Sachverhalt
Was die Parteien und ihre Stellung sowie die Übersicht über den Sachverhalt an- belangt, ist auf die entsprechenden Ausführungen im aufgehobenen Urteil zu verweisen (act. 35).
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in ers- ter Linie nach dem Streitwert, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwie- rigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 4 GebV OG). Vorliegend beträgt
- 4 - der Streitwert gemäss dem klägerischen Hauptbegehren CHF 1'097'680.– (Um- rechnungskurs vom 31. Mai 2017: EUR 1.00 = CHF 1.08979). Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des Umfangs der Akten und der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen unter Erhöhung der Grundgebühr um einen Drittel auf rund CHF 42'500.– festzusetzen. Eine Veranlassung, von der bereits im Urteil vom
7. Mai 2019 festgesetzten Höhe der Gerichtsgebühr abzuweichen, besteht nicht. 3.2. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO sind die Prozesskosten den Partei- en nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen. Massgebend ist dabei das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2020 (act. 40). Obsiegt keine Partei vollständig, sind die Prozesskosten entsprechend dem Ver- fahrensausgang verhältnismässig aufzuteilen. Bei Streitigkeiten mit einem Streit- wert beurteilt sich der Grad des Obsiegens in der Regel nach dem Verhältnis zwi- schen dem im Rechtsbegehren gestellten Antrag und dem schliesslich zugespro- chenen Ergebnis. Für die Kostenverteilung fallen Eventualbegehren nicht in Be- tracht, sofern das Hauptbegehren geschützt wird. Dringt indessen bloss das Eventualbegehren durch und liegt dessen Streitwert unter demjenigen des Haupt- begehrens, so unterliegt die klagende Partei mit der Differenz zwischen Haupt- und Eventualbegehren (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 106 N 3; JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 106 N 9). Vorliegend hat die Klägerin mit ihrem Eventualbegehren gemäss Ziffer 2 ihres Rechtsbegehrens im Umfang von CHF 967'290.– (entsprechend EUR 887'593.29; Umrechnungskurs vom 31. Mai 2017: EUR 1.00 = CHF 1.08979) obsiegt. Abge- wiesen wurden dagegen der zusätzlich verlangte Betrag von CHF 4'110.– (ent- sprechend EUR 3'772.–) sowie teilweise das Zinsbegehren. Mit dem verlangten Zins zu 5 % auf EUR 887'593.29 seit dem 2. Mai 2011 machte die Klägerin ge- mäss den Ausführungen des Bundesgerichts keinen Schadenszins, sondern ent- gangenen Gewinn geltend. Gleiches gelte für den Betrag von EUR 3'772.–. Ent- gangener Gewinn sei mangels Substantiierung nicht dargetan, weshalb keine Entschädigung für entbehrtes Kapital geschuldet und die Klage diesbezüglich ab- zuweisen sei. Die Klägerin habe jedoch ab dem Datum der Klageeinreichung,
- 5 - dem 31. Mai 2017, Anspruch auf 5 % Verzugszins auf dem zugesprochenen Be- trag (act. 40 E 6.5). Nach dem Gesagten ist das Zinsbegehren gemäss Ziffer 2 des klägerischen Rechtsbegehrens bei der Prüfung des Verfahrensausgangs – anders als bei der Berechnung des Streitwerts – zu beachten. Demnach ist die Klägerin betreffend die Zinsforderung im Umfang von rund CHF 294'000.– (entsprechend der Zinsfor- derung vom 2. Mai 2011 bis 31. Mai 2017) unterlegen und hat im Umfang von rund CHF 145'000.– obsiegt (entsprechend der Zinsforderung von 31. Mai 2017 bis 29. Mai 2020). Mit dem Hauptbegehren ist die Klägerin nicht durchgedrungen. Die Differenz zwischen Haupt- und Eventualbegehren beträgt rund CHF 130'400.–; in diesem Umfang unterliegt die Klägerin. Zusammengefasst obsiegt die Klägerin im Umfang von CHF 1'112'290.– (CHF 967'290.– + CHF 145'000) und unterliegt im Umfang von CHF 428'510.– (CHF 294'000.– + 130'400.– + CHF 4'110.–). Die Klägerin obsiegt demnach zu rund 3/5 und die Beklagte zu 2/5. Entsprechend sind die Gerichtskosten aufzutei- len. 3.3. Antragsgemäss ist der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung zuzu- sprechen. Die Grundgebühr, auf die der Anspruch mit der Erarbeitung oder Be- antwortung der Klage entsteht, deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an ei- ner allfälligen Hauptverhandlung ab. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhand- lungen und weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je- weils höchstens der Hälfte der Grundgebühr berechnet; diese darf insgesamt je- doch nicht überschritten werden (§ 11 Abs. 1-3 AnwGebV). Vorliegend nahm die Klägerin an einer Vergleichsverhandlung teil und verfasste eine Replik. Unter Be- rücksichtigung des Zeitaufwands sowie der Schwierigkeit des Falls rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 11 AnwGebV, die Grundgebühr um 40% zu erhöhen und auf CHF 45'000.– festzusetzen. Die von der Beklagten zu bezahlende Parteientschädigung ist sodann im Verhält- nis des Obsiegens und Unterliegens der Klägerin auf CHF 9'000.– zu reduzieren.
- 6 - Aufgrund des Umstands, dass die Klägerin ihren Sitz im Ausland hat, muss deren Rechtsvertretung für die erbrachten Leistungen in der Schweiz keine Mehrwert- steuer abliefern und überwälzt auch keine solche auf die Klägerin. Die Parteient- schädigung ist somit ohne den beantragten Mehrwertsteuerzusatz zuzusprechen (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006). Das Handelsgericht erkennt:
Erwägungen (5 Absätze)
E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 3.1 Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in ers- ter Linie nach dem Streitwert, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwie- rigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 4 GebV OG). Vorliegend beträgt
- 4 - der Streitwert gemäss dem klägerischen Hauptbegehren CHF 1'097'680.– (Um- rechnungskurs vom 31. Mai 2017: EUR 1.00 = CHF 1.08979). Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des Umfangs der Akten und der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen unter Erhöhung der Grundgebühr um einen Drittel auf rund CHF 42'500.– festzusetzen. Eine Veranlassung, von der bereits im Urteil vom
E. 3.2 Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO sind die Prozesskosten den Partei- en nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen. Massgebend ist dabei das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2020 (act. 40). Obsiegt keine Partei vollständig, sind die Prozesskosten entsprechend dem Ver- fahrensausgang verhältnismässig aufzuteilen. Bei Streitigkeiten mit einem Streit- wert beurteilt sich der Grad des Obsiegens in der Regel nach dem Verhältnis zwi- schen dem im Rechtsbegehren gestellten Antrag und dem schliesslich zugespro- chenen Ergebnis. Für die Kostenverteilung fallen Eventualbegehren nicht in Be- tracht, sofern das Hauptbegehren geschützt wird. Dringt indessen bloss das Eventualbegehren durch und liegt dessen Streitwert unter demjenigen des Haupt- begehrens, so unterliegt die klagende Partei mit der Differenz zwischen Haupt- und Eventualbegehren (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 106 N 3; JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 106 N 9). Vorliegend hat die Klägerin mit ihrem Eventualbegehren gemäss Ziffer 2 ihres Rechtsbegehrens im Umfang von CHF 967'290.– (entsprechend EUR 887'593.29; Umrechnungskurs vom 31. Mai 2017: EUR 1.00 = CHF 1.08979) obsiegt. Abge- wiesen wurden dagegen der zusätzlich verlangte Betrag von CHF 4'110.– (ent- sprechend EUR 3'772.–) sowie teilweise das Zinsbegehren. Mit dem verlangten Zins zu 5 % auf EUR 887'593.29 seit dem 2. Mai 2011 machte die Klägerin ge- mäss den Ausführungen des Bundesgerichts keinen Schadenszins, sondern ent- gangenen Gewinn geltend. Gleiches gelte für den Betrag von EUR 3'772.–. Ent- gangener Gewinn sei mangels Substantiierung nicht dargetan, weshalb keine Entschädigung für entbehrtes Kapital geschuldet und die Klage diesbezüglich ab- zuweisen sei. Die Klägerin habe jedoch ab dem Datum der Klageeinreichung,
- 5 - dem 31. Mai 2017, Anspruch auf 5 % Verzugszins auf dem zugesprochenen Be- trag (act. 40 E 6.5). Nach dem Gesagten ist das Zinsbegehren gemäss Ziffer 2 des klägerischen Rechtsbegehrens bei der Prüfung des Verfahrensausgangs – anders als bei der Berechnung des Streitwerts – zu beachten. Demnach ist die Klägerin betreffend die Zinsforderung im Umfang von rund CHF 294'000.– (entsprechend der Zinsfor- derung vom 2. Mai 2011 bis 31. Mai 2017) unterlegen und hat im Umfang von rund CHF 145'000.– obsiegt (entsprechend der Zinsforderung von 31. Mai 2017 bis 29. Mai 2020). Mit dem Hauptbegehren ist die Klägerin nicht durchgedrungen. Die Differenz zwischen Haupt- und Eventualbegehren beträgt rund CHF 130'400.–; in diesem Umfang unterliegt die Klägerin. Zusammengefasst obsiegt die Klägerin im Umfang von CHF 1'112'290.– (CHF 967'290.– + CHF 145'000) und unterliegt im Umfang von CHF 428'510.– (CHF 294'000.– + 130'400.– + CHF 4'110.–). Die Klägerin obsiegt demnach zu rund 3/5 und die Beklagte zu 2/5. Entsprechend sind die Gerichtskosten aufzutei- len.
E. 3.3 Antragsgemäss ist der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung zuzu- sprechen. Die Grundgebühr, auf die der Anspruch mit der Erarbeitung oder Be- antwortung der Klage entsteht, deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an ei- ner allfälligen Hauptverhandlung ab. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhand- lungen und weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je- weils höchstens der Hälfte der Grundgebühr berechnet; diese darf insgesamt je- doch nicht überschritten werden (§ 11 Abs. 1-3 AnwGebV). Vorliegend nahm die Klägerin an einer Vergleichsverhandlung teil und verfasste eine Replik. Unter Be- rücksichtigung des Zeitaufwands sowie der Schwierigkeit des Falls rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 11 AnwGebV, die Grundgebühr um 40% zu erhöhen und auf CHF 45'000.– festzusetzen. Die von der Beklagten zu bezahlende Parteientschädigung ist sodann im Verhält- nis des Obsiegens und Unterliegens der Klägerin auf CHF 9'000.– zu reduzieren.
- 6 - Aufgrund des Umstands, dass die Klägerin ihren Sitz im Ausland hat, muss deren Rechtsvertretung für die erbrachten Leistungen in der Schweiz keine Mehrwert- steuer abliefern und überwälzt auch keine solche auf die Klägerin. Die Parteient- schädigung ist somit ohne den beantragten Mehrwertsteuerzusatz zuzusprechen (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006). Das Handelsgericht erkennt:
E. 7 Mai 2019 festgesetzten Höhe der Gerichtsgebühr abzuweichen, besteht nicht.
Dispositiv
- Die Gerichtsgebühr für das handelsgerichtliche Verfahren HG170121-O wird festgesetzt auf CHF 42'500.–.
- Die Kosten werden der Klägerin zu 2/5 (CHF 17'000.–) und der Beklagten zu 3/5 (CHF 25'500.–) auferlegt und soweit möglich vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Klägerin wird im Umfang von CHF 15'000.– das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. Im nicht durch den klägerischen Kostenvorschuss gedeckten Betrag wird die Ge- richtsgebühr von der Beklagten nachgefordert (CHF 10'500.–).
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädi- gung von CHF 9'000.– zu bezahlen.
- Für das vorliegende Urteil werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1'097'680.–. - 7 - Zürich, 2. September 2020 Handelsgericht des Kantons Zürich Vizepräsidentin: Gerichtsschreiber: Dr. Claudia Bühler Leonard Suter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG200109-O U/mk (vormals: HG170121-O) Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, und Oberrichter Dr. Daniel Schwander, die Handelsrichter Fabio Oetterli, Dr. Felix Graber und Martin Fischer sowie der Gerichtsschreiber Leonard Suter Urteil vom 2. September 2020 in Sachen A._____ GmbH & Co. KG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren gemäss Klageschrift: (act. 1) " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von EUR 1'007'242.51 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2012 zu be- zahlen, Zug um Zug gegen die Ausbuchung der unter der Kun- dennummer 1 bei der Beklagten verbuchten 898.2 Fondsanteile des C._____ Fund (2; Valoren-Nr. 3).
2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Be- trag von EUR 887'593.29 nebst Zins zu 5% seit 2. Mai 2011 so- wie den Betrag von EUR 3'772.00 zu bezahlen, Zug um Zug ge- gen die Ausbuchung der unter der Kundennummer 1 bei der Be- klagten verbuchten 898.2 Fondsanteile des C._____ Fund (2; Va- loren-Nr. 3).
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MWST) zu Lasten der Beklagten. Rechtsbegehren gemäss Replik: (act. 19) " 1. [unverändert]
2. [unverändert]
3. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin schadenersatzpflichtig ist im Umfang der Differenz zwischen dem Betrag von EUR 887'593.29 nebst Zins zu 5% seit 2. Mai 2011 zuzüglich des Betrages von EUR 3'772.00 und dem Anteil am Li- quidationserlös des C._____ Fund (2; Valoren-Nr. 3), der auf die unter der Kundennummer 1 bei der Beklagten verbuchten 898.2 Fondsanteile entfällt.
4. [unverändert]."
- 3 - Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Prozessgeschichte Die Klägerin reichte am 31. Mai 2017 (Datum Poststempel) die vorliegende Klage ein. Das Verfahren wurde unter der Geschäftsnummer HG170121-O angelegt. Mit Urteil vom 7. Mai 2019 wurde die Klage abgewiesen (act. 1/35). Dagegen erhob die Klägerin Beschwerde in Zivilsachen. Mit Urteil vom 29. Mai 2020 (BGer 4A_297/2019 vom 29.Mai 2020 = act. 40) hob das Bundesgericht das handelsge- richtliche Urteil in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin einen Betrag von EUR 887'593.29 nebst 5 % seit 31. Mai 2017 zu bezahlen, Zug um Zug gegen die Ausbuchung der unter der Kunden- nummer 1 bei der Beklagten verbuchten 898.2 Fondsanteile des C._____ Fund. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur neuen Entscheidung über die Kosten des kantonalen Verfahrens wurde die Sache an das hiesige Handelsgericht zurück- gewiesen (act. 40). Die Rückweisung betrifft somit einzig die Festlegung und Ver- teilung der Kosten des kantonalen Verfahrens. Darüber ist im Folgenden zu be- finden. Das handelsgerichtliche Verfahren ist unter der Geschäftsnummer HG200109-O fortzusetzen. Der im Verfahren HG170121-O geleistete Kostenvorschuss von CHF 32'000.– ist auf das vorliegende Verfahren zu übertragen.
2. Parteien/Sachverhalt Was die Parteien und ihre Stellung sowie die Übersicht über den Sachverhalt an- belangt, ist auf die entsprechenden Ausführungen im aufgehobenen Urteil zu verweisen (act. 35).
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in ers- ter Linie nach dem Streitwert, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwie- rigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 4 GebV OG). Vorliegend beträgt
- 4 - der Streitwert gemäss dem klägerischen Hauptbegehren CHF 1'097'680.– (Um- rechnungskurs vom 31. Mai 2017: EUR 1.00 = CHF 1.08979). Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des Umfangs der Akten und der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen unter Erhöhung der Grundgebühr um einen Drittel auf rund CHF 42'500.– festzusetzen. Eine Veranlassung, von der bereits im Urteil vom
7. Mai 2019 festgesetzten Höhe der Gerichtsgebühr abzuweichen, besteht nicht. 3.2. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO sind die Prozesskosten den Partei- en nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen. Massgebend ist dabei das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2020 (act. 40). Obsiegt keine Partei vollständig, sind die Prozesskosten entsprechend dem Ver- fahrensausgang verhältnismässig aufzuteilen. Bei Streitigkeiten mit einem Streit- wert beurteilt sich der Grad des Obsiegens in der Regel nach dem Verhältnis zwi- schen dem im Rechtsbegehren gestellten Antrag und dem schliesslich zugespro- chenen Ergebnis. Für die Kostenverteilung fallen Eventualbegehren nicht in Be- tracht, sofern das Hauptbegehren geschützt wird. Dringt indessen bloss das Eventualbegehren durch und liegt dessen Streitwert unter demjenigen des Haupt- begehrens, so unterliegt die klagende Partei mit der Differenz zwischen Haupt- und Eventualbegehren (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 106 N 3; JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 106 N 9). Vorliegend hat die Klägerin mit ihrem Eventualbegehren gemäss Ziffer 2 ihres Rechtsbegehrens im Umfang von CHF 967'290.– (entsprechend EUR 887'593.29; Umrechnungskurs vom 31. Mai 2017: EUR 1.00 = CHF 1.08979) obsiegt. Abge- wiesen wurden dagegen der zusätzlich verlangte Betrag von CHF 4'110.– (ent- sprechend EUR 3'772.–) sowie teilweise das Zinsbegehren. Mit dem verlangten Zins zu 5 % auf EUR 887'593.29 seit dem 2. Mai 2011 machte die Klägerin ge- mäss den Ausführungen des Bundesgerichts keinen Schadenszins, sondern ent- gangenen Gewinn geltend. Gleiches gelte für den Betrag von EUR 3'772.–. Ent- gangener Gewinn sei mangels Substantiierung nicht dargetan, weshalb keine Entschädigung für entbehrtes Kapital geschuldet und die Klage diesbezüglich ab- zuweisen sei. Die Klägerin habe jedoch ab dem Datum der Klageeinreichung,
- 5 - dem 31. Mai 2017, Anspruch auf 5 % Verzugszins auf dem zugesprochenen Be- trag (act. 40 E 6.5). Nach dem Gesagten ist das Zinsbegehren gemäss Ziffer 2 des klägerischen Rechtsbegehrens bei der Prüfung des Verfahrensausgangs – anders als bei der Berechnung des Streitwerts – zu beachten. Demnach ist die Klägerin betreffend die Zinsforderung im Umfang von rund CHF 294'000.– (entsprechend der Zinsfor- derung vom 2. Mai 2011 bis 31. Mai 2017) unterlegen und hat im Umfang von rund CHF 145'000.– obsiegt (entsprechend der Zinsforderung von 31. Mai 2017 bis 29. Mai 2020). Mit dem Hauptbegehren ist die Klägerin nicht durchgedrungen. Die Differenz zwischen Haupt- und Eventualbegehren beträgt rund CHF 130'400.–; in diesem Umfang unterliegt die Klägerin. Zusammengefasst obsiegt die Klägerin im Umfang von CHF 1'112'290.– (CHF 967'290.– + CHF 145'000) und unterliegt im Umfang von CHF 428'510.– (CHF 294'000.– + 130'400.– + CHF 4'110.–). Die Klägerin obsiegt demnach zu rund 3/5 und die Beklagte zu 2/5. Entsprechend sind die Gerichtskosten aufzutei- len. 3.3. Antragsgemäss ist der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung zuzu- sprechen. Die Grundgebühr, auf die der Anspruch mit der Erarbeitung oder Be- antwortung der Klage entsteht, deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an ei- ner allfälligen Hauptverhandlung ab. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhand- lungen und weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je- weils höchstens der Hälfte der Grundgebühr berechnet; diese darf insgesamt je- doch nicht überschritten werden (§ 11 Abs. 1-3 AnwGebV). Vorliegend nahm die Klägerin an einer Vergleichsverhandlung teil und verfasste eine Replik. Unter Be- rücksichtigung des Zeitaufwands sowie der Schwierigkeit des Falls rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 11 AnwGebV, die Grundgebühr um 40% zu erhöhen und auf CHF 45'000.– festzusetzen. Die von der Beklagten zu bezahlende Parteientschädigung ist sodann im Verhält- nis des Obsiegens und Unterliegens der Klägerin auf CHF 9'000.– zu reduzieren.
- 6 - Aufgrund des Umstands, dass die Klägerin ihren Sitz im Ausland hat, muss deren Rechtsvertretung für die erbrachten Leistungen in der Schweiz keine Mehrwert- steuer abliefern und überwälzt auch keine solche auf die Klägerin. Die Parteient- schädigung ist somit ohne den beantragten Mehrwertsteuerzusatz zuzusprechen (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006). Das Handelsgericht erkennt:
1. Die Gerichtsgebühr für das handelsgerichtliche Verfahren HG170121-O wird festgesetzt auf CHF 42'500.–.
2. Die Kosten werden der Klägerin zu 2/5 (CHF 17'000.–) und der Beklagten zu 3/5 (CHF 25'500.–) auferlegt und soweit möglich vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Klägerin wird im Umfang von CHF 15'000.– das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. Im nicht durch den klägerischen Kostenvorschuss gedeckten Betrag wird die Ge- richtsgebühr von der Beklagten nachgefordert (CHF 10'500.–).
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädi- gung von CHF 9'000.– zu bezahlen.
4. Für das vorliegende Urteil werden keine Kosten erhoben.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1'097'680.–.
- 7 - Zürich, 2. September 2020 Handelsgericht des Kantons Zürich Vizepräsidentin: Gerichtsschreiber: Dr. Claudia Bühler Leonard Suter