Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis bezüglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraus- setzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen be- zeichnet, die er anficht, sich inhaltlich mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptun- gen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2; Hungerbühler/Bucher, DIKE- Komm-ZPO, Art. 311 N 37 ff.; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Be- stand (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom
E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 16 -
E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Januar 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: cs
Dispositiv
- Auf die Forderungsklage gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 wird nicht eingetre- ten.
- (Schriftliche Mitteilung)
- Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss nachfolgendem Erkenntnis.
- (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage) Es wird erkannt:
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 ein Arbeitszeugnis mit nachfolgendem Inhalt aus- und zuzustellen: "Arbeitszeugnis Herr A._____, geboren am tt.10.1976, Bürger von C._____, ist am 01.05.2010 in unser Unternehmen eingetreten. Herr A._____ war Mitgründer, Mitinhaber und Geschäftsführer der B._____ GmbH. In dieser Funktion war er für folgende Aufgaben verantwortlich: • Akquisition sämtlicher Aufträge • Verantwortung für den Umsatz • Beratung, Entwurf, Vertragsverhandlung, Planung, Ausführung und Verrechnung sämtlicher Aufträge • Inbetriebnahme und After Sales Service • Strategische Positionierung der Firma im Hochpreissegment - 3 - • Messeteilnahme und Öffentlichkeitsarbeit in Vereinen • Gestalten der Website und der Broschüre • Strategischer Einkauf und Besuch von internationalen Fachmessen im In- und Ausland • Lagerbewirtschaftung • EKAS Verantwortlicher • Führung von 2 - 4 Mitarbeitern Wir haben Herrn A._____ als dynamischen Macher kennengelernt, der durch sein unermüdliches Engagement massgeblich daran beteiligt war, dass sich die B._____ GmbH am Markt etablieren konnte. Herr A._____ hat aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung als eidg. dipl. Ofenbauer fun- dierte Berufs- und Fachkenntnisse mitgebracht, was wesentlich zum Erfolg der Firma beigetragen hat. Er hat sich zudem im Laufe seiner Tätigkeit zu- sätzliche Kenntnisse, vor allem in den Bereichen Minergie, Brandschutz, Ar- beitssicherheit und CAD 3D angeeignet. Auch dieses Wissen hat er zum Wohle des Unternehmens eingesetzt. Herr A._____ war ein selbständiger, zuverlässiger und verantwortungsbe- wusster Mitarbeiter. Seine Mitarbeiter führte er zielorientiert und er wurde von ihnen aufgrund seines fachlichen Wissens und seiner Sozialkompetenz sehr geschätzt. Unsere Kunden schätzten die verlässliche, ehrliche und ge- naue Arbeitsweise und das gepflegte Auftreten von Herrn A._____. Er er- fasste die Bedürfnisse und Anliegen der Kunden und fand jederzeit geeigne- te Lösungen. Auch unter Termindruck, bei hohem Arbeitsanfall oder bei un- vorhergesehenen Ereignissen arbeitete er strukturiert, vorausschauend, proaktiv und mit vollem Einsatzwillen. Seine Leistungen waren stets sehr gut. Sein Verhalten gegenüber den Kunden, Vorgesetzten, Mitarbeitenden und Dritten war jederzeit freundlich und korrekt. Herr A._____ hat die B._____ GmbH per 03.12.2015 verlassen, weil sich die B._____ GmbH für eine Zweckänderung entschied und die bisherige Ge- schäftstätigkeit einstellte. Wir danken Herrn A._____ für die geleistete gute Arbeit und wünschen ihm beruflich wie privat alles Gute. >Name/ Funktion> D._____, Dezember 2015"
- Es werden keine Kosten erhoben. - 4 -
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kanton Zürich, vertreten durch die Be- zirksgerichtskasse Pfäffikon ZH, eine Parteientschädigung von Fr. 6'200.– zu bezahlen.
- (Schriftliche Mitteilungen)
- (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage) Berufungsanträge: Des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 89 S. 2): „1. Es sei die (zweite) Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon, Arbeitsgericht, vom 12. Februar 2020 aufzuheben und es sei auf die Forderungsklage ge- mäss Rechtsbegehren Ziff. 1 des Klägers vom 23. April 2018 einzutreten und in Gutheissung der Klage die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Lohn von total Fr. 20'100.– zuzüglich 5% Zins ab 1. Juli 2015 zu bezahlen (unter Vorbehalt des Nachklagerechts).
- In Abänderung von Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffik- on, Arbeitsgericht, vom 12. Februar 2020 sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine angemessene Prozessentschädigung von Fr. 12'450.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Be- klagten." Prozessualer Antrag (sinngemäss): Es sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsan- wältin Dr. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 98 S. 2) "1. Auf die Berufung des Klägers sei nicht einzutreten; eventualiter seien diese abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zu Las- ten des Klägers. Im Weiteren beantragen wir, dass uns das rechtliche Gehör gewährt wird, und uns die nicht enthaltenen Unterlagen nachgereicht werden, oder we- nigstens Einblick gewährt wird, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zu Lasten des Klägers." - 5 - Erwägungen: I. (Sachverhalt / Prozessverlauf)
- Die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) ist eine im Handels- register des Kantons Zürich eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die gemäss Eintrag die Herstellung, den Vertrieb und den Bau von sowie Handel mit Cheminée und Öfen aller Art sowie die Ausführung von Baukeramik- und Plat- tenlegerarbeiten bezweckte. Die Stammanteile der Gesellschaft wurden bei der Gründung vom Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) mit einem Stamman- teil und von E._____ mit 19 Stammanteilen gehalten. Während E._____ als Vor- sitzender der Geschäftsführung wirkte (Urk. 5/3), war der Kläger neben seiner Gesellschafterstellung ab 1. Mai 2010 als Geschäftsführer bei der Beklagten an- gestellt (Urk. 5/1). Mit Mail vom 25. Mai 2015 sprach E._____ dem Kläger namens der Beklagten die fristlose Kündigung aus (Urk. 5/12). Am 1. Dezember 2015 be- schloss die Gesellschafterversammlung die Auflösung der Beklagten, worauf die- se in Liquidation trat (Urk. 17/1). Nachdem über die Beklagte mit Urteil vom
- Dezember 2018 der Konkurs eröffnet worden war, wurde das Konkursverfah- ren mit Verfügung vom 27. März 2019 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 51; Urk. 55a/1; Urk. 55b/1). Auf Einspruch des Klägers beim Handelsregisteramt wur- de auf die Löschung der Beklagten im Handelsregister vorderhand verzichtet (Urk. 58; Urk. 63; Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV). 2.1. Am 24. April 2018 machte der Kläger seine Klage mit Einreichung der schriftlichen Klagebegründung und der Klagebewilligung bei der Vorinstanz an- hängig (Urk. 1; Urk. 4). Der Verfahrensgang vor Vorinstanz kann dem angefoch- tenen Entscheid entnommen werden (Urk. 90 S. 2 ff.). Am 12. Februar 2020 er- liess die Vorinstanz die eingangs wiedergegebene Zweitverfügung und das Urteil (Urk. 90). 2.2. Gegen diese hat der Kläger mit Berufungsschrift vom 4. Mai 2020 zutreffend Berufung – und nicht, wie von der Vorinstanz belehrt, Beschwerde (Urk. 90 S. 48) - 6 - – erhoben (Urk. 89). Nach misslungener Zustellung an die Domiziladresse der Beklagten (Urk. 94; Urk. 95) konnte die Verfügung zur Erstattung der Berufungs- antwort am 20. Oktober 2020 dem Liquidator und Geschäftsführer, E._____, zu- gestellt werden (Urk. 97). Die Berufungsantwort datiert vom 18. November 2020 (Urk. 98) und wurde dem Kläger zusammen mit den Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 101). Weitere Eingaben der Parteien sind nicht erfolgt. II. (Prozessuales)
- Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis bezüglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraus- setzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen be- zeichnet, die er anficht, sich inhaltlich mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptun- gen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2; Hungerbühler/Bucher, DIKE- Komm-ZPO, Art. 311 N 37 ff.; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Be- stand (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom
- September 2016, E. 5.3; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3). Abge- sehen von dieser Relativierung gilt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) aber auch im Berufungsverfahren. Auf die Parteivorbringen ist einzugehen, soweit - 7 - dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41). Die Beschwerde, mithin das schutzwürdige Interesse des Berufungsklägers an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids, ist eine von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel. Fehlt sie, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30; BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2).
- Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind vorliegend insofern erfüllt, als sich die Berufung gegen einen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO in ei- ner vermögensrechtlichen Angelegenheit richtet. Deren Streitwert übersteigt Fr. 10'000.– (Art. 308 Abs. 2 ZPO); ein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 309 ZPO liegt nicht vor. Weiter wurde die Berufung form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 142 f., Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfah- ren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19]; Urk. 85, Urk. 90). Auf die Berufung ist daher – vorbehältlich der nachstehenden Erwägung III.5. – einzutreten.
- Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Ent- scheids werden demnach von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und voll- streckbar. Der Kläger beantragt mit seiner Berufung die Aufhebung der Zweitver- fügung sowie von Dispositivziffer 3 des Urteils vom 12. Februar 2020 (Urk. 89 S. 2). Die Vorbringen der Beklagten in der Berufungsantwortschrift, wonach sie ein Arbeitszeugnis gemäss vorinstanzlichem Entscheid nicht verantworten könne und schadenersatzpflichtig werde (Urk. 98 S. 3), sind zu unbestimmt, als dass aus ihnen der Wille der Beklagten zur Erhebung einer Anschlussberufung abgeleitet werden könnte. Auch fehlen entsprechende Anträge dazu in der Berufungsant- wort (Urk. 98; vgl. Hinweis in Urk. 94 S. 2). Dispositivziffer 1 des Urteils betreffend die Aus- und Zustellung des Arbeitszeugnisses blieb folglich unangefochten und ist mit Eingang der Berufungsantwort am 18. November 2020 rechtskräftig ge- - 8 - worden (vgl. zum Zeitpunkt Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 315 N 6 und 15). Dies ist vorzumerken. III. (Materielle Beurteilung)
- Die Vorinstanz bejahte im angefochtenen Entscheid die Parteifähigkeit der Beklagten, da diese nach wie vor im Handelsregister eingetragen sei und mit E._____ als Geschäftsführer und Liquidator über die notwendigen Organe verfüge (Urk. 90 S. 11). Dagegen fehle das schutzwürdige Interesse des Klägers hinsicht- lich Rechtsbegehren Ziffer 1 seiner Forderungsklage. Da konkrete Indizien für Vermögenswerte der Beklagten fehlten, sei aufgrund der Einstellung des Kon- kursverfahrens davon auszugehen, dass die Beklagte über keine Aktiven verfüge (Urk. 90 S. 14). Zwar sei bei einer Leistungsklage das Rechtsschutzinteresse normalerweise gegeben. Bestünden jedoch Anhaltspunkte für dessen Fehlen, sei zu prüfen, ob der Forderungskläger ein praktisches Interesse an der Durchfüh- rung des Verfahrens habe (Urk. 90 S. 14). Dieses bestehe darin, aufgrund eines gutheissenden Urteils von der Gegenpartei die zugesprochene Summe erhältlich zu machen, oder zumindest einen Verlustschein zu erwirken. Da es vorliegend an Haftungssubstrat und an der Möglichkeit fehle, die Beklagte auf Pfändung zu be- treiben, sei kein praktisches Interesse des Klägers an der Klage ersichtlich. Diese Auffassung werde durch die Praxis des Handelsgerichts gestützt, welches das Verfahren bereits vor der Löschung der beklagten Partei im Handelsregister man- gels Haftungssubstrats als gegenstandslos geworden abschreibe. Auch aus Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV und Art. 164 Abs. 1 HRegV will die Vorinstanz ablei- ten, dass ein schutzwürdiges Interesse an einer Forderungsklage fehle, wenn an- dere, geeignetere Möglichkeiten zur Durchsetzung der Forderung bestünden. Dies sei vorliegend der Fall, da der Kläger als Gesellschafter zur Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage gegen den Geschäftsführer und Liquidator der Beklagten legitimiert sei. Gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip sei daher ein schützenswer- tes Interesse des Klägers an einem Entscheid über seine Forderungsklage zu verneinen. Schliesslich verweist die Vorinstanz auf die Praxis des Bundesge- - 9 - richts, wonach es bei einer Null-Dividende grundsätzlich an einem schutzwürdi- gen Interesse für die Anhebung einer Kollokationsklage fehle (Urk. 90 S. 14 ff.). 2.1. Der Kläger wirft der Vorinstanz zunächst vor, sie wende Art. 59 Abs. 1 lit. a ZPO unrichtig an, indem sie das Rechtsschutzinteresse des Klägers geson- dert prüfe und weitere Anforderungen daran stelle. Bei einer Leistungsklage erge- be sich das schutzwürdige Interesse aus der Klage selbst. Die herrschende Lehre verlange insbesondere nicht, dass ein allfälliges gutheissendes Leistungsurteil vollstreckt werden könne und der Schuldner über entsprechende Vermögenswer- te zur Tilgung der Forderung verfüge (Urk. 89 S. 4 f.). Die Vorinstanz stelle von Fall zu Fall mehr oder weniger strenge Voraussetzungen an das Rechtsschutzin- teresse, wenn sie zwar festhalte, dass das Gericht das Forderungsinkasso eines Klägers nicht routinemässig prüfe, eine Prüfung aber dann vornehme, wenn An- haltspunkte für ein fehlendes Rechtsschutzinteresse bestünden. Dadurch wende sie das Recht nicht einheitlich an und verletze damit die rechtsgleiche Behand- lung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (Urk. 89 S. 6). Die Beklagte äussert sich in ihrer Berufungsantwort nicht zu diesen Rügen. Sie bestreitet im Wesentlichen die Forderung des Klägers, indem sie ihm die Ver- letzung von Treuepflichten und des Konkurrenzverbots vorwirft (Urk. 98 S. 3 ff.). 2.2. Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen er- füllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO), namentlich ein schutzwürdiges Interesse vorliegt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das schutzwürdige Interesse ist gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung dem Privatrecht zuzuordnen. Um den Bestand des schutzwürdigen Interesses zu beurteilen, muss das Gericht die dem Prozess zu- grunde liegenden materiellen Verhältnisse einer summarischen Prüfung unterzie- hen (BSK ZPO-Gehri, Art. 59 N 5 und N 7). Bei der positiven Leistungsklage ist das schutzwürdige Interesse bereits dann begründet, wenn ein (fälliger) Leis- tungsanspruch behauptet wird und für die Rechtsdurchsetzung ein Gerichtsurteil erforderlich ist (vgl. Füllemann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 84 N 2; BK ZPO-Zingg, Art. 59 N 39). Eine besondere Prüfung ist nicht erforderlich, weil der Behauptung eines Leistungsanspruchs das Rechtsschutzinteresse inhärent ist (KUKO ZPO- Domej, Art. 59 N 24). - 10 - 2.3. Der Kläger machte vor Vorinstanz geltend, mit Arbeitsvertrag vom 15. April 2010 sei ein Lohn von monatlich Fr. 6'700.– brutto (inkl. 13. Monatsanteil) verein- bart worden. Für die Monate April 2015 bis August 2015 habe er keine Auszah- lung erhalten, obwohl er in diesem Zeitraum nachweislich für die Beklagte gear- beitet habe. Er fordert mit seiner Klage einstweilen drei Monatslöhne im Umfang von total Fr. 20'100.– brutto (3 x Fr. 6'700.–), unter Vorbehalt des Nachklage- rechts (Urk. 1 S. 2, 5). Der Kläger behauptet demnach, gegen die Beklagte einen fälligen Lohnanspruch zu haben, für dessen Durchsetzung ein Gerichtsurteil er- forderlich ist. Mehr hat er gemäss herrschender Lehre nicht darzutun, um den Be- stand seines Rechtsschutzinteresses an der Leistungsklage nachzuweisen. Ab- weichendes lässt sich auch nicht aus den im angefochtenen Entscheid angeführ- ten Kommentarstellen ableiten (Urk. 90 S. 12). So bejahen Gehri, Zürcher und Zingg ein schutzwürdiges Interesse dann, wenn die Durchsetzung des materiellen Rechts – vorliegend die eingeklagte Forderung – gerichtlichen Rechtsschutz nötig macht (BSK ZPO-Gehri, Art. 59 N 6 f; Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 59 N 12; BK ZPO-Zingg, Art. 59 N 39). Bei Leis- tungsklagen liege das Rechtsschutzbedürfnis insofern auf der Hand (Zürcher, a.a.O., Art. 59 N 13; BK ZPO-Zingg, Art. 59 N 39). Auch der Hinweis der Vor- instanz auf das Erfordernis eines praktischen Interesses (Urk. 90 S. 12, 14) steht dem Rechtsschutzinteresse des Klägers nicht entgegen. Wie sich aus der von ihr zitierten Kommentarstelle ergibt, ist das praktische Interesse erforderlich, da das Prozessrecht nicht zur Beantwortung abstrakter Rechtsfragen ohne Wirkung auf konkrete Rechtsverhältnisse zur Verfügung stehe. Das Rechtsschutzinteresse fehle, wenn das Urteil dem Kläger auch im Falle des Obsiegens keinen Nutzen einbringe. Beispielhaft werden Sachverhalte aufgeführt, welche das Einklagen des Anspruchs an sich obsolet machen, wie namentlich dessen anderweitige Er- füllung (vgl. Sonderprüfung bei bereits erfolgter Auskunftserteilung; Ausschluss- verfahren bei bereits ausgetretenem Vereinsmitglied; BK ZPO-Zingg, Art. 59 N 46 f.). Der Nutzen resp. das praktische Interesse an der Klage liegt somit in der Durchsetzbarkeit des Anspruchs, nicht in dessen Vollstreckbarkeit. Selbst wenn der Kläger im Falle seines Obsiegens die Geldleistung von der Beklagten nicht erhältlich machen könnte, würde dessen Anspruch im Urteil ausgewiesen. Dies - 11 - hat direkte Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Parteien. Folglich ist der Nutzen und ein praktisches Interesse des Klägers an der Klage im Sinne der zi- tierten Lehrmeinungen zu bejahen, selbst wenn dessen Anspruch nicht erhältlich gemacht werden könnte. Damit kann offen bleiben, ob die Vorinstanz fälschli- cherweise feststellte, dass die Beklagte nach der Einstellung des Konkursverfah- rens mangels Aktiven über keinerlei Aktiven mehr verfüge, wie der Kläger rügt (Urk. 89 S. 6 ff.; Urk. 90 S. 14). Vom beantragten Beizug der Konkursakten und der Edition von Kontoauszügen und Rechnungslegungsunterlagen (Urk. 89 S. 8 ff.) ist abzusehen. Ebenfalls nicht zielführend, da irrelevant, ist aufgrund vor- stehender Erwägungen die Klärung der Frage, ob die Beklagte nach der Kon- kurseinstellung mangels Aktiven der Spezialexekution zugänglich ist, mithin ge- gen sie Betreibungen auf Pfändung weitergeführt werden können (vgl. dazu im- merhin KUKO SchKG-Schober, Art. 230 N 23). Wie ausgeführt, ergibt sich das Rechtsschutzinteresse des Klägers aus dem eingeklagten Leistungsanspruch an sich. Die entsprechende Rüge des Klägers ist damit stichhaltig. 3.1. Vor diesem Hintergrund führt auch der Hinweis der Vorinstanz auf die Praxis des Handelsgerichts nicht weiter. Sie vermag deren Rechtsauffassung überdies nicht zu stützen (Urk. 90 S. 15; Urk. 89 S. 15 f.). Zwar trifft zu, dass das Handels- gericht im angeführten Entscheid auf seine langjährige Praxis verweist, wonach es bei einer Konkurseinstellung mangels Aktiven den Prozess zufolge Gegen- standslosigkeit abschreibe, bevor die Löschung der beklagten Partei im Handels- register erfolge (ZR 116/2017 Nr. 6, E. 7.1 m.w.H.). Wie sich jedoch aus den wei- teren Erwägungen des Entscheids ergibt, wird dabei von der bevorstehenden Lö- schung der Gesellschaft im Handelsregister innert weniger Monate ausgegangen (vgl. E. 7.7). Die Verfahrensabschreibung trotz grundsätzlich noch bestehender Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft erfolgt damit zwar verfrüht und in erster Li- nie wohl aus prozessökonomischen Überlegungen, wird aber durch die nachträg- liche Löschung der Gesellschaft geheilt. Grund für die Abschreibung ist der (spä- tere) Wegfall der Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft. Aus der Praxis des Han- delsgerichts lässt sich somit nicht ableiten, sobald ein Konkurs mangels Aktiven eingestellt werde, sei generell auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse an einer Klage gegen die Gesellschaft zu schliessen (vgl. Urk. 90 S. 15). Gerade vorlie- - 12 - gend, da der Kläger erfolgreich Einspruch gegen die Löschung der Beklagten er- hoben hat (Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV; Urk. 58; Urk. 63), besteht die Rechtsper- sönlichkeit der Beklagten fort und liegt das Rechtsschutzinteresse – wie ausge- führt – im eingeklagten Anspruch. 3.2. Schliesslich überzeugen auch die weiteren Argumente der Vorinstanz gegen das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Leistungsklage nicht. Insbesonde- re erschliesst sich nicht, inwiefern aus den Bestimmungen der Handelsregister- verordnung dessen fehlendes Rechtsschutzinteresse abzuleiten sei (Urk. 90 S. 15 ff.). Vorliegend hat das Handelsregisteramt des Kantons Zürich den Ein- spruch des Klägers im Sinne von Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV als begründet er- achtet und die Beklagte einstweilen nicht aus dem Register gelöscht (Urk. 63). Dies macht theoretische Überlegungen zu den Eintragungsvoraussetzungen ge- mäss Art. 159 und Art. 164 HRegV obsolet. Immerhin sei erwähnt, dass das Bun- desgericht für die – durch höhere Anforderungen gekennzeichnete – Wiederein- tragung einer Gesellschaft in das Handelsregister nur rechtsmissbräuchliche Ge- suche nicht genügen lässt (vgl. BGE 132 III 731 E. 3.2 = Pra 96 [2006] Nr. 81), wovon selbst die Vorinstanz nicht ausgeht (Urk. 90 S. 16). Weiter steht der Um- stand, dass der Kläger aufgrund seiner Funktion als Gesellschafter der Beklagten auch zur Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage legitimiert ist, seinem Rechts- schutzinteresse an der Durchsetzung seines arbeitsrechtlichen Anspruchs nicht entgegen. Namentlich kann ihm dieser (grundsätzlich zulässige) Rechtsweg nicht mit der prozessökonomisch motivierten Begründung verweigert werden, eine an- dere Klage sei für ihn erfolgsversprechender (vgl. auch KUKO ZPO-Domej, Art. 59 N 24, Art. 82 N 7). Schliesslich ist der Vergleich der vorliegenden Leis- tungsklage mit der Kollokationsklage bei einer Null-Dividende nicht zielführend (Urk. 90 S. 18). Die von der Vorinstanz angeführten höchstrichterlichen Entschei- de stützen denn auch ihre Rechtsauffassung nicht. Vielmehr ging das Bundesge- richt jeweils von einem Rechtsschutzinteresse an der Kollokationsklage trotz Null- Dividende aus und hielt es unter anderem für nicht angezeigt, für dessen Beja- hung die Schätzung eines allenfalls möglichen, mittelbaren Prozesserfolgs zu ver- langen. Dadurch werde unzulässigerweise das Interesse des Klägers, ein Gericht in Anspruch zu nehmen, mit dem Wert des Streitinteresses vermengt - 13 - (BGer 5A_535/2018 vom 15. Januar 2020, E. 3.3.6.; BGE 138 III 675 E. 3.3, 3.4.; vgl. auch BGE 146 III 113).
- Zusammenfassend ist das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der vorlie- genden Klage zu bejahen. Die Vorinstanz hat das Recht insofern unrichtig ange- wendet, weshalb sich die Berufung in diesem Punkt als begründet erweist und gutzuheissen ist.
- Mit Berufungsantrag Ziffer 2 verlangt der Kläger, die Beklagte sei in Abände- rung von Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils zur Zahlung einer angemes- senen Parteientschädigung von Fr. 12'450.60 (inkl. Auslagen und MWST) an ihn zu verpflichten (Urk. 89 S. 2). Da die Berufung hinsichtlich der Eintretensfrage gutzuheissen ist, ist der angefochtene Entscheid betreffend die erstinstanzlichen Entschädigungsfolgen ebenfalls aufzuheben (vgl. E.IV.1.). Es kann daher offen- bleiben, inwiefern der Kläger durch Dispositivziffer 3 beschwert und insofern auf die Berufung einzutreten gewesen wäre.
- Die Vorinstanz hat die materiellen Voraussetzungen der eingeklagten Lohn- forderung nicht geprüft und damit einen wesentlichen Teil der Klage nicht beur- teilt. Die Sache ist daher im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO zur Fortsetzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. IV. (Kosten- und Entschädigungsfolgen / unentgeltliche Rechtspflege)
- Das Berufungsverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Die Regelung der Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren bleiben praxisgemäss dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. Dies gilt auch für die erstinstanzli- chen Entschädigungsfolgen (Dispositivziffer 3, Urk. 90 S. 47), die aufzuheben und von der Vorinstanz nach Massgabe des Verfahrensausgangs neu festzusetzen und zu verlegen sind (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 318 N 63). 2.1. Der Kläger hat für das Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtsvertretung beantragt. Gleichzeitig hat er um Geheimhaltung seiner fi- - 14 - nanziellen Verhältnisse ersucht. Die entsprechenden Unterlagen seien der Be- klagten nicht zuzustellen (Urk. 89 S. 2, 20 f.). Die Beklagte rügt insofern die Ver- letzung ihres rechtlichen Gehörs und verlangt Einsicht (Urk. 98 S. 2, 4 f.). 2.2. Die Beklagte ist im Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege nicht förmlich Partei. Es besteht insofern kein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien, sondern vielmehr zwischen Gesuchsteller und Staat. Entsprechend ist die Beklag- te in diesem Verfahren weder zur Einlegung eines Rechtsmittels berechtigt (Art. 121 ZPO; BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2), noch stehen ihr die übrigen Parteirechte, namentlich das Einsichtsrecht in die das Rechtspflege- verfahren betreffenden Akten zu (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. August 2015 E. 2.2, in: CAN 2016 Nr. 10 S. 31; BSK ZPO-Gehri, Art. 53 N 4). Demgemäss sind die entsprechenden Urkunden (Urk. 92/5-7) verschlossen bei den Akten zu belassen und der Beklagten nicht zur Kenntnisnahme zuzustel- len. 2.3. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Unter denselben Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wah- rung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Kläger ist derzeit selbständig erwerbstätig und erzielte im Jahr 2019 gemäss eingereichter Steuererklärung Erwerbseinkünfte von jährlich Fr. 20'630.–, mithin von monatlich rund Fr. 1'720.–. Damit verbleibt ihm nach der Deckung des Grundbetrags für einen alleinstehenden Schuldner in Haushaltsgemeinschaft von Fr. 1'100.– (vgl. Urk. 89 S. 20; Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürichs, Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009, E. II.1.1) ein mo- natlicher Überschuss von Fr. 620.–, den er zur Tilgung seiner weiteren Verbind- lichkeiten, namentlich der Versicherungsprämien und Steuerbetreffnisse, zu ver- wenden haben wird. Inwiefern der Kläger gegenüber seinen Kindern und der Ehe- frau unterhaltspflichtig ist (Urk. 89 S. 20 f.), kann unter diesen Umständen offen bleiben. Weiter verfügt der Kläger nicht über massgebliche Vermögenswerte, hin- - 15 - gegen über Schulden (Urk. 92/6+7). Damit erscheint dessen Bedürftigkeit als ausgewiesen. Sein Prozessstandpunkt war nicht aussichtslos und der mittellose und rechtsunkundige Kläger für die sachgerechte Wahrung seiner Rechte im Beru- fungsverfahren auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Sein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist demzufolge zu bewilligen und es ist ihm in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Es wird beschlossen:
- Es wird davon Vormerk genommen, dass Dispositivziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Pfäffikon vom
- Februar 2020 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Das Gesuch des Klägers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes für das Berufungsverfahren wird bewilligt und es wird ihm Rechts- anwältin Dr. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Die Zweitverfügung (Nichteintreten auf Forderungsklage) und die Dispositiv- ziffer 3 (Entschädigungsfolgen) des Urteils des Einzelgerichts im vereinfach- ten Verfahren am Arbeitsgericht Pfäffikon vom 12. Februar 2020 werden aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
- Die Regelung der Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 16 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Januar 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: cs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA200019-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 15. Januar 2021 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, gegen B._____ GmbH in Liquidation, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Pfäffikon vom 12. Februar 2020 (AH180005-H)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Lohn von total Fr. 20'100.– zuzüglich 5% Zins ab 1. Juli 2015 zu bezahlen (unter Vorbehalt des Nachklagerechts).
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ein wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten." Zweitverfügung und Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Pfäffikon vom 12. Februar 2020: (Urk. 84 S. 45 ff. = Urk. 90 S. 45 ff.)
1. Auf die Forderungsklage gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 wird nicht eingetre- ten.
2. (Schriftliche Mitteilung)
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss nachfolgendem Erkenntnis.
4. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage) Es wird erkannt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 ein Arbeitszeugnis mit nachfolgendem Inhalt aus- und zuzustellen: "Arbeitszeugnis Herr A._____, geboren am tt.10.1976, Bürger von C._____, ist am 01.05.2010 in unser Unternehmen eingetreten. Herr A._____ war Mitgründer, Mitinhaber und Geschäftsführer der B._____ GmbH. In dieser Funktion war er für folgende Aufgaben verantwortlich:
• Akquisition sämtlicher Aufträge
• Verantwortung für den Umsatz
• Beratung, Entwurf, Vertragsverhandlung, Planung, Ausführung und Verrechnung sämtlicher Aufträge
• Inbetriebnahme und After Sales Service
• Strategische Positionierung der Firma im Hochpreissegment
- 3 -
• Messeteilnahme und Öffentlichkeitsarbeit in Vereinen
• Gestalten der Website und der Broschüre
• Strategischer Einkauf und Besuch von internationalen Fachmessen im In- und Ausland
• Lagerbewirtschaftung
• EKAS Verantwortlicher
• Führung von 2 - 4 Mitarbeitern Wir haben Herrn A._____ als dynamischen Macher kennengelernt, der durch sein unermüdliches Engagement massgeblich daran beteiligt war, dass sich die B._____ GmbH am Markt etablieren konnte. Herr A._____ hat aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung als eidg. dipl. Ofenbauer fun- dierte Berufs- und Fachkenntnisse mitgebracht, was wesentlich zum Erfolg der Firma beigetragen hat. Er hat sich zudem im Laufe seiner Tätigkeit zu- sätzliche Kenntnisse, vor allem in den Bereichen Minergie, Brandschutz, Ar- beitssicherheit und CAD 3D angeeignet. Auch dieses Wissen hat er zum Wohle des Unternehmens eingesetzt. Herr A._____ war ein selbständiger, zuverlässiger und verantwortungsbe- wusster Mitarbeiter. Seine Mitarbeiter führte er zielorientiert und er wurde von ihnen aufgrund seines fachlichen Wissens und seiner Sozialkompetenz sehr geschätzt. Unsere Kunden schätzten die verlässliche, ehrliche und ge- naue Arbeitsweise und das gepflegte Auftreten von Herrn A._____. Er er- fasste die Bedürfnisse und Anliegen der Kunden und fand jederzeit geeigne- te Lösungen. Auch unter Termindruck, bei hohem Arbeitsanfall oder bei un- vorhergesehenen Ereignissen arbeitete er strukturiert, vorausschauend, proaktiv und mit vollem Einsatzwillen. Seine Leistungen waren stets sehr gut. Sein Verhalten gegenüber den Kunden, Vorgesetzten, Mitarbeitenden und Dritten war jederzeit freundlich und korrekt. Herr A._____ hat die B._____ GmbH per 03.12.2015 verlassen, weil sich die B._____ GmbH für eine Zweckänderung entschied und die bisherige Ge- schäftstätigkeit einstellte. Wir danken Herrn A._____ für die geleistete gute Arbeit und wünschen ihm beruflich wie privat alles Gute. >Name/ Funktion> D._____, Dezember 2015"
2. Es werden keine Kosten erhoben.
- 4 -
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kanton Zürich, vertreten durch die Be- zirksgerichtskasse Pfäffikon ZH, eine Parteientschädigung von Fr. 6'200.– zu bezahlen.
4. (Schriftliche Mitteilungen)
5. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage) Berufungsanträge: Des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 89 S. 2): „1. Es sei die (zweite) Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon, Arbeitsgericht, vom 12. Februar 2020 aufzuheben und es sei auf die Forderungsklage ge- mäss Rechtsbegehren Ziff. 1 des Klägers vom 23. April 2018 einzutreten und in Gutheissung der Klage die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Lohn von total Fr. 20'100.– zuzüglich 5% Zins ab 1. Juli 2015 zu bezahlen (unter Vorbehalt des Nachklagerechts).
2. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffik- on, Arbeitsgericht, vom 12. Februar 2020 sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine angemessene Prozessentschädigung von Fr. 12'450.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Be- klagten." Prozessualer Antrag (sinngemäss): Es sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsan- wältin Dr. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 98 S. 2) "1. Auf die Berufung des Klägers sei nicht einzutreten; eventualiter seien diese abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zu Las- ten des Klägers. Im Weiteren beantragen wir, dass uns das rechtliche Gehör gewährt wird, und uns die nicht enthaltenen Unterlagen nachgereicht werden, oder we- nigstens Einblick gewährt wird, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zu Lasten des Klägers."
- 5 - Erwägungen: I. (Sachverhalt / Prozessverlauf)
1. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) ist eine im Handels- register des Kantons Zürich eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die gemäss Eintrag die Herstellung, den Vertrieb und den Bau von sowie Handel mit Cheminée und Öfen aller Art sowie die Ausführung von Baukeramik- und Plat- tenlegerarbeiten bezweckte. Die Stammanteile der Gesellschaft wurden bei der Gründung vom Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) mit einem Stamman- teil und von E._____ mit 19 Stammanteilen gehalten. Während E._____ als Vor- sitzender der Geschäftsführung wirkte (Urk. 5/3), war der Kläger neben seiner Gesellschafterstellung ab 1. Mai 2010 als Geschäftsführer bei der Beklagten an- gestellt (Urk. 5/1). Mit Mail vom 25. Mai 2015 sprach E._____ dem Kläger namens der Beklagten die fristlose Kündigung aus (Urk. 5/12). Am 1. Dezember 2015 be- schloss die Gesellschafterversammlung die Auflösung der Beklagten, worauf die- se in Liquidation trat (Urk. 17/1). Nachdem über die Beklagte mit Urteil vom
10. Dezember 2018 der Konkurs eröffnet worden war, wurde das Konkursverfah- ren mit Verfügung vom 27. März 2019 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 51; Urk. 55a/1; Urk. 55b/1). Auf Einspruch des Klägers beim Handelsregisteramt wur- de auf die Löschung der Beklagten im Handelsregister vorderhand verzichtet (Urk. 58; Urk. 63; Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV). 2.1. Am 24. April 2018 machte der Kläger seine Klage mit Einreichung der schriftlichen Klagebegründung und der Klagebewilligung bei der Vorinstanz an- hängig (Urk. 1; Urk. 4). Der Verfahrensgang vor Vorinstanz kann dem angefoch- tenen Entscheid entnommen werden (Urk. 90 S. 2 ff.). Am 12. Februar 2020 er- liess die Vorinstanz die eingangs wiedergegebene Zweitverfügung und das Urteil (Urk. 90). 2.2. Gegen diese hat der Kläger mit Berufungsschrift vom 4. Mai 2020 zutreffend Berufung – und nicht, wie von der Vorinstanz belehrt, Beschwerde (Urk. 90 S. 48)
- 6 -
– erhoben (Urk. 89). Nach misslungener Zustellung an die Domiziladresse der Beklagten (Urk. 94; Urk. 95) konnte die Verfügung zur Erstattung der Berufungs- antwort am 20. Oktober 2020 dem Liquidator und Geschäftsführer, E._____, zu- gestellt werden (Urk. 97). Die Berufungsantwort datiert vom 18. November 2020 (Urk. 98) und wurde dem Kläger zusammen mit den Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 101). Weitere Eingaben der Parteien sind nicht erfolgt. II. (Prozessuales)
1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis bezüglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraus- setzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen be- zeichnet, die er anficht, sich inhaltlich mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptun- gen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2; Hungerbühler/Bucher, DIKE- Komm-ZPO, Art. 311 N 37 ff.; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Be- stand (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom
6. September 2016, E. 5.3; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3). Abge- sehen von dieser Relativierung gilt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) aber auch im Berufungsverfahren. Auf die Parteivorbringen ist einzugehen, soweit
- 7 - dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41). Die Beschwerde, mithin das schutzwürdige Interesse des Berufungsklägers an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids, ist eine von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel. Fehlt sie, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30; BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2).
2. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind vorliegend insofern erfüllt, als sich die Berufung gegen einen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO in ei- ner vermögensrechtlichen Angelegenheit richtet. Deren Streitwert übersteigt Fr. 10'000.– (Art. 308 Abs. 2 ZPO); ein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 309 ZPO liegt nicht vor. Weiter wurde die Berufung form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 142 f., Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfah- ren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19]; Urk. 85, Urk. 90). Auf die Berufung ist daher – vorbehältlich der nachstehenden Erwägung III.5. – einzutreten.
3. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Ent- scheids werden demnach von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und voll- streckbar. Der Kläger beantragt mit seiner Berufung die Aufhebung der Zweitver- fügung sowie von Dispositivziffer 3 des Urteils vom 12. Februar 2020 (Urk. 89 S. 2). Die Vorbringen der Beklagten in der Berufungsantwortschrift, wonach sie ein Arbeitszeugnis gemäss vorinstanzlichem Entscheid nicht verantworten könne und schadenersatzpflichtig werde (Urk. 98 S. 3), sind zu unbestimmt, als dass aus ihnen der Wille der Beklagten zur Erhebung einer Anschlussberufung abgeleitet werden könnte. Auch fehlen entsprechende Anträge dazu in der Berufungsant- wort (Urk. 98; vgl. Hinweis in Urk. 94 S. 2). Dispositivziffer 1 des Urteils betreffend die Aus- und Zustellung des Arbeitszeugnisses blieb folglich unangefochten und ist mit Eingang der Berufungsantwort am 18. November 2020 rechtskräftig ge-
- 8 - worden (vgl. zum Zeitpunkt Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 315 N 6 und 15). Dies ist vorzumerken. III. (Materielle Beurteilung)
1. Die Vorinstanz bejahte im angefochtenen Entscheid die Parteifähigkeit der Beklagten, da diese nach wie vor im Handelsregister eingetragen sei und mit E._____ als Geschäftsführer und Liquidator über die notwendigen Organe verfüge (Urk. 90 S. 11). Dagegen fehle das schutzwürdige Interesse des Klägers hinsicht- lich Rechtsbegehren Ziffer 1 seiner Forderungsklage. Da konkrete Indizien für Vermögenswerte der Beklagten fehlten, sei aufgrund der Einstellung des Kon- kursverfahrens davon auszugehen, dass die Beklagte über keine Aktiven verfüge (Urk. 90 S. 14). Zwar sei bei einer Leistungsklage das Rechtsschutzinteresse normalerweise gegeben. Bestünden jedoch Anhaltspunkte für dessen Fehlen, sei zu prüfen, ob der Forderungskläger ein praktisches Interesse an der Durchfüh- rung des Verfahrens habe (Urk. 90 S. 14). Dieses bestehe darin, aufgrund eines gutheissenden Urteils von der Gegenpartei die zugesprochene Summe erhältlich zu machen, oder zumindest einen Verlustschein zu erwirken. Da es vorliegend an Haftungssubstrat und an der Möglichkeit fehle, die Beklagte auf Pfändung zu be- treiben, sei kein praktisches Interesse des Klägers an der Klage ersichtlich. Diese Auffassung werde durch die Praxis des Handelsgerichts gestützt, welches das Verfahren bereits vor der Löschung der beklagten Partei im Handelsregister man- gels Haftungssubstrats als gegenstandslos geworden abschreibe. Auch aus Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV und Art. 164 Abs. 1 HRegV will die Vorinstanz ablei- ten, dass ein schutzwürdiges Interesse an einer Forderungsklage fehle, wenn an- dere, geeignetere Möglichkeiten zur Durchsetzung der Forderung bestünden. Dies sei vorliegend der Fall, da der Kläger als Gesellschafter zur Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage gegen den Geschäftsführer und Liquidator der Beklagten legitimiert sei. Gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip sei daher ein schützenswer- tes Interesse des Klägers an einem Entscheid über seine Forderungsklage zu verneinen. Schliesslich verweist die Vorinstanz auf die Praxis des Bundesge-
- 9 - richts, wonach es bei einer Null-Dividende grundsätzlich an einem schutzwürdi- gen Interesse für die Anhebung einer Kollokationsklage fehle (Urk. 90 S. 14 ff.). 2.1. Der Kläger wirft der Vorinstanz zunächst vor, sie wende Art. 59 Abs. 1 lit. a ZPO unrichtig an, indem sie das Rechtsschutzinteresse des Klägers geson- dert prüfe und weitere Anforderungen daran stelle. Bei einer Leistungsklage erge- be sich das schutzwürdige Interesse aus der Klage selbst. Die herrschende Lehre verlange insbesondere nicht, dass ein allfälliges gutheissendes Leistungsurteil vollstreckt werden könne und der Schuldner über entsprechende Vermögenswer- te zur Tilgung der Forderung verfüge (Urk. 89 S. 4 f.). Die Vorinstanz stelle von Fall zu Fall mehr oder weniger strenge Voraussetzungen an das Rechtsschutzin- teresse, wenn sie zwar festhalte, dass das Gericht das Forderungsinkasso eines Klägers nicht routinemässig prüfe, eine Prüfung aber dann vornehme, wenn An- haltspunkte für ein fehlendes Rechtsschutzinteresse bestünden. Dadurch wende sie das Recht nicht einheitlich an und verletze damit die rechtsgleiche Behand- lung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (Urk. 89 S. 6). Die Beklagte äussert sich in ihrer Berufungsantwort nicht zu diesen Rügen. Sie bestreitet im Wesentlichen die Forderung des Klägers, indem sie ihm die Ver- letzung von Treuepflichten und des Konkurrenzverbots vorwirft (Urk. 98 S. 3 ff.). 2.2. Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen er- füllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO), namentlich ein schutzwürdiges Interesse vorliegt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das schutzwürdige Interesse ist gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung dem Privatrecht zuzuordnen. Um den Bestand des schutzwürdigen Interesses zu beurteilen, muss das Gericht die dem Prozess zu- grunde liegenden materiellen Verhältnisse einer summarischen Prüfung unterzie- hen (BSK ZPO-Gehri, Art. 59 N 5 und N 7). Bei der positiven Leistungsklage ist das schutzwürdige Interesse bereits dann begründet, wenn ein (fälliger) Leis- tungsanspruch behauptet wird und für die Rechtsdurchsetzung ein Gerichtsurteil erforderlich ist (vgl. Füllemann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 84 N 2; BK ZPO-Zingg, Art. 59 N 39). Eine besondere Prüfung ist nicht erforderlich, weil der Behauptung eines Leistungsanspruchs das Rechtsschutzinteresse inhärent ist (KUKO ZPO- Domej, Art. 59 N 24).
- 10 - 2.3. Der Kläger machte vor Vorinstanz geltend, mit Arbeitsvertrag vom 15. April 2010 sei ein Lohn von monatlich Fr. 6'700.– brutto (inkl. 13. Monatsanteil) verein- bart worden. Für die Monate April 2015 bis August 2015 habe er keine Auszah- lung erhalten, obwohl er in diesem Zeitraum nachweislich für die Beklagte gear- beitet habe. Er fordert mit seiner Klage einstweilen drei Monatslöhne im Umfang von total Fr. 20'100.– brutto (3 x Fr. 6'700.–), unter Vorbehalt des Nachklage- rechts (Urk. 1 S. 2, 5). Der Kläger behauptet demnach, gegen die Beklagte einen fälligen Lohnanspruch zu haben, für dessen Durchsetzung ein Gerichtsurteil er- forderlich ist. Mehr hat er gemäss herrschender Lehre nicht darzutun, um den Be- stand seines Rechtsschutzinteresses an der Leistungsklage nachzuweisen. Ab- weichendes lässt sich auch nicht aus den im angefochtenen Entscheid angeführ- ten Kommentarstellen ableiten (Urk. 90 S. 12). So bejahen Gehri, Zürcher und Zingg ein schutzwürdiges Interesse dann, wenn die Durchsetzung des materiellen Rechts – vorliegend die eingeklagte Forderung – gerichtlichen Rechtsschutz nötig macht (BSK ZPO-Gehri, Art. 59 N 6 f; Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 59 N 12; BK ZPO-Zingg, Art. 59 N 39). Bei Leis- tungsklagen liege das Rechtsschutzbedürfnis insofern auf der Hand (Zürcher, a.a.O., Art. 59 N 13; BK ZPO-Zingg, Art. 59 N 39). Auch der Hinweis der Vor- instanz auf das Erfordernis eines praktischen Interesses (Urk. 90 S. 12, 14) steht dem Rechtsschutzinteresse des Klägers nicht entgegen. Wie sich aus der von ihr zitierten Kommentarstelle ergibt, ist das praktische Interesse erforderlich, da das Prozessrecht nicht zur Beantwortung abstrakter Rechtsfragen ohne Wirkung auf konkrete Rechtsverhältnisse zur Verfügung stehe. Das Rechtsschutzinteresse fehle, wenn das Urteil dem Kläger auch im Falle des Obsiegens keinen Nutzen einbringe. Beispielhaft werden Sachverhalte aufgeführt, welche das Einklagen des Anspruchs an sich obsolet machen, wie namentlich dessen anderweitige Er- füllung (vgl. Sonderprüfung bei bereits erfolgter Auskunftserteilung; Ausschluss- verfahren bei bereits ausgetretenem Vereinsmitglied; BK ZPO-Zingg, Art. 59 N 46 f.). Der Nutzen resp. das praktische Interesse an der Klage liegt somit in der Durchsetzbarkeit des Anspruchs, nicht in dessen Vollstreckbarkeit. Selbst wenn der Kläger im Falle seines Obsiegens die Geldleistung von der Beklagten nicht erhältlich machen könnte, würde dessen Anspruch im Urteil ausgewiesen. Dies
- 11 - hat direkte Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Parteien. Folglich ist der Nutzen und ein praktisches Interesse des Klägers an der Klage im Sinne der zi- tierten Lehrmeinungen zu bejahen, selbst wenn dessen Anspruch nicht erhältlich gemacht werden könnte. Damit kann offen bleiben, ob die Vorinstanz fälschli- cherweise feststellte, dass die Beklagte nach der Einstellung des Konkursverfah- rens mangels Aktiven über keinerlei Aktiven mehr verfüge, wie der Kläger rügt (Urk. 89 S. 6 ff.; Urk. 90 S. 14). Vom beantragten Beizug der Konkursakten und der Edition von Kontoauszügen und Rechnungslegungsunterlagen (Urk. 89 S. 8 ff.) ist abzusehen. Ebenfalls nicht zielführend, da irrelevant, ist aufgrund vor- stehender Erwägungen die Klärung der Frage, ob die Beklagte nach der Kon- kurseinstellung mangels Aktiven der Spezialexekution zugänglich ist, mithin ge- gen sie Betreibungen auf Pfändung weitergeführt werden können (vgl. dazu im- merhin KUKO SchKG-Schober, Art. 230 N 23). Wie ausgeführt, ergibt sich das Rechtsschutzinteresse des Klägers aus dem eingeklagten Leistungsanspruch an sich. Die entsprechende Rüge des Klägers ist damit stichhaltig. 3.1. Vor diesem Hintergrund führt auch der Hinweis der Vorinstanz auf die Praxis des Handelsgerichts nicht weiter. Sie vermag deren Rechtsauffassung überdies nicht zu stützen (Urk. 90 S. 15; Urk. 89 S. 15 f.). Zwar trifft zu, dass das Handels- gericht im angeführten Entscheid auf seine langjährige Praxis verweist, wonach es bei einer Konkurseinstellung mangels Aktiven den Prozess zufolge Gegen- standslosigkeit abschreibe, bevor die Löschung der beklagten Partei im Handels- register erfolge (ZR 116/2017 Nr. 6, E. 7.1 m.w.H.). Wie sich jedoch aus den wei- teren Erwägungen des Entscheids ergibt, wird dabei von der bevorstehenden Lö- schung der Gesellschaft im Handelsregister innert weniger Monate ausgegangen (vgl. E. 7.7). Die Verfahrensabschreibung trotz grundsätzlich noch bestehender Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft erfolgt damit zwar verfrüht und in erster Li- nie wohl aus prozessökonomischen Überlegungen, wird aber durch die nachträg- liche Löschung der Gesellschaft geheilt. Grund für die Abschreibung ist der (spä- tere) Wegfall der Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft. Aus der Praxis des Han- delsgerichts lässt sich somit nicht ableiten, sobald ein Konkurs mangels Aktiven eingestellt werde, sei generell auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse an einer Klage gegen die Gesellschaft zu schliessen (vgl. Urk. 90 S. 15). Gerade vorlie-
- 12 - gend, da der Kläger erfolgreich Einspruch gegen die Löschung der Beklagten er- hoben hat (Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV; Urk. 58; Urk. 63), besteht die Rechtsper- sönlichkeit der Beklagten fort und liegt das Rechtsschutzinteresse – wie ausge- führt – im eingeklagten Anspruch. 3.2. Schliesslich überzeugen auch die weiteren Argumente der Vorinstanz gegen das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Leistungsklage nicht. Insbesonde- re erschliesst sich nicht, inwiefern aus den Bestimmungen der Handelsregister- verordnung dessen fehlendes Rechtsschutzinteresse abzuleiten sei (Urk. 90 S. 15 ff.). Vorliegend hat das Handelsregisteramt des Kantons Zürich den Ein- spruch des Klägers im Sinne von Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV als begründet er- achtet und die Beklagte einstweilen nicht aus dem Register gelöscht (Urk. 63). Dies macht theoretische Überlegungen zu den Eintragungsvoraussetzungen ge- mäss Art. 159 und Art. 164 HRegV obsolet. Immerhin sei erwähnt, dass das Bun- desgericht für die – durch höhere Anforderungen gekennzeichnete – Wiederein- tragung einer Gesellschaft in das Handelsregister nur rechtsmissbräuchliche Ge- suche nicht genügen lässt (vgl. BGE 132 III 731 E. 3.2 = Pra 96 [2006] Nr. 81), wovon selbst die Vorinstanz nicht ausgeht (Urk. 90 S. 16). Weiter steht der Um- stand, dass der Kläger aufgrund seiner Funktion als Gesellschafter der Beklagten auch zur Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage legitimiert ist, seinem Rechts- schutzinteresse an der Durchsetzung seines arbeitsrechtlichen Anspruchs nicht entgegen. Namentlich kann ihm dieser (grundsätzlich zulässige) Rechtsweg nicht mit der prozessökonomisch motivierten Begründung verweigert werden, eine an- dere Klage sei für ihn erfolgsversprechender (vgl. auch KUKO ZPO-Domej, Art. 59 N 24, Art. 82 N 7). Schliesslich ist der Vergleich der vorliegenden Leis- tungsklage mit der Kollokationsklage bei einer Null-Dividende nicht zielführend (Urk. 90 S. 18). Die von der Vorinstanz angeführten höchstrichterlichen Entschei- de stützen denn auch ihre Rechtsauffassung nicht. Vielmehr ging das Bundesge- richt jeweils von einem Rechtsschutzinteresse an der Kollokationsklage trotz Null- Dividende aus und hielt es unter anderem für nicht angezeigt, für dessen Beja- hung die Schätzung eines allenfalls möglichen, mittelbaren Prozesserfolgs zu ver- langen. Dadurch werde unzulässigerweise das Interesse des Klägers, ein Gericht in Anspruch zu nehmen, mit dem Wert des Streitinteresses vermengt
- 13 - (BGer 5A_535/2018 vom 15. Januar 2020, E. 3.3.6.; BGE 138 III 675 E. 3.3, 3.4.; vgl. auch BGE 146 III 113).
4. Zusammenfassend ist das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der vorlie- genden Klage zu bejahen. Die Vorinstanz hat das Recht insofern unrichtig ange- wendet, weshalb sich die Berufung in diesem Punkt als begründet erweist und gutzuheissen ist.
5. Mit Berufungsantrag Ziffer 2 verlangt der Kläger, die Beklagte sei in Abände- rung von Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils zur Zahlung einer angemes- senen Parteientschädigung von Fr. 12'450.60 (inkl. Auslagen und MWST) an ihn zu verpflichten (Urk. 89 S. 2). Da die Berufung hinsichtlich der Eintretensfrage gutzuheissen ist, ist der angefochtene Entscheid betreffend die erstinstanzlichen Entschädigungsfolgen ebenfalls aufzuheben (vgl. E.IV.1.). Es kann daher offen- bleiben, inwiefern der Kläger durch Dispositivziffer 3 beschwert und insofern auf die Berufung einzutreten gewesen wäre.
6. Die Vorinstanz hat die materiellen Voraussetzungen der eingeklagten Lohn- forderung nicht geprüft und damit einen wesentlichen Teil der Klage nicht beur- teilt. Die Sache ist daher im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO zur Fortsetzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. IV. (Kosten- und Entschädigungsfolgen / unentgeltliche Rechtspflege)
1. Das Berufungsverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Die Regelung der Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren bleiben praxisgemäss dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. Dies gilt auch für die erstinstanzli- chen Entschädigungsfolgen (Dispositivziffer 3, Urk. 90 S. 47), die aufzuheben und von der Vorinstanz nach Massgabe des Verfahrensausgangs neu festzusetzen und zu verlegen sind (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 318 N 63). 2.1. Der Kläger hat für das Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtsvertretung beantragt. Gleichzeitig hat er um Geheimhaltung seiner fi-
- 14 - nanziellen Verhältnisse ersucht. Die entsprechenden Unterlagen seien der Be- klagten nicht zuzustellen (Urk. 89 S. 2, 20 f.). Die Beklagte rügt insofern die Ver- letzung ihres rechtlichen Gehörs und verlangt Einsicht (Urk. 98 S. 2, 4 f.). 2.2. Die Beklagte ist im Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege nicht förmlich Partei. Es besteht insofern kein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien, sondern vielmehr zwischen Gesuchsteller und Staat. Entsprechend ist die Beklag- te in diesem Verfahren weder zur Einlegung eines Rechtsmittels berechtigt (Art. 121 ZPO; BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2), noch stehen ihr die übrigen Parteirechte, namentlich das Einsichtsrecht in die das Rechtspflege- verfahren betreffenden Akten zu (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. August 2015 E. 2.2, in: CAN 2016 Nr. 10 S. 31; BSK ZPO-Gehri, Art. 53 N 4). Demgemäss sind die entsprechenden Urkunden (Urk. 92/5-7) verschlossen bei den Akten zu belassen und der Beklagten nicht zur Kenntnisnahme zuzustel- len. 2.3. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Unter denselben Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wah- rung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Kläger ist derzeit selbständig erwerbstätig und erzielte im Jahr 2019 gemäss eingereichter Steuererklärung Erwerbseinkünfte von jährlich Fr. 20'630.–, mithin von monatlich rund Fr. 1'720.–. Damit verbleibt ihm nach der Deckung des Grundbetrags für einen alleinstehenden Schuldner in Haushaltsgemeinschaft von Fr. 1'100.– (vgl. Urk. 89 S. 20; Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürichs, Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009, E. II.1.1) ein mo- natlicher Überschuss von Fr. 620.–, den er zur Tilgung seiner weiteren Verbind- lichkeiten, namentlich der Versicherungsprämien und Steuerbetreffnisse, zu ver- wenden haben wird. Inwiefern der Kläger gegenüber seinen Kindern und der Ehe- frau unterhaltspflichtig ist (Urk. 89 S. 20 f.), kann unter diesen Umständen offen bleiben. Weiter verfügt der Kläger nicht über massgebliche Vermögenswerte, hin-
- 15 - gegen über Schulden (Urk. 92/6+7). Damit erscheint dessen Bedürftigkeit als ausgewiesen. Sein Prozessstandpunkt war nicht aussichtslos und der mittellose und rechtsunkundige Kläger für die sachgerechte Wahrung seiner Rechte im Beru- fungsverfahren auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Sein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist demzufolge zu bewilligen und es ist ihm in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Es wird beschlossen:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass Dispositivziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Pfäffikon vom
12. Februar 2020 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Das Gesuch des Klägers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes für das Berufungsverfahren wird bewilligt und es wird ihm Rechts- anwältin Dr. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
3. Die Zweitverfügung (Nichteintreten auf Forderungsklage) und die Dispositiv- ziffer 3 (Entschädigungsfolgen) des Urteils des Einzelgerichts im vereinfach- ten Verfahren am Arbeitsgericht Pfäffikon vom 12. Februar 2020 werden aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4. Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 16 -
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Januar 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: cs