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LA240003

Arbeitsrechtliche Forderung

Zürich OG · 2024-07-01 · Deutsch ZH
Sachverhalt

für eine Tatbestandsvoraussetzung nicht rechtsgenügend, so ist die Klage bereits deshalb mangels Substantiierung abzuweisen. Ein Beweisverfahren ist nicht not- wendig, weil die übrigen geltend gemachten Tatsachen nicht (mehr) rechtserheb- lich sind (siehe Art. 150 Abs. 1 ZPO). 7.5. Die Vorinstanz kam zu Recht (E. II.4.3. ff.) zum Schluss, dass die Be- hauptungen des Klägers nicht geeignet waren, um ihm den verlangten Schadener- satz zuzusprechen (Urk. 132 S. 13). Sie ging mit anderen Worten davon aus, dass die Klage auch dann abzuweisen wäre, wenn der Kläger seine Behauptungen be- weisen könnte. Damit erübrigte sich eine Beweisabnahme.

8. Beizug von Akten anderer Verfahren 8.1. Die Vorinstanz erwog, sie habe die Akten des Geschäfts AN190013-C im Frühling 2022 beigezogen. Insofern sei auf den entsprechenden Antrag des Klä- gers nicht einzutreten. Im Übrigen habe grundsätzlich der Kläger die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollten, selbst einzureichen (Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO). Werde nicht behauptet, eine Partei verfüge nicht über entspre- chende Akten, erweise sich ein Aktenbeizug als nicht angezeigt (mit Verweis auf

- 20 - HGer ZH HE180481 vom 17. Januar 2019, E. 5.5). Sofern der Kläger auf die Akten der entsprechenden Verfahren verweise, genüge dies nicht (mit Verweis auf BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022, E. 2.1). Auch ein Beizug der Akten von Ge- schäfts-Nr. BV220005-C erweise sich als überflüssig, liege doch der entspre- chende Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 13. Juni 2022 bereits bei den Akten. Schliesslich (und vordringlich) erweise sich aber ein Aktenbeizug als unnö- tig, könne doch die vorliegende Streitigkeit ohne Weiteres aufgrund der vorliegen- den Behauptungen des Klägers entschieden werden. Zusammenfassend seien die Anträge um Beizug der Akten Geschäfts-Nr. AH180068-C und BV220005-C abzu- weisen (Urk. 132 S. 9). 8.2. Der Kläger rügt, die Akten hätten sich bei der Vorinstanz befunden und daher nicht eingereicht werden müssen (Urk. 131 S. 24). Es stimme nicht, dass man die vorliegende Streitigkeit unter Nachachtung des für das vorliegende Ver- fahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes ohne Beizug der erwähnten Akten entscheiden könne. Die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz missachtet, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und die "vorstehend bereits mehrfach genannten Bestimmungen der Zivilprozessordnung, der Bundesverfassung und der EMRK" verletzt (Urk. 131 S. 24 f.). 8.3. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid mit mehreren selbst tragenden Be- gründungen versehen. Einerseits hat sie erwogen, die Endentscheide der betref- fenden Verfahren lägen bereits bei den Akten; andererseits kam sie zum Schluss, dass man allein gestützt auf die Behauptungen des Klägers entscheiden könne. Zu diesem letzteren Argument äussert sich der Kläger nicht (siehe Urk. 131 S. 24 f.), womit er den Begründungsanforderungen nicht genügt (E. II.1.1.).

9. Keine Aushändigung von vorinstanzlichen Akten 9.1. Die Vorinstanz stellte dem Kläger Urk. 127 und Urk. 128 erst mit dem Endentscheid zu (Urk. 132 S. 20). 9.2. Der Kläger rügt, ihm seien insbesondere Urk. 48 und Urk. 120 bis 128 nicht ausgehändigt worden. Dadurch sei es ihm verunmöglicht worden, zu diesen

- 21 - Akten Stellung zu nehmen. Dieser unheilbare Mangel könne nur durch Aufhebung des vorliegend angefochtenen Entscheids behoben werden (Urk. 131 S. 23). 9.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Ver- letzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheis- sung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt. Die Wahrung des recht- lichen Gehörs stellt aber keinen Selbstzweck dar. Ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs besteht dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang ge- habt hätte (BGer 5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019, E. 3.2 mit weiteren Hin- weisen). 9.4. Der Kläger zeigt nicht auf, was er konkret zu den von ihm aufgeführten Akten hätte vorbringen wollen und inwieweit dies für den Endentscheid relevant wäre. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, bei der Vorinstanz spätestens nach Erlass des Urteils ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen und sich gegebenen- falls vor zweiter Instanz zu den Urkunden zu äussern. Vor diesem Hintergrund ist ein schützenswertes Interesse zu verneinen. 9.5. Auch inhaltlich dringt der Kläger nicht durch. So ist nicht ersichtlich, in- wiefern eine Stellungnahme zu den Urkunden für den Prozessausgang relevant sein sollte, zumal diese nicht von der Beklagten stammen oder die Rechte des Klä- gers tangieren bzw. rechtskräftig erledigt sind: Bei Urk. 48 handelt es sich um die Verfügung vom 13. Juni 2022, mit welcher die Vorinstanz die Streitverkündung an die B._____ SE vormerkte und dieser mitteilte, sie könne in den Prozess eintreten; die Verfügung wurde dem Kläger am 20. Juni 2022 zugestellt (Urk. 49). Urk. 120 ist eine vom Kläger unterschriebene Erklärung, in welcher er zur Kenntnis nimmt, dass Bild- und Tonaufnahmen innerhalb von Gerichtsgebäuden sowie Aufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb von Gerichtsgebäuden nicht gestattet sind. Urk. 121 ist die Aktennotiz eines Telefonats mit dem Kläger (Vereinbarung eines Termins zur Anhörung der Tonaufnahme). Urk. 122 ist die Stellungnahme des Klä- gers zur Tonaufnahme, Urk. 123 eine Beilage dazu. Urk. 124 ist der Beschluss des

- 22 - Verfahrens BV230010-C vom 25. August 2023, mit welchem das Ausstandsgesuch gegen Arbeitsrichterin lic. iur. C._____ abgewiesen wurde, soweit darauf einzutre- ten war (der Kläger unterlag diesbezüglich auch vor dem Ober- und Bundesgericht [Urk. 141/19; Urk. 141/22]). Die Urk. 125 f. sind Formulare der Zustellung nach Deutschland. Urk. 127 betrifft die Stellungnahme der B._____ SE zum Prozessbei- tritt und Urk. 128 den Handelsregistereintrag der B._____ SE.

10. Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren 10.1.Die Vorinstanz erwog betreffend die Vergütung der Parteivertretung, beim vorliegenden Streitwert von Fr. 29'335.70 betrage die ordentliche Grundge- bühr nach § 4 Abs. 1 AnwGebV Fr. 4'926.95. Sei der Zeitaufwand der Vertretung besonders hoch, könne diese Gebühr um bis zu einem Drittel – mithin auf Fr. 6'569.25 – erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Der Kläger habe bereits vor Durchführung der Hauptverhandlung Rechtsschriften im Umfang von weit über 200 Seiten zu den Akten gereicht, was in Anbetracht des Streitwerts der beklagti- schen Rechtsvertretung einen ausserordentlich hohen Aufwand verursacht habe. Dies rechtfertige ohne Weiteres eine Erhöhung der ordentlichen Gebühr auf Fr. 6'500.–. Zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer habe der Kläger der Beklagten eine Par- teientschädigung von Fr. 7'000.– zu bezahlen (Urk. 132 S. 18 f.). 10.2.Der Kläger rügt, die Parteientschädigung sei erheblich zu reduzieren. Der Aufwand der Beklagten habe sich allerhöchstens im normalen Umfang bewegt. So habe die Vorinstanz kein Beweisverfahren durchgeführt und die vorhandenen Akten seien der Gegenpartei aufgrund des Vorverfahrens AN190013-C "praktisch zu hundert Prozent bekannt" gewesen. Der zugesprochene Betrag von rund Fr. 5'000.– entspreche einem Aufwand von rund 20 Stunden. Einen solchen habe der Rechtsvertreter mit Sicherheit nicht aufgewendet, wenn man seine diversen, sich wiederholenden Stellungnahmen und die Teilnahme an der Hauptverhandlung zusammenzähle. Die Gebühr sei deshalb gemäss § 4 Abs. 2 AnwGebV um einen Drittel auf Fr. 3'284.15 zu reduzieren (Urk. 131 S. 57 f.). 10.3.Ob die Akten bekannt waren oder nicht, spielt keine Rolle. Im einen wie im anderen Fall muss ein sorgfältig prozessierender Anwalt sämtliche Rechtsschrif-

- 23 - ten lesen, um die dort enthaltenen Behauptungen gegebenenfalls substantiiert be- streiten zu können. Die Vorinstanz hat festgehalten, der Kläger habe bereits vor Durchführung der Hauptverhandlung Rechtsschriften von weit über 200 Seiten zu den Akten gereicht. Wenn sie zum Schluss kam, dass dies einen überdurchschnitt- lichen Aufwand für die Rechtsvertretung der Beklagten verursachte, ist dies nicht zu beanstanden.

11. Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Berufungsinstanz 11.1.Der Kläger bringt vor, Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 14 Abs. 1 des UNO-Pakts II über die bürgerlichen und politischen Rechte ga- rantierten einen verfassungs- und konventionsmässigen Anspruch auf eine öffent- liche Gerichtsverhandlung. Dies gelte auch für das Berufungsverfahren (Urk. 131 S. 55). 11.2.Im Rechtsmittelverfahren gilt das Recht auf eine öffentliche Verhandlung nur sehr beschränkt (siehe Art. 316 Abs. 1 ZPO). Es besteht hier namentlich nicht, wenn die Rechtsmittelinstanz bloss Rechtsfragen zu überprüfen hat und vor der Gerichtsinstanz, die mit der Feststellung des Sachverhalts befasst war, öffentlich verhandelt wurde oder jedenfalls eine mündliche Verhandlung hätte beantragt wer- den können. Auch bei einem Berufungsgericht, das einen Fall hinsichtlich der Tat- sachenfeststellungen und der Rechtsausführungen überprüfen kann, räumt Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht immer, unabhängig von der Art der zu entscheidenden Fragen, ein Recht auf eine öffentliche Verhandlung ein. So müssen nach der Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausser dem Gesichtspunkt der Aufrecht- erhaltung des Vertrauens in die Gerichte mittels Durchführung von öffentlichen Ver- handlungen auch weitere Aspekte berücksichtigt werden, wie das Recht auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist und das damit zusammenhängende Er- fordernis einer raschen Erledigung der dem Gericht unterbreiteten Fälle; wenn in erster Instanz eine öffentliche Verhandlung stattgefunden hat, kann daher das Feh- len einer solchen Verhandlung in zweiter oder dritter Instanz durch besondere Merkmale der betreffenden Verfahren gerechtfertigt sein; dabei kommt es insbe- sondere auf die Natur der konkret streitigen, von der Rechtsmittelinstanz zu beur- teilenden Fragen an (BGer 4A_66/2014 vom 2. Juni 2014, E. 4.1 mit weiteren Hin-

- 24 - weisen). Dasselbe gilt bezüglich Art. 14 Abs. 1 des Internationalen Pakts über bür- gerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Art. 30 Abs. 3 BV behält sodann gesetzliche Ausnahmen ausdrücklich vor: Eine solche ist Art. 316 Abs. 1 ZPO, welcher den Parteien keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung einräumt (BGer 4A_65/2013 vom 17. Juli 2013, E. 4). 11.3.Die Vorinstanz hat am 10. März 2023 bereits eine mündliche, öffentliche Verhandlung durchgeführt (Prot. I, S. 13 ff.). Wie vorstehend gezeigt wurde, erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet, so- dass bereits darauf verzichtet werden kann, eine Berufungsantwort einzuholen. Zu beurteilen sind ausschliesslich Rechtsfragen. Eine mündliche Verhandlung würde erhebliche Weiterungen bedeuten, ohne dass sich etwas am Ergebnis ändern würde. Insbesondere wäre es dem Kläger verwehrt, sein Replikrecht zu nutzen, um die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E.2.2.4 mit weiteren Hinweisen). 11.4.Vor diesem Hintergrund ist darauf zu verzichten, eine mündliche Ver- handlung durchzuführen. Der entsprechende klägerische Antrag ist abzuweisen.

12. Ergebnis Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der Beschluss und das Urteil des Arbeitsgerichts Bülach vom 23. November 2023 sind zu bestäti- gen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von Fr. 29'335.70 aus (Urk. 132 S. 18), was unangefochten blieb (siehe Urk. 131 S. 58) und nicht zu beanstanden ist. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 25 - Es wird beschlossen:

1. Der Antrag des Klägers auf Durchführung einer Berufungsverhandlung wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Be- schluss und das Urteil des Arbeitsgerichts Bülach vom 23. November 2023 werden bestätigt.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Dop- pel von Urk. 131, Urk. 133, Urk. 134/B–C und Urk. 134/1–16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streit- wert beträgt Fr. 29'335.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 26 - Zürich, 1. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga Dr. Chr. Arnold versandt am: lm

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) bezweckt den Betrieb von Versicherungen aller Art sowie den Betrieb einer Rückversicherung (Urk. 2/3/1). Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Kläger) war als Arbeit- nehmer für die Beklagte in E._____ tätig (Urk. 2/2 Rz. 1 f.; Urk. 39 Rz. 2). Am

27. März 2018 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis, womit dieses per

30. Juni 2018 endete (Urk. 25/141 S. 20 f.). Die Vorinstanz qualifizierte diese Kün- digung im Verfahren AN190013-C am 14. Dezember 2021 als missbräuchlich und sprach dem Kläger gestützt auf Art. 336a Abs. 1 und 2 OR eine Pönale von drei Monatslöhnen zu (Urk. 25/141 S. 19 und 24 f.).

E. 1.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliess- lich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanz- liche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Der Berufungskläger muss sich dazu mit den Erwägungen des angefoch-

- 7 - tenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_291/2019 vom 20. August 2019, E. 3.2; BGer 5A_573/2017 vom 19. Oktober 2017, E. 3.1). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustel- len. Zudem muss sie nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Be- gründung enthalten. Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verwei- sungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgeben- den Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat (OGer ZH LA210006 vom 12.11.2021, E. II.2.). Man darf von der Berufungsinstanz nicht erwarten, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbegründung geeignet sein könnten (BGer 5A_438/2012 vom

27. August 2012, E. 2.4). Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz ein- gebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorin- stanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen ausein- andersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (OGer ZH LA210006 vom 12.11.2021, E. II.2.). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenü- gender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung er- forderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1).

E. 1.2 Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zulässig respektive zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorge- bracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Be- rufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren ein- fliessen zu lassen (siehe ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu behaupten und zu

- 8 - beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven gel- tend machen, so trägt sie die Beweislast für deren Zulässigkeit (Steininger, DIKE- Komm-ZPO, Art. 317 N 7; siehe BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1). Im Berufungsverfahren ist das Nachbringen von Behauptungen, welche im erstinstanzlichen Verfahren unsubstantiiert geblieben waren, ausgeschlossen (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu Art. 308–318 N 44).

2. Zusammensetzung des Spruchkörpers und Ausstandsbegehren

E. 2 Bereits vorher, nämlich mit Eingabe vom 2. März 2020, hatte der Kläger unter Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramts E._____ vom

- 6 -

E. 2.1 Die Vorinstanz erwog, der Kläger beantrage, der Spruchkörper sei im vorliegenden Verfahren in Anwendung von § 15 Abs. 1 GOG paritätisch zusam- menzusetzen. Er bringe vor, die Arbeitsrichterin lic. iur. H._____ gehöre nicht im Sinne von § 15 Abs. 1 GOG der Gruppe der Arbeit nehmenden an, weil sie bei der F._____ AG, einem Gastrounternehmen und der Klubschule G._____ arbeite. Viel- mehr müsse sie in einer Gewerkschaft tätig und von dieser entsandt sein. Vielleicht sei sie dies im Zeitpunkt ihrer Wahl gewesen, was sich in der Zwischenzeit geändert haben könne. In der Folge führte die Vorinstanz unter Hinweis auf das Amtsblatt des Kantons Zürich vom 3. Juli 2020 aus, Arbeitsrichterin lic. iur. H._____ sei mit Beschluss des Bezirksrats Bülach vom 29. Juni 2020 als Beisitzende des Arbeits- gerichts des Bezirks Bülach für die Amtsdauer 2020–2026 als Vertreterin der Ar- beitnehmerseite gewählt erklärt worden. In Nachachtung dieser Wahl sei das Ge- richt im vorliegenden Verfahren paritätisch im Sinne von § 15 Abs. 1 GOG zusam- mengesetzt worden. Das Gericht verfüge nicht über die Kompetenz, sich über diese Volkswahl hinwegzusetzen. Es sei nämlich den Stimmberechtigten vorbehalten, die Beisitzenden des Arbeitsgerichts zu wählen. Entsprechend sei auf den Antrag des Klägers um paritätische Zusammensetzung des Spruchkörpers nicht einzutreten (Urk. 132 S. 11 f.).

E. 2.2 Der Kläger rügt, die Vorinstanz verfüge über einen Pool von zwanzig nebenamtlichen Arbeitsrichtern und -richterinnen, aus welchen sie die Beisitzenden wählen könne. Darunter befänden sich mindestens sieben Arbeitnehmervertreter bzw. -vertreterinnen, insbesondere auch der im Vorverfahren AN190013-C zum Spruchkörper gehörende I._____. Man habe ihn im vorliegenden Verfahren aus nicht nachvollziehbaren Gründen durch die klare Arbeitgebervertreterin C._____

- 9 - ersetzt, dies bei ansonsten gleicher Zusammensetzung des Spruchkörpers (Urk. 131 S. 26 f.). Dies zeige völlig klar, dass der Spruchkörper nicht den kantona- lzürcherischen Bestimmungen entsprochen habe. Man habe insbesondere die zweite Beisitzerin H._____ im Spruchkörper belassen, obwohl sie offensichtlich keine Arbeitnehmervertreterin mehr sei. Dies habe der Kläger auch bereits im Ausstandsverfahren (siehe das Urteil des Obergerichts vom 29. Dezember 2023 im Verfahren RA230008-O) geltend gemacht. Frau H._____ habe nur noch Bindungen zu zwei Grossunternehmen, bei denen sie im Rechtsdienst arbeite bzw. als arbeits- rechtliche Beraterin und Vertreterin tätig sei (F._____ AG und J._____ AG; Urk. 131 S. 27). Beisitzerin H._____ sei sodann nicht vom Volk gewählt worden. Der Be- zirksrat Bülach habe sie nämlich am 29. Juni 2020 als in stiller Wahl gewählt erklärt (Urk. 131 S. 28). Die Beisitzerinnen C._____ und H._____ hätten offensichtlich kein regelmässiges, gesichertes Einkommen, weil die Gerichtsvorsitzenden sie jeweils aus einem grossen Pool von nebenamtlichen Arbeitsrichterinnen und -richtern aus- wählen könnten. Somit seien sie von diesen Gerichtsvorsitzenden völlig abhängig. Bei letzterem handle es sich vorliegend um ein Mitglied der notorisch völlig arbeit- geberfreundlichen SVP (Urk. 131 S. 43 f.). Die "systembedingte" Angehörigkeit sämtlicher Zürcher Richterinnen und Richter zu einer politischen Partei oder bei den nebenamtlichen Zürcher Richtern und Richterinnen zum ebenfalls politisch mo- tivierten Kreis der Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber verletze grundsätzlich den An- spruch des Klägers auf ein unabhängiges, unparteiisches und auf dem Gesetz be- ruhendes Gericht (Urk. 131 S. 50).

E. 2.3 Die Berufungsanträge 8 bis 10 (insbesondere der Ausstand von C._____) waren bereits Gegenstand eines Ausstandsverfahrens, in welchem der Kläger vor Vorinstanz (Urk. 141/15), am Obergericht (Geschäfts-Nr. RA230008-O; Urk. 141/19) und schliesslich auch vor Bundesgericht (Urk. 141/22 [= BGer 4A_101/2024 vom 14. März 2024]) unterlag. Darauf ist zufolge rechtskräftiger Erle- digung nicht einzutreten. Darüber hinaus begründet der Kläger auch nicht rechts- genügend, inwiefern bezüglich C._____ ein Ausstandsgrund gegeben sein sollte.

E. 2.4 Soweit der Kläger die paritätische Zusammensetzung des Gerichts ver- langt (Berufungsantrag 7), ist Folgendes festzuhalten:

- 10 -

E. 2.4.1 Das Arbeitsgericht wird mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten und je einer Beisitzenden oder einem Beisitzenden aus der Gruppe der Arbeitge- benden und der Arbeitnehmenden besetzt (§ 15 Abs. 1 GOG). Die Beisitzenden werden durch die Stimmberechtigten gewählt (§ 39 lit. b GPR). Dabei ist auch eine stille Wahl möglich, wenn gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen wur- den, als Stellen zu besetzen sind (§ 54 Abs. 1 GPR; § 54a Abs. 1 lit. a GPR). Das Arbeitsgericht ist paritätisch zusammengesetzt, wenn die Personen mitwirken, wel- che für ihre jeweilige Funktion korrekt bestimmt wurden. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob ein formell korrekt bestimmtes Mitglied des Spruchkörpers in den Ausstand zu treten hat. Weder die Parteizugehörigkeit noch die politische Überzeu- gung oder Aktivität einer Gerichtsperson bilden für sich genommen einen Ausstandsgrund (BGer 4A_101/2024 vom 14. März 2024, E. 6; BGer 5A_625/2019 vom 22. Juli 2020, E. 5.2.2).

E. 2.4.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger in seinen Begehren nicht verlangt, dass lic. iur. H._____ oder der Vorsitzende lic. iur. K.________ in den Ausstand zu treten hätten (siehe Urk. 131 S. 2 f.). Ob erstere für einen oder meh- rere Grossbetriebe arbeitet, ist für die paritätische Zusammensetzung irrelevant. Entscheidend ist, dass sie als Vertreterin der Arbeitnehmerseite gewählt wurde. Unerheblich ist, dass dies – wie dem Amtsblatt des Kantons Zürich vom 3. Juli 2020 zu entnehmen ist (https://amtsblatt.zh.ch/#!/search/publications/detail/d49a1926- d8ae-4ecf-ba82-eb801c4ae13a, besucht am 6. Juni 2024) – in stiller Wahl ge- schah. Lic. iur. H._____ wurde in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zur Ar- beitnehmervertreterin ernannt und amtete auch als solche. Auch die Parteizugehö- rigkeit des Vorsitzenden lic. iur. K.________ spielt für die paritätische Zusammen- setzung keine Rolle.

E. 2.4.3 Zusammenfassend war die Vorinstanz paritätisch zusammengesetzt.

3. Widersprüchliche Behauptungen des Klägers 3.1. Die Vorinstanz erwog, der Kläger fordere Ersatz von Lohnausfall für die Periode Januar 2019 bis und mit August 2020 im Betrag von Fr. 29'335.70. Der Betrag setze sich aus seinem Nettomonatslohn bei Fortsetzung des Arbeitsverhält-

- 11 - nisses mit der Beklagten im entsprechenden Zeitraum abzüglich der während die- ser Dauer bezogenen Arbeitslosentaggelder und erhaltenen Zwischenverdienste zusammen. Dieser Lohnausfall sei ihm zu ersetzen, weil die Kündigung vom

27. März 2018 widerrechtlich gewesen sei. So bestünden arbeitsvertragliche Zusi- cherungen, dass bei gutgläubigem Whistleblowing und Mobbing der betroffene Mit- arbeiter keinerlei Nachteile (wie insbesondere eine Kündigung) erleiden dürfe (Urk. 132 S. 12). Der Anspruch ergebe sich somit ohne Weiteres aus dem bereits im Verfahren AN190013-C mit Urteil vom 14. Dezember 2022 festgestellten Sach- verhalt, wonach die Kündigung und damit der geltend gemachte Lohnausfall direkt und ausschliesslich auf das gutgläubige Whistleblowing zurückzuführen sei (mit Verweis auf Urk. 43 Rz. 32, insbesondere S. 53 f., sowie Urk. 25/141). Dass die Whistleblowing-Meldung ausschliesslicher Kündigungsgrund gewesen sei, bringe der Kläger gleich an mehreren Stellen vor (mit Verweis auf Urk. 43 Rz. 32, Urk. 82 Rz. 2, Urk. 104 Rz. 3 und Rz. 9, Urk. 107 Rz. 6, Urk. 112 Rz. 3). An anderen Stellen führe er hingegen aus, auch persönlichkeitsverletzendes Mobbing durch die Be- klagte habe in der Kündigung gemündet (mit Verweis auf Urk. 43 Rz. 16, 30 und 32 sowie Urk. 57 Rz. 12f), um dann wiederum zu behaupten, die Whistleblowing-Mel- dung sei ausschliesslich kausal für die Kündigung gewesen, das Mobbing aber Teil der Whistleblowing-Meldung gewesen (mit Verweis auf Urk. 107 Rz. 6 ff.; Urk. 132 S. 12 f.). Eine Sachverhaltserstellung erübrige sich vorliegend, da die Klage in je- dem der vom Kläger behaupteten Szenarien abzuweisen sei (Urk. 132 S. 13). 3.2. Der Kläger rügt, die Vorinstanz zeige nicht auf, wo er vorgebracht habe, dass die Whistleblowing-Meldung der ausschliessliche Kündigungsgrund gewesen sei, er an anderer Stelle aber ausgeführt habe, auch das persönlichkeitsverlet- zende Mobbing habe in die Kündigung gemündet. Zudem solle er angeblich sogar auch geltend gemacht haben, das Mobbing sei Teil der Whistleblowing-Meldung gewesen (Urk. 131 S. 30). 3.3. Die klägerischen Rügen sind aktenwidrig. Die Vorinstanz hat in ihrer Be- gründung auf diverse Stellen verwiesen (so unter anderem auf Urk. 43 Rz. 16 und 32; Urk. 132 S. 12 f.). Der Kläger setzt sich damit nicht auseinander, womit er den Begründungsanforderungen nicht genügt (E. II.1.1.).

- 12 -

4. Schadenersatzanspruch aus einem anderen Rechtstitel 4.1. Die Vorinstanz erwog, zwar blieben bei Zusprechung einer Pönale we- gen missbräuchlicher Kündigung Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel vorbehalten (Art. 336a Abs. 2 OR). Gemeint seien damit aber Schaden- ersatzansprüche, die nicht unmittelbare Folge der missbräuchlichen Kündigung bil- deten, sondern auf einem anderen Grund – und nicht bloss auf einer anderen Be- stimmung – beruhten. Beispielsweise begründe die einzig wegen der missbräuch- lichen Kündigung nachfolgende Stellenlosigkeit samt entsprechender Lohneinbus- sen keinen Anspruch auf Schadenersatz, der über die Pönale nach Art. 336a OR hinausgehe, weil die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung auf den Arbeit- nehmer bereits bei der Bemessung der Pönale zu berücksichtigen seien. Träten zur missbräuchlichen Kündigung allerdings weitere Gründe hinzu (zum Beispiel zu- sätzliche Mitteilung der Kündigung mit unwahren Angaben an Dritte oder sexuelle Belästigung im Vorgang zur Kündigung), so könne man Schadenersatz verlangen (mit Verweis auf BGE 123 III 391 E. 3c; BGer 4A_564/2008 vom 26. Mai 2009, E. 3.1; Portmann / Wildhaber, Schweizerisches Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2020, S. 208; Rehbinder / Stöckli, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Der Arbeitsvertrag, Art. 331–355 und Art. 361–362 OR, 2. Aufl. 2014, Art. 336a N 18; Streiff / von Kae- nel / Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 336 N 8; Urk. 132 S. 13). Selbst wenn dem behaupteten Mobbing als Persön- lichkeitsverletzung selbständige Bedeutung über den Kündigungsgrund hinaus bei- gemessen würde, entfiele die Schadenersatzpflicht der Beklagten für späteren Lohnausfall mangels Kausalität, bringe der Kläger doch explizit nicht vor, in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen zu sein. Der Kläger führe vielmehr mehr- fach selbst aus, seine Forderung gründe in tatsächlicher Hinsicht ausschliesslich auf der Kündigung (Urk. 132 S. 15). 4.2. Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht geprüft, ob weitere Gründe hinzugetreten seien. Er habe geltend gemacht, dass er gemobbt worden sei. Zudem treffe es nicht zu, dass Art. 336a Abs. 2 OR sämtliche wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung berücksichtige. Richtig sei vielmehr, dass die Gerichte diese Folgen bei der Festlegung der Pönale neben diversen anderen Faktoren und

- 13 - damit nur in völlig untergeordneter Weise berücksichtigen würden (Urk. 131 S. 33 f.). Die Vorinstanz behaupte, selbst wenn dem Mobbing als Persönlichkeits- verletzung selbständige Bedeutung über den Kündigungsgrund hinaus beigemes- sen würde, so könne dies lediglich bei Invalidität zur Zusprechung von Schadener- satz führen. Dies treffe nicht zu (Urk. 131 S. 36 f.). Zudem sei der Kläger wegen des Mobbings mehrmals krank und arbeitsunfähig gewesen, was er in den früheren Rechtsschriften zweifelsfrei nachgewiesen habe (Urk. 131 S. 37). 4.3. Die Partei, welche das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, muss der anderen Partei eine Entschädigung bezahlen (Art. 336a Abs. 1 OR). Das Ge- richt setzt diese Entschädigung fest, wobei es alle Umstände würdigt; vorbehalten bleiben Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel (Art. 336a Abs. 2 OR). Gemeint sind Schadenersatzansprüche aus einem anderen Grund als der Missbräuchlichkeit der Kündigung. Dies schliesst die Geltendmachung von Lohn- einbussen gestützt auf Art. 336a Abs. 2 Satz 2 OR aus (BSK OR I-Portmann/Ru- dolph, Art. 336a N 6 f.). 4.4. Der Kläger verweist bezüglich der Arbeitsunfähigkeit infolge Mobbings auf Randziffer 12 seiner Berufung (Urk. 131 S. 37) und dort auf die Randziffern 5 und 6 seiner vorinstanzlichen Eingabe vom 14. November 2022 (Urk. 131 S. 31). In letzterer behauptet er zwar, er sei wegen des Mobbings arbeitsunfähig gewesen; er behauptet jedoch nicht, dass er aufgrund dieser Arbeitsunfähigkeit eine Lohn- einbusse habe hinnehmen müssen – im Gegenteil: Gemäss den Vorbringen des Klägers wurde die Kündigung ausgesprochen, nachdem er genesen war (Urk. 82 S. 8 f.). Das Arbeitsverhältnis endete per 30. Juni 2018 (E. I.1.). Der Kläger verlangt Ersatz für Lohnausfall von Januar 2019 bis und mit August 2020 (E. II.3.1.). Ein Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Arbeitsunfähigkeit (vor der Kün- digung) und dem geltend gemachten Lohnausfall (sechs Monate nach der Kündi- gung) ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. Abgesehen vom Mobbing und der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit rügt der Kläger nicht, die Vorin- stanz habe andere Gründe als die Missbräuchlichkeit der Kündigung nicht geprüft (siehe Urk. 131 S. 33). Er wirft der Beklagten zwar auch Mobbing nach der Kündi- gung vor (höhnische Kommentare in diversen E-Mails, mutmasslich betrügerisches

- 14 - Anschwärzen bei der Arbeitslosenversicherung, Ausstellen von falschen Arbeits- zeugnissen; Urk. 131 S. 32 und 35). Er zeigt jedoch nicht auf, wann was genau vorgefallen sein soll und inwiefern dies von Januar 2019 bis August 2020 in einen Schaden in Form einer Lohneinbusse gemündet habe. Ähnlich verhält es sich mit seinem Verweis auf Randziffer 5 seiner Eingabe vom 6. März 2023 (Urk. 131 S. 49). Er äussert sich dort zu "schwerem und jahrelangem Mobbing" während des Arbeitsverhältnisses (Urk. 104 S. 13–25), nicht aber dazu, wie dieses ein halbes Jahr nach Beendigung desselben zu einem Schaden geführt habe bzw. für einen solchen ursächlich gewesen sein sollte. An anderer Stelle (Urk. 131 S. 45) verweist er auf seine vorinstanzliche Eingabe vom 18. September 2022. Dort erblickt er den Kausalzusammenhang in Form von Lohnausfall darin, dass es für ihn als älterem Arbeitssuchenden schwierig sei, überhaupt wieder eine Stelle "und unmöglicher- weise in auch nur annähernd gleicher Lohnhöhe wie bei der Beklagten" zu finden (Urk. 57 S. 20 f.). Der Kläger behauptet mithin selber, dass der Lohnausfall auf sein Alter zurückzuführen ist. Sodann verweist er pauschal (Urk. 131 S. 45) auf seine 61-seitige Eingabe vom 6. Juni 2022 (Urk. 43), ohne zu spezifizieren, wo er sich darin zum Kausalzusammenhang geäussert hätte. Damit genügt er den Anforde- rungen an einen klaren Verweis nicht (E. II.1.1.). 4.5. Zusammenfassend zeigt der Kläger nicht rechtsgenügend auf, wo er vor Vorinstanz zureichend substantiierte, dass das (angebliche) Mobbing den Schaden verursacht habe.

5. Allfällige arbeitsvertragliche Zusicherungen 5.1. Die Vorinstanz erwog, allfällige arbeitsvertragliche Zusicherungen, wo- nach bei gutgläubigem Whistleblowing und bei Mobbing der betroffene Mitarbeiter keinerlei Nachteile (wie insbesondere eine Kündigung) erleiden dürfe bzw. ein ei- gentlicher Kündigungsschutz bestehe, nützten dem Kläger nichts: Selbst wenn ent- sprechende Zusicherungen bestünden, würden darauf gründende Schadenersatz- forderungen stets auf der Missbräuchlichkeit der Kündigung an sich beruhen. Damit könne man sie nicht zusätzlich zur Pönale nach Art. 336a OR geltend machen. Sol- che allfälligen arbeitsvertragliche Zusicherungen hätten dem Kläger somit einzig dann genützt, wenn diese als bilaterale Erhöhung der Plafonierung der Pönale nach

- 15 - Art. 336a OR zu qualifizieren wären und er dies im Verfahren AN190013-C geltend gemacht hätte (Urk. 132 S. 16). Der Vollständigkeit halber sei aber erwähnt, dass die vom Kläger angerufenen arbeitsvertraglichen Zusicherungen nach Treu und Glauben ohnehin keine Haftungsgrundlage für Lohnausfall nach erfolgter Kündi- gung darstellten. So führe der Kläger folgende Passagen als mögliche Haftungs- grundlage an: "Kein Mitarbeitender, der in redlicher Absicht Mitteilung macht, muss Nachteile befürchten." "[…] untersagt jegliche Benachteiligung von Mitarbeitenden, die rechtswidrige oder fragwürdige Handlungen in gutem Glauben melden." "Die B1._____ toleriert keine Benachteiligung von Personen, die in gutem Glauben Hin- weise auf Fehlverhalten geben." "Mitarbeitende […] dürfen aufgrund einer solchen Meldung keinerlei Nachteile erleiden." "Einem Mitarbeitenden dürfen keinerlei Nachteile entstehen […]." "B._____ duldet keinerlei Vergeltungsmassnahmen ge- gen Personen, die in gutem Glauben eine Anzeige erstatten." Selbst wenn diese Formulierungen derart ausgelegt würden, dass sie nicht als blosse interne Verhal- tensanweisungen zu verstehen seien, ginge aus keiner dieser Passagen ein über die Kündigung hinausgehender Schutz hervor. Nach Treu und Glauben seien unter den jeweils erwähnten "Nachteilen" oder "Benachteiligungen" Repressalien wäh- rend des Arbeitsverhältnisses oder aber das Absehen von einer Kündigung zu ver- stehen (erfolge dennoch eine Kündigung, kämen die Art. 336 ff. OR zur Anwen- dung). Eine derart weitgehende Zusicherung wie die Fortzahlung des Lohnes bzw. von Lohnschadenersatz über die Kündigung hinaus bzw. einer dementsprechen- den Ausdehnung der Pönale würde aufgrund ihrer Tragweite auch eine entspre- chend klare Formulierung voraussetzen. Dies gelte umso mehr, als eine solche Zusicherung durchaus aussergewöhnlich wäre (Urk. 132 S. 16 f.). 5.2. Der Kläger rügt, er habe im Verfahren AN190013-C ausdrücklich festge- halten, dass er eine entsprechende Forderung erst in einem späteren Verfahren geltend machen werde (Urk. 131 S. 38). Zudem könnten die von der Vorinstanz zitierten Formulierungen nicht anders verstanden werden, als dass sie einen voll- umfänglichen Schutz vor jeglichen Nachteilen böten (Urk. 131 S. 46 f.). Die streit- verkündete B._____ SE nenne bei der gemeinten Vergeltung insbesondere For- men aktiven Handelns oder Unterlassung. Dabei zähle sie ausdrücklich die Folgen- den auf: "Dazu gehören z.B.: schriftliche Abmahnung, Versetzung in einer andere

- 16 - Abteilung/Einheit, Kündigung, Zurückhalten von Beförderungen." Diese völlig klare Zusicherung der streitverkündeten, hundertprozentigen Eigentümerin der Beklag- ten zeige, dass ihre aufgeführten Weisungen und Richtlinien seit je so gemeint ge- wesen seien, dass damit gutgläubigen Whistleblowern gegenüber arbeitsvertrag- lich ein voller Kündigungsschutz garantiert werde (Urk. 131 S. 48). 5.3. Die Vorinstanz hat die Frage, ob dem Kläger gestützt auf arbeitsvertrag- liche Zusicherungen ein Anspruch zustehe, mit zwei selbst tragenden Begründun- gen verneint: Sie hat zum einen erwogen, dass der Kläger allfällige arbeitsvertrag- liche Zusicherungen, welche eine Erhöhung der Pönale nach Art. 336a OR be- zweckten, im Verfahren AN190013-C hätte geltend machen müssen. Zum anderen führte sie aus, die vom Kläger angerufenen Passagen genügten nicht als Haftungs- grundlage, weil sie nicht entsprechend klar formuliert seien: Eine derart weitge- hende Zusicherung wie die Fortzahlung des Lohnes bzw. von Lohnschadenersatz über die Kündigung hinaus bzw. einer dementsprechenden Ausdehnung der Pö- nale würde aufgrund ihrer Tragweite eine entsprechend klare Formulierung voraus- setzen (Urk. 132 S. 16 f.). Der Kläger setzt sich in seiner Berufungsschrift nicht mit letzterem Argument auseinander (siehe Urk. 131 S. 46 f.). Er zeigt insbesondere nicht auf, weshalb die Vorinstanz hätte davon ausgehen müssen, dass die Formu- lierung(en) im Hinblick auf die Tragweite der geltend gemachten Zusicherung klar seien. Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht (E. II.1.1.). Soweit er sich auf das Zitat der B._____ SE beruft (Urk. 131 S. 48), zeigt er nicht auf, wo er dies bereits vor Vorinstanz geltend gemacht hätte oder inwiefern es sich um ein zulässiges Novum handeln würde. Damit genügt er den Begründungsanforderun- gen erneut nicht (E. II.1.1. f.). Im Übrigen muss sich eine Tochtergesellschaft als rechtlich selbständiges Subjekt allfällige Richtlinien einer Muttergesellschaft – ent- gegen dem Kläger (Urk. 131 S. 49) – grundsätzlich nicht entgegenhalten lassen. 5.4. Auch inhaltlich dringt der Kläger nicht durch: So geht aus den von der Vorinstanz zitierten Passagen nicht hervor, dass die Beklagte allfällige Schäden nach einer Kündigung decken würde (Urk. 132 S. 16 f.). Es ist nicht ersichtlich, dass man überhaupt einen Tatbestand nach Beendigung des Arbeitsverhältnis hätte regeln wollen. Selbst wenn für den Fall des Whistleblowings aus den Formu-

- 17 - lierungen dennoch eine Zusicherung der Beklagten abgeleitet werden könnte, wäre dies vorliegend unbehelflich: Der Kläger macht nämlich geltend, der Schaden sei auf das Mobbing zurückzuführen, die Kündigung nach gutgläubiger Whistleblow- ing-Meldung habe sich in das jahrelange Mobbing eingereiht bzw. es "stimmt eben- falls überhaupt nicht", dass er die Ansprüche auf das Whistleblowing stütze. Es müsse "als eigentlicher Nonsens bezeichnet werden", dass das Whistleblowing nach den Vorbringen des Klägers die vorrangige und damit adäquat kausale Kün- digungsursache gewesen sei (Urk. 131 S. 33–37). Die angeblichen Zusicherungen in den genannten Dokumenten beziehen sich dagegen ausdrücklich nur auf das Whistleblowing, nicht aber auf Mobbing. 5.5. Vor diesem Hintergrund bleibt es dabei, dass sich der Kläger auf keine arbeitsvertraglichen Zusicherungen berufen kann.

6. (Angeblich) widersprüchliche vorinstanzliche Erwägungen 6.1. Die Vorinstanz erwog, wäre ein allfälliges Mobbing tatsächlich ebenfalls adäquat kausal für die missbräuchliche Kündigung gewesen, könnte der Kläger nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, da ein entsprechender Anspruch bereits durch die Pönale nach Art. 336a OR abgegolten wäre. Das Mobbing würde dann keinen zusätzlichen Grund für Schadenersatz gemäss Art. 336a Abs. 2 OR darstel- len, sondern wäre eben gerade Teil der Kündigung gewesen. Dies gelte ungeachtet dessen, dass ein allfälliges Mobbing nicht effektiv in der Entschädigungszahlung gemäss Art. 336a OR berücksichtigt worden sei (Urk. 132 S. 15). 6.2. Der Kläger rügt, die Vorinstanz erachte das Mobbing einerseits durch die Pönale als abgegolten. Andererseits führe sie aber völlig widersprüchlich aus, sie habe das Mobbing bei der Festsetzung der Pönale in ihrem Urteil AN190013-C nicht berücksichtigt (Urk. 131 S. 50). 6.3. Ob der Entscheid der Vorinstanz in diesem Punkt widersprüchlich ist, kann offenbleiben. Entscheidend ist, dass der Kläger nicht aufzuzeigen vermag, dass er rechtsgenügend einen Kausalzusammenhang zwischen dem (angeblichen) Mobbing und dem (angeblichen) Schaden behauptet hat (E. II.4.4.).

- 18 -

E. 7 Untersuchungsmaxime und Beweisabnahme

E. 7.1 Die Vorinstanz erwog, aufgrund der arbeitsrechtlichen Natur der Strei- tigkeit stelle das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO). Im Rahmen der sogenannten sozialen Untersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 2 ZPO sei es allerdings grundsätzlich bloss einer erhöhten Fra- gepflicht unterworfen. Wie unter der Verhandlungsmaxime müssten die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Das Gericht komme ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweis- mittel genau aufgezählt würden. Es ermittle aber nicht aus eigenem Antrieb (mit Verweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.1 f.; Urk. 132 S. 7 f.).

E. 7.2 Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe trotz der sie treffenden Untersu- chungspflicht keine eigenen Sachverhaltsabklärungen vorgenommen (Urk. 131 S. 4). Sie habe keine einzige Frage gestellt (Urk. 131 S. 7). Sie habe zudem die Argumente des Klägers zu einem grossen Teil nicht näher geprüft und sich mit den detailliert begründeten Beweisen nicht auseinandergesetzt. Überhaupt habe sie solche nicht abgenommen, geschweige denn gewürdigt (Urk. 131 S. 8). Die Vorin- stanz habe sich nicht ansatzweise darum bemüht, die tatsächliche, umfassende Geltung der Weisungen und Richtlinien der Beklagten zu prüfen. Dazu hätte bei- spielsweise schon eine kurze Recherche auf der Website der B._____ SE als hun- dertprozentige Eigentümerin der Beklagten genügt (Urk. 131 S. 49).

E. 7.3 Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, was die soziale Untersu- chungsmaxime bedeutet. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 132 S. 7 f.). Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Gerichts, selbständig im Internet zu recherchieren, um der klagenden Partei zu helfen. Im Übrigen zeigt der Kläger nicht auf, was die Vorinstanz konkret hätte fragen müssen. Damit genügt er den Begründungsanfor- derungen nicht (E. II.1.1.).

E. 7.4 Dem Beweisverfahren vorgelagert ist die Obliegenheit zur hinreichenden Substantiierung der Tatsachenbehauptungen. Es spielt für diese keine Rolle, ob die Behauptung zutrifft oder nicht; diese Frage wird im Beweisverfahren geklärt. Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt,

- 19 - wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumie- ren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Ein solchermassen voll- ständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Soweit der Pro- zessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungs- last. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzel- tatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis ab- genommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann. Da sich der Gegenstand der Behauptungs- und Substantiierungslast nach der materiellrechtli- chen Anspruchsgrundlage richtet, bestimmen für Rechtsverhältnisse des Bundes- privatrechts die anwendbaren Normen des Bundesrechts, welche Tatsachen zu be- haupten und zu substantiieren sind (BGer 4A_292/2021 vom 31. August 2021, E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen). Behauptet die klagende Partei den Sachverhalt für eine Tatbestandsvoraussetzung nicht rechtsgenügend, so ist die Klage bereits deshalb mangels Substantiierung abzuweisen. Ein Beweisverfahren ist nicht not- wendig, weil die übrigen geltend gemachten Tatsachen nicht (mehr) rechtserheb- lich sind (siehe Art. 150 Abs. 1 ZPO).

E. 7.5 Die Vorinstanz kam zu Recht (E. II.4.3. ff.) zum Schluss, dass die Be- hauptungen des Klägers nicht geeignet waren, um ihm den verlangten Schadener- satz zuzusprechen (Urk. 132 S. 13). Sie ging mit anderen Worten davon aus, dass die Klage auch dann abzuweisen wäre, wenn der Kläger seine Behauptungen be- weisen könnte. Damit erübrigte sich eine Beweisabnahme.

E. 8 Beizug von Akten anderer Verfahren

E. 8.1 Die Vorinstanz erwog, sie habe die Akten des Geschäfts AN190013-C im Frühling 2022 beigezogen. Insofern sei auf den entsprechenden Antrag des Klä- gers nicht einzutreten. Im Übrigen habe grundsätzlich der Kläger die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollten, selbst einzureichen (Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO). Werde nicht behauptet, eine Partei verfüge nicht über entspre- chende Akten, erweise sich ein Aktenbeizug als nicht angezeigt (mit Verweis auf

- 20 - HGer ZH HE180481 vom 17. Januar 2019, E. 5.5). Sofern der Kläger auf die Akten der entsprechenden Verfahren verweise, genüge dies nicht (mit Verweis auf BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022, E. 2.1). Auch ein Beizug der Akten von Ge- schäfts-Nr. BV220005-C erweise sich als überflüssig, liege doch der entspre- chende Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 13. Juni 2022 bereits bei den Akten. Schliesslich (und vordringlich) erweise sich aber ein Aktenbeizug als unnö- tig, könne doch die vorliegende Streitigkeit ohne Weiteres aufgrund der vorliegen- den Behauptungen des Klägers entschieden werden. Zusammenfassend seien die Anträge um Beizug der Akten Geschäfts-Nr. AH180068-C und BV220005-C abzu- weisen (Urk. 132 S. 9).

E. 8.2 Der Kläger rügt, die Akten hätten sich bei der Vorinstanz befunden und daher nicht eingereicht werden müssen (Urk. 131 S. 24). Es stimme nicht, dass man die vorliegende Streitigkeit unter Nachachtung des für das vorliegende Ver- fahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes ohne Beizug der erwähnten Akten entscheiden könne. Die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz missachtet, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und die "vorstehend bereits mehrfach genannten Bestimmungen der Zivilprozessordnung, der Bundesverfassung und der EMRK" verletzt (Urk. 131 S. 24 f.).

E. 8.3 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid mit mehreren selbst tragenden Be- gründungen versehen. Einerseits hat sie erwogen, die Endentscheide der betref- fenden Verfahren lägen bereits bei den Akten; andererseits kam sie zum Schluss, dass man allein gestützt auf die Behauptungen des Klägers entscheiden könne. Zu diesem letzteren Argument äussert sich der Kläger nicht (siehe Urk. 131 S. 24 f.), womit er den Begründungsanforderungen nicht genügt (E. II.1.1.).

E. 9 Keine Aushändigung von vorinstanzlichen Akten

E. 9.1 Die Vorinstanz stellte dem Kläger Urk. 127 und Urk. 128 erst mit dem Endentscheid zu (Urk. 132 S. 20).

E. 9.2 Der Kläger rügt, ihm seien insbesondere Urk. 48 und Urk. 120 bis 128 nicht ausgehändigt worden. Dadurch sei es ihm verunmöglicht worden, zu diesen

- 21 - Akten Stellung zu nehmen. Dieser unheilbare Mangel könne nur durch Aufhebung des vorliegend angefochtenen Entscheids behoben werden (Urk. 131 S. 23).

E. 9.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Ver- letzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheis- sung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt. Die Wahrung des recht- lichen Gehörs stellt aber keinen Selbstzweck dar. Ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs besteht dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang ge- habt hätte (BGer 5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019, E. 3.2 mit weiteren Hin- weisen).

E. 9.4 Der Kläger zeigt nicht auf, was er konkret zu den von ihm aufgeführten Akten hätte vorbringen wollen und inwieweit dies für den Endentscheid relevant wäre. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, bei der Vorinstanz spätestens nach Erlass des Urteils ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen und sich gegebenen- falls vor zweiter Instanz zu den Urkunden zu äussern. Vor diesem Hintergrund ist ein schützenswertes Interesse zu verneinen.

E. 9.5 Auch inhaltlich dringt der Kläger nicht durch. So ist nicht ersichtlich, in- wiefern eine Stellungnahme zu den Urkunden für den Prozessausgang relevant sein sollte, zumal diese nicht von der Beklagten stammen oder die Rechte des Klä- gers tangieren bzw. rechtskräftig erledigt sind: Bei Urk. 48 handelt es sich um die Verfügung vom 13. Juni 2022, mit welcher die Vorinstanz die Streitverkündung an die B._____ SE vormerkte und dieser mitteilte, sie könne in den Prozess eintreten; die Verfügung wurde dem Kläger am 20. Juni 2022 zugestellt (Urk. 49). Urk. 120 ist eine vom Kläger unterschriebene Erklärung, in welcher er zur Kenntnis nimmt, dass Bild- und Tonaufnahmen innerhalb von Gerichtsgebäuden sowie Aufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb von Gerichtsgebäuden nicht gestattet sind. Urk. 121 ist die Aktennotiz eines Telefonats mit dem Kläger (Vereinbarung eines Termins zur Anhörung der Tonaufnahme). Urk. 122 ist die Stellungnahme des Klä- gers zur Tonaufnahme, Urk. 123 eine Beilage dazu. Urk. 124 ist der Beschluss des

- 22 - Verfahrens BV230010-C vom 25. August 2023, mit welchem das Ausstandsgesuch gegen Arbeitsrichterin lic. iur. C._____ abgewiesen wurde, soweit darauf einzutre- ten war (der Kläger unterlag diesbezüglich auch vor dem Ober- und Bundesgericht [Urk. 141/19; Urk. 141/22]). Die Urk. 125 f. sind Formulare der Zustellung nach Deutschland. Urk. 127 betrifft die Stellungnahme der B._____ SE zum Prozessbei- tritt und Urk. 128 den Handelsregistereintrag der B._____ SE.

E. 10 Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren 10.1.Die Vorinstanz erwog betreffend die Vergütung der Parteivertretung, beim vorliegenden Streitwert von Fr. 29'335.70 betrage die ordentliche Grundge- bühr nach § 4 Abs. 1 AnwGebV Fr. 4'926.95. Sei der Zeitaufwand der Vertretung besonders hoch, könne diese Gebühr um bis zu einem Drittel – mithin auf Fr. 6'569.25 – erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Der Kläger habe bereits vor Durchführung der Hauptverhandlung Rechtsschriften im Umfang von weit über 200 Seiten zu den Akten gereicht, was in Anbetracht des Streitwerts der beklagti- schen Rechtsvertretung einen ausserordentlich hohen Aufwand verursacht habe. Dies rechtfertige ohne Weiteres eine Erhöhung der ordentlichen Gebühr auf Fr. 6'500.–. Zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer habe der Kläger der Beklagten eine Par- teientschädigung von Fr. 7'000.– zu bezahlen (Urk. 132 S. 18 f.). 10.2.Der Kläger rügt, die Parteientschädigung sei erheblich zu reduzieren. Der Aufwand der Beklagten habe sich allerhöchstens im normalen Umfang bewegt. So habe die Vorinstanz kein Beweisverfahren durchgeführt und die vorhandenen Akten seien der Gegenpartei aufgrund des Vorverfahrens AN190013-C "praktisch zu hundert Prozent bekannt" gewesen. Der zugesprochene Betrag von rund Fr. 5'000.– entspreche einem Aufwand von rund 20 Stunden. Einen solchen habe der Rechtsvertreter mit Sicherheit nicht aufgewendet, wenn man seine diversen, sich wiederholenden Stellungnahmen und die Teilnahme an der Hauptverhandlung zusammenzähle. Die Gebühr sei deshalb gemäss § 4 Abs. 2 AnwGebV um einen Drittel auf Fr. 3'284.15 zu reduzieren (Urk. 131 S. 57 f.). 10.3.Ob die Akten bekannt waren oder nicht, spielt keine Rolle. Im einen wie im anderen Fall muss ein sorgfältig prozessierender Anwalt sämtliche Rechtsschrif-

- 23 - ten lesen, um die dort enthaltenen Behauptungen gegebenenfalls substantiiert be- streiten zu können. Die Vorinstanz hat festgehalten, der Kläger habe bereits vor Durchführung der Hauptverhandlung Rechtsschriften von weit über 200 Seiten zu den Akten gereicht. Wenn sie zum Schluss kam, dass dies einen überdurchschnitt- lichen Aufwand für die Rechtsvertretung der Beklagten verursachte, ist dies nicht zu beanstanden.

E. 11 Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Berufungsinstanz 11.1.Der Kläger bringt vor, Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 14 Abs. 1 des UNO-Pakts II über die bürgerlichen und politischen Rechte ga- rantierten einen verfassungs- und konventionsmässigen Anspruch auf eine öffent- liche Gerichtsverhandlung. Dies gelte auch für das Berufungsverfahren (Urk. 131 S. 55). 11.2.Im Rechtsmittelverfahren gilt das Recht auf eine öffentliche Verhandlung nur sehr beschränkt (siehe Art. 316 Abs. 1 ZPO). Es besteht hier namentlich nicht, wenn die Rechtsmittelinstanz bloss Rechtsfragen zu überprüfen hat und vor der Gerichtsinstanz, die mit der Feststellung des Sachverhalts befasst war, öffentlich verhandelt wurde oder jedenfalls eine mündliche Verhandlung hätte beantragt wer- den können. Auch bei einem Berufungsgericht, das einen Fall hinsichtlich der Tat- sachenfeststellungen und der Rechtsausführungen überprüfen kann, räumt Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht immer, unabhängig von der Art der zu entscheidenden Fragen, ein Recht auf eine öffentliche Verhandlung ein. So müssen nach der Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausser dem Gesichtspunkt der Aufrecht- erhaltung des Vertrauens in die Gerichte mittels Durchführung von öffentlichen Ver- handlungen auch weitere Aspekte berücksichtigt werden, wie das Recht auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist und das damit zusammenhängende Er- fordernis einer raschen Erledigung der dem Gericht unterbreiteten Fälle; wenn in erster Instanz eine öffentliche Verhandlung stattgefunden hat, kann daher das Feh- len einer solchen Verhandlung in zweiter oder dritter Instanz durch besondere Merkmale der betreffenden Verfahren gerechtfertigt sein; dabei kommt es insbe- sondere auf die Natur der konkret streitigen, von der Rechtsmittelinstanz zu beur- teilenden Fragen an (BGer 4A_66/2014 vom 2. Juni 2014, E. 4.1 mit weiteren Hin-

- 24 - weisen). Dasselbe gilt bezüglich Art. 14 Abs. 1 des Internationalen Pakts über bür- gerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Art. 30 Abs. 3 BV behält sodann gesetzliche Ausnahmen ausdrücklich vor: Eine solche ist Art. 316 Abs. 1 ZPO, welcher den Parteien keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung einräumt (BGer 4A_65/2013 vom 17. Juli 2013, E. 4). 11.3.Die Vorinstanz hat am 10. März 2023 bereits eine mündliche, öffentliche Verhandlung durchgeführt (Prot. I, S. 13 ff.). Wie vorstehend gezeigt wurde, erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet, so- dass bereits darauf verzichtet werden kann, eine Berufungsantwort einzuholen. Zu beurteilen sind ausschliesslich Rechtsfragen. Eine mündliche Verhandlung würde erhebliche Weiterungen bedeuten, ohne dass sich etwas am Ergebnis ändern würde. Insbesondere wäre es dem Kläger verwehrt, sein Replikrecht zu nutzen, um die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E.2.2.4 mit weiteren Hinweisen). 11.4.Vor diesem Hintergrund ist darauf zu verzichten, eine mündliche Ver- handlung durchzuführen. Der entsprechende klägerische Antrag ist abzuweisen.

E. 12 Ergebnis Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der Beschluss und das Urteil des Arbeitsgerichts Bülach vom 23. November 2023 sind zu bestäti- gen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von Fr. 29'335.70 aus (Urk. 132 S. 18), was unangefochten blieb (siehe Urk. 131 S. 58) und nicht zu beanstanden ist. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 25 - Es wird beschlossen:

1. Der Antrag des Klägers auf Durchführung einer Berufungsverhandlung wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Be- schluss und das Urteil des Arbeitsgerichts Bülach vom 23. November 2023 werden bestätigt.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Dop- pel von Urk. 131, Urk. 133, Urk. 134/B–C und Urk. 134/1–16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streit- wert beträgt Fr. 29'335.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 26 - Zürich, 1. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga Dr. Chr. Arnold versandt am: lm

Dispositiv
  1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger im Sinne einer Teil- klage Fr. 29'335.70, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. November 2019 zu bezahlen und dem Kläger einen schriftlichen Nachweis über die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge zuzustellen, dies zu- züglich 4 % Verzinsung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbei- träge an die berufliche Vorsorgeeinrichtung seit 1. November 2019.
  2. Die Beklagte habe dem Kläger sämtliche internen Mitteilungen be- züglich in der Zeit vom 27. März 2018 bis zum 31. Dezember 2021 den Mitarbeitenden gewährte Boni, Prämien, Rabatte und weitere finanzielle Nebenleistung sowie über die offerierten Abgangsent- schädigungen im Zusammenhang mit dem im Verlauf des Jahres 2018 kommunizierten Personalabbau zu edieren.
  3. Die Beklagte habe dem Kläger volle Einsicht in seinen E-Mail-Ac- count A._____@B1._____.ch bzw. A._____@B._____.ch zu ge- währen.
  4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien von der Beklagten und vom Staat zu tragen. der Beklagten (Urk. 109 S. 2): "Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% MWST zulasten des Klägers." Beschluss des Arbeitsgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 23. November 2023: (Urk. 129 S. 19 = Urk. 132 S. 19)
  5. Auf den Antrag des Klägers um Streitverkündung an die B._____ SE, … [Adresse], D._____ [Staat in Europa], wird nicht eingetreten.
  6. Auf den Antrag des Klägers, die Akten von Geschäfts-Nr. AN190013-C bei- zuziehen, wird nicht eingetreten.
  7. Die Anträge des Klägers um Beizug der Akten von Geschäfts-Nr. AH180068-C und BV220005-C werden abgewiesen. - 3 -
  8. Der Antrag des Klägers um Einräumung der Gelegenheit, die von der Be- klagten und vom Staat zu tragenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu beziffern, wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  9. Der Antrag des Klägers um Zustellung der Beilage 1 zu act. 68 (entspricht act. 61) und um Gewährung einer angemessenen Frist zur ergänzenden Stellungnahme dazu wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  10. Der Antrag des Klägers um Zustellung des Briefumschlags zur Eingabe von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vom 30. September 2022 (act. 68) wird abge- wiesen.
  11. Der Antrag des Klägers um Sistierung des Verfahrens («Annullation» der Hauptverhandlung) wird als gegenstandlos geworden abgeschrieben.
  12. Auf den Antrag des Klägers um paritätische Zusammensetzung des Spruch- körpers im Sinne von § 15 Abs. 1 GOG wird nicht eingetreten.
  13. [Mitteilung] Urteil des Arbeitsgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 23. November 2023: (Urk. 129 S. 20 = Urk. 132 S. 20)
  14. Auf die klägerischen Rechtsbegehren Ziffern 2 und 3 wird nicht eingetreten.
  15. Im Übrigen (klägerisches Rechtsbegehren Ziffer 1) wird die Klage abgewie- sen.
  16. Es werden keine Kosten erhoben. Vorbehalten bleibt die dem Kläger aufer- legte Entscheidgebühr für den Beschluss vom 7. Juli 2020 in der Höhe von Fr. 150.–.
  17. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.– (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. - 4 -
  18. [Mitteilung]
  19. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 131 S. 2 f.): "1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bülach vom 23. November 2023 sei aufzuheben.
  20. Es sei die Berufungsgegnerin zu verpflichten, dem Berufungsführer im Sinne einer Teilklage CHF 29'335.70, zuzüglich Zins zu 5% seit
  21. November 2019, zu bezahlen und dem Berufungsführer einen schriftlichen Nachweis über die Abrechnung der Sozialversiche- rungsbeiträge zuzustellen, dies zuzüglich 4% Verzinsung der Ar- beitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge- einrichtung seit 1. November 2019.
  22. Die vollständigen Akten der Verfahren AH180068-C, BV220005-C, BV230010-C sowie RA220005-O und RA230008-O des Arbeitsge- richts Bülach, des Bezirksgerichts Bülach sowie des Obergerichts Zürich seien für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit beizuziehen.
  23. Der Sachverhalt sei in Nachachtung des für das vorliegende ver- einfachte Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes auf- grund der Bestimmungen von Art. 243 Abs. 1, Art. 247 Abs. 1 und 2 Bst. b Ziffer 2 sowie Art. 229 Abs. 3 ZPO von Amtes wegen ab- zuklären.
  24. Die Berufungsgegnerin habe dem Berufungsführer sämtliche inter- nen Mitteilungen bezüglich in der Zeit vom 27. März 2018 bis zum
  25. Dezember 2021 den Mitarbeitenden gewährte Boni, Prämien, Rabatte und weitere finanzielle Nebenleistung sowie über die offe- rierten Abgangsentschädigungen im Zusammenhang mit dem im Verlauf des Jahres 2018 kommunizierten Personalabbau zu edie- ren.
  26. Die Berufungsgegnerin habe dem Berufungsführer volle Einsicht in sein Mailaccount A._____@B1._____.ch bzw. A._____@B._____.ch zu gewähren.
  27. Das Arbeitsgericht Bülach sei in der Angelegenheit AN200007-C aufgrund der Bestimmung von § 15 Abs. 1 GOG paritätisch zusam- menzusetzen.
  28. Die nebenamtliche Arbeitsrichterin C._____-Schuler habe im ar- beitsrechtlichen Verfahren AN200007-C in den Ausstand zu treten. - 5 -
  29. Die abgelehnte nebenamtliche Arbeitsrichterin C._____-Schuler sei durch ein/- n arbeitsfähige/-n und zur Gruppe der Arbeitneh- menden gehörenden nebenamtliche/-n Arbeitsrichter/-in zu erset- zen.
  30. Die Hauptverhandlung im bezirksgerichtlichen Verfahren sei noch- mals in gesetzes-, verfassungs- und konventionskonformer Weise durchzuführen.
  31. Im vorliegenden obergerichtlichen Berufungsverfahren sei eine mündliche und öffentliche Verhandlung durchzuführen.
  32. Sämtliche Kosten- und Entschädigungsfolgen des bezirksgerichtli- chen sowie des Berufungsverfahrens seien vom Kanton Zürich oder von der Beklagten zu tragen.
  33. Es sei dem Berufungsführer im Anschluss an das Beweisverfahren Gelegenheit zu geben, sein 12. Rechtsbegehren konkret zu bezif- fern.
  34. Der vorliegenden Berufung sei die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 315 Abs. 1 ZPO zu gewähren.
  35. Die der Berufungsgegnerin vom Arbeitsgericht Bülach zugespro- chene Parteientschädigung sei vollumfänglich aufzuheben.
  36. Eventualiter sei die der Berufungsgegnerin vom Arbeitsgericht Bülach zugesprochene Parteientschädigung auf CHF 3'284.15 zu reduzieren." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
  37. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) bezweckt den Betrieb von Versicherungen aller Art sowie den Betrieb einer Rückversicherung (Urk. 2/3/1). Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Kläger) war als Arbeit- nehmer für die Beklagte in E._____ tätig (Urk. 2/2 Rz. 1 f.; Urk. 39 Rz. 2). Am
  38. März 2018 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis, womit dieses per
  39. Juni 2018 endete (Urk. 25/141 S. 20 f.). Die Vorinstanz qualifizierte diese Kün- digung im Verfahren AN190013-C am 14. Dezember 2021 als missbräuchlich und sprach dem Kläger gestützt auf Art. 336a Abs. 1 und 2 OR eine Pönale von drei Monatslöhnen zu (Urk. 25/141 S. 19 und 24 f.).
  40. Bereits vorher, nämlich mit Eingabe vom 2. März 2020, hatte der Kläger unter Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramts E._____ vom - 6 -
  41. November 2019 (Urk. 2/1) die vorliegende Forderungsklage bei der Vorinstanz hängig gemacht (Urk. 2/2). Für den weiteren Prozessverlauf kann auf den vorin- stanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 132 S. 3 f.). Dieser erging am
  42. November 2023 (Urk. 129 = Urk. 132).
  43. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger innert Frist (siehe Urk. 130) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 131). Mit Verfügung vom
  44. Februar 2024 wurde auf den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wir- kung nicht eingetreten (Urk. 135). Mit Eingabe vom 16. Februar 2024 verlangte der Kläger eine Begründung bzw. eine Erläuterung und Berichtigung der Verfügung vom 2. Februar 2024 (Urk. 137). Mit Verfügung vom 21. Februar 2024 wurde darauf nicht eingetreten (Urk. 140).
  45. Die vorinstanzlichen Akten sowie die Akten des Beschwerdeverfahrens RA230008-O wurden beigezogen (Urk. 1–130; Urk. 141/1–23). Da die Berufung of- fensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet ist, kann darauf verzichtet werden, eine Berufungsantwort einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbrin- gen des Klägers ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidrele- vant sind. II. Materielle Beurteilung
  46. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliess- lich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanz- liche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Der Berufungskläger muss sich dazu mit den Erwägungen des angefoch- - 7 - tenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_291/2019 vom 20. August 2019, E. 3.2; BGer 5A_573/2017 vom 19. Oktober 2017, E. 3.1). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustel- len. Zudem muss sie nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Be- gründung enthalten. Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verwei- sungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgeben- den Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat (OGer ZH LA210006 vom 12.11.2021, E. II.2.). Man darf von der Berufungsinstanz nicht erwarten, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbegründung geeignet sein könnten (BGer 5A_438/2012 vom
  47. August 2012, E. 2.4). Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz ein- gebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorin- stanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen ausein- andersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (OGer ZH LA210006 vom 12.11.2021, E. II.2.). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenü- gender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung er- forderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1). 1.2. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zulässig respektive zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorge- bracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Be- rufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren ein- fliessen zu lassen (siehe ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu behaupten und zu - 8 - beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven gel- tend machen, so trägt sie die Beweislast für deren Zulässigkeit (Steininger, DIKE- Komm-ZPO, Art. 317 N 7; siehe BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1). Im Berufungsverfahren ist das Nachbringen von Behauptungen, welche im erstinstanzlichen Verfahren unsubstantiiert geblieben waren, ausgeschlossen (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu Art. 308–318 N 44).
  48. Zusammensetzung des Spruchkörpers und Ausstandsbegehren 2.1. Die Vorinstanz erwog, der Kläger beantrage, der Spruchkörper sei im vorliegenden Verfahren in Anwendung von § 15 Abs. 1 GOG paritätisch zusam- menzusetzen. Er bringe vor, die Arbeitsrichterin lic. iur. H._____ gehöre nicht im Sinne von § 15 Abs. 1 GOG der Gruppe der Arbeit nehmenden an, weil sie bei der F._____ AG, einem Gastrounternehmen und der Klubschule G._____ arbeite. Viel- mehr müsse sie in einer Gewerkschaft tätig und von dieser entsandt sein. Vielleicht sei sie dies im Zeitpunkt ihrer Wahl gewesen, was sich in der Zwischenzeit geändert haben könne. In der Folge führte die Vorinstanz unter Hinweis auf das Amtsblatt des Kantons Zürich vom 3. Juli 2020 aus, Arbeitsrichterin lic. iur. H._____ sei mit Beschluss des Bezirksrats Bülach vom 29. Juni 2020 als Beisitzende des Arbeits- gerichts des Bezirks Bülach für die Amtsdauer 2020–2026 als Vertreterin der Ar- beitnehmerseite gewählt erklärt worden. In Nachachtung dieser Wahl sei das Ge- richt im vorliegenden Verfahren paritätisch im Sinne von § 15 Abs. 1 GOG zusam- mengesetzt worden. Das Gericht verfüge nicht über die Kompetenz, sich über diese Volkswahl hinwegzusetzen. Es sei nämlich den Stimmberechtigten vorbehalten, die Beisitzenden des Arbeitsgerichts zu wählen. Entsprechend sei auf den Antrag des Klägers um paritätische Zusammensetzung des Spruchkörpers nicht einzutreten (Urk. 132 S. 11 f.). 2.2. Der Kläger rügt, die Vorinstanz verfüge über einen Pool von zwanzig nebenamtlichen Arbeitsrichtern und -richterinnen, aus welchen sie die Beisitzenden wählen könne. Darunter befänden sich mindestens sieben Arbeitnehmervertreter bzw. -vertreterinnen, insbesondere auch der im Vorverfahren AN190013-C zum Spruchkörper gehörende I._____. Man habe ihn im vorliegenden Verfahren aus nicht nachvollziehbaren Gründen durch die klare Arbeitgebervertreterin C._____ - 9 - ersetzt, dies bei ansonsten gleicher Zusammensetzung des Spruchkörpers (Urk. 131 S. 26 f.). Dies zeige völlig klar, dass der Spruchkörper nicht den kantona- lzürcherischen Bestimmungen entsprochen habe. Man habe insbesondere die zweite Beisitzerin H._____ im Spruchkörper belassen, obwohl sie offensichtlich keine Arbeitnehmervertreterin mehr sei. Dies habe der Kläger auch bereits im Ausstandsverfahren (siehe das Urteil des Obergerichts vom 29. Dezember 2023 im Verfahren RA230008-O) geltend gemacht. Frau H._____ habe nur noch Bindungen zu zwei Grossunternehmen, bei denen sie im Rechtsdienst arbeite bzw. als arbeits- rechtliche Beraterin und Vertreterin tätig sei (F._____ AG und J._____ AG; Urk. 131 S. 27). Beisitzerin H._____ sei sodann nicht vom Volk gewählt worden. Der Be- zirksrat Bülach habe sie nämlich am 29. Juni 2020 als in stiller Wahl gewählt erklärt (Urk. 131 S. 28). Die Beisitzerinnen C._____ und H._____ hätten offensichtlich kein regelmässiges, gesichertes Einkommen, weil die Gerichtsvorsitzenden sie jeweils aus einem grossen Pool von nebenamtlichen Arbeitsrichterinnen und -richtern aus- wählen könnten. Somit seien sie von diesen Gerichtsvorsitzenden völlig abhängig. Bei letzterem handle es sich vorliegend um ein Mitglied der notorisch völlig arbeit- geberfreundlichen SVP (Urk. 131 S. 43 f.). Die "systembedingte" Angehörigkeit sämtlicher Zürcher Richterinnen und Richter zu einer politischen Partei oder bei den nebenamtlichen Zürcher Richtern und Richterinnen zum ebenfalls politisch mo- tivierten Kreis der Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber verletze grundsätzlich den An- spruch des Klägers auf ein unabhängiges, unparteiisches und auf dem Gesetz be- ruhendes Gericht (Urk. 131 S. 50). 2.3. Die Berufungsanträge 8 bis 10 (insbesondere der Ausstand von C._____) waren bereits Gegenstand eines Ausstandsverfahrens, in welchem der Kläger vor Vorinstanz (Urk. 141/15), am Obergericht (Geschäfts-Nr. RA230008-O; Urk. 141/19) und schliesslich auch vor Bundesgericht (Urk. 141/22 [= BGer 4A_101/2024 vom 14. März 2024]) unterlag. Darauf ist zufolge rechtskräftiger Erle- digung nicht einzutreten. Darüber hinaus begründet der Kläger auch nicht rechts- genügend, inwiefern bezüglich C._____ ein Ausstandsgrund gegeben sein sollte. 2.4. Soweit der Kläger die paritätische Zusammensetzung des Gerichts ver- langt (Berufungsantrag 7), ist Folgendes festzuhalten: - 10 - 2.4.1. Das Arbeitsgericht wird mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten und je einer Beisitzenden oder einem Beisitzenden aus der Gruppe der Arbeitge- benden und der Arbeitnehmenden besetzt (§ 15 Abs. 1 GOG). Die Beisitzenden werden durch die Stimmberechtigten gewählt (§ 39 lit. b GPR). Dabei ist auch eine stille Wahl möglich, wenn gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen wur- den, als Stellen zu besetzen sind (§ 54 Abs. 1 GPR; § 54a Abs. 1 lit. a GPR). Das Arbeitsgericht ist paritätisch zusammengesetzt, wenn die Personen mitwirken, wel- che für ihre jeweilige Funktion korrekt bestimmt wurden. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob ein formell korrekt bestimmtes Mitglied des Spruchkörpers in den Ausstand zu treten hat. Weder die Parteizugehörigkeit noch die politische Überzeu- gung oder Aktivität einer Gerichtsperson bilden für sich genommen einen Ausstandsgrund (BGer 4A_101/2024 vom 14. März 2024, E. 6; BGer 5A_625/2019 vom 22. Juli 2020, E. 5.2.2). 2.4.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger in seinen Begehren nicht verlangt, dass lic. iur. H._____ oder der Vorsitzende lic. iur. K.________ in den Ausstand zu treten hätten (siehe Urk. 131 S. 2 f.). Ob erstere für einen oder meh- rere Grossbetriebe arbeitet, ist für die paritätische Zusammensetzung irrelevant. Entscheidend ist, dass sie als Vertreterin der Arbeitnehmerseite gewählt wurde. Unerheblich ist, dass dies – wie dem Amtsblatt des Kantons Zürich vom 3. Juli 2020 zu entnehmen ist (https://amtsblatt.zh.ch/#!/search/publications/detail/d49a1926- d8ae-4ecf-ba82-eb801c4ae13a, besucht am 6. Juni 2024) – in stiller Wahl ge- schah. Lic. iur. H._____ wurde in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zur Ar- beitnehmervertreterin ernannt und amtete auch als solche. Auch die Parteizugehö- rigkeit des Vorsitzenden lic. iur. K.________ spielt für die paritätische Zusammen- setzung keine Rolle. 2.4.3. Zusammenfassend war die Vorinstanz paritätisch zusammengesetzt.
  49. Widersprüchliche Behauptungen des Klägers 3.1. Die Vorinstanz erwog, der Kläger fordere Ersatz von Lohnausfall für die Periode Januar 2019 bis und mit August 2020 im Betrag von Fr. 29'335.70. Der Betrag setze sich aus seinem Nettomonatslohn bei Fortsetzung des Arbeitsverhält- - 11 - nisses mit der Beklagten im entsprechenden Zeitraum abzüglich der während die- ser Dauer bezogenen Arbeitslosentaggelder und erhaltenen Zwischenverdienste zusammen. Dieser Lohnausfall sei ihm zu ersetzen, weil die Kündigung vom
  50. März 2018 widerrechtlich gewesen sei. So bestünden arbeitsvertragliche Zusi- cherungen, dass bei gutgläubigem Whistleblowing und Mobbing der betroffene Mit- arbeiter keinerlei Nachteile (wie insbesondere eine Kündigung) erleiden dürfe (Urk. 132 S. 12). Der Anspruch ergebe sich somit ohne Weiteres aus dem bereits im Verfahren AN190013-C mit Urteil vom 14. Dezember 2022 festgestellten Sach- verhalt, wonach die Kündigung und damit der geltend gemachte Lohnausfall direkt und ausschliesslich auf das gutgläubige Whistleblowing zurückzuführen sei (mit Verweis auf Urk. 43 Rz. 32, insbesondere S. 53 f., sowie Urk. 25/141). Dass die Whistleblowing-Meldung ausschliesslicher Kündigungsgrund gewesen sei, bringe der Kläger gleich an mehreren Stellen vor (mit Verweis auf Urk. 43 Rz. 32, Urk. 82 Rz. 2, Urk. 104 Rz. 3 und Rz. 9, Urk. 107 Rz. 6, Urk. 112 Rz. 3). An anderen Stellen führe er hingegen aus, auch persönlichkeitsverletzendes Mobbing durch die Be- klagte habe in der Kündigung gemündet (mit Verweis auf Urk. 43 Rz. 16, 30 und 32 sowie Urk. 57 Rz. 12f), um dann wiederum zu behaupten, die Whistleblowing-Mel- dung sei ausschliesslich kausal für die Kündigung gewesen, das Mobbing aber Teil der Whistleblowing-Meldung gewesen (mit Verweis auf Urk. 107 Rz. 6 ff.; Urk. 132 S. 12 f.). Eine Sachverhaltserstellung erübrige sich vorliegend, da die Klage in je- dem der vom Kläger behaupteten Szenarien abzuweisen sei (Urk. 132 S. 13). 3.2. Der Kläger rügt, die Vorinstanz zeige nicht auf, wo er vorgebracht habe, dass die Whistleblowing-Meldung der ausschliessliche Kündigungsgrund gewesen sei, er an anderer Stelle aber ausgeführt habe, auch das persönlichkeitsverlet- zende Mobbing habe in die Kündigung gemündet. Zudem solle er angeblich sogar auch geltend gemacht haben, das Mobbing sei Teil der Whistleblowing-Meldung gewesen (Urk. 131 S. 30). 3.3. Die klägerischen Rügen sind aktenwidrig. Die Vorinstanz hat in ihrer Be- gründung auf diverse Stellen verwiesen (so unter anderem auf Urk. 43 Rz. 16 und 32; Urk. 132 S. 12 f.). Der Kläger setzt sich damit nicht auseinander, womit er den Begründungsanforderungen nicht genügt (E. II.1.1.). - 12 -
  51. Schadenersatzanspruch aus einem anderen Rechtstitel 4.1. Die Vorinstanz erwog, zwar blieben bei Zusprechung einer Pönale we- gen missbräuchlicher Kündigung Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel vorbehalten (Art. 336a Abs. 2 OR). Gemeint seien damit aber Schaden- ersatzansprüche, die nicht unmittelbare Folge der missbräuchlichen Kündigung bil- deten, sondern auf einem anderen Grund – und nicht bloss auf einer anderen Be- stimmung – beruhten. Beispielsweise begründe die einzig wegen der missbräuch- lichen Kündigung nachfolgende Stellenlosigkeit samt entsprechender Lohneinbus- sen keinen Anspruch auf Schadenersatz, der über die Pönale nach Art. 336a OR hinausgehe, weil die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung auf den Arbeit- nehmer bereits bei der Bemessung der Pönale zu berücksichtigen seien. Träten zur missbräuchlichen Kündigung allerdings weitere Gründe hinzu (zum Beispiel zu- sätzliche Mitteilung der Kündigung mit unwahren Angaben an Dritte oder sexuelle Belästigung im Vorgang zur Kündigung), so könne man Schadenersatz verlangen (mit Verweis auf BGE 123 III 391 E. 3c; BGer 4A_564/2008 vom 26. Mai 2009, E. 3.1; Portmann / Wildhaber, Schweizerisches Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2020, S. 208; Rehbinder / Stöckli, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Der Arbeitsvertrag, Art. 331–355 und Art. 361–362 OR, 2. Aufl. 2014, Art. 336a N 18; Streiff / von Kae- nel / Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 336 N 8; Urk. 132 S. 13). Selbst wenn dem behaupteten Mobbing als Persön- lichkeitsverletzung selbständige Bedeutung über den Kündigungsgrund hinaus bei- gemessen würde, entfiele die Schadenersatzpflicht der Beklagten für späteren Lohnausfall mangels Kausalität, bringe der Kläger doch explizit nicht vor, in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen zu sein. Der Kläger führe vielmehr mehr- fach selbst aus, seine Forderung gründe in tatsächlicher Hinsicht ausschliesslich auf der Kündigung (Urk. 132 S. 15). 4.2. Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht geprüft, ob weitere Gründe hinzugetreten seien. Er habe geltend gemacht, dass er gemobbt worden sei. Zudem treffe es nicht zu, dass Art. 336a Abs. 2 OR sämtliche wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung berücksichtige. Richtig sei vielmehr, dass die Gerichte diese Folgen bei der Festlegung der Pönale neben diversen anderen Faktoren und - 13 - damit nur in völlig untergeordneter Weise berücksichtigen würden (Urk. 131 S. 33 f.). Die Vorinstanz behaupte, selbst wenn dem Mobbing als Persönlichkeits- verletzung selbständige Bedeutung über den Kündigungsgrund hinaus beigemes- sen würde, so könne dies lediglich bei Invalidität zur Zusprechung von Schadener- satz führen. Dies treffe nicht zu (Urk. 131 S. 36 f.). Zudem sei der Kläger wegen des Mobbings mehrmals krank und arbeitsunfähig gewesen, was er in den früheren Rechtsschriften zweifelsfrei nachgewiesen habe (Urk. 131 S. 37). 4.3. Die Partei, welche das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, muss der anderen Partei eine Entschädigung bezahlen (Art. 336a Abs. 1 OR). Das Ge- richt setzt diese Entschädigung fest, wobei es alle Umstände würdigt; vorbehalten bleiben Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel (Art. 336a Abs. 2 OR). Gemeint sind Schadenersatzansprüche aus einem anderen Grund als der Missbräuchlichkeit der Kündigung. Dies schliesst die Geltendmachung von Lohn- einbussen gestützt auf Art. 336a Abs. 2 Satz 2 OR aus (BSK OR I-Portmann/Ru- dolph, Art. 336a N 6 f.). 4.4. Der Kläger verweist bezüglich der Arbeitsunfähigkeit infolge Mobbings auf Randziffer 12 seiner Berufung (Urk. 131 S. 37) und dort auf die Randziffern 5 und 6 seiner vorinstanzlichen Eingabe vom 14. November 2022 (Urk. 131 S. 31). In letzterer behauptet er zwar, er sei wegen des Mobbings arbeitsunfähig gewesen; er behauptet jedoch nicht, dass er aufgrund dieser Arbeitsunfähigkeit eine Lohn- einbusse habe hinnehmen müssen – im Gegenteil: Gemäss den Vorbringen des Klägers wurde die Kündigung ausgesprochen, nachdem er genesen war (Urk. 82 S. 8 f.). Das Arbeitsverhältnis endete per 30. Juni 2018 (E. I.1.). Der Kläger verlangt Ersatz für Lohnausfall von Januar 2019 bis und mit August 2020 (E. II.3.1.). Ein Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Arbeitsunfähigkeit (vor der Kün- digung) und dem geltend gemachten Lohnausfall (sechs Monate nach der Kündi- gung) ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. Abgesehen vom Mobbing und der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit rügt der Kläger nicht, die Vorin- stanz habe andere Gründe als die Missbräuchlichkeit der Kündigung nicht geprüft (siehe Urk. 131 S. 33). Er wirft der Beklagten zwar auch Mobbing nach der Kündi- gung vor (höhnische Kommentare in diversen E-Mails, mutmasslich betrügerisches - 14 - Anschwärzen bei der Arbeitslosenversicherung, Ausstellen von falschen Arbeits- zeugnissen; Urk. 131 S. 32 und 35). Er zeigt jedoch nicht auf, wann was genau vorgefallen sein soll und inwiefern dies von Januar 2019 bis August 2020 in einen Schaden in Form einer Lohneinbusse gemündet habe. Ähnlich verhält es sich mit seinem Verweis auf Randziffer 5 seiner Eingabe vom 6. März 2023 (Urk. 131 S. 49). Er äussert sich dort zu "schwerem und jahrelangem Mobbing" während des Arbeitsverhältnisses (Urk. 104 S. 13–25), nicht aber dazu, wie dieses ein halbes Jahr nach Beendigung desselben zu einem Schaden geführt habe bzw. für einen solchen ursächlich gewesen sein sollte. An anderer Stelle (Urk. 131 S. 45) verweist er auf seine vorinstanzliche Eingabe vom 18. September 2022. Dort erblickt er den Kausalzusammenhang in Form von Lohnausfall darin, dass es für ihn als älterem Arbeitssuchenden schwierig sei, überhaupt wieder eine Stelle "und unmöglicher- weise in auch nur annähernd gleicher Lohnhöhe wie bei der Beklagten" zu finden (Urk. 57 S. 20 f.). Der Kläger behauptet mithin selber, dass der Lohnausfall auf sein Alter zurückzuführen ist. Sodann verweist er pauschal (Urk. 131 S. 45) auf seine 61-seitige Eingabe vom 6. Juni 2022 (Urk. 43), ohne zu spezifizieren, wo er sich darin zum Kausalzusammenhang geäussert hätte. Damit genügt er den Anforde- rungen an einen klaren Verweis nicht (E. II.1.1.). 4.5. Zusammenfassend zeigt der Kläger nicht rechtsgenügend auf, wo er vor Vorinstanz zureichend substantiierte, dass das (angebliche) Mobbing den Schaden verursacht habe.
  52. Allfällige arbeitsvertragliche Zusicherungen 5.1. Die Vorinstanz erwog, allfällige arbeitsvertragliche Zusicherungen, wo- nach bei gutgläubigem Whistleblowing und bei Mobbing der betroffene Mitarbeiter keinerlei Nachteile (wie insbesondere eine Kündigung) erleiden dürfe bzw. ein ei- gentlicher Kündigungsschutz bestehe, nützten dem Kläger nichts: Selbst wenn ent- sprechende Zusicherungen bestünden, würden darauf gründende Schadenersatz- forderungen stets auf der Missbräuchlichkeit der Kündigung an sich beruhen. Damit könne man sie nicht zusätzlich zur Pönale nach Art. 336a OR geltend machen. Sol- che allfälligen arbeitsvertragliche Zusicherungen hätten dem Kläger somit einzig dann genützt, wenn diese als bilaterale Erhöhung der Plafonierung der Pönale nach - 15 - Art. 336a OR zu qualifizieren wären und er dies im Verfahren AN190013-C geltend gemacht hätte (Urk. 132 S. 16). Der Vollständigkeit halber sei aber erwähnt, dass die vom Kläger angerufenen arbeitsvertraglichen Zusicherungen nach Treu und Glauben ohnehin keine Haftungsgrundlage für Lohnausfall nach erfolgter Kündi- gung darstellten. So führe der Kläger folgende Passagen als mögliche Haftungs- grundlage an: "Kein Mitarbeitender, der in redlicher Absicht Mitteilung macht, muss Nachteile befürchten." "[…] untersagt jegliche Benachteiligung von Mitarbeitenden, die rechtswidrige oder fragwürdige Handlungen in gutem Glauben melden." "Die B1._____ toleriert keine Benachteiligung von Personen, die in gutem Glauben Hin- weise auf Fehlverhalten geben." "Mitarbeitende […] dürfen aufgrund einer solchen Meldung keinerlei Nachteile erleiden." "Einem Mitarbeitenden dürfen keinerlei Nachteile entstehen […]." "B._____ duldet keinerlei Vergeltungsmassnahmen ge- gen Personen, die in gutem Glauben eine Anzeige erstatten." Selbst wenn diese Formulierungen derart ausgelegt würden, dass sie nicht als blosse interne Verhal- tensanweisungen zu verstehen seien, ginge aus keiner dieser Passagen ein über die Kündigung hinausgehender Schutz hervor. Nach Treu und Glauben seien unter den jeweils erwähnten "Nachteilen" oder "Benachteiligungen" Repressalien wäh- rend des Arbeitsverhältnisses oder aber das Absehen von einer Kündigung zu ver- stehen (erfolge dennoch eine Kündigung, kämen die Art. 336 ff. OR zur Anwen- dung). Eine derart weitgehende Zusicherung wie die Fortzahlung des Lohnes bzw. von Lohnschadenersatz über die Kündigung hinaus bzw. einer dementsprechen- den Ausdehnung der Pönale würde aufgrund ihrer Tragweite auch eine entspre- chend klare Formulierung voraussetzen. Dies gelte umso mehr, als eine solche Zusicherung durchaus aussergewöhnlich wäre (Urk. 132 S. 16 f.). 5.2. Der Kläger rügt, er habe im Verfahren AN190013-C ausdrücklich festge- halten, dass er eine entsprechende Forderung erst in einem späteren Verfahren geltend machen werde (Urk. 131 S. 38). Zudem könnten die von der Vorinstanz zitierten Formulierungen nicht anders verstanden werden, als dass sie einen voll- umfänglichen Schutz vor jeglichen Nachteilen böten (Urk. 131 S. 46 f.). Die streit- verkündete B._____ SE nenne bei der gemeinten Vergeltung insbesondere For- men aktiven Handelns oder Unterlassung. Dabei zähle sie ausdrücklich die Folgen- den auf: "Dazu gehören z.B.: schriftliche Abmahnung, Versetzung in einer andere - 16 - Abteilung/Einheit, Kündigung, Zurückhalten von Beförderungen." Diese völlig klare Zusicherung der streitverkündeten, hundertprozentigen Eigentümerin der Beklag- ten zeige, dass ihre aufgeführten Weisungen und Richtlinien seit je so gemeint ge- wesen seien, dass damit gutgläubigen Whistleblowern gegenüber arbeitsvertrag- lich ein voller Kündigungsschutz garantiert werde (Urk. 131 S. 48). 5.3. Die Vorinstanz hat die Frage, ob dem Kläger gestützt auf arbeitsvertrag- liche Zusicherungen ein Anspruch zustehe, mit zwei selbst tragenden Begründun- gen verneint: Sie hat zum einen erwogen, dass der Kläger allfällige arbeitsvertrag- liche Zusicherungen, welche eine Erhöhung der Pönale nach Art. 336a OR be- zweckten, im Verfahren AN190013-C hätte geltend machen müssen. Zum anderen führte sie aus, die vom Kläger angerufenen Passagen genügten nicht als Haftungs- grundlage, weil sie nicht entsprechend klar formuliert seien: Eine derart weitge- hende Zusicherung wie die Fortzahlung des Lohnes bzw. von Lohnschadenersatz über die Kündigung hinaus bzw. einer dementsprechenden Ausdehnung der Pö- nale würde aufgrund ihrer Tragweite eine entsprechend klare Formulierung voraus- setzen (Urk. 132 S. 16 f.). Der Kläger setzt sich in seiner Berufungsschrift nicht mit letzterem Argument auseinander (siehe Urk. 131 S. 46 f.). Er zeigt insbesondere nicht auf, weshalb die Vorinstanz hätte davon ausgehen müssen, dass die Formu- lierung(en) im Hinblick auf die Tragweite der geltend gemachten Zusicherung klar seien. Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht (E. II.1.1.). Soweit er sich auf das Zitat der B._____ SE beruft (Urk. 131 S. 48), zeigt er nicht auf, wo er dies bereits vor Vorinstanz geltend gemacht hätte oder inwiefern es sich um ein zulässiges Novum handeln würde. Damit genügt er den Begründungsanforderun- gen erneut nicht (E. II.1.1. f.). Im Übrigen muss sich eine Tochtergesellschaft als rechtlich selbständiges Subjekt allfällige Richtlinien einer Muttergesellschaft – ent- gegen dem Kläger (Urk. 131 S. 49) – grundsätzlich nicht entgegenhalten lassen. 5.4. Auch inhaltlich dringt der Kläger nicht durch: So geht aus den von der Vorinstanz zitierten Passagen nicht hervor, dass die Beklagte allfällige Schäden nach einer Kündigung decken würde (Urk. 132 S. 16 f.). Es ist nicht ersichtlich, dass man überhaupt einen Tatbestand nach Beendigung des Arbeitsverhältnis hätte regeln wollen. Selbst wenn für den Fall des Whistleblowings aus den Formu- - 17 - lierungen dennoch eine Zusicherung der Beklagten abgeleitet werden könnte, wäre dies vorliegend unbehelflich: Der Kläger macht nämlich geltend, der Schaden sei auf das Mobbing zurückzuführen, die Kündigung nach gutgläubiger Whistleblow- ing-Meldung habe sich in das jahrelange Mobbing eingereiht bzw. es "stimmt eben- falls überhaupt nicht", dass er die Ansprüche auf das Whistleblowing stütze. Es müsse "als eigentlicher Nonsens bezeichnet werden", dass das Whistleblowing nach den Vorbringen des Klägers die vorrangige und damit adäquat kausale Kün- digungsursache gewesen sei (Urk. 131 S. 33–37). Die angeblichen Zusicherungen in den genannten Dokumenten beziehen sich dagegen ausdrücklich nur auf das Whistleblowing, nicht aber auf Mobbing. 5.5. Vor diesem Hintergrund bleibt es dabei, dass sich der Kläger auf keine arbeitsvertraglichen Zusicherungen berufen kann.
  53. (Angeblich) widersprüchliche vorinstanzliche Erwägungen 6.1. Die Vorinstanz erwog, wäre ein allfälliges Mobbing tatsächlich ebenfalls adäquat kausal für die missbräuchliche Kündigung gewesen, könnte der Kläger nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, da ein entsprechender Anspruch bereits durch die Pönale nach Art. 336a OR abgegolten wäre. Das Mobbing würde dann keinen zusätzlichen Grund für Schadenersatz gemäss Art. 336a Abs. 2 OR darstel- len, sondern wäre eben gerade Teil der Kündigung gewesen. Dies gelte ungeachtet dessen, dass ein allfälliges Mobbing nicht effektiv in der Entschädigungszahlung gemäss Art. 336a OR berücksichtigt worden sei (Urk. 132 S. 15). 6.2. Der Kläger rügt, die Vorinstanz erachte das Mobbing einerseits durch die Pönale als abgegolten. Andererseits führe sie aber völlig widersprüchlich aus, sie habe das Mobbing bei der Festsetzung der Pönale in ihrem Urteil AN190013-C nicht berücksichtigt (Urk. 131 S. 50). 6.3. Ob der Entscheid der Vorinstanz in diesem Punkt widersprüchlich ist, kann offenbleiben. Entscheidend ist, dass der Kläger nicht aufzuzeigen vermag, dass er rechtsgenügend einen Kausalzusammenhang zwischen dem (angeblichen) Mobbing und dem (angeblichen) Schaden behauptet hat (E. II.4.4.). - 18 -
  54. Untersuchungsmaxime und Beweisabnahme 7.1. Die Vorinstanz erwog, aufgrund der arbeitsrechtlichen Natur der Strei- tigkeit stelle das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO). Im Rahmen der sogenannten sozialen Untersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 2 ZPO sei es allerdings grundsätzlich bloss einer erhöhten Fra- gepflicht unterworfen. Wie unter der Verhandlungsmaxime müssten die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Das Gericht komme ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweis- mittel genau aufgezählt würden. Es ermittle aber nicht aus eigenem Antrieb (mit Verweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.1 f.; Urk. 132 S. 7 f.). 7.2. Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe trotz der sie treffenden Untersu- chungspflicht keine eigenen Sachverhaltsabklärungen vorgenommen (Urk. 131 S. 4). Sie habe keine einzige Frage gestellt (Urk. 131 S. 7). Sie habe zudem die Argumente des Klägers zu einem grossen Teil nicht näher geprüft und sich mit den detailliert begründeten Beweisen nicht auseinandergesetzt. Überhaupt habe sie solche nicht abgenommen, geschweige denn gewürdigt (Urk. 131 S. 8). Die Vorin- stanz habe sich nicht ansatzweise darum bemüht, die tatsächliche, umfassende Geltung der Weisungen und Richtlinien der Beklagten zu prüfen. Dazu hätte bei- spielsweise schon eine kurze Recherche auf der Website der B._____ SE als hun- dertprozentige Eigentümerin der Beklagten genügt (Urk. 131 S. 49). 7.3. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, was die soziale Untersu- chungsmaxime bedeutet. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 132 S. 7 f.). Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Gerichts, selbständig im Internet zu recherchieren, um der klagenden Partei zu helfen. Im Übrigen zeigt der Kläger nicht auf, was die Vorinstanz konkret hätte fragen müssen. Damit genügt er den Begründungsanfor- derungen nicht (E. II.1.1.). 7.4. Dem Beweisverfahren vorgelagert ist die Obliegenheit zur hinreichenden Substantiierung der Tatsachenbehauptungen. Es spielt für diese keine Rolle, ob die Behauptung zutrifft oder nicht; diese Frage wird im Beweisverfahren geklärt. Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt, - 19 - wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumie- ren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Ein solchermassen voll- ständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Soweit der Pro- zessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungs- last. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzel- tatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis ab- genommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann. Da sich der Gegenstand der Behauptungs- und Substantiierungslast nach der materiellrechtli- chen Anspruchsgrundlage richtet, bestimmen für Rechtsverhältnisse des Bundes- privatrechts die anwendbaren Normen des Bundesrechts, welche Tatsachen zu be- haupten und zu substantiieren sind (BGer 4A_292/2021 vom 31. August 2021, E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen). Behauptet die klagende Partei den Sachverhalt für eine Tatbestandsvoraussetzung nicht rechtsgenügend, so ist die Klage bereits deshalb mangels Substantiierung abzuweisen. Ein Beweisverfahren ist nicht not- wendig, weil die übrigen geltend gemachten Tatsachen nicht (mehr) rechtserheb- lich sind (siehe Art. 150 Abs. 1 ZPO). 7.5. Die Vorinstanz kam zu Recht (E. II.4.3. ff.) zum Schluss, dass die Be- hauptungen des Klägers nicht geeignet waren, um ihm den verlangten Schadener- satz zuzusprechen (Urk. 132 S. 13). Sie ging mit anderen Worten davon aus, dass die Klage auch dann abzuweisen wäre, wenn der Kläger seine Behauptungen be- weisen könnte. Damit erübrigte sich eine Beweisabnahme.
  55. Beizug von Akten anderer Verfahren 8.1. Die Vorinstanz erwog, sie habe die Akten des Geschäfts AN190013-C im Frühling 2022 beigezogen. Insofern sei auf den entsprechenden Antrag des Klä- gers nicht einzutreten. Im Übrigen habe grundsätzlich der Kläger die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollten, selbst einzureichen (Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO). Werde nicht behauptet, eine Partei verfüge nicht über entspre- chende Akten, erweise sich ein Aktenbeizug als nicht angezeigt (mit Verweis auf - 20 - HGer ZH HE180481 vom 17. Januar 2019, E. 5.5). Sofern der Kläger auf die Akten der entsprechenden Verfahren verweise, genüge dies nicht (mit Verweis auf BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022, E. 2.1). Auch ein Beizug der Akten von Ge- schäfts-Nr. BV220005-C erweise sich als überflüssig, liege doch der entspre- chende Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 13. Juni 2022 bereits bei den Akten. Schliesslich (und vordringlich) erweise sich aber ein Aktenbeizug als unnö- tig, könne doch die vorliegende Streitigkeit ohne Weiteres aufgrund der vorliegen- den Behauptungen des Klägers entschieden werden. Zusammenfassend seien die Anträge um Beizug der Akten Geschäfts-Nr. AH180068-C und BV220005-C abzu- weisen (Urk. 132 S. 9). 8.2. Der Kläger rügt, die Akten hätten sich bei der Vorinstanz befunden und daher nicht eingereicht werden müssen (Urk. 131 S. 24). Es stimme nicht, dass man die vorliegende Streitigkeit unter Nachachtung des für das vorliegende Ver- fahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes ohne Beizug der erwähnten Akten entscheiden könne. Die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz missachtet, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und die "vorstehend bereits mehrfach genannten Bestimmungen der Zivilprozessordnung, der Bundesverfassung und der EMRK" verletzt (Urk. 131 S. 24 f.). 8.3. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid mit mehreren selbst tragenden Be- gründungen versehen. Einerseits hat sie erwogen, die Endentscheide der betref- fenden Verfahren lägen bereits bei den Akten; andererseits kam sie zum Schluss, dass man allein gestützt auf die Behauptungen des Klägers entscheiden könne. Zu diesem letzteren Argument äussert sich der Kläger nicht (siehe Urk. 131 S. 24 f.), womit er den Begründungsanforderungen nicht genügt (E. II.1.1.).
  56. Keine Aushändigung von vorinstanzlichen Akten 9.1. Die Vorinstanz stellte dem Kläger Urk. 127 und Urk. 128 erst mit dem Endentscheid zu (Urk. 132 S. 20). 9.2. Der Kläger rügt, ihm seien insbesondere Urk. 48 und Urk. 120 bis 128 nicht ausgehändigt worden. Dadurch sei es ihm verunmöglicht worden, zu diesen - 21 - Akten Stellung zu nehmen. Dieser unheilbare Mangel könne nur durch Aufhebung des vorliegend angefochtenen Entscheids behoben werden (Urk. 131 S. 23). 9.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Ver- letzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheis- sung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt. Die Wahrung des recht- lichen Gehörs stellt aber keinen Selbstzweck dar. Ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs besteht dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang ge- habt hätte (BGer 5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019, E. 3.2 mit weiteren Hin- weisen). 9.4. Der Kläger zeigt nicht auf, was er konkret zu den von ihm aufgeführten Akten hätte vorbringen wollen und inwieweit dies für den Endentscheid relevant wäre. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, bei der Vorinstanz spätestens nach Erlass des Urteils ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen und sich gegebenen- falls vor zweiter Instanz zu den Urkunden zu äussern. Vor diesem Hintergrund ist ein schützenswertes Interesse zu verneinen. 9.5. Auch inhaltlich dringt der Kläger nicht durch. So ist nicht ersichtlich, in- wiefern eine Stellungnahme zu den Urkunden für den Prozessausgang relevant sein sollte, zumal diese nicht von der Beklagten stammen oder die Rechte des Klä- gers tangieren bzw. rechtskräftig erledigt sind: Bei Urk. 48 handelt es sich um die Verfügung vom 13. Juni 2022, mit welcher die Vorinstanz die Streitverkündung an die B._____ SE vormerkte und dieser mitteilte, sie könne in den Prozess eintreten; die Verfügung wurde dem Kläger am 20. Juni 2022 zugestellt (Urk. 49). Urk. 120 ist eine vom Kläger unterschriebene Erklärung, in welcher er zur Kenntnis nimmt, dass Bild- und Tonaufnahmen innerhalb von Gerichtsgebäuden sowie Aufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb von Gerichtsgebäuden nicht gestattet sind. Urk. 121 ist die Aktennotiz eines Telefonats mit dem Kläger (Vereinbarung eines Termins zur Anhörung der Tonaufnahme). Urk. 122 ist die Stellungnahme des Klä- gers zur Tonaufnahme, Urk. 123 eine Beilage dazu. Urk. 124 ist der Beschluss des - 22 - Verfahrens BV230010-C vom 25. August 2023, mit welchem das Ausstandsgesuch gegen Arbeitsrichterin lic. iur. C._____ abgewiesen wurde, soweit darauf einzutre- ten war (der Kläger unterlag diesbezüglich auch vor dem Ober- und Bundesgericht [Urk. 141/19; Urk. 141/22]). Die Urk. 125 f. sind Formulare der Zustellung nach Deutschland. Urk. 127 betrifft die Stellungnahme der B._____ SE zum Prozessbei- tritt und Urk. 128 den Handelsregistereintrag der B._____ SE.
  57. Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren 10.1.Die Vorinstanz erwog betreffend die Vergütung der Parteivertretung, beim vorliegenden Streitwert von Fr. 29'335.70 betrage die ordentliche Grundge- bühr nach § 4 Abs. 1 AnwGebV Fr. 4'926.95. Sei der Zeitaufwand der Vertretung besonders hoch, könne diese Gebühr um bis zu einem Drittel – mithin auf Fr. 6'569.25 – erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Der Kläger habe bereits vor Durchführung der Hauptverhandlung Rechtsschriften im Umfang von weit über 200 Seiten zu den Akten gereicht, was in Anbetracht des Streitwerts der beklagti- schen Rechtsvertretung einen ausserordentlich hohen Aufwand verursacht habe. Dies rechtfertige ohne Weiteres eine Erhöhung der ordentlichen Gebühr auf Fr. 6'500.–. Zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer habe der Kläger der Beklagten eine Par- teientschädigung von Fr. 7'000.– zu bezahlen (Urk. 132 S. 18 f.). 10.2.Der Kläger rügt, die Parteientschädigung sei erheblich zu reduzieren. Der Aufwand der Beklagten habe sich allerhöchstens im normalen Umfang bewegt. So habe die Vorinstanz kein Beweisverfahren durchgeführt und die vorhandenen Akten seien der Gegenpartei aufgrund des Vorverfahrens AN190013-C "praktisch zu hundert Prozent bekannt" gewesen. Der zugesprochene Betrag von rund Fr. 5'000.– entspreche einem Aufwand von rund 20 Stunden. Einen solchen habe der Rechtsvertreter mit Sicherheit nicht aufgewendet, wenn man seine diversen, sich wiederholenden Stellungnahmen und die Teilnahme an der Hauptverhandlung zusammenzähle. Die Gebühr sei deshalb gemäss § 4 Abs. 2 AnwGebV um einen Drittel auf Fr. 3'284.15 zu reduzieren (Urk. 131 S. 57 f.). 10.3.Ob die Akten bekannt waren oder nicht, spielt keine Rolle. Im einen wie im anderen Fall muss ein sorgfältig prozessierender Anwalt sämtliche Rechtsschrif- - 23 - ten lesen, um die dort enthaltenen Behauptungen gegebenenfalls substantiiert be- streiten zu können. Die Vorinstanz hat festgehalten, der Kläger habe bereits vor Durchführung der Hauptverhandlung Rechtsschriften von weit über 200 Seiten zu den Akten gereicht. Wenn sie zum Schluss kam, dass dies einen überdurchschnitt- lichen Aufwand für die Rechtsvertretung der Beklagten verursachte, ist dies nicht zu beanstanden.
  58. Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Berufungsinstanz 11.1.Der Kläger bringt vor, Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 14 Abs. 1 des UNO-Pakts II über die bürgerlichen und politischen Rechte ga- rantierten einen verfassungs- und konventionsmässigen Anspruch auf eine öffent- liche Gerichtsverhandlung. Dies gelte auch für das Berufungsverfahren (Urk. 131 S. 55). 11.2.Im Rechtsmittelverfahren gilt das Recht auf eine öffentliche Verhandlung nur sehr beschränkt (siehe Art. 316 Abs. 1 ZPO). Es besteht hier namentlich nicht, wenn die Rechtsmittelinstanz bloss Rechtsfragen zu überprüfen hat und vor der Gerichtsinstanz, die mit der Feststellung des Sachverhalts befasst war, öffentlich verhandelt wurde oder jedenfalls eine mündliche Verhandlung hätte beantragt wer- den können. Auch bei einem Berufungsgericht, das einen Fall hinsichtlich der Tat- sachenfeststellungen und der Rechtsausführungen überprüfen kann, räumt Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht immer, unabhängig von der Art der zu entscheidenden Fragen, ein Recht auf eine öffentliche Verhandlung ein. So müssen nach der Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausser dem Gesichtspunkt der Aufrecht- erhaltung des Vertrauens in die Gerichte mittels Durchführung von öffentlichen Ver- handlungen auch weitere Aspekte berücksichtigt werden, wie das Recht auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist und das damit zusammenhängende Er- fordernis einer raschen Erledigung der dem Gericht unterbreiteten Fälle; wenn in erster Instanz eine öffentliche Verhandlung stattgefunden hat, kann daher das Feh- len einer solchen Verhandlung in zweiter oder dritter Instanz durch besondere Merkmale der betreffenden Verfahren gerechtfertigt sein; dabei kommt es insbe- sondere auf die Natur der konkret streitigen, von der Rechtsmittelinstanz zu beur- teilenden Fragen an (BGer 4A_66/2014 vom 2. Juni 2014, E. 4.1 mit weiteren Hin- - 24 - weisen). Dasselbe gilt bezüglich Art. 14 Abs. 1 des Internationalen Pakts über bür- gerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Art. 30 Abs. 3 BV behält sodann gesetzliche Ausnahmen ausdrücklich vor: Eine solche ist Art. 316 Abs. 1 ZPO, welcher den Parteien keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung einräumt (BGer 4A_65/2013 vom 17. Juli 2013, E. 4). 11.3.Die Vorinstanz hat am 10. März 2023 bereits eine mündliche, öffentliche Verhandlung durchgeführt (Prot. I, S. 13 ff.). Wie vorstehend gezeigt wurde, erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet, so- dass bereits darauf verzichtet werden kann, eine Berufungsantwort einzuholen. Zu beurteilen sind ausschliesslich Rechtsfragen. Eine mündliche Verhandlung würde erhebliche Weiterungen bedeuten, ohne dass sich etwas am Ergebnis ändern würde. Insbesondere wäre es dem Kläger verwehrt, sein Replikrecht zu nutzen, um die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E.2.2.4 mit weiteren Hinweisen). 11.4.Vor diesem Hintergrund ist darauf zu verzichten, eine mündliche Ver- handlung durchzuführen. Der entsprechende klägerische Antrag ist abzuweisen.
  59. Ergebnis Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der Beschluss und das Urteil des Arbeitsgerichts Bülach vom 23. November 2023 sind zu bestäti- gen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von Fr. 29'335.70 aus (Urk. 132 S. 18), was unangefochten blieb (siehe Urk. 131 S. 58) und nicht zu beanstanden ist. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). - 25 - Es wird beschlossen:
  60. Der Antrag des Klägers auf Durchführung einer Berufungsverhandlung wird abgewiesen.
  61. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:
  62. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Be- schluss und das Urteil des Arbeitsgerichts Bülach vom 23. November 2023 werden bestätigt.
  63. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  64. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Dop- pel von Urk. 131, Urk. 133, Urk. 134/B–C und Urk. 134/1–16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  65. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streit- wert beträgt Fr. 29'335.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 26 - Zürich, 1. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga Dr. Chr. Arnold versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA240003-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Beschluss und Urteil vom 1. Juli 2024 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B1._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen einen Beschluss und ein Urteil des Arbeitsgerichts Bülach im vereinfachten Verfahren vom 23. November 2023 (AN200007-C)

- 2 - Rechtsbegehren: des Klägers (Urk. 107 S. 1 ff. sinngemäss; Urk. 132 S. 2 f.):

1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger im Sinne einer Teil- klage Fr. 29'335.70, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. November 2019 zu bezahlen und dem Kläger einen schriftlichen Nachweis über die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge zuzustellen, dies zu- züglich 4 % Verzinsung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbei- träge an die berufliche Vorsorgeeinrichtung seit 1. November 2019.

2. Die Beklagte habe dem Kläger sämtliche internen Mitteilungen be- züglich in der Zeit vom 27. März 2018 bis zum 31. Dezember 2021 den Mitarbeitenden gewährte Boni, Prämien, Rabatte und weitere finanzielle Nebenleistung sowie über die offerierten Abgangsent- schädigungen im Zusammenhang mit dem im Verlauf des Jahres 2018 kommunizierten Personalabbau zu edieren.

3. Die Beklagte habe dem Kläger volle Einsicht in seinen E-Mail-Ac- count A._____@B1._____.ch bzw. A._____@B._____.ch zu ge- währen.

4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien von der Beklagten und vom Staat zu tragen. der Beklagten (Urk. 109 S. 2): "Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% MWST zulasten des Klägers." Beschluss des Arbeitsgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 23. November 2023: (Urk. 129 S. 19 = Urk. 132 S. 19)

1. Auf den Antrag des Klägers um Streitverkündung an die B._____ SE, … [Adresse], D._____ [Staat in Europa], wird nicht eingetreten.

2. Auf den Antrag des Klägers, die Akten von Geschäfts-Nr. AN190013-C bei- zuziehen, wird nicht eingetreten.

3. Die Anträge des Klägers um Beizug der Akten von Geschäfts-Nr. AH180068-C und BV220005-C werden abgewiesen.

- 3 -

4. Der Antrag des Klägers um Einräumung der Gelegenheit, die von der Be- klagten und vom Staat zu tragenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu beziffern, wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Der Antrag des Klägers um Zustellung der Beilage 1 zu act. 68 (entspricht act. 61) und um Gewährung einer angemessenen Frist zur ergänzenden Stellungnahme dazu wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6. Der Antrag des Klägers um Zustellung des Briefumschlags zur Eingabe von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vom 30. September 2022 (act. 68) wird abge- wiesen.

7. Der Antrag des Klägers um Sistierung des Verfahrens («Annullation» der Hauptverhandlung) wird als gegenstandlos geworden abgeschrieben.

8. Auf den Antrag des Klägers um paritätische Zusammensetzung des Spruch- körpers im Sinne von § 15 Abs. 1 GOG wird nicht eingetreten.

9. [Mitteilung] Urteil des Arbeitsgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 23. November 2023: (Urk. 129 S. 20 = Urk. 132 S. 20)

1. Auf die klägerischen Rechtsbegehren Ziffern 2 und 3 wird nicht eingetreten.

2. Im Übrigen (klägerisches Rechtsbegehren Ziffer 1) wird die Klage abgewie- sen.

3. Es werden keine Kosten erhoben. Vorbehalten bleibt die dem Kläger aufer- legte Entscheidgebühr für den Beschluss vom 7. Juli 2020 in der Höhe von Fr. 150.–.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.– (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

- 4 -

5. [Mitteilung]

6. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 131 S. 2 f.): "1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bülach vom 23. November 2023 sei aufzuheben.

2. Es sei die Berufungsgegnerin zu verpflichten, dem Berufungsführer im Sinne einer Teilklage CHF 29'335.70, zuzüglich Zins zu 5% seit

1. November 2019, zu bezahlen und dem Berufungsführer einen schriftlichen Nachweis über die Abrechnung der Sozialversiche- rungsbeiträge zuzustellen, dies zuzüglich 4% Verzinsung der Ar- beitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge- einrichtung seit 1. November 2019.

3. Die vollständigen Akten der Verfahren AH180068-C, BV220005-C, BV230010-C sowie RA220005-O und RA230008-O des Arbeitsge- richts Bülach, des Bezirksgerichts Bülach sowie des Obergerichts Zürich seien für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit beizuziehen.

4. Der Sachverhalt sei in Nachachtung des für das vorliegende ver- einfachte Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes auf- grund der Bestimmungen von Art. 243 Abs. 1, Art. 247 Abs. 1 und 2 Bst. b Ziffer 2 sowie Art. 229 Abs. 3 ZPO von Amtes wegen ab- zuklären.

5. Die Berufungsgegnerin habe dem Berufungsführer sämtliche inter- nen Mitteilungen bezüglich in der Zeit vom 27. März 2018 bis zum

31. Dezember 2021 den Mitarbeitenden gewährte Boni, Prämien, Rabatte und weitere finanzielle Nebenleistung sowie über die offe- rierten Abgangsentschädigungen im Zusammenhang mit dem im Verlauf des Jahres 2018 kommunizierten Personalabbau zu edie- ren.

6. Die Berufungsgegnerin habe dem Berufungsführer volle Einsicht in sein Mailaccount A._____@B1._____.ch bzw. A._____@B._____.ch zu gewähren.

7. Das Arbeitsgericht Bülach sei in der Angelegenheit AN200007-C aufgrund der Bestimmung von § 15 Abs. 1 GOG paritätisch zusam- menzusetzen.

8. Die nebenamtliche Arbeitsrichterin C._____-Schuler habe im ar- beitsrechtlichen Verfahren AN200007-C in den Ausstand zu treten.

- 5 -

9. Die abgelehnte nebenamtliche Arbeitsrichterin C._____-Schuler sei durch ein/- n arbeitsfähige/-n und zur Gruppe der Arbeitneh- menden gehörenden nebenamtliche/-n Arbeitsrichter/-in zu erset- zen.

10. Die Hauptverhandlung im bezirksgerichtlichen Verfahren sei noch- mals in gesetzes-, verfassungs- und konventionskonformer Weise durchzuführen.

11. Im vorliegenden obergerichtlichen Berufungsverfahren sei eine mündliche und öffentliche Verhandlung durchzuführen.

12. Sämtliche Kosten- und Entschädigungsfolgen des bezirksgerichtli- chen sowie des Berufungsverfahrens seien vom Kanton Zürich oder von der Beklagten zu tragen.

13. Es sei dem Berufungsführer im Anschluss an das Beweisverfahren Gelegenheit zu geben, sein 12. Rechtsbegehren konkret zu bezif- fern.

14. Der vorliegenden Berufung sei die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 315 Abs. 1 ZPO zu gewähren.

15. Die der Berufungsgegnerin vom Arbeitsgericht Bülach zugespro- chene Parteientschädigung sei vollumfänglich aufzuheben.

16. Eventualiter sei die der Berufungsgegnerin vom Arbeitsgericht Bülach zugesprochene Parteientschädigung auf CHF 3'284.15 zu reduzieren." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) bezweckt den Betrieb von Versicherungen aller Art sowie den Betrieb einer Rückversicherung (Urk. 2/3/1). Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Kläger) war als Arbeit- nehmer für die Beklagte in E._____ tätig (Urk. 2/2 Rz. 1 f.; Urk. 39 Rz. 2). Am

27. März 2018 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis, womit dieses per

30. Juni 2018 endete (Urk. 25/141 S. 20 f.). Die Vorinstanz qualifizierte diese Kün- digung im Verfahren AN190013-C am 14. Dezember 2021 als missbräuchlich und sprach dem Kläger gestützt auf Art. 336a Abs. 1 und 2 OR eine Pönale von drei Monatslöhnen zu (Urk. 25/141 S. 19 und 24 f.).

2. Bereits vorher, nämlich mit Eingabe vom 2. März 2020, hatte der Kläger unter Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramts E._____ vom

- 6 -

7. November 2019 (Urk. 2/1) die vorliegende Forderungsklage bei der Vorinstanz hängig gemacht (Urk. 2/2). Für den weiteren Prozessverlauf kann auf den vorin- stanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 132 S. 3 f.). Dieser erging am

23. November 2023 (Urk. 129 = Urk. 132).

3. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger innert Frist (siehe Urk. 130) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 131). Mit Verfügung vom

2. Februar 2024 wurde auf den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wir- kung nicht eingetreten (Urk. 135). Mit Eingabe vom 16. Februar 2024 verlangte der Kläger eine Begründung bzw. eine Erläuterung und Berichtigung der Verfügung vom 2. Februar 2024 (Urk. 137). Mit Verfügung vom 21. Februar 2024 wurde darauf nicht eingetreten (Urk. 140).

4. Die vorinstanzlichen Akten sowie die Akten des Beschwerdeverfahrens RA230008-O wurden beigezogen (Urk. 1–130; Urk. 141/1–23). Da die Berufung of- fensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet ist, kann darauf verzichtet werden, eine Berufungsantwort einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbrin- gen des Klägers ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidrele- vant sind. II. Materielle Beurteilung

1. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliess- lich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanz- liche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Der Berufungskläger muss sich dazu mit den Erwägungen des angefoch-

- 7 - tenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_291/2019 vom 20. August 2019, E. 3.2; BGer 5A_573/2017 vom 19. Oktober 2017, E. 3.1). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustel- len. Zudem muss sie nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Be- gründung enthalten. Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verwei- sungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgeben- den Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat (OGer ZH LA210006 vom 12.11.2021, E. II.2.). Man darf von der Berufungsinstanz nicht erwarten, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbegründung geeignet sein könnten (BGer 5A_438/2012 vom

27. August 2012, E. 2.4). Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz ein- gebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorin- stanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen ausein- andersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (OGer ZH LA210006 vom 12.11.2021, E. II.2.). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenü- gender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung er- forderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1). 1.2. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zulässig respektive zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorge- bracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Be- rufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren ein- fliessen zu lassen (siehe ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu behaupten und zu

- 8 - beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven gel- tend machen, so trägt sie die Beweislast für deren Zulässigkeit (Steininger, DIKE- Komm-ZPO, Art. 317 N 7; siehe BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1). Im Berufungsverfahren ist das Nachbringen von Behauptungen, welche im erstinstanzlichen Verfahren unsubstantiiert geblieben waren, ausgeschlossen (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu Art. 308–318 N 44).

2. Zusammensetzung des Spruchkörpers und Ausstandsbegehren 2.1. Die Vorinstanz erwog, der Kläger beantrage, der Spruchkörper sei im vorliegenden Verfahren in Anwendung von § 15 Abs. 1 GOG paritätisch zusam- menzusetzen. Er bringe vor, die Arbeitsrichterin lic. iur. H._____ gehöre nicht im Sinne von § 15 Abs. 1 GOG der Gruppe der Arbeit nehmenden an, weil sie bei der F._____ AG, einem Gastrounternehmen und der Klubschule G._____ arbeite. Viel- mehr müsse sie in einer Gewerkschaft tätig und von dieser entsandt sein. Vielleicht sei sie dies im Zeitpunkt ihrer Wahl gewesen, was sich in der Zwischenzeit geändert haben könne. In der Folge führte die Vorinstanz unter Hinweis auf das Amtsblatt des Kantons Zürich vom 3. Juli 2020 aus, Arbeitsrichterin lic. iur. H._____ sei mit Beschluss des Bezirksrats Bülach vom 29. Juni 2020 als Beisitzende des Arbeits- gerichts des Bezirks Bülach für die Amtsdauer 2020–2026 als Vertreterin der Ar- beitnehmerseite gewählt erklärt worden. In Nachachtung dieser Wahl sei das Ge- richt im vorliegenden Verfahren paritätisch im Sinne von § 15 Abs. 1 GOG zusam- mengesetzt worden. Das Gericht verfüge nicht über die Kompetenz, sich über diese Volkswahl hinwegzusetzen. Es sei nämlich den Stimmberechtigten vorbehalten, die Beisitzenden des Arbeitsgerichts zu wählen. Entsprechend sei auf den Antrag des Klägers um paritätische Zusammensetzung des Spruchkörpers nicht einzutreten (Urk. 132 S. 11 f.). 2.2. Der Kläger rügt, die Vorinstanz verfüge über einen Pool von zwanzig nebenamtlichen Arbeitsrichtern und -richterinnen, aus welchen sie die Beisitzenden wählen könne. Darunter befänden sich mindestens sieben Arbeitnehmervertreter bzw. -vertreterinnen, insbesondere auch der im Vorverfahren AN190013-C zum Spruchkörper gehörende I._____. Man habe ihn im vorliegenden Verfahren aus nicht nachvollziehbaren Gründen durch die klare Arbeitgebervertreterin C._____

- 9 - ersetzt, dies bei ansonsten gleicher Zusammensetzung des Spruchkörpers (Urk. 131 S. 26 f.). Dies zeige völlig klar, dass der Spruchkörper nicht den kantona- lzürcherischen Bestimmungen entsprochen habe. Man habe insbesondere die zweite Beisitzerin H._____ im Spruchkörper belassen, obwohl sie offensichtlich keine Arbeitnehmervertreterin mehr sei. Dies habe der Kläger auch bereits im Ausstandsverfahren (siehe das Urteil des Obergerichts vom 29. Dezember 2023 im Verfahren RA230008-O) geltend gemacht. Frau H._____ habe nur noch Bindungen zu zwei Grossunternehmen, bei denen sie im Rechtsdienst arbeite bzw. als arbeits- rechtliche Beraterin und Vertreterin tätig sei (F._____ AG und J._____ AG; Urk. 131 S. 27). Beisitzerin H._____ sei sodann nicht vom Volk gewählt worden. Der Be- zirksrat Bülach habe sie nämlich am 29. Juni 2020 als in stiller Wahl gewählt erklärt (Urk. 131 S. 28). Die Beisitzerinnen C._____ und H._____ hätten offensichtlich kein regelmässiges, gesichertes Einkommen, weil die Gerichtsvorsitzenden sie jeweils aus einem grossen Pool von nebenamtlichen Arbeitsrichterinnen und -richtern aus- wählen könnten. Somit seien sie von diesen Gerichtsvorsitzenden völlig abhängig. Bei letzterem handle es sich vorliegend um ein Mitglied der notorisch völlig arbeit- geberfreundlichen SVP (Urk. 131 S. 43 f.). Die "systembedingte" Angehörigkeit sämtlicher Zürcher Richterinnen und Richter zu einer politischen Partei oder bei den nebenamtlichen Zürcher Richtern und Richterinnen zum ebenfalls politisch mo- tivierten Kreis der Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber verletze grundsätzlich den An- spruch des Klägers auf ein unabhängiges, unparteiisches und auf dem Gesetz be- ruhendes Gericht (Urk. 131 S. 50). 2.3. Die Berufungsanträge 8 bis 10 (insbesondere der Ausstand von C._____) waren bereits Gegenstand eines Ausstandsverfahrens, in welchem der Kläger vor Vorinstanz (Urk. 141/15), am Obergericht (Geschäfts-Nr. RA230008-O; Urk. 141/19) und schliesslich auch vor Bundesgericht (Urk. 141/22 [= BGer 4A_101/2024 vom 14. März 2024]) unterlag. Darauf ist zufolge rechtskräftiger Erle- digung nicht einzutreten. Darüber hinaus begründet der Kläger auch nicht rechts- genügend, inwiefern bezüglich C._____ ein Ausstandsgrund gegeben sein sollte. 2.4. Soweit der Kläger die paritätische Zusammensetzung des Gerichts ver- langt (Berufungsantrag 7), ist Folgendes festzuhalten:

- 10 - 2.4.1. Das Arbeitsgericht wird mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten und je einer Beisitzenden oder einem Beisitzenden aus der Gruppe der Arbeitge- benden und der Arbeitnehmenden besetzt (§ 15 Abs. 1 GOG). Die Beisitzenden werden durch die Stimmberechtigten gewählt (§ 39 lit. b GPR). Dabei ist auch eine stille Wahl möglich, wenn gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen wur- den, als Stellen zu besetzen sind (§ 54 Abs. 1 GPR; § 54a Abs. 1 lit. a GPR). Das Arbeitsgericht ist paritätisch zusammengesetzt, wenn die Personen mitwirken, wel- che für ihre jeweilige Funktion korrekt bestimmt wurden. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob ein formell korrekt bestimmtes Mitglied des Spruchkörpers in den Ausstand zu treten hat. Weder die Parteizugehörigkeit noch die politische Überzeu- gung oder Aktivität einer Gerichtsperson bilden für sich genommen einen Ausstandsgrund (BGer 4A_101/2024 vom 14. März 2024, E. 6; BGer 5A_625/2019 vom 22. Juli 2020, E. 5.2.2). 2.4.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger in seinen Begehren nicht verlangt, dass lic. iur. H._____ oder der Vorsitzende lic. iur. K.________ in den Ausstand zu treten hätten (siehe Urk. 131 S. 2 f.). Ob erstere für einen oder meh- rere Grossbetriebe arbeitet, ist für die paritätische Zusammensetzung irrelevant. Entscheidend ist, dass sie als Vertreterin der Arbeitnehmerseite gewählt wurde. Unerheblich ist, dass dies – wie dem Amtsblatt des Kantons Zürich vom 3. Juli 2020 zu entnehmen ist (https://amtsblatt.zh.ch/#!/search/publications/detail/d49a1926- d8ae-4ecf-ba82-eb801c4ae13a, besucht am 6. Juni 2024) – in stiller Wahl ge- schah. Lic. iur. H._____ wurde in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zur Ar- beitnehmervertreterin ernannt und amtete auch als solche. Auch die Parteizugehö- rigkeit des Vorsitzenden lic. iur. K.________ spielt für die paritätische Zusammen- setzung keine Rolle. 2.4.3. Zusammenfassend war die Vorinstanz paritätisch zusammengesetzt.

3. Widersprüchliche Behauptungen des Klägers 3.1. Die Vorinstanz erwog, der Kläger fordere Ersatz von Lohnausfall für die Periode Januar 2019 bis und mit August 2020 im Betrag von Fr. 29'335.70. Der Betrag setze sich aus seinem Nettomonatslohn bei Fortsetzung des Arbeitsverhält-

- 11 - nisses mit der Beklagten im entsprechenden Zeitraum abzüglich der während die- ser Dauer bezogenen Arbeitslosentaggelder und erhaltenen Zwischenverdienste zusammen. Dieser Lohnausfall sei ihm zu ersetzen, weil die Kündigung vom

27. März 2018 widerrechtlich gewesen sei. So bestünden arbeitsvertragliche Zusi- cherungen, dass bei gutgläubigem Whistleblowing und Mobbing der betroffene Mit- arbeiter keinerlei Nachteile (wie insbesondere eine Kündigung) erleiden dürfe (Urk. 132 S. 12). Der Anspruch ergebe sich somit ohne Weiteres aus dem bereits im Verfahren AN190013-C mit Urteil vom 14. Dezember 2022 festgestellten Sach- verhalt, wonach die Kündigung und damit der geltend gemachte Lohnausfall direkt und ausschliesslich auf das gutgläubige Whistleblowing zurückzuführen sei (mit Verweis auf Urk. 43 Rz. 32, insbesondere S. 53 f., sowie Urk. 25/141). Dass die Whistleblowing-Meldung ausschliesslicher Kündigungsgrund gewesen sei, bringe der Kläger gleich an mehreren Stellen vor (mit Verweis auf Urk. 43 Rz. 32, Urk. 82 Rz. 2, Urk. 104 Rz. 3 und Rz. 9, Urk. 107 Rz. 6, Urk. 112 Rz. 3). An anderen Stellen führe er hingegen aus, auch persönlichkeitsverletzendes Mobbing durch die Be- klagte habe in der Kündigung gemündet (mit Verweis auf Urk. 43 Rz. 16, 30 und 32 sowie Urk. 57 Rz. 12f), um dann wiederum zu behaupten, die Whistleblowing-Mel- dung sei ausschliesslich kausal für die Kündigung gewesen, das Mobbing aber Teil der Whistleblowing-Meldung gewesen (mit Verweis auf Urk. 107 Rz. 6 ff.; Urk. 132 S. 12 f.). Eine Sachverhaltserstellung erübrige sich vorliegend, da die Klage in je- dem der vom Kläger behaupteten Szenarien abzuweisen sei (Urk. 132 S. 13). 3.2. Der Kläger rügt, die Vorinstanz zeige nicht auf, wo er vorgebracht habe, dass die Whistleblowing-Meldung der ausschliessliche Kündigungsgrund gewesen sei, er an anderer Stelle aber ausgeführt habe, auch das persönlichkeitsverlet- zende Mobbing habe in die Kündigung gemündet. Zudem solle er angeblich sogar auch geltend gemacht haben, das Mobbing sei Teil der Whistleblowing-Meldung gewesen (Urk. 131 S. 30). 3.3. Die klägerischen Rügen sind aktenwidrig. Die Vorinstanz hat in ihrer Be- gründung auf diverse Stellen verwiesen (so unter anderem auf Urk. 43 Rz. 16 und 32; Urk. 132 S. 12 f.). Der Kläger setzt sich damit nicht auseinander, womit er den Begründungsanforderungen nicht genügt (E. II.1.1.).

- 12 -

4. Schadenersatzanspruch aus einem anderen Rechtstitel 4.1. Die Vorinstanz erwog, zwar blieben bei Zusprechung einer Pönale we- gen missbräuchlicher Kündigung Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel vorbehalten (Art. 336a Abs. 2 OR). Gemeint seien damit aber Schaden- ersatzansprüche, die nicht unmittelbare Folge der missbräuchlichen Kündigung bil- deten, sondern auf einem anderen Grund – und nicht bloss auf einer anderen Be- stimmung – beruhten. Beispielsweise begründe die einzig wegen der missbräuch- lichen Kündigung nachfolgende Stellenlosigkeit samt entsprechender Lohneinbus- sen keinen Anspruch auf Schadenersatz, der über die Pönale nach Art. 336a OR hinausgehe, weil die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung auf den Arbeit- nehmer bereits bei der Bemessung der Pönale zu berücksichtigen seien. Träten zur missbräuchlichen Kündigung allerdings weitere Gründe hinzu (zum Beispiel zu- sätzliche Mitteilung der Kündigung mit unwahren Angaben an Dritte oder sexuelle Belästigung im Vorgang zur Kündigung), so könne man Schadenersatz verlangen (mit Verweis auf BGE 123 III 391 E. 3c; BGer 4A_564/2008 vom 26. Mai 2009, E. 3.1; Portmann / Wildhaber, Schweizerisches Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2020, S. 208; Rehbinder / Stöckli, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Der Arbeitsvertrag, Art. 331–355 und Art. 361–362 OR, 2. Aufl. 2014, Art. 336a N 18; Streiff / von Kae- nel / Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 336 N 8; Urk. 132 S. 13). Selbst wenn dem behaupteten Mobbing als Persön- lichkeitsverletzung selbständige Bedeutung über den Kündigungsgrund hinaus bei- gemessen würde, entfiele die Schadenersatzpflicht der Beklagten für späteren Lohnausfall mangels Kausalität, bringe der Kläger doch explizit nicht vor, in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen zu sein. Der Kläger führe vielmehr mehr- fach selbst aus, seine Forderung gründe in tatsächlicher Hinsicht ausschliesslich auf der Kündigung (Urk. 132 S. 15). 4.2. Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht geprüft, ob weitere Gründe hinzugetreten seien. Er habe geltend gemacht, dass er gemobbt worden sei. Zudem treffe es nicht zu, dass Art. 336a Abs. 2 OR sämtliche wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung berücksichtige. Richtig sei vielmehr, dass die Gerichte diese Folgen bei der Festlegung der Pönale neben diversen anderen Faktoren und

- 13 - damit nur in völlig untergeordneter Weise berücksichtigen würden (Urk. 131 S. 33 f.). Die Vorinstanz behaupte, selbst wenn dem Mobbing als Persönlichkeits- verletzung selbständige Bedeutung über den Kündigungsgrund hinaus beigemes- sen würde, so könne dies lediglich bei Invalidität zur Zusprechung von Schadener- satz führen. Dies treffe nicht zu (Urk. 131 S. 36 f.). Zudem sei der Kläger wegen des Mobbings mehrmals krank und arbeitsunfähig gewesen, was er in den früheren Rechtsschriften zweifelsfrei nachgewiesen habe (Urk. 131 S. 37). 4.3. Die Partei, welche das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, muss der anderen Partei eine Entschädigung bezahlen (Art. 336a Abs. 1 OR). Das Ge- richt setzt diese Entschädigung fest, wobei es alle Umstände würdigt; vorbehalten bleiben Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel (Art. 336a Abs. 2 OR). Gemeint sind Schadenersatzansprüche aus einem anderen Grund als der Missbräuchlichkeit der Kündigung. Dies schliesst die Geltendmachung von Lohn- einbussen gestützt auf Art. 336a Abs. 2 Satz 2 OR aus (BSK OR I-Portmann/Ru- dolph, Art. 336a N 6 f.). 4.4. Der Kläger verweist bezüglich der Arbeitsunfähigkeit infolge Mobbings auf Randziffer 12 seiner Berufung (Urk. 131 S. 37) und dort auf die Randziffern 5 und 6 seiner vorinstanzlichen Eingabe vom 14. November 2022 (Urk. 131 S. 31). In letzterer behauptet er zwar, er sei wegen des Mobbings arbeitsunfähig gewesen; er behauptet jedoch nicht, dass er aufgrund dieser Arbeitsunfähigkeit eine Lohn- einbusse habe hinnehmen müssen – im Gegenteil: Gemäss den Vorbringen des Klägers wurde die Kündigung ausgesprochen, nachdem er genesen war (Urk. 82 S. 8 f.). Das Arbeitsverhältnis endete per 30. Juni 2018 (E. I.1.). Der Kläger verlangt Ersatz für Lohnausfall von Januar 2019 bis und mit August 2020 (E. II.3.1.). Ein Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Arbeitsunfähigkeit (vor der Kün- digung) und dem geltend gemachten Lohnausfall (sechs Monate nach der Kündi- gung) ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. Abgesehen vom Mobbing und der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit rügt der Kläger nicht, die Vorin- stanz habe andere Gründe als die Missbräuchlichkeit der Kündigung nicht geprüft (siehe Urk. 131 S. 33). Er wirft der Beklagten zwar auch Mobbing nach der Kündi- gung vor (höhnische Kommentare in diversen E-Mails, mutmasslich betrügerisches

- 14 - Anschwärzen bei der Arbeitslosenversicherung, Ausstellen von falschen Arbeits- zeugnissen; Urk. 131 S. 32 und 35). Er zeigt jedoch nicht auf, wann was genau vorgefallen sein soll und inwiefern dies von Januar 2019 bis August 2020 in einen Schaden in Form einer Lohneinbusse gemündet habe. Ähnlich verhält es sich mit seinem Verweis auf Randziffer 5 seiner Eingabe vom 6. März 2023 (Urk. 131 S. 49). Er äussert sich dort zu "schwerem und jahrelangem Mobbing" während des Arbeitsverhältnisses (Urk. 104 S. 13–25), nicht aber dazu, wie dieses ein halbes Jahr nach Beendigung desselben zu einem Schaden geführt habe bzw. für einen solchen ursächlich gewesen sein sollte. An anderer Stelle (Urk. 131 S. 45) verweist er auf seine vorinstanzliche Eingabe vom 18. September 2022. Dort erblickt er den Kausalzusammenhang in Form von Lohnausfall darin, dass es für ihn als älterem Arbeitssuchenden schwierig sei, überhaupt wieder eine Stelle "und unmöglicher- weise in auch nur annähernd gleicher Lohnhöhe wie bei der Beklagten" zu finden (Urk. 57 S. 20 f.). Der Kläger behauptet mithin selber, dass der Lohnausfall auf sein Alter zurückzuführen ist. Sodann verweist er pauschal (Urk. 131 S. 45) auf seine 61-seitige Eingabe vom 6. Juni 2022 (Urk. 43), ohne zu spezifizieren, wo er sich darin zum Kausalzusammenhang geäussert hätte. Damit genügt er den Anforde- rungen an einen klaren Verweis nicht (E. II.1.1.). 4.5. Zusammenfassend zeigt der Kläger nicht rechtsgenügend auf, wo er vor Vorinstanz zureichend substantiierte, dass das (angebliche) Mobbing den Schaden verursacht habe.

5. Allfällige arbeitsvertragliche Zusicherungen 5.1. Die Vorinstanz erwog, allfällige arbeitsvertragliche Zusicherungen, wo- nach bei gutgläubigem Whistleblowing und bei Mobbing der betroffene Mitarbeiter keinerlei Nachteile (wie insbesondere eine Kündigung) erleiden dürfe bzw. ein ei- gentlicher Kündigungsschutz bestehe, nützten dem Kläger nichts: Selbst wenn ent- sprechende Zusicherungen bestünden, würden darauf gründende Schadenersatz- forderungen stets auf der Missbräuchlichkeit der Kündigung an sich beruhen. Damit könne man sie nicht zusätzlich zur Pönale nach Art. 336a OR geltend machen. Sol- che allfälligen arbeitsvertragliche Zusicherungen hätten dem Kläger somit einzig dann genützt, wenn diese als bilaterale Erhöhung der Plafonierung der Pönale nach

- 15 - Art. 336a OR zu qualifizieren wären und er dies im Verfahren AN190013-C geltend gemacht hätte (Urk. 132 S. 16). Der Vollständigkeit halber sei aber erwähnt, dass die vom Kläger angerufenen arbeitsvertraglichen Zusicherungen nach Treu und Glauben ohnehin keine Haftungsgrundlage für Lohnausfall nach erfolgter Kündi- gung darstellten. So führe der Kläger folgende Passagen als mögliche Haftungs- grundlage an: "Kein Mitarbeitender, der in redlicher Absicht Mitteilung macht, muss Nachteile befürchten." "[…] untersagt jegliche Benachteiligung von Mitarbeitenden, die rechtswidrige oder fragwürdige Handlungen in gutem Glauben melden." "Die B1._____ toleriert keine Benachteiligung von Personen, die in gutem Glauben Hin- weise auf Fehlverhalten geben." "Mitarbeitende […] dürfen aufgrund einer solchen Meldung keinerlei Nachteile erleiden." "Einem Mitarbeitenden dürfen keinerlei Nachteile entstehen […]." "B._____ duldet keinerlei Vergeltungsmassnahmen ge- gen Personen, die in gutem Glauben eine Anzeige erstatten." Selbst wenn diese Formulierungen derart ausgelegt würden, dass sie nicht als blosse interne Verhal- tensanweisungen zu verstehen seien, ginge aus keiner dieser Passagen ein über die Kündigung hinausgehender Schutz hervor. Nach Treu und Glauben seien unter den jeweils erwähnten "Nachteilen" oder "Benachteiligungen" Repressalien wäh- rend des Arbeitsverhältnisses oder aber das Absehen von einer Kündigung zu ver- stehen (erfolge dennoch eine Kündigung, kämen die Art. 336 ff. OR zur Anwen- dung). Eine derart weitgehende Zusicherung wie die Fortzahlung des Lohnes bzw. von Lohnschadenersatz über die Kündigung hinaus bzw. einer dementsprechen- den Ausdehnung der Pönale würde aufgrund ihrer Tragweite auch eine entspre- chend klare Formulierung voraussetzen. Dies gelte umso mehr, als eine solche Zusicherung durchaus aussergewöhnlich wäre (Urk. 132 S. 16 f.). 5.2. Der Kläger rügt, er habe im Verfahren AN190013-C ausdrücklich festge- halten, dass er eine entsprechende Forderung erst in einem späteren Verfahren geltend machen werde (Urk. 131 S. 38). Zudem könnten die von der Vorinstanz zitierten Formulierungen nicht anders verstanden werden, als dass sie einen voll- umfänglichen Schutz vor jeglichen Nachteilen böten (Urk. 131 S. 46 f.). Die streit- verkündete B._____ SE nenne bei der gemeinten Vergeltung insbesondere For- men aktiven Handelns oder Unterlassung. Dabei zähle sie ausdrücklich die Folgen- den auf: "Dazu gehören z.B.: schriftliche Abmahnung, Versetzung in einer andere

- 16 - Abteilung/Einheit, Kündigung, Zurückhalten von Beförderungen." Diese völlig klare Zusicherung der streitverkündeten, hundertprozentigen Eigentümerin der Beklag- ten zeige, dass ihre aufgeführten Weisungen und Richtlinien seit je so gemeint ge- wesen seien, dass damit gutgläubigen Whistleblowern gegenüber arbeitsvertrag- lich ein voller Kündigungsschutz garantiert werde (Urk. 131 S. 48). 5.3. Die Vorinstanz hat die Frage, ob dem Kläger gestützt auf arbeitsvertrag- liche Zusicherungen ein Anspruch zustehe, mit zwei selbst tragenden Begründun- gen verneint: Sie hat zum einen erwogen, dass der Kläger allfällige arbeitsvertrag- liche Zusicherungen, welche eine Erhöhung der Pönale nach Art. 336a OR be- zweckten, im Verfahren AN190013-C hätte geltend machen müssen. Zum anderen führte sie aus, die vom Kläger angerufenen Passagen genügten nicht als Haftungs- grundlage, weil sie nicht entsprechend klar formuliert seien: Eine derart weitge- hende Zusicherung wie die Fortzahlung des Lohnes bzw. von Lohnschadenersatz über die Kündigung hinaus bzw. einer dementsprechenden Ausdehnung der Pö- nale würde aufgrund ihrer Tragweite eine entsprechend klare Formulierung voraus- setzen (Urk. 132 S. 16 f.). Der Kläger setzt sich in seiner Berufungsschrift nicht mit letzterem Argument auseinander (siehe Urk. 131 S. 46 f.). Er zeigt insbesondere nicht auf, weshalb die Vorinstanz hätte davon ausgehen müssen, dass die Formu- lierung(en) im Hinblick auf die Tragweite der geltend gemachten Zusicherung klar seien. Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht (E. II.1.1.). Soweit er sich auf das Zitat der B._____ SE beruft (Urk. 131 S. 48), zeigt er nicht auf, wo er dies bereits vor Vorinstanz geltend gemacht hätte oder inwiefern es sich um ein zulässiges Novum handeln würde. Damit genügt er den Begründungsanforderun- gen erneut nicht (E. II.1.1. f.). Im Übrigen muss sich eine Tochtergesellschaft als rechtlich selbständiges Subjekt allfällige Richtlinien einer Muttergesellschaft – ent- gegen dem Kläger (Urk. 131 S. 49) – grundsätzlich nicht entgegenhalten lassen. 5.4. Auch inhaltlich dringt der Kläger nicht durch: So geht aus den von der Vorinstanz zitierten Passagen nicht hervor, dass die Beklagte allfällige Schäden nach einer Kündigung decken würde (Urk. 132 S. 16 f.). Es ist nicht ersichtlich, dass man überhaupt einen Tatbestand nach Beendigung des Arbeitsverhältnis hätte regeln wollen. Selbst wenn für den Fall des Whistleblowings aus den Formu-

- 17 - lierungen dennoch eine Zusicherung der Beklagten abgeleitet werden könnte, wäre dies vorliegend unbehelflich: Der Kläger macht nämlich geltend, der Schaden sei auf das Mobbing zurückzuführen, die Kündigung nach gutgläubiger Whistleblow- ing-Meldung habe sich in das jahrelange Mobbing eingereiht bzw. es "stimmt eben- falls überhaupt nicht", dass er die Ansprüche auf das Whistleblowing stütze. Es müsse "als eigentlicher Nonsens bezeichnet werden", dass das Whistleblowing nach den Vorbringen des Klägers die vorrangige und damit adäquat kausale Kün- digungsursache gewesen sei (Urk. 131 S. 33–37). Die angeblichen Zusicherungen in den genannten Dokumenten beziehen sich dagegen ausdrücklich nur auf das Whistleblowing, nicht aber auf Mobbing. 5.5. Vor diesem Hintergrund bleibt es dabei, dass sich der Kläger auf keine arbeitsvertraglichen Zusicherungen berufen kann.

6. (Angeblich) widersprüchliche vorinstanzliche Erwägungen 6.1. Die Vorinstanz erwog, wäre ein allfälliges Mobbing tatsächlich ebenfalls adäquat kausal für die missbräuchliche Kündigung gewesen, könnte der Kläger nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, da ein entsprechender Anspruch bereits durch die Pönale nach Art. 336a OR abgegolten wäre. Das Mobbing würde dann keinen zusätzlichen Grund für Schadenersatz gemäss Art. 336a Abs. 2 OR darstel- len, sondern wäre eben gerade Teil der Kündigung gewesen. Dies gelte ungeachtet dessen, dass ein allfälliges Mobbing nicht effektiv in der Entschädigungszahlung gemäss Art. 336a OR berücksichtigt worden sei (Urk. 132 S. 15). 6.2. Der Kläger rügt, die Vorinstanz erachte das Mobbing einerseits durch die Pönale als abgegolten. Andererseits führe sie aber völlig widersprüchlich aus, sie habe das Mobbing bei der Festsetzung der Pönale in ihrem Urteil AN190013-C nicht berücksichtigt (Urk. 131 S. 50). 6.3. Ob der Entscheid der Vorinstanz in diesem Punkt widersprüchlich ist, kann offenbleiben. Entscheidend ist, dass der Kläger nicht aufzuzeigen vermag, dass er rechtsgenügend einen Kausalzusammenhang zwischen dem (angeblichen) Mobbing und dem (angeblichen) Schaden behauptet hat (E. II.4.4.).

- 18 -

7. Untersuchungsmaxime und Beweisabnahme 7.1. Die Vorinstanz erwog, aufgrund der arbeitsrechtlichen Natur der Strei- tigkeit stelle das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO). Im Rahmen der sogenannten sozialen Untersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 2 ZPO sei es allerdings grundsätzlich bloss einer erhöhten Fra- gepflicht unterworfen. Wie unter der Verhandlungsmaxime müssten die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Das Gericht komme ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweis- mittel genau aufgezählt würden. Es ermittle aber nicht aus eigenem Antrieb (mit Verweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.1 f.; Urk. 132 S. 7 f.). 7.2. Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe trotz der sie treffenden Untersu- chungspflicht keine eigenen Sachverhaltsabklärungen vorgenommen (Urk. 131 S. 4). Sie habe keine einzige Frage gestellt (Urk. 131 S. 7). Sie habe zudem die Argumente des Klägers zu einem grossen Teil nicht näher geprüft und sich mit den detailliert begründeten Beweisen nicht auseinandergesetzt. Überhaupt habe sie solche nicht abgenommen, geschweige denn gewürdigt (Urk. 131 S. 8). Die Vorin- stanz habe sich nicht ansatzweise darum bemüht, die tatsächliche, umfassende Geltung der Weisungen und Richtlinien der Beklagten zu prüfen. Dazu hätte bei- spielsweise schon eine kurze Recherche auf der Website der B._____ SE als hun- dertprozentige Eigentümerin der Beklagten genügt (Urk. 131 S. 49). 7.3. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, was die soziale Untersu- chungsmaxime bedeutet. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 132 S. 7 f.). Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Gerichts, selbständig im Internet zu recherchieren, um der klagenden Partei zu helfen. Im Übrigen zeigt der Kläger nicht auf, was die Vorinstanz konkret hätte fragen müssen. Damit genügt er den Begründungsanfor- derungen nicht (E. II.1.1.). 7.4. Dem Beweisverfahren vorgelagert ist die Obliegenheit zur hinreichenden Substantiierung der Tatsachenbehauptungen. Es spielt für diese keine Rolle, ob die Behauptung zutrifft oder nicht; diese Frage wird im Beweisverfahren geklärt. Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt,

- 19 - wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumie- ren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Ein solchermassen voll- ständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Soweit der Pro- zessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungs- last. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzel- tatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis ab- genommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann. Da sich der Gegenstand der Behauptungs- und Substantiierungslast nach der materiellrechtli- chen Anspruchsgrundlage richtet, bestimmen für Rechtsverhältnisse des Bundes- privatrechts die anwendbaren Normen des Bundesrechts, welche Tatsachen zu be- haupten und zu substantiieren sind (BGer 4A_292/2021 vom 31. August 2021, E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen). Behauptet die klagende Partei den Sachverhalt für eine Tatbestandsvoraussetzung nicht rechtsgenügend, so ist die Klage bereits deshalb mangels Substantiierung abzuweisen. Ein Beweisverfahren ist nicht not- wendig, weil die übrigen geltend gemachten Tatsachen nicht (mehr) rechtserheb- lich sind (siehe Art. 150 Abs. 1 ZPO). 7.5. Die Vorinstanz kam zu Recht (E. II.4.3. ff.) zum Schluss, dass die Be- hauptungen des Klägers nicht geeignet waren, um ihm den verlangten Schadener- satz zuzusprechen (Urk. 132 S. 13). Sie ging mit anderen Worten davon aus, dass die Klage auch dann abzuweisen wäre, wenn der Kläger seine Behauptungen be- weisen könnte. Damit erübrigte sich eine Beweisabnahme.

8. Beizug von Akten anderer Verfahren 8.1. Die Vorinstanz erwog, sie habe die Akten des Geschäfts AN190013-C im Frühling 2022 beigezogen. Insofern sei auf den entsprechenden Antrag des Klä- gers nicht einzutreten. Im Übrigen habe grundsätzlich der Kläger die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollten, selbst einzureichen (Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO). Werde nicht behauptet, eine Partei verfüge nicht über entspre- chende Akten, erweise sich ein Aktenbeizug als nicht angezeigt (mit Verweis auf

- 20 - HGer ZH HE180481 vom 17. Januar 2019, E. 5.5). Sofern der Kläger auf die Akten der entsprechenden Verfahren verweise, genüge dies nicht (mit Verweis auf BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022, E. 2.1). Auch ein Beizug der Akten von Ge- schäfts-Nr. BV220005-C erweise sich als überflüssig, liege doch der entspre- chende Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 13. Juni 2022 bereits bei den Akten. Schliesslich (und vordringlich) erweise sich aber ein Aktenbeizug als unnö- tig, könne doch die vorliegende Streitigkeit ohne Weiteres aufgrund der vorliegen- den Behauptungen des Klägers entschieden werden. Zusammenfassend seien die Anträge um Beizug der Akten Geschäfts-Nr. AH180068-C und BV220005-C abzu- weisen (Urk. 132 S. 9). 8.2. Der Kläger rügt, die Akten hätten sich bei der Vorinstanz befunden und daher nicht eingereicht werden müssen (Urk. 131 S. 24). Es stimme nicht, dass man die vorliegende Streitigkeit unter Nachachtung des für das vorliegende Ver- fahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes ohne Beizug der erwähnten Akten entscheiden könne. Die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz missachtet, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und die "vorstehend bereits mehrfach genannten Bestimmungen der Zivilprozessordnung, der Bundesverfassung und der EMRK" verletzt (Urk. 131 S. 24 f.). 8.3. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid mit mehreren selbst tragenden Be- gründungen versehen. Einerseits hat sie erwogen, die Endentscheide der betref- fenden Verfahren lägen bereits bei den Akten; andererseits kam sie zum Schluss, dass man allein gestützt auf die Behauptungen des Klägers entscheiden könne. Zu diesem letzteren Argument äussert sich der Kläger nicht (siehe Urk. 131 S. 24 f.), womit er den Begründungsanforderungen nicht genügt (E. II.1.1.).

9. Keine Aushändigung von vorinstanzlichen Akten 9.1. Die Vorinstanz stellte dem Kläger Urk. 127 und Urk. 128 erst mit dem Endentscheid zu (Urk. 132 S. 20). 9.2. Der Kläger rügt, ihm seien insbesondere Urk. 48 und Urk. 120 bis 128 nicht ausgehändigt worden. Dadurch sei es ihm verunmöglicht worden, zu diesen

- 21 - Akten Stellung zu nehmen. Dieser unheilbare Mangel könne nur durch Aufhebung des vorliegend angefochtenen Entscheids behoben werden (Urk. 131 S. 23). 9.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Ver- letzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheis- sung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt. Die Wahrung des recht- lichen Gehörs stellt aber keinen Selbstzweck dar. Ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs besteht dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang ge- habt hätte (BGer 5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019, E. 3.2 mit weiteren Hin- weisen). 9.4. Der Kläger zeigt nicht auf, was er konkret zu den von ihm aufgeführten Akten hätte vorbringen wollen und inwieweit dies für den Endentscheid relevant wäre. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, bei der Vorinstanz spätestens nach Erlass des Urteils ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen und sich gegebenen- falls vor zweiter Instanz zu den Urkunden zu äussern. Vor diesem Hintergrund ist ein schützenswertes Interesse zu verneinen. 9.5. Auch inhaltlich dringt der Kläger nicht durch. So ist nicht ersichtlich, in- wiefern eine Stellungnahme zu den Urkunden für den Prozessausgang relevant sein sollte, zumal diese nicht von der Beklagten stammen oder die Rechte des Klä- gers tangieren bzw. rechtskräftig erledigt sind: Bei Urk. 48 handelt es sich um die Verfügung vom 13. Juni 2022, mit welcher die Vorinstanz die Streitverkündung an die B._____ SE vormerkte und dieser mitteilte, sie könne in den Prozess eintreten; die Verfügung wurde dem Kläger am 20. Juni 2022 zugestellt (Urk. 49). Urk. 120 ist eine vom Kläger unterschriebene Erklärung, in welcher er zur Kenntnis nimmt, dass Bild- und Tonaufnahmen innerhalb von Gerichtsgebäuden sowie Aufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb von Gerichtsgebäuden nicht gestattet sind. Urk. 121 ist die Aktennotiz eines Telefonats mit dem Kläger (Vereinbarung eines Termins zur Anhörung der Tonaufnahme). Urk. 122 ist die Stellungnahme des Klä- gers zur Tonaufnahme, Urk. 123 eine Beilage dazu. Urk. 124 ist der Beschluss des

- 22 - Verfahrens BV230010-C vom 25. August 2023, mit welchem das Ausstandsgesuch gegen Arbeitsrichterin lic. iur. C._____ abgewiesen wurde, soweit darauf einzutre- ten war (der Kläger unterlag diesbezüglich auch vor dem Ober- und Bundesgericht [Urk. 141/19; Urk. 141/22]). Die Urk. 125 f. sind Formulare der Zustellung nach Deutschland. Urk. 127 betrifft die Stellungnahme der B._____ SE zum Prozessbei- tritt und Urk. 128 den Handelsregistereintrag der B._____ SE.

10. Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren 10.1.Die Vorinstanz erwog betreffend die Vergütung der Parteivertretung, beim vorliegenden Streitwert von Fr. 29'335.70 betrage die ordentliche Grundge- bühr nach § 4 Abs. 1 AnwGebV Fr. 4'926.95. Sei der Zeitaufwand der Vertretung besonders hoch, könne diese Gebühr um bis zu einem Drittel – mithin auf Fr. 6'569.25 – erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Der Kläger habe bereits vor Durchführung der Hauptverhandlung Rechtsschriften im Umfang von weit über 200 Seiten zu den Akten gereicht, was in Anbetracht des Streitwerts der beklagti- schen Rechtsvertretung einen ausserordentlich hohen Aufwand verursacht habe. Dies rechtfertige ohne Weiteres eine Erhöhung der ordentlichen Gebühr auf Fr. 6'500.–. Zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer habe der Kläger der Beklagten eine Par- teientschädigung von Fr. 7'000.– zu bezahlen (Urk. 132 S. 18 f.). 10.2.Der Kläger rügt, die Parteientschädigung sei erheblich zu reduzieren. Der Aufwand der Beklagten habe sich allerhöchstens im normalen Umfang bewegt. So habe die Vorinstanz kein Beweisverfahren durchgeführt und die vorhandenen Akten seien der Gegenpartei aufgrund des Vorverfahrens AN190013-C "praktisch zu hundert Prozent bekannt" gewesen. Der zugesprochene Betrag von rund Fr. 5'000.– entspreche einem Aufwand von rund 20 Stunden. Einen solchen habe der Rechtsvertreter mit Sicherheit nicht aufgewendet, wenn man seine diversen, sich wiederholenden Stellungnahmen und die Teilnahme an der Hauptverhandlung zusammenzähle. Die Gebühr sei deshalb gemäss § 4 Abs. 2 AnwGebV um einen Drittel auf Fr. 3'284.15 zu reduzieren (Urk. 131 S. 57 f.). 10.3.Ob die Akten bekannt waren oder nicht, spielt keine Rolle. Im einen wie im anderen Fall muss ein sorgfältig prozessierender Anwalt sämtliche Rechtsschrif-

- 23 - ten lesen, um die dort enthaltenen Behauptungen gegebenenfalls substantiiert be- streiten zu können. Die Vorinstanz hat festgehalten, der Kläger habe bereits vor Durchführung der Hauptverhandlung Rechtsschriften von weit über 200 Seiten zu den Akten gereicht. Wenn sie zum Schluss kam, dass dies einen überdurchschnitt- lichen Aufwand für die Rechtsvertretung der Beklagten verursachte, ist dies nicht zu beanstanden.

11. Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Berufungsinstanz 11.1.Der Kläger bringt vor, Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 14 Abs. 1 des UNO-Pakts II über die bürgerlichen und politischen Rechte ga- rantierten einen verfassungs- und konventionsmässigen Anspruch auf eine öffent- liche Gerichtsverhandlung. Dies gelte auch für das Berufungsverfahren (Urk. 131 S. 55). 11.2.Im Rechtsmittelverfahren gilt das Recht auf eine öffentliche Verhandlung nur sehr beschränkt (siehe Art. 316 Abs. 1 ZPO). Es besteht hier namentlich nicht, wenn die Rechtsmittelinstanz bloss Rechtsfragen zu überprüfen hat und vor der Gerichtsinstanz, die mit der Feststellung des Sachverhalts befasst war, öffentlich verhandelt wurde oder jedenfalls eine mündliche Verhandlung hätte beantragt wer- den können. Auch bei einem Berufungsgericht, das einen Fall hinsichtlich der Tat- sachenfeststellungen und der Rechtsausführungen überprüfen kann, räumt Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht immer, unabhängig von der Art der zu entscheidenden Fragen, ein Recht auf eine öffentliche Verhandlung ein. So müssen nach der Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausser dem Gesichtspunkt der Aufrecht- erhaltung des Vertrauens in die Gerichte mittels Durchführung von öffentlichen Ver- handlungen auch weitere Aspekte berücksichtigt werden, wie das Recht auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist und das damit zusammenhängende Er- fordernis einer raschen Erledigung der dem Gericht unterbreiteten Fälle; wenn in erster Instanz eine öffentliche Verhandlung stattgefunden hat, kann daher das Feh- len einer solchen Verhandlung in zweiter oder dritter Instanz durch besondere Merkmale der betreffenden Verfahren gerechtfertigt sein; dabei kommt es insbe- sondere auf die Natur der konkret streitigen, von der Rechtsmittelinstanz zu beur- teilenden Fragen an (BGer 4A_66/2014 vom 2. Juni 2014, E. 4.1 mit weiteren Hin-

- 24 - weisen). Dasselbe gilt bezüglich Art. 14 Abs. 1 des Internationalen Pakts über bür- gerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Art. 30 Abs. 3 BV behält sodann gesetzliche Ausnahmen ausdrücklich vor: Eine solche ist Art. 316 Abs. 1 ZPO, welcher den Parteien keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung einräumt (BGer 4A_65/2013 vom 17. Juli 2013, E. 4). 11.3.Die Vorinstanz hat am 10. März 2023 bereits eine mündliche, öffentliche Verhandlung durchgeführt (Prot. I, S. 13 ff.). Wie vorstehend gezeigt wurde, erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet, so- dass bereits darauf verzichtet werden kann, eine Berufungsantwort einzuholen. Zu beurteilen sind ausschliesslich Rechtsfragen. Eine mündliche Verhandlung würde erhebliche Weiterungen bedeuten, ohne dass sich etwas am Ergebnis ändern würde. Insbesondere wäre es dem Kläger verwehrt, sein Replikrecht zu nutzen, um die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E.2.2.4 mit weiteren Hinweisen). 11.4.Vor diesem Hintergrund ist darauf zu verzichten, eine mündliche Ver- handlung durchzuführen. Der entsprechende klägerische Antrag ist abzuweisen.

12. Ergebnis Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der Beschluss und das Urteil des Arbeitsgerichts Bülach vom 23. November 2023 sind zu bestäti- gen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von Fr. 29'335.70 aus (Urk. 132 S. 18), was unangefochten blieb (siehe Urk. 131 S. 58) und nicht zu beanstanden ist. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 25 - Es wird beschlossen:

1. Der Antrag des Klägers auf Durchführung einer Berufungsverhandlung wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Be- schluss und das Urteil des Arbeitsgerichts Bülach vom 23. November 2023 werden bestätigt.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Dop- pel von Urk. 131, Urk. 133, Urk. 134/B–C und Urk. 134/1–16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streit- wert beträgt Fr. 29'335.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 26 - Zürich, 1. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga Dr. Chr. Arnold versandt am: lm