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Art. 93 ZPO, Streitwert bei der Klage gegen mehrere Solidarschuldner. Die
Streitwerte sind zu addieren, jedoch sind Erschwernisse und Vereinfachungen als
Folge der Streitgenossenschaft angemessen zu berücksichtigen.
Eingeklagt waren drei Beklagte, die solidarisch verurteilt werden sollten, den
neunzehn Klägern Fr. 2 Mio. zu zahlen. Ergänzend zu OGerZH LB110028
vom 24. Aug. 2011 hier (nach Abweisung der Klage) die konkrete Rechnung
für Kosten und Entschädigungen
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
(III.) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kläger für beide
Instanzen kosten- und entschädigungspflichtig. Die Höhe der vorinstanzlichen
Gerichtsgebühr ist zu belassen, sie ist jedoch den Klägern aufzuerlegen.
Die Kläger, die auf Grund einer Abtretung i.S.v. Art. 260 SchKG
prozessieren, sind eine uneigentliche notwendige Streitgenossenschaft (vgl. BSK
SchKG II-Berti, N. 57 zu Art. 260). Die Beklagten sind einfache Streitgenossen
(Art. 71 ZPO). Bereits im Zusammenhang mit dem Gerichtskostenvorschuss hat
sich die Frage gestellt, wie das Vorliegen einer einfachen Streitgenossenschaft
bezüglich der Gerichtskosten zu berücksichtigen ist (act. 160 S. 3 f.; act. 164 S. 5
f). Die offenbar überwiegende Meinung (ZK ZPO-Stein/Wigger, N. 9 zu Art. 93;
KuKo ZPO-Van de Graaf, N. 3 zu Art. 93; BSK ZPO-Rüegg, N. 2 zu Art. 93) will
darauf abstellen, ob wirtschaftlich mehrere Leistungen geschuldet sind und
gewichtet die Tatsache, dass die Klagen separat eingereicht werden könnten und
dass es sich um verschiedene Ansprüche handelt, nicht. In act. 164 S. 6 hat die
Kammer erwogen, dass aus dogmatischen Gründen richtigerweise von einem
Streitwert von Fr. 6 Mio. ausgegangen werden muss. Sie hat allerdings auch
erwähnt, dass der gemeinsame Sachverhalt und die einheitliche rechtliche
Grundlage reduzierend zu berücksichtigen seien (act. 164 S. 6).
Die Beklagten sind je anwaltlich vertreten, so dass sich der Aufwand des
Gerichts insofern erhöhte, als jeder Beklagte separate Eingaben einreichte.
Andererseits gab die Urteilsfindung und die Urteilsredaktion als solche keinen
Mehraufwand, weil auf Grund der gleichen Überlegungen und Rechtsfragen zu
entscheiden war. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 6 Mio. ergibt sich
daraus eine ganz markante Reduktion (§ 4 Abs. 2), zumal der Zeitaufwand im
Berufungsverfahren gemessen am Streitinteresse eher gering war. Für das
Berufungsverfahren ist daher eine Gerichtsgebühr von Fr. 40'000.-- angemessen.
Angesichts der Tatsache, dass der Gesellschaftsschaden und nicht das eigene
individuellen Streitinteresse zu beurteilen war, rechtfertigt es sich, jeden Kläger
zur Bezahlung von 1/19 zu verpflichten, unter solidarischer Haftung jedes Klägers
für das Ganze.
Anders liegen die Dinge bei den Parteientschädigungen. Die Vorinstanz
hatte die Prozessentschädigung an die dort obsiegenden Kläger auf Fr. 41'400.--
festgesetzt, was einer 100 %igen Gebühr entspricht. Anders als die Kläger, die
durch einen Anwalt vertreten sind, prozessieren die Beklagten je mit einen
eigenen Rechtsvertreter. Anders als bei den Gerichtskosten gibt es grundsätzlich
keine Synergien, da die Interessen der Beklagten nur bedingt parallel verlaufen.
Für das vorinstanzliche Verfahren ist die Parteientschädigung auf der Basis
eines Streitwertes von Fr. 2 Mio. für jeden Beklagten zu berechnen, so dass sie
auf je Fr. 41'400.-- (zuzüglich 8 % MWSt) pro Beklagten festsetzen ist. Im
Berufungsverfahren haben die obsiegenden Beklagten je eine Berufungs-
begründung (act. 145, 148 und 150) sowie eine fakultative Stellungnahme (act.
176-178) erstattet. Zu berücksichtigen ist allerdings § 13 Abs. 2 AnwGebV, der für
das Rechtsmittelverfahren eine Reduktion auf einen bis zwei Drittel vorsieht.
Angemessen ist es, jeden Beklagten mit Fr. 15'000.-- (zuzüglich 8 % MWSt) zu
entschädigen und die Kläger je zu 1/19 mit solidarischer Haftung für das Ganze
zu verpflichten.
Obergericht, II. Zivilkammer
Urteil vom 11. Oktober 2012
Geschäfts-Nr.: LB110028-O/U