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LB160019

Forderung

Zürich OG · 2016-09-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Juni 2016 wurde dasselbe abgewiesen und der Beklagten erneut Frist zur Leis- tung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 104). Auf eine dagegen von der Beklagten erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Juli 2016 nicht ein (Urk. 105). Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 wurde der Beklagten eine einmalige Nachfrist von 10 Tagen für die Leistung des Gerichtskostenvor- schusses angesetzt, wiederum unter der Androhung, dass bei Nichtleistung des Vorschusses innert Nachfrist auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 106). Am 17. Juli 2016 stellte die Beklagte ein Sistierungsgesuch (Urk. 107), welches mit Verfügung vom 19. Juli 2016 abgewiesen wurde (Urk. 110). Mit Verfügung des Bundesgerichts vom 29. Juli 2016 wurde das Gesuch der Beklagten, ihrer Be- schwerde gegen die Verfügung vom 14. Juli 2016 (Nachfristansetzung) aufschie- bende Wirkung zu erteilen, abgewiesen (Urk. 110A). Mit Eingabe vom 22. August 2016 stellte die Beklagte ein Gesuch um Erstreckung der Nachfrist (Urk. 111). Dasselbe wurde mit Verfügung vom 24. August 2016 abgewiesen (Urk. 112).

- 4 -

c) Die Beklagte hat den ihr auferlegten Vorschuss innert der am 25. Au- gust 2016 abgelaufenen Nachfrist (und auch bis heute) nicht geleistet. Andro- hungsgemäss ist daher auf ihre Berufung nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3, Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO).

E. 2 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--.

E. 3 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.

E. 4 Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 98, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

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E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'156'696.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. September 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc

Dispositiv
  1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 1'156'696.40 nebst Zins zu 2,4% vom 1. Juni 2008 bis 30. September 2012 sowie Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2012 zu bezahlen.
  2. Auf die Widerklagen vom 3. Oktober 2014 und vom 8. September 2015 wird nicht eingetreten.
  3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 38'317.– festgesetzt.
  4. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt.
  5. Die Gerichtskosten werden aus dem Kostenvorschuss der Klägerin bezo- gen. Der Fehlbetrag von Fr. 5'997.– wird von der Beklagten nachgefordert.
  6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 55'685.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zudem hat sie der Klägerin den Kostenvorschuss von Fr. 32'320.– zu ersetzen.
  7. [Schriftliche Mitteilung]
  8. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge der Beklagten (Urk. 98): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17.3.2016 (CG120123) sei aufzuheben.
  9. Dieser Prozess sei auf die Zuständigkeit für die Klage zu begren- zen;
  10. Es sei festzustellen, dass die schweizerischen Gerichte für diese Klage nicht zuständig sind;
  11. Es sei festzustellen, dass am 18.7.2013 keine Klageänderung oder Klageergänzung erfolgt hat.
  12. Es sei festzustellen, dass diese Klage gegenstandslos ist;
  13. Eventuell sei dieser Prozess bis zur Erledigung des Verfahrens beim Handelsgericht ZH (HG150113) betreffend Nichtigkeit der GV-Beschlüsse vom 4.11.2011 der Klägerin zu sistieren;
  14. Auf Widerklage sei einzutreten, wenn das Gericht sich für diese Klage zuständig erklären würde.
  15. Es sei festzustellen, dass Ehre der Beklagten widerrechtlich ver- letzt wurde.
  16. Die Gerichtskosten und Parteientschädigung seien aufzuheben und der Streitwert sei neu festzustellen - 3 -
  17. Das Ausstandsgesuch für den Richter C._____ sei zu genehmi- gen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpar- tei." Erwägungen:
  18. a) Mit Urteil vom 17. März 2016 hatte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) den am 25. Oktober 2012 eingeleiteten Forderungsprozess abge- schlossen (Urk. 99; Entscheiddispositiv eingangs wiedergegeben). Hiergegen hat- te die Beklagte mit Eingabe vom 15. April 2016 fristgerecht Berufung erhoben und die vorstehend aufgeführten Berufungsanträge gestellt (Urk. 98 S. 1 f.). b) Mit Verfügung vom 22. April 2016 wurde der Beklagten Frist zur Leis- tung eines Vorschusses von Fr. 38'000.-- für die Gerichtskosten des Berufungs- verfahrens angesetzt (Urk. 100). Am 20. Mai 2016 stellte die Beklagte sinnge- mäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 101). Mit Beschluss vom
  19. Juni 2016 wurde dasselbe abgewiesen und der Beklagten erneut Frist zur Leis- tung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 104). Auf eine dagegen von der Beklagten erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Juli 2016 nicht ein (Urk. 105). Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 wurde der Beklagten eine einmalige Nachfrist von 10 Tagen für die Leistung des Gerichtskostenvor- schusses angesetzt, wiederum unter der Androhung, dass bei Nichtleistung des Vorschusses innert Nachfrist auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 106). Am 17. Juli 2016 stellte die Beklagte ein Sistierungsgesuch (Urk. 107), welches mit Verfügung vom 19. Juli 2016 abgewiesen wurde (Urk. 110). Mit Verfügung des Bundesgerichts vom 29. Juli 2016 wurde das Gesuch der Beklagten, ihrer Be- schwerde gegen die Verfügung vom 14. Juli 2016 (Nachfristansetzung) aufschie- bende Wirkung zu erteilen, abgewiesen (Urk. 110A). Mit Eingabe vom 22. August 2016 stellte die Beklagte ein Gesuch um Erstreckung der Nachfrist (Urk. 111). Dasselbe wurde mit Verfügung vom 24. August 2016 abgewiesen (Urk. 112). - 4 - c) Die Beklagte hat den ihr auferlegten Vorschuss innert der am 25. Au- gust 2016 abgelaufenen Nachfrist (und auch bis heute) nicht geleistet. Andro- hungsgemäss ist daher auf ihre Berufung nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3, Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO).
  20. a) Im Berufungsverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'156'696.40 (vgl. Urk. 99 S. 25 f.). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels erheb- licher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
  21. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten.
  22. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--.
  23. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.
  24. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  25. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 98, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 5 -
  26. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'156'696.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. September 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB160019-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 5. September 2016 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin gegen B._____ A.G., Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom

17. März 2016 (CG120123-L)

- 2 - Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. März 2016:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 1'156'696.40 nebst Zins zu 2,4% vom 1. Juni 2008 bis 30. September 2012 sowie Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2012 zu bezahlen.

2. Auf die Widerklagen vom 3. Oktober 2014 und vom 8. September 2015 wird nicht eingetreten.

3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 38'317.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt.

5. Die Gerichtskosten werden aus dem Kostenvorschuss der Klägerin bezo- gen. Der Fehlbetrag von Fr. 5'997.– wird von der Beklagten nachgefordert.

6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 55'685.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zudem hat sie der Klägerin den Kostenvorschuss von Fr. 32'320.– zu ersetzen.

7. [Schriftliche Mitteilung]

8. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge der Beklagten (Urk. 98): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17.3.2016 (CG120123) sei aufzuheben.

2. Dieser Prozess sei auf die Zuständigkeit für die Klage zu begren- zen;

3. Es sei festzustellen, dass die schweizerischen Gerichte für diese Klage nicht zuständig sind;

4. Es sei festzustellen, dass am 18.7.2013 keine Klageänderung oder Klageergänzung erfolgt hat.

5. Es sei festzustellen, dass diese Klage gegenstandslos ist;

6. Eventuell sei dieser Prozess bis zur Erledigung des Verfahrens beim Handelsgericht ZH (HG150113) betreffend Nichtigkeit der GV-Beschlüsse vom 4.11.2011 der Klägerin zu sistieren;

7. Auf Widerklage sei einzutreten, wenn das Gericht sich für diese Klage zuständig erklären würde.

8. Es sei festzustellen, dass Ehre der Beklagten widerrechtlich ver- letzt wurde.

9. Die Gerichtskosten und Parteientschädigung seien aufzuheben und der Streitwert sei neu festzustellen

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10. Das Ausstandsgesuch für den Richter C._____ sei zu genehmi- gen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpar- tei." Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 17. März 2016 hatte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) den am 25. Oktober 2012 eingeleiteten Forderungsprozess abge- schlossen (Urk. 99; Entscheiddispositiv eingangs wiedergegeben). Hiergegen hat- te die Beklagte mit Eingabe vom 15. April 2016 fristgerecht Berufung erhoben und die vorstehend aufgeführten Berufungsanträge gestellt (Urk. 98 S. 1 f.).

b) Mit Verfügung vom 22. April 2016 wurde der Beklagten Frist zur Leis- tung eines Vorschusses von Fr. 38'000.-- für die Gerichtskosten des Berufungs- verfahrens angesetzt (Urk. 100). Am 20. Mai 2016 stellte die Beklagte sinnge- mäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 101). Mit Beschluss vom

1. Juni 2016 wurde dasselbe abgewiesen und der Beklagten erneut Frist zur Leis- tung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 104). Auf eine dagegen von der Beklagten erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Juli 2016 nicht ein (Urk. 105). Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 wurde der Beklagten eine einmalige Nachfrist von 10 Tagen für die Leistung des Gerichtskostenvor- schusses angesetzt, wiederum unter der Androhung, dass bei Nichtleistung des Vorschusses innert Nachfrist auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 106). Am 17. Juli 2016 stellte die Beklagte ein Sistierungsgesuch (Urk. 107), welches mit Verfügung vom 19. Juli 2016 abgewiesen wurde (Urk. 110). Mit Verfügung des Bundesgerichts vom 29. Juli 2016 wurde das Gesuch der Beklagten, ihrer Be- schwerde gegen die Verfügung vom 14. Juli 2016 (Nachfristansetzung) aufschie- bende Wirkung zu erteilen, abgewiesen (Urk. 110A). Mit Eingabe vom 22. August 2016 stellte die Beklagte ein Gesuch um Erstreckung der Nachfrist (Urk. 111). Dasselbe wurde mit Verfügung vom 24. August 2016 abgewiesen (Urk. 112).

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c) Die Beklagte hat den ihr auferlegten Vorschuss innert der am 25. Au- gust 2016 abgelaufenen Nachfrist (und auch bis heute) nicht geleistet. Andro- hungsgemäss ist daher auf ihre Berufung nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3, Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO).

2. a) Im Berufungsverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'156'696.40 (vgl. Urk. 99 S. 25 f.). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 2'000.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels erheb- licher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 98, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'156'696.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. September 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc