Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 und unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Stadt Zürich, Kreise ..., vom 3. Mai 2017 (Urk. 2) erhob die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan: Klägerin) vor Vorinstanz Klage mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragte, ihr sei nötigenfalls ein Prozess- beistand zu bestellen (Urk. 1 S. 1 und S. 6). Mit Beschluss vom 15. Mai 2017 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist an, um ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen und zu belegen sowie um klarzustellen, ob sie nur die Kostenlosigkeit des Gerichtsverfahrens im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO beantrage oder auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO (Urk. 5). Mit Eingaben vom 29. Mai 2017 und vom 11. August 2017 ergänzte die Klägerin ihr Gesuch und reichte zu ihren finanziellen Verhältnissen Unterlagen ein (Urk. 7 und 8/13 sowie Urk. 14 und 16/1-44). Mit Verfügung vom 7. September 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 17). Den daraufhin erhobenen Be- schwerden an das Obergericht und das Bundesgericht war kein Erfolg beschie- den (Urk. 21 und 23). In der Folge setzte die Vorinstanz mit Beschluss vom 9. Ap- ril 2018 der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 16'000.– an (Urk. 24), worauf die Klägerin am 18. April 2018 erneut um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (Urk. 26, 27 und 28/9). Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2018 wurde dieses wiederum abgewiesen und der Klägerin – unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Klage nicht eingetre- ten werde – eine letzte, nicht mehr erstreckbare Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses von Fr. 16'000.– angesetzt (Urk. 29). Daraufhin folgte am 15. Juni 2018 eine weitere Eingabe der Klägerin, in welcher sie sinngemäss beantragte, (a) das
- 4 - Verfahren sei zu sistieren, bis die Beklagte im Handelsregister eingetragen sei, eventualiter sei die Beklagte ins Handelsregister einzutragen und der rechtmässi- ge Zustand wiederherzustellen, und (b) auf die Erhebung des einverlangten Ge- richtskostenvorschusses sei zu verzichten (Urk. 31 S. 1). Den Gerichtskostenvor- schuss leistete die Klägerin innert angesetzter Frist nicht. In der Folge trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 11. Juli 2018 androhungsgemäss auf die Klage nicht ein (Urk. 34 = Urk. 41 S. 6 f.; Dispositiv eingangs wiedergegeben).
E. 2 Eventuell sei die Beklagte ins Handelsregister einzutragen und der rechtmä- ßige Stand wieder herzustellen.
E. 2.1 Die Klägerin rügt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sie in ihrer Ein- gabe vom 15. Juli 2018 (recte: 15. Juni 2018) sehr wohl beantragt, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei zu bewilligen (Urk. 40 S. 4). Die Klägerin zeigt al- lerdings nicht auf, wo genau sie in ihrer Eingabe vom 15. Juni 2018 ein weiteres Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege oder ein Wiedererwägungsbegehren ge- stellt hat. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege sei in den gestellten prozessualen Anträgen enthalten gewesen (Urk. 40 S. 4), kann ihr nicht gefolgt werden, denn ihre Anträ- ge lauteten wie folgt (Urk. 31 S. 1): " 1- Der Prozess sei bis zum Eintrag der Beklagten ins Handelsregister zu sistie- ren.
E. 2.2 Die Klägerin rügt weiter, sie habe vor Vorinstanz beantragt, die Prozesskos- ten seien ihr auch im Fall, dass die Beklagte unterliege, aufzuerlegen. Da die Pro- zesskosten somit gesichert gewesen seien, sei der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz willkürlich (Urk. 40 S. 4 und S. 9). Nach Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vor- schuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten erheben. Diese Bestim- mung verfolgt den Zweck, die Gerichtskosten sicherzustellen, und dient somit den fiskalischen Interessen des Staates (Zotsang, Prozesskosten nach der Schweize- rischen Zivilprozessordnung, Diss. 2015, S. 77). Die Klägerin verkennt, dass die Gerichtskosten ohnehin, selbst im Fall ihres Obsiegens, aus einem allfällig von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss zu beziehen gewesen wären (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Ohne Vorschuss wäre dies nicht möglich gewesen, so dass das In-
- 7 - kassorisiko bezüglich Gerichtskosten beim Staat verblieben wäre. Um dies zu vermeiden, sieht das Gesetz vor, dass bei Nichtleistung des Vorschusses auf die Klage nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO und Art. 101 Abs. 3 ZPO). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, was die Klägerin meint, wenn sie ausführt, die Gerichtskosten seien aufgrund ihres Antrags, die Gerichtskosten seien ihr unabhängig vom Verfahrensausgang aufzuerlegen, gesichert gewesen. Vielmehr war dies solange nicht der Fall, als die Klägerin den ihr auferlegten Kos- tenvorschuss nicht leistete. Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss auch in- nert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hatte, trat die Vorinstanz zu Recht auf ihre Klage nicht ein (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO und Art. 101 Abs. 3 ZPO). Inwie- fern die seitens der Klägerin behauptete Handlungsunfähigkeit der Beklagten ei- nem solchen Vorgehen entgegenstehen sollte (vgl. Urk. 40 S. 6), ist nicht nach- vollziehbar, zumal dies nichts daran änderte, dass auf die Klage infolge einer feh- lenden Prozessvoraussetzung nicht einzutreten war.
E. 2.3 Die Klägerin beanstandet sodann, ihre Gesuche um unentgeltliche Rechts- pflege seien jeweils unter Kostenfolgen abgewiesen worden, obwohl diesbezügli- che Verfahren grundsätzlich kostenlos seien, was unverhältnismässig und willkür- lich sei (Urk. 40 S. 4). Die Rüge der Klägerin ist unbegründet, da aktenwidrig: In beiden Verfügun- gen, mit welchen die Gesuche der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege ab- gewiesen wurden, wurde festgehalten, dass dafür keine Kosten erhoben würden (Urk. 17 S. 8 Dispositiv-Ziff. 2 und Urk. 29 S. 4 Dispositiv-Ziff. 2). Soweit die Klä- gerin die Kostenauflage im vorinstanzlichen Endentscheid beanstanden wollte (vgl. Urk. 40 S. 5), verkennt sie, dass lediglich das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO), nicht aber das vorliegende Hauptsachever- fahren kostenlos ist (Art. 114 ZPO e contrario). Da die Vorinstanz zu Recht auf die Klage nicht eintrat (vgl. dazu oben Ziff. 2.2), galt die Klägerin als unterliegend, so dass ihr die Prozesskosten aufzuerlegen waren (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 2.4 Soweit die Klägerin geltend machen sollte, die Vorinstanz habe ihre Gesu- che um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht abgewiesen (Urk. 40 S. 5, 2. Ab- satz), beträfe dies die vorinstanzlichen Verfügungen vom 7. September 2017
- 8 - (Urk. 17) und vom 4. Juni 2018 (Urk. 29). Diese unterlagen nach Art. 319 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 121 ZPO dem Rechtsmittel der Beschwer- de und sind daher mit dem Endentscheid nicht mehr anfechtbar (ZR 111/2012 Nr. 28; ZK ZPO-Reetz, vor Art. 308 ff. N 5; Blickenstorfer, Dike-Komm-ZPO, Art. 319 N 22). Auf allfällige Rügen der Klägerin im Zusammenhang mit der im vorinstanzlichen Verfahren verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege wäre aus diesem Grund von vornherein nicht weiter einzugehen.
E. 2.5 Die Klägerin rügt schliesslich, das Gericht sei nicht verpflichtet, an einem früheren Entscheid festzuhalten. Daher hätte die Vorinstanz die Sache von Amtes wegen in Wiedererwägung ziehen können. Dies habe sie unterlassen, was will- kürlich sei (Urk. 40 S. 4). Aus den Vorbringen der Klägerin geht nicht hervor, ob sie sich auf den Be- schluss betreffend Kostenvorschuss (Urk. 24) oder die die unentgeltliche Rechts- pflege verweigernden Verfügungen (Urk. 17 und 29) bezieht. Dies ist allerdings ohne Belang, denn ein Anspruch auf die Behandlung eines Wiedererwägungsge- suchs besteht ohnehin nicht, es sei denn, die Verhältnisse hätten sich inzwischen verändert oder es lägen unechte Noven vor, welche nicht früher vorgebracht wer- den konnten (BGer 5D_112/2015 vom 28. September 2015, E. 4.4.2 m.w.H.; 5A_299/2015 vom 22. September 2015, E. 3.2). Die Klägerin macht weder das eine noch das andere geltend, weshalb kein Anspruch auf Behandlung eines all- fälligen Wiedererwägungsgesuchs bestand. Die Rüge der Klägerin erweist sich daher als unbegründet.
E. 2.6 Des Weiteren beantragt die Klägerin, der Entscheid betreffend Löschung der Beklagten im Handelsregister (Verfahrens-Nr. LB080002) sei aufzuheben und sie sowie ihr Ehemann seien wieder als Organe der Beklagten einzusetzen (Urk. 40 S. 7). Dieser Antrag steht weder im Zusammenhang mit der vorliegenden arbeits- rechtlichen Streitigkeit noch mit dem angefochtenen Entscheid, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3. Zusammenfassend erweist sich die Berufung der Klägerin als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Dement-
- 9 - sprechend ist der Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 11. Juli 2018 zu bestätigen. IV.
1. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt rund Fr. 281'000.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen und aus- gangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
2. Die Klägerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 40 S. 1). Dieses Gesuch ist jedoch zufolge Aus- sichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Be- schluss des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 11. Juli 2018 wird be- stätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
- 10 -
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 40 und 42, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 281'188.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Dezember 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. M. Hochuli versandt am: mc
E. 3 Die Gerichtskosten seien in Folge der Abtretung der Klägerin abzunehmen." Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern in diesen Anträgen ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege oder ein Wiedererwägungsbegehren be- züglich der die unentgeltliche Rechtspflege verweigernden Entscheide vom
E. 7 September 2017 (Urk. 17) und vom 4. Juni 2018 (Urk. 29) enthalten sein soll. Die Rüge der Klägerin erweist sich daher als unbegründet.
Dispositiv
- den ausstehenden Lohn für die Periode vom 01.01.2006 bis 13.01.2012 im Betrag von Fr. 247'185.00 zusätzlich Zinsen seit 31.01.2012 5% zu bezahlen;
- 13. Monatslohn im Betrag von Fr. 20'003.00 zusätzliche Zinsen seit 31.1.2012 5% zu bezahlen;
- Ferienlohn für 20 Arbeitstage im Betrag von Fr. 14'000.00 zusätzlich Zinsen seit 31.1.2012 5% zu bezahlen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklag- ten." Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 11. Juli 2018: (Urk. 41 S. 6 f.)
- Auf die Klage wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'667.– festgesetzt
- Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.
- Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- (Schriftliche Mitteilung)
- (Berufung) Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 40 S. 1): " 1. Auf die Klage sei einzutreten.
- Die Prozesskosten seien bei Unterliegen der Beklagten auf die Kläge- rin aufzulegen.
- Eventuell sei Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu genehmigen.
- Die unentgeltliche Rechtspflege sei im Verfahren beim Obergericht auch zu genehmigen.
- Die Gerichtskosten CHF 2'667.- seien aufzuheben.
- Der Prozess sei wegen Handlungsunfähigkeit der Beklagten bis zum Eintrag ins Handelsregister zu sistieren. - 3 - Die Antrage der Klägerin über Forderungen bei der Vorinstanz nicht geän- dert, und diese in Berufung beiziehen. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." Erwägungen: I.
- Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 und unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Stadt Zürich, Kreise ..., vom 3. Mai 2017 (Urk. 2) erhob die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan: Klägerin) vor Vorinstanz Klage mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragte, ihr sei nötigenfalls ein Prozess- beistand zu bestellen (Urk. 1 S. 1 und S. 6). Mit Beschluss vom 15. Mai 2017 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist an, um ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen und zu belegen sowie um klarzustellen, ob sie nur die Kostenlosigkeit des Gerichtsverfahrens im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO beantrage oder auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO (Urk. 5). Mit Eingaben vom 29. Mai 2017 und vom 11. August 2017 ergänzte die Klägerin ihr Gesuch und reichte zu ihren finanziellen Verhältnissen Unterlagen ein (Urk. 7 und 8/13 sowie Urk. 14 und 16/1-44). Mit Verfügung vom 7. September 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 17). Den daraufhin erhobenen Be- schwerden an das Obergericht und das Bundesgericht war kein Erfolg beschie- den (Urk. 21 und 23). In der Folge setzte die Vorinstanz mit Beschluss vom 9. Ap- ril 2018 der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 16'000.– an (Urk. 24), worauf die Klägerin am 18. April 2018 erneut um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (Urk. 26, 27 und 28/9). Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2018 wurde dieses wiederum abgewiesen und der Klägerin – unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Klage nicht eingetre- ten werde – eine letzte, nicht mehr erstreckbare Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses von Fr. 16'000.– angesetzt (Urk. 29). Daraufhin folgte am 15. Juni 2018 eine weitere Eingabe der Klägerin, in welcher sie sinngemäss beantragte, (a) das - 4 - Verfahren sei zu sistieren, bis die Beklagte im Handelsregister eingetragen sei, eventualiter sei die Beklagte ins Handelsregister einzutragen und der rechtmässi- ge Zustand wiederherzustellen, und (b) auf die Erhebung des einverlangten Ge- richtskostenvorschusses sei zu verzichten (Urk. 31 S. 1). Den Gerichtskostenvor- schuss leistete die Klägerin innert angesetzter Frist nicht. In der Folge trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 11. Juli 2018 androhungsgemäss auf die Klage nicht ein (Urk. 34 = Urk. 41 S. 6 f.; Dispositiv eingangs wiedergegeben).
- Dagegen erhob die Klägerin am 14. September 2018 rechtzeitig (vgl. Urk. 35/1) Berufung mit den oben erwähnten Anträgen (Urk. 40 S. 1). Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einho- lung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II.
- Die Berufung ist gemäss Art. 311 ZPO zu begründen. Es ist darzulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein soll. Dazu sind in der Berufungsschrift die zur Begründung der Berufungsan- träge wesentlichen Argumente vorzutragen. Dies setzt voraus, dass – unter Vor- behalt des Novenrechts – mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor Vorinstanz aufgezeigt wird, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, und die Aktenstücke bezeichnet werden, auf denen die Kritik beruht. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen ist weder durch eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch durch eine neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage Genüge getan, welche nicht darauf eingeht, was vor Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen worden ist (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2., nicht publiziert in BGE 142 III 271; BGer 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016, E. 11.3.1; BGer 4A_263/2015 vom 29. September 2015, E. 5.2.2). Wird eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt, ist aufzuzei- - 5 - gen, dass die Korrektur der Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfah- rens entscheidend ist. Hat die Vorinstanz tatsächliches Vorbringen oder zu be- rücksichtigende aktenkundige Tatsachen übersehen, ist in der Berufungsbegrün- dung explizit darauf hinzuweisen, dass und wo die entsprechenden Umstände be- reits vor Vorinstanz vorgebracht wurden (Hungerbühler/Bucher, Dike-Komm-ZPO, Art. 311 N 34 ff.). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsan- forderungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprü- fen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
- Auf die Vorbringen der Klägerin ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. III.
- Die Vorinstanz erwog, bei der Eingabe der Klägerin vom 15. Juni 2018 (Urk. 31) handle es sich weder um ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch um ein Wiedererwägungsbegehren. Dennoch habe die Kläge- rin den ihr mit Beschluss vom 9. April 2018 (Urk. 24) auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 16'000.– auch innert der mit Verfügung vom 4. Juni 2018 (Urk. 29) ange- setzten letztmaligen Frist nicht geleistet. Weshalb die Klägerin der Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses nicht nachgekommen sei, ergebe sich aus ihrer Eingabe vom 15. Juni 2018 nicht. Die darin gemachten Vorbringen seien teilweise wiederholend, unbegründet und nicht erhellend. Es erschliesse sich auch nicht, worin ein Zusammenhang zwischen den mit der genannten Eingabe ins Recht gelegten Strafanzeigen und der Leistung des Kostenvorschusses be- stehen solle. Weiter erhebe die Klägerin – mutmasslich im Zusammenhang mit dem Gerichtskostenvorschuss – pauschal den Vorwurf der Willkür, begründe dies jedoch nicht. Aufgrund der Prozessgeschichte sei denn auch nicht ersichtlich, weshalb die Aufforderung zur Leistung des Prozesskostenvorschusses willkürlich sein solle (Art. 98 ZPO). Daher rechtfertige sich die Ansetzung einer weiteren Nachfrist nicht. Vielmehr sei androhungsgemäss auf die Klage nicht einzutreten (Urk. 41 S. 3 ff.). - 6 - 2.1. Die Klägerin rügt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sie in ihrer Ein- gabe vom 15. Juli 2018 (recte: 15. Juni 2018) sehr wohl beantragt, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei zu bewilligen (Urk. 40 S. 4). Die Klägerin zeigt al- lerdings nicht auf, wo genau sie in ihrer Eingabe vom 15. Juni 2018 ein weiteres Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege oder ein Wiedererwägungsbegehren ge- stellt hat. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege sei in den gestellten prozessualen Anträgen enthalten gewesen (Urk. 40 S. 4), kann ihr nicht gefolgt werden, denn ihre Anträ- ge lauteten wie folgt (Urk. 31 S. 1): " 1- Der Prozess sei bis zum Eintrag der Beklagten ins Handelsregister zu sistie- ren. 2- Eventuell sei die Beklagte ins Handelsregister einzutragen und der rechtmä- ßige Stand wieder herzustellen. 3- Die Gerichtskosten seien in Folge der Abtretung der Klägerin abzunehmen." Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern in diesen Anträgen ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege oder ein Wiedererwägungsbegehren be- züglich der die unentgeltliche Rechtspflege verweigernden Entscheide vom
- September 2017 (Urk. 17) und vom 4. Juni 2018 (Urk. 29) enthalten sein soll. Die Rüge der Klägerin erweist sich daher als unbegründet. 2.2. Die Klägerin rügt weiter, sie habe vor Vorinstanz beantragt, die Prozesskos- ten seien ihr auch im Fall, dass die Beklagte unterliege, aufzuerlegen. Da die Pro- zesskosten somit gesichert gewesen seien, sei der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz willkürlich (Urk. 40 S. 4 und S. 9). Nach Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vor- schuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten erheben. Diese Bestim- mung verfolgt den Zweck, die Gerichtskosten sicherzustellen, und dient somit den fiskalischen Interessen des Staates (Zotsang, Prozesskosten nach der Schweize- rischen Zivilprozessordnung, Diss. 2015, S. 77). Die Klägerin verkennt, dass die Gerichtskosten ohnehin, selbst im Fall ihres Obsiegens, aus einem allfällig von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss zu beziehen gewesen wären (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Ohne Vorschuss wäre dies nicht möglich gewesen, so dass das In- - 7 - kassorisiko bezüglich Gerichtskosten beim Staat verblieben wäre. Um dies zu vermeiden, sieht das Gesetz vor, dass bei Nichtleistung des Vorschusses auf die Klage nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO und Art. 101 Abs. 3 ZPO). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, was die Klägerin meint, wenn sie ausführt, die Gerichtskosten seien aufgrund ihres Antrags, die Gerichtskosten seien ihr unabhängig vom Verfahrensausgang aufzuerlegen, gesichert gewesen. Vielmehr war dies solange nicht der Fall, als die Klägerin den ihr auferlegten Kos- tenvorschuss nicht leistete. Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss auch in- nert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hatte, trat die Vorinstanz zu Recht auf ihre Klage nicht ein (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO und Art. 101 Abs. 3 ZPO). Inwie- fern die seitens der Klägerin behauptete Handlungsunfähigkeit der Beklagten ei- nem solchen Vorgehen entgegenstehen sollte (vgl. Urk. 40 S. 6), ist nicht nach- vollziehbar, zumal dies nichts daran änderte, dass auf die Klage infolge einer feh- lenden Prozessvoraussetzung nicht einzutreten war. 2.3. Die Klägerin beanstandet sodann, ihre Gesuche um unentgeltliche Rechts- pflege seien jeweils unter Kostenfolgen abgewiesen worden, obwohl diesbezügli- che Verfahren grundsätzlich kostenlos seien, was unverhältnismässig und willkür- lich sei (Urk. 40 S. 4). Die Rüge der Klägerin ist unbegründet, da aktenwidrig: In beiden Verfügun- gen, mit welchen die Gesuche der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege ab- gewiesen wurden, wurde festgehalten, dass dafür keine Kosten erhoben würden (Urk. 17 S. 8 Dispositiv-Ziff. 2 und Urk. 29 S. 4 Dispositiv-Ziff. 2). Soweit die Klä- gerin die Kostenauflage im vorinstanzlichen Endentscheid beanstanden wollte (vgl. Urk. 40 S. 5), verkennt sie, dass lediglich das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO), nicht aber das vorliegende Hauptsachever- fahren kostenlos ist (Art. 114 ZPO e contrario). Da die Vorinstanz zu Recht auf die Klage nicht eintrat (vgl. dazu oben Ziff. 2.2), galt die Klägerin als unterliegend, so dass ihr die Prozesskosten aufzuerlegen waren (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2.4. Soweit die Klägerin geltend machen sollte, die Vorinstanz habe ihre Gesu- che um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht abgewiesen (Urk. 40 S. 5, 2. Ab- satz), beträfe dies die vorinstanzlichen Verfügungen vom 7. September 2017 - 8 - (Urk. 17) und vom 4. Juni 2018 (Urk. 29). Diese unterlagen nach Art. 319 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 121 ZPO dem Rechtsmittel der Beschwer- de und sind daher mit dem Endentscheid nicht mehr anfechtbar (ZR 111/2012 Nr. 28; ZK ZPO-Reetz, vor Art. 308 ff. N 5; Blickenstorfer, Dike-Komm-ZPO, Art. 319 N 22). Auf allfällige Rügen der Klägerin im Zusammenhang mit der im vorinstanzlichen Verfahren verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege wäre aus diesem Grund von vornherein nicht weiter einzugehen. 2.5. Die Klägerin rügt schliesslich, das Gericht sei nicht verpflichtet, an einem früheren Entscheid festzuhalten. Daher hätte die Vorinstanz die Sache von Amtes wegen in Wiedererwägung ziehen können. Dies habe sie unterlassen, was will- kürlich sei (Urk. 40 S. 4). Aus den Vorbringen der Klägerin geht nicht hervor, ob sie sich auf den Be- schluss betreffend Kostenvorschuss (Urk. 24) oder die die unentgeltliche Rechts- pflege verweigernden Verfügungen (Urk. 17 und 29) bezieht. Dies ist allerdings ohne Belang, denn ein Anspruch auf die Behandlung eines Wiedererwägungsge- suchs besteht ohnehin nicht, es sei denn, die Verhältnisse hätten sich inzwischen verändert oder es lägen unechte Noven vor, welche nicht früher vorgebracht wer- den konnten (BGer 5D_112/2015 vom 28. September 2015, E. 4.4.2 m.w.H.; 5A_299/2015 vom 22. September 2015, E. 3.2). Die Klägerin macht weder das eine noch das andere geltend, weshalb kein Anspruch auf Behandlung eines all- fälligen Wiedererwägungsgesuchs bestand. Die Rüge der Klägerin erweist sich daher als unbegründet. 2.6. Des Weiteren beantragt die Klägerin, der Entscheid betreffend Löschung der Beklagten im Handelsregister (Verfahrens-Nr. LB080002) sei aufzuheben und sie sowie ihr Ehemann seien wieder als Organe der Beklagten einzusetzen (Urk. 40 S. 7). Dieser Antrag steht weder im Zusammenhang mit der vorliegenden arbeits- rechtlichen Streitigkeit noch mit dem angefochtenen Entscheid, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
- Zusammenfassend erweist sich die Berufung der Klägerin als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Dement- - 9 - sprechend ist der Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 11. Juli 2018 zu bestätigen. IV.
- Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt rund Fr. 281'000.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen und aus- gangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- Die Klägerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 40 S. 1). Dieses Gesuch ist jedoch zufolge Aus- sichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird beschlossen:
- Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Be- schluss des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 11. Juli 2018 wird be- stätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. - 10 -
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 40 und 42, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 281'188.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Dezember 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. M. Hochuli versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA180023-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. M. Hochuli Beschluss und Urteil vom 21. Dezember 2018 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B._____ Stiftung, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 11. Juli 2018 (AN170037-L)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 1) " Die Beklagten seien zu verpflichten, der Klägerin
1. den ausstehenden Lohn für die Periode vom 01.01.2006 bis 13.01.2012 im Betrag von Fr. 247'185.00 zusätzlich Zinsen seit 31.01.2012 5% zu bezahlen;
2. 13. Monatslohn im Betrag von Fr. 20'003.00 zusätzliche Zinsen seit 31.1.2012 5% zu bezahlen;
3. Ferienlohn für 20 Arbeitstage im Betrag von Fr. 14'000.00 zusätzlich Zinsen seit 31.1.2012 5% zu bezahlen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklag- ten." Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 11. Juli 2018: (Urk. 41 S. 6 f.)
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'667.– festgesetzt
3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.
4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. (Schriftliche Mitteilung)
6. (Berufung) Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 40 S. 1): " 1. Auf die Klage sei einzutreten.
2. Die Prozesskosten seien bei Unterliegen der Beklagten auf die Kläge- rin aufzulegen.
3. Eventuell sei Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu genehmigen.
4. Die unentgeltliche Rechtspflege sei im Verfahren beim Obergericht auch zu genehmigen.
5. Die Gerichtskosten CHF 2'667.- seien aufzuheben.
6. Der Prozess sei wegen Handlungsunfähigkeit der Beklagten bis zum Eintrag ins Handelsregister zu sistieren.
- 3 - Die Antrage der Klägerin über Forderungen bei der Vorinstanz nicht geän- dert, und diese in Berufung beiziehen. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 und unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Stadt Zürich, Kreise ..., vom 3. Mai 2017 (Urk. 2) erhob die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan: Klägerin) vor Vorinstanz Klage mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragte, ihr sei nötigenfalls ein Prozess- beistand zu bestellen (Urk. 1 S. 1 und S. 6). Mit Beschluss vom 15. Mai 2017 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist an, um ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen und zu belegen sowie um klarzustellen, ob sie nur die Kostenlosigkeit des Gerichtsverfahrens im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO beantrage oder auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO (Urk. 5). Mit Eingaben vom 29. Mai 2017 und vom 11. August 2017 ergänzte die Klägerin ihr Gesuch und reichte zu ihren finanziellen Verhältnissen Unterlagen ein (Urk. 7 und 8/13 sowie Urk. 14 und 16/1-44). Mit Verfügung vom 7. September 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 17). Den daraufhin erhobenen Be- schwerden an das Obergericht und das Bundesgericht war kein Erfolg beschie- den (Urk. 21 und 23). In der Folge setzte die Vorinstanz mit Beschluss vom 9. Ap- ril 2018 der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 16'000.– an (Urk. 24), worauf die Klägerin am 18. April 2018 erneut um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (Urk. 26, 27 und 28/9). Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2018 wurde dieses wiederum abgewiesen und der Klägerin – unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Klage nicht eingetre- ten werde – eine letzte, nicht mehr erstreckbare Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses von Fr. 16'000.– angesetzt (Urk. 29). Daraufhin folgte am 15. Juni 2018 eine weitere Eingabe der Klägerin, in welcher sie sinngemäss beantragte, (a) das
- 4 - Verfahren sei zu sistieren, bis die Beklagte im Handelsregister eingetragen sei, eventualiter sei die Beklagte ins Handelsregister einzutragen und der rechtmässi- ge Zustand wiederherzustellen, und (b) auf die Erhebung des einverlangten Ge- richtskostenvorschusses sei zu verzichten (Urk. 31 S. 1). Den Gerichtskostenvor- schuss leistete die Klägerin innert angesetzter Frist nicht. In der Folge trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 11. Juli 2018 androhungsgemäss auf die Klage nicht ein (Urk. 34 = Urk. 41 S. 6 f.; Dispositiv eingangs wiedergegeben).
2. Dagegen erhob die Klägerin am 14. September 2018 rechtzeitig (vgl. Urk. 35/1) Berufung mit den oben erwähnten Anträgen (Urk. 40 S. 1). Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einho- lung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II.
1. Die Berufung ist gemäss Art. 311 ZPO zu begründen. Es ist darzulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein soll. Dazu sind in der Berufungsschrift die zur Begründung der Berufungsan- träge wesentlichen Argumente vorzutragen. Dies setzt voraus, dass – unter Vor- behalt des Novenrechts – mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor Vorinstanz aufgezeigt wird, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, und die Aktenstücke bezeichnet werden, auf denen die Kritik beruht. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen ist weder durch eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch durch eine neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage Genüge getan, welche nicht darauf eingeht, was vor Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen worden ist (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2., nicht publiziert in BGE 142 III 271; BGer 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016, E. 11.3.1; BGer 4A_263/2015 vom 29. September 2015, E. 5.2.2). Wird eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt, ist aufzuzei-
- 5 - gen, dass die Korrektur der Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfah- rens entscheidend ist. Hat die Vorinstanz tatsächliches Vorbringen oder zu be- rücksichtigende aktenkundige Tatsachen übersehen, ist in der Berufungsbegrün- dung explizit darauf hinzuweisen, dass und wo die entsprechenden Umstände be- reits vor Vorinstanz vorgebracht wurden (Hungerbühler/Bucher, Dike-Komm-ZPO, Art. 311 N 34 ff.). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsan- forderungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprü- fen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
2. Auf die Vorbringen der Klägerin ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. III.
1. Die Vorinstanz erwog, bei der Eingabe der Klägerin vom 15. Juni 2018 (Urk. 31) handle es sich weder um ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch um ein Wiedererwägungsbegehren. Dennoch habe die Kläge- rin den ihr mit Beschluss vom 9. April 2018 (Urk. 24) auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 16'000.– auch innert der mit Verfügung vom 4. Juni 2018 (Urk. 29) ange- setzten letztmaligen Frist nicht geleistet. Weshalb die Klägerin der Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses nicht nachgekommen sei, ergebe sich aus ihrer Eingabe vom 15. Juni 2018 nicht. Die darin gemachten Vorbringen seien teilweise wiederholend, unbegründet und nicht erhellend. Es erschliesse sich auch nicht, worin ein Zusammenhang zwischen den mit der genannten Eingabe ins Recht gelegten Strafanzeigen und der Leistung des Kostenvorschusses be- stehen solle. Weiter erhebe die Klägerin – mutmasslich im Zusammenhang mit dem Gerichtskostenvorschuss – pauschal den Vorwurf der Willkür, begründe dies jedoch nicht. Aufgrund der Prozessgeschichte sei denn auch nicht ersichtlich, weshalb die Aufforderung zur Leistung des Prozesskostenvorschusses willkürlich sein solle (Art. 98 ZPO). Daher rechtfertige sich die Ansetzung einer weiteren Nachfrist nicht. Vielmehr sei androhungsgemäss auf die Klage nicht einzutreten (Urk. 41 S. 3 ff.).
- 6 - 2.1. Die Klägerin rügt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sie in ihrer Ein- gabe vom 15. Juli 2018 (recte: 15. Juni 2018) sehr wohl beantragt, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei zu bewilligen (Urk. 40 S. 4). Die Klägerin zeigt al- lerdings nicht auf, wo genau sie in ihrer Eingabe vom 15. Juni 2018 ein weiteres Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege oder ein Wiedererwägungsbegehren ge- stellt hat. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege sei in den gestellten prozessualen Anträgen enthalten gewesen (Urk. 40 S. 4), kann ihr nicht gefolgt werden, denn ihre Anträ- ge lauteten wie folgt (Urk. 31 S. 1): " 1- Der Prozess sei bis zum Eintrag der Beklagten ins Handelsregister zu sistie- ren. 2- Eventuell sei die Beklagte ins Handelsregister einzutragen und der rechtmä- ßige Stand wieder herzustellen. 3- Die Gerichtskosten seien in Folge der Abtretung der Klägerin abzunehmen." Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern in diesen Anträgen ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege oder ein Wiedererwägungsbegehren be- züglich der die unentgeltliche Rechtspflege verweigernden Entscheide vom
7. September 2017 (Urk. 17) und vom 4. Juni 2018 (Urk. 29) enthalten sein soll. Die Rüge der Klägerin erweist sich daher als unbegründet. 2.2. Die Klägerin rügt weiter, sie habe vor Vorinstanz beantragt, die Prozesskos- ten seien ihr auch im Fall, dass die Beklagte unterliege, aufzuerlegen. Da die Pro- zesskosten somit gesichert gewesen seien, sei der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz willkürlich (Urk. 40 S. 4 und S. 9). Nach Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vor- schuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten erheben. Diese Bestim- mung verfolgt den Zweck, die Gerichtskosten sicherzustellen, und dient somit den fiskalischen Interessen des Staates (Zotsang, Prozesskosten nach der Schweize- rischen Zivilprozessordnung, Diss. 2015, S. 77). Die Klägerin verkennt, dass die Gerichtskosten ohnehin, selbst im Fall ihres Obsiegens, aus einem allfällig von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss zu beziehen gewesen wären (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Ohne Vorschuss wäre dies nicht möglich gewesen, so dass das In-
- 7 - kassorisiko bezüglich Gerichtskosten beim Staat verblieben wäre. Um dies zu vermeiden, sieht das Gesetz vor, dass bei Nichtleistung des Vorschusses auf die Klage nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO und Art. 101 Abs. 3 ZPO). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, was die Klägerin meint, wenn sie ausführt, die Gerichtskosten seien aufgrund ihres Antrags, die Gerichtskosten seien ihr unabhängig vom Verfahrensausgang aufzuerlegen, gesichert gewesen. Vielmehr war dies solange nicht der Fall, als die Klägerin den ihr auferlegten Kos- tenvorschuss nicht leistete. Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss auch in- nert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hatte, trat die Vorinstanz zu Recht auf ihre Klage nicht ein (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO und Art. 101 Abs. 3 ZPO). Inwie- fern die seitens der Klägerin behauptete Handlungsunfähigkeit der Beklagten ei- nem solchen Vorgehen entgegenstehen sollte (vgl. Urk. 40 S. 6), ist nicht nach- vollziehbar, zumal dies nichts daran änderte, dass auf die Klage infolge einer feh- lenden Prozessvoraussetzung nicht einzutreten war. 2.3. Die Klägerin beanstandet sodann, ihre Gesuche um unentgeltliche Rechts- pflege seien jeweils unter Kostenfolgen abgewiesen worden, obwohl diesbezügli- che Verfahren grundsätzlich kostenlos seien, was unverhältnismässig und willkür- lich sei (Urk. 40 S. 4). Die Rüge der Klägerin ist unbegründet, da aktenwidrig: In beiden Verfügun- gen, mit welchen die Gesuche der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege ab- gewiesen wurden, wurde festgehalten, dass dafür keine Kosten erhoben würden (Urk. 17 S. 8 Dispositiv-Ziff. 2 und Urk. 29 S. 4 Dispositiv-Ziff. 2). Soweit die Klä- gerin die Kostenauflage im vorinstanzlichen Endentscheid beanstanden wollte (vgl. Urk. 40 S. 5), verkennt sie, dass lediglich das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO), nicht aber das vorliegende Hauptsachever- fahren kostenlos ist (Art. 114 ZPO e contrario). Da die Vorinstanz zu Recht auf die Klage nicht eintrat (vgl. dazu oben Ziff. 2.2), galt die Klägerin als unterliegend, so dass ihr die Prozesskosten aufzuerlegen waren (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2.4. Soweit die Klägerin geltend machen sollte, die Vorinstanz habe ihre Gesu- che um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht abgewiesen (Urk. 40 S. 5, 2. Ab- satz), beträfe dies die vorinstanzlichen Verfügungen vom 7. September 2017
- 8 - (Urk. 17) und vom 4. Juni 2018 (Urk. 29). Diese unterlagen nach Art. 319 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 121 ZPO dem Rechtsmittel der Beschwer- de und sind daher mit dem Endentscheid nicht mehr anfechtbar (ZR 111/2012 Nr. 28; ZK ZPO-Reetz, vor Art. 308 ff. N 5; Blickenstorfer, Dike-Komm-ZPO, Art. 319 N 22). Auf allfällige Rügen der Klägerin im Zusammenhang mit der im vorinstanzlichen Verfahren verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege wäre aus diesem Grund von vornherein nicht weiter einzugehen. 2.5. Die Klägerin rügt schliesslich, das Gericht sei nicht verpflichtet, an einem früheren Entscheid festzuhalten. Daher hätte die Vorinstanz die Sache von Amtes wegen in Wiedererwägung ziehen können. Dies habe sie unterlassen, was will- kürlich sei (Urk. 40 S. 4). Aus den Vorbringen der Klägerin geht nicht hervor, ob sie sich auf den Be- schluss betreffend Kostenvorschuss (Urk. 24) oder die die unentgeltliche Rechts- pflege verweigernden Verfügungen (Urk. 17 und 29) bezieht. Dies ist allerdings ohne Belang, denn ein Anspruch auf die Behandlung eines Wiedererwägungsge- suchs besteht ohnehin nicht, es sei denn, die Verhältnisse hätten sich inzwischen verändert oder es lägen unechte Noven vor, welche nicht früher vorgebracht wer- den konnten (BGer 5D_112/2015 vom 28. September 2015, E. 4.4.2 m.w.H.; 5A_299/2015 vom 22. September 2015, E. 3.2). Die Klägerin macht weder das eine noch das andere geltend, weshalb kein Anspruch auf Behandlung eines all- fälligen Wiedererwägungsgesuchs bestand. Die Rüge der Klägerin erweist sich daher als unbegründet. 2.6. Des Weiteren beantragt die Klägerin, der Entscheid betreffend Löschung der Beklagten im Handelsregister (Verfahrens-Nr. LB080002) sei aufzuheben und sie sowie ihr Ehemann seien wieder als Organe der Beklagten einzusetzen (Urk. 40 S. 7). Dieser Antrag steht weder im Zusammenhang mit der vorliegenden arbeits- rechtlichen Streitigkeit noch mit dem angefochtenen Entscheid, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3. Zusammenfassend erweist sich die Berufung der Klägerin als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Dement-
- 9 - sprechend ist der Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 11. Juli 2018 zu bestätigen. IV.
1. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt rund Fr. 281'000.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen und aus- gangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
2. Die Klägerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 40 S. 1). Dieses Gesuch ist jedoch zufolge Aus- sichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Be- schluss des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 11. Juli 2018 wird be- stätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
- 10 -
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 40 und 42, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 281'188.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Dezember 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. M. Hochuli versandt am: mc