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AA050185

Eheschutzverfahren, kantonales Beschwerdeverfahren - Kinderunterhaltsbeitrag

Zh Kassationsgericht · 2006-05-31 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 15. Juni 2004 liess die Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) am Bezirksgericht E. ein Eheschutzbegehren anhängig machen (ER act. 1). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2004 nahm der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes E. vom Getrenntleben der Parteien Vormerk und regelte die Nebenfolgen des Ge- trenntlebens. Insbesondere wurden die drei unmündigen Kinder der Parteien, zwei Töchter und ein Sohn, unter die Obhut der Beschwerdegegnerin gestellt und der Beklagte, Rekurrent und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für sie und die Kinder in der Zeit vom 23. –

31. Mai 2003 monatlich im voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'170.-- (davon Fr. 480.-- inkl. Kinder- und Familienzulage für die Kinder) und ab 1. Juni 2004 von insgesamt Fr. 4'390.-- (davon Fr. 2'000.-- inkl. Kinder- und Familienzu- lagen für die drei Kinder) zu bezahlen (ER act. 27 = OG act. 3).

E. 2 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Rekurs an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte im Hauptantrag u.a. um Zuteilung der Obhut über den Sohn an ihn, sowie um Reduktion der Un- terhaltsbeiträge an die Beschwerdegegnerin und die beiden unter ihrer Obhut stehenden Kinder auf monatlich Fr. 2'800.-- (davon je Fr. 1'000.-- inkl. Kinder- und Familienzulagen für die beiden Kinder) (OG act. 2). In teilweiser Gutheissung des Rekurses stellte die Vorinstanz mit Beschluss vom 27. Oktober 2005 den Sohn, welcher ab 1. November 2004 gemäss Vereinbarung zwischen der Beschwerde- gegnerin und dem Beschwerdeführer bei letzterem lebte, antragsgemäss unter die Obhut des Beschwerdeführers und verpflichtete diesen in teilweiser Bestäti- gung des erstinstanzlichen Entscheides, der Beschwerdegegnerin in der Zeit vom

23. Mai 2004 bis 31. Oktober 2004 für sie und die drei unter ihrer Obhut stehen- den Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'390.-- (davon Fr. 2’000.-- inkl. Kinder- und Familienzulagen für die Kinder) und ab 1. November 2004 für sie und die beiden unter ihrer Obhut stehenden Kinder einen monatlichen Unterhalts-

- 3 - beitrag von Fr. 3'910.-- (davon Fr. 1'500.-- inkl. Kinder- und Familienzulage für die Kinder) zu bezahlen (OG act. 27 = KG act. 2).

E. 3 Es sei dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren und es sei ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen.

E. 4 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeits- grund nachweisen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf ein- getreten werden kann.

- 12 - III. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren das Gesuch gestellt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (KG act. 1 S. 2). Nachdem ihm diese Rechtswohltat bereits vor erster Instanz gewährt wurde (ER act. 27) und diese im Rechtsmittelverfahren weitergilt, besteht kein Grund, neu über diesen Antrag zu entscheiden. Ein Grund zum Entzug der Bewil- ligung (§ 91 ZPO) ist nicht ersichtlich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO), zufolge der unentgeltlichen Pro- zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzah- lungspflicht gemäss § 92 ZPO bleibt vorbehalten. Ferner ist der Beschwerdefüh- rer zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen. Da diese Entschädigung offensichtlich nicht erhältlich ist (vgl. dazu die Erwägung 3c oben betreffend Exi- stenzminimum), ist die Entschädigung aus der Gerichtskasse zu bezahlen; der Anspruch geht auf die Gerichtskasse über (§ 68 Abs. 1 i.V.m. § 89 Abs. 1, 2 und 3 ZPO). Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskas- se auszurichten (§ 89 Abs. 2 ZPO).

- 13 - Das Gericht beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 307.-- Schreibgebühren, Fr. 114.-- Zustellgebühren und Porti.
  3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt, zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht ge- mäss § 92 ZPO bleibt vorbehalten.
  4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertrete- rin der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 400.-- (zzgl. 7.6% MWSt) zu entrichten. Diese Entschä- digung wird ihr aus der Gerichtskasse entrichtet; der Anspruch geht auf die Gerichtskasse über.
  5. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt lic.iur. C., wird für seine Bemühungen und Auslagen im Beschwerdeverfah- ren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- (zzgl. 7.6% MWSt) aus der Ge- richtskasse ausgerichtet.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht E. (ad EEXXXXXX), je gegen Empfangsschein ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: - 14 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050185/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Paul Baumgartner sowie die Sekretärin Margrit Scheuber Zirkulationsbeschluss vom 31. Mai 2006 in Sachen A., …, von …, whft.: …, Beklagter, Rekurrent und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. C. gegen B., …, von …, whft.: …, Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. D. betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2005 (LP040150/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I.

1. Mit Eingabe vom 15. Juni 2004 liess die Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) am Bezirksgericht E. ein Eheschutzbegehren anhängig machen (ER act. 1). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2004 nahm der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes E. vom Getrenntleben der Parteien Vormerk und regelte die Nebenfolgen des Ge- trenntlebens. Insbesondere wurden die drei unmündigen Kinder der Parteien, zwei Töchter und ein Sohn, unter die Obhut der Beschwerdegegnerin gestellt und der Beklagte, Rekurrent und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für sie und die Kinder in der Zeit vom 23. –

31. Mai 2003 monatlich im voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'170.-- (davon Fr. 480.-- inkl. Kinder- und Familienzulage für die Kinder) und ab 1. Juni 2004 von insgesamt Fr. 4'390.-- (davon Fr. 2'000.-- inkl. Kinder- und Familienzu- lagen für die drei Kinder) zu bezahlen (ER act. 27 = OG act. 3).

2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Rekurs an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte im Hauptantrag u.a. um Zuteilung der Obhut über den Sohn an ihn, sowie um Reduktion der Un- terhaltsbeiträge an die Beschwerdegegnerin und die beiden unter ihrer Obhut stehenden Kinder auf monatlich Fr. 2'800.-- (davon je Fr. 1'000.-- inkl. Kinder- und Familienzulagen für die beiden Kinder) (OG act. 2). In teilweiser Gutheissung des Rekurses stellte die Vorinstanz mit Beschluss vom 27. Oktober 2005 den Sohn, welcher ab 1. November 2004 gemäss Vereinbarung zwischen der Beschwerde- gegnerin und dem Beschwerdeführer bei letzterem lebte, antragsgemäss unter die Obhut des Beschwerdeführers und verpflichtete diesen in teilweiser Bestäti- gung des erstinstanzlichen Entscheides, der Beschwerdegegnerin in der Zeit vom

23. Mai 2004 bis 31. Oktober 2004 für sie und die drei unter ihrer Obhut stehen- den Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'390.-- (davon Fr. 2’000.-- inkl. Kinder- und Familienzulagen für die Kinder) und ab 1. November 2004 für sie und die beiden unter ihrer Obhut stehenden Kinder einen monatlichen Unterhalts-

- 3 - beitrag von Fr. 3'910.-- (davon Fr. 1'500.-- inkl. Kinder- und Familienzulage für die Kinder) zu bezahlen (OG act. 27 = KG act. 2).

3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

27. Oktober 2005 richtet sich die vorliegende, fristwahrend eingereichte Nichtig- keitsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 30. November 2005, mit welcher er folgende Anträge stellen lässt (KG act. 1, insb. S. 2): „1. Es sei Ziff. 7 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben und es sei der Beklagte, Rekurrent und Beschwerdeführer zu verpflichten, der Klägerin, Rekurs- und Beschwerdegegnerin folgende Unter- haltsbeiträge zu bezahlen:

- für die Zeit vom 23. Mai 2004 – 31. Oktober 2004 Fr. 4'390.-- (davon Fr. 2'000.-- inkl. Kinder- und Familienzulagen für die Kin- der)

- für die Zeit ab 1. November 2004 Fr. 2'800.--, davon je Fr. 1'000.-- inkl. Kinder- und Familienzulagen für die beiden Kin- der. Allfällige vom Beklagten bereits geleistete Unterhaltsbeiträge an die Klägerin können von ihm von den festgesetzten Beiträgen abgezo- gen werden.

2. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren.

3. Es sei dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren und es sei ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- genpartei.“

- 4 -

4. Mit Verfügung des Vizepräsidenten vom 5. Dezember 2005 wurde der durch den Beschwerdeführer beantragten aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde nicht stattgegeben (KG act. 6). Die Vorinstanz hat auf eine Vernehm- lassung zur Beschwerde verzichtet (KG act. 8). Die Beschwerdegegnerin lässt sinngemäss Abweisung der Beschwerde beantragen, indem sie eine Bestätigung des obergerichtlichen Urteils verlangt (KG act. 9). Mit Verfügung vom 7. April 2006 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt (KG act. 12), und dieser verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (KG act. 14). II.

1. Der Beschwerdeführer rügt vorliegend zusammengefasst einzig die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz ab November 2004, resp. hält dafür, dass die seitens der Vorinstanz berechnete Reduktion des Gesamtunterhalts für die Beschwerdegegnerin und die beiden unter ihrer Obhut stehenden Kinder nach der Obhutszuteilung auf ihn über den Sohn zu tief ausgefallen sei, die Reduktion be- trage lediglich Fr. 480.--, wogegen er aber verpflichtet sei, für die beiden anderen Kinder je Fr. 750.-- monatlich zu bezahlen. Dies verstosse gegen klares materiel- les Recht und gegen das Willkürverbot, indem die Kinder nicht gleichbehandelt würden (KG act. 1 S. 3 und 4). 2a. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Rekursent- scheid, der zufolge Anfechtung einer eheschutzrichterlichen Verfügung des er- stinstanzlichen Einzelrichters im summarischen Verfahren ergangen ist. Als sol- cher fällt er unter die in § 281 ZPO erwähnten „Rekursentscheide“, womit seine Beschwerdefähigkeit zu bejahen ist (statt vieler Kass.-Nr. AA050069, Beschluss vom 20.9.2005 i.S. W.c.W., Erw. II/2.1; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbe- schwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S.5; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 10 zu § 281 ZPO; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zi- vilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62).

- 5 - 2b. Seit dem 19. Januar 2005 ist vor dem Bezirksgericht E. zwischen den Parteien das Scheidungsverfahren hängig. Der angefochtene Entscheid datiert vom 27. Oktober 2005 (KG act. 2). Die Vorinstanz entschied mithin in ihrer Eigen- schaft als Eheschutzgericht zu einem Zeitpunkt über den Unterhaltsbeitrag ge- mäss Art. 175 ZGB, als die Scheidungsklage bereits hängig war. Die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz endet daher mit Datum der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage und in der Folge können nur noch vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 137 Abs. 2 ZGB durch das Scheidungsgericht angeordnet werden. Tatsachen, welche sich erst nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ereignet haben, resp. erst in einem Zeitpunkt danach wirksam werden, können somit nicht in die materielle Beurteilung des Eheschutzgerichtes einfliessen. An- ordnungen, welche das Eheschutzgericht vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage getroffen hat, bleiben demgegenüber auch während des Schei- dungsprozesses in Kraft, solange sie nicht durch vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 137 Abs. 2 ZGB abgeändert werden (BGE 129 III 60 E. 2 S. 61; Urteil des Bundesgerichtes, II. Zivilabteilung, vom 23. März 2005, 5P.47/2005). Wegen dieser Weitergeltung der Eheschutzmassnahmen muss eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde auch dann anhand genommen und materiell beurteilt werden, wenn ein Scheidungsprozess bereits hängig ist. 2c. Im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil der be- schwerdeführenden Partei (1) auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrens- grundsatzes, (2) auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annah- me und (3) auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts (§ 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO). Das Vorliegen eines allenfalls vorhandenen Nichtigkeitsgrundes muss in der Beschwerdeschrift selbst nachgewiesen werden (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Dies bedingt, dass sich die beschwerdeführende Partei konkret mit dem ange- fochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen Erwägungen auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern diese am geltend gemachten Nichtigkeitsgrund leiden (Rügeprinzip). Es genügt nicht, in der Beschwerdeschrift einfach eine eigene (naturgemäss) gegenteilige Sicht der Dinge aufzuzeigen und derjenigen des Sachrichters gegenüberzustellen. In der Beschwerdebegründung sind auch die

- 6 - angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und die- jenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Ein- zelnen anzugeben. Der Kassationsinstanz ist es verwehrt, nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (§ 290 ZPO). Schliesslich sind neue Behauptungen und Beweismittel, welche eine Vervollständigung des vor der Vorinstanz vorzubringenden Prozessstoffes be- zwecken, im Kassationsverfahren unzulässig. Es gibt kein Novenrecht, und zwar auch nicht nach § 115 ZPO ( von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f. und 72 f.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen). Die Nichterfüllung der Begründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf die entsprechenden Beschwerdepunkte nicht eingetreten werden kann. 2d. Mit Blick auf § 285 ZPO ist sodann darauf hinzuweisen, dass der an- gefochtene Beschluss betreffend Eheschutzmassnahmen, zu denen insbesonde- re auch die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen an den Ehegatten und die un- mündigen Kinder nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3 ZGB gehört, nach zwar verschiedentlich kritisierter (Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum schwei- zerischen Privatrecht, Bd. II, 1. Abt., 2. Teilbd., 2. Aufl., Bern 1999, N 24 f. zu Art. 180 ZGB; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, Kap. 13 Rz 147; s.a. die weiteren Hinweise in BGE 127 III 476 f.), aber nach wie vor gefestigter und auch unter der Herrschaft des neuen Scheidungsrechts aus- drücklich bestätigter höchstrichterlichen Praxis nicht der eidgenössischen Beru- fung (Art. 43 ff. OG) unterliegt, da er keinen Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG darstelle (BGE 127 III 474 ff. m.w.Hinw.; 116 II 22 ff., Erw. 1; Urteil des BGer 5P.345/2003 vom 13.1.2004, Erw. 1.2; s.a. Kass.-Nr. 2003/090, Beschluss vom 22.7.2003 i.S. G.c.G., Erw. II/1/c). Das hat zur Folge, dass im Kassationsverfah- ren grundsätzlich auch Rügen zulässig sind, mit denen eine Verletzung von Bun- desrecht geltend gemacht wird, wobei das Kassationsgericht eine gerügte Verlet- zung von bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften (wie z.B. Art. 145 ZGB) frei (vgl. Kass.-Nr. AA040172, Beschluss vom 17.2.2005 i.S. W.c.W., Erw. II/1.3/a), eine Verletzung materiellen Bundesrechts dagegen nur mit (im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO auf klare Rechtsverstösse) beschränkter Kognition prüfen kann (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 zu § 281 ZPO; Spühler/Vock, a.a.O.,

- 7 - S. 76 f.). (Eine – vorliegend allerdings nicht relevante – Ausnahme hinsichtlich der kassationsgerichtlichen Prüfungsbefugnis besteht immerhin mit Bezug auf die in Art. 68 OG aufgeführten Rügen, welche das Bundesgericht im Rahmen der – ge- gen Entscheide der vorliegend angefochtenen Art grundsätzlich zulässigen [BGE 95 II 71; Urteil des BGer 5P.112/2001 vom 27.8.2001, Erw. 1/a] – eidgenössi- schen Nichtigkeitsbeschwerde mit freier Kognition beurteilen kann.) Der Kassationsgrund der Verletzung klaren materiellen Rechts (§ 281 Ziff. 3 ZPO) ist – wie bereits erwähnt – nur dann gegeben, wenn die Rechtsauffassung der Vorinstanz direkt unvertretbar ist und ein grober Verstoss oder Irrtum bei der Anwendung des materiellen Rechts vorliegt. Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides kann deshalb nur erfolgen, wenn über die Auslegung einer Rechts- regel kein begründeter Zweifel bestehen kann (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 51 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 25; Spühler/Vock, a.a.O., S. 69) Zur Begründung der Rüge der Verletzung klaren materiellen Rechts gehört, dass die Vorschrift, auf welche sich der Vorwurf stützt, anzugeben ist. Dazu bedarf es entsprechender rechtlicher Ausführungen (von Rechenberg, a.a.O., S. 16). Die Beschränkung der kassationsgerichtlichen Kognition auf klare Rechts- verstösse zeigt sich auch im Zusammenhang mit Entscheiden gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3 ZGB i.V. mit Art. 285 ZGB (Unterhaltsbeitragsregelung im Rahmen des Eheschutzes), welche der Richter nach Recht und Billigkeit zu treffen hat. Hier kann es nicht Aufgabe der Kassationsinstanz sein, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen. Eine Verletzung klaren materi- ellen Rechts liegt vielmehr nur dann vor, wenn der Vorderrichter das ihm zuste- hende Ermessen überschritten oder missbraucht hat (ZR 90 Nr. 95; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 52 und N 52a zu § 281 ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 69 f.; s.a. ZR 99 Nr. 25, Erw. 2.4).

- 8 - 3a. Der Beschwerdeführer führt aus, nachdem nun die Vorinstanz zu Recht den Sohn unter die Obhut des Beklagten (Beschwerdeführers) gestellt habe, ver- pflichte sie diesen aber nach wie vor zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrages von Fr. 3'910.--, dies ergebe sage und schreibe eine Reduktion von lediglich Fr. 480.-. Demgegenüber sei er aber verpflichtet, für die beiden viel jüngeren Kinder Unter- haltsbeiträge von Fr. 750.-- zu bezahlen, während er für den Sohn von der Be- klagten (Beschwerdegegnerin) nicht nur nichts erhalte, sondern lediglich einen Betrag von Fr. 480.-- in Abzug bringen könne. Es liege wohl auf der Hand, dass die Kosten für ein Kind im Alter von bald zehn Jahren damit bei weitem nicht ge- deckt seien (KG act. 1 S. 3). Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammen- hang auf Empfehlungen des Amts für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich über den Unterhaltsbedarf eines Kindes hin und hält fest, die Kosten für ein Einzelkind würden im Durchschnitt Fr. 1'940.-- betragen (KG act. 1 S. 3 und KG act. 3). Zusammengefasst wirft er der Vorinstanz vor, sie habe klares materielles Recht verletzt und habe gegen das Willkürverbot verstossen, indem die Kinder ganz offensichtlich nicht gleich behandelt würden und damit § 281 Ziff. 1 und 2 ZPO verletzt (KG act. 1 S. 3). 3b. Soweit sich der Beschwerdeführer bezüglich Begründung der Be- schwerde auf die von ihm im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder des Amtes für Jugend- und Berufsberatung (nachfolgend: Zürcher Tabellen) beruft, (KG act. 1 S. 4 und KG act. 3), kann offen bleiben, ob es sich dabei um ein im Kassations- verfahren nicht zu hörendes Novum handelt. Ebenso kann offen bleiben, ob die vorliegende Beschwerde den Anforderungen an die Begründung bezüglich des Rügegrundes der Verletzung materiellen Bundesrechts oder bezüglich des gel- tend gemachten Verstosses gegen das Willkürverbot genügt, erweist sich doch die Beschwerde aus den nachfolgend dargelegten Gründen als unbegründet.

- 9 - 3c. Das Obergericht ermittelte beim Beschwerdeführer für sich und den unter seiner Obhut stehenden Sohn für die vorliegend interessierende Zeitspanne (ab 1. November 2004) einen Bedarf von insgesamt Fr. 3'993.-- (Grundbetrag Fr. 1'100.--, Grundbetrag Sohn Fr. 350.--, Wohnkosten Fr. 1'300.--, Krankenkasse Fr. 239.--, Krankenkasse Sohn Fr. 60.--, Zusatzversicherung Sohn Fr. 33.--, Selbstbehalt Arzt Sohn Fr. 17.--, Hortkosten Sohn Fr. 321.--, Radio/Tel./TV Fr. 157.--, auswärtige Verpflegung Fr. 140.--, Pensionskasse Fr. 177.--). Demgegenüber errechnete die Vorinstanz für die Beschwerdegegnerin und die beiden Töchter in der relevanten Zeitspanne einen Bedarf von Fr. 3'933.-- (Grundbetrag Fr. 1'100.--, Grundbetrag Kinder Fr. 500.--, Wohnkosten Fr. 1'695.--, Krankenkasse Fr. 239.--, Krankenkasse Kinder Fr. 84.--, Zusatzversicherungen Fr. 83.--, Selbstbehalt Arzt Kinder Fr. 33.--, Radio/Tel./TV Fr. 157.--, Hausrat- /Haftpflichtversicherung Fr. 42.--). Daraufhin stellt die Vorinstanz den bei beiden Parteien ermittelten Bedarf den Einkommen (wobei das Einkommen des Beschwerdeführers dem Familien- einkommen entspricht, die Beschwerdegegnerin erzielt kein eigenes Einkommen) gegenüber und kommt zu folgender Unterhaltsberechnung: Einkünfte Beschwerdeführer Fr. 7'894.-- Bedarf Beschwerdeführer Fr. 3'993.-- Bedarf Beschwerdegegnerin Fr. 3'933.-- Total Bedarf Fr. 7'926.-- Frei-/Fehlbetrag - Fr. 32.-- Weiter hielt das Obergericht fest, für die Zeit ab November 2004 reiche das Einkommen des Beklagten nicht aus, um den Bedarf beider Parteien vollständig zu decken. In solchen Fällen sei gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung dem Unterhaltsschuldner dessen Existenzminimum zu belassen (BGE 127 III 68). Im vorliegenden Fall seien nun aber im Bedarf beider Parteien Zusatzversicherungen und damit nicht bloss das reine Existenzminimum berücksichtigt worden, weshalb es sich rechtfertige, auch den Beklagten (Beschwerdeführer) einen Teil des (be- scheidenen) Fehlbetrages tragen zu lassen; angemessen erscheine ein Drittel.

- 10 - Damit resultiere für die Klägerin (Beschwerdegegnerin) für die Zeit ab November 2004 ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'910.-- (Fr. 3'933.-- ./. Fehlbetragsanteil), von welchem Betrag Fr. 1'500.-- (inkl. Kinder- und Familienzulage) als Unterhaltsbei- trag für die beiden Töchter auszuscheiden sei (KG act. 2 S. 11 – 14). 3d. Im Eheschutzverfahren orientiert sich die Unterhaltsberechnung an Art. 176 Abs. 1 und 3 ZGB i.V. mit Art. 285 ZGB. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Soweit dieser in Geld zu leisten ist, bemisst sich die Höhe nach den in Art. 285 Abs. 1 ZGB genannten Kriterien: Demgemäss soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und au- sserdem Vermögen und Einkünfte sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtig- ten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen. Diese gesetzlichen Bemessungskriterien beeinflussen sich gegenseitig; die Festsetzung des Unter- haltsbeitrages ist ein Ermessensentscheid, bei dem die gesamten Umstände zu würdigen sind (Urteil BGer vom 7. Dezember 2005, 5C.173/2005, E. 2.1 m.w.H.). Das Gesetz schreibt dem Gericht denn auch keine bestimmte Methode der Un- terhaltsberechnung vor (BGE 128 III 411 E. 2.2 S. 414 f.) So darf nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung auf die Zürcher Tabellen abgestellt werden, soweit die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden. Dabei können namentlich gestützt auf die individuelle Lebensstellung von Eltern mit niedrigem Einkommen und das regionale Kostenniveau auch Korrekturen nach unten angebracht sein (BGE 120 II 285 E. 3 S. 288 f.; Urteile des BGer vom 4. April 2001, 5C.278/2000, E. 4b und vom 7. Dezember 2005, 5C.173/2005, E. 2.2.2 m.w.H.). Jedenfalls wird von Lehre und Rechtsprechung gefordert, dass bei Anwendung solcher Richtlini- en aus dem Entscheid ersichtlich sein müsse, nach welchen Kriterien im Einzel- nen der Unterhaltsbeitrag ermittelt wurde (BGE 120 II 289; BSK ZGB I, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2002, Peter Breitschmid, Art. 285 ZGB N 6 und 7). Eine pauschale Übernahme des in den Zürcher Tabellen errechneten Bedarfs wider- spricht daher den bundesrechtlichen Vorgaben zur Berechnung eines Unterhalts- anspruches eines Kindes. Von einer Verletzung klaren materiellen Rechts durch die Vorinstanz zu diesem Punkte kann aus den genannten Gründen nicht gespro- chen werden, die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

- 11 - 3e. Gemäss den Vorgaben von Art. 276 und 285 ZGB zur Bemessung des Unterhaltsbeitrages an ein unmündiges Kind ist auf die individuelle Bedürfnislage eines jeden Kindes Rücksicht zu nehmen. Zudem gilt der Grundsatz der Ge- schwistergleichbehandlung, welcher insoweit aber relativ ist, als die Kinder nach Massgabe ihrer Bedürfnisse gleich zu behandeln sind. Kinder unter sich haben daher nicht Anspruch auf einen nominell gleichen Unterhalt, sondern auf Gleichachtung ihrer individuellen Bedürfnisse (Breitschmid, a.a.O., Art. 276 ZGB N 19 und Art. 285 ZGB N 5 und 17). Das Obergericht hat bei der Berechnung des monatlichen Bedarfs, sowohl für den Beschwerdeführer, wie auch für die Be- schwerdegegnerin, für alle drei Kinder die auf sie entfallenden Bedarfsposten in gleicher Weise berücksichtigt. So enthält die Bedarfsrechnung beim Beschwer- deführer den im massgeblichen Kreisschreiben des Obergerichtes des Kantons Zürich (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums vom 23. Mai 2001) für das Alter des Sohnes vorgegebenen monatlichen Grundbetrag von Fr. 350.--, die Kosten für die Krankenkasse inkl. Zusatzversiche- rung des Sohnes im Umfange von Fr. 93.--, die Kosten für den Selbstbehalt Arzt für den Sohn von Fr. 17.--, sowie Kosten der Betreuung des Sohnes im Hort im Umfange von Fr. 321.--. In gleicher Weise berücksichtigte sie bei der Beschwer- degegnerin die gemäss bereits erwähntem Kreisschreiben vorgegebenen Grund- beträge für die beiden Mädchen von je Fr. 250.--, gesamthaft Fr. 500.--, die Ko- sten für die Krankenkasse und die Zusatzversicherung von gesamthaft Fr. 167.-- und Selbstbehalt Arzt für beide Kinder von Fr. 33.--. Bei allen Kindern wurden die auf sie entfallenden individuellen Bedarfsposten berücksichtigt. Der Beschwerde- führer macht denn in tatsächlicher Hinsicht auch nicht geltend, das Obergericht habe bei der Bedarfsberechnung für ihn und seinen Sohn einzelne, letzterem zu- zurechnende Bedarfsposten unberücksichtigt gelassen. Von einer Verletzung kla- ren materiellen Rechts mit Bezug auf die Art. 176, 276 und 285 ZGB kann vorlie- gend nicht gesprochen werden. Die Beschwerde erweist sich daher auch in die- sem Punkte als unbegründet.

4. Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeits- grund nachweisen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf ein- getreten werden kann.

- 12 - III. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren das Gesuch gestellt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (KG act. 1 S. 2). Nachdem ihm diese Rechtswohltat bereits vor erster Instanz gewährt wurde (ER act. 27) und diese im Rechtsmittelverfahren weitergilt, besteht kein Grund, neu über diesen Antrag zu entscheiden. Ein Grund zum Entzug der Bewil- ligung (§ 91 ZPO) ist nicht ersichtlich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO), zufolge der unentgeltlichen Pro- zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzah- lungspflicht gemäss § 92 ZPO bleibt vorbehalten. Ferner ist der Beschwerdefüh- rer zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen. Da diese Entschädigung offensichtlich nicht erhältlich ist (vgl. dazu die Erwägung 3c oben betreffend Exi- stenzminimum), ist die Entschädigung aus der Gerichtskasse zu bezahlen; der Anspruch geht auf die Gerichtskasse über (§ 68 Abs. 1 i.V.m. § 89 Abs. 1, 2 und 3 ZPO). Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskas- se auszurichten (§ 89 Abs. 2 ZPO).

- 13 - Das Gericht beschliesst:

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 307.-- Schreibgebühren, Fr. 114.-- Zustellgebühren und Porti.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt, zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht ge- mäss § 92 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertrete- rin der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 400.-- (zzgl. 7.6% MWSt) zu entrichten. Diese Entschä- digung wird ihr aus der Gerichtskasse entrichtet; der Anspruch geht auf die Gerichtskasse über.

5. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt lic.iur. C., wird für seine Bemühungen und Auslagen im Beschwerdeverfah- ren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- (zzgl. 7.6% MWSt) aus der Ge- richtskasse ausgerichtet.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht E. (ad EEXXXXXX), je gegen Empfangsschein ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:

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