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LA240007

Arbeitsrechtliche Forderung

Zürich OG · 2025-02-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 10'000.– übersteigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO) und die nicht unter einen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 309 ZPO fällt. Sie wurde form- und frist- gerecht bei der zuständigen kantonalen Berufungsinstanz (vgl. § 48 GOG) erho- ben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urk. 22). Der vor Vorinstanz unterlegene und damit be- schwerte Kläger ist zur Berufungserhebung legitimiert. Die Rechtsmittelvorausset- zungen sind erfüllt. Auf die Berufung ist unter dem Vorbehalt hinreichender Be- gründung (nachstehend E. II.2) einzutreten.

E. 2 Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich nur auf die Gerichts- kosten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt nach den allgemeinen Regeln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO-Sterchi, Art. 113-114 N 5).

E. 3 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 3'333.– zu bezahlen.

E. 4 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutzten Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 19 - Zürich, 12. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. N. Wolf-Gerber versandt am: lm

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.– (ohne MwSt.) zu bezahlen.
  4. (Mitteilungssatz)
  5. (Rechtsmittel: Berufung, Frist 30 Tage) Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 22 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 25. Januar 2024 (AH230077) aufzuheben und das vor erster Instanz gestellte Rechts- begehren vollumfänglich gutzuheissen, welches lautet:
  6. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Lohn für die Monate Januar bis Mai 2023 im Betrag von CHF 30'000.00 brutto bzw. CHF 28'080.00 netto zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5% ab dem
  7. Januar 2023.
  8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer; ab 1. Januar 2024 8.1% Mehrwert- steuer.
  9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbe- klagten zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer." - 3 - der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 29 S. 2): "1. Es sei die Berufung des Klägers und Berufungsklägers abzuweisen und es sei das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 25. Januar 2024 (Geschäfts- Nr. AH230077) zu bestätigen.
  10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers und Beru- fungsklägers." Erwägungen: I.
  11. Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) wurde mit Arbeitsvertrag vom 30. Dezember 2021 bei der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Be- klagte) als CEO mit einem Arbeitspensum von 50 % und einem Jahreslohn von Fr. 72'000.– brutto angestellt. Gleichzeitig erklärte sich der Kläger bereit, die Posi- tion des Delegierten des Verwaltungsrats ohne gesonderte Vergütung zu über- nehmen (Urk. 5/2). Gemäss Handelsregisterauszug der Beklagten wurde am tt. Januar 2022, nebst C._____ als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelun- terschrift, der Kläger als Delegierter des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift im Schweizerischen Handelsregister eingetragen (Urk. 11/3). Mit Schreiben vom
  12. November 2022 kündigte C._____ dem Kläger das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von einem Monat per 23. Dezember 2022 (Urk. 5/5). Dieses Schreiben wurde dem Kläger gleichen- tags übergeben (vgl. Urk. 8 Rz. 10; Urk. 14 Rz. 17). Die letzte Lohnabrechnung erfolgte per Dezember 2022. Dem Kläger wurde der vereinbarte Lohn von Fr. 6'000.– brutto ausbezahlt (Urk. 11/4). Der Kläger machte am 21. August 2023 unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts der Kreise … + … der Stadt Zürich vom 19. April 2023 die vorliegende arbeitsrechtliche Klage bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1; Urk. 3). Damit machte er die Ungültigkeit der Kündigung und demzufolge Lohnforderungen für den Zeitraum von Januar bis Mai 2023 in der Höhe von Fr. 30'000.– brutto (5 x Fr. 6'000.–) geltend, welche nun auch Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind. - 4 - 2.1. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 23 E. I.2). Mit Urteil vom 25. Januar 2024 wies die Vorinstanz die Klage ab (Urk. 19 S. 8 = Urk. 23 S. 8; Dispositiv eingangs wiedergegeben). 2.2. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom 20. Februar 2024 (Urk. 22) Berufung mit den vorstehend aufgeführten Anträgen. Die innert der mit Verfügung vom 15. April 2024 (Urk. 28) angesetzten Frist eingegangene Beru- fungsantwort datiert vom 16. Mai 2024 (Urk. 29). Mit Verfügung vom 13. August 2024 wurde die Berufungsantwortschrift dem Kläger zugestellt (Urk. 32). Weitere Eingaben erfolgten nicht. 2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-21). Das Verfahren ist spruchreif. II.
  13. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 10'000.– übersteigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO) und die nicht unter einen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 309 ZPO fällt. Sie wurde form- und frist- gerecht bei der zuständigen kantonalen Berufungsinstanz (vgl. § 48 GOG) erho- ben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urk. 22). Der vor Vorinstanz unterlegene und damit be- schwerte Kläger ist zur Berufungserhebung legitimiert. Die Rechtsmittelvorausset- zungen sind erfüllt. Auf die Berufung ist unter dem Vorbehalt hinreichender Be- gründung (nachstehend E. II.2) einzutreten.
  14. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der - 5 - erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist respektive an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Von der Berufungsinstanz kann nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbegründung geeignet sein könnten (OGer ZH NP220014 vom 16. November 2022 E. II.1; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur- teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Auf die Par- teivorbringen ist insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforder- lich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Dabei ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1). III.
  15. Die Vorinstanz erwog, bei der Entlassung von Organpersonen einer Aktien- gesellschaft müsse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwischen deren gesellschaftlichen Stellung und dem arbeitsvertraglichen Verhältnis unterschieden werden, da unterschiedliche Regeln hinsichtlich der Anstellung und der Kündi- gung für das gesellschaftsrechtliche und das arbeitsrechtliche Verhältnis gälten. - 6 - Stehe bei einem solchen gesellschafts- und arbeitsrechtlichen Doppelverhältnis die Verletzung einer Verpflichtung zur Diskussion, seien diese und deren spezifi- schen Rechtsfolgen getrennt zu prüfen. Entsprechend sei für die Zuständigkeit der Kündigung nicht auf die Bestimmungen betreffend die Abberufung der Organe wie Art. 716a Abs. 1 Ziff. 4 OR abzustellen. Die für das arbeitsvertragliche Ver- hältnis notwendigen rechtsgeschäftlichen Handlungen folgten vielmehr den glei- chen Grundsätzen wie bei einem Vertrag mit einem aussenstehenden Dritten. Art. 718 Abs. 1 OR regle, dass der Verwaltungsrat die Gesellschaft nach aussen vertrete und dass die zur Vertretung befugten Personen im Namen der Aktienge- sellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen könnten, die der Zweck der Gesell- schaft mit sich bringe. Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen seien ins Handelsregister einzutragen (Art. 720 OR). Dadurch, dass die Aktienge- sellschaft durch die Publikation im Handelsregister gegen aussen bekannt gebe, wer sie vertreten könne, seien Handlungen der gemäss Handelsregistereintrag zur Vertretung ermächtigten Personen der Aktiengesellschaft zuzurechnen, und zwar unabhängig davon, ob die entsprechenden Organe die gesellschaftsinternen Kompetenz- und Handlungsrichtlinien beachtet hätten. Der Kläger sei nicht nur Arbeitnehmer der Beklagten, sondern gemäss Handelsre- gister zum Zeitpunkt der Kündigung vom 22. November 2022 auch Delegierter des Verwaltungsrats gewesen. Somit liege ein gesellschafts- und arbeitsrechtli- ches Doppelverhältnis vor. Die Modalitäten der Kündigung des Arbeitsvertrags seien in Ziffer 8 des klägerischen Arbeitsvertrags umschrieben worden. Dort sei festgehalten worden, dass der Arbeitsvertrag von beiden Parteien schriftlich und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jederzeit beendet wer- den könne, wobei die Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist (und somit nicht auf das darauffolgende Monatsende hin) wirksam werde. In Ziffer 2 des klägeri- schen Arbeitsvertrags werde das Organisationsreglement der Beklagten zum inte- grierenden Bestandteil des Arbeitsvertrags erklärt. Diese Integrierung habe wohl in erster Linie dazu gedient, um betreffend die genaue Umschreibung der Funk- tion des Klägers als Geschäftsführer gemäss Ziffer 2 des Arbeitsvertrags, insbe- sondere für dessen Kompetenzen und Befugnisse, auf das bereits bestehende Organisationsreglement zu verweisen. Ziffer 4 des Organisationsreglements be- - 7 - fasse sich mit der Aufteilung der Kompetenzen zwischen dem Verwaltungsrat und dem CEO bzw. der Geschäftsleitung. In Ziffer 4.3 lit. a werde unter anderem be- stimmt, dass der Verwaltungsrat für die Ernennung und Abberufung von Mitglie- dern der Geschäftsleitung die Entscheidkompetenz habe. In Ziffer 2.6 des Organi- sationsreglements werde sodann festgehalten, dass für einen gültigen Beschluss an einer Verwaltungsratssitzung die Mehrheit der Verwaltungsräte anwesend sein müsse. Diese Regeln beträfen die gesellschaftsinternen Kompetenz- und Hand- lungsrichtlinien. Individuelle Rechte für den Kläger als Arbeitnehmer ergäben sich daraus nicht. Ebenso wenig würden damit die Kündigungsmodalitäten gemäss Ziffer 8 des Arbeitsvertrags abgeändert oder ergänzt. Ob in casu die Kündigung auf einem gültigen Verwaltungsratsbeschluss beruhe, d.h. ob die gesellschaftsin- ternen Kompetenz- und Handlungsrichtlinien eingehalten worden seien, sei für die Frage, ob die Kündigung gültig sei, irrelevant. Entscheidend sei einzig, ob die Kündigung von einer (oder mehreren) Person(en) ausgesprochen worden sei, welche die Beklagte gegen Aussen vertreten durfte(n). Die Kündigung sei gegen- über dem Kläger durch den Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten, C._____, ausgesprochen worden. C._____ als Verwaltungsratspräsident sei zum Zeitpunkt der Kündigung im Handelsregister als zur Vertretung ermächtigte Person der Be- klagten mit Einzelunterschrift ausgewiesen gewesen. Da er (gegen aussen) als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat befugt gewesen sei, für die Beklagte dem Kläger gegenüber die Kündigung auszusprechen, und die Kündigung über- dies schriftlich überreicht worden sei, sei dem Kläger rechtsgültig gekündigt wor- den. Da dem Kläger mit Schreiben vom 22. November 2022 (gleichentags über- geben) rechtsgültig gekündigt worden sei, habe das Arbeitsverhältnis unter Ein- haltung der vertraglichen Kündigungsfrist von einem Monat am 23. Dezember 2022 geendet. Folglich habe der Kläger über dieses Datum hinaus keinen An- spruch auf Lohn. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
  16. Der Kläger stellt sich auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, die ihm gegenüber am 22. November 2022 ausgesprochene Kündigung sei ungültig. Er macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe ungenügend beachtet, dass das Bundesgericht in BGE 128 III 129 E. 1.b/aa darauf hinweise, dass im damals vorgelegten Fall bezüglich der Zuständigkeit der Geschäftsleitung für die - 8 - Entlassung von Mitarbeitern keine Beschränkung der Berechtigung im internen Verhältnis durch ein Organisationsreglement oder durch Weisungen des Verwal- tungsrates bestanden habe, obschon er bereits in seiner Replik darauf hingewie- sen habe, dass der vorliegende Fall in diesem Punkt vom genannten Bundesge- richtsentscheid abweiche. In casu liege ein solches Organisationsreglement vor, das Kündigungsvoraussetzungen statuiere und kraft explizitem Verweis fester Be- standteil des Arbeitsvertrags vom 30. Dezember 2021 zwischen ihm und der Be- klagten sei. Das Organisationsreglement werde insbesondere auch als Anhang 1 betitelt und sei entsprechend dem Arbeitsvertrag physisch beigelegt gewesen. Gemäss Seite 2, Ziffer 2.1 lit. d und Seite 5, Ziffer 4.3 lit. a des Organisationsre- glements sei der Verwaltungsrat (nicht das Verwaltungsratsmitglied) für die Abbe- rufung der Geschäftsleitung (Punkt 3) und für Kündigungen von Lohnbezügern mit Gehältern über Fr. 50'000.– (Punkt 4) zuständig. Sein Gehalt habe Fr. 72'000.– (= Fr. 144'000.– /2 (50% Pensum)) betragen, womit die Zuständigkeit für seine Kündigung beim Verwaltungsrat gelegen habe. Gemäss Art. 718a Abs. 2 OR habe eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung. Lex causa sei der Schutz des Dritten, da dieser in der Regel keine Kenntnis über gesellschaftsinterne Vereinbarungen habe. Vorliegend habe der Dritte, er, aber von der Beschränkung der Vertretungsbefugnis aus dem Organi- sationsreglement gewusst. Genauso habe dies der Verwaltungsratspräsident ge- wusst, dessen eigenhändige Signatur auf jeder einzelnen Seite des Organisati- onsreglements zu finden sei. Der Verwaltungsratspräsident der Beklagten habe wissentlich gegen die von der Beklagten erlassenen Vorschriften verstossen. Die Vorinstanz habe das Organisationsreglement trotz seiner expliziten Einbindung in seinen Arbeitsvertrag in ihrer Würdigung als rein gesellschaftsrechtlich bedeut- sam qualifiziert und sich in ihrem Urteil nur auf arbeitsrechtliche Vorschriften be- schränkt. Mit Blick auf Art. 718a Abs. 2 OR erscheine die Würdigung der Vor- instanz stossend: Ein Dritter, dem eine bestehende Beschränkung der Vertre- tungsbefugnis unbekannt sei, werde geschützt. Ein Dritter, er, dem eine beste- hende Beschränkung der Vertretungsbefugnis hingegen nachweislich bekannt sei, solle sich nach Ansicht der Vorinstanz aber nicht auf die Einhaltung dieser Vorschrift verlassen dürfen, was unmöglich im Sinne des Gesetzgebers liege. Ins- - 9 - besondere stelle sich die Frage, wozu die Parteien überhaupt vereinbaren sollten, dass ein Organisationsreglement Bestandteil eines Arbeitsvertrages bilde, wenn die Gerichte solche Vereinbarungen ohnehin nicht berücksichtigten. Die Vor- instanz interpretiere die Klausel im Arbeitsvertrag so, dass das Organisationsre- glement nur bezüglich seiner Funktion als CEO als Bestandteil des Arbeitsvertra- ges gelten solle. Diese Beschränkung der Anwendbarkeit dünke ihn zu eng. Auch die Vorinstanz scheine hiervon nicht vollständig überzeugt zu sein, wenn sie schreibe, "in erster Linie", und damit selber nicht gänzlich ausschliesse, dass das Organisationsreglement durchaus auch auf den Rest seines Arbeitsvertrages An- wendung finde. Die Vorinstanz begründe ihre Auslegung damit, dass das Organi- sationsreglement nur Regeln über die gesellschaftsinternen Kompetenz- und Handlungsrichtlinien enthalten würde. Dem Arbeitnehmer ergäben sich daraus keine individuellen Rechte. Es sei aber nicht ersichtlich und sei von der Vor- instanz auch nicht nachvollziehbar begründet worden, weshalb Seite 2, Ziffer 2.1 lit. d, Seite 3, Ziffer 2.6 und Seite 5, Ziffer 4.3 lit. a des Organisationsreglements, wonach nur der korrekt zusammengetretene Verwaltungsrat als Gremium, und nicht das einzelne Verwaltungsratsmitglied, für die Abberufung der Geschäftsfüh- rung (Punkt 3) und für Kündigungen von Lohnbezügern mit Gehältern über Fr. 50'000.– zuständig sei, hätten unberücksichtigt bleiben dürfen. Hätte die Be- klagte gewollt, dass die Form- und Kündigungsvoraussetzungen des Organisati- onsreglements auf seinen Arbeitsvertrag keine Anwendung fänden, hätte sie dies explizit ausschliessen müssen, was sie aber nicht getan habe. Vielmehr hätten die Parteien das Organisationsreglement zum integrierenden Bestandteil des Ar- beitsvertrags erklärt – ohne Limitierung. Sein erhöhtes Kündigungsschutzbedürf- nis ergebe sich aufgrund der Klausel (Seite 7, Ziffer 5.2 d) im Aktionärsbindungs- vertrag vom 30. Dezember 2021 zwischen der D._____ AG (Dr. C._____) und der E._____ GmbH (Kläger), wonach die E._____ GmbH (Kläger) der D._____ AG (Dr. C._____) ein Kaufrecht an ihren Aktien einzuräumen habe, falls sein Arbeits- vertrag bis zum 31. Dezember 2022 gekündigt werde. Nun solle angeblich dieser Kaufrechtsfall eingetreten sein. Ausgerechnet Dr. C._____, dem die Kündigungs- modalitäten bestens bekannt seien und der als Einziger ein Interesse am Eintre- ten eines solchen Kaufrechtsfalles habe, habe ihm gekündigt. Ausgerechnet per - 10 -
  17. Dezember 2022 sei gekündigt worden, sodass das Arbeitsverhältnis gerade noch pünktlich für den Eintritt des Kaufrechtsfalles ende. Schliesslich habe die Vorinstanz auf BGE 130 III 213 E. 2.1 verwiesen, wonach bei einer Verletzung ei- ner Verpflichtung bei einem gesellschafts- und arbeitsrechtlichen Doppelverhältnis diese und deren spezifische Rechtsfolgen getrennt zu prüfen seien. Tatsächlich gehe es in diesem Entscheid um ein völlig anderes Thema, nämlich um die Treuepflicht eines CEO gegenüber der einzelnen Konzerngesellschaft, in welcher er als CEO tätig sei, und dem Konzern insgesamt (Urk. 22 Rz. 11 ff.). 3.1. Dass der Kläger nicht nur Arbeitnehmer der Beklagten, sondern gemäss Handelsregister zum Zeitpunkt der Kündigung vom 22. November 2022 auch De- legierter des Verwaltungsrats war und damit ein gesellschafts- und arbeitsrechtli- ches Doppelverhältnis vorlag, ist im Berufungsverfahren nicht umstritten (vgl. Urk. 22 Rz. 9; Urk. 29 Rz. 17). Das Vorgehen der Vorinstanz, die zwischen dem arbeitsvertraglichen Verhältnis und der gesellschaftsrechtlichen Stellung des Klägers unterschieden hat, wird insoweit – zu Recht – nicht kritisiert. Zutreffender- weise hat die Vorinstanz denn auch auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach hinsichtlich der Anstellung und der Kündi- gung für das gesellschafts- und das arbeitsrechtliche Verhältnis unterschiedliche Regeln gelten. Nach der auch in der Lehre befürworteten Auffassung des Bun- desgerichtes sind das schuldrechtliche und gesellschaftsrechtliche Element in Be- zug auf Entstehung, Wirkung und Auflösung klar auseinander zu halten, selbst wenn sie in einer engen Wechselbeziehung zueinander stehen (BGE 130 III 213 E. 2.1 m.w.Hinw.; BGer 4A_452/2013 vom 31. März 2014 E. 7.2; Böckli, Schwei- zer Aktienrecht, 5. Aufl., § 9 N 122). Die Abberufung eines Verwaltungsrats aus dessen Organstellung richtet sich somit nach anderen Regeln als die Kündigung des Arbeits- oder Auftragsverhältnisses. Namentlich gelten für die Beendigung des Arbeitsvertrags auch bei einem Gesellschaftsorgan die Vorschriften des Ar- beitsvertragsrechts einschliesslich der Fristen und des Kündigungsschutzes (BGE 128 III 129 E. 1.a/aa; Müller, Der Verwaltungsrat als Arbeitnehmer, 2005, S. 296). Das Arbeitsverhältnis beruht nämlich auch dann auf einer vertraglichen Vereinba- rung zwischen der juristischen Person und dem Arbeitnehmer, wenn dieser gleichzeitig deren Organ ist. Das Bundesgericht hält hierzu auch ausdrücklich - 11 - fest, dass die für das vertragliche Verhältnis notwendigen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen nicht anderen Grundsätzen folgen als bei einem Vertrag mit aus- senstehenden Dritten (BGE 128 III 129 E. 1.b/aa). Die Rüge des Klägers, im von der Vorinstanz zitierten BGE 130 III 213 E. 2.1 gehe es um ein völlig anderes Thema, nämlich um die Treuepflicht eines CEO gegenüber der einzelnen Kon- zerngesellschaft, in welcher er als CEO tätig sei, und dem Konzern insgesamt (Urk. 22 Rz. 47 ff.), zielt des Weiteren in dieser Form ins Leere. In der von der Vorinstanz (vgl. Urk. 19 E. III.2) zitierten Erwägung 2.1 von BGE 130 III 213 be- fasst sich das Bundesgericht – u.a. unter Verweis auf BGE 128 III 129 E. 1a – durchaus mit den rechtlichen Konsequenzen eines arbeits- und gesellschafts- rechtlichen Doppelverhältnisses. Das Bundesgericht bestätigt darin, und insoweit ist der besagte Entscheid vorliegend durchaus einschlägig, dass es sich zum ei- nen um eine vom Gesellschaftsrecht beherrschte Organstellung, zum anderen um eine vertragliche Bindung handle. Die beiden Rechtsverhältnisse seien in Bezug auf Entstehung, Wirkung und Auflösung klar auseinander zu halten, selbst wenn sie in einer engen Wechselbeziehung zueinander stünden. Erst anschliessend geht das Bundesgericht auf die Auswirkungen des Doppelverhältnisses im Zu- sammenhang mit der Verletzung einer konkreten Verpflichtung, der Treuepflicht, ein. Das schuld- und gesellschaftsrechtliche Doppelverhältnis, so das Bundesge- richt, habe zur Folge, dass das in einem Anstellungsverhältnis stehende Organ sich sowohl an die Treuepflicht des Arbeitsnehmers (Art. 321a OR) wie auch an die organschaftliche Treuepflicht des Verwaltungsrats- oder Direktionsmitglied nach Art. 717 OR halten müsse. Stehe eine Verletzung der Treuepflicht zur Dis- kussion, sei somit getrennt zu prüfen, ob die eine oder die andere verletzt sei, wo- bei sich in der Regel erweise, dass die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht weiter gehe als die arbeitsvertragsrechtliche. 3.2. Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die ein Dauerschuldverhältnis befristet oder mit sofortiger Wirkung für die Zukunft be- endet. Das Recht zur Kündigung bedeutet mithin die Befugnis, durch einseitiges Rechtsgeschäft eine Rechtsänderung herbeizuführen. Daher zählt das Kündi- gungsrecht zu den rechtsaufhebenden Gestaltungsrechten. Soweit auf den ver- traglich oder gesetzlich vorgesehenen Termin gekündigt wird, hat die Gegenseite - 12 - nichts dazu zu sagen (BK OR I-Rehbinder/Stöckli, Art. 335 N 2; BSK OR I-Port- mann/Rudolph, Art. 335 N 4; Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 335 N 2; OGer ZH LA100036 vom 29. April 2011 E. 3.2). Ausser des Empfangs bedarf diese einsei- tige Willenserklärung demnach keines Zutuns des Adressaten. Entscheidend für die Gültigkeit respektive Ungültigkeit der Kündigung ist – wie nachfolgend aufge- zeigt (E. III.3.3 ff.) – einzig, ob der die Kündigung aussprechende Verwaltungs- ratspräsident der Beklagten, C._____, mit Vertretungsmacht handelte. 3.3. Wer für die Gesellschaft rechtgeschäftlich handeln kann, bestimmt sich in erster Linie nach dem Aktienrecht (BGE 128 III 129 E. 1.b/aa). Nach Art. 718 Abs. 1 Satz 1 OR vertritt der Verwaltungsrat die Aktiengesellschaft nach aussen. Nach Art. 718a Abs. 1 OR können die zur Vertretung befugten Personen im Na- men der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Ge- sellschaft mit sich bringen kann. Die Entlassung eines Mitarbeiters gehört in die- sen Kreis von Rechtshandlungen (BGE 128 III 129 E. 1b/aa; BSK OR I-Port- mann/Rudolph, Art. 335 N 12). Die Kündigung des Arbeitsverhältnis des Klägers wurde vorliegend durch den Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten, C._____, ausgesprochen, welcher im Zeitpunkt der Kündigung im Handelsregister als zur Vertretung ermächtigte Person mit Einzelunterschrift ausgewiesen war (Urk. 11/3). 3.4. Dem Kläger ist zwar dahingehend zuzustimmen (vgl. Urk. 22 Rz. 15), dass in dem BGE 128 III 129 zugrunde liegenden Fall einer Kündigung durch ein Ge- schäftsleitungsmitglied keine Beschränkung der Berechtigung im internen Verhält- nis durch ein Organisationsreglement bestand, wie sie im vorliegenden Beru- fungsverfahren vom Kläger geltend gemacht wird. In diesem Zusammenhang ist aber auf die – auch von der Vorinstanz wiedergegebene (Urk. 19 E. III.2) – seithe- rige gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen ins Handelsregister einzutragen sind. Durch die Publikation im Handelsregister gibt die Gesellschaft gegen aussen kund, wer sie vertreten kann; damit sind Handlungen der gemäss Handelsregiste- reintrag zur Vertretung ermächtigten Personen der Gesellschaft zuzurechnen, und - 13 - zwar unabhängig davon, ob die entsprechenden Organe die gesellschaftsinternen Kompetenz- und Handlungsrichtlinien beachtet haben (BGer 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016 E. 5.2; BGer 4A_147/2014 vom 19. November 2014 E. 3.2.5; BGer 4A_617/2013 vom 30. Juni 2014 E. 5.2; BGer 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.1.3; BGer 4A_357/2007 vom 8. April 2008 E. 4.2). Ob sich Dritte (i.c. der ge- kündigte Arbeitnehmer) auf die Nichteinhaltung der gesellschaftsinternen Kompe- tenz- und Handlungsrichtlinien berufen können, hat das Bundesgericht in BGer 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016 E. 5.2 – angesichts dessen, dass im zugrunde lie- genden Fall von vornherein festgestellt werden konnte, dass die internen Richtli- nien bei der Entlassung der Arbeitnehmerin beachtet worden waren – offen gelas- sen (vgl. BK OR I-Portmann/Rudolf, Art. 335 N 12). Immerhin verweist das Bun- desgericht in besagtem Entscheid aber explizit auf die kritische Haltung von Kol- ler/Mauerhofer, Die arbeitsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2007, in: ZBJV 145 [2009], S. 912 f., hierzu. Besagte Autoren halten im Rahmen einer Kommentierung von BGE 133 III 77 unter dem Titel "Verhältnis zwischen in- terner Beschlussfassung einer AG und der Kündigung eines Arbeitsvertrages mit einem Verwaltungsratsmitglied" Folgendes fest: "Im Aussenverhältnis ist […] nur relevant, ob eine für die AG abgegebene Willens- erklärung eines Organs (hier eines Verwaltungsrates) im Rahmen der Vertre- tungsmacht liegt (und das war offenkundig der Fall, denn die Kündigung eines Ar- beitsvertrages gehört klarerweise zu den Rechtshandlungen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann (Art. 718a Abs. 1 OR; BGE 128 III 129 E. 1b S. 134). Ob aber diese Willenserklärung auf einem intern gültig gefassten Be- schluss des zuständigen Organs beruht, darf den Empfänger der Willenserklärung nichts angehen. Andernfalls würde z.B. die Wirksamkeit der Ausübung eines Ge- staltungsrechts durch eine juristische Person – wie etwa der Rücktritt eines Ver- eins von einem Vertrag im Schuldnerverzug der Gegenpartei nach Art. 109 OR, die Kündigung eines Wohnungsmietvertrages durch eine Immobilien-AG, die Kün- digung von Arbeitsverträgen durch eine Genossenschaft etc. – vom Bestand ei- nes gültig gefassten Beschlusses im Rahmen der internen Willensbildung abhän- gen. Jeder Vertragspartner einer juristischen Person könnte dann stets die Gültig- keit unliebsamer Willenserklärungen mit dem Einwand bestreiten, es fehle an ei- - 14 - nem rechtswirksamen internen Beschluss, auf den sich die Willenserklärung stüt- zen könne. Das würde trölerischem Verhalten Vorschub leisten und die juristische Person im Prozess unnötig zur Offenlegung interner Abläufe zwingen, ohne dass dafür ein praktisch schützenswertes Interesse der Gegenpartei ersichtlich wäre. Auch rechtsdogmatisch wäre dies unhaltbar: Jeder Vertragspartner einer juristi- schen Person muss sich unabhängig von internen Willensbildungsvorgängen rechtsgeschäftliche Willenserklärungen entgegenhalten lassen, die von einem im Rahmen seiner Vertretungsmacht handelnden Organ der juristischen Person aus- gehen. Etwas anderes mag – wenn überhaupt – höchstens gelten, wenn das nach aussen handelnde Organ gegen einen ausdrücklichen Beschluss des intern zuständigen Organs verstösst (z.B. wenn ein Verwaltungsratsgremium ausdrück- lich beschliesst, einen Arbeitsvertrag nicht aufzulösen, der einzelzeichnungsbe- rechtigte Verwaltungsratspräsident aber dennoch eine Kündigung ausspricht), weil dies als Beschränkung der Vertretungsbefugnis des handelnden Organs auf- gefasst werden könnte (vgl. zum Unterschied zwischen Vertretungsmacht und Vertretungsbefugnis statt aller etwa BSK ZGB I-Huguenin, Art. 45/55 N. 21 ff.; kri- tisch zu dieser Unterscheidung aber BSK OR II-Watter, Art. 718 N 19 m.w.Hinw.). Selbst das mag indessen fraglich sein, weil eine Beschränkung der Vertretungs- befugnis an sich nur intern wirkt und der betroffene Verwaltungsrat nach aussen nach wie vor über volle Vertretungsmacht verfügt (Roland von Büren/Walter Stof- fel/ Rolf H. Weber, Grundriss des Aktienrechts, 3. Aufl., Zürich 2011, N 600). Der Umstand, dass im vorliegenden Fall nicht die Kündigung eines gewöhnlichen Arbeitsvertrages zu beurteilen war, sondern die Kündigung eines Arbeitsvertrages mit einem von der Generalversammlung abgewählten Verwaltungsrat, ändert an all dem nichts. Bei der Rechtsbeziehung zwischen einem Verwaltungsratsmitglied und der AG handelt es sich um ein organschaftliches und vertragsrechtliches Doppelverhältnis (BGE 128 III 129 E. 1a/aa S. 132, wo allerdings – wohl verse- hentlich – von einem schuld- bzw. vertragsrechtlichen Doppelverhältnis die Rede ist). Die beiden Rechtsverhältnisse sind in Bezug auf Entstehung, Wirkung und Auflösung klar auseinanderzuhalten (a.a.O). Während sich die Abberufung eines Verwaltungsrates nach den gesellschaftsrechtlichen Regeln (konkret nach Art. 705 OR) richtet, beurteilt sich die Kündigung der schuldrechtlichen Beziehung - 15 - zwischen der AG und dem Verwaltungsrat allein nach dem Vertragsrecht. Zur Er- klärung der Kündigung ist die AG als Vertragspartei selber, handelnd durch die vertretungsberechtigten Organe oder durch eine bevollmächtigte Person, zustän- dig (BGE 128 III 129 E. 1b/aa)." Diese Ausführungen, wonach sich Dritte, vorliegend der Kläger als die Kündigung empfangende Partei, nicht auf die Nichteinhaltung der gesellschaftsinternen Kom- petenz- und Handlungsrichtlinien berufen können, überzeugen. Mit der Vorinstanz ist daher einig zu gehen, dass vorliegend im Grundsatz einzig entscheidend ist, dass die Kündigung gegenüber dem Kläger durch den Verwaltungsratspräsiden- ten der Beklagten, C._____, ausgesprochen wurde, welcher zum Zeitpunkt der Kündigung im Handelsregister als zur Vertretung ermächtigte Person der Beklag- ten mit Einzelunterschrift ausgewiesen war (Urk. 11/3). 3.5. Der Kläger macht berufungsweise geltend, das Organisationsreglement sei kraft explizitem Verweis Bestandteil seines Arbeitsvertrags vom 30. Dezember 2021, womit dessen Bestimmungen auch arbeitsrechtlich als Kündigungsmodali- täten vereinbart worden seien (Urk. 22 Rz. 16 ff.). Dass sich die Parteien tatsäch- lich darauf geeinigt haben, macht der Kläger berufungsweise allerdings nicht gel- tend, insbesondere zeigt er nicht auf, wo er vor Vorinstanz einen diesbezüglichen tatsächlichen Konsens behauptet hat. Damit ist der Arbeitsvertrag vom 30. De- zember 2021 (Urk. 5/2) in diesem Punkt objektiv auszulegen. Die vorinstanzliche Auslegung des Arbeitsvertrages, dass mit dem Verweis auf das Organisationsre- glement keine Änderung oder Ergänzung der in Ziffer 8 des Arbeitsvertrages fest- gelegten Kündigungsmodalitäten beabsichtigt worden sei (Urk. 19 E. III.3.3), ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die Auffassung der Vorinstanz wird insbeson- dere durch die systematische Auslegung des Arbeitsvertrages verstärkt. Ein Ver- weis auf das Organisationsreglement erfolgt nämlich lediglich an einer einzigen Stelle des Arbeitsvertrages, nämlich in Zusammenhang mit der "Funktion / Ar- beitsort" des Klägers (Ziffer 2). Im weiteren Verlauf des Arbeitsvertrages, insbe- sondere bei Ziffer 8 ("Vertragsdauer / Probezeit"), welche die Kündigungsmodali- täten festhält, wird es demgegenüber gerade nicht erwähnt und die Kündigung so- mit nicht ausdrücklich an die Beachtung der Bestimmungen des Organisationsre- - 16 - glements geknüpft. Weder enthält der Arbeitsvertrag sodann eine Vorbemerkung, in welcher das Organisationsreglement hinsichtlich sämtlicher Vertragsziffern für massgeblich erklärt wird, noch wird das Organisationsreglement in den Schluss- bestimmungen explizit aufgeführt. In Ziffer 11 Abs. 2 ("Schlussbestimmungen") wird vielmehr einzig festgehalten, "ergänzend zu diesem Arbeitsvertrag kommen die Bestimmungen von Art. 319 ff. OR und das Arbeitsgesetz zur Anwendung". Dass das Organisationsreglement als Anhang 1 betitelt und dem Arbeitsvertrag physisch beigelegt war, erscheint angesichts seiner Erwähnung in Ziffer 2 des Ar- beitsvertrages zwar konsequent, vermag aber per se nichts über dessen Massge- blichkeit hinsichtlich der übrigen Vertragsbestimmungen und insbesondere der Kündigungsmodalitäten in Ziffer 8 des Arbeitsvertrages auszusagen. Eine objek- tive Auslegung des Arbeitsvertrages des Klägers vom 30. Dezember 2021 ergibt somit nicht, dass die Kündigungsmodalitäten des Organisationsreglements vom
  18. Dezember 2021 (Urk. 5/6) von den Parteien im Sinne von arbeitsvertraglichen (Kündigungs-)Modalitäten vereinbart worden wären. Die Frage, ob die gesellschaftsinternen Kompetenz- und Handlungsrichtlinien, d.h. die Vorschriften des Organisationsreglements vom 30. Dezember 2021 (kon- kret Art. 4.3a, 4. Spiegelstrich, 2. Absatz; Urk. 5/6), eingehalten wurden, kann in- sofern offen bleiben. Lediglich vollständigkeitshalber ist bezüglich des vom Kläger in der Berufung – in Wiederholung seiner vorinstanzlichen Vorbringen (vgl. Urk. 14 Rz. 1 ff.) – geltend gemachten erhöhten Kündigungsschutzbedürfnis- ses aufgrund des auf Seite 7, Ziffer 5.2 lit. d des Aktionärsbindungsvertrages vom
  19. Dezember 2021 (Urk. 26/8) eingeräumten Kaufrechtes (vgl. Urk. 22 Rz. 34 ff.) darauf hinzuweisen, dass die Beklagte bereits im Rahmen ihrer vorinstanzlichen Duplik mehrfach bestritt, dass C._____ bewusst einen Kaufrechtsfall provoziert habe, um zu verhindern, dass der Kläger die Aktienmehrheit der Beklagten erwer- ben könne. C._____ habe seine Aktien verkaufen wollen und hätte am liebsten auch alle Aktien dem Kläger verkauft. Es gebe daher keinen Grund, warum er ei- nen Kaufrechtsfall hätte provozieren sollen (Prot. I S. 5 f.). Dagegen erhob der Kläger im Rahmen seiner vorinstanzlichen Stellungnahme zur Duplik keine Ein- wände (vgl. Prot. I S. 14 ff.). - 17 - 3.6. Da C._____ (gegen aussen) als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungs- rat befugt war, für die Beklagte dem Kläger gegenüber die Kündigung auszuspre- chen, und die Kündigung überdies am 22. November 2022 schriftlich überreicht wurde (vgl. Urk. 8 Rz. 10; Urk. 14 Rz. 17), wurde dem Kläger rechtsgültig gekün- digt, mithin endete das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Kündi- gungsfrist von einem Monat am 23. Dezember 2022. 3.7. Die Vorinstanz hat die Klage daher zu Recht abgewiesen. Die Berufung ist somit abzuweisen und das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 25. Januar 2024 zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). IV.
  20. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt – von vorliegend nicht anwendbaren Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 115 Abs. 1 ZPO) – auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 6.2). Für das Berufungsverfahren sind damit keine Gerichtskosten zu erheben.
  21. Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich nur auf die Gerichts- kosten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt nach den allgemeinen Regeln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO-Sterchi, Art. 113-114 N 5).
  22. Ausgangsgemäss wird der Kläger für beide Verfahren gegenüber der obsie- genden Beklagten entschädigungspflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die von der Vorinstanz festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 5'000.– wurde nicht kritisiert (vgl. Urk. 22) und ist zu bestätigen. Für das Berufungsverfahren rechtfertigt sich unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 30'000.–, den Kläger zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beklagte in der Höhe von Fr. 3'333.–, mangels diesbezüglichen Antrags exklusiv Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 29 S. 2; OGer ZH PD140002 vom 25. März 2014 E. 4.2), zu verpflichten (vgl. § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). - 18 - Es wird erkannt:
  23. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im verein- fachten Verfahren am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 25. Januar 2024 wird bestätigt.
  24. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
  25. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 3'333.– zu bezahlen.
  26. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutzten Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  27. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 19 - Zürich, 12. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. N. Wolf-Gerber versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA240007-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. N. Wolf-Gerber Urteil vom 12. Februar 2025 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 25. Januar 2024 (AH230077-L)

- 2 - Rechtsbegehren des Klägers: (Urk. 1 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Lohn für die Mo- nate Januar bis Mai 2023 im Betrag von CHF 30'000.00 brutto bzw. CHF 28'080.00 netto zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5 % ab dem 31.01.2023.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- klagten zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer; ab 01.01.2024 Mehrwert- steuer 8.1 %." Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 25. Januar 2024: (Urk. 19 = Urk. 23)

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.– (ohne MwSt.) zu bezahlen.

4. (Mitteilungssatz)

5. (Rechtsmittel: Berufung, Frist 30 Tage) Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 22 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 25. Januar 2024 (AH230077) aufzuheben und das vor erster Instanz gestellte Rechts- begehren vollumfänglich gutzuheissen, welches lautet:

1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Lohn für die Monate Januar bis Mai 2023 im Betrag von CHF 30'000.00 brutto bzw. CHF 28'080.00 netto zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5% ab dem

31. Januar 2023.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer; ab 1. Januar 2024 8.1% Mehrwert- steuer.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbe- klagten zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer."

- 3 - der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 29 S. 2): "1. Es sei die Berufung des Klägers und Berufungsklägers abzuweisen und es sei das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 25. Januar 2024 (Geschäfts- Nr. AH230077) zu bestätigen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers und Beru- fungsklägers." Erwägungen: I.

1. Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) wurde mit Arbeitsvertrag vom 30. Dezember 2021 bei der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Be- klagte) als CEO mit einem Arbeitspensum von 50 % und einem Jahreslohn von Fr. 72'000.– brutto angestellt. Gleichzeitig erklärte sich der Kläger bereit, die Posi- tion des Delegierten des Verwaltungsrats ohne gesonderte Vergütung zu über- nehmen (Urk. 5/2). Gemäss Handelsregisterauszug der Beklagten wurde am tt. Januar 2022, nebst C._____ als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelun- terschrift, der Kläger als Delegierter des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift im Schweizerischen Handelsregister eingetragen (Urk. 11/3). Mit Schreiben vom

22. November 2022 kündigte C._____ dem Kläger das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von einem Monat per 23. Dezember 2022 (Urk. 5/5). Dieses Schreiben wurde dem Kläger gleichen- tags übergeben (vgl. Urk. 8 Rz. 10; Urk. 14 Rz. 17). Die letzte Lohnabrechnung erfolgte per Dezember 2022. Dem Kläger wurde der vereinbarte Lohn von Fr. 6'000.– brutto ausbezahlt (Urk. 11/4). Der Kläger machte am 21. August 2023 unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts der Kreise … + … der Stadt Zürich vom 19. April 2023 die vorliegende arbeitsrechtliche Klage bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1; Urk. 3). Damit machte er die Ungültigkeit der Kündigung und demzufolge Lohnforderungen für den Zeitraum von Januar bis Mai 2023 in der Höhe von Fr. 30'000.– brutto (5 x Fr. 6'000.–) geltend, welche nun auch Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind.

- 4 - 2.1. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 23 E. I.2). Mit Urteil vom 25. Januar 2024 wies die Vorinstanz die Klage ab (Urk. 19 S. 8 = Urk. 23 S. 8; Dispositiv eingangs wiedergegeben). 2.2. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom 20. Februar 2024 (Urk. 22) Berufung mit den vorstehend aufgeführten Anträgen. Die innert der mit Verfügung vom 15. April 2024 (Urk. 28) angesetzten Frist eingegangene Beru- fungsantwort datiert vom 16. Mai 2024 (Urk. 29). Mit Verfügung vom 13. August 2024 wurde die Berufungsantwortschrift dem Kläger zugestellt (Urk. 32). Weitere Eingaben erfolgten nicht. 2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-21). Das Verfahren ist spruchreif. II.

1. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 10'000.– übersteigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO) und die nicht unter einen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 309 ZPO fällt. Sie wurde form- und frist- gerecht bei der zuständigen kantonalen Berufungsinstanz (vgl. § 48 GOG) erho- ben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urk. 22). Der vor Vorinstanz unterlegene und damit be- schwerte Kläger ist zur Berufungserhebung legitimiert. Die Rechtsmittelvorausset- zungen sind erfüllt. Auf die Berufung ist unter dem Vorbehalt hinreichender Be- gründung (nachstehend E. II.2) einzutreten.

2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der

- 5 - erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist respektive an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Von der Berufungsinstanz kann nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbegründung geeignet sein könnten (OGer ZH NP220014 vom 16. November 2022 E. II.1; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur- teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Auf die Par- teivorbringen ist insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforder- lich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Dabei ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1). III.

1. Die Vorinstanz erwog, bei der Entlassung von Organpersonen einer Aktien- gesellschaft müsse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwischen deren gesellschaftlichen Stellung und dem arbeitsvertraglichen Verhältnis unterschieden werden, da unterschiedliche Regeln hinsichtlich der Anstellung und der Kündi- gung für das gesellschaftsrechtliche und das arbeitsrechtliche Verhältnis gälten.

- 6 - Stehe bei einem solchen gesellschafts- und arbeitsrechtlichen Doppelverhältnis die Verletzung einer Verpflichtung zur Diskussion, seien diese und deren spezifi- schen Rechtsfolgen getrennt zu prüfen. Entsprechend sei für die Zuständigkeit der Kündigung nicht auf die Bestimmungen betreffend die Abberufung der Organe wie Art. 716a Abs. 1 Ziff. 4 OR abzustellen. Die für das arbeitsvertragliche Ver- hältnis notwendigen rechtsgeschäftlichen Handlungen folgten vielmehr den glei- chen Grundsätzen wie bei einem Vertrag mit einem aussenstehenden Dritten. Art. 718 Abs. 1 OR regle, dass der Verwaltungsrat die Gesellschaft nach aussen vertrete und dass die zur Vertretung befugten Personen im Namen der Aktienge- sellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen könnten, die der Zweck der Gesell- schaft mit sich bringe. Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen seien ins Handelsregister einzutragen (Art. 720 OR). Dadurch, dass die Aktienge- sellschaft durch die Publikation im Handelsregister gegen aussen bekannt gebe, wer sie vertreten könne, seien Handlungen der gemäss Handelsregistereintrag zur Vertretung ermächtigten Personen der Aktiengesellschaft zuzurechnen, und zwar unabhängig davon, ob die entsprechenden Organe die gesellschaftsinternen Kompetenz- und Handlungsrichtlinien beachtet hätten. Der Kläger sei nicht nur Arbeitnehmer der Beklagten, sondern gemäss Handelsre- gister zum Zeitpunkt der Kündigung vom 22. November 2022 auch Delegierter des Verwaltungsrats gewesen. Somit liege ein gesellschafts- und arbeitsrechtli- ches Doppelverhältnis vor. Die Modalitäten der Kündigung des Arbeitsvertrags seien in Ziffer 8 des klägerischen Arbeitsvertrags umschrieben worden. Dort sei festgehalten worden, dass der Arbeitsvertrag von beiden Parteien schriftlich und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jederzeit beendet wer- den könne, wobei die Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist (und somit nicht auf das darauffolgende Monatsende hin) wirksam werde. In Ziffer 2 des klägeri- schen Arbeitsvertrags werde das Organisationsreglement der Beklagten zum inte- grierenden Bestandteil des Arbeitsvertrags erklärt. Diese Integrierung habe wohl in erster Linie dazu gedient, um betreffend die genaue Umschreibung der Funk- tion des Klägers als Geschäftsführer gemäss Ziffer 2 des Arbeitsvertrags, insbe- sondere für dessen Kompetenzen und Befugnisse, auf das bereits bestehende Organisationsreglement zu verweisen. Ziffer 4 des Organisationsreglements be-

- 7 - fasse sich mit der Aufteilung der Kompetenzen zwischen dem Verwaltungsrat und dem CEO bzw. der Geschäftsleitung. In Ziffer 4.3 lit. a werde unter anderem be- stimmt, dass der Verwaltungsrat für die Ernennung und Abberufung von Mitglie- dern der Geschäftsleitung die Entscheidkompetenz habe. In Ziffer 2.6 des Organi- sationsreglements werde sodann festgehalten, dass für einen gültigen Beschluss an einer Verwaltungsratssitzung die Mehrheit der Verwaltungsräte anwesend sein müsse. Diese Regeln beträfen die gesellschaftsinternen Kompetenz- und Hand- lungsrichtlinien. Individuelle Rechte für den Kläger als Arbeitnehmer ergäben sich daraus nicht. Ebenso wenig würden damit die Kündigungsmodalitäten gemäss Ziffer 8 des Arbeitsvertrags abgeändert oder ergänzt. Ob in casu die Kündigung auf einem gültigen Verwaltungsratsbeschluss beruhe, d.h. ob die gesellschaftsin- ternen Kompetenz- und Handlungsrichtlinien eingehalten worden seien, sei für die Frage, ob die Kündigung gültig sei, irrelevant. Entscheidend sei einzig, ob die Kündigung von einer (oder mehreren) Person(en) ausgesprochen worden sei, welche die Beklagte gegen Aussen vertreten durfte(n). Die Kündigung sei gegen- über dem Kläger durch den Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten, C._____, ausgesprochen worden. C._____ als Verwaltungsratspräsident sei zum Zeitpunkt der Kündigung im Handelsregister als zur Vertretung ermächtigte Person der Be- klagten mit Einzelunterschrift ausgewiesen gewesen. Da er (gegen aussen) als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat befugt gewesen sei, für die Beklagte dem Kläger gegenüber die Kündigung auszusprechen, und die Kündigung über- dies schriftlich überreicht worden sei, sei dem Kläger rechtsgültig gekündigt wor- den. Da dem Kläger mit Schreiben vom 22. November 2022 (gleichentags über- geben) rechtsgültig gekündigt worden sei, habe das Arbeitsverhältnis unter Ein- haltung der vertraglichen Kündigungsfrist von einem Monat am 23. Dezember 2022 geendet. Folglich habe der Kläger über dieses Datum hinaus keinen An- spruch auf Lohn. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Der Kläger stellt sich auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, die ihm gegenüber am 22. November 2022 ausgesprochene Kündigung sei ungültig. Er macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe ungenügend beachtet, dass das Bundesgericht in BGE 128 III 129 E. 1.b/aa darauf hinweise, dass im damals vorgelegten Fall bezüglich der Zuständigkeit der Geschäftsleitung für die

- 8 - Entlassung von Mitarbeitern keine Beschränkung der Berechtigung im internen Verhältnis durch ein Organisationsreglement oder durch Weisungen des Verwal- tungsrates bestanden habe, obschon er bereits in seiner Replik darauf hingewie- sen habe, dass der vorliegende Fall in diesem Punkt vom genannten Bundesge- richtsentscheid abweiche. In casu liege ein solches Organisationsreglement vor, das Kündigungsvoraussetzungen statuiere und kraft explizitem Verweis fester Be- standteil des Arbeitsvertrags vom 30. Dezember 2021 zwischen ihm und der Be- klagten sei. Das Organisationsreglement werde insbesondere auch als Anhang 1 betitelt und sei entsprechend dem Arbeitsvertrag physisch beigelegt gewesen. Gemäss Seite 2, Ziffer 2.1 lit. d und Seite 5, Ziffer 4.3 lit. a des Organisationsre- glements sei der Verwaltungsrat (nicht das Verwaltungsratsmitglied) für die Abbe- rufung der Geschäftsleitung (Punkt 3) und für Kündigungen von Lohnbezügern mit Gehältern über Fr. 50'000.– (Punkt 4) zuständig. Sein Gehalt habe Fr. 72'000.– (= Fr. 144'000.– /2 (50% Pensum)) betragen, womit die Zuständigkeit für seine Kündigung beim Verwaltungsrat gelegen habe. Gemäss Art. 718a Abs. 2 OR habe eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung. Lex causa sei der Schutz des Dritten, da dieser in der Regel keine Kenntnis über gesellschaftsinterne Vereinbarungen habe. Vorliegend habe der Dritte, er, aber von der Beschränkung der Vertretungsbefugnis aus dem Organi- sationsreglement gewusst. Genauso habe dies der Verwaltungsratspräsident ge- wusst, dessen eigenhändige Signatur auf jeder einzelnen Seite des Organisati- onsreglements zu finden sei. Der Verwaltungsratspräsident der Beklagten habe wissentlich gegen die von der Beklagten erlassenen Vorschriften verstossen. Die Vorinstanz habe das Organisationsreglement trotz seiner expliziten Einbindung in seinen Arbeitsvertrag in ihrer Würdigung als rein gesellschaftsrechtlich bedeut- sam qualifiziert und sich in ihrem Urteil nur auf arbeitsrechtliche Vorschriften be- schränkt. Mit Blick auf Art. 718a Abs. 2 OR erscheine die Würdigung der Vor- instanz stossend: Ein Dritter, dem eine bestehende Beschränkung der Vertre- tungsbefugnis unbekannt sei, werde geschützt. Ein Dritter, er, dem eine beste- hende Beschränkung der Vertretungsbefugnis hingegen nachweislich bekannt sei, solle sich nach Ansicht der Vorinstanz aber nicht auf die Einhaltung dieser Vorschrift verlassen dürfen, was unmöglich im Sinne des Gesetzgebers liege. Ins-

- 9 - besondere stelle sich die Frage, wozu die Parteien überhaupt vereinbaren sollten, dass ein Organisationsreglement Bestandteil eines Arbeitsvertrages bilde, wenn die Gerichte solche Vereinbarungen ohnehin nicht berücksichtigten. Die Vor- instanz interpretiere die Klausel im Arbeitsvertrag so, dass das Organisationsre- glement nur bezüglich seiner Funktion als CEO als Bestandteil des Arbeitsvertra- ges gelten solle. Diese Beschränkung der Anwendbarkeit dünke ihn zu eng. Auch die Vorinstanz scheine hiervon nicht vollständig überzeugt zu sein, wenn sie schreibe, "in erster Linie", und damit selber nicht gänzlich ausschliesse, dass das Organisationsreglement durchaus auch auf den Rest seines Arbeitsvertrages An- wendung finde. Die Vorinstanz begründe ihre Auslegung damit, dass das Organi- sationsreglement nur Regeln über die gesellschaftsinternen Kompetenz- und Handlungsrichtlinien enthalten würde. Dem Arbeitnehmer ergäben sich daraus keine individuellen Rechte. Es sei aber nicht ersichtlich und sei von der Vor- instanz auch nicht nachvollziehbar begründet worden, weshalb Seite 2, Ziffer 2.1 lit. d, Seite 3, Ziffer 2.6 und Seite 5, Ziffer 4.3 lit. a des Organisationsreglements, wonach nur der korrekt zusammengetretene Verwaltungsrat als Gremium, und nicht das einzelne Verwaltungsratsmitglied, für die Abberufung der Geschäftsfüh- rung (Punkt 3) und für Kündigungen von Lohnbezügern mit Gehältern über Fr. 50'000.– zuständig sei, hätten unberücksichtigt bleiben dürfen. Hätte die Be- klagte gewollt, dass die Form- und Kündigungsvoraussetzungen des Organisati- onsreglements auf seinen Arbeitsvertrag keine Anwendung fänden, hätte sie dies explizit ausschliessen müssen, was sie aber nicht getan habe. Vielmehr hätten die Parteien das Organisationsreglement zum integrierenden Bestandteil des Ar- beitsvertrags erklärt – ohne Limitierung. Sein erhöhtes Kündigungsschutzbedürf- nis ergebe sich aufgrund der Klausel (Seite 7, Ziffer 5.2 d) im Aktionärsbindungs- vertrag vom 30. Dezember 2021 zwischen der D._____ AG (Dr. C._____) und der E._____ GmbH (Kläger), wonach die E._____ GmbH (Kläger) der D._____ AG (Dr. C._____) ein Kaufrecht an ihren Aktien einzuräumen habe, falls sein Arbeits- vertrag bis zum 31. Dezember 2022 gekündigt werde. Nun solle angeblich dieser Kaufrechtsfall eingetreten sein. Ausgerechnet Dr. C._____, dem die Kündigungs- modalitäten bestens bekannt seien und der als Einziger ein Interesse am Eintre- ten eines solchen Kaufrechtsfalles habe, habe ihm gekündigt. Ausgerechnet per

- 10 -

23. Dezember 2022 sei gekündigt worden, sodass das Arbeitsverhältnis gerade noch pünktlich für den Eintritt des Kaufrechtsfalles ende. Schliesslich habe die Vorinstanz auf BGE 130 III 213 E. 2.1 verwiesen, wonach bei einer Verletzung ei- ner Verpflichtung bei einem gesellschafts- und arbeitsrechtlichen Doppelverhältnis diese und deren spezifische Rechtsfolgen getrennt zu prüfen seien. Tatsächlich gehe es in diesem Entscheid um ein völlig anderes Thema, nämlich um die Treuepflicht eines CEO gegenüber der einzelnen Konzerngesellschaft, in welcher er als CEO tätig sei, und dem Konzern insgesamt (Urk. 22 Rz. 11 ff.). 3.1. Dass der Kläger nicht nur Arbeitnehmer der Beklagten, sondern gemäss Handelsregister zum Zeitpunkt der Kündigung vom 22. November 2022 auch De- legierter des Verwaltungsrats war und damit ein gesellschafts- und arbeitsrechtli- ches Doppelverhältnis vorlag, ist im Berufungsverfahren nicht umstritten (vgl. Urk. 22 Rz. 9; Urk. 29 Rz. 17). Das Vorgehen der Vorinstanz, die zwischen dem arbeitsvertraglichen Verhältnis und der gesellschaftsrechtlichen Stellung des Klägers unterschieden hat, wird insoweit – zu Recht – nicht kritisiert. Zutreffender- weise hat die Vorinstanz denn auch auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach hinsichtlich der Anstellung und der Kündi- gung für das gesellschafts- und das arbeitsrechtliche Verhältnis unterschiedliche Regeln gelten. Nach der auch in der Lehre befürworteten Auffassung des Bun- desgerichtes sind das schuldrechtliche und gesellschaftsrechtliche Element in Be- zug auf Entstehung, Wirkung und Auflösung klar auseinander zu halten, selbst wenn sie in einer engen Wechselbeziehung zueinander stehen (BGE 130 III 213 E. 2.1 m.w.Hinw.; BGer 4A_452/2013 vom 31. März 2014 E. 7.2; Böckli, Schwei- zer Aktienrecht, 5. Aufl., § 9 N 122). Die Abberufung eines Verwaltungsrats aus dessen Organstellung richtet sich somit nach anderen Regeln als die Kündigung des Arbeits- oder Auftragsverhältnisses. Namentlich gelten für die Beendigung des Arbeitsvertrags auch bei einem Gesellschaftsorgan die Vorschriften des Ar- beitsvertragsrechts einschliesslich der Fristen und des Kündigungsschutzes (BGE 128 III 129 E. 1.a/aa; Müller, Der Verwaltungsrat als Arbeitnehmer, 2005, S. 296). Das Arbeitsverhältnis beruht nämlich auch dann auf einer vertraglichen Vereinba- rung zwischen der juristischen Person und dem Arbeitnehmer, wenn dieser gleichzeitig deren Organ ist. Das Bundesgericht hält hierzu auch ausdrücklich

- 11 - fest, dass die für das vertragliche Verhältnis notwendigen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen nicht anderen Grundsätzen folgen als bei einem Vertrag mit aus- senstehenden Dritten (BGE 128 III 129 E. 1.b/aa). Die Rüge des Klägers, im von der Vorinstanz zitierten BGE 130 III 213 E. 2.1 gehe es um ein völlig anderes Thema, nämlich um die Treuepflicht eines CEO gegenüber der einzelnen Kon- zerngesellschaft, in welcher er als CEO tätig sei, und dem Konzern insgesamt (Urk. 22 Rz. 47 ff.), zielt des Weiteren in dieser Form ins Leere. In der von der Vorinstanz (vgl. Urk. 19 E. III.2) zitierten Erwägung 2.1 von BGE 130 III 213 be- fasst sich das Bundesgericht – u.a. unter Verweis auf BGE 128 III 129 E. 1a – durchaus mit den rechtlichen Konsequenzen eines arbeits- und gesellschafts- rechtlichen Doppelverhältnisses. Das Bundesgericht bestätigt darin, und insoweit ist der besagte Entscheid vorliegend durchaus einschlägig, dass es sich zum ei- nen um eine vom Gesellschaftsrecht beherrschte Organstellung, zum anderen um eine vertragliche Bindung handle. Die beiden Rechtsverhältnisse seien in Bezug auf Entstehung, Wirkung und Auflösung klar auseinander zu halten, selbst wenn sie in einer engen Wechselbeziehung zueinander stünden. Erst anschliessend geht das Bundesgericht auf die Auswirkungen des Doppelverhältnisses im Zu- sammenhang mit der Verletzung einer konkreten Verpflichtung, der Treuepflicht, ein. Das schuld- und gesellschaftsrechtliche Doppelverhältnis, so das Bundesge- richt, habe zur Folge, dass das in einem Anstellungsverhältnis stehende Organ sich sowohl an die Treuepflicht des Arbeitsnehmers (Art. 321a OR) wie auch an die organschaftliche Treuepflicht des Verwaltungsrats- oder Direktionsmitglied nach Art. 717 OR halten müsse. Stehe eine Verletzung der Treuepflicht zur Dis- kussion, sei somit getrennt zu prüfen, ob die eine oder die andere verletzt sei, wo- bei sich in der Regel erweise, dass die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht weiter gehe als die arbeitsvertragsrechtliche. 3.2. Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die ein Dauerschuldverhältnis befristet oder mit sofortiger Wirkung für die Zukunft be- endet. Das Recht zur Kündigung bedeutet mithin die Befugnis, durch einseitiges Rechtsgeschäft eine Rechtsänderung herbeizuführen. Daher zählt das Kündi- gungsrecht zu den rechtsaufhebenden Gestaltungsrechten. Soweit auf den ver- traglich oder gesetzlich vorgesehenen Termin gekündigt wird, hat die Gegenseite

- 12 - nichts dazu zu sagen (BK OR I-Rehbinder/Stöckli, Art. 335 N 2; BSK OR I-Port- mann/Rudolph, Art. 335 N 4; Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 335 N 2; OGer ZH LA100036 vom 29. April 2011 E. 3.2). Ausser des Empfangs bedarf diese einsei- tige Willenserklärung demnach keines Zutuns des Adressaten. Entscheidend für die Gültigkeit respektive Ungültigkeit der Kündigung ist – wie nachfolgend aufge- zeigt (E. III.3.3 ff.) – einzig, ob der die Kündigung aussprechende Verwaltungs- ratspräsident der Beklagten, C._____, mit Vertretungsmacht handelte. 3.3. Wer für die Gesellschaft rechtgeschäftlich handeln kann, bestimmt sich in erster Linie nach dem Aktienrecht (BGE 128 III 129 E. 1.b/aa). Nach Art. 718 Abs. 1 Satz 1 OR vertritt der Verwaltungsrat die Aktiengesellschaft nach aussen. Nach Art. 718a Abs. 1 OR können die zur Vertretung befugten Personen im Na- men der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Ge- sellschaft mit sich bringen kann. Die Entlassung eines Mitarbeiters gehört in die- sen Kreis von Rechtshandlungen (BGE 128 III 129 E. 1b/aa; BSK OR I-Port- mann/Rudolph, Art. 335 N 12). Die Kündigung des Arbeitsverhältnis des Klägers wurde vorliegend durch den Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten, C._____, ausgesprochen, welcher im Zeitpunkt der Kündigung im Handelsregister als zur Vertretung ermächtigte Person mit Einzelunterschrift ausgewiesen war (Urk. 11/3). 3.4. Dem Kläger ist zwar dahingehend zuzustimmen (vgl. Urk. 22 Rz. 15), dass in dem BGE 128 III 129 zugrunde liegenden Fall einer Kündigung durch ein Ge- schäftsleitungsmitglied keine Beschränkung der Berechtigung im internen Verhält- nis durch ein Organisationsreglement bestand, wie sie im vorliegenden Beru- fungsverfahren vom Kläger geltend gemacht wird. In diesem Zusammenhang ist aber auf die – auch von der Vorinstanz wiedergegebene (Urk. 19 E. III.2) – seithe- rige gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen ins Handelsregister einzutragen sind. Durch die Publikation im Handelsregister gibt die Gesellschaft gegen aussen kund, wer sie vertreten kann; damit sind Handlungen der gemäss Handelsregiste- reintrag zur Vertretung ermächtigten Personen der Gesellschaft zuzurechnen, und

- 13 - zwar unabhängig davon, ob die entsprechenden Organe die gesellschaftsinternen Kompetenz- und Handlungsrichtlinien beachtet haben (BGer 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016 E. 5.2; BGer 4A_147/2014 vom 19. November 2014 E. 3.2.5; BGer 4A_617/2013 vom 30. Juni 2014 E. 5.2; BGer 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.1.3; BGer 4A_357/2007 vom 8. April 2008 E. 4.2). Ob sich Dritte (i.c. der ge- kündigte Arbeitnehmer) auf die Nichteinhaltung der gesellschaftsinternen Kompe- tenz- und Handlungsrichtlinien berufen können, hat das Bundesgericht in BGer 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016 E. 5.2 – angesichts dessen, dass im zugrunde lie- genden Fall von vornherein festgestellt werden konnte, dass die internen Richtli- nien bei der Entlassung der Arbeitnehmerin beachtet worden waren – offen gelas- sen (vgl. BK OR I-Portmann/Rudolf, Art. 335 N 12). Immerhin verweist das Bun- desgericht in besagtem Entscheid aber explizit auf die kritische Haltung von Kol- ler/Mauerhofer, Die arbeitsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2007, in: ZBJV 145 [2009], S. 912 f., hierzu. Besagte Autoren halten im Rahmen einer Kommentierung von BGE 133 III 77 unter dem Titel "Verhältnis zwischen in- terner Beschlussfassung einer AG und der Kündigung eines Arbeitsvertrages mit einem Verwaltungsratsmitglied" Folgendes fest: "Im Aussenverhältnis ist […] nur relevant, ob eine für die AG abgegebene Willens- erklärung eines Organs (hier eines Verwaltungsrates) im Rahmen der Vertre- tungsmacht liegt (und das war offenkundig der Fall, denn die Kündigung eines Ar- beitsvertrages gehört klarerweise zu den Rechtshandlungen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann (Art. 718a Abs. 1 OR; BGE 128 III 129 E. 1b S. 134). Ob aber diese Willenserklärung auf einem intern gültig gefassten Be- schluss des zuständigen Organs beruht, darf den Empfänger der Willenserklärung nichts angehen. Andernfalls würde z.B. die Wirksamkeit der Ausübung eines Ge- staltungsrechts durch eine juristische Person – wie etwa der Rücktritt eines Ver- eins von einem Vertrag im Schuldnerverzug der Gegenpartei nach Art. 109 OR, die Kündigung eines Wohnungsmietvertrages durch eine Immobilien-AG, die Kün- digung von Arbeitsverträgen durch eine Genossenschaft etc. – vom Bestand ei- nes gültig gefassten Beschlusses im Rahmen der internen Willensbildung abhän- gen. Jeder Vertragspartner einer juristischen Person könnte dann stets die Gültig- keit unliebsamer Willenserklärungen mit dem Einwand bestreiten, es fehle an ei-

- 14 - nem rechtswirksamen internen Beschluss, auf den sich die Willenserklärung stüt- zen könne. Das würde trölerischem Verhalten Vorschub leisten und die juristische Person im Prozess unnötig zur Offenlegung interner Abläufe zwingen, ohne dass dafür ein praktisch schützenswertes Interesse der Gegenpartei ersichtlich wäre. Auch rechtsdogmatisch wäre dies unhaltbar: Jeder Vertragspartner einer juristi- schen Person muss sich unabhängig von internen Willensbildungsvorgängen rechtsgeschäftliche Willenserklärungen entgegenhalten lassen, die von einem im Rahmen seiner Vertretungsmacht handelnden Organ der juristischen Person aus- gehen. Etwas anderes mag – wenn überhaupt – höchstens gelten, wenn das nach aussen handelnde Organ gegen einen ausdrücklichen Beschluss des intern zuständigen Organs verstösst (z.B. wenn ein Verwaltungsratsgremium ausdrück- lich beschliesst, einen Arbeitsvertrag nicht aufzulösen, der einzelzeichnungsbe- rechtigte Verwaltungsratspräsident aber dennoch eine Kündigung ausspricht), weil dies als Beschränkung der Vertretungsbefugnis des handelnden Organs auf- gefasst werden könnte (vgl. zum Unterschied zwischen Vertretungsmacht und Vertretungsbefugnis statt aller etwa BSK ZGB I-Huguenin, Art. 45/55 N. 21 ff.; kri- tisch zu dieser Unterscheidung aber BSK OR II-Watter, Art. 718 N 19 m.w.Hinw.). Selbst das mag indessen fraglich sein, weil eine Beschränkung der Vertretungs- befugnis an sich nur intern wirkt und der betroffene Verwaltungsrat nach aussen nach wie vor über volle Vertretungsmacht verfügt (Roland von Büren/Walter Stof- fel/ Rolf H. Weber, Grundriss des Aktienrechts, 3. Aufl., Zürich 2011, N 600). Der Umstand, dass im vorliegenden Fall nicht die Kündigung eines gewöhnlichen Arbeitsvertrages zu beurteilen war, sondern die Kündigung eines Arbeitsvertrages mit einem von der Generalversammlung abgewählten Verwaltungsrat, ändert an all dem nichts. Bei der Rechtsbeziehung zwischen einem Verwaltungsratsmitglied und der AG handelt es sich um ein organschaftliches und vertragsrechtliches Doppelverhältnis (BGE 128 III 129 E. 1a/aa S. 132, wo allerdings – wohl verse- hentlich – von einem schuld- bzw. vertragsrechtlichen Doppelverhältnis die Rede ist). Die beiden Rechtsverhältnisse sind in Bezug auf Entstehung, Wirkung und Auflösung klar auseinanderzuhalten (a.a.O). Während sich die Abberufung eines Verwaltungsrates nach den gesellschaftsrechtlichen Regeln (konkret nach Art. 705 OR) richtet, beurteilt sich die Kündigung der schuldrechtlichen Beziehung

- 15 - zwischen der AG und dem Verwaltungsrat allein nach dem Vertragsrecht. Zur Er- klärung der Kündigung ist die AG als Vertragspartei selber, handelnd durch die vertretungsberechtigten Organe oder durch eine bevollmächtigte Person, zustän- dig (BGE 128 III 129 E. 1b/aa)." Diese Ausführungen, wonach sich Dritte, vorliegend der Kläger als die Kündigung empfangende Partei, nicht auf die Nichteinhaltung der gesellschaftsinternen Kom- petenz- und Handlungsrichtlinien berufen können, überzeugen. Mit der Vorinstanz ist daher einig zu gehen, dass vorliegend im Grundsatz einzig entscheidend ist, dass die Kündigung gegenüber dem Kläger durch den Verwaltungsratspräsiden- ten der Beklagten, C._____, ausgesprochen wurde, welcher zum Zeitpunkt der Kündigung im Handelsregister als zur Vertretung ermächtigte Person der Beklag- ten mit Einzelunterschrift ausgewiesen war (Urk. 11/3). 3.5. Der Kläger macht berufungsweise geltend, das Organisationsreglement sei kraft explizitem Verweis Bestandteil seines Arbeitsvertrags vom 30. Dezember 2021, womit dessen Bestimmungen auch arbeitsrechtlich als Kündigungsmodali- täten vereinbart worden seien (Urk. 22 Rz. 16 ff.). Dass sich die Parteien tatsäch- lich darauf geeinigt haben, macht der Kläger berufungsweise allerdings nicht gel- tend, insbesondere zeigt er nicht auf, wo er vor Vorinstanz einen diesbezüglichen tatsächlichen Konsens behauptet hat. Damit ist der Arbeitsvertrag vom 30. De- zember 2021 (Urk. 5/2) in diesem Punkt objektiv auszulegen. Die vorinstanzliche Auslegung des Arbeitsvertrages, dass mit dem Verweis auf das Organisationsre- glement keine Änderung oder Ergänzung der in Ziffer 8 des Arbeitsvertrages fest- gelegten Kündigungsmodalitäten beabsichtigt worden sei (Urk. 19 E. III.3.3), ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die Auffassung der Vorinstanz wird insbeson- dere durch die systematische Auslegung des Arbeitsvertrages verstärkt. Ein Ver- weis auf das Organisationsreglement erfolgt nämlich lediglich an einer einzigen Stelle des Arbeitsvertrages, nämlich in Zusammenhang mit der "Funktion / Ar- beitsort" des Klägers (Ziffer 2). Im weiteren Verlauf des Arbeitsvertrages, insbe- sondere bei Ziffer 8 ("Vertragsdauer / Probezeit"), welche die Kündigungsmodali- täten festhält, wird es demgegenüber gerade nicht erwähnt und die Kündigung so- mit nicht ausdrücklich an die Beachtung der Bestimmungen des Organisationsre-

- 16 - glements geknüpft. Weder enthält der Arbeitsvertrag sodann eine Vorbemerkung, in welcher das Organisationsreglement hinsichtlich sämtlicher Vertragsziffern für massgeblich erklärt wird, noch wird das Organisationsreglement in den Schluss- bestimmungen explizit aufgeführt. In Ziffer 11 Abs. 2 ("Schlussbestimmungen") wird vielmehr einzig festgehalten, "ergänzend zu diesem Arbeitsvertrag kommen die Bestimmungen von Art. 319 ff. OR und das Arbeitsgesetz zur Anwendung". Dass das Organisationsreglement als Anhang 1 betitelt und dem Arbeitsvertrag physisch beigelegt war, erscheint angesichts seiner Erwähnung in Ziffer 2 des Ar- beitsvertrages zwar konsequent, vermag aber per se nichts über dessen Massge- blichkeit hinsichtlich der übrigen Vertragsbestimmungen und insbesondere der Kündigungsmodalitäten in Ziffer 8 des Arbeitsvertrages auszusagen. Eine objek- tive Auslegung des Arbeitsvertrages des Klägers vom 30. Dezember 2021 ergibt somit nicht, dass die Kündigungsmodalitäten des Organisationsreglements vom

30. Dezember 2021 (Urk. 5/6) von den Parteien im Sinne von arbeitsvertraglichen (Kündigungs-)Modalitäten vereinbart worden wären. Die Frage, ob die gesellschaftsinternen Kompetenz- und Handlungsrichtlinien, d.h. die Vorschriften des Organisationsreglements vom 30. Dezember 2021 (kon- kret Art. 4.3a, 4. Spiegelstrich, 2. Absatz; Urk. 5/6), eingehalten wurden, kann in- sofern offen bleiben. Lediglich vollständigkeitshalber ist bezüglich des vom Kläger in der Berufung – in Wiederholung seiner vorinstanzlichen Vorbringen (vgl. Urk. 14 Rz. 1 ff.) – geltend gemachten erhöhten Kündigungsschutzbedürfnis- ses aufgrund des auf Seite 7, Ziffer 5.2 lit. d des Aktionärsbindungsvertrages vom

30. Dezember 2021 (Urk. 26/8) eingeräumten Kaufrechtes (vgl. Urk. 22 Rz. 34 ff.) darauf hinzuweisen, dass die Beklagte bereits im Rahmen ihrer vorinstanzlichen Duplik mehrfach bestritt, dass C._____ bewusst einen Kaufrechtsfall provoziert habe, um zu verhindern, dass der Kläger die Aktienmehrheit der Beklagten erwer- ben könne. C._____ habe seine Aktien verkaufen wollen und hätte am liebsten auch alle Aktien dem Kläger verkauft. Es gebe daher keinen Grund, warum er ei- nen Kaufrechtsfall hätte provozieren sollen (Prot. I S. 5 f.). Dagegen erhob der Kläger im Rahmen seiner vorinstanzlichen Stellungnahme zur Duplik keine Ein- wände (vgl. Prot. I S. 14 ff.).

- 17 - 3.6. Da C._____ (gegen aussen) als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungs- rat befugt war, für die Beklagte dem Kläger gegenüber die Kündigung auszuspre- chen, und die Kündigung überdies am 22. November 2022 schriftlich überreicht wurde (vgl. Urk. 8 Rz. 10; Urk. 14 Rz. 17), wurde dem Kläger rechtsgültig gekün- digt, mithin endete das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Kündi- gungsfrist von einem Monat am 23. Dezember 2022. 3.7. Die Vorinstanz hat die Klage daher zu Recht abgewiesen. Die Berufung ist somit abzuweisen und das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 25. Januar 2024 zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). IV.

1. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt – von vorliegend nicht anwendbaren Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 115 Abs. 1 ZPO) – auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 6.2). Für das Berufungsverfahren sind damit keine Gerichtskosten zu erheben.

2. Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich nur auf die Gerichts- kosten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt nach den allgemeinen Regeln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO-Sterchi, Art. 113-114 N 5).

3. Ausgangsgemäss wird der Kläger für beide Verfahren gegenüber der obsie- genden Beklagten entschädigungspflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die von der Vorinstanz festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 5'000.– wurde nicht kritisiert (vgl. Urk. 22) und ist zu bestätigen. Für das Berufungsverfahren rechtfertigt sich unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 30'000.–, den Kläger zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beklagte in der Höhe von Fr. 3'333.–, mangels diesbezüglichen Antrags exklusiv Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 29 S. 2; OGer ZH PD140002 vom 25. März 2014 E. 4.2), zu verpflichten (vgl. § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).

- 18 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im verein- fachten Verfahren am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 25. Januar 2024 wird bestätigt.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 3'333.– zu bezahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutzten Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 19 - Zürich, 12. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. N. Wolf-Gerber versandt am: lm