Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Im Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 27. März 2007 machte der Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer (nachfolgend Be- schwerdeführer) Anwaltshonorar im Betrag von EUR x'xxx.xx, Kosten von EUR yy.yy, aufgelaufenen sowie laufenden Zins geltend. Mit Befehl vom 5. Mai 2009 belegte der Arrestrichter des Bezirkes O auf Begehren des Beschwerdefüh- rers sämtliche bestehenden und künftigen Lohnansprüche sowie sonstigen Forde- rungen des Beklagten, Rekursgegners und Beschwerdegegners (nachfolgend Beschwerdegegner) bei seiner Arbeitgeberin in O bis zur Deckung der Arrestfor- derung von Fr. z'zzz.zz (EUR ... zum Kurs von 1.55) nebst Zins zu 5% seit 8. Au- gust 2006 und Kosten mit Arrest. In der vom Beschwerdeführer gegen den Be- schwerdegegner anschliessend angehobenen Prosequierungsbetreibung Nr. ... erliess das Betreibungsamt O am 19. Mai 2009 den Zahlungsbefehl über Fr. z'zzz.zz zuzüglich Zins zu 5% seit 8. August 2006 und Kosten. Am 2. Juni 2009 erhob der Beschwerdegegner Rechtsvorschlag, worauf der Beschwerdefüh- rer am 9. Juni 2009 beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes O um Erteilung der definitiven, ev. der provisorischen Rechtsöffnung ersuchte. Mit Verfügung vom 23. September 2009 wurde das Verfahren bis zum Vorliegen des Rekursentscheides betreffend Arresteinsprache sistiert und der Beschwerdegeg- ner zur Bezeichnung eines Zustellungsempfängers in der Schweiz verpflichtet. Nachdem das Obergericht auf den Rekurs gegen die die Arresteinsprache abwei- sende Verfügung nicht eingetreten war, wurden die Parteien auf den 30. April 2010 zu einer Verhandlung vorgeladen. Nach deren Durchführung wies der Ein- zelrichter das Rechtsöffnungsbegehren ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Rekurs ans Obergericht, welchen dieses mit Beschluss vom 2. Juli 2010 abwies (angefochtener Entscheid = KG act. 2 S. 2 ff.).
E. 2 Mit Blick auf die Zulässigkeit der erhobenen Rügen bzw. die Prüfungs- befugnis des Kassationsgerichts ist § 285 ZPO ZH zu beachten. Danach ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegt und dieses mit freier Kognition überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt. Im konkreten Fall handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Vor der Vorinstanz wa- ren Fr. z'zzz.zz streitig geblieben (vgl. oben I.1). Damit ist die in Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG festgehaltene Streitwertgrenze von Fr. 30'000. – - welche auch auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts zur Anwendung kommt (BSK BGG-Rudin, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 8 zu Art. 74) - nicht erreicht. Eine Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 72 BGG wäre demnach nur zu- lässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Davon ist bei den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rü- gen für das vorliegende Verfahren nicht auszugehen (für das bundesgerichtliche Verfahren würde das Bundesgericht darüber auf entsprechende Vorbringen selbstverständlich selbständig entscheiden). Verfassungsmässige Rügen, welche das Bundesgericht im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 BGG frei prüfen würde und bezüglich welcher die Nichtigkeitsbeschwerde nicht gestützt auf § 285 Abs. 2 ZPO ZH ausdrücklich zulässig wäre, trägt der Be- schwerdeführer in der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde keine vor. § 285 ZPO ZH steht der Beurteilung der Beschwerde durch das Kassationsgericht demnach nicht entgegen.
- 5 - III.
Dispositiv
- Die Vorinstanz hat den Rekurs mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der definitiven Rechtsöffnung mit vorfrageweiser Vollstreckbarer- klärung des Vollstreckungsbescheids abgewiesen. Die Vorinstanz begründete dies damit, dass der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom
- März 2007 zu den Säumnisentscheiden gemäss Art. 46 Nr. 2 LugÜ gehöre. Bei dieser Entscheidart gelte als verfahrenseinleitendes Schriftstück der unwider- sprochen gebliebene Mahnbescheid (mit Hinweis auf Dasser/Oberhammer, Kommentar zum Lugano-Übereinkommen [LugÜ], Bern 2008, Art. 46 N 16 sowie Art. 27 N 44). Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von im Säumnisver- fahren ergangenen Entscheidungen sei an erhöhte Anforderungen geknüpft und Art. 46 Nr. 2 LugÜ verlange in diesen Fällen die Vorlegung der Urschrift oder ei- ner beglaubigten Abschrift derjenigen Urkunde, aus der sich die Zustellung des den Rechtsstreit einleitenden Schriftstücks an die säumige Partei ergebe. Mit wel- cher Art von Dokument(en) der Zustellnachweis zu erbringen sei, werde im LugÜ nicht gesagt. Entsprechend dem Zweck dieser Bestimmung - Nachprüfung der Gewährung des rechtlichen Gehörs - sei eine Urkunde zu verlangen, die dem Vollstreckungsrichter die Prüfung der Ordnungsmässigkeit der Zustellung erlaube (mit Hinweis auf BGer. 5.P.471/2002 vom 12. Februar 2003 sowie Das- ser/Oberhammer, a.a.O., Art. 46 N 14 ff.). Dem Vollstreckungsrichter müsse es anhand der vorgelegten Dokumente möglich sein, die Tatsache der Zustellung sowie deren Form und Zeit nachzuvollziehen und die Frage der korrekten Zustel- lung aufgrund des durch diese Urkunde ermittelten Sachverhaltes zu beantworten (mit Hinweis auf BGer. 5.P.471/2002 vom 12. Februar 2003). Zu diesem Zweck sei anzugeben, um welche Art von Schriftstück es sich handle, was einerseits die Erwähnung des Streitgegenstandes voraussetze und andererseits die genaue Bezeichnung des übermittelten Schriftstücks, d.h. z.B. Klage, Klageantwort, Be- weisverfügung etc. (mit Hinweis auf Art. 1 Abs. 1 HÜ sowie Wegleitung "Die inter- nationale Rechtshilfe in Zivilsachen" des Bundesamtes für Justiz, 3. Auflage 2003 [Stand Juli 2005], S. 19). In der Sache führte das Obergericht aus, der Beschwer- deführer berufe sich zum Beleg der Zustellung des Mahnbescheids (als verfah- - 6 - renseinleitendes Schriftstück) einerseits auf den entsprechenden Vermerk im Vollstreckungsbescheid ("Vollstreckungsbescheid vom 27.03.2007 aufgrund des am 17.01.2007 erlassenen und am 07.02.2007 zugestellten Mahnbescheids"), andererseits auf eine Zustellungsnachricht vom 13. Februar 2007 mit dem darauf angebrachten Hinweis "Der Mahnbescheid wurde am 07.02.2007 zugestellt". Bei diesen Dokumenten handle es sich weder um Bescheinigungen des Empfängers noch ergäben sich die genannten Voraussetzungen der Tatsache, Form und Zeit direkt daraus. Im Gegensatz zur vom Beschwerdeführer angesprochenen Zustell- bescheinigung auf dem schweizerischen Zahlungsbefehl seien die zitierten Pas- sagen gerade nicht vom zustellenden Beamten angebracht worden. Aus diesen Gründen könnten sie nicht als Art. 46 Nr. 2 LugÜ genügende Urkunden angese- hen werden. Da sich aus den eingereichten Unterlagen weder die Form noch der Ort der Zustellung ergäben und ihnen auch nicht entnommen werden könne, auf- grund welcher anderer Schriftstücke die Bescheinigung ausgestellt worden sei, könnten sie auch nicht als gleichwertige Urkunden im Sinne von Art. 48 Abs. 1 LugÜ gelten. Da die Umstände der Zustellung somit aufgrund der eingereichten Dokumente nicht überprüft werden könnten, genügten sie den Anforderungen an den Nachweis einer ordnungsgemässen Zustellung nicht, weshalb sich der Voll- streckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 27. März 2007 als nicht voll- streckbar erweise und es an einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG fehle (KG act. 2 S. 4 ff. Erw. III.2).
- Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 8 und 9 BV gel- tend (Beschwerde = KG act. 1 RZ 6). Die Begründung der Rüge betreffend Verletzung der Rechtsgleichheit ge- mäss Art. 8 Abs. 1 BV lautet wie folgt: Der Beschwerdeführer habe sich im Re- kursverfahren vor Obergericht nicht veranlasst gesehen, neben einer Bescheini- gung des Amtsgerichts Stuttgart vom 4. April 2007 über die ordnungsgemässe Zustellung des Vollstreckungsbescheids vom 27. März 2007 und einer "Zustel- lungsnachricht" des Amtsgerichts Stuttgart vom 13. Februar 2007 mit Bestätigung der Zustellung des Mahnbescheids an den Beschwerdegegner am 7. Februar 2007 weitere Einzelheiten über die Zustellung des Mahnbescheids an den - 7 - Schuldner zu beschaffen. Dies deshalb, weil das Obergericht Luzern in einem Entscheid vom 29. September 1999 in einem analogen Fall eine entsprechende "Zustellungsnachricht" des Amtsgerichts Hagen als rechtsgenüglichen Nachweis über die Zustellung des Mahnbescheids im Hinblick auf Art. 46 Ziff. 2 LugÜ habe genügen lassen und ausgeführt habe, dass somit feststehe, dass der Vollstre- ckungsbescheid in der Schweiz vollstreckbar sei und der Klägerin gestützt darauf grundsätzlich die definitive Rechtsöffnung gewährt werden könne. Ein internatio- nales Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen verlange im innerstaatlichen Recht des um die Vollstreckung ersuchten Staates eine einheitliche Auslegung der Normen des Übereinkommens. Es gehe nicht an, die Regelung von Art. 27 Ziff. 2 LugÜ von Kanton zu Kanton verschieden auszulegen. Sonst verletze dies Art. 8 Abs. 1 BV (KG act. 1 RZ 4-6). Der angefochtene Beschluss verstosse darüber hinaus gegen das Willkür- verbot gemäss Art. 9 BV. Dieser enthalte nämlich gerade jenen überspitzten For- malismus, welchem Art. 48 Abs. 1 LugÜ entgegenwirken wolle. Danach könne sich das Gericht mit einer gleichwertigen Urkunde über die Zustellung des den Rechtsstreit einleitenden Mahnbescheids begnügen. Die vom Amtsgericht Stutt- gart ausgestellte "Zustellungsnachricht" des am 7. Februar 2007 zugestellten Mahnbescheids hätte zumindest als gleichwertige Urkunde qualifiziert werden müssen - so der Beschwerdeführer weiter. Dem Bundesgerichtsentscheid vom
- Februar 2003, auf den sich das Obergericht stütze, sei - anders als im vorlie- genden Fall - ein Sachverhalt zugrundegelegen, in dem der Schuldner im Verlauf des Verfahrens die Zustellung des einleitenden Schriftstücks ausdrücklich bestrit- ten und die gerichtliche Amtsbestätigung über diese Zustellung in Zweifel gezo- gen habe. Es stehe der Schweiz als ersuchtem Vollstreckungsstaat nicht zu, nach der Rechtsordnung des Ausgangsstaates vorschrifts- und ordnungsgemäss er- gangene Zustellungsbescheinigungen anzuzweifeln. Indem die Vorinstanz die Rechtsgenüglichkeit der "Zustellungsnachricht" vom 13. Februar 2007 und den Zustellungshinweis im Vollstreckungsbescheid vom 27. März 2007 des Amtsge- richts Stuttgart in Abrede stelle, widerspreche sie dem Sinngehalt und Zweck des LugÜ und der angefochtene Beschluss erweise sich als verfassungswidrig und - 8 - willkürlich. Durch den angefochtenen Beschluss ergebe sich für den Beschwerde- führer ein unhaltbares Ergebnis. Werde der Gläubiger im Rahmen der Arrestpro- sequierung im Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen, so müsse er nämlich mate- rielle Klage einreichen, für welche vorliegend kein Gerichtsstand in der Schweiz gegeben sei. Somit müsste der Gläubiger am Wohnsitz des Schuldners in Deutschland klagen. Dort würde er jedoch unter Berufung auf den Vollstre- ckungsbescheid vom 27. März 2007 nach dem Grundsatz der res iudicata abge- wiesen. Dieses Ergebnis sei unhaltbar und widerspreche dem Sinn des Luganer Übereinkommens diametral (KG act. 1 RZ 6). Gegen die vorinstanzliche Feststellung, in den Akten befinde sich auch kein provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG (KG act. 2 S. 7 Erw. III.3) erhebt der Beschwerdeführer keine Rügen (KG act. 1).
- a) Im vorliegend interessierenden Anwendungsbereich des Überein- kommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre- ckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. Sep- tember 1988 (Lugano-Übereinkommen) tragen die Gerichte jedes Vertragsstaates bei der Anwendung und Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens den Grundsätzen gebührend Rechnung, die in massgeblichen Entscheidungen von Gerichten der anderen Vertragsstaaten zu den Bestimmungen des genannten Übereinkommens entwickelt worden sind (Art. 1 des Protokolls Nr. 2 über die ein- heitliche Auslegung des Lugano-Übereinkommens; Hervorhebung durch das Kassationsgericht). Dies gilt in besonderem Masse auch für die Rechtsprechung des EuGH, welcher bei der Auslegung des Lugano-Übereinkommens grundsätz- lich zu folgen ist (BGE 135 III 185 Erw. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Die Präjudi- zien der eigenen Gerichte sind von dieser Bestimmung nicht erfasst. Die Bedeu- tung solcher Präjudizien zum LugÜ richtet sich nach dem nationalen Recht des jeweiligen Vertragsstaats (Dasser/Oberhammer, Kommentar zum Lugano- Übereinkommen [LugÜ], Bern 2008, Art. 1 Protokoll Nr. 2 N 4). Gemäss dem vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 8 Abs. 1 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Was die unterschiedliche Rechtsanwendung von überge- - 9 - ordneten Normen in der kantonalen Rechtsprechung anbelangt, so kann der Be- troffene die Behörden eines Kantons nicht unter Berufung auf die Rechtsgleich- heit zwingen, sich der Praxis eines andern Kantons anzupassen bzw. ist aner- kannt, dass eine unterschiedliche Rechtsanwendung in mehreren Kantonen grundsätzlich nicht gegen die Rechtsgleichheit verstösst (BGE 124 IV 44, 115 Ia 81, 104 Ia 158; Weber-Dürler, in: Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 41 Rechtsgleichheit, RZ 21 mit weiteren Hinweisen; G. Müller, Rechtsgleichheit, Kommentar zu Art. 4 aBV, Basel/Zürich/Bern 1995, S. 26 f. RZ 39). Aus dem Rechtsgleichheitsgebot kann der Beschwerdeführer nach dem Gesagten vorlie- gend nichts zu seinen Gunsten ableiten, weshalb seine Rüge der Verletzung von Art. 8 BV fehlgeht. b) Das weiter vom Beschwerdeführer angerufene Willkürverbot (Art. 9 BV) besagt, dass jede Person Anspruch darauf hat, von staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Das vom Beschwerde- führer in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verbot des überspitzten For- malismus ist allerdings ein Teilgehalt von Art. 29 Abs. 1 BV, welcher in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf ein gerechtes Verfahren verleiht (Steinmann, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2.A., Zürich 2008, N 14 zu Art. 29 BV). Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch für den Beschwerdeführer das Verbot des überspitzten Formalismus aus Art. 48 Ziff. 1 LugÜ, sodass seine Rügen auf eine Verletzung der Normen über die Anerken- nung und Vollstreckung des Lugano-Übereinkommens hinauslaufen. Die Anru- fung einer nicht massgeblichen Gesetzesbestimmung schadet dem Beschwerde- führer nicht; es reicht, wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die kon- kreten Umstände nennt, welche seiner Auffassung nach einen Nichtigkeitsgrund setzen. Die Subsumtion der gerügten Mängel unter die einzelnen Ziffern von § 281 ZPO ZH erfolgt von Amtes wegen (vgl. ZR 109 Nr. 52 Erw. II.3.2c; ZR 106 Nr. 8 Erw. II.5b, je mit Hinweisen). Die Bestimmungen des Lugano- Übereinkommens über den Nachweis der Anforderungen an die Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen stellen Verfahrensrecht dar, dessen Verletzung das Kassationsgericht gemäss § 281 Ziff. 1 ZPO ZH mit freier Kognition prüft. Mit seinen Ausführungen rügt der Beschwerdeführer letztlich, dass die Vorinstanz zu - 10 - Unrecht angenommen habe, die vorgelegte Zustellungsbescheinigung genüge den Anforderungen des Lugano-Übereinkommens nicht. Diese Rüge prüft das Kassationsgericht nach dem soeben Ausgeführten frei. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz in diesem Zusammenhang einen wesentlichen Ver- fahrensgrundsatz verletzt hat. c) Am 1. Januar 2011 ist das revidierte Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zi- vil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen) in Kraft getreten (AS 2010 5607; nachfolgend revLugÜ). Für Deutschland sind die revidierten Bestimmungen bereits seit 1. Januar 2010 in Kraft (vgl. AS 2010 5660). Gemäss Art. 63 Nr. 1 rev- LugÜ sind die neuen Vorschriften nur auf solche Klagen und öffentliche Urkunden anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind, nachdem dieses Übereinkommen im Ursprungsstaat und, sofern die Anerkennung oder Vollstre- ckung einer Entscheidung oder einer öffentlichen Urkunde geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist. Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten des revLugÜ ergangen sind, richtet sich weiterhin nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (nachfolgend LugÜ 1988 [Das- ser/Oberhammer, a.a.O., N 22 zu Art. 54 LugÜ 1988]). Da der Vollstreckungsbe- scheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 27. März 2007, um dessen Vollstreckung es im vorliegenden Verfahren vorfrageweise geht, vor dem Inkrafttreten des rev- LugÜ ergangen ist, gelangen die bisherigen Bestimmungen des LugÜ 1988 zur Anwendung. Art. 46 Nr. 2 LugÜ 1988 bestimmt, dass eine Partei, welche die Anerken- nung einer Entscheidung geltend macht oder die Zwangsvollstreckung betreiben will, bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde vorzulegen hat, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schrift- stück der säumigen Partei zugestellt worden ist. Diese Bestimmung soll die Nachprüfung der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 27 Nr. 2 LugÜ - 11 - 1988 ermöglichen und ist daher diesem Zweck entsprechend auszulegen (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar zu EuGVÜ und Lugano- Übereinkommen, 5.A., Heidelberg 1996, N 18 zu Art. 27; BGer. 5P.471/2002 vom
- Februar 2003, Erw. 3.2; mit Verweis auf Kropholler). Art. 27 Nr. 2 LugÜ 1988 besagt, dass eine Entscheidung nicht anerkannt wird, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäss und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte. Diese Be- stimmung kommt auch dann zur Anwendung, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Beklagte seinen Wohnsitz im Staat des Erstrichters hatte und für die Übermitt- lung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nur eine Inlandzustellung notwendig war, die Entscheidung aber in einem andern Vertragsstaat anerkannt oder voll- streckt werden soll (Kropholler, a.a.O., N 19 zu Art. 27; Entscheid des EuGH vom
- Juni 1985 in der Rechtssache 49/84, Debaecker/Bouwman, gefunden auf http://curia.europa.eu, besucht am 06.01.2011). Das Gericht des Vollstreckungs- staates muss daher (nebst demjenigen des Urteilsstaates) sowohl die ordnungs- gemässe als auch die rechtzeitige Zustellung prüfen (Dasser/Oberhammer, a.a.O., N 40 zu Art. 27; Kropholler, a.a.O., N 38 zu Art. 27 und N 3 zu Art. 46; Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 3.A., Bern/Stuttgart/Wien 2002, S. 429; BGer. 5P.471/2002 vom 12. Februar 2003, Erw. 3.1 mit Verweis auf Walter), wobei sich aus der bzw. den seitens des um Vollstreckung ersuchenden Gläubigers vorzulegenden Urkunde(n) lediglich die Zustellung des verfahrensein- leitenden Schriftstücks oder eines gleichwertigen Schriftstücks zu ergeben hat, nicht aber die Rechtzeitigkeit derselben (Kropholler, a.a.O., N 3 zu Art. 46). Es muss somit eine Urkunde vorgelegt werden, die es dem Richter des Vollstre- ckungsstaates erlaubt, die Ordnungsmässigkeit der Zustellung des verfahrensein- leitenden Schriftstückes zu überprüfen (BGer. 5P.471/2002 vom 12. Februar 2003, Erw. 3.2 mit Verweis auf Kropholler). Bildet die ins Recht gelegte Bescheinigung keine Urkunde im Sinne von Art. 46 Nr. 2 LugÜ 1988, so fragt sich, ob ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 48 Abs. 1 LugÜ 1988 vorliegt. Danach kann sich das Gericht (des Vollstreckungs- staates) namentlich mit gleichwertigen Urkunden begnügen, wenn die in Art. 46 - 12 - Nr. 2 LugÜ 1988 angeführten Urkunden nicht vorgelegt werden. Die Bestimmung bezweckt, einen übertriebenen Formalismus auszuschliessen. Als zulässig ange- sehen wird unter anderem der Zeugenbeweis oder die Amtsauskunft (BGer 5P.471/2002 vom 12. Februar 2003, Erw. 3.3.1; mit Verweis auf Bischof, Die Zu- stellung im internationalen Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Diss. Zü- rich 1997, S. 473). Die Frage der Ordnungsmässigkeit der Zustellung des verfahrenseinleiten- den Schriftstücks beantwortet sich nach dem Recht des Urteilsstaats einschliess- lich der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge, denn Art. 27 Nr. 2 LugÜ 1988 stellt keine eigenen Anforderungen an die Zustellung auf (Dasser/Oberhammer, a.a.O., N 20 zu Art. 46 und N 47 zu Art. 27 mit Verweis auf den Entscheid des EuGH vom 3. Juli 1990 in der Rechtssache C-305/88, Lancray/Peters; Kropholler, a.a.O., N 30 zu Art. 27, Walter, a.a.O., S. 432; Isaak Meier, Internationales Zivil- prozessrecht und Zwangsvollstreckungsrecht, 2.A., Zürich 2005, S. 28 f.). Entge- gen den Ausführungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 5) ist auf innerstaatliche Zu- stellungen nicht Art. 5 Abs. 1 Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 1. März 1954 (HÜ) analog anzuwenden. Stellte das Bundesgericht in BGer. 5P.471/2002 vom 12. Februar 2003 auf Art. 5 Abs. 1 des HÜ ab und pflichtete es der dortigen Vorinstanz bei, welche dementsprechend für den Nachweis der Zu- stellung entweder einen mit Datum versehenen und beglaubigten Empfangs- schein des Empfängers oder aber eine Bescheinigung der Behörde des um Zu- stellung ersuchten Staates, aus der sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergibt, verlangte, so deshalb, weil im Gegensatz zum vorliegenden Fall bereits im Zeitpunkt der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks ein internationaler Sachverhalt vorlag (vgl. zum Sachverhalt des genannten Entschei- des Dasser/Oberhammer, a.a.O., N 14 Ziff. 2 vor Art. 46-49). Liegt dem Abwe- senheitsurteil dagegen ein rein innerstaatlicher Sachverhalt zugrunde, ist die ord- nungsgemässe Zustellung des Urteils nicht nach dem HZÜ (resp. sonstigen staatsvertraglichen oder völkerrechtlichen Bestimmungen mit Bezug auf die rechtshilfeweise Zustellung von gerichtlichen Urkunden), sondern vielmehr nach dem am Gerichtsort geltenden Prozessrecht zu beurteilen (vgl. auch den bei Das- ser/Oberhammer, a.a.O., N 14 Ziff. 10 vor Art. 46-49 aufgeführten Entscheid des - 13 - Obergerichts des Kantons Luzern, LGVE 1999 I Nr. 140, wo das Obergericht die ordnungsgemässe Zustellung des Urteils nicht nach dem HZÜ, sondern nach deutschem Prozessrecht prüfte, da der Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses des Vollstreckungsbescheids Wohnsitz in Deutschland hatte; vgl. ferner BGE 135 III 623: Die direkte postalische Zustellung eines ausländischen verfahrenseinleiten- den Schriftstücks an den Beklagten in der Schweiz verletzt in unheilbarer Weise Art. 27 Ziff. 2 LugÜ in Verbindung mit dem Vorbehalt zu Art. 10 lit. a des Haager Zustellungsübereinkommens; Hervorhebung durch das Kassationsgericht). Wie die gemäss Art. 46 ff. LugÜ 1988 dem Vollstreckungsrichter vorzulegende Zustel- lungsurkunde auszusehen hat, bestimmt sich somit ebenfalls nach dem Recht des Ursprungsstaates (Dasser/Oberhammer, a.a.O., N 20 zu Art. 46 LugÜ). Im vorliegenden Fall wohnte der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Erlas- ses des Vollstreckungsbescheids durch das Amtsgericht Stuttgart - wie aktuell auch noch - am ....weg .., in ..... P, Deutschland (...). Nach dem vorstehend Aus- geführten richtet sich die Ordnungsmässigkeit der Zustellung des Mahnbescheids als verfahrenseinleitendes Schriftstück (vgl. Kropholler, a.a.O., N 24 zu Art. 27) nach deutschem Prozessrecht und können an die gemäss Art. 46 ff. LugÜ 1988 vorzulegende(n) Urkunde(n) nicht dieselben Anforderungen gestellt werden, wie in internationalen Sachverhalten, wo die ordnungsgemässe Zustellung des ver- fahrenseinleitenden Schriftstücks regelmässig an strengere Formalien (wie die Zustellung auf dem Rechtshilfeweg) gebunden ist als bei einer rein innerstaatli- chen Zustellung. Indem die Vorinstanz vom Beschwerdeführer die Vorlage eines Art. 5 Abs. 1 HÜ entsprechenden Zustellungszeugnisses verlangte, verletzte sie die Bestimmungen von Art. 46 ff. LugÜ 1988 und damit einen wesentlichen Ver- fahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO ZH. Der angefochtene Ent- scheid ist demnach aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hingegen besteht - entgegen dem Antrag des Be- schwerdeführers (vgl. KG act. 1 S. 2) - kein Anlass zu einem eigenen Sachent- scheid (§ 291 Sätze 1 und 3 ZPO ZH). Die Vorinstanz wird bei ihrem neuen Ent- scheid auch die Rechtzeitigkeit der Zustellung gemäss Art. 27 Nr. 2 LugÜ 1988 und ob die in Art. 47 LugÜ 1988 vorgesehenen Anforderungen erfüllt sind, zu prü- fen haben, sollte sie die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden als zur - 14 - Prüfung der ordnungsgemässen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schrift- stücks genügend erachten. IV. Da die Kassationsinstanz nur zu prüfen hat, ob der angefochtene Entscheid nach der bei der Vorinstanz gegebenen Aktenlage an einem Nichtigkeitsgrund leide, ist eine Ergänzung des Prozessstoffes mit neuen Behauptungen oder Be- weismitteln vor der Kassationsinstanz grundsätzlich nicht zulässig und besteht insbesondere auch kein Novenrecht gemäss § 115 ZPO ZH (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 7b zu § 115 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 17 f.; ZR 76 Nr. 26, 102 Nr. 3 Erw. 5.2 b/bb, RB 1996 Nr. 121). Denn das Kassations- verfahren stellt keine Fortsetzung des vorinstanzlichen Verfahrens dar. Aus die- sem Grunde können weder die Vorbringen und Beweismittel in der Beschwerde betreffend Nachreichung von weitern Unterlagen (KG act. 1 RZ 8 und KG act. 3/2- 3) noch diejenigen in der beschwerdeführerischen Eingabe vom 6. September 2010 (KG act. 22 und act. 23/1-2) im vorliegenden Verfahren Berücksichtigung finden (vgl. auch KG act. 24). Nachdem die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (oben III.3), wird die Vorinstanz ihrerseits darüber befinden können, ob die vor- genannten Urkunden im wiedereröffneten Verfahren zulässig sind und ob sie den Anforderungen von Art. 48 Abs. 1 oder Art. 46 Nr. 2 LugÜ 1988 genügen. V.
- Ausgangsgemäss ist die Gebühr für das Beschwerdeverfahren dem Be- schwerdegegner aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO ZH). Da es sich inhaltlich um ein Rechtsöffnungsverfahren handelt, ist eine Spruchgebühr im Sinne der Gebühren- verordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom
- September 1996 (GebV SchKG) in der Höhe von Fr. 450.– festzusetzen - 15 - (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG in der bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung [vgl. oben II.1]). Die dem Beschwerdegegner aufzuerlegende Spruchge- bühr ist aus der seitens des Beschwerdeführers nach Art. 48 und Art. 49 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG in der bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung (vgl. oben II.1) geleisteten Kaution von Fr. 450.-- (KG act. 14) zu beziehen. Dem Be- schwerdeführer ist ein entsprechendes Rückgriffsrecht auf den Beschwerdegeg- ner einzuräumen.
- Nachdem der obsiegende Beschwerdeführer die Zusprechung einer Entschädigung für Zeitversäumnisse und Auslagen beantragt hat (vgl. KG act. 1 S. 2 Ziff. 2; mit "ausserordentlichen Kosten" sind Parteikosten gemeint [Staehe- lin/Sutter, Zivilprozessrecht nach den Gesetzen der Kantone Basel-Stadt und Ba- sel-Landschaft unter Einbezug des Bundesrechts, Zürich 1992, § 15 N 1]), ist ihm gestützt auf Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG in der bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung (vgl. oben II.1) eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. VI. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Das Gericht beschliesst:
- In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juli 2010 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die Spruchgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 450.– und dem Beschwerdegegner auferlegt. Sie wird aus der vom Beschwerde- - 16 - führer geleisteten Kaution bezogen, wobei dem Beschwerdeführer hiermit ein entsprechendes Rückgriffsrecht auf den Beschwerdegegner eingeräumt wird.
- Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. MWST) zu entrichten.
- Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordent- liche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 7'531.70. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von KG act. 26, das Obergericht des Kantons Zürich (Proz.- Nr. NL100068), den Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes O (Proz.-Nr. EB090227) sowie das Betreibungsamt O (Betreibung Nr. ...), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die jur. Sekretärin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA100084-P/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie die juristische Sekre- tärin Judith Lusser Treyer Zirkulationsbeschluss vom 12. April 2011 in Sachen A, Dr., Rechtsanwalt, ..., Deutschland, Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer vertreten durch Advokat, lic. iur. ... gegen B, ..., Deutschland, Beklagter, Rekursgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. ... betreffend Rechtsöffnung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juli 2010 (NL100068/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I.
1. Im Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 27. März 2007 machte der Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer (nachfolgend Be- schwerdeführer) Anwaltshonorar im Betrag von EUR x'xxx.xx, Kosten von EUR yy.yy, aufgelaufenen sowie laufenden Zins geltend. Mit Befehl vom 5. Mai 2009 belegte der Arrestrichter des Bezirkes O auf Begehren des Beschwerdefüh- rers sämtliche bestehenden und künftigen Lohnansprüche sowie sonstigen Forde- rungen des Beklagten, Rekursgegners und Beschwerdegegners (nachfolgend Beschwerdegegner) bei seiner Arbeitgeberin in O bis zur Deckung der Arrestfor- derung von Fr. z'zzz.zz (EUR ... zum Kurs von 1.55) nebst Zins zu 5% seit 8. Au- gust 2006 und Kosten mit Arrest. In der vom Beschwerdeführer gegen den Be- schwerdegegner anschliessend angehobenen Prosequierungsbetreibung Nr. ... erliess das Betreibungsamt O am 19. Mai 2009 den Zahlungsbefehl über Fr. z'zzz.zz zuzüglich Zins zu 5% seit 8. August 2006 und Kosten. Am 2. Juni 2009 erhob der Beschwerdegegner Rechtsvorschlag, worauf der Beschwerdefüh- rer am 9. Juni 2009 beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes O um Erteilung der definitiven, ev. der provisorischen Rechtsöffnung ersuchte. Mit Verfügung vom 23. September 2009 wurde das Verfahren bis zum Vorliegen des Rekursentscheides betreffend Arresteinsprache sistiert und der Beschwerdegeg- ner zur Bezeichnung eines Zustellungsempfängers in der Schweiz verpflichtet. Nachdem das Obergericht auf den Rekurs gegen die die Arresteinsprache abwei- sende Verfügung nicht eingetreten war, wurden die Parteien auf den 30. April 2010 zu einer Verhandlung vorgeladen. Nach deren Durchführung wies der Ein- zelrichter das Rechtsöffnungsbegehren ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Rekurs ans Obergericht, welchen dieses mit Beschluss vom 2. Juli 2010 abwies (angefochtener Entscheid = KG act. 2 S. 2 ff.).
2. Gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 2. Juli 2010 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig (OG act. 11/1; KG act. 1) eine Nichtigkeitsbe-
- 3 - schwerde. Mit dieser lässt er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses so- wie der Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirks O vom 30. April 2010, die Vollstreckbarerklärung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Stuttgart vom 27. März 2007 und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes O vom 19. Mai 2009 beantragen (KG act. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 28. Juli 2010 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 450.-- ange- setzt (KG act. 7), welche fristgerecht eintraf (KG act. 8/1 und KG act. 14). Gleich- zeitig wurde die Beschwerdeschrift der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlas- sung zugestellt, welche darauf verzichtete (KG act. 9). Mit Schreiben vom 13. Au- gust 2010 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (KG act. 10), welche der Beschwerde mit Verfügung vom 16. August 2010 verliehen wurde (KG act. 12). Mit Schreiben vom 18. August 2010 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners eine Vollmacht ein (KG act. 15 und 16), worauf ihr mit Verfügung vom 19. August 2010 sämtliche bis dahin dem Be- schwerdegegner zu den Akten zugestellten Verfügungen zugestellt wurden (KG act. 17). Unter dem 1. September 2010 reichte sie für den Beschwerdegegner die Beschwerdeantwort ein (KG act. 19), welche dem Beschwerdeführer mit Verfü- gung vom 2. September 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (KG act. 20). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. September 2010 (KG act. 22) wurde dem Beschwerdegegner am 8. September 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 24). Weitere Eingaben der Parteien in diesem Verfahren erfolgten - mit Ausnahme der Mitteilung einer neuen Kanzleiadresse der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners vom 18. Januar 2011 (KG act. 26), welche dem Beschwer- deführer mit vorliegendem Beschluss zur Kenntnisnahme zuzustellen ist - nicht. II.
1. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Für Verfahren, die bei deren Inkrafttreten bereits rechtshängig sind, gilt gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO das bisherige Verfah- rensrecht bis zum Abschluss vor der betreffenden Instanz weiter. Für das vorlie-
- 4 - gende Beschwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen ZPO vom 13. Juni 1976 (ZPO ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) weiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdeverfahren zu prü- fen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Fällung mit einem der in § 281 ZPO ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war. Dementsprechend richten sich auch die Nebenfolgen (Gerichts- bzw. Spruchgebühr und Prozessent- schädigung) des Beschwerdeverfahrens nach dem bisherigen Recht.
2. Mit Blick auf die Zulässigkeit der erhobenen Rügen bzw. die Prüfungs- befugnis des Kassationsgerichts ist § 285 ZPO ZH zu beachten. Danach ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegt und dieses mit freier Kognition überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt. Im konkreten Fall handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Vor der Vorinstanz wa- ren Fr. z'zzz.zz streitig geblieben (vgl. oben I.1). Damit ist die in Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG festgehaltene Streitwertgrenze von Fr. 30'000. – - welche auch auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts zur Anwendung kommt (BSK BGG-Rudin, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 8 zu Art. 74) - nicht erreicht. Eine Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 72 BGG wäre demnach nur zu- lässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Davon ist bei den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rü- gen für das vorliegende Verfahren nicht auszugehen (für das bundesgerichtliche Verfahren würde das Bundesgericht darüber auf entsprechende Vorbringen selbstverständlich selbständig entscheiden). Verfassungsmässige Rügen, welche das Bundesgericht im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 BGG frei prüfen würde und bezüglich welcher die Nichtigkeitsbeschwerde nicht gestützt auf § 285 Abs. 2 ZPO ZH ausdrücklich zulässig wäre, trägt der Be- schwerdeführer in der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde keine vor. § 285 ZPO ZH steht der Beurteilung der Beschwerde durch das Kassationsgericht demnach nicht entgegen.
- 5 - III.
1. Die Vorinstanz hat den Rekurs mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der definitiven Rechtsöffnung mit vorfrageweiser Vollstreckbarer- klärung des Vollstreckungsbescheids abgewiesen. Die Vorinstanz begründete dies damit, dass der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom
27. März 2007 zu den Säumnisentscheiden gemäss Art. 46 Nr. 2 LugÜ gehöre. Bei dieser Entscheidart gelte als verfahrenseinleitendes Schriftstück der unwider- sprochen gebliebene Mahnbescheid (mit Hinweis auf Dasser/Oberhammer, Kommentar zum Lugano-Übereinkommen [LugÜ], Bern 2008, Art. 46 N 16 sowie Art. 27 N 44). Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von im Säumnisver- fahren ergangenen Entscheidungen sei an erhöhte Anforderungen geknüpft und Art. 46 Nr. 2 LugÜ verlange in diesen Fällen die Vorlegung der Urschrift oder ei- ner beglaubigten Abschrift derjenigen Urkunde, aus der sich die Zustellung des den Rechtsstreit einleitenden Schriftstücks an die säumige Partei ergebe. Mit wel- cher Art von Dokument(en) der Zustellnachweis zu erbringen sei, werde im LugÜ nicht gesagt. Entsprechend dem Zweck dieser Bestimmung - Nachprüfung der Gewährung des rechtlichen Gehörs - sei eine Urkunde zu verlangen, die dem Vollstreckungsrichter die Prüfung der Ordnungsmässigkeit der Zustellung erlaube (mit Hinweis auf BGer. 5.P.471/2002 vom 12. Februar 2003 sowie Das- ser/Oberhammer, a.a.O., Art. 46 N 14 ff.). Dem Vollstreckungsrichter müsse es anhand der vorgelegten Dokumente möglich sein, die Tatsache der Zustellung sowie deren Form und Zeit nachzuvollziehen und die Frage der korrekten Zustel- lung aufgrund des durch diese Urkunde ermittelten Sachverhaltes zu beantworten (mit Hinweis auf BGer. 5.P.471/2002 vom 12. Februar 2003). Zu diesem Zweck sei anzugeben, um welche Art von Schriftstück es sich handle, was einerseits die Erwähnung des Streitgegenstandes voraussetze und andererseits die genaue Bezeichnung des übermittelten Schriftstücks, d.h. z.B. Klage, Klageantwort, Be- weisverfügung etc. (mit Hinweis auf Art. 1 Abs. 1 HÜ sowie Wegleitung "Die inter- nationale Rechtshilfe in Zivilsachen" des Bundesamtes für Justiz, 3. Auflage 2003 [Stand Juli 2005], S. 19). In der Sache führte das Obergericht aus, der Beschwer- deführer berufe sich zum Beleg der Zustellung des Mahnbescheids (als verfah-
- 6 - renseinleitendes Schriftstück) einerseits auf den entsprechenden Vermerk im Vollstreckungsbescheid ("Vollstreckungsbescheid vom 27.03.2007 aufgrund des am 17.01.2007 erlassenen und am 07.02.2007 zugestellten Mahnbescheids"), andererseits auf eine Zustellungsnachricht vom 13. Februar 2007 mit dem darauf angebrachten Hinweis "Der Mahnbescheid wurde am 07.02.2007 zugestellt". Bei diesen Dokumenten handle es sich weder um Bescheinigungen des Empfängers noch ergäben sich die genannten Voraussetzungen der Tatsache, Form und Zeit direkt daraus. Im Gegensatz zur vom Beschwerdeführer angesprochenen Zustell- bescheinigung auf dem schweizerischen Zahlungsbefehl seien die zitierten Pas- sagen gerade nicht vom zustellenden Beamten angebracht worden. Aus diesen Gründen könnten sie nicht als Art. 46 Nr. 2 LugÜ genügende Urkunden angese- hen werden. Da sich aus den eingereichten Unterlagen weder die Form noch der Ort der Zustellung ergäben und ihnen auch nicht entnommen werden könne, auf- grund welcher anderer Schriftstücke die Bescheinigung ausgestellt worden sei, könnten sie auch nicht als gleichwertige Urkunden im Sinne von Art. 48 Abs. 1 LugÜ gelten. Da die Umstände der Zustellung somit aufgrund der eingereichten Dokumente nicht überprüft werden könnten, genügten sie den Anforderungen an den Nachweis einer ordnungsgemässen Zustellung nicht, weshalb sich der Voll- streckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 27. März 2007 als nicht voll- streckbar erweise und es an einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG fehle (KG act. 2 S. 4 ff. Erw. III.2).
2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 8 und 9 BV gel- tend (Beschwerde = KG act. 1 RZ 6). Die Begründung der Rüge betreffend Verletzung der Rechtsgleichheit ge- mäss Art. 8 Abs. 1 BV lautet wie folgt: Der Beschwerdeführer habe sich im Re- kursverfahren vor Obergericht nicht veranlasst gesehen, neben einer Bescheini- gung des Amtsgerichts Stuttgart vom 4. April 2007 über die ordnungsgemässe Zustellung des Vollstreckungsbescheids vom 27. März 2007 und einer "Zustel- lungsnachricht" des Amtsgerichts Stuttgart vom 13. Februar 2007 mit Bestätigung der Zustellung des Mahnbescheids an den Beschwerdegegner am 7. Februar 2007 weitere Einzelheiten über die Zustellung des Mahnbescheids an den
- 7 - Schuldner zu beschaffen. Dies deshalb, weil das Obergericht Luzern in einem Entscheid vom 29. September 1999 in einem analogen Fall eine entsprechende "Zustellungsnachricht" des Amtsgerichts Hagen als rechtsgenüglichen Nachweis über die Zustellung des Mahnbescheids im Hinblick auf Art. 46 Ziff. 2 LugÜ habe genügen lassen und ausgeführt habe, dass somit feststehe, dass der Vollstre- ckungsbescheid in der Schweiz vollstreckbar sei und der Klägerin gestützt darauf grundsätzlich die definitive Rechtsöffnung gewährt werden könne. Ein internatio- nales Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen verlange im innerstaatlichen Recht des um die Vollstreckung ersuchten Staates eine einheitliche Auslegung der Normen des Übereinkommens. Es gehe nicht an, die Regelung von Art. 27 Ziff. 2 LugÜ von Kanton zu Kanton verschieden auszulegen. Sonst verletze dies Art. 8 Abs. 1 BV (KG act. 1 RZ 4-6). Der angefochtene Beschluss verstosse darüber hinaus gegen das Willkür- verbot gemäss Art. 9 BV. Dieser enthalte nämlich gerade jenen überspitzten For- malismus, welchem Art. 48 Abs. 1 LugÜ entgegenwirken wolle. Danach könne sich das Gericht mit einer gleichwertigen Urkunde über die Zustellung des den Rechtsstreit einleitenden Mahnbescheids begnügen. Die vom Amtsgericht Stutt- gart ausgestellte "Zustellungsnachricht" des am 7. Februar 2007 zugestellten Mahnbescheids hätte zumindest als gleichwertige Urkunde qualifiziert werden müssen - so der Beschwerdeführer weiter. Dem Bundesgerichtsentscheid vom
12. Februar 2003, auf den sich das Obergericht stütze, sei - anders als im vorlie- genden Fall - ein Sachverhalt zugrundegelegen, in dem der Schuldner im Verlauf des Verfahrens die Zustellung des einleitenden Schriftstücks ausdrücklich bestrit- ten und die gerichtliche Amtsbestätigung über diese Zustellung in Zweifel gezo- gen habe. Es stehe der Schweiz als ersuchtem Vollstreckungsstaat nicht zu, nach der Rechtsordnung des Ausgangsstaates vorschrifts- und ordnungsgemäss er- gangene Zustellungsbescheinigungen anzuzweifeln. Indem die Vorinstanz die Rechtsgenüglichkeit der "Zustellungsnachricht" vom 13. Februar 2007 und den Zustellungshinweis im Vollstreckungsbescheid vom 27. März 2007 des Amtsge- richts Stuttgart in Abrede stelle, widerspreche sie dem Sinngehalt und Zweck des LugÜ und der angefochtene Beschluss erweise sich als verfassungswidrig und
- 8 - willkürlich. Durch den angefochtenen Beschluss ergebe sich für den Beschwerde- führer ein unhaltbares Ergebnis. Werde der Gläubiger im Rahmen der Arrestpro- sequierung im Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen, so müsse er nämlich mate- rielle Klage einreichen, für welche vorliegend kein Gerichtsstand in der Schweiz gegeben sei. Somit müsste der Gläubiger am Wohnsitz des Schuldners in Deutschland klagen. Dort würde er jedoch unter Berufung auf den Vollstre- ckungsbescheid vom 27. März 2007 nach dem Grundsatz der res iudicata abge- wiesen. Dieses Ergebnis sei unhaltbar und widerspreche dem Sinn des Luganer Übereinkommens diametral (KG act. 1 RZ 6). Gegen die vorinstanzliche Feststellung, in den Akten befinde sich auch kein provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG (KG act. 2 S. 7 Erw. III.3) erhebt der Beschwerdeführer keine Rügen (KG act. 1).
3. a) Im vorliegend interessierenden Anwendungsbereich des Überein- kommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre- ckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. Sep- tember 1988 (Lugano-Übereinkommen) tragen die Gerichte jedes Vertragsstaates bei der Anwendung und Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens den Grundsätzen gebührend Rechnung, die in massgeblichen Entscheidungen von Gerichten der anderen Vertragsstaaten zu den Bestimmungen des genannten Übereinkommens entwickelt worden sind (Art. 1 des Protokolls Nr. 2 über die ein- heitliche Auslegung des Lugano-Übereinkommens; Hervorhebung durch das Kassationsgericht). Dies gilt in besonderem Masse auch für die Rechtsprechung des EuGH, welcher bei der Auslegung des Lugano-Übereinkommens grundsätz- lich zu folgen ist (BGE 135 III 185 Erw. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Die Präjudi- zien der eigenen Gerichte sind von dieser Bestimmung nicht erfasst. Die Bedeu- tung solcher Präjudizien zum LugÜ richtet sich nach dem nationalen Recht des jeweiligen Vertragsstaats (Dasser/Oberhammer, Kommentar zum Lugano- Übereinkommen [LugÜ], Bern 2008, Art. 1 Protokoll Nr. 2 N 4). Gemäss dem vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 8 Abs. 1 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Was die unterschiedliche Rechtsanwendung von überge-
- 9 - ordneten Normen in der kantonalen Rechtsprechung anbelangt, so kann der Be- troffene die Behörden eines Kantons nicht unter Berufung auf die Rechtsgleich- heit zwingen, sich der Praxis eines andern Kantons anzupassen bzw. ist aner- kannt, dass eine unterschiedliche Rechtsanwendung in mehreren Kantonen grundsätzlich nicht gegen die Rechtsgleichheit verstösst (BGE 124 IV 44, 115 Ia 81, 104 Ia 158; Weber-Dürler, in: Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 41 Rechtsgleichheit, RZ 21 mit weiteren Hinweisen; G. Müller, Rechtsgleichheit, Kommentar zu Art. 4 aBV, Basel/Zürich/Bern 1995, S. 26 f. RZ 39). Aus dem Rechtsgleichheitsgebot kann der Beschwerdeführer nach dem Gesagten vorlie- gend nichts zu seinen Gunsten ableiten, weshalb seine Rüge der Verletzung von Art. 8 BV fehlgeht.
b) Das weiter vom Beschwerdeführer angerufene Willkürverbot (Art. 9 BV) besagt, dass jede Person Anspruch darauf hat, von staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Das vom Beschwerde- führer in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verbot des überspitzten For- malismus ist allerdings ein Teilgehalt von Art. 29 Abs. 1 BV, welcher in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf ein gerechtes Verfahren verleiht (Steinmann, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2.A., Zürich 2008, N 14 zu Art. 29 BV). Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch für den Beschwerdeführer das Verbot des überspitzten Formalismus aus Art. 48 Ziff. 1 LugÜ, sodass seine Rügen auf eine Verletzung der Normen über die Anerken- nung und Vollstreckung des Lugano-Übereinkommens hinauslaufen. Die Anru- fung einer nicht massgeblichen Gesetzesbestimmung schadet dem Beschwerde- führer nicht; es reicht, wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die kon- kreten Umstände nennt, welche seiner Auffassung nach einen Nichtigkeitsgrund setzen. Die Subsumtion der gerügten Mängel unter die einzelnen Ziffern von § 281 ZPO ZH erfolgt von Amtes wegen (vgl. ZR 109 Nr. 52 Erw. II.3.2c; ZR 106 Nr. 8 Erw. II.5b, je mit Hinweisen). Die Bestimmungen des Lugano- Übereinkommens über den Nachweis der Anforderungen an die Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen stellen Verfahrensrecht dar, dessen Verletzung das Kassationsgericht gemäss § 281 Ziff. 1 ZPO ZH mit freier Kognition prüft. Mit seinen Ausführungen rügt der Beschwerdeführer letztlich, dass die Vorinstanz zu
- 10 - Unrecht angenommen habe, die vorgelegte Zustellungsbescheinigung genüge den Anforderungen des Lugano-Übereinkommens nicht. Diese Rüge prüft das Kassationsgericht nach dem soeben Ausgeführten frei. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz in diesem Zusammenhang einen wesentlichen Ver- fahrensgrundsatz verletzt hat.
c) Am 1. Januar 2011 ist das revidierte Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zi- vil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen) in Kraft getreten (AS 2010 5607; nachfolgend revLugÜ). Für Deutschland sind die revidierten Bestimmungen bereits seit 1. Januar 2010 in Kraft (vgl. AS 2010 5660). Gemäss Art. 63 Nr. 1 rev- LugÜ sind die neuen Vorschriften nur auf solche Klagen und öffentliche Urkunden anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind, nachdem dieses Übereinkommen im Ursprungsstaat und, sofern die Anerkennung oder Vollstre- ckung einer Entscheidung oder einer öffentlichen Urkunde geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist. Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten des revLugÜ ergangen sind, richtet sich weiterhin nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (nachfolgend LugÜ 1988 [Das- ser/Oberhammer, a.a.O., N 22 zu Art. 54 LugÜ 1988]). Da der Vollstreckungsbe- scheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 27. März 2007, um dessen Vollstreckung es im vorliegenden Verfahren vorfrageweise geht, vor dem Inkrafttreten des rev- LugÜ ergangen ist, gelangen die bisherigen Bestimmungen des LugÜ 1988 zur Anwendung. Art. 46 Nr. 2 LugÜ 1988 bestimmt, dass eine Partei, welche die Anerken- nung einer Entscheidung geltend macht oder die Zwangsvollstreckung betreiben will, bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde vorzulegen hat, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schrift- stück der säumigen Partei zugestellt worden ist. Diese Bestimmung soll die Nachprüfung der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 27 Nr. 2 LugÜ
- 11 - 1988 ermöglichen und ist daher diesem Zweck entsprechend auszulegen (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar zu EuGVÜ und Lugano- Übereinkommen, 5.A., Heidelberg 1996, N 18 zu Art. 27; BGer. 5P.471/2002 vom
12. Februar 2003, Erw. 3.2; mit Verweis auf Kropholler). Art. 27 Nr. 2 LugÜ 1988 besagt, dass eine Entscheidung nicht anerkannt wird, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäss und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte. Diese Be- stimmung kommt auch dann zur Anwendung, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Beklagte seinen Wohnsitz im Staat des Erstrichters hatte und für die Übermitt- lung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nur eine Inlandzustellung notwendig war, die Entscheidung aber in einem andern Vertragsstaat anerkannt oder voll- streckt werden soll (Kropholler, a.a.O., N 19 zu Art. 27; Entscheid des EuGH vom
11. Juni 1985 in der Rechtssache 49/84, Debaecker/Bouwman, gefunden auf http://curia.europa.eu, besucht am 06.01.2011). Das Gericht des Vollstreckungs- staates muss daher (nebst demjenigen des Urteilsstaates) sowohl die ordnungs- gemässe als auch die rechtzeitige Zustellung prüfen (Dasser/Oberhammer, a.a.O., N 40 zu Art. 27; Kropholler, a.a.O., N 38 zu Art. 27 und N 3 zu Art. 46; Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 3.A., Bern/Stuttgart/Wien 2002, S. 429; BGer. 5P.471/2002 vom 12. Februar 2003, Erw. 3.1 mit Verweis auf Walter), wobei sich aus der bzw. den seitens des um Vollstreckung ersuchenden Gläubigers vorzulegenden Urkunde(n) lediglich die Zustellung des verfahrensein- leitenden Schriftstücks oder eines gleichwertigen Schriftstücks zu ergeben hat, nicht aber die Rechtzeitigkeit derselben (Kropholler, a.a.O., N 3 zu Art. 46). Es muss somit eine Urkunde vorgelegt werden, die es dem Richter des Vollstre- ckungsstaates erlaubt, die Ordnungsmässigkeit der Zustellung des verfahrensein- leitenden Schriftstückes zu überprüfen (BGer. 5P.471/2002 vom 12. Februar 2003, Erw. 3.2 mit Verweis auf Kropholler). Bildet die ins Recht gelegte Bescheinigung keine Urkunde im Sinne von Art. 46 Nr. 2 LugÜ 1988, so fragt sich, ob ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 48 Abs. 1 LugÜ 1988 vorliegt. Danach kann sich das Gericht (des Vollstreckungs- staates) namentlich mit gleichwertigen Urkunden begnügen, wenn die in Art. 46
- 12 - Nr. 2 LugÜ 1988 angeführten Urkunden nicht vorgelegt werden. Die Bestimmung bezweckt, einen übertriebenen Formalismus auszuschliessen. Als zulässig ange- sehen wird unter anderem der Zeugenbeweis oder die Amtsauskunft (BGer 5P.471/2002 vom 12. Februar 2003, Erw. 3.3.1; mit Verweis auf Bischof, Die Zu- stellung im internationalen Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Diss. Zü- rich 1997, S. 473). Die Frage der Ordnungsmässigkeit der Zustellung des verfahrenseinleiten- den Schriftstücks beantwortet sich nach dem Recht des Urteilsstaats einschliess- lich der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge, denn Art. 27 Nr. 2 LugÜ 1988 stellt keine eigenen Anforderungen an die Zustellung auf (Dasser/Oberhammer, a.a.O., N 20 zu Art. 46 und N 47 zu Art. 27 mit Verweis auf den Entscheid des EuGH vom 3. Juli 1990 in der Rechtssache C-305/88, Lancray/Peters; Kropholler, a.a.O., N 30 zu Art. 27, Walter, a.a.O., S. 432; Isaak Meier, Internationales Zivil- prozessrecht und Zwangsvollstreckungsrecht, 2.A., Zürich 2005, S. 28 f.). Entge- gen den Ausführungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 5) ist auf innerstaatliche Zu- stellungen nicht Art. 5 Abs. 1 Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 1. März 1954 (HÜ) analog anzuwenden. Stellte das Bundesgericht in BGer. 5P.471/2002 vom 12. Februar 2003 auf Art. 5 Abs. 1 des HÜ ab und pflichtete es der dortigen Vorinstanz bei, welche dementsprechend für den Nachweis der Zu- stellung entweder einen mit Datum versehenen und beglaubigten Empfangs- schein des Empfängers oder aber eine Bescheinigung der Behörde des um Zu- stellung ersuchten Staates, aus der sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergibt, verlangte, so deshalb, weil im Gegensatz zum vorliegenden Fall bereits im Zeitpunkt der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks ein internationaler Sachverhalt vorlag (vgl. zum Sachverhalt des genannten Entschei- des Dasser/Oberhammer, a.a.O., N 14 Ziff. 2 vor Art. 46-49). Liegt dem Abwe- senheitsurteil dagegen ein rein innerstaatlicher Sachverhalt zugrunde, ist die ord- nungsgemässe Zustellung des Urteils nicht nach dem HZÜ (resp. sonstigen staatsvertraglichen oder völkerrechtlichen Bestimmungen mit Bezug auf die rechtshilfeweise Zustellung von gerichtlichen Urkunden), sondern vielmehr nach dem am Gerichtsort geltenden Prozessrecht zu beurteilen (vgl. auch den bei Das- ser/Oberhammer, a.a.O., N 14 Ziff. 10 vor Art. 46-49 aufgeführten Entscheid des
- 13 - Obergerichts des Kantons Luzern, LGVE 1999 I Nr. 140, wo das Obergericht die ordnungsgemässe Zustellung des Urteils nicht nach dem HZÜ, sondern nach deutschem Prozessrecht prüfte, da der Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses des Vollstreckungsbescheids Wohnsitz in Deutschland hatte; vgl. ferner BGE 135 III 623: Die direkte postalische Zustellung eines ausländischen verfahrenseinleiten- den Schriftstücks an den Beklagten in der Schweiz verletzt in unheilbarer Weise Art. 27 Ziff. 2 LugÜ in Verbindung mit dem Vorbehalt zu Art. 10 lit. a des Haager Zustellungsübereinkommens; Hervorhebung durch das Kassationsgericht). Wie die gemäss Art. 46 ff. LugÜ 1988 dem Vollstreckungsrichter vorzulegende Zustel- lungsurkunde auszusehen hat, bestimmt sich somit ebenfalls nach dem Recht des Ursprungsstaates (Dasser/Oberhammer, a.a.O., N 20 zu Art. 46 LugÜ). Im vorliegenden Fall wohnte der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Erlas- ses des Vollstreckungsbescheids durch das Amtsgericht Stuttgart - wie aktuell auch noch - am ....weg .., in ..... P, Deutschland (...). Nach dem vorstehend Aus- geführten richtet sich die Ordnungsmässigkeit der Zustellung des Mahnbescheids als verfahrenseinleitendes Schriftstück (vgl. Kropholler, a.a.O., N 24 zu Art. 27) nach deutschem Prozessrecht und können an die gemäss Art. 46 ff. LugÜ 1988 vorzulegende(n) Urkunde(n) nicht dieselben Anforderungen gestellt werden, wie in internationalen Sachverhalten, wo die ordnungsgemässe Zustellung des ver- fahrenseinleitenden Schriftstücks regelmässig an strengere Formalien (wie die Zustellung auf dem Rechtshilfeweg) gebunden ist als bei einer rein innerstaatli- chen Zustellung. Indem die Vorinstanz vom Beschwerdeführer die Vorlage eines Art. 5 Abs. 1 HÜ entsprechenden Zustellungszeugnisses verlangte, verletzte sie die Bestimmungen von Art. 46 ff. LugÜ 1988 und damit einen wesentlichen Ver- fahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO ZH. Der angefochtene Ent- scheid ist demnach aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hingegen besteht - entgegen dem Antrag des Be- schwerdeführers (vgl. KG act. 1 S. 2) - kein Anlass zu einem eigenen Sachent- scheid (§ 291 Sätze 1 und 3 ZPO ZH). Die Vorinstanz wird bei ihrem neuen Ent- scheid auch die Rechtzeitigkeit der Zustellung gemäss Art. 27 Nr. 2 LugÜ 1988 und ob die in Art. 47 LugÜ 1988 vorgesehenen Anforderungen erfüllt sind, zu prü- fen haben, sollte sie die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden als zur
- 14 - Prüfung der ordnungsgemässen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schrift- stücks genügend erachten. IV. Da die Kassationsinstanz nur zu prüfen hat, ob der angefochtene Entscheid nach der bei der Vorinstanz gegebenen Aktenlage an einem Nichtigkeitsgrund leide, ist eine Ergänzung des Prozessstoffes mit neuen Behauptungen oder Be- weismitteln vor der Kassationsinstanz grundsätzlich nicht zulässig und besteht insbesondere auch kein Novenrecht gemäss § 115 ZPO ZH (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 7b zu § 115 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 17 f.; ZR 76 Nr. 26, 102 Nr. 3 Erw. 5.2 b/bb, RB 1996 Nr. 121). Denn das Kassations- verfahren stellt keine Fortsetzung des vorinstanzlichen Verfahrens dar. Aus die- sem Grunde können weder die Vorbringen und Beweismittel in der Beschwerde betreffend Nachreichung von weitern Unterlagen (KG act. 1 RZ 8 und KG act. 3/2-
3) noch diejenigen in der beschwerdeführerischen Eingabe vom 6. September 2010 (KG act. 22 und act. 23/1-2) im vorliegenden Verfahren Berücksichtigung finden (vgl. auch KG act. 24). Nachdem die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (oben III.3), wird die Vorinstanz ihrerseits darüber befinden können, ob die vor- genannten Urkunden im wiedereröffneten Verfahren zulässig sind und ob sie den Anforderungen von Art. 48 Abs. 1 oder Art. 46 Nr. 2 LugÜ 1988 genügen. V.
1. Ausgangsgemäss ist die Gebühr für das Beschwerdeverfahren dem Be- schwerdegegner aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO ZH). Da es sich inhaltlich um ein Rechtsöffnungsverfahren handelt, ist eine Spruchgebühr im Sinne der Gebühren- verordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom
23. September 1996 (GebV SchKG) in der Höhe von Fr. 450.– festzusetzen
- 15 - (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG in der bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung [vgl. oben II.1]). Die dem Beschwerdegegner aufzuerlegende Spruchge- bühr ist aus der seitens des Beschwerdeführers nach Art. 48 und Art. 49 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG in der bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung (vgl. oben II.1) geleisteten Kaution von Fr. 450.-- (KG act. 14) zu beziehen. Dem Be- schwerdeführer ist ein entsprechendes Rückgriffsrecht auf den Beschwerdegeg- ner einzuräumen.
2. Nachdem der obsiegende Beschwerdeführer die Zusprechung einer Entschädigung für Zeitversäumnisse und Auslagen beantragt hat (vgl. KG act. 1 S. 2 Ziff. 2; mit "ausserordentlichen Kosten" sind Parteikosten gemeint [Staehe- lin/Sutter, Zivilprozessrecht nach den Gesetzen der Kantone Basel-Stadt und Ba- sel-Landschaft unter Einbezug des Bundesrechts, Zürich 1992, § 15 N 1]), ist ihm gestützt auf Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG in der bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung (vgl. oben II.1) eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. VI. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Das Gericht beschliesst:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juli 2010 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Spruchgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 450.– und dem Beschwerdegegner auferlegt. Sie wird aus der vom Beschwerde-
- 16 - führer geleisteten Kaution bezogen, wobei dem Beschwerdeführer hiermit ein entsprechendes Rückgriffsrecht auf den Beschwerdegegner eingeräumt wird.
3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. MWST) zu entrichten.
4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordent- liche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 7'531.70. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von KG act. 26, das Obergericht des Kantons Zürich (Proz.- Nr. NL100068), den Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes O (Proz.-Nr. EB090227) sowie das Betreibungsamt O (Betreibung Nr. ...), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die jur. Sekretärin: