Sachverhalt
zur Beurteilung unterbreite, genügt diesen Anforderungen jedenfalls nicht. Ebenso wenig genügt die ebenfalls pauschale Behauptung, dass die durch H._____ und G._____ veranlassten, sorgfaltspflichtwidrigen, geldwäschereiwidrigen und betrü- gerischen Transaktionen je eine eigene Geschichte hätten, zumal die Klägerin diese Geschichten sowie deren Unterschiede gegenüber dem Erstverfahren nicht dartut. Soweit die Klägerin weiter geltend macht, das Bezirksgericht habe die Rechtsfra- gen im Erstverfahren nicht rechtsgenüglich und damit falsch beurteilt, ist sie da- rauf hinzuweisen, dass sie dies mit einem Rechtsmittel gegen das entsprechende Urteil hätte rügen müssen. Das Handelsgericht ist keine Rechtsmittelinstanz und darf die inhaltliche Richtigkeit des bezirksgerichtlichen Urteils nicht überprüfen. Ausserdem hat die Klägerin auch keinen Anspruch darauf, aufgrund eines ver- besserten Klagefundaments eine neuerliche Beurteilung desselben Sachverhalts zu erhalten (vgl. auch OGer ZH, I. ZK, NP180006 vom 9. Juli 2018 E. 4.4.). Das Verfahren vor dem Handelsgericht dient nicht dazu, Versäumnisse aus dem Erst- verfahren zu korrigieren. Vielmehr wäre es der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgän- gerin bereits im Zeitpunkt der ersten Teilklage offen gestanden, an das Handels- gericht zu gelangen. Zusammengefasst legt die Klägerin den Akzent ihrer Argumentation zwar nun- mehr etwas anders, doch ändert dies nichts an der Tatsache des identischen Streitgegenstands. Gegenteiliges wird durch die Klägerin nicht substantiiert dar- gelegt und ist auch sonst nicht aus den Akten ersichtlich.
- 15 - 2.1.3.3. Identische Parteien In den beiden Verfahren handelt es sich insofern um unterschiedliche Parteien, als sich im vorliegenden Verfahren formell die A._____ als Klägerin und die B._____ AG als Beklagte gegenüberstehen, während im früheren Verfahren die D._____ GmbH als Klägerin auftrat. In ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Ver- fahrensbeschränkung trug die Klägerin vor, die beteiligten Parteien würden nicht übereinstimmen und dies seien "je nach Optik und situativ die Rechtsvorgän- ger/innen der Frau K._____, Frau K._____, A._____ in Gründung, A._____, D._____ GmbH mit E._____ AG, federführend I._____" (act. 26 Rz. 4). In ihrer Stellungnahme zum Nichteintretensantrag wiederholt sie dies, lässt jedoch den Zusatz "je nach Optik und situativ" weg, nachdem sie vom Gericht darauf hinge- wiesen wurde, dass nicht ersichtlich sei, was damit gemeint sei (act. 39 Rz. 4 und act. 27 E. 4. Abs. 4 S. 5). Eine nähere Begründung und insbesondere eine Diffe- renzierung hinsichtlich der Aktivlegitimation und der Geschädigtenstellung der vorliegenden Klägerin zu derjenigen im Erstverfahren, findet sich in der klägeri- schen Stellungnahme hingegen nicht. Auch führt die Klägerin nicht aus, inwiefern ihr eine von der bereits beurteilten Forderung unabhängige, eigene Forderung zu- steht. In ihrer Klagebegründung spricht sie zwar von einer angeblichen Geschä- digtenstellung infolge "Legalzession/Subrogation" und "Vertragszession" (act. 1 Rz. 51), bezeichnet aber weiterhin die D._____ GmbH bisweilen als aktivlegiti- miert und geschädigt (act. 1 Rz. 48). Weiter führt sie aus, für ihre Aktivlegitimation im vorliegenden Verfahren zentral sei die Rück- bzw. Weiterzession vom 22. Juni 2017 (von der D._____ GmbH an die vorliegende Klägerin) der Forderung, welche der D._____ GmbH ursprünglich von ihr und von I._____ am 14. September 2000 (recte: 14. September 2005) und am 19. Mai 2006 sowie von der E._____ AG am 12. August 2011 zediert worden sei (act. 1 Rz. 60). Die genannten vorgängig erfolgten Zessionen waren bereits Gegenstand des bezirksgerichtlichen Verfahrens (vgl. act. 17/1 S. 197 ff.). Dass die Forderung nun am 22. Juni 2017 – wie von der Klägerin selbst vorgebracht – von der D._____ GmbH an sie rück- bzw. weiterzediert wurde, bestätigt gerade, dass sie vorliegend eben gerade nicht eine vom Erstprozess unabhängige, eigene
- 16 - Forderung geltend macht, sondern es sich vielmehr um die bereits beurteilte For- derung handelt, welche zwischenzeitlich von der D._____ GmbH an die jetzige Klägerin abgetreten wurde. Wie bereits erwähnt, kann durch die Abtretung eines rechtskräftig beurteilten Anspruchs an eine Drittpartei die Identität der Partei und damit die Wirkung der Rechtskraft nicht entfallen oder umgangen werden (Kuko ZPO-OBERHAMMER, Art. 236 N 55 ff.). Dass die Klägerin selbst davon ausgeht, dass es sich um die identische (abgetre- tene) Forderung handelt, wird sodann durch den Umstand belegt, dass sie gel- tend macht, die Forderung sei nicht verjährt, weil sie die Beklagte mit Betrei- bungsbegehren vom 19. April 2005 verjährungsunterbrechend betrieben habe und weitere verjährungsunterbrechende Betreibungen in den Folgejahren durch die D._____ GmbH und E._____ AG erfolgt seien (act. 39 Rz. 4). Nach dem Gesagten sind die formell zwar unterschiedlichen Parteien insofern identisch, als der Klägerin keine unabhängige, eigene Forderung zusteht, sondern sie eine ihr von der D._____ abgetretene Forderung, die bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Zürich war, geltend macht. 2.1.3.4. Keine Nichtigkeit des Erstentscheids Wie die Klägerin zu Recht ausführt, ist die Nichtigkeit eines Entscheids von sämt- lichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten. In der Regel bewirkt die Fehlerhaftigkeit eines Entscheids aber nur deren Anfecht- barkeit (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz. 1088). Bei der Abgrenzung zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit folgt die bundesgerichtli- che Rechtsprechung der sogenannten Evidenztheorie (BGE 138 II 501 E. 3.1.; BGE 137 I 273 E. 3.1.; BE 129 I 361 E. 2.1.; siehe auch HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz. 1096 und 1098): Dem- nach ist eine Verfügung nichtig und somit absolut unwirksam, wenn der ihr anhaf- tende Mangel besonders schwer ist, wenn der Mangel offensichtlich oder zumin- dest leicht erkennbar ist und wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Zivilurteile sind indes nur in den seltens- ten Fällen absolut nichtig (BGE 130 III 125 E. 2.), so beispielsweise bei absoluter
- 17 - sachlicher Unzuständigkeit oder wenn eine Partei gar nicht angehört wurde, z.B. weil sie durch öffentliche Ladung vorgeladen wurde, obwohl ihr Aufenthaltsort be- kannt oder eruierbar war. Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen begrün- det liegen, sind an sich heilbar und führen regelmässig nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids. Nur wenn es sich um einen besonders schwerwiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte handelt, haben auch Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör Nichtigkeit zur Folge, insbesondere, wenn der Betroffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss, bzw. wenn er gar keine Gelegenheit erhalten hatte, an einem gegen ihn laufenden Ver- fahren teilzunehmen (BGE 133 II 366 E. 3.1. und 3.2. mit Hinweisen; WALTHER, Die Nichtigkeit im schweizerischen Zivilprozess, SZZP 2005, S. 217 ff.). Die Klägerin bringt als Nichtigkeitsgrund insbesondere den Nichterlass eines Be- weismitteleingabebeschlusses sowie einer Beweisverfügung vor. Ein Beweisver- fahren hat gemäss Art. 150 Abs. 1 und Art. 152 Abs. 1 ZPO dann stattzufinden, wenn rechtserhebliche streitige Tatsachen vorliegen und die beweisbelastete Par- tei form- und fristgerecht taugliche Beweismittel angeboten hat. Wird ein Beweis- verfahren durchgeführt, so muss grundsätzlich vor der Beweisabnahme eine Be- weisverfügung nach Art. 154 ZPO erlassen werden. Dabei ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob der Erlass einer solchen erforderlich ist (BSK ZPO-GUYAN, Art. 154 N 12 f.). Werden lediglich eingereichte Urkunden als Beweismittel berücksichtigt und keine weiteren Beweismittel abgenommen, wird im Kanton Zürich praxisge- mäss keine Beweisverfügung erlassen, zumal der Erlass einer solchen in diesem Fall nicht "erforderlich" im Sinne von Art. 154 ZPO ist, da es den Parteien frei steht, in ihren Rechtsschriften zu den bereits im Recht liegenden Urkunden Stel- lung zu nehmen und weitere Beweismittel nicht abgenommen werden. Doch hat das Gericht, das prozesskonform gestellten Beweisanträge übergeht, sein Vorge- hen im Endentscheid zu begründen (OGer ZH, I. ZK, LB160009 vom 17. Juli 2016 E. 9.2.). Mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 29. März 2016, die zusammen mit dem Endentscheid erging, hat das Bezirksgericht die von der damaligen Klägerin offerierten Urkundenbeweise grösstenteils als Beweismittel zugelassen; die übri-
- 18 - gen Beweismittel hat es entweder abgewiesen, aus dem Recht gewiesen oder als unbeachtlich erachtet (act. 17/1 Disp.-Ziff. 1.1.- 1.11 S. 253 ff.), wobei es sein Vorgehen detailliert begründet hat (act. 17/1 S. 6-73). Ein darüber hinausgehen- der Anspruch steht den Parteien nach dem Gesagten nicht zu. Ist der Erlass einer Beweisverfügung nicht erforderlich, entfällt auch selbstredend das von der Kläge- rin angerufene Recht auf Mitwirkung an der Beweisverfügung via Ergänzungs- und Abänderungsanträgen sowie die entsprechende Beschwerdemöglichkeit ge- gen die Beweisverfügung. Selbst wenn eine Beweisverfügung erlassen worden wäre, wäre die damalige Klägerin darin nicht darauf hingewiesen worden, bis wann sachdienliche und rechtlich relevante Beweismittel noch genannt und eingereicht werden dürfen, be- steht deren Inhalt doch lediglich in der Information, welche Sachvorbringen das Gericht als entscheidrelevant und beweisbedürftig erachtet, welche bereits offe- rierten Beweismittel zugelassen werden, welche Partei den Hauptbeweis und welche den Gegenbeweis zu erbringen hat und wer gegebenenfalls einen Be- weiskostenvorschuss leisten muss (ZK ZPO-HASENBÖHLER, Art. 154 N 5a). Bei der Frage, bis wann sachdienliche und rechtlich relevante Beweismittel noch ge- nannt und eingereicht werden dürfen, handelt es sich um eine Frage des Akten- schlusses und des Novenrechts, deren Antwort sich ohne Weiteres aus der ZPO ergibt und worauf das Gericht die Parteien – insbesondere anwaltlich vertretene Parteien – nicht hinweisen muss. Sodann hätte die damalige Klägerin selbst bei Erlass einer Beweisverfügung nicht zwingend uneingeschränkt weitere Beweis- mittel offerieren können, da der Erlasszeitpunkt gesetzlich nicht exakt geregelt ist und eine solche im vereinfachten Verfahren regelmässig erst nach den mündli- chen Vorträgen und allfälligen erläuternden Fragen des Gerichts und damit nach Eintritt des Aktenschlusses erlassen wird (Dike Komm. ZPO-LEU, Art. 154 N 41 und N 46). Was die Klägerin mit "Beweismitteleingabeschluss-Verfügung" (vgl. act. 39 S. 10) meint, ist nicht nachvollziehbar. Dieser Begriff findet sich denn auch nicht in der ZPO. Sofern sie damit geltend machen will, das Gericht hätte ihr mittels einer sol- chen "Beweismitteleingabeschluss-Verfügung" den Aktenschluss mitteilen müs-
- 19 - sen, so ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass keine gesetzliche Grundlage für einen entsprechenden Anspruch besteht. Selbst wenn das Gericht den Parteien den Eintritt des Aktenschlusses mitgeteilt hätte, hätte die Klägerin allfällig weitere Beweismittel nicht mehr uneingeschränkt, sondern lediglich noch nach Massgabe von Art. 229 ZPO aufstellen können. Ein von der Klägerin indirekt geltend gemachter frühzeitiger Hinweis auf den Zeitpunkt des Aktenschlusses ist praxisfremd. Nach dem Gesagten ist der Entscheid des Bezirksgericht Zürich vom 29. März 2016 nicht fehlerhaft. Selbst wenn den Ausführungen der Klägerin gefolgt würde, wonach eine Beweisverfügung hätte erlassen und den Parteien der Aktenschluss hätte mitgeteilt werden müssen, hätte der Nichterlass bzw. die Nichtmitteilung nicht die Nichtigkeit des Entscheids zur Folge, da selbst in diesem Fall gemäss der dargelegten Rechtsprechung kein besonders schwerer Mangel im Sinne der Evidenztheorie vorliegen würde. Vor diesem Hintergrund ist die von der Klägerin behauptete Tatsache, wonach das Bezirksgericht nie eine Beweismiteleingabe- beschlussverfügung und nie eine Beweisverfügung erlassen habe oder eine sol- che den Parteien bzw. jedenfalls der damaligen Klägerin nie in Schriftform zuge- stellt oder mündlich eröffnet worden sei, als rechtsunerheblich zu qualifizieren, womit die von ihr hierfür zum Beweis offerierte Edition der Verhandlungsprotokolle und sämtlicher allfälliger prozessleitenden Verfügungen im Verfahren Geschäfts- Nr. FV140027-L beim Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung-Einzelgericht (act. 39 Rz. 11) kein zulässiger Beweisgegenstand darstellt (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Schliesslich bringt die Klägerin in pauschaler Weise vor, dass "nicht richtig" zur Gerichtsverhandlung vorgeladen worden sei, wodurch eine Teilnahme verunmög- licht worden sei. Sie unterlässt es aber, konkret darzulegen, was an der Vorla- dung "nicht richtig" gewesen sein soll und damit den angeblichen Mangel zu sub- stantiieren. Auch ist unklar, auf welche Verhandlung sich die Klägerin hier bezieht, fand doch am 3. Oktober 2014 eine Hauptverhandlung statt, welche am 18. Mai 2015 fortgesetzt worden ist (act. 17/1 E. 2.1. und E. 2.5., S. 3). Mangels hinrei- chender Substantiierung muss auch diesbezüglich ein Mangel – geschweige denn ein für die Nichtigkeit notwendiger besonders schwerer Mangel – verneint werden.
- 20 - Da bereits kein besonders schwerer Mangel vorliegt, erübrigt sich die Überprü- fung der weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeit nach der Evidenztheorie. Das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 29. März 2016 sind folg- lich nicht nichtig. 2.1.3.5. Zwischenfazit Nachdem das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 29. März 2016 nicht nichtig sind und sowohl Identität der Parteien als auch Identität des Streitgegenstandes besteht, d.h. eine res iudicata i.S.v Art. 59 Abs. 1 lit. e ZPO vorliegt, ist auf die Klage nicht einzutreten. 2.2. Weitere Prozessvoraussetzungen Da auf die Klage bereits zufolge res iudicata nicht einzutreten ist, erübrigt sich ei- ne Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO. 2.3. Fazit Auf die Klage ist nicht einzutreten.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG ZH). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG), welcher die Basis zur Berechnung der Grundgebühr bildet (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO) und beläuft sich vorliegend auf CHF 100'000.– per Klageeinleitung. Bei diesem Streitwert beträgt die Grundgebühr rund CHF 9'000.–. Aufgrund der vorliegenden Verfahrenserledigung ist sie auf CHF 6'750.– zu reduzieren (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Aufgrund ihres vollumfänglichen Unterliegens sind die Ge- richtskosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu decken.
- 21 - 3.2. Parteientschädigung Vorliegend hat die Beklagte eine Parteientschädigung beantragt, welche ihr auf- grund ihres vollumfänglichen Obsiegens zuzusprechen ist (Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 ZPO; ZK ZPO-JENNY, Art. 105 N 6). Bei berufsmässig vertretenen Parteien richtet sich die Höhe der Parteientschädigung nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b und Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom
17. November 2003). Grundlage für die Festsetzung der Höhe der Parteientschä- digung bildet in erster Linie der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV), aufgrund dessen die Grundgebühr berechnet wird (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Gestützt auf den vorliegenden Streitwert von CHF 100'000.– und in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1 AnwGebV ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 11'000.– zu bezahlen, wobei sie direkt von der Obergerichtskasse aus der von der Klägerin dafür geleisteten Si- cherheit auszubezahlen ist. Das Gericht beschliesst:
Erwägungen (3 Absätze)
E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 3.1 Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG ZH). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG), welcher die Basis zur Berechnung der Grundgebühr bildet (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO) und beläuft sich vorliegend auf CHF 100'000.– per Klageeinleitung. Bei diesem Streitwert beträgt die Grundgebühr rund CHF 9'000.–. Aufgrund der vorliegenden Verfahrenserledigung ist sie auf CHF 6'750.– zu reduzieren (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Aufgrund ihres vollumfänglichen Unterliegens sind die Ge- richtskosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu decken.
- 21 -
E. 3.2 Parteientschädigung Vorliegend hat die Beklagte eine Parteientschädigung beantragt, welche ihr auf- grund ihres vollumfänglichen Obsiegens zuzusprechen ist (Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 ZPO; ZK ZPO-JENNY, Art. 105 N 6). Bei berufsmässig vertretenen Parteien richtet sich die Höhe der Parteientschädigung nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b und Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom
17. November 2003). Grundlage für die Festsetzung der Höhe der Parteientschä- digung bildet in erster Linie der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV), aufgrund dessen die Grundgebühr berechnet wird (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Gestützt auf den vorliegenden Streitwert von CHF 100'000.– und in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1 AnwGebV ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 11'000.– zu bezahlen, wobei sie direkt von der Obergerichtskasse aus der von der Klägerin dafür geleisteten Si- cherheit auszubezahlen ist. Das Gericht beschliesst:
Dispositiv
- Auf die Klage wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'750.–.
- Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
- Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 11'000.– zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird der Beklagten – nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist – direkt von der Oberge- richtskasse aus der von der Klägerin dafür geleisteten Sicherheit ausbezahlt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 39 und act. 40/52. - 22 -
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 100'000.–. Zürich, 27. Juli 2020 Handelsgericht des Kantons Zürich Gerichtsschreiberin: Nadja Kiener
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG190170-O U/as Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Oberrichterin Flurina Schorta, die Handelsrichter Dr. Felix Graber, Martin Fischer und Christian Zuber sowie die Gerichtsschreiberin Nadja Kiener Beschluss vom 27. Juli 2020 in Sachen A._____, Klägerin vertreten durch Fürsprecher X._____, gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____, betreffend Forderung
- 2 - Inhaltsverzeichnis Rechtsbegehren: ................................................................................................... 2 Erwägungen: ......................................................................................................... 3
1. Prozessverlauf ................................................................................................ 3
2. Eintretensvoraussetzungen ............................................................................ 4 2.1. Res iudicata ............................................................................................ 4 2.1.1. Wesentliche Parteivorbringen ....................................................... 4 2.1.2. Rechtliches ................................................................................... 8 2.1.2.1. Allgemeines ..................................................................... 8 2.1.2.2. Besonderheit bei Teilklagen ............................................ 9 2.1.3. Würdigung .................................................................................. 10 2.1.3.1. Allgemeines ................................................................... 10 2.1.3.2. Identischer Streitgegenstand ......................................... 11 2.1.3.3. Identische Parteien ........................................................ 15 2.1.3.4. Keine Nichtigkeit des Erstentscheids ........................... 16 2.1.3.5. Zwischenfazit ................................................................ 20 2.2. Weitere Prozessvoraussetzungen ........................................................ 20 2.3. Fazit ...................................................................................................... 20
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen .............................................................. 20 3.1. Gerichtskosten ...................................................................................... 20 3.2. Parteientschädigung ............................................................................. 21 Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag von CHF 100'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 25.5.2000 zu bezahlen;
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge.-"
- 3 - Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 30. September 2019 machte die Klägerin die vorliegende Klage am hiesigen Handelsgericht anhängig (act. 1). Nach Leistung des vom Gericht ge- forderten Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 9'000.– wurde der Beklagten mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 Frist zur Erstattung der Klageantwort ange- setzt (act. 4, act. 6 und act. 7). Mit Eingabe vom 22. November 2019 stellte die Beklagte Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung (act. 9), woraufhin ihr mit Verfügung vom 25. November 2019 die laufende Frist zur Erstattung der Kla- geantwort abgenommen und der Klägerin gleichzeitig Frist zur entsprechenden Stellungnahme angesetzt wurde (act. 11). Mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 beantragte die Beklagte sodann, das vorliegende Verfahren auf die Frage der ab- geurteilten Sache zu beschränken (act. 16). Der Sicherstellungsantrag, zu wel- chem die Klägerin mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 Stellung genommen hat- te, wurde mit Verfügung vom 9. Januar 2020 gutgeheissen (act. 13 und act. 18). Nach Eingang der Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 16'350.– nahm die Kläge- rin innert der ihr angesetzten und erstreckten Frist mit Eingabe vom 2. März 2020 zum Antrag auf Verfahrensbeschränkung Stellung (vgl. Prot. S. 9 und act. 26). Mit Verfügung vom 13. März 2020 wurde dieser Antrag abgewiesen und der Beklag- ten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 27). Dieser Aufforderung kam sie mit Eingabe vom 19. Mai 2020 fristgerecht nach und beantragte, auf die Klage sei zufolge abgeurteilter Sache nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage abzuweisen (act. 29). Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um sich zum Nichteintretensantrag der Beklagten zu äussern (act. 33). Die entsprechende Stellungnahme datiert vom 26. Juni 2020 und ging am
29. Juni 2020 fristgerecht ein (act. 37 und act. 39).
- 4 -
2. Eintretensvoraussetzungen 2.1. Res iudicata Da es sich bei der Klägerin um eine C._____ Stiftung handelt, liegt ein internatio- naler Sachverhalt vor. Im internationalen Verhältnis bestimmt sich die Frage der res iudicata nach der lex fori, d.h. nach dem anwendbaren Prozessrecht (BSK ZPO-GEHRI, Art. 59 N 19). Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO tritt das Gericht unter anderem nur dann auf ei- ne Klage ein, wenn nicht bereits in der gleichen Sache ein Urteil vorliegt ("res iu- dicata"). Hierbei handelt es sich um eine negative Prozessvoraussetzung, mit welcher verhindert werden soll, dass die gleiche Sache (Streitgegenstand) zwi- schen denselben Parteien bei verschiedenen Gerichten zur Beurteilung gelangt. Dabei soll die Gefahr sich widersprechender Urteile vermieden werden und der definitive Rechtsfriede durch ein bindendes autoritatives Urteil erfolgen (BSK ZPO-GEHRI, Art. 59 N 18). 2.1.1. Wesentliche Parteivorbringen Zur Begründung ihres Nichteintretensantrages stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass der vorliegenden Klage das Prozesshindernis der abgeurteilten Sache entgegen stehe, weil das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 29. März 2016 bereits rechtskräftig über die identische Klage entschieden habe. Damals habe die D._____ GmbH (angebliche Vermögensverwalterin der heutigen Kläge- rin) mit Teilklage vom 29. Januar 2014 den von der Klägerin behauptete Anspruch gegen die Beklagte geltend gemacht. Das Bezirksgericht Zürich habe die Klage infolge fehlender Aktivlegitimation der D._____ GmbH, mangels direkter Schädi- gung derselben und infolge Verjährung allfälliger vertraglicher oder ausservertrag- licher Ansprüche vollumfänglich abgewiesen (act. 31 Rz. 23 ff.). Die vorliegend behauptete Forderung sei mit jener im Urteil vom 29. März 2016 identisch, so würden auch die Klageschrift der D._____ GmbH vom 29. Januar 2014 und jene an das hiesige Gericht weitestgehend übereinstimmen (act. 31 Rz. 26). Auch füh- re die Forderung in beiden Verfahren auf eine Zahlung von CHF 5'000'000.– von
- 5 - einem Konto "E._____" bei der F._____ AG auf ein Nummernkonto Nr. 1 bei der B._____ AG, Filiale Zürich-… [Ort], zurück, von wo der Betrag – gemäss klägeri- scher Darstellung – entgegen den auftragsrechtlichen Instruktionen, entgegen den bankspezifischen Auskunfts- und Aufklärungspflichten sowie generellen Sorg- faltspflichten und entgegen den geltenden geldwäschereigesetzlichen Vorschrif- ten "abverfügt" worden sei. Auch seien die genannten zehn einzelnen Dispositio- nen oder Teilforderungen bereits Bestandteil des durch das Bezirksgericht beur- teilten Lebenssachverhalts gewesen. Die Berufung auf eine angeblich abwei- chende Rechtsgrundlage begründe allein jedenfalls keinen abweichenden Le- benssachverhalt (act. 31 Rz. 26 f.). Zusammengefasst habe die D._____ GmbH im Vorprozess die Sach- und Rechtslage nicht etwa nur in Bezug auf den damals eingeklagten Teilbetrag von CHF 22'950.– in den Prozess eingeführt, sondern in Bezug auf die gesamte Forderung von CHF 5'000'000.–. Entsprechend erfasse die Beurteilung des Bezirksgerichts nicht bloss den ersten oder näher bestimmba- ren Teilbetrag von CHF 22'950.–, sondern jeden denkbaren Teilbetrag der Ge- samtforderung. Die Klägerin trage heute keinen abweichenden Lebenssachver- halt vor, sondern versuche – soweit ihre Klage von der früheren Klage in einzel- nen Punkten abweiche – das Novenrecht auszuhebeln, indem sie nun neue Be- weismittel einreiche und die im bezirksgerichtlichen Verfahren widersprüchlichen Argumentationsweisen anpasse. Die vorliegende Klage werde damit von der Rechtskraftwirkung des Urteils vom 29. März 2016 vollumfänglich erfasst (act. 31 Rz. 34 ff.). Auch die beteiligten Parteien würden übereinstimmen. Formell stünden sich im vorliegenden Verfahren zwar die A._____ als Klägerin und die B._____ AG als Beklagte gegenüber, während im früheren Verfahren die D._____ GmbH als Klä- gerin aufgetreten sei; die Klägerin berufe sich jedoch nicht auf eine von der be- reits beurteilten Forderung unabhängige, eigene Forderung. Sie mache nicht ein- mal geltend, dass sie mit der B._____ direkt einen Vertrag abgeschlossen habe. Vielmehr spreche sie von einer angeblichen Geschädigtenstellung infolge "Legal- zession/Subrogation" und "Vertragszession" und beziehe sich damit direkt auf den bereits von der D._____ GmbH eingeklagten Anspruch. Gleichzeitig bezeichne sie weiterhin die D._____ GmbH bisweilen als aktivlegitimiert und geschädigt,
- 6 - doch habe diese den behaupteten Anspruch inzwischen wieder an die Klägerin abgetreten bzw. rückzediert (act. 31 Rz. 29). Es verstehe sich von selbst, dass durch die Abtretung eines rechtskräftig beurteilten Anspruchs an eine Drittpartei die Identität der Parteien und damit die Wirkung der Rechtskraft nicht entfalle (act. 31 Rz. 33). Auf die Klage sei folglich nicht einzutreten (act. 31 Rz. 23). Nach Ansicht der Klägerin liegen demgegenüber weder ein identischer Streitge- genstand noch identische Parteien vor. Zur Begründung bringt sie im Wesentli- chen vor, relevant sei nicht nur die Gesamtforderung von CHF 5'000'000.–, son- dern die insgesamt zehn vertragswidrig und inkriminierten Dispositionen von G._____ (B._____-Kunde) und von H._____ (B._____-Filialleiter resp. Vice- Director und Kundenberater) im Zeitraum vom 25. Mai 2000 bis 18. September 2000, mit welchen sie den Gesamtbetrag von CHF 5'000'000.– fehlgeleitet und zehn Einzelbeträge von total CHF 4'998'658.95 abverfügt hätten. Von Bedeutung sei sodann die betrügerisch erfolgte Kommunikation der Kontonummer Nr. 2 als Nummernkonto lautend auf G._____ statt auf Garantieleistung I._____ und die am 25. Mai 2000 abmachungs- und zahlungswidrig erfolgte Gutschrift von CHF 5'000'000.– auf dasselbe (act. 39 Rz. 1). Es sei urkundlich belegt, dass H._____ rigoros gegen die vertraglichen Abmachungen, gegen die bankspezifi- schen Sorgfaltspflichten, die internen Compliance-Vorschriften der Bank sowie gegen die geldwäschereigesetzgeberischen Vorschriften verstossen habe. Das Bezirksgericht Zürich hätte jede einzelne Transaktion überprüfen müssen, weil mit den eingeforderten CHF 22'950.– lediglich ein Teil der abverfügten Beträge bean- sprucht worden sei. So gesehen habe jede einzelne durch H._____ und G._____ veranlasste sorgfaltspflichtwidrige, GwG-widrige und betrügerische Transaktion eine eigene Geschichte. Dass die Klägerin nun vorliegend die Position "J._____" über CHF 1'500'000.– sowie die Devisengewinne, die aus der Position "E._____" hätten realisiert werden können, nicht mehr geltend mache, helfe der Beklagten nicht weiter (act. 39 Rz. 3). Im vorliegenden Verfahren stehe nicht zur Debatte, wie das Bezirksgericht Zürich mit Urteil und Verfügung vom 29. März 2016 die materiellen Themen der Aktivlegitimation der D._____ GmbH als Vertragspartne- rin der B._____ AG, deren Geschädigtenstellung, die Zessionserklärungen und die Verjährung beurteilt habe, sondern es sei die Aktivlegitimation der A._____
- 7 - (Klägerin) als Vertragspartnerin der B._____, deren Geschädigtenstellung, die Zessionserklärungen und die Verjährung aufgrund der vorliegend jeweils einge- reichten Urkundenbeweismittel zu beurteilen (act. 39 Rz. 2). Fakt sei, dass das Bezirksgericht Zürich im Teilklageverfahren die relevanten Rechtsfragen nicht rechtsgenüglich und damit falsch beurteilt habe (act. 39 Rz. 4). Nachdem das Be- zirksgericht Zürich mit der Beurteilung überfordert gewesen sei, beanspruche die Klägerin nun eine Beurteilung durch das Handelsgericht als Fachgericht (act. 39 Rz. 9). Vorbehältlich Art. 221 i.V.m. Art. 229 ZPO hindere sie nichts daran, im vor- liegenden Verfahren neue resp. weitere und nochmalige Beweismittel einzu- reichen. Im Rahmen dieser (zweiten) Teilklage trage sie nun insofern einen ab- weichenden Sachverhalt vor, als sie sich im Teilklageverfahren vor dem Bezirks- gericht Zürich auf die Haftungsgrundlagen der Art. 55 ZGB i.V.m. Art. 722 OR (evt. auch Art. 55 OR) berufen habe, wohingegen sie sich im vorliegenden Verfah- ren auf die Haftungsgrundlage von Art. 101 OR stütze und damit aus einem ande- ren Rechtsgrund klage und entsprechend einen völlig anderen Sachverhalt zur Beurteilung unterbreite (act. 39 Rz. 8). Schliesslich würden auch die beteiligten Personen nicht übereinstimmen; Klägerin des vorliegenden Verfahrens sei die A._____ AG und nicht die D._____ GmbH (act. 39 Rz. 4). Schliesslich macht die Klägerin geltend, dass das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 29. März 2016 ohnehin nichtig seien, da es das Be- zirksgericht im über zwei Jahre dauernden vereinfachten Verfahren unterlassen habe, eine den Beweismitteleingabebeschluss bezügliche Verfügung oder eine Beweisverfügung zu erlassen und/oder den Parteien schriftlich zuzustellen oder mündlich zu eröffnen (act. 39 Rz. 11). Insbesondere habe das Bezirksgericht nie darüber informiert, bis wann sachdienlich und rechtlich relevante Beweismittel noch eingereicht und genannt werden durften, um dann mit Verfügung vom
29. März 2016 grossmehrheitlich alle von der damaligen Klägerin eingereichten und genannten Beweismittel entweder als unbeachtlich zu bezeichnen, aus dem Recht zu weisen oder abzuweisen (act. 39 Rz. 14). Da durch die Beweisverfü- gung das Beweisverfahren gerichtlich initiiert werde und weil der Erlass einer sol-
- 8 - chen das wohl wichtigste Erfordernis für eine gute Prozessleitung darstelle, sei der besagte Entscheid des Bezirksgerichts Zürich infolge schwerster Verfahrens- mängel nichtig. Durch die besagten Mängel habe es ihr die Wahrung wesentlichs- ter Parteirechte schwerst verbaut, namentlich die Mitwirkung an der Beweisverfü- gung via Ergänzungs- oder Abänderungsanträge sowie die Anfechtbar- und die Beschwerdemöglichkeit derselben (act. 39 Rz. 15). Diese schwersten Verfah- rensmängel sowie die nicht richtige Vorladung zum Gerichtsverhandlungstermin und die dadurch bedingte Verhinderung der Teilnahme an dieser Verhandlung hätten denn auch nicht durch Berufung gerügt werden müssen, zumal die Nichtig- keit eines Entscheids jederzeit von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten sei (act. 39 Rz. 16). Damit könne die Beklagte keine irgendwelche Rechte im Sinne ihres Antrags auf Nichteintreten zufolge angebli- cher res iudicata reklamieren (act. 39 Rz. 17). 2.1.2. Rechtliches 2.1.2.1. Allgemeines Wie eingangs bereits erwähnt, ist auf eine Klage nicht einzutreten, wenn ein Ver- fahren in der gleichen Sache bereits von einem anderen Gericht rechtskräftig ent- schieden worden ist (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e ZPO). Eine Sperrwirkung kann dabei nur eine identische Klage entfalten. Eine solche liegt vor, wenn sowohl der Streitgegenstand als auch die Parteien identisch sind (ZK ZPO- ZÜRCHER, Art. 59 N 28 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt sich die Identität von Streitgegenstand im Hinblick auf die negative Wirkung der materiellen Rechtskraft nach den prozessualen Ansprüchen in den Klageanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebegeh- ren stützen (BGE 142 III 210 E. 2.1.; BGE 139 III 126 E. 3.2.3.; BGE 143 III 254 E. 3.1., sog. zweigliedriger Streitgegenstandbegriff). Dabei sind die Erwägungen des früheren Urteils nach konstanter Rechtsprechung zur Auslegung der Tragwei- te des Dispositivs des Vorentscheids heranzuziehen. Abzustellen ist auf die tat- sächliche Begründung im entsprechenden Urteil. Eine wie auch immer geartete
- 9 - materielle Prüfung des vorherigen Entscheids ist nicht zulässig (BGE 142 III 210 E. 2.2. f.). Schliesslich ist die Identität der Streitgegenstände zu verneinen, wenn zwar aus dem gleichen Rechtsgrund wie im Vorprozess geklagt wird, aber neue erhebliche Tatsachen geltend gemacht werden, die seitdem eingetreten sind und den Anspruch in der nunmehr eingeklagten Form erst entstehen liessen (BGE 139 III 126 E. 3.2.1.). Wie bereits dargelegt, genügt die Identität des Streitgegenstands alleine noch nicht, um die Sperrwirkung zu entfalten. Es müssen sich zudem dieselben Partei- en gegenüberstehen (BK ZPO I-ZINGG, Art. 59 N 70). Dabei gilt die Rechtskraft- wirkung eines Urteils auch für die Rechtsnachfolger der Parteien (ZK ZPO- ZÜRCHER, Art. 59 N 29). 2.1.2.2. Besonderheit bei Teilklagen Hinsichtlich Teilklagen ist umstritten, ob sich die materielle Rechtskraft des ab- weisenden Urteils auch auf die noch ausstehende und nicht eingeklagte Restfor- derung und damit auf den Nachforderungsprozess auswirkt. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung wie auch einem Teil der Lehre beschränkt sich die ma- terielle Rechtskraft einer abgewiesenen Teilklage grundsätzlich auf den einge- klagten Teil, weshalb weitere Teilklagen aus der Gesamtforderung als zulässig erachtet werden (BGer 4A_352/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.1.; BGer 4A_401/2001 vom 18. Januar 2012 E. 4.; BGer 4A_209/2007 vom 5. September 2007 E. 2.2.2.; BGer 4C.233/2000 vom 15. November 2000 E. 3a; BK ZPO- MARKUS, Art. 86 N 10; Dike Komm. ZPO-FÜLLEMANN, Art. 86 N 10; STAEHE- LIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, § 14 Rz. 39; SHK ZPO-COURVOISIER, Art. 86 N 10; ZK ZPO-BOPP/BESSENICH, Art. 86 N 10; zum Ganzen auch: HOOL, Die materielle Rechtskraft der Teilklage, in: Jusletter 11. Juni 2018, Rz. 4). Dagegen vertritt ein anderer Teil der Lehre die Auffassung, die Abweisung einer Teilklage sei nur möglich, wenn das Gericht den gesamten Anspruch als unbe- rechtigt erkenne. Insofern treffe es eine über den geltend gemachten Anspruchs- teil hinausreichende, allgemeine Feststellung. Die Massgeblichkeit dieser Fest- stellung würde in Frage gestellt, wenn nach rechtskräftiger Abweisung der Teil-
- 10 - klage auf eine Nachklage über den Rechtsanspruch eingetreten würde. Die rechtskräftige Abweisung einer (echten) Teilklage müsse daher spätere Klagen über (behauptete) andere Anspruchsteile ausschliessen (CR CPC-BOHNET, Art. 86 N 11; DROESE, Res iudicata ius facit, Untersuchung über die objektiven und zeitlichen Grenzen von Rechtskraft im schweizerischen Zivilprozessrecht, Habil 2015, S. 340 ff.; EMMEL, Echte Teilklage vor Arbeitsgericht und negative Feststellungswiderklage, in: BJM 2012, S. 61 ff., S. 65 f.; Kuko ZPO- OBERHAMMER, Art. 86 N 10; BERTI, Gedanken zur Teil(anspruchs)klage nach Art. 84 E-ZPO CH, in SZZP 1/2007, S. 77 ff., S. 85; BERTI, Gedanken zur Teilkla- ge nach Art. 86 ZPO der Schweizerischen Zivilprozessordung (zugleich ein Bei- trag zur Lehre der materiellen Rechtskraft), in: Fellmann/Weber [Hrsg.], Haft- pflichtprozess 2010, S. 39 ff., S. 46 ff.; SUTTER-SOMM, Schweizerisches Zivilpro- zessrecht, N 548; zum Ganzen auch: HOOL, Die materielle Rechtskraft der Teil- klage, in: Jusletter 11. Juni 2018, Rz. 5). Dieser Auffassung folgen denn auch beide Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich (OGer ZH, I. ZK, NP180006 vom 19. Juli 2018 E. 4.3. f.; OGer ZH, II. ZK, LB150038 vom
20. Oktober 2015 E. 3.1.; OGer ZH, II. ZK, NG100007 vom 17. Mai 2010 E. 4.). Im gleichen Sinne hat schliesslich auch das Bundesgericht in BGer 4A_194/2012 vom 20. Juli 2012 entschieden und den Entscheid des Zürcher Obergerichts vom
18. Mai 2010 (NG100007) gestützt, indem es einer negativen Feststellungsklage über den die Teilklage übersteigenden Betrag bei teilweise rechtskräftiger Abwei- sung der Hauptklage das Rechtsschutzinteresse abgesprochen hat (vgl. E.1.5.). 2.1.3. Würdigung 2.1.3.1. Allgemeines Die klägerischen Rechtsbegehren, sowohl bei der vorliegenden Klage als auch im früheren Verfahren am Bezirksgericht Zürich, beschränken sich jeweils auf eine Teilklage (act. 1 S. 2; act. 17/1 S. 2). Wie die Parteien zu Recht ausführen, han- delt es sich hierbei um sog. echte Teilklagen, mit welchen jeweils nur ein Teil (quantitativ) einer Gesamtforderung (vorliegend CHF 5'000'000.–) geltend ge- macht wird (act. 31 Rz. 34 und act. 39 Rz. 9). Während sich die Klägerin auf den Standpunkt stellt, dass sich die Rechtskraftwirkung des bezirksgerichtlichen Ent-
- 11 - scheids nur auf die eingeklagte Teilforderung beziehe (act. 31 Rz. 34 ff.), bestrei- tet dies die Beklagte und bringt vor, dass sich diese Wirkung auf die gesamte Forderung erstrecke (act. 39 Rz. 7.4.). Wie aufgezeigt, wird diese Frage auch in der Lehre kontrovers diskutiert (vgl. E. 2.1.2.2.). Ausgehend von der Überlegung, dass bei teilbaren Ansprüchen die Feststellung des Nichtbestehens eines An- spruchsteils die Beurteilung des Gesamtanspruchs voraussetzt, steht bereits auf- grund des Dispositivs des eine Teilklage abweisenden Entscheids fest, dass der Gesamtanspruch (und nicht bloss der geltend gemachte Anspruchsteil) nicht ge- schuldet wird (vgl. DROESE, a.a.O., S. 340; Kuko ZPO-OBERHAMMER; Art. 86 N 10, BERTI, Gedanken, a.a.O. S. 85; BERTI, Zur Teilklage nach Art. 86 ZPO, a.a.O., S. 47; OGer, I. ZK, NP180006 vom 19. Juli 2018 E. 4.4). Da sich eine echte Teil- klage – wie bereits erwähnt – auf einen beliebigen Betrag des Gesamtanspruchs bezieht, musste das Bezirksgericht Zürich für die Klageabweisung seine Prüfung bis zur Erkenntnis fortsetzen, dass der Klägerin aus dem zu Grunde gelegten Sachverhalt überhaupt keine Forderung zusteht, ansonsten es die zu beurteilende Teilklage nicht wegen fehlender Aktivlegitimation und zufolge Verjährung hätte abweisen können. Eine nochmalige Beurteilung desselben Streitgegenstands zwischen denselben Parteien stünde folglich im Widerspruch zum durch die mate- rielle Rechtskraft verbürgten Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes. Daher ist – zumindest in Bezug auf den vorliegenden Fall – jener Auffassung zu folgen, nach welcher die rechtskräftige Abweisung einer (echten) Teilklage späte- re identische Klagen über andere Anspruchsteile ausschliesst. Zu prüfen ist folglich, ob eine solche identische Klage vorliegt, die Sperrwirkung entfaltet. 2.1.3.2. Identischer Streitgegenstand Bei der Prüfung, ob die beiden in Frage stehenden Verfahren den identischen Streitgegenstand aufweisen, sind sich deren Klageanträge und deren behaupte- ten Lebenssachverhalt gegenüberzustellen.
- 12 - Sowohl beim früheren Verfahren als auch bei dem hier zu prüfenden Rechtsbe- gehren handelt es sich jeweils um schlichte Teilforderungsklagen aus einem Ge- samtanspruch von CHF 5'000'000.– (vgl. auch E. 2.1.3.1.). Die angebliche Forderung geht in beiden Verfahren auf eine Zahlung von CHF 5'000'000.– von einem Konto "E._____" bei der F._____ AG auf ein Num- mernkonto bei der B._____ AG (Filiale Zürich-…) zurück, von wo der Betrag – gemäss Ausführungen der jeweiligen Klägerin – entgegen auftragsrechtlicher In- struktionen, entgegen bankspezifischer Auskunfts- und Aufklärungspflichten so- wie genereller Sorgfaltspflichten und entgegen den geltenden geldwäschereige- setzlichen Vorschriften "abverfügt" worden sei (act. 1 S. 2, S. 6 und S. 8; act. 17/1 S. 94, S. 107 ff. und S. 165 ff.). Die Klägerin bringt nun zwar vor, relevant seien vorliegend die vertragswidrig und inkriminierten Dispositionen von G._____ und von H._____ im Zeitraum vom 25. Mai 2000 bis 18. September 2000 sowie die betrügerisch erfolgte Kommunikation eines Nummernkontos lautend auf G._____ anstatt auf Garantieleistung I._____ und die am 25. Mai 2000 abmachungs- und zahlungswidrig erfolgte Gutschrift von CHF 5'000'000.– auf dasselbe, doch ist nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich eine Abweichung zum Erstverfahren be- stehen soll, war doch die geltend gemachte Abänderung des ursprünglichen Zah- lungsauftrags vom 25. Mai 2000, die Frage nach dem Initiant dieser Abänderung sowie der Zahlungseingang auf das Nummernkonto Nr. 1 bei der B._____ AG, an welchem anstatt I._____ G._____ berechtigt war, bereits Bestandteil des durch das Bezirksgericht Zürich beurteilten Lebenssachverhalts (act. 17/1 S. 167 ff.). Zwar verweist die Klägerin zudem auf die Auflistung der zehn Dispositionen von G._____ und H._____ im Zeitraum vom 25. Mai 2000 bis 18. September 2000, doch unterlässt sie es, die einzelnen Dispositionen zu substantiieren und die für das vorliegende Verfahren allenfalls relevante Disposition zu bezeichnen (act. 39 Rz. 1 und act. 1 S. 11). Die alleinige Auflistung dieser Dispositionen begründet je- denfalls noch keinen abweichenden Streitgegenstand. Während im Verfahren vor dem Bezirksgericht neben der vorliegend relevanten Forderung von CHF 5'000'000.– eine weitere Forderung bzw. Zahlung von CHF 1'500'000.– ab einem Konto "J._____" bei der F._____ AG (in einem Teilbetrag von CHF 7'049. – ) eingeklagt wurde, führt die Klägerin diesbezüglich sowohl in der vorliegenden
- 13 - Klage als auch in ihrer Stellungnahme zum Nichteintretensantrag aus, dass dieser Zahlungsauftrag hier grundsätzlich nicht mehr interessiere und sie diese Position nun nicht mehr geltend mache (vgl. act. 1 S. 8 und act. 39 Rz. 3). Damit indiziert die Klägerin, dass sie ihre Klage vor dem Erstgericht grundsätzlich erneut – nun- mehr vor dem Handelsgericht – zur Beurteilung bringt, mit Ausnahme dieses be- sagten "nicht mehr interessierenden" und "nicht mehr geltend gemachten" Teils. Würde dem hiesigen Gericht – wie von der Klägerin behauptet – ein völlig anderer Sachverhalt zur Beurteilung unterbreitet, wäre eine derartige Bezugnahme auf das Erstverfahren obsolet. Mit der Aussage, Gegenstand des Erstverfahrens sei gewesen, wer zu welchem Zeitpunkt über welche Forderung verfügt habe resp. verfüge und dies sei nun ebenfalls Gegenstand des vorliegenden Teilklageverfah- rens, bestätigt die Klägerin das Vorliegen des identischen Lebenssachverhalt er- neut selbst. Auch mit der Behauptung, wonach es vorliegend nicht mehr um die Aktivlegitima- tion der D._____ GmbH als Vertragspartnerin der B._____ AG, deren Geschä- digtenstellung, die Zessionserklärungen und die Verjährung gehe, sondern um die Aktivlegitimation der vorliegenden Klägerin als Vertragspartnerin der B._____, de- ren Geschädigtenstellung, die Zessionserklärungen und die Verjährung, gesteht sie ein, dass die erste und die zweite Teilklage aus demselben Sachverhaltskom- plex stammen, zumal die zu behandelnden Themen identisch sind. Es hätte an der Klägerin gelegen, spezifisch darzulegen, inwiefern der diesen Themen zu- grundeliegende Sachverhalt jeweils aufgrund der sich – zumindest formell – un- terschiedlich gegenüberstehenden Parteien allenfalls nicht identisch ist. Sie führt diesbezüglich lediglich generell aus, dass der vorliegende Sachverhalt insofern von jenem des Erstverfahrens abweiche, als sie sich im Teilklageverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich auf die Haftungsgrundlage der Art. 55 ZGB i.V.m. Art. 722 OR (evt. auch Art. 55 OR) berufen habe, wohingegen sie sich im vorlie- genden Verfahren auf die Haftungsgrundlage von Art. 101 OR stütze. Die Rechtsgrundlage für die Haftung stellt aber für sich kein Element des Lebens- sachverhalts dar. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Rechtsfrage, die vom Bezirksgericht von Amtes wegen zu beurteilen war. Inwiefern die Berufung auf die Hilfspersonenhaftung anstelle der Organhaftung (für B._____-H._____ gegenüber
- 14 - der D._____ GmbH) nun zu einem abweichenden Sachverhalt führt bzw. welche spezifischen Sachverhaltselemente und Tatsachenbehauptungen nun neu oder anders sind, legt die Klägerin in keiner Weise dar. Es ist nicht Aufgabe des Ge- richts, dies anhand des umfangreichen Ersturteils und der vorliegend eingereich- ten Klageschrift zu eruieren; vielmehr hätte die Klägerin im Rahmen ihrer Stel- lungnahme zum Nichteintretensantrag dem Gericht die allfälligen Unterschiede differenziert dartun müssen. Die pauschale Behauptung, wonach sie mit dieser abweichenden Haftungsgrundlage dem Gericht einen völlig anderen Sachverhalt zur Beurteilung unterbreite, genügt diesen Anforderungen jedenfalls nicht. Ebenso wenig genügt die ebenfalls pauschale Behauptung, dass die durch H._____ und G._____ veranlassten, sorgfaltspflichtwidrigen, geldwäschereiwidrigen und betrü- gerischen Transaktionen je eine eigene Geschichte hätten, zumal die Klägerin diese Geschichten sowie deren Unterschiede gegenüber dem Erstverfahren nicht dartut. Soweit die Klägerin weiter geltend macht, das Bezirksgericht habe die Rechtsfra- gen im Erstverfahren nicht rechtsgenüglich und damit falsch beurteilt, ist sie da- rauf hinzuweisen, dass sie dies mit einem Rechtsmittel gegen das entsprechende Urteil hätte rügen müssen. Das Handelsgericht ist keine Rechtsmittelinstanz und darf die inhaltliche Richtigkeit des bezirksgerichtlichen Urteils nicht überprüfen. Ausserdem hat die Klägerin auch keinen Anspruch darauf, aufgrund eines ver- besserten Klagefundaments eine neuerliche Beurteilung desselben Sachverhalts zu erhalten (vgl. auch OGer ZH, I. ZK, NP180006 vom 9. Juli 2018 E. 4.4.). Das Verfahren vor dem Handelsgericht dient nicht dazu, Versäumnisse aus dem Erst- verfahren zu korrigieren. Vielmehr wäre es der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgän- gerin bereits im Zeitpunkt der ersten Teilklage offen gestanden, an das Handels- gericht zu gelangen. Zusammengefasst legt die Klägerin den Akzent ihrer Argumentation zwar nun- mehr etwas anders, doch ändert dies nichts an der Tatsache des identischen Streitgegenstands. Gegenteiliges wird durch die Klägerin nicht substantiiert dar- gelegt und ist auch sonst nicht aus den Akten ersichtlich.
- 15 - 2.1.3.3. Identische Parteien In den beiden Verfahren handelt es sich insofern um unterschiedliche Parteien, als sich im vorliegenden Verfahren formell die A._____ als Klägerin und die B._____ AG als Beklagte gegenüberstehen, während im früheren Verfahren die D._____ GmbH als Klägerin auftrat. In ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Ver- fahrensbeschränkung trug die Klägerin vor, die beteiligten Parteien würden nicht übereinstimmen und dies seien "je nach Optik und situativ die Rechtsvorgän- ger/innen der Frau K._____, Frau K._____, A._____ in Gründung, A._____, D._____ GmbH mit E._____ AG, federführend I._____" (act. 26 Rz. 4). In ihrer Stellungnahme zum Nichteintretensantrag wiederholt sie dies, lässt jedoch den Zusatz "je nach Optik und situativ" weg, nachdem sie vom Gericht darauf hinge- wiesen wurde, dass nicht ersichtlich sei, was damit gemeint sei (act. 39 Rz. 4 und act. 27 E. 4. Abs. 4 S. 5). Eine nähere Begründung und insbesondere eine Diffe- renzierung hinsichtlich der Aktivlegitimation und der Geschädigtenstellung der vorliegenden Klägerin zu derjenigen im Erstverfahren, findet sich in der klägeri- schen Stellungnahme hingegen nicht. Auch führt die Klägerin nicht aus, inwiefern ihr eine von der bereits beurteilten Forderung unabhängige, eigene Forderung zu- steht. In ihrer Klagebegründung spricht sie zwar von einer angeblichen Geschä- digtenstellung infolge "Legalzession/Subrogation" und "Vertragszession" (act. 1 Rz. 51), bezeichnet aber weiterhin die D._____ GmbH bisweilen als aktivlegiti- miert und geschädigt (act. 1 Rz. 48). Weiter führt sie aus, für ihre Aktivlegitimation im vorliegenden Verfahren zentral sei die Rück- bzw. Weiterzession vom 22. Juni 2017 (von der D._____ GmbH an die vorliegende Klägerin) der Forderung, welche der D._____ GmbH ursprünglich von ihr und von I._____ am 14. September 2000 (recte: 14. September 2005) und am 19. Mai 2006 sowie von der E._____ AG am 12. August 2011 zediert worden sei (act. 1 Rz. 60). Die genannten vorgängig erfolgten Zessionen waren bereits Gegenstand des bezirksgerichtlichen Verfahrens (vgl. act. 17/1 S. 197 ff.). Dass die Forderung nun am 22. Juni 2017 – wie von der Klägerin selbst vorgebracht – von der D._____ GmbH an sie rück- bzw. weiterzediert wurde, bestätigt gerade, dass sie vorliegend eben gerade nicht eine vom Erstprozess unabhängige, eigene
- 16 - Forderung geltend macht, sondern es sich vielmehr um die bereits beurteilte For- derung handelt, welche zwischenzeitlich von der D._____ GmbH an die jetzige Klägerin abgetreten wurde. Wie bereits erwähnt, kann durch die Abtretung eines rechtskräftig beurteilten Anspruchs an eine Drittpartei die Identität der Partei und damit die Wirkung der Rechtskraft nicht entfallen oder umgangen werden (Kuko ZPO-OBERHAMMER, Art. 236 N 55 ff.). Dass die Klägerin selbst davon ausgeht, dass es sich um die identische (abgetre- tene) Forderung handelt, wird sodann durch den Umstand belegt, dass sie gel- tend macht, die Forderung sei nicht verjährt, weil sie die Beklagte mit Betrei- bungsbegehren vom 19. April 2005 verjährungsunterbrechend betrieben habe und weitere verjährungsunterbrechende Betreibungen in den Folgejahren durch die D._____ GmbH und E._____ AG erfolgt seien (act. 39 Rz. 4). Nach dem Gesagten sind die formell zwar unterschiedlichen Parteien insofern identisch, als der Klägerin keine unabhängige, eigene Forderung zusteht, sondern sie eine ihr von der D._____ abgetretene Forderung, die bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Zürich war, geltend macht. 2.1.3.4. Keine Nichtigkeit des Erstentscheids Wie die Klägerin zu Recht ausführt, ist die Nichtigkeit eines Entscheids von sämt- lichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten. In der Regel bewirkt die Fehlerhaftigkeit eines Entscheids aber nur deren Anfecht- barkeit (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz. 1088). Bei der Abgrenzung zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit folgt die bundesgerichtli- che Rechtsprechung der sogenannten Evidenztheorie (BGE 138 II 501 E. 3.1.; BGE 137 I 273 E. 3.1.; BE 129 I 361 E. 2.1.; siehe auch HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz. 1096 und 1098): Dem- nach ist eine Verfügung nichtig und somit absolut unwirksam, wenn der ihr anhaf- tende Mangel besonders schwer ist, wenn der Mangel offensichtlich oder zumin- dest leicht erkennbar ist und wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Zivilurteile sind indes nur in den seltens- ten Fällen absolut nichtig (BGE 130 III 125 E. 2.), so beispielsweise bei absoluter
- 17 - sachlicher Unzuständigkeit oder wenn eine Partei gar nicht angehört wurde, z.B. weil sie durch öffentliche Ladung vorgeladen wurde, obwohl ihr Aufenthaltsort be- kannt oder eruierbar war. Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen begrün- det liegen, sind an sich heilbar und führen regelmässig nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids. Nur wenn es sich um einen besonders schwerwiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte handelt, haben auch Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör Nichtigkeit zur Folge, insbesondere, wenn der Betroffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss, bzw. wenn er gar keine Gelegenheit erhalten hatte, an einem gegen ihn laufenden Ver- fahren teilzunehmen (BGE 133 II 366 E. 3.1. und 3.2. mit Hinweisen; WALTHER, Die Nichtigkeit im schweizerischen Zivilprozess, SZZP 2005, S. 217 ff.). Die Klägerin bringt als Nichtigkeitsgrund insbesondere den Nichterlass eines Be- weismitteleingabebeschlusses sowie einer Beweisverfügung vor. Ein Beweisver- fahren hat gemäss Art. 150 Abs. 1 und Art. 152 Abs. 1 ZPO dann stattzufinden, wenn rechtserhebliche streitige Tatsachen vorliegen und die beweisbelastete Par- tei form- und fristgerecht taugliche Beweismittel angeboten hat. Wird ein Beweis- verfahren durchgeführt, so muss grundsätzlich vor der Beweisabnahme eine Be- weisverfügung nach Art. 154 ZPO erlassen werden. Dabei ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob der Erlass einer solchen erforderlich ist (BSK ZPO-GUYAN, Art. 154 N 12 f.). Werden lediglich eingereichte Urkunden als Beweismittel berücksichtigt und keine weiteren Beweismittel abgenommen, wird im Kanton Zürich praxisge- mäss keine Beweisverfügung erlassen, zumal der Erlass einer solchen in diesem Fall nicht "erforderlich" im Sinne von Art. 154 ZPO ist, da es den Parteien frei steht, in ihren Rechtsschriften zu den bereits im Recht liegenden Urkunden Stel- lung zu nehmen und weitere Beweismittel nicht abgenommen werden. Doch hat das Gericht, das prozesskonform gestellten Beweisanträge übergeht, sein Vorge- hen im Endentscheid zu begründen (OGer ZH, I. ZK, LB160009 vom 17. Juli 2016 E. 9.2.). Mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 29. März 2016, die zusammen mit dem Endentscheid erging, hat das Bezirksgericht die von der damaligen Klägerin offerierten Urkundenbeweise grösstenteils als Beweismittel zugelassen; die übri-
- 18 - gen Beweismittel hat es entweder abgewiesen, aus dem Recht gewiesen oder als unbeachtlich erachtet (act. 17/1 Disp.-Ziff. 1.1.- 1.11 S. 253 ff.), wobei es sein Vorgehen detailliert begründet hat (act. 17/1 S. 6-73). Ein darüber hinausgehen- der Anspruch steht den Parteien nach dem Gesagten nicht zu. Ist der Erlass einer Beweisverfügung nicht erforderlich, entfällt auch selbstredend das von der Kläge- rin angerufene Recht auf Mitwirkung an der Beweisverfügung via Ergänzungs- und Abänderungsanträgen sowie die entsprechende Beschwerdemöglichkeit ge- gen die Beweisverfügung. Selbst wenn eine Beweisverfügung erlassen worden wäre, wäre die damalige Klägerin darin nicht darauf hingewiesen worden, bis wann sachdienliche und rechtlich relevante Beweismittel noch genannt und eingereicht werden dürfen, be- steht deren Inhalt doch lediglich in der Information, welche Sachvorbringen das Gericht als entscheidrelevant und beweisbedürftig erachtet, welche bereits offe- rierten Beweismittel zugelassen werden, welche Partei den Hauptbeweis und welche den Gegenbeweis zu erbringen hat und wer gegebenenfalls einen Be- weiskostenvorschuss leisten muss (ZK ZPO-HASENBÖHLER, Art. 154 N 5a). Bei der Frage, bis wann sachdienliche und rechtlich relevante Beweismittel noch ge- nannt und eingereicht werden dürfen, handelt es sich um eine Frage des Akten- schlusses und des Novenrechts, deren Antwort sich ohne Weiteres aus der ZPO ergibt und worauf das Gericht die Parteien – insbesondere anwaltlich vertretene Parteien – nicht hinweisen muss. Sodann hätte die damalige Klägerin selbst bei Erlass einer Beweisverfügung nicht zwingend uneingeschränkt weitere Beweis- mittel offerieren können, da der Erlasszeitpunkt gesetzlich nicht exakt geregelt ist und eine solche im vereinfachten Verfahren regelmässig erst nach den mündli- chen Vorträgen und allfälligen erläuternden Fragen des Gerichts und damit nach Eintritt des Aktenschlusses erlassen wird (Dike Komm. ZPO-LEU, Art. 154 N 41 und N 46). Was die Klägerin mit "Beweismitteleingabeschluss-Verfügung" (vgl. act. 39 S. 10) meint, ist nicht nachvollziehbar. Dieser Begriff findet sich denn auch nicht in der ZPO. Sofern sie damit geltend machen will, das Gericht hätte ihr mittels einer sol- chen "Beweismitteleingabeschluss-Verfügung" den Aktenschluss mitteilen müs-
- 19 - sen, so ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass keine gesetzliche Grundlage für einen entsprechenden Anspruch besteht. Selbst wenn das Gericht den Parteien den Eintritt des Aktenschlusses mitgeteilt hätte, hätte die Klägerin allfällig weitere Beweismittel nicht mehr uneingeschränkt, sondern lediglich noch nach Massgabe von Art. 229 ZPO aufstellen können. Ein von der Klägerin indirekt geltend gemachter frühzeitiger Hinweis auf den Zeitpunkt des Aktenschlusses ist praxisfremd. Nach dem Gesagten ist der Entscheid des Bezirksgericht Zürich vom 29. März 2016 nicht fehlerhaft. Selbst wenn den Ausführungen der Klägerin gefolgt würde, wonach eine Beweisverfügung hätte erlassen und den Parteien der Aktenschluss hätte mitgeteilt werden müssen, hätte der Nichterlass bzw. die Nichtmitteilung nicht die Nichtigkeit des Entscheids zur Folge, da selbst in diesem Fall gemäss der dargelegten Rechtsprechung kein besonders schwerer Mangel im Sinne der Evidenztheorie vorliegen würde. Vor diesem Hintergrund ist die von der Klägerin behauptete Tatsache, wonach das Bezirksgericht nie eine Beweismiteleingabe- beschlussverfügung und nie eine Beweisverfügung erlassen habe oder eine sol- che den Parteien bzw. jedenfalls der damaligen Klägerin nie in Schriftform zuge- stellt oder mündlich eröffnet worden sei, als rechtsunerheblich zu qualifizieren, womit die von ihr hierfür zum Beweis offerierte Edition der Verhandlungsprotokolle und sämtlicher allfälliger prozessleitenden Verfügungen im Verfahren Geschäfts- Nr. FV140027-L beim Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung-Einzelgericht (act. 39 Rz. 11) kein zulässiger Beweisgegenstand darstellt (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Schliesslich bringt die Klägerin in pauschaler Weise vor, dass "nicht richtig" zur Gerichtsverhandlung vorgeladen worden sei, wodurch eine Teilnahme verunmög- licht worden sei. Sie unterlässt es aber, konkret darzulegen, was an der Vorla- dung "nicht richtig" gewesen sein soll und damit den angeblichen Mangel zu sub- stantiieren. Auch ist unklar, auf welche Verhandlung sich die Klägerin hier bezieht, fand doch am 3. Oktober 2014 eine Hauptverhandlung statt, welche am 18. Mai 2015 fortgesetzt worden ist (act. 17/1 E. 2.1. und E. 2.5., S. 3). Mangels hinrei- chender Substantiierung muss auch diesbezüglich ein Mangel – geschweige denn ein für die Nichtigkeit notwendiger besonders schwerer Mangel – verneint werden.
- 20 - Da bereits kein besonders schwerer Mangel vorliegt, erübrigt sich die Überprü- fung der weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeit nach der Evidenztheorie. Das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 29. März 2016 sind folg- lich nicht nichtig. 2.1.3.5. Zwischenfazit Nachdem das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 29. März 2016 nicht nichtig sind und sowohl Identität der Parteien als auch Identität des Streitgegenstandes besteht, d.h. eine res iudicata i.S.v Art. 59 Abs. 1 lit. e ZPO vorliegt, ist auf die Klage nicht einzutreten. 2.2. Weitere Prozessvoraussetzungen Da auf die Klage bereits zufolge res iudicata nicht einzutreten ist, erübrigt sich ei- ne Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO. 2.3. Fazit Auf die Klage ist nicht einzutreten.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG ZH). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG), welcher die Basis zur Berechnung der Grundgebühr bildet (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO) und beläuft sich vorliegend auf CHF 100'000.– per Klageeinleitung. Bei diesem Streitwert beträgt die Grundgebühr rund CHF 9'000.–. Aufgrund der vorliegenden Verfahrenserledigung ist sie auf CHF 6'750.– zu reduzieren (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Aufgrund ihres vollumfänglichen Unterliegens sind die Ge- richtskosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu decken.
- 21 - 3.2. Parteientschädigung Vorliegend hat die Beklagte eine Parteientschädigung beantragt, welche ihr auf- grund ihres vollumfänglichen Obsiegens zuzusprechen ist (Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 ZPO; ZK ZPO-JENNY, Art. 105 N 6). Bei berufsmässig vertretenen Parteien richtet sich die Höhe der Parteientschädigung nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b und Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom
17. November 2003). Grundlage für die Festsetzung der Höhe der Parteientschä- digung bildet in erster Linie der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV), aufgrund dessen die Grundgebühr berechnet wird (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Gestützt auf den vorliegenden Streitwert von CHF 100'000.– und in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1 AnwGebV ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 11'000.– zu bezahlen, wobei sie direkt von der Obergerichtskasse aus der von der Klägerin dafür geleisteten Si- cherheit auszubezahlen ist. Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'750.–.
3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 11'000.– zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird der Beklagten – nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist – direkt von der Oberge- richtskasse aus der von der Klägerin dafür geleisteten Sicherheit ausbezahlt.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 39 und act. 40/52.
- 22 -
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 100'000.–. Zürich, 27. Juli 2020 Handelsgericht des Kantons Zürich Gerichtsschreiberin: Nadja Kiener