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LA180013

Arbeitsrechtliche Forderung

Zürich OG · 2018-10-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, welche verschiedene Dienst- leistungen im Bereich Personalvermittlung und -ausleihung erbringt. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. April 2008 zuerst als Personalberater und spä- ter als Filialleiter, sog. "Branch Manager" tätig (Urk. 9/7 und 9/8). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er werde per sofort vom Posten des Branch Managers der Filiale Zürich … [Ort] enthoben, aber weiterhin als "Senior Personnel Advisor" im Unternehmen tätig bleiben. Die Provisionen von 0.5 % des Konzern- sowie von 1 % des Filialenumsatzes würden daher rückwir- kend für das Jahr 2013 entfallen (Urk. 9/2). Ab dem 1. November 2013 war der Kläger wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/5). Gleichzeitig stellte die Beklagte den Kläger frei (Urk. 14/21). Schliesslich kündigte der Kläger seinen Ar- beitsvertrag mit Schreiben vom 28. November 2013 unter Einhaltung der zweimo- natigen Kündigungsfrist per Ende Januar 2014 (Urk. 9/6). Am 12. Januar 2015 liess der Kläger unter Einreichung der Klagebewilligung vom 23. September 2014 (Urk. 3) bei der Vorinstanz eine Klage mit dem vorstehend zitierten Rechtsbegeh- ren anhängig machen (Urk. 1). Im Einzelnen machte der Kläger vor der Vorin- stanz insbesondere geltend, die Beklagte schulde ihm eine Zusatzprovision für das Jahr 2013 und Januar 2014 (pro rata) sowie 2 % Beteiligung am Filialen- Bruttogewinn und 3 % Beteiligung am Konzern-Bruttogewinn (exkl. Medical) ge- teilt durch die Anzahl Filialen für das Jahr 2013 sowie Januar 2014 (pro rata). Da- bei errechnete er Provisionsansprüche von insgesamt Fr. 117'788.60, forderte

- 5 - teilklageweise allerdings lediglich die Zusprechung eines Betrages von maximal Fr. 30'000.–, eventualiter Fr. 20'000.– (Urk. 8 S. 9; Prot. I S. 9). Nach durchge- führter Hauptverhandlung und vollzogenem Beweisverfahren, unter anderem mit diversen Zeugeneinvernahmen, sowie nach Erstattung je zweier Schlussvorträge durch die Parteien fällte die Vorinstanz am 21. März 2018 schliesslich den ein- gangs wiedergegebenen Endentscheid (Urk. 120). Betreffend den detaillierten Prozessverlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann im Übrigen auf die Darstel- lung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 120 E. 1, S. 3 f.).

E. 2 Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 7. Mai 2018 rechtzeitig (vgl. Urk. 118/1) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 119 S. 2). Mit Eingabe vom 23. August 2018 erstattete die Beklag- te innert angesetzter Frist (vgl. Urk. 123) ihre Berufungsantwort (Urk. 124). Das Doppel dieser Eingabe wurde dem Kläger mit Verfügung vom 29. August 2018 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 125), woraufhin dieser innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 126) sein Replikrecht beanspruchte (Urk. 127). Das Doppel der letzten kläge- rischen Eingabe wurde der Beklagten zur Kenntnis zugestellt (vgl. Urk. 127). Wei- tere Eingaben der Parteien folgten nicht.

E. 3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-118). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwie- fern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2;

- 6 - BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Aufgrund der umfassenden Überprü- fungsbefugnis ist die Berufungsinstanz allerdings nicht an die mit den Rügen vor- gebrachte Argumentation oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sondern kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 310 N 6).

2. Mit Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wurde das Verfah- ren betreffend Arbeitszeugnis als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben; mit Dispositiv-Ziffer 2 wurde auf die Klageänderung anlässlich der Hauptverhandlung (Erhöhung der geldmässigen Forderung um Fr. 10'000.–) nicht eingetreten. Vor Obergericht verlangt der Kläger zwar die Aufhebung des gesamten vorinstanzli- chen Entscheides, allerdings fordert er in der Sache bloss die Zusprechung des teilklageweise eingeklagten Betrages in der Höhe von Fr. 20'000.– (Urk. 119 S. 2). Auch in seiner Berufungsbegründung nimmt er lediglich auf das Nichteintre- ten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung Bezug (vgl. Urk. 119 S. 4 ff.). Damit blieben die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind. Davon ist Vormerk zu nehmen. III.

1. Die Vorinstanz begründet ihr Nichteintreten auf die Teilklagen betref- fend Provisions- und Beteiligungsansprüche des Klägers im Gesamtbetrag von maximal Fr. 20'000.– damit, dass das klägerische Rechtsbegehren dem Be- stimmtheitserfordernis der ZPO nicht genüge. Hierzu führt sie im Wesentlichen aus, der Kläger kombiniere mit seinem Rechtsbegehren Teilklagen und objektive Klagenhäufung. So fordere er von seinem behaupteten Gesamtanspruch von Fr. 117'788.60 (Provisionsansprüche von Fr. 64'616.70 und Ansprüche auf Filial- und Konzernbruttogewinn von Fr. 21'025.75 und Fr. 32'146.15) nur einen Teil von maximal Fr. 20'000.–, nämlich Fr. 10'000.– für seine Provisionsansprüche und je Fr. 5'000.– für seine Ansprüche aus Filial- und Bruttogewinn. Dabei handle es

- 7 - sich um drei Forderungen unterschiedlicher Natur aus jeweils zwei verschiedenen Jahren (2013 und Januar 2014), welche sich zwar alle auf denselben Arbeitsver- trag samt Zusätze und Abänderungen stützen würden, aber verschiedene Verein- barungen in denselben oder unterschiedlichen Perioden beträfen. Folglich lägen sechs separate, eigenständige Ansprüche vor, was bei gleichzeitiger Geltendma- chung mittels vorliegender Klage eine objektive Klagenhäufung darstelle. Bei der Kombination von Teilklage und Klagenhäufung sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu beachten, dass beim Rechtsbegehren der Anforderung der genügenden Individualisierung Genüge getan werden müsse. Konkret müsse der Kläger angeben, in welcher Reihenfolge und/oder in welchem Umfang die einzel- nen Ansprüche geltend gemacht würden. So gehe das Bundesgericht von einer unzulässigen alternativen Klagenhäufung aus, wenn die klagende Partei mehrere Ansprüche geltend mache, es jedoch dem Gericht oder der beklagten Partei über- lasse, zu entscheiden, über welchen bzw. welche davon befunden werde. Vorlie- gend sei der Kläger vom Einzelrichter – vor Erscheinen dieser bundesgerichtli- chen Rechtsprechung – anlässlich der Hauptverhandlung auf die Notwendigkeit der Präzisierung und Festlegung einer Prüfungsreihenfolge hingewiesen worden. Daraufhin habe der Kläger präzisiert, dass sich die Forderung von Fr. 20'000.– aus Provisionsansprüchen in der Höhe von Fr. 10'000.– und Ansprüchen auf Fili- al- und Konzernbruttogewinn von je Fr. 5'000.– zusammensetze. Diese Präzisie- rung sei jedoch im Lichte des genannten Bundesgerichtsentscheides ungenü- gend, bleibe doch noch immer unklar, in welcher Reihenfolge oder welchem Be- trag der Kläger jeweils die Provisionsansprüche des Jahres 2013 und des Monats Januar 2014 und die Ansprüche auf Beteiligung am Filial- und Konzernbruttoge- winn des Jahres 2013 und des Monats Januar 2014 geltend mache. So könnten sich alle drei Beträge nur auf das Jahr 2013 beziehen oder aber jeweils den An- spruch für Januar 2014 vollständig und zusätzlich teilweise Ansprüche für 2013 abdecken. Zudem könnte diese Zusammensetzung bei jedem der drei Teilbeträge verschieden sein. Damit habe es der Kläger dem Gericht überlassen, sich für eine Zusammensetzung der Teilbeträge zu entscheiden und letztlich offengelassen, über welchen Anspruch dieses befinden solle. Da der Kläger bereits anlässlich der Hauptverhandlung auf eine entsprechende Präzisierung hingewiesen worden

- 8 - sei, erübrige sich eine weitere Aufforderung. Der anwaltlich vertretene Kläger müsse zudem mittlerweile Kenntnis vom für Teilklagen wegweisenden BGE 142 III 683 haben. Er hätte spätestens bei dessen Kenntnisnahme reagieren müssen. Bis zuletzt habe er jedoch eine Präzisierung des eingeklagten Betrages nicht für nötig erachtet, weshalb auf sein Rechtsbegehren nicht einzutreten sei (Urk. 120 E. IV/2, S. 8 ff.).

2. Der Kläger rügt zusammengefasst eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs und insbesondere der gerichtlichen Fragepflicht sowie einen Verstoss gegen das Gebot von Treu und Glauben und das Willkürverbot (Urk. 119 S. 4 f.). Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, das Nichteintreten auf die Teilklagen be- treffend Provisions- und Beteiligungsansprüche sei mangels Bestimmtheit des Rechtsbegehrens zu Recht erfolgt; sie beantragt daher die Abweisung der Beru- fung (Urk. 124). Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, erübrigt sich vorlie- gend eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Rügen des Klägers und den Vorbringen der Parteien.

E. 3.1 Die Vorinstanz stützt sich in der angefochtenen Verfügung auf die im Zeitpunkt ihres Entscheides geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 142 III 683 vom 18. Oktober 2016. Mit BGer 4A_442/2017 vom 28. August 2018 (zur Publikation vorgesehen) hat das Bundesgericht seine Praxis in Bezug auf Teilklagen und objektive Klagenhäufung allerdings geändert. Das Bundesge- richt hat dazu Folgendes ausgeführt (BGer 4A_442/2017 vom 28. August 2018, E. 2.4): "Insgesamt erweist sich die in BGE 142 III 683 vorgenommene Unterschei- dung zwischen Fällen, in denen mehrere Streitgegenstände gehäuft werden, und solchen, in denen verschiedene Schadensposten innerhalb eines einzigen Streit- gegenstandes eingeklagt werden, als nicht praktikabel. Mangels eindeutiger Krite- rien ist für die klagende Partei nicht zuverlässig vorherzusehen, ob die von ihr zur Begründung vorgetragenen Tatsachen als ein einziger, einheitlicher Lebenssach- verhalt gewürdigt oder ob und gegebenenfalls wie sie vom Gericht aufgegliedert werden. Folglich hat sie keine Klarheit darüber, inwieweit sie – unter sonstiger Nichteintretensfolge – angeben muss, in welcher Reihenfolge und in welchem

- 9 - Umfang die einzelnen Teilbeträge geprüft werden müssen. […] Unter diesen Um- ständen kann an dieser Unterscheidung nicht festgehalten werden. Vielmehr ist in Änderung der Rechtsprechung auf das Erfordernis zu verzichten, dass, wenn mehrere Ansprüche in einer Teilklage gehäuft werden, in der Klage zu präzisieren ist, in welcher Reihenfolge und/oder in welchem Umfang die einzelnen Ansprüche geltend gemacht werden. Im Sinne der Praxis vor Inkrafttreten der ZPO ist ledig- lich zu verlangen, dass die klagende Partei hinreichend substanziiert behauptet, es bestehe eine den eingeklagten Betrag übersteigende Forderung […]. Dabei hat sie jeden einzelnen (Teil-) Anspruch gemäss den allgemeinen Substanziierungs- anforderungen schlüssig vorzutragen, so dass das Gericht durch Subsumtion un- ter die einschlägigen Gesetzesbestimmungen die Begründetheit beurteilen und die beklagte Partei sich dagegen verteidigen kann […]. Tut sie dies, ist die Klage gemäss Art. 86 ZPO zulässig und steht es grundsätzlich im Ermessen des Ge- richts, in welcher Reihenfolge es die verschiedenen Ansprüche prüft […]."

E. 3.2 Eine neue Rechtsprechung ist grundsätzlich sofort und überall anzu- wenden. Sie gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung noch hängigen Fälle (BGE 142 V 551 E. 4.1; 135 II 78 E. 3.2; 132 II 153 E. 5.1; BGer 2C_199/2017 vom 12. Juli 2018, E. 3.5).

E. 3.3 Im Lichte der neuen Rechtsprechung erweist sich das Nichteintreten der Vorinstanz auf die Teilklagen betreffend Provisions- und Beteiligungsansprü- che als unrichtig. Da eine Präzisierung in Bezug auf die Reihenfolge und/oder den Umfang der einzelnen Ansprüche vom Bundesgericht nicht mehr gefordert wird, genügt das klägerische Rechtsbegehren dem Bestimmtheitserfordernis der ZPO. So fordert der Kläger von seinem behaupteten Gesamtanspruch in der Höhe von Fr. 117'788.60 teilklageweise einstweilen maximal einen Betrag von Fr. 20'000.– zzgl. Verzugszins von 5 % seit Fälligkeit (Urk. 8 S. 9; Prot. I S. 9). An der Haupt- verhandlung präzisierte er schliesslich, dass sich die Forderung von Fr. 20'000.– aus Provisionsansprüchen in der Höhe von Fr. 10'000.– und aus Ansprüchen auf Beteiligung am Filial- und Konzernbruttogewinn von je Fr. 5'000.– zusammenset- ze (Prot. I S. 9). Seine Teilklagen im Sinne von Art. 86 ZPO sind daher zulässig. Ob er diese Teilansprüche auch im Sinne von BGer 4A_442/2017 hinreichend

- 10 - substanziiert hat, wurde weder von der Vorinstanz noch von den Parteien thema- tisiert. Die Berufungsinstanz hat daher keinen Anlass, sich damit zu befassen.

E. 3.4 Nach dem Gesagten ist auf die Teilklagen betreffend Provisions- und Beteiligungsansprüche einzutreten. Der vorinstanzliche Entscheid leidet an einem offensichtlichen Mangel, weshalb dessen Dispositiv-Ziffern 3-5 aufzuheben sind und die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Prüfung der Klage zurückzuweisen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Dabei liegt es im Ermessen der Vorinstanz, eine Prüfungsreihenfolge der verschiedenen Ansprüche des Klägers vorzunehmen.

E. 4 Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis sind bis zu einem Streit- wert von Fr. 30'000.– keine Kosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). Das zweitin- stanzliche Verfahren ist daher kostenlos. Im Übrigen ist die Regelung der Pro- zesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens dem neuen Entscheid des Ar- beitsgerichts vorzubehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 21. März 2018 in Rechtskraft erwachsen sind.
  2. Die Dispositiv-Ziffern 3-5 der Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich,
  3. Abteilung, vom 21. März 2018 werden aufgehoben und die Sache zur wei- teren Prüfung der Klage und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten gespro- chen.
  5. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid des Arbeitsgerichts vorbehalten.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 11 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Oktober 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA180013-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Beschluss vom 23. Oktober 2018 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 21. März 2018 (AH150004-L)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, über sämtliche arbeitsrechtli- chen Ansprüche, wie Provisionsansprüche, weitere allfällige Lohnansprüche wie Bonus sowie allfällige Ferienabgeltungs- und Mehrarbeitsansprüche des Klägers per Ende des Arbeitsverhält- nisses abzurechnen;

2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die nach Erhalt der unter Zif- fer 1 geforderten Abrechnungen, insbesondere Provisionsabrech- nung, bezifferbare ausstehende Provision sowie weitere Lohn- oder Ferienabgeltungsansprüche zu bezahlen, maximal jedoch bis zu einem Betrag von CHF 20'000.00 zzgl. Verzugszins von 5% seit Fälligkeit;

3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ein wohlwollen- des Arbeitszeugnis seiner damaligen Stellung als Branchenma- nager entsprechend, auszustellen;

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten." Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. April 2015 modifiziertes Rechtsbegehren: (Urk. 8 S. 2 und Prot. I S. 9 sinngemäss)

1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, über seine Provisions- und Beteiligungsansprüche und den damit verbundenen gesetzlich geschuldeten Lohnabzügen, insb. Pensionskasse, des Klägers per Ende des Arbeitsverhältnisses (31. Januar 2014) abzurech- nen; Eventualiter sei für die Berechnung des Provisions- und Beteili- gungsanspruchs auf die eigene Berechnung des Klägers abzu- stellen;

2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die erst nach Erhalt der unter Ziffer 1 geforderten Abrechnungen konkret bezifferbaren ausste- henden Provisions- und Beteiligungsansprüche unter Berücksich- tigung der damit verbundenen gesetzlich geschuldeten Lohnab- züge, insb. Pensionskasse, zu bezahlen, teilklageweise einstwei- len maximal ein Betrag von CHF 30'000.00 zzgl. Verzugszins von 5% seit Fälligkeit; eventualiter teilklageweise einstweilen maximal ein Betrag von CHF 20'000.00 zzgl. Verzugszins von 5% seit Fälligkeit.

3. Es sei der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 vom 24. September 2013

- 3 - in der Höhe von CHF 30'000.00 zzgl. Verzugszins von 5% zu be- seitigen und es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Kosten für die Betreibung in Höhe von CHF 203.30 zu bezahlen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Ausgang des Verfahrens. Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 21. März 2018: (Urk. 117 S. 14 = Urk. 120 S. 14) "1. Das Verfahren wird betreffend das Arbeitszeugnis als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben.

2. Auf die Klageänderung (Erhöhung der geldmässigen Forderung um CHF 10'000.–) anlässlich der Hauptverhandlung wird nicht eingetreten.

3. Im Übrigen wird auf die Klage nicht eingetreten.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 10'000.– zu bezahlen. 6 [Schriftliche Mitteilung]

7. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage]" Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 119 S. 2): "1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 21. März 2018, Geschäfts-Nr.: AH150004-L, sei aufzuheben und die Beklagte/Berufungs- beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger/Berufungskläger den teilklageweise eingeklagten Betrag in der Höhe von CHF 20'000.00, welcher sich aus Provisionsansprüchen in der Höhe von CHF 10'000.00 (zusammengesetzt aus CHF 9'230.00 für das Jahr 2013 und CHF 770.00 für den Monat Januar 2014), Ansprüchen aus der Beteiligung am Filialen-Bruttogewinn von CHF 5'000.00 (zusammengesetzt aus CHF 4'615.00 für das Jahr 2013 sowie CHF 385.00 für den Monat Januar 2014) sowie An- sprüchen aus der Beteiligung am Konzern-Bruttogewinn von CHF 5'000.00 (zusammengesetzt aus CHF 4'615.00 für das Jahr 2013 sowie CHF 385.00 für den Monat Januar 2014) zusammen- setzt, zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit jeweiliger Fälligkeit;

2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neuentschei- dung zurückzuweisen;

- 4 -

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 124 S. 2): "1. Die Berufung des Klägers und Berufungsklägers vom 7. Mai 2018 sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers und Berufungsklägers." Erwägungen: I.

1. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, welche verschiedene Dienst- leistungen im Bereich Personalvermittlung und -ausleihung erbringt. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. April 2008 zuerst als Personalberater und spä- ter als Filialleiter, sog. "Branch Manager" tätig (Urk. 9/7 und 9/8). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er werde per sofort vom Posten des Branch Managers der Filiale Zürich … [Ort] enthoben, aber weiterhin als "Senior Personnel Advisor" im Unternehmen tätig bleiben. Die Provisionen von 0.5 % des Konzern- sowie von 1 % des Filialenumsatzes würden daher rückwir- kend für das Jahr 2013 entfallen (Urk. 9/2). Ab dem 1. November 2013 war der Kläger wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/5). Gleichzeitig stellte die Beklagte den Kläger frei (Urk. 14/21). Schliesslich kündigte der Kläger seinen Ar- beitsvertrag mit Schreiben vom 28. November 2013 unter Einhaltung der zweimo- natigen Kündigungsfrist per Ende Januar 2014 (Urk. 9/6). Am 12. Januar 2015 liess der Kläger unter Einreichung der Klagebewilligung vom 23. September 2014 (Urk. 3) bei der Vorinstanz eine Klage mit dem vorstehend zitierten Rechtsbegeh- ren anhängig machen (Urk. 1). Im Einzelnen machte der Kläger vor der Vorin- stanz insbesondere geltend, die Beklagte schulde ihm eine Zusatzprovision für das Jahr 2013 und Januar 2014 (pro rata) sowie 2 % Beteiligung am Filialen- Bruttogewinn und 3 % Beteiligung am Konzern-Bruttogewinn (exkl. Medical) ge- teilt durch die Anzahl Filialen für das Jahr 2013 sowie Januar 2014 (pro rata). Da- bei errechnete er Provisionsansprüche von insgesamt Fr. 117'788.60, forderte

- 5 - teilklageweise allerdings lediglich die Zusprechung eines Betrages von maximal Fr. 30'000.–, eventualiter Fr. 20'000.– (Urk. 8 S. 9; Prot. I S. 9). Nach durchge- führter Hauptverhandlung und vollzogenem Beweisverfahren, unter anderem mit diversen Zeugeneinvernahmen, sowie nach Erstattung je zweier Schlussvorträge durch die Parteien fällte die Vorinstanz am 21. März 2018 schliesslich den ein- gangs wiedergegebenen Endentscheid (Urk. 120). Betreffend den detaillierten Prozessverlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann im Übrigen auf die Darstel- lung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 120 E. 1, S. 3 f.).

2. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 7. Mai 2018 rechtzeitig (vgl. Urk. 118/1) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 119 S. 2). Mit Eingabe vom 23. August 2018 erstattete die Beklag- te innert angesetzter Frist (vgl. Urk. 123) ihre Berufungsantwort (Urk. 124). Das Doppel dieser Eingabe wurde dem Kläger mit Verfügung vom 29. August 2018 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 125), woraufhin dieser innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 126) sein Replikrecht beanspruchte (Urk. 127). Das Doppel der letzten kläge- rischen Eingabe wurde der Beklagten zur Kenntnis zugestellt (vgl. Urk. 127). Wei- tere Eingaben der Parteien folgten nicht.

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-118). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwie- fern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2;

- 6 - BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Aufgrund der umfassenden Überprü- fungsbefugnis ist die Berufungsinstanz allerdings nicht an die mit den Rügen vor- gebrachte Argumentation oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sondern kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 310 N 6).

2. Mit Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wurde das Verfah- ren betreffend Arbeitszeugnis als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben; mit Dispositiv-Ziffer 2 wurde auf die Klageänderung anlässlich der Hauptverhandlung (Erhöhung der geldmässigen Forderung um Fr. 10'000.–) nicht eingetreten. Vor Obergericht verlangt der Kläger zwar die Aufhebung des gesamten vorinstanzli- chen Entscheides, allerdings fordert er in der Sache bloss die Zusprechung des teilklageweise eingeklagten Betrages in der Höhe von Fr. 20'000.– (Urk. 119 S. 2). Auch in seiner Berufungsbegründung nimmt er lediglich auf das Nichteintre- ten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung Bezug (vgl. Urk. 119 S. 4 ff.). Damit blieben die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind. Davon ist Vormerk zu nehmen. III.

1. Die Vorinstanz begründet ihr Nichteintreten auf die Teilklagen betref- fend Provisions- und Beteiligungsansprüche des Klägers im Gesamtbetrag von maximal Fr. 20'000.– damit, dass das klägerische Rechtsbegehren dem Be- stimmtheitserfordernis der ZPO nicht genüge. Hierzu führt sie im Wesentlichen aus, der Kläger kombiniere mit seinem Rechtsbegehren Teilklagen und objektive Klagenhäufung. So fordere er von seinem behaupteten Gesamtanspruch von Fr. 117'788.60 (Provisionsansprüche von Fr. 64'616.70 und Ansprüche auf Filial- und Konzernbruttogewinn von Fr. 21'025.75 und Fr. 32'146.15) nur einen Teil von maximal Fr. 20'000.–, nämlich Fr. 10'000.– für seine Provisionsansprüche und je Fr. 5'000.– für seine Ansprüche aus Filial- und Bruttogewinn. Dabei handle es

- 7 - sich um drei Forderungen unterschiedlicher Natur aus jeweils zwei verschiedenen Jahren (2013 und Januar 2014), welche sich zwar alle auf denselben Arbeitsver- trag samt Zusätze und Abänderungen stützen würden, aber verschiedene Verein- barungen in denselben oder unterschiedlichen Perioden beträfen. Folglich lägen sechs separate, eigenständige Ansprüche vor, was bei gleichzeitiger Geltendma- chung mittels vorliegender Klage eine objektive Klagenhäufung darstelle. Bei der Kombination von Teilklage und Klagenhäufung sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu beachten, dass beim Rechtsbegehren der Anforderung der genügenden Individualisierung Genüge getan werden müsse. Konkret müsse der Kläger angeben, in welcher Reihenfolge und/oder in welchem Umfang die einzel- nen Ansprüche geltend gemacht würden. So gehe das Bundesgericht von einer unzulässigen alternativen Klagenhäufung aus, wenn die klagende Partei mehrere Ansprüche geltend mache, es jedoch dem Gericht oder der beklagten Partei über- lasse, zu entscheiden, über welchen bzw. welche davon befunden werde. Vorlie- gend sei der Kläger vom Einzelrichter – vor Erscheinen dieser bundesgerichtli- chen Rechtsprechung – anlässlich der Hauptverhandlung auf die Notwendigkeit der Präzisierung und Festlegung einer Prüfungsreihenfolge hingewiesen worden. Daraufhin habe der Kläger präzisiert, dass sich die Forderung von Fr. 20'000.– aus Provisionsansprüchen in der Höhe von Fr. 10'000.– und Ansprüchen auf Fili- al- und Konzernbruttogewinn von je Fr. 5'000.– zusammensetze. Diese Präzisie- rung sei jedoch im Lichte des genannten Bundesgerichtsentscheides ungenü- gend, bleibe doch noch immer unklar, in welcher Reihenfolge oder welchem Be- trag der Kläger jeweils die Provisionsansprüche des Jahres 2013 und des Monats Januar 2014 und die Ansprüche auf Beteiligung am Filial- und Konzernbruttoge- winn des Jahres 2013 und des Monats Januar 2014 geltend mache. So könnten sich alle drei Beträge nur auf das Jahr 2013 beziehen oder aber jeweils den An- spruch für Januar 2014 vollständig und zusätzlich teilweise Ansprüche für 2013 abdecken. Zudem könnte diese Zusammensetzung bei jedem der drei Teilbeträge verschieden sein. Damit habe es der Kläger dem Gericht überlassen, sich für eine Zusammensetzung der Teilbeträge zu entscheiden und letztlich offengelassen, über welchen Anspruch dieses befinden solle. Da der Kläger bereits anlässlich der Hauptverhandlung auf eine entsprechende Präzisierung hingewiesen worden

- 8 - sei, erübrige sich eine weitere Aufforderung. Der anwaltlich vertretene Kläger müsse zudem mittlerweile Kenntnis vom für Teilklagen wegweisenden BGE 142 III 683 haben. Er hätte spätestens bei dessen Kenntnisnahme reagieren müssen. Bis zuletzt habe er jedoch eine Präzisierung des eingeklagten Betrages nicht für nötig erachtet, weshalb auf sein Rechtsbegehren nicht einzutreten sei (Urk. 120 E. IV/2, S. 8 ff.).

2. Der Kläger rügt zusammengefasst eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs und insbesondere der gerichtlichen Fragepflicht sowie einen Verstoss gegen das Gebot von Treu und Glauben und das Willkürverbot (Urk. 119 S. 4 f.). Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, das Nichteintreten auf die Teilklagen be- treffend Provisions- und Beteiligungsansprüche sei mangels Bestimmtheit des Rechtsbegehrens zu Recht erfolgt; sie beantragt daher die Abweisung der Beru- fung (Urk. 124). Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, erübrigt sich vorlie- gend eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Rügen des Klägers und den Vorbringen der Parteien. 3.1 Die Vorinstanz stützt sich in der angefochtenen Verfügung auf die im Zeitpunkt ihres Entscheides geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 142 III 683 vom 18. Oktober 2016. Mit BGer 4A_442/2017 vom 28. August 2018 (zur Publikation vorgesehen) hat das Bundesgericht seine Praxis in Bezug auf Teilklagen und objektive Klagenhäufung allerdings geändert. Das Bundesge- richt hat dazu Folgendes ausgeführt (BGer 4A_442/2017 vom 28. August 2018, E. 2.4): "Insgesamt erweist sich die in BGE 142 III 683 vorgenommene Unterschei- dung zwischen Fällen, in denen mehrere Streitgegenstände gehäuft werden, und solchen, in denen verschiedene Schadensposten innerhalb eines einzigen Streit- gegenstandes eingeklagt werden, als nicht praktikabel. Mangels eindeutiger Krite- rien ist für die klagende Partei nicht zuverlässig vorherzusehen, ob die von ihr zur Begründung vorgetragenen Tatsachen als ein einziger, einheitlicher Lebenssach- verhalt gewürdigt oder ob und gegebenenfalls wie sie vom Gericht aufgegliedert werden. Folglich hat sie keine Klarheit darüber, inwieweit sie – unter sonstiger Nichteintretensfolge – angeben muss, in welcher Reihenfolge und in welchem

- 9 - Umfang die einzelnen Teilbeträge geprüft werden müssen. […] Unter diesen Um- ständen kann an dieser Unterscheidung nicht festgehalten werden. Vielmehr ist in Änderung der Rechtsprechung auf das Erfordernis zu verzichten, dass, wenn mehrere Ansprüche in einer Teilklage gehäuft werden, in der Klage zu präzisieren ist, in welcher Reihenfolge und/oder in welchem Umfang die einzelnen Ansprüche geltend gemacht werden. Im Sinne der Praxis vor Inkrafttreten der ZPO ist ledig- lich zu verlangen, dass die klagende Partei hinreichend substanziiert behauptet, es bestehe eine den eingeklagten Betrag übersteigende Forderung […]. Dabei hat sie jeden einzelnen (Teil-) Anspruch gemäss den allgemeinen Substanziierungs- anforderungen schlüssig vorzutragen, so dass das Gericht durch Subsumtion un- ter die einschlägigen Gesetzesbestimmungen die Begründetheit beurteilen und die beklagte Partei sich dagegen verteidigen kann […]. Tut sie dies, ist die Klage gemäss Art. 86 ZPO zulässig und steht es grundsätzlich im Ermessen des Ge- richts, in welcher Reihenfolge es die verschiedenen Ansprüche prüft […]." 3.2 Eine neue Rechtsprechung ist grundsätzlich sofort und überall anzu- wenden. Sie gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung noch hängigen Fälle (BGE 142 V 551 E. 4.1; 135 II 78 E. 3.2; 132 II 153 E. 5.1; BGer 2C_199/2017 vom 12. Juli 2018, E. 3.5). 3.3 Im Lichte der neuen Rechtsprechung erweist sich das Nichteintreten der Vorinstanz auf die Teilklagen betreffend Provisions- und Beteiligungsansprü- che als unrichtig. Da eine Präzisierung in Bezug auf die Reihenfolge und/oder den Umfang der einzelnen Ansprüche vom Bundesgericht nicht mehr gefordert wird, genügt das klägerische Rechtsbegehren dem Bestimmtheitserfordernis der ZPO. So fordert der Kläger von seinem behaupteten Gesamtanspruch in der Höhe von Fr. 117'788.60 teilklageweise einstweilen maximal einen Betrag von Fr. 20'000.– zzgl. Verzugszins von 5 % seit Fälligkeit (Urk. 8 S. 9; Prot. I S. 9). An der Haupt- verhandlung präzisierte er schliesslich, dass sich die Forderung von Fr. 20'000.– aus Provisionsansprüchen in der Höhe von Fr. 10'000.– und aus Ansprüchen auf Beteiligung am Filial- und Konzernbruttogewinn von je Fr. 5'000.– zusammenset- ze (Prot. I S. 9). Seine Teilklagen im Sinne von Art. 86 ZPO sind daher zulässig. Ob er diese Teilansprüche auch im Sinne von BGer 4A_442/2017 hinreichend

- 10 - substanziiert hat, wurde weder von der Vorinstanz noch von den Parteien thema- tisiert. Die Berufungsinstanz hat daher keinen Anlass, sich damit zu befassen. 3.4 Nach dem Gesagten ist auf die Teilklagen betreffend Provisions- und Beteiligungsansprüche einzutreten. Der vorinstanzliche Entscheid leidet an einem offensichtlichen Mangel, weshalb dessen Dispositiv-Ziffern 3-5 aufzuheben sind und die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Prüfung der Klage zurückzuweisen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Dabei liegt es im Ermessen der Vorinstanz, eine Prüfungsreihenfolge der verschiedenen Ansprüche des Klägers vorzunehmen.

4. Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis sind bis zu einem Streit- wert von Fr. 30'000.– keine Kosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). Das zweitin- stanzliche Verfahren ist daher kostenlos. Im Übrigen ist die Regelung der Pro- zesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens dem neuen Entscheid des Ar- beitsgerichts vorzubehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 21. März 2018 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Die Dispositiv-Ziffern 3-5 der Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich,

4. Abteilung, vom 21. März 2018 werden aufgehoben und die Sache zur wei- teren Prüfung der Klage und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten gespro- chen.

4. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid des Arbeitsgerichts vorbehalten.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 11 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Oktober 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: sf