Sachverhalt
Die Verzeiger hatten von den Verkäufern, vertreten durch den Beschuldigten, ein Pferd gekauft. Im März 2008 schliessen die Parteien, die Käufer vertreten durch Rechtanwalt X, die Verkäufer vertreten durch den Beschuldigten, eine Vergleichs- vereinbarung, wonach der Kaufpreis wegen einer chronischen Krankheit des Pferdes zurückerstattet wird und das Pferd im Besitz der Käufer bleibt. Im Som- mer 2008 erstatten die Käufer, neu vertreten durch Rechtsanwältin Y, Strafanzei- ge wegen Betrugs etc. Im Februar 2009 schreibt der Beschuldigte namens der Verkäufer direkt die Käufer an und verlangt die Geldleistung zurück, da die Ver- einbarung vom März 2008 an einem Willensmangel leide. Am Folgetag stellt der Beschuldigte Rechtsanwältin Y eine Kopie des Schreibens zur Orientierung zu. Aus den Erwägungen: "3.5 Die Verzeiger machen zusammenfassend geltend, dass der Beschuldigte nicht befugt gewesen sei, sie direkt anzuschreiben. Es sei kein Ausnahmetatbe- stand vorgelegen. Der Beschuldigte habe davon ausgehen müssen, dass sie, die Verzeiger, in jedem Fall anwaltlich vertreten wären, falls die Vergleichsvereinba- rung angefochten würde. Es wäre dem Beschuldigten ohne weiteres zumutbar gewesen, Rechtsanwältin Y oder Rechtsanwalt X anzufragen. Rund einen Monat vor Ablauf der Verwirkungsfrist habe keine Dringlichkeit bestanden. Die direkte Zusendung des Einschreibens mit Rückschein habe dem ungebührlichen Beein- drucken bzw. der Beeinflussung gedient. Der Zweck ergebe sich ohne weiteres aus dem Schreiben, indem der Beschuldigte weitere rechtliche Schritte angedroht habe, für den Fall, dass die Zahlung ausbleibe. 4.1 Gemäss der Generalklausel in Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Dieses Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung erstreckt sich auf die gesamte Berufstätigkeit (BGE 130 II 270 E.3.2). Die Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA will letztlich im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des Rechtsstaates die getreue und sorgfältige Ausführung von Anwaltsmandaten sicherstellen (Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 N 9).
- 2 - 4.2 Das frühere kantonale Anwaltsrecht hat es dem Anwalt ausdrücklich verbo- ten, mit einer Gegenpartei, die durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, ohne des- sen Wissen direkt zu verkehren (§ 11 Abs. 1 aAnwG). Dieses Verbot des Direkt- kontaktes ist im BGFA, welches die Berufsregeln abschliessend umschreibt, nicht ausdrücklich umschrieben. Ein entsprechendes Verbot des Rechtsanwaltes ist in- dessen Ausfluss des in Art. 12 lit. a BGFA enthaltenen allgemeinen Gebotes zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (BGE 2P.156/2006 vom 8. No- vember 2006; Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 51) und als solches auch in Art. 28 der Richtlinien des Schweizerischen Anwaltsverbandes für die Berufs- und Standes- regeln vom 1. Oktober 2002 enthalten. Das Verbot des Direktkontaktes mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei gilt indessen nicht absolut, sondern ist in Würdigung aller Umstände zu handhaben. Ein direktes Gespräch mit der Gegen- partei ist zulässig, wenn diese den direkten Kontakt sucht oder anderweitige triff- tige Gründe vorliegen, so namentlich bei zeitlicher Dringlichkeit (vgl. auch ZR 107 [2008] Nr.65).
5. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist ein hinreichender Verdacht für eine Berufsregelverletzung nicht dargetan. Erstens handelt es sich beim fragli- chen Schreiben, das am 9. Februar 2009 direkt an die Verzeiger gesandt wurde, um ein neues eigenständiges Verfahren, nämlich um die Anfechtung der Verein- barung wegen gegründeter Furcht sowie allenfalls Übervorteilung, das unabhän- gig vom Strafverfahren geführt wird und für das dem Beschuldigten keine anwalt- liche Vertretung angezeigt war. Zweitens hat der Beschuldigte, zwar nicht umge- hend, aber immerhin einen Tag später die Rechtsvertreterin der Verzeiger mit ei- ner Kopie des Schreibens vom 9. Februar 2009 orientiert, so dass auch unter dem Aspekt der unzulässigen Beeinflussung der Gegenpartei eine Berufsregel- verletzung nicht auszumachen ist, abgesehen davon, dass - wie erwähnt - die Rechtsvertreterin zu jener Zeit nur für die Vertretung im Strafverfahren bevoll- mächtigt war.
6. Nach dem Gesagten ist ein hinreichender Verdacht im Sinne von § 30 Abs. 4, Satz 1 AnwG für eine verbotene direkte Kontaktaufnahme mit der Gegen-
- 3 - partei nicht gegeben. Dies führt zur Nichtanhandnahme des Verfahrens (§ 30 Abs. 4 Satz 2 AnwG)." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 2. April 2009
Erwägungen (2 Absätze)
E. 5 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist ein hinreichender Verdacht für eine Berufsregelverletzung nicht dargetan. Erstens handelt es sich beim fragli- chen Schreiben, das am 9. Februar 2009 direkt an die Verzeiger gesandt wurde, um ein neues eigenständiges Verfahren, nämlich um die Anfechtung der Verein- barung wegen gegründeter Furcht sowie allenfalls Übervorteilung, das unabhän- gig vom Strafverfahren geführt wird und für das dem Beschuldigten keine anwalt- liche Vertretung angezeigt war. Zweitens hat der Beschuldigte, zwar nicht umge- hend, aber immerhin einen Tag später die Rechtsvertreterin der Verzeiger mit ei- ner Kopie des Schreibens vom 9. Februar 2009 orientiert, so dass auch unter dem Aspekt der unzulässigen Beeinflussung der Gegenpartei eine Berufsregel- verletzung nicht auszumachen ist, abgesehen davon, dass - wie erwähnt - die Rechtsvertreterin zu jener Zeit nur für die Vertretung im Strafverfahren bevoll- mächtigt war.
E. 6 Nach dem Gesagten ist ein hinreichender Verdacht im Sinne von § 30 Abs. 4, Satz 1 AnwG für eine verbotene direkte Kontaktaufnahme mit der Gegen-
- 3 - partei nicht gegeben. Dies führt zur Nichtanhandnahme des Verfahrens (§ 30 Abs. 4 Satz 2 AnwG)." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 2. April 2009
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sachverhalt: Die Verzeiger hatten von den Verkäufern, vertreten durch den Beschuldigten, ein Pferd gekauft. Im März 2008 schliessen die Parteien, die Käufer vertreten durch Rechtanwalt X, die Verkäufer vertreten durch den Beschuldigten, eine Vergleichs- vereinbarung, wonach der Kaufpreis wegen einer chronischen Krankheit des Pferdes zurückerstattet wird und das Pferd im Besitz der Käufer bleibt. Im Som- mer 2008 erstatten die Käufer, neu vertreten durch Rechtsanwältin Y, Strafanzei- ge wegen Betrugs etc. Im Februar 2009 schreibt der Beschuldigte namens der Verkäufer direkt die Käufer an und verlangt die Geldleistung zurück, da die Ver- einbarung vom März 2008 an einem Willensmangel leide. Am Folgetag stellt der Beschuldigte Rechtsanwältin Y eine Kopie des Schreibens zur Orientierung zu. Aus den Erwägungen: "3.5 Die Verzeiger machen zusammenfassend geltend, dass der Beschuldigte nicht befugt gewesen sei, sie direkt anzuschreiben. Es sei kein Ausnahmetatbe- stand vorgelegen. Der Beschuldigte habe davon ausgehen müssen, dass sie, die Verzeiger, in jedem Fall anwaltlich vertreten wären, falls die Vergleichsvereinba- rung angefochten würde. Es wäre dem Beschuldigten ohne weiteres zumutbar gewesen, Rechtsanwältin Y oder Rechtsanwalt X anzufragen. Rund einen Monat vor Ablauf der Verwirkungsfrist habe keine Dringlichkeit bestanden. Die direkte Zusendung des Einschreibens mit Rückschein habe dem ungebührlichen Beein- drucken bzw. der Beeinflussung gedient. Der Zweck ergebe sich ohne weiteres aus dem Schreiben, indem der Beschuldigte weitere rechtliche Schritte angedroht habe, für den Fall, dass die Zahlung ausbleibe. 4.1 Gemäss der Generalklausel in Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Dieses Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung erstreckt sich auf die gesamte Berufstätigkeit (BGE 130 II 270 E.3.2). Die Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA will letztlich im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des Rechtsstaates die getreue und sorgfältige Ausführung von Anwaltsmandaten sicherstellen (Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 N 9).
- 2 - 4.2 Das frühere kantonale Anwaltsrecht hat es dem Anwalt ausdrücklich verbo- ten, mit einer Gegenpartei, die durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, ohne des- sen Wissen direkt zu verkehren (§ 11 Abs. 1 aAnwG). Dieses Verbot des Direkt- kontaktes ist im BGFA, welches die Berufsregeln abschliessend umschreibt, nicht ausdrücklich umschrieben. Ein entsprechendes Verbot des Rechtsanwaltes ist in- dessen Ausfluss des in Art. 12 lit. a BGFA enthaltenen allgemeinen Gebotes zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (BGE 2P.156/2006 vom 8. No- vember 2006; Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 51) und als solches auch in Art. 28 der Richtlinien des Schweizerischen Anwaltsverbandes für die Berufs- und Standes- regeln vom 1. Oktober 2002 enthalten. Das Verbot des Direktkontaktes mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei gilt indessen nicht absolut, sondern ist in Würdigung aller Umstände zu handhaben. Ein direktes Gespräch mit der Gegen- partei ist zulässig, wenn diese den direkten Kontakt sucht oder anderweitige triff- tige Gründe vorliegen, so namentlich bei zeitlicher Dringlichkeit (vgl. auch ZR 107 [2008] Nr.65).
5. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist ein hinreichender Verdacht für eine Berufsregelverletzung nicht dargetan. Erstens handelt es sich beim fragli- chen Schreiben, das am 9. Februar 2009 direkt an die Verzeiger gesandt wurde, um ein neues eigenständiges Verfahren, nämlich um die Anfechtung der Verein- barung wegen gegründeter Furcht sowie allenfalls Übervorteilung, das unabhän- gig vom Strafverfahren geführt wird und für das dem Beschuldigten keine anwalt- liche Vertretung angezeigt war. Zweitens hat der Beschuldigte, zwar nicht umge- hend, aber immerhin einen Tag später die Rechtsvertreterin der Verzeiger mit ei- ner Kopie des Schreibens vom 9. Februar 2009 orientiert, so dass auch unter dem Aspekt der unzulässigen Beeinflussung der Gegenpartei eine Berufsregel- verletzung nicht auszumachen ist, abgesehen davon, dass - wie erwähnt - die Rechtsvertreterin zu jener Zeit nur für die Vertretung im Strafverfahren bevoll- mächtigt war.
6. Nach dem Gesagten ist ein hinreichender Verdacht im Sinne von § 30 Abs. 4, Satz 1 AnwG für eine verbotene direkte Kontaktaufnahme mit der Gegen-
- 3 - partei nicht gegeben. Dies führt zur Nichtanhandnahme des Verfahrens (§ 30 Abs. 4 Satz 2 AnwG)." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 2. April 2009