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AA060159

Anfechtung von prozessleitenden Entscheiden - Anspruch auf zweiten Schriftenwechsel? - Natur des kantonalen Beschwerdeverfahrens - Ausschluss bzw. Ausstand von Justizbeamten

Zh Kassationsgericht · 2006-12-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 A.,

E. 2 B.,

E. 3 A., Zürich 1997, N 2 zu § 289 ZPO). Insbesondere besteht unter den gegebe- nen Umständen auch kein Anlass, von der Vorinstanz eine obligatorische Ver- nehmlassung einzuholen (vgl. KG act. 1 S. 11). II .

1. Beim vorliegend angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen pro- zessleitenden Entscheid. Solche Entscheide sind im Interesse einer raschen Pro- zesserledigung grundsätzlich erst mit dem Endentscheid anfechtbar. Gemäss § 282 Abs. 1 ZPO können sie jedoch dann (auch) selbständig mit Nichtigkeitsbe- schwerde angefochten werden, wenn entweder ein schwer wiedergutzumachen- der Nachteil droht (Ziff. 1) oder wenn damit (alternativ) ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Verfahren erspart werden kann (Ziff. 2). Diese zuletzt genannte (zusätzliche) Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzung gilt in Fällen der vorliegenden Art (Abweisung eines Ausstandsbegehrens) regel- mässig als erfüllt (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 6a zu § 282 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcheri- schem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 6), womit offenbleiben kann, ob – wie der Be- schwerdeführer geltend macht (KG act. 1 S. 8/9) – (auch) ein schwer wiedergut- zumachender Nachteil drohe. Überdies stellt die Beurteilung eines Ablehnungs- begehrens gemäss gefestigter Praxis funktionell einen Akt der Rechtsprechung

- 6 - (und nicht der Justizverwaltung) dar, weshalb einer Anhandnahme der Beschwer- de auch unter dem Aspekt von § 284 Ziff. 2 ZPO nichts entgegen steht (ZR 100 Nr. 3, Erw. II/1; RB 1977 Nr. 32; s.a. Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 6 Rz 16; von Rechenberg, a.a.O., S. 8; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N

E. 7 Sollten schliesslich mit dem beschwerdeführerischen Antrag, (auch) Dis- positiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Beschlusses aufzuheben (KG act. 1 S. 2, An- trag 1), sinngemäss auch Mängel bezüglich der vorinstanzlichen Kostenfestset- zung geltend gemacht werden, könnte darauf – unabhängig davon, dass die Be- schwerde auch diesbezüglich nicht näher begründet wird (und daher den formel- len Anforderungen gemäss § 288 ZPO nicht genügt; vgl. vorstehende Erw. II/4) – von vornherein nicht eingetreten werden. Im Unterschied zu Anordnungen, wel- che die Kostenauflage und -verteilung sowie die zu leistenden Prozessentschädi- gungen zum Gegenstand haben, handelt es sich bei der Festsetzung der Ge- richtskosten nach § 201 GVG, zu denen insbesondere die Gerichts-, Zustell- und Schreibgebühren gehören (vgl. § 201 Ziff. 1, 3 und 4 GVG), nach ständiger Praxis nämlich nicht um einen Akt der Rechtsprechung, sondern um einen solchen der Justizverwaltung. Daher sind – wie aus § 284 Ziff. 2 ZPO abgeleitet wird – dies- bezügliche Mängel nicht mittels kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde bei der Kas-

- 19 - sationsinstanz, sondern gegebenenfalls mittels Kostenbeschwerde bei der Auf- sichtsbehörde geltend zu machen (§ 206 GVG i.V.m. § 108 Abs. 1 GVG; ZR 102 Nr. 3, Erw. II/4; 90 Nr. 34, Erw. II/2; 69 Nr. 19; 56 Nr. 50; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 f. zu § 64 ZPO, N 3 zu § 284 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Hauser/Schweri, a.a.O., N 1, 4, 6 und 29 zu § 206 GVG; s.a. Spühler/Vock, a.a.O., S. 57/58). Daran ändert auch die Vorschrift von § 206 Satz 2 GVG nichts, wonach im Falle, in welchem gegen einen Entscheid Berufung oder Rekurs erho- ben wird, die (Kosten-)Beschwerde mit diesem Rechtsmittel zu verbinden ist. Denn diese Bestimmung sieht die gleichzeitige Anfechtung der Gebühren- und Kostenansätze im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht vor. Dementspre- chend hält die Praxis eine solche – insbesondere bei an das Kassationsgericht zu richtenden Kassationsbeschwerden – für unzulässig (ZR 88 Nr. 29; Kass.-Nr. AA050120 vom 28.11.2005 i.S. S. c. F., Erw. 4.1; AA060061 vom 30.6.2006 i.S. T. c. T., Erw. 5/e; AA060042 vom 6.11.2006 i.S. L. und L. c. L., Erw. II/3; Hauser/ Schweri, a.a.O., N 4 zu § 206 GVG; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 zu § 64 ZPO). In diesem Punkt müsste die Beschwerde demnach (auch) mangels Be- schwerdefähigkeit der angefochtenen Anordnung von der Hand gewiesen wer- den.

E. 8 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen vermag, dass der angefochtene vorinstanzliche Beschluss an ei- nem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leide. Demzufolge ist die Be- schwerde abzuweisen, soweit unter dem Gesichtspunkt von § 288 ZPO (und § 284 Ziff. 2 ZPO) überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Damit entfällt die ihr mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2006 (KG act. 6) verliehene aufschie- bende Wirkung. II I. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Kassationsverfahrens in Anwen- dung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs.

- 20 - 2 ZPO) dem mit seinen (Rechtsmittel-)Anträgen unterliegenden Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen. Da den Beschwerdegegnern vor Kassationsgericht keine ent- schädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) ent- standen sind, fällt die Zusprechung von Prozessentschädigungen ausser Be- tracht. Das Gericht beschliesst:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wird abgewiesen.
  2. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehende aufschiebende Wirkung.
  3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 700.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 441.-- Schreibgebühren, Fr. 114.-- Zustellgebühren und Porti.
  4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
  5. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die II. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: - 21 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060159/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Hans Michael Riemer, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und Paul Baum- gartner sowie der Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 21. Dezember 2006 in Sachen X., Beklagter, Rekursgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt ____ gegen

1. A.,

2. B.,

3. C., Kläger, Rekurrenten und Beschwerdegegner Nr. 1 - 3 vertreten durch Rechtsanwalt ____ betreffend Ausweisung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. August 2006 (NL060080/Z03)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I .

1. Dem vorliegenden Kassationsverfahren liegt im Wesentlichen folgende Vorgeschichte zugrunde (vgl. insbes. Kass.-Nr. AA060072 i.S. des Beschwerde- führers act. 8, Erw. I):

a) Mit Eingabe vom 3. September 2003 machte der (Ausweisungs-)Beklag- te, Rekursgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Mietgericht Zürich gegen die (Ausweisungs-)Kläger, Rekurrenten und Beschwer- degegner (nachstehend Beschwerdegegner) eine Klage anhängig, mit welcher er die Erstreckung des zwischen den Parteien am 10. Juli 1996 geschlossenen und von den Beschwerdegegnern am 2. Oktober 2002 per 30. Juni 2003 gekündigten Mietvertrages über das Areal ___strasse in Q. um mindestens drei Jahre ver- langte. Mit Beschluss vom 14. April 2005 überwies das Mietgericht Zürich den Prozess unter Beilage der Akten an das Bezirksgericht Zürich, nachdem es zuvor (mit Beschluss vom 16. Oktober 2003) seine sachliche Unzuständigkeit festge- stellt hatte, deshalb auf die Klage nicht eingetreten war und dieser mietgerichtli- che (Nichteintretens-)Entscheid von den vom Beschwerdeführer angerufenen Rechtsmittelinstanzen bestätigt worden war (soweit auf die einzelnen Rechtsmittel eingetreten wurde). Mit Urteil vom 15. Juli 2005 wies die 8. Abteilung des Be- zirksgerichts Zürich die Klage ab.

b) Gegen das bezirksgerichtliche Urteil erklärte der Beschwerdeführer unter dem 30. August 2005 Berufung und – im Sinne eines Eventualantrags – Be- schwerde gegen die erstinstanzliche Kostenfestsetzung; gleichzeitig stellte er für das zweitinstanzliche Verfahren das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung seines Rechtsvertreters zu seinem unentgelt- lichen Rechtsbeistand. Am 6. Januar 2006 beschloss die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess-

- 3 - führung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beru- fungs- und das Kostenbeschwerdeverfahren abzuweisen, und sie setzte dem Be- schwerdeführer gestützt auf § 73 Ziff. 4 ZPO Frist zur Leistung einer Prozesskau- tion in der Höhe von insgesamt Fr. 6'600.-- an. Am 15. Februar 2006 und mithin am letzten Tag der zuvor letztmals erstreckten Kautionsfrist gelangte der Rechts- vertreter des Beschwerdeführers alsdann telefonisch an den Präsidenten der II. Zivilkammer des Obergerichts, um die Gewährung einer Notfrist für die Kautions- leistung zu beantragen. Im Anschluss an dieses Telefonat, anlässlich dessen ihm die Bewilligung der anbegehrten Notfrist in Aussicht gestellt worden war, ersuchte er mit gleichentags aufgegebener Fax-Eingabe vom 15. Februar 2006 namens des Beschwerdeführers um Gewährung einer Fristerstreckung. Das Original die- ses Fristerstreckungsgesuchs gab er am 16. Februar 2006 zu Handen des Ober- gerichts zur Post. Gleichentags zahlte er den einverlangten Kautionsbetrag ein. Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2006 wies der Präsident der II. Zivilkam- mer des Obergerichts das Fristerstreckungsgesuch wegen verspäteter Stellung ab. Den vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rechtsmitteln (kantonale Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde gegen den kassations- gerichtlichen Erledigungsbeschluss) war kein Erfolg beschieden. Am 25. April 2006 erging der zweitinstanzliche Erledigungsentscheid, mit dem das Obergericht (II. Zivilkammer) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers auf die Berufung und die Kostenbeschwerde (wegen verspäteter Kautionsleistung) nicht eintrat.

c) Gegen diesen Entscheid führte der Beschwerdeführer unter dem 29. Mai 2006 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, welche das Kassationsgericht, nachdem ihr zuvor mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2006 aufschiebende Wirkung verlie- hen worden war, mit Beschluss vom 8. September 2006 unter gleichzeitiger Ab- weisung des für das Kassationsverfahren gestellten Gesuchs um Gewährung des prozessualen Armenrechts sowie unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwer- deführers abwies, soweit auf sie eingetreten werden konnte (Kass.-Nr. AA060072 i.S. des Beschwerdeführers act. 8). Die vom Beschwerdeführer hiegegen erhobe- ne staatsrechtliche Beschwerde (vgl. Kass.-Nr. AA060072 i.S. des Beschwerde-

- 4 - führers act. 10/1) wies das Bundesgericht mit Urteil vom 16. November 2006 ab, soweit darauf einzutreten war (Kass.-Nr. AA060072 i.S. des Beschwerdeführers act. 10/6). 2.a) Mit Eingabe vom 18. April 2006 und somit noch während der Rechts- hängigkeit der im Rahmen des Erstreckungsverfahrens angehobenen Berufung ersuchten die Beschwerdegegner den Einzelrichter im summarischen Verfahren (Audienzrichteramt) des Bezirkes Zürich (Erstinstanz) gestützt auf § 222 Ziff. 2 ZPO um sofortige Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Mietareal (ER act. 1), auf welches Begehren der Einzelrichter mit Verfügung vom 6. Juni 2006 unter Hinweis auf die (seiner Meinung nach nicht aussichtslose) hängige und einstweilen mit aufschiebender Wirkung ausgestattete Nichtigkeitsbeschwerde und das demnach noch nicht rechtskräftig erledigte Erstreckungsverfahren man- gels Liquidität des Ausweisungsanspruchs unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten der Beschwerdegegner nicht eintrat (ER act. 15a = OG act. 2).

b) Den für sie negativen audienzrichterlichen Entscheid fochten die Be- schwerdegegner rechtzeitig mit Rekurs an (OG act. 1). Im Rahmen des damit an- gehobenen zweitinstanzlichen Verfahrens stellte der Beschwerdeführer unter dem

25. Juli 2006 gegen den Vorsitzenden und den juristischen Sekretär der mit dem Rekurs befassten Kammer (OR Dr. Y. und JS lic. iur. Z.) ein Ausstandsbegehren (OG act. 10). Mit Beschluss vom 28. August 2006 wies die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) die Ausstandsbegehren unter Kos- tenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers ab (OG act. 17 = KG act. 2). 3.a) Gegen diesen vorinstanzlichen (Zwischen-)Beschluss richtet sich die vorliegende, vom 27. September 2006 datierte, tags darauf zur Post gegebene und damit fristwahrend (vgl. § 287 ZPO und §§ 191/193 GVG) eingereichte Nich- tigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Darin stellt der Beschwerdeführer in der Sache selbst den Antrag, die Dispositiv-Ziffern 1-3 des angefochtenen Entscheids aufzu- heben und den im Ausstandsbegehren gestellten (und in der Beschwerdeschrift wiederholten) Anträgen stattzugeben (KG act. 1 S. 2, Anträge 1-4 und 6).

- 5 - Mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2006 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 6). Weitere prozessuale Anordnungen sind bisher nicht getroffen worden.

b) Wie die nachstehenden Erwägungen (Erw. II/5-7) zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als unbegründet, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist. Deshalb kann von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, den Beschwerdegegnern Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu geben (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,

3. A., Zürich 1997, N 2 zu § 289 ZPO). Insbesondere besteht unter den gegebe- nen Umständen auch kein Anlass, von der Vorinstanz eine obligatorische Ver- nehmlassung einzuholen (vgl. KG act. 1 S. 11). II .

1. Beim vorliegend angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen pro- zessleitenden Entscheid. Solche Entscheide sind im Interesse einer raschen Pro- zesserledigung grundsätzlich erst mit dem Endentscheid anfechtbar. Gemäss § 282 Abs. 1 ZPO können sie jedoch dann (auch) selbständig mit Nichtigkeitsbe- schwerde angefochten werden, wenn entweder ein schwer wiedergutzumachen- der Nachteil droht (Ziff. 1) oder wenn damit (alternativ) ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Verfahren erspart werden kann (Ziff. 2). Diese zuletzt genannte (zusätzliche) Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzung gilt in Fällen der vorliegenden Art (Abweisung eines Ausstandsbegehrens) regel- mässig als erfüllt (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 6a zu § 282 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcheri- schem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 6), womit offenbleiben kann, ob – wie der Be- schwerdeführer geltend macht (KG act. 1 S. 8/9) – (auch) ein schwer wiedergut- zumachender Nachteil drohe. Überdies stellt die Beurteilung eines Ablehnungs- begehrens gemäss gefestigter Praxis funktionell einen Akt der Rechtsprechung

- 6 - (und nicht der Justizverwaltung) dar, weshalb einer Anhandnahme der Beschwer- de auch unter dem Aspekt von § 284 Ziff. 2 ZPO nichts entgegen steht (ZR 100 Nr. 3, Erw. II/1; RB 1977 Nr. 32; s.a. Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 6 Rz 16; von Rechenberg, a.a.O., S. 8; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 7 zu § 281 ZPO und Anhang II, N 20 zu §§ 95 f. GVG; Hauser/Schweri, Kom- mentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 7 zu § 101 GVG). Die (selbständige) Beschwerdefähigkeit des angefochtenen Beschlusses ist somit zu bejahen.

2. Mit Bezug auf den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers, ihm ei- nen zweiten Schriftenwechsel zu gestatten (KG act. 1 S. 2, Antrag 5 [und S. 11]), ist festzuhalten, dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für das Kas- sationsverfahren grundsätzlich nur einen einfachen Schriftenwechsel vorsehen (vgl. § 288 f. ZPO). Immerhin gewährt der (verfassungsrechtliche) Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. das Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) den Parteien nach der neueren bundesgerichtli- chen Praxis (und der Rechtsprechung der Strassburger Organe zur EMRK) einen unbedingten Anspruch darauf, dass ihnen vor der Entscheidfällung alle Eingaben der Gegenpartei und allfällige Vernehmlassungen der Vorinstanz sowie andere ins Recht gereichte Aktenstücke (Eingaben und Beweise) zur Kenntnis gebracht werden und ihnen damit Gelegenheit geboten wird, sich dazu zu äussern, falls sie dies für notwendig erachten (Pra 2006 Nr. 126; 2005 Nr. 142; 2004 Nr. 109; 2001 Nr. 170; SZZP 2005, S. 10 f. [m.w.Hinw.]; Urteile des Bundesgerichts 5P.446/2003 vom 2.3.2004; 5P.18/2004 vom 2.3.2004; 5P.314/2004 vom 1.11. 2004; 5P.18/2005 vom 15.3.2005; 5P.232/2005 vom 11.8.2005; 5P.385/2005 vom 17.1.2006; 5P.398/2005 vom 23.12.2005; 4P.251/2006 vom 13.12.2006; s.a. BGE 132 I 42 ff.). Insofern kann mit Blick auf die Grundsätze des rechtlichen Gehörs und des "fair trial" (ungeachtet des in § 288 f. ZPO statuierten [bloss] einfachen Schriftenwechsels) die Durchführung eines zweiten (und allenfalls auch eines weiteren) Schriftenwechsels (zur Gewährung des Replikrechts) auch im kantona- len Kassationsverfahren erforderlich sein. Eine solche (bzw. der Anspruch auf Replik) ist jedoch auf Fälle beschränkt, in denen Äusserungen der Vorinstanz oder der Gegenpartei zur Beschwerde (oder andere neue Eingaben zur Streitsa-

- 7 - che) vorliegen, was in casu nicht zutrifft, nachdem auf Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO verzichtet wurde (und daher keine Beschwerdeantwort oder Ver- nehmlassung der Vorinstanz eingingen). Dementsprechend ist dem Antrag, dem Beschwerdeführer einen zweiten Schriftenwechsel zu gestatten, nicht stattzuge- ben. 3.a) Der Beschwerdeführer brachte in seinem Ausstandsbegehren im We- sentlichen vor, dass der abgelehnte Kammervorsitzende nicht nur sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu Unrecht abgewie- sen, sondern im Zusammenhang mit der seinerzeit nicht gewährten Fristerstre- ckung für die Kautionsleistung im Berufungsverfahren, an dem auch der ebenfalls abgelehnte juristische Sekretär mitgewirkt habe, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt habe. Wenn dieser (unter abermaliger Mitwirkung desselben juristischen Sekretärs) nunmehr (re- kursweise) über die Liquidität des Ausweisungsbegehrens zu entscheiden und dabei unter anderem auch zu beurteilen habe, ob das noch nicht rechtskräftig er- ledigte und damit parallel zum Befehlsverfahren noch hängige Erstreckungsbe- gehren reelle Erfolgschancen habe oder als aussichtslos zu betrachten sei, habe er faktisch einen Entscheid in eigener Sache zu treffen, womit die Ausschluss- gründe von § 95 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 GVG gegeben seien. Jedenfalls liege unter den gegebenen Umständen – der abgelehnte Richter habe im Rahmen der mate- riellen Beurteilung des Befehlsbegehrens faktisch die Richtigkeit seines eigenen, im Erstreckungsverfahren gefällten (Nichterstreckungs- und Nichteintretens-)Ent- scheids zu überprüfen – der Anschein der Befangenheit im Sinne von § 96 Ziff. 4 GVG vor (OG act. 10 S. 3 ff., insbes. S. 6 ff.).

b) Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres die Ausstandsbegehren ab- lehnenden Entscheids aus, die Umstände um das seinerzeitige Gesuch um Fri- sterstreckung seien nicht restlos klar. Möglicherweise hätten sich der Vertreter des Beschwerdeführers und der Vorsitzende der Kammer missverstanden. Viel- leicht sei das telefonisch gestellte Gesuch um Fristerstreckung ausreichend ge- wesen und hätte es einer schriftlichen Bekräftigung desselben gar nicht bedurft, in welchem Fall das Nichteintreten auf die Berufung ungerechtfertigt gewesen wäre.

- 8 - Darüber werde das Kassationsgericht entscheiden. Auch wenn die rechtliche Be- urteilung des Beschwerdeführers zutreffen sollte, wäre damit aber nicht gesagt, dass die am seinerzeitigen Verfahren Beteiligten den (diesfalls vorliegenden) Verfahrensfehler als Folge einer Befangenheit gesetzt hätten, also wegen einer unsachlichen inneren Haltung gegenüber dem Beschwerdeführer, was dieser in seinem Ablehnungsbegehren denn auch selber nicht behaupte. Zwar sei ein Nachweis der (tatsächlichen) Befangenheit nicht notwendig. Vielmehr genüge der Anschein der Befangenheit, um einen Ausstandsgrund zu begründen. Auch an diesem Anschein fehle es aber unter den hier gegebenen Umständen. Nach kon- stanter Praxis begründe es nämlich keinen Ausstandsgrund bei der Vorinstanz, wenn deren Entscheid durch eine Rechtsmittelinstanz kritisiert oder aufgehoben worden sei. Zwar könnten besondere Umstände auch in diesem Fall den An- schein der Befangenheit erwecken, doch mache der Beschwerdeführer vorliegend nichts Derartiges geltend, und es ergebe sich solches auch nicht aus den Akten. Insbesondere sei es nicht richtig, dass der Vorsitzende, dessen seinerzeitige Verfahrensleitung kritisiert werde, nun den Rekurs (gegen die einzelrichterliche Verfügung vom 6. Juni 2006) im Sinne von § 95 GVG "in eigener Sache" be- handle. Wenngleich die beiden Geschäfte (Erstreckung und Ausweisung) sachlich zusammenhingen, beträfen die Fragen um das erwähnte Gesuch um Fristerstre- ckung den Vorsitzenden dennoch nicht mehr persönlich als es die Rückweisung eines Verfahrens in der Sache täte – und eine solche begründe eben keinen Aus- standsgrund. Demnach sei das Ausstandsbegehren abzuweisen (KG act. 2 S. 3).

4. Angesichts der dagegen erhobenen Einwände ist der Beschwerdeführer vorweg auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Dazu hat er sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu

- 9 - setzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht; auch geht es unter formellen Gesichtspunkten nicht an, frühere Vorbringen zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde zu erklären. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsge- nügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung (oder Sachverhaltsfeststellungen) in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebe- gründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Ent- scheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. So muss beispielsweise, wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich (im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO) rügt, in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. In glei- cher Weise hat, wer den Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 1 ZPO anruft, näher darzutun, inwiefern die Vorinstanz welche wesentlichen Verfahrensgrundsätze verletzt habe. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzli- chen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines ande- ren möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Re- chenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt sodann, dass neue tat- sächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervoll- ständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind; das gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO erfüllt wären (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Walder-Richli, a.a.O., § 39 Rz 65; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121).

- 10 - Soweit die eingangs der Beschwerde gestellte (allgemeine) Beweisofferte des Beschwerdeführers (KG act. 1 S. 3, Ziff. 3) auf eine Ergänzung des Prozessstof- fes gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren abzielt, ist sie deshalb unbeacht- lich. 5.a) Die vorliegende Beschwerde vermag den eben skizzierten formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen zum Teil nicht zu genügen. Das gilt zunächst insoweit, als der Beschwerdeführer einleitend die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung "vorsorglich vollumfänglich" bestreitet, soweit sie nicht durch seine eigene Darstellung des Sachverhalts bestätigt werde (KG act. 1 S. 3 unten); ferner auch, soweit er zur Begründung seiner Rüge der Verletzung seines Anspruchs auf einen unabhängigen Richter pauschal auf seine früheren Ausfüh- rungen im Ausstandsbegehren (vom 25. Juli 2006) oder in der Nichtigkeitsbe- schwerde vom 29. Mai 2006 verweist (KG act. 1 S. 11 Mitte, S. 4 [3. Abschnitt] und S. 7 [2. Abschnitt a.E.]) und (allgemein) bestreitet, dass es am Anschein der Befangenheit der abgelehnten Gerichtspersonen fehle (KG act. 1 S. 4 oben); und schliesslich auch für den Hinweis, wonach die "Versuche, das Verfahren mit frag- würdigen formellen Begründungen abzuwürgen, ... keinen Beitrag zum Rechts- frieden und zum Gebot der wohlfeilen Behandlung" leisten würden (KG act. 1 S. 10, 2. Abschnitt). Diesbezüglich kann von vornherein nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 288 ZPO).

b) Soweit der Beschwerdeführer gegen die Abweisung der Ausstandsbegeh- ren (Disp.-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids) konkretere Einwände erhebt und begründet, ist dazu wie folgt Stellung zu nehmen: aa) Selbst wenn der Kammervorsitzende – wie der Beschwerdeführer unter zusammenfassender Schilderung seiner Sicht der damaligen Geschehnisse (KG act. 1 S. 5 ff.) behauptet – das seinerzeitige Fristerstreckungsgesuch gestützt auf eine im vorliegenden Kontext nicht bestehende Formvorschrift zu Unrecht abge- wiesen haben und basierend darauf (bzw. in Bestätigung dieses Entscheids) fälschlicherweise auf die Berufung nicht eingetreten sein sollte, nachdem er zu- nächst eine Erstreckung in Aussicht gestellt (oder – was aufgrund der Aktenlage nicht erstellt ist – gar zugesichert) hat, wäre allein dieser Umstand entgegen be-

- 11 - schwerdeführerischer Auffassung (KG act. 1 S. 4 [und S. 10, 2. Abschnitt]) bei objektiver Betrachtungsweise nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit im Sinne von § 96 Ziff. 4 GVG zu erwecken und damit den Anspruch auf einen un- abhängigen Richter (s.a. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) zu verletzen. (Dementsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die abgelehnten Ge- richtspersonen subjektiv der Meinung sind, durch ihren für den Beschwerdeführer negativen Entscheid nicht den Anschein der Befangenheit erweckt zu haben [vgl. KG act. 1 S. 10, 2. Abschnitt].) Denn wie bereits im kassationsgerichtlichen Be- schluss vom 8. September 2006 (Kass.-Nr. AA060072 i.S. des Beschwerdefüh- rers act. 8 S. 13, Erw. III/3.1/d/bb) dargelegt, stellt nach konstanter Praxis allein der Umstand, dass ein Richter in einem früheren Verfahren oder Verfahrensstadi- um einmal zu Ungunsten einer Partei entschieden hat, keine den Ablehnungs- grund der Befangenheit im Sinne von § 96 Ziff. 4 GVG begründende (oder den durch Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierten verfassungsmässi- gen Anspruch auf einen unabhängigen Richter verletzende) unzulässige Vorbe- fassung dar (BGE 114 Ia 278 f.; ZR 79 Nr. 5; 69 Nr. 65, Erw. 3; statt vieler auch Kass.-Nr. 99/435 vom 2.3.2000 i.S. P. c. Y., Erw. II/5/a; Kass.-Nr. AC030136 vom 25.12.2003 i.S T. c. StaZ, Erw. 3/a/bb; AA050015 vom 6.4.2005 i.S. K. c. Z. und L., Erw. 2.3/b; AA050079 vom 22.7.2005 i.S. K. c. T. und L., Erw. 2.3/c). Dies gilt selbst dann, wenn der frühere Entscheid sachlich falsch gewesen war und des- halb später (auf dem Rechtsmittelweg) aufgehoben wurde (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 23, 40 und 42 zu § 96 GVG; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., Anh. II, N 8 zu §§ 95 f. GVG; s.a. BGE 116 Ia 30, Erw. 2/a; Pra 2006 Nr. 74, Erw. 2 m.w.Hinw.). Insoweit kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 3) verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerde zwar behauptet (KG act. 1 S. 4 [3. Abschnitt] und S. 10 [4. Abschnitt]), aber nicht näher darlegt, dass und wo (Aktenstelle) er in seinem Ablehnungsbegehren weite- re (besondere) Umstände vorgetragen habe, welche im Verbund mit dem für ihn nachteiligen früheren Entscheid den Eindruck bestehender Befangenheit erwe- cken würden bzw. dass und wo er vor Vorinstanz unter Angabe dahingehender Indizien geltend gemacht habe, der (behauptete) Verfahrensfehler der abgelehn- ten Gerichtspersonen (im Berufungsverfahren) beruhe auf einer unsachlichen in-

- 12 - neren Haltung derselben gegenüber dem Beschwerdeführer. Entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers (KG act. 1 S. 4, 2. Abschnitt) trifft es demnach auch nicht zu, dass man die Befangenheit eines Richters, der früher einmal einen (al- lenfalls sogar falschen) Entscheid zu Ungunsten einer Partei getroffen hat, an- nehmen müsse, solange nicht das Gegenteil bewiesen sei. Vielmehr hat der Ge- suchsteller konkrete Umstände darzulegen, welche geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (insoweit unzutreffend KG act. 1 S. 10 oben, wo- nach der Gesuchsteller die Gründe für die Befangenheit [bzw. den objektiven An- schein einer solchen] nicht geltend machen müsse), wobei nach dem Gesagten hiefür allein die Tatsache der Mitwirkung an einem früheren (selbst Fehl-)Ent- scheid zu Ungunsten einer Partei noch nicht genügt. Zwar will der Beschwerdeführer (nunmehr) ein auf Befangenheit hindeuten- des (zusätzliches) Indiz darin sehen, dass der Kammervorsitzende "im Zusam- menhang mit dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsver- beiständung im obergerichtlichen Berufungsverfahren ... unüblich viel Unterlagen zum Nachweis der Bedürftigkeit verlangt und dann das Gesuch mit wenig plausi- blen Gründen abgelehnt" habe (KG act. 1 S. 9 Mitte). Doch unterlässt er es, an- hand von Hinweisen auf konkrete Aktenstellen nachzuweisen, dass und wo er dieses Verhalten des Vorsitzenden bereits vor Vorinstanz (als Anhaltspunkt für eine bestehende Voreingenommenheit) beanstandet habe, weshalb dieser Vor- halt als im Kassationsverfahren unzulässiges neues Vorbringen zu betrachten und als solches nicht zu hören ist (vgl. vorstehende Erw. II/4). Im Übrigen liesse sich mit einem derart allgemein gehaltenen Vorwurf, der sich in rein appellatori- scher Kritik an der Instruktion und am Ausgang des armenrechtlichen Inzident- verfahrens erschöpft, ein Anschein der Befangenheit ohnehin nicht rechtsgenü- gend begründen. In diesem Punkt ist die Beschwerde somit unbegründet, soweit auf sie ein- getreten werden kann. bb) Unbehelflich ist auch der weitere Einwand, wonach es entgegen vorin- stanzlicher Auffassung nicht zutreffe, dass der abgelehnte Kammervorsitzende im vorliegenden Rekursverfahren nicht in eigener Sache entscheiden würde, zumal

- 13 - die (seinerzeitige) Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Berufungs(end)entscheid doch ausdrücklich auch die Vorinstanz, deren Vorsitz der Abgelehnte geführt ha- be, als Beschwerdegegnerin bezeichnet habe und der Abgelehnte wegen der en- gen Verknüpfung der beiden Verfahren im vorliegenden Rekursverfahren über sein (eigenes) Verhalten als Vorsitzender des (früheren) Berufungsverfahrens zu entscheiden habe (KG act. 1 S. 4 [4. Abschnitt] und S. 9 [1. Abschnitt]): Einerseits setzt sich der Beschwerdeführer hierbei nicht mit der Begründung auseinander, mit der die Vorinstanz den damit angesprochenen Ausschlussgrund von § 95 Abs. 1 Ziff. 1 GVG verworfen hat (KG act. 2 S. 3), weshalb die Beschwerde diesbezüg- lich den formellen Begründungsanforderungen (§ 288 ZPO) nicht genügt. Ande- rerseits ist die Rüge auch materiell unbegründet. So kommt weder einer Gericht- sinstanz noch den einzelnen mitwirkenden Gerichtspersonen in einem gegen ih- ren Entscheid geführten Kassationsverfahren (formelle) Parteistellung zu. Sind die Vorinstanz als solche oder deren Mitglieder aber nicht Partei im Rechtsmittelpro- zess, ergeht der Rechtsmittelentscheid auch nicht in ihrer Sache, und ihre Beteili- gung (in der Funktion als Vorinstanz) am Rechtsmittelverfahren kann nicht dazu führen, dass der Rechtsstreit (zwischen den eigentlichen Verfahrensparteien) zu ihrer "eigenen Sache" im Sinne von § 95 Abs. 1 Ziff. 1 GVG wird (vgl. Hauser/ Schweri, a.a.O., N 9 zu § 95 GVG). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer (als damaliger Rechtsmittelkläger) die Vorin- stanz in seiner Beschwerde (gegen den Berufungsendentscheid; vgl. OG act. 11 S. 1) als Beschwerdegegnerin bezeichnet hat (womit sie noch nicht zu einer sol- chen geworden ist), hätte es eine Partei andernfalls doch in der Hand, eine be- stimmte Gerichtsinstanz durch blosse Bezeichnung als Beschwerdegegnerin in der gegen ihren Entscheid geführten Beschwerde mit Bezug auf eine allfällige spätere Neubeurteilung nach erfolgter Rückweisung (zwingend) in den Ausstand (nach § 95 Abs. 1 Ziff. 1 GVG) zu beordern. cc) Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, es liege zusätzlich "ein Ausschlussgrund nach § 95 Abs. 1 Ziff. 3" GVG vor (KG act. 1 S. 4 unten). Dabei unterlässt er es jedoch (wiederum), diese Rüge in rechtsgenügender Weise zu spezifizieren, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Ausserdem ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der angerufene Ausschlussgrund erfüllt sein sollte, trifft

- 14 - doch keine der in § 95 Abs. 1 Ziff. 3 GVG genannten Konstellationen auf den vor- liegenden Fall zu. Insbesondere haben die abgelehnten Gerichtspersonen durch ihre Mitwirkung im früheren Berufungsverfahren nicht "an einem Entscheid unterer Instanzen" (im Rahmen des vorliegenden Ausweisungsverfahrens) im Sinne die- ser Bestimmung mitgewirkt. "Untere Instanz" wäre im vorliegenden Fall einzig das (hierarchisch untergeordnete) Bezirksgericht bzw. dessen Einzelrichter (vgl. Hau- ser/Schweri, a.a.O., N 30 ff. zu § 95 GVG), nicht jedoch die Berufungsinstanz im (vorangehenden) Erstreckungsverfahren. dd) Bezüglich der weiteren Rüge, wonach gegen die abgelehnten Gesichts- personen deshalb der Ausstandsgrund der unzulässigen Vorbefassung vorliege, weil sie im vorliegenden Rekursverfahren (im Rahmen der nach § 222 Ziff. 2 ZPO vorzunehmenden Prüfung, ob der eingeklagte Ausweisungsanspruch liquid sei) eventuell darüber entscheiden müssten, ob das Verhalten des Kammervorsitzen- den im vorangehenden Berufungsverfahren einen Nichtigkeitsgrund gesetzt habe (KG act. 1 S. 8 Mitte), beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, diesen bereits im Ablehnungsbegehren vertretenen Standpunkt (vgl. OG act. 10 S. 8) zu wiederholen, ohne sich rechtsgenügend mit der Argumentation auseinander zu setzen, mit welcher die Vorinstanz denselben entkräftet hat (KG act. 2 S. 3). Insoweit erfüllt die (rein appellatorische) Beschwerde die formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht (§ 288 ZPO und vorne, Erw. II/4). Ausserdem wurde die gegen den Berufungs(end)entscheid vom 25. April 2006 erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde vom Kassationsgericht mit Be- schluss vom 8. September 2006 abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden konnte (Kass.-Nr. AA060072 i.S. des Beschwerdeführers act. 8). Dieser kassati- onsgerichtliche Entscheid und mit ihm auch der obergerichtliche Erledigungsbe- schluss ist rechtskräftig, nachdem die vom Beschwerdeführer dagegen geführte staatsrechtliche Beschwerde vom Bundesgericht mit Urteil vom 16. November 2006 abgewiesen wurde (vgl. Kass.-Nr. AA060072 i.S. des Beschwerdeführers act. 10/6). Demnach ist das Erstreckungsverfahren und mit ihm auch die Frage, ob der Kammervorsitzende mit seinem Verhalten im Berufungsverfahren (im Zu-

- 15 - sammenhang mit dem Gesuch um Erstreckung der Kautionsfrist) einen Nichtig- keitsgrund gesetzt habe, bereits rechtskräftig erledigt bzw. entschieden, und sie stellt sich bei der Prüfung der Anspruchsliquidität im Rekursverfahren (betreffend Ausweisung) nicht mehr. Damit ist die beschwerdeführerische Befürchtung, die abgelehnten Gerichtspersonen könnten im Rahmen des Ausweisungsverfahrens versucht sein, zur Wahrung ihres Gesichts ihre im Berufungsverfahren betreffend Erstreckung gefällten – mittlerweile rechtskräftig gewordenen – Entscheide zu be- stätigen (KG act. 1 S. 9 oben), aber hinfällig und der Rüge unzulässiger Vorbe- fassung das Fundament entzogen, soweit sie mit dem Argument der Notwendig- keit der Überprüfung des eigenen Entscheids begründet wird. Insoweit besteht kein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers mehr an der Beur- teilung dieser Rüge. Zumindest lässt sich mit dem (überholten) beschwerdeführe- rischen (Haupt-)Argument, die abgelehnten Gerichtspersonen hätten im Auswei- sungsverfahren unter anderem darüber zu entscheiden, ob sie (bzw. der Kam- mervorsitzende) im Rahmen der Mitwirkung am früheren Erstreckungsverfahren einen Nichtigkeitsgrund gesetzt hätten, unter den gegebenen Umständen (jeden- falls im heutigen Zeitpunkt) kein Ausstandsgrund (mehr) begründen. Insbesonde- re steht aus dieser (vom Beschwerdeführer ins Zentrum seiner Kritik gerückten) Sicht einer (erneuten) Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen (auch) am Rekursverfahren keine unzulässige Vorbefassung im Wege. Im Übrigen wäre der Einwand der Befangenheit zufolge unzulässiger Vor- befassung – wäre er zu prüfen – auch sonst nicht stichhaltig. Denn wie bereits im kassationsgerichtlichen Beschluss vom 8. September 2006 einlässlich dargelegt (Kass.-Nr. AA060072 i.S. des Beschwerdeführers act. 8, Erw. III/3.1/d/aa), hat die Praxis im Zusammenhang mit der Problematik der richterlichen Vorbefassung – soweit diese nicht durch besondere Gesetzesbestimmungen (wie z.B. § 95 Ziff. 3 und Abs. 2 GVG) geregelt ist – gewisse Leitlinien und Kriterien entwickelt. Danach hängt die Zulässigkeit der Vorbefassung (und damit die Wahrung des verfas- sungsmässigen Anspruchs auf einen unabhängigen Richter) – generell und zu- sammenfassend gesagt – entscheidend davon ab, ob das aktuelle Verfahren in Bezug auf die Beurteilung des konkreten Sachverhalts und der konkret zu ent- scheidenden Rechtsfragen aufgrund der konkreten (Einzelfall-)Umstände trotz der

- 16 - Vorbefassung noch als offen erscheint und nicht den Anschein der Vorbestimmt- heit erweckt (vgl. dazu BGE 114 Ia 57 ff., 145 f.; 115 Ia 38; 116 Ia 34 f.; 117 Ia 160; 120 Ia 197; 131 I 26 f., 117 ff.; Pra 2004 Nr. 74, Erw. 2.1; ZR 100 Nr. 3, Erw. II/3-4 [teilweise mit Beispielen und Hinweisen auf in der Praxis beurteilte Fallkon- stellationen]; ferner auch Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 140, 145 ff.). Das wäre im vorliegenden Fall wohl anzunehmen: Zwar sind das frühere und das heutige Verfahren nicht gänzlich unabhängig voneinander, sondern sie hängen sachlich zusammen (indem der im Befehlsverfahren eingeklagte Auswei- sungsanspruch unter anderem voraussetzt, dass keine – mit dem Berufungsver- fahren angestrebte – gerichtliche Erstreckung bewilligt wird bzw. wurde). Dennoch

– und darauf kommt es an – sind die im Rekursverfahren zu beurteilenden Fragen (insbesondere nach der Liquidität des eingeklagten Ausweisungsanspruchs im Lichte der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwände) keineswegs iden- tisch oder sehr ähnlich mit, sondern qualitativ verschieden von den Fragestellun- gen, mit denen sich die abgelehnten Gerichtspersonen im Rahmen des Beru- fungsverfahrens befasst haben (wo letztlich allein die Fragen der unentgeltlichen Prozessführung, der Kautionspflicht des Beschwerdeführers sowie der Erstre- ckung der Kautionsfrist und deren Wahrung beurteilt wurden, ohne dass über das Erstreckungsbegehren als solches materiell entschieden worden wäre). Deshalb erscheint der Ausgang des Rekursverfahrens trotz der Beteiligung der abgelehn- ten Gerichtspersonen am vorangehenden Berufungsverfahren unter den gegebe- nen Umständen als durchaus offen, womit deren frühere Beschäftigung mit der Streitsache unter dem Aspekt von § 96 Ziff. 4 GVG (bzw. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht zu beanstanden ist. Die Rüge unzulässiger Vorbefassung greift somit ins Leere. ee) Soweit der Beschwerdeführer sodann als Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, § 56 Abs. 1 ZPO) und damit eines we- sentlichen Verfahrensgrundsatzes (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 9 und 23 zu § 56 ZPO, N 35 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 27; Spühler/Vock, a.a.O., S. 67) rügt, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht vorgehalten, nicht be- hauptet zu haben, dass der geltend gemachte Verfahrensfehler der abgelehnten

- 17 - Gerichtspersonen (im seinerzeitigen Berufungsverfahren) auf einer (gemeint: ne- gativen) inneren Haltung dieser Personen ihm gegenüber beruhe (KG act. 1 S. 10, 4. Abschnitt), kann darauf nicht eingetreten werden, nachdem er es auch in diesem Zusammenhang unterlässt, mittels Hinweisen auf konkrete Aktenstellen nachzuweisen, dass und wo er vor Vorinstanz eine entsprechende Behauptung aufgestellt habe bzw. welche Ausführungen in seinem Ausstandsbegehren damit bewusst (bzw. absichtlich) falsch interpretiert worden seien. Mit der blossen Fra- ge, warum der Beschwerdeführer denn sonst ein Ausstandsbegehren hätte stel- len sollen (KG act. 1 S. 10 unten), ist dieser Nachweis jedenfalls nicht erbracht und lassen sich die formellen Anforderungen an die Begründung dieser Rüge (vgl. § 288 ZPO und vorne, Erw. II/4) nicht erfüllen. ff) Gleich verhält es sich mit dem im selben Kontext erhobenen Einwand, die Vorinstanz habe mit der absichtlichen Fehlinterpretation des Ausschluss- und Ablehnungsbegehrens neben dem rechtlichen Gehör auch den aus Art. 2 ZGB abgeleiteten Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 BV, § 50 Abs. 1 ZPO) verletzt (KG act. 1 S. 10, letzter Abschnitt), welcher ebenfalls einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO darstellt. Auch hier legt der Beschwerdeführer nämlich nicht unter Nennung bestimmter Stellen in den vorinstanzlichen Akten näher dar, welche im Ausstandsbegehren vorgetrage- nen Ausführungen die Vorinstanz inwiefern absichtlich falsch interpretiert bzw. ausgelegt haben soll. gg) Aus denselben Gründen kann schliesslich auch auf die Rüge nicht ein- getreten werden, die Vorinstanz habe in aktenwidriger und willkürlicher Weise (im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO) angenommen, dass der Beschwerdeführer keine besonderen Umstände geltend gemacht habe, die den Eindruck der Befangenheit der abgelehnten Gerichtspersonen erwecken könnten (KG act. 1 S. 11 oben). Denn soweit diesem Einwand neben der eben erwähnten Gehörsverweigerungs- rüge überhaupt selbständige Bedeutung zukommt und er nicht ohnehin in jener aufgeht, ist dem Beschwerdeführer auch diesbezüglich (unter Hinweis auf § 288 ZPO) vorzuhalten, dass er nicht aufzeigt, zu welcher Aktenstelle diese vorinstanz- liche Feststellung in Widerspruch steht bzw. wo er vor Vorinstanz besondere, eine

- 18 - Befangenheit indizierende Umstände vorgetragen habe. Daran ändert auch der (unter dem Aspekt von § 288 ZPO) zu pauschale Hinweis des Beschwerdeführers auf seine detaillierte Schilderung der Geschehnisse im Zusammenhang mit der von ihm (seinerzeit) anbegehrten Erstreckung der Kautionsfrist nichts, zumal (al- lein) der (damit angesprochene) Umstand, dass das Fristerstreckungsgesuch – allenfalls sogar zu Unrecht – abgewiesen wurde, nach dem bereits Ausgeführten nicht zum Ausstandsgrund gemäss § 96 Ziff. 4 GVG führt.

c) Als Zwischenergebnis ergibt sich demnach, dass die Beschwerde nicht durchzudringen vermag, soweit sie sich gegen Dispositiv-Ziffer 1 des angefochte- nen Beschlusses (betreffend Abweisung der Ausstandsbegehren) richtet.

6. Nachdem der vorinstanzliche Entscheid (d.h. die Abweisung des Aus- standsbegehrens) als solcher einer kassationsgerichtlichen Überprüfung stand- hält, ist nicht ersichtlich und in der Beschwerde auch nicht näher dargetan, inwie- fern die darin beschlossene Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers zu bemängeln sein sollte. Deshalb kann auch dem Antrag auf Aufhebung von Dispo- sitiv-Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses (vgl. KG act. 1 S. 2, Antrag 1) nicht entsprochen werden.

7. Sollten schliesslich mit dem beschwerdeführerischen Antrag, (auch) Dis- positiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Beschlusses aufzuheben (KG act. 1 S. 2, An- trag 1), sinngemäss auch Mängel bezüglich der vorinstanzlichen Kostenfestset- zung geltend gemacht werden, könnte darauf – unabhängig davon, dass die Be- schwerde auch diesbezüglich nicht näher begründet wird (und daher den formel- len Anforderungen gemäss § 288 ZPO nicht genügt; vgl. vorstehende Erw. II/4) – von vornherein nicht eingetreten werden. Im Unterschied zu Anordnungen, wel- che die Kostenauflage und -verteilung sowie die zu leistenden Prozessentschädi- gungen zum Gegenstand haben, handelt es sich bei der Festsetzung der Ge- richtskosten nach § 201 GVG, zu denen insbesondere die Gerichts-, Zustell- und Schreibgebühren gehören (vgl. § 201 Ziff. 1, 3 und 4 GVG), nach ständiger Praxis nämlich nicht um einen Akt der Rechtsprechung, sondern um einen solchen der Justizverwaltung. Daher sind – wie aus § 284 Ziff. 2 ZPO abgeleitet wird – dies- bezügliche Mängel nicht mittels kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde bei der Kas-

- 19 - sationsinstanz, sondern gegebenenfalls mittels Kostenbeschwerde bei der Auf- sichtsbehörde geltend zu machen (§ 206 GVG i.V.m. § 108 Abs. 1 GVG; ZR 102 Nr. 3, Erw. II/4; 90 Nr. 34, Erw. II/2; 69 Nr. 19; 56 Nr. 50; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 f. zu § 64 ZPO, N 3 zu § 284 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Hauser/Schweri, a.a.O., N 1, 4, 6 und 29 zu § 206 GVG; s.a. Spühler/Vock, a.a.O., S. 57/58). Daran ändert auch die Vorschrift von § 206 Satz 2 GVG nichts, wonach im Falle, in welchem gegen einen Entscheid Berufung oder Rekurs erho- ben wird, die (Kosten-)Beschwerde mit diesem Rechtsmittel zu verbinden ist. Denn diese Bestimmung sieht die gleichzeitige Anfechtung der Gebühren- und Kostenansätze im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht vor. Dementspre- chend hält die Praxis eine solche – insbesondere bei an das Kassationsgericht zu richtenden Kassationsbeschwerden – für unzulässig (ZR 88 Nr. 29; Kass.-Nr. AA050120 vom 28.11.2005 i.S. S. c. F., Erw. 4.1; AA060061 vom 30.6.2006 i.S. T. c. T., Erw. 5/e; AA060042 vom 6.11.2006 i.S. L. und L. c. L., Erw. II/3; Hauser/ Schweri, a.a.O., N 4 zu § 206 GVG; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 zu § 64 ZPO). In diesem Punkt müsste die Beschwerde demnach (auch) mangels Be- schwerdefähigkeit der angefochtenen Anordnung von der Hand gewiesen wer- den.

8. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen vermag, dass der angefochtene vorinstanzliche Beschluss an ei- nem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leide. Demzufolge ist die Be- schwerde abzuweisen, soweit unter dem Gesichtspunkt von § 288 ZPO (und § 284 Ziff. 2 ZPO) überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Damit entfällt die ihr mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2006 (KG act. 6) verliehene aufschie- bende Wirkung. II I. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Kassationsverfahrens in Anwen- dung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs.

- 20 - 2 ZPO) dem mit seinen (Rechtsmittel-)Anträgen unterliegenden Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen. Da den Beschwerdegegnern vor Kassationsgericht keine ent- schädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) ent- standen sind, fällt die Zusprechung von Prozessentschädigungen ausser Be- tracht. Das Gericht beschliesst:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wird abgewiesen.

2. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehende aufschiebende Wirkung.

3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 700.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 441.-- Schreibgebühren, Fr. 114.-- Zustellgebühren und Porti.

4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.

5. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die II. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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