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Art. 238 lit. g ZPO, Art. 311. Abs. 1 ZPO, Begründungspflicht für das Gericht und für den Rechtsmittelkläger. Wenn ein angefochtenes Urteil unverständlich ist, kommt eine Rückweisung zum Erstellen der Begründung in Frage. Der Man- gel des Urteils hebt aber nicht die Obliegenheit des Rechtsmittelklägers auf, sein Rechtsmittel verständlich zu begründen (E. 2 und 3.1). Art. 712h Abs. 2 und 712s Abs. 2 ZGB Kosten eines Prozesses zwischen Stockwerkeigentümer und Gemeinschaft. So weit Kosten der Gemeinschaft auferlegt werden, darf die- se sie nicht auf dem Weg der Verlegung gemeinschaftlicher Kosten wieder dem Prozessgegner-Miteigentümer auflegen ( E. 3.2). Art. 106 Abs. 3 ZPO, interne Aufteilung von Kosten durch das Gericht. Die ZPO sieht nicht vor, dass schon im Sachurteil Bestimmungen über die interne Kostenverlegung zwischen klagen- der und beklagter Partei getroffen werden (E. 4) Eine Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft und einzelne der Stockwer- keigentümer führen zahlreiche Prozesse gegeneinander. Unter anderem geht es um eine Jahresrechnung, in welcher der Gemeinschaft in einem früheren Prozess auferlegte Verfahrenskosten als allgemeine Kosten allen Miteigentümern nach Massgabe ihrer Wertquoten auferlegt werden sollen. Offenbar sind auch diese Wertquoten streitig. Die oppositionellen Miteigen- tümer fechten Beschlüsse einer Eigentümerversammlung an, welche dar- über entschied. Das Urteil des Bezirksgerichts dazu enthält keine Schilde- rung des Sachverhaltes. Es enthält sehr ausführliche Erwägungen zu pro- zessualen und materiellen Fragen, erläutert aber nirgends, worum es in der Sache geht. Die Berufungsschrift kritisiert wohl eingehend das Urteil, setzt aber das Wissen darum, worüber die Parteien streiten, ebenfalls voraus. Die Parteien wurden vom Obergericht auf die Problematik hingewie- sen. Die eine Seite regt an, der Referent des Obergerichts möge falls erfor- derlich die Begründung für das Urteil des Bezirksgerichts neu schreiben. (aus den Erwägungen des Obergerichts:)
2. Das Bezirksgericht hat mit dem angefochtenen Urteil (…) den Be- schluss aufgehoben, die "Eingangshalle bei der Wohnung F." sei "nicht in die Be- rechnung" (offenbar gemeint: der Verteilung von Kosten) "einzubeziehen", und den Beschluss, dass "der Zwischenraum (Atrium) bei der Wohnung W. (…) in die m2 Berechnung miteinbezogen" werde. Die Beklagte ficht das Urteil nun (nur) in- soweit an, als (damit) "der Kostenverteiler über die Aufhebung" (der beiden vor- stehend genannten Beschlüsse) "hinaus aufgehoben worden ist". Weiter hat das Bezirksgericht aufgehoben, dass der Verwalter "über die Verteilung der Gerichts- und Anwaltskosten auf alle Stockwerkeigentümer" und über die "Weiterbelastung der verursachten Zusatzkosten an Eigentümer R. und W." abstimmen liess, und LB200003-O/Kart.docx
dass "die Verwaltungsrechnung 2013 genehmigt" wurde. Das ficht die Beklagte mit der Berufung insoweit an, als es "die Aufhebung des Beschlusses zur Vertei- lung der Gerichts- und Anwaltskosten" betrifft und insoweit "als die Verwaltungs- abrechnung 2013 über die Aufhebung des Beschlusses zur Weiterbelastung der verursachten Zusatzkosten an die Eigentümer R. und W. hinaus aufgehoben wor- den ist". Es ist nicht einfach zu erkennen, was die Parteien für Probleme miteinander haben, was das Urteil des Bezirksgerichtes bedeutet und was vom Obergericht erwartet wird. Die Berufung enthält unter anderem umfangreiche Ausführungen dazu, wes- halb der Kostenverteilschlüssel (unausgesprochen, aber offenbar gemeint: für die Abrechnung über das Jahr 2013) aufgehoben werden solle. Für sich allein sind diese Vorbringen nicht verständlich, weil sie ein Vor-Wissen um den Streit vo- raussetzen, welches einer nicht eingeweihten Leserin fehlt. Die Kläger verweisen auf zahlreiche Erwägungen im angefochtenen Urteil: II. ("Materielles") C. ("Ne- benkostenverteilschlüssel") 3 (Ingress), 3.1.2, 3.1.4, 3.4, 3.4.3.4, 3.5, 3.6 f., 3.8.1.6, und II.D. ("Jahresrechnung 2013") 3.3.ff, 3.4, 3.5.1.4, 3.6, 3.8.2.3 ff. und 3.9.2. Dem Urteil ist aber mindestens bei erster Durchsicht nicht zu entnehmen, was die streitigen Punkte des (…) "überarbeiteten Verteilschlüssels nach Woh- nungsflächen" waren, und weshalb ein Gutachten zur Berechnung der Wohnflä- chen eingeholt wurde (Volltextsuche in der elektronischen Fassung des Urteils nach "Gutachten", "Wohnungsflächen" und "Flächenberechnung"). Das zeigt die Problematik, welche schon im Zusammenhang mit dem Urteil des Bezirksgerichts vom 14. September 2020 in Sachen … (der Parteien) darge- stellt wurde: die Parteien und das Bezirksgericht wissen aufgrund der jahrelangen und zahlreichen Prozesse offenkundig sehr genau, worum es geht. Es ist daher durchaus verständlich, wenn sie alle auf diesem Vor-Wissen aufbauen und wenn das Gericht im einem weiteren, x-ten Entscheid sich nicht noch einmal der Mühe unterzieht, im Einzelnen darzustellen, worum es geht. Das ist allerdings pro- zessual problematisch: Die Gerichte haben ihre Urteile zu begründen (Art. 238 lit. g ZPO). Das ist vor allem im Interesse der Parteien vorgeschrieben, welche als LB200003-O/Kart.docx
Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO) den zu ihren Gunsten oder Lasten gefällten Spruch sollen verstehen können. Insbesondere wenn sie ein Rechtsmittel ergreifen wollen, müssen sie das Urteil und insbesondere dessen Erwägungen kritisieren (Art. 311 und 321 ZPO; OGerZH LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 f. mit Verweisen sowie BGE 138 III 374). Damit die Rechtsmitte- linstanz im Rechtsmittel formulierte Rügen prüfen kann, muss allerdings auch sie das angefochtene Urteil verstehen, anders kann sie ihre Aufgabe nicht erfüllen. Das Bundesrecht kennt dazu eine ausdrückliche Vorschrift: die kantonalen Urteile müssen "die massgeblichen Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art" enthalten, und genügt ein Urteil dieser Anforderung nicht, kann das Bundesgericht es zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben (Art. 112 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG). Das dürfte von der Sache her auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren gelten - da sonst wie gesehen die Rechtsmittelinstanz ihre Aufgabe gar nicht er- füllen kann. Wenn ein angefochtener Entscheid absolut unverständlich ist, könnte man versucht sein, von der Rechtsmittelinstanz das Erstellen einer Begründung anhand der Akten der Vorinstanz zu erwarten - das bedeutete aber, dass das Obergericht einen wesentlichen Teil der Arbeit des Bezirksgerichtes zur Urteils- findung übernähme. Es wäre nun aber nach den Regeln des Ausstandes aus gu- ten Gründen problematisch, wenn die selbe Instanz das Urteil ergänzte und dann auch überprüfte (Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO). Richtigerweise muss das Urteil falls erforderlich aufgehoben und muss die Sache zur Verbesserung der Begründung zurückgewiesen werden (nach der Urteilsfällung kommt eine Neubeurteilung durch die erste Instanz in der Sache selbstredend nicht in Frage, anzuordnen ist das Nachliefern einer gesetzeskonformen Begründung mit neuem Ansetzen der Rechtsmittelfrist, wie beim zunächst ohne Begründung eröffneten Urteil, Art. 239 Abs. 1 und 2 ZPO). Auf jeden Fall muss eine Rückweisung oder Aufhebung im Sinne von Art. 112 BGG aber die Ausnahme bleiben und soll nur in zwingenden Fällen angeordnet werden. Allerdings sind auch die Parteien durch eine unzureichende Begründung des anzufechtenden und zu überprüfenden Urteils nicht aus ihrer Verantwortung ent- lassen, ihre Beanstandungen zu begründen. Vorweg kann sich wie vorstehend bereits erwähnt eine mangelhafte Begründung zu ihrem Nachteil auswirken, und LB200003-O/Kart.docx
sie können den Mangel daher selber rügen (Art. 310 ZPO; das umfasst nach un- angefochtenem Verständnis auch alle Bestimmungen des Verfahrensrechts wie Art. 238 lit. g ZPO). Sie sind aber auch gehalten, ihre Beanstandungen in einer für die Rechtsmittelinstanz verständlichen Weise vorzutragen; das obere Gericht muss diese Beanstandungen ohne Mühe verstehen können, sie also "comprendre aisément, ce qui suppose une désignation précise des passages de la décision que le recourant attaque et des pièces du dossier sur lesquelles repose sa criti- que" (BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGE 141 III 576 E. 2.3.3; die Anforderungen an ein Rechtsmittel wurden gerade jüngst bestätigt und präzisiert, BGer 4A_29/2020 und 4A_31/2020 vom 27. August 2020). Es kommt dazu, dass die vorstehend genannten Prozessmaximen auch in der Berufung gelten. Wenn also das Be- zirksgericht etwa über die Rechtsbegehren hinaus über etwas entschied, weil es dies für "sinnvoll" erachtete, ist das durchaus falsch, aber nicht nichtig - und wenn es nicht angefochten ist, hat es dabei sein Bewenden. Die beiden Aspekte stehen offenkundig in einem Spannungsverhältnis zu einander. Wenn das Bezirksgericht sein Urteil nicht gesetzeskonform begründet, sollte das nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) wenn möglich nicht zu Lasten der Parteien gehen - und eine mangelhafte Begründung erschwert das korrekte An- fechten des Urteils. Anderseits können die Parteien wie dargestellt den Mangel rügen. Es kommt also wesentlich darauf an, was der durch das Urteil beschwer- ten Partei möglich und zumutbar ist. Ähnlich wie bei der richterlichen Fragepflicht kann danach differenziert werden, ob eine Partei anwaltlich beraten oder ander- weitig rechtlich bewandert ist (BGer 5A_115/2012 vom 20. Apr. 2012 E. 4.5.2, BGer 5A_705/2013 vom 29. Juli 2014). Trifft das letztere zu, wird eine Aufhebung des mangelhaften Urteils von Amtes wegen in der Regel nicht in Frage kommen. Möglicherweise ist eine strengere Beurteilung angezeigt, wenn die Offizial- und die Erforschungsmaxime gelten, die Rechtsmittelinstanz also nicht an Anträge der Parteien zur Sache gebunden ist und die massgeblichen Umstände nicht nur "feststellen" (beispielsweise nach Art. 247 ZPO), sondern "erforschen" muss (wie nach Art. 296 ZPO). Im vorliegenden Fall kann das aber offen bleiben; heute geht es um einen Zivilprozess mit Dispositions- (Art. 58 ZPO) und Verhandlungsmaxi- me (Art. 44 ZPO). LB200003-O/Kart.docx
In dem erwähnten am 14. September 2020 beurteilten Fall konnte die Kam- mer die Mängel des angefochtenen Urteils mittels eines Augenscheins beheben. Im vorliegenden Fall ist dieser Weg nicht gangbar und zielführend. Nach den so- eben dargestellten Grundsätzen ergibt sich was folgt: 3.1 (…) (Es geht) um die Kostenverteilung für das Rechnungsjahr 2013, welche ge- mäss dem angefochtenen Beschluss der Miteigentümer vom 24. März 2014 "nicht mehr geändert" werden soll, und um eine "Überprüfung durch W.". Möglicherweise sind die Streitigkeiten unter den Miteigentümern eine Folge davon, dass die Stockwerkeinheiten verkauft wurden, ohne dass der Schlüssel für die Verteilung der laufend anfallenden Kosten schon endgültig definiert war. Diese Kostenverteilung folgt zwar nach subsidiärer gesetzlicher Regel in erster Linie den Wertquoten (Art. 712h Abs. 1 ZGB), und ohne Angabe dieser Wertquoten dürfte die Aufteilung der Liegenschaft zu Stockwerkeigentum vom Grundbuchverwalter kaum akzeptiert worden sein (Art. 712e Abs. 1 ZGB). Allerdings können in einem Reglement weitere Bestimmungen aufgenommen werden (Art. 712g Abs. 3 ZGB). In den Formen und mit den Quoren für ein Reglement können die Miteigentümer auch ohne den Erlass eines formellen Reglementes Beschlüsse zur Kostenvertei- lung fassen. Angefochtenes Urteil und Berufung äussern sich dazu nicht. Mögli- cherweise gehen sie stillschweigend davon aus. Vielleicht haben die Diskussio- nen um die Kostenverteilung für das Jahr 2013 und die Jahre ab 2014 eine ganz andere, dem Obergericht verborgene Grundlage. Sei dem aber, wie ihm wolle: Die Berufung zu diesem Punkt ist für die nicht eingeweihte Leserin nicht ver- ständlich. Die Beklagte erläutert dieser nicht, worum es überhaupt geht, sondern stellt allgemeine Erörterungen zur Gültigkeit von Beschlüssen der Miteigentümer an. Dann folgen Überlegungen dazu, bis wann in einem Zivilprozess tatsächliche Behauptungen aufgestellt werden dürfen und es wird dem Bezirksgericht vorge- worfen, es habe dazu aktenwidrige Annahmen getroffen. Weshalb "Räume (…) im Untergeschoss der Stockwerkeinheit 1 und die Fläche der Rampe (…)" (was im- mer damit gemeint sein soll) von Bedeutung sind, wird nicht erläutert. Warum LB200003-O/Kart.docx
Ausführungen zum "Eingang vor der Einheit F." und zum "Zwischenraum", welche nicht mehr Thema der Berufung sind, wesentlich sein könnten, wird nicht erläu- tert. Und die Beklagte befürchtet, dass aufgrund des Urteils des Bezirksgerichts "jeder andere Stockwerkeigentümer den neuen Kostenverteiler mit neuen Argu- menten anfechten könnte", kann aber nicht verständlich machen, weshalb das falsch wäre. Nach den weiteren Erörterungen der Berufung soll das Obergericht prüfen, ob gewisse Flächen (…) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wer- den durften. Die Gemeinschaft habe am 11. November 2011 die Verteilung der Kosten nach einer "Variante Rot" beschlossen. Dieser Beschluss sei angefochten worden, aber nicht mit Bezug auf die Verteilung nach Wohnflächen. Es sei zu prü- fen, ob ein Vergleich (gemeint vermutlich: der Parteien) vom 24. April 2013 die beschlossene Verteilung abändern wollte. Das sei nicht der Fall, und es gebe kei- ne gesetzliche Grundlage dafür, Grundsatzentscheide zur Kostenverlegung als mit jeder Jahresrechnung anfechtbar zu betrachten. Der erwähnte Vergleich habe sich auf das Ausmessen der tatsächlichen Flächen bezogen (was aus einem "Er- gänzungsantrag der Kläger zum Gutachten" hervorgehe), und er habe den bishe- rigen Kostenverteiler nicht aufgehoben. Ferner enthält die Berufung eingehende Ausführungen dazu, dass "die Belastung der Rampe und der Räume im Unterge- schoss (..) inhaltlich nicht gerechtfertigt" sei, was auch ein Augenschein des Be- zirksgerichts ergeben habe (Details zu diesem Augenschein fehlen; aus dem vor- stehend erwähnten Urteil in der Berufung LB190052 ist bekannt, dass das Be- zirksgericht einen Augenschein anordnete, ohne diesen dann durchzuführen, resp. dass es sich schon vor Ort begab, ohne klarzustellen, für welchen Prozess das erfolgte). Würden alle diese Unklarheiten mit der Lektüre des angefochtenen Urteils ausgeräumt, könnte und müsste die Berufung in der Sache behandelt werden. Das Urteil gibt aber keine Hilfe zum Verständnis der Sache. Es enthält zwar sehr ausführliche Erörterungen, ist aber aus sich heraus ebenfalls für eine nicht einge- weihte Leserin nicht verständlich. Insbesondere sieht der im Urteil ausführlich be- sprochene Vergleich vom Mai 2013 (act. 4/6) in seiner Ziffer 4 vor, die Wohnungs- flächen sollten "neu berechnet" werden. Die speziell genannten "Simse", "Pflan- zenräume", "Links" und "Brücken" scheinen im heutigen Verfahren keine Rolle zu LB200003-O/Kart.docx
spielen. Was die Bestimmung, dass "jede Partei berechtigt (ist), im Büro von Herrn T. die Berechnung (…) zu verifizieren oder durch einen Fachmann auf ei- gene Kosten verifizieren zu lassen", mit dem heutigen Verfahren zu tun hat, bleibt im Dunkeln. Eine neue und grundlegende Aufarbeitung des ganzen Prozesses durch das Obergericht wäre anhand der vollständigen Akten vielleicht möglich, ist aber wie vorstehend ausgeführt vom Prozessrecht nicht vorgesehen und wäre auch unter Ausstands-Gesichtspunkten problematisch. Auf die Berufung kann daher in diesem Punkt nicht eingetreten werden. 3.2 (Weiter geht es offenbar um früherer Prozesskosten) Die Berufung ist auch in diesem Punkt aus sich heraus nicht zu verstehen. Zum Einen wird nicht dargestellt, was die Miteigentümer beschlossen haben. Offenbar geht es um ein früheres gerichtliches Verfahren einzelner Miteigentümer gegen die Gemein- schaft, in diesem Zusammenhang um "Gerichts- und Anwaltskosten" (…). Was es damit auf sich hat, wird aber nicht erläutert, und die Berufung kann von da her zunächst gar nicht beurteilt werden. Das angefochtene Urteil gibt ebenfalls keinen Überblick über die streitige Situation, sondern beginnt direkt damit, die Kläger beanstandeten die Behandlung der Prozesskosten aus einem (nicht näher bezeichneten) "Verfahren CG120027". Die Beklagten sollen sich laut dem Urteil dem gegenüber auf zwei Verfahren be- ziehen: CG120010 und CG120027, und der (…) Vergleich habe nichts an der Verteilung der Kosten geändert. In der Folge führt das Bezirksgericht allerdings aus, was es als Streitpunkt erkennt: der Vergleich der Parteien vom 24. April 2013 habe pendente gerichtliche Verfahren zwischen den Klägern und der Beklagten erledigt, und die Kosten aus den erledigten Verfahren seien in der Jahresrech- nung 2013 so verbucht worden, dass auch die Kläger sie anteilsmässig zu tragen hätten. Das Bezirksgericht kommt aufgrund rechtlicher Überlegungen und in Aus- legung des Vergleiches zum Schluss, das sei nicht richtig. Die Kläger dürften mit den streitigen Kosten nicht und auch nicht anteilsmässig als Mitglieder der Ge- meinschaft belastet werden. Das ist der Überprüfung zugänglich. LB200003-O/Kart.docx
Der mehrfach erwähnte Vergleich betraf offenbar eine Auseinandersetzung über Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft vom 30. März 2012. Jene Be- schlüsse sollen Kosten "für die Fertigstellung des WBK" betroffen haben (was immer ein "WBK" ist - an anderer Stelle gibt es den hier vielleicht gemeinten Aus- druck Wohnbaukasten; eine kurze Internet-Recherche erhellt nicht, ob man das als "Wohnbau-Kasten" oder "Wohn-Baukasten" lesen soll, und das bleibt daher ein Geheimnis von Bezirksgericht und Parteien, spielt aber wohl heute keine Rol- le), und die heutigen Kläger scheinen die Beschlüsse angefochten zu haben, was zu einem Verfahren CG120027 gegen die Gemeinschaft der Stockwerkeigentü- mer führte. Daneben muss es einen im heutigen nicht näher vorgestellten Pro- zess CG120010 gegeben haben (erwähnt in Ziffer 1 des Vergleichs). Die Parteien einigten sich in jenem Vergleich darauf, in den beiden Verfahren "die Klagen und die Widerklage" zurückzuziehen, die Kosten je hälftig zu übernehmen und auf ei- ne Parteientschädigung zu verzichten. Es scheint, der heutige Streit in diesem Punkt habe sich daran entzündet, dass die Mehrheit der Eigentümer am 24. März 2014 beschloss, die aufgrund des Vergleiches der Gemeinschaft in Rechnung gestellten Kosten und ein Anwaltshonorar in die Abrechnung über das Jahr 2013 aufzunehmen - was bedeuten würde, dass die heutigen Kläger nicht nur ihre ver- gleichsweise übernommene Hälfte der damaligen Gerichtskosten zu tragen hät- ten, sondern anteilsmässig auch die Kosten der Gegenpartei. Gleiches gälte für die Kosten der Anwälte (…). Das Bezirksgericht erwägt, die Beteiligung aller Miteigentümer an Prozess- kosten der Gemeinschaft rechtfertige sich nur dann, wenn es in dem Prozess um Interessen aller Stockwerkeigentümer gegangen sei. Eine andere Beurteilung könnte sich aus der konkreten Vereinbarung in einem Vergleich ergeben, doch dränge sich das im vorliegenden Fall nicht auf, wo die Parteien ohne weitere Klar- stellung eine Teilung der Kosten vereinbarten. Es sei daher nicht richtig, die Klä- ger (im heutigen und im seinerzeitigen Verfahren) nicht nur ihre eigenen Kosten, sondern anteilsmässig auch die der Gemeinschaft als damaligen Gegenpartei tra- gen zu lassen. LB200003-O/Kart.docx
Die Beklagte hält dem gegenüber dafür, Kosten aus einem Prozess der Ge- meinschaft seien immer gemeinschaftlichen Kosten und daher von allen Eigentü- mern zu tragen, und der Vergleich vom 24. April 2014 habe daran nichts geän- dert. Die Problematik der Kostenverteilung, wenn Mitglieder einer Gemeinschaft und diese selbst in einem Prozess konfrontiert sind, liegt auf der Hand. Sie stellt sich ähnlich bei einer juristischen Person: wenn etwa Aktionäre gegen die Gesell- schaft klagen und obsiegen, trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten, ihre eige- nen Anwaltskosten und die des Anwaltes der Kläger. Damit wird der innere Wert aller Aktien vermindert, also auch derjenigen der Kläger - und sind es relativ be- deutende Beträge, sinkt vielleicht sogar der Handelswert der Beteiligungspapiere. Das lässt sich nur unvollkommen damit rechtfertigen, die Aktionäre hätten sich an einer Gesellschaft mit allen deren Vorzügen und Nachteilen beteiligt. Es bestünde sehr wohl das Bedürfnis, die klagenden/obsiegenden Aktionäre besser zu behan- deln, doch ist das praktisch einfach nicht möglich. Bei einer Personengemein- schaft stellt sich die Frage analog. Hier ist es indes möglich, die Kostenverteilung anders zu regeln: die Gemeinschaft kann sehr wohl beschliessen, die Kosten an- ders zu verlegen als auf alle Miteigentümer. Die Beklagte weist zwar richtig darauf hin, dass in der Literatur die Auffassung vertreten wird, das Ausräumen einer Dif- ferenz durch einen Prozess sei immer auch im Interesse der Gemeinschaft als Ganzes. Das dürfte zutreffen. Den Gedanken weiter gedacht, schlösse das aber im Grunde überhaupt das Auferlegen von Verfahrenskosten nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 106 ZPO) aus - denn auch die Partei, welche am Ende obsiegt, hatte gewiss ein Interesse daran, dass das autoritativ festgestellt wurde. Nun ist die Kostenverteilung nach Prozessausgang durchaus nicht immer zwingend (Art. 107 ZPO). Das Bezirksgericht erwägt aber überzeugend, es sei im Fall der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft geboten, einen im Prozess gegen die Ge- meinschaft obsiegenden Miteigentümer nur seine eigenen Kosten und nicht auch anteilig die der Gemeinschaft tragen zu lassen, und auf seine Überlegungen kann verwiesen werden. Eine weitere Differenzierung danach, ob es Miteigentümer gibt, welche einem Beschluss zwar nicht zustimmten, ihn dann aber nicht anfoch- LB200003-O/Kart.docx
ten (…), ist weder nötig noch sinnvoll. Praktikabel und ausreichend ist es, auf die formelle Position der Beteiligten als Partei abzustellen. Richtig ist zwar, dass der Vergleich vom 24. April 2014 über die interne Kos- tenbeteiligung jener und der heutigen Kläger keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält. Er belässt es bei der üblichen knappen Formulierung, dass die Kosten je hälftig übernommen werden und auf eine Parteientschädigung verzichtet wird. Je- denfalls kann ihm (wie das Bezirksgericht zutreffend erwägt) nicht durch Ausle- gung entnommen werden, die damaligen und heutigen Kläger hätten erklären wollen, sie beteiligten sich intern auch an den von der Gemeinschaft zu tragenden Kosten und am Anwaltshonorar der Gegenpartei. Und damit bleibt es beim vorste- hend gefundenen Regel-Fall: dass das (jedenfalls ohne ihre Zustimmung) nicht zulässig ist. In diesem Punkt ist die Berufung demnach nicht begründet und abzuweisen.
4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Entscheides treffen die unterliegende Beklagte und Berufungsklägerin (Art. 106 ZPO). (…) Die Befugnis, die interne Verlegung der Verfahrenskosten zu regeln, gibt das Gesetz den Gerichten eigentlich nur bei mehreren Parteien auf der sel- ben Seite (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Dass es das Bezirksgericht anders gehandhabt hat, dürfte auch nicht falsch gewesen sein, und keine der Parteien rügt diesen formellen Punkt. Über das interne Weiterbelasten der Verfahrenskosten, welche der Beklagten auferlegt werden, befindet das Obergericht aber heute wegen der eingeschränkten Formulierung von Art. 106 Abs. 3 ZPO nicht. Die Parteien wer- den sich immerhin sinnvollerweise beim Einsetzen der Kosten in eine künftige Jahresrechnung der in diesem Urteil geäusserten Rechtsauffassung oder allen- falls einem anders lautenden Entscheid des Bundesgerichts unterziehen. Obergericht, II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB200003-O/U Urteil vom 16. Dezember 2020 LB200003-O/Kart.docx