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HG230023

Forderung (URG)

Zh Handelsgericht · 2023-06-07 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Gemäss den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Vorbringen ist von fol- gendem Sachverhalt auszugehen: Der Beklagte hat der dannzumal zuständigen C._____ eine Nutzung gemäss GT 3a angemeldet, mit dem Hinweis, dass er ab- gabepflichtige Audio-Nutzungen auf einer Fläche bis 1000 m3 und auf bis zu 200 Amtslinien durchführt (act. 1 Rz. 7 f.). Für diese Nutzungen hat der Beklagte pro Kalenderjahr und Nutzungsort gemäss Ziff. 5 i.V.m. Ziff. 8.2 und Ziff. 11 GT 3a CHF 227.20 (CHF 19.20 x 12 ./. 5% Rabatt zzgl. 2.5% bzw. 7.7% MWST; vgl. act. 3/5) zu entrichten (act. 1 Rz. 9, 21 ff.). Die Vergütung für das Jahr 2021 hat die Klägerin dem Beklagten – gestützt auf die unveränderten Vergütungsgrundla- gen – am 28. Februar 2021 sowie für das Jahr 2022 am 25. Januar 2022 in Rechnung gestellt (act. 1 Rz. 10; act. 3/4-5). Die Rechnungen wurden vom Be- klagten in der Folge trotz schriftlicher Mahnungen nicht bezahlt. Nachdem die Forderung zu Inkassozwecken zediert und der Beklagte erfolglos betrieben wur- de, erfolgte eine Rückzession an die Klägerin. Obwohl der Beklagte in der Folge mit E-Mail vom 17. Oktober 2022 mitteilte, den geschuldeten Betrag zeitnah zu überweisen, hat er bis zum Zeitpunkt der Klageeinreichung die Forderung nicht beglichen (act. 1 Rz. 11 ff.; act. 3/6-9).

- 5 - 2.2. Rechtliches Vergütungsansprüche für die Verwendung von Ton- und Tonbildträgern sind nach Art. 35 Abs. 3 URG von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend zu ma- chen, welche nach Art. 44 URG die entsprechenden Rechte der Rechtsinhaber und -inhaberinnen wahrnehmen. Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Ge- richte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 4A_382/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3 und 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3). 2.3. Würdigung 2.3.1. Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom IGE zugelassene Verwer- tungsgesellschaft nach Art. 40 ff. URG bzw. Ziff. 3 Gemeinsamer Tarif GT 3a (act. 3/4). Die eingeklagte Forderung wurde zwar zeitweise an eine Dritte (Inkas- sogesellschaft) zediert, wurde mittlerweile jedoch wieder an die Klägerin rückze- diert; die Aktivlegitimation ist daher gegeben (act. 3/6-8). Ebenso ist die Passivle- gitimation des Beklagten gegeben, nachdem dieser nach dem zugrundeliegen- den, unbestrittenen Sachverhalt als Nutzer im Sinne des Gemeinsamen Tarifs GT 3a gilt. Nach den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Darstellungen hat die Klägerin für die Jahre 2021 und 2022 zutreffend eine Vergütung in der Höhe von jeweils CHF 227.20 vom Beklagten gefordert. Die in Rechnung gestellten Forderungen wurden bis anhin nicht beglichen. 2.3.2. Die Klägerin fordert zusätzlich einen Zins von 5% seit dem 9. April 2021 für die im Jahr 2021 in Rechnung gestellte Vergütung sowie seit dem 1. März 2022 für die im Jahr 2022 in Rechnung gestellte Vergütung. Auch dies blieb unbestrit- ten. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin jeweils auf dem Betrag von CHF 227.20 einen Zins von 5 % seit 9. April 2021 bzw. 1. März 2022 zu be- zahlen. 2.3.3. Gemäss Rechtsbegehren Ziffer 3 fordert die Klägerin zudem die Beseiti- gung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 7, in Zürich (act. 3/7). Mit Gutheissung der Klage ist im Sinne von Art. 79 SchKG der

- 6 - entsprechende Rechtsvorschlag im Umfang des in Betreibung gesetzten Betrags von CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 6. September 2022 zu beseitigen (vgl. act. 3/7). Für den im Zahlungsbefehl vom 13. September 2022 zusätzlich in Betreibung gesetzten "Zins bis 05.09.2022" in der Höhe von CHF 5.90, ist – man- gels Begründung, für welche Zeitperiode dieser Zins verlangt wird, womit die For- derungsidentität nicht feststeht (vgl. BSK SchKG-STAEHELIN, 3. Aufl., 2021, Art. 79 N 10a, Art. 80 N 37, N 40) – der Rechtsvorschlag hingegen nicht zu beseitigen. Sodann wurde auch die "Umtriebsentschädigung" in der Höhe von CHF144.70 in vorliegender Klage nicht geltend gemacht; hierfür ist der Rechtsvorschlags daher ebenfalls nicht zu beseitigen. Für die im Zahlungsbefehl ausgewiesenen Betrei- bungskosten ist schliesslich gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG keine Beseitigung des Rechtsvorschlages nötig (BGE 144 III 360 E. 3.6.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3).

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 454.40. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeit- aufwands ist die Mindestgebühr auf CHF 400.– zu erhöhen. Da die Klägerin nur marginal im Bereich der Beseitigung des Rechtsvorschlages unterliegt, sind die Gerichtsgebühren dennoch ausgangsgemäss vollumfänglich dem Beklagten auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken, wobei der Klägerin in entsprechendem Umfang ein Rückgriffsrecht auf den Beklagten einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). 3.2. Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist

- 7 - mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 Anw- GebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die einfache Grundgebühr vorliegend CHF 100.– (Minimalgebühr). Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Ver- zeichnisse) von vier Seiten (act. 1) und reichte (neben der Vollmacht) acht Beila- gen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maxima- len Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist deshalb in Anwen- dung von § 2 Abs. 2 AnwGebV auf CHF 650.– angemessen zu erhöhen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteient- schädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Das Handelsgericht erkennt:

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b sowie Art. 12 ZPO, da der Beklagte sowohl seinen Wohnsitz als auch eine geschäftliche Niederlassung im Kanton Zürich hat, mit welcher die vorliegende Klage in einem sachlichen Zusammenhang steht. Die sachliche Zu- ständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG.

E. 1.2 Versäumte Klageantwort

E. 1.2.1 Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Kla- geantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvo- raussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend sub- stantiiert ist und dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachen- behauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen. Ist die Klage demgegenüber nicht schlüs- sig, also bereits nach dem Vorbringen der klagenden Partei nicht begründet, ist

- 4 - sie trotz Säumnis der beklagten Partei abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berück- sichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvorausset- zungen von Bedeutung sind (Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 223 N 20 und 23; DIKE Komm.-PAHUD, Art. 223 N 3 f.).

E. 1.2.2 Da der Beklagte auch innert Nachfrist keine Klageantwort eingereicht hat, ist androhungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Be- hauptungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.

E. 2 Materielles

E. 2.1 Unbestrittener Sachverhalt Gemäss den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Vorbringen ist von fol- gendem Sachverhalt auszugehen: Der Beklagte hat der dannzumal zuständigen C._____ eine Nutzung gemäss GT 3a angemeldet, mit dem Hinweis, dass er ab- gabepflichtige Audio-Nutzungen auf einer Fläche bis 1000 m3 und auf bis zu 200 Amtslinien durchführt (act. 1 Rz. 7 f.). Für diese Nutzungen hat der Beklagte pro Kalenderjahr und Nutzungsort gemäss Ziff. 5 i.V.m. Ziff. 8.2 und Ziff. 11 GT 3a CHF 227.20 (CHF 19.20 x 12 ./. 5% Rabatt zzgl. 2.5% bzw. 7.7% MWST; vgl. act. 3/5) zu entrichten (act. 1 Rz. 9, 21 ff.). Die Vergütung für das Jahr 2021 hat die Klägerin dem Beklagten – gestützt auf die unveränderten Vergütungsgrundla- gen – am 28. Februar 2021 sowie für das Jahr 2022 am 25. Januar 2022 in Rechnung gestellt (act. 1 Rz. 10; act. 3/4-5). Die Rechnungen wurden vom Be- klagten in der Folge trotz schriftlicher Mahnungen nicht bezahlt. Nachdem die Forderung zu Inkassozwecken zediert und der Beklagte erfolglos betrieben wur- de, erfolgte eine Rückzession an die Klägerin. Obwohl der Beklagte in der Folge mit E-Mail vom 17. Oktober 2022 mitteilte, den geschuldeten Betrag zeitnah zu überweisen, hat er bis zum Zeitpunkt der Klageeinreichung die Forderung nicht beglichen (act. 1 Rz. 11 ff.; act. 3/6-9).

- 5 -

E. 2.2 Rechtliches Vergütungsansprüche für die Verwendung von Ton- und Tonbildträgern sind nach Art. 35 Abs. 3 URG von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend zu ma- chen, welche nach Art. 44 URG die entsprechenden Rechte der Rechtsinhaber und -inhaberinnen wahrnehmen. Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Ge- richte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 4A_382/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3 und 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3).

E. 2.3 Würdigung

E. 2.3.1 Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom IGE zugelassene Verwer- tungsgesellschaft nach Art. 40 ff. URG bzw. Ziff. 3 Gemeinsamer Tarif GT 3a (act. 3/4). Die eingeklagte Forderung wurde zwar zeitweise an eine Dritte (Inkas- sogesellschaft) zediert, wurde mittlerweile jedoch wieder an die Klägerin rückze- diert; die Aktivlegitimation ist daher gegeben (act. 3/6-8). Ebenso ist die Passivle- gitimation des Beklagten gegeben, nachdem dieser nach dem zugrundeliegen- den, unbestrittenen Sachverhalt als Nutzer im Sinne des Gemeinsamen Tarifs GT 3a gilt. Nach den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Darstellungen hat die Klägerin für die Jahre 2021 und 2022 zutreffend eine Vergütung in der Höhe von jeweils CHF 227.20 vom Beklagten gefordert. Die in Rechnung gestellten Forderungen wurden bis anhin nicht beglichen.

E. 2.3.2 Die Klägerin fordert zusätzlich einen Zins von 5% seit dem 9. April 2021 für die im Jahr 2021 in Rechnung gestellte Vergütung sowie seit dem 1. März 2022 für die im Jahr 2022 in Rechnung gestellte Vergütung. Auch dies blieb unbestrit- ten. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin jeweils auf dem Betrag von CHF 227.20 einen Zins von 5 % seit 9. April 2021 bzw. 1. März 2022 zu be- zahlen.

E. 2.3.3 Gemäss Rechtsbegehren Ziffer 3 fordert die Klägerin zudem die Beseiti- gung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 7, in Zürich (act. 3/7). Mit Gutheissung der Klage ist im Sinne von Art. 79 SchKG der

- 6 - entsprechende Rechtsvorschlag im Umfang des in Betreibung gesetzten Betrags von CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 6. September 2022 zu beseitigen (vgl. act. 3/7). Für den im Zahlungsbefehl vom 13. September 2022 zusätzlich in Betreibung gesetzten "Zins bis 05.09.2022" in der Höhe von CHF 5.90, ist – man- gels Begründung, für welche Zeitperiode dieser Zins verlangt wird, womit die For- derungsidentität nicht feststeht (vgl. BSK SchKG-STAEHELIN, 3. Aufl., 2021, Art. 79 N 10a, Art. 80 N 37, N 40) – der Rechtsvorschlag hingegen nicht zu beseitigen. Sodann wurde auch die "Umtriebsentschädigung" in der Höhe von CHF144.70 in vorliegender Klage nicht geltend gemacht; hierfür ist der Rechtsvorschlags daher ebenfalls nicht zu beseitigen. Für die im Zahlungsbefehl ausgewiesenen Betrei- bungskosten ist schliesslich gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG keine Beseitigung des Rechtsvorschlages nötig (BGE 144 III 360 E. 3.6.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3).

E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 3.1 Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 454.40. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeit- aufwands ist die Mindestgebühr auf CHF 400.– zu erhöhen. Da die Klägerin nur marginal im Bereich der Beseitigung des Rechtsvorschlages unterliegt, sind die Gerichtsgebühren dennoch ausgangsgemäss vollumfänglich dem Beklagten auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken, wobei der Klägerin in entsprechendem Umfang ein Rückgriffsrecht auf den Beklagten einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).

E. 3.2 Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist

- 7 - mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 Anw- GebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die einfache Grundgebühr vorliegend CHF 100.– (Minimalgebühr). Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Ver- zeichnisse) von vier Seiten (act. 1) und reichte (neben der Vollmacht) acht Beila- gen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maxima- len Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist deshalb in Anwen- dung von § 2 Abs. 2 AnwGebV auf CHF 650.– angemessen zu erhöhen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteient- schädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Das Handelsgericht erkennt:

Dispositiv
  1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 227.20 nebst Zins zu 5 % seit 9. April 2021 sowie CHF 227.20 nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2022 zu bezahlen.
  2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 13. September 2022) wird im Umfang von CHF 227.20 nebst Zins zu 5 % seit 6. September 2022 beseitigt.
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 400.–.
  4. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genomme- nen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf den Beklagten einge- räumt.
  5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen. - 8 -
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern.
  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 454.40. Zürich, 7. Juni 2023 Handelsgericht des Kantons Zürich Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. Claudia Bühler Fabian Herren
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG230023-O U/mk Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Oberrichter Dr. Daniel Schwander, die Handelsrichter Walter Schläpfer, Patrick Lerch und Dr. Alexander Müller sowie der Gerichtsschreiber Fabian Herren Urteil vom 7. Juni 2023 in Sachen A._____, Genossenschaft …, Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. X2._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X3._____ gegen B._____, Beklagter betreffend Forderung (URG)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 09.04.2021 zu bezahlen.

2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 01.03.2022 zu bezahlen.

3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 7 in Zürich, sei zu beseitigen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehr- wertsteuer zulasten der beklagten Partei." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht

a. Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich und dem Zweck der treuhänderischen Wahrung der Rechte der Urheber und Urheberinnen von nicht- theatralischen musikalischen Werken, welche ihr von den Urhebern und Urhebe- rinnen oder ihren Verlegern und Verlegerinnen zur Verwaltung übertragen wer- den. Die Klägerin ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geisti- ges Eigentum (IGE) berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen (act. 1 Rz. 2, Rz. 15; act. 3/3). Der Beklagte ist der Inhaber eines Einzelunternehmens mit geschäftlicher Niederlas- sung in Zürich, welches das Führen eines Coiffeurgeschäftes bezweckt (act. 1 Rz. 4; act. 3/3).

b. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin als Verwertungsgesellschaft gemäss URG ausstehende Vergütungen nach dem Gemeinsamen Tarif GT 3a geltend (act. 1 Rz. 3 ff.). B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 13. Februar 2023 (Datum Eingang elektronisch: 13. Februar

2023) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1, 2 und 3/2-9). Mit Verfü- gung vom 17. Februar 2023 wurde der Klägerin Frist zur Leistung des Gerichts- kostenvorschusses sowie zur Einreichung einer rechtsgültigen Vollmacht und

- 3 - dem Beklagten – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 5). Die vorgenannte Verfügung konnte dem Beklag- ten zugestellt werden (vgl. act. 6/2b). Der Kostenvorschuss sowie die rechtsgülti- ge Vollmacht gingen fristgerecht ein (vgl. act. 7-10). Da der Beklagte innert Frist weder die Klageantwort einreichte noch rechtzeitig um Fristerstreckung ersucht hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 28. April 2023 – erneut unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – eine Nachfrist bis zum 23. Mai 2023 angesetzt (act. 11). Auch diese Verfügung wurde dem Beklagten zugestellt (vgl. act. 12/2); bis heute hat er sich jedoch nicht vernehmen lassen. Erwägungen

1. Formelles 1.1. Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b sowie Art. 12 ZPO, da der Beklagte sowohl seinen Wohnsitz als auch eine geschäftliche Niederlassung im Kanton Zürich hat, mit welcher die vorliegende Klage in einem sachlichen Zusammenhang steht. Die sachliche Zu- ständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG. 1.2. Versäumte Klageantwort 1.2.1. Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Kla- geantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvo- raussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend sub- stantiiert ist und dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachen- behauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen. Ist die Klage demgegenüber nicht schlüs- sig, also bereits nach dem Vorbringen der klagenden Partei nicht begründet, ist

- 4 - sie trotz Säumnis der beklagten Partei abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berück- sichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvorausset- zungen von Bedeutung sind (Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 223 N 20 und 23; DIKE Komm.-PAHUD, Art. 223 N 3 f.). 1.2.2. Da der Beklagte auch innert Nachfrist keine Klageantwort eingereicht hat, ist androhungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Be- hauptungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.

2. Materielles 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Gemäss den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Vorbringen ist von fol- gendem Sachverhalt auszugehen: Der Beklagte hat der dannzumal zuständigen C._____ eine Nutzung gemäss GT 3a angemeldet, mit dem Hinweis, dass er ab- gabepflichtige Audio-Nutzungen auf einer Fläche bis 1000 m3 und auf bis zu 200 Amtslinien durchführt (act. 1 Rz. 7 f.). Für diese Nutzungen hat der Beklagte pro Kalenderjahr und Nutzungsort gemäss Ziff. 5 i.V.m. Ziff. 8.2 und Ziff. 11 GT 3a CHF 227.20 (CHF 19.20 x 12 ./. 5% Rabatt zzgl. 2.5% bzw. 7.7% MWST; vgl. act. 3/5) zu entrichten (act. 1 Rz. 9, 21 ff.). Die Vergütung für das Jahr 2021 hat die Klägerin dem Beklagten – gestützt auf die unveränderten Vergütungsgrundla- gen – am 28. Februar 2021 sowie für das Jahr 2022 am 25. Januar 2022 in Rechnung gestellt (act. 1 Rz. 10; act. 3/4-5). Die Rechnungen wurden vom Be- klagten in der Folge trotz schriftlicher Mahnungen nicht bezahlt. Nachdem die Forderung zu Inkassozwecken zediert und der Beklagte erfolglos betrieben wur- de, erfolgte eine Rückzession an die Klägerin. Obwohl der Beklagte in der Folge mit E-Mail vom 17. Oktober 2022 mitteilte, den geschuldeten Betrag zeitnah zu überweisen, hat er bis zum Zeitpunkt der Klageeinreichung die Forderung nicht beglichen (act. 1 Rz. 11 ff.; act. 3/6-9).

- 5 - 2.2. Rechtliches Vergütungsansprüche für die Verwendung von Ton- und Tonbildträgern sind nach Art. 35 Abs. 3 URG von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend zu ma- chen, welche nach Art. 44 URG die entsprechenden Rechte der Rechtsinhaber und -inhaberinnen wahrnehmen. Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Ge- richte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 4A_382/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3 und 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3). 2.3. Würdigung 2.3.1. Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom IGE zugelassene Verwer- tungsgesellschaft nach Art. 40 ff. URG bzw. Ziff. 3 Gemeinsamer Tarif GT 3a (act. 3/4). Die eingeklagte Forderung wurde zwar zeitweise an eine Dritte (Inkas- sogesellschaft) zediert, wurde mittlerweile jedoch wieder an die Klägerin rückze- diert; die Aktivlegitimation ist daher gegeben (act. 3/6-8). Ebenso ist die Passivle- gitimation des Beklagten gegeben, nachdem dieser nach dem zugrundeliegen- den, unbestrittenen Sachverhalt als Nutzer im Sinne des Gemeinsamen Tarifs GT 3a gilt. Nach den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Darstellungen hat die Klägerin für die Jahre 2021 und 2022 zutreffend eine Vergütung in der Höhe von jeweils CHF 227.20 vom Beklagten gefordert. Die in Rechnung gestellten Forderungen wurden bis anhin nicht beglichen. 2.3.2. Die Klägerin fordert zusätzlich einen Zins von 5% seit dem 9. April 2021 für die im Jahr 2021 in Rechnung gestellte Vergütung sowie seit dem 1. März 2022 für die im Jahr 2022 in Rechnung gestellte Vergütung. Auch dies blieb unbestrit- ten. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin jeweils auf dem Betrag von CHF 227.20 einen Zins von 5 % seit 9. April 2021 bzw. 1. März 2022 zu be- zahlen. 2.3.3. Gemäss Rechtsbegehren Ziffer 3 fordert die Klägerin zudem die Beseiti- gung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 7, in Zürich (act. 3/7). Mit Gutheissung der Klage ist im Sinne von Art. 79 SchKG der

- 6 - entsprechende Rechtsvorschlag im Umfang des in Betreibung gesetzten Betrags von CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 6. September 2022 zu beseitigen (vgl. act. 3/7). Für den im Zahlungsbefehl vom 13. September 2022 zusätzlich in Betreibung gesetzten "Zins bis 05.09.2022" in der Höhe von CHF 5.90, ist – man- gels Begründung, für welche Zeitperiode dieser Zins verlangt wird, womit die For- derungsidentität nicht feststeht (vgl. BSK SchKG-STAEHELIN, 3. Aufl., 2021, Art. 79 N 10a, Art. 80 N 37, N 40) – der Rechtsvorschlag hingegen nicht zu beseitigen. Sodann wurde auch die "Umtriebsentschädigung" in der Höhe von CHF144.70 in vorliegender Klage nicht geltend gemacht; hierfür ist der Rechtsvorschlags daher ebenfalls nicht zu beseitigen. Für die im Zahlungsbefehl ausgewiesenen Betrei- bungskosten ist schliesslich gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG keine Beseitigung des Rechtsvorschlages nötig (BGE 144 III 360 E. 3.6.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3).

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 454.40. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeit- aufwands ist die Mindestgebühr auf CHF 400.– zu erhöhen. Da die Klägerin nur marginal im Bereich der Beseitigung des Rechtsvorschlages unterliegt, sind die Gerichtsgebühren dennoch ausgangsgemäss vollumfänglich dem Beklagten auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken, wobei der Klägerin in entsprechendem Umfang ein Rückgriffsrecht auf den Beklagten einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). 3.2. Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist

- 7 - mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 Anw- GebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die einfache Grundgebühr vorliegend CHF 100.– (Minimalgebühr). Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Ver- zeichnisse) von vier Seiten (act. 1) und reichte (neben der Vollmacht) acht Beila- gen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maxima- len Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist deshalb in Anwen- dung von § 2 Abs. 2 AnwGebV auf CHF 650.– angemessen zu erhöhen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteient- schädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Das Handelsgericht erkennt:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 227.20 nebst Zins zu 5 % seit 9. April 2021 sowie CHF 227.20 nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2022 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 13. September 2022) wird im Umfang von CHF 227.20 nebst Zins zu 5 % seit 6. September 2022 beseitigt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 400.–.

4. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genomme- nen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf den Beklagten einge- räumt.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen.

- 8 -

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 454.40. Zürich, 7. Juni 2023 Handelsgericht des Kantons Zürich Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. Claudia Bühler Fabian Herren