Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich stützt sich auf Art. 12 ZPO, da der Beklagte eine geschäftliche Niederlassung im Kanton Zürich betreibt, mit welcher die vorliegende Klage in einem sachlichen Zusammenhang steht. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG.
E. 1.2 Übrige Prozessvoraussetzungen Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO).
E. 2 Materielles
E. 2.1 Aktiv- und Passivlegitimation Für die Verwendung von veröffentlichten Werken zum Eigengebrauch in Betrie- ben ist eine Vergütung geschuldet (Art. 19 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 20 Abs. 2 URG). Den Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG können nur zugelassene Ver- wertungsgesellschaften geltend machen (Art. 20 Abs. 4 URG). Gestützt auf die Bewilligungen des Instituts für Geistiges Eigentum vom 4. Juni 2013 bzw. 27. September 2017 (act. 3/2) (verlängert mit Verfügung vom 15. September 2022 [gerichtsnotorisch]) verfügt die Klägerin über eine solche Zulassung (vgl. Art. 41 ff. URG). Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Gerichte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; BGer 4A_203/2015 vom
30. Juni 2015, E. 3.3.). Für die hier massgebenden Tarife GT 8 VII 2017-2021 (nachfolgend: "GT 8 VII") sowie GT 9 VII 2017-2021 (nachfolgend: "GT 9 VII") (jeweils verlängert bis 2022) gilt die Klägerin als Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle (act. 3/2; Ziff. 4 GT 8 VII und Ziff. 3 GT 9 VII [act. 3/5]). Die Klägerin ist deshalb zur Geltendmachung der Vergütungen aktivlegitimiert.
- 5 - Es ist nachvollziehbar und unbestritten, dass der Beklagte als Freelancer Weben- twickler bzw. Websitemaster unter den Branchenbegriff "Informatik" (siehe Bran- chenbezeichnung in den entsprechenden Rechnungen [act. 3/6]) im Sinne von Ziff. 6.4.4 GT 8 VII bzw. GT 9 VII fällt. Er ist daher grundsätzlich Nutzer nach Ziff. 1.1 GT 8 VII bzw. GT 9 VII und damit passivlegitimiert.
E. 2.2 Vergütungsansprüche
E. 2.2.1 Parteistandpunkte Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, sie habe die Fotokopiervergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber dem Beklagten aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars einmalig eingeschätzt. Da der Beklagte die Einschätzung nicht moniert und auch keine formgerechte Erklärung abgegeben habe, gelte ihre Einschätzung als anerkannt (act. 1 Rz. 8). Trotz Mah- nung und telefonischer Kontaktaufnahme sei der Beklagte seiner Zahlungspflicht bis heute nicht nachgekommen (act. 1 Rz. 8 f. und act. 13). Der Beklagte hält dem entgegen, dass er weder etwas kopiere noch vervielfältige. Wenn er etwas kopiere, dann nur auf seinem Laptop in digitaler Version. Ausser- dem habe er keine Angestellten und besitze kein fixes Büro, sondern arbeite von zu Hause aus. Auf entsprechende Nachfrage hin habe ihm die Klägerin telefo- nisch mitgeteilt, dass, wenn er allein in seiner Firma sei, keine Gebühren zahlen müsse. Er solle einfach das Frageformular ausfüllen und einsenden, eine Rech- nung werde nicht kommen. Er verstehe deshalb die Rechnungsstellung nicht. Als dann doch zwei Rechnungen gekommen seien, sei er sehr erstaunt gewesen. Bevor er die Rechnungen bezahlt hätte, habe er die Frage, ob die Person, welche ihm Auskunft gegeben habe, gelogen habe, oder ob die Rechnungen falsch aus- gestellt gewesen seien, beantwortet haben wollen. Aufgrund seines Arbeitsanfalls sei dieses Problem dann aber in Vergessenheit geraten. Alsdann sei es unver- hältnismässig, ohne Mahnung oder vorgängige Betreibung sogleich ans Gericht zu gelangen (act. 10 und act. 17). Es sei nie seine Absicht gewesen, eine Rech- nung nicht zu begleichen. Diese sei vielmehr aufgrund einer hohen Arbeitslast und noch offenen Fragen in Vergessenheit geraten (act. 17).
- 6 -
E. 2.2.2 Rechtliches Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröf- fentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigenge- brauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öf- fentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urhebe- rin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt so- dann, dass die Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen. Gemäss Art. 51 URG besteht grundsätzlich eine Auskunftspflicht der Nutzer und Nutzerinnen gegenüber den Verwertungsgesellschaften. Zur Erlangung der massgeblichen Angaben für die Rechnungsstellung erhalten Nutzer und Nutzerinnen ein Erhebungsformular, mit welchem sie innert 30 Tagen die notwendigen Angaben zu melden haben. Falls die erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nach- frist eingereicht werden, kann die Verwertungsgesellschaft die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn die betroffenen Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben nicht inner- halb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung schriftlich bekannt geben (vgl. Ziff. 8.3 ff. GT 8 VII bzw. GT 9 VII; zum Ganzen BGer 4A_382/2019 vom
11. Dezember 2019 E. 3). Bei der Festlegung der Vergütungsansprüche wird eine Pauschalierung vorgenommen; ausdrücklich nicht berücksichtigt wird demgegen- über die individuelle Nutzung im Einzelfall (BGE 125 III 141 E. 4b).
E. 2.2.3 Würdigung Es ist unbestritten, dass die Klägerin den Beklagten aufgrund des fehlenden Ein- gangs eines Erhebungsformulars gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 GT 8 VII bzw. GT 9 VII einmalig eingeschätzt hat. Unbestritten ist auch, dass der Beklagte weder diese Einschätzung beanstandet noch eine formgerechte Erklä- rung «kein Kopierer» bzw. «kein Netzwerk» eingereicht hat (act. 1 Rz. 8). Damit gilt die Einschätzung als anerkannt selbst wenn die Klägerin dem Beklagten vor- gängig telefonisch mitgeteilt hätte, dass er nicht vergütungspflichtig sei und es
- 7 - keine Rechnung geben werde, zumal der Beklagte das Erhebungsformular nicht ausgefüllt hat, obschon er von der Klägerin gemäss eigenen Angaben auf diese Pflicht hingewiesen wurde, und die Einschätzung nicht beanstandet hat. Aus einer allfälligen früheren telefonischen Auskunft vermag der Beklagte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der weitere Einwand des Beklagten, wonach er über keine Mitarbeiter verfüge, ist sodann insofern unbehelflich, als – entgegen einer allfällig gegenteiligen telefoni- schen Auskunft der Klägerin – auch der Inhaber eines Unternehmens als Ange- stellter i.S.v. Ziff. 3.4 GT 8 VII und Ziff. 2.8 GT 9 VII gilt und für in der Informatik- branche tätige Unternehmen bereits ab einem Mitarbeiter eine jährliche Vergü- tungspflicht besteht (BGE 133 II 263 E. 7.2.3.). Diese beträgt nach Ziff. 6.4.4 GT 8 VII CHF 25.50 und nach Ziff. 6.4.4 GT 9 VII CHF 21.00. Schliesslich sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die gemäss GT 8 VII und GT 9 VII festgelegten Vergütungen unabhängig von den tatsächlich gemach- ten Kopien bei blossem Vorhandensein der relevanten Geräte geschuldet (BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.4.2.). Der Beklagte erklärt zwar, über kein fixes Büro zu verfügen und weder etwas zu kopieren noch zu vervielfältigen, je- denfalls keine urheberrechtlich geschützten Sachen. Diese Vorbringen sind nach dem Gesagten aber ebenfalls unbeachtlich, behauptet er damit doch nicht, "kein Kopierer" und "kein Netzwerk" zu besitzen, geschweige denn, dass er eine Erklä- rung gemäss Ziff. 8.5 GT 8 VII und GT 9 VII abgegeben habe. Weitere Einwände hat der Beklagte nicht erhoben. Zusammenfassend ist festzu- halten, dass die Klägerin den Beklagten – nachdem dieser bei der Erhebung der notwendigen Angaben nicht mitgewirkt hatte – eingeschätzt und dementspre- chend eine Rechnung gestellt hat, welche bis anhin nicht beglichen wurde. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin den für das Vergütungsjahr 2021 insgesamt ausstehenden Betrag von CHF 47.70 zu bezahlen.
- 8 -
E. 2.3 Verzugszins Die Klägerin fordert für die eingeklagte Forderung einen Zins von 5% seit dem
9. August 2022 (act. 1 S. 2). Die Klägerin verweist diesbezüglich auf ihre Mah- nung vom 29. Juli 2022 (act. 14/1). Mit diesem Schreiben vom 29. Juli 2022 an den Beklagten, welches per Einschreiben erfolgte, hat die Klägerin den Beklagten aufgefordert, den Betrag von CHF 47.70 bis spätestens 8. August 2022 zu bezah- len (act. 14/1). Eine wiederholte Mahnung, vorgängige Betreibungsandrohung o- der Betreibung wird nicht vorausgesetzt (vgl. Ziff. 9.2 GT 8 VII und GT 9 VII). Der Beklagte befand sich mithin ab 9. August 2022 in Verzug. Der Verzugszins von 5 % ergibt sich aus Art. 104 Abs. 1 OR. Der Beklagte ist demnach zu verpflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % seit 9. August 2022 zu bezahlen.
E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 3.1 Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 47.70. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG sowie angesichts des im Verhältnis zum Streit- wert hohen Zeitaufwandes ist die Mindestgebühr von CHF 150.– auf CHF 500.– zu erhöhen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kos- tenvorschuss zu decken, wobei der Klägerin in entsprechendem Umfang ein Rückgriffsrecht auf den Beklagten einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).
E. 3.2 Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverord- nung (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die einfache Grundgebühr vorliegend CHF 100.–
- 9 - (Minimalgebühr). Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einen Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klage- schrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnis) von fünf Seiten (act. 1) und reichte (neben der Vollmacht) fünf Beilagen ein (act. 3/2- 6). Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV (CHF 133.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 Anw-GebV auf CHF 650.– angemessen zu erhöhen. Weiter ist die berechnete Gebühr um den Zuschlag für die Replik samt Beilagen auf insgesamt CHF 1'000.– zu erhöhen (vgl. § 22 Abs. 2 AnwGebV). Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung praxis- gemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Aus der nach Aktenschluss eingereichten Honorarnote der Klägerin lässt sich weder eine höhere Parteientschädigung noch ein Mehr- wertsteuerzuschlag ableiten (act. 22 f.). Das Handelsgericht erkennt:
Dispositiv
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 47.70 nebst Zins zu 5 % seit 9. August 2022 zu bezahlen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 500.–.
- Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf den Beklagten einge- räumt.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 1'000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern. - 10 -
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 47.70. Zürich, 11. Juli 2023 Handelsgericht des Kantons Zürich Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. Claudia Bühler Nadja Kiener
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG220179-O U/dz Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Oberrichter Dr. Daniel Schwander, die Handelsrichter Walter Schläpfer und Rony Müller, die Handelsrichterin Dr. Petra Ginter sowie die Ge- richtsschreiberin Nadja Kiener Urteil vom 11. Juli 2023 in Sachen A._____, Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagter betreffend Forderung (URG)
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 47.70 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2021 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5% seit 09.08.2022.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien und ihre Stellung Bei der Klägerin handelt es sich um eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt die Verwertung der Rechte der Urheber, Urheberinnen, Verlage und anderer Rechtsinhaber bzw. Rechtsinhaberinnen von literarischen und dramati- schen Werken sowie von Werken der bildenden Kunst und der Fotografie, soweit ihr diese Rechte zur kollektiven Verwertung anvertraut wurden. Die Klägerin ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) berechtigt, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen (act. 1 Rz. 2; act. 3/2). Beim Beklagten handelt es sich um den Inhaber des Einzelunternehmens Websi- temaster B._____ mit geschäftlicher Niederlassung in Zürich, welches das Erstel- len und Optimieren von Webseiten und Webshops, Webdesigns, UX/UI Designs, Suchmaschinenoptimierungen, Webhosting, Internetradio, Analy- se/Konzeption/Erstellen von komplexen Web Applikationen und Individual- Software für Desktop sowie Mobile Geräte, Grafik und Design bezweckt (act. 3/3).
b. Prozessgegenstand Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin als Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG gestützt auf Art. 19 f. URG Vergütungsansprüche für die urheberrechtlichen Nutzungen im Rahmen des zulässigen Eigengebrauchs geltend. Konkret verlangt die Klägerin vorliegend die Vergütungen für das Jahr
- 3 - 2021 gestützt auf die mit den massgebenden Nutzungsverbänden verhandelten Gemeinsamen Tarife 8 (Fotokopievergütung) und 9 (betriebsinterne Netzwerke) (act. 1 Rz. 6 ff.). B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 (elektronisch per Incamail mit Prüfungsbericht eingegangen am 28. Oktober 2022) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1, act. 3/2-6 und act. 4). Mit Verfügung vom 3. November 2022 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von CHF 500.– und dem Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 5). Der Gerichtskostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 9). Die Klageant- wort wurde am 28. Januar 2023 (Datum Poststempel) erstattet (act. 10). Mit Ver- fügung vom 15. Februar 2023 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (act. 11). Am 7. März 2023 (Datum Poststempel) erstattete die Klägerin rechtzeitig ihre Replik (act. 13 und act. 14/1-3). Mit Verfügung vom 23. März 2023 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um die Duplik einzureichen (act. 15), welche so- dann ebenfalls fristgerecht einging (act. 17). Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 wurde der Klägerin die Duplik zugestellt und den Parteien der Aktenschluss ange- zeigt (act. 18). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu er- klären, ob sie – unter Vorbehalt eines allfälligen Beweisverfahrens – auf die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung (Parteivorträge, Schlussvorträ- ge) verzichten. Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 (act. 22) bzw. Stillschweigens sei- tens des Beklagten verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer Haupt- verhandlung. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb ein Urteil zu fäl- len ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO).
- 4 - Erwägungen
1. Formelles 1.1. Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich stützt sich auf Art. 12 ZPO, da der Beklagte eine geschäftliche Niederlassung im Kanton Zürich betreibt, mit welcher die vorliegende Klage in einem sachlichen Zusammenhang steht. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG. 1.2. Übrige Prozessvoraussetzungen Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO).
2. Materielles 2.1. Aktiv- und Passivlegitimation Für die Verwendung von veröffentlichten Werken zum Eigengebrauch in Betrie- ben ist eine Vergütung geschuldet (Art. 19 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 20 Abs. 2 URG). Den Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG können nur zugelassene Ver- wertungsgesellschaften geltend machen (Art. 20 Abs. 4 URG). Gestützt auf die Bewilligungen des Instituts für Geistiges Eigentum vom 4. Juni 2013 bzw. 27. September 2017 (act. 3/2) (verlängert mit Verfügung vom 15. September 2022 [gerichtsnotorisch]) verfügt die Klägerin über eine solche Zulassung (vgl. Art. 41 ff. URG). Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Gerichte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; BGer 4A_203/2015 vom
30. Juni 2015, E. 3.3.). Für die hier massgebenden Tarife GT 8 VII 2017-2021 (nachfolgend: "GT 8 VII") sowie GT 9 VII 2017-2021 (nachfolgend: "GT 9 VII") (jeweils verlängert bis 2022) gilt die Klägerin als Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle (act. 3/2; Ziff. 4 GT 8 VII und Ziff. 3 GT 9 VII [act. 3/5]). Die Klägerin ist deshalb zur Geltendmachung der Vergütungen aktivlegitimiert.
- 5 - Es ist nachvollziehbar und unbestritten, dass der Beklagte als Freelancer Weben- twickler bzw. Websitemaster unter den Branchenbegriff "Informatik" (siehe Bran- chenbezeichnung in den entsprechenden Rechnungen [act. 3/6]) im Sinne von Ziff. 6.4.4 GT 8 VII bzw. GT 9 VII fällt. Er ist daher grundsätzlich Nutzer nach Ziff. 1.1 GT 8 VII bzw. GT 9 VII und damit passivlegitimiert. 2.2. Vergütungsansprüche 2.2.1. Parteistandpunkte Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, sie habe die Fotokopiervergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber dem Beklagten aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars einmalig eingeschätzt. Da der Beklagte die Einschätzung nicht moniert und auch keine formgerechte Erklärung abgegeben habe, gelte ihre Einschätzung als anerkannt (act. 1 Rz. 8). Trotz Mah- nung und telefonischer Kontaktaufnahme sei der Beklagte seiner Zahlungspflicht bis heute nicht nachgekommen (act. 1 Rz. 8 f. und act. 13). Der Beklagte hält dem entgegen, dass er weder etwas kopiere noch vervielfältige. Wenn er etwas kopiere, dann nur auf seinem Laptop in digitaler Version. Ausser- dem habe er keine Angestellten und besitze kein fixes Büro, sondern arbeite von zu Hause aus. Auf entsprechende Nachfrage hin habe ihm die Klägerin telefo- nisch mitgeteilt, dass, wenn er allein in seiner Firma sei, keine Gebühren zahlen müsse. Er solle einfach das Frageformular ausfüllen und einsenden, eine Rech- nung werde nicht kommen. Er verstehe deshalb die Rechnungsstellung nicht. Als dann doch zwei Rechnungen gekommen seien, sei er sehr erstaunt gewesen. Bevor er die Rechnungen bezahlt hätte, habe er die Frage, ob die Person, welche ihm Auskunft gegeben habe, gelogen habe, oder ob die Rechnungen falsch aus- gestellt gewesen seien, beantwortet haben wollen. Aufgrund seines Arbeitsanfalls sei dieses Problem dann aber in Vergessenheit geraten. Alsdann sei es unver- hältnismässig, ohne Mahnung oder vorgängige Betreibung sogleich ans Gericht zu gelangen (act. 10 und act. 17). Es sei nie seine Absicht gewesen, eine Rech- nung nicht zu begleichen. Diese sei vielmehr aufgrund einer hohen Arbeitslast und noch offenen Fragen in Vergessenheit geraten (act. 17).
- 6 - 2.2.2. Rechtliches Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröf- fentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigenge- brauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öf- fentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urhebe- rin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt so- dann, dass die Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen. Gemäss Art. 51 URG besteht grundsätzlich eine Auskunftspflicht der Nutzer und Nutzerinnen gegenüber den Verwertungsgesellschaften. Zur Erlangung der massgeblichen Angaben für die Rechnungsstellung erhalten Nutzer und Nutzerinnen ein Erhebungsformular, mit welchem sie innert 30 Tagen die notwendigen Angaben zu melden haben. Falls die erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nach- frist eingereicht werden, kann die Verwertungsgesellschaft die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn die betroffenen Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben nicht inner- halb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung schriftlich bekannt geben (vgl. Ziff. 8.3 ff. GT 8 VII bzw. GT 9 VII; zum Ganzen BGer 4A_382/2019 vom
11. Dezember 2019 E. 3). Bei der Festlegung der Vergütungsansprüche wird eine Pauschalierung vorgenommen; ausdrücklich nicht berücksichtigt wird demgegen- über die individuelle Nutzung im Einzelfall (BGE 125 III 141 E. 4b). 2.2.3. Würdigung Es ist unbestritten, dass die Klägerin den Beklagten aufgrund des fehlenden Ein- gangs eines Erhebungsformulars gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 GT 8 VII bzw. GT 9 VII einmalig eingeschätzt hat. Unbestritten ist auch, dass der Beklagte weder diese Einschätzung beanstandet noch eine formgerechte Erklä- rung «kein Kopierer» bzw. «kein Netzwerk» eingereicht hat (act. 1 Rz. 8). Damit gilt die Einschätzung als anerkannt selbst wenn die Klägerin dem Beklagten vor- gängig telefonisch mitgeteilt hätte, dass er nicht vergütungspflichtig sei und es
- 7 - keine Rechnung geben werde, zumal der Beklagte das Erhebungsformular nicht ausgefüllt hat, obschon er von der Klägerin gemäss eigenen Angaben auf diese Pflicht hingewiesen wurde, und die Einschätzung nicht beanstandet hat. Aus einer allfälligen früheren telefonischen Auskunft vermag der Beklagte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der weitere Einwand des Beklagten, wonach er über keine Mitarbeiter verfüge, ist sodann insofern unbehelflich, als – entgegen einer allfällig gegenteiligen telefoni- schen Auskunft der Klägerin – auch der Inhaber eines Unternehmens als Ange- stellter i.S.v. Ziff. 3.4 GT 8 VII und Ziff. 2.8 GT 9 VII gilt und für in der Informatik- branche tätige Unternehmen bereits ab einem Mitarbeiter eine jährliche Vergü- tungspflicht besteht (BGE 133 II 263 E. 7.2.3.). Diese beträgt nach Ziff. 6.4.4 GT 8 VII CHF 25.50 und nach Ziff. 6.4.4 GT 9 VII CHF 21.00. Schliesslich sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die gemäss GT 8 VII und GT 9 VII festgelegten Vergütungen unabhängig von den tatsächlich gemach- ten Kopien bei blossem Vorhandensein der relevanten Geräte geschuldet (BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.4.2.). Der Beklagte erklärt zwar, über kein fixes Büro zu verfügen und weder etwas zu kopieren noch zu vervielfältigen, je- denfalls keine urheberrechtlich geschützten Sachen. Diese Vorbringen sind nach dem Gesagten aber ebenfalls unbeachtlich, behauptet er damit doch nicht, "kein Kopierer" und "kein Netzwerk" zu besitzen, geschweige denn, dass er eine Erklä- rung gemäss Ziff. 8.5 GT 8 VII und GT 9 VII abgegeben habe. Weitere Einwände hat der Beklagte nicht erhoben. Zusammenfassend ist festzu- halten, dass die Klägerin den Beklagten – nachdem dieser bei der Erhebung der notwendigen Angaben nicht mitgewirkt hatte – eingeschätzt und dementspre- chend eine Rechnung gestellt hat, welche bis anhin nicht beglichen wurde. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin den für das Vergütungsjahr 2021 insgesamt ausstehenden Betrag von CHF 47.70 zu bezahlen.
- 8 - 2.3. Verzugszins Die Klägerin fordert für die eingeklagte Forderung einen Zins von 5% seit dem
9. August 2022 (act. 1 S. 2). Die Klägerin verweist diesbezüglich auf ihre Mah- nung vom 29. Juli 2022 (act. 14/1). Mit diesem Schreiben vom 29. Juli 2022 an den Beklagten, welches per Einschreiben erfolgte, hat die Klägerin den Beklagten aufgefordert, den Betrag von CHF 47.70 bis spätestens 8. August 2022 zu bezah- len (act. 14/1). Eine wiederholte Mahnung, vorgängige Betreibungsandrohung o- der Betreibung wird nicht vorausgesetzt (vgl. Ziff. 9.2 GT 8 VII und GT 9 VII). Der Beklagte befand sich mithin ab 9. August 2022 in Verzug. Der Verzugszins von 5 % ergibt sich aus Art. 104 Abs. 1 OR. Der Beklagte ist demnach zu verpflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % seit 9. August 2022 zu bezahlen.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 47.70. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG sowie angesichts des im Verhältnis zum Streit- wert hohen Zeitaufwandes ist die Mindestgebühr von CHF 150.– auf CHF 500.– zu erhöhen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kos- tenvorschuss zu decken, wobei der Klägerin in entsprechendem Umfang ein Rückgriffsrecht auf den Beklagten einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). 3.2. Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverord- nung (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die einfache Grundgebühr vorliegend CHF 100.–
- 9 - (Minimalgebühr). Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einen Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klage- schrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnis) von fünf Seiten (act. 1) und reichte (neben der Vollmacht) fünf Beilagen ein (act. 3/2- 6). Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV (CHF 133.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 Anw-GebV auf CHF 650.– angemessen zu erhöhen. Weiter ist die berechnete Gebühr um den Zuschlag für die Replik samt Beilagen auf insgesamt CHF 1'000.– zu erhöhen (vgl. § 22 Abs. 2 AnwGebV). Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung praxis- gemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Aus der nach Aktenschluss eingereichten Honorarnote der Klägerin lässt sich weder eine höhere Parteientschädigung noch ein Mehr- wertsteuerzuschlag ableiten (act. 22 f.). Das Handelsgericht erkennt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 47.70 nebst Zins zu 5 % seit 9. August 2022 zu bezahlen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 500.–.
3. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf den Beklagten einge- räumt.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 1'000.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern.
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6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 47.70. Zürich, 11. Juli 2023 Handelsgericht des Kantons Zürich Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. Claudia Bühler Nadja Kiener