Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 2'500.-- festgesetzt und der Klägerin auferlegt.
E. 3 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.-- festgesetzt.
E. 4 Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrech- net. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss von Fr. 2'500.-- zu ersetzen.
E. 5 Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für beide Verfahren eine Par- teientschädigung von total Fr. 6'300.-- zu bezahlen.
E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 14 -
E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'632.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Juli 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. E. Iseli versandt am: mc
Dispositiv
- Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 21'632.15 nebst Zins zu 5% seit 11. März 2010 zu bezahlen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten. Urteil des Bezirksgerichtes (Urk. 19 S. 14 f.): "1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 21'632.15 nebst Zins zu 5% seit 11. März 2010 zu bezahlen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.
- Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschä- digung von Fr. 4'300.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer und die Friedensrichterkosten von Fr. 450.–) zu bezahlen.
- [Mitteilung]
- [Berufung]" Berufungsanträge: des Beklagten (Urk. 18 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 27. September 2011 in den Dispositiv-Ziffern 1. bis 4. und damit vollumfänglich aufzuheben;
- es sei die Klage vom 7. Dezember 2010 abzuweisen;
- eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen;
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche wie für das Berufungsverfahren zulasten der Klägerin und Appel- latin (…), die Entschädigungen je zuzüglich der MwSt. zum dann- zumaligen Satz (derzeit 8 %)." - 3 - der Klägerin (Urk. 26 S. 2): "1. Die Anträge des Beklagten und Berufungsklägers seien abzuwei- sen.
- Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 27. September 2011 zu bestätigen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers." Erwägungen: I. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 1. Dezember 2008 wurden die Parteien geschieden. Gleichzeitig wurde ihre Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung genehmigt. In dieser Scheidungskonvention wurde vereinbart, dass der Beklagte die Firma C._____ übernimmt und die Klägerin per 31. August 2008 als Gesellschafterin aus der Kollektivgesellschaft ausscheidet, wodurch ihr keine Kosten entstehen und sie von jeglicher Haftung befreit ist. Nun macht die Klägerin geltend, dass die Kollektivgesellschaft für das Jahr 2007 einen höheren Gewinn als angenommen erzielt habe, weshalb sie für die direkte Bundessteuer 2007 Fr. 8'074.-- und für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 Fr. 13'585.15 mehr Steuern bezahlt habe, als im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Scheidungsver- einbarung im September 2008 veranlagt gewesen sei. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin diese zusätzliche Steuerschuld als Schadenersatz, da sie im Gegenzug nicht am nachträglich höheren Gewinn der Kollektivgesellschaft beteiligt worden sei. Der Beklagte bestreitet seine Leistungspflicht. Die Vorinstanz hat die Klage gutgeheissen. II. Die Klage wurde am 9. Dezember 2010 vor Vorinstanz rechtshängig gemacht (Urk. 1). Für den weiteren Verfahrensverlauf vor Vorinstanz kann auf deren Aus- führungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 19 S. 2). Die Vo- - 4 - rinstanz erliess das eingangs aufgeführte Urteil am 27. September 2011. Der Be- klagte hat mit Eingabe vom 28. Oktober 2011 rechtzeitig gegen das Urteil Beru- fung eingereicht (Urk. 18). Den mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 auferlegten Kostenvorschuss hat der Beklagte fristgerecht geleistet (Urk. 23 f.). Die Beru- fungsantwort datiert vom 1. März 2012 (Urk. 26). III. Auf den 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Zivilprozessordnung rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Der vor- instanzliche Entscheid datiert vom 27. September 2011 und wurde den Parteien je am 28. September 2011 schriftlich eröffnet (Urk. 15). Demnach ist vorliegend für das Berufungsverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) an- wendbar. Demgegenüber hatte die Vorinstanz die bisherigen Bestimmungen der ZPO/ZH und des GVG/ZH anzuwenden. Soweit sich im Rahmen der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids Fragen der Anwendung von Verfahrensregeln stellen, wird zu prüfen sein, ob die Vorinstanz die im Zeitpunkt der Entscheidfäl- lung geltenden Normen richtig angewendet hat; eine Rückwirkung des neuen Rechts findet nicht statt. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug beigebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. IV. 1.1. Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Klägerin aufgrund der nachträgli- chen Steuerdeklaration im April 2009 für das Geschäftsjahr 2007 ein Schaden entstanden ist, und ob der Beklagte gestützt auf die Haftungsklausel in Ziff. 3/IV./3. des Dispositivs des Scheidungsurteils vom 1. Dezember 2008 die - 5 - Klägerin für die nachträglich erhobenen Steuern für das Jahr 2007 schadlos zu halten hat (Urk. 19 S. 2 ff.). Die Vorinstanz erwog, dass den Ausführungen der Parteien sich offensichtlich kein übereinstimmender wirklicher Wille entnehmen lasse, wie sie die erwähnte Dispositivklausel inhaltlich verstanden hätten. Die Auslegung nach dem Wortlaut führe zu keinem eindeutigen Ergebnis. Bei Anwen- dung des Vertrauensprinzips sei sie dahingehend zu verstehen, dass es sich um eine umfassende Schadlosklausel zugunsten der Klägerin handle, die namentlich auch Ansprüche Dritter erfasse, welche direkt gegenüber der Klägerin geltend gemacht würden, sofern diese Ansprüche im Zusammenhang mit der Geschäfts- tätigkeit der Kollektivgesellschaft ständen. Die vom Beklagten angestrebte Ver- neinung einer Vertragsverletzung liefe darauf hinaus, der Klägerin den nachträgli- chen Gewinnanteil zu versagen und gleichzeitig die direkt daraus hervorgegange- ne Steuerbelastung zu verlangen. Eine derartige Lösung würde dem Zweck der vereinbarten Schadloshaltung zuwiderlaufen. Vielmehr sei Ziffer 3./IV./3. des Scheidungsurteilsdispositivs dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin von jeglichen Ansprüchen befreit sei, die gegen sie aufgrund ihrer Tätigkeit in der Kol- lektivgesellschaft bis 31. August 2008 geltend gemacht würden. Daher bestehe kein Anlass, die betreffende Klausel auf Fälle zu beschränken, und die Klägerin nur dann von der Haftung befreit sei, wenn Dritte gegenüber der Kollektivgesell- schaft Ansprüche geltend machten. Somit schulde der Beklagte unabhängig von einem Verschulden Schadenersatz auf das positive Interesse; der Schaden ent- spreche dem Betrag der bei ihr erhobenen Nachsteuern in der Höhe von Fr. 21'632.15. Es bestehe ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem eingetretenen Schaden der Klägerin (Urk. 19 S. 5 ff.). 1.2. In der Berufungsbegründung brachte der Beklagte vor, dass ein Irrtum vorlie- ge, da sich eine Zahl im Zwischenabschluss per 30. Juni 2008 nachmalig als falsch erwiesen habe. Die Klägerin habe es unterlassen, den Irrtum rechtzeitig geltend zu machen sowie die Zustimmung zur Scheidungskonvention und insbe- sondere zur Saldoerklärung Ziff. 3.IV.5 von act. 4/3 gestützt auf einen Grundla- genirrtum zu widerrufen. Bereits bei Zustellung der Einschätzungsmitteilung, al- lerspätestens mit Zustellung der Steuerrechnung vom 6. November 2009 habe ihr - 6 - der Irrtum klar werden müssen. Sie habe es versäumt, rechtzeitig ein Revisions- begehren zu stellen. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Auslegung der massgeblichen Konventionsbestimmung sei falsch und missachte das Vertrau- ensprinzip. Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden der Klägerin als Gesell- schafterin aus der Kollektivgesellschaft hätten die Parteien vereinbart, dass ihr dadurch keine Kosten entstünden und sie von jeglicher Haftung befreit sei. Dass die nachmalig originär in der Person der Klägerin entstandene höhere Steuer- rechnung nicht darunter fallen könne, was die Parteien mit Kostenbefreiung ge- meint hätten, sehe auch die Vorinstanz ein. Für jeden aussenstehenden Dritten sei sofort erkennbar, dass die vereinbarte Haftungsbefreiung unmittelbar nach der Feststellung des Ausscheidens einer Gesellschafterin aus einer Kollektivgesell- schaft postuliert sei. Sie könne deshalb in guten Treuen ausschliesslich als für solche Forderungen gültig verstanden werden, für welche primär die Kollektivge- sellschaft einzustehen hätte und die als Folge der persönlichen Haftung jedes Kollektivgesellschafters für Gesellschaftsschulden auch nach dem Ausscheiden der Klägerin noch von dieser verlangt würden. Die Auslegung der Vorinstanz er- gebe indessen, dass mit der besagten Formulierung der Klägerin ein Regressan- spruch gegenüber dem Beklagten vereinbart worden sei für eine Forderung, die die Kollektivgesellschaft in keiner Art und Weise betreffe, wo die Kollektivgesell- schaft offensichtlich nie Schuldnerin gewesen sei und die auch mit dem Aus- scheiden der Klägerin aus der Gesellschaft nicht das Geringste zu tun gehabt ha- be. Die vorinstanzliche Feststellung, die Klausel IV.3. der Konvention hätte ge- mäss Vertrauensprinzip auch von einem aussenstehenden Dritten in der gleichen Situation in guten Treuen so verstanden werden dürfen und müssen, sei falsch. Wer von Haftungsbefreiung spreche, und dies noch im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus einer Kollektivgesellschaft tue, der könne nicht davon ausge- hen, von etwas anderem befreit zu sein als von einer Schuld, von welcher die Ge- sellschaft betroffen sei. Haftung bedeute das Einstehen für eine Forderung gegen einen Dritten. Vom hier geltend gemachten Anspruch sei die Gesellschaft aber nie betroffen gewesen, sondern ausschliesslich die Klägerin. Es gebe keinen Hin- weis, dass die Anwälte, welche die Parteien vertreten und die Konvention formu- liert hätten, die Terminologie Haftung im Zusammenhang mit dem Ausscheiden - 7 - einer Person aus der Kollektivgesellschaft verwendet hätten, damit eine weit dar- über hinausgehende Schadloshaltungspflicht des verbleibenden Gesellschafters gegenüber dem Ausscheidenden gewollt hätten. Im Rahmen der Auslegung sei davon auszugehen, dass Anwälte eine Schadloshaltungserklärung aufsetzten, wenn sie eine solche meinten. Eine persönliche Einkommenssteuerrechnung der Klägerin unter der Schadlosklausel zu subsumieren, sei willkürlich. Wer im hier re- levanten Zusammenhang von Haftung spreche, könne damit nicht gemeint haben, er könne eine originär in ihm selber entstandene Schuld auf einen anderen über- wälzen. Die von der Vorinstanz darunter subsumierten Nachsteuern der Klägerin hätten keinen Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit. Zudem habe die Klä- gerin auf die Frage, wie sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Scheidungsver- einbarung die Haftungsklausel verstanden habe, geantwortet, diese sei von den Anwälten entworfen worden, sie habe diese so verstanden, dass keine Nachfol- gekosten entstehen würden, bei den Nachsteuern handle es sich jedoch um et- was anderes. Damit führe die vorinstanzliche, bereits dem Vertrauensprinzip wi- dersprechende Auslegung zu einer angeblichen Bedeutung dieser Klausel, die vom anerkannten Verständnis selbst der Klägerin völlig abweiche. Die vorinstanz- liche Annahme einer umfassenden Schadloshaltungserklärung wäre faktisch gleichbedeutend damit, dass der Beklagte bezüglich der Richtigkeit der Zahlen im zugrunde gelegten provisorischen Zwischenabschluss per 30. Juni 2008 eine Ga- rantie geleistet hätte. Im damaligen Zeitpunkt sei jedoch noch nicht einmal der Abschluss des Geschäftsjahres 2007 erstellt und abgenommen gewesen. Die im- plizite Sachverhalts-Feststellung der Vorinstanz, bei der Regressforderung (bei der Klägerin erhobenen Nachsteuern) handle es sich um einen Anspruch, der ge- gen sie aufgrund ihrer Tätigkeit in der Gesellschaft geltend gemacht worden sei, sei falsch und von der Klägerin gar nie behauptet worden, was eine Verletzung der Verhandlungsmaxime darstelle. Diese Steuer-Nachforderung habe mit der Tä- tigkeit der Klägerin in der Gesellschaft gar nichts zu tun. Auslöser für die Nach- steuer sei ein Versehen des Treuhänders, eine falsche Zahl im Geschäftsab- schluss 2007 und daher eine falsche Zahl in der Sparte "Einkünfte 2007" der Steuererklärung der Klägerin 2008. Dies habe nichts mit der Tätigkeit der Klägerin in der Gesellschaft zu tun. Die Vorinstanz lege nicht dar, aufgrund welcher Um- - 8 - stände die besagte Klausel als umfassende Schadloshaltungserklärung verstan- den werden müsse, zumal unter Federführung von Anwälten lediglich eine Haf- tungsbefreiung vereinbart worden sei. Die private Steuerrechnung der Klägerin stehe (bezüglich der Haftungsbefreiung) nicht in Zusammenhang mit der Ge- schäftstätigkeit der Kollektivgesellschaft. Im Ergebnis spreche die Vorinstanz der Klägerin eine Forderung zu, auf welche sie mit der Saldoklausel rechtsgültig ver- zichtet habe und über welche somit materiell-rechtskräftig entschieden worden sei (Urk. 18 S. 5 ff.). 1.3. In der Berufungsantwort verwies die Klägerin auf die Erwägungen der Vo- rinstanz und bestritt die Vorbringen des Beklagten, soweit sie überhaupt hinrei- chend substanziert und relevant seien. Die Terminierung "von jeglicher Haftung befreit" stelle eine umfassende Schadloshaltungsklausel dar. Es sei nicht lediglich eine falsche Zahl in der Steuererklärung der Klägerin 2008 eingesetzt worden, sondern es handle sich um ein Versehen des Treuhänders der Kollektivgesell- schaft, für das Steuerjahr 2007 das Delkredere nicht korrigiert zu haben, was erst im Jahre 2009 von der Treuhandgesellschaft entdeckt und dem Steueramt für das Steuerjahr 2007 mitgeteilt worden sei, nachdem die Klägerin im Jahre 2008 aus der Kollektivgesellschaft ausgeschieden sei (Urk. 26 S. 3 ff.).
- Der Beklagte will die genannte Bestimmung nicht als Haftungsgrundlage für die erwähnten Nachsteuern der Klägerin zu seinen Lasten verstanden haben. Der In- halt der streitbetroffenen Scheidungsvereinbarung ist demnach durch Auslegung zu bestimmen. Die Auslegung einer Scheidungskonvention erfolgt nach den all- gemeinen Kriterien der Vertragsauslegung. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Erst wenn aufgrund dieser subjektiven Vertragsausle- gung eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Er- mittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusam- menhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und muss- ten. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Soweit die Ermittlung des (eine Tatfrage darstellenden) subjektiven Parteiwillens (Art. 18 OR) - 9 - nicht mehr möglich ist, muss eine objektivierte Auslegung anhand des Vertrau- ensprinzips vorgenommen werden. Dieses besagt, dass eine Willenserklärung so auszulegen ist, wie sie von der andern Partei nach den gesamten Umständen in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Zur Ermittlung des mut- masslichen Parteiwillens ist primär vom Wortlaut des Vertragstextes auszugehen, wobei dieser wie gesagt in einer objektivierten Weise zu verstehen ist. Ein klarer und unzweideutiger Wortlaut ist an sich verbindlich. Ein Abweichen ist aber zuläs- sig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Ge- samtzusammenhang ergeben (BGE 131 III 382, 469 und 611; BGE 133 III 274 f. und 409; BGE 4C.256/2004 vom 28. Februar 2005, 5C.270/2004 vom 14. Juli 2005 E. 5.3 und 5A_493/2011 vom 12. Dezember 2011). 3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Vereinbarung der Parteien über die Ne- benfolgen der Scheidung von den damaligen Rechtsvertretern der Parteien im Scheidungsverfahren aufgesetzt wurde, und dass sie mit Urteil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 1. Dezember 2008 geneh- migt wurde. Ziff. IV.3. der Vereinbarung lautet wie folgt: "Der Ehemann übernimmt die Firma C._____. Die Ehefrau scheidet per 31.08.2008 als Gesellschafterin aus der Kollektivgesellschaft aus. Der Ehefrau entstehen dadurch keine Kosten und ist von jeglicher Haftung befreit." Die Klägerin hat nie behauptet, dass hinsichtlich Ziff. IV.3. der Scheidungskonven- tion ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien dahingehend bestanden habe, dass der Beklagte für allfällige Nachsteuern der Klägerin, welche aus der Geschäftstätigkeit der Kollektivgesellschaft resultieren sollten, haften sollte. Im Berufungsverfahren wies der Beklagte darauf hin, dass die Klägerin in der persön- lichen Befragung erklärt habe, sie habe die von den Anwälten entworfene Klausel so verstanden, dass keine Nachfolgekosten entstehen würden, bei den Nach- steuern handle es sich jedoch um etwas ganz anderes. Es fragt sich, ob er damit sinngemäss eine Willensübereinstimmung geltend machen wollte. Da jedoch der Beklagte in der persönlichen Befragung vor Vorinstanz auf die Frage, wie er im - 10 - Zeitpunkt der Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung die Haftungsklausel der Scheidungskonvention verstanden habe, ausgesagt hatte, er habe sich das nicht im Detail überlegt (Prot. I S. 10), ist nicht erstellt, dass er selbst damals da- von ausgegangen war, dass allfällige Nachsteuern der Klägerin, welche sich auf- grund ihrer Tätigkeit als Gesellschafterin der Kollektivgesellschaft bis 31. August 2008 noch ergeben sollten, nicht von der Haftungsklausel erfasst sein sollten. Mithin kann kein übereinstimmender subjektiver Parteiwille ermittelt werden. 3.2. Es muss daher eine objektivierte Auslegung anhand des Vertrauensprinzips vorgenommen werden. Aus dem Wortlaut der aufgeführten Klausel ergibt sich, dass der Klägerin "dadurch", d.h. durch ihr Ausscheiden per 31. August 2008 als Gesellschafterin aus der Kollektivgesellschaft, keine Kosten entstehen sollen. Dies bedeutet, dass sie keine Überschreibungs- oder administrativen Kosten, welche durch das Ausscheiden der Klägerin aus der Kollektivgesellschaft entste- hen könnten, namentlich Gebühren aufgrund der notwendigen Änderungen im Handelregister - Ausscheiden der Klägerin und Erlöschen ihrer Unterschrift - tra- gen soll. Die verwendete Terminologie, dass sie von jeglicher Haftung befreit sein soll, ist eigentlich klar und bedeutet, dass sie nicht (mehr) einstehen soll (für An- gelegenheiten der Kollektivgesellschaft). Die Formulierung kann vernünftiger- weise nur so verstanden werden, dass die Klägerin (im internen Verhältnis) nicht mehr für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen (vgl. Art. 568 und 576 OR) haften soll. Sie soll für Geschäftsschulden nicht mehr einstehen müssen, auch nicht für vor ihrem Ausscheiden entstandene Verbindlichkeiten. Dies bedeutet eine Verpflichtung zur Schadloshaltung durch den Beklagten für allfällige Forderungen von Gläubigern der Kollektivgesellschaft, sollten sie hiefür die Klägerin belangen. Er hat ihr den Schaden zu ersetzen, wel- cher der Klägerin durch ihre ehemalige Stellung als Gesellschafterin entstehen könnte. Eine systematische Auslegung führt zum gleichen Ergebnis: In Ziff. IV. der Kon- vention haben die Parteien die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenom- men, wobei sie unter Ziff. IV.1. die beweglichen Sachen aufgeteilt haben, unter Ziff. IV.2-2.2. die Übernahme der Eigentumswohnung durch den Beklagten gere- - 11 - gelt haben, unter Ziff. 3.-3.2. die Übernahme der Kollektivgesellschaft durch den Beklagten inkl. Zuweisung der Kapitalkonti geregelt haben, und in Ziff. IV.3.3. die güterrechtliche Abrechnung durchgeführt haben; in Ziff. IV.4 wurden die Zah- lungsmodalitäten festgelegt und in Ziff. IV.5. eine Saldoklausel bezüglich aller ge- genseitigen güterrechtlichen Ansprüche vereinbart (Urk. 4/3). Aus der dargelegten Systematik kann geschlossen werden, dass die in Ziff. IV.3. vereinbarte Haf- tungsbefreiung nur einen aus dem Betrieb der Kollektivgesellschaft entstandenen Schaden betreffen kann. Dies ergibt sich auch aus Sinn und Zweck dieser Klau- sel. Weitere Ansprüche der Klägerin wurden in der güterrechtlichen Abrechnung berücksichtigt. Die Saldoklausel von Ziff. IV.5. betreffend das Güterrecht erfasst allfällige weitere gegenseitige Ansprüche. 3.3. Nun ist zu prüfen, ob die bei der Klägerin erhobene Nachsteuer als Kosten, welche durch das Ausscheiden der Klägerin entstanden sind, oder als Verbind- lichkeit der Gesellschaft bzw. Geschäftsschuld gilt, für welche sie nicht mehr haf- ten soll. Gemäss eigenen Ausführungen der Klägerin hatte die für die Buchhal- tung der Kollektivgesellschaft zuständige D._____ AG mit Schreiben vom 17. April 2009 dem Steueramt mitgeteilt, dass im Abschluss des Geschäftsjahres 2007 der Kollektivgesellschaft das Delkredere falsch ausgewiesen worden war, was zu ei- ner Aufrechnung des Gewinnes der beiden Gesellschafter von Fr. 123'000.-- führ- te. Im Einschätzungsentscheid für Staats- und Gemeindesteuern 2007 des Kan- tonalen Steueramtes an die Klägerin erfolgte daher eine entsprechende Aufrech- nung des Delkrederes, womit der Klägerin als ehemalige Gesellschafterin die Hälfte dieses Betrages, nämlich Fr. 61'500.--, - in Abweichung zur Deklaration - zusätzlich als selbständige Erwerbseinkünfte veranschlagt wurde. In der Folge wurde für die Steuerperiode 2007 die provisorische Rechnung der direkten Bun- dessteuer gemäss Steuererklärung vom 12. Juni 2009 im Betrag von Fr. 8'913.-- (Urk. 4/7) durch die Veranlagungsverfügung vom 6. November 2009 im Betrag von Fr. 16'960.-- ersetzt (Urk. 4/6). Ebenfalls erhöhten sich durch diese Delkrede- re-Korrektur und das damit bewirkte höhere Einkommen die Staats- und Gemein- desteuern der Klägerin für die Steuerperiode 2007 von Fr. 23'654.80 auf Fr. 37'239.95 (Urk. 4/9 und 4/8). Diese Steuerforderungen stellen nicht Kosten dar, welche durch das Ausscheiden der Klägerin als Gesellschafterin entstanden - 12 - sind. Auch die Vorinstanz ist der Auffassung, dass die Steuerschuld der Klägerin gegenüber dem Steueramt offensichtlich keine derartige Kosten oder Gebühr dar- stellt. Bei den Steuernachforderungen handelt es sich um Ansprüche der Steuer- behörden gegenüber der Klägerin persönlich. Sie stellen auch keine Verbindlich- keiten der Gesellschaft oder Geschäftsschulden dar. Es handelt sich nicht um ei- nen Schaden der Klägerin, welcher ihr aus dem Betrieb der Kollektivgesellschaft entstanden ist und in direktem Zusammenhang mit der (früheren) Geschäftstätig- keit steht. Deshalb fallen die zusätzlichen Steuerschulden der Klägerin nicht unter die Haftungsklausel der Scheidungskonvention, selbst wenn der Grund der Mehr- steuerbelastung bereits vor dem Ausscheiden der Klägerin aus der Kollektivge- sellschaft bestanden hatte. Der Beklagte muss nicht für Steuerforderungen gegen die Klägerin einstehen. Der Umstand, dass die Parteien im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schei- dungsvereinbarung davon ausgingen, dass der Zwischenabschluss der Kollektiv- gesellschaft durch die D._____ AG korrekt erstellt worden war und sie demzufol- ge von einem tieferen Gewinn der Kollektivgesellschaft im Jahre 2007 und daher von einem zu tiefen steuerbaren Einkommen der Klägerin für die Steuerperiode 2007 ausgegangen waren, vermag an der Auslegung der Klausel nichts zu än- dern, zumal die Klägerin vor Vorinstanz erklärt hatte, sie habe die Haftungsklausel so verstanden, dass keine Nachfolgekosten entstehen würden; bei den Nach- steuern handle es sich jedoch um etwas anderes (Prot. I S. 8). Deshalb ging auch sie nicht davon aus, dass Nachsteuern als Nachfolgekosten gelten würden und von der Schadloshaltungsklausel erfasst wären. Unerheblich für die Auslegung ist, ob die Klägerin am Geschäftsgewinn des Jahres 2007 tatsächlich hälftig parti- zipiert hat bzw. ob der Gewinn korrekt aufgeteilt wurde. Stellte sich später heraus, dass sich die Klägerin bei Abschluss der Scheidungskonvention in einem Irrtum befunden hatte, weil sich diese Vereinbarung auf unrichtige Zahlen des Zwi- schenabschlusses gestützt hatte, welche sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben, so wäre es ihr frei gestanden, die Scheidungsvereinbarung bzw. das Scheidungsurteil anzufechten. Es geht nicht an, eine Korrektur der Scheidungs- konvention bzw. des Scheidungsurteils auf dem Wege der Auslegung vorzuneh- men. - 13 - Demgemäss hat der Beklagte die Klägerin für die nachträglich erhobenen Steuern von total Fr. 21'632.15 gestützt auf Ziffer 3./IV./3 des Dispositivs des Scheidungs- urteils vom 1. Dezember 2008 - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht schadlos zu halten. Die Klage ist daher abzuweisen. V. Ausgangsgemäss sind der Klägerin die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen und ist sie zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung für das Ver- fahren vor beiden Instanzen zu bezahlen (§ 64 Abs. 2 und 68 ZPO/ZH; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 2'500.-- festgesetzt und der Klägerin auferlegt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrech- net. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss von Fr. 2'500.-- zu ersetzen.
- Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für beide Verfahren eine Par- teientschädigung von total Fr. 6'300.-- zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 14 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'632.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Juli 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. E. Iseli versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB110070-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller und Ersatzoberrichterin Dr. C. Bühler sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. E. Iseli Urteil vom 5. Juli 2012 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom
27. September 2011 (CG100085)
- 2 - Rechtsbegehren: (sinngemäss)
1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 21'632.15 nebst Zins zu 5% seit 11. März 2010 zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten. Urteil des Bezirksgerichtes (Urk. 19 S. 14 f.): "1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 21'632.15 nebst Zins zu 5% seit 11. März 2010 zu bezahlen.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschä- digung von Fr. 4'300.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer und die Friedensrichterkosten von Fr. 450.–) zu bezahlen.
5. [Mitteilung]
6. [Berufung]" Berufungsanträge: des Beklagten (Urk. 18 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 27. September 2011 in den Dispositiv-Ziffern 1. bis 4. und damit vollumfänglich aufzuheben;
2. es sei die Klage vom 7. Dezember 2010 abzuweisen;
3. eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen;
4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche wie für das Berufungsverfahren zulasten der Klägerin und Appel- latin (…), die Entschädigungen je zuzüglich der MwSt. zum dann- zumaligen Satz (derzeit 8 %)."
- 3 - der Klägerin (Urk. 26 S. 2): "1. Die Anträge des Beklagten und Berufungsklägers seien abzuwei- sen.
2. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 27. September 2011 zu bestätigen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers." Erwägungen: I. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 1. Dezember 2008 wurden die Parteien geschieden. Gleichzeitig wurde ihre Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung genehmigt. In dieser Scheidungskonvention wurde vereinbart, dass der Beklagte die Firma C._____ übernimmt und die Klägerin per 31. August 2008 als Gesellschafterin aus der Kollektivgesellschaft ausscheidet, wodurch ihr keine Kosten entstehen und sie von jeglicher Haftung befreit ist. Nun macht die Klägerin geltend, dass die Kollektivgesellschaft für das Jahr 2007 einen höheren Gewinn als angenommen erzielt habe, weshalb sie für die direkte Bundessteuer 2007 Fr. 8'074.-- und für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 Fr. 13'585.15 mehr Steuern bezahlt habe, als im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Scheidungsver- einbarung im September 2008 veranlagt gewesen sei. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin diese zusätzliche Steuerschuld als Schadenersatz, da sie im Gegenzug nicht am nachträglich höheren Gewinn der Kollektivgesellschaft beteiligt worden sei. Der Beklagte bestreitet seine Leistungspflicht. Die Vorinstanz hat die Klage gutgeheissen. II. Die Klage wurde am 9. Dezember 2010 vor Vorinstanz rechtshängig gemacht (Urk. 1). Für den weiteren Verfahrensverlauf vor Vorinstanz kann auf deren Aus- führungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 19 S. 2). Die Vo-
- 4 - rinstanz erliess das eingangs aufgeführte Urteil am 27. September 2011. Der Be- klagte hat mit Eingabe vom 28. Oktober 2011 rechtzeitig gegen das Urteil Beru- fung eingereicht (Urk. 18). Den mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 auferlegten Kostenvorschuss hat der Beklagte fristgerecht geleistet (Urk. 23 f.). Die Beru- fungsantwort datiert vom 1. März 2012 (Urk. 26). III. Auf den 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Zivilprozessordnung rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Der vor- instanzliche Entscheid datiert vom 27. September 2011 und wurde den Parteien je am 28. September 2011 schriftlich eröffnet (Urk. 15). Demnach ist vorliegend für das Berufungsverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) an- wendbar. Demgegenüber hatte die Vorinstanz die bisherigen Bestimmungen der ZPO/ZH und des GVG/ZH anzuwenden. Soweit sich im Rahmen der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids Fragen der Anwendung von Verfahrensregeln stellen, wird zu prüfen sein, ob die Vorinstanz die im Zeitpunkt der Entscheidfäl- lung geltenden Normen richtig angewendet hat; eine Rückwirkung des neuen Rechts findet nicht statt. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug beigebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. IV. 1.1. Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Klägerin aufgrund der nachträgli- chen Steuerdeklaration im April 2009 für das Geschäftsjahr 2007 ein Schaden entstanden ist, und ob der Beklagte gestützt auf die Haftungsklausel in Ziff. 3/IV./3. des Dispositivs des Scheidungsurteils vom 1. Dezember 2008 die
- 5 - Klägerin für die nachträglich erhobenen Steuern für das Jahr 2007 schadlos zu halten hat (Urk. 19 S. 2 ff.). Die Vorinstanz erwog, dass den Ausführungen der Parteien sich offensichtlich kein übereinstimmender wirklicher Wille entnehmen lasse, wie sie die erwähnte Dispositivklausel inhaltlich verstanden hätten. Die Auslegung nach dem Wortlaut führe zu keinem eindeutigen Ergebnis. Bei Anwen- dung des Vertrauensprinzips sei sie dahingehend zu verstehen, dass es sich um eine umfassende Schadlosklausel zugunsten der Klägerin handle, die namentlich auch Ansprüche Dritter erfasse, welche direkt gegenüber der Klägerin geltend gemacht würden, sofern diese Ansprüche im Zusammenhang mit der Geschäfts- tätigkeit der Kollektivgesellschaft ständen. Die vom Beklagten angestrebte Ver- neinung einer Vertragsverletzung liefe darauf hinaus, der Klägerin den nachträgli- chen Gewinnanteil zu versagen und gleichzeitig die direkt daraus hervorgegange- ne Steuerbelastung zu verlangen. Eine derartige Lösung würde dem Zweck der vereinbarten Schadloshaltung zuwiderlaufen. Vielmehr sei Ziffer 3./IV./3. des Scheidungsurteilsdispositivs dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin von jeglichen Ansprüchen befreit sei, die gegen sie aufgrund ihrer Tätigkeit in der Kol- lektivgesellschaft bis 31. August 2008 geltend gemacht würden. Daher bestehe kein Anlass, die betreffende Klausel auf Fälle zu beschränken, und die Klägerin nur dann von der Haftung befreit sei, wenn Dritte gegenüber der Kollektivgesell- schaft Ansprüche geltend machten. Somit schulde der Beklagte unabhängig von einem Verschulden Schadenersatz auf das positive Interesse; der Schaden ent- spreche dem Betrag der bei ihr erhobenen Nachsteuern in der Höhe von Fr. 21'632.15. Es bestehe ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem eingetretenen Schaden der Klägerin (Urk. 19 S. 5 ff.). 1.2. In der Berufungsbegründung brachte der Beklagte vor, dass ein Irrtum vorlie- ge, da sich eine Zahl im Zwischenabschluss per 30. Juni 2008 nachmalig als falsch erwiesen habe. Die Klägerin habe es unterlassen, den Irrtum rechtzeitig geltend zu machen sowie die Zustimmung zur Scheidungskonvention und insbe- sondere zur Saldoerklärung Ziff. 3.IV.5 von act. 4/3 gestützt auf einen Grundla- genirrtum zu widerrufen. Bereits bei Zustellung der Einschätzungsmitteilung, al- lerspätestens mit Zustellung der Steuerrechnung vom 6. November 2009 habe ihr
- 6 - der Irrtum klar werden müssen. Sie habe es versäumt, rechtzeitig ein Revisions- begehren zu stellen. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Auslegung der massgeblichen Konventionsbestimmung sei falsch und missachte das Vertrau- ensprinzip. Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden der Klägerin als Gesell- schafterin aus der Kollektivgesellschaft hätten die Parteien vereinbart, dass ihr dadurch keine Kosten entstünden und sie von jeglicher Haftung befreit sei. Dass die nachmalig originär in der Person der Klägerin entstandene höhere Steuer- rechnung nicht darunter fallen könne, was die Parteien mit Kostenbefreiung ge- meint hätten, sehe auch die Vorinstanz ein. Für jeden aussenstehenden Dritten sei sofort erkennbar, dass die vereinbarte Haftungsbefreiung unmittelbar nach der Feststellung des Ausscheidens einer Gesellschafterin aus einer Kollektivgesell- schaft postuliert sei. Sie könne deshalb in guten Treuen ausschliesslich als für solche Forderungen gültig verstanden werden, für welche primär die Kollektivge- sellschaft einzustehen hätte und die als Folge der persönlichen Haftung jedes Kollektivgesellschafters für Gesellschaftsschulden auch nach dem Ausscheiden der Klägerin noch von dieser verlangt würden. Die Auslegung der Vorinstanz er- gebe indessen, dass mit der besagten Formulierung der Klägerin ein Regressan- spruch gegenüber dem Beklagten vereinbart worden sei für eine Forderung, die die Kollektivgesellschaft in keiner Art und Weise betreffe, wo die Kollektivgesell- schaft offensichtlich nie Schuldnerin gewesen sei und die auch mit dem Aus- scheiden der Klägerin aus der Gesellschaft nicht das Geringste zu tun gehabt ha- be. Die vorinstanzliche Feststellung, die Klausel IV.3. der Konvention hätte ge- mäss Vertrauensprinzip auch von einem aussenstehenden Dritten in der gleichen Situation in guten Treuen so verstanden werden dürfen und müssen, sei falsch. Wer von Haftungsbefreiung spreche, und dies noch im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus einer Kollektivgesellschaft tue, der könne nicht davon ausge- hen, von etwas anderem befreit zu sein als von einer Schuld, von welcher die Ge- sellschaft betroffen sei. Haftung bedeute das Einstehen für eine Forderung gegen einen Dritten. Vom hier geltend gemachten Anspruch sei die Gesellschaft aber nie betroffen gewesen, sondern ausschliesslich die Klägerin. Es gebe keinen Hin- weis, dass die Anwälte, welche die Parteien vertreten und die Konvention formu- liert hätten, die Terminologie Haftung im Zusammenhang mit dem Ausscheiden
- 7 - einer Person aus der Kollektivgesellschaft verwendet hätten, damit eine weit dar- über hinausgehende Schadloshaltungspflicht des verbleibenden Gesellschafters gegenüber dem Ausscheidenden gewollt hätten. Im Rahmen der Auslegung sei davon auszugehen, dass Anwälte eine Schadloshaltungserklärung aufsetzten, wenn sie eine solche meinten. Eine persönliche Einkommenssteuerrechnung der Klägerin unter der Schadlosklausel zu subsumieren, sei willkürlich. Wer im hier re- levanten Zusammenhang von Haftung spreche, könne damit nicht gemeint haben, er könne eine originär in ihm selber entstandene Schuld auf einen anderen über- wälzen. Die von der Vorinstanz darunter subsumierten Nachsteuern der Klägerin hätten keinen Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit. Zudem habe die Klä- gerin auf die Frage, wie sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Scheidungsver- einbarung die Haftungsklausel verstanden habe, geantwortet, diese sei von den Anwälten entworfen worden, sie habe diese so verstanden, dass keine Nachfol- gekosten entstehen würden, bei den Nachsteuern handle es sich jedoch um et- was anderes. Damit führe die vorinstanzliche, bereits dem Vertrauensprinzip wi- dersprechende Auslegung zu einer angeblichen Bedeutung dieser Klausel, die vom anerkannten Verständnis selbst der Klägerin völlig abweiche. Die vorinstanz- liche Annahme einer umfassenden Schadloshaltungserklärung wäre faktisch gleichbedeutend damit, dass der Beklagte bezüglich der Richtigkeit der Zahlen im zugrunde gelegten provisorischen Zwischenabschluss per 30. Juni 2008 eine Ga- rantie geleistet hätte. Im damaligen Zeitpunkt sei jedoch noch nicht einmal der Abschluss des Geschäftsjahres 2007 erstellt und abgenommen gewesen. Die im- plizite Sachverhalts-Feststellung der Vorinstanz, bei der Regressforderung (bei der Klägerin erhobenen Nachsteuern) handle es sich um einen Anspruch, der ge- gen sie aufgrund ihrer Tätigkeit in der Gesellschaft geltend gemacht worden sei, sei falsch und von der Klägerin gar nie behauptet worden, was eine Verletzung der Verhandlungsmaxime darstelle. Diese Steuer-Nachforderung habe mit der Tä- tigkeit der Klägerin in der Gesellschaft gar nichts zu tun. Auslöser für die Nach- steuer sei ein Versehen des Treuhänders, eine falsche Zahl im Geschäftsab- schluss 2007 und daher eine falsche Zahl in der Sparte "Einkünfte 2007" der Steuererklärung der Klägerin 2008. Dies habe nichts mit der Tätigkeit der Klägerin in der Gesellschaft zu tun. Die Vorinstanz lege nicht dar, aufgrund welcher Um-
- 8 - stände die besagte Klausel als umfassende Schadloshaltungserklärung verstan- den werden müsse, zumal unter Federführung von Anwälten lediglich eine Haf- tungsbefreiung vereinbart worden sei. Die private Steuerrechnung der Klägerin stehe (bezüglich der Haftungsbefreiung) nicht in Zusammenhang mit der Ge- schäftstätigkeit der Kollektivgesellschaft. Im Ergebnis spreche die Vorinstanz der Klägerin eine Forderung zu, auf welche sie mit der Saldoklausel rechtsgültig ver- zichtet habe und über welche somit materiell-rechtskräftig entschieden worden sei (Urk. 18 S. 5 ff.). 1.3. In der Berufungsantwort verwies die Klägerin auf die Erwägungen der Vo- rinstanz und bestritt die Vorbringen des Beklagten, soweit sie überhaupt hinrei- chend substanziert und relevant seien. Die Terminierung "von jeglicher Haftung befreit" stelle eine umfassende Schadloshaltungsklausel dar. Es sei nicht lediglich eine falsche Zahl in der Steuererklärung der Klägerin 2008 eingesetzt worden, sondern es handle sich um ein Versehen des Treuhänders der Kollektivgesell- schaft, für das Steuerjahr 2007 das Delkredere nicht korrigiert zu haben, was erst im Jahre 2009 von der Treuhandgesellschaft entdeckt und dem Steueramt für das Steuerjahr 2007 mitgeteilt worden sei, nachdem die Klägerin im Jahre 2008 aus der Kollektivgesellschaft ausgeschieden sei (Urk. 26 S. 3 ff.).
2. Der Beklagte will die genannte Bestimmung nicht als Haftungsgrundlage für die erwähnten Nachsteuern der Klägerin zu seinen Lasten verstanden haben. Der In- halt der streitbetroffenen Scheidungsvereinbarung ist demnach durch Auslegung zu bestimmen. Die Auslegung einer Scheidungskonvention erfolgt nach den all- gemeinen Kriterien der Vertragsauslegung. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Erst wenn aufgrund dieser subjektiven Vertragsausle- gung eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Er- mittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusam- menhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und muss- ten. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Soweit die Ermittlung des (eine Tatfrage darstellenden) subjektiven Parteiwillens (Art. 18 OR)
- 9 - nicht mehr möglich ist, muss eine objektivierte Auslegung anhand des Vertrau- ensprinzips vorgenommen werden. Dieses besagt, dass eine Willenserklärung so auszulegen ist, wie sie von der andern Partei nach den gesamten Umständen in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Zur Ermittlung des mut- masslichen Parteiwillens ist primär vom Wortlaut des Vertragstextes auszugehen, wobei dieser wie gesagt in einer objektivierten Weise zu verstehen ist. Ein klarer und unzweideutiger Wortlaut ist an sich verbindlich. Ein Abweichen ist aber zuläs- sig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Ge- samtzusammenhang ergeben (BGE 131 III 382, 469 und 611; BGE 133 III 274 f. und 409; BGE 4C.256/2004 vom 28. Februar 2005, 5C.270/2004 vom 14. Juli 2005 E. 5.3 und 5A_493/2011 vom 12. Dezember 2011). 3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Vereinbarung der Parteien über die Ne- benfolgen der Scheidung von den damaligen Rechtsvertretern der Parteien im Scheidungsverfahren aufgesetzt wurde, und dass sie mit Urteil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 1. Dezember 2008 geneh- migt wurde. Ziff. IV.3. der Vereinbarung lautet wie folgt: "Der Ehemann übernimmt die Firma C._____. Die Ehefrau scheidet per 31.08.2008 als Gesellschafterin aus der Kollektivgesellschaft aus. Der Ehefrau entstehen dadurch keine Kosten und ist von jeglicher Haftung befreit." Die Klägerin hat nie behauptet, dass hinsichtlich Ziff. IV.3. der Scheidungskonven- tion ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien dahingehend bestanden habe, dass der Beklagte für allfällige Nachsteuern der Klägerin, welche aus der Geschäftstätigkeit der Kollektivgesellschaft resultieren sollten, haften sollte. Im Berufungsverfahren wies der Beklagte darauf hin, dass die Klägerin in der persön- lichen Befragung erklärt habe, sie habe die von den Anwälten entworfene Klausel so verstanden, dass keine Nachfolgekosten entstehen würden, bei den Nach- steuern handle es sich jedoch um etwas ganz anderes. Es fragt sich, ob er damit sinngemäss eine Willensübereinstimmung geltend machen wollte. Da jedoch der Beklagte in der persönlichen Befragung vor Vorinstanz auf die Frage, wie er im
- 10 - Zeitpunkt der Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung die Haftungsklausel der Scheidungskonvention verstanden habe, ausgesagt hatte, er habe sich das nicht im Detail überlegt (Prot. I S. 10), ist nicht erstellt, dass er selbst damals da- von ausgegangen war, dass allfällige Nachsteuern der Klägerin, welche sich auf- grund ihrer Tätigkeit als Gesellschafterin der Kollektivgesellschaft bis 31. August 2008 noch ergeben sollten, nicht von der Haftungsklausel erfasst sein sollten. Mithin kann kein übereinstimmender subjektiver Parteiwille ermittelt werden. 3.2. Es muss daher eine objektivierte Auslegung anhand des Vertrauensprinzips vorgenommen werden. Aus dem Wortlaut der aufgeführten Klausel ergibt sich, dass der Klägerin "dadurch", d.h. durch ihr Ausscheiden per 31. August 2008 als Gesellschafterin aus der Kollektivgesellschaft, keine Kosten entstehen sollen. Dies bedeutet, dass sie keine Überschreibungs- oder administrativen Kosten, welche durch das Ausscheiden der Klägerin aus der Kollektivgesellschaft entste- hen könnten, namentlich Gebühren aufgrund der notwendigen Änderungen im Handelregister - Ausscheiden der Klägerin und Erlöschen ihrer Unterschrift - tra- gen soll. Die verwendete Terminologie, dass sie von jeglicher Haftung befreit sein soll, ist eigentlich klar und bedeutet, dass sie nicht (mehr) einstehen soll (für An- gelegenheiten der Kollektivgesellschaft). Die Formulierung kann vernünftiger- weise nur so verstanden werden, dass die Klägerin (im internen Verhältnis) nicht mehr für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen (vgl. Art. 568 und 576 OR) haften soll. Sie soll für Geschäftsschulden nicht mehr einstehen müssen, auch nicht für vor ihrem Ausscheiden entstandene Verbindlichkeiten. Dies bedeutet eine Verpflichtung zur Schadloshaltung durch den Beklagten für allfällige Forderungen von Gläubigern der Kollektivgesellschaft, sollten sie hiefür die Klägerin belangen. Er hat ihr den Schaden zu ersetzen, wel- cher der Klägerin durch ihre ehemalige Stellung als Gesellschafterin entstehen könnte. Eine systematische Auslegung führt zum gleichen Ergebnis: In Ziff. IV. der Kon- vention haben die Parteien die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenom- men, wobei sie unter Ziff. IV.1. die beweglichen Sachen aufgeteilt haben, unter Ziff. IV.2-2.2. die Übernahme der Eigentumswohnung durch den Beklagten gere-
- 11 - gelt haben, unter Ziff. 3.-3.2. die Übernahme der Kollektivgesellschaft durch den Beklagten inkl. Zuweisung der Kapitalkonti geregelt haben, und in Ziff. IV.3.3. die güterrechtliche Abrechnung durchgeführt haben; in Ziff. IV.4 wurden die Zah- lungsmodalitäten festgelegt und in Ziff. IV.5. eine Saldoklausel bezüglich aller ge- genseitigen güterrechtlichen Ansprüche vereinbart (Urk. 4/3). Aus der dargelegten Systematik kann geschlossen werden, dass die in Ziff. IV.3. vereinbarte Haf- tungsbefreiung nur einen aus dem Betrieb der Kollektivgesellschaft entstandenen Schaden betreffen kann. Dies ergibt sich auch aus Sinn und Zweck dieser Klau- sel. Weitere Ansprüche der Klägerin wurden in der güterrechtlichen Abrechnung berücksichtigt. Die Saldoklausel von Ziff. IV.5. betreffend das Güterrecht erfasst allfällige weitere gegenseitige Ansprüche. 3.3. Nun ist zu prüfen, ob die bei der Klägerin erhobene Nachsteuer als Kosten, welche durch das Ausscheiden der Klägerin entstanden sind, oder als Verbind- lichkeit der Gesellschaft bzw. Geschäftsschuld gilt, für welche sie nicht mehr haf- ten soll. Gemäss eigenen Ausführungen der Klägerin hatte die für die Buchhal- tung der Kollektivgesellschaft zuständige D._____ AG mit Schreiben vom 17. April 2009 dem Steueramt mitgeteilt, dass im Abschluss des Geschäftsjahres 2007 der Kollektivgesellschaft das Delkredere falsch ausgewiesen worden war, was zu ei- ner Aufrechnung des Gewinnes der beiden Gesellschafter von Fr. 123'000.-- führ- te. Im Einschätzungsentscheid für Staats- und Gemeindesteuern 2007 des Kan- tonalen Steueramtes an die Klägerin erfolgte daher eine entsprechende Aufrech- nung des Delkrederes, womit der Klägerin als ehemalige Gesellschafterin die Hälfte dieses Betrages, nämlich Fr. 61'500.--, - in Abweichung zur Deklaration - zusätzlich als selbständige Erwerbseinkünfte veranschlagt wurde. In der Folge wurde für die Steuerperiode 2007 die provisorische Rechnung der direkten Bun- dessteuer gemäss Steuererklärung vom 12. Juni 2009 im Betrag von Fr. 8'913.-- (Urk. 4/7) durch die Veranlagungsverfügung vom 6. November 2009 im Betrag von Fr. 16'960.-- ersetzt (Urk. 4/6). Ebenfalls erhöhten sich durch diese Delkrede- re-Korrektur und das damit bewirkte höhere Einkommen die Staats- und Gemein- desteuern der Klägerin für die Steuerperiode 2007 von Fr. 23'654.80 auf Fr. 37'239.95 (Urk. 4/9 und 4/8). Diese Steuerforderungen stellen nicht Kosten dar, welche durch das Ausscheiden der Klägerin als Gesellschafterin entstanden
- 12 - sind. Auch die Vorinstanz ist der Auffassung, dass die Steuerschuld der Klägerin gegenüber dem Steueramt offensichtlich keine derartige Kosten oder Gebühr dar- stellt. Bei den Steuernachforderungen handelt es sich um Ansprüche der Steuer- behörden gegenüber der Klägerin persönlich. Sie stellen auch keine Verbindlich- keiten der Gesellschaft oder Geschäftsschulden dar. Es handelt sich nicht um ei- nen Schaden der Klägerin, welcher ihr aus dem Betrieb der Kollektivgesellschaft entstanden ist und in direktem Zusammenhang mit der (früheren) Geschäftstätig- keit steht. Deshalb fallen die zusätzlichen Steuerschulden der Klägerin nicht unter die Haftungsklausel der Scheidungskonvention, selbst wenn der Grund der Mehr- steuerbelastung bereits vor dem Ausscheiden der Klägerin aus der Kollektivge- sellschaft bestanden hatte. Der Beklagte muss nicht für Steuerforderungen gegen die Klägerin einstehen. Der Umstand, dass die Parteien im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schei- dungsvereinbarung davon ausgingen, dass der Zwischenabschluss der Kollektiv- gesellschaft durch die D._____ AG korrekt erstellt worden war und sie demzufol- ge von einem tieferen Gewinn der Kollektivgesellschaft im Jahre 2007 und daher von einem zu tiefen steuerbaren Einkommen der Klägerin für die Steuerperiode 2007 ausgegangen waren, vermag an der Auslegung der Klausel nichts zu än- dern, zumal die Klägerin vor Vorinstanz erklärt hatte, sie habe die Haftungsklausel so verstanden, dass keine Nachfolgekosten entstehen würden; bei den Nach- steuern handle es sich jedoch um etwas anderes (Prot. I S. 8). Deshalb ging auch sie nicht davon aus, dass Nachsteuern als Nachfolgekosten gelten würden und von der Schadloshaltungsklausel erfasst wären. Unerheblich für die Auslegung ist, ob die Klägerin am Geschäftsgewinn des Jahres 2007 tatsächlich hälftig parti- zipiert hat bzw. ob der Gewinn korrekt aufgeteilt wurde. Stellte sich später heraus, dass sich die Klägerin bei Abschluss der Scheidungskonvention in einem Irrtum befunden hatte, weil sich diese Vereinbarung auf unrichtige Zahlen des Zwi- schenabschlusses gestützt hatte, welche sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben, so wäre es ihr frei gestanden, die Scheidungsvereinbarung bzw. das Scheidungsurteil anzufechten. Es geht nicht an, eine Korrektur der Scheidungs- konvention bzw. des Scheidungsurteils auf dem Wege der Auslegung vorzuneh- men.
- 13 - Demgemäss hat der Beklagte die Klägerin für die nachträglich erhobenen Steuern von total Fr. 21'632.15 gestützt auf Ziffer 3./IV./3 des Dispositivs des Scheidungs- urteils vom 1. Dezember 2008 - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht schadlos zu halten. Die Klage ist daher abzuweisen. V. Ausgangsgemäss sind der Klägerin die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen und ist sie zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung für das Ver- fahren vor beiden Instanzen zu bezahlen (§ 64 Abs. 2 und 68 ZPO/ZH; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 2'500.-- festgesetzt und der Klägerin auferlegt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.-- festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrech- net. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss von Fr. 2'500.-- zu ersetzen.
5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für beide Verfahren eine Par- teientschädigung von total Fr. 6'300.-- zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 14 -
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'632.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Juli 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. E. Iseli versandt am: mc