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KD140002

Ablehnung eines Bezirksrichters

Zürich OG ·Rekurskommission · 2014-05-12 · Deutsch ZH

Frist zur Verbesserung hat nicht (mehr) zugut, wer wie schon unzählige Male zuvor erneut ganz bewusst und gezielt beleidigt.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin ist Partei in zwei Erbteilungsprozessen vor Bezirksgericht E._____. Sie lässt sich dort von ihrem Ehemann B._____ vertre- ten. Dieser hat seinerseits einen Anwalt mandatiert, welcher im vorliegenden Ver- fahren aber nicht auftritt. Am 9. und 11. Juli 2013 verlangte die Beschwerdeführerin den Ausstand des Vorsitzenden in den beiden Prozessen, … [Funktion] D._____. Da die Prozesse in der Sache gestützt auf Art. 404 Abs. 1 ZPO noch nach dem alten und im Übrigen aufgehobenen kantonalen Prozessrecht geführt werden, überwies der Abgelehnte die Frage der Verwaltungskommission des Obergerichts (§ 101 Abs. 1 GVG/ZH; § 18 lit. k Ziff. 1 OrgV OG LS 212.51). Die Verwaltungskommission vereinigte die beiden Verfahren und wies die Ablehnungsbegehren am 25. Februar 2014 ab (der Beschwerdeführerin zugestellt am 27. Februar 2014). Dagegen richtet sich die heute zu behandelnde (am Mon- tag 10. März 2014 und damit rechtzeitig zur Post gegebene) Beschwerde. Es wird beantragt, den Beschluss der Verwaltungskommission aufzuheben und die Sache zur neuen Behandlung unter Einbezug der Eingabe vom 30. Oktober 2013 an die Verwaltungskommission zurückzuweisen, eventuell sei das Ablehnungsbegehren durch die Rekurskommission direkt gutzuheissen (act. 2 S. 7 am Ende).

E. 2 Nach Eingang der Beschwerde wurden zunächst die Vorakten beige- zogen, und mit Verfügung vom 18. März 2014 setzte der Vorsitzende der Be- schwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 6). Innert der später angesetzten Nachfrist (act. 14) wurde der Vorschuss geleistet (act. 16). Am 19. März 2014 erklärte Oberrichter F._____, dass er sich aufgrund früherer Vorfälle mit dem Vertreter der Beschwerdeführerin befangen fühle (act. 7). Das wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht. Sie reagierten darauf nicht, sodass der Ausstand als unbestritten gelten kann. Oberrichter F._____ wird daher heute durch das nach Amtsalter nächste Mitglied des Obergerichts ersetzt (§ 19 Abs. 4 OrgVO / OG).

- 3 - Der Vertreter der Beschwerdeführerin empfand die Verfügung vom 18. März 2014 als so grob mangelhaft, dass er sich an das Gesamt-Obergericht wendete mit den Begehren, dem Vorsitzenden ein "Sonder-Setting" zu verordnen mit "Dummheitsorgien als ambulante Massnahme", ferner sei "die in die Hose gegan- gene Verfügung" in verbesserter Form nochmals zuzustellen, "verbunden mit ei- ner förmlichen Entschuldigung des Fehlbaren" (act. 11). Der Entscheid der Auf- sichtsbehörde steht noch aus. Da einer Aufsichtsbeschwerde keine aufschieben- de Wirkung zukommt, hat das auf die Behandlung der Beschwerde durch die Re- kurskommission keinen Einfluss.

E. 3 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Praxis lei- tet daraus ab, dass die Rechtsmittelinstanz nur die geltend gemachten Punkte prüft (für die Berufung BGE 138 III 374, E. 4.3.1, es gilt ebenso für die Beschwer- de). In diesem Sinn sind die einzelnen Abschnitte der Beschwerdeschrift zu be- handeln.

a) Die Beschwerdeführerin äussert vorweg "Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses". Der Entscheid des Kas- sationsgerichtes, auf den sie sich bezieht, datiert vor dem Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung und kann daher unerörtert bleiben. Im Übri- gen wurde die Frage in der Präsidialverfügung vom 18. März 2014 behandelt (act. 6); es kann darauf verwiesen werden.

b) Die Beschwerdeführerin äussert "Zweifel an der Ungebührlichkeit der Stellungnahme vom 30. Oktober 2013" und "Zweifel an der Unbeachtlichkeit" die- ser Stellungnahme. Das hängt damit zusammen, dass der Entscheid der Verwal- tungskommission diese Eingabe als ungebührlich im Sinne von § 131 GVG/ZH nicht berücksichtigte (so der angefochtene Beschluss, E. III). Die Beschwerde sucht nachzuweisen, der Vorwurf der Ungebührlichkeit tref- fe nicht zu. Die fragliche Eingabe referiert zwar in weiten Teilen den Prozessver- lauf, was für die Frage der Ablehnung eines Richters von Bedeutung sein kann. Die Verwaltungskommission hat aber zutreffend erwogen, die immer wieder ein- gestreuten Beleidigungen machten das Papier ungebührlich im Sinne von § 131

- 4 - GVG/ZH. Jedes Mitglied eines Gerichtes darf kritisiert werden. Die Kritik muss aber sachlich bleiben und darf nicht Selbstzweck sein. So haben die juristischen Fähigkeiten des in der fraglichen Eingabe als "völlig überfordert" abqualifizierten … [Funktion von F._____] mit der verlangten Ablehnung des Gerichtsvorsitzen- den D._____ nichts zu tun. Und wenn die Prozessleitung und Prozessbehandlung durch D._____ kritisiert werden soll, bedarf das nicht der Beleidigungen "dilettan- tische Trölerei und Ignoranz", "Gipfel juristischer Verblödung" oder "begrenzte geistige Leistungsfähigkeit". Die Verwaltungskommission durfte auch davon absehen, die ungebührliche Eingabe nach § 131 Abs. 2 GVG/ZH zur Verbesserung zurückzuweisen. Treu und Glauben gilt auch im alten Prozessrecht (§ 50 Abs. 1 ZPO/ ZH), und dem Vertre- ter der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass Beleidigungen in gerichtlichen Ein- gaben unzulässig sind (von den im angefochtenen Entscheid referierten Urteilen sei hier nur auf BGer 5A_355/2008 vom 6. Oktober 2008 hingewiesen). Der Be- schwerdeführerin ist das offenbar durchaus geläufig. Sie besteht darauf, unge- bührliche Eingaben seien zur Verbesserung zurückzuweisen und schreibt, "frustrierte Richter (in Zürich und Lausanne) wollten das nicht wahrhaben und wurden in Sachen AB._____ immer wieder zu Rechtsbrechern" (act. 2 S. 3). Das gibt der Rekurskommission nicht Anlass, die Praxis zu ändern. Dabei hat jede In- stanz in diesem Bereich ein weites Ermessen. Wenn dem Vertreter der Be- schwerdeführerin in einem anderen Fall eine Eingabe zur Verbesserung zurück- gegeben wurde (er zitiert eine Verfügung der Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 13. November 2013 in der Sache RB130052), hat das nicht zur Folge, dass er dieses Vorgehen auch im vorliegenden Fall beanspruchen könnte.

c) Die Beschwerde artikuliert "Zweifel an der EMRK-Konformität des Pro- zessverlaufs" (act. 2 S. 4 f.). Der Verwaltungskommission lagen diese Behaup- tungen nicht in zulässiger Form vor (VK-act. 3 und 4). Da in der Beschwerde No- ven ausgeschlossen sind (Art. 326 ZPO), ist auf den Punkt nicht weiter einzuge- hen.

d) Das Gleiche wie soeben gilt für die Abschnitte "Zweifel an der Ange- messenheit des Polizeiaufgebots" und "Zweifel an der unparteiischen Befragung

- 5 - der Partei C._____" (act. 2 S. 5). Hier mag lediglich angefügt werden, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin notorisch unbeherrscht und ausfällig reagiert, wenn ihm etwas nicht passt, und dass er sehr wohl bedrohlich wirken kann. Das belegt er selber mit den Zitaten aus den Akten "G._____, das Schwein, … der Sauhund" - "B._____ ruft wütend, …" (act. 2 S. 6), und in der Eingabe an die Verwaltungskommission vom 30. Oktober 2013 gibt er zu, dass er "die Polizei vor dem Gerichtssaal durch Bespucken provoziert" hat, dass er den Gegenanwalt im Korridor "mit einem lauten 'Buh!' zu Tode erschreckt[e]", und dass er nach der Verhandlung an einem Fahrzeug der Gegenpartei die Luft aus dem Reifen liess (act. VK-act. 11 S. 22). Zum Schutz des Gerichts und der Gegenpartei ist es also sehr wohl nicht nur vertretbar, sondern geradezu geboten, polizeiliche Hilfe in An- spruch zu nehmen. Mit einem solchen Parteivertreter eine ruhige und zielgerichte- te Einvernahme zu führen, ist schon fast unmöglich, und es wäre daher, selbst wenn die Frage zu prüfen wäre, dem die Verhandlung führenden Richter ein sehr weites Spektrum an Reaktionen zuzugestehen, bevor er gestützt darauf als be- fangen betrachtet werden könnte.

e) Unter dem Titel "Zweifel an der Rechtsmässigkeit des Verfahrensaus- schlusses" spielt die Beschwerde auf den Umstand an, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2013 von weiteren mündlichen Verhandlun- gen in den Erbteilungs-Prozessen seiner Frau ausgeschlossen wurde. Auch das trug er der Verwaltungskommission nicht in zulässiger Form vor, und es kann da- her nicht Gegenstand der heutigen Beschwerde bilden. Nur der Vollständigkeit halber mag darauf hingewiesen werden, dass die dagegen ergriffenen Rechtsmit- tel ans Obergericht und ans Bundesgericht nicht erfolgreich waren (BGer 5A_41/2014 vom 24. März 2014).

f) Die Beschwerde ist damit abzuweisen, so weit darauf eingetreten wer- den kann.

E. 3a Die Beschwerdeführerin äussert vorweg "Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses". Der Entscheid des Kas- sationsgerichtes, auf den sie sich bezieht, datiert vor dem Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung und kann daher unerörtert bleiben. Im Übri- gen wurde die Frage in der Präsidialverfügung vom 18. März 2014 behandelt (act. 6); es kann darauf verwiesen werden.

E. 3b Die Beschwerdeführerin äussert "Zweifel an der Ungebührlichkeit der Stellungnahme vom 30. Oktober 2013" und "Zweifel an der Unbeachtlichkeit" die- ser Stellungnahme. Das hängt damit zusammen, dass der Entscheid der Verwal- tungskommission diese Eingabe als ungebührlich im Sinne von § 131 GVG/ZH nicht berücksichtigte (so der angefochtene Beschluss, E. III). Die Beschwerde sucht nachzuweisen, der Vorwurf der Ungebührlichkeit tref- fe nicht zu. Die fragliche Eingabe referiert zwar in weiten Teilen den Prozessver- lauf, was für die Frage der Ablehnung eines Richters von Bedeutung sein kann. Die Verwaltungskommission hat aber zutreffend erwogen, die immer wieder ein- gestreuten Beleidigungen machten das Papier ungebührlich im Sinne von § 131

- 4 - GVG/ZH. Jedes Mitglied eines Gerichtes darf kritisiert werden. Die Kritik muss aber sachlich bleiben und darf nicht Selbstzweck sein. So haben die juristischen Fähigkeiten des in der fraglichen Eingabe als "völlig überfordert" abqualifizierten … [Funktion von F._____] mit der verlangten Ablehnung des Gerichtsvorsitzen- den D._____ nichts zu tun. Und wenn die Prozessleitung und Prozessbehandlung durch D._____ kritisiert werden soll, bedarf das nicht der Beleidigungen "dilettan- tische Trölerei und Ignoranz", "Gipfel juristischer Verblödung" oder "begrenzte geistige Leistungsfähigkeit". Die Verwaltungskommission durfte auch davon absehen, die ungebührliche Eingabe nach § 131 Abs. 2 GVG/ZH zur Verbesserung zurückzuweisen. Treu und Glauben gilt auch im alten Prozessrecht (§ 50 Abs. 1 ZPO/ ZH), und dem Vertre- ter der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass Beleidigungen in gerichtlichen Ein- gaben unzulässig sind (von den im angefochtenen Entscheid referierten Urteilen sei hier nur auf BGer 5A_355/2008 vom 6. Oktober 2008 hingewiesen). Der Be- schwerdeführerin ist das offenbar durchaus geläufig. Sie besteht darauf, unge- bührliche Eingaben seien zur Verbesserung zurückzuweisen und schreibt, "frustrierte Richter (in Zürich und Lausanne) wollten das nicht wahrhaben und wurden in Sachen AB._____ immer wieder zu Rechtsbrechern" (act. 2 S. 3). Das gibt der Rekurskommission nicht Anlass, die Praxis zu ändern. Dabei hat jede In- stanz in diesem Bereich ein weites Ermessen. Wenn dem Vertreter der Be- schwerdeführerin in einem anderen Fall eine Eingabe zur Verbesserung zurück- gegeben wurde (er zitiert eine Verfügung der Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 13. November 2013 in der Sache RB130052), hat das nicht zur Folge, dass er dieses Vorgehen auch im vorliegenden Fall beanspruchen könnte.

E. 3c Die Beschwerde artikuliert "Zweifel an der EMRK-Konformität des Pro- zessverlaufs" (act. 2 S. 4 f.). Der Verwaltungskommission lagen diese Behaup- tungen nicht in zulässiger Form vor (VK-act. 3 und 4). Da in der Beschwerde No- ven ausgeschlossen sind (Art. 326 ZPO), ist auf den Punkt nicht weiter einzuge- hen.

E. 3d Das Gleiche wie soeben gilt für die Abschnitte "Zweifel an der Ange- messenheit des Polizeiaufgebots" und "Zweifel an der unparteiischen Befragung

- 5 - der Partei C._____" (act. 2 S. 5). Hier mag lediglich angefügt werden, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin notorisch unbeherrscht und ausfällig reagiert, wenn ihm etwas nicht passt, und dass er sehr wohl bedrohlich wirken kann. Das belegt er selber mit den Zitaten aus den Akten "G._____, das Schwein, … der Sauhund" - "B._____ ruft wütend, …" (act. 2 S. 6), und in der Eingabe an die Verwaltungskommission vom 30. Oktober 2013 gibt er zu, dass er "die Polizei vor dem Gerichtssaal durch Bespucken provoziert" hat, dass er den Gegenanwalt im Korridor "mit einem lauten 'Buh!' zu Tode erschreckt[e]", und dass er nach der Verhandlung an einem Fahrzeug der Gegenpartei die Luft aus dem Reifen liess (act. VK-act. 11 S. 22). Zum Schutz des Gerichts und der Gegenpartei ist es also sehr wohl nicht nur vertretbar, sondern geradezu geboten, polizeiliche Hilfe in An- spruch zu nehmen. Mit einem solchen Parteivertreter eine ruhige und zielgerichte- te Einvernahme zu führen, ist schon fast unmöglich, und es wäre daher, selbst wenn die Frage zu prüfen wäre, dem die Verhandlung führenden Richter ein sehr weites Spektrum an Reaktionen zuzugestehen, bevor er gestützt darauf als be- fangen betrachtet werden könnte.

E. 3e Unter dem Titel "Zweifel an der Rechtsmässigkeit des Verfahrensaus- schlusses" spielt die Beschwerde auf den Umstand an, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2013 von weiteren mündlichen Verhandlun- gen in den Erbteilungs-Prozessen seiner Frau ausgeschlossen wurde. Auch das trug er der Verwaltungskommission nicht in zulässiger Form vor, und es kann da- her nicht Gegenstand der heutigen Beschwerde bilden. Nur der Vollständigkeit halber mag darauf hingewiesen werden, dass die dagegen ergriffenen Rechtsmit- tel ans Obergericht und ans Bundesgericht nicht erfolgreich waren (BGer 5A_41/2014 vom 24. März 2014).

E. 3f Die Beschwerde ist damit abzuweisen, so weit darauf eingetreten wer- den kann.

E. 4 Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Die Entscheidgebühr ist im Rahmen von § 9 GebV OG (Fr. 100.-- bis Fr. 7'000.--) auf Fr. 1'500.-- festzusetzen.

- 6 - Der Beschwerdegegnerin entstand im Verfahren der Rekurskommission kein zu einer Entschädigung berechtigender Aufwand. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, so weit darauf eingetreten wird.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt, der Beschwerdeführe- rin auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss bezogen.
  3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift act. 2), an die Verwaltungskom- mission (unter Beilage ihrer Akten) und an … [Funktion] D._____, c/o Be- zirksgericht E._____, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der beiden Verfahren in der Sache wurde im Beschwerdeverfahren nicht beziffert. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Weil versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Geschäfts-Nr.: KD140002-O/U Mitwirkend: die Oberrichterinnen und Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsit- zender, lic. iur. A. Katzenstein, Dr. M. Schaffitz, Dr. P. Martin und Dr. H. Kneubühler Dienst sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil. Urteil vom 12. Mai 2014 in Sachen A._____, Gesuchstellerin, Beklagte 2 und Beschwerdeführerin vertreten durch B._____ gegen C._____, Gesuchsgegnerin, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Ablehnung von Bezirksrichter D._____ in den Verfahren CP070001 und CP070002 Beschwerde gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 25. Februar 2014; Proz. VV130009

- 2 - Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin ist Partei in zwei Erbteilungsprozessen vor Bezirksgericht E._____. Sie lässt sich dort von ihrem Ehemann B._____ vertre- ten. Dieser hat seinerseits einen Anwalt mandatiert, welcher im vorliegenden Ver- fahren aber nicht auftritt. Am 9. und 11. Juli 2013 verlangte die Beschwerdeführerin den Ausstand des Vorsitzenden in den beiden Prozessen, … [Funktion] D._____. Da die Prozesse in der Sache gestützt auf Art. 404 Abs. 1 ZPO noch nach dem alten und im Übrigen aufgehobenen kantonalen Prozessrecht geführt werden, überwies der Abgelehnte die Frage der Verwaltungskommission des Obergerichts (§ 101 Abs. 1 GVG/ZH; § 18 lit. k Ziff. 1 OrgV OG LS 212.51). Die Verwaltungskommission vereinigte die beiden Verfahren und wies die Ablehnungsbegehren am 25. Februar 2014 ab (der Beschwerdeführerin zugestellt am 27. Februar 2014). Dagegen richtet sich die heute zu behandelnde (am Mon- tag 10. März 2014 und damit rechtzeitig zur Post gegebene) Beschwerde. Es wird beantragt, den Beschluss der Verwaltungskommission aufzuheben und die Sache zur neuen Behandlung unter Einbezug der Eingabe vom 30. Oktober 2013 an die Verwaltungskommission zurückzuweisen, eventuell sei das Ablehnungsbegehren durch die Rekurskommission direkt gutzuheissen (act. 2 S. 7 am Ende).

2. Nach Eingang der Beschwerde wurden zunächst die Vorakten beige- zogen, und mit Verfügung vom 18. März 2014 setzte der Vorsitzende der Be- schwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 6). Innert der später angesetzten Nachfrist (act. 14) wurde der Vorschuss geleistet (act. 16). Am 19. März 2014 erklärte Oberrichter F._____, dass er sich aufgrund früherer Vorfälle mit dem Vertreter der Beschwerdeführerin befangen fühle (act. 7). Das wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht. Sie reagierten darauf nicht, sodass der Ausstand als unbestritten gelten kann. Oberrichter F._____ wird daher heute durch das nach Amtsalter nächste Mitglied des Obergerichts ersetzt (§ 19 Abs. 4 OrgVO / OG).

- 3 - Der Vertreter der Beschwerdeführerin empfand die Verfügung vom 18. März 2014 als so grob mangelhaft, dass er sich an das Gesamt-Obergericht wendete mit den Begehren, dem Vorsitzenden ein "Sonder-Setting" zu verordnen mit "Dummheitsorgien als ambulante Massnahme", ferner sei "die in die Hose gegan- gene Verfügung" in verbesserter Form nochmals zuzustellen, "verbunden mit ei- ner förmlichen Entschuldigung des Fehlbaren" (act. 11). Der Entscheid der Auf- sichtsbehörde steht noch aus. Da einer Aufsichtsbeschwerde keine aufschieben- de Wirkung zukommt, hat das auf die Behandlung der Beschwerde durch die Re- kurskommission keinen Einfluss.

3. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Praxis lei- tet daraus ab, dass die Rechtsmittelinstanz nur die geltend gemachten Punkte prüft (für die Berufung BGE 138 III 374, E. 4.3.1, es gilt ebenso für die Beschwer- de). In diesem Sinn sind die einzelnen Abschnitte der Beschwerdeschrift zu be- handeln.

a) Die Beschwerdeführerin äussert vorweg "Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses". Der Entscheid des Kas- sationsgerichtes, auf den sie sich bezieht, datiert vor dem Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung und kann daher unerörtert bleiben. Im Übri- gen wurde die Frage in der Präsidialverfügung vom 18. März 2014 behandelt (act. 6); es kann darauf verwiesen werden.

b) Die Beschwerdeführerin äussert "Zweifel an der Ungebührlichkeit der Stellungnahme vom 30. Oktober 2013" und "Zweifel an der Unbeachtlichkeit" die- ser Stellungnahme. Das hängt damit zusammen, dass der Entscheid der Verwal- tungskommission diese Eingabe als ungebührlich im Sinne von § 131 GVG/ZH nicht berücksichtigte (so der angefochtene Beschluss, E. III). Die Beschwerde sucht nachzuweisen, der Vorwurf der Ungebührlichkeit tref- fe nicht zu. Die fragliche Eingabe referiert zwar in weiten Teilen den Prozessver- lauf, was für die Frage der Ablehnung eines Richters von Bedeutung sein kann. Die Verwaltungskommission hat aber zutreffend erwogen, die immer wieder ein- gestreuten Beleidigungen machten das Papier ungebührlich im Sinne von § 131

- 4 - GVG/ZH. Jedes Mitglied eines Gerichtes darf kritisiert werden. Die Kritik muss aber sachlich bleiben und darf nicht Selbstzweck sein. So haben die juristischen Fähigkeiten des in der fraglichen Eingabe als "völlig überfordert" abqualifizierten … [Funktion von F._____] mit der verlangten Ablehnung des Gerichtsvorsitzen- den D._____ nichts zu tun. Und wenn die Prozessleitung und Prozessbehandlung durch D._____ kritisiert werden soll, bedarf das nicht der Beleidigungen "dilettan- tische Trölerei und Ignoranz", "Gipfel juristischer Verblödung" oder "begrenzte geistige Leistungsfähigkeit". Die Verwaltungskommission durfte auch davon absehen, die ungebührliche Eingabe nach § 131 Abs. 2 GVG/ZH zur Verbesserung zurückzuweisen. Treu und Glauben gilt auch im alten Prozessrecht (§ 50 Abs. 1 ZPO/ ZH), und dem Vertre- ter der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass Beleidigungen in gerichtlichen Ein- gaben unzulässig sind (von den im angefochtenen Entscheid referierten Urteilen sei hier nur auf BGer 5A_355/2008 vom 6. Oktober 2008 hingewiesen). Der Be- schwerdeführerin ist das offenbar durchaus geläufig. Sie besteht darauf, unge- bührliche Eingaben seien zur Verbesserung zurückzuweisen und schreibt, "frustrierte Richter (in Zürich und Lausanne) wollten das nicht wahrhaben und wurden in Sachen AB._____ immer wieder zu Rechtsbrechern" (act. 2 S. 3). Das gibt der Rekurskommission nicht Anlass, die Praxis zu ändern. Dabei hat jede In- stanz in diesem Bereich ein weites Ermessen. Wenn dem Vertreter der Be- schwerdeführerin in einem anderen Fall eine Eingabe zur Verbesserung zurück- gegeben wurde (er zitiert eine Verfügung der Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 13. November 2013 in der Sache RB130052), hat das nicht zur Folge, dass er dieses Vorgehen auch im vorliegenden Fall beanspruchen könnte.

c) Die Beschwerde artikuliert "Zweifel an der EMRK-Konformität des Pro- zessverlaufs" (act. 2 S. 4 f.). Der Verwaltungskommission lagen diese Behaup- tungen nicht in zulässiger Form vor (VK-act. 3 und 4). Da in der Beschwerde No- ven ausgeschlossen sind (Art. 326 ZPO), ist auf den Punkt nicht weiter einzuge- hen.

d) Das Gleiche wie soeben gilt für die Abschnitte "Zweifel an der Ange- messenheit des Polizeiaufgebots" und "Zweifel an der unparteiischen Befragung

- 5 - der Partei C._____" (act. 2 S. 5). Hier mag lediglich angefügt werden, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin notorisch unbeherrscht und ausfällig reagiert, wenn ihm etwas nicht passt, und dass er sehr wohl bedrohlich wirken kann. Das belegt er selber mit den Zitaten aus den Akten "G._____, das Schwein, … der Sauhund" - "B._____ ruft wütend, …" (act. 2 S. 6), und in der Eingabe an die Verwaltungskommission vom 30. Oktober 2013 gibt er zu, dass er "die Polizei vor dem Gerichtssaal durch Bespucken provoziert" hat, dass er den Gegenanwalt im Korridor "mit einem lauten 'Buh!' zu Tode erschreckt[e]", und dass er nach der Verhandlung an einem Fahrzeug der Gegenpartei die Luft aus dem Reifen liess (act. VK-act. 11 S. 22). Zum Schutz des Gerichts und der Gegenpartei ist es also sehr wohl nicht nur vertretbar, sondern geradezu geboten, polizeiliche Hilfe in An- spruch zu nehmen. Mit einem solchen Parteivertreter eine ruhige und zielgerichte- te Einvernahme zu führen, ist schon fast unmöglich, und es wäre daher, selbst wenn die Frage zu prüfen wäre, dem die Verhandlung führenden Richter ein sehr weites Spektrum an Reaktionen zuzugestehen, bevor er gestützt darauf als be- fangen betrachtet werden könnte.

e) Unter dem Titel "Zweifel an der Rechtsmässigkeit des Verfahrensaus- schlusses" spielt die Beschwerde auf den Umstand an, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2013 von weiteren mündlichen Verhandlun- gen in den Erbteilungs-Prozessen seiner Frau ausgeschlossen wurde. Auch das trug er der Verwaltungskommission nicht in zulässiger Form vor, und es kann da- her nicht Gegenstand der heutigen Beschwerde bilden. Nur der Vollständigkeit halber mag darauf hingewiesen werden, dass die dagegen ergriffenen Rechtsmit- tel ans Obergericht und ans Bundesgericht nicht erfolgreich waren (BGer 5A_41/2014 vom 24. März 2014).

f) Die Beschwerde ist damit abzuweisen, so weit darauf eingetreten wer- den kann.

4. Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Die Entscheidgebühr ist im Rahmen von § 9 GebV OG (Fr. 100.-- bis Fr. 7'000.--) auf Fr. 1'500.-- festzusetzen.

- 6 - Der Beschwerdegegnerin entstand im Verfahren der Rekurskommission kein zu einer Entschädigung berechtigender Aufwand. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, so weit darauf eingetreten wird.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt, der Beschwerdeführe- rin auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss bezogen.

3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift act. 2), an die Verwaltungskom- mission (unter Beilage ihrer Akten) und an … [Funktion] D._____, c/o Be- zirksgericht E._____, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der beiden Verfahren in der Sache wurde im Beschwerdeverfahren nicht beziffert. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Weil versandt am: