Sachverhalt
Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtig- keit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstim- mung mit der übrigen Aktenlage, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Klägerin ist vom Bund beauftragt, Vergütungen für das analoge Fotokopieren und das digitale Kopieren für die interne Information oder Dokumentation von ur- heberrechtlich geschützten Werken zu erheben. Die Höhe der Vergütung hat die Klägerin jeweils mittels spezifischer Informationen über das Unternehmen, wie Mitarbeiteranzahl und Branchenzugehörigkeit zu ermitteln. Zu diesem Zweck hat die Klägerin dem Beklagten ein Erhebungsformular geschickt, das unbeantwortet blieb. Daher hat die Klägerin die Höhe der Vergütung gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 der gemeinsamen Tarife (GT) 8 VI 2012-2016 resp. GT 8 VII 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 von GT 9 VI 2012-2016 resp. GT 9 VII 2017-2021 eingeschätzt. Gemäss GT gilt die Schätzung durch den Beklagten als anerkannt, wenn dieser die Schätzung nicht innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung bean- standet und die Angaben der Klägerin entsprechend bekannt gibt. Der Beklagte monierte die Einschätzung nicht. Somit hat die Klägerin die entsprechenden Ver-
- 5 - gütungen gegenüber dem Beklagten – was unbestritten blieb – wie folgt in Rech- nung gestellt (act. 1 Rz. 6 ff.; act. 3/4): Trotz mehrmaliger Aufforderungen hat der Beklagte den offenen Betrag der Rechnungen 2016 bis 2018 nicht bezahlt. Nach Übernahme des Inkassomandats hat die Vertreterin der Klägerin den Beklagten mit Mahnschreiben vom 28. Sep- tember 2018 nochmals schriftlich aufgefordert, den ausstehenden Betrag zu be- zahlen; jedoch blieb auch zu diesem Zeitpunkt eine Reaktion aus. Die Rechnun- gen blieben bislang unbezahlt (act. 1 Rz. 9; act. 3/6).
5. Rechtliche Würdigung 5.1. Aktiv- und Passivlegitimation Nach Art. 20 Abs. 4 URG können die gemäss Art. 20 Abs. 2 URG geschuldeten Vergütungen für den Eigengebrauch nur durch zugelassene Verwertungsgesell- schaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden. Die Aktivlegitima- tion der Klägerin ergibt sich aus Art. 44 URG, wonach diese verpflichtet ist, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Der Beklagte fällt gemäss den unbestrittenen Angaben der Klägerin mit seinem Einzelunternehmen "C._____" unter den Branchenbegriff "Detailhandel" im Sinne von Ziff. 6.3.10 des GT 8 VI bzw. des GT 9 VI sowie Ziff. 6.4.10 des GT 8 VII bzw. des GT 9 VII. Daher ist er als grundsätzlich vergütungspflichtiger Nutzer passivle- gitimiert. 5.2. Rechtliche Grundlage
- 6 - Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröf- fentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigenge- brauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öf- fentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urhebe- rin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG), wobei diese Vergütungsansprü- che, wie vorstehend bereits erwähnt, nur durch zugelassene Verwertungsgesell- schaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt sodann, dass die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen. Sowohl der GT 8 VI als auch der GT 8 VII umschreiben den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich ge- schützter und veröffentlichter Werke. Beide Tarife umfassen zum einen die ge- setzlich erlaubten, verwertungsgesellschaftspflichtigen Verwendungen gemäss Art. 19 und 20 URG. Zum anderen umfassen beide Tarife die über diesen Rah- men hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen, welche nicht zu den der Aufsicht des Staates unterstellten Verwertungsbereichen gehören (Ziff. 1 GT 8 VI; Ziff. 1 GT 8 VII). Sowohl der GT 9 VI als auch der GT 9 VII regeln die gesetzlich erlaub- ten, vergütungspflichtigen Nutzungen von geschützten Werken sowie Leistungen zum Eigengebrauch mittels betriebsinternen Netzwerken gemäss Art. 19 und 20 URG, soweit diese Nutzungen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Bei- de Tarife beziehen sich auf Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen Einrichtungen wie PC, Scanner oder ähnliche Gerä- te verfügen (Ziff. 1 GT 9 VI; Ziff. 1 GT 9 VII). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beklagte sowohl Reprografiegeräte einsetzt als auch über ein betriebsinternes Netzwerk verfügt, so dass der Beklag- te im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG vergütungspflichtig ist und sowohl GT 8 VI resp. GT 8 VII wie auch GT 9 VI resp. GT 9 VII Anwendung finden. Um den geschuldeten Vergütungsbetrag zu bestimmen, hat die Klägerin grund- sätzlich mittels Erhebungsformular die nötigen Informationen zur Anzahl der An-
- 7 - gestellten und der Branchenzugehörigkeit der potenziellen Nutzer zu ermitteln. Sie ist dabei auf die Mitwirkung der Werknutzer angewiesen, wobei Art. 51 Abs. 1 URG bestimmt, dass die Werknutzer – soweit zumutbar – den Verwertungsge- sellschaften alle Auskünfte erteilen müssen, welche diese für die Gestaltung, die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen. Unterbleibt ei- ne solche Mitwirkung trotz schriftlicher Ermahnung, so sieht Ziff. 8.3 des GT 8 VI resp. GT 8 VII und GT 9 VI resp. GT 9 VII vor, dass die Verwertungsgesellschaft die notwendigen Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen kann. 5.3. Einschätzung und Berechnung des Vergütungsanspruchs Wie erwähnt unterblieb vorliegend eine Mitwirkung durch den Beklagten, weshalb die Klägerin richtigerweise eine Einschätzung gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbeson- dere Ziff. 8.3 von GT 8 VI resp. GT 8 VII sowie Ziff. 8.3 von GT 9 VI resp. GT 9 VII unternahm. So wies sie den Beklagten der Branche "Detailhandel" zu und schätz- te die Anzahl Mitarbeiter auf 11-19. Dieser Einschätzung ist nichts entgegenzuhal- ten. Im Übrigen blieb diese Einschätzung gestützt auf die erwähnte Bestimmung seitens des Beklagten unbestritten. Für das Jahr 2016 errechnet sich somit gemäss Ziff. 6.3.10 des GT 8 VI eine Ver- gütung in der Höhe von CHF 40.–, während sich aus Ziff. 6.3.10 des GT 9 VI eine Vergütung in Höhe von CHF 20.– ergibt. Hinsichtlich der Jahre 2017 bis 2018 er- rechnet sich gemäss Ziff. 6.4.10 des GT 8 VII eine Vergütung in der Höhe von je CHF 34.–, während sich aus Ziff. 6.4.10 des GT 9 VII eine Vergütung in Höhe von je CHF 28.– ergibt. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ergibt dies für die Jahre 2016 bis 2018 insgesamt somit ein Total von CHF 188.60. 5.4. Verbindlichkeit der Einschätzung Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin wurden dem Beklagten die Einschätzungen für die Jahre 2016 bis 2018 und die darauf basierende Be- rechnung zur Kenntnis gebracht. Sodann wird in der jeweiligen Rechnung auf die GT hingewiesen, aus welchen hervorgeht, dass die Schätzung durch den Beklag- ten anerkannt wird, wenn diese die Schätzung nicht innert 30 Tagen nach Zustel-
- 8 - lung beanstandet (vgl. Ziff. 8.3 des GT 8 VI resp. GT 8 VII und GT 9 VI resp. GT 9 VII). Gegen das Vorgehen der Klägerin ist nichts einzuwenden und es blieb über- dies unbestritten. 5.5. Zinsen Die Klägerin verlangt schliesslich für die Forderungen aus dem Jahr 2016 bis 2018 (insgesamt CHF 188.60) Zins zu jeweils 5 % seit 9. Oktober 2018 (vgl. act. 1 S. 2). Gemäss Mahnschreiben vom 28. September 2018 wurde der Beklagte zur Bezahlung der streitgegenständlichen Vergütungen dieses Zeitraumes bis spätes- tens am 8. Oktober 2018 aufgefordert (act. 1 Rz. 9; act. 3/6). Demnach fiel der Beklagte hinsichtlich der Forderungen aus den Jahren 2016 bis 2018 mit Ablauf des 8. Oktobers 2018 in Verzug. Entsprechend ist der Beklagte weiter zu ver- pflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % auf dem Betrag von CHF 188.60 seit
9. Oktober 2018 zu bezahlen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 188.60. Die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte (minimale) ordentliche Gerichtsgebühr beträgt CHF 150.– und ist angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitauf- wandes nach § 4 Abs. 2 GebV OG zu verdoppeln auf CHF 300.–. Die Gerichts- gebühr ist deshalb auf CHF 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Be- klagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Parteientschädigung
- 9 - Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die minimale Grundgebühr CHF 100.–. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drit- tel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von im- merhin rund vier Seiten (act. 1) und reichte sechs Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.35) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die berechnete Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV praxisgemäss entsprechend auf CHF 650.– zu erhöhen. Die Parteientschädigung ist ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (BGer 4A_552/2015 E. 4.5). Das Handelsgericht erkennt:
Erwägungen (7 Absätze)
E. 5 Rechtliche Würdigung
E. 5.1 Aktiv- und Passivlegitimation Nach Art. 20 Abs. 4 URG können die gemäss Art. 20 Abs. 2 URG geschuldeten Vergütungen für den Eigengebrauch nur durch zugelassene Verwertungsgesell- schaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden. Die Aktivlegitima- tion der Klägerin ergibt sich aus Art. 44 URG, wonach diese verpflichtet ist, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Der Beklagte fällt gemäss den unbestrittenen Angaben der Klägerin mit seinem Einzelunternehmen "C._____" unter den Branchenbegriff "Detailhandel" im Sinne von Ziff. 6.3.10 des GT 8 VI bzw. des GT 9 VI sowie Ziff. 6.4.10 des GT 8 VII bzw. des GT 9 VII. Daher ist er als grundsätzlich vergütungspflichtiger Nutzer passivle- gitimiert.
E. 5.2 Rechtliche Grundlage
- 6 - Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröf- fentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigenge- brauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öf- fentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urhebe- rin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG), wobei diese Vergütungsansprü- che, wie vorstehend bereits erwähnt, nur durch zugelassene Verwertungsgesell- schaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt sodann, dass die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen. Sowohl der GT 8 VI als auch der GT 8 VII umschreiben den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich ge- schützter und veröffentlichter Werke. Beide Tarife umfassen zum einen die ge- setzlich erlaubten, verwertungsgesellschaftspflichtigen Verwendungen gemäss Art. 19 und 20 URG. Zum anderen umfassen beide Tarife die über diesen Rah- men hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen, welche nicht zu den der Aufsicht des Staates unterstellten Verwertungsbereichen gehören (Ziff. 1 GT 8 VI; Ziff. 1 GT 8 VII). Sowohl der GT 9 VI als auch der GT 9 VII regeln die gesetzlich erlaub- ten, vergütungspflichtigen Nutzungen von geschützten Werken sowie Leistungen zum Eigengebrauch mittels betriebsinternen Netzwerken gemäss Art. 19 und 20 URG, soweit diese Nutzungen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Bei- de Tarife beziehen sich auf Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen Einrichtungen wie PC, Scanner oder ähnliche Gerä- te verfügen (Ziff. 1 GT 9 VI; Ziff. 1 GT 9 VII). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beklagte sowohl Reprografiegeräte einsetzt als auch über ein betriebsinternes Netzwerk verfügt, so dass der Beklag- te im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG vergütungspflichtig ist und sowohl GT 8 VI resp. GT 8 VII wie auch GT 9 VI resp. GT 9 VII Anwendung finden. Um den geschuldeten Vergütungsbetrag zu bestimmen, hat die Klägerin grund- sätzlich mittels Erhebungsformular die nötigen Informationen zur Anzahl der An-
- 7 - gestellten und der Branchenzugehörigkeit der potenziellen Nutzer zu ermitteln. Sie ist dabei auf die Mitwirkung der Werknutzer angewiesen, wobei Art. 51 Abs. 1 URG bestimmt, dass die Werknutzer – soweit zumutbar – den Verwertungsge- sellschaften alle Auskünfte erteilen müssen, welche diese für die Gestaltung, die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen. Unterbleibt ei- ne solche Mitwirkung trotz schriftlicher Ermahnung, so sieht Ziff. 8.3 des GT 8 VI resp. GT 8 VII und GT 9 VI resp. GT 9 VII vor, dass die Verwertungsgesellschaft die notwendigen Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen kann.
E. 5.3 Einschätzung und Berechnung des Vergütungsanspruchs Wie erwähnt unterblieb vorliegend eine Mitwirkung durch den Beklagten, weshalb die Klägerin richtigerweise eine Einschätzung gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbeson- dere Ziff. 8.3 von GT 8 VI resp. GT 8 VII sowie Ziff. 8.3 von GT 9 VI resp. GT 9 VII unternahm. So wies sie den Beklagten der Branche "Detailhandel" zu und schätz- te die Anzahl Mitarbeiter auf 11-19. Dieser Einschätzung ist nichts entgegenzuhal- ten. Im Übrigen blieb diese Einschätzung gestützt auf die erwähnte Bestimmung seitens des Beklagten unbestritten. Für das Jahr 2016 errechnet sich somit gemäss Ziff. 6.3.10 des GT 8 VI eine Ver- gütung in der Höhe von CHF 40.–, während sich aus Ziff. 6.3.10 des GT 9 VI eine Vergütung in Höhe von CHF 20.– ergibt. Hinsichtlich der Jahre 2017 bis 2018 er- rechnet sich gemäss Ziff. 6.4.10 des GT 8 VII eine Vergütung in der Höhe von je CHF 34.–, während sich aus Ziff. 6.4.10 des GT 9 VII eine Vergütung in Höhe von je CHF 28.– ergibt. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ergibt dies für die Jahre 2016 bis 2018 insgesamt somit ein Total von CHF 188.60.
E. 5.4 Verbindlichkeit der Einschätzung Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin wurden dem Beklagten die Einschätzungen für die Jahre 2016 bis 2018 und die darauf basierende Be- rechnung zur Kenntnis gebracht. Sodann wird in der jeweiligen Rechnung auf die GT hingewiesen, aus welchen hervorgeht, dass die Schätzung durch den Beklag- ten anerkannt wird, wenn diese die Schätzung nicht innert 30 Tagen nach Zustel-
- 8 - lung beanstandet (vgl. Ziff. 8.3 des GT 8 VI resp. GT 8 VII und GT 9 VI resp. GT 9 VII). Gegen das Vorgehen der Klägerin ist nichts einzuwenden und es blieb über- dies unbestritten.
E. 5.5 Zinsen Die Klägerin verlangt schliesslich für die Forderungen aus dem Jahr 2016 bis 2018 (insgesamt CHF 188.60) Zins zu jeweils 5 % seit 9. Oktober 2018 (vgl. act. 1 S. 2). Gemäss Mahnschreiben vom 28. September 2018 wurde der Beklagte zur Bezahlung der streitgegenständlichen Vergütungen dieses Zeitraumes bis spätes- tens am 8. Oktober 2018 aufgefordert (act. 1 Rz. 9; act. 3/6). Demnach fiel der Beklagte hinsichtlich der Forderungen aus den Jahren 2016 bis 2018 mit Ablauf des 8. Oktobers 2018 in Verzug. Entsprechend ist der Beklagte weiter zu ver- pflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % auf dem Betrag von CHF 188.60 seit
E. 9 Oktober 2018 zu bezahlen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 188.60. Die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte (minimale) ordentliche Gerichtsgebühr beträgt CHF 150.– und ist angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitauf- wandes nach § 4 Abs. 2 GebV OG zu verdoppeln auf CHF 300.–. Die Gerichts- gebühr ist deshalb auf CHF 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Be- klagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Parteientschädigung
- 9 - Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die minimale Grundgebühr CHF 100.–. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drit- tel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von im- merhin rund vier Seiten (act. 1) und reichte sechs Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.35) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die berechnete Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV praxisgemäss entsprechend auf CHF 650.– zu erhöhen. Die Parteientschädigung ist ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (BGer 4A_552/2015 E. 4.5). Das Handelsgericht erkennt:
Dispositiv
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 188.60 nebst Zins zu 5 % seit 9. Oktober 2018 zu bezahlen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–.
- Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genomme- nen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf den Beklagten einge- räumt.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und nach Eintritt der Rechtskraft an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern. - 10 -
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 188.60. Zürich, 27. Mai 2019 Handelsgericht des Kantons Zürich Präsident: Gerichtsschreiber: Roland Schmid Marius Zwicky
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG180254-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Oberrichter Prof. Dr. Alexander Brunner, Handelsrichterin Dr. Myriam Gehri, Handelsrich- ter Peter Leutenegger und Handelsrichter Thomas Klein sowie der Gerichtsschreiber Marius Zwicky Urteil vom 27. Mai 2019 in Sachen A._____, Genossenschaft, Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____ gegen B._____, Beklagter betreffend Forderung (URG)
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) Das Handelsgericht zieht in Erwägung:
1. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die Klage hierorts per Incamail (mit Prüfbericht) ein (act. 1; act. 4). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um für die Gerichts- kosten einen Vorschuss von CHF 500.– zu leisten, sowie um ein Beweismittelver- zeichnis nachzureichen. Gleichzeitig wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um eine Klageantwort einzureichen, mit dem Hinweis, dass bei Säumnis eine kurze Nachfrist i.S.v. Art. 223 Abs. 1 ZPO gewährt werde (act. 5). Die Klägerin leistete den Gerichtskostenvorschuss fristgerecht (vgl. act. 10) und reichte mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 per Incamail (mit Prüfbericht) ein Beweismittelverzeich- nis nach (act. 7; act. 8). Nachdem der Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 7. März 2019 eine kurze Nach- frist bis zum 21. März 2019 angesetzt (act. 11). Die Verfügung vom 7. März 2019 wurde dem Beklagten am 11. März 2019 zugestellt (vgl. act. 12/2). Nachdem in- nert dieser Nachfrist keine Klageantwort eingegangen ist, ist androhungsgemäss zu verfahren. Die Angelegenheit erweist sich – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als spruchreif.
- 3 -
2. Parteien und Prozessgegenstand Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt, die Rechte an literarischen und dramatischen Werken sowie an Werken der bildenden Kunst und der Fotografie für Urheberinnen, Urheber, Verlage und andere Rechtsinhabe- rinnen oder -inhaber zu wahren. Dazu verfügt sie über die Bewilligung des Eidge- nössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) i.S.v. Art. 41 URG, die gesetzli- chen Rechte und Vergütungsansprüche in Art. 13, 20, 22, 22a, 22b, 24c URG gel- tend zu machen (act. 1 Rz. 2; act. 3/2). Sie ist insbesondere befugt, den Vergü- tungsanspruch für das Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch nach Art. 20 URG geltend zu machen. Der Beklagte betreibt in Zürich eine geschäftliche Niederlassung (vgl. act. 1 Rz. 4; act. 3/3).
3. Formelles 3.1. Versäumte Klageantwort Reicht die beklagte Partei auch innerhalb der Nachfrist keine Klageantwort ein, so trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Auf die Säumnisfolgen ist die Partei hinzuweisen (Art. 147 Abs. 3 ZPO). Spruchreife liegt vor, wenn das Gericht die Klage aufgrund der un- bestritten gebliebenen Behauptungen der klägerischen Partei durch Prozess- oder Sachurteil erledigen kann. An der Spruchreife mangelt es, wenn das Vor- bringen der klägerischen Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offen- sichtlich unvollständig ist (fehlende Schlüssigkeit; Art. 56 ZPO) oder erhebliche Zweifel an der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO; zum Ganzen: Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG130183 vom 9. April 2014, in: ZR 2015 Nr. 2 E. 1.1.1. S. 3; WILLISEGGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl., 2017, Art. 223 N. 20 ff.; LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2016, Art. 223 N. 5 ff.).
- 4 - 3.2. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Die Prozessvoraussetzungen beinhalten insbesondere die sachli- che und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Beklagte betreibt in Zürich das Einzelunternehmen "C._____". Der durch die Klägerin geltend gemachte Anspruch rührt aus dem Betrieb dieser Niederlassung (vgl. KUKO ZPO – ULRICH HAAS/MICHAEL SCHLUMPF, Art. 12 Rz. 4; BGE 129 III 31 E. 3.2). Damit sind gemäss Art. 12 ZPO die Gerichte in Zürich örtlich zuständig, was überdies unbestritten blieb. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG, da es sich um eine Streitigkeit im Zusammen- hang mit geistigem Eigentum handelt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten.
4. Sachverhalt Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtig- keit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstim- mung mit der übrigen Aktenlage, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Klägerin ist vom Bund beauftragt, Vergütungen für das analoge Fotokopieren und das digitale Kopieren für die interne Information oder Dokumentation von ur- heberrechtlich geschützten Werken zu erheben. Die Höhe der Vergütung hat die Klägerin jeweils mittels spezifischer Informationen über das Unternehmen, wie Mitarbeiteranzahl und Branchenzugehörigkeit zu ermitteln. Zu diesem Zweck hat die Klägerin dem Beklagten ein Erhebungsformular geschickt, das unbeantwortet blieb. Daher hat die Klägerin die Höhe der Vergütung gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 der gemeinsamen Tarife (GT) 8 VI 2012-2016 resp. GT 8 VII 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 von GT 9 VI 2012-2016 resp. GT 9 VII 2017-2021 eingeschätzt. Gemäss GT gilt die Schätzung durch den Beklagten als anerkannt, wenn dieser die Schätzung nicht innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung bean- standet und die Angaben der Klägerin entsprechend bekannt gibt. Der Beklagte monierte die Einschätzung nicht. Somit hat die Klägerin die entsprechenden Ver-
- 5 - gütungen gegenüber dem Beklagten – was unbestritten blieb – wie folgt in Rech- nung gestellt (act. 1 Rz. 6 ff.; act. 3/4): Trotz mehrmaliger Aufforderungen hat der Beklagte den offenen Betrag der Rechnungen 2016 bis 2018 nicht bezahlt. Nach Übernahme des Inkassomandats hat die Vertreterin der Klägerin den Beklagten mit Mahnschreiben vom 28. Sep- tember 2018 nochmals schriftlich aufgefordert, den ausstehenden Betrag zu be- zahlen; jedoch blieb auch zu diesem Zeitpunkt eine Reaktion aus. Die Rechnun- gen blieben bislang unbezahlt (act. 1 Rz. 9; act. 3/6).
5. Rechtliche Würdigung 5.1. Aktiv- und Passivlegitimation Nach Art. 20 Abs. 4 URG können die gemäss Art. 20 Abs. 2 URG geschuldeten Vergütungen für den Eigengebrauch nur durch zugelassene Verwertungsgesell- schaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden. Die Aktivlegitima- tion der Klägerin ergibt sich aus Art. 44 URG, wonach diese verpflichtet ist, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Der Beklagte fällt gemäss den unbestrittenen Angaben der Klägerin mit seinem Einzelunternehmen "C._____" unter den Branchenbegriff "Detailhandel" im Sinne von Ziff. 6.3.10 des GT 8 VI bzw. des GT 9 VI sowie Ziff. 6.4.10 des GT 8 VII bzw. des GT 9 VII. Daher ist er als grundsätzlich vergütungspflichtiger Nutzer passivle- gitimiert. 5.2. Rechtliche Grundlage
- 6 - Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröf- fentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigenge- brauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öf- fentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urhebe- rin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG), wobei diese Vergütungsansprü- che, wie vorstehend bereits erwähnt, nur durch zugelassene Verwertungsgesell- schaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt sodann, dass die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen. Sowohl der GT 8 VI als auch der GT 8 VII umschreiben den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich ge- schützter und veröffentlichter Werke. Beide Tarife umfassen zum einen die ge- setzlich erlaubten, verwertungsgesellschaftspflichtigen Verwendungen gemäss Art. 19 und 20 URG. Zum anderen umfassen beide Tarife die über diesen Rah- men hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen, welche nicht zu den der Aufsicht des Staates unterstellten Verwertungsbereichen gehören (Ziff. 1 GT 8 VI; Ziff. 1 GT 8 VII). Sowohl der GT 9 VI als auch der GT 9 VII regeln die gesetzlich erlaub- ten, vergütungspflichtigen Nutzungen von geschützten Werken sowie Leistungen zum Eigengebrauch mittels betriebsinternen Netzwerken gemäss Art. 19 und 20 URG, soweit diese Nutzungen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Bei- de Tarife beziehen sich auf Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen Einrichtungen wie PC, Scanner oder ähnliche Gerä- te verfügen (Ziff. 1 GT 9 VI; Ziff. 1 GT 9 VII). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beklagte sowohl Reprografiegeräte einsetzt als auch über ein betriebsinternes Netzwerk verfügt, so dass der Beklag- te im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG vergütungspflichtig ist und sowohl GT 8 VI resp. GT 8 VII wie auch GT 9 VI resp. GT 9 VII Anwendung finden. Um den geschuldeten Vergütungsbetrag zu bestimmen, hat die Klägerin grund- sätzlich mittels Erhebungsformular die nötigen Informationen zur Anzahl der An-
- 7 - gestellten und der Branchenzugehörigkeit der potenziellen Nutzer zu ermitteln. Sie ist dabei auf die Mitwirkung der Werknutzer angewiesen, wobei Art. 51 Abs. 1 URG bestimmt, dass die Werknutzer – soweit zumutbar – den Verwertungsge- sellschaften alle Auskünfte erteilen müssen, welche diese für die Gestaltung, die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen. Unterbleibt ei- ne solche Mitwirkung trotz schriftlicher Ermahnung, so sieht Ziff. 8.3 des GT 8 VI resp. GT 8 VII und GT 9 VI resp. GT 9 VII vor, dass die Verwertungsgesellschaft die notwendigen Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen kann. 5.3. Einschätzung und Berechnung des Vergütungsanspruchs Wie erwähnt unterblieb vorliegend eine Mitwirkung durch den Beklagten, weshalb die Klägerin richtigerweise eine Einschätzung gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbeson- dere Ziff. 8.3 von GT 8 VI resp. GT 8 VII sowie Ziff. 8.3 von GT 9 VI resp. GT 9 VII unternahm. So wies sie den Beklagten der Branche "Detailhandel" zu und schätz- te die Anzahl Mitarbeiter auf 11-19. Dieser Einschätzung ist nichts entgegenzuhal- ten. Im Übrigen blieb diese Einschätzung gestützt auf die erwähnte Bestimmung seitens des Beklagten unbestritten. Für das Jahr 2016 errechnet sich somit gemäss Ziff. 6.3.10 des GT 8 VI eine Ver- gütung in der Höhe von CHF 40.–, während sich aus Ziff. 6.3.10 des GT 9 VI eine Vergütung in Höhe von CHF 20.– ergibt. Hinsichtlich der Jahre 2017 bis 2018 er- rechnet sich gemäss Ziff. 6.4.10 des GT 8 VII eine Vergütung in der Höhe von je CHF 34.–, während sich aus Ziff. 6.4.10 des GT 9 VII eine Vergütung in Höhe von je CHF 28.– ergibt. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ergibt dies für die Jahre 2016 bis 2018 insgesamt somit ein Total von CHF 188.60. 5.4. Verbindlichkeit der Einschätzung Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin wurden dem Beklagten die Einschätzungen für die Jahre 2016 bis 2018 und die darauf basierende Be- rechnung zur Kenntnis gebracht. Sodann wird in der jeweiligen Rechnung auf die GT hingewiesen, aus welchen hervorgeht, dass die Schätzung durch den Beklag- ten anerkannt wird, wenn diese die Schätzung nicht innert 30 Tagen nach Zustel-
- 8 - lung beanstandet (vgl. Ziff. 8.3 des GT 8 VI resp. GT 8 VII und GT 9 VI resp. GT 9 VII). Gegen das Vorgehen der Klägerin ist nichts einzuwenden und es blieb über- dies unbestritten. 5.5. Zinsen Die Klägerin verlangt schliesslich für die Forderungen aus dem Jahr 2016 bis 2018 (insgesamt CHF 188.60) Zins zu jeweils 5 % seit 9. Oktober 2018 (vgl. act. 1 S. 2). Gemäss Mahnschreiben vom 28. September 2018 wurde der Beklagte zur Bezahlung der streitgegenständlichen Vergütungen dieses Zeitraumes bis spätes- tens am 8. Oktober 2018 aufgefordert (act. 1 Rz. 9; act. 3/6). Demnach fiel der Beklagte hinsichtlich der Forderungen aus den Jahren 2016 bis 2018 mit Ablauf des 8. Oktobers 2018 in Verzug. Entsprechend ist der Beklagte weiter zu ver- pflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % auf dem Betrag von CHF 188.60 seit
9. Oktober 2018 zu bezahlen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 188.60. Die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte (minimale) ordentliche Gerichtsgebühr beträgt CHF 150.– und ist angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitauf- wandes nach § 4 Abs. 2 GebV OG zu verdoppeln auf CHF 300.–. Die Gerichts- gebühr ist deshalb auf CHF 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Be- klagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Parteientschädigung
- 9 - Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die minimale Grundgebühr CHF 100.–. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drit- tel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von im- merhin rund vier Seiten (act. 1) und reichte sechs Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.35) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die berechnete Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV praxisgemäss entsprechend auf CHF 650.– zu erhöhen. Die Parteientschädigung ist ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (BGer 4A_552/2015 E. 4.5). Das Handelsgericht erkennt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 188.60 nebst Zins zu 5 % seit 9. Oktober 2018 zu bezahlen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–.
3. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genomme- nen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf den Beklagten einge- räumt.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und nach Eintritt der Rechtskraft an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern.
- 10 -
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 188.60. Zürich, 27. Mai 2019 Handelsgericht des Kantons Zürich Präsident: Gerichtsschreiber: Roland Schmid Marius Zwicky