Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) machte im vor- instanzlichen Verfahren gleichzeitig Ansprüche aus öffentlichem Recht gegen das Universitätsspital Zürich (Beklagter 1) sowie die Universität Zürich (Beklagte 2) geltend. Wegen Unklarheiten über die Zuständigkeit zur Beurteilung der Forde- rung gegen den Beklagten 1 stellte er eingangs das Begehren, dass die Zustän- digkeit des Bezirksgerichts Zürich vorfrageweise beurteilt werde. Die Vorinstanz beschränkte das Verfahren zunächst auf diese Frage. Nachdem das Bundesge- richt letztinstanzlich entschieden hatte, dass für den vom Kläger geltend gemach- ten Anspruch gegen den Beklagten 1 das Verfahren vor den Verwaltungsbehör-
- 5 - den (und nicht vor den Zivilgerichten) zu beschreiten sei, trat die Vorinstanz auf die Klage gegen den Beklagten 1 nicht ein.
E. 2 Es sei zur Vereinfachung des Prozesses die Vereinigung der vorliegenden Beschwerde und der Berufung in gleicher Sache zu prüfen und vorzuneh- men;
E. 3 Es sei das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens resp. bis zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren be- treffend Ausstand des Spitalrats in der Haftungsklage gegen den Beschwer- debeklagten 1 zu sistieren;
E. 4 Es sei zur Vereinfachung des Prozesses die Vereinigung der Klagen vor Spitalrat gegen die Beklagte 1 und vor der Vorinstanz gegen die Beklagte 2 zu prüfen und vorzunehmen;
E. 5 Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die Klage vom 11. April 2012 ohne Erhebung eines Kostenvorschusses einzutreten resp. den Kos- tenvorschuss den Beschwerdebeklagten 1 und 2, eventualiter der Be- schwerdebeklagten 2 zu überbinden;
E. 6 Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen;
E. 7 Es sei für das vorliegende Verfahren kein Kostenvorschuss zu verlangen;
E. 8 Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zuzuspre- chen;
E. 9 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates".
3. Zur beantragten Vereinigung von Beschwerde und Berufung (Geschäfts- Nr. LB160037 act. 2 S. 3; RB160012 act. 2 S. 3) führt der Kläger u.a. aus, dass die gleiche Prozess- bzw. Verfahrensart und die gleiche sachliche Zuständigkeit für alle Ansprüche erforderlich sei, was für Berufung und Beschwerde zutreffe (RB160012 act. 2 Rz 1.5., 1.6) und daher zu einer Vereinigung führen müsse (RB160012 act. 2 Rz 1.7.).
- 6 - Wird ein einziges Verfahren wie hier der Beschluss der 4. Abteilung des Be- zirksgerichtes Zürich vom 19. Mai 2016 (Geschäft CG120044) wegen der Anwen- dung verschiedener Rechtsmittel aufgespalten, so ist es regelmässig zweckmäs- sig, die dadurch entstehenden zwei Rechtsmittelverfahren in analoger Anwen- dung von Art. 125 lit. c ZPO wieder zu vereinigen. Das Geschäft RB160012 ist daher mit dem Geschäft LB160037 zu vereinigen und unter Nummer LB160037 weiterzuführen. Das Geschäft RB160012 ist als dadurch erledigt abzuschreiben.
4. Im Verfahren RB160012 erliess die Kammer am 8. Juni 2016 eine Verfü- gung. Sie hielt fest, dass sich der vom Kläger gestellte Antrag um aufschiebende Wirkung nur gegen die Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 45'000.– richte, den die Vorinstanz dem Kläger auferlegt hatte. Mit Dispositiv-Ziff. 1 wurde der Be- schwerde gegen die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses einst- weilen aufschiebende Wirkung erteilt und den Beklagten Gelegenheit gegeben, innert 10 Tagen zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Für den Unterlassungsfall werde es für die Dauer des Verfahrens bei diesem Ent- scheid bleiben (act. 6 S. 5). Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 (act. 8) liess die Be- klagte 2 mitteilen, dass sie auf die Stellungnahme betreffend die einstweilige auf- schiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses verzichte. Mit dem vorliegenden Entscheid entfällt die auf- schiebende Wirkung ohnehin wieder.
5. a) Vom Kläger wurde für das eingeleitete Beschwerdeverfahren (RB160012) ein Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– verlangt (act. 6 S. 5 Dispositiv- Ziff. 2). Der Kläger ersuchte in der Folge um eine Fristerstreckung von 30 Tagen, welche ihm angesichts der eher geringen Höhe des Betrages nur bis 5. Juli 2016 gewährt wurde (act. 9). Der Kostenvorschuss ging innert erstreckter Frist rechtzei- tig ein (RB160012 act. 11).
b) In der wegen der längeren Dauer der Berufungsfrist später eingereichten Berufung wurde darum ersucht, keinen Kostenvorschuss zu verlangen. Gemäss Art. 98 ZPO kann von der klagenden Partei ein Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangt werden. Dabei handelt es
- 7 - sich nur scheinbar um eine eigentliche "Kann-Vorschrift" sondern es ist eine "Muss-Vorschrift" mit der Möglichkeit, in begründeten Ausnahmefällen, unter an- derem auch aus Gründen der Billigkeit, davon abzuweichen (vgl. KuKo ZPO- Schmid [2. Auflage 2014], N. 8 zu Art. 98). Weshalb für den Berufungsprozess auf einen zusätzlichen Vorschuss verzichtet wird, ist unten im Zusammenhang mit den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu erörtern (vgl. E. III./4.).
6. Art. 312 Abs. 1 ZPO für die Berufung und Art. 322 Abs. 1 ZPO für die Be- schwerde sehen vor, dass keine Rechtsmittelantwort einzuholen ist, wenn Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder unbegründet sind. Da die Sache spruchreif ist, ist hier in Anwendung dieser Bestimmungen darauf zu verzichten. II.
1. Ihren Entscheid, auf die Klage gegen den Beklagten 1 nicht einzutreten, hat die Vorinstanz wie folgt begründet: Der Beklagte 1 habe am 14. März 2016 mitgeteilt, dass das Bundesgericht am 29. Februar 2016 (act. 4/55 und 4/56) entschieden habe, dass die Ansprüche gegen den Beklagten 1 auf dem Verwal- tungsweg geltend gemacht werden müssten. Der Beklagte 1 habe deshalb beantragt, das vorinstanzliche Verfahren wegen Unzuständigkeit /Litispendenz unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers abzuschreiben (act. 4/55). Dem Kläger und der Beklagten 2 sei Gelegenheit gegeben worden, sich zu diesem Antrag zu äussern. Dem Kläger sei zudem aufgegeben worden mitzuteilen, ob er an seinem Sistierungsantrag, den er zusätzlich mit einem pen- denten Aufsichtsbeschwerdeverfahren gegen die Beklagte 2 begründe, festhalte (act. 4/57). Die Beklagte 2 habe auf Stellungnahme verzichtet und habe mitgeteilt, dass das Aufsichtsbeschwerdeverfahren abgeschlossen sei und die ursprüngli- chen Sistierungsgründe weggefallen seien. Sollte eine weitere Sistierung bean- tragt werden, so sei ihr das rechtliche Gehör zu gewähren. Der Kläger habe aus anderen, neuen Gründen verlangt, das Verfahren einzustellen, eventualiter die Verfahren zu vereinigen und subeventualiter das Verfahren gegen den Be- klagten 1 unter Kostenauflage zu seinen Lasten abzuschreiben (act. 4/63,
- 8 - Rechtsbegehren Ziff. 3; act. 5 E. 3). Aufgrund der sachlichen Unzuständigkeit der Vorinstanz für die Klage gegen den Beklagten 1 sei eine Verfahrensvereini- gung nicht möglich, weil die sachliche Zuständigkeit für beide Verfahren gegeben sein müsste, so dass dieser Antrag ohne weiteres abzuweisen sei (act. 5 E. 4). Fehle es an der Zuständigkeit für die Klage gegen den Beklagten 1, sei darauf nicht einzutreten. Hingegen sei die Vorinstanz gestützt auf § 19 Abs. 1 lit. a HG grundsätzlich zur Beurteilung der Ansprüche gegen die Beklagte 2 zuständig (act. 5 E. 5). Die Vorinstanz hat dem unterliegenden Kläger die Kosten auferlegt (Fr. 7'500.–) und dem Beklagten 1 eine Entschädigung von Fr. 10'000.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, d.h. Fr. 10'800.– zugesprochen. Für die Fortführung des Verfahren gegen die Beklagte 2 hat die Vorinstanz dem Beklagten einen (weiteren) Kostenvorschuss von Fr. 45'000.– auferlegt. Der Kläger habe eine weitere Verfahrenssistierung beantragt und begründe diese, soweit verständlich, mit einem pendenten Strafverfahren gegen Mitarbeitende der Beklagten 2 u.a. wegen Veruntreuung. Das vorliegende Verfahren sei bereits seit vier Jahren pendent, so dass eine weitere Sistierung mit Blick auf das Beschleu- nigungsgebot heikel sei. Gemäss Art. 53 OR gebe es keine Bindung des Zivilge- richts an die Beurteilung des Falles durch den Strafrichter. Die präjudizielle Wir- kung eines allfälligen Strafentscheides sei nicht abschätzbar, zumal unklar sei, ob die Thematik beider Verfahren gleich liege. Es sei nicht ersichtlich, warum § 26 HG i.V.m. §§ 24 und 25 HG zur Sistierung des vorliegenden Verfahrens herange- zogen werden könnten. Das Sistierungsgesuch sei daher – unabhängig vom Ein- verständnis der Beklagten 2 – abzuweisen.
2. a) Der Kläger macht in der Beschwerdeschrift des Verfahrens RB160012 (act. 2) zusammengefasst Folgendes geltend: Das Präsidium des Forschungsra- tes des B._____-Fonds habe festgestellt, dass der Beklagte 1 durch aktives Ver- halten und die Beklagte 2 durch passives Verhalten dem Kläger einen massiven Schaden zugefügt haben (RB160012 act. 2). Der Rechtsvertreter des Beklagten 1 habe bereits im Januar 2011 die Rechtsauffassung vertreten, dass das Bezirksge- richt nicht nur für die Haftungsklage (RB160012 act. 2 Rz 2), sondern auch für die Beurteilung des Haftungsverfahrens zuständig sei (RB160012 act. 2 Rz 3), was er
- 9 - danach treuwidrig nicht mehr habe gelten lassen wollen. Das eingeleitete Verfah- ren sei dann bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Zuständigkeit für das Haf- tungsverfahren sistiert worden (RB160012 act. 2 Rz 4). Das Obergericht habe am 13. Februar 2013 zur Strafuntersuchung gegen die Professoren C._____ und D._____ sowie gegen Unbekannt ermächtigt (RB160012 act. 2 Rz 6). Das bezügliche Strafverfahren sei noch nicht abge- schlossen: Es sei – nachdem zuerst die Erweiterung der Ermächtigung verlangt worden sei – eine Nichtanhandnahme- bzw. eine Einstellungsverfügung ergan- gen, wogegen der Kläger Rechtsmittel ergriffen habe (RB160012 act. 2 Rz 6). Am
29. Februar 2016 habe das Bundesgericht die Zuständigkeitsfrage durch Nichtein- treten entschieden, woraus folge, dass der Spitalrat das Haftungsverfahren we- gen dem aktiv verursachten Schaden gegen den Beklagten 1 beurteilen, während die Vorinstanz den durch passives Verhalten verursachten Schaden beurteilen müsse (RB160012 act. 2 Rz 7). Der Spitalrat sei mitverantwortlich für den geltend gemachten Schaden. Prof. C._____, gegen welchen die Strafuntersuchung zuge- lassen worden sei, sei per 1. April 2016 zum Direktor des Beklagten 1 ernannt worden. Aus BGer 1 C_780/2013 vom 4. März 2014 ergebe sich, dass der Spital- rat durch passives Verhalten ebenfalls zur Schadensvergrösserung beigetragen habe. Sofern der Spitalrat bei der Haftungsklage gegen den Beklagten 1 nicht pflichtgemäss in den Ausstand trete, werde der Kläger diesen beantragen müssen (RB160012 act. 2 Rz 6). Aus all diesen Gründen (aktiver bzw. passiver Schaden durch die beiden Beschwerdegegner, unterschiedliche Wege zu dessen Gel- tendmachung, bevorstehendes Ausstandsverfahren, Ermächtigung und noch pendentes Strafverfahren) habe der Kläger die Sistierung verlangt, was von der Vorinstanz verweigert worden sei (RB160012 act. 2 Rz 11).
b) Den Sistierungsantrag habe der Kläger in seiner Stellungnahme vom
3. Mai 2016 (act. 4/63) gestellt, und zwar bis das Strafverfahren rechtskräftig ab- geschlossen sei. Die Vorinstanz habe dies wegen der bisherigen Verfahrensdauer von bereits vier Jahren und dem Beschleunigungsgebot, wegen der Unklarheit der Strafverfahrensthematik und wegen der fehlenden Bindung an die strafrechtli- che Beurteilung verweigert (RB160012 act. 2 Rz 2.1.). Dem Kläger sei Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil) bekannt. Zweck-
- 10 - mässigkeit sei ein Sistierungsgrund, ebenfalls die Präjudizialität. Wegen dem Be- schleunigungsgebot von Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK müssten triftige Grün- de vorliegen (RB160012 act. 2 Rz 2.3.), was z.B. auch eine Vereinfachung bzw. eine Vermeidung widersprechender Entscheide sein könne (RB160012 act. 2 Rz 2.3.). Nach § 26 des zürcherischen Haftungsgesetzes würden die Fristen von §§ 24 und 25 HG ruhen. Nachdem die Vorinstanz am 14. Juli 2014 sistiert habe, sei der Kläger in der Verfügung vom 22. März 2016 aufgefordert worden, über den Ausgang des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens zu informieren (RB160012 act. 2 Rz 2.5.). Nach den eigenen Ausführungen der Vorinstanz könne ein Diszip- linarverfahren durchaus relevant sein, was immer noch gelte (RB160012 act. 2 Rz 2.5.). Die Justizkommission als Aufsicht über die Strafverfolgungsbehörden habe festgestellt, dass Protokolle gefälscht worden seien. Das Resultat der Auf- sichtsbeschwerde sei auch für die Vorinstanz relevant, hätte sie dieselbe doch sonst nicht ausdrücklich angefordert. Sollte sich herausstellen, dass Prof. C._____ zusätzlich strafrechtlich relevante Handlungen begangen habe, so habe dies einen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren. Das 2012 eingeleite- te Haftungsverfahren umfasse nur bis dorthin bekannt gewordene Verhalten der Beklagten. Aufgrund des Urteil BGer 1C_789/2013 vom 4. März 2014 sei inzwi- schen bekannt geworden, dass über den Kläger ein "Gefahrengutachten" erstellt worden sei, was ihm schwer geschadet habe. Weiter sei festgestellt worden, dass ausgerechnet das Personaldossier des Klägers beim Beklagten 1 "versehentlich" vernichtet worden sei. Vor allem bezüglich der angezeigten Vernichtung der For- schungsdaten habe das Strafverfahren grosse Bedeutung für das Haftungsverfah- ren. Es sei durchaus möglich, dass weiteres strafbares Verhalten zu Tage geför- dert werde, was die Schadenhöhe im vorliegenden Haftungsverfahren beeinflusse (RB160012 act. 2 Rz 2.6.). Aus § 26 HG sei ersichtlich, dass Haftungsklagen während Straf- und/oder Disziplinarverfahren ruhen würden. Der Kläger und Nationalrat E._____ seien von einer korrekten Untersuchungsführung ausgegangen. Es könne nicht dem Kläger angelastet werden, wenn das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Die Gründe für die frühere Sistierung würden immer noch gelten (RB160012 act. 2 Rz 2.7.). Werde nicht sistiert, so hätte der Kläger schwerwiegende Nachteile. Er
- 11 - müsste prozessieren, ohne den im Strafverfahren ermittelten relevanten Sachver- halt zu kennen, er müsste allenfalls weitere Haftungsklagen einreichen bzw. Revi- sion verlangen. Es werde nicht nur die genaue Schadensbezifferung verunmög- licht, sondern auch die Geltendmachung des Schadens überhaupt, was ein genü- gend schwerwiegender Nachteil sei (RB160012 act. 2 Rz 2.8.). Unklar sei weiter, wer das Haftungsverfahren gegenüber dem Beklagten 1 überhaupt führe. Der Spitalrat müsse in den Ausstand treten, von Amtes wegen und andernfalls auf den Antrag des Klägers (RB160012 act. 2 Rz 2.10.). Das Be- schleunigungsgebot verhindere eine Sistierung nicht. Das Strafverfahren sei ver- zögert worden, so dass sich die kantonalen Zivilgerichte in diesem Zusammen- hang nicht auf eben dieses Beschleunigungsgebot beziehen könnten. Es entstehe der Eindruck, dass der Kläger an der Geltendmachung des vom B._____—Fonds als massiv bezeichneten Schadens gehindert werden solle (RB160012 act. 2 Rz 2.11.). Was die h.L. zum Verhältnis von Sistierung und Strafverfahren anführe, müsse hier entsprechend gelten (RB160012 act. 2 Rz 2.12.). Der Kläger müsste auch innert 20 Tagen einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 45'000.– erlegen, obwohl ausserdem die Schadenshöhe gar nicht feststehe und eventuell das Ver- fahren gegen den Beklagten 1 gar nicht eingeleitet würde (RB160012 act. 2 Rz 2.13.), Ein weiterer Antrag betrifft die Klagevereinigung durch Überweisung nach Art. 127 ZPO (act. 5 S. 6, Dispositiv-Ziffer 5; RB160012 act. 2 Rz 3.). Das Bun- desgericht habe am 29. Februar 2016 entschieden, dass das Verfahren gegen den Kläger vor dem Spitalrat bzw. vor dessen Rechtsmittelinstanzen geführt wer- den müsse (RB160012 act. 2 Rz 3.3.), was dazu führe, dass der gleiche Schaden von verschiedenen Gerichten/Stellen beurteilt werden müsse (RB160012 act. 2 Rz 3.2, 3.3.). Art. 127 ZPO bezwecke die Verfahrenskoordination. Es müsse sich u.a. um die gleiche Verfahrensart handeln. Das Erfordernis der gleichen örtlichen Zuständigkeit bestehe nicht. Hauptvoraussetzung sei die Konnexität (RB160012 act. 2 Rz 3.5.), was vorliegend offensichtlich gegeben sei (RB160012 act. 2 Rz 3.6.). Die Vorinstanz, die das Anliegen als verständlich bezeichne, begründe ihre Weigerung mit der unterschiedlichen sachlichen Zuständigkeit und übersehe
- 12 - dabei, dass gemäss BSK die gleiche sachliche Zuständigkeit nur bei einer Verei- nigung nach Art. 125 ZPO erforderlich sei, nicht jedoch im Falle von Art. 127 ZPO, wo nicht einmal die gleiche örtliche Zuständigkeit gegeben sein müsse, weil es sich bei einer Überweisung um die Verfahrenskoordination zur Verhinderung wi- dersprechender Urteile handle. Bei einer Überweisung gehe es ja gerade darum, Verfahren wie das vorliegende zu koordinieren (RB160012 act. 2 Rz 3.8.). Das vorliegende Verfahren sei deshalb gemeinsam mit dem Haftungsprozess gegen den Beklagten 1 zu überweisen. Infolge Ausstands des Spitalrates stehe noch nicht fest, wer den Haftungsprozess gegen den Beklagten 1 führen werde (ev. sogar die Vorinstanz selber?). Um die Überweisung zu prüfen, sei das Verfahren zu sistieren (RB160012 act. 2 Rz 3.9.).
c) Zum Kostenvorschuss von Fr. 45'000.– (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 3) wird ausgeführt: Die Vorschusspflicht bis zur vollen Höhe der mutmasslichen Ge- richtskosten sei auch schon als unnötiges Prozesshindernis bezeichnet worden. Es gelte jedenfalls das Legalitäts-, das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprin- zip. Der B._____-Fonds habe einen massiven Schaden festgestellt und die Jus- tizkommission habe sich beim Kläger für das, was er habe erleben müssen, ent- schuldigt. Durch die Weigerung der kantonalen Institutionen sei der Kläger ge- zwungen, den gerichtlichen Weg zu beschreiten, was ihm durch den zu leistenden Vorschuss noch zusätzlich erschwert werde (RB160012 act. 2 Rz 4.5.). Das sei Ermessensmissbrauch. Der Kläger stehe dem Kanton gegenüber, der mit Steuer- geldern prozessieren könne, während der Kläger sein Privatvermögen verwenden müsse. Müsse vom Kläger als Arbeitnehmer und Universitätsangehörigem über- haupt ein Kostenvorschuss geleistet werden, sollten die Regeln wie bei der eheli- chen Treue- und Beistandspflicht i.S.v. Art. 159 Abs. 3 ZGB herangezogen wer- den, indem die beiden Beklagten, eventualiter auch nur der Beklagte 2 zu ver- pflichten seien, für den Kostenvorschuss aufzukommen (RB160012 act. 2 Rz 4. bis 4.8).
d) Im jetzigen Zeitpunkt mache es ohnehin keinen Sinn, einen Kostenvor- schuss zu verlangen, bevor nicht über die Sistierung bzw. Überweisung entschie- den worden sei, so dass aufschiebende Wirkung zu gewähren sei (RB160012
- 13 - act. 2 Rz 5. und 6.). Da der Kläger einzig mit einem gerichtlichen Verfahren zu seinem Ziel kommen könne, seien ihm die Kosten für seine Rechtsvertretung zu ersetzen und die Kosten der Vorinstanz zu überbinden, ev. dem Staat aufzuerle- gen (RB160012 act. 2 Rz 7.).
2. Auf die Begründung in der ebenfalls rechtzeitig erklärten Berufung braucht über weite Strecken nicht im Einzelnen eingegangen zu werden, weil darin im we- sentlichen die gleichen Gründe angeführt werden wie in der Beschwerdeschrift. Insbesondere verlangt der Kläger, das Nichteintreten zu sistieren, bis rechtskräftig die anderen Verfahren (Beschwerdeverfahren, Strafverfahren, Verfahren betref- fend Ausstand des Spitalrats, welche alle miteinander zusammenhängen) ent- schieden seien. Nach Ansicht der Rechtsvertreterin des Klägers könnte es sich herausstellen, dass sonst die zwei Haftungsverfahren vor Vorinstanz wieder zu- sammengeführt werden müssten (LB160037 act. 2 Rz 1.6.). Zum Thema Parteientschädigung und Prozesskosten führt der Kläger an, dass diese gemäss Art. 107 ZPO nach Ermessen zu verteilen seien, sodass dem enormen wirtschaftlichen Kräfteunterschied der Prozessparteien Rechnung getra- gen werden könnte. Gleiches gelte auch für die Tatsache, dass die Prozessfüh- rung in guten Treuen veranlasst worden sei (LB160037 act. 2 Rz 2., 2.2.). Hinsichtlich der Parteientschädigung habe das Bundesgericht in seinem Ur- teil vom 29. Februar 2016 in Sachen des Klägers und des Beklagten 1 ausgeführt, dass kein solcher Anspruch bestehe, weil es um den amtlichen Wirkungskreis des Beklagten 1 gehe (act. 4/56 E. 5). Auch in einem anderen Verfahren auf der Grundlage des zürcherischen Haftungsgesetzes (BGer 2C_1035/2014) sei dem Rechtsvertreter der staatlichen Stelle durch die II. öffentlichrechtliche Abteilung keine Prozessentschädigung zugesprochen worden. Selbst der Vertreter des Be- klagten 1 sei zunächst davon ausgegangen, dass die Vorinstanz zuständig sei, habe dann aber später ohne nachvollziehbare rechtliche Gründe das Gegenteil behauptet, was willkürlich sei und gegen Treu und Glauben verstosse. Jedenfalls sei die Prozessentschädigung zu kürzen. Der B._____-Fonds habe festgestellt, dass ein enormer Schaden zugefügt worden sei. Der Beklagte 1 sei eine staatli- che Institution, die auf staatliche Gelder zugreifen könne, so dass ein völlig un-
- 14 - gleiches wirtschaftliches Kräfteverhältnis vorliege (LB160037 act. 2 Rz 2.3). Weitere Vorbringen des Klägers werden, soweit erforderlich, im Zusammenhang näher behandelt. III.
1. Der Kläger verlangt die Aufhebung der Ziffern 1-4 des vorinstanzlichen Entscheides gegen den Beklagten 1, d.h. den Nichteintretensentscheid sowie die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für denselben.
a) Für die Klage gegen den Beklagten 1 steht die Zuständigkeit des Verwal- tungsweges inzwischen fest, nachdem sich der Spitalrat am 27. August 2014 zuständig erklärt hatte (act. 56 S. 2/B) und die dagegen erhobenen Beschwer- den beim Verwaltungsgericht und letztinstanzlich beim Bundesgericht (BGer 8C_771/2015 vom 29. Februar 2016; act. 56) abgewiesen wurden. Die Vorinstanz hat deshalb wegen fehlender Zuständigkeit – wozu auch die Zulässigkeit des Rechtsweges, d.h. die Frage, ob der streitige Anspruch privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Natur ist (vgl. Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozess- recht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 220; KuKo ZPO-Domej [2. Auflage 2014], N. 17 zu Art. 59) gehört – einen Nichteintretensentscheid gefällt (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Das ist eine unabdingbare Konsequenz der Zuständigkeitsordnung.
b) Der Kläger moniert, auch der Rechtsvertreter des Beklagten 1 habe im Januar 2011 die Rechtsauffassung vertreten, dass das Bezirksgericht für die Be- urteilung des Haftungsverfahrens gegen den Beklagten 1 gleichermassen zustän- dig sei (RB160012 act. 2 Rz 2 und 3), was er danach treuwidrig nicht mehr habe gelten lassen wollen. Dem ist zu entgegnen, dass die Ansicht des Rechtsvertreters der Gegenpar- tei in diesem Zusammenhang bedeutungslos ist, kann doch die Zuständigkeits- ordnung, soweit sie zwingend ist, nicht einmal im gegenseitigen Einverständnis der Parteien abgeändert werden. Zwingend ist sie, soweit es um die sachliche
- 15 - Zuständigkeit und die Zulässigkeit des Rechtsweges geht (KuKO ZPO- Haas/Schlumpf [2. Auflage 2014], N. 2 zu Art. 4); darum geht es hier.
c) Der Kläger verlangt, dass das vorliegende Rechtsmittelverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens resp. bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des Verfahrens betreffend Ausstand des Spitalrates zu sistieren sei (LB160037 act. 2 S. 3 Begehren Ziff. 3; RB160012 act. 2 S. 3 Begehren Ziff. 3). Er führt an, dass das Bundesgericht den Spitalrat bei der Haftungsklage gegen den Beklagten 1 für zuständig erklärt habe. Der Spitalrat sei aber befangen. Er müsse in den Ausstand treten, und zwar von Amtes wegen; andernfalls werde der Kläger dies beantragen (RB160012 act. 2 Rz 2.10., Rz 6). Unklar sei demnach, wer das Haftungsverfahren gegenüber dem Beklagten 1 überhaupt führen werde. Solange nicht rechtskräftig feststehe, ob der Spitalrat in der Haftungsklage gegen den Beklagten 1 in den Ausstand trete und wer den Fall dann behandle und ob al- lenfalls die Haftungsklage gegen die Beklagte 2 mit der Haftungsklage gegen den Beklagten 1 vereinigt werden müsse, mache es keinen Sinn, dass die Vorinstanz die Haftungsklage gegen die Beklagte 2 behandle. Es müsse vermieden werden, dass für ein und denselben Schaden zwei unterschiedliche Prozesse mit der Ge- fahr eines unterschiedlichen Prozessausgangs geführt werden müssten. Wenn es dann zu einer Vereinigung der beiden Prozesse kommen sollte, so müsste dann die Vorinstanz doch beide Klagen beurteilen (LB160037 act. 2 Rz 1.3. S. 12 f.). Die rechtlichen Vorstellungen, welche diesen Vorbringen zugrunde liegen, sind nicht nachvollziehbar und widersprechen einhelliger Dogmatik. Das Bundes- gericht hat rechtskräftig festgestellt, dass die Klage gegen den Beklagten 1 auf dem Verwaltungsrechtsweg entschieden werden muss. Das ist verbindlich. Auch wenn sich herausstellen sollte, dass sämtliche Mitglieder des Spitalrates in seiner aktuellen Besetzung befangen sein sollten, ist es undenkbar, dass dies dazu füh- ren könnte, dass die Zivilgerichte zuständig würden. Der Verwaltungsweg ist un- abhängig davon einzuschlagen, ob eine Behörde innerhalb der vorgegebenen Zuständigkeitsordnung befangen ist. Für den Fall, dass sich ein streitiges Aus- standsbegehren gegen alle Mitglieder einer Kollegialbehörde richtet, muss dar- über die Aufsichtsbehörde befinden (Regina Kiener, in: Komm. VRG [3. Auflage
- 16 - 2014], N. 51 zu Art. 5a). Befangene Behördemitglieder müssen ersetzt werden. Sind sämtliche Personen einer Behörde im Ausstand, so muss eine Ersatzbehör- de bestimmt werden, wofür ebenfalls die Aufsichtsbehörde zuständig ist (Kiener, a.a.O., N. 56 zu § 5a VRG). Die eingesetzte Ersatzbehörde amtet dann anstelle der Regelbehörde. Der Fall, dass die Haftungsklage gegen den Beklagten 1 wie- der an die Vorinstanz gelangen könnte, ist deshalb nicht denkbar, so dass es aus diesem Grund auch keinen Anlass für eine Sistierung geben kann. Die diesbezüg- lich erhobene Berufung ist daher abzuweisen. Auf die Frage, ob es hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte 2 Anlass zu einer Sistierung geben könnte, ist zu- rückzukommen (vgl. unten E. IV./2.).
3. a) Der Kläger verlangt den Erlass der Entscheidgebühr und der Parteient- schädigung, allenfalls eine Reduktion (LB160037 act. 2 S. 3, Begehren Ziff. 4. und
7. (recte 5.). Ausserdem will er selber entschädigt werden. Die Gerichte könnten nach Ermessen und aus Billigkeitserwägungen von der Regelauferlegung an die unterliegende Partei absehen. Im vorliegenden Fall sei das enorme ungleiche Kräfteverhältnis der Prozessparteien zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Partei- entschädigung habe das Bundesgericht in seinem Urteil vom 29. Februar 2016 dem Beklagten 1 keine Prozessentschädigung zugesprochen. Grund dafür sei, dass der Beklagte 1 im Rahmen seines amtlichen Wirkungskreises tätig war. Ausserdem habe das Bundesgericht den vom Beklagten 1 betriebenen Aufwand für ungerechtfertigt gehalten. Bereits im Verfahren 2C_1035/2014 sei dem Rechtsvertreter der staatlichen Stelle keine Prozessentschädigung zugesprochen worden (LB160037 act. 2 Rz 2.3.1.). Art. 68 Abs. 3 BGG sieht für das bundesgerichtliche Verfahren vor, dass Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben be- trauten Organisationen […] in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Auf diese ausdrückli- che Bestimmung hat sich das Bundesgericht in den zitierten Fällen denn auch be- rufen und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich kennt eine vergleichbare Praxis. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang auf Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kan-
- 17 - tons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, N. 19 f. zu § 17, wonach grössere und leis- tungsfähigere Gemeinwesen sich so zu organisieren haben, dass sie Verwal- tungsstreitsachen selbst durchfechten können. Bei kleineren Gemeinwesen könne das hingegen anders sein, weil sie ohne Hilfe eines rechtskundigen Vertreters oft überfordert seien, so dass sie mit der gebotenen Zurückhaltung entschädigt wer- den könnten. In der neuesten Auflage dieses Werkes (Kaspar Plüss, in: Alain Grif- fel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3. Auflage 2014, N. 51 f. zu § 17) wird dazu ausgeführt, dass die mögliche Ent- schädigungsberechtigung des Gemeinwesens in § 17 Abs. 2 VRG dem gesetz- geberischen Willen entspreche. Unter dem Gesichtspunkt von § 17 Abs. 2 lit. a VRG (rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen erfordern besonderen Aufwand, so dass sich der Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigt) komme eine Entschädigung nur in Ausnahmefällen in Frage. Begründet werde dies in der Praxis mit der Stellung und den Aufgaben der Behörden (wozu auch andere öffentlichrechtliche Körperschaften zählen, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, nämlich öffentlichrechtliche Anstalten und Stif- tungen, öffentliche Unternehmen in Privatrechtsform, spezialgesetzliche Aktien- gesellschaften, gemischtwirtschaftliche Unternehmungen sowie Private, die öf- fentliche Aufgaben wahrnehmen), die sich so organisieren müssten, dass sie Verwaltungsstreitsachen selber durchfechten könnten. Ausserdem wird darauf hingewiesen, dass Rechtsmittelverfahren keinen besonderen zusätzlichen Auf- wand mit sich bringen und dass es um Rechtsgebiete gehe, in denen Behörden über entsprechendes Fachwissen und einen Wissensvorsprung verfügten.
b) Zivilverfahren und Verwaltungsverfahren folgen unterschiedlichen Regeln, und die Behörden wenden je ihr eigenes Recht an. Zivilgerichte wenden das Zivil- und Zivilprozessrecht an. Es kann nicht Aufgabe der Zivilgerichte sein, sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen von ihnen zugewiesenen öffentlichrecht- lichen Angelegenheiten mit Blick auf das Verwaltungsverfahrensrecht situativ ent- scheiden zu müssen, ob und wie die unterschiedlichen Rechtsregeln harmonisiert werden könnten. Entsprechend hat die Vorinstanz zu Recht die Regeln der ZPO über Kosten- und Entschädigungsfolgen angewendet. Die ZPO kennt keine be- sondere Regelung für die Entschädigung prozessierender Staatswesen.
- 18 -
c) Was die Höhe der Gerichtsgebühr anbelangt, hat die Vorinstanz – durch- aus vertretbar – eine Gebühr von Fr. 7'500.– erhoben. Die Parteientschädigung von Fr. 10'000.– (zuzügl. MWSt) erscheint – angesichts des in der Zuständigkeits- frage geleisteten relativ geringen Aufwandes – eher etwas hoch, liegt aber im Rahmen des der Vorinstanz zustehenden Ermessens und ist daher nicht zu be- anstanden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass hohe Streitwerte – auch bei Be- rücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips – bei vergleichba- rem Aufwand zu höheren Entschädigungen führen können. Anzumerken ist auch, dass – soweit der Kläger eine Reduktion verlangt – diese zu beziffern gewesen wäre. Würde erwogen, die vorinstanzlich festgesetzten Prozessentschädigung etwas zu reduzieren, müsste dem Beklagten 1 Gelegenheit zur Erstattung einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegeben werden. Eine bloss geringfügi- ge Korrektur der Parteientschädigung – und nur darum könnte es sich handeln – hätte zur Folge, dass der im Übrigen und damit grossmehrheitlich unterliegende Kläger dem Beklagten 1 den Aufwand im Zusammenhang mit der Erstattung der Berufungsantwort zusätzlich mit einer Parteientschädigung für das Berufungsver- fahren entschädigen müsste, so dass ihm deshalb insgesamt nicht weniger Kos- ten anfallen würden.
4. Die Berufung ist abzuweisen. IV.
1. Mit der Beschwerde hat der Kläger die vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffern 5-7 angefochten. Dabei handelt es sich um die abgelehnte "Vereinigung der Kla- gen vor Spitalrat gegen den Beklagten 1 und vor Ihrem Gericht gegen die Beklag- te 2", die Ansetzung des Kostenvorschusses zur Weiterführung des Verfahrens gegen die Beklagte 2 und die Sistierung des Verfahrens gegen die Beklagte 2.
2. Unter der Überschrift "Klagevereinigung resp. Überweisung gemäss Art. 127 ZPO" erwähnt der Kläger zutreffend, dass sich aus dem Bundesgerichts-
- 19 - entscheid vom 29. Februar 2016 (act. 56) für die beiden Klagen zwei verschiede- ne Zuständigkeiten ergäben (RB160012 act. 2 Rz 3.2.). Damit würden zwei zu- sammenhängende Klagen, die denselben Schaden betreffen, von verschiedenen Gerichten beurteilt werden müssen. Art. 127 ZPO ermögliche, dass Klagen im gleichen sachlichen Zusammenhang prozessökonomisch und widerspruchsfrei entschieden werden könnten (RB160012 act. 2 Rz 3.4.). Um zwei unterschiedli- che Urteile zu verhindern, sei das vorliegende Verfahren mit dem Haftungspro- zess gegen den Beklagten 1 im Sinne einer Überweisung zu vereinen. Nachdem im Moment infolge der Ausstandsproblematik beim Spitalrat noch nicht feststehe, wer das Haftungsverfahren gegen den Beschwerdebeklagten 1 führen werde (ev. die Vorinstanz selber?), sei das Verfahren vorerst zu sistieren und anschliessend, d.h. nachdem der Rechtsweg feststehe, die Überweisung zu prüfen und die bei- den Verfahren zu vereinigen (RB160012 act. 2 Rz 3.9.). Offenbar möchte der Kläger die Klage gegen die Beklagte 2 dem Verfahren gegen den Beklagten 1 "nachschicken" und damit die durch den vorliegenden Nichteintretensentscheid verursachte Trennung an einem anderen Ort aufheben (wenn die Vorinstanz wegen der Ausstandsproblematik nicht ohnehin wieder mit dem Verfahren gegen den Beklagten 1 befasst werden sollte, was der Kläger für möglich hält; vgl. oben E. III./1./c). Für die Überweisung zusammenhängender Verfahren ist umstritten, ob die- se nur möglich ist, wenn die gleiche Verfahrensart anwendbar ist (KuKo ZPO- Weber [2. Auflage 2014], N. 3a zu Art 127). Klar ist jedoch, dass die Überweisung dort nicht in Frage kommt, wo die zu überweisende Klage in die Zuständigkeit der Zivilgerichte gehört und die Behörde, an die sie überwiesen werden soll, eine Verwaltungsinstanz ist. Wenn nach einem Teil der Lehre über die ungleiche Ver- fahrensart noch hinweggesehen werden kann (vgl. KuKo ZPO-Weber [2. Auflage 2014], N. 3a zu Art. 127), ist die Hürde der verschiedenen Rechtswege und damit verbunden die zwingende Zuständigkeit von Zivilgerichten und Verwaltungsbe- hörden auch mit einer Überweisung nicht zu überwinden. Eine Sistierung mit Blick auf einen solchen Vorgang ist demnach nicht zielführend.
- 20 -
3. Zu behandeln ist die Frage der Sistierung wegen des pendenten Straf- bzw. Aufsichtsverfahrens. Der Kläger erwähnt in seiner Klageschrift act. 4/1 S. 62 ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren gegen die Beklagte 2 (act. 4/1 S. 62). In act. 4/61 S. 2 erwähnt der Rechtsvertreter des Beklagten 1, dass das Auf- sichtsverfahren abgeschlossen sei. Dem ist – soweit ersichtlich – seitens des Klä- gers in der anschliessend erstatteten Eingabe (act. 4/63) bzw. in den Rechtsmit- teleingaben nicht widersprochen worden. Erwähnt sind auch Strafverfahren: Die von der kantonsrätlichen Justizkommission offenbar festgestellten Protokollfäl- schungen seien den Strafverfolgungsbehörden angezeigt worden. Ebenfalls an- gezeigt worden seien u.a. Mitarbeitende der Beklagten 2 wegen Veruntreuung (und Mitglieder des Spitalrates wegen Amtsgeheimnisverletzung etc.; act. 4/63 Rz 5). Am 13. Februar 2013 habe die III. Strafkammer des Obergerichts (Ge- schäfts-Nr. TB1202019; act. 4/64/5) zur Strafverfolgung der Professoren C._____ und D._____ sowie gegen Unbekannt ermächtigt. Erwähnt ist eine weitere Anzei- ge des Klägers, die via die Staatsanwaltschaft an die III. Strafkammer gelangte, die sich allerdings gegen andere Gesuchsgegner gerichtet haben soll. Thema des erwähnten Ermächtigungsentscheides ist zum einen die Be- hauptung einer körperliche Bedrohung von Prof. C._____, begangen durch den Kläger (act. 4/64/5 S. 4 f.). Erwähnt sind auch körperliche Berührung und körperli- che Grenzüberschreitung und Probleme mit einer Oberärztin und körperliche Be- drohung sowie Abklärungen des Gefahrenpotentials des Klägers. Genannt wer- den Behauptungen betreffend den Ausgang einer Administrativuntersuchung, die wahrheitswidrige Behauptung, dass der Kläger keinen Bezug zur Universität Zü- rich gehabt habe, die Behauptung, der Kläger gebe vor, offizieller Institutsleiter zu sein, obwohl ein solcher nicht existiere, die unberechtigte Verwendung einer Emailadresse der Beklagten 1 durch den Kläger, weiter werde der Vorwurf gegen "Behörden" erhoben, die Rechtsverletzungen begangen resp. hingenommen hät- ten, ohne diese zu unterbinden, dass Gelder, die dem Kläger ad personam zuge- sprochen worden seien, unrechtmässig verwendet wurden sowie die Verletzung des Briefgeheimnisses (act. 4/64/5 S. 5). Die Ermächtigung wurde für den ganzen in jenem Verfahren vorgebrachten Sachverhaltskomplex erteilt (act. 4/64/5 S. 8). Es ist allerdings aufgrund der Vorbringen des Klägers davon auszugehen, dass
- 21 - das diesbezüglich eröffnete Strafverfahren zu einer Nichtanhandnahmeverfügung führte, aber offenbar auch zu einem (weiteren) Gesuch, die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen (act. 4/63 Rz 5.). Es handelt sich dabei offenbar um die beiden Verfahren, für die eine Eingangsanzeige des Bundesgerichts sowie eine Verfügung für die Erhebung eines Kostenvorschusses bei den Akten liegen (act. 4/64/6 und 4/64/7). Richtig ist, dass § 26 HG vorsieht, dass die Verjährungs- bzw. Verwirkungs- fristen ruhen, solange noch ein Strafverfahren pendent ist. Dass die Klagefristen von §§ 24 und 25 HG ruhen, während ein Strafverfahren bzw. eine Disziplinarun- tersuchung wegen des nämlichen Tatbestandes durchgeführt wird, bedeutet al- lerdings nicht notwendigerweise, dass ein eingeleitetes Verfahren sistiert werden muss. Sistierungen bilden die Ausnahme (KuKo ZPO-Weber [2. Auflage 2014], N. 1 zu Art. 126) und erfordern triftige Gründe (KuKo ZPO-Weber [2. Auflage 2014], N. 2 zu Art. 126), was das Abwarten des Ausganges eines anderen Ver- fahrens sein kann (KuKo ZPO-Weber [2. Auflage 2014], N. 6 zu Art. 128). A.a.O., N. 3 zu Art. 126 ZPO wird dann erwähnt, dass eine Sistierung in der Regel nicht angezeigt ist, wenn aus einem anderen Verfahren die Klärung einzelner Beweis- oder Rechtsfragen erhofft werde. Erwähnt werden insbesondere parallel zum Zi- vilverfahren geführte Strafprozesse, weil dort Art. 53 OR anwendbar sei, welcher die Bindung an ergangene Strafurteile verneine (KuKo ZPO-Weber [2. Auflage 2014], N. 7 zu Art. 126), worauf die Vorinstanz bereits eingegangen ist (act. 5 S. 5 f.). Weber weist a.a.o. auf einen auch im vorliegenden Zusammenhang gülti- gen wichtigen Punkt hin, nämlich dass häufig auch nicht feststehe, ob die Thema- tik von Zivil- und Strafverfahren gleich sei. Das trifft auch hier zu. Die Vorinstanz hat das Sistierungsgesuch zu Recht abgewiesen, zumal – worauf der Kläger sel- ber hinweist – das Eintreten auf die Beschwerde einen nicht leicht wiedergutzu- machenden Nachteil voraussetzt (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Angesichts dieser Bestimmung und der Tatsache, dass die Vorinstanz die Sistierung wegen der pendenten Strafverfahren bereits verweigert hat (act. 5 E. 8), wären vom Kläger
- 22 - im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens präzisierende Angaben zu erwarten ge- wesen.
4. a) Der Kläger wendet sich gegen den Kostenvorschuss von Fr. 45'000.–, zu dessen Leistung die Vorinstanz Frist angesetzt hat (act. 5 S. 6 Dispositiv-Ziff. 6). Er weist darauf hin, dass bei der Festsetzung des Vorschusses die gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssten, so dass es auch mög- lich sei, bloss einen Teil einzufordern oder ratenweise Zahlung zu verlangen. Er nennt BSK ZPO-Rüegg (2. Auflage 2013), N. 1 zu Art. 98, der die Meinung vertritt
– und damit ist er nicht allein –, dass die Vorschusspflicht bis zur vollen Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten ein Rechtsdurchsetzungshindernis sein könne, nicht zuletzt auch wegen der dem Staat eingeräumten Verrechnungsmöglichkeit gemäss Art. 111 ZPO. Die Gerichte hätten auf die Leistungsfähigkeit und Liquidi- tät der Partei Rücksicht zu nehmen (BSK ZPO-Rüegg [2. Auflage 2013], N. 2 zu Art. 98). Es müsse vor allem bei Parteien in bescheidenen finanziellen Verhältnis- sen darauf geachtet werden, dass ihnen der Zugang zum Recht nicht faktisch verwehrt werde. Der Kläger weist darauf hin, dass sich die Kantone bei der Tarifgestaltung an das Legalitäts-, Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu halten und den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten hätten (RB160012 act. 2 S. 29). Der B._____-Fonds habe festgestellt, dass die beiden Beklagten dem Kläger massiven Schaden zugefügt hätten und die Justizkommission des Kantons Zürich habe sich sogar beim Kläger entschuldigt. Wegen der Weigerung der Beklagten sei der Kläger gezwungen, den Klageweg zu beschreiten. Mit einem Kostenvor- schuss von Fr. 45'000.– werde dem Kläger der faktische Zugang zum Recht er- heblich erschwert (RB160012 act. 2 S. 30). Dem Staat stünden Steuergelder zur Verfügung, während der Kläger die Verfahrenskosten aus seinem Vermögen be- streiten müsse. Das sei ganz besonders unbillig, weil es sich um einem durch kantonale Institutionen verschuldeten, massiven Schaden, der vom B._____-Fonds festgestellt worden sei, handle. Das müsse zwingend berücksich- tigt werden, ganz besonders dann, wenn der Schaden – wie hier – bereits fest- stehe. Die Beziehung zum ehemaligen Arbeitgeber und zur Universität, an der der
- 23 - Kläger geforscht und gelehrt habe bzw. forsche und lehre, entspreche der eheli- chen Treue- und Beistandspflicht i.S.v. Art. 159 Abs. 3 ZGB bzw. der gegenseiti- gen Unterhaltspflicht i.S.v. Art. 163 ZGB. Dort sei der Ehegatte im Hinblick auf ein Scheidungsverfahren zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet (RB160012 act. 2 Rz 4.7.). Sofern auf einem Kostenvorschuss bestanden werde, seien die beiden Beklagten, eventualiter auch nur der Beklagte 2 zu verpflichten, für diesen aufzukommen (RB160012 act. 2 Rz 4.8.).
b) Vorab ist festzuhalten, dass es bezüglich der Weiterführung des Verfah- rens nur noch um den Prozess gegen die Beklagte 2 gehen kann. Auf den Be- klagten 1 kommt es diesbezüglich nicht mehr an, weil er durch den Nichteintre- tensentscheid aus diesem Verfahren ausgeschieden ist. Aus den ehelichen Bei- stands- und Unterstützungspflichten lässt sich nichts ableiten. Es ist evident, dass die völlig ungleiche Ausgangslage einer analogen Heranziehung entgegensteht. Der Kostenvorschuss ist gemäss Art. 98 ZPO von der klagenden Partei zu ver- langen; das Gericht kann gegebenenfalls darauf verzichten, ihn aber nicht der be- klagten Partei auferlegen, wie dies vom Kläger verlangt wird.
c) Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass Art. 98 ZPO den Zugang zum Recht tangieren kann. Bei hohen Forderungen wird ein Kläger deshalb prüfen, ob es sich allenfalls rechtfertigen könnte, eine Teilklage zu erheben. Ist allerdings die ganze Summe eingeklagt, ist eine Reduktion nicht mehr folgenlos möglich. Es ist dem Kläger auch darin zuzustimmen, dass es im Bericht des B._____-Fonds deutliche Hinweise auf Verletzungen der wissenschaftlichen Re- geln und Interessen gibt (act. 64/2 S. 12 unten). Zutreffend ist auch, dass hinsicht- lich der Publikationen erwähnt wird, dass gegen die Regeln der wissenschaftli- chen Integrität verstossen wurde und ein wissenschaftlicher Schaden entstanden sei (act. 64/2 S. 13). Und aus act. 64/3 ist ersichtlich, dass jüngst der Vorwurf von Protokollfälschungen erhoben wurde (act. 64/3) und im Schreiben der Justizkom- mission vom 13. April 2015 (act. 64/4) gegenüber der Rechtsvertreterin des Klä- gers bedauert wird, dass "Ihr Klient als Wissenschaftler und als Betreuer von Dok- torandinnen und Doktoranden im Dienst der Allgemeinheit offenbar persönlich derart Unerfreuliches in Zürcher Institutionen erleben musste".
- 24 -
d) Ein Vorschuss ist sicher dann ein Zugangshindernis, wenn der, der ihn leisten muss, ihn nicht leisten kann oder doch nur mit grossen Schwierigkeiten. Rüegg erwähnt a.a.O. den Fall von Parteien, die zwar nicht prozessarm i.S.v. Art. 117 ZPO sind, deren finanzielle Möglichkeiten den prozessualen Notbedarf jedoch nur wenig übersteigen. Dafür, dass hier ein solcher Fall vorliegt, finden sich keine genügenden Anhaltspunkte, fehlen doch jegliche Angaben zu den ak- tuellen finanziellen Verhältnissen des Klägers. In seiner von ihm persönlich ver- fassten Klage aus dem Jahr 2012 weist er zwar darauf hin, dass er keine Anstel- lung als Oberarzt und damit keine Einkünfte mehr habe (act. 4/1 S. 40) und dass er für den Kampf um die Ergebnisse seiner 10-jährigen Forschungstätigkeit sein Privatvermögen aufgebraucht habe (act. 4/1 S. 41). Wie es heute mit den finanzi- ellen Verhältnissen des Klägers steht, ist offen.
e) Dass es aus der Sicht des B._____-Fonds zu einer wissenschaftlichen Schädigung gekommen ist, ergibt sich klar aus dessen Bericht (act. 64/3); inwie- weit sich dieser konkret finanziell ausgewirkt hat allerdings nicht. Dass ein Scha- den entstanden ist, ist bei vielen Rechtsstreitigkeiten von vornherein evident, so etwa, wenn jemand bei einem Verkehrsunfall verletzt wurde. Dennoch führt dies nicht dazu, dass – ausreichende Mittel vorausgesetzt – kein Kostenvorschuss er- hoben wird. Im Fall des Klägers ist das von Rüegg, a.a.O., erwähnte Verrech- nungsrecht des Staates bzw. der Gerichtskasse gemäss Art. 111 ZPO kein zu- sätzliches Argument, weil ohne weiteres davon auszugehen ist, dass die Beklagte 2 im Falle eines Unterliegens eine gerichtlich angeordnete Regresszahlung für den in Anspruch genommenen Kostenvorschuss des Klägers leisten könnte und würde. Was die Höhe des verlangten Kostenvorschusses anbelangt, hat die Vor- instanz in act. 5 E. 6.1 zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten ausgeführt, dass bei einem Streitwert von Fr. 13 Mio. die volle Entscheidgebühr rund Fr.135'750.– betrage. Die besonderen Umstände, u.a. der Wegfall des Beklagten 1, würden eine Reduktion auf einen Drittel und damit auf Fr. 45'000.– rechtferti- gen. Gegen diese Berechnungsweise bringt er Kläger nichts Konkretes vor.
- 25 - Nicht restlos klar ist, ob es beim Wegfall des Beklagten 1 bei einem Streit- wert von Fr. 13'000'000.– bleibt, was dann der Fall wäre, wenn jeder der Beklag- ten unter solidarischer Haftung für das Ganze belangt werden sollte. Da beim Verwaltungsgericht der Betrag von (mindestens) Fr. 6'247'722.25 für den An- spruch gegen den Beklagten 1 genannt wird (act. 4/52/1 S. 2; vgl. act. 4/46/6 S. 1), dürfte das eher nicht der Fall sein, so dass der Ausgangspunkt wohl ein Streitwert von rund Fr. 6.2 Mio. wäre, woraus aber immer noch eine mutmassliche Gerichtsgebühr (100 %) von Fr. 82'750.– resultiert. Der von der Vorinstanz erhobene Betrag von Fr. 45'000.– erscheint ange- messen. Gründe für eine weitere Reduktion sind nicht ersichtlich und einer Erhö- hung würde im Rechtsmittelverfahren ohnehin der Grundsatz der reformatio in pe- jus entgegenstehen, so dass es im Moment dabei sein Bewenden haben muss. Bei der Zahlungsverpflichtung des Klägers muss hingegen noch berücksichtigt werden, dass vom ursprünglich geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 15'000.– nur der Betrag von Fr. 7'500.– zur Deckung der vorinstanzlichen Gerichtskosten be- nötigt wurde, so dass er der Gerichtskasse lediglich den Betrag von Fr. 37'500.– überweisen muss.
4. Die Beschwerde ist abzuweisen. V. Zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen ergibt sich für die Rechtsmittel- verfahren vor der Kammer zusammengefasst Folgendes:
1. a) Der mit der Berufung angefochtene Teil ist ein Endentscheid, jedoch kein Sachentscheid. Der im Rahmen der Berufung dafür erforderliche Aufwand war gering, die sich zur Fällung des vorliegenden Nichteintretensentscheids stel- lenden Rechtsfragen einfach. Ausgehend von § 4 Abs. 1 GerGebV erfolgt gemäss seinem Abs. 2 eine ganz erhebliche Reduktion. Es geht um einen Entscheid, der
- 26 - ohne Anspruchsprüfung erging, was eine weitere Reduktion bis zur Hälfte ermög- licht (§ 10 Abs. 1 GerGebV). Für die Berufung angemessen erscheint daher ein Betrag von Fr. 1'200.–.
b) Der mit Beschwerde angefochtene Teil ist ein Zwischenentscheid und für die Berechnung der Gebühr gelten die entsprechenden Überlegungen. Angemes- sen ist ebenfalls ein Betrag von Fr. 1'200.–.
c) Insgesamt ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'400.– festzusetzen.
2. Der Kläger ist unterlegen, was ihn grundsätzlich kostenpflichtig macht (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Art. 108 ZPO ist jedoch vorgesehen, dass "unnötige Prozesskosten […] zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat". Die Erhebung eines Rechtsmittels ist in diesem Sinne unnötig, wenn es absolut aussichtslos ist, was bezüglich des Nichteintretensentscheides der Fall ist. Das Bundesgericht hat die Klage gegen den Beklagten 1 rechtskräftig und verbindlich auf den Verwaltungs- weg verwiesen. Die Annahmen, eine allfällige Ausstandssituation könnte dazu führen, dass dann doch wieder die vom Bundesgericht als unzuständig erklärten Zivilgerichte zuständig werden könnten, ist – wie bereits erwähnt – haltlos. Dies- bezüglich ein Rechtsmittel zu ergreifen, war daher i.S.v. Art. 108 ZPO unnötig, so dass diese Kosten der Rechtsvertreterin des Klägers persönlich aufzuerlegen sind. Dass die Berufung bezüglich der ebenfalls angefochtenen vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung nicht gleich haltlos ist, fällt angesichts des Streitwertes der Klage einerseits und der Höhe der Kosten- und Entschädigungs- folgen andererseits nicht ins Gewicht. Die Kosten des auf das Beschwerdeverfah- ren entfallenden Teils sind hingegen dem Kläger aufzuerlegen.
3. Der Kläger als unterliegender Partei erhält keine Entschädigung; für die Zusprechung einer Entschädigung an eine unterliegende Partei gibt es keine Grundlage. Die Beklagten sind mangels Umtrieben nicht zu entschädigen.
- 27 - Es wird beschlossen:
1. Geschäft Nr. RB160012 wird mit Geschäft Nr. LB160037 vereinigt und unter der Nr. LB160037 weitergeführt.
2. Die Beschwerde gegen die Verweigerung der Vereinigung der Klagen wird abgewiesen.
3. Die Beschwerde gegen die Leistung eines Kostenvorschusses für die Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 45'000.– wird abgewiesen, hingegen hat der Kläger der Gerichtskasse lediglich Fr. 37'500.– zu überweisen. Dem Kläger wird eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um an die Gerichtskosten des weiteren Verfahrens gegen die Beklagte 2 bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Postkonto …) den Betrag von Fr. 37'500.– zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird. Eine Erhöhung des Kostenvorschusses bleibt vorbehalten.
4. Der Antrag des Klägers auf Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens wird abgewiesen.
5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss dem nachfolgenden Ent- scheid. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen und Dispositiv-Ziffern 1-4 des vorinstanzli- chen Entscheides werden bestätigt. - 28 -
- Die Entscheidgebühr für beide Rechtsmittelverfahren wird auf insgesamt Fr. 2'400.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten werden im Betrage von Fr. 1'200.-- dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Betrage von Fr. 1'200.-- werden sie Rechtsanwältin lic. iur. X._____ persönlich auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage der Doppel von LB160037 act. 2 und von RB160012 act. 2, sowie an das Be- zirksgericht Zürich, 4. Abteilung, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist sowohl ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG als auch ein Zwischenent- scheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'000’000. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler - 29 - versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB160037-O/U damit vereinigt Geschäfts.-Nr. RB160012 Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Beschluss und Urteil vom 9. August 2016 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen
1. Universitätsspital Zürich,
2. Universität Zürich, Beklagte und Berufungsbeklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend Forderung / Haftungsklage Berufung gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 19. Mai 2016; Proz. CG120044
- 2 - Rechtsbegehren (act. 4/1 S. 1): " 1. Es sei im Sinne einer Vorfrage die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Zürich in dieser Angelegenheit festzustellen; eventualiter sei das Kla- gebegehren an den zuständigen Friedensrichter resp. an die zuständi- ge richterliche Behörde zu überweisen;
2. Es sei das Universitätsspital Zürich und die Universität Zürich solida- risch zu verpflichten, mir den durch die widerrechtliche Verweigerung der Herausgabe bzw. mutmasslicher Zerstörung meiner Forschungsda- ten und -materialien entstandenen Schaden zu bezahlen; dies unter Nachklagevorbehalt;
3. Es sei das Universitätsspital Zürich und die Universität Zürich solida- risch zu verpflichten, mir auch den aus der widerrechtlichen Verweige- rung der Herausgabe resp. der mutmasslichen Zerstörung meiner For- schungsdaten und -materialien entstandenen Folgeschaden zu bezah- len; dies unter Nachklagevorbehalt;
4. Damit ich diesen oben unter Ziffer 2 und 3 erwähnten Schaden exakt beziffern kann, sei das Universitätsspital Zürich resp. die Universität Zürich, und das Kantonale Veterinäramt zu verpflichten, mir den wis- senschaftlichen Ansprüchen genügenden Zugang zu sämtlichen For- schungsdaten, -materialien und den zugehörigen Informationen meiner B._____-Projekte im Sinne einer unter Kostenfolge zulasten der Uni ZH und des USZ Edierungspflicht zu gewähren; dies unter Nachklagevor- behalt;
5. Es sei mir für im Januar 2009 und seither andauernde Unbill (u.a. wie- derholte Rufschädigung und Persönlichkeitsverletzungen, Verhinde- rung der Fortführung von meinem Kerngebiet der Forschung durch die Institutionen) eine angemessene Genugtuung zuzusprechen; dies un- ter Nachklagevorbehalt;
6. Es sei das Haftungsverfahren zu sistieren, bis das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich über seine Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren betreffend verfahrensleitender Zwischenverfügung vom 19. März 2012 (Rekursverfahren 2011/10) rechtskräftig entschieden hat;
7. Es sei das Haftungsverfahren im Sinne von § 26 Haftungsgesetz zu sistieren, bis über die Aufsichtsanzeige vom 7. September 2010, resp. bei der Geschäftsleitung des Kantonsrates am 20. Dezember 2010 (Nr. 712) resp. 6. Juli 2011 (Nr. 724) resp. am 15. März 2012 einge- reichte Aufsichtsbeschwerde entschieden ist;
8. Es sei mir für dieses Verfahren sowie für die übrigen, mit diesem seit Januar 2009 andauernden Rechtsstreites bislang verbundenen Auf- wände eine angemessene Entschädigung zuzusprechen;
9. Und es seien die Kosten dieses Verfahrens auf die Staatskosten zu nehmen".
- 3 - Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Mai 2016 (act. 5 f.): "1. Auf die Klage gegen die Beklagte 1 wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr für den Nichteintretensentscheid wird auf Fr. 7'500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für den Nichteintretensentscheid werden dem Kläger auferlegt.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 1 eine Parteientschädigung von Fr. 10'800.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Das Begehren des Klägers auf "Vereinigung der Klagen vor Spitalrat gegen die Beklagte 1 und vor Ihrem Gericht gegen die Beklagte 2" wird abgewie- sen.
6. Dem Kläger wird eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um für die Gerichtskosten des weiteren Verfahrens gegen die Beklagte 2 bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Postkonto 80-4713-0) einen Kostenvorschuss von Fr. 45'000.– zu leisten. […]
7. Das Begehren des Klägers auf Sistierung des Verfahrens gegen die Beklag- te 2 wird abgewiesen. 8.-10. Mitteilung/Rechtsmittel" Berufungsanträge: des Berufungsklägers (act. 2 S. 2 f.): "1. Es seien die Ziffern 1 - 4 des Urteils der Vorinstanz mit Geschäfts-Nr. CG120044-L/Z07 vom 19. Mai 2016 aufzuheben;
- 4 -
2. Es sei die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid des Beschwerdeverfahrens betreffend Sistierung und Vereinigung (Prozessnummer RB160012-0/Z01) zur Vereinfachung des Prozesses zu prüfen und vorzunehmen; eventualiter sei das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid im Beschwerdeverfahren in gleicher Sache zu sistieren;
3. Es sei das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens resp. bis zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren be- treffend Ausstand des Spitalrats in der Haftungsklage gegen die Berufungs- beklagte 1 zu sistieren;
4. Eventualiter sei dem Berufungskläger die Entscheidgebühr für den Nichtein- tretensentscheid und die Parteientschädigung für den Berufungsbeklagten 1 zu erlassen;
7. Subeventualiter sei die Entscheidgebühr für den Nichteintretensentscheid und die Parteientschädigung für den Berufungsbeklagten 1 zu reduzieren;
8. Es sei für das vorliegende Verfahren kein Kostenvorschuss zu verlangen;
9. Es sei dem Berufungskläger eine angemessene Entschädigung zuzuspre- chen;
10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates". Erwägungen: I.
1. Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) machte im vor- instanzlichen Verfahren gleichzeitig Ansprüche aus öffentlichem Recht gegen das Universitätsspital Zürich (Beklagter 1) sowie die Universität Zürich (Beklagte 2) geltend. Wegen Unklarheiten über die Zuständigkeit zur Beurteilung der Forde- rung gegen den Beklagten 1 stellte er eingangs das Begehren, dass die Zustän- digkeit des Bezirksgerichts Zürich vorfrageweise beurteilt werde. Die Vorinstanz beschränkte das Verfahren zunächst auf diese Frage. Nachdem das Bundesge- richt letztinstanzlich entschieden hatte, dass für den vom Kläger geltend gemach- ten Anspruch gegen den Beklagten 1 das Verfahren vor den Verwaltungsbehör-
- 5 - den (und nicht vor den Zivilgerichten) zu beschreiten sei, trat die Vorinstanz auf die Klage gegen den Beklagten 1 nicht ein.
2. Gegen diesen Entscheid hat der Kläger sowohl Beschwerde als auch Be- rufung erhoben: Im Rahmen der Berufung stellte er die eingangs erwähnten Beru- fungsanträge, mit der Beschwerde beantragte er Folgendes (Geschäfts-Nr. RB160012 act. 2 S. 2 ff.): „1. Es seien die Ziffern 5-7 des Urteils der Vorinstanz mit Geschäfts-Nr. CG120044-L/Z07 vom 19. Mai 2016 aufzuheben;
2. Es sei zur Vereinfachung des Prozesses die Vereinigung der vorliegenden Beschwerde und der Berufung in gleicher Sache zu prüfen und vorzuneh- men;
3. Es sei das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens resp. bis zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren be- treffend Ausstand des Spitalrats in der Haftungsklage gegen den Beschwer- debeklagten 1 zu sistieren;
4. Es sei zur Vereinfachung des Prozesses die Vereinigung der Klagen vor Spitalrat gegen die Beklagte 1 und vor der Vorinstanz gegen die Beklagte 2 zu prüfen und vorzunehmen;
5. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die Klage vom 11. April 2012 ohne Erhebung eines Kostenvorschusses einzutreten resp. den Kos- tenvorschuss den Beschwerdebeklagten 1 und 2, eventualiter der Be- schwerdebeklagten 2 zu überbinden;
6. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen;
7. Es sei für das vorliegende Verfahren kein Kostenvorschuss zu verlangen;
8. Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zuzuspre- chen;
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates".
3. Zur beantragten Vereinigung von Beschwerde und Berufung (Geschäfts- Nr. LB160037 act. 2 S. 3; RB160012 act. 2 S. 3) führt der Kläger u.a. aus, dass die gleiche Prozess- bzw. Verfahrensart und die gleiche sachliche Zuständigkeit für alle Ansprüche erforderlich sei, was für Berufung und Beschwerde zutreffe (RB160012 act. 2 Rz 1.5., 1.6) und daher zu einer Vereinigung führen müsse (RB160012 act. 2 Rz 1.7.).
- 6 - Wird ein einziges Verfahren wie hier der Beschluss der 4. Abteilung des Be- zirksgerichtes Zürich vom 19. Mai 2016 (Geschäft CG120044) wegen der Anwen- dung verschiedener Rechtsmittel aufgespalten, so ist es regelmässig zweckmäs- sig, die dadurch entstehenden zwei Rechtsmittelverfahren in analoger Anwen- dung von Art. 125 lit. c ZPO wieder zu vereinigen. Das Geschäft RB160012 ist daher mit dem Geschäft LB160037 zu vereinigen und unter Nummer LB160037 weiterzuführen. Das Geschäft RB160012 ist als dadurch erledigt abzuschreiben.
4. Im Verfahren RB160012 erliess die Kammer am 8. Juni 2016 eine Verfü- gung. Sie hielt fest, dass sich der vom Kläger gestellte Antrag um aufschiebende Wirkung nur gegen die Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 45'000.– richte, den die Vorinstanz dem Kläger auferlegt hatte. Mit Dispositiv-Ziff. 1 wurde der Be- schwerde gegen die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses einst- weilen aufschiebende Wirkung erteilt und den Beklagten Gelegenheit gegeben, innert 10 Tagen zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Für den Unterlassungsfall werde es für die Dauer des Verfahrens bei diesem Ent- scheid bleiben (act. 6 S. 5). Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 (act. 8) liess die Be- klagte 2 mitteilen, dass sie auf die Stellungnahme betreffend die einstweilige auf- schiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses verzichte. Mit dem vorliegenden Entscheid entfällt die auf- schiebende Wirkung ohnehin wieder.
5. a) Vom Kläger wurde für das eingeleitete Beschwerdeverfahren (RB160012) ein Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– verlangt (act. 6 S. 5 Dispositiv- Ziff. 2). Der Kläger ersuchte in der Folge um eine Fristerstreckung von 30 Tagen, welche ihm angesichts der eher geringen Höhe des Betrages nur bis 5. Juli 2016 gewährt wurde (act. 9). Der Kostenvorschuss ging innert erstreckter Frist rechtzei- tig ein (RB160012 act. 11).
b) In der wegen der längeren Dauer der Berufungsfrist später eingereichten Berufung wurde darum ersucht, keinen Kostenvorschuss zu verlangen. Gemäss Art. 98 ZPO kann von der klagenden Partei ein Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangt werden. Dabei handelt es
- 7 - sich nur scheinbar um eine eigentliche "Kann-Vorschrift" sondern es ist eine "Muss-Vorschrift" mit der Möglichkeit, in begründeten Ausnahmefällen, unter an- derem auch aus Gründen der Billigkeit, davon abzuweichen (vgl. KuKo ZPO- Schmid [2. Auflage 2014], N. 8 zu Art. 98). Weshalb für den Berufungsprozess auf einen zusätzlichen Vorschuss verzichtet wird, ist unten im Zusammenhang mit den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu erörtern (vgl. E. III./4.).
6. Art. 312 Abs. 1 ZPO für die Berufung und Art. 322 Abs. 1 ZPO für die Be- schwerde sehen vor, dass keine Rechtsmittelantwort einzuholen ist, wenn Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder unbegründet sind. Da die Sache spruchreif ist, ist hier in Anwendung dieser Bestimmungen darauf zu verzichten. II.
1. Ihren Entscheid, auf die Klage gegen den Beklagten 1 nicht einzutreten, hat die Vorinstanz wie folgt begründet: Der Beklagte 1 habe am 14. März 2016 mitgeteilt, dass das Bundesgericht am 29. Februar 2016 (act. 4/55 und 4/56) entschieden habe, dass die Ansprüche gegen den Beklagten 1 auf dem Verwal- tungsweg geltend gemacht werden müssten. Der Beklagte 1 habe deshalb beantragt, das vorinstanzliche Verfahren wegen Unzuständigkeit /Litispendenz unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers abzuschreiben (act. 4/55). Dem Kläger und der Beklagten 2 sei Gelegenheit gegeben worden, sich zu diesem Antrag zu äussern. Dem Kläger sei zudem aufgegeben worden mitzuteilen, ob er an seinem Sistierungsantrag, den er zusätzlich mit einem pen- denten Aufsichtsbeschwerdeverfahren gegen die Beklagte 2 begründe, festhalte (act. 4/57). Die Beklagte 2 habe auf Stellungnahme verzichtet und habe mitgeteilt, dass das Aufsichtsbeschwerdeverfahren abgeschlossen sei und die ursprüngli- chen Sistierungsgründe weggefallen seien. Sollte eine weitere Sistierung bean- tragt werden, so sei ihr das rechtliche Gehör zu gewähren. Der Kläger habe aus anderen, neuen Gründen verlangt, das Verfahren einzustellen, eventualiter die Verfahren zu vereinigen und subeventualiter das Verfahren gegen den Be- klagten 1 unter Kostenauflage zu seinen Lasten abzuschreiben (act. 4/63,
- 8 - Rechtsbegehren Ziff. 3; act. 5 E. 3). Aufgrund der sachlichen Unzuständigkeit der Vorinstanz für die Klage gegen den Beklagten 1 sei eine Verfahrensvereini- gung nicht möglich, weil die sachliche Zuständigkeit für beide Verfahren gegeben sein müsste, so dass dieser Antrag ohne weiteres abzuweisen sei (act. 5 E. 4). Fehle es an der Zuständigkeit für die Klage gegen den Beklagten 1, sei darauf nicht einzutreten. Hingegen sei die Vorinstanz gestützt auf § 19 Abs. 1 lit. a HG grundsätzlich zur Beurteilung der Ansprüche gegen die Beklagte 2 zuständig (act. 5 E. 5). Die Vorinstanz hat dem unterliegenden Kläger die Kosten auferlegt (Fr. 7'500.–) und dem Beklagten 1 eine Entschädigung von Fr. 10'000.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, d.h. Fr. 10'800.– zugesprochen. Für die Fortführung des Verfahren gegen die Beklagte 2 hat die Vorinstanz dem Beklagten einen (weiteren) Kostenvorschuss von Fr. 45'000.– auferlegt. Der Kläger habe eine weitere Verfahrenssistierung beantragt und begründe diese, soweit verständlich, mit einem pendenten Strafverfahren gegen Mitarbeitende der Beklagten 2 u.a. wegen Veruntreuung. Das vorliegende Verfahren sei bereits seit vier Jahren pendent, so dass eine weitere Sistierung mit Blick auf das Beschleu- nigungsgebot heikel sei. Gemäss Art. 53 OR gebe es keine Bindung des Zivilge- richts an die Beurteilung des Falles durch den Strafrichter. Die präjudizielle Wir- kung eines allfälligen Strafentscheides sei nicht abschätzbar, zumal unklar sei, ob die Thematik beider Verfahren gleich liege. Es sei nicht ersichtlich, warum § 26 HG i.V.m. §§ 24 und 25 HG zur Sistierung des vorliegenden Verfahrens herange- zogen werden könnten. Das Sistierungsgesuch sei daher – unabhängig vom Ein- verständnis der Beklagten 2 – abzuweisen.
2. a) Der Kläger macht in der Beschwerdeschrift des Verfahrens RB160012 (act. 2) zusammengefasst Folgendes geltend: Das Präsidium des Forschungsra- tes des B._____-Fonds habe festgestellt, dass der Beklagte 1 durch aktives Ver- halten und die Beklagte 2 durch passives Verhalten dem Kläger einen massiven Schaden zugefügt haben (RB160012 act. 2). Der Rechtsvertreter des Beklagten 1 habe bereits im Januar 2011 die Rechtsauffassung vertreten, dass das Bezirksge- richt nicht nur für die Haftungsklage (RB160012 act. 2 Rz 2), sondern auch für die Beurteilung des Haftungsverfahrens zuständig sei (RB160012 act. 2 Rz 3), was er
- 9 - danach treuwidrig nicht mehr habe gelten lassen wollen. Das eingeleitete Verfah- ren sei dann bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Zuständigkeit für das Haf- tungsverfahren sistiert worden (RB160012 act. 2 Rz 4). Das Obergericht habe am 13. Februar 2013 zur Strafuntersuchung gegen die Professoren C._____ und D._____ sowie gegen Unbekannt ermächtigt (RB160012 act. 2 Rz 6). Das bezügliche Strafverfahren sei noch nicht abge- schlossen: Es sei – nachdem zuerst die Erweiterung der Ermächtigung verlangt worden sei – eine Nichtanhandnahme- bzw. eine Einstellungsverfügung ergan- gen, wogegen der Kläger Rechtsmittel ergriffen habe (RB160012 act. 2 Rz 6). Am
29. Februar 2016 habe das Bundesgericht die Zuständigkeitsfrage durch Nichtein- treten entschieden, woraus folge, dass der Spitalrat das Haftungsverfahren we- gen dem aktiv verursachten Schaden gegen den Beklagten 1 beurteilen, während die Vorinstanz den durch passives Verhalten verursachten Schaden beurteilen müsse (RB160012 act. 2 Rz 7). Der Spitalrat sei mitverantwortlich für den geltend gemachten Schaden. Prof. C._____, gegen welchen die Strafuntersuchung zuge- lassen worden sei, sei per 1. April 2016 zum Direktor des Beklagten 1 ernannt worden. Aus BGer 1 C_780/2013 vom 4. März 2014 ergebe sich, dass der Spital- rat durch passives Verhalten ebenfalls zur Schadensvergrösserung beigetragen habe. Sofern der Spitalrat bei der Haftungsklage gegen den Beklagten 1 nicht pflichtgemäss in den Ausstand trete, werde der Kläger diesen beantragen müssen (RB160012 act. 2 Rz 6). Aus all diesen Gründen (aktiver bzw. passiver Schaden durch die beiden Beschwerdegegner, unterschiedliche Wege zu dessen Gel- tendmachung, bevorstehendes Ausstandsverfahren, Ermächtigung und noch pendentes Strafverfahren) habe der Kläger die Sistierung verlangt, was von der Vorinstanz verweigert worden sei (RB160012 act. 2 Rz 11).
b) Den Sistierungsantrag habe der Kläger in seiner Stellungnahme vom
3. Mai 2016 (act. 4/63) gestellt, und zwar bis das Strafverfahren rechtskräftig ab- geschlossen sei. Die Vorinstanz habe dies wegen der bisherigen Verfahrensdauer von bereits vier Jahren und dem Beschleunigungsgebot, wegen der Unklarheit der Strafverfahrensthematik und wegen der fehlenden Bindung an die strafrechtli- che Beurteilung verweigert (RB160012 act. 2 Rz 2.1.). Dem Kläger sei Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil) bekannt. Zweck-
- 10 - mässigkeit sei ein Sistierungsgrund, ebenfalls die Präjudizialität. Wegen dem Be- schleunigungsgebot von Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK müssten triftige Grün- de vorliegen (RB160012 act. 2 Rz 2.3.), was z.B. auch eine Vereinfachung bzw. eine Vermeidung widersprechender Entscheide sein könne (RB160012 act. 2 Rz 2.3.). Nach § 26 des zürcherischen Haftungsgesetzes würden die Fristen von §§ 24 und 25 HG ruhen. Nachdem die Vorinstanz am 14. Juli 2014 sistiert habe, sei der Kläger in der Verfügung vom 22. März 2016 aufgefordert worden, über den Ausgang des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens zu informieren (RB160012 act. 2 Rz 2.5.). Nach den eigenen Ausführungen der Vorinstanz könne ein Diszip- linarverfahren durchaus relevant sein, was immer noch gelte (RB160012 act. 2 Rz 2.5.). Die Justizkommission als Aufsicht über die Strafverfolgungsbehörden habe festgestellt, dass Protokolle gefälscht worden seien. Das Resultat der Auf- sichtsbeschwerde sei auch für die Vorinstanz relevant, hätte sie dieselbe doch sonst nicht ausdrücklich angefordert. Sollte sich herausstellen, dass Prof. C._____ zusätzlich strafrechtlich relevante Handlungen begangen habe, so habe dies einen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren. Das 2012 eingeleite- te Haftungsverfahren umfasse nur bis dorthin bekannt gewordene Verhalten der Beklagten. Aufgrund des Urteil BGer 1C_789/2013 vom 4. März 2014 sei inzwi- schen bekannt geworden, dass über den Kläger ein "Gefahrengutachten" erstellt worden sei, was ihm schwer geschadet habe. Weiter sei festgestellt worden, dass ausgerechnet das Personaldossier des Klägers beim Beklagten 1 "versehentlich" vernichtet worden sei. Vor allem bezüglich der angezeigten Vernichtung der For- schungsdaten habe das Strafverfahren grosse Bedeutung für das Haftungsverfah- ren. Es sei durchaus möglich, dass weiteres strafbares Verhalten zu Tage geför- dert werde, was die Schadenhöhe im vorliegenden Haftungsverfahren beeinflusse (RB160012 act. 2 Rz 2.6.). Aus § 26 HG sei ersichtlich, dass Haftungsklagen während Straf- und/oder Disziplinarverfahren ruhen würden. Der Kläger und Nationalrat E._____ seien von einer korrekten Untersuchungsführung ausgegangen. Es könne nicht dem Kläger angelastet werden, wenn das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Die Gründe für die frühere Sistierung würden immer noch gelten (RB160012 act. 2 Rz 2.7.). Werde nicht sistiert, so hätte der Kläger schwerwiegende Nachteile. Er
- 11 - müsste prozessieren, ohne den im Strafverfahren ermittelten relevanten Sachver- halt zu kennen, er müsste allenfalls weitere Haftungsklagen einreichen bzw. Revi- sion verlangen. Es werde nicht nur die genaue Schadensbezifferung verunmög- licht, sondern auch die Geltendmachung des Schadens überhaupt, was ein genü- gend schwerwiegender Nachteil sei (RB160012 act. 2 Rz 2.8.). Unklar sei weiter, wer das Haftungsverfahren gegenüber dem Beklagten 1 überhaupt führe. Der Spitalrat müsse in den Ausstand treten, von Amtes wegen und andernfalls auf den Antrag des Klägers (RB160012 act. 2 Rz 2.10.). Das Be- schleunigungsgebot verhindere eine Sistierung nicht. Das Strafverfahren sei ver- zögert worden, so dass sich die kantonalen Zivilgerichte in diesem Zusammen- hang nicht auf eben dieses Beschleunigungsgebot beziehen könnten. Es entstehe der Eindruck, dass der Kläger an der Geltendmachung des vom B._____—Fonds als massiv bezeichneten Schadens gehindert werden solle (RB160012 act. 2 Rz 2.11.). Was die h.L. zum Verhältnis von Sistierung und Strafverfahren anführe, müsse hier entsprechend gelten (RB160012 act. 2 Rz 2.12.). Der Kläger müsste auch innert 20 Tagen einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 45'000.– erlegen, obwohl ausserdem die Schadenshöhe gar nicht feststehe und eventuell das Ver- fahren gegen den Beklagten 1 gar nicht eingeleitet würde (RB160012 act. 2 Rz 2.13.), Ein weiterer Antrag betrifft die Klagevereinigung durch Überweisung nach Art. 127 ZPO (act. 5 S. 6, Dispositiv-Ziffer 5; RB160012 act. 2 Rz 3.). Das Bun- desgericht habe am 29. Februar 2016 entschieden, dass das Verfahren gegen den Kläger vor dem Spitalrat bzw. vor dessen Rechtsmittelinstanzen geführt wer- den müsse (RB160012 act. 2 Rz 3.3.), was dazu führe, dass der gleiche Schaden von verschiedenen Gerichten/Stellen beurteilt werden müsse (RB160012 act. 2 Rz 3.2, 3.3.). Art. 127 ZPO bezwecke die Verfahrenskoordination. Es müsse sich u.a. um die gleiche Verfahrensart handeln. Das Erfordernis der gleichen örtlichen Zuständigkeit bestehe nicht. Hauptvoraussetzung sei die Konnexität (RB160012 act. 2 Rz 3.5.), was vorliegend offensichtlich gegeben sei (RB160012 act. 2 Rz 3.6.). Die Vorinstanz, die das Anliegen als verständlich bezeichne, begründe ihre Weigerung mit der unterschiedlichen sachlichen Zuständigkeit und übersehe
- 12 - dabei, dass gemäss BSK die gleiche sachliche Zuständigkeit nur bei einer Verei- nigung nach Art. 125 ZPO erforderlich sei, nicht jedoch im Falle von Art. 127 ZPO, wo nicht einmal die gleiche örtliche Zuständigkeit gegeben sein müsse, weil es sich bei einer Überweisung um die Verfahrenskoordination zur Verhinderung wi- dersprechender Urteile handle. Bei einer Überweisung gehe es ja gerade darum, Verfahren wie das vorliegende zu koordinieren (RB160012 act. 2 Rz 3.8.). Das vorliegende Verfahren sei deshalb gemeinsam mit dem Haftungsprozess gegen den Beklagten 1 zu überweisen. Infolge Ausstands des Spitalrates stehe noch nicht fest, wer den Haftungsprozess gegen den Beklagten 1 führen werde (ev. sogar die Vorinstanz selber?). Um die Überweisung zu prüfen, sei das Verfahren zu sistieren (RB160012 act. 2 Rz 3.9.).
c) Zum Kostenvorschuss von Fr. 45'000.– (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 3) wird ausgeführt: Die Vorschusspflicht bis zur vollen Höhe der mutmasslichen Ge- richtskosten sei auch schon als unnötiges Prozesshindernis bezeichnet worden. Es gelte jedenfalls das Legalitäts-, das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprin- zip. Der B._____-Fonds habe einen massiven Schaden festgestellt und die Jus- tizkommission habe sich beim Kläger für das, was er habe erleben müssen, ent- schuldigt. Durch die Weigerung der kantonalen Institutionen sei der Kläger ge- zwungen, den gerichtlichen Weg zu beschreiten, was ihm durch den zu leistenden Vorschuss noch zusätzlich erschwert werde (RB160012 act. 2 Rz 4.5.). Das sei Ermessensmissbrauch. Der Kläger stehe dem Kanton gegenüber, der mit Steuer- geldern prozessieren könne, während der Kläger sein Privatvermögen verwenden müsse. Müsse vom Kläger als Arbeitnehmer und Universitätsangehörigem über- haupt ein Kostenvorschuss geleistet werden, sollten die Regeln wie bei der eheli- chen Treue- und Beistandspflicht i.S.v. Art. 159 Abs. 3 ZGB herangezogen wer- den, indem die beiden Beklagten, eventualiter auch nur der Beklagte 2 zu ver- pflichten seien, für den Kostenvorschuss aufzukommen (RB160012 act. 2 Rz 4. bis 4.8).
d) Im jetzigen Zeitpunkt mache es ohnehin keinen Sinn, einen Kostenvor- schuss zu verlangen, bevor nicht über die Sistierung bzw. Überweisung entschie- den worden sei, so dass aufschiebende Wirkung zu gewähren sei (RB160012
- 13 - act. 2 Rz 5. und 6.). Da der Kläger einzig mit einem gerichtlichen Verfahren zu seinem Ziel kommen könne, seien ihm die Kosten für seine Rechtsvertretung zu ersetzen und die Kosten der Vorinstanz zu überbinden, ev. dem Staat aufzuerle- gen (RB160012 act. 2 Rz 7.).
2. Auf die Begründung in der ebenfalls rechtzeitig erklärten Berufung braucht über weite Strecken nicht im Einzelnen eingegangen zu werden, weil darin im we- sentlichen die gleichen Gründe angeführt werden wie in der Beschwerdeschrift. Insbesondere verlangt der Kläger, das Nichteintreten zu sistieren, bis rechtskräftig die anderen Verfahren (Beschwerdeverfahren, Strafverfahren, Verfahren betref- fend Ausstand des Spitalrats, welche alle miteinander zusammenhängen) ent- schieden seien. Nach Ansicht der Rechtsvertreterin des Klägers könnte es sich herausstellen, dass sonst die zwei Haftungsverfahren vor Vorinstanz wieder zu- sammengeführt werden müssten (LB160037 act. 2 Rz 1.6.). Zum Thema Parteientschädigung und Prozesskosten führt der Kläger an, dass diese gemäss Art. 107 ZPO nach Ermessen zu verteilen seien, sodass dem enormen wirtschaftlichen Kräfteunterschied der Prozessparteien Rechnung getra- gen werden könnte. Gleiches gelte auch für die Tatsache, dass die Prozessfüh- rung in guten Treuen veranlasst worden sei (LB160037 act. 2 Rz 2., 2.2.). Hinsichtlich der Parteientschädigung habe das Bundesgericht in seinem Ur- teil vom 29. Februar 2016 in Sachen des Klägers und des Beklagten 1 ausgeführt, dass kein solcher Anspruch bestehe, weil es um den amtlichen Wirkungskreis des Beklagten 1 gehe (act. 4/56 E. 5). Auch in einem anderen Verfahren auf der Grundlage des zürcherischen Haftungsgesetzes (BGer 2C_1035/2014) sei dem Rechtsvertreter der staatlichen Stelle durch die II. öffentlichrechtliche Abteilung keine Prozessentschädigung zugesprochen worden. Selbst der Vertreter des Be- klagten 1 sei zunächst davon ausgegangen, dass die Vorinstanz zuständig sei, habe dann aber später ohne nachvollziehbare rechtliche Gründe das Gegenteil behauptet, was willkürlich sei und gegen Treu und Glauben verstosse. Jedenfalls sei die Prozessentschädigung zu kürzen. Der B._____-Fonds habe festgestellt, dass ein enormer Schaden zugefügt worden sei. Der Beklagte 1 sei eine staatli- che Institution, die auf staatliche Gelder zugreifen könne, so dass ein völlig un-
- 14 - gleiches wirtschaftliches Kräfteverhältnis vorliege (LB160037 act. 2 Rz 2.3). Weitere Vorbringen des Klägers werden, soweit erforderlich, im Zusammenhang näher behandelt. III.
1. Der Kläger verlangt die Aufhebung der Ziffern 1-4 des vorinstanzlichen Entscheides gegen den Beklagten 1, d.h. den Nichteintretensentscheid sowie die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für denselben.
a) Für die Klage gegen den Beklagten 1 steht die Zuständigkeit des Verwal- tungsweges inzwischen fest, nachdem sich der Spitalrat am 27. August 2014 zuständig erklärt hatte (act. 56 S. 2/B) und die dagegen erhobenen Beschwer- den beim Verwaltungsgericht und letztinstanzlich beim Bundesgericht (BGer 8C_771/2015 vom 29. Februar 2016; act. 56) abgewiesen wurden. Die Vorinstanz hat deshalb wegen fehlender Zuständigkeit – wozu auch die Zulässigkeit des Rechtsweges, d.h. die Frage, ob der streitige Anspruch privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Natur ist (vgl. Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozess- recht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 220; KuKo ZPO-Domej [2. Auflage 2014], N. 17 zu Art. 59) gehört – einen Nichteintretensentscheid gefällt (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Das ist eine unabdingbare Konsequenz der Zuständigkeitsordnung.
b) Der Kläger moniert, auch der Rechtsvertreter des Beklagten 1 habe im Januar 2011 die Rechtsauffassung vertreten, dass das Bezirksgericht für die Be- urteilung des Haftungsverfahrens gegen den Beklagten 1 gleichermassen zustän- dig sei (RB160012 act. 2 Rz 2 und 3), was er danach treuwidrig nicht mehr habe gelten lassen wollen. Dem ist zu entgegnen, dass die Ansicht des Rechtsvertreters der Gegenpar- tei in diesem Zusammenhang bedeutungslos ist, kann doch die Zuständigkeits- ordnung, soweit sie zwingend ist, nicht einmal im gegenseitigen Einverständnis der Parteien abgeändert werden. Zwingend ist sie, soweit es um die sachliche
- 15 - Zuständigkeit und die Zulässigkeit des Rechtsweges geht (KuKO ZPO- Haas/Schlumpf [2. Auflage 2014], N. 2 zu Art. 4); darum geht es hier.
c) Der Kläger verlangt, dass das vorliegende Rechtsmittelverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens resp. bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des Verfahrens betreffend Ausstand des Spitalrates zu sistieren sei (LB160037 act. 2 S. 3 Begehren Ziff. 3; RB160012 act. 2 S. 3 Begehren Ziff. 3). Er führt an, dass das Bundesgericht den Spitalrat bei der Haftungsklage gegen den Beklagten 1 für zuständig erklärt habe. Der Spitalrat sei aber befangen. Er müsse in den Ausstand treten, und zwar von Amtes wegen; andernfalls werde der Kläger dies beantragen (RB160012 act. 2 Rz 2.10., Rz 6). Unklar sei demnach, wer das Haftungsverfahren gegenüber dem Beklagten 1 überhaupt führen werde. Solange nicht rechtskräftig feststehe, ob der Spitalrat in der Haftungsklage gegen den Beklagten 1 in den Ausstand trete und wer den Fall dann behandle und ob al- lenfalls die Haftungsklage gegen die Beklagte 2 mit der Haftungsklage gegen den Beklagten 1 vereinigt werden müsse, mache es keinen Sinn, dass die Vorinstanz die Haftungsklage gegen die Beklagte 2 behandle. Es müsse vermieden werden, dass für ein und denselben Schaden zwei unterschiedliche Prozesse mit der Ge- fahr eines unterschiedlichen Prozessausgangs geführt werden müssten. Wenn es dann zu einer Vereinigung der beiden Prozesse kommen sollte, so müsste dann die Vorinstanz doch beide Klagen beurteilen (LB160037 act. 2 Rz 1.3. S. 12 f.). Die rechtlichen Vorstellungen, welche diesen Vorbringen zugrunde liegen, sind nicht nachvollziehbar und widersprechen einhelliger Dogmatik. Das Bundes- gericht hat rechtskräftig festgestellt, dass die Klage gegen den Beklagten 1 auf dem Verwaltungsrechtsweg entschieden werden muss. Das ist verbindlich. Auch wenn sich herausstellen sollte, dass sämtliche Mitglieder des Spitalrates in seiner aktuellen Besetzung befangen sein sollten, ist es undenkbar, dass dies dazu füh- ren könnte, dass die Zivilgerichte zuständig würden. Der Verwaltungsweg ist un- abhängig davon einzuschlagen, ob eine Behörde innerhalb der vorgegebenen Zuständigkeitsordnung befangen ist. Für den Fall, dass sich ein streitiges Aus- standsbegehren gegen alle Mitglieder einer Kollegialbehörde richtet, muss dar- über die Aufsichtsbehörde befinden (Regina Kiener, in: Komm. VRG [3. Auflage
- 16 - 2014], N. 51 zu Art. 5a). Befangene Behördemitglieder müssen ersetzt werden. Sind sämtliche Personen einer Behörde im Ausstand, so muss eine Ersatzbehör- de bestimmt werden, wofür ebenfalls die Aufsichtsbehörde zuständig ist (Kiener, a.a.O., N. 56 zu § 5a VRG). Die eingesetzte Ersatzbehörde amtet dann anstelle der Regelbehörde. Der Fall, dass die Haftungsklage gegen den Beklagten 1 wie- der an die Vorinstanz gelangen könnte, ist deshalb nicht denkbar, so dass es aus diesem Grund auch keinen Anlass für eine Sistierung geben kann. Die diesbezüg- lich erhobene Berufung ist daher abzuweisen. Auf die Frage, ob es hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte 2 Anlass zu einer Sistierung geben könnte, ist zu- rückzukommen (vgl. unten E. IV./2.).
3. a) Der Kläger verlangt den Erlass der Entscheidgebühr und der Parteient- schädigung, allenfalls eine Reduktion (LB160037 act. 2 S. 3, Begehren Ziff. 4. und
7. (recte 5.). Ausserdem will er selber entschädigt werden. Die Gerichte könnten nach Ermessen und aus Billigkeitserwägungen von der Regelauferlegung an die unterliegende Partei absehen. Im vorliegenden Fall sei das enorme ungleiche Kräfteverhältnis der Prozessparteien zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Partei- entschädigung habe das Bundesgericht in seinem Urteil vom 29. Februar 2016 dem Beklagten 1 keine Prozessentschädigung zugesprochen. Grund dafür sei, dass der Beklagte 1 im Rahmen seines amtlichen Wirkungskreises tätig war. Ausserdem habe das Bundesgericht den vom Beklagten 1 betriebenen Aufwand für ungerechtfertigt gehalten. Bereits im Verfahren 2C_1035/2014 sei dem Rechtsvertreter der staatlichen Stelle keine Prozessentschädigung zugesprochen worden (LB160037 act. 2 Rz 2.3.1.). Art. 68 Abs. 3 BGG sieht für das bundesgerichtliche Verfahren vor, dass Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben be- trauten Organisationen […] in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Auf diese ausdrückli- che Bestimmung hat sich das Bundesgericht in den zitierten Fällen denn auch be- rufen und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich kennt eine vergleichbare Praxis. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang auf Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kan-
- 17 - tons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, N. 19 f. zu § 17, wonach grössere und leis- tungsfähigere Gemeinwesen sich so zu organisieren haben, dass sie Verwal- tungsstreitsachen selbst durchfechten können. Bei kleineren Gemeinwesen könne das hingegen anders sein, weil sie ohne Hilfe eines rechtskundigen Vertreters oft überfordert seien, so dass sie mit der gebotenen Zurückhaltung entschädigt wer- den könnten. In der neuesten Auflage dieses Werkes (Kaspar Plüss, in: Alain Grif- fel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3. Auflage 2014, N. 51 f. zu § 17) wird dazu ausgeführt, dass die mögliche Ent- schädigungsberechtigung des Gemeinwesens in § 17 Abs. 2 VRG dem gesetz- geberischen Willen entspreche. Unter dem Gesichtspunkt von § 17 Abs. 2 lit. a VRG (rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen erfordern besonderen Aufwand, so dass sich der Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigt) komme eine Entschädigung nur in Ausnahmefällen in Frage. Begründet werde dies in der Praxis mit der Stellung und den Aufgaben der Behörden (wozu auch andere öffentlichrechtliche Körperschaften zählen, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, nämlich öffentlichrechtliche Anstalten und Stif- tungen, öffentliche Unternehmen in Privatrechtsform, spezialgesetzliche Aktien- gesellschaften, gemischtwirtschaftliche Unternehmungen sowie Private, die öf- fentliche Aufgaben wahrnehmen), die sich so organisieren müssten, dass sie Verwaltungsstreitsachen selber durchfechten könnten. Ausserdem wird darauf hingewiesen, dass Rechtsmittelverfahren keinen besonderen zusätzlichen Auf- wand mit sich bringen und dass es um Rechtsgebiete gehe, in denen Behörden über entsprechendes Fachwissen und einen Wissensvorsprung verfügten.
b) Zivilverfahren und Verwaltungsverfahren folgen unterschiedlichen Regeln, und die Behörden wenden je ihr eigenes Recht an. Zivilgerichte wenden das Zivil- und Zivilprozessrecht an. Es kann nicht Aufgabe der Zivilgerichte sein, sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen von ihnen zugewiesenen öffentlichrecht- lichen Angelegenheiten mit Blick auf das Verwaltungsverfahrensrecht situativ ent- scheiden zu müssen, ob und wie die unterschiedlichen Rechtsregeln harmonisiert werden könnten. Entsprechend hat die Vorinstanz zu Recht die Regeln der ZPO über Kosten- und Entschädigungsfolgen angewendet. Die ZPO kennt keine be- sondere Regelung für die Entschädigung prozessierender Staatswesen.
- 18 -
c) Was die Höhe der Gerichtsgebühr anbelangt, hat die Vorinstanz – durch- aus vertretbar – eine Gebühr von Fr. 7'500.– erhoben. Die Parteientschädigung von Fr. 10'000.– (zuzügl. MWSt) erscheint – angesichts des in der Zuständigkeits- frage geleisteten relativ geringen Aufwandes – eher etwas hoch, liegt aber im Rahmen des der Vorinstanz zustehenden Ermessens und ist daher nicht zu be- anstanden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass hohe Streitwerte – auch bei Be- rücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips – bei vergleichba- rem Aufwand zu höheren Entschädigungen führen können. Anzumerken ist auch, dass – soweit der Kläger eine Reduktion verlangt – diese zu beziffern gewesen wäre. Würde erwogen, die vorinstanzlich festgesetzten Prozessentschädigung etwas zu reduzieren, müsste dem Beklagten 1 Gelegenheit zur Erstattung einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegeben werden. Eine bloss geringfügi- ge Korrektur der Parteientschädigung – und nur darum könnte es sich handeln – hätte zur Folge, dass der im Übrigen und damit grossmehrheitlich unterliegende Kläger dem Beklagten 1 den Aufwand im Zusammenhang mit der Erstattung der Berufungsantwort zusätzlich mit einer Parteientschädigung für das Berufungsver- fahren entschädigen müsste, so dass ihm deshalb insgesamt nicht weniger Kos- ten anfallen würden.
4. Die Berufung ist abzuweisen. IV.
1. Mit der Beschwerde hat der Kläger die vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffern 5-7 angefochten. Dabei handelt es sich um die abgelehnte "Vereinigung der Kla- gen vor Spitalrat gegen den Beklagten 1 und vor Ihrem Gericht gegen die Beklag- te 2", die Ansetzung des Kostenvorschusses zur Weiterführung des Verfahrens gegen die Beklagte 2 und die Sistierung des Verfahrens gegen die Beklagte 2.
2. Unter der Überschrift "Klagevereinigung resp. Überweisung gemäss Art. 127 ZPO" erwähnt der Kläger zutreffend, dass sich aus dem Bundesgerichts-
- 19 - entscheid vom 29. Februar 2016 (act. 56) für die beiden Klagen zwei verschiede- ne Zuständigkeiten ergäben (RB160012 act. 2 Rz 3.2.). Damit würden zwei zu- sammenhängende Klagen, die denselben Schaden betreffen, von verschiedenen Gerichten beurteilt werden müssen. Art. 127 ZPO ermögliche, dass Klagen im gleichen sachlichen Zusammenhang prozessökonomisch und widerspruchsfrei entschieden werden könnten (RB160012 act. 2 Rz 3.4.). Um zwei unterschiedli- che Urteile zu verhindern, sei das vorliegende Verfahren mit dem Haftungspro- zess gegen den Beklagten 1 im Sinne einer Überweisung zu vereinen. Nachdem im Moment infolge der Ausstandsproblematik beim Spitalrat noch nicht feststehe, wer das Haftungsverfahren gegen den Beschwerdebeklagten 1 führen werde (ev. die Vorinstanz selber?), sei das Verfahren vorerst zu sistieren und anschliessend, d.h. nachdem der Rechtsweg feststehe, die Überweisung zu prüfen und die bei- den Verfahren zu vereinigen (RB160012 act. 2 Rz 3.9.). Offenbar möchte der Kläger die Klage gegen die Beklagte 2 dem Verfahren gegen den Beklagten 1 "nachschicken" und damit die durch den vorliegenden Nichteintretensentscheid verursachte Trennung an einem anderen Ort aufheben (wenn die Vorinstanz wegen der Ausstandsproblematik nicht ohnehin wieder mit dem Verfahren gegen den Beklagten 1 befasst werden sollte, was der Kläger für möglich hält; vgl. oben E. III./1./c). Für die Überweisung zusammenhängender Verfahren ist umstritten, ob die- se nur möglich ist, wenn die gleiche Verfahrensart anwendbar ist (KuKo ZPO- Weber [2. Auflage 2014], N. 3a zu Art 127). Klar ist jedoch, dass die Überweisung dort nicht in Frage kommt, wo die zu überweisende Klage in die Zuständigkeit der Zivilgerichte gehört und die Behörde, an die sie überwiesen werden soll, eine Verwaltungsinstanz ist. Wenn nach einem Teil der Lehre über die ungleiche Ver- fahrensart noch hinweggesehen werden kann (vgl. KuKo ZPO-Weber [2. Auflage 2014], N. 3a zu Art. 127), ist die Hürde der verschiedenen Rechtswege und damit verbunden die zwingende Zuständigkeit von Zivilgerichten und Verwaltungsbe- hörden auch mit einer Überweisung nicht zu überwinden. Eine Sistierung mit Blick auf einen solchen Vorgang ist demnach nicht zielführend.
- 20 -
3. Zu behandeln ist die Frage der Sistierung wegen des pendenten Straf- bzw. Aufsichtsverfahrens. Der Kläger erwähnt in seiner Klageschrift act. 4/1 S. 62 ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren gegen die Beklagte 2 (act. 4/1 S. 62). In act. 4/61 S. 2 erwähnt der Rechtsvertreter des Beklagten 1, dass das Auf- sichtsverfahren abgeschlossen sei. Dem ist – soweit ersichtlich – seitens des Klä- gers in der anschliessend erstatteten Eingabe (act. 4/63) bzw. in den Rechtsmit- teleingaben nicht widersprochen worden. Erwähnt sind auch Strafverfahren: Die von der kantonsrätlichen Justizkommission offenbar festgestellten Protokollfäl- schungen seien den Strafverfolgungsbehörden angezeigt worden. Ebenfalls an- gezeigt worden seien u.a. Mitarbeitende der Beklagten 2 wegen Veruntreuung (und Mitglieder des Spitalrates wegen Amtsgeheimnisverletzung etc.; act. 4/63 Rz 5). Am 13. Februar 2013 habe die III. Strafkammer des Obergerichts (Ge- schäfts-Nr. TB1202019; act. 4/64/5) zur Strafverfolgung der Professoren C._____ und D._____ sowie gegen Unbekannt ermächtigt. Erwähnt ist eine weitere Anzei- ge des Klägers, die via die Staatsanwaltschaft an die III. Strafkammer gelangte, die sich allerdings gegen andere Gesuchsgegner gerichtet haben soll. Thema des erwähnten Ermächtigungsentscheides ist zum einen die Be- hauptung einer körperliche Bedrohung von Prof. C._____, begangen durch den Kläger (act. 4/64/5 S. 4 f.). Erwähnt sind auch körperliche Berührung und körperli- che Grenzüberschreitung und Probleme mit einer Oberärztin und körperliche Be- drohung sowie Abklärungen des Gefahrenpotentials des Klägers. Genannt wer- den Behauptungen betreffend den Ausgang einer Administrativuntersuchung, die wahrheitswidrige Behauptung, dass der Kläger keinen Bezug zur Universität Zü- rich gehabt habe, die Behauptung, der Kläger gebe vor, offizieller Institutsleiter zu sein, obwohl ein solcher nicht existiere, die unberechtigte Verwendung einer Emailadresse der Beklagten 1 durch den Kläger, weiter werde der Vorwurf gegen "Behörden" erhoben, die Rechtsverletzungen begangen resp. hingenommen hät- ten, ohne diese zu unterbinden, dass Gelder, die dem Kläger ad personam zuge- sprochen worden seien, unrechtmässig verwendet wurden sowie die Verletzung des Briefgeheimnisses (act. 4/64/5 S. 5). Die Ermächtigung wurde für den ganzen in jenem Verfahren vorgebrachten Sachverhaltskomplex erteilt (act. 4/64/5 S. 8). Es ist allerdings aufgrund der Vorbringen des Klägers davon auszugehen, dass
- 21 - das diesbezüglich eröffnete Strafverfahren zu einer Nichtanhandnahmeverfügung führte, aber offenbar auch zu einem (weiteren) Gesuch, die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen (act. 4/63 Rz 5.). Es handelt sich dabei offenbar um die beiden Verfahren, für die eine Eingangsanzeige des Bundesgerichts sowie eine Verfügung für die Erhebung eines Kostenvorschusses bei den Akten liegen (act. 4/64/6 und 4/64/7). Richtig ist, dass § 26 HG vorsieht, dass die Verjährungs- bzw. Verwirkungs- fristen ruhen, solange noch ein Strafverfahren pendent ist. Dass die Klagefristen von §§ 24 und 25 HG ruhen, während ein Strafverfahren bzw. eine Disziplinarun- tersuchung wegen des nämlichen Tatbestandes durchgeführt wird, bedeutet al- lerdings nicht notwendigerweise, dass ein eingeleitetes Verfahren sistiert werden muss. Sistierungen bilden die Ausnahme (KuKo ZPO-Weber [2. Auflage 2014], N. 1 zu Art. 126) und erfordern triftige Gründe (KuKo ZPO-Weber [2. Auflage 2014], N. 2 zu Art. 126), was das Abwarten des Ausganges eines anderen Ver- fahrens sein kann (KuKo ZPO-Weber [2. Auflage 2014], N. 6 zu Art. 128). A.a.O., N. 3 zu Art. 126 ZPO wird dann erwähnt, dass eine Sistierung in der Regel nicht angezeigt ist, wenn aus einem anderen Verfahren die Klärung einzelner Beweis- oder Rechtsfragen erhofft werde. Erwähnt werden insbesondere parallel zum Zi- vilverfahren geführte Strafprozesse, weil dort Art. 53 OR anwendbar sei, welcher die Bindung an ergangene Strafurteile verneine (KuKo ZPO-Weber [2. Auflage 2014], N. 7 zu Art. 126), worauf die Vorinstanz bereits eingegangen ist (act. 5 S. 5 f.). Weber weist a.a.o. auf einen auch im vorliegenden Zusammenhang gülti- gen wichtigen Punkt hin, nämlich dass häufig auch nicht feststehe, ob die Thema- tik von Zivil- und Strafverfahren gleich sei. Das trifft auch hier zu. Die Vorinstanz hat das Sistierungsgesuch zu Recht abgewiesen, zumal – worauf der Kläger sel- ber hinweist – das Eintreten auf die Beschwerde einen nicht leicht wiedergutzu- machenden Nachteil voraussetzt (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Angesichts dieser Bestimmung und der Tatsache, dass die Vorinstanz die Sistierung wegen der pendenten Strafverfahren bereits verweigert hat (act. 5 E. 8), wären vom Kläger
- 22 - im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens präzisierende Angaben zu erwarten ge- wesen.
4. a) Der Kläger wendet sich gegen den Kostenvorschuss von Fr. 45'000.–, zu dessen Leistung die Vorinstanz Frist angesetzt hat (act. 5 S. 6 Dispositiv-Ziff. 6). Er weist darauf hin, dass bei der Festsetzung des Vorschusses die gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssten, so dass es auch mög- lich sei, bloss einen Teil einzufordern oder ratenweise Zahlung zu verlangen. Er nennt BSK ZPO-Rüegg (2. Auflage 2013), N. 1 zu Art. 98, der die Meinung vertritt
– und damit ist er nicht allein –, dass die Vorschusspflicht bis zur vollen Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten ein Rechtsdurchsetzungshindernis sein könne, nicht zuletzt auch wegen der dem Staat eingeräumten Verrechnungsmöglichkeit gemäss Art. 111 ZPO. Die Gerichte hätten auf die Leistungsfähigkeit und Liquidi- tät der Partei Rücksicht zu nehmen (BSK ZPO-Rüegg [2. Auflage 2013], N. 2 zu Art. 98). Es müsse vor allem bei Parteien in bescheidenen finanziellen Verhältnis- sen darauf geachtet werden, dass ihnen der Zugang zum Recht nicht faktisch verwehrt werde. Der Kläger weist darauf hin, dass sich die Kantone bei der Tarifgestaltung an das Legalitäts-, Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu halten und den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten hätten (RB160012 act. 2 S. 29). Der B._____-Fonds habe festgestellt, dass die beiden Beklagten dem Kläger massiven Schaden zugefügt hätten und die Justizkommission des Kantons Zürich habe sich sogar beim Kläger entschuldigt. Wegen der Weigerung der Beklagten sei der Kläger gezwungen, den Klageweg zu beschreiten. Mit einem Kostenvor- schuss von Fr. 45'000.– werde dem Kläger der faktische Zugang zum Recht er- heblich erschwert (RB160012 act. 2 S. 30). Dem Staat stünden Steuergelder zur Verfügung, während der Kläger die Verfahrenskosten aus seinem Vermögen be- streiten müsse. Das sei ganz besonders unbillig, weil es sich um einem durch kantonale Institutionen verschuldeten, massiven Schaden, der vom B._____-Fonds festgestellt worden sei, handle. Das müsse zwingend berücksich- tigt werden, ganz besonders dann, wenn der Schaden – wie hier – bereits fest- stehe. Die Beziehung zum ehemaligen Arbeitgeber und zur Universität, an der der
- 23 - Kläger geforscht und gelehrt habe bzw. forsche und lehre, entspreche der eheli- chen Treue- und Beistandspflicht i.S.v. Art. 159 Abs. 3 ZGB bzw. der gegenseiti- gen Unterhaltspflicht i.S.v. Art. 163 ZGB. Dort sei der Ehegatte im Hinblick auf ein Scheidungsverfahren zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet (RB160012 act. 2 Rz 4.7.). Sofern auf einem Kostenvorschuss bestanden werde, seien die beiden Beklagten, eventualiter auch nur der Beklagte 2 zu verpflichten, für diesen aufzukommen (RB160012 act. 2 Rz 4.8.).
b) Vorab ist festzuhalten, dass es bezüglich der Weiterführung des Verfah- rens nur noch um den Prozess gegen die Beklagte 2 gehen kann. Auf den Be- klagten 1 kommt es diesbezüglich nicht mehr an, weil er durch den Nichteintre- tensentscheid aus diesem Verfahren ausgeschieden ist. Aus den ehelichen Bei- stands- und Unterstützungspflichten lässt sich nichts ableiten. Es ist evident, dass die völlig ungleiche Ausgangslage einer analogen Heranziehung entgegensteht. Der Kostenvorschuss ist gemäss Art. 98 ZPO von der klagenden Partei zu ver- langen; das Gericht kann gegebenenfalls darauf verzichten, ihn aber nicht der be- klagten Partei auferlegen, wie dies vom Kläger verlangt wird.
c) Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass Art. 98 ZPO den Zugang zum Recht tangieren kann. Bei hohen Forderungen wird ein Kläger deshalb prüfen, ob es sich allenfalls rechtfertigen könnte, eine Teilklage zu erheben. Ist allerdings die ganze Summe eingeklagt, ist eine Reduktion nicht mehr folgenlos möglich. Es ist dem Kläger auch darin zuzustimmen, dass es im Bericht des B._____-Fonds deutliche Hinweise auf Verletzungen der wissenschaftlichen Re- geln und Interessen gibt (act. 64/2 S. 12 unten). Zutreffend ist auch, dass hinsicht- lich der Publikationen erwähnt wird, dass gegen die Regeln der wissenschaftli- chen Integrität verstossen wurde und ein wissenschaftlicher Schaden entstanden sei (act. 64/2 S. 13). Und aus act. 64/3 ist ersichtlich, dass jüngst der Vorwurf von Protokollfälschungen erhoben wurde (act. 64/3) und im Schreiben der Justizkom- mission vom 13. April 2015 (act. 64/4) gegenüber der Rechtsvertreterin des Klä- gers bedauert wird, dass "Ihr Klient als Wissenschaftler und als Betreuer von Dok- torandinnen und Doktoranden im Dienst der Allgemeinheit offenbar persönlich derart Unerfreuliches in Zürcher Institutionen erleben musste".
- 24 -
d) Ein Vorschuss ist sicher dann ein Zugangshindernis, wenn der, der ihn leisten muss, ihn nicht leisten kann oder doch nur mit grossen Schwierigkeiten. Rüegg erwähnt a.a.O. den Fall von Parteien, die zwar nicht prozessarm i.S.v. Art. 117 ZPO sind, deren finanzielle Möglichkeiten den prozessualen Notbedarf jedoch nur wenig übersteigen. Dafür, dass hier ein solcher Fall vorliegt, finden sich keine genügenden Anhaltspunkte, fehlen doch jegliche Angaben zu den ak- tuellen finanziellen Verhältnissen des Klägers. In seiner von ihm persönlich ver- fassten Klage aus dem Jahr 2012 weist er zwar darauf hin, dass er keine Anstel- lung als Oberarzt und damit keine Einkünfte mehr habe (act. 4/1 S. 40) und dass er für den Kampf um die Ergebnisse seiner 10-jährigen Forschungstätigkeit sein Privatvermögen aufgebraucht habe (act. 4/1 S. 41). Wie es heute mit den finanzi- ellen Verhältnissen des Klägers steht, ist offen.
e) Dass es aus der Sicht des B._____-Fonds zu einer wissenschaftlichen Schädigung gekommen ist, ergibt sich klar aus dessen Bericht (act. 64/3); inwie- weit sich dieser konkret finanziell ausgewirkt hat allerdings nicht. Dass ein Scha- den entstanden ist, ist bei vielen Rechtsstreitigkeiten von vornherein evident, so etwa, wenn jemand bei einem Verkehrsunfall verletzt wurde. Dennoch führt dies nicht dazu, dass – ausreichende Mittel vorausgesetzt – kein Kostenvorschuss er- hoben wird. Im Fall des Klägers ist das von Rüegg, a.a.O., erwähnte Verrech- nungsrecht des Staates bzw. der Gerichtskasse gemäss Art. 111 ZPO kein zu- sätzliches Argument, weil ohne weiteres davon auszugehen ist, dass die Beklagte 2 im Falle eines Unterliegens eine gerichtlich angeordnete Regresszahlung für den in Anspruch genommenen Kostenvorschuss des Klägers leisten könnte und würde. Was die Höhe des verlangten Kostenvorschusses anbelangt, hat die Vor- instanz in act. 5 E. 6.1 zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten ausgeführt, dass bei einem Streitwert von Fr. 13 Mio. die volle Entscheidgebühr rund Fr.135'750.– betrage. Die besonderen Umstände, u.a. der Wegfall des Beklagten 1, würden eine Reduktion auf einen Drittel und damit auf Fr. 45'000.– rechtferti- gen. Gegen diese Berechnungsweise bringt er Kläger nichts Konkretes vor.
- 25 - Nicht restlos klar ist, ob es beim Wegfall des Beklagten 1 bei einem Streit- wert von Fr. 13'000'000.– bleibt, was dann der Fall wäre, wenn jeder der Beklag- ten unter solidarischer Haftung für das Ganze belangt werden sollte. Da beim Verwaltungsgericht der Betrag von (mindestens) Fr. 6'247'722.25 für den An- spruch gegen den Beklagten 1 genannt wird (act. 4/52/1 S. 2; vgl. act. 4/46/6 S. 1), dürfte das eher nicht der Fall sein, so dass der Ausgangspunkt wohl ein Streitwert von rund Fr. 6.2 Mio. wäre, woraus aber immer noch eine mutmassliche Gerichtsgebühr (100 %) von Fr. 82'750.– resultiert. Der von der Vorinstanz erhobene Betrag von Fr. 45'000.– erscheint ange- messen. Gründe für eine weitere Reduktion sind nicht ersichtlich und einer Erhö- hung würde im Rechtsmittelverfahren ohnehin der Grundsatz der reformatio in pe- jus entgegenstehen, so dass es im Moment dabei sein Bewenden haben muss. Bei der Zahlungsverpflichtung des Klägers muss hingegen noch berücksichtigt werden, dass vom ursprünglich geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 15'000.– nur der Betrag von Fr. 7'500.– zur Deckung der vorinstanzlichen Gerichtskosten be- nötigt wurde, so dass er der Gerichtskasse lediglich den Betrag von Fr. 37'500.– überweisen muss.
4. Die Beschwerde ist abzuweisen. V. Zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen ergibt sich für die Rechtsmittel- verfahren vor der Kammer zusammengefasst Folgendes:
1. a) Der mit der Berufung angefochtene Teil ist ein Endentscheid, jedoch kein Sachentscheid. Der im Rahmen der Berufung dafür erforderliche Aufwand war gering, die sich zur Fällung des vorliegenden Nichteintretensentscheids stel- lenden Rechtsfragen einfach. Ausgehend von § 4 Abs. 1 GerGebV erfolgt gemäss seinem Abs. 2 eine ganz erhebliche Reduktion. Es geht um einen Entscheid, der
- 26 - ohne Anspruchsprüfung erging, was eine weitere Reduktion bis zur Hälfte ermög- licht (§ 10 Abs. 1 GerGebV). Für die Berufung angemessen erscheint daher ein Betrag von Fr. 1'200.–.
b) Der mit Beschwerde angefochtene Teil ist ein Zwischenentscheid und für die Berechnung der Gebühr gelten die entsprechenden Überlegungen. Angemes- sen ist ebenfalls ein Betrag von Fr. 1'200.–.
c) Insgesamt ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'400.– festzusetzen.
2. Der Kläger ist unterlegen, was ihn grundsätzlich kostenpflichtig macht (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Art. 108 ZPO ist jedoch vorgesehen, dass "unnötige Prozesskosten […] zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat". Die Erhebung eines Rechtsmittels ist in diesem Sinne unnötig, wenn es absolut aussichtslos ist, was bezüglich des Nichteintretensentscheides der Fall ist. Das Bundesgericht hat die Klage gegen den Beklagten 1 rechtskräftig und verbindlich auf den Verwaltungs- weg verwiesen. Die Annahmen, eine allfällige Ausstandssituation könnte dazu führen, dass dann doch wieder die vom Bundesgericht als unzuständig erklärten Zivilgerichte zuständig werden könnten, ist – wie bereits erwähnt – haltlos. Dies- bezüglich ein Rechtsmittel zu ergreifen, war daher i.S.v. Art. 108 ZPO unnötig, so dass diese Kosten der Rechtsvertreterin des Klägers persönlich aufzuerlegen sind. Dass die Berufung bezüglich der ebenfalls angefochtenen vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung nicht gleich haltlos ist, fällt angesichts des Streitwertes der Klage einerseits und der Höhe der Kosten- und Entschädigungs- folgen andererseits nicht ins Gewicht. Die Kosten des auf das Beschwerdeverfah- ren entfallenden Teils sind hingegen dem Kläger aufzuerlegen.
3. Der Kläger als unterliegender Partei erhält keine Entschädigung; für die Zusprechung einer Entschädigung an eine unterliegende Partei gibt es keine Grundlage. Die Beklagten sind mangels Umtrieben nicht zu entschädigen.
- 27 - Es wird beschlossen:
1. Geschäft Nr. RB160012 wird mit Geschäft Nr. LB160037 vereinigt und unter der Nr. LB160037 weitergeführt.
2. Die Beschwerde gegen die Verweigerung der Vereinigung der Klagen wird abgewiesen.
3. Die Beschwerde gegen die Leistung eines Kostenvorschusses für die Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 45'000.– wird abgewiesen, hingegen hat der Kläger der Gerichtskasse lediglich Fr. 37'500.– zu überweisen. Dem Kläger wird eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um an die Gerichtskosten des weiteren Verfahrens gegen die Beklagte 2 bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Postkonto …) den Betrag von Fr. 37'500.– zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird. Eine Erhöhung des Kostenvorschusses bleibt vorbehalten.
4. Der Antrag des Klägers auf Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens wird abgewiesen.
5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss dem nachfolgenden Ent- scheid. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und Dispositiv-Ziffern 1-4 des vorinstanzli- chen Entscheides werden bestätigt.
- 28 -
2. Die Entscheidgebühr für beide Rechtsmittelverfahren wird auf insgesamt Fr. 2'400.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden im Betrage von Fr. 1'200.-- dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Betrage von Fr. 1'200.-- werden sie Rechtsanwältin lic. iur. X._____ persönlich auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage der Doppel von LB160037 act. 2 und von RB160012 act. 2, sowie an das Be- zirksgericht Zürich, 4. Abteilung, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist sowohl ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG als auch ein Zwischenent- scheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'000’000. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler
- 29 - versandt am: