opencaselaw.ch

LA150021

Arbeitsrechtliche Forderung

Zürich OG · 2015-08-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.

E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 4 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. August 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc

Dispositiv
  1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. (Schriftliche Mitteilung).
  5. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage). Berufungsanträge des Berufungsklägers (Urk. 12 S. 2): "1. Auf die Klage des Klägers vom 26. Februar 2015 sei einzutreten.
  6. Das Verfahren sei an das Arbeitsgericht Zürich zurückzuweisen mit der Auflage, den Pro- zess kostenlos im ordentlichen Verfahren durchzuführen.
  7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gegenpartei." Erwägungen: 1.1 Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 reichte der Kläger und Beru- fungskläger (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrich- teramtes der Stadt Zürich, Kreis 1 + 2, vom 6. November 2014 Klage gegen die - 3 - Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) mit eingangs aufgeführtem Be- gehren ein (Urk. 1-5). Mit Verfügung vom 6. März 2015 wurde der Beklagten Frist zur Stellungnahme angesetzt zur Frage, in welchem Verfahren vorliegende Klage zu beurteilen sei (Urk. 7). Mit Schreiben vom 12. März 2015 verzichtete die Be- klagte auf eine entsprechende Stellungnahme. In der Folge erging am 2. April 2015 vorgenannte Nichteintretensverfügung (Urk. 13). 1.2 Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 (gleichentags zur Post gegeben, ein- gegangen am 8. Mai 2015) erhob der Kläger innert Frist Berufung mit eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 12 S. 2). Am 15. Mai 2015 ging ein weiteres Schrei- ben des Klägers vom 13. Mai 2015 ein, mit welchem er um Sistierung des vorlie- genden Berufungsverfahrens ersuchte, bis ein bundesgerichtliches Urteil betref- fend die gegen das Urteil der angerufenen Kammer vom 7. Mai 2015 (Geschäfts- Nr. RA150008-O) gerichtete Beschwerde ergangen sei (Urk. 15). Hierauf wurde der Beklagten mit Verfügung vom 11. Juni 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt; die Beklagte verzichtete mit Schreiben vom 16. Juni 2015 darauf (Urk. 16; Urk. 17). Mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2015 wurde das Beru- fungsverfahren sistiert bis zum definitiven Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde betreffend das Urteil der angerufenen Kammer vom 7. Mai 2015 im Verfahren RA150008-O (Urk. 18 S. 2). 1.3 Am 17. Juli 2015 trat das Bundesgericht auf besagte Beschwerde nicht ein (BGer 4A_307/2015). Da das Bundesgericht entschieden hat, fällt die Sistie- rung dahin; das Verfahren ist fortzuführen. 2.1.1 Der Kläger macht geltend, dass die Vorinstanz die Klage zu Unrecht ins vereinfachte Verfahren gewiesen habe. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach er den Standpunkt vertreten habe, dass es sich vorliegend um eine nicht vermö- gensrechtliche Streitigkeit handle, welche im vereinfachten Verfahren zu behan- deln sei, sei unzutreffend. Er habe die Klage ausführlich schriftlich begründet und primär unter Verweis auf das Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 16. Dezember 2014 (Geschäfts Nr. PF140059 [recte: PF140058-O]) festgehalten, dass das Verfahren kostenlos sei. Die Vorinstanz sei willkürlich davon ausgegangen, dass der Kläger die Klage im vereinfachten Ver- - 4 - fahren eingereicht habe. Dies sei unzutreffend: er habe die Klage beim Arbeitsge- richt und nicht beim Einzelgericht eingereicht und sie ausführlich begründet. Wenn das Arbeitsgericht der Ansicht sei, dass die Klage im ordentlichen Verfah- ren zu führen sei, so hätte es diese Klage auch in das ordentliche Verfahren ver- weisen müssen. Die Frage der Kostenlosigkeit wäre dann in diesem Rahmen zu prüfen und zu beurteilen gewesen. Das Nichteintreten auf die Klage sei jedoch rechtswidrig und unzulässig (Urk. 12 S. 2 ff.). 2.1.2 Dies ist soweit zutreffend. Der Kläger adressierte die Klage ausführ- lich begründet an das Arbeitsgericht Zürich und hielt fest, dass es sich um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis handle, wobei örtlich und sachlich das Ar- beitsgericht Zürich zuständig sei (Urk. 1 S. 6 f. Rz. 15 f. und Rz. 19, je mit Verweis auf Art. 34 Abs. 1 ZPO und § 20 Abs. 1 lit. a GOG). Des Weiteren hat er lediglich unter Hinweis auf den Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 16. Dezember 2014 festgehalten, dass das Verfahren kostenlos sei (Urk. 1 S. 6 f. Rz. 18). 2.1.3 Der Entscheid, ob ein Verfahren kostenlos ist, kann nicht mit der Zu- weisung einer Klage in ein bestimmtes Verfahren gefällt werden. Vorliegend hat der anwaltlich vertretene Kläger unter Hinweis auf § 20 Abs. 1 lit. a GOG das Kol- legialgericht angerufen. Damit hätte die Klage im ordentlichen Verfahren am Kol- legialgericht an Hand genommen werden müssen. Erst dann wäre der Entscheid über die Frage der Kostenpflicht des Verfahrens zu fällen gewesen. 2.2.1 Dennoch ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da der Kläger durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert ist. Zwar ist der Kläger durch den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz formell beschwert, indes fehlt es an der zugleich vorausgesetzten und mit der formellen Beschwer verbundenen mate- riellen Beschwer (Reetz in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30; Sterchi in: BK-ZPO, Bd. II, Bern 2012, Vorbemerkungen zu Art. 308 N 25 ff.). - 5 - 2.2.2 Dem Kläger stand die Möglichkeit nach Art. 63 ZPO offen, wonach dann, wenn eine Eingabe, auf die nicht eingetreten worden ist, innert eines Mona- tes seit dem Nichteintretensentscheid beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird, als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung gilt. Damit aber hat der Kläger durch die erneute Einreichung der (identischen) Klage innert Monatsfrist das Datum der ersten Einreichung aufrechterhalten können und die Verwirkungsfrist nach Art. 209 Abs. 3 ZPO für die Gültigkeit der Klagebewilli- gung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 6. November 2014, trat nicht ein. Der Kläger hat seine Klageschrift denn auch erneut beim Kol- legialgericht am Bezirksgericht Zürich, Arbeitsgericht, eingereicht; es wurde ein entsprechendes Verfahren angelegt (Geschäfts Nr. AN150049-L). Damit ist er in seiner Rechtsstellung nicht betroffen, kommt dies doch – wie erwähnt – einer kor- rekten Ersteinreichung der Klage gleich. Des Weiteren beantragte der Kläger die Rückweisung an die Vorinstanz mit der Auflage der Durchführung eines kostenlosen Verfahrens. Die Frage, ob ein Verfahren wie das vorliegende kostenpflichtig ist oder nicht, wird zunächst erstin- stanzlich zu entscheiden sein. Die angerufene Kammer kann diesen Entscheid nicht vorweg nehmen. Lediglich der Vollständigkeit halber kann auf die diesbe- zügliche Rechtsprechung der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in den Verfahren RA150008-O, RA150005-O und weitere verwiesen werden, wo- nach es sich bei diesen Verfahren um nicht vermögensrechtliche, kostenpflichtige Verfahren arbeitsrechtlichen Ursprungs handelt, welche im ordentlichen Verfahren zu führen sind. An dieser Rechtsprechung hat sich zwischenzeitlich nichts geän- dert. Schliesslich hat die Vorinstanz für ihren Nichteintretensentscheid keine Kos- ten erhoben, weshalb der Kläger auch diesbezüglich nicht beschwert ist. Ebenso fehlt es an der Beschwer hinsichtlich Parteientschädigung: Die Zusprechung einer solchen für die Klagebegründung kann der Kläger im neuen Verfahren geltend machen, zumal er hierfür keinen weiteren Aufwand generieren musste, konnte er doch die identische Klagebegründung einreichen. - 6 - 2.2.3 Damit aber fehlt es an der Prozessvoraussetzung der materiellen Be- schwer (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), was von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (Art. 60 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 2.3 Entsprechend erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensicht- lich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Das vorinstanzliche Verfahren wurde im Sinne von Art. 114 lit. c ZPO kostenlos geführt; für das Beschwerdeverfahren hat dasselbe zu gelten. Es sind keine Kosten zu erheben. 3.2 Die Beklagte hat keinen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschä- digung gestellt (Urk. 17; Art. 105 Abs. 2 ZPO). Entsprechend ist ihr daher keine solche zuzusprechen. Es wird beschlossen:
  8. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten.
  9. Es werden keine Kosten erhoben.
  10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. August 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA150021-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 26. August 2015 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 2. April 2015 (AH150036-L)

- 2 - Rechtsbegehren des Klägers: (Urk. 1 S. 2) "1. Es sei der B._____ AG unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, persönliche Daten über A._____ (Namen, Personalien, berufliche Funktion, Telefonnummern, E- Mailadresse etc.) an das Department of Justice (DoJ) oder ande- re staatliche Behörden der USA mitzuteilen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der B._____ AG." Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 2. April 2015: (Urk. 13 S. 4)

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. (Schriftliche Mitteilung).

5. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage). Berufungsanträge des Berufungsklägers (Urk. 12 S. 2): "1. Auf die Klage des Klägers vom 26. Februar 2015 sei einzutreten.

2. Das Verfahren sei an das Arbeitsgericht Zürich zurückzuweisen mit der Auflage, den Pro- zess kostenlos im ordentlichen Verfahren durchzuführen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gegenpartei." Erwägungen: 1.1 Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 reichte der Kläger und Beru- fungskläger (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrich- teramtes der Stadt Zürich, Kreis 1 + 2, vom 6. November 2014 Klage gegen die

- 3 - Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) mit eingangs aufgeführtem Be- gehren ein (Urk. 1-5). Mit Verfügung vom 6. März 2015 wurde der Beklagten Frist zur Stellungnahme angesetzt zur Frage, in welchem Verfahren vorliegende Klage zu beurteilen sei (Urk. 7). Mit Schreiben vom 12. März 2015 verzichtete die Be- klagte auf eine entsprechende Stellungnahme. In der Folge erging am 2. April 2015 vorgenannte Nichteintretensverfügung (Urk. 13). 1.2 Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 (gleichentags zur Post gegeben, ein- gegangen am 8. Mai 2015) erhob der Kläger innert Frist Berufung mit eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 12 S. 2). Am 15. Mai 2015 ging ein weiteres Schrei- ben des Klägers vom 13. Mai 2015 ein, mit welchem er um Sistierung des vorlie- genden Berufungsverfahrens ersuchte, bis ein bundesgerichtliches Urteil betref- fend die gegen das Urteil der angerufenen Kammer vom 7. Mai 2015 (Geschäfts- Nr. RA150008-O) gerichtete Beschwerde ergangen sei (Urk. 15). Hierauf wurde der Beklagten mit Verfügung vom 11. Juni 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt; die Beklagte verzichtete mit Schreiben vom 16. Juni 2015 darauf (Urk. 16; Urk. 17). Mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2015 wurde das Beru- fungsverfahren sistiert bis zum definitiven Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde betreffend das Urteil der angerufenen Kammer vom 7. Mai 2015 im Verfahren RA150008-O (Urk. 18 S. 2). 1.3 Am 17. Juli 2015 trat das Bundesgericht auf besagte Beschwerde nicht ein (BGer 4A_307/2015). Da das Bundesgericht entschieden hat, fällt die Sistie- rung dahin; das Verfahren ist fortzuführen. 2.1.1 Der Kläger macht geltend, dass die Vorinstanz die Klage zu Unrecht ins vereinfachte Verfahren gewiesen habe. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach er den Standpunkt vertreten habe, dass es sich vorliegend um eine nicht vermö- gensrechtliche Streitigkeit handle, welche im vereinfachten Verfahren zu behan- deln sei, sei unzutreffend. Er habe die Klage ausführlich schriftlich begründet und primär unter Verweis auf das Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 16. Dezember 2014 (Geschäfts Nr. PF140059 [recte: PF140058-O]) festgehalten, dass das Verfahren kostenlos sei. Die Vorinstanz sei willkürlich davon ausgegangen, dass der Kläger die Klage im vereinfachten Ver-

- 4 - fahren eingereicht habe. Dies sei unzutreffend: er habe die Klage beim Arbeitsge- richt und nicht beim Einzelgericht eingereicht und sie ausführlich begründet. Wenn das Arbeitsgericht der Ansicht sei, dass die Klage im ordentlichen Verfah- ren zu führen sei, so hätte es diese Klage auch in das ordentliche Verfahren ver- weisen müssen. Die Frage der Kostenlosigkeit wäre dann in diesem Rahmen zu prüfen und zu beurteilen gewesen. Das Nichteintreten auf die Klage sei jedoch rechtswidrig und unzulässig (Urk. 12 S. 2 ff.). 2.1.2 Dies ist soweit zutreffend. Der Kläger adressierte die Klage ausführ- lich begründet an das Arbeitsgericht Zürich und hielt fest, dass es sich um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis handle, wobei örtlich und sachlich das Ar- beitsgericht Zürich zuständig sei (Urk. 1 S. 6 f. Rz. 15 f. und Rz. 19, je mit Verweis auf Art. 34 Abs. 1 ZPO und § 20 Abs. 1 lit. a GOG). Des Weiteren hat er lediglich unter Hinweis auf den Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 16. Dezember 2014 festgehalten, dass das Verfahren kostenlos sei (Urk. 1 S. 6 f. Rz. 18). 2.1.3 Der Entscheid, ob ein Verfahren kostenlos ist, kann nicht mit der Zu- weisung einer Klage in ein bestimmtes Verfahren gefällt werden. Vorliegend hat der anwaltlich vertretene Kläger unter Hinweis auf § 20 Abs. 1 lit. a GOG das Kol- legialgericht angerufen. Damit hätte die Klage im ordentlichen Verfahren am Kol- legialgericht an Hand genommen werden müssen. Erst dann wäre der Entscheid über die Frage der Kostenpflicht des Verfahrens zu fällen gewesen. 2.2.1 Dennoch ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da der Kläger durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert ist. Zwar ist der Kläger durch den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz formell beschwert, indes fehlt es an der zugleich vorausgesetzten und mit der formellen Beschwer verbundenen mate- riellen Beschwer (Reetz in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30; Sterchi in: BK-ZPO, Bd. II, Bern 2012, Vorbemerkungen zu Art. 308 N 25 ff.).

- 5 - 2.2.2 Dem Kläger stand die Möglichkeit nach Art. 63 ZPO offen, wonach dann, wenn eine Eingabe, auf die nicht eingetreten worden ist, innert eines Mona- tes seit dem Nichteintretensentscheid beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird, als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung gilt. Damit aber hat der Kläger durch die erneute Einreichung der (identischen) Klage innert Monatsfrist das Datum der ersten Einreichung aufrechterhalten können und die Verwirkungsfrist nach Art. 209 Abs. 3 ZPO für die Gültigkeit der Klagebewilli- gung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 6. November 2014, trat nicht ein. Der Kläger hat seine Klageschrift denn auch erneut beim Kol- legialgericht am Bezirksgericht Zürich, Arbeitsgericht, eingereicht; es wurde ein entsprechendes Verfahren angelegt (Geschäfts Nr. AN150049-L). Damit ist er in seiner Rechtsstellung nicht betroffen, kommt dies doch – wie erwähnt – einer kor- rekten Ersteinreichung der Klage gleich. Des Weiteren beantragte der Kläger die Rückweisung an die Vorinstanz mit der Auflage der Durchführung eines kostenlosen Verfahrens. Die Frage, ob ein Verfahren wie das vorliegende kostenpflichtig ist oder nicht, wird zunächst erstin- stanzlich zu entscheiden sein. Die angerufene Kammer kann diesen Entscheid nicht vorweg nehmen. Lediglich der Vollständigkeit halber kann auf die diesbe- zügliche Rechtsprechung der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in den Verfahren RA150008-O, RA150005-O und weitere verwiesen werden, wo- nach es sich bei diesen Verfahren um nicht vermögensrechtliche, kostenpflichtige Verfahren arbeitsrechtlichen Ursprungs handelt, welche im ordentlichen Verfahren zu führen sind. An dieser Rechtsprechung hat sich zwischenzeitlich nichts geän- dert. Schliesslich hat die Vorinstanz für ihren Nichteintretensentscheid keine Kos- ten erhoben, weshalb der Kläger auch diesbezüglich nicht beschwert ist. Ebenso fehlt es an der Beschwer hinsichtlich Parteientschädigung: Die Zusprechung einer solchen für die Klagebegründung kann der Kläger im neuen Verfahren geltend machen, zumal er hierfür keinen weiteren Aufwand generieren musste, konnte er doch die identische Klagebegründung einreichen.

- 6 - 2.2.3 Damit aber fehlt es an der Prozessvoraussetzung der materiellen Be- schwer (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), was von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (Art. 60 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 2.3 Entsprechend erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensicht- lich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Das vorinstanzliche Verfahren wurde im Sinne von Art. 114 lit. c ZPO kostenlos geführt; für das Beschwerdeverfahren hat dasselbe zu gelten. Es sind keine Kosten zu erheben. 3.2 Die Beklagte hat keinen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschä- digung gestellt (Urk. 17; Art. 105 Abs. 2 ZPO). Entsprechend ist ihr daher keine solche zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. August 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc