Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 B._____,
E. 2 C._____, Klägerinnen und Appellatinnen 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hermann Rüegg, Isler Partner, Kronenstr. 9, Postfach 426, 8712 Stäfa betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelrichters am Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 29. März 2005 (AN040844)
- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin 1: (act. 1) Es sei die Beklagte unter Entschädigungsfolge zu ihren Lasten zur Zahlung von CHF 8’177.35 zuzüglich 5% Zins seit 31. Juli 2004 und CHF 311.65 zuzüglich 5% Zins seit 31. Dezember 2004 an die Klägerin zu verpflichten. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. November 2004 modifiziertes Rechtsbegehren: (act. 18)
Dispositiv
- Es sei die Beklagte unter Entschädigungsfolge zu ihren Lasten zur Zahlung von CHF 4’655.60 zuzüglich Zins wie folgt zu ver- pflichten: • 5% auf CHF 3’180.85 seit 30. Juni 2004, • 5% auf CHF 3’180.85 vom 31. Juli bis 29. September 2004, • 5% auf CHF 1’640.55 seit 29. September 2004, • 5% auf CHF 3’180.85 vom 31. August bis 29. September 2004, • 5% auf CHF 357.– seit 29. September 2004, • 5% auf CHF 357.– seit 30. September 2004, • 5% auf CHF 485.35 seit 31. Oktober 2004.
- Es sei die Beklagte unter Entschädigungsfolge zu ihren Lasten zur Zahlung von CHF 311.65 zuzüglich 5% Zins seit
- Dezember 2004 an die Klägerin zu verpflichten. Rechtsbegehren der Klägerin 2: (act. 8 sinngemäss)
- Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 2 Fr. 4’364.15 netto nebst Zins zu bezahlen. Weitere Forderungen sind vorbe- halten.
- Alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Erhöhtes Rechtsbegehren der Klägerin 2: (act. 8, act. 13 und act. 15 sinngemäss)
- Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 2 Fr. 9’883.50 netto nebst Zins zu bezahlen. Weitere Forderungen sind vorbe- halten.
- Alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. - 3 - Verfügung und Urteil des Einzelrichters am Arbeitsgericht Zürich vom 29. März 2005: Der Einzelrichter verfügt:
- Auf die Nachklage der Klägerin 1 vom 24. Januar 2005 wird nicht eingetre- ten.
- Auf die 3., 4. und 5. Nachklage der Klägerin 2 wird nicht eingetreten.
- [Mitteilung] Der Einzelrichter erkennt:
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 Fr. 4’967.25 netto nebst Zins wie folgt zu bezahlen: - 5% auf Fr. 311.65 seit dem 08.10.2004, - 5% auf Fr. 3’180.85 seit dem 07.07.2004, - 5% auf Fr. 3’180.85 vom 01.08.2004 bis am 29.09.04, - 5% auf Fr. 1’640.55 seit dem 30.09.2004, - 5% auf Fr. 3’180.85 vom 01.09.2004 bis am 29.09.04, - 5% auf Fr. 357.00 seit dem 30.09.2004, - 5% auf Fr. 357.00 seit dem 01.10.2004 sowie - 5% auf Fr. 485.35 seit dem 01.11.2004.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 Fr. 9’883.50 netto nebst Zins wie folgt zu bezahlen: - 5% auf Fr. 4’364.15 seit dem 12.10.2004, - 5% auf Fr. 2’823.85 seit dem 26.10.2004 sowie - 5% auf Fr. 2’695.50 seit dem 20.11.2004.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.—plus Fr. 76.—MwSt, total Fr. 1’076.—zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 eine Prozessentschädigung von Fr. 250.—zu bezahlen.
- [Mitteilung]
- [Berufung] - 4 - Berufungsanträge: Der Beklagten und Appellantin (Urk. 41): „In berufungsweiser Aufhebung des Urteils des Einzelrichters am Ar- beitsgericht (4. Abt. Geschäfts-Nr. AN020844) sei den Klägerinnen B._____ und C._____ jeder Anspruch im klageweise dargestellten Um- fange abzuweisen, eventualiter den Umfang der Gesamtforderung zeit- lich so zu begrenzen wie es üblichen, annexen Regeln entsprechen könnte.“ Der Klägerin und Appellatin 1 (Urk. 45): „Die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten und Appellantin abzuweisen.“ Der Klägerin und Appellatin 2: [keine Berufungsanträge] Das Gericht zieht in Betracht: I.
- Die Klägerin arbeitet seit 1. Juli 2002 als Näherin bei der Beklagten. Mit als 'Kündigung' betiteltem Schreiben vom 17. März 2004 teilte die Beklagte der Klägerin 1 mit, dass sie das Arbeitsverhältnis fristgerecht auf den 31. Mai 2004 kündige und die Klägerin 1 ab sofort freistelle. Spätestens ab dem 21. März 2004 war die Klägerin schwanger. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen bezüglich des rechtlich relevanten Sachverhalts auf die Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 37 S. 3 f.). - 5 -
- Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte, der Klägerin 1 den Lohn bis
- Oktober 2004 und der Klägerin 2 (Arbeitslosenkasse) einen Betrag im Umfang der an die Klägerin 1 ausgerichteten Taggeldentschädigung für die selbe Periode zu bezahlen. Sie begründet dies damit, dass selbst wenn - wie von der Beklagten behauptet - das Arbeitsverhältnis schon vor der Schwangerschaft und vor der Kündigung durch einen Aufhebungsvertrag [per 17. März 2004] beendet worden sei, ein solcher nicht zulässig wäre, da damit die zwingenden Bestimmungen über die Sperrfrist bei Schwangerschaft umgangen worden wären. Weiter kam sie zum Schluss, dass das Schreiben vom 17. März 2004 eine Kündigung darstelle. Auf- grund der durch die Schwangerschaft ausgelösten Sperrfrist nach Art. 336c Abs. 2 OR sowie der Kündigungsfrist von zwei Monaten gemäss Art. 19.3 lit. b des GAV für das Innendekorations- und Sattlergewerbe sowie für den Möbelfachhan- del [fortan: GAV] sei das Arbeitsverhältnis auf den 31. Mai 2005 beendet worden (Urk. 37 S. 6 ff.). Weiter verpflichtete die Vorinstanz die Beklagte, der Klägerin 1 Fr. 311.70 als Nachzahlung für den 13. Monatslohn für das Jahr 2003 zu bezahlen (Urk. 37 S. 9 f.)
- Mit Eingabe vom 8. April 2005 erhob die Beklagte fristgerecht Berufung (Urk. 38). Die Berufungsschrift mit den eingangs aufgeführten Anträgen datiert vom 4. November 2004 (Urk. 41), die Berufungsantwort der Klägerin 1 datiert vom
- Mai 2005 (Urk. 45). Die Klägerin 2 liess die ihr angesetzte Frist zur Erstattung ihrer Berufungsantwort unbenützt verstreichen, weshalb androhungsgemäss auf Grund der Akten zu entscheiden ist (Urk. 43).
- Nach § 53 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO unterstehen Arbeitsstreitigkeiten bis zu ei- nem Streitwert von Fr. 30’000.– dem einfachen und raschen Verfahren. Diese Streitwertgrenze wird im vorliegenden Verfahren nicht überschritten. Gemäss § 259 Abs. 2 ZPO wird im einfachen und raschen Verfahren das weitere Beru- fungsverfahren nach den Bestimmungen über den Rekurs durchgeführt. Die Erle- digung erfolgt durch Beschluss. - 6 -
- Die erstinstanzliche Verfügung (Nichteintreten auf die Nachklagen der Klägerinnen) ist unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen. Die Verfügung ist demnach im Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfen.
- Auf die Parteivorbringen ist sodann nur insoweit einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist. II. 1.1 Die Beklagte hält sinngemäss an ihrer bereits vor Vorinstanz geäusser- ten Ansicht fest, dass das Arbeitsverhältnis schon vor Eintritt der Schwanger- schaft durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages beendet worden sei. Wenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei einer Arbeitnehmerin die Schwangerschaft festgestellt würde, so entfalle die Verantwortung des vorgängi- gen Arbeitgebers. Sie habe anlässlich des Dienstaufhebungsvertrages keine Ah- nung von einer später beginnenden Schwangerschaft gehabt (Urk. 38). Mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach ein allfälliger Aufhebungsver- trag unzulässig gewesen wäre, setzt sich die Beklagte in ihrer Berufungsbegrün- dung nicht weiter auseinander, sondern begnügt sich mit dem pauschalen Hin- weis, von einer Umgehung der Mutterschaftsschutzbestimmungen könne keine Rede sein bzw. es sei eine vorgangs- und tatsachenwidrige Behauptung, dass der Aufhebungsvertrag nur den Sinn gehabt haben konnte, die Arbeitnehmerin um zustehende Sozialleistungen zu bringen (Urk. 38 S. 1). Es ist damit nicht er- sichtlich, weshalb die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz unzutreffend wären. Da diesen vollumfänglich beizupflichten ist, kann auf sie verwiesen werden (Urk. 37 S. 6 f.; § 161 GVG). Anzufügen ist lediglich, dass die Frage, ob durch den Aufhebungsvertrag zwingende Kündigungsschutzbestimmungen umgangen wurden, unabhängig davon zu prüfen ist, ob das die Sperrrist gemäss Art. 336c OR auslösende Ereignis vorauszusehen war oder nicht. Entscheidend ist, dass sich das Arbeitsverhältnis ohne den Aufhebungsvertrag nach Art. 336c OR ver- längert hätte (vgl. BGer 4C.27/2002; Portmann, Der Aufhebungsvertrag im Indivi- dualarbeitsrecht, in: Jusletter vom 20. Januar 2003, Rz. 25). Mit der Vorinstanz ist damit von der Unzulässigkeit eines allfällig abgeschlossenen Aufhebungsvertrags - 7 - und damit davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 17. März 2004 beendet wurde. 1.2 Weiter stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass sie 'im kritischen Zeitpunkt' nicht mehr einem GAV unterstanden habe. Soweit sie mit diesem Ein- wand geltend machen will, dass das Arbeitsverhältnis nicht (wie von der Vorin- stanz unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist gemäss Art. 19.3 lit. b des GAV berechnet) auf den 31. Mai 2005 beendet wurde, ist darauf hinzuweisen, dass die Kündigungsfristen gemäss Art. 19.3 des GAV der Regelung von Art. 335c Abs. 1 OR entsprechen. Unabhängig davon, ob vorliegend der GAV oder das Obligatio- nenrecht zur Anwendung gelangt, hätte die Kündigungsfrist zwei Monate gedau- ert. Im Übrigen unterlässt die Beklagte es darzutun, weshalb der GAV - welcher im Arbeitsvertrag vom 9. Juli 2002 als 'allgemeine Grundlage' bezeichnet wurde (Urk. 4/1) - nicht anwendbar wäre. Es ist damit der Vorinstanz beizupflichten, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin 1 unter Berück- sichtigung der Sperrfrist zufolge der Schwangerschaft bis zum 31. Mai 2005 an- dauerte. 1.3 Gegen die Berechnung der Ansprüche der Klägerinnen (Urk. 37 S. 9 ff.) wurden im Berufungsverfahren keine Einwände erhoben (mit Ausnahme hinsicht- lich der Berechnung des 13. Monatslohnes; siehe unten). Mit der Vorinstanz ist die Beklagte demnach zu verpflichten, der Klägerin 1 für die Monate Juni 2004 bis Oktober 2004 den Lohn in der Höhe von insgesamt Fr. 4'655.55 nebst Zins ge- mäss vorinstanzlicher Berechnung zu entrichten. Weiter ist sie zu verpflichten, der Klägerin 2 den Betrag von Fr. 9'883.50 nebst Zins gemäss vorinstanzlicher Be- rechnung gestützt auf Art. 29 Abs. 2 AVIG für die der Klägerin 1 ausbezahlte Taggeldentschädigung zu bezahlen.
- Die Vorinstanz sprach der Klägerin 1 weiter Fr. 311.70 zu, da der 13. Mo- natslohn für das Jahr 2003 nicht korrekt berechnet worden sei. Zur Ermittlung die- ses Betrages ging die Vorinstanz von Art. 10.1 des GAV aus, wonach zur Be- rechnung des 13. Monatslohnes die Jahreslohnsumme durch 12 geteilt oder 8.33% des Bruttolohnes genommen werde (Urk. 37 S. 9 f.). Die Beklagte führt da- zu in ihrer Berufungsbegründung aus, es könne der Hinweis genügen, dass ihr - 8 - Berechnungssystem anders sei als die Vorgabe der Urteilsbegründung, indem die beklagte Firma in Monatsraten aufrechne. Dieser Hinweis erfolge unpräjudizierlich für die gesamte Rechtslage. Wieder sei ein Gesamtarbeitsvertrag nicht einschlä- gig (Urk. 38 S. 2). Was genau unter dem Hinweise zu verstehen ist, 'man habe in Monatsraten aufgerechnet' und damit die angebliche Methode der Beklagten zur Berechnung des 13. Monatslohnes, wurde nicht substanziert. Auch hier legt die Beklagte zudem nicht näher dar, weshalb der GAV ihrer Ansicht nach nicht an- wendbar ist. Damit kann auch bezüglich der Nachforderung der Klägerin 1 für den
- Monatslohn auf die überzeugenden Erwägungen und die Berechnung der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 9; § 161 GVG).
- Da schliesslich gegen die vorinstanzliche Berechnung des Verzugszinses (Urk. 37 S. 10 f.) im Berufungsverfahren keine Einwände erhoben wurden, erweist sich die Berufung insgesamt als unbegründet. III. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 OR zu- treffend für ihr Verfahren keine Kosten erhoben. Das gilt auch für das Berufungs- verfahren. Ausgangsgemäss zu bestätigen ist weiter die vorinstanzliche Regelung der Entschädigungsfolgen (Ziffer 4 und 5), und entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 1 auch für das Berufungsverfahren eine Entschädigung zu entrichten. Von der Zusprechung einer Entschädigung für die Klägerin 2 für das Berufungsverfahren ist mangels Umtrieben abzusehen. Das Gericht beschliesst:
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 Fr. 4'967.25 netto nebst Zins wie folgt zu bezahlen: - 5% auf Fr. 311.65 seit dem 08.10.2004, - 5% auf Fr. 3'180.85 seit dem 07.07.2004, - 5% auf Fr. 3'180.85 vom 01.08.2004 bis am 29.09.04, - 9 - - 5% auf Fr. 1'640.55 seit dem 30.09.2004, - 5% auf Fr. 3'180.85 vom 01.09.2004 bis am 29.09.04, - 5% auf Fr. 357.00 seit dem 30.09.2004, - 5% auf Fr. 357.00 seit dem 01.10.2004 sowie - 5% auf Fr. 485.35 seit dem 01.11.2004.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 Fr. 9'883.50 netto nebst Zins wie folgt zu bezahlen: - 5% auf Fr. 4'364.15 seit dem 12.10.2004, - 5% auf Fr. 2'823.85 seit dem 26.10.2004 sowie - 5% auf Fr. 2'695.50 seit dem 20.11.2004.
- Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffer 3 - 5) wird bestätigt.
- Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 für das Berufungsverfahren ei- ne Prozessentschädigung von Fr. 650.– zuzüglich Fr. 49.40 (7,6 % MWSt) zu bezahlen.
- Von der Zusprechung einer Entschädigung an die Klägerin 2 wird abgese- hen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 45, sowie an die 4. Abteilung des Arbeitsgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach dessen Empfang beim Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8022 Zürich, durch eine dem § 288 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechende Eingabe im Doppel kantonale Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne des § 281 ZPO geführt werden. - 10 - innert 30 Tagen nach dessen Empfang bei der I. Zivilkammer des Oberge- richtes wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne des Art. 43 des Bun- desgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) durch eine dem Art. 55 OG entsprechende Eingabe Berufung an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Die juristische Sekretärin: lic. iur. S. Bérard versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. LA050022/U I. Zivilkammer Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. B. Suter, Vorsitzender, und Dr. G. Hug-Beeli, die Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie die juristische Sekretärin lic. iur. S. Bérard Beschluss vom 23. November 2005 in Sachen A._____, Beklagte und Appellantin gegen
1. B._____,
2. C._____, Klägerinnen und Appellatinnen 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hermann Rüegg, Isler Partner, Kronenstr. 9, Postfach 426, 8712 Stäfa betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelrichters am Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 29. März 2005 (AN040844)
- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin 1: (act. 1) Es sei die Beklagte unter Entschädigungsfolge zu ihren Lasten zur Zahlung von CHF 8’177.35 zuzüglich 5% Zins seit 31. Juli 2004 und CHF 311.65 zuzüglich 5% Zins seit 31. Dezember 2004 an die Klägerin zu verpflichten. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. November 2004 modifiziertes Rechtsbegehren: (act. 18)
1. Es sei die Beklagte unter Entschädigungsfolge zu ihren Lasten zur Zahlung von CHF 4’655.60 zuzüglich Zins wie folgt zu ver- pflichten:
• 5% auf CHF 3’180.85 seit 30. Juni 2004,
• 5% auf CHF 3’180.85 vom 31. Juli bis 29. September 2004,
• 5% auf CHF 1’640.55 seit 29. September 2004,
• 5% auf CHF 3’180.85 vom 31. August bis 29. September 2004,
• 5% auf CHF 357.– seit 29. September 2004,
• 5% auf CHF 357.– seit 30. September 2004,
• 5% auf CHF 485.35 seit 31. Oktober 2004.
2. Es sei die Beklagte unter Entschädigungsfolge zu ihren Lasten zur Zahlung von CHF 311.65 zuzüglich 5% Zins seit
31. Dezember 2004 an die Klägerin zu verpflichten. Rechtsbegehren der Klägerin 2: (act. 8 sinngemäss)
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 2 Fr. 4’364.15 netto nebst Zins zu bezahlen. Weitere Forderungen sind vorbe- halten.
2. Alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Erhöhtes Rechtsbegehren der Klägerin 2: (act. 8, act. 13 und act. 15 sinngemäss)
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 2 Fr. 9’883.50 netto nebst Zins zu bezahlen. Weitere Forderungen sind vorbe- halten.
2. Alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
- 3 - Verfügung und Urteil des Einzelrichters am Arbeitsgericht Zürich vom 29. März 2005: Der Einzelrichter verfügt:
1. Auf die Nachklage der Klägerin 1 vom 24. Januar 2005 wird nicht eingetre- ten.
2. Auf die 3., 4. und 5. Nachklage der Klägerin 2 wird nicht eingetreten.
3. [Mitteilung] Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 Fr. 4’967.25 netto nebst Zins wie folgt zu bezahlen:
- 5% auf Fr. 311.65 seit dem 08.10.2004,
- 5% auf Fr. 3’180.85 seit dem 07.07.2004,
- 5% auf Fr. 3’180.85 vom 01.08.2004 bis am 29.09.04,
- 5% auf Fr. 1’640.55 seit dem 30.09.2004,
- 5% auf Fr. 3’180.85 vom 01.09.2004 bis am 29.09.04,
- 5% auf Fr. 357.00 seit dem 30.09.2004,
- 5% auf Fr. 357.00 seit dem 01.10.2004 sowie
- 5% auf Fr. 485.35 seit dem 01.11.2004.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 Fr. 9’883.50 netto nebst Zins wie folgt zu bezahlen:
- 5% auf Fr. 4’364.15 seit dem 12.10.2004,
- 5% auf Fr. 2’823.85 seit dem 26.10.2004 sowie
- 5% auf Fr. 2’695.50 seit dem 20.11.2004.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.—plus Fr. 76.—MwSt, total Fr. 1’076.—zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 eine Prozessentschädigung von Fr. 250.—zu bezahlen.
6. [Mitteilung]
7. [Berufung]
- 4 - Berufungsanträge: Der Beklagten und Appellantin (Urk. 41): „In berufungsweiser Aufhebung des Urteils des Einzelrichters am Ar- beitsgericht (4. Abt. Geschäfts-Nr. AN020844) sei den Klägerinnen B._____ und C._____ jeder Anspruch im klageweise dargestellten Um- fange abzuweisen, eventualiter den Umfang der Gesamtforderung zeit- lich so zu begrenzen wie es üblichen, annexen Regeln entsprechen könnte.“ Der Klägerin und Appellatin 1 (Urk. 45): „Die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten und Appellantin abzuweisen.“ Der Klägerin und Appellatin 2: [keine Berufungsanträge] Das Gericht zieht in Betracht: I.
1. Die Klägerin arbeitet seit 1. Juli 2002 als Näherin bei der Beklagten. Mit als 'Kündigung' betiteltem Schreiben vom 17. März 2004 teilte die Beklagte der Klägerin 1 mit, dass sie das Arbeitsverhältnis fristgerecht auf den 31. Mai 2004 kündige und die Klägerin 1 ab sofort freistelle. Spätestens ab dem 21. März 2004 war die Klägerin schwanger. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen bezüglich des rechtlich relevanten Sachverhalts auf die Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 37 S. 3 f.).
- 5 -
2. Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte, der Klägerin 1 den Lohn bis
31. Oktober 2004 und der Klägerin 2 (Arbeitslosenkasse) einen Betrag im Umfang der an die Klägerin 1 ausgerichteten Taggeldentschädigung für die selbe Periode zu bezahlen. Sie begründet dies damit, dass selbst wenn - wie von der Beklagten behauptet - das Arbeitsverhältnis schon vor der Schwangerschaft und vor der Kündigung durch einen Aufhebungsvertrag [per 17. März 2004] beendet worden sei, ein solcher nicht zulässig wäre, da damit die zwingenden Bestimmungen über die Sperrfrist bei Schwangerschaft umgangen worden wären. Weiter kam sie zum Schluss, dass das Schreiben vom 17. März 2004 eine Kündigung darstelle. Auf- grund der durch die Schwangerschaft ausgelösten Sperrfrist nach Art. 336c Abs. 2 OR sowie der Kündigungsfrist von zwei Monaten gemäss Art. 19.3 lit. b des GAV für das Innendekorations- und Sattlergewerbe sowie für den Möbelfachhan- del [fortan: GAV] sei das Arbeitsverhältnis auf den 31. Mai 2005 beendet worden (Urk. 37 S. 6 ff.). Weiter verpflichtete die Vorinstanz die Beklagte, der Klägerin 1 Fr. 311.70 als Nachzahlung für den 13. Monatslohn für das Jahr 2003 zu bezahlen (Urk. 37 S. 9 f.)
3. Mit Eingabe vom 8. April 2005 erhob die Beklagte fristgerecht Berufung (Urk. 38). Die Berufungsschrift mit den eingangs aufgeführten Anträgen datiert vom 4. November 2004 (Urk. 41), die Berufungsantwort der Klägerin 1 datiert vom
27. Mai 2005 (Urk. 45). Die Klägerin 2 liess die ihr angesetzte Frist zur Erstattung ihrer Berufungsantwort unbenützt verstreichen, weshalb androhungsgemäss auf Grund der Akten zu entscheiden ist (Urk. 43).
4. Nach § 53 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO unterstehen Arbeitsstreitigkeiten bis zu ei- nem Streitwert von Fr. 30’000.– dem einfachen und raschen Verfahren. Diese Streitwertgrenze wird im vorliegenden Verfahren nicht überschritten. Gemäss § 259 Abs. 2 ZPO wird im einfachen und raschen Verfahren das weitere Beru- fungsverfahren nach den Bestimmungen über den Rekurs durchgeführt. Die Erle- digung erfolgt durch Beschluss.
- 6 -
5. Die erstinstanzliche Verfügung (Nichteintreten auf die Nachklagen der Klägerinnen) ist unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen. Die Verfügung ist demnach im Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfen.
6. Auf die Parteivorbringen ist sodann nur insoweit einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist. II. 1.1 Die Beklagte hält sinngemäss an ihrer bereits vor Vorinstanz geäusser- ten Ansicht fest, dass das Arbeitsverhältnis schon vor Eintritt der Schwanger- schaft durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages beendet worden sei. Wenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei einer Arbeitnehmerin die Schwangerschaft festgestellt würde, so entfalle die Verantwortung des vorgängi- gen Arbeitgebers. Sie habe anlässlich des Dienstaufhebungsvertrages keine Ah- nung von einer später beginnenden Schwangerschaft gehabt (Urk. 38). Mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach ein allfälliger Aufhebungsver- trag unzulässig gewesen wäre, setzt sich die Beklagte in ihrer Berufungsbegrün- dung nicht weiter auseinander, sondern begnügt sich mit dem pauschalen Hin- weis, von einer Umgehung der Mutterschaftsschutzbestimmungen könne keine Rede sein bzw. es sei eine vorgangs- und tatsachenwidrige Behauptung, dass der Aufhebungsvertrag nur den Sinn gehabt haben konnte, die Arbeitnehmerin um zustehende Sozialleistungen zu bringen (Urk. 38 S. 1). Es ist damit nicht er- sichtlich, weshalb die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz unzutreffend wären. Da diesen vollumfänglich beizupflichten ist, kann auf sie verwiesen werden (Urk. 37 S. 6 f.; § 161 GVG). Anzufügen ist lediglich, dass die Frage, ob durch den Aufhebungsvertrag zwingende Kündigungsschutzbestimmungen umgangen wurden, unabhängig davon zu prüfen ist, ob das die Sperrrist gemäss Art. 336c OR auslösende Ereignis vorauszusehen war oder nicht. Entscheidend ist, dass sich das Arbeitsverhältnis ohne den Aufhebungsvertrag nach Art. 336c OR ver- längert hätte (vgl. BGer 4C.27/2002; Portmann, Der Aufhebungsvertrag im Indivi- dualarbeitsrecht, in: Jusletter vom 20. Januar 2003, Rz. 25). Mit der Vorinstanz ist damit von der Unzulässigkeit eines allfällig abgeschlossenen Aufhebungsvertrags
- 7 - und damit davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 17. März 2004 beendet wurde. 1.2 Weiter stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass sie 'im kritischen Zeitpunkt' nicht mehr einem GAV unterstanden habe. Soweit sie mit diesem Ein- wand geltend machen will, dass das Arbeitsverhältnis nicht (wie von der Vorin- stanz unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist gemäss Art. 19.3 lit. b des GAV berechnet) auf den 31. Mai 2005 beendet wurde, ist darauf hinzuweisen, dass die Kündigungsfristen gemäss Art. 19.3 des GAV der Regelung von Art. 335c Abs. 1 OR entsprechen. Unabhängig davon, ob vorliegend der GAV oder das Obligatio- nenrecht zur Anwendung gelangt, hätte die Kündigungsfrist zwei Monate gedau- ert. Im Übrigen unterlässt die Beklagte es darzutun, weshalb der GAV - welcher im Arbeitsvertrag vom 9. Juli 2002 als 'allgemeine Grundlage' bezeichnet wurde (Urk. 4/1) - nicht anwendbar wäre. Es ist damit der Vorinstanz beizupflichten, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin 1 unter Berück- sichtigung der Sperrfrist zufolge der Schwangerschaft bis zum 31. Mai 2005 an- dauerte. 1.3 Gegen die Berechnung der Ansprüche der Klägerinnen (Urk. 37 S. 9 ff.) wurden im Berufungsverfahren keine Einwände erhoben (mit Ausnahme hinsicht- lich der Berechnung des 13. Monatslohnes; siehe unten). Mit der Vorinstanz ist die Beklagte demnach zu verpflichten, der Klägerin 1 für die Monate Juni 2004 bis Oktober 2004 den Lohn in der Höhe von insgesamt Fr. 4'655.55 nebst Zins ge- mäss vorinstanzlicher Berechnung zu entrichten. Weiter ist sie zu verpflichten, der Klägerin 2 den Betrag von Fr. 9'883.50 nebst Zins gemäss vorinstanzlicher Be- rechnung gestützt auf Art. 29 Abs. 2 AVIG für die der Klägerin 1 ausbezahlte Taggeldentschädigung zu bezahlen.
2. Die Vorinstanz sprach der Klägerin 1 weiter Fr. 311.70 zu, da der 13. Mo- natslohn für das Jahr 2003 nicht korrekt berechnet worden sei. Zur Ermittlung die- ses Betrages ging die Vorinstanz von Art. 10.1 des GAV aus, wonach zur Be- rechnung des 13. Monatslohnes die Jahreslohnsumme durch 12 geteilt oder 8.33% des Bruttolohnes genommen werde (Urk. 37 S. 9 f.). Die Beklagte führt da- zu in ihrer Berufungsbegründung aus, es könne der Hinweis genügen, dass ihr
- 8 - Berechnungssystem anders sei als die Vorgabe der Urteilsbegründung, indem die beklagte Firma in Monatsraten aufrechne. Dieser Hinweis erfolge unpräjudizierlich für die gesamte Rechtslage. Wieder sei ein Gesamtarbeitsvertrag nicht einschlä- gig (Urk. 38 S. 2). Was genau unter dem Hinweise zu verstehen ist, 'man habe in Monatsraten aufgerechnet' und damit die angebliche Methode der Beklagten zur Berechnung des 13. Monatslohnes, wurde nicht substanziert. Auch hier legt die Beklagte zudem nicht näher dar, weshalb der GAV ihrer Ansicht nach nicht an- wendbar ist. Damit kann auch bezüglich der Nachforderung der Klägerin 1 für den
13. Monatslohn auf die überzeugenden Erwägungen und die Berechnung der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 9; § 161 GVG).
3. Da schliesslich gegen die vorinstanzliche Berechnung des Verzugszinses (Urk. 37 S. 10 f.) im Berufungsverfahren keine Einwände erhoben wurden, erweist sich die Berufung insgesamt als unbegründet. III. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 OR zu- treffend für ihr Verfahren keine Kosten erhoben. Das gilt auch für das Berufungs- verfahren. Ausgangsgemäss zu bestätigen ist weiter die vorinstanzliche Regelung der Entschädigungsfolgen (Ziffer 4 und 5), und entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 1 auch für das Berufungsverfahren eine Entschädigung zu entrichten. Von der Zusprechung einer Entschädigung für die Klägerin 2 für das Berufungsverfahren ist mangels Umtrieben abzusehen. Das Gericht beschliesst:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 Fr. 4'967.25 netto nebst Zins wie folgt zu bezahlen:
- 5% auf Fr. 311.65 seit dem 08.10.2004,
- 5% auf Fr. 3'180.85 seit dem 07.07.2004,
- 5% auf Fr. 3'180.85 vom 01.08.2004 bis am 29.09.04,
- 9 -
- 5% auf Fr. 1'640.55 seit dem 30.09.2004,
- 5% auf Fr. 3'180.85 vom 01.09.2004 bis am 29.09.04,
- 5% auf Fr. 357.00 seit dem 30.09.2004,
- 5% auf Fr. 357.00 seit dem 01.10.2004 sowie
- 5% auf Fr. 485.35 seit dem 01.11.2004.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 Fr. 9'883.50 netto nebst Zins wie folgt zu bezahlen:
- 5% auf Fr. 4'364.15 seit dem 12.10.2004,
- 5% auf Fr. 2'823.85 seit dem 26.10.2004 sowie
- 5% auf Fr. 2'695.50 seit dem 20.11.2004.
3. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffer 3 - 5) wird bestätigt.
4. Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 für das Berufungsverfahren ei- ne Prozessentschädigung von Fr. 650.– zuzüglich Fr. 49.40 (7,6 % MWSt) zu bezahlen.
6. Von der Zusprechung einer Entschädigung an die Klägerin 2 wird abgese- hen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 45, sowie an die 4. Abteilung des Arbeitsgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.
8. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach dessen Empfang beim Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8022 Zürich, durch eine dem § 288 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechende Eingabe im Doppel kantonale Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne des § 281 ZPO geführt werden.
- 10 - innert 30 Tagen nach dessen Empfang bei der I. Zivilkammer des Oberge- richtes wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne des Art. 43 des Bun- desgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) durch eine dem Art. 55 OG entsprechende Eingabe Berufung an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Die juristische Sekretärin: lic. iur. S. Bérard versandt am: js