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LA250014

Arbeitsrechtliche Forderung

Zürich OG · 2025-08-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Die Berufungsklägerin und Klägerin (fortan Klägerin) arbeitete vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2022 bei der Berufungsbeklagten und Beklagten (fortan Beklagte) als Anästhesiepflegefachfrau (Urk. 5/4 und Urk. 5/6). Während die Be- klagte zu Beginn des Arbeitsverhältnisses einen öffentlich-rechtlichen Zweckver- band darstellte, wurde die Trägerschaft gemäss Handelsregisterauszug am tt.mm.2020 in eine private Aktiengesellschaft umgewandelt (Urk. 5/3 und Urk. 17/2). Zwischen den Parteien bestand bis und mit 30. Juni 2021 ein öffentlich- rechtliches und danach ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis (Urk. 5/4-5). Vor Vor- instanz verlangte die Klägerin eine Lohnnachzahlung in der Höhe von Fr. 29'295.– zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Januar 2023 für 636.9 Pikettdienststunden à Fr. 46.–, welche sie in der Zeit vom 1. Juni 2018 bis zum 30. November 2019 ge- leistet habe und die ihres Erachtens nicht gesetzeskonform entschädigt worden sind (vgl. Urk. 32 E. 3; Urk. 2 Rz. V. 1 ff.).

E. 1.1 Die Klägerin rügt die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach das schwei- zerische Arbeitsgesetz nicht anwendbar sei. Zusammenfassend macht sie in ihrer Berufung geltend, dass das Arbeitsgesetz grundsätzlich auf alle Krankenanstalten und Kliniken in der Schweiz anwendbar sei und gemäss Art. 15 Abs. 1 ArGV 1 Pikettdienst grundsätzlich zur Arbeitszeit zähle, weshalb der Pikettdienst vollum- fänglich als Arbeitszeit zu entschädigen sei (Urk. 31 Rz. V.1 ff.).

E. 1.2 Die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen des schweizerischen Arbeitsgeset- zes sind nicht anwendbar, sofern es sich bei der Arbeitgeberin um eine öffentlich- rechtliche Körperschaft handelt, bei der die Mehrzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen (Art. 2 Abs. 2 und Art. 71 lit. b ArG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz [ArGV 1, SR 822.111]). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es sich im zu beurteilenden Zeitraum bei der Beklagten als Zweckverband mit eigener Rechtspersönlichkeit um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft gehandelt habe und ihre Arbeitnehmenden in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis zu ihr gestanden haben. Das schweizerische Arbeitsgesetz sei deshalb nicht anwend- bar (Urk. 32 E. 4.3.2 f.). Mit dieser Sachverhaltsfeststellung und der entsprechen- den Subsumtion setzt sich die Klägerin in ihrer Berufungsschrift nicht auseinander. Vor allem stellt sie nicht in Abrede, dass es sich bei der Beklagten bis und mit

- 5 -

30. Juni 2021 um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft gehandelt hat und die Mehrzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden sind (vgl. Urk. 31 Rz. V.1 ff., insb. Rz. V.4.). Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz sind daher zutreffend. Das schweizerische Arbeitsgesetz war somit im beurteilenden Zeitraum auf das vorliegende Arbeitsverhältnis nicht anwendbar.

E. 1.3 Weiter kann die Klägerin auch nichts direkt aus einer allfälligen Anwendbar- keit des Arbeitsgesetzes für ihre geltend gemachte Arbeitszeitentschädigung ablei- ten. Der Regelungsbereich des Arbeitsgesetzes beschränkt sich auf die Festlegung einer Höchstarbeitszeit und zulässiger Arbeitszeiten; die Entschädigung der Ar- beitszeit regelt es hingegen nicht (vgl. dazu auch VGr-ZH VB.2019.00766 vom

24. Juni 2020 E. 3.3.).

2. Anwendbarkeit des Personalgesetzes

E. 2 Mit Eingabe vom 23. Mai 2024 machte die Klägerin unter Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramts C._____ vom 22. Mai 2024 (Urk. 1) das vorliegende Verfahren bei der Vorinstanz hängig (Urk. 2). Betreffend den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 27 E.1 = Urk. 32 E. 1). Der Entscheid erging am 12. Mai 2025, wobei die Vorinstanz die Klage vollumfänglich abwies (Urk. 32 S. 13).

E. 2.1 Die Klägerin rügt mit Verweis auf § 134 VVO (LS 177.111), dass die durch die Vorinstanz festgestellte Weisungsbefugnis der Spitaldirektion im Widerspruch zum kantonalen Personalrecht stehe, wonach die Gesundheitsdirektion die Vergü- tung von Pikettdienst regle (Urk. 31 Rz. IV.3 und E. IV.5).

E. 2.2 Die Zuständigkeit der Gesundheitsdirektion gemäss § 134 VVO gilt gemäss Wortlaut von Abs. 1 dieser Bestimmung nur für Angestellte, die dem eidgenössi- schen Arbeitsgesetz unterstellt sind. Wie soeben ausgeführt (vgl. oben E. III.1.), waren die Angestellten der Beklagten jedoch nicht dem eidgenössischen Arbeits- gesetz unterstellt, womit auch die in § 134 VVO geregelte Zuständigkeit der Ge- sundheitsdirektion auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung finden kann.

3. Vertragliche Regelung

E. 3 unter Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren, zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer, zulasten der Beklag- ten."

- 3 -

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, dass im Arbeitsvertrag selbst keine Regelung zum Pikettdienst bzw. zu dessen Vergütung enthalten sei. Die Personalverordnung des B._____ (Urk. 17/3) enthalte in Art. 77 folgende Regelung zum Bereitschafts-(Pi- kett)-dienst: Beim Bereitschaftsdienst halten sich die Mitarbeitenden neben der nor-

- 6 - malen Arbeitszeit für allfällige Arbeitseinsätze zur Behebung von Störungen, Hilfe- leistung in Notsituationen, für Kontrollgänge oder ähnliche Sonderereignisse bereit (Abs. 1). Die Zeit zwischen dem Einsatzaufruf an die Mitarbeitenden und dem Ein- treffen am Arbeitsort (Interventionszeit) darf grundsätzlich höchstens 30 Minuten betragen. Spezielle Interventionszeiten sind separat geregelt, z.B. Rettungsdienst, etc. (Abs. 2). Bereitschaftsdienste, die wegen der kurzen Interventionszeit im Be- trieb geleistet werden müssen, dürfen die einzelnen Mitarbeitenden in einem Zeit- raum von vier Wochen an höchstens sieben Tagen leisten (Abs. 3). Die Vergütung von Bereitschaftsdiensten ist pro Fachbereich separat geregelt (Abs. 5 [vgl. Urk. 32 E. 4.4.1.]). Mit Weisung der Spitalleitung, welche gestützt auf Art. 35 der Statuten des Spitalzweckverbands des B._____ (Urk. 17/2) dafür zuständig gewesen sei, seien die Ansätze für die Vergütung des Bereitschaftsdienstes geregelt worden. Der Weisung der Spitalleitung (Version 04 / 13.10.2014 [Urk. 17/4]) betreffend An- sätze Bereitschaftsdienst sei Folgendes zu entnehmen: Der Bereitschaftsdienst Anästhesie an Werktagen oder an Wochenenden/Feiertagen mit sofortiger oder maximal 4-minütiger Erscheinungszeit werde mit Fr. 17.– vergütet. Dasselbe gelte für den Rettungsdienst (Urk. 32 E. 4.4.2.). Da von der Klägerin anerkannt worden sei, dass die von ihr im Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis zum 30. November 2019 geleisteten Pikettdienststunden mit dem "Krankenwagendienst" in der Höhe von Fr. 17.– entschädigt worden seien und den eingereichten Lohnausweisen zu ent- nehmen sei, dass neben der Schichtzulage jeweils eine Entschädigung für Kran- kenwagendienst in der Höhe von Fr. 17.– entrichtet worden sei, gelte die Klägerin betreffend die Pikettdienststunden als vollumfänglich entschädigt (Urk. 32 E. 4.5.2.).

E. 3.2 Die Klägerin rügt, dass die Personalverordnung nur den Hinweis beinhalte, wonach die Vergütung von Bereitschaftsdiensten pro Fachbereich separat geregelt sei (Urk. 31 Rz. VI.3). Es bestehe damit keine bindende Abmachung zwischen den Parteien über die Entschädigung des Pikettdienstes bzw. Bereitschaftsdienstes. Die von der Beklagten ins Recht gelegten Tabellen könnten nicht als Vertragsbe- standteil zwischen den Parteien gelten (Urk. 31 Rz. VI.4). Der Auffassung der Vor- instanz, dass sich aus Art. 35 der Statuten des Spitalzweckverbandes des B._____ die Befugnis der Spitaldirektion, die Vergütung des Bereitschafsdienstes einseitig

- 7 - festzulegen ergebe, sei unhaltbar. Die Statuten des Spitalzweckverbandes seien nie zum integrierenden Bestandteil des Anstellungsvertrages der Klägerin erklärt worden. Zudem stehe in Art. 35 der Statuten kein Wort davon, dass die Spitaldirek- tion zur einseitigen Ergänzung von Anstellungsverträgen bzw. zur einseitigen Lohn- festsetzung befugt sei (Urk. 31 Rz. VI.6 f.).

E. 3.3 Vorweg gilt es zu klären, ob die Spitalleitung die Ansätze für die Vergütung des Bereitschaftsdienstes erlassen durfte. Gemäss § 53 Abs. 2 GG (LS 131.1) ist das kantonale Personalrecht sinngemäss anzuwenden, sofern ein Zweckverband keine eigenen Vorschriften erlässt. Die Regelung des Personalrechts fällt demnach in den Kompetenzbereich der Zweckverbände, welche über eine grosse Autonomie verfügen (vgl. Jenni, GG Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz und zu den politischen Rechten in den Gemeinden, 1. Aufl. 2017, § 53 Rz. 8). In Art. 35 lit. c der Statuten des Spitalverbands B._____ ist geregelt, dass der Spitalleiter die Be- soldungseinstufung des Personals vornehmen darf (Urk. 17/2). Es ist mangels an- derweitiger Regelungen in den Statuen nicht ersichtlich, weshalb dieser nicht auch die Besoldungsansätze innerhalb der Einstufung vornehmen darf. Mit der Besol- dungseinstufung ist daher auch die Festlegung der Vergütungsansätze des Bereit- schaftsdienstes mitumfasst. Aufgrund der weitgehenden Autonomie der Zweckver- bände und der Regelung in den Statuten war es somit zulässig, dass der Spitalleiter über die Vergütung des Bereitschaftsdienstes eine Regelung getroffen hat.

E. 3.4 Die Personalverordnung des B._____, welche unbestrittenermassen auf das vorliegende Arbeitsverhältnis Anwendung findet, hält in Art. 77 Abs. 5 fest, dass die Vergütung von Bereitschaftsdiensten pro Fachbereich separat geregelt sei (Urk. 17/3). Dabei handelt es sich um einen dynamischen Verweis. Die Auslegung dieses Absatzes gemäss Wortlaut und nach Treu und Glauben lässt einzig den Schluss zu, dass die Vergütung nicht in der Personalverordnung des B._____ ge- regelt ist, sondern separat. Zwar benennt die Personalverordnung im dynamischen Verweis nicht, wo genau die Vergütung geregelt ist. Indem die Spitalleitung gemäss den Statuten des Zweckverbandes zum Erlass von Regelungen berechtigt war, ent- sprechende Regelungen erlassen hat und der Bereitschaftsdienst auch entspre- chend dieser erlassenen Regelungen entschädigt wurde, reicht der dynamische

- 8 - Verweis in der Personalverordnung aus. Aufgrund dieses Verweises müssen die Statuten des Zweckverbandes – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch nicht Bestandteil des Anstellungsvertrages sein.

E. 3.5 Dem Argument der Klägerin, dass die vertragliche Regelung bestenfalls un- klar sei (vgl. Urk. 31 Rz. VIII.2), kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Wie darge- legt, ist der Verweis in Art. 77 Abs. 5 der Personalverordnung des B._____, wonach die Entschädigung des Bereitschaftsdienst separat geregelt werde, klar als dyna- mischer Verweis erkennbar. Weiter ist eine solche Regelung auch nicht ungewöhn- lich. Auch die Personalverordnung des Universitätsspitals Zürich verweist für die Entschädigung von Pikett- und Präsenzdienst auf die separate Regelung des Spi- talrats (vgl. § 12 Abs. 1 PR-USZ [LS 813.152]). Da die entsprechende Regelung des Spitalrats nicht öffentlich einsehbar ist, kann vorliegend nicht beurteilt werden, wie hoch die Entschädigung des Präsenzdienst beim Universitätsspital Zürich ist. Auch die Stadt Zürich, welche ebenfalls eigene Spitäler betreibt, verweist in Art. 58 Abs. 2 ihrer Personalverordnung (AS 177.100) auf eine separate Regelung des Piketts- und Präsenzdienstes ihrer Angestellten. Im entsprechenden Reglement über die Vergütung und Organisation des städtischen Bereitschaftsdienstes (Pi- kettreglement AS 177.170) ist in Art. 18 geregelt, dass Präsenzdienst je nach Funk- tionsstufe der Angestellten mit Fr. 12.80 bis Fr. 21.30 pro Stunde entschädigt wird. Diese von der Stadt Zürich festgesetzte Entschädigung ist somit in quantitativer Hinsicht mit den Entschädigungsansätzen der Beklagten vergleichbar. Damit er- weist sich auch das von der Klägerin ausserhalb rechtlicher Betrachtung vorgetra- gene Argument, wonach es nicht nachvollziehbar sei, weshalb eine qualifizierte An- ästhesiepflegefachfrau nachts und an Wochenenden für Fr. 17.– pro Stunde am Arbeitsplatz ausharren und sich für Notfalleinsätze bereithalten sollte (vgl. Urk. 31 Rz. VIII.3.), als nicht einschlägig.

E. 4 Ergebnis Im Ergebnis vermag die Klägerin mit ihren Rügen nicht durchzudringen. Die Beru- fung ist folglich abzuweisen.

- 9 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 6.2 m.w.H.). Da keine bös- oder mutwillige Prozessführung auszumachen ist (vgl. Art. 115 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012 E. 6.2) und der Streitwert Fr. 29'295.– (Urk. 32 E. 5.2, Urk. 31 Rz. II.4.) beträgt, sind für das Berufungsverfahren keine Gerichtskosten geschuldet.
  2. Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich nur auf die Gerichts- kosten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt nach den allgemeinen Regeln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO-Sterchi, Art. 113-114 N 5). Für das zweit- instanzliche Verfahren sind jedoch keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens und der Beklagten mangels relevanter Auf- wendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
  3. Die Berufung wird abgewiesen.
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Dop- pels von Urk. 31, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 10 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'295.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga MLaw D. Valsangiacomo versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA250014-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichterinnen lic. iur. B. Schärer und lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber MLaw D. Valsangiacomo Urteil vom 20. August 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Dr. iur. Y._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Affoltern vom 12. Mai 2025 (AH240003-A)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Berufungsklägerin und Klägerin (fortan Klägerin) arbeitete vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2022 bei der Berufungsbeklagten und Beklagten (fortan Beklagte) als Anästhesiepflegefachfrau (Urk. 5/4 und Urk. 5/6). Während die Be- klagte zu Beginn des Arbeitsverhältnisses einen öffentlich-rechtlichen Zweckver- band darstellte, wurde die Trägerschaft gemäss Handelsregisterauszug am tt.mm.2020 in eine private Aktiengesellschaft umgewandelt (Urk. 5/3 und Urk. 17/2). Zwischen den Parteien bestand bis und mit 30. Juni 2021 ein öffentlich- rechtliches und danach ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis (Urk. 5/4-5). Vor Vor- instanz verlangte die Klägerin eine Lohnnachzahlung in der Höhe von Fr. 29'295.– zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Januar 2023 für 636.9 Pikettdienststunden à Fr. 46.–, welche sie in der Zeit vom 1. Juni 2018 bis zum 30. November 2019 ge- leistet habe und die ihres Erachtens nicht gesetzeskonform entschädigt worden sind (vgl. Urk. 32 E. 3; Urk. 2 Rz. V. 1 ff.).

2. Mit Eingabe vom 23. Mai 2024 machte die Klägerin unter Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramts C._____ vom 22. Mai 2024 (Urk. 1) das vorliegende Verfahren bei der Vorinstanz hängig (Urk. 2). Betreffend den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 27 E.1 = Urk. 32 E. 1). Der Entscheid erging am 12. Mai 2025, wobei die Vorinstanz die Klage vollumfänglich abwies (Urk. 32 S. 13).

3. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 28. Mai 2025 rechtzeitig (Urk. 29 vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 31): "1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 12. Mai 2025 sei aufzuheben;

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 29'295.00 zu- züglich, Zins zu 5% seit 1. Januar 2023, zu zahlen;

3. unter Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren, zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer, zulasten der Beklag- ten."

- 3 -

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-30). Da die Berufung gegen den Entscheid der Vorinstanz – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich abzuweisen ist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). II. Prozessuales

1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide ist die Berufung in vermögensrecht- lichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhalte- nen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Diese Streitwertgrenze ist vorliegend ohne Weiteres erreicht. Die Be- rufung erweist sich grundsätzlich als zulässig.

2. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. Die Berufung führende Partei muss sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids ein- lässlich auseinandersetzen und wenigstens rudimentär darlegen, an welchen kon- kreten Mängeln dieser ihrer Ansicht nach leidet und in welchem Sinne er abgeän- dert werden soll. Hierbei sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die angefochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen die Kritik beruht. Es genügt nicht, bloss auf die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen zu verweisen und diese in der Berufungsschrift wiederzugeben oder den angefochte- nen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht in genügender Weise beanstandet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016 E. 3.1).

3. Die Berufungsinstanz verfügt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition, d.h. es kann sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrich- tige Feststellung des Sachverhalts beanstandet werden (Art. 310 ZPO). Dies be- deutet jedoch nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht (mehr) vortragen. Vielmehr hat sie sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufungsbegründung (und gegebenenfalls in der

- 4 - Berufungsantwort) erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). Innerhalb des so definier- ten Prüfprogramms ist die Berufungsinstanz aber weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwä- gungen der ersten Instanz gebunden. Sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Beru- fung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen kann (BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). III. Materielle Beurteilung der Berufung

1. Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes 1.1. Die Klägerin rügt die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach das schwei- zerische Arbeitsgesetz nicht anwendbar sei. Zusammenfassend macht sie in ihrer Berufung geltend, dass das Arbeitsgesetz grundsätzlich auf alle Krankenanstalten und Kliniken in der Schweiz anwendbar sei und gemäss Art. 15 Abs. 1 ArGV 1 Pikettdienst grundsätzlich zur Arbeitszeit zähle, weshalb der Pikettdienst vollum- fänglich als Arbeitszeit zu entschädigen sei (Urk. 31 Rz. V.1 ff.). 1.2. Die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen des schweizerischen Arbeitsgeset- zes sind nicht anwendbar, sofern es sich bei der Arbeitgeberin um eine öffentlich- rechtliche Körperschaft handelt, bei der die Mehrzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen (Art. 2 Abs. 2 und Art. 71 lit. b ArG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz [ArGV 1, SR 822.111]). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es sich im zu beurteilenden Zeitraum bei der Beklagten als Zweckverband mit eigener Rechtspersönlichkeit um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft gehandelt habe und ihre Arbeitnehmenden in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis zu ihr gestanden haben. Das schweizerische Arbeitsgesetz sei deshalb nicht anwend- bar (Urk. 32 E. 4.3.2 f.). Mit dieser Sachverhaltsfeststellung und der entsprechen- den Subsumtion setzt sich die Klägerin in ihrer Berufungsschrift nicht auseinander. Vor allem stellt sie nicht in Abrede, dass es sich bei der Beklagten bis und mit

- 5 -

30. Juni 2021 um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft gehandelt hat und die Mehrzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden sind (vgl. Urk. 31 Rz. V.1 ff., insb. Rz. V.4.). Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz sind daher zutreffend. Das schweizerische Arbeitsgesetz war somit im beurteilenden Zeitraum auf das vorliegende Arbeitsverhältnis nicht anwendbar. 1.3. Weiter kann die Klägerin auch nichts direkt aus einer allfälligen Anwendbar- keit des Arbeitsgesetzes für ihre geltend gemachte Arbeitszeitentschädigung ablei- ten. Der Regelungsbereich des Arbeitsgesetzes beschränkt sich auf die Festlegung einer Höchstarbeitszeit und zulässiger Arbeitszeiten; die Entschädigung der Ar- beitszeit regelt es hingegen nicht (vgl. dazu auch VGr-ZH VB.2019.00766 vom

24. Juni 2020 E. 3.3.).

2. Anwendbarkeit des Personalgesetzes 2.1. Die Klägerin rügt mit Verweis auf § 134 VVO (LS 177.111), dass die durch die Vorinstanz festgestellte Weisungsbefugnis der Spitaldirektion im Widerspruch zum kantonalen Personalrecht stehe, wonach die Gesundheitsdirektion die Vergü- tung von Pikettdienst regle (Urk. 31 Rz. IV.3 und E. IV.5). 2.2. Die Zuständigkeit der Gesundheitsdirektion gemäss § 134 VVO gilt gemäss Wortlaut von Abs. 1 dieser Bestimmung nur für Angestellte, die dem eidgenössi- schen Arbeitsgesetz unterstellt sind. Wie soeben ausgeführt (vgl. oben E. III.1.), waren die Angestellten der Beklagten jedoch nicht dem eidgenössischen Arbeits- gesetz unterstellt, womit auch die in § 134 VVO geregelte Zuständigkeit der Ge- sundheitsdirektion auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung finden kann.

3. Vertragliche Regelung 3.1. Die Vorinstanz erwog, dass im Arbeitsvertrag selbst keine Regelung zum Pikettdienst bzw. zu dessen Vergütung enthalten sei. Die Personalverordnung des B._____ (Urk. 17/3) enthalte in Art. 77 folgende Regelung zum Bereitschafts-(Pi- kett)-dienst: Beim Bereitschaftsdienst halten sich die Mitarbeitenden neben der nor-

- 6 - malen Arbeitszeit für allfällige Arbeitseinsätze zur Behebung von Störungen, Hilfe- leistung in Notsituationen, für Kontrollgänge oder ähnliche Sonderereignisse bereit (Abs. 1). Die Zeit zwischen dem Einsatzaufruf an die Mitarbeitenden und dem Ein- treffen am Arbeitsort (Interventionszeit) darf grundsätzlich höchstens 30 Minuten betragen. Spezielle Interventionszeiten sind separat geregelt, z.B. Rettungsdienst, etc. (Abs. 2). Bereitschaftsdienste, die wegen der kurzen Interventionszeit im Be- trieb geleistet werden müssen, dürfen die einzelnen Mitarbeitenden in einem Zeit- raum von vier Wochen an höchstens sieben Tagen leisten (Abs. 3). Die Vergütung von Bereitschaftsdiensten ist pro Fachbereich separat geregelt (Abs. 5 [vgl. Urk. 32 E. 4.4.1.]). Mit Weisung der Spitalleitung, welche gestützt auf Art. 35 der Statuten des Spitalzweckverbands des B._____ (Urk. 17/2) dafür zuständig gewesen sei, seien die Ansätze für die Vergütung des Bereitschaftsdienstes geregelt worden. Der Weisung der Spitalleitung (Version 04 / 13.10.2014 [Urk. 17/4]) betreffend An- sätze Bereitschaftsdienst sei Folgendes zu entnehmen: Der Bereitschaftsdienst Anästhesie an Werktagen oder an Wochenenden/Feiertagen mit sofortiger oder maximal 4-minütiger Erscheinungszeit werde mit Fr. 17.– vergütet. Dasselbe gelte für den Rettungsdienst (Urk. 32 E. 4.4.2.). Da von der Klägerin anerkannt worden sei, dass die von ihr im Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis zum 30. November 2019 geleisteten Pikettdienststunden mit dem "Krankenwagendienst" in der Höhe von Fr. 17.– entschädigt worden seien und den eingereichten Lohnausweisen zu ent- nehmen sei, dass neben der Schichtzulage jeweils eine Entschädigung für Kran- kenwagendienst in der Höhe von Fr. 17.– entrichtet worden sei, gelte die Klägerin betreffend die Pikettdienststunden als vollumfänglich entschädigt (Urk. 32 E. 4.5.2.). 3.2. Die Klägerin rügt, dass die Personalverordnung nur den Hinweis beinhalte, wonach die Vergütung von Bereitschaftsdiensten pro Fachbereich separat geregelt sei (Urk. 31 Rz. VI.3). Es bestehe damit keine bindende Abmachung zwischen den Parteien über die Entschädigung des Pikettdienstes bzw. Bereitschaftsdienstes. Die von der Beklagten ins Recht gelegten Tabellen könnten nicht als Vertragsbe- standteil zwischen den Parteien gelten (Urk. 31 Rz. VI.4). Der Auffassung der Vor- instanz, dass sich aus Art. 35 der Statuten des Spitalzweckverbandes des B._____ die Befugnis der Spitaldirektion, die Vergütung des Bereitschafsdienstes einseitig

- 7 - festzulegen ergebe, sei unhaltbar. Die Statuten des Spitalzweckverbandes seien nie zum integrierenden Bestandteil des Anstellungsvertrages der Klägerin erklärt worden. Zudem stehe in Art. 35 der Statuten kein Wort davon, dass die Spitaldirek- tion zur einseitigen Ergänzung von Anstellungsverträgen bzw. zur einseitigen Lohn- festsetzung befugt sei (Urk. 31 Rz. VI.6 f.). 3.3. Vorweg gilt es zu klären, ob die Spitalleitung die Ansätze für die Vergütung des Bereitschaftsdienstes erlassen durfte. Gemäss § 53 Abs. 2 GG (LS 131.1) ist das kantonale Personalrecht sinngemäss anzuwenden, sofern ein Zweckverband keine eigenen Vorschriften erlässt. Die Regelung des Personalrechts fällt demnach in den Kompetenzbereich der Zweckverbände, welche über eine grosse Autonomie verfügen (vgl. Jenni, GG Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz und zu den politischen Rechten in den Gemeinden, 1. Aufl. 2017, § 53 Rz. 8). In Art. 35 lit. c der Statuten des Spitalverbands B._____ ist geregelt, dass der Spitalleiter die Be- soldungseinstufung des Personals vornehmen darf (Urk. 17/2). Es ist mangels an- derweitiger Regelungen in den Statuen nicht ersichtlich, weshalb dieser nicht auch die Besoldungsansätze innerhalb der Einstufung vornehmen darf. Mit der Besol- dungseinstufung ist daher auch die Festlegung der Vergütungsansätze des Bereit- schaftsdienstes mitumfasst. Aufgrund der weitgehenden Autonomie der Zweckver- bände und der Regelung in den Statuten war es somit zulässig, dass der Spitalleiter über die Vergütung des Bereitschaftsdienstes eine Regelung getroffen hat. 3.4. Die Personalverordnung des B._____, welche unbestrittenermassen auf das vorliegende Arbeitsverhältnis Anwendung findet, hält in Art. 77 Abs. 5 fest, dass die Vergütung von Bereitschaftsdiensten pro Fachbereich separat geregelt sei (Urk. 17/3). Dabei handelt es sich um einen dynamischen Verweis. Die Auslegung dieses Absatzes gemäss Wortlaut und nach Treu und Glauben lässt einzig den Schluss zu, dass die Vergütung nicht in der Personalverordnung des B._____ ge- regelt ist, sondern separat. Zwar benennt die Personalverordnung im dynamischen Verweis nicht, wo genau die Vergütung geregelt ist. Indem die Spitalleitung gemäss den Statuten des Zweckverbandes zum Erlass von Regelungen berechtigt war, ent- sprechende Regelungen erlassen hat und der Bereitschaftsdienst auch entspre- chend dieser erlassenen Regelungen entschädigt wurde, reicht der dynamische

- 8 - Verweis in der Personalverordnung aus. Aufgrund dieses Verweises müssen die Statuten des Zweckverbandes – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch nicht Bestandteil des Anstellungsvertrages sein. 3.5. Dem Argument der Klägerin, dass die vertragliche Regelung bestenfalls un- klar sei (vgl. Urk. 31 Rz. VIII.2), kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Wie darge- legt, ist der Verweis in Art. 77 Abs. 5 der Personalverordnung des B._____, wonach die Entschädigung des Bereitschaftsdienst separat geregelt werde, klar als dyna- mischer Verweis erkennbar. Weiter ist eine solche Regelung auch nicht ungewöhn- lich. Auch die Personalverordnung des Universitätsspitals Zürich verweist für die Entschädigung von Pikett- und Präsenzdienst auf die separate Regelung des Spi- talrats (vgl. § 12 Abs. 1 PR-USZ [LS 813.152]). Da die entsprechende Regelung des Spitalrats nicht öffentlich einsehbar ist, kann vorliegend nicht beurteilt werden, wie hoch die Entschädigung des Präsenzdienst beim Universitätsspital Zürich ist. Auch die Stadt Zürich, welche ebenfalls eigene Spitäler betreibt, verweist in Art. 58 Abs. 2 ihrer Personalverordnung (AS 177.100) auf eine separate Regelung des Piketts- und Präsenzdienstes ihrer Angestellten. Im entsprechenden Reglement über die Vergütung und Organisation des städtischen Bereitschaftsdienstes (Pi- kettreglement AS 177.170) ist in Art. 18 geregelt, dass Präsenzdienst je nach Funk- tionsstufe der Angestellten mit Fr. 12.80 bis Fr. 21.30 pro Stunde entschädigt wird. Diese von der Stadt Zürich festgesetzte Entschädigung ist somit in quantitativer Hinsicht mit den Entschädigungsansätzen der Beklagten vergleichbar. Damit er- weist sich auch das von der Klägerin ausserhalb rechtlicher Betrachtung vorgetra- gene Argument, wonach es nicht nachvollziehbar sei, weshalb eine qualifizierte An- ästhesiepflegefachfrau nachts und an Wochenenden für Fr. 17.– pro Stunde am Arbeitsplatz ausharren und sich für Notfalleinsätze bereithalten sollte (vgl. Urk. 31 Rz. VIII.3.), als nicht einschlägig.

4. Ergebnis Im Ergebnis vermag die Klägerin mit ihren Rügen nicht durchzudringen. Die Beru- fung ist folglich abzuweisen.

- 9 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 6.2 m.w.H.). Da keine bös- oder mutwillige Prozessführung auszumachen ist (vgl. Art. 115 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012 E. 6.2) und der Streitwert Fr. 29'295.– (Urk. 32 E. 5.2, Urk. 31 Rz. II.4.) beträgt, sind für das Berufungsverfahren keine Gerichtskosten geschuldet.

2. Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich nur auf die Gerichts- kosten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt nach den allgemeinen Regeln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO-Sterchi, Art. 113-114 N 5). Für das zweit- instanzliche Verfahren sind jedoch keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens und der Beklagten mangels relevanter Auf- wendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Dop- pels von Urk. 31, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 10 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'295.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga MLaw D. Valsangiacomo versandt am: ip