Erwägungen (7 Absätze)
E. 5 Nach Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorg- fältig und gewissenhaft auszuüben. Das Gebot der sorgfältigen Berufsausübung, welches den Charakter einer Generalklausel hat, verlangt von den Anwältinnen und Anwälten in ihrer gesamten Anwaltstätigkeit ein korrektes Verhalten. Das Ge- bot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gilt dabei für die ge- samte Berufstätigkeit (BGE 130 II 276 E. 3.2; Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N 6 zu Art. 12 BGFA). Die Pflicht zu sorgfältiger Berufsausübung gilt somit nicht nur im Verhältnis zum Klienten, son- dern auch im Verhältnis zu den staatlichen Behörden und zur Gegenpartei (BGE 131 IV 158 E.1.3.2).
E. 6 Art. 12 lit. a BGFA verlangt von den Anwältinnen und Anwälten 'ein korrektes Verhalten'. 'Was unter «korrektem Verhalten» zu verstehen ist, sagt das Gesetz jedoch nicht' (Fellmann, a.a.O., N 6 zu Art. 12 BGFA). Aufgrund des generell im Geschäftsverkehr geltenden Grundsatzes der Klarheit und Wahrheit ist es nicht zulässig, unter einer falschen oder täuschenden Berufsbezeichnung aufzutreten. Dieser Grundsatz kommt in zahlreichen gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck (so etwa in den firmenrechtlichen Vorschriften des OR, im UWG, im Banken- und Markenschutzgesetz). Eine besondere Vorschrift etwa, welche sich auf die Ver- wendung der Berufsbezeichnung 'Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt' bezieht, enthält das kantonale Gesetz über den Rechtsanwaltsberuf (Anwaltsgesetz) vom
17. November 2003. Nach § 42 AnwG wird mit Busse bis 5000 Franken bestraft, wer, ohne im Besitz eines Anwaltspatentes zu sein, die Berufsbezeichnung Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder eine gleichwertige Bezeichnung verwen- det. All diesen Bestimmungen liegt die gleiche gesetzliche Wertung zugrunde. Es
- 2 - geht um den Schutz des Publikums. Insbesondere soll das Publikum davor ge- schützt werden, nicht in berechtigten Erwartungen über Eigenschaften eines Be- rufsträgers enttäuscht zu werden. So hat denn auch das Bundesgericht eine un- gerechtfertigte Bezeichnung auf dem Briefpapier als Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA beurteilt (vgl. BGE 2A.177/2005 vom 24. Februar 2006, insb. E. 3.3, betr. ungerechtfertigte Bezeichnung als Notar und Urkundsperson).
E. 7 Im Zeitpunkt, als der Beschuldigte das Briefpapier im Geschäftsverkehr ver- wendet hat, war er nicht im Anwaltsregister eingetragen. Die Führung der Be- zeichnung «Eingetragen im Anwaltsregister» war daher unwahr, es handelt sich um eine falsche und zudem irreführende Information und stellt einen Disziplinar- fehler im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA dar.
E. 8 Gemäss Art. 12 lit. d BGFA können Anwältinnen und Anwälte Werbung ma- chen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. Werbung ist jedes Verhalten, 'das planvoll darauf ange- legt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden in Anspruch zu nehmen' (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 113).
E. 9 Das Briefpapier bzw. der Briefkopf ist als Werbung bzw. als ein Werbe- medium zu qualifizieren. Briefpapier wird einer unbestimmten Vielzahl von Perso- nen zur Kenntnis gebracht und hat damit eine gewisse Breitenwirkung. Davon, dass Briefköpfe grundsätzlich (zulässige) Werbemittel sind, ging etwa auch das Reglement VI des Zürcher Anwaltsverbandes betreffend 'Anwalt und Öffentlich- keit' (Stand 27. November 1998) aus, welches Briefköpfe ausdrücklich unter den erlaubten Werbemitteln (§ 3) aufzählte.
E. 10 Das Aufführen des Zusatzes «Eingetragen im Anwaltsregister» suggeriert beim rechtsuchenden Publikum den Eindruck, der Beschuldigte sei ermächtigt, in der ganzen Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbe- hörden zu vertreten (Art. 2 und 4 BGFA). Dies trifft nicht zu. Der Zusatz auf dem Briefpapier ist falsch bzw. täuschend und damit unlauter und stellt somit auch ei- nen Verstoss gegen Art. 12 lit. d BGFA dar.
- 3 -
E. 11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wegen Verlet- zung von Art. 12 lit. a und lit. d BGFA zu disziplinieren ist." Beschluss der Aufsichtskommission über die An- wältinnen und Anwälte vom 6. November 2008
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Art. 12 lit. a und lit. d BGFA. Unzulässiger Hinweis auf Registereintragung. Verwendung von Briefpapier im Geschäftsverkehr mit dem Vermerk «Eingetragen im Anwaltsregister», ohne in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen zu sein. Aus den Erwägungen: "II. ...
5. Nach Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorg- fältig und gewissenhaft auszuüben. Das Gebot der sorgfältigen Berufsausübung, welches den Charakter einer Generalklausel hat, verlangt von den Anwältinnen und Anwälten in ihrer gesamten Anwaltstätigkeit ein korrektes Verhalten. Das Ge- bot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gilt dabei für die ge- samte Berufstätigkeit (BGE 130 II 276 E. 3.2; Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N 6 zu Art. 12 BGFA). Die Pflicht zu sorgfältiger Berufsausübung gilt somit nicht nur im Verhältnis zum Klienten, son- dern auch im Verhältnis zu den staatlichen Behörden und zur Gegenpartei (BGE 131 IV 158 E.1.3.2).
6. Art. 12 lit. a BGFA verlangt von den Anwältinnen und Anwälten 'ein korrektes Verhalten'. 'Was unter «korrektem Verhalten» zu verstehen ist, sagt das Gesetz jedoch nicht' (Fellmann, a.a.O., N 6 zu Art. 12 BGFA). Aufgrund des generell im Geschäftsverkehr geltenden Grundsatzes der Klarheit und Wahrheit ist es nicht zulässig, unter einer falschen oder täuschenden Berufsbezeichnung aufzutreten. Dieser Grundsatz kommt in zahlreichen gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck (so etwa in den firmenrechtlichen Vorschriften des OR, im UWG, im Banken- und Markenschutzgesetz). Eine besondere Vorschrift etwa, welche sich auf die Ver- wendung der Berufsbezeichnung 'Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt' bezieht, enthält das kantonale Gesetz über den Rechtsanwaltsberuf (Anwaltsgesetz) vom
17. November 2003. Nach § 42 AnwG wird mit Busse bis 5000 Franken bestraft, wer, ohne im Besitz eines Anwaltspatentes zu sein, die Berufsbezeichnung Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder eine gleichwertige Bezeichnung verwen- det. All diesen Bestimmungen liegt die gleiche gesetzliche Wertung zugrunde. Es
- 2 - geht um den Schutz des Publikums. Insbesondere soll das Publikum davor ge- schützt werden, nicht in berechtigten Erwartungen über Eigenschaften eines Be- rufsträgers enttäuscht zu werden. So hat denn auch das Bundesgericht eine un- gerechtfertigte Bezeichnung auf dem Briefpapier als Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA beurteilt (vgl. BGE 2A.177/2005 vom 24. Februar 2006, insb. E. 3.3, betr. ungerechtfertigte Bezeichnung als Notar und Urkundsperson).
7. Im Zeitpunkt, als der Beschuldigte das Briefpapier im Geschäftsverkehr ver- wendet hat, war er nicht im Anwaltsregister eingetragen. Die Führung der Be- zeichnung «Eingetragen im Anwaltsregister» war daher unwahr, es handelt sich um eine falsche und zudem irreführende Information und stellt einen Disziplinar- fehler im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA dar.
8. Gemäss Art. 12 lit. d BGFA können Anwältinnen und Anwälte Werbung ma- chen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. Werbung ist jedes Verhalten, 'das planvoll darauf ange- legt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden in Anspruch zu nehmen' (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 113).
9. Das Briefpapier bzw. der Briefkopf ist als Werbung bzw. als ein Werbe- medium zu qualifizieren. Briefpapier wird einer unbestimmten Vielzahl von Perso- nen zur Kenntnis gebracht und hat damit eine gewisse Breitenwirkung. Davon, dass Briefköpfe grundsätzlich (zulässige) Werbemittel sind, ging etwa auch das Reglement VI des Zürcher Anwaltsverbandes betreffend 'Anwalt und Öffentlich- keit' (Stand 27. November 1998) aus, welches Briefköpfe ausdrücklich unter den erlaubten Werbemitteln (§ 3) aufzählte.
10. Das Aufführen des Zusatzes «Eingetragen im Anwaltsregister» suggeriert beim rechtsuchenden Publikum den Eindruck, der Beschuldigte sei ermächtigt, in der ganzen Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbe- hörden zu vertreten (Art. 2 und 4 BGFA). Dies trifft nicht zu. Der Zusatz auf dem Briefpapier ist falsch bzw. täuschend und damit unlauter und stellt somit auch ei- nen Verstoss gegen Art. 12 lit. d BGFA dar.
- 3 -
11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wegen Verlet- zung von Art. 12 lit. a und lit. d BGFA zu disziplinieren ist." Beschluss der Aufsichtskommission über die An- wältinnen und Anwälte vom 6. November 2008