Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 a) Im Artikel „Die halben Rassisten von der C._____“ wird der eingangs zitierte Tweet des Klägers verkürzt, ohne den Nebensatz „damit die Regierung endlich aufwacht.“, wiedergegeben. Gemäss Vorinstanz stellt diese Verkürzung eine journalistische Ungenauigkeit dar. Allerdings sei der – verkürzte – Tweet im Artikel nicht interpretiert worden. Vielmehr sei – korrekt gemäss einem Interview des Klägers mit dem E._____ [Tageszeitung] – dargelegt worden, welches die Folgen des Tweets („Job weg, Partei weg, Strafanzeige, Rücktritt aus der Schul- pflege und als medialer Höhepunkt die öffentliche Busse während einer live über- tragenen Medienkonferenz“) für den Kläger gewesen seien. Er sei erstinstanzlich der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gespro- chen worden. Es sei gerichtsnotorisch, dass das Obergericht diesen erstinstanzli- chen Entscheid bestätigt habe, wobei das obergerichtliche Urteil bislang nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Unter diesen Umständen sei die Darstellung der Be- klagten, dass die Veröffentlichung der Worte "Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht… diesmal für Moscheen" für den Kläger die erwähnten Konsequen- zen gehabt habe, korrekt; auch wenn die Verkürzung des Tweets eine journalisti- sche Ungenauigkeit darstelle. Das Strafverfahren sei nämlich wegen des im Arti- kel zitierten Teils des Tweets geführt worden, nicht wegen des Zusatzes "damit die Regierung endlich aufwacht". Somit sei in der Zitation dieses Teils des Kris- tallnacht-Tweets keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers zu se-
- 6 - hen. Die Bezeichnung "halber Rassist" werde zwar nur im Titel des Artikels ver- wendet und nicht direkt auf den Kläger bezogen. Der Durchschnittsleser werde jedoch aufgrund dieser Titelsetzung und der Ausführungen im Artikel zum Kris- tallnacht-Tweet des Klägers als (damaliges) C._____-Mitglied geneigt sein anzu- nehmen, der Autor beziehe die Bezeichnung "halber Rassist" auch auf den Klä- ger. Insofern sei dieser durch dieses Werturteil des Autors betroffen. Indessen sei der Kläger – wie erwähnt – erst- und zweitinstanzlich der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen. Selbst wenn es schliesslich nicht zu einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung kommen sollte, sei für den Durchschnittsleser ein Zusammenhang zwischen dem Tweet des Klägers und Rassismus bzw. Rassendiskriminierung offensichtlich. Die Be- zeichnung "halber Rassist" sei als angriffige, scharfe und beissende Kritik anzu- sehen, welche im gleichen sachlichen Rahmen wie der Kristallnacht-Tweet bleibe. Dementsprechend erscheine dies nicht persönlichkeitsverletzend. Im Übrigen sei der Ausdruck im Artikel, wonach es sich beim Kristallnacht-Tweet um eine üble Entgleisung handle bzw. der Kläger offensichtlich eine Grenze überschritten habe, nicht zu beanstanden. Es handle sich um eine Wertung des Autors, wobei diese Wertung angesichts der bereits erwähnten Verurteilung des Klägers wegen des Tweets im Rahmen des Zulässigen liege (Urk. 34 S. 8 ff.).
b) Der Kläger ist der Ansicht, er werde in ein falsches Licht gestellt, wenn er als Person vom rechten Rand des politischen Spektrums dargestellt werde. So habe es auch die Vorinstanz verstanden (Urk. 33 S. 5). Es ist jedoch nicht ersicht- lich und der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, dass er vor Vorinstanz behaup- tet hätte, er werde in ein falsches Licht gestellt, wenn er im Artikel als Person vom rechten Rand des politischen Spektrums dargestellt werde, und deshalb seien seine Persönlichkeitsrechte verletzt worden. Mit seinem neuen Vorbringen ist der Kläger nicht zu hören. Desgleichen hat er vor Vorinstanz nicht geltend gemacht, er handle sich um eine unverschämte falsche Tatsachenbehauptung und Ehrver- letzung, wenn im Artikel stehe, er sei schon vorher durch unflätige Äusserungen auf seinem Blog und seinem Twitter-Account aufgefallen (Urk. 33 passim). Darauf ist nicht weiter einzugehen.
- 7 -
c) Weiter macht der Kläger geltend, das von der Vorinstanz erwähnte Inter- view mit dem E._____ sei am tt. Januar 2013 veröffentlicht worden und könne daher nicht als Legitimation für den am tt. Juni 2012 publizierten Artikel herange- zogen werden. Dasselbe gelte für das Strafverfahren; die Staatsanwaltschaft ha- be gemäss deren Medienmitteilung erst am 18. Dezember 2013 Anklage erhoben (Urk. 33 S. 6 f.). Indessen hat die Vorinstanz nicht den Artikel mit dem Interview und dem Strafverfahren „legitimiert“, sondern zunächst lediglich dargelegt, dass im Artikel die Folgen des Kristallnacht-Tweets für den Kläger korrekt dargestellt worden seien (Urk. 34 S. 9). Darüber hinaus hat die Vorinstanz aus der Verurtei- lung des Klägers wegen Rassendiskriminierung – diese ist inzwischen vom Bun- desgericht mit Urteil vom 4. November 2015 bestätigt worden (BGer 6B_627/2015) – geschlossen, die Bezeichnung des Klägers als „halber Rassist“ sei als angriffige, scharfe und beissende Kritik anzusehen, welche nicht persön- lichkeitsverletzend erscheine (Urk. 34 S. 10). Es ist zulässig, bei der Beurteilung einer angeblichen Persönlichkeitsverletzung zu berücksichtigen, wie das Verhal- ten der angegriffenen Person in strafrechtlicher Hinsicht beurteilt wurde, auch wenn diese Beurteilung erst nach dem Erscheinen des Artikels erfolgte. Denn die strafrechtliche Verurteilung legitimiert nicht erst die geäusserte Kritik, sondern be- stätigt nur, dass diese sich im zulässigen Rahmen hielt. Schon gar nicht erweckt die Bezugnahme auf das Strafverfahren den Anschein der Voreingenommenheit und Befangenheit der Vorinstanz, wie der Kläger meint (Urk. 33 S. 8), zumal die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren seine strafrechtliche Verurteilung themati- siert und damit in den Prozess eingeführt hatte (Urk. 9 S. 12; Urk. 28 S. 2).
d) Nach Auffassung des Klägers verkennt die Vorinstanz, dass die Beklagte ihn durch das unvollständige, dekontextualierte und unkommentierte Zitieren des Kristallnacht-Tweets in einem falschen Licht erscheinen lasse. Nur durch die kor- rekte Wiedergabe des Wortlauts werde klar, was er tatsächlich gemeint habe. Wäre seine Aussage vollständig und im richtigen Kontext wiedergegeben worden, wäre deutlich geworden, dass die Aussage nicht rassistisch sei (Urk. 33 S. 7 f.). Dieser Einwand verfängt nicht. Mit dem Bundesgericht „ist nicht ersichtlich, inwie- fern der (Kläger) mit seinem Tweet ernsthaft anstreben wollte, dass ‚damit die Regierung endlich aufwacht‘. Der absurde Zusatz (ein NS-Pogrom: damit die Re-
- 8 - gierung aufwacht) stellt ein Anhängsel dar, das für den durchschnittlichen Be- obachter, soweit es überhaupt seine Aufmerksamkeit erlangt, schlicht keinen Sinn ergibt und in keiner Weise geeignet ist, der Aussage des Tweets etwas von ihrem Gehalt zu nehmen.“ (BGer 6B_627/2015 E. 2.8). Der Kläger nimmt in seinem Tweet den Völkermord an den Juden, die Kristallnacht als Bezeichnung für die Novemberpogrome in Deutschland und Österreich, auf und richtet diesen Gehalt gegen Moscheen, also gegen die Islamgläubigen. Davon, dass die Beklagte mit ihrem Artikel einen angeblich rassistischen Kontext „kreiert“, kann unter diesen Umständen keine Rede sein (Urk. 33 S. 8), vielmehr erweckt der Tweet den Ein- druck rassistischen Denkens.
E. 2 a) Gemäss Vorinstanz war die Nennung des Namens des Klägers im Arti- kel zulässig (und daher auch das Rechtsbegehren Ziff. 2 betreffend die Identifi- zierbarkeit des Klägers abzuweisen). Die Vorinstanz erwog, im Zusammenhang mit dem Kristallnacht-Tweet sei es zu einer Medienmitteilung der C._____, deren Mitglied der Kläger damals gewesen sei, sowie zu einer Medienkonferenz ge- kommen. Der strittige Artikel sei in derselben Woche veröffentlicht worden. So- dann habe sich der Kläger in einem Interview im E._____ vom tt. Januar 2013, in welchem der Kristallnacht-Tweet und dessen Auswirkungen auf das Leben des Klägers thematisiert worden seien, an eine breite Öffentlichkeit gewandt. Bereits aus diesen Umständen erscheine es als zulässig, dass die Beklagte den Kläger im Zusammenhang mit dem Kristallnacht-Tweet vom tt. Juni 2012 namentlich nenne. Der Kläger habe selber Öffentlichkeit hergestellt. Bei Google oder weite- ren Suchmaschinen im Internet mit der Sucheingabe "Kristallnacht-Twitterer" resp. "Kristallnacht-Tweet" würden zahlreiche Ergebnisse aufgelistet, welche auf Internet-Seiten verwiesen, in denen der Kläger namentlich erwähnt werde. Ent- scheidend sei, dass der Kläger selber unter www.F._____.ch einen sogenannten Blog im Internet betreibe, der bei einer heutigen Suche bei Google bereits auf der ersten Seite der Suchergebnisse aufgelistet werde respektive bei den aufgeführ- ten Links zu "Bilder zu kristallnacht tweet" bereits an erster Stelle. Auch auf Twit- ter sei der Kläger unter https://twitter.com/F._____ nach wie vor aktiv. Der Kläger berichte sowohl auf seinem Blog als auch über Twitter aktuell über seine ver- schiedenen laufenden Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Kristall-
- 9 - nacht-Tweet vom Juni 2012. Er suche somit selber die breite Öffentlichkeit. Vor diesem Hintergrund erscheine die namentliche Nennung des Klägers im Zusam- menhang mit dem Kristallnacht-Tweet als nicht persönlichkeitsverletzend (Urk. 34 S. 11 f.).
b) Gemäss Kläger hat die Beklagte selber eingeräumt, dass kein übergeord- netes öffentliches Interesse an der namentlichen Nennung im Artikel bestehe, in- dem sie in der Klageantwort geschrieben habe, es bestehe keine Gefahr, dass mit dem Abschluss des vorliegenden Verfahrens der Name des Klägers im inkrimi- nierten Text wieder eingesetzt werde, da der Aufwand zu gross, die Geschichte zu alt und der Kläger resp. der gerügte Artikel zu unwichtig seien (Urk. 33 S. 4 f. und S. 9). Der Einwand des Klägers geht fehl. Die Ausführungen der Beklagten befassten sich mit der Frage, ob der Name des Klägers in den eingeklagten URLs zu löschen sei, und betrafen nicht die Namensnennung an sich. Diesbezüglich äusserte die Beklagte klar die Ansicht, dass es sich beim Kläger um eine relative Person der Zeitgeschichte im Zusammenhang mit dem Kristallnacht-Tweet hand- le, deren Namensnennung gerechtfertigt gewesen sei (Urk. 9 S. 6; Urk. 28 S. 3).
c) Der Kläger bestreitet nicht, dass es im Zusammenhang mit dem Kristall- nacht-Tweet zu einer Medienmitteilung der C._____, deren Mitglied er damals war, und zu einer Medienkonferenz kam. Dass er im Zeitpunkt der Publikation des Artikels durch die Beklagte nicht mehr Mitglied der C._____ war, ist nicht relevant. Er bestreitet auch nicht, dass er einen Internetblog führt und ein Twitterkonto hat und auf diesen Kanälen über die laufenden Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Kristallnacht-Tweet berichtet (Urk. 33 S. 9 ff.). Er hat durch diesen das In- teresse der Öffentlichkeit auf sich gezogen und ist zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden, bestand und besteht doch ein grosses öffentliches Inte- resse an der Problematik der Rassendiskriminierung (vgl. Urk. 29/16 S. 11 {OGer ZH UH140149-O vom 31.03.2015}; BSK ZGB I-Meili, Art. 28 N 52; ZR 97 {1998} Nr. 44 S. 133). Die Vorinstanz hat daher zutreffend festgehalten, dass die Na- mensnennung des Klägers im Zusammenhang mit dem Kristallnacht-Tweet nicht persönlichkeitsverletzend war. Dabei spielt es entgegen der Auffassung des Klä- gers (Urk. 33 S. 9 ff. passim) keine Rolle, dass nicht dieser Tweet im Zentrum des
- 10 - Artikels stand, sondern der Umgang der C._____ mit Mitgliedern am rechten Rand des politischen Spektrums.
E. 3 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5‘880.– zu bezahlen.
E. 4 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3‘000.– festgesetzt.
E. 5 Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 6 Die Kosten des Schlichtungsverfahrens sowie des erst- und zweitinstanzli- chen Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
- 11 -
E. 7 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 33 und 36/1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 8 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. Mai 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. S. Notz versandt am: mc
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–.
- Die Entscheidgebühr und die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 5'880.– zu bezahlen. - 3 - (5./6. Mitteilung, Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: Des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 33 S. 2): „1. Die Dispositiv-Ziffer 1 sei aufzuheben und die Rechtsbegehren Ziffer 1-4 des Klägers seien gutzuheissen.
- Die Dispositiv-Ziffer 3 sei aufzuheben; und a) Die Entscheidgebühr gemäss Dispositiv-Ziffer 2 sei im vollem Umfang von CHF 5000.00 der Beklagten aufzuerlegen. b) Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die Kosten des Schlich- tungsverfahrens in der Höhe von CHF 525.00 zurückzuerstatten;
- Die Dispositiv-Ziffer 4 sei aufzuheben; stattdessen sei die Beklagte zu ver- pflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 5‘153.70 auszurich- ten.
- Alles unter [unter] Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklag- ten.“ Erwägungen: I. Am tt. Juni 2012 hatte der Kläger auf seinem Twitter-Account einen Tweet folgenden Inhalts verfasst: "Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht, diesmal für Moscheen, damit die Regierung endlich aufwacht." Am tt. Juni 2012 veröffentlichte die Beklagte unter den in den Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 ge- nannten URL-Adressen einen Artikel mit dem Titel „Die halben Rassisten von der C._____“. Da der Kläger im Artikel mehrmals namentlich erwähnt wurde, sieht er sich aufs Übelste verleumdet, weshalb er die eingangs aufgeführten Rechtsbe- gehren gestellt hat. - 4 - II. Der Kläger hat die Klage mit Eingabe vom 29. November 2014 (Datum des Poststempels) bei der Vorinstanz anhängig gemacht (Urk.1 und 2). Der Verfah- rensverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 34 S. 2 f.). Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 24. September 2015 hat der Kläger mit Eingabe vom 9. Januar 2016 (Datum des Poststempels) rechtzeitig Berufung erhoben (Urk. 33). Da diese offensichtlich unbegründet ist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). III. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzu- stellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsäch- liche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: Sut- ter-Somm et al., ZPO Komm., 3. A., Zürich 2016, Art. 311 N 36). Der Berufungs- kläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Be- streitungen und Einreden erhoben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmit- telinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Be- rufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz einge- reichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechts- lage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorge- bracht worden ist. Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemach- ten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, a.a.O.). Aufgrund der - 5 - umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebun- den, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen lediglich beschränkt zulässig. Zulässig sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel nur dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). IV.
- a) Im Artikel „Die halben Rassisten von der C._____“ wird der eingangs zitierte Tweet des Klägers verkürzt, ohne den Nebensatz „damit die Regierung endlich aufwacht.“, wiedergegeben. Gemäss Vorinstanz stellt diese Verkürzung eine journalistische Ungenauigkeit dar. Allerdings sei der – verkürzte – Tweet im Artikel nicht interpretiert worden. Vielmehr sei – korrekt gemäss einem Interview des Klägers mit dem E._____ [Tageszeitung] – dargelegt worden, welches die Folgen des Tweets („Job weg, Partei weg, Strafanzeige, Rücktritt aus der Schul- pflege und als medialer Höhepunkt die öffentliche Busse während einer live über- tragenen Medienkonferenz“) für den Kläger gewesen seien. Er sei erstinstanzlich der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gespro- chen worden. Es sei gerichtsnotorisch, dass das Obergericht diesen erstinstanzli- chen Entscheid bestätigt habe, wobei das obergerichtliche Urteil bislang nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Unter diesen Umständen sei die Darstellung der Be- klagten, dass die Veröffentlichung der Worte "Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht… diesmal für Moscheen" für den Kläger die erwähnten Konsequen- zen gehabt habe, korrekt; auch wenn die Verkürzung des Tweets eine journalisti- sche Ungenauigkeit darstelle. Das Strafverfahren sei nämlich wegen des im Arti- kel zitierten Teils des Tweets geführt worden, nicht wegen des Zusatzes "damit die Regierung endlich aufwacht". Somit sei in der Zitation dieses Teils des Kris- tallnacht-Tweets keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers zu se- - 6 - hen. Die Bezeichnung "halber Rassist" werde zwar nur im Titel des Artikels ver- wendet und nicht direkt auf den Kläger bezogen. Der Durchschnittsleser werde jedoch aufgrund dieser Titelsetzung und der Ausführungen im Artikel zum Kris- tallnacht-Tweet des Klägers als (damaliges) C._____-Mitglied geneigt sein anzu- nehmen, der Autor beziehe die Bezeichnung "halber Rassist" auch auf den Klä- ger. Insofern sei dieser durch dieses Werturteil des Autors betroffen. Indessen sei der Kläger – wie erwähnt – erst- und zweitinstanzlich der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen. Selbst wenn es schliesslich nicht zu einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung kommen sollte, sei für den Durchschnittsleser ein Zusammenhang zwischen dem Tweet des Klägers und Rassismus bzw. Rassendiskriminierung offensichtlich. Die Be- zeichnung "halber Rassist" sei als angriffige, scharfe und beissende Kritik anzu- sehen, welche im gleichen sachlichen Rahmen wie der Kristallnacht-Tweet bleibe. Dementsprechend erscheine dies nicht persönlichkeitsverletzend. Im Übrigen sei der Ausdruck im Artikel, wonach es sich beim Kristallnacht-Tweet um eine üble Entgleisung handle bzw. der Kläger offensichtlich eine Grenze überschritten habe, nicht zu beanstanden. Es handle sich um eine Wertung des Autors, wobei diese Wertung angesichts der bereits erwähnten Verurteilung des Klägers wegen des Tweets im Rahmen des Zulässigen liege (Urk. 34 S. 8 ff.). b) Der Kläger ist der Ansicht, er werde in ein falsches Licht gestellt, wenn er als Person vom rechten Rand des politischen Spektrums dargestellt werde. So habe es auch die Vorinstanz verstanden (Urk. 33 S. 5). Es ist jedoch nicht ersicht- lich und der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, dass er vor Vorinstanz behaup- tet hätte, er werde in ein falsches Licht gestellt, wenn er im Artikel als Person vom rechten Rand des politischen Spektrums dargestellt werde, und deshalb seien seine Persönlichkeitsrechte verletzt worden. Mit seinem neuen Vorbringen ist der Kläger nicht zu hören. Desgleichen hat er vor Vorinstanz nicht geltend gemacht, er handle sich um eine unverschämte falsche Tatsachenbehauptung und Ehrver- letzung, wenn im Artikel stehe, er sei schon vorher durch unflätige Äusserungen auf seinem Blog und seinem Twitter-Account aufgefallen (Urk. 33 passim). Darauf ist nicht weiter einzugehen. - 7 - c) Weiter macht der Kläger geltend, das von der Vorinstanz erwähnte Inter- view mit dem E._____ sei am tt. Januar 2013 veröffentlicht worden und könne daher nicht als Legitimation für den am tt. Juni 2012 publizierten Artikel herange- zogen werden. Dasselbe gelte für das Strafverfahren; die Staatsanwaltschaft ha- be gemäss deren Medienmitteilung erst am 18. Dezember 2013 Anklage erhoben (Urk. 33 S. 6 f.). Indessen hat die Vorinstanz nicht den Artikel mit dem Interview und dem Strafverfahren „legitimiert“, sondern zunächst lediglich dargelegt, dass im Artikel die Folgen des Kristallnacht-Tweets für den Kläger korrekt dargestellt worden seien (Urk. 34 S. 9). Darüber hinaus hat die Vorinstanz aus der Verurtei- lung des Klägers wegen Rassendiskriminierung – diese ist inzwischen vom Bun- desgericht mit Urteil vom 4. November 2015 bestätigt worden (BGer 6B_627/2015) – geschlossen, die Bezeichnung des Klägers als „halber Rassist“ sei als angriffige, scharfe und beissende Kritik anzusehen, welche nicht persön- lichkeitsverletzend erscheine (Urk. 34 S. 10). Es ist zulässig, bei der Beurteilung einer angeblichen Persönlichkeitsverletzung zu berücksichtigen, wie das Verhal- ten der angegriffenen Person in strafrechtlicher Hinsicht beurteilt wurde, auch wenn diese Beurteilung erst nach dem Erscheinen des Artikels erfolgte. Denn die strafrechtliche Verurteilung legitimiert nicht erst die geäusserte Kritik, sondern be- stätigt nur, dass diese sich im zulässigen Rahmen hielt. Schon gar nicht erweckt die Bezugnahme auf das Strafverfahren den Anschein der Voreingenommenheit und Befangenheit der Vorinstanz, wie der Kläger meint (Urk. 33 S. 8), zumal die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren seine strafrechtliche Verurteilung themati- siert und damit in den Prozess eingeführt hatte (Urk. 9 S. 12; Urk. 28 S. 2). d) Nach Auffassung des Klägers verkennt die Vorinstanz, dass die Beklagte ihn durch das unvollständige, dekontextualierte und unkommentierte Zitieren des Kristallnacht-Tweets in einem falschen Licht erscheinen lasse. Nur durch die kor- rekte Wiedergabe des Wortlauts werde klar, was er tatsächlich gemeint habe. Wäre seine Aussage vollständig und im richtigen Kontext wiedergegeben worden, wäre deutlich geworden, dass die Aussage nicht rassistisch sei (Urk. 33 S. 7 f.). Dieser Einwand verfängt nicht. Mit dem Bundesgericht „ist nicht ersichtlich, inwie- fern der (Kläger) mit seinem Tweet ernsthaft anstreben wollte, dass ‚damit die Regierung endlich aufwacht‘. Der absurde Zusatz (ein NS-Pogrom: damit die Re- - 8 - gierung aufwacht) stellt ein Anhängsel dar, das für den durchschnittlichen Be- obachter, soweit es überhaupt seine Aufmerksamkeit erlangt, schlicht keinen Sinn ergibt und in keiner Weise geeignet ist, der Aussage des Tweets etwas von ihrem Gehalt zu nehmen.“ (BGer 6B_627/2015 E. 2.8). Der Kläger nimmt in seinem Tweet den Völkermord an den Juden, die Kristallnacht als Bezeichnung für die Novemberpogrome in Deutschland und Österreich, auf und richtet diesen Gehalt gegen Moscheen, also gegen die Islamgläubigen. Davon, dass die Beklagte mit ihrem Artikel einen angeblich rassistischen Kontext „kreiert“, kann unter diesen Umständen keine Rede sein (Urk. 33 S. 8), vielmehr erweckt der Tweet den Ein- druck rassistischen Denkens.
- a) Gemäss Vorinstanz war die Nennung des Namens des Klägers im Arti- kel zulässig (und daher auch das Rechtsbegehren Ziff. 2 betreffend die Identifi- zierbarkeit des Klägers abzuweisen). Die Vorinstanz erwog, im Zusammenhang mit dem Kristallnacht-Tweet sei es zu einer Medienmitteilung der C._____, deren Mitglied der Kläger damals gewesen sei, sowie zu einer Medienkonferenz ge- kommen. Der strittige Artikel sei in derselben Woche veröffentlicht worden. So- dann habe sich der Kläger in einem Interview im E._____ vom tt. Januar 2013, in welchem der Kristallnacht-Tweet und dessen Auswirkungen auf das Leben des Klägers thematisiert worden seien, an eine breite Öffentlichkeit gewandt. Bereits aus diesen Umständen erscheine es als zulässig, dass die Beklagte den Kläger im Zusammenhang mit dem Kristallnacht-Tweet vom tt. Juni 2012 namentlich nenne. Der Kläger habe selber Öffentlichkeit hergestellt. Bei Google oder weite- ren Suchmaschinen im Internet mit der Sucheingabe "Kristallnacht-Twitterer" resp. "Kristallnacht-Tweet" würden zahlreiche Ergebnisse aufgelistet, welche auf Internet-Seiten verwiesen, in denen der Kläger namentlich erwähnt werde. Ent- scheidend sei, dass der Kläger selber unter www.F._____.ch einen sogenannten Blog im Internet betreibe, der bei einer heutigen Suche bei Google bereits auf der ersten Seite der Suchergebnisse aufgelistet werde respektive bei den aufgeführ- ten Links zu "Bilder zu kristallnacht tweet" bereits an erster Stelle. Auch auf Twit- ter sei der Kläger unter https://twitter.com/F._____ nach wie vor aktiv. Der Kläger berichte sowohl auf seinem Blog als auch über Twitter aktuell über seine ver- schiedenen laufenden Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Kristall- - 9 - nacht-Tweet vom Juni 2012. Er suche somit selber die breite Öffentlichkeit. Vor diesem Hintergrund erscheine die namentliche Nennung des Klägers im Zusam- menhang mit dem Kristallnacht-Tweet als nicht persönlichkeitsverletzend (Urk. 34 S. 11 f.). b) Gemäss Kläger hat die Beklagte selber eingeräumt, dass kein übergeord- netes öffentliches Interesse an der namentlichen Nennung im Artikel bestehe, in- dem sie in der Klageantwort geschrieben habe, es bestehe keine Gefahr, dass mit dem Abschluss des vorliegenden Verfahrens der Name des Klägers im inkrimi- nierten Text wieder eingesetzt werde, da der Aufwand zu gross, die Geschichte zu alt und der Kläger resp. der gerügte Artikel zu unwichtig seien (Urk. 33 S. 4 f. und S. 9). Der Einwand des Klägers geht fehl. Die Ausführungen der Beklagten befassten sich mit der Frage, ob der Name des Klägers in den eingeklagten URLs zu löschen sei, und betrafen nicht die Namensnennung an sich. Diesbezüglich äusserte die Beklagte klar die Ansicht, dass es sich beim Kläger um eine relative Person der Zeitgeschichte im Zusammenhang mit dem Kristallnacht-Tweet hand- le, deren Namensnennung gerechtfertigt gewesen sei (Urk. 9 S. 6; Urk. 28 S. 3). c) Der Kläger bestreitet nicht, dass es im Zusammenhang mit dem Kristall- nacht-Tweet zu einer Medienmitteilung der C._____, deren Mitglied er damals war, und zu einer Medienkonferenz kam. Dass er im Zeitpunkt der Publikation des Artikels durch die Beklagte nicht mehr Mitglied der C._____ war, ist nicht relevant. Er bestreitet auch nicht, dass er einen Internetblog führt und ein Twitterkonto hat und auf diesen Kanälen über die laufenden Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Kristallnacht-Tweet berichtet (Urk. 33 S. 9 ff.). Er hat durch diesen das In- teresse der Öffentlichkeit auf sich gezogen und ist zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden, bestand und besteht doch ein grosses öffentliches Inte- resse an der Problematik der Rassendiskriminierung (vgl. Urk. 29/16 S. 11 {OGer ZH UH140149-O vom 31.03.2015}; BSK ZGB I-Meili, Art. 28 N 52; ZR 97 {1998} Nr. 44 S. 133). Die Vorinstanz hat daher zutreffend festgehalten, dass die Na- mensnennung des Klägers im Zusammenhang mit dem Kristallnacht-Tweet nicht persönlichkeitsverletzend war. Dabei spielt es entgegen der Auffassung des Klä- gers (Urk. 33 S. 9 ff. passim) keine Rolle, dass nicht dieser Tweet im Zentrum des - 10 - Artikels stand, sondern der Umgang der C._____ mit Mitgliedern am rechten Rand des politischen Spektrums.
- Zusammenfassend hat die Vorinstanz eine rechtswidrige Persönlichkeits- verletzung des Klägers zu Recht verneint und daher auch den geltend gemachten Genugtuungsanspruch abgewiesen. Das führt grundsätzlich zur Abweisung der Klage. Die Vorinstanz ist auf die Klage insoweit nicht eingetreten, als die Beklagte im online verfügbaren Artikel den Namen des Klägers entfernt hat. Dies wird in der Berufung nicht substantiiert gerügt, weshalb es dabei sein Bewenden hat. V. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung zu bestätigen und wird der Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren kos- tenpflichtig. Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist, schuldet der Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung. Es wird erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5‘000.– festgesetzt.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5‘880.– zu bezahlen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3‘000.– festgesetzt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Die Kosten des Schlichtungsverfahrens sowie des erst- und zweitinstanzli- chen Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. - 11 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 33 und 36/1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. Mai 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. S. Notz versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB160001-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Urteil vom 31. Mai 2016 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Persönlichkeitsverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 24. September 2015 (CG140027-I)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten Name und Vorname des Klä- gers im Artikel mit dem Titel "Die halben Rassisten von der C._____" vom tt. Juni 2012 im Internet auf der Website D._____.ch, unter den URLs: http://www.D._____.ch/de/2012_26/schweiz/433542/die-halben- rassisten-von-der-C._____.htm und http://www.D._____.ch/de/2012_26/schweiz/433542/ zu entfer- nen.
2. Es sei die Beklagte (zu) verpflichten auf eine als Ersatz für die namentliche Erwähnung anderweitig identifizierbare Erwähnung des Klägers im Artikel mit dem Titel "Die halben Rassisten von der C._____" vom tt. Juni 2012 auf der Website D._____.ch, unter den URLs: http://www.D._____.ch/de/2012_26/schweiz/433542/die-halben- rassisten-von-der-C._____.htm und http://www.D._____.ch/de/2012_26/schweiz/433542/ zu verzich- ten.
3. Es sei die Widerrechtlichkeit der unter Ziffer 1 beanstandeten Ver- letzungen der Persönlichkeitsrechte des Klägers festzustellen.
4. Es sei die Beklagte zu verpflichten dem Kläger für die Verletzung seiner Persönlichkeit eine Genugtuung von CHF 1'500.– zu er- statten.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- klagten." Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 24. September 2015:
1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–.
3. Die Entscheidgebühr und die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 5'880.– zu bezahlen.
- 3 - (5./6. Mitteilung, Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: Des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 33 S. 2): „1. Die Dispositiv-Ziffer 1 sei aufzuheben und die Rechtsbegehren Ziffer 1-4 des Klägers seien gutzuheissen.
2. Die Dispositiv-Ziffer 3 sei aufzuheben; und
a) Die Entscheidgebühr gemäss Dispositiv-Ziffer 2 sei im vollem Umfang von CHF 5000.00 der Beklagten aufzuerlegen.
b) Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die Kosten des Schlich- tungsverfahrens in der Höhe von CHF 525.00 zurückzuerstatten;
3. Die Dispositiv-Ziffer 4 sei aufzuheben; stattdessen sei die Beklagte zu ver- pflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 5‘153.70 auszurich- ten.
4. Alles unter [unter] Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklag- ten.“ Erwägungen: I. Am tt. Juni 2012 hatte der Kläger auf seinem Twitter-Account einen Tweet folgenden Inhalts verfasst: "Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht, diesmal für Moscheen, damit die Regierung endlich aufwacht." Am tt. Juni 2012 veröffentlichte die Beklagte unter den in den Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 ge- nannten URL-Adressen einen Artikel mit dem Titel „Die halben Rassisten von der C._____“. Da der Kläger im Artikel mehrmals namentlich erwähnt wurde, sieht er sich aufs Übelste verleumdet, weshalb er die eingangs aufgeführten Rechtsbe- gehren gestellt hat.
- 4 - II. Der Kläger hat die Klage mit Eingabe vom 29. November 2014 (Datum des Poststempels) bei der Vorinstanz anhängig gemacht (Urk.1 und 2). Der Verfah- rensverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 34 S. 2 f.). Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 24. September 2015 hat der Kläger mit Eingabe vom 9. Januar 2016 (Datum des Poststempels) rechtzeitig Berufung erhoben (Urk. 33). Da diese offensichtlich unbegründet ist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). III. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzu- stellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsäch- liche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: Sut- ter-Somm et al., ZPO Komm., 3. A., Zürich 2016, Art. 311 N 36). Der Berufungs- kläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Be- streitungen und Einreden erhoben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmit- telinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Be- rufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz einge- reichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechts- lage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorge- bracht worden ist. Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemach- ten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, a.a.O.). Aufgrund der
- 5 - umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebun- den, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen lediglich beschränkt zulässig. Zulässig sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel nur dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). IV.
1. a) Im Artikel „Die halben Rassisten von der C._____“ wird der eingangs zitierte Tweet des Klägers verkürzt, ohne den Nebensatz „damit die Regierung endlich aufwacht.“, wiedergegeben. Gemäss Vorinstanz stellt diese Verkürzung eine journalistische Ungenauigkeit dar. Allerdings sei der – verkürzte – Tweet im Artikel nicht interpretiert worden. Vielmehr sei – korrekt gemäss einem Interview des Klägers mit dem E._____ [Tageszeitung] – dargelegt worden, welches die Folgen des Tweets („Job weg, Partei weg, Strafanzeige, Rücktritt aus der Schul- pflege und als medialer Höhepunkt die öffentliche Busse während einer live über- tragenen Medienkonferenz“) für den Kläger gewesen seien. Er sei erstinstanzlich der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gespro- chen worden. Es sei gerichtsnotorisch, dass das Obergericht diesen erstinstanzli- chen Entscheid bestätigt habe, wobei das obergerichtliche Urteil bislang nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Unter diesen Umständen sei die Darstellung der Be- klagten, dass die Veröffentlichung der Worte "Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht… diesmal für Moscheen" für den Kläger die erwähnten Konsequen- zen gehabt habe, korrekt; auch wenn die Verkürzung des Tweets eine journalisti- sche Ungenauigkeit darstelle. Das Strafverfahren sei nämlich wegen des im Arti- kel zitierten Teils des Tweets geführt worden, nicht wegen des Zusatzes "damit die Regierung endlich aufwacht". Somit sei in der Zitation dieses Teils des Kris- tallnacht-Tweets keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers zu se-
- 6 - hen. Die Bezeichnung "halber Rassist" werde zwar nur im Titel des Artikels ver- wendet und nicht direkt auf den Kläger bezogen. Der Durchschnittsleser werde jedoch aufgrund dieser Titelsetzung und der Ausführungen im Artikel zum Kris- tallnacht-Tweet des Klägers als (damaliges) C._____-Mitglied geneigt sein anzu- nehmen, der Autor beziehe die Bezeichnung "halber Rassist" auch auf den Klä- ger. Insofern sei dieser durch dieses Werturteil des Autors betroffen. Indessen sei der Kläger – wie erwähnt – erst- und zweitinstanzlich der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen. Selbst wenn es schliesslich nicht zu einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung kommen sollte, sei für den Durchschnittsleser ein Zusammenhang zwischen dem Tweet des Klägers und Rassismus bzw. Rassendiskriminierung offensichtlich. Die Be- zeichnung "halber Rassist" sei als angriffige, scharfe und beissende Kritik anzu- sehen, welche im gleichen sachlichen Rahmen wie der Kristallnacht-Tweet bleibe. Dementsprechend erscheine dies nicht persönlichkeitsverletzend. Im Übrigen sei der Ausdruck im Artikel, wonach es sich beim Kristallnacht-Tweet um eine üble Entgleisung handle bzw. der Kläger offensichtlich eine Grenze überschritten habe, nicht zu beanstanden. Es handle sich um eine Wertung des Autors, wobei diese Wertung angesichts der bereits erwähnten Verurteilung des Klägers wegen des Tweets im Rahmen des Zulässigen liege (Urk. 34 S. 8 ff.).
b) Der Kläger ist der Ansicht, er werde in ein falsches Licht gestellt, wenn er als Person vom rechten Rand des politischen Spektrums dargestellt werde. So habe es auch die Vorinstanz verstanden (Urk. 33 S. 5). Es ist jedoch nicht ersicht- lich und der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, dass er vor Vorinstanz behaup- tet hätte, er werde in ein falsches Licht gestellt, wenn er im Artikel als Person vom rechten Rand des politischen Spektrums dargestellt werde, und deshalb seien seine Persönlichkeitsrechte verletzt worden. Mit seinem neuen Vorbringen ist der Kläger nicht zu hören. Desgleichen hat er vor Vorinstanz nicht geltend gemacht, er handle sich um eine unverschämte falsche Tatsachenbehauptung und Ehrver- letzung, wenn im Artikel stehe, er sei schon vorher durch unflätige Äusserungen auf seinem Blog und seinem Twitter-Account aufgefallen (Urk. 33 passim). Darauf ist nicht weiter einzugehen.
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c) Weiter macht der Kläger geltend, das von der Vorinstanz erwähnte Inter- view mit dem E._____ sei am tt. Januar 2013 veröffentlicht worden und könne daher nicht als Legitimation für den am tt. Juni 2012 publizierten Artikel herange- zogen werden. Dasselbe gelte für das Strafverfahren; die Staatsanwaltschaft ha- be gemäss deren Medienmitteilung erst am 18. Dezember 2013 Anklage erhoben (Urk. 33 S. 6 f.). Indessen hat die Vorinstanz nicht den Artikel mit dem Interview und dem Strafverfahren „legitimiert“, sondern zunächst lediglich dargelegt, dass im Artikel die Folgen des Kristallnacht-Tweets für den Kläger korrekt dargestellt worden seien (Urk. 34 S. 9). Darüber hinaus hat die Vorinstanz aus der Verurtei- lung des Klägers wegen Rassendiskriminierung – diese ist inzwischen vom Bun- desgericht mit Urteil vom 4. November 2015 bestätigt worden (BGer 6B_627/2015) – geschlossen, die Bezeichnung des Klägers als „halber Rassist“ sei als angriffige, scharfe und beissende Kritik anzusehen, welche nicht persön- lichkeitsverletzend erscheine (Urk. 34 S. 10). Es ist zulässig, bei der Beurteilung einer angeblichen Persönlichkeitsverletzung zu berücksichtigen, wie das Verhal- ten der angegriffenen Person in strafrechtlicher Hinsicht beurteilt wurde, auch wenn diese Beurteilung erst nach dem Erscheinen des Artikels erfolgte. Denn die strafrechtliche Verurteilung legitimiert nicht erst die geäusserte Kritik, sondern be- stätigt nur, dass diese sich im zulässigen Rahmen hielt. Schon gar nicht erweckt die Bezugnahme auf das Strafverfahren den Anschein der Voreingenommenheit und Befangenheit der Vorinstanz, wie der Kläger meint (Urk. 33 S. 8), zumal die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren seine strafrechtliche Verurteilung themati- siert und damit in den Prozess eingeführt hatte (Urk. 9 S. 12; Urk. 28 S. 2).
d) Nach Auffassung des Klägers verkennt die Vorinstanz, dass die Beklagte ihn durch das unvollständige, dekontextualierte und unkommentierte Zitieren des Kristallnacht-Tweets in einem falschen Licht erscheinen lasse. Nur durch die kor- rekte Wiedergabe des Wortlauts werde klar, was er tatsächlich gemeint habe. Wäre seine Aussage vollständig und im richtigen Kontext wiedergegeben worden, wäre deutlich geworden, dass die Aussage nicht rassistisch sei (Urk. 33 S. 7 f.). Dieser Einwand verfängt nicht. Mit dem Bundesgericht „ist nicht ersichtlich, inwie- fern der (Kläger) mit seinem Tweet ernsthaft anstreben wollte, dass ‚damit die Regierung endlich aufwacht‘. Der absurde Zusatz (ein NS-Pogrom: damit die Re-
- 8 - gierung aufwacht) stellt ein Anhängsel dar, das für den durchschnittlichen Be- obachter, soweit es überhaupt seine Aufmerksamkeit erlangt, schlicht keinen Sinn ergibt und in keiner Weise geeignet ist, der Aussage des Tweets etwas von ihrem Gehalt zu nehmen.“ (BGer 6B_627/2015 E. 2.8). Der Kläger nimmt in seinem Tweet den Völkermord an den Juden, die Kristallnacht als Bezeichnung für die Novemberpogrome in Deutschland und Österreich, auf und richtet diesen Gehalt gegen Moscheen, also gegen die Islamgläubigen. Davon, dass die Beklagte mit ihrem Artikel einen angeblich rassistischen Kontext „kreiert“, kann unter diesen Umständen keine Rede sein (Urk. 33 S. 8), vielmehr erweckt der Tweet den Ein- druck rassistischen Denkens.
2. a) Gemäss Vorinstanz war die Nennung des Namens des Klägers im Arti- kel zulässig (und daher auch das Rechtsbegehren Ziff. 2 betreffend die Identifi- zierbarkeit des Klägers abzuweisen). Die Vorinstanz erwog, im Zusammenhang mit dem Kristallnacht-Tweet sei es zu einer Medienmitteilung der C._____, deren Mitglied der Kläger damals gewesen sei, sowie zu einer Medienkonferenz ge- kommen. Der strittige Artikel sei in derselben Woche veröffentlicht worden. So- dann habe sich der Kläger in einem Interview im E._____ vom tt. Januar 2013, in welchem der Kristallnacht-Tweet und dessen Auswirkungen auf das Leben des Klägers thematisiert worden seien, an eine breite Öffentlichkeit gewandt. Bereits aus diesen Umständen erscheine es als zulässig, dass die Beklagte den Kläger im Zusammenhang mit dem Kristallnacht-Tweet vom tt. Juni 2012 namentlich nenne. Der Kläger habe selber Öffentlichkeit hergestellt. Bei Google oder weite- ren Suchmaschinen im Internet mit der Sucheingabe "Kristallnacht-Twitterer" resp. "Kristallnacht-Tweet" würden zahlreiche Ergebnisse aufgelistet, welche auf Internet-Seiten verwiesen, in denen der Kläger namentlich erwähnt werde. Ent- scheidend sei, dass der Kläger selber unter www.F._____.ch einen sogenannten Blog im Internet betreibe, der bei einer heutigen Suche bei Google bereits auf der ersten Seite der Suchergebnisse aufgelistet werde respektive bei den aufgeführ- ten Links zu "Bilder zu kristallnacht tweet" bereits an erster Stelle. Auch auf Twit- ter sei der Kläger unter https://twitter.com/F._____ nach wie vor aktiv. Der Kläger berichte sowohl auf seinem Blog als auch über Twitter aktuell über seine ver- schiedenen laufenden Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Kristall-
- 9 - nacht-Tweet vom Juni 2012. Er suche somit selber die breite Öffentlichkeit. Vor diesem Hintergrund erscheine die namentliche Nennung des Klägers im Zusam- menhang mit dem Kristallnacht-Tweet als nicht persönlichkeitsverletzend (Urk. 34 S. 11 f.).
b) Gemäss Kläger hat die Beklagte selber eingeräumt, dass kein übergeord- netes öffentliches Interesse an der namentlichen Nennung im Artikel bestehe, in- dem sie in der Klageantwort geschrieben habe, es bestehe keine Gefahr, dass mit dem Abschluss des vorliegenden Verfahrens der Name des Klägers im inkrimi- nierten Text wieder eingesetzt werde, da der Aufwand zu gross, die Geschichte zu alt und der Kläger resp. der gerügte Artikel zu unwichtig seien (Urk. 33 S. 4 f. und S. 9). Der Einwand des Klägers geht fehl. Die Ausführungen der Beklagten befassten sich mit der Frage, ob der Name des Klägers in den eingeklagten URLs zu löschen sei, und betrafen nicht die Namensnennung an sich. Diesbezüglich äusserte die Beklagte klar die Ansicht, dass es sich beim Kläger um eine relative Person der Zeitgeschichte im Zusammenhang mit dem Kristallnacht-Tweet hand- le, deren Namensnennung gerechtfertigt gewesen sei (Urk. 9 S. 6; Urk. 28 S. 3).
c) Der Kläger bestreitet nicht, dass es im Zusammenhang mit dem Kristall- nacht-Tweet zu einer Medienmitteilung der C._____, deren Mitglied er damals war, und zu einer Medienkonferenz kam. Dass er im Zeitpunkt der Publikation des Artikels durch die Beklagte nicht mehr Mitglied der C._____ war, ist nicht relevant. Er bestreitet auch nicht, dass er einen Internetblog führt und ein Twitterkonto hat und auf diesen Kanälen über die laufenden Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Kristallnacht-Tweet berichtet (Urk. 33 S. 9 ff.). Er hat durch diesen das In- teresse der Öffentlichkeit auf sich gezogen und ist zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden, bestand und besteht doch ein grosses öffentliches Inte- resse an der Problematik der Rassendiskriminierung (vgl. Urk. 29/16 S. 11 {OGer ZH UH140149-O vom 31.03.2015}; BSK ZGB I-Meili, Art. 28 N 52; ZR 97 {1998} Nr. 44 S. 133). Die Vorinstanz hat daher zutreffend festgehalten, dass die Na- mensnennung des Klägers im Zusammenhang mit dem Kristallnacht-Tweet nicht persönlichkeitsverletzend war. Dabei spielt es entgegen der Auffassung des Klä- gers (Urk. 33 S. 9 ff. passim) keine Rolle, dass nicht dieser Tweet im Zentrum des
- 10 - Artikels stand, sondern der Umgang der C._____ mit Mitgliedern am rechten Rand des politischen Spektrums.
3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz eine rechtswidrige Persönlichkeits- verletzung des Klägers zu Recht verneint und daher auch den geltend gemachten Genugtuungsanspruch abgewiesen. Das führt grundsätzlich zur Abweisung der Klage. Die Vorinstanz ist auf die Klage insoweit nicht eingetreten, als die Beklagte im online verfügbaren Artikel den Namen des Klägers entfernt hat. Dies wird in der Berufung nicht substantiiert gerügt, weshalb es dabei sein Bewenden hat. V. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung zu bestätigen und wird der Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren kos- tenpflichtig. Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist, schuldet der Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung. Es wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5‘000.– festgesetzt.
3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5‘880.– zu bezahlen.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3‘000.– festgesetzt.
5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens sowie des erst- und zweitinstanzli- chen Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
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7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 33 und 36/1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. Mai 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. S. Notz versandt am: mc