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LB140068

Foderung

Zürich OG · 2015-02-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte war vom

E. 4 Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit den von ihr geleisteten Vorschüssen verrechnet. Der Fehl- betrag von Fr. 1'970.-- wird von der Klägerin nachgefordert. Der seitens des Beklagten bezahlte Barvorschuss von Fr. 2'200.-- wird diesem zurückerstat- tet.

E. 5 Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird der Klägerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

E. 6 Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für beide Verfahren zusammen eine Parteientschädigung von Fr. 13'700.-- zu bezahlen.

E. 7 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 8 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 19 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche nicht vermögensrechtliche Angelegen- heit. Der Streitwert beträgt Fr. 52'865.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Februar 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. S. Notz versandt am: mc

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.-- ; die Barauslagen betragen: Fr. 350.-- Zeugenentschädigungen Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit den von ihr geleisteten Vorschüssen verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 1'970.- wird von der klagenden Partei nachgefordert. Der seitens der beklagten Partei bezahlte Barvorschuss von Fr. 2'200.- wird dieser zurückerstattet.
  4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteient- schädigung von Fr. 11'000.- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je als Gerichtsurkunde.
  6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt wer- - 3 - den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 68 S.2):
  7. Das Urteil vom 24. Juli 2014 sei aufzuheben.
  8. Die Klage der Berufungsklägerin vom 22. Juni 2012 sei gutzuheissen.
  9. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks vollständiger Sachverhaltsermittlung an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST von 8%) zulasten der Be- rufungsbeklagten. des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 76 S. 2):
  10. Es sei die Klage auf Bezahlung von CHF 52'865.45 nebst Zins zu 5% seit 30. Juni 2010 abzuweisen.
  11. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 24. Juli 2014 zu bestätigen.
  12. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MWST) zu Lasten der Klägerin und Berufungsklägerin. Erwägungen: I.
  13. Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte war vom
  14. Januar 1989 bis am 16. Dezember 2008 als Geschäftsführer der Klägerin im Handelsregister eingetragen war. Ende November 2008 kündigte die Klägerin das - 4 - Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten auf Ende Mai 2009 und stellte diesen per so- fort frei. Zuvor, im Jahre 2002, als das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien noch bestand, hatte die Klägerin von der C._____ AG einen Chrysler Voyager … (nachfolgend "Chrysler" genannt) erworben. Der Kaufpreis betrug Fr. 65'900.– brutto (inkl. MwSt.). Das Fahrzeug wurde über die D._____ AG finanziert, wobei ein Leasingzins in der Höhe von Fr. 1'536.15 pro Monat, zahlbar über die Dauer von 48 Monaten hinweg, vereinbart wurde. Aufgerechnet ergibt dies einen Ge- samtbetrag von Fr. 73'735.20 (48 x Fr. 1'536.15) brutto (inkl. MwSt). Der Chrysler wurde unmittelbar nach dessen Erwerb durch die Klägerin vom Beklagten be- nutzt. Im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs durch den Beklagten wurden diesem Cashflow-Beteiligungen in der Höhe von insgesamt Fr. 24'000.–, auf die er gegenüber der Klägerin grundsätzlich einen vertraglichen Anspruch ge- habt hätte, nicht ausbezahlt. Nach der Kündigung behielt der Beklagte das Fahr- zeug für sich, wobei er es auf seinen Namen umschreiben liess. Die Klägerin ver- langt mit ihrer Klage Fr. 52'865.45 als Restzahlung für den Kauf dieses Wagens durch den Beklagten von der Klägerin.
  15. Mit Urteil vom 24. Juli 2014 wies das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, die Klage ab, unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (Urk. 69). Mit Eingabe vom 12. September 2014, eingegangen am 15. September 2014, erhob die Klägerin rechtzeitig Berufung gegen dieses Urteil und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 68). Am 16. September 2014 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsver- fahrens einen Vorschuss von Fr. 5'780.-- zu leisten (Urk. 73). Dieser ging recht- zeitig bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 74). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 wurde dem Beklagten Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 75). Die Berufungsantwort ging rechtzeitig am 13. November 2014 hierorts ein (Urk. 76). Am 14. November 2014 wurde die Berufungsantwort der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 77). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. - 5 - II.
  16. Die Berufungsschrift hat einerseits klare Anträge zu enthalten, die dahin lauten, wie das Berufungsgericht neu entscheiden soll. Kann das Berufungsge- richt reformatorisch entscheiden, so genügt in der Regel ein Antrag auf Rückwei- sung an die Erstinstanz nicht. Vielmehr hat die Berufungsklägerin für den Fall ei- nes materiellen Entscheids durch die Berufungsinstanz auch diesbezügliche An- träge zu stellen (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. A., Art. 311 N 34). Kann die Berufungsinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden, kann aber ein Aufhebungsantrag, ver- bunden mit einem Rückweisungsantrag, im Einzelfall genügen (Ivo Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO Art. 311 N 17; vgl. auch BGer. 4A_463/2012 vom 19.12.2012 mit weiteren Verweisen). Die Berufungsschrift muss andererseits eine klare Be- gründung enthalten. Dies bedeutet, dass sich die Berufungsklägerin substantiiert mit den angefochtenen Urteilserwägungen auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen muss, worin eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts liegt (Art. 310 ZPO). Es genügt nicht, wenn die Be- rufungsklägerin bloss den vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt wiederholt oder pauschal auf die Rechtsschriften in den Vorakten verweist. Viel- mehr muss sie die als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz zum Ausgangspunkt ihrer Kritik machen. Die Berufungsinstanz ist nicht verpflichtet, den angefochtenen Entscheid von sich aus auf denkbare Mängel zu untersuchen, es sei denn, diese träten offen zu Tage. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Be- rufungsbegründung mit den entsprechenden Rügen grundsätzlich den Umfang der Prüfungsbefugnis und der Prüfungspflicht der Berufungsinstanz umschreibt. Die Berufungsinstanz kann die gerügten Mängel aber frei und unbeschränkt überprüfen, und sie muss sie auch überprüfen. Die Berufungsinstanz wendet das Recht von Amtes wegen auf die Tatsachen, auf welche die Parteien ihre Begeh- ren stützen (Art. 55 Abs. 1 ZPO), an (Art. 57 ZPO, Art. 110 BGG). Die Kognition der Berufungsinstanz ist umfassend. Daraus folgt die Zulässigkeit der sog. Mo- tivsubstitution. Die Berufungsinstanz kann den angefochtenen Entscheid auch - 6 - aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGer 2C_124/2013 E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., N 21 zu Art. 318 ZPO; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III 385 E. 3 S. 386; BSK BGG-Meyer/Dormann, N 11 f. zu Art. 106 BGG).
  17. Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Zürich, welche vom Be- klagten im vorinstanzlichen Verfahren noch bestritten worden war (Urk. 69 S. 4 f.), ist im Berufungsverfahren zu Recht unbestritten geblieben. Ebenfalls unbestritten blieb die Auffassung der Vorinstanz, wonach es sich beim fraglichen Rechtsgeschäft zwischen den Parteien um einen Kaufvertrag im Sinne von Art. 184 Abs. 1 OR handelt (Urk. 69 S. 8). Der Beklagte hatte im vor- instanzlichen Verfahren noch die Auffassung vertreten, dass zwischen den Par- teien ein Abzahlungsvertrag vereinbart worden, jedoch das Gültigkeitserfordernis gemäss Art. 226a Abs. 2 und 3 aOR, wonach dafür die schriftliche Form vorgese- hen, nicht erfüllt sei. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kommt diese Vor- schrift jedoch vorliegend nicht zur Anwendung, da der Beklagte im fraglichen Zeitpunkt unbestrittenermassen als Geschäftsführer der Klägerin mit Kollektivun- terschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen war (Urk. 69 S. 9). Im Beru- fungsverfahren hielt der Beklagten denn an dieser Rechtsauffassung nicht mehr fest (Urk. 68). Nachfolgend sind im Wesentlichen nur die von der Klägerin im Berufungs- verfahren vorgebrachten Rügen zu prüfen. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen, welche von der Klägerin nicht kritisiert wurden und welche keine offensichtlichen Mängel enthalten, ist dagegen nicht näher einzugehen. Wie oben bereits erwähnt, ist die Berufungsinstanz nicht verpflichtet, den angefochtenen Entscheid von sich aus auf denkbare Mängel zu untersuchen, es sei denn, diese träten offen zu Ta- ge. - 7 -
  18. Die Klägerin stellte sich auf den Standpunkt, dass zwischen den Partei- en unmittelbar nach Erwerb des Chryslers im Jahr 2002 durch die Klägerin im Rahmen eines weiteren, mündlichen Kaufvertrags vereinbart worden sei, dass der Beklagte das Fahrzeug zum selben Preis von der Klägerin erwerbe, der Beklagte der Klägerin mithin im Rahmen dieses Kaufvertrags einen Kaufpreis in der Höhe der Leasingraten im Gesamtbetrag von Fr. 69'527.14 (Nettokaufpreis von Fr. 68'527.14 zuzüglich Kaution von Fr. 1'000.–) bezahlen sollte. Vor diesem Hin- tergrund seien am 31. Dezember 2004 Fr. 16'000.– und am 29. Februar 2008 Fr. 8'000.– mit den jeweiligen Cashflow-Beteiligungen des Beklagten für die Jahre 2004 und 2007 verrechnet worden. Abzüglich des verrechneten Betrags schulde der Beklagte der Klägerin unter Berücksichtigung eines Verzugszinses von 5 % für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis 30. Juni 2010 sowie der Mehrwertsteuer von 7.6 % insgesamt noch Fr. 52'865.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit 30. Juni 2010 (Urk. 2 S. 4 ff.). Der Beklagte bestritt den Abschluss eines mündlichen Kaufvertrages mit der Klägerin. Insbesondere stellte er in Abrede, dass zwischen den Parteien un- mittelbar bzw. gleichentags nach Erwerb des Chryslers im Jahre 2002 mündlich ein Kaufvertrag abgeschlossen und ein Kaufpreis von Fr. 69'527.14 vereinbart worden sei (Urk. 14 S. 5, 9; Urk. 31 S. 9). Er habe nie eine Verrechnung - angeb- licher - Kaufpreiszahlungen mit seinen Cashflow-Beteiligungen 2004 und 2007 anerkannt. Er bestreite daher, dass es dem übereinstimmenden Parteiwillen der Klägerin und des Beklagten entsprochen habe, den gesamten Kaufpreis auf diese Weise zu tilgen (Urk. 14 S. 10; Urk. 31 S. 10). Bei Beendigung des Arbeitsver- hältnisses seien sich die Parteien einig gewesen, dass der Beklagte die nicht ausbezahlten Beteiligungen am Cashflow stehen lasse und dafür das Fahrzeug übernehme (Urk. 14 S. 10; Urk. 31 S. 24). Bezeichnend sei, das anlässlich dieser Besprechung die Bezahlung des angeblichen Restkaufpreises kein Thema gewe- sen sei (Urk. 31 S. 24). Bemerkenswert sei ferner, dass die Klägerin den - angeb- lichen - Restkaufpreis nicht mit den in der Folge fällig gewordenen Lohnansprü- chen des Beklagten verrechnet habe. Erst viel später - am 30. Juni 2010 - sei dem Beklagten erstmals eine Rechnung gestellt worden (Urk. 31 S. 25). Wenn die - 8 - Klägerin ihm tatsächlich dieses Fahrzeug verkauft hätte, hätte sie dies auch ent- sprechend verbuchen müssen, was jedoch nicht geschehen sei (Urk. 31 S. 19 f.). Der Beklagte vertrat die Ansicht, beim Chrysler habe es sich vielmehr um ein Ge- schäftsfahrzeug gehandelt, welches er als Geschäftsführer der Klägerin und wei- terer Firmen benötigt habe. In diesem Zusammenhang sei zwischen den Parteien anfangs der 90er-Jahre vereinbart worden, dass dem Beklagten ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt werde. Die Parteien seien sich einig gewesen, dass der vom Beklagten ausgewählte Chrysler für einen Geschäftsführer zu luxuriös resp. zu teuer gewesen sei. Man habe deshalb vereinbart, dass sich der Beklagte mit ei- nem Drittel zu beteiligen habe. Dies erkläre die geleisteten Zahlungen von Fr. 16'000.– und Fr. 8'000.–. Entsprechend sei nichts mehr geschuldet (Urk. 14 S. 5 ff.). Es sei nicht ungewöhnlich, dass einem Geschäftsführer nach über 20 Jahren Arbeitstätigkeit für den gleichen Arbeitgeber ein sechsjähriges Fahrzeug mit über 170'000 km überlassen werde (Urk. 31 S. 15). 3.1.Was die rechtliche Grundlage des klägerischen Anspruchs anbelangt, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Klägerin als massgebliches Rechtsge- schäft in Bezug auf die Übergabe des Chryslers den Abschluss eines mündlichen Kaufvertrags geltend mache (Urk. 2 S. 2 ff.), was sich mit deren Schilderung, dass das Fahrzeug dem Beklagten zu Eigentum übergeben worden sei und dieser da- für einen Kaufpreis zu entrichten habe, decke (vgl. Art. 184 Abs. 1 OR). Dass die Klägerin zum behaupteten Verkaufszeitpunkt aufgrund des Leasingvertrags allen- falls noch nicht Eigentümerin des Chryslers gewesen sei, tangiere die Gültigkeit des Kaufvertrages nicht (vgl. BGE 96 II 18, 21 E. 2a; was insofern von unterge- ordneter Bedeutung sei, als die Klägerin diesbezüglich zumindest stellenweise vorgebracht habe, dass dem Beklagten das Fahrzeug bis zum Ablauf des Lea- singvertrags zunächst im Rahmen einer Gebrauchsüberlassung zur Verfügung gestellt worden sei, vgl. Urk. 41 S. 6). Demgegenüber habe der Beklagte das Vor- liegen des von der Klägerin behaupteten Kaufvertrags stets bestritten, ohne je- doch die Rechtsnatur der vorliegend fraglichen Ansprüche näher zu charakterisie- ren. Des Weiteren habe er sich auf den Standpunkt gestellt, dass es sich bei den nicht ausbezahlten Cashflow-Beteiligungen lediglich um eine "Selbstbeteiligung" - 9 - am Chrysler gehandelt habe (Urk. 14 S. 5 f.). Damit gestehe im Ergebnis jedoch auch der Beklagte ein, dass ihm der Chrysler von der Klägerin zu Eigentum über- geben worden sei und er ihr in diesem Zusammenhang zumindest einen Teil des Kaufpreises in Form eines Verzichts auf die nicht ausbezahlten Cashflow- Beteiligungen entrichtet habe. Somit entspreche das fragliche Rechtsgeschäft zwischen den Parteien auch unter Berücksichtigung der Sachverhaltsdarstellung des Beklagten einem Kaufvertrag i.S.v. Art. 184 Abs. 1 OR (Urk. 69 S. 8). Die Vorinstanz ging weiter davon aus, dass von den einzelnen Vertragsbe- dingungen vorliegend der unter den Parteien strittige Kaufpreis von Relevanz sei (Urk. 69 S, 9). Die Klägerin behaupte, dass sie gegenüber dem Beklagten An- spruch auf Leistung einer Restkaufpreisforderung habe, womit sie deren Bestand, d.h. insbesondere die Höhe des vereinbarten Kaufpreises, zu beweisen habe (Urk. 69 S. 9). Entsprechend wurde der Klägerin u.a. der Hauptbeweis in Bezug auf die Tatsachenbehauptung abgenommen, dass der Kaufvertrag für den Chrys- ler am 15. Juli 2002 mündlich zwischen E._____ und F._____ für die Klägerin ei- nerseits und dem Beklagten andererseits abgeschlossen worden sei, zu einem Kaufpreis von Fr. 69'527.14, welcher ratenweise jeweils in Verrechnung der dem Beklagten zustehenden Cashflow-Beteiligungen zu bezahlen war, wobei die Höhe und der Zeitpunkt der Ratenzahlungen nicht explizit vereinbart waren (Urk. 42 S. 2). 3.1.1. Bezüglich des behaupteten mündlich abgeschlossenen Kaufvertra- ges vom 15. Juli 2002 sowie des damit vereinbarten Kaufpreises wurden von der Vorinstanz die von der Klägerin als Hauptbeweismittel genannten Zeugen E._____ und F._____ als Beweismittel zugelassen (Urk. 42 S. 2). Wie die Vo- rinstanz zutreffend ausführte, konnte die Klägerin mittels der Aussagen des Zeu- gen E._____ diesen Beweis nicht erbringen (Urk 69 S. 20). E._____ konnte sich nicht daran erinnern, ob seitens der Klägerin je ein Chrysler geleast wurde bzw. dem Beklagten ein entsprechendes Fahrzeug zur Verfügung stand. Er konnte auch keinerlei Angaben zu einer diesbezüglichen Vereinbarung zwischen den Parteien machen (Prot. I S. 26 ff.). - 10 - Der Zeuge F._____ gab zu Protokoll, dass die Klägerin das Fahrzeug "Chrysler" für den Kläger finanziert habe (Prot. I S. 30). Das Fahrzeug habe dem Beklagten gehört. Der Chrysler sei von der Klägerin (für ihn) geleast worden. Mit dem Beklagten sei vereinbart worden, dass der Chrysler in Verrechnung mit den Cashflow-Beteiligungen abbezahlt werde. Es habe sich um ein Privatfahrzeug des Beklagten gehandelt. Mit der Beschaffung sei der Beklagte in der Schuld der Klä- gerin in Höhe des Kaufpreises des Fahrzeuges gestanden. Es sei vereinbart wor- den, dass der Chrysler in Verrechnung mit den Cashflow-Beteiligungen abbezahlt werde. Er wisse nicht mehr, wie hoch der Kaufpreis gewesen sei. Auf die Frage, was in zeitlicher Hinsicht bezüglich der Begleichung der offenen Position verein- bart worden sei, meinte der Zeuge, dass in zeitlicher Hinsicht nichts vereinbart worden sei. Man habe nicht gewusst, wie hoch die jeweiligen Cashflowanteile je- weils sein würden. Man sei davon ausgegangen, dass die Begleichung innerhalb von ein paar Jahre erledigt sein werde (Prot. I S. 31 ff.). Im Jahre 2008 seien kei- ne Vereinbarungen mit dem Kläger bezüglich dieses Fahrzeuges getroffen wor- den. Niemand habe etwas dagegen gehabt, dass der Beklagte das Fahrzeug mit- genommen habe. Man sei der Meinung gewesen, dass es sein Fahrzeug sei. Auf die Frage, ob hinsichtlich der Verrechnung damals noch ein Betrag offen gewesen sei, meinte der Zeuge, dass das natürlich noch offen gewesen sei. Der Jahresab- schluss im November oder Dezember 2008 habe gezeigt, dass noch eine offene Position bestanden habe. Er wisse jedoch nicht, wie hoch der Betrag gewesen sei. Er dementierte, dass er, G._____ und der Beklagte am 28. November 2008 vereinbart hätten, dass der Beklagte den Chrysler zu Eigentum übernehme und im Gegenzug auf die nicht bezahlten Cashflow-Beteiligungsanteile von der Kläge- rin verzichte. Es treffe nicht zu, dass sich der Beklagte zu einem Drittel an den Kosten des Fahrzeugs beteiligt habe (Prot. I S. 32 ff.). Auf die Frage, weshalb kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde, meinte der Zeuge, dass das Ver- hältnis zwischen den Parteien damals noch ungetrübt gewesen sei, weshalb man die Dinge nur mündlich abgesprochen habe. In einem Taxibetrieb werde nicht al- les juristisch korrekt formuliert. Er gehe davon aus, dass diese Sache auch in den Protokollen des Verwaltungsrates der Klägerin inkl. Jahresabschluss oder Mo- - 11 - natsabschluss aktenkundig sei. Dies habe im weitesten Sinn einer vertraglichen Regelung entsprochen. Auf die Frage, ob es zutreffe, dass, wenn ein Vertrag mündlich abgeschlossen worden wäre, dieser im Sitzungsprotokoll Niederschlag gefunden hätte, meinte der Zeuge, dass dieser Vorgang in der Monatsrechnung und in der Bilanz Niederschlag gefunden hätte. Damals im Jahre 2002 hätten die zuständigen Personen mit Kollektivunterschrift - neben ihm selbst noch E._____ - die Verträge im Vorfeld und nicht im nachhinein genehmigt. Auf die Frage, ob das, was am 15. Juli 2002 angeblich im Verwaltungsrat besprochen worden sei, auch im Sitzungsprotokoll festgehalten worden sei, antwortete der Zeuge, dass er dies nicht mehr wisse, weil es schon 12 Jahre her sei (Prot. I S. 34 f.). Auf die nächste Frage, welche Abmachung am 15. Juli 2002 denn getroffen worden sei, fragte der Zeuge: "Welche Abmachung? Was soll dann passiert sein?" (Prot. I S. 35). 3.1.2. Letztere Antwort deutet schon darauf hin, dass sich der Zeuge wohl nicht mehr mit der vorliegend für die Erbringung des Beweises erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, an das schon fast 12 Jahre zurücklie- gende Ereignis des behaupteten mündlichen Vertragsabschlusses erinnern konn- te. Auch wenn der Zeuge gemäss seinen Angaben den Vertragsabschluss und die darin enthaltene Abmachung, wonach die Bezahlung des Kaufpreises durch Verrechnung mit Cashflow-Beteiligungen erfolgen sollte, in groben Zügen bestä- tigte, bleiben Zweifel an der Richtigkeit des bezeugten Sachverhalts. Im Kontext der gesamten Umstände erscheinen seine Aussagen jedenfalls nicht stimmig und von seiner nahen Beziehung zur Klägerin geprägt, wie dies auch die Vorinstanz feststellte (Urk. 69 S. 31). Auf ihre Erwägungen kann verwiesen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist es in Anbetracht dessen, dass die Cashflow- Beteiligungen lediglich sporadisch und darüber hinaus jeweils nur teilweise zur Verrechnung herangezogen wurden, nicht plausibel, dass der gesamte Kaufpreis in der Höhe von Fr. 69'527.14 vom Beklagten auf diese Weise hätte getilgt wer- den sollen. Es wurden von der Klägerin keine überzeugenden Gründe vorge- bracht, weshalb - ausser in den Jahren 2004 und 2007 - keine solchen Verrech- nungen bzw. Ratenzahlungen erfolgten (Urk. 24 S. 4 ff.). Auch das Verhalten der Klägerin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten wirft Fragen - 12 - auf. Der Beklagte brachte in der Duplik vor, dass sich die Parteien bei Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses einig gewesen seien, dass der Beklagte die nicht ausbezahlten Beteiligungen am Cashflow stehen lasse und dafür das Fahrzeug übernehme. Dies sei am 28. November 2008 in den Räumlichkeiten der Klägerin in Anwesenheit von F._____ und G._____ so besprochen worden. Bezeichnend sei, dass anlässlich dieser Besprechung die Bezahlung des angeblichen Rest- kaufpreises kein Thema gewesen sei. Er habe in der Folge das Fahrzeug Ende 2008 umschreiben lassen. Das Kontrollschild ZH ... sei bei der Klägerin verblie- ben. Bemerkenswert sei, dass die Klägerin den - angeblichen - Restkaufpreis nicht mit den in der Folge fällig gewordenen Lohnansprüchen des Beklagten ver- rechnet habe. Erst viel später - im Sommer 2010 - sei ihm erstmals Rechnung ge- stellt worden. Er vermute, dass Auslöser dafür das von H._____ namens des Be- klagten gestellte Auskunftsbegehren bezüglich des Fahrzeugs des Verwaltungs- ratspräsidenten gewesen sei (Urk. 31 S. 24 ff.), was allerdings von der Klägerin bestritten wurde (Urk. 41 S. 14). Die Klägerin machte im Weitern zu diesen Vor- bringen geltend, dass der Beklagte am Tage seiner Entlassung das Fahrzeug mitgenommen und auf sich umgeschrieben habe. Mit seinem Weggang sei auch der restliche Kaufpreis fällig geworden (Urk. 41 S. 4, 7). Vor Friedensrichter hatte sich die Klägerin noch auf den Standpunkt gestellt (vgl. Urk. 31 S. 20), dass der Beklagte bei seinem Weggang ein im Eigentum der Klägerin stehendes Fahrzeug mitgenommen habe, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein und somit eine uner- laubte Handlung begangen habe. Von einem Kaufvertrag war in dieser Eingabe jedenfalls noch keine Rede (Urk. 32/3). Die Klägerin bestritt, dass sich die Partei- en bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einig gewesen seien, dass der Be- klagte die nicht ausbezahlten Beteiligungen am Cashflow stehen lasse und dafür das Fahrzeug übernehmen könne (Urk. 41 S. 8). Die Klägerin äusserte sich aber nicht dazu, was mit dem Beklagten bei seinem Weggang bezüglich der Bezahlung des restlichen Kaufpreises abgemacht worden war. Nachdem die Klägerin sich zuvor auf den Standpunkt gestellt hatte, dass der Kaufpreis ratenweise durch Ver- rechnung mit der dem Beklagten zustehenden Cashflow-Beteiligungen erfolgen sollte, was jedoch nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin unbestrittenermas- - 13 - sen nicht mehr möglich war, ist unerfindlich geblieben, wie sich die Klägerin die Modalitäten für die weitere Zahlung vorstellte. Es ist jedenfalls unbestritten ge- blieben bzw. ausdrücklich anerkannt, dass sie dem Beklagten erst am 30. Juni 2010 Rechnung stellte (Urk. 2 S. 7). In dieser von der Klägerin eingereichten Rechnung wird die Bezahlung eines (Rest)Kaufpreises entsprechend dem Bi- lanzwert von Fr. 45'527.19 plus Fr. 3'604.24 (Zins vom 1.12.2008 bis 30.6.2010) gefordert (Urk. 4/12). Dazu, weshalb die Klägerin solange mit der Rechnungsstel- lung zuwartete, machte sie keine Angaben (Urk. 41 S. 14). All diese geschilderten Umstände lassen insgesamt den Eindruck entstehen, dass die Parteien bezüglich des Kaufpreises sowohl hinsichtlich dessen Höhe als auch der Zahlungsmodalitä- ten beim angeblichen Vertragsabschluss am 15. Juli 2002 keine oder mindestens keine genügend genauen Abmachungen getroffen haben, so dass der Kaufpreis auch nicht bestimmbar ist. Sie erwecken jedenfalls erhebliche Zweifel an der Dar- stellung des Zeugen, wonach die Parteien damals klar vereinbart hätten, dass der Beklagte denselben Kaufpreis wie die Klägerin hätte bezahlen müssen und die Bezahlung mittels Verrechnung von Cashflow-Beteiligungen des Beklagten zu til- gen gewesen wäre. Die Klägerin unterliess es, auf die in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz unter Ziff. 6.2.2. (Urk. 69 S. 26 ff.) gemachten Erwägungen einzugehen und zu erklären, inwiefern diese unzutreffend sein sollten, was für ei- ne genügende Berufungsbegründung erforderlich gewesen wäre. Insbesondere monierte sie nicht explizit eine fehlerhafte Würdigung der Aussagen des Zeugen F._____ durch die Vorinstanz. 3.1.3. Weiter ist der Vorinstanz auch beizupflichten, dass davon auszuge- hen ist, dass der Chrysler jedenfalls zu einem beträchtlichen Teil für Geschäfts- zwecke eingesetzt wurde und es vor diesem Hintergrund nicht plausibel erschei- ne, dass der Beklagte für den gesamten Anschaffungspreis des Fahrzeugs auf- kommen musste (Urk. 69 S. 28 f.). Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden, detaillierten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 28 f.). Die Klägerin unterliess es in ihrer Berufungsbegründung, sich substantiiert mit den diesbezüglichen Urteilserwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrich- - 14 - tige Feststellung des Sachverhalts liegen soll (Art. 310 ZPO). Sie legte auch in diesem Zusammenhang nicht bzw. jedenfalls nicht genügend dar, inwiefern die Vorinstanz die Zeugenaussage F._____ und die erwähnten Umstände im gesam- ten Kontext falsch gewürdigt haben soll (Urk. 68 S. 4 ff.). Es genügt nicht, wenn die Klägerin bloss den vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt wieder- holt. Vielmehr muss sie die als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz zum Ausgangspunkt ihrer Kritik machen. Eine solche Kritik lässt die Klägerin ver- missen. Stattdessen macht sie teilweise neue, eigene Überlegungen, welche je- doch an der Sache vorbeizielen. So machte sie Ausführungen zu einer allfälligen Beteiligung des Klägers für private Fahrten mit diesem Fahrzeug (Urk. 68 S. 6 f.), welche jedoch nicht relevant sind, da Thema des Beweisverfahrens primär der Abschluss des fraglichen Kaufvertrages samt Kaufpreis sowie die Zahlungsmoda- litäten waren und nicht eine allfällige Selbstbeteiligung für den Privatgebrauch des geschäftlich genutzten Fahrzeuges. Von der Klägerin selbst waren auch nie Be- hauptungen zu einer allfälligen Kostenbeteiligung für den Privatgebrauch gemacht worden. Die Ausführungen des Beklagten dazu bezogen sich nach seinen Anga- ben in der Klageantwort (Urk. 14 S. 6) wie auch in der Duplik (Urk. 31 S. 14) auf eine Selbstbeteiligung am Kaufpreis, weil das von ihm ausgewählte Fahrzeug zu luxuriös bzw. sonst zu teuer gewesen wäre. Das Steueramt habe ihm Fr. 5'000.-- als Privatanteil aufgerechnet (Urk.14 S. 6). Nichts anderes hatte der Beklagte auch in seiner Befragung vor Vorinstanz ausgeführt. Dort erwähnte er, dass ihm früher, ab dem Jahre 1990 die meisten Cashflow-Anteile von ca. jeweils Fr. 5'000.-- pro Jahr für den Privatgebrauch aufgerechnet worden seien. Später sei dies geändert und die Beträge gestaffelt beglichen worden. Bis 2003 seien die Beträge jeweils Ende Jahr verbucht worden. Bezüglich des Chryslers habe er sich entschieden, ca. einen Drittel des Kaufpreises selbst beizusteuern (Prot. I S. 9). Auch letztere Aussage bezog sich somit nicht auf den Anteil Privatgebrauch, son- dern auf die behauptete Selbstbeteiligung am Kaufpreis. Die Aussagen des Be- klagten waren eindeutig, weshalb entgegen der Auffassung der Klägerin (Urk. 68 S. 6 f.) kein Anlass für eine weitere Klärung durch die Vorinstanz im Sinne der richterlichen Fragepflicht vonnöten war. Wenn die Klägerin selbst einen Klärungs- - 15 - bedarf geortet hätte, wäre es der anwaltlich vertretenen Klägerin ohne Weiteres zumutbar gewesen, entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen. Es besteht so- mit keinerlei Anlass für eine Rückweisung an die Vorinstanz. Die diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin vermögen die Vereinbarung bezüglich des angeblichen abgeschlossenen Kaufvertrages, der Höhe des Kaufpreises sowie der Modalitä- ten der Begleichung des Kaufpreises nicht zu belegen. Die Klägerin kritisierte die wesentlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang, wo- nach die Umstände darauf hindeuten würden, dass das Fahrzeuge Chrysler zu einem beträchtlichen Anteil zu Geschäftszwecken eingesetzt wurde, nicht (Urk. 68). 3.1.4. Bezüglich der divergierenden Vorbringen der Parteien bezüglich der buchhalterischen Behandlung des Fahrzeuges "Chrysler" erwog die Vorinstanz, dass die Buchhaltung der Klägerin einerseits weder die klägerische noch die be- klagtische Darstellung zu stützen vermöge und andererseits davon auszugehen sei, dass beide Parteien die (allenfalls fehlerhafte) Buchhaltung mitzuverantwor- ten hätten, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen der Parteien nichts zur Klä- rung des Sachverhalts beitragen würden (Urk. 69 S. 29 f.). Die Klägerin setzte sich mit diesen Ausführungen der Vorinstanz wiederum nicht in genügender Wei- se auseinander (Urk. 68 S. 4 f ff.). So kritisierte sie zum Beispiel, dass die Vor- instanz die Behauptung des Beklagten, wonach sich der Buchhaltung keine Bu- chung entnehmen lasse, welche den Verkauf des Chryslers an ihn ausweise, als unzutreffend, ohne dies jedoch näher zu begründen oder entsprechende buchhal- terische Belege zu bezeichnen. Im Übrigen wiederholte die Klägerin weitgehend ihre Argumente, welche sie schon vor Vorinstanz geltend gemacht hatte. Die Klä- gerin machte in ihrer Berufungsbegründung - wie schon in der Klagebegründung und Replik vor Vorinstanz (Urk. 2 S. 6; Urk. 24 S. 9) - geltend, dass das Fahrzeug "Chrysler" Ende November 2008 in der Buchhaltung als Aktivum mit einem Wert von Fr. 45'527.-- aufgeführt worden sei (Urk. 68 S. 4). Damit gelte dieser Wert vom Beklagten als anerkannt, weil der Beklagte als Geschäftsführer für die Buch- haltung verantwortlich gewesen sei (Urk. 2 S. 6). Er habe diesen Betrag nicht in rechtsgenügender Art und Weise bestritten (Urk. 68 S. 4). Diese Behauptung ist - 16 - aktenwidrig. Der Beklagte hatte dies bereits in der Klageantwort in genügender Weise bestritten (Urk. 14 S.9 f.; Urk. 31 S. 29). Neu und somit verspätet hat die Klägerin überdies vorgebracht, dass dem Beklagten jederzeit klar gewesen sei, dass er den entsprechenden Wert spätestens bei seinem Austritt bezahlen müs- se. Im Übrigen ging wohl auch die Klägerin selbst nicht davon aus, da sie dem Beklagten - wie erwähnt - erst im Sommer 2010 Rechnung für den angeblichen Restkaufpreis stellte und dafür keinen Grund nennen konnte. Als Fazit ergibt sich, dass die Vorbringen der Klägerin die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz nicht zu erschüttern vermögen. 3.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den genannten Zeugen einzig der Zeuge F._____ brauchbare Aussagen zum Sachverhalt machen konn- te, wie dies die Vorinstanz schon zutreffend feststellte (vgl. Urk. 69 S. 20 ff.). Auf deren Erwägungen kann verwiesen werden. Wie bereits erwähnt, bestehen je- doch erhebliche Zweifel an seiner Darstellung. Die Aussagen des Zeugen F._____ sowie die gesamte Aktenlage vermögen die Darstellung der Klägerin nicht zu stützen. Demgemäss ist der Klägerin der Beweis misslungen, wonach im Juli 2002 zwischen den Parteien ein mündlicher Kaufvertrag über das Fahrzeug Chrysler zu einem Preis von Fr. 69'527.14 vereinbart worden sei und der Kauf- preis durch Verrechnung mit den dem Beklagten zustehenden Cashflow- Beteiligungen in Raten hätte getilgt werden sollen. Unter diesen Umständen wird die Führung des Gegenbeweises durch den Beklagten gegenstandslos (BSK ZGB-Schmid/Lardelli, Art. 8 N 36; BK-Walter, Art. 8 N 68 f.). 3.3. Gemäss Art. 184 Abs. 1 OR müssen sich die Parteien für das Zustan- dekommen eines gültigen Kaufvertrages über die Essentialia, nämlich den Kauf- gegenstand und den Kaufpreis, einig sein. Fehlt es an der Einigung in einem ob- jektiv wesentlichen Punkt, so ist der Vertrag nicht zustande gekommen und bleibt es auch dann dabei, wenn Erfüllungshandlungen vorgenommen wurden (BSK OR I-Koller, Art. 184 N 44). Nachdem vorliegend von der Klägerin nicht bewiesen werden konnte, dass sich die Parteien am 15. Juli 2002 für das besagte Fahrzeug "Chrysler" mündlich auf einen Kaufpreis von Fr. 69'527.14 geeinigt haben, fehlt es - 17 - an der Einigung über ein Essentiale. Es ist demnach davon auszugehen, dass am
  19. Juli 2002 kein gültiger Vertrag zustande gekommen ist und die Klägerin dem- gemäss keine Ansprüche aus einem solchen Vertrag geltend machen kann. Ob und allenfalls wann die Parteien später einen gültigen Kaufvertrag über diesen Kaufgegenstand (Fahrzeug "Chrysler") abgeschlossen haben, ist nicht Thema dieses Prozesses. Die Klägerin leitete ihren Anspruch auf Bezahlung des Kauf- preises bzw. des Restkaufpreises in dieser Höhe einzig aus dem angeblich am
  20. Juli 2002 mündlich abgeschlossenen Kaufvertrag ab. Das vorinstanzliche Ur- teil ist demgemäss zu bestätigen und die Klage entsprechend abzuweisen. III.
  21. Die Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen durch die Vo- rinstanz wurde von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht beanstandet (Urk. 68). Ausgangsgemäss ist sie zu bestätigen (Urk. 69 S. 31).
  22. Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterlie- gens und Obsiegens auferlegt. Da die Klägerin im Berufungsverfahren vollum- fänglich unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'780.-- (§§ 4 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GebVO) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausserdem schuldet sie dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung. Bei einem Streitwert von rund Fr. 53'000.-- beträgt diese rund Fr. 2'500.-- (§§ 4 Abs. 1 und 13 Abs. 1 und 2 AnwGebVO) bzw. Fr. 2'700.-- inkl MwSt (8%). Die Klägerin hatte einen Kostenvorschuss von Fr. 5'780.-- für das Berufungsverfahren geleistet (Urk. 73 und 74). Dieser Vorschuss wird zur Tilgung der Entscheidgebühr verwendet werden. - 18 - Es wird erkannt:
  23. Die Klage wird abgewiesen.
  24. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten werden festgesetzt auf: Fr. 8'000.-- ; die Barauslagen betragen: Fr. 350.-- Zeugenentschädigungen Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  25. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'780.-- festgesetzt.
  26. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit den von ihr geleisteten Vorschüssen verrechnet. Der Fehl- betrag von Fr. 1'970.-- wird von der Klägerin nachgefordert. Der seitens des Beklagten bezahlte Barvorschuss von Fr. 2'200.-- wird diesem zurückerstat- tet.
  27. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird der Klägerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  28. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für beide Verfahren zusammen eine Parteientschädigung von Fr. 13'700.-- zu bezahlen.
  29. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  30. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 19 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche nicht vermögensrechtliche Angelegen- heit. Der Streitwert beträgt Fr. 52'865.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Februar 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. S. Notz versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB140068-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Urteil vom 4. Februar 2015 in Sachen A._____ AG, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Foderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom

24. Juli 2014 (CG120078-L)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, CHF 52'865.45 nebst Zins zu 5 % seit 30. Juni 2010 zu bezahlen.

2. Es sei der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Widen am 29. Februar 2012 erhobene Rechtsvorschlag des Beklagten im Umfang von CHF 52'865.45 zzgl. Zins zu 5 % seit 30. Juni 2010 zu beseitigen. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten." Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 24. Juli 2014:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.-- ; die Barauslagen betragen: Fr. 350.-- Zeugenentschädigungen Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit den von ihr geleisteten Vorschüssen verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 1'970.- wird von der klagenden Partei nachgefordert. Der seitens der beklagten Partei bezahlte Barvorschuss von Fr. 2'200.- wird dieser zurückerstattet.

4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteient- schädigung von Fr. 11'000.- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je als Gerichtsurkunde.

6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt wer-

- 3 - den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 68 S.2):

1. Das Urteil vom 24. Juli 2014 sei aufzuheben.

2. Die Klage der Berufungsklägerin vom 22. Juni 2012 sei gutzuheissen.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks vollständiger Sachverhaltsermittlung an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST von 8%) zulasten der Be- rufungsbeklagten. des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 76 S. 2):

1. Es sei die Klage auf Bezahlung von CHF 52'865.45 nebst Zins zu 5% seit 30. Juni 2010 abzuweisen.

2. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 24. Juli 2014 zu bestätigen.

3. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MWST) zu Lasten der Klägerin und Berufungsklägerin. Erwägungen: I.

1. Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte war vom

4. Januar 1989 bis am 16. Dezember 2008 als Geschäftsführer der Klägerin im Handelsregister eingetragen war. Ende November 2008 kündigte die Klägerin das

- 4 - Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten auf Ende Mai 2009 und stellte diesen per so- fort frei. Zuvor, im Jahre 2002, als das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien noch bestand, hatte die Klägerin von der C._____ AG einen Chrysler Voyager … (nachfolgend "Chrysler" genannt) erworben. Der Kaufpreis betrug Fr. 65'900.– brutto (inkl. MwSt.). Das Fahrzeug wurde über die D._____ AG finanziert, wobei ein Leasingzins in der Höhe von Fr. 1'536.15 pro Monat, zahlbar über die Dauer von 48 Monaten hinweg, vereinbart wurde. Aufgerechnet ergibt dies einen Ge- samtbetrag von Fr. 73'735.20 (48 x Fr. 1'536.15) brutto (inkl. MwSt). Der Chrysler wurde unmittelbar nach dessen Erwerb durch die Klägerin vom Beklagten be- nutzt. Im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs durch den Beklagten wurden diesem Cashflow-Beteiligungen in der Höhe von insgesamt Fr. 24'000.–, auf die er gegenüber der Klägerin grundsätzlich einen vertraglichen Anspruch ge- habt hätte, nicht ausbezahlt. Nach der Kündigung behielt der Beklagte das Fahr- zeug für sich, wobei er es auf seinen Namen umschreiben liess. Die Klägerin ver- langt mit ihrer Klage Fr. 52'865.45 als Restzahlung für den Kauf dieses Wagens durch den Beklagten von der Klägerin.

2. Mit Urteil vom 24. Juli 2014 wies das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, die Klage ab, unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (Urk. 69). Mit Eingabe vom 12. September 2014, eingegangen am 15. September 2014, erhob die Klägerin rechtzeitig Berufung gegen dieses Urteil und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 68). Am 16. September 2014 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsver- fahrens einen Vorschuss von Fr. 5'780.-- zu leisten (Urk. 73). Dieser ging recht- zeitig bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 74). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 wurde dem Beklagten Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 75). Die Berufungsantwort ging rechtzeitig am 13. November 2014 hierorts ein (Urk. 76). Am 14. November 2014 wurde die Berufungsantwort der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 77). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht.

- 5 - II.

1. Die Berufungsschrift hat einerseits klare Anträge zu enthalten, die dahin lauten, wie das Berufungsgericht neu entscheiden soll. Kann das Berufungsge- richt reformatorisch entscheiden, so genügt in der Regel ein Antrag auf Rückwei- sung an die Erstinstanz nicht. Vielmehr hat die Berufungsklägerin für den Fall ei- nes materiellen Entscheids durch die Berufungsinstanz auch diesbezügliche An- träge zu stellen (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. A., Art. 311 N 34). Kann die Berufungsinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden, kann aber ein Aufhebungsantrag, ver- bunden mit einem Rückweisungsantrag, im Einzelfall genügen (Ivo Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO Art. 311 N 17; vgl. auch BGer. 4A_463/2012 vom 19.12.2012 mit weiteren Verweisen). Die Berufungsschrift muss andererseits eine klare Be- gründung enthalten. Dies bedeutet, dass sich die Berufungsklägerin substantiiert mit den angefochtenen Urteilserwägungen auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen muss, worin eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts liegt (Art. 310 ZPO). Es genügt nicht, wenn die Be- rufungsklägerin bloss den vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt wiederholt oder pauschal auf die Rechtsschriften in den Vorakten verweist. Viel- mehr muss sie die als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz zum Ausgangspunkt ihrer Kritik machen. Die Berufungsinstanz ist nicht verpflichtet, den angefochtenen Entscheid von sich aus auf denkbare Mängel zu untersuchen, es sei denn, diese träten offen zu Tage. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Be- rufungsbegründung mit den entsprechenden Rügen grundsätzlich den Umfang der Prüfungsbefugnis und der Prüfungspflicht der Berufungsinstanz umschreibt. Die Berufungsinstanz kann die gerügten Mängel aber frei und unbeschränkt überprüfen, und sie muss sie auch überprüfen. Die Berufungsinstanz wendet das Recht von Amtes wegen auf die Tatsachen, auf welche die Parteien ihre Begeh- ren stützen (Art. 55 Abs. 1 ZPO), an (Art. 57 ZPO, Art. 110 BGG). Die Kognition der Berufungsinstanz ist umfassend. Daraus folgt die Zulässigkeit der sog. Mo- tivsubstitution. Die Berufungsinstanz kann den angefochtenen Entscheid auch

- 6 - aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGer 2C_124/2013 E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., N 21 zu Art. 318 ZPO; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III 385 E. 3 S. 386; BSK BGG-Meyer/Dormann, N 11 f. zu Art. 106 BGG).

2. Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Zürich, welche vom Be- klagten im vorinstanzlichen Verfahren noch bestritten worden war (Urk. 69 S. 4 f.), ist im Berufungsverfahren zu Recht unbestritten geblieben. Ebenfalls unbestritten blieb die Auffassung der Vorinstanz, wonach es sich beim fraglichen Rechtsgeschäft zwischen den Parteien um einen Kaufvertrag im Sinne von Art. 184 Abs. 1 OR handelt (Urk. 69 S. 8). Der Beklagte hatte im vor- instanzlichen Verfahren noch die Auffassung vertreten, dass zwischen den Par- teien ein Abzahlungsvertrag vereinbart worden, jedoch das Gültigkeitserfordernis gemäss Art. 226a Abs. 2 und 3 aOR, wonach dafür die schriftliche Form vorgese- hen, nicht erfüllt sei. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kommt diese Vor- schrift jedoch vorliegend nicht zur Anwendung, da der Beklagte im fraglichen Zeitpunkt unbestrittenermassen als Geschäftsführer der Klägerin mit Kollektivun- terschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen war (Urk. 69 S. 9). Im Beru- fungsverfahren hielt der Beklagten denn an dieser Rechtsauffassung nicht mehr fest (Urk. 68). Nachfolgend sind im Wesentlichen nur die von der Klägerin im Berufungs- verfahren vorgebrachten Rügen zu prüfen. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen, welche von der Klägerin nicht kritisiert wurden und welche keine offensichtlichen Mängel enthalten, ist dagegen nicht näher einzugehen. Wie oben bereits erwähnt, ist die Berufungsinstanz nicht verpflichtet, den angefochtenen Entscheid von sich aus auf denkbare Mängel zu untersuchen, es sei denn, diese träten offen zu Ta- ge.

- 7 -

3. Die Klägerin stellte sich auf den Standpunkt, dass zwischen den Partei- en unmittelbar nach Erwerb des Chryslers im Jahr 2002 durch die Klägerin im Rahmen eines weiteren, mündlichen Kaufvertrags vereinbart worden sei, dass der Beklagte das Fahrzeug zum selben Preis von der Klägerin erwerbe, der Beklagte der Klägerin mithin im Rahmen dieses Kaufvertrags einen Kaufpreis in der Höhe der Leasingraten im Gesamtbetrag von Fr. 69'527.14 (Nettokaufpreis von Fr. 68'527.14 zuzüglich Kaution von Fr. 1'000.–) bezahlen sollte. Vor diesem Hin- tergrund seien am 31. Dezember 2004 Fr. 16'000.– und am 29. Februar 2008 Fr. 8'000.– mit den jeweiligen Cashflow-Beteiligungen des Beklagten für die Jahre 2004 und 2007 verrechnet worden. Abzüglich des verrechneten Betrags schulde der Beklagte der Klägerin unter Berücksichtigung eines Verzugszinses von 5 % für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis 30. Juni 2010 sowie der Mehrwertsteuer von 7.6 % insgesamt noch Fr. 52'865.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit 30. Juni 2010 (Urk. 2 S. 4 ff.). Der Beklagte bestritt den Abschluss eines mündlichen Kaufvertrages mit der Klägerin. Insbesondere stellte er in Abrede, dass zwischen den Parteien un- mittelbar bzw. gleichentags nach Erwerb des Chryslers im Jahre 2002 mündlich ein Kaufvertrag abgeschlossen und ein Kaufpreis von Fr. 69'527.14 vereinbart worden sei (Urk. 14 S. 5, 9; Urk. 31 S. 9). Er habe nie eine Verrechnung - angeb- licher - Kaufpreiszahlungen mit seinen Cashflow-Beteiligungen 2004 und 2007 anerkannt. Er bestreite daher, dass es dem übereinstimmenden Parteiwillen der Klägerin und des Beklagten entsprochen habe, den gesamten Kaufpreis auf diese Weise zu tilgen (Urk. 14 S. 10; Urk. 31 S. 10). Bei Beendigung des Arbeitsver- hältnisses seien sich die Parteien einig gewesen, dass der Beklagte die nicht ausbezahlten Beteiligungen am Cashflow stehen lasse und dafür das Fahrzeug übernehme (Urk. 14 S. 10; Urk. 31 S. 24). Bezeichnend sei, das anlässlich dieser Besprechung die Bezahlung des angeblichen Restkaufpreises kein Thema gewe- sen sei (Urk. 31 S. 24). Bemerkenswert sei ferner, dass die Klägerin den - angeb- lichen - Restkaufpreis nicht mit den in der Folge fällig gewordenen Lohnansprü- chen des Beklagten verrechnet habe. Erst viel später - am 30. Juni 2010 - sei dem Beklagten erstmals eine Rechnung gestellt worden (Urk. 31 S. 25). Wenn die

- 8 - Klägerin ihm tatsächlich dieses Fahrzeug verkauft hätte, hätte sie dies auch ent- sprechend verbuchen müssen, was jedoch nicht geschehen sei (Urk. 31 S. 19 f.). Der Beklagte vertrat die Ansicht, beim Chrysler habe es sich vielmehr um ein Ge- schäftsfahrzeug gehandelt, welches er als Geschäftsführer der Klägerin und wei- terer Firmen benötigt habe. In diesem Zusammenhang sei zwischen den Parteien anfangs der 90er-Jahre vereinbart worden, dass dem Beklagten ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt werde. Die Parteien seien sich einig gewesen, dass der vom Beklagten ausgewählte Chrysler für einen Geschäftsführer zu luxuriös resp. zu teuer gewesen sei. Man habe deshalb vereinbart, dass sich der Beklagte mit ei- nem Drittel zu beteiligen habe. Dies erkläre die geleisteten Zahlungen von Fr. 16'000.– und Fr. 8'000.–. Entsprechend sei nichts mehr geschuldet (Urk. 14 S. 5 ff.). Es sei nicht ungewöhnlich, dass einem Geschäftsführer nach über 20 Jahren Arbeitstätigkeit für den gleichen Arbeitgeber ein sechsjähriges Fahrzeug mit über 170'000 km überlassen werde (Urk. 31 S. 15). 3.1.Was die rechtliche Grundlage des klägerischen Anspruchs anbelangt, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Klägerin als massgebliches Rechtsge- schäft in Bezug auf die Übergabe des Chryslers den Abschluss eines mündlichen Kaufvertrags geltend mache (Urk. 2 S. 2 ff.), was sich mit deren Schilderung, dass das Fahrzeug dem Beklagten zu Eigentum übergeben worden sei und dieser da- für einen Kaufpreis zu entrichten habe, decke (vgl. Art. 184 Abs. 1 OR). Dass die Klägerin zum behaupteten Verkaufszeitpunkt aufgrund des Leasingvertrags allen- falls noch nicht Eigentümerin des Chryslers gewesen sei, tangiere die Gültigkeit des Kaufvertrages nicht (vgl. BGE 96 II 18, 21 E. 2a; was insofern von unterge- ordneter Bedeutung sei, als die Klägerin diesbezüglich zumindest stellenweise vorgebracht habe, dass dem Beklagten das Fahrzeug bis zum Ablauf des Lea- singvertrags zunächst im Rahmen einer Gebrauchsüberlassung zur Verfügung gestellt worden sei, vgl. Urk. 41 S. 6). Demgegenüber habe der Beklagte das Vor- liegen des von der Klägerin behaupteten Kaufvertrags stets bestritten, ohne je- doch die Rechtsnatur der vorliegend fraglichen Ansprüche näher zu charakterisie- ren. Des Weiteren habe er sich auf den Standpunkt gestellt, dass es sich bei den nicht ausbezahlten Cashflow-Beteiligungen lediglich um eine "Selbstbeteiligung"

- 9 - am Chrysler gehandelt habe (Urk. 14 S. 5 f.). Damit gestehe im Ergebnis jedoch auch der Beklagte ein, dass ihm der Chrysler von der Klägerin zu Eigentum über- geben worden sei und er ihr in diesem Zusammenhang zumindest einen Teil des Kaufpreises in Form eines Verzichts auf die nicht ausbezahlten Cashflow- Beteiligungen entrichtet habe. Somit entspreche das fragliche Rechtsgeschäft zwischen den Parteien auch unter Berücksichtigung der Sachverhaltsdarstellung des Beklagten einem Kaufvertrag i.S.v. Art. 184 Abs. 1 OR (Urk. 69 S. 8). Die Vorinstanz ging weiter davon aus, dass von den einzelnen Vertragsbe- dingungen vorliegend der unter den Parteien strittige Kaufpreis von Relevanz sei (Urk. 69 S, 9). Die Klägerin behaupte, dass sie gegenüber dem Beklagten An- spruch auf Leistung einer Restkaufpreisforderung habe, womit sie deren Bestand, d.h. insbesondere die Höhe des vereinbarten Kaufpreises, zu beweisen habe (Urk. 69 S. 9). Entsprechend wurde der Klägerin u.a. der Hauptbeweis in Bezug auf die Tatsachenbehauptung abgenommen, dass der Kaufvertrag für den Chrys- ler am 15. Juli 2002 mündlich zwischen E._____ und F._____ für die Klägerin ei- nerseits und dem Beklagten andererseits abgeschlossen worden sei, zu einem Kaufpreis von Fr. 69'527.14, welcher ratenweise jeweils in Verrechnung der dem Beklagten zustehenden Cashflow-Beteiligungen zu bezahlen war, wobei die Höhe und der Zeitpunkt der Ratenzahlungen nicht explizit vereinbart waren (Urk. 42 S. 2). 3.1.1. Bezüglich des behaupteten mündlich abgeschlossenen Kaufvertra- ges vom 15. Juli 2002 sowie des damit vereinbarten Kaufpreises wurden von der Vorinstanz die von der Klägerin als Hauptbeweismittel genannten Zeugen E._____ und F._____ als Beweismittel zugelassen (Urk. 42 S. 2). Wie die Vo- rinstanz zutreffend ausführte, konnte die Klägerin mittels der Aussagen des Zeu- gen E._____ diesen Beweis nicht erbringen (Urk 69 S. 20). E._____ konnte sich nicht daran erinnern, ob seitens der Klägerin je ein Chrysler geleast wurde bzw. dem Beklagten ein entsprechendes Fahrzeug zur Verfügung stand. Er konnte auch keinerlei Angaben zu einer diesbezüglichen Vereinbarung zwischen den Parteien machen (Prot. I S. 26 ff.).

- 10 - Der Zeuge F._____ gab zu Protokoll, dass die Klägerin das Fahrzeug "Chrysler" für den Kläger finanziert habe (Prot. I S. 30). Das Fahrzeug habe dem Beklagten gehört. Der Chrysler sei von der Klägerin (für ihn) geleast worden. Mit dem Beklagten sei vereinbart worden, dass der Chrysler in Verrechnung mit den Cashflow-Beteiligungen abbezahlt werde. Es habe sich um ein Privatfahrzeug des Beklagten gehandelt. Mit der Beschaffung sei der Beklagte in der Schuld der Klä- gerin in Höhe des Kaufpreises des Fahrzeuges gestanden. Es sei vereinbart wor- den, dass der Chrysler in Verrechnung mit den Cashflow-Beteiligungen abbezahlt werde. Er wisse nicht mehr, wie hoch der Kaufpreis gewesen sei. Auf die Frage, was in zeitlicher Hinsicht bezüglich der Begleichung der offenen Position verein- bart worden sei, meinte der Zeuge, dass in zeitlicher Hinsicht nichts vereinbart worden sei. Man habe nicht gewusst, wie hoch die jeweiligen Cashflowanteile je- weils sein würden. Man sei davon ausgegangen, dass die Begleichung innerhalb von ein paar Jahre erledigt sein werde (Prot. I S. 31 ff.). Im Jahre 2008 seien kei- ne Vereinbarungen mit dem Kläger bezüglich dieses Fahrzeuges getroffen wor- den. Niemand habe etwas dagegen gehabt, dass der Beklagte das Fahrzeug mit- genommen habe. Man sei der Meinung gewesen, dass es sein Fahrzeug sei. Auf die Frage, ob hinsichtlich der Verrechnung damals noch ein Betrag offen gewesen sei, meinte der Zeuge, dass das natürlich noch offen gewesen sei. Der Jahresab- schluss im November oder Dezember 2008 habe gezeigt, dass noch eine offene Position bestanden habe. Er wisse jedoch nicht, wie hoch der Betrag gewesen sei. Er dementierte, dass er, G._____ und der Beklagte am 28. November 2008 vereinbart hätten, dass der Beklagte den Chrysler zu Eigentum übernehme und im Gegenzug auf die nicht bezahlten Cashflow-Beteiligungsanteile von der Kläge- rin verzichte. Es treffe nicht zu, dass sich der Beklagte zu einem Drittel an den Kosten des Fahrzeugs beteiligt habe (Prot. I S. 32 ff.). Auf die Frage, weshalb kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde, meinte der Zeuge, dass das Ver- hältnis zwischen den Parteien damals noch ungetrübt gewesen sei, weshalb man die Dinge nur mündlich abgesprochen habe. In einem Taxibetrieb werde nicht al- les juristisch korrekt formuliert. Er gehe davon aus, dass diese Sache auch in den Protokollen des Verwaltungsrates der Klägerin inkl. Jahresabschluss oder Mo-

- 11 - natsabschluss aktenkundig sei. Dies habe im weitesten Sinn einer vertraglichen Regelung entsprochen. Auf die Frage, ob es zutreffe, dass, wenn ein Vertrag mündlich abgeschlossen worden wäre, dieser im Sitzungsprotokoll Niederschlag gefunden hätte, meinte der Zeuge, dass dieser Vorgang in der Monatsrechnung und in der Bilanz Niederschlag gefunden hätte. Damals im Jahre 2002 hätten die zuständigen Personen mit Kollektivunterschrift - neben ihm selbst noch E._____ - die Verträge im Vorfeld und nicht im nachhinein genehmigt. Auf die Frage, ob das, was am 15. Juli 2002 angeblich im Verwaltungsrat besprochen worden sei, auch im Sitzungsprotokoll festgehalten worden sei, antwortete der Zeuge, dass er dies nicht mehr wisse, weil es schon 12 Jahre her sei (Prot. I S. 34 f.). Auf die nächste Frage, welche Abmachung am 15. Juli 2002 denn getroffen worden sei, fragte der Zeuge: "Welche Abmachung? Was soll dann passiert sein?" (Prot. I S. 35). 3.1.2. Letztere Antwort deutet schon darauf hin, dass sich der Zeuge wohl nicht mehr mit der vorliegend für die Erbringung des Beweises erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, an das schon fast 12 Jahre zurücklie- gende Ereignis des behaupteten mündlichen Vertragsabschlusses erinnern konn- te. Auch wenn der Zeuge gemäss seinen Angaben den Vertragsabschluss und die darin enthaltene Abmachung, wonach die Bezahlung des Kaufpreises durch Verrechnung mit Cashflow-Beteiligungen erfolgen sollte, in groben Zügen bestä- tigte, bleiben Zweifel an der Richtigkeit des bezeugten Sachverhalts. Im Kontext der gesamten Umstände erscheinen seine Aussagen jedenfalls nicht stimmig und von seiner nahen Beziehung zur Klägerin geprägt, wie dies auch die Vorinstanz feststellte (Urk. 69 S. 31). Auf ihre Erwägungen kann verwiesen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist es in Anbetracht dessen, dass die Cashflow- Beteiligungen lediglich sporadisch und darüber hinaus jeweils nur teilweise zur Verrechnung herangezogen wurden, nicht plausibel, dass der gesamte Kaufpreis in der Höhe von Fr. 69'527.14 vom Beklagten auf diese Weise hätte getilgt wer- den sollen. Es wurden von der Klägerin keine überzeugenden Gründe vorge- bracht, weshalb - ausser in den Jahren 2004 und 2007 - keine solchen Verrech- nungen bzw. Ratenzahlungen erfolgten (Urk. 24 S. 4 ff.). Auch das Verhalten der Klägerin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten wirft Fragen

- 12 - auf. Der Beklagte brachte in der Duplik vor, dass sich die Parteien bei Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses einig gewesen seien, dass der Beklagte die nicht ausbezahlten Beteiligungen am Cashflow stehen lasse und dafür das Fahrzeug übernehme. Dies sei am 28. November 2008 in den Räumlichkeiten der Klägerin in Anwesenheit von F._____ und G._____ so besprochen worden. Bezeichnend sei, dass anlässlich dieser Besprechung die Bezahlung des angeblichen Rest- kaufpreises kein Thema gewesen sei. Er habe in der Folge das Fahrzeug Ende 2008 umschreiben lassen. Das Kontrollschild ZH ... sei bei der Klägerin verblie- ben. Bemerkenswert sei, dass die Klägerin den - angeblichen - Restkaufpreis nicht mit den in der Folge fällig gewordenen Lohnansprüchen des Beklagten ver- rechnet habe. Erst viel später - im Sommer 2010 - sei ihm erstmals Rechnung ge- stellt worden. Er vermute, dass Auslöser dafür das von H._____ namens des Be- klagten gestellte Auskunftsbegehren bezüglich des Fahrzeugs des Verwaltungs- ratspräsidenten gewesen sei (Urk. 31 S. 24 ff.), was allerdings von der Klägerin bestritten wurde (Urk. 41 S. 14). Die Klägerin machte im Weitern zu diesen Vor- bringen geltend, dass der Beklagte am Tage seiner Entlassung das Fahrzeug mitgenommen und auf sich umgeschrieben habe. Mit seinem Weggang sei auch der restliche Kaufpreis fällig geworden (Urk. 41 S. 4, 7). Vor Friedensrichter hatte sich die Klägerin noch auf den Standpunkt gestellt (vgl. Urk. 31 S. 20), dass der Beklagte bei seinem Weggang ein im Eigentum der Klägerin stehendes Fahrzeug mitgenommen habe, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein und somit eine uner- laubte Handlung begangen habe. Von einem Kaufvertrag war in dieser Eingabe jedenfalls noch keine Rede (Urk. 32/3). Die Klägerin bestritt, dass sich die Partei- en bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einig gewesen seien, dass der Be- klagte die nicht ausbezahlten Beteiligungen am Cashflow stehen lasse und dafür das Fahrzeug übernehmen könne (Urk. 41 S. 8). Die Klägerin äusserte sich aber nicht dazu, was mit dem Beklagten bei seinem Weggang bezüglich der Bezahlung des restlichen Kaufpreises abgemacht worden war. Nachdem die Klägerin sich zuvor auf den Standpunkt gestellt hatte, dass der Kaufpreis ratenweise durch Ver- rechnung mit der dem Beklagten zustehenden Cashflow-Beteiligungen erfolgen sollte, was jedoch nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin unbestrittenermas-

- 13 - sen nicht mehr möglich war, ist unerfindlich geblieben, wie sich die Klägerin die Modalitäten für die weitere Zahlung vorstellte. Es ist jedenfalls unbestritten ge- blieben bzw. ausdrücklich anerkannt, dass sie dem Beklagten erst am 30. Juni 2010 Rechnung stellte (Urk. 2 S. 7). In dieser von der Klägerin eingereichten Rechnung wird die Bezahlung eines (Rest)Kaufpreises entsprechend dem Bi- lanzwert von Fr. 45'527.19 plus Fr. 3'604.24 (Zins vom 1.12.2008 bis 30.6.2010) gefordert (Urk. 4/12). Dazu, weshalb die Klägerin solange mit der Rechnungsstel- lung zuwartete, machte sie keine Angaben (Urk. 41 S. 14). All diese geschilderten Umstände lassen insgesamt den Eindruck entstehen, dass die Parteien bezüglich des Kaufpreises sowohl hinsichtlich dessen Höhe als auch der Zahlungsmodalitä- ten beim angeblichen Vertragsabschluss am 15. Juli 2002 keine oder mindestens keine genügend genauen Abmachungen getroffen haben, so dass der Kaufpreis auch nicht bestimmbar ist. Sie erwecken jedenfalls erhebliche Zweifel an der Dar- stellung des Zeugen, wonach die Parteien damals klar vereinbart hätten, dass der Beklagte denselben Kaufpreis wie die Klägerin hätte bezahlen müssen und die Bezahlung mittels Verrechnung von Cashflow-Beteiligungen des Beklagten zu til- gen gewesen wäre. Die Klägerin unterliess es, auf die in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz unter Ziff. 6.2.2. (Urk. 69 S. 26 ff.) gemachten Erwägungen einzugehen und zu erklären, inwiefern diese unzutreffend sein sollten, was für ei- ne genügende Berufungsbegründung erforderlich gewesen wäre. Insbesondere monierte sie nicht explizit eine fehlerhafte Würdigung der Aussagen des Zeugen F._____ durch die Vorinstanz. 3.1.3. Weiter ist der Vorinstanz auch beizupflichten, dass davon auszuge- hen ist, dass der Chrysler jedenfalls zu einem beträchtlichen Teil für Geschäfts- zwecke eingesetzt wurde und es vor diesem Hintergrund nicht plausibel erschei- ne, dass der Beklagte für den gesamten Anschaffungspreis des Fahrzeugs auf- kommen musste (Urk. 69 S. 28 f.). Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden, detaillierten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 28 f.). Die Klägerin unterliess es in ihrer Berufungsbegründung, sich substantiiert mit den diesbezüglichen Urteilserwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrich-

- 14 - tige Feststellung des Sachverhalts liegen soll (Art. 310 ZPO). Sie legte auch in diesem Zusammenhang nicht bzw. jedenfalls nicht genügend dar, inwiefern die Vorinstanz die Zeugenaussage F._____ und die erwähnten Umstände im gesam- ten Kontext falsch gewürdigt haben soll (Urk. 68 S. 4 ff.). Es genügt nicht, wenn die Klägerin bloss den vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt wieder- holt. Vielmehr muss sie die als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz zum Ausgangspunkt ihrer Kritik machen. Eine solche Kritik lässt die Klägerin ver- missen. Stattdessen macht sie teilweise neue, eigene Überlegungen, welche je- doch an der Sache vorbeizielen. So machte sie Ausführungen zu einer allfälligen Beteiligung des Klägers für private Fahrten mit diesem Fahrzeug (Urk. 68 S. 6 f.), welche jedoch nicht relevant sind, da Thema des Beweisverfahrens primär der Abschluss des fraglichen Kaufvertrages samt Kaufpreis sowie die Zahlungsmoda- litäten waren und nicht eine allfällige Selbstbeteiligung für den Privatgebrauch des geschäftlich genutzten Fahrzeuges. Von der Klägerin selbst waren auch nie Be- hauptungen zu einer allfälligen Kostenbeteiligung für den Privatgebrauch gemacht worden. Die Ausführungen des Beklagten dazu bezogen sich nach seinen Anga- ben in der Klageantwort (Urk. 14 S. 6) wie auch in der Duplik (Urk. 31 S. 14) auf eine Selbstbeteiligung am Kaufpreis, weil das von ihm ausgewählte Fahrzeug zu luxuriös bzw. sonst zu teuer gewesen wäre. Das Steueramt habe ihm Fr. 5'000.-- als Privatanteil aufgerechnet (Urk.14 S. 6). Nichts anderes hatte der Beklagte auch in seiner Befragung vor Vorinstanz ausgeführt. Dort erwähnte er, dass ihm früher, ab dem Jahre 1990 die meisten Cashflow-Anteile von ca. jeweils Fr. 5'000.-- pro Jahr für den Privatgebrauch aufgerechnet worden seien. Später sei dies geändert und die Beträge gestaffelt beglichen worden. Bis 2003 seien die Beträge jeweils Ende Jahr verbucht worden. Bezüglich des Chryslers habe er sich entschieden, ca. einen Drittel des Kaufpreises selbst beizusteuern (Prot. I S. 9). Auch letztere Aussage bezog sich somit nicht auf den Anteil Privatgebrauch, son- dern auf die behauptete Selbstbeteiligung am Kaufpreis. Die Aussagen des Be- klagten waren eindeutig, weshalb entgegen der Auffassung der Klägerin (Urk. 68 S. 6 f.) kein Anlass für eine weitere Klärung durch die Vorinstanz im Sinne der richterlichen Fragepflicht vonnöten war. Wenn die Klägerin selbst einen Klärungs-

- 15 - bedarf geortet hätte, wäre es der anwaltlich vertretenen Klägerin ohne Weiteres zumutbar gewesen, entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen. Es besteht so- mit keinerlei Anlass für eine Rückweisung an die Vorinstanz. Die diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin vermögen die Vereinbarung bezüglich des angeblichen abgeschlossenen Kaufvertrages, der Höhe des Kaufpreises sowie der Modalitä- ten der Begleichung des Kaufpreises nicht zu belegen. Die Klägerin kritisierte die wesentlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang, wo- nach die Umstände darauf hindeuten würden, dass das Fahrzeuge Chrysler zu einem beträchtlichen Anteil zu Geschäftszwecken eingesetzt wurde, nicht (Urk. 68). 3.1.4. Bezüglich der divergierenden Vorbringen der Parteien bezüglich der buchhalterischen Behandlung des Fahrzeuges "Chrysler" erwog die Vorinstanz, dass die Buchhaltung der Klägerin einerseits weder die klägerische noch die be- klagtische Darstellung zu stützen vermöge und andererseits davon auszugehen sei, dass beide Parteien die (allenfalls fehlerhafte) Buchhaltung mitzuverantwor- ten hätten, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen der Parteien nichts zur Klä- rung des Sachverhalts beitragen würden (Urk. 69 S. 29 f.). Die Klägerin setzte sich mit diesen Ausführungen der Vorinstanz wiederum nicht in genügender Wei- se auseinander (Urk. 68 S. 4 f ff.). So kritisierte sie zum Beispiel, dass die Vor- instanz die Behauptung des Beklagten, wonach sich der Buchhaltung keine Bu- chung entnehmen lasse, welche den Verkauf des Chryslers an ihn ausweise, als unzutreffend, ohne dies jedoch näher zu begründen oder entsprechende buchhal- terische Belege zu bezeichnen. Im Übrigen wiederholte die Klägerin weitgehend ihre Argumente, welche sie schon vor Vorinstanz geltend gemacht hatte. Die Klä- gerin machte in ihrer Berufungsbegründung - wie schon in der Klagebegründung und Replik vor Vorinstanz (Urk. 2 S. 6; Urk. 24 S. 9) - geltend, dass das Fahrzeug "Chrysler" Ende November 2008 in der Buchhaltung als Aktivum mit einem Wert von Fr. 45'527.-- aufgeführt worden sei (Urk. 68 S. 4). Damit gelte dieser Wert vom Beklagten als anerkannt, weil der Beklagte als Geschäftsführer für die Buch- haltung verantwortlich gewesen sei (Urk. 2 S. 6). Er habe diesen Betrag nicht in rechtsgenügender Art und Weise bestritten (Urk. 68 S. 4). Diese Behauptung ist

- 16 - aktenwidrig. Der Beklagte hatte dies bereits in der Klageantwort in genügender Weise bestritten (Urk. 14 S.9 f.; Urk. 31 S. 29). Neu und somit verspätet hat die Klägerin überdies vorgebracht, dass dem Beklagten jederzeit klar gewesen sei, dass er den entsprechenden Wert spätestens bei seinem Austritt bezahlen müs- se. Im Übrigen ging wohl auch die Klägerin selbst nicht davon aus, da sie dem Beklagten - wie erwähnt - erst im Sommer 2010 Rechnung für den angeblichen Restkaufpreis stellte und dafür keinen Grund nennen konnte. Als Fazit ergibt sich, dass die Vorbringen der Klägerin die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz nicht zu erschüttern vermögen. 3.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den genannten Zeugen einzig der Zeuge F._____ brauchbare Aussagen zum Sachverhalt machen konn- te, wie dies die Vorinstanz schon zutreffend feststellte (vgl. Urk. 69 S. 20 ff.). Auf deren Erwägungen kann verwiesen werden. Wie bereits erwähnt, bestehen je- doch erhebliche Zweifel an seiner Darstellung. Die Aussagen des Zeugen F._____ sowie die gesamte Aktenlage vermögen die Darstellung der Klägerin nicht zu stützen. Demgemäss ist der Klägerin der Beweis misslungen, wonach im Juli 2002 zwischen den Parteien ein mündlicher Kaufvertrag über das Fahrzeug Chrysler zu einem Preis von Fr. 69'527.14 vereinbart worden sei und der Kauf- preis durch Verrechnung mit den dem Beklagten zustehenden Cashflow- Beteiligungen in Raten hätte getilgt werden sollen. Unter diesen Umständen wird die Führung des Gegenbeweises durch den Beklagten gegenstandslos (BSK ZGB-Schmid/Lardelli, Art. 8 N 36; BK-Walter, Art. 8 N 68 f.). 3.3. Gemäss Art. 184 Abs. 1 OR müssen sich die Parteien für das Zustan- dekommen eines gültigen Kaufvertrages über die Essentialia, nämlich den Kauf- gegenstand und den Kaufpreis, einig sein. Fehlt es an der Einigung in einem ob- jektiv wesentlichen Punkt, so ist der Vertrag nicht zustande gekommen und bleibt es auch dann dabei, wenn Erfüllungshandlungen vorgenommen wurden (BSK OR I-Koller, Art. 184 N 44). Nachdem vorliegend von der Klägerin nicht bewiesen werden konnte, dass sich die Parteien am 15. Juli 2002 für das besagte Fahrzeug "Chrysler" mündlich auf einen Kaufpreis von Fr. 69'527.14 geeinigt haben, fehlt es

- 17 - an der Einigung über ein Essentiale. Es ist demnach davon auszugehen, dass am

15. Juli 2002 kein gültiger Vertrag zustande gekommen ist und die Klägerin dem- gemäss keine Ansprüche aus einem solchen Vertrag geltend machen kann. Ob und allenfalls wann die Parteien später einen gültigen Kaufvertrag über diesen Kaufgegenstand (Fahrzeug "Chrysler") abgeschlossen haben, ist nicht Thema dieses Prozesses. Die Klägerin leitete ihren Anspruch auf Bezahlung des Kauf- preises bzw. des Restkaufpreises in dieser Höhe einzig aus dem angeblich am

15. Juli 2002 mündlich abgeschlossenen Kaufvertrag ab. Das vorinstanzliche Ur- teil ist demgemäss zu bestätigen und die Klage entsprechend abzuweisen. III.

1. Die Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen durch die Vo- rinstanz wurde von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht beanstandet (Urk. 68). Ausgangsgemäss ist sie zu bestätigen (Urk. 69 S. 31).

2. Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterlie- gens und Obsiegens auferlegt. Da die Klägerin im Berufungsverfahren vollum- fänglich unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'780.-- (§§ 4 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GebVO) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausserdem schuldet sie dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung. Bei einem Streitwert von rund Fr. 53'000.-- beträgt diese rund Fr. 2'500.-- (§§ 4 Abs. 1 und 13 Abs. 1 und 2 AnwGebVO) bzw. Fr. 2'700.-- inkl MwSt (8%). Die Klägerin hatte einen Kostenvorschuss von Fr. 5'780.-- für das Berufungsverfahren geleistet (Urk. 73 und 74). Dieser Vorschuss wird zur Tilgung der Entscheidgebühr verwendet werden.

- 18 - Es wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten werden festgesetzt auf: Fr. 8'000.-- ; die Barauslagen betragen: Fr. 350.-- Zeugenentschädigungen Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'780.-- festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit den von ihr geleisteten Vorschüssen verrechnet. Der Fehl- betrag von Fr. 1'970.-- wird von der Klägerin nachgefordert. Der seitens des Beklagten bezahlte Barvorschuss von Fr. 2'200.-- wird diesem zurückerstat- tet.

5. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird der Klägerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

6. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für beide Verfahren zusammen eine Parteientschädigung von Fr. 13'700.-- zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 19 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche nicht vermögensrechtliche Angelegen- heit. Der Streitwert beträgt Fr. 52'865.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Februar 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. S. Notz versandt am: mc