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78_II_376

BGE 78 II 376

Bundesgericht (BGE) · 1949-02-24 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 64.

Sie konnte es ohne grössere Umtriebe oder nachteilige

Verzögerung tun, da ein Einzelner, der zur Vertretung

sämtlicher Aktien legitimierte Devesceri, ihren Willen

verkörperte. Sachlich erheischten die laufenden Geschäfte

auch die weder besonders schwierige noch ungewöhnlich~

Errichtung eines Schuldbriefes, keine andere Lösung. Mit

dem Wesen und den Bedürfnissen der Gesellschaft war

Devesceri als Verwaltungsrat der ihr nahe verbundenen

Chaletfabrik Davos A.-G. völlig vertraut. Von der Klägerin

selber wird zugegeben, dass seine « Unehrlichkeit » damals

noch nicht bekannt gewesen sei. Die versuchte Heran-

ziehung des Art. 71I Abs. 1 OR geht schon deswegen fehl,

weil Devesceri wohl Ausländer, aber nicht Verwaltungsrat

der Klägerin war und auch nicht als solcher nach aussen

auftrat. Für die Vermutung, er habe jene Vorschrift zu

umgehen getrachtet, gebricht es an irgendwelchem Anhalt.

Unter den obwaltenden Umständen bestand kein zwin-

gender Anlass, der Klägerin einen Beistand zu ernennen.

Das Vorgehen der Generalversammlung ist daher nicht

zu beanstanden. Der Beschluss vom 24. Februar 1949

und der übereinstimmende Auftrag an den Zweitbeklagten

sind rechtsgültig. Sie decken vollunfänglich die vom

Zweit beklagten am 28. April 1949 abgegebene und

öffentlich beurkundete Erklärung, womit der Klage das

Fundament entzogen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das vorinstanzliche

Urteil bestätigt.

64. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteiluug vom 18. Novem-

ber 1952 i. S. Bosco A.-G. gegen Keller.

Art. 400 OR.

Der Beauftragte ist nicht berechtigt, die Erstatt1.mg überlassener

Unterlagen von vorangehender Entlastung durch den Auftrag-

geber abhängig zu machen.

Obligationenrecht. N° 64.

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Art. 400 GO.

Le mandataire n'est pas autorise a subordonner la restitution des

pieces justificatives qui lui ont ete confiees a la condition que

Ie mandant Iui donne d'abord decharge de son mandat.

Art. 400 GO.

n mandatario non e autorizzato a far dipendere Ia restituzione dei

documenti giustificativi affidatigli alla condizione ehe il man-

daute gIi dia dapprima scarico deI BUO mandato.

Tatbestand :

Im April 1950 wurde Charles Keller von der Bosco A.-G.

mit der Besorgung der Buchhaltung betraut. Nach Been-

digung des Auftragsverhältnisses im Mai 1951 weigerte

sich Keller, die überlassenen Unterlagen ohne vorherige

Prüfung der Buchführung und Decharge-Erteilung zu

erstatten. Deswegen kam es zwischen den Parteien zum

Prozess, in welchem die Bosco A.-G. die Herausgabe

sämtlicher Bücher, Belege und Korrespondenzen verlangte.

Die Gerichte des Kantons Schwyz, das Kantonsgericht

mit Urteil vom 7. Juli 1952, wiesen die Klage ab, unter

Vorbehalt der Parteierklärung des Beklagten, er sei

. « bereit, die Geschäftsbücher, Geschäftsbelege, Korres-

pondenzen usw. an die Klägerin herauszugeben, sofern

diese ihm nach erfolgter Prüfung der Buchhaltung und

nach Richtigbefund Entlastung erteilt ».

Auf Berufung der Klägerin hin wird vom Bundesgericht

der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Klage

geschützt.

Aus den Erwäg·ungen:

2. -

Die in der Sache anwendbaren Bestimmungen über

den Auftrag (Art. 394 ff OR) sehen eine Entlastung des

Beauftragten nach Abschluss seiner Tätigkeit nicht aus-

drücklich vor. Trotzdem wird zumindest bei der Ver-

waltung fremden Gutes angenommen, die Entlastung ent-

spreche einem berechtigten Interesse des Rechnungsfüh-

rers, der allgemeinen Sitte und dem, was er nach Treu

und Glauben erwarten dürfe (DERNBURG, Bürgerliches

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Obligationenrecht. N0 64.

Recht nil S. 92 § 40, HOENIGER in der Deutschen Juri-

stenzeitung Bd. 27 S. 146; vgl. VON TUHR, Allgemeiner

Teil des Obligationenrechts, S. 572).

Vorliegend geht es offenbar nicht um die Verwaltung

fremden Gutes, sondern ausschliesslich um die Führung

einer Buchhaltung. Aber wenn es sich noch anders ver-

hielte, so würde die Nichterteilung der Entlastung dem

Beauftragten kein retentionsähnliches Zurnckbehaltungs-

recht vermitteln. Zwar ist auch für das schweizerische

Recht grundsätzlich das sogenannte obligatorische Reten-

tionsrecht anzuerkennen, vermöge dessen ein Kontrahent

selbst ausserhalb des Geltungsbereiches des Art. 82 OR

seine Leistung verweigern kann, bis ihm die aus dem

gleichen rechtlichen Verhältnis geschuldete Gegenleistung

gewährt wird (VON TUHR S. 468). Indessen lässt sich

von Gegenleistung in diesem Sinne bei der Entlastung

nicht sprechen, da sie nicht Vertragsgegenstand ist,

sondern lediglich eine der Vertragslösung zU1n Schutz des

gewesenen Kontrahenten nachgehende Erklärung dar-

stellt. Deshalb kann der Berechtigte auch nicht Zugum-

zugleistung fordern, sondern erst hinterher auf Entlastung

klagen (HOENIGER a.a.O.).

Die Vorinstanz findet, jede andere als die von ihr

befürwortete Betrachtungsweise würde auf Seite des Be-

klagten zu Beweisschwierigkeiten führen. Das allein genügt

aber nicht, um ein Abweichen von der in Art. 400 Abs.

i. OR festgelegten Rückgabepflicht zu rechtfertigen.

Selbst wo das Gesetz eine Decharge-Erteilung eigens

vorsieht, wie namentlich im Aktienrecht, kann der Berech-

tigte nicht verhindern, dass die für die Entlastung zu-

ständige Stelle schon vor einem dahingehenden Beschluss

über alle benötigten Unterlagen verfügt. Hier wie dort

ist demjenigen, der Anspruch auf Entlastung hat, höch-

stens die Befugnis einzuräumen, unter besonderen Umstän-

den, etwa im Hinblick auf die Gefahr einer Veränderung

massgeblicher Dokumente, um Erlass einer provisorischen

Verfügung nachzusuchen, wobei er gleichzeitig die dem

Markenschutz. N0 65.

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Auftraggeber gehörenden Bücher oder Belege; die er als

:Beauftragter besitzt, gerichtlich zu hinterlegen hätte.

Endlich hält auch die vorinstanzliche Auffassung nicht

"Stand, die Pflicht des Beauftragten zur Rechnungsablegung

enthalte das « korrespondierende Recht I) darauf, wirklich

Rechenschaft geben zu können. Denn im vorneherein hätte

-ein solches Recht nur Bedeutung in bezug auf eine an-

ßchliessende Entlastung. Diese aber vermag, wie dargelegt,

keine Zurückhaltung zu begründen, weil eben jenes von

der Vorinstanz angenommene Recht, wenn es besteht;

.auch ohne sie durchgesetzt werden kann.

V gl. auch Nr. 50, 52, 60, 66. -

Voir aussi nOS 50, 52,60,66.

VI. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

~5. Urteil der I. ZivilabteIlung vom 14. Oktober 1952 i. S. Jobn

Wyeth & Brother Ltd. gegen Dr. A. Wander A.-G.

Vt7rwechselbarkeit der für gleichartige pharmazeutische Präparat-e

bestimmten Marken Alucol und Aludrox. Art. 6 MSchG.

Possibilite de confusion des marques Alucol et Aludrox utilisees

pour designer des produits pharmaceutiques du meme genre.

Art. 6 LMF.

Possibilita di confusione delle marche Alucol e Aludrox adoperate

Mr designare dei prodotti farmaceutici dello stesso genera.

Art. 6 LMF.

A. -

Die Firma Dr. A. Wander A.-G. in Bern ist

Inhaberin der Fabrik- und Handelsmarke « Alucol». Diese

ist als Wortmarke seit 1919, erneuert 1939 unter Nr. 95745,

und als kombinierte Wort- Bildmarke seit 1925, erneuert