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LA180017

Arbeitsrechtliche Forderung

Zürich OG · 2018-09-25 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1 Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000.00. Ihren Sitz hat sie in E._____ (… [Strasse] …). Der Gesellschafts- zweck ist im Handelsregister wie folgt umschrieben (vgl. Urk. 51): "Die Gesellschaft ist international tätig. Sie hat den Zweck der Ausübung …" Der einzige Verwaltungsrat der Beklagten ist AR._____, wohnhaft in AS._____ (Kanton St. Gallen). 1.2 Am 27. August 2013 unterzeichneten die Parteien auf dem Briefpapier der Beklagten eine mit "Anstellungsvertrag" überschriebene Vereinbarung, die in die Form eines von der Beklagten an den Kläger gerichteten Briefes gekleidet ist (Urk. 5/6). Ihre wesentlichen Bestimmungen lauten wie folgt: "Der Start des Anstellungsvertrages wird zum 1.10.2013 als Leiter Research bei der B._____ International AG angestrebt. Sie sind verantwortlich für:

a) Planung und Steuerung des Research in den B._____ Büros.

b) Planung und Steuerung der Forschungsprojekte: Soll 4 pro Jahr.

- 8 -

c) Training und kontinuierliche Weiterbildung der Redakteure

d) Planung und Koordinierung von 4 Fachbüchern wie AC._____ D

e) Planung und Präsentation von B._____ Daten bei Fachkonferenzen

f) Koordination und Ausbau der Kunden "Forschungsinstitute" weltweit

• Das monatliche Salär ist 10.000 SFR – bei 80% Zeitpensum. Ihr 20% Engage- ment als Vorsitzender von AT._____ ist und bekannt und wird durch Daten von B._____ unterstützt.

• Die Testphase ist auf 4 Monate begrenzt

• Von jedem vermittelten Vertrag erhalten Sie 7.5% des bezahlten Volumens, von jedem selbst akquitierten [recte: akquirierten] Vertrag 12% des bezahlten Volu- mens 30 Tage nach Zahlungseingang durch den neuen Kunden ausgezahlt – für die Dauer des jeweils gewonnenen Vertrages.

• Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden.

• Der Jahresurlaub beträgt 25 Tage. Die Details sind in dem beiliegenden Spesenreglement, den Leitlinien sowie dem Schweizerischen Obligationenrecht geregelt." 1.3 Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte ihren Zahlungsverpflichtungen ab Anfang 2016 nicht mehr regelmässig nachkam. Mit Schreiben vom 15. De- zember 2016 setzte er der Beklagten eine Frist bis zum 23. Dezember 2016, um ausstehende Lohnzahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 30'617.00, Reisespesen im Betrag von Fr. 208.81 sowie Bonuszahlungen für Vertragsabschlüsse im Um- fang von Fr. 2'443.80 zu leisten. Vorbehalten wurde die fristlose Kündigung des Vertrages gemäss Art. 337 OR (Urk. 5/16). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 an die Beklagte sprach der Kläger die "fristlose Kündigung des Arbeitsver- hältnisses" aus (Urk. 5/17). 1.4 Mit Zahlungsbefehl vom 28. Dezember 2016 (Urk. 5/19) liess der Kläger die Beklagte für zehn verschiedene Positionen betreiben. Die Beklagte erhob Rechts- vorschlag.

2. Prozessverlauf 2.1 Bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens sei auf die Darstellung im ange- fochtenen Urteil verwiesen (Urk. 44 S. 4 f.). 2.2 Das angefochtene Urteil wurde dem Kläger am 25. Mai 2018 zugestellt (Urk. 42/1). Innert der gesetzlichen Frist erhob er alsdann mit Schriftsatz vom

25. Juni 2018 Berufung (Urk. 43). Nachdem er den ihm auferlegten Kostenvor-

- 9 - schuss von Fr. 5'500.00 geleistet hatte (Urk. 47 und 48), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 12. Juli 2018 Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 49). Diese Verfügung wurde von der Beklagten nicht in Empfang genommen (Urk. 50).

3. Prozessuales 3.1 Säumnis der Beklagten im Berufungsverfahren. Die Beklagte verzeigt Domi- zil in E._____; ihr einziger Verwaltungsrat ist AR._____, wohnhaft im AS._____. Drei Sendungen der Vorinstanz an die Adresse der Beklagten gemäss Handels- register kamen mit dem Vermerk zurück, dass der Empfänger an der angegebe- nen Adresse nicht habe ermittelt werden können (Urk. 7/3, 14 und 15). In der Fol- ge ersuchte AR._____ die Vorinstanz um Zustellung der Klageschrift an seine Privatadresse in AU._____ (Urk. 16); AU._____ liegt in der Gemeinde AS._____ (SG). An diese Adresse wurden in der Folge auch alle weiteren Sendungen der Vorinstanz gesandt, namentlich auch die Vorladung zur Hauptverhandlung (vgl. Urk. 22) sowie das angefochtene Urteil (Urk. 42/2), in dessen Rubrum diese Ad- resse als Zustelladresse aufgeführt ist. Die Berufungsinstanz sandte der Beklag- ten die Verfügung mit der Fristansetzung zur Berufungsantwort ebenfalls an diese Adresse. Die betreffende Postsendung wurde dem einzigen Verwaltungsrat der Beklagten am 16. Juli 2018 mit Frist bis 23. Juli 2018 zur Abholung gemeldet; in- dessen wurde sie nicht abgeholt und der Berufungsinstanz retourniert (Urk. 50). Die Beklagte steht in einem Prozessrechtsverhältnis und muss daher mit Zustel- lungen rechnen. Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt die Sendung daher am 7. Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, mithin am 23. Juli 2018. Wegen des Fristenstillstandes gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO lief der Beklag- ten die Frist zur Beantwortung der Berufung am 14. September 2018 ab. Die Be- klagte hat bis zu diesem Zeitpunkt nicht reagiert und ist daher mit ihrer Beru- fungsantwort säumig. Androhungsgemäss wird das Verfahren ohne die versäum- te Prozesshandlung durchgeführt (vgl. Art. 147 Abs. 2 ZPO). 3.2 Anforderungen an die Berufungsschrift. Das Berufungsverfahren ist ein ei- genständiges Verfahren. Es dient nicht etwa der Vervollständigung des vorin- stanzlichen Verfahrens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des

- 10 - erstinstanzlichen Entscheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Bean- standungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). In der Berufungsschrift sind die Behaup- tungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Be- gründung enthalten (ZK ZPO-REETZ/THEILER, Art. 311 N 36). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Beru- fungsantwortfrist vollständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinwei- sen). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgeblichen Behaup- tungen, Erklärungen, Bestreitungen vorgetragen und auch Beweisanträge gestellt hat. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausge- führt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Ver- weisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neu- erliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt zwar über ei- ne umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist aber hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk- ten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen- den Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. Sep- tember 2014, E. 5). 3.3 Teilrechtskraft; Rechtsschutzinteresse des Klägers.

- 11 - 3.3.1 Mit Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Urteils wurde die Klage teilweise gutgeheissen. Insoweit ist das angefochtene Urteil in Rechtskraft erwachsen. Da- von ist Vormerk zu nehmen. 3.3.2 Mit Dispositiv-Ziff. 2 bzw. Dispositiv-Ziff. 3 traf die Vorinstanz Anordnungen betreffend das Arbeitszeugnis bzw. den Lohnausweis. Diese Anordnungen, denen die Vorinstanz Streitwerte von Fr. 10'000.00 bzw. Fr. 50.00 zuordnete (Urk. 44 S. 24 f.), blieben vor Obergericht unangefochten. Auch die Dispositiv-Ziff. 2 und 3 sind daher rechtskräftig. Und auch das ist vorzumerken. 3.3.3 Mit seinem Rechtsbegehren Ziff. 2 (vgl. Urk. 44 S. 2) verlangte der Kläger die Zusprechung eines Betrages von Fr. 503.71 nebst Zins zu 5% seit 10. De- zember 2016, und zwar unter dem Titel Spesen (vgl. Urk. 1 Rz 10). Die Klage wurde in diesem Punkte von der Vorinstanz mit Dispositiv-Ziff. 1 bereits gutge- heissen, nämlich im (gerundeten) Betrage von Fr. 503.70 nebst Zins zu 5% seit dem 6. Januar 2017. Dieser Punkt bleibt im Berufungsverfahren unangefochten. Es ist daher davon Vormerk zu nehmen, dass der Entscheid der Vorinstanz über das Rechtsbegehren Ziff. 2 des Klägers rechtskräftig ist. 3.3.4 Die weitere Forderungsklage gemäss dem vom Kläger der Vorinstanz unter- breiteten Rechtsbegehren betrifft einen Betrag von Fr. 52'443.80. Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid wurde die Klage in diesem Punkte im Umfange von Fr. 13'573.00 (netto) anerkannt und im Umfange von Fr. 3'266.45 netto "(Löhne August bis Dezember 2016)" gutgeheissen. Schliesslich wurde "im Mehrbetrag … die Rest-Forderungsklage" abgewiesen. Um das Ergebnis des vorinstanzlichen Verfahrens kümmert sich der rechtskundig vertretene Kläger allerdings nicht: Mit seinem Berufungsantrag Ziff. 1 verlangt er nach wie vor die Zusprechung eines Betrages von Fr. 52'443.80, und damit die Gutheissung der Klage auch insoweit, als er vor Vorinstanz bereits obsiegt hat. In diesem Punkte fehlt ihm aber das Rechtsschutzinteresse. Bezüglich eines Betrages von Fr. 16'839.45 ist auf den Berufungsantrag Ziff. 1 daher von vornherein nicht einzutreten. 3.4 Verzugszinsen. Aus dem Berufungsantrag Ziff. 1, der, wie bereits ausge- führt, das der Vorinstanz unterbreitete Rechtsbegehren Ziff. 1 einfach wiederholt,

- 12 - ergibt sich, dass der Kläger mit der Festsetzung der Verzugszinsen durch die Vor- instanz nicht einverstanden ist. In der Berufungsbegründung setzt er sich aller- dings in dieser Hinsicht mit dem angefochtenen Urteil und mit der Frage, wie die Verzugszinsen zu berechnen sind, nicht auseinander. Damit erweist sich die Be- rufung in diesem Punkte als von vornherein ungenügend begründet. Die Beru- fungsinstanz hat namentlich keine Veranlassung, in den erstinstanzlichen Rechts- schriften des Klägers nachzuschlagen, welches seine Vorstellung bezüglich der Berechnung des Verzugszinses sein könnte. Auf den Berufungsantrag Ziff. 1 ist daher auch insoweit nicht einzutreten, als er die Verzugszinsen betrifft. 3.5 Rechtsvorschlag. Vor Obergericht hält der Kläger an seinem Antrag, es sei in der von ihm gegen die Beklagte angehobenen Betreibung der Rechtsvorschlag aufzuheben, nicht mehr fest. Die Berufungsinstanz hat sich daher mit dieser Fra- ge nicht zu befassen. 3.6 "Rest-Forderungsklage". Die von der Vorinstanz abgewiesene "Rest- Forderungsklage" (vgl. Dispositiv-Ziff. 1) betrifft nach dem Gesagten einen Betrag von Fr. 35'604.35 (Fr. 52'443.80 abzüglich folgender Beträge: Fr.13'573.00 und Fr. 3'266.45). Dieser Betrag steht noch im Streit.

4. Materielles: Lohnansprüche August bis Dezember 2016 4.1 Die Vorinstanz geht von einem Einzelarbeitsvertrag aus (Urk. 44 S. 6-8). Das ist richtig und wird von der Beklagten vor Obergericht denn auch nicht in Fra- ge gestellt. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist in diesem Zusammenhang zu verweisen. 4.2 Auszugehen ist von der unangefochten gebliebenen Feststellung der Vor- instanz, wonach die Parteien für den Kläger einen Monatslohn von Fr. 10'000.00 brutto bzw. von Fr. 7'654.25 netto vereinbart hätten. Gemäss dem vorinstanzli- chen Urteil schuldet die Beklagte dem Kläger den Lohn für den Monat August 2016 "in vollem Umfang" (Urk. 44 S. 12 E. V/2). Unbestritten ist sodann nach dem vorinstanzlichen Urteil, dass der Kläger für die Monate September 2016 bis De- zember 2016 keinen Lohn erhalten hat (Urk. 44 S. 11 f., E. V/1). Ausgehend von

- 13 - diesen vorinstanzlichen Feststellungen wäre rechnerisch ein Lohnanspruch des Klägers von Fr. 50'000.00 brutto bzw. von Fr. 38'271.25 netto betreffend die Mo- nate August bis Dezember 2016 offen. 4.3 Die Vorinstanz sprach dem Kläger zwar den ganzen Augustlohn (netto) zu, kürzte aber im Sinne der Vorbringen der Beklagten den Monatslohn für den Monat September 2016 um 50%, die Monatslöhne für die Monate Oktober und Novem- ber 2016 je um 70% und schliesslich den Monatslohn für den Monat Dezember 2016 um 90% (Urk. 44 S. 13 f. E. V/3.1 und V/4). Aus dem vorinstanzlichen Urteil lässt sich folgende Rechnung herauslesen: Geschuldete Netto-Monatslöhne (100%: Fr. 7'654.25) gemäss Vorinstanz: August 2016: 100% Fr. 7'654.25 September 2016: 50% Fr. 3'827.13 Oktober 2016: 30% Fr. 2'296.28 November 2016: 30% Fr. 2'296.28 Dezember 2016: 10% Fr. 765.43 davon durch Beklagte anerkannt -Fr. 13'573.00 noch zuzusprechen Fr. 3'266.37 Die Vorinstanz sprach dem Kläger schliesslich mit Dispositiv-Ziff. 1 des an- gefochtenen Urteils Fr. 3'266.45 zu. Die Differenz von Fr. 0.08 zu der oben ge- machten Rechnung ist eine blosse Rundungsdifferenz. 4.3.1 Bezüglich der vorgenommenen Kürzungen wies die Vorinstanz im angefoch- tenen Urteil zunächst auf die Vorbringen der Parteien hin: So habe die Beklagte vorgetragen, dass der Kläger in den Monaten September 2016 bis Dezember 2016 "immer wieder an seine Verpflichtungen aus dem Vertrag habe erinnert werden müssen und dass von ihm seit September 2016 kaum noch eine Tätigkeit festzustellen gewesen sei". Insbesondere habe der Kläger "kaum noch For- schungsprojekte geschrieben und im Büro I._____ sei er ebenfalls wenig anzu- treffen gewesen, weshalb der Lohn des Klägers" im verlangten Umfange zu kür- zen sei (Urk. 44 S. 13 E. 3.1.). Demgegenüber brachte der Kläger gemäss dem angefochtenen Urteil vor, dass er seine Arbeitsleistung stets erbracht habe. Seine Tätigkeit sei oft mit Reisen verbunden gewesen, was die Beklagte gewusst habe,

- 14 - weswegen er in dieser Zeit nicht physisch in den Büros der Beklagten anwesend gewesen sei. Auch habe die Beklagte ihn nie informiert, dass sie mit seiner Ar- beitstätigkeit nicht zufrieden sei oder dass er seine Arbeitsstunden nicht leiste. Ausserdem obliege es der Beklagten zu beweisen, dass er nicht voll gearbeitet habe (Urk. 44 S. 13 E. 3.2.). 4.3.2 Bezüglich der verlangten Kürzungen folgte die Vorinstanz der Beklagten mit der folgenden Argumentation: Der Einzelarbeitsvertrag als synallagmatischer Ver- trag kennzeichne sich dadurch, dass die Leistungen von Arbeitnehmer (Arbeit) und Arbeitgeber (Lohn) im Sinne von Art. 319 OR zueinander in einem Aus- tauschverhältnis stünden. Gemäss Art. 82 OR müsse aber, wer bei einem zwei- seitigen Vertrag den andern zur Erfüllung anhalten wolle, entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten. Sei vertraglich nichts anderes vereinbart, sei der Arbeitnehmer vorleistungspflichtig und habe gemäss Art. 323 Abs. 1 OR erst nach geleisteter Arbeit Anspruch auf Lohn. Dabei obliege es dem vorleistungs- pflichtigen Arbeitnehmer nachzuweisen, dass er geleistet bzw. die Leistung ord- nungsgemäss angeboten habe. Der Standpunkt des Klägers gehe fehl, wonach die Beklagte nachzuweisen habe, dass er nicht gearbeitet habe. Als "vorleis- tungspflichtiger Arbeitnehmer" habe eben der Kläger nachzuweisen, "dass er sei- ne Arbeitsleistung vertragsgemäss erbracht" habe. Da die Beklagte mit ihrer Kla- geantwort ausgeführt habe, dass beim Kläger seit September 2016 kaum noch eine Tätigkeit festzustellen gewesen sei und sie aus diesem Grund den Lohn des Klägers für die Monate September bis Dezember 2016 lediglich in reduziertem Umfang anerkenne, habe der Kläger im weiteren Prozessverlauf "in keiner Art und Weise" dargetan, "inwiefern er seine Arbeitsleistung im strittigen Zeitraum er- bracht" habe. Dazu wäre er "umso mehr gehalten gewesen, da er sich selbst als leitenden Arbeitnehmer qualifiziert, dessen Tätigkeit oftmals mit Reisen verbun- den gewesen sei". Der Kläger habe vorgetragen, dass er die Beklagte oft an Kon- ferenzen und Workshops vertreten habe und dass er für sie in ihren verschiede- nen Büros tätig gewesen sei. Gemäss dem angefochtenen Urteil war dem Kläger allerdings "ein an sich zeitlich beschränkter Einsatz für die AT._____" erlaubt. Die Vorinstanz kommt sodann zum Schluss, dass "der zeitliche Umfang" des "Enga- gements" des Klägers für die Beklagte "damit nicht offenkundig" sei. Der Kläger

- 15 - hätte vielmehr "zumindest summarisch darzutun" gehabt, "welche Aufgaben er im fraglichen Zeitraum für die Beklagte noch wahrgenommen hat". Die "unwiderspro- chenen" Abmahnungen des Klägers gegenüber der Beklagten betreffend offene Löhne und Spesen genügten als Nachweis für die geleistete Arbeit des Klägers jedenfalls nicht (Urk. 44 S. 13 f. E. 3.3 und 3.4). Diese vorinstanzliche Sichtweise wird mit der Berufung beanstandet (Urk. 43). 4.4 Der Kläger rügt mit der Berufung, die Vorinstanz habe seine "rechtsgenüg- lich vorgebrachte Behauptung", wonach die Beklagte seine Forderungen "explizit" anerkannt habe, nicht gehört (Urk. 43 Rz 6; vgl. auch Titel vor Rz 10 und Rz 10). Er unterlässt es aber, unter Hinweis auf die Akten zu sagen, wo diese Behaup- tung aufgestellt worden sein soll. Es ist nicht Sache der Berufungsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten danach zu suchen. Und wenn der Kläger mit der Berufung der Vorinstanz vorwirft, sie habe trotz "strittiger Sachdarstellung durch die Partei- en keine Beweiswürdigung vorgenommen" (Urk. 43 Rz 31), so unterlässt er es in diesem Zusammenhang zu sagen, welche seiner prozessrechtskonform und rechtzeitig bezeichneten Beweismittel die Vorinstanz übergangen haben soll. Der Kläger erwähnt im Übrigen seine von der Vorinstanz angesprochenen "unwidersprochenen Abmahnungen" und weist in diesem Zusammenhang auf seine mit der Klage zu den Akten gegebenen E-Mails vom 25. Oktober 2016 (Urk. 5/15), 29. November 2016 (Urk. 5/14), 9. Dezember 2016 (Urk. 5/13), 28. Dezember 2016 (Urk. 5/12) und 5. Januar 2017 (Urk. 5/11) hin. Mit diesen E-Mails monierte der Kläger ausstehende Lohnzahlungen. Im Umstand, dass die Beklagte diese Mails "unwidersprochen" gelassen hat, sieht der Kläger eine "Anerkennung der Forderung" (Urk. 43 Rz 10) bzw. gar eine "(schriftliche) Schuldanerkennung" (Urk. 43 Rz 15). Der Rechtsstandpunkt des Klägers, wonach im Stillschweigen der Beklagten auf die E-Mails hin "eine klare Anerkennung der Schuld" bzw. die "Zustimmung bzw. Anerkennung der Forderung" liege (Urk. 43 Rz 29), ist falsch: Wer von der Gegenpartei abgemahnt wird, kann schweigen, ohne dass dieses Schweigen als Anerkennung der Forderung der Gegenpartei angesehen werden könnte. In der Berufungsbegründung macht der Kläger ferner geltend, die Beklag- te habe mit ihren E-Mails bestätigt, dass Lohnzahlungen erfolgen würden, sobald

- 16 - man die notwendige Liquidität dafür hätte (Urk. 43 Rz 12). Auch diesbezüglich un- terlässt es der Kläger aber, unter Hinweis auf die Akten zu sagen, wo im vo- rinstanzlichen Verfahren er dies geltend gemacht haben will. 4.5 Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich, dass der Kläger in seiner Arbeitsgestal- tung frei war. Dem Kläger wurde nämlich kein bestimmter Arbeitsort zugewiesen, sondern es wurde – bei einem 80%-Pensum – eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart. Ferner ergibt sich aus den lit. a) bis f) in sehr allgemeiner Form das Pflichtenheft des Klägers (Urk. 4/6). Im Rahmen dieses Pflichtenheftes hatte der Kläger die ihm übertragene Arbeit auszuführen (Art. 321 und 321a Abs. 1 OR). Dabei ist zu beachten, dass der Kläger sich durch den Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Beklagten in deren Arbeitsorganisation eingegliedert hat und sich damit in das für einen Arbeitsvertrag typische Abhängigkeitsverhältnis zu der Beklagten begeben hat. Der Beklagten stand bezüglich der zu verrichtenden Arbeit daher ein Weisungsrecht zu (PORTMANN/RUDOLPH, BSK-OR I, Art. 319 N 14; REHBINDER/STÖCKLI, BEK-OR, Art. 319 N 6 ff.). 4.5.1 Die von der Vorinstanz erwähnte Vorschrift Art. 82 OR wurde vom Bundes- gericht durchaus auch für den Arbeitsvertrag diskutiert, aber – soweit ersichtlich – nur in Fällen, in denen der Arbeitgeber seiner Lohnzahlungspflicht nicht nachkam. So legte es dar, dass die Anwendung von Art. 82 OR in solchen Fällen nicht ohne weiteres auf der Hand liege: Da die Arbeit für den fälligen Lohn bereits erbracht, die gegenwärtige Arbeitsleistung aber nicht Gegenleistung der ausstehenden Lohnzahlung, sondern eines künftigen Lohnanspruchs sei, fehle es an und für sich am Austauschverhältnis, das die Einrede des nichterfüllten Vertrages vo- raussetze. Dennoch rechtfertige sich, dem Arbeitnehmer bei Ausbleiben der Lohnzahlung für vergangene Lohnperioden zumindest in analoger Anwendung von Art. 82 OR ein Leistungsverweigerungsrecht zuzugestehen (sog. obligatori- sches Retentionsrecht; vgl. BGE 94 II 263 E. 3a, 78 II 376 E. 2). Art. 82 OR beru- he auf dem allgemeinen Grundgedanken, dass der Belangte nur insoweit ge- zwungen werden könne, seine Leistung zu kreditieren, als er vertraglich zur Vor- leistung verpflichtet sei. Dieser Grundgedanke treffe insbesondere auch auf Dau- erschuldverhältnisse mit zeitlich verschobenen Fälligkeiten innerhalb der einzel-

- 17 - nen Leistungspaare zu. Das gelte namentlich auch für den Arbeitsvertrag. Dem Arbeitnehmer müsse nämlich die Möglichkeit offenstehen, zu verhindern, dass er dem Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit Kredit gewähre und das Risiko trage, die Gegenleistung nicht zu erhalten. Solange der Arbeitgeber sich mit verfallenen Lohnzahlungen im Rückstand befinde, könne daher der Arbeitnehmer die Leis- tung von Arbeit verweigern (BGE 120 II 209 E. 6a). Das führe dazu, dass einem Arbeitnehmer bei einer solchen berechtigten Arbeitsverweigerung der laufende Lohnanspruch gewahrt bleibe, ohne dass er zu einer Nachleistung verpflichtet sei (BGE 136 III 313 E. 2.3.1). 4.5.2 Nach dem angefochtenen Urteil macht die Beklagte in diesem Zusammen- hang geltend, dass sie den Kläger "immer wieder an seine Verpflichtungen aus dem Vertrag habe erinnern müssen und dass seit September 2016 kaum noch ei- ne Tätigkeit festzustellen gewesen sei". Insbesondere habe der Kläger "kaum noch Forschungsprojekte geschrieben und im Büro I._____ sei er ebenfalls wenig anzutreffen gewesen" (vgl. oben E. 4.3.1.). Solche vagen Behauptungen sind nicht geeignet, eine unberechtigte Arbeitsverweigerung des Klägers nachzuwei- sen. Die Beklagte hätte in diesem Zusammenhang darzulegen gehabt, über wel- che ihrer Weisungen sich der Kläger hinweggesetzt haben soll und welchen kon- kreten Pflichten gemäss seinem Pflichtenheft der Kläger nicht nachgekommen sein soll. Die Behauptung, der Kläger habe "kaum noch Forschungsprojekte" ge- schrieben und sei "wenig" im Büro I._____ anwesend gewesen, hilft nicht. Na- mentlich wird dem Kläger nicht vorgeworfen, er habe die vertraglich festgelegte Arbeitszeit nicht eingehalten oder er habe konkrete, ihm von der Arbeitgeberin zugewiesene Arbeiten nicht ausgeführt. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich sodann, dass der Kläger die Vorbringen der Beklagten in diesem Punkte durch- aus bestritt (vgl. Urk. 44 S. 13 E. 3.2.). Die Beklagte hat, ohne dass sie klare Ver- tragsverletzungen des Klägers geltend machte, die Lohnzahlungen an den Kläger ab August 2016 einfach eingestellt. Das führte dazu, dass die Beklagte im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ihrerseits mit Arbeitsleistun- gen des Klägers nicht mehr rechnen durfte. Ihr Rechtsstandpunkt erweist sich da- her als verfehlt.

- 18 - 4.5.3 Die von der Beklagten vorgenommenen Lohnkürzungen waren mithin unzu- lässig. Hingewiesen sei immerhin auch darauf, dass weder die Beklagte noch die Vorinstanz mit einem Worte sagen, weshalb Kürzungen von 50% (September 2016), 70% (Oktober und November 2016) und 90% (Dezember 2016) angemes- sen sein sollen bzw. die so berechneten Beträge der vom Kläger geleisteten Ar- beit entsprechen sollen. Es ergibt sich damit folgende korrigierte Rechnung be- treffend den dem Kläger zustehenden Nettolohn (vgl. oben E. 4.3.): August 2016: 100% Fr. 7'654.25 September 2016: 100% Fr. 7'654.25 Oktober 2016: 100% Fr. 7'654.25 November 2016: 100% Fr. 7'654.25 Dezember 2016: 100% Fr. 7'654.25 davon durch Beklagte anerkannt -Fr. 13'573.00 Total Fr. 24'698.25 von der Vorinstanz bereits zugesprochen -Fr. 3'266.45 in zweiter Instanz darüber hinaus zuzusprechen Fr. 21'431.80 Dem Kläger ist daher gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil ein weiterer Betrag von Fr. 21'431.80 netto zuzusprechen.

5. Materielles: Provision bzw. "Bonus" 5.1 Vor Obergericht hält der Kläger an seiner "Bonusforderung" von Fr. 2'443.80 brutto bzw. Fr. 2'266.85 netto für das Jahr 2016 fest. Der Bruttobetrag, mit dem sich die Vorinstanz auseinandersetzt, ergibt sich aus den Ausführungen des Klä- gers in der Klagebegründung (Urk. 1 Rz 11) und anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. November 2017 (Urk. 26 Rz 9) resp. aus der Tabelle in der E-Mail des Klägers an die Beklagte vom 5. Januar 2017 (Urk. 43 Rz 42 mit Hinweis auf Urk. 5/11). Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die geltend gemachten Pro- visionen Erweiterungsverträge mit bestehenden Kunden beträfen (Urk. 44 S. 18 E. 4.5.), wird vom Kläger mit der Berufung nicht in Frage gestellt. Es ist daher da- von auszugehen.

- 19 - 5.2 Soweit der Kläger auch hier im Schweigen der Beklagten auf seine E-Mail vom 5. Januar 2017 eine Anerkennung seiner Forderung sieht (Urk. 43 Rz 43), ist sein Rechtsstandpunkt haltlos. Im blossen Schweigen liegt keine Anerkennung (vgl. dazu auch oben E. 4.4.). 5.3 Basis für die Provisionsansprüche ist die von der Vorinstanz in E. VI/3 er- wähnte Vertragsklausel. Die Auslegung dieser Klausel durch die Vorinstanz ist grundsätzlich richtig (vgl. Urk. 44 S. 16 ff.). Der Vertrag unterscheidet zwischen "vermittelten" und vom Kläger "selbst akquirierten" Verträgen. Mit der Vorinstanz kann durchaus von der Auslegung ausgegangen werden, dass unter "Akquirieren" das Anwerben neuer Kunden zu verstehen ist, während unter den Begriff "vermit- teln", auch das Aushandeln von Verträgen mit bestehende Kunden fällt. Darauf weist namentlich auch der Umstand hin, dass für das "Akquirieren" der höhere Provisionssatz von 12% gilt, während für das blosse "Vermitteln" der tiefere Pro- visionssatz von 7,5% gelten sollte. Unter Hinweis auf die weitere Bestimmung der erwähnten Klausel, wonach die Provisionen binnen 30 Tagen "nach Zahlungsein- gang durch den neuen Kunden" ausbezahlt werden, verneinte die Vorinstanz in- dessen jeglichen Provisionsanspruch des Klägers. In diesem Zusammenhang wies sie auf des Klägers eigene Auslegung der Klausel anlässlich der Hauptver- handlung vom 9. November 2017 hin (Urk. 44 S. 18; Prot. I S. 5). Dort liess der Kläger Folgendes ausführen (Urk. 26 Rz 39): "7,5% des Umsatzes sollte dann gelten, wenn der Kläger neue Verträge bzw. Auf- träge nur an die Beklagte vermittelte und in diesem Fall die Verhandlung und der Abschluss noch durch die Beklagte - namentlich Herrn AR._____ - erfolgen musste. Die 12% dann, wenn der Kläger neue Verträge/Aufträge selbst akquirierte, und in diesem Fall die Verhandlung unterschriftsreif durch den Kläger erfolgte, sprich die Beklagte nur noch ihr finales OK geben musste. Dies wurde seit der Anstellung des Klägers bei der Beklagten so gelebt." (Hervorhebungen beigefügt) Diese Auslegung durch den Kläger kann indessen keinen Anlass geben, von der ersten Auslegung durch die Vorinstanz abzuweichen, spricht doch der Kläger hier von neuen Verträgen und nicht von neuen Kunden. Wollte man die Klausel nur auf Neukunden anwenden, ergäbe die Unterscheidung zwischen "Akquirie- ren" und "Vermitteln" keinen Sinn. Wenn demgegenüber im Vertrag vom "Zah- lungseingang durch den neuen Kunden" die Rede ist, dann ist darin eine unsorg- fältige Vertragsredaktion zu sehen, welche sich die Beklagte als Autorin des Ver-

- 20 - tragstextes entgegenhalten lassen muss. Erinnert sei in diesem Zusammenhang daran, dass der Vertragstext von der Beklagten auf ihrem Briefpapier und in der Form eines an den Kläger gerichteten Briefes abgefasst wurde (Urk. 5/6). Unter diesen Umständen sind die vom Kläger herbeigeführten Erweiterungsverträge mit bestehenden Kunden unter den Begriff des "Vermittelns" gemäss Vertrag zu se- hen. Die Beklagte schuldet dem Kläger daher für diese vermittelten Verträge eine Provision von 7,5%. Unstreitig ist, dass die mit dem Satz von 12% berechnete Provision die Beträge Fr. 2'443.80 brutto bzw. Fr. 2'266.85 netto beträfe. Beim re- duzierten Satz von 7,5% ergibt das demgegenüber die Beträge von Fr. 1'527.40 brutto bzw. Fr. 1'416.80 netto. Der Betrag von Fr. 1'416.80 (netto) ist dem Kläger daher zuzusprechen. Weil der Kläger mit der Berufung die Zusprechung eines Be- trages von Fr. 2'266.85 netto verlangt (Urk. 43 Rz 49), ist die Klage im Differenz- betrag von Fr. 850.05 (netto) abzuweisen.

6. Zusammenfassung Mit seinem Berufungsantrag Ziff. 1 verlangt der Kläger von der Berufungs- instanz, wie ausgeführt, die Zusprechung eines Betrages von Fr. 52'443.80. Nach dem Gesagten ist über diesen Antrag wie folgt zu entscheiden:

- betreffend einen Betrag von Fr. 16'839.45 (netto) durch Nichteintreten auf die Berufung (vgl. oben E. 3.3.4.).

- betreffend den Betrag von Fr. 21'431.80 (netto) Löhne August bis Dezem- ber 2016 durch Gutheissung der Klage (vgl. oben E. 4.5.3.).

- betreffend den Betrag von Fr. 1'416.80 (netto) durch Gutheissung der Kla- ge und bezüglich eines Betrages von Fr. 850.05 durch Abweisung der Kla- ge (vgl. oben E. 5.3.). Das sind alles Nettobeträge, während der Gesamtbetrag von Fr. 52'443.80 in Rechtsbegehren Ziff. 1 ein Bruttobetrag ist. Damit ist der ganze Klagebetrag beurteilt.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1 Die Prozesskosten beider Instanzen sind gemäss Obsiegen und Unterliegen zu verlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Massgebend ist für beide Instanzen der Aus- gang des Berufungsverfahrens.

- 21 - 7.2 Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren beurteilt sich nach den Bruttobeträgen und errechnet sich für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt: Streitwert Rechtsbegehren Ziff. 1 Fr. 52'443.80 Rechtsbegehren Ziff. 2 Fr. 503.70 Rechtsbegehren Ziff. 3 Fr. 0.00 Rechtsbegehren Ziff. 4 Fr. 10'000.00 Rechtsbegehren Ziff. 5 Fr. 50.00 Total Fr. 62'997.50 Der Kläger unterliegt auf Grund des heutigen Urteils – bezogen auf das erst- instanzliche Verfahren – nur in einem Betrage von Fr. 850.05 (vgl. oben E. 5.3.). Das geringe Unterliegen des Klägers kann bei der Verlegung der erstinstanzli- chen Prozesskosten vernachlässigt werden. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten sind daher der Beklagten aufzuerlegen, indessen im Sinne von Art. 111 ZPO aus dem vom Kläger bei der Vorinstanz geleisteten Vorschuss zu beziehen. Der Vor- schuss von Fr. 6'590.00 ist aber dem Kläger von der Beklagten zu ersetzen. Die dem Kläger zustehende Parteientschädigung berechnet sich gemäss AnwGebV. Die Grundgebühr deckt auch die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Unter der Berücksichtigung der vom Beklagten ver- langten Mehrwertsteuer ergibt sich eine volle Parteientschädigung von Fr. 8'800.00. 7.3 Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt Fr. 52'443.80. Nicht einzu- treten ist auf die Klage im Umfange von Fr. 16'839.45, entsprechend den von der Vorinstanz bereits zugesprochenen Nettobeträgen (vgl. oben E. 3.3.). Dem Netto- betrag von Fr. 16'839.45 entspricht ein Bruttobetrag von ca. Fr. 21'900.00. Mithin unterliegt der Kläger vor Obergericht zu ca. 2/ . Die Kosten des Berufungsverfah- 5 rens sind daher dem Kläger zu 2/ und der Beklagten zu 3/ aufzuerlegen. Sie sind 5 5 in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 und § 4 GebV OG auf Fr. 5'500.00 festzusetzen. Im Sinne von Art. 111 ZPO sind die Kosten aus dem vom Kläger bei der Berufungsinstanz geleisteten Vorschuss zu beziehen, sind ihm aber von der Beklagten im Umfange von Fr. 3'300.00 (= 60% von Fr. 5'500.00) zu ersetzen. Die

- 22 - volle Parteientschädigung für das Berufungsverfahren beträgt unter Berücksichti- gung der vom Kläger verlangten Mehrwertsteuer Fr. 3'500.00. Da der Kläger zu 3/ obsiegt und die Beklagte sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt hat, ist die 5 Parteientschädigung des Klägers für das Berufungsverfahren auf Fr. 2'100.00 festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Urteils rechtskräftig ist, soweit die Klage geheissen worden ist. Ferner wird vorge- merkt, dass die Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Urteils in Rechts- kraft erwachsen sind.

2. Es wird sodann davon Vormerk genommen, dass der Entscheid der Vorin- stanz über das Rechtsbegehren Ziff. 2 des Klägers rechtskräftig ist.

3. Auf den Berufungsantrag Ziff. 1 wird bezüglich eines Forderungsbetrages von Fr. 16'839.45 nicht eingetreten.

4. Auf den Berufungsantrag Ziff. 1 wird insoweit nicht eingetreten, als er die Verzugszinsen betrifft.

5. Schriftliche Mitteilungen und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachstehendem Urteil. Und sodann wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die folgenden weiteren Beträge zu bezahlen:

a) Fr. 21'431.80 (netto);

b) Fr. 1'416.80 (netto). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit sie noch zu beurteilen ist.

- 23 -

2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 6'590.00 festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Sie werden aus dem vom Kläger bei der Vorinstanz geleisteten Vorschuss bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger diesen Vor- schuss im Umfang von Fr. 6'590.00 zu ersetzen.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.00 festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu 2/ und der Beklagten zu 3/ auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten 5 5 Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den geleisteten Vorschuss im Betrage von Fr. 3'300.00 zu ersetzen.

6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für beide Instanzen eine Partei- entschädigung von Fr. 10'900.00 (erste Instanz Fr. 8'800.00; Berufungsver- fahren Fr. 2'100.00) zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche und arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 52'443.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 24 - Zürich, 25. September 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider MLaw V. Stübi versandt am: sf

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1 Sachverhalt

E. 1.1 Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000.00. Ihren Sitz hat sie in E._____ (… [Strasse] …). Der Gesellschafts- zweck ist im Handelsregister wie folgt umschrieben (vgl. Urk. 51): "Die Gesellschaft ist international tätig. Sie hat den Zweck der Ausübung …" Der einzige Verwaltungsrat der Beklagten ist AR._____, wohnhaft in AS._____ (Kanton St. Gallen).

E. 1.2 Am 27. August 2013 unterzeichneten die Parteien auf dem Briefpapier der Beklagten eine mit "Anstellungsvertrag" überschriebene Vereinbarung, die in die Form eines von der Beklagten an den Kläger gerichteten Briefes gekleidet ist (Urk. 5/6). Ihre wesentlichen Bestimmungen lauten wie folgt: "Der Start des Anstellungsvertrages wird zum 1.10.2013 als Leiter Research bei der B._____ International AG angestrebt. Sie sind verantwortlich für:

a) Planung und Steuerung des Research in den B._____ Büros.

b) Planung und Steuerung der Forschungsprojekte: Soll 4 pro Jahr.

- 8 -

c) Training und kontinuierliche Weiterbildung der Redakteure

d) Planung und Koordinierung von 4 Fachbüchern wie AC._____ D

e) Planung und Präsentation von B._____ Daten bei Fachkonferenzen

f) Koordination und Ausbau der Kunden "Forschungsinstitute" weltweit

• Das monatliche Salär ist 10.000 SFR – bei 80% Zeitpensum. Ihr 20% Engage- ment als Vorsitzender von AT._____ ist und bekannt und wird durch Daten von B._____ unterstützt.

• Die Testphase ist auf 4 Monate begrenzt

• Von jedem vermittelten Vertrag erhalten Sie 7.5% des bezahlten Volumens, von jedem selbst akquitierten [recte: akquirierten] Vertrag 12% des bezahlten Volu- mens 30 Tage nach Zahlungseingang durch den neuen Kunden ausgezahlt – für die Dauer des jeweils gewonnenen Vertrages.

• Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden.

• Der Jahresurlaub beträgt 25 Tage. Die Details sind in dem beiliegenden Spesenreglement, den Leitlinien sowie dem Schweizerischen Obligationenrecht geregelt."

E. 1.3 Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte ihren Zahlungsverpflichtungen ab Anfang 2016 nicht mehr regelmässig nachkam. Mit Schreiben vom 15. De- zember 2016 setzte er der Beklagten eine Frist bis zum 23. Dezember 2016, um ausstehende Lohnzahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 30'617.00, Reisespesen im Betrag von Fr. 208.81 sowie Bonuszahlungen für Vertragsabschlüsse im Um- fang von Fr. 2'443.80 zu leisten. Vorbehalten wurde die fristlose Kündigung des Vertrages gemäss Art. 337 OR (Urk. 5/16). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 an die Beklagte sprach der Kläger die "fristlose Kündigung des Arbeitsver- hältnisses" aus (Urk. 5/17).

E. 1.4 Mit Zahlungsbefehl vom 28. Dezember 2016 (Urk. 5/19) liess der Kläger die Beklagte für zehn verschiedene Positionen betreiben. Die Beklagte erhob Rechts- vorschlag.

E. 2 Prozessverlauf

E. 2.1 Bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens sei auf die Darstellung im ange- fochtenen Urteil verwiesen (Urk. 44 S. 4 f.).

E. 2.2 Das angefochtene Urteil wurde dem Kläger am 25. Mai 2018 zugestellt (Urk. 42/1). Innert der gesetzlichen Frist erhob er alsdann mit Schriftsatz vom

25. Juni 2018 Berufung (Urk. 43). Nachdem er den ihm auferlegten Kostenvor-

- 9 - schuss von Fr. 5'500.00 geleistet hatte (Urk. 47 und 48), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 12. Juli 2018 Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 49). Diese Verfügung wurde von der Beklagten nicht in Empfang genommen (Urk. 50).

E. 3 Prozessuales

E. 3.1 Säumnis der Beklagten im Berufungsverfahren. Die Beklagte verzeigt Domi- zil in E._____; ihr einziger Verwaltungsrat ist AR._____, wohnhaft im AS._____. Drei Sendungen der Vorinstanz an die Adresse der Beklagten gemäss Handels- register kamen mit dem Vermerk zurück, dass der Empfänger an der angegebe- nen Adresse nicht habe ermittelt werden können (Urk. 7/3, 14 und 15). In der Fol- ge ersuchte AR._____ die Vorinstanz um Zustellung der Klageschrift an seine Privatadresse in AU._____ (Urk. 16); AU._____ liegt in der Gemeinde AS._____ (SG). An diese Adresse wurden in der Folge auch alle weiteren Sendungen der Vorinstanz gesandt, namentlich auch die Vorladung zur Hauptverhandlung (vgl. Urk. 22) sowie das angefochtene Urteil (Urk. 42/2), in dessen Rubrum diese Ad- resse als Zustelladresse aufgeführt ist. Die Berufungsinstanz sandte der Beklag- ten die Verfügung mit der Fristansetzung zur Berufungsantwort ebenfalls an diese Adresse. Die betreffende Postsendung wurde dem einzigen Verwaltungsrat der Beklagten am 16. Juli 2018 mit Frist bis 23. Juli 2018 zur Abholung gemeldet; in- dessen wurde sie nicht abgeholt und der Berufungsinstanz retourniert (Urk. 50). Die Beklagte steht in einem Prozessrechtsverhältnis und muss daher mit Zustel- lungen rechnen. Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt die Sendung daher am 7. Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, mithin am 23. Juli 2018. Wegen des Fristenstillstandes gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO lief der Beklag- ten die Frist zur Beantwortung der Berufung am 14. September 2018 ab. Die Be- klagte hat bis zu diesem Zeitpunkt nicht reagiert und ist daher mit ihrer Beru- fungsantwort säumig. Androhungsgemäss wird das Verfahren ohne die versäum- te Prozesshandlung durchgeführt (vgl. Art. 147 Abs. 2 ZPO).

E. 3.2 Anforderungen an die Berufungsschrift. Das Berufungsverfahren ist ein ei- genständiges Verfahren. Es dient nicht etwa der Vervollständigung des vorin- stanzlichen Verfahrens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des

- 10 - erstinstanzlichen Entscheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Bean- standungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). In der Berufungsschrift sind die Behaup- tungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Be- gründung enthalten (ZK ZPO-REETZ/THEILER, Art. 311 N 36). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Beru- fungsantwortfrist vollständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinwei- sen). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgeblichen Behaup- tungen, Erklärungen, Bestreitungen vorgetragen und auch Beweisanträge gestellt hat. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausge- führt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Ver- weisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neu- erliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt zwar über ei- ne umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist aber hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk- ten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen- den Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. Sep- tember 2014, E. 5).

E. 3.3 Teilrechtskraft; Rechtsschutzinteresse des Klägers.

- 11 -

E. 3.3.1 Mit Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Urteils wurde die Klage teilweise gutgeheissen. Insoweit ist das angefochtene Urteil in Rechtskraft erwachsen. Da- von ist Vormerk zu nehmen.

E. 3.3.2 Mit Dispositiv-Ziff. 2 bzw. Dispositiv-Ziff. 3 traf die Vorinstanz Anordnungen betreffend das Arbeitszeugnis bzw. den Lohnausweis. Diese Anordnungen, denen die Vorinstanz Streitwerte von Fr. 10'000.00 bzw. Fr. 50.00 zuordnete (Urk. 44 S. 24 f.), blieben vor Obergericht unangefochten. Auch die Dispositiv-Ziff. 2 und 3 sind daher rechtskräftig. Und auch das ist vorzumerken.

E. 3.3.3 Mit seinem Rechtsbegehren Ziff. 2 (vgl. Urk. 44 S. 2) verlangte der Kläger die Zusprechung eines Betrages von Fr. 503.71 nebst Zins zu 5% seit 10. De- zember 2016, und zwar unter dem Titel Spesen (vgl. Urk. 1 Rz 10). Die Klage wurde in diesem Punkte von der Vorinstanz mit Dispositiv-Ziff. 1 bereits gutge- heissen, nämlich im (gerundeten) Betrage von Fr. 503.70 nebst Zins zu 5% seit dem 6. Januar 2017. Dieser Punkt bleibt im Berufungsverfahren unangefochten. Es ist daher davon Vormerk zu nehmen, dass der Entscheid der Vorinstanz über das Rechtsbegehren Ziff. 2 des Klägers rechtskräftig ist.

E. 3.3.4 Die weitere Forderungsklage gemäss dem vom Kläger der Vorinstanz unter- breiteten Rechtsbegehren betrifft einen Betrag von Fr. 52'443.80. Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid wurde die Klage in diesem Punkte im Umfange von Fr. 13'573.00 (netto) anerkannt und im Umfange von Fr. 3'266.45 netto "(Löhne August bis Dezember 2016)" gutgeheissen. Schliesslich wurde "im Mehrbetrag … die Rest-Forderungsklage" abgewiesen. Um das Ergebnis des vorinstanzlichen Verfahrens kümmert sich der rechtskundig vertretene Kläger allerdings nicht: Mit seinem Berufungsantrag Ziff. 1 verlangt er nach wie vor die Zusprechung eines Betrages von Fr. 52'443.80, und damit die Gutheissung der Klage auch insoweit, als er vor Vorinstanz bereits obsiegt hat. In diesem Punkte fehlt ihm aber das Rechtsschutzinteresse. Bezüglich eines Betrages von Fr. 16'839.45 ist auf den Berufungsantrag Ziff. 1 daher von vornherein nicht einzutreten.

E. 3.4 Verzugszinsen. Aus dem Berufungsantrag Ziff. 1, der, wie bereits ausge- führt, das der Vorinstanz unterbreitete Rechtsbegehren Ziff. 1 einfach wiederholt,

- 12 - ergibt sich, dass der Kläger mit der Festsetzung der Verzugszinsen durch die Vor- instanz nicht einverstanden ist. In der Berufungsbegründung setzt er sich aller- dings in dieser Hinsicht mit dem angefochtenen Urteil und mit der Frage, wie die Verzugszinsen zu berechnen sind, nicht auseinander. Damit erweist sich die Be- rufung in diesem Punkte als von vornherein ungenügend begründet. Die Beru- fungsinstanz hat namentlich keine Veranlassung, in den erstinstanzlichen Rechts- schriften des Klägers nachzuschlagen, welches seine Vorstellung bezüglich der Berechnung des Verzugszinses sein könnte. Auf den Berufungsantrag Ziff. 1 ist daher auch insoweit nicht einzutreten, als er die Verzugszinsen betrifft.

E. 3.5 Rechtsvorschlag. Vor Obergericht hält der Kläger an seinem Antrag, es sei in der von ihm gegen die Beklagte angehobenen Betreibung der Rechtsvorschlag aufzuheben, nicht mehr fest. Die Berufungsinstanz hat sich daher mit dieser Fra- ge nicht zu befassen.

E. 3.6 "Rest-Forderungsklage". Die von der Vorinstanz abgewiesene "Rest- Forderungsklage" (vgl. Dispositiv-Ziff. 1) betrifft nach dem Gesagten einen Betrag von Fr. 35'604.35 (Fr. 52'443.80 abzüglich folgender Beträge: Fr.13'573.00 und Fr. 3'266.45). Dieser Betrag steht noch im Streit.

E. 4 Materielles: Lohnansprüche August bis Dezember 2016

E. 4.1 Die Vorinstanz geht von einem Einzelarbeitsvertrag aus (Urk. 44 S. 6-8). Das ist richtig und wird von der Beklagten vor Obergericht denn auch nicht in Fra- ge gestellt. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist in diesem Zusammenhang zu verweisen.

E. 4.2 Auszugehen ist von der unangefochten gebliebenen Feststellung der Vor- instanz, wonach die Parteien für den Kläger einen Monatslohn von Fr. 10'000.00 brutto bzw. von Fr. 7'654.25 netto vereinbart hätten. Gemäss dem vorinstanzli- chen Urteil schuldet die Beklagte dem Kläger den Lohn für den Monat August 2016 "in vollem Umfang" (Urk. 44 S. 12 E. V/2). Unbestritten ist sodann nach dem vorinstanzlichen Urteil, dass der Kläger für die Monate September 2016 bis De- zember 2016 keinen Lohn erhalten hat (Urk. 44 S. 11 f., E. V/1). Ausgehend von

- 13 - diesen vorinstanzlichen Feststellungen wäre rechnerisch ein Lohnanspruch des Klägers von Fr. 50'000.00 brutto bzw. von Fr. 38'271.25 netto betreffend die Mo- nate August bis Dezember 2016 offen.

E. 4.3 Die Vorinstanz sprach dem Kläger zwar den ganzen Augustlohn (netto) zu, kürzte aber im Sinne der Vorbringen der Beklagten den Monatslohn für den Monat September 2016 um 50%, die Monatslöhne für die Monate Oktober und Novem- ber 2016 je um 70% und schliesslich den Monatslohn für den Monat Dezember 2016 um 90% (Urk. 44 S. 13 f. E. V/3.1 und V/4). Aus dem vorinstanzlichen Urteil lässt sich folgende Rechnung herauslesen: Geschuldete Netto-Monatslöhne (100%: Fr. 7'654.25) gemäss Vorinstanz: August 2016: 100% Fr. 7'654.25 September 2016: 50% Fr. 3'827.13 Oktober 2016: 30% Fr. 2'296.28 November 2016: 30% Fr. 2'296.28 Dezember 2016: 10% Fr. 765.43 davon durch Beklagte anerkannt -Fr. 13'573.00 noch zuzusprechen Fr. 3'266.37 Die Vorinstanz sprach dem Kläger schliesslich mit Dispositiv-Ziff. 1 des an- gefochtenen Urteils Fr. 3'266.45 zu. Die Differenz von Fr. 0.08 zu der oben ge- machten Rechnung ist eine blosse Rundungsdifferenz.

E. 4.3.1 Bezüglich der vorgenommenen Kürzungen wies die Vorinstanz im angefoch- tenen Urteil zunächst auf die Vorbringen der Parteien hin: So habe die Beklagte vorgetragen, dass der Kläger in den Monaten September 2016 bis Dezember 2016 "immer wieder an seine Verpflichtungen aus dem Vertrag habe erinnert werden müssen und dass von ihm seit September 2016 kaum noch eine Tätigkeit festzustellen gewesen sei". Insbesondere habe der Kläger "kaum noch For- schungsprojekte geschrieben und im Büro I._____ sei er ebenfalls wenig anzu- treffen gewesen, weshalb der Lohn des Klägers" im verlangten Umfange zu kür- zen sei (Urk. 44 S. 13 E. 3.1.). Demgegenüber brachte der Kläger gemäss dem angefochtenen Urteil vor, dass er seine Arbeitsleistung stets erbracht habe. Seine Tätigkeit sei oft mit Reisen verbunden gewesen, was die Beklagte gewusst habe,

- 14 - weswegen er in dieser Zeit nicht physisch in den Büros der Beklagten anwesend gewesen sei. Auch habe die Beklagte ihn nie informiert, dass sie mit seiner Ar- beitstätigkeit nicht zufrieden sei oder dass er seine Arbeitsstunden nicht leiste. Ausserdem obliege es der Beklagten zu beweisen, dass er nicht voll gearbeitet habe (Urk. 44 S. 13 E. 3.2.).

E. 4.3.2 Bezüglich der verlangten Kürzungen folgte die Vorinstanz der Beklagten mit der folgenden Argumentation: Der Einzelarbeitsvertrag als synallagmatischer Ver- trag kennzeichne sich dadurch, dass die Leistungen von Arbeitnehmer (Arbeit) und Arbeitgeber (Lohn) im Sinne von Art. 319 OR zueinander in einem Aus- tauschverhältnis stünden. Gemäss Art. 82 OR müsse aber, wer bei einem zwei- seitigen Vertrag den andern zur Erfüllung anhalten wolle, entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten. Sei vertraglich nichts anderes vereinbart, sei der Arbeitnehmer vorleistungspflichtig und habe gemäss Art. 323 Abs. 1 OR erst nach geleisteter Arbeit Anspruch auf Lohn. Dabei obliege es dem vorleistungs- pflichtigen Arbeitnehmer nachzuweisen, dass er geleistet bzw. die Leistung ord- nungsgemäss angeboten habe. Der Standpunkt des Klägers gehe fehl, wonach die Beklagte nachzuweisen habe, dass er nicht gearbeitet habe. Als "vorleis- tungspflichtiger Arbeitnehmer" habe eben der Kläger nachzuweisen, "dass er sei- ne Arbeitsleistung vertragsgemäss erbracht" habe. Da die Beklagte mit ihrer Kla- geantwort ausgeführt habe, dass beim Kläger seit September 2016 kaum noch eine Tätigkeit festzustellen gewesen sei und sie aus diesem Grund den Lohn des Klägers für die Monate September bis Dezember 2016 lediglich in reduziertem Umfang anerkenne, habe der Kläger im weiteren Prozessverlauf "in keiner Art und Weise" dargetan, "inwiefern er seine Arbeitsleistung im strittigen Zeitraum er- bracht" habe. Dazu wäre er "umso mehr gehalten gewesen, da er sich selbst als leitenden Arbeitnehmer qualifiziert, dessen Tätigkeit oftmals mit Reisen verbun- den gewesen sei". Der Kläger habe vorgetragen, dass er die Beklagte oft an Kon- ferenzen und Workshops vertreten habe und dass er für sie in ihren verschiede- nen Büros tätig gewesen sei. Gemäss dem angefochtenen Urteil war dem Kläger allerdings "ein an sich zeitlich beschränkter Einsatz für die AT._____" erlaubt. Die Vorinstanz kommt sodann zum Schluss, dass "der zeitliche Umfang" des "Enga- gements" des Klägers für die Beklagte "damit nicht offenkundig" sei. Der Kläger

- 15 - hätte vielmehr "zumindest summarisch darzutun" gehabt, "welche Aufgaben er im fraglichen Zeitraum für die Beklagte noch wahrgenommen hat". Die "unwiderspro- chenen" Abmahnungen des Klägers gegenüber der Beklagten betreffend offene Löhne und Spesen genügten als Nachweis für die geleistete Arbeit des Klägers jedenfalls nicht (Urk. 44 S. 13 f. E. 3.3 und 3.4). Diese vorinstanzliche Sichtweise wird mit der Berufung beanstandet (Urk. 43).

E. 4.4 Der Kläger rügt mit der Berufung, die Vorinstanz habe seine "rechtsgenüg- lich vorgebrachte Behauptung", wonach die Beklagte seine Forderungen "explizit" anerkannt habe, nicht gehört (Urk. 43 Rz 6; vgl. auch Titel vor Rz 10 und Rz 10). Er unterlässt es aber, unter Hinweis auf die Akten zu sagen, wo diese Behaup- tung aufgestellt worden sein soll. Es ist nicht Sache der Berufungsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten danach zu suchen. Und wenn der Kläger mit der Berufung der Vorinstanz vorwirft, sie habe trotz "strittiger Sachdarstellung durch die Partei- en keine Beweiswürdigung vorgenommen" (Urk. 43 Rz 31), so unterlässt er es in diesem Zusammenhang zu sagen, welche seiner prozessrechtskonform und rechtzeitig bezeichneten Beweismittel die Vorinstanz übergangen haben soll. Der Kläger erwähnt im Übrigen seine von der Vorinstanz angesprochenen "unwidersprochenen Abmahnungen" und weist in diesem Zusammenhang auf seine mit der Klage zu den Akten gegebenen E-Mails vom 25. Oktober 2016 (Urk. 5/15), 29. November 2016 (Urk. 5/14), 9. Dezember 2016 (Urk. 5/13), 28. Dezember 2016 (Urk. 5/12) und 5. Januar 2017 (Urk. 5/11) hin. Mit diesen E-Mails monierte der Kläger ausstehende Lohnzahlungen. Im Umstand, dass die Beklagte diese Mails "unwidersprochen" gelassen hat, sieht der Kläger eine "Anerkennung der Forderung" (Urk. 43 Rz 10) bzw. gar eine "(schriftliche) Schuldanerkennung" (Urk. 43 Rz 15). Der Rechtsstandpunkt des Klägers, wonach im Stillschweigen der Beklagten auf die E-Mails hin "eine klare Anerkennung der Schuld" bzw. die "Zustimmung bzw. Anerkennung der Forderung" liege (Urk. 43 Rz 29), ist falsch: Wer von der Gegenpartei abgemahnt wird, kann schweigen, ohne dass dieses Schweigen als Anerkennung der Forderung der Gegenpartei angesehen werden könnte. In der Berufungsbegründung macht der Kläger ferner geltend, die Beklag- te habe mit ihren E-Mails bestätigt, dass Lohnzahlungen erfolgen würden, sobald

- 16 - man die notwendige Liquidität dafür hätte (Urk. 43 Rz 12). Auch diesbezüglich un- terlässt es der Kläger aber, unter Hinweis auf die Akten zu sagen, wo im vo- rinstanzlichen Verfahren er dies geltend gemacht haben will.

E. 4.5 Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich, dass der Kläger in seiner Arbeitsgestal- tung frei war. Dem Kläger wurde nämlich kein bestimmter Arbeitsort zugewiesen, sondern es wurde – bei einem 80%-Pensum – eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart. Ferner ergibt sich aus den lit. a) bis f) in sehr allgemeiner Form das Pflichtenheft des Klägers (Urk. 4/6). Im Rahmen dieses Pflichtenheftes hatte der Kläger die ihm übertragene Arbeit auszuführen (Art. 321 und 321a Abs. 1 OR). Dabei ist zu beachten, dass der Kläger sich durch den Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Beklagten in deren Arbeitsorganisation eingegliedert hat und sich damit in das für einen Arbeitsvertrag typische Abhängigkeitsverhältnis zu der Beklagten begeben hat. Der Beklagten stand bezüglich der zu verrichtenden Arbeit daher ein Weisungsrecht zu (PORTMANN/RUDOLPH, BSK-OR I, Art. 319 N 14; REHBINDER/STÖCKLI, BEK-OR, Art. 319 N 6 ff.).

E. 4.5.1 Die von der Vorinstanz erwähnte Vorschrift Art. 82 OR wurde vom Bundes- gericht durchaus auch für den Arbeitsvertrag diskutiert, aber – soweit ersichtlich – nur in Fällen, in denen der Arbeitgeber seiner Lohnzahlungspflicht nicht nachkam. So legte es dar, dass die Anwendung von Art. 82 OR in solchen Fällen nicht ohne weiteres auf der Hand liege: Da die Arbeit für den fälligen Lohn bereits erbracht, die gegenwärtige Arbeitsleistung aber nicht Gegenleistung der ausstehenden Lohnzahlung, sondern eines künftigen Lohnanspruchs sei, fehle es an und für sich am Austauschverhältnis, das die Einrede des nichterfüllten Vertrages vo- raussetze. Dennoch rechtfertige sich, dem Arbeitnehmer bei Ausbleiben der Lohnzahlung für vergangene Lohnperioden zumindest in analoger Anwendung von Art. 82 OR ein Leistungsverweigerungsrecht zuzugestehen (sog. obligatori- sches Retentionsrecht; vgl. BGE 94 II 263 E. 3a, 78 II 376 E. 2). Art. 82 OR beru- he auf dem allgemeinen Grundgedanken, dass der Belangte nur insoweit ge- zwungen werden könne, seine Leistung zu kreditieren, als er vertraglich zur Vor- leistung verpflichtet sei. Dieser Grundgedanke treffe insbesondere auch auf Dau- erschuldverhältnisse mit zeitlich verschobenen Fälligkeiten innerhalb der einzel-

- 17 - nen Leistungspaare zu. Das gelte namentlich auch für den Arbeitsvertrag. Dem Arbeitnehmer müsse nämlich die Möglichkeit offenstehen, zu verhindern, dass er dem Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit Kredit gewähre und das Risiko trage, die Gegenleistung nicht zu erhalten. Solange der Arbeitgeber sich mit verfallenen Lohnzahlungen im Rückstand befinde, könne daher der Arbeitnehmer die Leis- tung von Arbeit verweigern (BGE 120 II 209 E. 6a). Das führe dazu, dass einem Arbeitnehmer bei einer solchen berechtigten Arbeitsverweigerung der laufende Lohnanspruch gewahrt bleibe, ohne dass er zu einer Nachleistung verpflichtet sei (BGE 136 III 313 E. 2.3.1).

E. 4.5.2 Nach dem angefochtenen Urteil macht die Beklagte in diesem Zusammen- hang geltend, dass sie den Kläger "immer wieder an seine Verpflichtungen aus dem Vertrag habe erinnern müssen und dass seit September 2016 kaum noch ei- ne Tätigkeit festzustellen gewesen sei". Insbesondere habe der Kläger "kaum noch Forschungsprojekte geschrieben und im Büro I._____ sei er ebenfalls wenig anzutreffen gewesen" (vgl. oben E. 4.3.1.). Solche vagen Behauptungen sind nicht geeignet, eine unberechtigte Arbeitsverweigerung des Klägers nachzuwei- sen. Die Beklagte hätte in diesem Zusammenhang darzulegen gehabt, über wel- che ihrer Weisungen sich der Kläger hinweggesetzt haben soll und welchen kon- kreten Pflichten gemäss seinem Pflichtenheft der Kläger nicht nachgekommen sein soll. Die Behauptung, der Kläger habe "kaum noch Forschungsprojekte" ge- schrieben und sei "wenig" im Büro I._____ anwesend gewesen, hilft nicht. Na- mentlich wird dem Kläger nicht vorgeworfen, er habe die vertraglich festgelegte Arbeitszeit nicht eingehalten oder er habe konkrete, ihm von der Arbeitgeberin zugewiesene Arbeiten nicht ausgeführt. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich sodann, dass der Kläger die Vorbringen der Beklagten in diesem Punkte durch- aus bestritt (vgl. Urk. 44 S. 13 E. 3.2.). Die Beklagte hat, ohne dass sie klare Ver- tragsverletzungen des Klägers geltend machte, die Lohnzahlungen an den Kläger ab August 2016 einfach eingestellt. Das führte dazu, dass die Beklagte im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ihrerseits mit Arbeitsleistun- gen des Klägers nicht mehr rechnen durfte. Ihr Rechtsstandpunkt erweist sich da- her als verfehlt.

- 18 -

E. 4.5.3 Die von der Beklagten vorgenommenen Lohnkürzungen waren mithin unzu- lässig. Hingewiesen sei immerhin auch darauf, dass weder die Beklagte noch die Vorinstanz mit einem Worte sagen, weshalb Kürzungen von 50% (September 2016), 70% (Oktober und November 2016) und 90% (Dezember 2016) angemes- sen sein sollen bzw. die so berechneten Beträge der vom Kläger geleisteten Ar- beit entsprechen sollen. Es ergibt sich damit folgende korrigierte Rechnung be- treffend den dem Kläger zustehenden Nettolohn (vgl. oben E. 4.3.): August 2016: 100% Fr. 7'654.25 September 2016: 100% Fr. 7'654.25 Oktober 2016: 100% Fr. 7'654.25 November 2016: 100% Fr. 7'654.25 Dezember 2016: 100% Fr. 7'654.25 davon durch Beklagte anerkannt -Fr. 13'573.00 Total Fr. 24'698.25 von der Vorinstanz bereits zugesprochen -Fr. 3'266.45 in zweiter Instanz darüber hinaus zuzusprechen Fr. 21'431.80 Dem Kläger ist daher gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil ein weiterer Betrag von Fr. 21'431.80 netto zuzusprechen.

E. 5 Materielles: Provision bzw. "Bonus"

E. 5.1 Vor Obergericht hält der Kläger an seiner "Bonusforderung" von Fr. 2'443.80 brutto bzw. Fr. 2'266.85 netto für das Jahr 2016 fest. Der Bruttobetrag, mit dem sich die Vorinstanz auseinandersetzt, ergibt sich aus den Ausführungen des Klä- gers in der Klagebegründung (Urk. 1 Rz 11) und anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. November 2017 (Urk. 26 Rz 9) resp. aus der Tabelle in der E-Mail des Klägers an die Beklagte vom 5. Januar 2017 (Urk. 43 Rz 42 mit Hinweis auf Urk. 5/11). Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die geltend gemachten Pro- visionen Erweiterungsverträge mit bestehenden Kunden beträfen (Urk. 44 S. 18 E. 4.5.), wird vom Kläger mit der Berufung nicht in Frage gestellt. Es ist daher da- von auszugehen.

- 19 -

E. 5.2 Soweit der Kläger auch hier im Schweigen der Beklagten auf seine E-Mail vom 5. Januar 2017 eine Anerkennung seiner Forderung sieht (Urk. 43 Rz 43), ist sein Rechtsstandpunkt haltlos. Im blossen Schweigen liegt keine Anerkennung (vgl. dazu auch oben E. 4.4.).

E. 5.3 Basis für die Provisionsansprüche ist die von der Vorinstanz in E. VI/3 er- wähnte Vertragsklausel. Die Auslegung dieser Klausel durch die Vorinstanz ist grundsätzlich richtig (vgl. Urk. 44 S. 16 ff.). Der Vertrag unterscheidet zwischen "vermittelten" und vom Kläger "selbst akquirierten" Verträgen. Mit der Vorinstanz kann durchaus von der Auslegung ausgegangen werden, dass unter "Akquirieren" das Anwerben neuer Kunden zu verstehen ist, während unter den Begriff "vermit- teln", auch das Aushandeln von Verträgen mit bestehende Kunden fällt. Darauf weist namentlich auch der Umstand hin, dass für das "Akquirieren" der höhere Provisionssatz von 12% gilt, während für das blosse "Vermitteln" der tiefere Pro- visionssatz von 7,5% gelten sollte. Unter Hinweis auf die weitere Bestimmung der erwähnten Klausel, wonach die Provisionen binnen 30 Tagen "nach Zahlungsein- gang durch den neuen Kunden" ausbezahlt werden, verneinte die Vorinstanz in- dessen jeglichen Provisionsanspruch des Klägers. In diesem Zusammenhang wies sie auf des Klägers eigene Auslegung der Klausel anlässlich der Hauptver- handlung vom 9. November 2017 hin (Urk. 44 S. 18; Prot. I S. 5). Dort liess der Kläger Folgendes ausführen (Urk. 26 Rz 39): "7,5% des Umsatzes sollte dann gelten, wenn der Kläger neue Verträge bzw. Auf- träge nur an die Beklagte vermittelte und in diesem Fall die Verhandlung und der Abschluss noch durch die Beklagte - namentlich Herrn AR._____ - erfolgen musste. Die 12% dann, wenn der Kläger neue Verträge/Aufträge selbst akquirierte, und in diesem Fall die Verhandlung unterschriftsreif durch den Kläger erfolgte, sprich die Beklagte nur noch ihr finales OK geben musste. Dies wurde seit der Anstellung des Klägers bei der Beklagten so gelebt." (Hervorhebungen beigefügt) Diese Auslegung durch den Kläger kann indessen keinen Anlass geben, von der ersten Auslegung durch die Vorinstanz abzuweichen, spricht doch der Kläger hier von neuen Verträgen und nicht von neuen Kunden. Wollte man die Klausel nur auf Neukunden anwenden, ergäbe die Unterscheidung zwischen "Akquirie- ren" und "Vermitteln" keinen Sinn. Wenn demgegenüber im Vertrag vom "Zah- lungseingang durch den neuen Kunden" die Rede ist, dann ist darin eine unsorg- fältige Vertragsredaktion zu sehen, welche sich die Beklagte als Autorin des Ver-

- 20 - tragstextes entgegenhalten lassen muss. Erinnert sei in diesem Zusammenhang daran, dass der Vertragstext von der Beklagten auf ihrem Briefpapier und in der Form eines an den Kläger gerichteten Briefes abgefasst wurde (Urk. 5/6). Unter diesen Umständen sind die vom Kläger herbeigeführten Erweiterungsverträge mit bestehenden Kunden unter den Begriff des "Vermittelns" gemäss Vertrag zu se- hen. Die Beklagte schuldet dem Kläger daher für diese vermittelten Verträge eine Provision von 7,5%. Unstreitig ist, dass die mit dem Satz von 12% berechnete Provision die Beträge Fr. 2'443.80 brutto bzw. Fr. 2'266.85 netto beträfe. Beim re- duzierten Satz von 7,5% ergibt das demgegenüber die Beträge von Fr. 1'527.40 brutto bzw. Fr. 1'416.80 netto. Der Betrag von Fr. 1'416.80 (netto) ist dem Kläger daher zuzusprechen. Weil der Kläger mit der Berufung die Zusprechung eines Be- trages von Fr. 2'266.85 netto verlangt (Urk. 43 Rz 49), ist die Klage im Differenz- betrag von Fr. 850.05 (netto) abzuweisen.

E. 6 Zusammenfassung Mit seinem Berufungsantrag Ziff. 1 verlangt der Kläger von der Berufungs- instanz, wie ausgeführt, die Zusprechung eines Betrages von Fr. 52'443.80. Nach dem Gesagten ist über diesen Antrag wie folgt zu entscheiden:

- betreffend einen Betrag von Fr. 16'839.45 (netto) durch Nichteintreten auf die Berufung (vgl. oben E. 3.3.4.).

- betreffend den Betrag von Fr. 21'431.80 (netto) Löhne August bis Dezem- ber 2016 durch Gutheissung der Klage (vgl. oben E. 4.5.3.).

- betreffend den Betrag von Fr. 1'416.80 (netto) durch Gutheissung der Kla- ge und bezüglich eines Betrages von Fr. 850.05 durch Abweisung der Kla- ge (vgl. oben E. 5.3.). Das sind alles Nettobeträge, während der Gesamtbetrag von Fr. 52'443.80 in Rechtsbegehren Ziff. 1 ein Bruttobetrag ist. Damit ist der ganze Klagebetrag beurteilt.

E. 7 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 7.1 Die Prozesskosten beider Instanzen sind gemäss Obsiegen und Unterliegen zu verlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Massgebend ist für beide Instanzen der Aus- gang des Berufungsverfahrens.

- 21 -

E. 7.2 Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren beurteilt sich nach den Bruttobeträgen und errechnet sich für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt: Streitwert Rechtsbegehren Ziff. 1 Fr. 52'443.80 Rechtsbegehren Ziff. 2 Fr. 503.70 Rechtsbegehren Ziff. 3 Fr. 0.00 Rechtsbegehren Ziff. 4 Fr. 10'000.00 Rechtsbegehren Ziff. 5 Fr. 50.00 Total Fr. 62'997.50 Der Kläger unterliegt auf Grund des heutigen Urteils – bezogen auf das erst- instanzliche Verfahren – nur in einem Betrage von Fr. 850.05 (vgl. oben E. 5.3.). Das geringe Unterliegen des Klägers kann bei der Verlegung der erstinstanzli- chen Prozesskosten vernachlässigt werden. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten sind daher der Beklagten aufzuerlegen, indessen im Sinne von Art. 111 ZPO aus dem vom Kläger bei der Vorinstanz geleisteten Vorschuss zu beziehen. Der Vor- schuss von Fr. 6'590.00 ist aber dem Kläger von der Beklagten zu ersetzen. Die dem Kläger zustehende Parteientschädigung berechnet sich gemäss AnwGebV. Die Grundgebühr deckt auch die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Unter der Berücksichtigung der vom Beklagten ver- langten Mehrwertsteuer ergibt sich eine volle Parteientschädigung von Fr. 8'800.00.

E. 7.3 Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt Fr. 52'443.80. Nicht einzu- treten ist auf die Klage im Umfange von Fr. 16'839.45, entsprechend den von der Vorinstanz bereits zugesprochenen Nettobeträgen (vgl. oben E. 3.3.). Dem Netto- betrag von Fr. 16'839.45 entspricht ein Bruttobetrag von ca. Fr. 21'900.00. Mithin unterliegt der Kläger vor Obergericht zu ca. 2/ . Die Kosten des Berufungsverfah- 5 rens sind daher dem Kläger zu 2/ und der Beklagten zu 3/ aufzuerlegen. Sie sind 5 5 in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 und § 4 GebV OG auf Fr. 5'500.00 festzusetzen. Im Sinne von Art. 111 ZPO sind die Kosten aus dem vom Kläger bei der Berufungsinstanz geleisteten Vorschuss zu beziehen, sind ihm aber von der Beklagten im Umfange von Fr. 3'300.00 (= 60% von Fr. 5'500.00) zu ersetzen. Die

- 22 - volle Parteientschädigung für das Berufungsverfahren beträgt unter Berücksichti- gung der vom Kläger verlangten Mehrwertsteuer Fr. 3'500.00. Da der Kläger zu 3/ obsiegt und die Beklagte sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt hat, ist die 5 Parteientschädigung des Klägers für das Berufungsverfahren auf Fr. 2'100.00 festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Urteils rechtskräftig ist, soweit die Klage geheissen worden ist. Ferner wird vorge- merkt, dass die Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Urteils in Rechts- kraft erwachsen sind.

2. Es wird sodann davon Vormerk genommen, dass der Entscheid der Vorin- stanz über das Rechtsbegehren Ziff. 2 des Klägers rechtskräftig ist.

3. Auf den Berufungsantrag Ziff. 1 wird bezüglich eines Forderungsbetrages von Fr. 16'839.45 nicht eingetreten.

4. Auf den Berufungsantrag Ziff. 1 wird insoweit nicht eingetreten, als er die Verzugszinsen betrifft.

5. Schriftliche Mitteilungen und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachstehendem Urteil. Und sodann wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die folgenden weiteren Beträge zu bezahlen:

a) Fr. 21'431.80 (netto);

b) Fr. 1'416.80 (netto). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit sie noch zu beurteilen ist.

- 23 -

2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 6'590.00 festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Sie werden aus dem vom Kläger bei der Vorinstanz geleisteten Vorschuss bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger diesen Vor- schuss im Umfang von Fr. 6'590.00 zu ersetzen.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.00 festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu 2/ und der Beklagten zu 3/ auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten 5 5 Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den geleisteten Vorschuss im Betrage von Fr. 3'300.00 zu ersetzen.

6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für beide Instanzen eine Partei- entschädigung von Fr. 10'900.00 (erste Instanz Fr. 8'800.00; Berufungsver- fahren Fr. 2'100.00) zu bezahlen.

E. 8 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche und arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 52'443.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 24 - Zürich, 25. September 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider MLaw V. Stübi versandt am: sf

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird im Umfang von Fr. 13'573.– netto als durch Klageaner- kennung erledigt abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Urteil des Arbeitsgerichts Zürich (3. Abteilung, Kollegialgericht) vom 23. Mai 2018 (Urk. 44 S. 26 ff.):
  3. In teilweiser Gutheissung der Rest-Forderungsklage wird die Beklagte ver- pflichtet, dem Kläger Fr. 3'266.45 netto (Löhne August bis Dezember 2016) und Fr. 503.70 brutto für netto (Spesen) sowie Zins zu 5 % - auf Fr. 7'654.25 seit 26. Oktober 2016; - auf Fr. 3'827.15 seit 26. Oktober 2016; - auf Fr. 2'296.30 seit 11. November 2016; - auf Fr. 2'296.30 seit 10. Dezember 2016; - auf Fr. 765.45 seit 6. Januar 2017; - auf Fr. 503.70 seit 6. Januar 2017; zu bezahlen. In diesem Umfange sowie im Umfange von Dispositiv Ziffer 1 des vorste- henden Beschlusses ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 28. Dezember 2016) auf- gehoben. Im Mehrbetrag wird die Rest-Forderungsklage abgewiesen. - 5 -
  4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut auszustellen: "Herr Dr. A._____, geboren am tt. April 1975, C._____ (Deutschland), war vom 1. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2016 als Leiter Research in unserem Unter- nehmen tätig. B._____ International AG ist ein Schweizer Unternehmen, das seit 2005 Medien mit der Methode der qualitativen Inhaltsanalyse untersucht. Zu den Kunden und Partnern von B._____ gehören internationale Unternehmen, staatliche und sup- ranationale Organisationen, Forschungsinstitute und Medienhäuser. Zu dem umfangreichen Verantwortungsgebiet von Herrn Dr. A._____ als Leiter Research der B._____ International AG gehörte Folgendes: - Leitung des Research Teams in den B._____ Büros in D._____ und E._____ (Schweiz), F._____ (Vietnam), G._____ (USA), H._____ (Südafri- ka) und I._____ (Österreich) sowie der freien Researcher in Deutschland. Im Einzelnen umfassten die Tätigkeiten von Herrn Dr. A._____ u.a. Kapazi- tätsplanung sowie Erstellung und Kontrolle der monatlichen Arbeitspläne, Leitung der wöchentlichen Research-Teamsitzungen, Abnahme und Prä- sentation von Kundenberichten sowie Koordination von Trainingsmass- nahmen. Alle diese Tätigkeiten gelangen Herrn Dr. A._____ sehr gut. - Planung, Steuerung und Durchführung von Forschungsprojekten. Auch dies gelang Herrn Dr. A._____ erfolgreich, u.a. mit Forschungsprojekten zur Verbesserung von Prognosemethoden auf Basis von Mediendaten in den Bereichen Industrieproduktion und Automobilabsatz, zur Wahrneh- mung von Migranten oder der ökonometrischen Analyse der Politikbericht- erstattung. Forschungspartner in diesen Projekten waren unter anderem das J._____ (Deutschland), das K._____ (Deutschland), die L._____ (Deutschland), das M._____ (Österreich), die N._____ (Australien) oder die O._____ (Schweiz). - Die Tätigkeit von Herrn Dr. A._____ mündete auch in diversen Fachpubli- kationen, u.a. in wissenschaftlichen Journals wie P._____, Q._____ oder R._____ und den Forschungsreihen S._____, T._____ und U._____ (U._____) Research Paper Series. Darüber hinaus koordinierte Dr. A._____ erfolgreich verschiedene Fachbuchpublikationen von B._____, u.a. den V._____, W._____, AA._____, AB._____ sowie die Fachpublikati- on AC._____. - Herr Dr. A._____ vertrat B._____ International erfolgreich auf Konferenzen und Workshops im In- und Ausland, u.a. AG._____ (I._____, Österreich), AH._____ (I._____, Österreich) oder AI._____ (AJ._____, Tschechische Republik). Darüber hinaus war Dr. A._____ an der Planung und Durchfüh- rung der von B._____ organisierten jährlichen Konferenzen "AK._____ Conference" und "AL._____" zum AM._____ (AN._____, Schweiz) beteiligt. - Herr Dr. A._____ koordinierte die Kontakte mit externen Forschungseinrich- tungen, u.a. AO._____ (AP._____, Deutschland), K._____ (Deutschland), L._____ (Deutschland), M._____ (Österreich), N._____ (Australien), AQ._____ (Deutschland) oder O._____ (Schweiz). Herr Dr. A._____ verfügt über ein umfassendes Fachwissen und eine überdurch- schnittliche Erfahrung in seinem Aufgabengebiet, wie auch in angrenzenden Fachbereichen. Er beherrschte seinen Arbeitsbereich umfassend, sicher und fand sich in neuen Aufgabestellungen schnell zurecht. Darüber hinaus trug Herr Dr. A._____ zur organisatorischen Weiterentwicklung des Unternehmens bei. - 6 - Herr Dr. A._____ zeigte stets Eigeninitiative, Einsatzbereitschaft und grosse Selbständigkeit. Er realisierte konsequent die vorgegebenen und selbst gesteck- ten Ziele. Mit Entwicklungen und Veränderungen im Berufsumfeld setzte er sich konstruktiv auseinander und war dabei mit den neuesten Standards vertraut. Die Aufgaben und Projekte koordinierte er rationell und achtete auf die qualitativen und quantitativen Rahmenbedingungen. Die Arbeitsweise von Herrn Dr. A._____ war geprägt von Zuverlässigkeit und Sorgfalt. Seine Arbeitsergebnisse waren, selbst in Zeiten mit grossen Belas- tungsspitzen, in jeder Hinsicht von sehr guter Qualität. Insbesondere zu erwäh- nen ist seine Fähigkeit, wertvolle Verbesserungsvorschläge und Lösungen zu entwickeln und umzusetzen. Seine Aufgaben erfüllte Herr Dr. A._____ stets zu unserer vollen Zufriedenheit. In dem internationalen und interkulturellen Umfeld der B._____ International AG wurde Herr Dr. A._____ sowohl von Vorgesetzten, Mitarbeitern als auch Kunden und Geschäftspartnern gleichermassen geschätzt. Sein Verhalten war jederzeit korrekt und zuvorkommend. Wir kennen Herrn Dr. A._____ als einen gewissen- haften Mitarbeiter, der sich seiner Aufgabe und dem Unternehmen verpflichtet fühlt. Herr Dr. A._____ verlässt die B._____ International AG auf eigenen Wunsch, um sich neuen Herausforderungen zu stellen. Wir bedauern sein Ausscheiden und bedanken uns für die sehr gute Zusammenarbeit. Für seine berufliche und private Zukunft wünsche wir Herrn Dr. A._____ alles Gute und weiterhin viel Erfolg. Zürich, 31. Dezember 2016"
  5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Lohnausweis 2016 auszustel- len.
  6. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'590.– festgesetzt. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss bezogen. Die Be- klagte wird verpflichtet, dem Kläger den Prozesskostenvorschuss im Umfang von Fr. 3'295.– zu ersetzen.
  7. Die Parteienschädigungen werden wettgeschlagen.
  8. [Mitteilungen]
  9. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 43 2 f.):
  10. Es sei Ziffer 1, 4 und 5 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vom
  11. Mai 2018, Geschäfts- Nr. AN170036-L/U, aufzuheben, somit die Klage vollumfänglich gutzuheissen und folglich die Beru- fungsbeklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 52'443.80, abzüglich der gesetzlichen und vertraglich ver- - 7 - einbarten Sozialversicherungsbeiträge sowie Quellensteuer, nebst - Zins zu 5% seit 01.09.2016 auf CHF 7'654.25; - Zins zu 5% seit 01.10.2016 auf CHF 7'654.25; - Zins zu 5% seit 01.11.2016 auf CHF 7'654.25; - Zins zu 5% seit 01.12.2016 auf CHF 7'654.25; - Zins zu 5% seit 01.01.2017 auf CHF 7'654.25; - Zins zu 5% seit 01.01.2017 auf CHF 2'266.85; - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7% MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten - zu bezahlen.
  12. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7% MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten. der Beklagten und Berufungsbeklagten: säumig Erwägungen:
  13. Sachverhalt 1.1 Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000.00. Ihren Sitz hat sie in E._____ (… [Strasse] …). Der Gesellschafts- zweck ist im Handelsregister wie folgt umschrieben (vgl. Urk. 51): "Die Gesellschaft ist international tätig. Sie hat den Zweck der Ausübung …" Der einzige Verwaltungsrat der Beklagten ist AR._____, wohnhaft in AS._____ (Kanton St. Gallen). 1.2 Am 27. August 2013 unterzeichneten die Parteien auf dem Briefpapier der Beklagten eine mit "Anstellungsvertrag" überschriebene Vereinbarung, die in die Form eines von der Beklagten an den Kläger gerichteten Briefes gekleidet ist (Urk. 5/6). Ihre wesentlichen Bestimmungen lauten wie folgt: "Der Start des Anstellungsvertrages wird zum 1.10.2013 als Leiter Research bei der B._____ International AG angestrebt. Sie sind verantwortlich für: a) Planung und Steuerung des Research in den B._____ Büros. b) Planung und Steuerung der Forschungsprojekte: Soll 4 pro Jahr. - 8 - c) Training und kontinuierliche Weiterbildung der Redakteure d) Planung und Koordinierung von 4 Fachbüchern wie AC._____ D e) Planung und Präsentation von B._____ Daten bei Fachkonferenzen f) Koordination und Ausbau der Kunden "Forschungsinstitute" weltweit • Das monatliche Salär ist 10.000 SFR – bei 80% Zeitpensum. Ihr 20% Engage- ment als Vorsitzender von AT._____ ist und bekannt und wird durch Daten von B._____ unterstützt. • Die Testphase ist auf 4 Monate begrenzt • Von jedem vermittelten Vertrag erhalten Sie 7.5% des bezahlten Volumens, von jedem selbst akquitierten [recte: akquirierten] Vertrag 12% des bezahlten Volu- mens 30 Tage nach Zahlungseingang durch den neuen Kunden ausgezahlt – für die Dauer des jeweils gewonnenen Vertrages. • Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden. • Der Jahresurlaub beträgt 25 Tage. Die Details sind in dem beiliegenden Spesenreglement, den Leitlinien sowie dem Schweizerischen Obligationenrecht geregelt." 1.3 Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte ihren Zahlungsverpflichtungen ab Anfang 2016 nicht mehr regelmässig nachkam. Mit Schreiben vom 15. De- zember 2016 setzte er der Beklagten eine Frist bis zum 23. Dezember 2016, um ausstehende Lohnzahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 30'617.00, Reisespesen im Betrag von Fr. 208.81 sowie Bonuszahlungen für Vertragsabschlüsse im Um- fang von Fr. 2'443.80 zu leisten. Vorbehalten wurde die fristlose Kündigung des Vertrages gemäss Art. 337 OR (Urk. 5/16). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 an die Beklagte sprach der Kläger die "fristlose Kündigung des Arbeitsver- hältnisses" aus (Urk. 5/17). 1.4 Mit Zahlungsbefehl vom 28. Dezember 2016 (Urk. 5/19) liess der Kläger die Beklagte für zehn verschiedene Positionen betreiben. Die Beklagte erhob Rechts- vorschlag.
  14. Prozessverlauf 2.1 Bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens sei auf die Darstellung im ange- fochtenen Urteil verwiesen (Urk. 44 S. 4 f.). 2.2 Das angefochtene Urteil wurde dem Kläger am 25. Mai 2018 zugestellt (Urk. 42/1). Innert der gesetzlichen Frist erhob er alsdann mit Schriftsatz vom
  15. Juni 2018 Berufung (Urk. 43). Nachdem er den ihm auferlegten Kostenvor- - 9 - schuss von Fr. 5'500.00 geleistet hatte (Urk. 47 und 48), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 12. Juli 2018 Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 49). Diese Verfügung wurde von der Beklagten nicht in Empfang genommen (Urk. 50).
  16. Prozessuales 3.1 Säumnis der Beklagten im Berufungsverfahren. Die Beklagte verzeigt Domi- zil in E._____; ihr einziger Verwaltungsrat ist AR._____, wohnhaft im AS._____. Drei Sendungen der Vorinstanz an die Adresse der Beklagten gemäss Handels- register kamen mit dem Vermerk zurück, dass der Empfänger an der angegebe- nen Adresse nicht habe ermittelt werden können (Urk. 7/3, 14 und 15). In der Fol- ge ersuchte AR._____ die Vorinstanz um Zustellung der Klageschrift an seine Privatadresse in AU._____ (Urk. 16); AU._____ liegt in der Gemeinde AS._____ (SG). An diese Adresse wurden in der Folge auch alle weiteren Sendungen der Vorinstanz gesandt, namentlich auch die Vorladung zur Hauptverhandlung (vgl. Urk. 22) sowie das angefochtene Urteil (Urk. 42/2), in dessen Rubrum diese Ad- resse als Zustelladresse aufgeführt ist. Die Berufungsinstanz sandte der Beklag- ten die Verfügung mit der Fristansetzung zur Berufungsantwort ebenfalls an diese Adresse. Die betreffende Postsendung wurde dem einzigen Verwaltungsrat der Beklagten am 16. Juli 2018 mit Frist bis 23. Juli 2018 zur Abholung gemeldet; in- dessen wurde sie nicht abgeholt und der Berufungsinstanz retourniert (Urk. 50). Die Beklagte steht in einem Prozessrechtsverhältnis und muss daher mit Zustel- lungen rechnen. Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt die Sendung daher am 7. Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, mithin am 23. Juli 2018. Wegen des Fristenstillstandes gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO lief der Beklag- ten die Frist zur Beantwortung der Berufung am 14. September 2018 ab. Die Be- klagte hat bis zu diesem Zeitpunkt nicht reagiert und ist daher mit ihrer Beru- fungsantwort säumig. Androhungsgemäss wird das Verfahren ohne die versäum- te Prozesshandlung durchgeführt (vgl. Art. 147 Abs. 2 ZPO). 3.2 Anforderungen an die Berufungsschrift. Das Berufungsverfahren ist ein ei- genständiges Verfahren. Es dient nicht etwa der Vervollständigung des vorin- stanzlichen Verfahrens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des - 10 - erstinstanzlichen Entscheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Bean- standungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). In der Berufungsschrift sind die Behaup- tungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Be- gründung enthalten (ZK ZPO-REETZ/THEILER, Art. 311 N 36). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Beru- fungsantwortfrist vollständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinwei- sen). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgeblichen Behaup- tungen, Erklärungen, Bestreitungen vorgetragen und auch Beweisanträge gestellt hat. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausge- führt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Ver- weisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neu- erliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt zwar über ei- ne umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist aber hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk- ten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen- den Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. Sep- tember 2014, E. 5). 3.3 Teilrechtskraft; Rechtsschutzinteresse des Klägers. - 11 - 3.3.1 Mit Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Urteils wurde die Klage teilweise gutgeheissen. Insoweit ist das angefochtene Urteil in Rechtskraft erwachsen. Da- von ist Vormerk zu nehmen. 3.3.2 Mit Dispositiv-Ziff. 2 bzw. Dispositiv-Ziff. 3 traf die Vorinstanz Anordnungen betreffend das Arbeitszeugnis bzw. den Lohnausweis. Diese Anordnungen, denen die Vorinstanz Streitwerte von Fr. 10'000.00 bzw. Fr. 50.00 zuordnete (Urk. 44 S. 24 f.), blieben vor Obergericht unangefochten. Auch die Dispositiv-Ziff. 2 und 3 sind daher rechtskräftig. Und auch das ist vorzumerken. 3.3.3 Mit seinem Rechtsbegehren Ziff. 2 (vgl. Urk. 44 S. 2) verlangte der Kläger die Zusprechung eines Betrages von Fr. 503.71 nebst Zins zu 5% seit 10. De- zember 2016, und zwar unter dem Titel Spesen (vgl. Urk. 1 Rz 10). Die Klage wurde in diesem Punkte von der Vorinstanz mit Dispositiv-Ziff. 1 bereits gutge- heissen, nämlich im (gerundeten) Betrage von Fr. 503.70 nebst Zins zu 5% seit dem 6. Januar 2017. Dieser Punkt bleibt im Berufungsverfahren unangefochten. Es ist daher davon Vormerk zu nehmen, dass der Entscheid der Vorinstanz über das Rechtsbegehren Ziff. 2 des Klägers rechtskräftig ist. 3.3.4 Die weitere Forderungsklage gemäss dem vom Kläger der Vorinstanz unter- breiteten Rechtsbegehren betrifft einen Betrag von Fr. 52'443.80. Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid wurde die Klage in diesem Punkte im Umfange von Fr. 13'573.00 (netto) anerkannt und im Umfange von Fr. 3'266.45 netto "(Löhne August bis Dezember 2016)" gutgeheissen. Schliesslich wurde "im Mehrbetrag … die Rest-Forderungsklage" abgewiesen. Um das Ergebnis des vorinstanzlichen Verfahrens kümmert sich der rechtskundig vertretene Kläger allerdings nicht: Mit seinem Berufungsantrag Ziff. 1 verlangt er nach wie vor die Zusprechung eines Betrages von Fr. 52'443.80, und damit die Gutheissung der Klage auch insoweit, als er vor Vorinstanz bereits obsiegt hat. In diesem Punkte fehlt ihm aber das Rechtsschutzinteresse. Bezüglich eines Betrages von Fr. 16'839.45 ist auf den Berufungsantrag Ziff. 1 daher von vornherein nicht einzutreten. 3.4 Verzugszinsen. Aus dem Berufungsantrag Ziff. 1, der, wie bereits ausge- führt, das der Vorinstanz unterbreitete Rechtsbegehren Ziff. 1 einfach wiederholt, - 12 - ergibt sich, dass der Kläger mit der Festsetzung der Verzugszinsen durch die Vor- instanz nicht einverstanden ist. In der Berufungsbegründung setzt er sich aller- dings in dieser Hinsicht mit dem angefochtenen Urteil und mit der Frage, wie die Verzugszinsen zu berechnen sind, nicht auseinander. Damit erweist sich die Be- rufung in diesem Punkte als von vornherein ungenügend begründet. Die Beru- fungsinstanz hat namentlich keine Veranlassung, in den erstinstanzlichen Rechts- schriften des Klägers nachzuschlagen, welches seine Vorstellung bezüglich der Berechnung des Verzugszinses sein könnte. Auf den Berufungsantrag Ziff. 1 ist daher auch insoweit nicht einzutreten, als er die Verzugszinsen betrifft. 3.5 Rechtsvorschlag. Vor Obergericht hält der Kläger an seinem Antrag, es sei in der von ihm gegen die Beklagte angehobenen Betreibung der Rechtsvorschlag aufzuheben, nicht mehr fest. Die Berufungsinstanz hat sich daher mit dieser Fra- ge nicht zu befassen. 3.6 "Rest-Forderungsklage". Die von der Vorinstanz abgewiesene "Rest- Forderungsklage" (vgl. Dispositiv-Ziff. 1) betrifft nach dem Gesagten einen Betrag von Fr. 35'604.35 (Fr. 52'443.80 abzüglich folgender Beträge: Fr.13'573.00 und Fr. 3'266.45). Dieser Betrag steht noch im Streit.
  17. Materielles: Lohnansprüche August bis Dezember 2016 4.1 Die Vorinstanz geht von einem Einzelarbeitsvertrag aus (Urk. 44 S. 6-8). Das ist richtig und wird von der Beklagten vor Obergericht denn auch nicht in Fra- ge gestellt. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist in diesem Zusammenhang zu verweisen. 4.2 Auszugehen ist von der unangefochten gebliebenen Feststellung der Vor- instanz, wonach die Parteien für den Kläger einen Monatslohn von Fr. 10'000.00 brutto bzw. von Fr. 7'654.25 netto vereinbart hätten. Gemäss dem vorinstanzli- chen Urteil schuldet die Beklagte dem Kläger den Lohn für den Monat August 2016 "in vollem Umfang" (Urk. 44 S. 12 E. V/2). Unbestritten ist sodann nach dem vorinstanzlichen Urteil, dass der Kläger für die Monate September 2016 bis De- zember 2016 keinen Lohn erhalten hat (Urk. 44 S. 11 f., E. V/1). Ausgehend von - 13 - diesen vorinstanzlichen Feststellungen wäre rechnerisch ein Lohnanspruch des Klägers von Fr. 50'000.00 brutto bzw. von Fr. 38'271.25 netto betreffend die Mo- nate August bis Dezember 2016 offen. 4.3 Die Vorinstanz sprach dem Kläger zwar den ganzen Augustlohn (netto) zu, kürzte aber im Sinne der Vorbringen der Beklagten den Monatslohn für den Monat September 2016 um 50%, die Monatslöhne für die Monate Oktober und Novem- ber 2016 je um 70% und schliesslich den Monatslohn für den Monat Dezember 2016 um 90% (Urk. 44 S. 13 f. E. V/3.1 und V/4). Aus dem vorinstanzlichen Urteil lässt sich folgende Rechnung herauslesen: Geschuldete Netto-Monatslöhne (100%: Fr. 7'654.25) gemäss Vorinstanz: August 2016: 100% Fr. 7'654.25 September 2016: 50% Fr. 3'827.13 Oktober 2016: 30% Fr. 2'296.28 November 2016: 30% Fr. 2'296.28 Dezember 2016: 10% Fr. 765.43 davon durch Beklagte anerkannt -Fr. 13'573.00 noch zuzusprechen Fr. 3'266.37 Die Vorinstanz sprach dem Kläger schliesslich mit Dispositiv-Ziff. 1 des an- gefochtenen Urteils Fr. 3'266.45 zu. Die Differenz von Fr. 0.08 zu der oben ge- machten Rechnung ist eine blosse Rundungsdifferenz. 4.3.1 Bezüglich der vorgenommenen Kürzungen wies die Vorinstanz im angefoch- tenen Urteil zunächst auf die Vorbringen der Parteien hin: So habe die Beklagte vorgetragen, dass der Kläger in den Monaten September 2016 bis Dezember 2016 "immer wieder an seine Verpflichtungen aus dem Vertrag habe erinnert werden müssen und dass von ihm seit September 2016 kaum noch eine Tätigkeit festzustellen gewesen sei". Insbesondere habe der Kläger "kaum noch For- schungsprojekte geschrieben und im Büro I._____ sei er ebenfalls wenig anzu- treffen gewesen, weshalb der Lohn des Klägers" im verlangten Umfange zu kür- zen sei (Urk. 44 S. 13 E. 3.1.). Demgegenüber brachte der Kläger gemäss dem angefochtenen Urteil vor, dass er seine Arbeitsleistung stets erbracht habe. Seine Tätigkeit sei oft mit Reisen verbunden gewesen, was die Beklagte gewusst habe, - 14 - weswegen er in dieser Zeit nicht physisch in den Büros der Beklagten anwesend gewesen sei. Auch habe die Beklagte ihn nie informiert, dass sie mit seiner Ar- beitstätigkeit nicht zufrieden sei oder dass er seine Arbeitsstunden nicht leiste. Ausserdem obliege es der Beklagten zu beweisen, dass er nicht voll gearbeitet habe (Urk. 44 S. 13 E. 3.2.). 4.3.2 Bezüglich der verlangten Kürzungen folgte die Vorinstanz der Beklagten mit der folgenden Argumentation: Der Einzelarbeitsvertrag als synallagmatischer Ver- trag kennzeichne sich dadurch, dass die Leistungen von Arbeitnehmer (Arbeit) und Arbeitgeber (Lohn) im Sinne von Art. 319 OR zueinander in einem Aus- tauschverhältnis stünden. Gemäss Art. 82 OR müsse aber, wer bei einem zwei- seitigen Vertrag den andern zur Erfüllung anhalten wolle, entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten. Sei vertraglich nichts anderes vereinbart, sei der Arbeitnehmer vorleistungspflichtig und habe gemäss Art. 323 Abs. 1 OR erst nach geleisteter Arbeit Anspruch auf Lohn. Dabei obliege es dem vorleistungs- pflichtigen Arbeitnehmer nachzuweisen, dass er geleistet bzw. die Leistung ord- nungsgemäss angeboten habe. Der Standpunkt des Klägers gehe fehl, wonach die Beklagte nachzuweisen habe, dass er nicht gearbeitet habe. Als "vorleis- tungspflichtiger Arbeitnehmer" habe eben der Kläger nachzuweisen, "dass er sei- ne Arbeitsleistung vertragsgemäss erbracht" habe. Da die Beklagte mit ihrer Kla- geantwort ausgeführt habe, dass beim Kläger seit September 2016 kaum noch eine Tätigkeit festzustellen gewesen sei und sie aus diesem Grund den Lohn des Klägers für die Monate September bis Dezember 2016 lediglich in reduziertem Umfang anerkenne, habe der Kläger im weiteren Prozessverlauf "in keiner Art und Weise" dargetan, "inwiefern er seine Arbeitsleistung im strittigen Zeitraum er- bracht" habe. Dazu wäre er "umso mehr gehalten gewesen, da er sich selbst als leitenden Arbeitnehmer qualifiziert, dessen Tätigkeit oftmals mit Reisen verbun- den gewesen sei". Der Kläger habe vorgetragen, dass er die Beklagte oft an Kon- ferenzen und Workshops vertreten habe und dass er für sie in ihren verschiede- nen Büros tätig gewesen sei. Gemäss dem angefochtenen Urteil war dem Kläger allerdings "ein an sich zeitlich beschränkter Einsatz für die AT._____" erlaubt. Die Vorinstanz kommt sodann zum Schluss, dass "der zeitliche Umfang" des "Enga- gements" des Klägers für die Beklagte "damit nicht offenkundig" sei. Der Kläger - 15 - hätte vielmehr "zumindest summarisch darzutun" gehabt, "welche Aufgaben er im fraglichen Zeitraum für die Beklagte noch wahrgenommen hat". Die "unwiderspro- chenen" Abmahnungen des Klägers gegenüber der Beklagten betreffend offene Löhne und Spesen genügten als Nachweis für die geleistete Arbeit des Klägers jedenfalls nicht (Urk. 44 S. 13 f. E. 3.3 und 3.4). Diese vorinstanzliche Sichtweise wird mit der Berufung beanstandet (Urk. 43). 4.4 Der Kläger rügt mit der Berufung, die Vorinstanz habe seine "rechtsgenüg- lich vorgebrachte Behauptung", wonach die Beklagte seine Forderungen "explizit" anerkannt habe, nicht gehört (Urk. 43 Rz 6; vgl. auch Titel vor Rz 10 und Rz 10). Er unterlässt es aber, unter Hinweis auf die Akten zu sagen, wo diese Behaup- tung aufgestellt worden sein soll. Es ist nicht Sache der Berufungsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten danach zu suchen. Und wenn der Kläger mit der Berufung der Vorinstanz vorwirft, sie habe trotz "strittiger Sachdarstellung durch die Partei- en keine Beweiswürdigung vorgenommen" (Urk. 43 Rz 31), so unterlässt er es in diesem Zusammenhang zu sagen, welche seiner prozessrechtskonform und rechtzeitig bezeichneten Beweismittel die Vorinstanz übergangen haben soll. Der Kläger erwähnt im Übrigen seine von der Vorinstanz angesprochenen "unwidersprochenen Abmahnungen" und weist in diesem Zusammenhang auf seine mit der Klage zu den Akten gegebenen E-Mails vom 25. Oktober 2016 (Urk. 5/15), 29. November 2016 (Urk. 5/14), 9. Dezember 2016 (Urk. 5/13), 28. Dezember 2016 (Urk. 5/12) und 5. Januar 2017 (Urk. 5/11) hin. Mit diesen E-Mails monierte der Kläger ausstehende Lohnzahlungen. Im Umstand, dass die Beklagte diese Mails "unwidersprochen" gelassen hat, sieht der Kläger eine "Anerkennung der Forderung" (Urk. 43 Rz 10) bzw. gar eine "(schriftliche) Schuldanerkennung" (Urk. 43 Rz 15). Der Rechtsstandpunkt des Klägers, wonach im Stillschweigen der Beklagten auf die E-Mails hin "eine klare Anerkennung der Schuld" bzw. die "Zustimmung bzw. Anerkennung der Forderung" liege (Urk. 43 Rz 29), ist falsch: Wer von der Gegenpartei abgemahnt wird, kann schweigen, ohne dass dieses Schweigen als Anerkennung der Forderung der Gegenpartei angesehen werden könnte. In der Berufungsbegründung macht der Kläger ferner geltend, die Beklag- te habe mit ihren E-Mails bestätigt, dass Lohnzahlungen erfolgen würden, sobald - 16 - man die notwendige Liquidität dafür hätte (Urk. 43 Rz 12). Auch diesbezüglich un- terlässt es der Kläger aber, unter Hinweis auf die Akten zu sagen, wo im vo- rinstanzlichen Verfahren er dies geltend gemacht haben will. 4.5 Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich, dass der Kläger in seiner Arbeitsgestal- tung frei war. Dem Kläger wurde nämlich kein bestimmter Arbeitsort zugewiesen, sondern es wurde – bei einem 80%-Pensum – eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart. Ferner ergibt sich aus den lit. a) bis f) in sehr allgemeiner Form das Pflichtenheft des Klägers (Urk. 4/6). Im Rahmen dieses Pflichtenheftes hatte der Kläger die ihm übertragene Arbeit auszuführen (Art. 321 und 321a Abs. 1 OR). Dabei ist zu beachten, dass der Kläger sich durch den Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Beklagten in deren Arbeitsorganisation eingegliedert hat und sich damit in das für einen Arbeitsvertrag typische Abhängigkeitsverhältnis zu der Beklagten begeben hat. Der Beklagten stand bezüglich der zu verrichtenden Arbeit daher ein Weisungsrecht zu (PORTMANN/RUDOLPH, BSK-OR I, Art. 319 N 14; REHBINDER/STÖCKLI, BEK-OR, Art. 319 N 6 ff.). 4.5.1 Die von der Vorinstanz erwähnte Vorschrift Art. 82 OR wurde vom Bundes- gericht durchaus auch für den Arbeitsvertrag diskutiert, aber – soweit ersichtlich – nur in Fällen, in denen der Arbeitgeber seiner Lohnzahlungspflicht nicht nachkam. So legte es dar, dass die Anwendung von Art. 82 OR in solchen Fällen nicht ohne weiteres auf der Hand liege: Da die Arbeit für den fälligen Lohn bereits erbracht, die gegenwärtige Arbeitsleistung aber nicht Gegenleistung der ausstehenden Lohnzahlung, sondern eines künftigen Lohnanspruchs sei, fehle es an und für sich am Austauschverhältnis, das die Einrede des nichterfüllten Vertrages vo- raussetze. Dennoch rechtfertige sich, dem Arbeitnehmer bei Ausbleiben der Lohnzahlung für vergangene Lohnperioden zumindest in analoger Anwendung von Art. 82 OR ein Leistungsverweigerungsrecht zuzugestehen (sog. obligatori- sches Retentionsrecht; vgl. BGE 94 II 263 E. 3a, 78 II 376 E. 2). Art. 82 OR beru- he auf dem allgemeinen Grundgedanken, dass der Belangte nur insoweit ge- zwungen werden könne, seine Leistung zu kreditieren, als er vertraglich zur Vor- leistung verpflichtet sei. Dieser Grundgedanke treffe insbesondere auch auf Dau- erschuldverhältnisse mit zeitlich verschobenen Fälligkeiten innerhalb der einzel- - 17 - nen Leistungspaare zu. Das gelte namentlich auch für den Arbeitsvertrag. Dem Arbeitnehmer müsse nämlich die Möglichkeit offenstehen, zu verhindern, dass er dem Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit Kredit gewähre und das Risiko trage, die Gegenleistung nicht zu erhalten. Solange der Arbeitgeber sich mit verfallenen Lohnzahlungen im Rückstand befinde, könne daher der Arbeitnehmer die Leis- tung von Arbeit verweigern (BGE 120 II 209 E. 6a). Das führe dazu, dass einem Arbeitnehmer bei einer solchen berechtigten Arbeitsverweigerung der laufende Lohnanspruch gewahrt bleibe, ohne dass er zu einer Nachleistung verpflichtet sei (BGE 136 III 313 E. 2.3.1). 4.5.2 Nach dem angefochtenen Urteil macht die Beklagte in diesem Zusammen- hang geltend, dass sie den Kläger "immer wieder an seine Verpflichtungen aus dem Vertrag habe erinnern müssen und dass seit September 2016 kaum noch ei- ne Tätigkeit festzustellen gewesen sei". Insbesondere habe der Kläger "kaum noch Forschungsprojekte geschrieben und im Büro I._____ sei er ebenfalls wenig anzutreffen gewesen" (vgl. oben E. 4.3.1.). Solche vagen Behauptungen sind nicht geeignet, eine unberechtigte Arbeitsverweigerung des Klägers nachzuwei- sen. Die Beklagte hätte in diesem Zusammenhang darzulegen gehabt, über wel- che ihrer Weisungen sich der Kläger hinweggesetzt haben soll und welchen kon- kreten Pflichten gemäss seinem Pflichtenheft der Kläger nicht nachgekommen sein soll. Die Behauptung, der Kläger habe "kaum noch Forschungsprojekte" ge- schrieben und sei "wenig" im Büro I._____ anwesend gewesen, hilft nicht. Na- mentlich wird dem Kläger nicht vorgeworfen, er habe die vertraglich festgelegte Arbeitszeit nicht eingehalten oder er habe konkrete, ihm von der Arbeitgeberin zugewiesene Arbeiten nicht ausgeführt. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich sodann, dass der Kläger die Vorbringen der Beklagten in diesem Punkte durch- aus bestritt (vgl. Urk. 44 S. 13 E. 3.2.). Die Beklagte hat, ohne dass sie klare Ver- tragsverletzungen des Klägers geltend machte, die Lohnzahlungen an den Kläger ab August 2016 einfach eingestellt. Das führte dazu, dass die Beklagte im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ihrerseits mit Arbeitsleistun- gen des Klägers nicht mehr rechnen durfte. Ihr Rechtsstandpunkt erweist sich da- her als verfehlt. - 18 - 4.5.3 Die von der Beklagten vorgenommenen Lohnkürzungen waren mithin unzu- lässig. Hingewiesen sei immerhin auch darauf, dass weder die Beklagte noch die Vorinstanz mit einem Worte sagen, weshalb Kürzungen von 50% (September 2016), 70% (Oktober und November 2016) und 90% (Dezember 2016) angemes- sen sein sollen bzw. die so berechneten Beträge der vom Kläger geleisteten Ar- beit entsprechen sollen. Es ergibt sich damit folgende korrigierte Rechnung be- treffend den dem Kläger zustehenden Nettolohn (vgl. oben E. 4.3.): August 2016: 100% Fr. 7'654.25 September 2016: 100% Fr. 7'654.25 Oktober 2016: 100% Fr. 7'654.25 November 2016: 100% Fr. 7'654.25 Dezember 2016: 100% Fr. 7'654.25 davon durch Beklagte anerkannt -Fr. 13'573.00 Total Fr. 24'698.25 von der Vorinstanz bereits zugesprochen -Fr. 3'266.45 in zweiter Instanz darüber hinaus zuzusprechen Fr. 21'431.80 Dem Kläger ist daher gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil ein weiterer Betrag von Fr. 21'431.80 netto zuzusprechen.
  18. Materielles: Provision bzw. "Bonus" 5.1 Vor Obergericht hält der Kläger an seiner "Bonusforderung" von Fr. 2'443.80 brutto bzw. Fr. 2'266.85 netto für das Jahr 2016 fest. Der Bruttobetrag, mit dem sich die Vorinstanz auseinandersetzt, ergibt sich aus den Ausführungen des Klä- gers in der Klagebegründung (Urk. 1 Rz 11) und anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. November 2017 (Urk. 26 Rz 9) resp. aus der Tabelle in der E-Mail des Klägers an die Beklagte vom 5. Januar 2017 (Urk. 43 Rz 42 mit Hinweis auf Urk. 5/11). Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die geltend gemachten Pro- visionen Erweiterungsverträge mit bestehenden Kunden beträfen (Urk. 44 S. 18 E. 4.5.), wird vom Kläger mit der Berufung nicht in Frage gestellt. Es ist daher da- von auszugehen. - 19 - 5.2 Soweit der Kläger auch hier im Schweigen der Beklagten auf seine E-Mail vom 5. Januar 2017 eine Anerkennung seiner Forderung sieht (Urk. 43 Rz 43), ist sein Rechtsstandpunkt haltlos. Im blossen Schweigen liegt keine Anerkennung (vgl. dazu auch oben E. 4.4.). 5.3 Basis für die Provisionsansprüche ist die von der Vorinstanz in E. VI/3 er- wähnte Vertragsklausel. Die Auslegung dieser Klausel durch die Vorinstanz ist grundsätzlich richtig (vgl. Urk. 44 S. 16 ff.). Der Vertrag unterscheidet zwischen "vermittelten" und vom Kläger "selbst akquirierten" Verträgen. Mit der Vorinstanz kann durchaus von der Auslegung ausgegangen werden, dass unter "Akquirieren" das Anwerben neuer Kunden zu verstehen ist, während unter den Begriff "vermit- teln", auch das Aushandeln von Verträgen mit bestehende Kunden fällt. Darauf weist namentlich auch der Umstand hin, dass für das "Akquirieren" der höhere Provisionssatz von 12% gilt, während für das blosse "Vermitteln" der tiefere Pro- visionssatz von 7,5% gelten sollte. Unter Hinweis auf die weitere Bestimmung der erwähnten Klausel, wonach die Provisionen binnen 30 Tagen "nach Zahlungsein- gang durch den neuen Kunden" ausbezahlt werden, verneinte die Vorinstanz in- dessen jeglichen Provisionsanspruch des Klägers. In diesem Zusammenhang wies sie auf des Klägers eigene Auslegung der Klausel anlässlich der Hauptver- handlung vom 9. November 2017 hin (Urk. 44 S. 18; Prot. I S. 5). Dort liess der Kläger Folgendes ausführen (Urk. 26 Rz 39): "7,5% des Umsatzes sollte dann gelten, wenn der Kläger neue Verträge bzw. Auf- träge nur an die Beklagte vermittelte und in diesem Fall die Verhandlung und der Abschluss noch durch die Beklagte - namentlich Herrn AR._____ - erfolgen musste. Die 12% dann, wenn der Kläger neue Verträge/Aufträge selbst akquirierte, und in diesem Fall die Verhandlung unterschriftsreif durch den Kläger erfolgte, sprich die Beklagte nur noch ihr finales OK geben musste. Dies wurde seit der Anstellung des Klägers bei der Beklagten so gelebt." (Hervorhebungen beigefügt) Diese Auslegung durch den Kläger kann indessen keinen Anlass geben, von der ersten Auslegung durch die Vorinstanz abzuweichen, spricht doch der Kläger hier von neuen Verträgen und nicht von neuen Kunden. Wollte man die Klausel nur auf Neukunden anwenden, ergäbe die Unterscheidung zwischen "Akquirie- ren" und "Vermitteln" keinen Sinn. Wenn demgegenüber im Vertrag vom "Zah- lungseingang durch den neuen Kunden" die Rede ist, dann ist darin eine unsorg- fältige Vertragsredaktion zu sehen, welche sich die Beklagte als Autorin des Ver- - 20 - tragstextes entgegenhalten lassen muss. Erinnert sei in diesem Zusammenhang daran, dass der Vertragstext von der Beklagten auf ihrem Briefpapier und in der Form eines an den Kläger gerichteten Briefes abgefasst wurde (Urk. 5/6). Unter diesen Umständen sind die vom Kläger herbeigeführten Erweiterungsverträge mit bestehenden Kunden unter den Begriff des "Vermittelns" gemäss Vertrag zu se- hen. Die Beklagte schuldet dem Kläger daher für diese vermittelten Verträge eine Provision von 7,5%. Unstreitig ist, dass die mit dem Satz von 12% berechnete Provision die Beträge Fr. 2'443.80 brutto bzw. Fr. 2'266.85 netto beträfe. Beim re- duzierten Satz von 7,5% ergibt das demgegenüber die Beträge von Fr. 1'527.40 brutto bzw. Fr. 1'416.80 netto. Der Betrag von Fr. 1'416.80 (netto) ist dem Kläger daher zuzusprechen. Weil der Kläger mit der Berufung die Zusprechung eines Be- trages von Fr. 2'266.85 netto verlangt (Urk. 43 Rz 49), ist die Klage im Differenz- betrag von Fr. 850.05 (netto) abzuweisen.
  19. Zusammenfassung Mit seinem Berufungsantrag Ziff. 1 verlangt der Kläger von der Berufungs- instanz, wie ausgeführt, die Zusprechung eines Betrages von Fr. 52'443.80. Nach dem Gesagten ist über diesen Antrag wie folgt zu entscheiden: - betreffend einen Betrag von Fr. 16'839.45 (netto) durch Nichteintreten auf die Berufung (vgl. oben E. 3.3.4.). - betreffend den Betrag von Fr. 21'431.80 (netto) Löhne August bis Dezem- ber 2016 durch Gutheissung der Klage (vgl. oben E. 4.5.3.). - betreffend den Betrag von Fr. 1'416.80 (netto) durch Gutheissung der Kla- ge und bezüglich eines Betrages von Fr. 850.05 durch Abweisung der Kla- ge (vgl. oben E. 5.3.). Das sind alles Nettobeträge, während der Gesamtbetrag von Fr. 52'443.80 in Rechtsbegehren Ziff. 1 ein Bruttobetrag ist. Damit ist der ganze Klagebetrag beurteilt.
  20. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1 Die Prozesskosten beider Instanzen sind gemäss Obsiegen und Unterliegen zu verlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Massgebend ist für beide Instanzen der Aus- gang des Berufungsverfahrens. - 21 - 7.2 Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren beurteilt sich nach den Bruttobeträgen und errechnet sich für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt: Streitwert Rechtsbegehren Ziff. 1 Fr. 52'443.80 Rechtsbegehren Ziff. 2 Fr. 503.70 Rechtsbegehren Ziff. 3 Fr. 0.00 Rechtsbegehren Ziff. 4 Fr. 10'000.00 Rechtsbegehren Ziff. 5 Fr. 50.00 Total Fr. 62'997.50 Der Kläger unterliegt auf Grund des heutigen Urteils – bezogen auf das erst- instanzliche Verfahren – nur in einem Betrage von Fr. 850.05 (vgl. oben E. 5.3.). Das geringe Unterliegen des Klägers kann bei der Verlegung der erstinstanzli- chen Prozesskosten vernachlässigt werden. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten sind daher der Beklagten aufzuerlegen, indessen im Sinne von Art. 111 ZPO aus dem vom Kläger bei der Vorinstanz geleisteten Vorschuss zu beziehen. Der Vor- schuss von Fr. 6'590.00 ist aber dem Kläger von der Beklagten zu ersetzen. Die dem Kläger zustehende Parteientschädigung berechnet sich gemäss AnwGebV. Die Grundgebühr deckt auch die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Unter der Berücksichtigung der vom Beklagten ver- langten Mehrwertsteuer ergibt sich eine volle Parteientschädigung von Fr. 8'800.00. 7.3 Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt Fr. 52'443.80. Nicht einzu- treten ist auf die Klage im Umfange von Fr. 16'839.45, entsprechend den von der Vorinstanz bereits zugesprochenen Nettobeträgen (vgl. oben E. 3.3.). Dem Netto- betrag von Fr. 16'839.45 entspricht ein Bruttobetrag von ca. Fr. 21'900.00. Mithin unterliegt der Kläger vor Obergericht zu ca. 2/ . Die Kosten des Berufungsverfah- 5 rens sind daher dem Kläger zu 2/ und der Beklagten zu 3/ aufzuerlegen. Sie sind 5 5 in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 und § 4 GebV OG auf Fr. 5'500.00 festzusetzen. Im Sinne von Art. 111 ZPO sind die Kosten aus dem vom Kläger bei der Berufungsinstanz geleisteten Vorschuss zu beziehen, sind ihm aber von der Beklagten im Umfange von Fr. 3'300.00 (= 60% von Fr. 5'500.00) zu ersetzen. Die - 22 - volle Parteientschädigung für das Berufungsverfahren beträgt unter Berücksichti- gung der vom Kläger verlangten Mehrwertsteuer Fr. 3'500.00. Da der Kläger zu 3/ obsiegt und die Beklagte sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt hat, ist die 5 Parteientschädigung des Klägers für das Berufungsverfahren auf Fr. 2'100.00 festzusetzen. Es wird beschlossen:
  21. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Urteils rechtskräftig ist, soweit die Klage geheissen worden ist. Ferner wird vorge- merkt, dass die Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Urteils in Rechts- kraft erwachsen sind.
  22. Es wird sodann davon Vormerk genommen, dass der Entscheid der Vorin- stanz über das Rechtsbegehren Ziff. 2 des Klägers rechtskräftig ist.
  23. Auf den Berufungsantrag Ziff. 1 wird bezüglich eines Forderungsbetrages von Fr. 16'839.45 nicht eingetreten.
  24. Auf den Berufungsantrag Ziff. 1 wird insoweit nicht eingetreten, als er die Verzugszinsen betrifft.
  25. Schriftliche Mitteilungen und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachstehendem Urteil. Und sodann wird erkannt:
  26. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die folgenden weiteren Beträge zu bezahlen: a) Fr. 21'431.80 (netto); b) Fr. 1'416.80 (netto). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit sie noch zu beurteilen ist. - 23 -
  27. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 6'590.00 festgesetzt.
  28. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Sie werden aus dem vom Kläger bei der Vorinstanz geleisteten Vorschuss bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger diesen Vor- schuss im Umfang von Fr. 6'590.00 zu ersetzen.
  29. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.00 festgesetzt.
  30. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu 2/ und der Beklagten zu 3/ auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten 5 5 Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den geleisteten Vorschuss im Betrage von Fr. 3'300.00 zu ersetzen.
  31. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für beide Instanzen eine Partei- entschädigung von Fr. 10'900.00 (erste Instanz Fr. 8'800.00; Berufungsver- fahren Fr. 2'100.00) zu bezahlen.
  32. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  33. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche und arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 52'443.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 24 - Zürich, 25. September 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider MLaw V. Stübi versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA180017-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Urteil vom 25. September 2018 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, substituiert durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics X2._____, gegen B._____ International AG, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom

23. Mai 2018 (AN170036-L) Rechtsbegehren des Klägers: (Urk. 1 S. 2 und Urk. 26 S. 1 ff.)

1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 52'443.80, abzüglich der gesetzlichen und vertraglich ver-

- 2 - einbarten Sozialversicherungsbeiträge sowie Quellensteuer, nebst

- Zins zu 5% seit 01.09.2016 auf CHF 7'654.25;

- Zins zu 5% seit 01.10.2016 auf CHF 7'654.25;

- Zins zu 5% seit 01.11.2016 auf CHF 7'654.25;

- Zins zu 5% seit 01.12.2016 auf CHF 7'654.25;

- Zins zu 5% seit 01.01.2017 auf CHF 7'654.25;

- Zins zu 5% seit 01.01.2017 auf CHF 2'266.85; zu bezahlen.

2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 503.71 nebst Zins zu 5% seit 10.12.2016 zu bezahlen.

3. Es sei der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 4. Januar 2017 (Zah- lungsbefehl vom 28.12.2016) zu beseitigen.

4. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ein Arbeitszeugnis für die Zeit des Arbeitsverhältnisses vom 01.12.2013 bis 31.12.2016 mit folgendem Wortlaut auszustellen: "Herr Dr. A._____, geboren am tt. April 1975, C._____ (Deutschland), war vom 1. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2016 als Leiter Research in unserem Unternehmen tätig. B._____ International AG ist ein Schweizer Unternehmen, das seit 2005 Medien mit der Methode der qualitativen Inhaltsanalyse untersucht. Zu den Kunden und Partnern von B._____ gehören internationale Unter- nehmen, staatliche und supranationale Organisationen, Forschungsinsti- tute und Medienhäuser. Zu dem umfangreichen Verantwortungsgebiet von Herrn Dr. A._____ als Leiter Research der B._____ International AG gehörte Folgendes:

- Leitung des Research Teams in den B._____ Büros in D._____ und E._____ (Schweiz), F._____ (Vietnam), G._____ (USA), H._____ (Südafrika) und I._____ (Österreich) sowie der freien Researcher in Deutschland. Im Einzelnen umfassten die Tätigkeiten von Herrn Dr. A._____ u.a. Kapazitätsplanung sowie Erstellung und Kontrolle der monatlichen Arbeitspläne, Leitung der wöchentlichen Research- Teamsitzungen, Abnahme und Präsentation von Kundenberichten sowie Koordination von Trainingsmassnahmen. Alle diese Tätigkei- ten gelangen Herrn Dr. A._____ ausgezeichnet.

- Planung, Steuerung und Durchführung von Forschungsprojekten. Auch dies gelang Herrn Dr. A._____ sehr erfolgreich, u.a. mit For- schungsprojekten zur Verbesserung von Prognosemethoden auf Ba- sis von Mediendaten in den Bereichen Industrieproduktion und Au- tomobilabsatz, zur Wahrnehmung von Migranten oder der ökonomet- rischen Analyse der Politikberichterstattung. Forschungspartner in diesem Projekten waren unter anderem das J._____ (Deutschland), das K._____ (Deutschland), die L._____ (Deutschland), das M._____ (Österreich), die N._____ (Australien) oder die O._____ (Schweiz).

- 3 -

- Die Tätigkeit von Herrn Dr. A._____ mündete auch in diversen Fach- publikationen, u.a. in wissenschaftlichen Journals wie P._____, Q._____ oder R._____ und den Forschungsreihen S._____, T._____ und U._____ (U._____) Research Paper Series. Darüber hinaus ko- ordinierte Dr. A._____ sehr erfolgreich verschiedene Fachbuchpubli- kationen von B._____, u.a. den V._____, W._____, AA._____, AB._____ sowie die Fachpublikation AC._____.

- Herr Dr. A._____ vertrat B._____ International sehr erfolgreich auf Konferenzen und Workshops im In- und Ausland, u.a. AD._____ im AE._____ (AF._____, Belgien), AG._____ (I._____, Österreich), AH._____ (I._____, Österreich) oder AI._____ (AJ._____, Tschechi- sche Republik). Darüber hinaus war Dr. A._____ massgeblich an der Planung und Durchführung der von B._____ organisierten jährlichen Konferenzen "AK._____ Conference" und "AL._____" zum AM._____ (AN._____, Schweiz) beteiligt.

- Herrn Dr. A._____ gelang die Koordination und der Ausbau der Kon- takte mit externen Forschungseinrichtungen ausgezeichnet, u.a. AO._____ (AP._____, Deutschland), K._____ (Deutschland), L._____ (Deutschland), M._____ (Österreich), N._____ (Australien), AQ._____ (Deutschland) oder O._____ (Schweiz). Herr Dr. A._____ verfügt über ein hervorragendes und umfassendes Fachwissen und eine überdurchschnittliche Erfahrung in seinem Aufga- bengebiet, wie auch in angrenzenden Fachbereichen. Er beherrschte sei- nen Arbeitsbereich jederzeit umfassend, sicher und fand sich in neuen Aufgabestellungen immer schnell zurecht. Darüber hinaus trug Herr Dr. A._____ massgeblich zur organisatorischen Weiterentwicklung des Unternehmens bei. So entwickelte und implementierte Dr. A._____ ein Kapazitätscontrolling-System für den Research-Bereich des Unterneh- mens mit monatlichem Report an die Unternehmensleitung. Der so entwi- ckelte "Research Capacity Report" stellt ein wichtiges Management-Tool des Unternehmens dar. Er wurde auf Bitte der Unternehmensleitung von Herrn Dr. A._____ als "Coding Capacity Report" erfolgreich auch im Un- ternehmensbereich "Inhaltsanalyse/Coding" implementiert. Herr Dr. A._____ zeigte stets Eigeninitiative, Einsatzbereitschaft und grosse Selbständigkeit. Er realisierte konsequent die vorgegebenen und selbst gesteckten Ziele. Mit Entwicklungen und Veränderungen im Be- rufsumfeld setzte er sich jederzeit konstruktiv auseinander und war dabei mit den neuesten Standards vertraut. Die Aufgaben und Projekte koordi- nierte er jederzeit rationell und achtete auf die qualitativen und quantitati- ven Rahmenbedingungen. Die Arbeitsweise von Herrn Dr. A._____ war in hohem Ausmass geprägt von Zuverlässigkeit und Sorgfalt. Seine Arbeitsergebnisse waren, selbst in Zeiten mit grossen Belastungsspitzen, in jeder Hinsicht von bester Qua- lität. Insbesondere zu erwähnen ist seine Fähigkeit, wertvolle Verbesse- rungsvorschläge und Lösungen zu entwickeln und umzusetzen. Seine Aufgaben erfüllte Herr Dr. A._____ stets zu unserer vollsten Zufrieden- heit. In dem internationalen und interkulturellen Umfeld der B._____ Internati- onal AG wurde Herr Dr. A._____ sowohl von Vorgesetzten, Mitarbeitern als auch Kunden und Geschäftspartnern gleichermassen geschätzt. Sein Verhalten war jederzeit korrekt und zuvorkommend. Wir kennen Herrn Dr.

- 4 - A._____ als einen gewissenhaften Mitarbeiter, der sich seiner Aufgabe und dem Unternehmen im hohen Masse verpflichtet fühlt. Herr Dr. A._____ verlässt die B._____ International AG auf eigenen Wunsch, um sich neuen Herausforderungen zu stellen. Wir bedauern sein Ausscheiden sehr und bedanken uns für die stets ausgezeichnete Zu- sammenarbeit. Für seine berufliche und private Zukunft wünschen wir Herrn Dr. A._____ alles Gute und weiterhin viel Erfolg. Zürich, 31. Dezember 2016"

5. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Lohnausweis für das Jahr 2016 auszustellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beklagten. Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich (3. Abteilung, Kollegialgericht) vom

23. Mai 2018 (Urk. 44 S. 26 ff.):

1. Das Verfahren wird im Umfang von Fr. 13'573.– netto als durch Klageaner- kennung erledigt abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Urteil des Arbeitsgerichts Zürich (3. Abteilung, Kollegialgericht) vom 23. Mai 2018 (Urk. 44 S. 26 ff.):

1. In teilweiser Gutheissung der Rest-Forderungsklage wird die Beklagte ver- pflichtet, dem Kläger Fr. 3'266.45 netto (Löhne August bis Dezember 2016) und Fr. 503.70 brutto für netto (Spesen) sowie Zins zu 5 %

- auf Fr. 7'654.25 seit 26. Oktober 2016;

- auf Fr. 3'827.15 seit 26. Oktober 2016;

- auf Fr. 2'296.30 seit 11. November 2016;

- auf Fr. 2'296.30 seit 10. Dezember 2016;

- auf Fr. 765.45 seit 6. Januar 2017;

- auf Fr. 503.70 seit 6. Januar 2017; zu bezahlen. In diesem Umfange sowie im Umfange von Dispositiv Ziffer 1 des vorste- henden Beschlusses ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 28. Dezember 2016) auf- gehoben. Im Mehrbetrag wird die Rest-Forderungsklage abgewiesen.

- 5 -

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut auszustellen: "Herr Dr. A._____, geboren am tt. April 1975, C._____ (Deutschland), war vom 1. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2016 als Leiter Research in unserem Unter- nehmen tätig. B._____ International AG ist ein Schweizer Unternehmen, das seit 2005 Medien mit der Methode der qualitativen Inhaltsanalyse untersucht. Zu den Kunden und Partnern von B._____ gehören internationale Unternehmen, staatliche und sup- ranationale Organisationen, Forschungsinstitute und Medienhäuser. Zu dem umfangreichen Verantwortungsgebiet von Herrn Dr. A._____ als Leiter Research der B._____ International AG gehörte Folgendes:

- Leitung des Research Teams in den B._____ Büros in D._____ und E._____ (Schweiz), F._____ (Vietnam), G._____ (USA), H._____ (Südafri- ka) und I._____ (Österreich) sowie der freien Researcher in Deutschland. Im Einzelnen umfassten die Tätigkeiten von Herrn Dr. A._____ u.a. Kapazi- tätsplanung sowie Erstellung und Kontrolle der monatlichen Arbeitspläne, Leitung der wöchentlichen Research-Teamsitzungen, Abnahme und Prä- sentation von Kundenberichten sowie Koordination von Trainingsmass- nahmen. Alle diese Tätigkeiten gelangen Herrn Dr. A._____ sehr gut.

- Planung, Steuerung und Durchführung von Forschungsprojekten. Auch dies gelang Herrn Dr. A._____ erfolgreich, u.a. mit Forschungsprojekten zur Verbesserung von Prognosemethoden auf Basis von Mediendaten in den Bereichen Industrieproduktion und Automobilabsatz, zur Wahrneh- mung von Migranten oder der ökonometrischen Analyse der Politikbericht- erstattung. Forschungspartner in diesen Projekten waren unter anderem das J._____ (Deutschland), das K._____ (Deutschland), die L._____ (Deutschland), das M._____ (Österreich), die N._____ (Australien) oder die O._____ (Schweiz).

- Die Tätigkeit von Herrn Dr. A._____ mündete auch in diversen Fachpubli- kationen, u.a. in wissenschaftlichen Journals wie P._____, Q._____ oder R._____ und den Forschungsreihen S._____, T._____ und U._____ (U._____) Research Paper Series. Darüber hinaus koordinierte Dr. A._____ erfolgreich verschiedene Fachbuchpublikationen von B._____, u.a. den V._____, W._____, AA._____, AB._____ sowie die Fachpublikati- on AC._____.

- Herr Dr. A._____ vertrat B._____ International erfolgreich auf Konferenzen und Workshops im In- und Ausland, u.a. AG._____ (I._____, Österreich), AH._____ (I._____, Österreich) oder AI._____ (AJ._____, Tschechische Republik). Darüber hinaus war Dr. A._____ an der Planung und Durchfüh- rung der von B._____ organisierten jährlichen Konferenzen "AK._____ Conference" und "AL._____" zum AM._____ (AN._____, Schweiz) beteiligt.

- Herr Dr. A._____ koordinierte die Kontakte mit externen Forschungseinrich- tungen, u.a. AO._____ (AP._____, Deutschland), K._____ (Deutschland), L._____ (Deutschland), M._____ (Österreich), N._____ (Australien), AQ._____ (Deutschland) oder O._____ (Schweiz). Herr Dr. A._____ verfügt über ein umfassendes Fachwissen und eine überdurch- schnittliche Erfahrung in seinem Aufgabengebiet, wie auch in angrenzenden Fachbereichen. Er beherrschte seinen Arbeitsbereich umfassend, sicher und fand sich in neuen Aufgabestellungen schnell zurecht. Darüber hinaus trug Herr Dr. A._____ zur organisatorischen Weiterentwicklung des Unternehmens bei.

- 6 - Herr Dr. A._____ zeigte stets Eigeninitiative, Einsatzbereitschaft und grosse Selbständigkeit. Er realisierte konsequent die vorgegebenen und selbst gesteck- ten Ziele. Mit Entwicklungen und Veränderungen im Berufsumfeld setzte er sich konstruktiv auseinander und war dabei mit den neuesten Standards vertraut. Die Aufgaben und Projekte koordinierte er rationell und achtete auf die qualitativen und quantitativen Rahmenbedingungen. Die Arbeitsweise von Herrn Dr. A._____ war geprägt von Zuverlässigkeit und Sorgfalt. Seine Arbeitsergebnisse waren, selbst in Zeiten mit grossen Belas- tungsspitzen, in jeder Hinsicht von sehr guter Qualität. Insbesondere zu erwäh- nen ist seine Fähigkeit, wertvolle Verbesserungsvorschläge und Lösungen zu entwickeln und umzusetzen. Seine Aufgaben erfüllte Herr Dr. A._____ stets zu unserer vollen Zufriedenheit. In dem internationalen und interkulturellen Umfeld der B._____ International AG wurde Herr Dr. A._____ sowohl von Vorgesetzten, Mitarbeitern als auch Kunden und Geschäftspartnern gleichermassen geschätzt. Sein Verhalten war jederzeit korrekt und zuvorkommend. Wir kennen Herrn Dr. A._____ als einen gewissen- haften Mitarbeiter, der sich seiner Aufgabe und dem Unternehmen verpflichtet fühlt. Herr Dr. A._____ verlässt die B._____ International AG auf eigenen Wunsch, um sich neuen Herausforderungen zu stellen. Wir bedauern sein Ausscheiden und bedanken uns für die sehr gute Zusammenarbeit. Für seine berufliche und private Zukunft wünsche wir Herrn Dr. A._____ alles Gute und weiterhin viel Erfolg. Zürich, 31. Dezember 2016"

3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Lohnausweis 2016 auszustel- len.

4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'590.– festgesetzt. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss bezogen. Die Be- klagte wird verpflichtet, dem Kläger den Prozesskostenvorschuss im Umfang von Fr. 3'295.– zu ersetzen.

5. Die Parteienschädigungen werden wettgeschlagen.

6. [Mitteilungen]

7. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 43 2 f.):

1. Es sei Ziffer 1, 4 und 5 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vom

23. Mai 2018, Geschäfts- Nr. AN170036-L/U, aufzuheben, somit die Klage vollumfänglich gutzuheissen und folglich die Beru- fungsbeklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 52'443.80, abzüglich der gesetzlichen und vertraglich ver-

- 7 - einbarten Sozialversicherungsbeiträge sowie Quellensteuer, nebst

- Zins zu 5% seit 01.09.2016 auf CHF 7'654.25;

- Zins zu 5% seit 01.10.2016 auf CHF 7'654.25;

- Zins zu 5% seit 01.11.2016 auf CHF 7'654.25;

- Zins zu 5% seit 01.12.2016 auf CHF 7'654.25;

- Zins zu 5% seit 01.01.2017 auf CHF 7'654.25;

- Zins zu 5% seit 01.01.2017 auf CHF 2'266.85;

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7% MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten - zu bezahlen.

2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7% MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten. der Beklagten und Berufungsbeklagten: säumig Erwägungen:

1. Sachverhalt 1.1 Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000.00. Ihren Sitz hat sie in E._____ (… [Strasse] …). Der Gesellschafts- zweck ist im Handelsregister wie folgt umschrieben (vgl. Urk. 51): "Die Gesellschaft ist international tätig. Sie hat den Zweck der Ausübung …" Der einzige Verwaltungsrat der Beklagten ist AR._____, wohnhaft in AS._____ (Kanton St. Gallen). 1.2 Am 27. August 2013 unterzeichneten die Parteien auf dem Briefpapier der Beklagten eine mit "Anstellungsvertrag" überschriebene Vereinbarung, die in die Form eines von der Beklagten an den Kläger gerichteten Briefes gekleidet ist (Urk. 5/6). Ihre wesentlichen Bestimmungen lauten wie folgt: "Der Start des Anstellungsvertrages wird zum 1.10.2013 als Leiter Research bei der B._____ International AG angestrebt. Sie sind verantwortlich für:

a) Planung und Steuerung des Research in den B._____ Büros.

b) Planung und Steuerung der Forschungsprojekte: Soll 4 pro Jahr.

- 8 -

c) Training und kontinuierliche Weiterbildung der Redakteure

d) Planung und Koordinierung von 4 Fachbüchern wie AC._____ D

e) Planung und Präsentation von B._____ Daten bei Fachkonferenzen

f) Koordination und Ausbau der Kunden "Forschungsinstitute" weltweit

• Das monatliche Salär ist 10.000 SFR – bei 80% Zeitpensum. Ihr 20% Engage- ment als Vorsitzender von AT._____ ist und bekannt und wird durch Daten von B._____ unterstützt.

• Die Testphase ist auf 4 Monate begrenzt

• Von jedem vermittelten Vertrag erhalten Sie 7.5% des bezahlten Volumens, von jedem selbst akquitierten [recte: akquirierten] Vertrag 12% des bezahlten Volu- mens 30 Tage nach Zahlungseingang durch den neuen Kunden ausgezahlt – für die Dauer des jeweils gewonnenen Vertrages.

• Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden.

• Der Jahresurlaub beträgt 25 Tage. Die Details sind in dem beiliegenden Spesenreglement, den Leitlinien sowie dem Schweizerischen Obligationenrecht geregelt." 1.3 Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte ihren Zahlungsverpflichtungen ab Anfang 2016 nicht mehr regelmässig nachkam. Mit Schreiben vom 15. De- zember 2016 setzte er der Beklagten eine Frist bis zum 23. Dezember 2016, um ausstehende Lohnzahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 30'617.00, Reisespesen im Betrag von Fr. 208.81 sowie Bonuszahlungen für Vertragsabschlüsse im Um- fang von Fr. 2'443.80 zu leisten. Vorbehalten wurde die fristlose Kündigung des Vertrages gemäss Art. 337 OR (Urk. 5/16). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 an die Beklagte sprach der Kläger die "fristlose Kündigung des Arbeitsver- hältnisses" aus (Urk. 5/17). 1.4 Mit Zahlungsbefehl vom 28. Dezember 2016 (Urk. 5/19) liess der Kläger die Beklagte für zehn verschiedene Positionen betreiben. Die Beklagte erhob Rechts- vorschlag.

2. Prozessverlauf 2.1 Bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens sei auf die Darstellung im ange- fochtenen Urteil verwiesen (Urk. 44 S. 4 f.). 2.2 Das angefochtene Urteil wurde dem Kläger am 25. Mai 2018 zugestellt (Urk. 42/1). Innert der gesetzlichen Frist erhob er alsdann mit Schriftsatz vom

25. Juni 2018 Berufung (Urk. 43). Nachdem er den ihm auferlegten Kostenvor-

- 9 - schuss von Fr. 5'500.00 geleistet hatte (Urk. 47 und 48), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 12. Juli 2018 Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 49). Diese Verfügung wurde von der Beklagten nicht in Empfang genommen (Urk. 50).

3. Prozessuales 3.1 Säumnis der Beklagten im Berufungsverfahren. Die Beklagte verzeigt Domi- zil in E._____; ihr einziger Verwaltungsrat ist AR._____, wohnhaft im AS._____. Drei Sendungen der Vorinstanz an die Adresse der Beklagten gemäss Handels- register kamen mit dem Vermerk zurück, dass der Empfänger an der angegebe- nen Adresse nicht habe ermittelt werden können (Urk. 7/3, 14 und 15). In der Fol- ge ersuchte AR._____ die Vorinstanz um Zustellung der Klageschrift an seine Privatadresse in AU._____ (Urk. 16); AU._____ liegt in der Gemeinde AS._____ (SG). An diese Adresse wurden in der Folge auch alle weiteren Sendungen der Vorinstanz gesandt, namentlich auch die Vorladung zur Hauptverhandlung (vgl. Urk. 22) sowie das angefochtene Urteil (Urk. 42/2), in dessen Rubrum diese Ad- resse als Zustelladresse aufgeführt ist. Die Berufungsinstanz sandte der Beklag- ten die Verfügung mit der Fristansetzung zur Berufungsantwort ebenfalls an diese Adresse. Die betreffende Postsendung wurde dem einzigen Verwaltungsrat der Beklagten am 16. Juli 2018 mit Frist bis 23. Juli 2018 zur Abholung gemeldet; in- dessen wurde sie nicht abgeholt und der Berufungsinstanz retourniert (Urk. 50). Die Beklagte steht in einem Prozessrechtsverhältnis und muss daher mit Zustel- lungen rechnen. Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt die Sendung daher am 7. Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, mithin am 23. Juli 2018. Wegen des Fristenstillstandes gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO lief der Beklag- ten die Frist zur Beantwortung der Berufung am 14. September 2018 ab. Die Be- klagte hat bis zu diesem Zeitpunkt nicht reagiert und ist daher mit ihrer Beru- fungsantwort säumig. Androhungsgemäss wird das Verfahren ohne die versäum- te Prozesshandlung durchgeführt (vgl. Art. 147 Abs. 2 ZPO). 3.2 Anforderungen an die Berufungsschrift. Das Berufungsverfahren ist ein ei- genständiges Verfahren. Es dient nicht etwa der Vervollständigung des vorin- stanzlichen Verfahrens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des

- 10 - erstinstanzlichen Entscheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Bean- standungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). In der Berufungsschrift sind die Behaup- tungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Be- gründung enthalten (ZK ZPO-REETZ/THEILER, Art. 311 N 36). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Beru- fungsantwortfrist vollständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinwei- sen). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgeblichen Behaup- tungen, Erklärungen, Bestreitungen vorgetragen und auch Beweisanträge gestellt hat. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausge- führt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Ver- weisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neu- erliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt zwar über ei- ne umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist aber hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk- ten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen- den Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. Sep- tember 2014, E. 5). 3.3 Teilrechtskraft; Rechtsschutzinteresse des Klägers.

- 11 - 3.3.1 Mit Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Urteils wurde die Klage teilweise gutgeheissen. Insoweit ist das angefochtene Urteil in Rechtskraft erwachsen. Da- von ist Vormerk zu nehmen. 3.3.2 Mit Dispositiv-Ziff. 2 bzw. Dispositiv-Ziff. 3 traf die Vorinstanz Anordnungen betreffend das Arbeitszeugnis bzw. den Lohnausweis. Diese Anordnungen, denen die Vorinstanz Streitwerte von Fr. 10'000.00 bzw. Fr. 50.00 zuordnete (Urk. 44 S. 24 f.), blieben vor Obergericht unangefochten. Auch die Dispositiv-Ziff. 2 und 3 sind daher rechtskräftig. Und auch das ist vorzumerken. 3.3.3 Mit seinem Rechtsbegehren Ziff. 2 (vgl. Urk. 44 S. 2) verlangte der Kläger die Zusprechung eines Betrages von Fr. 503.71 nebst Zins zu 5% seit 10. De- zember 2016, und zwar unter dem Titel Spesen (vgl. Urk. 1 Rz 10). Die Klage wurde in diesem Punkte von der Vorinstanz mit Dispositiv-Ziff. 1 bereits gutge- heissen, nämlich im (gerundeten) Betrage von Fr. 503.70 nebst Zins zu 5% seit dem 6. Januar 2017. Dieser Punkt bleibt im Berufungsverfahren unangefochten. Es ist daher davon Vormerk zu nehmen, dass der Entscheid der Vorinstanz über das Rechtsbegehren Ziff. 2 des Klägers rechtskräftig ist. 3.3.4 Die weitere Forderungsklage gemäss dem vom Kläger der Vorinstanz unter- breiteten Rechtsbegehren betrifft einen Betrag von Fr. 52'443.80. Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid wurde die Klage in diesem Punkte im Umfange von Fr. 13'573.00 (netto) anerkannt und im Umfange von Fr. 3'266.45 netto "(Löhne August bis Dezember 2016)" gutgeheissen. Schliesslich wurde "im Mehrbetrag … die Rest-Forderungsklage" abgewiesen. Um das Ergebnis des vorinstanzlichen Verfahrens kümmert sich der rechtskundig vertretene Kläger allerdings nicht: Mit seinem Berufungsantrag Ziff. 1 verlangt er nach wie vor die Zusprechung eines Betrages von Fr. 52'443.80, und damit die Gutheissung der Klage auch insoweit, als er vor Vorinstanz bereits obsiegt hat. In diesem Punkte fehlt ihm aber das Rechtsschutzinteresse. Bezüglich eines Betrages von Fr. 16'839.45 ist auf den Berufungsantrag Ziff. 1 daher von vornherein nicht einzutreten. 3.4 Verzugszinsen. Aus dem Berufungsantrag Ziff. 1, der, wie bereits ausge- führt, das der Vorinstanz unterbreitete Rechtsbegehren Ziff. 1 einfach wiederholt,

- 12 - ergibt sich, dass der Kläger mit der Festsetzung der Verzugszinsen durch die Vor- instanz nicht einverstanden ist. In der Berufungsbegründung setzt er sich aller- dings in dieser Hinsicht mit dem angefochtenen Urteil und mit der Frage, wie die Verzugszinsen zu berechnen sind, nicht auseinander. Damit erweist sich die Be- rufung in diesem Punkte als von vornherein ungenügend begründet. Die Beru- fungsinstanz hat namentlich keine Veranlassung, in den erstinstanzlichen Rechts- schriften des Klägers nachzuschlagen, welches seine Vorstellung bezüglich der Berechnung des Verzugszinses sein könnte. Auf den Berufungsantrag Ziff. 1 ist daher auch insoweit nicht einzutreten, als er die Verzugszinsen betrifft. 3.5 Rechtsvorschlag. Vor Obergericht hält der Kläger an seinem Antrag, es sei in der von ihm gegen die Beklagte angehobenen Betreibung der Rechtsvorschlag aufzuheben, nicht mehr fest. Die Berufungsinstanz hat sich daher mit dieser Fra- ge nicht zu befassen. 3.6 "Rest-Forderungsklage". Die von der Vorinstanz abgewiesene "Rest- Forderungsklage" (vgl. Dispositiv-Ziff. 1) betrifft nach dem Gesagten einen Betrag von Fr. 35'604.35 (Fr. 52'443.80 abzüglich folgender Beträge: Fr.13'573.00 und Fr. 3'266.45). Dieser Betrag steht noch im Streit.

4. Materielles: Lohnansprüche August bis Dezember 2016 4.1 Die Vorinstanz geht von einem Einzelarbeitsvertrag aus (Urk. 44 S. 6-8). Das ist richtig und wird von der Beklagten vor Obergericht denn auch nicht in Fra- ge gestellt. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist in diesem Zusammenhang zu verweisen. 4.2 Auszugehen ist von der unangefochten gebliebenen Feststellung der Vor- instanz, wonach die Parteien für den Kläger einen Monatslohn von Fr. 10'000.00 brutto bzw. von Fr. 7'654.25 netto vereinbart hätten. Gemäss dem vorinstanzli- chen Urteil schuldet die Beklagte dem Kläger den Lohn für den Monat August 2016 "in vollem Umfang" (Urk. 44 S. 12 E. V/2). Unbestritten ist sodann nach dem vorinstanzlichen Urteil, dass der Kläger für die Monate September 2016 bis De- zember 2016 keinen Lohn erhalten hat (Urk. 44 S. 11 f., E. V/1). Ausgehend von

- 13 - diesen vorinstanzlichen Feststellungen wäre rechnerisch ein Lohnanspruch des Klägers von Fr. 50'000.00 brutto bzw. von Fr. 38'271.25 netto betreffend die Mo- nate August bis Dezember 2016 offen. 4.3 Die Vorinstanz sprach dem Kläger zwar den ganzen Augustlohn (netto) zu, kürzte aber im Sinne der Vorbringen der Beklagten den Monatslohn für den Monat September 2016 um 50%, die Monatslöhne für die Monate Oktober und Novem- ber 2016 je um 70% und schliesslich den Monatslohn für den Monat Dezember 2016 um 90% (Urk. 44 S. 13 f. E. V/3.1 und V/4). Aus dem vorinstanzlichen Urteil lässt sich folgende Rechnung herauslesen: Geschuldete Netto-Monatslöhne (100%: Fr. 7'654.25) gemäss Vorinstanz: August 2016: 100% Fr. 7'654.25 September 2016: 50% Fr. 3'827.13 Oktober 2016: 30% Fr. 2'296.28 November 2016: 30% Fr. 2'296.28 Dezember 2016: 10% Fr. 765.43 davon durch Beklagte anerkannt -Fr. 13'573.00 noch zuzusprechen Fr. 3'266.37 Die Vorinstanz sprach dem Kläger schliesslich mit Dispositiv-Ziff. 1 des an- gefochtenen Urteils Fr. 3'266.45 zu. Die Differenz von Fr. 0.08 zu der oben ge- machten Rechnung ist eine blosse Rundungsdifferenz. 4.3.1 Bezüglich der vorgenommenen Kürzungen wies die Vorinstanz im angefoch- tenen Urteil zunächst auf die Vorbringen der Parteien hin: So habe die Beklagte vorgetragen, dass der Kläger in den Monaten September 2016 bis Dezember 2016 "immer wieder an seine Verpflichtungen aus dem Vertrag habe erinnert werden müssen und dass von ihm seit September 2016 kaum noch eine Tätigkeit festzustellen gewesen sei". Insbesondere habe der Kläger "kaum noch For- schungsprojekte geschrieben und im Büro I._____ sei er ebenfalls wenig anzu- treffen gewesen, weshalb der Lohn des Klägers" im verlangten Umfange zu kür- zen sei (Urk. 44 S. 13 E. 3.1.). Demgegenüber brachte der Kläger gemäss dem angefochtenen Urteil vor, dass er seine Arbeitsleistung stets erbracht habe. Seine Tätigkeit sei oft mit Reisen verbunden gewesen, was die Beklagte gewusst habe,

- 14 - weswegen er in dieser Zeit nicht physisch in den Büros der Beklagten anwesend gewesen sei. Auch habe die Beklagte ihn nie informiert, dass sie mit seiner Ar- beitstätigkeit nicht zufrieden sei oder dass er seine Arbeitsstunden nicht leiste. Ausserdem obliege es der Beklagten zu beweisen, dass er nicht voll gearbeitet habe (Urk. 44 S. 13 E. 3.2.). 4.3.2 Bezüglich der verlangten Kürzungen folgte die Vorinstanz der Beklagten mit der folgenden Argumentation: Der Einzelarbeitsvertrag als synallagmatischer Ver- trag kennzeichne sich dadurch, dass die Leistungen von Arbeitnehmer (Arbeit) und Arbeitgeber (Lohn) im Sinne von Art. 319 OR zueinander in einem Aus- tauschverhältnis stünden. Gemäss Art. 82 OR müsse aber, wer bei einem zwei- seitigen Vertrag den andern zur Erfüllung anhalten wolle, entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten. Sei vertraglich nichts anderes vereinbart, sei der Arbeitnehmer vorleistungspflichtig und habe gemäss Art. 323 Abs. 1 OR erst nach geleisteter Arbeit Anspruch auf Lohn. Dabei obliege es dem vorleistungs- pflichtigen Arbeitnehmer nachzuweisen, dass er geleistet bzw. die Leistung ord- nungsgemäss angeboten habe. Der Standpunkt des Klägers gehe fehl, wonach die Beklagte nachzuweisen habe, dass er nicht gearbeitet habe. Als "vorleis- tungspflichtiger Arbeitnehmer" habe eben der Kläger nachzuweisen, "dass er sei- ne Arbeitsleistung vertragsgemäss erbracht" habe. Da die Beklagte mit ihrer Kla- geantwort ausgeführt habe, dass beim Kläger seit September 2016 kaum noch eine Tätigkeit festzustellen gewesen sei und sie aus diesem Grund den Lohn des Klägers für die Monate September bis Dezember 2016 lediglich in reduziertem Umfang anerkenne, habe der Kläger im weiteren Prozessverlauf "in keiner Art und Weise" dargetan, "inwiefern er seine Arbeitsleistung im strittigen Zeitraum er- bracht" habe. Dazu wäre er "umso mehr gehalten gewesen, da er sich selbst als leitenden Arbeitnehmer qualifiziert, dessen Tätigkeit oftmals mit Reisen verbun- den gewesen sei". Der Kläger habe vorgetragen, dass er die Beklagte oft an Kon- ferenzen und Workshops vertreten habe und dass er für sie in ihren verschiede- nen Büros tätig gewesen sei. Gemäss dem angefochtenen Urteil war dem Kläger allerdings "ein an sich zeitlich beschränkter Einsatz für die AT._____" erlaubt. Die Vorinstanz kommt sodann zum Schluss, dass "der zeitliche Umfang" des "Enga- gements" des Klägers für die Beklagte "damit nicht offenkundig" sei. Der Kläger

- 15 - hätte vielmehr "zumindest summarisch darzutun" gehabt, "welche Aufgaben er im fraglichen Zeitraum für die Beklagte noch wahrgenommen hat". Die "unwiderspro- chenen" Abmahnungen des Klägers gegenüber der Beklagten betreffend offene Löhne und Spesen genügten als Nachweis für die geleistete Arbeit des Klägers jedenfalls nicht (Urk. 44 S. 13 f. E. 3.3 und 3.4). Diese vorinstanzliche Sichtweise wird mit der Berufung beanstandet (Urk. 43). 4.4 Der Kläger rügt mit der Berufung, die Vorinstanz habe seine "rechtsgenüg- lich vorgebrachte Behauptung", wonach die Beklagte seine Forderungen "explizit" anerkannt habe, nicht gehört (Urk. 43 Rz 6; vgl. auch Titel vor Rz 10 und Rz 10). Er unterlässt es aber, unter Hinweis auf die Akten zu sagen, wo diese Behaup- tung aufgestellt worden sein soll. Es ist nicht Sache der Berufungsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten danach zu suchen. Und wenn der Kläger mit der Berufung der Vorinstanz vorwirft, sie habe trotz "strittiger Sachdarstellung durch die Partei- en keine Beweiswürdigung vorgenommen" (Urk. 43 Rz 31), so unterlässt er es in diesem Zusammenhang zu sagen, welche seiner prozessrechtskonform und rechtzeitig bezeichneten Beweismittel die Vorinstanz übergangen haben soll. Der Kläger erwähnt im Übrigen seine von der Vorinstanz angesprochenen "unwidersprochenen Abmahnungen" und weist in diesem Zusammenhang auf seine mit der Klage zu den Akten gegebenen E-Mails vom 25. Oktober 2016 (Urk. 5/15), 29. November 2016 (Urk. 5/14), 9. Dezember 2016 (Urk. 5/13), 28. Dezember 2016 (Urk. 5/12) und 5. Januar 2017 (Urk. 5/11) hin. Mit diesen E-Mails monierte der Kläger ausstehende Lohnzahlungen. Im Umstand, dass die Beklagte diese Mails "unwidersprochen" gelassen hat, sieht der Kläger eine "Anerkennung der Forderung" (Urk. 43 Rz 10) bzw. gar eine "(schriftliche) Schuldanerkennung" (Urk. 43 Rz 15). Der Rechtsstandpunkt des Klägers, wonach im Stillschweigen der Beklagten auf die E-Mails hin "eine klare Anerkennung der Schuld" bzw. die "Zustimmung bzw. Anerkennung der Forderung" liege (Urk. 43 Rz 29), ist falsch: Wer von der Gegenpartei abgemahnt wird, kann schweigen, ohne dass dieses Schweigen als Anerkennung der Forderung der Gegenpartei angesehen werden könnte. In der Berufungsbegründung macht der Kläger ferner geltend, die Beklag- te habe mit ihren E-Mails bestätigt, dass Lohnzahlungen erfolgen würden, sobald

- 16 - man die notwendige Liquidität dafür hätte (Urk. 43 Rz 12). Auch diesbezüglich un- terlässt es der Kläger aber, unter Hinweis auf die Akten zu sagen, wo im vo- rinstanzlichen Verfahren er dies geltend gemacht haben will. 4.5 Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich, dass der Kläger in seiner Arbeitsgestal- tung frei war. Dem Kläger wurde nämlich kein bestimmter Arbeitsort zugewiesen, sondern es wurde – bei einem 80%-Pensum – eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart. Ferner ergibt sich aus den lit. a) bis f) in sehr allgemeiner Form das Pflichtenheft des Klägers (Urk. 4/6). Im Rahmen dieses Pflichtenheftes hatte der Kläger die ihm übertragene Arbeit auszuführen (Art. 321 und 321a Abs. 1 OR). Dabei ist zu beachten, dass der Kläger sich durch den Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Beklagten in deren Arbeitsorganisation eingegliedert hat und sich damit in das für einen Arbeitsvertrag typische Abhängigkeitsverhältnis zu der Beklagten begeben hat. Der Beklagten stand bezüglich der zu verrichtenden Arbeit daher ein Weisungsrecht zu (PORTMANN/RUDOLPH, BSK-OR I, Art. 319 N 14; REHBINDER/STÖCKLI, BEK-OR, Art. 319 N 6 ff.). 4.5.1 Die von der Vorinstanz erwähnte Vorschrift Art. 82 OR wurde vom Bundes- gericht durchaus auch für den Arbeitsvertrag diskutiert, aber – soweit ersichtlich – nur in Fällen, in denen der Arbeitgeber seiner Lohnzahlungspflicht nicht nachkam. So legte es dar, dass die Anwendung von Art. 82 OR in solchen Fällen nicht ohne weiteres auf der Hand liege: Da die Arbeit für den fälligen Lohn bereits erbracht, die gegenwärtige Arbeitsleistung aber nicht Gegenleistung der ausstehenden Lohnzahlung, sondern eines künftigen Lohnanspruchs sei, fehle es an und für sich am Austauschverhältnis, das die Einrede des nichterfüllten Vertrages vo- raussetze. Dennoch rechtfertige sich, dem Arbeitnehmer bei Ausbleiben der Lohnzahlung für vergangene Lohnperioden zumindest in analoger Anwendung von Art. 82 OR ein Leistungsverweigerungsrecht zuzugestehen (sog. obligatori- sches Retentionsrecht; vgl. BGE 94 II 263 E. 3a, 78 II 376 E. 2). Art. 82 OR beru- he auf dem allgemeinen Grundgedanken, dass der Belangte nur insoweit ge- zwungen werden könne, seine Leistung zu kreditieren, als er vertraglich zur Vor- leistung verpflichtet sei. Dieser Grundgedanke treffe insbesondere auch auf Dau- erschuldverhältnisse mit zeitlich verschobenen Fälligkeiten innerhalb der einzel-

- 17 - nen Leistungspaare zu. Das gelte namentlich auch für den Arbeitsvertrag. Dem Arbeitnehmer müsse nämlich die Möglichkeit offenstehen, zu verhindern, dass er dem Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit Kredit gewähre und das Risiko trage, die Gegenleistung nicht zu erhalten. Solange der Arbeitgeber sich mit verfallenen Lohnzahlungen im Rückstand befinde, könne daher der Arbeitnehmer die Leis- tung von Arbeit verweigern (BGE 120 II 209 E. 6a). Das führe dazu, dass einem Arbeitnehmer bei einer solchen berechtigten Arbeitsverweigerung der laufende Lohnanspruch gewahrt bleibe, ohne dass er zu einer Nachleistung verpflichtet sei (BGE 136 III 313 E. 2.3.1). 4.5.2 Nach dem angefochtenen Urteil macht die Beklagte in diesem Zusammen- hang geltend, dass sie den Kläger "immer wieder an seine Verpflichtungen aus dem Vertrag habe erinnern müssen und dass seit September 2016 kaum noch ei- ne Tätigkeit festzustellen gewesen sei". Insbesondere habe der Kläger "kaum noch Forschungsprojekte geschrieben und im Büro I._____ sei er ebenfalls wenig anzutreffen gewesen" (vgl. oben E. 4.3.1.). Solche vagen Behauptungen sind nicht geeignet, eine unberechtigte Arbeitsverweigerung des Klägers nachzuwei- sen. Die Beklagte hätte in diesem Zusammenhang darzulegen gehabt, über wel- che ihrer Weisungen sich der Kläger hinweggesetzt haben soll und welchen kon- kreten Pflichten gemäss seinem Pflichtenheft der Kläger nicht nachgekommen sein soll. Die Behauptung, der Kläger habe "kaum noch Forschungsprojekte" ge- schrieben und sei "wenig" im Büro I._____ anwesend gewesen, hilft nicht. Na- mentlich wird dem Kläger nicht vorgeworfen, er habe die vertraglich festgelegte Arbeitszeit nicht eingehalten oder er habe konkrete, ihm von der Arbeitgeberin zugewiesene Arbeiten nicht ausgeführt. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich sodann, dass der Kläger die Vorbringen der Beklagten in diesem Punkte durch- aus bestritt (vgl. Urk. 44 S. 13 E. 3.2.). Die Beklagte hat, ohne dass sie klare Ver- tragsverletzungen des Klägers geltend machte, die Lohnzahlungen an den Kläger ab August 2016 einfach eingestellt. Das führte dazu, dass die Beklagte im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ihrerseits mit Arbeitsleistun- gen des Klägers nicht mehr rechnen durfte. Ihr Rechtsstandpunkt erweist sich da- her als verfehlt.

- 18 - 4.5.3 Die von der Beklagten vorgenommenen Lohnkürzungen waren mithin unzu- lässig. Hingewiesen sei immerhin auch darauf, dass weder die Beklagte noch die Vorinstanz mit einem Worte sagen, weshalb Kürzungen von 50% (September 2016), 70% (Oktober und November 2016) und 90% (Dezember 2016) angemes- sen sein sollen bzw. die so berechneten Beträge der vom Kläger geleisteten Ar- beit entsprechen sollen. Es ergibt sich damit folgende korrigierte Rechnung be- treffend den dem Kläger zustehenden Nettolohn (vgl. oben E. 4.3.): August 2016: 100% Fr. 7'654.25 September 2016: 100% Fr. 7'654.25 Oktober 2016: 100% Fr. 7'654.25 November 2016: 100% Fr. 7'654.25 Dezember 2016: 100% Fr. 7'654.25 davon durch Beklagte anerkannt -Fr. 13'573.00 Total Fr. 24'698.25 von der Vorinstanz bereits zugesprochen -Fr. 3'266.45 in zweiter Instanz darüber hinaus zuzusprechen Fr. 21'431.80 Dem Kläger ist daher gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil ein weiterer Betrag von Fr. 21'431.80 netto zuzusprechen.

5. Materielles: Provision bzw. "Bonus" 5.1 Vor Obergericht hält der Kläger an seiner "Bonusforderung" von Fr. 2'443.80 brutto bzw. Fr. 2'266.85 netto für das Jahr 2016 fest. Der Bruttobetrag, mit dem sich die Vorinstanz auseinandersetzt, ergibt sich aus den Ausführungen des Klä- gers in der Klagebegründung (Urk. 1 Rz 11) und anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. November 2017 (Urk. 26 Rz 9) resp. aus der Tabelle in der E-Mail des Klägers an die Beklagte vom 5. Januar 2017 (Urk. 43 Rz 42 mit Hinweis auf Urk. 5/11). Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die geltend gemachten Pro- visionen Erweiterungsverträge mit bestehenden Kunden beträfen (Urk. 44 S. 18 E. 4.5.), wird vom Kläger mit der Berufung nicht in Frage gestellt. Es ist daher da- von auszugehen.

- 19 - 5.2 Soweit der Kläger auch hier im Schweigen der Beklagten auf seine E-Mail vom 5. Januar 2017 eine Anerkennung seiner Forderung sieht (Urk. 43 Rz 43), ist sein Rechtsstandpunkt haltlos. Im blossen Schweigen liegt keine Anerkennung (vgl. dazu auch oben E. 4.4.). 5.3 Basis für die Provisionsansprüche ist die von der Vorinstanz in E. VI/3 er- wähnte Vertragsklausel. Die Auslegung dieser Klausel durch die Vorinstanz ist grundsätzlich richtig (vgl. Urk. 44 S. 16 ff.). Der Vertrag unterscheidet zwischen "vermittelten" und vom Kläger "selbst akquirierten" Verträgen. Mit der Vorinstanz kann durchaus von der Auslegung ausgegangen werden, dass unter "Akquirieren" das Anwerben neuer Kunden zu verstehen ist, während unter den Begriff "vermit- teln", auch das Aushandeln von Verträgen mit bestehende Kunden fällt. Darauf weist namentlich auch der Umstand hin, dass für das "Akquirieren" der höhere Provisionssatz von 12% gilt, während für das blosse "Vermitteln" der tiefere Pro- visionssatz von 7,5% gelten sollte. Unter Hinweis auf die weitere Bestimmung der erwähnten Klausel, wonach die Provisionen binnen 30 Tagen "nach Zahlungsein- gang durch den neuen Kunden" ausbezahlt werden, verneinte die Vorinstanz in- dessen jeglichen Provisionsanspruch des Klägers. In diesem Zusammenhang wies sie auf des Klägers eigene Auslegung der Klausel anlässlich der Hauptver- handlung vom 9. November 2017 hin (Urk. 44 S. 18; Prot. I S. 5). Dort liess der Kläger Folgendes ausführen (Urk. 26 Rz 39): "7,5% des Umsatzes sollte dann gelten, wenn der Kläger neue Verträge bzw. Auf- träge nur an die Beklagte vermittelte und in diesem Fall die Verhandlung und der Abschluss noch durch die Beklagte - namentlich Herrn AR._____ - erfolgen musste. Die 12% dann, wenn der Kläger neue Verträge/Aufträge selbst akquirierte, und in diesem Fall die Verhandlung unterschriftsreif durch den Kläger erfolgte, sprich die Beklagte nur noch ihr finales OK geben musste. Dies wurde seit der Anstellung des Klägers bei der Beklagten so gelebt." (Hervorhebungen beigefügt) Diese Auslegung durch den Kläger kann indessen keinen Anlass geben, von der ersten Auslegung durch die Vorinstanz abzuweichen, spricht doch der Kläger hier von neuen Verträgen und nicht von neuen Kunden. Wollte man die Klausel nur auf Neukunden anwenden, ergäbe die Unterscheidung zwischen "Akquirie- ren" und "Vermitteln" keinen Sinn. Wenn demgegenüber im Vertrag vom "Zah- lungseingang durch den neuen Kunden" die Rede ist, dann ist darin eine unsorg- fältige Vertragsredaktion zu sehen, welche sich die Beklagte als Autorin des Ver-

- 20 - tragstextes entgegenhalten lassen muss. Erinnert sei in diesem Zusammenhang daran, dass der Vertragstext von der Beklagten auf ihrem Briefpapier und in der Form eines an den Kläger gerichteten Briefes abgefasst wurde (Urk. 5/6). Unter diesen Umständen sind die vom Kläger herbeigeführten Erweiterungsverträge mit bestehenden Kunden unter den Begriff des "Vermittelns" gemäss Vertrag zu se- hen. Die Beklagte schuldet dem Kläger daher für diese vermittelten Verträge eine Provision von 7,5%. Unstreitig ist, dass die mit dem Satz von 12% berechnete Provision die Beträge Fr. 2'443.80 brutto bzw. Fr. 2'266.85 netto beträfe. Beim re- duzierten Satz von 7,5% ergibt das demgegenüber die Beträge von Fr. 1'527.40 brutto bzw. Fr. 1'416.80 netto. Der Betrag von Fr. 1'416.80 (netto) ist dem Kläger daher zuzusprechen. Weil der Kläger mit der Berufung die Zusprechung eines Be- trages von Fr. 2'266.85 netto verlangt (Urk. 43 Rz 49), ist die Klage im Differenz- betrag von Fr. 850.05 (netto) abzuweisen.

6. Zusammenfassung Mit seinem Berufungsantrag Ziff. 1 verlangt der Kläger von der Berufungs- instanz, wie ausgeführt, die Zusprechung eines Betrages von Fr. 52'443.80. Nach dem Gesagten ist über diesen Antrag wie folgt zu entscheiden:

- betreffend einen Betrag von Fr. 16'839.45 (netto) durch Nichteintreten auf die Berufung (vgl. oben E. 3.3.4.).

- betreffend den Betrag von Fr. 21'431.80 (netto) Löhne August bis Dezem- ber 2016 durch Gutheissung der Klage (vgl. oben E. 4.5.3.).

- betreffend den Betrag von Fr. 1'416.80 (netto) durch Gutheissung der Kla- ge und bezüglich eines Betrages von Fr. 850.05 durch Abweisung der Kla- ge (vgl. oben E. 5.3.). Das sind alles Nettobeträge, während der Gesamtbetrag von Fr. 52'443.80 in Rechtsbegehren Ziff. 1 ein Bruttobetrag ist. Damit ist der ganze Klagebetrag beurteilt.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1 Die Prozesskosten beider Instanzen sind gemäss Obsiegen und Unterliegen zu verlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Massgebend ist für beide Instanzen der Aus- gang des Berufungsverfahrens.

- 21 - 7.2 Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren beurteilt sich nach den Bruttobeträgen und errechnet sich für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt: Streitwert Rechtsbegehren Ziff. 1 Fr. 52'443.80 Rechtsbegehren Ziff. 2 Fr. 503.70 Rechtsbegehren Ziff. 3 Fr. 0.00 Rechtsbegehren Ziff. 4 Fr. 10'000.00 Rechtsbegehren Ziff. 5 Fr. 50.00 Total Fr. 62'997.50 Der Kläger unterliegt auf Grund des heutigen Urteils – bezogen auf das erst- instanzliche Verfahren – nur in einem Betrage von Fr. 850.05 (vgl. oben E. 5.3.). Das geringe Unterliegen des Klägers kann bei der Verlegung der erstinstanzli- chen Prozesskosten vernachlässigt werden. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten sind daher der Beklagten aufzuerlegen, indessen im Sinne von Art. 111 ZPO aus dem vom Kläger bei der Vorinstanz geleisteten Vorschuss zu beziehen. Der Vor- schuss von Fr. 6'590.00 ist aber dem Kläger von der Beklagten zu ersetzen. Die dem Kläger zustehende Parteientschädigung berechnet sich gemäss AnwGebV. Die Grundgebühr deckt auch die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Unter der Berücksichtigung der vom Beklagten ver- langten Mehrwertsteuer ergibt sich eine volle Parteientschädigung von Fr. 8'800.00. 7.3 Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt Fr. 52'443.80. Nicht einzu- treten ist auf die Klage im Umfange von Fr. 16'839.45, entsprechend den von der Vorinstanz bereits zugesprochenen Nettobeträgen (vgl. oben E. 3.3.). Dem Netto- betrag von Fr. 16'839.45 entspricht ein Bruttobetrag von ca. Fr. 21'900.00. Mithin unterliegt der Kläger vor Obergericht zu ca. 2/ . Die Kosten des Berufungsverfah- 5 rens sind daher dem Kläger zu 2/ und der Beklagten zu 3/ aufzuerlegen. Sie sind 5 5 in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 und § 4 GebV OG auf Fr. 5'500.00 festzusetzen. Im Sinne von Art. 111 ZPO sind die Kosten aus dem vom Kläger bei der Berufungsinstanz geleisteten Vorschuss zu beziehen, sind ihm aber von der Beklagten im Umfange von Fr. 3'300.00 (= 60% von Fr. 5'500.00) zu ersetzen. Die

- 22 - volle Parteientschädigung für das Berufungsverfahren beträgt unter Berücksichti- gung der vom Kläger verlangten Mehrwertsteuer Fr. 3'500.00. Da der Kläger zu 3/ obsiegt und die Beklagte sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt hat, ist die 5 Parteientschädigung des Klägers für das Berufungsverfahren auf Fr. 2'100.00 festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Urteils rechtskräftig ist, soweit die Klage geheissen worden ist. Ferner wird vorge- merkt, dass die Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Urteils in Rechts- kraft erwachsen sind.

2. Es wird sodann davon Vormerk genommen, dass der Entscheid der Vorin- stanz über das Rechtsbegehren Ziff. 2 des Klägers rechtskräftig ist.

3. Auf den Berufungsantrag Ziff. 1 wird bezüglich eines Forderungsbetrages von Fr. 16'839.45 nicht eingetreten.

4. Auf den Berufungsantrag Ziff. 1 wird insoweit nicht eingetreten, als er die Verzugszinsen betrifft.

5. Schriftliche Mitteilungen und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachstehendem Urteil. Und sodann wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die folgenden weiteren Beträge zu bezahlen:

a) Fr. 21'431.80 (netto);

b) Fr. 1'416.80 (netto). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit sie noch zu beurteilen ist.

- 23 -

2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 6'590.00 festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Sie werden aus dem vom Kläger bei der Vorinstanz geleisteten Vorschuss bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger diesen Vor- schuss im Umfang von Fr. 6'590.00 zu ersetzen.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.00 festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu 2/ und der Beklagten zu 3/ auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten 5 5 Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den geleisteten Vorschuss im Betrage von Fr. 3'300.00 zu ersetzen.

6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für beide Instanzen eine Partei- entschädigung von Fr. 10'900.00 (erste Instanz Fr. 8'800.00; Berufungsver- fahren Fr. 2'100.00) zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche und arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 52'443.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 24 - Zürich, 25. September 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider MLaw V. Stübi versandt am: sf