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LB130028

Klage aus Persönlichkeitsverletzung

Zürich OG · 2014-10-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Die Kläger und Berufungsbeklagten (fortan Kläger) waren (bzw. sind zum Teil immer noch) allesamt als Mandatsträger oder in der Verwaltung der Gemein- de H._____ tätig. Ihr Kontakt mit dem Beklagten bzw. Berufungskläger (fortan Be- klagter) rührt daher, dass Letzterer als Grundeigentümer und Bauherr an ver- schiedenen baulichen bzw. baurechtlichen Projekten in der Gemeinde H._____ beteiligt war und sich in diesem Zusammenhang mit dem Verhalten der Kläger verschiedentlich unzufrieden zeigte. Dies führte schliesslich dazu, dass der Be- klagte begann, sich negativ über die Amtstätigkeit der Kläger zu äussern, was un- ter anderem bereits 2004 zu einem (2007 vergleichsweise erledigten) Strafverfah- ren geführt hatte. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden Äusserungen des Beklagten in E-Mails und Schreiben an einzelne oder mehrere der Kläger und/oder Dritte wäh- rend der Jahre 2008 und 2009. Die Kläger 1-3 sowie 5 und 6 haben betreffend den grösstenteils gleichen Sach- verhalt auch einen strafrechtlichen Ehrverletzungsprozess gegen den Beklagten angehoben (Geschäfts-Nr.: GF120002-G). Mit Urteil vom 11. Mai 2011 sprach das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirksgerichtes Meilen in diesem (paralle- len) Ehrverletzungsverfahren den Beklagten der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig (act. 87/9). Dabei blieb es gemäss Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2012 auch nach durchgeführtem Berufungs- (und Anschlussberufungs-)verfahren (act. 99/1 bzw. act. 113/1). Eine Beschwerde des Beklagten gegen dieses Urteil der I. Strafkammer wurde vom Bundesgericht inzwischen mit Urteil vom 19. Mai 2014 abgewiesen, soweit das Bundesgericht auf die Beschwerde eintrat (act. 154/1).

- 8 -

E. 1.1 Beim Schutz der Persönlichkeit gegen Verletzungen gestützt auf Art. 28 ZGB werden grundsätzlich verschiedene Aspekte der Persönlichkeit unterschie- den, welche verletzt sein können. Vorliegend bedeutsam ist die Ehre der betroffe- nen Personen. Unter Ehre wird allgemein die Geltung verstanden, auf die eine Person in der Gesellschaft Anspruch hat (Aebi-Müller, in: Breitschmid/Rumo- Jungo, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl. 2012, N. 18 f. zu Art. 28 ZGB). Allerdings kann nicht einfach jede Beeinträchtigung der Persönlich- keit mit einer Verletzung gleichgesetzt werden. Es ist eine gewisse Intensität, ein eigentliches Eindringen nötig. So wenig, wie die Menschenwürde durch jeden fal-

- 11 - schen Hoheitsakt in Frage gestellt ist, so wenig stellt jeder Übergriff über die Grenzen sozial korrekten Verhaltens gleich eine Persönlichkeitsverletzung dar (BSK ZGB I-Meili, 4. Aufl. 2010, N. 38 und N. 42 zu Art. 28, je m.w.H.). Ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, beurteilt sich – wie die Vorinstanz zu- treffend erwog (act. 116 = act. 120A = act. 123, je S. 15 f.), weshalb darauf inso- weit verwiesen werden kann – nach einem objektiven Massstab, und es wird nicht auf die subjektive Empfindlichkeit des mutmasslichen Opfers abgestellt (BGE 105 II 163 f.). Bei den zu beurteilenden Äusserungen wird grundsätzlich zwischen Tat- sachenbehauptungen (Informationen) und Werturteilen (Kommentare, Kritik) un- terschieden, wobei eine eindeutige Zuordnung oft schwierig sein kann und des- halb in diesem Zusammenhang auch von gemischten Werturteilen die Rede ist. Gemischt deshalb, weil es sich dabei um eine wertende Aussage handelt, die zu- gleich auch eine Tatsachenbehauptung bzw. einen Tatsachenkern umfasst. Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB ist eine Verletzung der Persönlichkeit und damit auch der Ehre grundsätzlich stets widerrechtlich, es sei denn, der Verletzer könne sich auf einen der gesetzlich vorgesehenen Rechtfertigungsgründe berufen. Es bedarf hierzu einer konkreten Interessenabwägung. Bei der Frage, ob überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, konzentriert man sich auf die Einwirkung auf die betroffene Person. Bei der Frage der Widerrechtlichkeit werden auch die Handlungsgründe des Verletzers in die Betrachtung einbezogen. Der Blick wech- selt zum Verletzer und dessen Motivation, dessen Interessen. Wer behauptet, je- manden in seiner Persönlichkeit verletzen zu dürfen, trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes und damit die Folgen einer diesbezügli- chen Beweislosigkeit. Für den Tatsachenkern des (gemischten) Werturteils gilt gemäss Bundesgericht die gleiche Regel wie für reine Tatsachenbehauptungen (BGE 127 III 481 E. 2.cc), nämlich dass die Mitteilung unwahrer persönlichkeitsverletzender Tatsa- chen verpönt ist. Eine die Persönlichkeit verletzende Äusserung, deren Inhalt nicht der Wahrheit entspricht, ist demnach widerrechtlich. Als ehrverletzend gelten aber auch an sich wahre Äusserungen, welche durch Art und Form beim Empfän- ger eine unrichtige Vorstellung hervorrufen (Aebi-Müller, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 28

- 12 - ZGB). Desgleichen können Werturteile und persönliche Meinungsäusserungen – selbst wenn sie auf einer wahren Tatsachenbehauptung beruhen – ehrverletzend sein, wenn sie von der Form her eine unnötige Herabsetzung bedeuten. Ehrver- letzend ist eine Wertung allerdings nur dann, wenn sie den Rahmen des Haltba- ren sprengt bzw. auf einen tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt schliessen lässt oder der betroffenen Person jede Menschen- oder Personenehre abspricht (vgl. BGE 111 II 209 E. 3.c m.w.H. sowie BGE 126 III 305 E. 4.aa). Meinungs- äusserungen und Werturteile sind hingegen zulässig, sofern sie angesichts des ihnen zugrunde liegenden Sachverhaltes als vertretbar erscheinen (vgl. zum Gan- zen Meili, a.a.O., N. 43 zu Art. 28 ZGB). Ebenso ist es grundsätzlich zulässig, wahre Tatsachen zu verbreiten. Auch wahre Tatsachenbehauptungen können je- doch die Ehre einer Person tangieren. Diesfalls wird postuliert, dass, auch wenn dadurch ein negatives Licht auf die betreffende Person geworfen wird, aufgrund der Wahrheit der fraglichen Äusserung die Widerrechtlichkeit der Ehrverletzung entfällt. Dies gilt natürlich nicht, soweit es sich um Tatsachenbehauptungen aus dem Geheim- oder Privatbereich der betroffenen Person handelt. Ebenso wenig trifft dies zu, wenn Umstände vorliegen, die eine derartige Bekanntmachung einer an sich wahren Begebenheit nicht rechtfertigen. So zum Beispiel dann, wenn eine wahre, aber unvorteilhafte Tatsache über eine nicht öffentliche Person über die Presse in identifizierbarer Form verbreitet wird oder dann, wenn die Form der Darstellung (der an sich wahren Tatsache) unnötig verletzend ist (vgl. BGE 138 III 641 E. 4.1.1 ff. und auch Riemer, Personenrecht des ZGB, Bern 1995, § 13 N. 368 f. und 378 ff.). Die Klage nach Art. 28a ZGB lautet entweder auf das Verbot einer drohenden o- der die Beseitigung einer bestehenden Verletzung oder aber subsidiär auf die Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Verletzung, die sich weiterhin störend auswirkt. Die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt sich nur bei einer objek- tiv und subjektiv schweren Verletzung der Persönlichkeitsrechte (Müller, in: Fur- rer/Schnyder, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl. 2012, N. 9 zu Art. 49 OR).

- 13 -

E. 1.2 Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, für das der Verhandlungs- grundsatz und die Dispositionsmaxime gelten (Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Die Kläger haben deshalb darzutun, welche Äusserungen des Beklagten sie als ehrverletzend erachten. Dem Beklagten obliegt es, die Wahrheit der ihm angelasteten Tatsachenbehauptungen oder / und allfällige weitere Rechtferti- gungsgründe darzulegen und zu beweisen, soweit ihn dies vom Vorwurf der Per- sönlichkeitsverletzung bzw. der Widerrechtlichkeit derselben entlasten könnte. In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die Parteien ihre Behauptungen zum Ab- lauf der Vorkommnisse vor Vorinstanz aufzustellen hatten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Auch der Berufung führende Beklagte hatte seine Sachdarstellung, zu der insbe- sondere die Beweggründe für sein Handeln zählen, vor Vorinstanz abschliessend darzutun. Soweit er in seinen Eingaben an die Kammer den Sachverhalt erstmals oder im Unterschied zum vorinstanzlichen Verfahren anders darlegt, ist er damit verspätet und darum grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO).

E. 2 Am 2. März 2010 machten die Kläger 1-5 sowie separat auch der Kläger 6 (act. 2 bzw. act. 16/2), ihre vorliegend zu beurteilenden Klagen bei der Vorinstanz anhängig. Mit Beschluss vom 29. März 2010 vereinigte die Vorinstanz die beiden Verfahren (Prozess Nr. CG100019-G ging in Nr. CG100018-G auf und wurde ab- geschrieben, vgl. act. 10). Eine nach Eingang der Klageantwort auf den 31. März 2011 anberaumte Referentenaudienz/Vergleichsverhandlung führte zu keiner Ei- nigung der Parteien (Prot. Vorinstanz S. 6). Mit Erstattung der Replik änderten die Kläger Ziff. 3 ihres Rechtsbegehrens in die eingangs erwähnte, modifizierte Fassung (act. 37 S. 3). Nach Eingang der um- fangreichen Duplik (act. 59), welche u.a. einen weitreichenden Editionsantrag enthielt, nahmen die Kläger Stellung zu den Noven und beantragten, es seien weite Teile der Duplik aus dem Recht zu weisen, eventualiter sei diese zur Über- arbeitung an den Beklagten zurückzuweisen. Sodann sei auf das Editionsbegeh- ren des Beklagten nicht einzutreten bzw. dieses sei abzuweisen (act. 67 S. 2). Der Beklagte nahm daraufhin dazu Stellung (act. 77). Mit Beschluss vom 19. April 2012 wurde der Antrag der Kläger, es seien Teile der Duplikschrift sowie der Duplikbeilagen aus dem Recht zu weisen bzw. zur Über- arbeitung zurückzuweisen, abgewiesen. Ebenso wurden die Editionsbegehren des Beklagten einstweilen abgewiesen (act. 79). Es folgten weitere Stellungnah- men der Parteien (act. 86 und act. 102). Am 8. Mai 2013 fällte die Vorinstanz schliesslich den eingangs erwähnten (und heute angefochtenen) Entscheid (vgl. act. 116 = act. 120A = act. 123), der dem Beklagten am 17. Mai 2013 zuging (act. 117/2).

E. 2.1 Vorab zu den von den Klägern eingeklagten Äusserungen des Beklagten: Ein grosser Teil derselben war auch Gegenstand des bereits erwähnten zweiten Strafverfahrens, das mit Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2014 (act. 154/1) abgeschlossen wurde. Die strafrechtlich geahndeten Äusserungen des Beklagten (gegenüber einzelnen oder mehreren der Kläger 1-3, 5 und 6 sowie gegenüber Dritten) gehen auf die gleichen Schreiben wie die vorliegend zu beurteilenden Äusserungen zurück (Schreiben datierend vom 20. März 2008, vom 6. März 2009, vom 2. April 2009, vom 14., 17. und 27. August 2009, vom 7. September 2009 sowie vom 12. und 17. November 2009 sowie Emails an P._____ datierend vom

E. 2.2 Zum eben dargelegten Ergebnis des parallelen Strafverfahrens, welches von den Klägern als Beweis für ihren Standpunkt angerufen wurde (vgl. u.a. act. 37 S. 7, act. 86 S. 13 f. und act. 98 S. 2), ist zu bemerken, dass Zivilgerichte an das Er- gebnis eines Strafverfahrens nicht gebunden sind, da Art. 53 OR im ganzen Pri- vatrecht anwendbar ist (BGE 66 II 80 E. 1). Dies gilt heute noch umfassender, da die eidgenössische Zivilprozessordnung diesbezügliche keine einschränkenden Regelungen kennt (solche bestanden bzw. waren unter der Herrschaft der kanto- nalen Zivilprozessordnungen bis Ende 2010 noch möglich). Aus dem Wortlaut von Art. 53 OR darf zudem nicht durch Umkehrschluss abgeleitet werden, die Zivilge- richte seien bezüglich der im Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnten Fragen an die Erwägungen und Entscheide der Strafgerichte gebunden (vgl. dazu BGE 107 II 151 E. 5.b). Die Unabhängigkeit in der Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts hindert die Zivilgerichte jedoch nicht daran, im Rahmen ihrer selbständigen Prüfung der Streitsache auch die Beweisergebnisse der Strafunter- suchung zu berücksichtigen bzw. darauf abzustellen (vgl. BGE 125 III 401 E. 3). Die Ergebnisse des Strafverfahrens lassen sich allerdings ohnehin nur beschränkt auf das vorliegende Verfahren übertragen, da sich die Fragestellung der beiden Verfahren unterscheidet. Während sich die Strafbehörden mit der pauschalen Feststellung begnügen konnten, dass die zur Anklage gebrachten Äusserungen des Beklagten die Persönlichkeit der Kläger verletzen und der Tatbestand einer Ehrverletzung somit erfüllt ist, ist im zivilrechtlichen Verfahren und damit auch in diesem Berufungsverfahren (neben der Genugtuung) ein Verbot zu beurteilen,

- 16 - was im Hinblick auf dessen Formulierung eine differenzierte Prüfung erfordert, welche Bestandteile der klägerischen Äusserungen persönlichkeitsverletzend und damit zu verbieten sind.

3. Neben den eben (im Zusammenhang mit dem Strafverfahren) bereits er- wähnten Äusserungen sind in vorliegendem Zivilverfahren auch noch die folgen- den Textpassagen (insbesondere diejenigen, welche Vorwürfe gegen den Kläger 4 enthalten) als persönlichkeitsverletzend eingeklagt (vgl. act. 2 S. 6-22):

- Mit der Beförderung des Klägers 4 vom Bausekretär zum Leiter der Bauabteilung, sei eine Person gewählt worden, die ihr Wissen nicht als Dienstleistung für Archi- tekten und Bauträger zur Verfügung stellen wolle oder stellen könne. "Gesprächs- verweigerung, Intoleranz und Entscheide im Graubereich der Gesetzgebung" wür- den den Bausekretär und die hinter ihm stehende Bau- und Planungskommission seit Jahren "zum Schrecken jedes kompetenten Architekten und Bauträger" ma- chen. Der Bausekretär könne, "wie z.B. beim eigenen Bauvorstand gesehen, dienstbereit beraten, schleimen und kuschen" (act. 4/6/3).

- Das Schreiben des Klägers 4 vom 12. September 2008 sei "wieder voll von bösen Verleumdungen und Irrtümern." Der Kläger 4 handle bei seinen Entscheiden will- kürlich, despotisch und anmassend, ziehe "die Integrität, die Glaubwürdigkeit und die Berufsehre von rechtschaffenden Personen aufs niederträchtigste in den Schmutz" und lüge unverschämt (act. 4/12 und 4/14).

- Die Kläger 1 und 4 würden neue Planungsunterlagen verlangen, nur "um ihre All- macht auszutoben". Der Kläger 4 habe gegen ihn, den Beklagten, eine "hundsge- meine Lüge" verbreitet. Ein Protokollauszug des Klägers 4 enthalte "ohne den ge- ringsten Wahrheitsgehalt", einen von A bis Z völlig erstunken und erlogenen Hin- weis (act. 4/13).

- Wegen "Altlasten und Machenschaften" solle der (damals) neue Finanzsekretär und stellvertretende Gemeindeschreiber M._____ "abhauen" solange er noch in der Probezeit sei und nicht für das "Tun und Lassen seiner Vorgesetzten" (Kläger) in die Verantwortung genommen werde (act. 4/5).

- Rufmord bzw. Anarchie lebe von Straffreiheit und vom Schweigen (und jede schüt- zende Hand, die sich über "Machenschaften und Altlasten in der politischen Ge- meinde" erhebe , bezwecke die "Vertuschung von Wahrheit und Transparenz",)

- 17 - weshalb er, der Beklagte, dem Kläger 5 bzw. dem Kläger 6 fortan Mitteilungen ma- che "über Unordnungen, Moral und Ethik," der Kläger 1-3 wie sie neulich bereits "prüfbar dokumentiert" worden seien (act. 4/9 bzw. act. 4/10). Die Vorinstanz erwog dazu (zusammengefasst), der Beklagte habe die fraglichen Schreiben und Emails nachweislich und gemäss eigenen Angaben an diverse (teils unterschiedliche) Adressaten versandt, so an die Kläger (bzw. einzelne von ihnen), an die Gemeinde H._____ sowie an den Gemeinderat von H._____, an die Ortsparteipräsidenten von H._____ (so z.B. an P._____, Parteipräsident der SVP H._____), an den stellvertretenden Gemeindeschreiber M._____, an das Ar- chitekturbüro N._____ AG sowie an die O._____ AG und an die R._____ (ge- meint ist wohl die R._____ AG). Bezüglich aller eingeklagten Textpassagen sei nicht umstritten, dass der Beklagte die fraglichen Äusserungen gemacht habe (im wesentlichen bestätigt dies auch der Beklagte, vgl. act. 119 S. 5), umstritten sei hingegen deren Wahrheitsgehalt. Nach den – zutreffenden – Ausführungen der Vorinstanz ist es dabei nur dann von Belang, ob die betreffenden Äusserungen auch der Wahrheit entsprechen, wenn sie, entsprächen sie der Wahrheit, keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellen würden. Ansonsten hat der Wahrheitsbeweis keinen Einfluss auf die Beurteilung der Persönlichkeitsverlet- zung und ein diesbezügliches Beweisverfahren kann daher unterbleiben (act. 116 = act. 120A = act. 123, S. 11).

4. In ihren Anträgen, welche die Grundlage der gerichtlichen Beurteilung bil- den, fassen die Kläger die beanstandeten Äusserungen des Beklagten wie folgt zusammen (act. 2 S. ; act. 16/2 S. 2):

- In der Gemeinde H._____ herrschten Missstände, welche die Kläger vertuschten.

- Die Kläger würden jede Untersuchung sabotieren und vernebeln.

- Die Kläger würden lügen und irreführend und nötigend handeln.

- Die Kläger würden Akten, Fakten und Verträge missachten und willkürlich handeln.

- Die Kläger würden gegen Rechte und Pflichten verstossen. Der Kläger 6 verstosse gegen Sorgfaltspflichten.

- Die Kläger nähmen krasse Begünstigungen an sowie bestechliche Abnahmen vor.

- 18 -

- Die Schreiben der Kläger seien erstunken und erlogen, diffamierend und verleum- dend, suggestiv und irreführend, gaunerhaft , charakterlos erpressend, psychisch und physisch folternd und despotisch.

- Der Kläger 6 verletze die Integrität und Glaubwürdigkeit des Beklagten.

E. 3 Dagegen setzte sich der Beklagte mit Eingabe vom 17. Juni 2013 rechtzeitig bei der Kammer zur Wehr und stellte die eingangs erwähnten Berufungsanträge (act. 119). Der Beklagte leistete den ihm hernach (unter gleichzeitiger Delegation der Prozessleitung) – auferlegten Kostenvorschuss fristgerecht (vgl. act. 124 und act. 126). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-117). Nach Ein- gang der Berufungsantwort (act. 131) erfolgte ein zweiter Schriftenwechsel (act. 139 und act. 147). Beide Parteien machten (unaufgefordert) noch weitere

- 9 - Eingaben, welche jeweils der Gegenpartei zugestellt wurden und teilweise weitere Entgegnungen auslösten (act. 150, 153, 155, 159, 168, 172 und 176).

E. 4 Die ausführlichere Darstellung der vorinstanzlichen Prozessgeschichte kann im Übrigen dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz entnommen werden (act. 116 = act. 120A = act. 123). Der vormalige Referent in diesem Verfahren ist von seinem Amt als Oberrichter zurückgetreten, weshalb die für dieses Verfahren zuständige Gerichtsbesetzung entsprechend angepasst wurde (vgl. act. 145).

E. 5 Der Beschluss, mit dem die Vorinstanz auf das Feststellungsbegehren der Kläger nicht eingetreten ist, wurde nicht angefochten und ist demnach in Rechts- kraft erwachsen. Davon ist Vormerk zu nehmen. II.

1. Das vorinstanzliche Verfahren wurde zwar noch unter der Geltung der Zür- cher ZPO (ZPO/ZH) angehoben, doch der angefochtene Entscheid erging am

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer Würdigung des Vorgefallenen zur Auffas- sung, die von den Klägern beanstandeten Äusserungen des Beklagten seien per- sönlichkeitsverletzend, da sie entweder von der Wortbedeutung her ehrenrührigen Charakter hätten oder den Klägern gar deliktisches Verhalten unterstellten (act. 116 = act. 120A = act. 123, je S. 16 f.).

E. 5.2 Die Vorinstanz wertete diese Äusserungen als widerrechtlich und damit per- sönlichkeitsverletzend. Sie erkannte zu dem keine rechtfertigenden Gründe. Denn die Art und Weise, wie sich der Beklagte über die Kläger geäussert habe, sei auch durch die vom Beklagten behaupteten Vorgänge (selbst wenn sich diese beweisen liessen) nicht zu entschuldigen. Der Beklagte sei zudem durch das frühere Strafverfahren bereits "vorgewarnt" gewesen. Es hätte ihm deshalb be- wusst sein müssen, dass er seine Worte mit Bedacht wählen sollte. Die Vor- instanz folgerte aus dem bisher Ausgeführten, sämtliche von den Klägern bean- standeten Äusserungen des Beklagten gemäss Rechtsbegehren 1 und 2 stellten widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen dar (act. 116 = act. 120A = act. 123, je S. 25). Auf eine beweismässige Überprüfung der Wahrheit der vom Beklagten erhobenen Vorwürfe verzichtete die Vorinstanz, da sie davon ausging, dass selbst das Gelingen des Wahrheitsbeweises nichts an der Rechtswidrigkeit der beklagti- schen Äusserungen ändern würde (act. 116 = act. 120A = act. 123, je S. 9, 11, 22 und 24).

E. 5.3 Obwohl die Vorinstanz eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung für gegeben erachtete, trat sie auf das entsprechende Feststellungsbegehren der Kläger nicht ein (act. 123 S. 27 ff. E. 5). Da die Kläger den vorinstanzlichen Ent- scheid akzeptierten, ist die Feststellung einer widerrechtlichen Persönlichkeitsver- letzung nicht mehr Thema des vorliegenden Berufungsverfahrens, sondern ledig-

- 19 - lich das von den Klägern beantragte und von der Vorinstanz mit wenigen Ein- schränkungen gutgeheissene Verbot sowie die Genugtuung. 6.1 Der Beklagte rügt in seiner Berufungsschrift u.a., die Vorinstanz habe seine (eingeklagten) Äusserungen als persönlichkeitsverletzend eingestuft, ohne den Kontext zu berücksichtigen, in dem seine Äusserungen entstanden seien. Die Vorinstanz habe bei der Beantwortung der Frage, ob eine Persönlichkeitsverlet- zung vorliege, auch keinen Bezug zu ihren rechtlichen Ausführungen hergestellt (act. 119 S. 5 f.). Was der Beklagte mit letzterem meint, bleibt unklar, doch geht seine Rüge zur angeblich fehlenden Berücksichtigung des Kontextes ohnehin fehl, denn die Vorinstanz hat gerade aufgrund einer Wertung der eingeklagten Äusserungen im Verhältnis zum vom Beklagten behaupteten Kontext den Schluss gezogen, die Aussagen des Beklagten seien in ungerechtfertigter Weise persönlichkeitsverlet- zend. Dies selbst dann, wenn man davon ausginge, die vom Beklagten als für seine Äusserungen ursächlich behaupteten Vorkommnisse träfen allesamt zu. Die Vorinstanz hat – wenn auch da und dort in etwas knapper Form – erwogen, was sie von den Äusserungen des Beklagten hält. Dies auch vor dem Hintergrund der Beziehung des Beklagten zur Gemeinde H._____ und ihren Exponenten, welche den fraglichen Äusserungen zeitlich voran ging. Im Übrigen kann auf das bereits unter Erwägung III.3 ff. (vorstehend) ausgeführte verwiesen werden. 6.2 Nach Auffassung des Beklagten ist die Vorinstanz nicht näher darauf einge- gangen, dass er die fraglichen Äusserungen nicht gegenüber allen Klägern gleich gemacht habe. Die beanstandeten und von der Vorinstanz einseitig gewürdigten Äusserungen seien auch nicht gegen die Kläger als Personen gerichtet gewesen, sondern hätten vor allem im Zusammenhang mit den betreffenden Bauprojekten gestanden. Die Schreiben seien primär für die Kläger (an ihrer Amtsadresse) be- stimmt gewesen und nicht für ein Massenmedium oder einen breiten Adressaten- kreis, wie die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz vermuten lasse (act. 119 S. 6 und S. 22). Nachdem er zuvor vergeblich und regelmässig auch in höflichem Ton zur Stellungnahme aufgefordert habe, habe er die fraglichen Schreiben schliesslich auch an die Ortsparteipräsidenten geschickt, die auf der Homepage

- 20 - der Gemeinde als Ansprechpartner angegeben worden seien, sowie an das Archi- tekturbüro N._____ (act. 119 S. 12 f. und act. 139 S. 20 f.). Die wenigen Perso- nen, welche Mitteilungen vom Beklagten erhalten hätten, seien ausserdem zu ei- nem Teil dem Amtsgeheimnis unterstanden, sodass das weitere soziale Umfeld der Kläger von den Äusserungen des Beklagten überhaupt nicht betroffen gewe- sen sei (act. 119 S. 14). Bei Ehrverletzungen durch Medienerzeugnisse ist die Kenntnisnahme durch einen grösseren Personenkreis zwar in der Regel gegeben, doch ist dies keine grundle- gend zwingende Voraussetzung für das Bejahen einer Persönlichkeitsverletzung. Eine Persönlichkeitsverletzung könnte unter Umständen sogar dann vorliegen, wenn eine Person direkt vom Verletzer angegangen würde, wobei vorliegend die eingeklagten Äusserungen klar nicht nur gegenüber der jeweils verletzten Person allein gemacht wurden. Der Inhalt der Schreiben war – entgegen der nun vom Beklagten vertretenen Auffassung – offensichtlich gegen die jeweils betroffenen Kläger als Person gerichtet. Denn die aus Sicht des Beklagten "Schuldigen" wer- den oft genug beim Namen genannt und nicht etwa bloss mit sachlicher Kritik be- dacht. Dass der Adressatenkreis vorliegend nicht breit war und die Verunglimp- fung der Kläger nicht via Medien erfolgte, steht einer Gutheissung der Klage da- her ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass einige der Adressaten allen- falls dem Amtsgeheimnis unterstanden. Welche der vorgenannten Äusserung (vgl. Erwägung III.2.1 und III.3) der Beklagte konkret gegen welchen Kläger ge- macht hat, ist im Zusammenhang mit der nachfolgenden Überprüfung der Formu- lierung des Verbots zu berücksichtigen. 6.3 Der Beklagte rügt weiter, die Vorinstanz gebe den Inhalt seiner fraglichen Schreiben unvollständig und selektiv zu seinen Ungunsten wieder und begnüge sich damit, einzelne Wörter aus dem Kontext herauszupicken und sie isoliert aus- gehend vom Wortlaut zu interpretieren. Zu beurteilen seien indessen die durch ihn (den Beklagten) tatsächlich verwendeten Worte und zwar in ihrem korrekten Sin- neszusammenhang (act. 119 S. 6 und S. 35). Im Übrigen habe er den Klägern kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen bzw. vorwerfen wollen, son- dern habe die fraglichen Begriffe umgangssprachlich verwendet, ohne dabei an

- 21 - den jeweiligen Straftatbestand des StGB zu denken (act. 119 S. 22 ff.) bzw. sei von Pflichtverletzungen der Kläger ausgegangen (act. 119 S. 25). Diese Rügen sind teilweise berechtigt. Die Vorinstanz begründet den persönlich- keitsverletzenden Charakter der Äusserungen des Beklagten ausgehend von der zusammenfassenden Wiedergabe seiner Äusserungen durch die Kläger in der Klageschrift. Dass sich die Vorinstanz an den Anträgen und der Sachdarstellung der Kläger orientiert, ist insofern richtig, als diese die Grundlage der Beurteilung bilden, da das Gericht im Rahmen der Dispositions- und Verhandlungsmaxime an diese gebunden ist. Geht es hingegen um die Frage, ob bestimmte Äusserungen des Beklagten persönlichkeitsverletzend sind, müssen dieser Beurteilung die Äusserungen des Beklagten in der Form zugrunde gelegt werden, wie sie tatsäch- lich gemacht wurden, und nicht umformuliert in den Worten der Kläger. Über die- sen Grundsatz setzte sich die Vorinstanz hinweg. Besonders deutlich wird dies anhand der zu Beginn der entsprechenden Erwä- gung von der Vorinstanz erwähnten Aussage "in der Gemeinde H._____ herrsch- ten Missstände, welche die Kläger vertuschten" (act. 123 S. 16 E. 2.6). Diese wird durch die Verwendung von Anführungszeichen als wörtliches Zitat gekennzeich- net, was sie nicht ist. Trotzdem analysiert die Vorinstanz diese Formulierung ein- gehend und kommt zum Schluss, dass der erste Teil dieses Satzes nicht persön- lichkeitsverletzend sei, weil sich dieser nicht an spezifische Personen, sondern an Bereiche oder die Gesamtheit der Gemeinde richte, während sie für das Wort "vertuschen" eine Persönlichkeitsverletzung gestützt auf einen Eintrag in einem Synonymwörterbuch bejaht (act. 123 S. 16 E. 2.6). Der Beklagte weist darauf hin, der Vorwurf, die Kläger vertuschten Missstände, finde sich in keinem seiner Schreiben (act. 119 S. 21 Ziff. 23.2). Das trifft zu. Vermutlich beziehen sich die Kläger hier auf zwei praktisch identische Schreiben an den Kläger 5 vom 30. September 2009 (act. 4/10) bzw. an den Kläger 6 vom

1. Oktober 2009 (act. act. 4/9 = 16/4/5), wo der Beklagte jeweils einleitend schreibt (act. 4/10):

- 22 - "Jede schützende Hand, die sich über Machenschaften und Altlasten in der politischen Gemeinde erhebt, bezweckt unlautere Vertuschung von Wahrheit und Transparenz." Indem die Vorinstanz, anstatt auf die originalen Äusserungen des Beklagten ab- zustellen, den persönlichkeitsverletzenden Gehalt seiner Aussagen ausgehend von einer – wie dieses Beispiel zeigt – ziemlich lockeren Umschreibung durch die Kläger beurteilte, verletzte sie den Grundsatz, dass der persönlichkeitsverletzen- de Gehalt anhand der Äusserungen zu beurteilen ist, wie sie tatsächlich gemacht wurden. Das gleiche gilt für die Verwendung von Synonymen. Wie die Argumen- tation der Vorinstanz illustriert, sind Synonyme keine genauen Entsprechungen, sondern unterscheiden sich mindestens in Nuancen, z.B. in Bezug auf die Stil- ebene. Ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, hängt manchmal von der exak- ten Wortwahl ab. Der Beklagte kann daher nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass ein Synonym eines von ihm gewählten Wortes persönlichkeitsver- letzend ist, sofern seine eigene Wortwahl nicht zu beanstanden ist. Der Nachweis, dass ein Begriff persönlichkeitsverletzend ist, muss für das verwendete Wort selbst geführt werden. Nimmt man die oben zitierte Passage, in der das Wort "Vertuschung" vorkommt, als Ausgangspunkt der Würdigung, kann an der Beurteilung der Vorinstanz nicht festgehalten werden. Die oben zitierte Aussage des Beklagten in seinen Schrei- ben vom 30. September 2010 an den Kläger 5 bzw. vom 1. Oktober 2009 an den Kläger 6 ist allgemein gehalten und richtet sich weder an die Adressaten noch an eine bestimmte andere Person. Weder diese noch ein anderer Kläger wurden durch diese Aussage in ihrer Persönlichkeit verletzt. Das Verbot der Aussage "in der Gemeinde H._____ herrschten Missstände, welche die Kläger vertuschten" ist demnach aufzuheben, da der Beklagte diese Aussage so nicht gemacht hat, bzw. die der klägerischen Sachdarstellung zugrundeliegende Aussage des Beklagten nicht persönlichkeitsverletzend ist. Die Aussage, die Kläger würden jede Untersuchung sabotieren und vernebeln, welche dem Beklagten durch die Vorinstanz verboten wurde, hatte der Beklagte ebenfalls nicht in dieser Form gemacht. Was den Vorwurf der Vernebelung be- trifft, so geht dieser wohl auf die folgende Passage in einem Schreiben vom

- 23 -

E. 8 Mai 2013 und wurde somit nach dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO) eröffnet. Das Berufungsverfahren richtet sich daher nach den Bestimmungen der ZPO (vgl. Art. 405 Abs. 1 ZPO) sowie der die ZPO ergän- zenden kantonalen Erlasse (GOG, Gebührenverordnungen). Das bezirksgerichtliche Verfahren unterstand demgegenüber noch dem Recht der kantonalen ZPO/ZH (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO) samt ergänzenden Erlassen (wie GVG und Gebührenverordnungen); soweit es im Folgenden um Fragen des be- zirksgerichtlichen Verfahrens geht, sind diese daher noch im Lichte des kantona- len Rechts zu beurteilen.

2. Die Berufung ist zu begründen und hat sich anhand konkreter Anträge und Rügen mit den Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen auseinander zu setzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz als falsch erachtet wird (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Gerügt werden kann auch die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Beru- fung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Angemessenheitskon-

- 10 - trolle hat sich die Rechtsmittelinstanz allerdings Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. u.a. Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Online-Stand 20. Oktober 2013, Art. 310 N 10). Für das Berufungsverfahren gilt die Novenbeschränkung nach Art. 317 Abs. 1 ZPO, wonach neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nur noch dann in den Prozess eingebracht werden können, wenn diese mit zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz hätten vorgebracht werden können. Im Entscheid über die Berufung ist auf die erhobenen Rügen einzugehen. Die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht indes nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien ein- gehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von wel- chen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BK ZPO- Hurni, Art. 53 N 60 f.). Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Parteivorbringen (und auf die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist.

3. Die vorliegende Berufung ist rechtzeitig, schriftlich und mit einer Begründung erhoben worden (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es handelt sich primär um eine nicht ver- mögensrechtliche Angelegenheit (Art. 308 ZPO). Dementsprechend ist auf die Berufung einzutreten. III.

E. 8.1 Bezüglich der Genugtuung rügt der Beklagte, die Vorinstanz begründe die Schwere der Verletzung primär damit, die beklagtischen Vorwürfe würden ent- schieden das zulässige Mass übersteigen, da die Kläger teils der Verübung von Straftaten bezichtigt worden seien und die Verletzung zwei Jahre angedauert hät- te. Diese Begründung sei undifferenziert und verletze die Begründungspflicht, weil sich das Gericht nicht mit der Schwere jeder einzelnen Äusserung auseinander setze. Das Urteil sei auch mit einem krassen Widerspruch behaftet, wenn man in Betracht ziehe, wie das Gericht den Feststellungsanspruch verneint habe. Wenn der Feststellungsanspruch verneint werde, könne auch der Genugtuungsan- spruch nicht bejaht werden. Die Vorinstanz spreche zudem jedem Kläger ohne individuelle Unterscheidung der Verletzungsschwere genau gleich viel zu, nämlich eine Genugtuungssumme von je Fr. 1'500.–. Dies sei unzulässig (act. 119 S. 53- 56, vgl. zum Ganzen auch act. 139 S. 37 ff.). Abgesehen davon seien Fr. 1'500.– pro Kläger zu viel, nachdem die Vorinstanz zwar auf zwei ähnliche Fälle verwie- sen habe, in diesen aber jeweils nur eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zugespro- chen worden sei (act. 119 S. 60). Gemäss dem Beklagten fehlt es für die Zuspre- chung einer Genugtuung auch an einer für den jeweiligen Kläger subjektiv schwe- ren Belastung und dem Kausalzusammenhang zwischen den Äusserungen des Beklagten und den von den Klägern je geschilderten persönlichen Folgen davon (act. 119 S. 56-58). Auch habe die Vorinstanz das Mitverschulden der Kläger (Provokation) am Verhalten des Beklagten nicht berücksichtigt (act. 139 S. 6 ff., S. 17, S. 27 und S. 40), obschon dies ein Reduktionsgrund für die Genugtuung sei (act. 119 S. 58 f.).

E. 8.2 Nicht jede widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit verleiht Anspruch auf eine Genugtuung, sondern wie die Formulierung von Art. 49 Abs. 1 OR zeigt, bedarf es einer gewissen Schwere der Verletzung, damit überhaupt eine Genug-

- 40 - tuung geschuldet ist (Brehm, BK, Art. 49 OR N 26). Diese Schwelle wird vorlie- gend nicht erreicht. Die Vorinstanz hielt fest, dass bei keinem der Kläger ein materieller Schaden ein- getreten sei und dass mit Blick auf den beschränkten Adressatenkreis die Wert- schätzung, die sie bei ihren Mitbürgern genössen, dadurch keine wesentliche Be- einträchtigung erfahren habe. Aber auch wenn jemand, der ein öffentliches Amt bekleide mit Kritik rechnen müsse und nicht empfindlich sein dürfe, brauche er sich einen solchen Angriff auf seine Ehre nicht gefallen zu lassen (act. 123 S. 35

f. E. 6.5 ff.). Doch das bedeutet nur, dass es für diese Persönlichkeitsverletzungen keine Rechtfertigung gibt, begründet aber noch nicht, weshalb damit eine besondere Schwere verbunden sein soll. Die von der Vorinstanz angeführten Präjudizien (act. 123 S. 36 f. E. 6.8) unterscheiden sich vom vorliegenden Fall durch den stärkeren Einbezug der Öffentlichkeit und sind daher nicht einschlägig.

E. 8.3 Zur Substanziierung ihres Genugtuungsanspruchs verweisen die Kläger in der Replik auf zahlreiche weitere Vorfälle, unangenehme Begegnungen mit dem Beklagten, durch Gedanken an den Beklagten verursachte schlaflose oder unru- hige Nächte und erwähnen die Angst vor einem handgreiflichen Angriff, deren Bewältigung professionelle Hilfe erfordert habe (act. 37 S. 29 ff. Rz. 121 ff.; act. 123 S. 30 ff. E. 6.2). Die subjektive Schilderung dieser Beschwerden geht an der Sache vorbei, da Grund für die Zusprechung einer Genugtuung von vornherein nur die im vorlie- genden Verfahren eingeklagten widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen sein können. Es ist höchstens ein indirekter Einfluss dieser Vorfälle denkbar, wenn man annimmt, dass die Urheberschaft des Beklagten dazu führte, dass die einge- klagten Schreiben die Kläger stärker belasteten, als das sonst der Fall gewesen wäre. Gleichzeitig könnte dieser Hintergrund aber auch dazu beigetragen haben, dass sie ihren Inhalt weniger ernst nahmen, was ihre persönlichkeitsverletzende Wirkung schmälerte.

- 41 -

E. 8.4 Gegenstand dieses Verfahrens waren ungefähr 10 Passagen in verschiede- nen Schreiben des Beklagten, die jeweils an einen der Kläger sowie in Kopie an einen weiteren Adressatenkreis gingen. In Bezug auf rund die Hälfte davon (vgl. oben 7.3) wurde das Vorliegen einer rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung im Berufungsverfahren bestätigt. Nur diese Persönlichkeitsverletzungen kommen als Grund für die Zusprechung einer Genugtuung in Frage. Diese Äusserungen waren für die Kläger bestimmt unangenehm. Der Beklagte disqualifizierte sich mit seinen Äusserungen jedoch zugleich selbst. Das ändert nichts am Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung und stellt keine Rechtferti- gung dar. Eine schwere Verletzung, welche zur Zusprechung einer Genugtuung führen würde, ist jedoch damit – auch unter Berücksichtigung des eingeschränk- ten weiteren Adressatenkreises, dem der Beklagte ebenfalls nicht unbekannt war

– nicht verbunden. Die Berufung ist daher in diesem Punkt gutzuheissen und die Genugtuungsbegehren der Kläger sind abzuweisen. IV.

1. Die teilweise Gutheissung der Berufung führt dazu, dass auch die vor- instanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu überprüfen ist. Zur Höhe und der Verteilung der Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens bringt der Beklagte nichts einschlägiges vor und die von der Vorinstanz vorge- nommene Verteilung der Gerichtskosten erscheint auch nach der erfolgten Kor- rektur insgesamt noch angemessen. Zum vorinstanzlichen Verzicht auf Zuspre- chung einer Parteientschädigung macht der Beklagte geltend, es rechtfertige sich, ihm eine angemessene Prozessentschädigung sowohl für das Verfahren vor Vor- instanz als auch für dasjenige vor Obergericht zuzusprechen, da die Kläger diese Verfahren durch ihr Verhalten massgeblich veranlasst hätten (act. 119 S. 61). Ob sich der Beklagte damit auf eine Bestimmung des kantonalen Rechts (ZPO/ZH oder GVG/ZH) oder sinngemäss auf Art. 108 ZPO oder eine Kostenverteilung nach Ermessen gestützt auf Art. 107 ZPO beruft, wird nicht klar, ist im Resultat aber auch unerheblich. Der Beklagte hat durch seine Äusserungen die Persön-

- 42 - lichkeit der Kläger in unzulässiger Weise verletzt. Dass sich die Kläger gerichtlich dagegen gewehrt haben, ist ihr gutes Recht und kann deshalb vorliegend nicht zur Verpflichtung der Kläger zur Leistung einer Parteientschädigung an den Be- klagten führen. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Regelung der Gerichtskosten und dem Verzicht auf Zusprechung einer Parteientschädigung.

2. Die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens sind von Amtes wegen fest- zusetzen (Art. 105 Abs. 1 ZPO) und nach dem Verfahrensausgang zu verteilen (Art. 106 ZPO). Grundlage für die Festsetzung der Gebühren nach dem kantona- len Tarif (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 ZPO) bilden das tatsächliche Streitinteresse sowie der Zeitaufwand des Gerichts bzw. des Rechtsvertreters und die Schwie- rigkeit des Falls (§ 2 GebV OG bzw. § 2 AnwGebV). Für eine – wie hier – nicht vermögensrechtliche Streitsache ist die Gerichtsgebühr im Rahmen gemäss § 5 Abs. 1 GebV OG festzusetzen. Vorliegend erscheint den Gegebenheiten in diesem Verfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.– ange- messen. Der Beklagte obsiegt rund zur Hälfte, weshalb die Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren nach Art. 106 Abs. 1 ZPO entsprechend auf die Parteien zu verteilen sind. Der vom Beklagten geleistete Kostenvorschuss (act. 124) ist zur Kostentilgung heranzuziehen, wobei die Kläger dem Beklagten ihren Anteil an den Gerichtskosten zurückzuerstatten haben werden. Bei diesem Ausgang hat keine Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren. Es wird beschlossen:

1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 8. Mai 2013 (Nichteintreten auf Rechtsbegehren Ziffer 2 der Kläger) ist in Rechtskraft erwachsen.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 43 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivzif- fer 1 lit. a und b des Urteils des Bezirksgerichtes Meilen vom 8. Mai 2013 (Geschäfts-Nr.: CG100018-G) lautet das Verbot (neu) wie folgt: Dem Beklagten wird unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB verboten, folgende Äusserungen gegenüber den Klägern, den Ortsparteipräsidenten in H._____, dem Gemeinderat H._____, M._____, dem Architekturbüro N._____ AG sowie der O._____ AG zu machen: die Kläger würden krasse Begünstigungen sowie bestechliche Abnahmen vornehmen; ihre Schreiben würden dreiste Irreführungen, Lügen und Nötigungen enthalten, ihre Schreiben seien erstunken und erlogen, gaunerhaft erpressend und despotisch.

2. Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Meilen vom 8. Mai 2013 (Geschäfts-Nr.: CG100018-G) wird aufgehoben und die Genugtuungsbegeh- ren der Kläger werden abgewiesen.

3. Die Berufung wird im Übrigen abgewiesen und die Dispositivziffern 3-5 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichtes Meilen vom 8. Mai 2013 (Ge- schäfts-Nr.: CG100018-G) werden bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt, und den Klägern (untereinander unter solidarischer Haftung) und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Die Kläger werden solidarisch verpflichtet, dem Beklagten den von ihm geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 4'000.-- zu ersetzen.

5. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse.

- 44 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich zur Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Katzenstein lic. iur. D. Oehninger versandt am:

E. 9 bis 17. September 2009). Die nachfolgenden Äusserungen des Beklagten (hier versehen mit den Aktorennummern des vorliegenden Verfahrens) waren Gegen- stand des Strafverfahrens (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; vgl. act. 87/9 S. 8 ff. und act. 113/1 S. 9 ff. sowie act. 154/1 S. 3 ff.):

- "Nur in der Gemeinde '…' dürfen Behördenmitglieder, Chefbeamte und ihre Helfer, hinter einer Fassade von Rechtschaffenheit, erstunkene und erlogene Behauptun- gen skrupellos verbreiten, da Hinweise auf Lügen, Intrigen, Misswirtschaft und Nö-

- 14 - tigungen von der Gemeindeführung nicht ordentlich, integer und neutral, nach Ak- ten und Fakten geprüft werden" (act. 4/7).

- Der Kläger 3 helfe "jede ordentliche Untersuchung zu sabotieren und einen Ort der Straflosigkeit für Amts- und Machtmissbrauch in H._____ zu etablieren" (act. 4/7).

- Betreffend die Kläger 1-3 und 5 lägen Beispiele "mit dreisten Irreführungen, Lügen und Nötigungen" vor (act. 4/3, 4/4, 4/7 und 4/11). Bezüglich den Kläger 6 bestehe "ein Hinweis auf dreisten Rufmord, Irreführung und Nötigung" (act. 16/4/3).

- Die klägerischen Schreiben (bzw. deren Inhalt) seien: erstunken und erlogen (act. 4/3, 4/4, 4/7, 4/11 und 16/4/3); diffamierend und verleumdend (act. 4/3, 4/4, 4/7, 4/11 und 16/4/3); suggestiv und irreführend (act. 4/3, 4/4, 4/7, 4/11 und 16/4/3); süffisant und arrogant (act. 4/3, 4/4, 4/7 und 4/11); gaunerhaft erpressend (act. 4/3); charakterlos erpressend (act. 4/4, 4/7 und 16/4/3), charakterlos und arglistig (act. 4/11); eine "Nötigung zur Sippenhaft […] mit krassen Begünstigungen als Schmiergeld, zum Ausschluss jeder Rechnungskontrolle, zur bestechlichen Ab- nahme der Schlussrechnung Landumlegung und Erschliessung Q._____" (act. 4/3 und 4/4); psychisch und physisch folternd (act. 4/3, 4/4, 4/7, 4/11 und 16/4/3); Grund für eine schwerwiegende finanzielle Schädigung (act. 4/3, 4/4, 4/7 und 4/11); die Integrität und Glaubwürdigkeit des Beklagten verletzend (act. 4/3, 4/4, 4/7, 4/11 und 16/4/3); ein Verstoss gegen Rechte und Pflichten (act. 4/3, 4/4, 4/7 und 4/11); ein Verstoss gegen jede Sorgfaltspflicht (act. 16/4/3); eigenmächtig und despotisch (act. 4/3, 4/4, 4/7, 4/11 und 16/4/3).

- Der Beklagte werde sich erlauben, die SVP H._____ erneut "über Machenschaften von leitenden Gemeindeangestellten, Behördenmitgliedern und ihren Vasallen, mit Defiziten an Charakter, Ethik und Moral zu informieren" (act. 4/8 S. 2).

- Die Hinweise des Beklagten auf "gravierende Missstände " seien "von der Gemein- deführung bisher nur polemisch vernebelt oder totgeschwiegen" worden (act. 4/6/2).

- Der Kläger 1 sei "zum Schrecken jedes kompetenten Architekten" geworden, könne aber "wie z.B. beim eigenen Bauvorstand gesehen, dienstbereit beraten, schleimen und kuschen" und die Kläger 1 und 2 seien gegen ihn, den Beklagten, "mit einer er- stunkenen und erlogenen Verleumdung" vorgegangen (act. 4/6/3).

- Die Kläger 2 und 3 hätten, "unlautere Irreführung zum eigenen Schutz" begangen (act. 4/6/4).

- 15 -

- Die Mitglieder des Gemeinderats hätten ihre Amtsgewalt missbraucht, unlautere Machenschaften betrieben sowie beleidigende Unwahrheiten verbreitet (act. 4/6/5). Mit diesen Äusserungen hat sich der Beklagte in den Augen aller drei Instanzen der Strafgerichtsbarkeit bewusst rufschädigend über die Kläger 1-3, 5 und 6 ge- äussert und sie mehrfach eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt bzw. ver- dächtigt. Der Beklagte wollte im Strafverfahren zu seiner Entlastung den Wahr- heitsbeweis für die von ihm erhobenen Vorwürfe antreten, konnte diesen aber nach Auffassung der damit befassten Gerichte nicht erbringen, bzw. wurde er da- zu wegen fehlender Substanziierung seiner Tatsachenbehauptungen nicht zuge- lassen (vgl. act. 87/9 S. 15-22, act. 113/1 S. 20 ff. und act. 154/1 S. 4 ff. E. 3.2 und 4).

E. 14 August 2009 an Frau S._____, eine Mitarbeiterin des Architekturbüros N._____ AG in …, zurück (act. 4/6/2): "Meine Hinweise auf gravierende Missstände wurden von der Gemein- deführung bisher nur polemisch vernebelt oder todgeschwiegen." Was den Vorwurf der Sabotage betrifft, so beziehen sich die Kläger damit wohl auf ein Schreiben vom 7. September 2009 an den Kläger 3, in dem es über die- sen heisst (act. 4/7): "Als Finanzsekretär und damit auch Rechnungsführer in der Landum- legung und Erschliessung Q._____ war D._____ für Chefbeamte, Auf- tragnehmer und Aufsichten ein wahrer Sympathieträger. Nach seiner Wahl zum Gemeindepräsidenten wuchs sich dies zum Glücksfall für all diejenigen aus, die zum eigenen Schutz vor Haftung und Verantwor- tung einen erstklassigen Schutzengel benötigten, um mit dessen Hilfe unbeschadet jede ordentliche Untersuchung zu sabotieren und einen Ort der Straflosigkeit für Amts- und Machtmissbrauch in H._____ zu etablieren." Die Vorinstanz begründete die persönlichkeitsverletzende Natur dieser Äusserun- gen damit, dass sowohl der Sabotage als auch der Vernebelung insbesondere im Zusammenhang mit (behördlichen) Untersuchungen ein stark unehrenhafter Zug anhafte (act. 123 S. 16 E. 2.6). Wie ein Vergleich mit den ursprünglichen Aussa- gen des Beklagten zeigt, geht die Vorinstanz dabei jedoch von unzutreffenden Annahmen aus. Die Vernebelung wird vom Beklagten nicht mit behördlichen Un- tersuchungen in Zusammenhang gebracht, und im Zusammenhang mit der Sabo- tage geht der Vorwurf des Beklagten bedeutend weniger weit, indem er dem Klä- ger 3 vorwirft, er würde anderen Personen bei der Sabotage von Untersuchungen behilflich sein. Der Kläger 3 erscheint damit nicht als treibende Kraft. Gegenüber anderen Klägern wird dieser Vorwurf, soweit ersichtlich, überhaupt nicht erhoben. Der tatsächliche Vorwurf geht viel weniger weit als das beantragte Verbot und vermag dieses nicht zu rechtfertigen, so dass es aufzuheben ist. Auch die Äusserung, die Kläger würden Akten, Fakten und Verträge missachten und willkürlich handeln, findet sich so nicht in den eingereichten Schreiben. Der Beklagte behauptet dort lediglich einleitend, dass

- 24 - "Hinweise auf Lügen, Intrigen, Misswirtschaft und Nötigungen von der Gemeindeführung nicht ordentlich, integer und neutral, nach Akten und Fakten geprüft werden" (act. 4/3; act. 4/4; act. 4/7; act. 4/11). Das ist zu weit weg vom klägerischen Antrag, um ein entsprechendes Verbot zu rechtfertigen. Der Vorwurf der Missachtung von Verträgen findet sich, soweit er- sichtlich, nirgends. Willkür wirft der Beklagte nur dem Kläger 4 vor: Er bezeichnet in zwei (praktisch identischen) Schreiben an den Kläger 3, den damaligen Ge- meindepräsidenten, als willkürlich bzw. völlig willkürlich, dass der Kläger 4 als Bausekretär der Gemeinde wegen der Korrektur um 16 cm die Überarbeitung ei- ner Baueingabe verlangt habe (act. 4/12 und 4/14). Es handelt sich demnach nicht um ein negatives Pauschalurteil, sondern um die Qualifikation einer konkre- ten Verwaltungshandlung, was eine zulässige Kritik und keine Persönlichkeitsver- letzung darstellt. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz dieses Verbot auf die Adres- saten M._____, das Architekturbüro N._____ AG und die O._____ AG beschränk- te (act. 123 S. 26 E. 4.6). Gegenüber diesen Dritten wurde diese Äusserung je- doch nie gemacht, wie der Beklagte zu Recht rügt (act. 119 S. 51 Rz. 81). Das führt ebenfalls zur Aufhebung des Verbots in Bezug auf diese Aussage. Die Vorinstanz operiert sodann mit dem Strafrecht, um den persönlichkeitsverlet- zenden Gehalt der Äusserungen des Beklagten zu begründen. Es trifft grundsätz- lich zu, dass der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens persönlichkeitsverletzend ist. Das setzt allerdings eine gewisse Plausibilität und Ernsthaftigkeit eines sol- chen Vorwurfs voraus, was nicht bei jeder untechnischen, alltagssprachlichen Verwendung eines auch im Strafrecht gebräuchlichen Begriffs der Fall ist. Betrachtet man die Schreiben des Beklagten (act. 4/3; act. 4/4; act. 4/7; act. 4/11; act. 16/4/3), so zeigt sich, dass bei den von den Klägern beanstandeten Ausdrü- cken "erstunken und erlogen", "diffamierend und verleumdend", "suggestiv und ir- reführend", "gaunerhaft erpressend", "psychisch und physisch folternd", "Verstoss gegen Rechte und Pflichte" und "eigenmächtig und despotisch" (vgl. etwa act. 4/3) jeweils um Überschriften über einer Reihe von Daten handelt, die Briefen des jeweiligen Adressaten an den Beklagten entsprechen, auf welche die ent- sprechende Charakterisierung zutreffen soll. Ohne Kenntnis der entsprechenden Schreiben ist die Herstellung eines Tatsachenbezugs nicht möglich, und ein sol-

- 25 - cher wird von den Klägern auch nicht dargetan. Die Vorstellung, der Beklagte be- zichtige die Kläger damit konkreter strafbarer Handlungen, erscheint weit herge- holt. Viel eher handelt es sich dabei um reine Werturteile oder Verbalinjurien (so auch die Kläger, act. 147 S. 8 Rz. 23), mit denen der Beklagte seiner Wut und Verärgerung über die Kläger Ausdruck gibt, passend zum Dateipfad "r&b/fehde/machensch…" (vgl. act. 4/3 oben unter der Adresse). Der Vorwurf des Beklagten, einzelne Schreiben der Kläger seien "diffamierend und verleumdend", rührt wohl daher, dass die Kläger zuvor gegen den Beklagten mehrere Strafverfahren wegen Ehrverletzung angehoben haben. Es kommt klar zum Ausdruck, dass der Beklagte damit seine subjektive Meinung als Konfliktpar- tei kundtut und nicht behauptet, die Kläger seien wegen Ehrverletzung verurteilt worden. Das Gleiche ist in Bezug auf den Vorwurf der Erpressung der Fall und noch deutlicher ist das beim schwerwiegendsten der erhobenen Vorwürfe: Die Vorstellung, der Beklagte bezichtige die Kläger ernsthaft der Folter als Nötigung i.S. von Art. 181 StGB ist im vorliegenden Kontext der Auseinandersetzung eines Bürgers mit den Gemeindebehörden in der Schweiz von heute absurd. Anders sieht es hingegen in Bezug auf den folgenden Vorwurf aus, den der Be- klagte gegenüber den Klägern 1 und 2 erhebt (act. 4/3 und act. 4/4): "Nötigung zur Sippenhaft B._____ 17.1.00 / 13.3.00 / 7.11.03 [bzw. C._____, 22.1.02 / 22.10.04 / 30.10.08 / 1.10.08 / 7.11.03] hier der Kostenverleger, ergänzt 20. Oktober 2003, mit krassen Begünstigungen als Schmiergeld, zum Ausschluss jeder Rechnungskontrolle, zur be- stechlichen Abnahme der Schlussrechnung Landumlegung und Erschliessung Q._____!" Im Unterschied zu den anderen Absätzen, in denen nur eine Aneinanderreihung von Daten folgt, wird hier ein konkreter Tatsachenbezug erwähnt. Das hat zwar nichts mit Nötigung im strafrechtlichen Sinn zu tun. Der Vorwurf der Korruption – die Vorinstanz erwähnt hier zurecht den Tatbestand der Bestechung i.S. von Art. 322ter StGB, während Begünstigung i.S. von Art. 305 StGB als Rechtspfle- gedelikt wohl eher ausscheidet –, ist im vorliegenden Kontext nicht von vornherein unrealistisch, so dass ein persönlichkeitsverletzender Gehalt dieser Äusserung zu bejahen ist.

- 26 - Die übrigen Vorwürfe unterscheiden sich davon durch den fehlenden Tatsachen- bezug, der sie in die Nähe von reinen Werturteilen rückt, mit denen der Beklagte im Rahmen seiner Auseinandersetzung mit den Gemeindebehörden seine Wut und Verärgerungen gegenüber den Klägern ausdrückte. Es ist für einen Leser of- fensichtlich, dass es sich dabei um parteiische Äusserungen im Rahmen einer Auseinandersetzung handelte, die mit der entsprechenden Zurückhaltung und Vorsicht zu würdigen sind. Das musste den Klägern als Adressaten dieser Schreiben, die diesen Hintergrund alle kannten, besonders klar und bewusst sein. Die Vorinstanz machte es sich, wie oben gezeigt, zu einfach, als sie die Ehrenrüh- rigkeit dieser Vorwürfe mit dem Verweis auf Gesetzesbestimmungen des Strafge- setzbuchs zu begründen versuchte (act. 123 S. 17 E. 2.6), ohne zu prüfen, ob diese Bestimmungen überhaupt einschlägig sind. Eine Persönlichkeitsverletzung lässt sich in diesen Fällen demnach nicht damit begründen, dass der Beklagte den Klägern ein strafbares Verhalten vorgeworfen habe. Nachstehend ist zu prü- fen, ob sich der Nachweis einer Persönlichkeitsverletzung in diesen Fällen auf anderem Weg führen lässt. Das Fehlen eines Tatsachenbezugs hat zur Folge, dass eine Äusserung nicht unwahr sein kann. Grundsätzlich können auch reine Werturteile die Persönlichkeit verletzen. Zwar ist angriffige, sogar undifferenzierte und scharfe Kritik im Rahmen von Konflikten hinzunehmen, sofern ein Bezug zum Gegenstand der Auseinan- dersetzung ersichtlich bleibt. Eine Persönlichkeitsverletzung liegt erst dann vor, wenn sich die Kritik zu einem unnötig verletzenden und beleidigenden Angriff auf die Person des Betroffenen ausweitet (Meili, a.a.O., N. 44 zu Art. 28 ZGB). Wenn der Beklagte seine eigene emotionale Betroffenheit in den Vordergrund stellt und diese – auch mit drastischen Worten – schildert, ist das daher noch kei- ne Persönlichkeitsverletzung. Anders sieht es aus, wenn er die Kläger persönlich angreift und herabsetzt. Oft verbinden sich diese Elemente in einer Äusserung, so dass es darauf ankommt, welches dominiert. Die Abgrenzung zwischen zulässi- gem Ausdruck der Verärgerung und Wut und unzulässiger persönlicher Beleidi- gung lässt sich nicht generell, sondern nur im Einzelfall aufgrund einer Würdigung der konkreten Umstände ziehen.

- 27 - Wenn sich der Beklagte über die Verletzung seiner Integrität und Glaubwürdigkeit beklagt, stellt er seine eigene Verletztheit in den Vordergrund, ebenso wenn er ei- nen Verstoss gegen seine Rechte und Pflichten moniert. Das ist in dieser allge- meinen Form ein reines Werturteil und nicht persönlichkeitsverletzend. Das glei- che gilt grundsätzlich auch für die Vorwürfe der Lüge, Irreführung und Nötigung, die offenbar auf die folgende Formulierung zurückgehen, die sich in seinen Schreiben an die Kläger 1, 2, 3, und 5 und etwas abgewandelt gegenüber dem Kläger 6 findet (act. 4/3; act. 4/4; act. 4/7; 4/11; 16/4/3): "Nachstehend folgt eine Auswahl mit dreisten Irreführungen, Lügen und Nötigungen am Beispiel von…" Diese Vorwürfe beziehen sich auf die nachstehend – in der Form einer Aufzäh- lung von Daten – aufgeführten Schreiben der Kläger. Ein konkreter Tatsachenbe- zug wird jedoch nicht hergestellt und von den Klägern auch nicht dargetan. Die Auffassung, der Beklagte würde die Kläger damit der Nötigung im strafrechtlichen Sinn bezichtigen, ist überzogen. Ob und unter welchen Voraussetzungen die iso- lierte Verwendung dieser Begriffe für sich allein persönlichkeitsverletzend wäre, kann offen bleiben. Mit ihrer Aneinanderreihung laden sich diese Begriffe gegen- seitig auf, und die Qualifikation als dreist, welche sich grammatikalisch auf alle drei bezieht, verstärkt diese Wirkung zusätzlich, was im Ergebnis dazu führt, dass das zulässige Mass überschritten ist und eine widerrechtliche Persönlichkeitsver- letzung vorliegt. Dem Beklagten ist somit im vorliegenden Zusammenhang ledig- lich die Äusserung zu verbieten, die Kläger würden dreist irreführen, lügen und nötigen. Mit dem präzisierenden Adjektiv 'dreist' wird das Verbot eingeschränkt, was ein geringfügiges Entgegenkommen gegenüber dem Beklagten darstellt (im Sinne einer teilweisen Gutheissung seiner Anträge). Mit den Äusserungen "erstunken" (act. 4/3 bezogen auf den Kläger 1; act. 4/4 be- zogen auf den Kläger 2; act. 4/7 bezogen auf den Kläger 3; act. 4/11 bezogen auf den Kläger 5; act. 16/4/3 bezogen auf den Kläger 6; act. 4/13 bezogen auf die Kläger 4 und 6), "gaunerhaft" (act. 4/3 bezogen auf den Kläger 1) und "despo- tisch" (act. 4/3 bezogen auf den Kläger 1; act. 4/4 bezogen auf den Kläger 2; act. 4/7 bezogen auf den Kläger 3; act. 4/12 und 4/14 bezogen auf den Kläger 4; act. 4/11 bezogen auf den Kläger 5; act. 16/4/3 bezogen auf den Kläger 6) hat der

- 28 - Beklagte die Grenze des Zulässigen überschritten und ist den Klägern – sei es durch die Wortwahl mit dem Gebrauch von Fäkalsprache, sei es inhaltlich durch die Gleichsetzung mit einem Gauner oder einem Despoten – zu nahe getreten. Beim Vorwurf des Despotismus ist zu berücksichtigen, dass die Kläger kommuna- le Behördenmitglieder sind, was diesem auf den ersten Blick vergleichsweise harmlos erscheinenden Vorwurf einen ernsthafteren Beiklang verleiht. In Bezug auf diese Äusserungen ist das Verbot daher zu bestätigen. Der Vorwurf, der Kläger 6 verstosse gegen Sorgfaltspflichten findet sich im Schreiben des Beklagten vom 17. November 2009 (act. 16/4/3), dessen Anlass anscheinend ein vom Kläger 6 unterzeichnetes Schreiben vom 29. August 2006 bildete (act. 16/4/4). Der Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung bezieht sich offen- bar insbesondere auf die anwaltliche Sorgfaltspflicht des Klägers 6, wie die Klammerbemerkung "Dr. jur. und Anwalt!" zeigt (act. 16/4/3 S. 2) und spricht ihn damit in seiner beruflichen Stellung an. Auf diesen erschwerenden Faktor, der da- raus erst eine Persönlichkeitsverletzung macht, gehen allerdings weder die Vor- instanz noch der Kläger 6 selbst ein. Darauf kann daher nicht abgestellt werden. Abgesehen vom Antrag nimmt der Kläger 6 bzw. sein Vertreter auf den beklagti- schen Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung weder in der Begründung der Klage noch in der Replik weiter Bezug. Das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot sieht vor, dass es dem Beklagten inskünftig verboten ist, die Sorgfaltspflichtverlet- zung gegenüber "M._____, dem Architekturbüro N._____ AG sowie der O._____ AG" zu erwähnen. Der Grund dafür war offenbar, dass die Vorinstanz der Mei- nung war, es müsse dem Beklagten gestattet sein, diesen Vorwurf gegenüber dem Kläger 6 zu erheben (vgl. act. 123 S. 26 f. E. 4.6 und 4.8). Im Ergebnis er- staunt dies jedoch, denn die Kläger (bzw. der Kläger 6) haben dies so nicht bean- tragen lassen und aus den Akten ergibt sich – wie der Beklagte zutreffend rügt (act. 119 S. 51 Rz. 83) – kein Hinweis darauf, dass der Beklagte gegenüber den genannten Personen je eine Sorgfaltspflichtverletzung durch den Kläger 6 be- hauptet hätte (vgl. auch die Adressaten von act. 16/4/3). Demzufolge ist das vo- rinstanzliche Verbot in diesem Punkt vom Wortlaut her nicht haltbar. Die Kläger haben jedoch diese (falsche) Einschränkung des Adressatenkreises durch die

- 29 - Vorinstanz akzeptiert (act. 131 S. 14 Rz. 42) und nicht angefochten. Damit steht eine Korrektur des Adressatenkreises von vornherein nicht zur Debatte und es bleibt lediglich, das Verbot dieser Äusserung ganz aufzuheben. 6.4 Der Beklagte lässt weiter vorbringen, der Umstand, dass sie als Streitgenos- sen klagen könnten, vermöge den Klägern nicht mehr Rechte zu verschaffen, als wenn sie die Klage einzeln erhoben hätten. Ein gesamthafter Anspruch auf eine Unterlassung oder eine Feststellung wie dies unter Ziff. 1 und 2 des Dispositivs angeordnet worden sei, bestehe deshalb aus formellen und materiellen Gründen nicht. Die Vorinstanz hätte auf jeden Kläger individuell bezogen und unter Be- rücksichtigung seiner jeweiligen Schreiben an den Beklagten begründen müssen, inwiefern eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vorliege und welcher Un- terlassungsanspruch (jeweils) gegeben sei. Dass die Kläger aus ihrer einfachen Streitgenossenschaft keine zusätzlichen Rechte gegenüber einer individuellen Klage ableiten können, ist selbstredend zu- treffend. Die Beklagte scheint sich diesbezüglich jedoch primär an der zusam- menfassenden Formulierung des Rechtsbegehrens bzw. des Dispositivs zu stö- ren. Die Vorinstanz hat das gegen den Beklagten ausgesprochene Verbot gegen- über dem klägerischen Rechtsbegehren (verlangt war ein generelles Verbot und dies auch für "sinngemäss ähnliche Äusserungen") nur in beschränktem Umfang gutgeheissen, indem sie (zu Gunsten des Beklagten) das Verbot auf die Gruppe der bei den eingeklagten Vorgängen als Kläger oder Adressat involvierten Perso- nen beschränkte und auf den Zusatz "sinngemäss ähnliche Äusserungen" ver- zichtete. Dies wurde von den Klägern nicht angefochten. Damit wurde diesen Einwendungen des Beklagten ausreichend Rechnung getragen. 6.5 Der Beklagte sieht weiter die Pflicht zur Entscheidbegründung verletzt, denn es werde für ihn aus der teilweise kurzen Urteilsbegründung der Vorinstanz nicht klar, ob seine Vorbringen überhaupt gewürdigt worden seien (act. 119 S. 11). Die Vorinstanz hat sich teilweise eher kurz gefasst und in ihrer Begründung eini- ges (teils ziemlich stark) zusammengefasst. Dies ist grundsätzlich zulässig, so- lange dadurch keine wesentlichen Teile der Begründung bzw. ihrer Nachvollzieh-

- 30 - barkeit verloren gehen. Die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet die Vor- instanz nicht dazu, sich mit jeder einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Behauptung der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Sie durfte sich daher in ihrer Begründung des Entscheids auf die wesentlichen Erwägungen konzentrie- ren, von welchen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. auch BK ZPO-Hurni, Art. 53 N 60 f.). Vorliegend sind die vorinstanzlichen Erwägungen zwar teils etwas knapp, aber nicht derart, dass sie nicht nachvoll- ziehbar oder gar unverständlich wären. Dem Beklagten ist es – auch wenn er die Auffassung der Vorinstanz nicht teilt – ohne Weiteres möglich zu erkennen, wel- che Überlegungen die Vorinstanz zu ihrem Entscheid geführt haben. Daraus ist ebenso – wo dies nicht schon ausdrücklich erwähnt ist – unschwer abzuleiten, welche der beklagtischen Vorbringen die Vorinstanz offenbar nicht überzeugt ha- ben. 6.6.1 Nach Auffassung des Beklagten hätte die Vorinstanz, da vorliegend auch gemischte Werturteile zu überprüfen seien, die diesen zugrundeliegenden Tatsa- chenbehauptungen beweismässig überprüfen müssen, was die Vorinstanz zu Un- recht nicht getan habe. Dies sei nachzuholen, weshalb die Streitsache von der Kammer an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (act. 119 S. 16 f.). 6.6.2 Über Unerhebliches und Nichtstreitiges ist (bzw. war von der Vorinstanz im Verfahren nach kantonalem Prozessrecht) kein Beweisverfahren durchzufüh- ren (§ 133 ZPO/ZH). Die vom Beklagten im vorliegenden Zivilverfahren bei der Vorinstanz als Beweismittel eingereichten Belege liegen allesamt bei den Akten. Die Vorinstanz hat jedoch – wie bereits angetönt – darauf verzichtet, die vom Be- klagten behaupteten Vorkommnisse in und mit der Gemeinde H._____ umfas- send beweismässig zu überprüfen. Wenn die Darstellung der Ereignisse durch die beklagte Partei in sich schon die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abwei- sung der Klage nicht erfüllt, kann das Gericht von der Durchführung eines Be- weisverfahrens absehen. Die prozessualen Regeln im Forderungsprozess (insbe- sondere die Behauptungs- und Beweislast, § 113 ZPO/ZH bzw. Art. 8 ZGB und Art. 42 Abs. 1 OR) sehen nicht vor, dass das Gericht in solchen Fällen zwingend Beweise erheben muss. Denn wenn der vom Beklagten geltend gemachte Sach-

- 31 - verhalt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abweisung des klägerischen Rechtsbegehrens nicht erfüllt, würde selbst ein geglückter Beweis der beklagti- schen Behauptungen nichts an der Gutheissung der Klage ändern (sofern die üb- rigen Voraussetzungen für eine Gutheissung erfüllt sind). Diesfalls ein Beweisver- fahren durchzuführen, würde auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten wenig Sinn ergeben (vgl. zum ganzen Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 3 und 6 zu § 113). Dass der Beklagte die eingeklagten Äusserungen gemacht hat, ist nicht strittig, weshalb die persönlichkeitsverletzenden Textpassagen nicht beweismässig erho- ben werden mussten (§ 133 ZPO/ZH). Umstritten ist jedoch aus Sicht des Beklag- ten die Bedeutung der bzw. die Ursache für die fraglichen Aussagen. Der Beklag- te stellt(e) sich auf den Standpunkt, dass die von ihm behaupteten Ereignisse die Ursache für seine nun eingeklagten Äusserungen gewesen seien und seine Aus- sagen rechtfertigen würden. Die Vorinstanz beurteilte die Sach- und insbesondere die Rechtslage deshalb anders als der Beklagte, weil sie das aus Sicht des Be- klagten bestmögliche Beweisergebnis vorwegnahm, ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde legte und zum Schluss kam, dass, selbst wenn sich die Behauptungen des Beklagten beweisen liessen, seine ehrverletzenden Aussagen dadurch nicht zu rechtfertigen wären (act. 116 = act. 120A = act. 123, je S. 9, 11, 22 und 24). Aufgrund des bisher Ausgeführten sowie aus durchaus zutreffender Sicht der Vor- instanz wäre der Beklagte – auch wenn er gewisse Vorgänge seitens der Ge- meinde H._____ bzw. der Kläger nicht gutgeheissen haben mag – nicht dazu be- rechtigt, (Jahre später) seine ablehnende Haltung gegenüber den Klägern und ih- rem Verhalten in (derart) ehrverletzender Art und Weise kundzutun. Die Äusse- rungen des Beklagten stehen auch inhaltlich sowie von der Anzahl her in keinem angemessenen Verhältnis mehr zu den von ihm behaupteten Ereignissen und es ist – mit der Vorinstanz – nicht ersichtlich, inwiefern das Verhalten des Beklagten zu rechtfertigen wäre, wenn (bzw. soweit) sich die von ihm behaupteten Vorgänge in der Gemeinde H._____ (überhaupt) erstellen liessen. Der Beklagte hatte sich zumindest eine Zeit lang richtiggehend auf die Kläger eingeschossen und streute seine – wie gesehen ehrenrührige Auffassung – auch an die erwähnten weiteren

- 32 - Adressaten. Das Ergebnis der vorinstanzlichen Erwägungen überzeugt daher und ebenso – soweit der zu beurteilende Sachverhalt deckungsgleich war – mit Blick darauf, was das bereits vorhin erwähnte Strafverfahren ergeben hat. 6.6.3 Aufgrund des Gesagten ist das Vorgehen der Vorinstanz zulässig, vom Resultat her nachvollziehbar und – da nicht erkennbar ist, was eine weitere Erör- terung der vom Beklagten offerierten Beweismittel an der vorinstanzlichen Beur- teilung der Rechtslage (nach der erwähnten Korrektur durch die Kammer) zu än- dern vermöchte – nicht zu beanstanden. Dies auch vor dem Hintergrund des be- reits zur Würdigung der einzelnen Äusserungen Ausgeführten. Eine Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz ist daher nicht angezeigt. 6.7 Der Beklagte macht im Weiteren geltend, er habe lediglich von seiner Mei- nungsäusserungsfreiheit Gebrauch gemacht und mit seiner Kritik ausdrücken wol- len, dass es Hinweise auf Missstände in der Gemeindebehörde gebe. Die Äusse- rung von sozialadäquater Kritik müsse ihm gestützt auf Art. 16 BV und Art. 10 EMRK erlaubt sein. Da die Kläger teils vom Volk gewählt und i.d.R. von einer Par- tei aufgestellt würden, habe er es als engagierter und politisch interessierter Bür- ger für sein Recht (auf freie Meinungsäusserung) gehalten, die Ortsparteipräsi- denten zu informieren (act. 119 S. 22 ff. und S. 40, vgl. auch act. 139 S. 36 f.). Die Garantie der Meinungsäusserungsfreiheit verleihe dem Einzelnen das Recht, der Öffentlichkeit und auch Privatpersonen Meinungen und Informationen zukommen zu lassen (act. 119 S. 41). Er sei weder Akademiker noch eine kaufmännisch ausgebildete Person. Um das Verhalten der Kläger zu beschreiben, habe er Ad- jektive verwendet, die ihm aus seinem beruflichen Umfeld bekannt gewesen sei- en. Wörter wie "erstunken und erlogen" und "psychisch und physisch folternd" seien im Handwerkerjargon Alltag und stellten auch keine besondere Herabset- zung dar, sondern würden Ausdrücken wie "unwahr" und "verletzend" in der Bü- rowelt entsprechen (act. 119 S. 42). Der Beklagte weist zu Recht auf die Unterschiede zwischen strafrechtlicher und umgangssprachlicher Bedeutung der gewählten Begriffe hin, was allerdings nichts am ehrverletzenden Charakter einiger der eingeklagten Äusserungen ändert (vgl. oben 6.3). Im Übrigen ist anzumerken, dass die Vorinstanz nicht beanstandet hat,

- 33 - dass der Beklagte seine Meinung (also eine Wertung z.B. in Form eines Kom- mentars oder einer Kritik) geäussert hat. Der Beklagte ist frei, sich eine Meinung zu bilden, und er darf diese auch kundtun. Die Vorinstanz vertritt jedoch (und dies durchaus zutreffend) die Auffassung, dass die Unzulässigkeit dort beginnt, wo der Beklagte seine persönliche Meinung mit verletzenden Attributen über die Kläger zu vermischen beginnt. Der Beklagte hat auch nicht – wie er dies nun darzustellen versucht – in sachlicher Weise auf reale Probleme in der Gemeinde H._____ hin- gewiesen. Er hat vielmehr Jahre nach den von ihm behaupteten Vorfällen an di- verse Personen Schreiben versandt, in denen er sich bewusst herabwürdigend über die Kläger äussert und diese diverser unehrenhafter Eigenschaften und Ver- haltensweisen bezichtigt. Auch wenn politischen Verantwortungsträgern zuzumu- ten ist, gewisse (allenfalls auch unsachliche) Kritik an ihrer Amtsführung zu dul- den, gehen einige der Äusserungen des Beklagten – wie die Vorinstanz grund- sätzlich zu Recht festhielt – über dieses Mass hinaus. Soweit der Beklagte seine Äusserungen mit seiner sozialen bzw. beruflichen Herkunft zu erklären und zu rechtfertigen versucht (u.a. act. 119 S. 42 f.), ändert dies nichts an der Unzuläs- sigkeit seines Verhaltens, zumal für die Beurteilung der fraglichen Aussagen auf einen objektiven Massstab abzustellen ist. Im Weiteren kann auf das zur Würdi- gung der einzelnen Äusserungen Ausgeführte verwiesen werden und es bleibt einzig noch anzumerken, dass "psychisch und physisch folternd" wohl kaum dem Berufsjargon von Handwerkern entstammt. Das wirkt sich auf das Ergebnis je- doch nicht aus, da das von der Vorinstanz verhängte Verbot in Bezug auf diesen Ausdruck nicht bestätigt wird (vgl. oben 6.3). 6.8 Der Beklagte lässt umfassende Ausführungen zur vorinstanzlichen Begrün- dung der Widerrechtlichkeit machen bzw. zum Argument der Vorinstanz, dass er sich anwaltliche Hilfe hätte nehmen und Rechtsmittel und Rechtsbehelfe schon damals hätte ergreifen müssen, um die Amtstätigkeit der Kläger zu überprüfen (act. 119 S. 27-35, S. 40 und S. 42 sowie act. 139 S. 22 ff.). Er rügt auch die Auf- fassung der Vorinstanz, wonach einziger Rechtfertigungsgrund für den Vorwurf von strafrechtlich relevantem Verhalten eine strafrechtliche Verurteilung des An- gesprochenen sei (act. 119 S. 25).

- 34 - Letzteren Vorbringen des Beklagten ist grundsätzlich beizupflichten (act. 119 S. 25), denn ein Verzicht des Beklagten auf eine gerichtliche Anfechtung von Ent- scheiden der Kläger bzw. eine Anhebung von Aufsichtsbeschwerden (etc.) gegen die Kläger kann für die Widerrechtlichkeit der ehrenrührigen Aussagen des Be- klagten nicht ausschlaggebend sein. Das gleiche gilt für die Frage, ob sich der Beklagte damals eine Anwältin hätte nehmen können bzw. müssen oder nicht. Die vorliegend festgestellten Ehrverletzungen ergeben sich aus den fraglichen Aussagen selbst bzw. allenfalls noch aus dem Kontext, in dem sie gemacht wur- den, aber wohl kaum aus der Vielfalt der Palette von anderen Verhaltensmöglich- keiten. Auch eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung der angesprochenen Person scheint nicht zwingend, doch der Nachweis von strafrechtlich relevanten Verfehlungen dürfte dann im Rahmen der Rechtfertigung des Verletzers entspre- chend schwieriger zu beweisen sein. Der Beklagte führt grundsätzlich zutreffend aus, er könne auch dann Rechtfertigungsgründe geltendmachen und dafür Be- weise anbieten, wenn er sich gegen Pflichtverletzungen der Gemeinde nicht mit Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln zur Wehr gesetzt habe (act. 119 S. 34). Doch muss sich der Beklagten Folgendes entgegenhalten lassen: Selbst wenn er be- reits damals alle Hebel in Bewegung gesetzt hätte, um gegen die Kläger vorzuge- hen, hätte dies die eingeklagten Äusserungen gegenüber den Klägern nicht ge- rechtfertigt, da der Beklagte damit das zulässige Mass an Kritik überschritt. Der Beklagte kann deshalb aus der in den eben genannten Punkten etwas unscharfen Begründung der Vorinstanz keine Rechtfertigung für seine Äusserungen ableiten. 6.9 Zu Unrecht gänzlich ausser Acht gelassen hat die Vorinstanz nach Auffas- sung des Beklagten auch die fachärztliche Würdigung von PD Dr. med. T._____ (act. 78/170a), der eine psychische Verfassung mit Krankheitswert festgestellt habe, da der Beklagte in eine schwere psychische Notstandssituation geraten sei. Aus psychiatrischer Sicht sei ein lange andauernder Zustand aufgetreten, der sich äusserlich durch Gereiztheit und Streitbarkeit, hintergründig durch Verzweiflung und Gefühle der Ohnmacht manifestiert habe. Auch Dr. med. U._____ (act. 103/3), bei dem der Beklagte deswegen in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, habe dieser Beurteilung zugestimmt. Durch ihr Vorgehen habe die Vorinstanz dem Beklagten das Recht auf rechtliches Gehör und auf einen Beweis zu Unrecht

- 35 - verweigert, weshalb Art. 8 und 28 Abs. 2 ZGB sowie ZPO 53, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 und 10 EMRK verletzt seien (act. 119 S. 26 f. und act. 139 S. 15). Soweit der Beklagte damit den vorinstanzlichen Verzicht auf Beweisabnahme kri- tisiert, kann auf das unter Erwägung III.6.6.2 f. (vorstehend) Ausgeführte verwie- sen werden. Soweit der Beklagte damit allenfalls sinngemäss einen Rechtferti- gungsgrund im Sinne einer Zurechnungsunfähigkeit o.ä. geltend machen will, ist er – von der Frage der möglichen Beweiskraft eines Parteigutachtens einmal ganz abgesehen – damit verspätet, nachdem er im vorinstanzlichen Verfahren lediglich vorbringen liess, seine Krankheit habe ihn daran gehindert, auf dem Rechtsweg gegen das Verhalten der Kläger vorzugehen bzw. es sei bei ihm aufgrund des Verhaltens der Kläger ein psychisches Leiden mit Krankheitswert diagnostiziert worden (act. 77 S. 10 und S. 16). Folglich ergeben sich auch aus diesen Vorbrin- gen des Beklagten keine Anhaltspunkte, welche für eine Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheides sprechen würden. 6.10 Der Beklagte rügt weiter, für eine Begründung der Verhältnismässigkeit ei- ner Äusserung genüge es nicht, lediglich kurz auszuführen, dass, auch wenn die Sachverhaltsdarstellung des Beklagten zutreffen würde, das Vorgehen und die Wortwahl des Beklagten nicht verhältnismässig wären (act. 119 S. 26). Die Ver- hältnismässigkeit müsse vielmehr aufgrund des Kontextes beurteilt werden, denn die Bedeutung eines bestimmten Ausdruckes könne immer nur aus dem Gesamt- zusammenhang verstanden werden (act. 119 S. 35). Der Beklagte widmet sich in diesem Zusammenhang auch ausführlich einem von Rechtsanwalt Dr. V._____ für den Beklagten erstellten Parteigutachten (act. 78/165a) sowie einem Ent- scheid des Baurekursgerichtes vom 8. Mai 2012 (act. 84/173), mit welchen nach seiner Auffassung der Wahrheitsbeweis vollumfänglich erbracht werde (act. 119 S. 35-39). Die ihm, dem Beklagten, vorgeworfenen Äusserungen seien lediglich verbaler Art. In der Abwägung zu den insbesondere auch wirtschaftlich bedeuten- den Eigentümerinteressen, die durch das Vorgehen der Kläger verletzt worden seien, würden die ihm ‒ dem Beklagten ‒ vorgeworfenen Äusserungen verhält- nismässig erscheinen und seien deshalb rechtmässig. Dies gelte umso mehr, als

- 36 - es sämtliche Kläger jederzeit in der Hand gehabt hätten, die ungerechtfertigten Einwirkungen zu beseitigen (act. 119 S. 41). Zur Wertung von Aussagen im Zusammenhang mit ihrem Kontext kann auf das bisher Gesagte verwiesen werden (vgl. Erwägung III.6.1 und III.6.3 vorstehend). Inwiefern nach Auffassung der Vorinstanz im Rahmen der Voraussetzung der Persönlichkeitsverletzung das Kriterium der Verhältnismässigkeit zu prüfen ist, bzw. die Verhältnismässigkeit zwischen welchen Elementen beurteilt werden soll, wird aus ihrem Entscheid nicht restlos klar (act. 116 = act. 120A = act. 123, je S. 21 ff.). Es ist wohl eher an eine Interessenabwägung im Rahmen der Beurtei- lung von allfälligen Rechtfertigungsgründen zu denken. Jedenfalls ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid, dass dem Beklagten keine Rechtfertigungsgrün- de für sein Verhalten zugebilligt werden (weder ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse noch eine Rechtfertigung kraft Gesetz). Daran ist nichts auszusetzen, denn Rechtfertigungsgründe des Beklagten sind nicht bzw. nicht in einem den Ehrverletzungsgehalt der beklagtischen Aussagen überwiegenden Ausmass ersichtlich. Daran ändern weder der (vom Beklagten hervorgehobene, jedoch bei Ehrverletzungen gerade meist nur) verbale Charakter der Persönlich- keitsverletzung noch die wirtschaftlichen Interessen des Beklagten etwas. Zur Frage der Beweisabnahme bzw. der Wahrheit der beklagtischen Behauptungen ist an dieser Stelle auf die Erwägung III.6.6.2 f. (vorstehend) zu verweisen, denn es sind keine Weiterungen angezeigt. Wenn der Beklagte geltend macht, die Klä- ger hätten es in der Hand gehabt, sich anders zu verhalten, so ist dies weder eine Rechtfertigung für seine Äusserungen, noch ändert es etwas an deren ehrverlet- zendem Charakter. 6.11 Der Beklagte macht weiter geltend, es hätten seitens der Gemeinde (durch die Deponierung von Material) rechtswidrige Einwirkungen auf eines seiner Grundstücke stattgefunden. Er habe deshalb mit seinen Schreiben zivilrechtlich betrachtet seine negatorischen Eigentümeransprüche gemäss Art. 641 Abs. 2 und 679 ZGB ausgeübt (act. 119 S. 40 vgl. auch act. 139 S. 14 und S. 19 f.). Es ist nicht ersichtlich, was der Beklagte daraus zur Rechtfertigung seiner ehrver- letzenden Äusserungen ableiten könnte, denn auch wenn er aus den besagten

- 37 - Bestimmungen selbstverständlich das Recht ableiten kann, sich in den Schranken der Rechtsordnung für sein Eigentum einzusetzen (wobei der Text von Art. 679 ZGB ohnehin nur ein Klagerecht erwähnt), räumt ihm dies nicht noch eine darüberhinausgehende Befugnis ein, die Kläger in ihrer Ehre und damit in ihrer Persönlichkeit zu verletzen.

7. Weiter rügt der Beklagte, die von der Vorinstanz erlassenen Verbote seien zu weit gefasst (act. 119 S. 48 ff.) und es bestehe keine Wiederholungsgefahr (act. 119 S. 44 ff. und act. 139 S. 3 ff. sowie S. 32 ff.). 7.1 Die Wiederholungsgefahr bei Persönlichkeitsverletzungen beurteilt sich im Urteilszeitpunkt (vgl. Meili, a.a.O., N. 4 zu Art. 28a ZGB). Das gerichtliche Ermes- sen bei der Beurteilung dieser Frage ist ein weites. Die Vorinstanz ist gestützt auf verschiedene nachvollziehbare Gründe (u.a. keine Einsicht des Beklagten, Fehlen einer Unterlassungserklärung, Fortbestehen der vom Beklagten als Auslöser für seine Handeln bezeichneten Umstände etc.) zur Auffassung gelangt, dass die Gefahr einer Wiederholung bzw. Fortsetzung der vorliegend fraglichen Ehrverletzungen nicht gebannt sei, und sprach gegen den Beklagten deshalb ein Verbot aus (vgl. act. 116 = act. 120A = act. 123, je S. 25 ff.). Dieser Schluss ist vor dem Hintergrund der von der Vorinstanz angeführten Gründe grundsätzlich nicht zu beanstanden. Abgesehen davon sei an dieser Stel- le darauf hingewiesen, dass der Beklagte jüngst erneut Anhaltspunkte dafür gelie- fert hat, dass die Würdigung der Vorinstanz (auch aus heutiger Sicht) durchaus ihre Berechtigung hatte. So liess der Beklagte der Kammer ein (offenbar von ihm stammendes, aber unter einem Pseudonym veröffentlichtes; vgl. act. 169/1 und 2) Gedicht mit dem Titel "DER PROZESS" zukommen (act. 154/3). Diesen Text hat er offenbar auch anderweitig verbreitet (vgl. act. 160/1+2) und dieser ist offen- sichtlich und teils sogar namentlich auf die Kläger bzw. ihren Rechtsvertreter ge- münzt. Inhaltlich bringt "DER PROZESS" deutlich die bereits aus den hier zu be- urteilenden Äusserungen des Beklagten bekannte Haltung des Beklagten gegen- über den Klägern zum Ausdruck. Eine relevante Rolle spielen diese jüngsten Vor- kommnisse im vorliegenden Verfahren selbstverständlich nicht, zumal sie im Zeit- punkt der Urteilsfällung durch die Vorinstanz noch gar nicht Prozessthema sein

- 38 - konnten. Dennoch machen sie deutlich, dass die hier zu beurteilenden Ereignisse bzw. deren mögliche Ursachen keineswegs gut aufgearbeitet oder gar abge- schlossen sind, und widerlegen damit die von seiner Vertreterin in der Berufungs- replik geäusserte Überzeugung, da er nun anwaltlich vertreten sei, werde der Be- klagte seine Rechte ausschliesslich mit Hilfe von Rechtsvertretern durchsetzen (act. 139 S. 4 Rz. 9). Daran ändert auch die nachgereichte, an die eigene Rechts- vertreterin gerichtete und wenig überzeugende Abstandserklärung des Beklagten nichts (vgl. act. 169/2). Zusammenfassend ist der Entscheid der Vorinstanz, gegen den Beklagten ein Verbot auszusprechen, vor dem Hintergrund der erstellten Persönlichkeitsverlet- zungen des Beklagten und mit Blick auf die von der Vorinstanz angeführten Gründe grundsätzlich richtig, weshalb diesbezüglich keine Korrektur des vor- instanzlichen Entscheides angezeigt ist. 7.2 Wenn der Beklagte im Weiteren behauptet, Mühe mit der angeblich weiten Formulierung des Verbots zu bekunden, bleibt unklar, worin diese für ihn besteht, wenn er (ebenfalls bzw. erst in der Berufungsschrift) zum Thema Wiederholungs- gefahr vorbringen lässt, ihm sei klar geworden, dass seine Schreiben ihre Wir- kung verfehlt hätten, weshalb weitere Äusserungen im Sinne der heute fraglichen ausgeschlossen seien (act. 119 S. 45 und act. 139 S. 3). Auch von einem Maul- korb, den die Kläger ihm verpassen wollten, angeblich um den Beklagten an ei- nem weiteren rechtlichen Vorgehen gegen sie, die Kläger, zu hindern (vgl. act. 139 S. 5 f. und S. 35), kann keine Rede sein. Dem Beklagten steht der Rechts- weg unabhängig vom vorinstanzlichen Verbot offen und er kann sich, solange er sich nicht wieder ehrverletzender Aussagen über die Kläger bedient – was er ja gemäss seinem wiederholten eigenen Bekunden auch nicht vor hat –, auch über das zwischen ihm und der Gemeinde H._____ Vorgefallene frei äussern. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern ihn das vorinstanzliche Verbot übermässig ein- schränken soll. 7.3 Dem Beklagten sind demnach die folgenden Äusserungen zu verbieten: die Kläger würden krasse Begünstigungen sowie bestechliche Abnahmen vorneh- men, ihre Schreiben würden dreiste Irreführungen, Lügen und Nötigungen enthal-

- 39 - ten, ihre Schreiben seien erstunken und erlogen, gaunerhaft erpressend und des- potisch (vgl. Erwägung III.6.3 vorstehend). In diesem Umfang ist das von der Vo- rinstanz verhängte Verbot demnach zu bestätigen, während es im Übrigen aufzu- heben ist.

Dispositiv
  1. Auf die Rechtsbegehren Ziffer 2 der Kläger 1 bis 5 sowie des Klägers 6 wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im nachfolgenden Urteil festgelegt.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil.
  4. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Es wird erkannt:
  5. a) Dem Beklagten wird unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB verboten, folgende Äusserungen gegenüber den Klägern, den Orts- parteipräsidenten in H._____, dem Gemeinderat H._____, M._____, dem Architekturbüro N._____ AG sowie der O._____ AG zu machen: In der Ge- meinde H._____ herrschten Missstände, welche die Kläger vertuschten; die Kläger würden jede Untersuchung sabotieren und vernebeln; sie würden lü- gen und irreführend und nötigend handeln; sie würden krasse Begünstigun- gen sowie bestechliche Abnahmen vornehmen; der Kläger 6 würde die In- tegrität und Glaubwürdigkeit des Beklagten verletzen; die Schreiben der Kläger seien erstunken und erlogen, diffamierend und verleumdend, sugges- tiv und irreführend, gaunerhaft erpressend, psychisch und physisch folternd und despotisch. b) Dem Beklagten wird unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB verboten, folgende Äusserungen gegenüber M._____, dem Architek- turbüro N._____ AG sowie der O._____ AG zu machen: Die Kläger würden Akten, Fakten und Verträge missachten und willkürlich handeln; sie würden gegen Rechte und Pflichten verstossen; der Kläger 6 verstosse gegen Sorg- faltspflichten.
  6. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern 1-6 eine Genugtuung in der Hö- he von CHF 9'000.– (CHF 1'500.– pro Person) zu bezahlen, zahlbar namens der Kläger 1-6 im Betrag von CHF 4'500.– an Pfarrer I._____, … [Adresse], zugunsten des Sozialprojekts "J._____", PC …, sowie ebenfalls im Betrag von CHF 4'500.– an den Verein K._____, … [Adresse], PC …. - 5 -
  7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'000.–.
  8. Die Gerichtskosten werden den Klägern (untereinander unter solidarischer Haftung) einerseits und dem Beklagten andererseits je zur Hälfte auferlegt.
  9. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
  10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  11. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Berufungsanträge: des Berufungsklägers (act. 119): "1. Es seien die Ziffern 1a), 1b), 2, 4 und 5 des angefochtenen Entscheid- Dispositives des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung vom 08. Mai 2012 aufzu- heben und es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.
  12. Eventualiter sei die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung der eingeklagten Äusserungen an die Vorinstanz zurückzu- weisen.
  13. Sub-Eventualiter seien Ziff. 1 a) und 1 b) des angefochtenen Entscheid- Dispositivs wie folgt aufzuheben: a) ln der Gemeinde H._____ herrschten Missstände, welche die Kläger ver- tuschten; b) die Kläger würden jede Untersuchung sabotieren und vernebeln; c) sie würden lügen und irreführend nötigend handeln d) Kläger 6 würde die Integrität und Glaubwürdigkeit des Beklagten verlet- zen; e) die Schreiben der Kläger seien erstunken und erlogen, diffamierend, sug- gestiv und irreführend und despotisch; f) die Kläger würden Akten, Fakten und Verträge missachten und willkürlich handeln; g) sie würden gegen Rechte und Pflichten verstossen.
  14. Sub-sub-eventualiter seien mangels Sachlegitimation der Kläger unter Ziff. 1a) und 1b) des angefochtenen Entscheid-Dispositivs angeordneten Verbote wie folgt aufzuheben: - 6 - a) in der Gemeinde H._____ herrschten Missstände, welche die Kläger ver- tuschten, soweit Kläger 4, das Architekturbüro N._____ AG und O._____ AG betreffend; b) die Kläger würden jede Untersuchung sabotieren und vernebeln, soweit die Kläger 1, Kläger 2, Kläger 4, Kläger 5, Kläger 6, an M._____, an das Architekturbüro N._____ AG und an O._____ AG betreffend; c) sie würden lügen und nötigend und irreführend handeln, soweit Kläger 4, das Architekturbüro N._____ AG und die O._____ AG betreffend; d) sie würden gegen Rechte und Pflichten verstossen, soweit M._____, N._____ und O._____ AG betreffend; e) Der Kläger 6 würde gegen Sorgfaltspflichten verstossen, soweit M._____, N._____ und O._____ AG betreffend; f) sie würden krasse Begünstigungen sowie bestechliche Abnahmen vor- nehmen, soweit Klägern 3 bis 6, Architekturbüro N._____ AG und gegen- über O._____ AG betreffend; g) die Schreiben der Kläger seien erstunken und erlogen, diffamierend und verleumdend, suggestiv und irreführend, gaunerhaft erpressend, psy- chisch und physisch folternd und despotisch soweit Kläger 4, an M._____, an das Architekturbüro N._____ AG und an O._____ AG betreffend; h) der Kläger 6 würde die Integrität und Glaubwürdigkeit des Beklagten ver- letzen Klägern 1 bis 5, M._____, dem Architekturbüro N._____ AG und gegenüber O._____ AG betreffend.
  15. Eventualiter sei Dispositiv Ziff. 2 des Urteils in dem Sinne abzuändern als der Beklagte verpflichtet wird, den Klägern 1-6 zu Handen einer anerkannten ZEWO zertifizierten Wohltätigkeitsorganisation eine Genugtuung von maxi- mal CHF 2'000.– zu bezahlen.
  16. Es seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die Kosten des Beru- fungsverfahrens den Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
  17. Es sei dem Berufungskläger eine angemessene Prozessentschädigung für das erstinstanzliche sowie für das Berufungsverfahren zuzusprechen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungs- beklagten." der Berufungsbeklagten 1-6 (act. 131): " Die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuwei- sen und der Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 8. Mai 2013 zu bestäti- gen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuerzusatz von 8 %) zulasten des Beklagten und Berufungsklägers." - 7 - Erwägungen: I.
  18. Die Kläger und Berufungsbeklagten (fortan Kläger) waren (bzw. sind zum Teil immer noch) allesamt als Mandatsträger oder in der Verwaltung der Gemein- de H._____ tätig. Ihr Kontakt mit dem Beklagten bzw. Berufungskläger (fortan Be- klagter) rührt daher, dass Letzterer als Grundeigentümer und Bauherr an ver- schiedenen baulichen bzw. baurechtlichen Projekten in der Gemeinde H._____ beteiligt war und sich in diesem Zusammenhang mit dem Verhalten der Kläger verschiedentlich unzufrieden zeigte. Dies führte schliesslich dazu, dass der Be- klagte begann, sich negativ über die Amtstätigkeit der Kläger zu äussern, was un- ter anderem bereits 2004 zu einem (2007 vergleichsweise erledigten) Strafverfah- ren geführt hatte. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden Äusserungen des Beklagten in E-Mails und Schreiben an einzelne oder mehrere der Kläger und/oder Dritte wäh- rend der Jahre 2008 und 2009. Die Kläger 1-3 sowie 5 und 6 haben betreffend den grösstenteils gleichen Sach- verhalt auch einen strafrechtlichen Ehrverletzungsprozess gegen den Beklagten angehoben (Geschäfts-Nr.: GF120002-G). Mit Urteil vom 11. Mai 2011 sprach das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirksgerichtes Meilen in diesem (paralle- len) Ehrverletzungsverfahren den Beklagten der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig (act. 87/9). Dabei blieb es gemäss Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2012 auch nach durchgeführtem Berufungs- (und Anschlussberufungs-)verfahren (act. 99/1 bzw. act. 113/1). Eine Beschwerde des Beklagten gegen dieses Urteil der I. Strafkammer wurde vom Bundesgericht inzwischen mit Urteil vom 19. Mai 2014 abgewiesen, soweit das Bundesgericht auf die Beschwerde eintrat (act. 154/1). - 8 -
  19. Am 2. März 2010 machten die Kläger 1-5 sowie separat auch der Kläger 6 (act. 2 bzw. act. 16/2), ihre vorliegend zu beurteilenden Klagen bei der Vorinstanz anhängig. Mit Beschluss vom 29. März 2010 vereinigte die Vorinstanz die beiden Verfahren (Prozess Nr. CG100019-G ging in Nr. CG100018-G auf und wurde ab- geschrieben, vgl. act. 10). Eine nach Eingang der Klageantwort auf den 31. März 2011 anberaumte Referentenaudienz/Vergleichsverhandlung führte zu keiner Ei- nigung der Parteien (Prot. Vorinstanz S. 6). Mit Erstattung der Replik änderten die Kläger Ziff. 3 ihres Rechtsbegehrens in die eingangs erwähnte, modifizierte Fassung (act. 37 S. 3). Nach Eingang der um- fangreichen Duplik (act. 59), welche u.a. einen weitreichenden Editionsantrag enthielt, nahmen die Kläger Stellung zu den Noven und beantragten, es seien weite Teile der Duplik aus dem Recht zu weisen, eventualiter sei diese zur Über- arbeitung an den Beklagten zurückzuweisen. Sodann sei auf das Editionsbegeh- ren des Beklagten nicht einzutreten bzw. dieses sei abzuweisen (act. 67 S. 2). Der Beklagte nahm daraufhin dazu Stellung (act. 77). Mit Beschluss vom 19. April 2012 wurde der Antrag der Kläger, es seien Teile der Duplikschrift sowie der Duplikbeilagen aus dem Recht zu weisen bzw. zur Über- arbeitung zurückzuweisen, abgewiesen. Ebenso wurden die Editionsbegehren des Beklagten einstweilen abgewiesen (act. 79). Es folgten weitere Stellungnah- men der Parteien (act. 86 und act. 102). Am 8. Mai 2013 fällte die Vorinstanz schliesslich den eingangs erwähnten (und heute angefochtenen) Entscheid (vgl. act. 116 = act. 120A = act. 123), der dem Beklagten am 17. Mai 2013 zuging (act. 117/2).
  20. Dagegen setzte sich der Beklagte mit Eingabe vom 17. Juni 2013 rechtzeitig bei der Kammer zur Wehr und stellte die eingangs erwähnten Berufungsanträge (act. 119). Der Beklagte leistete den ihm hernach (unter gleichzeitiger Delegation der Prozessleitung) – auferlegten Kostenvorschuss fristgerecht (vgl. act. 124 und act. 126). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-117). Nach Ein- gang der Berufungsantwort (act. 131) erfolgte ein zweiter Schriftenwechsel (act. 139 und act. 147). Beide Parteien machten (unaufgefordert) noch weitere - 9 - Eingaben, welche jeweils der Gegenpartei zugestellt wurden und teilweise weitere Entgegnungen auslösten (act. 150, 153, 155, 159, 168, 172 und 176).
  21. Die ausführlichere Darstellung der vorinstanzlichen Prozessgeschichte kann im Übrigen dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz entnommen werden (act. 116 = act. 120A = act. 123). Der vormalige Referent in diesem Verfahren ist von seinem Amt als Oberrichter zurückgetreten, weshalb die für dieses Verfahren zuständige Gerichtsbesetzung entsprechend angepasst wurde (vgl. act. 145).
  22. Der Beschluss, mit dem die Vorinstanz auf das Feststellungsbegehren der Kläger nicht eingetreten ist, wurde nicht angefochten und ist demnach in Rechts- kraft erwachsen. Davon ist Vormerk zu nehmen. II.
  23. Das vorinstanzliche Verfahren wurde zwar noch unter der Geltung der Zür- cher ZPO (ZPO/ZH) angehoben, doch der angefochtene Entscheid erging am
  24. Mai 2013 und wurde somit nach dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO) eröffnet. Das Berufungsverfahren richtet sich daher nach den Bestimmungen der ZPO (vgl. Art. 405 Abs. 1 ZPO) sowie der die ZPO ergän- zenden kantonalen Erlasse (GOG, Gebührenverordnungen). Das bezirksgerichtliche Verfahren unterstand demgegenüber noch dem Recht der kantonalen ZPO/ZH (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO) samt ergänzenden Erlassen (wie GVG und Gebührenverordnungen); soweit es im Folgenden um Fragen des be- zirksgerichtlichen Verfahrens geht, sind diese daher noch im Lichte des kantona- len Rechts zu beurteilen.
  25. Die Berufung ist zu begründen und hat sich anhand konkreter Anträge und Rügen mit den Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen auseinander zu setzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz als falsch erachtet wird (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Gerügt werden kann auch die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Beru- fung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Angemessenheitskon- - 10 - trolle hat sich die Rechtsmittelinstanz allerdings Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. u.a. Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Online-Stand 20. Oktober 2013, Art. 310 N 10). Für das Berufungsverfahren gilt die Novenbeschränkung nach Art. 317 Abs. 1 ZPO, wonach neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nur noch dann in den Prozess eingebracht werden können, wenn diese mit zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz hätten vorgebracht werden können. Im Entscheid über die Berufung ist auf die erhobenen Rügen einzugehen. Die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht indes nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien ein- gehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von wel- chen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BK ZPO- Hurni, Art. 53 N 60 f.). Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Parteivorbringen (und auf die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist.
  26. Die vorliegende Berufung ist rechtzeitig, schriftlich und mit einer Begründung erhoben worden (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es handelt sich primär um eine nicht ver- mögensrechtliche Angelegenheit (Art. 308 ZPO). Dementsprechend ist auf die Berufung einzutreten. III. 1.1 Beim Schutz der Persönlichkeit gegen Verletzungen gestützt auf Art. 28 ZGB werden grundsätzlich verschiedene Aspekte der Persönlichkeit unterschie- den, welche verletzt sein können. Vorliegend bedeutsam ist die Ehre der betroffe- nen Personen. Unter Ehre wird allgemein die Geltung verstanden, auf die eine Person in der Gesellschaft Anspruch hat (Aebi-Müller, in: Breitschmid/Rumo- Jungo, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl. 2012, N. 18 f. zu Art. 28 ZGB). Allerdings kann nicht einfach jede Beeinträchtigung der Persönlich- keit mit einer Verletzung gleichgesetzt werden. Es ist eine gewisse Intensität, ein eigentliches Eindringen nötig. So wenig, wie die Menschenwürde durch jeden fal- - 11 - schen Hoheitsakt in Frage gestellt ist, so wenig stellt jeder Übergriff über die Grenzen sozial korrekten Verhaltens gleich eine Persönlichkeitsverletzung dar (BSK ZGB I-Meili, 4. Aufl. 2010, N. 38 und N. 42 zu Art. 28, je m.w.H.). Ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, beurteilt sich – wie die Vorinstanz zu- treffend erwog (act. 116 = act. 120A = act. 123, je S. 15 f.), weshalb darauf inso- weit verwiesen werden kann – nach einem objektiven Massstab, und es wird nicht auf die subjektive Empfindlichkeit des mutmasslichen Opfers abgestellt (BGE 105 II 163 f.). Bei den zu beurteilenden Äusserungen wird grundsätzlich zwischen Tat- sachenbehauptungen (Informationen) und Werturteilen (Kommentare, Kritik) un- terschieden, wobei eine eindeutige Zuordnung oft schwierig sein kann und des- halb in diesem Zusammenhang auch von gemischten Werturteilen die Rede ist. Gemischt deshalb, weil es sich dabei um eine wertende Aussage handelt, die zu- gleich auch eine Tatsachenbehauptung bzw. einen Tatsachenkern umfasst. Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB ist eine Verletzung der Persönlichkeit und damit auch der Ehre grundsätzlich stets widerrechtlich, es sei denn, der Verletzer könne sich auf einen der gesetzlich vorgesehenen Rechtfertigungsgründe berufen. Es bedarf hierzu einer konkreten Interessenabwägung. Bei der Frage, ob überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, konzentriert man sich auf die Einwirkung auf die betroffene Person. Bei der Frage der Widerrechtlichkeit werden auch die Handlungsgründe des Verletzers in die Betrachtung einbezogen. Der Blick wech- selt zum Verletzer und dessen Motivation, dessen Interessen. Wer behauptet, je- manden in seiner Persönlichkeit verletzen zu dürfen, trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes und damit die Folgen einer diesbezügli- chen Beweislosigkeit. Für den Tatsachenkern des (gemischten) Werturteils gilt gemäss Bundesgericht die gleiche Regel wie für reine Tatsachenbehauptungen (BGE 127 III 481 E. 2.cc), nämlich dass die Mitteilung unwahrer persönlichkeitsverletzender Tatsa- chen verpönt ist. Eine die Persönlichkeit verletzende Äusserung, deren Inhalt nicht der Wahrheit entspricht, ist demnach widerrechtlich. Als ehrverletzend gelten aber auch an sich wahre Äusserungen, welche durch Art und Form beim Empfän- ger eine unrichtige Vorstellung hervorrufen (Aebi-Müller, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 28 - 12 - ZGB). Desgleichen können Werturteile und persönliche Meinungsäusserungen – selbst wenn sie auf einer wahren Tatsachenbehauptung beruhen – ehrverletzend sein, wenn sie von der Form her eine unnötige Herabsetzung bedeuten. Ehrver- letzend ist eine Wertung allerdings nur dann, wenn sie den Rahmen des Haltba- ren sprengt bzw. auf einen tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt schliessen lässt oder der betroffenen Person jede Menschen- oder Personenehre abspricht (vgl. BGE 111 II 209 E. 3.c m.w.H. sowie BGE 126 III 305 E. 4.aa). Meinungs- äusserungen und Werturteile sind hingegen zulässig, sofern sie angesichts des ihnen zugrunde liegenden Sachverhaltes als vertretbar erscheinen (vgl. zum Gan- zen Meili, a.a.O., N. 43 zu Art. 28 ZGB). Ebenso ist es grundsätzlich zulässig, wahre Tatsachen zu verbreiten. Auch wahre Tatsachenbehauptungen können je- doch die Ehre einer Person tangieren. Diesfalls wird postuliert, dass, auch wenn dadurch ein negatives Licht auf die betreffende Person geworfen wird, aufgrund der Wahrheit der fraglichen Äusserung die Widerrechtlichkeit der Ehrverletzung entfällt. Dies gilt natürlich nicht, soweit es sich um Tatsachenbehauptungen aus dem Geheim- oder Privatbereich der betroffenen Person handelt. Ebenso wenig trifft dies zu, wenn Umstände vorliegen, die eine derartige Bekanntmachung einer an sich wahren Begebenheit nicht rechtfertigen. So zum Beispiel dann, wenn eine wahre, aber unvorteilhafte Tatsache über eine nicht öffentliche Person über die Presse in identifizierbarer Form verbreitet wird oder dann, wenn die Form der Darstellung (der an sich wahren Tatsache) unnötig verletzend ist (vgl. BGE 138 III 641 E. 4.1.1 ff. und auch Riemer, Personenrecht des ZGB, Bern 1995, § 13 N. 368 f. und 378 ff.). Die Klage nach Art. 28a ZGB lautet entweder auf das Verbot einer drohenden o- der die Beseitigung einer bestehenden Verletzung oder aber subsidiär auf die Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Verletzung, die sich weiterhin störend auswirkt. Die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt sich nur bei einer objek- tiv und subjektiv schweren Verletzung der Persönlichkeitsrechte (Müller, in: Fur- rer/Schnyder, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl. 2012, N. 9 zu Art. 49 OR). - 13 - 1.2 Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, für das der Verhandlungs- grundsatz und die Dispositionsmaxime gelten (Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Die Kläger haben deshalb darzutun, welche Äusserungen des Beklagten sie als ehrverletzend erachten. Dem Beklagten obliegt es, die Wahrheit der ihm angelasteten Tatsachenbehauptungen oder / und allfällige weitere Rechtferti- gungsgründe darzulegen und zu beweisen, soweit ihn dies vom Vorwurf der Per- sönlichkeitsverletzung bzw. der Widerrechtlichkeit derselben entlasten könnte. In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die Parteien ihre Behauptungen zum Ab- lauf der Vorkommnisse vor Vorinstanz aufzustellen hatten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Auch der Berufung führende Beklagte hatte seine Sachdarstellung, zu der insbe- sondere die Beweggründe für sein Handeln zählen, vor Vorinstanz abschliessend darzutun. Soweit er in seinen Eingaben an die Kammer den Sachverhalt erstmals oder im Unterschied zum vorinstanzlichen Verfahren anders darlegt, ist er damit verspätet und darum grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). 2.1 Vorab zu den von den Klägern eingeklagten Äusserungen des Beklagten: Ein grosser Teil derselben war auch Gegenstand des bereits erwähnten zweiten Strafverfahrens, das mit Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2014 (act. 154/1) abgeschlossen wurde. Die strafrechtlich geahndeten Äusserungen des Beklagten (gegenüber einzelnen oder mehreren der Kläger 1-3, 5 und 6 sowie gegenüber Dritten) gehen auf die gleichen Schreiben wie die vorliegend zu beurteilenden Äusserungen zurück (Schreiben datierend vom 20. März 2008, vom 6. März 2009, vom 2. April 2009, vom 14., 17. und 27. August 2009, vom 7. September 2009 sowie vom 12. und 17. November 2009 sowie Emails an P._____ datierend vom
  27. bis 17. September 2009). Die nachfolgenden Äusserungen des Beklagten (hier versehen mit den Aktorennummern des vorliegenden Verfahrens) waren Gegen- stand des Strafverfahrens (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; vgl. act. 87/9 S. 8 ff. und act. 113/1 S. 9 ff. sowie act. 154/1 S. 3 ff.): - "Nur in der Gemeinde '…' dürfen Behördenmitglieder, Chefbeamte und ihre Helfer, hinter einer Fassade von Rechtschaffenheit, erstunkene und erlogene Behauptun- gen skrupellos verbreiten, da Hinweise auf Lügen, Intrigen, Misswirtschaft und Nö- - 14 - tigungen von der Gemeindeführung nicht ordentlich, integer und neutral, nach Ak- ten und Fakten geprüft werden" (act. 4/7). - Der Kläger 3 helfe "jede ordentliche Untersuchung zu sabotieren und einen Ort der Straflosigkeit für Amts- und Machtmissbrauch in H._____ zu etablieren" (act. 4/7). - Betreffend die Kläger 1-3 und 5 lägen Beispiele "mit dreisten Irreführungen, Lügen und Nötigungen" vor (act. 4/3, 4/4, 4/7 und 4/11). Bezüglich den Kläger 6 bestehe "ein Hinweis auf dreisten Rufmord, Irreführung und Nötigung" (act. 16/4/3). - Die klägerischen Schreiben (bzw. deren Inhalt) seien: erstunken und erlogen (act. 4/3, 4/4, 4/7, 4/11 und 16/4/3); diffamierend und verleumdend (act. 4/3, 4/4, 4/7, 4/11 und 16/4/3); suggestiv und irreführend (act. 4/3, 4/4, 4/7, 4/11 und 16/4/3); süffisant und arrogant (act. 4/3, 4/4, 4/7 und 4/11); gaunerhaft erpressend (act. 4/3); charakterlos erpressend (act. 4/4, 4/7 und 16/4/3), charakterlos und arglistig (act. 4/11); eine "Nötigung zur Sippenhaft […] mit krassen Begünstigungen als Schmiergeld, zum Ausschluss jeder Rechnungskontrolle, zur bestechlichen Ab- nahme der Schlussrechnung Landumlegung und Erschliessung Q._____" (act. 4/3 und 4/4); psychisch und physisch folternd (act. 4/3, 4/4, 4/7, 4/11 und 16/4/3); Grund für eine schwerwiegende finanzielle Schädigung (act. 4/3, 4/4, 4/7 und 4/11); die Integrität und Glaubwürdigkeit des Beklagten verletzend (act. 4/3, 4/4, 4/7, 4/11 und 16/4/3); ein Verstoss gegen Rechte und Pflichten (act. 4/3, 4/4, 4/7 und 4/11); ein Verstoss gegen jede Sorgfaltspflicht (act. 16/4/3); eigenmächtig und despotisch (act. 4/3, 4/4, 4/7, 4/11 und 16/4/3). - Der Beklagte werde sich erlauben, die SVP H._____ erneut "über Machenschaften von leitenden Gemeindeangestellten, Behördenmitgliedern und ihren Vasallen, mit Defiziten an Charakter, Ethik und Moral zu informieren" (act. 4/8 S. 2). - Die Hinweise des Beklagten auf "gravierende Missstände " seien "von der Gemein- deführung bisher nur polemisch vernebelt oder totgeschwiegen" worden (act. 4/6/2). - Der Kläger 1 sei "zum Schrecken jedes kompetenten Architekten" geworden, könne aber "wie z.B. beim eigenen Bauvorstand gesehen, dienstbereit beraten, schleimen und kuschen" und die Kläger 1 und 2 seien gegen ihn, den Beklagten, "mit einer er- stunkenen und erlogenen Verleumdung" vorgegangen (act. 4/6/3). - Die Kläger 2 und 3 hätten, "unlautere Irreführung zum eigenen Schutz" begangen (act. 4/6/4). - 15 - - Die Mitglieder des Gemeinderats hätten ihre Amtsgewalt missbraucht, unlautere Machenschaften betrieben sowie beleidigende Unwahrheiten verbreitet (act. 4/6/5). Mit diesen Äusserungen hat sich der Beklagte in den Augen aller drei Instanzen der Strafgerichtsbarkeit bewusst rufschädigend über die Kläger 1-3, 5 und 6 ge- äussert und sie mehrfach eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt bzw. ver- dächtigt. Der Beklagte wollte im Strafverfahren zu seiner Entlastung den Wahr- heitsbeweis für die von ihm erhobenen Vorwürfe antreten, konnte diesen aber nach Auffassung der damit befassten Gerichte nicht erbringen, bzw. wurde er da- zu wegen fehlender Substanziierung seiner Tatsachenbehauptungen nicht zuge- lassen (vgl. act. 87/9 S. 15-22, act. 113/1 S. 20 ff. und act. 154/1 S. 4 ff. E. 3.2 und 4). 2.2 Zum eben dargelegten Ergebnis des parallelen Strafverfahrens, welches von den Klägern als Beweis für ihren Standpunkt angerufen wurde (vgl. u.a. act. 37 S. 7, act. 86 S. 13 f. und act. 98 S. 2), ist zu bemerken, dass Zivilgerichte an das Er- gebnis eines Strafverfahrens nicht gebunden sind, da Art. 53 OR im ganzen Pri- vatrecht anwendbar ist (BGE 66 II 80 E. 1). Dies gilt heute noch umfassender, da die eidgenössische Zivilprozessordnung diesbezügliche keine einschränkenden Regelungen kennt (solche bestanden bzw. waren unter der Herrschaft der kanto- nalen Zivilprozessordnungen bis Ende 2010 noch möglich). Aus dem Wortlaut von Art. 53 OR darf zudem nicht durch Umkehrschluss abgeleitet werden, die Zivilge- richte seien bezüglich der im Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnten Fragen an die Erwägungen und Entscheide der Strafgerichte gebunden (vgl. dazu BGE 107 II 151 E. 5.b). Die Unabhängigkeit in der Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts hindert die Zivilgerichte jedoch nicht daran, im Rahmen ihrer selbständigen Prüfung der Streitsache auch die Beweisergebnisse der Strafunter- suchung zu berücksichtigen bzw. darauf abzustellen (vgl. BGE 125 III 401 E. 3). Die Ergebnisse des Strafverfahrens lassen sich allerdings ohnehin nur beschränkt auf das vorliegende Verfahren übertragen, da sich die Fragestellung der beiden Verfahren unterscheidet. Während sich die Strafbehörden mit der pauschalen Feststellung begnügen konnten, dass die zur Anklage gebrachten Äusserungen des Beklagten die Persönlichkeit der Kläger verletzen und der Tatbestand einer Ehrverletzung somit erfüllt ist, ist im zivilrechtlichen Verfahren und damit auch in diesem Berufungsverfahren (neben der Genugtuung) ein Verbot zu beurteilen, - 16 - was im Hinblick auf dessen Formulierung eine differenzierte Prüfung erfordert, welche Bestandteile der klägerischen Äusserungen persönlichkeitsverletzend und damit zu verbieten sind.
  28. Neben den eben (im Zusammenhang mit dem Strafverfahren) bereits er- wähnten Äusserungen sind in vorliegendem Zivilverfahren auch noch die folgen- den Textpassagen (insbesondere diejenigen, welche Vorwürfe gegen den Kläger 4 enthalten) als persönlichkeitsverletzend eingeklagt (vgl. act. 2 S. 6-22): - Mit der Beförderung des Klägers 4 vom Bausekretär zum Leiter der Bauabteilung, sei eine Person gewählt worden, die ihr Wissen nicht als Dienstleistung für Archi- tekten und Bauträger zur Verfügung stellen wolle oder stellen könne. "Gesprächs- verweigerung, Intoleranz und Entscheide im Graubereich der Gesetzgebung" wür- den den Bausekretär und die hinter ihm stehende Bau- und Planungskommission seit Jahren "zum Schrecken jedes kompetenten Architekten und Bauträger" ma- chen. Der Bausekretär könne, "wie z.B. beim eigenen Bauvorstand gesehen, dienstbereit beraten, schleimen und kuschen" (act. 4/6/3). - Das Schreiben des Klägers 4 vom 12. September 2008 sei "wieder voll von bösen Verleumdungen und Irrtümern." Der Kläger 4 handle bei seinen Entscheiden will- kürlich, despotisch und anmassend, ziehe "die Integrität, die Glaubwürdigkeit und die Berufsehre von rechtschaffenden Personen aufs niederträchtigste in den Schmutz" und lüge unverschämt (act. 4/12 und 4/14). - Die Kläger 1 und 4 würden neue Planungsunterlagen verlangen, nur "um ihre All- macht auszutoben". Der Kläger 4 habe gegen ihn, den Beklagten, eine "hundsge- meine Lüge" verbreitet. Ein Protokollauszug des Klägers 4 enthalte "ohne den ge- ringsten Wahrheitsgehalt", einen von A bis Z völlig erstunken und erlogenen Hin- weis (act. 4/13). - Wegen "Altlasten und Machenschaften" solle der (damals) neue Finanzsekretär und stellvertretende Gemeindeschreiber M._____ "abhauen" solange er noch in der Probezeit sei und nicht für das "Tun und Lassen seiner Vorgesetzten" (Kläger) in die Verantwortung genommen werde (act. 4/5). - Rufmord bzw. Anarchie lebe von Straffreiheit und vom Schweigen (und jede schüt- zende Hand, die sich über "Machenschaften und Altlasten in der politischen Ge- meinde" erhebe , bezwecke die "Vertuschung von Wahrheit und Transparenz",) - 17 - weshalb er, der Beklagte, dem Kläger 5 bzw. dem Kläger 6 fortan Mitteilungen ma- che "über Unordnungen, Moral und Ethik," der Kläger 1-3 wie sie neulich bereits "prüfbar dokumentiert" worden seien (act. 4/9 bzw. act. 4/10). Die Vorinstanz erwog dazu (zusammengefasst), der Beklagte habe die fraglichen Schreiben und Emails nachweislich und gemäss eigenen Angaben an diverse (teils unterschiedliche) Adressaten versandt, so an die Kläger (bzw. einzelne von ihnen), an die Gemeinde H._____ sowie an den Gemeinderat von H._____, an die Ortsparteipräsidenten von H._____ (so z.B. an P._____, Parteipräsident der SVP H._____), an den stellvertretenden Gemeindeschreiber M._____, an das Ar- chitekturbüro N._____ AG sowie an die O._____ AG und an die R._____ (ge- meint ist wohl die R._____ AG). Bezüglich aller eingeklagten Textpassagen sei nicht umstritten, dass der Beklagte die fraglichen Äusserungen gemacht habe (im wesentlichen bestätigt dies auch der Beklagte, vgl. act. 119 S. 5), umstritten sei hingegen deren Wahrheitsgehalt. Nach den – zutreffenden – Ausführungen der Vorinstanz ist es dabei nur dann von Belang, ob die betreffenden Äusserungen auch der Wahrheit entsprechen, wenn sie, entsprächen sie der Wahrheit, keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellen würden. Ansonsten hat der Wahrheitsbeweis keinen Einfluss auf die Beurteilung der Persönlichkeitsverlet- zung und ein diesbezügliches Beweisverfahren kann daher unterbleiben (act. 116 = act. 120A = act. 123, S. 11).
  29. In ihren Anträgen, welche die Grundlage der gerichtlichen Beurteilung bil- den, fassen die Kläger die beanstandeten Äusserungen des Beklagten wie folgt zusammen (act. 2 S. ; act. 16/2 S. 2): - In der Gemeinde H._____ herrschten Missstände, welche die Kläger vertuschten. - Die Kläger würden jede Untersuchung sabotieren und vernebeln. - Die Kläger würden lügen und irreführend und nötigend handeln. - Die Kläger würden Akten, Fakten und Verträge missachten und willkürlich handeln. - Die Kläger würden gegen Rechte und Pflichten verstossen. Der Kläger 6 verstosse gegen Sorgfaltspflichten. - Die Kläger nähmen krasse Begünstigungen an sowie bestechliche Abnahmen vor. - 18 - - Die Schreiben der Kläger seien erstunken und erlogen, diffamierend und verleum- dend, suggestiv und irreführend, gaunerhaft , charakterlos erpressend, psychisch und physisch folternd und despotisch. - Der Kläger 6 verletze die Integrität und Glaubwürdigkeit des Beklagten. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer Würdigung des Vorgefallenen zur Auffas- sung, die von den Klägern beanstandeten Äusserungen des Beklagten seien per- sönlichkeitsverletzend, da sie entweder von der Wortbedeutung her ehrenrührigen Charakter hätten oder den Klägern gar deliktisches Verhalten unterstellten (act. 116 = act. 120A = act. 123, je S. 16 f.). 5.2 Die Vorinstanz wertete diese Äusserungen als widerrechtlich und damit per- sönlichkeitsverletzend. Sie erkannte zu dem keine rechtfertigenden Gründe. Denn die Art und Weise, wie sich der Beklagte über die Kläger geäussert habe, sei auch durch die vom Beklagten behaupteten Vorgänge (selbst wenn sich diese beweisen liessen) nicht zu entschuldigen. Der Beklagte sei zudem durch das frühere Strafverfahren bereits "vorgewarnt" gewesen. Es hätte ihm deshalb be- wusst sein müssen, dass er seine Worte mit Bedacht wählen sollte. Die Vor- instanz folgerte aus dem bisher Ausgeführten, sämtliche von den Klägern bean- standeten Äusserungen des Beklagten gemäss Rechtsbegehren 1 und 2 stellten widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen dar (act. 116 = act. 120A = act. 123, je S. 25). Auf eine beweismässige Überprüfung der Wahrheit der vom Beklagten erhobenen Vorwürfe verzichtete die Vorinstanz, da sie davon ausging, dass selbst das Gelingen des Wahrheitsbeweises nichts an der Rechtswidrigkeit der beklagti- schen Äusserungen ändern würde (act. 116 = act. 120A = act. 123, je S. 9, 11, 22 und 24). 5.3 Obwohl die Vorinstanz eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung für gegeben erachtete, trat sie auf das entsprechende Feststellungsbegehren der Kläger nicht ein (act. 123 S. 27 ff. E. 5). Da die Kläger den vorinstanzlichen Ent- scheid akzeptierten, ist die Feststellung einer widerrechtlichen Persönlichkeitsver- letzung nicht mehr Thema des vorliegenden Berufungsverfahrens, sondern ledig- - 19 - lich das von den Klägern beantragte und von der Vorinstanz mit wenigen Ein- schränkungen gutgeheissene Verbot sowie die Genugtuung. 6.1 Der Beklagte rügt in seiner Berufungsschrift u.a., die Vorinstanz habe seine (eingeklagten) Äusserungen als persönlichkeitsverletzend eingestuft, ohne den Kontext zu berücksichtigen, in dem seine Äusserungen entstanden seien. Die Vorinstanz habe bei der Beantwortung der Frage, ob eine Persönlichkeitsverlet- zung vorliege, auch keinen Bezug zu ihren rechtlichen Ausführungen hergestellt (act. 119 S. 5 f.). Was der Beklagte mit letzterem meint, bleibt unklar, doch geht seine Rüge zur angeblich fehlenden Berücksichtigung des Kontextes ohnehin fehl, denn die Vorinstanz hat gerade aufgrund einer Wertung der eingeklagten Äusserungen im Verhältnis zum vom Beklagten behaupteten Kontext den Schluss gezogen, die Aussagen des Beklagten seien in ungerechtfertigter Weise persönlichkeitsverlet- zend. Dies selbst dann, wenn man davon ausginge, die vom Beklagten als für seine Äusserungen ursächlich behaupteten Vorkommnisse träfen allesamt zu. Die Vorinstanz hat – wenn auch da und dort in etwas knapper Form – erwogen, was sie von den Äusserungen des Beklagten hält. Dies auch vor dem Hintergrund der Beziehung des Beklagten zur Gemeinde H._____ und ihren Exponenten, welche den fraglichen Äusserungen zeitlich voran ging. Im Übrigen kann auf das bereits unter Erwägung III.3 ff. (vorstehend) ausgeführte verwiesen werden. 6.2 Nach Auffassung des Beklagten ist die Vorinstanz nicht näher darauf einge- gangen, dass er die fraglichen Äusserungen nicht gegenüber allen Klägern gleich gemacht habe. Die beanstandeten und von der Vorinstanz einseitig gewürdigten Äusserungen seien auch nicht gegen die Kläger als Personen gerichtet gewesen, sondern hätten vor allem im Zusammenhang mit den betreffenden Bauprojekten gestanden. Die Schreiben seien primär für die Kläger (an ihrer Amtsadresse) be- stimmt gewesen und nicht für ein Massenmedium oder einen breiten Adressaten- kreis, wie die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz vermuten lasse (act. 119 S. 6 und S. 22). Nachdem er zuvor vergeblich und regelmässig auch in höflichem Ton zur Stellungnahme aufgefordert habe, habe er die fraglichen Schreiben schliesslich auch an die Ortsparteipräsidenten geschickt, die auf der Homepage - 20 - der Gemeinde als Ansprechpartner angegeben worden seien, sowie an das Archi- tekturbüro N._____ (act. 119 S. 12 f. und act. 139 S. 20 f.). Die wenigen Perso- nen, welche Mitteilungen vom Beklagten erhalten hätten, seien ausserdem zu ei- nem Teil dem Amtsgeheimnis unterstanden, sodass das weitere soziale Umfeld der Kläger von den Äusserungen des Beklagten überhaupt nicht betroffen gewe- sen sei (act. 119 S. 14). Bei Ehrverletzungen durch Medienerzeugnisse ist die Kenntnisnahme durch einen grösseren Personenkreis zwar in der Regel gegeben, doch ist dies keine grundle- gend zwingende Voraussetzung für das Bejahen einer Persönlichkeitsverletzung. Eine Persönlichkeitsverletzung könnte unter Umständen sogar dann vorliegen, wenn eine Person direkt vom Verletzer angegangen würde, wobei vorliegend die eingeklagten Äusserungen klar nicht nur gegenüber der jeweils verletzten Person allein gemacht wurden. Der Inhalt der Schreiben war – entgegen der nun vom Beklagten vertretenen Auffassung – offensichtlich gegen die jeweils betroffenen Kläger als Person gerichtet. Denn die aus Sicht des Beklagten "Schuldigen" wer- den oft genug beim Namen genannt und nicht etwa bloss mit sachlicher Kritik be- dacht. Dass der Adressatenkreis vorliegend nicht breit war und die Verunglimp- fung der Kläger nicht via Medien erfolgte, steht einer Gutheissung der Klage da- her ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass einige der Adressaten allen- falls dem Amtsgeheimnis unterstanden. Welche der vorgenannten Äusserung (vgl. Erwägung III.2.1 und III.3) der Beklagte konkret gegen welchen Kläger ge- macht hat, ist im Zusammenhang mit der nachfolgenden Überprüfung der Formu- lierung des Verbots zu berücksichtigen. 6.3 Der Beklagte rügt weiter, die Vorinstanz gebe den Inhalt seiner fraglichen Schreiben unvollständig und selektiv zu seinen Ungunsten wieder und begnüge sich damit, einzelne Wörter aus dem Kontext herauszupicken und sie isoliert aus- gehend vom Wortlaut zu interpretieren. Zu beurteilen seien indessen die durch ihn (den Beklagten) tatsächlich verwendeten Worte und zwar in ihrem korrekten Sin- neszusammenhang (act. 119 S. 6 und S. 35). Im Übrigen habe er den Klägern kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen bzw. vorwerfen wollen, son- dern habe die fraglichen Begriffe umgangssprachlich verwendet, ohne dabei an - 21 - den jeweiligen Straftatbestand des StGB zu denken (act. 119 S. 22 ff.) bzw. sei von Pflichtverletzungen der Kläger ausgegangen (act. 119 S. 25). Diese Rügen sind teilweise berechtigt. Die Vorinstanz begründet den persönlich- keitsverletzenden Charakter der Äusserungen des Beklagten ausgehend von der zusammenfassenden Wiedergabe seiner Äusserungen durch die Kläger in der Klageschrift. Dass sich die Vorinstanz an den Anträgen und der Sachdarstellung der Kläger orientiert, ist insofern richtig, als diese die Grundlage der Beurteilung bilden, da das Gericht im Rahmen der Dispositions- und Verhandlungsmaxime an diese gebunden ist. Geht es hingegen um die Frage, ob bestimmte Äusserungen des Beklagten persönlichkeitsverletzend sind, müssen dieser Beurteilung die Äusserungen des Beklagten in der Form zugrunde gelegt werden, wie sie tatsäch- lich gemacht wurden, und nicht umformuliert in den Worten der Kläger. Über die- sen Grundsatz setzte sich die Vorinstanz hinweg. Besonders deutlich wird dies anhand der zu Beginn der entsprechenden Erwä- gung von der Vorinstanz erwähnten Aussage "in der Gemeinde H._____ herrsch- ten Missstände, welche die Kläger vertuschten" (act. 123 S. 16 E. 2.6). Diese wird durch die Verwendung von Anführungszeichen als wörtliches Zitat gekennzeich- net, was sie nicht ist. Trotzdem analysiert die Vorinstanz diese Formulierung ein- gehend und kommt zum Schluss, dass der erste Teil dieses Satzes nicht persön- lichkeitsverletzend sei, weil sich dieser nicht an spezifische Personen, sondern an Bereiche oder die Gesamtheit der Gemeinde richte, während sie für das Wort "vertuschen" eine Persönlichkeitsverletzung gestützt auf einen Eintrag in einem Synonymwörterbuch bejaht (act. 123 S. 16 E. 2.6). Der Beklagte weist darauf hin, der Vorwurf, die Kläger vertuschten Missstände, finde sich in keinem seiner Schreiben (act. 119 S. 21 Ziff. 23.2). Das trifft zu. Vermutlich beziehen sich die Kläger hier auf zwei praktisch identische Schreiben an den Kläger 5 vom 30. September 2009 (act. 4/10) bzw. an den Kläger 6 vom
  30. Oktober 2009 (act. act. 4/9 = 16/4/5), wo der Beklagte jeweils einleitend schreibt (act. 4/10): - 22 - "Jede schützende Hand, die sich über Machenschaften und Altlasten in der politischen Gemeinde erhebt, bezweckt unlautere Vertuschung von Wahrheit und Transparenz." Indem die Vorinstanz, anstatt auf die originalen Äusserungen des Beklagten ab- zustellen, den persönlichkeitsverletzenden Gehalt seiner Aussagen ausgehend von einer – wie dieses Beispiel zeigt – ziemlich lockeren Umschreibung durch die Kläger beurteilte, verletzte sie den Grundsatz, dass der persönlichkeitsverletzen- de Gehalt anhand der Äusserungen zu beurteilen ist, wie sie tatsächlich gemacht wurden. Das gleiche gilt für die Verwendung von Synonymen. Wie die Argumen- tation der Vorinstanz illustriert, sind Synonyme keine genauen Entsprechungen, sondern unterscheiden sich mindestens in Nuancen, z.B. in Bezug auf die Stil- ebene. Ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, hängt manchmal von der exak- ten Wortwahl ab. Der Beklagte kann daher nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass ein Synonym eines von ihm gewählten Wortes persönlichkeitsver- letzend ist, sofern seine eigene Wortwahl nicht zu beanstanden ist. Der Nachweis, dass ein Begriff persönlichkeitsverletzend ist, muss für das verwendete Wort selbst geführt werden. Nimmt man die oben zitierte Passage, in der das Wort "Vertuschung" vorkommt, als Ausgangspunkt der Würdigung, kann an der Beurteilung der Vorinstanz nicht festgehalten werden. Die oben zitierte Aussage des Beklagten in seinen Schrei- ben vom 30. September 2010 an den Kläger 5 bzw. vom 1. Oktober 2009 an den Kläger 6 ist allgemein gehalten und richtet sich weder an die Adressaten noch an eine bestimmte andere Person. Weder diese noch ein anderer Kläger wurden durch diese Aussage in ihrer Persönlichkeit verletzt. Das Verbot der Aussage "in der Gemeinde H._____ herrschten Missstände, welche die Kläger vertuschten" ist demnach aufzuheben, da der Beklagte diese Aussage so nicht gemacht hat, bzw. die der klägerischen Sachdarstellung zugrundeliegende Aussage des Beklagten nicht persönlichkeitsverletzend ist. Die Aussage, die Kläger würden jede Untersuchung sabotieren und vernebeln, welche dem Beklagten durch die Vorinstanz verboten wurde, hatte der Beklagte ebenfalls nicht in dieser Form gemacht. Was den Vorwurf der Vernebelung be- trifft, so geht dieser wohl auf die folgende Passage in einem Schreiben vom - 23 -
  31. August 2009 an Frau S._____, eine Mitarbeiterin des Architekturbüros N._____ AG in …, zurück (act. 4/6/2): "Meine Hinweise auf gravierende Missstände wurden von der Gemein- deführung bisher nur polemisch vernebelt oder todgeschwiegen." Was den Vorwurf der Sabotage betrifft, so beziehen sich die Kläger damit wohl auf ein Schreiben vom 7. September 2009 an den Kläger 3, in dem es über die- sen heisst (act. 4/7): "Als Finanzsekretär und damit auch Rechnungsführer in der Landum- legung und Erschliessung Q._____ war D._____ für Chefbeamte, Auf- tragnehmer und Aufsichten ein wahrer Sympathieträger. Nach seiner Wahl zum Gemeindepräsidenten wuchs sich dies zum Glücksfall für all diejenigen aus, die zum eigenen Schutz vor Haftung und Verantwor- tung einen erstklassigen Schutzengel benötigten, um mit dessen Hilfe unbeschadet jede ordentliche Untersuchung zu sabotieren und einen Ort der Straflosigkeit für Amts- und Machtmissbrauch in H._____ zu etablieren." Die Vorinstanz begründete die persönlichkeitsverletzende Natur dieser Äusserun- gen damit, dass sowohl der Sabotage als auch der Vernebelung insbesondere im Zusammenhang mit (behördlichen) Untersuchungen ein stark unehrenhafter Zug anhafte (act. 123 S. 16 E. 2.6). Wie ein Vergleich mit den ursprünglichen Aussa- gen des Beklagten zeigt, geht die Vorinstanz dabei jedoch von unzutreffenden Annahmen aus. Die Vernebelung wird vom Beklagten nicht mit behördlichen Un- tersuchungen in Zusammenhang gebracht, und im Zusammenhang mit der Sabo- tage geht der Vorwurf des Beklagten bedeutend weniger weit, indem er dem Klä- ger 3 vorwirft, er würde anderen Personen bei der Sabotage von Untersuchungen behilflich sein. Der Kläger 3 erscheint damit nicht als treibende Kraft. Gegenüber anderen Klägern wird dieser Vorwurf, soweit ersichtlich, überhaupt nicht erhoben. Der tatsächliche Vorwurf geht viel weniger weit als das beantragte Verbot und vermag dieses nicht zu rechtfertigen, so dass es aufzuheben ist. Auch die Äusserung, die Kläger würden Akten, Fakten und Verträge missachten und willkürlich handeln, findet sich so nicht in den eingereichten Schreiben. Der Beklagte behauptet dort lediglich einleitend, dass - 24 - "Hinweise auf Lügen, Intrigen, Misswirtschaft und Nötigungen von der Gemeindeführung nicht ordentlich, integer und neutral, nach Akten und Fakten geprüft werden" (act. 4/3; act. 4/4; act. 4/7; act. 4/11). Das ist zu weit weg vom klägerischen Antrag, um ein entsprechendes Verbot zu rechtfertigen. Der Vorwurf der Missachtung von Verträgen findet sich, soweit er- sichtlich, nirgends. Willkür wirft der Beklagte nur dem Kläger 4 vor: Er bezeichnet in zwei (praktisch identischen) Schreiben an den Kläger 3, den damaligen Ge- meindepräsidenten, als willkürlich bzw. völlig willkürlich, dass der Kläger 4 als Bausekretär der Gemeinde wegen der Korrektur um 16 cm die Überarbeitung ei- ner Baueingabe verlangt habe (act. 4/12 und 4/14). Es handelt sich demnach nicht um ein negatives Pauschalurteil, sondern um die Qualifikation einer konkre- ten Verwaltungshandlung, was eine zulässige Kritik und keine Persönlichkeitsver- letzung darstellt. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz dieses Verbot auf die Adres- saten M._____, das Architekturbüro N._____ AG und die O._____ AG beschränk- te (act. 123 S. 26 E. 4.6). Gegenüber diesen Dritten wurde diese Äusserung je- doch nie gemacht, wie der Beklagte zu Recht rügt (act. 119 S. 51 Rz. 81). Das führt ebenfalls zur Aufhebung des Verbots in Bezug auf diese Aussage. Die Vorinstanz operiert sodann mit dem Strafrecht, um den persönlichkeitsverlet- zenden Gehalt der Äusserungen des Beklagten zu begründen. Es trifft grundsätz- lich zu, dass der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens persönlichkeitsverletzend ist. Das setzt allerdings eine gewisse Plausibilität und Ernsthaftigkeit eines sol- chen Vorwurfs voraus, was nicht bei jeder untechnischen, alltagssprachlichen Verwendung eines auch im Strafrecht gebräuchlichen Begriffs der Fall ist. Betrachtet man die Schreiben des Beklagten (act. 4/3; act. 4/4; act. 4/7; act. 4/11; act. 16/4/3), so zeigt sich, dass bei den von den Klägern beanstandeten Ausdrü- cken "erstunken und erlogen", "diffamierend und verleumdend", "suggestiv und ir- reführend", "gaunerhaft erpressend", "psychisch und physisch folternd", "Verstoss gegen Rechte und Pflichte" und "eigenmächtig und despotisch" (vgl. etwa act. 4/3) jeweils um Überschriften über einer Reihe von Daten handelt, die Briefen des jeweiligen Adressaten an den Beklagten entsprechen, auf welche die ent- sprechende Charakterisierung zutreffen soll. Ohne Kenntnis der entsprechenden Schreiben ist die Herstellung eines Tatsachenbezugs nicht möglich, und ein sol- - 25 - cher wird von den Klägern auch nicht dargetan. Die Vorstellung, der Beklagte be- zichtige die Kläger damit konkreter strafbarer Handlungen, erscheint weit herge- holt. Viel eher handelt es sich dabei um reine Werturteile oder Verbalinjurien (so auch die Kläger, act. 147 S. 8 Rz. 23), mit denen der Beklagte seiner Wut und Verärgerung über die Kläger Ausdruck gibt, passend zum Dateipfad "r&b/fehde/machensch…" (vgl. act. 4/3 oben unter der Adresse). Der Vorwurf des Beklagten, einzelne Schreiben der Kläger seien "diffamierend und verleumdend", rührt wohl daher, dass die Kläger zuvor gegen den Beklagten mehrere Strafverfahren wegen Ehrverletzung angehoben haben. Es kommt klar zum Ausdruck, dass der Beklagte damit seine subjektive Meinung als Konfliktpar- tei kundtut und nicht behauptet, die Kläger seien wegen Ehrverletzung verurteilt worden. Das Gleiche ist in Bezug auf den Vorwurf der Erpressung der Fall und noch deutlicher ist das beim schwerwiegendsten der erhobenen Vorwürfe: Die Vorstellung, der Beklagte bezichtige die Kläger ernsthaft der Folter als Nötigung i.S. von Art. 181 StGB ist im vorliegenden Kontext der Auseinandersetzung eines Bürgers mit den Gemeindebehörden in der Schweiz von heute absurd. Anders sieht es hingegen in Bezug auf den folgenden Vorwurf aus, den der Be- klagte gegenüber den Klägern 1 und 2 erhebt (act. 4/3 und act. 4/4): "Nötigung zur Sippenhaft B._____ 17.1.00 / 13.3.00 / 7.11.03 [bzw. C._____, 22.1.02 / 22.10.04 / 30.10.08 / 1.10.08 / 7.11.03] hier der Kostenverleger, ergänzt 20. Oktober 2003, mit krassen Begünstigungen als Schmiergeld, zum Ausschluss jeder Rechnungskontrolle, zur be- stechlichen Abnahme der Schlussrechnung Landumlegung und Erschliessung Q._____!" Im Unterschied zu den anderen Absätzen, in denen nur eine Aneinanderreihung von Daten folgt, wird hier ein konkreter Tatsachenbezug erwähnt. Das hat zwar nichts mit Nötigung im strafrechtlichen Sinn zu tun. Der Vorwurf der Korruption – die Vorinstanz erwähnt hier zurecht den Tatbestand der Bestechung i.S. von Art. 322ter StGB, während Begünstigung i.S. von Art. 305 StGB als Rechtspfle- gedelikt wohl eher ausscheidet –, ist im vorliegenden Kontext nicht von vornherein unrealistisch, so dass ein persönlichkeitsverletzender Gehalt dieser Äusserung zu bejahen ist. - 26 - Die übrigen Vorwürfe unterscheiden sich davon durch den fehlenden Tatsachen- bezug, der sie in die Nähe von reinen Werturteilen rückt, mit denen der Beklagte im Rahmen seiner Auseinandersetzung mit den Gemeindebehörden seine Wut und Verärgerungen gegenüber den Klägern ausdrückte. Es ist für einen Leser of- fensichtlich, dass es sich dabei um parteiische Äusserungen im Rahmen einer Auseinandersetzung handelte, die mit der entsprechenden Zurückhaltung und Vorsicht zu würdigen sind. Das musste den Klägern als Adressaten dieser Schreiben, die diesen Hintergrund alle kannten, besonders klar und bewusst sein. Die Vorinstanz machte es sich, wie oben gezeigt, zu einfach, als sie die Ehrenrüh- rigkeit dieser Vorwürfe mit dem Verweis auf Gesetzesbestimmungen des Strafge- setzbuchs zu begründen versuchte (act. 123 S. 17 E. 2.6), ohne zu prüfen, ob diese Bestimmungen überhaupt einschlägig sind. Eine Persönlichkeitsverletzung lässt sich in diesen Fällen demnach nicht damit begründen, dass der Beklagte den Klägern ein strafbares Verhalten vorgeworfen habe. Nachstehend ist zu prü- fen, ob sich der Nachweis einer Persönlichkeitsverletzung in diesen Fällen auf anderem Weg führen lässt. Das Fehlen eines Tatsachenbezugs hat zur Folge, dass eine Äusserung nicht unwahr sein kann. Grundsätzlich können auch reine Werturteile die Persönlichkeit verletzen. Zwar ist angriffige, sogar undifferenzierte und scharfe Kritik im Rahmen von Konflikten hinzunehmen, sofern ein Bezug zum Gegenstand der Auseinan- dersetzung ersichtlich bleibt. Eine Persönlichkeitsverletzung liegt erst dann vor, wenn sich die Kritik zu einem unnötig verletzenden und beleidigenden Angriff auf die Person des Betroffenen ausweitet (Meili, a.a.O., N. 44 zu Art. 28 ZGB). Wenn der Beklagte seine eigene emotionale Betroffenheit in den Vordergrund stellt und diese – auch mit drastischen Worten – schildert, ist das daher noch kei- ne Persönlichkeitsverletzung. Anders sieht es aus, wenn er die Kläger persönlich angreift und herabsetzt. Oft verbinden sich diese Elemente in einer Äusserung, so dass es darauf ankommt, welches dominiert. Die Abgrenzung zwischen zulässi- gem Ausdruck der Verärgerung und Wut und unzulässiger persönlicher Beleidi- gung lässt sich nicht generell, sondern nur im Einzelfall aufgrund einer Würdigung der konkreten Umstände ziehen. - 27 - Wenn sich der Beklagte über die Verletzung seiner Integrität und Glaubwürdigkeit beklagt, stellt er seine eigene Verletztheit in den Vordergrund, ebenso wenn er ei- nen Verstoss gegen seine Rechte und Pflichten moniert. Das ist in dieser allge- meinen Form ein reines Werturteil und nicht persönlichkeitsverletzend. Das glei- che gilt grundsätzlich auch für die Vorwürfe der Lüge, Irreführung und Nötigung, die offenbar auf die folgende Formulierung zurückgehen, die sich in seinen Schreiben an die Kläger 1, 2, 3, und 5 und etwas abgewandelt gegenüber dem Kläger 6 findet (act. 4/3; act. 4/4; act. 4/7; 4/11; 16/4/3): "Nachstehend folgt eine Auswahl mit dreisten Irreführungen, Lügen und Nötigungen am Beispiel von…" Diese Vorwürfe beziehen sich auf die nachstehend – in der Form einer Aufzäh- lung von Daten – aufgeführten Schreiben der Kläger. Ein konkreter Tatsachenbe- zug wird jedoch nicht hergestellt und von den Klägern auch nicht dargetan. Die Auffassung, der Beklagte würde die Kläger damit der Nötigung im strafrechtlichen Sinn bezichtigen, ist überzogen. Ob und unter welchen Voraussetzungen die iso- lierte Verwendung dieser Begriffe für sich allein persönlichkeitsverletzend wäre, kann offen bleiben. Mit ihrer Aneinanderreihung laden sich diese Begriffe gegen- seitig auf, und die Qualifikation als dreist, welche sich grammatikalisch auf alle drei bezieht, verstärkt diese Wirkung zusätzlich, was im Ergebnis dazu führt, dass das zulässige Mass überschritten ist und eine widerrechtliche Persönlichkeitsver- letzung vorliegt. Dem Beklagten ist somit im vorliegenden Zusammenhang ledig- lich die Äusserung zu verbieten, die Kläger würden dreist irreführen, lügen und nötigen. Mit dem präzisierenden Adjektiv 'dreist' wird das Verbot eingeschränkt, was ein geringfügiges Entgegenkommen gegenüber dem Beklagten darstellt (im Sinne einer teilweisen Gutheissung seiner Anträge). Mit den Äusserungen "erstunken" (act. 4/3 bezogen auf den Kläger 1; act. 4/4 be- zogen auf den Kläger 2; act. 4/7 bezogen auf den Kläger 3; act. 4/11 bezogen auf den Kläger 5; act. 16/4/3 bezogen auf den Kläger 6; act. 4/13 bezogen auf die Kläger 4 und 6), "gaunerhaft" (act. 4/3 bezogen auf den Kläger 1) und "despo- tisch" (act. 4/3 bezogen auf den Kläger 1; act. 4/4 bezogen auf den Kläger 2; act. 4/7 bezogen auf den Kläger 3; act. 4/12 und 4/14 bezogen auf den Kläger 4; act. 4/11 bezogen auf den Kläger 5; act. 16/4/3 bezogen auf den Kläger 6) hat der - 28 - Beklagte die Grenze des Zulässigen überschritten und ist den Klägern – sei es durch die Wortwahl mit dem Gebrauch von Fäkalsprache, sei es inhaltlich durch die Gleichsetzung mit einem Gauner oder einem Despoten – zu nahe getreten. Beim Vorwurf des Despotismus ist zu berücksichtigen, dass die Kläger kommuna- le Behördenmitglieder sind, was diesem auf den ersten Blick vergleichsweise harmlos erscheinenden Vorwurf einen ernsthafteren Beiklang verleiht. In Bezug auf diese Äusserungen ist das Verbot daher zu bestätigen. Der Vorwurf, der Kläger 6 verstosse gegen Sorgfaltspflichten findet sich im Schreiben des Beklagten vom 17. November 2009 (act. 16/4/3), dessen Anlass anscheinend ein vom Kläger 6 unterzeichnetes Schreiben vom 29. August 2006 bildete (act. 16/4/4). Der Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung bezieht sich offen- bar insbesondere auf die anwaltliche Sorgfaltspflicht des Klägers 6, wie die Klammerbemerkung "Dr. jur. und Anwalt!" zeigt (act. 16/4/3 S. 2) und spricht ihn damit in seiner beruflichen Stellung an. Auf diesen erschwerenden Faktor, der da- raus erst eine Persönlichkeitsverletzung macht, gehen allerdings weder die Vor- instanz noch der Kläger 6 selbst ein. Darauf kann daher nicht abgestellt werden. Abgesehen vom Antrag nimmt der Kläger 6 bzw. sein Vertreter auf den beklagti- schen Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung weder in der Begründung der Klage noch in der Replik weiter Bezug. Das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot sieht vor, dass es dem Beklagten inskünftig verboten ist, die Sorgfaltspflichtverlet- zung gegenüber "M._____, dem Architekturbüro N._____ AG sowie der O._____ AG" zu erwähnen. Der Grund dafür war offenbar, dass die Vorinstanz der Mei- nung war, es müsse dem Beklagten gestattet sein, diesen Vorwurf gegenüber dem Kläger 6 zu erheben (vgl. act. 123 S. 26 f. E. 4.6 und 4.8). Im Ergebnis er- staunt dies jedoch, denn die Kläger (bzw. der Kläger 6) haben dies so nicht bean- tragen lassen und aus den Akten ergibt sich – wie der Beklagte zutreffend rügt (act. 119 S. 51 Rz. 83) – kein Hinweis darauf, dass der Beklagte gegenüber den genannten Personen je eine Sorgfaltspflichtverletzung durch den Kläger 6 be- hauptet hätte (vgl. auch die Adressaten von act. 16/4/3). Demzufolge ist das vo- rinstanzliche Verbot in diesem Punkt vom Wortlaut her nicht haltbar. Die Kläger haben jedoch diese (falsche) Einschränkung des Adressatenkreises durch die - 29 - Vorinstanz akzeptiert (act. 131 S. 14 Rz. 42) und nicht angefochten. Damit steht eine Korrektur des Adressatenkreises von vornherein nicht zur Debatte und es bleibt lediglich, das Verbot dieser Äusserung ganz aufzuheben. 6.4 Der Beklagte lässt weiter vorbringen, der Umstand, dass sie als Streitgenos- sen klagen könnten, vermöge den Klägern nicht mehr Rechte zu verschaffen, als wenn sie die Klage einzeln erhoben hätten. Ein gesamthafter Anspruch auf eine Unterlassung oder eine Feststellung wie dies unter Ziff. 1 und 2 des Dispositivs angeordnet worden sei, bestehe deshalb aus formellen und materiellen Gründen nicht. Die Vorinstanz hätte auf jeden Kläger individuell bezogen und unter Be- rücksichtigung seiner jeweiligen Schreiben an den Beklagten begründen müssen, inwiefern eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vorliege und welcher Un- terlassungsanspruch (jeweils) gegeben sei. Dass die Kläger aus ihrer einfachen Streitgenossenschaft keine zusätzlichen Rechte gegenüber einer individuellen Klage ableiten können, ist selbstredend zu- treffend. Die Beklagte scheint sich diesbezüglich jedoch primär an der zusam- menfassenden Formulierung des Rechtsbegehrens bzw. des Dispositivs zu stö- ren. Die Vorinstanz hat das gegen den Beklagten ausgesprochene Verbot gegen- über dem klägerischen Rechtsbegehren (verlangt war ein generelles Verbot und dies auch für "sinngemäss ähnliche Äusserungen") nur in beschränktem Umfang gutgeheissen, indem sie (zu Gunsten des Beklagten) das Verbot auf die Gruppe der bei den eingeklagten Vorgängen als Kläger oder Adressat involvierten Perso- nen beschränkte und auf den Zusatz "sinngemäss ähnliche Äusserungen" ver- zichtete. Dies wurde von den Klägern nicht angefochten. Damit wurde diesen Einwendungen des Beklagten ausreichend Rechnung getragen. 6.5 Der Beklagte sieht weiter die Pflicht zur Entscheidbegründung verletzt, denn es werde für ihn aus der teilweise kurzen Urteilsbegründung der Vorinstanz nicht klar, ob seine Vorbringen überhaupt gewürdigt worden seien (act. 119 S. 11). Die Vorinstanz hat sich teilweise eher kurz gefasst und in ihrer Begründung eini- ges (teils ziemlich stark) zusammengefasst. Dies ist grundsätzlich zulässig, so- lange dadurch keine wesentlichen Teile der Begründung bzw. ihrer Nachvollzieh- - 30 - barkeit verloren gehen. Die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet die Vor- instanz nicht dazu, sich mit jeder einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Behauptung der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Sie durfte sich daher in ihrer Begründung des Entscheids auf die wesentlichen Erwägungen konzentrie- ren, von welchen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. auch BK ZPO-Hurni, Art. 53 N 60 f.). Vorliegend sind die vorinstanzlichen Erwägungen zwar teils etwas knapp, aber nicht derart, dass sie nicht nachvoll- ziehbar oder gar unverständlich wären. Dem Beklagten ist es – auch wenn er die Auffassung der Vorinstanz nicht teilt – ohne Weiteres möglich zu erkennen, wel- che Überlegungen die Vorinstanz zu ihrem Entscheid geführt haben. Daraus ist ebenso – wo dies nicht schon ausdrücklich erwähnt ist – unschwer abzuleiten, welche der beklagtischen Vorbringen die Vorinstanz offenbar nicht überzeugt ha- ben. 6.6.1 Nach Auffassung des Beklagten hätte die Vorinstanz, da vorliegend auch gemischte Werturteile zu überprüfen seien, die diesen zugrundeliegenden Tatsa- chenbehauptungen beweismässig überprüfen müssen, was die Vorinstanz zu Un- recht nicht getan habe. Dies sei nachzuholen, weshalb die Streitsache von der Kammer an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (act. 119 S. 16 f.). 6.6.2 Über Unerhebliches und Nichtstreitiges ist (bzw. war von der Vorinstanz im Verfahren nach kantonalem Prozessrecht) kein Beweisverfahren durchzufüh- ren (§ 133 ZPO/ZH). Die vom Beklagten im vorliegenden Zivilverfahren bei der Vorinstanz als Beweismittel eingereichten Belege liegen allesamt bei den Akten. Die Vorinstanz hat jedoch – wie bereits angetönt – darauf verzichtet, die vom Be- klagten behaupteten Vorkommnisse in und mit der Gemeinde H._____ umfas- send beweismässig zu überprüfen. Wenn die Darstellung der Ereignisse durch die beklagte Partei in sich schon die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abwei- sung der Klage nicht erfüllt, kann das Gericht von der Durchführung eines Be- weisverfahrens absehen. Die prozessualen Regeln im Forderungsprozess (insbe- sondere die Behauptungs- und Beweislast, § 113 ZPO/ZH bzw. Art. 8 ZGB und Art. 42 Abs. 1 OR) sehen nicht vor, dass das Gericht in solchen Fällen zwingend Beweise erheben muss. Denn wenn der vom Beklagten geltend gemachte Sach- - 31 - verhalt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abweisung des klägerischen Rechtsbegehrens nicht erfüllt, würde selbst ein geglückter Beweis der beklagti- schen Behauptungen nichts an der Gutheissung der Klage ändern (sofern die üb- rigen Voraussetzungen für eine Gutheissung erfüllt sind). Diesfalls ein Beweisver- fahren durchzuführen, würde auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten wenig Sinn ergeben (vgl. zum ganzen Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 3 und 6 zu § 113). Dass der Beklagte die eingeklagten Äusserungen gemacht hat, ist nicht strittig, weshalb die persönlichkeitsverletzenden Textpassagen nicht beweismässig erho- ben werden mussten (§ 133 ZPO/ZH). Umstritten ist jedoch aus Sicht des Beklag- ten die Bedeutung der bzw. die Ursache für die fraglichen Aussagen. Der Beklag- te stellt(e) sich auf den Standpunkt, dass die von ihm behaupteten Ereignisse die Ursache für seine nun eingeklagten Äusserungen gewesen seien und seine Aus- sagen rechtfertigen würden. Die Vorinstanz beurteilte die Sach- und insbesondere die Rechtslage deshalb anders als der Beklagte, weil sie das aus Sicht des Be- klagten bestmögliche Beweisergebnis vorwegnahm, ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde legte und zum Schluss kam, dass, selbst wenn sich die Behauptungen des Beklagten beweisen liessen, seine ehrverletzenden Aussagen dadurch nicht zu rechtfertigen wären (act. 116 = act. 120A = act. 123, je S. 9, 11, 22 und 24). Aufgrund des bisher Ausgeführten sowie aus durchaus zutreffender Sicht der Vor- instanz wäre der Beklagte – auch wenn er gewisse Vorgänge seitens der Ge- meinde H._____ bzw. der Kläger nicht gutgeheissen haben mag – nicht dazu be- rechtigt, (Jahre später) seine ablehnende Haltung gegenüber den Klägern und ih- rem Verhalten in (derart) ehrverletzender Art und Weise kundzutun. Die Äusse- rungen des Beklagten stehen auch inhaltlich sowie von der Anzahl her in keinem angemessenen Verhältnis mehr zu den von ihm behaupteten Ereignissen und es ist – mit der Vorinstanz – nicht ersichtlich, inwiefern das Verhalten des Beklagten zu rechtfertigen wäre, wenn (bzw. soweit) sich die von ihm behaupteten Vorgänge in der Gemeinde H._____ (überhaupt) erstellen liessen. Der Beklagte hatte sich zumindest eine Zeit lang richtiggehend auf die Kläger eingeschossen und streute seine – wie gesehen ehrenrührige Auffassung – auch an die erwähnten weiteren - 32 - Adressaten. Das Ergebnis der vorinstanzlichen Erwägungen überzeugt daher und ebenso – soweit der zu beurteilende Sachverhalt deckungsgleich war – mit Blick darauf, was das bereits vorhin erwähnte Strafverfahren ergeben hat. 6.6.3 Aufgrund des Gesagten ist das Vorgehen der Vorinstanz zulässig, vom Resultat her nachvollziehbar und – da nicht erkennbar ist, was eine weitere Erör- terung der vom Beklagten offerierten Beweismittel an der vorinstanzlichen Beur- teilung der Rechtslage (nach der erwähnten Korrektur durch die Kammer) zu än- dern vermöchte – nicht zu beanstanden. Dies auch vor dem Hintergrund des be- reits zur Würdigung der einzelnen Äusserungen Ausgeführten. Eine Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz ist daher nicht angezeigt. 6.7 Der Beklagte macht im Weiteren geltend, er habe lediglich von seiner Mei- nungsäusserungsfreiheit Gebrauch gemacht und mit seiner Kritik ausdrücken wol- len, dass es Hinweise auf Missstände in der Gemeindebehörde gebe. Die Äusse- rung von sozialadäquater Kritik müsse ihm gestützt auf Art. 16 BV und Art. 10 EMRK erlaubt sein. Da die Kläger teils vom Volk gewählt und i.d.R. von einer Par- tei aufgestellt würden, habe er es als engagierter und politisch interessierter Bür- ger für sein Recht (auf freie Meinungsäusserung) gehalten, die Ortsparteipräsi- denten zu informieren (act. 119 S. 22 ff. und S. 40, vgl. auch act. 139 S. 36 f.). Die Garantie der Meinungsäusserungsfreiheit verleihe dem Einzelnen das Recht, der Öffentlichkeit und auch Privatpersonen Meinungen und Informationen zukommen zu lassen (act. 119 S. 41). Er sei weder Akademiker noch eine kaufmännisch ausgebildete Person. Um das Verhalten der Kläger zu beschreiben, habe er Ad- jektive verwendet, die ihm aus seinem beruflichen Umfeld bekannt gewesen sei- en. Wörter wie "erstunken und erlogen" und "psychisch und physisch folternd" seien im Handwerkerjargon Alltag und stellten auch keine besondere Herabset- zung dar, sondern würden Ausdrücken wie "unwahr" und "verletzend" in der Bü- rowelt entsprechen (act. 119 S. 42). Der Beklagte weist zu Recht auf die Unterschiede zwischen strafrechtlicher und umgangssprachlicher Bedeutung der gewählten Begriffe hin, was allerdings nichts am ehrverletzenden Charakter einiger der eingeklagten Äusserungen ändert (vgl. oben 6.3). Im Übrigen ist anzumerken, dass die Vorinstanz nicht beanstandet hat, - 33 - dass der Beklagte seine Meinung (also eine Wertung z.B. in Form eines Kom- mentars oder einer Kritik) geäussert hat. Der Beklagte ist frei, sich eine Meinung zu bilden, und er darf diese auch kundtun. Die Vorinstanz vertritt jedoch (und dies durchaus zutreffend) die Auffassung, dass die Unzulässigkeit dort beginnt, wo der Beklagte seine persönliche Meinung mit verletzenden Attributen über die Kläger zu vermischen beginnt. Der Beklagte hat auch nicht – wie er dies nun darzustellen versucht – in sachlicher Weise auf reale Probleme in der Gemeinde H._____ hin- gewiesen. Er hat vielmehr Jahre nach den von ihm behaupteten Vorfällen an di- verse Personen Schreiben versandt, in denen er sich bewusst herabwürdigend über die Kläger äussert und diese diverser unehrenhafter Eigenschaften und Ver- haltensweisen bezichtigt. Auch wenn politischen Verantwortungsträgern zuzumu- ten ist, gewisse (allenfalls auch unsachliche) Kritik an ihrer Amtsführung zu dul- den, gehen einige der Äusserungen des Beklagten – wie die Vorinstanz grund- sätzlich zu Recht festhielt – über dieses Mass hinaus. Soweit der Beklagte seine Äusserungen mit seiner sozialen bzw. beruflichen Herkunft zu erklären und zu rechtfertigen versucht (u.a. act. 119 S. 42 f.), ändert dies nichts an der Unzuläs- sigkeit seines Verhaltens, zumal für die Beurteilung der fraglichen Aussagen auf einen objektiven Massstab abzustellen ist. Im Weiteren kann auf das zur Würdi- gung der einzelnen Äusserungen Ausgeführte verwiesen werden und es bleibt einzig noch anzumerken, dass "psychisch und physisch folternd" wohl kaum dem Berufsjargon von Handwerkern entstammt. Das wirkt sich auf das Ergebnis je- doch nicht aus, da das von der Vorinstanz verhängte Verbot in Bezug auf diesen Ausdruck nicht bestätigt wird (vgl. oben 6.3). 6.8 Der Beklagte lässt umfassende Ausführungen zur vorinstanzlichen Begrün- dung der Widerrechtlichkeit machen bzw. zum Argument der Vorinstanz, dass er sich anwaltliche Hilfe hätte nehmen und Rechtsmittel und Rechtsbehelfe schon damals hätte ergreifen müssen, um die Amtstätigkeit der Kläger zu überprüfen (act. 119 S. 27-35, S. 40 und S. 42 sowie act. 139 S. 22 ff.). Er rügt auch die Auf- fassung der Vorinstanz, wonach einziger Rechtfertigungsgrund für den Vorwurf von strafrechtlich relevantem Verhalten eine strafrechtliche Verurteilung des An- gesprochenen sei (act. 119 S. 25). - 34 - Letzteren Vorbringen des Beklagten ist grundsätzlich beizupflichten (act. 119 S. 25), denn ein Verzicht des Beklagten auf eine gerichtliche Anfechtung von Ent- scheiden der Kläger bzw. eine Anhebung von Aufsichtsbeschwerden (etc.) gegen die Kläger kann für die Widerrechtlichkeit der ehrenrührigen Aussagen des Be- klagten nicht ausschlaggebend sein. Das gleiche gilt für die Frage, ob sich der Beklagte damals eine Anwältin hätte nehmen können bzw. müssen oder nicht. Die vorliegend festgestellten Ehrverletzungen ergeben sich aus den fraglichen Aussagen selbst bzw. allenfalls noch aus dem Kontext, in dem sie gemacht wur- den, aber wohl kaum aus der Vielfalt der Palette von anderen Verhaltensmöglich- keiten. Auch eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung der angesprochenen Person scheint nicht zwingend, doch der Nachweis von strafrechtlich relevanten Verfehlungen dürfte dann im Rahmen der Rechtfertigung des Verletzers entspre- chend schwieriger zu beweisen sein. Der Beklagte führt grundsätzlich zutreffend aus, er könne auch dann Rechtfertigungsgründe geltendmachen und dafür Be- weise anbieten, wenn er sich gegen Pflichtverletzungen der Gemeinde nicht mit Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln zur Wehr gesetzt habe (act. 119 S. 34). Doch muss sich der Beklagten Folgendes entgegenhalten lassen: Selbst wenn er be- reits damals alle Hebel in Bewegung gesetzt hätte, um gegen die Kläger vorzuge- hen, hätte dies die eingeklagten Äusserungen gegenüber den Klägern nicht ge- rechtfertigt, da der Beklagte damit das zulässige Mass an Kritik überschritt. Der Beklagte kann deshalb aus der in den eben genannten Punkten etwas unscharfen Begründung der Vorinstanz keine Rechtfertigung für seine Äusserungen ableiten. 6.9 Zu Unrecht gänzlich ausser Acht gelassen hat die Vorinstanz nach Auffas- sung des Beklagten auch die fachärztliche Würdigung von PD Dr. med. T._____ (act. 78/170a), der eine psychische Verfassung mit Krankheitswert festgestellt habe, da der Beklagte in eine schwere psychische Notstandssituation geraten sei. Aus psychiatrischer Sicht sei ein lange andauernder Zustand aufgetreten, der sich äusserlich durch Gereiztheit und Streitbarkeit, hintergründig durch Verzweiflung und Gefühle der Ohnmacht manifestiert habe. Auch Dr. med. U._____ (act. 103/3), bei dem der Beklagte deswegen in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, habe dieser Beurteilung zugestimmt. Durch ihr Vorgehen habe die Vorinstanz dem Beklagten das Recht auf rechtliches Gehör und auf einen Beweis zu Unrecht - 35 - verweigert, weshalb Art. 8 und 28 Abs. 2 ZGB sowie ZPO 53, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 und 10 EMRK verletzt seien (act. 119 S. 26 f. und act. 139 S. 15). Soweit der Beklagte damit den vorinstanzlichen Verzicht auf Beweisabnahme kri- tisiert, kann auf das unter Erwägung III.6.6.2 f. (vorstehend) Ausgeführte verwie- sen werden. Soweit der Beklagte damit allenfalls sinngemäss einen Rechtferti- gungsgrund im Sinne einer Zurechnungsunfähigkeit o.ä. geltend machen will, ist er – von der Frage der möglichen Beweiskraft eines Parteigutachtens einmal ganz abgesehen – damit verspätet, nachdem er im vorinstanzlichen Verfahren lediglich vorbringen liess, seine Krankheit habe ihn daran gehindert, auf dem Rechtsweg gegen das Verhalten der Kläger vorzugehen bzw. es sei bei ihm aufgrund des Verhaltens der Kläger ein psychisches Leiden mit Krankheitswert diagnostiziert worden (act. 77 S. 10 und S. 16). Folglich ergeben sich auch aus diesen Vorbrin- gen des Beklagten keine Anhaltspunkte, welche für eine Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheides sprechen würden. 6.10 Der Beklagte rügt weiter, für eine Begründung der Verhältnismässigkeit ei- ner Äusserung genüge es nicht, lediglich kurz auszuführen, dass, auch wenn die Sachverhaltsdarstellung des Beklagten zutreffen würde, das Vorgehen und die Wortwahl des Beklagten nicht verhältnismässig wären (act. 119 S. 26). Die Ver- hältnismässigkeit müsse vielmehr aufgrund des Kontextes beurteilt werden, denn die Bedeutung eines bestimmten Ausdruckes könne immer nur aus dem Gesamt- zusammenhang verstanden werden (act. 119 S. 35). Der Beklagte widmet sich in diesem Zusammenhang auch ausführlich einem von Rechtsanwalt Dr. V._____ für den Beklagten erstellten Parteigutachten (act. 78/165a) sowie einem Ent- scheid des Baurekursgerichtes vom 8. Mai 2012 (act. 84/173), mit welchen nach seiner Auffassung der Wahrheitsbeweis vollumfänglich erbracht werde (act. 119 S. 35-39). Die ihm, dem Beklagten, vorgeworfenen Äusserungen seien lediglich verbaler Art. In der Abwägung zu den insbesondere auch wirtschaftlich bedeuten- den Eigentümerinteressen, die durch das Vorgehen der Kläger verletzt worden seien, würden die ihm ‒ dem Beklagten ‒ vorgeworfenen Äusserungen verhält- nismässig erscheinen und seien deshalb rechtmässig. Dies gelte umso mehr, als - 36 - es sämtliche Kläger jederzeit in der Hand gehabt hätten, die ungerechtfertigten Einwirkungen zu beseitigen (act. 119 S. 41). Zur Wertung von Aussagen im Zusammenhang mit ihrem Kontext kann auf das bisher Gesagte verwiesen werden (vgl. Erwägung III.6.1 und III.6.3 vorstehend). Inwiefern nach Auffassung der Vorinstanz im Rahmen der Voraussetzung der Persönlichkeitsverletzung das Kriterium der Verhältnismässigkeit zu prüfen ist, bzw. die Verhältnismässigkeit zwischen welchen Elementen beurteilt werden soll, wird aus ihrem Entscheid nicht restlos klar (act. 116 = act. 120A = act. 123, je S. 21 ff.). Es ist wohl eher an eine Interessenabwägung im Rahmen der Beurtei- lung von allfälligen Rechtfertigungsgründen zu denken. Jedenfalls ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid, dass dem Beklagten keine Rechtfertigungsgrün- de für sein Verhalten zugebilligt werden (weder ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse noch eine Rechtfertigung kraft Gesetz). Daran ist nichts auszusetzen, denn Rechtfertigungsgründe des Beklagten sind nicht bzw. nicht in einem den Ehrverletzungsgehalt der beklagtischen Aussagen überwiegenden Ausmass ersichtlich. Daran ändern weder der (vom Beklagten hervorgehobene, jedoch bei Ehrverletzungen gerade meist nur) verbale Charakter der Persönlich- keitsverletzung noch die wirtschaftlichen Interessen des Beklagten etwas. Zur Frage der Beweisabnahme bzw. der Wahrheit der beklagtischen Behauptungen ist an dieser Stelle auf die Erwägung III.6.6.2 f. (vorstehend) zu verweisen, denn es sind keine Weiterungen angezeigt. Wenn der Beklagte geltend macht, die Klä- ger hätten es in der Hand gehabt, sich anders zu verhalten, so ist dies weder eine Rechtfertigung für seine Äusserungen, noch ändert es etwas an deren ehrverlet- zendem Charakter. 6.11 Der Beklagte macht weiter geltend, es hätten seitens der Gemeinde (durch die Deponierung von Material) rechtswidrige Einwirkungen auf eines seiner Grundstücke stattgefunden. Er habe deshalb mit seinen Schreiben zivilrechtlich betrachtet seine negatorischen Eigentümeransprüche gemäss Art. 641 Abs. 2 und 679 ZGB ausgeübt (act. 119 S. 40 vgl. auch act. 139 S. 14 und S. 19 f.). Es ist nicht ersichtlich, was der Beklagte daraus zur Rechtfertigung seiner ehrver- letzenden Äusserungen ableiten könnte, denn auch wenn er aus den besagten - 37 - Bestimmungen selbstverständlich das Recht ableiten kann, sich in den Schranken der Rechtsordnung für sein Eigentum einzusetzen (wobei der Text von Art. 679 ZGB ohnehin nur ein Klagerecht erwähnt), räumt ihm dies nicht noch eine darüberhinausgehende Befugnis ein, die Kläger in ihrer Ehre und damit in ihrer Persönlichkeit zu verletzen.
  32. Weiter rügt der Beklagte, die von der Vorinstanz erlassenen Verbote seien zu weit gefasst (act. 119 S. 48 ff.) und es bestehe keine Wiederholungsgefahr (act. 119 S. 44 ff. und act. 139 S. 3 ff. sowie S. 32 ff.). 7.1 Die Wiederholungsgefahr bei Persönlichkeitsverletzungen beurteilt sich im Urteilszeitpunkt (vgl. Meili, a.a.O., N. 4 zu Art. 28a ZGB). Das gerichtliche Ermes- sen bei der Beurteilung dieser Frage ist ein weites. Die Vorinstanz ist gestützt auf verschiedene nachvollziehbare Gründe (u.a. keine Einsicht des Beklagten, Fehlen einer Unterlassungserklärung, Fortbestehen der vom Beklagten als Auslöser für seine Handeln bezeichneten Umstände etc.) zur Auffassung gelangt, dass die Gefahr einer Wiederholung bzw. Fortsetzung der vorliegend fraglichen Ehrverletzungen nicht gebannt sei, und sprach gegen den Beklagten deshalb ein Verbot aus (vgl. act. 116 = act. 120A = act. 123, je S. 25 ff.). Dieser Schluss ist vor dem Hintergrund der von der Vorinstanz angeführten Gründe grundsätzlich nicht zu beanstanden. Abgesehen davon sei an dieser Stel- le darauf hingewiesen, dass der Beklagte jüngst erneut Anhaltspunkte dafür gelie- fert hat, dass die Würdigung der Vorinstanz (auch aus heutiger Sicht) durchaus ihre Berechtigung hatte. So liess der Beklagte der Kammer ein (offenbar von ihm stammendes, aber unter einem Pseudonym veröffentlichtes; vgl. act. 169/1 und 2) Gedicht mit dem Titel "DER PROZESS" zukommen (act. 154/3). Diesen Text hat er offenbar auch anderweitig verbreitet (vgl. act. 160/1+2) und dieser ist offen- sichtlich und teils sogar namentlich auf die Kläger bzw. ihren Rechtsvertreter ge- münzt. Inhaltlich bringt "DER PROZESS" deutlich die bereits aus den hier zu be- urteilenden Äusserungen des Beklagten bekannte Haltung des Beklagten gegen- über den Klägern zum Ausdruck. Eine relevante Rolle spielen diese jüngsten Vor- kommnisse im vorliegenden Verfahren selbstverständlich nicht, zumal sie im Zeit- punkt der Urteilsfällung durch die Vorinstanz noch gar nicht Prozessthema sein - 38 - konnten. Dennoch machen sie deutlich, dass die hier zu beurteilenden Ereignisse bzw. deren mögliche Ursachen keineswegs gut aufgearbeitet oder gar abge- schlossen sind, und widerlegen damit die von seiner Vertreterin in der Berufungs- replik geäusserte Überzeugung, da er nun anwaltlich vertreten sei, werde der Be- klagte seine Rechte ausschliesslich mit Hilfe von Rechtsvertretern durchsetzen (act. 139 S. 4 Rz. 9). Daran ändert auch die nachgereichte, an die eigene Rechts- vertreterin gerichtete und wenig überzeugende Abstandserklärung des Beklagten nichts (vgl. act. 169/2). Zusammenfassend ist der Entscheid der Vorinstanz, gegen den Beklagten ein Verbot auszusprechen, vor dem Hintergrund der erstellten Persönlichkeitsverlet- zungen des Beklagten und mit Blick auf die von der Vorinstanz angeführten Gründe grundsätzlich richtig, weshalb diesbezüglich keine Korrektur des vor- instanzlichen Entscheides angezeigt ist. 7.2 Wenn der Beklagte im Weiteren behauptet, Mühe mit der angeblich weiten Formulierung des Verbots zu bekunden, bleibt unklar, worin diese für ihn besteht, wenn er (ebenfalls bzw. erst in der Berufungsschrift) zum Thema Wiederholungs- gefahr vorbringen lässt, ihm sei klar geworden, dass seine Schreiben ihre Wir- kung verfehlt hätten, weshalb weitere Äusserungen im Sinne der heute fraglichen ausgeschlossen seien (act. 119 S. 45 und act. 139 S. 3). Auch von einem Maul- korb, den die Kläger ihm verpassen wollten, angeblich um den Beklagten an ei- nem weiteren rechtlichen Vorgehen gegen sie, die Kläger, zu hindern (vgl. act. 139 S. 5 f. und S. 35), kann keine Rede sein. Dem Beklagten steht der Rechts- weg unabhängig vom vorinstanzlichen Verbot offen und er kann sich, solange er sich nicht wieder ehrverletzender Aussagen über die Kläger bedient – was er ja gemäss seinem wiederholten eigenen Bekunden auch nicht vor hat –, auch über das zwischen ihm und der Gemeinde H._____ Vorgefallene frei äussern. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern ihn das vorinstanzliche Verbot übermässig ein- schränken soll. 7.3 Dem Beklagten sind demnach die folgenden Äusserungen zu verbieten: die Kläger würden krasse Begünstigungen sowie bestechliche Abnahmen vorneh- men, ihre Schreiben würden dreiste Irreführungen, Lügen und Nötigungen enthal- - 39 - ten, ihre Schreiben seien erstunken und erlogen, gaunerhaft erpressend und des- potisch (vgl. Erwägung III.6.3 vorstehend). In diesem Umfang ist das von der Vo- rinstanz verhängte Verbot demnach zu bestätigen, während es im Übrigen aufzu- heben ist. 8.1 Bezüglich der Genugtuung rügt der Beklagte, die Vorinstanz begründe die Schwere der Verletzung primär damit, die beklagtischen Vorwürfe würden ent- schieden das zulässige Mass übersteigen, da die Kläger teils der Verübung von Straftaten bezichtigt worden seien und die Verletzung zwei Jahre angedauert hät- te. Diese Begründung sei undifferenziert und verletze die Begründungspflicht, weil sich das Gericht nicht mit der Schwere jeder einzelnen Äusserung auseinander setze. Das Urteil sei auch mit einem krassen Widerspruch behaftet, wenn man in Betracht ziehe, wie das Gericht den Feststellungsanspruch verneint habe. Wenn der Feststellungsanspruch verneint werde, könne auch der Genugtuungsan- spruch nicht bejaht werden. Die Vorinstanz spreche zudem jedem Kläger ohne individuelle Unterscheidung der Verletzungsschwere genau gleich viel zu, nämlich eine Genugtuungssumme von je Fr. 1'500.–. Dies sei unzulässig (act. 119 S. 53- 56, vgl. zum Ganzen auch act. 139 S. 37 ff.). Abgesehen davon seien Fr. 1'500.– pro Kläger zu viel, nachdem die Vorinstanz zwar auf zwei ähnliche Fälle verwie- sen habe, in diesen aber jeweils nur eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zugespro- chen worden sei (act. 119 S. 60). Gemäss dem Beklagten fehlt es für die Zuspre- chung einer Genugtuung auch an einer für den jeweiligen Kläger subjektiv schwe- ren Belastung und dem Kausalzusammenhang zwischen den Äusserungen des Beklagten und den von den Klägern je geschilderten persönlichen Folgen davon (act. 119 S. 56-58). Auch habe die Vorinstanz das Mitverschulden der Kläger (Provokation) am Verhalten des Beklagten nicht berücksichtigt (act. 139 S. 6 ff., S. 17, S. 27 und S. 40), obschon dies ein Reduktionsgrund für die Genugtuung sei (act. 119 S. 58 f.). 8.2 Nicht jede widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit verleiht Anspruch auf eine Genugtuung, sondern wie die Formulierung von Art. 49 Abs. 1 OR zeigt, bedarf es einer gewissen Schwere der Verletzung, damit überhaupt eine Genug- - 40 - tuung geschuldet ist (Brehm, BK, Art. 49 OR N 26). Diese Schwelle wird vorlie- gend nicht erreicht. Die Vorinstanz hielt fest, dass bei keinem der Kläger ein materieller Schaden ein- getreten sei und dass mit Blick auf den beschränkten Adressatenkreis die Wert- schätzung, die sie bei ihren Mitbürgern genössen, dadurch keine wesentliche Be- einträchtigung erfahren habe. Aber auch wenn jemand, der ein öffentliches Amt bekleide mit Kritik rechnen müsse und nicht empfindlich sein dürfe, brauche er sich einen solchen Angriff auf seine Ehre nicht gefallen zu lassen (act. 123 S. 35 f. E. 6.5 ff.). Doch das bedeutet nur, dass es für diese Persönlichkeitsverletzungen keine Rechtfertigung gibt, begründet aber noch nicht, weshalb damit eine besondere Schwere verbunden sein soll. Die von der Vorinstanz angeführten Präjudizien (act. 123 S. 36 f. E. 6.8) unterscheiden sich vom vorliegenden Fall durch den stärkeren Einbezug der Öffentlichkeit und sind daher nicht einschlägig. 8.3 Zur Substanziierung ihres Genugtuungsanspruchs verweisen die Kläger in der Replik auf zahlreiche weitere Vorfälle, unangenehme Begegnungen mit dem Beklagten, durch Gedanken an den Beklagten verursachte schlaflose oder unru- hige Nächte und erwähnen die Angst vor einem handgreiflichen Angriff, deren Bewältigung professionelle Hilfe erfordert habe (act. 37 S. 29 ff. Rz. 121 ff.; act. 123 S. 30 ff. E. 6.2). Die subjektive Schilderung dieser Beschwerden geht an der Sache vorbei, da Grund für die Zusprechung einer Genugtuung von vornherein nur die im vorlie- genden Verfahren eingeklagten widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen sein können. Es ist höchstens ein indirekter Einfluss dieser Vorfälle denkbar, wenn man annimmt, dass die Urheberschaft des Beklagten dazu führte, dass die einge- klagten Schreiben die Kläger stärker belasteten, als das sonst der Fall gewesen wäre. Gleichzeitig könnte dieser Hintergrund aber auch dazu beigetragen haben, dass sie ihren Inhalt weniger ernst nahmen, was ihre persönlichkeitsverletzende Wirkung schmälerte. - 41 - 8.4 Gegenstand dieses Verfahrens waren ungefähr 10 Passagen in verschiede- nen Schreiben des Beklagten, die jeweils an einen der Kläger sowie in Kopie an einen weiteren Adressatenkreis gingen. In Bezug auf rund die Hälfte davon (vgl. oben 7.3) wurde das Vorliegen einer rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung im Berufungsverfahren bestätigt. Nur diese Persönlichkeitsverletzungen kommen als Grund für die Zusprechung einer Genugtuung in Frage. Diese Äusserungen waren für die Kläger bestimmt unangenehm. Der Beklagte disqualifizierte sich mit seinen Äusserungen jedoch zugleich selbst. Das ändert nichts am Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung und stellt keine Rechtferti- gung dar. Eine schwere Verletzung, welche zur Zusprechung einer Genugtuung führen würde, ist jedoch damit – auch unter Berücksichtigung des eingeschränk- ten weiteren Adressatenkreises, dem der Beklagte ebenfalls nicht unbekannt war – nicht verbunden. Die Berufung ist daher in diesem Punkt gutzuheissen und die Genugtuungsbegehren der Kläger sind abzuweisen. IV.
  33. Die teilweise Gutheissung der Berufung führt dazu, dass auch die vor- instanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu überprüfen ist. Zur Höhe und der Verteilung der Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens bringt der Beklagte nichts einschlägiges vor und die von der Vorinstanz vorge- nommene Verteilung der Gerichtskosten erscheint auch nach der erfolgten Kor- rektur insgesamt noch angemessen. Zum vorinstanzlichen Verzicht auf Zuspre- chung einer Parteientschädigung macht der Beklagte geltend, es rechtfertige sich, ihm eine angemessene Prozessentschädigung sowohl für das Verfahren vor Vor- instanz als auch für dasjenige vor Obergericht zuzusprechen, da die Kläger diese Verfahren durch ihr Verhalten massgeblich veranlasst hätten (act. 119 S. 61). Ob sich der Beklagte damit auf eine Bestimmung des kantonalen Rechts (ZPO/ZH oder GVG/ZH) oder sinngemäss auf Art. 108 ZPO oder eine Kostenverteilung nach Ermessen gestützt auf Art. 107 ZPO beruft, wird nicht klar, ist im Resultat aber auch unerheblich. Der Beklagte hat durch seine Äusserungen die Persön- - 42 - lichkeit der Kläger in unzulässiger Weise verletzt. Dass sich die Kläger gerichtlich dagegen gewehrt haben, ist ihr gutes Recht und kann deshalb vorliegend nicht zur Verpflichtung der Kläger zur Leistung einer Parteientschädigung an den Be- klagten führen. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Regelung der Gerichtskosten und dem Verzicht auf Zusprechung einer Parteientschädigung.
  34. Die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens sind von Amtes wegen fest- zusetzen (Art. 105 Abs. 1 ZPO) und nach dem Verfahrensausgang zu verteilen (Art. 106 ZPO). Grundlage für die Festsetzung der Gebühren nach dem kantona- len Tarif (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 ZPO) bilden das tatsächliche Streitinteresse sowie der Zeitaufwand des Gerichts bzw. des Rechtsvertreters und die Schwie- rigkeit des Falls (§ 2 GebV OG bzw. § 2 AnwGebV). Für eine – wie hier – nicht vermögensrechtliche Streitsache ist die Gerichtsgebühr im Rahmen gemäss § 5 Abs. 1 GebV OG festzusetzen. Vorliegend erscheint den Gegebenheiten in diesem Verfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.– ange- messen. Der Beklagte obsiegt rund zur Hälfte, weshalb die Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren nach Art. 106 Abs. 1 ZPO entsprechend auf die Parteien zu verteilen sind. Der vom Beklagten geleistete Kostenvorschuss (act. 124) ist zur Kostentilgung heranzuziehen, wobei die Kläger dem Beklagten ihren Anteil an den Gerichtskosten zurückzuerstatten haben werden. Bei diesem Ausgang hat keine Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren. Es wird beschlossen:
  35. Der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 8. Mai 2013 (Nichteintreten auf Rechtsbegehren Ziffer 2 der Kläger) ist in Rechtskraft erwachsen.
  36. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. - 43 - Es wird erkannt:
  37. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivzif- fer 1 lit. a und b des Urteils des Bezirksgerichtes Meilen vom 8. Mai 2013 (Geschäfts-Nr.: CG100018-G) lautet das Verbot (neu) wie folgt: Dem Beklagten wird unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB verboten, folgende Äusserungen gegenüber den Klägern, den Ortsparteipräsidenten in H._____, dem Gemeinderat H._____, M._____, dem Architekturbüro N._____ AG sowie der O._____ AG zu machen: die Kläger würden krasse Begünstigungen sowie bestechliche Abnahmen vornehmen; ihre Schreiben würden dreiste Irreführungen, Lügen und Nötigungen enthalten, ihre Schreiben seien erstunken und erlogen, gaunerhaft erpressend und despotisch.
  38. Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Meilen vom 8. Mai 2013 (Geschäfts-Nr.: CG100018-G) wird aufgehoben und die Genugtuungsbegeh- ren der Kläger werden abgewiesen.
  39. Die Berufung wird im Übrigen abgewiesen und die Dispositivziffern 3-5 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichtes Meilen vom 8. Mai 2013 (Ge- schäfts-Nr.: CG100018-G) werden bestätigt.
  40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt, und den Klägern (untereinander unter solidarischer Haftung) und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Die Kläger werden solidarisch verpflichtet, dem Beklagten den von ihm geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 4'000.-- zu ersetzen.
  41. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
  42. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse. - 44 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  43. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich zur Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Katzenstein lic. iur. D. Oehninger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB130028-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiber lic. iur. D. Oehninger. Beschluss und Urteil vom 22. Oktober 2014 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____,

4. E._____,

5. F._____,

6. G._____, Kläger und Berufungsbeklagte 1, 2, 3, 4, 5, 6 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Klage aus Persönlichkeitsverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 8. Mai 2013; Proz. CG100018-G

- 2 - Rechtsbegehren vor Vorinstanz: A Ursprüngliches Rechtsbegehren der Kläger 1 - 5 (act. 2 S. 2): "1. Es sei dem Beklagten gestützt auf Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB un- ter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verbie- ten, folgende oder sinngemäss ähnliche Äusserungen zu ma- chen: In der Gemeinde H._____ herrschten Missstände, welche die Kläger vertuschten; die Kläger würden jede Untersuchung sa- botieren und vernebeln; sie würden lügen und irreführend und nö- tigend handeln; sie würden Akten, Fakten und Verträge missach- ten und willkürlich handeln; sie würden gegen Rechte und Pflich- ten verstossen; sie würden krasse Begünstigungen sowie be- stechliche Abnahmen vornehmen; ihre Schreiben seien erstunken und erlogen, diffamierend und verleumdend, suggestiv und irre- führend, gaunerhaft erpressend, psychisch und physisch folternd und despotisch.

2. Es sei gestützt auf Art. 28 a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB festzustellen, dass die folgenden oder sinngemäss ähnlichen Äusserungen des Be- klagten eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit der Kläger darstellen: In der Gemeinde H._____ herrschten Miss- stände, welche die Kläger vertuschten; die Kläger würden jede Untersuchung sabotieren und vernebeln; sie würden lügen und ir- reführend und nötigend handeln; sie würden Akten, Fakten und Verträge missachten und willkürlich handeln; sie würden gegen Rechte und Pflichten verstossen; sie würden krasse Begünsti- gungen sowie bestechliche Abnahmen vornehmen; ihre Schrei- ben seien erstunken und erlogen, diffamierend und verleumdend, suggestiv und irreführend, gaunerhaft erpressend, psychisch und physisch folternd und despotisch.

3. Der Beklagte sei zu verpflichten, namens der Kläger eine Genug- tuung von CHF 5'000.– an Pfarrer I._____, … [Adresse], zuguns- ten des Sozialprojekts "J._____", PC …, sowie andererseits von CHF 5'000.– an den Verein K._____, … [Adresse], PC … zu be- zahlen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwert- steuerzusatz von 7,6 %) zulasten des Beklagten." B Ursprüngliches Rechtsbegehren des Klägers 6 (act. 16/2 S. 2): "1. Es sei dem Beklagten gestützt auf Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB un- ter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verbie- ten, folgende oder sinngemäss ähnliche Äusserungen zu ma- chen: In der Gemeinde H._____ herrschten Missstände, welche der Kläger vertuschte; der Kläger würde jede Untersuchung sabo- tieren und vernebeln; er würde lügen und irreführend und nöti-

- 3 - gend handeln; er würde gegen Sorgfaltspflichten verstossen; er würde die Integrität und Glaubwürdigkeit des Beklagten verletz- ten, sein Schreiben vom 29. August 2006 sei erstunken und erlo- gen, diffamierend und verleumdend, suggestiv und irreführend, charakterlos erpressend, psychisch und physisch folternd und despotisch.

2. Es sei gestützt auf Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB festzustellen, dass die folgenden oder sinngemäss ähnlichen Äusserungen des Be- klagten eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit des Klägers darstellen: In der Gemeinde H._____ herrschten Miss- stände, welche der Kläger vertuschte; der Kläger würde jede Un- tersuchung sabotieren und vernebeln; er würde lügen und irrefüh- rend und nötigend handeln; er würde gegen Sorgfaltspflichten verstossen; er würde die Integrität und Glaubwürdigkeit des Be- klagten verletzten, sein Schreiben vom 29. August 2006 sei erst- unken und erlogen, diffamierend und verleumdend, suggestiv und irreführend, charakterlos erpressend, psychisch und physisch fol- ternd und despotisch.

3. Der Beklagte sei zu verpflichten, eine Genugtuung von CHF 2'000.– an die L._____ Stiftung, … [Adresse], zu bezahlen.

4. Diese Klage sei mit derjenigen vom 19. November 2009 in Sa- chen 1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. E._____ und 5. F._____ (Kläger 1-5) gegen A._____ (Beklagter) zu vereinigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwert- steuerzusatz von 7,6 %) zulasten des Beklagten." C Modifiziertes Rechtsbegehren der Kläger 1 - 6 (act. 2 S.2 und act. 37 S. 2): "1. […]

2. […] 3 Der Beklagte sei zu verpflichten, namens der Kläger einerseits ei- ne Genugtuung von CHF 5'000.– an Pfarrer I._____, … [Adres- se], zugunsten des Sozialprojekts "J._____", PC …, sowie ande- rerseits CHF 5'000.– an den Verein K._____, … [Adresse], PC … zu bezahlen.

4. […]"

- 4 - Beschluss und Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 8. Mai 2013: (Proz. CG100018-G; act. 116 = act. 120A = act. 123, je S. 38 ff.) Es wird beschlossen:

1. Auf die Rechtsbegehren Ziffer 2 der Kläger 1 bis 5 sowie des Klägers 6 wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im nachfolgenden Urteil festgelegt.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil.

4. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Es wird erkannt:

1. a) Dem Beklagten wird unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB verboten, folgende Äusserungen gegenüber den Klägern, den Orts- parteipräsidenten in H._____, dem Gemeinderat H._____, M._____, dem Architekturbüro N._____ AG sowie der O._____ AG zu machen: In der Ge- meinde H._____ herrschten Missstände, welche die Kläger vertuschten; die Kläger würden jede Untersuchung sabotieren und vernebeln; sie würden lü- gen und irreführend und nötigend handeln; sie würden krasse Begünstigun- gen sowie bestechliche Abnahmen vornehmen; der Kläger 6 würde die In- tegrität und Glaubwürdigkeit des Beklagten verletzen; die Schreiben der Kläger seien erstunken und erlogen, diffamierend und verleumdend, sugges- tiv und irreführend, gaunerhaft erpressend, psychisch und physisch folternd und despotisch.

b) Dem Beklagten wird unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB verboten, folgende Äusserungen gegenüber M._____, dem Architek- turbüro N._____ AG sowie der O._____ AG zu machen: Die Kläger würden Akten, Fakten und Verträge missachten und willkürlich handeln; sie würden gegen Rechte und Pflichten verstossen; der Kläger 6 verstosse gegen Sorg- faltspflichten.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern 1-6 eine Genugtuung in der Hö- he von CHF 9'000.– (CHF 1'500.– pro Person) zu bezahlen, zahlbar namens der Kläger 1-6 im Betrag von CHF 4'500.– an Pfarrer I._____, … [Adresse], zugunsten des Sozialprojekts "J._____", PC …, sowie ebenfalls im Betrag von CHF 4'500.– an den Verein K._____, … [Adresse], PC ….

- 5 -

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'000.–.

4. Die Gerichtskosten werden den Klägern (untereinander unter solidarischer Haftung) einerseits und dem Beklagten andererseits je zur Hälfte auferlegt.

5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Berufungsanträge: des Berufungsklägers (act. 119): "1. Es seien die Ziffern 1a), 1b), 2, 4 und 5 des angefochtenen Entscheid- Dispositives des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung vom 08. Mai 2012 aufzu- heben und es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.

2. Eventualiter sei die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung der eingeklagten Äusserungen an die Vorinstanz zurückzu- weisen.

3. Sub-Eventualiter seien Ziff. 1 a) und 1 b) des angefochtenen Entscheid- Dispositivs wie folgt aufzuheben:

a) ln der Gemeinde H._____ herrschten Missstände, welche die Kläger ver- tuschten;

b) die Kläger würden jede Untersuchung sabotieren und vernebeln;

c) sie würden lügen und irreführend nötigend handeln

d) Kläger 6 würde die Integrität und Glaubwürdigkeit des Beklagten verlet- zen;

e) die Schreiben der Kläger seien erstunken und erlogen, diffamierend, sug- gestiv und irreführend und despotisch;

f) die Kläger würden Akten, Fakten und Verträge missachten und willkürlich handeln;

g) sie würden gegen Rechte und Pflichten verstossen.

4. Sub-sub-eventualiter seien mangels Sachlegitimation der Kläger unter Ziff. 1a) und 1b) des angefochtenen Entscheid-Dispositivs angeordneten Verbote wie folgt aufzuheben:

- 6 -

a) in der Gemeinde H._____ herrschten Missstände, welche die Kläger ver- tuschten, soweit Kläger 4, das Architekturbüro N._____ AG und O._____ AG betreffend;

b) die Kläger würden jede Untersuchung sabotieren und vernebeln, soweit die Kläger 1, Kläger 2, Kläger 4, Kläger 5, Kläger 6, an M._____, an das Architekturbüro N._____ AG und an O._____ AG betreffend;

c) sie würden lügen und nötigend und irreführend handeln, soweit Kläger 4, das Architekturbüro N._____ AG und die O._____ AG betreffend;

d) sie würden gegen Rechte und Pflichten verstossen, soweit M._____, N._____ und O._____ AG betreffend;

e) Der Kläger 6 würde gegen Sorgfaltspflichten verstossen, soweit M._____, N._____ und O._____ AG betreffend;

f) sie würden krasse Begünstigungen sowie bestechliche Abnahmen vor- nehmen, soweit Klägern 3 bis 6, Architekturbüro N._____ AG und gegen- über O._____ AG betreffend;

g) die Schreiben der Kläger seien erstunken und erlogen, diffamierend und verleumdend, suggestiv und irreführend, gaunerhaft erpressend, psy- chisch und physisch folternd und despotisch soweit Kläger 4, an M._____, an das Architekturbüro N._____ AG und an O._____ AG betreffend;

h) der Kläger 6 würde die Integrität und Glaubwürdigkeit des Beklagten ver- letzen Klägern 1 bis 5, M._____, dem Architekturbüro N._____ AG und gegenüber O._____ AG betreffend.

5. Eventualiter sei Dispositiv Ziff. 2 des Urteils in dem Sinne abzuändern als der Beklagte verpflichtet wird, den Klägern 1-6 zu Handen einer anerkannten ZEWO zertifizierten Wohltätigkeitsorganisation eine Genugtuung von maxi- mal CHF 2'000.– zu bezahlen.

6. Es seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die Kosten des Beru- fungsverfahrens den Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

7. Es sei dem Berufungskläger eine angemessene Prozessentschädigung für das erstinstanzliche sowie für das Berufungsverfahren zuzusprechen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungs- beklagten." der Berufungsbeklagten 1-6 (act. 131): " Die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuwei- sen und der Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 8. Mai 2013 zu bestäti- gen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuerzusatz von 8 %) zulasten des Beklagten und Berufungsklägers."

- 7 - Erwägungen: I.

1. Die Kläger und Berufungsbeklagten (fortan Kläger) waren (bzw. sind zum Teil immer noch) allesamt als Mandatsträger oder in der Verwaltung der Gemein- de H._____ tätig. Ihr Kontakt mit dem Beklagten bzw. Berufungskläger (fortan Be- klagter) rührt daher, dass Letzterer als Grundeigentümer und Bauherr an ver- schiedenen baulichen bzw. baurechtlichen Projekten in der Gemeinde H._____ beteiligt war und sich in diesem Zusammenhang mit dem Verhalten der Kläger verschiedentlich unzufrieden zeigte. Dies führte schliesslich dazu, dass der Be- klagte begann, sich negativ über die Amtstätigkeit der Kläger zu äussern, was un- ter anderem bereits 2004 zu einem (2007 vergleichsweise erledigten) Strafverfah- ren geführt hatte. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden Äusserungen des Beklagten in E-Mails und Schreiben an einzelne oder mehrere der Kläger und/oder Dritte wäh- rend der Jahre 2008 und 2009. Die Kläger 1-3 sowie 5 und 6 haben betreffend den grösstenteils gleichen Sach- verhalt auch einen strafrechtlichen Ehrverletzungsprozess gegen den Beklagten angehoben (Geschäfts-Nr.: GF120002-G). Mit Urteil vom 11. Mai 2011 sprach das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirksgerichtes Meilen in diesem (paralle- len) Ehrverletzungsverfahren den Beklagten der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig (act. 87/9). Dabei blieb es gemäss Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2012 auch nach durchgeführtem Berufungs- (und Anschlussberufungs-)verfahren (act. 99/1 bzw. act. 113/1). Eine Beschwerde des Beklagten gegen dieses Urteil der I. Strafkammer wurde vom Bundesgericht inzwischen mit Urteil vom 19. Mai 2014 abgewiesen, soweit das Bundesgericht auf die Beschwerde eintrat (act. 154/1).

- 8 -

2. Am 2. März 2010 machten die Kläger 1-5 sowie separat auch der Kläger 6 (act. 2 bzw. act. 16/2), ihre vorliegend zu beurteilenden Klagen bei der Vorinstanz anhängig. Mit Beschluss vom 29. März 2010 vereinigte die Vorinstanz die beiden Verfahren (Prozess Nr. CG100019-G ging in Nr. CG100018-G auf und wurde ab- geschrieben, vgl. act. 10). Eine nach Eingang der Klageantwort auf den 31. März 2011 anberaumte Referentenaudienz/Vergleichsverhandlung führte zu keiner Ei- nigung der Parteien (Prot. Vorinstanz S. 6). Mit Erstattung der Replik änderten die Kläger Ziff. 3 ihres Rechtsbegehrens in die eingangs erwähnte, modifizierte Fassung (act. 37 S. 3). Nach Eingang der um- fangreichen Duplik (act. 59), welche u.a. einen weitreichenden Editionsantrag enthielt, nahmen die Kläger Stellung zu den Noven und beantragten, es seien weite Teile der Duplik aus dem Recht zu weisen, eventualiter sei diese zur Über- arbeitung an den Beklagten zurückzuweisen. Sodann sei auf das Editionsbegeh- ren des Beklagten nicht einzutreten bzw. dieses sei abzuweisen (act. 67 S. 2). Der Beklagte nahm daraufhin dazu Stellung (act. 77). Mit Beschluss vom 19. April 2012 wurde der Antrag der Kläger, es seien Teile der Duplikschrift sowie der Duplikbeilagen aus dem Recht zu weisen bzw. zur Über- arbeitung zurückzuweisen, abgewiesen. Ebenso wurden die Editionsbegehren des Beklagten einstweilen abgewiesen (act. 79). Es folgten weitere Stellungnah- men der Parteien (act. 86 und act. 102). Am 8. Mai 2013 fällte die Vorinstanz schliesslich den eingangs erwähnten (und heute angefochtenen) Entscheid (vgl. act. 116 = act. 120A = act. 123), der dem Beklagten am 17. Mai 2013 zuging (act. 117/2).

3. Dagegen setzte sich der Beklagte mit Eingabe vom 17. Juni 2013 rechtzeitig bei der Kammer zur Wehr und stellte die eingangs erwähnten Berufungsanträge (act. 119). Der Beklagte leistete den ihm hernach (unter gleichzeitiger Delegation der Prozessleitung) – auferlegten Kostenvorschuss fristgerecht (vgl. act. 124 und act. 126). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-117). Nach Ein- gang der Berufungsantwort (act. 131) erfolgte ein zweiter Schriftenwechsel (act. 139 und act. 147). Beide Parteien machten (unaufgefordert) noch weitere

- 9 - Eingaben, welche jeweils der Gegenpartei zugestellt wurden und teilweise weitere Entgegnungen auslösten (act. 150, 153, 155, 159, 168, 172 und 176).

4. Die ausführlichere Darstellung der vorinstanzlichen Prozessgeschichte kann im Übrigen dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz entnommen werden (act. 116 = act. 120A = act. 123). Der vormalige Referent in diesem Verfahren ist von seinem Amt als Oberrichter zurückgetreten, weshalb die für dieses Verfahren zuständige Gerichtsbesetzung entsprechend angepasst wurde (vgl. act. 145).

5. Der Beschluss, mit dem die Vorinstanz auf das Feststellungsbegehren der Kläger nicht eingetreten ist, wurde nicht angefochten und ist demnach in Rechts- kraft erwachsen. Davon ist Vormerk zu nehmen. II.

1. Das vorinstanzliche Verfahren wurde zwar noch unter der Geltung der Zür- cher ZPO (ZPO/ZH) angehoben, doch der angefochtene Entscheid erging am

8. Mai 2013 und wurde somit nach dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO) eröffnet. Das Berufungsverfahren richtet sich daher nach den Bestimmungen der ZPO (vgl. Art. 405 Abs. 1 ZPO) sowie der die ZPO ergän- zenden kantonalen Erlasse (GOG, Gebührenverordnungen). Das bezirksgerichtliche Verfahren unterstand demgegenüber noch dem Recht der kantonalen ZPO/ZH (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO) samt ergänzenden Erlassen (wie GVG und Gebührenverordnungen); soweit es im Folgenden um Fragen des be- zirksgerichtlichen Verfahrens geht, sind diese daher noch im Lichte des kantona- len Rechts zu beurteilen.

2. Die Berufung ist zu begründen und hat sich anhand konkreter Anträge und Rügen mit den Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen auseinander zu setzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz als falsch erachtet wird (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Gerügt werden kann auch die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Beru- fung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Angemessenheitskon-

- 10 - trolle hat sich die Rechtsmittelinstanz allerdings Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. u.a. Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Online-Stand 20. Oktober 2013, Art. 310 N 10). Für das Berufungsverfahren gilt die Novenbeschränkung nach Art. 317 Abs. 1 ZPO, wonach neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nur noch dann in den Prozess eingebracht werden können, wenn diese mit zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz hätten vorgebracht werden können. Im Entscheid über die Berufung ist auf die erhobenen Rügen einzugehen. Die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht indes nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien ein- gehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von wel- chen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BK ZPO- Hurni, Art. 53 N 60 f.). Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Parteivorbringen (und auf die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist.

3. Die vorliegende Berufung ist rechtzeitig, schriftlich und mit einer Begründung erhoben worden (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es handelt sich primär um eine nicht ver- mögensrechtliche Angelegenheit (Art. 308 ZPO). Dementsprechend ist auf die Berufung einzutreten. III. 1.1 Beim Schutz der Persönlichkeit gegen Verletzungen gestützt auf Art. 28 ZGB werden grundsätzlich verschiedene Aspekte der Persönlichkeit unterschie- den, welche verletzt sein können. Vorliegend bedeutsam ist die Ehre der betroffe- nen Personen. Unter Ehre wird allgemein die Geltung verstanden, auf die eine Person in der Gesellschaft Anspruch hat (Aebi-Müller, in: Breitschmid/Rumo- Jungo, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl. 2012, N. 18 f. zu Art. 28 ZGB). Allerdings kann nicht einfach jede Beeinträchtigung der Persönlich- keit mit einer Verletzung gleichgesetzt werden. Es ist eine gewisse Intensität, ein eigentliches Eindringen nötig. So wenig, wie die Menschenwürde durch jeden fal-

- 11 - schen Hoheitsakt in Frage gestellt ist, so wenig stellt jeder Übergriff über die Grenzen sozial korrekten Verhaltens gleich eine Persönlichkeitsverletzung dar (BSK ZGB I-Meili, 4. Aufl. 2010, N. 38 und N. 42 zu Art. 28, je m.w.H.). Ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, beurteilt sich – wie die Vorinstanz zu- treffend erwog (act. 116 = act. 120A = act. 123, je S. 15 f.), weshalb darauf inso- weit verwiesen werden kann – nach einem objektiven Massstab, und es wird nicht auf die subjektive Empfindlichkeit des mutmasslichen Opfers abgestellt (BGE 105 II 163 f.). Bei den zu beurteilenden Äusserungen wird grundsätzlich zwischen Tat- sachenbehauptungen (Informationen) und Werturteilen (Kommentare, Kritik) un- terschieden, wobei eine eindeutige Zuordnung oft schwierig sein kann und des- halb in diesem Zusammenhang auch von gemischten Werturteilen die Rede ist. Gemischt deshalb, weil es sich dabei um eine wertende Aussage handelt, die zu- gleich auch eine Tatsachenbehauptung bzw. einen Tatsachenkern umfasst. Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB ist eine Verletzung der Persönlichkeit und damit auch der Ehre grundsätzlich stets widerrechtlich, es sei denn, der Verletzer könne sich auf einen der gesetzlich vorgesehenen Rechtfertigungsgründe berufen. Es bedarf hierzu einer konkreten Interessenabwägung. Bei der Frage, ob überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, konzentriert man sich auf die Einwirkung auf die betroffene Person. Bei der Frage der Widerrechtlichkeit werden auch die Handlungsgründe des Verletzers in die Betrachtung einbezogen. Der Blick wech- selt zum Verletzer und dessen Motivation, dessen Interessen. Wer behauptet, je- manden in seiner Persönlichkeit verletzen zu dürfen, trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes und damit die Folgen einer diesbezügli- chen Beweislosigkeit. Für den Tatsachenkern des (gemischten) Werturteils gilt gemäss Bundesgericht die gleiche Regel wie für reine Tatsachenbehauptungen (BGE 127 III 481 E. 2.cc), nämlich dass die Mitteilung unwahrer persönlichkeitsverletzender Tatsa- chen verpönt ist. Eine die Persönlichkeit verletzende Äusserung, deren Inhalt nicht der Wahrheit entspricht, ist demnach widerrechtlich. Als ehrverletzend gelten aber auch an sich wahre Äusserungen, welche durch Art und Form beim Empfän- ger eine unrichtige Vorstellung hervorrufen (Aebi-Müller, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 28

- 12 - ZGB). Desgleichen können Werturteile und persönliche Meinungsäusserungen – selbst wenn sie auf einer wahren Tatsachenbehauptung beruhen – ehrverletzend sein, wenn sie von der Form her eine unnötige Herabsetzung bedeuten. Ehrver- letzend ist eine Wertung allerdings nur dann, wenn sie den Rahmen des Haltba- ren sprengt bzw. auf einen tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt schliessen lässt oder der betroffenen Person jede Menschen- oder Personenehre abspricht (vgl. BGE 111 II 209 E. 3.c m.w.H. sowie BGE 126 III 305 E. 4.aa). Meinungs- äusserungen und Werturteile sind hingegen zulässig, sofern sie angesichts des ihnen zugrunde liegenden Sachverhaltes als vertretbar erscheinen (vgl. zum Gan- zen Meili, a.a.O., N. 43 zu Art. 28 ZGB). Ebenso ist es grundsätzlich zulässig, wahre Tatsachen zu verbreiten. Auch wahre Tatsachenbehauptungen können je- doch die Ehre einer Person tangieren. Diesfalls wird postuliert, dass, auch wenn dadurch ein negatives Licht auf die betreffende Person geworfen wird, aufgrund der Wahrheit der fraglichen Äusserung die Widerrechtlichkeit der Ehrverletzung entfällt. Dies gilt natürlich nicht, soweit es sich um Tatsachenbehauptungen aus dem Geheim- oder Privatbereich der betroffenen Person handelt. Ebenso wenig trifft dies zu, wenn Umstände vorliegen, die eine derartige Bekanntmachung einer an sich wahren Begebenheit nicht rechtfertigen. So zum Beispiel dann, wenn eine wahre, aber unvorteilhafte Tatsache über eine nicht öffentliche Person über die Presse in identifizierbarer Form verbreitet wird oder dann, wenn die Form der Darstellung (der an sich wahren Tatsache) unnötig verletzend ist (vgl. BGE 138 III 641 E. 4.1.1 ff. und auch Riemer, Personenrecht des ZGB, Bern 1995, § 13 N. 368 f. und 378 ff.). Die Klage nach Art. 28a ZGB lautet entweder auf das Verbot einer drohenden o- der die Beseitigung einer bestehenden Verletzung oder aber subsidiär auf die Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Verletzung, die sich weiterhin störend auswirkt. Die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt sich nur bei einer objek- tiv und subjektiv schweren Verletzung der Persönlichkeitsrechte (Müller, in: Fur- rer/Schnyder, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl. 2012, N. 9 zu Art. 49 OR).

- 13 - 1.2 Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, für das der Verhandlungs- grundsatz und die Dispositionsmaxime gelten (Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Die Kläger haben deshalb darzutun, welche Äusserungen des Beklagten sie als ehrverletzend erachten. Dem Beklagten obliegt es, die Wahrheit der ihm angelasteten Tatsachenbehauptungen oder / und allfällige weitere Rechtferti- gungsgründe darzulegen und zu beweisen, soweit ihn dies vom Vorwurf der Per- sönlichkeitsverletzung bzw. der Widerrechtlichkeit derselben entlasten könnte. In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die Parteien ihre Behauptungen zum Ab- lauf der Vorkommnisse vor Vorinstanz aufzustellen hatten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Auch der Berufung führende Beklagte hatte seine Sachdarstellung, zu der insbe- sondere die Beweggründe für sein Handeln zählen, vor Vorinstanz abschliessend darzutun. Soweit er in seinen Eingaben an die Kammer den Sachverhalt erstmals oder im Unterschied zum vorinstanzlichen Verfahren anders darlegt, ist er damit verspätet und darum grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). 2.1 Vorab zu den von den Klägern eingeklagten Äusserungen des Beklagten: Ein grosser Teil derselben war auch Gegenstand des bereits erwähnten zweiten Strafverfahrens, das mit Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2014 (act. 154/1) abgeschlossen wurde. Die strafrechtlich geahndeten Äusserungen des Beklagten (gegenüber einzelnen oder mehreren der Kläger 1-3, 5 und 6 sowie gegenüber Dritten) gehen auf die gleichen Schreiben wie die vorliegend zu beurteilenden Äusserungen zurück (Schreiben datierend vom 20. März 2008, vom 6. März 2009, vom 2. April 2009, vom 14., 17. und 27. August 2009, vom 7. September 2009 sowie vom 12. und 17. November 2009 sowie Emails an P._____ datierend vom

9. bis 17. September 2009). Die nachfolgenden Äusserungen des Beklagten (hier versehen mit den Aktorennummern des vorliegenden Verfahrens) waren Gegen- stand des Strafverfahrens (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; vgl. act. 87/9 S. 8 ff. und act. 113/1 S. 9 ff. sowie act. 154/1 S. 3 ff.):

- "Nur in der Gemeinde '…' dürfen Behördenmitglieder, Chefbeamte und ihre Helfer, hinter einer Fassade von Rechtschaffenheit, erstunkene und erlogene Behauptun- gen skrupellos verbreiten, da Hinweise auf Lügen, Intrigen, Misswirtschaft und Nö-

- 14 - tigungen von der Gemeindeführung nicht ordentlich, integer und neutral, nach Ak- ten und Fakten geprüft werden" (act. 4/7).

- Der Kläger 3 helfe "jede ordentliche Untersuchung zu sabotieren und einen Ort der Straflosigkeit für Amts- und Machtmissbrauch in H._____ zu etablieren" (act. 4/7).

- Betreffend die Kläger 1-3 und 5 lägen Beispiele "mit dreisten Irreführungen, Lügen und Nötigungen" vor (act. 4/3, 4/4, 4/7 und 4/11). Bezüglich den Kläger 6 bestehe "ein Hinweis auf dreisten Rufmord, Irreführung und Nötigung" (act. 16/4/3).

- Die klägerischen Schreiben (bzw. deren Inhalt) seien: erstunken und erlogen (act. 4/3, 4/4, 4/7, 4/11 und 16/4/3); diffamierend und verleumdend (act. 4/3, 4/4, 4/7, 4/11 und 16/4/3); suggestiv und irreführend (act. 4/3, 4/4, 4/7, 4/11 und 16/4/3); süffisant und arrogant (act. 4/3, 4/4, 4/7 und 4/11); gaunerhaft erpressend (act. 4/3); charakterlos erpressend (act. 4/4, 4/7 und 16/4/3), charakterlos und arglistig (act. 4/11); eine "Nötigung zur Sippenhaft […] mit krassen Begünstigungen als Schmiergeld, zum Ausschluss jeder Rechnungskontrolle, zur bestechlichen Ab- nahme der Schlussrechnung Landumlegung und Erschliessung Q._____" (act. 4/3 und 4/4); psychisch und physisch folternd (act. 4/3, 4/4, 4/7, 4/11 und 16/4/3); Grund für eine schwerwiegende finanzielle Schädigung (act. 4/3, 4/4, 4/7 und 4/11); die Integrität und Glaubwürdigkeit des Beklagten verletzend (act. 4/3, 4/4, 4/7, 4/11 und 16/4/3); ein Verstoss gegen Rechte und Pflichten (act. 4/3, 4/4, 4/7 und 4/11); ein Verstoss gegen jede Sorgfaltspflicht (act. 16/4/3); eigenmächtig und despotisch (act. 4/3, 4/4, 4/7, 4/11 und 16/4/3).

- Der Beklagte werde sich erlauben, die SVP H._____ erneut "über Machenschaften von leitenden Gemeindeangestellten, Behördenmitgliedern und ihren Vasallen, mit Defiziten an Charakter, Ethik und Moral zu informieren" (act. 4/8 S. 2).

- Die Hinweise des Beklagten auf "gravierende Missstände " seien "von der Gemein- deführung bisher nur polemisch vernebelt oder totgeschwiegen" worden (act. 4/6/2).

- Der Kläger 1 sei "zum Schrecken jedes kompetenten Architekten" geworden, könne aber "wie z.B. beim eigenen Bauvorstand gesehen, dienstbereit beraten, schleimen und kuschen" und die Kläger 1 und 2 seien gegen ihn, den Beklagten, "mit einer er- stunkenen und erlogenen Verleumdung" vorgegangen (act. 4/6/3).

- Die Kläger 2 und 3 hätten, "unlautere Irreführung zum eigenen Schutz" begangen (act. 4/6/4).

- 15 -

- Die Mitglieder des Gemeinderats hätten ihre Amtsgewalt missbraucht, unlautere Machenschaften betrieben sowie beleidigende Unwahrheiten verbreitet (act. 4/6/5). Mit diesen Äusserungen hat sich der Beklagte in den Augen aller drei Instanzen der Strafgerichtsbarkeit bewusst rufschädigend über die Kläger 1-3, 5 und 6 ge- äussert und sie mehrfach eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt bzw. ver- dächtigt. Der Beklagte wollte im Strafverfahren zu seiner Entlastung den Wahr- heitsbeweis für die von ihm erhobenen Vorwürfe antreten, konnte diesen aber nach Auffassung der damit befassten Gerichte nicht erbringen, bzw. wurde er da- zu wegen fehlender Substanziierung seiner Tatsachenbehauptungen nicht zuge- lassen (vgl. act. 87/9 S. 15-22, act. 113/1 S. 20 ff. und act. 154/1 S. 4 ff. E. 3.2 und 4). 2.2 Zum eben dargelegten Ergebnis des parallelen Strafverfahrens, welches von den Klägern als Beweis für ihren Standpunkt angerufen wurde (vgl. u.a. act. 37 S. 7, act. 86 S. 13 f. und act. 98 S. 2), ist zu bemerken, dass Zivilgerichte an das Er- gebnis eines Strafverfahrens nicht gebunden sind, da Art. 53 OR im ganzen Pri- vatrecht anwendbar ist (BGE 66 II 80 E. 1). Dies gilt heute noch umfassender, da die eidgenössische Zivilprozessordnung diesbezügliche keine einschränkenden Regelungen kennt (solche bestanden bzw. waren unter der Herrschaft der kanto- nalen Zivilprozessordnungen bis Ende 2010 noch möglich). Aus dem Wortlaut von Art. 53 OR darf zudem nicht durch Umkehrschluss abgeleitet werden, die Zivilge- richte seien bezüglich der im Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnten Fragen an die Erwägungen und Entscheide der Strafgerichte gebunden (vgl. dazu BGE 107 II 151 E. 5.b). Die Unabhängigkeit in der Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts hindert die Zivilgerichte jedoch nicht daran, im Rahmen ihrer selbständigen Prüfung der Streitsache auch die Beweisergebnisse der Strafunter- suchung zu berücksichtigen bzw. darauf abzustellen (vgl. BGE 125 III 401 E. 3). Die Ergebnisse des Strafverfahrens lassen sich allerdings ohnehin nur beschränkt auf das vorliegende Verfahren übertragen, da sich die Fragestellung der beiden Verfahren unterscheidet. Während sich die Strafbehörden mit der pauschalen Feststellung begnügen konnten, dass die zur Anklage gebrachten Äusserungen des Beklagten die Persönlichkeit der Kläger verletzen und der Tatbestand einer Ehrverletzung somit erfüllt ist, ist im zivilrechtlichen Verfahren und damit auch in diesem Berufungsverfahren (neben der Genugtuung) ein Verbot zu beurteilen,

- 16 - was im Hinblick auf dessen Formulierung eine differenzierte Prüfung erfordert, welche Bestandteile der klägerischen Äusserungen persönlichkeitsverletzend und damit zu verbieten sind.

3. Neben den eben (im Zusammenhang mit dem Strafverfahren) bereits er- wähnten Äusserungen sind in vorliegendem Zivilverfahren auch noch die folgen- den Textpassagen (insbesondere diejenigen, welche Vorwürfe gegen den Kläger 4 enthalten) als persönlichkeitsverletzend eingeklagt (vgl. act. 2 S. 6-22):

- Mit der Beförderung des Klägers 4 vom Bausekretär zum Leiter der Bauabteilung, sei eine Person gewählt worden, die ihr Wissen nicht als Dienstleistung für Archi- tekten und Bauträger zur Verfügung stellen wolle oder stellen könne. "Gesprächs- verweigerung, Intoleranz und Entscheide im Graubereich der Gesetzgebung" wür- den den Bausekretär und die hinter ihm stehende Bau- und Planungskommission seit Jahren "zum Schrecken jedes kompetenten Architekten und Bauträger" ma- chen. Der Bausekretär könne, "wie z.B. beim eigenen Bauvorstand gesehen, dienstbereit beraten, schleimen und kuschen" (act. 4/6/3).

- Das Schreiben des Klägers 4 vom 12. September 2008 sei "wieder voll von bösen Verleumdungen und Irrtümern." Der Kläger 4 handle bei seinen Entscheiden will- kürlich, despotisch und anmassend, ziehe "die Integrität, die Glaubwürdigkeit und die Berufsehre von rechtschaffenden Personen aufs niederträchtigste in den Schmutz" und lüge unverschämt (act. 4/12 und 4/14).

- Die Kläger 1 und 4 würden neue Planungsunterlagen verlangen, nur "um ihre All- macht auszutoben". Der Kläger 4 habe gegen ihn, den Beklagten, eine "hundsge- meine Lüge" verbreitet. Ein Protokollauszug des Klägers 4 enthalte "ohne den ge- ringsten Wahrheitsgehalt", einen von A bis Z völlig erstunken und erlogenen Hin- weis (act. 4/13).

- Wegen "Altlasten und Machenschaften" solle der (damals) neue Finanzsekretär und stellvertretende Gemeindeschreiber M._____ "abhauen" solange er noch in der Probezeit sei und nicht für das "Tun und Lassen seiner Vorgesetzten" (Kläger) in die Verantwortung genommen werde (act. 4/5).

- Rufmord bzw. Anarchie lebe von Straffreiheit und vom Schweigen (und jede schüt- zende Hand, die sich über "Machenschaften und Altlasten in der politischen Ge- meinde" erhebe , bezwecke die "Vertuschung von Wahrheit und Transparenz",)

- 17 - weshalb er, der Beklagte, dem Kläger 5 bzw. dem Kläger 6 fortan Mitteilungen ma- che "über Unordnungen, Moral und Ethik," der Kläger 1-3 wie sie neulich bereits "prüfbar dokumentiert" worden seien (act. 4/9 bzw. act. 4/10). Die Vorinstanz erwog dazu (zusammengefasst), der Beklagte habe die fraglichen Schreiben und Emails nachweislich und gemäss eigenen Angaben an diverse (teils unterschiedliche) Adressaten versandt, so an die Kläger (bzw. einzelne von ihnen), an die Gemeinde H._____ sowie an den Gemeinderat von H._____, an die Ortsparteipräsidenten von H._____ (so z.B. an P._____, Parteipräsident der SVP H._____), an den stellvertretenden Gemeindeschreiber M._____, an das Ar- chitekturbüro N._____ AG sowie an die O._____ AG und an die R._____ (ge- meint ist wohl die R._____ AG). Bezüglich aller eingeklagten Textpassagen sei nicht umstritten, dass der Beklagte die fraglichen Äusserungen gemacht habe (im wesentlichen bestätigt dies auch der Beklagte, vgl. act. 119 S. 5), umstritten sei hingegen deren Wahrheitsgehalt. Nach den – zutreffenden – Ausführungen der Vorinstanz ist es dabei nur dann von Belang, ob die betreffenden Äusserungen auch der Wahrheit entsprechen, wenn sie, entsprächen sie der Wahrheit, keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellen würden. Ansonsten hat der Wahrheitsbeweis keinen Einfluss auf die Beurteilung der Persönlichkeitsverlet- zung und ein diesbezügliches Beweisverfahren kann daher unterbleiben (act. 116 = act. 120A = act. 123, S. 11).

4. In ihren Anträgen, welche die Grundlage der gerichtlichen Beurteilung bil- den, fassen die Kläger die beanstandeten Äusserungen des Beklagten wie folgt zusammen (act. 2 S. ; act. 16/2 S. 2):

- In der Gemeinde H._____ herrschten Missstände, welche die Kläger vertuschten.

- Die Kläger würden jede Untersuchung sabotieren und vernebeln.

- Die Kläger würden lügen und irreführend und nötigend handeln.

- Die Kläger würden Akten, Fakten und Verträge missachten und willkürlich handeln.

- Die Kläger würden gegen Rechte und Pflichten verstossen. Der Kläger 6 verstosse gegen Sorgfaltspflichten.

- Die Kläger nähmen krasse Begünstigungen an sowie bestechliche Abnahmen vor.

- 18 -

- Die Schreiben der Kläger seien erstunken und erlogen, diffamierend und verleum- dend, suggestiv und irreführend, gaunerhaft , charakterlos erpressend, psychisch und physisch folternd und despotisch.

- Der Kläger 6 verletze die Integrität und Glaubwürdigkeit des Beklagten. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer Würdigung des Vorgefallenen zur Auffas- sung, die von den Klägern beanstandeten Äusserungen des Beklagten seien per- sönlichkeitsverletzend, da sie entweder von der Wortbedeutung her ehrenrührigen Charakter hätten oder den Klägern gar deliktisches Verhalten unterstellten (act. 116 = act. 120A = act. 123, je S. 16 f.). 5.2 Die Vorinstanz wertete diese Äusserungen als widerrechtlich und damit per- sönlichkeitsverletzend. Sie erkannte zu dem keine rechtfertigenden Gründe. Denn die Art und Weise, wie sich der Beklagte über die Kläger geäussert habe, sei auch durch die vom Beklagten behaupteten Vorgänge (selbst wenn sich diese beweisen liessen) nicht zu entschuldigen. Der Beklagte sei zudem durch das frühere Strafverfahren bereits "vorgewarnt" gewesen. Es hätte ihm deshalb be- wusst sein müssen, dass er seine Worte mit Bedacht wählen sollte. Die Vor- instanz folgerte aus dem bisher Ausgeführten, sämtliche von den Klägern bean- standeten Äusserungen des Beklagten gemäss Rechtsbegehren 1 und 2 stellten widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen dar (act. 116 = act. 120A = act. 123, je S. 25). Auf eine beweismässige Überprüfung der Wahrheit der vom Beklagten erhobenen Vorwürfe verzichtete die Vorinstanz, da sie davon ausging, dass selbst das Gelingen des Wahrheitsbeweises nichts an der Rechtswidrigkeit der beklagti- schen Äusserungen ändern würde (act. 116 = act. 120A = act. 123, je S. 9, 11, 22 und 24). 5.3 Obwohl die Vorinstanz eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung für gegeben erachtete, trat sie auf das entsprechende Feststellungsbegehren der Kläger nicht ein (act. 123 S. 27 ff. E. 5). Da die Kläger den vorinstanzlichen Ent- scheid akzeptierten, ist die Feststellung einer widerrechtlichen Persönlichkeitsver- letzung nicht mehr Thema des vorliegenden Berufungsverfahrens, sondern ledig-

- 19 - lich das von den Klägern beantragte und von der Vorinstanz mit wenigen Ein- schränkungen gutgeheissene Verbot sowie die Genugtuung. 6.1 Der Beklagte rügt in seiner Berufungsschrift u.a., die Vorinstanz habe seine (eingeklagten) Äusserungen als persönlichkeitsverletzend eingestuft, ohne den Kontext zu berücksichtigen, in dem seine Äusserungen entstanden seien. Die Vorinstanz habe bei der Beantwortung der Frage, ob eine Persönlichkeitsverlet- zung vorliege, auch keinen Bezug zu ihren rechtlichen Ausführungen hergestellt (act. 119 S. 5 f.). Was der Beklagte mit letzterem meint, bleibt unklar, doch geht seine Rüge zur angeblich fehlenden Berücksichtigung des Kontextes ohnehin fehl, denn die Vorinstanz hat gerade aufgrund einer Wertung der eingeklagten Äusserungen im Verhältnis zum vom Beklagten behaupteten Kontext den Schluss gezogen, die Aussagen des Beklagten seien in ungerechtfertigter Weise persönlichkeitsverlet- zend. Dies selbst dann, wenn man davon ausginge, die vom Beklagten als für seine Äusserungen ursächlich behaupteten Vorkommnisse träfen allesamt zu. Die Vorinstanz hat – wenn auch da und dort in etwas knapper Form – erwogen, was sie von den Äusserungen des Beklagten hält. Dies auch vor dem Hintergrund der Beziehung des Beklagten zur Gemeinde H._____ und ihren Exponenten, welche den fraglichen Äusserungen zeitlich voran ging. Im Übrigen kann auf das bereits unter Erwägung III.3 ff. (vorstehend) ausgeführte verwiesen werden. 6.2 Nach Auffassung des Beklagten ist die Vorinstanz nicht näher darauf einge- gangen, dass er die fraglichen Äusserungen nicht gegenüber allen Klägern gleich gemacht habe. Die beanstandeten und von der Vorinstanz einseitig gewürdigten Äusserungen seien auch nicht gegen die Kläger als Personen gerichtet gewesen, sondern hätten vor allem im Zusammenhang mit den betreffenden Bauprojekten gestanden. Die Schreiben seien primär für die Kläger (an ihrer Amtsadresse) be- stimmt gewesen und nicht für ein Massenmedium oder einen breiten Adressaten- kreis, wie die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz vermuten lasse (act. 119 S. 6 und S. 22). Nachdem er zuvor vergeblich und regelmässig auch in höflichem Ton zur Stellungnahme aufgefordert habe, habe er die fraglichen Schreiben schliesslich auch an die Ortsparteipräsidenten geschickt, die auf der Homepage

- 20 - der Gemeinde als Ansprechpartner angegeben worden seien, sowie an das Archi- tekturbüro N._____ (act. 119 S. 12 f. und act. 139 S. 20 f.). Die wenigen Perso- nen, welche Mitteilungen vom Beklagten erhalten hätten, seien ausserdem zu ei- nem Teil dem Amtsgeheimnis unterstanden, sodass das weitere soziale Umfeld der Kläger von den Äusserungen des Beklagten überhaupt nicht betroffen gewe- sen sei (act. 119 S. 14). Bei Ehrverletzungen durch Medienerzeugnisse ist die Kenntnisnahme durch einen grösseren Personenkreis zwar in der Regel gegeben, doch ist dies keine grundle- gend zwingende Voraussetzung für das Bejahen einer Persönlichkeitsverletzung. Eine Persönlichkeitsverletzung könnte unter Umständen sogar dann vorliegen, wenn eine Person direkt vom Verletzer angegangen würde, wobei vorliegend die eingeklagten Äusserungen klar nicht nur gegenüber der jeweils verletzten Person allein gemacht wurden. Der Inhalt der Schreiben war – entgegen der nun vom Beklagten vertretenen Auffassung – offensichtlich gegen die jeweils betroffenen Kläger als Person gerichtet. Denn die aus Sicht des Beklagten "Schuldigen" wer- den oft genug beim Namen genannt und nicht etwa bloss mit sachlicher Kritik be- dacht. Dass der Adressatenkreis vorliegend nicht breit war und die Verunglimp- fung der Kläger nicht via Medien erfolgte, steht einer Gutheissung der Klage da- her ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass einige der Adressaten allen- falls dem Amtsgeheimnis unterstanden. Welche der vorgenannten Äusserung (vgl. Erwägung III.2.1 und III.3) der Beklagte konkret gegen welchen Kläger ge- macht hat, ist im Zusammenhang mit der nachfolgenden Überprüfung der Formu- lierung des Verbots zu berücksichtigen. 6.3 Der Beklagte rügt weiter, die Vorinstanz gebe den Inhalt seiner fraglichen Schreiben unvollständig und selektiv zu seinen Ungunsten wieder und begnüge sich damit, einzelne Wörter aus dem Kontext herauszupicken und sie isoliert aus- gehend vom Wortlaut zu interpretieren. Zu beurteilen seien indessen die durch ihn (den Beklagten) tatsächlich verwendeten Worte und zwar in ihrem korrekten Sin- neszusammenhang (act. 119 S. 6 und S. 35). Im Übrigen habe er den Klägern kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen bzw. vorwerfen wollen, son- dern habe die fraglichen Begriffe umgangssprachlich verwendet, ohne dabei an

- 21 - den jeweiligen Straftatbestand des StGB zu denken (act. 119 S. 22 ff.) bzw. sei von Pflichtverletzungen der Kläger ausgegangen (act. 119 S. 25). Diese Rügen sind teilweise berechtigt. Die Vorinstanz begründet den persönlich- keitsverletzenden Charakter der Äusserungen des Beklagten ausgehend von der zusammenfassenden Wiedergabe seiner Äusserungen durch die Kläger in der Klageschrift. Dass sich die Vorinstanz an den Anträgen und der Sachdarstellung der Kläger orientiert, ist insofern richtig, als diese die Grundlage der Beurteilung bilden, da das Gericht im Rahmen der Dispositions- und Verhandlungsmaxime an diese gebunden ist. Geht es hingegen um die Frage, ob bestimmte Äusserungen des Beklagten persönlichkeitsverletzend sind, müssen dieser Beurteilung die Äusserungen des Beklagten in der Form zugrunde gelegt werden, wie sie tatsäch- lich gemacht wurden, und nicht umformuliert in den Worten der Kläger. Über die- sen Grundsatz setzte sich die Vorinstanz hinweg. Besonders deutlich wird dies anhand der zu Beginn der entsprechenden Erwä- gung von der Vorinstanz erwähnten Aussage "in der Gemeinde H._____ herrsch- ten Missstände, welche die Kläger vertuschten" (act. 123 S. 16 E. 2.6). Diese wird durch die Verwendung von Anführungszeichen als wörtliches Zitat gekennzeich- net, was sie nicht ist. Trotzdem analysiert die Vorinstanz diese Formulierung ein- gehend und kommt zum Schluss, dass der erste Teil dieses Satzes nicht persön- lichkeitsverletzend sei, weil sich dieser nicht an spezifische Personen, sondern an Bereiche oder die Gesamtheit der Gemeinde richte, während sie für das Wort "vertuschen" eine Persönlichkeitsverletzung gestützt auf einen Eintrag in einem Synonymwörterbuch bejaht (act. 123 S. 16 E. 2.6). Der Beklagte weist darauf hin, der Vorwurf, die Kläger vertuschten Missstände, finde sich in keinem seiner Schreiben (act. 119 S. 21 Ziff. 23.2). Das trifft zu. Vermutlich beziehen sich die Kläger hier auf zwei praktisch identische Schreiben an den Kläger 5 vom 30. September 2009 (act. 4/10) bzw. an den Kläger 6 vom

1. Oktober 2009 (act. act. 4/9 = 16/4/5), wo der Beklagte jeweils einleitend schreibt (act. 4/10):

- 22 - "Jede schützende Hand, die sich über Machenschaften und Altlasten in der politischen Gemeinde erhebt, bezweckt unlautere Vertuschung von Wahrheit und Transparenz." Indem die Vorinstanz, anstatt auf die originalen Äusserungen des Beklagten ab- zustellen, den persönlichkeitsverletzenden Gehalt seiner Aussagen ausgehend von einer – wie dieses Beispiel zeigt – ziemlich lockeren Umschreibung durch die Kläger beurteilte, verletzte sie den Grundsatz, dass der persönlichkeitsverletzen- de Gehalt anhand der Äusserungen zu beurteilen ist, wie sie tatsächlich gemacht wurden. Das gleiche gilt für die Verwendung von Synonymen. Wie die Argumen- tation der Vorinstanz illustriert, sind Synonyme keine genauen Entsprechungen, sondern unterscheiden sich mindestens in Nuancen, z.B. in Bezug auf die Stil- ebene. Ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, hängt manchmal von der exak- ten Wortwahl ab. Der Beklagte kann daher nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass ein Synonym eines von ihm gewählten Wortes persönlichkeitsver- letzend ist, sofern seine eigene Wortwahl nicht zu beanstanden ist. Der Nachweis, dass ein Begriff persönlichkeitsverletzend ist, muss für das verwendete Wort selbst geführt werden. Nimmt man die oben zitierte Passage, in der das Wort "Vertuschung" vorkommt, als Ausgangspunkt der Würdigung, kann an der Beurteilung der Vorinstanz nicht festgehalten werden. Die oben zitierte Aussage des Beklagten in seinen Schrei- ben vom 30. September 2010 an den Kläger 5 bzw. vom 1. Oktober 2009 an den Kläger 6 ist allgemein gehalten und richtet sich weder an die Adressaten noch an eine bestimmte andere Person. Weder diese noch ein anderer Kläger wurden durch diese Aussage in ihrer Persönlichkeit verletzt. Das Verbot der Aussage "in der Gemeinde H._____ herrschten Missstände, welche die Kläger vertuschten" ist demnach aufzuheben, da der Beklagte diese Aussage so nicht gemacht hat, bzw. die der klägerischen Sachdarstellung zugrundeliegende Aussage des Beklagten nicht persönlichkeitsverletzend ist. Die Aussage, die Kläger würden jede Untersuchung sabotieren und vernebeln, welche dem Beklagten durch die Vorinstanz verboten wurde, hatte der Beklagte ebenfalls nicht in dieser Form gemacht. Was den Vorwurf der Vernebelung be- trifft, so geht dieser wohl auf die folgende Passage in einem Schreiben vom

- 23 -

14. August 2009 an Frau S._____, eine Mitarbeiterin des Architekturbüros N._____ AG in …, zurück (act. 4/6/2): "Meine Hinweise auf gravierende Missstände wurden von der Gemein- deführung bisher nur polemisch vernebelt oder todgeschwiegen." Was den Vorwurf der Sabotage betrifft, so beziehen sich die Kläger damit wohl auf ein Schreiben vom 7. September 2009 an den Kläger 3, in dem es über die- sen heisst (act. 4/7): "Als Finanzsekretär und damit auch Rechnungsführer in der Landum- legung und Erschliessung Q._____ war D._____ für Chefbeamte, Auf- tragnehmer und Aufsichten ein wahrer Sympathieträger. Nach seiner Wahl zum Gemeindepräsidenten wuchs sich dies zum Glücksfall für all diejenigen aus, die zum eigenen Schutz vor Haftung und Verantwor- tung einen erstklassigen Schutzengel benötigten, um mit dessen Hilfe unbeschadet jede ordentliche Untersuchung zu sabotieren und einen Ort der Straflosigkeit für Amts- und Machtmissbrauch in H._____ zu etablieren." Die Vorinstanz begründete die persönlichkeitsverletzende Natur dieser Äusserun- gen damit, dass sowohl der Sabotage als auch der Vernebelung insbesondere im Zusammenhang mit (behördlichen) Untersuchungen ein stark unehrenhafter Zug anhafte (act. 123 S. 16 E. 2.6). Wie ein Vergleich mit den ursprünglichen Aussa- gen des Beklagten zeigt, geht die Vorinstanz dabei jedoch von unzutreffenden Annahmen aus. Die Vernebelung wird vom Beklagten nicht mit behördlichen Un- tersuchungen in Zusammenhang gebracht, und im Zusammenhang mit der Sabo- tage geht der Vorwurf des Beklagten bedeutend weniger weit, indem er dem Klä- ger 3 vorwirft, er würde anderen Personen bei der Sabotage von Untersuchungen behilflich sein. Der Kläger 3 erscheint damit nicht als treibende Kraft. Gegenüber anderen Klägern wird dieser Vorwurf, soweit ersichtlich, überhaupt nicht erhoben. Der tatsächliche Vorwurf geht viel weniger weit als das beantragte Verbot und vermag dieses nicht zu rechtfertigen, so dass es aufzuheben ist. Auch die Äusserung, die Kläger würden Akten, Fakten und Verträge missachten und willkürlich handeln, findet sich so nicht in den eingereichten Schreiben. Der Beklagte behauptet dort lediglich einleitend, dass

- 24 - "Hinweise auf Lügen, Intrigen, Misswirtschaft und Nötigungen von der Gemeindeführung nicht ordentlich, integer und neutral, nach Akten und Fakten geprüft werden" (act. 4/3; act. 4/4; act. 4/7; act. 4/11). Das ist zu weit weg vom klägerischen Antrag, um ein entsprechendes Verbot zu rechtfertigen. Der Vorwurf der Missachtung von Verträgen findet sich, soweit er- sichtlich, nirgends. Willkür wirft der Beklagte nur dem Kläger 4 vor: Er bezeichnet in zwei (praktisch identischen) Schreiben an den Kläger 3, den damaligen Ge- meindepräsidenten, als willkürlich bzw. völlig willkürlich, dass der Kläger 4 als Bausekretär der Gemeinde wegen der Korrektur um 16 cm die Überarbeitung ei- ner Baueingabe verlangt habe (act. 4/12 und 4/14). Es handelt sich demnach nicht um ein negatives Pauschalurteil, sondern um die Qualifikation einer konkre- ten Verwaltungshandlung, was eine zulässige Kritik und keine Persönlichkeitsver- letzung darstellt. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz dieses Verbot auf die Adres- saten M._____, das Architekturbüro N._____ AG und die O._____ AG beschränk- te (act. 123 S. 26 E. 4.6). Gegenüber diesen Dritten wurde diese Äusserung je- doch nie gemacht, wie der Beklagte zu Recht rügt (act. 119 S. 51 Rz. 81). Das führt ebenfalls zur Aufhebung des Verbots in Bezug auf diese Aussage. Die Vorinstanz operiert sodann mit dem Strafrecht, um den persönlichkeitsverlet- zenden Gehalt der Äusserungen des Beklagten zu begründen. Es trifft grundsätz- lich zu, dass der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens persönlichkeitsverletzend ist. Das setzt allerdings eine gewisse Plausibilität und Ernsthaftigkeit eines sol- chen Vorwurfs voraus, was nicht bei jeder untechnischen, alltagssprachlichen Verwendung eines auch im Strafrecht gebräuchlichen Begriffs der Fall ist. Betrachtet man die Schreiben des Beklagten (act. 4/3; act. 4/4; act. 4/7; act. 4/11; act. 16/4/3), so zeigt sich, dass bei den von den Klägern beanstandeten Ausdrü- cken "erstunken und erlogen", "diffamierend und verleumdend", "suggestiv und ir- reführend", "gaunerhaft erpressend", "psychisch und physisch folternd", "Verstoss gegen Rechte und Pflichte" und "eigenmächtig und despotisch" (vgl. etwa act. 4/3) jeweils um Überschriften über einer Reihe von Daten handelt, die Briefen des jeweiligen Adressaten an den Beklagten entsprechen, auf welche die ent- sprechende Charakterisierung zutreffen soll. Ohne Kenntnis der entsprechenden Schreiben ist die Herstellung eines Tatsachenbezugs nicht möglich, und ein sol-

- 25 - cher wird von den Klägern auch nicht dargetan. Die Vorstellung, der Beklagte be- zichtige die Kläger damit konkreter strafbarer Handlungen, erscheint weit herge- holt. Viel eher handelt es sich dabei um reine Werturteile oder Verbalinjurien (so auch die Kläger, act. 147 S. 8 Rz. 23), mit denen der Beklagte seiner Wut und Verärgerung über die Kläger Ausdruck gibt, passend zum Dateipfad "r&b/fehde/machensch…" (vgl. act. 4/3 oben unter der Adresse). Der Vorwurf des Beklagten, einzelne Schreiben der Kläger seien "diffamierend und verleumdend", rührt wohl daher, dass die Kläger zuvor gegen den Beklagten mehrere Strafverfahren wegen Ehrverletzung angehoben haben. Es kommt klar zum Ausdruck, dass der Beklagte damit seine subjektive Meinung als Konfliktpar- tei kundtut und nicht behauptet, die Kläger seien wegen Ehrverletzung verurteilt worden. Das Gleiche ist in Bezug auf den Vorwurf der Erpressung der Fall und noch deutlicher ist das beim schwerwiegendsten der erhobenen Vorwürfe: Die Vorstellung, der Beklagte bezichtige die Kläger ernsthaft der Folter als Nötigung i.S. von Art. 181 StGB ist im vorliegenden Kontext der Auseinandersetzung eines Bürgers mit den Gemeindebehörden in der Schweiz von heute absurd. Anders sieht es hingegen in Bezug auf den folgenden Vorwurf aus, den der Be- klagte gegenüber den Klägern 1 und 2 erhebt (act. 4/3 und act. 4/4): "Nötigung zur Sippenhaft B._____ 17.1.00 / 13.3.00 / 7.11.03 [bzw. C._____, 22.1.02 / 22.10.04 / 30.10.08 / 1.10.08 / 7.11.03] hier der Kostenverleger, ergänzt 20. Oktober 2003, mit krassen Begünstigungen als Schmiergeld, zum Ausschluss jeder Rechnungskontrolle, zur be- stechlichen Abnahme der Schlussrechnung Landumlegung und Erschliessung Q._____!" Im Unterschied zu den anderen Absätzen, in denen nur eine Aneinanderreihung von Daten folgt, wird hier ein konkreter Tatsachenbezug erwähnt. Das hat zwar nichts mit Nötigung im strafrechtlichen Sinn zu tun. Der Vorwurf der Korruption – die Vorinstanz erwähnt hier zurecht den Tatbestand der Bestechung i.S. von Art. 322ter StGB, während Begünstigung i.S. von Art. 305 StGB als Rechtspfle- gedelikt wohl eher ausscheidet –, ist im vorliegenden Kontext nicht von vornherein unrealistisch, so dass ein persönlichkeitsverletzender Gehalt dieser Äusserung zu bejahen ist.

- 26 - Die übrigen Vorwürfe unterscheiden sich davon durch den fehlenden Tatsachen- bezug, der sie in die Nähe von reinen Werturteilen rückt, mit denen der Beklagte im Rahmen seiner Auseinandersetzung mit den Gemeindebehörden seine Wut und Verärgerungen gegenüber den Klägern ausdrückte. Es ist für einen Leser of- fensichtlich, dass es sich dabei um parteiische Äusserungen im Rahmen einer Auseinandersetzung handelte, die mit der entsprechenden Zurückhaltung und Vorsicht zu würdigen sind. Das musste den Klägern als Adressaten dieser Schreiben, die diesen Hintergrund alle kannten, besonders klar und bewusst sein. Die Vorinstanz machte es sich, wie oben gezeigt, zu einfach, als sie die Ehrenrüh- rigkeit dieser Vorwürfe mit dem Verweis auf Gesetzesbestimmungen des Strafge- setzbuchs zu begründen versuchte (act. 123 S. 17 E. 2.6), ohne zu prüfen, ob diese Bestimmungen überhaupt einschlägig sind. Eine Persönlichkeitsverletzung lässt sich in diesen Fällen demnach nicht damit begründen, dass der Beklagte den Klägern ein strafbares Verhalten vorgeworfen habe. Nachstehend ist zu prü- fen, ob sich der Nachweis einer Persönlichkeitsverletzung in diesen Fällen auf anderem Weg führen lässt. Das Fehlen eines Tatsachenbezugs hat zur Folge, dass eine Äusserung nicht unwahr sein kann. Grundsätzlich können auch reine Werturteile die Persönlichkeit verletzen. Zwar ist angriffige, sogar undifferenzierte und scharfe Kritik im Rahmen von Konflikten hinzunehmen, sofern ein Bezug zum Gegenstand der Auseinan- dersetzung ersichtlich bleibt. Eine Persönlichkeitsverletzung liegt erst dann vor, wenn sich die Kritik zu einem unnötig verletzenden und beleidigenden Angriff auf die Person des Betroffenen ausweitet (Meili, a.a.O., N. 44 zu Art. 28 ZGB). Wenn der Beklagte seine eigene emotionale Betroffenheit in den Vordergrund stellt und diese – auch mit drastischen Worten – schildert, ist das daher noch kei- ne Persönlichkeitsverletzung. Anders sieht es aus, wenn er die Kläger persönlich angreift und herabsetzt. Oft verbinden sich diese Elemente in einer Äusserung, so dass es darauf ankommt, welches dominiert. Die Abgrenzung zwischen zulässi- gem Ausdruck der Verärgerung und Wut und unzulässiger persönlicher Beleidi- gung lässt sich nicht generell, sondern nur im Einzelfall aufgrund einer Würdigung der konkreten Umstände ziehen.

- 27 - Wenn sich der Beklagte über die Verletzung seiner Integrität und Glaubwürdigkeit beklagt, stellt er seine eigene Verletztheit in den Vordergrund, ebenso wenn er ei- nen Verstoss gegen seine Rechte und Pflichten moniert. Das ist in dieser allge- meinen Form ein reines Werturteil und nicht persönlichkeitsverletzend. Das glei- che gilt grundsätzlich auch für die Vorwürfe der Lüge, Irreführung und Nötigung, die offenbar auf die folgende Formulierung zurückgehen, die sich in seinen Schreiben an die Kläger 1, 2, 3, und 5 und etwas abgewandelt gegenüber dem Kläger 6 findet (act. 4/3; act. 4/4; act. 4/7; 4/11; 16/4/3): "Nachstehend folgt eine Auswahl mit dreisten Irreführungen, Lügen und Nötigungen am Beispiel von…" Diese Vorwürfe beziehen sich auf die nachstehend – in der Form einer Aufzäh- lung von Daten – aufgeführten Schreiben der Kläger. Ein konkreter Tatsachenbe- zug wird jedoch nicht hergestellt und von den Klägern auch nicht dargetan. Die Auffassung, der Beklagte würde die Kläger damit der Nötigung im strafrechtlichen Sinn bezichtigen, ist überzogen. Ob und unter welchen Voraussetzungen die iso- lierte Verwendung dieser Begriffe für sich allein persönlichkeitsverletzend wäre, kann offen bleiben. Mit ihrer Aneinanderreihung laden sich diese Begriffe gegen- seitig auf, und die Qualifikation als dreist, welche sich grammatikalisch auf alle drei bezieht, verstärkt diese Wirkung zusätzlich, was im Ergebnis dazu führt, dass das zulässige Mass überschritten ist und eine widerrechtliche Persönlichkeitsver- letzung vorliegt. Dem Beklagten ist somit im vorliegenden Zusammenhang ledig- lich die Äusserung zu verbieten, die Kläger würden dreist irreführen, lügen und nötigen. Mit dem präzisierenden Adjektiv 'dreist' wird das Verbot eingeschränkt, was ein geringfügiges Entgegenkommen gegenüber dem Beklagten darstellt (im Sinne einer teilweisen Gutheissung seiner Anträge). Mit den Äusserungen "erstunken" (act. 4/3 bezogen auf den Kläger 1; act. 4/4 be- zogen auf den Kläger 2; act. 4/7 bezogen auf den Kläger 3; act. 4/11 bezogen auf den Kläger 5; act. 16/4/3 bezogen auf den Kläger 6; act. 4/13 bezogen auf die Kläger 4 und 6), "gaunerhaft" (act. 4/3 bezogen auf den Kläger 1) und "despo- tisch" (act. 4/3 bezogen auf den Kläger 1; act. 4/4 bezogen auf den Kläger 2; act. 4/7 bezogen auf den Kläger 3; act. 4/12 und 4/14 bezogen auf den Kläger 4; act. 4/11 bezogen auf den Kläger 5; act. 16/4/3 bezogen auf den Kläger 6) hat der

- 28 - Beklagte die Grenze des Zulässigen überschritten und ist den Klägern – sei es durch die Wortwahl mit dem Gebrauch von Fäkalsprache, sei es inhaltlich durch die Gleichsetzung mit einem Gauner oder einem Despoten – zu nahe getreten. Beim Vorwurf des Despotismus ist zu berücksichtigen, dass die Kläger kommuna- le Behördenmitglieder sind, was diesem auf den ersten Blick vergleichsweise harmlos erscheinenden Vorwurf einen ernsthafteren Beiklang verleiht. In Bezug auf diese Äusserungen ist das Verbot daher zu bestätigen. Der Vorwurf, der Kläger 6 verstosse gegen Sorgfaltspflichten findet sich im Schreiben des Beklagten vom 17. November 2009 (act. 16/4/3), dessen Anlass anscheinend ein vom Kläger 6 unterzeichnetes Schreiben vom 29. August 2006 bildete (act. 16/4/4). Der Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung bezieht sich offen- bar insbesondere auf die anwaltliche Sorgfaltspflicht des Klägers 6, wie die Klammerbemerkung "Dr. jur. und Anwalt!" zeigt (act. 16/4/3 S. 2) und spricht ihn damit in seiner beruflichen Stellung an. Auf diesen erschwerenden Faktor, der da- raus erst eine Persönlichkeitsverletzung macht, gehen allerdings weder die Vor- instanz noch der Kläger 6 selbst ein. Darauf kann daher nicht abgestellt werden. Abgesehen vom Antrag nimmt der Kläger 6 bzw. sein Vertreter auf den beklagti- schen Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung weder in der Begründung der Klage noch in der Replik weiter Bezug. Das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot sieht vor, dass es dem Beklagten inskünftig verboten ist, die Sorgfaltspflichtverlet- zung gegenüber "M._____, dem Architekturbüro N._____ AG sowie der O._____ AG" zu erwähnen. Der Grund dafür war offenbar, dass die Vorinstanz der Mei- nung war, es müsse dem Beklagten gestattet sein, diesen Vorwurf gegenüber dem Kläger 6 zu erheben (vgl. act. 123 S. 26 f. E. 4.6 und 4.8). Im Ergebnis er- staunt dies jedoch, denn die Kläger (bzw. der Kläger 6) haben dies so nicht bean- tragen lassen und aus den Akten ergibt sich – wie der Beklagte zutreffend rügt (act. 119 S. 51 Rz. 83) – kein Hinweis darauf, dass der Beklagte gegenüber den genannten Personen je eine Sorgfaltspflichtverletzung durch den Kläger 6 be- hauptet hätte (vgl. auch die Adressaten von act. 16/4/3). Demzufolge ist das vo- rinstanzliche Verbot in diesem Punkt vom Wortlaut her nicht haltbar. Die Kläger haben jedoch diese (falsche) Einschränkung des Adressatenkreises durch die

- 29 - Vorinstanz akzeptiert (act. 131 S. 14 Rz. 42) und nicht angefochten. Damit steht eine Korrektur des Adressatenkreises von vornherein nicht zur Debatte und es bleibt lediglich, das Verbot dieser Äusserung ganz aufzuheben. 6.4 Der Beklagte lässt weiter vorbringen, der Umstand, dass sie als Streitgenos- sen klagen könnten, vermöge den Klägern nicht mehr Rechte zu verschaffen, als wenn sie die Klage einzeln erhoben hätten. Ein gesamthafter Anspruch auf eine Unterlassung oder eine Feststellung wie dies unter Ziff. 1 und 2 des Dispositivs angeordnet worden sei, bestehe deshalb aus formellen und materiellen Gründen nicht. Die Vorinstanz hätte auf jeden Kläger individuell bezogen und unter Be- rücksichtigung seiner jeweiligen Schreiben an den Beklagten begründen müssen, inwiefern eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vorliege und welcher Un- terlassungsanspruch (jeweils) gegeben sei. Dass die Kläger aus ihrer einfachen Streitgenossenschaft keine zusätzlichen Rechte gegenüber einer individuellen Klage ableiten können, ist selbstredend zu- treffend. Die Beklagte scheint sich diesbezüglich jedoch primär an der zusam- menfassenden Formulierung des Rechtsbegehrens bzw. des Dispositivs zu stö- ren. Die Vorinstanz hat das gegen den Beklagten ausgesprochene Verbot gegen- über dem klägerischen Rechtsbegehren (verlangt war ein generelles Verbot und dies auch für "sinngemäss ähnliche Äusserungen") nur in beschränktem Umfang gutgeheissen, indem sie (zu Gunsten des Beklagten) das Verbot auf die Gruppe der bei den eingeklagten Vorgängen als Kläger oder Adressat involvierten Perso- nen beschränkte und auf den Zusatz "sinngemäss ähnliche Äusserungen" ver- zichtete. Dies wurde von den Klägern nicht angefochten. Damit wurde diesen Einwendungen des Beklagten ausreichend Rechnung getragen. 6.5 Der Beklagte sieht weiter die Pflicht zur Entscheidbegründung verletzt, denn es werde für ihn aus der teilweise kurzen Urteilsbegründung der Vorinstanz nicht klar, ob seine Vorbringen überhaupt gewürdigt worden seien (act. 119 S. 11). Die Vorinstanz hat sich teilweise eher kurz gefasst und in ihrer Begründung eini- ges (teils ziemlich stark) zusammengefasst. Dies ist grundsätzlich zulässig, so- lange dadurch keine wesentlichen Teile der Begründung bzw. ihrer Nachvollzieh-

- 30 - barkeit verloren gehen. Die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet die Vor- instanz nicht dazu, sich mit jeder einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Behauptung der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Sie durfte sich daher in ihrer Begründung des Entscheids auf die wesentlichen Erwägungen konzentrie- ren, von welchen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. auch BK ZPO-Hurni, Art. 53 N 60 f.). Vorliegend sind die vorinstanzlichen Erwägungen zwar teils etwas knapp, aber nicht derart, dass sie nicht nachvoll- ziehbar oder gar unverständlich wären. Dem Beklagten ist es – auch wenn er die Auffassung der Vorinstanz nicht teilt – ohne Weiteres möglich zu erkennen, wel- che Überlegungen die Vorinstanz zu ihrem Entscheid geführt haben. Daraus ist ebenso – wo dies nicht schon ausdrücklich erwähnt ist – unschwer abzuleiten, welche der beklagtischen Vorbringen die Vorinstanz offenbar nicht überzeugt ha- ben. 6.6.1 Nach Auffassung des Beklagten hätte die Vorinstanz, da vorliegend auch gemischte Werturteile zu überprüfen seien, die diesen zugrundeliegenden Tatsa- chenbehauptungen beweismässig überprüfen müssen, was die Vorinstanz zu Un- recht nicht getan habe. Dies sei nachzuholen, weshalb die Streitsache von der Kammer an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (act. 119 S. 16 f.). 6.6.2 Über Unerhebliches und Nichtstreitiges ist (bzw. war von der Vorinstanz im Verfahren nach kantonalem Prozessrecht) kein Beweisverfahren durchzufüh- ren (§ 133 ZPO/ZH). Die vom Beklagten im vorliegenden Zivilverfahren bei der Vorinstanz als Beweismittel eingereichten Belege liegen allesamt bei den Akten. Die Vorinstanz hat jedoch – wie bereits angetönt – darauf verzichtet, die vom Be- klagten behaupteten Vorkommnisse in und mit der Gemeinde H._____ umfas- send beweismässig zu überprüfen. Wenn die Darstellung der Ereignisse durch die beklagte Partei in sich schon die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abwei- sung der Klage nicht erfüllt, kann das Gericht von der Durchführung eines Be- weisverfahrens absehen. Die prozessualen Regeln im Forderungsprozess (insbe- sondere die Behauptungs- und Beweislast, § 113 ZPO/ZH bzw. Art. 8 ZGB und Art. 42 Abs. 1 OR) sehen nicht vor, dass das Gericht in solchen Fällen zwingend Beweise erheben muss. Denn wenn der vom Beklagten geltend gemachte Sach-

- 31 - verhalt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abweisung des klägerischen Rechtsbegehrens nicht erfüllt, würde selbst ein geglückter Beweis der beklagti- schen Behauptungen nichts an der Gutheissung der Klage ändern (sofern die üb- rigen Voraussetzungen für eine Gutheissung erfüllt sind). Diesfalls ein Beweisver- fahren durchzuführen, würde auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten wenig Sinn ergeben (vgl. zum ganzen Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 3 und 6 zu § 113). Dass der Beklagte die eingeklagten Äusserungen gemacht hat, ist nicht strittig, weshalb die persönlichkeitsverletzenden Textpassagen nicht beweismässig erho- ben werden mussten (§ 133 ZPO/ZH). Umstritten ist jedoch aus Sicht des Beklag- ten die Bedeutung der bzw. die Ursache für die fraglichen Aussagen. Der Beklag- te stellt(e) sich auf den Standpunkt, dass die von ihm behaupteten Ereignisse die Ursache für seine nun eingeklagten Äusserungen gewesen seien und seine Aus- sagen rechtfertigen würden. Die Vorinstanz beurteilte die Sach- und insbesondere die Rechtslage deshalb anders als der Beklagte, weil sie das aus Sicht des Be- klagten bestmögliche Beweisergebnis vorwegnahm, ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde legte und zum Schluss kam, dass, selbst wenn sich die Behauptungen des Beklagten beweisen liessen, seine ehrverletzenden Aussagen dadurch nicht zu rechtfertigen wären (act. 116 = act. 120A = act. 123, je S. 9, 11, 22 und 24). Aufgrund des bisher Ausgeführten sowie aus durchaus zutreffender Sicht der Vor- instanz wäre der Beklagte – auch wenn er gewisse Vorgänge seitens der Ge- meinde H._____ bzw. der Kläger nicht gutgeheissen haben mag – nicht dazu be- rechtigt, (Jahre später) seine ablehnende Haltung gegenüber den Klägern und ih- rem Verhalten in (derart) ehrverletzender Art und Weise kundzutun. Die Äusse- rungen des Beklagten stehen auch inhaltlich sowie von der Anzahl her in keinem angemessenen Verhältnis mehr zu den von ihm behaupteten Ereignissen und es ist – mit der Vorinstanz – nicht ersichtlich, inwiefern das Verhalten des Beklagten zu rechtfertigen wäre, wenn (bzw. soweit) sich die von ihm behaupteten Vorgänge in der Gemeinde H._____ (überhaupt) erstellen liessen. Der Beklagte hatte sich zumindest eine Zeit lang richtiggehend auf die Kläger eingeschossen und streute seine – wie gesehen ehrenrührige Auffassung – auch an die erwähnten weiteren

- 32 - Adressaten. Das Ergebnis der vorinstanzlichen Erwägungen überzeugt daher und ebenso – soweit der zu beurteilende Sachverhalt deckungsgleich war – mit Blick darauf, was das bereits vorhin erwähnte Strafverfahren ergeben hat. 6.6.3 Aufgrund des Gesagten ist das Vorgehen der Vorinstanz zulässig, vom Resultat her nachvollziehbar und – da nicht erkennbar ist, was eine weitere Erör- terung der vom Beklagten offerierten Beweismittel an der vorinstanzlichen Beur- teilung der Rechtslage (nach der erwähnten Korrektur durch die Kammer) zu än- dern vermöchte – nicht zu beanstanden. Dies auch vor dem Hintergrund des be- reits zur Würdigung der einzelnen Äusserungen Ausgeführten. Eine Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz ist daher nicht angezeigt. 6.7 Der Beklagte macht im Weiteren geltend, er habe lediglich von seiner Mei- nungsäusserungsfreiheit Gebrauch gemacht und mit seiner Kritik ausdrücken wol- len, dass es Hinweise auf Missstände in der Gemeindebehörde gebe. Die Äusse- rung von sozialadäquater Kritik müsse ihm gestützt auf Art. 16 BV und Art. 10 EMRK erlaubt sein. Da die Kläger teils vom Volk gewählt und i.d.R. von einer Par- tei aufgestellt würden, habe er es als engagierter und politisch interessierter Bür- ger für sein Recht (auf freie Meinungsäusserung) gehalten, die Ortsparteipräsi- denten zu informieren (act. 119 S. 22 ff. und S. 40, vgl. auch act. 139 S. 36 f.). Die Garantie der Meinungsäusserungsfreiheit verleihe dem Einzelnen das Recht, der Öffentlichkeit und auch Privatpersonen Meinungen und Informationen zukommen zu lassen (act. 119 S. 41). Er sei weder Akademiker noch eine kaufmännisch ausgebildete Person. Um das Verhalten der Kläger zu beschreiben, habe er Ad- jektive verwendet, die ihm aus seinem beruflichen Umfeld bekannt gewesen sei- en. Wörter wie "erstunken und erlogen" und "psychisch und physisch folternd" seien im Handwerkerjargon Alltag und stellten auch keine besondere Herabset- zung dar, sondern würden Ausdrücken wie "unwahr" und "verletzend" in der Bü- rowelt entsprechen (act. 119 S. 42). Der Beklagte weist zu Recht auf die Unterschiede zwischen strafrechtlicher und umgangssprachlicher Bedeutung der gewählten Begriffe hin, was allerdings nichts am ehrverletzenden Charakter einiger der eingeklagten Äusserungen ändert (vgl. oben 6.3). Im Übrigen ist anzumerken, dass die Vorinstanz nicht beanstandet hat,

- 33 - dass der Beklagte seine Meinung (also eine Wertung z.B. in Form eines Kom- mentars oder einer Kritik) geäussert hat. Der Beklagte ist frei, sich eine Meinung zu bilden, und er darf diese auch kundtun. Die Vorinstanz vertritt jedoch (und dies durchaus zutreffend) die Auffassung, dass die Unzulässigkeit dort beginnt, wo der Beklagte seine persönliche Meinung mit verletzenden Attributen über die Kläger zu vermischen beginnt. Der Beklagte hat auch nicht – wie er dies nun darzustellen versucht – in sachlicher Weise auf reale Probleme in der Gemeinde H._____ hin- gewiesen. Er hat vielmehr Jahre nach den von ihm behaupteten Vorfällen an di- verse Personen Schreiben versandt, in denen er sich bewusst herabwürdigend über die Kläger äussert und diese diverser unehrenhafter Eigenschaften und Ver- haltensweisen bezichtigt. Auch wenn politischen Verantwortungsträgern zuzumu- ten ist, gewisse (allenfalls auch unsachliche) Kritik an ihrer Amtsführung zu dul- den, gehen einige der Äusserungen des Beklagten – wie die Vorinstanz grund- sätzlich zu Recht festhielt – über dieses Mass hinaus. Soweit der Beklagte seine Äusserungen mit seiner sozialen bzw. beruflichen Herkunft zu erklären und zu rechtfertigen versucht (u.a. act. 119 S. 42 f.), ändert dies nichts an der Unzuläs- sigkeit seines Verhaltens, zumal für die Beurteilung der fraglichen Aussagen auf einen objektiven Massstab abzustellen ist. Im Weiteren kann auf das zur Würdi- gung der einzelnen Äusserungen Ausgeführte verwiesen werden und es bleibt einzig noch anzumerken, dass "psychisch und physisch folternd" wohl kaum dem Berufsjargon von Handwerkern entstammt. Das wirkt sich auf das Ergebnis je- doch nicht aus, da das von der Vorinstanz verhängte Verbot in Bezug auf diesen Ausdruck nicht bestätigt wird (vgl. oben 6.3). 6.8 Der Beklagte lässt umfassende Ausführungen zur vorinstanzlichen Begrün- dung der Widerrechtlichkeit machen bzw. zum Argument der Vorinstanz, dass er sich anwaltliche Hilfe hätte nehmen und Rechtsmittel und Rechtsbehelfe schon damals hätte ergreifen müssen, um die Amtstätigkeit der Kläger zu überprüfen (act. 119 S. 27-35, S. 40 und S. 42 sowie act. 139 S. 22 ff.). Er rügt auch die Auf- fassung der Vorinstanz, wonach einziger Rechtfertigungsgrund für den Vorwurf von strafrechtlich relevantem Verhalten eine strafrechtliche Verurteilung des An- gesprochenen sei (act. 119 S. 25).

- 34 - Letzteren Vorbringen des Beklagten ist grundsätzlich beizupflichten (act. 119 S. 25), denn ein Verzicht des Beklagten auf eine gerichtliche Anfechtung von Ent- scheiden der Kläger bzw. eine Anhebung von Aufsichtsbeschwerden (etc.) gegen die Kläger kann für die Widerrechtlichkeit der ehrenrührigen Aussagen des Be- klagten nicht ausschlaggebend sein. Das gleiche gilt für die Frage, ob sich der Beklagte damals eine Anwältin hätte nehmen können bzw. müssen oder nicht. Die vorliegend festgestellten Ehrverletzungen ergeben sich aus den fraglichen Aussagen selbst bzw. allenfalls noch aus dem Kontext, in dem sie gemacht wur- den, aber wohl kaum aus der Vielfalt der Palette von anderen Verhaltensmöglich- keiten. Auch eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung der angesprochenen Person scheint nicht zwingend, doch der Nachweis von strafrechtlich relevanten Verfehlungen dürfte dann im Rahmen der Rechtfertigung des Verletzers entspre- chend schwieriger zu beweisen sein. Der Beklagte führt grundsätzlich zutreffend aus, er könne auch dann Rechtfertigungsgründe geltendmachen und dafür Be- weise anbieten, wenn er sich gegen Pflichtverletzungen der Gemeinde nicht mit Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln zur Wehr gesetzt habe (act. 119 S. 34). Doch muss sich der Beklagten Folgendes entgegenhalten lassen: Selbst wenn er be- reits damals alle Hebel in Bewegung gesetzt hätte, um gegen die Kläger vorzuge- hen, hätte dies die eingeklagten Äusserungen gegenüber den Klägern nicht ge- rechtfertigt, da der Beklagte damit das zulässige Mass an Kritik überschritt. Der Beklagte kann deshalb aus der in den eben genannten Punkten etwas unscharfen Begründung der Vorinstanz keine Rechtfertigung für seine Äusserungen ableiten. 6.9 Zu Unrecht gänzlich ausser Acht gelassen hat die Vorinstanz nach Auffas- sung des Beklagten auch die fachärztliche Würdigung von PD Dr. med. T._____ (act. 78/170a), der eine psychische Verfassung mit Krankheitswert festgestellt habe, da der Beklagte in eine schwere psychische Notstandssituation geraten sei. Aus psychiatrischer Sicht sei ein lange andauernder Zustand aufgetreten, der sich äusserlich durch Gereiztheit und Streitbarkeit, hintergründig durch Verzweiflung und Gefühle der Ohnmacht manifestiert habe. Auch Dr. med. U._____ (act. 103/3), bei dem der Beklagte deswegen in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, habe dieser Beurteilung zugestimmt. Durch ihr Vorgehen habe die Vorinstanz dem Beklagten das Recht auf rechtliches Gehör und auf einen Beweis zu Unrecht

- 35 - verweigert, weshalb Art. 8 und 28 Abs. 2 ZGB sowie ZPO 53, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 und 10 EMRK verletzt seien (act. 119 S. 26 f. und act. 139 S. 15). Soweit der Beklagte damit den vorinstanzlichen Verzicht auf Beweisabnahme kri- tisiert, kann auf das unter Erwägung III.6.6.2 f. (vorstehend) Ausgeführte verwie- sen werden. Soweit der Beklagte damit allenfalls sinngemäss einen Rechtferti- gungsgrund im Sinne einer Zurechnungsunfähigkeit o.ä. geltend machen will, ist er – von der Frage der möglichen Beweiskraft eines Parteigutachtens einmal ganz abgesehen – damit verspätet, nachdem er im vorinstanzlichen Verfahren lediglich vorbringen liess, seine Krankheit habe ihn daran gehindert, auf dem Rechtsweg gegen das Verhalten der Kläger vorzugehen bzw. es sei bei ihm aufgrund des Verhaltens der Kläger ein psychisches Leiden mit Krankheitswert diagnostiziert worden (act. 77 S. 10 und S. 16). Folglich ergeben sich auch aus diesen Vorbrin- gen des Beklagten keine Anhaltspunkte, welche für eine Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheides sprechen würden. 6.10 Der Beklagte rügt weiter, für eine Begründung der Verhältnismässigkeit ei- ner Äusserung genüge es nicht, lediglich kurz auszuführen, dass, auch wenn die Sachverhaltsdarstellung des Beklagten zutreffen würde, das Vorgehen und die Wortwahl des Beklagten nicht verhältnismässig wären (act. 119 S. 26). Die Ver- hältnismässigkeit müsse vielmehr aufgrund des Kontextes beurteilt werden, denn die Bedeutung eines bestimmten Ausdruckes könne immer nur aus dem Gesamt- zusammenhang verstanden werden (act. 119 S. 35). Der Beklagte widmet sich in diesem Zusammenhang auch ausführlich einem von Rechtsanwalt Dr. V._____ für den Beklagten erstellten Parteigutachten (act. 78/165a) sowie einem Ent- scheid des Baurekursgerichtes vom 8. Mai 2012 (act. 84/173), mit welchen nach seiner Auffassung der Wahrheitsbeweis vollumfänglich erbracht werde (act. 119 S. 35-39). Die ihm, dem Beklagten, vorgeworfenen Äusserungen seien lediglich verbaler Art. In der Abwägung zu den insbesondere auch wirtschaftlich bedeuten- den Eigentümerinteressen, die durch das Vorgehen der Kläger verletzt worden seien, würden die ihm ‒ dem Beklagten ‒ vorgeworfenen Äusserungen verhält- nismässig erscheinen und seien deshalb rechtmässig. Dies gelte umso mehr, als

- 36 - es sämtliche Kläger jederzeit in der Hand gehabt hätten, die ungerechtfertigten Einwirkungen zu beseitigen (act. 119 S. 41). Zur Wertung von Aussagen im Zusammenhang mit ihrem Kontext kann auf das bisher Gesagte verwiesen werden (vgl. Erwägung III.6.1 und III.6.3 vorstehend). Inwiefern nach Auffassung der Vorinstanz im Rahmen der Voraussetzung der Persönlichkeitsverletzung das Kriterium der Verhältnismässigkeit zu prüfen ist, bzw. die Verhältnismässigkeit zwischen welchen Elementen beurteilt werden soll, wird aus ihrem Entscheid nicht restlos klar (act. 116 = act. 120A = act. 123, je S. 21 ff.). Es ist wohl eher an eine Interessenabwägung im Rahmen der Beurtei- lung von allfälligen Rechtfertigungsgründen zu denken. Jedenfalls ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid, dass dem Beklagten keine Rechtfertigungsgrün- de für sein Verhalten zugebilligt werden (weder ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse noch eine Rechtfertigung kraft Gesetz). Daran ist nichts auszusetzen, denn Rechtfertigungsgründe des Beklagten sind nicht bzw. nicht in einem den Ehrverletzungsgehalt der beklagtischen Aussagen überwiegenden Ausmass ersichtlich. Daran ändern weder der (vom Beklagten hervorgehobene, jedoch bei Ehrverletzungen gerade meist nur) verbale Charakter der Persönlich- keitsverletzung noch die wirtschaftlichen Interessen des Beklagten etwas. Zur Frage der Beweisabnahme bzw. der Wahrheit der beklagtischen Behauptungen ist an dieser Stelle auf die Erwägung III.6.6.2 f. (vorstehend) zu verweisen, denn es sind keine Weiterungen angezeigt. Wenn der Beklagte geltend macht, die Klä- ger hätten es in der Hand gehabt, sich anders zu verhalten, so ist dies weder eine Rechtfertigung für seine Äusserungen, noch ändert es etwas an deren ehrverlet- zendem Charakter. 6.11 Der Beklagte macht weiter geltend, es hätten seitens der Gemeinde (durch die Deponierung von Material) rechtswidrige Einwirkungen auf eines seiner Grundstücke stattgefunden. Er habe deshalb mit seinen Schreiben zivilrechtlich betrachtet seine negatorischen Eigentümeransprüche gemäss Art. 641 Abs. 2 und 679 ZGB ausgeübt (act. 119 S. 40 vgl. auch act. 139 S. 14 und S. 19 f.). Es ist nicht ersichtlich, was der Beklagte daraus zur Rechtfertigung seiner ehrver- letzenden Äusserungen ableiten könnte, denn auch wenn er aus den besagten

- 37 - Bestimmungen selbstverständlich das Recht ableiten kann, sich in den Schranken der Rechtsordnung für sein Eigentum einzusetzen (wobei der Text von Art. 679 ZGB ohnehin nur ein Klagerecht erwähnt), räumt ihm dies nicht noch eine darüberhinausgehende Befugnis ein, die Kläger in ihrer Ehre und damit in ihrer Persönlichkeit zu verletzen.

7. Weiter rügt der Beklagte, die von der Vorinstanz erlassenen Verbote seien zu weit gefasst (act. 119 S. 48 ff.) und es bestehe keine Wiederholungsgefahr (act. 119 S. 44 ff. und act. 139 S. 3 ff. sowie S. 32 ff.). 7.1 Die Wiederholungsgefahr bei Persönlichkeitsverletzungen beurteilt sich im Urteilszeitpunkt (vgl. Meili, a.a.O., N. 4 zu Art. 28a ZGB). Das gerichtliche Ermes- sen bei der Beurteilung dieser Frage ist ein weites. Die Vorinstanz ist gestützt auf verschiedene nachvollziehbare Gründe (u.a. keine Einsicht des Beklagten, Fehlen einer Unterlassungserklärung, Fortbestehen der vom Beklagten als Auslöser für seine Handeln bezeichneten Umstände etc.) zur Auffassung gelangt, dass die Gefahr einer Wiederholung bzw. Fortsetzung der vorliegend fraglichen Ehrverletzungen nicht gebannt sei, und sprach gegen den Beklagten deshalb ein Verbot aus (vgl. act. 116 = act. 120A = act. 123, je S. 25 ff.). Dieser Schluss ist vor dem Hintergrund der von der Vorinstanz angeführten Gründe grundsätzlich nicht zu beanstanden. Abgesehen davon sei an dieser Stel- le darauf hingewiesen, dass der Beklagte jüngst erneut Anhaltspunkte dafür gelie- fert hat, dass die Würdigung der Vorinstanz (auch aus heutiger Sicht) durchaus ihre Berechtigung hatte. So liess der Beklagte der Kammer ein (offenbar von ihm stammendes, aber unter einem Pseudonym veröffentlichtes; vgl. act. 169/1 und 2) Gedicht mit dem Titel "DER PROZESS" zukommen (act. 154/3). Diesen Text hat er offenbar auch anderweitig verbreitet (vgl. act. 160/1+2) und dieser ist offen- sichtlich und teils sogar namentlich auf die Kläger bzw. ihren Rechtsvertreter ge- münzt. Inhaltlich bringt "DER PROZESS" deutlich die bereits aus den hier zu be- urteilenden Äusserungen des Beklagten bekannte Haltung des Beklagten gegen- über den Klägern zum Ausdruck. Eine relevante Rolle spielen diese jüngsten Vor- kommnisse im vorliegenden Verfahren selbstverständlich nicht, zumal sie im Zeit- punkt der Urteilsfällung durch die Vorinstanz noch gar nicht Prozessthema sein

- 38 - konnten. Dennoch machen sie deutlich, dass die hier zu beurteilenden Ereignisse bzw. deren mögliche Ursachen keineswegs gut aufgearbeitet oder gar abge- schlossen sind, und widerlegen damit die von seiner Vertreterin in der Berufungs- replik geäusserte Überzeugung, da er nun anwaltlich vertreten sei, werde der Be- klagte seine Rechte ausschliesslich mit Hilfe von Rechtsvertretern durchsetzen (act. 139 S. 4 Rz. 9). Daran ändert auch die nachgereichte, an die eigene Rechts- vertreterin gerichtete und wenig überzeugende Abstandserklärung des Beklagten nichts (vgl. act. 169/2). Zusammenfassend ist der Entscheid der Vorinstanz, gegen den Beklagten ein Verbot auszusprechen, vor dem Hintergrund der erstellten Persönlichkeitsverlet- zungen des Beklagten und mit Blick auf die von der Vorinstanz angeführten Gründe grundsätzlich richtig, weshalb diesbezüglich keine Korrektur des vor- instanzlichen Entscheides angezeigt ist. 7.2 Wenn der Beklagte im Weiteren behauptet, Mühe mit der angeblich weiten Formulierung des Verbots zu bekunden, bleibt unklar, worin diese für ihn besteht, wenn er (ebenfalls bzw. erst in der Berufungsschrift) zum Thema Wiederholungs- gefahr vorbringen lässt, ihm sei klar geworden, dass seine Schreiben ihre Wir- kung verfehlt hätten, weshalb weitere Äusserungen im Sinne der heute fraglichen ausgeschlossen seien (act. 119 S. 45 und act. 139 S. 3). Auch von einem Maul- korb, den die Kläger ihm verpassen wollten, angeblich um den Beklagten an ei- nem weiteren rechtlichen Vorgehen gegen sie, die Kläger, zu hindern (vgl. act. 139 S. 5 f. und S. 35), kann keine Rede sein. Dem Beklagten steht der Rechts- weg unabhängig vom vorinstanzlichen Verbot offen und er kann sich, solange er sich nicht wieder ehrverletzender Aussagen über die Kläger bedient – was er ja gemäss seinem wiederholten eigenen Bekunden auch nicht vor hat –, auch über das zwischen ihm und der Gemeinde H._____ Vorgefallene frei äussern. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern ihn das vorinstanzliche Verbot übermässig ein- schränken soll. 7.3 Dem Beklagten sind demnach die folgenden Äusserungen zu verbieten: die Kläger würden krasse Begünstigungen sowie bestechliche Abnahmen vorneh- men, ihre Schreiben würden dreiste Irreführungen, Lügen und Nötigungen enthal-

- 39 - ten, ihre Schreiben seien erstunken und erlogen, gaunerhaft erpressend und des- potisch (vgl. Erwägung III.6.3 vorstehend). In diesem Umfang ist das von der Vo- rinstanz verhängte Verbot demnach zu bestätigen, während es im Übrigen aufzu- heben ist. 8.1 Bezüglich der Genugtuung rügt der Beklagte, die Vorinstanz begründe die Schwere der Verletzung primär damit, die beklagtischen Vorwürfe würden ent- schieden das zulässige Mass übersteigen, da die Kläger teils der Verübung von Straftaten bezichtigt worden seien und die Verletzung zwei Jahre angedauert hät- te. Diese Begründung sei undifferenziert und verletze die Begründungspflicht, weil sich das Gericht nicht mit der Schwere jeder einzelnen Äusserung auseinander setze. Das Urteil sei auch mit einem krassen Widerspruch behaftet, wenn man in Betracht ziehe, wie das Gericht den Feststellungsanspruch verneint habe. Wenn der Feststellungsanspruch verneint werde, könne auch der Genugtuungsan- spruch nicht bejaht werden. Die Vorinstanz spreche zudem jedem Kläger ohne individuelle Unterscheidung der Verletzungsschwere genau gleich viel zu, nämlich eine Genugtuungssumme von je Fr. 1'500.–. Dies sei unzulässig (act. 119 S. 53- 56, vgl. zum Ganzen auch act. 139 S. 37 ff.). Abgesehen davon seien Fr. 1'500.– pro Kläger zu viel, nachdem die Vorinstanz zwar auf zwei ähnliche Fälle verwie- sen habe, in diesen aber jeweils nur eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zugespro- chen worden sei (act. 119 S. 60). Gemäss dem Beklagten fehlt es für die Zuspre- chung einer Genugtuung auch an einer für den jeweiligen Kläger subjektiv schwe- ren Belastung und dem Kausalzusammenhang zwischen den Äusserungen des Beklagten und den von den Klägern je geschilderten persönlichen Folgen davon (act. 119 S. 56-58). Auch habe die Vorinstanz das Mitverschulden der Kläger (Provokation) am Verhalten des Beklagten nicht berücksichtigt (act. 139 S. 6 ff., S. 17, S. 27 und S. 40), obschon dies ein Reduktionsgrund für die Genugtuung sei (act. 119 S. 58 f.). 8.2 Nicht jede widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit verleiht Anspruch auf eine Genugtuung, sondern wie die Formulierung von Art. 49 Abs. 1 OR zeigt, bedarf es einer gewissen Schwere der Verletzung, damit überhaupt eine Genug-

- 40 - tuung geschuldet ist (Brehm, BK, Art. 49 OR N 26). Diese Schwelle wird vorlie- gend nicht erreicht. Die Vorinstanz hielt fest, dass bei keinem der Kläger ein materieller Schaden ein- getreten sei und dass mit Blick auf den beschränkten Adressatenkreis die Wert- schätzung, die sie bei ihren Mitbürgern genössen, dadurch keine wesentliche Be- einträchtigung erfahren habe. Aber auch wenn jemand, der ein öffentliches Amt bekleide mit Kritik rechnen müsse und nicht empfindlich sein dürfe, brauche er sich einen solchen Angriff auf seine Ehre nicht gefallen zu lassen (act. 123 S. 35

f. E. 6.5 ff.). Doch das bedeutet nur, dass es für diese Persönlichkeitsverletzungen keine Rechtfertigung gibt, begründet aber noch nicht, weshalb damit eine besondere Schwere verbunden sein soll. Die von der Vorinstanz angeführten Präjudizien (act. 123 S. 36 f. E. 6.8) unterscheiden sich vom vorliegenden Fall durch den stärkeren Einbezug der Öffentlichkeit und sind daher nicht einschlägig. 8.3 Zur Substanziierung ihres Genugtuungsanspruchs verweisen die Kläger in der Replik auf zahlreiche weitere Vorfälle, unangenehme Begegnungen mit dem Beklagten, durch Gedanken an den Beklagten verursachte schlaflose oder unru- hige Nächte und erwähnen die Angst vor einem handgreiflichen Angriff, deren Bewältigung professionelle Hilfe erfordert habe (act. 37 S. 29 ff. Rz. 121 ff.; act. 123 S. 30 ff. E. 6.2). Die subjektive Schilderung dieser Beschwerden geht an der Sache vorbei, da Grund für die Zusprechung einer Genugtuung von vornherein nur die im vorlie- genden Verfahren eingeklagten widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen sein können. Es ist höchstens ein indirekter Einfluss dieser Vorfälle denkbar, wenn man annimmt, dass die Urheberschaft des Beklagten dazu führte, dass die einge- klagten Schreiben die Kläger stärker belasteten, als das sonst der Fall gewesen wäre. Gleichzeitig könnte dieser Hintergrund aber auch dazu beigetragen haben, dass sie ihren Inhalt weniger ernst nahmen, was ihre persönlichkeitsverletzende Wirkung schmälerte.

- 41 - 8.4 Gegenstand dieses Verfahrens waren ungefähr 10 Passagen in verschiede- nen Schreiben des Beklagten, die jeweils an einen der Kläger sowie in Kopie an einen weiteren Adressatenkreis gingen. In Bezug auf rund die Hälfte davon (vgl. oben 7.3) wurde das Vorliegen einer rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung im Berufungsverfahren bestätigt. Nur diese Persönlichkeitsverletzungen kommen als Grund für die Zusprechung einer Genugtuung in Frage. Diese Äusserungen waren für die Kläger bestimmt unangenehm. Der Beklagte disqualifizierte sich mit seinen Äusserungen jedoch zugleich selbst. Das ändert nichts am Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung und stellt keine Rechtferti- gung dar. Eine schwere Verletzung, welche zur Zusprechung einer Genugtuung führen würde, ist jedoch damit – auch unter Berücksichtigung des eingeschränk- ten weiteren Adressatenkreises, dem der Beklagte ebenfalls nicht unbekannt war

– nicht verbunden. Die Berufung ist daher in diesem Punkt gutzuheissen und die Genugtuungsbegehren der Kläger sind abzuweisen. IV.

1. Die teilweise Gutheissung der Berufung führt dazu, dass auch die vor- instanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu überprüfen ist. Zur Höhe und der Verteilung der Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens bringt der Beklagte nichts einschlägiges vor und die von der Vorinstanz vorge- nommene Verteilung der Gerichtskosten erscheint auch nach der erfolgten Kor- rektur insgesamt noch angemessen. Zum vorinstanzlichen Verzicht auf Zuspre- chung einer Parteientschädigung macht der Beklagte geltend, es rechtfertige sich, ihm eine angemessene Prozessentschädigung sowohl für das Verfahren vor Vor- instanz als auch für dasjenige vor Obergericht zuzusprechen, da die Kläger diese Verfahren durch ihr Verhalten massgeblich veranlasst hätten (act. 119 S. 61). Ob sich der Beklagte damit auf eine Bestimmung des kantonalen Rechts (ZPO/ZH oder GVG/ZH) oder sinngemäss auf Art. 108 ZPO oder eine Kostenverteilung nach Ermessen gestützt auf Art. 107 ZPO beruft, wird nicht klar, ist im Resultat aber auch unerheblich. Der Beklagte hat durch seine Äusserungen die Persön-

- 42 - lichkeit der Kläger in unzulässiger Weise verletzt. Dass sich die Kläger gerichtlich dagegen gewehrt haben, ist ihr gutes Recht und kann deshalb vorliegend nicht zur Verpflichtung der Kläger zur Leistung einer Parteientschädigung an den Be- klagten führen. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Regelung der Gerichtskosten und dem Verzicht auf Zusprechung einer Parteientschädigung.

2. Die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens sind von Amtes wegen fest- zusetzen (Art. 105 Abs. 1 ZPO) und nach dem Verfahrensausgang zu verteilen (Art. 106 ZPO). Grundlage für die Festsetzung der Gebühren nach dem kantona- len Tarif (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 ZPO) bilden das tatsächliche Streitinteresse sowie der Zeitaufwand des Gerichts bzw. des Rechtsvertreters und die Schwie- rigkeit des Falls (§ 2 GebV OG bzw. § 2 AnwGebV). Für eine – wie hier – nicht vermögensrechtliche Streitsache ist die Gerichtsgebühr im Rahmen gemäss § 5 Abs. 1 GebV OG festzusetzen. Vorliegend erscheint den Gegebenheiten in diesem Verfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.– ange- messen. Der Beklagte obsiegt rund zur Hälfte, weshalb die Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren nach Art. 106 Abs. 1 ZPO entsprechend auf die Parteien zu verteilen sind. Der vom Beklagten geleistete Kostenvorschuss (act. 124) ist zur Kostentilgung heranzuziehen, wobei die Kläger dem Beklagten ihren Anteil an den Gerichtskosten zurückzuerstatten haben werden. Bei diesem Ausgang hat keine Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren. Es wird beschlossen:

1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 8. Mai 2013 (Nichteintreten auf Rechtsbegehren Ziffer 2 der Kläger) ist in Rechtskraft erwachsen.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 43 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivzif- fer 1 lit. a und b des Urteils des Bezirksgerichtes Meilen vom 8. Mai 2013 (Geschäfts-Nr.: CG100018-G) lautet das Verbot (neu) wie folgt: Dem Beklagten wird unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB verboten, folgende Äusserungen gegenüber den Klägern, den Ortsparteipräsidenten in H._____, dem Gemeinderat H._____, M._____, dem Architekturbüro N._____ AG sowie der O._____ AG zu machen: die Kläger würden krasse Begünstigungen sowie bestechliche Abnahmen vornehmen; ihre Schreiben würden dreiste Irreführungen, Lügen und Nötigungen enthalten, ihre Schreiben seien erstunken und erlogen, gaunerhaft erpressend und despotisch.

2. Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Meilen vom 8. Mai 2013 (Geschäfts-Nr.: CG100018-G) wird aufgehoben und die Genugtuungsbegeh- ren der Kläger werden abgewiesen.

3. Die Berufung wird im Übrigen abgewiesen und die Dispositivziffern 3-5 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichtes Meilen vom 8. Mai 2013 (Ge- schäfts-Nr.: CG100018-G) werden bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt, und den Klägern (untereinander unter solidarischer Haftung) und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Die Kläger werden solidarisch verpflichtet, dem Beklagten den von ihm geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 4'000.-- zu ersetzen.

5. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse.

- 44 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich zur Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Katzenstein lic. iur. D. Oehninger versandt am: