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LA140008

Forderung

Zürich OG · 2014-08-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Die Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte (fortan Beklagte) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Sie betreibt eine …- Plattform für ein auserwähltes Publikum aus dem Sport- und Entertainment- bereich (www.A._____.com).

E. 2 Der Kläger, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (fortan Klä- ger) war von 2006 bis Ende April 2011 als Vermögensberater bei der C._____ AG tätig. Nach übereinstimmenden Angaben der Parteien kam zwischen ihnen Ende März 2011 ein mündlicher Arbeitsvertrag zustande, welcher zum Inhalt hatte, dass der Kläger für die Beklagte per 1. Mai 2011 in einer vollzeitlichen Anstellung zu den gleichen Bedingungen, wie er sie bei seiner früheren Arbeitgeberin hatte (Lohn von brutto Fr. 12'000.– pro Monat), tätig werde. Ihm wurde die Aufgabe zugewiesen, als Abgesandter der Be- klagten in der Schweiz und in Deutschland neue Mitglieder und Partner zu akquirieren, Finanz- und Businesspläne zu erstellen und die Finanzverwal- tung durchzuführen. Die Anstellung bei der C._____ AG gab der Kläger per

30. April 2011 auf (Urk. 10 S. 1 ff., Urk. 12 S. 5 ff., Urk. 21 S. 7, Urk. 19 S. 5, Urk. 22 S. 9 und VI-Prot. S. 5 ff. und S. 21).

E. 2.1 Die Vorinstanz erachtete es als ausgewiesen, dass der Kläger seine Arbeits- tätigkeit für die Beklagte per 1. Mai 2011 aufgenommen habe. Sie stützte sich dabei in erster Linie auf die aktenkundige E-Mail-Korrespondenz zwi- schen dem Kläger, X._____ (Verwaltungsratspräsident und Inhaber der Be- klagten) und weiteren Personen aus dem Umfeld der Beklagten und deren deutschen Tochtergesellschaft, welche aufzeige, dass der Kläger zahlreiche Tätigkeiten für die Beklagte ausgeführt habe, so zum Beispiel die Erstellung eines Businessplanes, die Bereitstellung von Zahlungsunterlagen der Fi- nanzverwaltung, Konsultationen in finanzstrategischen Angelegenheiten, die Vorbereitung eines Workshops, etc. (Urk. 30 S. 4-7 und S. 9 f.). Weiter gehe

- 8 - aus der E-Mail-Korrespondenz hervor, dass X._____ und der Kläger mehr- mals Besprechungstermine vereinbart hätten, so z.B. für den 16. Mai,

20. Mai und 28. Mai 2011 (Urk. 11/5, Urk. 21/12, Urk. 21/13). Abgesehen davon, dass diese Besprechungen einmal mehr belegen würden, dass der Kläger seine Arbeitsstelle angetreten habe, werde deutlich, dass sich der Arbeitsort des Klägers entgegen der Darstellung der Beklagten nicht in den Büroräumlichkeiten von X._____ befunden habe, ansonsten keine Termin- absprachen für Zusammentreffen erforderlich gewesen wären. Die Beklagte habe den Kläger nie zum Bürobezug aufgefordert, weshalb - selbst wenn als Arbeitsort des Klägers ursprünglich das Anwaltsbüro von X._____ vorgese- hen gewesen wäre - auf eine durch die Beklagte stillschweigend akzeptierte Vertragsänderung geschlossen werden müsse (Urk. 30 S. 10 f.). Dass der Kläger vertragswidrig nicht vollzeitlich tätig geworden sei, könne die Beklag- te nicht darlegen, nachdem sie es unterlassen habe, dem Kläger konkrete Arbeitszeiten vorzugeben und diese im Rahmen einer Arbeitszeiterfassung zu dokumentieren (Urk. 30 S. 11 f.).

E. 2.3 Die Beklagte hält im Berufungsverfahren daran fest, dass der Kläger seine Arbeitstätigkeit nie aufgenommen habe. Es gelinge dem Kläger nicht, ein Tätigwerden für die Beklagte vor dem 15. Mai 2011 substantiiert darzulegen und zu belegen. Die von der Vorinstanz dem Urteil zugrundeliegende E- Mail-Korrespondenz betreffe nur den Zeitraum vom 15. Mai 2011 bis 7. Juni 2011 und es handle sich dabei um sehr wenige E-Mails, welche in ein paar wenigen Arbeitsstunden verfasst werden könnten. In der restlichen Zeit habe der Kläger einzig darauf hingearbeitet, den Inhaber und Verwaltungsratsprä- sidenten der Beklagten (X._____) mit haltlosen Veruntreuungsvorwürfen durch den Dreck zu ziehen, um sich als neuen CEO zu positionieren. So sei erwiesen, dass der Kläger vom 5.-10. Mai 2011 nach Südafrika zu D._____ gereist sei und anlässlich dieses Aufenthaltes X._____ der Veruntreuung bezichtigt und sich von D._____ ein bezahltes Mandat zur Strafverfolgung von X._____ eingeholt habe. Weiter habe sich der Kläger am 25./26. Mai 2011 hinter dem Rücken der Beklagten mit mehreren Aufsichtsräten der

- 9 - deutschen Tochtergesellschaft getroffen, um einen Schlachtplan zu entwer- fen, wie man sich X._____s entledigen und den Kläger als neuen CEO posi- tionieren könne. Dieses Treffen sei von der Beklagten nicht genehmigt wor- den, weshalb es nicht angehe, dies als geschäftliches Treffen zu qualifizie- ren. Daraus gehe hervor, dass der Kläger mitnichten irgendwelche Tätigkei- ten für die Beklagte ausgeführt, sondern lediglich das Geschäftsfeld der Be- klagten torpediert habe, um seine eigennützigen Anliegen umzusetzen. Dass die Vorinstanz trotz dieses Umstandes anhand der "mickrigen" E-Mails zur Auffassung gelangt sei, der Kläger habe sämtliche Arbeitsstunden ge- leistet, sei unverständlich, zumal es der Kläger völlig unterlassen habe, sei- ne Arbeitstätigkeiten hinsichtlich Zeitaufwand auch nur annähernd zu sub- stantiieren. Überdies sei der Kläger auch nie an seinem Arbeitsort in den Bü- roräumlichkeiten der Anwaltskanzlei von X._____ erschienen. Entgegen der Vorinstanz habe X._____ die Arbeitsausübung an einem anderen Ort in kei- ner Weise stillschweigend akzeptiert. Vielmehr habe man vereinbart, dass der Arbeitsort an der …-Gasse in Zürich sei, was eine entsprechende Auf- forderung durch X._____ bezüglich Erscheinen an dieser Örtlichkeit obsolet gemacht habe. Die Vorinstanz sei zumindest gehalten gewesen, zu all die- sen Punkten ein Beweisverfahren durchzuführen (Urk. 29).

E. 2.4 Die Kritik der Beklagten zielt ins Leere. Zunächst ist der Vorinstanz zuzu- stimmen, dass aus der aktenkundigen E-Mail-Korrespondenz eindeutig her- vorgeht, dass der Kläger Tätigkeiten für die Beklagte ausgeführt hat. Dieses Tätigwerden hat sich selbstredend nicht im Schreiben der E-Mails erschöpft, weshalb der Hinweis der Beklagten, diese seien in wenigen Arbeitsstunden geschrieben worden, fehl geht. Vielmehr geht aus den E-Mails hervor, dass sich der Kläger mit der Ausarbeitung eines Businessplanes befasste (Urk. 11/5), in die Vorbereitung eines Work-Shops involviert war (Urk. 11/8 und Urk. 11/9), vom Verwaltungsratspräsidenten in finanzstrategischen Fra- gen konsultiert wurde (Urk. 11/14 und Urk. 21/12), die Aufsichtsräte der deutschen Tochtergesellschaften mit Planzahlen und einer Liste von Rech- nungsausständen belieferte (Urk. 21/10) und an Besprechungen mit dem

- 10 - Verwaltungsratspräsidenten teilnahm (Urk. 21/12 und 21/13). Die beklagti- sche Behauptung im Berufungsverfahren, der Kläger habe als einzige Tätig- keit für die Beklagte wenige E-Mails vorzuweisen, ist vor diesem Hintergrund unzutreffend. Ebenso unzutreffend ist die beklagtische Darstellung, wonach erst ab dem 15. Mai 2011 ein (geringfügiges) Tätigwerden des Klägers für die Beklagte ausgewiesen sei. Zwar stammt das erste aktenkundige E-Mail erst vom 15. Mai 2011. Darin wird aber Bezug genommen auf einen Busi- nessplan, mit dessen Erarbeitung der Kläger befasst war und zu dessen Fertigstellung er noch weitere Informationen bei der F._____ AG einforderte (Urk. 21/12). Das entsprechende 34-seitige Dokument liegt mit Druckdatum vom 26. Mai 2011 im Recht (Urk. 21/7). Gleiches gilt für den Liquiditätsplan 1 und die "Break-even-Berechnung" vom 23. Mai 2011 (Urk. 21/8 und 9), welche der Kläger am 23. Mai 2011 im Auftrag von X._____ dem Aufsichts- rat G._____ zukommen liess (Urk. 21/10). Dass diese Dokumente vor dem jeweiligen Druckdatum ausgearbeitet wurden, liegt dabei auf der Hand. Im Weiteren hat der Kläger vom 5.-9. Mai 2011 eine Reise nach Südafrika un- ternommen und sich in diesem Zusammenhang mit der Hauptinvestorin der Beklagten getroffen. Zwar war der Kläger im Rahmen seiner Anstellung bei der C._____ AG der Vermögensverwalter der Hauptinvestorin. Seine Anstel- lung bei der C._____ AG hatte er auf Ende April 2011 aber nachweislich aufgegeben. In seiner Funktion als Vermögensverwalter weilte der Kläger demnach nicht mehr in Südafrika. Dass er als Privatperson zu Ferienzwe- cken ausgerechnet die Hauptinvestorin der Beklagten in Südafrika aufsuch- te, ist mehr als unwahrscheinlich. Es liegt damit auf der Hand, dass der Klä- ger in seiner Funktion als Angestellter der Beklagten bei der Hauptinvestorin der Beklagten weilte. Die Tatsache, dass er sich bei dieser Gelegenheit von D._____ eine Vollmacht zur Strafverfolgung von X._____ ausstellen liess, ist zwar treuwidrig (vgl. hierzu Erw. 3 nachstehend), ändert aber nichts daran, dass der Kläger aus geschäftlichem Anlass nach Südafrika gereist ist. Damit ist ein Tätigwerden des Klägers für die Beklagte vor dem 15. Mai 2011 aus- gewiesen. Was das Treffen des Klägers mit den Aufsichtsräten der deut- schen Tochtergesellschaft vom 25./26. Mai 2011 anbelangt, ist klar, dass

- 11 - dieses nicht privater Natur gewesen ist, zumal die Hotelübernachtung des Klägers auf Rechnung der Beklagten ging (Urk. 11/18). Dass die Beklagte diese Rechnung zurückgewiesen hätte, wurde nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund handelte es sich bei der Zusammenkunft des Klägers mit den Aufsichtsräten der deutschen Tochtergesellschaft um ein geschäftli- ches Treffen, welches der Kläger in seiner Funktion als Angestellter der Be- klagten absolvierte. Ob der Anlass des Treffens treuwidriger Natur gewesen ist und einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt, gilt es andernorts zu beurteilen (vgl. Erw. 3). Ein Tätigwerden des Klägers für die Beklagte kann vor diesem Hintergrund nicht verneint werden. Hinzu kommt, dass der Beklagten als Arbeitgeberin die Weisungsbefugnis bezüglich den vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten zukam. Dass sie solche Weisungen erteilt und der Kläger diese missachtet hätte, hat die Beklagte nicht behaup- tet. Auch der E-Mail-Korrespondenz ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger je zur Arbeitsaufnahme aufgefordert worden wäre. X._____ - einziges Organ der Beklagten - stand im Mai 2011 nachweislich in regem E-Mail- wie auch persönlichem Kontakt mit dem Kläger, ohne je auch nur im Geringsten an- zudeuten, der Kläger käme seiner vertraglichen Verpflichtung nicht nach. Mit der im Verfahren erhobenen Behauptung, der Kläger habe die Anstellung gar nie angetreten, setzt sich die Beklagte daher in eklatanten Widerspruch zum Verhalten ihres einzigen Organs. Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich die Durchführung eines Beweisverfahrens, und es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Kläger seine Tätigkeit für die Beklagte verein- barungsgemäss per 1. Mai 2011 aufgenommen hat. Der Vorinstanz ist weiter zuzustimmen, dass die Parteien keine weitere Ausgestaltung des Arbeitsvertrages vorgenommen haben. Hiervon geht zu- mindest auch die Beklagte im Berufungsverfahren aus. Wenn sie ausführt, mangels vertraglichen Regelungen seien die "mündlichen sowie gesetzli- chen Regelungen massgebend" (vgl. Urk. 29 S. 4), ist sie darauf hinzuwei- sen, dass sie eben gerade keine mündlichen Regelungen (Weisungen zum Arbeitsumfang) sowie deren Missachtung durch den Kläger behauptet hat.

- 12 - Mangels entsprechender Behauptungen musste auch kein Beweisverfahren durchgeführt werden. Vielmehr ist die Vorinstanz zu Recht von einer Ver- trauensarbeitszeit ausgegangen. Nachdem der Kläger offensichtlich für die Beklagte tätig geworden ist und diese während der Anstellungszeit keine Beanstandungen wegen zu wenig geleisteten Arbeitsstunden vorgebracht hat, ist mit der Vorinstanz darauf zu schliessen, dass sich die Beklagte mit den Arbeitstätigkeiten des Klägers in qualitativer und quantitativer Hinsicht zufriedengegeben hat. Der Kläger ist damit einer vollzeitlichen Tätigkeit nachgekommen. Schliesslich kann auch bezüglich des Arbeitsortes des Klägers vollumfäng- lich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Zwar macht die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend, von ihrer Weisungsbefugnis Gebrauch gemacht und als Arbeitsort die Büroräumlichkeiten der Anwalts- kanzlei von X._____ vorgegeben zu haben. Ein Beweisverfahren hierüber erübrigt sich aber, nachdem davon auszugehen ist, dass die Beklagte das Abweichen von einer (allfälligen) derartigen Weisung konkludent akzeptiert hat. Die Beklagte hat nämlich nicht behauptet und den Akten ist nicht zu entnehmen, dass sie sich jemals daran gestört hätte, dass der Kläger seiner Arbeitstätigkeit nicht in den Büroräumlichkeiten an der …-Gasse nachge- kommen ist. Dass die Beklagte während der Anstellungszeit des Klägers kein einziges Mal gegen das Nichterscheinen des Klägers in den Büroräum- lichkeiten an der …-Gasse opponiert hat und mit dem Kläger im Gegenteil Terminvereinbarungen getroffen hat, zeigt, dass eine Änderung des verein- barten Arbeitsortes - sollte eine solche Vereinbarung bestanden haben - von der Beklagten konkludent akzeptiert worden ist. Die beklagtische Argumen- tation, wonach sie den Kläger nicht hätte auffordern müssen, am vereinbar- ten Arbeitsort zu erscheinen, weil darüber ja eine Vereinbarung bestanden habe (Urk. 29 S. 8), blendet aus, dass eine Vereinbarung eben gerade nach- träglich abgeändert werden kann.

- 13 -

E. 2.5 Abschliessend kann demnach festgehalten werden, dass der Kläger seine Anstellung bei der Beklagten vereinbarungsgemäss per 1. Mai 2014 ange- treten hat und im vereinbarten Umfang tätig geworden ist.

3. Fristlose Kündigung

E. 3 Vom 5. bis 9. Mai 2011 reiste der Kläger nach Südafrika, wo er D._____, die Hauptinvestorin der Beklagten, besuchte. D._____ wurde bereits zuvor vom Kläger als Vermögensberater der C._____ AG betreut. Am 6. Mai 2011 er- teilte D._____ dem Kläger den Auftrag und die Generalvollmacht, ihre Inte- ressen umfassend zu wahren. Namentlich erteilte sie dem Kläger den Auf- trag und die Berechtigung, ihre Interessen gegenüber der Beklagten sowie X._____ (Verwaltungsratspräsident und Inhaber der Beklagten) zu vertreten und ermächtigte ihn, jegliche ihr zustehenden Ansprüche und Guthaben auf dem Vollstreckungs- oder Rechtsweg geltend zu machen und in ihrem Na-

- 5 - men allfällige Strafanzeigen einzureichen und Strafanträge zu deponieren (Urk. 19 S. 10, Urk. 24/1).

E. 3.1 X._____ hat den Kläger mit E-Mail vom 7. Juni 2011 aufgefordert, zur Kenntnis zu nehmen, dass sich dieser "per sofort nicht mehr als Vertreter von A._____ oder sonst in einer Form gegen aussen eine Verbindung mit A._____" darstellen lassen dürfe und der Beklagten die Visitenkarten, das iPhone samt SIM-Karte und den Vodaphone-Stick zurückzugeben habe (Urk. 11/19). Die Vorinstanz erachtete dieses Vorgehen als zulässige fristlo- se Kündigung, weil der Kläger gegen seine Treuepflicht verstossen habe, indem er der Hauptinvestorin gegenüber Mutmassungen über allfällige Ver- fehlungen von X._____ ausgesprochen und sich von ihr zur Wahrung ihrer Interessen habe beauftragen lassen. Damit habe der Kläger gezeigt, dass ihm nicht in erster Linie die Interessen seiner auf Investitionen angewiese- nen Arbeitgeberin am Herzen gelegen hätten, sondern für ihn die Wahrung finanzieller Interessen von D._____, deren Berater er gewesen sei, im Vor- dergrund gestanden seien (Urk. 30 S. 14-16).

E. 3.2 Der Kläger stellt sich vor Obergericht zunächst auf den Standpunkt, die Be- klagte habe gar nie behauptet, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos aufgelöst zu haben. Es könne nicht angehen, dass das Gericht ohne ent- sprechende Behauptung aus dem Sachverhalt Gründe zusammenstelle, welche zu einer fristlosen Kündigung berechtigen würden (Urk. 34 S. 8). Damit setzt sich der Kläger mit seinen eigenen Vorbringen in Widerspruch. Er selber hat vor Vorinstanz eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses durch die Beklagte per E-Mail vom 7. Juni 2011 geltend gemacht, indem er im Rahmen der Klagebegründung vorbrachte: "Diese Mitteilung konnte nicht anders als fristlose Entlassung vom Kläger verstanden werden und war

- 14 - auch so gemeint." (Urk. 10 S. 9). Dieser Schluss durfte aus den Akten denn auch ohne Weiteres gezogen werden (vgl. Urk. 11/19).

E. 3.3 Inhaltlich moniert der Kläger, dass kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorgelegen habe. Er sei im April 2011 als Vermögensberater von D._____ vertraglich und moralisch verpflichtet gewesen, sie über die un- durchsichtige Transaktion von X._____ zu informieren. Angesichts seines Anstellungsverhältnisses ab Mai 2011 mit der Beklagten habe er keine wei- teren Schritte unternommen, sondern die Abklärungen an Drittpersonen (Rechtsanwalt Z._____) delegiert. Im Übrigen hätten seine Feststellungen nicht das Verhalten und Finanzgebaren von X._____ als Vorgesetzten und Organ der Beklagten, sondern dasjenige von X._____ als Verwaltungsrat der H._____ Ltd. (weitere Gesellschaft von D._____) und seinen Verpflich- tungen gegenüber der Investorin betroffen (Urk. 34 S. 9-10). Dem Kläger kann nicht gefolgt werden. Zum Zeitpunkt als D._____ dem Kläger eine Vollmacht zur Strafverfolgung von X._____ erteilt hat, war der Kläger bereits bei der Beklagten angestellt und daher seiner Arbeitgeberin gegenüber zur Loyalität verpflichtet. Diese hätte es geboten, allfällige Ver- dachtsmomente mit dem betroffenen X._____ zu besprechen und um eine Erklärung nachzusuchen. Mit der Treuepflicht nicht in Einklang zu bringen ist demgegenüber das Verhalten des Klägers, welcher sich von D._____ per- sönlich bevollmächtigen liess, ihre Ansprüche gegenüber X._____, seinem eigenen Vorgesetzten, sowie gegenüber der Beklagten, seiner Arbeitgebe- rin, durchzusetzen. Der Verdacht, der Verwaltungsratspräsident und Inhaber der Beklagten könnte sich gegenüber der Hauptinvestorin unredlich verhal- ten und Geld veruntreut haben, ist dabei zweifelsohne geeignet, das Ver- trauen der Investorin in X._____ zu erschüttern. Da X._____ sowohl bei der H._____ Ltd. als auch bei der Beklagten in leitender Position involviert war, ist letztlich nicht entscheidend, ob die beanstandete Transaktion die eine oder andere Unternehmung betraf. Dem Kläger musste bewusst sein, dass angesichts der Zerstörung der Vertrauensbasis zwischen X._____ und

- 15 - D._____ das ihm von D._____ erteilte Mandat unmittelbare Auswirkungen auf sein Verhältnis mit der Beklagten haben würde. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz das Verhalten des Klägers zu Recht als treuwidrig beur- teilt und die Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund be- jaht. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wurde daher rechtmässig per 7. Juni 2011 fristlos aufgelöst.

E. 3.4 Angesichts der obgemachten Ausführungen schuldet die Beklagte dem Klä- ger den Lohn von brutto Fr. 12'000.– pro Monat für die Zeitspanne vom

1. Mai 2011 bis 7. Juni 2011.

4. Verrechnungsforderungen der Beklagten

E. 4 Mit E-Mail vom 7. Juni 2011 forderte X._____ den Kläger auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass sich dieser "per sofort nicht mehr als Vertreter von A._____ oder sonst in einer Form gegen aussen eine Verbindung mit A._____" darstellen lassen dürfe und der Beklagten die Visitenkarten, das iPhone samt SIM-Karte und den Vodaphone-Stick zurückzugeben habe (Urk. 11/19).

E. 4.1 Die Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren diverse Forderungen zur Verrechnung gestellt, von welchen die Vorinstanz einzig eine Forderung von Fr. 800.– für ein nicht retourniertes iPhone berücksichtigt hat (Urk. 30 S. 22). Die Beklagte thematisiert im Berufungsverfahren einzig eine von der Vor- instanz nicht zur Verrechnung zugelassene Forderung gestützt auf Art. 41 OR aufgrund einer entgangenen Investition von D._____ in Höhe von € 1 Mio. (Urk. 29 S. 10). Die übrigen Forderungen machen die Parteien nicht zum Thema der Berufung bzw. Anschlussberufung, weshalb es dabei sein Bewenden hat. 4.2.1 Die Beklagte hat vor Vorinstanz vorgebracht, der Kläger habe durch sein treuwidriges Verhalten eine bereits zugesicherte Finanzspritze von D._____ in Höhe von € 1 Mio. verhindert. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammen- hang ausgeführt, die Beklagte habe es trotz entsprechender Beanstandung seitens des Klägers unterlassen, detaillierte Angaben darüber zu machen, wann D._____ die Investition von € 1 Mio. gegenüber welchem Vertreter der Beklagten in welcher Form verbindlich zugesichert habe. Vertraglich fixiert sei die Investition jedenfalls nicht gewesen, was sich darin zeige, dass X._____ dem Kläger mit E-Mail vom 25. Mai 2011 bloss einen Vertragsent- wurf über ein weiteres Investment D._____s von maximal € 1 Mio. an die

- 16 - I._____ AG (Gesellschaft von X._____ mit 100%-iger Beteiligung an der Be- klagten) und X._____ zugesandt habe (Urk. 19 S. 14 mit Hinweis Urk. 21/17). Selbst wenn D._____ ihre Absicht zur Investition von € 1 Mio. erklärt haben sollte, könne das Verhalten des Klägers nicht als kausal für das Ausbleiben der Investition beurteilt werden. Es stehe nämlich nicht fest, ob D._____ an ihrer Absichtserklärung hätte festhalten wollen bzw. ange- sichts ihres Todes am tt. Juni 2011 hätte festhalten können. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass die Investition von D._____ auch ohne die In- tervention des Klägers aufgrund des Ablebens der Investorin ausgeblieben wäre (Urk. 30 S. 21). 4.2.2 Die Beklagte bringt vor Obergericht vor, das Investment von € 1 Mio. sei entgegen der vorinstanzlichen Ansicht zugesichert gewesen. Dies gehe aus dem E-Mail von X._____ an den Kläger vom 25. Mai 2011 hervor, in wel- chem Bezug auf die bereits zugesicherte Kapitalerhöhung beziehungsweise Darlehensgewährung von € 1 Mio. genommen werde. Der Vertragsentwurf sei dem Kläger übermittelt worden in der Meinung, dass er diesen als Gene- ralbevollmächtigter von D._____ unterzeichnen solle. Die Zustellung des Vertrages für den Zuschuss von € 1 Mio. von X._____ an den Kläger sei damit Beleg dafür, dass eine solche Vereinbarung mit D._____ bereits ab- geschlossen worden sei. Auch hierzu habe die Vorinstanz eine Beweisab- nahme unterlassen (Urk. 29 S. 5 und 10). Entgegen der beklagtischen Darstellung kann dem E-Mail vom 25. Mai 2011 ("Ciao chef Wie versprochen Danke und lg X._____", Urk. 21/17) keine Zu- sicherung von D._____ zur Investition von € 1 Mio. entnommen werden. Es wird auch nicht Bezug auf eine bereits zugesicherte Kapitalerhöhung bezie- hungsweise Darlehensgewährung von € 1 Mio. genommen. Im Anhang wur- de - wie von der Vorinstanz festgehalten - bloss ein Vertragsentwurf ver- schickt. Unbesehen davon haben die Parteien die sachverhaltsrelevanten Tatsachen in Form von substantiierten Behauptungen und nicht durch Ur- kunden in den Prozess einzubringen. Die Beklagte hat es vor Vorinstanz un-

- 17 - terlassen, die geltend gemachte Zusicherung einer Investition von € 1 Mio. durch D._____ ausreichend zu substantiieren. Obwohl der Kläger in der Replik darauf hingewiesen hat, dass die Ausführungen und Behauptungen der Beklagten über angebliche Schäden äussert vage seien und daher nur grundsätzlich bestritten werden könnten (Urk. 19 S. 14), legte die Beklagte mit der Duplik nicht dar, wann D._____ die Investition von € 1 Mio. gegen- über welchem Vertreter der Beklagten in welcher Form verbindlich zugesi- chert haben soll. Über nicht genügend substantiierte Tatsachenbehauptun- gen können keine Beweise erhoben werden (BGE 4A_293/2011 vom

23. August 2011 m.w.H.). Die Beklagte kann dieses Versäumnis nicht im obergerichtlichen Verfahren nachholen, indem sie neu und damit verspätet ausführt, die Zusicherung sei vom Kläger als Generalbevollmächtigter von D._____ gegenüber X._____ getätigt worden (Urk. 29 S. 11). Die ebenfalls neu vorgetragene Behauptung der Beklagten, dem Kläger sei der Vertragsentwurf übermittelt worden, damit der Kläger den Vertrag als Generalbevollmächtigter von D._____ in deren Namen unterzeichnen kön- ne, ist ebenfalls neu und damit unbeachtlich. Die Beklagte legt nicht dar, weshalb es ihr nicht zumutbar gewesen sein soll, diese Behauptung bereits vor Vorinstanz vorzubringen. Im Übrigen setzt sich die Beklagte damit in Wi- derspruch mit ihren Ausführungen vor Vorinstanz, wonach der Vertragsent- wurf von der Investorin hätte unterzeichnet werden sollen (vgl. VI-Prot. S. 5, Ergänzung 10). 4.2.3 Weiter macht die Beklagte vor Obergericht geltend, die Zusicherung der In- vestition durch D._____ gehe aus einem zwischenzeitlich aufgetauchten Let- ter of Wish hervor, welcher zwar vom Kläger gefälscht worden sei, aber dennoch belege, dass der Beklagten € 1 Mio. zustehen würden. Die ent- sprechenden Strafakten betreffend das Strafverfahren gegen den Kläger seien beizuziehen (Urk. 29 S. 5 und 10 f.). Die Behauptung eines von D._____ verfassten Letter of Wish ist neu und könnte daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO be-

- 18 - rücksichtigt werden. Die Beklagte führt aber weder aus, wann sie Kenntnis vom besagten Letter of Wish erlangt hat, noch erläutert sie, weshalb es ihr nicht zumutbar gewesen sein soll, die entsprechende Behauptung vor Vo- rinstanz einzubringen. Erst im Rahmen einer weiteren Stellungnahme im Be- rufungsverfahren und damit verspätet führt die Beklagte aus, dass es ihr aufgrund des vom Kläger angestrengten Siegelungsverfahrens im Strafver- fahren nicht möglich gewesen sei, den Beizug der Strafakten früher zu ver- langen (Urk. 37 S. 6). Relevant ist aber nicht, wann der Beizug der Strafak- ten hätte verlangt werden können, sondern wann die Beklagte Kenntnis vom (angeblichen) Letter of Wish erhalten hat und die entsprechende Behaup- tung im gerichtlichen Verfahren hätte einbringen können. Hierzu äussert sich die Beklagte nicht. Die neu erhobene Behauptung bezüglich des Letter of Wish hat daher unberücksichtigt zu bleiben. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass von einer Edition der Akten im Strafverfahren gegen den Kläger, wie sie die Beklagte als Beweismittel für den behaupteten Letter of Wish offe- riert, abzusehen ist. 4.2.4 Im Zusammenhang mit der Verrechnungsforderung zufolge einer entgange- nen Investition von € 1 Mio. bringt die Beklagte vor Obergericht keine weite- ren Beanstandungen vor, weshalb es bei der vorinstanzlichen Abweisung der Verrechnungsforderung bleibt.

E. 4.3 Neu macht die Beklagte geltend, die vom Kläger wahrheitswidrig ausge- sprochenen Veruntreuungsvorwürfe gegenüber X._____ hätten dazu ge- führt, dass X._____ von seinem Verwaltungsratsmandat bei der H._____ Ltd. abgesetzt worden sei, weshalb ihm jährlich Verwaltungsratshonorare von Fr. 20'000.– verloren gegangen seien. Dieser Anspruch werde X._____ der Beklagten in separater Zession abtreten und dem Gericht nachreichen (Urk. 29 S. 11). Abgesehen davon, dass auch diese Behauptung neu und damit unbeacht- lich ist, mangelt es ihr an der notwendigen Substantiierung. Überdies wurde

- 19 - dem Gericht bis heute keine Abtretungserklärung eingereicht. Eine Ausei- nandersetzung mit dieser Verrechnungsforderung erübrigt sich daher.

5. Zusammenfassung Abschliessend kann festgehalten werden, dass die Beklagte dem Kläger den Lohn für die Zeitspanne vom 1. Mai 2011 bis 7. Juni 2011 schuldet. Das von der Vorinstanz für diese Periode unter Berücksichtigung der praxisgemäs- sen Sozialabgaben festgesetzte Quantitativ von Fr. 13'811.– wurde von den Parteien nicht beanstandet, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Davon sind Fr. 800.– für ein nicht retourniertes iPhone in Abzug zu bringen, wel- ches im Berufungsverfahren ebenfalls nicht thematisiert wurde. Auch der von der Vorinstanz ab 7. Juni 2011 zugesprochene Zins von 5% blieb unbe- anstandet. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 13'011.– zzgl. 5% Zins seit 7. Juni 2011 zu bezahlen und der Rechtsvor- schlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbe- fehl vom 3. November 2011) ist in diesem Umfang aufzuheben. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren betrug der Streitwert Fr. 30'000.– (ZR 2007 Nr. 6). Beide Verfahren sind aufgrund des Fr. 30'000.– nicht übersteigenden Streitwertes kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).

2. Die Vorinstanz hat den Kläger verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanz- liche Verfahren eine auf 10% reduzierte Parteientschädigung von Fr. 720.– zzgl. 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen (Urk. 30, Dispositiv-Ziffer 3). Die Höhe der Parteientschädigung blieb unangefochten. Nachdem der vorinstanzliche Entscheid im Berufungsverfahren keine Änderungen erfährt, ist das entspre- chende Entschädigungsdispositiv zu bestätigen.

3. Die volle Parteientschädigung im Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV

- 20 - auf Fr. 5'000.– festzusetzen und diese unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Rechtsvertreter der Beklagten gleichzeitig deren Organ ist, um ei- nen Drittel herabzusetzen (vgl. ZR 106 Nr. 19). Ausgangsgemäss ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine auf 10% reduzierte Parteient- schädigung zu bezahlen. Damit resultiert eine vom Kläger zu bezahlende Entschädigung von Fr. 333.33. Antragsgemäss ist ein Mehrwertsteuerzu- schlag von 8% zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 13'011.– nebst Zins zu 5 % seit 7. Juni 2011 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 3. November 2011) aufgehoben. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

2. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 720.– zuzüglich 8% Mehrwert- steuer zu bezahlen.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 360.00 zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 21 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. August 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. L. Stünzi versandt am: mc

E. 5 Der Kläger verlangt im vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung einer einmonatigen Kündigungsfrist den ausstehenden Lohn für die Monate Mai, Juni und Juli 2011, wobei er sich den Lohn ab 1. Juli 2011 bei der E._____ AG in Höhe von Fr. 6'000.– anrechnen lässt. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, der Kläger habe seine Stelle per 1. Mai 2011 nicht angetreten, weshalb ihm kein Lohn zustehe.

E. 6 Die Vorinstanz hiess die Klage mit Urteil vom 23. Januar 2014 teilweise gut und sprach dem Kläger Fr. 13'011.– nebst Zins zu 5 % seit 7. Juni 2011 zu. Sie ging davon aus, der Kläger habe seine Stelle bei der Beklagten per

1. Mai 2011 angetreten, worauf das Arbeitsverhältnis durch die Beklagte am

E. 7 Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte innert Frist Berufung und stellte die eingangs erwähnten Anträge (Urk. 29). Der Kläger beantwortete die Be- rufung mit Eingabe vom 10. April 2014 und erhob mit derselben Eingabe Anschlussberufung (Urk. 34). Die Anschlussberufungsantwort der Beklagten

- 6 - datiert vom 27. Mai 2014 (Urk. 37) und wurde der Gegenseite zur Kenntnis- nahme zugestellt (Urk. 38). B. Vorbemerkungen

1. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor ers- ter Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Tat- sache, dass im vorliegenden arbeitsrechtlichen Verfahren der Untersu- chungsgrundsatz gilt, ändert daran nichts (vgl. dazu BGE 138 III 625). Rü- gen sind mit der ersten Rechtsschrift im Berufungsverfahren vorzubringen. Verspätete Rügen sind grundsätzlich unbeachtlich. Alles andere liefe auf ei- ne unzulässige Verlängerung der gesetzlichen Frist zur Begründung des Rechtsmittels hinaus. Die Frist für die Berufungsbegründung lief am 28. Februar 2014 ab. Soweit die Beklagte im Rahmen der Anschlussberufungsantwort vom 27. Mai 2014 (Urk. 37) neue Beanstandungen zum Thema der Berufung gegen den erst- instanzlichen Entscheid vorbringt oder bereits mit der Berufungsschrift vor- getragene Kritik konkretisiert, ist sie damit verspätet. Die Ausführungen in Urk. 37 S. 3-7 sind vor diesem Hintergrund unbeachtlich.

2. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Dabei ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Der Berufungskläger muss sich also mit der Be- gründung des vorinstanzlichen Entscheides substanziiert auseinandersetzen (BGE 138 III 374, Erw. 4.3.1; Ivo Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 27 f. und 37; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Basel 2013, N 893 ff., insb. N 896). Die Beklagte verlangte vor Vorinstanz, dem Kläger sei unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu befehlen, die Einwilligung zur Einsichtnahme in sämtli-

- 7 - che E-Mails des E-Mail-Kontos B._____@A._____.com zu verschaffen. Die Vorinstanz wies diesen Beweisantrag mit eingehender Begründung ab (Urk. 30 S. 23 f.). Die Beklagte kritisiert diesen abschlägigen Entscheid im Berufungsverfahren, ohne sich jedoch mit den vorinstanzlichen Ausführun- gen auseinanderzusetzen. Sie macht einzig geltend, die Vorinstanz habe das Begehren zu Unrecht abgewiesen und es sei unklar, weshalb sie dies getan habe (Urk. 29 S. 9). Dies genügt den Anforderungen an eine Beru- fungsbegründung nicht. Es bleibt damit bei der Abweisung des entspre- chenden Beweisantrages.

3. Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. C. Lohnansprüche des Klägers

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet im Wesentlichen die Frage, ob der Kläger seine Stelle bei der Beklagten per 1. Mai 2011 angetreten hat (nachstehend Erw. 2) und falls ja, ob die Beklagte das Arbeitsverhältnis in der Folge zu Recht fristlos aufgelöst hat (nachstehend Erw. 3) und ihr allfäl- lige Verrechnungsforderungen gegenüber dem Kläger zustehen (nachste- hend Erw. 4).

2. Stellenantritt durch den Kläger

Dispositiv
  1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 13'011.– nebst Zins zu 5 % seit 7. Juni 2011 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 3. November 2011) aufgehoben. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 720.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen.
  4. (Schriftliche Mitteilung)
  5. (Rechtsmittel) - 3 - Berufungs- und Anschlussberufungsanträge: Der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 29): " 1. In Gutheissung der Berufung sei die Klage des Berufungsgegners vollumfänglich abzuweisen.
  6. Ziffer 1-3 des Dispositivs des Urteils vom 23. Januar 2014 des Arbeitsgerichts Zürich seien entsprechend aufzuheben.
  7. Unter vollumfänglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Letz- tere zzgl. 8% MWST) zu Lasten des Berufungsgegners." Des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 34): " 1. Die Berufung sei abzuweisen.
  8. In Gutheissung der Anschlussberufung des Klägers sei der ange- fochtene Entscheid insofern abzuändern, als die Beklagte zu ver- pflichten sei, dem Kläger Fr. 30'000.00 brutto (Fr. 28'125.– netto) zuzüglich Zins zu 5% seit dem 7.6.2011 zu bezahlen und es sei dem Kläger in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 1 in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu bewilligen; in Abänderung von Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides sei die Beklagte zu verpflichten, den Kläger für das erst- und zweitin- stanzliche Verfahren angemessen zu entschädigen (zuzüglich Mehrwertsteuer). Des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 37): " 1. Die Anschlussberufung sei vollumfänglich abzuweisen.
  9. Unter Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Klägers und Berufungsbeklagten/Anschlussberufungsbeklagte." - 4 - Erwägungen: A. Sachverhaltsüberblick/Prozessgeschichte
  10. Die Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte (fortan Beklagte) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Sie betreibt eine …- Plattform für ein auserwähltes Publikum aus dem Sport- und Entertainment- bereich (www.A._____.com).
  11. Der Kläger, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (fortan Klä- ger) war von 2006 bis Ende April 2011 als Vermögensberater bei der C._____ AG tätig. Nach übereinstimmenden Angaben der Parteien kam zwischen ihnen Ende März 2011 ein mündlicher Arbeitsvertrag zustande, welcher zum Inhalt hatte, dass der Kläger für die Beklagte per 1. Mai 2011 in einer vollzeitlichen Anstellung zu den gleichen Bedingungen, wie er sie bei seiner früheren Arbeitgeberin hatte (Lohn von brutto Fr. 12'000.– pro Monat), tätig werde. Ihm wurde die Aufgabe zugewiesen, als Abgesandter der Be- klagten in der Schweiz und in Deutschland neue Mitglieder und Partner zu akquirieren, Finanz- und Businesspläne zu erstellen und die Finanzverwal- tung durchzuführen. Die Anstellung bei der C._____ AG gab der Kläger per
  12. April 2011 auf (Urk. 10 S. 1 ff., Urk. 12 S. 5 ff., Urk. 21 S. 7, Urk. 19 S. 5, Urk. 22 S. 9 und VI-Prot. S. 5 ff. und S. 21).
  13. Vom 5. bis 9. Mai 2011 reiste der Kläger nach Südafrika, wo er D._____, die Hauptinvestorin der Beklagten, besuchte. D._____ wurde bereits zuvor vom Kläger als Vermögensberater der C._____ AG betreut. Am 6. Mai 2011 er- teilte D._____ dem Kläger den Auftrag und die Generalvollmacht, ihre Inte- ressen umfassend zu wahren. Namentlich erteilte sie dem Kläger den Auf- trag und die Berechtigung, ihre Interessen gegenüber der Beklagten sowie X._____ (Verwaltungsratspräsident und Inhaber der Beklagten) zu vertreten und ermächtigte ihn, jegliche ihr zustehenden Ansprüche und Guthaben auf dem Vollstreckungs- oder Rechtsweg geltend zu machen und in ihrem Na- - 5 - men allfällige Strafanzeigen einzureichen und Strafanträge zu deponieren (Urk. 19 S. 10, Urk. 24/1).
  14. Mit E-Mail vom 7. Juni 2011 forderte X._____ den Kläger auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass sich dieser "per sofort nicht mehr als Vertreter von A._____ oder sonst in einer Form gegen aussen eine Verbindung mit A._____" darstellen lassen dürfe und der Beklagten die Visitenkarten, das iPhone samt SIM-Karte und den Vodaphone-Stick zurückzugeben habe (Urk. 11/19).
  15. Der Kläger verlangt im vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung einer einmonatigen Kündigungsfrist den ausstehenden Lohn für die Monate Mai, Juni und Juli 2011, wobei er sich den Lohn ab 1. Juli 2011 bei der E._____ AG in Höhe von Fr. 6'000.– anrechnen lässt. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, der Kläger habe seine Stelle per 1. Mai 2011 nicht angetreten, weshalb ihm kein Lohn zustehe.
  16. Die Vorinstanz hiess die Klage mit Urteil vom 23. Januar 2014 teilweise gut und sprach dem Kläger Fr. 13'011.– nebst Zins zu 5 % seit 7. Juni 2011 zu. Sie ging davon aus, der Kläger habe seine Stelle bei der Beklagten per
  17. Mai 2011 angetreten, worauf das Arbeitsverhältnis durch die Beklagte am
  18. Juni 2011 aus wichtigem Grund fristlos aufgelöst worden sei. Die Beklagte schulde dem Kläger daher den vereinbarten Lohn von brutto Fr. 12'000.– für die Zeitspanne vom 1. Mai 2011 bis 7. Juni 2011, was einem Betrag von Fr. 13'811.– entspreche. Unter Anrechnung des vom Kläger der Beklagten nicht retournierten iPhones im Wert von Fr. 800.– resultiere ein Anspruch des Klägers von Fr. 13'011.– (Urk. 30).
  19. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte innert Frist Berufung und stellte die eingangs erwähnten Anträge (Urk. 29). Der Kläger beantwortete die Be- rufung mit Eingabe vom 10. April 2014 und erhob mit derselben Eingabe Anschlussberufung (Urk. 34). Die Anschlussberufungsantwort der Beklagten - 6 - datiert vom 27. Mai 2014 (Urk. 37) und wurde der Gegenseite zur Kenntnis- nahme zugestellt (Urk. 38). B. Vorbemerkungen
  20. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor ers- ter Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Tat- sache, dass im vorliegenden arbeitsrechtlichen Verfahren der Untersu- chungsgrundsatz gilt, ändert daran nichts (vgl. dazu BGE 138 III 625). Rü- gen sind mit der ersten Rechtsschrift im Berufungsverfahren vorzubringen. Verspätete Rügen sind grundsätzlich unbeachtlich. Alles andere liefe auf ei- ne unzulässige Verlängerung der gesetzlichen Frist zur Begründung des Rechtsmittels hinaus. Die Frist für die Berufungsbegründung lief am 28. Februar 2014 ab. Soweit die Beklagte im Rahmen der Anschlussberufungsantwort vom 27. Mai 2014 (Urk. 37) neue Beanstandungen zum Thema der Berufung gegen den erst- instanzlichen Entscheid vorbringt oder bereits mit der Berufungsschrift vor- getragene Kritik konkretisiert, ist sie damit verspätet. Die Ausführungen in Urk. 37 S. 3-7 sind vor diesem Hintergrund unbeachtlich.
  21. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Dabei ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Der Berufungskläger muss sich also mit der Be- gründung des vorinstanzlichen Entscheides substanziiert auseinandersetzen (BGE 138 III 374, Erw. 4.3.1; Ivo Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 27 f. und 37; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Basel 2013, N 893 ff., insb. N 896). Die Beklagte verlangte vor Vorinstanz, dem Kläger sei unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu befehlen, die Einwilligung zur Einsichtnahme in sämtli- - 7 - che E-Mails des E-Mail-Kontos B._____@A._____.com zu verschaffen. Die Vorinstanz wies diesen Beweisantrag mit eingehender Begründung ab (Urk. 30 S. 23 f.). Die Beklagte kritisiert diesen abschlägigen Entscheid im Berufungsverfahren, ohne sich jedoch mit den vorinstanzlichen Ausführun- gen auseinanderzusetzen. Sie macht einzig geltend, die Vorinstanz habe das Begehren zu Unrecht abgewiesen und es sei unklar, weshalb sie dies getan habe (Urk. 29 S. 9). Dies genügt den Anforderungen an eine Beru- fungsbegründung nicht. Es bleibt damit bei der Abweisung des entspre- chenden Beweisantrages.
  22. Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. C. Lohnansprüche des Klägers
  23. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet im Wesentlichen die Frage, ob der Kläger seine Stelle bei der Beklagten per 1. Mai 2011 angetreten hat (nachstehend Erw. 2) und falls ja, ob die Beklagte das Arbeitsverhältnis in der Folge zu Recht fristlos aufgelöst hat (nachstehend Erw. 3) und ihr allfäl- lige Verrechnungsforderungen gegenüber dem Kläger zustehen (nachste- hend Erw. 4).
  24. Stellenantritt durch den Kläger 2.1 Die Vorinstanz erachtete es als ausgewiesen, dass der Kläger seine Arbeits- tätigkeit für die Beklagte per 1. Mai 2011 aufgenommen habe. Sie stützte sich dabei in erster Linie auf die aktenkundige E-Mail-Korrespondenz zwi- schen dem Kläger, X._____ (Verwaltungsratspräsident und Inhaber der Be- klagten) und weiteren Personen aus dem Umfeld der Beklagten und deren deutschen Tochtergesellschaft, welche aufzeige, dass der Kläger zahlreiche Tätigkeiten für die Beklagte ausgeführt habe, so zum Beispiel die Erstellung eines Businessplanes, die Bereitstellung von Zahlungsunterlagen der Fi- nanzverwaltung, Konsultationen in finanzstrategischen Angelegenheiten, die Vorbereitung eines Workshops, etc. (Urk. 30 S. 4-7 und S. 9 f.). Weiter gehe - 8 - aus der E-Mail-Korrespondenz hervor, dass X._____ und der Kläger mehr- mals Besprechungstermine vereinbart hätten, so z.B. für den 16. Mai,
  25. Mai und 28. Mai 2011 (Urk. 11/5, Urk. 21/12, Urk. 21/13). Abgesehen davon, dass diese Besprechungen einmal mehr belegen würden, dass der Kläger seine Arbeitsstelle angetreten habe, werde deutlich, dass sich der Arbeitsort des Klägers entgegen der Darstellung der Beklagten nicht in den Büroräumlichkeiten von X._____ befunden habe, ansonsten keine Termin- absprachen für Zusammentreffen erforderlich gewesen wären. Die Beklagte habe den Kläger nie zum Bürobezug aufgefordert, weshalb - selbst wenn als Arbeitsort des Klägers ursprünglich das Anwaltsbüro von X._____ vorgese- hen gewesen wäre - auf eine durch die Beklagte stillschweigend akzeptierte Vertragsänderung geschlossen werden müsse (Urk. 30 S. 10 f.). Dass der Kläger vertragswidrig nicht vollzeitlich tätig geworden sei, könne die Beklag- te nicht darlegen, nachdem sie es unterlassen habe, dem Kläger konkrete Arbeitszeiten vorzugeben und diese im Rahmen einer Arbeitszeiterfassung zu dokumentieren (Urk. 30 S. 11 f.). 2.3 Die Beklagte hält im Berufungsverfahren daran fest, dass der Kläger seine Arbeitstätigkeit nie aufgenommen habe. Es gelinge dem Kläger nicht, ein Tätigwerden für die Beklagte vor dem 15. Mai 2011 substantiiert darzulegen und zu belegen. Die von der Vorinstanz dem Urteil zugrundeliegende E- Mail-Korrespondenz betreffe nur den Zeitraum vom 15. Mai 2011 bis 7. Juni 2011 und es handle sich dabei um sehr wenige E-Mails, welche in ein paar wenigen Arbeitsstunden verfasst werden könnten. In der restlichen Zeit habe der Kläger einzig darauf hingearbeitet, den Inhaber und Verwaltungsratsprä- sidenten der Beklagten (X._____) mit haltlosen Veruntreuungsvorwürfen durch den Dreck zu ziehen, um sich als neuen CEO zu positionieren. So sei erwiesen, dass der Kläger vom 5.-10. Mai 2011 nach Südafrika zu D._____ gereist sei und anlässlich dieses Aufenthaltes X._____ der Veruntreuung bezichtigt und sich von D._____ ein bezahltes Mandat zur Strafverfolgung von X._____ eingeholt habe. Weiter habe sich der Kläger am 25./26. Mai 2011 hinter dem Rücken der Beklagten mit mehreren Aufsichtsräten der - 9 - deutschen Tochtergesellschaft getroffen, um einen Schlachtplan zu entwer- fen, wie man sich X._____s entledigen und den Kläger als neuen CEO posi- tionieren könne. Dieses Treffen sei von der Beklagten nicht genehmigt wor- den, weshalb es nicht angehe, dies als geschäftliches Treffen zu qualifizie- ren. Daraus gehe hervor, dass der Kläger mitnichten irgendwelche Tätigkei- ten für die Beklagte ausgeführt, sondern lediglich das Geschäftsfeld der Be- klagten torpediert habe, um seine eigennützigen Anliegen umzusetzen. Dass die Vorinstanz trotz dieses Umstandes anhand der "mickrigen" E-Mails zur Auffassung gelangt sei, der Kläger habe sämtliche Arbeitsstunden ge- leistet, sei unverständlich, zumal es der Kläger völlig unterlassen habe, sei- ne Arbeitstätigkeiten hinsichtlich Zeitaufwand auch nur annähernd zu sub- stantiieren. Überdies sei der Kläger auch nie an seinem Arbeitsort in den Bü- roräumlichkeiten der Anwaltskanzlei von X._____ erschienen. Entgegen der Vorinstanz habe X._____ die Arbeitsausübung an einem anderen Ort in kei- ner Weise stillschweigend akzeptiert. Vielmehr habe man vereinbart, dass der Arbeitsort an der …-Gasse in Zürich sei, was eine entsprechende Auf- forderung durch X._____ bezüglich Erscheinen an dieser Örtlichkeit obsolet gemacht habe. Die Vorinstanz sei zumindest gehalten gewesen, zu all die- sen Punkten ein Beweisverfahren durchzuführen (Urk. 29). 2.4 Die Kritik der Beklagten zielt ins Leere. Zunächst ist der Vorinstanz zuzu- stimmen, dass aus der aktenkundigen E-Mail-Korrespondenz eindeutig her- vorgeht, dass der Kläger Tätigkeiten für die Beklagte ausgeführt hat. Dieses Tätigwerden hat sich selbstredend nicht im Schreiben der E-Mails erschöpft, weshalb der Hinweis der Beklagten, diese seien in wenigen Arbeitsstunden geschrieben worden, fehl geht. Vielmehr geht aus den E-Mails hervor, dass sich der Kläger mit der Ausarbeitung eines Businessplanes befasste (Urk. 11/5), in die Vorbereitung eines Work-Shops involviert war (Urk. 11/8 und Urk. 11/9), vom Verwaltungsratspräsidenten in finanzstrategischen Fra- gen konsultiert wurde (Urk. 11/14 und Urk. 21/12), die Aufsichtsräte der deutschen Tochtergesellschaften mit Planzahlen und einer Liste von Rech- nungsausständen belieferte (Urk. 21/10) und an Besprechungen mit dem - 10 - Verwaltungsratspräsidenten teilnahm (Urk. 21/12 und 21/13). Die beklagti- sche Behauptung im Berufungsverfahren, der Kläger habe als einzige Tätig- keit für die Beklagte wenige E-Mails vorzuweisen, ist vor diesem Hintergrund unzutreffend. Ebenso unzutreffend ist die beklagtische Darstellung, wonach erst ab dem 15. Mai 2011 ein (geringfügiges) Tätigwerden des Klägers für die Beklagte ausgewiesen sei. Zwar stammt das erste aktenkundige E-Mail erst vom 15. Mai 2011. Darin wird aber Bezug genommen auf einen Busi- nessplan, mit dessen Erarbeitung der Kläger befasst war und zu dessen Fertigstellung er noch weitere Informationen bei der F._____ AG einforderte (Urk. 21/12). Das entsprechende 34-seitige Dokument liegt mit Druckdatum vom 26. Mai 2011 im Recht (Urk. 21/7). Gleiches gilt für den Liquiditätsplan 1 und die "Break-even-Berechnung" vom 23. Mai 2011 (Urk. 21/8 und 9), welche der Kläger am 23. Mai 2011 im Auftrag von X._____ dem Aufsichts- rat G._____ zukommen liess (Urk. 21/10). Dass diese Dokumente vor dem jeweiligen Druckdatum ausgearbeitet wurden, liegt dabei auf der Hand. Im Weiteren hat der Kläger vom 5.-9. Mai 2011 eine Reise nach Südafrika un- ternommen und sich in diesem Zusammenhang mit der Hauptinvestorin der Beklagten getroffen. Zwar war der Kläger im Rahmen seiner Anstellung bei der C._____ AG der Vermögensverwalter der Hauptinvestorin. Seine Anstel- lung bei der C._____ AG hatte er auf Ende April 2011 aber nachweislich aufgegeben. In seiner Funktion als Vermögensverwalter weilte der Kläger demnach nicht mehr in Südafrika. Dass er als Privatperson zu Ferienzwe- cken ausgerechnet die Hauptinvestorin der Beklagten in Südafrika aufsuch- te, ist mehr als unwahrscheinlich. Es liegt damit auf der Hand, dass der Klä- ger in seiner Funktion als Angestellter der Beklagten bei der Hauptinvestorin der Beklagten weilte. Die Tatsache, dass er sich bei dieser Gelegenheit von D._____ eine Vollmacht zur Strafverfolgung von X._____ ausstellen liess, ist zwar treuwidrig (vgl. hierzu Erw. 3 nachstehend), ändert aber nichts daran, dass der Kläger aus geschäftlichem Anlass nach Südafrika gereist ist. Damit ist ein Tätigwerden des Klägers für die Beklagte vor dem 15. Mai 2011 aus- gewiesen. Was das Treffen des Klägers mit den Aufsichtsräten der deut- schen Tochtergesellschaft vom 25./26. Mai 2011 anbelangt, ist klar, dass - 11 - dieses nicht privater Natur gewesen ist, zumal die Hotelübernachtung des Klägers auf Rechnung der Beklagten ging (Urk. 11/18). Dass die Beklagte diese Rechnung zurückgewiesen hätte, wurde nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund handelte es sich bei der Zusammenkunft des Klägers mit den Aufsichtsräten der deutschen Tochtergesellschaft um ein geschäftli- ches Treffen, welches der Kläger in seiner Funktion als Angestellter der Be- klagten absolvierte. Ob der Anlass des Treffens treuwidriger Natur gewesen ist und einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt, gilt es andernorts zu beurteilen (vgl. Erw. 3). Ein Tätigwerden des Klägers für die Beklagte kann vor diesem Hintergrund nicht verneint werden. Hinzu kommt, dass der Beklagten als Arbeitgeberin die Weisungsbefugnis bezüglich den vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten zukam. Dass sie solche Weisungen erteilt und der Kläger diese missachtet hätte, hat die Beklagte nicht behaup- tet. Auch der E-Mail-Korrespondenz ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger je zur Arbeitsaufnahme aufgefordert worden wäre. X._____ - einziges Organ der Beklagten - stand im Mai 2011 nachweislich in regem E-Mail- wie auch persönlichem Kontakt mit dem Kläger, ohne je auch nur im Geringsten an- zudeuten, der Kläger käme seiner vertraglichen Verpflichtung nicht nach. Mit der im Verfahren erhobenen Behauptung, der Kläger habe die Anstellung gar nie angetreten, setzt sich die Beklagte daher in eklatanten Widerspruch zum Verhalten ihres einzigen Organs. Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich die Durchführung eines Beweisverfahrens, und es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Kläger seine Tätigkeit für die Beklagte verein- barungsgemäss per 1. Mai 2011 aufgenommen hat. Der Vorinstanz ist weiter zuzustimmen, dass die Parteien keine weitere Ausgestaltung des Arbeitsvertrages vorgenommen haben. Hiervon geht zu- mindest auch die Beklagte im Berufungsverfahren aus. Wenn sie ausführt, mangels vertraglichen Regelungen seien die "mündlichen sowie gesetzli- chen Regelungen massgebend" (vgl. Urk. 29 S. 4), ist sie darauf hinzuwei- sen, dass sie eben gerade keine mündlichen Regelungen (Weisungen zum Arbeitsumfang) sowie deren Missachtung durch den Kläger behauptet hat. - 12 - Mangels entsprechender Behauptungen musste auch kein Beweisverfahren durchgeführt werden. Vielmehr ist die Vorinstanz zu Recht von einer Ver- trauensarbeitszeit ausgegangen. Nachdem der Kläger offensichtlich für die Beklagte tätig geworden ist und diese während der Anstellungszeit keine Beanstandungen wegen zu wenig geleisteten Arbeitsstunden vorgebracht hat, ist mit der Vorinstanz darauf zu schliessen, dass sich die Beklagte mit den Arbeitstätigkeiten des Klägers in qualitativer und quantitativer Hinsicht zufriedengegeben hat. Der Kläger ist damit einer vollzeitlichen Tätigkeit nachgekommen. Schliesslich kann auch bezüglich des Arbeitsortes des Klägers vollumfäng- lich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Zwar macht die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend, von ihrer Weisungsbefugnis Gebrauch gemacht und als Arbeitsort die Büroräumlichkeiten der Anwalts- kanzlei von X._____ vorgegeben zu haben. Ein Beweisverfahren hierüber erübrigt sich aber, nachdem davon auszugehen ist, dass die Beklagte das Abweichen von einer (allfälligen) derartigen Weisung konkludent akzeptiert hat. Die Beklagte hat nämlich nicht behauptet und den Akten ist nicht zu entnehmen, dass sie sich jemals daran gestört hätte, dass der Kläger seiner Arbeitstätigkeit nicht in den Büroräumlichkeiten an der …-Gasse nachge- kommen ist. Dass die Beklagte während der Anstellungszeit des Klägers kein einziges Mal gegen das Nichterscheinen des Klägers in den Büroräum- lichkeiten an der …-Gasse opponiert hat und mit dem Kläger im Gegenteil Terminvereinbarungen getroffen hat, zeigt, dass eine Änderung des verein- barten Arbeitsortes - sollte eine solche Vereinbarung bestanden haben - von der Beklagten konkludent akzeptiert worden ist. Die beklagtische Argumen- tation, wonach sie den Kläger nicht hätte auffordern müssen, am vereinbar- ten Arbeitsort zu erscheinen, weil darüber ja eine Vereinbarung bestanden habe (Urk. 29 S. 8), blendet aus, dass eine Vereinbarung eben gerade nach- träglich abgeändert werden kann. - 13 - 2.5 Abschliessend kann demnach festgehalten werden, dass der Kläger seine Anstellung bei der Beklagten vereinbarungsgemäss per 1. Mai 2014 ange- treten hat und im vereinbarten Umfang tätig geworden ist.
  26. Fristlose Kündigung 3.1 X._____ hat den Kläger mit E-Mail vom 7. Juni 2011 aufgefordert, zur Kenntnis zu nehmen, dass sich dieser "per sofort nicht mehr als Vertreter von A._____ oder sonst in einer Form gegen aussen eine Verbindung mit A._____" darstellen lassen dürfe und der Beklagten die Visitenkarten, das iPhone samt SIM-Karte und den Vodaphone-Stick zurückzugeben habe (Urk. 11/19). Die Vorinstanz erachtete dieses Vorgehen als zulässige fristlo- se Kündigung, weil der Kläger gegen seine Treuepflicht verstossen habe, indem er der Hauptinvestorin gegenüber Mutmassungen über allfällige Ver- fehlungen von X._____ ausgesprochen und sich von ihr zur Wahrung ihrer Interessen habe beauftragen lassen. Damit habe der Kläger gezeigt, dass ihm nicht in erster Linie die Interessen seiner auf Investitionen angewiese- nen Arbeitgeberin am Herzen gelegen hätten, sondern für ihn die Wahrung finanzieller Interessen von D._____, deren Berater er gewesen sei, im Vor- dergrund gestanden seien (Urk. 30 S. 14-16). 3.2 Der Kläger stellt sich vor Obergericht zunächst auf den Standpunkt, die Be- klagte habe gar nie behauptet, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos aufgelöst zu haben. Es könne nicht angehen, dass das Gericht ohne ent- sprechende Behauptung aus dem Sachverhalt Gründe zusammenstelle, welche zu einer fristlosen Kündigung berechtigen würden (Urk. 34 S. 8). Damit setzt sich der Kläger mit seinen eigenen Vorbringen in Widerspruch. Er selber hat vor Vorinstanz eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses durch die Beklagte per E-Mail vom 7. Juni 2011 geltend gemacht, indem er im Rahmen der Klagebegründung vorbrachte: "Diese Mitteilung konnte nicht anders als fristlose Entlassung vom Kläger verstanden werden und war - 14 - auch so gemeint." (Urk. 10 S. 9). Dieser Schluss durfte aus den Akten denn auch ohne Weiteres gezogen werden (vgl. Urk. 11/19). 3.3 Inhaltlich moniert der Kläger, dass kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorgelegen habe. Er sei im April 2011 als Vermögensberater von D._____ vertraglich und moralisch verpflichtet gewesen, sie über die un- durchsichtige Transaktion von X._____ zu informieren. Angesichts seines Anstellungsverhältnisses ab Mai 2011 mit der Beklagten habe er keine wei- teren Schritte unternommen, sondern die Abklärungen an Drittpersonen (Rechtsanwalt Z._____) delegiert. Im Übrigen hätten seine Feststellungen nicht das Verhalten und Finanzgebaren von X._____ als Vorgesetzten und Organ der Beklagten, sondern dasjenige von X._____ als Verwaltungsrat der H._____ Ltd. (weitere Gesellschaft von D._____) und seinen Verpflich- tungen gegenüber der Investorin betroffen (Urk. 34 S. 9-10). Dem Kläger kann nicht gefolgt werden. Zum Zeitpunkt als D._____ dem Kläger eine Vollmacht zur Strafverfolgung von X._____ erteilt hat, war der Kläger bereits bei der Beklagten angestellt und daher seiner Arbeitgeberin gegenüber zur Loyalität verpflichtet. Diese hätte es geboten, allfällige Ver- dachtsmomente mit dem betroffenen X._____ zu besprechen und um eine Erklärung nachzusuchen. Mit der Treuepflicht nicht in Einklang zu bringen ist demgegenüber das Verhalten des Klägers, welcher sich von D._____ per- sönlich bevollmächtigen liess, ihre Ansprüche gegenüber X._____, seinem eigenen Vorgesetzten, sowie gegenüber der Beklagten, seiner Arbeitgebe- rin, durchzusetzen. Der Verdacht, der Verwaltungsratspräsident und Inhaber der Beklagten könnte sich gegenüber der Hauptinvestorin unredlich verhal- ten und Geld veruntreut haben, ist dabei zweifelsohne geeignet, das Ver- trauen der Investorin in X._____ zu erschüttern. Da X._____ sowohl bei der H._____ Ltd. als auch bei der Beklagten in leitender Position involviert war, ist letztlich nicht entscheidend, ob die beanstandete Transaktion die eine oder andere Unternehmung betraf. Dem Kläger musste bewusst sein, dass angesichts der Zerstörung der Vertrauensbasis zwischen X._____ und - 15 - D._____ das ihm von D._____ erteilte Mandat unmittelbare Auswirkungen auf sein Verhältnis mit der Beklagten haben würde. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz das Verhalten des Klägers zu Recht als treuwidrig beur- teilt und die Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund be- jaht. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wurde daher rechtmässig per 7. Juni 2011 fristlos aufgelöst. 3.4 Angesichts der obgemachten Ausführungen schuldet die Beklagte dem Klä- ger den Lohn von brutto Fr. 12'000.– pro Monat für die Zeitspanne vom
  27. Mai 2011 bis 7. Juni 2011.
  28. Verrechnungsforderungen der Beklagten 4.1 Die Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren diverse Forderungen zur Verrechnung gestellt, von welchen die Vorinstanz einzig eine Forderung von Fr. 800.– für ein nicht retourniertes iPhone berücksichtigt hat (Urk. 30 S. 22). Die Beklagte thematisiert im Berufungsverfahren einzig eine von der Vor- instanz nicht zur Verrechnung zugelassene Forderung gestützt auf Art. 41 OR aufgrund einer entgangenen Investition von D._____ in Höhe von € 1 Mio. (Urk. 29 S. 10). Die übrigen Forderungen machen die Parteien nicht zum Thema der Berufung bzw. Anschlussberufung, weshalb es dabei sein Bewenden hat. 4.2.1 Die Beklagte hat vor Vorinstanz vorgebracht, der Kläger habe durch sein treuwidriges Verhalten eine bereits zugesicherte Finanzspritze von D._____ in Höhe von € 1 Mio. verhindert. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammen- hang ausgeführt, die Beklagte habe es trotz entsprechender Beanstandung seitens des Klägers unterlassen, detaillierte Angaben darüber zu machen, wann D._____ die Investition von € 1 Mio. gegenüber welchem Vertreter der Beklagten in welcher Form verbindlich zugesichert habe. Vertraglich fixiert sei die Investition jedenfalls nicht gewesen, was sich darin zeige, dass X._____ dem Kläger mit E-Mail vom 25. Mai 2011 bloss einen Vertragsent- wurf über ein weiteres Investment D._____s von maximal € 1 Mio. an die - 16 - I._____ AG (Gesellschaft von X._____ mit 100%-iger Beteiligung an der Be- klagten) und X._____ zugesandt habe (Urk. 19 S. 14 mit Hinweis Urk. 21/17). Selbst wenn D._____ ihre Absicht zur Investition von € 1 Mio. erklärt haben sollte, könne das Verhalten des Klägers nicht als kausal für das Ausbleiben der Investition beurteilt werden. Es stehe nämlich nicht fest, ob D._____ an ihrer Absichtserklärung hätte festhalten wollen bzw. ange- sichts ihres Todes am tt. Juni 2011 hätte festhalten können. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass die Investition von D._____ auch ohne die In- tervention des Klägers aufgrund des Ablebens der Investorin ausgeblieben wäre (Urk. 30 S. 21). 4.2.2 Die Beklagte bringt vor Obergericht vor, das Investment von € 1 Mio. sei entgegen der vorinstanzlichen Ansicht zugesichert gewesen. Dies gehe aus dem E-Mail von X._____ an den Kläger vom 25. Mai 2011 hervor, in wel- chem Bezug auf die bereits zugesicherte Kapitalerhöhung beziehungsweise Darlehensgewährung von € 1 Mio. genommen werde. Der Vertragsentwurf sei dem Kläger übermittelt worden in der Meinung, dass er diesen als Gene- ralbevollmächtigter von D._____ unterzeichnen solle. Die Zustellung des Vertrages für den Zuschuss von € 1 Mio. von X._____ an den Kläger sei damit Beleg dafür, dass eine solche Vereinbarung mit D._____ bereits ab- geschlossen worden sei. Auch hierzu habe die Vorinstanz eine Beweisab- nahme unterlassen (Urk. 29 S. 5 und 10). Entgegen der beklagtischen Darstellung kann dem E-Mail vom 25. Mai 2011 ("Ciao chef Wie versprochen Danke und lg X._____", Urk. 21/17) keine Zu- sicherung von D._____ zur Investition von € 1 Mio. entnommen werden. Es wird auch nicht Bezug auf eine bereits zugesicherte Kapitalerhöhung bezie- hungsweise Darlehensgewährung von € 1 Mio. genommen. Im Anhang wur- de - wie von der Vorinstanz festgehalten - bloss ein Vertragsentwurf ver- schickt. Unbesehen davon haben die Parteien die sachverhaltsrelevanten Tatsachen in Form von substantiierten Behauptungen und nicht durch Ur- kunden in den Prozess einzubringen. Die Beklagte hat es vor Vorinstanz un- - 17 - terlassen, die geltend gemachte Zusicherung einer Investition von € 1 Mio. durch D._____ ausreichend zu substantiieren. Obwohl der Kläger in der Replik darauf hingewiesen hat, dass die Ausführungen und Behauptungen der Beklagten über angebliche Schäden äussert vage seien und daher nur grundsätzlich bestritten werden könnten (Urk. 19 S. 14), legte die Beklagte mit der Duplik nicht dar, wann D._____ die Investition von € 1 Mio. gegen- über welchem Vertreter der Beklagten in welcher Form verbindlich zugesi- chert haben soll. Über nicht genügend substantiierte Tatsachenbehauptun- gen können keine Beweise erhoben werden (BGE 4A_293/2011 vom
  29. August 2011 m.w.H.). Die Beklagte kann dieses Versäumnis nicht im obergerichtlichen Verfahren nachholen, indem sie neu und damit verspätet ausführt, die Zusicherung sei vom Kläger als Generalbevollmächtigter von D._____ gegenüber X._____ getätigt worden (Urk. 29 S. 11). Die ebenfalls neu vorgetragene Behauptung der Beklagten, dem Kläger sei der Vertragsentwurf übermittelt worden, damit der Kläger den Vertrag als Generalbevollmächtigter von D._____ in deren Namen unterzeichnen kön- ne, ist ebenfalls neu und damit unbeachtlich. Die Beklagte legt nicht dar, weshalb es ihr nicht zumutbar gewesen sein soll, diese Behauptung bereits vor Vorinstanz vorzubringen. Im Übrigen setzt sich die Beklagte damit in Wi- derspruch mit ihren Ausführungen vor Vorinstanz, wonach der Vertragsent- wurf von der Investorin hätte unterzeichnet werden sollen (vgl. VI-Prot. S. 5, Ergänzung 10). 4.2.3 Weiter macht die Beklagte vor Obergericht geltend, die Zusicherung der In- vestition durch D._____ gehe aus einem zwischenzeitlich aufgetauchten Let- ter of Wish hervor, welcher zwar vom Kläger gefälscht worden sei, aber dennoch belege, dass der Beklagten € 1 Mio. zustehen würden. Die ent- sprechenden Strafakten betreffend das Strafverfahren gegen den Kläger seien beizuziehen (Urk. 29 S. 5 und 10 f.). Die Behauptung eines von D._____ verfassten Letter of Wish ist neu und könnte daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO be- - 18 - rücksichtigt werden. Die Beklagte führt aber weder aus, wann sie Kenntnis vom besagten Letter of Wish erlangt hat, noch erläutert sie, weshalb es ihr nicht zumutbar gewesen sein soll, die entsprechende Behauptung vor Vo- rinstanz einzubringen. Erst im Rahmen einer weiteren Stellungnahme im Be- rufungsverfahren und damit verspätet führt die Beklagte aus, dass es ihr aufgrund des vom Kläger angestrengten Siegelungsverfahrens im Strafver- fahren nicht möglich gewesen sei, den Beizug der Strafakten früher zu ver- langen (Urk. 37 S. 6). Relevant ist aber nicht, wann der Beizug der Strafak- ten hätte verlangt werden können, sondern wann die Beklagte Kenntnis vom (angeblichen) Letter of Wish erhalten hat und die entsprechende Behaup- tung im gerichtlichen Verfahren hätte einbringen können. Hierzu äussert sich die Beklagte nicht. Die neu erhobene Behauptung bezüglich des Letter of Wish hat daher unberücksichtigt zu bleiben. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass von einer Edition der Akten im Strafverfahren gegen den Kläger, wie sie die Beklagte als Beweismittel für den behaupteten Letter of Wish offe- riert, abzusehen ist. 4.2.4 Im Zusammenhang mit der Verrechnungsforderung zufolge einer entgange- nen Investition von € 1 Mio. bringt die Beklagte vor Obergericht keine weite- ren Beanstandungen vor, weshalb es bei der vorinstanzlichen Abweisung der Verrechnungsforderung bleibt. 4.3 Neu macht die Beklagte geltend, die vom Kläger wahrheitswidrig ausge- sprochenen Veruntreuungsvorwürfe gegenüber X._____ hätten dazu ge- führt, dass X._____ von seinem Verwaltungsratsmandat bei der H._____ Ltd. abgesetzt worden sei, weshalb ihm jährlich Verwaltungsratshonorare von Fr. 20'000.– verloren gegangen seien. Dieser Anspruch werde X._____ der Beklagten in separater Zession abtreten und dem Gericht nachreichen (Urk. 29 S. 11). Abgesehen davon, dass auch diese Behauptung neu und damit unbeacht- lich ist, mangelt es ihr an der notwendigen Substantiierung. Überdies wurde - 19 - dem Gericht bis heute keine Abtretungserklärung eingereicht. Eine Ausei- nandersetzung mit dieser Verrechnungsforderung erübrigt sich daher.
  30. Zusammenfassung Abschliessend kann festgehalten werden, dass die Beklagte dem Kläger den Lohn für die Zeitspanne vom 1. Mai 2011 bis 7. Juni 2011 schuldet. Das von der Vorinstanz für diese Periode unter Berücksichtigung der praxisgemäs- sen Sozialabgaben festgesetzte Quantitativ von Fr. 13'811.– wurde von den Parteien nicht beanstandet, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Davon sind Fr. 800.– für ein nicht retourniertes iPhone in Abzug zu bringen, wel- ches im Berufungsverfahren ebenfalls nicht thematisiert wurde. Auch der von der Vorinstanz ab 7. Juni 2011 zugesprochene Zins von 5% blieb unbe- anstandet. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 13'011.– zzgl. 5% Zins seit 7. Juni 2011 zu bezahlen und der Rechtsvor- schlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbe- fehl vom 3. November 2011) ist in diesem Umfang aufzuheben. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  31. Vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren betrug der Streitwert Fr. 30'000.– (ZR 2007 Nr. 6). Beide Verfahren sind aufgrund des Fr. 30'000.– nicht übersteigenden Streitwertes kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).
  32. Die Vorinstanz hat den Kläger verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanz- liche Verfahren eine auf 10% reduzierte Parteientschädigung von Fr. 720.– zzgl. 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen (Urk. 30, Dispositiv-Ziffer 3). Die Höhe der Parteientschädigung blieb unangefochten. Nachdem der vorinstanzliche Entscheid im Berufungsverfahren keine Änderungen erfährt, ist das entspre- chende Entschädigungsdispositiv zu bestätigen.
  33. Die volle Parteientschädigung im Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV - 20 - auf Fr. 5'000.– festzusetzen und diese unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Rechtsvertreter der Beklagten gleichzeitig deren Organ ist, um ei- nen Drittel herabzusetzen (vgl. ZR 106 Nr. 19). Ausgangsgemäss ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine auf 10% reduzierte Parteient- schädigung zu bezahlen. Damit resultiert eine vom Kläger zu bezahlende Entschädigung von Fr. 333.33. Antragsgemäss ist ein Mehrwertsteuerzu- schlag von 8% zuzusprechen. Es wird erkannt:
  34. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 13'011.– nebst Zins zu 5 % seit 7. Juni 2011 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 3. November 2011) aufgehoben. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
  35. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
  36. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 720.– zuzüglich 8% Mehrwert- steuer zu bezahlen.
  37. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 360.00 zu bezahlen.
  38. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  39. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 21 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. August 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. L. Stünzi versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA140008-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. L. Stünzi Urteil vom 15. August 2014 in Sachen A._____ Holding AG, Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom

23. Januar 2014 (AH120106-L)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) " Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 30'000.00 brutto (Fr. 28'125 netto) zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 7.6.2011 zu bezah- len und es sei dem Kläger in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amtes Zürich 1 in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu be- willigen; unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten." Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 23. Januar 2014:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 13'011.– nebst Zins zu 5 % seit 7. Juni 2011 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 3. November 2011) aufgehoben. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 720.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen.

4. (Schriftliche Mitteilung)

5. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungs- und Anschlussberufungsanträge: Der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 29): " 1. In Gutheissung der Berufung sei die Klage des Berufungsgegners vollumfänglich abzuweisen.

2. Ziffer 1-3 des Dispositivs des Urteils vom 23. Januar 2014 des Arbeitsgerichts Zürich seien entsprechend aufzuheben.

3. Unter vollumfänglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Letz- tere zzgl. 8% MWST) zu Lasten des Berufungsgegners." Des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 34): " 1. Die Berufung sei abzuweisen.

2. In Gutheissung der Anschlussberufung des Klägers sei der ange- fochtene Entscheid insofern abzuändern, als die Beklagte zu ver- pflichten sei, dem Kläger Fr. 30'000.00 brutto (Fr. 28'125.– netto) zuzüglich Zins zu 5% seit dem 7.6.2011 zu bezahlen und es sei dem Kläger in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 1 in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu bewilligen; in Abänderung von Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides sei die Beklagte zu verpflichten, den Kläger für das erst- und zweitin- stanzliche Verfahren angemessen zu entschädigen (zuzüglich Mehrwertsteuer). Des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 37): " 1. Die Anschlussberufung sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Klägers und Berufungsbeklagten/Anschlussberufungsbeklagte."

- 4 - Erwägungen: A. Sachverhaltsüberblick/Prozessgeschichte

1. Die Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte (fortan Beklagte) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Sie betreibt eine …- Plattform für ein auserwähltes Publikum aus dem Sport- und Entertainment- bereich (www.A._____.com).

2. Der Kläger, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (fortan Klä- ger) war von 2006 bis Ende April 2011 als Vermögensberater bei der C._____ AG tätig. Nach übereinstimmenden Angaben der Parteien kam zwischen ihnen Ende März 2011 ein mündlicher Arbeitsvertrag zustande, welcher zum Inhalt hatte, dass der Kläger für die Beklagte per 1. Mai 2011 in einer vollzeitlichen Anstellung zu den gleichen Bedingungen, wie er sie bei seiner früheren Arbeitgeberin hatte (Lohn von brutto Fr. 12'000.– pro Monat), tätig werde. Ihm wurde die Aufgabe zugewiesen, als Abgesandter der Be- klagten in der Schweiz und in Deutschland neue Mitglieder und Partner zu akquirieren, Finanz- und Businesspläne zu erstellen und die Finanzverwal- tung durchzuführen. Die Anstellung bei der C._____ AG gab der Kläger per

30. April 2011 auf (Urk. 10 S. 1 ff., Urk. 12 S. 5 ff., Urk. 21 S. 7, Urk. 19 S. 5, Urk. 22 S. 9 und VI-Prot. S. 5 ff. und S. 21).

3. Vom 5. bis 9. Mai 2011 reiste der Kläger nach Südafrika, wo er D._____, die Hauptinvestorin der Beklagten, besuchte. D._____ wurde bereits zuvor vom Kläger als Vermögensberater der C._____ AG betreut. Am 6. Mai 2011 er- teilte D._____ dem Kläger den Auftrag und die Generalvollmacht, ihre Inte- ressen umfassend zu wahren. Namentlich erteilte sie dem Kläger den Auf- trag und die Berechtigung, ihre Interessen gegenüber der Beklagten sowie X._____ (Verwaltungsratspräsident und Inhaber der Beklagten) zu vertreten und ermächtigte ihn, jegliche ihr zustehenden Ansprüche und Guthaben auf dem Vollstreckungs- oder Rechtsweg geltend zu machen und in ihrem Na-

- 5 - men allfällige Strafanzeigen einzureichen und Strafanträge zu deponieren (Urk. 19 S. 10, Urk. 24/1).

4. Mit E-Mail vom 7. Juni 2011 forderte X._____ den Kläger auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass sich dieser "per sofort nicht mehr als Vertreter von A._____ oder sonst in einer Form gegen aussen eine Verbindung mit A._____" darstellen lassen dürfe und der Beklagten die Visitenkarten, das iPhone samt SIM-Karte und den Vodaphone-Stick zurückzugeben habe (Urk. 11/19).

5. Der Kläger verlangt im vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung einer einmonatigen Kündigungsfrist den ausstehenden Lohn für die Monate Mai, Juni und Juli 2011, wobei er sich den Lohn ab 1. Juli 2011 bei der E._____ AG in Höhe von Fr. 6'000.– anrechnen lässt. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, der Kläger habe seine Stelle per 1. Mai 2011 nicht angetreten, weshalb ihm kein Lohn zustehe.

6. Die Vorinstanz hiess die Klage mit Urteil vom 23. Januar 2014 teilweise gut und sprach dem Kläger Fr. 13'011.– nebst Zins zu 5 % seit 7. Juni 2011 zu. Sie ging davon aus, der Kläger habe seine Stelle bei der Beklagten per

1. Mai 2011 angetreten, worauf das Arbeitsverhältnis durch die Beklagte am

7. Juni 2011 aus wichtigem Grund fristlos aufgelöst worden sei. Die Beklagte schulde dem Kläger daher den vereinbarten Lohn von brutto Fr. 12'000.– für die Zeitspanne vom 1. Mai 2011 bis 7. Juni 2011, was einem Betrag von Fr. 13'811.– entspreche. Unter Anrechnung des vom Kläger der Beklagten nicht retournierten iPhones im Wert von Fr. 800.– resultiere ein Anspruch des Klägers von Fr. 13'011.– (Urk. 30).

7. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte innert Frist Berufung und stellte die eingangs erwähnten Anträge (Urk. 29). Der Kläger beantwortete die Be- rufung mit Eingabe vom 10. April 2014 und erhob mit derselben Eingabe Anschlussberufung (Urk. 34). Die Anschlussberufungsantwort der Beklagten

- 6 - datiert vom 27. Mai 2014 (Urk. 37) und wurde der Gegenseite zur Kenntnis- nahme zugestellt (Urk. 38). B. Vorbemerkungen

1. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor ers- ter Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Tat- sache, dass im vorliegenden arbeitsrechtlichen Verfahren der Untersu- chungsgrundsatz gilt, ändert daran nichts (vgl. dazu BGE 138 III 625). Rü- gen sind mit der ersten Rechtsschrift im Berufungsverfahren vorzubringen. Verspätete Rügen sind grundsätzlich unbeachtlich. Alles andere liefe auf ei- ne unzulässige Verlängerung der gesetzlichen Frist zur Begründung des Rechtsmittels hinaus. Die Frist für die Berufungsbegründung lief am 28. Februar 2014 ab. Soweit die Beklagte im Rahmen der Anschlussberufungsantwort vom 27. Mai 2014 (Urk. 37) neue Beanstandungen zum Thema der Berufung gegen den erst- instanzlichen Entscheid vorbringt oder bereits mit der Berufungsschrift vor- getragene Kritik konkretisiert, ist sie damit verspätet. Die Ausführungen in Urk. 37 S. 3-7 sind vor diesem Hintergrund unbeachtlich.

2. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Dabei ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Der Berufungskläger muss sich also mit der Be- gründung des vorinstanzlichen Entscheides substanziiert auseinandersetzen (BGE 138 III 374, Erw. 4.3.1; Ivo Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 27 f. und 37; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Basel 2013, N 893 ff., insb. N 896). Die Beklagte verlangte vor Vorinstanz, dem Kläger sei unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu befehlen, die Einwilligung zur Einsichtnahme in sämtli-

- 7 - che E-Mails des E-Mail-Kontos B._____@A._____.com zu verschaffen. Die Vorinstanz wies diesen Beweisantrag mit eingehender Begründung ab (Urk. 30 S. 23 f.). Die Beklagte kritisiert diesen abschlägigen Entscheid im Berufungsverfahren, ohne sich jedoch mit den vorinstanzlichen Ausführun- gen auseinanderzusetzen. Sie macht einzig geltend, die Vorinstanz habe das Begehren zu Unrecht abgewiesen und es sei unklar, weshalb sie dies getan habe (Urk. 29 S. 9). Dies genügt den Anforderungen an eine Beru- fungsbegründung nicht. Es bleibt damit bei der Abweisung des entspre- chenden Beweisantrages.

3. Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. C. Lohnansprüche des Klägers

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet im Wesentlichen die Frage, ob der Kläger seine Stelle bei der Beklagten per 1. Mai 2011 angetreten hat (nachstehend Erw. 2) und falls ja, ob die Beklagte das Arbeitsverhältnis in der Folge zu Recht fristlos aufgelöst hat (nachstehend Erw. 3) und ihr allfäl- lige Verrechnungsforderungen gegenüber dem Kläger zustehen (nachste- hend Erw. 4).

2. Stellenantritt durch den Kläger 2.1 Die Vorinstanz erachtete es als ausgewiesen, dass der Kläger seine Arbeits- tätigkeit für die Beklagte per 1. Mai 2011 aufgenommen habe. Sie stützte sich dabei in erster Linie auf die aktenkundige E-Mail-Korrespondenz zwi- schen dem Kläger, X._____ (Verwaltungsratspräsident und Inhaber der Be- klagten) und weiteren Personen aus dem Umfeld der Beklagten und deren deutschen Tochtergesellschaft, welche aufzeige, dass der Kläger zahlreiche Tätigkeiten für die Beklagte ausgeführt habe, so zum Beispiel die Erstellung eines Businessplanes, die Bereitstellung von Zahlungsunterlagen der Fi- nanzverwaltung, Konsultationen in finanzstrategischen Angelegenheiten, die Vorbereitung eines Workshops, etc. (Urk. 30 S. 4-7 und S. 9 f.). Weiter gehe

- 8 - aus der E-Mail-Korrespondenz hervor, dass X._____ und der Kläger mehr- mals Besprechungstermine vereinbart hätten, so z.B. für den 16. Mai,

20. Mai und 28. Mai 2011 (Urk. 11/5, Urk. 21/12, Urk. 21/13). Abgesehen davon, dass diese Besprechungen einmal mehr belegen würden, dass der Kläger seine Arbeitsstelle angetreten habe, werde deutlich, dass sich der Arbeitsort des Klägers entgegen der Darstellung der Beklagten nicht in den Büroräumlichkeiten von X._____ befunden habe, ansonsten keine Termin- absprachen für Zusammentreffen erforderlich gewesen wären. Die Beklagte habe den Kläger nie zum Bürobezug aufgefordert, weshalb - selbst wenn als Arbeitsort des Klägers ursprünglich das Anwaltsbüro von X._____ vorgese- hen gewesen wäre - auf eine durch die Beklagte stillschweigend akzeptierte Vertragsänderung geschlossen werden müsse (Urk. 30 S. 10 f.). Dass der Kläger vertragswidrig nicht vollzeitlich tätig geworden sei, könne die Beklag- te nicht darlegen, nachdem sie es unterlassen habe, dem Kläger konkrete Arbeitszeiten vorzugeben und diese im Rahmen einer Arbeitszeiterfassung zu dokumentieren (Urk. 30 S. 11 f.). 2.3 Die Beklagte hält im Berufungsverfahren daran fest, dass der Kläger seine Arbeitstätigkeit nie aufgenommen habe. Es gelinge dem Kläger nicht, ein Tätigwerden für die Beklagte vor dem 15. Mai 2011 substantiiert darzulegen und zu belegen. Die von der Vorinstanz dem Urteil zugrundeliegende E- Mail-Korrespondenz betreffe nur den Zeitraum vom 15. Mai 2011 bis 7. Juni 2011 und es handle sich dabei um sehr wenige E-Mails, welche in ein paar wenigen Arbeitsstunden verfasst werden könnten. In der restlichen Zeit habe der Kläger einzig darauf hingearbeitet, den Inhaber und Verwaltungsratsprä- sidenten der Beklagten (X._____) mit haltlosen Veruntreuungsvorwürfen durch den Dreck zu ziehen, um sich als neuen CEO zu positionieren. So sei erwiesen, dass der Kläger vom 5.-10. Mai 2011 nach Südafrika zu D._____ gereist sei und anlässlich dieses Aufenthaltes X._____ der Veruntreuung bezichtigt und sich von D._____ ein bezahltes Mandat zur Strafverfolgung von X._____ eingeholt habe. Weiter habe sich der Kläger am 25./26. Mai 2011 hinter dem Rücken der Beklagten mit mehreren Aufsichtsräten der

- 9 - deutschen Tochtergesellschaft getroffen, um einen Schlachtplan zu entwer- fen, wie man sich X._____s entledigen und den Kläger als neuen CEO posi- tionieren könne. Dieses Treffen sei von der Beklagten nicht genehmigt wor- den, weshalb es nicht angehe, dies als geschäftliches Treffen zu qualifizie- ren. Daraus gehe hervor, dass der Kläger mitnichten irgendwelche Tätigkei- ten für die Beklagte ausgeführt, sondern lediglich das Geschäftsfeld der Be- klagten torpediert habe, um seine eigennützigen Anliegen umzusetzen. Dass die Vorinstanz trotz dieses Umstandes anhand der "mickrigen" E-Mails zur Auffassung gelangt sei, der Kläger habe sämtliche Arbeitsstunden ge- leistet, sei unverständlich, zumal es der Kläger völlig unterlassen habe, sei- ne Arbeitstätigkeiten hinsichtlich Zeitaufwand auch nur annähernd zu sub- stantiieren. Überdies sei der Kläger auch nie an seinem Arbeitsort in den Bü- roräumlichkeiten der Anwaltskanzlei von X._____ erschienen. Entgegen der Vorinstanz habe X._____ die Arbeitsausübung an einem anderen Ort in kei- ner Weise stillschweigend akzeptiert. Vielmehr habe man vereinbart, dass der Arbeitsort an der …-Gasse in Zürich sei, was eine entsprechende Auf- forderung durch X._____ bezüglich Erscheinen an dieser Örtlichkeit obsolet gemacht habe. Die Vorinstanz sei zumindest gehalten gewesen, zu all die- sen Punkten ein Beweisverfahren durchzuführen (Urk. 29). 2.4 Die Kritik der Beklagten zielt ins Leere. Zunächst ist der Vorinstanz zuzu- stimmen, dass aus der aktenkundigen E-Mail-Korrespondenz eindeutig her- vorgeht, dass der Kläger Tätigkeiten für die Beklagte ausgeführt hat. Dieses Tätigwerden hat sich selbstredend nicht im Schreiben der E-Mails erschöpft, weshalb der Hinweis der Beklagten, diese seien in wenigen Arbeitsstunden geschrieben worden, fehl geht. Vielmehr geht aus den E-Mails hervor, dass sich der Kläger mit der Ausarbeitung eines Businessplanes befasste (Urk. 11/5), in die Vorbereitung eines Work-Shops involviert war (Urk. 11/8 und Urk. 11/9), vom Verwaltungsratspräsidenten in finanzstrategischen Fra- gen konsultiert wurde (Urk. 11/14 und Urk. 21/12), die Aufsichtsräte der deutschen Tochtergesellschaften mit Planzahlen und einer Liste von Rech- nungsausständen belieferte (Urk. 21/10) und an Besprechungen mit dem

- 10 - Verwaltungsratspräsidenten teilnahm (Urk. 21/12 und 21/13). Die beklagti- sche Behauptung im Berufungsverfahren, der Kläger habe als einzige Tätig- keit für die Beklagte wenige E-Mails vorzuweisen, ist vor diesem Hintergrund unzutreffend. Ebenso unzutreffend ist die beklagtische Darstellung, wonach erst ab dem 15. Mai 2011 ein (geringfügiges) Tätigwerden des Klägers für die Beklagte ausgewiesen sei. Zwar stammt das erste aktenkundige E-Mail erst vom 15. Mai 2011. Darin wird aber Bezug genommen auf einen Busi- nessplan, mit dessen Erarbeitung der Kläger befasst war und zu dessen Fertigstellung er noch weitere Informationen bei der F._____ AG einforderte (Urk. 21/12). Das entsprechende 34-seitige Dokument liegt mit Druckdatum vom 26. Mai 2011 im Recht (Urk. 21/7). Gleiches gilt für den Liquiditätsplan 1 und die "Break-even-Berechnung" vom 23. Mai 2011 (Urk. 21/8 und 9), welche der Kläger am 23. Mai 2011 im Auftrag von X._____ dem Aufsichts- rat G._____ zukommen liess (Urk. 21/10). Dass diese Dokumente vor dem jeweiligen Druckdatum ausgearbeitet wurden, liegt dabei auf der Hand. Im Weiteren hat der Kläger vom 5.-9. Mai 2011 eine Reise nach Südafrika un- ternommen und sich in diesem Zusammenhang mit der Hauptinvestorin der Beklagten getroffen. Zwar war der Kläger im Rahmen seiner Anstellung bei der C._____ AG der Vermögensverwalter der Hauptinvestorin. Seine Anstel- lung bei der C._____ AG hatte er auf Ende April 2011 aber nachweislich aufgegeben. In seiner Funktion als Vermögensverwalter weilte der Kläger demnach nicht mehr in Südafrika. Dass er als Privatperson zu Ferienzwe- cken ausgerechnet die Hauptinvestorin der Beklagten in Südafrika aufsuch- te, ist mehr als unwahrscheinlich. Es liegt damit auf der Hand, dass der Klä- ger in seiner Funktion als Angestellter der Beklagten bei der Hauptinvestorin der Beklagten weilte. Die Tatsache, dass er sich bei dieser Gelegenheit von D._____ eine Vollmacht zur Strafverfolgung von X._____ ausstellen liess, ist zwar treuwidrig (vgl. hierzu Erw. 3 nachstehend), ändert aber nichts daran, dass der Kläger aus geschäftlichem Anlass nach Südafrika gereist ist. Damit ist ein Tätigwerden des Klägers für die Beklagte vor dem 15. Mai 2011 aus- gewiesen. Was das Treffen des Klägers mit den Aufsichtsräten der deut- schen Tochtergesellschaft vom 25./26. Mai 2011 anbelangt, ist klar, dass

- 11 - dieses nicht privater Natur gewesen ist, zumal die Hotelübernachtung des Klägers auf Rechnung der Beklagten ging (Urk. 11/18). Dass die Beklagte diese Rechnung zurückgewiesen hätte, wurde nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund handelte es sich bei der Zusammenkunft des Klägers mit den Aufsichtsräten der deutschen Tochtergesellschaft um ein geschäftli- ches Treffen, welches der Kläger in seiner Funktion als Angestellter der Be- klagten absolvierte. Ob der Anlass des Treffens treuwidriger Natur gewesen ist und einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt, gilt es andernorts zu beurteilen (vgl. Erw. 3). Ein Tätigwerden des Klägers für die Beklagte kann vor diesem Hintergrund nicht verneint werden. Hinzu kommt, dass der Beklagten als Arbeitgeberin die Weisungsbefugnis bezüglich den vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten zukam. Dass sie solche Weisungen erteilt und der Kläger diese missachtet hätte, hat die Beklagte nicht behaup- tet. Auch der E-Mail-Korrespondenz ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger je zur Arbeitsaufnahme aufgefordert worden wäre. X._____ - einziges Organ der Beklagten - stand im Mai 2011 nachweislich in regem E-Mail- wie auch persönlichem Kontakt mit dem Kläger, ohne je auch nur im Geringsten an- zudeuten, der Kläger käme seiner vertraglichen Verpflichtung nicht nach. Mit der im Verfahren erhobenen Behauptung, der Kläger habe die Anstellung gar nie angetreten, setzt sich die Beklagte daher in eklatanten Widerspruch zum Verhalten ihres einzigen Organs. Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich die Durchführung eines Beweisverfahrens, und es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Kläger seine Tätigkeit für die Beklagte verein- barungsgemäss per 1. Mai 2011 aufgenommen hat. Der Vorinstanz ist weiter zuzustimmen, dass die Parteien keine weitere Ausgestaltung des Arbeitsvertrages vorgenommen haben. Hiervon geht zu- mindest auch die Beklagte im Berufungsverfahren aus. Wenn sie ausführt, mangels vertraglichen Regelungen seien die "mündlichen sowie gesetzli- chen Regelungen massgebend" (vgl. Urk. 29 S. 4), ist sie darauf hinzuwei- sen, dass sie eben gerade keine mündlichen Regelungen (Weisungen zum Arbeitsumfang) sowie deren Missachtung durch den Kläger behauptet hat.

- 12 - Mangels entsprechender Behauptungen musste auch kein Beweisverfahren durchgeführt werden. Vielmehr ist die Vorinstanz zu Recht von einer Ver- trauensarbeitszeit ausgegangen. Nachdem der Kläger offensichtlich für die Beklagte tätig geworden ist und diese während der Anstellungszeit keine Beanstandungen wegen zu wenig geleisteten Arbeitsstunden vorgebracht hat, ist mit der Vorinstanz darauf zu schliessen, dass sich die Beklagte mit den Arbeitstätigkeiten des Klägers in qualitativer und quantitativer Hinsicht zufriedengegeben hat. Der Kläger ist damit einer vollzeitlichen Tätigkeit nachgekommen. Schliesslich kann auch bezüglich des Arbeitsortes des Klägers vollumfäng- lich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Zwar macht die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend, von ihrer Weisungsbefugnis Gebrauch gemacht und als Arbeitsort die Büroräumlichkeiten der Anwalts- kanzlei von X._____ vorgegeben zu haben. Ein Beweisverfahren hierüber erübrigt sich aber, nachdem davon auszugehen ist, dass die Beklagte das Abweichen von einer (allfälligen) derartigen Weisung konkludent akzeptiert hat. Die Beklagte hat nämlich nicht behauptet und den Akten ist nicht zu entnehmen, dass sie sich jemals daran gestört hätte, dass der Kläger seiner Arbeitstätigkeit nicht in den Büroräumlichkeiten an der …-Gasse nachge- kommen ist. Dass die Beklagte während der Anstellungszeit des Klägers kein einziges Mal gegen das Nichterscheinen des Klägers in den Büroräum- lichkeiten an der …-Gasse opponiert hat und mit dem Kläger im Gegenteil Terminvereinbarungen getroffen hat, zeigt, dass eine Änderung des verein- barten Arbeitsortes - sollte eine solche Vereinbarung bestanden haben - von der Beklagten konkludent akzeptiert worden ist. Die beklagtische Argumen- tation, wonach sie den Kläger nicht hätte auffordern müssen, am vereinbar- ten Arbeitsort zu erscheinen, weil darüber ja eine Vereinbarung bestanden habe (Urk. 29 S. 8), blendet aus, dass eine Vereinbarung eben gerade nach- träglich abgeändert werden kann.

- 13 - 2.5 Abschliessend kann demnach festgehalten werden, dass der Kläger seine Anstellung bei der Beklagten vereinbarungsgemäss per 1. Mai 2014 ange- treten hat und im vereinbarten Umfang tätig geworden ist.

3. Fristlose Kündigung 3.1 X._____ hat den Kläger mit E-Mail vom 7. Juni 2011 aufgefordert, zur Kenntnis zu nehmen, dass sich dieser "per sofort nicht mehr als Vertreter von A._____ oder sonst in einer Form gegen aussen eine Verbindung mit A._____" darstellen lassen dürfe und der Beklagten die Visitenkarten, das iPhone samt SIM-Karte und den Vodaphone-Stick zurückzugeben habe (Urk. 11/19). Die Vorinstanz erachtete dieses Vorgehen als zulässige fristlo- se Kündigung, weil der Kläger gegen seine Treuepflicht verstossen habe, indem er der Hauptinvestorin gegenüber Mutmassungen über allfällige Ver- fehlungen von X._____ ausgesprochen und sich von ihr zur Wahrung ihrer Interessen habe beauftragen lassen. Damit habe der Kläger gezeigt, dass ihm nicht in erster Linie die Interessen seiner auf Investitionen angewiese- nen Arbeitgeberin am Herzen gelegen hätten, sondern für ihn die Wahrung finanzieller Interessen von D._____, deren Berater er gewesen sei, im Vor- dergrund gestanden seien (Urk. 30 S. 14-16). 3.2 Der Kläger stellt sich vor Obergericht zunächst auf den Standpunkt, die Be- klagte habe gar nie behauptet, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos aufgelöst zu haben. Es könne nicht angehen, dass das Gericht ohne ent- sprechende Behauptung aus dem Sachverhalt Gründe zusammenstelle, welche zu einer fristlosen Kündigung berechtigen würden (Urk. 34 S. 8). Damit setzt sich der Kläger mit seinen eigenen Vorbringen in Widerspruch. Er selber hat vor Vorinstanz eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses durch die Beklagte per E-Mail vom 7. Juni 2011 geltend gemacht, indem er im Rahmen der Klagebegründung vorbrachte: "Diese Mitteilung konnte nicht anders als fristlose Entlassung vom Kläger verstanden werden und war

- 14 - auch so gemeint." (Urk. 10 S. 9). Dieser Schluss durfte aus den Akten denn auch ohne Weiteres gezogen werden (vgl. Urk. 11/19). 3.3 Inhaltlich moniert der Kläger, dass kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorgelegen habe. Er sei im April 2011 als Vermögensberater von D._____ vertraglich und moralisch verpflichtet gewesen, sie über die un- durchsichtige Transaktion von X._____ zu informieren. Angesichts seines Anstellungsverhältnisses ab Mai 2011 mit der Beklagten habe er keine wei- teren Schritte unternommen, sondern die Abklärungen an Drittpersonen (Rechtsanwalt Z._____) delegiert. Im Übrigen hätten seine Feststellungen nicht das Verhalten und Finanzgebaren von X._____ als Vorgesetzten und Organ der Beklagten, sondern dasjenige von X._____ als Verwaltungsrat der H._____ Ltd. (weitere Gesellschaft von D._____) und seinen Verpflich- tungen gegenüber der Investorin betroffen (Urk. 34 S. 9-10). Dem Kläger kann nicht gefolgt werden. Zum Zeitpunkt als D._____ dem Kläger eine Vollmacht zur Strafverfolgung von X._____ erteilt hat, war der Kläger bereits bei der Beklagten angestellt und daher seiner Arbeitgeberin gegenüber zur Loyalität verpflichtet. Diese hätte es geboten, allfällige Ver- dachtsmomente mit dem betroffenen X._____ zu besprechen und um eine Erklärung nachzusuchen. Mit der Treuepflicht nicht in Einklang zu bringen ist demgegenüber das Verhalten des Klägers, welcher sich von D._____ per- sönlich bevollmächtigen liess, ihre Ansprüche gegenüber X._____, seinem eigenen Vorgesetzten, sowie gegenüber der Beklagten, seiner Arbeitgebe- rin, durchzusetzen. Der Verdacht, der Verwaltungsratspräsident und Inhaber der Beklagten könnte sich gegenüber der Hauptinvestorin unredlich verhal- ten und Geld veruntreut haben, ist dabei zweifelsohne geeignet, das Ver- trauen der Investorin in X._____ zu erschüttern. Da X._____ sowohl bei der H._____ Ltd. als auch bei der Beklagten in leitender Position involviert war, ist letztlich nicht entscheidend, ob die beanstandete Transaktion die eine oder andere Unternehmung betraf. Dem Kläger musste bewusst sein, dass angesichts der Zerstörung der Vertrauensbasis zwischen X._____ und

- 15 - D._____ das ihm von D._____ erteilte Mandat unmittelbare Auswirkungen auf sein Verhältnis mit der Beklagten haben würde. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz das Verhalten des Klägers zu Recht als treuwidrig beur- teilt und die Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund be- jaht. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wurde daher rechtmässig per 7. Juni 2011 fristlos aufgelöst. 3.4 Angesichts der obgemachten Ausführungen schuldet die Beklagte dem Klä- ger den Lohn von brutto Fr. 12'000.– pro Monat für die Zeitspanne vom

1. Mai 2011 bis 7. Juni 2011.

4. Verrechnungsforderungen der Beklagten 4.1 Die Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren diverse Forderungen zur Verrechnung gestellt, von welchen die Vorinstanz einzig eine Forderung von Fr. 800.– für ein nicht retourniertes iPhone berücksichtigt hat (Urk. 30 S. 22). Die Beklagte thematisiert im Berufungsverfahren einzig eine von der Vor- instanz nicht zur Verrechnung zugelassene Forderung gestützt auf Art. 41 OR aufgrund einer entgangenen Investition von D._____ in Höhe von € 1 Mio. (Urk. 29 S. 10). Die übrigen Forderungen machen die Parteien nicht zum Thema der Berufung bzw. Anschlussberufung, weshalb es dabei sein Bewenden hat. 4.2.1 Die Beklagte hat vor Vorinstanz vorgebracht, der Kläger habe durch sein treuwidriges Verhalten eine bereits zugesicherte Finanzspritze von D._____ in Höhe von € 1 Mio. verhindert. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammen- hang ausgeführt, die Beklagte habe es trotz entsprechender Beanstandung seitens des Klägers unterlassen, detaillierte Angaben darüber zu machen, wann D._____ die Investition von € 1 Mio. gegenüber welchem Vertreter der Beklagten in welcher Form verbindlich zugesichert habe. Vertraglich fixiert sei die Investition jedenfalls nicht gewesen, was sich darin zeige, dass X._____ dem Kläger mit E-Mail vom 25. Mai 2011 bloss einen Vertragsent- wurf über ein weiteres Investment D._____s von maximal € 1 Mio. an die

- 16 - I._____ AG (Gesellschaft von X._____ mit 100%-iger Beteiligung an der Be- klagten) und X._____ zugesandt habe (Urk. 19 S. 14 mit Hinweis Urk. 21/17). Selbst wenn D._____ ihre Absicht zur Investition von € 1 Mio. erklärt haben sollte, könne das Verhalten des Klägers nicht als kausal für das Ausbleiben der Investition beurteilt werden. Es stehe nämlich nicht fest, ob D._____ an ihrer Absichtserklärung hätte festhalten wollen bzw. ange- sichts ihres Todes am tt. Juni 2011 hätte festhalten können. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass die Investition von D._____ auch ohne die In- tervention des Klägers aufgrund des Ablebens der Investorin ausgeblieben wäre (Urk. 30 S. 21). 4.2.2 Die Beklagte bringt vor Obergericht vor, das Investment von € 1 Mio. sei entgegen der vorinstanzlichen Ansicht zugesichert gewesen. Dies gehe aus dem E-Mail von X._____ an den Kläger vom 25. Mai 2011 hervor, in wel- chem Bezug auf die bereits zugesicherte Kapitalerhöhung beziehungsweise Darlehensgewährung von € 1 Mio. genommen werde. Der Vertragsentwurf sei dem Kläger übermittelt worden in der Meinung, dass er diesen als Gene- ralbevollmächtigter von D._____ unterzeichnen solle. Die Zustellung des Vertrages für den Zuschuss von € 1 Mio. von X._____ an den Kläger sei damit Beleg dafür, dass eine solche Vereinbarung mit D._____ bereits ab- geschlossen worden sei. Auch hierzu habe die Vorinstanz eine Beweisab- nahme unterlassen (Urk. 29 S. 5 und 10). Entgegen der beklagtischen Darstellung kann dem E-Mail vom 25. Mai 2011 ("Ciao chef Wie versprochen Danke und lg X._____", Urk. 21/17) keine Zu- sicherung von D._____ zur Investition von € 1 Mio. entnommen werden. Es wird auch nicht Bezug auf eine bereits zugesicherte Kapitalerhöhung bezie- hungsweise Darlehensgewährung von € 1 Mio. genommen. Im Anhang wur- de - wie von der Vorinstanz festgehalten - bloss ein Vertragsentwurf ver- schickt. Unbesehen davon haben die Parteien die sachverhaltsrelevanten Tatsachen in Form von substantiierten Behauptungen und nicht durch Ur- kunden in den Prozess einzubringen. Die Beklagte hat es vor Vorinstanz un-

- 17 - terlassen, die geltend gemachte Zusicherung einer Investition von € 1 Mio. durch D._____ ausreichend zu substantiieren. Obwohl der Kläger in der Replik darauf hingewiesen hat, dass die Ausführungen und Behauptungen der Beklagten über angebliche Schäden äussert vage seien und daher nur grundsätzlich bestritten werden könnten (Urk. 19 S. 14), legte die Beklagte mit der Duplik nicht dar, wann D._____ die Investition von € 1 Mio. gegen- über welchem Vertreter der Beklagten in welcher Form verbindlich zugesi- chert haben soll. Über nicht genügend substantiierte Tatsachenbehauptun- gen können keine Beweise erhoben werden (BGE 4A_293/2011 vom

23. August 2011 m.w.H.). Die Beklagte kann dieses Versäumnis nicht im obergerichtlichen Verfahren nachholen, indem sie neu und damit verspätet ausführt, die Zusicherung sei vom Kläger als Generalbevollmächtigter von D._____ gegenüber X._____ getätigt worden (Urk. 29 S. 11). Die ebenfalls neu vorgetragene Behauptung der Beklagten, dem Kläger sei der Vertragsentwurf übermittelt worden, damit der Kläger den Vertrag als Generalbevollmächtigter von D._____ in deren Namen unterzeichnen kön- ne, ist ebenfalls neu und damit unbeachtlich. Die Beklagte legt nicht dar, weshalb es ihr nicht zumutbar gewesen sein soll, diese Behauptung bereits vor Vorinstanz vorzubringen. Im Übrigen setzt sich die Beklagte damit in Wi- derspruch mit ihren Ausführungen vor Vorinstanz, wonach der Vertragsent- wurf von der Investorin hätte unterzeichnet werden sollen (vgl. VI-Prot. S. 5, Ergänzung 10). 4.2.3 Weiter macht die Beklagte vor Obergericht geltend, die Zusicherung der In- vestition durch D._____ gehe aus einem zwischenzeitlich aufgetauchten Let- ter of Wish hervor, welcher zwar vom Kläger gefälscht worden sei, aber dennoch belege, dass der Beklagten € 1 Mio. zustehen würden. Die ent- sprechenden Strafakten betreffend das Strafverfahren gegen den Kläger seien beizuziehen (Urk. 29 S. 5 und 10 f.). Die Behauptung eines von D._____ verfassten Letter of Wish ist neu und könnte daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO be-

- 18 - rücksichtigt werden. Die Beklagte führt aber weder aus, wann sie Kenntnis vom besagten Letter of Wish erlangt hat, noch erläutert sie, weshalb es ihr nicht zumutbar gewesen sein soll, die entsprechende Behauptung vor Vo- rinstanz einzubringen. Erst im Rahmen einer weiteren Stellungnahme im Be- rufungsverfahren und damit verspätet führt die Beklagte aus, dass es ihr aufgrund des vom Kläger angestrengten Siegelungsverfahrens im Strafver- fahren nicht möglich gewesen sei, den Beizug der Strafakten früher zu ver- langen (Urk. 37 S. 6). Relevant ist aber nicht, wann der Beizug der Strafak- ten hätte verlangt werden können, sondern wann die Beklagte Kenntnis vom (angeblichen) Letter of Wish erhalten hat und die entsprechende Behaup- tung im gerichtlichen Verfahren hätte einbringen können. Hierzu äussert sich die Beklagte nicht. Die neu erhobene Behauptung bezüglich des Letter of Wish hat daher unberücksichtigt zu bleiben. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass von einer Edition der Akten im Strafverfahren gegen den Kläger, wie sie die Beklagte als Beweismittel für den behaupteten Letter of Wish offe- riert, abzusehen ist. 4.2.4 Im Zusammenhang mit der Verrechnungsforderung zufolge einer entgange- nen Investition von € 1 Mio. bringt die Beklagte vor Obergericht keine weite- ren Beanstandungen vor, weshalb es bei der vorinstanzlichen Abweisung der Verrechnungsforderung bleibt. 4.3 Neu macht die Beklagte geltend, die vom Kläger wahrheitswidrig ausge- sprochenen Veruntreuungsvorwürfe gegenüber X._____ hätten dazu ge- führt, dass X._____ von seinem Verwaltungsratsmandat bei der H._____ Ltd. abgesetzt worden sei, weshalb ihm jährlich Verwaltungsratshonorare von Fr. 20'000.– verloren gegangen seien. Dieser Anspruch werde X._____ der Beklagten in separater Zession abtreten und dem Gericht nachreichen (Urk. 29 S. 11). Abgesehen davon, dass auch diese Behauptung neu und damit unbeacht- lich ist, mangelt es ihr an der notwendigen Substantiierung. Überdies wurde

- 19 - dem Gericht bis heute keine Abtretungserklärung eingereicht. Eine Ausei- nandersetzung mit dieser Verrechnungsforderung erübrigt sich daher.

5. Zusammenfassung Abschliessend kann festgehalten werden, dass die Beklagte dem Kläger den Lohn für die Zeitspanne vom 1. Mai 2011 bis 7. Juni 2011 schuldet. Das von der Vorinstanz für diese Periode unter Berücksichtigung der praxisgemäs- sen Sozialabgaben festgesetzte Quantitativ von Fr. 13'811.– wurde von den Parteien nicht beanstandet, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Davon sind Fr. 800.– für ein nicht retourniertes iPhone in Abzug zu bringen, wel- ches im Berufungsverfahren ebenfalls nicht thematisiert wurde. Auch der von der Vorinstanz ab 7. Juni 2011 zugesprochene Zins von 5% blieb unbe- anstandet. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 13'011.– zzgl. 5% Zins seit 7. Juni 2011 zu bezahlen und der Rechtsvor- schlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbe- fehl vom 3. November 2011) ist in diesem Umfang aufzuheben. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren betrug der Streitwert Fr. 30'000.– (ZR 2007 Nr. 6). Beide Verfahren sind aufgrund des Fr. 30'000.– nicht übersteigenden Streitwertes kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).

2. Die Vorinstanz hat den Kläger verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanz- liche Verfahren eine auf 10% reduzierte Parteientschädigung von Fr. 720.– zzgl. 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen (Urk. 30, Dispositiv-Ziffer 3). Die Höhe der Parteientschädigung blieb unangefochten. Nachdem der vorinstanzliche Entscheid im Berufungsverfahren keine Änderungen erfährt, ist das entspre- chende Entschädigungsdispositiv zu bestätigen.

3. Die volle Parteientschädigung im Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV

- 20 - auf Fr. 5'000.– festzusetzen und diese unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Rechtsvertreter der Beklagten gleichzeitig deren Organ ist, um ei- nen Drittel herabzusetzen (vgl. ZR 106 Nr. 19). Ausgangsgemäss ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine auf 10% reduzierte Parteient- schädigung zu bezahlen. Damit resultiert eine vom Kläger zu bezahlende Entschädigung von Fr. 333.33. Antragsgemäss ist ein Mehrwertsteuerzu- schlag von 8% zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 13'011.– nebst Zins zu 5 % seit 7. Juni 2011 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 3. November 2011) aufgehoben. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

2. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 720.– zuzüglich 8% Mehrwert- steuer zu bezahlen.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 360.00 zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 21 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. August 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. L. Stünzi versandt am: mc