Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 unter Bezugnahme auf die Angaben des Personenmeldeamtes der Gemeinde H._____ Korrekturen vorgenommen (act. 5/6). Mit Beschluss vom 22. März 2021 wurden die Kläger aufgefordert, die Originale der Klagebewilligung und der Be- richtigungen einzureichen sowie einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 5/5). Nach Eingang der Originaldokumente und des Kostenvorschusses wurde den Beklagten mit Verfügung vom 31. März 2021 Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 5/10). Mit Eingabe vom 4. Mai 2021 beantragte die Beklagte 3, es sei auf die Klagen nicht einzutreten (act. 5/15), im Wesentlichen weil sie ihr Wil- lensvollstreckermandat bereits am 9. November 2020 niedergelegt habe und es daher an einem schutzwürdigen Interesse für die Klagen fehle (act. 15 Rz. 7 f.). Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 wurde den Klägern Frist angesetzt, um zur Ein- gabe der Beklagten 3 Stellung zu nehmen (act. 5/17). Die entsprechende Stel- lungnahme der Kläger datiert vom 27. Mai 2021 (act. 5/18). Am 25. Mai 2021 reichte die Beklagte 2 eine Eingabe ein, mit der sie beantragte, es sei auf die Kla- gen der Kläger 1 und 2 mangels gültiger Klagebewilligung sowie wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses der Klägerin 2 nicht einzutreten und es sei hierüber vorab zu entscheiden, unter Abnahme der Frist zur materiellen Klagebeantwortung (act. 5/19 S. 2). Ebenfalls mit Eingabe vom 25. Mai 2021 beantragte der Beklagte 1, es sei das Verfahren auf die Prüfung der Prozessvoraussetzungen (Gültigkeit
- 6 - der Klagebewilligung und Rechtsschutzinteresse) und der Aktivlegitimation der Klägerin 2 zu beschränken, die Frist zur Einreichung einer umfassenden Kla- geantwort abzunehmen und auf die Klagen nicht einzutreten (act. 5/22 S. 2). Am
8. Juli 2021 erging der eingangs angeführte Beschluss des Bezirksgerichts Zü- rich, 5. Abteilung (Vorinstanz; act. 5/25 = act. 4 [Aktenexemplar]). Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 wies die Vorinstanz die Parteien darauf hin, dass entgegen der Rechtsmittelbelehrung in Dispositiv-Ziffer 11 des Beschlusses gegen die Disposi- tiv-Ziffern 3-6 die Berufung und nicht die Beschwerde gegeben sei (act. 5/26/1-3).
E. 2 Mit Eingabe vom 18. August 2021 (act. 2) erhoben die Beklagten 1 und 3 Berufung gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 8. Juli 2021 (act. 4). Das Ver- fahren wurde unter der Nr. LB210038-L angelegt. Mit Verfügung vom 31. August 2021 (act. 6) wurde den Beklagten 1 und 3 Frist angesetzt, um einen Kostenvor- schuss zu leisten. Die Zahlung ging am 3. September 2021 ein (act. 8). Am
8. September 2021 reichten die Beklagten 1 und 3 – unter Bezugnahme auf die Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung durch die Vorinstanz (act. 5/26/1-3; act. 10) – eine Ergänzung der Berufungsschrift ein (act. 9).
E. 2.1 Nach Art 197 ZPO geht dem Entscheidverfahren grundsätzlich ein Schlich- tungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus. Es gilt das Prinzip "Zuerst schlichten, dann richten" (Botschaft zur ZPO, BBl 2006 S. 7328; BGer 4A_416/2019 vom 5. Februar 2020 E. 1.1). Das Schlichtungsverfahren soll zur Entlastung der Gerichte beitragen, den Zugang zur Justiz vereinfachen und den Parteien wenn möglich einen zeit- und kostenintensiven Prozess ersparen (vgl. Botschaft ZPO, a.a.O., S. 7327). Der Grundsatz des Schlichtungsobligatoriums erfährt Ausnahmen, die in Art. 198 ZPO im Einzelnen aufgeführt sind. Art. 199 ZPO sieht sodann unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eines Ver- zichts auf das Schlichtungsverfahren vor. Vorliegend besteht Einigkeit, dass mit Bezug auf die Klage und die aktuellen Prozessparteien weder ein Ausnahme- noch ein Verzichtstatbestand gegeben ist.
E. 2.2 Gemäss Art. 201 Abs. 1 ZPO besteht die Aufgabe der Schlichtungsbehörde darin, in formloser Verhandlung zu versuchen, die Parteien zu versöhnen. Die Verhandlung hat innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs stattzufinden (Art. 203 Abs. 1 ZPO), wobei mit Zustimmung der Parteien weitere Verhandlun- gen durchgeführt werden können (Art. 203 Abs. 4 ZPO). Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO), es sei denn es liege ein Ausnahmefall gemäss Art. 204 Abs. 3 ZPO vor. Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt
- 18 - die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1 ZPO). Gleich verfährt sie, wenn die beklagte Partei säumig bleibt (Art. 206 Abs. 2 ZPO).
E. 2.3 Die gesetzliche Regelung zeigt, dass der Schlichtungsverhandlung innerhalb des Schlichtungsverfahrens zentrale Bedeutung zukommt. Das Schlichtungsver- fahren besteht im Wesentlichen aus der Schlichtungsverhandlung (BGE 146 III 185 E. 4.2.2). In dieser Verhandlung sollen die Parteien zu einer Aussprache zu- sammengebracht werden. Ermöglicht werden soll ein persönliches Gespräch zwi- schen den Parteien, an dem die Standpunkte eingebracht sowie allfällige Miss- verständnisse aufgeklärt werden können und letztlich eine Aussöhnung gesucht wird (vgl. SCHRANK, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Basel 2015, Rz. 480; ZK ZPO-HONEGGER, Art. 204 N 1; KUKO ZPO-GLOOR/UMBRICHT LUKAS, Art. 203 N 3). Die Wichtigkeit dieser persönlichen Aussprache zwischen den sich miteinander im Streit befindenden Parteien an der Schlichtungsverhandlung verdeutlicht sich an der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zum persönlichen Erscheinen. So verlangt das Bundesgericht, dass bei ei- ner juristischen Person ein Organ oder zumindest eine mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht ausgestattete und zur Prozessführung befugte Person, die überdies mit dem Streitgegenstand vertraut ist, an der Schlichtungsverhandlung erscheint (BGE 140 III 70 E. 4.3). Die Vertretung einer Partei, sei es eine natürli- che oder juristische Person, durch einen Rechtsanwalt fällt ausser Betracht, denn es geht darum, diejenigen Personen an einen Tisch zu bringen, die tatsächlich in der Lage und befugt sind, eine vergleichsweise Lösung zu finden. Auch bei einer grossen Anzahl von Beteiligten gelten nach der Rechtsprechung die Regeln zum persönlichen Erscheinen und die im Gesetz abschliessend genannten Dispensa- tionsgründe gemäss Art. 204 Abs. 3 ZPO für jeden Einzelnen von ihnen. Ein Er- lass des persönlichen Erscheinens aus Zweckmässigkeitsgründen ist nicht vorge- sehen (OGer ZH PP180046 vom 17. Mai 2019 E. 4.1; SCHRANK, a.a.O., Rz. 418). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Schlichtungsbehörde aus- serhalb von Art. 204 Abs. 3 ZPO eine Partei nicht einmal dann von der Schlich- tungsverhandlung dispensieren, wenn die Gegenseite vorgängig erklärt, sie wer- de an der Schlichtungsverhandlung nicht teilnehmen (BGE 146 III 185). Das Bun- desgericht besteht indes nicht aus rein formalen Gründen auf dem persönlichen
- 19 - Erscheinen der klagenden Partei. Es hält zur Begründung fest, es ergebe sich eben erst an der Verhandlung, ob ein persönliches Gespräch zwischen den Par- teien an der Schlichtungsverhandlung stattfinden könne. Erst dann werde mit letz- ter Sicherheit klar, ob der Beklagte nicht doch zur Verhandlung erscheine. Es könne nämlich nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass er dennoch an der Schlichtungsverhandlung teilnehmen werde (BGE 146 III 185 E. 4.4.3). Damit ge- nügt die blosse (je nachdem auch nur geringe) Möglichkeit, dass beide Parteien erscheinen und ein Versuch zur Versöhnung unternommen werden kann, um an der zwingenden Durchführung der Schlichtungsverhandlung festzuhalten.
E. 2.4 Dieses strikte Verständnis des Schlichtungsobligatoriums und das Gebot, einen Versöhnungsversuch vorzunehmen, widerspiegelt sich in den Sachverhal- ten, in denen Rechtsprechung und Lehre Ungültigkeit der Klagebewilligung an- nehmen. Konkret bejaht wurde dies zum einen – abgesehen von Fällen einer un- zuständigen Schlichtungsbehörde (BGE 139 III 273 E. 2.1 und 2.2; BGE 146 III 265 E. 5.5.1) – in den erwähnten Konstellationen, in welchen die klagende Partei zur Schlichtungsverhandlung nicht erschienen ist, sei es, dass sie sich unzulässi- gerweise vertreten (vgl. BGE 140 III 74 E. 4.3) oder unzulässigerweise vom Frie- densrichter dispensieren liess (vgl. BGE 146 III 185 E. 4). Zum andern hielt das Bundesgericht in generellerer Weise fest, die Annahme der Ungültigkeit der Kla- gebewilligung wäre im Weiteren denkbar, wenn etwa wegen der Mitwirkung einer befangenen Schlichterin die Möglichkeit einer Einigung der Parteien illusorisch war und das Schlichtungsverfahren dadurch seines Zwecks beraubt wurde (BGer 4A_131/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.2.1; 4A_387/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.2, nicht publiziert in BGE 140 III 70). Diesem Gedanken folgend hat das Obergericht des Kantons Zürich für die Frage, ob ein Mangel des Schlichtungs- verfahrens zur Ungültigkeit der Klagebewilligung führt, darauf abgestellt, ob ein schwerwiegender oder ein geringfügigerer Verfahrensmangel vorliegt, wobei sich die Unterscheidung aus Sinn und Zweck der verletzten Norm ergibt (vgl. OGer ZH LA160012 vom 14. Oktober 2016 E. 5), sowie namentlich, ob Aussicht bestehe, ein ordnungsgemässes Schlichtungsverfahren führe zu einer gütlichen Einigung. Wenn anlässlich der Schlichtungsverhandlung ein tatsächlicher Versuch einer Aussöhnung zwischen den Parteien stattgefunden habe, sollten unwesentliche
- 20 - Verfahrensfehler nicht zur Ungültigkeit der Klagebewilligung führen (OGer ZH LA160012 vom 14. Oktober 2016 E. 5.2 m.H.a. die frühere Zürcher Regelung in § 109 Abs. 1 ZPO/ZH). Im gleichen Sinne wird in der Lehre festgehalten, dass fehlerhafte Bezeichnungen und Angaben in der Klagebewilligung blosse Ord- nungsvorschriften beschlügen, die nicht zu einem Nichteintreten führten (BSK ZPO-INFANGER, Art. 209 N 19), ein schwerwiegender Mangel aber insbesondere dann anzunehmen sei, wenn eine Klagebewilligung ohne Schlichtungsversuch ausgestellt worden sei (DIKE ZPO-PAHUD, Art. 220 N 13).
E. 2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten: Kern des Schlichtungsverfahrens ist die Schlichtungsverhandlung. Angelpunkt der Schlichtungsverhandlung ist wiederum der Versuch, zwischen den Parteien eine Einigung zu erzielen. Diesem Ziel dient die strikte durchzusetzende Verpflichtung der Parteien, persönlich zu erscheinen. Die Erscheinungspflicht ist kein Selbstzweck und würde ihres Sinns entleert, wenn im Falle des tatsächlichen Erscheinens der klagenden und beklagten Seite keinerlei Schlichtungsbemühungen stattfinden müssten. Vielmehr besteht – ge- wissermassen als Gegenstück zur Erscheinungspflicht der Parteien – eine Pflicht der Schlichtungsbehörde, tatsächlich eine Aussöhnung zwischen den Parteien zu versuchen. Würde die Schlichtungsverhandlung darauf reduziert, die Parteien er- scheinen zu lassen und deren Anwesenheit zu protokollieren, verkäme sie zur blossen Formalie. In den Worten des Bundesgerichts: Die Möglichkeit einer Eini- gung wäre illusorisch und das Schlichtungsverfahren würde ihres Zwecks be- raubt. Das Schlichtungsverfahren leidet in einem solchen Fall an einem schwer- wiegenden Mangel, der die Ungültigkeit der Klagebewilligung zur Folge hat.
E. 3 Mit Eingabe vom 7. September 2021 (act. 12/2) erhob die Beklagte 2 eben- falls Berufung gegen den Beschluss der Vorinstanz. Das Verfahren wurde unter der Nr. LB210040-L angelegt. Mit Verfügung vom 15. September 2021 (act. 12/8) wurde der Beklagten 2 Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss zu leisten. Die Zahlung ging am 21. September 2021 ein (act. 12/10).
E. 3.1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat mit Bezug auf die Bemessung des Kostenvorschusses ausge- führt, richtigerweise sei in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 51 ff. BBG und mit der Lehre (vgl. z.B. BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 91 N 5; DIKE ZPO-DIGGELMANN, Art. 91 N 20) entgegen dem Gesetzeswortlaut dann auf das Eventualbegehren abzustellen, wenn dieses ein höheres Interesse ver- körpere als das Hauptbegehren. Sie ermittelte einen Streitwert von Fr. 22 Mio. (act. 5/5 S. 4). Die Kläger nahmen mit Eingabe vom 25. März 2021 Bezug auf diese Ausführungen der Vorinstanz. Sie kritisierten darin nicht das Abstellen auf das Eventualbegehren, wohl aber die Streitwertberechnung. Vom Vermögens- stand der Erblasserin am 19. Mai 2020 von rund Fr. 27 Mio. (vgl. act. 5/2 Rz. 4) seien das bereits garantierte Vermächtnis des Klägers 1 von Fr. 5 Mio. sowie die auszurichtenden Barvermächtnisse an I._____, J._____, K._____, L._____, M._____, N._____, O._____, P._____ [Verband], Q._____, R._____ und S._____ in der Höhe von gesamthaft Fr. 7.3 Mio. gemäss act. 5/4/2 sowie das Sachver- mächtnis an die Klägerin 2 gemäss act. 5/4/3 abzuziehen. Entsprechend betrage der potenzielle Prozessgewinn des Klägers 1 Fr. 14'660'000.– (act. 5/8). Der Klä- gerin 2 werde sowohl bei Gutheissung des Haupt- als auch des Eventualbegeh- rens dasselbe Sachvermächtnis, der Brillantring im Wert von ca. Fr. 40'000.–, zu- gewiesen (act. 5/8). Dies ist nachvollziehbar und es erscheint gerechtfertigt, von diesen Streitwerten bzw. einem Gesamtstreitwert von Fr. 14.7 Mio. (Art. 93 Abs. 1 ZPO) auszugehen.
E. 3.2 Die Gerichtsgebühr für den Nichteintretensentscheid ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 20'000.– festzu- setzen und ausgehend vom unterschiedlichen Streitwert ihrer Begehren und der entsprechenden jeweiligen Gebührenhöhe im Sinne einer Näherung zu 9/10 dem Kläger 1 und zu 1/10 der Klägerin 2 zu auferlegen.
- 28 -
E. 3.2.1 Zunächst ist es richtig hervorzustreichen, dass die Schlichtungsbehörde so- wohl bezüglich der formellen Verfahrensleitung in der Schlichtungsverhandlung als auch in Bezug auf den Inhalt der Schlichtungsbemühungen und die Verhand- lungsmethode ein weites Ermessen hat (DIKE ZPO-EGLI, Art. 201 N 1; SCHRANK, a.a.O., Rz. 480 ff.). Einzuhalten und zu wahren sind aber die rechtlichen Rah- menbedingungen und insbesondere die "eigentliche Kernaufgabe der Schlich- tungsbehörde, nämlich die Schlichtungstätigkeit" (DIKE ZPO-EGLI, Art. 201 N 1), und zwar auch dann, wenn sich aus vorgängigen Kontakten mit den Parteien ergibt, dass diese eine Einigung ablehnen. Die Schlichtungsbehörde hat einen Schlichtungsauftrag. Dies ist (mit-)gemeint, wenn in der Botschaft festgehalten wird, der (insoweit zum Gesetz gewordene) Entwurf werte den Schlichtungsver- such nicht nur durch ein grundsätzliches Obligatorium auf, sondern verlange auch eine gewisse Qualität (Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7328). Den Klägern ist mithin zwar zuzustimmen, wenn sie ausführen, es rechtfertige sich bei geringen Chancen für eine Einigung nach einer gewissen Zeit und man- gels Äusserungen der Parteien, dass der Friedensrichter die Dauer der Verhand- lung reduziere (act. 14 Rz. 36). Wenn der Friedensrichter allerdings wie vorlie- gend von Anfang an sinngemäss zum Ausdruck bringt, keine Äusserungen zur Sache hören zu wollen, widerspricht dies Sinn und Zweck des Schlichtungsobliga- toriums und kann von einem Schlichtungsversuch nicht gesprochen werden. Oh- ne jeglichen Schlichtungsversuch werden auch die minimalsten Qualitätsanforde- rungen nicht erfüllt.
E. 3.2.2 Die Vorinstanz hält dafür, der Friedensrichter habe allein gestützt auf die Säumnis einer der beklagten Parteien gemäss Art. 206 Abs. 2 ZPO so verfahren dürfen, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre. Er habe davon aus-
- 22 - gehen dürfen, dass eine vergleichsweise Lösung nicht möglich sei, und sei nicht verpflichtet gewesen, zwischen den übrigen Parteien einen Schlichtungsversuch vorzunehmen, auch wenn dies für einen Teil der Beteiligten wünschenswert ge- wesen wäre. Dem kann nicht zugestimmt werden. Auf die erschienenen Beklagten, die eine einfache Streitgenossenschaft bilden, findet Art. 206 Abs. 2 ZPO keine Anwen- dung. Die Streitgenossen sind voneinander unabhängig und auch entsprechend zu behandeln. Mit Bezug auf die Anwesenden hat ein Schlichtungsversuch statt- zufinden. Wenn mit einzelnen von ihnen eine Einigung erzielt werden kann, ist die Klagebewilligung nur mit Bezug auf die anderen (die nicht erschienen sind oder mit denen keine Einigung getroffen wurde) auszustellen. Entsprechendes gilt im Übrigen bei objektiver Klagenhäufung: Haben sich die Parteien über einen Teil der geltend gemachten Ansprüche geeinigt, so wird eine Klagebewilligung (nur) über den strittig gebliebenen Teil der Rechtsbegehren ausgestellt (DIKE ZPO- EGLI, Art. 209 N 8).
E. 3.2.3 Die Vorinstanz führt weiter aus, das Friedensrichteramt sei im Kanton Zürich als Laienamt ausgestaltet und es könne einem Friedensrichter nicht vorgeworfen werden, wenn er bei Klagen, die von mehreren Klägern als einfache Streitgenos- sen gegen mehrere Beklagte, die teilweise eine notwendige und teilweise eine einfache Streitgenossenschaft bildeten, die Verschiedenartigkeit ihrer Rechtsstel- lung nicht zu erkennen vermöge. Tatsächlich wird für das Friedensrichteramt kein juristisches Studium vorausge- setzt und können von einer Friedensrichterin oder einem Friedensrichter keine Rechtskenntnisse verlangt werden, die über gewisse juristische Grundkenntnisse hinausgehen. Friedensrichterinnen und Friedensrichter müssen die Streitsache nicht wie ein Richter im Entscheidverfahren juristisch analysieren (DIKE ZPO- EGLI, Art. 201 N 8). Dies bedeutet aber nicht, dass sie nicht auch bei komplexeren Sachverhalten oder Rechtsfragen die Parteien zu Wort kommen lassen, Fragen stellen und versuchen, die Problemfelder zu erkennen und zu analysieren. Die Beklagten treffen durchaus einen zentralen Punkt, wenn sie etwa vorbringen, sie hätten, wenn sie zu Wort gekommen wären, darauf hingewiesen, dass sich der
- 23 - von der Klägerin 2 beanspruchte Brillantring nicht im Nachlass befinde. Informati- onen dieser Art können im Hinblick auf die Frage, ob und in welchem Umfang An- sprüche vor Gericht durchgesetzt werden sollen, von erheblicher Bedeutung sein. Das Schlichtungsverfahren hat auch zum Zweck, allfällige Missverständnisse auf- zuklären und die Parteien davon abzuhalten, offensichtlich unbegründete Prozes- se einzuleiten bzw. offensichtlich begründete Ansprüche zu bestreiten (ZK ZPO- HONEGGER, Art. 201 N 1, Art. 204 N 1).
E. 3.2.4 Die Vorinstanz weist schliesslich in anderem Zusammenhang (nämlich mit Bezug auf die Frage, ob der Friedensrichter die Covid-19-Verordnung eingehalten habe), auf einen wichtigen Punkt hin. Sie führt aus, wenn ein Verfahrensfehler zur Ungültigkeit der Klagebewilligung führe, könne dies unter Umständen einen Rechtsverlust der klagenden Partei zur Folge haben, ohne dass diese für den Fehler verantwortlich sei. Die damit angesprochenen Verwirkungs- und Verjährungsfristen können für eine Partei, auf deren Klage ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 63 ZPO nicht eingetreten wird, tatsächlich weitreichende Folgen haben. Wesentlich ist da- her, dass die Rechtsfolge der Ungültigkeit der Klagebewilligung nur an schwer- wiegende Mängel anknüpft, etwa wie vorliegend an den Mangel eines fehlenden Schlichtungsversuchs oder an den vom Bundesgericht ins Auge gefassten Fall einer befangenen Schlichtungsperson (vgl. vorne E. V/2.4).
E. 3.2.5 Die Kläger machen geltend, die Beklagten hätten das Recht, die Ungültig- keit der Klagebewilligung geltend zu machen, verwirkt. Sie hätten nach Treu und Glauben sofort an der Schlichtungsverhandlung rügen müssen, dass diese nicht korrekt durchgeführt worden sei. Im Verfahren vor Bezirksgericht sei dies zu spät. Alle am Zivilprozess beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu han- deln (Art. 52 ZPO; s.a. Art. 5 Abs. 3 BV). Gestützt auf diesen Grundsatz und das Verbot des Rechtsmissbrauchs verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass Parteien verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich vorbrin- gen, mithin bei erster Gelegenheit nach Kenntnisnahme des Mangels (BGE 143 V 66 E. 4.3; BGE 135 III 334 E. 2.2; BGer 5A_75/2018 vom 18. Dezember 2018
- 24 - E. 2.3). Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensman- gel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3). Dies gilt namentlich, wenn eine Partei eine Verfahrensrüge erst im Rechtsmittelverfahren, respektive wenn das Urteil zu ihrem Nachteil ausgefallen ist, vorbringt (BGE 143 V 66 E. 4.3; BGer 5A_121/2013 vom 2. Juli 2013). So wird beispielsweise die Missachtung der Vorladungsfrist gemäss Art. 134 ZPO "ge- heilt" bzw. "genehmigt", wenn die betroffene Person trotz verspäteter Vorladung zu einer Verhandlung erscheint und vorbehaltlos an dieser teilnimmt (BGer 5A_75/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3). Im Schlichtungsverfahren muss nach dem von den Klägern angerufenen Entscheid des Bundesgerichts die be- klagte Partei (in den Fällen, in denen keine zwingende Gesetzesbestimmung ei- ner Einlassung entgegensteht) die Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde schon im Schlichtungsverfahren geltend machen. Wenn sie ohne Vorbehalt an der Schlichtungsverhandlung teilgenommen hat, kann sie sich im von der klagen- den Partei eingeleiteten Gerichtsverfahren nicht mehr auf die örtliche Unzustän- digkeit der die Klagebewilligung ausstellenden Behörde berufen (BGE 146 III 265; s.a. die Bemerkungen von Schwander in ZZZ 2020 S. 169 ff., 173). Nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt eine Partei treuwidrig und rechtsmissbräuchlich, wenn sie prozessuale Einwendungen in "Reserve" hält, namentlich um diese bei einem ungünstigen Prozessverlauf "nachzuschieben", oder wenn sie in einem früheren Stadium des Prozesses an einer Prozesshand- lung vorbehaltlos teilnahm und damit das berechtigte Vertrauen begründete, dass keine Einwendungen bestehen. Ein solcher Rechtsmissbrauchstatbestand ist vor- liegend nicht zu sehen. Der Friedensrichter hat die Verhandlung nach einer Prä- senzkontrolle bzw. Vorstellungsrunde geschlossen. Wenn die Parteien sich gegen diesen Entscheid der Verhandlungsleitung nicht sogleich wehrten bzw. dagegen protestierten, kann darin weder eine vorbehaltlose Zustimmung mit diesem Vor- gehen noch ein "In-Reserve-Halten" eines prozessualen Einwands gesehen wer-
- 25 - den. Es kann beim Gebot des Verhaltens nach Treu und Glauben bzw. dem Ver- bot des Rechtsmissbrauchs nicht darum gehen, von den Parteien besondere Geistesgegenwart oder Forschheit zu verlangen. Vorliegend kommt hinzu, dass der Rechtsvertreter des Beklagten 1 am Folgetag gegenüber dem Friedensrichter rügte, die Schlichtungsverhandlung sei in mehrfacher Hinsicht nicht ordnungs- gemäss verlaufen und die Klagebewilligung dürfe nicht ausgestellt werden (act. 5/24/3). Der Vorwurf, er habe den Einwand der ungültigen Klagebewilligung für das Verfahren vor Bezirksgericht in Reserve gehalten, kann ihm nicht gemacht werden. Daran ändert nichts, dass die Kläger über das Schreiben durch das Frie- densrichteramt nicht orientiert wurden (vgl. act. 14 Rz. 22; act. 16 Rz. 24).
E. 3.2.6 Die Kläger halten im Weiteren dafür, die Beklagten hätten im erstinstanzli- chen Verfahren eventualiter beantragen müssen, dass das Schlichtungsverfahren nochmals durchzuführen sei. Es handle sich bei einer mangelhaften Klagebewilli- gung um einen behebbaren Mangel und das Gericht hätte eine erneute Schlich- tung anordnen müssen. Die Beklagten hätten dies aber bewusst unterlassen, weil sie an einer Einigung gerade nicht interessiert seien. Bei einer erneuten Durchfüh- rung einer Schlichtungsverhandlung bestehe daher keinerlei Aussicht auf Eini- gung; dies wäre ein prozessualer Leerlauf. Die von den Klägern angesprochene Möglichkeit der Sistierung des Entscheidver- fahrens zwecks Nachholung des Schlichtungsverfahrens wird in der Lehre teilwei- se propagiert (so KUKO ZPO-NAEGELI/RICHTERS, Art. 220 N 14). Nach der Recht- sprechung ist allerdings mangels Vorliegens einer gültigen Klagebewilligung auf die Klage nicht einzutreten (BGE 140 III 74 E. 5; BGE 146 III 185 E. 4.4.2; OGer ZH PP120077 vom 2. Oktober 2012; OGer ZH PP180003 vom 28. Mai 2018; s.a. DIKE ZPO-PAHUD, Art. 220 N 13; BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 220 N 29). Den Beklagten kann damit nicht vorgeworfen werden, vor Vorinstanz kei- nen Antrag auf erneute Durchführung des Schlichtungsverfahrens gestellt zu ha- ben. Soweit die Kläger im Übrigen der Auffassung sind, bei der erneuten Durch- führung einer Schlichtungsverhandlung handle es sich mangels Erfolgsaussichten um einen prozessualen Leerlauf, kann ihnen nicht gefolgt werden. Da noch gar
- 26 - kein effektiver Schlichtungsversuch unternommen worden ist, lässt sich zu den Erfolgsaussichten gerade keine Aussage machen.
4. Nach dem Ausgeführten liegt mangels Schlichtungsversuch keine gültige Klagebewilligung vor. Die Berufungen erweisen sich als begründet. Auf die Klage ist nicht einzutreten.
E. 3.3 Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV sowie aufgrund des Umstands, dass keine Klageantworten erarbeitet wurden und keine Verhandlungen stattfanden (vgl. § 11 Abs. 1 AnwGebV), sondern nur Ein- gaben zur Eintretensfrage erstattet wurden, auf Fr. 15'000.– festzusetzen. Der Kläger 1 ist zu verpflichten, dem Beklagten 1 einerseits und der Beklagten 2 an- derseits je eine Parteientschädigung von Fr. 13'500.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen, und die Klägerin 2 ist zu verpflichten, dem Beklagten 1 einerseits und der Beklagten 2 anderseits je eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu- züglich Mehrwertsteuer zu bezahlen. VII.
1. Im Berufungsverfahren obsiegen die Beklagten. Die Kläger, welche die Ab- weisung der Berufungen beantragt haben, gelten als unterliegende Partei und ha- ben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 20'000.– festzulegen und zu 9/10 dem Klä- ger 1 und zu 1/10 der Klägerin 2 aufzuerlegen.
3. Die Parteientschädigung ist in Anwendung von §13 Abs. 1 und 2 in Verbin- dung mit § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 10'000.– festzulegen. Der Kläger 1 ist zu verpflichten, dem Beklagten 1 einerseits und der Beklagten 2 anderseits je ei- ne Parteientschädigung von Fr. 9'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen, und die Klägerin 2 ist zu verpflichten, dem Beklagten 1 einerseits und der Beklag- ten 2 anderseits je eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zuzüglich Mehrwert- steuer zu bezahlen. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Berufungen der Berufungskläger werden die Dispositiv- Ziffern 1-9 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Juli 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
- 29 -
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 20'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten werden zu 9/10 dem Kläger 1 und zu 1/10 der Klägerin 2 auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Der Kläger 1 wird verpflichtet, dem Beklagten 1 einerseits und der Be- klagten 2 anderseits je eine Parteientschädigung von Fr. 13'500.– (zu- züglich 7.7 % MWST) zu bezahlen. Die Klägerin 2 wird verpflichtet, dem Beklagten 1 einerseits und der Beklagten 2 andererseits je eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (zuzüglich 7.7% MWST) zu be- zahlen.
E. 4 Mit Verfügungen vom 13. Oktober 2021 wurden die beiden Verfahren Nr. LB210038-L und Nr. LB210040-L vereinigt und unter der erstgenannten Nummer weitergeführt (act. 11; act. 12/11). Verfahren Nr. LB210040-L wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (act. 12/11). Gleichzeitig wurde den Klägern Frist ange- setzt, um die Berufungen zu beantworten.
E. 5 Der Berufungsklägerin 3 wird für das zweitinstanzliche Verfahren keine Um- triebsentschädigung zugesprochen.
E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungskläger unter Beilage eines Doppels von act. 14 und 16, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'700'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw M. Schnarwiler versandt am:
Dispositiv
- Den Beklagten 1 und 2 wird die ihnen mit Verfügung vom 11. Mai 2021 an- gesetzte Frist zur Erstattung der Klageantwort einstweilen abgenommen.
- Der Antrag des Beklagten 1, es sei das Verfahren auf die Aktivlegitimation der Klägerin 2 zu beschränken, wird abgewiesen.
- Der Antrag des Beklagten 1, es sei auf die Klage des Klägers 1 nicht einzu- treten, wird abgewiesen.
- Der Antrag des Beklagten 1, es sei auf die Klage der Klägerin 2 nicht einzu- treten, wird abgewiesen.
- Der Antrag der Beklagten 2, es sei auf die Klage des Klägers 1 nicht einzu- treten, wird abgewiesen. - 3 -
- Der Antrag der Beklagten 2, es sei auf die Klage der Klägerin 2 nicht einzu- treten, wird abgewiesen.
- Das Verfahren, soweit es die gegenüber der Beklagten 3 erhobenen Klagen betrifft, wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. Das Rubrum wird nach Versand des vorliegenden Beschlusses entsprechend angepasst.
- Die Entscheidgebühr für die Erledigung des Verfahrens gegenüber der Be- klagten 3 wird auf CHF 3'700.- festgesetzt und mit dem von den Klägern ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte 3 wird verpflichtet, den Klägern den geleisteten Vorschuss im Umfang von CHF 3'700.- zu ersetzen.
- Die Beklagte 3 wird verpflichtet, den Klägern einen Parteientschädigung in der Höhe von CHF 17'775.- (zuzüglich 7.7 Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel) Berufungsanträge: des Berufungsklägers 1 (act. 2 S. 2 f.): "1. Dispositiv-Ziff. 3 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 8. Juli 2021 sei aufzuheben und auf die Klage des Klägers 1 gegen den Beklagten 1 sei nicht einzutreten.
- Dispositiv-Ziff. 4 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 8. Juli 2021 sei aufzuheben und auf die Klage der Klägerin 2 gegen den Beklagten 1 sei nicht einzutreten.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich gesetzliche Mehr- wertsteuer, zu Lasten der Kläger und Berufungsbeklagten." der Berufungsklägerin 2 (act. 12/2 S. 2 f.): - 4 - "1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 8. Juli 2021 bezüglich Dispositiv Ziffer 5 und 6 aufzuheben.
- Es sei auf die Klage der Kläger gegen die Beklagte 2 nicht einzutreten.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger 1 und 2." der Berufungsklägerin 3 (act. 2 S. 3): "1. Dispositiv-Ziff. 7 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 8. Juli 2021 sei aufzuheben und auf die Klagen des Klägers 1 und der Klägerin 2 sei nicht einzutreten.
- Die Dispositivziffern 8 und 9 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 8. Juli 2021 seien aufzuheben.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbe- klagten." der Berufungsbeklagten 1 und 2 betr. Berufung der Berufungskläger 1 und 3 (act. 14): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Beru- fungskläger 1+3 und Beklagten 1+3." der Berufungsbeklagten 1 und 2 betr. Berufung der Berufungsklägerin 2 (act. 16): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Beru- fungsklägerin 2 und Beklagten 2." Erwägungen: I. Die Parteien stehen sich im Anfangsstadium eines erbrechtlichen Verfahrens ge- genüber, in dem es in der Sache im Wesentlichen um die Gültigkeit der letztwilli- gen Verfügung der Erblasserin geht. In prozessualer Hinsicht strittig ist das Vor- liegen der Prozessvoraussetzungen, insbesondere die Gültigkeit der Klagebewilli- - 5 - gung. Diese Eintretensfrage war Thema des bisherigen Verfahrens vor Bezirksge- richt und bildet Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. II.
- Mit Eingabe vom 9. März 2021 reichten der Kläger und Berufungsbeklagte 1 sowie die Klägerin und Berufungsbeklagte 2 (fortan Kläger/in 1 und 2) beim Be- zirksgericht Zürich eine Klage mit eingangs angeführtem Rechtsbegehren gegen den Beklagten und Berufungskläger 1 sowie die Beklagten und Berufungskläge- rinnen 2 und 3 (fortan Beklagte 1, 2 und 3) ein (act. 5/2), unter Beilage von Kopien der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Zürich 3+9 vom 19. November 2020 (act. 5/1a) sowie zweier Berichtigungen der Klagebewilligung vom 25. No- vember 2020 (act. 5/1b) bzw. vom 3. Dezember 2020 (act. 5/1c). Nach Eingang der Klage wurden die Personalien der Parteien überprüft und wurden beim Kläger 1 unter Bezugnahme auf die Angaben des Personenmeldeamtes der Gemeinde H._____ Korrekturen vorgenommen (act. 5/6). Mit Beschluss vom 22. März 2021 wurden die Kläger aufgefordert, die Originale der Klagebewilligung und der Be- richtigungen einzureichen sowie einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 5/5). Nach Eingang der Originaldokumente und des Kostenvorschusses wurde den Beklagten mit Verfügung vom 31. März 2021 Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 5/10). Mit Eingabe vom 4. Mai 2021 beantragte die Beklagte 3, es sei auf die Klagen nicht einzutreten (act. 5/15), im Wesentlichen weil sie ihr Wil- lensvollstreckermandat bereits am 9. November 2020 niedergelegt habe und es daher an einem schutzwürdigen Interesse für die Klagen fehle (act. 15 Rz. 7 f.). Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 wurde den Klägern Frist angesetzt, um zur Ein- gabe der Beklagten 3 Stellung zu nehmen (act. 5/17). Die entsprechende Stel- lungnahme der Kläger datiert vom 27. Mai 2021 (act. 5/18). Am 25. Mai 2021 reichte die Beklagte 2 eine Eingabe ein, mit der sie beantragte, es sei auf die Kla- gen der Kläger 1 und 2 mangels gültiger Klagebewilligung sowie wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses der Klägerin 2 nicht einzutreten und es sei hierüber vorab zu entscheiden, unter Abnahme der Frist zur materiellen Klagebeantwortung (act. 5/19 S. 2). Ebenfalls mit Eingabe vom 25. Mai 2021 beantragte der Beklagte 1, es sei das Verfahren auf die Prüfung der Prozessvoraussetzungen (Gültigkeit - 6 - der Klagebewilligung und Rechtsschutzinteresse) und der Aktivlegitimation der Klägerin 2 zu beschränken, die Frist zur Einreichung einer umfassenden Kla- geantwort abzunehmen und auf die Klagen nicht einzutreten (act. 5/22 S. 2). Am
- Juli 2021 erging der eingangs angeführte Beschluss des Bezirksgerichts Zü- rich, 5. Abteilung (Vorinstanz; act. 5/25 = act. 4 [Aktenexemplar]). Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 wies die Vorinstanz die Parteien darauf hin, dass entgegen der Rechtsmittelbelehrung in Dispositiv-Ziffer 11 des Beschlusses gegen die Disposi- tiv-Ziffern 3-6 die Berufung und nicht die Beschwerde gegeben sei (act. 5/26/1-3).
- Mit Eingabe vom 18. August 2021 (act. 2) erhoben die Beklagten 1 und 3 Berufung gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 8. Juli 2021 (act. 4). Das Ver- fahren wurde unter der Nr. LB210038-L angelegt. Mit Verfügung vom 31. August 2021 (act. 6) wurde den Beklagten 1 und 3 Frist angesetzt, um einen Kostenvor- schuss zu leisten. Die Zahlung ging am 3. September 2021 ein (act. 8). Am
- September 2021 reichten die Beklagten 1 und 3 – unter Bezugnahme auf die Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung durch die Vorinstanz (act. 5/26/1-3; act. 10) – eine Ergänzung der Berufungsschrift ein (act. 9).
- Mit Eingabe vom 7. September 2021 (act. 12/2) erhob die Beklagte 2 eben- falls Berufung gegen den Beschluss der Vorinstanz. Das Verfahren wurde unter der Nr. LB210040-L angelegt. Mit Verfügung vom 15. September 2021 (act. 12/8) wurde der Beklagten 2 Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss zu leisten. Die Zahlung ging am 21. September 2021 ein (act. 12/10).
- Mit Verfügungen vom 13. Oktober 2021 wurden die beiden Verfahren Nr. LB210038-L und Nr. LB210040-L vereinigt und unter der erstgenannten Nummer weitergeführt (act. 11; act. 12/11). Verfahren Nr. LB210040-L wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (act. 12/11). Gleichzeitig wurde den Klägern Frist ange- setzt, um die Berufungen zu beantworten.
- Am 16. November 2021 reichten die Kläger zwei Berufungsantwortschriften ein, die eine betreffend die Berufung der Beklagten 1 und 3 (act. 14), die andere betreffend die Berufung der Beklagten 2 (act. 16). Das Verfahren ist spruchreif. - 7 - III.
- Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 237 Abs. 1 ZPO einen Zwischenent- scheid getroffen, der gemäss Art. 237 Abs. 2 ZPO selbstständig anzufechten ist. Es handelt sich um einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO), durch den die Beklagten beschwert sind. Die Berufungen wurden form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. act. 5/29/2-4) und die einverlangten Kostenvorschüsse wurden rechtzeitig geleistet (act. 8; act. 12/10). Dem Eintreten auf die Berufungen steht damit nichts entgegen.
- Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Ent- scheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. Der Be- rufungskläger hat mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Be- streitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisier- ten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsge- richt bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013, E. 2.2.2). Die Anforderun- gen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (vgl. BGer 4A_496/2016 vom 08.12.2016 E. 2.2.2 m.H.). In diesem Rahmen ist auf die Par- - 8 - teivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.).
- Der Kläger 1 korrigierte im Rahmen der Berufungsantwort seine Adressan- gaben. Er liess ausführen, er sei sich nicht bewusst gewesen, dass ein Zustel- lungsdomizil aus zivilrechtlicher Sicht nicht dem Wohnsitz gleichzusetzen sei, weshalb er für sämtlichen Schriftverkehr seine Zustelladresse an der …-strasse … in … H._____ als massgebende Adresse angegeben habe. Seinen Haupt- wohnsitz habe er seit dem 1. Juli 2019 in … [Adresse] (act. 14 Rz. 6 ff. m.H.a. act. 15). Das Rubrum ist entsprechend anzupassen. Eine solche Adressanpassung ist formlos möglich, da die Identität des Klägers 1 nicht in Frage steht (vgl. z.B. BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 221 N 10 f.). Soweit die Beklagten geltend machen, ein Entscheid mit falscher Adressangabe sei widerrechtlich und auf die fehlerhafte Klagebewilligung hätte deshalb nicht eingetreten werden dürfen (act. 2 Rz. 13 ff.), ist auf spätere Erwägungen zu verweisen (hinten E. V/5). IV.
- Am 2. Oktober 2020 reichten fünf klagende Parteien, darunter der Kläger 1 und die Klägerin 2, beim Friedensrichteramt 3 + 9 der Stadt Zürich ein Schlich- tungsgesuch gegen zwölf beklagte Parteien, unter ihnen die Beklagten 1-3, ein (act. 5/1a). Die Schlichtungsverhandlung wurde auf den 19. November 2020 an- gesetzt (act. 3/4). Im Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 19. November 2020 wurde alsdann Folgendes festgehalten (act. 3/5 S. 4): "Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 (Kläger 1 und Klägerin 2), 15. Oktober 2020 (Klägerin 5) und 16. Oktober 2020 (Kläger 3 und Klägerin 4) verzichten die Kläge- rinnen und Kläger gestützt auf Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO einseitig auf das Schlich- tungsverfahren gegenüber dem Beklagten 4. Am 23. Oktober 2020 teilt die Beklagte 11 mit, dass Sie nicht zur Schlichtungs- verhandlung erscheint. - 9 - Am 19. November 2020 teilt der Vertreter des Beklagten 1 kurz vor dem Beginn der Schlichtungsverhandlung telefonisch mit, dass er sich um einige Minuten ver- späten würde. Nachdem der Beklagte 1 persönlich anwesend ist, beginnt die Schlichtungsverhandlung pünktlich um 13:30 Uhr. Nachdem die beklagten Parteien nicht vollständig anwesend sind, stellt der Frie- densrichter fest, dass die Schlichtungsverhandlung gescheitert ist. Die klagenden Parteien verlangen die Ausstellung der Klagebewilligung. Die Klagebewilligung wird ausgestellt." Der Friedensrichter stellte noch gleichentags, am 19. November 2020, die Klage- bewilligung aus (act. 5/1a). Mit Schreiben vom 20. November 2020 wandte sich der Rechtsvertreter des Be- klagten 1 an den Friedensrichter und monierte, dass die Schlichtungsverhandlung in mehrfacher Hinsicht nicht ordnungsgemäss verlaufen sei, weshalb die Klage- bewilligung nicht ausgestellt werden dürfe (act. 5/24/3). Am 25. November 2020 berichtigte der Friedensrichter die Klagebewilligung (act. 5/1b). Eine weitere Berichtigung erfolgte am 3. Dezember 2020 (act. 5/1c).
- Die Beklagten rügten vor Vorinstanz in erster Linie, das Schlichtungsverfah- ren sei nicht korrekt durchgeführt worden, da der Friedensrichter keinen Schlich- tungsversuch unternommen habe. Zur Schlichtungsverhandlung vom 19. Novem- ber 2020 seien die Parteien im Amtslokal des Friedensrichteramts erschienen und hätten sich dort – teilweise sitzend, teilweise stehend – im Verhandlungsraum ver- teilt (vgl. act. 5/19 S. 4 f.). Der Friedensrichter habe eine kurze Anwesenheitskon- trolle vorgenommen und die Verhandlung gleich wieder geschlossen mit der Be- gründung, die Schlichtungsverhandlung sei gescheitert, weil die beklagten Partei- en nicht vollständig anwesend wären bzw. weil eine Einigung ohnehin nicht in Frage komme (act. 5/22 S. 6 f.; act. 5/19 S. 5). Allein wegen des Fehlens einzel- ner Beklagter hätte der Friedensrichter die Schlichtungsverhandlung mit Bezug auf jene Klagen, für welche Kläger und Beklagte anwesend gewesen seien, aber nicht ohne deren Anhörung als gescheitert feststellen dürfen. Er hätte ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme, das rechtliche Gehör, gewähren müssen. Die Par- - 10 - teien hätten sich vorliegend zur Sache aber nicht äussern können. Der Friedens- richter habe sich damit begnügt, die Personalien der Anwesenden aufzunehmen, ohne weitere Fragen an die Parteien zu stellen oder ihnen Gelegenheit zur Äusserung zu geben. Eine solche "Verhandlung" erfülle in keiner Weise die An- forderungen des gesetzlich vorgesehenen Schlichtungsverfahrens (act. 5/22 S. 6 f. u.a. m.H.a. act. 5/23/3-7). Das Vorgehen des Friedensrichters habe auch etwa dazu geführt, dass der Beklagte 1 weder persönlich noch durch seinen Vertreter die Möglichkeit gehabt habe zu erklären, dass sich der von der Klägerin bean- spruchte Brillantring nicht im Nachlass der Erblasserin befinde, und dass die Be- klagte 3 nicht habe darauf hinweisen können, dass sie ihr Willensvollstrecker- mandat bereits niedergelegt habe. Hätte der Friedensrichter die Schlichtungsver- handlung gesetzeskonform durchgeführt, hätten der Kläger 1 wohl auf seine Kla- ge gegen die Beklagte 3 und die Klägerin 2 auf ihre Klagen gegen die Beklagten 1-3 verzichtet (act. 5/22 S. 8). Im vorliegenden Fall sei die Klagebewilligung man- gels durchgeführten Schlichtungsversuchs ungültig (act. 5/22 S. 4; s.a. act. 19 S. 3). Gegen die Gültigkeit der Klagebewilligung brachten die Beklagten weiter vor, der Friedensrichter habe gegen die damals geltenden Bestimmungen der Covid-19- Verordnung verstossen. Er habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass neben der Maskenpflicht auch die soziale Distanz eingehalten wird. Dies sei jedoch im zur Verfügung gestellten Raum nicht möglich gewesen (vgl. act. 5/22 S. 8 f.; act. 5/19 S. 2). Schliesslich hätte der Friedensrichter die Klagebewilligung in Bezug auf die Rechtsbegehren der Kläger 3 - 5 nachträglich nicht neu fassen dürfen. Das beim Gericht angehobene Verfahren betreffe andere Kläger und andere Beklagte als in den drei verschiedenen Klagebewilligungen ausgewiesen worden seien (vgl. act. 5/22 S. 10; act. 5/19 S. 9).
- Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, die Schlichtungsbehörde müsse an der Schlichtungsverhandlung prüfen, ob die Voraussetzung des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt ist. Sie habe bei Säumnis der kla- genden Partei das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben und bei Säumnis der beklagten Partei so zu verfahren, wie wenn keine Einigung zu Stande ge- - 11 - kommen wäre (Art. 206 Abs. 1 und 2 ZPO). Allein gestützt auf die Säumnis einer der beklagten Parteien habe der Friedensrichter vorliegend daher so verfahren dürfen, wie in Art. 206 Abs. 2 ZPO statuiert. Er habe davon ausgehen dürfen, dass eine vergleichsweise Gesamtlösung der Angelegenheit nicht möglich sei, wie er das in der Klagebewilligung festgehalten habe. Damit habe für den Frie- densrichter keine Pflicht bestanden, zwischen den übrigen Erschienen einen Schlichtungsversuch vorzunehmen, auch wenn dies allenfalls für einen Teil der übrigen Beteiligten wünschenswert gewesen wäre. Zudem sei daran zu erinnern, dass das Amt des Friedensrichters bzw. der Friedensrichterin im Kanton Zürich als Laienamt ausgestaltet sei und die wenigsten Inhaberinnen und Inhaber eines solchen Amtes über eine juristische Ausbildung verfügten. Es könne daher einem Friedensrichter nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er bei Klagen, die von mehreren Klägern als einfache Streitgenossenschaft gemeinsam gegen mehrere Beklagte, die teilweise eine notwendige Streitgenossenschaft und teilweise eine einfache Streitgenossenschaft bildeten, die Verschiedenartigkeit ihrer Rechtsstel- lung im Einzelnen nicht zu erkennen vermöge. Was den Vorwurf der Beklagten 1 und 2 in Bezug auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs anbelange, sei festzu- halten, dass gemäss ihren Ausführungen keine der anwesenden Parteien zu Wort gekommen sei. Eine widerrechtliche Ungleichbehandlung der Beklagten 1 und 2 gegenüber den Klägern oder gegenüber den anderen Beklagten liege daher von vornherein nicht vor. Nichts ändere auch der Einwand der Beklagten 1 und 2, sie hätten, wenn sie zu Wort gekommen wären, bereits anlässlich der Schlichtungs- verhandlung vorbringen können, dass die Aktivlegitimation der Klägerin 2 bestrit- ten werde, was wohl dazu geführt hätte, dass die Klägerin 2 auf ihre Klage ver- zichtet hätte (act. 4 S. 10 f.). Zur Rüge, wonach der Friedensrichter die Covid-19-Verordnung nicht eingehalten habe, hält die Vorinstanz fest, dass für ein solches Fehlverhalten einzig die fehl- bare Person einzustehen hätte und dies nicht zur Ungültigkeit der Klagebewilli- gung führen könnte. Andernfalls käme dies in Fällen, in denen die Klageeinleitung innert einer bestimmten Frist zu erfolgen habe – wie bei den meisten erbrechtli- chen Klagen –, einer unhaltbaren Rechtsverweigerung gleich: In diesen Fällen könnte die Ungültigkeit der Klagebewilligung zu einem Rechtsverlust führen, ohne - 12 - dass die klagende Partei für den Fehler auch nur ansatzweise (mit-)einzustehen hätte. Denn es sei unklar, ob Art. 63 ZPO ausschliesslich auf Fälle mangelnder örtlicher Zuständigkeit und falscher Verfahrensart Anwendung finde oder auch auf Fälle, in denen aus anderen Gründen auf eine Klage nicht einzutreten sei. Sollten die Vorbringen der Beklagten zutreffen, so hätten sie das Fehlverhalten an den dafür zuständigen Stellen anzuzeigen (act. 4 S. 11 f.). Mit Bezug auf den Einwand der Beklagten, die nachträglich Korrektur der Klage- bewilligung sei (teilweise) unzulässig, führt die Vorinstanz aus, es sei in Bezug auf die Anpassung von Rechtsbegehren Ziffer 4 um die Korrektur eines offensichtli- chen Versehens des Friedensrichters gegangen, welches einer Berichtigung ohne Weiteres zugänglich sein müsse. Die Ausstellung der Klagebewilligung begründe sodann für als einfache Streitgenossenschaft auftretende Kläger keine Fortfüh- rungslast in dem Sinne, dass sie die Klagen nur alle gemeinsam gegen alle im Schlichtungsverfahren ebenfalls als Streitgenossen – teilweise als notwendige, teilweise als einfache – ins Recht gefassten Beklagten erheben müssten. Es ste- he jedem einzelnen Kläger, der zusammen mit anderen Klägern im Sinne einer einfachen Streitgenossenschaft seine Klage bei der Schlichtungsbehörde einleite, frei, ob er den von ihm geltend gemachten Anspruch durch Einreichung der Klage beim Gericht weiter verfolge. Desgleichen stehe es einem jeden Kläger, der im Schlichtungsverfahren mehrere Beklagte als einfache Streitgenossen ins Recht fasse, frei, gegen welche Beklagten er vor Gericht gehen wolle. Einzig bei not- wendiger Streitgenossenschaft seien alle dazu gehörenden Beklagten ins Recht zu fassen, was vorliegend auf die Beklagten 1 und 2 zutreffe. Hätten die Kläger 1 und 2 die vorliegende Klage gegenüber anderen Beklagten erhoben, als mit dem Schlichtungsgesuch ins Recht gefasst wurden, läge keine gültige Klagebewilli- gung vor. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall (act. 4 S. 13 f.).
- Die Beklagten halten vor Obergericht an ihren Vorbringen fest und kritisieren die Auffassung der Vorinstanz als rechtsfehlerhaft. Da kein Schlichtungsversuch im Sinne von Art. 197 ZPO bzw. keine Schlichtungsverhandlung im Sinne von Art. 203 f. ZPO stattgefunden habe, hätte die Vorinstanz auf die Klagen nicht ein- treten dürfen (act. 2 Rz. 27 ff.; s.a. act. 12/2 S. 5). Ein Gespräch zwischen den - 13 - Parteien, wie es auch gemäss Vorinstanz Sinn und Zweck der zwingend durchzu- führenden Schlichtungsverhandlung entspreche, sei nur möglich, wenn den Par- teien die Möglichkeit gegeben werde, sich zu äussern. Diese Möglichkeit habe vorliegend nicht bestanden (act. 2 Rz. 5 ff.). Gegen die anwesenden Beklagten habe nicht vorgegangen werden dürfen, wie wenn sie säumig gewesen wären. Die Säumnis der damaligen Beklagten 11 und der von den Klägern gegenüber dem Beklagten 4 erklärte Verzicht auf die Durchführung der Schlichtungsverhand- lung hätten auf die Rechtsstellung der anderen Beklagten keinen Einfluss gehabt (act. 2 Rz. 22, 24). Die Beklagten hätten auch unbekümmert darum angehört werden müssen, ob die Kläger dem Friedensrichter im Vorfeld der Schlichtungs- verhandlung allenfalls schon mitgeteilt haben sollten, ein Vergleich komme für sie nicht in Frage. Denn es sei schon mancher Vergleich zustande gekommen zwi- schen Parteien, die anfänglich behauptet hätten, sie würden keinen Vergleich ab- schliessen. Auch könne ein Beklagter einem vergleichsunwilligen Kläger gegen- über die Klage anerkennen oder ihn darauf hinweisen, dass das Verfahren aus einem bestimmten Grund gegenstandslos geworden sei oder dass der verlangte Gegenstand nicht mehr vorhanden sei. Das Schlichtungsverfahren solle unnötige, kostspielige Gerichtsverfahren verhindern. Dazu brauche es ein Gespräch unter den Parteien. Ein solches habe hier nicht stattgefunden, und ohne ein solches dürfe der Friedensrichter die fehlende Einigung nicht fest- und eine Klagebewilli- gung nicht ausstellen (act. 2 Rz. 23 f.). Wenn die Vorinstanz der Ansicht sei, der Friedensrichter habe aufgrund der Abwesenheit einer einzigen beklagten Partei davon ausgehen dürfen, dass eine vergleichsweise Gesamtlösung nicht möglich sei, und dass für ihn auch keine Pflicht bestanden habe, zwischen den übrigen Erschienenen einen Schlichtungsversuch vorzunehmen, verkenne sie die Rechts- lage. Eine Gesamtlösung zwischen den einfachen Streitgenossen auf Kläger- und Beklagtenseite sei aufgrund der inter-partes-Wirkung der Ungültigkeitsklage nicht notwendig gewesen (act. 2 Rz. 25; act. 12/2 S. 9 f.). Nicht zu hören sei das Argu- ment der Vorinstanz, wonach im Kanton Zürich das Amt des Friedensrichters als Laienamt ausgestaltet sei, gelte das Recht doch unabhängig von der Ausbildung der rechtswendenden Person. Dazu komme, dass der konkrete Friedensrichter Jurist mit Rechtsanwaltspatent und sehr erfahren sei (act. 2 Rz. 35 f.). Entgegen - 14 - der Vorinstanz stehe auch nicht die Frage der Gleichbehandlung der Parteien zum Entscheid, sondern ob der Friedensrichter die Schlichtungsverhandlung al- leine wegen dem Fehlen einer einzigen beklagten Partei zufolge Säumnis habe schliessen dürfen, ohne die anwesenden Parteien anzuhören. Dies sei zu vernei- nen (act. 2 Rz. 38). Im Übrigen werde daran festgehalten, dass die Klagebewilligung auch ungültig sei, weil der Friedensrichter die Covid-19-Schutzmassnahmen nicht eingehalten und damit gegen die Covid-19-Verordnung verstossen habe. Die Parteien hätten einen verfassungsmässig geschützten Anspruch darauf, in einem angemessenen und nicht gesundheitsgefährdenden Rahmen angehört zu werden. Denn der Schutz der Gesundheit gehöre zu den wichtigsten staatlichen Aufgaben von Bund und Kantonen (act. 2 Rz. 33). Schliesslich sei die Klagebewilligung mit Bezug auf die Adressangaben des Klä- gers 1 unzutreffend. Eine nachträgliche Berichtigung durch den Friedensrichter sei ausgeschlossen (act. 2 Rz. 15). Die Vorinstanz hätte schon wegen der fal- schen Adressangaben des Klägers 1 ohne weitere Abklärungen auf dessen Klage nicht eintreten dürfen. Ein Entscheid mit einer falschen Parteiangabe sei wider- rechtlich und nicht vollstreckbar (act. 2 Rz. 16).
- Die Kläger halten dafür, die Beklagten wollten mit der Berufung ausschliess- lich versuchen, den Prozess weiter zu verzögern und eine gerichtliche Auseinan- dersetzung zu verhindern (act. 14 Rz. 10, 50; act. 16 Rz. 14). Der Friedensrichter habe die Verhandlung am 19. November 2020 pünktlich um 13.30 Uhr eröffnet. Sie, die Kläger, und die beklagten Parteien (mit Ausnahme der Beklagten 4 und 11) seien allesamt persönlich (mit Schutzmaske) an der Schlichtungsverhandlung erschienen. Nach Eröffnung der Verhandlung habe sich der Friedensrichter da- hingehend geäussert, dass in diesem Verfahren wohl keine Einigung in Frage komme, da ihm schon mehrere Parteien vor der Verhandlung mitgeteilt hätten, dass sie nicht vergleichsbereit seien. Nachdem der Friedensrichter dies gesagt habe und die Verhandlung habe schliessen wollen, habe einer ihrer Rechtsvertre- ter das Wort ergriffen und ausgeführt, dass er wissen wolle, wer an der betreffen- den Verhandlung anwesend sei, und dass sich doch die Anwesenden kurz vor- - 15 - stellen sollten. Daraufhin habe der Friedensrichter jeder der anwesenden Perso- nen das Wort erteilt (act. 14 Rz. 17; act. 16 Rz. 20). Im Rahmen dieser Vorstel- lungsrunde hätte jede anwesende Person die Möglichkeit gehabt, sich zur Sache zu äussern, wenn sie es gewollt hätte. Alle Anwesenden hätten sich jedoch auf ih- re eigene Vorstellung beschränkt (act. 14 Rz. 18; act. 16 Rz. 21). Vor diesem Hin- tergrund sowie aufgrund des Umstandes, dass nicht sämtliche beklagten Parteien anwesend waren, habe der Friedensrichter festgestellt, dass keine Einigung zwi- schen den Parteien möglich sei. Er habe die Schlichtungsverhandlung insofern als gescheitert angesehen. Keine der anwesenden Personen habe dagegen Ein- wände erhoben (act. 14 Rz. 19 f.; act. 16 Rz. 22 f.). Es liege im Ermessen der Schlichtungsbehörde zu entscheiden, wie sie die Verhandlung genau durchführen möchte. Sei die Chance einer einvernehmlichen Einigung eher gering, so rechtfer- tige sich nach einer gewissen Zeit und mangels Äusserungen der Parteien, dass der Friedensrichter die Dauer der Verhandlung reduziere. Er müsse die Verhand- lung nicht künstlich in die Länge ziehen, wenn ein Konsens nicht realistisch er- scheine. Vorliegend habe sich der Friedensrichter mit seiner Feststellung, dass keine Einigung erzielt werden könne, innerhalb der gesetzlichen Schranken be- wegt. Er habe dabei seinen Ermessensspielraum weder über- noch unterschrit- ten, noch sei seine Feststellung unangemessen. Er habe somit die Verhandlung gültig durchgeführt (act. 14 Rz. 35 ff.; act. 16 Rz. 37 ff.). Alle anwesenden Partei- en hätten die Möglichkeit gehabt, sich zum Schlichtungsgesuch zu äussern oder sich gegen die Annahme des Friedensrichters, eine Einigung sei nicht mög- lich, zu wenden. Auch den Umstand, dass nicht alle beklagten Parteien anwesend waren, habe der Friedensrichter in seine Abwägungen miteinbeziehen dürfen (act. 14 Rz. 40; act. 16 Rz. 42). Sollte die Klagebewilligung als ungültig erachtet werden, hätten die Beklagten das Recht zur Einwendung verwirkt. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) leite sich das Gebot ab, verfahrensrechtliche Mängel bei erster Ge- legenheit vorzubringen. Werde dies unterlassen, könnten die Einwendungen spä- ter nicht mehr erhoben werden. Die Beklagten hätten sofort an der Schlichtungs- verhandlung rügen müssen, dass die Schlichtungsverhandlung ihrer Meinung nach nicht lege artis durchgeführt worden sei, was sie nicht getan hätten. Spätere - 16 - Einwendungen nach bereits ausgestellter Klagebewilligung seien nicht mehr rele- vant. Hätten sie (die Kläger) gewusst, dass die Beklagten im Nachgang zur Ver- handlung irgendwelche Mängel geltend machen, hätten sie zumindest die theore- tische Möglichkeit gehabt, allfällige Vorsichtsmassnahmen zu treffen und etwa im erstinstanzlichen Verfahren eine neue Schlichtungsverhandlung zu verlangen. Ei- ne Information seitens der Beklagten sei bewusst nicht erfolgt, um die Kläger vor Gericht auflaufen zu lassen. Durch dieses Zuwarten hätten die Beklagten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen (act. 14 Rz. 23 ff., 44 ff.; act. 16 Rz. 25 ff., 45 ff.). Bei einer erneuten Durchführung einer Schlichtungsverhandlung bestehe auch keinerlei Aussicht auf eine Einigung. Es wäre ein prozessualer Leerlauf (act. 14 Rz. 48 ff.; act. 16 Rz. 49 ff.). Hätten die Beklagten wirklich eine Neudurchführung der Schlichtungsverhandlung gewollt, hätten sie dies im erstin- stanzlichen Verfahren eventualiter beantragt. Denn es handle sich bei einer allen- falls nicht richtig durchgeführten Schlichtungsverhandlung um einen behebbaren Mangel. Das Gericht hätte, sofern dies von der Gegenseite beantragt worden wä- re, das Schlichtungsverfahren für mangelhaft erklären und eine erneute Schlich- tung anordnen müssen. Da die Beklagten nur ein Nichteintreten und nicht die Durchführung der Schlichtungsverhandlung beantragt hätten, sei ihnen vorliegend kein Rechtsschutz zu gewähren (act. 14 Rz. 52; act. 16 Rz. 53). Was die Rüge hinsichtlich der Corona-Massnahmen betreffe, sei auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (act. 14 Rz. 78; act. 16 Rz. 74). Eine fehlerhafte Adressangabe bewirke schliesslich keine Widerrechtlichkeit des Entscheids (act. 14 Rz. 8; act. 16 Rz. 12). V.
- Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozess- voraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Das Vorliegen der gültigen Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde nach Art. 209 ZPO ist, wo dem Pro- zess überhaupt ein Schlichtungsversuch vorauszugehen hat, eine Prozessvo- raussetzung, die das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat (BGE 139 III 273 E. 2.1; BGE 141 III 159 E. 2.1; BGE 146 III 185 E. 4.4.2). Während die Klagebewilli- gung selber – abgesehen vom Spruch über die Kosten (vgl. Urteil 4D_68/2013 - 17 - vom
- November 2013 E. 3) – keinen anfechtbaren Entscheid darstellt (BGE 139 III 273 E. 2.3 m.H.), kann die beklagte Partei ihre Gültigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren bestreiten. Das Gericht hat dann im Rahmen der Klärung der Prozessvoraussetzungen zu prüfen, ob der geltend gemachte Mangel des Schlichtungsverfahrens die Ungültigkeit der Klagebewilligung bewirkt (BGer 4A_387/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.2). In welchen Konstellationen dies der Fall ist, lässt sich weder der Botschaft zur ZPO noch direkt dem Gesetz entneh- men. Zu betrachten sind Aufgabe, Sinn und Zweck von Schlichtungsverfahren und Schlichtungsverhandlung, so wie sie vom Gesetzgeber vorgegeben sowie von Rechtsprechung und Lehre verstanden werden. 2.1 Nach Art 197 ZPO geht dem Entscheidverfahren grundsätzlich ein Schlich- tungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus. Es gilt das Prinzip "Zuerst schlichten, dann richten" (Botschaft zur ZPO, BBl 2006 S. 7328; BGer 4A_416/2019 vom 5. Februar 2020 E. 1.1). Das Schlichtungsverfahren soll zur Entlastung der Gerichte beitragen, den Zugang zur Justiz vereinfachen und den Parteien wenn möglich einen zeit- und kostenintensiven Prozess ersparen (vgl. Botschaft ZPO, a.a.O., S. 7327). Der Grundsatz des Schlichtungsobligatoriums erfährt Ausnahmen, die in Art. 198 ZPO im Einzelnen aufgeführt sind. Art. 199 ZPO sieht sodann unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eines Ver- zichts auf das Schlichtungsverfahren vor. Vorliegend besteht Einigkeit, dass mit Bezug auf die Klage und die aktuellen Prozessparteien weder ein Ausnahme- noch ein Verzichtstatbestand gegeben ist. 2.2 Gemäss Art. 201 Abs. 1 ZPO besteht die Aufgabe der Schlichtungsbehörde darin, in formloser Verhandlung zu versuchen, die Parteien zu versöhnen. Die Verhandlung hat innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs stattzufinden (Art. 203 Abs. 1 ZPO), wobei mit Zustimmung der Parteien weitere Verhandlun- gen durchgeführt werden können (Art. 203 Abs. 4 ZPO). Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO), es sei denn es liege ein Ausnahmefall gemäss Art. 204 Abs. 3 ZPO vor. Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt - 18 - die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1 ZPO). Gleich verfährt sie, wenn die beklagte Partei säumig bleibt (Art. 206 Abs. 2 ZPO). 2.3 Die gesetzliche Regelung zeigt, dass der Schlichtungsverhandlung innerhalb des Schlichtungsverfahrens zentrale Bedeutung zukommt. Das Schlichtungsver- fahren besteht im Wesentlichen aus der Schlichtungsverhandlung (BGE 146 III 185 E. 4.2.2). In dieser Verhandlung sollen die Parteien zu einer Aussprache zu- sammengebracht werden. Ermöglicht werden soll ein persönliches Gespräch zwi- schen den Parteien, an dem die Standpunkte eingebracht sowie allfällige Miss- verständnisse aufgeklärt werden können und letztlich eine Aussöhnung gesucht wird (vgl. SCHRANK, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Basel 2015, Rz. 480; ZK ZPO-HONEGGER, Art. 204 N 1; KUKO ZPO-GLOOR/UMBRICHT LUKAS, Art. 203 N 3). Die Wichtigkeit dieser persönlichen Aussprache zwischen den sich miteinander im Streit befindenden Parteien an der Schlichtungsverhandlung verdeutlicht sich an der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zum persönlichen Erscheinen. So verlangt das Bundesgericht, dass bei ei- ner juristischen Person ein Organ oder zumindest eine mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht ausgestattete und zur Prozessführung befugte Person, die überdies mit dem Streitgegenstand vertraut ist, an der Schlichtungsverhandlung erscheint (BGE 140 III 70 E. 4.3). Die Vertretung einer Partei, sei es eine natürli- che oder juristische Person, durch einen Rechtsanwalt fällt ausser Betracht, denn es geht darum, diejenigen Personen an einen Tisch zu bringen, die tatsächlich in der Lage und befugt sind, eine vergleichsweise Lösung zu finden. Auch bei einer grossen Anzahl von Beteiligten gelten nach der Rechtsprechung die Regeln zum persönlichen Erscheinen und die im Gesetz abschliessend genannten Dispensa- tionsgründe gemäss Art. 204 Abs. 3 ZPO für jeden Einzelnen von ihnen. Ein Er- lass des persönlichen Erscheinens aus Zweckmässigkeitsgründen ist nicht vorge- sehen (OGer ZH PP180046 vom 17. Mai 2019 E. 4.1; SCHRANK, a.a.O., Rz. 418). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Schlichtungsbehörde aus- serhalb von Art. 204 Abs. 3 ZPO eine Partei nicht einmal dann von der Schlich- tungsverhandlung dispensieren, wenn die Gegenseite vorgängig erklärt, sie wer- de an der Schlichtungsverhandlung nicht teilnehmen (BGE 146 III 185). Das Bun- desgericht besteht indes nicht aus rein formalen Gründen auf dem persönlichen - 19 - Erscheinen der klagenden Partei. Es hält zur Begründung fest, es ergebe sich eben erst an der Verhandlung, ob ein persönliches Gespräch zwischen den Par- teien an der Schlichtungsverhandlung stattfinden könne. Erst dann werde mit letz- ter Sicherheit klar, ob der Beklagte nicht doch zur Verhandlung erscheine. Es könne nämlich nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass er dennoch an der Schlichtungsverhandlung teilnehmen werde (BGE 146 III 185 E. 4.4.3). Damit ge- nügt die blosse (je nachdem auch nur geringe) Möglichkeit, dass beide Parteien erscheinen und ein Versuch zur Versöhnung unternommen werden kann, um an der zwingenden Durchführung der Schlichtungsverhandlung festzuhalten. 2.4 Dieses strikte Verständnis des Schlichtungsobligatoriums und das Gebot, einen Versöhnungsversuch vorzunehmen, widerspiegelt sich in den Sachverhal- ten, in denen Rechtsprechung und Lehre Ungültigkeit der Klagebewilligung an- nehmen. Konkret bejaht wurde dies zum einen – abgesehen von Fällen einer un- zuständigen Schlichtungsbehörde (BGE 139 III 273 E. 2.1 und 2.2; BGE 146 III 265 E. 5.5.1) – in den erwähnten Konstellationen, in welchen die klagende Partei zur Schlichtungsverhandlung nicht erschienen ist, sei es, dass sie sich unzulässi- gerweise vertreten (vgl. BGE 140 III 74 E. 4.3) oder unzulässigerweise vom Frie- densrichter dispensieren liess (vgl. BGE 146 III 185 E. 4). Zum andern hielt das Bundesgericht in generellerer Weise fest, die Annahme der Ungültigkeit der Kla- gebewilligung wäre im Weiteren denkbar, wenn etwa wegen der Mitwirkung einer befangenen Schlichterin die Möglichkeit einer Einigung der Parteien illusorisch war und das Schlichtungsverfahren dadurch seines Zwecks beraubt wurde (BGer 4A_131/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.2.1; 4A_387/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.2, nicht publiziert in BGE 140 III 70). Diesem Gedanken folgend hat das Obergericht des Kantons Zürich für die Frage, ob ein Mangel des Schlichtungs- verfahrens zur Ungültigkeit der Klagebewilligung führt, darauf abgestellt, ob ein schwerwiegender oder ein geringfügigerer Verfahrensmangel vorliegt, wobei sich die Unterscheidung aus Sinn und Zweck der verletzten Norm ergibt (vgl. OGer ZH LA160012 vom 14. Oktober 2016 E. 5), sowie namentlich, ob Aussicht bestehe, ein ordnungsgemässes Schlichtungsverfahren führe zu einer gütlichen Einigung. Wenn anlässlich der Schlichtungsverhandlung ein tatsächlicher Versuch einer Aussöhnung zwischen den Parteien stattgefunden habe, sollten unwesentliche - 20 - Verfahrensfehler nicht zur Ungültigkeit der Klagebewilligung führen (OGer ZH LA160012 vom 14. Oktober 2016 E. 5.2 m.H.a. die frühere Zürcher Regelung in § 109 Abs. 1 ZPO/ZH). Im gleichen Sinne wird in der Lehre festgehalten, dass fehlerhafte Bezeichnungen und Angaben in der Klagebewilligung blosse Ord- nungsvorschriften beschlügen, die nicht zu einem Nichteintreten führten (BSK ZPO-INFANGER, Art. 209 N 19), ein schwerwiegender Mangel aber insbesondere dann anzunehmen sei, wenn eine Klagebewilligung ohne Schlichtungsversuch ausgestellt worden sei (DIKE ZPO-PAHUD, Art. 220 N 13). 2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten: Kern des Schlichtungsverfahrens ist die Schlichtungsverhandlung. Angelpunkt der Schlichtungsverhandlung ist wiederum der Versuch, zwischen den Parteien eine Einigung zu erzielen. Diesem Ziel dient die strikte durchzusetzende Verpflichtung der Parteien, persönlich zu erscheinen. Die Erscheinungspflicht ist kein Selbstzweck und würde ihres Sinns entleert, wenn im Falle des tatsächlichen Erscheinens der klagenden und beklagten Seite keinerlei Schlichtungsbemühungen stattfinden müssten. Vielmehr besteht – ge- wissermassen als Gegenstück zur Erscheinungspflicht der Parteien – eine Pflicht der Schlichtungsbehörde, tatsächlich eine Aussöhnung zwischen den Parteien zu versuchen. Würde die Schlichtungsverhandlung darauf reduziert, die Parteien er- scheinen zu lassen und deren Anwesenheit zu protokollieren, verkäme sie zur blossen Formalie. In den Worten des Bundesgerichts: Die Möglichkeit einer Eini- gung wäre illusorisch und das Schlichtungsverfahren würde ihres Zwecks be- raubt. Das Schlichtungsverfahren leidet in einem solchen Fall an einem schwer- wiegenden Mangel, der die Ungültigkeit der Klagebewilligung zur Folge hat. 3.1 Vorliegend hat der Friedensrichter eine Anwesenheitskontrolle durchgeführt (so Beklagte) bzw. auf Anregung eines der klägerischen Rechtsvertreter jeder der anwesenden Personen das Wort erteilt, um sich kurz vorzustellen (so Kläger). Danach hat der Friedensrichter die Verhandlung wieder geschlossen, ohne den Parteien die Gelegenheit einzuräumen, sich zur Streitsache zu äussern. Entgegen der Ansicht der Kläger bedeutet die ausdrückliche Aufforderung durch die Ver- handlungsleitung, sich vorzustellen, nicht, dass es den Parteien offen gestanden wäre, Ausführungen zur Sache zu machen. Im Gegenteil mussten sie annehmen, - 21 - dass dies nicht erwünscht war. Ein effektiver Schlichtungsversuch fand damit nicht statt. 3.2 Die von der Vorinstanz und den Klägern vorgebrachten Gründe, weshalb keine Ungültigkeit der Klagebewilligung angenommen werden dürfe, sind teilwei- se durchaus gewichtig, vermögen aber nichts zu ändern. 3.2.1 Zunächst ist es richtig hervorzustreichen, dass die Schlichtungsbehörde so- wohl bezüglich der formellen Verfahrensleitung in der Schlichtungsverhandlung als auch in Bezug auf den Inhalt der Schlichtungsbemühungen und die Verhand- lungsmethode ein weites Ermessen hat (DIKE ZPO-EGLI, Art. 201 N 1; SCHRANK, a.a.O., Rz. 480 ff.). Einzuhalten und zu wahren sind aber die rechtlichen Rah- menbedingungen und insbesondere die "eigentliche Kernaufgabe der Schlich- tungsbehörde, nämlich die Schlichtungstätigkeit" (DIKE ZPO-EGLI, Art. 201 N 1), und zwar auch dann, wenn sich aus vorgängigen Kontakten mit den Parteien ergibt, dass diese eine Einigung ablehnen. Die Schlichtungsbehörde hat einen Schlichtungsauftrag. Dies ist (mit-)gemeint, wenn in der Botschaft festgehalten wird, der (insoweit zum Gesetz gewordene) Entwurf werte den Schlichtungsver- such nicht nur durch ein grundsätzliches Obligatorium auf, sondern verlange auch eine gewisse Qualität (Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7328). Den Klägern ist mithin zwar zuzustimmen, wenn sie ausführen, es rechtfertige sich bei geringen Chancen für eine Einigung nach einer gewissen Zeit und man- gels Äusserungen der Parteien, dass der Friedensrichter die Dauer der Verhand- lung reduziere (act. 14 Rz. 36). Wenn der Friedensrichter allerdings wie vorlie- gend von Anfang an sinngemäss zum Ausdruck bringt, keine Äusserungen zur Sache hören zu wollen, widerspricht dies Sinn und Zweck des Schlichtungsobliga- toriums und kann von einem Schlichtungsversuch nicht gesprochen werden. Oh- ne jeglichen Schlichtungsversuch werden auch die minimalsten Qualitätsanforde- rungen nicht erfüllt. 3.2.2 Die Vorinstanz hält dafür, der Friedensrichter habe allein gestützt auf die Säumnis einer der beklagten Parteien gemäss Art. 206 Abs. 2 ZPO so verfahren dürfen, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre. Er habe davon aus- - 22 - gehen dürfen, dass eine vergleichsweise Lösung nicht möglich sei, und sei nicht verpflichtet gewesen, zwischen den übrigen Parteien einen Schlichtungsversuch vorzunehmen, auch wenn dies für einen Teil der Beteiligten wünschenswert ge- wesen wäre. Dem kann nicht zugestimmt werden. Auf die erschienenen Beklagten, die eine einfache Streitgenossenschaft bilden, findet Art. 206 Abs. 2 ZPO keine Anwen- dung. Die Streitgenossen sind voneinander unabhängig und auch entsprechend zu behandeln. Mit Bezug auf die Anwesenden hat ein Schlichtungsversuch statt- zufinden. Wenn mit einzelnen von ihnen eine Einigung erzielt werden kann, ist die Klagebewilligung nur mit Bezug auf die anderen (die nicht erschienen sind oder mit denen keine Einigung getroffen wurde) auszustellen. Entsprechendes gilt im Übrigen bei objektiver Klagenhäufung: Haben sich die Parteien über einen Teil der geltend gemachten Ansprüche geeinigt, so wird eine Klagebewilligung (nur) über den strittig gebliebenen Teil der Rechtsbegehren ausgestellt (DIKE ZPO- EGLI, Art. 209 N 8). 3.2.3 Die Vorinstanz führt weiter aus, das Friedensrichteramt sei im Kanton Zürich als Laienamt ausgestaltet und es könne einem Friedensrichter nicht vorgeworfen werden, wenn er bei Klagen, die von mehreren Klägern als einfache Streitgenos- sen gegen mehrere Beklagte, die teilweise eine notwendige und teilweise eine einfache Streitgenossenschaft bildeten, die Verschiedenartigkeit ihrer Rechtsstel- lung nicht zu erkennen vermöge. Tatsächlich wird für das Friedensrichteramt kein juristisches Studium vorausge- setzt und können von einer Friedensrichterin oder einem Friedensrichter keine Rechtskenntnisse verlangt werden, die über gewisse juristische Grundkenntnisse hinausgehen. Friedensrichterinnen und Friedensrichter müssen die Streitsache nicht wie ein Richter im Entscheidverfahren juristisch analysieren (DIKE ZPO- EGLI, Art. 201 N 8). Dies bedeutet aber nicht, dass sie nicht auch bei komplexeren Sachverhalten oder Rechtsfragen die Parteien zu Wort kommen lassen, Fragen stellen und versuchen, die Problemfelder zu erkennen und zu analysieren. Die Beklagten treffen durchaus einen zentralen Punkt, wenn sie etwa vorbringen, sie hätten, wenn sie zu Wort gekommen wären, darauf hingewiesen, dass sich der - 23 - von der Klägerin 2 beanspruchte Brillantring nicht im Nachlass befinde. Informati- onen dieser Art können im Hinblick auf die Frage, ob und in welchem Umfang An- sprüche vor Gericht durchgesetzt werden sollen, von erheblicher Bedeutung sein. Das Schlichtungsverfahren hat auch zum Zweck, allfällige Missverständnisse auf- zuklären und die Parteien davon abzuhalten, offensichtlich unbegründete Prozes- se einzuleiten bzw. offensichtlich begründete Ansprüche zu bestreiten (ZK ZPO- HONEGGER, Art. 201 N 1, Art. 204 N 1). 3.2.4 Die Vorinstanz weist schliesslich in anderem Zusammenhang (nämlich mit Bezug auf die Frage, ob der Friedensrichter die Covid-19-Verordnung eingehalten habe), auf einen wichtigen Punkt hin. Sie führt aus, wenn ein Verfahrensfehler zur Ungültigkeit der Klagebewilligung führe, könne dies unter Umständen einen Rechtsverlust der klagenden Partei zur Folge haben, ohne dass diese für den Fehler verantwortlich sei. Die damit angesprochenen Verwirkungs- und Verjährungsfristen können für eine Partei, auf deren Klage ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 63 ZPO nicht eingetreten wird, tatsächlich weitreichende Folgen haben. Wesentlich ist da- her, dass die Rechtsfolge der Ungültigkeit der Klagebewilligung nur an schwer- wiegende Mängel anknüpft, etwa wie vorliegend an den Mangel eines fehlenden Schlichtungsversuchs oder an den vom Bundesgericht ins Auge gefassten Fall einer befangenen Schlichtungsperson (vgl. vorne E. V/2.4). 3.2.5 Die Kläger machen geltend, die Beklagten hätten das Recht, die Ungültig- keit der Klagebewilligung geltend zu machen, verwirkt. Sie hätten nach Treu und Glauben sofort an der Schlichtungsverhandlung rügen müssen, dass diese nicht korrekt durchgeführt worden sei. Im Verfahren vor Bezirksgericht sei dies zu spät. Alle am Zivilprozess beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu han- deln (Art. 52 ZPO; s.a. Art. 5 Abs. 3 BV). Gestützt auf diesen Grundsatz und das Verbot des Rechtsmissbrauchs verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass Parteien verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich vorbrin- gen, mithin bei erster Gelegenheit nach Kenntnisnahme des Mangels (BGE 143 V 66 E. 4.3; BGE 135 III 334 E. 2.2; BGer 5A_75/2018 vom 18. Dezember 2018 - 24 - E. 2.3). Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensman- gel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3). Dies gilt namentlich, wenn eine Partei eine Verfahrensrüge erst im Rechtsmittelverfahren, respektive wenn das Urteil zu ihrem Nachteil ausgefallen ist, vorbringt (BGE 143 V 66 E. 4.3; BGer 5A_121/2013 vom 2. Juli 2013). So wird beispielsweise die Missachtung der Vorladungsfrist gemäss Art. 134 ZPO "ge- heilt" bzw. "genehmigt", wenn die betroffene Person trotz verspäteter Vorladung zu einer Verhandlung erscheint und vorbehaltlos an dieser teilnimmt (BGer 5A_75/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3). Im Schlichtungsverfahren muss nach dem von den Klägern angerufenen Entscheid des Bundesgerichts die be- klagte Partei (in den Fällen, in denen keine zwingende Gesetzesbestimmung ei- ner Einlassung entgegensteht) die Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde schon im Schlichtungsverfahren geltend machen. Wenn sie ohne Vorbehalt an der Schlichtungsverhandlung teilgenommen hat, kann sie sich im von der klagen- den Partei eingeleiteten Gerichtsverfahren nicht mehr auf die örtliche Unzustän- digkeit der die Klagebewilligung ausstellenden Behörde berufen (BGE 146 III 265; s.a. die Bemerkungen von Schwander in ZZZ 2020 S. 169 ff., 173). Nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt eine Partei treuwidrig und rechtsmissbräuchlich, wenn sie prozessuale Einwendungen in "Reserve" hält, namentlich um diese bei einem ungünstigen Prozessverlauf "nachzuschieben", oder wenn sie in einem früheren Stadium des Prozesses an einer Prozesshand- lung vorbehaltlos teilnahm und damit das berechtigte Vertrauen begründete, dass keine Einwendungen bestehen. Ein solcher Rechtsmissbrauchstatbestand ist vor- liegend nicht zu sehen. Der Friedensrichter hat die Verhandlung nach einer Prä- senzkontrolle bzw. Vorstellungsrunde geschlossen. Wenn die Parteien sich gegen diesen Entscheid der Verhandlungsleitung nicht sogleich wehrten bzw. dagegen protestierten, kann darin weder eine vorbehaltlose Zustimmung mit diesem Vor- gehen noch ein "In-Reserve-Halten" eines prozessualen Einwands gesehen wer- - 25 - den. Es kann beim Gebot des Verhaltens nach Treu und Glauben bzw. dem Ver- bot des Rechtsmissbrauchs nicht darum gehen, von den Parteien besondere Geistesgegenwart oder Forschheit zu verlangen. Vorliegend kommt hinzu, dass der Rechtsvertreter des Beklagten 1 am Folgetag gegenüber dem Friedensrichter rügte, die Schlichtungsverhandlung sei in mehrfacher Hinsicht nicht ordnungs- gemäss verlaufen und die Klagebewilligung dürfe nicht ausgestellt werden (act. 5/24/3). Der Vorwurf, er habe den Einwand der ungültigen Klagebewilligung für das Verfahren vor Bezirksgericht in Reserve gehalten, kann ihm nicht gemacht werden. Daran ändert nichts, dass die Kläger über das Schreiben durch das Frie- densrichteramt nicht orientiert wurden (vgl. act. 14 Rz. 22; act. 16 Rz. 24). 3.2.6 Die Kläger halten im Weiteren dafür, die Beklagten hätten im erstinstanzli- chen Verfahren eventualiter beantragen müssen, dass das Schlichtungsverfahren nochmals durchzuführen sei. Es handle sich bei einer mangelhaften Klagebewilli- gung um einen behebbaren Mangel und das Gericht hätte eine erneute Schlich- tung anordnen müssen. Die Beklagten hätten dies aber bewusst unterlassen, weil sie an einer Einigung gerade nicht interessiert seien. Bei einer erneuten Durchfüh- rung einer Schlichtungsverhandlung bestehe daher keinerlei Aussicht auf Eini- gung; dies wäre ein prozessualer Leerlauf. Die von den Klägern angesprochene Möglichkeit der Sistierung des Entscheidver- fahrens zwecks Nachholung des Schlichtungsverfahrens wird in der Lehre teilwei- se propagiert (so KUKO ZPO-NAEGELI/RICHTERS, Art. 220 N 14). Nach der Recht- sprechung ist allerdings mangels Vorliegens einer gültigen Klagebewilligung auf die Klage nicht einzutreten (BGE 140 III 74 E. 5; BGE 146 III 185 E. 4.4.2; OGer ZH PP120077 vom 2. Oktober 2012; OGer ZH PP180003 vom 28. Mai 2018; s.a. DIKE ZPO-PAHUD, Art. 220 N 13; BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 220 N 29). Den Beklagten kann damit nicht vorgeworfen werden, vor Vorinstanz kei- nen Antrag auf erneute Durchführung des Schlichtungsverfahrens gestellt zu ha- ben. Soweit die Kläger im Übrigen der Auffassung sind, bei der erneuten Durch- führung einer Schlichtungsverhandlung handle es sich mangels Erfolgsaussichten um einen prozessualen Leerlauf, kann ihnen nicht gefolgt werden. Da noch gar - 26 - kein effektiver Schlichtungsversuch unternommen worden ist, lässt sich zu den Erfolgsaussichten gerade keine Aussage machen.
- Nach dem Ausgeführten liegt mangels Schlichtungsversuch keine gültige Klagebewilligung vor. Die Berufungen erweisen sich als begründet. Auf die Klage ist nicht einzutreten.
- Nicht vertieft einzugehen ist auf die weiteren von den Beklagten behaupte- ten Verfahrensmängel. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Verletzung von Covid 19-Vorschriften durch das Friedensrichteramt nicht um ei- nen schwerwiegenden Mangel handeln würde, der die Ungültigkeit der Klagebe- willigung zur Folge hätte. Eine unrichtige Adresse des Klägers 1 führt sodann nicht zur Widerrechtlichkeit des vorinstanzlichen Zwischenentscheids, zumal die Identität des Klägers 1 nicht in Frage steht (vgl. z.B. BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 221 N 10 f.). VI.
- Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
- Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind somit den Klägern aufzuerlegen und mit dem an die Vorinstanz geleisteten Kostenvorschuss (act. 5/5) zu verrechnen. Zudem sind die Kläger – je unter solidarischer Haftung (Art. 106 Abs. 3 ZPO) – zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Beklagten 1 und 2 eine Parteientschädigung zu bezah- len. Die Beklagte 3 handelte durch ihr Organ, den Beklagten 1 (vgl. act. 5/15). Ihr ist keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, da nicht dargetan und ersichtlich ist, dass ihr ein massgeblicher Aufwand entstanden ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; DIKE ZPO-URWYLER/GRÜTTER, Art. 95 N 25). Im Übrigen ist auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach die Beklagte 3 gehalten gewesen - 27 - wäre, über die Niederlegung ihres Willensvollstreckermandats zu informieren (act. 4 S. 17 ff.). 3.1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat mit Bezug auf die Bemessung des Kostenvorschusses ausge- führt, richtigerweise sei in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 51 ff. BBG und mit der Lehre (vgl. z.B. BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 91 N 5; DIKE ZPO-DIGGELMANN, Art. 91 N 20) entgegen dem Gesetzeswortlaut dann auf das Eventualbegehren abzustellen, wenn dieses ein höheres Interesse ver- körpere als das Hauptbegehren. Sie ermittelte einen Streitwert von Fr. 22 Mio. (act. 5/5 S. 4). Die Kläger nahmen mit Eingabe vom 25. März 2021 Bezug auf diese Ausführungen der Vorinstanz. Sie kritisierten darin nicht das Abstellen auf das Eventualbegehren, wohl aber die Streitwertberechnung. Vom Vermögens- stand der Erblasserin am 19. Mai 2020 von rund Fr. 27 Mio. (vgl. act. 5/2 Rz. 4) seien das bereits garantierte Vermächtnis des Klägers 1 von Fr. 5 Mio. sowie die auszurichtenden Barvermächtnisse an I._____, J._____, K._____, L._____, M._____, N._____, O._____, P._____ [Verband], Q._____, R._____ und S._____ in der Höhe von gesamthaft Fr. 7.3 Mio. gemäss act. 5/4/2 sowie das Sachver- mächtnis an die Klägerin 2 gemäss act. 5/4/3 abzuziehen. Entsprechend betrage der potenzielle Prozessgewinn des Klägers 1 Fr. 14'660'000.– (act. 5/8). Der Klä- gerin 2 werde sowohl bei Gutheissung des Haupt- als auch des Eventualbegeh- rens dasselbe Sachvermächtnis, der Brillantring im Wert von ca. Fr. 40'000.–, zu- gewiesen (act. 5/8). Dies ist nachvollziehbar und es erscheint gerechtfertigt, von diesen Streitwerten bzw. einem Gesamtstreitwert von Fr. 14.7 Mio. (Art. 93 Abs. 1 ZPO) auszugehen. 3.2 Die Gerichtsgebühr für den Nichteintretensentscheid ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 20'000.– festzu- setzen und ausgehend vom unterschiedlichen Streitwert ihrer Begehren und der entsprechenden jeweiligen Gebührenhöhe im Sinne einer Näherung zu 9/10 dem Kläger 1 und zu 1/10 der Klägerin 2 zu auferlegen. - 28 - 3.3 Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV sowie aufgrund des Umstands, dass keine Klageantworten erarbeitet wurden und keine Verhandlungen stattfanden (vgl. § 11 Abs. 1 AnwGebV), sondern nur Ein- gaben zur Eintretensfrage erstattet wurden, auf Fr. 15'000.– festzusetzen. Der Kläger 1 ist zu verpflichten, dem Beklagten 1 einerseits und der Beklagten 2 an- derseits je eine Parteientschädigung von Fr. 13'500.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen, und die Klägerin 2 ist zu verpflichten, dem Beklagten 1 einerseits und der Beklagten 2 anderseits je eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu- züglich Mehrwertsteuer zu bezahlen. VII.
- Im Berufungsverfahren obsiegen die Beklagten. Die Kläger, welche die Ab- weisung der Berufungen beantragt haben, gelten als unterliegende Partei und ha- ben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 20'000.– festzulegen und zu 9/10 dem Klä- ger 1 und zu 1/10 der Klägerin 2 aufzuerlegen.
- Die Parteientschädigung ist in Anwendung von §13 Abs. 1 und 2 in Verbin- dung mit § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 10'000.– festzulegen. Der Kläger 1 ist zu verpflichten, dem Beklagten 1 einerseits und der Beklagten 2 anderseits je ei- ne Parteientschädigung von Fr. 9'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen, und die Klägerin 2 ist zu verpflichten, dem Beklagten 1 einerseits und der Beklag- ten 2 anderseits je eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zuzüglich Mehrwert- steuer zu bezahlen. Es wird erkannt:
- In Gutheissung der Berufungen der Berufungskläger werden die Dispositiv- Ziffern 1-9 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Juli 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. - 29 -
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 20'000.– festgesetzt.
- Die Kosten werden zu 9/10 dem Kläger 1 und zu 1/10 der Klägerin 2 auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Der Kläger 1 wird verpflichtet, dem Beklagten 1 einerseits und der Be- klagten 2 anderseits je eine Parteientschädigung von Fr. 13'500.– (zu- züglich 7.7 % MWST) zu bezahlen. Die Klägerin 2 wird verpflichtet, dem Beklagten 1 einerseits und der Beklagten 2 andererseits je eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (zuzüglich 7.7% MWST) zu be- zahlen.
- Der Beklagten 3 wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen."
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 20'000.– festgesetzt
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 9/10 dem Beru- fungsbeklagten 1 und zu 1/10 der Berufungsbeklagten 2 auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden aus den von den Be- rufungsklägern 1 und 3 bzw. von der Berufungsklägerin 2 geleisteten Vor- schüssen je im Umfang von Fr. 10'000.– bezogen. Der Berufungsbeklagte 1 wird verpflichtet, den Berufungsklägerinnen 1 und 3 einerseits und der Beru- fungsklägerin 2 anderseits je Fr. 9'000.– zu ersetzen. Die Berufungsbeklagte 2 wird verpflichtet, den Berufungsklägerinnen 1 und 3 einerseits und der Be- rufungsklägerin 2 anderseits je Fr. 1'000.– zu ersetzen.
- Der Berufungsbeklagte 1 wird verpflichtet, dem Berufungskläger 1 einerseits und der Berufungsklägerin 2 anderseits für das zweitinstanzliche Verfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 9'000.– (zuzüglich 7.7 % MWST) zu be- zahlen. Die Berufungsbeklagte 2 wird verpflichtet, dem Berufungskläger 1 einerseits und der Berufungsklägerin 2 andererseits für das zweitinstanzli- che Verfahren je eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.– (zuzüglich 7.7% MWST) zu bezahlen. - 30 -
- Der Berufungsklägerin 3 wird für das zweitinstanzliche Verfahren keine Um- triebsentschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungskläger unter Beilage eines Doppels von act. 14 und 16, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'700'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw M. Schnarwiler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB210038-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LB210040 Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Ge- richtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 30. Dezember 2021 in Sachen
1. A._____, Dr. iur.,
2. B._____,
3. C._____ AG, Beklagte und Berufungskläger 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ gegen
1. D._____,
2. E._____, Kläger und Berufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z1._____ 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z2._____ betreffend nichtige/ungültige letztwillige Verfügung im Nachlass von F._____, geb. G._____, gest. tt.mm.2020
- 2 - Berufung gegen einen Beschluss der 5. Abteilung des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 8. Juli 2021; Proz. CP210005 Rechtsbegehren: "1. Es sei festzustellen, dass die am 18. August 2015 errichtete öf- fentliche letztwillige Verfügung von F._____, geb. G._____, ver- storben am tt.mm.2020, wohnhaft gewesen in ... Zürich, nichtig ist.
2. Eventualiter sei die am 18. August 2015 errichtete öffentliche letztwillige Verfügung von F._____, geb. G._____, verstorben am tt.mm.2020, wohnhaft gewesen in ... Zürich, ungültig zu erklären.
3. Im Falle der Gutheissung von Rechtsbegehren Ziff. 2 sei festzu- stellen, dass der Kläger 1 alleiniger Erbe des Nachlasses von F._____, geb. G._____, ist.
4. Es sei festzustellen, dass der Beklagte 1 infolge Erbunwürdigkeit von der Erbschaft der am tt.mm.2020 in ... Zürich verstorbenen F._____, geb. G._____, ausgeschlossen ist.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten." Beschluss des Bezirksgerichtes:
1. Den Beklagten 1 und 2 wird die ihnen mit Verfügung vom 11. Mai 2021 an- gesetzte Frist zur Erstattung der Klageantwort einstweilen abgenommen.
2. Der Antrag des Beklagten 1, es sei das Verfahren auf die Aktivlegitimation der Klägerin 2 zu beschränken, wird abgewiesen.
3. Der Antrag des Beklagten 1, es sei auf die Klage des Klägers 1 nicht einzu- treten, wird abgewiesen.
4. Der Antrag des Beklagten 1, es sei auf die Klage der Klägerin 2 nicht einzu- treten, wird abgewiesen.
5. Der Antrag der Beklagten 2, es sei auf die Klage des Klägers 1 nicht einzu- treten, wird abgewiesen.
- 3 -
6. Der Antrag der Beklagten 2, es sei auf die Klage der Klägerin 2 nicht einzu- treten, wird abgewiesen.
7. Das Verfahren, soweit es die gegenüber der Beklagten 3 erhobenen Klagen betrifft, wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. Das Rubrum wird nach Versand des vorliegenden Beschlusses entsprechend angepasst.
8. Die Entscheidgebühr für die Erledigung des Verfahrens gegenüber der Be- klagten 3 wird auf CHF 3'700.- festgesetzt und mit dem von den Klägern ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte 3 wird verpflichtet, den Klägern den geleisteten Vorschuss im Umfang von CHF 3'700.- zu ersetzen.
9. Die Beklagte 3 wird verpflichtet, den Klägern einen Parteientschädigung in der Höhe von CHF 17'775.- (zuzüglich 7.7 Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
10. (Mitteilung)
11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: des Berufungsklägers 1 (act. 2 S. 2 f.): "1. Dispositiv-Ziff. 3 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 8. Juli 2021 sei aufzuheben und auf die Klage des Klägers 1 gegen den Beklagten 1 sei nicht einzutreten.
2. Dispositiv-Ziff. 4 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 8. Juli 2021 sei aufzuheben und auf die Klage der Klägerin 2 gegen den Beklagten 1 sei nicht einzutreten.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich gesetzliche Mehr- wertsteuer, zu Lasten der Kläger und Berufungsbeklagten." der Berufungsklägerin 2 (act. 12/2 S. 2 f.):
- 4 - "1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 8. Juli 2021 bezüglich Dispositiv Ziffer 5 und 6 aufzuheben.
2. Es sei auf die Klage der Kläger gegen die Beklagte 2 nicht einzutreten.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger 1 und 2." der Berufungsklägerin 3 (act. 2 S. 3): "1. Dispositiv-Ziff. 7 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 8. Juli 2021 sei aufzuheben und auf die Klagen des Klägers 1 und der Klägerin 2 sei nicht einzutreten.
2. Die Dispositivziffern 8 und 9 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 8. Juli 2021 seien aufzuheben.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbe- klagten." der Berufungsbeklagten 1 und 2 betr. Berufung der Berufungskläger 1 und 3 (act. 14): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Beru- fungskläger 1+3 und Beklagten 1+3." der Berufungsbeklagten 1 und 2 betr. Berufung der Berufungsklägerin 2 (act. 16): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Beru- fungsklägerin 2 und Beklagten 2." Erwägungen: I. Die Parteien stehen sich im Anfangsstadium eines erbrechtlichen Verfahrens ge- genüber, in dem es in der Sache im Wesentlichen um die Gültigkeit der letztwilli- gen Verfügung der Erblasserin geht. In prozessualer Hinsicht strittig ist das Vor- liegen der Prozessvoraussetzungen, insbesondere die Gültigkeit der Klagebewilli-
- 5 - gung. Diese Eintretensfrage war Thema des bisherigen Verfahrens vor Bezirksge- richt und bildet Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. II.
1. Mit Eingabe vom 9. März 2021 reichten der Kläger und Berufungsbeklagte 1 sowie die Klägerin und Berufungsbeklagte 2 (fortan Kläger/in 1 und 2) beim Be- zirksgericht Zürich eine Klage mit eingangs angeführtem Rechtsbegehren gegen den Beklagten und Berufungskläger 1 sowie die Beklagten und Berufungskläge- rinnen 2 und 3 (fortan Beklagte 1, 2 und 3) ein (act. 5/2), unter Beilage von Kopien der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Zürich 3+9 vom 19. November 2020 (act. 5/1a) sowie zweier Berichtigungen der Klagebewilligung vom 25. No- vember 2020 (act. 5/1b) bzw. vom 3. Dezember 2020 (act. 5/1c). Nach Eingang der Klage wurden die Personalien der Parteien überprüft und wurden beim Kläger 1 unter Bezugnahme auf die Angaben des Personenmeldeamtes der Gemeinde H._____ Korrekturen vorgenommen (act. 5/6). Mit Beschluss vom 22. März 2021 wurden die Kläger aufgefordert, die Originale der Klagebewilligung und der Be- richtigungen einzureichen sowie einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 5/5). Nach Eingang der Originaldokumente und des Kostenvorschusses wurde den Beklagten mit Verfügung vom 31. März 2021 Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 5/10). Mit Eingabe vom 4. Mai 2021 beantragte die Beklagte 3, es sei auf die Klagen nicht einzutreten (act. 5/15), im Wesentlichen weil sie ihr Wil- lensvollstreckermandat bereits am 9. November 2020 niedergelegt habe und es daher an einem schutzwürdigen Interesse für die Klagen fehle (act. 15 Rz. 7 f.). Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 wurde den Klägern Frist angesetzt, um zur Ein- gabe der Beklagten 3 Stellung zu nehmen (act. 5/17). Die entsprechende Stel- lungnahme der Kläger datiert vom 27. Mai 2021 (act. 5/18). Am 25. Mai 2021 reichte die Beklagte 2 eine Eingabe ein, mit der sie beantragte, es sei auf die Kla- gen der Kläger 1 und 2 mangels gültiger Klagebewilligung sowie wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses der Klägerin 2 nicht einzutreten und es sei hierüber vorab zu entscheiden, unter Abnahme der Frist zur materiellen Klagebeantwortung (act. 5/19 S. 2). Ebenfalls mit Eingabe vom 25. Mai 2021 beantragte der Beklagte 1, es sei das Verfahren auf die Prüfung der Prozessvoraussetzungen (Gültigkeit
- 6 - der Klagebewilligung und Rechtsschutzinteresse) und der Aktivlegitimation der Klägerin 2 zu beschränken, die Frist zur Einreichung einer umfassenden Kla- geantwort abzunehmen und auf die Klagen nicht einzutreten (act. 5/22 S. 2). Am
8. Juli 2021 erging der eingangs angeführte Beschluss des Bezirksgerichts Zü- rich, 5. Abteilung (Vorinstanz; act. 5/25 = act. 4 [Aktenexemplar]). Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 wies die Vorinstanz die Parteien darauf hin, dass entgegen der Rechtsmittelbelehrung in Dispositiv-Ziffer 11 des Beschlusses gegen die Disposi- tiv-Ziffern 3-6 die Berufung und nicht die Beschwerde gegeben sei (act. 5/26/1-3).
2. Mit Eingabe vom 18. August 2021 (act. 2) erhoben die Beklagten 1 und 3 Berufung gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 8. Juli 2021 (act. 4). Das Ver- fahren wurde unter der Nr. LB210038-L angelegt. Mit Verfügung vom 31. August 2021 (act. 6) wurde den Beklagten 1 und 3 Frist angesetzt, um einen Kostenvor- schuss zu leisten. Die Zahlung ging am 3. September 2021 ein (act. 8). Am
8. September 2021 reichten die Beklagten 1 und 3 – unter Bezugnahme auf die Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung durch die Vorinstanz (act. 5/26/1-3; act. 10) – eine Ergänzung der Berufungsschrift ein (act. 9).
3. Mit Eingabe vom 7. September 2021 (act. 12/2) erhob die Beklagte 2 eben- falls Berufung gegen den Beschluss der Vorinstanz. Das Verfahren wurde unter der Nr. LB210040-L angelegt. Mit Verfügung vom 15. September 2021 (act. 12/8) wurde der Beklagten 2 Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss zu leisten. Die Zahlung ging am 21. September 2021 ein (act. 12/10).
4. Mit Verfügungen vom 13. Oktober 2021 wurden die beiden Verfahren Nr. LB210038-L und Nr. LB210040-L vereinigt und unter der erstgenannten Nummer weitergeführt (act. 11; act. 12/11). Verfahren Nr. LB210040-L wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (act. 12/11). Gleichzeitig wurde den Klägern Frist ange- setzt, um die Berufungen zu beantworten.
5. Am 16. November 2021 reichten die Kläger zwei Berufungsantwortschriften ein, die eine betreffend die Berufung der Beklagten 1 und 3 (act. 14), die andere betreffend die Berufung der Beklagten 2 (act. 16). Das Verfahren ist spruchreif.
- 7 - III.
1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 237 Abs. 1 ZPO einen Zwischenent- scheid getroffen, der gemäss Art. 237 Abs. 2 ZPO selbstständig anzufechten ist. Es handelt sich um einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO), durch den die Beklagten beschwert sind. Die Berufungen wurden form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. act. 5/29/2-4) und die einverlangten Kostenvorschüsse wurden rechtzeitig geleistet (act. 8; act. 12/10). Dem Eintreten auf die Berufungen steht damit nichts entgegen.
2. Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Ent- scheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. Der Be- rufungskläger hat mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Be- streitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisier- ten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsge- richt bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013, E. 2.2.2). Die Anforderun- gen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (vgl. BGer 4A_496/2016 vom 08.12.2016 E. 2.2.2 m.H.). In diesem Rahmen ist auf die Par-
- 8 - teivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.).
3. Der Kläger 1 korrigierte im Rahmen der Berufungsantwort seine Adressan- gaben. Er liess ausführen, er sei sich nicht bewusst gewesen, dass ein Zustel- lungsdomizil aus zivilrechtlicher Sicht nicht dem Wohnsitz gleichzusetzen sei, weshalb er für sämtlichen Schriftverkehr seine Zustelladresse an der …-strasse … in … H._____ als massgebende Adresse angegeben habe. Seinen Haupt- wohnsitz habe er seit dem 1. Juli 2019 in … [Adresse] (act. 14 Rz. 6 ff. m.H.a. act. 15). Das Rubrum ist entsprechend anzupassen. Eine solche Adressanpassung ist formlos möglich, da die Identität des Klägers 1 nicht in Frage steht (vgl. z.B. BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 221 N 10 f.). Soweit die Beklagten geltend machen, ein Entscheid mit falscher Adressangabe sei widerrechtlich und auf die fehlerhafte Klagebewilligung hätte deshalb nicht eingetreten werden dürfen (act. 2 Rz. 13 ff.), ist auf spätere Erwägungen zu verweisen (hinten E. V/5). IV.
1. Am 2. Oktober 2020 reichten fünf klagende Parteien, darunter der Kläger 1 und die Klägerin 2, beim Friedensrichteramt 3 + 9 der Stadt Zürich ein Schlich- tungsgesuch gegen zwölf beklagte Parteien, unter ihnen die Beklagten 1-3, ein (act. 5/1a). Die Schlichtungsverhandlung wurde auf den 19. November 2020 an- gesetzt (act. 3/4). Im Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 19. November 2020 wurde alsdann Folgendes festgehalten (act. 3/5 S. 4): "Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 (Kläger 1 und Klägerin 2), 15. Oktober 2020 (Klägerin 5) und 16. Oktober 2020 (Kläger 3 und Klägerin 4) verzichten die Kläge- rinnen und Kläger gestützt auf Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO einseitig auf das Schlich- tungsverfahren gegenüber dem Beklagten 4. Am 23. Oktober 2020 teilt die Beklagte 11 mit, dass Sie nicht zur Schlichtungs- verhandlung erscheint.
- 9 - Am 19. November 2020 teilt der Vertreter des Beklagten 1 kurz vor dem Beginn der Schlichtungsverhandlung telefonisch mit, dass er sich um einige Minuten ver- späten würde. Nachdem der Beklagte 1 persönlich anwesend ist, beginnt die Schlichtungsverhandlung pünktlich um 13:30 Uhr. Nachdem die beklagten Parteien nicht vollständig anwesend sind, stellt der Frie- densrichter fest, dass die Schlichtungsverhandlung gescheitert ist. Die klagenden Parteien verlangen die Ausstellung der Klagebewilligung. Die Klagebewilligung wird ausgestellt." Der Friedensrichter stellte noch gleichentags, am 19. November 2020, die Klage- bewilligung aus (act. 5/1a). Mit Schreiben vom 20. November 2020 wandte sich der Rechtsvertreter des Be- klagten 1 an den Friedensrichter und monierte, dass die Schlichtungsverhandlung in mehrfacher Hinsicht nicht ordnungsgemäss verlaufen sei, weshalb die Klage- bewilligung nicht ausgestellt werden dürfe (act. 5/24/3). Am 25. November 2020 berichtigte der Friedensrichter die Klagebewilligung (act. 5/1b). Eine weitere Berichtigung erfolgte am 3. Dezember 2020 (act. 5/1c).
2. Die Beklagten rügten vor Vorinstanz in erster Linie, das Schlichtungsverfah- ren sei nicht korrekt durchgeführt worden, da der Friedensrichter keinen Schlich- tungsversuch unternommen habe. Zur Schlichtungsverhandlung vom 19. Novem- ber 2020 seien die Parteien im Amtslokal des Friedensrichteramts erschienen und hätten sich dort – teilweise sitzend, teilweise stehend – im Verhandlungsraum ver- teilt (vgl. act. 5/19 S. 4 f.). Der Friedensrichter habe eine kurze Anwesenheitskon- trolle vorgenommen und die Verhandlung gleich wieder geschlossen mit der Be- gründung, die Schlichtungsverhandlung sei gescheitert, weil die beklagten Partei- en nicht vollständig anwesend wären bzw. weil eine Einigung ohnehin nicht in Frage komme (act. 5/22 S. 6 f.; act. 5/19 S. 5). Allein wegen des Fehlens einzel- ner Beklagter hätte der Friedensrichter die Schlichtungsverhandlung mit Bezug auf jene Klagen, für welche Kläger und Beklagte anwesend gewesen seien, aber nicht ohne deren Anhörung als gescheitert feststellen dürfen. Er hätte ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme, das rechtliche Gehör, gewähren müssen. Die Par-
- 10 - teien hätten sich vorliegend zur Sache aber nicht äussern können. Der Friedens- richter habe sich damit begnügt, die Personalien der Anwesenden aufzunehmen, ohne weitere Fragen an die Parteien zu stellen oder ihnen Gelegenheit zur Äusserung zu geben. Eine solche "Verhandlung" erfülle in keiner Weise die An- forderungen des gesetzlich vorgesehenen Schlichtungsverfahrens (act. 5/22 S. 6
f. u.a. m.H.a. act. 5/23/3-7). Das Vorgehen des Friedensrichters habe auch etwa dazu geführt, dass der Beklagte 1 weder persönlich noch durch seinen Vertreter die Möglichkeit gehabt habe zu erklären, dass sich der von der Klägerin bean- spruchte Brillantring nicht im Nachlass der Erblasserin befinde, und dass die Be- klagte 3 nicht habe darauf hinweisen können, dass sie ihr Willensvollstrecker- mandat bereits niedergelegt habe. Hätte der Friedensrichter die Schlichtungsver- handlung gesetzeskonform durchgeführt, hätten der Kläger 1 wohl auf seine Kla- ge gegen die Beklagte 3 und die Klägerin 2 auf ihre Klagen gegen die Beklagten 1-3 verzichtet (act. 5/22 S. 8). Im vorliegenden Fall sei die Klagebewilligung man- gels durchgeführten Schlichtungsversuchs ungültig (act. 5/22 S. 4; s.a. act. 19 S. 3). Gegen die Gültigkeit der Klagebewilligung brachten die Beklagten weiter vor, der Friedensrichter habe gegen die damals geltenden Bestimmungen der Covid-19- Verordnung verstossen. Er habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass neben der Maskenpflicht auch die soziale Distanz eingehalten wird. Dies sei jedoch im zur Verfügung gestellten Raum nicht möglich gewesen (vgl. act. 5/22 S. 8 f.; act. 5/19 S. 2). Schliesslich hätte der Friedensrichter die Klagebewilligung in Bezug auf die Rechtsbegehren der Kläger 3 - 5 nachträglich nicht neu fassen dürfen. Das beim Gericht angehobene Verfahren betreffe andere Kläger und andere Beklagte als in den drei verschiedenen Klagebewilligungen ausgewiesen worden seien (vgl. act. 5/22 S. 10; act. 5/19 S. 9).
3. Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, die Schlichtungsbehörde müsse an der Schlichtungsverhandlung prüfen, ob die Voraussetzung des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt ist. Sie habe bei Säumnis der kla- genden Partei das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben und bei Säumnis der beklagten Partei so zu verfahren, wie wenn keine Einigung zu Stande ge-
- 11 - kommen wäre (Art. 206 Abs. 1 und 2 ZPO). Allein gestützt auf die Säumnis einer der beklagten Parteien habe der Friedensrichter vorliegend daher so verfahren dürfen, wie in Art. 206 Abs. 2 ZPO statuiert. Er habe davon ausgehen dürfen, dass eine vergleichsweise Gesamtlösung der Angelegenheit nicht möglich sei, wie er das in der Klagebewilligung festgehalten habe. Damit habe für den Frie- densrichter keine Pflicht bestanden, zwischen den übrigen Erschienen einen Schlichtungsversuch vorzunehmen, auch wenn dies allenfalls für einen Teil der übrigen Beteiligten wünschenswert gewesen wäre. Zudem sei daran zu erinnern, dass das Amt des Friedensrichters bzw. der Friedensrichterin im Kanton Zürich als Laienamt ausgestaltet sei und die wenigsten Inhaberinnen und Inhaber eines solchen Amtes über eine juristische Ausbildung verfügten. Es könne daher einem Friedensrichter nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er bei Klagen, die von mehreren Klägern als einfache Streitgenossenschaft gemeinsam gegen mehrere Beklagte, die teilweise eine notwendige Streitgenossenschaft und teilweise eine einfache Streitgenossenschaft bildeten, die Verschiedenartigkeit ihrer Rechtsstel- lung im Einzelnen nicht zu erkennen vermöge. Was den Vorwurf der Beklagten 1 und 2 in Bezug auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs anbelange, sei festzu- halten, dass gemäss ihren Ausführungen keine der anwesenden Parteien zu Wort gekommen sei. Eine widerrechtliche Ungleichbehandlung der Beklagten 1 und 2 gegenüber den Klägern oder gegenüber den anderen Beklagten liege daher von vornherein nicht vor. Nichts ändere auch der Einwand der Beklagten 1 und 2, sie hätten, wenn sie zu Wort gekommen wären, bereits anlässlich der Schlichtungs- verhandlung vorbringen können, dass die Aktivlegitimation der Klägerin 2 bestrit- ten werde, was wohl dazu geführt hätte, dass die Klägerin 2 auf ihre Klage ver- zichtet hätte (act. 4 S. 10 f.). Zur Rüge, wonach der Friedensrichter die Covid-19-Verordnung nicht eingehalten habe, hält die Vorinstanz fest, dass für ein solches Fehlverhalten einzig die fehl- bare Person einzustehen hätte und dies nicht zur Ungültigkeit der Klagebewilli- gung führen könnte. Andernfalls käme dies in Fällen, in denen die Klageeinleitung innert einer bestimmten Frist zu erfolgen habe – wie bei den meisten erbrechtli- chen Klagen –, einer unhaltbaren Rechtsverweigerung gleich: In diesen Fällen könnte die Ungültigkeit der Klagebewilligung zu einem Rechtsverlust führen, ohne
- 12 - dass die klagende Partei für den Fehler auch nur ansatzweise (mit-)einzustehen hätte. Denn es sei unklar, ob Art. 63 ZPO ausschliesslich auf Fälle mangelnder örtlicher Zuständigkeit und falscher Verfahrensart Anwendung finde oder auch auf Fälle, in denen aus anderen Gründen auf eine Klage nicht einzutreten sei. Sollten die Vorbringen der Beklagten zutreffen, so hätten sie das Fehlverhalten an den dafür zuständigen Stellen anzuzeigen (act. 4 S. 11 f.). Mit Bezug auf den Einwand der Beklagten, die nachträglich Korrektur der Klage- bewilligung sei (teilweise) unzulässig, führt die Vorinstanz aus, es sei in Bezug auf die Anpassung von Rechtsbegehren Ziffer 4 um die Korrektur eines offensichtli- chen Versehens des Friedensrichters gegangen, welches einer Berichtigung ohne Weiteres zugänglich sein müsse. Die Ausstellung der Klagebewilligung begründe sodann für als einfache Streitgenossenschaft auftretende Kläger keine Fortfüh- rungslast in dem Sinne, dass sie die Klagen nur alle gemeinsam gegen alle im Schlichtungsverfahren ebenfalls als Streitgenossen – teilweise als notwendige, teilweise als einfache – ins Recht gefassten Beklagten erheben müssten. Es ste- he jedem einzelnen Kläger, der zusammen mit anderen Klägern im Sinne einer einfachen Streitgenossenschaft seine Klage bei der Schlichtungsbehörde einleite, frei, ob er den von ihm geltend gemachten Anspruch durch Einreichung der Klage beim Gericht weiter verfolge. Desgleichen stehe es einem jeden Kläger, der im Schlichtungsverfahren mehrere Beklagte als einfache Streitgenossen ins Recht fasse, frei, gegen welche Beklagten er vor Gericht gehen wolle. Einzig bei not- wendiger Streitgenossenschaft seien alle dazu gehörenden Beklagten ins Recht zu fassen, was vorliegend auf die Beklagten 1 und 2 zutreffe. Hätten die Kläger 1 und 2 die vorliegende Klage gegenüber anderen Beklagten erhoben, als mit dem Schlichtungsgesuch ins Recht gefasst wurden, läge keine gültige Klagebewilli- gung vor. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall (act. 4 S. 13 f.).
4. Die Beklagten halten vor Obergericht an ihren Vorbringen fest und kritisieren die Auffassung der Vorinstanz als rechtsfehlerhaft. Da kein Schlichtungsversuch im Sinne von Art. 197 ZPO bzw. keine Schlichtungsverhandlung im Sinne von Art. 203 f. ZPO stattgefunden habe, hätte die Vorinstanz auf die Klagen nicht ein- treten dürfen (act. 2 Rz. 27 ff.; s.a. act. 12/2 S. 5). Ein Gespräch zwischen den
- 13 - Parteien, wie es auch gemäss Vorinstanz Sinn und Zweck der zwingend durchzu- führenden Schlichtungsverhandlung entspreche, sei nur möglich, wenn den Par- teien die Möglichkeit gegeben werde, sich zu äussern. Diese Möglichkeit habe vorliegend nicht bestanden (act. 2 Rz. 5 ff.). Gegen die anwesenden Beklagten habe nicht vorgegangen werden dürfen, wie wenn sie säumig gewesen wären. Die Säumnis der damaligen Beklagten 11 und der von den Klägern gegenüber dem Beklagten 4 erklärte Verzicht auf die Durchführung der Schlichtungsverhand- lung hätten auf die Rechtsstellung der anderen Beklagten keinen Einfluss gehabt (act. 2 Rz. 22, 24). Die Beklagten hätten auch unbekümmert darum angehört werden müssen, ob die Kläger dem Friedensrichter im Vorfeld der Schlichtungs- verhandlung allenfalls schon mitgeteilt haben sollten, ein Vergleich komme für sie nicht in Frage. Denn es sei schon mancher Vergleich zustande gekommen zwi- schen Parteien, die anfänglich behauptet hätten, sie würden keinen Vergleich ab- schliessen. Auch könne ein Beklagter einem vergleichsunwilligen Kläger gegen- über die Klage anerkennen oder ihn darauf hinweisen, dass das Verfahren aus einem bestimmten Grund gegenstandslos geworden sei oder dass der verlangte Gegenstand nicht mehr vorhanden sei. Das Schlichtungsverfahren solle unnötige, kostspielige Gerichtsverfahren verhindern. Dazu brauche es ein Gespräch unter den Parteien. Ein solches habe hier nicht stattgefunden, und ohne ein solches dürfe der Friedensrichter die fehlende Einigung nicht fest- und eine Klagebewilli- gung nicht ausstellen (act. 2 Rz. 23 f.). Wenn die Vorinstanz der Ansicht sei, der Friedensrichter habe aufgrund der Abwesenheit einer einzigen beklagten Partei davon ausgehen dürfen, dass eine vergleichsweise Gesamtlösung nicht möglich sei, und dass für ihn auch keine Pflicht bestanden habe, zwischen den übrigen Erschienenen einen Schlichtungsversuch vorzunehmen, verkenne sie die Rechts- lage. Eine Gesamtlösung zwischen den einfachen Streitgenossen auf Kläger- und Beklagtenseite sei aufgrund der inter-partes-Wirkung der Ungültigkeitsklage nicht notwendig gewesen (act. 2 Rz. 25; act. 12/2 S. 9 f.). Nicht zu hören sei das Argu- ment der Vorinstanz, wonach im Kanton Zürich das Amt des Friedensrichters als Laienamt ausgestaltet sei, gelte das Recht doch unabhängig von der Ausbildung der rechtswendenden Person. Dazu komme, dass der konkrete Friedensrichter Jurist mit Rechtsanwaltspatent und sehr erfahren sei (act. 2 Rz. 35 f.). Entgegen
- 14 - der Vorinstanz stehe auch nicht die Frage der Gleichbehandlung der Parteien zum Entscheid, sondern ob der Friedensrichter die Schlichtungsverhandlung al- leine wegen dem Fehlen einer einzigen beklagten Partei zufolge Säumnis habe schliessen dürfen, ohne die anwesenden Parteien anzuhören. Dies sei zu vernei- nen (act. 2 Rz. 38). Im Übrigen werde daran festgehalten, dass die Klagebewilligung auch ungültig sei, weil der Friedensrichter die Covid-19-Schutzmassnahmen nicht eingehalten und damit gegen die Covid-19-Verordnung verstossen habe. Die Parteien hätten einen verfassungsmässig geschützten Anspruch darauf, in einem angemessenen und nicht gesundheitsgefährdenden Rahmen angehört zu werden. Denn der Schutz der Gesundheit gehöre zu den wichtigsten staatlichen Aufgaben von Bund und Kantonen (act. 2 Rz. 33). Schliesslich sei die Klagebewilligung mit Bezug auf die Adressangaben des Klä- gers 1 unzutreffend. Eine nachträgliche Berichtigung durch den Friedensrichter sei ausgeschlossen (act. 2 Rz. 15). Die Vorinstanz hätte schon wegen der fal- schen Adressangaben des Klägers 1 ohne weitere Abklärungen auf dessen Klage nicht eintreten dürfen. Ein Entscheid mit einer falschen Parteiangabe sei wider- rechtlich und nicht vollstreckbar (act. 2 Rz. 16).
5. Die Kläger halten dafür, die Beklagten wollten mit der Berufung ausschliess- lich versuchen, den Prozess weiter zu verzögern und eine gerichtliche Auseinan- dersetzung zu verhindern (act. 14 Rz. 10, 50; act. 16 Rz. 14). Der Friedensrichter habe die Verhandlung am 19. November 2020 pünktlich um 13.30 Uhr eröffnet. Sie, die Kläger, und die beklagten Parteien (mit Ausnahme der Beklagten 4 und
11) seien allesamt persönlich (mit Schutzmaske) an der Schlichtungsverhandlung erschienen. Nach Eröffnung der Verhandlung habe sich der Friedensrichter da- hingehend geäussert, dass in diesem Verfahren wohl keine Einigung in Frage komme, da ihm schon mehrere Parteien vor der Verhandlung mitgeteilt hätten, dass sie nicht vergleichsbereit seien. Nachdem der Friedensrichter dies gesagt habe und die Verhandlung habe schliessen wollen, habe einer ihrer Rechtsvertre- ter das Wort ergriffen und ausgeführt, dass er wissen wolle, wer an der betreffen- den Verhandlung anwesend sei, und dass sich doch die Anwesenden kurz vor-
- 15 - stellen sollten. Daraufhin habe der Friedensrichter jeder der anwesenden Perso- nen das Wort erteilt (act. 14 Rz. 17; act. 16 Rz. 20). Im Rahmen dieser Vorstel- lungsrunde hätte jede anwesende Person die Möglichkeit gehabt, sich zur Sache zu äussern, wenn sie es gewollt hätte. Alle Anwesenden hätten sich jedoch auf ih- re eigene Vorstellung beschränkt (act. 14 Rz. 18; act. 16 Rz. 21). Vor diesem Hin- tergrund sowie aufgrund des Umstandes, dass nicht sämtliche beklagten Parteien anwesend waren, habe der Friedensrichter festgestellt, dass keine Einigung zwi- schen den Parteien möglich sei. Er habe die Schlichtungsverhandlung insofern als gescheitert angesehen. Keine der anwesenden Personen habe dagegen Ein- wände erhoben (act. 14 Rz. 19 f.; act. 16 Rz. 22 f.). Es liege im Ermessen der Schlichtungsbehörde zu entscheiden, wie sie die Verhandlung genau durchführen möchte. Sei die Chance einer einvernehmlichen Einigung eher gering, so rechtfer- tige sich nach einer gewissen Zeit und mangels Äusserungen der Parteien, dass der Friedensrichter die Dauer der Verhandlung reduziere. Er müsse die Verhand- lung nicht künstlich in die Länge ziehen, wenn ein Konsens nicht realistisch er- scheine. Vorliegend habe sich der Friedensrichter mit seiner Feststellung, dass keine Einigung erzielt werden könne, innerhalb der gesetzlichen Schranken be- wegt. Er habe dabei seinen Ermessensspielraum weder über- noch unterschrit- ten, noch sei seine Feststellung unangemessen. Er habe somit die Verhandlung gültig durchgeführt (act. 14 Rz. 35 ff.; act. 16 Rz. 37 ff.). Alle anwesenden Partei- en hätten die Möglichkeit gehabt, sich zum Schlichtungsgesuch zu äussern oder sich gegen die Annahme des Friedensrichters, eine Einigung sei nicht mög- lich, zu wenden. Auch den Umstand, dass nicht alle beklagten Parteien anwesend waren, habe der Friedensrichter in seine Abwägungen miteinbeziehen dürfen (act. 14 Rz. 40; act. 16 Rz. 42). Sollte die Klagebewilligung als ungültig erachtet werden, hätten die Beklagten das Recht zur Einwendung verwirkt. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) leite sich das Gebot ab, verfahrensrechtliche Mängel bei erster Ge- legenheit vorzubringen. Werde dies unterlassen, könnten die Einwendungen spä- ter nicht mehr erhoben werden. Die Beklagten hätten sofort an der Schlichtungs- verhandlung rügen müssen, dass die Schlichtungsverhandlung ihrer Meinung nach nicht lege artis durchgeführt worden sei, was sie nicht getan hätten. Spätere
- 16 - Einwendungen nach bereits ausgestellter Klagebewilligung seien nicht mehr rele- vant. Hätten sie (die Kläger) gewusst, dass die Beklagten im Nachgang zur Ver- handlung irgendwelche Mängel geltend machen, hätten sie zumindest die theore- tische Möglichkeit gehabt, allfällige Vorsichtsmassnahmen zu treffen und etwa im erstinstanzlichen Verfahren eine neue Schlichtungsverhandlung zu verlangen. Ei- ne Information seitens der Beklagten sei bewusst nicht erfolgt, um die Kläger vor Gericht auflaufen zu lassen. Durch dieses Zuwarten hätten die Beklagten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen (act. 14 Rz. 23 ff., 44 ff.; act. 16 Rz. 25 ff., 45 ff.). Bei einer erneuten Durchführung einer Schlichtungsverhandlung bestehe auch keinerlei Aussicht auf eine Einigung. Es wäre ein prozessualer Leerlauf (act. 14 Rz. 48 ff.; act. 16 Rz. 49 ff.). Hätten die Beklagten wirklich eine Neudurchführung der Schlichtungsverhandlung gewollt, hätten sie dies im erstin- stanzlichen Verfahren eventualiter beantragt. Denn es handle sich bei einer allen- falls nicht richtig durchgeführten Schlichtungsverhandlung um einen behebbaren Mangel. Das Gericht hätte, sofern dies von der Gegenseite beantragt worden wä- re, das Schlichtungsverfahren für mangelhaft erklären und eine erneute Schlich- tung anordnen müssen. Da die Beklagten nur ein Nichteintreten und nicht die Durchführung der Schlichtungsverhandlung beantragt hätten, sei ihnen vorliegend kein Rechtsschutz zu gewähren (act. 14 Rz. 52; act. 16 Rz. 53). Was die Rüge hinsichtlich der Corona-Massnahmen betreffe, sei auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (act. 14 Rz. 78; act. 16 Rz. 74). Eine fehlerhafte Adressangabe bewirke schliesslich keine Widerrechtlichkeit des Entscheids (act. 14 Rz. 8; act. 16 Rz. 12). V.
1. Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozess- voraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Das Vorliegen der gültigen Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde nach Art. 209 ZPO ist, wo dem Pro- zess überhaupt ein Schlichtungsversuch vorauszugehen hat, eine Prozessvo- raussetzung, die das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat (BGE 139 III 273 E. 2.1; BGE 141 III 159 E. 2.1; BGE 146 III 185 E. 4.4.2). Während die Klagebewilli- gung selber – abgesehen vom Spruch über die Kosten (vgl. Urteil 4D_68/2013
- 17 - vom
12. November 2013 E. 3) – keinen anfechtbaren Entscheid darstellt (BGE 139 III 273 E. 2.3 m.H.), kann die beklagte Partei ihre Gültigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren bestreiten. Das Gericht hat dann im Rahmen der Klärung der Prozessvoraussetzungen zu prüfen, ob der geltend gemachte Mangel des Schlichtungsverfahrens die Ungültigkeit der Klagebewilligung bewirkt (BGer 4A_387/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.2). In welchen Konstellationen dies der Fall ist, lässt sich weder der Botschaft zur ZPO noch direkt dem Gesetz entneh- men. Zu betrachten sind Aufgabe, Sinn und Zweck von Schlichtungsverfahren und Schlichtungsverhandlung, so wie sie vom Gesetzgeber vorgegeben sowie von Rechtsprechung und Lehre verstanden werden. 2.1 Nach Art 197 ZPO geht dem Entscheidverfahren grundsätzlich ein Schlich- tungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus. Es gilt das Prinzip "Zuerst schlichten, dann richten" (Botschaft zur ZPO, BBl 2006 S. 7328; BGer 4A_416/2019 vom 5. Februar 2020 E. 1.1). Das Schlichtungsverfahren soll zur Entlastung der Gerichte beitragen, den Zugang zur Justiz vereinfachen und den Parteien wenn möglich einen zeit- und kostenintensiven Prozess ersparen (vgl. Botschaft ZPO, a.a.O., S. 7327). Der Grundsatz des Schlichtungsobligatoriums erfährt Ausnahmen, die in Art. 198 ZPO im Einzelnen aufgeführt sind. Art. 199 ZPO sieht sodann unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eines Ver- zichts auf das Schlichtungsverfahren vor. Vorliegend besteht Einigkeit, dass mit Bezug auf die Klage und die aktuellen Prozessparteien weder ein Ausnahme- noch ein Verzichtstatbestand gegeben ist. 2.2 Gemäss Art. 201 Abs. 1 ZPO besteht die Aufgabe der Schlichtungsbehörde darin, in formloser Verhandlung zu versuchen, die Parteien zu versöhnen. Die Verhandlung hat innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs stattzufinden (Art. 203 Abs. 1 ZPO), wobei mit Zustimmung der Parteien weitere Verhandlun- gen durchgeführt werden können (Art. 203 Abs. 4 ZPO). Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO), es sei denn es liege ein Ausnahmefall gemäss Art. 204 Abs. 3 ZPO vor. Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt
- 18 - die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1 ZPO). Gleich verfährt sie, wenn die beklagte Partei säumig bleibt (Art. 206 Abs. 2 ZPO). 2.3 Die gesetzliche Regelung zeigt, dass der Schlichtungsverhandlung innerhalb des Schlichtungsverfahrens zentrale Bedeutung zukommt. Das Schlichtungsver- fahren besteht im Wesentlichen aus der Schlichtungsverhandlung (BGE 146 III 185 E. 4.2.2). In dieser Verhandlung sollen die Parteien zu einer Aussprache zu- sammengebracht werden. Ermöglicht werden soll ein persönliches Gespräch zwi- schen den Parteien, an dem die Standpunkte eingebracht sowie allfällige Miss- verständnisse aufgeklärt werden können und letztlich eine Aussöhnung gesucht wird (vgl. SCHRANK, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Basel 2015, Rz. 480; ZK ZPO-HONEGGER, Art. 204 N 1; KUKO ZPO-GLOOR/UMBRICHT LUKAS, Art. 203 N 3). Die Wichtigkeit dieser persönlichen Aussprache zwischen den sich miteinander im Streit befindenden Parteien an der Schlichtungsverhandlung verdeutlicht sich an der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zum persönlichen Erscheinen. So verlangt das Bundesgericht, dass bei ei- ner juristischen Person ein Organ oder zumindest eine mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht ausgestattete und zur Prozessführung befugte Person, die überdies mit dem Streitgegenstand vertraut ist, an der Schlichtungsverhandlung erscheint (BGE 140 III 70 E. 4.3). Die Vertretung einer Partei, sei es eine natürli- che oder juristische Person, durch einen Rechtsanwalt fällt ausser Betracht, denn es geht darum, diejenigen Personen an einen Tisch zu bringen, die tatsächlich in der Lage und befugt sind, eine vergleichsweise Lösung zu finden. Auch bei einer grossen Anzahl von Beteiligten gelten nach der Rechtsprechung die Regeln zum persönlichen Erscheinen und die im Gesetz abschliessend genannten Dispensa- tionsgründe gemäss Art. 204 Abs. 3 ZPO für jeden Einzelnen von ihnen. Ein Er- lass des persönlichen Erscheinens aus Zweckmässigkeitsgründen ist nicht vorge- sehen (OGer ZH PP180046 vom 17. Mai 2019 E. 4.1; SCHRANK, a.a.O., Rz. 418). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Schlichtungsbehörde aus- serhalb von Art. 204 Abs. 3 ZPO eine Partei nicht einmal dann von der Schlich- tungsverhandlung dispensieren, wenn die Gegenseite vorgängig erklärt, sie wer- de an der Schlichtungsverhandlung nicht teilnehmen (BGE 146 III 185). Das Bun- desgericht besteht indes nicht aus rein formalen Gründen auf dem persönlichen
- 19 - Erscheinen der klagenden Partei. Es hält zur Begründung fest, es ergebe sich eben erst an der Verhandlung, ob ein persönliches Gespräch zwischen den Par- teien an der Schlichtungsverhandlung stattfinden könne. Erst dann werde mit letz- ter Sicherheit klar, ob der Beklagte nicht doch zur Verhandlung erscheine. Es könne nämlich nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass er dennoch an der Schlichtungsverhandlung teilnehmen werde (BGE 146 III 185 E. 4.4.3). Damit ge- nügt die blosse (je nachdem auch nur geringe) Möglichkeit, dass beide Parteien erscheinen und ein Versuch zur Versöhnung unternommen werden kann, um an der zwingenden Durchführung der Schlichtungsverhandlung festzuhalten. 2.4 Dieses strikte Verständnis des Schlichtungsobligatoriums und das Gebot, einen Versöhnungsversuch vorzunehmen, widerspiegelt sich in den Sachverhal- ten, in denen Rechtsprechung und Lehre Ungültigkeit der Klagebewilligung an- nehmen. Konkret bejaht wurde dies zum einen – abgesehen von Fällen einer un- zuständigen Schlichtungsbehörde (BGE 139 III 273 E. 2.1 und 2.2; BGE 146 III 265 E. 5.5.1) – in den erwähnten Konstellationen, in welchen die klagende Partei zur Schlichtungsverhandlung nicht erschienen ist, sei es, dass sie sich unzulässi- gerweise vertreten (vgl. BGE 140 III 74 E. 4.3) oder unzulässigerweise vom Frie- densrichter dispensieren liess (vgl. BGE 146 III 185 E. 4). Zum andern hielt das Bundesgericht in generellerer Weise fest, die Annahme der Ungültigkeit der Kla- gebewilligung wäre im Weiteren denkbar, wenn etwa wegen der Mitwirkung einer befangenen Schlichterin die Möglichkeit einer Einigung der Parteien illusorisch war und das Schlichtungsverfahren dadurch seines Zwecks beraubt wurde (BGer 4A_131/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.2.1; 4A_387/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.2, nicht publiziert in BGE 140 III 70). Diesem Gedanken folgend hat das Obergericht des Kantons Zürich für die Frage, ob ein Mangel des Schlichtungs- verfahrens zur Ungültigkeit der Klagebewilligung führt, darauf abgestellt, ob ein schwerwiegender oder ein geringfügigerer Verfahrensmangel vorliegt, wobei sich die Unterscheidung aus Sinn und Zweck der verletzten Norm ergibt (vgl. OGer ZH LA160012 vom 14. Oktober 2016 E. 5), sowie namentlich, ob Aussicht bestehe, ein ordnungsgemässes Schlichtungsverfahren führe zu einer gütlichen Einigung. Wenn anlässlich der Schlichtungsverhandlung ein tatsächlicher Versuch einer Aussöhnung zwischen den Parteien stattgefunden habe, sollten unwesentliche
- 20 - Verfahrensfehler nicht zur Ungültigkeit der Klagebewilligung führen (OGer ZH LA160012 vom 14. Oktober 2016 E. 5.2 m.H.a. die frühere Zürcher Regelung in § 109 Abs. 1 ZPO/ZH). Im gleichen Sinne wird in der Lehre festgehalten, dass fehlerhafte Bezeichnungen und Angaben in der Klagebewilligung blosse Ord- nungsvorschriften beschlügen, die nicht zu einem Nichteintreten führten (BSK ZPO-INFANGER, Art. 209 N 19), ein schwerwiegender Mangel aber insbesondere dann anzunehmen sei, wenn eine Klagebewilligung ohne Schlichtungsversuch ausgestellt worden sei (DIKE ZPO-PAHUD, Art. 220 N 13). 2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten: Kern des Schlichtungsverfahrens ist die Schlichtungsverhandlung. Angelpunkt der Schlichtungsverhandlung ist wiederum der Versuch, zwischen den Parteien eine Einigung zu erzielen. Diesem Ziel dient die strikte durchzusetzende Verpflichtung der Parteien, persönlich zu erscheinen. Die Erscheinungspflicht ist kein Selbstzweck und würde ihres Sinns entleert, wenn im Falle des tatsächlichen Erscheinens der klagenden und beklagten Seite keinerlei Schlichtungsbemühungen stattfinden müssten. Vielmehr besteht – ge- wissermassen als Gegenstück zur Erscheinungspflicht der Parteien – eine Pflicht der Schlichtungsbehörde, tatsächlich eine Aussöhnung zwischen den Parteien zu versuchen. Würde die Schlichtungsverhandlung darauf reduziert, die Parteien er- scheinen zu lassen und deren Anwesenheit zu protokollieren, verkäme sie zur blossen Formalie. In den Worten des Bundesgerichts: Die Möglichkeit einer Eini- gung wäre illusorisch und das Schlichtungsverfahren würde ihres Zwecks be- raubt. Das Schlichtungsverfahren leidet in einem solchen Fall an einem schwer- wiegenden Mangel, der die Ungültigkeit der Klagebewilligung zur Folge hat. 3.1 Vorliegend hat der Friedensrichter eine Anwesenheitskontrolle durchgeführt (so Beklagte) bzw. auf Anregung eines der klägerischen Rechtsvertreter jeder der anwesenden Personen das Wort erteilt, um sich kurz vorzustellen (so Kläger). Danach hat der Friedensrichter die Verhandlung wieder geschlossen, ohne den Parteien die Gelegenheit einzuräumen, sich zur Streitsache zu äussern. Entgegen der Ansicht der Kläger bedeutet die ausdrückliche Aufforderung durch die Ver- handlungsleitung, sich vorzustellen, nicht, dass es den Parteien offen gestanden wäre, Ausführungen zur Sache zu machen. Im Gegenteil mussten sie annehmen,
- 21 - dass dies nicht erwünscht war. Ein effektiver Schlichtungsversuch fand damit nicht statt. 3.2 Die von der Vorinstanz und den Klägern vorgebrachten Gründe, weshalb keine Ungültigkeit der Klagebewilligung angenommen werden dürfe, sind teilwei- se durchaus gewichtig, vermögen aber nichts zu ändern. 3.2.1 Zunächst ist es richtig hervorzustreichen, dass die Schlichtungsbehörde so- wohl bezüglich der formellen Verfahrensleitung in der Schlichtungsverhandlung als auch in Bezug auf den Inhalt der Schlichtungsbemühungen und die Verhand- lungsmethode ein weites Ermessen hat (DIKE ZPO-EGLI, Art. 201 N 1; SCHRANK, a.a.O., Rz. 480 ff.). Einzuhalten und zu wahren sind aber die rechtlichen Rah- menbedingungen und insbesondere die "eigentliche Kernaufgabe der Schlich- tungsbehörde, nämlich die Schlichtungstätigkeit" (DIKE ZPO-EGLI, Art. 201 N 1), und zwar auch dann, wenn sich aus vorgängigen Kontakten mit den Parteien ergibt, dass diese eine Einigung ablehnen. Die Schlichtungsbehörde hat einen Schlichtungsauftrag. Dies ist (mit-)gemeint, wenn in der Botschaft festgehalten wird, der (insoweit zum Gesetz gewordene) Entwurf werte den Schlichtungsver- such nicht nur durch ein grundsätzliches Obligatorium auf, sondern verlange auch eine gewisse Qualität (Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7328). Den Klägern ist mithin zwar zuzustimmen, wenn sie ausführen, es rechtfertige sich bei geringen Chancen für eine Einigung nach einer gewissen Zeit und man- gels Äusserungen der Parteien, dass der Friedensrichter die Dauer der Verhand- lung reduziere (act. 14 Rz. 36). Wenn der Friedensrichter allerdings wie vorlie- gend von Anfang an sinngemäss zum Ausdruck bringt, keine Äusserungen zur Sache hören zu wollen, widerspricht dies Sinn und Zweck des Schlichtungsobliga- toriums und kann von einem Schlichtungsversuch nicht gesprochen werden. Oh- ne jeglichen Schlichtungsversuch werden auch die minimalsten Qualitätsanforde- rungen nicht erfüllt. 3.2.2 Die Vorinstanz hält dafür, der Friedensrichter habe allein gestützt auf die Säumnis einer der beklagten Parteien gemäss Art. 206 Abs. 2 ZPO so verfahren dürfen, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre. Er habe davon aus-
- 22 - gehen dürfen, dass eine vergleichsweise Lösung nicht möglich sei, und sei nicht verpflichtet gewesen, zwischen den übrigen Parteien einen Schlichtungsversuch vorzunehmen, auch wenn dies für einen Teil der Beteiligten wünschenswert ge- wesen wäre. Dem kann nicht zugestimmt werden. Auf die erschienenen Beklagten, die eine einfache Streitgenossenschaft bilden, findet Art. 206 Abs. 2 ZPO keine Anwen- dung. Die Streitgenossen sind voneinander unabhängig und auch entsprechend zu behandeln. Mit Bezug auf die Anwesenden hat ein Schlichtungsversuch statt- zufinden. Wenn mit einzelnen von ihnen eine Einigung erzielt werden kann, ist die Klagebewilligung nur mit Bezug auf die anderen (die nicht erschienen sind oder mit denen keine Einigung getroffen wurde) auszustellen. Entsprechendes gilt im Übrigen bei objektiver Klagenhäufung: Haben sich die Parteien über einen Teil der geltend gemachten Ansprüche geeinigt, so wird eine Klagebewilligung (nur) über den strittig gebliebenen Teil der Rechtsbegehren ausgestellt (DIKE ZPO- EGLI, Art. 209 N 8). 3.2.3 Die Vorinstanz führt weiter aus, das Friedensrichteramt sei im Kanton Zürich als Laienamt ausgestaltet und es könne einem Friedensrichter nicht vorgeworfen werden, wenn er bei Klagen, die von mehreren Klägern als einfache Streitgenos- sen gegen mehrere Beklagte, die teilweise eine notwendige und teilweise eine einfache Streitgenossenschaft bildeten, die Verschiedenartigkeit ihrer Rechtsstel- lung nicht zu erkennen vermöge. Tatsächlich wird für das Friedensrichteramt kein juristisches Studium vorausge- setzt und können von einer Friedensrichterin oder einem Friedensrichter keine Rechtskenntnisse verlangt werden, die über gewisse juristische Grundkenntnisse hinausgehen. Friedensrichterinnen und Friedensrichter müssen die Streitsache nicht wie ein Richter im Entscheidverfahren juristisch analysieren (DIKE ZPO- EGLI, Art. 201 N 8). Dies bedeutet aber nicht, dass sie nicht auch bei komplexeren Sachverhalten oder Rechtsfragen die Parteien zu Wort kommen lassen, Fragen stellen und versuchen, die Problemfelder zu erkennen und zu analysieren. Die Beklagten treffen durchaus einen zentralen Punkt, wenn sie etwa vorbringen, sie hätten, wenn sie zu Wort gekommen wären, darauf hingewiesen, dass sich der
- 23 - von der Klägerin 2 beanspruchte Brillantring nicht im Nachlass befinde. Informati- onen dieser Art können im Hinblick auf die Frage, ob und in welchem Umfang An- sprüche vor Gericht durchgesetzt werden sollen, von erheblicher Bedeutung sein. Das Schlichtungsverfahren hat auch zum Zweck, allfällige Missverständnisse auf- zuklären und die Parteien davon abzuhalten, offensichtlich unbegründete Prozes- se einzuleiten bzw. offensichtlich begründete Ansprüche zu bestreiten (ZK ZPO- HONEGGER, Art. 201 N 1, Art. 204 N 1). 3.2.4 Die Vorinstanz weist schliesslich in anderem Zusammenhang (nämlich mit Bezug auf die Frage, ob der Friedensrichter die Covid-19-Verordnung eingehalten habe), auf einen wichtigen Punkt hin. Sie führt aus, wenn ein Verfahrensfehler zur Ungültigkeit der Klagebewilligung führe, könne dies unter Umständen einen Rechtsverlust der klagenden Partei zur Folge haben, ohne dass diese für den Fehler verantwortlich sei. Die damit angesprochenen Verwirkungs- und Verjährungsfristen können für eine Partei, auf deren Klage ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 63 ZPO nicht eingetreten wird, tatsächlich weitreichende Folgen haben. Wesentlich ist da- her, dass die Rechtsfolge der Ungültigkeit der Klagebewilligung nur an schwer- wiegende Mängel anknüpft, etwa wie vorliegend an den Mangel eines fehlenden Schlichtungsversuchs oder an den vom Bundesgericht ins Auge gefassten Fall einer befangenen Schlichtungsperson (vgl. vorne E. V/2.4). 3.2.5 Die Kläger machen geltend, die Beklagten hätten das Recht, die Ungültig- keit der Klagebewilligung geltend zu machen, verwirkt. Sie hätten nach Treu und Glauben sofort an der Schlichtungsverhandlung rügen müssen, dass diese nicht korrekt durchgeführt worden sei. Im Verfahren vor Bezirksgericht sei dies zu spät. Alle am Zivilprozess beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu han- deln (Art. 52 ZPO; s.a. Art. 5 Abs. 3 BV). Gestützt auf diesen Grundsatz und das Verbot des Rechtsmissbrauchs verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass Parteien verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich vorbrin- gen, mithin bei erster Gelegenheit nach Kenntnisnahme des Mangels (BGE 143 V 66 E. 4.3; BGE 135 III 334 E. 2.2; BGer 5A_75/2018 vom 18. Dezember 2018
- 24 - E. 2.3). Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensman- gel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3). Dies gilt namentlich, wenn eine Partei eine Verfahrensrüge erst im Rechtsmittelverfahren, respektive wenn das Urteil zu ihrem Nachteil ausgefallen ist, vorbringt (BGE 143 V 66 E. 4.3; BGer 5A_121/2013 vom 2. Juli 2013). So wird beispielsweise die Missachtung der Vorladungsfrist gemäss Art. 134 ZPO "ge- heilt" bzw. "genehmigt", wenn die betroffene Person trotz verspäteter Vorladung zu einer Verhandlung erscheint und vorbehaltlos an dieser teilnimmt (BGer 5A_75/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3). Im Schlichtungsverfahren muss nach dem von den Klägern angerufenen Entscheid des Bundesgerichts die be- klagte Partei (in den Fällen, in denen keine zwingende Gesetzesbestimmung ei- ner Einlassung entgegensteht) die Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde schon im Schlichtungsverfahren geltend machen. Wenn sie ohne Vorbehalt an der Schlichtungsverhandlung teilgenommen hat, kann sie sich im von der klagen- den Partei eingeleiteten Gerichtsverfahren nicht mehr auf die örtliche Unzustän- digkeit der die Klagebewilligung ausstellenden Behörde berufen (BGE 146 III 265; s.a. die Bemerkungen von Schwander in ZZZ 2020 S. 169 ff., 173). Nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt eine Partei treuwidrig und rechtsmissbräuchlich, wenn sie prozessuale Einwendungen in "Reserve" hält, namentlich um diese bei einem ungünstigen Prozessverlauf "nachzuschieben", oder wenn sie in einem früheren Stadium des Prozesses an einer Prozesshand- lung vorbehaltlos teilnahm und damit das berechtigte Vertrauen begründete, dass keine Einwendungen bestehen. Ein solcher Rechtsmissbrauchstatbestand ist vor- liegend nicht zu sehen. Der Friedensrichter hat die Verhandlung nach einer Prä- senzkontrolle bzw. Vorstellungsrunde geschlossen. Wenn die Parteien sich gegen diesen Entscheid der Verhandlungsleitung nicht sogleich wehrten bzw. dagegen protestierten, kann darin weder eine vorbehaltlose Zustimmung mit diesem Vor- gehen noch ein "In-Reserve-Halten" eines prozessualen Einwands gesehen wer-
- 25 - den. Es kann beim Gebot des Verhaltens nach Treu und Glauben bzw. dem Ver- bot des Rechtsmissbrauchs nicht darum gehen, von den Parteien besondere Geistesgegenwart oder Forschheit zu verlangen. Vorliegend kommt hinzu, dass der Rechtsvertreter des Beklagten 1 am Folgetag gegenüber dem Friedensrichter rügte, die Schlichtungsverhandlung sei in mehrfacher Hinsicht nicht ordnungs- gemäss verlaufen und die Klagebewilligung dürfe nicht ausgestellt werden (act. 5/24/3). Der Vorwurf, er habe den Einwand der ungültigen Klagebewilligung für das Verfahren vor Bezirksgericht in Reserve gehalten, kann ihm nicht gemacht werden. Daran ändert nichts, dass die Kläger über das Schreiben durch das Frie- densrichteramt nicht orientiert wurden (vgl. act. 14 Rz. 22; act. 16 Rz. 24). 3.2.6 Die Kläger halten im Weiteren dafür, die Beklagten hätten im erstinstanzli- chen Verfahren eventualiter beantragen müssen, dass das Schlichtungsverfahren nochmals durchzuführen sei. Es handle sich bei einer mangelhaften Klagebewilli- gung um einen behebbaren Mangel und das Gericht hätte eine erneute Schlich- tung anordnen müssen. Die Beklagten hätten dies aber bewusst unterlassen, weil sie an einer Einigung gerade nicht interessiert seien. Bei einer erneuten Durchfüh- rung einer Schlichtungsverhandlung bestehe daher keinerlei Aussicht auf Eini- gung; dies wäre ein prozessualer Leerlauf. Die von den Klägern angesprochene Möglichkeit der Sistierung des Entscheidver- fahrens zwecks Nachholung des Schlichtungsverfahrens wird in der Lehre teilwei- se propagiert (so KUKO ZPO-NAEGELI/RICHTERS, Art. 220 N 14). Nach der Recht- sprechung ist allerdings mangels Vorliegens einer gültigen Klagebewilligung auf die Klage nicht einzutreten (BGE 140 III 74 E. 5; BGE 146 III 185 E. 4.4.2; OGer ZH PP120077 vom 2. Oktober 2012; OGer ZH PP180003 vom 28. Mai 2018; s.a. DIKE ZPO-PAHUD, Art. 220 N 13; BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 220 N 29). Den Beklagten kann damit nicht vorgeworfen werden, vor Vorinstanz kei- nen Antrag auf erneute Durchführung des Schlichtungsverfahrens gestellt zu ha- ben. Soweit die Kläger im Übrigen der Auffassung sind, bei der erneuten Durch- führung einer Schlichtungsverhandlung handle es sich mangels Erfolgsaussichten um einen prozessualen Leerlauf, kann ihnen nicht gefolgt werden. Da noch gar
- 26 - kein effektiver Schlichtungsversuch unternommen worden ist, lässt sich zu den Erfolgsaussichten gerade keine Aussage machen.
4. Nach dem Ausgeführten liegt mangels Schlichtungsversuch keine gültige Klagebewilligung vor. Die Berufungen erweisen sich als begründet. Auf die Klage ist nicht einzutreten.
5. Nicht vertieft einzugehen ist auf die weiteren von den Beklagten behaupte- ten Verfahrensmängel. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Verletzung von Covid 19-Vorschriften durch das Friedensrichteramt nicht um ei- nen schwerwiegenden Mangel handeln würde, der die Ungültigkeit der Klagebe- willigung zur Folge hätte. Eine unrichtige Adresse des Klägers 1 führt sodann nicht zur Widerrechtlichkeit des vorinstanzlichen Zwischenentscheids, zumal die Identität des Klägers 1 nicht in Frage steht (vgl. z.B. BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 221 N 10 f.). VI.
1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
2. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind somit den Klägern aufzuerlegen und mit dem an die Vorinstanz geleisteten Kostenvorschuss (act. 5/5) zu verrechnen. Zudem sind die Kläger – je unter solidarischer Haftung (Art. 106 Abs. 3 ZPO) – zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Beklagten 1 und 2 eine Parteientschädigung zu bezah- len. Die Beklagte 3 handelte durch ihr Organ, den Beklagten 1 (vgl. act. 5/15). Ihr ist keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, da nicht dargetan und ersichtlich ist, dass ihr ein massgeblicher Aufwand entstanden ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; DIKE ZPO-URWYLER/GRÜTTER, Art. 95 N 25). Im Übrigen ist auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach die Beklagte 3 gehalten gewesen
- 27 - wäre, über die Niederlegung ihres Willensvollstreckermandats zu informieren (act. 4 S. 17 ff.). 3.1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat mit Bezug auf die Bemessung des Kostenvorschusses ausge- führt, richtigerweise sei in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 51 ff. BBG und mit der Lehre (vgl. z.B. BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 91 N 5; DIKE ZPO-DIGGELMANN, Art. 91 N 20) entgegen dem Gesetzeswortlaut dann auf das Eventualbegehren abzustellen, wenn dieses ein höheres Interesse ver- körpere als das Hauptbegehren. Sie ermittelte einen Streitwert von Fr. 22 Mio. (act. 5/5 S. 4). Die Kläger nahmen mit Eingabe vom 25. März 2021 Bezug auf diese Ausführungen der Vorinstanz. Sie kritisierten darin nicht das Abstellen auf das Eventualbegehren, wohl aber die Streitwertberechnung. Vom Vermögens- stand der Erblasserin am 19. Mai 2020 von rund Fr. 27 Mio. (vgl. act. 5/2 Rz. 4) seien das bereits garantierte Vermächtnis des Klägers 1 von Fr. 5 Mio. sowie die auszurichtenden Barvermächtnisse an I._____, J._____, K._____, L._____, M._____, N._____, O._____, P._____ [Verband], Q._____, R._____ und S._____ in der Höhe von gesamthaft Fr. 7.3 Mio. gemäss act. 5/4/2 sowie das Sachver- mächtnis an die Klägerin 2 gemäss act. 5/4/3 abzuziehen. Entsprechend betrage der potenzielle Prozessgewinn des Klägers 1 Fr. 14'660'000.– (act. 5/8). Der Klä- gerin 2 werde sowohl bei Gutheissung des Haupt- als auch des Eventualbegeh- rens dasselbe Sachvermächtnis, der Brillantring im Wert von ca. Fr. 40'000.–, zu- gewiesen (act. 5/8). Dies ist nachvollziehbar und es erscheint gerechtfertigt, von diesen Streitwerten bzw. einem Gesamtstreitwert von Fr. 14.7 Mio. (Art. 93 Abs. 1 ZPO) auszugehen. 3.2 Die Gerichtsgebühr für den Nichteintretensentscheid ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 20'000.– festzu- setzen und ausgehend vom unterschiedlichen Streitwert ihrer Begehren und der entsprechenden jeweiligen Gebührenhöhe im Sinne einer Näherung zu 9/10 dem Kläger 1 und zu 1/10 der Klägerin 2 zu auferlegen.
- 28 - 3.3 Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV sowie aufgrund des Umstands, dass keine Klageantworten erarbeitet wurden und keine Verhandlungen stattfanden (vgl. § 11 Abs. 1 AnwGebV), sondern nur Ein- gaben zur Eintretensfrage erstattet wurden, auf Fr. 15'000.– festzusetzen. Der Kläger 1 ist zu verpflichten, dem Beklagten 1 einerseits und der Beklagten 2 an- derseits je eine Parteientschädigung von Fr. 13'500.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen, und die Klägerin 2 ist zu verpflichten, dem Beklagten 1 einerseits und der Beklagten 2 anderseits je eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu- züglich Mehrwertsteuer zu bezahlen. VII.
1. Im Berufungsverfahren obsiegen die Beklagten. Die Kläger, welche die Ab- weisung der Berufungen beantragt haben, gelten als unterliegende Partei und ha- ben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 20'000.– festzulegen und zu 9/10 dem Klä- ger 1 und zu 1/10 der Klägerin 2 aufzuerlegen.
3. Die Parteientschädigung ist in Anwendung von §13 Abs. 1 und 2 in Verbin- dung mit § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 10'000.– festzulegen. Der Kläger 1 ist zu verpflichten, dem Beklagten 1 einerseits und der Beklagten 2 anderseits je ei- ne Parteientschädigung von Fr. 9'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen, und die Klägerin 2 ist zu verpflichten, dem Beklagten 1 einerseits und der Beklag- ten 2 anderseits je eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zuzüglich Mehrwert- steuer zu bezahlen. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Berufungen der Berufungskläger werden die Dispositiv- Ziffern 1-9 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Juli 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
- 29 -
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 20'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten werden zu 9/10 dem Kläger 1 und zu 1/10 der Klägerin 2 auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Der Kläger 1 wird verpflichtet, dem Beklagten 1 einerseits und der Be- klagten 2 anderseits je eine Parteientschädigung von Fr. 13'500.– (zu- züglich 7.7 % MWST) zu bezahlen. Die Klägerin 2 wird verpflichtet, dem Beklagten 1 einerseits und der Beklagten 2 andererseits je eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (zuzüglich 7.7% MWST) zu be- zahlen.
5. Der Beklagten 3 wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen."
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 20'000.– festgesetzt
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 9/10 dem Beru- fungsbeklagten 1 und zu 1/10 der Berufungsbeklagten 2 auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden aus den von den Be- rufungsklägern 1 und 3 bzw. von der Berufungsklägerin 2 geleisteten Vor- schüssen je im Umfang von Fr. 10'000.– bezogen. Der Berufungsbeklagte 1 wird verpflichtet, den Berufungsklägerinnen 1 und 3 einerseits und der Beru- fungsklägerin 2 anderseits je Fr. 9'000.– zu ersetzen. Die Berufungsbeklagte 2 wird verpflichtet, den Berufungsklägerinnen 1 und 3 einerseits und der Be- rufungsklägerin 2 anderseits je Fr. 1'000.– zu ersetzen.
4. Der Berufungsbeklagte 1 wird verpflichtet, dem Berufungskläger 1 einerseits und der Berufungsklägerin 2 anderseits für das zweitinstanzliche Verfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 9'000.– (zuzüglich 7.7 % MWST) zu be- zahlen. Die Berufungsbeklagte 2 wird verpflichtet, dem Berufungskläger 1 einerseits und der Berufungsklägerin 2 andererseits für das zweitinstanzli- che Verfahren je eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.– (zuzüglich 7.7% MWST) zu bezahlen.
- 30 -
5. Der Berufungsklägerin 3 wird für das zweitinstanzliche Verfahren keine Um- triebsentschädigung zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungskläger unter Beilage eines Doppels von act. 14 und 16, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'700'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw M. Schnarwiler versandt am: