Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Am 18. Juli 1992 kam es zu einer Kollision zwischen dem auf der D._____-strasse in E._____ fahrenden PW von F._____ und dem von rechts her durch die G._____-strasse kommenden und in die D._____-strasse einbiegenden PW des H._____. Die Klägerin war Beifahrerin auf dem Vordersitz des von F._____ gelenkten Fahrzeugs. Die zugezogene Polizei rapportierte gegen H._____ wegen Nichtgewähren des Vortritts beim Sicheinfügen in den Verkehr gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 5 Abs. 3 VRV. In der Folge liess der zuständige Polizeirichter die Vortrittsverhältnisse durch die Polizei nochmals genauer abklären, welche feststellte, dass sich H._____ nicht auf einer Hofausfahrt, sondern auf einer Quartierstrasse befunden habe. Ohne weitere Begründung erliess der Polizeirichter am 12. November 1992 einen Strafbefehl gegen F._____ wegen Nichtgewährung des Rechtsvortrittes gemäss Art. 36 Abs.
E. 1.1 dass die Klägerin unmittelbar nach der Kollision kurze Zeit bewusstlos, danach somnolent war, 1.2.1 dass unmittelbar nach dem Unfall vom Nacken ausgehende Schmerzen, die in den Kopf, aber auch in den Nacken und den Schultergürtel ausstrahlen, begonnen haben, 1.2.2 dass nach der Kollision vom 18. Juli 1992 anfänglich ein- bis zweimal monatlich Schmerzschübe auftraten, welche zunächst während mindestens 3 Tagen anhaltend und anfänglich weniger häufig als bei der Migräne waren, 1.2.3 dass sich ab 1997/1998 ein Leiden entwickelt hat, das jeweils während ca. 1/3 des Monats als intensive Schmerztage aufgetreten ist, 1.2.4 dass im Jahr 2010 die bisher intensivste Phase des unfallbedingten Schmerzleidens von März bis Juli 2010 durchgängig angehalten hat.
b) Die Klägerin rügt eine fehlerhafte Beweislastverteilung. Der Beklagte habe im Rahmen des Mandatsverhältnisses u.a. den körperlichen Schaden als für den Prozessfall risikolos dargestellt. Das damit bei der Klägerin erweckte Vertrauen habe zur Folge, dass die fraglichen Tatbestandselemente im nun vorliegenden Prozess gegen den Beklagten vermutet würden, was eine
- 20 - Umkehrung der Beweislast zur Folge habe. Die Vorinstanz habe daher die Beweislast bezüglich des Gesundheitsschadens unrichtig verteilt, soweit vom sozialversicherungsrechtlichen Gutachten und vom Gerichtsgutachten O._____ abgewichen werden solle (Urk. 314 S. 13 f.).
c) Der Beklagte macht geltend, wenn er das Mandat nach der Verjährungsunterbrechung niedergelegt hätte, könnte sich die Klägerin nicht darauf berufen, was er ihr betreffend Prozesschancen gesagt haben soll. Er habe nur das Risiko für den Beweis der Unfallkausalität des behaupteten körperlichen Schadens und für ein "Überklagen" als gering, aber nicht als "praktisch nicht vorhanden" bezeichnet. Diese Angaben stellten keine Risikobeurteilung der Prozesschancen dar. Die Aufklärung des Anwalts beschränke sich auf das Kostenrisiko. Eine vorprozessuale Einschätzung, die ja auf den Angaben des Klienten beruhe, sei immer relativer Natur. Die eigentliche Dynamik ergebe sich erst im kontradiktorischen Verfahren. Eine Einschätzung stelle m.a.W. lediglich dar, was im Fall des Prozessierens bevorstehe. Sie sei weit davon entfernt, eine Schlechterfüllung des anwaltlichen Auftrags zu begründen, geschweige denn zu beweisen. Deshalb könne sie auch nicht dazu führen, im vorliegenden Regressprozess die Beweislast umzukehren. Wäre das der Fall, ginge damit quasi eine Erfolgsgarantie für den Rechtssuchenden einher. Entweder gewinne er den Prozess, wie vom Anwalt versprochen, oder letzterer hafte für sein Versprechen (Urk. 324 S. 12 f. und 18).
d) Die Klägerin beruft sich für ihren Standpunkt auf Fellmann, der schreibt, mit der vorbehaltlosen Übernahme des Auftrags begründe der Beauftragte das Vertrauen, das angestrebte Ziel lasse sich tatsächlich auch verwirklichen. Es rechtfertige sich daher, im Falle der Nichterfüllung von der Vermutung auszugehen, das vom Auftraggeber gewünschte Resultat hätte sich mit dem nötigen Einsatz verwirklichen lassen. Keine Vermutung hinsichtlich eines positiven Verfahrensausgangs greife Platz, wenn der Anwalt seinen Auftraggeber bereits bei Übernahme des Auftrags über die Unsicherheit des Erfolgseintritts aufgeklärt habe. In diesem Fall treffe den Auftraggeber für die Behauptung, der
- 21 - Auftrag hätte erfolgreich abgewickelt werden können, die volle Beweislast (Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, N 1463). Gemäss Bundesgericht ist bei einer Verletzung der anwaltlichen Aufklärungspflicht zunächst zu fragen, ob der Klient bei einer korrekten Aufklärung den Auftrag gleich erteilt hätte oder nicht. Hätte er nichts geändert, hätte die Verletzung der anwaltlichen Aufklärungspflicht keinen Schaden bewirken können (BGer 4A_38/2008 vom 21.04.2008, E. 2.3). Vorliegend verlangt die Klägerin vom Beklagten nicht Schadenersatz, weil er sie ungenügend über die Prozessrisiken aufgeklärt habe, sondern weil er gegenüber der C._____ die Verjährung nicht unterbrochen hatte. Hätte die Klägerin auf einen Prozess gegen die C._____ verzichtet, wenn der Beklagte sie korrekt über die Prozessrisiken aufgeklärt hätte, würde sich die Haftung des Beklagten für entgangenen Schadenersatz und entgangene Genugtuung gar nicht stellen. Wer Schadenersatzansprüche wegen vertragswidriger Ausführung eines Anwaltsmandates erhebt, hat die Vertragsverletzung, den Schaden und die natürliche Kausalität zwischen diesen Elementen nachzuweisen (BGE 127 III 357 E. 5a; BGer 4C.274/2004 vom 18.11.2004, E. 2.3 und 3.3; 4C.44/2006 vom 08.08.2007, E. 3; Fellmann, in: recht 2001 S. 193). Ob bei einer Verletzung der Aufklärungspflichten eine Beweislastumkehr stattfindet, kann offenbleiben (vgl. Fellmann, Aktuelle Anwaltspraxis 2009, S. 528; Bohnet/Martenet, Droit de la profession d'avocat, Bern 2009, Rz 3069).
3. a) Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Klägerin habe nicht beweisen können, dass sie unmittelbar nach der Kollision kurze Zeit bewusstlos und danach somnolent gewesen sei (Beweissatz 1.1; Urk. 101 S. 2; Urk. 315 S. 25). In diesem Zusammenhang kritisiert die Klägerin einzig, dass die Vorinstanz ihre Aussage in der persönlichen Befragung nicht beweisbildend berücksichtigt habe (Urk. 314 S. 10). Es wurde bereits dargelegt, dass dies zulässig ist (Erw. III/2/e). Mit den weiteren von der Vorinstanz gewürdigten Beweismitteln (Urk. 315 S. 23 ff.) setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Damit bleibt es beim von der Vorinstanz festgestellten Beweisergebnis.
- 22 -
b) Zum Gesundheitszustand der Klägerin bei Einlieferung ins Kantonsspital Zug zitierte die Vorinstanz den von den Ärzten "unbestrittenermassen" erhobenen Befund: "Rechte Schulter: Beweglichkeit o.B. (ohne Befund), Schmerzen in Extremstellung und Druckdolenz im ganzen Schulterbereich. HWS: Beweglichkeit o.B., Schmerzen in Extremstellungen, keine neurologischen Ausfälle. Kopf: Kontusionsmarker [recte: Kontusionsmarke; vgl. Urk. 72] rechts parietal." Die Ärzte hätten folgende Diagnose gestellt: "Kopfkontusion rechts, Schulterkontusion rechts, HWS-Distorsion", welche ebenfalls nicht bestritten worden sei. Die Klägerin habe der Einschätzung des Beklagten, wonach die im Kantonsspital Zug festgestellten Verletzungen ausgesprochen geringfügiger Natur gewesen seien und den Grad von leichten Verletzungen nicht überschritten hätten, nicht widersprochen. Unbestritten sei weiter, dass die Ärzte des Kantonsspitals Zug die Klägerin bis am 24. Juli 1992 100 % arbeitsunfähig geschrieben hätten (Urk. 315 S. 26). Im Berufungsverfahren wurden diese Ausführungen nicht beanstandet, weshalb sie nach wie vor zutreffend sind.
c) aa) Die von der Klägerin behaupteten Schmerzen, welche unmittelbar nach dem Unfall vom Nacken ausgehend begonnen und in den Kopf, aber auch in den Nacken und den Schultergürtel ausgestrahlt hätten (Beweissatz 1.2.1; Urk. 101 S. 2), blieben gemäss Vorinstanz unbewiesen. Es sei einzig davon auszugehen, dass die Klägerin unmittelbar nach dem Unfall Kopfschmerzen gehabt habe (Urk. 315 S. 31). bb) Die Klägerin zitiert aus dem gerichtlich eingeholten Gutachten von Dr. O._____, wonach sie berichte, dass sie seit dem Unfall an konstanten Nackenschmerzen leide, bzw. dass ab dem Unfallereignis, dokumentiert bei der Erstbeurteilung im Kantonsspital Zug, Nackenschmerzen bestanden hätten, welche in dieser Art vorher nicht vorhanden gewesen seien (Urk. 314 S. 21 Rz 703 und S. 22 Rz 707). Gemäss Beweisabnahmebeschluss vom 25. November 2015 war zu Beweissatz 1.2.1 kein Gutachten beantragt worden (Urk. 120 S. 5 und 13 f.), was von der Klägerin nicht gerügt wird. Es bestand daher für die Vorinstanz kein
- 23 - Anlass, das Gutachten O._____ in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Im Berufungsverfahren macht die Klägerin zudem nicht geltend, neue Erkenntnisse aus diesem Gutachten vor Vorinstanz prozessrechtskonform behauptet zu haben. cc) Gemäss dem Gutachten von Dr. med. L._____ vom 15. November 2000, welches die I._____ in Auftrag gegeben hatte, berichtete die Klägerin, dass sie nach dem Unfall sofort starke Schmerzen im Bereich der HWS, BWS und Schultergegend wie auch starke Kopfschmerzen verspürt habe. Die Vorinstanz erwog dazu, L._____ habe die Klägerin am 19. Mai 2000, mithin annähernd neun Jahre nach der Kollision vom 18. Juli 1992 untersucht. Seine Angaben beruhten damit einzig auf den Aussagen der Klägerin in der Anamnese. Über eigene Beobachtungen habe er für die Zeit unmittelbar nach dem Unfall nicht berichten können, ebenso wenig habe er die Angaben der Klägerin über diese Zeit durch eigene Untersuchungen objektivieren können. Damit erweise sich das Gutachten L._____ vom 15. November 2000 für die Zeit unmittelbar nach dem Unfall nicht als beweiskräftig (Urk. 315 S. 27 f.). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Klägerin in ihrer Berufungsschrift nicht rechtsgenügend auseinander, sondern zitiert kommentarlos aus dem Gutachten L._____, so u.a. (Urk. 314 S. 18): "Die von Frau A._____ geschilderten gesundheitlichen Probleme sind glaubhaft. Anhand von Akten, Anamnese und klinischem Befund sind die aktuellen residuellen musculo- scelettären Beschwerden im Zusammenhang mit dem im Sommer 92 erlittenen Unfall zu sehen. Vor dem Unfallereignis war Frau A._____ absolut beschwerdefrei und in einem im Vergleich zu heute vergleichbaren beruflichen Umfeld voll arbeitsfähig. Unfallfremde Faktoren, (z.B. relevante Statikstörungen oder deg. Veränderungen, berufsbedingte Fehlbelastungen), welchen das persistierende Beschwerdebild im Verlauf zweifelsfrei zuzuordnen wäre, lassen sich nicht eruieren." Mit diesen rudimentären Ausführungen im Gutachten kann nicht überprüft werden, wie der Gutachter zum Schluss kommt, die Angaben der Klägerin zu den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden seien glaubhaft; es fehlt jegliche Plausibilisierung der Patientenangaben. Das Gutachten L._____ erbringt daher den Beweis gemäss Beweissatz 1.2.1 nicht.
- 24 - Auf die weiteren von der Vorinstanz gewürdigten Beweismittel (Rapport der Kantonspolizei Zug vom 16. September 1992; Arztzeugnis UVG/Dr. P._____ vom
5. August 1992, Bericht von Dr. Q._____, Hausarzt, vom 17. April 1998; Schreiben Dr. R._____ vom 14. Januar 2005; Krankengeschichte von Dr. Q._____; Zeugenaussagen von F._____, S._____, Dr. Q._____, Dr. P._____ und Dr. M._____; Urk. 315 S. 27 ff.) geht die Klägerin nicht ein. Das von der Vor- instanz festgehaltene Beweisergebnis hat daher Bestand.
d) aa) Die Vorinstanz sah den Beweis für die klägerische Behauptung, nach der Kollision vom 18. Juli 1992 seien anfänglich ein- bis zweimal monatlich Schmerzschübe aufgetreten, welche zunächst während mindestens drei Tagen anhaltend und anfänglich weniger häufig als bei der Migräne gewesen seien, als nicht erbracht (Beweissatz 1.2.2; Urk. 101 S. 2; Urk. 315 S. 46). Die Vorinstanz würdigte dazu den Bericht einer Besprechung zwischen dem Beklagten, T._____ (Ehemann der Klägerin) und zwei Mitarbeiterinnen der I._____ Versicherungen vom 10. Dezember 2003, das Zeugnis von T._____, einen Bericht von Dr. Q._____ an die I._____ Versicherungen vom 17. April 1998 und die von ihm geführte Krankengeschichte, das Gerichtsgutachten O._____, die Zeugenaussage von F._____, ein Schreiben von U._____, die persönliche Befragung der Klägerin und zwei von ihre verfasste Schreiben vom 17. April 2002 bzw. 7. Oktober 2003 (Urk. 315 S. 41 ff.). Dagegen sah die Vorinstanz Berichte, Bestätigungen und Gutachten von Personen, welche nicht aus eigener Wahrnehmung über den Schmerzzustand der Klägerin nach dem Unfall berichten konnten, als nicht beweisbildend an, ebenso wenig entsprechende Zeugenaussagen (Urk. 315 S. 40 f.). bb) Zum Gutachten O._____ erörterte die Vorinstanz, dieser habe zur Frage des Gesundheitszustandes der Klägerin in der Zeit anfänglich nach der Kollision vom 18. Juli 1992 ausgeführt, die Klägerin habe (ihm gegenüber) angegeben, sie leide seit dem Unfallereignis an konstanten Nackenschmerzen mit zusätzlich etwa einem Drittel der Zeit stärkeren Schmerzen. In den Berichten aus diesem Zeitraum (Dr. med. Q._____, Dr. med. V._____) würden zudem Schmerz-schübe erwähnt, die teilweise als Migräne, teilweise als Symptome der HWS-Distorsion
- 25 - gewertet worden seien. Den Ausführungen des Gutachters sei zu entnehmen, dass er sich bei Beantwortung der ihm gestellten Frage betreffend den Gesundheitszustand der Klägerin in der Zeit anfänglich nach der Kollision auf deren Angaben ihm gegenüber gestützt habe. Die Angaben der Klägerin gegenüber dem Gutachter stellten jedoch blosse Parteibehauptungen dar, welche dieser im Gutachten wiedergebe. Der Gutachter verweise sodann auf die Berichte von Dr. med. Q._____ und Dr. med. V._____. Letzterer habe die Klägerin jedoch erst am 19. Januar 1999 untersucht, weshalb er sich über die Zeit anfänglich nach dem Unfall, wie bereits dargelegt, nicht aus eigener Wahrnehmung habe äussern können. Die Berichte von Dr. med. P. Q._____ seien nicht beweiskräftig für die von der Klägerin behaupteten ein- bis zweimal monatlich auftretenden Schmerzschübe in der Zeit anfänglich nach dem Unfall. Der Gutachter halte schliesslich fest, dass sich anhand der Aktenlage – abgesehen von einer beschriebenen eingeschränkten HWS-Beweglichkeit – keine objektivierbaren medizinischen (neurologischen) Befunde finden liessen. Nach der Kollision sei mehrfach die Diagnose eines zervikozephalen Syndroms nach HWS-Distorsion gestellt worden, diese beruhe jedoch einzig auf anamnestischen Angaben und nicht auf objektivierbaren Befunden. Die Feststellungen des Gutachters O._____ liessen somit keine beweiskräftigen Schlüsse über den gesundheitlichen Zustand der Klägerin und ihre Beschwerden in der Zeit anfänglich nach dem Unfall zu. Er habe sich im Wesentlichen auf ihre eigenen Angaben ihm gegenüber gestützt, welche jedoch nicht beweisbildend seien. Zusammenfassend vermöge die Klägerin mit den Feststellungen O._____s die geltend gemachten ein- bis zweimal monatlich auftretenden Schmerzschübe in der Zeit anfänglich nach dem Unfall nicht zu beweisen (Urk. 315 S. 42 f.). cc) Die Klägerin macht geltend, der Gutachter O._____ müsse sich zwar auch auf Angaben der Geschädigten stützen, wie dies nach der ärztlichen Wissenschaft und Gutachterpraxis nicht anders möglich sei, er betone aber auch die Konsistenz der Angaben der Geschädigten und damit die geprüfte Glaubhaftigkeit der Angaben. Damit stehe durch alle Gutachten fest, dass die Klägerin aus dem Unfall vom 18. Juli 1992 eine ununterbrochen andauernde, über gewisse Zeitabschnitte progrediente Gesundheitsschädigung erlitten habe. Die
- 26 - Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie dem Gutachten O._____ und den sozialversicherungsrechtlichen Gutachten nicht folge. Hinsichtlich des Beweiswerts von medizinischen Gutachten sei entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend sei, auf allseitigen Untersuchungen beruhe, auch die geklagten Beschwerden berücksichtige, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden sei, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchte und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet seien. In diesem Sinne habe die Vorinstanz vor allem das MEDAS-Gutachten und das Gutachten O._____ beurteilen müssen. Die Gutachten und deren Schlussfolgerungen zum andauernden, ununterbrochenen und unfallkausalen Gesundheitsschaden der Klägerin stehe nach den auch für die Vorinstanz verbindlichen Gutachten fest [sic!]. Der einzige "Einwand" der Vorinstanz gegen "dieses Gutachten" sei der, dass sich die Ärzte insbesondere auch auf Angaben der Klägerin stützten, was nach § 149 Abs. 3 ZPO/ZH unzulässig sei. Ein HWS-Schleudertrauma, wie es bei der Klägerin Folge des Unfalls sei, könne eine Vielzahl unspezifischer Beschwerden auslösen, wie Nackenschmerzen, Bewegungsschmerzen der HWS mit diffuser Schmerzausstrahlung in den Hinterkopf, die Brustwirbelsäule und den Schulter-Arm-Bereich, Schluckbeschwerden, Seh- und Hörstörungen, Schwindel und Übelkeit, Schlafstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten. Diese Beschwerden seien unter Umständen pathologisch nicht nachweisbar und damit auch medizinisch nicht sicher diagnostizierbar. In Bezug auf solche nicht nachweisbaren Beschwerden seien das Gericht und auch die untersuchenden Ärzte auf die Aussagen der Klägerin angewiesen. Die von der Klägerin behaupteten, zum Beweis verstellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche sie durch den Unfall erlitten habe, seien im eingeholten Gerichtsgutachten im Einzelnen abgeklärt worden. Es sei in dieser Hinsicht auf die Ergebnisse des sorgfältig erstellten und begründeten sowie überzeugenden medizinischen Gerichtsgutachtens abzustellen. Es bestünden weder Widersprüche noch andere Gründe für ein Abweichen von diesem Gerichtsgutachten (Urk. 314 S. 23 ff.). dd) aaa) Die Klägerin hatte zu beweisen, dass nach der Kollision anfänglich ein- bis zweimal monatlich (unfallbedingte) Schmerzschübe auftraten, welche
- 27 - während mindestens drei Tagen anhielten. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf die Behauptungen der Klägerin in der Triplik, wonach der Schmerzschub nach Abschluss der akuten Unfallbehandlungen zunächst noch während mindestens drei Tagen anhaltend ein- bis zweimal monatlich aufgetreten sei und ca. 1997/98 sich ein Leiden entwickelt habe, das während ca. eines Drittels im Monat als intensive Schmerztage aufgetreten sei (vgl. dazu Beweissatz 1.2.3, nachfolgend Erw. lit. e; Urk. 89 S. 32; Urk. 315 S. 39). Die Klägerin setzt sich nicht im Einzelnen mit den Erwägungen der Vorin- stanz zum Gutachten O._____ auseinander. Das Gutachten wurde in der zweiten Hälfte des Jahres 2018 erstellt, also 16 Jahre nach dem Unfall. Zu beweisen hat die Klägerin bis 1997/98 mehr oder weniger regelmässig aufgetretene Schmerzschübe. Der Gutachter war daher für seine Beurteilung primär auf medizinische Unterlagen aus dieser Zeit angewiesen. Die Vorinstanz hat begründet, weshalb die Berichte der Dres. Q._____ und V._____ nicht beweiskräftig für die behaupteten Schmerzschübe seien. Darauf geht die Klägerin nicht ein, ausser dass sie geltend macht, sie habe sich von Dr. Q._____ "nicht korrekt diagnostiziert und behandelt, nicht verstanden und nicht ernstgenommen" gefühlt (Urk. 314 S. 26 Fn 51). Die Klägerin zeigt nicht auf, wo sie dies vor Vorinstanz vorgebracht hat, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich um neue und damit unzulässige Vorbringen handelt (vgl. vorn Erw. III/1/b). Es bleiben daher die Angaben der Klägerin gegenüber dem Gutachter als Quelle für dessen Beurteilung des Gesundheitszustandes bis 1997/98. Diesen Angaben hat die Vorinstanz die Beweiseignung zu Recht abgesprochen. Das Gutachten O._____ erbringt daher den Beweis für Beweissatz 1.2.2 nicht. bbb) Die Klägerin zitiert aus den sozialversicherungsrechtlichen Gutachten L._____ und MEDAS und schliesst aus ihnen: "Aufgrund der Akten ist bei unbefangener, freier Beweiswürdigung durch die sozialversicherungsrechtlichen Gutachten erwiesen, dass die Klägerin durchgehend seit dem Unfall vom 18.07.1992 unfallkausal durch die primären Folgen eines «HWS-Syndroms» an einem zervikozephalen und spondylogenen Schmerzsyndrom insbesondere an einer somatoformen Schmerzstörung und Fibromyalgie leidet und sie aufgrund
- 28 - dieser unfallkausalen Leiden in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist. Durchschnittlich und anhaltend muss von einer rein unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsunfähigkeit von 30 % ausgegangen werden. Lediglich die Einschränkung in der Haushaltführung ist nicht gänzlich klar festgelegt, weil der UVG-Versicherer ja nur für den Erwerbsschaden und nicht für die Einschränkung in der Haushaltführung aufzukommen hat." (Urk. 314 S. 18 ff., 20 f.). Für das Gutachten L._____ kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (Erw. IV/3/c/cc). Aus dem von der Klägerin zitierten MEDAS-Gutachten ergibt sich nirgends, dass sie bis ca. 1997/98 während mindestens drei Tagen anhaltend ein- bis zweimal monatlich an Schmerzschüben gelitten hätte; die Rede ist von einem chronischen zervikozephalen Schmerzsyndrom mit sekundärem Fibromyalgiesyndrom und einer anhaltenden somataformen [recte: somatoformen] Schmerzstörung (Urk. 314 S. 19). Damit kann der geforderte Beweis nicht erbracht werden, und zwar auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit. ccc) Die Vorinstanz verzichtete auf die Einvernahme der von der Klägerin angerufenen Zeugen W._____ und AA._____ (Eltern der Klägerin), AB._____ (Bruder der Klägerin) und AC._____ (Arbeitskollegin der Klägerin beim AD._____). Die Vorinstanz verwies darauf, dass mit dem Zeugen Q._____ der Hausarzt der Klägerin befragt worden sei. Er sei derjenige, welcher in der Zeit anfänglich nach dem Unfall über ihre gesundheitliche Situation informiert gewesen sei und aufgrund seiner Stellung objektive Auskünfte habe erteilen können. Ebenfalls einvernommen worden sei mit dem Zeugen F._____ der damalige Lebenspartner der Klägerin, der mit ihrer gesundheitlichen Situation am besten vertraut gewesen sei. Damit habe die Befragung der Zeugen AA._____, W._____ und AB._____ unterbleiben können, zumal ihren Aussagen als enge Familienmitglieder der Klägerin von vornherein nur begrenzte Beweiskraft zukommen könne. Auf die Befragung von AC._____ verzichtete die Vorinstanz, da nicht davon auszugehen sei, dass sie sich an die mehr als 25 Jahre zurückliegende Zeit anfänglich nach dem Unfall noch substantiell erinnern könne. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass den Angaben dieser nicht einvernommenen
- 29 - Zeugen – sollten sie die Behauptungen der Klägerin vollumfänglich bestätigen – die Krankengeschichte des Zeugen Dr. Q._____ über die Klägerin und dessen Bericht vom 17. April 1998 an die I._____ Versicherungen (Urk. 5/77; Urk. 5/101 und /102) entgegenstehen würden. Daraus gehe hervor, dass die Klägerin ihren Hausarzt in den ersten sechs Jahren nach dem Unfall lediglich fünfmal wegen Migräneschmerzen aufgesucht habe. Weitere Konsultationen wegen Kopf- /Nackenschmerzen seien nicht erfolgt. Diese nur sehr sporadischen Arztbesuche stünden einem Beweis der geltend gemachten ein- bis zweimal monatlich auftretenden Schmerzschübe während jeweils mindestens drei Tagen entgegen (Urk. 315 S. 45). Die Klägerin rügt eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung. Enge Familienmitglieder und Arbeitskollegen könnten sehr wohl relevante Auskünfte bezüglich des Gesundheitszustands und insbesondere bezüglich heftiger Schmerzschübe geben. Es könne weder davon ausgegangen werden, dass sich eine Arbeitskollegin sowieso nicht mehr an die relevanten Vorfälle erinnern könne (Un-fallereignisse und deren Folgen seien – auch für Kollegen bzw. Freunde des Unfallopfers – gerichtsnotorisch ausserordentliche Ereignisse und könnten durchaus länger im Gedächtnis bleiben) noch dass Zeugenaussagen von Familienmitgliedern gleichsam pauschal reduzierte Beweiskraft zugesprochen werden müsse. Bei Schmerzschüben werde – was gerichtsnotorisch sei – regelmässig von einem Arztbesuch abgesehen. Zudem brachte die Klägerin die bereits erwähnten – verspäteten – Vorbehalte gegenüber Dr. Q._____ an (Urk. 314 S. 25 f.; vorangehende Erw. lit. aaa). Das Gericht kann das Beweisverfahren abschliessen, wenn es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung bilden konnte und ohne Willkür in antizipierter Würdigung weiterer vorgebrachter Beweise annehmen kann, dass seine Überzeugung durch diese nicht geändert würde (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 140 I 285 E. 6.3.1 = Pra 104 {2015} Nr. 22; 138 III 374 E. 4.3.2; BGer 4A_292/2021 vom 31.08.2021, E. 2.1.1). Die Vorinstanz hat die Zeugenaussagen von F._____ und Dr. Q._____ und dessen Krankengeschichte und Bericht vom 17. April 1998 als Beweise gewürdigt (Urk. 315 S. 41 f., 43). Mit
- 30 - dieser Beweiswürdigung setzt sich die Klägerin nicht auseinander, ausser dass sie die spärlichen Arztbesuche bei Dr. Q._____ (zwei im Jahre 1993, je einen in den Jahren 1994 und 1996, zwei im Jahre 1997; Urk. 315 S. 42) zu relativieren versucht. Sie bestreitet nicht, dass bei zwei dieser sechs Konsultationen (Februar 1993 und November 1994) weder Migräne noch sonstige Kopfschmerzen Thema waren (ebd.). In der Klageschrift hatte die Klägerin ausgeführt, sie habe nach Beendigung des Lehrverhältnisses beim AD._____ noch ca. zweieinhalb Jahre bis Ende 1994 beim AD._____ gearbeitet. In dieser Zeit habe sie zum Teil unerträgliche Schmerzen gehabt und deswegen "immer wieder" Dr. Q._____ aufgesucht (Urk. 2 S. 20). Wie gesehen handelte es sich in Tat und Wahrheit bis Ende 1994 um eine einzige Konsultation wegen Kopfschmerzen. Ein einjähriger Sprachaufenthalt in den USA im Jahre 1995 erklärt immerhin, weshalb in diesem Jahr keine Konsultation bei Dr. Q._____ stattfand (Urk. 2 S. 20). Durfte die Vorinstanz auf die von ihr abgenommenen Beweise abstellen, dann ist nicht zu beanstanden, dass sie aus den von ihr angeführten Gründen (Parteinähe, Zeitablauf) auf die Einvernahme der beantragten Zeugen verzichtete.
e) aa) Weiter hat die Vorinstanz der Klägerin den Beweis auferlegt, dass sich ab 1997/1998 ein Leiden entwickelt habe, das jeweils während zirka eines Drittels des Monats als intensive Schmerztage aufgetreten sei (Beweissatz 1.2.3; Urk. 101 S. 2). Gemäss Vorinstanz ergibt sich aus den erhobenen Beweismitteln zwar, dass die Klägerin in der Zeit ab 1997/1998 zeitweise Schmerzen gehabt habe, nicht jedoch in welcher Häufigkeit und in welcher Intensität. Insbesondere könne damit der Beweis dafür, dass die Klägerin in dieser Zeit ein Leiden entwickelt habe, das jeweils während ca. eines Drittels des Monats als intensive Schmerztage aufgetreten sei, nicht erbracht werden (Urk. 315 S. 58). Die Vor- instanz würdigte dazu den bereits erwähnten Bericht einer Besprechung zwischen dem Beklagten, T._____ und zwei Mitarbeiterinnen der I._____ Versicherungen vom 10. Dezember 2003, die Krankengeschichte der Chiropraktorin Dr. M._____, ein Schreiben des Physiotherapeuten AE._____ vom 2. Februar 2005, einen Bericht von Dr. Q._____ an die I._____ Versicherungen vom 17. April 1998 und die von ihm geführte Krankengeschichte, ein Schreiben Dr. Q._____s an Dr. AF._____ vom 27. Mai 2002, einen Bericht von Dr. AG._____ vom 8. Februar
- 31 - 1999, einen Bericht von Dr. V._____ vom 18. März 1999, einen Bericht der Dres. AH._____ und AI._____ vom 5. Februar 2003, einen neuropsychologischen Bericht der Dres. AH._____ und AJ._____ vom 10. Dezember 2002, einen Bericht von Dr. AK._____ vom 2. August 2002, das Gutachten L._____ vom 15. November 2000, zwei Schreiben von Dr. AF._____ vom 24. Juni 2002 bzw. 14. Oktober 2003 und zwei Berichte desselben vom 15. Dezember 2003 und 2. April 2004, das MEDAS-Gutachten aus dem Jahre 2003, ein Schreiben von U._____ vom 4. Juni 1999 sowie das Schmerztagebuch der Klägerin. Weiter befragte die Vorinstanz Dr. Q._____, Dr. AG._____, Dr. AH._____, Dr. AI._____, Dr. AL._____, Dr. AF._____, N._____, Dr. AM._____, F._____, AN._____ und T._____ als Zeugen und würdigte deren Aussagen (Urk. 315 S. 46 ff.). Gemäss Beweisabnahmebeschluss vom 25. November 2015 war zu Beweissatz 1.2.3 kein Gutachten beantragt worden (Urk. 120 S. 5 und 16 ff.), was von der Klägerin nicht gerügt wird. Entsprechend wurde der gerichtlich beauftragte Gutachter O._____ nicht zu allfällig aufgetretenen Schmerztagen ab 1997/1998 befragt (Urk. 251; vgl. auch Urk. 314 S. 21 ff.). bb) Mit Ausnahme der beiden Gutachten L._____ und MEDAS setzt sich die Klägerin in ihrer Berufungsschrift nicht mit den von der Vorinstanz gewürdigten Beweismitteln auseinander. aaa) Zum Gutachten L._____ führte die Vorinstanz aus, dieser erwähne zwar Beschwerdeschübe, welche anamnestisch, mithin gestützt auf die Angaben der Klägerin selbst, zwei bis drei Tage gedauert hätten und zeitweilig gehäuft auftreten würden. Gemäss Analogskala (Schmerzintensitätsbeurteilung anhand einer Einteilung von 1-10) leide die Klägerin tageweise unter maximalen Beschwerden. Andererseits habe er festgehalten: "Anamnestisch Besserung der initial manifesten starken, rechtsbetonten Zervik[al]obrachialgie. Während mehreren Jahren bestand ein relativ beschwerdearmer Zustand." In seiner Beurteilung habe er ausgeführt, dass die analgetische und die physikalisch therapeutische Behandlung zu einer stetigen Besserung der Symptomatik geführt habe, was nach einiger Zeit, trotz persistierender Restbeschwerden, auch die rasche Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit ermöglicht habe. Ausführungen
- 32 - zum konkreten Ausmass der von ihm erwähnten Restbeschwerden habe Dr. L._____ nicht gemacht. Sein Gutachten erweise sich damit als nicht beweiskräftig bezüglich der geltend gemachten Schmerzen ab 1997/1998 (Urk. 315 S. 49 f.). Die Klägerin wirft der Vorinstanz vor, damit als Ausfluss von § 149 Abs. 3 ZPO/ZH die Regel zur Anwendung gebracht haben, wonach Ausführungen der Klägerin zu ihren Gunsten nicht beweisbildend seien (Urk. 314 S. 11). Indessen hat die Vorinstanz dem Gutachten hinsichtlich Beweissatz 1.2.3 nicht deshalb die Beweiskraft abgesprochen, weil sich der Gutachter lediglich auf die Aussagen der Klägerin abgestützt habe, sondern vielmehr, weil er das Ausmass der Restbeschwerden nicht konkretisiert habe. Andernorts zitiert die Klägerin ohne Bezug zu den Ausführungen der Vorin- stanz aus dem Gutachten L._____ u.a. (Urk. 314 S. 18): "Vollkommen beschwerdefrei wurde die Patientin nicht. Einige Jahre nach dem Unfallereignis kam es, ohne erkennbare Ursache, zu einer erneuten Ausweitung der musculo-scelettären Schmerzsymptomatik. Trotz Intensivierung der therapeutischen Massnahmen persistieren bis heute wechselnd ausgeprägte Schmerzen im Bereiche von Nacken und Schultergürtel, begleitet von einer physischen und psychischen Belastungsintoleranz. Die Folge sind gehäufte Absenzen am Arbeitsplatz. Auch in den häuslichen Aktivitäten und in der Freizeit ist die Patientin eingeschränkt. …" Damit bestätigt die Klägerin lediglich, dass der Gutachter das Ausmass der Schmerzsymptomatik nicht konkretisiert hat und schon gar nicht bestätigen konn- te, dass die Klägerin ab 1997/1998 während eines Drittels des Monats intensive Schmerztage erlebte. bbb) Die MEDAS-Gutachten würdigte die Vorinstanz wie folgt (Urk. 315 S. 50 f.): "Im Rahmen der MEDAS-Begutachtung erwähnte die Klägerin am 30. April 2003 in der Anamnese gegenüber Dr. med. AO._____ Schmerzschübe, welche plötzlich kämen und ziemlich aggressiv seien. Es seien Schmerzen in Nacken, Schultern und Kopfweh. Ein Schub könne in fast voller Intensität bis zu zwei
- 33 - Monate dauern, meist aber nur einen bis vier Tage (act. 5/96 S. 1). Angaben über die Häufigkeit fehlen ebenso wie eine zeitliche Einordnung der von der Klägerin erwähnten Schmerzschübe. Gegenüber Dr. med. AP._____ gab die Klägerin am
20. Februar 2003 und 1. März 2003 an, während der im Laufe des Jahres 1996 aufgenommenen Tätigkeit bei der Firma AQ._____ (AQ._____ AG) habe sie wiederholte krankheitsbedingte Abwesenheiten von zwei bis drei Tagen Dauer gehabt, Frequenz zunehmend von ca. einmal pro Monat bis später einmal pro Woche (act. 5/97 S. 3f.). Dr. med. AP._____ führte die Angaben der Klägerin selbst in ihrem Bericht auf, weshalb diese für deren Behauptung nicht beweisbildend sein können. Im Übrigen geht daraus nicht hervor, dass die Klägerin ab 1997/1998 permanent während eines Drittels des Monats intensive Schmerztage hatte. Ab wann die Klägerin gemäss eigenen Angaben einmal pro Woche krankheitsbedingt ihrem Arbeitsplatz habe fernbleiben müssen, ist den Ausführungen von Dr. med. AP._____ nicht zu entnehmen. Ebenso wenig wird klar, welcher Art die Beschwerden waren, die zu den erwähnten Absenzen am Arbeitsplatz führten. Seite 3 Al. 2 des Berichts von Dr. med. AR._____, welche die Klägerin zum Beweis offeriert, ist sodann nicht aussagekräftig bezüglich der von ihr geltend gemachten Schmerztage ab 1997/1998 (act. 5/98 S. 3 Al. 2). Damit vermag auch die MEDAS-Begutachtung aus dem Jahre 2003 die Behauptung gemäss Beweissatz 1.2.3. nicht zu beweisen." Auch hier rügt die Klägerin, die Vorinstanz halte diese Gutachten für nicht beweistauglich, "im Wesentlichen … deshalb, weil diese Gutachten (wenn auch nur teilweise, mittelbar oder sonst wie) auf Aussagen bzw. Angaben der Klägerin Bezug nehmen …" (Urk. 314 S. 15). Das ist nur zum Teil der Fall. Die Vorinstanz bemängelt die Konkretisierung der Angaben hinsichtlich der Häufigkeit und zeitlichen Einordnung der Schmerzschübe wie auch die Art der Beschwerden. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass diese Beurteilung falsch ist. Stattdessen zitiert sie wiederum losgelöst von den vorinstanzlichen Ausführungen aus den MEDAS- Gutachten, um dann ganz allgemein die bereits erwähnten Schlussfolgerungen zu ziehen (Urk. 314 S. 18 ff.; vorn [S. 27] Erw. IV/3/d/dd/bbb). Aus welchen gutachterlichen Erwägungen sich ergeben soll, dass die Klägerin ab 1997/1998
- 34 - jeweils während eines Drittels eines Monats intensive Schmerztage erlebte, zeigt sie nicht auf. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. ccc) Die Vorinstanz hat zu Beweissatz 1.2.3 die von der Klägerin angerufenen Zeugen W._____ und AA._____, AB._____, U._____, AC._____ und AS._____ in antizipierter Beweiswürdigung nicht einvernommen (Urk. 315 S. 57 f.). Dies wird von der Klägerin nicht beanstandet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. ddd) Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Beurteilung, wonach die Klägerin den Beweis nicht erbringen konnte, dass sich ab 1997/1998 ein Leiden entwickelt hat, das jeweils während ca. eines Drittels des Monats als intensive Schmerztage aufgetreten ist (Beweissatz 1.2.3).
f) Unter Beweissatz 1.2.4 hatte die Klägerin zu beweisen, dass im Jahr 2010 die bisher intensivste Phase des unfallbedingten Schmerzleidens von März bis Juli 2010 durchgängig angehalten habe (Urk. 101 S. 2). Die Vorinstanz sah es als erstellt an, dass die Klägerin von Ende Mai 2010 bis Ende Juli 2010 eine äusserst intensive Schmerzphase hatte, welche mit opioidhaltigen Schmerzmitteln und zur Schmerzdistanzierung mit einem Antidepressivum behandelt werden musste (Urk. 315 S. 62). Die Klägerin hat sich zu diesem Beweisergebnis nicht geäussert. Der Beklagte behauptet zwar, kein einziger der Klägerin auferlegter Beweis sei erbracht worden (Urk. 324 S. 8), setzt sich aber nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu Beweissatz 1.2.4 auseinander. Damit genügt er seiner Rügeobliegenheit nicht (vorn Erw. III/1) und die Beweiswürdigung der Vorinstanz hat Bestand.
g) Zusammenfassend bleibt es bei der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach davon auszugehen ist, dass die Klägerin im nicht durchgeführten Prozess gegen die C._____ lediglich die unmittelbar nach der Kollision vom 18. Juli 1992 aufgetretenen Kopfschmerzen und die äusserst intensive Schmerzphase von Ende Mai 2010 bis Ende Juli 2010 hätte nachweisen können (Urk. 315 S. 63).
- 35 -
4. a) Gemäss Vorinstanz konnte die Klägerin den Beweis erbringen, dass die unmittelbar nach der Kollision aufgetretenen Kopfschmerzen auf diese zurückzuführen waren (natürlicher Kausalzusammenhang). Die Vorinstanz bejahte auch den adäquaten Kausalzusammenhang in dem Sinne, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung die Kollision als Ursache geeignet gewesen sei, um bei der Klägerin unmittelbar im Anschluss an den Unfall Kopfschmerzen auszulösen (Urk. 315 S. 66). Allerdings lehnte die Vorinstanz Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche wegen dieser Kopfschmerzen ab. Die Klägerin sei damals unter Lohnfortzahlung bis am 24. Juli 1992 krankgeschrieben gewesen und habe ab 25. Juli 1992 wieder voll gearbeitet, weshalb kein Erwerbsschaden entstanden sei und auch nicht geltend gemacht werde. Ein Haushaltschaden der damals noch im elterlichen Haushalt wohnenden Klägerin sei nicht begründet worden. Vorübergehende Kopfschmerzen unmittelbar nach einem Unfall könnten zudem nicht genugtuungsbegründend sein (Urk. 315 S. 70 f.). Die Klägerin setzt sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Ein Erwerbsschaden wird offenbar erst ab 1. August 2001 geltend gemacht (Urk. 314 Anhang S. 6). Die Klägerin rügt auch nicht, die Vorinstanz habe ihr aufgrund der anfänglichen Kopfschmerzen nach dem Unfall zu Unrecht keinen Ersatz von Haushaltschaden und keine Genugtuung zugesprochen.
b) aa) Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Klägerin habe mit den von ihr angerufenen Beweismitteln den Beweis nicht erbringen können, dass die äusserst intensive Schmerzphase von Ende Mai 2010 bis Ende Juli 2010 auf den Unfall vom 18. Juli 1992 zurückzuführen sei. Dazu würdigte die Vorinstanz einen Bericht von Dr. AF._____, dessen Zeugenaussage und die Aussagen der Zeugen Dr. AM._____ und Dr. AE._____ sowie das Gutachten O._____ (Urk. 315 S. 66 ff.). bb) Dass der Bericht und die Zeugenaussage AF._____s nicht beweisbildend sind, wird von der Klägerin nicht beanstandet.
- 36 - cc) aaa) Zu Dr. AM._____ führte die Vorinstanz aus, nach seinen Aussagen habe die erste Konsultation der Klägerin bei ihm am 7. Juni 2005 stattgefunden. Zur Ursache der Schmerzphase von Ende Mai 2010 bis Ende Juli 2010 habe er erklärt, so wie er es erlebt habe, hätten die Schmerzen seit dem Unfall bestanden. Aber das sei so, wie er es von der Klägerin gehört habe. Er habe somit die Darstellung der Klägerin ihm gegenüber wiedergegeben. Über weitere Angaben habe er nicht verfügt, zumal er den von ihr angegebenen Schmerzen nie vertieft nachgegangen sei. Entsprechend seien seine Ausführungen für die Frage der Kausalität nicht beweisbildend (Urk. 315 S. 68). Der Zeuge AE._____ gab gemäss Vorinstanz an, der erste Kontakt mit der Klägerin habe aufgrund der (Physiotherapie-)Verordnung vom 19. Januar 1999 stattgefunden. Bei ihm persönlich sei die Klägerin bis Ende 2008 in Behandlung gewesen. In der Physiotherapie arbeite man mit Thesen bzw. Annahmen. Dass die damalige Problematik durch eine Unfallkollision verursacht gewesen sei, sei eigentlich relativ klar gewesen. Er habe die Situation erst 1999 betrachten können. Er wisse nicht zu 100 % sicher, dass dies die Ursache gewesen sei. Er nehme aber an, dass der Unfall die Ursache der Problematik der Klägerin gewesen sei. Dies aufgrund seiner Erfahrung mit Schleudertraumapatienten, bei welchen Nackenverletzungen häufig auftreten würden. Selbstverständlich seien auch andere Ursachen für die Beschwerden der Klägerin denkbar. Diese Ausführungen zeigten, so die Vorinstanz, dass der Zeuge AE._____ bei der Behandlung der Klägerin zwar davon ausgegangen sei, dass ihre Problematik aus der Kollision vom 18. Juli 1992 hergerührt habe. Dabei habe es sich jedoch um eine Annahme aufgrund der von der Klägerin geschilderten Beschwerden gehandelt, welche er durch nichts habe untermauern können. Entsprechend habe er auch andere Ursachen durchaus als möglich erachtet. Die Aussagen des Zeugen AE._____ vermöchten damit eine Kausalität der von Ende Mai 2010 bis Ende Juli 2010 dauernden Schmerzphase nicht zu beweisen (Urk. 315 S. 68). bbb) Die Klägerin beanstandet an diesen Ausführungen der Vorinstanz einzig, dass sie sich bei der Beweiswürdigung von § 149 Abs. 3 ZPO/ZH habe leiten lassen (Urk. 314 S. 11).
- 37 - ccc) Dr. AM._____ war ab dem Jahr 2005 der Hausarzt der Klägerin. Er erklärte, dass sie zuerst beim Spezialisten Dr. AF._____ in Behandlung gewesen sei. Er (AM._____) habe gewusst, dass sie eine lange Geschichte mit dem Unfall 1992 gehabt habe. Er habe im Wesentlichen die Diagnose Fibromyalgiesyndrom nach einem HWS-Distorsionstraum im Jahre 1992 gehabt. Es sei darum gegangen, dass er den hausärztlichen Teil, d.h. die allgemeinmedizinischen Angelegenheiten übernehme und Dr. AF._____ sie im Bereich des Unfalls, also der Fibromyalgie weiter betreue. Dr. AF._____ habe ihm schriftlich zusammengefasst, dass er die Klägerin etwa seit 10 Jahren mit dieser Diagnose "im AT._____" [Klinik] AT._____ in E._____, vgl. Urk. 90/190] betreut habe. Differenziert habe er (AM._____) aber nicht weiter geschaut. Die Rollenverteilung sei von Anfang an klar gewesen, es sei für ihn mehr aus den Akten gewesen. Befragt, ob er etwas über die Dauer der Schmerzen sagen könne, antwortete der Zeuge, aus seinen Akten sei nicht so ersichtlich, wie es sich damit verhalten habe. Es habe Zeiten gegeben, in denen es besser gegangen sei und sie auch weniger Schmerzmittel gebraucht habe. Es habe Zeiten gegeben, in denen sie Verschlechterungen erlebt habe. Dann habe sie auch wieder den Kontakt mit Dr. AF._____ gesucht und er habe das übernommen. Er (AM._____) habe sich hier zurückgehalten, weil es in AF._____s Obhut gewesen sei und weil es auch eine anspruchsvolle Diagnose gewesen sei (Prot. I S. 260, 262 f.). Dr. AM._____ hatte also von Dr. AF._____ die Diagnose erhalten und zudem von der Klägerin gehört, dass sie seit dem Unfall diese Schmerzen gehabt habe. Dies genügt aber nicht, um die Kausalität zwischen dem Unfall und der im Jahre 2010 erlebten Schmerzphase mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejahen zu können. Dr. AM._____ hatte keinerlei eigene Untersuchungen gemacht, um die Kausalität zwischen den geklagten Leiden und dem Unfall zu überprüfen. Die diagnostizierte Fibromyalgie war nicht das Aufgabengebiet des Zeugen. Wenn schon hätte Dr. AF._____ zur Kausalität beweisbildende Aussagen machen können, was aber nicht der Fall ist (vorangehende Erw. lit. bb). ddd) Der Zeuge AE._____ hatte die Klägerin erst im Jahre 1999 kennengelernt. Er sagte, sie habe nach dem Unfall Schmerzen im Nacken und
- 38 - Kopfweh gehabt. Die ärztliche Diagnose habe auf "Schleudertrauma" gelautet. Er konnte aber zur Schmerzsituation anfänglich nach dem Unfall keine Aussagen machen und bezeichnete das als "ein Problem bei der ganzen Sache. Ich habe sie im Jahr 1992 nicht gesehen." Im Jahr 2010 war die Klägerin nicht mehr beim Zeugen in Behandlung (Prot. I S. 284 f.). Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass der Zeuge lediglich eine Annahme hinsichtlich der Kausalität zwischen dem Unfall und den geklagten Schmerzen getroffen hatte. Es fehlten ihm offensichtlich nähere Kenntnisse vom Unfallhergang – er wisse von der Klägerin, dass es ein Autoaufschlagunfall gewesen sei und der Schlag von der rechten Seite gekommen sei (Prot. I S. 295) –, den danach festgestellten Beschwerden und medizinischen Abklärungen. dd) Zum Gutachten O._____ erwog die Vorinstanz, dieser sei bei der Erstellung des Gutachtens von einem Unfallereignis am 18. Juli 1992 mit konsekutiv persistierenden Nackenschmerzen bzw. von einem chronifizierten Schmerzzustand ausgegangen. Bei der Annahme eines chronifizierten Schmerzzustandes habe sich der Gutachter aber einzig auf die Angaben der Klägerin gestützt. Wie bereits dargelegt, sei abgesehen von den unmittelbar nach dem Unfall aufgetretenen Kopfschmerzen lediglich eine äusserst intensive Schmerzphase von Ende Mai 2010 bis Ende Juli 2010 bewiesen. Entsprechend könne entgegen den Annahmen des Gutachters nicht von einem chronifizierten Schmerzzustand bzw. von seit dem Unfallereignis persistierenden Nackenschmerzen ausgegangen werden. Der Gutachter habe seine Feststellung, wonach die Nackenschmerzen der Klägerin mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, somit auf einen nicht bewiesenen Schmerzverlauf abgestützt. Damit fehle es aber an der für die gutachterliche Einschätzung massgeblichen Grundlage. Infolgedessen könne auch mit dem Gutachten von Dr. O._____ nicht bewiesen werden, dass die damals rund 18 Jahre zurückliegende Kollision vom 18. Juli 1992 ursächlich für die äusserst intensive Schmerzphase der Klägerin von Ende Mai 2010 bis Ende Juli 2010 gewesen sei (Urk. 315 S. 69).
- 39 - Die Klägerin behauptet, es stehe durch alle Gutachten fest, dass sie aus dem Unfall vom 18. Juli 1992 eine ununterbrochen andauernde, über gewisse Zeitabschnitte progrediente Gesundheitsschädigung erlitten habe. Es stehe auch die Unfallkausalität zum Unfall fest. Was die Vorinstanz dagegen einwende, müsse als unzureichend begründetes Abweichen des Gerichts von den Gutachten bezeichnet werden (Urk. 314 S. 24). Dem ist nicht so. Die Vorinstanz weicht zu Recht vom Gutachten O._____ ab, weil die Klägerin die Beweise gemäss den Beweissätzen 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3 nicht erbringen konnte und der Gutachter daher fälschlicherweise von einem chronifizierten Schmerzzustand bzw. von seit dem Unfallereignis persistierenden Nackenschmerzen ausgegangen war. Die früher erstellten Gutachten L._____ und MEDAS sind von vornherein nicht geeignet, etwas zur Ursache für die Schmerzperiode im Jahre 2010 auszusagen. ee) Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Klägerin mit den von ihr angerufenen Beweismitteln den Beweis nicht habe erbringen können, dass die äusserst intensive Schmerzphase von Ende Mai 2010 bis Ende Juli 2010 auf den Unfall vom 18. Juli 1992 zurückzuführen sei, ist somit nicht zu beanstanden.
5. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Klägerin in einem Prozess gegen die C._____ keine Schadenersatz- und/oder Genugtuungsansprüche zugesprochen worden wären und sie damit mangels Schaden auch keinen Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten hat. Die Klage ist abzuweisen. V.
1. Ausgangsgemäss wird die Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH und § 68 Abs. 1 ZPO/ZH).
a) Die Vorinstanz hat die Kosten inklusive diejenigen des Berufungsverfahrens LB110058-O der Klägerin auferlegt und diese verpflichtet,
- 40 - dem Beklagten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Prozess- bzw. Parteientschädigung zu bezahlen (Urk. 315 S. 73 f.). Die Klägerin beantragt, die Kosten des ersten Berufungsverfahrens seien dem Beklagten aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, ihr für jenes Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 21'000.– (zuzüglich MwSt.) zu bezahlen. Die Klägerin macht geltend, sie habe im obergerichtlichen Verfahren grossmehrheitlich obsiegt und dabei die zentrale Feststellung erwirken können, dass der Beklagte zufolge Sorgfaltswidrigkeit im Grundsatz haftpflichtig sei. Diese Kostenverteilung sei nicht nur mit Rücksicht auf das Obsiegen der Klägerin im Berufungsverfahren und somit mit Blick auf § 64 Abs. 3 ZPO/ZH geboten, sondern auch im Hinblick auf das vor allem im Haftpflichtrecht geltende Veranlassungsprinzip, welches besage, dass die Prozesskosten grundsätzlich von dem verantwortlichen Haftpflichtigen zu tragen seien (Urk. 314 S. 30). Das Obergericht hatte in seinem Rückweisungsentscheid vom 26. August 2020 die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens dem definitiven Entscheid der Vorinstanz aufgrund des dannzumaligen Obsiegens bzw. Unterliegens vorbehalten (Urk. 55 S. 26 f.). Daran war nicht nur die Vorinstanz, sondern ist nun auch das Obergericht im vorliegenden Entscheid gebunden (Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 318 N 10, m.w.H.). Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Kosten- und Entschädigungsfolgen des ersten Berufungsverfahrens zulasten der unterliegenden Klägerin geregelt.
b) Die Klägerin erachtet die von der Vorinstanz festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 70'000.– und die zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 72'000.– als unverhältnismässig hoch und beantragt "angesichts des primär vom Beklagten verursachten – unnötigen – Aufwands" eine Kürzung auf Fr. 40'750.– bzw. Fr. 41'400.–, indem von den Zuschlägen, welche die Vorinstanz gemacht habe, abzusehen sei (Urk. 314 S. 30). Der Beklagte erhebt ausdrücklich keine Einwände gegen die Kostenverteilung [recte wohl: Kostenregelung] der Vorinstanz (Urk. 324 S. 26).
- 41 - Die Vorinstanz ist von einem Streitwert von Fr. 2'000'000.– ausgegangen und hat die Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 sowie die diejenige über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 zur Anwendung gebracht. Bei diesem Streitwert beträgt die einfache Gerichtsgebühr mit der Vorinstanz Fr. 40'750.–. Sie erhöhte diese Gebühr in Anwendung von § 9 Ziff. 1 aGebV OG auf Fr. 60'000.–, da es sich um ein besonders aufwendiges Verfahren gehandelt habe (Urk. 315 S. 72). Die Klägerin stellt zu Recht nicht in Abrede, dass das Verfahren vor Vorinstanz besonders aufwendig war. Es kann dazu auf die ausführliche Prozessgeschichte im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 315 S. 2-8). Eine Erhöhung der einfachen Gerichtsgebühr um rund die Hälfte erscheint ohne weiteres als angemessen. Worin der vom Beklagten verursachte unnötige Aufwand bestanden haben soll, tut die Klägerin nicht dar. Bei der Prozessentschädigung beträgt die Grundgebühr Fr. 41'400.–. Die Vorinstanz erhöhte die Entschädigung auf Fr. 72'000.– und verwies darauf, dass für die Duplik, die Stellungnahme zur Substantiierungseingabe der Klägerin, die Beweisantretungsschrift, mehrere Beweisverhandlungen, weitere Stellungnahmen und die Stellungnahme zum Beweisergebnis Zuschläge im Sinne von § 6 aAnwGebV vorzunehmen seien (Urk. 315 S. 72). Wenn die Vorinstanz dafür Zuschläge von insgesamt rund 70 % veranschlagte, ist dies nicht zu beanstanden, zumal die Gebührenverordnung festhält, die Summe aller Zuschläge solle in der Regel die Höhe der festgesetzten Grundgebühr nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 aAnwGebV).
c) Die Kostenregelung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, ist somit zu bestätigen.
2. Die unterliegende Klägerin ist auch für das vorliegende Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 40'750.– (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG vom 8. September 2010) und die Parteientschädigung in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 AnwGebV vom 8. September 2010 auf Fr. 15'000.– festzusetzen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht beantragt.
- 42 - Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. August 2020 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 40'750.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 15'000.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 2 September 1999 meldete die I._____ bei der J._____ Versicherungsgesellschaft (nachfolgend J._____) als Haftpflichtversicherung von F._____ sowie bei der "C._____" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend C._____) als Haftpflichtversicherung von H._____ Regressansprüche an.
E. 3 Die Klägerin betraute am 21. Mai 1999 den Beklagten mit ihrer anwaltlichen Vertretung in Sachen "Unfall vom 18.7.1992 betreffend
- 5 - Versicherungsleistungen". Der Beklagte zog zu Beginn seines Mandates die Akten des Strafverfahrens bei und stellte dabei die unterschiedliche Einschätzung der Vortrittssituation durch Polizei und Polizeirichter fest. Bereits nach der ersten Kontaktaufnahme und noch vor der offiziellen Mandatierung hatte er der Klägerin mitgeteilt, es sei in ihrem Fall vieles verpasst worden, es sei aber noch nicht hoffnungslos, vordringlich sei ein Verjährungsunterbruch gegenüber der J._____. So zeigte er am 30. Juni 1999 denn auch der J._____ seine Vertretung an und holte von ihr einen Verzicht auf die Verjährungseinrede ein, welcher mehrmals verlängert wurde. In der Folge brachte sich der Beklagte immer wieder in den Abklärungs- und Begutachtungsprozess bei der I._____ ein und hielt auch Kontakt mit der J._____. Mit der C._____ nahm er nie Kontakt auf. Am 15. November 2000 erstattete das Medizinische Zentrum … in K._____ ein Gutachten (Gutachter Dr. L._____) zuhanden der I._____. Darin wurde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang der damals aktuellen Beschwerden der Klägerin mit dem Unfall vom 18. Juli 1992 bejaht und die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität mit 10 % bemessen. Gestützt auf dieses Gutachten gelangte der Beklagte am 30. November 2000 an die I._____ und stellte zusätzlich eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin zur Diskussion. Die I._____ lehnte dies ab und sprach der Klägerin am 7. Mai 2001 eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Einschränkung von 10 % zu. Daraufhin meldete der Beklagte am 8. Mai 2001 bei der J._____ prozentmässig konkret bezifferte Forderungen aus Erwerbsunfähigkeit, Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens, Haushaltsschaden sowie eine Genugtuungsforderung an. Nach der Geltendmachung einer weiteren gesundheitlichen Verschlechterung bei der Klägerin veranlasste die I._____ am
E. 5 Gemäss den Urteilen der Zuger Gerichte und des Bundesgerichtes hätte die Klägerin ihre Ansprüche ausschliesslich gegen die C._____ richten müssen. Diese sind inzwischen verjährt. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin daher den Ersatz ihres Schadens aus dem Unfall vom 18. Juli 1992 vom Beklagten. Sie wirft ihm eine Verletzung seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht vor.
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG,
- 43 - Zürich, 14. Februar 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer MLaw S. Meisel versandt am: ya
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 70'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'950.00 Gutachten Fr. 5'497.50 Zeugenentschädigungen Fr. 80'447.50 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden der Klägerin auferlegt und mit den von ihr für die Kosten des Beweisverfahrens geleisteten Barvorschüssen von insgesamt Fr. 19'300.– verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 61'147.50 wird von der Klägerin nachgefordert.
- Die vom Beklagten für die Kosten des Beweisverfahrens geleisteten Barvorschüsse von insgesamt Fr. 3'650.– werden ihm nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 40'750.– verrechnet.
- Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Prozess- bzw. Parteientschädigung von Fr. 93'000.– zu bezahlen. (7./8. Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung) - 3 - Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 314 S. 3): "Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 2'000'000.–, nebst Zins zu 5 % seit 21.5.1999 zu bezahlen. Eventuell sei der vorinstanzliche Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom
- August 2020 (Proz. CG120075-L/U) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei sei berufungsweise anzuordnen, dass der hypothetische Erstprozess gegen die C._____ Versicherungsgesellschaft bei Anwendung der pflichtgemässen Sorgfalt des Beklagten positiv verlaufen wäre und der Beweis über den Gesundheitsschaden und die Kausalität, sowie die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gemäss Gutachten dem Grundsatz nach als erbracht zu betrachten sei und die Vorinstanz anzuweisen, den ziffernmässigen Schaden nach OR 42 II festzulegen und der Klägerin zuzusprechen. Subeventualiter seien die Ziffern 2 - 6 des Entscheids des Bezirksgerichts Zürich vom 26. August 2020 (Proz. CG120075-L/U) aufzuheben und die Kosten und Entschädigungsfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren neu zu regeln, a. indem der Klägerin für das Verfahren vor dem Obergericht (Urteil vom 19.04.2012, Proz: LB110058-O/U) zu Lasten des Beklagten eine Prozess- und Parteientschädigung von Fr. 21'000.– (zuzüglich MwSt) zugesprochen wird und die Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.– für das Berufungsverfahren vor dem Obergericht dem Beklagten überbunden wird; b. indem die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bezirksgerichts Zürich vom 26. August 2020 (Proz. CG120075-L/U) auf Fr. 40'750.– reduziert werden; c. indem die Parteientschädigung der Klägerin an den Beklagten für das Verfahren vor dem Bezirksgericht[s] Zürich vom 26. August 2020 (Proz. CG120075-L/U) auf Fr. 41'400.– reduziert wird. d. Unter Verrechnungs- und Rückforderungsrechten zu bisher geleisteten Zahlungen der Klägerin. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten." des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 324 S. 2): "Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin." - 4 - Erwägungen: I.
- Am 18. Juli 1992 kam es zu einer Kollision zwischen dem auf der D._____-strasse in E._____ fahrenden PW von F._____ und dem von rechts her durch die G._____-strasse kommenden und in die D._____-strasse einbiegenden PW des H._____. Die Klägerin war Beifahrerin auf dem Vordersitz des von F._____ gelenkten Fahrzeugs. Die zugezogene Polizei rapportierte gegen H._____ wegen Nichtgewähren des Vortritts beim Sicheinfügen in den Verkehr gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 5 Abs. 3 VRV. In der Folge liess der zuständige Polizeirichter die Vortrittsverhältnisse durch die Polizei nochmals genauer abklären, welche feststellte, dass sich H._____ nicht auf einer Hofausfahrt, sondern auf einer Quartierstrasse befunden habe. Ohne weitere Begründung erliess der Polizeirichter am 12. November 1992 einen Strafbefehl gegen F._____ wegen Nichtgewährung des Rechtsvortrittes gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG. Dieser Strafbefehl blieb unangefochten.
- Bereits auf der Unfallstelle äusserte sich die Klägerin über Übelkeit und Schmerzen und liess sich in der Folge ärztlich behandeln, wobei die Kosten von den I._____ Versicherungen (nachfolgend I._____) als ihrer persönlichen Unfallversicherung, von ihrer Krankenkasse und von ihr selber getragen wurden. Anfang 1998 gelangte die Klägerin erneut wegen des beim Unfall erlittenen Schleudertraumas an die I._____, weil sich ihre Beschwerden intensiviert hatten. Die I._____ veranlasste in der Folge verschiedene medizinische Abklärungen. Am
- September 1999 meldete die I._____ bei der J._____ Versicherungsgesellschaft (nachfolgend J._____) als Haftpflichtversicherung von F._____ sowie bei der "C._____" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend C._____) als Haftpflichtversicherung von H._____ Regressansprüche an.
- Die Klägerin betraute am 21. Mai 1999 den Beklagten mit ihrer anwaltlichen Vertretung in Sachen "Unfall vom 18.7.1992 betreffend - 5 - Versicherungsleistungen". Der Beklagte zog zu Beginn seines Mandates die Akten des Strafverfahrens bei und stellte dabei die unterschiedliche Einschätzung der Vortrittssituation durch Polizei und Polizeirichter fest. Bereits nach der ersten Kontaktaufnahme und noch vor der offiziellen Mandatierung hatte er der Klägerin mitgeteilt, es sei in ihrem Fall vieles verpasst worden, es sei aber noch nicht hoffnungslos, vordringlich sei ein Verjährungsunterbruch gegenüber der J._____. So zeigte er am 30. Juni 1999 denn auch der J._____ seine Vertretung an und holte von ihr einen Verzicht auf die Verjährungseinrede ein, welcher mehrmals verlängert wurde. In der Folge brachte sich der Beklagte immer wieder in den Abklärungs- und Begutachtungsprozess bei der I._____ ein und hielt auch Kontakt mit der J._____. Mit der C._____ nahm er nie Kontakt auf. Am 15. November 2000 erstattete das Medizinische Zentrum … in K._____ ein Gutachten (Gutachter Dr. L._____) zuhanden der I._____. Darin wurde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang der damals aktuellen Beschwerden der Klägerin mit dem Unfall vom 18. Juli 1992 bejaht und die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität mit 10 % bemessen. Gestützt auf dieses Gutachten gelangte der Beklagte am 30. November 2000 an die I._____ und stellte zusätzlich eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin zur Diskussion. Die I._____ lehnte dies ab und sprach der Klägerin am 7. Mai 2001 eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Einschränkung von 10 % zu. Daraufhin meldete der Beklagte am 8. Mai 2001 bei der J._____ prozentmässig konkret bezifferte Forderungen aus Erwerbsunfähigkeit, Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens, Haushaltsschaden sowie eine Genugtuungsforderung an. Nach der Geltendmachung einer weiteren gesundheitlichen Verschlechterung bei der Klägerin veranlasste die I._____ am
- September 2002 eine erneute Begutachtung bei der MEDAS Zentralschweiz. Das entsprechende Gutachten vom 20. Juni 2003 bejahte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Kausalzusammenhang der meisten Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 18. Juli 1992 und veranschlagte die Arbeitsfähigkeit mit 70 %. Gestützt darauf sprach die I._____ der Klägerin am 23. August 2004 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von 30 % zu. In der Folge bereitete der Beklagte auch eine Schadenseingabe an die J._____ vor. Am 2. Mai 2005 erhielt - 6 - er Kenntnis von einem Gutachten, das die J._____ zur Frage des Vortrittes und des Verschuldens am Unfall vom 18. Juli 1992 in Auftrag gegeben hatte. Gemäss diesem Gutachten hatte F._____ (der Versicherungsnehmer der J._____) den Vortritt und war H._____ (der Versicherungsnehmer der C._____) vortrittsbelastet. Der Beklagte erkannte das daraus allenfalls sich ergebende Risiko eines Haftungsausschlusses der J._____ als Solidarschuldnerin, sah aber keinen Anlass zu einer Strategieänderung gegenüber der C._____.
- Am 30. September 2005 erhob die Klägerin gegen die J._____ als Haftpflichtversicherung von F._____ eine Schadenersatzklage am Kantonsgericht Zug. Mit Urteil vom 11. Dezember 2006 wies das Gericht die Klage ab. Es kam zum Schluss, dass nicht F._____, sondern H._____ vortrittsbelastet gewesen sei und diesen überdies ein grobes Verschulden treffe. Dies unterbreche die Solidarhaftung von F._____ bzw. der J._____ für die Betriebsgefahr im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG. Als Eventualbegründung stellte das Gericht überdies eine Verjährung der Ansprüche gegen die J._____ fest, da der am 20. Juli 1999 abgegebene Verzicht auf die Verjährungseinrede eine Verlängerung der Verjährung nur bis zum 16. Juli 2004 bewirkt habe und diese Frist mit der Klageeinleitung nicht gewahrt worden sei. Das Zuger Obergericht bestätigte auf Berufung der Klägerin hin am 20. November 2007 die Klageabweisung. Es bestätigte die Auffassung der Vorinstanz bezüglich eines groben, die Solidarhaftung der J._____ unterbrechenden Unfallverschuldens von H._____. Zur Verjährungsfrage erwog es, der im Jahre 1999 erklärte Verjährungsverzicht der J._____ habe nur die relative Verjährung, nicht aber die absolute Verjährung verlängert. Die absolute Verjährung sei daher am 18. Juli 2002 eingetreten und die Klage zu spät erfolgt. Das Bundesgericht bestätigte am 25. Februar 2008 die Klageabweisung ebenfalls. Es stellte zwar die obergerichtlichen Erwägungen zur absoluten Verjährung aus Gründen des rechtlichen Gehörs in Frage. Da es sich aber der Auffassung der Vorinstanzen hinsichtlich des groben Verschuldens des vortrittsbelasteten H._____ am Unfall anschloss, einen Haftungsunterbruch der J._____ bejahte und aus diesem Grund die Klage verwarf, blieb die Frage der Verjährung vor Bundesgericht letztlich offen. - 7 -
- Gemäss den Urteilen der Zuger Gerichte und des Bundesgerichtes hätte die Klägerin ihre Ansprüche ausschliesslich gegen die C._____ richten müssen. Diese sind inzwischen verjährt. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin daher den Ersatz ihres Schadens aus dem Unfall vom 18. Juli 1992 vom Beklagten. Sie wirft ihm eine Verletzung seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht vor.
- Die Vorinstanz kam im angefochtenen Urteil zum Ergebnis, die Klägerin habe den Beweis erbringen können, dass sie unmittelbar nach dem Unfall vom
- Juli 1992 Kopfschmerzen und von Ende Mai 2010 bis Ende Juli 2010 eine äusserst intensive Schmerzphase gehabt habe. Es sei mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die unmittelbar nach der Kollision aufgetretenen Kopfschmerzen auf diesen Zusammenstoss zurückzuführen seien, nicht aber die Schmerzphase im Jahre 2010. Bezüglich der Kopfschmerzen bejahte die Vorinstanz neben dem natürlichen auch den adäquaten Kausalzusammenhang. Schadenersatz bzw. Genugtuung sei wegen der Kopfschmerzen aber nicht geschuldet. II. Die Klage wurde bei der Vorinstanz am 4. August 2010 rechtshängig gemacht (Urk. 1 und 2). Nach erfolgter Klageantwort beschränkte die Vorinstanz das Hauptverfahren mit Verfügung vom 1. Februar 2011 auf die Frage der Haftbarkeit des Beklagten (Urk. 21). Mit Urteil vom 21. Juli 2011 verneinte die Vorinstanz die Haftbarkeit des Beklagten und wies die Klage ab (Urk. 44). Das von der Klägerin angerufene Obergericht stellte hierauf mit Urteil vom 19. April 2012 fest, dass der Beklagte wegen unsorgfältiger Führung des Mandats betreffend den Unfall vom 12. Juli 1992 für den der Klägerin deswegen entstandenen Schaden vollumfänglich hafte, hob das Urteil des Bezirksgerichts auf und wies den Prozess zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urk. 55 S. 27). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 11. Juni 2012 auf die vom Beklagten gegen das obergerichtliche Urteil erhobene Beschwerde nicht ein (Urk. 59). Die Vorinstanz vervollständigte in der Folge das Hauptverfahren und führte ein - 8 - Beweisverfahren zum Schaden, zur Genugtuung und zum natürlichen Kausalzusammenhang durch. Zum detaillierten Prozessverlauf kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 315 S. 2 ff.). Gegen dieses Urteil vom 26. August 2020 erhob die Klägerin mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 rechtzeitig Berufung (Urk. 311, 315). Sie hat einen Kostenvorschuss von Fr. 40'750.– geleistet (Urk. 322). Die Berufungsantwort datiert vom 10. Februar 2021 und wurde der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 324, 325). Weitere Eingaben der Parteien sind nicht erfolgt. III.
- a) Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Die Berufungsklägerin hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen der Berufungsklägerin auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich die Berufungsklägerin in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich die Berufungsklägerin mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. - 9 - 311 N 42 f.). Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Aber das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, a.a.O.). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Die Begründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im kantonalen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 4A_258/2015 vom 21.10.2015, E. 2.4.2; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2; BGer 4A_496/2016 vom 08.12.2016, E. 2.2.2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 11). b) Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ. Handelt es sich um echte Noven, ist das Erfordernis der Neuheit ohne Weiteres erfüllt und einzig das des unverzüglichen Vorbringens ist zu prüfen. Was unechte Noven angeht, so ist es Sache der Partei, die sie vor der Berufungsinstanz geltend machen will, zu beweisen, dass sie die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat, was namentlich bedingt, die Gründe darzutun, warum die Tatsachen und Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 34).
- a) Auf den 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Zivilprozessordnung rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist - 10 - (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Der vorinstanzliche Entscheid datiert vom 28. August 2020 und wurde den Parteien am 16. September 2020 schriftlich eröffnet (Urk. 311, 312). Demnach ist vorliegend für das Berufungsverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) anwendbar. Demgegenüber hatte die Vorinstanz die bisherigen Bestimmungen der ZPO/ZH und des GVG/ZH anzuwenden, wie sie dies auch getan hat (Urk. 315 S. 9; s. auch nachfolgend Erw. lit. e). Soweit sich im Rahmen der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids Fragen der Anwendung von Verfahrensregeln stellen, wird zu prüfen sein, ob die Vorinstanz die im Zeitpunkt der Entscheidfällung geltenden Normen richtig angewendet hat; eine Rückwirkung des neuen Rechts findet nicht statt. b) Wie bereits erwähnt, hat das Obergericht mit Urteil vom 19. April 2012 die Haftbarkeit des Beklagten bejaht. Das Obergericht kam darin zu diesen Schlussfolgerungen (Urk. 55 S. 25 f.), welche nach wie vor Bestand haben: "Zusammengefasst muss sich der Beklagte den Vorwurf gefallen lassen, dass er sowohl zu Beginn des Mandates als auch in dessen weiterem Verlauf, insbesondere spätestens im Mai 2005 nach Kenntnis des von der J._____ in Auftrag gegebenen Verkehrsgutachtens, das Risiko eines Haftungsausschlusses der J._____ infolge eines grob schuldhaften Verhaltens des H._____ pflichtwidrig verkannt hat. Weiter hat er bereits von Anfang an eine vorsorgliche Rechtswahrung gegenüber der C._____, sei es als mithaftende Solidarschuldnerin oder sei es als potentiell alleinhaftende Schuldnerin, durch eine geeignete, auch gegen die C._____ wirksame Verjährungsunterbrechung pflichtwidrig unterlassen. Die Ansprüche gegen die C._____ waren bei der Mandatsübernahme weder absolut noch relativ verjährt und die Unterbrechung wäre mit einfachen und zumutbaren Vorkehren möglich gewesen. Die vom Beklagten unternommenen Verjährungsunterbrechungen (Einholen eines einseitigen Verjährungsverzichts von der J._____) waren mit Bezug auf die C._____ rechtlich untauglich und stellen für sich bereits eine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Hätte der Beklagte zu Beginn des Mandates den Eintritt der absoluten Verjährung gegen die C._____ unterbrochen, wäre infolge des gesundheitlichen "Rückfalls" bzw. der Akzentuierung der Beschwerden im - 11 - Jahre 2002 die relative Verjährungsfrist sogar ein weiteres Mal ausgelöst worden und mit einem entschlossenen Handeln zu unterbrechen gewesen, insbesondere nach Kenntnis des Medas-Gutachtens vom 20. Juni 2003 und ein weiteres Mal nach Kenntnis des Verkehrsgutachtens im Mai 2005. Diese Unterlassungen erscheinen als kausal für den definitiven Rechtsverlust der Klägerin gegenüber der C._____. Wohl musste der Beklagte am Schluss zwangsläufig entscheiden, gegen welche der beiden Versicherungen er gerichtliche Klage einleiten wollte. Dass er sich für eine Klage gegen die J._____ entschied in Übereinstimmung mit dem Urteil des Strafrichters, war grundsätzlich zwar vertretbar und nicht sorgfaltswidrig. Der letztlich falsche Entscheid hätte indessen nicht zu einem Rechtsverlust für die Klägerin geführt, hätte der Beklagte zuvor rechtzeitig durch Verjährungsunterbrechung sich die Möglichkeit eines späteren Vorgehens gegen die C._____ für den Fall eines negativen Prozessausgangs gegen die J._____ gewahrt. Dafür bzw. für einen daraus resultierenden Schaden haftet der Beklagte der Klägerin aus pflichtwidriger Unsorgfalt. Ob der Klägerin aus dem Rechtsverlust auch ein materieller Verlust (Schaden infolge einer ausgewiesenen und unfallkausalen gesundheitlichen Beeinträchtigung unter Berücksichtigung eventueller haftungs- oder schadensmindernder Umstände) sowie Genugtuung und in welcher Höhe erwachsen ist, ist im weiteren Prozessverfahren zu prüfen." c) Die Vorinstanz erwog zutreffend, ob die Klägerin einen materiellen Verlust erlitten habe, hänge davon ab, ob ein Prozess gegen die C._____, wenn er durchgeführt worden wäre, zu einem für sie erfolgreichen Ausgang geführt hätte, ihr mithin Schadenersatz- und/oder Genugtuungsansprüche zugesprochen worden wären. Wie ein wegen versäumten Verjährungsunterbruchs nicht durchgeführter Prozess ausgegangen wäre, wenn der Lauf der Verjährung unterbrochen und der Prozess durchgeführt worden wäre, lasse sich nicht mit absoluter Sicherheit feststellen. Es seien darüber vielmehr nur Vermutungen möglich. Das gelte sowohl hinsichtlich der Tatsachen, die im fraglichen Prozess festgestellt worden wären, als auch hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung, welche diese Tatsachen erfahren hätten. Dies schliesse jedoch die Leistung des Beweises, dass die klagende Partei den Prozess gewonnen hätte, wenn die Verjährung unterbrochen worden wäre, und dass der ihr durch den versäumten - 12 - Verjährungsunterbruch zugefügte Schaden dem Betrag entspreche, der ihr im Falle ihres Obsiegens als Prozessgewinn zugekommen wäre, nicht von vornherein aus. Auf Grund der im Schadenersatzprozess nachgeholten Abklärung der Verhältnisse, die für die materielle Beurteilung der verwirkten Klage erheblich gewesen wären, könne sich die Annahme, dass diese Klage geschützt worden wäre, so stark aufdrängen, dass der Beweis hiefür als erbracht angesehen werden dürfe (Urk. 315 S. 13 f. m.H. auf BGE 87 II 364 E. 2; vgl. auch BGer 4A_2/2020 vom 16.09.2020, E. 3.3.4 a. E.; 4A_187/2021 vom 22.09.2021, E. 3.1.2; 4A_659/2018 vom 15.07.2019, E. 3.1.3). d) Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz hätte den hypothetischen Erstprozess so zu beurteilen gehabt, wie dieser vor den Gerichten am Unfallort, also im Kanton Zug, und zwar im Jahre 2006, stattgefunden hätte, nachdem der Beklagte die gescheiterte Klage gegen die J._____ am 30. September 2005 im Kanton Zug eingebracht habe. Stattdessen habe die Vorinstanz den Prozess nach der kantonalen Prozessordnung des Kantons Zürich beurteilt. Sie hätte aber vorab fragen müssen, zu welcher Überzeugung das Gericht des Erstverfahrens nach dem für das betreffende Tatbestandsmerkmal einschlägigen Beweismass und der dortigen Prozessordnung und den dortigen Verhandlungsgrundsätzen gekommen wäre. Die Vorinstanz habe falsches Prozessrecht angewandt. Die kantonalen Zivilprozessordnungen der Kantone Zug und Zürich hätten sich erheblich unterschieden. Von besonderer Wichtigkeit für den vorliegenden Fall seien die unterschiedlichen Regelungen zur Partei-/Beweisaussage. Die Parteiaussage sei im Kanton Zug beweisbildend zugelassen gewesen. Es habe weder eine Beschränkung auf bloss eine einzige mögliche Beweisaussage unter den mehreren Prozessbeteiligten gegeben noch sei die Partei nur mit eigenbelastenden Aussagen beweisbildend zugelassen gewesen, wie dies von der Vorinstanz im Regressprozess über den gesamten Prozessstoff hinweg zum Nachteil der Klägerin zur Anwendung gebracht worden sei. Ebenfalls von Wichtigkeit seien Regeln zur Aktenedition. Die relevante Passage in der Zürcher ZPO, wonach Urkunden, die "ohne gerichtliche Hilfe beigebracht werden können", vom Beweisführer im Verfahren selbst einzugeben seien (§ 137 ZPO/ZH), fehle in der ZPO/ZG. Es werde in der ZPO/ZG vielmehr ausdrücklich gesagt, dass - 13 - Urkunden in den Händen Dritter durch diese zu edieren seien. Komme auf den Erstprozess Zuger Recht zur Anwendung, seien die (entsprechenden) vorinstanzlichen Erwägungen somit rechtswidrig. Die unzulässige Anwendung des Zürcher Rechts auf den hypothetischen Erstprozess im Kanton Zug habe die Lage der Klägerin somit in verschiedener Weise erheblich benachteiligt. Insbesondere die Beweisregel von § 149 Abs. 3 ZPO/ZH, welche die Vorinstanz gleichermassen als Beweiswürdigungsregel auf alle Beweismittel anwende, habe im Erstprozess im Kanton Zug überhaupt nicht zur Anwendung gelangen können. Der Kanton Zug habe keine entsprechende Beweisregel für Parteiaussagen gekannt. Zudem sei Art. 86 aSVG in Kraft gewesen. Dieser habe bestimmt: "Bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen beurteilt der Richter die Tatsachen, ohne an Beweisregeln des kantonalen Prozessrechtes gebunden zu sein." Die Anwendung von § 149 Abs. 3 ZPO/ZH sei daher auch bundesrechtswidrig (Urk. 314 S. 8 f.). e) aa) Vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung wandten die Gerichtsinstanzen jedes Kantons das eigene kantonale Prozessrecht an. Gemäss Art. 64 Abs. 3 aBV war es Sache des kantonalen Rechts, über Organisation und Verfahren der kantonalen Gerichte zu legiferieren. Für vor Ende des Jahres 2010 rechtshängig gemachte Zivilprozesse hatten daher die zürcherischen Gerichte zürcherisches Prozessrecht anzuwenden. Dies gilt auch für den Regressprozess, in dem der Anwalt vom ehemaligen Mandanten ins Recht gefasst wird. Inwieweit das Regressverfahren von den zivilprozessualen Regeln des Ausgangsverfahrens (d.h. des vom Beklagten nicht gegen die C._____ geführten Prozesses) "mitgeprägt" wird, ist umstritten (vgl. Summermatter/Gerber, Grundfragen des Anwaltshaftungsprozesses, HAVE 2017 S. 15 f.). Das Bundesgericht hat es im Entscheid 4A_49/2016 vom 09.06.2016, E. 4.4, abgelehnt, die im Ausgangsverfahren anwendbare Untersuchungsmaxime im (zivilrechtlichen) Regressprozess zur Anwendung zu bringen. Die Frage, ob zivilprozessuale Regeln des Ausgangsverfahrens im Regressprozess zu berücksichtigen sind, kann sich nur stellen, wenn dieser nach dem anwendbaren Prozessrecht korrekt durchgeführt wird. Keinesfalls darf das Prozessrecht des Ausgangsverfahrens dazu dienen, prozessuale Nachlässigkeiten einer Partei im - 14 - Regressprozess zu beheben. Verlangte beispielsweise das zürcherische Prozessrecht für die Einholung eines Gutachtens grundsätzlich einen prozessual formgerechten und rechtzeitigen entsprechenden Antrag (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 171 N 8), so wäre der Einwand des Regressklägers nicht zu hören, im Ausgangsverfahren hätte das bernische oder zugerische Gericht das Gutachten noch einholen können, weil die Beweisabnahme nicht auf die von den Parteien angerufenen Beweismittel beschränkt gewesen sei (Art. 197 Abs. 1 und Art. 214 ZPO/BE; § 152 Abs. 2 und § 181 ZPO/ZG). bb) Die zürcherische Zivilprozessordnung kannte als Parteibefragung die persönliche Befragung und die Beweisaussage (§§ 149 f. ZPO/ZH). Aussagen, welche die befragte Partei in der Parteibefragung zu ihren eigenen Gunsten machte, bildeten keinen Beweis (§ 149 Abs. 3 ZPO/ZH). Die Beweisaussage war dagegen nach freier Überzeugung zu würdigen (§ 150 Abs. 3 ZPO/ZH). Die Klägerin macht nicht geltend, sie habe vor Vorinstanz dieses Beweismittel angerufen bzw. die Vorinstanz habe sie zu Unrecht nicht zur Beweisaussage zugelassen. Es hilft ihr daher nicht, wenn sie geltend macht, die Parteiaussage sei im Kanton Zug beweisbildend zugelassen gewesen. Hinzu kommt, dass die zugerische Zivilprozessordnung für wissentlich wahrheitswidrige Aussagen die Bestrafung nach Art. 306 StGB vorsah (§ 189 Abs. 1 ZPO/ZG; vgl. für das frühere Recht BGE 95 IV 75 E. 1; Spillmann, Das Beweisrecht in der zugerischen Zivilprozessordnung vom 3. Oktober 1940 und de lege ferenda, Diss. Zürich 1973, S. 175 f.), was auch für die zürcherische Beweisaussage zutraf. Insofern standen beide Beweismittel auf gleicher Stufe. cc) Art. 86 aSVG hinderte die Anwendung von § 149 Abs. 3 ZPO/ZH nicht, wonach Aussagen, welche zugunsten der befragten Partei lauteten, keinen Beweis bildeten. Da die persönliche Befragung in der damaligen Ausgestaltung kein eigentliches Beweismittel war, konnte sie auch dort nicht frei gewürdigt werden, wo das Bundesgericht selbst freie Beweiswürdigung vorschrieb (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., § 149 N 3, m.w.H.). - 15 - dd) Zum Urkundenbeweis sah die zugerische Zivilprozessordnung vor, dass das Gericht den Prozessgegner oder einen Dritten verpflichten konnte, Urkunden, welche diese besassen, vorzulegen (§ 161 Abs. 1 ZPO/ZG). Ebenso sah die zürcherische Zivilprozessordnung vor, dass Parteien und Dritte verpflichtet werden konnten, in ihrem Gewahrsam befindliche Urkunden auf gerichtliche Aufforderung einzureichen (§ 183 Abs. 1 und § 184 Abs. 1 ZPO/ZH). Beweismittel, die sich in den Händen des Beweisführers befanden oder von ihm aussergerichtlich beschafft werden konnten, waren nach zürcherischem Prozessrecht nicht nur zu bezeichnen, sondern gleichzeitig dem Gericht einzureichen (§ 137 ZPO/ZH). Soweit die Fristansetzung dies genügend klarstellte, durfte Säumnis in Bezug auf ein Beweismittel angenommen werden, das trotz Möglichkeit nicht beigelegt wurde (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 137 N 6). Dies trifft vorliegend ohne Weiteres zu. Im Beweisauflagebeschluss vom
- Februar 2015 hatte die Vorinstanz folgendes ausgeführt (Urk. 101 S. 21; vgl. auch Urk. 144 S. 6): "Als Beweismittel angerufene Urkunden sind zusammen mit einem doppelt ausgefertigten Verzeichnis einzureichen, soweit sie nicht bereits bei den Akten liegen. Die Pflicht zur Einreichung von Urkunden erstreckt sich dabei auf alle Urkunden, die sich im Gewahrsam der beweisführenden Partei befinden sowie auf alle übrigen Urkunden, die sie ohne Weiteres selbst beizubringen vermag. Vertritt die beweisführende Partei bezüglich solcher Urkunden die Auffassung, sie könne sie nicht ohne Weiteres beibringen, so hat sie das im Einzelnen darzulegen. … Bei Säumnis unterbleibt die Beweisabnahme zum Nachteil der säumigen Partei. Der vollständigen Säumnis sinngemäss gleich gestellt ist die teilweise Säumnis (d.h. die gänzliche oder punktuelle Nichtbeachtung der vorstehenden Auflagen)." Die Vorinstanz hat somit zu Recht die zürcherische Zivilprozessordnung angewendet. Im Übrigen hatte die Klägerin vor Vorinstanz – wenn auch im Hinblick auf die Anwendbarkeit der schweizerischen Zivilprozessordnung – selber die Auffassung vertreten, das zürcherische Prozessrecht sei anzuwenden, und nicht in Betracht gezogen, zugerisches Prozessrecht sei anwendbar (Urk. 70 S. 7 ff.). Wenn die Vorinstanz gestützt auf § 149 Abs. 3 ZPO/ZH Aussagen der - 16 - Klägerin, welche zu ihren Gunsten lauteten, als nicht beweisbildend betrachtete, ist dies nicht zu beanstanden (Urk. 315 S. 25 lit. dd, S. 30 f. lit. hh, S. 44 f. lit. hh, S. 56 lit. ss und S. 62 lit. ee; Urk. 314 S. 10 f. Rz 675). Die Vorinstanz hat auch richtigerweise die Edition der Akten des Kantonsspitals Zug sowie der Zeuginnen M._____ und N._____ abgelehnt (Urk. 315 S. 23 lit. bb, S. 28 f. lit. dd, S. 52 und S. 61 lit. dd; Urk. 314 S. 12 f. Rz 677). ee) Schliesslich tut die Klägerin im Rahmen ihrer Hypothese nicht dar, weshalb ein Prozess gegen die C._____ Versicherungs-Gesellschaft am Unfallort im Kanton Zug und nicht am Sitz der Versicherungs-Gesellschaft und gleichsam des Anwaltsbüros des Beklagten in Zürich anhängig gemacht worden wäre; auch aus diesem Grund überzeugt der Einwand der Klägerin zum anwendbaren Prozessrecht nicht. f) Es genügt, dass für den Kausalzusammenhang (zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Schaden) und den Eintritt eines nicht stringent zu beweisenden Schadens eine überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht. Dasselbe herabgesetzte Beweismass reicht aus, die Gewinnaussichten des wegen eines Anwaltsfehlers verlorenen Prozesses darzutun (Walter/Schmid, Unsorgfältige Führung eines Anwaltsmandats – Anwaltshaftung, in: Weber/Münch, Haftung und Versicherung, 2. A., Basel 2015, S. 977 Rz 20.86; Schmid, Klippen des Haftpflichtprozesses wegen Anwaltsfehlern, insbesondere Schaden und Kausalzusammenhang, in Haftpflichtprozess 2017, Hrsg. Weber/Fellmann, 2017, S. 77; Summermatter/Gerber, a.a.O., S. 21 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt für überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht, wenn gewisse Elemente für das Vorhandensein einer Tatsache sprechen, das Gericht jedoch noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Die Möglichkeit, dass es sich anders verhalten haben könnte, schliesst die überwiegende Wahrscheinlichkeit zwar nicht aus, darf aber für die betreffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen (BGer 4A_658/2016 vom 05.04.2017, E. 4.4). - 17 - Besondere beweisrechtliche Schwierigkeiten ergeben sich, wenn Beschwerdebilder nicht bildgebend objektiviert werden können. Im Sozialversicherungsrecht verlangt das Bundesgericht bei der Diagnose eines Schleudertraumas für die Kausalitätsbeurteilung bei länger andauernden Beschwerden ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle neben der möglichst genauen und verifizierbaren Dokumentation des Unfallhergangs eine erste genügende ärztliche Abklärung und darüber hinaus eine eingehende medizinische inter- bzw. polydisziplinäre Abklärung durch Gutachter, welche über zuverlässige Vorakten verfügen (BGE 134 V 109 E. 9.4 und 9.5). Dies wird damit begründet, dass Verletzungen der Halswirbelsäule klinisch untersucht, aber abgesehen von ossären Läsionen und dergleichen nicht bildgebend objektiviert werden können, weshalb den Angaben der versicherten Person über bestehende Beschwerden besondere Bedeutung zukommt, was aber auch ein Missbrauchspotential bietet. Zudem können bei identischer Symptomatik die erhobenen Befunde aus dem Katalog des für derartige Verletzungen als typisch erachteten Beschwerdebildes gegebenenfalls auch nicht traumatischer Genese sein. Entsprechend sind an die Grundlagen für den Schluss auf das Vorliegen solcher Verletzungen hohe Anforderungen zu stellen (BGE 134 V 109 E. 9). Diese Grundsätze können gemäss Bundesgericht bezüglich der Tatfrage der natürlichen Kausalität auch für haftpflichtrechtliche Fälle zur Anwendung gelangen (BGer 4A_494/2009 vom 17.11.2009, E. 2.2; 4A_607/2014 vom 09.02.2015, E. 3.2; 4A_658/2016 vom 05.04.2017, E. 3.2.1). Fehlt es an einer direkten Verifizierbarkeit der Beschwerden mit apparativen/bildgebenden Abklärungen, kommt denjenigen Beweismitteln, die der Geschädigte beibringen kann, umso mehr Bedeutung zu. Grundvoraussetzung für den Nachweis entsprechender gesundheitlicher Einschränkungen ist dabei, dass die Angaben des Geschädigten glaubwürdig sind, da sich auch die untersuchenden Ärzte zum Teil auf diese Angaben abstützen. Ergeben sich in den Darstellungen des Geschädigten Widersprüche in sich und zum weiteren Beweisergebnis, so misslingt der Schadensnachweis und erscheinen weitere medizinische Abklärungen unbehelflich (BGer 4A_549/2014 vom 28.01.2015, E. 4.2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist gemäss - 18 - bundesgerichtlicher Rechtsprechung entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c). IV.
- Gemäss vorinstanzlichem Urteil ist der Unfallhergang, insbesondere der Ablauf der Kollision(en), letztlich unbestritten geblieben. Nach Darstellung der Klägerin sei es zu einer seitlich/frontalen Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen auf der der Klägerin nahen Beifahrerseite gekommen. Der [vom Unfallverursacher gelenkte] BMW sei rechtwinklig gegen den rechten Kotflügel des Nissan geprallt und beide Fahrzeuge hätten Totalschaden erlitten. Der Anprall am Nissan habe im Bereich der vorderen rechten Karosserieecke bis knapp in die Mitte der rechten Fahrzeugflanke des Nissan stattgefunden. Die Unfallspuren vorne links am Nissan seien erst bei der Folgekollision mit den Betonsäulen am gegenüber liegenden linken Fahrbahnrand entstanden. Nur Sekundenbruchteile nach der Kollision mit dem anderen Fahrzeug sei der Nissan nämlich in anderer, beinahe entgegengesetzter Richtung gegen eine linksseitige Mauer und Pflanzenbetonröhren der Liegenschaft D._____-strasse … geprallt und habe dort drei Betonröhren mit Pflanzen demoliert. Dabei habe sich der Nissan unter einem nun um ca. 25° abweichenden Winkel gegenüber dem vormaligen Strassen- und eigenen Fahrrichtungsverlauf auf eine Grundstücksmauer zubewegt. Dort sei der Nissan nach 6.25 m Wegstrecke mit der Mauer kollidiert und danach wieder nach rechts weggeschleudert. Nach einer weiteren Wegstrecke von 7.5 m sei er in die unfallbedingte Endstellung gekommen. Der Nissan habe an der Mauer einen Zweitanprall in deutlich entgegengesetzter Richtung zum Erstanprall am BMW erlitten. Die Klägerin sei - 19 - durch die erste seitliche frontale Kollision nach vorne rechts und bei der zweiten Kollision des Nissan mit den Betonröhren nach vorne links geschleudert worden. Die Geschwindigkeitsänderung ihres Körpers – im Wesentlichen nach rechts und in gewissem Umfang auch nach hinten – habe beim ersten Stoss mindestens 20 km/h und beim zweiten Stoss mindestens 14 km/h betragen, diesmal nach vorne links (Urk. 315 S. 20 ff.). Der Unfallhergang blieb im Berufungsverfahren unbestritten.
- a) Die Vorinstanz auferlegte der Klägerin "zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsunfähigkeit der Klägerin" den Hauptbeweis für folgende Behauptungen (Urk. 101 S. 2): 1.1 dass die Klägerin unmittelbar nach der Kollision kurze Zeit bewusstlos, danach somnolent war, 1.2.1 dass unmittelbar nach dem Unfall vom Nacken ausgehende Schmerzen, die in den Kopf, aber auch in den Nacken und den Schultergürtel ausstrahlen, begonnen haben, 1.2.2 dass nach der Kollision vom 18. Juli 1992 anfänglich ein- bis zweimal monatlich Schmerzschübe auftraten, welche zunächst während mindestens 3 Tagen anhaltend und anfänglich weniger häufig als bei der Migräne waren, 1.2.3 dass sich ab 1997/1998 ein Leiden entwickelt hat, das jeweils während ca. 1/3 des Monats als intensive Schmerztage aufgetreten ist, 1.2.4 dass im Jahr 2010 die bisher intensivste Phase des unfallbedingten Schmerzleidens von März bis Juli 2010 durchgängig angehalten hat. b) Die Klägerin rügt eine fehlerhafte Beweislastverteilung. Der Beklagte habe im Rahmen des Mandatsverhältnisses u.a. den körperlichen Schaden als für den Prozessfall risikolos dargestellt. Das damit bei der Klägerin erweckte Vertrauen habe zur Folge, dass die fraglichen Tatbestandselemente im nun vorliegenden Prozess gegen den Beklagten vermutet würden, was eine - 20 - Umkehrung der Beweislast zur Folge habe. Die Vorinstanz habe daher die Beweislast bezüglich des Gesundheitsschadens unrichtig verteilt, soweit vom sozialversicherungsrechtlichen Gutachten und vom Gerichtsgutachten O._____ abgewichen werden solle (Urk. 314 S. 13 f.). c) Der Beklagte macht geltend, wenn er das Mandat nach der Verjährungsunterbrechung niedergelegt hätte, könnte sich die Klägerin nicht darauf berufen, was er ihr betreffend Prozesschancen gesagt haben soll. Er habe nur das Risiko für den Beweis der Unfallkausalität des behaupteten körperlichen Schadens und für ein "Überklagen" als gering, aber nicht als "praktisch nicht vorhanden" bezeichnet. Diese Angaben stellten keine Risikobeurteilung der Prozesschancen dar. Die Aufklärung des Anwalts beschränke sich auf das Kostenrisiko. Eine vorprozessuale Einschätzung, die ja auf den Angaben des Klienten beruhe, sei immer relativer Natur. Die eigentliche Dynamik ergebe sich erst im kontradiktorischen Verfahren. Eine Einschätzung stelle m.a.W. lediglich dar, was im Fall des Prozessierens bevorstehe. Sie sei weit davon entfernt, eine Schlechterfüllung des anwaltlichen Auftrags zu begründen, geschweige denn zu beweisen. Deshalb könne sie auch nicht dazu führen, im vorliegenden Regressprozess die Beweislast umzukehren. Wäre das der Fall, ginge damit quasi eine Erfolgsgarantie für den Rechtssuchenden einher. Entweder gewinne er den Prozess, wie vom Anwalt versprochen, oder letzterer hafte für sein Versprechen (Urk. 324 S. 12 f. und 18). d) Die Klägerin beruft sich für ihren Standpunkt auf Fellmann, der schreibt, mit der vorbehaltlosen Übernahme des Auftrags begründe der Beauftragte das Vertrauen, das angestrebte Ziel lasse sich tatsächlich auch verwirklichen. Es rechtfertige sich daher, im Falle der Nichterfüllung von der Vermutung auszugehen, das vom Auftraggeber gewünschte Resultat hätte sich mit dem nötigen Einsatz verwirklichen lassen. Keine Vermutung hinsichtlich eines positiven Verfahrensausgangs greife Platz, wenn der Anwalt seinen Auftraggeber bereits bei Übernahme des Auftrags über die Unsicherheit des Erfolgseintritts aufgeklärt habe. In diesem Fall treffe den Auftraggeber für die Behauptung, der - 21 - Auftrag hätte erfolgreich abgewickelt werden können, die volle Beweislast (Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, N 1463). Gemäss Bundesgericht ist bei einer Verletzung der anwaltlichen Aufklärungspflicht zunächst zu fragen, ob der Klient bei einer korrekten Aufklärung den Auftrag gleich erteilt hätte oder nicht. Hätte er nichts geändert, hätte die Verletzung der anwaltlichen Aufklärungspflicht keinen Schaden bewirken können (BGer 4A_38/2008 vom 21.04.2008, E. 2.3). Vorliegend verlangt die Klägerin vom Beklagten nicht Schadenersatz, weil er sie ungenügend über die Prozessrisiken aufgeklärt habe, sondern weil er gegenüber der C._____ die Verjährung nicht unterbrochen hatte. Hätte die Klägerin auf einen Prozess gegen die C._____ verzichtet, wenn der Beklagte sie korrekt über die Prozessrisiken aufgeklärt hätte, würde sich die Haftung des Beklagten für entgangenen Schadenersatz und entgangene Genugtuung gar nicht stellen. Wer Schadenersatzansprüche wegen vertragswidriger Ausführung eines Anwaltsmandates erhebt, hat die Vertragsverletzung, den Schaden und die natürliche Kausalität zwischen diesen Elementen nachzuweisen (BGE 127 III 357 E. 5a; BGer 4C.274/2004 vom 18.11.2004, E. 2.3 und 3.3; 4C.44/2006 vom 08.08.2007, E. 3; Fellmann, in: recht 2001 S. 193). Ob bei einer Verletzung der Aufklärungspflichten eine Beweislastumkehr stattfindet, kann offenbleiben (vgl. Fellmann, Aktuelle Anwaltspraxis 2009, S. 528; Bohnet/Martenet, Droit de la profession d'avocat, Bern 2009, Rz 3069).
- a) Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Klägerin habe nicht beweisen können, dass sie unmittelbar nach der Kollision kurze Zeit bewusstlos und danach somnolent gewesen sei (Beweissatz 1.1; Urk. 101 S. 2; Urk. 315 S. 25). In diesem Zusammenhang kritisiert die Klägerin einzig, dass die Vorinstanz ihre Aussage in der persönlichen Befragung nicht beweisbildend berücksichtigt habe (Urk. 314 S. 10). Es wurde bereits dargelegt, dass dies zulässig ist (Erw. III/2/e). Mit den weiteren von der Vorinstanz gewürdigten Beweismitteln (Urk. 315 S. 23 ff.) setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Damit bleibt es beim von der Vorinstanz festgestellten Beweisergebnis. - 22 - b) Zum Gesundheitszustand der Klägerin bei Einlieferung ins Kantonsspital Zug zitierte die Vorinstanz den von den Ärzten "unbestrittenermassen" erhobenen Befund: "Rechte Schulter: Beweglichkeit o.B. (ohne Befund), Schmerzen in Extremstellung und Druckdolenz im ganzen Schulterbereich. HWS: Beweglichkeit o.B., Schmerzen in Extremstellungen, keine neurologischen Ausfälle. Kopf: Kontusionsmarker [recte: Kontusionsmarke; vgl. Urk. 72] rechts parietal." Die Ärzte hätten folgende Diagnose gestellt: "Kopfkontusion rechts, Schulterkontusion rechts, HWS-Distorsion", welche ebenfalls nicht bestritten worden sei. Die Klägerin habe der Einschätzung des Beklagten, wonach die im Kantonsspital Zug festgestellten Verletzungen ausgesprochen geringfügiger Natur gewesen seien und den Grad von leichten Verletzungen nicht überschritten hätten, nicht widersprochen. Unbestritten sei weiter, dass die Ärzte des Kantonsspitals Zug die Klägerin bis am 24. Juli 1992 100 % arbeitsunfähig geschrieben hätten (Urk. 315 S. 26). Im Berufungsverfahren wurden diese Ausführungen nicht beanstandet, weshalb sie nach wie vor zutreffend sind. c) aa) Die von der Klägerin behaupteten Schmerzen, welche unmittelbar nach dem Unfall vom Nacken ausgehend begonnen und in den Kopf, aber auch in den Nacken und den Schultergürtel ausgestrahlt hätten (Beweissatz 1.2.1; Urk. 101 S. 2), blieben gemäss Vorinstanz unbewiesen. Es sei einzig davon auszugehen, dass die Klägerin unmittelbar nach dem Unfall Kopfschmerzen gehabt habe (Urk. 315 S. 31). bb) Die Klägerin zitiert aus dem gerichtlich eingeholten Gutachten von Dr. O._____, wonach sie berichte, dass sie seit dem Unfall an konstanten Nackenschmerzen leide, bzw. dass ab dem Unfallereignis, dokumentiert bei der Erstbeurteilung im Kantonsspital Zug, Nackenschmerzen bestanden hätten, welche in dieser Art vorher nicht vorhanden gewesen seien (Urk. 314 S. 21 Rz 703 und S. 22 Rz 707). Gemäss Beweisabnahmebeschluss vom 25. November 2015 war zu Beweissatz 1.2.1 kein Gutachten beantragt worden (Urk. 120 S. 5 und 13 f.), was von der Klägerin nicht gerügt wird. Es bestand daher für die Vorinstanz kein - 23 - Anlass, das Gutachten O._____ in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Im Berufungsverfahren macht die Klägerin zudem nicht geltend, neue Erkenntnisse aus diesem Gutachten vor Vorinstanz prozessrechtskonform behauptet zu haben. cc) Gemäss dem Gutachten von Dr. med. L._____ vom 15. November 2000, welches die I._____ in Auftrag gegeben hatte, berichtete die Klägerin, dass sie nach dem Unfall sofort starke Schmerzen im Bereich der HWS, BWS und Schultergegend wie auch starke Kopfschmerzen verspürt habe. Die Vorinstanz erwog dazu, L._____ habe die Klägerin am 19. Mai 2000, mithin annähernd neun Jahre nach der Kollision vom 18. Juli 1992 untersucht. Seine Angaben beruhten damit einzig auf den Aussagen der Klägerin in der Anamnese. Über eigene Beobachtungen habe er für die Zeit unmittelbar nach dem Unfall nicht berichten können, ebenso wenig habe er die Angaben der Klägerin über diese Zeit durch eigene Untersuchungen objektivieren können. Damit erweise sich das Gutachten L._____ vom 15. November 2000 für die Zeit unmittelbar nach dem Unfall nicht als beweiskräftig (Urk. 315 S. 27 f.). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Klägerin in ihrer Berufungsschrift nicht rechtsgenügend auseinander, sondern zitiert kommentarlos aus dem Gutachten L._____, so u.a. (Urk. 314 S. 18): "Die von Frau A._____ geschilderten gesundheitlichen Probleme sind glaubhaft. Anhand von Akten, Anamnese und klinischem Befund sind die aktuellen residuellen musculo- scelettären Beschwerden im Zusammenhang mit dem im Sommer 92 erlittenen Unfall zu sehen. Vor dem Unfallereignis war Frau A._____ absolut beschwerdefrei und in einem im Vergleich zu heute vergleichbaren beruflichen Umfeld voll arbeitsfähig. Unfallfremde Faktoren, (z.B. relevante Statikstörungen oder deg. Veränderungen, berufsbedingte Fehlbelastungen), welchen das persistierende Beschwerdebild im Verlauf zweifelsfrei zuzuordnen wäre, lassen sich nicht eruieren." Mit diesen rudimentären Ausführungen im Gutachten kann nicht überprüft werden, wie der Gutachter zum Schluss kommt, die Angaben der Klägerin zu den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden seien glaubhaft; es fehlt jegliche Plausibilisierung der Patientenangaben. Das Gutachten L._____ erbringt daher den Beweis gemäss Beweissatz 1.2.1 nicht. - 24 - Auf die weiteren von der Vorinstanz gewürdigten Beweismittel (Rapport der Kantonspolizei Zug vom 16. September 1992; Arztzeugnis UVG/Dr. P._____ vom
- August 1992, Bericht von Dr. Q._____, Hausarzt, vom 17. April 1998; Schreiben Dr. R._____ vom 14. Januar 2005; Krankengeschichte von Dr. Q._____; Zeugenaussagen von F._____, S._____, Dr. Q._____, Dr. P._____ und Dr. M._____; Urk. 315 S. 27 ff.) geht die Klägerin nicht ein. Das von der Vor- instanz festgehaltene Beweisergebnis hat daher Bestand. d) aa) Die Vorinstanz sah den Beweis für die klägerische Behauptung, nach der Kollision vom 18. Juli 1992 seien anfänglich ein- bis zweimal monatlich Schmerzschübe aufgetreten, welche zunächst während mindestens drei Tagen anhaltend und anfänglich weniger häufig als bei der Migräne gewesen seien, als nicht erbracht (Beweissatz 1.2.2; Urk. 101 S. 2; Urk. 315 S. 46). Die Vorinstanz würdigte dazu den Bericht einer Besprechung zwischen dem Beklagten, T._____ (Ehemann der Klägerin) und zwei Mitarbeiterinnen der I._____ Versicherungen vom 10. Dezember 2003, das Zeugnis von T._____, einen Bericht von Dr. Q._____ an die I._____ Versicherungen vom 17. April 1998 und die von ihm geführte Krankengeschichte, das Gerichtsgutachten O._____, die Zeugenaussage von F._____, ein Schreiben von U._____, die persönliche Befragung der Klägerin und zwei von ihre verfasste Schreiben vom 17. April 2002 bzw. 7. Oktober 2003 (Urk. 315 S. 41 ff.). Dagegen sah die Vorinstanz Berichte, Bestätigungen und Gutachten von Personen, welche nicht aus eigener Wahrnehmung über den Schmerzzustand der Klägerin nach dem Unfall berichten konnten, als nicht beweisbildend an, ebenso wenig entsprechende Zeugenaussagen (Urk. 315 S. 40 f.). bb) Zum Gutachten O._____ erörterte die Vorinstanz, dieser habe zur Frage des Gesundheitszustandes der Klägerin in der Zeit anfänglich nach der Kollision vom 18. Juli 1992 ausgeführt, die Klägerin habe (ihm gegenüber) angegeben, sie leide seit dem Unfallereignis an konstanten Nackenschmerzen mit zusätzlich etwa einem Drittel der Zeit stärkeren Schmerzen. In den Berichten aus diesem Zeitraum (Dr. med. Q._____, Dr. med. V._____) würden zudem Schmerz-schübe erwähnt, die teilweise als Migräne, teilweise als Symptome der HWS-Distorsion - 25 - gewertet worden seien. Den Ausführungen des Gutachters sei zu entnehmen, dass er sich bei Beantwortung der ihm gestellten Frage betreffend den Gesundheitszustand der Klägerin in der Zeit anfänglich nach der Kollision auf deren Angaben ihm gegenüber gestützt habe. Die Angaben der Klägerin gegenüber dem Gutachter stellten jedoch blosse Parteibehauptungen dar, welche dieser im Gutachten wiedergebe. Der Gutachter verweise sodann auf die Berichte von Dr. med. Q._____ und Dr. med. V._____. Letzterer habe die Klägerin jedoch erst am 19. Januar 1999 untersucht, weshalb er sich über die Zeit anfänglich nach dem Unfall, wie bereits dargelegt, nicht aus eigener Wahrnehmung habe äussern können. Die Berichte von Dr. med. P. Q._____ seien nicht beweiskräftig für die von der Klägerin behaupteten ein- bis zweimal monatlich auftretenden Schmerzschübe in der Zeit anfänglich nach dem Unfall. Der Gutachter halte schliesslich fest, dass sich anhand der Aktenlage – abgesehen von einer beschriebenen eingeschränkten HWS-Beweglichkeit – keine objektivierbaren medizinischen (neurologischen) Befunde finden liessen. Nach der Kollision sei mehrfach die Diagnose eines zervikozephalen Syndroms nach HWS-Distorsion gestellt worden, diese beruhe jedoch einzig auf anamnestischen Angaben und nicht auf objektivierbaren Befunden. Die Feststellungen des Gutachters O._____ liessen somit keine beweiskräftigen Schlüsse über den gesundheitlichen Zustand der Klägerin und ihre Beschwerden in der Zeit anfänglich nach dem Unfall zu. Er habe sich im Wesentlichen auf ihre eigenen Angaben ihm gegenüber gestützt, welche jedoch nicht beweisbildend seien. Zusammenfassend vermöge die Klägerin mit den Feststellungen O._____s die geltend gemachten ein- bis zweimal monatlich auftretenden Schmerzschübe in der Zeit anfänglich nach dem Unfall nicht zu beweisen (Urk. 315 S. 42 f.). cc) Die Klägerin macht geltend, der Gutachter O._____ müsse sich zwar auch auf Angaben der Geschädigten stützen, wie dies nach der ärztlichen Wissenschaft und Gutachterpraxis nicht anders möglich sei, er betone aber auch die Konsistenz der Angaben der Geschädigten und damit die geprüfte Glaubhaftigkeit der Angaben. Damit stehe durch alle Gutachten fest, dass die Klägerin aus dem Unfall vom 18. Juli 1992 eine ununterbrochen andauernde, über gewisse Zeitabschnitte progrediente Gesundheitsschädigung erlitten habe. Die - 26 - Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie dem Gutachten O._____ und den sozialversicherungsrechtlichen Gutachten nicht folge. Hinsichtlich des Beweiswerts von medizinischen Gutachten sei entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend sei, auf allseitigen Untersuchungen beruhe, auch die geklagten Beschwerden berücksichtige, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden sei, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchte und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet seien. In diesem Sinne habe die Vorinstanz vor allem das MEDAS-Gutachten und das Gutachten O._____ beurteilen müssen. Die Gutachten und deren Schlussfolgerungen zum andauernden, ununterbrochenen und unfallkausalen Gesundheitsschaden der Klägerin stehe nach den auch für die Vorinstanz verbindlichen Gutachten fest [sic!]. Der einzige "Einwand" der Vorinstanz gegen "dieses Gutachten" sei der, dass sich die Ärzte insbesondere auch auf Angaben der Klägerin stützten, was nach § 149 Abs. 3 ZPO/ZH unzulässig sei. Ein HWS-Schleudertrauma, wie es bei der Klägerin Folge des Unfalls sei, könne eine Vielzahl unspezifischer Beschwerden auslösen, wie Nackenschmerzen, Bewegungsschmerzen der HWS mit diffuser Schmerzausstrahlung in den Hinterkopf, die Brustwirbelsäule und den Schulter-Arm-Bereich, Schluckbeschwerden, Seh- und Hörstörungen, Schwindel und Übelkeit, Schlafstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten. Diese Beschwerden seien unter Umständen pathologisch nicht nachweisbar und damit auch medizinisch nicht sicher diagnostizierbar. In Bezug auf solche nicht nachweisbaren Beschwerden seien das Gericht und auch die untersuchenden Ärzte auf die Aussagen der Klägerin angewiesen. Die von der Klägerin behaupteten, zum Beweis verstellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche sie durch den Unfall erlitten habe, seien im eingeholten Gerichtsgutachten im Einzelnen abgeklärt worden. Es sei in dieser Hinsicht auf die Ergebnisse des sorgfältig erstellten und begründeten sowie überzeugenden medizinischen Gerichtsgutachtens abzustellen. Es bestünden weder Widersprüche noch andere Gründe für ein Abweichen von diesem Gerichtsgutachten (Urk. 314 S. 23 ff.). dd) aaa) Die Klägerin hatte zu beweisen, dass nach der Kollision anfänglich ein- bis zweimal monatlich (unfallbedingte) Schmerzschübe auftraten, welche - 27 - während mindestens drei Tagen anhielten. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf die Behauptungen der Klägerin in der Triplik, wonach der Schmerzschub nach Abschluss der akuten Unfallbehandlungen zunächst noch während mindestens drei Tagen anhaltend ein- bis zweimal monatlich aufgetreten sei und ca. 1997/98 sich ein Leiden entwickelt habe, das während ca. eines Drittels im Monat als intensive Schmerztage aufgetreten sei (vgl. dazu Beweissatz 1.2.3, nachfolgend Erw. lit. e; Urk. 89 S. 32; Urk. 315 S. 39). Die Klägerin setzt sich nicht im Einzelnen mit den Erwägungen der Vorin- stanz zum Gutachten O._____ auseinander. Das Gutachten wurde in der zweiten Hälfte des Jahres 2018 erstellt, also 16 Jahre nach dem Unfall. Zu beweisen hat die Klägerin bis 1997/98 mehr oder weniger regelmässig aufgetretene Schmerzschübe. Der Gutachter war daher für seine Beurteilung primär auf medizinische Unterlagen aus dieser Zeit angewiesen. Die Vorinstanz hat begründet, weshalb die Berichte der Dres. Q._____ und V._____ nicht beweiskräftig für die behaupteten Schmerzschübe seien. Darauf geht die Klägerin nicht ein, ausser dass sie geltend macht, sie habe sich von Dr. Q._____ "nicht korrekt diagnostiziert und behandelt, nicht verstanden und nicht ernstgenommen" gefühlt (Urk. 314 S. 26 Fn 51). Die Klägerin zeigt nicht auf, wo sie dies vor Vorinstanz vorgebracht hat, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich um neue und damit unzulässige Vorbringen handelt (vgl. vorn Erw. III/1/b). Es bleiben daher die Angaben der Klägerin gegenüber dem Gutachter als Quelle für dessen Beurteilung des Gesundheitszustandes bis 1997/98. Diesen Angaben hat die Vorinstanz die Beweiseignung zu Recht abgesprochen. Das Gutachten O._____ erbringt daher den Beweis für Beweissatz 1.2.2 nicht. bbb) Die Klägerin zitiert aus den sozialversicherungsrechtlichen Gutachten L._____ und MEDAS und schliesst aus ihnen: "Aufgrund der Akten ist bei unbefangener, freier Beweiswürdigung durch die sozialversicherungsrechtlichen Gutachten erwiesen, dass die Klägerin durchgehend seit dem Unfall vom 18.07.1992 unfallkausal durch die primären Folgen eines «HWS-Syndroms» an einem zervikozephalen und spondylogenen Schmerzsyndrom insbesondere an einer somatoformen Schmerzstörung und Fibromyalgie leidet und sie aufgrund - 28 - dieser unfallkausalen Leiden in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist. Durchschnittlich und anhaltend muss von einer rein unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsunfähigkeit von 30 % ausgegangen werden. Lediglich die Einschränkung in der Haushaltführung ist nicht gänzlich klar festgelegt, weil der UVG-Versicherer ja nur für den Erwerbsschaden und nicht für die Einschränkung in der Haushaltführung aufzukommen hat." (Urk. 314 S. 18 ff., 20 f.). Für das Gutachten L._____ kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (Erw. IV/3/c/cc). Aus dem von der Klägerin zitierten MEDAS-Gutachten ergibt sich nirgends, dass sie bis ca. 1997/98 während mindestens drei Tagen anhaltend ein- bis zweimal monatlich an Schmerzschüben gelitten hätte; die Rede ist von einem chronischen zervikozephalen Schmerzsyndrom mit sekundärem Fibromyalgiesyndrom und einer anhaltenden somataformen [recte: somatoformen] Schmerzstörung (Urk. 314 S. 19). Damit kann der geforderte Beweis nicht erbracht werden, und zwar auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit. ccc) Die Vorinstanz verzichtete auf die Einvernahme der von der Klägerin angerufenen Zeugen W._____ und AA._____ (Eltern der Klägerin), AB._____ (Bruder der Klägerin) und AC._____ (Arbeitskollegin der Klägerin beim AD._____). Die Vorinstanz verwies darauf, dass mit dem Zeugen Q._____ der Hausarzt der Klägerin befragt worden sei. Er sei derjenige, welcher in der Zeit anfänglich nach dem Unfall über ihre gesundheitliche Situation informiert gewesen sei und aufgrund seiner Stellung objektive Auskünfte habe erteilen können. Ebenfalls einvernommen worden sei mit dem Zeugen F._____ der damalige Lebenspartner der Klägerin, der mit ihrer gesundheitlichen Situation am besten vertraut gewesen sei. Damit habe die Befragung der Zeugen AA._____, W._____ und AB._____ unterbleiben können, zumal ihren Aussagen als enge Familienmitglieder der Klägerin von vornherein nur begrenzte Beweiskraft zukommen könne. Auf die Befragung von AC._____ verzichtete die Vorinstanz, da nicht davon auszugehen sei, dass sie sich an die mehr als 25 Jahre zurückliegende Zeit anfänglich nach dem Unfall noch substantiell erinnern könne. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass den Angaben dieser nicht einvernommenen - 29 - Zeugen – sollten sie die Behauptungen der Klägerin vollumfänglich bestätigen – die Krankengeschichte des Zeugen Dr. Q._____ über die Klägerin und dessen Bericht vom 17. April 1998 an die I._____ Versicherungen (Urk. 5/77; Urk. 5/101 und /102) entgegenstehen würden. Daraus gehe hervor, dass die Klägerin ihren Hausarzt in den ersten sechs Jahren nach dem Unfall lediglich fünfmal wegen Migräneschmerzen aufgesucht habe. Weitere Konsultationen wegen Kopf- /Nackenschmerzen seien nicht erfolgt. Diese nur sehr sporadischen Arztbesuche stünden einem Beweis der geltend gemachten ein- bis zweimal monatlich auftretenden Schmerzschübe während jeweils mindestens drei Tagen entgegen (Urk. 315 S. 45). Die Klägerin rügt eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung. Enge Familienmitglieder und Arbeitskollegen könnten sehr wohl relevante Auskünfte bezüglich des Gesundheitszustands und insbesondere bezüglich heftiger Schmerzschübe geben. Es könne weder davon ausgegangen werden, dass sich eine Arbeitskollegin sowieso nicht mehr an die relevanten Vorfälle erinnern könne (Un-fallereignisse und deren Folgen seien – auch für Kollegen bzw. Freunde des Unfallopfers – gerichtsnotorisch ausserordentliche Ereignisse und könnten durchaus länger im Gedächtnis bleiben) noch dass Zeugenaussagen von Familienmitgliedern gleichsam pauschal reduzierte Beweiskraft zugesprochen werden müsse. Bei Schmerzschüben werde – was gerichtsnotorisch sei – regelmässig von einem Arztbesuch abgesehen. Zudem brachte die Klägerin die bereits erwähnten – verspäteten – Vorbehalte gegenüber Dr. Q._____ an (Urk. 314 S. 25 f.; vorangehende Erw. lit. aaa). Das Gericht kann das Beweisverfahren abschliessen, wenn es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung bilden konnte und ohne Willkür in antizipierter Würdigung weiterer vorgebrachter Beweise annehmen kann, dass seine Überzeugung durch diese nicht geändert würde (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 140 I 285 E. 6.3.1 = Pra 104 {2015} Nr. 22; 138 III 374 E. 4.3.2; BGer 4A_292/2021 vom 31.08.2021, E. 2.1.1). Die Vorinstanz hat die Zeugenaussagen von F._____ und Dr. Q._____ und dessen Krankengeschichte und Bericht vom 17. April 1998 als Beweise gewürdigt (Urk. 315 S. 41 f., 43). Mit - 30 - dieser Beweiswürdigung setzt sich die Klägerin nicht auseinander, ausser dass sie die spärlichen Arztbesuche bei Dr. Q._____ (zwei im Jahre 1993, je einen in den Jahren 1994 und 1996, zwei im Jahre 1997; Urk. 315 S. 42) zu relativieren versucht. Sie bestreitet nicht, dass bei zwei dieser sechs Konsultationen (Februar 1993 und November 1994) weder Migräne noch sonstige Kopfschmerzen Thema waren (ebd.). In der Klageschrift hatte die Klägerin ausgeführt, sie habe nach Beendigung des Lehrverhältnisses beim AD._____ noch ca. zweieinhalb Jahre bis Ende 1994 beim AD._____ gearbeitet. In dieser Zeit habe sie zum Teil unerträgliche Schmerzen gehabt und deswegen "immer wieder" Dr. Q._____ aufgesucht (Urk. 2 S. 20). Wie gesehen handelte es sich in Tat und Wahrheit bis Ende 1994 um eine einzige Konsultation wegen Kopfschmerzen. Ein einjähriger Sprachaufenthalt in den USA im Jahre 1995 erklärt immerhin, weshalb in diesem Jahr keine Konsultation bei Dr. Q._____ stattfand (Urk. 2 S. 20). Durfte die Vorinstanz auf die von ihr abgenommenen Beweise abstellen, dann ist nicht zu beanstanden, dass sie aus den von ihr angeführten Gründen (Parteinähe, Zeitablauf) auf die Einvernahme der beantragten Zeugen verzichtete. e) aa) Weiter hat die Vorinstanz der Klägerin den Beweis auferlegt, dass sich ab 1997/1998 ein Leiden entwickelt habe, das jeweils während zirka eines Drittels des Monats als intensive Schmerztage aufgetreten sei (Beweissatz 1.2.3; Urk. 101 S. 2). Gemäss Vorinstanz ergibt sich aus den erhobenen Beweismitteln zwar, dass die Klägerin in der Zeit ab 1997/1998 zeitweise Schmerzen gehabt habe, nicht jedoch in welcher Häufigkeit und in welcher Intensität. Insbesondere könne damit der Beweis dafür, dass die Klägerin in dieser Zeit ein Leiden entwickelt habe, das jeweils während ca. eines Drittels des Monats als intensive Schmerztage aufgetreten sei, nicht erbracht werden (Urk. 315 S. 58). Die Vor- instanz würdigte dazu den bereits erwähnten Bericht einer Besprechung zwischen dem Beklagten, T._____ und zwei Mitarbeiterinnen der I._____ Versicherungen vom 10. Dezember 2003, die Krankengeschichte der Chiropraktorin Dr. M._____, ein Schreiben des Physiotherapeuten AE._____ vom 2. Februar 2005, einen Bericht von Dr. Q._____ an die I._____ Versicherungen vom 17. April 1998 und die von ihm geführte Krankengeschichte, ein Schreiben Dr. Q._____s an Dr. AF._____ vom 27. Mai 2002, einen Bericht von Dr. AG._____ vom 8. Februar - 31 - 1999, einen Bericht von Dr. V._____ vom 18. März 1999, einen Bericht der Dres. AH._____ und AI._____ vom 5. Februar 2003, einen neuropsychologischen Bericht der Dres. AH._____ und AJ._____ vom 10. Dezember 2002, einen Bericht von Dr. AK._____ vom 2. August 2002, das Gutachten L._____ vom 15. November 2000, zwei Schreiben von Dr. AF._____ vom 24. Juni 2002 bzw. 14. Oktober 2003 und zwei Berichte desselben vom 15. Dezember 2003 und 2. April 2004, das MEDAS-Gutachten aus dem Jahre 2003, ein Schreiben von U._____ vom 4. Juni 1999 sowie das Schmerztagebuch der Klägerin. Weiter befragte die Vorinstanz Dr. Q._____, Dr. AG._____, Dr. AH._____, Dr. AI._____, Dr. AL._____, Dr. AF._____, N._____, Dr. AM._____, F._____, AN._____ und T._____ als Zeugen und würdigte deren Aussagen (Urk. 315 S. 46 ff.). Gemäss Beweisabnahmebeschluss vom 25. November 2015 war zu Beweissatz 1.2.3 kein Gutachten beantragt worden (Urk. 120 S. 5 und 16 ff.), was von der Klägerin nicht gerügt wird. Entsprechend wurde der gerichtlich beauftragte Gutachter O._____ nicht zu allfällig aufgetretenen Schmerztagen ab 1997/1998 befragt (Urk. 251; vgl. auch Urk. 314 S. 21 ff.). bb) Mit Ausnahme der beiden Gutachten L._____ und MEDAS setzt sich die Klägerin in ihrer Berufungsschrift nicht mit den von der Vorinstanz gewürdigten Beweismitteln auseinander. aaa) Zum Gutachten L._____ führte die Vorinstanz aus, dieser erwähne zwar Beschwerdeschübe, welche anamnestisch, mithin gestützt auf die Angaben der Klägerin selbst, zwei bis drei Tage gedauert hätten und zeitweilig gehäuft auftreten würden. Gemäss Analogskala (Schmerzintensitätsbeurteilung anhand einer Einteilung von 1-10) leide die Klägerin tageweise unter maximalen Beschwerden. Andererseits habe er festgehalten: "Anamnestisch Besserung der initial manifesten starken, rechtsbetonten Zervik[al]obrachialgie. Während mehreren Jahren bestand ein relativ beschwerdearmer Zustand." In seiner Beurteilung habe er ausgeführt, dass die analgetische und die physikalisch therapeutische Behandlung zu einer stetigen Besserung der Symptomatik geführt habe, was nach einiger Zeit, trotz persistierender Restbeschwerden, auch die rasche Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit ermöglicht habe. Ausführungen - 32 - zum konkreten Ausmass der von ihm erwähnten Restbeschwerden habe Dr. L._____ nicht gemacht. Sein Gutachten erweise sich damit als nicht beweiskräftig bezüglich der geltend gemachten Schmerzen ab 1997/1998 (Urk. 315 S. 49 f.). Die Klägerin wirft der Vorinstanz vor, damit als Ausfluss von § 149 Abs. 3 ZPO/ZH die Regel zur Anwendung gebracht haben, wonach Ausführungen der Klägerin zu ihren Gunsten nicht beweisbildend seien (Urk. 314 S. 11). Indessen hat die Vorinstanz dem Gutachten hinsichtlich Beweissatz 1.2.3 nicht deshalb die Beweiskraft abgesprochen, weil sich der Gutachter lediglich auf die Aussagen der Klägerin abgestützt habe, sondern vielmehr, weil er das Ausmass der Restbeschwerden nicht konkretisiert habe. Andernorts zitiert die Klägerin ohne Bezug zu den Ausführungen der Vorin- stanz aus dem Gutachten L._____ u.a. (Urk. 314 S. 18): "Vollkommen beschwerdefrei wurde die Patientin nicht. Einige Jahre nach dem Unfallereignis kam es, ohne erkennbare Ursache, zu einer erneuten Ausweitung der musculo-scelettären Schmerzsymptomatik. Trotz Intensivierung der therapeutischen Massnahmen persistieren bis heute wechselnd ausgeprägte Schmerzen im Bereiche von Nacken und Schultergürtel, begleitet von einer physischen und psychischen Belastungsintoleranz. Die Folge sind gehäufte Absenzen am Arbeitsplatz. Auch in den häuslichen Aktivitäten und in der Freizeit ist die Patientin eingeschränkt. …" Damit bestätigt die Klägerin lediglich, dass der Gutachter das Ausmass der Schmerzsymptomatik nicht konkretisiert hat und schon gar nicht bestätigen konn- te, dass die Klägerin ab 1997/1998 während eines Drittels des Monats intensive Schmerztage erlebte. bbb) Die MEDAS-Gutachten würdigte die Vorinstanz wie folgt (Urk. 315 S. 50 f.): "Im Rahmen der MEDAS-Begutachtung erwähnte die Klägerin am 30. April 2003 in der Anamnese gegenüber Dr. med. AO._____ Schmerzschübe, welche plötzlich kämen und ziemlich aggressiv seien. Es seien Schmerzen in Nacken, Schultern und Kopfweh. Ein Schub könne in fast voller Intensität bis zu zwei - 33 - Monate dauern, meist aber nur einen bis vier Tage (act. 5/96 S. 1). Angaben über die Häufigkeit fehlen ebenso wie eine zeitliche Einordnung der von der Klägerin erwähnten Schmerzschübe. Gegenüber Dr. med. AP._____ gab die Klägerin am
- Februar 2003 und 1. März 2003 an, während der im Laufe des Jahres 1996 aufgenommenen Tätigkeit bei der Firma AQ._____ (AQ._____ AG) habe sie wiederholte krankheitsbedingte Abwesenheiten von zwei bis drei Tagen Dauer gehabt, Frequenz zunehmend von ca. einmal pro Monat bis später einmal pro Woche (act. 5/97 S. 3f.). Dr. med. AP._____ führte die Angaben der Klägerin selbst in ihrem Bericht auf, weshalb diese für deren Behauptung nicht beweisbildend sein können. Im Übrigen geht daraus nicht hervor, dass die Klägerin ab 1997/1998 permanent während eines Drittels des Monats intensive Schmerztage hatte. Ab wann die Klägerin gemäss eigenen Angaben einmal pro Woche krankheitsbedingt ihrem Arbeitsplatz habe fernbleiben müssen, ist den Ausführungen von Dr. med. AP._____ nicht zu entnehmen. Ebenso wenig wird klar, welcher Art die Beschwerden waren, die zu den erwähnten Absenzen am Arbeitsplatz führten. Seite 3 Al. 2 des Berichts von Dr. med. AR._____, welche die Klägerin zum Beweis offeriert, ist sodann nicht aussagekräftig bezüglich der von ihr geltend gemachten Schmerztage ab 1997/1998 (act. 5/98 S. 3 Al. 2). Damit vermag auch die MEDAS-Begutachtung aus dem Jahre 2003 die Behauptung gemäss Beweissatz 1.2.3. nicht zu beweisen." Auch hier rügt die Klägerin, die Vorinstanz halte diese Gutachten für nicht beweistauglich, "im Wesentlichen … deshalb, weil diese Gutachten (wenn auch nur teilweise, mittelbar oder sonst wie) auf Aussagen bzw. Angaben der Klägerin Bezug nehmen …" (Urk. 314 S. 15). Das ist nur zum Teil der Fall. Die Vorinstanz bemängelt die Konkretisierung der Angaben hinsichtlich der Häufigkeit und zeitlichen Einordnung der Schmerzschübe wie auch die Art der Beschwerden. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass diese Beurteilung falsch ist. Stattdessen zitiert sie wiederum losgelöst von den vorinstanzlichen Ausführungen aus den MEDAS- Gutachten, um dann ganz allgemein die bereits erwähnten Schlussfolgerungen zu ziehen (Urk. 314 S. 18 ff.; vorn [S. 27] Erw. IV/3/d/dd/bbb). Aus welchen gutachterlichen Erwägungen sich ergeben soll, dass die Klägerin ab 1997/1998 - 34 - jeweils während eines Drittels eines Monats intensive Schmerztage erlebte, zeigt sie nicht auf. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. ccc) Die Vorinstanz hat zu Beweissatz 1.2.3 die von der Klägerin angerufenen Zeugen W._____ und AA._____, AB._____, U._____, AC._____ und AS._____ in antizipierter Beweiswürdigung nicht einvernommen (Urk. 315 S. 57 f.). Dies wird von der Klägerin nicht beanstandet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. ddd) Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Beurteilung, wonach die Klägerin den Beweis nicht erbringen konnte, dass sich ab 1997/1998 ein Leiden entwickelt hat, das jeweils während ca. eines Drittels des Monats als intensive Schmerztage aufgetreten ist (Beweissatz 1.2.3). f) Unter Beweissatz 1.2.4 hatte die Klägerin zu beweisen, dass im Jahr 2010 die bisher intensivste Phase des unfallbedingten Schmerzleidens von März bis Juli 2010 durchgängig angehalten habe (Urk. 101 S. 2). Die Vorinstanz sah es als erstellt an, dass die Klägerin von Ende Mai 2010 bis Ende Juli 2010 eine äusserst intensive Schmerzphase hatte, welche mit opioidhaltigen Schmerzmitteln und zur Schmerzdistanzierung mit einem Antidepressivum behandelt werden musste (Urk. 315 S. 62). Die Klägerin hat sich zu diesem Beweisergebnis nicht geäussert. Der Beklagte behauptet zwar, kein einziger der Klägerin auferlegter Beweis sei erbracht worden (Urk. 324 S. 8), setzt sich aber nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu Beweissatz 1.2.4 auseinander. Damit genügt er seiner Rügeobliegenheit nicht (vorn Erw. III/1) und die Beweiswürdigung der Vorinstanz hat Bestand. g) Zusammenfassend bleibt es bei der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach davon auszugehen ist, dass die Klägerin im nicht durchgeführten Prozess gegen die C._____ lediglich die unmittelbar nach der Kollision vom 18. Juli 1992 aufgetretenen Kopfschmerzen und die äusserst intensive Schmerzphase von Ende Mai 2010 bis Ende Juli 2010 hätte nachweisen können (Urk. 315 S. 63). - 35 -
- a) Gemäss Vorinstanz konnte die Klägerin den Beweis erbringen, dass die unmittelbar nach der Kollision aufgetretenen Kopfschmerzen auf diese zurückzuführen waren (natürlicher Kausalzusammenhang). Die Vorinstanz bejahte auch den adäquaten Kausalzusammenhang in dem Sinne, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung die Kollision als Ursache geeignet gewesen sei, um bei der Klägerin unmittelbar im Anschluss an den Unfall Kopfschmerzen auszulösen (Urk. 315 S. 66). Allerdings lehnte die Vorinstanz Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche wegen dieser Kopfschmerzen ab. Die Klägerin sei damals unter Lohnfortzahlung bis am 24. Juli 1992 krankgeschrieben gewesen und habe ab 25. Juli 1992 wieder voll gearbeitet, weshalb kein Erwerbsschaden entstanden sei und auch nicht geltend gemacht werde. Ein Haushaltschaden der damals noch im elterlichen Haushalt wohnenden Klägerin sei nicht begründet worden. Vorübergehende Kopfschmerzen unmittelbar nach einem Unfall könnten zudem nicht genugtuungsbegründend sein (Urk. 315 S. 70 f.). Die Klägerin setzt sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Ein Erwerbsschaden wird offenbar erst ab 1. August 2001 geltend gemacht (Urk. 314 Anhang S. 6). Die Klägerin rügt auch nicht, die Vorinstanz habe ihr aufgrund der anfänglichen Kopfschmerzen nach dem Unfall zu Unrecht keinen Ersatz von Haushaltschaden und keine Genugtuung zugesprochen. b) aa) Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Klägerin habe mit den von ihr angerufenen Beweismitteln den Beweis nicht erbringen können, dass die äusserst intensive Schmerzphase von Ende Mai 2010 bis Ende Juli 2010 auf den Unfall vom 18. Juli 1992 zurückzuführen sei. Dazu würdigte die Vorinstanz einen Bericht von Dr. AF._____, dessen Zeugenaussage und die Aussagen der Zeugen Dr. AM._____ und Dr. AE._____ sowie das Gutachten O._____ (Urk. 315 S. 66 ff.). bb) Dass der Bericht und die Zeugenaussage AF._____s nicht beweisbildend sind, wird von der Klägerin nicht beanstandet. - 36 - cc) aaa) Zu Dr. AM._____ führte die Vorinstanz aus, nach seinen Aussagen habe die erste Konsultation der Klägerin bei ihm am 7. Juni 2005 stattgefunden. Zur Ursache der Schmerzphase von Ende Mai 2010 bis Ende Juli 2010 habe er erklärt, so wie er es erlebt habe, hätten die Schmerzen seit dem Unfall bestanden. Aber das sei so, wie er es von der Klägerin gehört habe. Er habe somit die Darstellung der Klägerin ihm gegenüber wiedergegeben. Über weitere Angaben habe er nicht verfügt, zumal er den von ihr angegebenen Schmerzen nie vertieft nachgegangen sei. Entsprechend seien seine Ausführungen für die Frage der Kausalität nicht beweisbildend (Urk. 315 S. 68). Der Zeuge AE._____ gab gemäss Vorinstanz an, der erste Kontakt mit der Klägerin habe aufgrund der (Physiotherapie-)Verordnung vom 19. Januar 1999 stattgefunden. Bei ihm persönlich sei die Klägerin bis Ende 2008 in Behandlung gewesen. In der Physiotherapie arbeite man mit Thesen bzw. Annahmen. Dass die damalige Problematik durch eine Unfallkollision verursacht gewesen sei, sei eigentlich relativ klar gewesen. Er habe die Situation erst 1999 betrachten können. Er wisse nicht zu 100 % sicher, dass dies die Ursache gewesen sei. Er nehme aber an, dass der Unfall die Ursache der Problematik der Klägerin gewesen sei. Dies aufgrund seiner Erfahrung mit Schleudertraumapatienten, bei welchen Nackenverletzungen häufig auftreten würden. Selbstverständlich seien auch andere Ursachen für die Beschwerden der Klägerin denkbar. Diese Ausführungen zeigten, so die Vorinstanz, dass der Zeuge AE._____ bei der Behandlung der Klägerin zwar davon ausgegangen sei, dass ihre Problematik aus der Kollision vom 18. Juli 1992 hergerührt habe. Dabei habe es sich jedoch um eine Annahme aufgrund der von der Klägerin geschilderten Beschwerden gehandelt, welche er durch nichts habe untermauern können. Entsprechend habe er auch andere Ursachen durchaus als möglich erachtet. Die Aussagen des Zeugen AE._____ vermöchten damit eine Kausalität der von Ende Mai 2010 bis Ende Juli 2010 dauernden Schmerzphase nicht zu beweisen (Urk. 315 S. 68). bbb) Die Klägerin beanstandet an diesen Ausführungen der Vorinstanz einzig, dass sie sich bei der Beweiswürdigung von § 149 Abs. 3 ZPO/ZH habe leiten lassen (Urk. 314 S. 11). - 37 - ccc) Dr. AM._____ war ab dem Jahr 2005 der Hausarzt der Klägerin. Er erklärte, dass sie zuerst beim Spezialisten Dr. AF._____ in Behandlung gewesen sei. Er (AM._____) habe gewusst, dass sie eine lange Geschichte mit dem Unfall 1992 gehabt habe. Er habe im Wesentlichen die Diagnose Fibromyalgiesyndrom nach einem HWS-Distorsionstraum im Jahre 1992 gehabt. Es sei darum gegangen, dass er den hausärztlichen Teil, d.h. die allgemeinmedizinischen Angelegenheiten übernehme und Dr. AF._____ sie im Bereich des Unfalls, also der Fibromyalgie weiter betreue. Dr. AF._____ habe ihm schriftlich zusammengefasst, dass er die Klägerin etwa seit 10 Jahren mit dieser Diagnose "im AT._____" [Klinik] AT._____ in E._____, vgl. Urk. 90/190] betreut habe. Differenziert habe er (AM._____) aber nicht weiter geschaut. Die Rollenverteilung sei von Anfang an klar gewesen, es sei für ihn mehr aus den Akten gewesen. Befragt, ob er etwas über die Dauer der Schmerzen sagen könne, antwortete der Zeuge, aus seinen Akten sei nicht so ersichtlich, wie es sich damit verhalten habe. Es habe Zeiten gegeben, in denen es besser gegangen sei und sie auch weniger Schmerzmittel gebraucht habe. Es habe Zeiten gegeben, in denen sie Verschlechterungen erlebt habe. Dann habe sie auch wieder den Kontakt mit Dr. AF._____ gesucht und er habe das übernommen. Er (AM._____) habe sich hier zurückgehalten, weil es in AF._____s Obhut gewesen sei und weil es auch eine anspruchsvolle Diagnose gewesen sei (Prot. I S. 260, 262 f.). Dr. AM._____ hatte also von Dr. AF._____ die Diagnose erhalten und zudem von der Klägerin gehört, dass sie seit dem Unfall diese Schmerzen gehabt habe. Dies genügt aber nicht, um die Kausalität zwischen dem Unfall und der im Jahre 2010 erlebten Schmerzphase mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejahen zu können. Dr. AM._____ hatte keinerlei eigene Untersuchungen gemacht, um die Kausalität zwischen den geklagten Leiden und dem Unfall zu überprüfen. Die diagnostizierte Fibromyalgie war nicht das Aufgabengebiet des Zeugen. Wenn schon hätte Dr. AF._____ zur Kausalität beweisbildende Aussagen machen können, was aber nicht der Fall ist (vorangehende Erw. lit. bb). ddd) Der Zeuge AE._____ hatte die Klägerin erst im Jahre 1999 kennengelernt. Er sagte, sie habe nach dem Unfall Schmerzen im Nacken und - 38 - Kopfweh gehabt. Die ärztliche Diagnose habe auf "Schleudertrauma" gelautet. Er konnte aber zur Schmerzsituation anfänglich nach dem Unfall keine Aussagen machen und bezeichnete das als "ein Problem bei der ganzen Sache. Ich habe sie im Jahr 1992 nicht gesehen." Im Jahr 2010 war die Klägerin nicht mehr beim Zeugen in Behandlung (Prot. I S. 284 f.). Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass der Zeuge lediglich eine Annahme hinsichtlich der Kausalität zwischen dem Unfall und den geklagten Schmerzen getroffen hatte. Es fehlten ihm offensichtlich nähere Kenntnisse vom Unfallhergang – er wisse von der Klägerin, dass es ein Autoaufschlagunfall gewesen sei und der Schlag von der rechten Seite gekommen sei (Prot. I S. 295) –, den danach festgestellten Beschwerden und medizinischen Abklärungen. dd) Zum Gutachten O._____ erwog die Vorinstanz, dieser sei bei der Erstellung des Gutachtens von einem Unfallereignis am 18. Juli 1992 mit konsekutiv persistierenden Nackenschmerzen bzw. von einem chronifizierten Schmerzzustand ausgegangen. Bei der Annahme eines chronifizierten Schmerzzustandes habe sich der Gutachter aber einzig auf die Angaben der Klägerin gestützt. Wie bereits dargelegt, sei abgesehen von den unmittelbar nach dem Unfall aufgetretenen Kopfschmerzen lediglich eine äusserst intensive Schmerzphase von Ende Mai 2010 bis Ende Juli 2010 bewiesen. Entsprechend könne entgegen den Annahmen des Gutachters nicht von einem chronifizierten Schmerzzustand bzw. von seit dem Unfallereignis persistierenden Nackenschmerzen ausgegangen werden. Der Gutachter habe seine Feststellung, wonach die Nackenschmerzen der Klägerin mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, somit auf einen nicht bewiesenen Schmerzverlauf abgestützt. Damit fehle es aber an der für die gutachterliche Einschätzung massgeblichen Grundlage. Infolgedessen könne auch mit dem Gutachten von Dr. O._____ nicht bewiesen werden, dass die damals rund 18 Jahre zurückliegende Kollision vom 18. Juli 1992 ursächlich für die äusserst intensive Schmerzphase der Klägerin von Ende Mai 2010 bis Ende Juli 2010 gewesen sei (Urk. 315 S. 69). - 39 - Die Klägerin behauptet, es stehe durch alle Gutachten fest, dass sie aus dem Unfall vom 18. Juli 1992 eine ununterbrochen andauernde, über gewisse Zeitabschnitte progrediente Gesundheitsschädigung erlitten habe. Es stehe auch die Unfallkausalität zum Unfall fest. Was die Vorinstanz dagegen einwende, müsse als unzureichend begründetes Abweichen des Gerichts von den Gutachten bezeichnet werden (Urk. 314 S. 24). Dem ist nicht so. Die Vorinstanz weicht zu Recht vom Gutachten O._____ ab, weil die Klägerin die Beweise gemäss den Beweissätzen 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3 nicht erbringen konnte und der Gutachter daher fälschlicherweise von einem chronifizierten Schmerzzustand bzw. von seit dem Unfallereignis persistierenden Nackenschmerzen ausgegangen war. Die früher erstellten Gutachten L._____ und MEDAS sind von vornherein nicht geeignet, etwas zur Ursache für die Schmerzperiode im Jahre 2010 auszusagen. ee) Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Klägerin mit den von ihr angerufenen Beweismitteln den Beweis nicht habe erbringen können, dass die äusserst intensive Schmerzphase von Ende Mai 2010 bis Ende Juli 2010 auf den Unfall vom 18. Juli 1992 zurückzuführen sei, ist somit nicht zu beanstanden.
- Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Klägerin in einem Prozess gegen die C._____ keine Schadenersatz- und/oder Genugtuungsansprüche zugesprochen worden wären und sie damit mangels Schaden auch keinen Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten hat. Die Klage ist abzuweisen. V.
- Ausgangsgemäss wird die Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH und § 68 Abs. 1 ZPO/ZH). a) Die Vorinstanz hat die Kosten inklusive diejenigen des Berufungsverfahrens LB110058-O der Klägerin auferlegt und diese verpflichtet, - 40 - dem Beklagten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Prozess- bzw. Parteientschädigung zu bezahlen (Urk. 315 S. 73 f.). Die Klägerin beantragt, die Kosten des ersten Berufungsverfahrens seien dem Beklagten aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, ihr für jenes Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 21'000.– (zuzüglich MwSt.) zu bezahlen. Die Klägerin macht geltend, sie habe im obergerichtlichen Verfahren grossmehrheitlich obsiegt und dabei die zentrale Feststellung erwirken können, dass der Beklagte zufolge Sorgfaltswidrigkeit im Grundsatz haftpflichtig sei. Diese Kostenverteilung sei nicht nur mit Rücksicht auf das Obsiegen der Klägerin im Berufungsverfahren und somit mit Blick auf § 64 Abs. 3 ZPO/ZH geboten, sondern auch im Hinblick auf das vor allem im Haftpflichtrecht geltende Veranlassungsprinzip, welches besage, dass die Prozesskosten grundsätzlich von dem verantwortlichen Haftpflichtigen zu tragen seien (Urk. 314 S. 30). Das Obergericht hatte in seinem Rückweisungsentscheid vom 26. August 2020 die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens dem definitiven Entscheid der Vorinstanz aufgrund des dannzumaligen Obsiegens bzw. Unterliegens vorbehalten (Urk. 55 S. 26 f.). Daran war nicht nur die Vorinstanz, sondern ist nun auch das Obergericht im vorliegenden Entscheid gebunden (Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 318 N 10, m.w.H.). Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Kosten- und Entschädigungsfolgen des ersten Berufungsverfahrens zulasten der unterliegenden Klägerin geregelt. b) Die Klägerin erachtet die von der Vorinstanz festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 70'000.– und die zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 72'000.– als unverhältnismässig hoch und beantragt "angesichts des primär vom Beklagten verursachten – unnötigen – Aufwands" eine Kürzung auf Fr. 40'750.– bzw. Fr. 41'400.–, indem von den Zuschlägen, welche die Vorinstanz gemacht habe, abzusehen sei (Urk. 314 S. 30). Der Beklagte erhebt ausdrücklich keine Einwände gegen die Kostenverteilung [recte wohl: Kostenregelung] der Vorinstanz (Urk. 324 S. 26). - 41 - Die Vorinstanz ist von einem Streitwert von Fr. 2'000'000.– ausgegangen und hat die Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 sowie die diejenige über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 zur Anwendung gebracht. Bei diesem Streitwert beträgt die einfache Gerichtsgebühr mit der Vorinstanz Fr. 40'750.–. Sie erhöhte diese Gebühr in Anwendung von § 9 Ziff. 1 aGebV OG auf Fr. 60'000.–, da es sich um ein besonders aufwendiges Verfahren gehandelt habe (Urk. 315 S. 72). Die Klägerin stellt zu Recht nicht in Abrede, dass das Verfahren vor Vorinstanz besonders aufwendig war. Es kann dazu auf die ausführliche Prozessgeschichte im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 315 S. 2-8). Eine Erhöhung der einfachen Gerichtsgebühr um rund die Hälfte erscheint ohne weiteres als angemessen. Worin der vom Beklagten verursachte unnötige Aufwand bestanden haben soll, tut die Klägerin nicht dar. Bei der Prozessentschädigung beträgt die Grundgebühr Fr. 41'400.–. Die Vorinstanz erhöhte die Entschädigung auf Fr. 72'000.– und verwies darauf, dass für die Duplik, die Stellungnahme zur Substantiierungseingabe der Klägerin, die Beweisantretungsschrift, mehrere Beweisverhandlungen, weitere Stellungnahmen und die Stellungnahme zum Beweisergebnis Zuschläge im Sinne von § 6 aAnwGebV vorzunehmen seien (Urk. 315 S. 72). Wenn die Vorinstanz dafür Zuschläge von insgesamt rund 70 % veranschlagte, ist dies nicht zu beanstanden, zumal die Gebührenverordnung festhält, die Summe aller Zuschläge solle in der Regel die Höhe der festgesetzten Grundgebühr nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 aAnwGebV). c) Die Kostenregelung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, ist somit zu bestätigen.
- Die unterliegende Klägerin ist auch für das vorliegende Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 40'750.– (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG vom 8. September 2010) und die Parteientschädigung in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 AnwGebV vom 8. September 2010 auf Fr. 15'000.– festzusetzen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht beantragt. - 42 - Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. August 2020 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 40'750.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 15'000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, - 43 - Zürich, 14. Februar 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer MLaw S. Meisel versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB200041-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel Urteil vom 14. Februar 2022 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Dr. iur., Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 26. August 2020 (CG120075-L)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 4) "Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 2'000'000.–, nebst Zins zu 5 % seit 21.5.1999 zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten." Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 26. August 2020: (Urk. 315 S. 73 f.)
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 70'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'950.00 Gutachten Fr. 5'497.50 Zeugenentschädigungen Fr. 80'447.50 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden der Klägerin auferlegt und mit den von ihr für die Kosten des Beweisverfahrens geleisteten Barvorschüssen von insgesamt Fr. 19'300.– verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 61'147.50 wird von der Klägerin nachgefordert.
4. Die vom Beklagten für die Kosten des Beweisverfahrens geleisteten Barvorschüsse von insgesamt Fr. 3'650.– werden ihm nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 40'750.– verrechnet.
6. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Prozess- bzw. Parteientschädigung von Fr. 93'000.– zu bezahlen. (7./8. Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung)
- 3 - Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 314 S. 3): "Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 2'000'000.–, nebst Zins zu 5 % seit 21.5.1999 zu bezahlen. Eventuell sei der vorinstanzliche Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom
26. August 2020 (Proz. CG120075-L/U) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei sei berufungsweise anzuordnen, dass der hypothetische Erstprozess gegen die C._____ Versicherungsgesellschaft bei Anwendung der pflichtgemässen Sorgfalt des Beklagten positiv verlaufen wäre und der Beweis über den Gesundheitsschaden und die Kausalität, sowie die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gemäss Gutachten dem Grundsatz nach als erbracht zu betrachten sei und die Vorinstanz anzuweisen, den ziffernmässigen Schaden nach OR 42 II festzulegen und der Klägerin zuzusprechen. Subeventualiter seien die Ziffern 2 - 6 des Entscheids des Bezirksgerichts Zürich vom 26. August 2020 (Proz. CG120075-L/U) aufzuheben und die Kosten und Entschädigungsfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren neu zu regeln,
a. indem der Klägerin für das Verfahren vor dem Obergericht (Urteil vom 19.04.2012, Proz: LB110058-O/U) zu Lasten des Beklagten eine Prozess- und Parteientschädigung von Fr. 21'000.– (zuzüglich MwSt) zugesprochen wird und die Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.– für das Berufungsverfahren vor dem Obergericht dem Beklagten überbunden wird;
b. indem die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bezirksgerichts Zürich vom 26. August 2020 (Proz. CG120075-L/U) auf Fr. 40'750.– reduziert werden;
c. indem die Parteientschädigung der Klägerin an den Beklagten für das Verfahren vor dem Bezirksgericht[s] Zürich vom 26. August 2020 (Proz. CG120075-L/U) auf Fr. 41'400.– reduziert wird.
d. Unter Verrechnungs- und Rückforderungsrechten zu bisher geleisteten Zahlungen der Klägerin. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten." des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 324 S. 2): "Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin."
- 4 - Erwägungen: I.
1. Am 18. Juli 1992 kam es zu einer Kollision zwischen dem auf der D._____-strasse in E._____ fahrenden PW von F._____ und dem von rechts her durch die G._____-strasse kommenden und in die D._____-strasse einbiegenden PW des H._____. Die Klägerin war Beifahrerin auf dem Vordersitz des von F._____ gelenkten Fahrzeugs. Die zugezogene Polizei rapportierte gegen H._____ wegen Nichtgewähren des Vortritts beim Sicheinfügen in den Verkehr gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 5 Abs. 3 VRV. In der Folge liess der zuständige Polizeirichter die Vortrittsverhältnisse durch die Polizei nochmals genauer abklären, welche feststellte, dass sich H._____ nicht auf einer Hofausfahrt, sondern auf einer Quartierstrasse befunden habe. Ohne weitere Begründung erliess der Polizeirichter am 12. November 1992 einen Strafbefehl gegen F._____ wegen Nichtgewährung des Rechtsvortrittes gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG. Dieser Strafbefehl blieb unangefochten.
2. Bereits auf der Unfallstelle äusserte sich die Klägerin über Übelkeit und Schmerzen und liess sich in der Folge ärztlich behandeln, wobei die Kosten von den I._____ Versicherungen (nachfolgend I._____) als ihrer persönlichen Unfallversicherung, von ihrer Krankenkasse und von ihr selber getragen wurden. Anfang 1998 gelangte die Klägerin erneut wegen des beim Unfall erlittenen Schleudertraumas an die I._____, weil sich ihre Beschwerden intensiviert hatten. Die I._____ veranlasste in der Folge verschiedene medizinische Abklärungen. Am
2. September 1999 meldete die I._____ bei der J._____ Versicherungsgesellschaft (nachfolgend J._____) als Haftpflichtversicherung von F._____ sowie bei der "C._____" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend C._____) als Haftpflichtversicherung von H._____ Regressansprüche an.
3. Die Klägerin betraute am 21. Mai 1999 den Beklagten mit ihrer anwaltlichen Vertretung in Sachen "Unfall vom 18.7.1992 betreffend
- 5 - Versicherungsleistungen". Der Beklagte zog zu Beginn seines Mandates die Akten des Strafverfahrens bei und stellte dabei die unterschiedliche Einschätzung der Vortrittssituation durch Polizei und Polizeirichter fest. Bereits nach der ersten Kontaktaufnahme und noch vor der offiziellen Mandatierung hatte er der Klägerin mitgeteilt, es sei in ihrem Fall vieles verpasst worden, es sei aber noch nicht hoffnungslos, vordringlich sei ein Verjährungsunterbruch gegenüber der J._____. So zeigte er am 30. Juni 1999 denn auch der J._____ seine Vertretung an und holte von ihr einen Verzicht auf die Verjährungseinrede ein, welcher mehrmals verlängert wurde. In der Folge brachte sich der Beklagte immer wieder in den Abklärungs- und Begutachtungsprozess bei der I._____ ein und hielt auch Kontakt mit der J._____. Mit der C._____ nahm er nie Kontakt auf. Am 15. November 2000 erstattete das Medizinische Zentrum … in K._____ ein Gutachten (Gutachter Dr. L._____) zuhanden der I._____. Darin wurde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang der damals aktuellen Beschwerden der Klägerin mit dem Unfall vom 18. Juli 1992 bejaht und die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität mit 10 % bemessen. Gestützt auf dieses Gutachten gelangte der Beklagte am 30. November 2000 an die I._____ und stellte zusätzlich eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin zur Diskussion. Die I._____ lehnte dies ab und sprach der Klägerin am 7. Mai 2001 eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Einschränkung von 10 % zu. Daraufhin meldete der Beklagte am 8. Mai 2001 bei der J._____ prozentmässig konkret bezifferte Forderungen aus Erwerbsunfähigkeit, Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens, Haushaltsschaden sowie eine Genugtuungsforderung an. Nach der Geltendmachung einer weiteren gesundheitlichen Verschlechterung bei der Klägerin veranlasste die I._____ am
5. September 2002 eine erneute Begutachtung bei der MEDAS Zentralschweiz. Das entsprechende Gutachten vom 20. Juni 2003 bejahte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Kausalzusammenhang der meisten Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 18. Juli 1992 und veranschlagte die Arbeitsfähigkeit mit 70 %. Gestützt darauf sprach die I._____ der Klägerin am 23. August 2004 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von 30 % zu. In der Folge bereitete der Beklagte auch eine Schadenseingabe an die J._____ vor. Am 2. Mai 2005 erhielt
- 6 - er Kenntnis von einem Gutachten, das die J._____ zur Frage des Vortrittes und des Verschuldens am Unfall vom 18. Juli 1992 in Auftrag gegeben hatte. Gemäss diesem Gutachten hatte F._____ (der Versicherungsnehmer der J._____) den Vortritt und war H._____ (der Versicherungsnehmer der C._____) vortrittsbelastet. Der Beklagte erkannte das daraus allenfalls sich ergebende Risiko eines Haftungsausschlusses der J._____ als Solidarschuldnerin, sah aber keinen Anlass zu einer Strategieänderung gegenüber der C._____.
4. Am 30. September 2005 erhob die Klägerin gegen die J._____ als Haftpflichtversicherung von F._____ eine Schadenersatzklage am Kantonsgericht Zug. Mit Urteil vom 11. Dezember 2006 wies das Gericht die Klage ab. Es kam zum Schluss, dass nicht F._____, sondern H._____ vortrittsbelastet gewesen sei und diesen überdies ein grobes Verschulden treffe. Dies unterbreche die Solidarhaftung von F._____ bzw. der J._____ für die Betriebsgefahr im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG. Als Eventualbegründung stellte das Gericht überdies eine Verjährung der Ansprüche gegen die J._____ fest, da der am 20. Juli 1999 abgegebene Verzicht auf die Verjährungseinrede eine Verlängerung der Verjährung nur bis zum 16. Juli 2004 bewirkt habe und diese Frist mit der Klageeinleitung nicht gewahrt worden sei. Das Zuger Obergericht bestätigte auf Berufung der Klägerin hin am 20. November 2007 die Klageabweisung. Es bestätigte die Auffassung der Vorinstanz bezüglich eines groben, die Solidarhaftung der J._____ unterbrechenden Unfallverschuldens von H._____. Zur Verjährungsfrage erwog es, der im Jahre 1999 erklärte Verjährungsverzicht der J._____ habe nur die relative Verjährung, nicht aber die absolute Verjährung verlängert. Die absolute Verjährung sei daher am 18. Juli 2002 eingetreten und die Klage zu spät erfolgt. Das Bundesgericht bestätigte am 25. Februar 2008 die Klageabweisung ebenfalls. Es stellte zwar die obergerichtlichen Erwägungen zur absoluten Verjährung aus Gründen des rechtlichen Gehörs in Frage. Da es sich aber der Auffassung der Vorinstanzen hinsichtlich des groben Verschuldens des vortrittsbelasteten H._____ am Unfall anschloss, einen Haftungsunterbruch der J._____ bejahte und aus diesem Grund die Klage verwarf, blieb die Frage der Verjährung vor Bundesgericht letztlich offen.
- 7 -
5. Gemäss den Urteilen der Zuger Gerichte und des Bundesgerichtes hätte die Klägerin ihre Ansprüche ausschliesslich gegen die C._____ richten müssen. Diese sind inzwischen verjährt. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin daher den Ersatz ihres Schadens aus dem Unfall vom 18. Juli 1992 vom Beklagten. Sie wirft ihm eine Verletzung seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht vor.
6. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Urteil zum Ergebnis, die Klägerin habe den Beweis erbringen können, dass sie unmittelbar nach dem Unfall vom
18. Juli 1992 Kopfschmerzen und von Ende Mai 2010 bis Ende Juli 2010 eine äusserst intensive Schmerzphase gehabt habe. Es sei mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die unmittelbar nach der Kollision aufgetretenen Kopfschmerzen auf diesen Zusammenstoss zurückzuführen seien, nicht aber die Schmerzphase im Jahre 2010. Bezüglich der Kopfschmerzen bejahte die Vorinstanz neben dem natürlichen auch den adäquaten Kausalzusammenhang. Schadenersatz bzw. Genugtuung sei wegen der Kopfschmerzen aber nicht geschuldet. II. Die Klage wurde bei der Vorinstanz am 4. August 2010 rechtshängig gemacht (Urk. 1 und 2). Nach erfolgter Klageantwort beschränkte die Vorinstanz das Hauptverfahren mit Verfügung vom 1. Februar 2011 auf die Frage der Haftbarkeit des Beklagten (Urk. 21). Mit Urteil vom 21. Juli 2011 verneinte die Vorinstanz die Haftbarkeit des Beklagten und wies die Klage ab (Urk. 44). Das von der Klägerin angerufene Obergericht stellte hierauf mit Urteil vom 19. April 2012 fest, dass der Beklagte wegen unsorgfältiger Führung des Mandats betreffend den Unfall vom 12. Juli 1992 für den der Klägerin deswegen entstandenen Schaden vollumfänglich hafte, hob das Urteil des Bezirksgerichts auf und wies den Prozess zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urk. 55 S. 27). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 11. Juni 2012 auf die vom Beklagten gegen das obergerichtliche Urteil erhobene Beschwerde nicht ein (Urk. 59). Die Vorinstanz vervollständigte in der Folge das Hauptverfahren und führte ein
- 8 - Beweisverfahren zum Schaden, zur Genugtuung und zum natürlichen Kausalzusammenhang durch. Zum detaillierten Prozessverlauf kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 315 S. 2 ff.). Gegen dieses Urteil vom 26. August 2020 erhob die Klägerin mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 rechtzeitig Berufung (Urk. 311, 315). Sie hat einen Kostenvorschuss von Fr. 40'750.– geleistet (Urk. 322). Die Berufungsantwort datiert vom 10. Februar 2021 und wurde der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 324, 325). Weitere Eingaben der Parteien sind nicht erfolgt. III.
1. a) Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Die Berufungsklägerin hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen der Berufungsklägerin auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich die Berufungsklägerin in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich die Berufungsklägerin mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art.
- 9 - 311 N 42 f.). Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Aber das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, a.a.O.). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Die Begründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im kantonalen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 4A_258/2015 vom 21.10.2015, E. 2.4.2; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2; BGer 4A_496/2016 vom 08.12.2016, E. 2.2.2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 11).
b) Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ. Handelt es sich um echte Noven, ist das Erfordernis der Neuheit ohne Weiteres erfüllt und einzig das des unverzüglichen Vorbringens ist zu prüfen. Was unechte Noven angeht, so ist es Sache der Partei, die sie vor der Berufungsinstanz geltend machen will, zu beweisen, dass sie die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat, was namentlich bedingt, die Gründe darzutun, warum die Tatsachen und Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 34).
2. a) Auf den 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Zivilprozessordnung rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist
- 10 - (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Der vorinstanzliche Entscheid datiert vom 28. August 2020 und wurde den Parteien am 16. September 2020 schriftlich eröffnet (Urk. 311, 312). Demnach ist vorliegend für das Berufungsverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) anwendbar. Demgegenüber hatte die Vorinstanz die bisherigen Bestimmungen der ZPO/ZH und des GVG/ZH anzuwenden, wie sie dies auch getan hat (Urk. 315 S. 9; s. auch nachfolgend Erw. lit. e). Soweit sich im Rahmen der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids Fragen der Anwendung von Verfahrensregeln stellen, wird zu prüfen sein, ob die Vorinstanz die im Zeitpunkt der Entscheidfällung geltenden Normen richtig angewendet hat; eine Rückwirkung des neuen Rechts findet nicht statt.
b) Wie bereits erwähnt, hat das Obergericht mit Urteil vom 19. April 2012 die Haftbarkeit des Beklagten bejaht. Das Obergericht kam darin zu diesen Schlussfolgerungen (Urk. 55 S. 25 f.), welche nach wie vor Bestand haben: "Zusammengefasst muss sich der Beklagte den Vorwurf gefallen lassen, dass er sowohl zu Beginn des Mandates als auch in dessen weiterem Verlauf, insbesondere spätestens im Mai 2005 nach Kenntnis des von der J._____ in Auftrag gegebenen Verkehrsgutachtens, das Risiko eines Haftungsausschlusses der J._____ infolge eines grob schuldhaften Verhaltens des H._____ pflichtwidrig verkannt hat. Weiter hat er bereits von Anfang an eine vorsorgliche Rechtswahrung gegenüber der C._____, sei es als mithaftende Solidarschuldnerin oder sei es als potentiell alleinhaftende Schuldnerin, durch eine geeignete, auch gegen die C._____ wirksame Verjährungsunterbrechung pflichtwidrig unterlassen. Die Ansprüche gegen die C._____ waren bei der Mandatsübernahme weder absolut noch relativ verjährt und die Unterbrechung wäre mit einfachen und zumutbaren Vorkehren möglich gewesen. Die vom Beklagten unternommenen Verjährungsunterbrechungen (Einholen eines einseitigen Verjährungsverzichts von der J._____) waren mit Bezug auf die C._____ rechtlich untauglich und stellen für sich bereits eine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Hätte der Beklagte zu Beginn des Mandates den Eintritt der absoluten Verjährung gegen die C._____ unterbrochen, wäre infolge des gesundheitlichen "Rückfalls" bzw. der Akzentuierung der Beschwerden im
- 11 - Jahre 2002 die relative Verjährungsfrist sogar ein weiteres Mal ausgelöst worden und mit einem entschlossenen Handeln zu unterbrechen gewesen, insbesondere nach Kenntnis des Medas-Gutachtens vom 20. Juni 2003 und ein weiteres Mal nach Kenntnis des Verkehrsgutachtens im Mai 2005. Diese Unterlassungen erscheinen als kausal für den definitiven Rechtsverlust der Klägerin gegenüber der C._____. Wohl musste der Beklagte am Schluss zwangsläufig entscheiden, gegen welche der beiden Versicherungen er gerichtliche Klage einleiten wollte. Dass er sich für eine Klage gegen die J._____ entschied in Übereinstimmung mit dem Urteil des Strafrichters, war grundsätzlich zwar vertretbar und nicht sorgfaltswidrig. Der letztlich falsche Entscheid hätte indessen nicht zu einem Rechtsverlust für die Klägerin geführt, hätte der Beklagte zuvor rechtzeitig durch Verjährungsunterbrechung sich die Möglichkeit eines späteren Vorgehens gegen die C._____ für den Fall eines negativen Prozessausgangs gegen die J._____ gewahrt. Dafür bzw. für einen daraus resultierenden Schaden haftet der Beklagte der Klägerin aus pflichtwidriger Unsorgfalt. Ob der Klägerin aus dem Rechtsverlust auch ein materieller Verlust (Schaden infolge einer ausgewiesenen und unfallkausalen gesundheitlichen Beeinträchtigung unter Berücksichtigung eventueller haftungs- oder schadensmindernder Umstände) sowie Genugtuung und in welcher Höhe erwachsen ist, ist im weiteren Prozessverfahren zu prüfen."
c) Die Vorinstanz erwog zutreffend, ob die Klägerin einen materiellen Verlust erlitten habe, hänge davon ab, ob ein Prozess gegen die C._____, wenn er durchgeführt worden wäre, zu einem für sie erfolgreichen Ausgang geführt hätte, ihr mithin Schadenersatz- und/oder Genugtuungsansprüche zugesprochen worden wären. Wie ein wegen versäumten Verjährungsunterbruchs nicht durchgeführter Prozess ausgegangen wäre, wenn der Lauf der Verjährung unterbrochen und der Prozess durchgeführt worden wäre, lasse sich nicht mit absoluter Sicherheit feststellen. Es seien darüber vielmehr nur Vermutungen möglich. Das gelte sowohl hinsichtlich der Tatsachen, die im fraglichen Prozess festgestellt worden wären, als auch hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung, welche diese Tatsachen erfahren hätten. Dies schliesse jedoch die Leistung des Beweises, dass die klagende Partei den Prozess gewonnen hätte, wenn die Verjährung unterbrochen worden wäre, und dass der ihr durch den versäumten
- 12 - Verjährungsunterbruch zugefügte Schaden dem Betrag entspreche, der ihr im Falle ihres Obsiegens als Prozessgewinn zugekommen wäre, nicht von vornherein aus. Auf Grund der im Schadenersatzprozess nachgeholten Abklärung der Verhältnisse, die für die materielle Beurteilung der verwirkten Klage erheblich gewesen wären, könne sich die Annahme, dass diese Klage geschützt worden wäre, so stark aufdrängen, dass der Beweis hiefür als erbracht angesehen werden dürfe (Urk. 315 S. 13 f. m.H. auf BGE 87 II 364 E. 2; vgl. auch BGer 4A_2/2020 vom 16.09.2020, E. 3.3.4 a. E.; 4A_187/2021 vom 22.09.2021, E. 3.1.2; 4A_659/2018 vom 15.07.2019, E. 3.1.3).
d) Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz hätte den hypothetischen Erstprozess so zu beurteilen gehabt, wie dieser vor den Gerichten am Unfallort, also im Kanton Zug, und zwar im Jahre 2006, stattgefunden hätte, nachdem der Beklagte die gescheiterte Klage gegen die J._____ am 30. September 2005 im Kanton Zug eingebracht habe. Stattdessen habe die Vorinstanz den Prozess nach der kantonalen Prozessordnung des Kantons Zürich beurteilt. Sie hätte aber vorab fragen müssen, zu welcher Überzeugung das Gericht des Erstverfahrens nach dem für das betreffende Tatbestandsmerkmal einschlägigen Beweismass und der dortigen Prozessordnung und den dortigen Verhandlungsgrundsätzen gekommen wäre. Die Vorinstanz habe falsches Prozessrecht angewandt. Die kantonalen Zivilprozessordnungen der Kantone Zug und Zürich hätten sich erheblich unterschieden. Von besonderer Wichtigkeit für den vorliegenden Fall seien die unterschiedlichen Regelungen zur Partei-/Beweisaussage. Die Parteiaussage sei im Kanton Zug beweisbildend zugelassen gewesen. Es habe weder eine Beschränkung auf bloss eine einzige mögliche Beweisaussage unter den mehreren Prozessbeteiligten gegeben noch sei die Partei nur mit eigenbelastenden Aussagen beweisbildend zugelassen gewesen, wie dies von der Vorinstanz im Regressprozess über den gesamten Prozessstoff hinweg zum Nachteil der Klägerin zur Anwendung gebracht worden sei. Ebenfalls von Wichtigkeit seien Regeln zur Aktenedition. Die relevante Passage in der Zürcher ZPO, wonach Urkunden, die "ohne gerichtliche Hilfe beigebracht werden können", vom Beweisführer im Verfahren selbst einzugeben seien (§ 137 ZPO/ZH), fehle in der ZPO/ZG. Es werde in der ZPO/ZG vielmehr ausdrücklich gesagt, dass
- 13 - Urkunden in den Händen Dritter durch diese zu edieren seien. Komme auf den Erstprozess Zuger Recht zur Anwendung, seien die (entsprechenden) vorinstanzlichen Erwägungen somit rechtswidrig. Die unzulässige Anwendung des Zürcher Rechts auf den hypothetischen Erstprozess im Kanton Zug habe die Lage der Klägerin somit in verschiedener Weise erheblich benachteiligt. Insbesondere die Beweisregel von § 149 Abs. 3 ZPO/ZH, welche die Vorinstanz gleichermassen als Beweiswürdigungsregel auf alle Beweismittel anwende, habe im Erstprozess im Kanton Zug überhaupt nicht zur Anwendung gelangen können. Der Kanton Zug habe keine entsprechende Beweisregel für Parteiaussagen gekannt. Zudem sei Art. 86 aSVG in Kraft gewesen. Dieser habe bestimmt: "Bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen beurteilt der Richter die Tatsachen, ohne an Beweisregeln des kantonalen Prozessrechtes gebunden zu sein." Die Anwendung von § 149 Abs. 3 ZPO/ZH sei daher auch bundesrechtswidrig (Urk. 314 S. 8 f.).
e) aa) Vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung wandten die Gerichtsinstanzen jedes Kantons das eigene kantonale Prozessrecht an. Gemäss Art. 64 Abs. 3 aBV war es Sache des kantonalen Rechts, über Organisation und Verfahren der kantonalen Gerichte zu legiferieren. Für vor Ende des Jahres 2010 rechtshängig gemachte Zivilprozesse hatten daher die zürcherischen Gerichte zürcherisches Prozessrecht anzuwenden. Dies gilt auch für den Regressprozess, in dem der Anwalt vom ehemaligen Mandanten ins Recht gefasst wird. Inwieweit das Regressverfahren von den zivilprozessualen Regeln des Ausgangsverfahrens (d.h. des vom Beklagten nicht gegen die C._____ geführten Prozesses) "mitgeprägt" wird, ist umstritten (vgl. Summermatter/Gerber, Grundfragen des Anwaltshaftungsprozesses, HAVE 2017 S. 15 f.). Das Bundesgericht hat es im Entscheid 4A_49/2016 vom 09.06.2016, E. 4.4, abgelehnt, die im Ausgangsverfahren anwendbare Untersuchungsmaxime im (zivilrechtlichen) Regressprozess zur Anwendung zu bringen. Die Frage, ob zivilprozessuale Regeln des Ausgangsverfahrens im Regressprozess zu berücksichtigen sind, kann sich nur stellen, wenn dieser nach dem anwendbaren Prozessrecht korrekt durchgeführt wird. Keinesfalls darf das Prozessrecht des Ausgangsverfahrens dazu dienen, prozessuale Nachlässigkeiten einer Partei im
- 14 - Regressprozess zu beheben. Verlangte beispielsweise das zürcherische Prozessrecht für die Einholung eines Gutachtens grundsätzlich einen prozessual formgerechten und rechtzeitigen entsprechenden Antrag (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 171 N 8), so wäre der Einwand des Regressklägers nicht zu hören, im Ausgangsverfahren hätte das bernische oder zugerische Gericht das Gutachten noch einholen können, weil die Beweisabnahme nicht auf die von den Parteien angerufenen Beweismittel beschränkt gewesen sei (Art. 197 Abs. 1 und Art. 214 ZPO/BE; § 152 Abs. 2 und § 181 ZPO/ZG). bb) Die zürcherische Zivilprozessordnung kannte als Parteibefragung die persönliche Befragung und die Beweisaussage (§§ 149 f. ZPO/ZH). Aussagen, welche die befragte Partei in der Parteibefragung zu ihren eigenen Gunsten machte, bildeten keinen Beweis (§ 149 Abs. 3 ZPO/ZH). Die Beweisaussage war dagegen nach freier Überzeugung zu würdigen (§ 150 Abs. 3 ZPO/ZH). Die Klägerin macht nicht geltend, sie habe vor Vorinstanz dieses Beweismittel angerufen bzw. die Vorinstanz habe sie zu Unrecht nicht zur Beweisaussage zugelassen. Es hilft ihr daher nicht, wenn sie geltend macht, die Parteiaussage sei im Kanton Zug beweisbildend zugelassen gewesen. Hinzu kommt, dass die zugerische Zivilprozessordnung für wissentlich wahrheitswidrige Aussagen die Bestrafung nach Art. 306 StGB vorsah (§ 189 Abs. 1 ZPO/ZG; vgl. für das frühere Recht BGE 95 IV 75 E. 1; Spillmann, Das Beweisrecht in der zugerischen Zivilprozessordnung vom 3. Oktober 1940 und de lege ferenda, Diss. Zürich 1973, S. 175 f.), was auch für die zürcherische Beweisaussage zutraf. Insofern standen beide Beweismittel auf gleicher Stufe. cc) Art. 86 aSVG hinderte die Anwendung von § 149 Abs. 3 ZPO/ZH nicht, wonach Aussagen, welche zugunsten der befragten Partei lauteten, keinen Beweis bildeten. Da die persönliche Befragung in der damaligen Ausgestaltung kein eigentliches Beweismittel war, konnte sie auch dort nicht frei gewürdigt werden, wo das Bundesgericht selbst freie Beweiswürdigung vorschrieb (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., § 149 N 3, m.w.H.).
- 15 - dd) Zum Urkundenbeweis sah die zugerische Zivilprozessordnung vor, dass das Gericht den Prozessgegner oder einen Dritten verpflichten konnte, Urkunden, welche diese besassen, vorzulegen (§ 161 Abs. 1 ZPO/ZG). Ebenso sah die zürcherische Zivilprozessordnung vor, dass Parteien und Dritte verpflichtet werden konnten, in ihrem Gewahrsam befindliche Urkunden auf gerichtliche Aufforderung einzureichen (§ 183 Abs. 1 und § 184 Abs. 1 ZPO/ZH). Beweismittel, die sich in den Händen des Beweisführers befanden oder von ihm aussergerichtlich beschafft werden konnten, waren nach zürcherischem Prozessrecht nicht nur zu bezeichnen, sondern gleichzeitig dem Gericht einzureichen (§ 137 ZPO/ZH). Soweit die Fristansetzung dies genügend klarstellte, durfte Säumnis in Bezug auf ein Beweismittel angenommen werden, das trotz Möglichkeit nicht beigelegt wurde (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 137 N 6). Dies trifft vorliegend ohne Weiteres zu. Im Beweisauflagebeschluss vom
2. Februar 2015 hatte die Vorinstanz folgendes ausgeführt (Urk. 101 S. 21; vgl. auch Urk. 144 S. 6): "Als Beweismittel angerufene Urkunden sind zusammen mit einem doppelt ausgefertigten Verzeichnis einzureichen, soweit sie nicht bereits bei den Akten liegen. Die Pflicht zur Einreichung von Urkunden erstreckt sich dabei auf alle Urkunden, die sich im Gewahrsam der beweisführenden Partei befinden sowie auf alle übrigen Urkunden, die sie ohne Weiteres selbst beizubringen vermag. Vertritt die beweisführende Partei bezüglich solcher Urkunden die Auffassung, sie könne sie nicht ohne Weiteres beibringen, so hat sie das im Einzelnen darzulegen. … Bei Säumnis unterbleibt die Beweisabnahme zum Nachteil der säumigen Partei. Der vollständigen Säumnis sinngemäss gleich gestellt ist die teilweise Säumnis (d.h. die gänzliche oder punktuelle Nichtbeachtung der vorstehenden Auflagen)." Die Vorinstanz hat somit zu Recht die zürcherische Zivilprozessordnung angewendet. Im Übrigen hatte die Klägerin vor Vorinstanz – wenn auch im Hinblick auf die Anwendbarkeit der schweizerischen Zivilprozessordnung – selber die Auffassung vertreten, das zürcherische Prozessrecht sei anzuwenden, und nicht in Betracht gezogen, zugerisches Prozessrecht sei anwendbar (Urk. 70 S. 7 ff.). Wenn die Vorinstanz gestützt auf § 149 Abs. 3 ZPO/ZH Aussagen der
- 16 - Klägerin, welche zu ihren Gunsten lauteten, als nicht beweisbildend betrachtete, ist dies nicht zu beanstanden (Urk. 315 S. 25 lit. dd, S. 30 f. lit. hh, S. 44 f. lit. hh, S. 56 lit. ss und S. 62 lit. ee; Urk. 314 S. 10 f. Rz 675). Die Vorinstanz hat auch richtigerweise die Edition der Akten des Kantonsspitals Zug sowie der Zeuginnen M._____ und N._____ abgelehnt (Urk. 315 S. 23 lit. bb, S. 28 f. lit. dd, S. 52 und S. 61 lit. dd; Urk. 314 S. 12 f. Rz 677). ee) Schliesslich tut die Klägerin im Rahmen ihrer Hypothese nicht dar, weshalb ein Prozess gegen die C._____ Versicherungs-Gesellschaft am Unfallort im Kanton Zug und nicht am Sitz der Versicherungs-Gesellschaft und gleichsam des Anwaltsbüros des Beklagten in Zürich anhängig gemacht worden wäre; auch aus diesem Grund überzeugt der Einwand der Klägerin zum anwendbaren Prozessrecht nicht.
f) Es genügt, dass für den Kausalzusammenhang (zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Schaden) und den Eintritt eines nicht stringent zu beweisenden Schadens eine überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht. Dasselbe herabgesetzte Beweismass reicht aus, die Gewinnaussichten des wegen eines Anwaltsfehlers verlorenen Prozesses darzutun (Walter/Schmid, Unsorgfältige Führung eines Anwaltsmandats – Anwaltshaftung, in: Weber/Münch, Haftung und Versicherung, 2. A., Basel 2015, S. 977 Rz 20.86; Schmid, Klippen des Haftpflichtprozesses wegen Anwaltsfehlern, insbesondere Schaden und Kausalzusammenhang, in Haftpflichtprozess 2017, Hrsg. Weber/Fellmann, 2017, S. 77; Summermatter/Gerber, a.a.O., S. 21 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt für überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht, wenn gewisse Elemente für das Vorhandensein einer Tatsache sprechen, das Gericht jedoch noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Die Möglichkeit, dass es sich anders verhalten haben könnte, schliesst die überwiegende Wahrscheinlichkeit zwar nicht aus, darf aber für die betreffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen (BGer 4A_658/2016 vom 05.04.2017, E. 4.4).
- 17 - Besondere beweisrechtliche Schwierigkeiten ergeben sich, wenn Beschwerdebilder nicht bildgebend objektiviert werden können. Im Sozialversicherungsrecht verlangt das Bundesgericht bei der Diagnose eines Schleudertraumas für die Kausalitätsbeurteilung bei länger andauernden Beschwerden ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle neben der möglichst genauen und verifizierbaren Dokumentation des Unfallhergangs eine erste genügende ärztliche Abklärung und darüber hinaus eine eingehende medizinische inter- bzw. polydisziplinäre Abklärung durch Gutachter, welche über zuverlässige Vorakten verfügen (BGE 134 V 109 E. 9.4 und 9.5). Dies wird damit begründet, dass Verletzungen der Halswirbelsäule klinisch untersucht, aber abgesehen von ossären Läsionen und dergleichen nicht bildgebend objektiviert werden können, weshalb den Angaben der versicherten Person über bestehende Beschwerden besondere Bedeutung zukommt, was aber auch ein Missbrauchspotential bietet. Zudem können bei identischer Symptomatik die erhobenen Befunde aus dem Katalog des für derartige Verletzungen als typisch erachteten Beschwerdebildes gegebenenfalls auch nicht traumatischer Genese sein. Entsprechend sind an die Grundlagen für den Schluss auf das Vorliegen solcher Verletzungen hohe Anforderungen zu stellen (BGE 134 V 109 E. 9). Diese Grundsätze können gemäss Bundesgericht bezüglich der Tatfrage der natürlichen Kausalität auch für haftpflichtrechtliche Fälle zur Anwendung gelangen (BGer 4A_494/2009 vom 17.11.2009, E. 2.2; 4A_607/2014 vom 09.02.2015, E. 3.2; 4A_658/2016 vom 05.04.2017, E. 3.2.1). Fehlt es an einer direkten Verifizierbarkeit der Beschwerden mit apparativen/bildgebenden Abklärungen, kommt denjenigen Beweismitteln, die der Geschädigte beibringen kann, umso mehr Bedeutung zu. Grundvoraussetzung für den Nachweis entsprechender gesundheitlicher Einschränkungen ist dabei, dass die Angaben des Geschädigten glaubwürdig sind, da sich auch die untersuchenden Ärzte zum Teil auf diese Angaben abstützen. Ergeben sich in den Darstellungen des Geschädigten Widersprüche in sich und zum weiteren Beweisergebnis, so misslingt der Schadensnachweis und erscheinen weitere medizinische Abklärungen unbehelflich (BGer 4A_549/2014 vom 28.01.2015, E. 4.2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist gemäss
- 18 - bundesgerichtlicher Rechtsprechung entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c). IV.
1. Gemäss vorinstanzlichem Urteil ist der Unfallhergang, insbesondere der Ablauf der Kollision(en), letztlich unbestritten geblieben. Nach Darstellung der Klägerin sei es zu einer seitlich/frontalen Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen auf der der Klägerin nahen Beifahrerseite gekommen. Der [vom Unfallverursacher gelenkte] BMW sei rechtwinklig gegen den rechten Kotflügel des Nissan geprallt und beide Fahrzeuge hätten Totalschaden erlitten. Der Anprall am Nissan habe im Bereich der vorderen rechten Karosserieecke bis knapp in die Mitte der rechten Fahrzeugflanke des Nissan stattgefunden. Die Unfallspuren vorne links am Nissan seien erst bei der Folgekollision mit den Betonsäulen am gegenüber liegenden linken Fahrbahnrand entstanden. Nur Sekundenbruchteile nach der Kollision mit dem anderen Fahrzeug sei der Nissan nämlich in anderer, beinahe entgegengesetzter Richtung gegen eine linksseitige Mauer und Pflanzenbetonröhren der Liegenschaft D._____-strasse … geprallt und habe dort drei Betonröhren mit Pflanzen demoliert. Dabei habe sich der Nissan unter einem nun um ca. 25° abweichenden Winkel gegenüber dem vormaligen Strassen- und eigenen Fahrrichtungsverlauf auf eine Grundstücksmauer zubewegt. Dort sei der Nissan nach 6.25 m Wegstrecke mit der Mauer kollidiert und danach wieder nach rechts weggeschleudert. Nach einer weiteren Wegstrecke von 7.5 m sei er in die unfallbedingte Endstellung gekommen. Der Nissan habe an der Mauer einen Zweitanprall in deutlich entgegengesetzter Richtung zum Erstanprall am BMW erlitten. Die Klägerin sei
- 19 - durch die erste seitliche frontale Kollision nach vorne rechts und bei der zweiten Kollision des Nissan mit den Betonröhren nach vorne links geschleudert worden. Die Geschwindigkeitsänderung ihres Körpers – im Wesentlichen nach rechts und in gewissem Umfang auch nach hinten – habe beim ersten Stoss mindestens 20 km/h und beim zweiten Stoss mindestens 14 km/h betragen, diesmal nach vorne links (Urk. 315 S. 20 ff.). Der Unfallhergang blieb im Berufungsverfahren unbestritten.
2. a) Die Vorinstanz auferlegte der Klägerin "zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsunfähigkeit der Klägerin" den Hauptbeweis für folgende Behauptungen (Urk. 101 S. 2): 1.1 dass die Klägerin unmittelbar nach der Kollision kurze Zeit bewusstlos, danach somnolent war, 1.2.1 dass unmittelbar nach dem Unfall vom Nacken ausgehende Schmerzen, die in den Kopf, aber auch in den Nacken und den Schultergürtel ausstrahlen, begonnen haben, 1.2.2 dass nach der Kollision vom 18. Juli 1992 anfänglich ein- bis zweimal monatlich Schmerzschübe auftraten, welche zunächst während mindestens 3 Tagen anhaltend und anfänglich weniger häufig als bei der Migräne waren, 1.2.3 dass sich ab 1997/1998 ein Leiden entwickelt hat, das jeweils während ca. 1/3 des Monats als intensive Schmerztage aufgetreten ist, 1.2.4 dass im Jahr 2010 die bisher intensivste Phase des unfallbedingten Schmerzleidens von März bis Juli 2010 durchgängig angehalten hat.
b) Die Klägerin rügt eine fehlerhafte Beweislastverteilung. Der Beklagte habe im Rahmen des Mandatsverhältnisses u.a. den körperlichen Schaden als für den Prozessfall risikolos dargestellt. Das damit bei der Klägerin erweckte Vertrauen habe zur Folge, dass die fraglichen Tatbestandselemente im nun vorliegenden Prozess gegen den Beklagten vermutet würden, was eine
- 20 - Umkehrung der Beweislast zur Folge habe. Die Vorinstanz habe daher die Beweislast bezüglich des Gesundheitsschadens unrichtig verteilt, soweit vom sozialversicherungsrechtlichen Gutachten und vom Gerichtsgutachten O._____ abgewichen werden solle (Urk. 314 S. 13 f.).
c) Der Beklagte macht geltend, wenn er das Mandat nach der Verjährungsunterbrechung niedergelegt hätte, könnte sich die Klägerin nicht darauf berufen, was er ihr betreffend Prozesschancen gesagt haben soll. Er habe nur das Risiko für den Beweis der Unfallkausalität des behaupteten körperlichen Schadens und für ein "Überklagen" als gering, aber nicht als "praktisch nicht vorhanden" bezeichnet. Diese Angaben stellten keine Risikobeurteilung der Prozesschancen dar. Die Aufklärung des Anwalts beschränke sich auf das Kostenrisiko. Eine vorprozessuale Einschätzung, die ja auf den Angaben des Klienten beruhe, sei immer relativer Natur. Die eigentliche Dynamik ergebe sich erst im kontradiktorischen Verfahren. Eine Einschätzung stelle m.a.W. lediglich dar, was im Fall des Prozessierens bevorstehe. Sie sei weit davon entfernt, eine Schlechterfüllung des anwaltlichen Auftrags zu begründen, geschweige denn zu beweisen. Deshalb könne sie auch nicht dazu führen, im vorliegenden Regressprozess die Beweislast umzukehren. Wäre das der Fall, ginge damit quasi eine Erfolgsgarantie für den Rechtssuchenden einher. Entweder gewinne er den Prozess, wie vom Anwalt versprochen, oder letzterer hafte für sein Versprechen (Urk. 324 S. 12 f. und 18).
d) Die Klägerin beruft sich für ihren Standpunkt auf Fellmann, der schreibt, mit der vorbehaltlosen Übernahme des Auftrags begründe der Beauftragte das Vertrauen, das angestrebte Ziel lasse sich tatsächlich auch verwirklichen. Es rechtfertige sich daher, im Falle der Nichterfüllung von der Vermutung auszugehen, das vom Auftraggeber gewünschte Resultat hätte sich mit dem nötigen Einsatz verwirklichen lassen. Keine Vermutung hinsichtlich eines positiven Verfahrensausgangs greife Platz, wenn der Anwalt seinen Auftraggeber bereits bei Übernahme des Auftrags über die Unsicherheit des Erfolgseintritts aufgeklärt habe. In diesem Fall treffe den Auftraggeber für die Behauptung, der
- 21 - Auftrag hätte erfolgreich abgewickelt werden können, die volle Beweislast (Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, N 1463). Gemäss Bundesgericht ist bei einer Verletzung der anwaltlichen Aufklärungspflicht zunächst zu fragen, ob der Klient bei einer korrekten Aufklärung den Auftrag gleich erteilt hätte oder nicht. Hätte er nichts geändert, hätte die Verletzung der anwaltlichen Aufklärungspflicht keinen Schaden bewirken können (BGer 4A_38/2008 vom 21.04.2008, E. 2.3). Vorliegend verlangt die Klägerin vom Beklagten nicht Schadenersatz, weil er sie ungenügend über die Prozessrisiken aufgeklärt habe, sondern weil er gegenüber der C._____ die Verjährung nicht unterbrochen hatte. Hätte die Klägerin auf einen Prozess gegen die C._____ verzichtet, wenn der Beklagte sie korrekt über die Prozessrisiken aufgeklärt hätte, würde sich die Haftung des Beklagten für entgangenen Schadenersatz und entgangene Genugtuung gar nicht stellen. Wer Schadenersatzansprüche wegen vertragswidriger Ausführung eines Anwaltsmandates erhebt, hat die Vertragsverletzung, den Schaden und die natürliche Kausalität zwischen diesen Elementen nachzuweisen (BGE 127 III 357 E. 5a; BGer 4C.274/2004 vom 18.11.2004, E. 2.3 und 3.3; 4C.44/2006 vom 08.08.2007, E. 3; Fellmann, in: recht 2001 S. 193). Ob bei einer Verletzung der Aufklärungspflichten eine Beweislastumkehr stattfindet, kann offenbleiben (vgl. Fellmann, Aktuelle Anwaltspraxis 2009, S. 528; Bohnet/Martenet, Droit de la profession d'avocat, Bern 2009, Rz 3069).
3. a) Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Klägerin habe nicht beweisen können, dass sie unmittelbar nach der Kollision kurze Zeit bewusstlos und danach somnolent gewesen sei (Beweissatz 1.1; Urk. 101 S. 2; Urk. 315 S. 25). In diesem Zusammenhang kritisiert die Klägerin einzig, dass die Vorinstanz ihre Aussage in der persönlichen Befragung nicht beweisbildend berücksichtigt habe (Urk. 314 S. 10). Es wurde bereits dargelegt, dass dies zulässig ist (Erw. III/2/e). Mit den weiteren von der Vorinstanz gewürdigten Beweismitteln (Urk. 315 S. 23 ff.) setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Damit bleibt es beim von der Vorinstanz festgestellten Beweisergebnis.
- 22 -
b) Zum Gesundheitszustand der Klägerin bei Einlieferung ins Kantonsspital Zug zitierte die Vorinstanz den von den Ärzten "unbestrittenermassen" erhobenen Befund: "Rechte Schulter: Beweglichkeit o.B. (ohne Befund), Schmerzen in Extremstellung und Druckdolenz im ganzen Schulterbereich. HWS: Beweglichkeit o.B., Schmerzen in Extremstellungen, keine neurologischen Ausfälle. Kopf: Kontusionsmarker [recte: Kontusionsmarke; vgl. Urk. 72] rechts parietal." Die Ärzte hätten folgende Diagnose gestellt: "Kopfkontusion rechts, Schulterkontusion rechts, HWS-Distorsion", welche ebenfalls nicht bestritten worden sei. Die Klägerin habe der Einschätzung des Beklagten, wonach die im Kantonsspital Zug festgestellten Verletzungen ausgesprochen geringfügiger Natur gewesen seien und den Grad von leichten Verletzungen nicht überschritten hätten, nicht widersprochen. Unbestritten sei weiter, dass die Ärzte des Kantonsspitals Zug die Klägerin bis am 24. Juli 1992 100 % arbeitsunfähig geschrieben hätten (Urk. 315 S. 26). Im Berufungsverfahren wurden diese Ausführungen nicht beanstandet, weshalb sie nach wie vor zutreffend sind.
c) aa) Die von der Klägerin behaupteten Schmerzen, welche unmittelbar nach dem Unfall vom Nacken ausgehend begonnen und in den Kopf, aber auch in den Nacken und den Schultergürtel ausgestrahlt hätten (Beweissatz 1.2.1; Urk. 101 S. 2), blieben gemäss Vorinstanz unbewiesen. Es sei einzig davon auszugehen, dass die Klägerin unmittelbar nach dem Unfall Kopfschmerzen gehabt habe (Urk. 315 S. 31). bb) Die Klägerin zitiert aus dem gerichtlich eingeholten Gutachten von Dr. O._____, wonach sie berichte, dass sie seit dem Unfall an konstanten Nackenschmerzen leide, bzw. dass ab dem Unfallereignis, dokumentiert bei der Erstbeurteilung im Kantonsspital Zug, Nackenschmerzen bestanden hätten, welche in dieser Art vorher nicht vorhanden gewesen seien (Urk. 314 S. 21 Rz 703 und S. 22 Rz 707). Gemäss Beweisabnahmebeschluss vom 25. November 2015 war zu Beweissatz 1.2.1 kein Gutachten beantragt worden (Urk. 120 S. 5 und 13 f.), was von der Klägerin nicht gerügt wird. Es bestand daher für die Vorinstanz kein
- 23 - Anlass, das Gutachten O._____ in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Im Berufungsverfahren macht die Klägerin zudem nicht geltend, neue Erkenntnisse aus diesem Gutachten vor Vorinstanz prozessrechtskonform behauptet zu haben. cc) Gemäss dem Gutachten von Dr. med. L._____ vom 15. November 2000, welches die I._____ in Auftrag gegeben hatte, berichtete die Klägerin, dass sie nach dem Unfall sofort starke Schmerzen im Bereich der HWS, BWS und Schultergegend wie auch starke Kopfschmerzen verspürt habe. Die Vorinstanz erwog dazu, L._____ habe die Klägerin am 19. Mai 2000, mithin annähernd neun Jahre nach der Kollision vom 18. Juli 1992 untersucht. Seine Angaben beruhten damit einzig auf den Aussagen der Klägerin in der Anamnese. Über eigene Beobachtungen habe er für die Zeit unmittelbar nach dem Unfall nicht berichten können, ebenso wenig habe er die Angaben der Klägerin über diese Zeit durch eigene Untersuchungen objektivieren können. Damit erweise sich das Gutachten L._____ vom 15. November 2000 für die Zeit unmittelbar nach dem Unfall nicht als beweiskräftig (Urk. 315 S. 27 f.). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Klägerin in ihrer Berufungsschrift nicht rechtsgenügend auseinander, sondern zitiert kommentarlos aus dem Gutachten L._____, so u.a. (Urk. 314 S. 18): "Die von Frau A._____ geschilderten gesundheitlichen Probleme sind glaubhaft. Anhand von Akten, Anamnese und klinischem Befund sind die aktuellen residuellen musculo- scelettären Beschwerden im Zusammenhang mit dem im Sommer 92 erlittenen Unfall zu sehen. Vor dem Unfallereignis war Frau A._____ absolut beschwerdefrei und in einem im Vergleich zu heute vergleichbaren beruflichen Umfeld voll arbeitsfähig. Unfallfremde Faktoren, (z.B. relevante Statikstörungen oder deg. Veränderungen, berufsbedingte Fehlbelastungen), welchen das persistierende Beschwerdebild im Verlauf zweifelsfrei zuzuordnen wäre, lassen sich nicht eruieren." Mit diesen rudimentären Ausführungen im Gutachten kann nicht überprüft werden, wie der Gutachter zum Schluss kommt, die Angaben der Klägerin zu den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden seien glaubhaft; es fehlt jegliche Plausibilisierung der Patientenangaben. Das Gutachten L._____ erbringt daher den Beweis gemäss Beweissatz 1.2.1 nicht.
- 24 - Auf die weiteren von der Vorinstanz gewürdigten Beweismittel (Rapport der Kantonspolizei Zug vom 16. September 1992; Arztzeugnis UVG/Dr. P._____ vom
5. August 1992, Bericht von Dr. Q._____, Hausarzt, vom 17. April 1998; Schreiben Dr. R._____ vom 14. Januar 2005; Krankengeschichte von Dr. Q._____; Zeugenaussagen von F._____, S._____, Dr. Q._____, Dr. P._____ und Dr. M._____; Urk. 315 S. 27 ff.) geht die Klägerin nicht ein. Das von der Vor- instanz festgehaltene Beweisergebnis hat daher Bestand.
d) aa) Die Vorinstanz sah den Beweis für die klägerische Behauptung, nach der Kollision vom 18. Juli 1992 seien anfänglich ein- bis zweimal monatlich Schmerzschübe aufgetreten, welche zunächst während mindestens drei Tagen anhaltend und anfänglich weniger häufig als bei der Migräne gewesen seien, als nicht erbracht (Beweissatz 1.2.2; Urk. 101 S. 2; Urk. 315 S. 46). Die Vorinstanz würdigte dazu den Bericht einer Besprechung zwischen dem Beklagten, T._____ (Ehemann der Klägerin) und zwei Mitarbeiterinnen der I._____ Versicherungen vom 10. Dezember 2003, das Zeugnis von T._____, einen Bericht von Dr. Q._____ an die I._____ Versicherungen vom 17. April 1998 und die von ihm geführte Krankengeschichte, das Gerichtsgutachten O._____, die Zeugenaussage von F._____, ein Schreiben von U._____, die persönliche Befragung der Klägerin und zwei von ihre verfasste Schreiben vom 17. April 2002 bzw. 7. Oktober 2003 (Urk. 315 S. 41 ff.). Dagegen sah die Vorinstanz Berichte, Bestätigungen und Gutachten von Personen, welche nicht aus eigener Wahrnehmung über den Schmerzzustand der Klägerin nach dem Unfall berichten konnten, als nicht beweisbildend an, ebenso wenig entsprechende Zeugenaussagen (Urk. 315 S. 40 f.). bb) Zum Gutachten O._____ erörterte die Vorinstanz, dieser habe zur Frage des Gesundheitszustandes der Klägerin in der Zeit anfänglich nach der Kollision vom 18. Juli 1992 ausgeführt, die Klägerin habe (ihm gegenüber) angegeben, sie leide seit dem Unfallereignis an konstanten Nackenschmerzen mit zusätzlich etwa einem Drittel der Zeit stärkeren Schmerzen. In den Berichten aus diesem Zeitraum (Dr. med. Q._____, Dr. med. V._____) würden zudem Schmerz-schübe erwähnt, die teilweise als Migräne, teilweise als Symptome der HWS-Distorsion
- 25 - gewertet worden seien. Den Ausführungen des Gutachters sei zu entnehmen, dass er sich bei Beantwortung der ihm gestellten Frage betreffend den Gesundheitszustand der Klägerin in der Zeit anfänglich nach der Kollision auf deren Angaben ihm gegenüber gestützt habe. Die Angaben der Klägerin gegenüber dem Gutachter stellten jedoch blosse Parteibehauptungen dar, welche dieser im Gutachten wiedergebe. Der Gutachter verweise sodann auf die Berichte von Dr. med. Q._____ und Dr. med. V._____. Letzterer habe die Klägerin jedoch erst am 19. Januar 1999 untersucht, weshalb er sich über die Zeit anfänglich nach dem Unfall, wie bereits dargelegt, nicht aus eigener Wahrnehmung habe äussern können. Die Berichte von Dr. med. P. Q._____ seien nicht beweiskräftig für die von der Klägerin behaupteten ein- bis zweimal monatlich auftretenden Schmerzschübe in der Zeit anfänglich nach dem Unfall. Der Gutachter halte schliesslich fest, dass sich anhand der Aktenlage – abgesehen von einer beschriebenen eingeschränkten HWS-Beweglichkeit – keine objektivierbaren medizinischen (neurologischen) Befunde finden liessen. Nach der Kollision sei mehrfach die Diagnose eines zervikozephalen Syndroms nach HWS-Distorsion gestellt worden, diese beruhe jedoch einzig auf anamnestischen Angaben und nicht auf objektivierbaren Befunden. Die Feststellungen des Gutachters O._____ liessen somit keine beweiskräftigen Schlüsse über den gesundheitlichen Zustand der Klägerin und ihre Beschwerden in der Zeit anfänglich nach dem Unfall zu. Er habe sich im Wesentlichen auf ihre eigenen Angaben ihm gegenüber gestützt, welche jedoch nicht beweisbildend seien. Zusammenfassend vermöge die Klägerin mit den Feststellungen O._____s die geltend gemachten ein- bis zweimal monatlich auftretenden Schmerzschübe in der Zeit anfänglich nach dem Unfall nicht zu beweisen (Urk. 315 S. 42 f.). cc) Die Klägerin macht geltend, der Gutachter O._____ müsse sich zwar auch auf Angaben der Geschädigten stützen, wie dies nach der ärztlichen Wissenschaft und Gutachterpraxis nicht anders möglich sei, er betone aber auch die Konsistenz der Angaben der Geschädigten und damit die geprüfte Glaubhaftigkeit der Angaben. Damit stehe durch alle Gutachten fest, dass die Klägerin aus dem Unfall vom 18. Juli 1992 eine ununterbrochen andauernde, über gewisse Zeitabschnitte progrediente Gesundheitsschädigung erlitten habe. Die
- 26 - Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie dem Gutachten O._____ und den sozialversicherungsrechtlichen Gutachten nicht folge. Hinsichtlich des Beweiswerts von medizinischen Gutachten sei entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend sei, auf allseitigen Untersuchungen beruhe, auch die geklagten Beschwerden berücksichtige, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden sei, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchte und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet seien. In diesem Sinne habe die Vorinstanz vor allem das MEDAS-Gutachten und das Gutachten O._____ beurteilen müssen. Die Gutachten und deren Schlussfolgerungen zum andauernden, ununterbrochenen und unfallkausalen Gesundheitsschaden der Klägerin stehe nach den auch für die Vorinstanz verbindlichen Gutachten fest [sic!]. Der einzige "Einwand" der Vorinstanz gegen "dieses Gutachten" sei der, dass sich die Ärzte insbesondere auch auf Angaben der Klägerin stützten, was nach § 149 Abs. 3 ZPO/ZH unzulässig sei. Ein HWS-Schleudertrauma, wie es bei der Klägerin Folge des Unfalls sei, könne eine Vielzahl unspezifischer Beschwerden auslösen, wie Nackenschmerzen, Bewegungsschmerzen der HWS mit diffuser Schmerzausstrahlung in den Hinterkopf, die Brustwirbelsäule und den Schulter-Arm-Bereich, Schluckbeschwerden, Seh- und Hörstörungen, Schwindel und Übelkeit, Schlafstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten. Diese Beschwerden seien unter Umständen pathologisch nicht nachweisbar und damit auch medizinisch nicht sicher diagnostizierbar. In Bezug auf solche nicht nachweisbaren Beschwerden seien das Gericht und auch die untersuchenden Ärzte auf die Aussagen der Klägerin angewiesen. Die von der Klägerin behaupteten, zum Beweis verstellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche sie durch den Unfall erlitten habe, seien im eingeholten Gerichtsgutachten im Einzelnen abgeklärt worden. Es sei in dieser Hinsicht auf die Ergebnisse des sorgfältig erstellten und begründeten sowie überzeugenden medizinischen Gerichtsgutachtens abzustellen. Es bestünden weder Widersprüche noch andere Gründe für ein Abweichen von diesem Gerichtsgutachten (Urk. 314 S. 23 ff.). dd) aaa) Die Klägerin hatte zu beweisen, dass nach der Kollision anfänglich ein- bis zweimal monatlich (unfallbedingte) Schmerzschübe auftraten, welche
- 27 - während mindestens drei Tagen anhielten. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf die Behauptungen der Klägerin in der Triplik, wonach der Schmerzschub nach Abschluss der akuten Unfallbehandlungen zunächst noch während mindestens drei Tagen anhaltend ein- bis zweimal monatlich aufgetreten sei und ca. 1997/98 sich ein Leiden entwickelt habe, das während ca. eines Drittels im Monat als intensive Schmerztage aufgetreten sei (vgl. dazu Beweissatz 1.2.3, nachfolgend Erw. lit. e; Urk. 89 S. 32; Urk. 315 S. 39). Die Klägerin setzt sich nicht im Einzelnen mit den Erwägungen der Vorin- stanz zum Gutachten O._____ auseinander. Das Gutachten wurde in der zweiten Hälfte des Jahres 2018 erstellt, also 16 Jahre nach dem Unfall. Zu beweisen hat die Klägerin bis 1997/98 mehr oder weniger regelmässig aufgetretene Schmerzschübe. Der Gutachter war daher für seine Beurteilung primär auf medizinische Unterlagen aus dieser Zeit angewiesen. Die Vorinstanz hat begründet, weshalb die Berichte der Dres. Q._____ und V._____ nicht beweiskräftig für die behaupteten Schmerzschübe seien. Darauf geht die Klägerin nicht ein, ausser dass sie geltend macht, sie habe sich von Dr. Q._____ "nicht korrekt diagnostiziert und behandelt, nicht verstanden und nicht ernstgenommen" gefühlt (Urk. 314 S. 26 Fn 51). Die Klägerin zeigt nicht auf, wo sie dies vor Vorinstanz vorgebracht hat, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich um neue und damit unzulässige Vorbringen handelt (vgl. vorn Erw. III/1/b). Es bleiben daher die Angaben der Klägerin gegenüber dem Gutachter als Quelle für dessen Beurteilung des Gesundheitszustandes bis 1997/98. Diesen Angaben hat die Vorinstanz die Beweiseignung zu Recht abgesprochen. Das Gutachten O._____ erbringt daher den Beweis für Beweissatz 1.2.2 nicht. bbb) Die Klägerin zitiert aus den sozialversicherungsrechtlichen Gutachten L._____ und MEDAS und schliesst aus ihnen: "Aufgrund der Akten ist bei unbefangener, freier Beweiswürdigung durch die sozialversicherungsrechtlichen Gutachten erwiesen, dass die Klägerin durchgehend seit dem Unfall vom 18.07.1992 unfallkausal durch die primären Folgen eines «HWS-Syndroms» an einem zervikozephalen und spondylogenen Schmerzsyndrom insbesondere an einer somatoformen Schmerzstörung und Fibromyalgie leidet und sie aufgrund
- 28 - dieser unfallkausalen Leiden in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist. Durchschnittlich und anhaltend muss von einer rein unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsunfähigkeit von 30 % ausgegangen werden. Lediglich die Einschränkung in der Haushaltführung ist nicht gänzlich klar festgelegt, weil der UVG-Versicherer ja nur für den Erwerbsschaden und nicht für die Einschränkung in der Haushaltführung aufzukommen hat." (Urk. 314 S. 18 ff., 20 f.). Für das Gutachten L._____ kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (Erw. IV/3/c/cc). Aus dem von der Klägerin zitierten MEDAS-Gutachten ergibt sich nirgends, dass sie bis ca. 1997/98 während mindestens drei Tagen anhaltend ein- bis zweimal monatlich an Schmerzschüben gelitten hätte; die Rede ist von einem chronischen zervikozephalen Schmerzsyndrom mit sekundärem Fibromyalgiesyndrom und einer anhaltenden somataformen [recte: somatoformen] Schmerzstörung (Urk. 314 S. 19). Damit kann der geforderte Beweis nicht erbracht werden, und zwar auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit. ccc) Die Vorinstanz verzichtete auf die Einvernahme der von der Klägerin angerufenen Zeugen W._____ und AA._____ (Eltern der Klägerin), AB._____ (Bruder der Klägerin) und AC._____ (Arbeitskollegin der Klägerin beim AD._____). Die Vorinstanz verwies darauf, dass mit dem Zeugen Q._____ der Hausarzt der Klägerin befragt worden sei. Er sei derjenige, welcher in der Zeit anfänglich nach dem Unfall über ihre gesundheitliche Situation informiert gewesen sei und aufgrund seiner Stellung objektive Auskünfte habe erteilen können. Ebenfalls einvernommen worden sei mit dem Zeugen F._____ der damalige Lebenspartner der Klägerin, der mit ihrer gesundheitlichen Situation am besten vertraut gewesen sei. Damit habe die Befragung der Zeugen AA._____, W._____ und AB._____ unterbleiben können, zumal ihren Aussagen als enge Familienmitglieder der Klägerin von vornherein nur begrenzte Beweiskraft zukommen könne. Auf die Befragung von AC._____ verzichtete die Vorinstanz, da nicht davon auszugehen sei, dass sie sich an die mehr als 25 Jahre zurückliegende Zeit anfänglich nach dem Unfall noch substantiell erinnern könne. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass den Angaben dieser nicht einvernommenen
- 29 - Zeugen – sollten sie die Behauptungen der Klägerin vollumfänglich bestätigen – die Krankengeschichte des Zeugen Dr. Q._____ über die Klägerin und dessen Bericht vom 17. April 1998 an die I._____ Versicherungen (Urk. 5/77; Urk. 5/101 und /102) entgegenstehen würden. Daraus gehe hervor, dass die Klägerin ihren Hausarzt in den ersten sechs Jahren nach dem Unfall lediglich fünfmal wegen Migräneschmerzen aufgesucht habe. Weitere Konsultationen wegen Kopf- /Nackenschmerzen seien nicht erfolgt. Diese nur sehr sporadischen Arztbesuche stünden einem Beweis der geltend gemachten ein- bis zweimal monatlich auftretenden Schmerzschübe während jeweils mindestens drei Tagen entgegen (Urk. 315 S. 45). Die Klägerin rügt eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung. Enge Familienmitglieder und Arbeitskollegen könnten sehr wohl relevante Auskünfte bezüglich des Gesundheitszustands und insbesondere bezüglich heftiger Schmerzschübe geben. Es könne weder davon ausgegangen werden, dass sich eine Arbeitskollegin sowieso nicht mehr an die relevanten Vorfälle erinnern könne (Un-fallereignisse und deren Folgen seien – auch für Kollegen bzw. Freunde des Unfallopfers – gerichtsnotorisch ausserordentliche Ereignisse und könnten durchaus länger im Gedächtnis bleiben) noch dass Zeugenaussagen von Familienmitgliedern gleichsam pauschal reduzierte Beweiskraft zugesprochen werden müsse. Bei Schmerzschüben werde – was gerichtsnotorisch sei – regelmässig von einem Arztbesuch abgesehen. Zudem brachte die Klägerin die bereits erwähnten – verspäteten – Vorbehalte gegenüber Dr. Q._____ an (Urk. 314 S. 25 f.; vorangehende Erw. lit. aaa). Das Gericht kann das Beweisverfahren abschliessen, wenn es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung bilden konnte und ohne Willkür in antizipierter Würdigung weiterer vorgebrachter Beweise annehmen kann, dass seine Überzeugung durch diese nicht geändert würde (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 140 I 285 E. 6.3.1 = Pra 104 {2015} Nr. 22; 138 III 374 E. 4.3.2; BGer 4A_292/2021 vom 31.08.2021, E. 2.1.1). Die Vorinstanz hat die Zeugenaussagen von F._____ und Dr. Q._____ und dessen Krankengeschichte und Bericht vom 17. April 1998 als Beweise gewürdigt (Urk. 315 S. 41 f., 43). Mit
- 30 - dieser Beweiswürdigung setzt sich die Klägerin nicht auseinander, ausser dass sie die spärlichen Arztbesuche bei Dr. Q._____ (zwei im Jahre 1993, je einen in den Jahren 1994 und 1996, zwei im Jahre 1997; Urk. 315 S. 42) zu relativieren versucht. Sie bestreitet nicht, dass bei zwei dieser sechs Konsultationen (Februar 1993 und November 1994) weder Migräne noch sonstige Kopfschmerzen Thema waren (ebd.). In der Klageschrift hatte die Klägerin ausgeführt, sie habe nach Beendigung des Lehrverhältnisses beim AD._____ noch ca. zweieinhalb Jahre bis Ende 1994 beim AD._____ gearbeitet. In dieser Zeit habe sie zum Teil unerträgliche Schmerzen gehabt und deswegen "immer wieder" Dr. Q._____ aufgesucht (Urk. 2 S. 20). Wie gesehen handelte es sich in Tat und Wahrheit bis Ende 1994 um eine einzige Konsultation wegen Kopfschmerzen. Ein einjähriger Sprachaufenthalt in den USA im Jahre 1995 erklärt immerhin, weshalb in diesem Jahr keine Konsultation bei Dr. Q._____ stattfand (Urk. 2 S. 20). Durfte die Vorinstanz auf die von ihr abgenommenen Beweise abstellen, dann ist nicht zu beanstanden, dass sie aus den von ihr angeführten Gründen (Parteinähe, Zeitablauf) auf die Einvernahme der beantragten Zeugen verzichtete.
e) aa) Weiter hat die Vorinstanz der Klägerin den Beweis auferlegt, dass sich ab 1997/1998 ein Leiden entwickelt habe, das jeweils während zirka eines Drittels des Monats als intensive Schmerztage aufgetreten sei (Beweissatz 1.2.3; Urk. 101 S. 2). Gemäss Vorinstanz ergibt sich aus den erhobenen Beweismitteln zwar, dass die Klägerin in der Zeit ab 1997/1998 zeitweise Schmerzen gehabt habe, nicht jedoch in welcher Häufigkeit und in welcher Intensität. Insbesondere könne damit der Beweis dafür, dass die Klägerin in dieser Zeit ein Leiden entwickelt habe, das jeweils während ca. eines Drittels des Monats als intensive Schmerztage aufgetreten sei, nicht erbracht werden (Urk. 315 S. 58). Die Vor- instanz würdigte dazu den bereits erwähnten Bericht einer Besprechung zwischen dem Beklagten, T._____ und zwei Mitarbeiterinnen der I._____ Versicherungen vom 10. Dezember 2003, die Krankengeschichte der Chiropraktorin Dr. M._____, ein Schreiben des Physiotherapeuten AE._____ vom 2. Februar 2005, einen Bericht von Dr. Q._____ an die I._____ Versicherungen vom 17. April 1998 und die von ihm geführte Krankengeschichte, ein Schreiben Dr. Q._____s an Dr. AF._____ vom 27. Mai 2002, einen Bericht von Dr. AG._____ vom 8. Februar
- 31 - 1999, einen Bericht von Dr. V._____ vom 18. März 1999, einen Bericht der Dres. AH._____ und AI._____ vom 5. Februar 2003, einen neuropsychologischen Bericht der Dres. AH._____ und AJ._____ vom 10. Dezember 2002, einen Bericht von Dr. AK._____ vom 2. August 2002, das Gutachten L._____ vom 15. November 2000, zwei Schreiben von Dr. AF._____ vom 24. Juni 2002 bzw. 14. Oktober 2003 und zwei Berichte desselben vom 15. Dezember 2003 und 2. April 2004, das MEDAS-Gutachten aus dem Jahre 2003, ein Schreiben von U._____ vom 4. Juni 1999 sowie das Schmerztagebuch der Klägerin. Weiter befragte die Vorinstanz Dr. Q._____, Dr. AG._____, Dr. AH._____, Dr. AI._____, Dr. AL._____, Dr. AF._____, N._____, Dr. AM._____, F._____, AN._____ und T._____ als Zeugen und würdigte deren Aussagen (Urk. 315 S. 46 ff.). Gemäss Beweisabnahmebeschluss vom 25. November 2015 war zu Beweissatz 1.2.3 kein Gutachten beantragt worden (Urk. 120 S. 5 und 16 ff.), was von der Klägerin nicht gerügt wird. Entsprechend wurde der gerichtlich beauftragte Gutachter O._____ nicht zu allfällig aufgetretenen Schmerztagen ab 1997/1998 befragt (Urk. 251; vgl. auch Urk. 314 S. 21 ff.). bb) Mit Ausnahme der beiden Gutachten L._____ und MEDAS setzt sich die Klägerin in ihrer Berufungsschrift nicht mit den von der Vorinstanz gewürdigten Beweismitteln auseinander. aaa) Zum Gutachten L._____ führte die Vorinstanz aus, dieser erwähne zwar Beschwerdeschübe, welche anamnestisch, mithin gestützt auf die Angaben der Klägerin selbst, zwei bis drei Tage gedauert hätten und zeitweilig gehäuft auftreten würden. Gemäss Analogskala (Schmerzintensitätsbeurteilung anhand einer Einteilung von 1-10) leide die Klägerin tageweise unter maximalen Beschwerden. Andererseits habe er festgehalten: "Anamnestisch Besserung der initial manifesten starken, rechtsbetonten Zervik[al]obrachialgie. Während mehreren Jahren bestand ein relativ beschwerdearmer Zustand." In seiner Beurteilung habe er ausgeführt, dass die analgetische und die physikalisch therapeutische Behandlung zu einer stetigen Besserung der Symptomatik geführt habe, was nach einiger Zeit, trotz persistierender Restbeschwerden, auch die rasche Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit ermöglicht habe. Ausführungen
- 32 - zum konkreten Ausmass der von ihm erwähnten Restbeschwerden habe Dr. L._____ nicht gemacht. Sein Gutachten erweise sich damit als nicht beweiskräftig bezüglich der geltend gemachten Schmerzen ab 1997/1998 (Urk. 315 S. 49 f.). Die Klägerin wirft der Vorinstanz vor, damit als Ausfluss von § 149 Abs. 3 ZPO/ZH die Regel zur Anwendung gebracht haben, wonach Ausführungen der Klägerin zu ihren Gunsten nicht beweisbildend seien (Urk. 314 S. 11). Indessen hat die Vorinstanz dem Gutachten hinsichtlich Beweissatz 1.2.3 nicht deshalb die Beweiskraft abgesprochen, weil sich der Gutachter lediglich auf die Aussagen der Klägerin abgestützt habe, sondern vielmehr, weil er das Ausmass der Restbeschwerden nicht konkretisiert habe. Andernorts zitiert die Klägerin ohne Bezug zu den Ausführungen der Vorin- stanz aus dem Gutachten L._____ u.a. (Urk. 314 S. 18): "Vollkommen beschwerdefrei wurde die Patientin nicht. Einige Jahre nach dem Unfallereignis kam es, ohne erkennbare Ursache, zu einer erneuten Ausweitung der musculo-scelettären Schmerzsymptomatik. Trotz Intensivierung der therapeutischen Massnahmen persistieren bis heute wechselnd ausgeprägte Schmerzen im Bereiche von Nacken und Schultergürtel, begleitet von einer physischen und psychischen Belastungsintoleranz. Die Folge sind gehäufte Absenzen am Arbeitsplatz. Auch in den häuslichen Aktivitäten und in der Freizeit ist die Patientin eingeschränkt. …" Damit bestätigt die Klägerin lediglich, dass der Gutachter das Ausmass der Schmerzsymptomatik nicht konkretisiert hat und schon gar nicht bestätigen konn- te, dass die Klägerin ab 1997/1998 während eines Drittels des Monats intensive Schmerztage erlebte. bbb) Die MEDAS-Gutachten würdigte die Vorinstanz wie folgt (Urk. 315 S. 50 f.): "Im Rahmen der MEDAS-Begutachtung erwähnte die Klägerin am 30. April 2003 in der Anamnese gegenüber Dr. med. AO._____ Schmerzschübe, welche plötzlich kämen und ziemlich aggressiv seien. Es seien Schmerzen in Nacken, Schultern und Kopfweh. Ein Schub könne in fast voller Intensität bis zu zwei
- 33 - Monate dauern, meist aber nur einen bis vier Tage (act. 5/96 S. 1). Angaben über die Häufigkeit fehlen ebenso wie eine zeitliche Einordnung der von der Klägerin erwähnten Schmerzschübe. Gegenüber Dr. med. AP._____ gab die Klägerin am
20. Februar 2003 und 1. März 2003 an, während der im Laufe des Jahres 1996 aufgenommenen Tätigkeit bei der Firma AQ._____ (AQ._____ AG) habe sie wiederholte krankheitsbedingte Abwesenheiten von zwei bis drei Tagen Dauer gehabt, Frequenz zunehmend von ca. einmal pro Monat bis später einmal pro Woche (act. 5/97 S. 3f.). Dr. med. AP._____ führte die Angaben der Klägerin selbst in ihrem Bericht auf, weshalb diese für deren Behauptung nicht beweisbildend sein können. Im Übrigen geht daraus nicht hervor, dass die Klägerin ab 1997/1998 permanent während eines Drittels des Monats intensive Schmerztage hatte. Ab wann die Klägerin gemäss eigenen Angaben einmal pro Woche krankheitsbedingt ihrem Arbeitsplatz habe fernbleiben müssen, ist den Ausführungen von Dr. med. AP._____ nicht zu entnehmen. Ebenso wenig wird klar, welcher Art die Beschwerden waren, die zu den erwähnten Absenzen am Arbeitsplatz führten. Seite 3 Al. 2 des Berichts von Dr. med. AR._____, welche die Klägerin zum Beweis offeriert, ist sodann nicht aussagekräftig bezüglich der von ihr geltend gemachten Schmerztage ab 1997/1998 (act. 5/98 S. 3 Al. 2). Damit vermag auch die MEDAS-Begutachtung aus dem Jahre 2003 die Behauptung gemäss Beweissatz 1.2.3. nicht zu beweisen." Auch hier rügt die Klägerin, die Vorinstanz halte diese Gutachten für nicht beweistauglich, "im Wesentlichen … deshalb, weil diese Gutachten (wenn auch nur teilweise, mittelbar oder sonst wie) auf Aussagen bzw. Angaben der Klägerin Bezug nehmen …" (Urk. 314 S. 15). Das ist nur zum Teil der Fall. Die Vorinstanz bemängelt die Konkretisierung der Angaben hinsichtlich der Häufigkeit und zeitlichen Einordnung der Schmerzschübe wie auch die Art der Beschwerden. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass diese Beurteilung falsch ist. Stattdessen zitiert sie wiederum losgelöst von den vorinstanzlichen Ausführungen aus den MEDAS- Gutachten, um dann ganz allgemein die bereits erwähnten Schlussfolgerungen zu ziehen (Urk. 314 S. 18 ff.; vorn [S. 27] Erw. IV/3/d/dd/bbb). Aus welchen gutachterlichen Erwägungen sich ergeben soll, dass die Klägerin ab 1997/1998
- 34 - jeweils während eines Drittels eines Monats intensive Schmerztage erlebte, zeigt sie nicht auf. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. ccc) Die Vorinstanz hat zu Beweissatz 1.2.3 die von der Klägerin angerufenen Zeugen W._____ und AA._____, AB._____, U._____, AC._____ und AS._____ in antizipierter Beweiswürdigung nicht einvernommen (Urk. 315 S. 57 f.). Dies wird von der Klägerin nicht beanstandet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. ddd) Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Beurteilung, wonach die Klägerin den Beweis nicht erbringen konnte, dass sich ab 1997/1998 ein Leiden entwickelt hat, das jeweils während ca. eines Drittels des Monats als intensive Schmerztage aufgetreten ist (Beweissatz 1.2.3).
f) Unter Beweissatz 1.2.4 hatte die Klägerin zu beweisen, dass im Jahr 2010 die bisher intensivste Phase des unfallbedingten Schmerzleidens von März bis Juli 2010 durchgängig angehalten habe (Urk. 101 S. 2). Die Vorinstanz sah es als erstellt an, dass die Klägerin von Ende Mai 2010 bis Ende Juli 2010 eine äusserst intensive Schmerzphase hatte, welche mit opioidhaltigen Schmerzmitteln und zur Schmerzdistanzierung mit einem Antidepressivum behandelt werden musste (Urk. 315 S. 62). Die Klägerin hat sich zu diesem Beweisergebnis nicht geäussert. Der Beklagte behauptet zwar, kein einziger der Klägerin auferlegter Beweis sei erbracht worden (Urk. 324 S. 8), setzt sich aber nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu Beweissatz 1.2.4 auseinander. Damit genügt er seiner Rügeobliegenheit nicht (vorn Erw. III/1) und die Beweiswürdigung der Vorinstanz hat Bestand.
g) Zusammenfassend bleibt es bei der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach davon auszugehen ist, dass die Klägerin im nicht durchgeführten Prozess gegen die C._____ lediglich die unmittelbar nach der Kollision vom 18. Juli 1992 aufgetretenen Kopfschmerzen und die äusserst intensive Schmerzphase von Ende Mai 2010 bis Ende Juli 2010 hätte nachweisen können (Urk. 315 S. 63).
- 35 -
4. a) Gemäss Vorinstanz konnte die Klägerin den Beweis erbringen, dass die unmittelbar nach der Kollision aufgetretenen Kopfschmerzen auf diese zurückzuführen waren (natürlicher Kausalzusammenhang). Die Vorinstanz bejahte auch den adäquaten Kausalzusammenhang in dem Sinne, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung die Kollision als Ursache geeignet gewesen sei, um bei der Klägerin unmittelbar im Anschluss an den Unfall Kopfschmerzen auszulösen (Urk. 315 S. 66). Allerdings lehnte die Vorinstanz Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche wegen dieser Kopfschmerzen ab. Die Klägerin sei damals unter Lohnfortzahlung bis am 24. Juli 1992 krankgeschrieben gewesen und habe ab 25. Juli 1992 wieder voll gearbeitet, weshalb kein Erwerbsschaden entstanden sei und auch nicht geltend gemacht werde. Ein Haushaltschaden der damals noch im elterlichen Haushalt wohnenden Klägerin sei nicht begründet worden. Vorübergehende Kopfschmerzen unmittelbar nach einem Unfall könnten zudem nicht genugtuungsbegründend sein (Urk. 315 S. 70 f.). Die Klägerin setzt sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Ein Erwerbsschaden wird offenbar erst ab 1. August 2001 geltend gemacht (Urk. 314 Anhang S. 6). Die Klägerin rügt auch nicht, die Vorinstanz habe ihr aufgrund der anfänglichen Kopfschmerzen nach dem Unfall zu Unrecht keinen Ersatz von Haushaltschaden und keine Genugtuung zugesprochen.
b) aa) Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Klägerin habe mit den von ihr angerufenen Beweismitteln den Beweis nicht erbringen können, dass die äusserst intensive Schmerzphase von Ende Mai 2010 bis Ende Juli 2010 auf den Unfall vom 18. Juli 1992 zurückzuführen sei. Dazu würdigte die Vorinstanz einen Bericht von Dr. AF._____, dessen Zeugenaussage und die Aussagen der Zeugen Dr. AM._____ und Dr. AE._____ sowie das Gutachten O._____ (Urk. 315 S. 66 ff.). bb) Dass der Bericht und die Zeugenaussage AF._____s nicht beweisbildend sind, wird von der Klägerin nicht beanstandet.
- 36 - cc) aaa) Zu Dr. AM._____ führte die Vorinstanz aus, nach seinen Aussagen habe die erste Konsultation der Klägerin bei ihm am 7. Juni 2005 stattgefunden. Zur Ursache der Schmerzphase von Ende Mai 2010 bis Ende Juli 2010 habe er erklärt, so wie er es erlebt habe, hätten die Schmerzen seit dem Unfall bestanden. Aber das sei so, wie er es von der Klägerin gehört habe. Er habe somit die Darstellung der Klägerin ihm gegenüber wiedergegeben. Über weitere Angaben habe er nicht verfügt, zumal er den von ihr angegebenen Schmerzen nie vertieft nachgegangen sei. Entsprechend seien seine Ausführungen für die Frage der Kausalität nicht beweisbildend (Urk. 315 S. 68). Der Zeuge AE._____ gab gemäss Vorinstanz an, der erste Kontakt mit der Klägerin habe aufgrund der (Physiotherapie-)Verordnung vom 19. Januar 1999 stattgefunden. Bei ihm persönlich sei die Klägerin bis Ende 2008 in Behandlung gewesen. In der Physiotherapie arbeite man mit Thesen bzw. Annahmen. Dass die damalige Problematik durch eine Unfallkollision verursacht gewesen sei, sei eigentlich relativ klar gewesen. Er habe die Situation erst 1999 betrachten können. Er wisse nicht zu 100 % sicher, dass dies die Ursache gewesen sei. Er nehme aber an, dass der Unfall die Ursache der Problematik der Klägerin gewesen sei. Dies aufgrund seiner Erfahrung mit Schleudertraumapatienten, bei welchen Nackenverletzungen häufig auftreten würden. Selbstverständlich seien auch andere Ursachen für die Beschwerden der Klägerin denkbar. Diese Ausführungen zeigten, so die Vorinstanz, dass der Zeuge AE._____ bei der Behandlung der Klägerin zwar davon ausgegangen sei, dass ihre Problematik aus der Kollision vom 18. Juli 1992 hergerührt habe. Dabei habe es sich jedoch um eine Annahme aufgrund der von der Klägerin geschilderten Beschwerden gehandelt, welche er durch nichts habe untermauern können. Entsprechend habe er auch andere Ursachen durchaus als möglich erachtet. Die Aussagen des Zeugen AE._____ vermöchten damit eine Kausalität der von Ende Mai 2010 bis Ende Juli 2010 dauernden Schmerzphase nicht zu beweisen (Urk. 315 S. 68). bbb) Die Klägerin beanstandet an diesen Ausführungen der Vorinstanz einzig, dass sie sich bei der Beweiswürdigung von § 149 Abs. 3 ZPO/ZH habe leiten lassen (Urk. 314 S. 11).
- 37 - ccc) Dr. AM._____ war ab dem Jahr 2005 der Hausarzt der Klägerin. Er erklärte, dass sie zuerst beim Spezialisten Dr. AF._____ in Behandlung gewesen sei. Er (AM._____) habe gewusst, dass sie eine lange Geschichte mit dem Unfall 1992 gehabt habe. Er habe im Wesentlichen die Diagnose Fibromyalgiesyndrom nach einem HWS-Distorsionstraum im Jahre 1992 gehabt. Es sei darum gegangen, dass er den hausärztlichen Teil, d.h. die allgemeinmedizinischen Angelegenheiten übernehme und Dr. AF._____ sie im Bereich des Unfalls, also der Fibromyalgie weiter betreue. Dr. AF._____ habe ihm schriftlich zusammengefasst, dass er die Klägerin etwa seit 10 Jahren mit dieser Diagnose "im AT._____" [Klinik] AT._____ in E._____, vgl. Urk. 90/190] betreut habe. Differenziert habe er (AM._____) aber nicht weiter geschaut. Die Rollenverteilung sei von Anfang an klar gewesen, es sei für ihn mehr aus den Akten gewesen. Befragt, ob er etwas über die Dauer der Schmerzen sagen könne, antwortete der Zeuge, aus seinen Akten sei nicht so ersichtlich, wie es sich damit verhalten habe. Es habe Zeiten gegeben, in denen es besser gegangen sei und sie auch weniger Schmerzmittel gebraucht habe. Es habe Zeiten gegeben, in denen sie Verschlechterungen erlebt habe. Dann habe sie auch wieder den Kontakt mit Dr. AF._____ gesucht und er habe das übernommen. Er (AM._____) habe sich hier zurückgehalten, weil es in AF._____s Obhut gewesen sei und weil es auch eine anspruchsvolle Diagnose gewesen sei (Prot. I S. 260, 262 f.). Dr. AM._____ hatte also von Dr. AF._____ die Diagnose erhalten und zudem von der Klägerin gehört, dass sie seit dem Unfall diese Schmerzen gehabt habe. Dies genügt aber nicht, um die Kausalität zwischen dem Unfall und der im Jahre 2010 erlebten Schmerzphase mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejahen zu können. Dr. AM._____ hatte keinerlei eigene Untersuchungen gemacht, um die Kausalität zwischen den geklagten Leiden und dem Unfall zu überprüfen. Die diagnostizierte Fibromyalgie war nicht das Aufgabengebiet des Zeugen. Wenn schon hätte Dr. AF._____ zur Kausalität beweisbildende Aussagen machen können, was aber nicht der Fall ist (vorangehende Erw. lit. bb). ddd) Der Zeuge AE._____ hatte die Klägerin erst im Jahre 1999 kennengelernt. Er sagte, sie habe nach dem Unfall Schmerzen im Nacken und
- 38 - Kopfweh gehabt. Die ärztliche Diagnose habe auf "Schleudertrauma" gelautet. Er konnte aber zur Schmerzsituation anfänglich nach dem Unfall keine Aussagen machen und bezeichnete das als "ein Problem bei der ganzen Sache. Ich habe sie im Jahr 1992 nicht gesehen." Im Jahr 2010 war die Klägerin nicht mehr beim Zeugen in Behandlung (Prot. I S. 284 f.). Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass der Zeuge lediglich eine Annahme hinsichtlich der Kausalität zwischen dem Unfall und den geklagten Schmerzen getroffen hatte. Es fehlten ihm offensichtlich nähere Kenntnisse vom Unfallhergang – er wisse von der Klägerin, dass es ein Autoaufschlagunfall gewesen sei und der Schlag von der rechten Seite gekommen sei (Prot. I S. 295) –, den danach festgestellten Beschwerden und medizinischen Abklärungen. dd) Zum Gutachten O._____ erwog die Vorinstanz, dieser sei bei der Erstellung des Gutachtens von einem Unfallereignis am 18. Juli 1992 mit konsekutiv persistierenden Nackenschmerzen bzw. von einem chronifizierten Schmerzzustand ausgegangen. Bei der Annahme eines chronifizierten Schmerzzustandes habe sich der Gutachter aber einzig auf die Angaben der Klägerin gestützt. Wie bereits dargelegt, sei abgesehen von den unmittelbar nach dem Unfall aufgetretenen Kopfschmerzen lediglich eine äusserst intensive Schmerzphase von Ende Mai 2010 bis Ende Juli 2010 bewiesen. Entsprechend könne entgegen den Annahmen des Gutachters nicht von einem chronifizierten Schmerzzustand bzw. von seit dem Unfallereignis persistierenden Nackenschmerzen ausgegangen werden. Der Gutachter habe seine Feststellung, wonach die Nackenschmerzen der Klägerin mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, somit auf einen nicht bewiesenen Schmerzverlauf abgestützt. Damit fehle es aber an der für die gutachterliche Einschätzung massgeblichen Grundlage. Infolgedessen könne auch mit dem Gutachten von Dr. O._____ nicht bewiesen werden, dass die damals rund 18 Jahre zurückliegende Kollision vom 18. Juli 1992 ursächlich für die äusserst intensive Schmerzphase der Klägerin von Ende Mai 2010 bis Ende Juli 2010 gewesen sei (Urk. 315 S. 69).
- 39 - Die Klägerin behauptet, es stehe durch alle Gutachten fest, dass sie aus dem Unfall vom 18. Juli 1992 eine ununterbrochen andauernde, über gewisse Zeitabschnitte progrediente Gesundheitsschädigung erlitten habe. Es stehe auch die Unfallkausalität zum Unfall fest. Was die Vorinstanz dagegen einwende, müsse als unzureichend begründetes Abweichen des Gerichts von den Gutachten bezeichnet werden (Urk. 314 S. 24). Dem ist nicht so. Die Vorinstanz weicht zu Recht vom Gutachten O._____ ab, weil die Klägerin die Beweise gemäss den Beweissätzen 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3 nicht erbringen konnte und der Gutachter daher fälschlicherweise von einem chronifizierten Schmerzzustand bzw. von seit dem Unfallereignis persistierenden Nackenschmerzen ausgegangen war. Die früher erstellten Gutachten L._____ und MEDAS sind von vornherein nicht geeignet, etwas zur Ursache für die Schmerzperiode im Jahre 2010 auszusagen. ee) Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Klägerin mit den von ihr angerufenen Beweismitteln den Beweis nicht habe erbringen können, dass die äusserst intensive Schmerzphase von Ende Mai 2010 bis Ende Juli 2010 auf den Unfall vom 18. Juli 1992 zurückzuführen sei, ist somit nicht zu beanstanden.
5. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Klägerin in einem Prozess gegen die C._____ keine Schadenersatz- und/oder Genugtuungsansprüche zugesprochen worden wären und sie damit mangels Schaden auch keinen Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten hat. Die Klage ist abzuweisen. V.
1. Ausgangsgemäss wird die Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH und § 68 Abs. 1 ZPO/ZH).
a) Die Vorinstanz hat die Kosten inklusive diejenigen des Berufungsverfahrens LB110058-O der Klägerin auferlegt und diese verpflichtet,
- 40 - dem Beklagten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Prozess- bzw. Parteientschädigung zu bezahlen (Urk. 315 S. 73 f.). Die Klägerin beantragt, die Kosten des ersten Berufungsverfahrens seien dem Beklagten aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, ihr für jenes Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 21'000.– (zuzüglich MwSt.) zu bezahlen. Die Klägerin macht geltend, sie habe im obergerichtlichen Verfahren grossmehrheitlich obsiegt und dabei die zentrale Feststellung erwirken können, dass der Beklagte zufolge Sorgfaltswidrigkeit im Grundsatz haftpflichtig sei. Diese Kostenverteilung sei nicht nur mit Rücksicht auf das Obsiegen der Klägerin im Berufungsverfahren und somit mit Blick auf § 64 Abs. 3 ZPO/ZH geboten, sondern auch im Hinblick auf das vor allem im Haftpflichtrecht geltende Veranlassungsprinzip, welches besage, dass die Prozesskosten grundsätzlich von dem verantwortlichen Haftpflichtigen zu tragen seien (Urk. 314 S. 30). Das Obergericht hatte in seinem Rückweisungsentscheid vom 26. August 2020 die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens dem definitiven Entscheid der Vorinstanz aufgrund des dannzumaligen Obsiegens bzw. Unterliegens vorbehalten (Urk. 55 S. 26 f.). Daran war nicht nur die Vorinstanz, sondern ist nun auch das Obergericht im vorliegenden Entscheid gebunden (Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 318 N 10, m.w.H.). Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Kosten- und Entschädigungsfolgen des ersten Berufungsverfahrens zulasten der unterliegenden Klägerin geregelt.
b) Die Klägerin erachtet die von der Vorinstanz festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 70'000.– und die zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 72'000.– als unverhältnismässig hoch und beantragt "angesichts des primär vom Beklagten verursachten – unnötigen – Aufwands" eine Kürzung auf Fr. 40'750.– bzw. Fr. 41'400.–, indem von den Zuschlägen, welche die Vorinstanz gemacht habe, abzusehen sei (Urk. 314 S. 30). Der Beklagte erhebt ausdrücklich keine Einwände gegen die Kostenverteilung [recte wohl: Kostenregelung] der Vorinstanz (Urk. 324 S. 26).
- 41 - Die Vorinstanz ist von einem Streitwert von Fr. 2'000'000.– ausgegangen und hat die Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 sowie die diejenige über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 zur Anwendung gebracht. Bei diesem Streitwert beträgt die einfache Gerichtsgebühr mit der Vorinstanz Fr. 40'750.–. Sie erhöhte diese Gebühr in Anwendung von § 9 Ziff. 1 aGebV OG auf Fr. 60'000.–, da es sich um ein besonders aufwendiges Verfahren gehandelt habe (Urk. 315 S. 72). Die Klägerin stellt zu Recht nicht in Abrede, dass das Verfahren vor Vorinstanz besonders aufwendig war. Es kann dazu auf die ausführliche Prozessgeschichte im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 315 S. 2-8). Eine Erhöhung der einfachen Gerichtsgebühr um rund die Hälfte erscheint ohne weiteres als angemessen. Worin der vom Beklagten verursachte unnötige Aufwand bestanden haben soll, tut die Klägerin nicht dar. Bei der Prozessentschädigung beträgt die Grundgebühr Fr. 41'400.–. Die Vorinstanz erhöhte die Entschädigung auf Fr. 72'000.– und verwies darauf, dass für die Duplik, die Stellungnahme zur Substantiierungseingabe der Klägerin, die Beweisantretungsschrift, mehrere Beweisverhandlungen, weitere Stellungnahmen und die Stellungnahme zum Beweisergebnis Zuschläge im Sinne von § 6 aAnwGebV vorzunehmen seien (Urk. 315 S. 72). Wenn die Vorinstanz dafür Zuschläge von insgesamt rund 70 % veranschlagte, ist dies nicht zu beanstanden, zumal die Gebührenverordnung festhält, die Summe aller Zuschläge solle in der Regel die Höhe der festgesetzten Grundgebühr nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 aAnwGebV).
c) Die Kostenregelung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, ist somit zu bestätigen.
2. Die unterliegende Klägerin ist auch für das vorliegende Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 40'750.– (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG vom 8. September 2010) und die Parteientschädigung in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 AnwGebV vom 8. September 2010 auf Fr. 15'000.– festzusetzen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht beantragt.
- 42 - Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. August 2020 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 40'750.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 15'000.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG,
- 43 - Zürich, 14. Februar 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer MLaw S. Meisel versandt am: ya