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KG120016

Direkte Kontaktnahme mit der Gegenpartei

Zürich OG · 2013-04-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 3 Zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufes gehört auch die Beachtung des Verbots des Direktkontaktes mit einer anwaltlich vertre- tenen Gegenpartei. Dieses Verbot des Direktkontaktes ist im BGFA, welches die Berufsregeln abschliessend umschreibt, nicht ausdrücklich umschrieben. Ein ent- sprechendes Verbot ist indessen Ausfluss des in Art. 12 lit. a BGFA enthaltenen allgemeinen Gebotes zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Urteil des Bundesgerichtes 2.P156/2006 sowie 2A.355/2006 vom 8. November 2006, E. 4.1; Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 12 N 51 und 51a; ZR 107 [2008] Nr. 65 sowie ZR 108 [2009] Nr. 38).

E. 4 Das Verbot des Direktkontaktes mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei gilt indessen nicht absolut, sondern ist in Würdigung aller Umstände zu handha- ben. Eine Ausnahmesituation kann insbesondere vorliegen in Fällen zeitlicher Dringlichkeit, in denen es nicht möglich ist, den Rechtsvertreter der Gegenpartei rechtzeitig zu erreichen (Urteil des Bundesgerichts 2P.156/2006 und 2A.355/2006 vom 8. November 2006, E 4.1; Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 51 b). Ein direk- tes Gespräch mit der Gegenpartei kann auch zulässig sein, wenn diese selbst an

- 2 - die Anwältin oder den Anwalt herantritt und die direkte Kontaktnahme nur schwer zu verhindern ist (Urteil des Bundesgerichts 2P.156/2006 und 2A.355/2006 vom

E. 8 Die Beschuldigte 1 hat durch ihren Direktkontakt mit der anwaltlich vertrete- nen Gegenpartei vom 20. September 2012 damit gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen und ist angemessen zu disziplinieren. " Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 6. April 2013

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 12 lit. a BGFA. Direkte Kontaktnahme mit der Gegenpartei. Das Verbot des Direktkontaktes mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei gilt nicht absolut, sondern ist in Würdigung aller Umstände zu handhaben. Für die Bejahung eines Ausnahmefalles und einer Zulässigkeit der direkten Kon- taktnahme mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei müssen triftige Gründe vorhanden sein und es darf keine Absicht der Anwältin oder des Anwaltes be- standen haben, den Direktkontakt zum Vorteil des eigenen Klienten auszunützen. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei ein Gespräch geführt zu haben; diese ist offensichtlich aus freien Stücken und unangemeldet in der Kanzlei der Beschuldigten erschienen. Aus den Erwägungen: "2. Gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Dieses Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung erstreckt sich auf die gesamte Berufstätigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGE 130 II 270 E.3.2).

3. Zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufes gehört auch die Beachtung des Verbots des Direktkontaktes mit einer anwaltlich vertre- tenen Gegenpartei. Dieses Verbot des Direktkontaktes ist im BGFA, welches die Berufsregeln abschliessend umschreibt, nicht ausdrücklich umschrieben. Ein ent- sprechendes Verbot ist indessen Ausfluss des in Art. 12 lit. a BGFA enthaltenen allgemeinen Gebotes zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Urteil des Bundesgerichtes 2.P156/2006 sowie 2A.355/2006 vom 8. November 2006, E. 4.1; Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 12 N 51 und 51a; ZR 107 [2008] Nr. 65 sowie ZR 108 [2009] Nr. 38).

4. Das Verbot des Direktkontaktes mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei gilt indessen nicht absolut, sondern ist in Würdigung aller Umstände zu handha- ben. Eine Ausnahmesituation kann insbesondere vorliegen in Fällen zeitlicher Dringlichkeit, in denen es nicht möglich ist, den Rechtsvertreter der Gegenpartei rechtzeitig zu erreichen (Urteil des Bundesgerichts 2P.156/2006 und 2A.355/2006 vom 8. November 2006, E 4.1; Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 51 b). Ein direk- tes Gespräch mit der Gegenpartei kann auch zulässig sein, wenn diese selbst an

- 2 - die Anwältin oder den Anwalt herantritt und die direkte Kontaktnahme nur schwer zu verhindern ist (Urteil des Bundesgerichts 2P.156/2006 und 2A.355/2006 vom

8. November 2006, E 4.2; ZR 107 [2008] Nr. 65 E 5.4; ZR 108 [2009] Nr. 38 E. 4.2). Für die Bejahung eines Ausnahmefalles und einer Zulässigkeit der direkten Kontaktnahme mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei müssen damit triftige Gründe vorhanden sein und es darf keine Absicht der Anwältin oder des Anwaltes bestanden haben, den Direktkontakt zum Vorteil des eigenen Klienten auszunüt- zen (ZR 107 (2008) Nr. 65 E 5.4).

5. Vorliegend steht fest, dass die beiden Beschuldigten ohne Kenntnis und damit ohne Zustimmung des Verzeigers am 20. September 2012 mit X., der Klien- tin des Verzeigers, in ihrer Kanzlei über deren Strafanzeige gesprochen haben. Sie hatten damit Direktkontakt mit einer anwaltlich vertretenen Gegenpartei. Die Beschuldigte 2 war von ihrer Kanzleikollegin für dieses Gespräch lediglich als Übersetzerin beigezogen worden und hat offensichtlich auch in dieser Funktion den nachfolgenden Brief der Beschuldigten 1 an die Staatsanwaltschaft mitunter- zeichnet. Aufgrund der Aktenlage war sie in dieser Sache nicht mandatiert und hat sich nicht aktiv, sondern vielmehr in der Funktion einer Übersetzerin am Ge- spräch beteiligt. Das Verfahren gegen die Beschuldigte 2 ist deshalb einzustellen.

6. Die Beschuldigte 1 hat indessen gegen das Verbot des Direktkontaktes mit einer anwaltlich vertretenen Gegenpartei verstossen. Eine zeitliche Dringlichkeit für die Führung des Gespräches vom 20. September 2012 mit der Klientin des Verzeigers hat nicht bestanden. Wohl ist X. offensichtlich aus freien Stücken und unangemeldet in der Kanzlei der Beschuldigten 1 erschienen. Diese wäre in die- ser Situation indessen verpflichtet gewesen, vor einem Gespräch mit der Gegen- partei den Verzeiger zu kontaktieren und um Zustimmung zum Direktkontakt zu ersuchen. Indem sie dies unterliess, verstiess sie gegen das Verbot des Direkt- kontaktes mit einer anwaltlich vertretenen Gegenpartei.

7. Die Beschuldigte 1 konnte eine Beeinflussung der Mutter ihrer Klientin kei- nesfalls ausschliessen. Ihr war der Gesundheitszustand von X. bekannt, ebenso der Umstand, dass der Schlaganfall zu einer anhaltenden Störung des Frischge- dächtnisses geführt hatte. Wohl war es ein berechtigtes Anliegen der Beschuldig-

- 3 - ten 1, die näheren Umstände bezüglich der Gültigkeit der Vollmachterteilung an den Verzeiger zu klären. Dies berechtigte sie indessen nicht zu einem Direktkon- takt mit der Gegenpartei. Vielmehr wären ihr entsprechende Anträge auf nähere Abklärungen in der von der Staatsanwaltschaft geführten Strafuntersuchung offen gestanden.

8. Die Beschuldigte 1 hat durch ihren Direktkontakt mit der anwaltlich vertrete- nen Gegenpartei vom 20. September 2012 damit gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen und ist angemessen zu disziplinieren. " Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 6. April 2013