Sachverhalt
2.1.1. Gemäss den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Vorbringen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Klägerin hat die Fotokopiervergü- tung gegenüber dem Beklagten aufgrund des fehlenden Eingangs eines Erhe- bungsformulars gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 von GT 8 einma- lig eingeschätzt. Der Beklagte hat die Einschätzung weder beanstandet noch eine formgerechte Erklärung «kein Kopierer» eingereicht (act. 1 Rz. 8). Nachdem der Beklagte den offenen Betrag der Rechnung trotz mehrmaligen Aufforderungen nicht beglichen hat, hat die Klägerin den Beklagten nochmals gemahnt, woraufhin wiederum keine Zahlung seitens des Beklagten erfolgte. Nach Übernahme des Inkassomandats haben die Vertreter der Klägerin den Beklagten mit Mahnschrei- ben vom 29. November 2022 noch einmal schriftlich aufgefordert, den ausstehen- den Betrag innert 10 Tagen zu bezahlen. Auf das besagte Mahnschreiben erfolgte
- 5 - nochmals eine telefonische Kontaktaufnahme seitens der Rechtsvertreter der Klägerin, welche jedoch wiederum nicht gefruchtet hat. Bis heute ist der Beklagte seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen (act. 1 Rz. 9). 2.1.2. Die Klägerin macht gestützt auf GT 8 VII 2017-2021 eine Forderung aus der Rechnung Nr. … vom 4. Februar 2022 im Umfang von CHF 26.15 zuzüglich Zins ab 12. Dezember 2022 geltend (act. 1 S. 5). 2.2. Rechtliches 2.2.1. Aktiv- und Passivlegitimation 2.2.1.1. Für die Verwendung von veröffentlichten Werken zum Eigengebrauch in Betrieben ist eine Vergütung geschuldet (Art. 19 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 20 Abs. 2 URG). Den Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG können nur zugelasse- ne Verwertungsgesellschaften geltend machen (Art. 20 Abs. 4 URG). Gestützt auf die Bewilligungen des Instituts für Geistiges Eigentum vom 4. Juni 2013 bzw. 27. September 2017 (act. 3/2) (verlängert mit Verfügung vom 15. September 2022 [gerichtsnotorisch]) verfügt die Klägerin über eine solche Zulassung (vgl. Art. 41 ff. URG). Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Gerichte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015, E. 3.3.). Für den hier massgebenden Tarif GT 8 VII 2017-2021 (verlängert bis 2022) gilt die Klägerin als Vertreterin und gemein- same Zahlstelle (act. 3/2; Ziff. 4 GT 8 VII 2017-2021 [act. 3/5]). Die Klägerin ist deshalb zur Geltendmachung der Vergütung aktivlegitimiert. 2.2.1.2. Es ist nachvollziehbar und unbestritten, dass der Beklagte mit dem Zweck seines Einzelunternehmens (Dienstleistungen im Bereich Treuhand, Bürodienste und Steuern) unter den Dienstleistungsbereich "Rechtsanwälte, Notariate, Wirt- schafts- und Unternehmensberatung, Immobilienverwaltung, Treuhand, Revision und Inkasso" (siehe Branchenbezeichnung in der entsprechenden Rechnung [act. 3/4]) im Sinne von Ziff. 2.1 i.V.m. Ziff. 6.4.3 GT 8 VII fällt. Daher ist er als grundsätzlich vergütungspflichtiger Nutzer passivlegitimiert.
- 6 - 2.2.2. Vergütungsansprüche Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröf- fentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigenge- brauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öf- fentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urhebe- rin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt so- dann, dass die Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen. Gemäss Art. 51 URG besteht grundsätzlich eine Auskunftspflicht gegenüber den Verwertungsgesellschaften. Zur Erlangung der massgeblichen Angaben für die Rechnungsstellung erhalten Nutzer u.U. ein Erhebungsformular, mit welchem sie innert 30 Tagen die notwen- digen Angaben zu melden haben. Bei der Festlegung der Vergütungsansprüche wird eine Pauschalierung vorgenommen; ausdrücklich nicht berücksichtigt wird demgegenüber die individuelle Nutzung im Einzelfall (BGE 125 III 141 E. 4b). 2.2.3. Nach den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Darstellungen hat die Klägerin den Beklagten – nachdem dieser bei der Erhebung der notwendigen Angaben nicht mitgewirkt hatte – zutreffend eingeschätzt und dementsprechend eine Rechnung gestellt, welche bis anhin nicht beglichen wurde. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin den für das Jahr 2022 ausstehenden Betrag von CHF 26.15 zu bezahlen. 2.3. Zins Zudem fordert die Klägerin für die eingeklagte Forderung einen Zins von 5 % seit dem 12. Dezember 2022 (act. 1 S. 2). Auch dies blieb unbestritten. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % seit 12. Dezember 2022 zu bezahlen.
- 7 - 2.4. Fazit Die Klägerin ist berechtigt, vom Beklagten gestützt auf Art. 19 f. URG eine Vergü- tung zu verlangen, und den Beklagten – der seiner Auskunftspflicht nicht nachge- kommen ist – einzuschätzen. Folglich ist der Beklagte in Gutheissung des klägeri- schen Rechtsbegehrens zu verpflichten, der Klägerin CHF 26.15 nebst Zins zu 5 % seit 12. Dezember 2022 zu bezahlen.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 26.15. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeit- aufwands ist die Mindestgebühr auf CHF 400.– zu erhöhen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken, wobei der Klägerin in entsprechendem Umfang ein Rückgriffsrecht auf den Beklagten einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). 3.2. Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 Anw- GebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die einfache Grundgebühr vorliegend CHF 100.– (Minimalgebühr). Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Ver- zeichnisse) von sechs Seiten (act. 1) und reichte (neben der Vollmacht) fünf Bei- lagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maxi-
- 8 - malen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist deshalb in Anwen- dung von § 2 Abs. 2 AnwGebV auf CHF 650.– angemessen zu erhöhen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteient- schädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5). Das Handelsgericht erkennt:
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich stützt sich auf Art. 12 ZPO, da der Beklagte eine geschäftliche Niederlassung im Kanton Zürich betreibt, mit welcher die vorliegende Klage in einem sachlichen Zusammenhang steht. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG.
E. 1.2 Versäumte Klageantwort
E. 1.2.1 Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Kla- geantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvo- raussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend sub-
- 4 - stantiiert ist und dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachen- behauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen. Ist die Klage demgegenüber nicht schlüs- sig, also bereits nach dem Vorbringen der klagenden Partei nicht begründet, ist sie trotz Säumnis der beklagten Partei abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berück- sichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvorausset- zungen von Bedeutung sind (Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 223 N 20 und 23; DIKE Komm.-PAHUD, Art. 223 N 3 f.).
E. 1.2.2 Da der Beklagte auch innert Nachfrist keine Klageantwort eingereicht hat, ist androhungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Be- hauptungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.
E. 2 Materielles
E. 2.1 Unbestrittener Sachverhalt
E. 2.1.1 Gemäss den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Vorbringen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Klägerin hat die Fotokopiervergü- tung gegenüber dem Beklagten aufgrund des fehlenden Eingangs eines Erhe- bungsformulars gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 von GT 8 einma- lig eingeschätzt. Der Beklagte hat die Einschätzung weder beanstandet noch eine formgerechte Erklärung «kein Kopierer» eingereicht (act. 1 Rz. 8). Nachdem der Beklagte den offenen Betrag der Rechnung trotz mehrmaligen Aufforderungen nicht beglichen hat, hat die Klägerin den Beklagten nochmals gemahnt, woraufhin wiederum keine Zahlung seitens des Beklagten erfolgte. Nach Übernahme des Inkassomandats haben die Vertreter der Klägerin den Beklagten mit Mahnschrei- ben vom 29. November 2022 noch einmal schriftlich aufgefordert, den ausstehen- den Betrag innert 10 Tagen zu bezahlen. Auf das besagte Mahnschreiben erfolgte
- 5 - nochmals eine telefonische Kontaktaufnahme seitens der Rechtsvertreter der Klägerin, welche jedoch wiederum nicht gefruchtet hat. Bis heute ist der Beklagte seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen (act. 1 Rz. 9).
E. 2.1.2 Die Klägerin macht gestützt auf GT 8 VII 2017-2021 eine Forderung aus der Rechnung Nr. … vom 4. Februar 2022 im Umfang von CHF 26.15 zuzüglich Zins ab 12. Dezember 2022 geltend (act. 1 S. 5).
E. 2.2 Rechtliches
E. 2.2.1 Aktiv- und Passivlegitimation
E. 2.2.1.1 Für die Verwendung von veröffentlichten Werken zum Eigengebrauch in Betrieben ist eine Vergütung geschuldet (Art. 19 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 20 Abs. 2 URG). Den Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG können nur zugelasse- ne Verwertungsgesellschaften geltend machen (Art. 20 Abs. 4 URG). Gestützt auf die Bewilligungen des Instituts für Geistiges Eigentum vom 4. Juni 2013 bzw. 27. September 2017 (act. 3/2) (verlängert mit Verfügung vom 15. September 2022 [gerichtsnotorisch]) verfügt die Klägerin über eine solche Zulassung (vgl. Art. 41 ff. URG). Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Gerichte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015, E. 3.3.). Für den hier massgebenden Tarif GT 8 VII 2017-2021 (verlängert bis 2022) gilt die Klägerin als Vertreterin und gemein- same Zahlstelle (act. 3/2; Ziff. 4 GT 8 VII 2017-2021 [act. 3/5]). Die Klägerin ist deshalb zur Geltendmachung der Vergütung aktivlegitimiert.
E. 2.2.1.2 Es ist nachvollziehbar und unbestritten, dass der Beklagte mit dem Zweck seines Einzelunternehmens (Dienstleistungen im Bereich Treuhand, Bürodienste und Steuern) unter den Dienstleistungsbereich "Rechtsanwälte, Notariate, Wirt- schafts- und Unternehmensberatung, Immobilienverwaltung, Treuhand, Revision und Inkasso" (siehe Branchenbezeichnung in der entsprechenden Rechnung [act. 3/4]) im Sinne von Ziff. 2.1 i.V.m. Ziff. 6.4.3 GT 8 VII fällt. Daher ist er als grundsätzlich vergütungspflichtiger Nutzer passivlegitimiert.
- 6 -
E. 2.2.2 Vergütungsansprüche Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröf- fentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigenge- brauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öf- fentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urhebe- rin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt so- dann, dass die Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen. Gemäss Art. 51 URG besteht grundsätzlich eine Auskunftspflicht gegenüber den Verwertungsgesellschaften. Zur Erlangung der massgeblichen Angaben für die Rechnungsstellung erhalten Nutzer u.U. ein Erhebungsformular, mit welchem sie innert 30 Tagen die notwen- digen Angaben zu melden haben. Bei der Festlegung der Vergütungsansprüche wird eine Pauschalierung vorgenommen; ausdrücklich nicht berücksichtigt wird demgegenüber die individuelle Nutzung im Einzelfall (BGE 125 III 141 E. 4b).
E. 2.2.3 Nach den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Darstellungen hat die Klägerin den Beklagten – nachdem dieser bei der Erhebung der notwendigen Angaben nicht mitgewirkt hatte – zutreffend eingeschätzt und dementsprechend eine Rechnung gestellt, welche bis anhin nicht beglichen wurde. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin den für das Jahr 2022 ausstehenden Betrag von CHF 26.15 zu bezahlen.
E. 2.3 Zins Zudem fordert die Klägerin für die eingeklagte Forderung einen Zins von 5 % seit dem 12. Dezember 2022 (act. 1 S. 2). Auch dies blieb unbestritten. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % seit 12. Dezember 2022 zu bezahlen.
- 7 -
E. 2.4 Fazit Die Klägerin ist berechtigt, vom Beklagten gestützt auf Art. 19 f. URG eine Vergü- tung zu verlangen, und den Beklagten – der seiner Auskunftspflicht nicht nachge- kommen ist – einzuschätzen. Folglich ist der Beklagte in Gutheissung des klägeri- schen Rechtsbegehrens zu verpflichten, der Klägerin CHF 26.15 nebst Zins zu
E. 5 % seit 12. Dezember 2022 zu bezahlen.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 26.15. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeit- aufwands ist die Mindestgebühr auf CHF 400.– zu erhöhen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken, wobei der Klägerin in entsprechendem Umfang ein Rückgriffsrecht auf den Beklagten einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). 3.2. Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 Anw- GebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die einfache Grundgebühr vorliegend CHF 100.– (Minimalgebühr). Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Ver- zeichnisse) von sechs Seiten (act. 1) und reichte (neben der Vollmacht) fünf Bei- lagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maxi-
- 8 - malen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist deshalb in Anwen- dung von § 2 Abs. 2 AnwGebV auf CHF 650.– angemessen zu erhöhen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteient- schädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5). Das Handelsgericht erkennt:
Dispositiv
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 26.15 nebst Zins zu 5% seit
- Dezember 2022 zu bezahlen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 400.–.
- Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Klägerin wird das Rück- griffsrecht auf den Beklagten eingeräumt.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 26.15. - 9 - Zürich, 26. Mai 2023 Handelsgericht des Kantons Zürich Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. Claudia Bühler Fabian Herren
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG230033-O U/dz Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Oberrichter Dr. Daniel Schwander, die Handelsrichter Jean-Marc Bovet, Christoph Pfenninger und Michael Küttel sowie der Gerichtsschreiber Fabian Herren Urteil vom 26. Mai 2023 in Sachen A._____, Genossenschaft, Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter betreffend Forderung (URG)
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 26.15 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2022 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5% seit 12.12.2022.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich und bezweckt die Wah- rung der Rechte der Urheber und Urheberinnen, der Verlage sowie bestimmter anderer Rechteinhaber und Rechteinhaberinnen von literarischen und dramati- schen Werken sowie von Werken der bildenden Kunst und der Fotographie, so- weit ihr diese Rechte zur kollektiven Wahrnehmung anvertraut werden. Die Kläge- rin ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheber- rechtsgesetz geltend zu machen (act. 1 Rz. 2; act. 3/2). Beim Beklagten handelt es sich um den Inhaber eines Einzelunternehmens mit geschäftlicher Niederlassung in C._____ (D._____ ZH), welches Dienstleistungen im Bereich Treuhand, Bürodienste und Steuern erbringt (act. 3/3).
b. Prozessgegenstand Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin als Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG gestützt auf Art. 19 f. URG Vergütungsansprüche für die urheberrechtlichen Nutzungen im Rahmen des zulässigen Eigengebrauchs geltend (act. 1 Rz. 6).
- 3 - B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 13. Februar 2023 (Datum Eingang elektronisch: 17. Februar
2023) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1, 2 und 3/2-6). Mit Verfü- gung vom 22. Februar 2023 wurde der Klägerin Frist zur Leistung des Gerichts- kostenvorschusses und dem Beklagten – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 5). Die vorgenannte Verfü- gung konnte dem Beklagten zugestellt werden (vgl. act. 6/2). Der Kostenvor- schuss ging fristgerecht ein (vgl. act. 7). Da der Beklagte innert Frist weder die Klageantwort einreichte noch rechtzeitig um Fristerstreckung ersucht hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 6. April 2023 – erneut unter Hinweis auf die Säumnisfol- gen – eine Nachfrist bis zum 8. Mai 2023 angesetzt (act. 8). Auch diese Verfü- gung wurde dem Beklagten zugestellt (vgl. act. 9/2); bis heute hat er sich jedoch nicht vernehmen lassen. Erwägungen
1. Formelles 1.1. Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich stützt sich auf Art. 12 ZPO, da der Beklagte eine geschäftliche Niederlassung im Kanton Zürich betreibt, mit welcher die vorliegende Klage in einem sachlichen Zusammenhang steht. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG. 1.2. Versäumte Klageantwort 1.2.1. Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Kla- geantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvo- raussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend sub-
- 4 - stantiiert ist und dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachen- behauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen. Ist die Klage demgegenüber nicht schlüs- sig, also bereits nach dem Vorbringen der klagenden Partei nicht begründet, ist sie trotz Säumnis der beklagten Partei abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berück- sichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvorausset- zungen von Bedeutung sind (Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 223 N 20 und 23; DIKE Komm.-PAHUD, Art. 223 N 3 f.). 1.2.2. Da der Beklagte auch innert Nachfrist keine Klageantwort eingereicht hat, ist androhungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Be- hauptungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.
2. Materielles 2.1. Unbestrittener Sachverhalt 2.1.1. Gemäss den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Vorbringen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Klägerin hat die Fotokopiervergü- tung gegenüber dem Beklagten aufgrund des fehlenden Eingangs eines Erhe- bungsformulars gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 von GT 8 einma- lig eingeschätzt. Der Beklagte hat die Einschätzung weder beanstandet noch eine formgerechte Erklärung «kein Kopierer» eingereicht (act. 1 Rz. 8). Nachdem der Beklagte den offenen Betrag der Rechnung trotz mehrmaligen Aufforderungen nicht beglichen hat, hat die Klägerin den Beklagten nochmals gemahnt, woraufhin wiederum keine Zahlung seitens des Beklagten erfolgte. Nach Übernahme des Inkassomandats haben die Vertreter der Klägerin den Beklagten mit Mahnschrei- ben vom 29. November 2022 noch einmal schriftlich aufgefordert, den ausstehen- den Betrag innert 10 Tagen zu bezahlen. Auf das besagte Mahnschreiben erfolgte
- 5 - nochmals eine telefonische Kontaktaufnahme seitens der Rechtsvertreter der Klägerin, welche jedoch wiederum nicht gefruchtet hat. Bis heute ist der Beklagte seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen (act. 1 Rz. 9). 2.1.2. Die Klägerin macht gestützt auf GT 8 VII 2017-2021 eine Forderung aus der Rechnung Nr. … vom 4. Februar 2022 im Umfang von CHF 26.15 zuzüglich Zins ab 12. Dezember 2022 geltend (act. 1 S. 5). 2.2. Rechtliches 2.2.1. Aktiv- und Passivlegitimation 2.2.1.1. Für die Verwendung von veröffentlichten Werken zum Eigengebrauch in Betrieben ist eine Vergütung geschuldet (Art. 19 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 20 Abs. 2 URG). Den Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG können nur zugelasse- ne Verwertungsgesellschaften geltend machen (Art. 20 Abs. 4 URG). Gestützt auf die Bewilligungen des Instituts für Geistiges Eigentum vom 4. Juni 2013 bzw. 27. September 2017 (act. 3/2) (verlängert mit Verfügung vom 15. September 2022 [gerichtsnotorisch]) verfügt die Klägerin über eine solche Zulassung (vgl. Art. 41 ff. URG). Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Gerichte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015, E. 3.3.). Für den hier massgebenden Tarif GT 8 VII 2017-2021 (verlängert bis 2022) gilt die Klägerin als Vertreterin und gemein- same Zahlstelle (act. 3/2; Ziff. 4 GT 8 VII 2017-2021 [act. 3/5]). Die Klägerin ist deshalb zur Geltendmachung der Vergütung aktivlegitimiert. 2.2.1.2. Es ist nachvollziehbar und unbestritten, dass der Beklagte mit dem Zweck seines Einzelunternehmens (Dienstleistungen im Bereich Treuhand, Bürodienste und Steuern) unter den Dienstleistungsbereich "Rechtsanwälte, Notariate, Wirt- schafts- und Unternehmensberatung, Immobilienverwaltung, Treuhand, Revision und Inkasso" (siehe Branchenbezeichnung in der entsprechenden Rechnung [act. 3/4]) im Sinne von Ziff. 2.1 i.V.m. Ziff. 6.4.3 GT 8 VII fällt. Daher ist er als grundsätzlich vergütungspflichtiger Nutzer passivlegitimiert.
- 6 - 2.2.2. Vergütungsansprüche Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröf- fentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigenge- brauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öf- fentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urhebe- rin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt so- dann, dass die Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen. Gemäss Art. 51 URG besteht grundsätzlich eine Auskunftspflicht gegenüber den Verwertungsgesellschaften. Zur Erlangung der massgeblichen Angaben für die Rechnungsstellung erhalten Nutzer u.U. ein Erhebungsformular, mit welchem sie innert 30 Tagen die notwen- digen Angaben zu melden haben. Bei der Festlegung der Vergütungsansprüche wird eine Pauschalierung vorgenommen; ausdrücklich nicht berücksichtigt wird demgegenüber die individuelle Nutzung im Einzelfall (BGE 125 III 141 E. 4b). 2.2.3. Nach den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Darstellungen hat die Klägerin den Beklagten – nachdem dieser bei der Erhebung der notwendigen Angaben nicht mitgewirkt hatte – zutreffend eingeschätzt und dementsprechend eine Rechnung gestellt, welche bis anhin nicht beglichen wurde. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin den für das Jahr 2022 ausstehenden Betrag von CHF 26.15 zu bezahlen. 2.3. Zins Zudem fordert die Klägerin für die eingeklagte Forderung einen Zins von 5 % seit dem 12. Dezember 2022 (act. 1 S. 2). Auch dies blieb unbestritten. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % seit 12. Dezember 2022 zu bezahlen.
- 7 - 2.4. Fazit Die Klägerin ist berechtigt, vom Beklagten gestützt auf Art. 19 f. URG eine Vergü- tung zu verlangen, und den Beklagten – der seiner Auskunftspflicht nicht nachge- kommen ist – einzuschätzen. Folglich ist der Beklagte in Gutheissung des klägeri- schen Rechtsbegehrens zu verpflichten, der Klägerin CHF 26.15 nebst Zins zu 5 % seit 12. Dezember 2022 zu bezahlen.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 26.15. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeit- aufwands ist die Mindestgebühr auf CHF 400.– zu erhöhen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken, wobei der Klägerin in entsprechendem Umfang ein Rückgriffsrecht auf den Beklagten einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). 3.2. Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 Anw- GebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die einfache Grundgebühr vorliegend CHF 100.– (Minimalgebühr). Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Ver- zeichnisse) von sechs Seiten (act. 1) und reichte (neben der Vollmacht) fünf Bei- lagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maxi-
- 8 - malen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist deshalb in Anwen- dung von § 2 Abs. 2 AnwGebV auf CHF 650.– angemessen zu erhöhen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteient- schädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5). Das Handelsgericht erkennt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 26.15 nebst Zins zu 5% seit
12. Dezember 2022 zu bezahlen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 400.–.
3. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Klägerin wird das Rück- griffsrecht auf den Beklagten eingeräumt.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 26.15.
- 9 - Zürich, 26. Mai 2023 Handelsgericht des Kantons Zürich Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. Claudia Bühler Fabian Herren