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HG230220

Forderung

Zh Handelsgericht · 2025-09-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich ist gestützt auf die von den Parteien in den AGB getroffene Gerichtsstandsvereinbarung gegeben (act. 3/3, Ziffer 28.2 und Art. 5 IPRG). Sodann hat die Beklagte ihren Sitz in Zürich (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG. Die Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich wird denn auch von den Parteien anerkannt (vgl. act. 1 Rz. 4 ff.; act. 23 Rz. 3).

E. 1.2 Klageänderung Die Klägerin hält in ihrer Replik ihre Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 Aufrecht, wobei das Rechtsbegehren Ziffer 2 der Klageschrift nun im Rechtsbegehren Ziffer 4 auf- geführt wird (vgl. act. 31 S. 2). Im Rechtsbegehren Ziffer 2 beantragt sie neu, dass die unter Rechtsbegehren Ziffer 1 aufgeführten Positionen in Kryptowährungen auf eine Ledger Wallet resp. einen Offline-Ledger zu übertragen und dieses Ledger an die Klägerin auszuhändigen sei. Weiter beantragt sie neu im Rechtsbegehren Zif- fer 3, dass die Beklagte zu verpflichten sei, der Klägerin deren Private Key auszu- händigen (act. 31 S. 2). Die Klageänderung in der Replik ist zulässig, weil die neuen Rechtsbegehren nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen sind und in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den bisherigen Ansprüchen stehen (Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO).

- 10 -

E. 1.3 Übrige Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten.

E. 2 Materielles

E. 2.1 Haupt-, Eventual- und Subeventualbegehren Die Klägerin verlangt mit ihrem Hauptbegehren die Übertragung sämtlicher Positi- onen ihrer Kryptowährungen auf die Wallets der C._____ AG, mit dem Eventualbe- gehren die Übertragung der Positionen auf ein Ledger Wallet resp. einen Offline- Ledger, subeventualiter die Herausgabe des Private Key sowie subsubeventualiter sämtliche Positionen ihrer Kryptowährungen gegen CHF bestens zu veräussern und der Klägerin den Verkaufserlös zu bezahlen (act. 31 S. 2). Die Beklagte macht betreffend aller Rechtsbegehren vertragliche sowie gesetzliche Leistungsverweige- rungsrechte geltend, wobei sie sich mitunter auf das Schweizer Sanktionsrecht be- ruft (act. 23 Rz. 10, 36 ff., 76 ff., 108 ff.; act. 40 Rz. 16 ff.; 26 ff.; 60 ff.; 69 ff.).

E. 2.2 Leistungsverweigerungsrecht

E. 2.2.1 Die Parteien haben am 8. November 2021 ein Broker- und Storage Agree- ment für den Handel mit und die Hinterlegung von Kryptowährungen abgeschlos- sen. Da dieses Vertragsverhältnis insbesondere von auftrags- und anweisungs- rechtliche Komponenten geprägt ist, rechtfertigt es sich auf das Broker- und Sto- rage Agreement die auftragsrechtlichen Vorschriften gemäss Art. 394 ff. OR anzu- wenden. Sodann gehen auch die Parteien davon aus, dass auf diesen Vertrag das Auftragsrecht anzuwenden sei (act. 31 Rz. 135 ff.; act. 40 Rz. 161).

E. 2.2.2 Aus dem Broker- und Storage Agreement ergibt sich die Pflicht des Beauf- tragten, die Instruktionen des Auftraggebers zu befolgen. So verpflichtet sich der Beauftragte nach Art. 394 Abs. 1 OR mit der Annahme eines Auftrages, die ihm übertragenen Geschäfte vertragsgemäss zu besorgen. Zur Konkretisierung des Auftrags ist der Auftraggeber nach Art. 397 Abs. 1 OR berechtigt, Weisungen zu erteilen und Instruktionen zu geben. Das Recht, Weisungen und Instruktionen zu

- 11 - erteilen, und die Pflicht, diese zu befolgen, soll jedoch nicht uneingeschränkt gelten. So wird in der Lehre und Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass der Be- auftragte rechtswidrige und unsittliche Weisungen nicht befolgen müsse. Unver- bindlich sollen auch gegen öffentlich-rechtliche Normen (z.B. Straf-, Berufs- und Gewerberecht) verstossende Weisungen sein. Schliesslich müsse der Beauftragte auch keine Weisungen befolgen, die seine Stellung unzumutbar erschweren (OSER/WEBER, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.] Basler Kommentar OR I, 7. Aufl. 2020, N 7 ff. zu Art. 397 OR; SCHALLER, in: HONSELL [Hrsg.] Kurzkommentar OR,

1. Aufl. 2014, N 3 zu Art. 397 OR; FELLMANN, in: Berner Kommentar, 1992, Art. 394- 406 OR, N 82 ff. zu Art. 397; BGer 4A_474/2014 vom 9. Juli 2015 E. 8.1.; BGE 62 II 274; BGE 4A_659/2020 E. 5.2.; BGE 4A_2007 E. 2.3).

E. 2.2.3 Gestützt auf seine verfassungsunmittelbare und gesetzliche Zuständigkeit (vgl. Art. 184 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 EmbG) hat der Bundesrat als Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die gesamte Ukraine seit dem 24. Februar 2022 die damalige Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Si- tuation in der Ukraine vom 27. August 2014 totalrevidiert (AS 2022 151; nachfol- gend: Ukraine-VO). Gemäss Art. 15 Abs. 1 Ukraine-VO sind Gelder und wirtschaft- liche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, welche sich auf der Sanktionsliste nach Anhang 8 befinden, zu sperren (Vermögenssperre). Weiter verbietet Art. 15 Abs. 2 Ukraine-VO einer sanktionierten Person Gelder zu überweisen oder ihr Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen (Bereitstel- lungsverbot). Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 15 Abs. 1 fallen, müssen diese dem SECO unverzüglich melden (vgl. Art. 16 Abs. 1 der Ukraine-VO). Wer gegen Art. 15 oder Art. 16 der Ukraine-VO verstösst, wird nach Art. 9 EmbG (Embargogesetz, SR 946.231) be- straft (Art. 32 Ukraine-VO).

E. 2.2.4 Da die Beklagte als eine Institution im Sinne von Art. 16 Ukraine-VO anzu- sehen ist, ist zu prüfen, ob sie annehmen durfte, dass die von ihr gehaltenen Kryp- towährungen unter die Vermögenssperre im Sinne von Art. 15 Ukraine-VO fallen.

- 12 - Art. 16 Abs. 1 Ukraine-VO enthält einen reduzierten Beweismassstab für Personen und Institutionen, die eine Sperrung von Vermögenswerten vornehmen (vgl. Urteil des BVGer B-3925/2023 vom 29. Juli 2024 E. 5.3). Für die Sperre sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich; ob die Kryptowährungen bzw. Vermögenswerte tat- sächlich von einer Vermögenssperre umfasst sind, ist vorliegend jedoch nicht zu beurteilen. Bei der Prüfung einer Sperre von Vermögenswerten ist die Beklagte nicht verpflichtet, zusätzliche Ermittlungen, abgesehen von der Überprüfung von bestehenden Aufzeichnungen und Dokumenten, vorzunehmen (vgl. Auslegungs- hilfe Sanktionsmassnahmen, Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Stand 22. Mai 2025, Ziff. 2.6.6). Die Klägerin ist auf keiner Sanktionsliste verzeichnet. J._____ und K._____ sind seit dem tt.mm.2022 bzw. tt.mm.2022 im Anhang 8 der Ukraine-VO aufgeführt (act. 24/3; act. 41/23). Sie unterliegen damit der Vermögenssperre und dem Bereit- stellungsverbot gemäss Art. 15 Ukraine-VO, d.h. Gelder und wirtschaftliche Res- sourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle von J._____ oder K._____ befinden, sind gesperrt. I._____ befindet sich aufgrund sei- ner Verwandtschaft und seinen (umstrittenen) geschäftlichen Beziehungen zu J._____ seit dem tt.mm.2022 auf der Sanktionsliste des OFAC (act. 1 Rz. 19; act. 3/26).

E. 2.2.5 Die Beklagte verweist zunächst auf eine Zwischenverfügung vom SECO, welche einer Übertragung klägerischen kryptobasierten Vermögenswerte entge- genstehe (act. 40 Rz. 16 ff.). Dagegen wendet die Klägerin ein, dass die Vermö- genssperre des SECO für das vorliegende Verfahren unerheblich sei, da die Be- klagte jederzeit die vertragliche Pflicht treffe, die von ihr gehaltenen Kryptowerte herauszugeben (act. 48 Rz. 5 ff.). Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht die vorsorgliche Vermögenssperre nachträglich aufgehoben, so dass diese einer Her- ausgabe nicht mehr entgegenstehe (act. 67 Rz. 3 ff.; act. 68). Vorliegend hat das SECO die Zwischenverfügung vom 28. Juni 2024 betreffend "vorsorgliche Vermö- genssperre und Auskunftspflicht" gestützt auf Art. 2 Abs. 3 und Art. 3 EmbG i.V.m. Art. 15 Ukraine-VO erlassen (act. 41/22). Danach ist es der Beklagten und ihren Organen untersagt, der Klägerin Zugriff auf die Kryptowährungen zu gewähren; sei

- 13 - dies mittels der Herausgabe von kryptografischen Schlüsseln oder der Übertragung der Einheiten auf ein anderes Wallet. Da die vom SECO verfügte vorsorgliche Sperre der Geschäftsbeziehung bzw. der Konten der Klägerin für die Beklagte und deren Organe verbindlich ist, steht ihr grundsätzlich ein Leistungsverweigerungs- recht zu (vgl. HG240042-O, Beschluss und Urteil vom 14. April 2025 E. II. 1.1. f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. Juni 2025 ausgeführt, dass dem SECO keine Kompetenz zukomme, eine Vermögenssperre auf dem Wege einer vorsorglichen Vermögenssperre zu erlassen. Es hat festgestellt, dass der Anordnung des SECO der Sache nach dem Charakter eines aufsichtsrechtli- chen Hinweises entspreche (vgl. BVGer, B-6165/2024 Urteil vom 10. Juni 2025 E. 3.2 f.). Zwar hat die Zwischenverfügung damit keine direkte Sperrwirkung auf die von der Beklagten gehaltenen Kryptowährungen mehr. Allerdings kommt dem darin enthaltenen aufsichtsrechtlichen Hinweis trotzdem eine erhebliche Bedeutung zu. Zum einen wurde der Hinweis durch das SECO, der für die Überwachung des Voll- zug der Art. 15 und Art. 16 Ukraine-VO zuständigen Behörde, erteilt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Ukraine-VO). Weiter sieht das SECO Indizien dafür, dass I._____ und U._____ bedeutende Rollen als formelle Eigentümer von Gesellschaften im J._____K._____-Familienkomplex innehalten. Zudem seien Personen aus dem Umfeld von I._____ in einem komplexen Firmengeflechten als Strohpersonen ein- gebunden, welche indirekt J._____ bzw. K._____ zuzuordnen seien (vgl. act. 41/22 S. 2). Aufgrund der Hinweise des SECO durfte die Beklagte davon ausgehen, dass die Kryptowährungen der Klägerin unter die Vermögenssperre gemäss Art. 15 Uk- raine-VO fallen.

E. 2.2.6 Weiter macht die Beklagte geltend, dass sich auch aus der Editionsverfügung der Bundesanwaltschaft ein begründeter Verdacht ergebe, dass die Klägerin Teil der Vermögensstruktur von J._____ bzw. K._____ sei (act. 40 Rz. 18 ff.; act. 41/23). Die Klägerin hält dagegen, dass der Nachweis, dass diese Personen effektiv Vermögenswerte für sanktionierte Individuen halten, zunächst im Rahmen des geführten Verfahrens erhärtet und von den zuständigen Gerichten festgestellt werden müsse. Ein blosser Verdacht auf eine Sanktionsverletzung sei nicht ausrei- chend (act. 48 Rz. 10 ff.). Aus der Editionsverfügung der Bundesanwaltschaft vom

25. Oktober 2024 geht hervor, dass diese auf Anfrage des SECO am 9. Juli 2024

- 14 - u.a. gegen O._____, P._____ und I._____ eine Strafuntersuchung wegen Wider- handlung gegen das Embargogesetz (Art. 9 EmbG) und Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) eröffnete (act. 41/23). Darin teilte die Bundesanwaltschaft der Beklagten mit, dass der Verdacht bestehe, dass die beschuldigten Personen für J._____ bzw. K._____ und ihnen nahestehende Personen in Umgehung der Vermögenssperre und dem Bereitstellungsverbot ein komplexes Geflecht von Offshore Gesellschaf- ten (sog. J._____K._____-Gruppe) unterhielten. Ferner bestehe der Verdacht, dass sich in der Schweiz Vermögenswerte befinden, die nominell durch Strohper- sonen (wie V._____ bzw. I._____) und Strohfirmen (wie die Klägerin) gehalten wer- den und somit der Vermögenssperre und dem Bereitstellungsverbot gemäss der Ukraine-VO unterliegen (act. 41/23 S. 3). Aus der Editionsverfügung lässt sich ab- leiten, dass die Bundesanwaltschaft bei den Beschuldigten von einem Anfangsver- dacht wegen Verstosses gegen Art. 15 Ukraine-VO ausgeht. Danach sollen I._____, Stifter der H._____, welche wiederum Alleinaktionärin und die wirtschaft- lich Berechtigte der Klägerin ist, sowie die zwei ehemaligen Verwaltungsratsmit- glieder O._____ und P._____ Teil eines komplexen Geflechts sein. Diese Personen sollen die Vermögenswerte für den in der Schweiz sanktionierten J._____ verwal- ten. Auch die von der Beklagten verwalteten Kryptowährungen der Klägerin sollen Teil dieser Vermögenswerte sein. Richtig ist zwar, dass die Bundesanwaltschaft weder Anklage erhoben hat, noch, dass ein Verstoss gegen das Embargogesetz gerichtlich festgestellt wurde. Entgegen der Meinung der Klägerin ist dies jedoch nicht erforderlich, da konkrete Anhaltspunkte bereits ausreichen. Die Editionsver- fügung ist für sich gesehen bereits ausreichend, um die Kryptowährungen der Klä- gerin gemäss Art. 16 Abs. 1 Ukraine-VO zu sperren, da sich daraus konkrete An- haltspunkte ergeben, dass die von ihr verwalteten Kryptowährungen der Klägerin unter die Vermögenssperre von Art. 15 Ukraine-VO fallen.

E. 2.2.7 Weiter macht die Beklagte geltend, dass die Vermögenswerte über die Stif- tungen eine Beziehung zu I._____ bzw. J._____ aufweisen würden (act. 23 Rz. 69 ff.). Die Klägerin führt dazu aus, dass es sich bei den Stiftungen um unab- hängiges Zweckvermögen handle, auf welches I._____ keinen Einfluss nehmen könne (act. 31 Rz. 48 ff.). Bei dem W._____ handle es sich um eine klassische Fa- milienstiftung. Dabei sei es üblich, Nachkommen naher Familienangehöriger als

- 15 - Begünstigte einzusetzen (act. 31 Rz. 54). Durch den Ausschluss von bestimmten Personen aus dem Kreis der Begünstigten habe man Konformität mit Sanktions- vorschriften herstellen wollen (act. 31 Rz. 65 ff.). Unbestritten und belegt ist, dass die Klägerin u.a. von der H._____ gegründet wurde. Die H._____ wiederum wurde durch das Allgemeine Treuhandunternehmen im Auftrag und in Vertretung des Stifters I._____ errichtet (act. 1 Rz. 9; act. 3/9). Die H._____ ist Alleinaktionärin der Klägerin und die wirtschaftlich Berechtigte (act. 1 Rz. 16; act. 3/20; act. 23 Rz. 18). Die Begünstigte der H._____ ist unter an- derem der W._____, welcher von I._____ errichtet wurde und dieser zudem bis zum 7. April 2022 Protektor dessen Stiftung war (act. 1 Rz. 8 ff.; act. 23 Rz. 46; act. 31 Rz. 56). Begünstigte des W._____ waren ursprünglich alle Nachkommen der Brüder und Schwestern von I._____ und alle Nachkommen der Cousins und Cousinen von I._____ (act. 23 Rz. 53; act. 3/13). Ab dem 28. März 2022 wurde der Kreis der Begünstigten auf alle Nachkommen von AA._____, der Schwester von I._____, und alle Nachkommen von AB._____, der Cousine von I._____, einge- schränkt (act. 23 Rz. 54; act. 3/15). AB._____ ist die Tochter von AC._____, dem Bruder von J._____ und damit dessen Nichte (act. 23 Rz. 23). Mit Änderung vom

E. 2.2.8 Zusätzlich verweist die Beklagte auf zwei Pressemitteilungen des OFAC. In der Pressemitteilung des OFAC vom tt.mm.2022 werde die Nähe von I._____ zu J._____ bestätigt (act. 23 Rz. 71; act. 24/14). Die Klägerin entgegnet, dass selbst wenn die behauptete Nähe bestehen sollte, unklar bleibe, wie sich dar- aus eine Kontrolle von I._____ ergebe (act. 31 Rz. 91). In der Pressemitteilung des OFAC vom tt.mm.2022 heisst es (frei übersetzt): "Neben J._____ unmittelbarer Fa- milie hat das OFAC auch J._____ Neffen I._____, einen russischen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz, sanktioniert. I._____ ist einer der wichtigsten Finanz- vermittler für J._____. I._____ wurde gemäss E.O. 14024 sanktioniert, weil er direkt oder indirekt für J._____ gehandelt hat oder vorgab, in seinem Namen zu handeln" (act. 24/14). Ferner verweist die Beklagte auf eine Pressemitteilung des OFAC vom tt.mm.2025. Diese belege, dass I._____ als Strohmann für J._____ zu qualifizieren sei (act. 63; act. 64/28). Die Klägerin wendet ein, dass die Eingabe nicht zu beach- ten sei, da sie die Beklagte nicht innerhalb von 10 Tagen eingereicht habe (act. 72). Beim Replikrecht als auch bei der Einbringung von Noven hängt die Angemessen- heit der abzuwartenden Zeitdauer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (Urteile des Bundesgerichts 4A_70/2021 vom 15. Juli 2021 E. 4.2; 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.3). Zunächst wurde die Pressemitteilung vom tt.mm.2025 durch die Beklagte am tt.mm.2025 eingereicht (vgl. act. 63). In Anbetracht, dass die Pressemitteilung im Ausland veröffentlicht und lediglich 12 Tage nach der Ver- öffentlichung eingereicht wurde, ist diese als rechtzeitig eingebracht anzusehen und zu berücksichtigen. In der Pressemitteilung teilt das OFAC mit, dass die AE._____ Ltd. wegen eines Verstosses gegen die Sanktionsvorschriften mit einer Busse von rund USD 215 Mio. belegt wurde. Weiter wird ausgeführt, dass die Strafe ausgesprochen wurde, da die AE._____ Ltd. zwischen April 2018 und Mai 2021 wissentlich eine Investition für J._____ verwaltete und hierzu mit seinem Nef-

- 17 - fen, I._____ in Kontakt stand, von dem AE._____ Ltd. ebenfalls wusste, dass er als J._____ Stellvertreter fungierte (vgl. act. 64/28). Aus den Pressemitteilungen des OFAC aus den Jahren 2022 und 2025 ist ersichtlich, dass die amerikanische Sanktionsbehörde davon ausgeht, dass I._____ für J._____ als sein Stellvertreter bzw. "wichtiger Finanzvermittler" fungiert. Zwar ergibt sich daraus kein direkter Nachweis einer Kontrolle an den Vermögenswerten der Klägerin durch J._____, allerdings ist dies nicht erforderlich, da bereits konkrete Anhaltspunkte ausreichen.

E. 2.2.9 Insgesamt lagen mehrere konkrete Anhaltspunkte vor, dass die von der Be- klagten verwalteten Kryptowährungen zumindest indirekt durch J._____ kontrolliert werden. Die Beklagte durfte daher annehmen, dass die Kryptowährungen unter die Vermögenssperre nach Art. 15 Ukraine-VO fallen. Sie war mithin verpflichtet, die Kryptowährungen zu sperren.

E. 2.2.10 Bei der Herausgabe der Kryptowährungen würde die Beklagte damit gegen die Ukraine-VO und folglich gegen das schweizerische Embargogesetz verstossen. Da ein Verstoss gegen das Embargogesetz zwingendes Recht verletzen würde (vgl. SCHROETER, Auswirkungen internationaler und nationaler Sanktionen auf pri- vate Rechtsverhältnisse, ZSR, Band 144 (2025) II; S. 304 f.), erweisen sich die In- struktionen als rechtswidrig und müssen daher nicht befolgt werden. Unabhängig davon können Verstösse gegen das Embargogesetz Freiheitsstrafen und Geldbus- sen nach sich ziehen (vgl. Art. 9 EmbG), was die Stellung der Beklagten bei Aus- führung der streitgegenständlichen Instruktionen unzumutbar erschweren würde (vgl. auch HG180215-O Urteil vom 16. November 2020 E. 4.5.3.). Auch deshalb hat sie das Recht die Instruktionen der Klägerin zu verweigern.

E. 2.2.11 Ohnehin wäre fraglich, ob die Beklagte die Vermögenswerte ohne Beteili- gung des SECO freigeben könnte, da Personen und Institutionen, welche vorsorg- lich Gelder gesperrt haben, vor einer etwaigen Freigabe das SECO zu konsultieren und ihre Gründe darzulegen haben (vgl. Auslegungshilfe Sanktionsmassnahmen, Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Stand 22. Mai 2025, S. 6).

- 18 -

E. 2.2.12 Anzumerken bleibt, dass die von der Klägerin eingereichte E-Mail des SECO vom 2. Juli 2025 sowie der Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Klägerin führt dazu aus, dass die Entscheidung vorliegend relevant sei, da sowohl vom SECO als auch von der Regierung des Fürstentums Liechtenstein eine direkte oder indirekte Kontrolle von in den USA sanktionierten Personen, namentlich der von der Beklagten ins Feld geführte J._____, verneint worden sei (vgl. act. 75 S. 1; act. 76/1-2). Entgegen der Meinung der Klägerin sind die Verfahren nicht miteinander vergleichbar. Zu- nächst handelt es sich um andere Parteien. Die E-Mail des SECO als auch die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffen die AF._____ AG in AG._____. Da die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein die Frage betroffen hat, ob J._____ am Vermögen des … Trusts wirt- schaftlich berechtigt gewesen sei, lassen sich die Verfahren auch inhaltlich nicht miteinander vergleichen (vgl. act. 75 S. 1-2).

E. 2.2.13 Aufgrund des Leistungsverweigerungsrechts muss die Beklagte der Kläge- rin weder die Einheiten auf ein von der Beklagten bezeichnetes Wallet, Ledger Wal- let bzw. Offline-Ledger übertragen noch die kryptografische Schlüssel für ihre Kryp- toeinheiten herausgeben oder die Kryptowährungen bestens zu verkaufen und den Verkaufserlös an die Klägerin ausbezahlen. Sie darf die Ausführung von entspre- chenden Weisungen der Klägerin verweigern.

3. Fazit Die Beklagte kann sowohl die Übertragung der Positionen auf eine oder mehrere von der Klägerin bezeichnete Wallets, die Herausgabe des Private Key sowie den Verkauf der Kryptowährungen verweigern. Ein Leistungsanspruch der Klägerin be- steht (zumindest derzeit) nicht. Entsprechend sind sowohl das Haupt-, das Even- tual- als auch die Subeventualbegehren ohne Weiterungen abzuweisen. Es muss nicht geprüft werden, ob der Beklagten gestützt auf ausländisches Sanktionsrecht Leistungsverweigerungsrechte zustehen, ob die Beklagte mit der Herausgabe der kryptografischen Schlüssel bzw. der Übertragung der Einheiten ihre aufsichtsrecht- lichen Gewährleistungspflichten verletzt, ob die Herausgabe bzw. Übertragung für

- 19 - die Beklagte unmöglich ist und ob allenfalls ein Anwendungsfall der Clausula rebus sic stantibus vorliegt.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG ZH). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG), welcher die Basis zur Berechnung der Grundgebühr bildet (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO) und beläuft sich vorliegend auf CHF 11'967'618.– (USD 13'000'000.– zu einem Umrechnungskurs am 4. Oktober 2023 von 0.92059). Bei diesem Streitwert beträgt die Gerichtsgebühr rund CHF 130'000.–. Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr der Klägerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kosten sind aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4.2. Parteientschädigungen Ausgangsgemäss ist der Beklagten zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Deren Höhe richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 AnwG ZH) und damit in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Beim vorliegenden Streitwert be- trägt die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV ermittelte Grundgebühr rund CHF 116'200.–. Unter Berücksichtigung des Aufwandes für die zweite Rechtsschrift rechtfertigt es sich, diese um rund 25 %, mithin auf CHF 145'200.–, zu erhöhen (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Die Klägerin ist daher zu verpflichten, der Beklagten eine Parteient- schädigung von CHF 145'200.– zu bezahlen; nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist die von der Klägerin geleistete Sicherheit für die Parteientschädigung von der Ober- gerichtskasse direkt an die Beklagte auszubezahlen.

- 20 - Das Handelsgericht erkennt:

E. 7 April 2022 wurden sämtliche Personen aus dem Kreis der Begünstigten ausge- schlossen, die im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine sanktioniert wer- den könnten (act. 1 Rz. 13; act. 3/10; act. 23 Rz. 57). Zudem wurde die Tochter von AA._____, AD._____, aus dem Kreis der Begünstigten ausgeschlossen (act. 23 Rz. 58; act. 3/16). Damit sind am W._____ derzeit nur noch die drei Söhne von AB._____ persönlich begünstigt. Zunächst ist aus dem beschriebenen Konstrukt erkennbar, dass die Vermö- genswerte der Klägerin über die H._____ und den W._____ eine Verbindung zu den drei Grossneffen von J._____ aufweisen, da sie derzeit die einzigen Begüns- tigten des W._____ sind. Da die Begünstigten nahe Familienmitglieder des in der Schweiz sanktionierten J._____ sind, stellt dies ein ein konkreter Anhaltpunkt dafür dar, dass die Kryptowährungen unter die Vermögenssperre gemäss Art. 15 Uk- raine-VO fallen könnten. Ob die Kryptowährungen tatsächlich J._____ zuzurech- nen sind, ist nicht zu prüfen, da die Beklagte nicht verpflichtet ist die Eigentum- und

- 16 - Kontrollverhältnisse der einzelnen Personen im Rahmen von zusätzlichen Ermitt- lungen zu überprüfen (vgl. oben E. 2.2.4.). Mithin kommt es auch nicht darauf an, aus welchem Grund bestimmte Personen aus dem Kreis der Begünstigten ausge- schlossen worden sind, da weiterhin eine Verbindung zu J._____ besteht.

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 130'000.–.
  3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 145'200.– zu bezahlen. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wird die von der Klägerin geleistete Sicherheit in Höhe von CHF 145'200.– für die Partei- entschädigung von der Obergerichtskasse direkt der Beklagten ausbezahlt.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 75-76/1-2 und an die FINMA, 3003 Bern.
  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG230220-O U Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, und Oberrichter Ro- land Schmid, Handelsrichterin Dr. Petra Ginter, Handelsrichter Giu- seppe De Simone und Handelsrichter Marc Schwitter sowie der Ge- richtsschreiber Dr. Pierre Heijmen Urteil vom 17. September 2025 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X3._____, gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Fürsprecher Y1._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y2._____, betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

- 3 - geändertes Rechtsbegehren: (act. 31 S. 2)

- 4 - Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung Bei der Klägerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in F._____ (Liechtenstein), welche die Erbringung von Finanzdienstleistungen im Bereich In- vestitionen und Beteiligungen bezweckt (act. 3/1). Sie wurde im April 2021 von der G._____ AG und der H._____, einer Stiftung mit Sitz in F._____ (Liechtenstein) gegründet und diente der H._____ als Investmentvehikel. Ab dem 19. April 2021 hielt die H._____ 100% der klägerischen Aktien (act. 1 Rz. 8; act. 3/5-7). Die H._____ wurde durch das Allgemeine Treuhandunternehmen im Auftrag und in Vertretung des Stifters I._____ errichtet, welcher bis zum 7. April 2022 als Protektor der Stiftung amtete (act. 1 Rz. 9; act. 3/8-12). I._____ ist ein Neffe von J._____. J._____ ist seit dem Jahre 2018 auf der Sanktionsliste des amerikanischen Office of Foreign Assets Control (fortan: OFAC). Im mm.2022 wurde er von der Europäi- schen Union, dem Vereinigten Königreich sowie der Schweiz mit Sanktionen belegt (act. 23 Rz. 22; act. 24/2-3; act. 40 Rz. 19). Ebenfalls mit Sanktionen in der Schweiz belegt ist K._____, der Sohn von J._____ (act. 41/23). Aufgrund seiner Verwandtschaft und seinen (umstrittenen) geschäftlichen Beziehungen zu J._____ wurde I._____ am tt.mm.2022 von den USA als Specially Designated National iden- tifiziert und auf die Sanktionsliste des OFAC gesetzt (act. 1 Rz. 19; act. 3/26; act. 23 Rz. 28). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt den gewerbsmässigen Handel im ln- und Ausland mit Anlage-Token (teilweise mit Effektenqualität), Nutzungs-Token, Zahlungs-Token und Hybrid-To- ken in eigenem Namen jedoch für Rechnung von Kunden. Ferner kann die Beklagte selbst oder bei Dritten für Kunden Konten zur Abwicklung des Effektenhandels füh- ren, alle mit den genannten Aktivitäten im Zusammenhang stehenden Dienstleis- tungen erbringen, darunter insbesondere Beratungs- und andere Dienstleistungen in den Bereichen Aufbewahrung von Vermögenswerten aller Art (act. 3/2). Sie ver- fügt seit dem Jahr 2021 über eine Bewilligung als Wertpapierhaus der Eidgenössi-

- 5 - schen Finanzmarktaufsicht und gehört zur L._____ Gruppe (act. 23 Rz. 12). Sie ist eine Tochtergesellschaft der L._____ Aktiengesellschaft mit Sitz in M._____ [Deutschland]. Die Beklagte selbst ist nicht auf dem amerikanischen Markt tätig. Hingegen verfügen die L._____ Gruppe bzw. ihre anderen Tochtergesellschaften über einen "US-Bezug (z.B. Lizenzen von US-Behörden sowie substantielle Bezie- hungen zu US Gegenparteien)" (act. 23 Rz. 13, 101; act. 24/19).

b. Prozessgegenstand Die Klägerin schloss am 18. November 2021 ein Broker- und Storage Agreement für den Handel mit und die Hinterlegung von Kryptowährungen mit der Beklagten, welche damals noch als N._____ AG firmierte, ab. Im Kontoeröffnungsformular wurde die Klägerin als Domizilgesellschaft deklariert und die H._____ im Formular S als wirtschaftlich Berechtigte an deren Vermögenswerten angegeben. Gegen- über der Beklagten handelte die Klägerin durch ihre Verwaltungsräte O._____, P._____ und Q._____, welche am 7. Dezember 2022 zurücktraten. Der Erwerb von Kryptowährungen erfolgte mit Mitteln, welche der Klägerin von der R._____ Ltd. als Darlehen zur Verfügung gestellt wurden. Bei der R._____ Ltd. handelt es sich um eine auf den British Virgin Islands domizilierte Gesellschaft, welche ebenfalls im alleinigen Eigentum der H._____ steht (vgl. zum Ganzen act. 1 Rz. 16 ff.; act. 3/17- 25; act. 23 Rz. 25 f.). Nachdem I._____ am tt.mm.2022 auf die Sanktionsliste des OFAC gesetzt worden war, teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 17. November 2022 mit, dass sie ihre Vermögenswerte blockiert habe (act. 1 Rz. 19; act. 3/27; act. 23 Rz. 8). Mit E-Mail vom 3. Januar 2023 forderte die S._____ AG in ihrer Funktion als Investment Managerin der Klägerin die Beklagte auf, die blockierten Kryptogutha- ben umgehend freizugeben und auf ein anderes (externes) Wallet zu übertragen (act. 1 Rz. 22; act. 3/29; act. 23 Rz. 30). Die Beklagte stellte der Klägerin mit E-Mail vom 19. Januar 2023 in Aussicht, die Freigabe der Vermögenswerte zu prüfen und verlangte zu diesem Zweck weitere Unterlagen (act. 1 Rz. 23; act. 3/30). Nachdem die Parteien weiteren E-Mail-Kontakt hatten und sich die Beklagte weiterhin wei- gerte die Vermögenswerte herauszugeben, kündigte die Klägerin am 28. Februar 2023 die bestehende Vertragsbeziehung mit der Beklagten und wies sie an, ihre

- 6 - Kryptoguthaben auf individuell bezeichnete Wallets bei der T._____ AG zu übertra- gen (act. 1 Rz. 26; act. 3/31-33; act. 23 Rz. 31). Eine Übertragung der Kryptogut- haben erfolgte nicht. In der Folge versuchten die Parteien bis Ende August 2023 erfolglos eine gütliche Einigung zu erzielen (act. 1 Rz. 27 ff.; act. 3/34-35; act. 23 Rz. 30 ff.). Am 2. Oktober 2023 reichte die Klägerin die vorliegende Klage auf Über- tragung sämtlicher Kryptowährungen auf die Wallets der C._____ AG (Hauptbe- gehren) bzw. die Kryptowährungen gegen CHF bestens zu veräussern und der Klä- gerin den Verkaufserlös zu bezahlen (Eventualbegehren) ein (act. 1 S. 2, Rz. 46 ff.). Mit der Klageantwort vom 7. Februar 2024 beantragte die Beklagte die vollumfäng- liche Abweisung der Klage (act. 23 S. 2). Sie berief sich auf vertragliche Leistungs- verweigerungsrechte mit Bezug auf die Herausgabe resp. Übertragung der Vermö- genswerte (act. 23 Rz. 10, 108 ff.) und machte geltend, sie sei auch aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen berechtigt bzw. verpflichtet, die Herausgabe resp. Über- tragung der Vermögenswerte zu verweigern (act. 23 Rz. 107; Gewährleistungs- pflicht nach Art. 11 Abs. 1 FINIG [act. 23 Rz. 113 ff.], Unzumutbarkeit der Befol- gung einer Weisung nach Art. 397 Abs. 1 OR [act. 23 Rz. 118 ff.], Unmöglichkeit gestützt auf Art. 119 Abs. 1 OR [act. 23 Rz. 122 ff.] sowie die Clausula rebus sic stantibus [act. 23 Rz. 128 ff.]). In der Replik vom 31. Mai 2024 änderte die Klägerin ihr Eventualbegehren und ver- langt neu die Übertragung der kryptografischen Vermögenswerte auf einen Ledger Wallet resp. einen Offline-Ledger und deren Aushändigung. Zudem ergänzte sie ihre Klage um ein Subeventualbegehren, mit welchem sie die Aushändigung des Private Key verlangt (act. 31 S. 2 und Rz. 5 ff.), und hielt an ihrer Position fest (vgl. act. 31). Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2024 hat das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (fortan: SECO) die "Geschäftsbeziehungen bzw. die Konten" der Klägerin bei der Beklagten vorsorglich gesperrt (act. 41/22). Am 9. Juli 2024 eröffnete die Bundesanwaltschaft u.a. gegen I._____ ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Embargogesetz (Art. 9 EmbG) und Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). Mit Editionsverfügung vom 25. Oktober 2024 forderte die Bundesanwaltschaft die

- 7 - Beklagte zur Herausgabe sämtlicher in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen im Zu- sammenhang mit den von ihr verwalteten und/oder gesperrten Vermögenswerten der Klägerin auf (vgl. act. 41/23). Am 12. November 2024 reichte die Beklagte ihre Duplik ein, hielt an ihren Anträgen und Ausführungen gemäss Klageantwort fest (vgl. act. 40 S. 2 und Rz. 16 ff., 26 ff., 60 ff., 69 ff.). Betreffend das (neue) Eventual- bzw. Subeventualbegehren machte sie geltend, dass die Vermögenswerte auf einem Wallet nicht abgespeichert wür- den und deshalb mittels Aushändigung eines Offline- bzw. Hardware Wallets nicht herausgegeben werden könnten (act. 40 Rz. 42 ff.; Rz. 45). Auch die Private Keys der einzelnen Kunden könnten aus technischen Gründen nicht herausgeben wer- den. Daher räume sie ihren Kunden auch keinen vertraglichen Anspruch auf die Herausgabe des Private Key ein (act. 40 Rz. 47, 60 ff.). B. Prozessverlauf Die Klägerin machte die vorliegende Klage mit Einreichen der Klageschrift am

2. Oktober 2023 (Datum Poststempel) beim Handelsgericht des Kantons Zürich rechtshängig (act. 1). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von CHF 115'000.– zu leis- ten (act. 4). Innert Frist leistete die Klägerin den verlangten Vorschuss (act. 6), wes- halb der Beklagten mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 Frist zur Klageantwort angesetzt wurde (act. 7). Mit Eingabe vom 1. November 2023 ersuchte die Be- klagte um Sicherstellung der Parteientschädigung (act. 9). Mit Verfügung vom

1. November 2023 wurde der Klägerin Frist zur Stellungnahme angesetzt und die der Beklagten laufende Frist zur Erstattung der Klageantwort einstweilen abgenom- men (act. 12). Mit Eingabe vom 7. November 2023 teilte die Klägerin mit, dass sie dem Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung zustimmt (act. 14). Mit Ver- fügung vom 8. November 2023 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um für die Par- teientschädigung eine Sicherheit von CHF 162'750.– zu leisten (act. 15). Nachdem die Klägerin die Sicherheit für die Parteientschädigung rechtzeitig geleistet hatte (vgl. act. 17), wurde der Beklagten eine (verkürzte) Frist zur Erstattung der Kla- geantwort neu angesetzt (act. 18). Innert einmal erstreckter Frist erstattete die Be- klagte ihre Klageantwort (act. 21; act. 23). Mit Verfügung vom 5. März 2024 wurde

- 8 - die Leitung des Prozesses an Oberrichter Roland Schmid als Instruktionsrichter delegiert (act. 26). Nachdem die Beklagte erklärt hatte, keine Vergleichsverhandlung zu wünschen (Prot. S. 11), wurde mit Verfügung vom 14. März 2024 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet sowie der Klägerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen zusätzlichen Vorschuss von CHF 85'000.– zu leisten (act. 28). Innert Frist leistete die Klägerin den zusätzlichen Gerichtskostenvorschuss (vgl. act. 30) und reichte am 31. Mai 2024 ihre Replik ebenfalls fristgemäss ein (act. 31). Die innert einmal erstreckter Frist eingereichte Duplik der Beklagten datiert vom 12. November 2024 (act. 40). Die darüber in Kenntnis gesetzte Klägerin reichte am 15. Januar 2025 eine Stellungnahme ein (act. 48), die der Beklagten zugestellt wurde (Prot. S. 18). Eine weitere Stellungnahme wurde von der Beklagten mit Eingabe vom 27. Januar 2025 eingereicht (act. 50), welcher der Klägerin zugestellt wurde (Prot. S. 20-21). Mit Schreiben vom 8. Mai 2025 ersuchte die Bundesanwaltschaft um Rechtshilfe betreffend Beizug der Akten des vorliegenden Verfahrens (act. 52). Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme zum Rechtshilfeer- suchen der Bundesanwaltschaft angesetzt (act. 53). Die Beklagte äusserte sich mit Eingabe vom 23. Mai 2025 zum Rechtshilfeersuchen (act. 55); die Klägerin mit Ein- gabe vom 4. Juni 2025 (act. 61). Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 wurde den Par- teien Frist zur Erklärung angesetzt, ob sie auf die Durchführung einer Hauptver- handlung verzichten (act. 57). Die Parteien erklärten, auf die Hauptverhandlung zu verzichten (act. 59; act. 77). Mit Eingabe vom tt.mm.2025 reichte die Beklagte eine weitere Stellungnahme (act. 63), welche der Klägerin zugestellt wurde (Prot. S. 22). Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 wurde das Rechtshilfeersuchen der Bundesan- waltschaft gutgeheissen (act. 69). Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 reichte die Klä- gerin eine Stellungnahme ein (act. 67), welche der Beklagten zugestellt wurde (Prot. S. 27). Die Eingabe der Klägerin vom 1. Juli 2025 wurde der Beklagten eben- falls zugestellt (act. 72; Prot. S. 27). Am 11. Juli 2025 reichte die Klägerin eine wei- tere Stellungnahme ein (act. 75), welche der Beklagten mit vorliegendem Urteil zu- zustellen ist. Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Verfahren ist spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO).

- 9 - Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden, soweit für die Entscheidfindung notwen- dig, einzugehen. Erwägungen

1. Formelles 1.1. Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich ist gestützt auf die von den Parteien in den AGB getroffene Gerichtsstandsvereinbarung gegeben (act. 3/3, Ziffer 28.2 und Art. 5 IPRG). Sodann hat die Beklagte ihren Sitz in Zürich (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG. Die Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich wird denn auch von den Parteien anerkannt (vgl. act. 1 Rz. 4 ff.; act. 23 Rz. 3). 1.2. Klageänderung Die Klägerin hält in ihrer Replik ihre Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 Aufrecht, wobei das Rechtsbegehren Ziffer 2 der Klageschrift nun im Rechtsbegehren Ziffer 4 auf- geführt wird (vgl. act. 31 S. 2). Im Rechtsbegehren Ziffer 2 beantragt sie neu, dass die unter Rechtsbegehren Ziffer 1 aufgeführten Positionen in Kryptowährungen auf eine Ledger Wallet resp. einen Offline-Ledger zu übertragen und dieses Ledger an die Klägerin auszuhändigen sei. Weiter beantragt sie neu im Rechtsbegehren Zif- fer 3, dass die Beklagte zu verpflichten sei, der Klägerin deren Private Key auszu- händigen (act. 31 S. 2). Die Klageänderung in der Replik ist zulässig, weil die neuen Rechtsbegehren nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen sind und in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den bisherigen Ansprüchen stehen (Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO).

- 10 - 1.3. Übrige Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten.

2. Materielles 2.1. Haupt-, Eventual- und Subeventualbegehren Die Klägerin verlangt mit ihrem Hauptbegehren die Übertragung sämtlicher Positi- onen ihrer Kryptowährungen auf die Wallets der C._____ AG, mit dem Eventualbe- gehren die Übertragung der Positionen auf ein Ledger Wallet resp. einen Offline- Ledger, subeventualiter die Herausgabe des Private Key sowie subsubeventualiter sämtliche Positionen ihrer Kryptowährungen gegen CHF bestens zu veräussern und der Klägerin den Verkaufserlös zu bezahlen (act. 31 S. 2). Die Beklagte macht betreffend aller Rechtsbegehren vertragliche sowie gesetzliche Leistungsverweige- rungsrechte geltend, wobei sie sich mitunter auf das Schweizer Sanktionsrecht be- ruft (act. 23 Rz. 10, 36 ff., 76 ff., 108 ff.; act. 40 Rz. 16 ff.; 26 ff.; 60 ff.; 69 ff.). 2.2. Leistungsverweigerungsrecht 2.2.1. Die Parteien haben am 8. November 2021 ein Broker- und Storage Agree- ment für den Handel mit und die Hinterlegung von Kryptowährungen abgeschlos- sen. Da dieses Vertragsverhältnis insbesondere von auftrags- und anweisungs- rechtliche Komponenten geprägt ist, rechtfertigt es sich auf das Broker- und Sto- rage Agreement die auftragsrechtlichen Vorschriften gemäss Art. 394 ff. OR anzu- wenden. Sodann gehen auch die Parteien davon aus, dass auf diesen Vertrag das Auftragsrecht anzuwenden sei (act. 31 Rz. 135 ff.; act. 40 Rz. 161). 2.2.2. Aus dem Broker- und Storage Agreement ergibt sich die Pflicht des Beauf- tragten, die Instruktionen des Auftraggebers zu befolgen. So verpflichtet sich der Beauftragte nach Art. 394 Abs. 1 OR mit der Annahme eines Auftrages, die ihm übertragenen Geschäfte vertragsgemäss zu besorgen. Zur Konkretisierung des Auftrags ist der Auftraggeber nach Art. 397 Abs. 1 OR berechtigt, Weisungen zu erteilen und Instruktionen zu geben. Das Recht, Weisungen und Instruktionen zu

- 11 - erteilen, und die Pflicht, diese zu befolgen, soll jedoch nicht uneingeschränkt gelten. So wird in der Lehre und Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass der Be- auftragte rechtswidrige und unsittliche Weisungen nicht befolgen müsse. Unver- bindlich sollen auch gegen öffentlich-rechtliche Normen (z.B. Straf-, Berufs- und Gewerberecht) verstossende Weisungen sein. Schliesslich müsse der Beauftragte auch keine Weisungen befolgen, die seine Stellung unzumutbar erschweren (OSER/WEBER, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.] Basler Kommentar OR I, 7. Aufl. 2020, N 7 ff. zu Art. 397 OR; SCHALLER, in: HONSELL [Hrsg.] Kurzkommentar OR,

1. Aufl. 2014, N 3 zu Art. 397 OR; FELLMANN, in: Berner Kommentar, 1992, Art. 394- 406 OR, N 82 ff. zu Art. 397; BGer 4A_474/2014 vom 9. Juli 2015 E. 8.1.; BGE 62 II 274; BGE 4A_659/2020 E. 5.2.; BGE 4A_2007 E. 2.3). 2.2.3. Gestützt auf seine verfassungsunmittelbare und gesetzliche Zuständigkeit (vgl. Art. 184 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 EmbG) hat der Bundesrat als Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die gesamte Ukraine seit dem 24. Februar 2022 die damalige Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Si- tuation in der Ukraine vom 27. August 2014 totalrevidiert (AS 2022 151; nachfol- gend: Ukraine-VO). Gemäss Art. 15 Abs. 1 Ukraine-VO sind Gelder und wirtschaft- liche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, welche sich auf der Sanktionsliste nach Anhang 8 befinden, zu sperren (Vermögenssperre). Weiter verbietet Art. 15 Abs. 2 Ukraine-VO einer sanktionierten Person Gelder zu überweisen oder ihr Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen (Bereitstel- lungsverbot). Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 15 Abs. 1 fallen, müssen diese dem SECO unverzüglich melden (vgl. Art. 16 Abs. 1 der Ukraine-VO). Wer gegen Art. 15 oder Art. 16 der Ukraine-VO verstösst, wird nach Art. 9 EmbG (Embargogesetz, SR 946.231) be- straft (Art. 32 Ukraine-VO). 2.2.4. Da die Beklagte als eine Institution im Sinne von Art. 16 Ukraine-VO anzu- sehen ist, ist zu prüfen, ob sie annehmen durfte, dass die von ihr gehaltenen Kryp- towährungen unter die Vermögenssperre im Sinne von Art. 15 Ukraine-VO fallen.

- 12 - Art. 16 Abs. 1 Ukraine-VO enthält einen reduzierten Beweismassstab für Personen und Institutionen, die eine Sperrung von Vermögenswerten vornehmen (vgl. Urteil des BVGer B-3925/2023 vom 29. Juli 2024 E. 5.3). Für die Sperre sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich; ob die Kryptowährungen bzw. Vermögenswerte tat- sächlich von einer Vermögenssperre umfasst sind, ist vorliegend jedoch nicht zu beurteilen. Bei der Prüfung einer Sperre von Vermögenswerten ist die Beklagte nicht verpflichtet, zusätzliche Ermittlungen, abgesehen von der Überprüfung von bestehenden Aufzeichnungen und Dokumenten, vorzunehmen (vgl. Auslegungs- hilfe Sanktionsmassnahmen, Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Stand 22. Mai 2025, Ziff. 2.6.6). Die Klägerin ist auf keiner Sanktionsliste verzeichnet. J._____ und K._____ sind seit dem tt.mm.2022 bzw. tt.mm.2022 im Anhang 8 der Ukraine-VO aufgeführt (act. 24/3; act. 41/23). Sie unterliegen damit der Vermögenssperre und dem Bereit- stellungsverbot gemäss Art. 15 Ukraine-VO, d.h. Gelder und wirtschaftliche Res- sourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle von J._____ oder K._____ befinden, sind gesperrt. I._____ befindet sich aufgrund sei- ner Verwandtschaft und seinen (umstrittenen) geschäftlichen Beziehungen zu J._____ seit dem tt.mm.2022 auf der Sanktionsliste des OFAC (act. 1 Rz. 19; act. 3/26). 2.2.5. Die Beklagte verweist zunächst auf eine Zwischenverfügung vom SECO, welche einer Übertragung klägerischen kryptobasierten Vermögenswerte entge- genstehe (act. 40 Rz. 16 ff.). Dagegen wendet die Klägerin ein, dass die Vermö- genssperre des SECO für das vorliegende Verfahren unerheblich sei, da die Be- klagte jederzeit die vertragliche Pflicht treffe, die von ihr gehaltenen Kryptowerte herauszugeben (act. 48 Rz. 5 ff.). Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht die vorsorgliche Vermögenssperre nachträglich aufgehoben, so dass diese einer Her- ausgabe nicht mehr entgegenstehe (act. 67 Rz. 3 ff.; act. 68). Vorliegend hat das SECO die Zwischenverfügung vom 28. Juni 2024 betreffend "vorsorgliche Vermö- genssperre und Auskunftspflicht" gestützt auf Art. 2 Abs. 3 und Art. 3 EmbG i.V.m. Art. 15 Ukraine-VO erlassen (act. 41/22). Danach ist es der Beklagten und ihren Organen untersagt, der Klägerin Zugriff auf die Kryptowährungen zu gewähren; sei

- 13 - dies mittels der Herausgabe von kryptografischen Schlüsseln oder der Übertragung der Einheiten auf ein anderes Wallet. Da die vom SECO verfügte vorsorgliche Sperre der Geschäftsbeziehung bzw. der Konten der Klägerin für die Beklagte und deren Organe verbindlich ist, steht ihr grundsätzlich ein Leistungsverweigerungs- recht zu (vgl. HG240042-O, Beschluss und Urteil vom 14. April 2025 E. II. 1.1. f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. Juni 2025 ausgeführt, dass dem SECO keine Kompetenz zukomme, eine Vermögenssperre auf dem Wege einer vorsorglichen Vermögenssperre zu erlassen. Es hat festgestellt, dass der Anordnung des SECO der Sache nach dem Charakter eines aufsichtsrechtli- chen Hinweises entspreche (vgl. BVGer, B-6165/2024 Urteil vom 10. Juni 2025 E. 3.2 f.). Zwar hat die Zwischenverfügung damit keine direkte Sperrwirkung auf die von der Beklagten gehaltenen Kryptowährungen mehr. Allerdings kommt dem darin enthaltenen aufsichtsrechtlichen Hinweis trotzdem eine erhebliche Bedeutung zu. Zum einen wurde der Hinweis durch das SECO, der für die Überwachung des Voll- zug der Art. 15 und Art. 16 Ukraine-VO zuständigen Behörde, erteilt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Ukraine-VO). Weiter sieht das SECO Indizien dafür, dass I._____ und U._____ bedeutende Rollen als formelle Eigentümer von Gesellschaften im J._____K._____-Familienkomplex innehalten. Zudem seien Personen aus dem Umfeld von I._____ in einem komplexen Firmengeflechten als Strohpersonen ein- gebunden, welche indirekt J._____ bzw. K._____ zuzuordnen seien (vgl. act. 41/22 S. 2). Aufgrund der Hinweise des SECO durfte die Beklagte davon ausgehen, dass die Kryptowährungen der Klägerin unter die Vermögenssperre gemäss Art. 15 Uk- raine-VO fallen. 2.2.6. Weiter macht die Beklagte geltend, dass sich auch aus der Editionsverfügung der Bundesanwaltschaft ein begründeter Verdacht ergebe, dass die Klägerin Teil der Vermögensstruktur von J._____ bzw. K._____ sei (act. 40 Rz. 18 ff.; act. 41/23). Die Klägerin hält dagegen, dass der Nachweis, dass diese Personen effektiv Vermögenswerte für sanktionierte Individuen halten, zunächst im Rahmen des geführten Verfahrens erhärtet und von den zuständigen Gerichten festgestellt werden müsse. Ein blosser Verdacht auf eine Sanktionsverletzung sei nicht ausrei- chend (act. 48 Rz. 10 ff.). Aus der Editionsverfügung der Bundesanwaltschaft vom

25. Oktober 2024 geht hervor, dass diese auf Anfrage des SECO am 9. Juli 2024

- 14 - u.a. gegen O._____, P._____ und I._____ eine Strafuntersuchung wegen Wider- handlung gegen das Embargogesetz (Art. 9 EmbG) und Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) eröffnete (act. 41/23). Darin teilte die Bundesanwaltschaft der Beklagten mit, dass der Verdacht bestehe, dass die beschuldigten Personen für J._____ bzw. K._____ und ihnen nahestehende Personen in Umgehung der Vermögenssperre und dem Bereitstellungsverbot ein komplexes Geflecht von Offshore Gesellschaf- ten (sog. J._____K._____-Gruppe) unterhielten. Ferner bestehe der Verdacht, dass sich in der Schweiz Vermögenswerte befinden, die nominell durch Strohper- sonen (wie V._____ bzw. I._____) und Strohfirmen (wie die Klägerin) gehalten wer- den und somit der Vermögenssperre und dem Bereitstellungsverbot gemäss der Ukraine-VO unterliegen (act. 41/23 S. 3). Aus der Editionsverfügung lässt sich ab- leiten, dass die Bundesanwaltschaft bei den Beschuldigten von einem Anfangsver- dacht wegen Verstosses gegen Art. 15 Ukraine-VO ausgeht. Danach sollen I._____, Stifter der H._____, welche wiederum Alleinaktionärin und die wirtschaft- lich Berechtigte der Klägerin ist, sowie die zwei ehemaligen Verwaltungsratsmit- glieder O._____ und P._____ Teil eines komplexen Geflechts sein. Diese Personen sollen die Vermögenswerte für den in der Schweiz sanktionierten J._____ verwal- ten. Auch die von der Beklagten verwalteten Kryptowährungen der Klägerin sollen Teil dieser Vermögenswerte sein. Richtig ist zwar, dass die Bundesanwaltschaft weder Anklage erhoben hat, noch, dass ein Verstoss gegen das Embargogesetz gerichtlich festgestellt wurde. Entgegen der Meinung der Klägerin ist dies jedoch nicht erforderlich, da konkrete Anhaltspunkte bereits ausreichen. Die Editionsver- fügung ist für sich gesehen bereits ausreichend, um die Kryptowährungen der Klä- gerin gemäss Art. 16 Abs. 1 Ukraine-VO zu sperren, da sich daraus konkrete An- haltspunkte ergeben, dass die von ihr verwalteten Kryptowährungen der Klägerin unter die Vermögenssperre von Art. 15 Ukraine-VO fallen. 2.2.7. Weiter macht die Beklagte geltend, dass die Vermögenswerte über die Stif- tungen eine Beziehung zu I._____ bzw. J._____ aufweisen würden (act. 23 Rz. 69 ff.). Die Klägerin führt dazu aus, dass es sich bei den Stiftungen um unab- hängiges Zweckvermögen handle, auf welches I._____ keinen Einfluss nehmen könne (act. 31 Rz. 48 ff.). Bei dem W._____ handle es sich um eine klassische Fa- milienstiftung. Dabei sei es üblich, Nachkommen naher Familienangehöriger als

- 15 - Begünstigte einzusetzen (act. 31 Rz. 54). Durch den Ausschluss von bestimmten Personen aus dem Kreis der Begünstigten habe man Konformität mit Sanktions- vorschriften herstellen wollen (act. 31 Rz. 65 ff.). Unbestritten und belegt ist, dass die Klägerin u.a. von der H._____ gegründet wurde. Die H._____ wiederum wurde durch das Allgemeine Treuhandunternehmen im Auftrag und in Vertretung des Stifters I._____ errichtet (act. 1 Rz. 9; act. 3/9). Die H._____ ist Alleinaktionärin der Klägerin und die wirtschaftlich Berechtigte (act. 1 Rz. 16; act. 3/20; act. 23 Rz. 18). Die Begünstigte der H._____ ist unter an- derem der W._____, welcher von I._____ errichtet wurde und dieser zudem bis zum 7. April 2022 Protektor dessen Stiftung war (act. 1 Rz. 8 ff.; act. 23 Rz. 46; act. 31 Rz. 56). Begünstigte des W._____ waren ursprünglich alle Nachkommen der Brüder und Schwestern von I._____ und alle Nachkommen der Cousins und Cousinen von I._____ (act. 23 Rz. 53; act. 3/13). Ab dem 28. März 2022 wurde der Kreis der Begünstigten auf alle Nachkommen von AA._____, der Schwester von I._____, und alle Nachkommen von AB._____, der Cousine von I._____, einge- schränkt (act. 23 Rz. 54; act. 3/15). AB._____ ist die Tochter von AC._____, dem Bruder von J._____ und damit dessen Nichte (act. 23 Rz. 23). Mit Änderung vom

7. April 2022 wurden sämtliche Personen aus dem Kreis der Begünstigten ausge- schlossen, die im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine sanktioniert wer- den könnten (act. 1 Rz. 13; act. 3/10; act. 23 Rz. 57). Zudem wurde die Tochter von AA._____, AD._____, aus dem Kreis der Begünstigten ausgeschlossen (act. 23 Rz. 58; act. 3/16). Damit sind am W._____ derzeit nur noch die drei Söhne von AB._____ persönlich begünstigt. Zunächst ist aus dem beschriebenen Konstrukt erkennbar, dass die Vermö- genswerte der Klägerin über die H._____ und den W._____ eine Verbindung zu den drei Grossneffen von J._____ aufweisen, da sie derzeit die einzigen Begüns- tigten des W._____ sind. Da die Begünstigten nahe Familienmitglieder des in der Schweiz sanktionierten J._____ sind, stellt dies ein ein konkreter Anhaltpunkt dafür dar, dass die Kryptowährungen unter die Vermögenssperre gemäss Art. 15 Uk- raine-VO fallen könnten. Ob die Kryptowährungen tatsächlich J._____ zuzurech- nen sind, ist nicht zu prüfen, da die Beklagte nicht verpflichtet ist die Eigentum- und

- 16 - Kontrollverhältnisse der einzelnen Personen im Rahmen von zusätzlichen Ermitt- lungen zu überprüfen (vgl. oben E. 2.2.4.). Mithin kommt es auch nicht darauf an, aus welchem Grund bestimmte Personen aus dem Kreis der Begünstigten ausge- schlossen worden sind, da weiterhin eine Verbindung zu J._____ besteht. 2.2.8. Zusätzlich verweist die Beklagte auf zwei Pressemitteilungen des OFAC. In der Pressemitteilung des OFAC vom tt.mm.2022 werde die Nähe von I._____ zu J._____ bestätigt (act. 23 Rz. 71; act. 24/14). Die Klägerin entgegnet, dass selbst wenn die behauptete Nähe bestehen sollte, unklar bleibe, wie sich dar- aus eine Kontrolle von I._____ ergebe (act. 31 Rz. 91). In der Pressemitteilung des OFAC vom tt.mm.2022 heisst es (frei übersetzt): "Neben J._____ unmittelbarer Fa- milie hat das OFAC auch J._____ Neffen I._____, einen russischen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz, sanktioniert. I._____ ist einer der wichtigsten Finanz- vermittler für J._____. I._____ wurde gemäss E.O. 14024 sanktioniert, weil er direkt oder indirekt für J._____ gehandelt hat oder vorgab, in seinem Namen zu handeln" (act. 24/14). Ferner verweist die Beklagte auf eine Pressemitteilung des OFAC vom tt.mm.2025. Diese belege, dass I._____ als Strohmann für J._____ zu qualifizieren sei (act. 63; act. 64/28). Die Klägerin wendet ein, dass die Eingabe nicht zu beach- ten sei, da sie die Beklagte nicht innerhalb von 10 Tagen eingereicht habe (act. 72). Beim Replikrecht als auch bei der Einbringung von Noven hängt die Angemessen- heit der abzuwartenden Zeitdauer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (Urteile des Bundesgerichts 4A_70/2021 vom 15. Juli 2021 E. 4.2; 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.3). Zunächst wurde die Pressemitteilung vom tt.mm.2025 durch die Beklagte am tt.mm.2025 eingereicht (vgl. act. 63). In Anbetracht, dass die Pressemitteilung im Ausland veröffentlicht und lediglich 12 Tage nach der Ver- öffentlichung eingereicht wurde, ist diese als rechtzeitig eingebracht anzusehen und zu berücksichtigen. In der Pressemitteilung teilt das OFAC mit, dass die AE._____ Ltd. wegen eines Verstosses gegen die Sanktionsvorschriften mit einer Busse von rund USD 215 Mio. belegt wurde. Weiter wird ausgeführt, dass die Strafe ausgesprochen wurde, da die AE._____ Ltd. zwischen April 2018 und Mai 2021 wissentlich eine Investition für J._____ verwaltete und hierzu mit seinem Nef-

- 17 - fen, I._____ in Kontakt stand, von dem AE._____ Ltd. ebenfalls wusste, dass er als J._____ Stellvertreter fungierte (vgl. act. 64/28). Aus den Pressemitteilungen des OFAC aus den Jahren 2022 und 2025 ist ersichtlich, dass die amerikanische Sanktionsbehörde davon ausgeht, dass I._____ für J._____ als sein Stellvertreter bzw. "wichtiger Finanzvermittler" fungiert. Zwar ergibt sich daraus kein direkter Nachweis einer Kontrolle an den Vermögenswerten der Klägerin durch J._____, allerdings ist dies nicht erforderlich, da bereits konkrete Anhaltspunkte ausreichen. 2.2.9. Insgesamt lagen mehrere konkrete Anhaltspunkte vor, dass die von der Be- klagten verwalteten Kryptowährungen zumindest indirekt durch J._____ kontrolliert werden. Die Beklagte durfte daher annehmen, dass die Kryptowährungen unter die Vermögenssperre nach Art. 15 Ukraine-VO fallen. Sie war mithin verpflichtet, die Kryptowährungen zu sperren. 2.2.10. Bei der Herausgabe der Kryptowährungen würde die Beklagte damit gegen die Ukraine-VO und folglich gegen das schweizerische Embargogesetz verstossen. Da ein Verstoss gegen das Embargogesetz zwingendes Recht verletzen würde (vgl. SCHROETER, Auswirkungen internationaler und nationaler Sanktionen auf pri- vate Rechtsverhältnisse, ZSR, Band 144 (2025) II; S. 304 f.), erweisen sich die In- struktionen als rechtswidrig und müssen daher nicht befolgt werden. Unabhängig davon können Verstösse gegen das Embargogesetz Freiheitsstrafen und Geldbus- sen nach sich ziehen (vgl. Art. 9 EmbG), was die Stellung der Beklagten bei Aus- führung der streitgegenständlichen Instruktionen unzumutbar erschweren würde (vgl. auch HG180215-O Urteil vom 16. November 2020 E. 4.5.3.). Auch deshalb hat sie das Recht die Instruktionen der Klägerin zu verweigern. 2.2.11. Ohnehin wäre fraglich, ob die Beklagte die Vermögenswerte ohne Beteili- gung des SECO freigeben könnte, da Personen und Institutionen, welche vorsorg- lich Gelder gesperrt haben, vor einer etwaigen Freigabe das SECO zu konsultieren und ihre Gründe darzulegen haben (vgl. Auslegungshilfe Sanktionsmassnahmen, Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Stand 22. Mai 2025, S. 6).

- 18 - 2.2.12. Anzumerken bleibt, dass die von der Klägerin eingereichte E-Mail des SECO vom 2. Juli 2025 sowie der Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Klägerin führt dazu aus, dass die Entscheidung vorliegend relevant sei, da sowohl vom SECO als auch von der Regierung des Fürstentums Liechtenstein eine direkte oder indirekte Kontrolle von in den USA sanktionierten Personen, namentlich der von der Beklagten ins Feld geführte J._____, verneint worden sei (vgl. act. 75 S. 1; act. 76/1-2). Entgegen der Meinung der Klägerin sind die Verfahren nicht miteinander vergleichbar. Zu- nächst handelt es sich um andere Parteien. Die E-Mail des SECO als auch die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffen die AF._____ AG in AG._____. Da die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein die Frage betroffen hat, ob J._____ am Vermögen des … Trusts wirt- schaftlich berechtigt gewesen sei, lassen sich die Verfahren auch inhaltlich nicht miteinander vergleichen (vgl. act. 75 S. 1-2). 2.2.13. Aufgrund des Leistungsverweigerungsrechts muss die Beklagte der Kläge- rin weder die Einheiten auf ein von der Beklagten bezeichnetes Wallet, Ledger Wal- let bzw. Offline-Ledger übertragen noch die kryptografische Schlüssel für ihre Kryp- toeinheiten herausgeben oder die Kryptowährungen bestens zu verkaufen und den Verkaufserlös an die Klägerin ausbezahlen. Sie darf die Ausführung von entspre- chenden Weisungen der Klägerin verweigern.

3. Fazit Die Beklagte kann sowohl die Übertragung der Positionen auf eine oder mehrere von der Klägerin bezeichnete Wallets, die Herausgabe des Private Key sowie den Verkauf der Kryptowährungen verweigern. Ein Leistungsanspruch der Klägerin be- steht (zumindest derzeit) nicht. Entsprechend sind sowohl das Haupt-, das Even- tual- als auch die Subeventualbegehren ohne Weiterungen abzuweisen. Es muss nicht geprüft werden, ob der Beklagten gestützt auf ausländisches Sanktionsrecht Leistungsverweigerungsrechte zustehen, ob die Beklagte mit der Herausgabe der kryptografischen Schlüssel bzw. der Übertragung der Einheiten ihre aufsichtsrecht- lichen Gewährleistungspflichten verletzt, ob die Herausgabe bzw. Übertragung für

- 19 - die Beklagte unmöglich ist und ob allenfalls ein Anwendungsfall der Clausula rebus sic stantibus vorliegt.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG ZH). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG), welcher die Basis zur Berechnung der Grundgebühr bildet (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO) und beläuft sich vorliegend auf CHF 11'967'618.– (USD 13'000'000.– zu einem Umrechnungskurs am 4. Oktober 2023 von 0.92059). Bei diesem Streitwert beträgt die Gerichtsgebühr rund CHF 130'000.–. Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr der Klägerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kosten sind aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4.2. Parteientschädigungen Ausgangsgemäss ist der Beklagten zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Deren Höhe richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 AnwG ZH) und damit in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Beim vorliegenden Streitwert be- trägt die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV ermittelte Grundgebühr rund CHF 116'200.–. Unter Berücksichtigung des Aufwandes für die zweite Rechtsschrift rechtfertigt es sich, diese um rund 25 %, mithin auf CHF 145'200.–, zu erhöhen (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Die Klägerin ist daher zu verpflichten, der Beklagten eine Parteient- schädigung von CHF 145'200.– zu bezahlen; nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist die von der Klägerin geleistete Sicherheit für die Parteientschädigung von der Ober- gerichtskasse direkt an die Beklagte auszubezahlen.

- 20 - Das Handelsgericht erkennt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 130'000.–.

3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 145'200.– zu bezahlen. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wird die von der Klägerin geleistete Sicherheit in Höhe von CHF 145'200.– für die Partei- entschädigung von der Obergerichtskasse direkt der Beklagten ausbezahlt.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 75-76/1-2 und an die FINMA, 3003 Bern.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 11'967'618.–. Zürich, 17. September 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiber: Dr. Stephan Mazan Dr. Pierre Heijmen