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HG190051

Rechenschaftsablage

Zh Handelsgericht · 2021-09-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (106 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Zuständigkeit Die internationale, örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben (Art. 23 Lugü; act. 21/9-10; Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG ZH) (act. 1 Rz. 4 ff.; act. 20 Rz. 235; vgl. act. 29 Rz. 239). Die internationale und örtliche Zuständigkeit wurde seitens der Beklagten zudem anerkannt (act. 20 Rz. 235; vgl. act. 29 Rz. 239).

E. 1.2 Anwendbares Recht Auf die Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien kommt gestützt auf Art. 116 Abs. 1 IPRG Schweizer Recht zur Anwendung. Die Anwendung Schweizer Rechts auf die Frage der Rechenschaftsablage (Rechenschaft, Auskunft und Herausgabe) ist denn auch nicht strittig (act. 20 Rz. 138, 346; act. 1 Rz. 127; act. 29 Rz. 232, 329 ff.; vgl. act. 21/9-10). Für zahlreiche andere Aspekte des von den Parteien präsentierten Sachverhalts ist Schweizer Recht nicht einschlägig. Aufgrund der fehlenden Relevanz für die vorliegende Beurteilung kann eine Prü- fung des diesbezüglich anwendbaren Rechts indes unterbleiben.

E. 1.3 Übrige Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen ‒ vorbehältlich das (andauernde) Rechts- schutzinteresse und die Bestimmtheit der Rechtsbegehren, siehe Ziffer 7 ‒ erwei- sen sich als erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

E. 1.4 Frage der rechtzeitigen Erstattung der Replik Mit Verfügung vom 11. März 2020 wurde dem Kläger eine Frist zur Erstattung der Replik bis zum 28. Mai 2020 angesetzt. Mit E-Mail vom 13. Mai 2020 teilte der In- struktionsrichter den Parteien mit, dass die Frist infolge der coronabedingten Sondergerichtsferien neu am 12. Juni 2020 ablaufe. Die Beklagte wandte darauf- hin am 15. Mai 2020 ebenfalls per E-Mail ein, dass aufgrund der Fristansetzung

- 14 - zur Replik bis zu einem bestimmten Enddatum nach dem 19. April 2020 die Ver- ordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-

19) keine Anwendung finde und verwies auf Frage 4 der FAQ des Bundesamts für Justiz. Der Instruktionsrichter liess mit E-Mail vom gleichen Tag verlauten, dass das Handelsgericht diese Verordnung in ständiger Praxis im von ihm dargelegten Sinne auslege. Man könne dies − eventualiter − auch als rein handelsgerichtliche Corona-Fristerstreckung betrachten (gesamte E-Mail-Korrespondenz: act. 34/213; act. 27B). Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 hielt der Kläger daraufhin fest, er bestä- tige, dass er aufgrund erstgenannter E-Mail des Instruktionsrichters nunmehr da- von ausginge, dass die Frist zur Erstattung der Replik am 12. Juni 220 auslaufe, worauf er sie denn auch an diesem Tag erstattete. Mit der Duplik stellte die Be- klagte den prozessualen Antrag, es sei festzustellen, dass die Replikschrift vom

12. Juni 2020 verspätet eingereicht worden sei (act. 33). Sie hielt an ihrer bisheri- gen Argumentation fest und erklärte: Art. 1 Abs. 3 Verordnung mache klar, dass vom Stillstand nur Fristen mit einem bestimmten Enddatum erfasst seien, wenn dieses zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung und dem 19. April 2020 liege. Diese klare und einfache Situation bestätige auch die FAQ des Bundesamtes zu Frage 4 (act. 33 Rz. 10) und ebenso die Literatur. Für eine Fristerstreckung nach Art. 144 Abs. 2 ZPO fehle es an einem entsprechenden Gesuch. Die Vertreter des Klägers hätten sich nicht auf die E-Mail des Instruktionsrichters verlassen können (act. 33 Rz. 6 ff.). Unmittelbar nach Inkrafttreten der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammen- hang mit dem Coronavirus (COVID-19) (nachfolgend COVID-Verordnung) be- schloss das Handelsgericht gestützt auf Art. 1 Abs. 1 COVID-Verordnung folgen- de Praxis für ordentliche Verfahren: Vor den verlängerten Gerichtsferien ange- setzte Fristen, die nach dem 19. April 2010 ablaufen, stehen still und verlängern sich entsprechend um 15 Tage, d.h. um die Dauer der verlängerten Stillstandsfrist vom 21. März 2020 bis 4. April 2020. Grund dafür ist, dass das Handelsgericht grossmehrheitlich nicht Fristen in Tagen oder Monaten, sondern – um Probleme rund um die Fristenberechnung auf Seiten der Anwaltschaft möglichst zu vermei-

- 15 - den – Fristen mit Enddaten ansetzt, diese aber wie Tages- oder Monatsfristen un- ter Berücksichtigung der Fristenstillstände berechnet. So wird bei der Fristanset- zung der mutmasslich Zustellungstermin angenommen, bei Replikfristen werden zwei Monate dazugerechnet und – gestützt auf Art. 145 Abs. 1 ZPO – allfällige Gerichtsferien und Fristenstillstände sowie Art. 142 Abs. 3 ZPO berücksichtigt. Daraus resultiert schliesslich das in der Verfügung als Fristende verwendete End- datum. Hätte das Handelsgericht bei der Ansetzung der relevanten Fristen vom zusätzlichen Fristenstillstand aufgrund der COVID-Verordnung gewusst, hätte es diesen Fristenstillstand – wie die gesetzlich vorgesehenen Fristenstillstände – bei der Fristberechnung berücksichtigt. Es handelt sich demnach bei den handelsge- richtlichen Fristen um Fristen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 COVID-Verordnung. Dadurch, dass praxisgemäss formal Enddaten verwendet werden, soll den Par- teien kein Nachteil entstehen. Sinn und Zweck der COVID-Verordnung war es, den Parteien und ihren Vertretern Abhilfe für die aufgrund des Coronavirus und des ersten Lockdowns entstandenen Probleme (schwierigere Erreichbarkeit, kei- ne Möglichkeit physischer Besprechungen, Betreuungspflichten etc.) zu verschaf- fen. So liess der Bundesrat in der Medienmitteilung vom 20. März 2020 verlauten, dass der Bundesrat den Gerichten, den Anwälten und den Parteien eine Atem- pause verschaffen wolle, um sich auf eine schwierige Zeit einzustellen. Es ist nicht einzusehen, weshalb eine Partei, der das Handelsgericht mit Verfügung vom

11. März 2020 eine Frist bis zum 28. Mai 2020 angesetzt hat, eine Atempause weniger benötigt haben sollte, als wenn in derselben Verfügung eine Frist von 2 Monaten oder 60 Tagen notiert gewesen wäre. Art. 1 Abs. 3 COVID-Verordnung bedarf daher einer restriktiven Auslegung und lässt keinen simplen Umkehr- schluss für alle Fristen mit Enddatum nach dem 19. April 2020 zu. Sinn macht der Absatz insbesondere zwecks Klarstellung in Bezug auf Fristen, deren Enddaten in die Zeit der COVID-Sondergerichtsferien fielen. Während der Ostergerichtsferien standen in ordentlichen Verfahren nach der ZPO die Fristen ohnehin still. Entge- gen der Ansicht der Beklagten ist die FAQ des Bundesamt für Justiz weder klar noch als behördliches Informationsschreiben (das nota bene fast zwei Wochen nach der Verordnung datiert) für Gerichte verbindlich. Die Replik wurde fristge- recht erstattet. Der prozessuale Antrag der Beklagten ist folglich abzuweisen.

- 16 - Selbst wenn Art. 1 Abs. 1 COVID-Verordnung für die vorliegend relevante Frist nicht einschlägig sein sollte, wäre es dem hiesigen Gericht gestützt auf Art. 1 Abs. 2 ZGB ohnehin freigestanden, in einer ausserordentlichen Lage mit einer Vielzahl Betroffener richterliche, von vornherein nach Ermessen festgesetzte Fris- ten (FREI, in: HAUSHEER/WALTER, Berner Kommentar, Schweizer Zivilprozessord- nung, 2012, Art. 144 N. 7) zu verlängern. Ein qualifiziertes Schweigen, welches dies verbieten würde, ist nicht ersichtlich. Der Kläger durfte sich zudem auf die ihm in der Verfügung mitgeteilte Frist verlassen (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV); die Situation war mitnichten (handelte es sich bei der COVID-Verordnung auch um eine neue Rechtsgrundlage) mit derjenigen mangelhafter Rechtsmittelbelehrun- gen vergleichbar. Gestützt auf die Verfügung vom 11. März 2020 und die E-Mail vom 13. Mai 2020 durfte der Kläger darauf vertrauen, dass die Replikfrist bis am12. Juni 2020 lief. Im Übrigen fehlt es der Beklagten an einer Beschwer (vgl. analog BENN, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schwei- zerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, Art. 144 N. 15).

E. 2 Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast Das Gericht darf sein Urteil nur auf die von den Parteien behaupteten Tatsachen stützen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Es ist an der Person, welcher die Beweislast obliegt (vgl. Art. 8 ZGB), die Tatsachen hinreichend darzutun und zu beweisen, aus de- ren Vorliegen sie ihren Anspruch herleitet. Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Ge- genpartei (BGE 127 III 365 E. 2b; BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2; BGer 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.3). Der Behauptungslast ist durch das Aufstellen eines schlüssigen, vollständigen Tatsachenvortrags Genüge getan (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; 127 III 365 E. 2b; BGer 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2 m.H.; BGer 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013 E. 2.1; BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1; SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung (ZPO), 3. A., 2016, Art. 55 N. 21 m.H.). Kommt eine Partei ih- rer Behauptungslast nicht nach, bleiben die betreffenden Tatsachen unberück-

- 17 - sichtigt (BRÖNNIMANN, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar, Schwei- zerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 152 N. 30). Eine über die Be- hauptungslast hinausgehende Substantiierungslast greift nur, soweit der Pro- zessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag bestreitet (BGer 4A_412/2019 vom 27. April 2020 E. 4.1; BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1 m.H.; BGE 127 III 365 E. 2b m.H.; 136 III 322 E. 3.4.2). Diesfalls sind die Vorbringen in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen und dazugehörige Beweisanträge zu stellen, dass darüber Beweis abgenommen werden könnte und substantiiertes Bestreiten möglich ist (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1 m.H.; BGer 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013 E. 2.1 m.H.; BGE 127 III 365 E. 2b m.H.). Das Gegenstück zur Behauptungslast bildet die Bestreitungslast. Die Gegenpartei hat im Einzelnen darzutun, welche behaupteten Tatsachen anerkannt und welche bestritten werden. Je detaillierter die Behauptungen sind, desto höher sind die An- forderungen an die Bestreitungen (BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.3). Bei detaillierten Behauptungen genügen pauschale Bestreitungen nicht. Diesfalls ist – ausser die Bestreitungen werden erkennbar an anderer Stelle aus- geführt – von unbestrittenen Tatsachen auszugehen (BGE 141 III 433 E. 2.6; BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 4.1; BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.3, WALTER, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar, Band I, Einleitung und Personenrecht, Art. 1-9 ZGB, 2012, Art. 8 N. 191 ff.). Umgekehrt wird bei einer pauschalen einzelnen Behauptung nicht mehr als eine pauschale einzelne Bestreitung verlangt. Als Bestreitung gilt auch, wenn die Behauptung der Gegenpartei durch die eigene Sachdarstellung widerlegt wird (WILLISEGGER, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung (ZPO), 3. A., 2017, Art. 222 N. 21). Nach diesen Grundsätzen wird nachfolgend – ohne im Einzelnen näher darauf einzugehen – verfahren.

- 18 -

E. 3 Unbestrittener Sachverhalt im Überblick

E. 3.1 Vertragliche Beziehung, Gründung und Konti bei der C._____ Auf Empfehlung der C._____, bei welcher der Kläger seit Langem Kunde war, liess der Kläger durch die Beklagte in den Jahren 2004 und 2005 zwei neue Off- shore-Strukturen aufsetzen (act. 1 Rz. 13, 15; act. 20 Rz. 18 f.; act. 29 Rz. 7; vgl. act. 29 Rz. 183 ff.). Der Kläger unterzeichnete dazu im September 2004 und 2005 je eine mit "Details concerning legal entities" überschriebene Erklärung, wonach der Kläger die In- struktion der Beklagten zur Gründung zweier Stiftungen bestätigte (act. 20 Rz. 21 f.; vgl. act. 29 Rz. 183; act. 21/6-7). Weiter schlossen die Parteien zu diesem Zwecke zwei schriftliche Mandatsverträ- ge mit jeweils folgendem Auftrag vom Kläger an die Beklagte (act. 20 Rz. 25; act. 29 Rz. 18 f.; vgl. act. 33 Rz. 293 f.; vgl. act. 21/9-10): "The Client instructs B._____ AG to constitute, or cause the constitution, and to administrate or to take over the administration on behalf of the Client, (of) the legal entity hereafter described, and to represent him towards the organs of the legal entity, on his behalf and at his own risks, according to his instructions or those given by the duly appointed representative of the Client." "B._____ AG declares to act only according to written or verbal instructions of the Client.'' Die Beklagte liess für den Kläger durch das I._____ Treuunternehmen Reg. ("I._____") zwei liechtensteinische Stiftungen, die E._____ Foundation (Grün- dung: tt. September 2004) und die D._____ Foundation (Gründung: tt. Oktober

2005) (nachfolgend "Stiftungen"), gründen. Diese hielten je 100% der Aktien der panamaischen Gesellschaften E._____ International S.A. (Gründung: tt. September 2004) und D._____ Investment S.A. (Gründung: tt. Oktober 2005) (nachfolgend "Gesellschaften"), welche die Beklagte durch die Firma J._____ (später J._____) aufsetzen liess (act. 1 Rz. 7, 18 ff., 21, 27 f.; act. 20 Rz. 27, 256 ff., 239, 265; act. 29 Rz. 15; vgl. act. 20 Rz. 260, act. 29 Rz. 9, 254, 262, 242; act. 33 Rz. 286, 290). Als Stiftungsräte der Stiftungen sowie als Verwaltungsräte und Geschäftsleitungsmitglieder der Gesellschaften wurden K._____ (Gründer und [damals] Verwaltungsrat der Beklagten), L._____ und die I._____ eingesetzt.

- 19 - L._____ schied per 11. Dezember 2013 aus dem Stiftungsrat aus (act. 29 Rz. 10, 12, 15; vgl. act. 33 Rz. 286, 288, 290). Nach dem Aufsetzen der Strukturen transferierten die M._____ International Corp. und die N._____ International Corp., Offshore-Strukturen des Klägers auf den Bahamas (act. 20 Rz. 18; act. 1 Rz. 25; act. 29 Rz. 13, 17; act. 33 Rz. 289, 292), Geld auf die auf E._____ International S.A. (Kundennummer 3) und D._____ In- vestment S.A. (Kundennummer 1 lautenden Konti bei der C._____ (act. 1 Rz. 8, 22, 29; act. 20 Rz. 27, 31 ff., 240; act. 29 Rz. 16, 243). Die D._____ Investment S.A. verfügte nebst dem CAD-Konto auch noch über ein USD-Konto (4-1) bei der C._____. Dieses wies am 15. Juli 2015 einen Saldo von USD 2'409.28 auf (act. 30/90; act. 29 Rz. 46; act. 1 Rz. 125; vgl. act. 30 Rz. 329 ff.). Die E._____ In- ternational S.A. verfügte bei der C._____ nebst den CAD-Konten noch über ein EUR- und ein USD-Konto (act. 29 Rz. 46; vgl. act. 30 Rz. 329 ff.). Der Kläger wurde als wirtschaftlich Berechtigter der Konti festgehalten (act. 1 Rz. 22, 29; act. 29 Rz. 12, 16; vgl. act. 20 Rz. 261, 268, 291). Er verfügte gegenüber der C._____ über eine Limited Power of Attorney betreffend die Kontobeziehungen der E._____ International S.A. und der D._____ Investment S.A. Diese Vollmach- ten erlaubten es dem Kläger nicht, der C._____ jeweils direkt Transaktionen in Auftrag zu geben (act. 20 Rz. 26; act. 1 Rz. 24, 29; act. 29 Rz. 12, 16; vgl. act. 20 Rz. 263; act. 33 Rz. 290; act. 3/14; act. 21/22). Der Kläger war aber ständig im di- rekten Kontakt mit der C._____. Er erteilte der C._____ (meist) direkt Aufträge und die C._____ holte dann über die Beklagte das formelle Einverständnis der Stiftungsräte ein (act. 20 Rz. 29, 263; act. 29 Rz. 22, 260, 267; act. 33 Rz. 299). Auch wurde dem Kläger die Korrespondenz an seine Adresse in Kanada zuge- stellt (act. 20 N. 27, 32; vgl. act. 29 Rz. 187). Kollektivunterschriftsberechtigt für das Konto der E._____ International S.A. waren anfangs die drei Verwaltungsräte. Als Korrespondenzadresse für die Kontobeziehung wurde die Adresse der Be- klagten angegeben (act. 1 Rz. 23; act. 29 Rz. 12; vgl. act. 20 Rz. 282; act. 33 Rz. 288). Kollektivzeichnungsberechtigt für die D._____ Investment S.A. waren neben den drei Verwaltungsräten O._____ sowie P._____: beide sind bis heute noch für die Beklagte tätig (act. 1 Rz. 29; act. 29 Rz. 16; vgl. act. 20 Rz. 268; act. 33 Rz. 291). Als Korrespondenzadresse wurde anfänglich die Adresse der

- 20 - I._____ angegeben (act. 29 Rz. 16). Der Kläger hatte keine direkte Verfügungs- macht über das Vermögen auf den Konten. Als Stifter hatte er das Recht aufge- geben, über die Verwendung des gestifteten Vermögens zu bestimmen (act. 20 Rz. 254; act. 29 Rz. 20; vgl. act. 33 Rz. 295).

E. 3.2 Standby Letter, Negativsaldo, Offenlegung (Voluntary Disclosure) Der Kläger ersuchte die C._____ im Dezember 2005 darum, einen bisher im Auf- trag der N._____ International Corporation (einer der auf den Bahamas domizilier- ten Gesellschaften des Klägers) ausgestellten Standby Letter of Credit abzulösen und einen neuen Standby Letter of Credit im Auftrag der D._____ Investment S.A. auszustellen. Der Standby Letter of Credit diente der Besicherung eines Kredits der Q._____ Investment Ltd (einer kanadischen Gesellschaft des Klägers) bei der Bank R._____. Die C._____ stellte am 29. Mai 2015 einen Standby Letter über CAD 2.0 Millionen aus. Als Auftraggeberin haftete die D._____ Investment S.A., falls die C._____ den Standby Letter honorieren müsste. Zusätzlich unterzeichne- te die E._____ International S.A. am 21. Oktober 2005 einen Pfandvertrag ("Ge- neral Deed of Pledge"), mit welchem sie sämtliche bei der C._____ gehaltenen Vermögenswerte zugunsten der Verbindlichkeiten der D._____ International S.A. verpfändete. Folglich haftete die E._____ International S.A. indirekt auch für den Standby Letter (act. 1 Rz. 32 ff.; act. 29 Rz. 33 ff.; act. 20 Rz. 28, 35-37, 275; vgl. act. 29 Rz. 313 ff.; act. 33 Rz. 313 ff.; act. 21/17). Als die D._____ Investment S.A. am 20. Dezember 2005 einen "Framework Credit Limit"-Vertrag mit der C._____ abschloss, unterschrieb E._____ International S.A. als Drittpfandbestel- lerin mit (act. 20 Rz. 33, act. 29 Rz. 36, 188). Am 22. Januar 2015 erklärte die C._____, die Beziehungen 3, also die Beziehung zur E._____ International S.A., und 1, also die Beziehung zur D._____ Investment S.A., aus geschäftsstrategischen- und regulatorischen Gründen auf den

23. Januar 2015 zu beenden. Dessen ungeachtet führte sie diese Beziehungen jedoch in der Folge weiter (act. 20 Rz. 46; act. 29 Rz. 37). Am 18. Februar 2015 forderte die C._____ die beiden Gesellschaften auf, nachzuweisen, dass sie tax compliant seien (bzw. die Voluntary Disclosure for Canada begonnen hätten) (act. 20 Rz. 47; act. 29 Rz. 38). O._____ empfahl dem Kläger für die Voluntary

- 21 - Disclosure den Beizug der kanadischen Anwältin S._____ von der bekannten ka- nadischen Kanzlei F._____ (act. 20 Rz. 48; vgl. act. 29 Rz. 198). Am 31. März 2015 erklärte die C._____, die Verlängerung des Standby Letters vom Nachweis der Einleitung der Voluntary Disclosure innerhalb von drei Monaten abhängig zu machen, andernfalls die C._____ die Beziehung beenden würde (act. 20 Rz. 50; act. 29 Rz. 40; act. 33 Rz. 303). Am 29. April 2015 leitete O._____ dem Kläger die Aufforderung der C._____ weiter, innerhalb der nächsten drei Monate die Volun- tary Disclosure in Kanada weiterzuverfolgen, andernfalls die Beziehungen been- det würden (act. 20 Rz. 51; act. 29 Rz. 40). Im selben Zeitraum verlangte die C._____ aufgrund fehlender Deckung sodann die Reduktion des Standby Letters von CAD 2.0 Millionen auf CAD 1.8 Millionen (act. 29 Rz. 40, 34; act. 20 Rz. 37; vgl. act. 33 Rz. 314). Am 5. Mai 2015 instruierte der Kunde die C._____, den Standby Letter zu verlängern (act. 20 Rz. 52; vgl. act. 29 Rz. 199). Am 18. Mai 2015 drohte die C._____ der E._____ International S.A. sowie der D._____ In- vestment S.A. unter Ansetzung einer Nachfrist bis 15. Juli 2015 den Abbruch der Geschäftsbeziehung an, weil diese den geforderten Nachweis der Tax Compli- ance innert Frist nicht geliefert hätten (act. 20 Rz. 53; act. 29 Rz. 41; vgl. act. 29 Rz. 199). Am 30. Juni 2015 bezog die Beklagte einen Vorschuss (Retainer) von CHF 20'000.– (umgerechnet CAD 27'011.66) vom Konto der D._____ Investment S.A. (act. 20 Rz. 54; act. 29 Rz. 42; act. 33 Rz. 325). Am 8. Juli 2015 wurde der Standby Letter durch die Bank R._____ gezogen, wie die C._____ der D._____ Investment S.A. mit Schreiben vom 9. Juli 2015 mitteil- te. Die C._____ zahlte der Bank R._____ CAD 1.8 Mio. aus. Nach dem Ziehen des Standby Letters war das CAD-Konto der D._____ Investment S.A. mit ca. CAD 1.65 Mio. im Minus und das CAD-Konto der E._____ International S.A. mit ca. CAD 2.06 Mio. im Plus (act. 20 Rz. 55 f.; act. 1 Rz. 38 ff.; act. 29 Rz. 43). Grund für das Ziehen des Standby Letters war, dass die Q._____ Investment Ltd in Verzug geriet (act. 20 Rz. 277; act. 29 Rz. 43; act. 33 Rz. 326). Die Unterde- ckung vergrösserte sich in der Folge (act. 1 Rz. 61; vgl. act. 20 Rz. 297). Der D._____ Investment S.A. wurden aufgrund der massiven Unterdeckung durch die C._____ vierteljährlich Zinsen von rund CAD 30'000.– belastet (act. 1 Rz. 60; vgl. act. 20 Rz. 296).

- 22 - Der Kläger forderte von der Beklagten einen Ausgleich des Negativsaldos und die Liquidation der D._____ Investment S.A. und der D._____ Foundation; u.a. in ei- ner E-Mail vom 20. Oktober 2015 an Herrn O._____ von der Beklagten sowie am

15. März 2016 (act. 1 Rz. 46 ff.; act. 20 Rz. 57 ff., 70; act. 29 Rz. 62; vgl. act. 20 Rz. 285). Die Beklagte forderte ‒ seit 2016 beraten durch die kanadische Anwältin S._____ (act. 20 Rz. 73, 81 f.; act. 29 Rz. 64 ff.; act. 33 Rz. 369 ff.; vgl. act. 29 Rz. 211) ‒ vor Änderungen oder Ausschüttungen bzw. Ausgleich des Negativsal- dos die schriftliche Bestätigung der kanadischen Steuerbehörde betreffend Offen- legung (act. 20 Rz. 58, 68, 279, 282, 291; act. 29 Rz. 203). Es war aus ihrer Sicht nicht klar, ob die klägerischen Instruktionen aus Sicht des kanadischen Steuer- rechtes ausgeführt werden durften (act. 33 Rz. 327; act. 29 Rz. 47 f. [dass es un- klar war, wird vom Kläger bestritten act. 29 Rz. 206]). Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 kündigte die C._____ die Bankbeziehungen der D._____ Investment S.A. und der E._____ International S.A. per 31. März 2016 unter Hinweis, dass der verlangte Nachweis der Tax Compliance nicht ge- leistet worden sei. Dies teilte die Beklagte (T._____) dem Kläger am 17. März 2016 mit (act. 20 Rz. 90; act. 29 Rz. 63). Zusätzlich sendete die C._____ am

24. Mai 2016 je einen Final Reminder an die D._____ Investment S.A. bzw. E._____ International S.A. betreffend ausstehende FATCA-Dokumentation, die an den Kläger weitergeleitet wurden (act. 20 Rz. 91; act. 29 Rz. 81). Am 15. März 2016 beklagte sich der Kläger telefonisch bei O._____, dass die C._____ ihm keine Unterlagen betreffend die Konti der E._____-Struktur mehr sende und ihm die Auskunft verweigere. O._____ teilte dem Kläger daraufhin mit, der Kläger müsse die Instruktion in einem Brief mit Unterschrift noch einmal in Auftrag geben, was er in der Folge tat (act. 29 Rz. 61; act. 33 Rz. 364). Die Anwältin des Klägers, U._____, teilte T._____ mit E-Mail vom 11. August 2016 mit, die beiden Kontobeziehungen E._____ International S.A und D._____ Investment S.A. seien im Rahmen einer Voluntary Disclosure gegenüber den ka- nadischen Steuerbehörden offengelegt worden (act. 33 Rz. 37; act. 29 Rz. 75).

- 23 - Mit Schreiben vom 19. September 2016 bestätigte die C._____ der D._____ bzw. der E._____ die Fortdauer der Bankbeziehung (act. 20 Rz. 93; vgl. act. 29 Rz. 215 [zu pauschal]). Im Oktober 2016 transferierten die Stiftungsräte der E._____ Foundation bzw. der D._____ Foundation die Sitze der Stiftungen von Liechtenstein nach Panama (act. 20 Rz. 38, 290; act. 1 Rz. 79 f.; act. 29 Rz. 53 ff., 190 f.; act. 33 Rz. 348 ff.). Dies hatte die Beklagte am 17. August 2015 vorgeschlagen (act. 29 Rz. 50; act. 33 Rz. 344). Mit Schreiben vom 31. März 2017 kündigte die C._____ die Geschäftsbeziehung mit der E._____ International S.A. mit Verweis auf die FATCA-Dokumentation (act. 20 Rz. 94; vgl. act. 29 Rz. 215 [zu pauschal]: act. 33 Rz. 394). Im genannten Schreiben wies die Bank zudem darauf hin, dass es ihr untersagt sei, ihre Kunden bei Fragen zur Bestimmung des FATCA-Status zu beraten; sie riet der E._____ International S.A., einen qualifizierten Berater beizuziehen (act. 20 Rz. 95; vgl. act. 29 Rz. 215 [zu pauschal]). Wegen der Problematik der FATCA- Dokumentation mandatierte E._____ International S.A. den Rechtsanwalt Dr. iur. G._____. Dieser wurde auch deshalb mandatiert, weil die C._____ als Folge der Kündigung per 31. März 2017 keine Kundenaufträge mehr entgegennahm bzw. sich weigerte, diese auszuführen (act. 20 Rz. 96; act. 29 Rz. 82; vgl. act. 29 Rz. 215 [zu pauschal]). Auf Rechtsanwalt Dr. G._____s Intervention hin nahm die C._____ die beendete Bankbeziehung wieder auf. Am 15. Juni 2017 bestätigte die C._____ das "Reinstatement of Business Relationship" betreffend die E._____ International S.A. (act. 20 Rz. 98; act. 29 Rz. 82; act. 33 Rz. 394; vgl. act. 29 Rz. 215 [zu pauschal]).

E. 3.3 Verkleinerung/Behebung des Negativsaldos, Auflösung Das Negativsaldo auf dem Konto der D._____ Investment S.A. blieb über längere Zeit bestehen und vergrösserte sich aufgrund der Zinsbelastung (act. 1 Rz. 60 ff; act. 20 Rz. 296 ff.). Am 1. Juli 2017 war das Konto der D._____ Investment S.A. mit CAD 1'889'596.26 im Minus (act. 1 Rz. 61; act. 20 Rz. 297). Am 5. Juli 2017 machte die C._____ gegenüber der D._____ Investment S.A. einen sog. Margin

- 24 - Call (Aufforderung zum Nachschiessen von Vermögenswerten) von CHF 100'000.– bis am 12. Juli 2017, ansonsten sie sich nach ihrem Ermessen aus ihrem Pfand (Konto der E._____ International S.A.) befriedigen werde (act. 20 Rz. 99; act. 29 Rz. 83). Am 14. Juli 2017 erfolgte durch die C._____ eine Über- weisung vom Konto der E._____ International S.A. auf das Konto der D._____ In- vestment S.A. von CAD 1'145'188.89 (act. 1 Rz. 62; act. 20 Rz. 100, 298 f.; act. 29 Rz. 84). Nach dieser Teilzahlung war das Konto der D._____ Investment S.A. weiterhin massiv überzogen und wies Ende Juli 2017 ein Minus von CAD 744'407.37 auf (act. 1 Rz. 62; act. 20 Rz. 298 f.; act. 29 Rz. 84). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 wies die C._____ den Kläger darauf hin, dass sie sich aus gewissen Märkten und Kundensegmenten zurückziehen werde, weshalb die Kundenbeziehungen zur D._____ Investment S.A. und zur E._____ International S.A. beendet würden. Sie verlangte die Abdeckung des auf D._____ Investment S.A. bestehenden Sollsaldos (act. 1 Rz. 65; act. 20 Rz. 105, act. 29 Rz. 86; vgl. act. 20 Rz. 301). Im Schreiben an die D._____ Investment S.A. hielt V._____ von der C._____ fest (Hervorhebungen hinzugefügt) (act. 1 Rz. 65; act. 29 Rz. 86; vgl. act. 20 Rz. 301): "Please note that currently following (cash-) accounts are not covered (in overdraft):

- …-4: CAD -759,974.58

- …-4-…: USD -2,941.62 We kindly ask that sufficient funds be deposited in account to cover the overdrafts indicated above, plus expected accrued interest and credit commission up to 31.12.2017 of approximately CAD 13,000. If sufficient funds are not deposited with-in 30 days to cover the above Iiabilities, the pledge from E._____ International S.A. Panama (GDP dated 21.10.2005) will be executed to cover these liabilities." Am 19. Dezember 2017 erteilte AA._____ der C._____ den Auftrag, die Kontobe- ziehungen der D._____ Investment S.A. und E._____ International S.A. zu schliessen (unter vorgängiger Deckung des Sollsaldos auf D._____) (act. 20 Rz. 108, 303; act. 29 Rz. 88; act. 33 Rz. 399). Am 22. Dezember 2017 erfolgte ei- ne Überweisung vom Kontokorrentkonto der E._____ International S.A. auf das Konto der D._____ Investment S.A. in der Höhe von CAD 760'133.67 (act. 1 Rz. 67; act. 20 Rz. 109, 302). Am 28. Dezember 2017 erteilte Rechtsanwalt Dr. G._____ auf Anweisung der Beklagten der C._____ den Auftrag, diverse Zahlun- gen (an Dr. G._____, J._____ Services, F._____, Beklagte) auszuführen (act. 1 Rz. 68; act. 20 Rz. 106, 303; act. 29 Rz. 87; act. 33 Rz. 398).

- 25 - Mit E-Mail vom 13. Februar 2018 verlangte die Beklagte bei der Nachfolgeorgani- sation der J._____, der W._____ Switzerland AG, die Unterlagen zur Löschung der E._____ Foundation, E._____ International S.A, D._____ Foundation und D._____ Investment S.A. Am 3. April 2018 erteilte AA._____ der W._____ Switzerland AG die nötigen Vollmachten (act. 20 Rz. 111 f.; vgl. act. 29 Rz. 217 mit Verweisen [zu pauschal]). Die D._____ Foundation und die D._____ Invest- ment S.A. sowie die E._____ Foundation und die E._____ International S.A. wur- den am 24. und 25. Juli 2018 durch Beschluss des Stiftungsrates bzw. der Aktio- näre aufgelöst (act. 1 Rz. 81 f.; act. 20 Rz. 113; act. 29 Rz. 89 ff.; vgl. act. 20 Rz. 315; act. 33 Rz. 400 f.). Der Kläger erhielt bei der Saldierung der Konti nichts ausbezahlt. Hätte die Be- klagte die Instruktion des Klägers vom 15. Juli 2015 ausführen können (ob sie dies konnte bzw. hätte tun müssen, ist strittig), wäre dem Kläger ein Restgutha- ben von CAD 403'597.24 verblieben (act. 29 Rz. 92; act. 33 Rz. 402).

E. 3.4 Ersuchen um Rechenschaft Mit E-Mail vom 14. Februar 2018 ersuchte der Kläger um Informationen bei der C._____. Diese teilte ihm mit: "We regret having to inform you that - due to the secrecy obli- gation imposed on us by Swiss Law - we are not allowed to give you information on a potential banking relationship''. "Please note that by this letter we are not making any statement as to whe- ther or not D._____ Investment S.A. & E._____ International S.A. is or ever has been a client of our bank'' (act. 29 Rz. 112; act. 33 Rz. 425). Seit der Kontoschliessung und Lö- schung der Strukturen erhält der Kläger von der C._____ keine Auskunft mehr (act. 29 Rz. 182; act. 33 Rz. 460). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 forderte der Kläger die Beklagte unter Hin- weis auf Art. 400 Abs. 1 OR zur Rechenschaftsablage und Zustellung sämtlicher Akten, insbesondere sämtlicher Jahresabschlüsse, aller Beschlüsse des Stif- tungsrates und sämtlicher Korrespondenz, betreffend die D._____ Foundation und E._____ Foundation auf (act. 1 Rz. 73; act. 20 Rz. 307; act. 29 Rz. 113; vgl. act. 33 Rz. 427). O._____ antwortete mit E-Mail vom 26. Oktober 2018 und legte zwei Aufstellungen bei mit einer Übersicht über die Vermögenswerte sowie die

- 26 - seines Erachtens wichtigsten Bewegungen, ferner die Beschlüsse für die Jahre 2008 bis 2013 und gesellschaftsrechtliche Unterlagen (act. 20 Rz. 307; act. 1 Rz. 74 ff., 83; act. 29 Rz. 114, vgl. act. 29 Rz. 294 f.). Weiter gab er eine Über- sicht über die folgenden Ereignisse: die Ausstellung des Standby Letters auf Ver- anlassung des Klägers, dass der Nachweis der Tax Compliance bzw. die Volunta- ry Disclosure durch den Kläger nötig war, dass der Standby Letter gezogen wur- de, dass eine kanadische Anwältin beigezogen wurde, um die Voluntary Disclo- sure zu beschleunigen und die Beteiligten zu beraten, insbesondere auch im Um- gang mit dem Negativsaldo auf D._____, dass die Deckung mit Mitteln von E._____ durch die C._____ vorgenommen wurde, dass schliesslich die Bestäti- gung der Voluntary Disclosure im Dezember 2017 vorlag, dass dann die Konti ge- schlossen wurden und die noch verbleibenden Vermögenswerte für die Kosten der Liquidation der Gesellschaften verwendet wurden (act. 20 Rz. 309; act. 1 Rz. 76 ff.; act. 29 Rz. 114; vgl. act. 29 Rz. 294 f.). Mit Schreiben vom 7. November 2018 verlangte der Kläger unter Auflistung be- stimmter Dokumente von der Beklagten erneut Rechenschaft (act. 1 Rz. 84; act. 29 Rz. 116; vgl. act. 20 Rz. 317). Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom

28. November 2018 (act. 1 Rz. 86; act. 20 Rz. 318; act. 29 Rz. 117) und legte ei- nen Memory-/USB-Stick mit Kontoauszügen bei (act. 1 Rz. 97 ff.; act. 20 Rz. 329). Darauf fehlten die Kontoauszüge bezüglich der D._____ Investment S.A. des Jahres 2015 (act. 1 Rz. 98; act. 29 Rz. 118; act. 33 Rz. 432 ff.; vgl. act. 20 Rz. 329). Der Kläger kontaktierte die Beklagte mit Schreiben vom

12. Dezember 2018 erneut und die Beklagte stellte die Kontoauszüge des Jahres 2015 der Konten der D._____ Investment S.A. nachträglich am 17. Dezember 2018 zur Verfügung (act. 1 Rz. 100; act. 29 Rz. 118; act. 33 Rz. 432; vgl. act. 20 Rz. 329).

E. 4 Hauptstandpunkte der Parteien

E. 4.1 Hauptstandpunkt des Klägers Der Kläger vertritt die Ansicht, dass sein Auftrag an die Beklagte die Vermögens- verwaltung und -verwahrung mitumfasste (act. 1 Rz. 8 f., 17; act. 29 Rz. 18 f.).

- 27 - Die vorliegende Klage auf Rechenschaftsablage betreffe die Tätigkeit der Beklag- ten als Treuhänderin und die entsprechenden von der Beklagten für den Kläger erbrachten Dienstleistungen, inklusive der Vermögensverwaltung (act. 1 Rz. 6). Trotz mehrfacher Aufforderung sei die Beklagte ihrer Pflicht zur Rechenschaftsab- lage bis heute nur teilweise bzw. ungenügend oder überhaupt nicht nachgekom- men. Die Rechenschaftsablage fehle insbesondere über folgende Themen (act. 1 Rz. 9): (i) Rechenschaft im Zusammenhang mit der Unterdeckung des Kontos der D._____ Investment S.A. bei der C._____; (ii) vollständige Bankunterlagen der Konten bei der C._____ sowie sämtliche Korrespondenz der Beklagten und seiner Gesellschaften mit der Bank; (iii) diverse Dokumente und Beschlüsse der Gesell- schaften; (iv) Rechenschaftsablage über Kosten und Ausgaben in der Höhe von mehreren hunderttausend kanadischen Dollar, die die Beklagte den Konten der E._____ International S.A. und der D._____ Investment S.A. über die Jahre hin- weg belastet habe; (v) Auskunft, Rechenschaftsablage und Abrechnung über die von der Beklagten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Konten der E._____ International S.A. und der D._____ Investment S.A. erhaltenen Retro- zessionen. Aufgrund der mangelnden Rechenschaftsablage sehe sich der Kläger gezwun- gen, gerichtlich Rechenschaftsablage einzufordern (act. 1 Rz. 10). Er sei nicht verpflichtet gewesen, der Beklagten vorprozessual weitere Chancen zur vollstän- digen Rechenschaftsablage zu gegeben: Die Beklagte habe dazu ausreichend Gelegenheit erhalten, diese aber nicht genutzt (act. 29 Rz. 172). Hinsichtlich der Begehren erklärte der Kläger, er habe nicht konkrete Begehren stellen müssen, sondern die Beklagte hätte umfassend Rechenschaft ablegen und alle Dokumen- te betreffend die Strukturen vollständig herausgegeben müssen. Es gehe nicht um eine gerichtliche Edition (act. 29 Rz. 170, 294). Gesprächsangebote von O._____ habe es zudem keine gegeben (act. 29 Rz. 169).

E. 4.2 Hauptstandpunkt der Beklagten Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die Klage sei voreilig, treuwidrig und ohne weitere Vorwarnung eingereicht worden (act. 33 Rz. 17, 443, 447; act. 20 Rz. 5). Gesprächsangebote seien ausgeschlagen bzw. nicht wahrgenommen

- 28 - worden, und es seien keine ergänzten Begehren um Dokumentenvorlage erfolgt (act. 20 Rz. 5; act. 33 Rz. 445). Die Rechenschaftspflicht könne nicht weiter gehen als der konkrete Auftrag (act. 20 Rz. 14, 26, 267; act. 33 Rz. 26). Vermögensverwaltung, d.h. das Verwal- ten der in der Struktur gehaltenen Vermögenswerte, Buchhaltung und Kontofüh- rung seien nicht Teil des Auftrags gewesen. Entsprechend sei über die Vermö- genswerte keine Rechenschaft abzulegen (act. 20 Rz. 14, 26, 239, 241, 267; act. 33 Rz. 27 ff., 403), und sei die Beklagte auch nicht passivlegitimiert für die Herausgabe von Informationen oder Dokumenten, die nicht Mandatsgegenstand gewesen seien (act. 33 Rz. 31). Die Konto- und Depotführung sei Sache der C._____ gewesen. Aufgrund der Limited Power of Attorney und der Zustellung der Bankunterlagen nach Kanada habe sich der Kläger auch jederzeit über die dortigen Kontostände informieren können (act. 20 Rz. 26). Weiter hält die Beklag- te fest, dass eine Rechenschaftsklage für vorhandene Dokumente und Informati- onen nicht zur Verfügung stehe. Soweit die Beklagte vorprozessual die ihn tref- fende Ablieferungspflicht bereits erfüllt habe, sei auf die Klage nicht einzutreten. Sie sei ihrer Herausgabepflicht vorprozessual nachgekommen (act. 20 Rz. 5 f.; act. 33 Rz. 53 f., 57 ff.). Eine Vielzahl der eingeklagten Auskunftsbegehren seien vorprozessual nicht gestellt worden (act. 20 Rz. 5 f.). Die Auskunftsklage sei aber erst dann möglich, wenn vorprozessual die geforderte Auskunft nicht erteilt wor- den sei (act. 33 Rz. 73 ff.). Zudem habe die Beklagte keinen Auskunftsanspruch gegenüber der C._____. Eine Verurteilung der Beklagten zur Einreichung von Un- terlagen führe nicht dazu, dass sie diese von der C._____ erhältlich machen kön- ne (act. 20 Rz. 77 f.; act. 33 Rz. 568). Überdies fehle an einzelnen Rechtsbegeh- ren jedes vernünftiges Interesse, und der Kläger verfolge Rechtsbegehren weiter, obwohl Dokumente geliefert worden seien (act. 33 Rz. 80 ff.).

E. 5 Rechtliches im Überblick

E. 5.1 Qualifikation der Vertragsverhältnisse Die Qualifikation der Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien als Auftragsver- hältnisse ist vorliegend unstrittig und zutreffend. Die Beklagte als Beauftragte hat

- 29 - sich im Sinne von Art. 394 Abs. 1 OR verpflichtet, die ihr übertragenen Geschäfte vertragsgemäss zu besorgen. Sie schuldet sorgfältiges Tätigwerden (Art. 398 Abs. 2 OR), nicht jedoch den Eintritt eines Erfolgs (u.a. BGE 117 II 563 E. 2a).

E. 5.2 Voraussetzungen und Umfang der Rechenschafts- und Herausgabe- pflicht Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR hat die Beauftragte auf Verlangen jederzeit über ihre Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihr infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.

E. 5.2.1 Rechenschaftspflicht Die Rechenschaftspflicht (i.w.S.) soll dem Auftraggeber die Kontrolle über die Tätigkeiten des Beauftragten ermöglichen. Sie bildet Voraussetzung und Grund- lage der Ablieferungs- oder Herausgabepflicht. Worüber die Beauftragte im Ein- zelnen Auskunft zu geben hat, welche Urkunden sie vorlegen muss und wie weit ihre Pflicht überhaupt reicht, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Das hängt vor allem von der Art des Auftrages, von den besonderen Abreden der Parteien sowie den Geschäften oder Diensten ab, welche die Beauftragte zu besorgen hat. All- gemein lässt sich immerhin sagen, dass sich ihre Rechenschaftspflicht auf Belan- ge des Auftragsverhältnisses beschränkt, sie den Vertragspartner aber vollständig und wahrheitsgetreu zu informieren und ihm alle Dokumente vorzulegen hat, die sich auf die im Interesse des Auftraggebers besorgten Geschäfte beziehen (ZR 80/1981 Nr. 24 S. 73 ff, 73; BGE 139 III 49 E. 4.1.2m.H.). Dazu gehören alle vom Beauftragten oder seinen Hilfspersonen und Substituten vorgenommenen Mass- nahmen (Verträge und Korrespondenz mit Dritten und dem Auftraggeber) (FELL- MANN, a.a.O., Art. 400 N. 9; DOMMER, Die Auskunftspflichten der Bank gegenüber Vermögensverwaltungskunden, Diss., 2018, S. 104). Weiter hat die Beauftragte die Informationen verständlich und nachvollziehbar zu übermitteln (BGer 4A_547/2009 vom 27. April 2010 E. 4). Der Anspruch auf Rechenschaftsablegung nach Art. 400 OR ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sich der Beauftrag- te damit Schadenersatzansprüchen aussetzen könnte (BGE 138 III 425 E. 6.4) bzw. Akteneinsicht verlangt wird, um einen Prozess vorzubereiten oder die Er-

- 30 - folgsaussichten eines solchen abzuschätzen (ZR 80/1981 Nr. 24 S. 73 ff., 73 f. m.H.). Zu unterscheiden ist zwischen der eigentlichen Rechenschaftspflicht i.e.S. mit einlässlichem Bericht über alle wesentlichen Vorgänge des konkreten Auftrags und die Erläuterung ihrer Bedeutung, und der Pflicht zu blosser Auskunftsertei- lung (Einzelauskünfte auf konkrete Fragen) (FELLMANN, in: HAUSHEER [Hrsg.], Berner Kommentar Band/Nr. VI/2/4, Der einfache Auftrag, Art. 394-406 OR, 1992, Art. 400 N. 23, 9). Mit Ersterer hat der Beauftragte den Auftraggeber nicht nur über den jeweiligen Stand der Ausführung zu informieren oder einzelne Fragen zu beantworten, er hat ihm vielmehr über den gesamten Ablauf und die Ergebnisse seiner Tätigkeit einen Überblick zu verschaffen. Die Information muss all jene Tatsachen enthalten, die der sorgfältige Beauftragte als für die Rechtsstellung und Rechtsausübung des Auftraggebers wesentlich erkennen muss (FELLMANN, a.a.O., Art. 400 N. 19 f., 27). Der Rechenschaftsbericht wird in der Regel schrift- lich zu erfolgen haben, ansonsten eine Nachprüfung nicht möglich ist (FELLMANN, a.a.O., Art. 400 N. 30). Voraussetzung der blossen Auskunftserteilung ist ledig- lich, dass der Auftraggeber über diese Punkte Aufklärung (Einzelauskunft oder Rechenschaftsbericht) verlangt und sie mit dem Auftrag in Zusammenhang ste- hen (FELLMANN, a.a.O., Art. 400 N. 9). Dem Auftraggeber ist in die Dokumente, auf die sich der Rechenschaftsbericht oder die Auskunft stützt, ein Einsichtsrecht zu gewähren; zudem darf er von den Dokumenten Kopien verlangen (DOMMER, a.a.O., S. 133; GAUTSCHI, Berner Kommentar, Der einfache Auftrag: Art. 394-406 OR, 3. A., 1971, Art. 400 N. 22.d verweisend auf BGE 82 II 555 E. 4 und 7). Die Kosten für das Anfertigen der Kopien hat der Auftraggeber zu tragen (FELLMANN, a.a.O., Art. 400 N. 136). Sind mit der Ausführung des Auftrages die Einnahme und Ausgabe von Geld ver- bunden, umfasst die erforderliche Rechenschaftsablegung auch eine eigentliche Rechnungslegung. Diese besteht in der erschöpfenden und verständlichen Zu- sammenstellung der einzelnen Einnahmen und Ausgaben sowie der Saldozie- hung (FELLMANN, a.a.O., Art. 400 N. 8). Sie muss dem Auftraggeber eine detaillier- te, vollständige Kontrolle der Tätigkeit der Beauftragten ermöglichen. Die einzel-

- 31 - nen Posten sind zu belegen, um dem Auftraggeber die Möglichkeit zu geben, die Abrechnung mit den Belegen zu vergleichen (DOMMER, a.a.O., S. 102). Die Verpflichtung, Rechenschaft abzulegen, verlangt von der Beauftragten auch, eine vollständige und detaillierte schriftliche Abrechnung über eigene Leistungen zu erstatten (BGE 110 II 181 E. 2). Bei einer Rechnungsstellung nach Zeitauf- wand sind Angaben über die erbrachten Bemühungen zu machen; die Umschrei- bung der erbrachten Leistung muss so detailliert sein, dass sie überprüfbar ist. Dem Richter steht hinsichtlich der Anforderungen an die Detaillierung einer Rech- nung ein Ermessensspielraum zu (BGer 4A_147/2014 vom 19. November 2014 E. 5.2.1; BGer 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 5.2.2; BGer 4P.28/1996 vom 1. Juli 1997 E. 4b/aa). Die Beauftragte muss ferner dem Auftraggeber die zur Abrechnung gehörenden Belege unterbreiten (BGE 110 II 181 E. 2).

E. 5.2.2 Herausgabepflicht Neben der Rechenschaftspflicht ergibt sich aus Art. 400 Abs. 1 OR die Heraus- gabepflicht (Ablieferungspflicht) der Beauftragten, welche ebenfalls Konsequenz der Fremdnützigkeit des Auftrags ist (BGE 139 III 49 E. 4.1.2 m.H.). Die Beauf- tragte soll durch den Auftrag – abgesehen von einem allfälligen Honorar – weder gewinnen noch verlieren. Herauszugeben hat sie alles, was sie im Rahmen der Ausführung des Auftrags vom Auftraggeber erhalten, was sie selber geschaffen und was sie von Dritten erhalten hat, sofern sie dies nicht bestimmungsgemäss verbraucht hat. Voraussetzung für die Ablieferungspflicht ist ein innerer Zusam- menhang mit dem konkreten Auftrag. Dazu gehören insb. auch indirekte Vorteile und Zuwendungen Dritter, welche im Rahmen der Auftragsausführung dem Be- auftragten zukommen, unabhängig davon, ob sie ausschliesslich dem Beauftrag- ten zugutekommen sollen. Im Gegensatz dazu unterliegen die bei der Ausführung des Auftrags (d.h. bei Gelegenheit der Auftragsausführung) von Dritten erhalte- nen, aber nicht mit dem Mandat zusammenhängenden Elemente nicht der Rück- gabepflicht (BGE 143 III 348 E. 5.1.2 m.H.; 138 III 755 E. 4.2; 122 IV 322 E. 3.c.aa; OSER/WEBER, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER, Basler Kommentar Obliga- tionenrecht I, 7. A. 2020, Art. 400 N. 12a). Die Herausgabepflicht umfasst Vermö- genswerte (inklusive indirekter Vorteile wie Provisionen und Retrozessionen)

- 32 - (BGE 138 III 137 E. 5.3.1, BGE 138 III 755 E. 4.2, 5; BGE 132 III 460 E. 4). Weiter gehören alle (vom Auftraggeber oder Dritten erhaltenen) Dokumente bzw. Urkun- den (u.a. Korrespondenz, Verträge) dazu, die sich auf die im Interesse des Auf- traggebers besorgten Geschäfte beziehen. Letztere können zur Auftragsausfüh- rung erhalten oder im Rahmen der Auftragsausführung erworben oder geschaffen worden sein. Ausgenommen sind rein interne Dokumente wie vorbereitende Stu- dien, Notizen, Entwürfe, Materialsammlungen und eigene Buchhaltungen (BGE 139 III 49 E. 4.1.3; 122 IV 322 E. 3c/aa; GAUTSCHI, a.a.O. Art. 400 N. 7.e; DOMMER, a.a.O., S. 109 ff.). Eine Bank zum Beispiel hat Konto- und Depotauszü- ge dem Auftraggeber zu überlassen (BGE 139 III 49 E. 4.4, 4.5.2; BGer 4A_596/2013 vom 18. März 2014 E. 3.2). Gegenstand der Ablieferung sind die Originalurkunden, sofern nichts anderes vereinbart wurde (GAUTSCHI, a.a.O., Art. 400 N. 7.e). Unterliegen bestimmte Dokumente nicht der Herausgabepflicht, kann daraus nicht gefolgert werden, dass eine Rechenschaftspflicht automatisch ausscheidet. So können etwa Aufzeichnungen über Kundenbesuche und -kontakte oder Arbeits- papiere der Revisionsstelle im Rahmen der Revisionstätigkeit Gegenstand der Rechenschaftspflicht bilden und müssen in Kopie herausgegeben werden, obwohl solche (internen) Aufzeichnungen grundsätzlich nicht der Herausgabepflicht un- terliegen (BGer 5A_171/2009 vom 15. Oktober 2009 E. 3.5; HGer ZH HE130354 vom 15. Mai 2014 E. 4.6.1 in: ZR 114, 2015, Nr. 38; BGE 139 III 49 E. 4.1.3). Es ist somit zu differenzieren zwischen internen Dokumenten, deren Inhalt dem Auf- traggeber in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden muss, um diesem überhaupt die Kontrolle über die Tätigkeiten des Beauftragten zu ermöglichen, und rein internen Dokumenten wie z.B. nie versendete Vertragsentwürfe, welche für die Überprüfung der vertragsgemässen Ausführung des Auftrags durch den Beauftragten ohnehin nicht relevant sind und für die weder eine Rechenschaft- noch eine Herausgabepflicht besteht (BGE 139 III 49 E. 4.1.3; OSER/WEBER, a.a.O., Art. 400 N. 12).

E. 5.3 Grenzen der Rechenschafts- und Herausgabepflicht

- 33 - Die Rechenschafts- und Herausgabepflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR setzt nicht den besonderen Nachweis eines schutzwürdigen Interesses des Ansprechers vo- raus (vgl. ZR 80/1981 Nr. 24 S. 73 ff., S. 74). Die Rechenschaftspflicht des Beauf- tragten findet ihre Grenzen aber im Grundsatz von Treu und Glauben. Eine Beru- fung auf die Rechenschaftspflicht würde etwa dann keinen Rechtsschutz verdie- nen, wenn der Auftraggeber die erforderlichen Informationen bereits besitzt oder sich leicht aus eigenen Unterlagen informieren könnte, während der Beauftragte dazu grössere Umtriebe auf sich nehmen müsste (BGE 139 III 49 E. 4.5.2; BGE 143 III 348 E. 5.1; BGer 4C.206/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 4.3.1). Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber jahrelang den Anspruch auf Rechenschaftsablegung nicht erho- ben hat und auch nicht zu erkennen gegeben hat, dass er sich diesen für später vorbehält. Ebenso liegt ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor, wenn der vorgelegte Rechenschaftsbericht bzw. die Honorarrechnungen erst nach unangemessen langer Zeit überprüft und beanstandet wird (BGer 4A_144/2012 vom 11. September 2012 E. 3.2.2 f.). Diesfalls ist die Klage abzuweisen (vgl. Art. 2 ZGB). Weitere Grenzen bilden der Vertragsinhalt, d.h. die Belange des Auftragsverhältnisses (BGer 4A_132/2015 vom 8. Januar 2016 E. 5; BGer 4A_13/2012 vom 19. November 2012 E. 4.1.3; BGE 139 III 49 E. 4.1.3), und die Verjährung.

E. 5.4 Bestimmtheit der Rechenschafts-/Herausgabebegehren Es entspricht Ziel und Zweck von Art. 400 OR, dass der Beauftragte über sämtli- che Vorgänge im Rahmen des Auftrags Rechenschaft ablegt. Diese Vorgänge können dem Auftraggeber nicht alle bekannt sein. Sind die geforderten Dokumen- te klar identifizierbar, rechtfertigt es sich, keine überhöhten Anforderungen an die Rechtsbegehren zu stellen, damit die Rechtsdurchsetzung nicht daran scheitert. Entsprechend kann nicht in allen Fällen verlangt werden, in den Rechtsbegehren die einzelnen Transaktionen so genau zu bezeichnen, dass die einzelnen Doku- mente etc. konkret benannt werden. Die Dokumente müssen aber so umschrie- ben sein, dass sie bestimmbar sind, so dass die Beauftragte erkennt, welche Do- kumente im Rahmen der Dispositionsmaxime von ihr herausverlangt werden, und

- 34 - das mit der Vollstreckung befasste Gericht beurteilen kann, ob die Anordnung zur Herausgabe befolgt wurde (BGer 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.3.2 m.H.; vgl. auch ZR 93/1994 Nr. 7 S. 25 ff. S. 29; OSER/WEBER, a.a.O., Art. 400 N. 25). Rechtsbegehren, denen die Bestimmtheit fehlt, sind von den Gerichten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des überspitzten Formalismus auszulegen (SUTTER-SOMM/SEILER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. A., 2016, Art. 58 N. 10 m.H.; LEUENBERGER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. A., 2016, Art. 221 N. 38 ff. m.H.; BGer 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4; BGE 137 III 617 E. 6.2) und in diesem Sinne von Amtes wegen zu präzisieren, zu reduzieren und umzuformulieren (BGE 97 II 92 S. 94; 107 II 82 E. 2.b). Lässt sich das Begehren auf diesem Wege nicht präzisieren, fragt sich, ob und inwieweit der Partei im Rahmen der richterlichen Fragepflicht Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung zu geben ist (Art. 56 ZPO). Das Bundesgericht hat in seiner jünge- ren Rechtsprechung explizit offen gelassen, ob unzulängliche Anträge und Rechtsbegehren überhaupt Gegenstand der richterlichen Fragepflicht bilden kön- nen (BGer 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 4.2 m.H.). Vorliegend kann dies ebenfalls offen bleiben, rechtfertigte es sich ohnehin, auf deren Ausübung zu ver- zichten, denn beim anwaltlich vertretenen Kläger ist davon auszugehen, dass die verwendeten Formulierungen bewusst gewählt wurden. Fehlt es an der Be- stimmtheit eines Rechtsbegehrens und ist eine Präzisierung nicht möglich, ist da- rauf (allenfalls bloss teilweise) nicht einzutreten. Soweit notwendig, ist darauf nachfolgend bei den einzelnen Rechtsbegehren einzugehen (siehe Ziffer 7).

E. 5.5 Erfüllung: Beweislast Der Beweis der vollständigen (und richtigen) Erfüllung seiner Rechenschaftspflicht obliegt dem Beauftragten (FELLMANN, a.a.O., Art. 400 N. 96).

- 35 -

E. 6 Vorfragen

E. 6.1 Pflicht zur Stellung vorprozessualer Auskunfts- /Rechenschaftsbegehren Die Beklagtet leitet aus FELLMANNS Kommentierung ("Wird die geforderte Auskunft oder Rechenschaft gar nicht oder nicht vollständig geleistet, kann der Auftragge- ber auf Erfüllung klagen. Als Nebenleistungspflicht ist der Anspruch auf Rechen- schaftsablegung nämlich selbständig klagbar" [FELLMANN, a.a.O., Art. 400 N. 88]) ab, dass eine Auskunftsklage erst möglich sei, wenn vorprozessual um Auskunft ersucht und die geforderte Auskunft oder Rechenschaft nicht oder nicht vollstän- dig geleistet worden sei (act. 20 Rz. 144). Ob FELLMANN mit der zitierten Aussage wirklich eine Pflicht zu vorprozessualen Auskunfts-/Rechenschaftsersuchen im Sinne einer Klagevoraussetzung statuieren wollte, kann dahingestellt bleiben. Die darin genannten Literaturzitate weisen jedenfalls nicht in diese Richtung. Ebenso hat sie in die herrschende Lehre keinen Eingang gefunden. Mangels gesetzlicher Grundlage kann die Erfüllung einer solchen Voraussetzung im Sinne einer Pflicht zu vorprozessualem Auskunfts- bzw. Rechenschaftsersu- chen nicht verlangt werden. Sie lässt sich überdies auch nicht aus Richterrecht erstellen, zumal keine zu füllende Lücke besteht und sie auch nicht zweckmässig erscheint. Die Idee des Gesetzgebers war, dem Auftraggeber mit der umfassen- den Rechenschafts- und Auskunftspflicht des Auftragnehmers ein Kontrollinstru- ment zu geben. Eine vorprozessuale Pflicht, (über jeden einzelnen Aspekt) Re- chenschaft bzw. Auskunft zu verlangen, liefe aufgrund der Informationsasymmet- rie der Vertragspartner diesem Zweck zuwider. Auftragnehmer könnten sich ver- sucht sehen, diese zu nutzen, um sich der umfassenden Rechenschaftspflicht zu entziehen, indem sie geltend machten, vorprozessuale Begehren seien nicht de- tailliert genug oder hätten gewisse Aspekte nicht betroffen, ist der Auftraggeber doch gerade wegen des Informationsdefizits oftmals nicht in der Lage, vorpro- zessual detaillierte Auskunfts- bzw. Rechenschaftsersuchen zu stellen. Im Schweizer Recht besteht überdies keine allgemeine Pflicht, Klagen anzukündi- gen, auch wenn zu deren Vermeidung für gewöhnlich vorprozessual Begehren gestellt werden oder gemahnt wird. Wieso dies bei der – jederzeit verlangbaren

- 36 - (Art. 400 OR) und daher fälligen (vgl. Art. 75 OR) – Rechenschaftsablage trotz fehlender gesetzlicher Grundlage anders sein sollte, lässt sich – ausser damit, dass dem Beauftragen Arbeit erspart und dem Auftraggeber eine umfassende Kontrolle verunmöglicht werden sollte, was nicht dem Zweck der Regelung ent- spricht – nicht erklären. Entsprechend ist eine Voraussetzung der Stellung vor- prozessualer Auskunfts- und Rechenschaftsbegehren abzulehnen und ist eine Auskunftsklage ohne vorprozessuales Begehren nicht rechtsmissbräuchlich. Auf diesbezügliche mehrfach geäusserte Vorbringen der Beklagten ist nachfolgend im Rahmen der materiellen Beurteilung daher nicht einzugehen. Anzumerken ist, dass der Kläger vorliegend vorprozessual gewisse Begehren gestellt hat. Auf de- ren Umfang und Bestimmtheit muss aufgrund vorstehender Erwägung nicht näher eingegangen werden.

E. 6.2 Während des Verfahrens erfüllte Rechtsbegehren Fällt das Rechtschutzinteresse während des hängigen Verfahrens (teilweise) da- hin, ist das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit (teilweise) abzuschreiben (BGer 4A_249/2018 vom 12. Juli 2018 E. 2.2; MÜLLER, in: BRUN- NER/GASSER/SCHWANDER, DIKE-Kommentar-ZPO, Art. 1-196, 2. A., 2016, Art. 59 N. 25; LIEBSTER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, Art. 242 N. 2 f.). Dahin- fallen kann es unter anderem, weil der eingeklagte Anspruch im Laufe des Ver- fahrens bereits erfüllt wird (GSCHWEND/STECK, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, Art. 242 N. 11 f.). Ein Teil der Lehre qualifiziert die Erfüllung stattdessen als Kla- geanerkennung durch konkludente Parteihandlung (SPÜHLER/DOLGE/GEHRI, Schweizerisches Zivilprozessrecht und Grundzüge des internationalen Zivilpro- zessrechts, 7. Kap., 9. A., 2010, N. 152). Dies hat ebenfalls die (teilweise) Ab- schreibung des Verfahrens zur Folge. Soweit notwendig, ist auf die Erfüllung nachfolgend bei den einzelnen Rechtsbe- gehren einzugehen (siehe Ziffer 7). Dies gilt ebenfalls für die bereits vorprozessu- al erfüllten Begehren, wobei diesbezüglich nicht das Rechtsschutzinteresse, son- dern der Grundsatz von Treu und Glauben relevant ist (siehe Ziffer 5.3).

- 37 -

E. 6.3 Umfang der Aufträge / Passivlegitimation

E. 6.3.1 Parteibehauptungen Strittig ist, was zwischen den Parteien mit Blick auf die Pflichten der Beklagten im Rahmen der Auftragsverhältnisse vereinbart wurde. Der Umfang der Rechen- schafts- und Herausgabepflicht hängt wesentlich davon ab, ob die Beklagte auch für die Vermögensverwaltung, d.h. das Verwalten der in der Struktur gehaltenen Vermögenswerte, die Buchhaltung und die Kontoführung verantwortlich war. Der Kläger behauptet, der Beklagten einen Auftrag zur treuhänderischen Vermö- gensverwaltung und -verwahrung erteilt zu haben, wobei von der Beklagten für den Kläger aufzusetzende Gesellschaften die zu verwaltenden Vermögenswerte in Offshore-Jurisdiktionen halten sollten (act. 1 Rz. 7, 15, 1; act. 29 Rz. 7). Der Kläger habe jedoch weiterhin das Weisungs- und Instruktionsrecht betreffend die Verwendung seines Vermögens gegenüber der Beklagten ausüben sollen (act. 1 Rz. 16). Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die wirtschaftlich dem Kläger ge- hörenden Strukturen zu administrieren. Entsprechend sei die Beklagte verpflich- tet, Rechenschaft über diese Tätigkeit abzulegen (act. 29 Rz. 339). Die Administ- ration der Strukturen schliesse offensichtlich und notwendigerweise die Administ- ration der in den Strukturen gehaltenen Vermögenswerte mit ein, sei doch "hol- ding of portfolio" der Hauptzweck der Strukturen gewesen. Ansonsten wäre die Tätigkeit der Beklagten vollkommen nutzlos gewesen. Bezeichnenderweise habe die Beklagte denn auch über Jahre hinweg die Bankkonten des Klägers admi- nistriert und dafür gesorgt, dass seine Instruktionen ausgeführt werden (act. 29 Rz. 244, 339). Diese Geschäftsbeziehung sei über Jahre erfolgreich praktiziert worden: Der Kläger habe der Beklagten Instruktionen betreffend die Verwendung der über die Strukturen gehaltenen Vermögenswerte erteilt, und die Beklagte ha- be dafür gesorgt, dass die von ihr kontrollierten Organe diese Instruktionen aus- geführt hätten. Praktisch habe es sich sogar meist so verhalten, dass der Kläger die Instruktionen der C._____ direkt übermittelt habe, welche über die Beklagte die notwendigen Zustimmungen für die Ausführung der vom Kläger instruierten Überweisungen eingeholt habe, so dass die Verwaltung der Konten in der Praxis kaum anders funktioniert habe, als wenn die Konten auf den Namen des Klägers

- 38 - gelautet hätten (act. 29 Rz. 22). Die Beklagte könne sich deshalb nicht hinter den von ihr kontrollierten Organen verstecken. Allerdings übernehme die Beklagte nach den Mandatsverträgen ohnehin auch die Verpflichtung, den Kläger gegen- über den Organen zu vertreten, weshalb sie ‒ soweit dies für ihre Rechenschafts- ablage notwendig sein sollte ‒ für den Kläger gegenüber den Organen Rechen- schaftsablage zu verlangen habe (act. 29 Rz. 180). Die Beklagte beruft sich auf die Mandatsverträge und erklärt, dass das (i) Aufset- zen, d.h. die Inkorporation der Strukturen, und (ii) die Administration der Struktu- ren, nicht aber das Verwalten (oder Administrieren, wie sich nun der Kläger aus- drücke) der in diesen Strukturen gehaltenen Vermögenswerte vereinbart gewesen sei (act. 33 Rz. 27 mit Hinweis auf act. 29 Rz. 180, 29; act. 20 Rz. 26) und auch nicht das Führen einer Buchhaltung (act. 33 Rz. 28). Ein lnstruktionsrecht des Klägers gegenüber der Beklagten und eine Informationspflicht der Beklagten (bzw. ein Auskunftsrecht des Klägers) habe nur im Rahmen des erteilten Auftrags bestanden, nämlich der Gründung und Administration der beiden Strukturen E._____ bzw. D._____ (act. 20 Rz. 26). Es sei nicht zu verkennen, dass der Klä- ger der Beklagten ab und zu Instruktionen erteilt habe. In rechtlicher Hinsicht sei- en dies aber nur sog. Wünsche gewesen (wishes). Für rechtlich bindende Instruk- tionen über die Verwendung der Vermögenswerte habe keine Basis bestanden (act. 33 Rz. 298). Wenn überhaupt gegeben, müsste die Rechenschaftspflicht ge- genüber den Organen der Strukturen geltend gemacht werden, womit gleichzeitig auch gesagt sei, dass sich diese Rechtsbeziehungen nach liechtensteinischem bzw. panamaischen Recht richteten (act. 20 Rz. 14, 254 f.). Es sei nicht verein- bart gewesen, dass die Beklagte eine Verantwortung für die Tätigkeit der beteilig- ten Organe der Strukturen und der beteiligten Bank haben würde. Möglicherweise berufe sich der Kläger auf diese Klausel "to represent him towards the organs of the legal entity, on his behalf and at his own risks, according to his instructions or those given by the duly appointed representative of the Client" (KAB 9 und 10). Einen Auftrag, ihn gegenüber den Organen der Strukturen zu vertreten und diese in seinem Namen auf Aus- kunftserteilung anzugehen, habe der Kläger der Beklagten bis dato nicht erteilt. Entsprechend sei sie nicht passivlegitimiert für die Herausgabe von Informationen oder Dokumenten, die nicht Mandatsgegenstand gewesen seien. Weiter sei sie

- 39 - nicht verpflichtet gewesen, Buchhaltungsbelege so zu erstellen bzw. aufzubewah- ren, dass sie solche im Zivilprozess lückenlos und fehlerfrei edieren könne (act. 33 Rz. 30 ff., 37). Ferner hätten die Organe der Strukturen keine Mandats- verträge mit dem Kläger oder der Beklagten abgeschlossen. Es sei daher nicht richtig, dass der Kläger oder die Beklagte die Stiftungsräte kontrolliert hätten. Die Organe seien nur der Körperschaft, der sie dienten, rechenschaftspflichtig gewe- sen (act. 33 Rz. 297).

E. 6.3.2 Rechtliches Während der Beweis der vollständigen (und richtigen) Erfüllung seiner Rechen- schaftspflicht dem Beauftragten obliegt (FELLMANN, a.a.O., Art. 404 N. 96), hat der Auftraggeber den Nachweis des Bestandes und des Umfangs des Auftrags und damit der Rechenschafts- und Herausgabepflicht als anspruchsbegründende Tat- sachen zu erbringen (vgl. Art. 8 ZGB). Zwar ist vorliegend der Bestand der beiden Auftragsverhältnisse unbestritten, deren jeweiliger Umfang jedoch strittig. Dieser ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln (vgl. Art. 396 Abs. 1 OR). Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden tatsäch- lichen Willen der Parteien festzustellen (natürlicher Konsens; Art. 18 Abs. 1 OR; BGer 4A_496/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.1). Diese subjektive Vertragsaus- legung bezieht sich auf den Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten kann berücksichtigt werden, wenn es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien zulässt (BGE 144 III 93 E. 5.2.2; BGer 4A_496/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.1). Steht eine tatsäch- liche Willensübereinstimmung fest, bleibt für eine Auslegung nach dem Vertrau- ensgrundsatz kein Raum (BGer 4A_496/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.1; BGE 132 III 626 E. 3.1; BGE 128 III 70 E. 1a). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung nicht behauptet wird oder unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklä- rungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden

- 40 - werden durften und mussten (Bestimmung des normativen Konsens). Für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massgeblich. Nachträgliches Parteiverhalten ist dafür nicht von Bedeutung. Aus- gangspunkt der objektiven Vertragsauslegung bildet der Wortlaut der Willenser- klärungen, die dem Vertragsschluss zugrunde liegen. Zu berücksichtigen sind im weiteren die Umstände, unter denen diese Erklärungen abgegeben wurden, ins- besondere der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck, wie ihn der Erklä- rungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste und die Interessen- lage der Parteien. Dabei ist für den Regelfall anzunehmen, dass der Erklärungs- empfänger davon ausgehen durfte, der Erklärende strebe eine vernünftige, sach- gerechte Regelung an. Von einem klaren Vertragswortlaut ist jedoch nur abzu- weichen, wenn sich ernsthafte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser nicht dem Willen der Parteien entspricht (BGer 4A_496/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.1; BGer 8C_99/2017 vom 22. Juni 2017 E. 5.1; BGer 2C_825/2013 vom

24. März 2014 E. 2.2; BGE 138 III 659 E. 4.2.1; BGE 132 III 24 E. 4; BGE 131 III 606 E. 4.2; BGE 131 III 280 E. 3.1; BGE 144 III 93 E. 5.2.3). Die Behauptungs- und Beweislast für den Bestand und den Inhalt eines vom ob- jektivierten Auslegungsergebnis abweichenden tatsächlichen Parteiwillens trägt jene Partei, welche aus diesem Willen zu ihren Gunsten eine Rechtsfolge ableitet. Denn während es sich bei der Frage nach dem mutmasslichen Willen (normativer Konsens) um eine Rechtsfrage handelt, beruht die Feststellung des tatsächlichen Willens (natürlicher Konsens) auf Beweiswürdigung (BGE 121 III 118 E. 4.b.aa). Zunächst ist vorliegend somit – trotz des Vorrangs eines übereinstimmenden, tat- sächlichen Vertragswillens – zu prüfen, ob ein mutmasslicher Vertragswille be- steht. Je nach dem Vertragsinhalt gemäss Vertrauensprinzip trägt nämlich der Kläger oder die Beklagte die Behauptungs- und Beweislast für einen von diesem Auslegungsergebnis abweichend behaupteten tatsächlichen Konsens und bleibt es für den Fall des Misslingens des Beweises beim Auslegungsergebnis (BGer 4A_683/2011 vom 6. März 2012 E. 5.1 und 5.2; BGE 121 III 118 E. 4.b.aa).

E. 6.3.3 Würdigung

E. 6.3.3.1 Mutmasslicher Wille

- 41 - In den schriftlichen Mandatsverträgen wurde Folgendes vereinbart (act. 20 Rz. 25; act. 29 Rz. 18 f.; vgl. act. 33 Rz. 293 f.; act. 21/9-10): "The Client instructs B._____ AG to constitute, or cause the constitution, and to administrate or to take over the administration on behalf of the Client, (of) the legal entity hereafter described, and to represent him towards the organs of the legal entity, on his behalf and at his own risks, according to his instructions or those given by the duly appointed representative of the Client." In den bereits zuvor unterzeichneten Erklärungen wurde vereinbart: "The client hereby confirms the instruction to B._____ AG, Zürich (hereinafter referred to as the "Mandatory') to incorporate (or purchase) the following legal entities: Name E._____ Foundation, … (Liechtenstein) ........ Name E._____ Corporation, lncorporated under the laws of Panama." bzw. derselbe Wortlaut für die D._____. Das Wort "administer" wird im Englischen mit "manage" oder "control" (vgl. Collins English Thesaurus, Cambridge Dictionary) gleichgesetzt. Der Kläger beauftragte damit die Beklagte, die Stiftungen und die Gesellschaften zu gründen oder grün- den zu lassen und sie administrativ zu führen bzw. die Administration im Auftrag des Klägers zu übernehmen. Dass dazu auch administrative Tätigkeiten in Bezug auf Vermögenswerte gehören (wie die Weiterleitung von Unterlagen oder das Einholen von Unterschriften sowie das Bezahlen von Rechnungen), versteht sich von selbst. Aus diesem Wortlaut lässt sich hingegen keine Vermögensverwaltung, d.h. ein Verwalten von Vermögen ableiten, mithin weder eine Konto- bzw. Depotbezie- hung (die Beklagte ist keine Bank) noch ein Anlageberatungsvertrag und schon gar kein eigentlicher Vermögensverwaltungsvertrag, wie der Kläger behauptet. Beim Vermögensverwaltungsvertrag wird die Verfügungsmacht über die Vermö- genswerte an den Verwalter delegiert, welcher selbstständig die Anlageentschei- de für den Kunden trifft und verpflichtet ist, das Vermögen des Kunden zu über- wachen (BGer 4A_168/2008 vom 11. Juni 2008 E. 2.1). Der Kunde gibt norma- lerweise Richtlinien für die Vermögensverwaltung vor und es werden Anlageziele vereinbart (SCHMID, Retrozessionen an externe Vermögensverwalter, Diss., 2009, S. 16). Ein solcher Vermögensverwaltungsvertrag ist nicht leichthin anzunehmen. In der vorliegenden Vereinbarung findet sich weder die zentrale Delegation von Anlageentscheiden durch den Kläger (oder durch die Gesellschaften) an die Be- klagte, noch wurden Richtlinien und Anlageziele seitens des Klägers vorgegeben.

- 42 - Weiter geht aus den Mandatsverträgen keine treuhänderische Vermögensverwah- rung hervor. Was darunter zu verstehen ist, ist unklar, jedenfalls wird die Verwah- rung von Vermögenswerten durch die Beklagte ‒ und auch die Vermögenswerte an sich ‒ in den Verträgen nicht thematisiert. Die Vermögenswerte werden von den Stiftungen und den Gesellschaften gehalten. Das vorstehend Gesagte gilt auch, wenn man die Gesamtumstände, nämlich dass die Gesellschaften bzw. Stiftungen nur dem Halten des Geldes dienten, in die Betrachtung miteinbezieht. Dies führt nicht dazu, dass die Beklagte zwingend für die Vermögensverwaltung verantwortlich war. Dies ist vielmehr höchst un- wahrscheinlich, da die C._____ als Bank die Konten führte und die Gesellschaften ihre Vermögen selber verwalteten oder diese Tätigkeit an die C._____ (oder an beliebige Dritte) hätten delegieren können. Objektiv betrachtet findet sich jeden- falls keine Delegation der Vermögensverwaltung der Vermögen auf den Konten der Gesellschaften an die Beklagte, und die Gesellschaften bzw. deren Organe verfügten selber über das Vermögen, lauteten die Konten doch auf ihren Namen. Sodann geht aus diesen Vereinbarungen keine über die dem Auftrag inhärente Buchführung mit Gegenüberstellung von Ausgaben und Einnahmen zwecks Ab- rechnung (siehe Ziffer 5.2.1) hinausgehende Buchhaltungspflicht hervor. Ebenso wenig findet sich darin ein Auftrag des Klägers an die Beklagte, bei den Organen der Gesellschaft um Rechenschaft zu ersuchen. Aus dem Wortlaut lässt sich ein- zig eine mögliche Vertretung gemäss Instruktionen des Kläger oder eines Vertre- ters des Klägers gegenüber den Organen ableiten.

E. 6.3.3.2 Tatsächlicher Wille Da der Kläger einen weitergehenden Umfang des Auftrags geltend macht, ist zu prüfen, ob sich aufgrund seiner Behauptungen und allfälliger Beweise ein davon abweichender tatsächlicher Konsens erstellen lässt. Dabei ist sowohl der Wille bei Vertragsschluss als auch nachträgliches Parteiverhalten, soweit dieses Rück- schlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien zulässt, zu analysieren.

- 43 - Der Kläger behauptet in der Klage, dass die C._____ und die Beklagte ihm vorge- schlagen hätten, eine treuhänderisch verwaltete Gesellschaftsstruktur aufsetzen zu lassen, in die er sein Vermögen einbringen sollte, das alsdann von der Beklag- ten verwaltet werden sollte, wobei diese als Depotbank fungieren würde. Auf- grund der Empfehlungen der C._____ habe der Kläger schliesslich mit der Be- klagten eine Vereinbarung zur treuhänderischen Verwaltung seines Vermögens getroffen (act. 1 Rz. 15). Diese Behauptungen wurden bestritten (act. 20 Rz. 251). In der Replik passte der Kläger seine Behauptung leicht an: Im Jahr 2004 habe der für den Kläger damals zuständige Kundenberater AB._____ diesem vorge- schlagen, durch die Beklagte "Vermögensstrukturen" aufzusetzen und diese Strukturen von der Beklagten verwalten zu lassen, wobei das in diese Strukturen eingebrachte Vermögen auf Konten der C._____ gehalten werden sollte (act. 29 Rz. 7). Wiederum substantiierte der Kläger diese Behauptungen trotz der beklag- tischen Bestreitungen (act. 33 Rz. 284; act. 20 Rz. 251) nicht und macht nament- lich nicht geltend wann genau, was gesagt bzw. vorgeschlagen wurde, sondern bot bloss Beweise an, weshalb mangels substantiierter Behauptungen eine Be- weisabnahme entfällt. Ohnehin könnte aus einem solchen Vorschlag keine Ver- mögensverwaltung durch die Beklagte abgeleitet werden. Auch für die behauptete Vereinbarung einer treuhänderischen Vermögensverwahrung (act. 1 Rz. 17) feh- len trotz Bestreitungen substantiierte Behauptungen. Entsprechend entfällt eine Abnahme der angebotenen Beweismittel (Parteibefragung/Beweisaussage des Klägers; E-Mail von O._____ von der Beklagten an den Rechtsunterzeichnenden vom 26. Oktober 2018 [act. 3/4]). Aus dem genannten E-Mail vom 26. Oktober 2018 (act. 3/4) ergibt sich ohnehin keine "treuhänderische Vermögensverwah- rung". "Verwahrt" wurde das Vermögen bei der C._____, waren die Konten der E._____ International S.A. und der D._____ Investment S.A. doch bei dieser Bank. Folglich kann nicht von einer anfänglich vereinbarten Vermögensverwah- rung und/oder -verwaltung ausgegangen werden. Zu prüfen ist weiter, ob sich der jeweilige Umfang der Aufträge über den initialen Konsens erweitert hat: Eine Vermögensverwaltung behauptet der Kläger aber ge- nauer betrachtet ‒ über das reine Wort hinaus ‒ nicht einmal selbst: Er führt näm- lich aus, er habe jeweils ‒ obwohl er als Stifter das Recht unstrittig nicht hatte

- 44 - (siehe Ziffer 3.1) und die Beklagte eine Vereinbarung zwischen den Parteien be- treffend Instruktionen zur "Verwendung des Vermögens" auf den Konten der E._____ und D._____ bestreitet (act. 20 Rz. 269) ‒ der Beklagten Instruktionen zur Verwendung der Vermögen auf den Konten der E._____ International S.A. und der D._____ Investment S.A. erteilt (act. 1 Rz. 30; act. 29 Rz. 22; siehe zu- dem Ziffer 3.1). Damit fehlt es am typischen Merkmal einer Vermögensverwal- tung, bei welcher der Verwalter und nicht der Anleger naturgemäss die Anlage- entscheide trifft. Dass die Beklagte administrative Tätigkeiten für die Strukturen übernommen hat, welche im engeren oder weiteren Sinne auch das Vermögen betrafen (Weiterlei- ten von Anfragen und Mitteilungen der C._____, Einholen von Unterschriften, Be- ratung hinsichtlich Sitzverlegung, Zahlungen von Rechnungen Dritter), ist unbe- stritten geblieben und geht aus dem in Ziffer 3 präsentierten Sachverhalt hervor. So war die Beklagte auch die Korrespondenzadresse für das Konto der E._____ International S.A. bei der C._____. Daraus kann jedoch keine Vermögensverwal- tung oder -verwahrung abgeleitet werden. Ebenso wenig ergibt sich eine solche aus dem Umstand, dass Organe der Beklagten (zeit- und teilweise) gleichzeitig Organe der Stiftungen bzw. Gesellschaften waren. Deren Organtätigkeit ist nicht der Beklagten zuzurechnen. Es bleibt damit beim normativen Konsens. Vorliegend nicht einschlägig sind die von der Beklagten zitierten BGer 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014 E. 5.1 und BGE 136 III 461 E. 4. Für den Umfang des Rechenschafts- und Herausgabeanspruchs des Klägers gegenüber der Beklagten sind deren Vereinbarungen relevant. Auf ein Vertragsverhältnis zwischen den Stiftungen bzw. Gesellschaften einerseits und der Beklagten ande- rerseits, in Bezug auf welches der Kläger die Position eines wirtschaftlich Berech- tigten einnimmt, hat sich der Kläger weder berufen noch ein solches behauptet.

E. 6.3.4 Fazit Gegenstand der Aufträge des Klägers an die Beklagte war die Gründung der Stif- tungen und der Gesellschaften, sowie diese administrativ zu führen bzw. die Ad- ministration im Auftrag des Klägers zu übernehmen. Darunter fielen auch admi-

- 45 - nistrative Tätigkeiten in Bezug auf Vermögenswerte (wie das Weiterleiten von Un- terlagen oder das Einholen von Unterschriften und das Bezahlen von Rechnun- gen). Einen tatsächlichen Konsens hinsichtlich Vermögensverwaltung und - verwahrung lässt sich hingegen nicht erstellen. Es bleibt daher beim normativen Konsens.

E. 6.4 Fokus der nachfolgenden Prüfung Auf die strittige Frage, ob die Beklagte zur Auskunft, Rechenschaft bzw. Heraus- gabe zu verpflichten ist, ist im Rahmen der Prüfung der einzelnen Rechtsbegeh- ren einzugehen. Für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsbegehren ist uner- heblich, ob die Beklagte ‒ wie der Kläger behauptet ‒ andere Pflichten als Beauf- tragte verletzt hat, ob der Beizug externer Anwälte durch die Beklagte zulässig war sowie was unter kanadischem Steuerrecht erlaubt war und was nicht. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger nämlich weder Schadenersatz als Auf- traggeber noch Auslagenersatz durch die Beklagte als Beauftragte.

E. 7 Prüfung der einzelnen Rechtsbegehren

E. 7.1 Rechtsbegehren 1: Bankbeziehungen (Herausgabebegehren)

E. 7.1.1 Wortlaut "Es seien sämtliche Bankunterlagen herauszugeben betreffend

a) das Bankkonto lautend auf D._____ Investment S.A., Panama, bei der C._____ AG, Zürich, Kundennummer 1;

b) das Bankkonto lautend auf E._____ International S.A., Panama, bei der C._____ AG, Zürich, Portfolionummer 2, Kundennummer 3; seit Beginn der Bankbeziehungen bis und mit dem Zeitpunkt der Rechenschafts- ablage, insbesondere die Kontoeröffnungsdokumente sowie die entsprechenden Verträge mit der C._____ AG und die sogenannten "Extracts of Account", allfällige "Debit Advices" und "Credit Advices", "Final Statements", "Settlement Advices", "Statements of Charges", "Statements of Account" sowie die jeweiligen "Invest- ment Reports" sowie gegebenenfalls eine Saldierungsbestätigung der Kontobe- ziehungen;"

- 46 -

E. 7.1.2 Parteibehauptungen Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe trotz der Bitte um Aktenherausgabe keine Kontoauszüge zur Verfügung gestellt, sondern lediglich zwei eigens ange- fertigte "Aufstellungen mit der Übersicht über die Vermögenswerte sowie deren wichtigsten Bewegungen", welche rudimentär und nicht ansatzweise nachvoll- ziehbar seien (act. 1 Rz. 73, 75). Auch nach erneuten Aufforderungen seien die Kontoauszüge nicht vollständig zur Verfügung gestellt worden. Auch eine Saldie- rungsbestätigung der angeblich geschlossenen Kontobeziehungen sei nie zur Verfügung gestellt worden (act. 1 Rz. 84 f., 97 f., 100 f.). In seiner Replik führt der Kläger mit Bezug auf die Kontoeröffnungsunterlagen sodann aus, die Beklagte habe im Rahmen der Klageantwort einige weitere Dokumente vorgelegt. Sollte es keine weiteren Unterlagen geben, so hätte die Beklagte dies mindestens zu be- stätigen (act. 29 Rz. 123). Die Beklagte komme ihrer Rechenschaftspflicht aber nicht nach, indem sie (angeblich) einfach die (zufällig) bei ihr noch vorhandenen Dokumente herausgebe oder selbst entscheide, welche Dokumente für den Klä- ger relevant und daher herauszugeben seien (act. 29 Rz. 125). Die Beklagte sei aufgefordert worden, umfassende Rechenschaft abzulegen und nicht unvollstän- dige Übersichten abzugeben. Bis heute habe der Kläger kein vollständiges Set der Bankunterlagen (insbesondere Kontobelege) erhalten (act. 29 Rz. 296). Eine erneute Nachfrage bei der Beklagten sei aufgrund des unkooperativen Verhaltens sinnlos gewesen (act. 29 Rz. 312). Mittlerweile seien zwar einige Dokumente her- ausgegeben worden, vollständig sei die Rechenschaftsablage aber immer noch nicht (act. 29 Rz. 313). Die Beklagte führt in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 des Klägers aus, es sei unerfindlich, weshalb der Kläger von der Beklagten Kontoeröffnungsunterla- gen herausverlange, die er offenkundig bereits von der C._____ erhalten habe (act. 20 Rz. 165 f.). Die relevanten Kontoauszüge habe der Kläger erhalten, was sich ja darin manifestiere, dass er die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Zie- hen des Standby LC sowie die Bezüge und Vorschüsse für die Rechnungen der Dienstleister in der Klageschrift und Beilagen mit den genauen Beträgen habe abbilden können (act. 20 Rz. 330). Der Vorwurf der Unvollständigkeit sei zu pau-

- 47 - schal, als dass er nachvollzogen werden könnte (act. 20 Rz. 331). Für Belege vor 2007 sei die Aufbewahrungsfrist abgelaufen (act. 20 Rz. 332). Der Kläger aner- kenne, dass er die Kontoeröffnungsunterlagen bereits vorprozessual von der C._____ erhalten habe. Diesbezüglich sei das Rechenschaftsbegehren daher ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 33 Rz. 157). Die bei der Beklagten vorhandenen Kontoauszüge der D._____ und E._____ seien dem Kläger zuge- stellt worden (act. 33 Rz. 159). Die (lückenlose) Führung der Kontoauszüge sei vertraglich nicht geschuldet (act. 33 Rz. 162 m.H. auf Rz. 28). Sollten die von der Beklagten an den Kläger gelieferten Unterlagen wider Erwarten unvollständig sein, wäre es am Kläger, die noch nicht gelieferten Unterlagen so zu bezeichnen, dass die Beklagte spezifisch danach suchen könnte (act. 33 Rz. 163). Die Beklag- te habe mehrfach erklärt, die bei ihr vorhandenen Auskünfte erteilt und die vor- handenen Belege eingereicht zu haben (act. 33 Rz. 173). Saldierungsbestätigun- gen seien nach dem Wissen der Beklagten nicht erstellt worden (act. 33 Rz. 176).

E. 7.1.3 Würdigung und Fazit Da die Beklagte administrative Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Gesell- schaften und den Stiftungen übernahm und in Bezug auf die Kontobeziehungen bei der C._____ eine Verbindungsstelle darstellte, hat sie dem Kläger die Doku- mente herauszugeben, welche ihr im Rahmen dieser Tätigkeit zugekommen sind. Dazu gehören auch Kontoauszüge und weitere Bankunterlagen, soweit die Be- klagte solche erhalten hat. Eine Vermögensverwaltung und -verwahrung haben die Parteien vorliegend aber nicht vereinbart (vgl. dazu die obenstehende Erwä- gung 6.3). Deshalb war die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, sich sämtli- che Unterlagen betreffend die Konten der D._____ Investment S.A. und der E._____ International S.A. zu beschaffen, soweit sie diese nicht im Rahmen des Auftrags erhalten hatte. Folglich kann nun der Kläger gestützt auf den Auftrag von der Beklagten auch nicht die Herausgabe sämtlicher Unterlagen betreffend die Konten der D._____ Investment S.A. und der E._____ International S.A. verlan- gen. Die Beklagte hat als Beauftragte (nur) das herauszugeben, was sie im Rahmen der Ausführung des Auftrags vom Auftraggeber oder Dritten erhalten hat. Sie hat

- 48 - keine zusätzlichen Dokumente zu beschaffen. Auf welcher Grundlage sie dies könnte und müsste, wurde seitens des Klägers denn auch nicht dargelegt. Weiter existieren die Stiftungen und die Gesellschaften nicht mehr. Dementsprechend lehnte es die C._____ ab, Kontoauszüge herauszugeben, als die Beklagte na- mens der Strukturen darum ersuchte (vgl. act. 33 Rz. 177). Nach eigener Darstel- lung des Klägers hat er die Instruktionen jeweils direkt an die C._____ übermittelt. Die Kontoverwaltung funktionierte in der Praxis somit kaum anders, als wenn die Konten auf den Namen des Klägers gelautet hätten. Auch hat er offensichtlich Un- terlagen betreffend die beiden Konten von der C._____ erhalten (act. 3/19-22; vgl. act. 29 Rz. 233 [zu pauschal]). Die Kontoauszüge hat die Beklagte offensichtlich jeweils von der C._____ erhal- ten. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte sämtliche Auszüge erhalten hat und die Bank nicht willkürlich gewisse Auszüge zugestellt hat und andere nicht. Die Kontoauszüge sind damit von der Pflicht zur Rechenschaftsablegung im Sin- ne von Art. 400 OR erfasst, soweit die Beklagte diese erhalten hat. Hinsichtlich der Kontoauszüge vor 2007 macht die Beklagte geltend, dass die Aufbewahrungsfrist abgelaufen und die entsprechende Auskunftsklage verjährt sei. Die Forderung auf Rechenschaftsablage verjährt in zehn Jahren, gerechnet ab Beendigung des Auftragsverhältnisses (OSER/WEBER, in: WIDMER LÜCHIN- GER/OSER [Hrsg.], Basler Kommentar, OR I, 7. A., 2020, Art. 400 N. 23 m.H.). Die Beklagte behauptet nicht, dass das Auftragsverhältnis seit mehr als zehn Jahren beendet sei. Aus dem Umstand, dass der Kläger der Beklagten im Jahr 2015 un- bestrittenermassen noch Instruktionen erteilte, muss vielmehr geschlossen wer- den, dass das Auftragsverhältnis noch bestand (vgl. act. 1 Rz. 32 ff.; act. 20 Rz. 271 ff.). Der Anspruch auf Rechenschaftsablage und Auskunft ist demnach nicht verjährt. Davon zu unterscheiden ist die Aufbewahrungspflicht gemäss Art. 958f OR. Diese zehnjährige Aufbewahrungspflicht bezieht sich auf Ge- schäftsbücher, Buchungsbelege sowie den Geschäfts- und Revisionsbericht einer zur Buchführung verpflichteten Unternehmung (vgl. Art. 957 OR). Sie entbindet die Beklagte aber nicht von einer vollständigen Rechenschaftsablegung im Sinne von Art. 400 OR. Darunter fallende Unterlagen hat die Beauftragte mit Blick auf

- 49 - die entsprechende Verjährungsregelung aufzubewahren und – unter Vorbehalt der Verjährung – jederzeit herauszugeben. Dies gilt demnach auch für Kontoaus- züge für die Jahre vor 2007. Die Beklagte macht nicht geltend, nicht (mehr) über diese Kontoauszüge zu verfügen. Entsprechend hat sie diese dem Kläger zur Verfügung zu stellen. Sodann hat die Beklagte dem Kläger unbestrittenermassen bereits vorprozessual diverse Unterlagen zur Verfügung gestellt (act. 3/19; act. 3/20; act. 3/22; Konto- auszüge und weitere Anzeigen auf USB-Stick und gemäss E-Mail vom 17. De- zember 2018 [vgl. act. 3/67 und 3/71]; Contract for the opening of an account and/or safekeeping account; Formular A; die Unterschriftenkarte; Limited Power of Attorney). Insoweit verstösst das Rechtsbegehren Ziff. 1 gegen Treu und Glau- ben und ist abzuweisen. Auch während des Gerichtsverfahrens wurden weitere Unterlagen eingereicht (act. 21/14; act. 21/16; act. 21/18; act. 21/26; act. 21/28). Diesbezüglich fehlt es im Urteilszeitpunkt an einem entsprechenden Rechts- schutzinteresse und ist das Rechtsbegehren Ziff. 1 als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Da die Beklagte weder Organ der Gesellschaften noch mit der Vermögensverwal- tung beauftragt war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte auch die weiteren Bankunterlagen stets vollständig erhalten hat. Vor diesem Hin- tergrund ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beklagte dem Kläger die bei ihr vorhandenen Bankunterlagen vollständig zur Verfügung gestellt hat und nicht über weitere Dokumente im Sinne von Ziff. 1 der klägerischen Rechtsbegeh- ren verfügt, zumal sie einen grossen Aufwand betrieben hatte, um die Belege zu- sammenzustellen. In Bezug auf weitere Kontoauszüge bzw. Bankunterlagen ist das Rechtsbegehren daher abzuweisen. Hinsichtlich der Kontoauszüge ist aller- dings ergänzend festzuhalten, dass die Beklagte selber eingesteht, es sei trotz entsprechender Bemühungen nicht auszuschliessen, dass gewisse Belege (Kon- toauszüge) fehlen könnten. Damit sei aber nicht anerkannt, dass die Dokumente tatsächlich unvollständig gewesen seien. Der Kläger legt nicht genauer dar, inwie- fern die bereits vorhandenen Kontoauszüge unvollständig seien (namentlich wel- che Monate fehlen). Zudem hat die Beklagte dargelegt, dass in der Branche zum

- 50 - Teil auf monatliche Auszüge verzichtet werde, was die angeblich fehlenden Aus- züge erklären könnte. Hinzu kommt, dass bei einer Klage gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR Dokumente in den Rechtsbegehren zwar nicht zwingend konkret zu bezeichnen sind, es aber zu weit führte, die Beklagte unter Strafandrohung zur Herausgabe von Unterlagen zu verpflichten, deren Existenz zum Teil unklar ist (insbesondere Kontoauszüge gewisser Monate und Saldierungsbestätigungen), deren Besitz seitens der Beklagten bestritten wird und die nicht genau bezeichnet sind. Eine entsprechende Anordnung wäre nicht vollstreckbar.

E. 7.2 Rechtsbegehren 2: Korrespondenz mit der Bank (Herausgabebegeh- ren)

E. 7.2.1 Wortlaut "Es sei sämtliche Korrespondenz herauszugeben zwischen der Beklagten, den Stiftungsräten der E._____ Foundation und der D._____ Foundation sowie den Verwaltungsräten der E._____ International S.A. und der D._____ Investment S.A. einerseits und der C._____ AG, Zürich, andererseits für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis und mit dem Zeitpunkt der Rechenschaftsablage, insbesondere im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Standby-letter of Credit, Referenz Nummer ..., sowie der anschliessenden Unterdeckung des Kontos der D._____ Investment S.A., Kontonummer 4, bei der C._____ AG vom 14. Juli 2015 mit ei- nem Minussaldo von CAD 1'651'747.44;"

E. 7.2.2 Parteibehauptungen Der Kläger macht geltend, indem die Beklagte behaupte, es habe keine "massge- bliche Korrespondenz" zwischen der Beklagten, den Gesellschaften und der C._____ gegeben, bestätige sie einerseits, dass es Korrespondenz gegeben ha- be. Es sei am Kläger zu beurteilen, was "massgeblich" sei. Die Rechenschaftsab- lage sei erneut ungenügend (act. 1 Rz. 96). Es sei nicht die Sache des Klägers, wenn die Beklagte ihren Geschäftsbetrieb chaotisch organisiere und nicht in der Lage sei, die Korrespondenz mit der C._____ vollständig herauszugeben. Entge- gen der Auffassung der Beklagten reiche es nicht, dass sie die Korrespondenz le- diglich "im Sachzusammenhang" herausgebe. Vielmehr sei sie gehalten, vollstän- dige Rechenschaft abzulegen, auch mit Bezug auf ihre Korrespondenz mit der

- 51 - C._____. Die Beklagte behaupte zu Recht nicht, sie habe ihre gesamte Korres- pondenz mit der C._____ herausgegeben (act. 29 Rz. 129). Hierzu hält die Beklagte fest, dass sie kein Korrespondenzdossier führe. Entspre- chend könne die Korrespondenz nicht als solche, "en bloc", herausgegeben wer- den. Im Sachzusammenhang sei sie dem Kläger aber zur Verfügung gestellt und von diesem im Rahmen der Klageschrift ja ausführlich verwendet worden (act. 1 Rz. 171). Mit "massgeblicher Korrespondenz" sei gemeint gewesen, dass Unter- lagen nicht kopiert worden seien, die reine Übermittlungen von der C._____ an die Beklagte bzw. umgekehrt gewesen seien (act. 1 Rz. 328). In der Duplik stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, sie habe die Korrespondenz mit der C._____ (vollständig) herausgegeben. Die Führung eines Korrespondenzdossiers sei weder vorgeschrieben noch üblich. Eine "chaotische Organisation" liege nicht vor. Die Beklagte habe herausgegeben, was sie habe. Für eine Rechenschafts- klage bestehe kein Anlass (act. 33 Rz. 182).

E. 7.2.3 Würdigung und Fazit Da die Beklagte mit dem Aufsetzen der Struktur und der Administration beauftragt war, ist Korrespondenz im Sinne von Ziff. 2 der klägerischen Rechtsbegehren grundsätzlich vom Umfang des Auftrags abgedeckt. Wie bereits ausgeführt, hat die Beauftragte (nur) das herauszugeben, was sie im Rahmen der Ausführung des Auftrags vom Auftraggeber oder Dritten erhalten hat, und hat aus diesem Grund keine zusätzlichen Dokumente zu beschaffen. Die Beklagte macht geltend, dass sie – bis auf reine Übermittlungen von der C._____ an die Beklagte bzw. umgekehrt – sämtliche bei ihr vorhandene Korres- pondenz herausgegeben habe. Dass dem Kläger gewisse Korrespondenzunterla- gen im Sinne von Ziff. 2 seiner Rechtsbegehren bereits vorliegen, bestreitet die- ser sodann nicht, vertritt aber die Auffassung, es genüge nicht, dass die Korres- pondenz lediglich im Sachzusammenhang herausgegeben werde. In Bezug auf die vorprozessual bereits zur Verfügung gestellten Unterlagen verstösst das Rechtsbegehren Ziff. 2 gegen Treu und Glauben und ist insoweit abzuweisen. Der

- 52 - Kläger kann ferner nicht verlangen, dass die Unterlagen in einer bestimmten Form herausgegeben werden. Auch eine (insgesamt vollständige) Herausgabe im je- weiligen Sachzusammenhang, d.h. nicht als separates Korrespondenzdossier, genügt den Anforderungen an die Herausgabepflicht. Fraglich ist allerdings, ob der Kläger ein Rechtsschutzinteresse an der Herausgabe blosser Übermittlungen hat. Die Tragweite dieser "blossen Übermittlungen" wird von den Parteien nicht thematisiert und kann vom Gericht nicht abschliessend beurteilt werden. Vor dem Hintergrund, dass der Rechenschafts- und Herausgabeanspruch nach Art. 400 Abs. 1 OR grundsätzlich umfassend ist und keinen besonderen Nachweis eines schutzwürdigen Interesses des Ansprechers voraussetzt, sind dem Kläger daher auch diese Korrespondenzunterlagen zur Verfügung zu stellen. Anzeichen dafür, dass die Beklagte darüber hinaus entgegen ihren Vorbringen über weitere Korrespondenzunterlagen verfügt, bestehen keine. Der Kläger legt denn auch nicht genauer dar, inwiefern die bereits vorhandenen Unterlagen un- vollständig seien. Die Annahme des Klägers, dass die C._____ die Beklagte si- cherlich im Zusammenhang mit der massiven Unterdeckung des Kontos der D._____ Investment S.A. kontaktiert habe, und der Hinweis, dass V._____ von der C._____ zumindest einmal mit der Beklagten Kontakt aufgenommen haben, ändern daran nichts. Zwar sind Dokumente in Rechtsbegehren nicht zwingend konkret zu bezeichnen, doch führte es zu weit, die Beklagte unter Strafandrohung zur Herausgabe von Unterlagen zu verpflichten, deren Existenz zum Teil unklar ist, deren Besitz seitens der Beklagten bestritten wird, und die nicht genau be- zeichnet sind. Eine entsprechende Anordnung wäre nicht vollstreckbar. In Bezug auf weitere Korrespondenzunterlagen ist das Rechtsbegehren daher ebenfalls abzuweisen.

E. 7.3 Rechtsbegehren 3: Unterdeckung des Kontos der D._____ Investment S.A.

E. 7.3.1 Wortlaut "Es sei Rechenschaft abzulegen über die Unterdeckung des Kontos der D._____ Investment S.A., Kontonummer 4, bei der C._____ AG, für den Zeit-

- 53 - raum ab 14. Juli 2015 bis und mit dem Zeitpunkt der Rechenschaftsablage, nämlich:

a) Auskunft darüber, wann die Beklagte den Kläger informiert hat über die Unterdeckung des Kontos der D._____ Investment S.A., Kontonummer 4, bei der C._____ AG;

b) Auskunft, wer bei der Beklagten wann und was zur Vermeidung der Un- terdeckung des vorgenannten Kontos unternommen hat;

c) Auskunft darüber, weshalb nicht umgehend die vorhandenen Guthaben vom Konto der E._____ International S.A., Kontonummer 6, bei der C._____ AG, auf das Konto der D._____ Investment S.A., Kontonummer 4, bei der C._____ AG, zur Aufhebung der Unterdeckung sowie zur Vermeidung der entsprechenden Zinsbelastung transferiert wurden;

d) Auskunft darüber, weshalb die mehrfachen Instruktionen des Klägers, ins- besondere im August 2015, Oktober 2015 und Februar 2016, zur Übertra- gung des vorhandenen Guthabens auf dem Konto der E._____ International S.A., Kontonummer 6, bei der C._____ AG, auf das Konto der D._____ In- vestment S.A., Kontonummer 4, bei der C._____ AG, ignoriert wurden;

e) Auskunft darüber, wer am 14. Juli 2017 die Vermögensübertragung in der Höhe von CAD 1'145'188.99 vom Konto der E._____ International S.A., Kon- tonummer 6, bei der C._____ AG, auf das Konto der D._____ Investment S.A., Kontonummer 4, bei der C._____ AG, für die E._____ International S.A. in Auftrag gegeben hat, unter Angabe der Gründe, weshalb dies nicht bereits früher geschehen ist und weshalb nicht ein grösserer Betrag zur Deckung des gesamten Minussaldos überwiesen wurde;

f) Auskunft darüber, wer am 22. Dezember 2017 die Vermögensübertragung in der Höhe von CAD 760'133.67 vom Konto der E._____ International S.A., Kontonummer 6, bei der C._____ AG, auf das Konto der D._____ Investment S.A., Kontonummer 4, bei der C._____ AG, für die E._____ International S.A. in Auftrag gegeben hat, unter Angabe der Gründe, weshalb dies nicht bereits früher geschehen ist;

g) Auskunft darüber, wer am 28. Dezember 2017 die Vermögensübertragung in der Höhe von CAD 11'663.79 vom Konto der E._____ International S.A., Kontonummer 6, bei der C._____ AG, auf das Konto der D._____ Investment S.A., Kontonummer 4, bei der C._____ AG, für die E._____ International S.A. in Auftrag gegeben hat;

h) Auskunft darüber, seit wann das USD-Kontokorrentkonto Nummer 5, lau- tend auf die D._____ Investment S.A., erstmals im Minus war, wann der Ne- gativsaldo behoben wurde, weshalb dieser Negativsaldo entstanden ist, wann und wie der Kläger darüber informiert wurde sowie Auskunft darüber, was die Beklagte zur Behebung dieser Unterdeckung unternahm und wes- halb nicht bereits viel früher, beispielsweise Ende 2013, eine Überweisung vom Konto der D._____ Investment S.A., Kontokorrentkonto 4 auf das Kon- tokorrentkonto 4-1 zur Behebung der Unterdeckung vorgenommen wurde;"

E. 7.3.2 Vorbemerkung

- 54 - Wie erwähnt war die Beklagte beauftragt, die Stiftungen und die Gesellschaften administrativ zu führen bzw. die Administration der Strukturen zu übernehmen. Diese administrativen Tätigkeiten umfassten auch das Weiterleiten von Informati- onen und Unterlagen von der C._____ an den Kläger sowie die Stiftungen und Gesellschaften, soweit sie diese selber erhielt. Entsprechend hat sie auch darüber Auskunft zu geben, was sie im Rahmen dieser Tätigkeit erfahren hat und was sie jeweils selber getan hat (vgl. Ziffer 6.3). Eine Bewertung des Verhaltens der Be- klagten findet vorliegend jedoch nicht statt (siehe Ziffer 6.4).

E. 7.3.3 lit. a: Auskunft darüber, wann die Beklagte den Kläger über die Unterde- ckung des D._____ Investment S.A. Kontos informiert hat

E. 7.3.3.1 Parteibehauptungen Der Kläger erklärt, das Kontokorrentkonto Nummer 4 lautend auf die D._____ In- vestment S.A. sei am 14. Juli 2015 mit CAD 1'651'747.44 im Minus gewesen. Gleichzeitig sei aber auf dem Kontokorrentkonto Nummer 5, lautend auf die E._____ International S.A., ein Guthaben von CAD 2'055'334.68 vorhanden ge- wesen. Das Konto der E._____ International S.A. sei zudem zugunsten der An- sprüche der C._____ gegenüber der D._____ Investment S.A. verpfändet gewe- sen (act. 1 Rz. 121). Die Beklagte habe bisher keine Rechenschaft darüber abge- legt, wie und wann sie den Kläger über den Negativsaldo des Kontos der D._____ Investment S.A. informiert habe (act. 1 Rz. 122). In der Replik ergänzt er, die Be- klagte mache geltend, der Kläger habe gewusst, dass der Standby Letter of Credit gezogen worden sei und dies zu einer Unterdeckung des Kontos geführt habe. Sie lege indessen nicht offen, wann sie selbst den Kläger über diese Unterde- ckung informiert haben wolle. Die Beklagte sei deshalb mit Bezug auf diesen Punkt ihrer Rechenschaftspflicht nicht nachgekommen (act. 29 Rz. 130 f.). Die Beklagte führt aus, der Kläger habe gewusst, dass der Standby Letter gezo- gen und dieser Umstand zu einer Unterdeckung des Kontos führen würde. Eine Information durch die Beklagte sei nicht geschuldet. Überdies habe der Kläger über die ihm eingeräumte Limited Power of Attorney Zugang zum Konto der D._____ gehabt und die Bankkorrespondenz seitens der C._____ erhalten

- 55 - (act. 20 Rz. 174, 10, 26, 55, 142; act. 33 Rz. 185). In der Duplik ergänzt die Be- klagte, der Kläger habe den Default bei Q._____ und damit die Inanspruchnahme des Standby Letters selber inszeniert. Er habe gewusst, dass dieser Umstand zu einer Unterdeckung des Kontos führen würde (act. 33 Rz. 185). Fraglich sei, ob der Kläger hier vortrage, er müsse über etwas orientiert werden, das er selber in- szeniert habe. Der Kläger bestreite (zu Recht) die Darstellung nicht, dass er um den Umstand gewusst habe, dass der Standby Letter of Credit gezogen worden sei. Es sei auch kein Zufall, dass der Kläger einen Tag nach Ziehen des Standby Letters (Valutadatum 14. Juli 2015, Auftragsdatum 15. Juli 2015) die Vermögens- werte habe abziehen wollen (act. 33 Rz. 186). Eine Rechenschaftspflicht könne vernünftigerweise nur für etwas bestehen, das der Auftraggeber noch nicht kenne (act. 33 Rz. 187, 142).

E. 7.3.3.2 Würdigung und Fazit Unerheblich in Bezug auf dieses Auskunftsbegehren ist, ob die vom Kläger ver- langte Information für ihn notwendig war. Ebenso irrelevant ist, ob der Kläger von der Unterdeckung gewusst hat bzw. wusste. Die Frage, hinsichtlich welcher der Kläger Auskunft wünscht, ist, ob und wann die Beklagte den Kläger über die Un- terdeckung informiert hat. Aus den beklagtischen Ausführungen hinsichtlich der fehlenden Notwendigkeit der Information allein kann nicht geschlossen werden, die Beklagte habe den Kläger nicht informiert. Das Auskunftsbegehren wurde bis- her nicht beantwortet und ist daher gutzuheissen. Hat die Beklagte den Kläger über die Unterdeckung nicht informiert hat, hat sie dies kundzutun. Der Klarheit halber festzuhalten ist, dass damit nicht darüber entschieden ist, ob eine Information seitens der Beklagten notwendig war.

E. 7.3.4 lit. b: Auskunft darüber, wer bei der Beklagten wann was zur Vermeidung der Unterdeckung unternommen hat Der Kläger hält in der Replik fest, dass die Beklagte diesbezüglich ihrer Rechen- schaftspflicht nachgekommen sei (act. 29 Rz. 132). Die Beklagte hat in act. 20

- 56 - Rz. 176 und act. 33 Rz. 189 ff. Auskunft erteilt. Damit ist das Rechtsbegehren als gegenstandslos abzuschreiben.

E. 7.3.5 lit. c: Auskunft darüber, weshalb nicht Guthaben zur Aufhebung der Unter- deckung und Zinsbelastungen transferiert wurden und lit. d: weshalb die mehrfachen Instruktionen des Klägers zur Übertragung des Guthabens ignoriert wurden

E. 7.3.5.1 Parteibehauptungen Der Kläger macht in der Klage geltend, es sei von der Beklagten die Auskunft ein- zuholen, weshalb nicht das vorhandene (und zu diesem Zwecke verpfändete) Guthaben auf dem Konto der E._____ International S.A. verwendet worden sei, um die Unterdeckung zu beheben und die massive Zinsbelastung zu vermeiden. In diesem Zusammenhang sei auch von Interesse, weshalb die Beklagte die kla- ren Instruktionen des Klägers zur Behebung der Unterdeckung seit August 2015 einfach ignoriert habe (act. 1 Rz. 122). Die Beklagte könne sich nicht mit der Aus- rede begnügen, sie sei nicht zur Vornahme der Übertragung eines Teils des Gut- habens von der E._____ International S.A. auf das Konto der D._____ Investment S.A. berechtigt gewesen, zumal erstens das Konto der E._____ International S.A. gerade zu diesem Zweck verpfändet worden sei; zweitens bereits in der Vergan- genheit entsprechende Vermögenstransfers ohne Weiteres vorgenommen wor- den seien; drittens die Beklagte selbst zugebe, die jeweiligen Kosten beider Ge- sellschaften aus einem "Topf" bezahlt zu haben, zumal es sich faktisch um das gleiche Vermögen ‒ nämlich das Vermögen des Klägers ‒ gehandelt habe; vier- tens die Beklagte ab August 2015 selbst sämtliche Rechnungen ‒ auch die Rech- nungen der D._____ International S.A. ‒ über das Konto der E._____ Internatio- nal S.A. bezahlt habe, notabene trotz angeblich fehlender Steuerbestätigung (act. 1 Rz. 123). In der Replik fügt der Kläger an, die Beklagte erkläre, sie habe die Unterdeckung nicht beseitigt, weil ihre kanadischen Anwälte ihr davon abgera- ten hätten, da dies eine persönliche straf- und zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten und der handelnden Personen ausgelöst hätte (act. 29 Rz. 133, 135). Einmal abgesehen davon, dass dies keine Rechtfertigung darstelle, um den Vertrag nicht zu erfüllen, widerspreche die Behauptung den Akten. S._____ von

- 57 - der F._____ habe lediglich (fälschlicherweise) behauptet, die Stiftungen seien möglicherweise steuerpflichtig, weshalb sie empfohlen habe, den Minussaldo nicht auszugleichen und das Guthaben der E._____ International S.A. als Sicher- heit zurückzubehalten (was allerdings widersinnig gewesen sei, da das Guthaben der E._____ International S.A. zugunsten der D._____ International S.A. ver- pfändet gewesen und das Restguthaben der E._____ International S.A. daher mit jedem Tag kleiner geworden sei). Vor einer strafrechtlichen Verantwortung habe S._____ gemäss den vorliegenden Akten jedoch nie gewarnt. Wenn dem so wä- re, hätte die Beklagte dem Kläger die entsprechende Korrespondenz nach wie vor vorenthalten und sei dazu anzuhalten, entsprechende Dokumente herauszugeben und Rechenschaft abzulegen. Allerdings würde es sich wiederum um eine offen- sichtliche Falschberatung durch die F._____ handeln: Strafrechtliche Konsequen- zen hätten durch Beseitigung des Minussaldos nicht gedroht (act. 29 Rz. 134). Die Beklagte legt dar, dass die konsultierten kanadischen Anwälte davon abgera- ten hätten, [die Unterdeckung zu beseitigen,] weil dies eine persönliche straf- und zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten und der handelnden Personen ausgelöst hätte (act. 20 Rz. 178, 180, act. 33 Rz. 193; vgl. act. 33 Rz. 71 ff., insb. 80/81, 86, 103 und 106). Diese Haltung der Beklagten sei dem Kläger vorpro- zessual bekannt gewesen (act. 33 Rz. 193). Der Kläger anerkenne, dass der Rat von S._____ gewesen sei, den Sollsaldo nicht mit Mitteln aus E._____ auszuglei- chen (act. 33 Rz. 195, 198). Strafrechtliche Risiken seien natürlich nicht von der Hand zu weisen gewesen, wie die strafrechtliche Verurteilung von K._____ in den USA zeige (vgl. act. 29 Rz. 31 und 327). Im Übrigen sei ausführlich und detailliert aufgezeigt worden, dass auch für die Berater eines kanadischen Steuerpflichtigen das Risiko einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit (Steuerhinterziehung als Straf- tatbestand [criminal offence], der zu Gefängnis- und Geldstrafen führen könne) bestanden habe (act. 33 Rz. 195, 198, 92 ff. und 105/106).

E. 7.3.5.2 Würdigung und Fazit Die Beklagte ist mit ihren Erläuterungen in Klageantwort (act. 20 Rz. 178, 180) und Duplik (act. 33 Rz. 193-198, 92 ff., 71 ff., insb. 80/81, 86, 103, 105 und 106) dem Auskunftsersuchen nachgekommen.

- 58 - Hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist Folgendes zu ergänzen: Ei- ne Beratung im kanadischen Strafrecht ist vom Umfang des Auftrags nicht abge- deckt. Die Beklagte hat begründet, wieso sie die Unterdeckung aus ihrer Sicht nicht ausgleichen konnte und die ihrer Ansicht nach einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen ausgeführt. Weitere Ausführungen sind nicht geschuldet. Hinzu kommt, dass die Beklagte zwar die Erfüllung ihrer Auskunftspflicht darzulegen hat. Doch gibt es keine Anzeichen dafür, dass es hinsichtlich strafrechtlicher Im- plikationen weitere Korrespondenz und Informationen der kanadischen Anwälte gab. Es führte zu weit, die Beklagte unter Strafandrohung zur Auskunft und Aus- händigung von Dokumenten im Rahmen der Rechenschaftspflicht zu verpflichten, deren Existenz unklar, deren Inhalt unbekannt und die nicht genau bezeichnet sind. Rechtsbegehren 3.c) und d) sind daher als gegenstandslos abzuschreiben. Für die Erfüllung des Rechtsbegehrens irrelevant ist, dass der Kläger bestreitet, es hätten zuvor steuerliche Risiken bestanden, welche der Beklagten erlaubt hät- ten, den Vertrag nicht zu erfüllen (act. 29 Rz. 138), also den Auftrag nicht früher zu erteilen. Ob es aus steuerlichen bzw. strafrechtlichen Gründen zulässig oder notwendig war, die Unterdeckung nicht umgehend auszugleichen und den In- struktionen des Klägers keine Folge zu leisten, ist im vorliegenden Verfahren be- treffend Rechenschaftsablage nicht zu entscheiden.

E. 7.3.6 lit. e: Auskunft darüber, wer am 14. Juli 2017 die Vermögensübertragung in Auftrag gegeben hat (inkl. Gründe, wieso nicht früher und wieso kein grösserer Betrag)

E. 7.3.6.1 Parteibehauptungen Der Kläger erklärt, im Juli 2017 sei eine Vermögensübertragung von der E._____ International S.A. an die D._____ Investment S.A. erfolgt, trotz angeblich fehlen- der "Steuerbestätigung" (act. 1 Rz. 123). Die Beklagte sei zur Auskunft anzuhal- ten, wer den Auftrag zur Transaktion am 14. Juli 2017 von CAD 1'145'188.99 vom Konto der E._____ International S.A. auf das Konto der D._____ Investment S.A.

- 59 - gegeben habe, weshalb dies nicht früher geschehen und weshalb nur ein Teilbe- trag transferiert worden sei (act. 1 Rz. 124). In der Replik fügt der Kläger an, dass die Erklärung der Beklagten, die C._____ habe diese Überweisung nach erfolglo- sem Margin Call vorgenommen, ihrer Rechenschaftspflicht nicht genüge. Soweit sie behaupte, sie hätte die Überweisung nicht selbst vornehmen können, sei auf Rz. 133 f. zu verweisen (siehe Ziffer 7.3.5.1) (act. 29 Rz. 136). Dem entgegnet die Beklagte, der fragliche Übertrag sei nicht in Auftrag gegeben worden, sondern von der C._____ selbständig ausgeführt worden, nachdem ihr Margin Call erfolglos geblieben sei. Da die Beklagte nicht involviert gewesen sei, könne sie auch nicht sagen, weshalb nicht ein grösserer Betrag übertragen wor- den sei. Es sei aber anzunehmen, dass der Betrag von der C._____ anhand der vorhandenen Vermögenswerte und der vorhandenen Sicherheiten errechnet wor- den sei, d.h. dass nur so viel übertragen worden sei, dass wieder genügend De- ckung auf D._____ bestand. Die Frage der Höhe wäre von der C._____ zu be- antworten. Wie bereits in der Antwort zu c) gesagt, habe die Beklagte bzw. die Organe der D._____ und E._____ wegen steuerlicher Risiken keine Übertragun- gen von E._____ auf D._____ zulassen können (act. 20 Rz. 182, 100; act. 33 Rz. 201). Der Kläger anerkenne in der Replik immerhin, dass die Rechenschafts- pflicht erfüllt worden sei (Dennoch werde an der Rechenschaftsklage "unverän- dert" [Replik S. 2] festgehalten.). Der Margin Call sei auch an den Kläger gegan- gen (vgl. KA Rz. 99 ff. unter Verweis auf KAB 107 und 108) (act. 33 Rz. 202).

E. 7.3.6.2 Würdigung und Fazit Die Beklagte hat darüber Auskunft gegeben, wer die Überweisung veranlasst hat. Da sie selber die Zahlung nicht veranlasst hat, versteht sich von selbst, dass sie die Gründe dafür, weshalb kein grösserer Betrag überweisen wurde, nicht kennen kann. Sie hat immerhin die Gründe so dargelegt, wie sie sie vermutet. Ebenfalls beantwortet hat sie die Frage, wieso sie nicht früher eine Übertragung veranlasst hat (siehe dazu die Ausführungen zu Rechtsbegehren 3.c) und d) in E. 7.3.5.2). Folglich ist Rechtsbegehren 3.e) als gegenstandslos abzuschreiben.

- 60 -

E. 7.3.7 lit. f: Auskunft darüber, wer am 22. Dezember 2017 die Vermögensübertra- gung in der Höhe von CAD 760'133.67 in Auftrag gegeben hat, inkl. Gründe wieso nicht früher, und lit. g: wer am 28. Dezember 2017 die Vermögensübertragung in der Höhe von CAD 11'663.79 in Auftrag gegeben hat Der Kläger hält in der Replik fest, dass die Beklagte in Bezug auf die Auftragser- teilung gemäss lit. f ihrer Rechenschaftspflicht nachgekommen sei (act. 29 Rz. 138). Die Beklagte hat in act. 20 Rz. 184, 186, 108 f. und act. 33 Rz. 205 f., 208 f. zu den Rechtsbegehren 3.f) und g) Auskunft erteilt. Sie hat AA._____ als Auftraggeber genannt. Zudem hat sie erklärt, dass wegen des Dahinfallens der steuerrechtlichen Hemmnisse die Aufträge zu diesem Zeitpunkt hätten erteilt wer- den können. Damit nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen, dass sie aus steuer- rechtlichen Gründen die Übertragung nicht früher veranlasst habe (siehe dazu die Ausführungen zu Rechtsbegehren 3.c) und d) in E. 7.3.5.2). Folglich sind Rechts- begehren 3.f) und g) als gegenstandslos abzuschreiben.

E. 7.3.8 lit. h: Auskunft darüber, seit wann das USD-Kontokorrentkonto der D._____ Investment S.A. erstmals im Minus war, wann der Negativsaldo behoben wurde, weshalb dieser Negativsaldo entstanden ist, wann und wie der Kläger darüber in- formiert wurde sowie was die Beklagte zur Behebung dieser Unterdeckung unter- nahm und weshalb nicht bereits viel früher, z.B. Ende 2013, eine Überweisung vom Konto der D._____ Investment S.A., Kontokorrentkonto 4 auf das Kontokor- rentkonto zur Behebung der Unterdeckung vorgenommen wurde

E. 7.3.8.1 Parteibehauptungen Der Kläger führt aus, im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass nicht nur das Kontokorrentkonto Nummer 4, lautend auf die D._____ Investment S.A., jahrelang einen Negativsaldo aufgewiesen habe. Auch das Kontokorrentkonto Nummer 5, lautend auf die D._____ Investment S.A., habe mindestens seit Ende 2013 ein Minus von USD 2'084.31 aufgewiesen. Der Kläger sei auch im Zusammenhang mit dieser Unterdeckung mit (unnötigen) Zinsen belastet worden. Ende Juni 2017 habe sich der Negativsaldo auf dem Kontokorrentkonto Nummer 5 auf USD 2'878.63 belaufen. Dem Kläger sei nicht klar, wann und weshalb dieser Negativ-

- 61 - saldo entstanden sei, und was die Beklagte dagegen unternommen habe, insbe- sondere weshalb nicht bereits im Jahr 2013 ein Vermögenstransfer vom Konto- korrentkonto Nummer 4 auf das Kontokorrentkonto Nummer 5 zur Behebung der Unterdeckung erfolgt sei, zumal die D._____ Investment S.A. im damaligen Zeit- punkt noch genügend Guthaben gehabt habe. Auch sei dem Kläger nicht klar, wann und wie er über diesen Negativsaldo informiert worden sei. Die Beklagte sei zur Rechenschaftsablage anzuhalten (act. 1 Rz. 125). Entgegen der Behauptung der Beklagten seien dem Kläger die näheren Umstände eben gerade nicht be- kannt gewesen. Insbesondere habe er nicht gewusst, ob die Beklagte die Instruk- tionen einfach nicht ausgeführt habe, oder ob die C._____ die Überweisung nicht habe ausführen wollen. Aufgrund der von der Beklagten im Rahmen der Kla- geantwort gemachten Angaben sowie der von ihr eingereichten Dokumente sei nun aber klar, dass ausschliesslich die Beklagte dafür verantwortlich sei, dass der Minussaldo derart lange nicht ausgeglichen worden sei (act. 29 Rz. 140). Die Beklagte erklärt, die Entstehung des Minussaldos und dessen Behebung sei- en dem Kläger bekannt, ebenso die Gründe der mangelnden Behebung des Mi- nussaldos auf D._____ durch Mittel von E._____ (act. 20 Rz. 188; act. 33 Rz. 211).

E. 7.3.8.2 Würdigung und Fazit Wieso der Kläger von Folgendem hätte wissen sollen, legt die Beklagte nicht dar: Zeitpunkt des erstmaligen Negativsaldos auf dem USD-Kontokorrentkonto, die Gründe dafür, Zeitpunkt der Behebung und wann und wie der Kläger darüber in- formiert wurde sowie was die Beklagte gegen die Unterdeckung unternahm und wieso nicht bereits früher, beispielsweise Ende 2013, eine Überweisung gemacht wurde. Entsprechend verstiess das Rechtsbegehren nicht von Beginn an gegen Treu und Glauben. Allerdings erklärt der Kläger in der Replik selber, dass auf- grund der von der Beklagten im Rahmen der Klageantwort gemachten Angaben sowie der von ihr eingereichten Dokumente nun aber klar sei, dass ausschliess- lich die Beklagte dafür verantwortlich sei, dass der Minussaldo derart lange nicht ausgeglichen worden sei (act. 29 Rz. 140). Da die Auskunftserteilung laut Kläger

- 62 - ausreichend erfolgt ist, ist Rechtsbegehren 3.h) als gegenstandslos abzuschrei- ben.

E. 7.4 Rechtsbegehren 4: Gesellschaftsrechtliche Aspekte

E. 7.4.1 Herausgabebegehren

E. 7.4.1.1 Wortlaut "Es seien die folgenden Dokumente herauszugeben:

a) sämtliche Beschlüsse des Stiftungsrates der E._____ Foundation bzw. des Verwaltungsrates und der Generalversammlung der E._____ Internatio- nal S.A. für die Jahre 2014 bis und mit Liquidation der E._____ Foundation und der E._____ International S.A.;

b) sämtliche Beschlüsse des Stiftungsrates der D._____ Foundation bzw. des Verwaltungsrates und der Generalversammlung der D._____ Investment S.A. für die Jahre 2014 bis und mit Liquidation der D._____ Foundation und D._____ Investment S.A.;

c) sämtliche Gesellschaftsdokumente über die E._____ International S.A. und die D._____ Investment S.A., insbesondere eine Kopie der Aktienzertifi- kate, der Aktienbücher, des "Certificate of Incumbency", der Gesellschafts- statuten und allfälliger weiterer gesellschaftlicher Regelungen der E._____ International S.A. und der D._____ Investment S.A., rückwirkend seit Grün- dung und bis zur Liquidation der E._____ International S.A. und D._____ In- vestment S.A.;"

E. 7.4.1.2 lit. a und b: Herausgabe von Beschlüssen der Stiftungen und Gesellschaf- ten

a) Parteibehauptungen Anerkanntermassen übergab die Beklagte dem Kläger vor Einleitung des vorlie- genden Verfahrens die Beschlüsse für die Jahre 2008 bis 2013 (act. 1 Rz. 83, 88; act. 20 Rz. 151), nicht aber für die Jahre 2005 bis 2007 und ab 2014 (act. 1 Rz. 83; vgl. act. 20 Rz. 316). Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die vorhandenen Beschlüsse seien dem Kläger vorprozessual ausgehändigt worden. Nicht vorhandene Beschlüsse könnten nicht ausgehändigt werden (act. 20 Rz. 190, 192, 151; act. 33 Rz. 214).

- 63 - Die Beklagte habe keine Pflicht (und keine Berechtigung), allenfalls bestehende weitere Beschlüsse, die nicht bei ihr vorhanden seien, einzufordern (act. 33 Rz. 216). Für die Darstellung, dass es ohne Generalversammlung zu einem Or- ganisationsmangel gekommen wäre, werde kein Beleg des anwendbaren liech- tensteinischen Rechts vorgelegt. Sie sei offenkundig nicht zutreffend (act. 33 Rz. 219). Bei der Durchsicht ihrer Akten habe die Beklagte noch je zwei Papiere identifiziert, die als Resolution bzw. Beschluss bezeichnet seien und daher der Vollständigkeit halber vorgelegt würden, nämlich die Resolutions vom 7. Juli 2016 zum Transfer der E._____ Foundation bzw. der D._____ Foundation von Eschen nach Panama und die Beschlüsse vom 10. Januar 2017, dass die E._____ Foun- dation bzw. die D._____ Foundation im liechtensteinischen Handelsregister ge- löscht würden (act. 33 Rz. 217, 220 f.). Von weiteren Beschlüssen habe die Be- klagte keine Kenntnis (act. 33 Rz. 218). Die Beklagte habe Rechenschaft über die ihr bekannten Beschlüsse abgelegt. Im Übrigen sei unerfindlich und werde auch nicht erklärt, was für ein vernünftiges Interesse der Kläger an diesen rein formalen Beschlüssen habe (act. 33 Rz. 222, 217, 220 f.). Der Kläger macht demgegenüber geltend, es sei unglaubwürdig, dass vor 2008 und nach 2013 keine Beschlüsse gefasst worden seien (act. 1 Rz. 88). Die Be- klagte stelle nicht in Abrede, dass es weitere Beschlüsse gebe, sondern wende ein, dass diese nicht bei ihr vorhanden seien. Wiederum sei es aber nicht Sache des Klägers, wenn die Beklagte ihre Akten nicht sorgfältig führe. Wenn sie nicht (mehr) über alle Beschlüsse verfüge, habe sie diese eben zu besorgen (act. 29 Rz. 142, 141). Dass weitere Beschlüsse existierten, stehe ausser Frage. So kön- ne den vom Kläger eingereichten Beschlüssen der beiden Gesellschaften E._____ International S.A. und D._____ Investment S.A. der Jahre 2012 und 2013 (Beilage 68; Beilage 69) entnommen werden, dass die Verwaltungsräte der beiden Gesellschaften jährlich die Vermögensabrechnungen genehmigten hätten. Sodann sei jährlich auch je Gesellschaft eine Generalversammlung abgehalten worden, um die Jahresrechnung zu genehmigen, den Organen Entlastung zu er- teilen und diese für ein weiteres Jahr zu wählen. Solche Beschlüsse müssten of- fenkundig auch in den übrigen Jahren gefällt worden sein. Insbesondere hätten die Generalversammlungen die jeweils für ein Jahr gewählten Organe wiederwäh-

- 64 - len müssen, ansonsten es zu einem Organisationsmangel innerhalb der Gesell- schaften gekommen wäre (act. 29 Rz. 143). Darüber hinaus beweise die Beklagte gleich selbst, dass sie vorprozessual nicht alle Beschlüsse vorgelegt habe, habe sie doch mit der Klageantwort die Auflösungsbeschlüsse der beiden panamai- schen Gesellschaften (act. 21/122; act. 21/123) sowie zwei Verwaltungsratsbe- schlüsse dieser beiden Gesellschaften (act. 21/209; act. 21/211) eingereicht (act. 29 Rz. 144). Die Beklagte sei ihrer Rechenschaftspflicht nicht nachgekom- men. Der Kläger sei selbstredend nicht in der Lage, im Einzelnen zu benennen, welche Beschlüsse noch fehlten, da er keine Kenntnis haben könne, wie viele ihm nicht bekannte Beschlüsse es noch gebe (act. 29 Rz. 146).

b) Würdigung und Fazit Da die Beklagte mit dem Aufsetzen der Struktur und der Administration beauftragt war, hatte sie in diesem Rahmen notwendigerweise Kenntnis von gewissen Be- schlüssen der Stiftungen und der Gesellschaften. Da sie selber aber nicht Organ der Stiftungen und Gesellschaften war, hat sie kaum die Originale und kaum alle Beschlüsse erhalten. Dies wurde denn auch nicht behauptet. Entsprechend hat sie grundsätzlich die Beschlüsse, die sie im Rahmen des Auftrags erhalten und noch immer hat (d.h. nicht an den Kläger oder Dritte weitergeleitet hat), im Rah- men der Herausgabepflicht soweit vorhanden im Original und ansonsten in Kopie dem Kläger herauszugeben – und zwar unabhängig davon, ob sie rein formaler Natur sind, da kein besonderes Rechtschutzinteresse geltend gemacht werden muss (siehe Ziffer 5.3). Die Herausgabe ist denn auch teilweise bereits erfolgt: In Bezug auf die Be- schlüsse für die Jahre 2008 bis 2013, welche der Kläger unstrittig vorprozessual bereits erhalten hat, sind Rechtsbegehren 4.a) und b) abzuweisen. Eine Berufung auf die Rechenschaftspflicht verdient kein Rechtsschutz, da der Kläger die Be- schlüsse unstrittig bereits vor Verfahrenseinleitung besessen hat und er nicht dar- legt, wieso er ihrer ein weiteres Mal bedarf (siehe Ziffer 5.3). Soweit die Beklagte Kopien von Beschlüssen im vorliegenden Verfahren eingereicht hat (act. 21/122- 123; act. 21/209; act. 21/211; act. 34/280-283), ist das Rechtsbegehren als ge- genstandslos abzuschreiben.

- 65 - In Bezug auf weitere mögliche Beschlüsse sind Rechtsbegehren 4.a) und b) ab- zuweisen. Die Beklagte hat behauptet, über keine weiteren Beschlüsse zu verfü- gen. Da die Beauftragte das herauszugeben hat, was sie im Rahmen der Ausfüh- rung des Auftrags vom Auftraggeber oder Dritten erhalten hat, hat sie keine zu- sätzlichen Dokumente zu beschaffen. Auf welcher Grundlage sie dies könnte und müsste, wurde seitens des Klägers denn auch nicht dargelegt: So wurden kein Vertragsverhältnis und keine einschlägigen Grundlagen ausländischen Rechts behauptet. Zudem existieren die Stiftungen und die Gesellschaften nicht mehr. Die Beklagte selber war, wie erwähnt, nicht Organ der Stiftungen bzw. der Gesell- schaften und hat die Dokumente daher auch nicht selber geschaffen. Anzeichen dafür, dass sie selber entgegen ihren Vorbringen über weitere Beschlüsse ver- fügt, bestehen keine. Hinzu kommt, dass bei einer Klage gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR Dokumente in den Rechtsbegehren zwar nicht zwingend konkret zu bezeichnen sind, aber es zu weit führte, die Beklagte unter Strafandrohung zur Herausgabe von Beschlüssen zu verpflichten, deren Existenz unklar, deren Inhalt unbekannt, deren Besitz seitens der Beklagten bestritten und die nicht genau be- zeichnet sind. Eine entsprechende Anordnung wäre nicht vollstreckbar. Der Klä- ger hätte vor der Stellung von Herausgabebegehren Auskunft über die bei der Beklagten vorhandenen Beschlüsse verlangen können; dies hat er jedoch nicht getan.

E. 7.4.1.3 lit. c: Herausgabe sonstiger gesellschaftsrechtlicher Dokumente der Ge- sellschaften

a) Parteibehauptungen Der Kläger bringt in der Klageschrift vor, die Beklagte habe die übrigen Akten der Gesellschaften bis heute nicht vollständig herausgegeben. Insbesondere habe er weder das sogenannte "Certificate of lncumbency" der Gesellschaften, aus wel- chem die damals zeichnungsberechtigten Direktoren der D._____ Investment S.A. und der E._____ International S.A. ersichtlich würden, noch eine Kopie der Aktienzertifikate noch einen Auszug aus dem Aktienbuch erhalten. Auch allfällige weitere Dokumente der Gesellschaften, wie zum Beispiel die Statuten oder das Organisationsreglement, habe er nicht erhalten (act. 1 Rz. 90). In der Replik aner-

- 66 - kennt der Kläger, dass die Beklagte die Aktienzertifikate mit der Klageantwort ein- gereicht habe und dass die Statuten mit Ausnahme derjenigen der (panamai- schen) E._____ Foundation − welche noch herauszugeben seien − nunmehr vor- lägen (act. 29 Rz. 147). Die beklagtische Behauptung, es gebe kein Aktienbuch, sei wahrheitswidrig. In den Statuten der beiden panamaischen Gesellschaften (act. 21/33; act. 21/34) heisse es nämlich jeweils in Art. 12: "The stock registry re- quired by law shall be kept in Panama or in any country in the world, as deter- mined by the Board of Directors." (act. 29 Rz. 148). Ob es ein Certificate of lncumbency (bzw. ein panamaisches Equivalent) gebe, könne der Kläger nicht abschliessend beurteilen. Sicher sei aber, dass die Beklagte dem Kläger noch weitere gesellschaftsrechtliche Dokumente vorenthalten habe wie beispielsweise die "beneficiaries regulations" der beiden Stiftungen. Welche anderen gesell- schaftsrechtlichen Dokumente noch existierten, wisse der Kläger selbstredend nicht. Die Beklagte sei daher anzuhalten, Rechenschaft abzulegen (act. 29 Rz. 149). Die Beklagte erklärt, dass mit Ausnahme von Certificate of lncumbency und Ak- tienbuch unklar sei, was der Kläger herausverlangen wolle (act. 20 Rz. 194; act. 33 Rz. 226). Certificate of lncumbency und Aktienbuch sowie ein Organisati- onsreglement gebe es nicht (act. 20 Rz. 152, 321 f.; act. 33 Rz. 228). Weshalb diese Aussage durch einen flüchtigen Blick auf die Statuten als "wahrheitswidrig" entlarvt sein solle, bleibe unerklärt, ebenso, worin ein vernünftiges Herausgabein- teresse des Klägers liegen solle, sei doch unstreitig, dass die E._____ Foundation bzw. die D._____ Foundation Alleineigentümerinnen der jeweiligen Gesellschaft gewesen seien (vgl. KA Rz. 8 und 152) (act. 33 Rz. 228). Die Aktienzertifikate seien mit der Klageantwort vorgelegt worden (act. 20 Rz. 152). Weiter verkenne der Kläger, dass die Statuten der in Panama fortgesetzten liechtensteinischen Stiftung E._____ Foundation in der von ihm selber eingereichten öffentlichen Ur- kunde vom 25. Juli 2018 (KB 62) enthalten seien (dort beginnend mit der 8., nicht nummerierten Seite von insgesamt 25 Seiten "Certificate of Continuation"). Nach- dem er das Dokument selber einreiche, sei auch erstellt, dass es ihm vorpro- zessual vorgelegen habe (act. 33 Rz. 227). O._____ habe dem Anwalt des Klä- gers die Statuten bereits mit E-Mail vom 5. August 2015 zugestellt (act. 20 Rz. 59,

- 67 - 323). Weiter wolle der Kläger sich "sicher" sein, dass die Beklagte ihm die "be- neficiaries regulations" vorenthalten habe. Allerdings sei aufgrund des E-Mail- Verkehrs erstellt, dass O._____ dem Kläger die "beneficiaries regulations" am

5. November 2015 per FedEx gesandt habe und dass der Kläger sie mit E-Mail vom 10. November 2015 seinem Anwalt AC._____ weitergeleitet habe (act. 33 Rz. 229).

b) Würdigung und Fazit Da die Beklagte mit dem Aufsetzen der Struktur und der Administration beauftragt war, hatte sie in diesem Rahmen notwendigerweise Kenntnis von gewissen ge- sellschaftsrechtlichen Dokumenten und hat solche Dokumente erhalten oder gar selber erstellt. Da sie selbst aber nicht Organ der Gesellschaften war, hat sie kaum die Originale und kaum alle gesellschaftsrechtlichen Dokumente. Dies wur- de denn auch nicht behauptet. Entsprechend hat sie grundsätzlich die gesell- schaftsrechtlichen Dokumente der Gesellschaften, die sie selber hat, im Rahmen der Herausgabepflicht soweit vorhanden im Original und ansonsten in Kopie dem Kläger herauszugeben ‒ ein besonderes Rechtschutzinteresse braucht nicht gel- tend gemacht zu werden (siehe Ziffer 5.3). Sie hat aber keine zusätzlichen Doku- mente zu beschaffen. Auf welcher Grundlage sie dies könnte und müsste, wurde seitens des Klägers denn auch nicht dargelegt. Die Herausgabepflicht bezieht sich auf im Rahmen des Auftrags vom Kläger oder Dritten erhaltene und selbst erstellte Dokumente. Ein Vertragsverhältnis mit den Gesellschaften und einschlä- gige Grundlagen ausländischen Rechts wurden vom Kläger nicht behauptet. Zu- dem existieren die Gesellschaften (sowie die Stiftungen) nicht mehr. Entspre- chend ist das Rechtsbegehren 4.c) hinsichtlich Certificate of lncumbency, Aktien- buch und Organisationsreglement, deren Existenz die Beklagte bestreitet (act. 20 Rz. 321 f.), abzuweisen. Anzeichen für ihre Existenz gibt es keine. Wieso beides dennoch existieren und vor allem weshalb die Beklagte diese im Original oder Kopien davon besitzen müsste, legt der Kläger nicht substantiiert dar. In Bezug auf das Certificate of lncumbency gibt er vielmehr selber zu, nicht sicher zu sein, ob es existiert.

- 68 - Soweit die Beklagte Kopien von gesellschaftsrechtlichen Dokumente im vorlie- genden Verfahren eingereicht hat, was mit der Einreichung der Aktienzertifikate (act. 21/210; act. 21/212) mit der Klageantwort unstrittig geschehen ist (siehe Zif- fer 7.4.1.3.a), ist Rechtsbegehren 4.c) als gegenstandslos abzuschreiben. In Bezug auf die Statuten ist festzuhalten, dass der Kläger selber festhält, dass die Statuten mit Ausnahme der Statuten der (panamaischen) E._____ Foundation nunmehr vorlägen (act. 29 Rz. 147). Die Statuten der E._____ Foundation hat der Kläger mit dem vorliegenden Herausgabebegehren jedoch gar nicht verlangt – werden damit doch einzig die Gesellschaftsdokumente der E._____ International S.A. und der D._____ Investment S.A. verlangt. Zudem hat er sie selber einge- reicht (act. 3/62). Die Statuten der Gesellschaften hat die Beklagte mit der E-Mail von O._____ an den früheren kanadischen Rechtsvertreter des Klägers vom

5. August 2015 (act. 21/55) im vorliegenden Verfahren eingereicht. Damit wäre das Herausgabebegehren eigentlich gegenstandslos. Es fragt sich allerdings, ob das Rechtsbegehren nicht von vornherein gegen Treu und Glauben verstiess und daher gar kein Rechtsschutz verdient hätte (siehe Ziffer 5.3). Da der Anwalt des Klägers, der die Statuten vor dem hiesigen Verfahren erhalten hat, Vertreter des Klägers und sein Wissen damit dem Kläger zuzurechnen ist, ist davon auszuge- hen, dass der Kläger die Informationen bereits besessen hat bzw. zumindest ein- fach erhältlich hätte machen können. Er legt jedenfalls nicht dar, dass dazu einige Anstrengungen notwendig gewesen wären. Zwar muss grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse dargelegt werden, doch ist ein wiederholtes Herausgabe- begehren zu begründen. Hinsichtlich der Statuten verstiess das Rechtsbegeh- ren 4.c) von Beginn weg gegen Treu und Glauben, weshalb die Klage insofern abzuweisen ist. Nicht vom Herausgabebegehren des Klägers abgedeckt sind sodann die "benefi- ciaries regulations" der Stiftungen, verlangt er doch die Gesellschaftsdokumente der E._____ International S.A. und der D._____ Investment S.A., nicht diejenigen der Stiftungen. Eventualiter ist festzuhalten, dass wenn man die "beneficiaries re- gulations" der Stiftungen trotzdem unter dieses Herausgabebegehren subsumie- ren würde, es diesbezüglich abzuweisen wäre, da es gegen Treu und Glauben

- 69 - verstiesse. Unbestrittenermassen hat der Kläger diese vorprozessual von der Be- klagten erhalten (act. 33 Rz. 229). Der Kläger legt nicht dar, wieso er die "benefi- ciaries regulations" – obwohl er sie gemäss E-Mail vom 10. November 2015 sel- ber hat oder zumindest hatte (act. 34/284) – ein weiteres Mal braucht. Zwar sind wiederholte Herausgabebegehren möglich, doch hat eine Abwägung zu erfolgen (siehe Ziffer 5.3), welche ohne Begründung nicht gemacht werden kann. Im Übrigen ist auf das Rechtsbegehren 4.c) nicht einzutreten. Zwar dürfen keine überhöhten Anforderungen an Rechtsbegehren gestellt werden. Doch kann die Beklagte nicht mittels Strafandrohung zur Herausgabe von unbestimmten Doku- menten, von denen unklar ist, ob sie vorhanden sind, und deren Besitz die Be- klagte bestreitet, angehalten werden. Eine solch unbestimmte Anordnung wäre im Falle einer Gutheissung nicht vollstreckbar. Welche Dokumente vorhanden sein müssten, dürfte sich aus dem anwendbaren ausländischen Recht ergeben. Es ist aber weder Sache des hiesigen Gerichts noch eines Vollstreckungsgerichts dies abzuklären. Vielmehr wäre es Sache des Klägers und ihm durchaus möglich ge- wesen, sie genauer zu benennen, was daher auch zu verlangen ist. Das Rechts- begehren ist zu wenig bestimmt. Weiter lautet das Rechtsbegehren auf Heraus- gabe. Der Kläger verlangt in der Rechtsschrift aber Rechenschaft darüber, was vorhanden sei, ohne ein solches Begehren gestellt zu haben. Entsprechend kann dies auch nicht angeordnet werden. Der Kläger hätte – mit Blick auf die Be- stimmtheit der Rechtsbegehren – zuerst Auskunft über vorhandene Dokumente verlangen und danach um deren Herausgabe ersuchen können, was er indes un- terlassen hat.

E. 7.4.2 Auskunftsbegehren

E. 7.4.2.1 Wortlaut "… und es sei Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen:

d) Auskunft, weshalb die Sitze der E._____ Foundation und der D._____ Foundation am 18. Oktober 2016 vom Fürstentum Liechtenstein nach Pana- ma verlegt und die Gesellschaften im Juli 2018 liquidiert wurden und wer die entsprechende Anweisung hierzu gegeben hat;

- 70 -

e) Auskunft, weshalb die Beklagte die D._____ Foundation und D._____ In- vestment S.A. nicht gemäss den Instruktionen des Klägers bereits im Okto- ber 2015 liquidiert hat;

f) Auskunft, wer und wann die Auflösung der E._____ Foundation und der E._____ International S.A. anordnete und weshalb der Kläger hierüber nicht informiert wurde;

g) Auskunft, unter Vorlage der entsprechenden Rechnungen, über sämtliche entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Sitzverlegung der D._____ Foundation und E._____ Foundation sowie im Zusammenhang mit Liquidati- on der D._____ Foundation, der D._____ Investment S.A., der E._____ Foundation und der E._____ International S.A."

E. 7.4.2.2 lit. d: Auskunft über die Sitzverlegungen der Stiftungen und Liquidation der Stiftungen und Gesellschaften, inkl. Grund und wer Anweisung dazu gab

a) Parteibehauptungen Der Kläger bringt vor, die Aussage der Beklagten in der E-Mail von O._____ vom

26. Oktober 2018, dass der Sitz sämtlicher Gesellschaften nach Panama verlegt und sie anschliessend liquidiert worden seien, habe Erstaunen ausgelöst. No- tabene habe der Kläger nie den Auftrag oder sein Einverständnis dazu gegeben, auch die E._____ Foundation und die E._____ International S.A. zu liquidieren (act. 1 Rz. 78, 82, 94). Wie den zur Verfügung gestellten Dokumenten zu ent- nehmen sei, habe die Beklagte – anstatt die D._____ Foundation aufzulösen (vorne, Rz. 43 ff.) – den Sitz der D._____ Foundation bereits zwei Jahre zuvor am

18. Oktober 2016 nach Panama verlegt. Der Kläger sei über diesen Vorgang und über die Sitzverlegung der E._____ Foundation nie informiert worden (act. 1 Rz. 79 f.). Die Beklagte sei vorprozessual überhaupt nicht darauf eingegangen, dass der Kläger die D._____ Foundation seit August 2015 habe auflösen wollen und weshalb sie, statt dieser Instruktion nachzukommen, den Sitz verlegt habe. Zudem begründe sie nicht, weshalb die Sitzverlegung erst im Oktober 2016 er- folgt und weshalb der Kläger erst im Oktober 2018 darüber informiert worden sei (act. 1 Rz. 92). Es sei unklar und nicht nachvollziehbar, weshalb zuerst die Sitze der beiden Stiftungen verlegt worden seien, wobei davon auszugehen sei, dass hierfür externe Kosten von mehreren zehntausend Franken entstanden seien, wenn danach sämtliche Gesellschaften sowieso aufgelöst worden seien. Die Ge- sellschaften hätten auch von Anfang an aufgelöst werden können (act. 1 Rz. 93).

- 71 - In der Replik ergänzt der Kläger, ihm sei klar, dass die Beklagte behauptet habe, eine Sitzverlegung würde zu Kosteneinsparungen aufgrund vereinfachter Hand- habung führen. Unklar sei aber, weshalb die Beklagte die Sitzverlegungen durch- geführt habe, ohne den Kläger darüber zu informieren, und insbesondere weshalb die D._____ Foundation – entgegen den Instruktionen des Klägers – auch nach Panama verlegt worden sei. Diesbezüglich habe die Beklagte nach wie vor keine Rechenschaft abgelegt (act. 29 Rz. 150 f.). Bestritten werde, dass sich die Be- klagte zeitnah um den Domizilwechsel gekümmert habe bzw. dass dies aufwen- dig gewesen sei. Die Behauptung sei vollkommen unsubstantiiert. Die Beklagte lege nicht dar, welche Handlungen genau notwendig gewesen seien und was der Zeitbedarf für diese Handlungen gewesen sei (act. 29 Rz. 279). Die Beklagte führt aus, der Kläger erkläre einerseits, er sei mit dem Vorschlag einverstanden gewesen, den Sitz der E._____ Foundation nach Panama zu ver- legen, und andererseits, die Information über die erfolgte Sitzverlegung nach Pa- nama habe bei ihm angeblich "grösseres Erstaunen" ausgelöst. Der Kläger sei über die Sitzverlegung beider Stiftungen informiert gewesen, er habe ihr zuge- stimmt und es habe auch keinen vernünftigen Grund dafür gegeben, einer Sitz- verlegung der Stiftungen nach Panama zu widersprechen (act. 20 Rz. 314 f., 325). Die Beklagte habe sich zeitnah um den Domizilwechsel gekümmert (vgl. E- Mail O._____ an den Kläger vom 9. September 2015 auf die Anfrage des Klägers vom gleichen Tag, in E-Mail Kette gemäss KB 41). Solche Domizilwechsel seien aber in aller Regel zeitaufwändig, zumal die Beklagte Rücksprache mit dem loka- len Anwalt des Klägers habe nehmen müssen (act. 20 Rz. 290; act. 33 Rz. 545). Wenn sich schliesslich das Erstaunen auf den Umstand der Liquidation beziehen sollte, sei zu erwähnen, dass kein vernünftiger Grund mehr zum Aufrechterhalten der D._____ und E._____ Strukturen bestanden habe und es auch im Interesse des Klägers gewesen sei, diese Strukturen zu liquidieren. Hätte die Beklagte die leeren Strukturen weiterbetrieben und dem Kläger dafür Rechnungen gestellt, hät- te dieser der Beklagten (zu Recht) den Vorwurf gemacht, unnötigen Aufwand be- trieben zu haben (act. 20 Rz. 314 f., 325, 327). Soweit der Kläger Auskunft dar- über verlange, weshalb die Sitze nach Panama verlegt worden seien, anerkenne der Kläger, dass die Beklagte ihm mitgeteilt habe, dies sei aufgrund vereinfachter

- 72 - Handhabung geschehen, da auch die unterliegenden Gesellschaften in Panama ihren Sitz hatten. Wenn der Kläger diese Auskunft nicht verstanden haben sollte, hätte er vorprozessual um Aufklärung bitten können. Die Frage nach den Grün- den der Verlegung sei vorprozessual beantwortet worden. Wenn der Kläger mit der erhaltenen Antwort nicht zufrieden sei, sei das kein Grund für eine Klage auf Rechenschaftsablage (act. 20 Rz. 197, 153; act. 33 Rz. 232). Im Moment der Sitzverlegung der Stiftungen seien deren Löschungen noch nicht absehbar gewe- sen (act. 20 Rz. 326).

b) Würdigung und Fazit Zwar erklärt die Beklagte vorliegend, weshalb die Sitze der Stiftungen verlegt und die Stiftungen und Gesellschaften aus ihrer Sicht liquidiert wurden. Zudem ist un- bestritten, dass für die Liquidation der Stiftungen und Gesellschaften Beschlüsse gefasst wurden (siehe Ziffer 3.3). Diesbezüglich ist das Rechtsbegehren 4.d) ge- genstandslos. Nicht beantwortet hat die Beklagte, wer konkret die Anweisungen zu den Sitzverlegungen und den Liquidationen gegeben hat und weshalb die Sitz- verlegung erst im Oktober 2016 erfolgt ist. Zwar hat sich der Kläger gemäss sei- nen eigenen Aussagen damit einverstanden erklärt, den Sitz der E._____ Foun- dation von Liechtenstein nach Panama zu verlegen (act. 1 Rz. 45). Allerdings war dies im Jahr 2015. Die Beklagte behauptet zwar, dass Domizilwechsel in aller Regel zeitaufwändig seien (act. 20 Rz. 290), doch erscheint die Zeitdauer von mehr als einem Jahr ungewöhnlich lang und die Behauptung ist, wie der Kläger richtig festhält, unsubstantiiert. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, Auskunft darüber zu gegeben, wer zur Sitzverlegung der Stiftungen sowie zur Li- quidation der Stiftungen und Gesellschaften die entsprechenden konkreten An- weisungen gegeben hat und wieso die Sitzverlegung der Stiftungen im Oktober 2016 erfolgte. Die Frage in Bezug auf die Sitzverlegung verstösst im Übrigen nicht gegen Treu und Glauben, wurde sie doch mit dem vorprozessual angegebenen Grund der vereinfachten Handhabung nicht umfassend beantwortet, werden aufgrund des Zeitpunkts der Sitzverlegung zusätzliche Antworten nötig und werfen die nachfol-

- 73 - genden Liquidationen der Stiftungen und der Gesellschaften auch mit Blick auf die Sitzverlegung weitere Fragen auf.

E. 7.4.2.3 lit. e: Auskunft zum Grund für nicht erfolgte Liquidation der D._____ Foundation und der D._____ Investment S.A. im Oktober 2015

a) Parteibehauptungen Der Kläger bringt vor, die D._____ Foundation und die D._____ Investment S.A. seien erst am 24. und 25. Juli 2018 aufgelöst worden und damit rund drei Jahre nachdem der Kläger dies zum ersten Mal von der Beklagten verlangt habe (act. 1 Rz. 81). Die Beklagte sei vorprozessual überhaupt nicht darauf eingegangen, dass der Kläger die D._____ Foundation seit August 2015 habe auflösen wollen (act. 1 Rz. 92). Die Beklagte mache in der Klageantwort geltend, die D._____- Struktur habe nicht liquidiert werden können, weil die D._____ Investment S.A. eine offene Schuld gegenüber der C._____ gehabt habe und jegliche Verände- rung der D._____-Struktur das Risiko kanadischer Massnahmen zur Folge gehabt hätte. Die Beklagte lege indessen nicht dar, weshalb sie den Minussaldo nicht be- seitigt habe. Sodann gehe aus keinem der eingereichten Dokumente hervor, wel- che konkreten Massnahmen der kanadischen Behörden gedroht hätten. Die Be- klagte habe Rechenschaft abzulegen, welche konkreten Massnahmen der kana- dischen Behörden bei Auflösung der D._____-Struktur gedroht hätten (act. 29 Rz. 152 f.). Die Beklagte erklärt, die D._____-Struktur habe nicht liquidiert werden können, weil die D._____ eine offene Schuld gegenüber der C._____ (das Konto habe ein Sollsaldo aufgewiesen) gehabt habe und jegliche Veränderung an der D._____- Struktur das Risiko kanadischer Massnahmen zur Folge hätte haben können (act. 20 Rz. 199, 325; act. 33 Rz. 234). Nach eigener Darstellung des Klägers sei die mangelnde Abdeckung des Sollsaldos auf eine Beratung durch S._____ zu- rückgegangen. Eine weitere Pflicht zur Begründung und zum Nachweis "konkreter Massnahmen" gebe es nicht. Der (kanadische) Kläger mache es sich zu leicht, wenn er einfach die Beratung durch S._____ als "falsch" zurückweise, ohne sel-

- 74 - ber spezifische Ausführungen zum kanadischen Recht zu machen (act. 33 Rz. 236).

b) Würdigung Die Beklagte hat in den Rechtsschriften dargelegt, wieso sie aus ihrer Sicht die D._____ Foundation und die D._____ Investment S.A nicht gemäss den Instrukti- onen des Klägers bereits im Oktober 2015 liquidiert hat. Damit ist das Rechtsbe- gehren 4.e) gegenstandslos. Das Rechtsbegehren lautet nicht dahingehend, dass die Beklagte Auskunft darüber zu geben habe, welche konkreten Massnahmen der kanadischen Behörden bei einer Auflösung der D._____-Struktur gedroht hät- ten. Der anwaltlich vertretene Kläger hat an seinem Rechtsbegehren festgehalten und mit der Replik keine Klageänderung vorgenommen. Es verstiesse gegen den Dispositionsgrundsatz, das Rechtsbegehren seitens des Gerichts zu ergänzen, würde diese Frage doch eine Ergänzung und nicht eine blosse Auslegung des Rechtsbegehrens anhand der Rechtsschriften darstellen. Weiter ist die Frage nach konkreten Massnahmen der kanadischen Behörden eine rechtliche Frage. Die Beklagte schuldete keine Beratung im kanadischen (Steuer-)Recht. Entspre- chend ist eventualiter festzuhalten, dass ‒ selbst wenn die Frage nach den kon- kreten Massnahmen vom Rechtsbegehren umfasst wäre ‒ dieses abzuweisen wäre, weil die Frage über den Umfang des Auftrags hinausgeht.

E. 7.4.2.4 lit. f: Auskunft, wer und wann die Auflösung der E._____ Foundation und der E._____ International S.A. anordnete und weshalb der Kläger nicht informiert wurde

a) Parteibehauptungen Der Kläger behauptet, er habe nie den Auftrag oder sein Einverständnis dazu ge- geben, auch die E._____ Foundation und die E._____ International S.A. zu liqui- dieren (act. 1 Rz. 78, 82, 94). Die Beklagte habe nach wie vor keine Rechenschaft darüber abgelegt, weshalb die Strukturen schliesslich heimlich, ohne den Kläger darüber zu informieren, aufgelöst worden seien, nachdem die Beklagte sich jahre- lang geweigert habe, dies zu tun (act. 29 Rz. 154).

- 75 - Die Beklagte verweist auf act. 20 Rz. 108-113. Darin seien die relevanten Instruk- tionen an die C._____ durch AA._____ aufgeführt. Die Auflösung habe den Inten- tionen des Klägers entsprochen, und es sei nicht erfindlich, wieso dieser vorgän- gig noch hätte informiert werden müssen. Die Auflösung der Strukturen sei Be- dingung dafür gewesen, dass der Kläger die Voluntary Disclosure mit Aussicht auf Erfolg habe durchführen können. Die Auflösung sei daher so klar, dass es keiner Information des Klägers bedurft habe, zumal er selber auch nicht danach gefragt habe (act. 33 Rz. 239). Die Beschlüsse habe sie eingereicht (act. 33 Rz. 238, 217). In Rz. 108-113 der Klageantwort beschreibt die Beklagte die einzelnen Schritte der Auflösung der Struktur und der Konten (siehe Ziffer 3.3).

b) Würdigung und Fazit Die Beklagte hat ausgeführt, wer welche Beschlüsse betreffend Auflösung der E._____ Foundation und der E._____ International S.A. gefasst hat. Zudem legte sie sinngemäss dar, dass sie eine Information des Klägers nicht als notwendig er- achtet hatte. Diesbezüglich ist Rechtsbegehren 3.f) als gegenstandslos abzu- schreiben. Keine Auskunft darüber gegeben hat die Beklagte, wer wann die Auf- lösung anordnete, woraufhin dann AA._____ tätig wurde. Die Auskunft der Be- klagten, die Auflösung habe der Intention des Klägers entsprochen, beantworte die Frage nicht, wer wann die Anordnung gab, zumal der Kläger bestreitet, eine solche gegeben zu haben. Das Auskunftsbegehren ist nicht vollständig beantwor- tet worden. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, Auskunft darüber zu geben, wer wann die Auflösung der E._____ Foundation und der E._____ International S.A. anordnete.

E. 7.4.2.5 lit. g: Auskunft, unter Vorlage der entsprechenden Rechnungen, über sämtliche Kosten im Zusammenhang mit Sitzverlegungen und Liquidation

a) Parteibehauptungen

- 76 - Der Kläger erklärt, den Ausführungen der Beklagten in der Klageantwort Rz. 128 liessen sich zu dieser Thematik keine konkreten Angaben entnehmen. Weiter verweist er auf act. 29 Rz. 101 ff. und Rz. 105, worin er Rechnungen auflistet, die mit den Sitzverlegungen und Liquidationen in Verbindung ständen, und erklärt, die Beklagte habe keine Rechenschaft dazu abgelegt, und bei manchen habe die Be- klagte nicht erklärt, ob es sich um Ohnehinkosten handle (act. 29 Rz. 155). Die Beklagte führt aus, sie habe dem Kläger alle Rechnungen der Dienstleister mit Details vorgelegt. Der Kläger könne sich daraus selber die relevanten Kosten zusammenstellen, wenn er meine, einen Schadenersatzprozess gegen die Be- klagte führen zu müssen (act. 33 Rz. 241). Insbesondere habe sie in der Kla- geantwort in Rz. 203 auf Rz. 128 und damit auf die Rechnung von J._____ und die weiteren dort aufgeführten Rechnungen verwiesen (act. 33 Rz. 242).

b) Würdigung und Fazit Mit der Auflistung in act. 20 Rz. 128 und der Einreichung von Rechnungen ist die Beklagte ihrer Auskunftspflicht nicht vollständig nachgekommen. Sie hat die Sitz- verlegung und die Liquidation administriert und die Rechnungen der Leistungser- bringer erhalten. Entsprechend liegt es an ihr, nicht nur die Rechnungen vorzule- gen, sondern auch darüber Auskunft zu geben, welche Kosten im Zusammen- hang mit den Sitzverlegungen und Liquidationen angefallen sind. Die Leistungen werden in den Rechnungen nur stichwortartig genannt und die Rechnungen be- treffen verschiedene Jahre, was eine Zuordnung erschwert. Wie ausgeführt, hat die Beklagte auch dann Auskunft zu geben, wenn die Auskunft mit Blick auf einen allfälligen Schadenersatzprozess gefordert wird (siehe Ziffer 5.2). Rechtsbegeh- ren 4.g) ist in Bezug auf die Auskunft gutzuheissen und die Beklagte zur geforder- ten Auskunft zu verpflichten. In Bezug auf die Vorlage der Rechnungen ist es als gegenstandslos abzuschreiben.

E. 7.5 Rechtsbegehren 5: Kosten und Spesen

E. 7.5.1 Wortlaut

- 77 - "Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Rechenschaft über die Kosten und Ausgaben zu geben, die der E._____ International S.A. und der D._____ In- vestment S.A. belastet wurden, und zwar unter Vorlage von Kopien sämtlicher Rechnungen (inklusive Details) und unter jeweils detaillierter und nachvollziehba- rer Darlegung der Notwendigkeit und Rechtmässigkeit der Inrechnungstellung der jeweiligen Kosten und Ausgaben, und zwar betreffend:

a) Rechnungen zulasten der E._____ International S.A. seit deren Gründung, ins- besondere betreffend die Kosten für "Administration & Lawyer" gemäss Aufstel- lung der Beklagten für das Jahr 2016 in Höhe von CAD 65'978 und für das Jahr 2017 in der Höhe von CAD 103'769;

b) Rechnungen zulasten der D._____ Investment S.A. seit deren Gründung, ins- besondere betreffend die Kosten für "Administration" von CAD 24'830 im Jahr 2012, CAD 25'888 im Jahr 2013, CAD 28'964 im Jahr 2014 und CAD 57'973 im Jahr 2015;

c) Rechnungen zulasten der D._____ Investment S.A. betreffend die Kosten für "Portfolio & Bank Cost" von CAD 16'863 im Jahr 2011, CAD 12'743 im Jahr 2012, CAD 13'430 im Jahr 2013, CAD 12'028 im Jahr 2014, CAD 52'313 im Jahr 2015, CAD 117'652 im Jahr 2016 und CAD 88'915 im Jahr 2017;

d) Auskunft über die Bankspesen und Zinsbelastungen, die in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 bei der D._____ Investment S.A. und E._____ International S.A. angefallen sind, unter Angabe der Massnahmen, welche zur Reduktion der entsprechenden Belastungen ergriffen wurden;

e) Auskunft darüber, welche Rechnungen der E._____ International S.A. von der Beklagten vom Konto der D._____ Investment S.A. bezahlt wurden und weshalb dies so gemacht wurde;

f) Auskunft darüber, welche Rechnungen der D._____ Investment S.A., insbeson- dere der Jahre 2016 und 2017, von der Beklagten vom Konto der E._____ Inter- national S.A. bezahlt wurden und weshalb dies so gemacht wurde;

g) Rechnungen der Kanzlei F._____ , Ottawa:

- Rechnung 697367788 vom 10. August 2016 in der Höhe von CAD 16,530.89 (inklusive Offenlegung der der Rechnung beigelegten Leis- tungsabrechnung);

- Rechnung 697410621 vom 20. Dezember 2016 in der Höhe von CAD 3,937 (inklusive Offenlegung der der Rechnung beigelegten Leistungsabrech- nung);

- Rechnung 697422078 vom 31. Dezember 2016 in der Höhe von CAD 2,925 (inklusive Offenlegung der der Rechnung beigelegten Leistungsabrech- nung);

- 78 -

- Rechnung 697489285 vom 14. August 2017 in der Höhe von CAD 4,376.50 (inklusive Offenlegung der der Rechnung beigelegten Leistungsabrech- nung);

- Rechnung 697471699 vom 21. Juni 2017 in der Höhe von CAD 4,154.75 (inklusive Offenlegung der der Rechnung beigelegten Leistungsabrech- nung);

h) Rechnungen von Dr. iur. G._____, ... [Adresse]:

- Rechnung Nr. 3683 vom 6. Juli 2016 in der Höhe von CHF 3'070.20 (inklusi- ve Offenlegung der Leistungsabrechnung);

- Rechnung Nr. 3700 vom 5. Oktober 2016 in der Höhe von CHF 1'067.90 (in- klusive Offenlegung der Leistungsabrechnung);

- Rechnung Nr. 3779 vom 7. Juli 2017 in der Höhe von CHF 4'939.05 (inklusi- ve Offenlegung der Leistungsabrechnung);

- Rechnung Nr. 3805 vom 5. Oktober 2017 in der Höhe von CHF 400.45 (in- klusive Offenlegung der Leistungsabrechnung);

i) Rechnungen für die angeblichen Dienstleistungen der Beklagten, insbesondere

- Rechnung Nr. 24472 vom 11. Juli 2016 an die E._____ International S.A. in der Höhe von CHF 10'400;

- Rechnung Nr. 24611 vom 4. Juli 2017 an die E._____ International S.A. in der Höhe von CHF 8'460; sowie

- die eigenmächtige Belastung des Kontos der D._____ Investment S.A., Kon- tonummer 7, bei der C._____ AG, in der Höhe von CAD 27'011.66 am 30. Juni 2015 zugunsten der Beklagten;

- die eigenmächtige Belastung des Kontos der E._____ International S.A., Kontonummer 6, bei der C._____, in der Höhe von CAD 13'659.67 am 28. Dezember 2017;

j) die Höhe des noch vorhandenen Kostenvorschusses des Klägers bei der Be- klagten, unter Auskunft, weshalb der Kostenvorschuss dem Kläger mit der Liqui- dation sämtlicher Gesellschaften nicht zurückerstattet wurde;

k) die Höhe, Notwendigkeit und Rechtmässigkeit der Inrechnungstellung der An- waltskosten der Beklagten zulasten des Klägers betreffend die Erstattung der Re- chenschaftsablage gemäss Schreiben der Beklagten an die Unterzeichnenden vom 28. November 2018;"

E. 7.5.2 Vorbemerkungen In den Erw. 6.3 sowie 7.1.3 wurde auf den Umfang der Aufträge und die Bezie- hung der Beklagten zur C._____ bereits eingegangen. Da die Beklagte administ- rative Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Gesellschaften und den Stiftungen

- 79 - übernahm und in Bezug auf die Kontobeziehungen bei der C._____ eine Verbin- dungsstelle darstellte, hat sie die Auskünfte zu geben, diese mit Kopien von Bele- gen zu dokumentieren und die Dokumente dem Kläger herauszugeben, welche ihr im Rahmen dieser Tätigkeit zugekommen sind. Dazu gehören auch Informati- onen in Bezug auf Rechnungen, Bankkosten, Zinsbelastungen, soweit sie im Rahmen der Auftragserfüllung davon Kenntnis erhielt. Dazu gehört auch eine Zu- ordnung zu Gesellschaften und Konten; mit dem Zurverfügungstellen von Belegen allein ist der Rechenschaftsablage grundsätzlich nicht Genüge getan. Wie in Erw. 5.2.1 ausgeführt, gehört zur Rechenschaftsablage eine eigentliche Rechnungslegung (erschöpfende und verständliche Zusammenstellung der ein- zelnen Einnahmen und Ausgaben samt Saldoziehung sowie die Offenlegung von Belegen), wenn mit dem Auftrag die Einnahme und Ausgabe von Geld verbunden ist (siehe Ziffer 5.2.1). Entsprechend hat die Beklagte dem Kläger die Rechnun- gen mit Details Dritter, welche sie beauftragt und mit Mitteln des Klägers bezahlt hat, vorzulegen und, sollten diese aufgrund der Leistungsbeschriebe nicht selbst- erklärend sein, darzulegen, wofür welche Arbeiten anfielen und damit auch wes- halb sie notwendig waren. Nur so wird dem Auftraggeber eine detaillierte, voll- ständige Kontrolle der Tätigkeit der Beauftragten ermöglicht. Zudem hat die Beklagte auch eine vollständige und detaillierte schriftliche Ab- rechnung über eigene Leistungen zu erstatten und dazu die einzelnen Leistungen so detailliert zu umschreiben und, soweit nicht selbsterklärend, die Notwendigkeit darzulegen, dass eine Überprüfung seitens des Klägers möglich ist. Die Rechtmässigkeit der Inrechnungstellung eigener Leistungen oder Leistungen Dritter wird vorliegend hingegen nicht beurteilt, da es sich um eine Klage betref- fend Rechenschaftsablage und nicht um eine Haftungs- oder Rückforderungskla- ge handelt. Entsprechend ist Rechtsbegehren 5 insoweit abzuweisen, als es Re- chenschaft über die Rechtmässigkeit der Inrechnungstellung der jeweiligen Kos- ten und Ausgaben verlangt.

- 80 -

E. 7.5.3 lit. a und b: Rechnungen zulasten E._____ International S.A. und D._____ Investment S.A.

E. 7.5.3.1 Parteibehauptungen Der Kläger erklärt, die Beklagte sei der Ansicht, sie sei ihrer Rechenschaftspflicht nachgekommen, indem sie die Rechnungen für die Jahre 2016 und 2017, "die be- treffend der Administration bezahlt wurden sowie die Rechnungen der Anwälte, die über das Konto der E._____ International SA bezahlt wurden", zur Verfügung gestellt habe (act. 1 Rz. 104). Diesbezüglich sei festzuhalten, dass nicht sämtliche Ausgaben und Rechnungen herausgegeben worden seien: Es sei nach wie vor nicht nachvollziehbar, wie sich die exorbitanten Kosten der E._____ International S.A. für "Administration & Lawyer" für das Jahr 2016 in Höhe von CAD 65'978 sowie für das Jahr 2017 in Höhe von CAD 103'769 gemäss der Aufstellung der Beklagten zusammensetzten. Es fehlten offensichtlich Rechnungsbelege für diese Jahre. Weiterhin unklar sei, wofür diese Ausgaben überhaupt notwendig gewesen seien (vgl. act. 3/60) und wie sich diese rechtfertigen liessen (act. 1 Rz. 105). Nicht nachvollziehbar sei zudem, wie sich die Kosten bezüglich der D._____ In- vestment S.A. für ''Administration" von CAD 24'830 im Jahr 2012, CAD 25'888 im Jahr 2013, CAD 28'964 im Jahr 2014 und CAD 57'973 im Jahr 2015 zusammen- setzten (act. 1 Rz. 106). Ebenso unklar sei, auf welcher Basis die Kosten für die ''Administration" angefallen seien. Die Beklagte habe dem Kläger jeweils Rech- nung in Höhe von mehreren tausend Franken gestellt, ohne dass hierfür klar wä- re, wie sich die angebliche Gebühr zusammensetze (act. 1 Rz. 112). Die Beklagte lege in ihrer Aufstellung verschiedener Kosten nicht dar, welche dieser Kosten der E._____ International S.A. und welche Kosten der D._____ Investment S.A. ver- rechnet und über welche jeweiligen Konten an welchem Datum die Rechnungen bezahlt worden seien. Ebenfalls sei eine genaue Überprüfung auch deshalb nicht möglich, weil die Beklagte kein vollständiges Set der Bankkontoauszüge und üb- rigen Belege der Kontobeziehungen herausgegeben habe (act. 29 Rz. 156 f.).

- 81 - Die Beklagte erklärt, sie habe für den Kläger (vorprozessual) sog. Performance- Übersichten erstellt (act. 3/60). Diese wiesen für jede Gesellschaft für die Jahre 2005 bis 2017 die Zuwendungen (Contributions), Ausschüttungen (Distributions), die Kosten der Administration und der Rechtsberatung (Administration & Lawyer), die Kosten der Bank (Portfolio & Bank Cost), die Bruttorendite und das Total der Vermögenswerte in CAD aus (act. 20 Rz. 114, 206, 208; act. 33 Rz. 246, 249). Ferner habe sie Performance Statements für die Jahre 2012 bis 2017 für jede Gesellschaft erstellt, welche die Administrationskosten im Einzelnen auswiesen (act. 21/124-125). Diese habe O._____ mit dem früheren Rechtsanwalt des Klä- gers durchgehen wollen; das Gesprächsangebot sei aber abgelehnt worden (act. 20 Rz. 115). Sie habe die Administrationskosten im Einzelnen dargestellt, gruppiert nach Leistungserbringer (act. 20 Rz. 116). Zudem habe die Beklagte sämtliche Bankspesen und Honorare mit den Belastungen auf den diversen Konti in act. 34/285-292 dargestellt (act. 33 Rz. 246, 250). Zur Erklärung führt sie Fol- gendes aus: 1. Die Beilage "D._____ und E._____ Strukturkosten" liste auf, wann welche Belastung zugunsten welches Dienstleisters auf welchem Konto vorge- nommen worden sei. 2. Die Beilagen beginnend mit "Übersicht …" liste für jedes Konto Buchungsdatum, Text, Belastung, Gutschrift, Saldo, allfällige Treuhandan- lagen, VirtualScopics-Aktienbestand, Zinsgutschriften, Ausschüttungen, Übertrag von und zu D._____ bzw. E._____, Bankgebühren, Strukturkosten, Zahlungen an die Beklagte bzw. I._____ und Forex-Transaktionen auf. 3. Die Beilagen "E._____ Auszüge" bzw. "D._____ Auszüge" seien die C._____-Bankdokumente, die die vorgenannten Listen inhaltlich belegen würden. 4. Die Aufstellungen zeigten auch, dass aufgrund einer Absprache mit dem Kläger bis zum Ziehen des Standby Let- ters und damit bis zum Negativsaldo auf D._____ sämtliche Belastungen auf D._____ erfolgt seien. Um den Negativsaldo des Standby Letters nicht weiter an- steigen zu lassen, sei danach die Belastung auf E._____ (mit Ausnahme der ers- ten Belastung nach Ziehen des Standby Letters am 6. August 2015) erfolgt (act. 33 Rz. 247).

E. 7.5.3.2 Würdigung und Fazit

- 82 - Zu den in diesen Rechtsbegehren verlangten Rechnungen bzw. der Rechenschaft ist Folgendes zu bemerken: Die von der Beklagten vorprozessual erstellte Über- sicht act. 3/60 ist in der Tat nicht informativ. Sie weist lediglich Summen pro Jahr für verschiedene Kategorien, u.a. "Administration & Lawyer" und "Administration" aus, nicht aber spezifisch die einzelnen Ausgaben und Gläubiger. In act. 21/124 wird in Bezug auf die E._____ International S.A. in der Spalte "Lawyer" für 2016 - 22'236 und für 2017 -67'727 sowie bei Administration für 2016 -43'742 und für 2017 -36'042 aufgeführt, was addiert CAD 65'978 bzw. CAD 103'769 ergibt. Aus den Details geht zudem hervor, wie sich diese Beträge zusammensetzen (einzel- ne Leistungserbringer, Datum, Beträge). In act. 21/125 werden in Bezug auf die D._____ Investment S.A. für "Administration" Beträge von CAD 24'830 im Jahr 2012, CAD 25'888 im Jahr 2013, CAD 28'964 im Jahr 2014 und CAD 57'973 im Jahr 2015 ausgewiesen. Aus den Details geht auch hier hervor, wie sich diese Beträge zusammensetzen (einzelne Leistungserbringer, Datum, Beträge). Die Übersicht act. 34/285 und die Übersichten je Konto act. 34/286-290 enthalten die- selben Positionen. Aus den Übersichten ist nicht ersichtlich, welche Leistungen und für was (Notwendigkeit) diese erbracht wurden. Zusätzlich zu den Übersich- ten wurden allerdings die dazugehörigen Rechnungen eingereicht (siehe act. 20 Rz. 117 ff.; act. 21/126-195; act. 3/43-47,72-84). Die Rechnungen von Drittdienst- leistern enthalten Stichworte, aus welchen sich die erbrachten Leistungen ableiten und deren Notwendigkeit beurteilen lassen. Diesbezüglich sind Rechtsbegehren 5.a) und b) als gegenstandslos abzuschreiben. Nicht detailliert sind die Rechnungen der Beklagten selber, welche dem Kläger vorprozessual zur Verfügung standen. Während des Verfahrens reichte die Be- klagte zu einigen Rechnungen Detailauflistungen ein, nicht aber zu den meisten Rechnungen (welche die Minimum-Administration-Fee teilweise weit übersteigen). Ohne die Details ist nicht erkennbar, welche Leistungen seitens der Beklagten er- bracht wurden. Auch in den Rechtsschriften hat sie dies nämlich nicht im Detail erläutert. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, dem Kläger für alle den Gesell- schaften von ihr gestellten Rechnungen die Detailansichten samt Rechnung her- auszugeben.

- 83 - Welche weiteren Rechnungen mit diesen Rechtsbegehren gemeint sein könnten, bleibt unklar. Die mit den nachfolgenden litera von Rechtsbegehren 5 geforderten Rechnungen und Auskünfte zu Ausgaben wollte der Kläger mit Rechtsbegehren 5.a) und b) kaum ein zweites Mal verlangen. Auf Rechtsbegehren 5.a) und b) ist daher mangels Bestimmtheit nicht einzutreten, soweit sie sich nicht auf die Rech- nungen beziehen zulasten der E._____ International S.A. betreffend die Kosten für "Administration & Lawyer" gemäss Aufstellung der Beklagten für das Jahr 2016 in Höhe von CAD 65'978 und für das Jahr 2017 in der Höhe von CAD 103'769 sowie auf die Rechnungen zulasten der D._____ Investment S.A. betreffend die Kosten für "Administration" von CAD 24'830 im Jahr 2012, CAD 25'888 im Jahr 2013, CAD 28'964 im Jahr 2014 und CAD 57'973 im Jahr 2015.

E. 7.5.4 lit. c: Rechnungen zulasten der D._____ Investment S.A. betreffend die Kosten für "Portfolio & Bank Cost"

E. 7.5.4.1 Parteibehauptungen Der Kläger erklärt in der Klage, die Beklagte habe die Kontoauszüge nur teilweise zur Verfügung gestellt und diese seien nicht vollständig. Die von der Beklagten in der eigenen Übersicht dargestellten Ausgaben seien nicht nachvollziehbar. Die Bankspesen könne der Kläger bis heute nicht genau nachvollziehen. Zudem sei- en massive Bankspesen offensichtlich auch im Jahr 2017 angefallen und nicht nur bis im Jahr 2016. Aufgrund der Unterdeckung und der Nichtbeachtung der In- struktionen des Klägers sei die anfängliche Unterdeckung von CAD 1,6 Millionen bis im Juli 2017 durch die massive Zinsbelastung auf ein Minus von CAD 1'889'596.26 angestiegen (act. 1 Rz. 117, 104 ff.). Insbesondere nicht nachvoll- ziehbar sei zudem, wie sich die Kosten für "Portfolio & Bank Cost" von CAD 52'313 im Jahr 2015, CAD 117'652 im Jahr 2016 und CAD 88'915 im Jahr 2017 (vgl. Beilage 60) zusammensetzten (act. 1 Rz. 106). Auffällig und nicht nachvollziehbar sei auch, dass gemäss der von der Beklagten erstellten Übersicht (Beilage 60) bei der E._____ International S.A. seit 2005 praktisch keine bzw. maximal jährliche Kosten für "Portfolio & Bank Cost" von ein paar hundert Fran- ken angefallen seien. Bei der D._____ Investment S.A. seien hingegen – bereits

- 84 - vor dem Jahr 2015 – Kosten für "Portfolio & Bank Cost" von CAD 16'863 im Jahr 2011, CAD 12'743 im Jahr 2012, CAD 13'430 im Jahr 2013 und CAD 12'028 im Jahr 2014 angefallen. Eine Begründung für diese Diskrepanz habe die Beklagte bis heute nicht gegeben (act. 1 Rz. 107, 117). Da die Beklagte kein vollständiges Set der Bankunterlagen herausgegeben habe, sei eine Überprüfung der Kosten nicht möglich (act. 29 Rz. 158). Die Beklagte macht geltend, sie habe für den Kläger (vorprozessual) sog. Perfor- mance-Übersichten erstellt. Diese wiesen für jede Gesellschaft für die Jahre 2005 bis 2017 die Zuwendungen (Contributions), Ausschüttungen (Distributions), die Kosten der Administration und der Rechtsberatung (Administration & Lawyer), die Kosten der Bank (Portfolio & Bank Cost), die Bruttorendite und das Total der Vermögenswerte in CAD aus (act. 20 Rz. 114, 210; act. 33 Rz. 252 f.). Ihre Über- sichten zeigten, dass aufgrund einer Absprache mit dem Kläger bis zum Ziehen des Standby Letters, d.h. bis ein Negativsaldo auf D._____ entstanden sei, sämt- liche Belastungen auf D._____ erfolgt seien. Um den Negativsaldo des Standby Letters nicht weiter ansteigen zu lassen, sei danach die Belastung auf E._____ erfolgt (mit Ausnahme der ersten Belastung nach Ziehen des Standby Letters am

6. August 2015) (act. 33 Rz. 247). Die Kosten für "Portfolio & Bank Cost" bei D._____ setzten sich wie folgt zusammen (act. 20 Rz. 137; act. 33 Rz. 252; act. 21/196-202):

- D._____ Belege für 2011 Total CAD 16'476.45

- D._____ Belege für 2012 Total CAD 12'743.52

- D._____ Belege für 2013 Total CAD 13'430.03

- D._____ Belege für 2014 Total CAD 12'028.37

- D._____ Belege für 2015 Total CAD 52'313.06

- D._____ Belege für 2016 Total CAD 117'651.83

- D._____ Belege für 2017 Total CAD 88'915.00 Zudem verweist die Beklagte in act. 33 Rz. 253 auf act. 33 Rz. 246 und damit auf die Beilagen act. 34/285-292.

- 85 -

E. 7.5.4.2 Würdigung und Fazit Der Kläger verlangt mit diesem Rechtsbegehren Rechenschaft über die Rech- nungen zulasten der D._____ Investment S.A. betreffend die Kosten für "Portfolio & Bank Cost" von CAD 16'863 im Jahr 2011, CAD 12'743 im Jahr 2012, CAD 13'430 im Jahr 2013, CAD 12'028 im Jahr 2014, CAD 52'313 im Jahr 2015, CAD 117'652 im Jahr 2016 und CAD 88'915 im Jahr 2017. In act. 21/197, act. 21/198, act. 21/199 bzw. act. 21/200 stellt die Beklagte eine Übersicht der Spesen und Zinsbelastungen auf dem Konto der D._____ Invest- ment S.A. für das Jahr 2012 (Total CAD 12'743.52), das Jahr 2013 (Total CAD 13'430.03), das Jahr 2014 (CAD 12'028.37) bzw. für das Jahr 2015 (Total CAD 52'313.06) samt vierteljährlichen Bankauszügen sowie zusätzlichen Abrech- nungsbelegen zur Verfügung. Aus den Bankauszügen geht auch hervor, um wel- che Art der Kosten es sich handelt. Damit ist zugleich deren Notwendigkeit darge- tan. Da es sich um Kosten der C._____ und nicht der Beklagten handelt, wird Letztere über die konkrete Zusammensetzung der Kosten keine genaueren An- gaben machen können, handelt es sich dabei normalerweise um Pauschalen bzw. fixe Prozente gestützt auf bankinterne Kostenevaluationen. In Bezug auf die Jahre 2012 bis 2015 hat die Beklagte genügend Rechenschaft abgelegt, das Rechtsbegehren 5.c) ist diesbezüglich als gegenstandslos abzuschreiben. Für die Jahre 2011, 2016 und 2017 (Total CAD 16'476.45, Total CAD 117'651.83 bzw. CAD 88'915.00) ist die Beklagte gleich vorgegangen. Allerdings fehlen in act. 21/201 für das Jahr 2016 Belege betreffend die beiden Closing Entries on USD Account (30.06.2016, 30.09.2016) über CAD -75.75 bzw. CAD -77.99 (und sind auch in act. 34/191 nicht ersichtlich). Für das Jahr 2017 fehlen, soweit vor- handen, die Belege zur correction CAD 66.90 (vgl. act. 21/202). Hinsichtlich der vorgenannten fehlenden Belege ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Ko- pien zur Verfügung zu stellen. Da die Beklagte die Höhe der Beträge kennt, ist sie offensichtlich im Besitz der entsprechenden Unterlagen. Für 30.09.2017 C._____ / Balance of Closing Entries CAD -34.12, 15.09.2017 Fees Clients outside CH/LI CAD -155.48, 31.03.2017 C._____ / Balance of closing Entries CAD -31.44, 20.03.2017 Fees Clients outside CH/LI CAD -163.30, fehlen die Belege zwar in

- 86 - act. 21/202. Allerdings ist in act. 34/191 [Statement of account per 30.09.2017] am 30.09.2017 Balance settlement of expenses CAD -34.12, am 19.09.2017 [statt 15.09.2017] Fees Clients outside CH/LI CAD -155.48, am 31.03.2017 Balance settlement of expenses CAD -31.44 und am 20.03.2017 Fees Clients outside CH/LI CAD -163.30 erwähnt. Diesbezüglich ist das Rechtsbegehren 5.c) demnach als gegenstandslos abzu- schreiben. Schliesslich fehlen Erläuterungen zur Differenz von CAD 359.55 im Jahr 2011 in act. 21/196 sowie die correction von CAD 66.90 in act. 21/202. Die Beklagte ist zu verpflichten, diese Differenz und die correction zu erklären. Im Üb- rigen ist Rechtsbegehren 5.c) auch bezüglich dieser Jahre als gegenstandslos abzuschreiben.

E. 7.5.5 lit. d: Auskunft über Bankspesen und Zinsbelastungen in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 bei der D._____ Investment S.A. und E._____ International S.A.

E. 7.5.5.1 Parteibehauptungen Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die Kontoauszüge nur teilweise zur Ver- fügung gestellt und diese seien nicht vollständig. Die von der Beklagten in der ei- genen Übersicht dargestellten Ausgaben seien nicht nachvollziehbar. Die Bank- spesen könne der Kläger bis heute nicht genau nachvollziehen. Zudem seien massive Bankspesen offensichtlich auch im Jahr 2017 angefallen und nicht nur bis im Jahr 2016 (Rechtsbegehren 5.c und d; act. 1 Rz. 117, 104 ff.). Die Beklagte lege nicht sämtliche Bankbelege vor, so dass ein Nachvollzug der Ausführungen in Rz. 137 ff. der Klageantwort nicht möglich sei. Zudem mache die Beklagte kei- ne Ausführungen zur Frage, welche Massnahmen sie zur Reduktion der Belas- tungen vorgenommen habe (act. 29 Rz. 159). Die Beklagte verweist auf act. 20 Rz. 137. Die Kosten für "Portfolio & Bank Cost" bei D._____ setzten sich wie folgt zusammen (act. 20 Rz. 137, 212; act. 33 Rz. 255; act. 21/196-202):

- D._____ Belege für 2011 Total CAD 16'476.45

- D._____ Belege für 2012 Total CAD 12'743.52

- 87 -

- D._____ Belege für 2013 Total CAD 13'430.03

- D._____ Belege für 2014 Total CAD 12'028.37

- D._____ Belege für 2015 Total CAD 52'313.06

- D._____ Belege für 2016 Total CAD 117'651.83

- D._____ Belege für 2017 Total CAD 88'915 Sie habe sämtliche Bankspesen und Honorare mit den Belastungen auf den di- versen Konti dargestellt (act. 34/285-292) (act. 33 Rz. 246, 256).

E. 7.5.5.2 Würdigung und Fazit Der Kläger verlangt Auskunft über die Bankspesen und Zinsbelastungen, die in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 bei der D._____ Investment S.A. und E._____ International S.A. angefallen sind. Mit Blick auf die Vollstreckbarkeit ist das Rechtsbegehren zu konkretisieren. An- gesichts der Ausführungen des Klägers ist klar, dass zumindest Bankspesen und Zinsbelastungen auf den Konten der D._____ Investment S.A. und der E._____ International S.A. bei der C._____ gemeint sind. Im Mehrumfang – könnten die Gesellschaften doch auch bei weiteren Banken Konten haben (welche jedoch nicht behauptet wurden) und könnten diese aufgrund des sehr weit formulierten Rechtsbegehrens mitgemeint sein – ist auf Rechtsbegehren 5.d) nicht einzutre- ten. In act. 21/200 stellt die Beklagte Übersichten der Spesen und Zinsbelastungen auf dem CAD-Konto der D._____ Investment S.A. für das Jahr 2015 samt viertel- jährlichen Bankauszügen sowie zusätzlichen Abrechnungsbelegen zur Verfügung. Aus den Bankauszügen geht auch hervor, um welche Art der Kosten es sich han- delt. Damit ist zugleich deren Notwendigkeit dargetan. Da es sich um Kosten der C._____ und nicht der Beklagten handelt, wird Letztere über die konkrete Zu- sammensetzung der Kosten keine genaueren Angaben machen können, handelt es sich dabei normalerweise um Pauschalen bzw. fixe Prozente gestützt auf bankinterne Kostenevaluationen. Festzuhalten ist allerdings, dass die in act. 21/200 aufgelisteten Positionen offenbar nicht alle im Jahr 2015 angefallenen

- 88 - Bankspesen und Zinsbelastungen umfassen, gehen doch aus act. 34/289 S. 6 f. in der Spalte Bank Fees weitere Positionen hervor. Die Belege dazu finden sich zum Teil in act. 34/291 und zum Teil in act. 21/200. Insgesamt hat die Beklagte in Bezug auf das CAD-Konto der D._____ Investment S.A. für das Jahr 2015 die Auskunft genügend erteilt und ist das Rechtsbegehren 5.d) insofern als gegen- standslos abzuschreiben. Für 2016 und 2017 ist die Beklagte in Bezug auf das CAD-Konto der D._____ In- vestment S.A. gleich vorgegangen. Allerdings gehen auch aus den für die Jahre 2016 und 2017 erstellten Übersichten act. 21/201-202 nicht alle Bank Fees her- vor, werden in act. 34/289 doch weitere Positionen aufgelistet (dafür enthält act. 21/201 zwei Positionen des USD-Kontos). Die Belege mit Kurzbeschrieb zu allen Positionen finden sich in act. 34/291, womit zugleich auch die Notwendigkeit dar- getan wurde (s. vorstehende Erwägung). Was fehlt, sind die Belege und eine Er- klärung zur correction CAD 66.90 im Jahr 2017 (vgl. act. 21/202). Diesbezüglich ist die Beklagte zu verpflichten, Auskunft zu geben und entsprechende Belege, soweit vorhanden, in Kopie herauszugeben. Im Übrigen hat die Beklagte in Bezug auf das CAD-Konto der D._____ Investment S.A. für die Jahre 2016 und 2017 die Auskunft genügend erteilt und ist das Rechtsbegehren 5.d) insofern als gegen- standslos abzuschreiben. Die Beklagte beschränkt sich in ihren Ausführungen in act. 20 Rz. 137 auf Spesen und Kosten der D._____ Investment S.A. betreffend das CAD-Konto bei der C._____. Es besteht aber auch ein USD-Konto der D._____ Investment S.A. Wei- ter umfasst das Rechtsbegehren auch die E._____ International S.A., welche ein CAD-, ein USD- und ein EUR-Konto bei der C._____ hatte. Hierzu finden sich Aufstellungen in act. 34/287-290: Für das USD-Konto der D._____ Investment S.A. gehen die Bankspesen und Zinsbelastungen für die Jahre 2015-2017 grundsätzlich aus act. 34/290 hervor, die Belege dazu finden sich in act. 34/191 (in Bezug auf 2017 siehe das in Erw. 7.5.5.2 Ausgeführte). Für die Notwendigkeit kann auf vorstehende Erwägun- gen verwiesen werden. In act. 21/201 werden zudem am 30.06.2016 / 30.09.2016 Closing Entries on USD Account über -75.75 bzw. -77.99 im Jahr 2016 aufgelis-

- 89 - tet, doch fehlen, wie in Erw. 7.5.4.2 bereits erwähnt, die entsprechenden Belege. Auch sind sie nicht in act. 34/290 aufgeführt. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger Kopien der Belege zu diesen beiden Positionen zur Verfügung zu stellen. Da die Beklagte die Höhe der Beträge kennt, ist sie offensichtlich im Besitz der entsprechenden Unterlagen. Im Übrigen ist Rechtsbegehren 5.d) auch in Bezug auf das USD-Konto der D._____ Investment S.A. für die Jahre 2015 bis 2017 als gegenstandslos abzuschreiben. Für die Konten der E._____ International S.A. ergeben sich die Bankspesen und Zinsbelastungen für die Jahre 2015 bis 2017 aus den Übersichten act. 34/286 (CAD), act. 34/298 (USD), act. 34/288 (EUR) sowie den Bankbelegen in act. 34/292, wobei die Bezeichnungen in den Übersichten nicht immer mit denje- nigen in den Bankbelegen übereinstimmen. Mutmasslich ist die Beklagte beim Abschreiben verrutscht, weshalb auf die Bezeichnung in den Bankbelegen abzu- stellen ist. Für die Notwendigkeit kann auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden. Entsprechend ist Rechtsbegehren 5.d) auch in Bezug auf die CAD-/USD- /EUR-Konten der E._____ International S.A. für die Jahre 2015 bis 2017 als ge- genstandslos abzuschreiben. Ebenso ist das Rechtsbegehren betreffend das CAD-Konto für das Jahr 2018 als gegenstandslos abzuschreiben, wurde doch das Statement of account closing per 03.01.2018 eingereicht (act. 34/292). Für das Jahr 2018 verdiente das Rechtsbegehren 5.d) in Bezug auf die D._____ Investment S.A. und die E._____ International S.A. betreffend deren USD- und EUR-Konten von Beginn an keinen Rechtsschutz, da die Kontobeziehungen der Gesellschaften bei der C._____ Ende 2017 aufgelöst wurden. Bankspesen und Zinsen konnten 2018 daher keine mehr belastet werden. Die Auflösung war dem Kläger vorprozessual bekannt. Diesbezüglich ist das Rechtsbegehren 5.d) abzu- weisen. Keine Ausführungen hat die Beklagte zur Frage gemacht, welche Massnahmen zur Reduktion der entsprechenden Belastungen ergriffen worden seien. Diesbe- züglich ist das Rechtsbegehren 5.d) gutzuheissen. Festzuhalten ist, dass damit nicht gesagt ist, dass das Ergreifen von Massnahmen von ihr geschuldet war. Dies ist vorliegend nicht zu beurteilen.

- 90 -

E. 7.5.6 lit. e: Auskunft darüber, welche Rechnungen der E._____ International S.A. von der Beklagten vom Konto der D._____ Investment S.A. bezahlt wurden und weshalb sowie lit. f: darüber, welche Rechnung der D._____ Investment S A., ins- besondere der Jahre 2016 und 2017, von der Beklagten vom Konto der E._____ International S.A. bezahlt wurden und weshalb

E. 7.5.6.1 Parteibehauptungen Der Kläger erklärt, die Beklagte bestätige zwar, die Rechnungen der Jahre 2016 und 2017 ‒ als die D._____ Investment S.A. mit über CAD 1,8 Millionen im Minus war ‒ kurzerhand vom Konto der E._____ International S.A. bezahlt zu haben, welches damals noch ein Guthaben von über CAD 2 Millionen aufgewiesen habe. Es sei dem Kläger aber nicht bekannt, welche Rechnungen über welches Konto welcher Gesellschaft bezahlt worden seien (act. 1 Rz. 115). Die Beklagte habe zu lit. e ausgeführt, dass dies so gemacht worden sei, weil es einem Kundenwunsch entsprochen habe, dies sei aber nicht mehr gemacht worden, als das D._____- Konto im Soll gewesen sei. Die Frage sei insoweit beantwortet (act. 29 Rz. 160). Zu lit. f führt der Kläger aus, dass die Beklagte auf die Antwort zu lit. e verweise. Dies solle wohl heissen, dass die Rechnungen der D._____ Investment S.A. durch die E._____ International S.A. bezahlt worden seien, als das Konto der D._____ Investment S.A. im Soll gewesen sei. Die Beklagte möge darlegen, ob sie so verstanden werden wolle (act. 29 Rz. 161). Die Beklagte erklärt, gemeint seien wohl nicht Rechnungen der E._____, sondern Rechnungen zulasten der E._____ (mit Hinweis auf act. 20 Rz. 114 ff.). Grund- sätzlich gelte, dass es einem Kundenwunsch entsprochen habe, dass die Belas- tungen auf dem Konto der D._____ vorgenommen würden, diese Regel sei aber grundsätzlich nicht mehr befolgt worden, als das D._____ Konto als Folge des Ziehens des Standby Letter im Soll gewesen sei (act. 20 Rz. 214; act. 33 Rz. 258, 261). D.h. die Rechnungen der D._____ Investment S.A. seien durch die E._____

- 91 - International S.A. bezahlt worden, als das Konto der D._____ Investment S.A. im Soll gewesen sei (act. 33 Rz. 262).

E. 7.5.6.2 Würdigung und Fazit Rechtsbegehren 5.e) ist insoweit gegenstandslos, als es um die Gründe dafür geht, weshalb Rechnungen zulasten der E._____ International von der Beklagten vom Konto der D._____ Investment S.A. bezahlt wurden. Rechtsbegehren 5.f) ist insoweit gegenstandslos, als es um die Gründe dafür geht, weshalb Rechnungen der D._____ Investment S.A., insbesondere der Jahre 2016 und 2017, von der Beklagten vom Konto der E._____ International S.A. bezahlt wurden. Nicht im Detail aufgeführt hat die Beklagte, welche Rechnungen zulasten der E._____ International S.A. von der Beklagten vom Konto der D._____ Investment bezahlt wurden und umgekehrt. Im Übrigen wurden act. 34/285-292 hierzu nicht angeboten. Diesbezüglich sind Rechtsbegehren 5.e) und 5.f) gutzuheissen. Die Beklagte ist als Beauftragte grundsätzlich zur Rechenschaftsablage verpflich- tet, auch wenn dies Aufwand generiert. Mit einer Vielzahl von Querverweisen auf weitere Querverweise ist einer kohärenten Rechenschaftsablage nicht Genüge getan. Es kann eine vollständige, übersichtliche Auflistung mit den geforderten In- formationen erwartet werden. In act. 3/60 sind diese nicht erkennbar und auch act. 21/124-125 genügen zur Rechenschaftsablage nicht, zumal die Performance Statements nicht selbsterklärend sind (und auch eine allfällige mündliche Erklä- rung der Rechenschaftsablage nicht ausgereicht hätte; siehe Ziffer 5.2.1). Es ist mithin nicht am Kläger, eine Vielzahl von Informationsschnipseln selber zusam- menzutragen, um hoffentlich ein korrektes Gesamtbild zu erlangen. Vielmehr dient die Rechenschaftsablage gerade der Erstellung eines solchen Gesamtbildes durch den Beauftragen, der näher an den Informationen ist und sie daher einfa- cher erschliessen kann.

E. 7.5.7 lit. g: Rechnungen der Kanzlei F._____ , Ottawa

- 92 - Rechtsbegehren 5.g) ist als gegenstandslos abzuschreiben. Die Beklagte hat nach eigener Aussage alle Rechnungen eingereicht (act. 33 Rz. 264 f.; act. 20 Rz. 119, 223). Das Einreichen aller Rechnungen beantwortet auch laut dem Klä- ger die Frage (act. 29 Rz. 162). Indizien für weitere Rechnungen sind keine er- sichtlich. Im vorliegenden Verfahren um Rechenschaftsablage nicht zu beurteilen ist, ob die Ausgaben objektiv begründet waren, ob sie dem Kläger in Rechnung gestellt wer- den durften und ob der Kläger über das Vorgehen der Beklagten hätte informiert werden müssen, falls dies nicht geschehen sein sollte (act. 1 Rz. 109 f., 55).

E. 7.5.8 lit. h: Rechnungen von Dr. iur. G._____ Rechtsbegehren 5.h) ist als gegenstandslos abzuschreiben. Die Beklagte hat nach eigener Aussage alle Rechnungen eingereicht (act. 33 Rz. 267 f.; act. 20 Rz. 121, 225). Das Einreichen aller Rechnungen beantwortet auch laut dem Klä- ger die Frage (act. 29 Rz. 162 f.). Indizien für weitere Rechnungen sind keine er- sichtlich. Im vorliegenden Verfahren um Rechenschaftsablage nicht zu beurteilen ist, ob die Ausgaben objektiv begründet waren und ob sie dem Kläger in Rechnung gestellt werden durften (act. 1 Rz. 111).

E. 7.5.9 lit. i: Rechnungen für angebliche Dienstleistungen der Beklagten

E. 7.5.9.1 Parteibehauptungen Der Kläger erklärt, dass insbesondere die folgenden Rechnungen und Belastun- gen der Beklagten nicht nachvollziehbar seien und einer separaten Begründung durch die Beklagte bedürften (act. 1 Rz. 113):

- Rechnung der Beklagten Nr. 24611 vom 4. Juli 2017 in der Höhe von CHF 8'460,

- Rechnung der Beklagten Nr. 24472 vom 11. Juli 2016 in der Höhe von CHF 10'400,

- Belastung vom 27. März 2017 des Kontos der E._____ International S.A. zugunsten der Beklagten mit dem Zahlungsgrund "24536 & 24538 / D._____

- 93 - und E._____" in der Höhe von CAD 17'336. Eine Rechnung für diese Belas- tung liege nicht vor,

- Belastung vom 28. Dezember 2017 des Kontos der E._____ International S.A. in der Höhe von CAD 13'659.67,

- Auszahlung vom Konto der D._____ Investment S.A. an die Beklagte in der Höhe von CAD 27'011.66 bzw. umgerechnet CHF 20'000. Die Beklagte lege (auch mit der Klageantwort) nach wie vor nicht ausreichend Rechenschaft ab. Insbesondere lege sie nicht dar, weshalb sie über den dem Kläger anerkanntermassen verbleibenden Retainer bisher nicht abgerechnet habe (act. 29 Rz. 164). Die Beklagte verweist für Rechnung Nr. 24472 auf Beilage 190 (act. 21/190) so- wie für Rechnung Nr. 24611 auf Beilage 191 (act. 21/191) (act. 20 Rz. 227; act. 33 Rz. 270). Zu den Bezügen von umgerechnet CAD 27'011.66 und CAD 13'659.67 verweist sie auf einen Abschnitt betreffend Inanspruchnahme der Ga- rantie (act. 20 Rz. 55) und auf act. 20 Rz. 124 ff., worin ein bezogener Vorschuss von CHF 20'000.– vom 30. Juni 2015 sowie andere Vorschüsse und Zahlungen erwähnt sind (act. 20 Rz. 227; act. 33 Rz. 270). Sie fügt in der Replik an: Über was sollte die Beklagte denn noch mehr Rechenschaft ablegen? Der Kläger wisse es offenkundig auch nicht (act. 33 Rz. 271).

E. 7.5.9.2 Würdigung und Fazit In den von der Beklagten eingereichten Beilagen act. 21/190 und 21/191 werden die mit Rechnungen Nr. 24472 und 24611 in Rechnung gestellten Leistungen de- tailliert aufgezeigt (Datum, Person, Tätigkeit, Dauer). Diesbezüglich ist das Rechtsbegehren gegenstandslos. Nicht ausgeführt hat die Beklagte, wofür die einzelnen erbrachten Leistungen notwendig waren. Dies geht auch aus den kur- zen Leistungsbeschreibungen nicht hervor. Folglich ist die Beklagte zu verpflich- ten, Rechenschaft über die Notwendigkeit der Leistungen der Rechnungen Nr. 24472 und 24611 abzulegen. Hinsichtlich weiterer Rechnungen ("insbesondere") ist auf das Rechtsbegehren 5.i) mangels Bestimmtheit nicht einzutreten.

- 94 - Hinsichtlich der Belastung des Kontos der D._____ Investment S.A., Kontonum- mer 7, bei der C._____ AG, in der Höhe von CAD 27'011.66 am 30. Juni 2015 zugunsten der Beklagten und der Belastung des Kontos der E._____ International S.A., Kontonummer 6, bei der C._____, in der Höhe von CAD 13'659.67 am 28. Dezember 2017 hat die Beklagte ungenügend Rechenschaft abgelegt. Aus den Ausführungen geht einzig hervor, dass der Betrag von CAD 27'011.66 ein Vor- schuss war, der Betrag von CAD 13'659.67 bleibt vollkommen unklar. Die Beklag- te ist daher zu verpflichten, über die Belastung des Kontos der D._____ Invest- ment S.A., Kontonummer 7, bei der C._____ AG, in der Höhe von CAD 27'011.66 am 30. Juni 2015 zugunsten der Beklagten sowie die Belastung des Kontos der E._____ International S.A., Kontonummer 6, bei der C._____, in der Höhe von CAD 13'659.67 am 28. Dezember 2017 Rechenschaft abzulegen (Grund des Be- zugs, Verwendung, erbrachte Leistungen, Notwendigkeit, Belege insb. falls Aus- gaben zu Bezahlung Dritter). Im Rechtsbegehren 5.i) nicht verlangt wird eine Rechenschaftsablage über die Belastung vom 27. März 2017. Diesbezüglich finden sich nur Ausführungen in der Begründung. Da aufgrund der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) nicht mehr zugesprochen werden kann, als von einer Partei beantragt, kann die Be- klagte diesbezüglich nicht zur Rechenschaftsablage verpflichtet werden.

E. 7.5.10 lit. j: Rechenschaft über die Höhe des noch vorhandenen Kostenvor- schusses des Klägers und die fehlende Rückerstattung

E. 7.5.10.1 Parteibehauptungen Der Kläger erklärt in der Klageschrift, ihm sei nicht klar, wie hoch sein angeblicher Retainer noch sein solle und weshalb dieser dem Kläger nicht längst zurückerstat- tet worden sei. Die Beklagte sei zur Rechenschaftsablage anzuhalten (act. 1 Rz. 119). In der Replik hält der Kläger fest, dass die Beklagte nach wie vor keine ausreichende Rechenschaft erstattet habe. Insbesondere lege sie nicht dar, wes- halb sie über den dem Kläger anerkanntermassen verbleibenden Retainer bisher nicht abgerechnet habe (act. 29 Rz. 164 f.). Zu den Behauptungen in act. 20 Rz. 124 führt er aus, die Beklagte anerkenne Vorschüsse in der Höhe von

- 95 - CHF 36'585.70. Zudem behaupte sie, dass sie davon CHF 4'478.62 noch nicht abgerechnet habe. Die Beklagte mache geltend, ihr stehe dieser Betrag zu, ob- wohl sie diesen Betrag nicht mehr "formell" in Rechnung gestellt habe. Dazu sei zu bemerken, dass es für den Kläger nicht im Einzelnen nachvollziehbar sei, wel- che Vorschüsse die Beklagte wann und in welcher Höhe von welchem Konto be- zogen habe. Ein Nachprüfen im Einzelnen sei schon deshalb nicht möglich, weil die Beklagte dem Kläger kein vollständiges Set an Kontounterlagen der beiden Kontobeziehungen bei der C._____ ausgehändigt habe. Sie werde aber darauf behaftet, dass noch ein Guthaben zugunsten des Klägers von CHF 4'478.62 be- standen habe und dass über dieses Guthaben nicht abgerechnet worden sei. Der Kläger bestreite ausdrücklich, dass die Beklagte noch dem Kläger verrechenbare Leistungen erbracht habe (insbesondere werde bestritten, dass die Beklagte 23 verrechenbare Stunden zu CHF 200.00 geleistet habe) und der Vorschuss nun aufgebraucht sei. Ohnehin wären diese angeblichen Aufwendungen nicht ent- standen, wenn sich die Beklagte instruktionskonform verhalten hätte. Sodann ge- he es selbstverständlich nicht an, dass die Beklagte einfach CHF 4'478.62 ein- heimse, ohne dafür Rechnung zu stellen. Die Beklagte könne nicht einfach einen Betrag einstecken, ohne im Einzelnen Rechenschaft abzulegen und insbesondere im Einzelnen aufzuzeigen, welche Leistungen sie erbracht habe (act. 29 Rz. 107 ff., 230). Zur Höhe des noch vorhandenen Kostenvorschusses erklärt die Beklagte, dass alles klar sei und es keine Basis für eine Rechenschaftsklage gebe (act. 33 Rz. 274). Die Beklagte habe die folgenden Vorschüsse bezogen (act. 20 Rz. 124 ff.; act. 33 Rz. 273):

- 30.6.2015 CHF 20'000 (vgl. KS Rz. 37)

- 4.1.2018 CHF 5'687.63 (entsprechend CAD 7'423.73)

- 4.1.2018 CHF 9'320.63 (entsprechend USD 9'717.06 bzw. CAD 12'171)

- 4.1.2018 CHF 1'577.44 (entsprechend EUR 1'364.67 bzw. CAD 2'056) Total CHF 36'585.70

- 96 - Weiter habe sie die folgenden Zahlungen vorgenommen (act. 20 Rz. 125 ff.):

- CHF 3'259.58 (entsprechend USD 3'484.95 bzw. CAD 4'202) an F._____ Rechnung 697543331 vom 31. Dezember 2017 (act. 21/177)

- CHF 1'868.85 an RA Dr. G._____ Rechnung Nr. 3840 vom 15. Januar 2018 (act. 21/182)

- CHF 5'695.75 entsprechend USD 5'920 an J._____ für Liquidation Rech- nungen 637880/657, 637881/657, 637882/657 und 637883/657, alle vom

15. Februar 2018 Rechnungen 632481/657 und 632482/657, je vom

27. September 2018 und Rechnung 627194/657 vom 24. Juli 2017 (act. 21/143-149)

- CHF 6'150 total an Beklagte für 2. Semester 2017 Rechnungen Nr. 24687 und 24688 (act. 21/194; act. 21/192)

- CHF 1'730.50 an RA Dr. G._____ Rechnung 3928 (act. 21/183)

- CHF 5'723.00 an Beklagte für 1. und 2. Semester 2018 Rechnung Nr. 24799 (act. 21/193)

- CHF 5'550.00 an Beklagte für 1. Semester 2019 Rechnung Nr. 24835 (act. 21/195)

- CHF 2'129.90 an RA Dr. G._____ Rechnung 3975 (act. 21/184) Betreffend die Abrechnung führt die Beklagte aus, sie habe anlässlich ihres ersten Schreibens an die klägerischen Anwälte klar gemacht, dass noch Kosten für die Kopierarbeiten sowie die Kosten für die Sitzungen mit ihrem Anwalt anfallen wür- den, die sie dem bezogenen Vorschuss belasten würde, bei dem im Moment noch ein Saldo zugunsten des Kunden vorhanden sei. Offenkundig sei auch gewesen, dass weitere Anfragen zu Aufwand führen würden, der vom Kläger zu ersetzen sein würde (act. 20 Rz. 134). Für die verbleibenden CHF 4'478.62 macht die Beklagte geltend, dass sie durch die Liquidation einen eigenen Aufwand gehabt habe, den sie nicht mehr formell in Rechnung gestellt habe, weil sie davon ausgegangen sei, dass bei vernünftiger kommerzieller Betrachtung, d.h. ohne Abrechnung auf den einzelnen Franken und Rappen, kein Saldo mehr zugunsten des Klägers verbleiben würde und damit kein vernünftiger Anlass mehr bestanden habe, um eine formelle Abrechnung über die bezogenen Vorschüsse zu erstellen (act. 20 Rz. 135). Sie behaupte vor-

- 97 - sorglich, dass die Liquidation auf Seiten der Beklagten einen Aufwand von 23 Stunden mit einem Ansatz von CHF 200.‒ verursacht habe (act. 20 Rz. 136).

E. 7.5.10.2 Würdigung und Fazit Die Beklagte beantwortet die Frage insoweit, als dass sie behauptet, dass vom Kostenvorschuss nichts mehr übrig sei und sie demnach nichts zurückerstatten könne. Diesbezüglich ist das Rechtsbegehren 5.j) als gegenstandslos abzu- schreiben. Zur Rechenschaftsablage gehört allerdings, diese Behauptungen so zu präsentieren, dass die Sachlage seitens des Klägers nachvollziehbar und über- prüfbar ist (siehe Ziffer 5.2.1). Darzulegen sind neben der Höhe des gesamten Vorschusses die einzelnen bezogenen Vorschüsse, inklusive Zeitpunkt und die Art und Weise der Verwendung. Diesbezüglich ist die Beklagte ihrer Rechen- schaftspflicht nicht nachgekommen. Die bezogenen Vorschüsse hat sie zwar mit Höhe und Datum angegeben, aber nicht belegt. Zudem ist nicht klar, weshalb sie jeweils in dieser Höhe und drei am gleichen Datum bezogen wurden. Weiter ist auch die Rechenschaftsablage hinsichtlich der Verwendungsseite un- genügend erfolgt. Insbesondere hält die Beklagte selber fest, dass nach den von ihr in act. 20 Rz. 124 aufgelisteten bezogenen Vorschüssen und Zahlungen noch CHF 4'478.62 verblieben. Die Ausführungen, dass dieser Betrag zur Deckung ei- genen Aufwandes benötigt worden sei und die Beklagte 23 Stunden à CHF 200.‒ als Aufwand behauptet, welche bestritten werden, genügen den Anforderungen an die Rechenschaftsablage nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, wer was wann gemacht hat, inwieweit dies nicht bereits durch das Honorar abgedeckt war, und inwiefern dies der Rechenschaftsablage diente. Auch das Anbieten eines Zeugen (vgl. act. 20 Rz. 136) vermag der Rechenschafspflicht nicht zu genügen, ist diese doch normalerweise und so auch hier schriftlich zu erteilen. Im Übrigen wäre der Zeuge auch nicht zu befragen, da mit seinen Aussagen nur die gemachten Be- hauptungen bewiesen werden könnten. Die Behauptungen sind aber, wie gesagt, zu wenig konkret, um der Rechenschaftspflicht zu genügen Folglich ist Rechtsbegehren 5.j) teilweise gutzuheissen und die Beklagte – in Konkretisierung des Begehrens – zu verpflichten, Rechenschaft über den Bezug

- 98 - der Vorschüsse und deren Verwendung, insbesondere über die CHF 4'478.62 und den Aufwand vom 23 Stunden à CHF 200.–, der damit gedeckt werden soll, abzulegen.

E. 7.5.11 lit. k: Rechenschaft über die Höhe, Notwendigkeit und Rechtmässigkeit der Inrechnungstellung der Anwaltskosten der Beklagten zulasten des Klägers be- treffend die Erstattung der Rechenschafsablage

E. 7.5.11.1 Parteibehauptungen Der Kläger führt aus, die Beklagte habe ihm im Zusammenhang mit ihrem Schrei- ben vom 28. November 2018 (act. 3/67) Kosten für die "Sitzung mit unserem An- walt" in Rechnung gestellt und diese von einem angeblich noch bestehenden Retainer des Klägers in Abzug gebracht (act. 1 Rz. 118). Dem Kläger sei nicht bekannt, auf welcher Grundlage er die Anwaltskosten der Beklagten zu tragen habe und welche Dienstleistungen der von der Beklagten kontaktierte Anwalt er- bracht haben solle (act. 1 Rz. 119). In der Replik hält der Kläger fest, die Beklagte behaupte lediglich, der Retainer habe nicht genügt, um die Anwaltskosten zu be- zahlen. Damit sei nicht erläutert, weshalb die Anwaltskosten dem Kläger (bzw. seinen Strukturen) verrechnet worden seien (act. 29 Rz. 166). Die Beklagte erklärt, sie habe anlässlich ihres ersten Schreibens an die klägeri- schen Anwälte klargestellt, dass noch Kosten für die Kopierarbeiten sowie Sitzun- gen mit ihrem Anwalt anfallen würden, die sie dem bezogenen Vorschuss belas- ten würde, bei dem im Moment noch ein Saldo zugunsten des Kunden vorhanden sei. Offenkundig sei auch gewesen, dass weitere Anfragen zu Aufwand führen würden, der vom Kläger zu ersetzen sein würde (act. 20 Rz. 134). Weiter hält sie fest, der vorhandene Retainer habe nicht zur Belastung des Klägers mit den der Beklagten angefallenen Anwaltskosten genügt (act. 20 Rz. 231; act. 33 Rz. 276). Die Höhe der in Frage stehenden Rechnungen sei durch die eingereichten Rech- nungskopien ausgewiesen (act. 33 Rz. 277 mit Hinweis auf act. 20 Rz. 156 ff. und act. 33 Rz. 141 ff.).

- 99 -

E. 7.5.11.2 Würdigung und Fazit Indem sich die Beklagte im Wesentlich darauf beschränkt, zu erklären, dass der Retainer entgegen ihrer initialen Mitteilung an den Kläger schliesslich doch nicht zur Deckung der Anwaltskosten genügt habe, kommt sie ihrer Rechenschafts- pflicht nicht nach. Sie legt die Höhe der Anwaltskosten nicht dar und auch nicht den Grund, weshalb sie es als zulässig erachtet, die Anwaltskosten im Zusam- menhang mit der Rechenschaftsablage in Rechnung zu stellen. Auch die allge- meinen rechtlichen Ausführungen zur Substitution sowie zum Beizug der kanadi- schen Anwälte sind unbehelflich (act. 20 Rz. 156 ff.; act. 33 Rz. 141 ff.). Der Klä- ger hat eine konkrete Frage gestellt, welche auch konkret zu beantworten ist. Dies ist vorliegend insbesondere deshalb notwendig, weil durch die Rechenschaftsab- lage entstehende Auslagen (z.B. Kopien) der Beklagten durch den Kläger zu er- setzen sind, sofern sie nicht bereits durch das Auftragshonorar abgegolten wer- den (Art. 402 Abs. 1 OR), der Kläger jedoch keine Kosten zu tragen hat, die aus- schliesslich der Interessenwahrung der Beklagten dienten oder durch unzulässige Substitution entstanden (vgl. FELLMANN, a.a.O., Art. 398 N. 574). Im Übrigen entbindet die Behauptung der Beklagten, dass der Retainer nicht zur Deckung der Kosten genügte, nicht von der Rechenschaftsablage, sollte diese darauf abzielen: Zum einen macht der Kläger die Frage nicht von der Deckung durch den Kostenvorschuss abhängig. Zum anderen ist die Beklagte offenbar der Ansicht, der Kläger habe die Kosten zu tragen. Jedenfalls hat sie davon keinen Abstand erklärt. Eine Abrechnung und Deckung der Kosten ist nicht einzig über den Kostenvorschuss denkbar. Das Rechtsbegehren 5.k) ist demnach gutzuheissen. Zu konkretisieren ist, dass mit "Notwendigkeit" die Angabe von konkreten Gründen für die Inrechnungstel- lung (Höhe, Leistungsumfang, Kläger als Schuldner) verlangt wird. Die Recht- mässigkeit wird vorliegend nicht beurteilt.

- 100 -

E. 7.6 Rechtsbegehren 6: Retrozessionen

E. 7.6.1 Wortlaut "Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Auskunft, Rechenschaftsablage und Abrechnung zu erstatten über die von der Beklagten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Konti der

- E._____ International S.A., Panama, Portfolionummer 2, Kundennummer 3, bei der C._____ AG, Zürich, sowie der

- D._____ Investment S.A., Panama, Kundennummer 1, bei der C._____ AG, Zürich, vereinnahmten Retrozessionen, Kickbacks, Kommissionen, Entschädigungen so- wie anderen Vergütungen und Zuwendungen Dritter für den gesamten Zeitraum seit Gründung der jeweiligen Bankbeziehungen bis zum Zeitpunkt der Rechen- schaftsablage."

E. 7.6.2 Parteibehauptungen Der Kläger begründet sein Rechtsbegehren 6 damit, es sei davon auszugehen, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Vermögensverwaltungstätigkeit für den Kläger seit dem Jahr 2004 bzw. für die D._____ Foundation, die D._____ Investment S.A., die E._____ Foundation und die E._____ International S.A. von Dritten, ins- besondere der C._____, Retrozessionen, Kickbacks, Kommissionen, Entschädi- gungen und/oder ähnliche Vergütungen erhalten habe. Dem Kläger sei bislang keine Auskunft über entsprechende Vergütungen erteilt worden. Die Beklagte sei deshalb zur vollumfänglichen Auskunft und Rechenschaftsablage über im Zu- sammenhang mit der Verwaltung der Konten der E._____ International S.A. und der D._____ Investment S.A. seit dem Jahr 2004 erhaltene Retrozessionen und andere Vergütungen von Dritten zu verpflichten (act. 1 Rz. 126, 134). In der Rep- lik bestreitet der Kläger mit Nichtwissen, dass die Beklagte keine Retrozessionen (oder andere Vergütungen) von dritter Seite (beispielsweise der C._____) erhal- ten habe (act. 1 Rz. 167, 249). Die Beklagte erklärt, sie habe die Konti nicht verwaltet und keine Retrozessionen etc. "im Zusammenhang mit der Verwaltung" erhalten, bloss die mit dem Kläger vereinbarten Honorare (act. 20 Rz. 233; act. 33 Rz. 280). Der Kläger müsse mit

- 101 - der Auskunft leben, dass die Beklagte keine Retrozessionen erhalten habe (act. 33 Rz. 280).

E. 7.6.3 Würdigung und Fazit In Bezug auf das Auskunftsersuchen ist das Rechtsbegehren 6 gegenstandslos geworden. Die Beklagte hat die Auskunft, nämlich, dass sie keine Retrozessionen etc. erhalten hat, im Laufe des Verfahrens erteilt. In Bezug auf Rechenschaftsablage und Abrechnung ist Rechtsbegehren 6 abzu- weisen. Vermögensverwaltung, im Zusammenhang mit welcher Retrozessionen etc. typischerweise hätten anfallen können (SCHMID, a.a.O., S. 38), war nicht Teil der an die Beklagte erteilten Aufträge (siehe Ziffer 6.3). Ein Rechenschafts- und Abrechnungsanspruch kann nicht weiter gehen als der Auftrag. Weiter wäre das Rechtsbegehren auch deshalb abzuweisen, weil die Beklagte den Erhalt von Ret- rozessionen etc. verneint hat und nach Treu und Glauben kein berechtigtes Inte- resse an einer diesbezüglichen Rechenschaftsablage und Abrechnung bestehen kann. Eine diesbezügliche Verpflichtung erwiese sich als Leerlauf; ein Rechen- schaftsbericht und eine Abrechnung mit dem Inhalt gemäss vorstehenden Ausfüh- rungen der Beklagten wäre als Grundlage für eine allfällige Forderung des Klä- gers untauglich (vgl. FELLMANN, a.a.O., Art. 400 N. 84).

E. 7.7 Frist Leistungsurteile des Handelsgerichts sind mit Ausfällung rechtskräftig und voll- streckbar (Art. 103 Abs. 1 BGG; BGE 146 III 284 E. 2.3.4; BGE 142 III 738 E. 5.5.4). Da gegen solche Urteile ein Rechtsmittel ergriffen werden kann, drängt es sich zur Vermeidung von Leerläufen und Unsicherheiten auf, die Frist für die Erfüllung der im Urteil festgehaltenen Verpflichtungen statt ab Rechtskraft ab Ab- lauf der Rechtsmittelfrist vorbehältlich einer allfälligen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ans Bundesgericht (von Gesetz wegen oder durch Erteilung; Art. 103 Abs. 2 lit. a oder Abs. 3 BGG) anzusetzen. Als Frist erscheinen angesichts des Aufwands und aus Verhältnismässigkeitsgründen 30 Tage ‒ anstelle der be- antragten 20 Tage ‒ angemessen. Für den Fall, dass die Beklagte ihren Pflichten

- 102 - innert Frist nicht nachkommt, sind Vollstreckungsmassnahmen anzudrohen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

E. 8 Vollstreckungsmassnahmen Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmassnah- men an (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Dabei können gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO bei ei- nem Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden verschiedene indirekte Zwangsmittel angedroht werden. Dazu gehören die Straf- androhung nach Art. 292 StGB, die Ordnungsbusse bis CHF 5'000.– und die Ta- gesbusse bis zu CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung (als Variante der Ordnungsbusse). Über die Anordnung der Vollstreckungsmassnahmen entschei- det das Gericht nach seinem eigenen Ermessen (STAEHELIN, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/ LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, 3. A., Art. 236 N. 25). Dabei hat es den Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit zu beachten (STAEHELIN, a.a.O., Art. 343 N. 11, 14). Eine Kom- bination der verschiedenen Massnahmen ist möglich (STAEHELIN, a.a.O., Art. 343 N. 15; vgl. HGer Urteile HG190019 vom 21. Juni 2019 E. 5; HG160205 vom

21. Januar 2019 E. 8.3). Der Kläger beantragt zur Durchsetzung des Urteils, d.h. der Auskunft und Re- chenschaft bzw. der Herausgabe der Unterlagen, sowohl die Androhung der Be- strafung der Organe der Beklagten nach Art. 292 StGB als auch die Androhung der Auferlegung einer Ordnungsbusse nach Art. 343 ZPO (act. 1 S. 2 ff.). Ihrer Rechtsnatur als Zwangsgeld entsprechend ist die Ordnungsbusse (inkl. Ta- gesbusse) vorerst für den Fall der Nichterfüllung lediglich anzudrohen und erst dann auszusprechen, wenn die Nichterfüllung feststeht. Die Nichterfüllung eines Zivilurteils ist nicht schon per se eine Ordnungswidrigkeit, die ohne jegliche An- drohung vom Vollstreckungsgericht mit einer Busse bestraft werden kann (STAEHELIN, a.a.O., Art. 343 N. 22; KELLERHALS, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 343 N. 43 ff.). Die Androhung kann bereits in das zu vollstreckende Urteil auf- genommen werden. Die Höhe der Busse kann, aber muss nicht beziffert werden

- 103 - (STAEHELIN, a.a.O., Art. 343 N. 22). Das Vollstreckungsgericht hat sodann in ei- nem zweiten Entscheid festzustellen, ob tatsächlich nicht erfüllt wurde, und allen- falls die Busse zu verhängen sowie – sofern noch nicht beziffert – deren Höhe festzusetzen. Dieser Entscheid des Vollstreckungsgerichts bedarf eines Antrags der obsiegenden Partei (STAEHELIN, a.a.O., Art. 343 N. 22; KELLERHALS, a.a.O., Art. 343 N. 49). Vorliegend drängt sich die an die Gesellschaft selber gerichtete Androhung einer Tagesbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO – gemäss Gesetz bis zu CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung – auf, um den gerichtlichen Anordnungen gehörig Nachdruck zu verleihen. Auf eine Bezifferung der allenfalls auszufällenden Ta- gesbusse ist indessen im jetzigen Zeitpunkt zu verzichten. Vorliegend ist die An- drohung der Tagesbusse mit einer an die verantwortlichen Organe selbst gerich- teten Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) zu verbinden, um den gerichtlichen Anordnungen Nachdruck zu verleihen. In Anbetracht der Androhung der Tagesbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, verbunden mit der an die Organe selbst gerichteten Strafandrohung nach Art. 292 StGB, rechtfertigt sich unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes hingegen kei- ne zusätzliche Androhung einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 5'000.– für den Fall der Nichterfüllung (Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO).

E. 9 Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Zur Rechenschaftsablage gehört, dem Auftraggeber die Informationen vollständig und übersichtlich zu präsentieren. Das Vorgehen der Beklagten war sehr um- ständlich und nicht übersichtlich. Entsprechend ist die Rechenschaftsablage hin- sichtlich verschiedener Aspekte ungenügend und die Beklagte zu ergänzenden Auskünften bzw. zur Herausgabe weiterer Unterlagen zu verpflichten. Die ent- sprechenden Rechtsbegehren sind mit anderen Worten (teilweise) gutzuheissen. In verschiedenen Punkten sind die Rechtsbegehren des Klägers hingegen bereits vorprozessual erfüllt worden und verstossen damit gegen Treu und Glauben oder gehen über den Umfang des an die Beklagte erteilten Auftrags hinaus. Diese Rechtsbegehren sind (teilweise) abzuweisen. Andere Begehren sind im Laufe des

- 104 - Verfahrens erfüllt worden und folglich als gegenstandslos abzuschreiben. Schliesslich sind einige Rechtsbegehren oder Teile davon zu unbestimmt, wes- halb darauf (teilweise) nicht einzutreten ist (im Einzelnen zu sämtlichen Rechts- begehren vgl. obenstehende E. 7).

E. 10 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 10.1 Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG ZH) und richtet sich nach dem Streitwert, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 4 GebV OG). Die auf Basis des Streitwerts von CHF 150'000.– errechnete Grundgebühr beträgt CHF 10'750.– (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 GebV OG). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Par- tei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Ver- fahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungs- grundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, unter anderem wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht oder wenn andere besondere Umstände vorlie- gen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erschei- nen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. e und f ZPO). Die Beklagte macht geltend, dass der Kläger – selbst wenn die Klage ganz oder teilweise gutgeheissen werde – kosten- und entschädigungspflichtig zu erklären sei, weil die Klage treuwidrig eingeleitet worden sei (act. 33 Rz. 18). Der Prozessausgang lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Rechtsbegehren 1, 2, 4. a), b) und c), 5.d) und 6 sind teilweise abzuweisen, auf die Rechtsbegeh- ren 4.c), 5.a), b), c) und i) ist teilweise nicht einzutreten, während die Rechtsbe- gehren 1 (teilweise), 3.b), c), d), e), f), g) und h), 4.a), b), c), d), f) und g) (teilwei- se), 4.e), 5.a), b), c), d), e), f), i) und j) (teilweise), 5.g) und h) sowie 6 (teilweise) als gegenstandslos abzuschreiben sind. Die Rechtsbegehren 1 (teilweise), 2

- 105 - (teilweise), 3.a), 4.d), f) und g) (teilweise), 5.a), b), c), d), e), f), i) und j) (teilweise) sowie 5.k) sind gutzuheissen. Anzumerken ist, dass keine Pflicht zur Stellung vorprozessualer Auskunfts- bzw. Rechenschaftsbegehren besteht und der Kläger vorprozessual gewisse Begehren gestellt hat. Mit Blick auf den Prozessausgang ist der Beklagten allerdings dahin- gehend zuzustimmen, dass mit präziseren Begehren und einer vermehrten Ko- operationsbereitschaft die Prozesskosten deutlich hätten reduziert werden kön- nen, was bei der Kostenverteilung zu berücksichtigten ist. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine hälftige Aufteilung der Gerichtkos- ten.

E. 10.2 Parteientschädigungen Aufgrund des je hälftigen Unterliegens der Parteien sind die Parteientschädigun- gen wettzuschlagen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Kläger die geleistete Sicherheit für die Parteientschädigung (CHF 20'975.–) zurückzuerstatten. Das Handelsgericht beschliesst:

1. Der prozessuale Antrag der Beklagten wird abgewiesen.

2. In Bezug auf folgende Rechtsbegehren wird auf die Klage nicht eingetreten: − Rechtsbegehren 4.c) in Bezug auf weitere nicht näher bestimmte gesell- schaftsrechtliche Dokumente; − Rechtsbegehren 5.a und b) soweit sie nicht die Rechnungen zulasten der E._____ International S.A. betreffend die Kosten für "Administration & Lawyer" gemäss Aufstellung der Beklagten für das Jahr 2016 in Höhe von CAD 65'978 und für das Jahr 2017 in der Höhe von CAD 103'769 sowie die Rechnungen zulasten der D._____ Investment S.A. betreffend die Kosten für "Administration" von CAD 24'830 im Jahr 2012,

- 106 - CAD 25'888 im Jahr 2013, CAD 28'964 im Jahr 2014 und CAD 57'973 im Jahr 2015 betreffen; − Rechtsbegehren 5.c) soweit es andere Konti der D._____ Investment S.A. und E._____ International S.A. als diejenigen bei der C._____ be- treffen sollte; − Rechtsbegehren 5.i) soweit es andere Rechnungen für die angeblichen Dienstleistungen der Beklagte als die Rechnung Nr. 24472 vom 11. Juli 2016 an die E._____ International S.A. in der Höhe von CHF 10'400 und die Rechnung Nr. 24611 vom 4. Juli 2017 an die E._____ International S.A. in der Höhe von CHF 8'460 betreffen sollte.

3. In Bezug auf die folgenden Rechtsbegehren wird das Verfahren ganz oder teilweise als gegenstandslos abgeschrieben: − Rechtsbegehren 1. in Bezug auf die im Rahmen des Verfahrens einge- reichten Unterlagen (act. 21/14; act. 21/16; act. 21/18; act. 21/26; act. 21/28); − Rechtsbegehren 3.b), c), d), e), f), g) und h); − Rechtsbegehren 4.a) und b) in Bezug auf die im Rahmen des Verfah- rens eingereichten Beschlüsse (act. 21/122-123; act. 21/209; act. 21/211; act. 33/280-283); − Rechtsbegehren 4.c) in Bezug auf die Aktienzertifikate der E._____ In- ternational S.A. und der D._____ Investment S.A. (act. 21/210, act. 21/212); − Rechtsbegehren 4.d) in Bezug auf die Frage, wieso die Sitze der Stif- tungen verlegt und die Stiftungen und Gesellschaften liquidiert wurden; − Rechtsbegehren 4.e); − Rechtsbegehren 4.f) soweit es die Frage betrifft, wer welche Beschlüsse betreffend Auflösung der E._____ Foundation und der E._____ Interna- tion S.A. gefasst hat und weshalb der Kläger hierüber nicht informiert wurde;

- 107 - − Rechtsbegehren 4.g) in Bezug auf die Vorlage der entsprechenden Rechnungen zu sämtlichen entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Sitzverlegung der D._____ Foundation und E._____ Foundation so- wie im Zusammenhang mit Liquidation der D._____ Foundation, der D._____ Investment S.A., der E._____ Foundation und der E._____ In- ternational S.A.; − Rechtsbegehren 5 soweit es die Rechenschaftsablage hinsichtlich der Rechtmässigkeit der Inrechnungstellung der jeweiligen Kosten und Aus- gaben betrifft; − Rechtsbegehren 5.a) in Bezug auf die Rechnungen von Drittdienstleis- tern zulasten der E._____ International S.A. betreffend die Kosten für "Administration & Lawyer" gemäss Aufstellung der Beklagten für das Jahr 2016 in Höhe von CAD 65'978 und für das Jahr 2017 in der Höhe von CAD 103'769; − Rechtsbegehren 5.b) in Bezug auf die Rechnungen von Drittdienstleis- tern zulasten der D._____ Investment S.A. betreffend die Kosten für "Administration" von CAD 24'830 im Jahr 2012, CAD 25'888 im Jahr 2013, CAD 28'964 im Jahr 2014 und CAD 57'973 im Jahr 2015; − Rechtsbegehren 5.c) in Bezug auf die Rechnungen zulasten der D._____ Investment S.A. betreffend die Kosten für "Portfolio & Bank Cost" von CAD 12'743 im Jahr 2012, CAD 13'430 im Jahr 2013, CAD 12'028 im Jahr 2014, CAD 52'313 im Jahr 2015 sowie in Bezug auf Rechnung CAD 16'863 im Jahr 2011 ausser betreffend die Erklärung der Differenz von CAD 359.55 in act. 21/196, in Bezug auf Rechnung CAD 117'652 im Jahr 2016 ausser betreffend Belege betreffend die beiden Closing Entries on USD Account (30.06.2016, 30.09.2016) über CAD - 75.75 bzw. CAD -77.99 sowie in Bezug auf Rechnung CAD 88'915 im Jahr 2017 ausser betreffend die Belege und die Erklärung der correction CAD 66.90 in act. 21/202; − Rechtsbegehren 5.d) in Bezug auf das CAD-Konto der D._____ Invest- ment S.A. für das Jahr 2015, in Bezug auf das CAD-Konto der D._____

- 108 - Investment S.A. für die Jahr 2016 und 2017 ausser hinsichtlich correc- tion CAD 66.90; in Bezug auf das USD-Konto der D._____ Investment S.A. für die Jahre 2015-2017 ausser hinsichtlich die Belege zu den Clo- sing Entries on USD Account 30.06.2016 / 30.09.2016 über -75.75 bzw. -77.99 im Jahr 2016; in Bezug auf die CAD/USD/EUR-Konti der E._____ International S.A. für die Jahre 2015-2017 sowie das CAD-Konto der E._____ International S.A. für das Jahr 2018; − Rechtsbegehren 5.e) in Bezug auf die Gründe dafür, weshalb Rechnun- gen zulasten der E._____ International von der Beklagten vom Konto der D._____ Investment S.A. bezahlt wurden; − Rechtsbegehren 5.f) in Bezug auf die Gründe dafür, weshalb Rechnun- gen der D._____ Investment S.A., insbesondere der Jahre 2016 und 2017, von der Beklagten vom Konto der E._____ International S.A. be- zahlt wurden; − Rechtsbegehren 5.g) und h); − Rechtsbegehren 5.i) soweit es die Detaillierung der Rechnungen Nr. 24472 vom 11. Juli 2016 an die E._____ International S.A. in der Höhe von CHF 10'400 und Nr. 24611 vom 4. Juli 2017 an die E._____ International S.A. in der Höhe von CHF 8'460 betrifft; − Rechtsbegehren 5.j) soweit es rein die Höhe des noch vorhandenen Kostenvorschusses und die Frage betrifft, weshalb der Kostenvorschuss nicht zurückerstattet wurde; − Rechtsbegehren 6 in Bezug auf das Auskunftsersuchen

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen, schriftliche Mitteilung, sowie Rechtsmit- telbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

- 109 - und erkennt:

1. Die Beklagte wird – unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlicher Organe nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) im Widerhandlungs- fall sowie zusätzlich unter Androhung einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung – verpflichtet, innert einer Frist von 30 Tagen ab Ablauf der Rechtsmittelfrist vorbehältlich einer allfälligen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (von Gesetz wegen oder durch Erteilung) ans Bundesgericht (Art. 103 Abs. 2 lit. a oder Abs. 3 BGG): − dem Kläger die Kontoauszüge des Bankkontos lautend auf D._____ In- vestment S.A., Panama, bei der C._____ AG, Zürich, Kundennummer 1, und des Bankkontos lautend auf E._____ International S.A., Panama, bei der C._____ AG, Zürich, Portfolionummer 2, Kundennummer 3, für die Jahre vor 2007 (seit Beginn der Bankbeziehung) zur Verfügung zu stellen (Rechtsbegehren 1.); − dem Kläger sämtliche bei ihr vorhandene und noch nicht zur Verfügung gestellte Korrespondenz mit der C._____ AG, Zürich, für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis und mit dem Zeitpunkt der Rechenschaftsablage herauszugeben (einschliesslich blosser Übermittlungen) (Rechtsbegeh- ren 2.); − Auskunft darüber zu geben, wann die Beklagte den Kläger über die Un- terdeckung des Kontos der D._____ Investment S.A., Kontonummer 4, bei der C._____, informiert hat (Rechtsbegehren 3.a); − Auskunft darüber zu geben, weshalb die Sitzverlegung der Stiftungen im Oktober 2016 erfolgte und wer zur Sitzverlegung der Stiftungen sowie zur Liquidation der Stiftungen und Gesellschaften die entsprechenden konkreten Anweisungen gegeben hat (Rechtsbegehren 4.d);

- 110 - − Auskunft darüber zu geben, wer und wann die Auflösung der E._____ Foundation und der E._____ International S.A. anordnete (Rechtsbe- gehren 4.f); − Auskunft über sämtliche im Zusammenhang mit der Sitzverlegung der D._____ Foundation und E._____ Foundation sowie im Zusammenhang mit Liquidation der D._____ Foundation, der D._____ Investment S.A., der E._____ Foundation und der E._____ International S.A entstande- nen Kosten zu geben (Rechtsbegehren 4.g); − Detailansichten samt Rechnungen der Rechnungen der Beklagten zu- lasten der E._____ International S.A. und der D._____ Investment S.A. seit deren Gründung zur Verfügung zu stellen (Rechtsbegehren 5.a und b); − Belege betreffend die beiden Closing Entries on USD Account (30.06.2016, 30.09.2016) über -75.75 bzw. -77.99 (Jahr 2016) sowie die Belege zur correction CAD 66.90 im Jahr 2017 dem Kläger zur Verfü- gung zu stellen sowie die Differenz von CAD 359.55 im Jahr 2011 in act. 21/196 und die correction CAD 66.90 im Jahr 2017 in act. 21/202 zu er- klären (Rechtsbegehren 5.c); − Belege zur correction CAD 66.90 im Jahr 2017 sowie Closing Entries on USD Account 30.06.2016 / 30.09.2016 über -75.75 bzw. -77.99 im Jahr 2016 zur Verfügung zu stellen und die correction (vgl. act. 21/202) zu erklären sowie darüber Auskunft zu geben, welche Massnahmen zur Reduktion der entsprechenden Belastungen (Bankspesen und Zinsbe- lastungen, die in den Jahren 2015, 2016, 2017 bei der D._____ Invest- ment S.A. und E._____ International S.A. bei der C._____ angefallen sind) ergriffen wurden (Rechtsbegehren 5.d); − Auskunft darüber zu geben, welche Rechnungen zulasten der E._____ International S.A. von der Beklagten vom Konto der D._____ Investment S.A. bezahlt wurden (Rechtsbegehren 5.e);

- 111 - − Auskunft darüber zu geben, welche Rechnungen zulasten der D._____ Investment S.A., insbesondere der Jahre 2016 und 2017, von der Be- klagten vom Konto der E._____ International S.A. bezahlt wurden (Rechtsbegehren 5.f); − Rechenschaft über die Notwendigkeit der Kosten und Ausgaben in Rechnungen Nr. 24472 vom 11. Juli 2016 an die E._____ International S.A. in der Höhe von CHF 10'400 und Nr. 24611 vom 4. Juli 2017 an die E._____ International S.A. in der Höhe von CHF 8'460 und über die Be- lastung des Kontos der D._____ Investment S.A., Kontonummer 7, bei der C._____ AG, in der Höhe von CAD 27'011.66 am 30. Juni 2015 zu- gunsten der Beklagten sowie die Belastung des Kontos der E._____ In- ternational S.A., Kontonummer 6, bei der C._____, in der Höhe von CAD 13'659.67 am 28. Dezember 2017 abzulegen (Grund des Bezugs, Ver- wendung, erbrachte Leistungen, Notwendigkeit, Belege insb. falls Aus- gaben zu Bezahlung Dritter) (Rechtsbegehren 5.i); − Rechenschaft über den Bezug der Vorschüsse und deren Verwendung, insbesondere über die CHF 4'478.62 und der Aufwand vom 23 Stunden an CHF 200.–, der damit gedeckt werden soll, abzulegen (Rechtsbegeh- ren 5.j); − Rechenschaft über die Höhe und Notwendigkeit [Angabe von konkreten Gründen für die Inrechnungstellung (Höhe, Leistungsumfang, Kläger als Schuldner]) der Anwaltskosten der Beklagten zulasten des Klägers be- treffend die Erstattung der Rechenschaftsablage gemäss Schreiben der Beklagten an die Unterzeichnenden vom 28. November 2018 unter Vor- lage von Kopien sämtlicher Rechnungen (inklusive Details) abzulegen (Rechtsbegehren 5.k);

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'750.–.

- 112 -

4. Die Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Kläger sowie zur Hälfte der Be- klagten auferlegt und aus dem vom der Kläger geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für den der Beklagten auferlegten Anteil der Kosten wird der Klä- gerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

5. Die Prozessentschädigungen werden wettgeschlagen.

6. Dem Kläger wird die von ihm geleistete Sicherheit für die Parteientschädi- gung (CHF 20'975.–) zurückerstattet.

7. Schriftliche Mitteilungen an die Parteien.

8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 150'000.–. Zürich, 27. September 2021 Handelsgericht des Kantons Zürich Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Dr. Claudia Bühler Dr. Melanie Gottini

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG190051-O U/dz Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, und Oberrichter Dr. H._____, die Handelsrichter Martin Fischer, Giuseppe De Simo- ne und Thomas Steinebrunner sowie die Gerichtsschreiberin Dr. Me- lanie Gottini Beschluss und Urteil vom 27. September 2021 in Sachen A._____, Dr. Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Rechenschaftsablage

- 2 - Inhaltverzeichnis Rechtsbegehren .................................................................................................... 6 Sachverhalt und Verfahren .................................................................................. 11 A. Sachverhaltsübersicht ............................................................................... 11

a. Parteien und ihre Stellung ..................................................................... 11

b. Prozessgegenstand ................................................................................ 11 B. Prozessverlauf ............................................................................................ 11 Erwägungen ........................................................................................................ 13

1. Formelles .................................................................................................... 13 1.1. Zuständigkeit ....................................................................................... 13 1.2. Anwendbares Recht ............................................................................ 13 1.3. Übrige Prozessvoraussetzungen ....................................................... 13 1.4. Frage der rechtzeitigen Erstattung der Replik .................................. 13

2. Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast .................................. 16

3. Unbestrittener Sachverhalt im Überblick ................................................. 18 3.1. Vertragliche Beziehung, Gründung und Konti bei der C._____ ...... 18 3.2. Standby Letter, Negativsaldo, Offenlegung (Voluntary Disclosure) 20 3.3. Verkleinerung/Behebung des Negativsaldos, Auflösung ................ 23 3.4. Ersuchen um Rechenschaft ............................................................... 25

4. Hauptstandpunkte der Parteien ................................................................ 26 4.1. Hauptstandpunkt des Klägers ........................................................... 26 4.2. Hauptstandpunkt der Beklagten ........................................................ 27

5. Rechtliches im Überblick ........................................................................... 28 5.1. Qualifikation der Vertragsverhältnisse .............................................. 28 5.2. Voraussetzungen und Umfang der Rechenschafts- und Herausgabepflicht .......................................................................................... 29 5.2.1. Rechenschaftspflicht .......................................................................... 29 5.2.2. Herausgabepflicht .............................................................................. 31 5.3. Grenzen der Rechenschafts- und Herausgabepflicht ...................... 32 5.4. Bestimmtheit der Rechenschafts-/Herausgabebegehren ................ 33 5.5. Erfüllung: Beweislast .......................................................................... 34

6. Vorfragen .................................................................................................... 35 6.1. Pflicht zur Stellung vorprozessualer Auskunfts- /Rechenschaftsbegehren .............................................................................. 35 6.2. Während des Verfahrens erfüllte Rechtsbegehren .......................... 36 6.3. Umfang der Aufträge / Passivlegitimation ........................................ 37 6.3.1. Parteibehauptungen ........................................................................... 37 6.3.2. Rechtliches ......................................................................................... 39 6.3.3. Würdigung .......................................................................................... 40 6.3.3.1. Mutmasslicher Wille ..................................................................... 40 6.3.3.2. Tatsächlicher Wille ....................................................................... 42 6.3.4. Fazit .................................................................................................... 44 6.4. Fokus der nachfolgenden Prüfung .................................................... 45

7. Prüfung der einzelnen Rechtsbegehren ................................................... 45 7.1. Rechtsbegehren 1: Bankbeziehungen (Herausgabebegehren) ...... 45

- 3 - 7.1.1. Wortlaut .............................................................................................. 45 7.1.2. Parteibehauptungen ........................................................................... 46 7.1.3. Würdigung und Fazit .......................................................................... 47 7.2. Rechtsbegehren 2: Korrespondenz mit der Bank (Herausgabebegehren) .................................................................................. 50 7.2.1. Wortlaut .............................................................................................. 50 7.2.2. Parteibehauptungen ........................................................................... 50 7.2.3. Würdigung und Fazit .......................................................................... 51 7.3. Rechtsbegehren 3: Unterdeckung des Kontos der D._____ Investment S.A. .............................................................................................. 52 7.3.1. Wortlaut .............................................................................................. 52 7.3.2. Vorbemerkung .................................................................................... 53 7.3.3. lit. a: Auskunft darüber, wann die Beklagte den Kläger über die Unterdeckung des D._____ Investment S.A. Kontos informiert hat .............. 54 7.3.3.1. Parteibehauptungen ..................................................................... 54 7.3.3.2. Würdigung und Fazit .................................................................... 55 7.3.4. lit. b: Auskunft darüber, wer bei der Beklagten wann was zur Vermeidung der Unterdeckung unternommen hat ........................................ 55 7.3.5. lit. c: Auskunft darüber, weshalb nicht Guthaben zur Aufhebung der Unterdeckung und Zinsbelastungen transferiert wurden und lit. d: weshalb die mehrfachen Instruktionen des Klägers zur Übertragung des Guthabens ignoriert wurden ............................................................................................ 56 7.3.5.1. Parteibehauptungen ..................................................................... 56 7.3.5.2. Würdigung und Fazit .................................................................... 57 7.3.6. lit. e: Auskunft darüber, wer am 14. Juli 2017 die Vermögensübertragung in Auftrag gegeben hat (inkl. Gründe, wieso nicht früher und wieso kein grösserer Betrag) ...................................................... 58 7.3.6.1. Parteibehauptungen ..................................................................... 58 7.3.6.2. Würdigung und Fazit .................................................................... 59 7.3.7. lit. f: Auskunft darüber, wer am 22. Dezember 2017 die Vermögensübertragung in der Höhe von CAD 760'133.67 in Auftrag gegeben hat, inkl. Gründe wieso nicht früher, und lit. g: wer am 28. Dezember 2017 die Vermögensübertragung in der Höhe von CAD 11'663.79 in Auftrag gegeben hat ................................................................................................................ 60 7.3.8. lit. h: Auskunft darüber, seit wann das USD-Kontokorrentkonto der D._____ Investment S.A. erstmals im Minus war, wann der Negativsaldo behoben wurde, weshalb dieser Negativsaldo entstanden ist, wann und wie der Kläger darüber informiert wurde sowie was die Beklagte zur Behebung dieser Unterdeckung unternahm und weshalb nicht bereits viel früher, z.B. Ende 2013, eine Überweisung vom Konto der D._____ Investment S.A., Kontokorrentkonto 4 auf das Kontokorrentkonto zur Behebung der Unterdeckung vorgenommen wurde ............................................................ 60 7.3.8.1. Parteibehauptungen ..................................................................... 60 7.3.8.2. Würdigung und Fazit .................................................................... 61 7.4. Rechtsbegehren 4: Gesellschaftsrechtliche Aspekte ...................... 62 7.4.1. Herausgabebegehren ......................................................................... 62 7.4.1.1. Wortlaut ....................................................................................... 62

- 4 - 7.4.1.2. lit. a und b: Herausgabe von Beschlüssen der Stiftungen und Gesellschaften .......................................................................................... 62

a) Parteibehauptungen .......................................................................... 62

b) Würdigung und Fazit .......................................................................... 64 7.4.1.3. lit. c: Herausgabe sonstiger gesellschaftsrechtlicher Dokumente der Gesellschaften .................................................................................... 65

a) Parteibehauptungen .......................................................................... 65

b) Würdigung und Fazit .......................................................................... 67 7.4.2. Auskunftsbegehren ............................................................................ 69 7.4.2.1. Wortlaut ....................................................................................... 69 7.4.2.2. lit. d: Auskunft über die Sitzverlegungen der Stiftungen und Liquidation der Stiftungen und Gesellschaften, inkl. Grund und wer Anweisung dazu gab ................................................................................ 70

a) Parteibehauptungen .......................................................................... 70

b) Würdigung und Fazit .......................................................................... 72 7.4.2.3. lit. e: Auskunft zum Grund für nicht erfolgte Liquidation der D._____ Foundation und der D._____ Investment S.A. im Oktober 2015 73

a) Parteibehauptungen .......................................................................... 73

b) Würdigung ......................................................................................... 74 7.4.2.4. lit. f: Auskunft, wer und wann die Auflösung der E._____ Foundation und der E._____ International S.A. anordnete und weshalb der Kläger nicht informiert wurde .................................................................... 74

a) Parteibehauptungen .......................................................................... 74

b) Würdigung und Fazit .......................................................................... 75 7.4.2.5. lit. g: Auskunft, unter Vorlage der entsprechenden Rechnungen, über sämtliche Kosten im Zusammenhang mit Sitzverlegungen und Liquidation ................................................................................................ 75

a) Parteibehauptungen .......................................................................... 75

b) Würdigung und Fazit .......................................................................... 76 7.5. Rechtsbegehren 5: Kosten und Spesen ............................................ 76 7.5.1. Wortlaut .............................................................................................. 76 7.5.2. Vorbemerkungen ................................................................................ 78 7.5.3. lit. a und b: Rechnungen zulasten E._____ International S.A. und D._____ Investment S.A............................................................................... 80 7.5.3.1. Parteibehauptungen ..................................................................... 80 7.5.3.2. Würdigung und Fazit .................................................................... 81 7.5.4. lit. c: Rechnungen zulasten der D._____ Investment S.A. betreffend die Kosten für "Portfolio & Bank Cost" ............................................................... 83 7.5.4.1. Parteibehauptungen ..................................................................... 83 7.5.4.2. Würdigung und Fazit .................................................................... 85 7.5.5. lit. d: Auskunft über Bankspesen und Zinsbelastungen in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 bei der D._____ Investment S.A. und E._____ International S.A. .......................................................................................... 86 7.5.5.1. Parteibehauptungen ..................................................................... 86 7.5.5.2. Würdigung und Fazit .................................................................... 87 7.5.6. lit. e: Auskunft darüber, welche Rechnungen der E._____ International S.A. von der Beklagten vom Konto der D._____ Investment S.A. bezahlt wurden und weshalb sowie lit. f: darüber, welche Rechnung der D._____

- 5 - Investment S A., insbesondere der Jahre 2016 und 2017, von der Beklagten vom Konto der E._____ International S.A. bezahlt wurden und weshalb ..... 90 7.5.6.1. Parteibehauptungen ..................................................................... 90 7.5.6.2. Würdigung und Fazit .................................................................... 91 7.5.7. lit. g: Rechnungen der Kanzlei F._____, Ottawa ................................ 91 7.5.8. lit. h: Rechnungen von Dr. iur. G._____ ............................................. 92 7.5.9. lit. i: Rechnungen für angebliche Dienstleistungen der Beklagten ...... 92 7.5.9.1. Parteibehauptungen ..................................................................... 92 7.5.9.2. Würdigung und Fazit .................................................................... 93 7.5.10. lit. j: Rechenschaft über die Höhe des noch vorhandenen Kostenvorschusses des Klägers und die fehlende Rückerstattung .............. 94 7.5.10.1. Parteibehauptungen ................................................................... 94 7.5.10.2. Würdigung und Fazit .................................................................. 97 7.5.11. lit. k: Rechenschaft über die Höhe, Notwendigkeit und Rechtmässigkeit der Inrechnungstellung der Anwaltskosten der Beklagten zulasten des Klägers betreffend die Erstattung der Rechenschafsablage ... 98 7.5.11.1. Parteibehauptungen ................................................................... 98 7.5.11.2. Würdigung und Fazit .................................................................. 99 7.6. Rechtsbegehren 6: Retrozessionen ................................................ 100 7.6.1. Wortlaut ............................................................................................ 100 7.6.2. Parteibehauptungen ......................................................................... 100 7.6.3. Würdigung und Fazit ........................................................................ 101 7.7. Frist .................................................................................................... 101

8. Vollstreckungsmassnahmen ................................................................... 102

9. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen ..................................... 103

10. Kosten- und Entschädigungsfolgen ................................................... 104 10.1. Gerichtskosten .............................................................................. 104 10.2. Parteientschädigungen ................................................................. 105

- 6 - Rechtsbegehren (act. 1 S. 2 ff.) "Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse sowie unter Androhung der Auferlegung einer Ordnungsbusse nach Art. 343 ZPO zu verpflichten, dem Kläger innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Urteils vollumfänglich Auskunft und Re- chenschaft abzulegen beziehungsweise Unterlagen herauszugeben, und zwar wie folgt und zu den folgenden Themen:

1. Bankbeziehungen Es seien sämtliche Bankunterlagen herauszugeben betreffend

a) das Bankkonto lautend auf D._____ Investment S.A., Panama, bei der C._____ AG, Zürich, Kundennummer 1;

b) das Bankkonto lautend auf E._____ International S.A., Panama, bei der C._____ AG, Zürich, Portfolionummer 2, Kundennummer 3; seit Beginn der Bankbeziehungen bis und mit dem Zeitpunkt der Re- chenschaftsablage, insbesondere die Kontoeröffnungsdokumente so- wie die entsprechenden Verträge mit der C._____ AG und die soge- nannten "Extracts of Account", allfällige "Debit Advices" und "Credit Ad- vices", "Final Statements", "Settlement Advices", "Statements of Char- ges", "Statements of Account" sowie die jeweiligen "Investment Re- ports" sowie gegebenenfalls eine Saldierungsbestätigung der Kontobe- ziehungen;

2. Korrespondenz mit der Bank Es sei sämtliche Korrespondenz herauszugeben zwischen der Beklag- ten, den Stiftungsräten der E._____ Foundation und der D._____ Foundation sowie den Verwaltungsräten der E._____ International S.A. und der D._____ Investment S.A. einerseits und der C._____ AG, Zü- rich, andererseits für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis und mit dem Zeitpunkt der Rechenschaftsablage, insbesondere im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Standby-letter of Credit, Referenz Num- mer ..., sowie der anschliessenden Unterdeckung des Kontos der D._____ Investment S.A., Kontonummer 4, bei der C._____ AG vom

14. Juli 2015 mit einem Minussaldo von CAD 1'651'747.44;

3. Unterdeckung des Kontos der D._____ Investment S.A. Es sei Rechenschaft abzulegen über die Unterdeckung des Kontos der D._____ Investment S.A., Kontonummer 4, bei der C._____ AG, für den Zeitraum ab 14. Juli 2015 bis und mit dem Zeitpunkt der Rechen- schaftsablage, nämlich:

a) Auskunft darüber, wann die Beklagte den Kläger informiert hat über die Unterdeckung des Kontos der D._____ Investment S.A., Konto- nummer 4, bei der C._____ AG;

- 7 -

b) Auskunft, wer bei der Beklagten wann und was zur Vermeidung der Unterdeckung des vorgenannten Kontos unternommen hat;

c) Auskunft darüber, weshalb nicht umgehend die vorhandenen Gutha- ben vom Konto der E._____ International S.A., Kontonummer 6, bei der C._____ AG, auf das Konto der D._____ Investment S.A., Kontonum- mer 4, bei der C._____ AG, zur Aufhebung der Unterdeckung sowie zur Vermeidung der entsprechenden Zinsbelastung transferiert wurden;

d) Auskunft darüber, weshalb die mehrfachen Instruktionen des Klä- gers, insbesondere im August 2015, Oktober 2015 und Februar 2016, zur Übertragung des vorhandenen Guthabens auf dem Konto der E._____ International S.A., Kontonummer 6, bei der C._____ AG, auf das Konto der D._____ Investment S.A., Kontonummer 4, bei der C._____ AG, ignoriert wurden;

e) Auskunft darüber, wer am 14. Juli 2017 die Vermögensübertragung in der Höhe von CAD 1'145'188.99 vom Konto der E._____ Internatio- nal S.A., Kontonummer 6, bei der C._____ AG, auf das Konto der D._____ Investment S.A., Kontonummer 4, bei der C._____ AG, für die E._____ International S.A. in Auftrag gegeben hat, unter Angabe der Gründe, weshalb dies nicht bereits früher geschehen ist und weshalb nicht ein grösserer Betrag zur Deckung des gesamten Minussaldos überwiesen wurde;

f) Auskunft darüber, wer am 22. Dezember 2017 die Vermögensüber- tragung in der Höhe von CAD 760'133.67 vom Konto der E._____ In- ternational S.A., Kontonummer 6, bei der C._____ AG, auf das Konto der D._____ Investment S.A., Kontonummer 4, bei der C._____ AG, für die E._____ International S.A. in Auftrag gegeben hat, unter Angabe der Gründe, weshalb dies nicht bereits früher geschehen ist;

g) Auskunft darüber, wer am 28. Dezember 2017 die Vermögensüber- tragung in der Höhe von CAD 11'663.79 vom Konto der E._____ Inter- national S.A., Kontonummer 6, bei der C._____ AG, auf das Konto der D._____ Investment S.A., Kontonummer 4, bei der C._____ AG, für die E._____ International S.A. in Auftrag gegeben hat;

h) Auskunft darüber, seit wann das USD-Kontokorrentkonto Nummer 5, lautend auf die D._____ Investment S.A., erstmals im Minus war, wann der Negativsaldo behoben wurde, weshalb dieser Negativsaldo ent- standen ist, wann und wie der Kläger darüber informiert wurde sowie Auskunft darüber, was die Beklagte zur Behebung dieser Unterdeckung unternahm und weshalb nicht bereits viel früher, beispielsweise Ende 2013, eine Überweisung vom Konto der D._____ Investment S.A., Kon- tokorrentkonto 4 auf das Kontokorrentkonto 4-1 zur Behebung der Un- terdeckung vorgenommen wurde;

4. Gesellschaftsrechtliche Aspekte Es seien die folgenden Dokumente herauszugeben:

- 8 -

a) sämtliche Beschlüsse des Stiftungsrates der E._____ Foundation bzw. des Verwaltungsrates und der Generalversammlung der E._____ International S.A. für die Jahre 2014 bis und mit Liquidation der E._____ Foundation und der E._____ International S.A.;

b) sämtliche Beschlüsse des Stiftungsrates der D._____ Foundation bzw. des Verwaltungsrates und der Generalversammlung der D._____ Investment S.A. für die Jahre 2014 bis und mit Liquidation der D._____ Foundation und D._____ Investment S.A.;

c) sämtliche Gesellschaftsdokumente über die E._____ International S.A. und die D._____ Investment S.A., insbesondere eine Kopie der Aktienzertifikate, der Aktienbücher, des "Certificate of Incumbency", der Gesellschaftsstatuten und allfälliger weiterer gesellschaftlicher Rege- lungen der E._____ International S.A. und der D._____ Investment S.A., rückwirkend seit Gründung und bis zur Liquidation der E._____ In- ternational S.A. und D._____ Investment S.A.; und es sei Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen:

d) Auskunft, weshalb die Sitze der E._____ Foundation und der D._____ Foundation am 18. Oktober 2016 vom Fürstentum Liechten- stein nach Panama verlegt und die Gesellschaften im Juli 2018 liqui- diert wurden und wer die entsprechende Anweisung hierzu gegeben hat;

e) Auskunft, weshalb die Beklagte die D._____ Foundation und D._____ Investment S.A. nicht gemäss den Instruktionen des Klägers bereits im Oktober 2015 liquidiert hat;

f) Auskunft, wer und wann die Auflösung der E._____ Foundation und der E._____ International S.A. anordnete und weshalb der Kläger hier- über nicht informiert wurde;

g) Auskunft, unter Vorlage der entsprechenden Rechnungen, über sämtliche entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Sitzverle- gung der D._____ Foundation und E._____ Foundation sowie im Zu- sammenhang mit Liquidation der D._____ Foundation, der D._____ In- vestment S.A., der E._____ Foundation und der E._____ International S.A.;

5. Kosten und Spesen Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Rechenschaft über die Kosten und Ausgaben zu geben, die der E._____ International S.A. und der D._____ Investment S.A. belastet wurden, und zwar unter Vorlage von Kopien sämtlicher Rechnungen (inklusive Details) und unter jeweils detaillierter und nachvollziehbarer Darlegung der Notwendigkeit und Rechtmässigkeit der Inrechnungstellung der jeweiligen Kosten und Ausgaben, und zwar betreffend:

a) Rechnungen zulasten der E._____ International S.A. seit deren Gründung, insbesondere betreffend die Kosten für "Administration &

- 9 - Lawyer" gemäss Aufstellung der Beklagten für das Jahr 2016 in Höhe von CAD 65'978 und für das Jahr 2017 in der Höhe von CAD 103'769;

b) Rechnungen zulasten der D._____ Investment S.A. seit deren Grün- dung, insbesondere betreffend die Kosten für "Administration" von CAD 24'830 im Jahr 2012, CAD 25'888 im Jahr 2013, CAD 28'964 im Jahr 2014 und CAD 57'973 im Jahr 2015;

c) Rechnungen zulasten der D._____ Investment S.A. betreffend die Kosten für "Portfolio & Bank Cost" von CAD 16'863 im Jahr 2011, CAD 12'743 im Jahr 2012, CAD 13'430 im Jahr 2013, CAD 12'028 im Jahr 2014, CAD 52'313 im Jahr 2015, CAD 117'652 im Jahr 2016 und CAD 88'915 im Jahr 2017;

d) Auskunft über die Bankspesen und Zinsbelastungen, die in den Jah- ren 2015, 2016, 2017 und 2018 bei der D._____ Investment S.A. und E._____ International S.A. angefallen sind, unter Angabe der Mass- nahmen, welche zur Reduktion der entsprechenden Belastungen ergrif- fen wurden;

e) Auskunft darüber, welche Rechnungen der E._____ International S.A. von der Beklagten vom Konto der D._____ Investment S.A. be- zahlt wurden und weshalb dies so gemacht wurde;

f) Auskunft darüber, welche Rechnungen der D._____ Investment S.A., insbesondere der Jahre 2016 und 2017, von der Beklagten vom Konto der E._____ International S.A. bezahlt wurden und weshalb dies so gemacht wurde;

g) Rechnungen der Kanzlei F._____, Ottawa:

- Rechnung 697367788 vom 10. August 2016 in der Höhe von CAD 16,530.89 (inklusive Offenlegung der der Rechnung beigeleg- ten Leistungsabrechnung);

- Rechnung 697410621 vom 20. Dezember 2016 in der Höhe von CAD 3,937 (inklusive Offenlegung der der Rechnung beigelegten Leistungsabrechnung);

- Rechnung 697422078 vom 31. Dezember 2016 in der Höhe von CAD 2,925 (inklusive Offenlegung der der Rechnung beigelegten Leistungsabrechnung);

- Rechnung 697489285 vom 14. August 2017 in der Höhe von CAD 4,376.50 (inklusive Offenlegung der der Rechnung beigeleg- ten Leistungsabrechnung);

- Rechnung 697471699 vom 21. Juni 2017 in der Höhe von CAD 4,154.75 (inklusive Offenlegung der der Rechnung beigeleg- ten Leistungsabrechnung);

h) Rechnungen von Dr. iur. G._____, ... [Adresse]:

- Rechnung Nr. 3683 vom 6. Juli 2016 in der Höhe von CHF 3'070.20 (inklusive Offenlegung der Leistungsabrechnung);

- Rechnung Nr. 3700 vom 5. Oktober 2016 in der Höhe von CHF 1'067.90 (inklusive Offenlegung der Leistungsabrechnung);

- 10 -

- Rechnung Nr. 3779 vom 7. Juli 2017 in der Höhe von CHF 4'939.05 (inklusive Offenlegung der Leistungsabrechnung);

- Rechnung Nr. 3805 vom 5. Oktober 2017 in der Höhe von CHF 400.45 (inklusive Offenlegung der Leistungsabrechnung);

i) Rechnungen für die angeblichen Dienstleistungen der Beklagten, ins- besondere

- Rechnung Nr. 24472 vom 11. Juli 2016 an die E._____ Internatio- nal S.A. in der Höhe von CHF 10'400;

- Rechnung Nr. 24611 vom 4. Juli 2017 an die E._____ International S.A. in der Höhe von CHF 8'460; sowie

- die eigenmächtige Belastung des Kontos der D._____ Investment S.A., Kontonummer 7, bei der C._____ AG, in der Höhe von CAD 27'011.66 am 30. Juni 2015 zugunsten der Beklagten;

- die eigenmächtige Belastung des Kontos der E._____ International S.A., Kontonummer 6, bei der C._____, in der Höhe von CAD 13'659.67 am 28. Dezember 2017;

j) die Höhe des noch vorhandenen Kostenvorschusses des Klägers bei der Beklagten, unter Auskunft, weshalb der Kostenvorschuss dem Klä- ger mit der Liquidation sämtlicher Gesellschaften nicht zurückerstattet wurde;

k) die Höhe, Notwendigkeit und Rechtmässigkeit der Inrechnungstel- lung der Anwaltskosten der Beklagten zulasten des Klägers betreffend die Erstattung der Rechenschaftsablage gemäss Schreiben der Beklag- ten an die Unterzeichnenden vom 28. November 2018;

6. Retrozessionen Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Auskunft, Rechen- schaftsablage und Abrechnung zu erstatten über die von der Beklagten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Konti der

- E._____ International S.A., Panama, Portfolionummer 2, Kunden- nummer 3, bei der C._____ AG, Zürich, sowie der

- D._____ Investment S.A., Panama, Kundennummer 1, bei der C._____ AG, Zürich, vereinnahmten Retrozessionen, Kickbacks, Kommissionen, Entschädi- gungen sowie anderen Vergütungen und Zuwendungen Dritter für den gesamten Zeitraum seit Gründung der jeweiligen Bankbeziehungen bis zum Zeitpunkt der Rechenschaftsablage; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten."

- 11 - Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung Der Kläger ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in …, Kanada (act. 1 Rz. 11; act. 20 Rz. 17; vgl. act. 20 Rz. 248). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen im Treuhand- und Beratungsbereich, insbesondere in juristischen und steuerlichen Belangen (act. 1 Rz. 12; act. 20 Rz. 15 f.; vgl. act. 20 Rz. 249). Zur relevanten Zeit war eine typische Tätigkeit der Beklagten das Aufsetzen von Offshore-Strukturen, häufig mit einer liechtensteinischen Stiftung und einer panamesischen Gesellschaft als operative Gesellschaft (act. 20 Rz. 16; vgl. act. 29 Rz. 182). Der Gründer der Be- klagten war früher bei der C._____ angestellt (act. 1 Rz. 12; vgl. act. 20 Rz. 249).

b. Prozessgegenstand Die Beklagte setzte für den Kläger zwei Offshore-Strukturen auf und übernahm weitere Aufgaben. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Herausgabe von Dokumenten, Auskunft und Rechenschaft zu den in den Rechtsbegehren genann- ten Themen. Die Beklagte ersucht um Abweisung der Klage, soweit darauf einge- treten werden könne. Weiter beantragt sie, dass festzustellen sei, dass die Rep- likschrift vom 12. Juni 2020 verspätet eingereicht worden sei (act. 33 S. 2). B. Prozessverlauf Am 1. April 2019 (Datum Poststempel) reichte der Kläger die vorliegende Klage mit eingangs erwähnten Rechtsbegehren hierorts ein (act. 1; act. 2; act. 3/1-87). Da sich der Kläger darin nicht im Einzelnen zum Streitwert seiner gestellten Rechtsbegehren geäussert hatte, wurde der Streitwert mit Verfügung vom 2. April 2019 einstweilen auf CHF 1 Million geschätzt und ein Kostenvorschuss von CHF 31'000.– verlangt (act. 4). Nachdem der Vorschuss im Umfang von CHF 30'975.– eingegangen war (act. 6), wurde der Beklagten mit Verfügung vom

11. April 2019 Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 7). Mit ihrer

- 12 - Eingabe vom 17. April 2019 stellte die Beklagte den Antrag auf Leistung einer Si- cherheit für die Parteientschädigung (act. 9), woraufhin dem Kläger Frist zur Stel- lungnahme angesetzt und der Beklagten gleichzeitig die Frist zur Erstattung der Klageantwort abgenommen wurde (act. 11). Der Kläger erstattete mit Eingabe vom 16. Mai 2019 eine solche Stellungnahme und äusserte sich darin auch zur einstweiligen Streitwertfestlegung (act. 13). Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 wur- de der Kläger verpflichtet, für die Parteientschädigung eine Sicherheit von CHF 21'000.– zu leisten. In derselben Verfügung wurde der mutmassliche Streit- wert auf CHF 150'000.– reduziert und die Obergerichtskasse angewiesen, dem Kläger den von ihm geleistete Kostenvorschuss im Umfang von CHF 19'975.– zu- rückzuerstatten. Der Betrag von CHF 11'000.– verblieb bei der Gerichtskasse (act. 15). Nach Eingang der Sicherheit für die Parteientschädigung (abzüglich Spesenbeitrag von CHF 25.–) wurde der Beklagten mit Verfügung vom 6. Juni 2019 die Frist zur Erstattung der Klageantwort neu angesetzt (act. 18), welche diese mit Eingabe vom 5. September 2019 samt Beilagen fristgerecht erstattete (act. 20; act. 21/1-212). Daraufhin wurde mit Verfügung vom 12. September 2019 die Klageantwort dem Kläger zugestellt sowie das Verfahren an Instruktionsrichter Dr. H._____ delegiert (act. 22). Die am 12. Dezember 2019 durchgeführte Ver- gleichsverhandlung sowie aussergerichtliche Vergleichsbemühungen führten zu keiner Einigung (Prot. S. 11 ff.; act. 24; act. 25). In der Folge ergingen am 12. Juni 2020 die Replik mit unverändertem Rechtsbegehren (act. 29; act. 30/89-94) und am 21. September 2020 die Duplik samt eingangs genanntem prozessualen An- trag (act. 33; act. 34/213-303). Mit Verfügung vom 22. September 2020 wurde dem Kläger das Doppel der Duplik samt Beilagen unter Hinweis auf den Akten- schluss zugestellt (act. 35). Nach Erhalt der Verfügung vom 17. August 2021 er- klärten die Parteien, auf die Hauptverhandlung zu verzichten (act. 37; act. 39 f.). Weitere Eingaben ergingen nicht. Das Verfahren ist spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO).

- 13 - Erwägungen

1. Formelles 1.1. Zuständigkeit Die internationale, örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben (Art. 23 Lugü; act. 21/9-10; Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG ZH) (act. 1 Rz. 4 ff.; act. 20 Rz. 235; vgl. act. 29 Rz. 239). Die internationale und örtliche Zuständigkeit wurde seitens der Beklagten zudem anerkannt (act. 20 Rz. 235; vgl. act. 29 Rz. 239). 1.2. Anwendbares Recht Auf die Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien kommt gestützt auf Art. 116 Abs. 1 IPRG Schweizer Recht zur Anwendung. Die Anwendung Schweizer Rechts auf die Frage der Rechenschaftsablage (Rechenschaft, Auskunft und Herausgabe) ist denn auch nicht strittig (act. 20 Rz. 138, 346; act. 1 Rz. 127; act. 29 Rz. 232, 329 ff.; vgl. act. 21/9-10). Für zahlreiche andere Aspekte des von den Parteien präsentierten Sachverhalts ist Schweizer Recht nicht einschlägig. Aufgrund der fehlenden Relevanz für die vorliegende Beurteilung kann eine Prü- fung des diesbezüglich anwendbaren Rechts indes unterbleiben. 1.3. Übrige Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen ‒ vorbehältlich das (andauernde) Rechts- schutzinteresse und die Bestimmtheit der Rechtsbegehren, siehe Ziffer 7 ‒ erwei- sen sich als erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 1.4. Frage der rechtzeitigen Erstattung der Replik Mit Verfügung vom 11. März 2020 wurde dem Kläger eine Frist zur Erstattung der Replik bis zum 28. Mai 2020 angesetzt. Mit E-Mail vom 13. Mai 2020 teilte der In- struktionsrichter den Parteien mit, dass die Frist infolge der coronabedingten Sondergerichtsferien neu am 12. Juni 2020 ablaufe. Die Beklagte wandte darauf- hin am 15. Mai 2020 ebenfalls per E-Mail ein, dass aufgrund der Fristansetzung

- 14 - zur Replik bis zu einem bestimmten Enddatum nach dem 19. April 2020 die Ver- ordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-

19) keine Anwendung finde und verwies auf Frage 4 der FAQ des Bundesamts für Justiz. Der Instruktionsrichter liess mit E-Mail vom gleichen Tag verlauten, dass das Handelsgericht diese Verordnung in ständiger Praxis im von ihm dargelegten Sinne auslege. Man könne dies − eventualiter − auch als rein handelsgerichtliche Corona-Fristerstreckung betrachten (gesamte E-Mail-Korrespondenz: act. 34/213; act. 27B). Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 hielt der Kläger daraufhin fest, er bestä- tige, dass er aufgrund erstgenannter E-Mail des Instruktionsrichters nunmehr da- von ausginge, dass die Frist zur Erstattung der Replik am 12. Juni 220 auslaufe, worauf er sie denn auch an diesem Tag erstattete. Mit der Duplik stellte die Be- klagte den prozessualen Antrag, es sei festzustellen, dass die Replikschrift vom

12. Juni 2020 verspätet eingereicht worden sei (act. 33). Sie hielt an ihrer bisheri- gen Argumentation fest und erklärte: Art. 1 Abs. 3 Verordnung mache klar, dass vom Stillstand nur Fristen mit einem bestimmten Enddatum erfasst seien, wenn dieses zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung und dem 19. April 2020 liege. Diese klare und einfache Situation bestätige auch die FAQ des Bundesamtes zu Frage 4 (act. 33 Rz. 10) und ebenso die Literatur. Für eine Fristerstreckung nach Art. 144 Abs. 2 ZPO fehle es an einem entsprechenden Gesuch. Die Vertreter des Klägers hätten sich nicht auf die E-Mail des Instruktionsrichters verlassen können (act. 33 Rz. 6 ff.). Unmittelbar nach Inkrafttreten der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammen- hang mit dem Coronavirus (COVID-19) (nachfolgend COVID-Verordnung) be- schloss das Handelsgericht gestützt auf Art. 1 Abs. 1 COVID-Verordnung folgen- de Praxis für ordentliche Verfahren: Vor den verlängerten Gerichtsferien ange- setzte Fristen, die nach dem 19. April 2010 ablaufen, stehen still und verlängern sich entsprechend um 15 Tage, d.h. um die Dauer der verlängerten Stillstandsfrist vom 21. März 2020 bis 4. April 2020. Grund dafür ist, dass das Handelsgericht grossmehrheitlich nicht Fristen in Tagen oder Monaten, sondern – um Probleme rund um die Fristenberechnung auf Seiten der Anwaltschaft möglichst zu vermei-

- 15 - den – Fristen mit Enddaten ansetzt, diese aber wie Tages- oder Monatsfristen un- ter Berücksichtigung der Fristenstillstände berechnet. So wird bei der Fristanset- zung der mutmasslich Zustellungstermin angenommen, bei Replikfristen werden zwei Monate dazugerechnet und – gestützt auf Art. 145 Abs. 1 ZPO – allfällige Gerichtsferien und Fristenstillstände sowie Art. 142 Abs. 3 ZPO berücksichtigt. Daraus resultiert schliesslich das in der Verfügung als Fristende verwendete End- datum. Hätte das Handelsgericht bei der Ansetzung der relevanten Fristen vom zusätzlichen Fristenstillstand aufgrund der COVID-Verordnung gewusst, hätte es diesen Fristenstillstand – wie die gesetzlich vorgesehenen Fristenstillstände – bei der Fristberechnung berücksichtigt. Es handelt sich demnach bei den handelsge- richtlichen Fristen um Fristen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 COVID-Verordnung. Dadurch, dass praxisgemäss formal Enddaten verwendet werden, soll den Par- teien kein Nachteil entstehen. Sinn und Zweck der COVID-Verordnung war es, den Parteien und ihren Vertretern Abhilfe für die aufgrund des Coronavirus und des ersten Lockdowns entstandenen Probleme (schwierigere Erreichbarkeit, kei- ne Möglichkeit physischer Besprechungen, Betreuungspflichten etc.) zu verschaf- fen. So liess der Bundesrat in der Medienmitteilung vom 20. März 2020 verlauten, dass der Bundesrat den Gerichten, den Anwälten und den Parteien eine Atem- pause verschaffen wolle, um sich auf eine schwierige Zeit einzustellen. Es ist nicht einzusehen, weshalb eine Partei, der das Handelsgericht mit Verfügung vom

11. März 2020 eine Frist bis zum 28. Mai 2020 angesetzt hat, eine Atempause weniger benötigt haben sollte, als wenn in derselben Verfügung eine Frist von 2 Monaten oder 60 Tagen notiert gewesen wäre. Art. 1 Abs. 3 COVID-Verordnung bedarf daher einer restriktiven Auslegung und lässt keinen simplen Umkehr- schluss für alle Fristen mit Enddatum nach dem 19. April 2020 zu. Sinn macht der Absatz insbesondere zwecks Klarstellung in Bezug auf Fristen, deren Enddaten in die Zeit der COVID-Sondergerichtsferien fielen. Während der Ostergerichtsferien standen in ordentlichen Verfahren nach der ZPO die Fristen ohnehin still. Entge- gen der Ansicht der Beklagten ist die FAQ des Bundesamt für Justiz weder klar noch als behördliches Informationsschreiben (das nota bene fast zwei Wochen nach der Verordnung datiert) für Gerichte verbindlich. Die Replik wurde fristge- recht erstattet. Der prozessuale Antrag der Beklagten ist folglich abzuweisen.

- 16 - Selbst wenn Art. 1 Abs. 1 COVID-Verordnung für die vorliegend relevante Frist nicht einschlägig sein sollte, wäre es dem hiesigen Gericht gestützt auf Art. 1 Abs. 2 ZGB ohnehin freigestanden, in einer ausserordentlichen Lage mit einer Vielzahl Betroffener richterliche, von vornherein nach Ermessen festgesetzte Fris- ten (FREI, in: HAUSHEER/WALTER, Berner Kommentar, Schweizer Zivilprozessord- nung, 2012, Art. 144 N. 7) zu verlängern. Ein qualifiziertes Schweigen, welches dies verbieten würde, ist nicht ersichtlich. Der Kläger durfte sich zudem auf die ihm in der Verfügung mitgeteilte Frist verlassen (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV); die Situation war mitnichten (handelte es sich bei der COVID-Verordnung auch um eine neue Rechtsgrundlage) mit derjenigen mangelhafter Rechtsmittelbelehrun- gen vergleichbar. Gestützt auf die Verfügung vom 11. März 2020 und die E-Mail vom 13. Mai 2020 durfte der Kläger darauf vertrauen, dass die Replikfrist bis am12. Juni 2020 lief. Im Übrigen fehlt es der Beklagten an einer Beschwer (vgl. analog BENN, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schwei- zerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, Art. 144 N. 15).

2. Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast Das Gericht darf sein Urteil nur auf die von den Parteien behaupteten Tatsachen stützen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Es ist an der Person, welcher die Beweislast obliegt (vgl. Art. 8 ZGB), die Tatsachen hinreichend darzutun und zu beweisen, aus de- ren Vorliegen sie ihren Anspruch herleitet. Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Ge- genpartei (BGE 127 III 365 E. 2b; BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2; BGer 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.3). Der Behauptungslast ist durch das Aufstellen eines schlüssigen, vollständigen Tatsachenvortrags Genüge getan (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; 127 III 365 E. 2b; BGer 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2 m.H.; BGer 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013 E. 2.1; BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1; SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung (ZPO), 3. A., 2016, Art. 55 N. 21 m.H.). Kommt eine Partei ih- rer Behauptungslast nicht nach, bleiben die betreffenden Tatsachen unberück-

- 17 - sichtigt (BRÖNNIMANN, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar, Schwei- zerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 152 N. 30). Eine über die Be- hauptungslast hinausgehende Substantiierungslast greift nur, soweit der Pro- zessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag bestreitet (BGer 4A_412/2019 vom 27. April 2020 E. 4.1; BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1 m.H.; BGE 127 III 365 E. 2b m.H.; 136 III 322 E. 3.4.2). Diesfalls sind die Vorbringen in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen und dazugehörige Beweisanträge zu stellen, dass darüber Beweis abgenommen werden könnte und substantiiertes Bestreiten möglich ist (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1 m.H.; BGer 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013 E. 2.1 m.H.; BGE 127 III 365 E. 2b m.H.). Das Gegenstück zur Behauptungslast bildet die Bestreitungslast. Die Gegenpartei hat im Einzelnen darzutun, welche behaupteten Tatsachen anerkannt und welche bestritten werden. Je detaillierter die Behauptungen sind, desto höher sind die An- forderungen an die Bestreitungen (BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.3). Bei detaillierten Behauptungen genügen pauschale Bestreitungen nicht. Diesfalls ist – ausser die Bestreitungen werden erkennbar an anderer Stelle aus- geführt – von unbestrittenen Tatsachen auszugehen (BGE 141 III 433 E. 2.6; BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 4.1; BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.3, WALTER, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar, Band I, Einleitung und Personenrecht, Art. 1-9 ZGB, 2012, Art. 8 N. 191 ff.). Umgekehrt wird bei einer pauschalen einzelnen Behauptung nicht mehr als eine pauschale einzelne Bestreitung verlangt. Als Bestreitung gilt auch, wenn die Behauptung der Gegenpartei durch die eigene Sachdarstellung widerlegt wird (WILLISEGGER, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung (ZPO), 3. A., 2017, Art. 222 N. 21). Nach diesen Grundsätzen wird nachfolgend – ohne im Einzelnen näher darauf einzugehen – verfahren.

- 18 -

3. Unbestrittener Sachverhalt im Überblick 3.1. Vertragliche Beziehung, Gründung und Konti bei der C._____ Auf Empfehlung der C._____, bei welcher der Kläger seit Langem Kunde war, liess der Kläger durch die Beklagte in den Jahren 2004 und 2005 zwei neue Off- shore-Strukturen aufsetzen (act. 1 Rz. 13, 15; act. 20 Rz. 18 f.; act. 29 Rz. 7; vgl. act. 29 Rz. 183 ff.). Der Kläger unterzeichnete dazu im September 2004 und 2005 je eine mit "Details concerning legal entities" überschriebene Erklärung, wonach der Kläger die In- struktion der Beklagten zur Gründung zweier Stiftungen bestätigte (act. 20 Rz. 21 f.; vgl. act. 29 Rz. 183; act. 21/6-7). Weiter schlossen die Parteien zu diesem Zwecke zwei schriftliche Mandatsverträ- ge mit jeweils folgendem Auftrag vom Kläger an die Beklagte (act. 20 Rz. 25; act. 29 Rz. 18 f.; vgl. act. 33 Rz. 293 f.; vgl. act. 21/9-10): "The Client instructs B._____ AG to constitute, or cause the constitution, and to administrate or to take over the administration on behalf of the Client, (of) the legal entity hereafter described, and to represent him towards the organs of the legal entity, on his behalf and at his own risks, according to his instructions or those given by the duly appointed representative of the Client." "B._____ AG declares to act only according to written or verbal instructions of the Client.'' Die Beklagte liess für den Kläger durch das I._____ Treuunternehmen Reg. ("I._____") zwei liechtensteinische Stiftungen, die E._____ Foundation (Grün- dung: tt. September 2004) und die D._____ Foundation (Gründung: tt. Oktober

2005) (nachfolgend "Stiftungen"), gründen. Diese hielten je 100% der Aktien der panamaischen Gesellschaften E._____ International S.A. (Gründung: tt. September 2004) und D._____ Investment S.A. (Gründung: tt. Oktober 2005) (nachfolgend "Gesellschaften"), welche die Beklagte durch die Firma J._____ (später J._____) aufsetzen liess (act. 1 Rz. 7, 18 ff., 21, 27 f.; act. 20 Rz. 27, 256 ff., 239, 265; act. 29 Rz. 15; vgl. act. 20 Rz. 260, act. 29 Rz. 9, 254, 262, 242; act. 33 Rz. 286, 290). Als Stiftungsräte der Stiftungen sowie als Verwaltungsräte und Geschäftsleitungsmitglieder der Gesellschaften wurden K._____ (Gründer und [damals] Verwaltungsrat der Beklagten), L._____ und die I._____ eingesetzt.

- 19 - L._____ schied per 11. Dezember 2013 aus dem Stiftungsrat aus (act. 29 Rz. 10, 12, 15; vgl. act. 33 Rz. 286, 288, 290). Nach dem Aufsetzen der Strukturen transferierten die M._____ International Corp. und die N._____ International Corp., Offshore-Strukturen des Klägers auf den Bahamas (act. 20 Rz. 18; act. 1 Rz. 25; act. 29 Rz. 13, 17; act. 33 Rz. 289, 292), Geld auf die auf E._____ International S.A. (Kundennummer 3) und D._____ In- vestment S.A. (Kundennummer 1 lautenden Konti bei der C._____ (act. 1 Rz. 8, 22, 29; act. 20 Rz. 27, 31 ff., 240; act. 29 Rz. 16, 243). Die D._____ Investment S.A. verfügte nebst dem CAD-Konto auch noch über ein USD-Konto (4-1) bei der C._____. Dieses wies am 15. Juli 2015 einen Saldo von USD 2'409.28 auf (act. 30/90; act. 29 Rz. 46; act. 1 Rz. 125; vgl. act. 30 Rz. 329 ff.). Die E._____ In- ternational S.A. verfügte bei der C._____ nebst den CAD-Konten noch über ein EUR- und ein USD-Konto (act. 29 Rz. 46; vgl. act. 30 Rz. 329 ff.). Der Kläger wurde als wirtschaftlich Berechtigter der Konti festgehalten (act. 1 Rz. 22, 29; act. 29 Rz. 12, 16; vgl. act. 20 Rz. 261, 268, 291). Er verfügte gegenüber der C._____ über eine Limited Power of Attorney betreffend die Kontobeziehungen der E._____ International S.A. und der D._____ Investment S.A. Diese Vollmach- ten erlaubten es dem Kläger nicht, der C._____ jeweils direkt Transaktionen in Auftrag zu geben (act. 20 Rz. 26; act. 1 Rz. 24, 29; act. 29 Rz. 12, 16; vgl. act. 20 Rz. 263; act. 33 Rz. 290; act. 3/14; act. 21/22). Der Kläger war aber ständig im di- rekten Kontakt mit der C._____. Er erteilte der C._____ (meist) direkt Aufträge und die C._____ holte dann über die Beklagte das formelle Einverständnis der Stiftungsräte ein (act. 20 Rz. 29, 263; act. 29 Rz. 22, 260, 267; act. 33 Rz. 299). Auch wurde dem Kläger die Korrespondenz an seine Adresse in Kanada zuge- stellt (act. 20 N. 27, 32; vgl. act. 29 Rz. 187). Kollektivunterschriftsberechtigt für das Konto der E._____ International S.A. waren anfangs die drei Verwaltungsräte. Als Korrespondenzadresse für die Kontobeziehung wurde die Adresse der Be- klagten angegeben (act. 1 Rz. 23; act. 29 Rz. 12; vgl. act. 20 Rz. 282; act. 33 Rz. 288). Kollektivzeichnungsberechtigt für die D._____ Investment S.A. waren neben den drei Verwaltungsräten O._____ sowie P._____: beide sind bis heute noch für die Beklagte tätig (act. 1 Rz. 29; act. 29 Rz. 16; vgl. act. 20 Rz. 268; act. 33 Rz. 291). Als Korrespondenzadresse wurde anfänglich die Adresse der

- 20 - I._____ angegeben (act. 29 Rz. 16). Der Kläger hatte keine direkte Verfügungs- macht über das Vermögen auf den Konten. Als Stifter hatte er das Recht aufge- geben, über die Verwendung des gestifteten Vermögens zu bestimmen (act. 20 Rz. 254; act. 29 Rz. 20; vgl. act. 33 Rz. 295). 3.2. Standby Letter, Negativsaldo, Offenlegung (Voluntary Disclosure) Der Kläger ersuchte die C._____ im Dezember 2005 darum, einen bisher im Auf- trag der N._____ International Corporation (einer der auf den Bahamas domizilier- ten Gesellschaften des Klägers) ausgestellten Standby Letter of Credit abzulösen und einen neuen Standby Letter of Credit im Auftrag der D._____ Investment S.A. auszustellen. Der Standby Letter of Credit diente der Besicherung eines Kredits der Q._____ Investment Ltd (einer kanadischen Gesellschaft des Klägers) bei der Bank R._____. Die C._____ stellte am 29. Mai 2015 einen Standby Letter über CAD 2.0 Millionen aus. Als Auftraggeberin haftete die D._____ Investment S.A., falls die C._____ den Standby Letter honorieren müsste. Zusätzlich unterzeichne- te die E._____ International S.A. am 21. Oktober 2005 einen Pfandvertrag ("Ge- neral Deed of Pledge"), mit welchem sie sämtliche bei der C._____ gehaltenen Vermögenswerte zugunsten der Verbindlichkeiten der D._____ International S.A. verpfändete. Folglich haftete die E._____ International S.A. indirekt auch für den Standby Letter (act. 1 Rz. 32 ff.; act. 29 Rz. 33 ff.; act. 20 Rz. 28, 35-37, 275; vgl. act. 29 Rz. 313 ff.; act. 33 Rz. 313 ff.; act. 21/17). Als die D._____ Investment S.A. am 20. Dezember 2005 einen "Framework Credit Limit"-Vertrag mit der C._____ abschloss, unterschrieb E._____ International S.A. als Drittpfandbestel- lerin mit (act. 20 Rz. 33, act. 29 Rz. 36, 188). Am 22. Januar 2015 erklärte die C._____, die Beziehungen 3, also die Beziehung zur E._____ International S.A., und 1, also die Beziehung zur D._____ Investment S.A., aus geschäftsstrategischen- und regulatorischen Gründen auf den

23. Januar 2015 zu beenden. Dessen ungeachtet führte sie diese Beziehungen jedoch in der Folge weiter (act. 20 Rz. 46; act. 29 Rz. 37). Am 18. Februar 2015 forderte die C._____ die beiden Gesellschaften auf, nachzuweisen, dass sie tax compliant seien (bzw. die Voluntary Disclosure for Canada begonnen hätten) (act. 20 Rz. 47; act. 29 Rz. 38). O._____ empfahl dem Kläger für die Voluntary

- 21 - Disclosure den Beizug der kanadischen Anwältin S._____ von der bekannten ka- nadischen Kanzlei F._____ (act. 20 Rz. 48; vgl. act. 29 Rz. 198). Am 31. März 2015 erklärte die C._____, die Verlängerung des Standby Letters vom Nachweis der Einleitung der Voluntary Disclosure innerhalb von drei Monaten abhängig zu machen, andernfalls die C._____ die Beziehung beenden würde (act. 20 Rz. 50; act. 29 Rz. 40; act. 33 Rz. 303). Am 29. April 2015 leitete O._____ dem Kläger die Aufforderung der C._____ weiter, innerhalb der nächsten drei Monate die Volun- tary Disclosure in Kanada weiterzuverfolgen, andernfalls die Beziehungen been- det würden (act. 20 Rz. 51; act. 29 Rz. 40). Im selben Zeitraum verlangte die C._____ aufgrund fehlender Deckung sodann die Reduktion des Standby Letters von CAD 2.0 Millionen auf CAD 1.8 Millionen (act. 29 Rz. 40, 34; act. 20 Rz. 37; vgl. act. 33 Rz. 314). Am 5. Mai 2015 instruierte der Kunde die C._____, den Standby Letter zu verlängern (act. 20 Rz. 52; vgl. act. 29 Rz. 199). Am 18. Mai 2015 drohte die C._____ der E._____ International S.A. sowie der D._____ In- vestment S.A. unter Ansetzung einer Nachfrist bis 15. Juli 2015 den Abbruch der Geschäftsbeziehung an, weil diese den geforderten Nachweis der Tax Compli- ance innert Frist nicht geliefert hätten (act. 20 Rz. 53; act. 29 Rz. 41; vgl. act. 29 Rz. 199). Am 30. Juni 2015 bezog die Beklagte einen Vorschuss (Retainer) von CHF 20'000.– (umgerechnet CAD 27'011.66) vom Konto der D._____ Investment S.A. (act. 20 Rz. 54; act. 29 Rz. 42; act. 33 Rz. 325). Am 8. Juli 2015 wurde der Standby Letter durch die Bank R._____ gezogen, wie die C._____ der D._____ Investment S.A. mit Schreiben vom 9. Juli 2015 mitteil- te. Die C._____ zahlte der Bank R._____ CAD 1.8 Mio. aus. Nach dem Ziehen des Standby Letters war das CAD-Konto der D._____ Investment S.A. mit ca. CAD 1.65 Mio. im Minus und das CAD-Konto der E._____ International S.A. mit ca. CAD 2.06 Mio. im Plus (act. 20 Rz. 55 f.; act. 1 Rz. 38 ff.; act. 29 Rz. 43). Grund für das Ziehen des Standby Letters war, dass die Q._____ Investment Ltd in Verzug geriet (act. 20 Rz. 277; act. 29 Rz. 43; act. 33 Rz. 326). Die Unterde- ckung vergrösserte sich in der Folge (act. 1 Rz. 61; vgl. act. 20 Rz. 297). Der D._____ Investment S.A. wurden aufgrund der massiven Unterdeckung durch die C._____ vierteljährlich Zinsen von rund CAD 30'000.– belastet (act. 1 Rz. 60; vgl. act. 20 Rz. 296).

- 22 - Der Kläger forderte von der Beklagten einen Ausgleich des Negativsaldos und die Liquidation der D._____ Investment S.A. und der D._____ Foundation; u.a. in ei- ner E-Mail vom 20. Oktober 2015 an Herrn O._____ von der Beklagten sowie am

15. März 2016 (act. 1 Rz. 46 ff.; act. 20 Rz. 57 ff., 70; act. 29 Rz. 62; vgl. act. 20 Rz. 285). Die Beklagte forderte ‒ seit 2016 beraten durch die kanadische Anwältin S._____ (act. 20 Rz. 73, 81 f.; act. 29 Rz. 64 ff.; act. 33 Rz. 369 ff.; vgl. act. 29 Rz. 211) ‒ vor Änderungen oder Ausschüttungen bzw. Ausgleich des Negativsal- dos die schriftliche Bestätigung der kanadischen Steuerbehörde betreffend Offen- legung (act. 20 Rz. 58, 68, 279, 282, 291; act. 29 Rz. 203). Es war aus ihrer Sicht nicht klar, ob die klägerischen Instruktionen aus Sicht des kanadischen Steuer- rechtes ausgeführt werden durften (act. 33 Rz. 327; act. 29 Rz. 47 f. [dass es un- klar war, wird vom Kläger bestritten act. 29 Rz. 206]). Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 kündigte die C._____ die Bankbeziehungen der D._____ Investment S.A. und der E._____ International S.A. per 31. März 2016 unter Hinweis, dass der verlangte Nachweis der Tax Compliance nicht ge- leistet worden sei. Dies teilte die Beklagte (T._____) dem Kläger am 17. März 2016 mit (act. 20 Rz. 90; act. 29 Rz. 63). Zusätzlich sendete die C._____ am

24. Mai 2016 je einen Final Reminder an die D._____ Investment S.A. bzw. E._____ International S.A. betreffend ausstehende FATCA-Dokumentation, die an den Kläger weitergeleitet wurden (act. 20 Rz. 91; act. 29 Rz. 81). Am 15. März 2016 beklagte sich der Kläger telefonisch bei O._____, dass die C._____ ihm keine Unterlagen betreffend die Konti der E._____-Struktur mehr sende und ihm die Auskunft verweigere. O._____ teilte dem Kläger daraufhin mit, der Kläger müsse die Instruktion in einem Brief mit Unterschrift noch einmal in Auftrag geben, was er in der Folge tat (act. 29 Rz. 61; act. 33 Rz. 364). Die Anwältin des Klägers, U._____, teilte T._____ mit E-Mail vom 11. August 2016 mit, die beiden Kontobeziehungen E._____ International S.A und D._____ Investment S.A. seien im Rahmen einer Voluntary Disclosure gegenüber den ka- nadischen Steuerbehörden offengelegt worden (act. 33 Rz. 37; act. 29 Rz. 75).

- 23 - Mit Schreiben vom 19. September 2016 bestätigte die C._____ der D._____ bzw. der E._____ die Fortdauer der Bankbeziehung (act. 20 Rz. 93; vgl. act. 29 Rz. 215 [zu pauschal]). Im Oktober 2016 transferierten die Stiftungsräte der E._____ Foundation bzw. der D._____ Foundation die Sitze der Stiftungen von Liechtenstein nach Panama (act. 20 Rz. 38, 290; act. 1 Rz. 79 f.; act. 29 Rz. 53 ff., 190 f.; act. 33 Rz. 348 ff.). Dies hatte die Beklagte am 17. August 2015 vorgeschlagen (act. 29 Rz. 50; act. 33 Rz. 344). Mit Schreiben vom 31. März 2017 kündigte die C._____ die Geschäftsbeziehung mit der E._____ International S.A. mit Verweis auf die FATCA-Dokumentation (act. 20 Rz. 94; vgl. act. 29 Rz. 215 [zu pauschal]: act. 33 Rz. 394). Im genannten Schreiben wies die Bank zudem darauf hin, dass es ihr untersagt sei, ihre Kunden bei Fragen zur Bestimmung des FATCA-Status zu beraten; sie riet der E._____ International S.A., einen qualifizierten Berater beizuziehen (act. 20 Rz. 95; vgl. act. 29 Rz. 215 [zu pauschal]). Wegen der Problematik der FATCA- Dokumentation mandatierte E._____ International S.A. den Rechtsanwalt Dr. iur. G._____. Dieser wurde auch deshalb mandatiert, weil die C._____ als Folge der Kündigung per 31. März 2017 keine Kundenaufträge mehr entgegennahm bzw. sich weigerte, diese auszuführen (act. 20 Rz. 96; act. 29 Rz. 82; vgl. act. 29 Rz. 215 [zu pauschal]). Auf Rechtsanwalt Dr. G._____s Intervention hin nahm die C._____ die beendete Bankbeziehung wieder auf. Am 15. Juni 2017 bestätigte die C._____ das "Reinstatement of Business Relationship" betreffend die E._____ International S.A. (act. 20 Rz. 98; act. 29 Rz. 82; act. 33 Rz. 394; vgl. act. 29 Rz. 215 [zu pauschal]). 3.3. Verkleinerung/Behebung des Negativsaldos, Auflösung Das Negativsaldo auf dem Konto der D._____ Investment S.A. blieb über längere Zeit bestehen und vergrösserte sich aufgrund der Zinsbelastung (act. 1 Rz. 60 ff; act. 20 Rz. 296 ff.). Am 1. Juli 2017 war das Konto der D._____ Investment S.A. mit CAD 1'889'596.26 im Minus (act. 1 Rz. 61; act. 20 Rz. 297). Am 5. Juli 2017 machte die C._____ gegenüber der D._____ Investment S.A. einen sog. Margin

- 24 - Call (Aufforderung zum Nachschiessen von Vermögenswerten) von CHF 100'000.– bis am 12. Juli 2017, ansonsten sie sich nach ihrem Ermessen aus ihrem Pfand (Konto der E._____ International S.A.) befriedigen werde (act. 20 Rz. 99; act. 29 Rz. 83). Am 14. Juli 2017 erfolgte durch die C._____ eine Über- weisung vom Konto der E._____ International S.A. auf das Konto der D._____ In- vestment S.A. von CAD 1'145'188.89 (act. 1 Rz. 62; act. 20 Rz. 100, 298 f.; act. 29 Rz. 84). Nach dieser Teilzahlung war das Konto der D._____ Investment S.A. weiterhin massiv überzogen und wies Ende Juli 2017 ein Minus von CAD 744'407.37 auf (act. 1 Rz. 62; act. 20 Rz. 298 f.; act. 29 Rz. 84). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 wies die C._____ den Kläger darauf hin, dass sie sich aus gewissen Märkten und Kundensegmenten zurückziehen werde, weshalb die Kundenbeziehungen zur D._____ Investment S.A. und zur E._____ International S.A. beendet würden. Sie verlangte die Abdeckung des auf D._____ Investment S.A. bestehenden Sollsaldos (act. 1 Rz. 65; act. 20 Rz. 105, act. 29 Rz. 86; vgl. act. 20 Rz. 301). Im Schreiben an die D._____ Investment S.A. hielt V._____ von der C._____ fest (Hervorhebungen hinzugefügt) (act. 1 Rz. 65; act. 29 Rz. 86; vgl. act. 20 Rz. 301): "Please note that currently following (cash-) accounts are not covered (in overdraft):

- …-4: CAD -759,974.58

- …-4-…: USD -2,941.62 We kindly ask that sufficient funds be deposited in account to cover the overdrafts indicated above, plus expected accrued interest and credit commission up to 31.12.2017 of approximately CAD 13,000. If sufficient funds are not deposited with-in 30 days to cover the above Iiabilities, the pledge from E._____ International S.A. Panama (GDP dated 21.10.2005) will be executed to cover these liabilities." Am 19. Dezember 2017 erteilte AA._____ der C._____ den Auftrag, die Kontobe- ziehungen der D._____ Investment S.A. und E._____ International S.A. zu schliessen (unter vorgängiger Deckung des Sollsaldos auf D._____) (act. 20 Rz. 108, 303; act. 29 Rz. 88; act. 33 Rz. 399). Am 22. Dezember 2017 erfolgte ei- ne Überweisung vom Kontokorrentkonto der E._____ International S.A. auf das Konto der D._____ Investment S.A. in der Höhe von CAD 760'133.67 (act. 1 Rz. 67; act. 20 Rz. 109, 302). Am 28. Dezember 2017 erteilte Rechtsanwalt Dr. G._____ auf Anweisung der Beklagten der C._____ den Auftrag, diverse Zahlun- gen (an Dr. G._____, J._____ Services, F._____, Beklagte) auszuführen (act. 1 Rz. 68; act. 20 Rz. 106, 303; act. 29 Rz. 87; act. 33 Rz. 398).

- 25 - Mit E-Mail vom 13. Februar 2018 verlangte die Beklagte bei der Nachfolgeorgani- sation der J._____, der W._____ Switzerland AG, die Unterlagen zur Löschung der E._____ Foundation, E._____ International S.A, D._____ Foundation und D._____ Investment S.A. Am 3. April 2018 erteilte AA._____ der W._____ Switzerland AG die nötigen Vollmachten (act. 20 Rz. 111 f.; vgl. act. 29 Rz. 217 mit Verweisen [zu pauschal]). Die D._____ Foundation und die D._____ Invest- ment S.A. sowie die E._____ Foundation und die E._____ International S.A. wur- den am 24. und 25. Juli 2018 durch Beschluss des Stiftungsrates bzw. der Aktio- näre aufgelöst (act. 1 Rz. 81 f.; act. 20 Rz. 113; act. 29 Rz. 89 ff.; vgl. act. 20 Rz. 315; act. 33 Rz. 400 f.). Der Kläger erhielt bei der Saldierung der Konti nichts ausbezahlt. Hätte die Be- klagte die Instruktion des Klägers vom 15. Juli 2015 ausführen können (ob sie dies konnte bzw. hätte tun müssen, ist strittig), wäre dem Kläger ein Restgutha- ben von CAD 403'597.24 verblieben (act. 29 Rz. 92; act. 33 Rz. 402). 3.4. Ersuchen um Rechenschaft Mit E-Mail vom 14. Februar 2018 ersuchte der Kläger um Informationen bei der C._____. Diese teilte ihm mit: "We regret having to inform you that - due to the secrecy obli- gation imposed on us by Swiss Law - we are not allowed to give you information on a potential banking relationship''. "Please note that by this letter we are not making any statement as to whe- ther or not D._____ Investment S.A. & E._____ International S.A. is or ever has been a client of our bank'' (act. 29 Rz. 112; act. 33 Rz. 425). Seit der Kontoschliessung und Lö- schung der Strukturen erhält der Kläger von der C._____ keine Auskunft mehr (act. 29 Rz. 182; act. 33 Rz. 460). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 forderte der Kläger die Beklagte unter Hin- weis auf Art. 400 Abs. 1 OR zur Rechenschaftsablage und Zustellung sämtlicher Akten, insbesondere sämtlicher Jahresabschlüsse, aller Beschlüsse des Stif- tungsrates und sämtlicher Korrespondenz, betreffend die D._____ Foundation und E._____ Foundation auf (act. 1 Rz. 73; act. 20 Rz. 307; act. 29 Rz. 113; vgl. act. 33 Rz. 427). O._____ antwortete mit E-Mail vom 26. Oktober 2018 und legte zwei Aufstellungen bei mit einer Übersicht über die Vermögenswerte sowie die

- 26 - seines Erachtens wichtigsten Bewegungen, ferner die Beschlüsse für die Jahre 2008 bis 2013 und gesellschaftsrechtliche Unterlagen (act. 20 Rz. 307; act. 1 Rz. 74 ff., 83; act. 29 Rz. 114, vgl. act. 29 Rz. 294 f.). Weiter gab er eine Über- sicht über die folgenden Ereignisse: die Ausstellung des Standby Letters auf Ver- anlassung des Klägers, dass der Nachweis der Tax Compliance bzw. die Volunta- ry Disclosure durch den Kläger nötig war, dass der Standby Letter gezogen wur- de, dass eine kanadische Anwältin beigezogen wurde, um die Voluntary Disclo- sure zu beschleunigen und die Beteiligten zu beraten, insbesondere auch im Um- gang mit dem Negativsaldo auf D._____, dass die Deckung mit Mitteln von E._____ durch die C._____ vorgenommen wurde, dass schliesslich die Bestäti- gung der Voluntary Disclosure im Dezember 2017 vorlag, dass dann die Konti ge- schlossen wurden und die noch verbleibenden Vermögenswerte für die Kosten der Liquidation der Gesellschaften verwendet wurden (act. 20 Rz. 309; act. 1 Rz. 76 ff.; act. 29 Rz. 114; vgl. act. 29 Rz. 294 f.). Mit Schreiben vom 7. November 2018 verlangte der Kläger unter Auflistung be- stimmter Dokumente von der Beklagten erneut Rechenschaft (act. 1 Rz. 84; act. 29 Rz. 116; vgl. act. 20 Rz. 317). Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom

28. November 2018 (act. 1 Rz. 86; act. 20 Rz. 318; act. 29 Rz. 117) und legte ei- nen Memory-/USB-Stick mit Kontoauszügen bei (act. 1 Rz. 97 ff.; act. 20 Rz. 329). Darauf fehlten die Kontoauszüge bezüglich der D._____ Investment S.A. des Jahres 2015 (act. 1 Rz. 98; act. 29 Rz. 118; act. 33 Rz. 432 ff.; vgl. act. 20 Rz. 329). Der Kläger kontaktierte die Beklagte mit Schreiben vom

12. Dezember 2018 erneut und die Beklagte stellte die Kontoauszüge des Jahres 2015 der Konten der D._____ Investment S.A. nachträglich am 17. Dezember 2018 zur Verfügung (act. 1 Rz. 100; act. 29 Rz. 118; act. 33 Rz. 432; vgl. act. 20 Rz. 329).

4. Hauptstandpunkte der Parteien 4.1. Hauptstandpunkt des Klägers Der Kläger vertritt die Ansicht, dass sein Auftrag an die Beklagte die Vermögens- verwaltung und -verwahrung mitumfasste (act. 1 Rz. 8 f., 17; act. 29 Rz. 18 f.).

- 27 - Die vorliegende Klage auf Rechenschaftsablage betreffe die Tätigkeit der Beklag- ten als Treuhänderin und die entsprechenden von der Beklagten für den Kläger erbrachten Dienstleistungen, inklusive der Vermögensverwaltung (act. 1 Rz. 6). Trotz mehrfacher Aufforderung sei die Beklagte ihrer Pflicht zur Rechenschaftsab- lage bis heute nur teilweise bzw. ungenügend oder überhaupt nicht nachgekom- men. Die Rechenschaftsablage fehle insbesondere über folgende Themen (act. 1 Rz. 9): (i) Rechenschaft im Zusammenhang mit der Unterdeckung des Kontos der D._____ Investment S.A. bei der C._____; (ii) vollständige Bankunterlagen der Konten bei der C._____ sowie sämtliche Korrespondenz der Beklagten und seiner Gesellschaften mit der Bank; (iii) diverse Dokumente und Beschlüsse der Gesell- schaften; (iv) Rechenschaftsablage über Kosten und Ausgaben in der Höhe von mehreren hunderttausend kanadischen Dollar, die die Beklagte den Konten der E._____ International S.A. und der D._____ Investment S.A. über die Jahre hin- weg belastet habe; (v) Auskunft, Rechenschaftsablage und Abrechnung über die von der Beklagten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Konten der E._____ International S.A. und der D._____ Investment S.A. erhaltenen Retro- zessionen. Aufgrund der mangelnden Rechenschaftsablage sehe sich der Kläger gezwun- gen, gerichtlich Rechenschaftsablage einzufordern (act. 1 Rz. 10). Er sei nicht verpflichtet gewesen, der Beklagten vorprozessual weitere Chancen zur vollstän- digen Rechenschaftsablage zu gegeben: Die Beklagte habe dazu ausreichend Gelegenheit erhalten, diese aber nicht genutzt (act. 29 Rz. 172). Hinsichtlich der Begehren erklärte der Kläger, er habe nicht konkrete Begehren stellen müssen, sondern die Beklagte hätte umfassend Rechenschaft ablegen und alle Dokumen- te betreffend die Strukturen vollständig herausgegeben müssen. Es gehe nicht um eine gerichtliche Edition (act. 29 Rz. 170, 294). Gesprächsangebote von O._____ habe es zudem keine gegeben (act. 29 Rz. 169). 4.2. Hauptstandpunkt der Beklagten Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die Klage sei voreilig, treuwidrig und ohne weitere Vorwarnung eingereicht worden (act. 33 Rz. 17, 443, 447; act. 20 Rz. 5). Gesprächsangebote seien ausgeschlagen bzw. nicht wahrgenommen

- 28 - worden, und es seien keine ergänzten Begehren um Dokumentenvorlage erfolgt (act. 20 Rz. 5; act. 33 Rz. 445). Die Rechenschaftspflicht könne nicht weiter gehen als der konkrete Auftrag (act. 20 Rz. 14, 26, 267; act. 33 Rz. 26). Vermögensverwaltung, d.h. das Verwal- ten der in der Struktur gehaltenen Vermögenswerte, Buchhaltung und Kontofüh- rung seien nicht Teil des Auftrags gewesen. Entsprechend sei über die Vermö- genswerte keine Rechenschaft abzulegen (act. 20 Rz. 14, 26, 239, 241, 267; act. 33 Rz. 27 ff., 403), und sei die Beklagte auch nicht passivlegitimiert für die Herausgabe von Informationen oder Dokumenten, die nicht Mandatsgegenstand gewesen seien (act. 33 Rz. 31). Die Konto- und Depotführung sei Sache der C._____ gewesen. Aufgrund der Limited Power of Attorney und der Zustellung der Bankunterlagen nach Kanada habe sich der Kläger auch jederzeit über die dortigen Kontostände informieren können (act. 20 Rz. 26). Weiter hält die Beklag- te fest, dass eine Rechenschaftsklage für vorhandene Dokumente und Informati- onen nicht zur Verfügung stehe. Soweit die Beklagte vorprozessual die ihn tref- fende Ablieferungspflicht bereits erfüllt habe, sei auf die Klage nicht einzutreten. Sie sei ihrer Herausgabepflicht vorprozessual nachgekommen (act. 20 Rz. 5 f.; act. 33 Rz. 53 f., 57 ff.). Eine Vielzahl der eingeklagten Auskunftsbegehren seien vorprozessual nicht gestellt worden (act. 20 Rz. 5 f.). Die Auskunftsklage sei aber erst dann möglich, wenn vorprozessual die geforderte Auskunft nicht erteilt wor- den sei (act. 33 Rz. 73 ff.). Zudem habe die Beklagte keinen Auskunftsanspruch gegenüber der C._____. Eine Verurteilung der Beklagten zur Einreichung von Un- terlagen führe nicht dazu, dass sie diese von der C._____ erhältlich machen kön- ne (act. 20 Rz. 77 f.; act. 33 Rz. 568). Überdies fehle an einzelnen Rechtsbegeh- ren jedes vernünftiges Interesse, und der Kläger verfolge Rechtsbegehren weiter, obwohl Dokumente geliefert worden seien (act. 33 Rz. 80 ff.).

5. Rechtliches im Überblick 5.1. Qualifikation der Vertragsverhältnisse Die Qualifikation der Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien als Auftragsver- hältnisse ist vorliegend unstrittig und zutreffend. Die Beklagte als Beauftragte hat

- 29 - sich im Sinne von Art. 394 Abs. 1 OR verpflichtet, die ihr übertragenen Geschäfte vertragsgemäss zu besorgen. Sie schuldet sorgfältiges Tätigwerden (Art. 398 Abs. 2 OR), nicht jedoch den Eintritt eines Erfolgs (u.a. BGE 117 II 563 E. 2a). 5.2. Voraussetzungen und Umfang der Rechenschafts- und Herausgabe- pflicht Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR hat die Beauftragte auf Verlangen jederzeit über ihre Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihr infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. 5.2.1. Rechenschaftspflicht Die Rechenschaftspflicht (i.w.S.) soll dem Auftraggeber die Kontrolle über die Tätigkeiten des Beauftragten ermöglichen. Sie bildet Voraussetzung und Grund- lage der Ablieferungs- oder Herausgabepflicht. Worüber die Beauftragte im Ein- zelnen Auskunft zu geben hat, welche Urkunden sie vorlegen muss und wie weit ihre Pflicht überhaupt reicht, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Das hängt vor allem von der Art des Auftrages, von den besonderen Abreden der Parteien sowie den Geschäften oder Diensten ab, welche die Beauftragte zu besorgen hat. All- gemein lässt sich immerhin sagen, dass sich ihre Rechenschaftspflicht auf Belan- ge des Auftragsverhältnisses beschränkt, sie den Vertragspartner aber vollständig und wahrheitsgetreu zu informieren und ihm alle Dokumente vorzulegen hat, die sich auf die im Interesse des Auftraggebers besorgten Geschäfte beziehen (ZR 80/1981 Nr. 24 S. 73 ff, 73; BGE 139 III 49 E. 4.1.2m.H.). Dazu gehören alle vom Beauftragten oder seinen Hilfspersonen und Substituten vorgenommenen Mass- nahmen (Verträge und Korrespondenz mit Dritten und dem Auftraggeber) (FELL- MANN, a.a.O., Art. 400 N. 9; DOMMER, Die Auskunftspflichten der Bank gegenüber Vermögensverwaltungskunden, Diss., 2018, S. 104). Weiter hat die Beauftragte die Informationen verständlich und nachvollziehbar zu übermitteln (BGer 4A_547/2009 vom 27. April 2010 E. 4). Der Anspruch auf Rechenschaftsablegung nach Art. 400 OR ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sich der Beauftrag- te damit Schadenersatzansprüchen aussetzen könnte (BGE 138 III 425 E. 6.4) bzw. Akteneinsicht verlangt wird, um einen Prozess vorzubereiten oder die Er-

- 30 - folgsaussichten eines solchen abzuschätzen (ZR 80/1981 Nr. 24 S. 73 ff., 73 f. m.H.). Zu unterscheiden ist zwischen der eigentlichen Rechenschaftspflicht i.e.S. mit einlässlichem Bericht über alle wesentlichen Vorgänge des konkreten Auftrags und die Erläuterung ihrer Bedeutung, und der Pflicht zu blosser Auskunftsertei- lung (Einzelauskünfte auf konkrete Fragen) (FELLMANN, in: HAUSHEER [Hrsg.], Berner Kommentar Band/Nr. VI/2/4, Der einfache Auftrag, Art. 394-406 OR, 1992, Art. 400 N. 23, 9). Mit Ersterer hat der Beauftragte den Auftraggeber nicht nur über den jeweiligen Stand der Ausführung zu informieren oder einzelne Fragen zu beantworten, er hat ihm vielmehr über den gesamten Ablauf und die Ergebnisse seiner Tätigkeit einen Überblick zu verschaffen. Die Information muss all jene Tatsachen enthalten, die der sorgfältige Beauftragte als für die Rechtsstellung und Rechtsausübung des Auftraggebers wesentlich erkennen muss (FELLMANN, a.a.O., Art. 400 N. 19 f., 27). Der Rechenschaftsbericht wird in der Regel schrift- lich zu erfolgen haben, ansonsten eine Nachprüfung nicht möglich ist (FELLMANN, a.a.O., Art. 400 N. 30). Voraussetzung der blossen Auskunftserteilung ist ledig- lich, dass der Auftraggeber über diese Punkte Aufklärung (Einzelauskunft oder Rechenschaftsbericht) verlangt und sie mit dem Auftrag in Zusammenhang ste- hen (FELLMANN, a.a.O., Art. 400 N. 9). Dem Auftraggeber ist in die Dokumente, auf die sich der Rechenschaftsbericht oder die Auskunft stützt, ein Einsichtsrecht zu gewähren; zudem darf er von den Dokumenten Kopien verlangen (DOMMER, a.a.O., S. 133; GAUTSCHI, Berner Kommentar, Der einfache Auftrag: Art. 394-406 OR, 3. A., 1971, Art. 400 N. 22.d verweisend auf BGE 82 II 555 E. 4 und 7). Die Kosten für das Anfertigen der Kopien hat der Auftraggeber zu tragen (FELLMANN, a.a.O., Art. 400 N. 136). Sind mit der Ausführung des Auftrages die Einnahme und Ausgabe von Geld ver- bunden, umfasst die erforderliche Rechenschaftsablegung auch eine eigentliche Rechnungslegung. Diese besteht in der erschöpfenden und verständlichen Zu- sammenstellung der einzelnen Einnahmen und Ausgaben sowie der Saldozie- hung (FELLMANN, a.a.O., Art. 400 N. 8). Sie muss dem Auftraggeber eine detaillier- te, vollständige Kontrolle der Tätigkeit der Beauftragten ermöglichen. Die einzel-

- 31 - nen Posten sind zu belegen, um dem Auftraggeber die Möglichkeit zu geben, die Abrechnung mit den Belegen zu vergleichen (DOMMER, a.a.O., S. 102). Die Verpflichtung, Rechenschaft abzulegen, verlangt von der Beauftragten auch, eine vollständige und detaillierte schriftliche Abrechnung über eigene Leistungen zu erstatten (BGE 110 II 181 E. 2). Bei einer Rechnungsstellung nach Zeitauf- wand sind Angaben über die erbrachten Bemühungen zu machen; die Umschrei- bung der erbrachten Leistung muss so detailliert sein, dass sie überprüfbar ist. Dem Richter steht hinsichtlich der Anforderungen an die Detaillierung einer Rech- nung ein Ermessensspielraum zu (BGer 4A_147/2014 vom 19. November 2014 E. 5.2.1; BGer 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 5.2.2; BGer 4P.28/1996 vom 1. Juli 1997 E. 4b/aa). Die Beauftragte muss ferner dem Auftraggeber die zur Abrechnung gehörenden Belege unterbreiten (BGE 110 II 181 E. 2). 5.2.2. Herausgabepflicht Neben der Rechenschaftspflicht ergibt sich aus Art. 400 Abs. 1 OR die Heraus- gabepflicht (Ablieferungspflicht) der Beauftragten, welche ebenfalls Konsequenz der Fremdnützigkeit des Auftrags ist (BGE 139 III 49 E. 4.1.2 m.H.). Die Beauf- tragte soll durch den Auftrag – abgesehen von einem allfälligen Honorar – weder gewinnen noch verlieren. Herauszugeben hat sie alles, was sie im Rahmen der Ausführung des Auftrags vom Auftraggeber erhalten, was sie selber geschaffen und was sie von Dritten erhalten hat, sofern sie dies nicht bestimmungsgemäss verbraucht hat. Voraussetzung für die Ablieferungspflicht ist ein innerer Zusam- menhang mit dem konkreten Auftrag. Dazu gehören insb. auch indirekte Vorteile und Zuwendungen Dritter, welche im Rahmen der Auftragsausführung dem Be- auftragten zukommen, unabhängig davon, ob sie ausschliesslich dem Beauftrag- ten zugutekommen sollen. Im Gegensatz dazu unterliegen die bei der Ausführung des Auftrags (d.h. bei Gelegenheit der Auftragsausführung) von Dritten erhalte- nen, aber nicht mit dem Mandat zusammenhängenden Elemente nicht der Rück- gabepflicht (BGE 143 III 348 E. 5.1.2 m.H.; 138 III 755 E. 4.2; 122 IV 322 E. 3.c.aa; OSER/WEBER, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER, Basler Kommentar Obliga- tionenrecht I, 7. A. 2020, Art. 400 N. 12a). Die Herausgabepflicht umfasst Vermö- genswerte (inklusive indirekter Vorteile wie Provisionen und Retrozessionen)

- 32 - (BGE 138 III 137 E. 5.3.1, BGE 138 III 755 E. 4.2, 5; BGE 132 III 460 E. 4). Weiter gehören alle (vom Auftraggeber oder Dritten erhaltenen) Dokumente bzw. Urkun- den (u.a. Korrespondenz, Verträge) dazu, die sich auf die im Interesse des Auf- traggebers besorgten Geschäfte beziehen. Letztere können zur Auftragsausfüh- rung erhalten oder im Rahmen der Auftragsausführung erworben oder geschaffen worden sein. Ausgenommen sind rein interne Dokumente wie vorbereitende Stu- dien, Notizen, Entwürfe, Materialsammlungen und eigene Buchhaltungen (BGE 139 III 49 E. 4.1.3; 122 IV 322 E. 3c/aa; GAUTSCHI, a.a.O. Art. 400 N. 7.e; DOMMER, a.a.O., S. 109 ff.). Eine Bank zum Beispiel hat Konto- und Depotauszü- ge dem Auftraggeber zu überlassen (BGE 139 III 49 E. 4.4, 4.5.2; BGer 4A_596/2013 vom 18. März 2014 E. 3.2). Gegenstand der Ablieferung sind die Originalurkunden, sofern nichts anderes vereinbart wurde (GAUTSCHI, a.a.O., Art. 400 N. 7.e). Unterliegen bestimmte Dokumente nicht der Herausgabepflicht, kann daraus nicht gefolgert werden, dass eine Rechenschaftspflicht automatisch ausscheidet. So können etwa Aufzeichnungen über Kundenbesuche und -kontakte oder Arbeits- papiere der Revisionsstelle im Rahmen der Revisionstätigkeit Gegenstand der Rechenschaftspflicht bilden und müssen in Kopie herausgegeben werden, obwohl solche (internen) Aufzeichnungen grundsätzlich nicht der Herausgabepflicht un- terliegen (BGer 5A_171/2009 vom 15. Oktober 2009 E. 3.5; HGer ZH HE130354 vom 15. Mai 2014 E. 4.6.1 in: ZR 114, 2015, Nr. 38; BGE 139 III 49 E. 4.1.3). Es ist somit zu differenzieren zwischen internen Dokumenten, deren Inhalt dem Auf- traggeber in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden muss, um diesem überhaupt die Kontrolle über die Tätigkeiten des Beauftragten zu ermöglichen, und rein internen Dokumenten wie z.B. nie versendete Vertragsentwürfe, welche für die Überprüfung der vertragsgemässen Ausführung des Auftrags durch den Beauftragten ohnehin nicht relevant sind und für die weder eine Rechenschaft- noch eine Herausgabepflicht besteht (BGE 139 III 49 E. 4.1.3; OSER/WEBER, a.a.O., Art. 400 N. 12). 5.3. Grenzen der Rechenschafts- und Herausgabepflicht

- 33 - Die Rechenschafts- und Herausgabepflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR setzt nicht den besonderen Nachweis eines schutzwürdigen Interesses des Ansprechers vo- raus (vgl. ZR 80/1981 Nr. 24 S. 73 ff., S. 74). Die Rechenschaftspflicht des Beauf- tragten findet ihre Grenzen aber im Grundsatz von Treu und Glauben. Eine Beru- fung auf die Rechenschaftspflicht würde etwa dann keinen Rechtsschutz verdie- nen, wenn der Auftraggeber die erforderlichen Informationen bereits besitzt oder sich leicht aus eigenen Unterlagen informieren könnte, während der Beauftragte dazu grössere Umtriebe auf sich nehmen müsste (BGE 139 III 49 E. 4.5.2; BGE 143 III 348 E. 5.1; BGer 4C.206/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 4.3.1). Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber jahrelang den Anspruch auf Rechenschaftsablegung nicht erho- ben hat und auch nicht zu erkennen gegeben hat, dass er sich diesen für später vorbehält. Ebenso liegt ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor, wenn der vorgelegte Rechenschaftsbericht bzw. die Honorarrechnungen erst nach unangemessen langer Zeit überprüft und beanstandet wird (BGer 4A_144/2012 vom 11. September 2012 E. 3.2.2 f.). Diesfalls ist die Klage abzuweisen (vgl. Art. 2 ZGB). Weitere Grenzen bilden der Vertragsinhalt, d.h. die Belange des Auftragsverhältnisses (BGer 4A_132/2015 vom 8. Januar 2016 E. 5; BGer 4A_13/2012 vom 19. November 2012 E. 4.1.3; BGE 139 III 49 E. 4.1.3), und die Verjährung. 5.4. Bestimmtheit der Rechenschafts-/Herausgabebegehren Es entspricht Ziel und Zweck von Art. 400 OR, dass der Beauftragte über sämtli- che Vorgänge im Rahmen des Auftrags Rechenschaft ablegt. Diese Vorgänge können dem Auftraggeber nicht alle bekannt sein. Sind die geforderten Dokumen- te klar identifizierbar, rechtfertigt es sich, keine überhöhten Anforderungen an die Rechtsbegehren zu stellen, damit die Rechtsdurchsetzung nicht daran scheitert. Entsprechend kann nicht in allen Fällen verlangt werden, in den Rechtsbegehren die einzelnen Transaktionen so genau zu bezeichnen, dass die einzelnen Doku- mente etc. konkret benannt werden. Die Dokumente müssen aber so umschrie- ben sein, dass sie bestimmbar sind, so dass die Beauftragte erkennt, welche Do- kumente im Rahmen der Dispositionsmaxime von ihr herausverlangt werden, und

- 34 - das mit der Vollstreckung befasste Gericht beurteilen kann, ob die Anordnung zur Herausgabe befolgt wurde (BGer 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.3.2 m.H.; vgl. auch ZR 93/1994 Nr. 7 S. 25 ff. S. 29; OSER/WEBER, a.a.O., Art. 400 N. 25). Rechtsbegehren, denen die Bestimmtheit fehlt, sind von den Gerichten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des überspitzten Formalismus auszulegen (SUTTER-SOMM/SEILER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. A., 2016, Art. 58 N. 10 m.H.; LEUENBERGER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. A., 2016, Art. 221 N. 38 ff. m.H.; BGer 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4; BGE 137 III 617 E. 6.2) und in diesem Sinne von Amtes wegen zu präzisieren, zu reduzieren und umzuformulieren (BGE 97 II 92 S. 94; 107 II 82 E. 2.b). Lässt sich das Begehren auf diesem Wege nicht präzisieren, fragt sich, ob und inwieweit der Partei im Rahmen der richterlichen Fragepflicht Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung zu geben ist (Art. 56 ZPO). Das Bundesgericht hat in seiner jünge- ren Rechtsprechung explizit offen gelassen, ob unzulängliche Anträge und Rechtsbegehren überhaupt Gegenstand der richterlichen Fragepflicht bilden kön- nen (BGer 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 4.2 m.H.). Vorliegend kann dies ebenfalls offen bleiben, rechtfertigte es sich ohnehin, auf deren Ausübung zu ver- zichten, denn beim anwaltlich vertretenen Kläger ist davon auszugehen, dass die verwendeten Formulierungen bewusst gewählt wurden. Fehlt es an der Be- stimmtheit eines Rechtsbegehrens und ist eine Präzisierung nicht möglich, ist da- rauf (allenfalls bloss teilweise) nicht einzutreten. Soweit notwendig, ist darauf nachfolgend bei den einzelnen Rechtsbegehren einzugehen (siehe Ziffer 7). 5.5. Erfüllung: Beweislast Der Beweis der vollständigen (und richtigen) Erfüllung seiner Rechenschaftspflicht obliegt dem Beauftragten (FELLMANN, a.a.O., Art. 400 N. 96).

- 35 -

6. Vorfragen 6.1. Pflicht zur Stellung vorprozessualer Auskunfts- /Rechenschaftsbegehren Die Beklagtet leitet aus FELLMANNS Kommentierung ("Wird die geforderte Auskunft oder Rechenschaft gar nicht oder nicht vollständig geleistet, kann der Auftragge- ber auf Erfüllung klagen. Als Nebenleistungspflicht ist der Anspruch auf Rechen- schaftsablegung nämlich selbständig klagbar" [FELLMANN, a.a.O., Art. 400 N. 88]) ab, dass eine Auskunftsklage erst möglich sei, wenn vorprozessual um Auskunft ersucht und die geforderte Auskunft oder Rechenschaft nicht oder nicht vollstän- dig geleistet worden sei (act. 20 Rz. 144). Ob FELLMANN mit der zitierten Aussage wirklich eine Pflicht zu vorprozessualen Auskunfts-/Rechenschaftsersuchen im Sinne einer Klagevoraussetzung statuieren wollte, kann dahingestellt bleiben. Die darin genannten Literaturzitate weisen jedenfalls nicht in diese Richtung. Ebenso hat sie in die herrschende Lehre keinen Eingang gefunden. Mangels gesetzlicher Grundlage kann die Erfüllung einer solchen Voraussetzung im Sinne einer Pflicht zu vorprozessualem Auskunfts- bzw. Rechenschaftsersu- chen nicht verlangt werden. Sie lässt sich überdies auch nicht aus Richterrecht erstellen, zumal keine zu füllende Lücke besteht und sie auch nicht zweckmässig erscheint. Die Idee des Gesetzgebers war, dem Auftraggeber mit der umfassen- den Rechenschafts- und Auskunftspflicht des Auftragnehmers ein Kontrollinstru- ment zu geben. Eine vorprozessuale Pflicht, (über jeden einzelnen Aspekt) Re- chenschaft bzw. Auskunft zu verlangen, liefe aufgrund der Informationsasymmet- rie der Vertragspartner diesem Zweck zuwider. Auftragnehmer könnten sich ver- sucht sehen, diese zu nutzen, um sich der umfassenden Rechenschaftspflicht zu entziehen, indem sie geltend machten, vorprozessuale Begehren seien nicht de- tailliert genug oder hätten gewisse Aspekte nicht betroffen, ist der Auftraggeber doch gerade wegen des Informationsdefizits oftmals nicht in der Lage, vorpro- zessual detaillierte Auskunfts- bzw. Rechenschaftsersuchen zu stellen. Im Schweizer Recht besteht überdies keine allgemeine Pflicht, Klagen anzukündi- gen, auch wenn zu deren Vermeidung für gewöhnlich vorprozessual Begehren gestellt werden oder gemahnt wird. Wieso dies bei der – jederzeit verlangbaren

- 36 - (Art. 400 OR) und daher fälligen (vgl. Art. 75 OR) – Rechenschaftsablage trotz fehlender gesetzlicher Grundlage anders sein sollte, lässt sich – ausser damit, dass dem Beauftragen Arbeit erspart und dem Auftraggeber eine umfassende Kontrolle verunmöglicht werden sollte, was nicht dem Zweck der Regelung ent- spricht – nicht erklären. Entsprechend ist eine Voraussetzung der Stellung vor- prozessualer Auskunfts- und Rechenschaftsbegehren abzulehnen und ist eine Auskunftsklage ohne vorprozessuales Begehren nicht rechtsmissbräuchlich. Auf diesbezügliche mehrfach geäusserte Vorbringen der Beklagten ist nachfolgend im Rahmen der materiellen Beurteilung daher nicht einzugehen. Anzumerken ist, dass der Kläger vorliegend vorprozessual gewisse Begehren gestellt hat. Auf de- ren Umfang und Bestimmtheit muss aufgrund vorstehender Erwägung nicht näher eingegangen werden. 6.2. Während des Verfahrens erfüllte Rechtsbegehren Fällt das Rechtschutzinteresse während des hängigen Verfahrens (teilweise) da- hin, ist das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit (teilweise) abzuschreiben (BGer 4A_249/2018 vom 12. Juli 2018 E. 2.2; MÜLLER, in: BRUN- NER/GASSER/SCHWANDER, DIKE-Kommentar-ZPO, Art. 1-196, 2. A., 2016, Art. 59 N. 25; LIEBSTER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, Art. 242 N. 2 f.). Dahin- fallen kann es unter anderem, weil der eingeklagte Anspruch im Laufe des Ver- fahrens bereits erfüllt wird (GSCHWEND/STECK, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, Art. 242 N. 11 f.). Ein Teil der Lehre qualifiziert die Erfüllung stattdessen als Kla- geanerkennung durch konkludente Parteihandlung (SPÜHLER/DOLGE/GEHRI, Schweizerisches Zivilprozessrecht und Grundzüge des internationalen Zivilpro- zessrechts, 7. Kap., 9. A., 2010, N. 152). Dies hat ebenfalls die (teilweise) Ab- schreibung des Verfahrens zur Folge. Soweit notwendig, ist auf die Erfüllung nachfolgend bei den einzelnen Rechtsbe- gehren einzugehen (siehe Ziffer 7). Dies gilt ebenfalls für die bereits vorprozessu- al erfüllten Begehren, wobei diesbezüglich nicht das Rechtsschutzinteresse, son- dern der Grundsatz von Treu und Glauben relevant ist (siehe Ziffer 5.3).

- 37 - 6.3. Umfang der Aufträge / Passivlegitimation 6.3.1. Parteibehauptungen Strittig ist, was zwischen den Parteien mit Blick auf die Pflichten der Beklagten im Rahmen der Auftragsverhältnisse vereinbart wurde. Der Umfang der Rechen- schafts- und Herausgabepflicht hängt wesentlich davon ab, ob die Beklagte auch für die Vermögensverwaltung, d.h. das Verwalten der in der Struktur gehaltenen Vermögenswerte, die Buchhaltung und die Kontoführung verantwortlich war. Der Kläger behauptet, der Beklagten einen Auftrag zur treuhänderischen Vermö- gensverwaltung und -verwahrung erteilt zu haben, wobei von der Beklagten für den Kläger aufzusetzende Gesellschaften die zu verwaltenden Vermögenswerte in Offshore-Jurisdiktionen halten sollten (act. 1 Rz. 7, 15, 1; act. 29 Rz. 7). Der Kläger habe jedoch weiterhin das Weisungs- und Instruktionsrecht betreffend die Verwendung seines Vermögens gegenüber der Beklagten ausüben sollen (act. 1 Rz. 16). Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die wirtschaftlich dem Kläger ge- hörenden Strukturen zu administrieren. Entsprechend sei die Beklagte verpflich- tet, Rechenschaft über diese Tätigkeit abzulegen (act. 29 Rz. 339). Die Administ- ration der Strukturen schliesse offensichtlich und notwendigerweise die Administ- ration der in den Strukturen gehaltenen Vermögenswerte mit ein, sei doch "hol- ding of portfolio" der Hauptzweck der Strukturen gewesen. Ansonsten wäre die Tätigkeit der Beklagten vollkommen nutzlos gewesen. Bezeichnenderweise habe die Beklagte denn auch über Jahre hinweg die Bankkonten des Klägers admi- nistriert und dafür gesorgt, dass seine Instruktionen ausgeführt werden (act. 29 Rz. 244, 339). Diese Geschäftsbeziehung sei über Jahre erfolgreich praktiziert worden: Der Kläger habe der Beklagten Instruktionen betreffend die Verwendung der über die Strukturen gehaltenen Vermögenswerte erteilt, und die Beklagte ha- be dafür gesorgt, dass die von ihr kontrollierten Organe diese Instruktionen aus- geführt hätten. Praktisch habe es sich sogar meist so verhalten, dass der Kläger die Instruktionen der C._____ direkt übermittelt habe, welche über die Beklagte die notwendigen Zustimmungen für die Ausführung der vom Kläger instruierten Überweisungen eingeholt habe, so dass die Verwaltung der Konten in der Praxis kaum anders funktioniert habe, als wenn die Konten auf den Namen des Klägers

- 38 - gelautet hätten (act. 29 Rz. 22). Die Beklagte könne sich deshalb nicht hinter den von ihr kontrollierten Organen verstecken. Allerdings übernehme die Beklagte nach den Mandatsverträgen ohnehin auch die Verpflichtung, den Kläger gegen- über den Organen zu vertreten, weshalb sie ‒ soweit dies für ihre Rechenschafts- ablage notwendig sein sollte ‒ für den Kläger gegenüber den Organen Rechen- schaftsablage zu verlangen habe (act. 29 Rz. 180). Die Beklagte beruft sich auf die Mandatsverträge und erklärt, dass das (i) Aufset- zen, d.h. die Inkorporation der Strukturen, und (ii) die Administration der Struktu- ren, nicht aber das Verwalten (oder Administrieren, wie sich nun der Kläger aus- drücke) der in diesen Strukturen gehaltenen Vermögenswerte vereinbart gewesen sei (act. 33 Rz. 27 mit Hinweis auf act. 29 Rz. 180, 29; act. 20 Rz. 26) und auch nicht das Führen einer Buchhaltung (act. 33 Rz. 28). Ein lnstruktionsrecht des Klägers gegenüber der Beklagten und eine Informationspflicht der Beklagten (bzw. ein Auskunftsrecht des Klägers) habe nur im Rahmen des erteilten Auftrags bestanden, nämlich der Gründung und Administration der beiden Strukturen E._____ bzw. D._____ (act. 20 Rz. 26). Es sei nicht zu verkennen, dass der Klä- ger der Beklagten ab und zu Instruktionen erteilt habe. In rechtlicher Hinsicht sei- en dies aber nur sog. Wünsche gewesen (wishes). Für rechtlich bindende Instruk- tionen über die Verwendung der Vermögenswerte habe keine Basis bestanden (act. 33 Rz. 298). Wenn überhaupt gegeben, müsste die Rechenschaftspflicht ge- genüber den Organen der Strukturen geltend gemacht werden, womit gleichzeitig auch gesagt sei, dass sich diese Rechtsbeziehungen nach liechtensteinischem bzw. panamaischen Recht richteten (act. 20 Rz. 14, 254 f.). Es sei nicht verein- bart gewesen, dass die Beklagte eine Verantwortung für die Tätigkeit der beteilig- ten Organe der Strukturen und der beteiligten Bank haben würde. Möglicherweise berufe sich der Kläger auf diese Klausel "to represent him towards the organs of the legal entity, on his behalf and at his own risks, according to his instructions or those given by the duly appointed representative of the Client" (KAB 9 und 10). Einen Auftrag, ihn gegenüber den Organen der Strukturen zu vertreten und diese in seinem Namen auf Aus- kunftserteilung anzugehen, habe der Kläger der Beklagten bis dato nicht erteilt. Entsprechend sei sie nicht passivlegitimiert für die Herausgabe von Informationen oder Dokumenten, die nicht Mandatsgegenstand gewesen seien. Weiter sei sie

- 39 - nicht verpflichtet gewesen, Buchhaltungsbelege so zu erstellen bzw. aufzubewah- ren, dass sie solche im Zivilprozess lückenlos und fehlerfrei edieren könne (act. 33 Rz. 30 ff., 37). Ferner hätten die Organe der Strukturen keine Mandats- verträge mit dem Kläger oder der Beklagten abgeschlossen. Es sei daher nicht richtig, dass der Kläger oder die Beklagte die Stiftungsräte kontrolliert hätten. Die Organe seien nur der Körperschaft, der sie dienten, rechenschaftspflichtig gewe- sen (act. 33 Rz. 297). 6.3.2. Rechtliches Während der Beweis der vollständigen (und richtigen) Erfüllung seiner Rechen- schaftspflicht dem Beauftragten obliegt (FELLMANN, a.a.O., Art. 404 N. 96), hat der Auftraggeber den Nachweis des Bestandes und des Umfangs des Auftrags und damit der Rechenschafts- und Herausgabepflicht als anspruchsbegründende Tat- sachen zu erbringen (vgl. Art. 8 ZGB). Zwar ist vorliegend der Bestand der beiden Auftragsverhältnisse unbestritten, deren jeweiliger Umfang jedoch strittig. Dieser ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln (vgl. Art. 396 Abs. 1 OR). Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden tatsäch- lichen Willen der Parteien festzustellen (natürlicher Konsens; Art. 18 Abs. 1 OR; BGer 4A_496/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.1). Diese subjektive Vertragsaus- legung bezieht sich auf den Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten kann berücksichtigt werden, wenn es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien zulässt (BGE 144 III 93 E. 5.2.2; BGer 4A_496/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.1). Steht eine tatsäch- liche Willensübereinstimmung fest, bleibt für eine Auslegung nach dem Vertrau- ensgrundsatz kein Raum (BGer 4A_496/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.1; BGE 132 III 626 E. 3.1; BGE 128 III 70 E. 1a). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung nicht behauptet wird oder unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklä- rungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden

- 40 - werden durften und mussten (Bestimmung des normativen Konsens). Für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massgeblich. Nachträgliches Parteiverhalten ist dafür nicht von Bedeutung. Aus- gangspunkt der objektiven Vertragsauslegung bildet der Wortlaut der Willenser- klärungen, die dem Vertragsschluss zugrunde liegen. Zu berücksichtigen sind im weiteren die Umstände, unter denen diese Erklärungen abgegeben wurden, ins- besondere der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck, wie ihn der Erklä- rungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste und die Interessen- lage der Parteien. Dabei ist für den Regelfall anzunehmen, dass der Erklärungs- empfänger davon ausgehen durfte, der Erklärende strebe eine vernünftige, sach- gerechte Regelung an. Von einem klaren Vertragswortlaut ist jedoch nur abzu- weichen, wenn sich ernsthafte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser nicht dem Willen der Parteien entspricht (BGer 4A_496/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.1; BGer 8C_99/2017 vom 22. Juni 2017 E. 5.1; BGer 2C_825/2013 vom

24. März 2014 E. 2.2; BGE 138 III 659 E. 4.2.1; BGE 132 III 24 E. 4; BGE 131 III 606 E. 4.2; BGE 131 III 280 E. 3.1; BGE 144 III 93 E. 5.2.3). Die Behauptungs- und Beweislast für den Bestand und den Inhalt eines vom ob- jektivierten Auslegungsergebnis abweichenden tatsächlichen Parteiwillens trägt jene Partei, welche aus diesem Willen zu ihren Gunsten eine Rechtsfolge ableitet. Denn während es sich bei der Frage nach dem mutmasslichen Willen (normativer Konsens) um eine Rechtsfrage handelt, beruht die Feststellung des tatsächlichen Willens (natürlicher Konsens) auf Beweiswürdigung (BGE 121 III 118 E. 4.b.aa). Zunächst ist vorliegend somit – trotz des Vorrangs eines übereinstimmenden, tat- sächlichen Vertragswillens – zu prüfen, ob ein mutmasslicher Vertragswille be- steht. Je nach dem Vertragsinhalt gemäss Vertrauensprinzip trägt nämlich der Kläger oder die Beklagte die Behauptungs- und Beweislast für einen von diesem Auslegungsergebnis abweichend behaupteten tatsächlichen Konsens und bleibt es für den Fall des Misslingens des Beweises beim Auslegungsergebnis (BGer 4A_683/2011 vom 6. März 2012 E. 5.1 und 5.2; BGE 121 III 118 E. 4.b.aa). 6.3.3. Würdigung 6.3.3.1. Mutmasslicher Wille

- 41 - In den schriftlichen Mandatsverträgen wurde Folgendes vereinbart (act. 20 Rz. 25; act. 29 Rz. 18 f.; vgl. act. 33 Rz. 293 f.; act. 21/9-10): "The Client instructs B._____ AG to constitute, or cause the constitution, and to administrate or to take over the administration on behalf of the Client, (of) the legal entity hereafter described, and to represent him towards the organs of the legal entity, on his behalf and at his own risks, according to his instructions or those given by the duly appointed representative of the Client." In den bereits zuvor unterzeichneten Erklärungen wurde vereinbart: "The client hereby confirms the instruction to B._____ AG, Zürich (hereinafter referred to as the "Mandatory') to incorporate (or purchase) the following legal entities: Name E._____ Foundation, … (Liechtenstein) ........ Name E._____ Corporation, lncorporated under the laws of Panama." bzw. derselbe Wortlaut für die D._____. Das Wort "administer" wird im Englischen mit "manage" oder "control" (vgl. Collins English Thesaurus, Cambridge Dictionary) gleichgesetzt. Der Kläger beauftragte damit die Beklagte, die Stiftungen und die Gesellschaften zu gründen oder grün- den zu lassen und sie administrativ zu führen bzw. die Administration im Auftrag des Klägers zu übernehmen. Dass dazu auch administrative Tätigkeiten in Bezug auf Vermögenswerte gehören (wie die Weiterleitung von Unterlagen oder das Einholen von Unterschriften sowie das Bezahlen von Rechnungen), versteht sich von selbst. Aus diesem Wortlaut lässt sich hingegen keine Vermögensverwaltung, d.h. ein Verwalten von Vermögen ableiten, mithin weder eine Konto- bzw. Depotbezie- hung (die Beklagte ist keine Bank) noch ein Anlageberatungsvertrag und schon gar kein eigentlicher Vermögensverwaltungsvertrag, wie der Kläger behauptet. Beim Vermögensverwaltungsvertrag wird die Verfügungsmacht über die Vermö- genswerte an den Verwalter delegiert, welcher selbstständig die Anlageentschei- de für den Kunden trifft und verpflichtet ist, das Vermögen des Kunden zu über- wachen (BGer 4A_168/2008 vom 11. Juni 2008 E. 2.1). Der Kunde gibt norma- lerweise Richtlinien für die Vermögensverwaltung vor und es werden Anlageziele vereinbart (SCHMID, Retrozessionen an externe Vermögensverwalter, Diss., 2009, S. 16). Ein solcher Vermögensverwaltungsvertrag ist nicht leichthin anzunehmen. In der vorliegenden Vereinbarung findet sich weder die zentrale Delegation von Anlageentscheiden durch den Kläger (oder durch die Gesellschaften) an die Be- klagte, noch wurden Richtlinien und Anlageziele seitens des Klägers vorgegeben.

- 42 - Weiter geht aus den Mandatsverträgen keine treuhänderische Vermögensverwah- rung hervor. Was darunter zu verstehen ist, ist unklar, jedenfalls wird die Verwah- rung von Vermögenswerten durch die Beklagte ‒ und auch die Vermögenswerte an sich ‒ in den Verträgen nicht thematisiert. Die Vermögenswerte werden von den Stiftungen und den Gesellschaften gehalten. Das vorstehend Gesagte gilt auch, wenn man die Gesamtumstände, nämlich dass die Gesellschaften bzw. Stiftungen nur dem Halten des Geldes dienten, in die Betrachtung miteinbezieht. Dies führt nicht dazu, dass die Beklagte zwingend für die Vermögensverwaltung verantwortlich war. Dies ist vielmehr höchst un- wahrscheinlich, da die C._____ als Bank die Konten führte und die Gesellschaften ihre Vermögen selber verwalteten oder diese Tätigkeit an die C._____ (oder an beliebige Dritte) hätten delegieren können. Objektiv betrachtet findet sich jeden- falls keine Delegation der Vermögensverwaltung der Vermögen auf den Konten der Gesellschaften an die Beklagte, und die Gesellschaften bzw. deren Organe verfügten selber über das Vermögen, lauteten die Konten doch auf ihren Namen. Sodann geht aus diesen Vereinbarungen keine über die dem Auftrag inhärente Buchführung mit Gegenüberstellung von Ausgaben und Einnahmen zwecks Ab- rechnung (siehe Ziffer 5.2.1) hinausgehende Buchhaltungspflicht hervor. Ebenso wenig findet sich darin ein Auftrag des Klägers an die Beklagte, bei den Organen der Gesellschaft um Rechenschaft zu ersuchen. Aus dem Wortlaut lässt sich ein- zig eine mögliche Vertretung gemäss Instruktionen des Kläger oder eines Vertre- ters des Klägers gegenüber den Organen ableiten. 6.3.3.2. Tatsächlicher Wille Da der Kläger einen weitergehenden Umfang des Auftrags geltend macht, ist zu prüfen, ob sich aufgrund seiner Behauptungen und allfälliger Beweise ein davon abweichender tatsächlicher Konsens erstellen lässt. Dabei ist sowohl der Wille bei Vertragsschluss als auch nachträgliches Parteiverhalten, soweit dieses Rück- schlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien zulässt, zu analysieren.

- 43 - Der Kläger behauptet in der Klage, dass die C._____ und die Beklagte ihm vorge- schlagen hätten, eine treuhänderisch verwaltete Gesellschaftsstruktur aufsetzen zu lassen, in die er sein Vermögen einbringen sollte, das alsdann von der Beklag- ten verwaltet werden sollte, wobei diese als Depotbank fungieren würde. Auf- grund der Empfehlungen der C._____ habe der Kläger schliesslich mit der Be- klagten eine Vereinbarung zur treuhänderischen Verwaltung seines Vermögens getroffen (act. 1 Rz. 15). Diese Behauptungen wurden bestritten (act. 20 Rz. 251). In der Replik passte der Kläger seine Behauptung leicht an: Im Jahr 2004 habe der für den Kläger damals zuständige Kundenberater AB._____ diesem vorge- schlagen, durch die Beklagte "Vermögensstrukturen" aufzusetzen und diese Strukturen von der Beklagten verwalten zu lassen, wobei das in diese Strukturen eingebrachte Vermögen auf Konten der C._____ gehalten werden sollte (act. 29 Rz. 7). Wiederum substantiierte der Kläger diese Behauptungen trotz der beklag- tischen Bestreitungen (act. 33 Rz. 284; act. 20 Rz. 251) nicht und macht nament- lich nicht geltend wann genau, was gesagt bzw. vorgeschlagen wurde, sondern bot bloss Beweise an, weshalb mangels substantiierter Behauptungen eine Be- weisabnahme entfällt. Ohnehin könnte aus einem solchen Vorschlag keine Ver- mögensverwaltung durch die Beklagte abgeleitet werden. Auch für die behauptete Vereinbarung einer treuhänderischen Vermögensverwahrung (act. 1 Rz. 17) feh- len trotz Bestreitungen substantiierte Behauptungen. Entsprechend entfällt eine Abnahme der angebotenen Beweismittel (Parteibefragung/Beweisaussage des Klägers; E-Mail von O._____ von der Beklagten an den Rechtsunterzeichnenden vom 26. Oktober 2018 [act. 3/4]). Aus dem genannten E-Mail vom 26. Oktober 2018 (act. 3/4) ergibt sich ohnehin keine "treuhänderische Vermögensverwah- rung". "Verwahrt" wurde das Vermögen bei der C._____, waren die Konten der E._____ International S.A. und der D._____ Investment S.A. doch bei dieser Bank. Folglich kann nicht von einer anfänglich vereinbarten Vermögensverwah- rung und/oder -verwaltung ausgegangen werden. Zu prüfen ist weiter, ob sich der jeweilige Umfang der Aufträge über den initialen Konsens erweitert hat: Eine Vermögensverwaltung behauptet der Kläger aber ge- nauer betrachtet ‒ über das reine Wort hinaus ‒ nicht einmal selbst: Er führt näm- lich aus, er habe jeweils ‒ obwohl er als Stifter das Recht unstrittig nicht hatte

- 44 - (siehe Ziffer 3.1) und die Beklagte eine Vereinbarung zwischen den Parteien be- treffend Instruktionen zur "Verwendung des Vermögens" auf den Konten der E._____ und D._____ bestreitet (act. 20 Rz. 269) ‒ der Beklagten Instruktionen zur Verwendung der Vermögen auf den Konten der E._____ International S.A. und der D._____ Investment S.A. erteilt (act. 1 Rz. 30; act. 29 Rz. 22; siehe zu- dem Ziffer 3.1). Damit fehlt es am typischen Merkmal einer Vermögensverwal- tung, bei welcher der Verwalter und nicht der Anleger naturgemäss die Anlage- entscheide trifft. Dass die Beklagte administrative Tätigkeiten für die Strukturen übernommen hat, welche im engeren oder weiteren Sinne auch das Vermögen betrafen (Weiterlei- ten von Anfragen und Mitteilungen der C._____, Einholen von Unterschriften, Be- ratung hinsichtlich Sitzverlegung, Zahlungen von Rechnungen Dritter), ist unbe- stritten geblieben und geht aus dem in Ziffer 3 präsentierten Sachverhalt hervor. So war die Beklagte auch die Korrespondenzadresse für das Konto der E._____ International S.A. bei der C._____. Daraus kann jedoch keine Vermögensverwal- tung oder -verwahrung abgeleitet werden. Ebenso wenig ergibt sich eine solche aus dem Umstand, dass Organe der Beklagten (zeit- und teilweise) gleichzeitig Organe der Stiftungen bzw. Gesellschaften waren. Deren Organtätigkeit ist nicht der Beklagten zuzurechnen. Es bleibt damit beim normativen Konsens. Vorliegend nicht einschlägig sind die von der Beklagten zitierten BGer 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014 E. 5.1 und BGE 136 III 461 E. 4. Für den Umfang des Rechenschafts- und Herausgabeanspruchs des Klägers gegenüber der Beklagten sind deren Vereinbarungen relevant. Auf ein Vertragsverhältnis zwischen den Stiftungen bzw. Gesellschaften einerseits und der Beklagten ande- rerseits, in Bezug auf welches der Kläger die Position eines wirtschaftlich Berech- tigten einnimmt, hat sich der Kläger weder berufen noch ein solches behauptet. 6.3.4. Fazit Gegenstand der Aufträge des Klägers an die Beklagte war die Gründung der Stif- tungen und der Gesellschaften, sowie diese administrativ zu führen bzw. die Ad- ministration im Auftrag des Klägers zu übernehmen. Darunter fielen auch admi-

- 45 - nistrative Tätigkeiten in Bezug auf Vermögenswerte (wie das Weiterleiten von Un- terlagen oder das Einholen von Unterschriften und das Bezahlen von Rechnun- gen). Einen tatsächlichen Konsens hinsichtlich Vermögensverwaltung und - verwahrung lässt sich hingegen nicht erstellen. Es bleibt daher beim normativen Konsens. 6.4. Fokus der nachfolgenden Prüfung Auf die strittige Frage, ob die Beklagte zur Auskunft, Rechenschaft bzw. Heraus- gabe zu verpflichten ist, ist im Rahmen der Prüfung der einzelnen Rechtsbegeh- ren einzugehen. Für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsbegehren ist uner- heblich, ob die Beklagte ‒ wie der Kläger behauptet ‒ andere Pflichten als Beauf- tragte verletzt hat, ob der Beizug externer Anwälte durch die Beklagte zulässig war sowie was unter kanadischem Steuerrecht erlaubt war und was nicht. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger nämlich weder Schadenersatz als Auf- traggeber noch Auslagenersatz durch die Beklagte als Beauftragte.

7. Prüfung der einzelnen Rechtsbegehren 7.1. Rechtsbegehren 1: Bankbeziehungen (Herausgabebegehren) 7.1.1. Wortlaut "Es seien sämtliche Bankunterlagen herauszugeben betreffend

a) das Bankkonto lautend auf D._____ Investment S.A., Panama, bei der C._____ AG, Zürich, Kundennummer 1;

b) das Bankkonto lautend auf E._____ International S.A., Panama, bei der C._____ AG, Zürich, Portfolionummer 2, Kundennummer 3; seit Beginn der Bankbeziehungen bis und mit dem Zeitpunkt der Rechenschafts- ablage, insbesondere die Kontoeröffnungsdokumente sowie die entsprechenden Verträge mit der C._____ AG und die sogenannten "Extracts of Account", allfällige "Debit Advices" und "Credit Advices", "Final Statements", "Settlement Advices", "Statements of Charges", "Statements of Account" sowie die jeweiligen "Invest- ment Reports" sowie gegebenenfalls eine Saldierungsbestätigung der Kontobe- ziehungen;"

- 46 - 7.1.2. Parteibehauptungen Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe trotz der Bitte um Aktenherausgabe keine Kontoauszüge zur Verfügung gestellt, sondern lediglich zwei eigens ange- fertigte "Aufstellungen mit der Übersicht über die Vermögenswerte sowie deren wichtigsten Bewegungen", welche rudimentär und nicht ansatzweise nachvoll- ziehbar seien (act. 1 Rz. 73, 75). Auch nach erneuten Aufforderungen seien die Kontoauszüge nicht vollständig zur Verfügung gestellt worden. Auch eine Saldie- rungsbestätigung der angeblich geschlossenen Kontobeziehungen sei nie zur Verfügung gestellt worden (act. 1 Rz. 84 f., 97 f., 100 f.). In seiner Replik führt der Kläger mit Bezug auf die Kontoeröffnungsunterlagen sodann aus, die Beklagte habe im Rahmen der Klageantwort einige weitere Dokumente vorgelegt. Sollte es keine weiteren Unterlagen geben, so hätte die Beklagte dies mindestens zu be- stätigen (act. 29 Rz. 123). Die Beklagte komme ihrer Rechenschaftspflicht aber nicht nach, indem sie (angeblich) einfach die (zufällig) bei ihr noch vorhandenen Dokumente herausgebe oder selbst entscheide, welche Dokumente für den Klä- ger relevant und daher herauszugeben seien (act. 29 Rz. 125). Die Beklagte sei aufgefordert worden, umfassende Rechenschaft abzulegen und nicht unvollstän- dige Übersichten abzugeben. Bis heute habe der Kläger kein vollständiges Set der Bankunterlagen (insbesondere Kontobelege) erhalten (act. 29 Rz. 296). Eine erneute Nachfrage bei der Beklagten sei aufgrund des unkooperativen Verhaltens sinnlos gewesen (act. 29 Rz. 312). Mittlerweile seien zwar einige Dokumente her- ausgegeben worden, vollständig sei die Rechenschaftsablage aber immer noch nicht (act. 29 Rz. 313). Die Beklagte führt in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 des Klägers aus, es sei unerfindlich, weshalb der Kläger von der Beklagten Kontoeröffnungsunterla- gen herausverlange, die er offenkundig bereits von der C._____ erhalten habe (act. 20 Rz. 165 f.). Die relevanten Kontoauszüge habe der Kläger erhalten, was sich ja darin manifestiere, dass er die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Zie- hen des Standby LC sowie die Bezüge und Vorschüsse für die Rechnungen der Dienstleister in der Klageschrift und Beilagen mit den genauen Beträgen habe abbilden können (act. 20 Rz. 330). Der Vorwurf der Unvollständigkeit sei zu pau-

- 47 - schal, als dass er nachvollzogen werden könnte (act. 20 Rz. 331). Für Belege vor 2007 sei die Aufbewahrungsfrist abgelaufen (act. 20 Rz. 332). Der Kläger aner- kenne, dass er die Kontoeröffnungsunterlagen bereits vorprozessual von der C._____ erhalten habe. Diesbezüglich sei das Rechenschaftsbegehren daher ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 33 Rz. 157). Die bei der Beklagten vorhandenen Kontoauszüge der D._____ und E._____ seien dem Kläger zuge- stellt worden (act. 33 Rz. 159). Die (lückenlose) Führung der Kontoauszüge sei vertraglich nicht geschuldet (act. 33 Rz. 162 m.H. auf Rz. 28). Sollten die von der Beklagten an den Kläger gelieferten Unterlagen wider Erwarten unvollständig sein, wäre es am Kläger, die noch nicht gelieferten Unterlagen so zu bezeichnen, dass die Beklagte spezifisch danach suchen könnte (act. 33 Rz. 163). Die Beklag- te habe mehrfach erklärt, die bei ihr vorhandenen Auskünfte erteilt und die vor- handenen Belege eingereicht zu haben (act. 33 Rz. 173). Saldierungsbestätigun- gen seien nach dem Wissen der Beklagten nicht erstellt worden (act. 33 Rz. 176). 7.1.3. Würdigung und Fazit Da die Beklagte administrative Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Gesell- schaften und den Stiftungen übernahm und in Bezug auf die Kontobeziehungen bei der C._____ eine Verbindungsstelle darstellte, hat sie dem Kläger die Doku- mente herauszugeben, welche ihr im Rahmen dieser Tätigkeit zugekommen sind. Dazu gehören auch Kontoauszüge und weitere Bankunterlagen, soweit die Be- klagte solche erhalten hat. Eine Vermögensverwaltung und -verwahrung haben die Parteien vorliegend aber nicht vereinbart (vgl. dazu die obenstehende Erwä- gung 6.3). Deshalb war die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, sich sämtli- che Unterlagen betreffend die Konten der D._____ Investment S.A. und der E._____ International S.A. zu beschaffen, soweit sie diese nicht im Rahmen des Auftrags erhalten hatte. Folglich kann nun der Kläger gestützt auf den Auftrag von der Beklagten auch nicht die Herausgabe sämtlicher Unterlagen betreffend die Konten der D._____ Investment S.A. und der E._____ International S.A. verlan- gen. Die Beklagte hat als Beauftragte (nur) das herauszugeben, was sie im Rahmen der Ausführung des Auftrags vom Auftraggeber oder Dritten erhalten hat. Sie hat

- 48 - keine zusätzlichen Dokumente zu beschaffen. Auf welcher Grundlage sie dies könnte und müsste, wurde seitens des Klägers denn auch nicht dargelegt. Weiter existieren die Stiftungen und die Gesellschaften nicht mehr. Dementsprechend lehnte es die C._____ ab, Kontoauszüge herauszugeben, als die Beklagte na- mens der Strukturen darum ersuchte (vgl. act. 33 Rz. 177). Nach eigener Darstel- lung des Klägers hat er die Instruktionen jeweils direkt an die C._____ übermittelt. Die Kontoverwaltung funktionierte in der Praxis somit kaum anders, als wenn die Konten auf den Namen des Klägers gelautet hätten. Auch hat er offensichtlich Un- terlagen betreffend die beiden Konten von der C._____ erhalten (act. 3/19-22; vgl. act. 29 Rz. 233 [zu pauschal]). Die Kontoauszüge hat die Beklagte offensichtlich jeweils von der C._____ erhal- ten. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte sämtliche Auszüge erhalten hat und die Bank nicht willkürlich gewisse Auszüge zugestellt hat und andere nicht. Die Kontoauszüge sind damit von der Pflicht zur Rechenschaftsablegung im Sin- ne von Art. 400 OR erfasst, soweit die Beklagte diese erhalten hat. Hinsichtlich der Kontoauszüge vor 2007 macht die Beklagte geltend, dass die Aufbewahrungsfrist abgelaufen und die entsprechende Auskunftsklage verjährt sei. Die Forderung auf Rechenschaftsablage verjährt in zehn Jahren, gerechnet ab Beendigung des Auftragsverhältnisses (OSER/WEBER, in: WIDMER LÜCHIN- GER/OSER [Hrsg.], Basler Kommentar, OR I, 7. A., 2020, Art. 400 N. 23 m.H.). Die Beklagte behauptet nicht, dass das Auftragsverhältnis seit mehr als zehn Jahren beendet sei. Aus dem Umstand, dass der Kläger der Beklagten im Jahr 2015 un- bestrittenermassen noch Instruktionen erteilte, muss vielmehr geschlossen wer- den, dass das Auftragsverhältnis noch bestand (vgl. act. 1 Rz. 32 ff.; act. 20 Rz. 271 ff.). Der Anspruch auf Rechenschaftsablage und Auskunft ist demnach nicht verjährt. Davon zu unterscheiden ist die Aufbewahrungspflicht gemäss Art. 958f OR. Diese zehnjährige Aufbewahrungspflicht bezieht sich auf Ge- schäftsbücher, Buchungsbelege sowie den Geschäfts- und Revisionsbericht einer zur Buchführung verpflichteten Unternehmung (vgl. Art. 957 OR). Sie entbindet die Beklagte aber nicht von einer vollständigen Rechenschaftsablegung im Sinne von Art. 400 OR. Darunter fallende Unterlagen hat die Beauftragte mit Blick auf

- 49 - die entsprechende Verjährungsregelung aufzubewahren und – unter Vorbehalt der Verjährung – jederzeit herauszugeben. Dies gilt demnach auch für Kontoaus- züge für die Jahre vor 2007. Die Beklagte macht nicht geltend, nicht (mehr) über diese Kontoauszüge zu verfügen. Entsprechend hat sie diese dem Kläger zur Verfügung zu stellen. Sodann hat die Beklagte dem Kläger unbestrittenermassen bereits vorprozessual diverse Unterlagen zur Verfügung gestellt (act. 3/19; act. 3/20; act. 3/22; Konto- auszüge und weitere Anzeigen auf USB-Stick und gemäss E-Mail vom 17. De- zember 2018 [vgl. act. 3/67 und 3/71]; Contract for the opening of an account and/or safekeeping account; Formular A; die Unterschriftenkarte; Limited Power of Attorney). Insoweit verstösst das Rechtsbegehren Ziff. 1 gegen Treu und Glau- ben und ist abzuweisen. Auch während des Gerichtsverfahrens wurden weitere Unterlagen eingereicht (act. 21/14; act. 21/16; act. 21/18; act. 21/26; act. 21/28). Diesbezüglich fehlt es im Urteilszeitpunkt an einem entsprechenden Rechts- schutzinteresse und ist das Rechtsbegehren Ziff. 1 als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Da die Beklagte weder Organ der Gesellschaften noch mit der Vermögensverwal- tung beauftragt war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte auch die weiteren Bankunterlagen stets vollständig erhalten hat. Vor diesem Hin- tergrund ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beklagte dem Kläger die bei ihr vorhandenen Bankunterlagen vollständig zur Verfügung gestellt hat und nicht über weitere Dokumente im Sinne von Ziff. 1 der klägerischen Rechtsbegeh- ren verfügt, zumal sie einen grossen Aufwand betrieben hatte, um die Belege zu- sammenzustellen. In Bezug auf weitere Kontoauszüge bzw. Bankunterlagen ist das Rechtsbegehren daher abzuweisen. Hinsichtlich der Kontoauszüge ist aller- dings ergänzend festzuhalten, dass die Beklagte selber eingesteht, es sei trotz entsprechender Bemühungen nicht auszuschliessen, dass gewisse Belege (Kon- toauszüge) fehlen könnten. Damit sei aber nicht anerkannt, dass die Dokumente tatsächlich unvollständig gewesen seien. Der Kläger legt nicht genauer dar, inwie- fern die bereits vorhandenen Kontoauszüge unvollständig seien (namentlich wel- che Monate fehlen). Zudem hat die Beklagte dargelegt, dass in der Branche zum

- 50 - Teil auf monatliche Auszüge verzichtet werde, was die angeblich fehlenden Aus- züge erklären könnte. Hinzu kommt, dass bei einer Klage gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR Dokumente in den Rechtsbegehren zwar nicht zwingend konkret zu bezeichnen sind, es aber zu weit führte, die Beklagte unter Strafandrohung zur Herausgabe von Unterlagen zu verpflichten, deren Existenz zum Teil unklar ist (insbesondere Kontoauszüge gewisser Monate und Saldierungsbestätigungen), deren Besitz seitens der Beklagten bestritten wird und die nicht genau bezeichnet sind. Eine entsprechende Anordnung wäre nicht vollstreckbar. 7.2. Rechtsbegehren 2: Korrespondenz mit der Bank (Herausgabebegeh- ren) 7.2.1. Wortlaut "Es sei sämtliche Korrespondenz herauszugeben zwischen der Beklagten, den Stiftungsräten der E._____ Foundation und der D._____ Foundation sowie den Verwaltungsräten der E._____ International S.A. und der D._____ Investment S.A. einerseits und der C._____ AG, Zürich, andererseits für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis und mit dem Zeitpunkt der Rechenschaftsablage, insbesondere im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Standby-letter of Credit, Referenz Nummer ..., sowie der anschliessenden Unterdeckung des Kontos der D._____ Investment S.A., Kontonummer 4, bei der C._____ AG vom 14. Juli 2015 mit ei- nem Minussaldo von CAD 1'651'747.44;" 7.2.2. Parteibehauptungen Der Kläger macht geltend, indem die Beklagte behaupte, es habe keine "massge- bliche Korrespondenz" zwischen der Beklagten, den Gesellschaften und der C._____ gegeben, bestätige sie einerseits, dass es Korrespondenz gegeben ha- be. Es sei am Kläger zu beurteilen, was "massgeblich" sei. Die Rechenschaftsab- lage sei erneut ungenügend (act. 1 Rz. 96). Es sei nicht die Sache des Klägers, wenn die Beklagte ihren Geschäftsbetrieb chaotisch organisiere und nicht in der Lage sei, die Korrespondenz mit der C._____ vollständig herauszugeben. Entge- gen der Auffassung der Beklagten reiche es nicht, dass sie die Korrespondenz le- diglich "im Sachzusammenhang" herausgebe. Vielmehr sei sie gehalten, vollstän- dige Rechenschaft abzulegen, auch mit Bezug auf ihre Korrespondenz mit der

- 51 - C._____. Die Beklagte behaupte zu Recht nicht, sie habe ihre gesamte Korres- pondenz mit der C._____ herausgegeben (act. 29 Rz. 129). Hierzu hält die Beklagte fest, dass sie kein Korrespondenzdossier führe. Entspre- chend könne die Korrespondenz nicht als solche, "en bloc", herausgegeben wer- den. Im Sachzusammenhang sei sie dem Kläger aber zur Verfügung gestellt und von diesem im Rahmen der Klageschrift ja ausführlich verwendet worden (act. 1 Rz. 171). Mit "massgeblicher Korrespondenz" sei gemeint gewesen, dass Unter- lagen nicht kopiert worden seien, die reine Übermittlungen von der C._____ an die Beklagte bzw. umgekehrt gewesen seien (act. 1 Rz. 328). In der Duplik stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, sie habe die Korrespondenz mit der C._____ (vollständig) herausgegeben. Die Führung eines Korrespondenzdossiers sei weder vorgeschrieben noch üblich. Eine "chaotische Organisation" liege nicht vor. Die Beklagte habe herausgegeben, was sie habe. Für eine Rechenschafts- klage bestehe kein Anlass (act. 33 Rz. 182). 7.2.3. Würdigung und Fazit Da die Beklagte mit dem Aufsetzen der Struktur und der Administration beauftragt war, ist Korrespondenz im Sinne von Ziff. 2 der klägerischen Rechtsbegehren grundsätzlich vom Umfang des Auftrags abgedeckt. Wie bereits ausgeführt, hat die Beauftragte (nur) das herauszugeben, was sie im Rahmen der Ausführung des Auftrags vom Auftraggeber oder Dritten erhalten hat, und hat aus diesem Grund keine zusätzlichen Dokumente zu beschaffen. Die Beklagte macht geltend, dass sie – bis auf reine Übermittlungen von der C._____ an die Beklagte bzw. umgekehrt – sämtliche bei ihr vorhandene Korres- pondenz herausgegeben habe. Dass dem Kläger gewisse Korrespondenzunterla- gen im Sinne von Ziff. 2 seiner Rechtsbegehren bereits vorliegen, bestreitet die- ser sodann nicht, vertritt aber die Auffassung, es genüge nicht, dass die Korres- pondenz lediglich im Sachzusammenhang herausgegeben werde. In Bezug auf die vorprozessual bereits zur Verfügung gestellten Unterlagen verstösst das Rechtsbegehren Ziff. 2 gegen Treu und Glauben und ist insoweit abzuweisen. Der

- 52 - Kläger kann ferner nicht verlangen, dass die Unterlagen in einer bestimmten Form herausgegeben werden. Auch eine (insgesamt vollständige) Herausgabe im je- weiligen Sachzusammenhang, d.h. nicht als separates Korrespondenzdossier, genügt den Anforderungen an die Herausgabepflicht. Fraglich ist allerdings, ob der Kläger ein Rechtsschutzinteresse an der Herausgabe blosser Übermittlungen hat. Die Tragweite dieser "blossen Übermittlungen" wird von den Parteien nicht thematisiert und kann vom Gericht nicht abschliessend beurteilt werden. Vor dem Hintergrund, dass der Rechenschafts- und Herausgabeanspruch nach Art. 400 Abs. 1 OR grundsätzlich umfassend ist und keinen besonderen Nachweis eines schutzwürdigen Interesses des Ansprechers voraussetzt, sind dem Kläger daher auch diese Korrespondenzunterlagen zur Verfügung zu stellen. Anzeichen dafür, dass die Beklagte darüber hinaus entgegen ihren Vorbringen über weitere Korrespondenzunterlagen verfügt, bestehen keine. Der Kläger legt denn auch nicht genauer dar, inwiefern die bereits vorhandenen Unterlagen un- vollständig seien. Die Annahme des Klägers, dass die C._____ die Beklagte si- cherlich im Zusammenhang mit der massiven Unterdeckung des Kontos der D._____ Investment S.A. kontaktiert habe, und der Hinweis, dass V._____ von der C._____ zumindest einmal mit der Beklagten Kontakt aufgenommen haben, ändern daran nichts. Zwar sind Dokumente in Rechtsbegehren nicht zwingend konkret zu bezeichnen, doch führte es zu weit, die Beklagte unter Strafandrohung zur Herausgabe von Unterlagen zu verpflichten, deren Existenz zum Teil unklar ist, deren Besitz seitens der Beklagten bestritten wird, und die nicht genau be- zeichnet sind. Eine entsprechende Anordnung wäre nicht vollstreckbar. In Bezug auf weitere Korrespondenzunterlagen ist das Rechtsbegehren daher ebenfalls abzuweisen. 7.3. Rechtsbegehren 3: Unterdeckung des Kontos der D._____ Investment S.A. 7.3.1. Wortlaut "Es sei Rechenschaft abzulegen über die Unterdeckung des Kontos der D._____ Investment S.A., Kontonummer 4, bei der C._____ AG, für den Zeit-

- 53 - raum ab 14. Juli 2015 bis und mit dem Zeitpunkt der Rechenschaftsablage, nämlich:

a) Auskunft darüber, wann die Beklagte den Kläger informiert hat über die Unterdeckung des Kontos der D._____ Investment S.A., Kontonummer 4, bei der C._____ AG;

b) Auskunft, wer bei der Beklagten wann und was zur Vermeidung der Un- terdeckung des vorgenannten Kontos unternommen hat;

c) Auskunft darüber, weshalb nicht umgehend die vorhandenen Guthaben vom Konto der E._____ International S.A., Kontonummer 6, bei der C._____ AG, auf das Konto der D._____ Investment S.A., Kontonummer 4, bei der C._____ AG, zur Aufhebung der Unterdeckung sowie zur Vermeidung der entsprechenden Zinsbelastung transferiert wurden;

d) Auskunft darüber, weshalb die mehrfachen Instruktionen des Klägers, ins- besondere im August 2015, Oktober 2015 und Februar 2016, zur Übertra- gung des vorhandenen Guthabens auf dem Konto der E._____ International S.A., Kontonummer 6, bei der C._____ AG, auf das Konto der D._____ In- vestment S.A., Kontonummer 4, bei der C._____ AG, ignoriert wurden;

e) Auskunft darüber, wer am 14. Juli 2017 die Vermögensübertragung in der Höhe von CAD 1'145'188.99 vom Konto der E._____ International S.A., Kon- tonummer 6, bei der C._____ AG, auf das Konto der D._____ Investment S.A., Kontonummer 4, bei der C._____ AG, für die E._____ International S.A. in Auftrag gegeben hat, unter Angabe der Gründe, weshalb dies nicht bereits früher geschehen ist und weshalb nicht ein grösserer Betrag zur Deckung des gesamten Minussaldos überwiesen wurde;

f) Auskunft darüber, wer am 22. Dezember 2017 die Vermögensübertragung in der Höhe von CAD 760'133.67 vom Konto der E._____ International S.A., Kontonummer 6, bei der C._____ AG, auf das Konto der D._____ Investment S.A., Kontonummer 4, bei der C._____ AG, für die E._____ International S.A. in Auftrag gegeben hat, unter Angabe der Gründe, weshalb dies nicht bereits früher geschehen ist;

g) Auskunft darüber, wer am 28. Dezember 2017 die Vermögensübertragung in der Höhe von CAD 11'663.79 vom Konto der E._____ International S.A., Kontonummer 6, bei der C._____ AG, auf das Konto der D._____ Investment S.A., Kontonummer 4, bei der C._____ AG, für die E._____ International S.A. in Auftrag gegeben hat;

h) Auskunft darüber, seit wann das USD-Kontokorrentkonto Nummer 5, lau- tend auf die D._____ Investment S.A., erstmals im Minus war, wann der Ne- gativsaldo behoben wurde, weshalb dieser Negativsaldo entstanden ist, wann und wie der Kläger darüber informiert wurde sowie Auskunft darüber, was die Beklagte zur Behebung dieser Unterdeckung unternahm und wes- halb nicht bereits viel früher, beispielsweise Ende 2013, eine Überweisung vom Konto der D._____ Investment S.A., Kontokorrentkonto 4 auf das Kon- tokorrentkonto 4-1 zur Behebung der Unterdeckung vorgenommen wurde;" 7.3.2. Vorbemerkung

- 54 - Wie erwähnt war die Beklagte beauftragt, die Stiftungen und die Gesellschaften administrativ zu führen bzw. die Administration der Strukturen zu übernehmen. Diese administrativen Tätigkeiten umfassten auch das Weiterleiten von Informati- onen und Unterlagen von der C._____ an den Kläger sowie die Stiftungen und Gesellschaften, soweit sie diese selber erhielt. Entsprechend hat sie auch darüber Auskunft zu geben, was sie im Rahmen dieser Tätigkeit erfahren hat und was sie jeweils selber getan hat (vgl. Ziffer 6.3). Eine Bewertung des Verhaltens der Be- klagten findet vorliegend jedoch nicht statt (siehe Ziffer 6.4). 7.3.3. lit. a: Auskunft darüber, wann die Beklagte den Kläger über die Unterde- ckung des D._____ Investment S.A. Kontos informiert hat 7.3.3.1. Parteibehauptungen Der Kläger erklärt, das Kontokorrentkonto Nummer 4 lautend auf die D._____ In- vestment S.A. sei am 14. Juli 2015 mit CAD 1'651'747.44 im Minus gewesen. Gleichzeitig sei aber auf dem Kontokorrentkonto Nummer 5, lautend auf die E._____ International S.A., ein Guthaben von CAD 2'055'334.68 vorhanden ge- wesen. Das Konto der E._____ International S.A. sei zudem zugunsten der An- sprüche der C._____ gegenüber der D._____ Investment S.A. verpfändet gewe- sen (act. 1 Rz. 121). Die Beklagte habe bisher keine Rechenschaft darüber abge- legt, wie und wann sie den Kläger über den Negativsaldo des Kontos der D._____ Investment S.A. informiert habe (act. 1 Rz. 122). In der Replik ergänzt er, die Be- klagte mache geltend, der Kläger habe gewusst, dass der Standby Letter of Credit gezogen worden sei und dies zu einer Unterdeckung des Kontos geführt habe. Sie lege indessen nicht offen, wann sie selbst den Kläger über diese Unterde- ckung informiert haben wolle. Die Beklagte sei deshalb mit Bezug auf diesen Punkt ihrer Rechenschaftspflicht nicht nachgekommen (act. 29 Rz. 130 f.). Die Beklagte führt aus, der Kläger habe gewusst, dass der Standby Letter gezo- gen und dieser Umstand zu einer Unterdeckung des Kontos führen würde. Eine Information durch die Beklagte sei nicht geschuldet. Überdies habe der Kläger über die ihm eingeräumte Limited Power of Attorney Zugang zum Konto der D._____ gehabt und die Bankkorrespondenz seitens der C._____ erhalten

- 55 - (act. 20 Rz. 174, 10, 26, 55, 142; act. 33 Rz. 185). In der Duplik ergänzt die Be- klagte, der Kläger habe den Default bei Q._____ und damit die Inanspruchnahme des Standby Letters selber inszeniert. Er habe gewusst, dass dieser Umstand zu einer Unterdeckung des Kontos führen würde (act. 33 Rz. 185). Fraglich sei, ob der Kläger hier vortrage, er müsse über etwas orientiert werden, das er selber in- szeniert habe. Der Kläger bestreite (zu Recht) die Darstellung nicht, dass er um den Umstand gewusst habe, dass der Standby Letter of Credit gezogen worden sei. Es sei auch kein Zufall, dass der Kläger einen Tag nach Ziehen des Standby Letters (Valutadatum 14. Juli 2015, Auftragsdatum 15. Juli 2015) die Vermögens- werte habe abziehen wollen (act. 33 Rz. 186). Eine Rechenschaftspflicht könne vernünftigerweise nur für etwas bestehen, das der Auftraggeber noch nicht kenne (act. 33 Rz. 187, 142). 7.3.3.2. Würdigung und Fazit Unerheblich in Bezug auf dieses Auskunftsbegehren ist, ob die vom Kläger ver- langte Information für ihn notwendig war. Ebenso irrelevant ist, ob der Kläger von der Unterdeckung gewusst hat bzw. wusste. Die Frage, hinsichtlich welcher der Kläger Auskunft wünscht, ist, ob und wann die Beklagte den Kläger über die Un- terdeckung informiert hat. Aus den beklagtischen Ausführungen hinsichtlich der fehlenden Notwendigkeit der Information allein kann nicht geschlossen werden, die Beklagte habe den Kläger nicht informiert. Das Auskunftsbegehren wurde bis- her nicht beantwortet und ist daher gutzuheissen. Hat die Beklagte den Kläger über die Unterdeckung nicht informiert hat, hat sie dies kundzutun. Der Klarheit halber festzuhalten ist, dass damit nicht darüber entschieden ist, ob eine Information seitens der Beklagten notwendig war. 7.3.4. lit. b: Auskunft darüber, wer bei der Beklagten wann was zur Vermeidung der Unterdeckung unternommen hat Der Kläger hält in der Replik fest, dass die Beklagte diesbezüglich ihrer Rechen- schaftspflicht nachgekommen sei (act. 29 Rz. 132). Die Beklagte hat in act. 20

- 56 - Rz. 176 und act. 33 Rz. 189 ff. Auskunft erteilt. Damit ist das Rechtsbegehren als gegenstandslos abzuschreiben. 7.3.5. lit. c: Auskunft darüber, weshalb nicht Guthaben zur Aufhebung der Unter- deckung und Zinsbelastungen transferiert wurden und lit. d: weshalb die mehrfachen Instruktionen des Klägers zur Übertragung des Guthabens ignoriert wurden 7.3.5.1. Parteibehauptungen Der Kläger macht in der Klage geltend, es sei von der Beklagten die Auskunft ein- zuholen, weshalb nicht das vorhandene (und zu diesem Zwecke verpfändete) Guthaben auf dem Konto der E._____ International S.A. verwendet worden sei, um die Unterdeckung zu beheben und die massive Zinsbelastung zu vermeiden. In diesem Zusammenhang sei auch von Interesse, weshalb die Beklagte die kla- ren Instruktionen des Klägers zur Behebung der Unterdeckung seit August 2015 einfach ignoriert habe (act. 1 Rz. 122). Die Beklagte könne sich nicht mit der Aus- rede begnügen, sie sei nicht zur Vornahme der Übertragung eines Teils des Gut- habens von der E._____ International S.A. auf das Konto der D._____ Investment S.A. berechtigt gewesen, zumal erstens das Konto der E._____ International S.A. gerade zu diesem Zweck verpfändet worden sei; zweitens bereits in der Vergan- genheit entsprechende Vermögenstransfers ohne Weiteres vorgenommen wor- den seien; drittens die Beklagte selbst zugebe, die jeweiligen Kosten beider Ge- sellschaften aus einem "Topf" bezahlt zu haben, zumal es sich faktisch um das gleiche Vermögen ‒ nämlich das Vermögen des Klägers ‒ gehandelt habe; vier- tens die Beklagte ab August 2015 selbst sämtliche Rechnungen ‒ auch die Rech- nungen der D._____ International S.A. ‒ über das Konto der E._____ Internatio- nal S.A. bezahlt habe, notabene trotz angeblich fehlender Steuerbestätigung (act. 1 Rz. 123). In der Replik fügt der Kläger an, die Beklagte erkläre, sie habe die Unterdeckung nicht beseitigt, weil ihre kanadischen Anwälte ihr davon abgera- ten hätten, da dies eine persönliche straf- und zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten und der handelnden Personen ausgelöst hätte (act. 29 Rz. 133, 135). Einmal abgesehen davon, dass dies keine Rechtfertigung darstelle, um den Vertrag nicht zu erfüllen, widerspreche die Behauptung den Akten. S._____ von

- 57 - der F._____ habe lediglich (fälschlicherweise) behauptet, die Stiftungen seien möglicherweise steuerpflichtig, weshalb sie empfohlen habe, den Minussaldo nicht auszugleichen und das Guthaben der E._____ International S.A. als Sicher- heit zurückzubehalten (was allerdings widersinnig gewesen sei, da das Guthaben der E._____ International S.A. zugunsten der D._____ International S.A. ver- pfändet gewesen und das Restguthaben der E._____ International S.A. daher mit jedem Tag kleiner geworden sei). Vor einer strafrechtlichen Verantwortung habe S._____ gemäss den vorliegenden Akten jedoch nie gewarnt. Wenn dem so wä- re, hätte die Beklagte dem Kläger die entsprechende Korrespondenz nach wie vor vorenthalten und sei dazu anzuhalten, entsprechende Dokumente herauszugeben und Rechenschaft abzulegen. Allerdings würde es sich wiederum um eine offen- sichtliche Falschberatung durch die F._____ handeln: Strafrechtliche Konsequen- zen hätten durch Beseitigung des Minussaldos nicht gedroht (act. 29 Rz. 134). Die Beklagte legt dar, dass die konsultierten kanadischen Anwälte davon abgera- ten hätten, [die Unterdeckung zu beseitigen,] weil dies eine persönliche straf- und zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten und der handelnden Personen ausgelöst hätte (act. 20 Rz. 178, 180, act. 33 Rz. 193; vgl. act. 33 Rz. 71 ff., insb. 80/81, 86, 103 und 106). Diese Haltung der Beklagten sei dem Kläger vorpro- zessual bekannt gewesen (act. 33 Rz. 193). Der Kläger anerkenne, dass der Rat von S._____ gewesen sei, den Sollsaldo nicht mit Mitteln aus E._____ auszuglei- chen (act. 33 Rz. 195, 198). Strafrechtliche Risiken seien natürlich nicht von der Hand zu weisen gewesen, wie die strafrechtliche Verurteilung von K._____ in den USA zeige (vgl. act. 29 Rz. 31 und 327). Im Übrigen sei ausführlich und detailliert aufgezeigt worden, dass auch für die Berater eines kanadischen Steuerpflichtigen das Risiko einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit (Steuerhinterziehung als Straf- tatbestand [criminal offence], der zu Gefängnis- und Geldstrafen führen könne) bestanden habe (act. 33 Rz. 195, 198, 92 ff. und 105/106). 7.3.5.2. Würdigung und Fazit Die Beklagte ist mit ihren Erläuterungen in Klageantwort (act. 20 Rz. 178, 180) und Duplik (act. 33 Rz. 193-198, 92 ff., 71 ff., insb. 80/81, 86, 103, 105 und 106) dem Auskunftsersuchen nachgekommen.

- 58 - Hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist Folgendes zu ergänzen: Ei- ne Beratung im kanadischen Strafrecht ist vom Umfang des Auftrags nicht abge- deckt. Die Beklagte hat begründet, wieso sie die Unterdeckung aus ihrer Sicht nicht ausgleichen konnte und die ihrer Ansicht nach einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen ausgeführt. Weitere Ausführungen sind nicht geschuldet. Hinzu kommt, dass die Beklagte zwar die Erfüllung ihrer Auskunftspflicht darzulegen hat. Doch gibt es keine Anzeichen dafür, dass es hinsichtlich strafrechtlicher Im- plikationen weitere Korrespondenz und Informationen der kanadischen Anwälte gab. Es führte zu weit, die Beklagte unter Strafandrohung zur Auskunft und Aus- händigung von Dokumenten im Rahmen der Rechenschaftspflicht zu verpflichten, deren Existenz unklar, deren Inhalt unbekannt und die nicht genau bezeichnet sind. Rechtsbegehren 3.c) und d) sind daher als gegenstandslos abzuschreiben. Für die Erfüllung des Rechtsbegehrens irrelevant ist, dass der Kläger bestreitet, es hätten zuvor steuerliche Risiken bestanden, welche der Beklagten erlaubt hät- ten, den Vertrag nicht zu erfüllen (act. 29 Rz. 138), also den Auftrag nicht früher zu erteilen. Ob es aus steuerlichen bzw. strafrechtlichen Gründen zulässig oder notwendig war, die Unterdeckung nicht umgehend auszugleichen und den In- struktionen des Klägers keine Folge zu leisten, ist im vorliegenden Verfahren be- treffend Rechenschaftsablage nicht zu entscheiden. 7.3.6. lit. e: Auskunft darüber, wer am 14. Juli 2017 die Vermögensübertragung in Auftrag gegeben hat (inkl. Gründe, wieso nicht früher und wieso kein grösserer Betrag) 7.3.6.1. Parteibehauptungen Der Kläger erklärt, im Juli 2017 sei eine Vermögensübertragung von der E._____ International S.A. an die D._____ Investment S.A. erfolgt, trotz angeblich fehlen- der "Steuerbestätigung" (act. 1 Rz. 123). Die Beklagte sei zur Auskunft anzuhal- ten, wer den Auftrag zur Transaktion am 14. Juli 2017 von CAD 1'145'188.99 vom Konto der E._____ International S.A. auf das Konto der D._____ Investment S.A.

- 59 - gegeben habe, weshalb dies nicht früher geschehen und weshalb nur ein Teilbe- trag transferiert worden sei (act. 1 Rz. 124). In der Replik fügt der Kläger an, dass die Erklärung der Beklagten, die C._____ habe diese Überweisung nach erfolglo- sem Margin Call vorgenommen, ihrer Rechenschaftspflicht nicht genüge. Soweit sie behaupte, sie hätte die Überweisung nicht selbst vornehmen können, sei auf Rz. 133 f. zu verweisen (siehe Ziffer 7.3.5.1) (act. 29 Rz. 136). Dem entgegnet die Beklagte, der fragliche Übertrag sei nicht in Auftrag gegeben worden, sondern von der C._____ selbständig ausgeführt worden, nachdem ihr Margin Call erfolglos geblieben sei. Da die Beklagte nicht involviert gewesen sei, könne sie auch nicht sagen, weshalb nicht ein grösserer Betrag übertragen wor- den sei. Es sei aber anzunehmen, dass der Betrag von der C._____ anhand der vorhandenen Vermögenswerte und der vorhandenen Sicherheiten errechnet wor- den sei, d.h. dass nur so viel übertragen worden sei, dass wieder genügend De- ckung auf D._____ bestand. Die Frage der Höhe wäre von der C._____ zu be- antworten. Wie bereits in der Antwort zu c) gesagt, habe die Beklagte bzw. die Organe der D._____ und E._____ wegen steuerlicher Risiken keine Übertragun- gen von E._____ auf D._____ zulassen können (act. 20 Rz. 182, 100; act. 33 Rz. 201). Der Kläger anerkenne in der Replik immerhin, dass die Rechenschafts- pflicht erfüllt worden sei (Dennoch werde an der Rechenschaftsklage "unverän- dert" [Replik S. 2] festgehalten.). Der Margin Call sei auch an den Kläger gegan- gen (vgl. KA Rz. 99 ff. unter Verweis auf KAB 107 und 108) (act. 33 Rz. 202). 7.3.6.2. Würdigung und Fazit Die Beklagte hat darüber Auskunft gegeben, wer die Überweisung veranlasst hat. Da sie selber die Zahlung nicht veranlasst hat, versteht sich von selbst, dass sie die Gründe dafür, weshalb kein grösserer Betrag überweisen wurde, nicht kennen kann. Sie hat immerhin die Gründe so dargelegt, wie sie sie vermutet. Ebenfalls beantwortet hat sie die Frage, wieso sie nicht früher eine Übertragung veranlasst hat (siehe dazu die Ausführungen zu Rechtsbegehren 3.c) und d) in E. 7.3.5.2). Folglich ist Rechtsbegehren 3.e) als gegenstandslos abzuschreiben.

- 60 - 7.3.7. lit. f: Auskunft darüber, wer am 22. Dezember 2017 die Vermögensübertra- gung in der Höhe von CAD 760'133.67 in Auftrag gegeben hat, inkl. Gründe wieso nicht früher, und lit. g: wer am 28. Dezember 2017 die Vermögensübertragung in der Höhe von CAD 11'663.79 in Auftrag gegeben hat Der Kläger hält in der Replik fest, dass die Beklagte in Bezug auf die Auftragser- teilung gemäss lit. f ihrer Rechenschaftspflicht nachgekommen sei (act. 29 Rz. 138). Die Beklagte hat in act. 20 Rz. 184, 186, 108 f. und act. 33 Rz. 205 f., 208 f. zu den Rechtsbegehren 3.f) und g) Auskunft erteilt. Sie hat AA._____ als Auftraggeber genannt. Zudem hat sie erklärt, dass wegen des Dahinfallens der steuerrechtlichen Hemmnisse die Aufträge zu diesem Zeitpunkt hätten erteilt wer- den können. Damit nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen, dass sie aus steuer- rechtlichen Gründen die Übertragung nicht früher veranlasst habe (siehe dazu die Ausführungen zu Rechtsbegehren 3.c) und d) in E. 7.3.5.2). Folglich sind Rechts- begehren 3.f) und g) als gegenstandslos abzuschreiben. 7.3.8. lit. h: Auskunft darüber, seit wann das USD-Kontokorrentkonto der D._____ Investment S.A. erstmals im Minus war, wann der Negativsaldo behoben wurde, weshalb dieser Negativsaldo entstanden ist, wann und wie der Kläger darüber in- formiert wurde sowie was die Beklagte zur Behebung dieser Unterdeckung unter- nahm und weshalb nicht bereits viel früher, z.B. Ende 2013, eine Überweisung vom Konto der D._____ Investment S.A., Kontokorrentkonto 4 auf das Kontokor- rentkonto zur Behebung der Unterdeckung vorgenommen wurde 7.3.8.1. Parteibehauptungen Der Kläger führt aus, im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass nicht nur das Kontokorrentkonto Nummer 4, lautend auf die D._____ Investment S.A., jahrelang einen Negativsaldo aufgewiesen habe. Auch das Kontokorrentkonto Nummer 5, lautend auf die D._____ Investment S.A., habe mindestens seit Ende 2013 ein Minus von USD 2'084.31 aufgewiesen. Der Kläger sei auch im Zusammenhang mit dieser Unterdeckung mit (unnötigen) Zinsen belastet worden. Ende Juni 2017 habe sich der Negativsaldo auf dem Kontokorrentkonto Nummer 5 auf USD 2'878.63 belaufen. Dem Kläger sei nicht klar, wann und weshalb dieser Negativ-

- 61 - saldo entstanden sei, und was die Beklagte dagegen unternommen habe, insbe- sondere weshalb nicht bereits im Jahr 2013 ein Vermögenstransfer vom Konto- korrentkonto Nummer 4 auf das Kontokorrentkonto Nummer 5 zur Behebung der Unterdeckung erfolgt sei, zumal die D._____ Investment S.A. im damaligen Zeit- punkt noch genügend Guthaben gehabt habe. Auch sei dem Kläger nicht klar, wann und wie er über diesen Negativsaldo informiert worden sei. Die Beklagte sei zur Rechenschaftsablage anzuhalten (act. 1 Rz. 125). Entgegen der Behauptung der Beklagten seien dem Kläger die näheren Umstände eben gerade nicht be- kannt gewesen. Insbesondere habe er nicht gewusst, ob die Beklagte die Instruk- tionen einfach nicht ausgeführt habe, oder ob die C._____ die Überweisung nicht habe ausführen wollen. Aufgrund der von der Beklagten im Rahmen der Kla- geantwort gemachten Angaben sowie der von ihr eingereichten Dokumente sei nun aber klar, dass ausschliesslich die Beklagte dafür verantwortlich sei, dass der Minussaldo derart lange nicht ausgeglichen worden sei (act. 29 Rz. 140). Die Beklagte erklärt, die Entstehung des Minussaldos und dessen Behebung sei- en dem Kläger bekannt, ebenso die Gründe der mangelnden Behebung des Mi- nussaldos auf D._____ durch Mittel von E._____ (act. 20 Rz. 188; act. 33 Rz. 211). 7.3.8.2. Würdigung und Fazit Wieso der Kläger von Folgendem hätte wissen sollen, legt die Beklagte nicht dar: Zeitpunkt des erstmaligen Negativsaldos auf dem USD-Kontokorrentkonto, die Gründe dafür, Zeitpunkt der Behebung und wann und wie der Kläger darüber in- formiert wurde sowie was die Beklagte gegen die Unterdeckung unternahm und wieso nicht bereits früher, beispielsweise Ende 2013, eine Überweisung gemacht wurde. Entsprechend verstiess das Rechtsbegehren nicht von Beginn an gegen Treu und Glauben. Allerdings erklärt der Kläger in der Replik selber, dass auf- grund der von der Beklagten im Rahmen der Klageantwort gemachten Angaben sowie der von ihr eingereichten Dokumente nun aber klar sei, dass ausschliess- lich die Beklagte dafür verantwortlich sei, dass der Minussaldo derart lange nicht ausgeglichen worden sei (act. 29 Rz. 140). Da die Auskunftserteilung laut Kläger

- 62 - ausreichend erfolgt ist, ist Rechtsbegehren 3.h) als gegenstandslos abzuschrei- ben. 7.4. Rechtsbegehren 4: Gesellschaftsrechtliche Aspekte 7.4.1. Herausgabebegehren 7.4.1.1. Wortlaut "Es seien die folgenden Dokumente herauszugeben:

a) sämtliche Beschlüsse des Stiftungsrates der E._____ Foundation bzw. des Verwaltungsrates und der Generalversammlung der E._____ Internatio- nal S.A. für die Jahre 2014 bis und mit Liquidation der E._____ Foundation und der E._____ International S.A.;

b) sämtliche Beschlüsse des Stiftungsrates der D._____ Foundation bzw. des Verwaltungsrates und der Generalversammlung der D._____ Investment S.A. für die Jahre 2014 bis und mit Liquidation der D._____ Foundation und D._____ Investment S.A.;

c) sämtliche Gesellschaftsdokumente über die E._____ International S.A. und die D._____ Investment S.A., insbesondere eine Kopie der Aktienzertifi- kate, der Aktienbücher, des "Certificate of Incumbency", der Gesellschafts- statuten und allfälliger weiterer gesellschaftlicher Regelungen der E._____ International S.A. und der D._____ Investment S.A., rückwirkend seit Grün- dung und bis zur Liquidation der E._____ International S.A. und D._____ In- vestment S.A.;" 7.4.1.2. lit. a und b: Herausgabe von Beschlüssen der Stiftungen und Gesellschaf- ten

a) Parteibehauptungen Anerkanntermassen übergab die Beklagte dem Kläger vor Einleitung des vorlie- genden Verfahrens die Beschlüsse für die Jahre 2008 bis 2013 (act. 1 Rz. 83, 88; act. 20 Rz. 151), nicht aber für die Jahre 2005 bis 2007 und ab 2014 (act. 1 Rz. 83; vgl. act. 20 Rz. 316). Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die vorhandenen Beschlüsse seien dem Kläger vorprozessual ausgehändigt worden. Nicht vorhandene Beschlüsse könnten nicht ausgehändigt werden (act. 20 Rz. 190, 192, 151; act. 33 Rz. 214).

- 63 - Die Beklagte habe keine Pflicht (und keine Berechtigung), allenfalls bestehende weitere Beschlüsse, die nicht bei ihr vorhanden seien, einzufordern (act. 33 Rz. 216). Für die Darstellung, dass es ohne Generalversammlung zu einem Or- ganisationsmangel gekommen wäre, werde kein Beleg des anwendbaren liech- tensteinischen Rechts vorgelegt. Sie sei offenkundig nicht zutreffend (act. 33 Rz. 219). Bei der Durchsicht ihrer Akten habe die Beklagte noch je zwei Papiere identifiziert, die als Resolution bzw. Beschluss bezeichnet seien und daher der Vollständigkeit halber vorgelegt würden, nämlich die Resolutions vom 7. Juli 2016 zum Transfer der E._____ Foundation bzw. der D._____ Foundation von Eschen nach Panama und die Beschlüsse vom 10. Januar 2017, dass die E._____ Foun- dation bzw. die D._____ Foundation im liechtensteinischen Handelsregister ge- löscht würden (act. 33 Rz. 217, 220 f.). Von weiteren Beschlüssen habe die Be- klagte keine Kenntnis (act. 33 Rz. 218). Die Beklagte habe Rechenschaft über die ihr bekannten Beschlüsse abgelegt. Im Übrigen sei unerfindlich und werde auch nicht erklärt, was für ein vernünftiges Interesse der Kläger an diesen rein formalen Beschlüssen habe (act. 33 Rz. 222, 217, 220 f.). Der Kläger macht demgegenüber geltend, es sei unglaubwürdig, dass vor 2008 und nach 2013 keine Beschlüsse gefasst worden seien (act. 1 Rz. 88). Die Be- klagte stelle nicht in Abrede, dass es weitere Beschlüsse gebe, sondern wende ein, dass diese nicht bei ihr vorhanden seien. Wiederum sei es aber nicht Sache des Klägers, wenn die Beklagte ihre Akten nicht sorgfältig führe. Wenn sie nicht (mehr) über alle Beschlüsse verfüge, habe sie diese eben zu besorgen (act. 29 Rz. 142, 141). Dass weitere Beschlüsse existierten, stehe ausser Frage. So kön- ne den vom Kläger eingereichten Beschlüssen der beiden Gesellschaften E._____ International S.A. und D._____ Investment S.A. der Jahre 2012 und 2013 (Beilage 68; Beilage 69) entnommen werden, dass die Verwaltungsräte der beiden Gesellschaften jährlich die Vermögensabrechnungen genehmigten hätten. Sodann sei jährlich auch je Gesellschaft eine Generalversammlung abgehalten worden, um die Jahresrechnung zu genehmigen, den Organen Entlastung zu er- teilen und diese für ein weiteres Jahr zu wählen. Solche Beschlüsse müssten of- fenkundig auch in den übrigen Jahren gefällt worden sein. Insbesondere hätten die Generalversammlungen die jeweils für ein Jahr gewählten Organe wiederwäh-

- 64 - len müssen, ansonsten es zu einem Organisationsmangel innerhalb der Gesell- schaften gekommen wäre (act. 29 Rz. 143). Darüber hinaus beweise die Beklagte gleich selbst, dass sie vorprozessual nicht alle Beschlüsse vorgelegt habe, habe sie doch mit der Klageantwort die Auflösungsbeschlüsse der beiden panamai- schen Gesellschaften (act. 21/122; act. 21/123) sowie zwei Verwaltungsratsbe- schlüsse dieser beiden Gesellschaften (act. 21/209; act. 21/211) eingereicht (act. 29 Rz. 144). Die Beklagte sei ihrer Rechenschaftspflicht nicht nachgekom- men. Der Kläger sei selbstredend nicht in der Lage, im Einzelnen zu benennen, welche Beschlüsse noch fehlten, da er keine Kenntnis haben könne, wie viele ihm nicht bekannte Beschlüsse es noch gebe (act. 29 Rz. 146).

b) Würdigung und Fazit Da die Beklagte mit dem Aufsetzen der Struktur und der Administration beauftragt war, hatte sie in diesem Rahmen notwendigerweise Kenntnis von gewissen Be- schlüssen der Stiftungen und der Gesellschaften. Da sie selber aber nicht Organ der Stiftungen und Gesellschaften war, hat sie kaum die Originale und kaum alle Beschlüsse erhalten. Dies wurde denn auch nicht behauptet. Entsprechend hat sie grundsätzlich die Beschlüsse, die sie im Rahmen des Auftrags erhalten und noch immer hat (d.h. nicht an den Kläger oder Dritte weitergeleitet hat), im Rah- men der Herausgabepflicht soweit vorhanden im Original und ansonsten in Kopie dem Kläger herauszugeben – und zwar unabhängig davon, ob sie rein formaler Natur sind, da kein besonderes Rechtschutzinteresse geltend gemacht werden muss (siehe Ziffer 5.3). Die Herausgabe ist denn auch teilweise bereits erfolgt: In Bezug auf die Be- schlüsse für die Jahre 2008 bis 2013, welche der Kläger unstrittig vorprozessual bereits erhalten hat, sind Rechtsbegehren 4.a) und b) abzuweisen. Eine Berufung auf die Rechenschaftspflicht verdient kein Rechtsschutz, da der Kläger die Be- schlüsse unstrittig bereits vor Verfahrenseinleitung besessen hat und er nicht dar- legt, wieso er ihrer ein weiteres Mal bedarf (siehe Ziffer 5.3). Soweit die Beklagte Kopien von Beschlüssen im vorliegenden Verfahren eingereicht hat (act. 21/122- 123; act. 21/209; act. 21/211; act. 34/280-283), ist das Rechtsbegehren als ge- genstandslos abzuschreiben.

- 65 - In Bezug auf weitere mögliche Beschlüsse sind Rechtsbegehren 4.a) und b) ab- zuweisen. Die Beklagte hat behauptet, über keine weiteren Beschlüsse zu verfü- gen. Da die Beauftragte das herauszugeben hat, was sie im Rahmen der Ausfüh- rung des Auftrags vom Auftraggeber oder Dritten erhalten hat, hat sie keine zu- sätzlichen Dokumente zu beschaffen. Auf welcher Grundlage sie dies könnte und müsste, wurde seitens des Klägers denn auch nicht dargelegt: So wurden kein Vertragsverhältnis und keine einschlägigen Grundlagen ausländischen Rechts behauptet. Zudem existieren die Stiftungen und die Gesellschaften nicht mehr. Die Beklagte selber war, wie erwähnt, nicht Organ der Stiftungen bzw. der Gesell- schaften und hat die Dokumente daher auch nicht selber geschaffen. Anzeichen dafür, dass sie selber entgegen ihren Vorbringen über weitere Beschlüsse ver- fügt, bestehen keine. Hinzu kommt, dass bei einer Klage gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR Dokumente in den Rechtsbegehren zwar nicht zwingend konkret zu bezeichnen sind, aber es zu weit führte, die Beklagte unter Strafandrohung zur Herausgabe von Beschlüssen zu verpflichten, deren Existenz unklar, deren Inhalt unbekannt, deren Besitz seitens der Beklagten bestritten und die nicht genau be- zeichnet sind. Eine entsprechende Anordnung wäre nicht vollstreckbar. Der Klä- ger hätte vor der Stellung von Herausgabebegehren Auskunft über die bei der Beklagten vorhandenen Beschlüsse verlangen können; dies hat er jedoch nicht getan. 7.4.1.3. lit. c: Herausgabe sonstiger gesellschaftsrechtlicher Dokumente der Ge- sellschaften

a) Parteibehauptungen Der Kläger bringt in der Klageschrift vor, die Beklagte habe die übrigen Akten der Gesellschaften bis heute nicht vollständig herausgegeben. Insbesondere habe er weder das sogenannte "Certificate of lncumbency" der Gesellschaften, aus wel- chem die damals zeichnungsberechtigten Direktoren der D._____ Investment S.A. und der E._____ International S.A. ersichtlich würden, noch eine Kopie der Aktienzertifikate noch einen Auszug aus dem Aktienbuch erhalten. Auch allfällige weitere Dokumente der Gesellschaften, wie zum Beispiel die Statuten oder das Organisationsreglement, habe er nicht erhalten (act. 1 Rz. 90). In der Replik aner-

- 66 - kennt der Kläger, dass die Beklagte die Aktienzertifikate mit der Klageantwort ein- gereicht habe und dass die Statuten mit Ausnahme derjenigen der (panamai- schen) E._____ Foundation − welche noch herauszugeben seien − nunmehr vor- lägen (act. 29 Rz. 147). Die beklagtische Behauptung, es gebe kein Aktienbuch, sei wahrheitswidrig. In den Statuten der beiden panamaischen Gesellschaften (act. 21/33; act. 21/34) heisse es nämlich jeweils in Art. 12: "The stock registry re- quired by law shall be kept in Panama or in any country in the world, as deter- mined by the Board of Directors." (act. 29 Rz. 148). Ob es ein Certificate of lncumbency (bzw. ein panamaisches Equivalent) gebe, könne der Kläger nicht abschliessend beurteilen. Sicher sei aber, dass die Beklagte dem Kläger noch weitere gesellschaftsrechtliche Dokumente vorenthalten habe wie beispielsweise die "beneficiaries regulations" der beiden Stiftungen. Welche anderen gesell- schaftsrechtlichen Dokumente noch existierten, wisse der Kläger selbstredend nicht. Die Beklagte sei daher anzuhalten, Rechenschaft abzulegen (act. 29 Rz. 149). Die Beklagte erklärt, dass mit Ausnahme von Certificate of lncumbency und Ak- tienbuch unklar sei, was der Kläger herausverlangen wolle (act. 20 Rz. 194; act. 33 Rz. 226). Certificate of lncumbency und Aktienbuch sowie ein Organisati- onsreglement gebe es nicht (act. 20 Rz. 152, 321 f.; act. 33 Rz. 228). Weshalb diese Aussage durch einen flüchtigen Blick auf die Statuten als "wahrheitswidrig" entlarvt sein solle, bleibe unerklärt, ebenso, worin ein vernünftiges Herausgabein- teresse des Klägers liegen solle, sei doch unstreitig, dass die E._____ Foundation bzw. die D._____ Foundation Alleineigentümerinnen der jeweiligen Gesellschaft gewesen seien (vgl. KA Rz. 8 und 152) (act. 33 Rz. 228). Die Aktienzertifikate seien mit der Klageantwort vorgelegt worden (act. 20 Rz. 152). Weiter verkenne der Kläger, dass die Statuten der in Panama fortgesetzten liechtensteinischen Stiftung E._____ Foundation in der von ihm selber eingereichten öffentlichen Ur- kunde vom 25. Juli 2018 (KB 62) enthalten seien (dort beginnend mit der 8., nicht nummerierten Seite von insgesamt 25 Seiten "Certificate of Continuation"). Nach- dem er das Dokument selber einreiche, sei auch erstellt, dass es ihm vorpro- zessual vorgelegen habe (act. 33 Rz. 227). O._____ habe dem Anwalt des Klä- gers die Statuten bereits mit E-Mail vom 5. August 2015 zugestellt (act. 20 Rz. 59,

- 67 - 323). Weiter wolle der Kläger sich "sicher" sein, dass die Beklagte ihm die "be- neficiaries regulations" vorenthalten habe. Allerdings sei aufgrund des E-Mail- Verkehrs erstellt, dass O._____ dem Kläger die "beneficiaries regulations" am

5. November 2015 per FedEx gesandt habe und dass der Kläger sie mit E-Mail vom 10. November 2015 seinem Anwalt AC._____ weitergeleitet habe (act. 33 Rz. 229).

b) Würdigung und Fazit Da die Beklagte mit dem Aufsetzen der Struktur und der Administration beauftragt war, hatte sie in diesem Rahmen notwendigerweise Kenntnis von gewissen ge- sellschaftsrechtlichen Dokumenten und hat solche Dokumente erhalten oder gar selber erstellt. Da sie selbst aber nicht Organ der Gesellschaften war, hat sie kaum die Originale und kaum alle gesellschaftsrechtlichen Dokumente. Dies wur- de denn auch nicht behauptet. Entsprechend hat sie grundsätzlich die gesell- schaftsrechtlichen Dokumente der Gesellschaften, die sie selber hat, im Rahmen der Herausgabepflicht soweit vorhanden im Original und ansonsten in Kopie dem Kläger herauszugeben ‒ ein besonderes Rechtschutzinteresse braucht nicht gel- tend gemacht zu werden (siehe Ziffer 5.3). Sie hat aber keine zusätzlichen Doku- mente zu beschaffen. Auf welcher Grundlage sie dies könnte und müsste, wurde seitens des Klägers denn auch nicht dargelegt. Die Herausgabepflicht bezieht sich auf im Rahmen des Auftrags vom Kläger oder Dritten erhaltene und selbst erstellte Dokumente. Ein Vertragsverhältnis mit den Gesellschaften und einschlä- gige Grundlagen ausländischen Rechts wurden vom Kläger nicht behauptet. Zu- dem existieren die Gesellschaften (sowie die Stiftungen) nicht mehr. Entspre- chend ist das Rechtsbegehren 4.c) hinsichtlich Certificate of lncumbency, Aktien- buch und Organisationsreglement, deren Existenz die Beklagte bestreitet (act. 20 Rz. 321 f.), abzuweisen. Anzeichen für ihre Existenz gibt es keine. Wieso beides dennoch existieren und vor allem weshalb die Beklagte diese im Original oder Kopien davon besitzen müsste, legt der Kläger nicht substantiiert dar. In Bezug auf das Certificate of lncumbency gibt er vielmehr selber zu, nicht sicher zu sein, ob es existiert.

- 68 - Soweit die Beklagte Kopien von gesellschaftsrechtlichen Dokumente im vorlie- genden Verfahren eingereicht hat, was mit der Einreichung der Aktienzertifikate (act. 21/210; act. 21/212) mit der Klageantwort unstrittig geschehen ist (siehe Zif- fer 7.4.1.3.a), ist Rechtsbegehren 4.c) als gegenstandslos abzuschreiben. In Bezug auf die Statuten ist festzuhalten, dass der Kläger selber festhält, dass die Statuten mit Ausnahme der Statuten der (panamaischen) E._____ Foundation nunmehr vorlägen (act. 29 Rz. 147). Die Statuten der E._____ Foundation hat der Kläger mit dem vorliegenden Herausgabebegehren jedoch gar nicht verlangt – werden damit doch einzig die Gesellschaftsdokumente der E._____ International S.A. und der D._____ Investment S.A. verlangt. Zudem hat er sie selber einge- reicht (act. 3/62). Die Statuten der Gesellschaften hat die Beklagte mit der E-Mail von O._____ an den früheren kanadischen Rechtsvertreter des Klägers vom

5. August 2015 (act. 21/55) im vorliegenden Verfahren eingereicht. Damit wäre das Herausgabebegehren eigentlich gegenstandslos. Es fragt sich allerdings, ob das Rechtsbegehren nicht von vornherein gegen Treu und Glauben verstiess und daher gar kein Rechtsschutz verdient hätte (siehe Ziffer 5.3). Da der Anwalt des Klägers, der die Statuten vor dem hiesigen Verfahren erhalten hat, Vertreter des Klägers und sein Wissen damit dem Kläger zuzurechnen ist, ist davon auszuge- hen, dass der Kläger die Informationen bereits besessen hat bzw. zumindest ein- fach erhältlich hätte machen können. Er legt jedenfalls nicht dar, dass dazu einige Anstrengungen notwendig gewesen wären. Zwar muss grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse dargelegt werden, doch ist ein wiederholtes Herausgabe- begehren zu begründen. Hinsichtlich der Statuten verstiess das Rechtsbegeh- ren 4.c) von Beginn weg gegen Treu und Glauben, weshalb die Klage insofern abzuweisen ist. Nicht vom Herausgabebegehren des Klägers abgedeckt sind sodann die "benefi- ciaries regulations" der Stiftungen, verlangt er doch die Gesellschaftsdokumente der E._____ International S.A. und der D._____ Investment S.A., nicht diejenigen der Stiftungen. Eventualiter ist festzuhalten, dass wenn man die "beneficiaries re- gulations" der Stiftungen trotzdem unter dieses Herausgabebegehren subsumie- ren würde, es diesbezüglich abzuweisen wäre, da es gegen Treu und Glauben

- 69 - verstiesse. Unbestrittenermassen hat der Kläger diese vorprozessual von der Be- klagten erhalten (act. 33 Rz. 229). Der Kläger legt nicht dar, wieso er die "benefi- ciaries regulations" – obwohl er sie gemäss E-Mail vom 10. November 2015 sel- ber hat oder zumindest hatte (act. 34/284) – ein weiteres Mal braucht. Zwar sind wiederholte Herausgabebegehren möglich, doch hat eine Abwägung zu erfolgen (siehe Ziffer 5.3), welche ohne Begründung nicht gemacht werden kann. Im Übrigen ist auf das Rechtsbegehren 4.c) nicht einzutreten. Zwar dürfen keine überhöhten Anforderungen an Rechtsbegehren gestellt werden. Doch kann die Beklagte nicht mittels Strafandrohung zur Herausgabe von unbestimmten Doku- menten, von denen unklar ist, ob sie vorhanden sind, und deren Besitz die Be- klagte bestreitet, angehalten werden. Eine solch unbestimmte Anordnung wäre im Falle einer Gutheissung nicht vollstreckbar. Welche Dokumente vorhanden sein müssten, dürfte sich aus dem anwendbaren ausländischen Recht ergeben. Es ist aber weder Sache des hiesigen Gerichts noch eines Vollstreckungsgerichts dies abzuklären. Vielmehr wäre es Sache des Klägers und ihm durchaus möglich ge- wesen, sie genauer zu benennen, was daher auch zu verlangen ist. Das Rechts- begehren ist zu wenig bestimmt. Weiter lautet das Rechtsbegehren auf Heraus- gabe. Der Kläger verlangt in der Rechtsschrift aber Rechenschaft darüber, was vorhanden sei, ohne ein solches Begehren gestellt zu haben. Entsprechend kann dies auch nicht angeordnet werden. Der Kläger hätte – mit Blick auf die Be- stimmtheit der Rechtsbegehren – zuerst Auskunft über vorhandene Dokumente verlangen und danach um deren Herausgabe ersuchen können, was er indes un- terlassen hat. 7.4.2. Auskunftsbegehren 7.4.2.1. Wortlaut "… und es sei Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen:

d) Auskunft, weshalb die Sitze der E._____ Foundation und der D._____ Foundation am 18. Oktober 2016 vom Fürstentum Liechtenstein nach Pana- ma verlegt und die Gesellschaften im Juli 2018 liquidiert wurden und wer die entsprechende Anweisung hierzu gegeben hat;

- 70 -

e) Auskunft, weshalb die Beklagte die D._____ Foundation und D._____ In- vestment S.A. nicht gemäss den Instruktionen des Klägers bereits im Okto- ber 2015 liquidiert hat;

f) Auskunft, wer und wann die Auflösung der E._____ Foundation und der E._____ International S.A. anordnete und weshalb der Kläger hierüber nicht informiert wurde;

g) Auskunft, unter Vorlage der entsprechenden Rechnungen, über sämtliche entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Sitzverlegung der D._____ Foundation und E._____ Foundation sowie im Zusammenhang mit Liquidati- on der D._____ Foundation, der D._____ Investment S.A., der E._____ Foundation und der E._____ International S.A." 7.4.2.2. lit. d: Auskunft über die Sitzverlegungen der Stiftungen und Liquidation der Stiftungen und Gesellschaften, inkl. Grund und wer Anweisung dazu gab

a) Parteibehauptungen Der Kläger bringt vor, die Aussage der Beklagten in der E-Mail von O._____ vom

26. Oktober 2018, dass der Sitz sämtlicher Gesellschaften nach Panama verlegt und sie anschliessend liquidiert worden seien, habe Erstaunen ausgelöst. No- tabene habe der Kläger nie den Auftrag oder sein Einverständnis dazu gegeben, auch die E._____ Foundation und die E._____ International S.A. zu liquidieren (act. 1 Rz. 78, 82, 94). Wie den zur Verfügung gestellten Dokumenten zu ent- nehmen sei, habe die Beklagte – anstatt die D._____ Foundation aufzulösen (vorne, Rz. 43 ff.) – den Sitz der D._____ Foundation bereits zwei Jahre zuvor am

18. Oktober 2016 nach Panama verlegt. Der Kläger sei über diesen Vorgang und über die Sitzverlegung der E._____ Foundation nie informiert worden (act. 1 Rz. 79 f.). Die Beklagte sei vorprozessual überhaupt nicht darauf eingegangen, dass der Kläger die D._____ Foundation seit August 2015 habe auflösen wollen und weshalb sie, statt dieser Instruktion nachzukommen, den Sitz verlegt habe. Zudem begründe sie nicht, weshalb die Sitzverlegung erst im Oktober 2016 er- folgt und weshalb der Kläger erst im Oktober 2018 darüber informiert worden sei (act. 1 Rz. 92). Es sei unklar und nicht nachvollziehbar, weshalb zuerst die Sitze der beiden Stiftungen verlegt worden seien, wobei davon auszugehen sei, dass hierfür externe Kosten von mehreren zehntausend Franken entstanden seien, wenn danach sämtliche Gesellschaften sowieso aufgelöst worden seien. Die Ge- sellschaften hätten auch von Anfang an aufgelöst werden können (act. 1 Rz. 93).

- 71 - In der Replik ergänzt der Kläger, ihm sei klar, dass die Beklagte behauptet habe, eine Sitzverlegung würde zu Kosteneinsparungen aufgrund vereinfachter Hand- habung führen. Unklar sei aber, weshalb die Beklagte die Sitzverlegungen durch- geführt habe, ohne den Kläger darüber zu informieren, und insbesondere weshalb die D._____ Foundation – entgegen den Instruktionen des Klägers – auch nach Panama verlegt worden sei. Diesbezüglich habe die Beklagte nach wie vor keine Rechenschaft abgelegt (act. 29 Rz. 150 f.). Bestritten werde, dass sich die Be- klagte zeitnah um den Domizilwechsel gekümmert habe bzw. dass dies aufwen- dig gewesen sei. Die Behauptung sei vollkommen unsubstantiiert. Die Beklagte lege nicht dar, welche Handlungen genau notwendig gewesen seien und was der Zeitbedarf für diese Handlungen gewesen sei (act. 29 Rz. 279). Die Beklagte führt aus, der Kläger erkläre einerseits, er sei mit dem Vorschlag einverstanden gewesen, den Sitz der E._____ Foundation nach Panama zu ver- legen, und andererseits, die Information über die erfolgte Sitzverlegung nach Pa- nama habe bei ihm angeblich "grösseres Erstaunen" ausgelöst. Der Kläger sei über die Sitzverlegung beider Stiftungen informiert gewesen, er habe ihr zuge- stimmt und es habe auch keinen vernünftigen Grund dafür gegeben, einer Sitz- verlegung der Stiftungen nach Panama zu widersprechen (act. 20 Rz. 314 f., 325). Die Beklagte habe sich zeitnah um den Domizilwechsel gekümmert (vgl. E- Mail O._____ an den Kläger vom 9. September 2015 auf die Anfrage des Klägers vom gleichen Tag, in E-Mail Kette gemäss KB 41). Solche Domizilwechsel seien aber in aller Regel zeitaufwändig, zumal die Beklagte Rücksprache mit dem loka- len Anwalt des Klägers habe nehmen müssen (act. 20 Rz. 290; act. 33 Rz. 545). Wenn sich schliesslich das Erstaunen auf den Umstand der Liquidation beziehen sollte, sei zu erwähnen, dass kein vernünftiger Grund mehr zum Aufrechterhalten der D._____ und E._____ Strukturen bestanden habe und es auch im Interesse des Klägers gewesen sei, diese Strukturen zu liquidieren. Hätte die Beklagte die leeren Strukturen weiterbetrieben und dem Kläger dafür Rechnungen gestellt, hät- te dieser der Beklagten (zu Recht) den Vorwurf gemacht, unnötigen Aufwand be- trieben zu haben (act. 20 Rz. 314 f., 325, 327). Soweit der Kläger Auskunft dar- über verlange, weshalb die Sitze nach Panama verlegt worden seien, anerkenne der Kläger, dass die Beklagte ihm mitgeteilt habe, dies sei aufgrund vereinfachter

- 72 - Handhabung geschehen, da auch die unterliegenden Gesellschaften in Panama ihren Sitz hatten. Wenn der Kläger diese Auskunft nicht verstanden haben sollte, hätte er vorprozessual um Aufklärung bitten können. Die Frage nach den Grün- den der Verlegung sei vorprozessual beantwortet worden. Wenn der Kläger mit der erhaltenen Antwort nicht zufrieden sei, sei das kein Grund für eine Klage auf Rechenschaftsablage (act. 20 Rz. 197, 153; act. 33 Rz. 232). Im Moment der Sitzverlegung der Stiftungen seien deren Löschungen noch nicht absehbar gewe- sen (act. 20 Rz. 326).

b) Würdigung und Fazit Zwar erklärt die Beklagte vorliegend, weshalb die Sitze der Stiftungen verlegt und die Stiftungen und Gesellschaften aus ihrer Sicht liquidiert wurden. Zudem ist un- bestritten, dass für die Liquidation der Stiftungen und Gesellschaften Beschlüsse gefasst wurden (siehe Ziffer 3.3). Diesbezüglich ist das Rechtsbegehren 4.d) ge- genstandslos. Nicht beantwortet hat die Beklagte, wer konkret die Anweisungen zu den Sitzverlegungen und den Liquidationen gegeben hat und weshalb die Sitz- verlegung erst im Oktober 2016 erfolgt ist. Zwar hat sich der Kläger gemäss sei- nen eigenen Aussagen damit einverstanden erklärt, den Sitz der E._____ Foun- dation von Liechtenstein nach Panama zu verlegen (act. 1 Rz. 45). Allerdings war dies im Jahr 2015. Die Beklagte behauptet zwar, dass Domizilwechsel in aller Regel zeitaufwändig seien (act. 20 Rz. 290), doch erscheint die Zeitdauer von mehr als einem Jahr ungewöhnlich lang und die Behauptung ist, wie der Kläger richtig festhält, unsubstantiiert. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, Auskunft darüber zu gegeben, wer zur Sitzverlegung der Stiftungen sowie zur Li- quidation der Stiftungen und Gesellschaften die entsprechenden konkreten An- weisungen gegeben hat und wieso die Sitzverlegung der Stiftungen im Oktober 2016 erfolgte. Die Frage in Bezug auf die Sitzverlegung verstösst im Übrigen nicht gegen Treu und Glauben, wurde sie doch mit dem vorprozessual angegebenen Grund der vereinfachten Handhabung nicht umfassend beantwortet, werden aufgrund des Zeitpunkts der Sitzverlegung zusätzliche Antworten nötig und werfen die nachfol-

- 73 - genden Liquidationen der Stiftungen und der Gesellschaften auch mit Blick auf die Sitzverlegung weitere Fragen auf. 7.4.2.3. lit. e: Auskunft zum Grund für nicht erfolgte Liquidation der D._____ Foundation und der D._____ Investment S.A. im Oktober 2015

a) Parteibehauptungen Der Kläger bringt vor, die D._____ Foundation und die D._____ Investment S.A. seien erst am 24. und 25. Juli 2018 aufgelöst worden und damit rund drei Jahre nachdem der Kläger dies zum ersten Mal von der Beklagten verlangt habe (act. 1 Rz. 81). Die Beklagte sei vorprozessual überhaupt nicht darauf eingegangen, dass der Kläger die D._____ Foundation seit August 2015 habe auflösen wollen (act. 1 Rz. 92). Die Beklagte mache in der Klageantwort geltend, die D._____- Struktur habe nicht liquidiert werden können, weil die D._____ Investment S.A. eine offene Schuld gegenüber der C._____ gehabt habe und jegliche Verände- rung der D._____-Struktur das Risiko kanadischer Massnahmen zur Folge gehabt hätte. Die Beklagte lege indessen nicht dar, weshalb sie den Minussaldo nicht be- seitigt habe. Sodann gehe aus keinem der eingereichten Dokumente hervor, wel- che konkreten Massnahmen der kanadischen Behörden gedroht hätten. Die Be- klagte habe Rechenschaft abzulegen, welche konkreten Massnahmen der kana- dischen Behörden bei Auflösung der D._____-Struktur gedroht hätten (act. 29 Rz. 152 f.). Die Beklagte erklärt, die D._____-Struktur habe nicht liquidiert werden können, weil die D._____ eine offene Schuld gegenüber der C._____ (das Konto habe ein Sollsaldo aufgewiesen) gehabt habe und jegliche Veränderung an der D._____- Struktur das Risiko kanadischer Massnahmen zur Folge hätte haben können (act. 20 Rz. 199, 325; act. 33 Rz. 234). Nach eigener Darstellung des Klägers sei die mangelnde Abdeckung des Sollsaldos auf eine Beratung durch S._____ zu- rückgegangen. Eine weitere Pflicht zur Begründung und zum Nachweis "konkreter Massnahmen" gebe es nicht. Der (kanadische) Kläger mache es sich zu leicht, wenn er einfach die Beratung durch S._____ als "falsch" zurückweise, ohne sel-

- 74 - ber spezifische Ausführungen zum kanadischen Recht zu machen (act. 33 Rz. 236).

b) Würdigung Die Beklagte hat in den Rechtsschriften dargelegt, wieso sie aus ihrer Sicht die D._____ Foundation und die D._____ Investment S.A nicht gemäss den Instrukti- onen des Klägers bereits im Oktober 2015 liquidiert hat. Damit ist das Rechtsbe- gehren 4.e) gegenstandslos. Das Rechtsbegehren lautet nicht dahingehend, dass die Beklagte Auskunft darüber zu geben habe, welche konkreten Massnahmen der kanadischen Behörden bei einer Auflösung der D._____-Struktur gedroht hät- ten. Der anwaltlich vertretene Kläger hat an seinem Rechtsbegehren festgehalten und mit der Replik keine Klageänderung vorgenommen. Es verstiesse gegen den Dispositionsgrundsatz, das Rechtsbegehren seitens des Gerichts zu ergänzen, würde diese Frage doch eine Ergänzung und nicht eine blosse Auslegung des Rechtsbegehrens anhand der Rechtsschriften darstellen. Weiter ist die Frage nach konkreten Massnahmen der kanadischen Behörden eine rechtliche Frage. Die Beklagte schuldete keine Beratung im kanadischen (Steuer-)Recht. Entspre- chend ist eventualiter festzuhalten, dass ‒ selbst wenn die Frage nach den kon- kreten Massnahmen vom Rechtsbegehren umfasst wäre ‒ dieses abzuweisen wäre, weil die Frage über den Umfang des Auftrags hinausgeht. 7.4.2.4. lit. f: Auskunft, wer und wann die Auflösung der E._____ Foundation und der E._____ International S.A. anordnete und weshalb der Kläger nicht informiert wurde

a) Parteibehauptungen Der Kläger behauptet, er habe nie den Auftrag oder sein Einverständnis dazu ge- geben, auch die E._____ Foundation und die E._____ International S.A. zu liqui- dieren (act. 1 Rz. 78, 82, 94). Die Beklagte habe nach wie vor keine Rechenschaft darüber abgelegt, weshalb die Strukturen schliesslich heimlich, ohne den Kläger darüber zu informieren, aufgelöst worden seien, nachdem die Beklagte sich jahre- lang geweigert habe, dies zu tun (act. 29 Rz. 154).

- 75 - Die Beklagte verweist auf act. 20 Rz. 108-113. Darin seien die relevanten Instruk- tionen an die C._____ durch AA._____ aufgeführt. Die Auflösung habe den Inten- tionen des Klägers entsprochen, und es sei nicht erfindlich, wieso dieser vorgän- gig noch hätte informiert werden müssen. Die Auflösung der Strukturen sei Be- dingung dafür gewesen, dass der Kläger die Voluntary Disclosure mit Aussicht auf Erfolg habe durchführen können. Die Auflösung sei daher so klar, dass es keiner Information des Klägers bedurft habe, zumal er selber auch nicht danach gefragt habe (act. 33 Rz. 239). Die Beschlüsse habe sie eingereicht (act. 33 Rz. 238, 217). In Rz. 108-113 der Klageantwort beschreibt die Beklagte die einzelnen Schritte der Auflösung der Struktur und der Konten (siehe Ziffer 3.3).

b) Würdigung und Fazit Die Beklagte hat ausgeführt, wer welche Beschlüsse betreffend Auflösung der E._____ Foundation und der E._____ International S.A. gefasst hat. Zudem legte sie sinngemäss dar, dass sie eine Information des Klägers nicht als notwendig er- achtet hatte. Diesbezüglich ist Rechtsbegehren 3.f) als gegenstandslos abzu- schreiben. Keine Auskunft darüber gegeben hat die Beklagte, wer wann die Auf- lösung anordnete, woraufhin dann AA._____ tätig wurde. Die Auskunft der Be- klagten, die Auflösung habe der Intention des Klägers entsprochen, beantworte die Frage nicht, wer wann die Anordnung gab, zumal der Kläger bestreitet, eine solche gegeben zu haben. Das Auskunftsbegehren ist nicht vollständig beantwor- tet worden. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, Auskunft darüber zu geben, wer wann die Auflösung der E._____ Foundation und der E._____ International S.A. anordnete. 7.4.2.5. lit. g: Auskunft, unter Vorlage der entsprechenden Rechnungen, über sämtliche Kosten im Zusammenhang mit Sitzverlegungen und Liquidation

a) Parteibehauptungen

- 76 - Der Kläger erklärt, den Ausführungen der Beklagten in der Klageantwort Rz. 128 liessen sich zu dieser Thematik keine konkreten Angaben entnehmen. Weiter verweist er auf act. 29 Rz. 101 ff. und Rz. 105, worin er Rechnungen auflistet, die mit den Sitzverlegungen und Liquidationen in Verbindung ständen, und erklärt, die Beklagte habe keine Rechenschaft dazu abgelegt, und bei manchen habe die Be- klagte nicht erklärt, ob es sich um Ohnehinkosten handle (act. 29 Rz. 155). Die Beklagte führt aus, sie habe dem Kläger alle Rechnungen der Dienstleister mit Details vorgelegt. Der Kläger könne sich daraus selber die relevanten Kosten zusammenstellen, wenn er meine, einen Schadenersatzprozess gegen die Be- klagte führen zu müssen (act. 33 Rz. 241). Insbesondere habe sie in der Kla- geantwort in Rz. 203 auf Rz. 128 und damit auf die Rechnung von J._____ und die weiteren dort aufgeführten Rechnungen verwiesen (act. 33 Rz. 242).

b) Würdigung und Fazit Mit der Auflistung in act. 20 Rz. 128 und der Einreichung von Rechnungen ist die Beklagte ihrer Auskunftspflicht nicht vollständig nachgekommen. Sie hat die Sitz- verlegung und die Liquidation administriert und die Rechnungen der Leistungser- bringer erhalten. Entsprechend liegt es an ihr, nicht nur die Rechnungen vorzule- gen, sondern auch darüber Auskunft zu geben, welche Kosten im Zusammen- hang mit den Sitzverlegungen und Liquidationen angefallen sind. Die Leistungen werden in den Rechnungen nur stichwortartig genannt und die Rechnungen be- treffen verschiedene Jahre, was eine Zuordnung erschwert. Wie ausgeführt, hat die Beklagte auch dann Auskunft zu geben, wenn die Auskunft mit Blick auf einen allfälligen Schadenersatzprozess gefordert wird (siehe Ziffer 5.2). Rechtsbegeh- ren 4.g) ist in Bezug auf die Auskunft gutzuheissen und die Beklagte zur geforder- ten Auskunft zu verpflichten. In Bezug auf die Vorlage der Rechnungen ist es als gegenstandslos abzuschreiben. 7.5. Rechtsbegehren 5: Kosten und Spesen 7.5.1. Wortlaut

- 77 - "Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Rechenschaft über die Kosten und Ausgaben zu geben, die der E._____ International S.A. und der D._____ In- vestment S.A. belastet wurden, und zwar unter Vorlage von Kopien sämtlicher Rechnungen (inklusive Details) und unter jeweils detaillierter und nachvollziehba- rer Darlegung der Notwendigkeit und Rechtmässigkeit der Inrechnungstellung der jeweiligen Kosten und Ausgaben, und zwar betreffend:

a) Rechnungen zulasten der E._____ International S.A. seit deren Gründung, ins- besondere betreffend die Kosten für "Administration & Lawyer" gemäss Aufstel- lung der Beklagten für das Jahr 2016 in Höhe von CAD 65'978 und für das Jahr 2017 in der Höhe von CAD 103'769;

b) Rechnungen zulasten der D._____ Investment S.A. seit deren Gründung, ins- besondere betreffend die Kosten für "Administration" von CAD 24'830 im Jahr 2012, CAD 25'888 im Jahr 2013, CAD 28'964 im Jahr 2014 und CAD 57'973 im Jahr 2015;

c) Rechnungen zulasten der D._____ Investment S.A. betreffend die Kosten für "Portfolio & Bank Cost" von CAD 16'863 im Jahr 2011, CAD 12'743 im Jahr 2012, CAD 13'430 im Jahr 2013, CAD 12'028 im Jahr 2014, CAD 52'313 im Jahr 2015, CAD 117'652 im Jahr 2016 und CAD 88'915 im Jahr 2017;

d) Auskunft über die Bankspesen und Zinsbelastungen, die in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 bei der D._____ Investment S.A. und E._____ International S.A. angefallen sind, unter Angabe der Massnahmen, welche zur Reduktion der entsprechenden Belastungen ergriffen wurden;

e) Auskunft darüber, welche Rechnungen der E._____ International S.A. von der Beklagten vom Konto der D._____ Investment S.A. bezahlt wurden und weshalb dies so gemacht wurde;

f) Auskunft darüber, welche Rechnungen der D._____ Investment S.A., insbeson- dere der Jahre 2016 und 2017, von der Beklagten vom Konto der E._____ Inter- national S.A. bezahlt wurden und weshalb dies so gemacht wurde;

g) Rechnungen der Kanzlei F._____ , Ottawa:

- Rechnung 697367788 vom 10. August 2016 in der Höhe von CAD 16,530.89 (inklusive Offenlegung der der Rechnung beigelegten Leis- tungsabrechnung);

- Rechnung 697410621 vom 20. Dezember 2016 in der Höhe von CAD 3,937 (inklusive Offenlegung der der Rechnung beigelegten Leistungsabrech- nung);

- Rechnung 697422078 vom 31. Dezember 2016 in der Höhe von CAD 2,925 (inklusive Offenlegung der der Rechnung beigelegten Leistungsabrech- nung);

- 78 -

- Rechnung 697489285 vom 14. August 2017 in der Höhe von CAD 4,376.50 (inklusive Offenlegung der der Rechnung beigelegten Leistungsabrech- nung);

- Rechnung 697471699 vom 21. Juni 2017 in der Höhe von CAD 4,154.75 (inklusive Offenlegung der der Rechnung beigelegten Leistungsabrech- nung);

h) Rechnungen von Dr. iur. G._____, ... [Adresse]:

- Rechnung Nr. 3683 vom 6. Juli 2016 in der Höhe von CHF 3'070.20 (inklusi- ve Offenlegung der Leistungsabrechnung);

- Rechnung Nr. 3700 vom 5. Oktober 2016 in der Höhe von CHF 1'067.90 (in- klusive Offenlegung der Leistungsabrechnung);

- Rechnung Nr. 3779 vom 7. Juli 2017 in der Höhe von CHF 4'939.05 (inklusi- ve Offenlegung der Leistungsabrechnung);

- Rechnung Nr. 3805 vom 5. Oktober 2017 in der Höhe von CHF 400.45 (in- klusive Offenlegung der Leistungsabrechnung);

i) Rechnungen für die angeblichen Dienstleistungen der Beklagten, insbesondere

- Rechnung Nr. 24472 vom 11. Juli 2016 an die E._____ International S.A. in der Höhe von CHF 10'400;

- Rechnung Nr. 24611 vom 4. Juli 2017 an die E._____ International S.A. in der Höhe von CHF 8'460; sowie

- die eigenmächtige Belastung des Kontos der D._____ Investment S.A., Kon- tonummer 7, bei der C._____ AG, in der Höhe von CAD 27'011.66 am 30. Juni 2015 zugunsten der Beklagten;

- die eigenmächtige Belastung des Kontos der E._____ International S.A., Kontonummer 6, bei der C._____, in der Höhe von CAD 13'659.67 am 28. Dezember 2017;

j) die Höhe des noch vorhandenen Kostenvorschusses des Klägers bei der Be- klagten, unter Auskunft, weshalb der Kostenvorschuss dem Kläger mit der Liqui- dation sämtlicher Gesellschaften nicht zurückerstattet wurde;

k) die Höhe, Notwendigkeit und Rechtmässigkeit der Inrechnungstellung der An- waltskosten der Beklagten zulasten des Klägers betreffend die Erstattung der Re- chenschaftsablage gemäss Schreiben der Beklagten an die Unterzeichnenden vom 28. November 2018;" 7.5.2. Vorbemerkungen In den Erw. 6.3 sowie 7.1.3 wurde auf den Umfang der Aufträge und die Bezie- hung der Beklagten zur C._____ bereits eingegangen. Da die Beklagte administ- rative Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Gesellschaften und den Stiftungen

- 79 - übernahm und in Bezug auf die Kontobeziehungen bei der C._____ eine Verbin- dungsstelle darstellte, hat sie die Auskünfte zu geben, diese mit Kopien von Bele- gen zu dokumentieren und die Dokumente dem Kläger herauszugeben, welche ihr im Rahmen dieser Tätigkeit zugekommen sind. Dazu gehören auch Informati- onen in Bezug auf Rechnungen, Bankkosten, Zinsbelastungen, soweit sie im Rahmen der Auftragserfüllung davon Kenntnis erhielt. Dazu gehört auch eine Zu- ordnung zu Gesellschaften und Konten; mit dem Zurverfügungstellen von Belegen allein ist der Rechenschaftsablage grundsätzlich nicht Genüge getan. Wie in Erw. 5.2.1 ausgeführt, gehört zur Rechenschaftsablage eine eigentliche Rechnungslegung (erschöpfende und verständliche Zusammenstellung der ein- zelnen Einnahmen und Ausgaben samt Saldoziehung sowie die Offenlegung von Belegen), wenn mit dem Auftrag die Einnahme und Ausgabe von Geld verbunden ist (siehe Ziffer 5.2.1). Entsprechend hat die Beklagte dem Kläger die Rechnun- gen mit Details Dritter, welche sie beauftragt und mit Mitteln des Klägers bezahlt hat, vorzulegen und, sollten diese aufgrund der Leistungsbeschriebe nicht selbst- erklärend sein, darzulegen, wofür welche Arbeiten anfielen und damit auch wes- halb sie notwendig waren. Nur so wird dem Auftraggeber eine detaillierte, voll- ständige Kontrolle der Tätigkeit der Beauftragten ermöglicht. Zudem hat die Beklagte auch eine vollständige und detaillierte schriftliche Ab- rechnung über eigene Leistungen zu erstatten und dazu die einzelnen Leistungen so detailliert zu umschreiben und, soweit nicht selbsterklärend, die Notwendigkeit darzulegen, dass eine Überprüfung seitens des Klägers möglich ist. Die Rechtmässigkeit der Inrechnungstellung eigener Leistungen oder Leistungen Dritter wird vorliegend hingegen nicht beurteilt, da es sich um eine Klage betref- fend Rechenschaftsablage und nicht um eine Haftungs- oder Rückforderungskla- ge handelt. Entsprechend ist Rechtsbegehren 5 insoweit abzuweisen, als es Re- chenschaft über die Rechtmässigkeit der Inrechnungstellung der jeweiligen Kos- ten und Ausgaben verlangt.

- 80 - 7.5.3. lit. a und b: Rechnungen zulasten E._____ International S.A. und D._____ Investment S.A. 7.5.3.1. Parteibehauptungen Der Kläger erklärt, die Beklagte sei der Ansicht, sie sei ihrer Rechenschaftspflicht nachgekommen, indem sie die Rechnungen für die Jahre 2016 und 2017, "die be- treffend der Administration bezahlt wurden sowie die Rechnungen der Anwälte, die über das Konto der E._____ International SA bezahlt wurden", zur Verfügung gestellt habe (act. 1 Rz. 104). Diesbezüglich sei festzuhalten, dass nicht sämtliche Ausgaben und Rechnungen herausgegeben worden seien: Es sei nach wie vor nicht nachvollziehbar, wie sich die exorbitanten Kosten der E._____ International S.A. für "Administration & Lawyer" für das Jahr 2016 in Höhe von CAD 65'978 sowie für das Jahr 2017 in Höhe von CAD 103'769 gemäss der Aufstellung der Beklagten zusammensetzten. Es fehlten offensichtlich Rechnungsbelege für diese Jahre. Weiterhin unklar sei, wofür diese Ausgaben überhaupt notwendig gewesen seien (vgl. act. 3/60) und wie sich diese rechtfertigen liessen (act. 1 Rz. 105). Nicht nachvollziehbar sei zudem, wie sich die Kosten bezüglich der D._____ In- vestment S.A. für ''Administration" von CAD 24'830 im Jahr 2012, CAD 25'888 im Jahr 2013, CAD 28'964 im Jahr 2014 und CAD 57'973 im Jahr 2015 zusammen- setzten (act. 1 Rz. 106). Ebenso unklar sei, auf welcher Basis die Kosten für die ''Administration" angefallen seien. Die Beklagte habe dem Kläger jeweils Rech- nung in Höhe von mehreren tausend Franken gestellt, ohne dass hierfür klar wä- re, wie sich die angebliche Gebühr zusammensetze (act. 1 Rz. 112). Die Beklagte lege in ihrer Aufstellung verschiedener Kosten nicht dar, welche dieser Kosten der E._____ International S.A. und welche Kosten der D._____ Investment S.A. ver- rechnet und über welche jeweiligen Konten an welchem Datum die Rechnungen bezahlt worden seien. Ebenfalls sei eine genaue Überprüfung auch deshalb nicht möglich, weil die Beklagte kein vollständiges Set der Bankkontoauszüge und üb- rigen Belege der Kontobeziehungen herausgegeben habe (act. 29 Rz. 156 f.).

- 81 - Die Beklagte erklärt, sie habe für den Kläger (vorprozessual) sog. Performance- Übersichten erstellt (act. 3/60). Diese wiesen für jede Gesellschaft für die Jahre 2005 bis 2017 die Zuwendungen (Contributions), Ausschüttungen (Distributions), die Kosten der Administration und der Rechtsberatung (Administration & Lawyer), die Kosten der Bank (Portfolio & Bank Cost), die Bruttorendite und das Total der Vermögenswerte in CAD aus (act. 20 Rz. 114, 206, 208; act. 33 Rz. 246, 249). Ferner habe sie Performance Statements für die Jahre 2012 bis 2017 für jede Gesellschaft erstellt, welche die Administrationskosten im Einzelnen auswiesen (act. 21/124-125). Diese habe O._____ mit dem früheren Rechtsanwalt des Klä- gers durchgehen wollen; das Gesprächsangebot sei aber abgelehnt worden (act. 20 Rz. 115). Sie habe die Administrationskosten im Einzelnen dargestellt, gruppiert nach Leistungserbringer (act. 20 Rz. 116). Zudem habe die Beklagte sämtliche Bankspesen und Honorare mit den Belastungen auf den diversen Konti in act. 34/285-292 dargestellt (act. 33 Rz. 246, 250). Zur Erklärung führt sie Fol- gendes aus: 1. Die Beilage "D._____ und E._____ Strukturkosten" liste auf, wann welche Belastung zugunsten welches Dienstleisters auf welchem Konto vorge- nommen worden sei. 2. Die Beilagen beginnend mit "Übersicht …" liste für jedes Konto Buchungsdatum, Text, Belastung, Gutschrift, Saldo, allfällige Treuhandan- lagen, VirtualScopics-Aktienbestand, Zinsgutschriften, Ausschüttungen, Übertrag von und zu D._____ bzw. E._____, Bankgebühren, Strukturkosten, Zahlungen an die Beklagte bzw. I._____ und Forex-Transaktionen auf. 3. Die Beilagen "E._____ Auszüge" bzw. "D._____ Auszüge" seien die C._____-Bankdokumente, die die vorgenannten Listen inhaltlich belegen würden. 4. Die Aufstellungen zeigten auch, dass aufgrund einer Absprache mit dem Kläger bis zum Ziehen des Standby Let- ters und damit bis zum Negativsaldo auf D._____ sämtliche Belastungen auf D._____ erfolgt seien. Um den Negativsaldo des Standby Letters nicht weiter an- steigen zu lassen, sei danach die Belastung auf E._____ (mit Ausnahme der ers- ten Belastung nach Ziehen des Standby Letters am 6. August 2015) erfolgt (act. 33 Rz. 247). 7.5.3.2. Würdigung und Fazit

- 82 - Zu den in diesen Rechtsbegehren verlangten Rechnungen bzw. der Rechenschaft ist Folgendes zu bemerken: Die von der Beklagten vorprozessual erstellte Über- sicht act. 3/60 ist in der Tat nicht informativ. Sie weist lediglich Summen pro Jahr für verschiedene Kategorien, u.a. "Administration & Lawyer" und "Administration" aus, nicht aber spezifisch die einzelnen Ausgaben und Gläubiger. In act. 21/124 wird in Bezug auf die E._____ International S.A. in der Spalte "Lawyer" für 2016 - 22'236 und für 2017 -67'727 sowie bei Administration für 2016 -43'742 und für 2017 -36'042 aufgeführt, was addiert CAD 65'978 bzw. CAD 103'769 ergibt. Aus den Details geht zudem hervor, wie sich diese Beträge zusammensetzen (einzel- ne Leistungserbringer, Datum, Beträge). In act. 21/125 werden in Bezug auf die D._____ Investment S.A. für "Administration" Beträge von CAD 24'830 im Jahr 2012, CAD 25'888 im Jahr 2013, CAD 28'964 im Jahr 2014 und CAD 57'973 im Jahr 2015 ausgewiesen. Aus den Details geht auch hier hervor, wie sich diese Beträge zusammensetzen (einzelne Leistungserbringer, Datum, Beträge). Die Übersicht act. 34/285 und die Übersichten je Konto act. 34/286-290 enthalten die- selben Positionen. Aus den Übersichten ist nicht ersichtlich, welche Leistungen und für was (Notwendigkeit) diese erbracht wurden. Zusätzlich zu den Übersich- ten wurden allerdings die dazugehörigen Rechnungen eingereicht (siehe act. 20 Rz. 117 ff.; act. 21/126-195; act. 3/43-47,72-84). Die Rechnungen von Drittdienst- leistern enthalten Stichworte, aus welchen sich die erbrachten Leistungen ableiten und deren Notwendigkeit beurteilen lassen. Diesbezüglich sind Rechtsbegehren 5.a) und b) als gegenstandslos abzuschreiben. Nicht detailliert sind die Rechnungen der Beklagten selber, welche dem Kläger vorprozessual zur Verfügung standen. Während des Verfahrens reichte die Be- klagte zu einigen Rechnungen Detailauflistungen ein, nicht aber zu den meisten Rechnungen (welche die Minimum-Administration-Fee teilweise weit übersteigen). Ohne die Details ist nicht erkennbar, welche Leistungen seitens der Beklagten er- bracht wurden. Auch in den Rechtsschriften hat sie dies nämlich nicht im Detail erläutert. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, dem Kläger für alle den Gesell- schaften von ihr gestellten Rechnungen die Detailansichten samt Rechnung her- auszugeben.

- 83 - Welche weiteren Rechnungen mit diesen Rechtsbegehren gemeint sein könnten, bleibt unklar. Die mit den nachfolgenden litera von Rechtsbegehren 5 geforderten Rechnungen und Auskünfte zu Ausgaben wollte der Kläger mit Rechtsbegehren 5.a) und b) kaum ein zweites Mal verlangen. Auf Rechtsbegehren 5.a) und b) ist daher mangels Bestimmtheit nicht einzutreten, soweit sie sich nicht auf die Rech- nungen beziehen zulasten der E._____ International S.A. betreffend die Kosten für "Administration & Lawyer" gemäss Aufstellung der Beklagten für das Jahr 2016 in Höhe von CAD 65'978 und für das Jahr 2017 in der Höhe von CAD 103'769 sowie auf die Rechnungen zulasten der D._____ Investment S.A. betreffend die Kosten für "Administration" von CAD 24'830 im Jahr 2012, CAD 25'888 im Jahr 2013, CAD 28'964 im Jahr 2014 und CAD 57'973 im Jahr 2015. 7.5.4. lit. c: Rechnungen zulasten der D._____ Investment S.A. betreffend die Kosten für "Portfolio & Bank Cost" 7.5.4.1. Parteibehauptungen Der Kläger erklärt in der Klage, die Beklagte habe die Kontoauszüge nur teilweise zur Verfügung gestellt und diese seien nicht vollständig. Die von der Beklagten in der eigenen Übersicht dargestellten Ausgaben seien nicht nachvollziehbar. Die Bankspesen könne der Kläger bis heute nicht genau nachvollziehen. Zudem sei- en massive Bankspesen offensichtlich auch im Jahr 2017 angefallen und nicht nur bis im Jahr 2016. Aufgrund der Unterdeckung und der Nichtbeachtung der In- struktionen des Klägers sei die anfängliche Unterdeckung von CAD 1,6 Millionen bis im Juli 2017 durch die massive Zinsbelastung auf ein Minus von CAD 1'889'596.26 angestiegen (act. 1 Rz. 117, 104 ff.). Insbesondere nicht nachvoll- ziehbar sei zudem, wie sich die Kosten für "Portfolio & Bank Cost" von CAD 52'313 im Jahr 2015, CAD 117'652 im Jahr 2016 und CAD 88'915 im Jahr 2017 (vgl. Beilage 60) zusammensetzten (act. 1 Rz. 106). Auffällig und nicht nachvollziehbar sei auch, dass gemäss der von der Beklagten erstellten Übersicht (Beilage 60) bei der E._____ International S.A. seit 2005 praktisch keine bzw. maximal jährliche Kosten für "Portfolio & Bank Cost" von ein paar hundert Fran- ken angefallen seien. Bei der D._____ Investment S.A. seien hingegen – bereits

- 84 - vor dem Jahr 2015 – Kosten für "Portfolio & Bank Cost" von CAD 16'863 im Jahr 2011, CAD 12'743 im Jahr 2012, CAD 13'430 im Jahr 2013 und CAD 12'028 im Jahr 2014 angefallen. Eine Begründung für diese Diskrepanz habe die Beklagte bis heute nicht gegeben (act. 1 Rz. 107, 117). Da die Beklagte kein vollständiges Set der Bankunterlagen herausgegeben habe, sei eine Überprüfung der Kosten nicht möglich (act. 29 Rz. 158). Die Beklagte macht geltend, sie habe für den Kläger (vorprozessual) sog. Perfor- mance-Übersichten erstellt. Diese wiesen für jede Gesellschaft für die Jahre 2005 bis 2017 die Zuwendungen (Contributions), Ausschüttungen (Distributions), die Kosten der Administration und der Rechtsberatung (Administration & Lawyer), die Kosten der Bank (Portfolio & Bank Cost), die Bruttorendite und das Total der Vermögenswerte in CAD aus (act. 20 Rz. 114, 210; act. 33 Rz. 252 f.). Ihre Über- sichten zeigten, dass aufgrund einer Absprache mit dem Kläger bis zum Ziehen des Standby Letters, d.h. bis ein Negativsaldo auf D._____ entstanden sei, sämt- liche Belastungen auf D._____ erfolgt seien. Um den Negativsaldo des Standby Letters nicht weiter ansteigen zu lassen, sei danach die Belastung auf E._____ erfolgt (mit Ausnahme der ersten Belastung nach Ziehen des Standby Letters am

6. August 2015) (act. 33 Rz. 247). Die Kosten für "Portfolio & Bank Cost" bei D._____ setzten sich wie folgt zusammen (act. 20 Rz. 137; act. 33 Rz. 252; act. 21/196-202):

- D._____ Belege für 2011 Total CAD 16'476.45

- D._____ Belege für 2012 Total CAD 12'743.52

- D._____ Belege für 2013 Total CAD 13'430.03

- D._____ Belege für 2014 Total CAD 12'028.37

- D._____ Belege für 2015 Total CAD 52'313.06

- D._____ Belege für 2016 Total CAD 117'651.83

- D._____ Belege für 2017 Total CAD 88'915.00 Zudem verweist die Beklagte in act. 33 Rz. 253 auf act. 33 Rz. 246 und damit auf die Beilagen act. 34/285-292.

- 85 - 7.5.4.2. Würdigung und Fazit Der Kläger verlangt mit diesem Rechtsbegehren Rechenschaft über die Rech- nungen zulasten der D._____ Investment S.A. betreffend die Kosten für "Portfolio & Bank Cost" von CAD 16'863 im Jahr 2011, CAD 12'743 im Jahr 2012, CAD 13'430 im Jahr 2013, CAD 12'028 im Jahr 2014, CAD 52'313 im Jahr 2015, CAD 117'652 im Jahr 2016 und CAD 88'915 im Jahr 2017. In act. 21/197, act. 21/198, act. 21/199 bzw. act. 21/200 stellt die Beklagte eine Übersicht der Spesen und Zinsbelastungen auf dem Konto der D._____ Invest- ment S.A. für das Jahr 2012 (Total CAD 12'743.52), das Jahr 2013 (Total CAD 13'430.03), das Jahr 2014 (CAD 12'028.37) bzw. für das Jahr 2015 (Total CAD 52'313.06) samt vierteljährlichen Bankauszügen sowie zusätzlichen Abrech- nungsbelegen zur Verfügung. Aus den Bankauszügen geht auch hervor, um wel- che Art der Kosten es sich handelt. Damit ist zugleich deren Notwendigkeit darge- tan. Da es sich um Kosten der C._____ und nicht der Beklagten handelt, wird Letztere über die konkrete Zusammensetzung der Kosten keine genaueren An- gaben machen können, handelt es sich dabei normalerweise um Pauschalen bzw. fixe Prozente gestützt auf bankinterne Kostenevaluationen. In Bezug auf die Jahre 2012 bis 2015 hat die Beklagte genügend Rechenschaft abgelegt, das Rechtsbegehren 5.c) ist diesbezüglich als gegenstandslos abzuschreiben. Für die Jahre 2011, 2016 und 2017 (Total CAD 16'476.45, Total CAD 117'651.83 bzw. CAD 88'915.00) ist die Beklagte gleich vorgegangen. Allerdings fehlen in act. 21/201 für das Jahr 2016 Belege betreffend die beiden Closing Entries on USD Account (30.06.2016, 30.09.2016) über CAD -75.75 bzw. CAD -77.99 (und sind auch in act. 34/191 nicht ersichtlich). Für das Jahr 2017 fehlen, soweit vor- handen, die Belege zur correction CAD 66.90 (vgl. act. 21/202). Hinsichtlich der vorgenannten fehlenden Belege ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Ko- pien zur Verfügung zu stellen. Da die Beklagte die Höhe der Beträge kennt, ist sie offensichtlich im Besitz der entsprechenden Unterlagen. Für 30.09.2017 C._____ / Balance of Closing Entries CAD -34.12, 15.09.2017 Fees Clients outside CH/LI CAD -155.48, 31.03.2017 C._____ / Balance of closing Entries CAD -31.44, 20.03.2017 Fees Clients outside CH/LI CAD -163.30, fehlen die Belege zwar in

- 86 - act. 21/202. Allerdings ist in act. 34/191 [Statement of account per 30.09.2017] am 30.09.2017 Balance settlement of expenses CAD -34.12, am 19.09.2017 [statt 15.09.2017] Fees Clients outside CH/LI CAD -155.48, am 31.03.2017 Balance settlement of expenses CAD -31.44 und am 20.03.2017 Fees Clients outside CH/LI CAD -163.30 erwähnt. Diesbezüglich ist das Rechtsbegehren 5.c) demnach als gegenstandslos abzu- schreiben. Schliesslich fehlen Erläuterungen zur Differenz von CAD 359.55 im Jahr 2011 in act. 21/196 sowie die correction von CAD 66.90 in act. 21/202. Die Beklagte ist zu verpflichten, diese Differenz und die correction zu erklären. Im Üb- rigen ist Rechtsbegehren 5.c) auch bezüglich dieser Jahre als gegenstandslos abzuschreiben. 7.5.5. lit. d: Auskunft über Bankspesen und Zinsbelastungen in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 bei der D._____ Investment S.A. und E._____ International S.A. 7.5.5.1. Parteibehauptungen Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die Kontoauszüge nur teilweise zur Ver- fügung gestellt und diese seien nicht vollständig. Die von der Beklagten in der ei- genen Übersicht dargestellten Ausgaben seien nicht nachvollziehbar. Die Bank- spesen könne der Kläger bis heute nicht genau nachvollziehen. Zudem seien massive Bankspesen offensichtlich auch im Jahr 2017 angefallen und nicht nur bis im Jahr 2016 (Rechtsbegehren 5.c und d; act. 1 Rz. 117, 104 ff.). Die Beklagte lege nicht sämtliche Bankbelege vor, so dass ein Nachvollzug der Ausführungen in Rz. 137 ff. der Klageantwort nicht möglich sei. Zudem mache die Beklagte kei- ne Ausführungen zur Frage, welche Massnahmen sie zur Reduktion der Belas- tungen vorgenommen habe (act. 29 Rz. 159). Die Beklagte verweist auf act. 20 Rz. 137. Die Kosten für "Portfolio & Bank Cost" bei D._____ setzten sich wie folgt zusammen (act. 20 Rz. 137, 212; act. 33 Rz. 255; act. 21/196-202):

- D._____ Belege für 2011 Total CAD 16'476.45

- D._____ Belege für 2012 Total CAD 12'743.52

- 87 -

- D._____ Belege für 2013 Total CAD 13'430.03

- D._____ Belege für 2014 Total CAD 12'028.37

- D._____ Belege für 2015 Total CAD 52'313.06

- D._____ Belege für 2016 Total CAD 117'651.83

- D._____ Belege für 2017 Total CAD 88'915 Sie habe sämtliche Bankspesen und Honorare mit den Belastungen auf den di- versen Konti dargestellt (act. 34/285-292) (act. 33 Rz. 246, 256). 7.5.5.2. Würdigung und Fazit Der Kläger verlangt Auskunft über die Bankspesen und Zinsbelastungen, die in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 bei der D._____ Investment S.A. und E._____ International S.A. angefallen sind. Mit Blick auf die Vollstreckbarkeit ist das Rechtsbegehren zu konkretisieren. An- gesichts der Ausführungen des Klägers ist klar, dass zumindest Bankspesen und Zinsbelastungen auf den Konten der D._____ Investment S.A. und der E._____ International S.A. bei der C._____ gemeint sind. Im Mehrumfang – könnten die Gesellschaften doch auch bei weiteren Banken Konten haben (welche jedoch nicht behauptet wurden) und könnten diese aufgrund des sehr weit formulierten Rechtsbegehrens mitgemeint sein – ist auf Rechtsbegehren 5.d) nicht einzutre- ten. In act. 21/200 stellt die Beklagte Übersichten der Spesen und Zinsbelastungen auf dem CAD-Konto der D._____ Investment S.A. für das Jahr 2015 samt viertel- jährlichen Bankauszügen sowie zusätzlichen Abrechnungsbelegen zur Verfügung. Aus den Bankauszügen geht auch hervor, um welche Art der Kosten es sich han- delt. Damit ist zugleich deren Notwendigkeit dargetan. Da es sich um Kosten der C._____ und nicht der Beklagten handelt, wird Letztere über die konkrete Zu- sammensetzung der Kosten keine genaueren Angaben machen können, handelt es sich dabei normalerweise um Pauschalen bzw. fixe Prozente gestützt auf bankinterne Kostenevaluationen. Festzuhalten ist allerdings, dass die in act. 21/200 aufgelisteten Positionen offenbar nicht alle im Jahr 2015 angefallenen

- 88 - Bankspesen und Zinsbelastungen umfassen, gehen doch aus act. 34/289 S. 6 f. in der Spalte Bank Fees weitere Positionen hervor. Die Belege dazu finden sich zum Teil in act. 34/291 und zum Teil in act. 21/200. Insgesamt hat die Beklagte in Bezug auf das CAD-Konto der D._____ Investment S.A. für das Jahr 2015 die Auskunft genügend erteilt und ist das Rechtsbegehren 5.d) insofern als gegen- standslos abzuschreiben. Für 2016 und 2017 ist die Beklagte in Bezug auf das CAD-Konto der D._____ In- vestment S.A. gleich vorgegangen. Allerdings gehen auch aus den für die Jahre 2016 und 2017 erstellten Übersichten act. 21/201-202 nicht alle Bank Fees her- vor, werden in act. 34/289 doch weitere Positionen aufgelistet (dafür enthält act. 21/201 zwei Positionen des USD-Kontos). Die Belege mit Kurzbeschrieb zu allen Positionen finden sich in act. 34/291, womit zugleich auch die Notwendigkeit dar- getan wurde (s. vorstehende Erwägung). Was fehlt, sind die Belege und eine Er- klärung zur correction CAD 66.90 im Jahr 2017 (vgl. act. 21/202). Diesbezüglich ist die Beklagte zu verpflichten, Auskunft zu geben und entsprechende Belege, soweit vorhanden, in Kopie herauszugeben. Im Übrigen hat die Beklagte in Bezug auf das CAD-Konto der D._____ Investment S.A. für die Jahre 2016 und 2017 die Auskunft genügend erteilt und ist das Rechtsbegehren 5.d) insofern als gegen- standslos abzuschreiben. Die Beklagte beschränkt sich in ihren Ausführungen in act. 20 Rz. 137 auf Spesen und Kosten der D._____ Investment S.A. betreffend das CAD-Konto bei der C._____. Es besteht aber auch ein USD-Konto der D._____ Investment S.A. Wei- ter umfasst das Rechtsbegehren auch die E._____ International S.A., welche ein CAD-, ein USD- und ein EUR-Konto bei der C._____ hatte. Hierzu finden sich Aufstellungen in act. 34/287-290: Für das USD-Konto der D._____ Investment S.A. gehen die Bankspesen und Zinsbelastungen für die Jahre 2015-2017 grundsätzlich aus act. 34/290 hervor, die Belege dazu finden sich in act. 34/191 (in Bezug auf 2017 siehe das in Erw. 7.5.5.2 Ausgeführte). Für die Notwendigkeit kann auf vorstehende Erwägun- gen verwiesen werden. In act. 21/201 werden zudem am 30.06.2016 / 30.09.2016 Closing Entries on USD Account über -75.75 bzw. -77.99 im Jahr 2016 aufgelis-

- 89 - tet, doch fehlen, wie in Erw. 7.5.4.2 bereits erwähnt, die entsprechenden Belege. Auch sind sie nicht in act. 34/290 aufgeführt. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger Kopien der Belege zu diesen beiden Positionen zur Verfügung zu stellen. Da die Beklagte die Höhe der Beträge kennt, ist sie offensichtlich im Besitz der entsprechenden Unterlagen. Im Übrigen ist Rechtsbegehren 5.d) auch in Bezug auf das USD-Konto der D._____ Investment S.A. für die Jahre 2015 bis 2017 als gegenstandslos abzuschreiben. Für die Konten der E._____ International S.A. ergeben sich die Bankspesen und Zinsbelastungen für die Jahre 2015 bis 2017 aus den Übersichten act. 34/286 (CAD), act. 34/298 (USD), act. 34/288 (EUR) sowie den Bankbelegen in act. 34/292, wobei die Bezeichnungen in den Übersichten nicht immer mit denje- nigen in den Bankbelegen übereinstimmen. Mutmasslich ist die Beklagte beim Abschreiben verrutscht, weshalb auf die Bezeichnung in den Bankbelegen abzu- stellen ist. Für die Notwendigkeit kann auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden. Entsprechend ist Rechtsbegehren 5.d) auch in Bezug auf die CAD-/USD- /EUR-Konten der E._____ International S.A. für die Jahre 2015 bis 2017 als ge- genstandslos abzuschreiben. Ebenso ist das Rechtsbegehren betreffend das CAD-Konto für das Jahr 2018 als gegenstandslos abzuschreiben, wurde doch das Statement of account closing per 03.01.2018 eingereicht (act. 34/292). Für das Jahr 2018 verdiente das Rechtsbegehren 5.d) in Bezug auf die D._____ Investment S.A. und die E._____ International S.A. betreffend deren USD- und EUR-Konten von Beginn an keinen Rechtsschutz, da die Kontobeziehungen der Gesellschaften bei der C._____ Ende 2017 aufgelöst wurden. Bankspesen und Zinsen konnten 2018 daher keine mehr belastet werden. Die Auflösung war dem Kläger vorprozessual bekannt. Diesbezüglich ist das Rechtsbegehren 5.d) abzu- weisen. Keine Ausführungen hat die Beklagte zur Frage gemacht, welche Massnahmen zur Reduktion der entsprechenden Belastungen ergriffen worden seien. Diesbe- züglich ist das Rechtsbegehren 5.d) gutzuheissen. Festzuhalten ist, dass damit nicht gesagt ist, dass das Ergreifen von Massnahmen von ihr geschuldet war. Dies ist vorliegend nicht zu beurteilen.

- 90 - 7.5.6. lit. e: Auskunft darüber, welche Rechnungen der E._____ International S.A. von der Beklagten vom Konto der D._____ Investment S.A. bezahlt wurden und weshalb sowie lit. f: darüber, welche Rechnung der D._____ Investment S A., ins- besondere der Jahre 2016 und 2017, von der Beklagten vom Konto der E._____ International S.A. bezahlt wurden und weshalb 7.5.6.1. Parteibehauptungen Der Kläger erklärt, die Beklagte bestätige zwar, die Rechnungen der Jahre 2016 und 2017 ‒ als die D._____ Investment S.A. mit über CAD 1,8 Millionen im Minus war ‒ kurzerhand vom Konto der E._____ International S.A. bezahlt zu haben, welches damals noch ein Guthaben von über CAD 2 Millionen aufgewiesen habe. Es sei dem Kläger aber nicht bekannt, welche Rechnungen über welches Konto welcher Gesellschaft bezahlt worden seien (act. 1 Rz. 115). Die Beklagte habe zu lit. e ausgeführt, dass dies so gemacht worden sei, weil es einem Kundenwunsch entsprochen habe, dies sei aber nicht mehr gemacht worden, als das D._____- Konto im Soll gewesen sei. Die Frage sei insoweit beantwortet (act. 29 Rz. 160). Zu lit. f führt der Kläger aus, dass die Beklagte auf die Antwort zu lit. e verweise. Dies solle wohl heissen, dass die Rechnungen der D._____ Investment S.A. durch die E._____ International S.A. bezahlt worden seien, als das Konto der D._____ Investment S.A. im Soll gewesen sei. Die Beklagte möge darlegen, ob sie so verstanden werden wolle (act. 29 Rz. 161). Die Beklagte erklärt, gemeint seien wohl nicht Rechnungen der E._____, sondern Rechnungen zulasten der E._____ (mit Hinweis auf act. 20 Rz. 114 ff.). Grund- sätzlich gelte, dass es einem Kundenwunsch entsprochen habe, dass die Belas- tungen auf dem Konto der D._____ vorgenommen würden, diese Regel sei aber grundsätzlich nicht mehr befolgt worden, als das D._____ Konto als Folge des Ziehens des Standby Letter im Soll gewesen sei (act. 20 Rz. 214; act. 33 Rz. 258, 261). D.h. die Rechnungen der D._____ Investment S.A. seien durch die E._____

- 91 - International S.A. bezahlt worden, als das Konto der D._____ Investment S.A. im Soll gewesen sei (act. 33 Rz. 262). 7.5.6.2. Würdigung und Fazit Rechtsbegehren 5.e) ist insoweit gegenstandslos, als es um die Gründe dafür geht, weshalb Rechnungen zulasten der E._____ International von der Beklagten vom Konto der D._____ Investment S.A. bezahlt wurden. Rechtsbegehren 5.f) ist insoweit gegenstandslos, als es um die Gründe dafür geht, weshalb Rechnungen der D._____ Investment S.A., insbesondere der Jahre 2016 und 2017, von der Beklagten vom Konto der E._____ International S.A. bezahlt wurden. Nicht im Detail aufgeführt hat die Beklagte, welche Rechnungen zulasten der E._____ International S.A. von der Beklagten vom Konto der D._____ Investment bezahlt wurden und umgekehrt. Im Übrigen wurden act. 34/285-292 hierzu nicht angeboten. Diesbezüglich sind Rechtsbegehren 5.e) und 5.f) gutzuheissen. Die Beklagte ist als Beauftragte grundsätzlich zur Rechenschaftsablage verpflich- tet, auch wenn dies Aufwand generiert. Mit einer Vielzahl von Querverweisen auf weitere Querverweise ist einer kohärenten Rechenschaftsablage nicht Genüge getan. Es kann eine vollständige, übersichtliche Auflistung mit den geforderten In- formationen erwartet werden. In act. 3/60 sind diese nicht erkennbar und auch act. 21/124-125 genügen zur Rechenschaftsablage nicht, zumal die Performance Statements nicht selbsterklärend sind (und auch eine allfällige mündliche Erklä- rung der Rechenschaftsablage nicht ausgereicht hätte; siehe Ziffer 5.2.1). Es ist mithin nicht am Kläger, eine Vielzahl von Informationsschnipseln selber zusam- menzutragen, um hoffentlich ein korrektes Gesamtbild zu erlangen. Vielmehr dient die Rechenschaftsablage gerade der Erstellung eines solchen Gesamtbildes durch den Beauftragen, der näher an den Informationen ist und sie daher einfa- cher erschliessen kann. 7.5.7. lit. g: Rechnungen der Kanzlei F._____ , Ottawa

- 92 - Rechtsbegehren 5.g) ist als gegenstandslos abzuschreiben. Die Beklagte hat nach eigener Aussage alle Rechnungen eingereicht (act. 33 Rz. 264 f.; act. 20 Rz. 119, 223). Das Einreichen aller Rechnungen beantwortet auch laut dem Klä- ger die Frage (act. 29 Rz. 162). Indizien für weitere Rechnungen sind keine er- sichtlich. Im vorliegenden Verfahren um Rechenschaftsablage nicht zu beurteilen ist, ob die Ausgaben objektiv begründet waren, ob sie dem Kläger in Rechnung gestellt wer- den durften und ob der Kläger über das Vorgehen der Beklagten hätte informiert werden müssen, falls dies nicht geschehen sein sollte (act. 1 Rz. 109 f., 55). 7.5.8. lit. h: Rechnungen von Dr. iur. G._____ Rechtsbegehren 5.h) ist als gegenstandslos abzuschreiben. Die Beklagte hat nach eigener Aussage alle Rechnungen eingereicht (act. 33 Rz. 267 f.; act. 20 Rz. 121, 225). Das Einreichen aller Rechnungen beantwortet auch laut dem Klä- ger die Frage (act. 29 Rz. 162 f.). Indizien für weitere Rechnungen sind keine er- sichtlich. Im vorliegenden Verfahren um Rechenschaftsablage nicht zu beurteilen ist, ob die Ausgaben objektiv begründet waren und ob sie dem Kläger in Rechnung gestellt werden durften (act. 1 Rz. 111). 7.5.9. lit. i: Rechnungen für angebliche Dienstleistungen der Beklagten 7.5.9.1. Parteibehauptungen Der Kläger erklärt, dass insbesondere die folgenden Rechnungen und Belastun- gen der Beklagten nicht nachvollziehbar seien und einer separaten Begründung durch die Beklagte bedürften (act. 1 Rz. 113):

- Rechnung der Beklagten Nr. 24611 vom 4. Juli 2017 in der Höhe von CHF 8'460,

- Rechnung der Beklagten Nr. 24472 vom 11. Juli 2016 in der Höhe von CHF 10'400,

- Belastung vom 27. März 2017 des Kontos der E._____ International S.A. zugunsten der Beklagten mit dem Zahlungsgrund "24536 & 24538 / D._____

- 93 - und E._____" in der Höhe von CAD 17'336. Eine Rechnung für diese Belas- tung liege nicht vor,

- Belastung vom 28. Dezember 2017 des Kontos der E._____ International S.A. in der Höhe von CAD 13'659.67,

- Auszahlung vom Konto der D._____ Investment S.A. an die Beklagte in der Höhe von CAD 27'011.66 bzw. umgerechnet CHF 20'000. Die Beklagte lege (auch mit der Klageantwort) nach wie vor nicht ausreichend Rechenschaft ab. Insbesondere lege sie nicht dar, weshalb sie über den dem Kläger anerkanntermassen verbleibenden Retainer bisher nicht abgerechnet habe (act. 29 Rz. 164). Die Beklagte verweist für Rechnung Nr. 24472 auf Beilage 190 (act. 21/190) so- wie für Rechnung Nr. 24611 auf Beilage 191 (act. 21/191) (act. 20 Rz. 227; act. 33 Rz. 270). Zu den Bezügen von umgerechnet CAD 27'011.66 und CAD 13'659.67 verweist sie auf einen Abschnitt betreffend Inanspruchnahme der Ga- rantie (act. 20 Rz. 55) und auf act. 20 Rz. 124 ff., worin ein bezogener Vorschuss von CHF 20'000.– vom 30. Juni 2015 sowie andere Vorschüsse und Zahlungen erwähnt sind (act. 20 Rz. 227; act. 33 Rz. 270). Sie fügt in der Replik an: Über was sollte die Beklagte denn noch mehr Rechenschaft ablegen? Der Kläger wisse es offenkundig auch nicht (act. 33 Rz. 271). 7.5.9.2. Würdigung und Fazit In den von der Beklagten eingereichten Beilagen act. 21/190 und 21/191 werden die mit Rechnungen Nr. 24472 und 24611 in Rechnung gestellten Leistungen de- tailliert aufgezeigt (Datum, Person, Tätigkeit, Dauer). Diesbezüglich ist das Rechtsbegehren gegenstandslos. Nicht ausgeführt hat die Beklagte, wofür die einzelnen erbrachten Leistungen notwendig waren. Dies geht auch aus den kur- zen Leistungsbeschreibungen nicht hervor. Folglich ist die Beklagte zu verpflich- ten, Rechenschaft über die Notwendigkeit der Leistungen der Rechnungen Nr. 24472 und 24611 abzulegen. Hinsichtlich weiterer Rechnungen ("insbesondere") ist auf das Rechtsbegehren 5.i) mangels Bestimmtheit nicht einzutreten.

- 94 - Hinsichtlich der Belastung des Kontos der D._____ Investment S.A., Kontonum- mer 7, bei der C._____ AG, in der Höhe von CAD 27'011.66 am 30. Juni 2015 zugunsten der Beklagten und der Belastung des Kontos der E._____ International S.A., Kontonummer 6, bei der C._____, in der Höhe von CAD 13'659.67 am 28. Dezember 2017 hat die Beklagte ungenügend Rechenschaft abgelegt. Aus den Ausführungen geht einzig hervor, dass der Betrag von CAD 27'011.66 ein Vor- schuss war, der Betrag von CAD 13'659.67 bleibt vollkommen unklar. Die Beklag- te ist daher zu verpflichten, über die Belastung des Kontos der D._____ Invest- ment S.A., Kontonummer 7, bei der C._____ AG, in der Höhe von CAD 27'011.66 am 30. Juni 2015 zugunsten der Beklagten sowie die Belastung des Kontos der E._____ International S.A., Kontonummer 6, bei der C._____, in der Höhe von CAD 13'659.67 am 28. Dezember 2017 Rechenschaft abzulegen (Grund des Be- zugs, Verwendung, erbrachte Leistungen, Notwendigkeit, Belege insb. falls Aus- gaben zu Bezahlung Dritter). Im Rechtsbegehren 5.i) nicht verlangt wird eine Rechenschaftsablage über die Belastung vom 27. März 2017. Diesbezüglich finden sich nur Ausführungen in der Begründung. Da aufgrund der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) nicht mehr zugesprochen werden kann, als von einer Partei beantragt, kann die Be- klagte diesbezüglich nicht zur Rechenschaftsablage verpflichtet werden. 7.5.10. lit. j: Rechenschaft über die Höhe des noch vorhandenen Kostenvor- schusses des Klägers und die fehlende Rückerstattung 7.5.10.1. Parteibehauptungen Der Kläger erklärt in der Klageschrift, ihm sei nicht klar, wie hoch sein angeblicher Retainer noch sein solle und weshalb dieser dem Kläger nicht längst zurückerstat- tet worden sei. Die Beklagte sei zur Rechenschaftsablage anzuhalten (act. 1 Rz. 119). In der Replik hält der Kläger fest, dass die Beklagte nach wie vor keine ausreichende Rechenschaft erstattet habe. Insbesondere lege sie nicht dar, wes- halb sie über den dem Kläger anerkanntermassen verbleibenden Retainer bisher nicht abgerechnet habe (act. 29 Rz. 164 f.). Zu den Behauptungen in act. 20 Rz. 124 führt er aus, die Beklagte anerkenne Vorschüsse in der Höhe von

- 95 - CHF 36'585.70. Zudem behaupte sie, dass sie davon CHF 4'478.62 noch nicht abgerechnet habe. Die Beklagte mache geltend, ihr stehe dieser Betrag zu, ob- wohl sie diesen Betrag nicht mehr "formell" in Rechnung gestellt habe. Dazu sei zu bemerken, dass es für den Kläger nicht im Einzelnen nachvollziehbar sei, wel- che Vorschüsse die Beklagte wann und in welcher Höhe von welchem Konto be- zogen habe. Ein Nachprüfen im Einzelnen sei schon deshalb nicht möglich, weil die Beklagte dem Kläger kein vollständiges Set an Kontounterlagen der beiden Kontobeziehungen bei der C._____ ausgehändigt habe. Sie werde aber darauf behaftet, dass noch ein Guthaben zugunsten des Klägers von CHF 4'478.62 be- standen habe und dass über dieses Guthaben nicht abgerechnet worden sei. Der Kläger bestreite ausdrücklich, dass die Beklagte noch dem Kläger verrechenbare Leistungen erbracht habe (insbesondere werde bestritten, dass die Beklagte 23 verrechenbare Stunden zu CHF 200.00 geleistet habe) und der Vorschuss nun aufgebraucht sei. Ohnehin wären diese angeblichen Aufwendungen nicht ent- standen, wenn sich die Beklagte instruktionskonform verhalten hätte. Sodann ge- he es selbstverständlich nicht an, dass die Beklagte einfach CHF 4'478.62 ein- heimse, ohne dafür Rechnung zu stellen. Die Beklagte könne nicht einfach einen Betrag einstecken, ohne im Einzelnen Rechenschaft abzulegen und insbesondere im Einzelnen aufzuzeigen, welche Leistungen sie erbracht habe (act. 29 Rz. 107 ff., 230). Zur Höhe des noch vorhandenen Kostenvorschusses erklärt die Beklagte, dass alles klar sei und es keine Basis für eine Rechenschaftsklage gebe (act. 33 Rz. 274). Die Beklagte habe die folgenden Vorschüsse bezogen (act. 20 Rz. 124 ff.; act. 33 Rz. 273):

- 30.6.2015 CHF 20'000 (vgl. KS Rz. 37)

- 4.1.2018 CHF 5'687.63 (entsprechend CAD 7'423.73)

- 4.1.2018 CHF 9'320.63 (entsprechend USD 9'717.06 bzw. CAD 12'171)

- 4.1.2018 CHF 1'577.44 (entsprechend EUR 1'364.67 bzw. CAD 2'056) Total CHF 36'585.70

- 96 - Weiter habe sie die folgenden Zahlungen vorgenommen (act. 20 Rz. 125 ff.):

- CHF 3'259.58 (entsprechend USD 3'484.95 bzw. CAD 4'202) an F._____ Rechnung 697543331 vom 31. Dezember 2017 (act. 21/177)

- CHF 1'868.85 an RA Dr. G._____ Rechnung Nr. 3840 vom 15. Januar 2018 (act. 21/182)

- CHF 5'695.75 entsprechend USD 5'920 an J._____ für Liquidation Rech- nungen 637880/657, 637881/657, 637882/657 und 637883/657, alle vom

15. Februar 2018 Rechnungen 632481/657 und 632482/657, je vom

27. September 2018 und Rechnung 627194/657 vom 24. Juli 2017 (act. 21/143-149)

- CHF 6'150 total an Beklagte für 2. Semester 2017 Rechnungen Nr. 24687 und 24688 (act. 21/194; act. 21/192)

- CHF 1'730.50 an RA Dr. G._____ Rechnung 3928 (act. 21/183)

- CHF 5'723.00 an Beklagte für 1. und 2. Semester 2018 Rechnung Nr. 24799 (act. 21/193)

- CHF 5'550.00 an Beklagte für 1. Semester 2019 Rechnung Nr. 24835 (act. 21/195)

- CHF 2'129.90 an RA Dr. G._____ Rechnung 3975 (act. 21/184) Betreffend die Abrechnung führt die Beklagte aus, sie habe anlässlich ihres ersten Schreibens an die klägerischen Anwälte klar gemacht, dass noch Kosten für die Kopierarbeiten sowie die Kosten für die Sitzungen mit ihrem Anwalt anfallen wür- den, die sie dem bezogenen Vorschuss belasten würde, bei dem im Moment noch ein Saldo zugunsten des Kunden vorhanden sei. Offenkundig sei auch gewesen, dass weitere Anfragen zu Aufwand führen würden, der vom Kläger zu ersetzen sein würde (act. 20 Rz. 134). Für die verbleibenden CHF 4'478.62 macht die Beklagte geltend, dass sie durch die Liquidation einen eigenen Aufwand gehabt habe, den sie nicht mehr formell in Rechnung gestellt habe, weil sie davon ausgegangen sei, dass bei vernünftiger kommerzieller Betrachtung, d.h. ohne Abrechnung auf den einzelnen Franken und Rappen, kein Saldo mehr zugunsten des Klägers verbleiben würde und damit kein vernünftiger Anlass mehr bestanden habe, um eine formelle Abrechnung über die bezogenen Vorschüsse zu erstellen (act. 20 Rz. 135). Sie behaupte vor-

- 97 - sorglich, dass die Liquidation auf Seiten der Beklagten einen Aufwand von 23 Stunden mit einem Ansatz von CHF 200.‒ verursacht habe (act. 20 Rz. 136). 7.5.10.2. Würdigung und Fazit Die Beklagte beantwortet die Frage insoweit, als dass sie behauptet, dass vom Kostenvorschuss nichts mehr übrig sei und sie demnach nichts zurückerstatten könne. Diesbezüglich ist das Rechtsbegehren 5.j) als gegenstandslos abzu- schreiben. Zur Rechenschaftsablage gehört allerdings, diese Behauptungen so zu präsentieren, dass die Sachlage seitens des Klägers nachvollziehbar und über- prüfbar ist (siehe Ziffer 5.2.1). Darzulegen sind neben der Höhe des gesamten Vorschusses die einzelnen bezogenen Vorschüsse, inklusive Zeitpunkt und die Art und Weise der Verwendung. Diesbezüglich ist die Beklagte ihrer Rechen- schaftspflicht nicht nachgekommen. Die bezogenen Vorschüsse hat sie zwar mit Höhe und Datum angegeben, aber nicht belegt. Zudem ist nicht klar, weshalb sie jeweils in dieser Höhe und drei am gleichen Datum bezogen wurden. Weiter ist auch die Rechenschaftsablage hinsichtlich der Verwendungsseite un- genügend erfolgt. Insbesondere hält die Beklagte selber fest, dass nach den von ihr in act. 20 Rz. 124 aufgelisteten bezogenen Vorschüssen und Zahlungen noch CHF 4'478.62 verblieben. Die Ausführungen, dass dieser Betrag zur Deckung ei- genen Aufwandes benötigt worden sei und die Beklagte 23 Stunden à CHF 200.‒ als Aufwand behauptet, welche bestritten werden, genügen den Anforderungen an die Rechenschaftsablage nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, wer was wann gemacht hat, inwieweit dies nicht bereits durch das Honorar abgedeckt war, und inwiefern dies der Rechenschaftsablage diente. Auch das Anbieten eines Zeugen (vgl. act. 20 Rz. 136) vermag der Rechenschafspflicht nicht zu genügen, ist diese doch normalerweise und so auch hier schriftlich zu erteilen. Im Übrigen wäre der Zeuge auch nicht zu befragen, da mit seinen Aussagen nur die gemachten Be- hauptungen bewiesen werden könnten. Die Behauptungen sind aber, wie gesagt, zu wenig konkret, um der Rechenschaftspflicht zu genügen Folglich ist Rechtsbegehren 5.j) teilweise gutzuheissen und die Beklagte – in Konkretisierung des Begehrens – zu verpflichten, Rechenschaft über den Bezug

- 98 - der Vorschüsse und deren Verwendung, insbesondere über die CHF 4'478.62 und den Aufwand vom 23 Stunden à CHF 200.–, der damit gedeckt werden soll, abzulegen. 7.5.11. lit. k: Rechenschaft über die Höhe, Notwendigkeit und Rechtmässigkeit der Inrechnungstellung der Anwaltskosten der Beklagten zulasten des Klägers be- treffend die Erstattung der Rechenschafsablage 7.5.11.1. Parteibehauptungen Der Kläger führt aus, die Beklagte habe ihm im Zusammenhang mit ihrem Schrei- ben vom 28. November 2018 (act. 3/67) Kosten für die "Sitzung mit unserem An- walt" in Rechnung gestellt und diese von einem angeblich noch bestehenden Retainer des Klägers in Abzug gebracht (act. 1 Rz. 118). Dem Kläger sei nicht bekannt, auf welcher Grundlage er die Anwaltskosten der Beklagten zu tragen habe und welche Dienstleistungen der von der Beklagten kontaktierte Anwalt er- bracht haben solle (act. 1 Rz. 119). In der Replik hält der Kläger fest, die Beklagte behaupte lediglich, der Retainer habe nicht genügt, um die Anwaltskosten zu be- zahlen. Damit sei nicht erläutert, weshalb die Anwaltskosten dem Kläger (bzw. seinen Strukturen) verrechnet worden seien (act. 29 Rz. 166). Die Beklagte erklärt, sie habe anlässlich ihres ersten Schreibens an die klägeri- schen Anwälte klargestellt, dass noch Kosten für die Kopierarbeiten sowie Sitzun- gen mit ihrem Anwalt anfallen würden, die sie dem bezogenen Vorschuss belas- ten würde, bei dem im Moment noch ein Saldo zugunsten des Kunden vorhanden sei. Offenkundig sei auch gewesen, dass weitere Anfragen zu Aufwand führen würden, der vom Kläger zu ersetzen sein würde (act. 20 Rz. 134). Weiter hält sie fest, der vorhandene Retainer habe nicht zur Belastung des Klägers mit den der Beklagten angefallenen Anwaltskosten genügt (act. 20 Rz. 231; act. 33 Rz. 276). Die Höhe der in Frage stehenden Rechnungen sei durch die eingereichten Rech- nungskopien ausgewiesen (act. 33 Rz. 277 mit Hinweis auf act. 20 Rz. 156 ff. und act. 33 Rz. 141 ff.).

- 99 - 7.5.11.2. Würdigung und Fazit Indem sich die Beklagte im Wesentlich darauf beschränkt, zu erklären, dass der Retainer entgegen ihrer initialen Mitteilung an den Kläger schliesslich doch nicht zur Deckung der Anwaltskosten genügt habe, kommt sie ihrer Rechenschafts- pflicht nicht nach. Sie legt die Höhe der Anwaltskosten nicht dar und auch nicht den Grund, weshalb sie es als zulässig erachtet, die Anwaltskosten im Zusam- menhang mit der Rechenschaftsablage in Rechnung zu stellen. Auch die allge- meinen rechtlichen Ausführungen zur Substitution sowie zum Beizug der kanadi- schen Anwälte sind unbehelflich (act. 20 Rz. 156 ff.; act. 33 Rz. 141 ff.). Der Klä- ger hat eine konkrete Frage gestellt, welche auch konkret zu beantworten ist. Dies ist vorliegend insbesondere deshalb notwendig, weil durch die Rechenschaftsab- lage entstehende Auslagen (z.B. Kopien) der Beklagten durch den Kläger zu er- setzen sind, sofern sie nicht bereits durch das Auftragshonorar abgegolten wer- den (Art. 402 Abs. 1 OR), der Kläger jedoch keine Kosten zu tragen hat, die aus- schliesslich der Interessenwahrung der Beklagten dienten oder durch unzulässige Substitution entstanden (vgl. FELLMANN, a.a.O., Art. 398 N. 574). Im Übrigen entbindet die Behauptung der Beklagten, dass der Retainer nicht zur Deckung der Kosten genügte, nicht von der Rechenschaftsablage, sollte diese darauf abzielen: Zum einen macht der Kläger die Frage nicht von der Deckung durch den Kostenvorschuss abhängig. Zum anderen ist die Beklagte offenbar der Ansicht, der Kläger habe die Kosten zu tragen. Jedenfalls hat sie davon keinen Abstand erklärt. Eine Abrechnung und Deckung der Kosten ist nicht einzig über den Kostenvorschuss denkbar. Das Rechtsbegehren 5.k) ist demnach gutzuheissen. Zu konkretisieren ist, dass mit "Notwendigkeit" die Angabe von konkreten Gründen für die Inrechnungstel- lung (Höhe, Leistungsumfang, Kläger als Schuldner) verlangt wird. Die Recht- mässigkeit wird vorliegend nicht beurteilt.

- 100 - 7.6. Rechtsbegehren 6: Retrozessionen 7.6.1. Wortlaut "Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Auskunft, Rechenschaftsablage und Abrechnung zu erstatten über die von der Beklagten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Konti der

- E._____ International S.A., Panama, Portfolionummer 2, Kundennummer 3, bei der C._____ AG, Zürich, sowie der

- D._____ Investment S.A., Panama, Kundennummer 1, bei der C._____ AG, Zürich, vereinnahmten Retrozessionen, Kickbacks, Kommissionen, Entschädigungen so- wie anderen Vergütungen und Zuwendungen Dritter für den gesamten Zeitraum seit Gründung der jeweiligen Bankbeziehungen bis zum Zeitpunkt der Rechen- schaftsablage." 7.6.2. Parteibehauptungen Der Kläger begründet sein Rechtsbegehren 6 damit, es sei davon auszugehen, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Vermögensverwaltungstätigkeit für den Kläger seit dem Jahr 2004 bzw. für die D._____ Foundation, die D._____ Investment S.A., die E._____ Foundation und die E._____ International S.A. von Dritten, ins- besondere der C._____, Retrozessionen, Kickbacks, Kommissionen, Entschädi- gungen und/oder ähnliche Vergütungen erhalten habe. Dem Kläger sei bislang keine Auskunft über entsprechende Vergütungen erteilt worden. Die Beklagte sei deshalb zur vollumfänglichen Auskunft und Rechenschaftsablage über im Zu- sammenhang mit der Verwaltung der Konten der E._____ International S.A. und der D._____ Investment S.A. seit dem Jahr 2004 erhaltene Retrozessionen und andere Vergütungen von Dritten zu verpflichten (act. 1 Rz. 126, 134). In der Rep- lik bestreitet der Kläger mit Nichtwissen, dass die Beklagte keine Retrozessionen (oder andere Vergütungen) von dritter Seite (beispielsweise der C._____) erhal- ten habe (act. 1 Rz. 167, 249). Die Beklagte erklärt, sie habe die Konti nicht verwaltet und keine Retrozessionen etc. "im Zusammenhang mit der Verwaltung" erhalten, bloss die mit dem Kläger vereinbarten Honorare (act. 20 Rz. 233; act. 33 Rz. 280). Der Kläger müsse mit

- 101 - der Auskunft leben, dass die Beklagte keine Retrozessionen erhalten habe (act. 33 Rz. 280). 7.6.3. Würdigung und Fazit In Bezug auf das Auskunftsersuchen ist das Rechtsbegehren 6 gegenstandslos geworden. Die Beklagte hat die Auskunft, nämlich, dass sie keine Retrozessionen etc. erhalten hat, im Laufe des Verfahrens erteilt. In Bezug auf Rechenschaftsablage und Abrechnung ist Rechtsbegehren 6 abzu- weisen. Vermögensverwaltung, im Zusammenhang mit welcher Retrozessionen etc. typischerweise hätten anfallen können (SCHMID, a.a.O., S. 38), war nicht Teil der an die Beklagte erteilten Aufträge (siehe Ziffer 6.3). Ein Rechenschafts- und Abrechnungsanspruch kann nicht weiter gehen als der Auftrag. Weiter wäre das Rechtsbegehren auch deshalb abzuweisen, weil die Beklagte den Erhalt von Ret- rozessionen etc. verneint hat und nach Treu und Glauben kein berechtigtes Inte- resse an einer diesbezüglichen Rechenschaftsablage und Abrechnung bestehen kann. Eine diesbezügliche Verpflichtung erwiese sich als Leerlauf; ein Rechen- schaftsbericht und eine Abrechnung mit dem Inhalt gemäss vorstehenden Ausfüh- rungen der Beklagten wäre als Grundlage für eine allfällige Forderung des Klä- gers untauglich (vgl. FELLMANN, a.a.O., Art. 400 N. 84). 7.7. Frist Leistungsurteile des Handelsgerichts sind mit Ausfällung rechtskräftig und voll- streckbar (Art. 103 Abs. 1 BGG; BGE 146 III 284 E. 2.3.4; BGE 142 III 738 E. 5.5.4). Da gegen solche Urteile ein Rechtsmittel ergriffen werden kann, drängt es sich zur Vermeidung von Leerläufen und Unsicherheiten auf, die Frist für die Erfüllung der im Urteil festgehaltenen Verpflichtungen statt ab Rechtskraft ab Ab- lauf der Rechtsmittelfrist vorbehältlich einer allfälligen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ans Bundesgericht (von Gesetz wegen oder durch Erteilung; Art. 103 Abs. 2 lit. a oder Abs. 3 BGG) anzusetzen. Als Frist erscheinen angesichts des Aufwands und aus Verhältnismässigkeitsgründen 30 Tage ‒ anstelle der be- antragten 20 Tage ‒ angemessen. Für den Fall, dass die Beklagte ihren Pflichten

- 102 - innert Frist nicht nachkommt, sind Vollstreckungsmassnahmen anzudrohen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

8. Vollstreckungsmassnahmen Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmassnah- men an (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Dabei können gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO bei ei- nem Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden verschiedene indirekte Zwangsmittel angedroht werden. Dazu gehören die Straf- androhung nach Art. 292 StGB, die Ordnungsbusse bis CHF 5'000.– und die Ta- gesbusse bis zu CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung (als Variante der Ordnungsbusse). Über die Anordnung der Vollstreckungsmassnahmen entschei- det das Gericht nach seinem eigenen Ermessen (STAEHELIN, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/ LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, 3. A., Art. 236 N. 25). Dabei hat es den Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit zu beachten (STAEHELIN, a.a.O., Art. 343 N. 11, 14). Eine Kom- bination der verschiedenen Massnahmen ist möglich (STAEHELIN, a.a.O., Art. 343 N. 15; vgl. HGer Urteile HG190019 vom 21. Juni 2019 E. 5; HG160205 vom

21. Januar 2019 E. 8.3). Der Kläger beantragt zur Durchsetzung des Urteils, d.h. der Auskunft und Re- chenschaft bzw. der Herausgabe der Unterlagen, sowohl die Androhung der Be- strafung der Organe der Beklagten nach Art. 292 StGB als auch die Androhung der Auferlegung einer Ordnungsbusse nach Art. 343 ZPO (act. 1 S. 2 ff.). Ihrer Rechtsnatur als Zwangsgeld entsprechend ist die Ordnungsbusse (inkl. Ta- gesbusse) vorerst für den Fall der Nichterfüllung lediglich anzudrohen und erst dann auszusprechen, wenn die Nichterfüllung feststeht. Die Nichterfüllung eines Zivilurteils ist nicht schon per se eine Ordnungswidrigkeit, die ohne jegliche An- drohung vom Vollstreckungsgericht mit einer Busse bestraft werden kann (STAEHELIN, a.a.O., Art. 343 N. 22; KELLERHALS, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 343 N. 43 ff.). Die Androhung kann bereits in das zu vollstreckende Urteil auf- genommen werden. Die Höhe der Busse kann, aber muss nicht beziffert werden

- 103 - (STAEHELIN, a.a.O., Art. 343 N. 22). Das Vollstreckungsgericht hat sodann in ei- nem zweiten Entscheid festzustellen, ob tatsächlich nicht erfüllt wurde, und allen- falls die Busse zu verhängen sowie – sofern noch nicht beziffert – deren Höhe festzusetzen. Dieser Entscheid des Vollstreckungsgerichts bedarf eines Antrags der obsiegenden Partei (STAEHELIN, a.a.O., Art. 343 N. 22; KELLERHALS, a.a.O., Art. 343 N. 49). Vorliegend drängt sich die an die Gesellschaft selber gerichtete Androhung einer Tagesbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO – gemäss Gesetz bis zu CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung – auf, um den gerichtlichen Anordnungen gehörig Nachdruck zu verleihen. Auf eine Bezifferung der allenfalls auszufällenden Ta- gesbusse ist indessen im jetzigen Zeitpunkt zu verzichten. Vorliegend ist die An- drohung der Tagesbusse mit einer an die verantwortlichen Organe selbst gerich- teten Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) zu verbinden, um den gerichtlichen Anordnungen Nachdruck zu verleihen. In Anbetracht der Androhung der Tagesbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, verbunden mit der an die Organe selbst gerichteten Strafandrohung nach Art. 292 StGB, rechtfertigt sich unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes hingegen kei- ne zusätzliche Androhung einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 5'000.– für den Fall der Nichterfüllung (Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO).

9. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Zur Rechenschaftsablage gehört, dem Auftraggeber die Informationen vollständig und übersichtlich zu präsentieren. Das Vorgehen der Beklagten war sehr um- ständlich und nicht übersichtlich. Entsprechend ist die Rechenschaftsablage hin- sichtlich verschiedener Aspekte ungenügend und die Beklagte zu ergänzenden Auskünften bzw. zur Herausgabe weiterer Unterlagen zu verpflichten. Die ent- sprechenden Rechtsbegehren sind mit anderen Worten (teilweise) gutzuheissen. In verschiedenen Punkten sind die Rechtsbegehren des Klägers hingegen bereits vorprozessual erfüllt worden und verstossen damit gegen Treu und Glauben oder gehen über den Umfang des an die Beklagte erteilten Auftrags hinaus. Diese Rechtsbegehren sind (teilweise) abzuweisen. Andere Begehren sind im Laufe des

- 104 - Verfahrens erfüllt worden und folglich als gegenstandslos abzuschreiben. Schliesslich sind einige Rechtsbegehren oder Teile davon zu unbestimmt, wes- halb darauf (teilweise) nicht einzutreten ist (im Einzelnen zu sämtlichen Rechts- begehren vgl. obenstehende E. 7).

10. Kosten- und Entschädigungsfolgen 10.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG ZH) und richtet sich nach dem Streitwert, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 4 GebV OG). Die auf Basis des Streitwerts von CHF 150'000.– errechnete Grundgebühr beträgt CHF 10'750.– (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 GebV OG). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Par- tei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Ver- fahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungs- grundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, unter anderem wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht oder wenn andere besondere Umstände vorlie- gen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erschei- nen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. e und f ZPO). Die Beklagte macht geltend, dass der Kläger – selbst wenn die Klage ganz oder teilweise gutgeheissen werde – kosten- und entschädigungspflichtig zu erklären sei, weil die Klage treuwidrig eingeleitet worden sei (act. 33 Rz. 18). Der Prozessausgang lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Rechtsbegehren 1, 2, 4. a), b) und c), 5.d) und 6 sind teilweise abzuweisen, auf die Rechtsbegeh- ren 4.c), 5.a), b), c) und i) ist teilweise nicht einzutreten, während die Rechtsbe- gehren 1 (teilweise), 3.b), c), d), e), f), g) und h), 4.a), b), c), d), f) und g) (teilwei- se), 4.e), 5.a), b), c), d), e), f), i) und j) (teilweise), 5.g) und h) sowie 6 (teilweise) als gegenstandslos abzuschreiben sind. Die Rechtsbegehren 1 (teilweise), 2

- 105 - (teilweise), 3.a), 4.d), f) und g) (teilweise), 5.a), b), c), d), e), f), i) und j) (teilweise) sowie 5.k) sind gutzuheissen. Anzumerken ist, dass keine Pflicht zur Stellung vorprozessualer Auskunfts- bzw. Rechenschaftsbegehren besteht und der Kläger vorprozessual gewisse Begehren gestellt hat. Mit Blick auf den Prozessausgang ist der Beklagten allerdings dahin- gehend zuzustimmen, dass mit präziseren Begehren und einer vermehrten Ko- operationsbereitschaft die Prozesskosten deutlich hätten reduziert werden kön- nen, was bei der Kostenverteilung zu berücksichtigten ist. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine hälftige Aufteilung der Gerichtkos- ten. 10.2. Parteientschädigungen Aufgrund des je hälftigen Unterliegens der Parteien sind die Parteientschädigun- gen wettzuschlagen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Kläger die geleistete Sicherheit für die Parteientschädigung (CHF 20'975.–) zurückzuerstatten. Das Handelsgericht beschliesst:

1. Der prozessuale Antrag der Beklagten wird abgewiesen.

2. In Bezug auf folgende Rechtsbegehren wird auf die Klage nicht eingetreten: − Rechtsbegehren 4.c) in Bezug auf weitere nicht näher bestimmte gesell- schaftsrechtliche Dokumente; − Rechtsbegehren 5.a und b) soweit sie nicht die Rechnungen zulasten der E._____ International S.A. betreffend die Kosten für "Administration & Lawyer" gemäss Aufstellung der Beklagten für das Jahr 2016 in Höhe von CAD 65'978 und für das Jahr 2017 in der Höhe von CAD 103'769 sowie die Rechnungen zulasten der D._____ Investment S.A. betreffend die Kosten für "Administration" von CAD 24'830 im Jahr 2012,

- 106 - CAD 25'888 im Jahr 2013, CAD 28'964 im Jahr 2014 und CAD 57'973 im Jahr 2015 betreffen; − Rechtsbegehren 5.c) soweit es andere Konti der D._____ Investment S.A. und E._____ International S.A. als diejenigen bei der C._____ be- treffen sollte; − Rechtsbegehren 5.i) soweit es andere Rechnungen für die angeblichen Dienstleistungen der Beklagte als die Rechnung Nr. 24472 vom 11. Juli 2016 an die E._____ International S.A. in der Höhe von CHF 10'400 und die Rechnung Nr. 24611 vom 4. Juli 2017 an die E._____ International S.A. in der Höhe von CHF 8'460 betreffen sollte.

3. In Bezug auf die folgenden Rechtsbegehren wird das Verfahren ganz oder teilweise als gegenstandslos abgeschrieben: − Rechtsbegehren 1. in Bezug auf die im Rahmen des Verfahrens einge- reichten Unterlagen (act. 21/14; act. 21/16; act. 21/18; act. 21/26; act. 21/28); − Rechtsbegehren 3.b), c), d), e), f), g) und h); − Rechtsbegehren 4.a) und b) in Bezug auf die im Rahmen des Verfah- rens eingereichten Beschlüsse (act. 21/122-123; act. 21/209; act. 21/211; act. 33/280-283); − Rechtsbegehren 4.c) in Bezug auf die Aktienzertifikate der E._____ In- ternational S.A. und der D._____ Investment S.A. (act. 21/210, act. 21/212); − Rechtsbegehren 4.d) in Bezug auf die Frage, wieso die Sitze der Stif- tungen verlegt und die Stiftungen und Gesellschaften liquidiert wurden; − Rechtsbegehren 4.e); − Rechtsbegehren 4.f) soweit es die Frage betrifft, wer welche Beschlüsse betreffend Auflösung der E._____ Foundation und der E._____ Interna- tion S.A. gefasst hat und weshalb der Kläger hierüber nicht informiert wurde;

- 107 - − Rechtsbegehren 4.g) in Bezug auf die Vorlage der entsprechenden Rechnungen zu sämtlichen entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Sitzverlegung der D._____ Foundation und E._____ Foundation so- wie im Zusammenhang mit Liquidation der D._____ Foundation, der D._____ Investment S.A., der E._____ Foundation und der E._____ In- ternational S.A.; − Rechtsbegehren 5 soweit es die Rechenschaftsablage hinsichtlich der Rechtmässigkeit der Inrechnungstellung der jeweiligen Kosten und Aus- gaben betrifft; − Rechtsbegehren 5.a) in Bezug auf die Rechnungen von Drittdienstleis- tern zulasten der E._____ International S.A. betreffend die Kosten für "Administration & Lawyer" gemäss Aufstellung der Beklagten für das Jahr 2016 in Höhe von CAD 65'978 und für das Jahr 2017 in der Höhe von CAD 103'769; − Rechtsbegehren 5.b) in Bezug auf die Rechnungen von Drittdienstleis- tern zulasten der D._____ Investment S.A. betreffend die Kosten für "Administration" von CAD 24'830 im Jahr 2012, CAD 25'888 im Jahr 2013, CAD 28'964 im Jahr 2014 und CAD 57'973 im Jahr 2015; − Rechtsbegehren 5.c) in Bezug auf die Rechnungen zulasten der D._____ Investment S.A. betreffend die Kosten für "Portfolio & Bank Cost" von CAD 12'743 im Jahr 2012, CAD 13'430 im Jahr 2013, CAD 12'028 im Jahr 2014, CAD 52'313 im Jahr 2015 sowie in Bezug auf Rechnung CAD 16'863 im Jahr 2011 ausser betreffend die Erklärung der Differenz von CAD 359.55 in act. 21/196, in Bezug auf Rechnung CAD 117'652 im Jahr 2016 ausser betreffend Belege betreffend die beiden Closing Entries on USD Account (30.06.2016, 30.09.2016) über CAD - 75.75 bzw. CAD -77.99 sowie in Bezug auf Rechnung CAD 88'915 im Jahr 2017 ausser betreffend die Belege und die Erklärung der correction CAD 66.90 in act. 21/202; − Rechtsbegehren 5.d) in Bezug auf das CAD-Konto der D._____ Invest- ment S.A. für das Jahr 2015, in Bezug auf das CAD-Konto der D._____

- 108 - Investment S.A. für die Jahr 2016 und 2017 ausser hinsichtlich correc- tion CAD 66.90; in Bezug auf das USD-Konto der D._____ Investment S.A. für die Jahre 2015-2017 ausser hinsichtlich die Belege zu den Clo- sing Entries on USD Account 30.06.2016 / 30.09.2016 über -75.75 bzw. -77.99 im Jahr 2016; in Bezug auf die CAD/USD/EUR-Konti der E._____ International S.A. für die Jahre 2015-2017 sowie das CAD-Konto der E._____ International S.A. für das Jahr 2018; − Rechtsbegehren 5.e) in Bezug auf die Gründe dafür, weshalb Rechnun- gen zulasten der E._____ International von der Beklagten vom Konto der D._____ Investment S.A. bezahlt wurden; − Rechtsbegehren 5.f) in Bezug auf die Gründe dafür, weshalb Rechnun- gen der D._____ Investment S.A., insbesondere der Jahre 2016 und 2017, von der Beklagten vom Konto der E._____ International S.A. be- zahlt wurden; − Rechtsbegehren 5.g) und h); − Rechtsbegehren 5.i) soweit es die Detaillierung der Rechnungen Nr. 24472 vom 11. Juli 2016 an die E._____ International S.A. in der Höhe von CHF 10'400 und Nr. 24611 vom 4. Juli 2017 an die E._____ International S.A. in der Höhe von CHF 8'460 betrifft; − Rechtsbegehren 5.j) soweit es rein die Höhe des noch vorhandenen Kostenvorschusses und die Frage betrifft, weshalb der Kostenvorschuss nicht zurückerstattet wurde; − Rechtsbegehren 6 in Bezug auf das Auskunftsersuchen

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen, schriftliche Mitteilung, sowie Rechtsmit- telbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

- 109 - und erkennt:

1. Die Beklagte wird – unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlicher Organe nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) im Widerhandlungs- fall sowie zusätzlich unter Androhung einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung – verpflichtet, innert einer Frist von 30 Tagen ab Ablauf der Rechtsmittelfrist vorbehältlich einer allfälligen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (von Gesetz wegen oder durch Erteilung) ans Bundesgericht (Art. 103 Abs. 2 lit. a oder Abs. 3 BGG): − dem Kläger die Kontoauszüge des Bankkontos lautend auf D._____ In- vestment S.A., Panama, bei der C._____ AG, Zürich, Kundennummer 1, und des Bankkontos lautend auf E._____ International S.A., Panama, bei der C._____ AG, Zürich, Portfolionummer 2, Kundennummer 3, für die Jahre vor 2007 (seit Beginn der Bankbeziehung) zur Verfügung zu stellen (Rechtsbegehren 1.); − dem Kläger sämtliche bei ihr vorhandene und noch nicht zur Verfügung gestellte Korrespondenz mit der C._____ AG, Zürich, für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis und mit dem Zeitpunkt der Rechenschaftsablage herauszugeben (einschliesslich blosser Übermittlungen) (Rechtsbegeh- ren 2.); − Auskunft darüber zu geben, wann die Beklagte den Kläger über die Un- terdeckung des Kontos der D._____ Investment S.A., Kontonummer 4, bei der C._____, informiert hat (Rechtsbegehren 3.a); − Auskunft darüber zu geben, weshalb die Sitzverlegung der Stiftungen im Oktober 2016 erfolgte und wer zur Sitzverlegung der Stiftungen sowie zur Liquidation der Stiftungen und Gesellschaften die entsprechenden konkreten Anweisungen gegeben hat (Rechtsbegehren 4.d);

- 110 - − Auskunft darüber zu geben, wer und wann die Auflösung der E._____ Foundation und der E._____ International S.A. anordnete (Rechtsbe- gehren 4.f); − Auskunft über sämtliche im Zusammenhang mit der Sitzverlegung der D._____ Foundation und E._____ Foundation sowie im Zusammenhang mit Liquidation der D._____ Foundation, der D._____ Investment S.A., der E._____ Foundation und der E._____ International S.A entstande- nen Kosten zu geben (Rechtsbegehren 4.g); − Detailansichten samt Rechnungen der Rechnungen der Beklagten zu- lasten der E._____ International S.A. und der D._____ Investment S.A. seit deren Gründung zur Verfügung zu stellen (Rechtsbegehren 5.a und b); − Belege betreffend die beiden Closing Entries on USD Account (30.06.2016, 30.09.2016) über -75.75 bzw. -77.99 (Jahr 2016) sowie die Belege zur correction CAD 66.90 im Jahr 2017 dem Kläger zur Verfü- gung zu stellen sowie die Differenz von CAD 359.55 im Jahr 2011 in act. 21/196 und die correction CAD 66.90 im Jahr 2017 in act. 21/202 zu er- klären (Rechtsbegehren 5.c); − Belege zur correction CAD 66.90 im Jahr 2017 sowie Closing Entries on USD Account 30.06.2016 / 30.09.2016 über -75.75 bzw. -77.99 im Jahr 2016 zur Verfügung zu stellen und die correction (vgl. act. 21/202) zu erklären sowie darüber Auskunft zu geben, welche Massnahmen zur Reduktion der entsprechenden Belastungen (Bankspesen und Zinsbe- lastungen, die in den Jahren 2015, 2016, 2017 bei der D._____ Invest- ment S.A. und E._____ International S.A. bei der C._____ angefallen sind) ergriffen wurden (Rechtsbegehren 5.d); − Auskunft darüber zu geben, welche Rechnungen zulasten der E._____ International S.A. von der Beklagten vom Konto der D._____ Investment S.A. bezahlt wurden (Rechtsbegehren 5.e);

- 111 - − Auskunft darüber zu geben, welche Rechnungen zulasten der D._____ Investment S.A., insbesondere der Jahre 2016 und 2017, von der Be- klagten vom Konto der E._____ International S.A. bezahlt wurden (Rechtsbegehren 5.f); − Rechenschaft über die Notwendigkeit der Kosten und Ausgaben in Rechnungen Nr. 24472 vom 11. Juli 2016 an die E._____ International S.A. in der Höhe von CHF 10'400 und Nr. 24611 vom 4. Juli 2017 an die E._____ International S.A. in der Höhe von CHF 8'460 und über die Be- lastung des Kontos der D._____ Investment S.A., Kontonummer 7, bei der C._____ AG, in der Höhe von CAD 27'011.66 am 30. Juni 2015 zu- gunsten der Beklagten sowie die Belastung des Kontos der E._____ In- ternational S.A., Kontonummer 6, bei der C._____, in der Höhe von CAD 13'659.67 am 28. Dezember 2017 abzulegen (Grund des Bezugs, Ver- wendung, erbrachte Leistungen, Notwendigkeit, Belege insb. falls Aus- gaben zu Bezahlung Dritter) (Rechtsbegehren 5.i); − Rechenschaft über den Bezug der Vorschüsse und deren Verwendung, insbesondere über die CHF 4'478.62 und der Aufwand vom 23 Stunden an CHF 200.–, der damit gedeckt werden soll, abzulegen (Rechtsbegeh- ren 5.j); − Rechenschaft über die Höhe und Notwendigkeit [Angabe von konkreten Gründen für die Inrechnungstellung (Höhe, Leistungsumfang, Kläger als Schuldner]) der Anwaltskosten der Beklagten zulasten des Klägers be- treffend die Erstattung der Rechenschaftsablage gemäss Schreiben der Beklagten an die Unterzeichnenden vom 28. November 2018 unter Vor- lage von Kopien sämtlicher Rechnungen (inklusive Details) abzulegen (Rechtsbegehren 5.k);

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'750.–.

- 112 -

4. Die Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Kläger sowie zur Hälfte der Be- klagten auferlegt und aus dem vom der Kläger geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für den der Beklagten auferlegten Anteil der Kosten wird der Klä- gerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

5. Die Prozessentschädigungen werden wettgeschlagen.

6. Dem Kläger wird die von ihm geleistete Sicherheit für die Parteientschädi- gung (CHF 20'975.–) zurückerstattet.

7. Schriftliche Mitteilungen an die Parteien.

8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 150'000.–. Zürich, 27. September 2021 Handelsgericht des Kantons Zürich Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Dr. Claudia Bühler Dr. Melanie Gottini