Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Beschwerdeverfahren 5A_41/2014 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
E. 3 Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht A.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren 5A_41/2014 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht A.________ schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_41/2014
Verfügung vom 24. März 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich .
Gegenstand
Ausschluss als Parteivertreter,
Als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene Eingabe gegen das Urteil vom 28. November 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht:
in die (als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe (bundesgerichtliches Verfahren 5A_41/2014) gegen das Urteil vom 28. November 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (RB130052-O/U),
in Erwägung:
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe durch Vermerk auf dem Einzahlungsformular (im Verfahren 5A_42/2014) zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten ( Art. 32 Abs. 2 BGG ) abzuschreiben ist ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP ) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP , Art. 66 Abs. 1 BGG ),
verfügt der Präsident:
1.
Das Beschwerdeverfahren 5A_41/2014 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht A.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann