LB110028

Streitwert bei der Klage gegen mehrere Solidarschuldner

Zürich OG 2012-10-11 Deutsch ZH
Volltext
Art. 93 ZPO, Streitwert bei der Klage gegen mehrere Solidarschuldner. Die Streitwerte sind zu addieren, jedoch sind Erschwernisse und Vereinfachungen als Folge der Streitgenossenschaft angemessen zu berücksichtigen. Eingeklagt waren drei Beklagte, die solidarisch verurteilt werden sollten, den neunzehn Klägern Fr. 2 Mio. zu zahlen. Ergänzend zu OGerZH LB110028 vom 24. Aug. 2011 hier (nach Abweisung der Klage) die konkrete Rechnung für Kosten und Entschädigungen (aus den Erwägungen des Obergerichts:) (III.) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kläger für beide Instanzen kosten- und entschädigungspflichtig. Die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr ist zu belassen, sie ist jedoch den Klägern aufzuerlegen. Die Kläger, die auf Grund einer Abtretung i.S.v. Art. 260 SchKG prozessieren, sind eine uneigentliche notwendige Streitgenossenschaft (vgl. BSK SchKG II-Berti, N. 57 zu Art. 260). Die Beklagten sind einfache Streitgenossen (Art. 71 ZPO). Bereits im Zusammenhang mit dem Gerichtskostenvorschuss hat sich die Frage gestellt, wie das Vorliegen einer einfachen Streitgenossenschaft bezüglich der Gerichtskosten zu berücksichtigen ist (act. 160 S. 3 f.; act. 164 S. 5 f). Die offenbar überwiegende Meinung (ZK ZPO-Stein/Wigger, N. 9 zu Art. 93; KuKo ZPO-Van de Graaf, N. 3 zu Art. 93; BSK ZPO-Rüegg, N. 2 zu Art. 93) will darauf abstellen, ob wirtschaftlich mehrere Leistungen geschuldet sind und gewichtet die Tatsache, dass die Klagen separat eingereicht werden könnten und dass es sich um verschiedene Ansprüche handelt, nicht. In act. 164 S. 6 hat die Kammer erwogen, dass aus dogmatischen Gründen richtigerweise von einem Streitwert von Fr. 6 Mio. ausgegangen werden muss. Sie hat allerdings auch erwähnt, dass der gemeinsame Sachverhalt und die einheitliche rechtliche Grundlage reduzierend zu berücksichtigen seien (act. 164 S. 6). Die Beklagten sind je anwaltlich vertreten, so dass sich der Aufwand des Gerichts insofern erhöhte, als jeder Beklagte separate Eingaben einreichte. Andererseits gab die Urteilsfindung und die Urteilsredaktion als solche keinen Mehraufwand, weil auf Grund der gleichen Überlegungen und Rechtsfragen zu entscheiden war. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 6 Mio. ergibt sich daraus eine ganz markante Reduktion (§ 4 Abs. 2), zumal der Zeitaufwand im Berufungsverfahren gemessen am Streitinteresse eher gering war. Für das Berufungsverfahren ist daher eine Gerichtsgebühr von Fr. 40'000.-- angemessen. Angesichts der Tatsache, dass der Gesellschaftsschaden und nicht das eigene individuellen Streitinteresse zu beurteilen war, rechtfertigt es sich, jeden Kläger zur Bezahlung von 1/19 zu verpflichten, unter solidarischer Haftung jedes Klägers für das Ganze. Anders liegen die Dinge bei den Parteientschädigungen. Die Vorinstanz hatte die Prozessentschädigung an die dort obsiegenden Kläger auf Fr. 41'400.-- festgesetzt, was einer 100 %igen Gebühr entspricht. Anders als die Kläger, die durch einen Anwalt vertreten sind, prozessieren die Beklagten je mit einen eigenen Rechtsvertreter. Anders als bei den Gerichtskosten gibt es grundsätzlich keine Synergien, da die Interessen der Beklagten nur bedingt parallel verlaufen. Für das vorinstanzliche Verfahren ist die Parteientschädigung auf der Basis eines Streitwertes von Fr. 2 Mio. für jeden Beklagten zu berechnen, so dass sie auf je Fr. 41'400.-- (zuzüglich 8 % MWSt) pro Beklagten festsetzen ist. Im Berufungsverfahren haben die obsiegenden Beklagten je eine Berufungs- begründung (act. 145, 148 und 150) sowie eine fakultative Stellungnahme (act. 176-178) erstattet. Zu berücksichtigen ist allerdings § 13 Abs. 2 AnwGebV, der für das Rechtsmittelverfahren eine Reduktion auf einen bis zwei Drittel vorsieht. Angemessen ist es, jeden Beklagten mit Fr. 15'000.-- (zuzüglich 8 % MWSt) zu entschädigen und die Kläger je zu 1/19 mit solidarischer Haftung für das Ganze zu verpflichten. Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 11. Oktober 2012 Geschäfts-Nr.: LB110028-O/U