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HG180264

Forderung (URG)

Zh Handelsgericht · 2019-10-17 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstimmung mit der übrigen Aktenlage, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Klägerin ist vom Bund beauftragt, Vergütungen für das analoge Fotokopieren und das digitale Kopieren für die interne Information oder Dokumentation von urheberrechtlich geschützten Werken zu erheben. Die Höhe der Vergütung hat die Klägerin jeweils mittels spezifischer Informationen über das Unternehmen, wie Mitarbeiteranzahl und Branchenzugehörigkeit zu ermitteln. Zu diesem Zweck hat die Klägerin der Beklagten ein Erhebungsformular geschickt, das unbeantwortet blieb. Daher hat die Klägerin die Höhe der Vergütung gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 der gemeinsamen Tarife (GT) 8 VI 2012-2016 resp. GT 8 VII 2017-2021 eingeschätzt. Gemäss GT gilt die Schätzung durch die Beklagte als anerkannt, wenn diese die Schätzung nicht innerhalb von 30 Tagen seit

- 6 - Zustellung beanstandet und die Angaben der Klägerin entsprechend bekannt gibt. Die Beklagte monierte die Einschätzung nicht. Somit hat die Klägerin die entsprechenden Vergütungen gegenüber der Beklagten – was unbestritten blieb – wie folgt in Rechnung gestellt (act. 1 Rz. 6 ff.; act. 3/4): Trotz mehrmaliger Aufforderungen hat die Beklagte den offenen Betrag der Rechnungen 2015 bis 2018 nicht bezahlt. Nach Übernahme des Inkassomandats hat die Vertreterin der Klägerin die Beklagte mit Mahnschreiben vom 28. September 2018 nochmals schriftlich aufgefordert, den ausstehenden Betrag zu bezahlen; jedoch blieb auch zu diesem Zeitpunkt eine Reaktion aus. Die Rechnungen blieben bislang unbezahlt (act. 1 Rz. 9; act. 3/6).

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Aktiv- und Passivlegitimation Nach Art. 20 Abs. 4 URG können die gemäss Art. 20 Abs. 2 URG geschuldeten Vergütungen für den Eigengebrauch nur durch zugelassene Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus Art. 44 URG, wonach diese verpflichtet ist, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Die Beklagte fällt gemäss den unbestrittenen Angaben der Klägerin mit ihrem vormaligen Einzelunternehmen "E._____", welches Bürodienstleistungen und - beratungen sowie Telefonauftragsdienste für Anwälte zum Zweck hatte, unter den Branchenbegriff "Übrige Dienstleistungsunternehmen" im Sinne von Ziff. 6.3.26

- 7 - des GT 8 VI sowie Ziff. 6.4.27 des GT 8 VII. Daher ist sie als vormals grundsätzlich vergütungspflichtige Nutzerin passivlegitimiert. 5.2. Rechtliche Grundlage Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigengebrauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG), wobei diese Vergütungsansprüche, wie vorstehend bereits erwähnt, nur durch zugelassene Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt sodann, dass die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen. Sowohl der GT 8 VI als auch der GT 8 VII umschreiben den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke. Beide Tarife umfassen zum einen die gesetzlich erlaubten, verwertungsgesellschaftspflichtigen Verwendungen gemäss Art. 19 und 20 URG. Zum anderen umfassen beide Tarife die über diesen Rahmen hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen, welche nicht zu den der Aufsicht des Staates unterstellten Verwertungsbereichen gehören (Ziff. 1 GT 8 VI; Ziff. 1 GT 8 VII). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum Reprografiegeräte eingesetzt hat, so dass diese im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG vergütungspflichtig ist und sowohl GT 8 VI wie auch GT 8 VII Anwendung finden. Um den geschuldeten Vergütungsbetrag zu bestimmen, hat die Klägerin grundsätzlich mittels Erhebungsformular die nötigen Informationen zur Anzahl der

- 8 - Angestellten und der Branchenzugehörigkeit der potenziellen Nutzer zu ermitteln. Sie ist dabei auf die Mitwirkung der Werknutzer angewiesen, wobei Art. 51 Abs. 1 URG bestimmt, dass die Werknutzer – soweit zumutbar – den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte erteilen müssen, welche diese für die Gestaltung, die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen. Unterbleibt eine solche Mitwirkung trotz schriftlicher Ermahnung, so sieht Ziff. 8.3 des GT 8 VI resp. GT 8 VII vor, dass die Verwertungsgesellschaft die notwendigen Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen kann. 5.3. Einschätzung und Berechnung des Vergütungsanspruchs Wie erwähnt unterblieb vorliegend eine Mitwirkung durch die Beklagte, weshalb die Klägerin richtigerweise eine Einschätzung gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 von GT 8 VI resp. GT 8 VII unternahm. So wies sie die Beklagte der Branche "Übrige Dienstleistungsunternehmen" zu und schätzte die Anzahl Mitarbeiter auf 1-9. Dieser Einschätzung ist nichts entgegenzuhalten. Im Übrigen blieb diese Einschätzung gestützt auf die erwähnte Bestimmung seitens der Beklagten unbestritten. Für die Jahre 2015 und 2016 errechnet sich somit gemäss Ziff. 6.3.26 des GT 8 VI eine Vergütung in der Höhe von je CHF 30.–. Hinsichtlich der Jahre 2017 bis 2018 ergibt sich gemäss Ziff. 6.4.27 des GT 8 VII eine Vergütung in der Höhe von je CHF 25.50. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ergibt dies für die Jahre 2015 bis 2018 insgesamt somit ein Total von CHF 113.80. 5.4. Verbindlichkeit der Einschätzung Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin wurden der Beklagten die Einschätzungen für die Jahre 2015 bis 2018 und die darauf basierende Berechnung zur Kenntnis gebracht. Sodann wird in der jeweiligen Rechnung auf die GT hingewiesen, aus welchen hervorgeht, dass die Schätzung durch die Beklagte anerkannt wird, wenn diese die Schätzung nicht innert 30 Tagen nach Zustellung beanstandet (vgl. Ziff. 8.3 des GT 8 VI resp. GT 8 VII). Gegen das Vorgehen der Klägerin ist nichts einzuwenden und es blieb überdies unbestritten.

- 9 - 5.5. Zinsen Die Klägerin verlangt schliesslich für die Forderungen aus den Jahren 2015 bis 2018 (insgesamt CHF 113.80) Zins zu 5 % seit 9. Oktober 2018 (vgl. act. 1 S. 2). Gemäss Mahnschreiben vom 28. September 2018 wurde die Beklagte zur Bezahlung der streitgegenständlichen Vergütungen dieses Zeitraumes bis spätestens am 8. Oktober 2018 aufgefordert (act. 1 Rz. 9; act. 3/6). Demnach fiel die Beklagte hinsichtlich der Forderungen aus den Jahren 2015 bis 2018 mit Ablauf des 8. Oktobers 2018 in Verzug. Entsprechend ist die Beklagte weiter zu verpflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % auf dem Betrag von CHF 113.80 seit

9. Oktober 2018 zu bezahlen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 113.80. Die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte (minimale) ordentliche Gerichtsgebühr beträgt CHF 150.– und ist angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwandes nach § 4 Abs. 2 GebV OG zu verdoppeln auf CHF 300.–. Die Gerichtsgebühr ist deshalb auf CHF 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung

- 10 - vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die minimale Grundgebühr CHF 100.–. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von immerhin rund vier Seiten (act. 1) und reichte sechs Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.35) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die berechnete Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV praxisgemäss entsprechend auf CHF 650.– zu erhöhen. Die Parteientschädigung ist ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (BGer 4A_552/2015 E. 4.5). Das Handelsgericht erkennt:

Erwägungen (7 Absätze)

E. 5 Rechtliche Würdigung

E. 5.1 Aktiv- und Passivlegitimation Nach Art. 20 Abs. 4 URG können die gemäss Art. 20 Abs. 2 URG geschuldeten Vergütungen für den Eigengebrauch nur durch zugelassene Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus Art. 44 URG, wonach diese verpflichtet ist, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Die Beklagte fällt gemäss den unbestrittenen Angaben der Klägerin mit ihrem vormaligen Einzelunternehmen "E._____", welches Bürodienstleistungen und - beratungen sowie Telefonauftragsdienste für Anwälte zum Zweck hatte, unter den Branchenbegriff "Übrige Dienstleistungsunternehmen" im Sinne von Ziff. 6.3.26

- 7 - des GT 8 VI sowie Ziff. 6.4.27 des GT 8 VII. Daher ist sie als vormals grundsätzlich vergütungspflichtige Nutzerin passivlegitimiert.

E. 5.2 Rechtliche Grundlage Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigengebrauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG), wobei diese Vergütungsansprüche, wie vorstehend bereits erwähnt, nur durch zugelassene Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt sodann, dass die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen. Sowohl der GT 8 VI als auch der GT 8 VII umschreiben den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke. Beide Tarife umfassen zum einen die gesetzlich erlaubten, verwertungsgesellschaftspflichtigen Verwendungen gemäss Art. 19 und 20 URG. Zum anderen umfassen beide Tarife die über diesen Rahmen hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen, welche nicht zu den der Aufsicht des Staates unterstellten Verwertungsbereichen gehören (Ziff. 1 GT 8 VI; Ziff. 1 GT 8 VII). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum Reprografiegeräte eingesetzt hat, so dass diese im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG vergütungspflichtig ist und sowohl GT 8 VI wie auch GT 8 VII Anwendung finden. Um den geschuldeten Vergütungsbetrag zu bestimmen, hat die Klägerin grundsätzlich mittels Erhebungsformular die nötigen Informationen zur Anzahl der

- 8 - Angestellten und der Branchenzugehörigkeit der potenziellen Nutzer zu ermitteln. Sie ist dabei auf die Mitwirkung der Werknutzer angewiesen, wobei Art. 51 Abs. 1 URG bestimmt, dass die Werknutzer – soweit zumutbar – den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte erteilen müssen, welche diese für die Gestaltung, die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen. Unterbleibt eine solche Mitwirkung trotz schriftlicher Ermahnung, so sieht Ziff. 8.3 des GT 8 VI resp. GT 8 VII vor, dass die Verwertungsgesellschaft die notwendigen Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen kann.

E. 5.3 Einschätzung und Berechnung des Vergütungsanspruchs Wie erwähnt unterblieb vorliegend eine Mitwirkung durch die Beklagte, weshalb die Klägerin richtigerweise eine Einschätzung gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 von GT 8 VI resp. GT 8 VII unternahm. So wies sie die Beklagte der Branche "Übrige Dienstleistungsunternehmen" zu und schätzte die Anzahl Mitarbeiter auf 1-9. Dieser Einschätzung ist nichts entgegenzuhalten. Im Übrigen blieb diese Einschätzung gestützt auf die erwähnte Bestimmung seitens der Beklagten unbestritten. Für die Jahre 2015 und 2016 errechnet sich somit gemäss Ziff. 6.3.26 des GT 8 VI eine Vergütung in der Höhe von je CHF 30.–. Hinsichtlich der Jahre 2017 bis 2018 ergibt sich gemäss Ziff. 6.4.27 des GT 8 VII eine Vergütung in der Höhe von je CHF 25.50. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ergibt dies für die Jahre 2015 bis 2018 insgesamt somit ein Total von CHF 113.80.

E. 5.4 Verbindlichkeit der Einschätzung Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin wurden der Beklagten die Einschätzungen für die Jahre 2015 bis 2018 und die darauf basierende Berechnung zur Kenntnis gebracht. Sodann wird in der jeweiligen Rechnung auf die GT hingewiesen, aus welchen hervorgeht, dass die Schätzung durch die Beklagte anerkannt wird, wenn diese die Schätzung nicht innert 30 Tagen nach Zustellung beanstandet (vgl. Ziff. 8.3 des GT 8 VI resp. GT 8 VII). Gegen das Vorgehen der Klägerin ist nichts einzuwenden und es blieb überdies unbestritten.

- 9 -

E. 5.5 Zinsen Die Klägerin verlangt schliesslich für die Forderungen aus den Jahren 2015 bis 2018 (insgesamt CHF 113.80) Zins zu 5 % seit 9. Oktober 2018 (vgl. act. 1 S. 2). Gemäss Mahnschreiben vom 28. September 2018 wurde die Beklagte zur Bezahlung der streitgegenständlichen Vergütungen dieses Zeitraumes bis spätestens am 8. Oktober 2018 aufgefordert (act. 1 Rz. 9; act. 3/6). Demnach fiel die Beklagte hinsichtlich der Forderungen aus den Jahren 2015 bis 2018 mit Ablauf des 8. Oktobers 2018 in Verzug. Entsprechend ist die Beklagte weiter zu verpflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % auf dem Betrag von CHF 113.80 seit

E. 9 Oktober 2018 zu bezahlen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 113.80. Die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte (minimale) ordentliche Gerichtsgebühr beträgt CHF 150.– und ist angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwandes nach § 4 Abs. 2 GebV OG zu verdoppeln auf CHF 300.–. Die Gerichtsgebühr ist deshalb auf CHF 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung

- 10 - vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die minimale Grundgebühr CHF 100.–. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von immerhin rund vier Seiten (act. 1) und reichte sechs Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.35) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die berechnete Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV praxisgemäss entsprechend auf CHF 650.– zu erhöhen. Die Parteientschädigung ist ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (BGer 4A_552/2015 E. 4.5). Das Handelsgericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.
  2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 113.80 nebst Zins zu 5 % seit 9. Oktober 2018 zu bezahlen.
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–.
  4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
  5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mit Zustellung durch das Gemeindeammannamt …, und nach Eintritt der Rechtskraft an das - 11 - Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern.
  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 113.80. Zürich, 17. Oktober 2019 Handelsgericht des Kantons Zürich Präsident: Gerichtsschreiber: Roland Schmid Marius Zwicky
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG180264-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Oberrichter Dr. Daniel Schwander, Handelsrichterin Dr. Myriam Gehri, Handelsrichter Peter Leutenegger und Handelsrichterin Sandra Hanhart sowie der Gerichtsschreiber Marius Zwicky Urteil vom 17. Oktober 2019 in Sachen A._____, Genossenschaft, Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____, gegen B._____, Beklagte betreffend Forderung (URG)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) Das Handelsgericht zieht in Erwägung:

1. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die Klage hierorts per Incamail (mit Prüfbericht) ein (act. 1; act. 4). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von CHF 500.– zu leisten. Gleichzeitig wurde der Beklagten Frist angesetzt, um eine Klageantwort einzureichen, mit dem Hinweis, dass bei Säumnis eine kurze Nachfrist i.S.v. Art. 223 Abs. 1 ZPO gewährt werde (act. 5). Da die Beklagte die Verfügung vom 14. Dezember 2018 samt Doppel der Klageschrift und Beilagen nicht abgeholt hatte (vgl. act. 6/2a; act. 6/2b), wurde das Gemeindeammannamt … mit der Zustellung beauftragt (act. 8). Die Zustellung verlief in der Folge erfolgreich (act. 6/2c). Die Klägerin leistete den Gerichtskostenvorschuss fristgerecht (vgl. act. 7). Nachdem die Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 11. März 2019 eine kurze Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung angesetzt (act. 10). Die Verfügung vom 11. März 2019 wurde der Beklagten am 22. März 2019 durch das Gemeindeammannamt … zugestellt (vgl. act. 11B).

- 3 - Mit Verfügung vom 24. Juni 2019 wurde davon Vormerk genommen, dass über die Beklagte am 11. Juni 2019, 10.15 Uhr, der Konkurs eröffnet wurde; die Akten wurden entsprechend dem Konkursamt Horgen zugestellt. Das Konkursamt Horgen wurde eingeladen, alsdann mitzuteilen, ob der Prozess von der Konkursmasse oder von einzelnen Gläubiger fortgesetzt werde. Gleichzeitig wurde das Konkursamt darauf aufmerksam gemacht, dass schon vor Konkurseröffnung am

11. Juni 2019 die peremptorische (letzte) Frist zur Beantwortung der Klage unbenützt abgelaufen und damit Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe und Verzicht auf Einreden anzunehmen sei. Sodann wurde das Konkursamt Horgen darum ersucht, unverzüglich Mitteilung zu machen, sollte der Konkurs rechtskräftig mangels Aktiven eingestellt worden sein. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde der Prozess sistiert (act. 15). Am 30. September 2019 (Datum Poststempel) teilte das Konkursamt Horgen mit, dass das Konkursverfahren über die Beklagte rechtskräftig mangels Aktiven eingestellt worden sei (act. 17). Demnach ist die Sistierung des Verfahrens aufzuheben und dieses ist weiterzuführen (vgl. dazu: WOHLFART/MEYER, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG II, 2. Aufl., 2010, Art. 207 N. 31 sowie analog ZR 115 (2016) Nr. 41). Nachdem innert Nachfrist keine Klageantwort eingegangen ist, ist androhungsgemäss zu verfahren. Die Angelegenheit erweist sich – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als spruchreif.

2. Parteien und Prozessgegenstand Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in C._____.[Stadt] Sie bezweckt, die Rechte an … und … Werken sowie an Werken der … und der … für Urheberinnen, Urheber, Verlage und andere Rechtsinhaberinnen oder -inhaber zu wahren. Dazu verfügt sie über die Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) i.S.v. Art. 41 URG, die gesetzlichen Rechte und Vergütungsansprüche in Art. 13, 20, 22, 22a, 22b, 24c URG geltend zu machen (act. 1 Rz. 2; act. 3/2). Sie ist insbesondere befugt, den Vergütungsanspruch für

- 4 - das Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch nach Art. 20 URG geltend zu machen. Die Beklagte betrieb in D._____ [Ort] das Einzelunternehmen "E._____", welches Bürodienstleistungen und -beratungen sowie Telefonauftragsdienste für Anwälte bezweckt hat (vgl. act. 1 Rz. 4; act. 3/3). Das Einzelunternehmen "E._____" wurde vom Handelsregisteramt des Kantons Zürich von Amtes wegen per 1. Oktober 2019 zufolge Einstellung des Geschäftsbetriebes im Handelsregister gelöscht (vgl. SHAB Nr. 192 vom 4. Oktober 2019). Das Rubrum ist entsprechend zu berichtigen.

3. Formelles 3.1. Versäumte Klageantwort Reicht die beklagte Partei auch innerhalb der Nachfrist keine Klageantwort ein, so trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Auf die Säumnisfolgen ist die Partei hinzuweisen (Art. 147 Abs. 3 ZPO). Spruchreife liegt vor, wenn das Gericht die Klage aufgrund der unbestritten gebliebenen Behauptungen der klägerischen Partei durch Prozess- oder Sachurteil erledigen kann. An der Spruchreife mangelt es, wenn das Vorbringen der klägerischen Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (fehlende Schlüssigkeit; Art. 56 ZPO) oder erhebliche Zweifel an der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO; zum Ganzen: Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG130183 vom 9. April 2014, in: ZR 2015 Nr. 2 E. 1.1.1. S. 3; WILLISEGGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl., 2017, Art. 223 N. 20 ff.; LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2016, Art. 223 N. 5 ff.).

- 5 - 3.2. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Die Prozessvoraussetzungen beinhalten insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Beklagte betrieb bis am 1. Oktober 2019 in D._____ das Einzelunternehmen "E._____". Der durch die Klägerin geltend gemachte Anspruch rührt aus dem Betrieb dieser Niederlassung (vgl. KUKO ZPO – ULRICH HAAS/MICHAEL SCHLUMPF, Art. 12 Rz. 4; BGE 129 III 31 E. 3.2). Damit sind gemäss Art. 12 ZPO die Gerichte in Zürich örtlich zuständig, was überdies unbestritten blieb. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG, da es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum handelt (vgl. dazu: VOCK/NATER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO,

3. Aufl., 2017, Art. 6 N. 16a). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten.

4. Sachverhalt Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstimmung mit der übrigen Aktenlage, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Klägerin ist vom Bund beauftragt, Vergütungen für das analoge Fotokopieren und das digitale Kopieren für die interne Information oder Dokumentation von urheberrechtlich geschützten Werken zu erheben. Die Höhe der Vergütung hat die Klägerin jeweils mittels spezifischer Informationen über das Unternehmen, wie Mitarbeiteranzahl und Branchenzugehörigkeit zu ermitteln. Zu diesem Zweck hat die Klägerin der Beklagten ein Erhebungsformular geschickt, das unbeantwortet blieb. Daher hat die Klägerin die Höhe der Vergütung gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 der gemeinsamen Tarife (GT) 8 VI 2012-2016 resp. GT 8 VII 2017-2021 eingeschätzt. Gemäss GT gilt die Schätzung durch die Beklagte als anerkannt, wenn diese die Schätzung nicht innerhalb von 30 Tagen seit

- 6 - Zustellung beanstandet und die Angaben der Klägerin entsprechend bekannt gibt. Die Beklagte monierte die Einschätzung nicht. Somit hat die Klägerin die entsprechenden Vergütungen gegenüber der Beklagten – was unbestritten blieb – wie folgt in Rechnung gestellt (act. 1 Rz. 6 ff.; act. 3/4): Trotz mehrmaliger Aufforderungen hat die Beklagte den offenen Betrag der Rechnungen 2015 bis 2018 nicht bezahlt. Nach Übernahme des Inkassomandats hat die Vertreterin der Klägerin die Beklagte mit Mahnschreiben vom 28. September 2018 nochmals schriftlich aufgefordert, den ausstehenden Betrag zu bezahlen; jedoch blieb auch zu diesem Zeitpunkt eine Reaktion aus. Die Rechnungen blieben bislang unbezahlt (act. 1 Rz. 9; act. 3/6).

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Aktiv- und Passivlegitimation Nach Art. 20 Abs. 4 URG können die gemäss Art. 20 Abs. 2 URG geschuldeten Vergütungen für den Eigengebrauch nur durch zugelassene Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus Art. 44 URG, wonach diese verpflichtet ist, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Die Beklagte fällt gemäss den unbestrittenen Angaben der Klägerin mit ihrem vormaligen Einzelunternehmen "E._____", welches Bürodienstleistungen und - beratungen sowie Telefonauftragsdienste für Anwälte zum Zweck hatte, unter den Branchenbegriff "Übrige Dienstleistungsunternehmen" im Sinne von Ziff. 6.3.26

- 7 - des GT 8 VI sowie Ziff. 6.4.27 des GT 8 VII. Daher ist sie als vormals grundsätzlich vergütungspflichtige Nutzerin passivlegitimiert. 5.2. Rechtliche Grundlage Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigengebrauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG), wobei diese Vergütungsansprüche, wie vorstehend bereits erwähnt, nur durch zugelassene Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt sodann, dass die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen. Sowohl der GT 8 VI als auch der GT 8 VII umschreiben den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke. Beide Tarife umfassen zum einen die gesetzlich erlaubten, verwertungsgesellschaftspflichtigen Verwendungen gemäss Art. 19 und 20 URG. Zum anderen umfassen beide Tarife die über diesen Rahmen hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen, welche nicht zu den der Aufsicht des Staates unterstellten Verwertungsbereichen gehören (Ziff. 1 GT 8 VI; Ziff. 1 GT 8 VII). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum Reprografiegeräte eingesetzt hat, so dass diese im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG vergütungspflichtig ist und sowohl GT 8 VI wie auch GT 8 VII Anwendung finden. Um den geschuldeten Vergütungsbetrag zu bestimmen, hat die Klägerin grundsätzlich mittels Erhebungsformular die nötigen Informationen zur Anzahl der

- 8 - Angestellten und der Branchenzugehörigkeit der potenziellen Nutzer zu ermitteln. Sie ist dabei auf die Mitwirkung der Werknutzer angewiesen, wobei Art. 51 Abs. 1 URG bestimmt, dass die Werknutzer – soweit zumutbar – den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte erteilen müssen, welche diese für die Gestaltung, die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen. Unterbleibt eine solche Mitwirkung trotz schriftlicher Ermahnung, so sieht Ziff. 8.3 des GT 8 VI resp. GT 8 VII vor, dass die Verwertungsgesellschaft die notwendigen Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen kann. 5.3. Einschätzung und Berechnung des Vergütungsanspruchs Wie erwähnt unterblieb vorliegend eine Mitwirkung durch die Beklagte, weshalb die Klägerin richtigerweise eine Einschätzung gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 von GT 8 VI resp. GT 8 VII unternahm. So wies sie die Beklagte der Branche "Übrige Dienstleistungsunternehmen" zu und schätzte die Anzahl Mitarbeiter auf 1-9. Dieser Einschätzung ist nichts entgegenzuhalten. Im Übrigen blieb diese Einschätzung gestützt auf die erwähnte Bestimmung seitens der Beklagten unbestritten. Für die Jahre 2015 und 2016 errechnet sich somit gemäss Ziff. 6.3.26 des GT 8 VI eine Vergütung in der Höhe von je CHF 30.–. Hinsichtlich der Jahre 2017 bis 2018 ergibt sich gemäss Ziff. 6.4.27 des GT 8 VII eine Vergütung in der Höhe von je CHF 25.50. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ergibt dies für die Jahre 2015 bis 2018 insgesamt somit ein Total von CHF 113.80. 5.4. Verbindlichkeit der Einschätzung Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin wurden der Beklagten die Einschätzungen für die Jahre 2015 bis 2018 und die darauf basierende Berechnung zur Kenntnis gebracht. Sodann wird in der jeweiligen Rechnung auf die GT hingewiesen, aus welchen hervorgeht, dass die Schätzung durch die Beklagte anerkannt wird, wenn diese die Schätzung nicht innert 30 Tagen nach Zustellung beanstandet (vgl. Ziff. 8.3 des GT 8 VI resp. GT 8 VII). Gegen das Vorgehen der Klägerin ist nichts einzuwenden und es blieb überdies unbestritten.

- 9 - 5.5. Zinsen Die Klägerin verlangt schliesslich für die Forderungen aus den Jahren 2015 bis 2018 (insgesamt CHF 113.80) Zins zu 5 % seit 9. Oktober 2018 (vgl. act. 1 S. 2). Gemäss Mahnschreiben vom 28. September 2018 wurde die Beklagte zur Bezahlung der streitgegenständlichen Vergütungen dieses Zeitraumes bis spätestens am 8. Oktober 2018 aufgefordert (act. 1 Rz. 9; act. 3/6). Demnach fiel die Beklagte hinsichtlich der Forderungen aus den Jahren 2015 bis 2018 mit Ablauf des 8. Oktobers 2018 in Verzug. Entsprechend ist die Beklagte weiter zu verpflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % auf dem Betrag von CHF 113.80 seit

9. Oktober 2018 zu bezahlen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 113.80. Die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte (minimale) ordentliche Gerichtsgebühr beträgt CHF 150.– und ist angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwandes nach § 4 Abs. 2 GebV OG zu verdoppeln auf CHF 300.–. Die Gerichtsgebühr ist deshalb auf CHF 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung

- 10 - vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die minimale Grundgebühr CHF 100.–. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von immerhin rund vier Seiten (act. 1) und reichte sechs Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.35) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die berechnete Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV praxisgemäss entsprechend auf CHF 650.– zu erhöhen. Die Parteientschädigung ist ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (BGer 4A_552/2015 E. 4.5). Das Handelsgericht erkennt:

1. Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 113.80 nebst Zins zu 5 % seit 9. Oktober 2018 zu bezahlen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mit Zustellung durch das Gemeindeammannamt …, und nach Eintritt der Rechtskraft an das

- 11 - Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 113.80. Zürich, 17. Oktober 2019 Handelsgericht des Kantons Zürich Präsident: Gerichtsschreiber: Roland Schmid Marius Zwicky