Sachverhalt
zu schliessen, liegt Beweiswürdigung vor (vgl. BGE 117 II 256, E. 2/b; vgl. auch SCHWERI, a.a.O., N 649), welche vom Kassationsgericht auf Willkür geprüft wer- den kann.
c) Die Frage, ob und inwieweit im Rahmen der angefochtenen Feststellung eine allgemeingültige Erkenntnis mit einem entsprechend hohen Abstraktionsgrad eine Rolle spielte, ist nicht einfach zu beantworten. Sie braucht aber auch nicht entschieden zu werden, da auf die Rüge bzw. den betreffenden Beschwerdepunkt aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden kann. In der Beschwerde er- folgt keine Auseinandersetzung mit sämtlichen im fraglichen Kontext von der Vo- rinstanz angeführten entscheidrelevanten Erwägungen (vgl. KG act. 15/2 S. 374- 377). Unberücksichtigt bleibt insbesondere, dass die Vorinstanz im Rahmen der fraglichen Erwägung an eine Anfrage des Beschwerdeführers 2 bei N. anlässlich des aufgezeichneten Telefongesprächs anknüpfte (vgl. KG act. 15/2 S. 375) und darüber hinaus die geäusserten Entlastungsbehauptungen des Beschwerdefüh- rers 2 als nicht überzeugend verwarf (vgl. KG act. 15/2 S. 375). Damit kann mit
- 32 - Blick auf die Begründungsanforderungen - selbst wenn man von der Zulässigkeit der Rüge unter dem Gesichtspunkt von § 430b Abs. 1 StPO ausginge - auf die Beschwerde in diesem Punkt ohnehin nicht eingetreten werden.
11. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 2 keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermochte. Dies führt zur Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf eingetreten werden konnte. D. Ausgangsgemäss haben die jeweils in ihren Kassationsverfahren unterlege- nen Beschwerdeführer 1 und 2 die Kosten des (vereinigten) Kassationsverfahrens je zur Hälfte zu tragen. Darüber hinaus werden ihnen die Kosten ihrer jeweiligen amtlichen Verteidigung auferlegt (vgl. § 396a StPO). Da die Beschwerdegegner 2- 9 auf die Stellung eines Antrages zur Sache in beiden Verfahren verzichteten (vgl. KG act. 14 und act. 15/11), gelten sie nicht als obsiegende Partei im Sinne von § 396a StPO. Von der Zusprechung einer Prozessentschädigung für die ihnen im Kassationsverfahren entstanden Kosten und Umtriebe ist daher abzusehen. Das Gleiche gilt für die übrigen Beschwerdegegner 10-12 im Verfahren AC040028, welche sich innert Frist nicht vernehmen liessen (vgl. E. B/I/3). Das Gericht beschliesst:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 11 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 2 keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermochte. Dies führt zur Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf eingetreten werden konnte. D. Ausgangsgemäss haben die jeweils in ihren Kassationsverfahren unterlege- nen Beschwerdeführer 1 und 2 die Kosten des (vereinigten) Kassationsverfahrens je zur Hälfte zu tragen. Darüber hinaus werden ihnen die Kosten ihrer jeweiligen amtlichen Verteidigung auferlegt (vgl. § 396a StPO). Da die Beschwerdegegner 2- 9 auf die Stellung eines Antrages zur Sache in beiden Verfahren verzichteten (vgl. KG act. 14 und act. 15/11), gelten sie nicht als obsiegende Partei im Sinne von § 396a StPO. Von der Zusprechung einer Prozessentschädigung für die ihnen im Kassationsverfahren entstanden Kosten und Umtriebe ist daher abzusehen. Das Gleiche gilt für die übrigen Beschwerdegegner 10-12 im Verfahren AC040028, welche sich innert Frist nicht vernehmen liessen (vgl. E. B/I/3). Das Gericht beschliesst:
Dispositiv
- Die Verfahren Kass.-Nr. AC040028 und AC04029 werden vereinigt, unter Kass.-Nr. AC040028 weitergeführt und das Verfahren AC040029 als durch Vereinigung erledigt abgeschrieben. - 33 -
- Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die Gerichtsgebühr für das vereinigte Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 959.-- Schreibgebühren, Fr. 684.-- Zustellgebühren und Porti.
- Die Kosten des vereinigten Kassationsverfahrens werden den Beschwerde- führern 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt. Jedem Beschwerdeführer werden überdies die Kosten seiner amtlichen Verteidigung auferlegt.
- Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Geschworenengericht des Kan- tons Zürich, das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewäh- rungs- und Vollzugsdienste, das Migrationsamt des Kantons Zürich, die Ge- schädigten A.M. und V.E., das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern, das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Sprengstoff und Pyro- technik, 3003 Bern und an das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040028U d.v. AC040029U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 2. November 2004 in Sachen X., z.Zt. Kantonale Strafanstalt Pöschwies, Roosstrasse 49, Postfach 3134, 8105 Regensdorf, ohne bestimmten Wohnsitz in der Schweiz, Angeklagter und Beschwerdeführer 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marc-Antoine Kämpfen, Eberle Kämpfen Bösiger Theiler, Gerechtigkeitsgasse 23, 8002 Zürich sowie Y., Angeklagter und Beschwerdeführer 2 amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dr. iur. Urs Oswald, Bahnhofstr. 1, Postfach 31, 5330 Zurzach gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Anklägerin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Ulrich Weder
2. K.S.,
3. B.S.,
4. F.S.,
5. L.S.,
6. S.S.,
7. C.S.
8. A.S.
- 2 -
9. A.R. Geschädigte und Beschwerdegegner 2 - 9 2 - 9 Zustelladresse: c/o RA Dr. iur. Markus Hug, c/o Gamma Hug Christe Stehli, Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach,
10. D.F., Geschädigter und Beschwerdegegner 10
11. B.F. Geschädigte und Beschwerdegegnerin 11
12. A.T. Geschädigte und Beschwerdegegnerin 12 2 - 9 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Hug, Gamma Hug Christe Stehli, Bahnstr. 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach 12 vertreten durch: Hanspeter Schmid, Bertiswilstrasse, 6023 Rothenburg, betreffend Geiselnahme etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2002 (WG020002/U) Das Gericht hat in Erwägung gezogen: A.
- 3 - In den Verfahren Kass.-Nr. AC040028 und AC040029 wird das Urteil des Geschworenengerichts vom 29. November 2002 betreffend Geiselnahme etc. an- gefochten. Die beiden Kassationsverfahren sind daher zu vereinigen und unter Kass.-Nr. AC040028 weiterzuführen. Das Verfahren AC040029 ist als durch Ver- einigung erledigt abzuschreiben. (Die Akten des abgeschriebenen Verfahrens AC040029 werden als act. 15 in die Akten des Verfahrens AC040028 aufgenom- men.) B. Nichtigkeitsbeschwerde des (Mit-)Hauptangeklagten X. (Kass.-Nr. AC040028) I .
1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom
30. November 2001 wirft dem Angeklagten X. (nachfolgend als Beschwerdefüh- rer 1 bezeichnet) vor, mehrere schwerwiegende Delikte begangen zu haben (GG HD act. 58). Die verschiedenen Anklagesachverhalte lassen sich wie folgt grob zusammenfassen (vgl. auch die zusammenfassende Kurzübersicht der Anklage- vorwürfe in KG act. 2 S. 40-42): Der Beschwerdeführer 1 habe zusammen mit N. ([Mit-]Hauptangeklagter) nach entsprechenden Rekognoszierungshandlungen aufgrund eines gemeinsa- men Tatentschlusses und mit unterschiedlichem Tatbeitrag am Dienstag, 16. Mai 2000, den 7-jährigen Knaben K.S. am D.-weg in Zürich mit einem gestohlenen Fahrzeug entführt und nach Hellbühl (LU) verschleppt. Dort hätten sie den Jungen bis am Samstag, 20. Mai 2000, festgehalten. Gleichzeitig hätten S. und L. von Ju- goslawien aus mehrere Male vom Vater des Entführten für die Freilassung K. ein Lösegeld von Fr. 1,2 Mio. verlangt. S. und L. hätten auch das Geld vom Kurier in Jugoslawien übernehmen sollen. Am Samstag, 20. Mai 2000, hätten die Beiden N. telefonisch mitgeteilt, dass sie die Geldsumme übernommen hätten. Daraufhin
- 4 - hätten N. und der Beschwerdeführer 1 K. um ca. 7.30 Uhr beim Shopping-Center in Emmenbrücke (LU) frei gelassen (Anklageziffer I/1 S. 5f. [HD]). Weiter habe der Beschwerdeführer 1 wiederum gemeinsam mit N. am Mitt- woch, 3. Mai 2000, kurz nach Mitternacht, im Hotel "Letzi" in Zürich in der Absicht, zu Geld zu kommen, zwei russische Hotelgäste überfallen, wobei ein Opfer durch Schüsse des Beschwerdeführers 1 verletzt worden sei (Anklageziffer V S. 14f. [ND 1]). Der Beschwerdeführer 1 habe sodann am 10. Mai 2000, ca. 22.00 Uhr, zu- sammen mit N. den Shop der AVIA-Tankstelle in Rothenburg (LU) überfallen, wo- bei sie die Verkäuferin und deren Ehemann mit Schusswaffen bedroht und eine Beute von Fr. 7'720.– erlangt hätten (Anklageziffer V S. 15f. [ND 3]). Ebenfalls zusammen mit N. soll der Beschwerdeführer 1 das Metzgerehe- paar St. am 11. Mai 2000 in deren Wohnung in Rothenburg (LU) überfallen ha- ben, wobei die Opfer mit Waffengewalt gezwungen worden seien, Wertgegen- stände, Bargeld, Ausweise, eine Bankkarte und einen Schlüssel herauszugeben (Anklageziffer V S. 16 [ND 4]). Der Beschwerdeführer 1 habe zudem anlässlich der Fahndung am Samstag,
20. Mai 2000, in Emmenbrücke (LU) aus einer Distanz von 7 bis 10 Metern auf zwei Polizeibeamte der Kantonspolizei Zürich geschossen und die Flucht ergrif- fen, obwohl die Beamten "Halt, Polizei" gerufen hätten (Anklageziffer IV S. 11f. [ND 5]). Überdies sei Beschwerdeführer 1 Ende 1999 und Mitte April 2000 trotz be- stehender Landesverweisung in die Schweiz eingereist und habe sich hier bis zu seiner Verhaftung am 20. Mai 2000 aufgehalten (Anklageziffer VI S. 17). Ferner habe der Beschwerdeführer 1 - wie auch N. - anlässlich der Löse- geldentführung (16. bis 20. Mai 2000) in Hellbühl (LU) zwei Handgranaten beses- sen, um diesen Sprengstoff nötigenfalls im Rahmen jener Straftat zu verwenden (Anklageziffer VII S. 17).
- 5 - Schliesslich habe der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Kinds-Entführung und der Überfälle ("Hotel L.", "AVIA-Tankstelle", "Metzgerehepaar St.") über eine Maschinenpistole "Zastava" samt Magazin und Munition verfügt (Anklageziffer VII S. 18).
2. Mit Urteil vom 29. November 2002 sprach das Geschworenengericht den Beschwerdeführer 1 schuldig der Geiselnahme im Sinne von Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB (Anklageziffer I), der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I), des bandenmässigen versuchten und vollendeten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 Abs. 2 sowie teilweise Ziff. 3 Abs. 3 und Ziff. 4 StGB, so- wie teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer V), der ver- suchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer V), des mehrfachen Verweisungsbruchs im Sinne von Art. 291 Abs. 1 StGB (Anklageziffer VI), des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB (Anklage- ziffer VII), des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von dessen Art. 33 Abs. 1 lit. a (Anklageziffer VII). Von den Vorwürfen der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklageziffer IV) und der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer IV) sprach das Geschworenengericht den Beschwerdefüh- rer 1 frei. Die ausgefällte Strafe lautete auf 20 Jahre Zuchthaus (unter Anrechung von 924 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft). Der Beschwerdeführer 1 wurde überdies lebenslänglich des Landes verwiesen. Den Vollzug dieser Neben- strafe schob das Geschworenengericht nicht auf. Weiter verpflichtete dieses den Beschwerdeführer 1 zu Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen an verschie- dene Geschädigte (vgl. KG act. 2 S. 753-757).
3. Gegen das Urteil des Geschworenengerichts liess der Beschwerdefüh- rer 1 rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde anmelden (KG act. 6), welche sein amtlicher Verteidiger innert der von der Vorinstanz angesetzten 60-tägigen Frist begründet hat. Der Beschwerdeführer 1 lässt den (Haupt-)Antrag auf Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids hinsichtlich verschiedener Schuldpunkte stellen (vgl. KG act. 1 S. 3). Mit Eingabe vom 26. April 2004 liess sich das Ge-
- 6 - schworenengericht vernehmen (KG act. 9). Der Beschwerdeführer 1 verzichtete auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung (vgl. KG act. 12). Die Staatsanwalt- schaft (Beschwerdegegnerin 1) verzichtete ausdrücklich auf eine Beschwerde- antwort (KG act. 13) und reichte innert Frist keine Stellungnahme zur Vernehm- lassung der Vorinstanz ein (vgl. KG act. 11/2). Die Geschädigten (Beschwerde- gegner 2-9) verzichteten ausdrücklich auf die Stellung eines Antrages zur Sache und auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz (vgl. KG act. 14). Die übrigen Geschädigten (Beschwerdegegner 10-12) äusserten sich in- nert Frist weder zur Nichtigkeitsbeschwerde noch zur Vernehmlassung der Vorin- stanz (vgl. KG act. 8/4-6 und 11/4-6).
4. Der Beschwerdeführer 1 legte gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Kassationshof des Bundesgerichts auch die eidgenössische Nichtigkeitsbe- schwerde ein (vgl. KG act. 1 S. 5/6). II .
1. Vorab stellt sich die Frage nach der Rechtzeitigkeit der Nichtigkeitsbe- schwerde.
a) Die Vorinstanz hat die Frist zur Begründung der Beschwerde auf 60 Tage angesetzt (vgl. GG Prot. VI S. 19-6). Das Gesetz räumt indessen in § 431 Satz 3 StPO eine Frist von 30 Tagen ein. Bei dieser Frist handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Als solche darf sie nicht abgeändert bzw. verlängert werden und nur in wenigen - hier allerdings nicht gegebenen - Ausnahmefällen erstreckt wer- den (vgl. § 189 Abs. 1 und 2 GVG). Das Vorgehen der Vorinstanz erweist sich angesichts dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung als unzulässig (vgl. auch HAUSER/SCHWERI, Kommentar GVG ZH, Zürich 2002, N 15 vor §§ 189ff. und N 1ff. zu § 189). Daran ändert auch nichts, dass die Frist nach § 431 StPO in derart umfangreichen Fällen der vorliegenden Art für einen - regelmässig mit Arbeit aus- gelasteten zürcherischen Strafverteidiger - zu kurz bemessen sein mag.
b) Die Beschwerde ist trotzdem als rechtzeitig entgegen zu nehmen. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers 1 durfte sich nach dem Grundsatz
- 7 - von Treu und Glauben (in der Form des sogenannten Vertrauensschutzes) auf die Rechtmässigkeit der Fristansetzung durch den Präsidenten der Vorinstanz ver- lassen, mithin davon ausgehen, die Begründungsfrist betrage im vorliegenden Fall tatsächlich 60 Tage (analog ZR 90 Nr. 74 E. 2; HAUSER/SCHWERI, a.a.O., N 5 zu § 189).
2. Der Präsident der urteilenden Instanz kommt nach dem Gesagten selbst bei ausserordentlich umfangreichen Fällen nicht darum herum, die Frist zur Ein- reichung der Beschwerdebegründung in Nachachtung von § 431 Satz 3 StPO auf 30 Tage anzusetzen. Immerhin kann aber in entsprechenden Fällen das Institut der Fristwiederherstellung (§ 199 GVG) Abhilfe schaffen. Dabei liegt es an der Verteidigung, beim Kassationsgericht gegebenenfalls ein Gesuch um Wiederher- stellung der Begründungsfrist zu stellen. Handelt es sich (wie hier) um einen Fall notwendiger Verteidigung (§ 11 Abs. 2 StPO), ist gemäss Praxis des Kassations- gerichts - welche auch die Rechtsprechung zu Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. c EMRK berücksichtigt - die versäumte Frist grundsätzlich wiederherzustellen (vgl. GRAF, Effiziente Verteidigung im Rechtsmittelverfahren, Dargestellt anhand zürcheri- scher Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde, Diss. Zürich 2000, S. 205 m.H.). Denn ein allfälliges Verschulden des Anwalts kann bei notwendiger Verteidigung dem Angeschuldigten (bzw. Verurteilten) grundsätzlich nicht angerechnet werden, ansonsten keine effiziente Verteidigung gegeben wäre (GRAF, a.a.O., S. 205/206 m.H.). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn einem Verteidiger während der Frist die Einreichung der vollständigen Beschwerdebegründung nicht möglich ist. Das Kassationsgericht hat in einem dem vorliegenden vergleichbaren Fall (au- sserordentlicher Umfang von Akten und Urteil) dem betreffenden Beschwerdefüh- rer bzw. Verteidiger die Frist zur Einreichung der vollständigen Beschwerdebe- gründung restituiert (vgl. Kass.-Nr. 2001/016 S, Zwischenbeschluss vom 4. März 2001 in Sachen L. [Leitsatz publiziert in RB 2001 Nr. 7]; vgl. zuletzt auch Kass.- Nr. AC030130, Zwischenbeschluss vom 18. Dezember 2003, in Sachen B.). Eine Wiederherstellung wäre nur dann (ausnahmsweise) zu verweigern, wenn den An- geschuldigten selbst an der Versäumnis ein Verschulden trifft (GRAF, a.a.O., S. 207 m.H.).
- 8 - II I.
1. Der Beschwerdeführer 1 wirft der Vorinstanz hinsichtlich der in den An- klageziffern I/1 (HD) und V (ND 1 und 3) ergangenen Schuldsprüche (Entführung K.'s, Raubüberfälle "Hotel L." und "Tankstelle AVIA") vor, den Grundsatz in dubio pro reo (in seiner Ausgestaltung als Beweiswürdigungs- und Beweislastregel) verletzt sowie aktenwidrige tatsächliche Annahmen getroffen zu haben (vgl. KG act. 1 S. 6, 2. Abschnitt). Damit beruft er sich auf die Nichtigkeitsgründe nach § 430 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 StPO. 2.1 Der Grundsatz in dubio pro reo ist ein Aspekt der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung und ist zugleich Be- weislast- und Beweiswürdigungsregel.
a) Als Beweislastregel besagt er, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Un- schuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm der Beweis misslang (BGE 127 I 38 E. 2a, 120 Ia 31 E. 2c [a.E]; HAUSER/SCHWERi, Strafprozessrecht,
5. Auflage, Basel u.a. 2002, § 54 N 13, mit weiteren Hinweisen; vgl. zuletzt Kass.- Nr. 2002/110 S, Beschluss vom 5. Juni 2003, in Sachen K., E. II/2/1). Ob ein sol- cher Verstoss gegen die Beweislastregel vorliegt, überprüft das Kassationsgericht unter dem Titel "Verletzung gesetzlicher Prozessformen zum Nachteil des Nich- tigkeitskläger" im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO mit freier Kognition.
b) In seiner Ausrichtung als Beweiswürdigungsregel fordert der Grundsatz vom Sachrichter den Freispruch, wenn bei objektiver Betrachtungsweise des Be- weisergebnisses erhebliche oder unüberwindliche Zweifel bestehen bleiben, ob sich der eingeklagte Sachverhalt verwirklichte (BGE 120 Ia 35ff., m.w.H.; SCHMID, a.a.O., N 21 zu § 430 StPO). Bei der Frage, ob die sachrichterliche Beweiswürdi- gung verletzt worden sei, kommt dem Kassationsgericht keine freie, sondern nur
- 9 - eine auf Willkür begrenzte Überprüfungsbefugnis zu (vgl. ZR 102 Nr. 12). Die Be- weiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters ist dann willkürlich und kann aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO mit Erfolg angefochten werden, wenn sie sich als abwegig und schlechthin unvertretbar erweist. 2.2 a) Aktenwidrigkeit im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 5 StPO liegt sodann vor, wenn Bestandteile der Akten, die im Zeitpunkt des fraglichen Entscheides dem Gericht vorlagen, überhaupt nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen wurden und sich deshalb die angefochtene tat- sächliche Feststellung als "blanker Irrtum" erweist. (Bei der willkürlichen tatsächli- chen Annahme wird demgegenüber der Akteninhalt richtig wiedergegeben, aber in falscher bzw. unvertretbarer Weise gewürdigt.)
b) Offensichtlich auf Versehen beruhende tatsächliche Feststellungen der kantonalen Gerichte können auch gestützt auf Art. 277bis Abs. 1 Satz 3 BStP beim Kassationshof des Bundesgerichtes gerügt werden, sofern ein genügender Zusammenhang mit einer in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde aufge- worfenen Rechtsfrage vorliegt (BGE 118 IV 88 E. 2; BGE 121 IV 106 [Pra 85 Nr. 25 E. 2b]; vgl. auch BuGer 6S.734/1999, Urteil vom 10. April 2001, in Sachen K., E. 1d). Auf eine Versehensrüge im umschriebenen Sinne kann daher im kan- tonalen Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 430b Abs. 1 StPO nicht ein- getreten werden (vgl. zum Ganzen auch: SCHWERI, Eidgenössische Nichtigkeits- beschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N 700ff.; REHBERG in ZSR 1975, 2. Halb- band, Der Anfechtungsgrund bei der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassations- hof des Bundesgerichts, S. 376; je mit Beispielen zur Bundesgerichtspraxis; DONATSCH/SCHMID, Kommentar StPO ZH, Zürich 1996, N 25 zu § 430). 2.3 Mit Blick auf die Begründungsanforderungen der Nichtigkeitsbeschwerde ist schliesslich erforderlich, dass sich die beschwerdeführende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen entscheidrelevanten Erwägungen auseinandersetzt und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Be- schwerdeschrift selbst nachweist (vgl. § 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebe- gründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Ent- scheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtig-
- 10 - keitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache des Kassa- tionsgerichts, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten oder gar eines anderen Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Die unange- fochten gebliebenen Entscheidgründe des vorinstanzlichen Sachrichters haben daher im Kassationsverfahren Bestand, und die Kassationsinstanz darf die Tatsa- chenbehauptungen der Beschwerde führenden Partei nicht von sich aus ergän- zen. Wer z.B. die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügen will, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des ange- fochtenen Entscheides aufgrund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; DONATSCH/SCHMID, a.a.O., N 32 zu § 430; VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16ff.). Die Nicht-Ein- haltung der Begründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf entsprechende Beschwerdevorbringen nicht eingetreten werden kann.
3. Vorab sind jene Rügen zu behandeln, welche sich auf den im Haupt- Anklagepunkt (Entführung) ergangenen Schuldspruch beziehen. 3.1 a) Nach dem Dafürhalten der Verteidigung habe die Vorinstanz zu Un- recht den Schluss gezogen, es bestehe kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Haupttäter N. vor der Entführung einmal zusammen mit dem Beschwerdeführer 1 bei der Liegenschaft der Familie S. vorgesprochen habe. Zur Begründung der Rüge wird vorgebracht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer 1 als damali- gen Begleiter von N. gemäss ihrer eigenen Darstellung lediglich nicht ausschlie- ssen können. Indem dies dem Geschworenengericht genügt habe, die damalige Anwesenheit des Beschwerdeführers 1 als erwiesen zu erachten, habe es gegen die Unschuldsvermutung verstossen. Dass gemäss den diesbezüglich befragten Zeuginnen Grösse und Körperbau des damaligen Begleiters von N. mit der Kör- pergrösse des Beschwerdeführers 1 übereinstimmten, stelle keine Identifikation dar. Auch die Vorinstanz selber sei davon ausgegangen, dass insoweit keine zweifelsfreie Identifikation erfolgt sei. Wenn also das Geschworenengericht fest-
- 11 - stelle, der Beschwerdeführer 1 könne als damaliger Begleiter von N. nicht ausge- schlossen werden, dann aber sinngemäss davon ausgehe, er sei damals bei der Vorsprache dabei gewesen, so stelle dies auch eine Verletzung der Beweislastre- gel dar (vgl. KG act. 1 S. 7-8). b)aa) Die Vorinstanz sah es gestützt auf die auf den Seiten 109-111 darge- legten Gründe als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer 1 bei der Vorsprache an der Tür der Liegenschaft der Eltern des entführten Knaben anwesend gewe- sen sei. Sie stützte sich in erster Linie auf die belastenden Aussagen des (Mit-) Hauptangeklagten N. (vgl. KG act. 2 S. 109, letzter Abschnitt und dortige Beleg- stelle sowie S. 110, 1. Abschnitt und dortige Verweise) und entkräftete gleichzeitig die gegenteiligen Angaben des Beschwerdeführers 1. Was die Aussagen der bei- den Zeuginnen betraf, war aufgrund der "klaren Depositionen" von N. für die Vo- rinstanz wesentlich, dass der Beschwerdeführer 1 vor dem Hintergrund dieser Zeugenaussagen nicht ausgeschlossen werden konnte bzw. aus den Beschrei- bungen der Zeuginnen kein unauflösbarer Widerspruch resultierte (vgl. KG act. 2 S. 110, letzter Abschnitt). Beweisbildend - wenn auch bloss im Sinne eines schwachen Indizes - wertete die Vorinstanz, dass die Beschreibungen der Zeu- ginnen der beiden Männer hinsichtlich Statur und Körperbau auf N. und den Be- schwerdeführer 1 hinweisen (vgl. KG act. 2 S. 110, 2. Abschnitt). Auch passte gemäss Darstellung der Vorinstanz die deckungsgleiche Angabe der Zeuginnen betreffend den Grössenunterschied der beiden Männer bestens ins gesamte Be- weisergebnis, und überdies habe - so die Vorinstanz weiter - die eine Zeugin überzeugend darauf hingewiesen, dass zumindest Grösse und Körperbau des Begleiters mit dem (anwesenden) Beschwerdeführer 1 übereinstimmten (vgl. KG act. 2 S. 111, 2. Abschnitt). Ferner legte die Vorinstanz dar, weshalb von den Zeuginnen keine zweifelsfreie Identifikation habe erwartet werden können (vgl. KG act. 2 S. 110/111). Wenn die Verteidigung dagegen einwendet bzw. davon ausgeht, der Vorin- stanz habe es beweismässig "genügt", dass der Beschwerdeführer 1 als Begleiter von N. nicht habe ausgeschlossen werden können, so geht sie nach dem Ge- sagten von einer unzutreffenden Analyse der vorinstanzlichen Beweiswürdigung aus. Wie gezeigt stellte die Vorinstanz hinsichtlich des fraglichen Beweisthemas
- 12 - schwerpunktmässig auf die belastenden Aussagen des (Mit-)Hauptangeklagten N. ab. Da dieser Umstand nicht in die Beschwerdebegründung miteinbezogen wird, scheitert der Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes bereits im Ansatz. bb) Nach dem Gesagten ist auch klar, dass die Vorinstanz den Beweis posi- tiv führte. Eine Verletzung der Beweislastregel liegt nicht vor. Sie - die Vorin- stanz - begründete den Schuldspruch nicht damit, der Beschwerdeführer 1 habe seine Unschuld (d.h. konkret die Nicht-Anwesenheit anlässlich der Vorsprache bei der Liegenschaft) nicht nachgewiesen. Es kann dem angefochtenen Urteil auch nicht (allenfalls sinngemäss) entnommen werden, dass die Vorinstanz von der falschen Meinung ausging, der Beschwerdeführer 1 habe seine Unschuld zu be- weisen, und dass sie ihn verurteilte, weil ihm der Beweis misslungen war. Dass die Vorinstanz die Beweislastregel richtig verstanden und angewendet hat, ergibt sich ferner aus den angeführten allgemeinen Erwägungen zur Beweiswürdigung im einleitenden Teil der Urteilsbegründung (vgl. KG act. 2 S. 53-57). cc) Die Rügen erweisen sich somit als unbegründet, soweit auf die Be- schwerde in diesen Punkten - mangels argumentativer Auseinandersetzung mit sämtlichen entscheidrelevanten Erwägungen (vgl. E. B/III/2/3 vorstehend) - über- haupt eingetreten werden kann. 3.2. a) Der Verteidiger fährt in der Beschwerde fort, das Geschworenenge- richt stütze sich hinsichtlich des Beweisthemas, ob der Beschwerdeführer 1 bei der Entwendung des Tatfahrzeuges dabei gewesen sei, auf frühere Aussagen von N., welche Letzterer später widerrufen habe. Diese Aussagen seien Be- standteil von Einvernahmeprotokollen, die wegen des Unmittelbarkeitsverfahrens dem Gericht nicht hätten vorgelegt werden können. Ein anderer Anhaltspunkt für seine Tatbeteiligung liege insoweit nicht vor. Dies habe auch das Geschworenen- gericht feststellen müssen. So habe es ausgeführt, dass sich seine Anwesenheit am Vortag vor der Ergreifung des Jungen K. mit weiteren Indizien decke, welche aber für sich allein betrachtet keinen tauglichen Beweis abzugeben vermöchten (vgl. KG act. 1 S. 8, 2. Abschnitt). b)aa) Die Vorinstanz hat auf Seite 126 (2. Abschnitt) des Urteils dargelegt, aus welchen Aussagen von N. auf eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers 1
- 13 - bei der Entwendung des Tatfahrzeuges geschlossen werden müsse. Aus der dort als Belegstelle angegebenen Protokollstelle (S. 3-30) erhellt, dass die früheren (bzw. später widerrufenen) belastenden Aussagen des anlässlich der Hauptver- handlung unentschuldigt abwesenden (Mit-)Hauptangeklagten N. durch Verlesen Eingang in das geschworenengerichtliche Verfahren gefunden (vgl. KG act. 2 S. 7 [3. Abschnitt]) und folglich dem Geschworenengericht für die Urteilsfindung vor- gelegen haben. Der Einwand der Verteidigung, diese - die früheren Aussagen N.'s - hätten "wegen des Unmittelbarkeitsverfahrens dem Gericht nicht vorgelegt" werden können, ist unzutreffend. Die Rüge erweist sich in dieser Form, d.h. wört- lich verstanden, somit sogleich als unbegründet bb) Dass sich diese Vorgehensweise der Vorinstanz im Falle des abwesen- den (Mit-)Hauptangeklagten in anderer Hinsicht nicht mit den besonderen Be- stimmungen des geschworenengerichtlichen Verfahrens vereinbaren lässt, macht der Beschwerdeführer 1 nicht - auch nicht sinngemäss - geltend. Eine entspre- chende Rüge hätte denn auch kaum Aussichten auf Erfolg, wie angemerkt wer- den kann. Die Vorinstanz begründete eingehend und überzeugend, weshalb in einem unmittelbaren geschworenengerichtlichen Verfahren gegen vier anwesen- de Mitangeklagte gegen den fünften (unentschuldigt nicht erschienenen) Mitange- klagten N. gleichzeitig und ebenfalls im unmittelbaren Verfahren - soweit praktisch möglich - verhandelt werden müsse (vgl. KG act. 2 S. 4-5, S. 7 [2. Abschnitt] und S. 16-22). cc) Wie gesagt ergibt sich aus den Erwägungen gemäss Seite 126 (2. Ab- schnitt) des Urteils, welche Aussagen von N. für die Vorinstanz hinsichtlich des fraglichen Beweisthemas entscheidrelevant waren. Weshalb diese Aussagen be- weismässig nicht ausreichen sollten, wird in der Beschwerde nicht genügend sub- stantiiert unter Willkürgesichtspunkten dargelegt. Der Hinweis, dass es sich dabei um den einzigen "Anhaltspunkt" handle, reicht nicht aus. Es ist jedenfalls möglich, dass der Sachrichter gestützt auf die als glaubhaft beurteilten Aussagen eines (Mit-)Hauptangeklagten willkürfrei zur Überzeugung gelangt, ein Sachverhalt habe sich in bestimmter Weise abgespielt.
- 14 - Der erwähnte Hinweis ist abgesehen davon auch nicht ganz richtig. Die Vo- rinstanz hat ergänzend im Zusammenhang mit der Entwendung des Tatfahrzeu- ges auf weitere (vorliegend unangefochten gebliebene) Aussagen von N. abge- stellt. Sie verwies auf dessen illustrative Depositionen zu einem vorgängigen Ver- such, ein Fahrzeug ab einem Occasionsplatz zu entwenden, und erwog, dass er auch diesbezüglich den Beschwerdeführer 1 der "stetigen Begleitung" bezichtigt habe (vgl. KG act. 2 S. 126/127). Der weitere Einwand in der Beschwerde, das Geschworenengericht habe feststellen müssen, dass die weiteren Indizien für sich allein betrachtet keinen tauglichen Beweis abzugeben vermöchten, ist unbehelflich. Die Vorinstanz zog die Indizien nur (aber immerhin) ergänzend - neben den belastenden Aussagen des (Mit-)Hauptangeklagten - zur Beweisführung heran, und erwog, dass sie - die Indizien - im fraglichen Zusammenhang (Unmittelbare Tatvorzeit) durchwegs ins Gesamtbild passten (vgl. KG act. 2 S. 127-129). dd) Sämtliche Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, soweit auf die Beschwerde in diesen Punkten - mangels argumentativer Ausein- andersetzung mit sämtlichen entscheidrelevanten Erwägungen (vgl. E. B/III/2/3 vorstehend) - überhaupt eingetreten werden kann. 3.3. Der weiteren Rüge auf Seite 8 (4. Abschnitt) kommt keine eigenständige Bedeutung zu, nachdem der Beschwerdeführer 1 mit keiner der vorstehend be- handelten Rügen durchzudringen vermochte. Darauf braucht nicht weiter einge- gangen zu werden. 3.4 Soweit der Verteidiger die Beweiswürdigung der Vorinstanz hinsichtlich der Beteiligung des Beschwerdeführers 1 am eigentlichen Entführungsakt bean- standet (vgl. KG act. 1 S. 8/9), gilt - mutatis mutandis - das vorstehend unter E. B/III/3/2/b/cc (1. Abschnitt) Gesagte. Auch hier ergibt sich aus den Erwägungen gemäss Seite 125/126 des Urteils, welche Aussagen von N. für die Vorinstanz hinsichtlich des fraglichen Beweisthemas aus welchen Gründen entscheidrelevant waren. Weshalb diese Begründung vor dem Willkürverbot nicht stand halten soll- te, wird in der Beschwerde nicht genügend substantiiert dargetan. Zu wiederholen ist, dass der Sachrichter gestützt auf die als glaubhaft beurteilten Aussagen eines
- 15 - Mitangeklagten zur Überzeugung gelangen kann, ein Sachverhalt habe sich in Tat und Wahrheit so abgespielt. Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. E. B/III/2/3 vorstehend). 3.5. a) Nach Ansicht der Verteidigung stellt die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer 1 habe von den Lösegeldforderungen und Todesdrohun- gen (des [Mit-]Hauptangeklagten N.) Kenntnis gehabt, eine willkürliche Mutma- ssung dar. Weder sei bewiesen, dass er die Medienmeldungen zur Kenntnis ge- nommen habe, noch dass die Forderungen und Drohungen von den Medien wie- dergegeben worden seien, so die Argumentation in der Beschwerde. Auch liege eine Verletzung der Beweislastregel vor, da die Vorinstanz die Kenntnis des Be- schwerdeführers 1 von den erpresserischen Handlungen vermute und sinnge- mäss das Gegenteil - die Unkenntnis des Beschwerdeführers 1 - als nicht bewie- sen erachte (vgl. KG act. 1 S. 9-10 oben). b)aa) Die Vorinstanz wertete die Bestreitungen des Beschwerdeführers 1, von den entsprechenden Lösegeldforderungen und Todesdrohungen keine Kenntnis gehabt zu haben, ausdrücklich als blosse Schutzbehauptung, bzw. sie ging von einer entsprechenden Kenntnis des Beschwerdeführers 1 hinsichtlich dieser Umstände aus (vgl. KG act. 2 S. 405/406). Zu diesem Schluss gelangte sie gestützt auf das erstellte Beweisergebnis, wonach der Beschwerdeführer 1 sich insbesondere nach der erfolgreichen Ergreifung des Knaben wie ein "partner- schaftlich tätiger Komplize" von N. verhalten habe (vgl. KG act. 2 S. 406 bzw. dor- tiger Verweis auf E. 3 [S. 402-405). Weshalb die Vorinstanz vor diesem Hinter- grund die Bestreitungen des Beschwerdeführers 1 nicht als blosse Schutzbe- hauptungen hätte qualifizieren dürfen, bzw. von der entsprechenden Unkenntnis hätte ausgehen müssen, wird in der Beschwerde nicht unter Willkürgesichts- punkten dargelegt. bb) Die Vorinstanz stellte sodann nicht fest, der Beschwerdeführer 1 habe von den fraglichen Informationen (Lösegeldforderungen und Todesdrohungen) über eine bestimmte Berichterstattung im Fernsehen erfahren, wie die Verteidi- gung in der Beschwerde offenbar zu suggerieren versucht. Sie - die Vorinstanz - erwog lediglich, dass die dahingehenden Bestreitungen des Beschwerdeführers 1
- 16 - auch vor dem Hintergrund des (erwiesenermassen erfolgten) Fernsehkonsums während der Entführungswoche nicht überzeugten, zumal die Ergreifung des Knaben K. in verschiedenartigen Medien eine beachtliche Publizität erfahren habe (vgl. KG act. 2 S. 404/405). Insofern beruht die Rüge auf einer unzutreffenden Analyse der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. cc) Ein (vorliegend unangefochten gebliebenes) Indiz dafür, dass der Be- schwerdeführer 1 konkret um die Lösegeldforderung wissen musste, ergibt sich ferner aus den Erwägungen des Geschworenengerichts auf S. 403 des Urteils. Die Vorinstanz zitierte dort eine dahingehende Aussage der Zeugin D.P. ("Er hat gemeint, wenn er das fertig habe, was er jetzt mache, würde er mich mit in die Fe- rien nehmen."). Dass in den Medien von einer Lösgeldforderung im Umfang von Fr. 1,2 Mio. tatsächlich die Rede war, ergibt sich schliesslich (z.B.) aus den Erwä- gungen der Vorinstanz zum Kenntnisstand des Mitangeklagten Y. (Beschwerde- führer 2) (vgl. KG act. 2 S. 338 unten und dortige Belegstellen). dd) Die Willkürrüge erweist sich somit als unbegründet, soweit auf die Be- schwerde in diesem Punkt überhaupt eingetreten werden konnte (vgl. E. B/III/2/3 vorstehend). c)aa) Im Umstand, dass die Vorinstanz nicht von der Unkenntnis des Be- schwerdeführers 1 hinsichtlich der erwähnten Forderungen und Drohungen aus- ging, liegt keine Verletzung der Beweislastregel im umschriebenen Sinne begrün- det (vgl. vorstehend E. B/III/2/1/a). Wie dargelegt hat sie die Bestreitungen des Beschwerdeführers 1 gestützt auf das Beweisergebnis als blosse Schutzbehaup- tungen verworfen, mithin den Beweis hinsichtlich der umstrittenen Kenntnis des Beschwerdeführers 1 positiv geführt. Sie machte dem Beschwerdeführer 1 mit andern Worten nicht zum Vorwurf, den Nachweis seiner Unkenntnis nicht erbracht zu haben. Die Rüge ist unbegründet. bb) Angefügt sei in diesem Zusammenhang, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" auch nicht dazu zwingt, jede entlastende Angabe eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein strikter Beweis vorliegt, als unwiderlegt zu betrachten. So erscheint es prinzipiell als zulässig, wenn im Rahmen einer Ge- samtwürdigung, die auf einer Reihe nachgewiesener belastender Umstände be-
- 17 - ruht, hinsichtlich einzelner (eher untergeordneter) Aspekte nicht der konkrete Nachweis ihrer Verwirklichung bzw. ihrer Nicht-Verwirklichung als notwendig er- achtet wird, sondern der Sachrichter lediglich vermerkt, ein entsprechendes Ent- lastungsargument des Angeklagten erweise sich als unglaubhaft (Kass.-Nr. 94/ 433, Beschluss vom 15. Mai 1995, in Sachen T., E. 5/c, m.H.; vgl. auch TRECHSEL, SJZ 1981, S. 320; vgl. weiter Kass.-Nr. 99/179 S, Beschluss vom 23. Januar 2000, in Sachen R., E. II/6/d). 3.6 Auf den Seiten 10 bis 12 der Beschwerde erhebt der Beschwerdefüh- rer 1 keine Rüge, welche einer Behandlung bedarf: Zum einen geht es lediglich um eine zusammenfassende Darstellung und/oder Wiederholung des bereits Vor- gebrachten (vgl. KG act. 1 S. 10, 2. und 3. Abschnitt; S. 11/12 und S. 12, 2. und
4. Abschnitt), und zum anderen legt der Beschwerdeführer 1 dar, welche Rügen er in diesem Zusammenhang in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts vorbrachte (vgl. KG act. 1 S. 11, 1.-3. Ab- schnitt, und S. 12, 3. Abschnitt).
4. Nach dem Dafürhalten der Verteidigung lasse sich die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers 1 beim Raubüberfall auf zwei russische Autohändler im Hotel "L." anhand der aktenkundigen Indizien entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht rechtsgenügend nachweisen (vgl. KG act. 1 S. 13-16).
a) Wie erwähnt (E. B/III/2/3) bedingt der Nachweis eines Nichtigkeitgrundes, dass sich die Beschwerde führende Partei mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen entscheidrelevanten Erwägungen konkret auseinan- dersetzt. Es genügt nicht, in der Beschwerdeschrift gestützt auf die Akten einfach eine eigene (naturgemäss) gegenteilige Sicht der Dinge aufzuzeigen und derjeni- gen des urteilenden Sachrichters gegenüberzustellen, wie dies in einem (appel- latorischen) Rechtsmittelverfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung möglich wäre. Die an der einleitend zitierten Beschwerdestelle gemachten Aus- führungen erschöpfen sich in einer appellatorischen Kritik im eben umschriebenen Sinne. Der Beschwerdeführer 1 listet zwar immerhin einzelne der vorinstanzlichen Entscheidgründe auf (vgl. KG act. 1 S. 13-14). Die Auflistung ist aber nicht nur unvollständig, sondern auch (sehr) summarisch gehalten. Als solche wird sie der
- 18 - sorgfältigen und differenzierten Betrachtungsweise der Vorinstanz in keiner Weise gerecht (vgl. KG act. 2 S. 515-534). Anstatt sich umfassend mit den vorinstanzli- chen Entscheidgründen auseinander zu setzen, beschränkt sich die Verteidigung auf das Hauptargument, das Geschworenengericht habe nicht hervorgehoben, dass er - der Beschwerdeführer 1 - weder von den Geschädigten noch von ande- ren Personen als Täter identifiziert worden sei (vgl. KG act. 1 S. 14). Dadurch wird nicht nachgewiesen, dass der eingehend begründete Entscheid an einem Nichtig- keitsgrund leidet. Auf die entsprechenden Beschwerdepunkte ist folglich nicht ein- zutreten.
b) Die Vorbringen auf den Seiten 15 bis 16 (oben) laufen sodann der Sache nach auf eine Kritik an der rechtlichen Qualifikation der Sachverhalte durch das Geschworenengericht hinaus: Was in tatsächlicher Hinsicht als erstellt zu gelten hat, um auf das Qualifikationsmerkmal der "Bandenmässigkeit" (im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB) schliessen zu können, stellt eine Rechtsfrage dar, welche das Bundesgericht im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbe- schwerde überprüft (vgl. Art. 269 Abs. 1 BStP). Das Gleiche gilt für den Einwand, dass aufgrund des ärztlichen Berichts über die Verletzungen beim Geschädigten A.M. nicht von "Lebensgefahr" im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB ausgegangen werden könne, und dass Letzterer auch nicht "schwer" im Sinne von Art. 122 StGB verletzt gewesen sei. Auf diese Vorbringen ist daher in Anwendung von § 430b Abs. 1 StPO nicht einzutreten, womit offen bleiben kann, ob die Verteidi- gung die Rüge konkret im kantonalen Beschwerdeverfahren erheben wollte oder lediglich ihre in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen Einwän- de transparent machen wollte.
5. Schliesslich ist auf jene Rügen einzugehen, welche den Raubüberfall "AVIA-Tankstelle" beschlagen (vgl. KG act. 1 S. 16-17). Wie bereits zuvor er- schöpfen sich auch diese Vorbringen indessen in einer appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (vgl. KG act. 2 S. 545-560). Insbesondere bleibt in der Beschwerdebegründung unberücksichtigt, dass die Vorinstanz ein- lässlich dargelegt hat, weshalb sie auf die anfänglich belastenden Aussagen des (Mit-)Hauptangeklagten N. abstelle (vgl. KG act. 2 S. 551-554), und weshalb der Beschwerdeführer 1 aufgrund der leichten Verdunkelung in der unteren Gesichts-
- 19 - hälfte des Täters auf jenem Bild nichts zu seinen Gunsten ableiten könne (vgl. KG act. 2 S. 555). Mithin ist auch auf diese Beschwerdepunkte nicht einzutreten.
6. Weitere Vorbringen, welche hinreichend konkret auf die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes schliessen lassen, können der Beschwerde nicht ent- nommen werden. Abschliessend bleibt daher festzuhalten, dass der Beschwer- deführer 1 keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermochte. Dies führt zur Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden konnte. C. Nichtigkeitsbeschwerde des Mitangeklagten Y. (Kass.-Nr. AC040029) I.
1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom
30. November 2001 wirft dem Angeklagten Y. (nachfolgend Beschwerdeführer 2) im Zusammenhang mit der Entführung K.'s (zusammengefasst) vor, dass er seine (damalige) Liegenschaft R. in H. (LU) weiter zur Verfügung gestellt und das Miet- verhältnis nicht unverzüglich aufgelöst habe, nachdem er bereits am Dienstag,
16. Mai 2000, erfahren habe, dass ein entführtes Kind in seinem Einfamilienhaus im Rahmen einer Lösegeldentführung gefangen gehalten worden sei. Für die Zeit nach der Freilassung K.'s (ab 20. Mai 2000) wird ihm weiter angelastet, zumindest in Kauf genommen zu haben, den (Mit-)Hauptangeklagten (N. und X. [Beschwer- deführer 1]) die Flucht erleichtert bzw. Tatortspuren beseitigt zu haben (vgl. GG HD act. 58 S. 9 [Anklageziffer I/4; HD]; s.a. KG act. 15/2 S. 44-46 und S. 328f.).
2. Das Geschworenengericht sprach den Beschwerdeführer 2 mit Urteil vom
29. November 2002 schuldig der Gehilfenschaft zu Geiselnahme im Sinne von Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 25 StGB und zu versuchter Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 StGB sowie der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 in
- 20 - Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I/4) und bestrafte ihn mit 4 ½ Jahren Zuchthaus (unter Anrechung von 430 Tagen Untersuchungshaft). Der Be- schwerdeführer 2 wurde überdies zu Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen an verschiedene Geschädigte verpflichtet (vgl. KG act. 15/2 S. 754-756).
3. Gegen das Urteil des Geschworenengerichts erhob der Beschwerdefüh- rer 2 durch seinen amtlichen Verteidiger kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, wel- che Letzterer rechtzeitig angemeldet (KG act. 15/4) und innert der von der Vorin- stanz angesetzten 60-tägigen Frist begründet hat mit dem (Haupt-)Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. KG act. 15/1 S. 2). Mit Eingabe vom 26. April 2004 liess sich das Geschworenengericht vernehmen (KG act. 15/ 7). Der Beschwerdeführer 2 reichte innert Frist keine Stellungnahme zur Ver- nehmlassung der Vorinstanz ein (vgl. KG act. 15/9/1). Die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 1) verzichtete ausdrücklich auf eine Beschwerdeantwort (KG act. 15/10) und reichte innert Frist keine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein (vgl. KG act. 15/9/2). Die Geschädigten (Beschwerdegegner 2-
9) verzichteten ausdrücklich auf die Stellung eines Antrages zur Sache und auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz (vgl. KG act. 15/11).
4. Der Beschwerdeführer 2 legte beim Kassationshof des Bundesgerichts keine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ein (vgl. KG act. 15/1 S. 4 oben). II. Die Beschwerde ist - trotz einer angesetzten Beschwerdefrist von 60 Ta gen - auch in diesem Fall als rechtzeitig entgegen zu nehmen (vgl. auch KG act. 15/1 S. 3). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen bei der Behandlung der Beschwerde des Be- schwerdeführers 1 verwiesen werden (vgl. E. B/II). III.
1. Der Beschwerdeführer 2 wirft der Vorinstanz hinsichtlich der gegen ihn ergangenen Schuldsprüche vor, willkürliche tatsächliche Annahmen getroffen und
- 21 - gegen den Grundsatz in dubio pro reo verstossen zu haben (vgl. KG act. 15/1 S. 4). Damit beruft er sich auf den Nichtigkeitsgrund nach § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO.
2. Was das Wesen des Grundsatzes "in dubio pro reo" in seiner Ausrichtung als Beweiswürdigungsregel und die Begründungsanforderungen einer dahinge- henden Rüge anbetrifft, kann ebenfalls auf die entsprechenden Erwägungen bei der Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 verwiesen werden (vgl. E. B/III/2/1 bis 2/3).
3. a) Die Verteidigung bringt vor, die Vorinstanz stelle immer dann auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers 2 ab, wenn er sich selber belastet ha- be. Wenn er jedoch die Vorhaltungen bestritten habe, habe die Vorinstanz an sei- ner allgemeinen Glaubwürdigkeit und an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen grösste Zweifel angebracht. Es sei schlicht willkürlich, so die Verteidigung, "wenn nur dann auf die Aussagen eines Angeklagten abgestellt wird, wenn er Aussagen macht, die die Anklage stützen, der Angeklagte jedoch als gänzlich unglaubwür- dig eingestuft wird, sobald er die Behauptungen der Anklagebehörde bestreitet". Die Glaubwürdigkeit eines Angeklagten müsse gesamthaft beurteilt werden. Es könne nicht angehen, gezielt nur diejenigen Aussagen heranzuziehen, die ihn belasten, seine ihn entlastenden Aussagen dagegen ausnahmslos als unglaub- haft einzustufen (vgl. KG act. 15/1 S. 7).
b) Die Vorinstanz beurteilte die Aussagen des Beschwerdeführers 2 diffe- renzierter, als es die Verteidigung glauben machen will. Dies ergibt sich nur schon aus den einleitenden Erwägungen des Obergerichts zu Wirkung, Aussageverhal- ten und Glaubwürdigkeit der Angeklagten im Allgemeinen bzw. des Beschwerde- führers 2 im Besonderen (vgl. KG act. 15/2 S. 57-61 und S. 84-87). Auch begrün- dete die Vorinstanz, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers 2, mit wel- chen er sich selber belastete, glaubhaft seien (vgl. KG act. 15/2 S. 87 oben bzw. S. 61, 3. Abschnitt). Die pauschal gehaltene Rüge vermag vor dem Hintergrund dieser Erwägungen von vornherein nicht durchzudringen. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf mit Blick auf die Begründungsanforderungen überhaupt eingetreten werden kann.
- 22 -
4. a) Weiter wirft die Verteidigung der Vorinstanz vor, willkürlich davon aus- gegangen zu sein, S.O. habe den Beschwerdeführer 2 insofern gewarnt, als sie befürchtet habe, die (kurzfristigen) Mieter des Hauses würden sich mit einem Verbrechen befassen und das Haus hierfür quasi als Basis verwenden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer 2 somit nicht bereits am Montag unmissverständliche Hinweise dafür gehabt, dass die Mieter irgendein Verbrechen konkret vorbereiten würden (vgl. KG act. 15/1 S. 7-8).
b) Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer 2 bereits am Vor- tag der Entführung (Montag, 15. Mai 2004) von S.O. "gewarnt" worden sei (vgl. KG act. 15/2 S. 336 unten). In welcher Form die Warnung erfolgte und was S.O. ihm dabei ausdrücklich erklärte, legte die Vorinstanz in den Erwägungen auf Sei- ten 122-124 des Urteils dar (vgl. KG act. 15/2 S. 336/337 und dortige in Klammern angebrachte Querverweisungen). Dort findet sich insbesondere folgenden Aussa- ge von S.O.: "Dann habe ich Y. [Beschwerdeführer 2] nochmals angerufen und gefragt, ob er wisse wer da in seinem Haus wohne. Er sagte nein, es seien nur Flüchtlinge. Ich sagte ihm, diese würden mir kriminell vorkommen." Entgegen der Darstellung in der Beschwerde lag somit keine Warnung in dem Sinne vor, als der Beschwerdeführer 2 "bereits am Montag unmissverständliche Hinweise dafür ge- habt [habe], dass seine Mieter irgendein Verbrechen konkret vorbereiten würden" (Unterstreichung durch Kassationsgericht). S.O. äusserte lediglich ihre Bedenken über das kriminell anmutende Gebaren der Mieterschaft. Vor dem Hintergrund dieser Warnung folgerte die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise, der Be- schwerdeführer 2 wirke "generell wenig überzeugend, wenn er im Kontext seiner späteren Wahrnehmungen immer wieder Zweifel oder gar seine eigene Gutgläu- bigkeit ins Feld führt" (vgl. KG act. 15/2 S. 37). Die Verteidigung gibt die mass- geblichen Entscheidgründe der Vorinstanz somit verzerrt wieder, indem sie ihnen eine Bedeutung beimisst, welche im Wortlaut der Urteilsbegründung keine Stütze findet. Der Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes muss daher ebenfalls als von vornherein gescheitert betrachtet werden. Die Rüge ist unbegründet.
5. a) Der Verteidiger bringt in der Beschwerde weiter vor, der Beschwerde- führer 2 habe sich gegenüber dem (Haupt-)Mitangeklagten N. klar dahingehend geäussert, dass er morgen komme, "um das abzuklären, und raus und fertig". Aus
- 23 - dieser Äusserung - so die Verteidigung - müsse unmissverständlich geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer 2 zu diesem Zeitpunkt (Abend des 16. Mai
2000) noch keine, jedenfalls keine gesicherte Kenntnis von der Verbindung seiner Mieterschaft zur Entführung K.'s gehabt habe. Wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte er keinen Anlass gehabt, die Sache noch weiter "abzuklären" (vgl. KG act. 15/1 S. 9). b)aa) Auch hier beruhen die Vorbringen auf einer unzutreffenden und/oder unvollständigen Analyse der vorinstanzlichen Entscheidgründe. Vorab ist auf den feinen Unterschied hinzuweisen, dass die Vorinstanz an der in der Beschwerde zitierten Urteilsstelle ("Seite 339 oben") nicht von einer gesicherten Kenntnis des Beschwerdeführers 2 ausging. Sie erwog nur, dass er im damaligen Zeitpunkt (Abend des 16. Mai 2000) von der wesentlichen Tatsache der Entführung und der Täterschaft der (Haupt-)Mitangeklagten "erfuhr" bzw. davon wusste (vgl. KG act. 15/2 S. 339 oben [1. Abschnitt]); vgl. auch S. 339, 2. Abschnitt [a.A.]; vgl. auch S. 343). Insoweit erweist sich die (Teil-)Rüge als unbegründet. bb) Der Hinweis der Verteidigung auf die Tatsache, dass der Beschwerde- führer 2 anlässlich des fraglichen Telefonats geäussert habe, er komme, "um das abzuklären", ist unbehelflich. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer 2 das Unfassbare nicht wahrhaben wollte (vgl. auch Wortlaut des Inhalts des von der Vorinstanz wiedergegebenen Telefongesprächs auf Seite 338 des Urteils). Wenn er in dieser Situation zum Ausdruck brachte, dass er sich von der Wahrheit der erhaltenen Informationen selber überzeugen wollte, so ist dies verständlich. Es kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass er im Grunde genommen um die Entführung K.'s bzw. dessen Aufenthalt in seinem Haus wusste, musste sich doch für ihn ein entsprechendes Bild aufgrund der konkreten Umstände (eigene Beobachtungen am Entführungstag, Aufklärung seitens des [Mit-]Hauptange- klagten N, Medienberichte am Abend des Entführungstages, telefonische Bestäti- gung des [Mit-]Hauptangeklagten N. [vgl. KG act. 15/2 S. 338-340 oben]) mit aller Deutlichkeit förmlich aufdrängen. Die andere (Teil-)Rüge des Beschwerdeführers 2, er habe in jenem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von der Verbindung seiner Mieterschaft zur Entführung K.'s gehabt, erweist sich somit ebenfalls als unbe- gründet.
- 24 -
6. a) Die Verteidigung hält dafür, der Beschwerdeführer 2 habe entgegen der Darstellung der Vorinstanz die Beobachtung "[...] Ich sah [V.] dort stehen und ich sah, wie er auf der Bauchhöhe etwas zurückschob. [...]" nicht bereits am Dienstag-Nachmittag des 16. Mai 2000, sondern offensichtlich erst am Mittwoch,
17. Mai 2000 gemacht (vgl. KG act. 15/1 S. 10).
b) In der Beschwerde wird nicht unter Hinweis auf die genauen Aktenstellen belegt, dass der Beschwerdeführer 2 die besagte Wahrnehmung entgegen der Darstellung der Vorinstanz erst am 17. Mai 2000 gemacht habe. Aus den in der Urteilsbegründung angegebenen Protokollstellen (vgl. KG act. 15/2 S. 339/440 und dortige Verweise) ergeben sich jedenfalls keine dahingehenden Anhalts- punkte. Im Gegenteil erfolgten die betreffenden Ausführungen des Beschwerde- führers 2 offensichtlich zu den Geschehnissen am Nachmittag des 16. Mai 2000 (vgl. etwa GG Prot. S. 1-59 [insb. 2. und letzter Vorhalt] sowie S. 60.). Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
7. Sodann macht der Verteidiger des Beschwerdeführers 2 geltend, die vor- instanzliche Annahme, er sei aufgrund des Vorzeigens der Waffen in seiner Handlungsfähigkeit nicht blockiert gewesen, beruhe auf willkürlichen tatsächlichen Annahmen (vgl. KG act. 15/1 S. 10-13). 7.1 a) Nach Auffassung der Verteidigung sei die in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung der Vorinstanz, dass keine direkten Drohungen ausge- sprochen worden seien, zwar richtig. Sie - die Vorinstanz - verkenne jedoch, dass bereits das Lagern und das Vorzeigen von Waffen, insbesondere von zwei Split- terhandgranaten, bereits als absolut unmissverständliche Drohung qualifiziert werden müsse. In einem solchen Fall bedürfe es keiner zusätzlichen verbalen Drohung, d.h. es sei zweifelsohne nicht erforderlich, dass der Waffenbesitzer sich noch dahin äussere, er werde die Handgranaten auch einsetzen. Die äusserst massive Drohung ergebe sich aus den Umständen an sich bereits genügend klar und deutlich. Die Feststellung des Geschworenengerichts, es seien keine "direk- ten Drohungen ausgesprochen" worden, erweise sich als willkürlich (vgl. KG act. 15/1 S. 10-11).
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b) Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, wenn sie argumentiert, dass bereits das Lagern und das Vorzeigen von Waffen als "absolut unmissverständli- che Drohung" qualifiziert werden müsse. Der Rahmen, in welchem sich das Vor- zeigen der Waffen zwischen dem Waffenbesitzer und der angesprochenen ("be- drohten") Person abspielt, ist sehr wohl von Bedeutung. Mithin spielt es eine Rol- le, ob der Waffenbesitzer eine direkte Drohung ausgesprochen hat oder nicht. Der Hinweis der Vorinstanz auf die fehlende direkte Drohung erfolgte somit zu Recht. Die Vorinstanz räumte sodann ein, dass der Anblick der Waffen den Beschwer- deführer 2 in Angst und Schrecken versetzen konnte (vgl. KG act. 15/2 S. 341). Weshalb bereits das Vorzeigen der Waffen indessen gerade im vorliegenden Fall darüber hinaus einer direkten Drohung hätte gleich kommen sollen, wird in der Beschwerde nicht weiter aufgezeigt. Die Verteidigung hätte hier die Geschehnisse insbesondere rund um das Vorzeigen der Waffen näher darlegen müssen. So aber kann nicht auf einen Nichtigkeitsgrund in Form willkürlicher Beweiswürdi- gung geschlossen werden. Damit erweist sich die Rüge als unbegründet, soweit (mangels rechtsgenügender Substanzierung) auf die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt eingetreten werden kann. 7.2 a) Die Verteidigung kritisiert den im gleichen Zusammenhang erfolgten Hinweis der Vorinstanz, wonach der psychiatrische Sachverständige im Kontext der vorhandenen Handlungsalternativen zu Recht darauf hingewiesen habe, dass sich der Tatvorwurf beim Beschwerdeführer 2 auch auf dessen Verhalten bezie- he, als die Entführer nicht mehr im Haus gewesen seien. Nach Ansicht der Ver- teidigung lasse die Vorinstanz dabei ausser acht, dass die beiden (Mit-)Haupt- angeklagten auch nach dem Verlassen des Hauses über die Waffen verfügt hät- ten. Er sei somit auch nachher noch unter dem massiven Druck gestanden, dass diese äusserst gefährlichen Waffen zum Einsatz hätten gelangen können (vgl. KG act. 15/1 S. 11-12).
b) Für die Beantwortung der Frage, ob die Handlungsfähigkeit beim Be- schwerdeführer 2 blockiert war oder nicht, ist die Abwesenheit der (Mit-)Haupt- angeklagten von Bedeutung. Der Hinweis der Vorinstanz erweist sich somit als sachgerecht (vgl. KG act. 15/2 S. 341). Indem die Verteidigung in appellatorischer Weise ihre eigene Sicht der Dinge derjenigen des Sachrichters gegenüberstellt,
- 26 - vermag sie die vorinstanzliche Erwägung nicht als willkürlich erscheinen zu las- sen. Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. 7.3 Die weiteren Vorbringen auf Seite 12 der Beschwerde sind ebenfalls ap- pellatorischer Natur. Die Verteidigung zieht gestützt auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer 2 um sich selber sowie um seine Familie Angst gehabt habe, losgelöst von den vorinstanzlichen Entscheidgründen ihre eigenen Rückschlüsse hinsichtlich der Frage der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers 2. Abgese- hen davon übersieht sie dabei auch, dass der Beschwerdeführer 2 (u.a.) gemäss Darstellung der Vorinstanz erklärte: "[...] Ich dachte, ich würde am darauffolgen- den Morgen alles abklären, mit diesen darüber reden und sie überzeugen, das Kind freizulassen. Wenn das nicht geht, sagte ich mir, könnte ich immer noch die Polizei anrufen." (vgl. KG act. 2 S. 342 und dortige Belegstelle [Hervorhebung durch KGer]). Diese Aussage, welche klar gegen die These der blockierten Handlungsfähigkeit spricht, bleibt in der Beschwerde unberücksichtigt. 7.4 Soweit die Verteidigung den Hinweis der Vorinstanz kritisiert, wonach der Beschwerdeführer im Vorfeld des Prozesses längere Ferien in seinem Hei- matland verbracht habe, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. KG act. 15/1 S. 12-13). Zum einen verkennt die Verteidigung, dass die Vorinstanz dabei die vom Beschwerdeführer 2 immer wieder angeführte fortdauernde Angst vor den Hauptangeklagten und deren Organisation anzweifelte (vgl. KG act. 15/2 S. 342). So betrachtet ist das Verhalten des Beschwerdeführers 2 (nach seiner Entlassung bis zum Prozessbeginn) sehr wohl von Bedeutung. Zum anderen sah die Vorinstanz es entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht als erwiesen an, dass es (dort) auch tatsächlich zu Kontakten zu N. gekommen sei (vgl. KG act. 15/2 S. 342). Die Einwände, welche die Verteidigung gestützt auf den zu- sammen mit der Beschwerdebegründung eingereichten Zeitungsartikel vom 8. Juli 2003 (KG act. 15/3/2) vorbringt (vgl. KG act. 15/1 S. 13), laufen auf eine im Kassationsverfahren unzulässige Vervollständigung des Prozessstoffes hinaus (Novenverbot). Im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde kann nur geprüft werden, ob der angefochtene Entscheid aufgrund des vor Vorinstanz ge- gebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund leidet (vgl. etwa VON RE-
- 27 - CHENBERG, a.a.O., S. 17/18). Auf die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Zeitungsartikel kann somit nicht eingetreten werden. 7.5 Nach dem Gesagten beruht die vorinstanzliche Feststellung, von "einer eigentlichen Blockierung der Handlungsfähigkeit" des Beschwerdeführers 2 könne nicht gesprochen werden, nicht auf einer willkürlichen tatsächlichen Annahme. Die Rügen sind unbegründet, soweit auf die entsprechenden Beschwerdepunkte eingetreten werden kann.
8. Weiter hält der Verteidiger des Beschwerdeführers 2 dafür, dass aus dem Telefongespräch vom 20. Mai 2000 entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht der Schluss gezogen werden könne, der Beschwerdeführer 2 habe sich in den Tagen zuvor von den (Mit-)Hauptangeklagten ein Lösegeld versprechen lassen (vgl. KG act. 15/1 S. 14-18). 8.1 Die Vorbringen erschöpfen sich mehrheitlich in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Die Verteidigung geht zwar teilweise auf ein- zelne Entscheidgründe ein, eine eigentliche Auseinandersetzung mit den vor- instanzlichen Erwägungen erfolgt dann aber - wenn überhaupt - nur ansatzweise. Statt dessen tendiert sie dazu, ihre Sicht der Dinge derjenigen des Geschwore- nengerichts gegenüberzustellen. Dadurch wird (wie gesagt) in der Regel kein Nichtigkeitsgrund nachgewiesen. Immerhin drängen sich aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde die nachfolgenden Erwägungen auf. 8.2 a) Die Verteidigung rügt die Feststellung der Vorinstanz, "zu Beginn des Gespräches" habe der Beschwerdeführer 2 geäussert: "Aha, wann werden wir uns dann sehen?", als willkürlich. Zur Begründung führt sie an, die zitierte Frage befände sich nicht am Anfang des Gesprächs, sondern sie sei erst nach einer einleitenden Unterhaltung gestellt worden. Dies sei von Bedeutung, denn die Vo- rinstanz gehe davon aus, die besagte Frage des Beschwerdeführers 2 könne nur dahin verstanden werden, dass es dabei um die Übergabe des Geldes gehen werde. Tatsächlich hätten die Beiden aber zu Beginn des Gesprächs über einen Schlüssel und die Taschen gesprochen. Wenn vorgängig über derartige Themen diskutiert worden sei, sei der Schluss, die Frage nach einem Treffen stehe im Zu-
- 28 - sammenhang mit einem Anteil am Lösegeld, willkürlich, so zumindest sinngemäss die Verteidigung (vgl. KG act. 15/1 S. 15). b)aa) In der Beschwerde wird die angefochtene Entscheidstelle nicht be- zeichnet, was in Anbetracht des Umfanges des Urteils erforderlich wäre (vgl. E. B/III/2/3 vorstehend). Aus dem Kontext ergibt sich indessen hinreichend klar, dass die vorinstanzlichen Erwägungen auf Seite 352 (unter lit. aa) gemeint sein müssen (vgl. KG act. 15/1 S. 16 unten). Auf die Beschwerde ist somit (unter dem Gesichtspunkt der formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung) aus- nahmsweise einzutreten. bb) Die hier interessierende Äusserung des Beschwerdeführers 2 erfolgte
- betrachtet man die Länge des vollständig wiedergegebenen, in die deutsche Sprache übersetzten Gesprächsprotokolls durch die Vorinstanz im angefochtenen Urteil (vgl. KG act. 15/2 S. 345-346) - entgegen der Auffassung in der Beschwer- de durchaus zu Beginn des Gesprächs. Richtig ist dagegen, dass einleitend von einem Schlüssel und von Taschen die Rede war. Weshalb der Beschwerdefüh- rer 2 entgegen der Auffassung der Vorinstanz mit der nachfolgenden Frage ("Aha, wann werden wir uns dann sehen?") an den Schlüssel und/oder die Taschen hätte anknüpfen sollen, wird in der Beschwerde aber nicht näher dargetan, und solches ist aufgrund des Gesprächsverlaufs auch nicht ersichtlich. Erwähnt sei hier lediglich, dass der Beschwerdeführer 2 nach dem anfänglichen kurzen Wort- wechsel über den Schlüssel und die Taschen und vor der hier interessierenden Äusserungen mit einer Frage ("Wo seid ihr?") offensichtlich selber einen Thema- wechsel einleitete, was klar gegen die Argumentation der Verteidigung spricht. 8.3 a) Die Annahme der Vorinstanz, das Kind sei während des Telefonge- sprächs kein Thema gewesen, erweist sich nach Ansicht der Verteidigung eben- falls als willkürlich. So müsse doch aus der Antwort des Gesprächpartners "Wir haben es beendet." zumindest sinngemäss geschlossen werden, dass das Kind frei gelassen worden sei (vgl. KG act. 15/1 S. 15-16).
b) Der Vorinstanz ging es im fraglichen Zusammenhang lediglich darum, dass die beiden Gesprächsteilnehmer nie ausdrücklich oder konkret auf das Kind zu reden kamen, indem z.B. der Beschwerdeführer 2 sich erkundigt hätte, ob K.
- 29 - nach der Freilassung nun in Sicherheit sei. Dass von ihm - K. - allenfalls sinnge- mäss oder implizit die Rede war, schloss auch die Vorinstanz nicht aus (vgl. KG act. 15/2 S. 351 [lit. cc]). 8.4 Der Einsatz eines Autobusses als Transportmittel für einen Bargeldbe- trag erscheint entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. KG act. 15/1 S. 17) nicht als abwegig. Indem die Vorinstanz eine solche Transportmöglichkeit in Erwägung zieht (vgl. KG act. 15/2 S. 352/353 [lit. bb]), verfällt sie jedenfalls nicht in Willkür. 8.5 Soweit sich die Verteidigung daran stört, dass die Vorinstanz die Aussa- gen des Beschwerdeführers 2 im vorliegenden Kontext zu seinen Ungunsten wertete (vgl. etwa KG act. 15/1 S. 16 Mitte und S. 17/18), vermag sie ebenfalls keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. Der Beschwerdeführer 2 war bereit, zum frag- lichen Thema im gerichtlichen Verfahren Aussagen zu machen. Die Aussagen ei- nes Angeschuldigten bzw. Angeklagten können als Beweismittel für und gegen ihn selbst verwendet werden bzw. zur Überzeugungsbildung des Richters beitra- gen. Dabei darf auch beachtet werden, dass der Angeschuldigte häufig am ehe- sten in der Lage ist, sich zu den ihm angelasteten Handlungen zu äussern (vgl. statt vieler: HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, Ba- sel u.a. 2002, § 61 N 2f.; vgl. auch § 11 Abs. 1 und § 151 StPO). 8.6 Weitere Rügen, welche sich nicht bloss in einer hier nicht zu hörenden appellatorischen Kritik erschöpfen, können den Vorbringen zum Thema "Verspre- chenlassen eines Lösegeldanteils" nicht entnommen werden. 8.7 Somit bleibt festzuhalten, dass die Verteidigung keinen Nichtigkeitsgrund dartun konnte. Dies führt zur Abweisung der betreffenden Beschwerdepunkte, soweit darauf (mit Blick auf die Begründungsanforderungen) überhaupt eingetre- ten werden konnte.
9. a) Die Verteidigung weist weiter darauf hin, dass der Beschwerdeführer 2 geltend gemacht habe, er habe nicht einfach vom Haus wegbleiben dürfen, da sonst der Verdacht gegen ihn aufgekommen wäre, "etwas gemacht oder verraten" zu haben. Dagegen interpretiere die Vorinstanz das normale Weiterführen der
- 30 - bisherigen Tätigkeit willkürlich als Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer 2 damit bewusst den Anschein der ordnungsgemässen Nutzung des Hauses er- weckt habe (vgl. KG act. 15/1 S. 18.19).
b) In der Beschwerde erfolgt keine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit den im fraglichen Zusammenhang entscheidrelevanten Erwägungen der Vo- rinstanz. Unberücksichtigt bleibt insbesondere, dass die Vorinstanz die (Entlas- tungs-)Behauptungen vor dem Hintergrund der möglichen Handlungsalternativen nicht als überzeugend beurteilte (vgl. KG act. 15/2 S. 368-369 und S. 437-438 [insb. Ziffer 2.5.3]). Mit Blick auf die Begründungsanforderungen kann somit auf diesen Beschwerdepunkt nicht eingetreten werden. 10.1 Auf die abschliessenden Ausführungen in der Beschwerde zur Phase nach der Freilassung des Knaben K. (vgl. KG act. 15/1 S. 19-21) kann ebenfalls weitgehend nicht eingetreten werden. Der Verteidiger unterlässt es, die ange- fochtene Urteilsstelle zu bezeichnen (vgl. KG act. 15/1 S. 19 und S. 20/21), was hier - entgegen der unter E. III/8/2/b hiervor behandelten Rüge - zu einem Nicht- eintreten führt. Wie gesagt ist es nicht Aufgabe des Kassationsgerichts bzw. das Kassationsgericht darf nicht nach den Grundlagen des geltend gemachten Nich- tigkeitsgrundes suchen (vgl. E. B/III/3/2). 10.2 a) Soweit klar ist, welche Urteilsstelle angefochten wird, bemängelt die Verteidigung die von der Vorinstanz gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung getroffene Feststellung, der Beschwerdeführer 2 habe "von der spurentechni- schen Relevanz des Abfalls, des Geschirrs und der Wäsche" Kenntnis gehabt (vgl. KG act. 15/2 S. 375 [Ziffer 4.3.2 a.A.]). In der Beschwerde wird vorgebracht, es sei unerfindlich, inwiefern sich eine derartige Kenntnis aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergeben soll. Für den "Normalbürger" seien die fraglichen Ge- genstände keinesfalls spurentechnisch wichtige Elemente. Der Beschwerdefüh- rer 2 habe auch nicht davon ausgehen müssen, dass es in seinem Haus zu einer Bluttat gekommen sei und es nun darum gehe, verschmutzte Kleidung, Wäsche etc. beiseite zu schaffen (vgl. KG act. 15/1 S. 20).
b) Nach der Praxis des Kassationsgerichts ist in Anwendung von § 430b Abs. 1 StPO regelmässig auf Rügen nicht einzutreten, die sich auf Schlüsse des
- 31 - Sachrichters beziehen, welche Letzterer gestützt auf sogenannte Erfahrungs- grundsätze (oft charakterisiert durch die Formulierung "nach der allgemeinen Le- benserfahrung" oder "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge") gezogen hat. Sol- che Grundsätze stellen Erkenntnisse dar, die aus anderen Fällen abgeleitet, durch systematische Beobachtung oder experimentell wissenschaftlich ermittelt werden, und als solche eine hohe Wahrscheinlichkeit für sich haben sowie über den konkreten Fall hinaus allgemeingültige Bedeutung beanspruchen. Mithin der Erfahrungsgrundsatz einen solchen Abstraktionsgrad erreicht hat, dass er norma- tiven Charakter bzw. eine Regelfunktion hat. Das Bundesgericht behandelt die Erfahrungsgrundsätze im eben umschriebenen Sinne wie Rechtsgrundsätze und überprüft deren Richtigkeit und Anwendung im konkreten Einzelfall daher im Ver- fahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (RB 2003 Nr. 139; vgl. auch SCHWERI, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N 649 m.H.; vgl. auch BGE 117 II 256, E. 2/b [für das Verfahren der eidgenössi- schen Berufung in Zivilsachen]). Wo der Sachrichter sich demgegenüber bloss auf die allgemeine Lebenserfahrung stützt, um aus den Gesamtumständen des konkreten Falls oder den bewiesenen Indizien auf einen bestimmten Sachverhalt zu schliessen, liegt Beweiswürdigung vor (vgl. BGE 117 II 256, E. 2/b; vgl. auch SCHWERI, a.a.O., N 649), welche vom Kassationsgericht auf Willkür geprüft wer- den kann.
c) Die Frage, ob und inwieweit im Rahmen der angefochtenen Feststellung eine allgemeingültige Erkenntnis mit einem entsprechend hohen Abstraktionsgrad eine Rolle spielte, ist nicht einfach zu beantworten. Sie braucht aber auch nicht entschieden zu werden, da auf die Rüge bzw. den betreffenden Beschwerdepunkt aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden kann. In der Beschwerde er- folgt keine Auseinandersetzung mit sämtlichen im fraglichen Kontext von der Vo- rinstanz angeführten entscheidrelevanten Erwägungen (vgl. KG act. 15/2 S. 374- 377). Unberücksichtigt bleibt insbesondere, dass die Vorinstanz im Rahmen der fraglichen Erwägung an eine Anfrage des Beschwerdeführers 2 bei N. anlässlich des aufgezeichneten Telefongesprächs anknüpfte (vgl. KG act. 15/2 S. 375) und darüber hinaus die geäusserten Entlastungsbehauptungen des Beschwerdefüh- rers 2 als nicht überzeugend verwarf (vgl. KG act. 15/2 S. 375). Damit kann mit
- 32 - Blick auf die Begründungsanforderungen - selbst wenn man von der Zulässigkeit der Rüge unter dem Gesichtspunkt von § 430b Abs. 1 StPO ausginge - auf die Beschwerde in diesem Punkt ohnehin nicht eingetreten werden.
11. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 2 keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermochte. Dies führt zur Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf eingetreten werden konnte. D. Ausgangsgemäss haben die jeweils in ihren Kassationsverfahren unterlege- nen Beschwerdeführer 1 und 2 die Kosten des (vereinigten) Kassationsverfahrens je zur Hälfte zu tragen. Darüber hinaus werden ihnen die Kosten ihrer jeweiligen amtlichen Verteidigung auferlegt (vgl. § 396a StPO). Da die Beschwerdegegner 2- 9 auf die Stellung eines Antrages zur Sache in beiden Verfahren verzichteten (vgl. KG act. 14 und act. 15/11), gelten sie nicht als obsiegende Partei im Sinne von § 396a StPO. Von der Zusprechung einer Prozessentschädigung für die ihnen im Kassationsverfahren entstanden Kosten und Umtriebe ist daher abzusehen. Das Gleiche gilt für die übrigen Beschwerdegegner 10-12 im Verfahren AC040028, welche sich innert Frist nicht vernehmen liessen (vgl. E. B/I/3). Das Gericht beschliesst:
1. Die Verfahren Kass.-Nr. AC040028 und AC04029 werden vereinigt, unter Kass.-Nr. AC040028 weitergeführt und das Verfahren AC040029 als durch Vereinigung erledigt abgeschrieben.
- 33 -
2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4. Die Gerichtsgebühr für das vereinigte Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 959.-- Schreibgebühren, Fr. 684.-- Zustellgebühren und Porti.
5. Die Kosten des vereinigten Kassationsverfahrens werden den Beschwerde- führern 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt. Jedem Beschwerdeführer werden überdies die Kosten seiner amtlichen Verteidigung auferlegt.
6. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Geschworenengericht des Kan- tons Zürich, das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewäh- rungs- und Vollzugsdienste, das Migrationsamt des Kantons Zürich, die Ge- schädigten A.M. und V.E., das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern, das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Sprengstoff und Pyro- technik, 3003 Bern und an das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: