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LB100043

Erbteilung

Zürich OG · 2011-08-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Am … 1984 verstarb E._____, geb. …. Am … 1988 verstarb auch dessen Ehefrau D._____, geb. …. Gesetzliche Erben der verstorbenen Ehegatten E._____ und D._____ sind die drei Kinder B._____, geb. … (Klägerin und Appellatin: nachfolgend Klägerin), C._____, geb. … (Beklagter 1 und Appel- lat: nachfolgend Beklagter 1) und A._____, geb. … (Beklagte 2 und Appella- tin: nachfolgend Beklagte 2).

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E. 2 In Bezug auf den Nachlass ihrer Eltern führen die Parteien eine erbrechtli- che Auseinandersetzung vor Bezirksgericht Horgen. Im Verfahren CP070001 beantragt die Beklagte 2 (A._____) unter anderem die Feststel- lung und Teilung des Nachlasses ihres Vaters E._____ (Urk. 7 S. 2 und 4). Im Verfahren CP070002 beantragte die Klägerin (B._____) unter anderem die Feststellung und Teilung der Nachlässe ihres Vaters E._____ sowie ihrer Mutter D._____ (Urk. 7 S. 2 f. und 4).

E. 3 Mit Zirkularbeschluss vom 18. Februar 2008 trat das Bezirksgericht Horgen im Prozess CP070002 auf die Klage der Klägerin zufolge Rechtshängigkeit einer identischen Klage im Prozess CP070001 nicht ein, soweit sich die Kla- ge auf den Nachlass von E._____, geboren … und verstorben am …1984, bezog (Urk. 7 S. 7). Gleichzeitig wurde die Klageschrift zur Verbesserung zurückgewiesen (Urk. 7 S. 8).

E. 4 Am 7. April 2008 reichte die Klägerin die verbesserte Klageschrift mit den obgenannten Anträgen ein (Urk. 11). Am 19. Mai 2008 ging die Klageant- wortschrift der Beklagten 2 ein; gleichzeitig erhob die Beklagte 2 Widerklage (Urk. 15). Im Rahmen ihrer Klageantwort/Widerklagebegründung behauptete die Beklagte 2 unter anderem die Erbunwürdigkeit der Klägerin (Urk. 15 S. 4 und 6) und stellte sinngemäss verschiedene prozessuale Anträge (Urk. 15 S. 16). Der Beklagte 1 reichte keine Klageantwort ein.

E. 5 Mit Beschluss vom 18. November 2008 entschied das Bezirksgericht Horgen unter anderem, das weitere Verfahren einstweilen auf die Frage der Erbun- würdigkeit der Klägerin sowie auf die Frage der Aktivlegitimation der Beklag- ten 2 hinsichtlich der Widerklage zu beschränken (Urk. 23). Für das weitere Verfahren vor Bezirksgericht Horgen ist auf das angefochtene Urteil zu ver- weisen (Urk. 75 S. 4-6 E. 1.5 bis 1.10).

E. 6 Zur Frage der Erbunwürdigkeit der Klägerin im Nachlass von D._____ fällte das Bezirksgericht Horgen am 13. April 2010 das obgenannte Teilurteil.

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E. 7 Am 12. Mai 2010 erklärte die Beklagte 2 Berufung gegen das Teilurteil des Bezirksgerichts Horgen vom 13. April 2010 (Urk. 76). Mit Verfügung vom

18. Juni 2010 wurden die Parteien im Hinblick auf eine allfällige Kautionie- rung der Beklagten 2 aufgefordert, sich zum Streitwert zu äussern (Urk. 82). Die Klägerin bezifferte den Streitwert auf rund Fr. 300'000.00 (Urk. 84) und die Beklagte 2 auf Fr. 571'078.15 (Urk. 88); der Beklagte 1 äusserte sich nicht zum Streitwert. Nachdem seitens der Beklagten 2 die noch offenen Ge- richtskosten zwischenzeitlich bezahlt worden waren (Urk. 88) und auf eine Kautionierung verzichtet werden konnte, erstattete die Beklagte 2 am

E. 8 Bereits mit Beschluss vom 25. Januar 2011 ordnete die Vormundschaftsbe- hörde der Gemeinde F._____ für den Beklagten 1 eine Vormundschaft nach Art. 369 ZGB an, nachdem ein psychiatrisches Gutachten ergeben hatte, dass der Beklagte 1 wegen eines demenziellen Syndroms nicht mehr urteils- und handlungsfähig sei (Urk. 105). In der Folge ersuchte die Amtsvormundin das Bezirksgericht Horgen, dem Beklagten 1 gestützt auf § 28 Abs. 2 ZPO/ZH einen Prozessbeistand für das nach wie vor beim Bezirksgericht Horgen hängigen Verfahren CP070001 zu bestellen, weil es noch geraume Zeit dauern werde, bis sich die Vormundin mit dem vorliegenden Prozess beschäftigen und die Zustimmung zur Prozessführung gemäss Art. 395 Ziff. 1 ZGB einholen könne. Mit Beschluss vom 24. März 2011 bestellte das Bezirksgericht Horgen dem Beklagten 1 einen Prozessbeistand im Sinn von § 28 Abs. 2 ZPO/ZH und ernannte Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ als dessen Rechtsvertreter (Urk. 104).

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E. 9 In Bezug auf das vorliegende Berufungsverfahren wurde die Amtsvormundin mit Verfügung vom 7. Juni 2011 ersucht mitzuteilen, ob die bisherige Pro- zessführung des - zuletzt offenbar nicht mehr urteils- und handlungsfähigen

- Beklagten 1 genehmigt würden und ob Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ auch für das vorliegende Verfahren als Rechtsvertreter zu bestellen sei (Urk. 107). Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 teilte die Amtsvormundin mit, dass sie für den Beklagten 2 (recte: Beklagten 1) die bisherige Prozessfüh- rung genehmige und Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ auch im vorliegenden Berufungsverfahren als Rechtsvertreter des Beklagten 2 (recte: Beklagter 1) aufzuführen sei.

2. Prozessuale Vorbemerkung Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft ge- treten. Für Rechtsmittelverfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wur- den, ist das bisherige Recht weiterhin anwendbar (Art. 404 ZPO). Das Beru- fungsverfahren untersteht daher den Verfahrensvorschriften der bisherigen kantonalzürcherischen Zivilprozessordnung.

3. Frage der Erbunwürdigkeit der Klägerin

1. Mit öffentlich beurkundeter letztwilliger Verfügung vom 14. November 1983 setzte D._____, geb. …, den Beklagten 1 und die Beklagte 2 auf den Pflicht- teil und wies der Klägerin nebst ihrem gesetzlichen Anteil die gesamte frei verfügbare Quote zu. Hintergrund dieser Begünstigung war eine angebliche Erkrankung der Klägerin an Multipler Sklerose. Da die Klägerin aufgrund ih- rer - angeblichen - Krankheit mit höheren Kosten (Krankheits-, Invaliditäts- und Lebensunterhaltskosten bei Arbeitsunfähigkeit) zu rechnen habe, sah das öffentliche Testament die erwähnte Besserstellung der Klägerin vor. Im Zeitpunkt der Errichtung der öffentlichen letztwilligen Verfügung am

E. 14 November 1983) als das vorliegende Verfahren (Erbunwürdigkeit der Klägerin) und hat daher mangels Klageidentität keine Bindungswir- kung für das vorliegende Verfahren. Es wird Sache der Vorinstanz zu sein zu entscheiden, inwieweit die Erkenntnisse des damaligen Be- weisverfahren bzw. die Erkenntnisse eines angeblichen Beweisverfah- rens im Parallelprozess CP070001 (vgl. Urk. 102 S. 2) auch für das vorliegende Verfahren verwendbar sind.

e) Vergeblich macht die Klägerin in der Berufungsantwort schliesslich gel- tend, selbst wenn sie der Erblasserin eine Erkrankung an Multipler Sklerose vorgetäuscht und dadurch eine begünstigende letztwillige Verfügung erwirkt hätte, läge rechtlich kein Erbunwürdigungkeitsgrund vor (Urk. 96 S. 6 f.). Auch diesbezüglich wird es Sache der Vorinstanz sein zu prüfen, ob die Erblasserin von der Klägerin "durch Arglist" im Sinn von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB dazu gebracht wurde, eine sie - die Klägerin - begünstigende Verfügung zu errichten. Wenn die Kläge- rin in diesem Zusammenhang festhält, nur in "ganz schweren Fällen", in denen eine Beeinflussung durch "Zwang" oder "Drohung" im Sinn von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB in Frage stehe, könne von einer Erbun- würdigkeit ausgegangen werden, so scheint sie zu übersehen, dass das Gesetz als Beeinflussungsmittel alternativ "Arglist, Zwang oder Drohung" nennt.

f) Aus diesem Grund ist das angefochtene Urteil aufzuheben, und die Sache ist im Sinn der Erwägung zur Neuentscheidung ans Bezirksge- richt Horgen zurückzuweisen.

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4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Da das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vo- rinstanz zurückzuweisen ist, wird diese entsprechend dem Ausgang ihres Verfahrens über die Kostenauflage und Entschädigungsregelung zu befin- den haben.

2. Immerhin ist im vorliegenden Verfahren die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren festzusetzen. Massgebend ist dabei der Streitwert. Wenn die Klage wie im vorliegenden Fall nicht auf Geldzahlung lautet, ist vom Wert auszugehen, welchen die Parteien dem Streitgegenstand über- einstimmend beilegen (§ 22 Abs. 1 ZPO/ZH). Wenn sich die Parteien nicht einig sind, bestimmt das Gericht den Streitwert nach freiem Ermessen, wo- bei in der Regel der höhere Betrag massgebend ist (§ 22 Abs. 2 ZPO/ZH).

a) Für die Berechnung des Streitwertes ist zu beachten, dass der unwür- dige Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen wäre und der auf den be- treffenden Erben entfallenden Erbteil zugunsten der übrigen Erben zu verteilen wäre. Der Streitwert entspricht daher dem auf den unwürdigen Erben entfallende Erbteil.

b) Die Klägerin beziffert den Nachlass der Erblasserin auf Fr. 917.000.00 und den auf sie - die Klägerin - entfallenden gesetzlichen Erbanteil (1/3 des Nachlasses) auf Fr. 306'000.00 bzw. gerundet Fr. 300'000.00 (Urk. 86). Die Beklagte 2 beziffert den Nachlass der Erblasserin auf Fr. 1'713'234.50 und den auf die Klägerin entfallende gesetzliche Erb- anteil (1/3 des Nachlasses) auf Fr. 571'078.15 (Urk. 88).

c) Da die güterrechtliche Auseinandersetzung der Ehegatten E._____/D._____ offenbar noch nicht vollzogen ist (Urk. 88 S. 2), bezif- fern die Parteien die Höhe des Nachlasses der Erblasserin unter- schiedlich. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist es nicht mög- lich, fundierte Angaben über die Nachlasshöhe zu machen. Es rechtfer- tigt sich deshalb, in Anwendung von § 22 Abs. 2 ZPO/ZH auf den hö-

- 14 - heren Wert abzustellen. Der Streitwert beläuft sich somit auf Fr. 571'078.15. Es wird beschlossen:

1. Das Teilurteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 13. April 2010 wird aufge- hoben und die Sache zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 22'000.00 festgesetzt.

3. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das zweitinstanzli- che Verfahren bleibt der Vorinstanz vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen (I. Abteilung), je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erst- und zweit- instanzlichen Akten an die Vorinstanz.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 571'078.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 15 - Zürich, 18. August 2011 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Präsident: Gerichtsschreiber: Dr. R. Klopfer lic. iur. R. Kokotek versandt am: mc

Dispositiv
  1. B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
  2. C._____, Beklagter 1 und Berufungsbeklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, 2 vertreten durch Vormundin Y._____, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend Erbteilung Berufung gegen ein Teilurteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 13. April 2010 (CP070002) - 2 - Rechtsbegehren: "1. Es seien die Aktiven und Passiven im Nachlass der D._____, verstor- ben …1988, festzustellen.
  3. Eventualiter seien ausgleichungspflichtige lebzeitige Zuwendungen an die Parteien sowie Bezüge der Parteien nach dem Ableben der Erblas- serin festzustellen und zu den Nachlässen hinzuzurechnen.
  4. Es sei festzustellen, dass den Prozessparteien je eine Erbquote von 1/3 zusteht.
  5. Es seien den drei Erben nach Berücksichtigung allfälliger ausglei- chungspflichtiger Vorbezüge und bereits erhaltener Zahlungen aus den Nachlässen die noch verbleibenden Restbetreffnisse zuzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Teilurteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 13. April 2010:
  6. Es wird festgestellt, dass den Prozessparteien eine Erbquote von je einem Drittel zukommt.
  7. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid festgesetzt.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
  9. Eine Berufung gegen dieses Teilurteil kann innert 10 Tagen von der Zustel- lung an schriftlich und im Doppel beim Bezirksgericht Horgen, Burghal- denstrasse 3, 8810 Horgen, erklärt werden. - 3 - Berufungsanträge: der Beklagten 2 und Appellantin (Urk. 93): "1. Dispositiv-Ziff. 1 des Teilurteils des Bezirksgerichtes Horgen vom 13. Ap- ril 2010 (Geschäfts-Nr. CP070002) sei aufzuheben und die Appellatin sei als erbunwürdig zu erklären.
  10. Eventualiter sei das vorgenannte Teilurteil des Bezirksgerichtes Horgen auf- zuheben und der Prozess zur Durchführung eines Beweisverfahrens betr. der Frage der Erbunwürdigkeit der Appelatin bzw. zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Appellatin resp. des Appellaten." der Klägerin und Appellatin (Urk. 96): "Die Berufung sei abzuweisen, und das vorinstanzliche Teilurteil vom 13. April 2010 sei vollumfänglich zu bestätigen, alles unter Kosten- und Entschädigungs- folgen (zuzüglich MWSt) zulasten der Appellantin." Erwägungen:
  11. Einleitung und Prozessgeschichte
  12. Am … 1984 verstarb E._____, geb. …. Am … 1988 verstarb auch dessen Ehefrau D._____, geb. …. Gesetzliche Erben der verstorbenen Ehegatten E._____ und D._____ sind die drei Kinder B._____, geb. … (Klägerin und Appellatin: nachfolgend Klägerin), C._____, geb. … (Beklagter 1 und Appel- lat: nachfolgend Beklagter 1) und A._____, geb. … (Beklagte 2 und Appella- tin: nachfolgend Beklagte 2). - 4 -
  13. In Bezug auf den Nachlass ihrer Eltern führen die Parteien eine erbrechtli- che Auseinandersetzung vor Bezirksgericht Horgen. Im Verfahren CP070001 beantragt die Beklagte 2 (A._____) unter anderem die Feststel- lung und Teilung des Nachlasses ihres Vaters E._____ (Urk. 7 S. 2 und 4). Im Verfahren CP070002 beantragte die Klägerin (B._____) unter anderem die Feststellung und Teilung der Nachlässe ihres Vaters E._____ sowie ihrer Mutter D._____ (Urk. 7 S. 2 f. und 4).
  14. Mit Zirkularbeschluss vom 18. Februar 2008 trat das Bezirksgericht Horgen im Prozess CP070002 auf die Klage der Klägerin zufolge Rechtshängigkeit einer identischen Klage im Prozess CP070001 nicht ein, soweit sich die Kla- ge auf den Nachlass von E._____, geboren … und verstorben am …1984, bezog (Urk. 7 S. 7). Gleichzeitig wurde die Klageschrift zur Verbesserung zurückgewiesen (Urk. 7 S. 8).
  15. Am 7. April 2008 reichte die Klägerin die verbesserte Klageschrift mit den obgenannten Anträgen ein (Urk. 11). Am 19. Mai 2008 ging die Klageant- wortschrift der Beklagten 2 ein; gleichzeitig erhob die Beklagte 2 Widerklage (Urk. 15). Im Rahmen ihrer Klageantwort/Widerklagebegründung behauptete die Beklagte 2 unter anderem die Erbunwürdigkeit der Klägerin (Urk. 15 S. 4 und 6) und stellte sinngemäss verschiedene prozessuale Anträge (Urk. 15 S. 16). Der Beklagte 1 reichte keine Klageantwort ein.
  16. Mit Beschluss vom 18. November 2008 entschied das Bezirksgericht Horgen unter anderem, das weitere Verfahren einstweilen auf die Frage der Erbun- würdigkeit der Klägerin sowie auf die Frage der Aktivlegitimation der Beklag- ten 2 hinsichtlich der Widerklage zu beschränken (Urk. 23). Für das weitere Verfahren vor Bezirksgericht Horgen ist auf das angefochtene Urteil zu ver- weisen (Urk. 75 S. 4-6 E. 1.5 bis 1.10).
  17. Zur Frage der Erbunwürdigkeit der Klägerin im Nachlass von D._____ fällte das Bezirksgericht Horgen am 13. April 2010 das obgenannte Teilurteil. - 5 -
  18. Am 12. Mai 2010 erklärte die Beklagte 2 Berufung gegen das Teilurteil des Bezirksgerichts Horgen vom 13. April 2010 (Urk. 76). Mit Verfügung vom
  19. Juni 2010 wurden die Parteien im Hinblick auf eine allfällige Kautionie- rung der Beklagten 2 aufgefordert, sich zum Streitwert zu äussern (Urk. 82). Die Klägerin bezifferte den Streitwert auf rund Fr. 300'000.00 (Urk. 84) und die Beklagte 2 auf Fr. 571'078.15 (Urk. 88); der Beklagte 1 äusserte sich nicht zum Streitwert. Nachdem seitens der Beklagten 2 die noch offenen Ge- richtskosten zwischenzeitlich bezahlt worden waren (Urk. 88) und auf eine Kautionierung verzichtet werden konnte, erstattete die Beklagte 2 am
  20. Oktober 2010 die Berufungsbegründung mit den obgenannten Anträgen (Urk. 93). Mit Berufungsantwort vom 10. November 2010 stellte die Klägerin die obgenannten Anträge (Urk. 96); der Beklagte 1 liess sich erneut nicht vernehmen. In der Replik vom 14. Februar 2011 (Urk. 99) und der Duplik der Klägerin vom 9. März 2011 (Urk. 102) hielten die Parteien an ihren bisheri- gen Anträgen fest; der Beklagte 1 beteiligte sich auch am zweiten Schriften- wechsel nicht.
  21. Bereits mit Beschluss vom 25. Januar 2011 ordnete die Vormundschaftsbe- hörde der Gemeinde F._____ für den Beklagten 1 eine Vormundschaft nach Art. 369 ZGB an, nachdem ein psychiatrisches Gutachten ergeben hatte, dass der Beklagte 1 wegen eines demenziellen Syndroms nicht mehr urteils- und handlungsfähig sei (Urk. 105). In der Folge ersuchte die Amtsvormundin das Bezirksgericht Horgen, dem Beklagten 1 gestützt auf § 28 Abs. 2 ZPO/ZH einen Prozessbeistand für das nach wie vor beim Bezirksgericht Horgen hängigen Verfahren CP070001 zu bestellen, weil es noch geraume Zeit dauern werde, bis sich die Vormundin mit dem vorliegenden Prozess beschäftigen und die Zustimmung zur Prozessführung gemäss Art. 395 Ziff. 1 ZGB einholen könne. Mit Beschluss vom 24. März 2011 bestellte das Bezirksgericht Horgen dem Beklagten 1 einen Prozessbeistand im Sinn von § 28 Abs. 2 ZPO/ZH und ernannte Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ als dessen Rechtsvertreter (Urk. 104). - 6 -
  22. In Bezug auf das vorliegende Berufungsverfahren wurde die Amtsvormundin mit Verfügung vom 7. Juni 2011 ersucht mitzuteilen, ob die bisherige Pro- zessführung des - zuletzt offenbar nicht mehr urteils- und handlungsfähigen - Beklagten 1 genehmigt würden und ob Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ auch für das vorliegende Verfahren als Rechtsvertreter zu bestellen sei (Urk. 107). Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 teilte die Amtsvormundin mit, dass sie für den Beklagten 2 (recte: Beklagten 1) die bisherige Prozessfüh- rung genehmige und Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ auch im vorliegenden Berufungsverfahren als Rechtsvertreter des Beklagten 2 (recte: Beklagter 1) aufzuführen sei.
  23. Prozessuale Vorbemerkung Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft ge- treten. Für Rechtsmittelverfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wur- den, ist das bisherige Recht weiterhin anwendbar (Art. 404 ZPO). Das Beru- fungsverfahren untersteht daher den Verfahrensvorschriften der bisherigen kantonalzürcherischen Zivilprozessordnung.
  24. Frage der Erbunwürdigkeit der Klägerin
  25. Mit öffentlich beurkundeter letztwilliger Verfügung vom 14. November 1983 setzte D._____, geb. …, den Beklagten 1 und die Beklagte 2 auf den Pflicht- teil und wies der Klägerin nebst ihrem gesetzlichen Anteil die gesamte frei verfügbare Quote zu. Hintergrund dieser Begünstigung war eine angebliche Erkrankung der Klägerin an Multipler Sklerose. Da die Klägerin aufgrund ih- rer - angeblichen - Krankheit mit höheren Kosten (Krankheits-, Invaliditäts- und Lebensunterhaltskosten bei Arbeitsunfähigkeit) zu rechnen habe, sah das öffentliche Testament die erwähnte Besserstellung der Klägerin vor. Im Zeitpunkt der Errichtung der öffentlichen letztwilligen Verfügung am
  26. November 1983 war die Erblasserin jedoch unbestritten nicht (mehr) ur- teils- bzw. testierfähig. Mit Teilurteil des Obergerichtes vom 25. Oktober 1995 wurde das betreffende Testament in einem früheren Verfahren rechts- kräftig für ungültig erklärt (Urk. 75 S. 8 E. 4.3 und S. 11 E. 5.4). - 7 -
  27. Im vorliegenden Verfahren wirft die Beklagte 2 der Klägerin in erster Linie vor, sie habe die Erblasserin mit Arglist dazu gebracht, eine frühere letztwil- lige Verfügung zu widerrufen und an deren Stelle die öffentliche letztwillige Verfügung vom 14. November 1983 zu errichten. Die Arglist sieht die Be- klagte 2 darin, dass die Klägerin gegenüber der Erblasserin (sowie dem be- urkundenden Notar) mit Nachdruck und wider besseres Wissen geltend ge- macht habe, dass sie an der unheilbaren Krankheit Multiple Sklerose leide, weshalb man testamentarisch etwas für sie vorkehren müsse. Daraus schliesst die Beklagte 2, dass die Klägerin zufolge Erbunwürdigkeit im Sinn von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB vom Nachlass auszuschliessen sei (insbes. Urk. 15 S. 6). Die Klägerin bestreitet, eine Erkrankung an Multipler Sklerose vorgetäuscht zu haben. Vielmehr hätten die Eltern der Parteien bereits seit August 1962 Kenntnis von ihrer Erkrankung. Ein gewisser G._____ habe den Eltern der Parteien deshalb empfohlen, die Klägerin wegen ihrer Krankheit testamenta- risch zu bevorzugen. Im Übrigen sei bereits in einem früheren Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich ein ausgedehntes Beweisverfahren über die Fra- ge durchgeführt worden, ob die Klägerin an Multiple Sklerose leide oder nicht (Urk. 30 S. 5 ff.).
  28. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil im Wesentlichen aus, von der Beklagten 2 werde nur der Erbunwürdigkeitsgrund gemäss Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB angerufen. Gemäss dieser Bestimmung sei derjenige Erbe erb- unwürdig, der den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu ge- bracht oder daran verhindert habe, eine Verfügung von Todes wegen zu er- richten oder zu widerrufen. Schutzobjekt dieser Bestimmung sei die Fähig- keit und Freiheit des Erblassers, seinen Willen unverfälscht in den Formen der Verfügungen von Todes wegen zum Ausdruck zu bringen (Urk. 75 S. 9 f. E. 5.3). Da die Erblasserin unbestritten verfügungsunfähig gewesen und die öffentliche letztwillige Verfügung vom 14. November 1983 daher für ungültig erklärt worden sei, sei der von der Klägerin - gemäss den Behauptungen der Beklagten 2 - mutmasslich avisierte Erfolg nicht eingetreten. Nach dem kla- - 8 - ren Gesetzeswortlaut von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB sei nämlich erforder- lich, dass ein Erbe durch ein erbunwürdiges Verhalten den Erblasser dazu gebracht habe, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten, wobei klar- erweise eine wirksame Verfügung von Todes wegen vorausgesetzt werde. Da die Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung aber nicht verfügungsfähig gewesen sei - und damit auch keinen Willen in den Formen einer Verfügung von Todes wegen habe zum Ausdruck bringen können -, sei es der Klägerin auch nicht möglich gewesen, diesen Willen der Erblasserin zu beeinflussen und sie zur Errichtung einer gültigen letztwilligen Verfügung zu veranlassen. Unabhängig davon, was die Beklagte 2 allenfalls in einem Beweisverfahren nachweisen könne, könne das Verhalten der Klä- gerin jedenfalls nicht zu einer Erbunwürdigkeit im Nachlass ihrer Mutter füh- ren (Urk. 75 S. 11 f. E. 5.4).
  29. Im vorliegenden Fall ist die Auslegung von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB um- stritten. Diese Bestimmung sieht die Erbunwürdigkeit desjenigen Erben vor, der den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen. a) Der Sinn von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ist durch Auslegung zu ermit- teln. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wer- tungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausge- legt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefor- dert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, aus- gerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt die Rechtsprechung einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hie- rarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 134 IV 297 E. 4.3.1 - 9 - S. 302, 133 III 273 E. 3.2 S. 277, 131 III 33 E. 2 S. 35, 128 I 34 E. 3b S. 40 f., je mit Hinweisen). b) Die Vorinstanz interpretiert Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB so, dass gegen- über einem nicht verfügungsfähigen Erblasser ein erbunwürdiges Ver- halten von Vorneherein ausgeschlossen sei. Ein Erblasser, der keinen gültigen Willen mehr bilden könne, könne nicht dazu gebracht, eine wirksame Verfügung zu errichten, bzw. daran gehindert werden, eine bestehende Verfügung wirksam zu widerrufen. − Dazu ist zunächst festzuhalten, dass dem Gesetzestext nicht entnom- men werden kann, dass der hier interessierende Erbunwürdigkeits- grund nur im Fall einer wirksamen Verfügung von Todes verwirklicht sein kann (grammatikalische Auslegung). Wenn der Wortlaut des Ge- setzes festhält, dass eine Erbunwürdigkeit vorliegt, wenn der "Erblas- ser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran ver- hindert wird, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu wi- derrufen", dann ist der Tatbestand aufgrund des Gesetzestextes auch dann erfüllt, wenn die Verfügung ungültig sein sollte, weil sie beispiels- weise nicht der gesetzlichen Form entspricht (Art. 505 in Verbindung mit Art. 520 ZGB); das Gleiche muss nach dem Gesetzeswortlaut auch gelten, wenn die durch ein erbunwürdiges Verhalten erwirkte Verfü- gung auf Klage hin für ungültig erklärt wird, weil der Erblasser nicht tes- tierfähig war (Art. 467 in Verbindung mit Art. 519 ZGB). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Urk. 75 S. 11 E. 5.4.2 a.E.) ist kein "klarer" Gesetzeswortlaut zu erkennen, der für den hier interessieren- den Erbunwürdigkeitsgrund "klarerweise" eine wirksame Verfügung von Todes voraussetzt. − Auch eine Auslegung aufgrund der ratio legis ergibt kein anderes Er- gebnis (teleologische Auslegung). Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB hat einen doppelten Zweck: Mit dieser Bestimmung soll nicht nur der Wille des Erblassers gegen jeden Angriff von aussen geschützt werden, sondern der erbunwürdige Erbe soll auch vom erbrechtlichen Erwerb ausge- - 10 - schlossen werden (BGE 132 III 305 E. 3.2 S. 309 f. mit Hinweisen; PraxKomm Erbrecht, Daniel Abt, 2. Auflage, Basel 2011, N. 3 zu Art. 540 ZGB). Aus diesen Zweckbestimmungen folgt, dass die letztwil- lige Verfügung, die durch des erbunwürdige Verhalten veranlasst wur- de, nicht bloss dahin fällt und im Übrigen die ohne diese Verfügung gel- tende Erbordnung Platz greift, sondern dass der erbunwürdige Erbe darüber hinaus gänzlich als Erbe ausgeschlossen ist. Die Folgen der Erbunwürdigkeit (Ausschluss vom Erbgang) gehen also deutlich weiter als die Folgen der Testierunfähigkeit (Unbeachtlichkeit der unwirksa- men Verfügung). Das von der Vorinstanz unterstellte Gesetzesver- ständnis geht demgegenüber im Ergebnis davon aus, dass der Erbe, der gegenüber einem nicht handlungsfähigen Erblasser eine Verfügung erwirkt oder verhindert, trotz seines erbunwürdigen Verhaltens den auf ihn entfallenden Nachlassanteil erwerben könnte. Dies widerspräche der ratio legis. Überdies liefe diese Auffassung darauf hinaus, dass der Erbe, der sich gegenüber einem nicht testierfähigen Erblasser als un- würdig erweist, im Ergebnis besser gestellt wäre (kein Ausschluss vom Erbgang), als der Erbe, der sich gegenüber einem verfügungsfähigen Erblasser als unwürdig erweist (gänzlicher Ausschluss vom Erbgang). Auch diese - unbillige - Konsequenz wäre mit dem Gesetzeszweck nicht in Einklang zu bringen. − Schliesslich führt auch eine die Gesetzessystematik berücksichtigende Auslegung zum gleichen Ergebnis (systematische Auslegung). Art. 540 ZGB findet sich unter dem Titel "Erbgang" (Art. 537 ff. ZGB) und betrifft die "Voraussetzungen auf Seiten des Erben" (Art. 539 ff. ZGB). Die Verfügungsfähigkeit betrifft demgegenüber die Voraussetzungen auf Seiten des Erblassers (Art. 467 ZGB) (BGE 132 III 305 E. 3.2 S. 309). Der Gesetzgeber hat somit zwei Regelungsbereiche unabhängig von- einander mit je eigenen Rechtsfolgen konzipiert. Fehlt es an den Vo- raussetzungen auf Seiten des Erblassers, so muss dies die für diesen Tatbestand vorgesehenen Rechtsfolgen nach sich ziehen (Ungültigkeit einer Verfügung eines nicht testierfähigen Erblassers). Fehlt es über- - 11 - dies an den Voraussetzungen auf Seiten des Erben, so muss dies zu- sätzlich auch die für diese Situation vorgesehenen Rechtsnachfolgen nach sich ziehen (Ausschluss von erbrechtlichen Erwerb bei erbunwür- digem Verhalten). − Aufgrund dieser Gesetzesauslegung kann festgehalten werden, dass Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB auch auf den Fall anwendbar ist, dass der Erblasser durch ein erbunwürdiges Verhalten dazu gebracht wird, ein unwirksames bzw. ungültiges Testament zu errichten. c) Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz ein erbunwürdiges Verhalten der Klägerin aus rechtlichen Gründen verworfen. Aufgrund der Verfü- gungsunfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung der öf- fentlichen letztwilligen Verfügung vom 14. November 1983 sei es der Klägerin gar nicht mehr möglich gewesen, den Willen der nicht mehr testierfähigen Erblasserin zu beeinflussen und sie zur Errichtung einer wirksamen letztwilligen Verfügung zu veranlassen (Urk. 75 S. 12). − Diese Begründung erweist sich vor dem Hintergrund der oben geschil- derten Gesetzesauslegung als nicht überzeugend. Wie sich ergeben hat, ist unerheblich, ob das auf ein erbunwürdiges Verhalten zurückzu- führende Testament wirksam war. Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB schützt gemäss Wortlaut, Zweck und Gesetzessystematik jede letztwillige Wil- lensbildung, nicht nur die wirksame letztwillige Willensbildung. − Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, und die Vorinstanz wird zu prüfen haben, ob der Klägerin gegenüber der Erblasserin ein erb- unwürdiges Verhalten im Sinn von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB vorzu- werfen ist. Wenn dies der Fall sein sollte, wäre sie vom Erbgang aus- geschlossen. Es träte folglich ein signifikant anderes Ergebnis ein, als wenn zufolge Verfügungsunfähigkeit der Erblasserin lediglich die öf- fentliche letztwillige Verfügung vom 14. November 1983 unbeachtlich wäre und an deren Stelle die gesetzliche Erbfolge Platz greifen würde. - 12 - d) Daran ändert insbesondere auch das von der Klägerin im Eventual- standpunkt vorgebrachte Argument nichts, in einem früheren Prozess der gleichen Parteien vor Bezirksgericht Zürich betreffend Ungültigkeit des öffentlichen Testaments vom 14. November 1983 sei beweismäs- sig geklärt worden, dass die Klägerin an Multipler Sklerose leide (Urk. 96 S. 4 f.). Das Verfahren vor Bezirksgericht Zürich betraf ein an- deres Prozessthema (Ungültigkeit des öffentlichen Testaments vom
  30. November 1983) als das vorliegende Verfahren (Erbunwürdigkeit der Klägerin) und hat daher mangels Klageidentität keine Bindungswir- kung für das vorliegende Verfahren. Es wird Sache der Vorinstanz zu sein zu entscheiden, inwieweit die Erkenntnisse des damaligen Be- weisverfahren bzw. die Erkenntnisse eines angeblichen Beweisverfah- rens im Parallelprozess CP070001 (vgl. Urk. 102 S. 2) auch für das vorliegende Verfahren verwendbar sind. e) Vergeblich macht die Klägerin in der Berufungsantwort schliesslich gel- tend, selbst wenn sie der Erblasserin eine Erkrankung an Multipler Sklerose vorgetäuscht und dadurch eine begünstigende letztwillige Verfügung erwirkt hätte, läge rechtlich kein Erbunwürdigungkeitsgrund vor (Urk. 96 S. 6 f.). Auch diesbezüglich wird es Sache der Vorinstanz sein zu prüfen, ob die Erblasserin von der Klägerin "durch Arglist" im Sinn von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB dazu gebracht wurde, eine sie - die Klägerin - begünstigende Verfügung zu errichten. Wenn die Kläge- rin in diesem Zusammenhang festhält, nur in "ganz schweren Fällen", in denen eine Beeinflussung durch "Zwang" oder "Drohung" im Sinn von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB in Frage stehe, könne von einer Erbun- würdigkeit ausgegangen werden, so scheint sie zu übersehen, dass das Gesetz als Beeinflussungsmittel alternativ "Arglist, Zwang oder Drohung" nennt. f) Aus diesem Grund ist das angefochtene Urteil aufzuheben, und die Sache ist im Sinn der Erwägung zur Neuentscheidung ans Bezirksge- richt Horgen zurückzuweisen. - 13 -
  31. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  32. Da das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vo- rinstanz zurückzuweisen ist, wird diese entsprechend dem Ausgang ihres Verfahrens über die Kostenauflage und Entschädigungsregelung zu befin- den haben.
  33. Immerhin ist im vorliegenden Verfahren die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren festzusetzen. Massgebend ist dabei der Streitwert. Wenn die Klage wie im vorliegenden Fall nicht auf Geldzahlung lautet, ist vom Wert auszugehen, welchen die Parteien dem Streitgegenstand über- einstimmend beilegen (§ 22 Abs. 1 ZPO/ZH). Wenn sich die Parteien nicht einig sind, bestimmt das Gericht den Streitwert nach freiem Ermessen, wo- bei in der Regel der höhere Betrag massgebend ist (§ 22 Abs. 2 ZPO/ZH). a) Für die Berechnung des Streitwertes ist zu beachten, dass der unwür- dige Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen wäre und der auf den be- treffenden Erben entfallenden Erbteil zugunsten der übrigen Erben zu verteilen wäre. Der Streitwert entspricht daher dem auf den unwürdigen Erben entfallende Erbteil. b) Die Klägerin beziffert den Nachlass der Erblasserin auf Fr. 917.000.00 und den auf sie - die Klägerin - entfallenden gesetzlichen Erbanteil (1/3 des Nachlasses) auf Fr. 306'000.00 bzw. gerundet Fr. 300'000.00 (Urk. 86). Die Beklagte 2 beziffert den Nachlass der Erblasserin auf Fr. 1'713'234.50 und den auf die Klägerin entfallende gesetzliche Erb- anteil (1/3 des Nachlasses) auf Fr. 571'078.15 (Urk. 88). c) Da die güterrechtliche Auseinandersetzung der Ehegatten E._____/D._____ offenbar noch nicht vollzogen ist (Urk. 88 S. 2), bezif- fern die Parteien die Höhe des Nachlasses der Erblasserin unter- schiedlich. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist es nicht mög- lich, fundierte Angaben über die Nachlasshöhe zu machen. Es rechtfer- tigt sich deshalb, in Anwendung von § 22 Abs. 2 ZPO/ZH auf den hö- - 14 - heren Wert abzustellen. Der Streitwert beläuft sich somit auf Fr. 571'078.15. Es wird beschlossen:
  34. Das Teilurteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 13. April 2010 wird aufge- hoben und die Sache zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  35. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 22'000.00 festgesetzt.
  36. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das zweitinstanzli- che Verfahren bleibt der Vorinstanz vorbehalten.
  37. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen (I. Abteilung), je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erst- und zweit- instanzlichen Akten an die Vorinstanz.
  38. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 571'078.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 15 - Zürich, 18. August 2011 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Präsident: Gerichtsschreiber: Dr. R. Klopfer lic. iur. R. Kokotek versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB100043-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Kokotek Beschluss vom 18. August 2011 in Sachen A._____, Beklagte 2 und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. W._____ gegen

1. B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

2. C._____, Beklagter 1 und Berufungsbeklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, 2 vertreten durch Vormundin Y._____, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend Erbteilung Berufung gegen ein Teilurteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 13. April 2010 (CP070002)

- 2 - Rechtsbegehren: "1. Es seien die Aktiven und Passiven im Nachlass der D._____, verstor- ben …1988, festzustellen.

2. Eventualiter seien ausgleichungspflichtige lebzeitige Zuwendungen an die Parteien sowie Bezüge der Parteien nach dem Ableben der Erblas- serin festzustellen und zu den Nachlässen hinzuzurechnen.

3. Es sei festzustellen, dass den Prozessparteien je eine Erbquote von 1/3 zusteht.

4. Es seien den drei Erben nach Berücksichtigung allfälliger ausglei- chungspflichtiger Vorbezüge und bereits erhaltener Zahlungen aus den Nachlässen die noch verbleibenden Restbetreffnisse zuzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Teilurteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 13. April 2010:

1. Es wird festgestellt, dass den Prozessparteien eine Erbquote von je einem Drittel zukommt.

2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid festgesetzt.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Berufung gegen dieses Teilurteil kann innert 10 Tagen von der Zustel- lung an schriftlich und im Doppel beim Bezirksgericht Horgen, Burghal- denstrasse 3, 8810 Horgen, erklärt werden.

- 3 - Berufungsanträge: der Beklagten 2 und Appellantin (Urk. 93): "1. Dispositiv-Ziff. 1 des Teilurteils des Bezirksgerichtes Horgen vom 13. Ap- ril 2010 (Geschäfts-Nr. CP070002) sei aufzuheben und die Appellatin sei als erbunwürdig zu erklären.

2. Eventualiter sei das vorgenannte Teilurteil des Bezirksgerichtes Horgen auf- zuheben und der Prozess zur Durchführung eines Beweisverfahrens betr. der Frage der Erbunwürdigkeit der Appelatin bzw. zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Appellatin resp. des Appellaten." der Klägerin und Appellatin (Urk. 96): "Die Berufung sei abzuweisen, und das vorinstanzliche Teilurteil vom 13. April 2010 sei vollumfänglich zu bestätigen, alles unter Kosten- und Entschädigungs- folgen (zuzüglich MWSt) zulasten der Appellantin." Erwägungen:

1. Einleitung und Prozessgeschichte

1. Am … 1984 verstarb E._____, geb. …. Am … 1988 verstarb auch dessen Ehefrau D._____, geb. …. Gesetzliche Erben der verstorbenen Ehegatten E._____ und D._____ sind die drei Kinder B._____, geb. … (Klägerin und Appellatin: nachfolgend Klägerin), C._____, geb. … (Beklagter 1 und Appel- lat: nachfolgend Beklagter 1) und A._____, geb. … (Beklagte 2 und Appella- tin: nachfolgend Beklagte 2).

- 4 -

2. In Bezug auf den Nachlass ihrer Eltern führen die Parteien eine erbrechtli- che Auseinandersetzung vor Bezirksgericht Horgen. Im Verfahren CP070001 beantragt die Beklagte 2 (A._____) unter anderem die Feststel- lung und Teilung des Nachlasses ihres Vaters E._____ (Urk. 7 S. 2 und 4). Im Verfahren CP070002 beantragte die Klägerin (B._____) unter anderem die Feststellung und Teilung der Nachlässe ihres Vaters E._____ sowie ihrer Mutter D._____ (Urk. 7 S. 2 f. und 4).

3. Mit Zirkularbeschluss vom 18. Februar 2008 trat das Bezirksgericht Horgen im Prozess CP070002 auf die Klage der Klägerin zufolge Rechtshängigkeit einer identischen Klage im Prozess CP070001 nicht ein, soweit sich die Kla- ge auf den Nachlass von E._____, geboren … und verstorben am …1984, bezog (Urk. 7 S. 7). Gleichzeitig wurde die Klageschrift zur Verbesserung zurückgewiesen (Urk. 7 S. 8).

4. Am 7. April 2008 reichte die Klägerin die verbesserte Klageschrift mit den obgenannten Anträgen ein (Urk. 11). Am 19. Mai 2008 ging die Klageant- wortschrift der Beklagten 2 ein; gleichzeitig erhob die Beklagte 2 Widerklage (Urk. 15). Im Rahmen ihrer Klageantwort/Widerklagebegründung behauptete die Beklagte 2 unter anderem die Erbunwürdigkeit der Klägerin (Urk. 15 S. 4 und 6) und stellte sinngemäss verschiedene prozessuale Anträge (Urk. 15 S. 16). Der Beklagte 1 reichte keine Klageantwort ein.

5. Mit Beschluss vom 18. November 2008 entschied das Bezirksgericht Horgen unter anderem, das weitere Verfahren einstweilen auf die Frage der Erbun- würdigkeit der Klägerin sowie auf die Frage der Aktivlegitimation der Beklag- ten 2 hinsichtlich der Widerklage zu beschränken (Urk. 23). Für das weitere Verfahren vor Bezirksgericht Horgen ist auf das angefochtene Urteil zu ver- weisen (Urk. 75 S. 4-6 E. 1.5 bis 1.10).

6. Zur Frage der Erbunwürdigkeit der Klägerin im Nachlass von D._____ fällte das Bezirksgericht Horgen am 13. April 2010 das obgenannte Teilurteil.

- 5 -

7. Am 12. Mai 2010 erklärte die Beklagte 2 Berufung gegen das Teilurteil des Bezirksgerichts Horgen vom 13. April 2010 (Urk. 76). Mit Verfügung vom

18. Juni 2010 wurden die Parteien im Hinblick auf eine allfällige Kautionie- rung der Beklagten 2 aufgefordert, sich zum Streitwert zu äussern (Urk. 82). Die Klägerin bezifferte den Streitwert auf rund Fr. 300'000.00 (Urk. 84) und die Beklagte 2 auf Fr. 571'078.15 (Urk. 88); der Beklagte 1 äusserte sich nicht zum Streitwert. Nachdem seitens der Beklagten 2 die noch offenen Ge- richtskosten zwischenzeitlich bezahlt worden waren (Urk. 88) und auf eine Kautionierung verzichtet werden konnte, erstattete die Beklagte 2 am

8. Oktober 2010 die Berufungsbegründung mit den obgenannten Anträgen (Urk. 93). Mit Berufungsantwort vom 10. November 2010 stellte die Klägerin die obgenannten Anträge (Urk. 96); der Beklagte 1 liess sich erneut nicht vernehmen. In der Replik vom 14. Februar 2011 (Urk. 99) und der Duplik der Klägerin vom 9. März 2011 (Urk. 102) hielten die Parteien an ihren bisheri- gen Anträgen fest; der Beklagte 1 beteiligte sich auch am zweiten Schriften- wechsel nicht.

8. Bereits mit Beschluss vom 25. Januar 2011 ordnete die Vormundschaftsbe- hörde der Gemeinde F._____ für den Beklagten 1 eine Vormundschaft nach Art. 369 ZGB an, nachdem ein psychiatrisches Gutachten ergeben hatte, dass der Beklagte 1 wegen eines demenziellen Syndroms nicht mehr urteils- und handlungsfähig sei (Urk. 105). In der Folge ersuchte die Amtsvormundin das Bezirksgericht Horgen, dem Beklagten 1 gestützt auf § 28 Abs. 2 ZPO/ZH einen Prozessbeistand für das nach wie vor beim Bezirksgericht Horgen hängigen Verfahren CP070001 zu bestellen, weil es noch geraume Zeit dauern werde, bis sich die Vormundin mit dem vorliegenden Prozess beschäftigen und die Zustimmung zur Prozessführung gemäss Art. 395 Ziff. 1 ZGB einholen könne. Mit Beschluss vom 24. März 2011 bestellte das Bezirksgericht Horgen dem Beklagten 1 einen Prozessbeistand im Sinn von § 28 Abs. 2 ZPO/ZH und ernannte Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ als dessen Rechtsvertreter (Urk. 104).

- 6 -

9. In Bezug auf das vorliegende Berufungsverfahren wurde die Amtsvormundin mit Verfügung vom 7. Juni 2011 ersucht mitzuteilen, ob die bisherige Pro- zessführung des - zuletzt offenbar nicht mehr urteils- und handlungsfähigen

- Beklagten 1 genehmigt würden und ob Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ auch für das vorliegende Verfahren als Rechtsvertreter zu bestellen sei (Urk. 107). Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 teilte die Amtsvormundin mit, dass sie für den Beklagten 2 (recte: Beklagten 1) die bisherige Prozessfüh- rung genehmige und Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ auch im vorliegenden Berufungsverfahren als Rechtsvertreter des Beklagten 2 (recte: Beklagter 1) aufzuführen sei.

2. Prozessuale Vorbemerkung Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft ge- treten. Für Rechtsmittelverfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wur- den, ist das bisherige Recht weiterhin anwendbar (Art. 404 ZPO). Das Beru- fungsverfahren untersteht daher den Verfahrensvorschriften der bisherigen kantonalzürcherischen Zivilprozessordnung.

3. Frage der Erbunwürdigkeit der Klägerin

1. Mit öffentlich beurkundeter letztwilliger Verfügung vom 14. November 1983 setzte D._____, geb. …, den Beklagten 1 und die Beklagte 2 auf den Pflicht- teil und wies der Klägerin nebst ihrem gesetzlichen Anteil die gesamte frei verfügbare Quote zu. Hintergrund dieser Begünstigung war eine angebliche Erkrankung der Klägerin an Multipler Sklerose. Da die Klägerin aufgrund ih- rer - angeblichen - Krankheit mit höheren Kosten (Krankheits-, Invaliditäts- und Lebensunterhaltskosten bei Arbeitsunfähigkeit) zu rechnen habe, sah das öffentliche Testament die erwähnte Besserstellung der Klägerin vor. Im Zeitpunkt der Errichtung der öffentlichen letztwilligen Verfügung am

14. November 1983 war die Erblasserin jedoch unbestritten nicht (mehr) ur- teils- bzw. testierfähig. Mit Teilurteil des Obergerichtes vom 25. Oktober 1995 wurde das betreffende Testament in einem früheren Verfahren rechts- kräftig für ungültig erklärt (Urk. 75 S. 8 E. 4.3 und S. 11 E. 5.4).

- 7 -

2. Im vorliegenden Verfahren wirft die Beklagte 2 der Klägerin in erster Linie vor, sie habe die Erblasserin mit Arglist dazu gebracht, eine frühere letztwil- lige Verfügung zu widerrufen und an deren Stelle die öffentliche letztwillige Verfügung vom 14. November 1983 zu errichten. Die Arglist sieht die Be- klagte 2 darin, dass die Klägerin gegenüber der Erblasserin (sowie dem be- urkundenden Notar) mit Nachdruck und wider besseres Wissen geltend ge- macht habe, dass sie an der unheilbaren Krankheit Multiple Sklerose leide, weshalb man testamentarisch etwas für sie vorkehren müsse. Daraus schliesst die Beklagte 2, dass die Klägerin zufolge Erbunwürdigkeit im Sinn von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB vom Nachlass auszuschliessen sei (insbes. Urk. 15 S. 6). Die Klägerin bestreitet, eine Erkrankung an Multipler Sklerose vorgetäuscht zu haben. Vielmehr hätten die Eltern der Parteien bereits seit August 1962 Kenntnis von ihrer Erkrankung. Ein gewisser G._____ habe den Eltern der Parteien deshalb empfohlen, die Klägerin wegen ihrer Krankheit testamenta- risch zu bevorzugen. Im Übrigen sei bereits in einem früheren Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich ein ausgedehntes Beweisverfahren über die Fra- ge durchgeführt worden, ob die Klägerin an Multiple Sklerose leide oder nicht (Urk. 30 S. 5 ff.).

3. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil im Wesentlichen aus, von der Beklagten 2 werde nur der Erbunwürdigkeitsgrund gemäss Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB angerufen. Gemäss dieser Bestimmung sei derjenige Erbe erb- unwürdig, der den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu ge- bracht oder daran verhindert habe, eine Verfügung von Todes wegen zu er- richten oder zu widerrufen. Schutzobjekt dieser Bestimmung sei die Fähig- keit und Freiheit des Erblassers, seinen Willen unverfälscht in den Formen der Verfügungen von Todes wegen zum Ausdruck zu bringen (Urk. 75 S. 9 f. E. 5.3). Da die Erblasserin unbestritten verfügungsunfähig gewesen und die öffentliche letztwillige Verfügung vom 14. November 1983 daher für ungültig erklärt worden sei, sei der von der Klägerin - gemäss den Behauptungen der Beklagten 2 - mutmasslich avisierte Erfolg nicht eingetreten. Nach dem kla-

- 8 - ren Gesetzeswortlaut von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB sei nämlich erforder- lich, dass ein Erbe durch ein erbunwürdiges Verhalten den Erblasser dazu gebracht habe, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten, wobei klar- erweise eine wirksame Verfügung von Todes wegen vorausgesetzt werde. Da die Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung aber nicht verfügungsfähig gewesen sei - und damit auch keinen Willen in den Formen einer Verfügung von Todes wegen habe zum Ausdruck bringen können -, sei es der Klägerin auch nicht möglich gewesen, diesen Willen der Erblasserin zu beeinflussen und sie zur Errichtung einer gültigen letztwilligen Verfügung zu veranlassen. Unabhängig davon, was die Beklagte 2 allenfalls in einem Beweisverfahren nachweisen könne, könne das Verhalten der Klä- gerin jedenfalls nicht zu einer Erbunwürdigkeit im Nachlass ihrer Mutter füh- ren (Urk. 75 S. 11 f. E. 5.4).

4. Im vorliegenden Fall ist die Auslegung von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB um- stritten. Diese Bestimmung sieht die Erbunwürdigkeit desjenigen Erben vor, der den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen.

a) Der Sinn von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ist durch Auslegung zu ermit- teln. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wer- tungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausge- legt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefor- dert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, aus- gerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt die Rechtsprechung einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hie- rarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 134 IV 297 E. 4.3.1

- 9 - S. 302, 133 III 273 E. 3.2 S. 277, 131 III 33 E. 2 S. 35, 128 I 34 E. 3b S. 40 f., je mit Hinweisen).

b) Die Vorinstanz interpretiert Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB so, dass gegen- über einem nicht verfügungsfähigen Erblasser ein erbunwürdiges Ver- halten von Vorneherein ausgeschlossen sei. Ein Erblasser, der keinen gültigen Willen mehr bilden könne, könne nicht dazu gebracht, eine wirksame Verfügung zu errichten, bzw. daran gehindert werden, eine bestehende Verfügung wirksam zu widerrufen. − Dazu ist zunächst festzuhalten, dass dem Gesetzestext nicht entnom- men werden kann, dass der hier interessierende Erbunwürdigkeits- grund nur im Fall einer wirksamen Verfügung von Todes verwirklicht sein kann (grammatikalische Auslegung). Wenn der Wortlaut des Ge- setzes festhält, dass eine Erbunwürdigkeit vorliegt, wenn der "Erblas- ser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran ver- hindert wird, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu wi- derrufen", dann ist der Tatbestand aufgrund des Gesetzestextes auch dann erfüllt, wenn die Verfügung ungültig sein sollte, weil sie beispiels- weise nicht der gesetzlichen Form entspricht (Art. 505 in Verbindung mit Art. 520 ZGB); das Gleiche muss nach dem Gesetzeswortlaut auch gelten, wenn die durch ein erbunwürdiges Verhalten erwirkte Verfü- gung auf Klage hin für ungültig erklärt wird, weil der Erblasser nicht tes- tierfähig war (Art. 467 in Verbindung mit Art. 519 ZGB). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Urk. 75 S. 11 E. 5.4.2 a.E.) ist kein "klarer" Gesetzeswortlaut zu erkennen, der für den hier interessieren- den Erbunwürdigkeitsgrund "klarerweise" eine wirksame Verfügung von Todes voraussetzt. − Auch eine Auslegung aufgrund der ratio legis ergibt kein anderes Er- gebnis (teleologische Auslegung). Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB hat einen doppelten Zweck: Mit dieser Bestimmung soll nicht nur der Wille des Erblassers gegen jeden Angriff von aussen geschützt werden, sondern der erbunwürdige Erbe soll auch vom erbrechtlichen Erwerb ausge-

- 10 - schlossen werden (BGE 132 III 305 E. 3.2 S. 309 f. mit Hinweisen; PraxKomm Erbrecht, Daniel Abt, 2. Auflage, Basel 2011, N. 3 zu Art. 540 ZGB). Aus diesen Zweckbestimmungen folgt, dass die letztwil- lige Verfügung, die durch des erbunwürdige Verhalten veranlasst wur- de, nicht bloss dahin fällt und im Übrigen die ohne diese Verfügung gel- tende Erbordnung Platz greift, sondern dass der erbunwürdige Erbe darüber hinaus gänzlich als Erbe ausgeschlossen ist. Die Folgen der Erbunwürdigkeit (Ausschluss vom Erbgang) gehen also deutlich weiter als die Folgen der Testierunfähigkeit (Unbeachtlichkeit der unwirksa- men Verfügung). Das von der Vorinstanz unterstellte Gesetzesver- ständnis geht demgegenüber im Ergebnis davon aus, dass der Erbe, der gegenüber einem nicht handlungsfähigen Erblasser eine Verfügung erwirkt oder verhindert, trotz seines erbunwürdigen Verhaltens den auf ihn entfallenden Nachlassanteil erwerben könnte. Dies widerspräche der ratio legis. Überdies liefe diese Auffassung darauf hinaus, dass der Erbe, der sich gegenüber einem nicht testierfähigen Erblasser als un- würdig erweist, im Ergebnis besser gestellt wäre (kein Ausschluss vom Erbgang), als der Erbe, der sich gegenüber einem verfügungsfähigen Erblasser als unwürdig erweist (gänzlicher Ausschluss vom Erbgang). Auch diese - unbillige - Konsequenz wäre mit dem Gesetzeszweck nicht in Einklang zu bringen. − Schliesslich führt auch eine die Gesetzessystematik berücksichtigende Auslegung zum gleichen Ergebnis (systematische Auslegung). Art. 540 ZGB findet sich unter dem Titel "Erbgang" (Art. 537 ff. ZGB) und betrifft die "Voraussetzungen auf Seiten des Erben" (Art. 539 ff. ZGB). Die Verfügungsfähigkeit betrifft demgegenüber die Voraussetzungen auf Seiten des Erblassers (Art. 467 ZGB) (BGE 132 III 305 E. 3.2 S. 309). Der Gesetzgeber hat somit zwei Regelungsbereiche unabhängig von- einander mit je eigenen Rechtsfolgen konzipiert. Fehlt es an den Vo- raussetzungen auf Seiten des Erblassers, so muss dies die für diesen Tatbestand vorgesehenen Rechtsfolgen nach sich ziehen (Ungültigkeit einer Verfügung eines nicht testierfähigen Erblassers). Fehlt es über-

- 11 - dies an den Voraussetzungen auf Seiten des Erben, so muss dies zu- sätzlich auch die für diese Situation vorgesehenen Rechtsnachfolgen nach sich ziehen (Ausschluss von erbrechtlichen Erwerb bei erbunwür- digem Verhalten). − Aufgrund dieser Gesetzesauslegung kann festgehalten werden, dass Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB auch auf den Fall anwendbar ist, dass der Erblasser durch ein erbunwürdiges Verhalten dazu gebracht wird, ein unwirksames bzw. ungültiges Testament zu errichten.

c) Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz ein erbunwürdiges Verhalten der Klägerin aus rechtlichen Gründen verworfen. Aufgrund der Verfü- gungsunfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung der öf- fentlichen letztwilligen Verfügung vom 14. November 1983 sei es der Klägerin gar nicht mehr möglich gewesen, den Willen der nicht mehr testierfähigen Erblasserin zu beeinflussen und sie zur Errichtung einer wirksamen letztwilligen Verfügung zu veranlassen (Urk. 75 S. 12). − Diese Begründung erweist sich vor dem Hintergrund der oben geschil- derten Gesetzesauslegung als nicht überzeugend. Wie sich ergeben hat, ist unerheblich, ob das auf ein erbunwürdiges Verhalten zurückzu- führende Testament wirksam war. Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB schützt gemäss Wortlaut, Zweck und Gesetzessystematik jede letztwillige Wil- lensbildung, nicht nur die wirksame letztwillige Willensbildung. − Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, und die Vorinstanz wird zu prüfen haben, ob der Klägerin gegenüber der Erblasserin ein erb- unwürdiges Verhalten im Sinn von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB vorzu- werfen ist. Wenn dies der Fall sein sollte, wäre sie vom Erbgang aus- geschlossen. Es träte folglich ein signifikant anderes Ergebnis ein, als wenn zufolge Verfügungsunfähigkeit der Erblasserin lediglich die öf- fentliche letztwillige Verfügung vom 14. November 1983 unbeachtlich wäre und an deren Stelle die gesetzliche Erbfolge Platz greifen würde.

- 12 -

d) Daran ändert insbesondere auch das von der Klägerin im Eventual- standpunkt vorgebrachte Argument nichts, in einem früheren Prozess der gleichen Parteien vor Bezirksgericht Zürich betreffend Ungültigkeit des öffentlichen Testaments vom 14. November 1983 sei beweismäs- sig geklärt worden, dass die Klägerin an Multipler Sklerose leide (Urk. 96 S. 4 f.). Das Verfahren vor Bezirksgericht Zürich betraf ein an- deres Prozessthema (Ungültigkeit des öffentlichen Testaments vom

14. November 1983) als das vorliegende Verfahren (Erbunwürdigkeit der Klägerin) und hat daher mangels Klageidentität keine Bindungswir- kung für das vorliegende Verfahren. Es wird Sache der Vorinstanz zu sein zu entscheiden, inwieweit die Erkenntnisse des damaligen Be- weisverfahren bzw. die Erkenntnisse eines angeblichen Beweisverfah- rens im Parallelprozess CP070001 (vgl. Urk. 102 S. 2) auch für das vorliegende Verfahren verwendbar sind.

e) Vergeblich macht die Klägerin in der Berufungsantwort schliesslich gel- tend, selbst wenn sie der Erblasserin eine Erkrankung an Multipler Sklerose vorgetäuscht und dadurch eine begünstigende letztwillige Verfügung erwirkt hätte, läge rechtlich kein Erbunwürdigungkeitsgrund vor (Urk. 96 S. 6 f.). Auch diesbezüglich wird es Sache der Vorinstanz sein zu prüfen, ob die Erblasserin von der Klägerin "durch Arglist" im Sinn von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB dazu gebracht wurde, eine sie - die Klägerin - begünstigende Verfügung zu errichten. Wenn die Kläge- rin in diesem Zusammenhang festhält, nur in "ganz schweren Fällen", in denen eine Beeinflussung durch "Zwang" oder "Drohung" im Sinn von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB in Frage stehe, könne von einer Erbun- würdigkeit ausgegangen werden, so scheint sie zu übersehen, dass das Gesetz als Beeinflussungsmittel alternativ "Arglist, Zwang oder Drohung" nennt.

f) Aus diesem Grund ist das angefochtene Urteil aufzuheben, und die Sache ist im Sinn der Erwägung zur Neuentscheidung ans Bezirksge- richt Horgen zurückzuweisen.

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4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Da das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vo- rinstanz zurückzuweisen ist, wird diese entsprechend dem Ausgang ihres Verfahrens über die Kostenauflage und Entschädigungsregelung zu befin- den haben.

2. Immerhin ist im vorliegenden Verfahren die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren festzusetzen. Massgebend ist dabei der Streitwert. Wenn die Klage wie im vorliegenden Fall nicht auf Geldzahlung lautet, ist vom Wert auszugehen, welchen die Parteien dem Streitgegenstand über- einstimmend beilegen (§ 22 Abs. 1 ZPO/ZH). Wenn sich die Parteien nicht einig sind, bestimmt das Gericht den Streitwert nach freiem Ermessen, wo- bei in der Regel der höhere Betrag massgebend ist (§ 22 Abs. 2 ZPO/ZH).

a) Für die Berechnung des Streitwertes ist zu beachten, dass der unwür- dige Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen wäre und der auf den be- treffenden Erben entfallenden Erbteil zugunsten der übrigen Erben zu verteilen wäre. Der Streitwert entspricht daher dem auf den unwürdigen Erben entfallende Erbteil.

b) Die Klägerin beziffert den Nachlass der Erblasserin auf Fr. 917.000.00 und den auf sie - die Klägerin - entfallenden gesetzlichen Erbanteil (1/3 des Nachlasses) auf Fr. 306'000.00 bzw. gerundet Fr. 300'000.00 (Urk. 86). Die Beklagte 2 beziffert den Nachlass der Erblasserin auf Fr. 1'713'234.50 und den auf die Klägerin entfallende gesetzliche Erb- anteil (1/3 des Nachlasses) auf Fr. 571'078.15 (Urk. 88).

c) Da die güterrechtliche Auseinandersetzung der Ehegatten E._____/D._____ offenbar noch nicht vollzogen ist (Urk. 88 S. 2), bezif- fern die Parteien die Höhe des Nachlasses der Erblasserin unter- schiedlich. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist es nicht mög- lich, fundierte Angaben über die Nachlasshöhe zu machen. Es rechtfer- tigt sich deshalb, in Anwendung von § 22 Abs. 2 ZPO/ZH auf den hö-

- 14 - heren Wert abzustellen. Der Streitwert beläuft sich somit auf Fr. 571'078.15. Es wird beschlossen:

1. Das Teilurteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 13. April 2010 wird aufge- hoben und die Sache zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 22'000.00 festgesetzt.

3. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das zweitinstanzli- che Verfahren bleibt der Vorinstanz vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen (I. Abteilung), je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erst- und zweit- instanzlichen Akten an die Vorinstanz.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 571'078.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 15 - Zürich, 18. August 2011 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Präsident: Gerichtsschreiber: Dr. R. Klopfer lic. iur. R. Kokotek versandt am: mc