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HG210202

Forderung / URG

Zh Handelsgericht · 2021-12-20 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Gemäss den von Seiten der Beklagten unbestritten gebliebenen klägerischen Darstellungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Nachdem die beklagte Partei der Klägerin – trotz Mahnung – keine Angaben bezüglich vergütungspflich- tiger Nutzungen gemäss GT 3a machte, hat die Klägerin im Sinne von Ziff. 14 GT 3a die Einschätzung vorgenommen und Rechnung gestellt (act. 1 Rz. 7; act. 3/5a- c). Gestützt auf die Einschätzung durch die Klägerin führt die beklagte Partei ab- gabepflichtige Audio-Nutzungen durch auf einer Fläche bis 1000 m2 und auf bis zu 200 Amtslinien (act. 1 Rz. 8). Die entsprechenden Vergütungen von je CHF 239.15 für das Jahr 2020 bzw. 2021 hat die Klägerin am 18. Februar 2020

- 5 - und 21. Juni 2021 in Rechnung gestellt (act. 1 Rz. 9 f.; act. 3/4 und 3/5b-c). Die Rechnungen wurden von der Beklagten in der Folge trotz Mahnung nicht bezahlt (act. 1 Rz. 12). Nachdem die Forderung zu Inkassozwecken zediert und die Be- klagte erfolglos betrieben wurde, erfolgte eine Rückzession an die Klägerin (act. 1 Rz. 11 ff.; act. 3/6a-8b). 2.2. Rechtliches Vergütungsansprüche für die Verwendung von Ton- und Tonbildträgern sind nach Art. 35 Abs. 3 URG von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend zu ma- chen, welche nach Art. 44 URG die entsprechenden Rechte der Rechtsinhaber- und -inhaberinnen wahrnehmen. Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Ge- richte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 4A_382/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3. und 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3.). Gemäss Art. 51 URG besteht eine Auskunftspflicht gegenüber den Verwertungsgesellschaften (Urteil des Bundesge- richts 4A_418/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 4). Ziffer 14 GT 3a konkretisiert diese Auskunftspflicht dahingehend, dass wenn Angaben oder Belege auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht werden, die Klägerin die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen kann. Aufgrund ge- schätzter Angaben erstellte Rechnungen gelten als vom Nutzer anerkannt, wenn er nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum vollständige und korrekte Angaben nachliefert. 2.3. Würdigung Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom Eidgenössischen Institut für Geis- tiges Eigentum zugelassene Verwertungsgesellschaft nach Art. 40 ff. URG bzw. Ziff. 3 Gemeinsamer Tarif GT 3a (act. 3/2). Die eingeklagte Forderung wurde zwar zeitweise an eine Dritte (Inkassogesellschaft) zediert, wurde mittlerweile jedoch wieder an die Klägerin rückzediert; die Aktivlegitimation ist daher gegeben (act. 3/6 und 3/8). Ebenso ist die Passivlegitimation der Beklagten gegeben. Nach dem zugrundeliegenden, unbestrittenen Sachverhalt hat die Klägerin die – trotz Aus-

- 6 - kunftspflicht – fehlenden Angaben der Beklagten im Sinne von Ziffer 14 GT 3a geschätzt und Rechnung gestellt. Nach den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Darstellungen hat die Klä- gerin für die Jahre 2020 sowie 2021 gestützt auf die Einschätzung zutreffend je eine Vergütung in Höhe von CHF 239.15 von der Beklagten gefordert. Die in Rechnung gestellten Forderungen wurden bis anhin nicht beglichen. Die Klägerin fordert zusätzlich einen Zins von 5% seit dem 19.03.2020 bzw. 02.08.2021. Zur Begründung stützt sie sich auf die Rechnungsstellung per 18. Februar 2020 bzw.

21. Juni 2021 und Ziff. 12 GT 3a (act. 1 Rz. 10; act. 3/5b-c). Die im Recht liegen- den Rechnungen der Klägerin enthalten im Einklang mit der Regelung gemäss Ziff. 15 GT 3a die Bestimmung "Zahlbar bis 18.03.2020" bzw. "Zahlbar bis 01.08.2021" (act. 3/5b-c). Die geforderten Verzugszinsen per 19.03.2020 und 02.08.2021 sind damit geschuldet. Gemäss Rechtsbegehren-Ziffer 3 fordert die Klägerin zudem die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Regensdorf in Re- gensdorf (act. 3/7). Die vorgenannte Betreibung betrifft lediglich die Forderung für das Jahr 2020 gemäss Dispositiv-Ziffer 1 (vgl. act. 1 Rz. 11 ff.). Mit Gutheissung der Klage ist im Sinne von Art. 79 SchKG der entsprechende Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 239.15 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 19. März 2020 zu besei- tigen. Die im Zahlungsbefehl vom 3. November 2020 zusätzlich in Betreibung ge- setzte "Umtriebsentschädigung" von CHF 144.70 wurde in vorliegender Klage nicht geltend gemacht; hierfür ist keine Beseitigung des Rechtsvorschlags vorzu- nehmen. Für die im Zahlungsbefehl ausgewiesenen Betreibungskosten ist schliesslich gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG keine Beseitigung des Rechtsvorschla- ges nötig (BGE 144 III 360 E. 3.6.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3).

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten

- 7 - Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 478.30. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwandes ist die Gerichtsgebühr auf rund CHF 300.– festzusetzen. Die Gerichtsgebühren sind ausgangsgemäss vollumfänglich der Beklagten aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. 3.2. Parteientschädigungen Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom

8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundge- bühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Grundgebühr CHF 100.–. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drit- tel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von rund vier Seiten (act. 1) und reichte (neben der Vollmacht) 12 Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 159.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 An- wGebV auf CHF 650.– angemessen zu erhöhen. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzuspre- chen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vol- len Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aussergewöhnli- chen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (Urteil des Bundes- gerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] S. 531 ff.). Die Klägerin beantragt, ihr sei eine Parteientschädigung zuzüg-

- 8 - lich Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 1 S. 2). Sie behauptet aber keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände. Daher ist der Klägerin die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzuspre- chen. Das Handelsgericht erkennt:

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Un- ter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung er- laubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuwei- sen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechts- aufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst ange- führt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur inso-

- 4 - weit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich un- vollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erhebli- chem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2.; Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-WILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N. 17 ff.; ERIC PAHUD, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 223 N.

E. 1.2 Prozessvoraussetzungen Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und ist gegeben, da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Klage ist mithin einzutreten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.

2. Materielles 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Gemäss den von Seiten der Beklagten unbestritten gebliebenen klägerischen Darstellungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Nachdem die beklagte Partei der Klägerin – trotz Mahnung – keine Angaben bezüglich vergütungspflich- tiger Nutzungen gemäss GT 3a machte, hat die Klägerin im Sinne von Ziff. 14 GT 3a die Einschätzung vorgenommen und Rechnung gestellt (act. 1 Rz. 7; act. 3/5a- c). Gestützt auf die Einschätzung durch die Klägerin führt die beklagte Partei ab- gabepflichtige Audio-Nutzungen durch auf einer Fläche bis 1000 m2 und auf bis zu 200 Amtslinien (act. 1 Rz. 8). Die entsprechenden Vergütungen von je CHF 239.15 für das Jahr 2020 bzw. 2021 hat die Klägerin am 18. Februar 2020

- 5 - und 21. Juni 2021 in Rechnung gestellt (act. 1 Rz. 9 f.; act. 3/4 und 3/5b-c). Die Rechnungen wurden von der Beklagten in der Folge trotz Mahnung nicht bezahlt (act. 1 Rz. 12). Nachdem die Forderung zu Inkassozwecken zediert und die Be- klagte erfolglos betrieben wurde, erfolgte eine Rückzession an die Klägerin (act. 1 Rz. 11 ff.; act. 3/6a-8b). 2.2. Rechtliches Vergütungsansprüche für die Verwendung von Ton- und Tonbildträgern sind nach Art. 35 Abs. 3 URG von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend zu ma- chen, welche nach Art. 44 URG die entsprechenden Rechte der Rechtsinhaber- und -inhaberinnen wahrnehmen. Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Ge- richte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 4A_382/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3. und 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3.). Gemäss Art. 51 URG besteht eine Auskunftspflicht gegenüber den Verwertungsgesellschaften (Urteil des Bundesge- richts 4A_418/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 4). Ziffer 14 GT 3a konkretisiert diese Auskunftspflicht dahingehend, dass wenn Angaben oder Belege auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht werden, die Klägerin die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen kann. Aufgrund ge- schätzter Angaben erstellte Rechnungen gelten als vom Nutzer anerkannt, wenn er nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum vollständige und korrekte Angaben nachliefert. 2.3. Würdigung Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom Eidgenössischen Institut für Geis- tiges Eigentum zugelassene Verwertungsgesellschaft nach Art. 40 ff. URG bzw. Ziff. 3 Gemeinsamer Tarif GT 3a (act. 3/2). Die eingeklagte Forderung wurde zwar zeitweise an eine Dritte (Inkassogesellschaft) zediert, wurde mittlerweile jedoch wieder an die Klägerin rückzediert; die Aktivlegitimation ist daher gegeben (act. 3/6 und 3/8). Ebenso ist die Passivlegitimation der Beklagten gegeben. Nach dem zugrundeliegenden, unbestrittenen Sachverhalt hat die Klägerin die – trotz Aus-

- 6 - kunftspflicht – fehlenden Angaben der Beklagten im Sinne von Ziffer 14 GT 3a geschätzt und Rechnung gestellt. Nach den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Darstellungen hat die Klä- gerin für die Jahre 2020 sowie 2021 gestützt auf die Einschätzung zutreffend je eine Vergütung in Höhe von CHF 239.15 von der Beklagten gefordert. Die in Rechnung gestellten Forderungen wurden bis anhin nicht beglichen. Die Klägerin fordert zusätzlich einen Zins von 5% seit dem 19.03.2020 bzw. 02.08.2021. Zur Begründung stützt sie sich auf die Rechnungsstellung per 18. Februar 2020 bzw.

21. Juni 2021 und Ziff. 12 GT 3a (act. 1 Rz. 10; act. 3/5b-c). Die im Recht liegen- den Rechnungen der Klägerin enthalten im Einklang mit der Regelung gemäss Ziff. 15 GT 3a die Bestimmung "Zahlbar bis 18.03.2020" bzw. "Zahlbar bis 01.08.2021" (act. 3/5b-c). Die geforderten Verzugszinsen per 19.03.2020 und 02.08.2021 sind damit geschuldet. Gemäss Rechtsbegehren-Ziffer 3 fordert die Klägerin zudem die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Regensdorf in Re- gensdorf (act. 3/7). Die vorgenannte Betreibung betrifft lediglich die Forderung für das Jahr 2020 gemäss Dispositiv-Ziffer 1 (vgl. act. 1 Rz. 11 ff.). Mit Gutheissung der Klage ist im Sinne von Art. 79 SchKG der entsprechende Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 239.15 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 19. März 2020 zu besei- tigen. Die im Zahlungsbefehl vom 3. November 2020 zusätzlich in Betreibung ge- setzte "Umtriebsentschädigung" von CHF 144.70 wurde in vorliegender Klage nicht geltend gemacht; hierfür ist keine Beseitigung des Rechtsvorschlags vorzu- nehmen. Für die im Zahlungsbefehl ausgewiesenen Betreibungskosten ist schliesslich gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG keine Beseitigung des Rechtsvorschla- ges nötig (BGE 144 III 360 E. 3.6.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3).

E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 3.1 Gerichtskosten

- 7 - Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 478.30. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwandes ist die Gerichtsgebühr auf rund CHF 300.– festzusetzen. Die Gerichtsgebühren sind ausgangsgemäss vollumfänglich der Beklagten aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken.

E. 3.2 Parteientschädigungen Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom

E. 8 September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundge- bühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Grundgebühr CHF 100.–. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drit- tel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von rund vier Seiten (act. 1) und reichte (neben der Vollmacht) 12 Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 159.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 An- wGebV auf CHF 650.– angemessen zu erhöhen. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzuspre- chen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vol- len Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aussergewöhnli- chen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (Urteil des Bundes- gerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] S. 531 ff.). Die Klägerin beantragt, ihr sei eine Parteientschädigung zuzüg-

- 8 - lich Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 1 S. 2). Sie behauptet aber keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände. Daher ist der Klägerin die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzuspre- chen. Das Handelsgericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 239.15 nebst Zins zu 5 % seit 19. März 2020 zu bezahlen.
  2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 239.15 nebst Zins zu 5 % seit 2. August 2021 zu bezahlen.
  3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Regensdorf in Regensdorf (Zahlungsbefehl vom 3. November 2020) wird im Umfang von CHF 239.15 nebst Zins zu 5 % seit 19. März 2020 beseitigt.
  4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–.
  5. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
  6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstras- se 65/59g, 3003 Bern.
  8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und - 9 - 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 478.30. Zürich, 20. Dezember 2021 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Der Gerichtsschreiber: Roland Schmid Christian Markutt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG210202-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Oberrichter Dr. Stephan Mazan, die Handelsrichter Peter Leutenegger, Stefan Vogler und Christian Zuber sowie der Gerichtsschreiber Christian Markutt Urteil vom 20. Dezember 2021 in Sachen A._____, Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. X2._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X3._____, gegen B._____ GmbH, Beklagte betreffend Forderung / URG

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 239.15 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 19.03.2020 zu bezahlen.

2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 239.15 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 02.08.2021 zu bezahlen.

3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Regensdorf in Regensdorf, sei zu beseitigen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehr- wertsteuer zulasten der beklagten Partei." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich und dem Zweck der treu- händerischen Wahrung der Rechte der Urheber und Urheberinnen von nichttheat- ralischen musikalischen Werken, welche ihr von den Urhebern und Urheberinnen oder ihren Verlegern und Verlegerinnen zur Verwaltung übertragen werden. Die Klägerin ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Ei- gentum (IGE) berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen (act. 3/2-3a). Die Beklagte ist eine Ge- sellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in C._____ und bezweckt ei- nen Autohandel mit eigener Werkstatt sowie den Handel mit aller Art von Waren (act. 3/3b).

b. Prozessgegenstand Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin als Verwertungsgesellschaft ge- mäss URG ausstehende Vergütungen nach dem Gemeinsamen Tarif GT 3a gel- tend (act. 1 Rz. 3 ff.).

- 3 - B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 (Datum Abgabequittung; act. 4) reichte die Klä- gerin hierorts die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 wurde der Klägerin Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses und der Beklagten

– unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 5). Diese Verfügung konnte den Parteien zugestellt werden (act. 6/1-2). Der Gerichtskostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 7). Nachdem die Beklagte innert Frist weder die Klageantwort einreichte noch recht- zeitig um Fristerstreckung nachgesucht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom

12. November 2021 eine Nachfrist bis zum 06. Dezember 2021 angesetzt, unter Androhung, dass bei Säumnis entweder ein Endentscheid getroffen oder zur Hauptverhandlung vorgeladen würde (act. 8). Auch diese Verfügung wurde den Parteien zugestellt (act. 9/1-2). Bis heute hat sich die Beklagte nicht vernehmen lassen. Erwägungen

1. Formelles 1.1. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Un- ter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung er- laubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuwei- sen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechts- aufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst ange- führt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur inso-

- 4 - weit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich un- vollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erhebli- chem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2.; Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-WILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N. 17 ff.; ERIC PAHUD, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 223 N. 3 ff.). Da die Beklagte innert (Nach-)Frist keine Klageantwort eingereicht hat, ist androhungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Behaup- tungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten. 1.2. Prozessvoraussetzungen Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und ist gegeben, da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Klage ist mithin einzutreten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.

2. Materielles 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Gemäss den von Seiten der Beklagten unbestritten gebliebenen klägerischen Darstellungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Nachdem die beklagte Partei der Klägerin – trotz Mahnung – keine Angaben bezüglich vergütungspflich- tiger Nutzungen gemäss GT 3a machte, hat die Klägerin im Sinne von Ziff. 14 GT 3a die Einschätzung vorgenommen und Rechnung gestellt (act. 1 Rz. 7; act. 3/5a- c). Gestützt auf die Einschätzung durch die Klägerin führt die beklagte Partei ab- gabepflichtige Audio-Nutzungen durch auf einer Fläche bis 1000 m2 und auf bis zu 200 Amtslinien (act. 1 Rz. 8). Die entsprechenden Vergütungen von je CHF 239.15 für das Jahr 2020 bzw. 2021 hat die Klägerin am 18. Februar 2020

- 5 - und 21. Juni 2021 in Rechnung gestellt (act. 1 Rz. 9 f.; act. 3/4 und 3/5b-c). Die Rechnungen wurden von der Beklagten in der Folge trotz Mahnung nicht bezahlt (act. 1 Rz. 12). Nachdem die Forderung zu Inkassozwecken zediert und die Be- klagte erfolglos betrieben wurde, erfolgte eine Rückzession an die Klägerin (act. 1 Rz. 11 ff.; act. 3/6a-8b). 2.2. Rechtliches Vergütungsansprüche für die Verwendung von Ton- und Tonbildträgern sind nach Art. 35 Abs. 3 URG von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend zu ma- chen, welche nach Art. 44 URG die entsprechenden Rechte der Rechtsinhaber- und -inhaberinnen wahrnehmen. Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Ge- richte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 4A_382/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3. und 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3.). Gemäss Art. 51 URG besteht eine Auskunftspflicht gegenüber den Verwertungsgesellschaften (Urteil des Bundesge- richts 4A_418/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 4). Ziffer 14 GT 3a konkretisiert diese Auskunftspflicht dahingehend, dass wenn Angaben oder Belege auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht werden, die Klägerin die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen kann. Aufgrund ge- schätzter Angaben erstellte Rechnungen gelten als vom Nutzer anerkannt, wenn er nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum vollständige und korrekte Angaben nachliefert. 2.3. Würdigung Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom Eidgenössischen Institut für Geis- tiges Eigentum zugelassene Verwertungsgesellschaft nach Art. 40 ff. URG bzw. Ziff. 3 Gemeinsamer Tarif GT 3a (act. 3/2). Die eingeklagte Forderung wurde zwar zeitweise an eine Dritte (Inkassogesellschaft) zediert, wurde mittlerweile jedoch wieder an die Klägerin rückzediert; die Aktivlegitimation ist daher gegeben (act. 3/6 und 3/8). Ebenso ist die Passivlegitimation der Beklagten gegeben. Nach dem zugrundeliegenden, unbestrittenen Sachverhalt hat die Klägerin die – trotz Aus-

- 6 - kunftspflicht – fehlenden Angaben der Beklagten im Sinne von Ziffer 14 GT 3a geschätzt und Rechnung gestellt. Nach den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Darstellungen hat die Klä- gerin für die Jahre 2020 sowie 2021 gestützt auf die Einschätzung zutreffend je eine Vergütung in Höhe von CHF 239.15 von der Beklagten gefordert. Die in Rechnung gestellten Forderungen wurden bis anhin nicht beglichen. Die Klägerin fordert zusätzlich einen Zins von 5% seit dem 19.03.2020 bzw. 02.08.2021. Zur Begründung stützt sie sich auf die Rechnungsstellung per 18. Februar 2020 bzw.

21. Juni 2021 und Ziff. 12 GT 3a (act. 1 Rz. 10; act. 3/5b-c). Die im Recht liegen- den Rechnungen der Klägerin enthalten im Einklang mit der Regelung gemäss Ziff. 15 GT 3a die Bestimmung "Zahlbar bis 18.03.2020" bzw. "Zahlbar bis 01.08.2021" (act. 3/5b-c). Die geforderten Verzugszinsen per 19.03.2020 und 02.08.2021 sind damit geschuldet. Gemäss Rechtsbegehren-Ziffer 3 fordert die Klägerin zudem die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Regensdorf in Re- gensdorf (act. 3/7). Die vorgenannte Betreibung betrifft lediglich die Forderung für das Jahr 2020 gemäss Dispositiv-Ziffer 1 (vgl. act. 1 Rz. 11 ff.). Mit Gutheissung der Klage ist im Sinne von Art. 79 SchKG der entsprechende Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 239.15 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 19. März 2020 zu besei- tigen. Die im Zahlungsbefehl vom 3. November 2020 zusätzlich in Betreibung ge- setzte "Umtriebsentschädigung" von CHF 144.70 wurde in vorliegender Klage nicht geltend gemacht; hierfür ist keine Beseitigung des Rechtsvorschlags vorzu- nehmen. Für die im Zahlungsbefehl ausgewiesenen Betreibungskosten ist schliesslich gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG keine Beseitigung des Rechtsvorschla- ges nötig (BGE 144 III 360 E. 3.6.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3).

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten

- 7 - Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 478.30. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwandes ist die Gerichtsgebühr auf rund CHF 300.– festzusetzen. Die Gerichtsgebühren sind ausgangsgemäss vollumfänglich der Beklagten aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. 3.2. Parteientschädigungen Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom

8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundge- bühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Grundgebühr CHF 100.–. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drit- tel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von rund vier Seiten (act. 1) und reichte (neben der Vollmacht) 12 Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 159.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 An- wGebV auf CHF 650.– angemessen zu erhöhen. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzuspre- chen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vol- len Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aussergewöhnli- chen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (Urteil des Bundes- gerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] S. 531 ff.). Die Klägerin beantragt, ihr sei eine Parteientschädigung zuzüg-

- 8 - lich Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 1 S. 2). Sie behauptet aber keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände. Daher ist der Klägerin die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzuspre- chen. Das Handelsgericht erkennt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 239.15 nebst Zins zu 5 % seit 19. März 2020 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 239.15 nebst Zins zu 5 % seit 2. August 2021 zu bezahlen.

3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Regensdorf in Regensdorf (Zahlungsbefehl vom 3. November 2020) wird im Umfang von CHF 239.15 nebst Zins zu 5 % seit 19. März 2020 beseitigt.

4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–.

5. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstras- se 65/59g, 3003 Bern.

8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

- 9 - 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 478.30. Zürich, 20. Dezember 2021 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Der Gerichtsschreiber: Roland Schmid Christian Markutt