Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Am 23. Juli 1990 schlossen der ursprüngliche Kläger, C._____ † (Vater der Beklagten), dessen ehemalige Ehefrau, D._____ (Mutter der Beklagten), sowie die Beklagte einen notariell beurkundeten Erbverzichtsvertrag (Urk. 4/1). Darin verpflichtete sich die Mutter der Beklagten, die in ihrem Ei- gentum stehende Liegenschaft "E._____" in F._____ (Italien) ins Eigentum der Beklagten zu übertragen (Ziff. 3.2 des Erbverzichtsvertrages). Im Zu- sammenhang mit dieser Eigentumsübertragung verpflichtete sich die Be- klagte, ihrem Vater Fr. 570'000.00 als Abgeltung seiner bisherigen Investiti- onen in die Liegenschaft zu bezahlen. Bezüglich dieses Betrages von Fr. 570'000.00 war vorgesehen, dass der Vater seiner Tochter Fr. 260'000.00 als Erbauskaufsentschädigung erliess. Sodann wurde ver- einbart, dass der Vater seiner Tochter für die lebenslange Betreuung der Mutter Fr. 130'000.00 bezahlt, welcher Betrag mit dem Entschädigungsan- spruch von Fr. 570'000.00 verrechnet wurde. Der von der Beklagten somit noch zu bezahlende Saldo von Fr. 180'000.00 (Fr. 570'000.00 minus Fr. 260'000.00 und Fr. 130'000.00) war innert 60 Tagen nach der grund- buchlichen Eigentumsübertragung zu leisten (Ziffer 4 des Erbverzichtsver- trages).
E. 2 Gestützt auf die Erbauskaufsleistungen ihrer Eltern - Übertragung des Al- leineigentums der "E._____" von der Mutter auf die Beklagte und Erlass des Entschädigungsanspruchs im Umfang von Fr. 260'000.00 durch den Vater - verzichtete die Beklagte für sich und ihre Nachkommen auf jegliche Erban- sprüche gegenüber ihren Eltern (Ziffer 6 Abs. 1 des Erbverzichtsvertrages). Allerdings wurde dieser Erbverzicht unter der Bedingung erklärt, dass die Eigentumsübertragung an der "E._____" bis Ende Dezember 1990 tatsäch- lich erfolgt (Ziffer 6 Abs. 2 des Erbverzichtsvertrages).
E. 3 Am 31. Oktober 1990 wurde die Eigentumsübertragung betreffend der "E._____" beim Grundbuchamt angemeldet (Urk. 60/1 S. 3). Und am 21. Mai
- 4 - 1991 wurde die Eigentumsübertragung im Grundbuch eingetragen (Urk. 4/2 S. 2).
E. 3.1 S. 632, je mit Hinweisen). − Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz keinen tatsächlichen Konsens festgestellt, sondern aufgrund einer Vertragsauslegung nach dem Ver- trauensprinzip im Wesentlichen auf die Umstände des Vertragsab- schlusses abgestellt (Urk. 101 S. 10 E. 5.3.3). Im erstinstanzlichen Ver- fahren hat die Beklagte zwar in der Duplik einen übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien behauptet (Urk. 74 S. 4 Rz. 10 f.). Im vorliegenden Berufungsverfahren wird jedoch nicht geltend gemacht, die Vorinstanz hätte sich nicht auf eine Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip beschränken dürfen (so Urk. 101 S. 10 E. 5.3.3), sondern hätte den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien ermitteln müssen. Mangels entsprechender Rüge ist nicht zu bean- standen, dass der Vertrag nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt wur- de. Massgebend für diese Auslegung ist wie erwähnt in erster Linie der Wortlaut des Vertrages (primäres Auslegungsmittel). Zu berücksichti- gen sind aber auch die gesamten weiteren Umstände (ergänzende Auslegungsmittel). − In Bezug auf den Wortlaut des Vertrages als primäres Auslegungs- mittel ist festzuhalten, dass in Ziffer 6 des Erbverzichtsvertrages der "Erbverzicht" unter der Bedingung steht, dass die Eigentumsübertra- gung an der "E._____" bis Ende Dezember 1990 erfolgt. Diese enge
- 9 - Betrachtung des Wortlautes liesse entsprechend der Vorinstanz den Schluss zu, dass sich die Bedingung nur auf den in Ziffer 6 vorgesehe- nen Erbverzicht bezieht, und die anderen Vertragsregelungen - u.a. auch die Verpflichtung zur Bezahlung von Fr. 180'000.00 gemäss Zif- fer 4 - dieser Bedingung nicht unterliegen (so Urk. 101 S. 8 f. E. 5.2). Ebenso gut lässt sich jedoch auch die Meinung der Beklagten vertre- ten, dass sich die umstrittene Bedingung bei einer ganzheitlichen Be- trachtung auf sämtliche Teile des Erbverzichtsvertrags bezieht. Die eingeklagte Forderung von Fr. 180'000.00 resultiert daraus, dass der Beklagten gegen Vergütung der Investitionen von C._____ in der Höhe von Fr. 570'000.00 das Eigentum an der "E._____" übertragen wird, wobei an die genannte Vergütung von Fr. 570'000.00 eine Erbaus- kaufsentschädigung von Fr. 260'000.00 und eine Entschädigung für die lebenslange Betreuung der Mutter von Fr. 130'000.00 angerechnet wird (Urk. 100 S. 4 f. Rz. 8). Unter dieser Annahme stünde unter ande- rem auch die Bezahlung der verbleibenden Forderung von Fr. 180'000.00 unter der genannten Bedingung. Der Wortlaut des Ver- trags ist somit für sich allein betrachtet nicht schlüssig. − Daher sind auch die übrigen Umstände als ergänzende Auslegungs- mittel heranzuziehen. In diesem Zusammenhang fällt insbesondere die Interessenlage der Parteien in Betracht (BGE 122 III 426 E. 5b S. 429
f. mit Hinweis). Aufgrund der Interessen der Parteien kann der umstrit- tenen Bedingung nur der Sinn beigemessen werden, dass die Parteien bis Ende Dezember 1990 alle in ihrer Macht liegenden Vorkehren für die Eigentumsübertragung der "E._____" treffen. Nicht entscheidend konnte aufgrund der Interessenlage sein, dass der Bestand des - für al- le Beteiligten sehr bedeutenden - Erbverzichtsvertrages vom nicht be- einflussbaren Handeln der Behörden abhängig ist. Unter Berücksichti- gung der Interessen der Parteien ist die umstrittene Bedingung so zu verstehen, dass die im Einflussbereich der Parteien stehende Anmel- dung zur Grundbucheintragung und nicht die vom Tätigwerden einer Behörde abhängige Eintragung im Grundbuch für die Einhaltung der
- 10 - Bedingung massgebend ist. Zum gleichen Ergebnis führt auch das Be- streben, dem Vertrag bei der Auslegung einen sachgerechten Sinn zu geben (BGE 117 II 609 E. 6c S. 621). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass zwischen der Anmeldung der Eigentumsübertragung am
31. Oktober 1990 und der Grundbucheintragung am 21. Mai 1991 über sechseinhalb Monate verstrichen seien. Die Parteien hätten daher nicht davon ausgehen können, dass in den gut fünf Monaten zwischen dem Vertragsabschluss am 23. Juli 1990 und Ende Dezember 1990 eine Grundbucheintragung erfolgen könnte (Urk. 101 S. 10 E. 5.3.3). Wenn aber eine Eigentumseintragung vor Ende Dezember 1990 aufgrund der zeitlichen Verhältnisse von Anfang an unrealistisch und die entspre- chende Regelung nicht sachgerecht erschien, ist unter der Annahme, dass die Parteien eine sachgerechte Vereinbarung treffen wollten, da- von auszugehen, dass die Parteien die Anmeldung im Grundbuch - und nicht die Eintragung im Grundbuch - für den Eintritt der Bedingung als massgeblich erachteten. −
E. 4 Materielles
1. Gemäss Ziffer 4 des Erbverzichtsvertrags vom 23. Juli 1990 verpflichtete sich die Beklagte, ihrem Vater innert 60 Tagen nach der grundbuchlichen Eigentumsübertragung der Liegenschaft "E._____" Fr. 180'000.00 zu bezah- len. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beklagte bis heute keine entspre- chende Zahlung geleistet hat. Im Verfahren vor dem Bezirksgericht Horgen machte die Beklagte noch geltend, ihr Vater habe ihr stets zugesichert, dass sie den noch ausstehenden Betrag von Fr. 180'000.00 nie bezahlen müsse. Dazu führte die Vorinstanz aus, dass ein solcher Schulderlass als Schen- kungsversprechen der Schriftform bedurft hätte, die Beklagte aber selbst eingestanden habe, dass ihr Vater nie eine diesbezügliche schriftliche Erklä- rung abgegeben habe (Urk. 101 E. 4 S. 6 ff.). Diese zutreffende Begründung wird mit der vorliegenden Berufung grundsätzlich nicht angefochten. Soweit die Beklagte in der Berufung beiläufig geltend macht, ihr Vater habe jahre- lang auf die Geltendmachung der Forderung von Fr. 180'000.00 verzichtet und ihr sogar zugesichert, sie habe diesen Betrag nicht zu bezahlen (Urk. 100 S. 15 Rz. 31), setzt sie sich mit keinem Wort mit den genannten
- 6 - Erwägungen der Vorinstanz auseinander, weshalb es diesbezüglich an einer genügenden Begründung der Berufung fehlt (Art. 311 ZPO).
2. Die Beklagte bestreitet ihre Leistungspflicht einerseits mit dem Einwand, dass das Eigentum am Grundstück "E._____" erst am 21. Mai 1991 auf sie übergegangen sei. Die in Ziffer 6 des Erbverzichtsvertrages formulierte Be- dingung, wonach das Eigentum an der "E._____" bis Ende Dezember 1990 übertragen werden müsse, sei daher nicht eingetreten. Mangels Eigentums- übertragung bis Ende Dezember 1990 sei der Erbverzichtsvertrag insgesamt dahingefallen. Folglich sei der eingeklagte Betrag nicht geschuldet (nachfol- gend Erw. 3). Abgesehen davon sei der Erbverzichtsvertrag ohnehin sitten- widrig und damit nichtig (Art. 20 OR i.V.m. Art. 27 Abs. 2 ZGB) bzw. wegen absichtlicher Täuschung (Art. 28 OR) und Drohung (Art. 29 OR) unverbind- lich (nachfolgend Erw. 4).
3. In Ziffer 6 des Erbverzichtsvertrages vom 23. Juli 1990 ist folgende Bedin- gung vorgesehen: "6. [Verzicht der Beklagten auf sämtliche Erbansprüche gegenüber ihren Eltern] Dieser Erbverzicht steht unter der Bedingung, dass bis Ende Dezember 1990 die Eigentumsübertragung an der "E._____" in Italien gestützt auf die Bestim- mungen des vorliegenden Vertrages in Übereinstimmung mit den örtlichen ita- lienischen Rechtsbestimmungen tatsächlich erfolgt." Die Beklagte macht geltend, dass diese Bedingung nicht eingetreten sei, weil die Eigentumsübertragung erst am 21. Mai 1991 ins Grundbuch einge- tragen worden sei. Daraus leitet sie ab, dass der Erbverzichtsvertrag als Ganzes dahingefallen sei. Damit sei auch die Grundlage für die vom Kläger geltend gemachte Forderung von Fr. 180'000.00 weggefallen.
a) Die Vorinstanz hielt einerseits fest, dass sich die Bedingung nicht auf den Erbverzichtsvertrag als Ganzes beziehe. Vielmehr beziehe sich die Bedingung nur auf den in Ziffer 6 vorgesehenen Erbverzicht. Die Ab- machungen in den anderen Ziffern, insbesondere die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Fr. 180'000.00 gemäss Ziffer 4, seien un- abhängig von der umstrittenen Bedingung getroffen worden (Urk. 101 S. 8 f. E. 5.2). Andrerseits sei davon auszugehen, dass diese Bedin-
- 7 - gung ohnehin eingetreten sei. Der Vertragstext sei so auszulegen, dass die zur Eigentumsübertragung führende Grundbuchanmeldung bis Ende Dezember 1990 erfolgt sein müsse, welche Voraussetzung durch die Anmeldung am 31. Oktober 1990 erfüllt sei (Urk. 101 S. 9 f. E. 5.3).
b) Die Beklagte kritisiert in der Berufung beide Begründungen. Einerseits wirke sich die in Ziffer 6 vorgesehene Suspensivbedingung auf den ge- samten Erbverzichtsvertrag - und nicht nur auf den Erbverzicht als sol- chen - aus. Der Erbverzichtsvertrag umfasse verschiedene Leistungen und Gegenleistungen, welche in einem synallagmatischen Austausch- verhältnis stünden und voneinander abhängig seien. Damit werde auch die Pflicht zur Zahlung von Fr. 180'000.00 von der Suspensivbedin- gung erfasst (Urk. 100 S. 4-6). Andrerseits widerspreche die vor- instanzliche Auslegung der Bedingung dem klaren und unmissver- ständlichen Wortlaut des Vertrages, wonach bis Ende Dezember 1990 die Eigentumsübertragung "tatsächlich erfolgt" sein müsse. Bis zu die- sem Zeitpunkt sei lediglich ein Gesuch um Eigentumsübertragung ge- stellt worden. Nach dem anwendbaren Grundbuchrecht reiche dies zur Eigentumsübertragung nicht aus. Vielmehr ergehe nach dem Gesuch ein richterlicher Beschluss (vorliegend am 21. Mai 1991), und erst an- schliessend erfolge der eigentliche Vollzug im Grundbuch (vorliegend am 24. April 1992). Erst mit diesem Datum sei die Beklagte tatsächlich Eigentümerin der Liegenschaft geworden, und eine Rückdatierung auf den Zeitpunkt der Anmeldung finde nicht statt (Urk. 100 S. 7-10).
c) Da unterschiedliche Auffassungen zum Inhalt des Erbverzichtsvertra- ges vorliegen, ist der Vertrag auszulegen. − Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmen- den wirklichen Parteiwillen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 OR). Steht ein tatsächlicher Konsens fest, bleibt für eine Auslegung nach dem Ver- trauensgrundsatz kein Raum. Wenn eine tatsächliche Willensüberein- stimmung nicht behauptet wird oder unbewiesen bleibt, sind zur Ermitt-
- 8 - lung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen ver- standen werden durften und mussten. Dabei hat der Richter zu berück- sichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 117 II 609 E. 6c S. 621). Bei der objektivierten Vertragsauslegung nach dem Ver- trauensprinzip handelt es sich um eine Rechtsfrage. Massgebend für die Frage, ob ein rechtlicher Konsens vorliegt, ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (BGE 135 III 410 E. 3.2 S. 412 f., 132 III 626 E.
Dispositiv
- Weiter macht die Beklagte mit verschiedenen Begründungen geltend, dass der Erbverzichtsvertrag nichtig bzw. für sie unverbindlich sei. a) Die Beklagte behauptet, der Erbverzichtsvertrag sei als Ganzes na- mentlich wegen übermässiger Bindung (Art. 27 Abs. 2 ZGB) in ver- schiedener Hinsicht sittenwidrig (Art. 20 OR) und damit nichtig (Urk. 100 S. 10 ff. Rz. 20 ff.). − Zunächst macht die Beklagte geltend, der Vertrag sei schon deshalb stossend, weil sie ihrem Vater Fr. 570'000.00 als Abfindung für die übereignete Liegenschaft zu zahlen habe, obwohl diese im Alleineigen- tum ihrer Mutter gestanden habe (Urk. 100 S. 11 f. Rz. 24). Zu diesem Argument ist vorab festzuhalten, dass nicht ausgeführt wird und auch nicht ersichtlich ist, inwieweit die erwähnte Abfindung übermässig bin- dend im Sinn von Art. 27 Abs. 2 ZGB sein soll. Im Übrigen räumt die Beklagte selbst ein, dass ihrem Vater gegenüber ihrer Mutter für Inves- titionen in das Grundstück "E._____" eine Ersatzforderung in der ge- nannten Höhe zustand. Da die Mutter das betreffende Grundstück ge- stützt auf den Erbverzichtsvertrag auf die Beklagte übertrug, war es - 12 - naheliegend, dass sie - die Beklagte - auch die mit diesem Grundstück zusammenhängenden Ersatzforderungen übernahm. Von einer über- mässig bindenden oder sonstwie unsittlichen Regelung kann keine Re- de sein. − Unbegründet ist auch der Hinweis der Beklagten, es sei sittenwidrig im Sinn von Art. 20 OR, die eheliche Beistandspflicht (Pflege der Mutter) auf einen Nachkommen zu übertragen (Urk. 100 S. 12 Rz. 25 f. und S. 14 Rz. 31). Die Parteien des Erbverzichtsvertrages gingen aus- drücklich davon aus, dass die Eltern der Beklagten getrennt leben (Zif- fer 1 des Erbverzichtsvertrages). Die Vorinstanz hielt daher zu Recht fest, es sei gerade Ausdruck der ehelichen Beistandspflicht, dass die Ehegatten gemeinsam vertraglich zusammen mit ihrer Tochter die Be- treuung und Wohnsituation eines Ehegatten - der Mutter der Beklagten - regelten (Urk. 101 S. 15 Rz. 6.3.4). Eine solche Regelung ist nicht sit- tenwidrig. − Weiter macht die Beklagte geltend, der für die Pflege der Mutter ver- einbarte Betrag von Fr. 130'000.00 sei "viel zu niedrig kalkuliert" wor- den und stehe "in keinem Verhältnis zu ihrer eingegangenen Pflicht" (Urk. 100 S. 12 f. Rz. 26). Der Einwand, dass der Entschädigungsan- spruch von Fr. 130'000.00 viel zu tief sei, ist ein unzulässiges Novum, weil dieses Argument schon vor erster Instanz hätte erhoben werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Abgesehen davon wäre auch nicht ersichtlich, gegen welche Rechtsnorm die Höhe des Entschädigungs- anspruchs verstossen sollte. Die Vorinstanz hat unangefochten und zu- treffend festgehalten, dass eine Unsittlichkeit wegen übermässiger Bindung (Art. 20 OR in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 ZGB) ausser Be- tracht falle, weil es der Beklagten frei stand, die Betreuung der Mutter jederzeit einzustellen (Urk. 101 S. 14 f. E. 6.3.3). Sollte die Beklagte die Meinung vertreten, dass der Vertrag wegen angeblich "viel zu nied- rig kalkulierter" Entschädigung sonstwie unsittlich sein soll (Art. 20 OR), scheint sie zu übersehen, dass Fälle des vertraglichen Leistungsmiss- - 13 - verhältnisses unter den Tatbestand der Übervorteilung fallen (Art. 21 OR) und nach der Rechtsprechung der Sittlichkeitskontrolle entzogen sind (BGE 115 II 232 E. 4c S. 236 mit Hinweis auf die Literatur). − Soweit die Beklagte geltend macht, im Erbverzichtsvertrag sei zwar ei- ne Übernahme der Unterhalts- und Reparaturkosten für die "E._____" im Umfang von 2/3 durch die Beklagte und im Umfang von 1/3 durch ihre Mutter vereinbart worden, faktisch habe sie jedoch alle wiederkeh- renden Arbeiten immer selbst verrichtet (Urk. 100 S. 13 Rz. 27), er- weist sich die Berufung in doppelter Hinsicht als unbegründet. Erstens handelt es sich auch bei diesem Argument um ein unzulässiges No- vum, das schon im erstinstanzlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Andrerseits betrifft die Fra- ge der vertragsgemässen Aufteilung der Unterhaltskosten zwischen der Beklagten und ihrer Mutter nicht die Gültigkeit, sondern die richtige Erfüllung des Erbverzichtsvertrages, was gegenüber der Mutter der Beklagten und nicht im vorliegenden Prozess zu thematisieren wäre. − Weiter hält die Beklagte den Erbverzichtsvertrag für übermässig bin- dend (Art. 27 Abs. 2 ZGB) und damit unsittlich (Art. 20 OR), weil sie sich durch die Übernahme der lebenslangen Betreuungspflicht gegen- über ihrer Mutter zum Verbleiben an Ort und Stelle auf unabsehbare Zeit verpflichtet habe und ihr Vater ihre damaligen schwierigen persön- lichen Verhältnisse gnadenlos ausgenutzt habe (Urk. 100 S. 13 f. Rz. 28-30). Wie schon erwähnt, hielt die Vorinstanz zutreffend fest (Urk. 101 S. 14 f. E. 6.3.3), dass die Beklagte diese Betreuung jeder- zeit hätte einstellen können, wenn auch unter Verlust des diesbezügli- chen pauschalen Entschädigungsanspruchs von Fr. 130'000.00. Eine Unsittlichkeit im Sinne einer übermässigen Bindung liegt nicht vor. Im Übrigen wird mit dem Hinweis auf die angeblich schwierigen persönli- chen Verhältnisse in der damaligen Zeit nicht geltend gemacht, dass sie bei der Unterzeichnung des Erbverzichtsvertrags urteilsunfähig ge- wesen sei. Dem weiteren Vorbringen der Beklagten, sie habe sich aus - 14 - finanziellen Gründen der Verpflichtung zur Betreuung ihrer Mutter fak- tisch nicht entledigen können und sei damit übermässig gebunden ge- wesen, ist schon dadurch der Boden entzogen, dass sie selber aus- führt, es wäre ihr aus moral-ethischen Gründen niemals in den Sinn gekommen, die Betreuung ihrer Mutter aufzugeben. − Weiter macht die Beklagte geltend, dass ihr Vater mit dem jahrelangen Verzicht auf die Geltendmachung der Schuldverpflichtung von Fr. 180'000.00 den Zweck verfolgte, ein geeignetes Druckmittel in den Händen zu halten, um sie auf Dauer zu disziplinieren und ihr für alle Zukunft die Möglichkeit zu nehmen, sich gegen ihn aufzulehnen (Urk. 100 S. 14 f. Rz. 31). Dazu hielt die Vorinstanz richtig fest, dass das Motiv einer Vertragspartei keine Sittenwidrigkeit begründen könne, weil Sittenwidrigkeit nach Art. 20 OR ein objektives Kriterium sei (Urk. 101 S. 14 Rz. 6.3.1). Abgesehen davon wäre dieses Argument ohnehin verfehlt, denn der Beklagten wäre es jederzeit frei gestanden, durch Bezahlung der ausgewiesenen Forderung von Fr. 180'000.00 den angeblichen Druck- und Disziplinierungsversuchen väterlicherseits zu entgehen. − Schliesslich macht die Beklagte geltend, der Erbverzichtsvertrag sei auch infolge der Wertdisparität der Vertragsleistungen sittenwidrig, da er lediglich Vorteile für ihren Vater gebracht habe (Urk. 100 S. 15 f. Rz. 32). Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass Fälle des vertragli- chen Leistungsmissverhältnisses unter den Tatbestand der Übervortei- lung fallen (Art. 21 OR) und der Sittlichkeitskontrolle (Art. 20 OR) ent- zogen sind (vgl. oben). Im Übrigen scheint die Beklagte zu übersehen, dass ihr aus dem Erbverzichtsvertrag als Erbauskaufsentschädigung Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 260'000.00 zuflossen. Dass die übertragene Liegenschaft (mindestens) den im Vertrag festgelegten Wert von Fr. 570'000.00 aufwies, hat schon die Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 101 S. 12 insbes. E. 6.2.3.2), worauf verwiesen werden kann. Im Übrigen legt die Beklagte selber in ihrer Berufungsschrift sehr - 15 - übersichtlich die Äquivalenz der Leistungen dar (Urk. 100 S. 5). Von einer unsittlichen Wertdisparität kann jedenfalls keine Rede sein. − Aus all diesen Gründen erweist sich der Erbverzichtsvertrag weder in einzelnen Punkten noch als Gesamtes als übermässig bindend (Art. 27 Abs. 2 ZGB) oder sonstwie unsittlich (Art. 20 OR). b) Weiter behauptet die Beklagte, sie sei vom verstorbenen Kläger ab- sichtlich über dessen Vermögensverhältnisse getäuscht worden, wes- halb der Erbverzichtsvertrag gemäss Art. 28 OR unverbindlich sei. − Die Vorinstanz erwog, dass Rechtsanwalt G._____ als Verfasser des Erbverzichtsvertrages im Vorfeld des Vertragsabschlusses festgehalten habe, dass der Vater der Beklagten davon ausgehe, er sei unter Be- rücksichtigung aller Umstände bei der Bemessung der Erbauskaufs- summe von Fr. 260'000.00 eher grosszügig gewesen. Umgekehrt soll Rechtsanwalt G._____ die Beklagte jedoch auch darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass sie beim sofortigen Tod ihres Vaters einen höhe- ren Pflichtteil als die vereinbarte Erbauskaufssumme erhalten hätte und insofern - wenigstens im damaligen Zeitpunkt - auf einen Teil ihres erb- rechtlichen Pflichtteilsanspruchs verzichte. In Ziffer 8 des Erbverzichts- vertrages werde denn auch explizit festgehalten, dass die Beklagte mit der Erbauskaufssumme nicht den vollen Pflichtteil erhalte. Aufgrund von Ziffer 8 des Erbverzichtsvertrages (Erbauskaufssumme ist niedri- ger als der aktuelle erbrechtliche Pflichtteil) habe die Beklagte aus der Aussage ihres Vaters (Bemessung der Erbauskaufssumme mit Fr. 260'000.00 ist eher grosszügig) weder auf die Höhe seines Vermö- gens noch darauf schliessen dürfen, dass sie mit der Erbauskaufs- summe sicher ihren Pflichtteil erhalte. Vielmehr hätte sie den verstor- benen Kläger fragen müssen, wie seine vage Aussage zu verstehen sei. Auf eine absichtliche Täuschung könne sie sich unter diesen Um- ständen nicht berufen (Urk. 101 S. 20 E. 10.3). - 16 - − Die Beklagte geht von einer absichtlichen Täuschung (Art. 28 OR) aus, weil ihr Vater trotz einer Aufklärungspflicht sein tatsächliches Vermö- gen verschwiegen und im Gegenteil vorgegeben habe, er sei bei der Bemessung der Erbauskaufssumme von Fr. 260'000.00 eher grosszü- gig gewesen (Urk. 100 S. 16 ff. Rz. 35 ff.). − Gemäss Art. 28 Abs. 1 OR ist ein Vertrag für diejenige Partei nicht ver- bindlich, welche durch absichtliche Täuschung seitens des anderen zum Vertragsabschluss verleitet worden ist. Die betreffende Partei schliesst den Vertrag auf Grund eines Motivirrtums ab, der auf absicht- licher Täuschung beruht. Ohne diesen Irrtum würde die betreffende Partei den Vertrag überhaupt nicht oder nicht zu den vereinbarten Konditionen abschliessen. Die Täuschung muss für den Abschluss des Vertrages kausal gewesen sein. An der Kausalität fehlt es, wenn die betreffende Vertragspartei den wahren Sachverhalt erkannt hat oder wenn sie den Vertrag auch bei dessen Kenntnis abgeschlossen hätte (BSK OR I-Schwenzer, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 28 N 14; Gauch/ Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 9. Auf- lage, Zürich 2008, Rz 856). Im vorliegenden Fall wurde die Beklagte in Ziffer 8 des Erbverzichtsver- trages ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass ihr Pflichtteil im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung höher wäre als die vereinbarte Auskaufssumme. Wörtlich wird folgendes festgehalten: "8. [Die Beklagte] ist sich bewusst und akzeptiert, dass die vermögensmäs- sige Vorausleistung ihrer Eltern gemäss vorliegendem Vertrag niedriger ist als es ihr heutiger erbrechtlicher Pflichtteil im Falles eine heutigen Todes ihres Vaters wäre." Die angebliche Täuschung des Vaters der Beklagten, wonach die Be- messung der Erbauskaufssumme mit Fr. 260'000.00 eher grosszügig bemessen sei, konnte somit nicht ursächlich für den Abschluss des Vertrages sein, nachdem die Beklagte in den Erbverzicht einwilligte, obwohl sie ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ihr erbrechtlicher Pflichtteil bei Vertragsabschluss höher war als die ver- - 17 - einbarte Auskaufssumme. Offenbar bevorzugte sie die sofort verfügba- re Erbauskaufssumme in der Höhe von Fr. 260'000.00 gegenüber An- wartschaften in unbekannter Höhe zu einem unbekannten Zeitpunkt. Im Übrigen ist der Vorwurf der Täuschung auch insofern verfehlt, als die Beklagte selbst ausführt, dass die Vertragsparteien und der redigie- rende Rechtsanwalt G._____ nicht einmal ansatzweise Kenntnis über die effektiven Vermögenswerte ihres Vaters hatten (Urk. 100 S. 17 Rz. 35). Wenn nach der eigenen Darstellung der Beklagten ihr Vater keine Kenntnis von seinen Vermögenswerten gehabt haben soll, dann würde es für den Tatbestand der Täuschung auch an der erforderlichen Absicht des Täuschenden fehlen (BSK OR I-Schwenzer, a.a.O., Art. 28 N 11). Die Beklagte kritisiert auch die Auffassung der Vorinstanz, sie hätte ih- ren Vater fragen müssen, wie dessen Aussage, er sei bei der Bemes- sung der Auskaufssumme von Fr. 260'000.-- eher grosszügig gewe- sen, zu verstehen sei. Dies sei für sie unmöglich gewesen, sie hätte sich solches niemals getraut und es wäre auch nicht beantwortet, son- dern als Angriff, Misstrauen oder Beleidigung aufgefasst und sanktio- niert worden (Urk. 100 S. 17 f. Rz. 37). Wenn es die Beklagte effektiv nicht gewagt haben sollte, die entsprechende Frage zu stellen, wäre es ihr immer noch frei gestanden, auf einen sofortigen - und angeblich nachteiligen - Erbauskauf zu verzichten und sich statt dessen mit den später anfallenden Anwartschaften zufrieden zu geben. Offenbar zog sie es jedoch vor, sofort die Auskaufssumme zu beziehen anstatt An- wartschaften in einem unbekannten Zeitpunkt und in unbekannter Hö- he in Aussicht zu haben. Schliesslich macht die Beklagte geltend, erst Jahre nach Abschluss des Erbverzichtsvertrages seien die tatsächlichen Vermögensverhält- nisse ihres Vaters langsam ans Licht gekommen. Dessen Vermögen im Jahre 1990 sei von einem Dritten mit rund Fr. 10 Mio. beziffert wor- den, wogegen das Erbschaftsinventar mit Aktiven von ca. Fr. 780'000.- - 18 - - und Passiven von ca. Fr. 545'000.-- nicht aussagekräftig sei, weil der grösste Teil des Vermögens lange vor dem Tod ihres Vaters auf des- sen Lebenspartnerin und spätere zweite Ehefrau übertragen worden sei (Urk. 100 S. 18 Rz. 38). Auch wenn davon auszugehen wäre, dass das Vermögen des Vaters der Beklagten und damit auch der Pflichtteil der Beklagten deutlich höher gewesen wäre, würde dies am Vorgesag- tem nichts ändern und auch nicht dagegen sprechen, dass dies dem Vater im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bewusst gewesen war und daher keine Täuschung vorliegt. Im Übrigen bleiben die Behaup- tungen der Beklagten zur tatsächlichen Vermögenshöhe unsubstanti- iert; sie behauptet selbst nicht, das Vermögen habe Fr. 10 Mio. betra- gen, sondern verweist nur auf eine entsprechende, äussert vage und nur eine Vermutung äussernde Bezifferung durch einen ehemaligen Freund des Vaters (vgl. Urk. 75/4). − Aus diesen Gründen kann keine Rede davon sein, dass der Erbver- zichtsvertrag wegen absichtlicher Täuschung für die Beklagte unver- bindlich sei. c) Schliesslich behauptet die Beklagte, für den Fall der Weigerung, den Erbverzichtsvertrag zu unterzeichnen, habe der Vater gedroht, sie aus der Wohnung in der "E._____" auszuweisen und ihre Mutter nie mehr zu besuchen. Durch diese Drohung sei sie zum Abschluss des Erbver- zichtvertrags bestimmt worden, weshalb der Vertrag für sie nach Art. 29 OR unverbindlich sei. − Die Vorinstanz erwog, die von der Beklagten geltend gemachte Dro- hung ihres Vaters, sie aus der "E._____" ausweisen zu lassen, sei nicht stichhaltig, da einerseits die Liegenschaft auf den Namen der Mutter eingetragen gewesen sei und auch in Italien ein Recht auf Mie- terschutz bestehe, weshalb eine Notlage der Beklagten zu verneinen sei. Auch die behauptete Drohung des Vaters, die Mutter nicht mehr zu besuchen, könne keine gegründete Furcht der Beklagten begründen (Urk. 101 S. 20 f. E. 11). - 19 - − Die Beklagte bezeichnet diese vorinstanzlichen Erwägungen als ledig- lich "theoretisch"; sie könnten "wohl kaum als ernsthaft taxiert werden" (Urk. 100 S. 20 f. Rz. 44). Diese pauschale Kritik ist nicht überzeugend. Die Beklagte führte selbst aus, dass dem hier interessierenden Erbver- zichtsvertrag vom 23. Juli 1990 verschiedene Varianten vorausgegan- gen seien, gegen welche sie sich vehement gewehrt habe (Urk. 100 S. 20 Rz. 43). Wenn die Beklagte aber nach eigener Darstellung zu vehementem Widerstand gegen Druckversuche fähig war, kann dies nur bedeuten, dass sie in den schliesslich unterzeichneten Erbvertrag aus freien Stücken einwilligte, ohne von ihrem Vater durch Drohungen zum Abschluss des Vertrages bestimmt worden zu sein. Im Übrigen sind die von der Beklagten behaupteten angeblichen Dro- hungen nach Vertragsunterzeichnung (Urk. 100 S. 21 Rz. 45) irrelevant für die Frage, ob die Unterzeichnung unter dem Einfluss einer Drohung stattfand. − Damit ist auch der Einwand der Beklagten unbegründet, der Erbver- zichtsvertrag sei wegen Drohung unverbindlich.
- Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die in Ziffer 6 des Erbver- zichtsvertrages vorgesehene Bedingung eingetreten ist (vgl. oben Erw. 3) und dass der Erbverzichtsvertrag weder unsittlich (Art. 20 OR i.V.m Art. 27 Abs. 2 ZGB) noch einseitig unverbindlich ist wegen absichtlicher Täuschung (Art. 28 OR) oder Drohung (Art. 29 OR) (vgl. oben Erw. 4). Im Übrigen wird im Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht, es liege eine Simulation (vgl. Urk. 101 S. 15 f. E. 7), eine Übervorteilung (vgl. Urk. 101 S. 11 ff. E. 6.2), eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Forderung (vgl. Urk. 101 S. 16 ff. E. 8) oder ein Grundlagenirrtum (Urk. 101 S. 18 f. E. 9) vor. Die Beklagte hat daher die ausstehende Forderung in der Höhe von Fr. 180'000.00 zu begleichen. Der seitens der Vorinstanz zugesprochene Verzugszins wurde im Berufungsverfahren nicht angefochten. - 20 -
- Kosten- und Entschädigungsregelung
- Die Kosten- und Entschädigungsregelung für das Verfahren vor erster In- stanz (Urk. 101 S. 22 f.) wurde nicht angefochten und ist zu bestätigen.
- Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens sind die Gerichtskos- ten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei die Gerichts- gebühr gleich wie im vorinstanzlichen Verfahren zu bemessen ist (§ 12 GebV OG). Ferner hat die Beklagte dem Kläger eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei die Grundgebühr zunächst auf einen Drittel herabzusetzen (§ 13 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 AnwGebV), alsdann aber ein angemessener Zuschlag für die Duplik zu gewähren ist (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Es wird erkannt:
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 180'000.00 nebst 5 % Zins seit
- November 2003 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im angefochtenen Entscheid (Dispositiv Ziffer 2-4) wird bestätigt.
- Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden auf Fr. 11'950.00 festgesetzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.00 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 21 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 180'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. Mai 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB110037-O Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke. Urteil vom 31. Mai 2012 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ substituiert durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ gegen B._____, Dr. Rechtsanwalt, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend Forderung aus Erbverzichtsvertrag Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom
11. Mai 2011 (CP030003)
- 2 - Rechtsbegehren: Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger CHF 180'000.00 zuzüglich 5% Zins p.a. seit dem 21. Mai 1991 zu zahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Urteil des Bezirksgerichts Horgen:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 180'000.-- nebst 5 % Zins seit 19. November 2003 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abge- wiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 11'950.--.
3. Die Kosten werden zu 70 % der Beklagten und zu 30 % dem Kläger auferlegt. Sie werden vollumfänglich vom Kläger bezogen, sind ihm aber von der Beklagten im Umfang von 70 % zu ersetzen. Der Kosten- bezug vom Kläger wird mit der von ihm geleisteten Prozesskaution von Fr. 12'000.-- verrechnet.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger mit Fr. 8'000.-- zu entschädi- gen.
5. [Mitteilungssatz].
6. [Berufung]. Berufungsanträge:
1. der Berufungsklägerin und Beklagten (Urk. 100 S. 2): "Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 11. Mai 2011 sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage vom 11. August 2003 abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers bzw. Be- rufungsbeklagten."
2. des Berufungsbeklagten und Klägers (Urk. 107 S. 2): "Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 11. Mai 2011 (Geschäfts-Nr. CP030003) sei zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
- 3 - Erwägungen:
1. Sachverhaltsüberblick
1. Am 23. Juli 1990 schlossen der ursprüngliche Kläger, C._____ † (Vater der Beklagten), dessen ehemalige Ehefrau, D._____ (Mutter der Beklagten), sowie die Beklagte einen notariell beurkundeten Erbverzichtsvertrag (Urk. 4/1). Darin verpflichtete sich die Mutter der Beklagten, die in ihrem Ei- gentum stehende Liegenschaft "E._____" in F._____ (Italien) ins Eigentum der Beklagten zu übertragen (Ziff. 3.2 des Erbverzichtsvertrages). Im Zu- sammenhang mit dieser Eigentumsübertragung verpflichtete sich die Be- klagte, ihrem Vater Fr. 570'000.00 als Abgeltung seiner bisherigen Investiti- onen in die Liegenschaft zu bezahlen. Bezüglich dieses Betrages von Fr. 570'000.00 war vorgesehen, dass der Vater seiner Tochter Fr. 260'000.00 als Erbauskaufsentschädigung erliess. Sodann wurde ver- einbart, dass der Vater seiner Tochter für die lebenslange Betreuung der Mutter Fr. 130'000.00 bezahlt, welcher Betrag mit dem Entschädigungsan- spruch von Fr. 570'000.00 verrechnet wurde. Der von der Beklagten somit noch zu bezahlende Saldo von Fr. 180'000.00 (Fr. 570'000.00 minus Fr. 260'000.00 und Fr. 130'000.00) war innert 60 Tagen nach der grund- buchlichen Eigentumsübertragung zu leisten (Ziffer 4 des Erbverzichtsver- trages).
2. Gestützt auf die Erbauskaufsleistungen ihrer Eltern - Übertragung des Al- leineigentums der "E._____" von der Mutter auf die Beklagte und Erlass des Entschädigungsanspruchs im Umfang von Fr. 260'000.00 durch den Vater - verzichtete die Beklagte für sich und ihre Nachkommen auf jegliche Erban- sprüche gegenüber ihren Eltern (Ziffer 6 Abs. 1 des Erbverzichtsvertrages). Allerdings wurde dieser Erbverzicht unter der Bedingung erklärt, dass die Eigentumsübertragung an der "E._____" bis Ende Dezember 1990 tatsäch- lich erfolgt (Ziffer 6 Abs. 2 des Erbverzichtsvertrages).
3. Am 31. Oktober 1990 wurde die Eigentumsübertragung betreffend der "E._____" beim Grundbuchamt angemeldet (Urk. 60/1 S. 3). Und am 21. Mai
- 4 - 1991 wurde die Eigentumsübertragung im Grundbuch eingetragen (Urk. 4/2 S. 2).
4. Trotz der Übertragung des Eigentums an der "E._____" unterliess es die Beklagte, ihrem Vater den noch offenen Saldo von Fr. 180'000.00 (Fr. 570'000.00 minus Fr. 260'000.00 und Fr. 130'000.00) zu bezahlen. Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens ist diese Forderung in der Höhe von Fr. 180'000.00.
2. Prozessgeschichte
1. Am 12. August 2003 ging bei der Vorinstanz die Klage mit dem eingangs genannten Rechtsbegehren ein (Urk. 1 und 2). Am 12. Mai 2004 verstarb der ursprüngliche Kläger (Vater der Beklagten). In der Folge setzte dessen Willensvollstrecker den Prozess als Kläger fort.
2. Mit Urteil vom 19. Dezember 2007 wies das Bezirksgericht Locarno-Stadt eine von der Beklagten eingereichte Klage auf Anfechtung des Erbverzichts- vertrages ab (Urk. 54/1-2).
3. Mit Urteil vom 11. Mai 2011 fällte die Vorinstanz das obgenannte Urteil (Urk. 101).
4. Mit Berufung vom 4. Juli 2011 stellte die Beklagte die eingangs genannten Anträge (Urk. 100 S. 2). Nach Eingang des Kostenvorschusses am
18. August 2011 (Urk. 15) erstattete der Kläger die Berufungsantwort mit dem obgenannten Antrag (Urk. 107 S. 2). In der Replik (Urk. 113 S. 2) und Duplik (Urk. 118 S. 2) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Verfü- gung vom 21. Februar 2012 wurde die Duplikschrift der Beklagten zugestellt und der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt (Urk. 119).
3. Prozessuales
1. Für das Berufungsverfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO).
- 5 -
2. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung innert 30 Tagen seit Zustel- lung des angefochtenen Entscheides schriftlich und begründet einzureichen. Dies bedeutet, dass der Berufungskläger in analoger Anwendung von Art. 221 ZPO seine Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen hat und dass er sich mit den Entscheidgründen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen muss (BGE 4A_527/2011, Urteil vom 5. März 2012, E. 2.3; BGE 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 3; Reetz/Teiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 311 N 36; Ivo W. Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 10 ff.).
3. Ferner ist zu beachten, dass neue Tatsachen im Berufungsverfahren nur eingeschränkt vorgebracht werden können. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind Noven nur zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht wer- den (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster In- stanz hätten geltend gemacht werden können (lit. b).
4. Materielles
1. Gemäss Ziffer 4 des Erbverzichtsvertrags vom 23. Juli 1990 verpflichtete sich die Beklagte, ihrem Vater innert 60 Tagen nach der grundbuchlichen Eigentumsübertragung der Liegenschaft "E._____" Fr. 180'000.00 zu bezah- len. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beklagte bis heute keine entspre- chende Zahlung geleistet hat. Im Verfahren vor dem Bezirksgericht Horgen machte die Beklagte noch geltend, ihr Vater habe ihr stets zugesichert, dass sie den noch ausstehenden Betrag von Fr. 180'000.00 nie bezahlen müsse. Dazu führte die Vorinstanz aus, dass ein solcher Schulderlass als Schen- kungsversprechen der Schriftform bedurft hätte, die Beklagte aber selbst eingestanden habe, dass ihr Vater nie eine diesbezügliche schriftliche Erklä- rung abgegeben habe (Urk. 101 E. 4 S. 6 ff.). Diese zutreffende Begründung wird mit der vorliegenden Berufung grundsätzlich nicht angefochten. Soweit die Beklagte in der Berufung beiläufig geltend macht, ihr Vater habe jahre- lang auf die Geltendmachung der Forderung von Fr. 180'000.00 verzichtet und ihr sogar zugesichert, sie habe diesen Betrag nicht zu bezahlen (Urk. 100 S. 15 Rz. 31), setzt sie sich mit keinem Wort mit den genannten
- 6 - Erwägungen der Vorinstanz auseinander, weshalb es diesbezüglich an einer genügenden Begründung der Berufung fehlt (Art. 311 ZPO).
2. Die Beklagte bestreitet ihre Leistungspflicht einerseits mit dem Einwand, dass das Eigentum am Grundstück "E._____" erst am 21. Mai 1991 auf sie übergegangen sei. Die in Ziffer 6 des Erbverzichtsvertrages formulierte Be- dingung, wonach das Eigentum an der "E._____" bis Ende Dezember 1990 übertragen werden müsse, sei daher nicht eingetreten. Mangels Eigentums- übertragung bis Ende Dezember 1990 sei der Erbverzichtsvertrag insgesamt dahingefallen. Folglich sei der eingeklagte Betrag nicht geschuldet (nachfol- gend Erw. 3). Abgesehen davon sei der Erbverzichtsvertrag ohnehin sitten- widrig und damit nichtig (Art. 20 OR i.V.m. Art. 27 Abs. 2 ZGB) bzw. wegen absichtlicher Täuschung (Art. 28 OR) und Drohung (Art. 29 OR) unverbind- lich (nachfolgend Erw. 4).
3. In Ziffer 6 des Erbverzichtsvertrages vom 23. Juli 1990 ist folgende Bedin- gung vorgesehen: "6. [Verzicht der Beklagten auf sämtliche Erbansprüche gegenüber ihren Eltern] Dieser Erbverzicht steht unter der Bedingung, dass bis Ende Dezember 1990 die Eigentumsübertragung an der "E._____" in Italien gestützt auf die Bestim- mungen des vorliegenden Vertrages in Übereinstimmung mit den örtlichen ita- lienischen Rechtsbestimmungen tatsächlich erfolgt." Die Beklagte macht geltend, dass diese Bedingung nicht eingetreten sei, weil die Eigentumsübertragung erst am 21. Mai 1991 ins Grundbuch einge- tragen worden sei. Daraus leitet sie ab, dass der Erbverzichtsvertrag als Ganzes dahingefallen sei. Damit sei auch die Grundlage für die vom Kläger geltend gemachte Forderung von Fr. 180'000.00 weggefallen.
a) Die Vorinstanz hielt einerseits fest, dass sich die Bedingung nicht auf den Erbverzichtsvertrag als Ganzes beziehe. Vielmehr beziehe sich die Bedingung nur auf den in Ziffer 6 vorgesehenen Erbverzicht. Die Ab- machungen in den anderen Ziffern, insbesondere die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Fr. 180'000.00 gemäss Ziffer 4, seien un- abhängig von der umstrittenen Bedingung getroffen worden (Urk. 101 S. 8 f. E. 5.2). Andrerseits sei davon auszugehen, dass diese Bedin-
- 7 - gung ohnehin eingetreten sei. Der Vertragstext sei so auszulegen, dass die zur Eigentumsübertragung führende Grundbuchanmeldung bis Ende Dezember 1990 erfolgt sein müsse, welche Voraussetzung durch die Anmeldung am 31. Oktober 1990 erfüllt sei (Urk. 101 S. 9 f. E. 5.3).
b) Die Beklagte kritisiert in der Berufung beide Begründungen. Einerseits wirke sich die in Ziffer 6 vorgesehene Suspensivbedingung auf den ge- samten Erbverzichtsvertrag - und nicht nur auf den Erbverzicht als sol- chen - aus. Der Erbverzichtsvertrag umfasse verschiedene Leistungen und Gegenleistungen, welche in einem synallagmatischen Austausch- verhältnis stünden und voneinander abhängig seien. Damit werde auch die Pflicht zur Zahlung von Fr. 180'000.00 von der Suspensivbedin- gung erfasst (Urk. 100 S. 4-6). Andrerseits widerspreche die vor- instanzliche Auslegung der Bedingung dem klaren und unmissver- ständlichen Wortlaut des Vertrages, wonach bis Ende Dezember 1990 die Eigentumsübertragung "tatsächlich erfolgt" sein müsse. Bis zu die- sem Zeitpunkt sei lediglich ein Gesuch um Eigentumsübertragung ge- stellt worden. Nach dem anwendbaren Grundbuchrecht reiche dies zur Eigentumsübertragung nicht aus. Vielmehr ergehe nach dem Gesuch ein richterlicher Beschluss (vorliegend am 21. Mai 1991), und erst an- schliessend erfolge der eigentliche Vollzug im Grundbuch (vorliegend am 24. April 1992). Erst mit diesem Datum sei die Beklagte tatsächlich Eigentümerin der Liegenschaft geworden, und eine Rückdatierung auf den Zeitpunkt der Anmeldung finde nicht statt (Urk. 100 S. 7-10).
c) Da unterschiedliche Auffassungen zum Inhalt des Erbverzichtsvertra- ges vorliegen, ist der Vertrag auszulegen. − Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmen- den wirklichen Parteiwillen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 OR). Steht ein tatsächlicher Konsens fest, bleibt für eine Auslegung nach dem Ver- trauensgrundsatz kein Raum. Wenn eine tatsächliche Willensüberein- stimmung nicht behauptet wird oder unbewiesen bleibt, sind zur Ermitt-
- 8 - lung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen ver- standen werden durften und mussten. Dabei hat der Richter zu berück- sichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 117 II 609 E. 6c S. 621). Bei der objektivierten Vertragsauslegung nach dem Ver- trauensprinzip handelt es sich um eine Rechtsfrage. Massgebend für die Frage, ob ein rechtlicher Konsens vorliegt, ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (BGE 135 III 410 E. 3.2 S. 412 f., 132 III 626 E. 3.1 S. 632, je mit Hinweisen). − Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz keinen tatsächlichen Konsens festgestellt, sondern aufgrund einer Vertragsauslegung nach dem Ver- trauensprinzip im Wesentlichen auf die Umstände des Vertragsab- schlusses abgestellt (Urk. 101 S. 10 E. 5.3.3). Im erstinstanzlichen Ver- fahren hat die Beklagte zwar in der Duplik einen übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien behauptet (Urk. 74 S. 4 Rz. 10 f.). Im vorliegenden Berufungsverfahren wird jedoch nicht geltend gemacht, die Vorinstanz hätte sich nicht auf eine Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip beschränken dürfen (so Urk. 101 S. 10 E. 5.3.3), sondern hätte den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien ermitteln müssen. Mangels entsprechender Rüge ist nicht zu bean- standen, dass der Vertrag nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt wur- de. Massgebend für diese Auslegung ist wie erwähnt in erster Linie der Wortlaut des Vertrages (primäres Auslegungsmittel). Zu berücksichti- gen sind aber auch die gesamten weiteren Umstände (ergänzende Auslegungsmittel). − In Bezug auf den Wortlaut des Vertrages als primäres Auslegungs- mittel ist festzuhalten, dass in Ziffer 6 des Erbverzichtsvertrages der "Erbverzicht" unter der Bedingung steht, dass die Eigentumsübertra- gung an der "E._____" bis Ende Dezember 1990 erfolgt. Diese enge
- 9 - Betrachtung des Wortlautes liesse entsprechend der Vorinstanz den Schluss zu, dass sich die Bedingung nur auf den in Ziffer 6 vorgesehe- nen Erbverzicht bezieht, und die anderen Vertragsregelungen - u.a. auch die Verpflichtung zur Bezahlung von Fr. 180'000.00 gemäss Zif- fer 4 - dieser Bedingung nicht unterliegen (so Urk. 101 S. 8 f. E. 5.2). Ebenso gut lässt sich jedoch auch die Meinung der Beklagten vertre- ten, dass sich die umstrittene Bedingung bei einer ganzheitlichen Be- trachtung auf sämtliche Teile des Erbverzichtsvertrags bezieht. Die eingeklagte Forderung von Fr. 180'000.00 resultiert daraus, dass der Beklagten gegen Vergütung der Investitionen von C._____ in der Höhe von Fr. 570'000.00 das Eigentum an der "E._____" übertragen wird, wobei an die genannte Vergütung von Fr. 570'000.00 eine Erbaus- kaufsentschädigung von Fr. 260'000.00 und eine Entschädigung für die lebenslange Betreuung der Mutter von Fr. 130'000.00 angerechnet wird (Urk. 100 S. 4 f. Rz. 8). Unter dieser Annahme stünde unter ande- rem auch die Bezahlung der verbleibenden Forderung von Fr. 180'000.00 unter der genannten Bedingung. Der Wortlaut des Ver- trags ist somit für sich allein betrachtet nicht schlüssig. − Daher sind auch die übrigen Umstände als ergänzende Auslegungs- mittel heranzuziehen. In diesem Zusammenhang fällt insbesondere die Interessenlage der Parteien in Betracht (BGE 122 III 426 E. 5b S. 429
f. mit Hinweis). Aufgrund der Interessen der Parteien kann der umstrit- tenen Bedingung nur der Sinn beigemessen werden, dass die Parteien bis Ende Dezember 1990 alle in ihrer Macht liegenden Vorkehren für die Eigentumsübertragung der "E._____" treffen. Nicht entscheidend konnte aufgrund der Interessenlage sein, dass der Bestand des - für al- le Beteiligten sehr bedeutenden - Erbverzichtsvertrages vom nicht be- einflussbaren Handeln der Behörden abhängig ist. Unter Berücksichti- gung der Interessen der Parteien ist die umstrittene Bedingung so zu verstehen, dass die im Einflussbereich der Parteien stehende Anmel- dung zur Grundbucheintragung und nicht die vom Tätigwerden einer Behörde abhängige Eintragung im Grundbuch für die Einhaltung der
- 10 - Bedingung massgebend ist. Zum gleichen Ergebnis führt auch das Be- streben, dem Vertrag bei der Auslegung einen sachgerechten Sinn zu geben (BGE 117 II 609 E. 6c S. 621). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass zwischen der Anmeldung der Eigentumsübertragung am
31. Oktober 1990 und der Grundbucheintragung am 21. Mai 1991 über sechseinhalb Monate verstrichen seien. Die Parteien hätten daher nicht davon ausgehen können, dass in den gut fünf Monaten zwischen dem Vertragsabschluss am 23. Juli 1990 und Ende Dezember 1990 eine Grundbucheintragung erfolgen könnte (Urk. 101 S. 10 E. 5.3.3). Wenn aber eine Eigentumseintragung vor Ende Dezember 1990 aufgrund der zeitlichen Verhältnisse von Anfang an unrealistisch und die entspre- chende Regelung nicht sachgerecht erschien, ist unter der Annahme, dass die Parteien eine sachgerechte Vereinbarung treffen wollten, da- von auszugehen, dass die Parteien die Anmeldung im Grundbuch - und nicht die Eintragung im Grundbuch - für den Eintritt der Bedingung als massgeblich erachteten. − Aus diesen Gründen ist der von der Vorinstanz - in der Alternativbe- gründung - vertretene Standpunkt zutreffend, dass die Bedingung für die Zahlung der Forderung von Fr. 180'000.00 eingetreten sei. Auf- grund einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist die umstrittene Bedingung nach Treu und Glauben so zu verstehen, dass die Bedin- gung eingehalten ist, wenn die Parteien vor Ende Dezember 1990 alle Vorkehren für den Eigentumsübergang an der "E._____" treffen. Diese Bedingung ist mit der Anmeldung beim Grundbuchamt per 31. Oktober 1990 erfüllt. − Bei diesem Ergebnis der Vertragsauslegung kann die Frage offen blei- ben, ob die Eigentumsübertragung an der "E._____" nach den örtlichen italienischen Rechtsbestimmungen bis Ende Dezember 1990 tatsäch- lich erfolgte (so der Kläger in Urk. 107 S. 8 ff. Rz. 26 ff.) oder nicht (so die Beklagte in Urk. 100 S. 8 f. Rz. 18). Ferner muss auch nicht auf die Frage eingegangen werden, ob sich die Beklagte widersprüchlich und
- 11 - damit rechtsmissbräuchlich verhält, weil sie einerseits gestützt auf den Erbverzichtsvertrag seit ca. zwei Jahrzehnten das Eigentum an der "E._____" beansprucht und entsprechend dem Erbverzichtsvertrag ih- rer Mutter auch ein lebenslängliches Wohnrecht einräumte, andrerseits aber den gleichen Erbverzichtsvertrag für nicht rechtsgültig hält, wenn es um die Bezahlung der noch ausstehenden Fr. 180'000.00 geht (so der Kläger in Urk. 107 S. 7 f. Rz. 23 ff.). Schliesslich muss auch nicht auf den Einwand des Klägers eingegangen werden, dass es sich bei der umstrittenen Bedingung nur um einen Nebenpunkt handle, der nicht zum Dahinfallen des gesamten Erbverzichtsvertrages führen kön- ne (so der Kläger in Urk. 107 S. 6 Rz. 16).
d) Nach dem Gesagten steht die in Ziffer 6 vereinbarte Bedingung der Geltendmachung der Forderung von Fr. 180'000.00 nicht entgegen.
4. Weiter macht die Beklagte mit verschiedenen Begründungen geltend, dass der Erbverzichtsvertrag nichtig bzw. für sie unverbindlich sei.
a) Die Beklagte behauptet, der Erbverzichtsvertrag sei als Ganzes na- mentlich wegen übermässiger Bindung (Art. 27 Abs. 2 ZGB) in ver- schiedener Hinsicht sittenwidrig (Art. 20 OR) und damit nichtig (Urk. 100 S. 10 ff. Rz. 20 ff.). − Zunächst macht die Beklagte geltend, der Vertrag sei schon deshalb stossend, weil sie ihrem Vater Fr. 570'000.00 als Abfindung für die übereignete Liegenschaft zu zahlen habe, obwohl diese im Alleineigen- tum ihrer Mutter gestanden habe (Urk. 100 S. 11 f. Rz. 24). Zu diesem Argument ist vorab festzuhalten, dass nicht ausgeführt wird und auch nicht ersichtlich ist, inwieweit die erwähnte Abfindung übermässig bin- dend im Sinn von Art. 27 Abs. 2 ZGB sein soll. Im Übrigen räumt die Beklagte selbst ein, dass ihrem Vater gegenüber ihrer Mutter für Inves- titionen in das Grundstück "E._____" eine Ersatzforderung in der ge- nannten Höhe zustand. Da die Mutter das betreffende Grundstück ge- stützt auf den Erbverzichtsvertrag auf die Beklagte übertrug, war es
- 12 - naheliegend, dass sie - die Beklagte - auch die mit diesem Grundstück zusammenhängenden Ersatzforderungen übernahm. Von einer über- mässig bindenden oder sonstwie unsittlichen Regelung kann keine Re- de sein. − Unbegründet ist auch der Hinweis der Beklagten, es sei sittenwidrig im Sinn von Art. 20 OR, die eheliche Beistandspflicht (Pflege der Mutter) auf einen Nachkommen zu übertragen (Urk. 100 S. 12 Rz. 25 f. und S. 14 Rz. 31). Die Parteien des Erbverzichtsvertrages gingen aus- drücklich davon aus, dass die Eltern der Beklagten getrennt leben (Zif- fer 1 des Erbverzichtsvertrages). Die Vorinstanz hielt daher zu Recht fest, es sei gerade Ausdruck der ehelichen Beistandspflicht, dass die Ehegatten gemeinsam vertraglich zusammen mit ihrer Tochter die Be- treuung und Wohnsituation eines Ehegatten - der Mutter der Beklagten
- regelten (Urk. 101 S. 15 Rz. 6.3.4). Eine solche Regelung ist nicht sit- tenwidrig. − Weiter macht die Beklagte geltend, der für die Pflege der Mutter ver- einbarte Betrag von Fr. 130'000.00 sei "viel zu niedrig kalkuliert" wor- den und stehe "in keinem Verhältnis zu ihrer eingegangenen Pflicht" (Urk. 100 S. 12 f. Rz. 26). Der Einwand, dass der Entschädigungsan- spruch von Fr. 130'000.00 viel zu tief sei, ist ein unzulässiges Novum, weil dieses Argument schon vor erster Instanz hätte erhoben werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Abgesehen davon wäre auch nicht ersichtlich, gegen welche Rechtsnorm die Höhe des Entschädigungs- anspruchs verstossen sollte. Die Vorinstanz hat unangefochten und zu- treffend festgehalten, dass eine Unsittlichkeit wegen übermässiger Bindung (Art. 20 OR in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 ZGB) ausser Be- tracht falle, weil es der Beklagten frei stand, die Betreuung der Mutter jederzeit einzustellen (Urk. 101 S. 14 f. E. 6.3.3). Sollte die Beklagte die Meinung vertreten, dass der Vertrag wegen angeblich "viel zu nied- rig kalkulierter" Entschädigung sonstwie unsittlich sein soll (Art. 20 OR), scheint sie zu übersehen, dass Fälle des vertraglichen Leistungsmiss-
- 13 - verhältnisses unter den Tatbestand der Übervorteilung fallen (Art. 21 OR) und nach der Rechtsprechung der Sittlichkeitskontrolle entzogen sind (BGE 115 II 232 E. 4c S. 236 mit Hinweis auf die Literatur). − Soweit die Beklagte geltend macht, im Erbverzichtsvertrag sei zwar ei- ne Übernahme der Unterhalts- und Reparaturkosten für die "E._____" im Umfang von 2/3 durch die Beklagte und im Umfang von 1/3 durch ihre Mutter vereinbart worden, faktisch habe sie jedoch alle wiederkeh- renden Arbeiten immer selbst verrichtet (Urk. 100 S. 13 Rz. 27), er- weist sich die Berufung in doppelter Hinsicht als unbegründet. Erstens handelt es sich auch bei diesem Argument um ein unzulässiges No- vum, das schon im erstinstanzlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Andrerseits betrifft die Fra- ge der vertragsgemässen Aufteilung der Unterhaltskosten zwischen der Beklagten und ihrer Mutter nicht die Gültigkeit, sondern die richtige Erfüllung des Erbverzichtsvertrages, was gegenüber der Mutter der Beklagten und nicht im vorliegenden Prozess zu thematisieren wäre. − Weiter hält die Beklagte den Erbverzichtsvertrag für übermässig bin- dend (Art. 27 Abs. 2 ZGB) und damit unsittlich (Art. 20 OR), weil sie sich durch die Übernahme der lebenslangen Betreuungspflicht gegen- über ihrer Mutter zum Verbleiben an Ort und Stelle auf unabsehbare Zeit verpflichtet habe und ihr Vater ihre damaligen schwierigen persön- lichen Verhältnisse gnadenlos ausgenutzt habe (Urk. 100 S. 13 f. Rz. 28-30). Wie schon erwähnt, hielt die Vorinstanz zutreffend fest (Urk. 101 S. 14 f. E. 6.3.3), dass die Beklagte diese Betreuung jeder- zeit hätte einstellen können, wenn auch unter Verlust des diesbezügli- chen pauschalen Entschädigungsanspruchs von Fr. 130'000.00. Eine Unsittlichkeit im Sinne einer übermässigen Bindung liegt nicht vor. Im Übrigen wird mit dem Hinweis auf die angeblich schwierigen persönli- chen Verhältnisse in der damaligen Zeit nicht geltend gemacht, dass sie bei der Unterzeichnung des Erbverzichtsvertrags urteilsunfähig ge- wesen sei. Dem weiteren Vorbringen der Beklagten, sie habe sich aus
- 14 - finanziellen Gründen der Verpflichtung zur Betreuung ihrer Mutter fak- tisch nicht entledigen können und sei damit übermässig gebunden ge- wesen, ist schon dadurch der Boden entzogen, dass sie selber aus- führt, es wäre ihr aus moral-ethischen Gründen niemals in den Sinn gekommen, die Betreuung ihrer Mutter aufzugeben. − Weiter macht die Beklagte geltend, dass ihr Vater mit dem jahrelangen Verzicht auf die Geltendmachung der Schuldverpflichtung von Fr. 180'000.00 den Zweck verfolgte, ein geeignetes Druckmittel in den Händen zu halten, um sie auf Dauer zu disziplinieren und ihr für alle Zukunft die Möglichkeit zu nehmen, sich gegen ihn aufzulehnen (Urk. 100 S. 14 f. Rz. 31). Dazu hielt die Vorinstanz richtig fest, dass das Motiv einer Vertragspartei keine Sittenwidrigkeit begründen könne, weil Sittenwidrigkeit nach Art. 20 OR ein objektives Kriterium sei (Urk. 101 S. 14 Rz. 6.3.1). Abgesehen davon wäre dieses Argument ohnehin verfehlt, denn der Beklagten wäre es jederzeit frei gestanden, durch Bezahlung der ausgewiesenen Forderung von Fr. 180'000.00 den angeblichen Druck- und Disziplinierungsversuchen väterlicherseits zu entgehen. − Schliesslich macht die Beklagte geltend, der Erbverzichtsvertrag sei auch infolge der Wertdisparität der Vertragsleistungen sittenwidrig, da er lediglich Vorteile für ihren Vater gebracht habe (Urk. 100 S. 15 f. Rz. 32). Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass Fälle des vertragli- chen Leistungsmissverhältnisses unter den Tatbestand der Übervortei- lung fallen (Art. 21 OR) und der Sittlichkeitskontrolle (Art. 20 OR) ent- zogen sind (vgl. oben). Im Übrigen scheint die Beklagte zu übersehen, dass ihr aus dem Erbverzichtsvertrag als Erbauskaufsentschädigung Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 260'000.00 zuflossen. Dass die übertragene Liegenschaft (mindestens) den im Vertrag festgelegten Wert von Fr. 570'000.00 aufwies, hat schon die Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 101 S. 12 insbes. E. 6.2.3.2), worauf verwiesen werden kann. Im Übrigen legt die Beklagte selber in ihrer Berufungsschrift sehr
- 15 - übersichtlich die Äquivalenz der Leistungen dar (Urk. 100 S. 5). Von einer unsittlichen Wertdisparität kann jedenfalls keine Rede sein. − Aus all diesen Gründen erweist sich der Erbverzichtsvertrag weder in einzelnen Punkten noch als Gesamtes als übermässig bindend (Art. 27 Abs. 2 ZGB) oder sonstwie unsittlich (Art. 20 OR).
b) Weiter behauptet die Beklagte, sie sei vom verstorbenen Kläger ab- sichtlich über dessen Vermögensverhältnisse getäuscht worden, wes- halb der Erbverzichtsvertrag gemäss Art. 28 OR unverbindlich sei. − Die Vorinstanz erwog, dass Rechtsanwalt G._____ als Verfasser des Erbverzichtsvertrages im Vorfeld des Vertragsabschlusses festgehalten habe, dass der Vater der Beklagten davon ausgehe, er sei unter Be- rücksichtigung aller Umstände bei der Bemessung der Erbauskaufs- summe von Fr. 260'000.00 eher grosszügig gewesen. Umgekehrt soll Rechtsanwalt G._____ die Beklagte jedoch auch darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass sie beim sofortigen Tod ihres Vaters einen höhe- ren Pflichtteil als die vereinbarte Erbauskaufssumme erhalten hätte und insofern - wenigstens im damaligen Zeitpunkt - auf einen Teil ihres erb- rechtlichen Pflichtteilsanspruchs verzichte. In Ziffer 8 des Erbverzichts- vertrages werde denn auch explizit festgehalten, dass die Beklagte mit der Erbauskaufssumme nicht den vollen Pflichtteil erhalte. Aufgrund von Ziffer 8 des Erbverzichtsvertrages (Erbauskaufssumme ist niedri- ger als der aktuelle erbrechtliche Pflichtteil) habe die Beklagte aus der Aussage ihres Vaters (Bemessung der Erbauskaufssumme mit Fr. 260'000.00 ist eher grosszügig) weder auf die Höhe seines Vermö- gens noch darauf schliessen dürfen, dass sie mit der Erbauskaufs- summe sicher ihren Pflichtteil erhalte. Vielmehr hätte sie den verstor- benen Kläger fragen müssen, wie seine vage Aussage zu verstehen sei. Auf eine absichtliche Täuschung könne sie sich unter diesen Um- ständen nicht berufen (Urk. 101 S. 20 E. 10.3).
- 16 - − Die Beklagte geht von einer absichtlichen Täuschung (Art. 28 OR) aus, weil ihr Vater trotz einer Aufklärungspflicht sein tatsächliches Vermö- gen verschwiegen und im Gegenteil vorgegeben habe, er sei bei der Bemessung der Erbauskaufssumme von Fr. 260'000.00 eher grosszü- gig gewesen (Urk. 100 S. 16 ff. Rz. 35 ff.). − Gemäss Art. 28 Abs. 1 OR ist ein Vertrag für diejenige Partei nicht ver- bindlich, welche durch absichtliche Täuschung seitens des anderen zum Vertragsabschluss verleitet worden ist. Die betreffende Partei schliesst den Vertrag auf Grund eines Motivirrtums ab, der auf absicht- licher Täuschung beruht. Ohne diesen Irrtum würde die betreffende Partei den Vertrag überhaupt nicht oder nicht zu den vereinbarten Konditionen abschliessen. Die Täuschung muss für den Abschluss des Vertrages kausal gewesen sein. An der Kausalität fehlt es, wenn die betreffende Vertragspartei den wahren Sachverhalt erkannt hat oder wenn sie den Vertrag auch bei dessen Kenntnis abgeschlossen hätte (BSK OR I-Schwenzer, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 28 N 14; Gauch/ Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 9. Auf- lage, Zürich 2008, Rz 856). Im vorliegenden Fall wurde die Beklagte in Ziffer 8 des Erbverzichtsver- trages ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass ihr Pflichtteil im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung höher wäre als die vereinbarte Auskaufssumme. Wörtlich wird folgendes festgehalten: "8. [Die Beklagte] ist sich bewusst und akzeptiert, dass die vermögensmäs- sige Vorausleistung ihrer Eltern gemäss vorliegendem Vertrag niedriger ist als es ihr heutiger erbrechtlicher Pflichtteil im Falles eine heutigen Todes ihres Vaters wäre." Die angebliche Täuschung des Vaters der Beklagten, wonach die Be- messung der Erbauskaufssumme mit Fr. 260'000.00 eher grosszügig bemessen sei, konnte somit nicht ursächlich für den Abschluss des Vertrages sein, nachdem die Beklagte in den Erbverzicht einwilligte, obwohl sie ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ihr erbrechtlicher Pflichtteil bei Vertragsabschluss höher war als die ver-
- 17 - einbarte Auskaufssumme. Offenbar bevorzugte sie die sofort verfügba- re Erbauskaufssumme in der Höhe von Fr. 260'000.00 gegenüber An- wartschaften in unbekannter Höhe zu einem unbekannten Zeitpunkt. Im Übrigen ist der Vorwurf der Täuschung auch insofern verfehlt, als die Beklagte selbst ausführt, dass die Vertragsparteien und der redigie- rende Rechtsanwalt G._____ nicht einmal ansatzweise Kenntnis über die effektiven Vermögenswerte ihres Vaters hatten (Urk. 100 S. 17 Rz. 35). Wenn nach der eigenen Darstellung der Beklagten ihr Vater keine Kenntnis von seinen Vermögenswerten gehabt haben soll, dann würde es für den Tatbestand der Täuschung auch an der erforderlichen Absicht des Täuschenden fehlen (BSK OR I-Schwenzer, a.a.O., Art. 28 N 11). Die Beklagte kritisiert auch die Auffassung der Vorinstanz, sie hätte ih- ren Vater fragen müssen, wie dessen Aussage, er sei bei der Bemes- sung der Auskaufssumme von Fr. 260'000.-- eher grosszügig gewe- sen, zu verstehen sei. Dies sei für sie unmöglich gewesen, sie hätte sich solches niemals getraut und es wäre auch nicht beantwortet, son- dern als Angriff, Misstrauen oder Beleidigung aufgefasst und sanktio- niert worden (Urk. 100 S. 17 f. Rz. 37). Wenn es die Beklagte effektiv nicht gewagt haben sollte, die entsprechende Frage zu stellen, wäre es ihr immer noch frei gestanden, auf einen sofortigen - und angeblich nachteiligen - Erbauskauf zu verzichten und sich statt dessen mit den später anfallenden Anwartschaften zufrieden zu geben. Offenbar zog sie es jedoch vor, sofort die Auskaufssumme zu beziehen anstatt An- wartschaften in einem unbekannten Zeitpunkt und in unbekannter Hö- he in Aussicht zu haben. Schliesslich macht die Beklagte geltend, erst Jahre nach Abschluss des Erbverzichtsvertrages seien die tatsächlichen Vermögensverhält- nisse ihres Vaters langsam ans Licht gekommen. Dessen Vermögen im Jahre 1990 sei von einem Dritten mit rund Fr. 10 Mio. beziffert wor- den, wogegen das Erbschaftsinventar mit Aktiven von ca. Fr. 780'000.-
- 18 -
- und Passiven von ca. Fr. 545'000.-- nicht aussagekräftig sei, weil der grösste Teil des Vermögens lange vor dem Tod ihres Vaters auf des- sen Lebenspartnerin und spätere zweite Ehefrau übertragen worden sei (Urk. 100 S. 18 Rz. 38). Auch wenn davon auszugehen wäre, dass das Vermögen des Vaters der Beklagten und damit auch der Pflichtteil der Beklagten deutlich höher gewesen wäre, würde dies am Vorgesag- tem nichts ändern und auch nicht dagegen sprechen, dass dies dem Vater im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bewusst gewesen war und daher keine Täuschung vorliegt. Im Übrigen bleiben die Behaup- tungen der Beklagten zur tatsächlichen Vermögenshöhe unsubstanti- iert; sie behauptet selbst nicht, das Vermögen habe Fr. 10 Mio. betra- gen, sondern verweist nur auf eine entsprechende, äussert vage und nur eine Vermutung äussernde Bezifferung durch einen ehemaligen Freund des Vaters (vgl. Urk. 75/4). − Aus diesen Gründen kann keine Rede davon sein, dass der Erbver- zichtsvertrag wegen absichtlicher Täuschung für die Beklagte unver- bindlich sei.
c) Schliesslich behauptet die Beklagte, für den Fall der Weigerung, den Erbverzichtsvertrag zu unterzeichnen, habe der Vater gedroht, sie aus der Wohnung in der "E._____" auszuweisen und ihre Mutter nie mehr zu besuchen. Durch diese Drohung sei sie zum Abschluss des Erbver- zichtvertrags bestimmt worden, weshalb der Vertrag für sie nach Art. 29 OR unverbindlich sei. − Die Vorinstanz erwog, die von der Beklagten geltend gemachte Dro- hung ihres Vaters, sie aus der "E._____" ausweisen zu lassen, sei nicht stichhaltig, da einerseits die Liegenschaft auf den Namen der Mutter eingetragen gewesen sei und auch in Italien ein Recht auf Mie- terschutz bestehe, weshalb eine Notlage der Beklagten zu verneinen sei. Auch die behauptete Drohung des Vaters, die Mutter nicht mehr zu besuchen, könne keine gegründete Furcht der Beklagten begründen (Urk. 101 S. 20 f. E. 11).
- 19 - − Die Beklagte bezeichnet diese vorinstanzlichen Erwägungen als ledig- lich "theoretisch"; sie könnten "wohl kaum als ernsthaft taxiert werden" (Urk. 100 S. 20 f. Rz. 44). Diese pauschale Kritik ist nicht überzeugend. Die Beklagte führte selbst aus, dass dem hier interessierenden Erbver- zichtsvertrag vom 23. Juli 1990 verschiedene Varianten vorausgegan- gen seien, gegen welche sie sich vehement gewehrt habe (Urk. 100 S. 20 Rz. 43). Wenn die Beklagte aber nach eigener Darstellung zu vehementem Widerstand gegen Druckversuche fähig war, kann dies nur bedeuten, dass sie in den schliesslich unterzeichneten Erbvertrag aus freien Stücken einwilligte, ohne von ihrem Vater durch Drohungen zum Abschluss des Vertrages bestimmt worden zu sein. Im Übrigen sind die von der Beklagten behaupteten angeblichen Dro- hungen nach Vertragsunterzeichnung (Urk. 100 S. 21 Rz. 45) irrelevant für die Frage, ob die Unterzeichnung unter dem Einfluss einer Drohung stattfand. − Damit ist auch der Einwand der Beklagten unbegründet, der Erbver- zichtsvertrag sei wegen Drohung unverbindlich.
5. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die in Ziffer 6 des Erbver- zichtsvertrages vorgesehene Bedingung eingetreten ist (vgl. oben Erw. 3) und dass der Erbverzichtsvertrag weder unsittlich (Art. 20 OR i.V.m Art. 27 Abs. 2 ZGB) noch einseitig unverbindlich ist wegen absichtlicher Täuschung (Art. 28 OR) oder Drohung (Art. 29 OR) (vgl. oben Erw. 4). Im Übrigen wird im Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht, es liege eine Simulation (vgl. Urk. 101 S. 15 f. E. 7), eine Übervorteilung (vgl. Urk. 101 S. 11 ff. E. 6.2), eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Forderung (vgl. Urk. 101 S. 16 ff. E. 8) oder ein Grundlagenirrtum (Urk. 101 S. 18 f. E. 9) vor. Die Beklagte hat daher die ausstehende Forderung in der Höhe von Fr. 180'000.00 zu begleichen. Der seitens der Vorinstanz zugesprochene Verzugszins wurde im Berufungsverfahren nicht angefochten.
- 20 -
5. Kosten- und Entschädigungsregelung
1. Die Kosten- und Entschädigungsregelung für das Verfahren vor erster In- stanz (Urk. 101 S. 22 f.) wurde nicht angefochten und ist zu bestätigen.
2. Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens sind die Gerichtskos- ten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei die Gerichts- gebühr gleich wie im vorinstanzlichen Verfahren zu bemessen ist (§ 12 GebV OG). Ferner hat die Beklagte dem Kläger eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei die Grundgebühr zunächst auf einen Drittel herabzusetzen (§ 13 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 AnwGebV), alsdann aber ein angemessener Zuschlag für die Duplik zu gewähren ist (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Es wird erkannt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 180'000.00 nebst 5 % Zins seit
19. November 2003 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die erstinstanzliche Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im angefochtenen Entscheid (Dispositiv Ziffer 2-4) wird bestätigt.
3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden auf Fr. 11'950.00 festgesetzt.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 21 -
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 180'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. Mai 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. R. Klopfer lic. iur. F. Rieke versandt am: mc