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5A_41/2014

Ausschluss als Parteivertreter,

Bundesgericht · 2014-03-24 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Beschwerdeverfahren 5A_41/2014 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

E. 3 Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren 5A_41/2014 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht A.________ schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_41/2014

Verfügung vom 24. März 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich .

Gegenstand

Ausschluss als Parteivertreter,

Als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene Eingabe gegen das Urteil vom 28. November 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht:

in die (als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe (bundesgerichtliches Verfahren 5A_41/2014) gegen das Urteil vom 28. November 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (RB130052-O/U),

in Erwägung:

dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe durch Vermerk auf dem Einzahlungsformular (im Verfahren 5A_42/2014) zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten ( Art. 32 Abs. 2 BGG ) abzuschreiben ist ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP ) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP , Art. 66 Abs. 1 BGG ),

verfügt der Präsident:

1.

Das Beschwerdeverfahren 5A_41/2014 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann