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AA050081

Aktenwidrigkeitsrüge

Zh Kassationsgericht · 2006-03-11 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. April 2005 aufgehoben, und die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- zu bezahlen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die 4. Abteilung des Arbeitsgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: - 20 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050081/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Andreas Do- natsch, Karl Spühler, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Chri- stof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 11. März 2006 in Sachen X., Klägerin, Appellantin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin gegen Z., Beklagte, Appellatin, Anschlussappellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt betreffend Zeugnisänderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. April 2005 (LA030022/U01)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I . Die Parteien führen eine Auseinandersetzung um ein Arbeitszeugnis. Die Beschwerdeführerin hatte 1992 bis 1996 bei der Beschwerdegegnerin gearbeitet. Am 30. September 1996 war ihr ein Arbeitszeugnis ausgestellt worden (AG [Arbeitsgericht] act. 9/5). Am 23. Oktober 1998 verlangte sie eine Abänderung im Sinne eines von ihr verfassten Entwurfes (AG act. 9/6). Das von der Beschwerde- gegnerin am 24. November 1998 (AG act. 23/12) vorgelegte neue Zeugnis ent- hielt Änderungen im Aufgabenschrieb, nicht aber hinsichtlich der Beurteilung der Leistung und des Verhaltens der Beschwerdeführerin (AG act. 9/7). Am 12. April 1999 reichte die Beschwerdeführerin beim Arbeitsgericht Zürich eine Klage auf Abänderung des Zeugnisses bzw. Ausstellung eines von ihr formulierten Zeugnis- ses ein (AG act. 1). In der Folge führte das Arbeitsgericht ein aussergewöhnlich breites Beweisverfahren durch (AG Prot. S. 29 - 346). Mit Urteil vom 17. Oktober 2001 hiess der erstinstanzliche Richter die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin ein von ihm formuliertes Zeug- nis aus- und zuzustellen. Ferner wurde die Beschwerdeführerin unter der Andro- hung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB verpflichtet, die Urkunden (und sämt- liche Kopien davon) AG act. 37/8, 37/12, 53/2-17 und 53/19-74 nach rechtskräfti- ger Erledigung des Prozesses zu vernichten, soweit sich diese in ihrem Besitz befinden (AG act. 75 S. 45 f.). Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin Berufung (OG act. 79). Mit Beschluss vom 11. Februar 2002 trat das Obergericht des Kantons Zürich in der Auffassung, dass der Streitwert unter der für eine Berufung notwendigen Grenze liege, auf die Berufung nicht ein (OG act. 87 S. 17 Ziff. 12 und S. 18). Dieser Beschluss wurde mit Beschluss des Kassationsgerichts vom

17. März 2003 aufgehoben, und die Sache wurde zur Neuentscheidung an das Obergericht zurückgewiesen (OG act. 91 S. 20). Nach verschiedenen Frist- erstreckungen begründete die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. August

- 3 - 2004 die Berufung (OG act. 117). Mit ihrer Berufungsantwort vom 5. November 2004 erhob die Beschwerdegegnerin Anschlussberufung (OG act. 121 S. 2 - 5). Am 22. April 2005 beschloss das Obergericht, I. Zivilkammer, das Gleiche (mit einer marginalen, formalen Ausnahme am Ende des Arbeitszeugnisses) wie der erstinstanzliche Einzelrichter mit Urteil vom 17. Oktober 2001 (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 47 - 49). Im Ergebnis wies das Obergericht damit sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung ab. Gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 22. April 2005 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig (OG act. 126/3, KG act. 1) kantonale Nichtigkeits- beschwerde (KG act. 1). Mit dieser beantragt sie die Aufhebung des angefochte- nen Beschlusses und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neube- urteilung (KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 8). Mit rechtzeitiger (KG act. 5/2, act. 9) Beschwerde- antwort beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Nichtigkeitsbe- schwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Im Weiteren sei "von der Kla- gereduktion bezüglich der Gesamtqualifikation von 'zur vollsten Zufriedenheit' auf 'stets gute bis sehr gute Leistungen' Vormerk zu nehmen (KG act. 9 S. 2). Mit Eingabe vom 21. November 2005 ersucht die Beschwerdeführerin persönlich um beförderliche Verfahrensführung (KG act. 10). II . In ihrer persönlichen Eingabe vom 21. November 2005 schildert die Beschwerdeführerin Aspekte des Arbeitsverhältnisses mit der Beschwerde- gegnerin (KG act. 10). Auf diese Eingabe kann schon deshalb nicht eingegangen werden, weil sie weit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde und Noven in diesem Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind: Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid auf Grund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden,

- 4 - Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig. Gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft. Diese sind nach § 288 Ziff. 3 ZPO in der Beschwerde nachzuweisen; die blosse Verweisung auf frühere Vor- bringen genügt daher nicht (vgl. Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- sachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht,

2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürche- rischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.). Da somit auf die persönliche Eingabe der Beschwerdeführerin vom

21. November 2005 von vornherein nicht eingetreten werden kann, erübrigt sich auch eine Zustellung an die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme. II I.

1. Die Beschwerdeführerin rügt vorab, die Vorinstanz führe auf S. 24 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht aus, sie - die Beschwerdeführerin - habe sich im Rahmen ihrer persönlichen Befragung nicht konkret zum Verhalten ihrer Vorgesetzten und Mitarbeiter geäussert, weshalb ausdrückliche Angaben darüber fehlten, wie sich ihre Vorwürfe konkret manifestierten. Diese vorinstanzlichen Erwägungen seien aktenwidrig, weil sie Bestandteile der Akten nicht in ihrer wahren Gestalt wiedergäben. Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung habe die Beschwerdeführerin während des Beweisverfahrens vor Arbeitsgericht ausge- sagt, sie habe A. mitgeteilt, sie werde das Gespräch mit B. suchen. Darauf habe A. ihr gegenüber geäussert, wenn sie das tue, würde er es ihr schon zeigen, er würde sie fertig machen. Weiter habe sie erklärt, sie habe diese Äusserung als Bedrohung empfunden (Beschwerde KG act. 1 S. 3 f. Ziff. 2 mit Verweisung auf AG Prot. S. 325).

- 5 -

a) Die Beschwerdegegnerin macht dazu geltend, die Aktenwidrigkeitsrüge sei beim Bundesgericht und nicht beim Kassationsgericht vorzubringen. Das gelte selbst für den Fall, dass sich das Bundesgericht für die geltend gemachte Rüge als unzuständig erachtet habe (Beschwerdeantwort KG act. 9 S. 7 Ziff. 12 mit Verweisung auf Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 zu § 285, und auf § 285 Abs. 3 ZPO). Damit hält die Beschwerdegegnerin dafür, auf diese Aktenwidrig- keitsrüge gar nicht einzutreten. aa) Gegen Entscheide, die dem Weiterzug an das Bundesgericht unter- liegen, ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig (§ 285 Abs. 1 ZPO). Der Weiterzug an das Bundesgericht gilt als gegeben, wenn das Bundes- gericht frei überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliege (§ 285 Abs. 2 ZPO). bb) Gegen den angefochtenen vorinstanzlichen Beschluss ist die eidgenös- sische Berufung ans Bundesgericht zulässig (Art. 43 ff. OG; vgl. die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss KG act. 2 S. 50 Ziff. 7.a). Mit der eidgenössischen Berufung kann insbesondere die Verletzung von Bundes- recht geltend gemacht werden. Eine entsprechende Rüge prüft das Bundes- gericht frei (Art. 43 Abs. 1 und 2 OG). Auf Rügen der Verletzung von Bundesrecht kann deshalb im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. Der Nichtigkeitsgrund der Verletzung von klarem materiellen Recht im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO (vgl. etwa Beschwerde KG act. 1 S. 3 Ziff. II.1.) kann aufgrund der Vorschrift von § 285 ZPO in Fällen, in welchen die eidgenössische Berufung ans Bundesgericht zulässig ist, bezüglich Bundesrecht im kantonalen Beschwer- deverfahren nicht vorgebracht werden. Darauf ist nicht einzutreten. cc) Die Aktenwidrigkeitsrüge ist nur am Platz, wenn ein Bestandteil der Akten gar nicht oder nicht in seiner wahren Gestalt, die Urkunde z.B. nicht mit dem richtigen Wortlaut, in die Beweiswürdigung einbezogen worden ist und infolgedessen die angefochtene tatsächliche Feststellung sich als blanker Irrtum erweist (ZR 55 [1956] Nr. 115 Erw. II. mit Verweisung auf BGE 61 I 61 und 63 II 39). In der zivilrechtlichen Berufung an das Bundesgericht kann dieses solche offensichtlich auf Versehen beruhenden Feststellungen selbst korrigieren

- 6 - (ZR 55 [1956] Nr. 115 Erw. IV.1; Art. 63 Abs. 2 OG; Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; vgl. auch BGE 130 III 102 = Pra 93 [2004] Nr. 143 Erw. 2.2; BGE 127 III 248 = Pra 91 [2002] Nr. 72 Erw. 2.c; BGE 115 II 484 Erw. 2a). Für die kantonale Nichtigkeits- beschwerde ist demnach kein Raum, sofern (wie im vorliegenden Fall; vorstehend lit. bb) die allgemeinen Voraussetzungen der Berufung (Art. 43 - 46 OG) gegeben sind und eine im Bereich des Bundesrechts liegende Aktenwidrigkeit geltend gemacht werden will (ZR 55 [1956] Nr. 115 Erw. IV.1). dd) Voraussetzung dafür, dass die Aktenwidrigkeitsrüge mit der eidgenössi- schen Berufung beim Bundesgericht vorgebracht werden kann, ist, dass die Fest- stellung als solche direkt auf dem Versehen beruht und vom Bundesgericht richtiggestellt werden kann; das ist nicht der Fall, wenn im Rahmen einer Beweis- würdigung eine einzelne Zeugenaussage missverstanden wurde (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 zu § 285). ee) Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Feststellung - dass sie sich im Rahmen ihrer persönlichen Befragung nicht konkreter zum Verhalten ihrer Vorgesetzten oder Mitarbeiter geäussert habe und somit ausdrückliche Angaben darüber fehlten, wie sich ihre Vorwürfe konkret manifestierten - traf die Vorinstanz innerhalb der Feststellung, dass nicht erstellt sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsleistung in einem äusserst schwierigen und feindseligen Umfeld habe erbringen müssen (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 24 vor lit. d). Diese Feststellung wiederum traf die Vorinstanz innerhalb ihrer Erwägungen zur Position der Beschwerdeführerin, dass, selbst wenn die Qualifikation "sehr gute Arbeitsleistungen" nicht als erwiesen erachtet würde, die schwierigen Arbeits- bedingungen zu ihren Gunsten berücksichtigt werden müssten (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 15), und innerhalb der vorinstanzlichen Erwägung, dass die Bedingungen für alle Mitarbeiter ähnlich gewesen seien und die Beschwerde- führerin nicht in besonderem Masse betroffen hätten, weshalb diese Rahmen- bedingungen bei der Beurteilung ihrer Qualifikation nicht speziell gewichtet werden müssten (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 18 vor lit. c). Diese Fest- stellungen führten zusammen mit zahlreichen anderen zur - von der Beschwerde- führerin im Folgenden als willkürlich gerügten (Beschwerde KG act. 1 S. 5 f.) -

- 7 - vorinstanzlichen Feststellung, dass insgesamt die Qualifizierung "zur vollen Zufriedenheit" als angemessen erscheine und eine bessere Bewertung nicht angezeigt erscheine (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 31 lit. e). Einerseits beruhen diese Feststellungen als solche nicht direkt auf dem geltend gemachten Versehen, sondern auch auf zahlreichen weiteren von der Vo- rinstanz berücksichtigten Umständen (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 14 - 31). Andererseits könnte das Bundesgericht diese Feststellungen auch dann nicht selber richtigstellen, wenn es die Aktenwidrigkeitsrüge als berechtigt erachtete, da daraus lediglich konkretere Behauptungen der Beschwerdeführerin zum Verhalten ihres Vorgesetzten A. folgten. Das hiesse noch nicht, dass diese Behauptungen auch zuträfen. Sie wären zu prüfen und ggfs. bei den weiteren Feststellungen zu berücksichtigen. All dies betrifft die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts und ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts. Die vorliegende Aktenwidrigkeitsrüge kann deshalb von der Beschwerde- führerin nicht im Verfahren der eidgenössischen Berufung vor Bundesgericht vor- gebracht werden. Es ist deshalb im vorliegenden Verfahren darauf einzutreten. ff) Nicht verständlich ist der Einwand der Beschwerdegegnerin, dass gemäss § 285 Abs. 3 ZPO "dies" selbst dann gelte, wenn sich das Bundesgericht für die geltend gemachte Rüge als unzuständig erachtete (Beschwerdeantwort KG act. 9 S. 7 Ziff. 12 unten). Meint die Beschwerdegegnerin mit "dies" ihre vor- gängige Darlegung, dass die Aktenwidrigkeit nur mit der eidgenössischen Beru- fung gerügt werden könne (und deshalb im vorliegenden Kassationsverfahren nicht darauf einzutreten sei), so ergibt sich die von der Beschwerdegegnerin gezogene Schlussfolgerung nicht aus § 285 Abs. 3 ZPO. Diese Regelung betrifft den Fall, dass das Kassationsgericht auf eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein- getreten ist, weil es das Bundesgericht für die geltend gemachte Rüge als zuständig erachtete, und gerade nicht den Fall, in welchem das Kassationsgericht deshalb, weil es das Bundesgericht für die geltend gemachte Rüge als nicht zuständig erachtet, zum Schluss gelangt, dass auf die Nichtigkeitsbeschwerde (bzw. die Rüge) einzutreten ist.

- 8 -

b) Die Rüge ist begründet: aa) Die Vorinstanz zitierte verschiedene Aussagen der Beschwerdeführerin in ihrer persönlichen Befragung vor Arbeitsgericht aus den Seiten 317, 318, 319 und 328 des erstinstanzlichen Protokolls. Darauf stellte die Vorinstanz fest, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer persönlichen Befragung nicht kon- kreter zum Verhalten ihrer Vorgesetzten oder Mitarbeiter geäussert habe. Es fehlten somit ausdrückliche Angaben darüber, wie sich ihre Vorwürfe konkret ma- nifestiert hätten (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 24). bb) In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer persönlichen Befragung vor Arbeitsgericht auch (zusätzlich zu ihren von der Vorinstanz zitierten Aussagen) ausgesagt hatte, dass sie A. geantwortet habe, angesichts der Situation würde sie das Gespräch mit B. suchen. A. habe gesagt, wenn sie das tun würde, würde er es ihr schon zeigen. Er würde sie fertig machen. Sie habe das als Bedrohung empfunden (Beschwer- de KG act. 1 S. 4; AG Prot. S. 325; vgl. auch Beschwerdeantwort KG act. 9 S. 6 oben). cc) Diese Aussage der Beschwerdeführerin ist offensichtlich eine wesentlich konkretere Äusserung zum Verhalten von A. als die von der Vorinstanz auf S. 24 oben des angefochtenen Beschlusses zitierten. Die vorinstanzliche Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer persönlichen Befragung nicht konkreter zum Verhalten ihrer Vorgesetzten geäussert habe und somit ausdrück- liche Angaben darüber fehlten, wie sich ihre Vorwürfe konkret manifestiert hätten, ist nicht vereinbar mit den vorstehend aus AG Prot. S. 325 zitierten Aussagen der Beschwerdeführerin. Die angefochtene Feststellung ist aktenwidrig im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO. Der vorinstanzliche Entscheid beruht zumindest teilweise dar- auf: Die Vorinstanz gelangte auch deshalb zum Schluss, dass nicht erstellt sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsleistung in einem äusserst schwierigen und feindseligen Umfeld erbringen musste, sie gelangte auch deshalb zum Schluss, dass eine bessere Bewertung der Leistungen der Beschwerdeführerin im Arbeitszeugnis nicht angezeigt erscheine, und sie verfasste auch deshalb kein für die Beschwerdeführerin (noch) besseres Arbeitszeugnis.

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c) Die Beschwerdegegnerin macht indes geltend, die Vorinstanz habe nicht erwogen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht konkret, sondern dass sie sich nicht "konkreter" zum Verhalten ihrer Vorgesetzten oder Mitarbeiter geäussert habe (Beschwerdeantwort KG act. 9 S. 4 Ziff. 7, S. 5 Ziff. 8, S. 6). Diese Relativie- rung ändert aber nichts an der Begründetheit der Rüge. Die auch von der Beschwerdegegnerin auf S. 6 oben der Beschwerdeantwort zitierten Äusserungen der Beschwerdeführerin sind entgegen der vorinstanzlichen Feststellung konkreter als die von der Vorinstanz zitierten Äusserungen.

d) Die Beschwerdegegnerin verweist weiter darauf, dass die Vorinstanz die angefochtene Feststellung ausschliesslich auf die persönliche Befragung der Beschwerdeführerin bezogen habe. Die Vorinstanz habe sich aber vorab sehr ausführlich zu den Zeugenaussagen und Akten geäussert (Beschwerdeantwort KG act. 9 S. 4 f.). Sie wäre deshalb - so die Beschwerdegegnerin - zu keiner anderen Feststellung gelangt, wenn sie die von der Beschwerdeführerin zitierte Protokollstelle ausdrücklich erwähnt hätte (Beschwerdeantwort KG act. 9 S. 7 f.). Die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr durch die angefoch- tene vorinstanzliche Feststellung ein Nachteil entstanden sei (Beschwerdeantwort KG act. 9 S. 7 f. Ziff. 11 f.). Der Nachteil im Sinne von § 281 ZPO ist indessen offensichtlich und musste von der Beschwerdeführerin nicht noch speziell nachgewiesen werden. Die Vor- instanz verpflichtete die Beschwerdegegnerin zur Ausstellung eines weniger guten Arbeitszeugnisses, als die Beschwerdeführerin beantragt hatte. Dadurch ist die Beschwerdeführerin beschwert. Ein Grund dafür lag in der gerügten akten- widrigen Feststellung. Darin liegt der Nachteil der Beschwerdeführerin durch diese Feststellung (vgl. auch nachfolgend lit. e). Dass die Vorinstanz auch ohne diese Feststellung zum gleichen Ergebnis (bzw. zu den gleichen weiteren Fest- stellungen; vgl. vorstehend lit. a/ee) gelangt wäre (oder bei erneuter Prüfung ge- langen wird), ist zwar möglich, ergibt sich aber nicht ohne weiteres aus dem an- gefochtenen Entscheid. Für diesen war eben die gerügte Feststellung von einer gewissen (wenn auch allenfalls nur von untergeordneter oder bloss ergänzender) Bedeutung (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 24).

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e) Die Beschwerdegegnerin macht überdies geltend, die Vorinstanz habe die von der Beschwerdeführerin zitierte Protokollstelle unerwähnt lassen dürfen, weil sich aus dem weiteren Protokoll ergebe, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin an der zitierten Stelle erwähnten "Bedrohung" um eine ein- malige gehandelt habe. Diese sei deshalb nicht geeignet gewesen, den Mobbing- vorwurf der Beschwerdeführerin zu belegen (Beschwerdeantwort KG act. 9 S. 6). Die von der Beschwerdeführerin angefochtene tatsächliche vorinstanzliche Fest- stellung sei auch bei Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin zitierten Protokollstelle zutreffend (Beschwerdeantwort KG act. 9 S. 7 f.). Einerseits ging es indes bei der gerügten vorinstanzlichen Feststellung nicht (nur) um einen eigentlichen Mobbingvorwurf, sondern allgemeiner um das Ver- halten der Vorgesetzten - insbesondere von A. - der Beschwerdeführerin gegen- über und ihr allenfalls dadurch geprägtes Arbeitsumfeld. Andererseits widerspricht eben die von der Beschwerdeführerin zitierte Protokollstelle der angefochtenen vorinstanzlichen Feststellung und ist diese unzutreffend (vorstehend lit. b). Schliesslich liegt es nicht am Kassationsgericht im Rahmen der Prüfung der Be- schwerde, anstelle der Vorinstanz eine Beweiswürdigung unter Einbezug der zitierten Aussagen der Beschwerdeführerin auf S. 325 des erstinstanzlichen Pro- tokolls vorzunehmen. Wie bereits unter dem vorstehenden Buchstaben erwähnt, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht, dass sich bei einem solchen Einbezug an der vorinstanzlichen Würdigung nichts geändert hätte. Ob die Vor- instanz auch bei Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin zitierten Pro- tokollstelle (bzw. unter Korrektur der Feststellung, die Beschwerdeführerin habe sich nicht konkreter als auf S. 24 oben des angefochtenen Beschlusses auf- geführt zum Verhalten von A. geäussert) zum gleichen Ergebnis gelangt bzw. ob dieses auch bei Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin zitierten Pro- tokollstelle zutreffend ist, ist von der Vorinstanz in einer neuen Beweiswürdigung ohne die aktenwidrige tatsächliche Feststellung und nicht vom Kassationsgericht zu prüfen.

f) Zusammenfassend ist festzustellen, dass der angefochtene vorinstanz- liche Beschluss zum Nachteil der Beschwerdeführerin (zumindest teilweise) auf

- 11 - der von ihr gerügten aktenwidrigen tatsächlichen Feststellung im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO beruht. Er ist deshalb aufzuheben, und die Sache ist zu neuer Prüfung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Da der angefochtene Beschluss schon wegen des vorstehend geprüften Nichtigkeitsgrundes aufzuheben ist - was dem Antrag der Beschwerdeführerin entspricht -, sind die weiteren Rügen nur noch soweit zu prüfen, als dies im Hin- blick auf die Neubeurteilung durch die Vorinstanz als notwendig oder sinnvoll erscheint:

3. Die Beschwerdeführerin verweist im Zusammenhang mit der vorstehend geprüften Rüge auf AG act. 40/29 und 40/43 bis 46. Daraus soll nach der nicht weiter ausgeführten Behauptung der Beschwerdeführerin hervorgehen, dass sie durch A. "unter Druck gesetzt und terrorisiert" worden sei. Es sei ihr zudem ein besonderes Anliegen, nochmals auf die behauptete durch A. erfolgte Behinderung und Blockierung ihrer Arbeit hinzuweisen (Beschwerde KG act. 1 S. 4 vor Ziff. 3 mit Verweisungen auf AG Prot. S. 305 - 344 und act. 71 S. 31 - 39 zu den Beweissätzen 23 bis 36).

a) Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaup- teten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Akten- stellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzuge- ben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde ge- nau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288; Spühler/Vock, a.a.O., S. 72 f.; von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.).

- 12 -

b) Diesen Substantiierungsanforderungen an die Begründung einer Nichtig- keitsbeschwerde (vgl. auch vorstehend Ziff. II.) werden die eingangs dieser Ziffer angeführten Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht gerecht. Die Beschwer- deführerin beanstandet in diesem Zusammenhang die vorinstanzliche Fest- stellung, dass sie sich im Rahmen ihrer persönlichen Befragung nicht konkreter zum Verhalten ihrer Vorgesetzten oder Mitarbeiter geäussert habe. Diese Fest- stellung kann sie nicht mit einer blossen Verweisung auf verschiedene Urkunden und pauschal auf rund 40 Protokollseiten als aktenwidrig oder willkürlich nach- weisen. Die Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich zudem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer persönlichen Befragung nicht auf die in der Beschwerde zitierten Akten verwiesen habe (Beschwerdeantwort KG act. 9 S. 5 Ziff. 7.3). Dieser Einwand ist zumindest insoweit berechtigt, als die Beschwerde- führerin nicht aufzeigte, dass und wo sie das getan habe.

4. Als willkürliche tatsächliche Annahme im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt sei, dass die Arbeitsbedingungen für alle Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin ähnlich gewesen seien. Für sie selber seien sie wesentlich schwieriger gewesen (Mobbing, Diskri- minierung) als für andere Arbeitskollegen (Beschwerde KG act. 1 S. 4 f. Ziff. 3). Einerseits hängt diese Rüge damit zusammen, unter welchen Arbeits- bedingungen die Beschwerdeführerin ihre Leistungen erbringen musste. Dies wird die Vorinstanz aufgrund der in vorstehender Ziff. 1 behandelten, gutzuheissenden Rüge neu prüfen müssen. Es wäre deshalb nicht sinnvoll, diese unter Ziffer 3 der Beschwerde erhobene Rüge unbesehen um diese neue Prüfung der Vorinstanz zu behandeln. Andererseits ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass auch diese Rüge den Anforderungen an die Substantiierung einer Nichtigkeitsbe- schwerde (vgl. vorstehend Ziff. 3.a) nicht genügte.

5. Die Beschwerdeführerin bezeichnet es als unerfindlich und daher willkür- lich, dass die Vorinstanz nicht die Beurteilung "stets gute bis sehr gute" Leistun- gen der Beschwerdeführerin als erwiesen betrachtet habe. Bei der Qualifikation "zur vollen Zufriedenheit" sei nicht berücksichtigt worden, in welchem schwierigen

- 13 - und belastenden Arbeitsumfeld sie ihre guten bis sehr guten Leistungen erbracht habe (Beschwerde KG act. 1 S. 5 f.).

a) Soweit die Beschwerdeführerin diese Rüge auf ein schwieriges und belastendes Arbeitsumfeld stützen möchte, ist auf die vorstehenden Erwägungen in Ziff. 1 und 4 zu verweisen.

b) Im übrigen gehen diese Ausführungen an den vorinstanzlichen Fest- stellungen und Erwägungen vorbei. Die Vorinstanz erachtete es durchaus als erwiesen, dass die Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin gut bis sehr gut (bzw. "teilweise ... auch sehr gut") waren (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 31 lit. e). Die Vorinstanz bezeichnete die Qualifizierung "zur vollen Zufrieden- heit" als diesen guten bis sehr guten Arbeitsleistungen als angemessen, ging also davon aus, dass die - im Dispositiv verwendete - Formulierung "zur vollen Zufrie- denheit" gute bis sehr gute Arbeitsleistungen bedeutet. Die Erstinstanz hatte er- wogen, dass die Wendung volle Zufriedenheit mit den im Zeugnistext verwende- ten qualifizierenden Beifügungen genügend zeige, dass die Beschwerdeführerin eine gute bis sehr gute Leistung erbracht habe (erstinstanzliches Urteil OG act. 78 S. 44 oben). Davon ging auch die Vorinstanz aus (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 31 lit. e). Die Beschwerdeführerin zeigt in der Beschwerde nicht auf, dass und weshalb dies nicht zuträfe bzw. die Wendung volle Zufriedenheit eine weniger gute Qualifikation bedeutete.

6. Die Erstinstanz formulierte im Zeugnis, zu dessen Ausstellung an die Beschwerdeführerin sie die Beschwerdegegnerin verpflichtete, u.a. (erstinstanzli- ches Urteil OG act. 78 S. 46): " " Mit ihren Berufungsanträgen beantragte die Beschwerdeführerin demge- genüber folgende Formulierung (OG act. 117 S. 4): " , Finanzanalyse und "

- 14 - Im angefochtenen Beschluss verwendete die Vorinstanz diesbezüglich die gleiche Formulierung wie die Erstinstanz (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 48 f.). In ihrer Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnet es die Beschwerdeführerin als willkürlich, dass die Vorinstanz nicht auch die Finanzanalyse aufgenommen habe. Ohne Kenntnisse und Anwendung des "Sekundär-Researchs", welches zusammen mit dem sogenannten "Primär-Research" wesentlich den Begriff der Finanzanalyse definiere, hätte sie ihre _____beurteilungen und auch ihre wichtig- ste Arbeit, das sogenannte _____-Papier, nicht erstellen können. Damit habe Fi- nanzanalyse auch zu ihren wichtigen Aufgaben gehört. Die Vorinstanz verwende wie die Erstinstanz fälschlicherweise den eingeschränkten Begriff der Finanzanalyse, der sich lediglich auf das Primär-Research beziehe und das im Arbeitsbereich der Beschwerdeführerin betriebene Sekundär-Research ausser Acht lasse. Die Beschwerdeführerin wiederhole daher nochmals ihre vor der Vo- rinstanz gemachten Ausführungen, wo sie darlege, dass sie aufgrund ihrer Aus- bildung und ihrer guten bis sehr guten Fachkenntnisse im Finanzgeschäft bei der Beschwerdegegnerin auch mit der Finanzanalyse beschäftigt gewesen sei, weshalb diese Tätigkeit in ihren Aufgabenbereich aufzunehmen sei (Beschwerde KG act. 1 S. 6 f. Ziff. 4).

a) Wie bereits in vorstehender Ziffer II. dargelegt, genügt die Verweisung auf frühere Vorbringen für den Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes nicht. Auf die Ver- weisung auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz ist nicht einzutreten.

b) Die Vorinstanz zog eine allgemeine Definition des Begriffs "Finanzanalyse (Primary research)" heran und hielt fest, dass sich weder den einschlägigen Zeugenaussagen noch dem Stellenbeschrieb noch den Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst entnehmen lasse, dass sie in diesem Sinne (Kursiv- schrift durch das Kassationsgericht) mit Finanzanalyse betraut gewesen sei. Bei der Finanzanalyse habe es sich somit offensichtlich um eine zumindest nicht

- 15 - wesentliche Aufgabe der Beschwerdeführerin gehandelt (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 39 f. lit. b). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht genügend substantiiert aus- einander. Insbesondere behauptet sie bloss, weist aber in keiner Weise nach, dass die vorinstanzliche Verwendung des Begriffs Finanzanalyse falsch wäre. Zudem setzte die Vorinstanz den Begriff Finanzanalyse gleich mit "Primary research". Die Beschwerdeführerin macht geltend, zum Begriff gehöre auch das Sekundär-Research. Nach der Beschwerdeführerin definiert das Sekundär- Research zusammen mit dem Primär-Research den Begriff Finanzanalyse. Sie macht geltend, sie habe Sekundär-Research betrieben. Sie macht aber nicht gel- tend, Primär-Research betrieben zu haben. Damit fehlte ihrer Tätigkeit nach ihren eigenen Behauptungen ein wesentlicher Teil der Finanzanalyse, nämlich das Pri- mary Research. Die Rüge geht schon deshalb fehl, soweit überhaupt darauf ein- getreten werden kann.

7. Vor Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin folgenden Schlussabschnitt des Arbeitszeugnisses beantragt (OG act. 117 S. 4 a.E.): "Frau _____ beendet das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch. Wir bedauern es aufrichtig, dass wir eine äusserst verantwortungsbewusste, initiative und dem Erfolg unseres Unternehmens verpflichtete Mitarbeiterin verlieren. Für die Zukunft wünschen wir Frau ______ alles Gute und viel Erfolg." Die Vorinstanz ordnete folgende Formulierung an (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 49): " " Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz den von ihr gewünschten Schlusssatz (damit offenkundig gemeint den zweiten bzw. mittleren Satz des von ihr beantragten Schlussabsatzes des Arbeitszeugnisses) als in Widerspruch zum Grundsatz der Klarheit eines Arbeitszeugnisses qualifiziert habe (Beschwerde KG act. 1 S. 7 Ziff. 5).

- 16 -

a) Die Vorinstanz verwies beipflichtend auf die erstinstanzliche Erwägung, dass die Leistungsqualifikation in engem Zusammenhang mit dem Ausdruck des Bedauerns über das Ausscheiden einer Mitarbeiterin stehe. Dabei handle es sich um eine Bekräftigung der Leistungsqualifikation, die aber nur in Ausnahmefällen angezeigt sei. Im vorliegenden Fall werde die Leistung der Beschwerdeführerin sehr ausführlich beurteilt, auch sehr positiv, weshalb es einer Verstärkung nicht mehr bedürfe. Mit dem Zusatz "äusserst" möchte die Beschwerdeführerin - so die Vorinstanz - wiederum einen Superlativ bestätigt haben, der jedoch nicht mit der Gesamtbeurteilung "zur vollen Zufriedenheit" korrespondiere und somit einen gewissen Widerspruch darstelle. Dies würde der Klarheit des Zeugnisses ent- gegenstehen. Zu einer solch positiven Aussage könne die Beschwerdegegnerin nicht indirekt über die Schlussformulierung verpflichtet werden (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 43 f.).

b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Argumentation der Vorinstanz sei widersprüchlich. Auf S. 31 lit. e ihrer Erwägungen komme sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in Teilbereichen sehr gute Leistungen erbracht habe, gesamthaft ihre Qualifikation jedoch mit "zur vollen Zufriedenheit" als an- gemessen erscheine. Auf der einen Seite attestiere die Vorinstanz der Beschwer- deführerin zumindest in Teilbereichen sehr gute Arbeitsleitungen. Auf der anderen Seite führe sie aus, der gewünschte Schlusssatz würde nicht mit der Gesamtbe- urteilung "zur vollen Zufriedenheit" korrespondieren. Da in Teilbereichen sehr gute Leistungen erbracht worden seien, sei vorliegend der Ausnahmefall gegeben, der eine entsprechende Formulierung des Bedauerns der Beschwerdegegnerin über den Weggang der Beschwerdeführerin rechtfertige und damit dem Grundsatz der Klarheit des Arbeitszeugnisses in keiner Weise entgegenstehe (Beschwerde KG act. 1 S. 7 f. Ziff. 5).

c) Dabei vermischt die Beschwerdeführerin zwei verschiedene Erwägungen der Vorinstanz: aa) Einen Ausdruck des Bedauerns erachtete die Vorinstanz zusammen mit der Erstinstanz deshalb nicht als angezeigt, weil die Leistungsbeurteilung der Be-

- 17 - schwerdeführerin sehr ausführlich und auch sehr positiv ausfalle und es deshalb einer Verstärkung - welche Bedeutung dem Ausdruck des Bedauerns zukäme - nicht mehr bedürfe. Im Gegensatz zur Rüge in der Beschwerde verzichtete die Vorinstanz mithin nicht deshalb auf die Aufnahme eines Ausdrucks des Bedau- erns, weil damit die Klarheit des Zeugnisses beeinträchtigt würde, sondern weil eine solche Aufnahme aufgrund der sonstigen ausführlichen und auch sehr positi- ven Leistungsbeurteilung nicht angezeigt sei. Daran geht die Rüge diesbezüglich vorbei. bb) Die Klarheit des Zeugnisses sah die Vorinstanz durch den Superlativ "äusserst" beeinträchtigt, weshalb sie darauf verzichtete. Den Verzicht darauf be- anstandet die Beschwerdeführerin jedoch nicht. cc) Das, worauf sich die gerügte Erwägung bezieht, beanstandet die Beschwerdeführerin nicht. Das, was die Beschwerdeführerin beanstandet, beruht nicht auf der gerügten Erwägung. Die gerügten vorinstanzlichen Erwägungen sind mit keinem Widerspruch behaftet. Die Rüge geht fehl, soweit darauf eingetreten werden kann.

8. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, in Ziff. 11.a ihrer Erwägungen führe die Vorinstanz aus, die in Dispositiv-Ziffer 3 (recte: 2) getroffe- ne Anordnung lasse sich auf § 145 ZPO stützen. Darin liege eine Verletzung von § 281 Ziff. 2 und 3 ZPO. Es sei für die Beschwerdeführerin nach wie vor unver- hältnismässig, dass sie die Urkunden AG act. 37/8, 37/12, 53/2-17 und 53/19-74 nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens zu vernichten habe, soweit sich diese in ihrem Besitz befänden. Sie habe sich immer vollkommen ordnungs- gemäss gegenüber der Beschwerdegegnerin verhalten und empfinde diese Anordnung als persönlichen Affront (Beschwerde KG act. 1 S. 8 Ziff. 6). Auch mit diesen Ausführungen scheint die Beschwerdeführerin die Natur des Beschwerdeverfahrens und die Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde (vorstehend Ziff. 3.a) zu verkennen. In Ziff. 11.a ihrer Erwägungen (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 45 f.) erörterte die Vorinstanz die erstinstanzliche Anordnung und die Standpunkte der Parteien im Berufungs-

- 18 - verfahren dazu, ohne sich inhaltlich zu dieser Anordnung zu äussern. In Ziff. 11.b ihrer Erwägungen (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 46) prüfte die Vor- instanz die erstinstanzliche Anordnung und erläuterte, dass und inwiefern sich diese auf § 145 ZPO stützen lässt. Sie bestätigte damit diese Schutzmassnahme. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise aus- einander. Mit ihrer bloss appellatorischen, lediglich ihre bereits vor Vorinstanz vorgebrachte Position (vgl. angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 45 Ziff. 11.a er- ster Absatz e.E.) wiederholenden Ausführung vermag die Beschwerdeführerin keinen Nichtigkeitsgrund darzutun.

9. Zusammenfassend ist die Rüge begründet, die Vorinstanz habe akten- widrig festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer persönli- chen Befragung nicht konkreter zum Verhalten ihrer Vorgesetzten oder Mitarbeiter geäussert habe und somit ausdrückliche Angaben darüber fehlten, wie sich ihre Vorwürfe konkret manifestierten (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 24). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb gutzuheissen, der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Prüfung und Entscheidung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Über die mit dieser begründeten Rüge zusammen- hängenden weiteren Rügen ist deshalb nicht mehr abschliessend zu entscheiden. Die nicht damit zusammenhängenden Rügen gemäss Ziffern 4 - 6 der Beschwer- de gehen fehl. IV . Die Beschwerdegegnerin beantragt, es sei "von der Klagereduktion von 'zur vollsten Zufriedenheit' auf 'stets gute bis sehr gute Leistungen' Vormerk zu neh- men" (Beschwerdeantwort KG act. 9 S. 2, S. 13 Ziff. 22). Das Kassationsgericht fällt keinen eigenen Sachentscheid, sondern hebt den angefochtenen Beschluss auf und weist die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Auch über die Frage einer allfälligen Klagereduktion in der Sache selber hat mithin nicht das Kassationsgericht, sondern das mit der Sache selber befasste Gericht zu befinden.

- 19 - V . Das Verfahren ist kostenlos (Art. 343 Abs. 3 OR; vgl. auch angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 47 Ziff. III). Hingegen hat die unterliegende Partei die obsiegende Partei ausgangsgemäss für die Aufwendungen im Beschwerde- verfahren zu entschädigen (§ 68 Abs. 1 i.V. mit § 64 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Ziff. III.2. des Beschlusses des Kassationsgerichts vom 17. März 2003 OG act. 92/14 S. 20). Der angefochtene vorinstanzliche Beschluss ist wie von der Beschwerdeführerin beantragt und entgegen dem Antrag der Beschwerdegegne- rin aufzuheben. Die Beschwerdeführerin obsiegt damit im Beschwerdeverfahren, auch wenn sie nicht mit allen Rügen durchdringt. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozess- entschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen. Aufgrund des aus- ländischen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin ist die Mehrwertsteuer bei der Prozessentschädigung nicht zu berücksichtigen. Das Gericht beschliesst:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. April 2005 aufgehoben, und die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- zu bezahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die 4. Abteilung des Arbeitsgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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