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AA090080

Novenrecht ,Eheschutzverfahren, UnterhaltsbeiträgeAktenwidrige bzw. willkürliche Annahmen

Zh Kassationsgericht · 2010-06-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind verheiratet. Am 27. November 2006 reichte die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht _________ ein Eheschutzbegehren ein (ER act. 1). Mit Verfügung vom 10. September 2007 stellte die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes _________ fest, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind, und regelte dessen rechtliche Folgen im Sinne von Art. 176 ZGB (ER act. 75). Gegen diese Verfügung reichten beide Parteien je einen Rekurs beim Obergericht des Kantons Zürich ein (OG act. 2, act. 72/2). Mit Beschluss vom 21. April 2009 verpflichtete das Obergericht (dessen I. Zivil- kammer) den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 754.60 für den Februar 2007, Fr. 1'435.40 vom 1. März 2007 bis 31. Mai 2007, Fr. 1'095.-- vom 1. Juni 2007 bis 31. Juli 2007, Fr. 3'695.-- vom

Dispositiv
  1. August 2007 bis 31. Dezember 2007, Fr. 2'124.-- vom 1. Januar 2008 bis
  2. März 2008, Fr. 2'400.-- vom 1. April 2008 bis 31. Januar 2009 und Fr. 4'240.-- ab 1. Februar 2009 zu bezahlen (Dispositiv Ziffer 2.2), und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen des einzelrichterlichen Verfahrens neu. Im Übrigen wies das Obergericht die Rekurse ab und bestätigte die einzelrichterliche Ver- fügung (KG act. 2).
  3. Gegen diesen obergerichtlichen Beschluss vom 21. April 2009 reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2009 rechtzeitig (OG act. 76/2, KG act. 1 und 4) eine Nichtigkeitsbeschwerde ein. Mit dieser beantragt er, Dispositiv Ziffer 2.2 des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben. Ferner sei seine im angefochtenen Beschluss enthaltene Verpflichtung aufzuheben, der Beschwerde- gegnerin "den Stoff in der Kommode des Schlafzimmers" herauszugeben (KG act. 1 S. 2 i.V. mit ER act. 75 S. 31 Ziff. 5). Sodann beantragte er, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung (in beschränktem Umfang) zu erteilen (KG act. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 26. Mai 2009 machte der Beschwerdeführer eine Mitteilung "im Sinne eines echten Novums" (KG act. 5). Mit Verfügung vom - 3 -
  4. Mai 2009 wurden die Beschwerdeschrift und die Eingabe des Beschwerde- führers vom 26. Mai 2009 der Beschwerdegegnerin zur Beschwerdeantwort zu- gestellt, dem Beschwerdeführer eine Prozesskaution von Fr. 12'000.-- auferlegt und der Nichtigkeitsbeschwerde hinsichtlich noch nicht bezahlter Unterhalts- beiträge für die Zeit bis 30. April 2009 aufschiebende Wirkung verliehen. Im Übrigen wurde der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewie- sen (KG act. 8). Der Beschwerdeführer leistete die Prozesskaution innert erstreckter Frist (KG act. 12, act. 14). Die Vorinstanz verzichtete explizit auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 10). Die Beschwerdegegnerin be- antragt mit ihrer ebenfalls rechtzeitigen (KG act. 18, act. 19) Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde (KG act. 19 S. 2). Diese Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 20). Mit Eingabe vom 4. Februar 2010 machte der Beschwerdeführer eine weitere Mit- teilung "im Sinne eines echten Novums" (KG act. 22), welche der Beschwerde- gegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (KG act. 24). Mit Eingabe vom
  5. Februar 2010 teilte die Beschwerdegegnerin eine Adressänderung mit (KG act. 26). Mit Eingabe vom 19. Februar 2010 äusserte sie sich zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2010 (KG act. 27). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 29). Weitere Eingaben erfolgten im vorliegenden Verfahren nicht. II.
  6. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend geltend macht (KG act. 19 S. 3 Ziff. 6), besteht im Kassationsverfahren kein Novenrecht; auch nicht bezüglich Noven im Sinne von § 115 ZPO (ZR 76 [1977] Nr. 26; RB 1996 Nr. 121; Frank/ Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4a zu § 288, N 7b zu § 115; von Rechenberg, Die Nichtigkeits- beschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 f.). Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2006 (KG act. 5) und vom 4. Februar 2010 (KG act. 22 und 23) können deshalb nicht beachtet werden. Hingegen ist die Mitteilung einer Adressänderung (KG act. 26) - 4 - nicht nur zulässig, sondern Pflicht (§ 181 GVG). Sie ist für die Personalien der Parteien bedeutsam, nicht aber für die Beurteilung einer Beschwerde.
  7. Die Vorinstanz erwog, bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen des einen Ehegatten an den andern nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB gehe der Richter grundsätzlich von den bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Ver- einbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen aus, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben hätten. Solche Struktu- ren sollten im Rahmen von Eheschutzmassnahmen nicht gänzlich verändert werden, ansonsten die Scheidung vorweggenommen würde. Sei aber wie im vor- liegenden Fall eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu erwarten, erscheine es sachgerecht, bei der Beurteilung des Unterhalts die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien gemäss Art. 125 ZGB einzube- ziehen. Welcher Unterhalt demnach "gebührend" sei, bestimme sich daran, ob die Ehe lebensprägend gewesen sei oder nicht. Von einer lebensprägenden Ehe sei dann auszugehen, wenn sie lange gedauert habe (in der Regel mehr als 10 Jah- re), wenn aus ihr Kinder hervorgegangen seien oder wenn der ansprechende Ehegatte mit der Heirat aus seinem bisherigen Kulturkreis entwurzelt worden sei (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 21). Vorliegend sei die tatsächlich gelebte Ehe von kurzer Dauer (rund zwei Jahre), und es seien keine Kinder daraus her- vorgegangen. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch - wegen eines interessanten Arbeitsangebots des Beschwerdeführers in der Schweiz - ihre Heimat Thailand verlassen und damit ihre dortige Existenz zugunsten der Karriere des Beschwer- deführers aufgegeben. Sie habe davor ein MBA-Studium in Thailand absolviert und vor der Einreise in die Schweiz im Jahr 2003 eine gute Arbeitsstelle in Thailand als Sekretärin bei der Firma A. aufgegeben. Während des ehelichen Zusammenlebens habe sie nicht gearbeitet. Sie stehe heute somit nicht gleich da, wie wenn sie die Ehe mit dem Beschwerdeführer nie eingegangen wäre. Sie habe ihre berufliche Karriere zugunsten derjenigen des Beschwerdeführers aufgege- ben. Dieser habe ihr auch noch nach der Trennung weiterhin einen Deutschkurs sowie eine weitere Zusatzausbildung finanziert. Damit habe er ja wohl beabsich- tigt, ihre Berufschancen in der Schweiz und nicht diejenigen in Thailand zu verbessern. Indem die Beschwerdegegnerin ihre Existenz in Thailand aufgegeben - 5 - habe und hier während des mindestens zwei Jahre dauernden ehelichen Zusammenlebens keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, könne jedenfalls von einer stillschweigenden Vereinbarung über Aufgabenteilung und Geldleistun- gen ausgegangen werden. Unter diesen Umständen könne nicht ernsthaft behauptet werden, die Ehe sei in keiner Weise lebensprägend gewesen. Es wäre geradezu stossend, Unterhaltsbeiträge an die Beschwerdegegnerin mit der Begründung zu verneinen, sie könnte ja jederzeit nach Thailand zurückkehren und dort das gleiche bzw. ein noch besseres Leben führen als vor der Heirat. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht im erwähnten Entscheid (BGE 128 III 65; KG act. 2 S. 21) die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien gemäss Art. 125 ZGB vor allem in Bezug auf die Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit einbeziehe. Inzwischen gehe die Beschwerde- gegnerin einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nach und trage damit das ihre zur wirtschaftlichen Selbständigkeit im Rahmen des vorliegenden Eheschutzverfah- rens bereits bei. Somit habe sie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Anspruch auf die Beibehaltung des während des ehelichen Zusammenlebens gelebten Lebensstandards unter Berücksichtigung ihres Einkommens (KG act. 2 S. 22). In der Folge prüfte die Vorinstanz den bisherigen Lebensstandard der Parteien (KG act. 2 S. 22 f. Erw. 3.4.3) und sprach der Beschwerdegegnerin einen Unterhaltsbeitrag zu, den sie anhand der Differenz zwischen den Ein- kommen und den Bedarfen der Parteien und einer Beteiligung der Beschwerde- gegnerin mit einem Drittel am daraus resultierenden Freibetrag berechnete (KG act. 2 S. 24), auf den von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten bisherigen Lebensstandard während der Ehe unter Anrechnung des eigenen Einkommens begrenzte (KG act. 2 S. 23) und an welchen sie die seitens des Beschwerde- führers bereits erbrachten Unterhaltsleistungen anrechnete (KG act. 2 S. 24 f.).
  8. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, es sei unbestritten, dass sich die Frage des eheschutzrichterlichen Unterhalts bei dieser Ehe, die endgültig gescheitert sei, nach Art. 125 ZGB und nicht nach Art. 163 ZGB richte. Davon gehe die Vorinstanz zu Recht aus (KG act. 1 S. 3 Ziff. 4). - 6 - Das trifft nicht zu. Die Vorinstanz ging von Art. 176 Abs. 1 Ziff 1 ZGB aus, also von Unterhaltsbeiträgen im Rahmen eines Eheschutzverfahrens. Sie erwog, grundsätzlich sei von den bisherigen Vereinbarungen der Ehegatten über Auf- gabenteilung und Geldleistungen auszugehen. Weil aber anbetrachts des rechts- hängigen Scheidungsverfahrens eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haus- halts nicht mehr zu erwarten sei, seien die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien gemäss Art. 125 ZGB einzubeziehen (KG act. 2 S. 21). Damit ging die Vorinstanz davon aus, dass grundsätzlich nach den Eheschutzkriterien zu entscheiden sei, dabei aber die Kriterien gemäss Art. 125 ZGB mitzuberück- sichtigen seien. Diese Mitberücksichtigung gelte vor allem in Bezug auf die Frage der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit. Weil die Beschwer- degegnerin bereits einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehe, trage sie das ihre zur wirtschaftlichen Selbständigkeit im Rahmen des Eheschutzverfahrens bereits bei und habe deshalb im Rahmen des Eheschutzverfahrens Anspruch auf die Beibehaltung des während des ehelichen Zusammenlebens gelebten Lebens- standards unter Berücksichtigung ihres Einkommens (KG act. 2 S. 22). Damit ging die Vorinstanz davon aus, dass die Kriterien gemäss Art. 125 ZGB vor- liegend bereits dadurch genügend mitberücksichtigt worden seien, dass die Beschwerdegegnerin einer (vollumfänglich anrechenbaren) vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehe. Deshalb habe sie im Rahmen des vorliegenden Ehe- schutzverfahrens (nach den üblichen eheschutzrechtlichen Kriterien im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) Anspruch auf die Beibehaltung des während des ehe- lichen Zusammenlebens gelebten Lebensstandards. Diese rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz als Grundlage ihres Entschei- des beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Sie sind bei der nachfolgenden Prüfung der einzelnen Rügen zu berücksichtigen.
  9. Der Beschwerdeführer bezeichnet eine vorinstanzliche Annahme als aktenwidrig, dass die Beschwerdegegnerin ihre Stelle in Thailand wegen des Umzuges in die Schweiz aufgegeben habe. Demgegenüber habe sie die Stelle bereits im Mai 2002 aufgegeben, und zwar nicht wegen eines Umzugs in die Schweiz, sondern um ein MBA-Studium zu absolvieren (KG act. 1 S. 3 f.). - 7 - Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, die Beschwerdegegnerin habe wegen eines interessanten Arbeitsangebots des Beschwerdeführers in der Schweiz ihre Heimat Thailand verlassen und ihre dortige Existenz zugunsten der Karriere des Beschwerdeführers aufgeben. Davor habe sie ein MBA-Studium in Thailand absolviert und vor der Einreise in die Schweiz im Jahr 2003 eine gute Arbeitsstelle in Thailand als Sekretärin bei der Firma A. aufgegeben. Während des ehelichen Zusammenlebens habe sie nicht gearbeitet. Sie stehe heute somit nicht gleich da, wie wenn sie die Ehe mit dem Beschwerdeführer nicht eingegan- gen wäre. Sie habe ihre berufliche Karriere zugunsten derjenigen des Beschwer- deführers aufgegeben (KG act. 2 S. 21 f.). Für die Vorinstanz war mithin von Bedeutung, dass die Beschwerdegegnerin wegen der Arbeit des Beschwerdeführers in der Schweiz ihre Heimat Thailand verlassen, ihre Existenz in Thailand aufgegeben hatte und während des ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war (KG act. 2 S. 22). Ob sie ihre Arbeitsstelle (direkt) wegen des Umzugs in die Schweiz oder (schon vorher) wegen des MBA-Studiums in Thailand aufgeben hatte, war für die Vorinstanz dabei offenkundig von untergeordneter Bedeutung. Sie hielt denn auch nicht explizit fest, dass die Beschwerdegegnerin ihre Arbeitsstelle wegen des Umzugs in die Schweiz aufgegeben hatte. Die Rüge geht an den vor- instanzlichen Erwägungen vorbei und damit fehl.
  10. Weiter bezeichnet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung als aktenwidrig, dass die Beschwerdegegnerin ihre berufliche Karriere zugunsten der Haushaltführung für ihn aufgegeben habe. Nach erfolgreicher Absolvierung des MBA-Studiums hätte sie ohnehin nicht mehr als Sekretärin gearbeitet. "Bei einer MBA mit zusätzlichem Deutschstudium, die Fr. 600.-- monatlich verdient", könne man nicht wirklich von einer beruflichen Karriere sprechen. Es sei auch unglaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin eine solche Karriere nicht jederzeit in Thailand fortsetzen könnte (KG act. 1 S. 4 f.). Der Beschwerdeführer beanstandet die Feststellungen nicht, dass die Beschwerdegegnerin ihre Arbeitsstelle aufgegeben hat (nach der Behauptung des Beschwerdeführers, um ein MBA-Studium zu absolvieren bzw. um zu studieren) - 8 - und dass sie nach erfolgreichem Abschluss des MBA-Studiums keine Arbeits- stelle mehr angenommen hat, sondern mit ihm wegen seines interessanten Arbeitsangebots in die Schweiz gezogen und hier keiner Erwerbstätigkeit nach- gegangen ist. Unter diesen Umständen ist die vorinstanzliche Feststellung, die Beschwerdegegnerin habe ihre berufliche Karriere zugunsten derjenigen des Beschwerdeführers aufgegeben, nicht willkürlich. Daran ändert nichts, wenn die Beschwerdegegnerin nicht etwa jegliche berufliche Karriere definitiv aufgegeben hat, sondern eine berufliche Tätigkeit nach dem Scheitern der Ehe bzw. des Zusammenlebens mit dem Beschwerdeführer in Thailand wieder aufnehmen bzw. fortsetzen könnte, und zwar aufgrund des MBA-Studiums mit einer besseren Aus- gangslage und ggfs. unter besseren Bedingungen und in einer besseren Position als vorher (vgl. etwa KG act. 1 S. 6 unten). Auch diese Rüge geht fehl.
  11. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe erklärt, die Beschwerde- gegnerin sei durch den Umzug in die Schweiz aus ihrem angestammten Kultur- kreis gerissen worden. Damit habe die Vorinstanz eine lebensprägende Wirkung der Ehe begründet und den Begriff der Lebensprägung völlig verkannt (KG act. 1 S. 5 f.). Die Vorinstanz stellte weder fest, dass die Beschwerdegegnerin aus ihrem angestammten Kulturkreis gerissen worden sei, noch, dass die Ehe deswegen lebensprägende Wirkung habe. Die Vorinstanz hielt vielmehr fest, dass nicht ernsthaft behauptet werden könne, dass die Ehe in keiner Weise lebensprägend gewesen sei. Dies könne deshalb nicht ernsthaft behauptet werden, weil die Beschwerdegegnerin ihre Existenz in Thailand aufgegeben habe, in der Schweiz während des mindestens zwei Jahre dauernden ehelichen Zusammenlebens keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und deshalb von einer wenigstens still- schweigenden Vereinbarung über Aufgabenteilung und Geldleistungen aus- gegangen werden könne. Diese Erwägungen sind nicht willkürlich. Die Rügen des Beschwerdeführers (speziell auch zum Begriff "Lebensprägung" [KG act. 1 S. 5 f.] im Zusammenhang mit einem "längeren Unterhaltsanspruch nach Art. 125 ZGB" [KG act. 1 S. 6; vgl. dazu auch vorstehend Erw. 3 und nachfolgend Erw. 7]) gehen daran vorbei und damit fehl. Insbesondere ist die Feststellung nicht willkürlich, - 9 - unter den erwähnten Umständen könne nicht behauptet werden, die Ehe sei in keiner Weise lebensprägend gewesen, und verletzt die rechtliche Würdigung kein klares Recht, weil die Beschwerdeführerin inzwischen einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehe, trage sie damit das im Rahmen einer Eheschutz- Situation ihr Obliegende zur wirtschaftlichen Selbständigkeit bereits bei und habe deshalb (auch bei der kurzen Ehe und dem mittlerweile eingeleiteten Scheidungs- verfahren) in diesem Rahmen Anspruch auf Beibehaltung des während des ehe- lichen Zusammenlebens gelebten Lebensstandards unter Berücksichtigung (d.h. voller Anrechnung) ihres Einkommens (KG act. 2 S. 22).
  12. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz bezeichne eine Rück- kehr der Beschwerdegegnerin nach Thailand und eine dortige Annahme einer Arbeitsstelle als nicht zumutbar (KG act. 1 S. 6 f.). Das ist nicht richtig. Die Vorinstanz erachtete es als stossend, Unterhalts- beiträge an die Beschwerdegegnerin zu verneinen mit der Begründung, sie könn- te ja jederzeit nach Thailand zurückzukehren und dort das bessere Leben führen als vor der Heirat (KG act. 2 S. 22). Diese Erwägung ist bezüglich einer aufgrund der Heirat in der Schweiz lebenden Ehefrau zumindest während des in der Schweiz geführten Eheschutz- und Scheidungsverfahrens ohne weiteres vertret- bar. Die vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen des Ausländer- gesetzes (KG act. 1 S. 7) haben damit nichts zu tun. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Art. 125 ZGB, zur schadenersatzrechtlichen Betrach- tungsweise und zum "vorehelichen wirtschaftlichen Stand" (KG act. 1 S. 6 - 9) missachten, dass es vorliegend um ein Eheschutzverfahren und nicht um nach- ehelichen Unterhalt geht - die Parteien sind noch verheiratet -, und gehen schon deshalb fehl (vgl. auch vorstehend Erw. 3).
  13. Mit den Ausführungen auf S. 8 Ziff. 7 und 8 der Beschwerde, wonach bestritten werde, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zu arbeiten verboten habe und wonach die Beschwerdegegnerin genügend Zeit gehabt habe, um den vorehelichen Stand wieder zu erreichen, legt der Be- schwerdeführer keine Nichtigkeitsgründe dar, weshalb darauf nicht einzutreten ist. - 10 - Dasselbe gilt für S. 9 Ziff. 9 der Beschwerde, wo der Beschwerdeführer lediglich seinen Standpunkt nochmals zusammenfasst.
  14. Die Vorinstanz rechnete dem Beschwerdeführer in seinem monatlichen Bedarf Autokosten von Fr. 120.-- an (KG act. 2 S. 20 Erw. 3.3.4). Sie erwog dazu, er verfüge über einen Geschäftswagen. Die Leasingraten würden von der Arbeit- geberin übernommen. Die Mitarbeiter hätten grundsätzlich Benzin- und Versiche- rungskosten sowie Gebühren zu übernehmen. Allerdings habe der Beschwerde- führer nicht dargelegt, in welcher Höhe diese Kosten anfielen, und er habe dazu auch keine Belege eingereicht, obwohl dies ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Aus Gründen der Gleichbehandlung seien bei ihm daher ebenfalls wie bei der Beschwerdegegnerin Fr. 120.-- für den Transport (Benützung eines Auto- mobils) im Bedarf zu berücksichtigen (KG act. 2 S. 17). a) Der Beschwerdeführer macht in der Nichtigkeitsbeschwerde geltend, diese Autokosten von Fr. 120.-- seien viel zu niedrig. Diese würden nach der Gerichtspraxis zum Kreisschreiben über das Existenzminimum nicht auf Grund einer effektiv belegten Kostenrechnung vergütet, sondern geschätzt. Deshalb habe er auch keine Belege einreichen müssen. Der Vorwurf, er habe dies nicht getan, ohne dass ihm die Vorinstanz eine entsprechende Auflage gemacht habe, verletze seinen Gehörsanspruch. Die Einzelrichterin habe die von ihm geschätz- ten Fr. 350.-- monatlich übernommen. Die Beschwerdegegnerin habe diese Höhe gar nicht bestritten, sondern nur behauptet, dass der Arbeitgeber diese Kosten bezahle. Die Distanz von seinem Wohnort (Neerach) zu seinem Arbeitsort (ABB Oerlikon) betrage gemäss Twixroute 20.6 km. Rechne man mit 800 km pro Monat, ergebe das Benzinkosten von ca. Fr. 112.--. Rechne man weiter Fr. 1'100.-- für Versicherung und Fr. 550.-- für die Autosteuer sowie Fr. 40.-- für die Vignette, gebe das ca. Fr. 260.-- monatlich. Mit dem niedrigeren Betrag sei die Vorinstanz in Willkür verfallen und habe die Verhandlungsmaxime verletzt, da dergleichen von der Beschwerdegegnerin gar nicht behauptet worden sei (KG act. 1 S. 10 f.). b) Die Beschwerdegegnerin wendet ein, die Ausführungen seien unzulässi- ge Noven, mit welchen der Beschwerdeführer nicht zu hören sei. Er nenne keine - 11 - Belegstelle für die gerügten vorinstanzlichen Feststellungen. Es sei weder begründet, was die Vorinstanz wo gesagt habe, noch was der Beschwerdeführer vorgebracht habe. Der Vorwurf der Verletzung des Gehörsanspruchs sei ebenso mangelhaft begründet wie absurd, wenn man das umfangreiche Verfahren betrachte. Auf die Rügen sei mangels genügender Begründung nicht einzutreten (KG act. 19 S. 13 Ziff. 47). c) Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupte- ten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Akten- stellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochte- nen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweis- würdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivil- sachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.). d) Die Rüge vermag diese Substantiierungsanforderungen nur knapp zu erfüllen. Grundsätzlich zu Recht bemängelt die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides nicht bezeichnet. Immerhin nennt er aber die Bedarfsrechnung, die seinem Bedarf angerechneten Autokosten und die vorinstanzliche Begründung dafür (bezeichnet - 12 - als Vorwurf, keine Belege zu den Autokosten eingereicht zu haben). Diese Stellen im nicht allzu umfangreichen angefochtenen Entscheid lassen sich ohne erheb- lichen Aufwand sofort eruieren (KG act. 2 S. 20, S. 17; vgl. bereits vorstehend anfangs dieser Erwägung 9). Es wäre zu formalistisch, auf diese Rüge als solche wegen der fehlenden Seitenangaben des angefochtenen Beschlusses nicht ein- zutreten. Nicht eingetreten werden kann aber, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, auf die unzulässigen Noven der Distanz zwischen Wohnort und Arbeitsort und der konkreten Autokosten (Benzinkosten, Versicherung, Steuer). e) Keine mangelhafte Substantiierung liegt zwar in der Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe die vom Beschwerdeführer behaupteten (von der Erst- instanz angerechneten; KG act. 2 S. 14) Fr. 350.-- nicht bestritten, weshalb die Vorinstanz mit der Anrechnung eines tieferen Betrages die Verhandlungsmaxime verletzt habe. Für die Behauptung der fehlenden Bestreitung kann der Beschwer- deführer logischerweise keine Belegstelle nennen. Hingegen erwog die Vor- instanz, bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fr. 350.-- für Auto- kosten handle es sich um Leasingkosten. Die Leasing-Raten würden aber von der Arbeitgeberin übernommen (KG act. 2 S. 17). Damit setzt sich der Beschwerde- führer nicht auseinander. Er zeigt nicht auf, dass und wo er andere Kosten behauptet hatte. Werden aber die von ihm geltend gemachten Kosten vollumfäng- lich von der Arbeitgeberin getragen und machte er keine anderen Kosten geltend, mangelt es an Behauptungen seinerseits und gereicht es ihm zumindest nicht zum Nachteil, wenn ihm die Vorinstanz wegen der Gleichbehandlung der Parteien doch noch wenigstens Fr. 120.-- monatlich für Autokosten anrechnete (statt mangels Behauptungen von jeglicher Anrechnung abzusehen). Dass ihm die Vor- instanz keine (zusätzliche) Gelegenheit zur Einreichung von Belegen gab, wie er rügt, ist nicht zu beanstanden, wenn es bereits an einer entsprechenden Behaup- tung seinerseits fehlt (bzw. die Behauptung, die er erhoben hat [Leasing-Kosten], widerlegt ist [die Leasing-Raten werden durch die Arbeitgeberin getragen]). Die Rüge geht fehl, soweit darauf eingetreten werden kann. - 13 -
  15. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin keine Mieteinnahmen aus einer Liegenschaft in Thailand anrechnete (KG act. 1 S. 11). a) Die Vorinstanz erwog dazu, der Beschwerdeführer habe nicht in substan- tiierter Form vorgebracht, in welcher Höhe solche Einnahmen erzielt werden könnten. Zudem sei die Liegenschaft zum Verkauf freigegeben worden, weshalb sie nicht vermietet worden sei (KG act. 2 S. 19). b) Der Beschwerdeführer rügt den Vorhalt der mangelnden Substantiierung, setzt sich aber in keiner Weise mit der Erwägung auseinander, dass die Liegen- schaft gar nicht vermietet sei. Selbst wenn seine Rüge betreffend mangelnder Substantiierung zuträfe, bliebe es bei dieser zweiten vorinstanzlichen Erwägung dazu und mithin dabei, dass der Beschwerdegegnerin deswegen keine Mietzins- einnahmen angerechnet würden. Der Beschwerdeführer ist deshalb im Ergebnis durch die gerügte Erwägung nicht belastet. Auf diese Rüge kann aus diesem Grund nicht eingetreten werden.
  16. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe generell auf die Behauptungen der Beschwerdegegnerin zu ihrem standesgemässen Bedarf in ER act. 56 S. 26 abgestellt und (nach Abzug der Anwaltskosten und eines Rechenfehlers) die dort behauptete Zahl von Fr. 7'539.-- unverändert in ihren Entscheid übernommen. Sie habe sich nicht mit seinen Bestreitungen und Gegenargumenten dazu auseinandergesetzt. In der Folge bezieht sich der Beschwerdeführer auf einzelne diesbezügliche Positionen und behauptet die Nichtigkeitsgründe der Verletzung seines Gehörsanspruchs und der willkürlichen tatsächlichen Feststellungen (KG act. 1 S. 12). Demgegenüber trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz zur Berechnung des Bedarfs der Beschwerdegegnerin einfach auf die von dieser genannten Zahlen abgestellt und diese Zahlen unverändert in ihren Entscheid übernommen hätte. Vielmehr prüfte die Vorinstanz jede einzelne von der Beschwerdegegnerin behauptete Bedarfsposition und die Einwendungen des Beschwerdeführers dagegen und gelangte zu einem ganz anderen Ergebnis, nämlich zu einem - 14 - monatlichen Bedarf von Fr. 4'619.-- (KG act. 2 S. 14 - 20). Den von der Beschwerdegegnerin selber geltend gemachten Unterhalt von Fr. 7'539.-- (ohne Anwaltskosten und Rechen- oder Schreibfehler) berücksichtigte die Vorinstanz lediglich als obere Grenze des zuzusprechenden Unterhaltsbeitrages (abzüglich eigene Einkünfte der Beschwerdegegnerin) für den Fall, dass ihre (der Vor- instanz) Berechnung höher ausfiele (KG act. 2 S. 23). Daran gehen die Rügen des Beschwerdeführers vorbei und deshalb fehl. Eine solche obere Grenze, über welche aufgrund des von der Beschwerdegegnerin geltend Gemachten nicht hinausgegangen werden dürfe, auch wenn aus der vorinstanzlichen Berechnung ein höherer Unterhaltsbeitrag resultierte, wirkt sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus, sondern kann sich nur zu seinem Vorteil auswirken.
  17. Dem Beschwerdeführer erscheint es als willkürlich und klares Recht ver- letzend, für die Bemessung des Lebensstandards auf die Zeit von 2005/2006 ab- zustellen. Massgebend "wäre" der letzte Lebensstandard, den die Beschwerde- gegnerin in Deutschland gelebt habe, wo sie unbestrittenermassen ca. Fr. 3'400.-- pro Monat gebraucht habe (KG act. 1 S. 12 f.). Mit diesen unsubstantiierten, bloss appellatorischen Behauptungen, mit welchen er sich in keiner Weise mit den vor- instanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und bezüglich welcher er auch nicht aufzeigt, dass und wo er sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht hätte, kann der Beschwerdeführer aber weder Willkür noch eine Verletzung klaren materiellen Rechts dartun. Auf diese Rügen kann nicht weiter eingegangen werden. Das gilt auch für die offenbar als Zusammenfassung verstandenen Ausführungen in Ziff. 15 auf S. 13 der Beschwerde.
  18. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit ihrem Eheschutzbegehren u.a., der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihr "den Stoff in der Kommode des Schlafzimmers" herauszugeben (ER act. 8 S. 1 Ziff. 3.a). Die Eheschutzrichterin hiess diesen Antrag gut und verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwer- degegnerin "den Stoff in der Kommode des Schlafzimmers" herauszugeben (ER act. 75 S. 31 Ziff. 5 erstes Lemma). Die Vorinstanz schützte diese Verpflichtung, indem sie den Rekurs des Beschwerdeführers insoweit abwies und die erst- instanzliche Verfügung bestätigte (KG act. 2 S. 33 Ziff. 2). - 15 - Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Dispositiv in diesem Punkt zu vage sei, um vollstreckt werden zu können (KG act. 1 S. 14 - 16). Voraussetzung einer Rüge ist, dass sich der geltend gemachte Nichtigkeits- grund zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers auswirkt (§ 281 ZPO). Die angefoch- tene gerichtliche Anordnung verpflichtet den Beschwerdeführer zu einer Heraus- gabe. Ist diese Anordnung gar nicht vollstreckbar, wirkt sich dieser geltend gemachte Nichtigkeitsgrund demnach nicht zum Nachteil, sondern zum Vorteil des Beschwerdeführers aus. Auf diese Rüge ist deshalb nicht einzutreten.
  19. Der Beschwerdeführer wies keinen Nichtigkeitsgrund nach. Soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, ist sie abzuweisen. Damit entfällt die ihr verliehene aufschiebende Wirkung. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Dementsprechend ist er zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin für ihre anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt im Beschwerdeverfahren rund Fr. 120'000.-- ([streiti- ge] Unterhaltsbeiträge gemäss dem angefochtenen Beschluss, berechnet bis ca. 2 Jahre ab Einreichung der Scheidungsklage [April/Mai 2008; KG act. 2 S. 8]). Im bundesgerichtlichen Verfahren berechnet sich der Streitwert nach BGG und damit anders (Art. 51 Abs. 4 BGG), beträgt aber mindestens Fr. 30'000.-- (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). IV. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über eine vermögensrechtliche Zivilsache mit einem Streitwert von mehr als Fr. 30'000.--. Folglich steht gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen. Da die bundes- - 16 - gerichtliche Praxis Eheschutzentscheide grundsätzlich Entscheiden über vorsorg- liche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG gleichstellt (BGE 133 III 396 f. Erw. 5; Pra 2008 Nr. 67 Erw. 1.3), kann er allerdings (abgesehen von allfälligen Ausnahmen, worüber ebenfalls das Bundesgericht entscheiden würde [vgl. BGE 133 III 397 Erw. 5]) nur wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefoch- ten werden. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Frist zu einer bundesrechtlichen Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Beschluss erst ab Eröffnung des Ent- scheides des Kassationsgerichtes läuft, wenn kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben wird (vgl. Art. 100 Abs. 6 BGG). Dabei ist jedoch zu beachten, dass nach höchstrichterlicher Praxis eine direkte Anfechtung von Entscheiden des zürcheri- schen Obergerichts betreffend Eheschutzmassnahmen nicht oder jedenfalls nur in Ausnahmefällen möglich ist, da es derartigen Entscheiden angesichts der bloss beschränkten Kognition des Bundesgerichts (Art. 98 BGG), welche kaum weiter- gehe als diejenige des Kassationsgerichts nach § 281 Ziff. 1 - 3 ZPO, regelmässig am Erfordernis der Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 BGG) fehle (vgl. Kass.-Nr. AA090006 vom 26.2.2009 Erw. VII mit Hinweis auf BGE 133 III 585 ff., BGer 5A_117/2007 vom 11.10.2007 Erw. 3.2 und Jent-Sørensen/Reiser, Kantonal- zürcherische Nichtigkeitsbeschwerde und Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht, SJZ 2008, S. 368; vgl. aber zu allfälligen Ausnahmen wiederum BGE 133 III 397 Erw. 5). Die den Parteien nach Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG zu erteilende Rechtsmittelbelehrung steht unter diesem Vorbehalt. Das Gericht beschliesst:
  20. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. - 17 -
  21. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 5'000.--.
  22. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  23. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen.
  24. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 21. April 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
  25. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die I. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich sowie an die Einzelrichterin im summarischen Ver- fahren des Bezirkes _________, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA090080/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 10. Juni 2010 in Sachen X., Beklagter, Zweitrekurrent, Erstrekursgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt gegen Z., Klägerin, Erstrekurrentin, Zweitrekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt betreffend Eheschutz (Getrenntleben, Unterhaltsbeiträge etc.) Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Beschlüsse der I. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2009 (LP080004/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I.

1. Die Parteien sind verheiratet. Am 27. November 2006 reichte die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht _________ ein Eheschutzbegehren ein (ER act. 1). Mit Verfügung vom 10. September 2007 stellte die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes _________ fest, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind, und regelte dessen rechtliche Folgen im Sinne von Art. 176 ZGB (ER act. 75). Gegen diese Verfügung reichten beide Parteien je einen Rekurs beim Obergericht des Kantons Zürich ein (OG act. 2, act. 72/2). Mit Beschluss vom 21. April 2009 verpflichtete das Obergericht (dessen I. Zivil- kammer) den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 754.60 für den Februar 2007, Fr. 1'435.40 vom 1. März 2007 bis 31. Mai 2007, Fr. 1'095.-- vom 1. Juni 2007 bis 31. Juli 2007, Fr. 3'695.-- vom

1. August 2007 bis 31. Dezember 2007, Fr. 2'124.-- vom 1. Januar 2008 bis

31. März 2008, Fr. 2'400.-- vom 1. April 2008 bis 31. Januar 2009 und Fr. 4'240.-- ab 1. Februar 2009 zu bezahlen (Dispositiv Ziffer 2.2), und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen des einzelrichterlichen Verfahrens neu. Im Übrigen wies das Obergericht die Rekurse ab und bestätigte die einzelrichterliche Ver- fügung (KG act. 2).

2. Gegen diesen obergerichtlichen Beschluss vom 21. April 2009 reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2009 rechtzeitig (OG act. 76/2, KG act. 1 und 4) eine Nichtigkeitsbeschwerde ein. Mit dieser beantragt er, Dispositiv Ziffer 2.2 des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben. Ferner sei seine im angefochtenen Beschluss enthaltene Verpflichtung aufzuheben, der Beschwerde- gegnerin "den Stoff in der Kommode des Schlafzimmers" herauszugeben (KG act. 1 S. 2 i.V. mit ER act. 75 S. 31 Ziff. 5). Sodann beantragte er, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung (in beschränktem Umfang) zu erteilen (KG act. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 26. Mai 2009 machte der Beschwerdeführer eine Mitteilung "im Sinne eines echten Novums" (KG act. 5). Mit Verfügung vom

- 3 -

28. Mai 2009 wurden die Beschwerdeschrift und die Eingabe des Beschwerde- führers vom 26. Mai 2009 der Beschwerdegegnerin zur Beschwerdeantwort zu- gestellt, dem Beschwerdeführer eine Prozesskaution von Fr. 12'000.-- auferlegt und der Nichtigkeitsbeschwerde hinsichtlich noch nicht bezahlter Unterhalts- beiträge für die Zeit bis 30. April 2009 aufschiebende Wirkung verliehen. Im Übrigen wurde der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewie- sen (KG act. 8). Der Beschwerdeführer leistete die Prozesskaution innert erstreckter Frist (KG act. 12, act. 14). Die Vorinstanz verzichtete explizit auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 10). Die Beschwerdegegnerin be- antragt mit ihrer ebenfalls rechtzeitigen (KG act. 18, act. 19) Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde (KG act. 19 S. 2). Diese Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 20). Mit Eingabe vom 4. Februar 2010 machte der Beschwerdeführer eine weitere Mit- teilung "im Sinne eines echten Novums" (KG act. 22), welche der Beschwerde- gegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (KG act. 24). Mit Eingabe vom

8. Februar 2010 teilte die Beschwerdegegnerin eine Adressänderung mit (KG act. 26). Mit Eingabe vom 19. Februar 2010 äusserte sie sich zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2010 (KG act. 27). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 29). Weitere Eingaben erfolgten im vorliegenden Verfahren nicht. II.

1. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend geltend macht (KG act. 19 S. 3 Ziff. 6), besteht im Kassationsverfahren kein Novenrecht; auch nicht bezüglich Noven im Sinne von § 115 ZPO (ZR 76 [1977] Nr. 26; RB 1996 Nr. 121; Frank/ Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4a zu § 288, N 7b zu § 115; von Rechenberg, Die Nichtigkeits- beschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 f.). Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2006 (KG act. 5) und vom 4. Februar 2010 (KG act. 22 und 23) können deshalb nicht beachtet werden. Hingegen ist die Mitteilung einer Adressänderung (KG act. 26)

- 4 - nicht nur zulässig, sondern Pflicht (§ 181 GVG). Sie ist für die Personalien der Parteien bedeutsam, nicht aber für die Beurteilung einer Beschwerde.

2. Die Vorinstanz erwog, bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen des einen Ehegatten an den andern nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB gehe der Richter grundsätzlich von den bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Ver- einbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen aus, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben hätten. Solche Struktu- ren sollten im Rahmen von Eheschutzmassnahmen nicht gänzlich verändert werden, ansonsten die Scheidung vorweggenommen würde. Sei aber wie im vor- liegenden Fall eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu erwarten, erscheine es sachgerecht, bei der Beurteilung des Unterhalts die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien gemäss Art. 125 ZGB einzube- ziehen. Welcher Unterhalt demnach "gebührend" sei, bestimme sich daran, ob die Ehe lebensprägend gewesen sei oder nicht. Von einer lebensprägenden Ehe sei dann auszugehen, wenn sie lange gedauert habe (in der Regel mehr als 10 Jah- re), wenn aus ihr Kinder hervorgegangen seien oder wenn der ansprechende Ehegatte mit der Heirat aus seinem bisherigen Kulturkreis entwurzelt worden sei (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 21). Vorliegend sei die tatsächlich gelebte Ehe von kurzer Dauer (rund zwei Jahre), und es seien keine Kinder daraus her- vorgegangen. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch - wegen eines interessanten Arbeitsangebots des Beschwerdeführers in der Schweiz - ihre Heimat Thailand verlassen und damit ihre dortige Existenz zugunsten der Karriere des Beschwer- deführers aufgegeben. Sie habe davor ein MBA-Studium in Thailand absolviert und vor der Einreise in die Schweiz im Jahr 2003 eine gute Arbeitsstelle in Thailand als Sekretärin bei der Firma A. aufgegeben. Während des ehelichen Zusammenlebens habe sie nicht gearbeitet. Sie stehe heute somit nicht gleich da, wie wenn sie die Ehe mit dem Beschwerdeführer nie eingegangen wäre. Sie habe ihre berufliche Karriere zugunsten derjenigen des Beschwerdeführers aufgege- ben. Dieser habe ihr auch noch nach der Trennung weiterhin einen Deutschkurs sowie eine weitere Zusatzausbildung finanziert. Damit habe er ja wohl beabsich- tigt, ihre Berufschancen in der Schweiz und nicht diejenigen in Thailand zu verbessern. Indem die Beschwerdegegnerin ihre Existenz in Thailand aufgegeben

- 5 - habe und hier während des mindestens zwei Jahre dauernden ehelichen Zusammenlebens keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, könne jedenfalls von einer stillschweigenden Vereinbarung über Aufgabenteilung und Geldleistun- gen ausgegangen werden. Unter diesen Umständen könne nicht ernsthaft behauptet werden, die Ehe sei in keiner Weise lebensprägend gewesen. Es wäre geradezu stossend, Unterhaltsbeiträge an die Beschwerdegegnerin mit der Begründung zu verneinen, sie könnte ja jederzeit nach Thailand zurückkehren und dort das gleiche bzw. ein noch besseres Leben führen als vor der Heirat. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht im erwähnten Entscheid (BGE 128 III 65; KG act. 2 S. 21) die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien gemäss Art. 125 ZGB vor allem in Bezug auf die Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit einbeziehe. Inzwischen gehe die Beschwerde- gegnerin einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nach und trage damit das ihre zur wirtschaftlichen Selbständigkeit im Rahmen des vorliegenden Eheschutzverfah- rens bereits bei. Somit habe sie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Anspruch auf die Beibehaltung des während des ehelichen Zusammenlebens gelebten Lebensstandards unter Berücksichtigung ihres Einkommens (KG act. 2 S. 22). In der Folge prüfte die Vorinstanz den bisherigen Lebensstandard der Parteien (KG act. 2 S. 22 f. Erw. 3.4.3) und sprach der Beschwerdegegnerin einen Unterhaltsbeitrag zu, den sie anhand der Differenz zwischen den Ein- kommen und den Bedarfen der Parteien und einer Beteiligung der Beschwerde- gegnerin mit einem Drittel am daraus resultierenden Freibetrag berechnete (KG act. 2 S. 24), auf den von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten bisherigen Lebensstandard während der Ehe unter Anrechnung des eigenen Einkommens begrenzte (KG act. 2 S. 23) und an welchen sie die seitens des Beschwerde- führers bereits erbrachten Unterhaltsleistungen anrechnete (KG act. 2 S. 24 f.).

3. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, es sei unbestritten, dass sich die Frage des eheschutzrichterlichen Unterhalts bei dieser Ehe, die endgültig gescheitert sei, nach Art. 125 ZGB und nicht nach Art. 163 ZGB richte. Davon gehe die Vorinstanz zu Recht aus (KG act. 1 S. 3 Ziff. 4).

- 6 - Das trifft nicht zu. Die Vorinstanz ging von Art. 176 Abs. 1 Ziff 1 ZGB aus, also von Unterhaltsbeiträgen im Rahmen eines Eheschutzverfahrens. Sie erwog, grundsätzlich sei von den bisherigen Vereinbarungen der Ehegatten über Auf- gabenteilung und Geldleistungen auszugehen. Weil aber anbetrachts des rechts- hängigen Scheidungsverfahrens eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haus- halts nicht mehr zu erwarten sei, seien die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien gemäss Art. 125 ZGB einzubeziehen (KG act. 2 S. 21). Damit ging die Vorinstanz davon aus, dass grundsätzlich nach den Eheschutzkriterien zu entscheiden sei, dabei aber die Kriterien gemäss Art. 125 ZGB mitzuberück- sichtigen seien. Diese Mitberücksichtigung gelte vor allem in Bezug auf die Frage der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit. Weil die Beschwer- degegnerin bereits einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehe, trage sie das ihre zur wirtschaftlichen Selbständigkeit im Rahmen des Eheschutzverfahrens bereits bei und habe deshalb im Rahmen des Eheschutzverfahrens Anspruch auf die Beibehaltung des während des ehelichen Zusammenlebens gelebten Lebens- standards unter Berücksichtigung ihres Einkommens (KG act. 2 S. 22). Damit ging die Vorinstanz davon aus, dass die Kriterien gemäss Art. 125 ZGB vor- liegend bereits dadurch genügend mitberücksichtigt worden seien, dass die Beschwerdegegnerin einer (vollumfänglich anrechenbaren) vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehe. Deshalb habe sie im Rahmen des vorliegenden Ehe- schutzverfahrens (nach den üblichen eheschutzrechtlichen Kriterien im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) Anspruch auf die Beibehaltung des während des ehe- lichen Zusammenlebens gelebten Lebensstandards. Diese rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz als Grundlage ihres Entschei- des beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Sie sind bei der nachfolgenden Prüfung der einzelnen Rügen zu berücksichtigen.

4. Der Beschwerdeführer bezeichnet eine vorinstanzliche Annahme als aktenwidrig, dass die Beschwerdegegnerin ihre Stelle in Thailand wegen des Umzuges in die Schweiz aufgegeben habe. Demgegenüber habe sie die Stelle bereits im Mai 2002 aufgegeben, und zwar nicht wegen eines Umzugs in die Schweiz, sondern um ein MBA-Studium zu absolvieren (KG act. 1 S. 3 f.).

- 7 - Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, die Beschwerdegegnerin habe wegen eines interessanten Arbeitsangebots des Beschwerdeführers in der Schweiz ihre Heimat Thailand verlassen und ihre dortige Existenz zugunsten der Karriere des Beschwerdeführers aufgeben. Davor habe sie ein MBA-Studium in Thailand absolviert und vor der Einreise in die Schweiz im Jahr 2003 eine gute Arbeitsstelle in Thailand als Sekretärin bei der Firma A. aufgegeben. Während des ehelichen Zusammenlebens habe sie nicht gearbeitet. Sie stehe heute somit nicht gleich da, wie wenn sie die Ehe mit dem Beschwerdeführer nicht eingegan- gen wäre. Sie habe ihre berufliche Karriere zugunsten derjenigen des Beschwer- deführers aufgegeben (KG act. 2 S. 21 f.). Für die Vorinstanz war mithin von Bedeutung, dass die Beschwerdegegnerin wegen der Arbeit des Beschwerdeführers in der Schweiz ihre Heimat Thailand verlassen, ihre Existenz in Thailand aufgegeben hatte und während des ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war (KG act. 2 S. 22). Ob sie ihre Arbeitsstelle (direkt) wegen des Umzugs in die Schweiz oder (schon vorher) wegen des MBA-Studiums in Thailand aufgeben hatte, war für die Vorinstanz dabei offenkundig von untergeordneter Bedeutung. Sie hielt denn auch nicht explizit fest, dass die Beschwerdegegnerin ihre Arbeitsstelle wegen des Umzugs in die Schweiz aufgegeben hatte. Die Rüge geht an den vor- instanzlichen Erwägungen vorbei und damit fehl.

5. Weiter bezeichnet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung als aktenwidrig, dass die Beschwerdegegnerin ihre berufliche Karriere zugunsten der Haushaltführung für ihn aufgegeben habe. Nach erfolgreicher Absolvierung des MBA-Studiums hätte sie ohnehin nicht mehr als Sekretärin gearbeitet. "Bei einer MBA mit zusätzlichem Deutschstudium, die Fr. 600.-- monatlich verdient", könne man nicht wirklich von einer beruflichen Karriere sprechen. Es sei auch unglaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin eine solche Karriere nicht jederzeit in Thailand fortsetzen könnte (KG act. 1 S. 4 f.). Der Beschwerdeführer beanstandet die Feststellungen nicht, dass die Beschwerdegegnerin ihre Arbeitsstelle aufgegeben hat (nach der Behauptung des Beschwerdeführers, um ein MBA-Studium zu absolvieren bzw. um zu studieren)

- 8 - und dass sie nach erfolgreichem Abschluss des MBA-Studiums keine Arbeits- stelle mehr angenommen hat, sondern mit ihm wegen seines interessanten Arbeitsangebots in die Schweiz gezogen und hier keiner Erwerbstätigkeit nach- gegangen ist. Unter diesen Umständen ist die vorinstanzliche Feststellung, die Beschwerdegegnerin habe ihre berufliche Karriere zugunsten derjenigen des Beschwerdeführers aufgegeben, nicht willkürlich. Daran ändert nichts, wenn die Beschwerdegegnerin nicht etwa jegliche berufliche Karriere definitiv aufgegeben hat, sondern eine berufliche Tätigkeit nach dem Scheitern der Ehe bzw. des Zusammenlebens mit dem Beschwerdeführer in Thailand wieder aufnehmen bzw. fortsetzen könnte, und zwar aufgrund des MBA-Studiums mit einer besseren Aus- gangslage und ggfs. unter besseren Bedingungen und in einer besseren Position als vorher (vgl. etwa KG act. 1 S. 6 unten). Auch diese Rüge geht fehl.

6. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe erklärt, die Beschwerde- gegnerin sei durch den Umzug in die Schweiz aus ihrem angestammten Kultur- kreis gerissen worden. Damit habe die Vorinstanz eine lebensprägende Wirkung der Ehe begründet und den Begriff der Lebensprägung völlig verkannt (KG act. 1 S. 5 f.). Die Vorinstanz stellte weder fest, dass die Beschwerdegegnerin aus ihrem angestammten Kulturkreis gerissen worden sei, noch, dass die Ehe deswegen lebensprägende Wirkung habe. Die Vorinstanz hielt vielmehr fest, dass nicht ernsthaft behauptet werden könne, dass die Ehe in keiner Weise lebensprägend gewesen sei. Dies könne deshalb nicht ernsthaft behauptet werden, weil die Beschwerdegegnerin ihre Existenz in Thailand aufgegeben habe, in der Schweiz während des mindestens zwei Jahre dauernden ehelichen Zusammenlebens keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und deshalb von einer wenigstens still- schweigenden Vereinbarung über Aufgabenteilung und Geldleistungen aus- gegangen werden könne. Diese Erwägungen sind nicht willkürlich. Die Rügen des Beschwerdeführers (speziell auch zum Begriff "Lebensprägung" [KG act. 1 S. 5 f.] im Zusammenhang mit einem "längeren Unterhaltsanspruch nach Art. 125 ZGB" [KG act. 1 S. 6; vgl. dazu auch vorstehend Erw. 3 und nachfolgend Erw. 7]) gehen daran vorbei und damit fehl. Insbesondere ist die Feststellung nicht willkürlich,

- 9 - unter den erwähnten Umständen könne nicht behauptet werden, die Ehe sei in keiner Weise lebensprägend gewesen, und verletzt die rechtliche Würdigung kein klares Recht, weil die Beschwerdeführerin inzwischen einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehe, trage sie damit das im Rahmen einer Eheschutz- Situation ihr Obliegende zur wirtschaftlichen Selbständigkeit bereits bei und habe deshalb (auch bei der kurzen Ehe und dem mittlerweile eingeleiteten Scheidungs- verfahren) in diesem Rahmen Anspruch auf Beibehaltung des während des ehe- lichen Zusammenlebens gelebten Lebensstandards unter Berücksichtigung (d.h. voller Anrechnung) ihres Einkommens (KG act. 2 S. 22).

7. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz bezeichne eine Rück- kehr der Beschwerdegegnerin nach Thailand und eine dortige Annahme einer Arbeitsstelle als nicht zumutbar (KG act. 1 S. 6 f.). Das ist nicht richtig. Die Vorinstanz erachtete es als stossend, Unterhalts- beiträge an die Beschwerdegegnerin zu verneinen mit der Begründung, sie könn- te ja jederzeit nach Thailand zurückzukehren und dort das bessere Leben führen als vor der Heirat (KG act. 2 S. 22). Diese Erwägung ist bezüglich einer aufgrund der Heirat in der Schweiz lebenden Ehefrau zumindest während des in der Schweiz geführten Eheschutz- und Scheidungsverfahrens ohne weiteres vertret- bar. Die vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen des Ausländer- gesetzes (KG act. 1 S. 7) haben damit nichts zu tun. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Art. 125 ZGB, zur schadenersatzrechtlichen Betrach- tungsweise und zum "vorehelichen wirtschaftlichen Stand" (KG act. 1 S. 6 - 9) missachten, dass es vorliegend um ein Eheschutzverfahren und nicht um nach- ehelichen Unterhalt geht - die Parteien sind noch verheiratet -, und gehen schon deshalb fehl (vgl. auch vorstehend Erw. 3).

8. Mit den Ausführungen auf S. 8 Ziff. 7 und 8 der Beschwerde, wonach bestritten werde, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zu arbeiten verboten habe und wonach die Beschwerdegegnerin genügend Zeit gehabt habe, um den vorehelichen Stand wieder zu erreichen, legt der Be- schwerdeführer keine Nichtigkeitsgründe dar, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

- 10 - Dasselbe gilt für S. 9 Ziff. 9 der Beschwerde, wo der Beschwerdeführer lediglich seinen Standpunkt nochmals zusammenfasst.

9. Die Vorinstanz rechnete dem Beschwerdeführer in seinem monatlichen Bedarf Autokosten von Fr. 120.-- an (KG act. 2 S. 20 Erw. 3.3.4). Sie erwog dazu, er verfüge über einen Geschäftswagen. Die Leasingraten würden von der Arbeit- geberin übernommen. Die Mitarbeiter hätten grundsätzlich Benzin- und Versiche- rungskosten sowie Gebühren zu übernehmen. Allerdings habe der Beschwerde- führer nicht dargelegt, in welcher Höhe diese Kosten anfielen, und er habe dazu auch keine Belege eingereicht, obwohl dies ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Aus Gründen der Gleichbehandlung seien bei ihm daher ebenfalls wie bei der Beschwerdegegnerin Fr. 120.-- für den Transport (Benützung eines Auto- mobils) im Bedarf zu berücksichtigen (KG act. 2 S. 17).

a) Der Beschwerdeführer macht in der Nichtigkeitsbeschwerde geltend, diese Autokosten von Fr. 120.-- seien viel zu niedrig. Diese würden nach der Gerichtspraxis zum Kreisschreiben über das Existenzminimum nicht auf Grund einer effektiv belegten Kostenrechnung vergütet, sondern geschätzt. Deshalb habe er auch keine Belege einreichen müssen. Der Vorwurf, er habe dies nicht getan, ohne dass ihm die Vorinstanz eine entsprechende Auflage gemacht habe, verletze seinen Gehörsanspruch. Die Einzelrichterin habe die von ihm geschätz- ten Fr. 350.-- monatlich übernommen. Die Beschwerdegegnerin habe diese Höhe gar nicht bestritten, sondern nur behauptet, dass der Arbeitgeber diese Kosten bezahle. Die Distanz von seinem Wohnort (Neerach) zu seinem Arbeitsort (ABB Oerlikon) betrage gemäss Twixroute 20.6 km. Rechne man mit 800 km pro Monat, ergebe das Benzinkosten von ca. Fr. 112.--. Rechne man weiter Fr. 1'100.-- für Versicherung und Fr. 550.-- für die Autosteuer sowie Fr. 40.-- für die Vignette, gebe das ca. Fr. 260.-- monatlich. Mit dem niedrigeren Betrag sei die Vorinstanz in Willkür verfallen und habe die Verhandlungsmaxime verletzt, da dergleichen von der Beschwerdegegnerin gar nicht behauptet worden sei (KG act. 1 S. 10 f.).

b) Die Beschwerdegegnerin wendet ein, die Ausführungen seien unzulässi- ge Noven, mit welchen der Beschwerdeführer nicht zu hören sei. Er nenne keine

- 11 - Belegstelle für die gerügten vorinstanzlichen Feststellungen. Es sei weder begründet, was die Vorinstanz wo gesagt habe, noch was der Beschwerdeführer vorgebracht habe. Der Vorwurf der Verletzung des Gehörsanspruchs sei ebenso mangelhaft begründet wie absurd, wenn man das umfangreiche Verfahren betrachte. Auf die Rügen sei mangels genügender Begründung nicht einzutreten (KG act. 19 S. 13 Ziff. 47).

c) Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupte- ten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Akten- stellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochte- nen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweis- würdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivil- sachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.).

d) Die Rüge vermag diese Substantiierungsanforderungen nur knapp zu erfüllen. Grundsätzlich zu Recht bemängelt die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides nicht bezeichnet. Immerhin nennt er aber die Bedarfsrechnung, die seinem Bedarf angerechneten Autokosten und die vorinstanzliche Begründung dafür (bezeichnet

- 12 - als Vorwurf, keine Belege zu den Autokosten eingereicht zu haben). Diese Stellen im nicht allzu umfangreichen angefochtenen Entscheid lassen sich ohne erheb- lichen Aufwand sofort eruieren (KG act. 2 S. 20, S. 17; vgl. bereits vorstehend anfangs dieser Erwägung 9). Es wäre zu formalistisch, auf diese Rüge als solche wegen der fehlenden Seitenangaben des angefochtenen Beschlusses nicht ein- zutreten. Nicht eingetreten werden kann aber, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, auf die unzulässigen Noven der Distanz zwischen Wohnort und Arbeitsort und der konkreten Autokosten (Benzinkosten, Versicherung, Steuer).

e) Keine mangelhafte Substantiierung liegt zwar in der Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe die vom Beschwerdeführer behaupteten (von der Erst- instanz angerechneten; KG act. 2 S. 14) Fr. 350.-- nicht bestritten, weshalb die Vorinstanz mit der Anrechnung eines tieferen Betrages die Verhandlungsmaxime verletzt habe. Für die Behauptung der fehlenden Bestreitung kann der Beschwer- deführer logischerweise keine Belegstelle nennen. Hingegen erwog die Vor- instanz, bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fr. 350.-- für Auto- kosten handle es sich um Leasingkosten. Die Leasing-Raten würden aber von der Arbeitgeberin übernommen (KG act. 2 S. 17). Damit setzt sich der Beschwerde- führer nicht auseinander. Er zeigt nicht auf, dass und wo er andere Kosten behauptet hatte. Werden aber die von ihm geltend gemachten Kosten vollumfäng- lich von der Arbeitgeberin getragen und machte er keine anderen Kosten geltend, mangelt es an Behauptungen seinerseits und gereicht es ihm zumindest nicht zum Nachteil, wenn ihm die Vorinstanz wegen der Gleichbehandlung der Parteien doch noch wenigstens Fr. 120.-- monatlich für Autokosten anrechnete (statt mangels Behauptungen von jeglicher Anrechnung abzusehen). Dass ihm die Vor- instanz keine (zusätzliche) Gelegenheit zur Einreichung von Belegen gab, wie er rügt, ist nicht zu beanstanden, wenn es bereits an einer entsprechenden Behaup- tung seinerseits fehlt (bzw. die Behauptung, die er erhoben hat [Leasing-Kosten], widerlegt ist [die Leasing-Raten werden durch die Arbeitgeberin getragen]). Die Rüge geht fehl, soweit darauf eingetreten werden kann.

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10. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin keine Mieteinnahmen aus einer Liegenschaft in Thailand anrechnete (KG act. 1 S. 11).

a) Die Vorinstanz erwog dazu, der Beschwerdeführer habe nicht in substan- tiierter Form vorgebracht, in welcher Höhe solche Einnahmen erzielt werden könnten. Zudem sei die Liegenschaft zum Verkauf freigegeben worden, weshalb sie nicht vermietet worden sei (KG act. 2 S. 19).

b) Der Beschwerdeführer rügt den Vorhalt der mangelnden Substantiierung, setzt sich aber in keiner Weise mit der Erwägung auseinander, dass die Liegen- schaft gar nicht vermietet sei. Selbst wenn seine Rüge betreffend mangelnder Substantiierung zuträfe, bliebe es bei dieser zweiten vorinstanzlichen Erwägung dazu und mithin dabei, dass der Beschwerdegegnerin deswegen keine Mietzins- einnahmen angerechnet würden. Der Beschwerdeführer ist deshalb im Ergebnis durch die gerügte Erwägung nicht belastet. Auf diese Rüge kann aus diesem Grund nicht eingetreten werden.

11. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe generell auf die Behauptungen der Beschwerdegegnerin zu ihrem standesgemässen Bedarf in ER act. 56 S. 26 abgestellt und (nach Abzug der Anwaltskosten und eines Rechenfehlers) die dort behauptete Zahl von Fr. 7'539.-- unverändert in ihren Entscheid übernommen. Sie habe sich nicht mit seinen Bestreitungen und Gegenargumenten dazu auseinandergesetzt. In der Folge bezieht sich der Beschwerdeführer auf einzelne diesbezügliche Positionen und behauptet die Nichtigkeitsgründe der Verletzung seines Gehörsanspruchs und der willkürlichen tatsächlichen Feststellungen (KG act. 1 S. 12). Demgegenüber trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz zur Berechnung des Bedarfs der Beschwerdegegnerin einfach auf die von dieser genannten Zahlen abgestellt und diese Zahlen unverändert in ihren Entscheid übernommen hätte. Vielmehr prüfte die Vorinstanz jede einzelne von der Beschwerdegegnerin behauptete Bedarfsposition und die Einwendungen des Beschwerdeführers dagegen und gelangte zu einem ganz anderen Ergebnis, nämlich zu einem

- 14 - monatlichen Bedarf von Fr. 4'619.-- (KG act. 2 S. 14 - 20). Den von der Beschwerdegegnerin selber geltend gemachten Unterhalt von Fr. 7'539.-- (ohne Anwaltskosten und Rechen- oder Schreibfehler) berücksichtigte die Vorinstanz lediglich als obere Grenze des zuzusprechenden Unterhaltsbeitrages (abzüglich eigene Einkünfte der Beschwerdegegnerin) für den Fall, dass ihre (der Vor- instanz) Berechnung höher ausfiele (KG act. 2 S. 23). Daran gehen die Rügen des Beschwerdeführers vorbei und deshalb fehl. Eine solche obere Grenze, über welche aufgrund des von der Beschwerdegegnerin geltend Gemachten nicht hinausgegangen werden dürfe, auch wenn aus der vorinstanzlichen Berechnung ein höherer Unterhaltsbeitrag resultierte, wirkt sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus, sondern kann sich nur zu seinem Vorteil auswirken.

12. Dem Beschwerdeführer erscheint es als willkürlich und klares Recht ver- letzend, für die Bemessung des Lebensstandards auf die Zeit von 2005/2006 ab- zustellen. Massgebend "wäre" der letzte Lebensstandard, den die Beschwerde- gegnerin in Deutschland gelebt habe, wo sie unbestrittenermassen ca. Fr. 3'400.-- pro Monat gebraucht habe (KG act. 1 S. 12 f.). Mit diesen unsubstantiierten, bloss appellatorischen Behauptungen, mit welchen er sich in keiner Weise mit den vor- instanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und bezüglich welcher er auch nicht aufzeigt, dass und wo er sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht hätte, kann der Beschwerdeführer aber weder Willkür noch eine Verletzung klaren materiellen Rechts dartun. Auf diese Rügen kann nicht weiter eingegangen werden. Das gilt auch für die offenbar als Zusammenfassung verstandenen Ausführungen in Ziff. 15 auf S. 13 der Beschwerde.

13. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit ihrem Eheschutzbegehren u.a., der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihr "den Stoff in der Kommode des Schlafzimmers" herauszugeben (ER act. 8 S. 1 Ziff. 3.a). Die Eheschutzrichterin hiess diesen Antrag gut und verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwer- degegnerin "den Stoff in der Kommode des Schlafzimmers" herauszugeben (ER act. 75 S. 31 Ziff. 5 erstes Lemma). Die Vorinstanz schützte diese Verpflichtung, indem sie den Rekurs des Beschwerdeführers insoweit abwies und die erst- instanzliche Verfügung bestätigte (KG act. 2 S. 33 Ziff. 2).

- 15 - Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Dispositiv in diesem Punkt zu vage sei, um vollstreckt werden zu können (KG act. 1 S. 14 - 16). Voraussetzung einer Rüge ist, dass sich der geltend gemachte Nichtigkeits- grund zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers auswirkt (§ 281 ZPO). Die angefoch- tene gerichtliche Anordnung verpflichtet den Beschwerdeführer zu einer Heraus- gabe. Ist diese Anordnung gar nicht vollstreckbar, wirkt sich dieser geltend gemachte Nichtigkeitsgrund demnach nicht zum Nachteil, sondern zum Vorteil des Beschwerdeführers aus. Auf diese Rüge ist deshalb nicht einzutreten.

14. Der Beschwerdeführer wies keinen Nichtigkeitsgrund nach. Soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, ist sie abzuweisen. Damit entfällt die ihr verliehene aufschiebende Wirkung. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Dementsprechend ist er zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin für ihre anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt im Beschwerdeverfahren rund Fr. 120'000.-- ([streiti- ge] Unterhaltsbeiträge gemäss dem angefochtenen Beschluss, berechnet bis ca. 2 Jahre ab Einreichung der Scheidungsklage [April/Mai 2008; KG act. 2 S. 8]). Im bundesgerichtlichen Verfahren berechnet sich der Streitwert nach BGG und damit anders (Art. 51 Abs. 4 BGG), beträgt aber mindestens Fr. 30'000.-- (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). IV. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über eine vermögensrechtliche Zivilsache mit einem Streitwert von mehr als Fr. 30'000.--. Folglich steht gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen. Da die bundes-

- 16 - gerichtliche Praxis Eheschutzentscheide grundsätzlich Entscheiden über vorsorg- liche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG gleichstellt (BGE 133 III 396 f. Erw. 5; Pra 2008 Nr. 67 Erw. 1.3), kann er allerdings (abgesehen von allfälligen Ausnahmen, worüber ebenfalls das Bundesgericht entscheiden würde [vgl. BGE 133 III 397 Erw. 5]) nur wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefoch- ten werden. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Frist zu einer bundesrechtlichen Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Beschluss erst ab Eröffnung des Ent- scheides des Kassationsgerichtes läuft, wenn kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben wird (vgl. Art. 100 Abs. 6 BGG). Dabei ist jedoch zu beachten, dass nach höchstrichterlicher Praxis eine direkte Anfechtung von Entscheiden des zürcheri- schen Obergerichts betreffend Eheschutzmassnahmen nicht oder jedenfalls nur in Ausnahmefällen möglich ist, da es derartigen Entscheiden angesichts der bloss beschränkten Kognition des Bundesgerichts (Art. 98 BGG), welche kaum weiter- gehe als diejenige des Kassationsgerichts nach § 281 Ziff. 1 - 3 ZPO, regelmässig am Erfordernis der Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 BGG) fehle (vgl. Kass.-Nr. AA090006 vom 26.2.2009 Erw. VII mit Hinweis auf BGE 133 III 585 ff., BGer 5A_117/2007 vom 11.10.2007 Erw. 3.2 und Jent-Sørensen/Reiser, Kantonal- zürcherische Nichtigkeitsbeschwerde und Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht, SJZ 2008, S. 368; vgl. aber zu allfälligen Ausnahmen wiederum BGE 133 III 397 Erw. 5). Die den Parteien nach Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG zu erteilende Rechtsmittelbelehrung steht unter diesem Vorbehalt. Das Gericht beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.

- 17 -

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 5'000.--.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen.

5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 21. April 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die I. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich sowie an die Einzelrichterin im summarischen Ver- fahren des Bezirkes _________, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: