Sachverhalt
Ausgangspunkt sind die gleichlautenden Anleihensobligationen, hier zufolge Teil- klage lediglich die eine Anleihensobligation 6.75% Anleihe 2010-2013 von CHF 2'000'000.– der C._____ Holding AG, Urkunde Nr. 01 von 20, über CHF 100'000.– (Hundert-Tausend Schweizer Franken). "Die C._____ Holding AG, Zürich bestätigt hiermit, von D._____ AG, E._____-Strasse …, - FL-… Vaduz, Firmen-Nummer FL-... den Betrag von CHF 100'0000.– (Hundert-Tausend Schweizer Franken) im Rahmen der 6.75% Anleihe 2010-2013 der C._____ Hol- ding AG, Zürich, (Privatplatzierung) erhalten zu haben und verpflichtet sich, die- sen Betrag, entsprechend den Anleihensbedingungen datiert vom 30. August 2010, zu verzinsen und zurückzubezahlen" (act. 3/3). Die Urkunde datiert vom
1. Oktober 2010 und ist unterzeichnet. Unstreitig ist, dass der eingeklagte Betrag von CHF 100'000.– der Beklagten zugegangen ist. Unstreitig ist weiter, was in den Anleihensbedingungen steht (vgl. z.B. act. 3/3), auf die in der Urkunde verwiesen wird. Gemäss Ziff. 1 handelt es sich um "auf den Namen («der Obligationär») lautende und nummerierte Urkunden […]". Nach (der
- 6 - zweiten) Ziff. 3 ("Laufzeit und Rückzahlung") hat die Anleihe eine feste Mindest- laufzeit von 36 Monaten (lit. a), sodass Art. 318 OR keine Anwendung findet (lit. b). Die Obligationäre haben das Recht, die Laufzeit um ein Jahr bis 1. Oktober 2014 zu verlängern (lit. c). In lit. d ist vorgesehen: "Die Emittentin [Beklagte] ver- pflichtet sich, die Anleihe ohne vorherige Anzeige an die Obligationäre am 1. Ok- tober 2013 (die «Endfälligkeit») zum Nennwert zurückzuzahlen […]". In Ziffer 4 ("Zahlung, Zahlungsdienst und Verjährung") sieht lit. a vor: "Die Emittentin ver- pflichtet sich, die fälligen Zinsen und rückzahlbaren Obligationen (nach Rückgabe der entsprechenden Urkunde) spesenfrei zugunsten der Obligationäre auf das im Zeichnungsschein dafür bezeichnete Bankkonto zu überweisen". Und in lit. c steht: "Sollte der Obligationär die Original-Urkunden am Rückzahlungstag nicht vorweisen können, wird die entsprechende Rückzahlung seitens der Emittentin nicht ausgeführt. Die Obligationen verjähren zwei Jahre nach dem Rückzahltag". Es ist nicht bestritten, dass die Beklagte die Rückzahlung bis anhin nicht geleistet hat und dass an Zinsen lediglich CHF 32'339.64 bezahlt wurden (act. 1 Rz 8). Unbestritten und belegt ist, dass die Anleihensobligationen anlässlich der Rechts- öffnungsverhandlung vom 6. Oktober 2016 an den Rechtsvertreter der Beklagten übergeben wurden (act. 3/31). 2.2. Parteivorbringen 2.2.1. der Klägerin Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Teilklage die Rückzahlung von CHF 100'000.– nebst Zins seit dem 2. Oktober 2011 (act. 1 S. 2). Sie führt dazu aus: Die Beklagte habe die Anleihensobligationen am 1. Oktober 2010 der D._____ AG verkauft (act. 1 Rz 6). D._____ AG sei die Fondsleitungsgesellschaft für den (liechtensteinischen) Investmentfonds D1._____ (Kollektivtreuhänder- schaft, ohne eigene Rechtspersönlichkeit) gewesen. Der Investmentfonds sei in verschiedene Segmente aufgeteilt gewesen und die Anleihensobligationen seien dem Segment H._____ zugeordnet worden (act. 1 Rz 7). Am tt. Dezember 2011 sei über die D._____ AG der Konkurs eröffnet und RA Z._____ als Masseverwal- ter eingesetzt worden (act. 1 Rz 10 f.). Das Segment H._____ sei auch nach der Konkurseröffnung unter der Verwaltung von D._____ AG i.K. geblieben, weil für
- 7 - diesen Problemfall keine neue Fondsleitung gefunden werden konnte. Massever- walter Z._____ habe sich am 16.Okober 2013 bei Herrn F._____ von der Beklag- ten erkundigt, sei aber nur vertröstet worden (act. 1 Rz 13, act. 3/15). Am
31. März 2014 habe die D._____ AG i.K. als Fondsleitungsgesellschaft die Anlei- hensobligationen an die Klägerin verkauft und der G._____-Bank zwecks Besitz- haltung für die Klägerin gleichentags übergeben (act. 1 Rz 14). Nach Abwicklung des Konkurses über die D._____ AG i.K. habe das Landgericht Vaduz RA Z._____ persönlich zum Treuhänder für die D._____ H._____ Fund, Segment des Investmentunternehmens D1._____ bestellt (act. 1 Rz 15; act. 3/19). Am 30. April 2014 sei eine verjährungsunterbrechende Betreibung eingeleitet worden (act. 1 Rz 16), am 25. Juni 2015, am 2. Mai 2016 und am 7. Dezember 2016 seien drei weitere Betreibungen gefolgt; die Rechtsöffnung sei stets verweigert worden (act. 1 Rz 18 ff.). Am 6. Oktober 2016 seien der Beklagten die Originaltitel über- geben worden (act. 1 Rz 19), eine Zahlung sei jedoch bis heute nicht erfolgt (act. 1 Rz 21). Aufgrund des Verhältnisses zwischen Anlagefonds und Fondlei- tungsgesellschaft sei die D._____ AG befugt gewesen, für die D1._____ die 10 Anleihensobligationen der Beklagten zu erwerben (act. 1 Rz 26 f. mit Hinweis auf Art. 897 PGR). Die D._____ AG sei als Treuhänderin – gestützt auf Art. 919 Abs. 2 PGR – berechtigt gewesen, über das Treugut gleich einem selbständigen Träger von Rechten und Pflichten und damit im eigenen Namen zu verfügen (act. 1 Rz 28 mit Hinweis auf Art. 919 PGR). Auch nach Konkurseröffnung sei die D._____ AG, vertreten durch RA Z._____, weiterhin zur Fondsleitung berechtigt (act. 1 Rz 30) und damit befugt gewesen, die Anleihensobligationen zu übertra- gen. Die Klägerin sei damit Eigentümerin geworden und deshalb auch zur Rück- forderung der Darlehenssumme legitimiert (act. 1 Rz 31). 2.2.2. der Beklagten Die Beklagte bringt dagegen vor, dass die Klägerin offensichtlich nicht jene juristi- sche Person sei, die in den Anleihensobligationen als Obligationärin genannt werde. Die Klägerin sei nicht in der Lage, lückenlos mit Urkunden zu belegen,
- 8 - dass sie die aus den Anleihensobligationen berechtigte Peron sei (act. 12 Rz 5, 8, act. 23 Rz 16). Die Klägerin behaupte, die Anleihensobligationen von der D._____ AG i.K. gekauft zu haben, wobei letztere nicht im eigenen Namen, sondern als Fondsleitungsgesellschaft von "D1._____, H._____" gehandelt haben wolle: Die D._____ AG i.K. habe die Anleihensobligationen immer nur treuhänderisch für "D1._____, Segment H._____" gehalten, wobei es sich dabei um ein von der Fondsleitungsgesellschaft getrenntes Sondervermögen gehandelt habe solle (act. 12 Rz 9). Die Klägerin könne keinen Nachweis dafür leisten, dass die unbestrittenermassen auf den Namen der D._____ AG ausgestellten Anleihensobligationen zum Ver- mögen des Investmentfonds gehörten; ein solcher finde sich in den Akten nicht. Die Klägerin könne nicht nachweisen, dass die Anleihensobligationen im Zeit- punkt des Konkurses der D._____ AG vom tt. Dezember 2011 tatsächlich ge- trennt vom Vermögen der D._____ AG aufbewahrt worden sei (act. 12 Rz 11). Die Beklagte bestreite explizit, dass die Anleihensobligationen je dem Sondervermö- gen des Investmentfonds "D1._____, Segment H._____" zugeordnet gewesen seien, dass der Investmentfonds "D1._____, Segment H._____" an den Anlei- hensobligationen jemals berechtigt gewesen sei und dass die Anleihensobligatio- nen mit Kaufvertrag vom 31. März 2014 als Sondervermögen des Investment- fonds "D1._____, Segment H._____" an die Klägerin übertragen worden seien (act. 12 Rz 12). Sollte die D._____ AG als Treuhänderin i.S.v. Art. 897 PGR gehandelt haben (be- stritten), so fehle die erforderliche Treuhandurkunde nach Art. 899 PRG (act. 12 Rz 13). Auffällig sei, dass der Kaufpreis für den (bestrittenen) Erwerb bis heute nicht bezahlt, sondern gestundet worden sei (act. 12 Rz 14), was die Frage auf- werfe, ob es sich überhaupt um ein reales und nicht um ein simuliertes Geschäft handle (act. 12 Rz 15). Die Anleihensobligationen seien unbestrittenermassen auf die (seit dem tt. Dezember 2011 konkursite) D._____ AG ausgestellt, die Klägerin sei damit offensichtlich nicht jene Person, die in der Anleihensobligation als Obli- gationärin aufgeführt sei. Inzwischen existiere die D._____ AG wegen Abschluss des Konkursverfahrens nicht mehr. Dass die auf die D._____ AG ausgestellten
- 9 - Anleihensobligationen jemals ins Sondervermögen des Investmentfonds "D1._____, Segment H._____" übertragen worden seien und dass diese bei der Konkurseröffnung der D._____ AG gesondert aufbewahrt worden seien, sei be- stritten. Die Klägerin habe es versäumt nachzuweisen, dass es sich bei ihr um die aus den Anleihensobligationen Berechtigte handle. Es fehle damit der lückenlose urkundliche Nachweis der Berechtigung. 2.3. Rechtliches 2.3.1. Nach Art. 974 OR gilt als Namenpapier, was auf einen bestimmten Namen lautet und weder an Order gestellt noch gesetzlich zum Orderpapier erklärt ist. Die Ausstellung eines Namenpapiers hat die gleichen Wirkungen wie die Ausstel- lung jeder anderen schriftlichen Schuldanerkennung (BSK Wertpapierrecht-Furter, N. 6 zu Art. 974). Das Namenpapier muss den Gläubiger des verbrieften Rechts zur Zeit der Ausstellung benennen (BSK Wertpapierrecht-Furter, N. 3 zu Art. 975 OR) und der Schuldner wird – die Ausnahmen von Art. 966 Abs. 2 OR vorbehal- ten – befreit, wenn er an den Ansprecher, der das Papier vorweist und sich als die in Papier genannte Person oder ihr Rechtsnachfolger ausweist, leistet (BSK Wertpapierrecht-Furter, N. 4 zu Art. 975 OR). Das verurkundete Recht kann aus der Sicht des Berechtigten wie des Verpflichteten ohne die Urkunde weder über- tragen noch geltend gemacht werden. Kommt der Berechtigte der Obliegenheit zur Präsentation nicht nach, ist der Verzug selbst dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte den Verpflichteten gemahnt hat oder wenn ein Verfalltag i.S.v. Art. 102 Abs. 2 OR vereinbart wurde. Eine in der Urkunde verbriefte Forderung wird damit von einer Bring- zu einer Holschuld (Arthur Meier Hayoz/Hans Caspar von der Crone, Wertpapierrecht, 3. Auflage, Bern 2018, Rz 87 ff.). Der Schuldner hat die Identität des Gläubigers und die Vertretungsbefugnis eines allfälligen Vertreters zu prüfen; täuscht der Schuldner sich über die Identität des Gläubigers oder über die Vertretungsbefugnis, tritt keine Befreiung ein (BSK Wertpapierrecht, N. 15 zu Art. 966 OR). Die vertragliche Übertragung erfolgt bei Namenpapieren mittels schriftlicher Abtretung und Übergabe der Urkunde (Art. 967 Abs. 1 und Abs. 2 OR). Bei einer nicht-rechtsgeschäftlichen Übertragung muss die Legitimation des Erwerbers sich nötigenfalls aus behördlichen Urkunden
- 10 - ergeben (BSK Wertpapierrecht-Furter, N. 15 zu Art. 967 OR). Ist derjenige, der die Urkunde vorweist, (rechtsgeschäftlicher) Rechtsnachfolger, basiert der Forde- rungsübergang auf einer Abtretung durch den Gläubiger bzw. seinem Stellvertre- ter. Voraussetzung dafür ist die bestehende Verfügungsmacht, welche z.B. dem Konkursiten nach erfolgter Konkurseröffnung fehlt (BSK OR I- Girsberger/Hermann, 6. Auflage 2015, N. 17 zu Art. 164). 2.3.2. Die Beklagte erwähnt, dass die Anleihensobligationen auf den Namen der D._____ AG ausgestellt worden seien, was die Klägerin in act. 19 Rz 7 selber ein- räume (act. 23 Rz 11). Aus den vorgelegten Urkunden ergebe sich kein Hinweis darauf, dass D._____ AG immer nur als Fondsleitung gehandelt habe (act. 12 Rz 30). Die Ausstellung auf die (zwischenzeitlich im Handelsregister des Fürsten- tums Liechtenstein gelöschte) D._____ AG sei ein Beleg (oder mindestens ein In- diz) dafür, dass es sich bei der D._____ AG um die Eigentümerin der (als Na- menpapiere ausgestalteten) Anleihensobligationen handle, zumal sich weder auf den Anleihensobligationen selber noch sonst in den Unterlagen ein Hinweis finde, wonach die D._____ AG die Anleihensobligationen lediglich treuhänderisch und im Interesse und auf Rechnung der "D1._____, Segment H._____" erworben ha- be. Damit sei anerkannt, dass die D._____ AG die Anteilsrechte im eigenen Na- men und auf eigene Rechnung erworben habe (act. 23 Rz 11 f.). Die D._____ AG habe immer im eigenen Namen gehandelt, wobei es ohnehin eine Vermutung für Eigengeschäfte gebe (act. 23 Rz 13). 2.3.3. Die Klägerin macht geltend, dass sie die Anleihen für das Investmentunter- nehmen D1._____ (segmentiertes Investmentunternehmen […] in Form der Kol- lektivtreuhandschaft nach liechtensteinischem Recht mit D._____ AG als Verwal- tungsgesellschaft, Emittentin und Anbieterin) erworben habe. Dass die D._____ AG die Verwaltungsgesellschaft von D1._____ war, ergibt sich mit einem Blick auf das Titelblatt des Prospekts (act. 3/5; vgl. act. 1 Rz 25). Dass im Übrigen ein pau- schaler Verweis auf den Inhalt des Dokuments, bestehend aus 88 Seiten, nicht genügt, macht die Beklagte zu Recht geltend (act. 23 Rz 15 und 16). 2.3.4. Die Übernahme der 10 Anleihensobligationen durch die D._____ AG zu Beginn der Laufzeit ist nicht bestritten. Die Beklagte macht allerdings geltend, die
- 11 - D._____ AG habe die Anteilsrechte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben, sodass – umso mehr angesichts der Vermutung eines Eigengeschäfts
– von einem Erwerb für sich selbst auszugehen sei, während die Klägerin einen treuhänderischen Erwerb geltend mache. Wie es sich damit verhält, braucht letztlich in der vorliegenden Konstellation nicht näher untersucht zu werden: Unabhängig davon, ob es sich beim Anleihenser- werb um eine Übernahme für sich selber oder um eine treuhänderische Über- nahme für das Investmentunternehmen D1._____ gehandelt hat, durfte D._____ AG gemäss Art. 897 des liechtensteinischen PGB (Liechtenstein) im eigenen Namen handeln, was so zu verstehen ist, dass ein Treuhandverhältnis im Rechts- verkehr nicht offen gelegt werden muss. Daraus folgt, dass die Anleihen sowohl im eigenen Namen, als auch unter Hinweis auf das Treuhandverhältnis über- nommen werden konnten. Anzufügen ist, dass Treuhandverhältnisse, die für mehr als zwölf Monate begrün- det werden, gemäss Art. 900 Abs. 1 PGR im Handelsregister einzutragen sind; aus dem bei den Akten liegenden Handelsregisterauszug (act. 3/20:"Treuhandschaft") ergibt sich, dass D1._____ in sog. Segmente unter- teilt ist – eines davon ist "H._____" – und dass zunächst die D._____ AG Treu- händerin und dann Z._____ persönlich Treuhänder waren (vgl. auch act. 3/21). Gemäss Art. 907 Abs. 4 PGR wird im Konkurs des Treugebers das Treuhandver- hältnis grundsätzlich nicht aufgehoben. Und im Konkurs des Treuhänders (hier: D._____ AG) ist das Treuhandvermögen Fremdvermögen (Art. 915 Abs. 1 PGR) und die Gläubiger des Treuhänders haben darauf keinen Anspruch. Treugut, be- stehend aus Grundstücken, Fahrnissen und sonst ausscheidbaren Vermögens- werten, ist auszusondern (Art. 915 Abs. 2 PGR). 2.3.5. Aus dem Vorstehenden ergibt sich Folgendes: Die Treuhänderin D._____ AG konnte auch nach der Konkurseröffnung am tt. Dezember 2011 (mit Wirkung ab tt. Dezember 2011; act. 3/8) die Treuhandfunktion weiterhin ausüben und hat diese auch ausgeübt. Die Anleihen waren im Konkurs als Fremdvermögen zu be- handeln (Art. 915 Abs. 1 PGR) und damit den Gläubigern der D._____ AG entzo-
- 12 - gen (Art. 915 Abs. 2 PRG). Der Nachweis, dass die Anleihen bei der Konkurser- öffnung ausgesondert waren, wie ihn die Beklagte verlangt, muss gemäss Art. 915 Abs. 2 PGR nicht geleistet werden. Allerdings ergibt sich die Aussonde- rung und die Zugehörigkeit der Anleihen zu D1._____, H._____, entgegen der Beklagten dennoch aus den Akten, zum einen aus der Portfoliobewertung per
5. Februar 2014 (act. 3/6; Kunden-Nummer ..., Kundenname H._____) und damit bereits aus der Zeit vor dem Abschluss des Kaufvertrages mit der Klägerin vom
31. März 2014. Ausserdem weist das Aktenstück 3/7, welches die gleiche Konto- nummer aufweist wie die Portfoliobewertung in act. 3/6, den Eingang der einzigen Zinszahlung aus den Anleihensobligationen per 7. Oktober 2011 aus, was wider- legt, dass es vor der Konkurseröffnung keine ausgesonderte Aufbewahrung ge- geben hat, die nach den vorstehenden Gesetzeszitaten allerdings auch erst nach der Konkurseröffnung hätte vorgenommen werden können. 2.3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die D._____ AG i.K., vertreten durch den Masseverwalter Z._____ (act. 3/8), bis zum Abschluss des Konkurses Treuhänderin von D1._____, H._____ war, wie sich auch aus dem Beschluss des Fürstlichen Landgerichts in Vaduz vom 3. Mai 2016 (act. 3/19) ergibt. Massever- walter Z._____ hat, sowohl die D._____ AG i.K. in ihren eigenen Belangen als auch bezüglich ihrer über die Konkurseröffnung hinaus andauernden Treuhand- schaft betreffend den Investmentfonds D1._____, Segment H._____ vertreten. Ab dem 3. Mai 2016 wurde der (ehemalige) Masseverwalter Z._____ als Treuhänder über den Investmentfonds D1._____, Segment H._____, aus eigenem Recht ein- gesetzt, was im Zusammenhang mit dem Verkauf der Anleihen vom 31. März 2014 allerdings nicht mehr von Bedeutung ist. Zusammenfassend bedeutet das: Der Übergang der Anleihensobligationen auf die D._____ AG, der in der Anleihensobligation namentlich erwähnt ist, ergibt sich aus den Anleihensurkunden, wobei sie nach aussen nicht offen legen musste, für wen der Erwerb erfolgte. Während der Dauer des Konkursverfahrens mit Wirkung ab tt. Dezember 2011 bis zu dem im Landgerichtsbeschluss vom 3. Mai 2016 er- wähnten Abschluss des Konkursverfahrens war Masseverwalter Z._____ Vertre- ter der D._____ AG i.K. und damit zur Ausübung der Funktion der Fondsleitungs-
- 13 - gesellschaft/Treuhänderschaft des Investmentfonds D1._____, Segment H._____, befugt. Dazu gehörte auch der Abschluss des Kaufvertrages vom
31. März 2014 (act. 3/16). 2.3.7. Im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 31. März 2014 (act. 3/16) bemängelt die Beklagte Ziff. 4, wonach "der Kaufpreis bis zum Umfang einer Zah- lung durch die Anleihensschuldnerin gestundet [sei]". Der Kaufpreis sei bis heute nicht bezahlt worden (act. 12 Rz 14). Der Abschluss eines derartigen Kaufvertra- ges werde den Interessen eines konkursiten Verkäufers offensichtlich nicht ge- recht. Es sei fraglich, warum sich die D._____ AG i.K. überhaupt zum Abschluss dieses Vertrages bereit erklärt habe und ob es sich um ein reelles und nicht etwa um ein simuliertes Rechtsgeschäft handle. Ohne gültiges Verpflichtungsgeschäft sei die Übertragung der Aktien nicht wirksam (act. 12 Rz 15 f.). Dagegen wendet die Klägerin ein, die D._____ AG sei nicht Eigentümerin der Anleihensobligatio- nen gewesen, sondern Treuhänderin und habe die Obligationen getrennt von ih- ren eigenen Vermögenswerten aufbewahrt (act. 19 Rz 17). Die Ausführungen der Beklagten in act. 12 Rz 15 und 16 bestreitet die Klägerin. War die D._____ AG Treuhänderin, so kommt es auf ihre eigenen Interessen nicht an. Dass der Kaufpreis beim Abschluss des Kaufvertrages nicht bezahlt wurde bzw. werden musste, ergibt sich aus dem Vertragstext (act. 3/16), dass er bis heute nicht bezahlt wurde, wird von der Klägerin nicht bestritten. Ob es sich beim Kaufvertrag mit gestundetem Kaufpreis um ein simuliertes Rechtsgeschäft handelt, ist eine Rechtsfrage. Die Vereinbarung eines Kaufpreises ist für einen Kaufvertrag charakteristisch – ohne Kaufpreis würde es sich um eine Schenkung handeln. Eine Stundung des Kaufpreises ändert allerdings nichts am Abschluss eines gültigen Kaufvertrages und der Vereinbarung eines Preises, ist in der kon- kreten ungewissen Situation durchaus erklärbar. Die Beklagte nennt denn – aus- ser der Stundung des Kaufpreises – keine namhaften Gründe für die behauptete Simulation (act. 23 Rz 9).
- 14 -
3. Verjährung der Forderung 3.1. Unbestrittener Sachverhalt Ziffer 4 der Anleihensbedingungen mit dem Titel "Zahlung, Zahlungsdienst und Verjährung" regelt die Rückzahlungsmodalitäten. (Die Fälligkeit ist in der zweiten Ziffer 3 lit. d geregelt, vgl. auch act. 12 Rz 57). Ziff. 4 lit. a der Anleihensbedin- gungen lautet: "Die Emittentin verpflichtet sich, die fälligen Zinsen und rückzahlba- ren Obligationen nach Rückgabe der entsprechenden Urkunden spesenfrei zu- gunsten der Obligationäre auf das im Zeichnungsschein dafür bezeichnete Bank- konto zu überweisen". Und lit. c: "Sollte der Obligationär die Original-Urkunden am Rückzahlungstag nicht vorweisen können, wird die entsprechende Rückzah- lung seitens der Emittentin nicht ausgeführt. Die Obligation verjährt zwei Jahre nach dem Rückzahlungstag". 3.2. Parteivorbringen 3.2.1. der Klägerin Nach der Klägerin lässt der Wortlaut der Anleihensbedingungen nur den Schluss zu, dass die Beklagte am 1. Oktober 2013 den Nennwert der Anleihensobligation hätte ausbezahlen müssen. Sie hätte die Vorweisung der Original-Urkunde ver- langen können, was sie nicht getan habe. In den Bedingungen stehe nur, dass die Rückzahlung nicht ausgeführt werde und von einem Verfall sei keine Rede (act. 19 Rz 34). Die Unklarheitsregel wirke zum Nachteil der Beklagten (act. 19 Rz 35 ff.). Der Untergang des Anspruchs werde bestritten und die Beklagte sei darauf zu behaften, dass sie sich nicht auf Verjährung berufe (act. 9 Rz 40). 3.2.2. der Beklagten Die Beklagte macht geltend, dass die Parteien die Forderung des Obligationärs von einer Resolutivbedingung abhängig gemacht hätten, sodass die Original- Urkunden spätestens innert zweier Jahre (spätestens 1. Oktober 2013) nach dem Rückzahlungstrag zu retournieren, ev. vorzuweisen gewesen wären, andernfalls der Rückzahlungsanspruch verwirke (act. 12 Rz 21 f.; act. 23 Rz 34), d.h. unter- gegangen sei (act. 12 Rz 5). Die Klägerin behaupte nicht, die Original-Urkunden
- 15 - retourniert/vorgewiesen zu haben. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, proaktiv auf die Obligationäre zuzugehen (act. 23 Rz 25). 3.3. Rechtliches 3.3.1. Was die Rechtsnatur der Anleihensobligation anbelangt, stehen die Vor- schriften über das Darlehen, auf das in der (zweiten) Ziff. 3 lit. b verwiesen wird, und jene über die Anleihensobligationen, mit dem die Urkunde [act. 3/4] über- schrieben ist, im Vordergrund (Art. 1156 ff. OR). Gemäss Art. 1156 OR dürfen An- leihensobligationen nur auf Grund eines Prospektes öffentlich zur Zeichnung auf- gelegt werden (vgl. BSK Wertpapierrecht-Watter, N. 8 zu Art. 1156). Da es sich vorliegend um eine Privatplatzierung handelt (vgl. Anleihensobligation und Ingress der Anleihensbedingungen) sind die Art. 1156 ff. OR nicht anwendbar (BGer 4C.20/2005 E. 4.2.1). 3.3.2. Die Bestimmungen über das Darlehen enthalten keine besonderen Verjäh- rungsvorschriften, sodass auf den Rückzahlungsanspruch die Vorschriften des dritten Titels des OR und damit die zehnjährige Frist von Art. 127 OR anwendbar ist (Heinrich Honsell, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 10. Auflage, Bern 2017, S. 293). Der Ausgangspunkt der Verjährungsfrist bestimmt sich im vorliegenden Fall nach (der zweiten) Ziffer 3 lit. d der Anleihensbedingun- gen, wonach die "Endfälligkeit" am 1. Oktober 2013 eintritt. Was die in den Anlei- hensbedingungen vorgesehene Verjährung zwei Jahre nach dem Rückzahlungs- tag (Ziff. 4 lit. c) anbelangt, ist die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit Art. 129 OR zu prüfen. Art. 129 OR lautet: "Die in diesem Titel aufgestellten Verjährungs- fristen können durch Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden". Nach Lehre und Rechtsprechung darf zwingend keine Verkürzung der Verjährungsfris- ten von Art. 127 und 128 OR erfolgen (vgl. z.B. Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. Auflage, Bern 2017, Rz 71.28; BSK OR I- Däppen, 6. Auflage 2015, N. 5 zu Art. 130; BK ZK OR-Berti, 3. Auflage, Zürich, N 14 f. zu Art. 129/141 Abs. 1). In BGE 132 III 285 E. 2 wird dazu ausgeführt: "Nach herrschender Meinung verbietet Art. 129 OR eine vertragliche Verkürzung der Verjährungsfrist (von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des schweizerischen Ob- ligationenrechts, 3. Aufl., Zürich 1974, Bd. II, S. 217; Spiro, Die Begrenzung priva-
- 16 - ter Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs-, und Fatalfristen, Bern 1975, Bd. 1, S. 867 f.; Däppen, Basler Kommentar, 3. Aufl., N. 5 zu Art. 129 OR; Engel Traité des obligations en droit suisse: Dispositions générales du CO, 2. Aufl., Bern 1997, S. 809; Pichonnaz, Commentaire romand, N. 5 zu Art. 129 CO; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, 8. Aufl., Rz. 3566 mit Verweis auf BGE 63 II 180). Dies schliesst zwar nicht aus, dass eine Forderung von einer Resolutivbedingung abhängig gemacht werden kann. Allerdings ist eine Bedingung, wonach die Forderung binnen be- stimmter Frist irgendwie gerichtlich einzuklagen sei, der Abkürzung der Verjäh- rungsfrist gleichzustellen". 3.3.3. Die Beklagte macht geltend, der Wortlaut der Anleihensobligation würde belegen, dass die ursprünglichen Parteien die Forderung des Obligationärs von einer Resolutivbedingung abhängig gemacht hätten, nämlich dass die Original- Urkunden spätestens innert zwei Jahren nach dem Rückzahlungstag zu retournie- ren seien, andernfalls der Rückzahlungsanspruch verwirke (act. 12 Rz 23). Sie verweist auf CHK OR-Killias/Wiget, Zürich 2012, N. 4 zu Art. 129. In der aktuellen
3. Auflage, Zürich 2016, steht a.a.O.: "Eine vertragliche Verkürzung kann prak- tisch allerdings durch eine Vereinbarung erreicht werden, wonach die Forderung erlöschen soll, wenn der Gläubiger nicht innehalb einer Frist eine bestimmt Hand- lung vornimmt, z.B. die Forderung beim Schuldner aussergerichtlich anmeldet". Killias/Wiget berufen sich a.a.O. auf CR CO I-Pichonnaz (2. Auflage 2012), N. 6 zu Art. 129, auf von Tuhr/Escher, a.a.O., S. 217 und auf Gauch/Schluep/Emmenegger, a.a.O., Rz 3380. Der Verweis auf die letztgenannte Rz 3380 ist nicht einschlägig, weil dort lediglich die unterschiedliche Behandlung der Fristen inner- und ausserhalb des dritten Titels des OR thematisiert wird. Hin- gegen führen Tuhr/Escher (a.a.O., S. 217) aus: "Andrerseits kommt in Betracht, dass durch Verabredung einer zu kurzen Verjährung für den Gläubiger unter Um- ständen eine unbillige und vielleicht beim Abschluss des Vertrags nicht vorausge- sehene Beschränkung der Rechtsverfolgung herbeigeführt wird. Daher lässt sich erklären, dass das Gesetz es für richtig gehalten hat, die Verjährungsdauer durch zwingenden Rechtssatz zu ordnen. Diese Vorschrift darf meines Erachtens nicht dadurch umgangen werden, dass die Parteien für die gerichtliche Geltendma-
- 17 - chung der Forderung eine Präklusivfrist verabreden; denn eine solche Präklusiv- frist wäre, da sie den Hemmungsgründen der Verjährung nicht unterliegt und durch Anerkennung nicht unterbrochen wird, eine noch schärfere zeitliche Be- grenzung der Klage als die Verjährung. Dagegen kann verabredet werden, dass die Forderung erlischt, wenn der Gläubiger nicht innerhalb einer Frist eine sonsti- ge Handlung vornimmt, z.B. die Forderung aussergerichtlich beim Schuldner an- meldet". Schliesslich verweist Pichonnaz (N. 6 zu Art. 129) auf die vorstehend zi- tierte Bestimmung von Tuhr/Peter (S. 217) betreffend die mögliche Vereinbarung des Erlöschens der Forderung, wenn der Berechtigte die Forderung nicht innert Frist aussergerichtlich geltend mache. 3.3.4. Wie bereits erwähnt stellt das Bundesgericht in BGE 132 III 285 E. 2 und die von ihm zitierte Lehre die Bedingung, wonach die Forderung binnen bestimm- ter Frist mit Verwirkungsfolgen gerichtlich einzuklagen ist, der Abkürzung der Ver- jährungsfrist gleich (gl. A. Theo Guhl/Alfred Koller, Das schweizerische Obligatio- nenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000, Rz 15 zu § 39; KuKo OR-Däppen, N. 3 zu Art.129). Hingegen stimmt die Lehre der im zitierten Bundesgerichtsentscheid bei- läufig geäusserten Ansicht zu, dass eine Forderung von einer Resolutivbedingung im Sinne einer vertraglichen Befristung abhängig gemacht werden kann (z.B. BSK OR I-Däppen, 6. Auflage 2015, N. 5 zu Art. 130; KuKo OR-Däppen, N. 3 zu Art. 129). Dabei wird die faktische Infragestellung von Art. 129 OR nicht grund- sätzlich thematisiert, obwohl mit der Vereinbarung einer Verwirkung ein vergleich- bares wie von Art. 129 OR verpöntes Ergebnis erreicht wird. Dazu lassen sich in BJM 1958 S. 280 ff. S. 284 folgende Überlegungen finden: "Fraglich ist nun aller- dings, ob eine solche Verwirkungsklausel nicht als Umgehung der gesetzlichen, gemäss Art. 129 OR zwingenden Verjährungsordnung unzulässig ist […]. Dass die Vereinbarung der Anspruchsverwirkung mangels fristgemässer rechtlicher Geltendmachung, obwohl dadurch die Verjährungsordnung an sich nicht abgeän- dert wird, praktisch doch einem Eingriff in diese gesetzliche Regelung gleich- kommt, jedenfalls sofern und soweit die Frist für die erstmalige Verjährungsunter- brechung im Effekt verkürzt wird, ist kaum zu bestreiten. Soll die Verbotsnorm des Art. 129 OR nach allen Richtungen strikte wirksam sein, so muss sie daher sinn- gemäss wohl auch solche Abreden ausschliessen. Allein daraus könnte sich ein
- 18 - kaum mehr abgrenzbarer Einbruch in das Prinzip der Vertragsfreiheit ergeben. Geht man gemäss Art. 129 OR davon aus, dass die Verjährungsordnung nicht nur den Schuldner nach Ablauf der Frist, sondern auch bis dahin den Gläubiger vor dem Verlust des Klagerechts bzw. des Anspruchs selber im Falle seiner Untätig- keit schützen will, so liegt ein Eingriff in die Verjährungsordnung indirekt auch dann vor, wenn kraft Parteiabrede die Forderung untergehen soll, sofern der Gläubiger nicht fristgemäss bestimmte ausserrechtliche Massnahmen trifft (wel- che für ihn möglicherwiese weit umständlicher sind als das Erwirken eines Zah- lungsbefehls). Dasselbe wäre anzunehmen für alle bis zur Durchsetzung der For- derung geltenden Resolutivbedingungen, welche praktisch den Gläubiger zur möglichst raschen Verfolgung seiner Rechte zwingen. Derartige Bedingungen werden jedoch gemeinhin als zulässig erachtet […]. Ferner greift offensichtlich auch jede vertragliche Befristung einer Forderung, wie sie Oser/Schönenberger, N. 1 zu Art. 129, für angängig hält, praktisch in die Verjährungsordnung ein. Auf anderer Grundlage zeigen Institute der Klageprovokation und der negativen Fest- stellungsklage, dass unter Umständen das Interesse des Schuldners an rascher Feststellung von Bestand oder Nichtbestand des Rechts der Verjährungsordnung vorgehen […]. Zu diesen Zweifeln an den Grenzen der Verjährungsverkürzung kommt hinzu, dass sich die zehnjährige Frist des Art. 127 OR in manchen Fällen, z.B. gerade für eine Instandstellungsforderung aus Mietvertrag, in Anbetracht der modernen Lebensgewohnheiten als unvernünftig lang erweist […] und dass das genannte Verbot, jedenfalls in der kategorischen Form des Art. 129 OR, dem we- sentlichen Sinn der Verjährung zuwiderläuft […]". Aus diesen Äusserungen ist zu schliessen, dass keine dogmatischen, sondern eher pragmatische Gründe und Abgrenzungsschwierigkeiten für die mehrheitlich als zulässig erachtete zeitliche Terminierung mit Verwirkungsfolgen sprechen. 3.3.5. Kontrovers ist demnach die (Rechts-)Frage, ob die Parteien in einem Ver- trag (oder hier: in von der Beklagten formulierten Anleihensbedingungen) festle- gen können, dass eine bestimmte rechtserhaltende Handlung (hier: die Vorlage der Obligationen) innert einer bestimmten kürzeren Frist als in Art. 127 OR für die Verjährung vorgesehen ist, vorgenommen worden sein müssen, andernfalls die Forderung erlösche, wodurch – anders als bei der Verjährung – auch keine Natu-
- 19 - ralobligation mehr übrig bleibt. Im Folgenden ist die vorliegende Konstellation un- ter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, dass eine Vereinbarung, dass der Gläubiger innert einer gewissen Zeit etwas tun muss (hier: die Anleihensobligationen vor- weisen/übergeben), andernfalls sein Anspruch erlischt, für zulässig gehalten wird. Die Pflicht zur Vorweisung der Anleihensobligationen ist in den Anleihensbedin- gungen vorgesehen. Die Klägerin bemängelt, dass die Anleihensbedingungen von der Beklagten stammten, worüber die Beklagte keine Verhandlungen zuge- lassen habe (act. 1 Rz 39). Sie seien bezüglich Rückzahlung unklar, weshalb sich die Beklagte auf die sog. Unklarheitsregelung berufe, wonach diejenige Vertrags- partei, welche eine unklare vertragliche Bestimmung verfasst habe, die für sie un- günstige Auslegung hinnehmen muss (act. 1 Rz 34 ff.). Die Beklage hätte daher die Rückzahlung gemäss Ziff. 4c der Anleihensbedingungen unaufgefordert leis- ten müssen, sie hätte die Klägerin mindestens zur Vorlage der Urkunden auffor- dern müssen, was nicht geschehen sei und Ziff. 4c enthalte keinen Hinweis da- rauf, dass das Vorweisen unaufgefordert hätte geschehen müssen (act. 1 Rz 38). Die Beklagte führt dazu aus, dass die Unklarheitsregel nicht zur Anwendung kommen, da die Bedingungen weder widersprüchlich noch mehrdeutig seien (act. 12 Rz 59, Rz 62). Es sei nicht an ihr gewesen, die Titel aktiv bei der Beklag- ten einzufordern (act. 12 Rz 60). Bei Namenpapieren verstehe es sich von selbst, dass eine Rückzahlung nur gegen Herausgabe der Originaldokumente erfolgen könne (act. 12 Rz 61). Die D._____ AG habe die Anleihensbedingungen vom
30. August 2010 explizit zur Kenntnis genommen, sodass die Klägerin gewusst habe, dass eine allfällige Rückzahlung unter der Bedingung der Retournierung der Originalurkunden gestanden habe (act. 12 Rz 62). Die Klägerin repliziert, dass die Beklagte zu ihrer Sicherheit die Vorweisung der Original-Urkunden hätte ver- langen können, was sie unterlassen habe. Die Beklagte habe nicht substantiiert bestritten, dass sie die Anleihensbedingungen verfasst habe, sodass sie zu ihren Ungunsten auszulegen seien (act. 19 Rz 34 ff.). Das wiederum bestreitet die Be- klagte und hält daran fest, dass es für die Anwendung der Unklarheitsregel keinen Raum gebe, sodass es auch nicht von Bedeutung sei, wer die Anleihensbedin- gungen verfasst habe.
- 20 - 3.3.6. Vorab ist festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass der Text der An- leihensbedingungen von der Beklagten stammt und dass sie beim Vertrags- schluss durch die D._____ AG ohne weiteres übernommen wurde bzw. werden musste. Das ergibt sich schon daraus, dass es nicht nur jene 10 Anleihensobliga- tionen gibt, die an die D._____ AG gingen, sondern dass im Text der Anlei- hensobligationen von 20 identischen Obligationen die Rede ist (vgl. z.B. act. 3/3 S. 1 ["Urkunde Nr. 01 von 20"]), sodass weitere 10 Stück anderweitig platziert worden sein müssen. Die Beklagte bestreitet letztlich auch nicht, dass sie die An- leihensbedingungen verfasst hat (act. 23 Rz 50). Aus der Sicht des Gerichts ist von Folgendem auszugehen: Voraussetzung für die Festlegung einer (Resolutiv-)Bedingung ist die Vereinbarung, dass die eine Partei (z.B.) eine bestimmte Handlung vorzunehmen hat und im Unterlassungsfall die Verpflichtung erlischt, was zum Wegfall bzw. Erlöschen der Verpflichtung führt. Konkret geht die Beklagte davon aus, die Nichtvorlage der Anleihensbedingungen habe zum Erlöschen der Rückzahlungspflicht geführt, wobei im Text der Anlei- hensbedingungen mit Blick auf die Bedeutung, die die Beklagte der Klausel beile- gen will, unklar von "Verjährung" die Rede ist. 3.3.7. Die Beklagte macht zu Recht geltend, dass bei als Namenpapieren ausge- stellten Anleihensobligationen eine Rückzahlung ohnehin und von Gesetzes we- gen nur gegen die Herausgabe der Originaldokumente erfolgen könne (act. 12 Rz 61). Damit bezieht sie sich auf das Wertpapierrecht, an dessen Anfang Art. 965 OR steht: "Wertpapier ist jede Urkunde, mit der ein Recht derart ver- knüpft ist, dass es ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch auf andere übertragen werden kann". Für die Namenpapiere – dass es sich um ein Namen- papier handelt, wird von den Parteien nicht angezweifelt – gilt im Speziellen Art. 975 Abs. 1 OR: "Der Schuldner ist nur demjenigen zu leisten verpflichtet, der Inhaber der Urkunde ist und der sich als die Person oder als Rechtsnachfolger der Person ausweist, auf den die Urkunde lautet". Zu dieser Bestimmung wird – wie bereits erwähnt – ausgeführt, dass der Berechtigte das Papier innehaben und ausserdem der auf dem Papier erwähnte Berechtigte oder sein Rechtsnachfolger sein muss. Und der Verpflichtete kann nur an denjenigen mit befreiender Wirkung
- 21 - leisten, der diese beiden Voraussetzungen erfüllt (Meier-Hayoz/von der Crone, a.a.O., Rz 128). "Die Urkunde ist bei der Gelendmachung des Rechts für beide Seiten notwendig, aber für keine ausreichend (Meier-Hayoz/von der Crone, a.a.O., Rz 130). Die Verfügung über das im Namenpapier verbriefte Recht hat ei- nen obligationenrechtlichen und einen sachenrechtlichen Charakter und das Recht kann ohne die Urkunde nicht geltend gemacht werden, was das Namenpa- pier zum Wertpapier i.S.v. Art. 965 OR macht (Meier-Hayoz/von der Crone, a.a.O., Rz 137). Aus dem vorstehenden, auch von der Beklagten vertretenen wertpapierrechtli- chen Verständnis ergibt sich, dass es sich bei Ziff. 4c der Anleihensbedingungen inhaltlich nicht um eine Vereinbarung der Parteien handeln kann, sondern um ei- ne zwingende gesetzliche Vorgabe des Wertpapierrechts. Sind die genannten Modalitäten allerdings bereits gesetzlich vorgeschrieben, so können die gleichen Modalitäten nicht auch noch durch die Parteien vereinbart werden bzw. eine sol- che Vereinbarung hat keine Wirkung, die nicht ohnehin kraft der gesetzlichen Vorgaben gilt. Das führt dazu, dass mit Ziff. 4c der Anleihensbedingungen keine Resolutivbedingung (Vorweisung/Übergabe der Obligationen mit Erlöschen des Rechts auf Rückzahlung im Unterlassungsfall) vereinbart wurde bzw. werden konnte, sondern dass das, was als vereinbarter Inhalt übrig geblieben ist, im Er- gebnis einzig die Kürzung der Verjährungsfrist bedeutet. Und eine solche Verkür- zung ist – wie vorstehend gezeigt – gemäss Art. 129 OR unzulässig: "Vereinba- rungen, die einzig darauf abzielen, die erwähnten Fristen zu verkürzen («z.B. sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren in drei Jahren») sind in jedem Fall nichtig im Sinne von Art. 19/2 und 20" (Bernhard Berger, Allgemeines Schuld- recht, 2. Auflage, Bern 2012, Rz 1443; vgl. auch BK ZK OR-Berti, 3. Auflage, Zü- rich, N 14 f. zu Art. 129/141 Abs. 1; BGE 132 III 285 E. 2 am Anfang). Die Rück- zahlungsforderung, für die nach dem oben Ausgeführten die 10-jährige Verjäh- rungsfrist gilt, ist damit weder verwirkt noch verjährt. 3.3.8. Steht der Rückzahlung unter dem Aspekt Verjährung/Verwirkung kein Hin- dernis entgegen, so ist der Frage, wie sich die anlässlich des Telefonates vom
16. Oktober 2013 zwischen F._____ und Masseverwalter Z._____ von der Kläge-
- 22 - rin behauptete, von der Beklagten aber bestrittene Vertröstung durch F._____ (act. 1 Rz 13; vgl. Telefonnotiz act. 3/15; act. 12 Rz 41) ausgewirkt hätte, nicht weiter nachzugehen und dazu ist auch kein Beweis abzunehmen. Auch kann of- fenbleiben, ob die Beklagte die von der Klägerin behauptete Pflicht zur Informati- on bzw. Aufforderung betreffend Vorlage der Urkunden gehabt hätte. Ohne Rele- vanz ist schliesslich auch die Frage, ob die Anleihensobligationen nur hätten vor- gewiesen werden müssen oder ob sie zu übergeben gewesen wären. Es ist ak- tenkundig und auch unbestritten, dass die Anleihensobligationen am 6. Oktober 2016 anlässlich einer Rechtsöffnungsverhandlung an Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, den damaligen Rechtsvertreter der Beklagten, übergeben wurden (act. 3/31). Damit ist der Vorlegepflicht seit dem 6. Oktober 2016 und damit inner- halb der Verjährungsfrist genüge getan worden.
4. Fazit Ist die Klägerin zur Geltendmachung der eingeklagten Forderung legitimiert und ist die Rückzahlungsforderung nicht verwirkt, so ist die Klage inkl. den geltend gemachten Zinsen gutzuheissen. Zum Zinsenlauf (act. 1 Rz 41) äussert sich die Beklagte nicht, sondern bestreitet den Zinsanspruch aus den Anleihensobligatio- nen lediglich pauschal (act. 12 Rz 35), sodass auf das Begehren der Klägerin ab- zustellen ist. Der Zinsfuss von 6.75 % ergibt sich aus der Anleihensobligation; ist der Vertragszins höher als der gesetzliche Verzugszins von 5 % gilt gemäss Art. 104 Abs. 2 OR der vereinbarte Zins.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi- gung, sind nach der allgemeinen Kostenregelung der Beklagten als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 ZPO). 5.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in ers- ter Linie nach dem Streitwert, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwie- rigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 4 GebV OG). Bei einem Streit-
- 23 - wert von CHF 100'000.– ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 9'000.– fest- zusetzen. 5.2. Antragsgemäss ist der Klägerin eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Grundgebühr, auf die der Anspruch mit der Erarbeitung oder Beantwortung der Klage entsteht, deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptver- handlung ab. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und weitere not- wendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von jeweils höchstens der Hälfte der Grundgebühr berechnet; diese darf insgesamt jedoch nicht überschritten wer- den (§ 11 Abs. 1-3 AnwGebV). Vorliegend hat die Klägerin nach dem ersten Schriftenwechsel mit der Replik eine weitere Rechtsschrift eingereicht (act. 19). Unter weiterer Berücksichtigung des Zeitaufwands sowie der Schwierigkeit des Falls ist die von der Beklagten zu bezahlende Parteientschädigung, mithin in An- wendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 11 AnwGebV, unter Erhöhung der Grund- gebühr um einen Viertel auf gerundet CHF 14'000.– festzusetzen. Die Klägerin behauptete ferner keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer er- forderlichen, aussergewöhnlichen Umstände (vgl. ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] S. 531 ff.). Daher ist ihr die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zu- zusprechen. Das Handelsgericht erkennt:
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Zuständigkeit
E. 1.1.1 Örtliche Zuständigkeit Die Klägerin hat ihren Sitz in Vaduz/Liechtenstein, die Beklagte hat ihren Sitz in der Stadt Zürich (act. 1 Rz 2). Die Klägerin verweist für die örtliche Zuständigkeit auf Art. 2 IPRG, d.h. auf den Sitz der beklagten Partei. Die Anleihensbedingungen sehen in Ziff. 11 Zürich als Gerichtsstand vor. Die Zuständigkeit ist nicht umstritten.
E. 1.1.2 Sachliche Zuständigkeit Die Klägerin ist eine im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragene Anstalt mit dem Zweck der Anlage und Verwaltung von Vermögen aller Art etc. (act. 8). Die Beklagte bezweckt den Erwerb, die Verwaltung, die Vermittlung und die Veräusserung von Beteiligungen an Unternehmen, Wertschriften aller Art etc. (act. 3/2). Die zu beurteilende Streitigkeit betreffend die von der Beklagten ausgegebenen Anleihensobligationen beruht auf ihrer geschäftlichen Tätigkeit. Der Streitwert beträgt CHF 100'000.–, sodass die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG erfüllt sind.
- 5 -
E. 1.2 Anwendbares Recht Gemäss Ziff. 11 der Anleihensbedingungen unterstehen Form, Inhalt und Ausle- gung dem materiellen Schweizer Recht. Für das Verfahren ist die schweizerische ZPO (lex fori) anwendbar. Soweit es um die Treuhandschaft im Konkurs geht, ist das liechtensteinische Recht zu beachten.
E. 1.3 Teilklage Die Klägerin weist darauf hin, dass sie eine Teilklage eingereicht habe. Sie forde- re lediglich den Betrag für eine von zehn identischen Anleihensobligationen, je lautend auf CHF 100'000.–. Die Klage betreffend Rückzahlung der neun weiteren Anleihensobligationen wird ausdrücklich vorbehalten (act. 1 Rz 5). Teilklagen sind zulässig (Art. 86 ZPO) und die Beklagte wendet nichts dagegen ein.
E. 2 Legitimation zur Geltendmachung der Rückzahlung der Darlehensvaluta
E. 2.1 Unbestrittener Sachverhalt Ausgangspunkt sind die gleichlautenden Anleihensobligationen, hier zufolge Teil- klage lediglich die eine Anleihensobligation 6.75% Anleihe 2010-2013 von CHF 2'000'000.– der C._____ Holding AG, Urkunde Nr. 01 von 20, über CHF 100'000.– (Hundert-Tausend Schweizer Franken). "Die C._____ Holding AG, Zürich bestätigt hiermit, von D._____ AG, E._____-Strasse …, - FL-… Vaduz, Firmen-Nummer FL-... den Betrag von CHF 100'0000.– (Hundert-Tausend Schweizer Franken) im Rahmen der 6.75% Anleihe 2010-2013 der C._____ Hol- ding AG, Zürich, (Privatplatzierung) erhalten zu haben und verpflichtet sich, die- sen Betrag, entsprechend den Anleihensbedingungen datiert vom 30. August 2010, zu verzinsen und zurückzubezahlen" (act. 3/3). Die Urkunde datiert vom
1. Oktober 2010 und ist unterzeichnet. Unstreitig ist, dass der eingeklagte Betrag von CHF 100'000.– der Beklagten zugegangen ist. Unstreitig ist weiter, was in den Anleihensbedingungen steht (vgl. z.B. act. 3/3), auf die in der Urkunde verwiesen wird. Gemäss Ziff. 1 handelt es sich um "auf den Namen («der Obligationär») lautende und nummerierte Urkunden […]". Nach (der
- 6 - zweiten) Ziff. 3 ("Laufzeit und Rückzahlung") hat die Anleihe eine feste Mindest- laufzeit von 36 Monaten (lit. a), sodass Art. 318 OR keine Anwendung findet (lit. b). Die Obligationäre haben das Recht, die Laufzeit um ein Jahr bis 1. Oktober 2014 zu verlängern (lit. c). In lit. d ist vorgesehen: "Die Emittentin [Beklagte] ver- pflichtet sich, die Anleihe ohne vorherige Anzeige an die Obligationäre am 1. Ok- tober 2013 (die «Endfälligkeit») zum Nennwert zurückzuzahlen […]". In Ziffer 4 ("Zahlung, Zahlungsdienst und Verjährung") sieht lit. a vor: "Die Emittentin ver- pflichtet sich, die fälligen Zinsen und rückzahlbaren Obligationen (nach Rückgabe der entsprechenden Urkunde) spesenfrei zugunsten der Obligationäre auf das im Zeichnungsschein dafür bezeichnete Bankkonto zu überweisen". Und in lit. c steht: "Sollte der Obligationär die Original-Urkunden am Rückzahlungstag nicht vorweisen können, wird die entsprechende Rückzahlung seitens der Emittentin nicht ausgeführt. Die Obligationen verjähren zwei Jahre nach dem Rückzahltag". Es ist nicht bestritten, dass die Beklagte die Rückzahlung bis anhin nicht geleistet hat und dass an Zinsen lediglich CHF 32'339.64 bezahlt wurden (act. 1 Rz 8). Unbestritten und belegt ist, dass die Anleihensobligationen anlässlich der Rechts- öffnungsverhandlung vom 6. Oktober 2016 an den Rechtsvertreter der Beklagten übergeben wurden (act. 3/31).
E. 2.2 Parteivorbringen
E. 2.2.1 der Klägerin Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Teilklage die Rückzahlung von CHF 100'000.– nebst Zins seit dem 2. Oktober 2011 (act. 1 S. 2). Sie führt dazu aus: Die Beklagte habe die Anleihensobligationen am 1. Oktober 2010 der D._____ AG verkauft (act. 1 Rz 6). D._____ AG sei die Fondsleitungsgesellschaft für den (liechtensteinischen) Investmentfonds D1._____ (Kollektivtreuhänder- schaft, ohne eigene Rechtspersönlichkeit) gewesen. Der Investmentfonds sei in verschiedene Segmente aufgeteilt gewesen und die Anleihensobligationen seien dem Segment H._____ zugeordnet worden (act. 1 Rz 7). Am tt. Dezember 2011 sei über die D._____ AG der Konkurs eröffnet und RA Z._____ als Masseverwal- ter eingesetzt worden (act. 1 Rz 10 f.). Das Segment H._____ sei auch nach der Konkurseröffnung unter der Verwaltung von D._____ AG i.K. geblieben, weil für
- 7 - diesen Problemfall keine neue Fondsleitung gefunden werden konnte. Massever- walter Z._____ habe sich am 16.Okober 2013 bei Herrn F._____ von der Beklag- ten erkundigt, sei aber nur vertröstet worden (act. 1 Rz 13, act. 3/15). Am
31. März 2014 habe die D._____ AG i.K. als Fondsleitungsgesellschaft die Anlei- hensobligationen an die Klägerin verkauft und der G._____-Bank zwecks Besitz- haltung für die Klägerin gleichentags übergeben (act. 1 Rz 14). Nach Abwicklung des Konkurses über die D._____ AG i.K. habe das Landgericht Vaduz RA Z._____ persönlich zum Treuhänder für die D._____ H._____ Fund, Segment des Investmentunternehmens D1._____ bestellt (act. 1 Rz 15; act. 3/19). Am 30. April 2014 sei eine verjährungsunterbrechende Betreibung eingeleitet worden (act. 1 Rz 16), am 25. Juni 2015, am 2. Mai 2016 und am 7. Dezember 2016 seien drei weitere Betreibungen gefolgt; die Rechtsöffnung sei stets verweigert worden (act. 1 Rz 18 ff.). Am 6. Oktober 2016 seien der Beklagten die Originaltitel über- geben worden (act. 1 Rz 19), eine Zahlung sei jedoch bis heute nicht erfolgt (act. 1 Rz 21). Aufgrund des Verhältnisses zwischen Anlagefonds und Fondlei- tungsgesellschaft sei die D._____ AG befugt gewesen, für die D1._____ die 10 Anleihensobligationen der Beklagten zu erwerben (act. 1 Rz 26 f. mit Hinweis auf Art. 897 PGR). Die D._____ AG sei als Treuhänderin – gestützt auf Art. 919 Abs. 2 PGR – berechtigt gewesen, über das Treugut gleich einem selbständigen Träger von Rechten und Pflichten und damit im eigenen Namen zu verfügen (act. 1 Rz 28 mit Hinweis auf Art. 919 PGR). Auch nach Konkurseröffnung sei die D._____ AG, vertreten durch RA Z._____, weiterhin zur Fondsleitung berechtigt (act. 1 Rz 30) und damit befugt gewesen, die Anleihensobligationen zu übertra- gen. Die Klägerin sei damit Eigentümerin geworden und deshalb auch zur Rück- forderung der Darlehenssumme legitimiert (act. 1 Rz 31).
E. 2.2.2 der Beklagten Die Beklagte bringt dagegen vor, dass die Klägerin offensichtlich nicht jene juristi- sche Person sei, die in den Anleihensobligationen als Obligationärin genannt werde. Die Klägerin sei nicht in der Lage, lückenlos mit Urkunden zu belegen,
- 8 - dass sie die aus den Anleihensobligationen berechtigte Peron sei (act. 12 Rz 5, 8, act. 23 Rz 16). Die Klägerin behaupte, die Anleihensobligationen von der D._____ AG i.K. gekauft zu haben, wobei letztere nicht im eigenen Namen, sondern als Fondsleitungsgesellschaft von "D1._____, H._____" gehandelt haben wolle: Die D._____ AG i.K. habe die Anleihensobligationen immer nur treuhänderisch für "D1._____, Segment H._____" gehalten, wobei es sich dabei um ein von der Fondsleitungsgesellschaft getrenntes Sondervermögen gehandelt habe solle (act. 12 Rz 9). Die Klägerin könne keinen Nachweis dafür leisten, dass die unbestrittenermassen auf den Namen der D._____ AG ausgestellten Anleihensobligationen zum Ver- mögen des Investmentfonds gehörten; ein solcher finde sich in den Akten nicht. Die Klägerin könne nicht nachweisen, dass die Anleihensobligationen im Zeit- punkt des Konkurses der D._____ AG vom tt. Dezember 2011 tatsächlich ge- trennt vom Vermögen der D._____ AG aufbewahrt worden sei (act. 12 Rz 11). Die Beklagte bestreite explizit, dass die Anleihensobligationen je dem Sondervermö- gen des Investmentfonds "D1._____, Segment H._____" zugeordnet gewesen seien, dass der Investmentfonds "D1._____, Segment H._____" an den Anlei- hensobligationen jemals berechtigt gewesen sei und dass die Anleihensobligatio- nen mit Kaufvertrag vom 31. März 2014 als Sondervermögen des Investment- fonds "D1._____, Segment H._____" an die Klägerin übertragen worden seien (act. 12 Rz 12). Sollte die D._____ AG als Treuhänderin i.S.v. Art. 897 PGR gehandelt haben (be- stritten), so fehle die erforderliche Treuhandurkunde nach Art. 899 PRG (act. 12 Rz 13). Auffällig sei, dass der Kaufpreis für den (bestrittenen) Erwerb bis heute nicht bezahlt, sondern gestundet worden sei (act. 12 Rz 14), was die Frage auf- werfe, ob es sich überhaupt um ein reales und nicht um ein simuliertes Geschäft handle (act. 12 Rz 15). Die Anleihensobligationen seien unbestrittenermassen auf die (seit dem tt. Dezember 2011 konkursite) D._____ AG ausgestellt, die Klägerin sei damit offensichtlich nicht jene Person, die in der Anleihensobligation als Obli- gationärin aufgeführt sei. Inzwischen existiere die D._____ AG wegen Abschluss des Konkursverfahrens nicht mehr. Dass die auf die D._____ AG ausgestellten
- 9 - Anleihensobligationen jemals ins Sondervermögen des Investmentfonds "D1._____, Segment H._____" übertragen worden seien und dass diese bei der Konkurseröffnung der D._____ AG gesondert aufbewahrt worden seien, sei be- stritten. Die Klägerin habe es versäumt nachzuweisen, dass es sich bei ihr um die aus den Anleihensobligationen Berechtigte handle. Es fehle damit der lückenlose urkundliche Nachweis der Berechtigung.
E. 2.3 Rechtliches
E. 2.3.1 Nach Art. 974 OR gilt als Namenpapier, was auf einen bestimmten Namen lautet und weder an Order gestellt noch gesetzlich zum Orderpapier erklärt ist. Die Ausstellung eines Namenpapiers hat die gleichen Wirkungen wie die Ausstel- lung jeder anderen schriftlichen Schuldanerkennung (BSK Wertpapierrecht-Furter, N. 6 zu Art. 974). Das Namenpapier muss den Gläubiger des verbrieften Rechts zur Zeit der Ausstellung benennen (BSK Wertpapierrecht-Furter, N. 3 zu Art. 975 OR) und der Schuldner wird – die Ausnahmen von Art. 966 Abs. 2 OR vorbehal- ten – befreit, wenn er an den Ansprecher, der das Papier vorweist und sich als die in Papier genannte Person oder ihr Rechtsnachfolger ausweist, leistet (BSK Wertpapierrecht-Furter, N. 4 zu Art. 975 OR). Das verurkundete Recht kann aus der Sicht des Berechtigten wie des Verpflichteten ohne die Urkunde weder über- tragen noch geltend gemacht werden. Kommt der Berechtigte der Obliegenheit zur Präsentation nicht nach, ist der Verzug selbst dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte den Verpflichteten gemahnt hat oder wenn ein Verfalltag i.S.v. Art. 102 Abs. 2 OR vereinbart wurde. Eine in der Urkunde verbriefte Forderung wird damit von einer Bring- zu einer Holschuld (Arthur Meier Hayoz/Hans Caspar von der Crone, Wertpapierrecht, 3. Auflage, Bern 2018, Rz 87 ff.). Der Schuldner hat die Identität des Gläubigers und die Vertretungsbefugnis eines allfälligen Vertreters zu prüfen; täuscht der Schuldner sich über die Identität des Gläubigers oder über die Vertretungsbefugnis, tritt keine Befreiung ein (BSK Wertpapierrecht, N. 15 zu Art. 966 OR). Die vertragliche Übertragung erfolgt bei Namenpapieren mittels schriftlicher Abtretung und Übergabe der Urkunde (Art. 967 Abs. 1 und Abs. 2 OR). Bei einer nicht-rechtsgeschäftlichen Übertragung muss die Legitimation des Erwerbers sich nötigenfalls aus behördlichen Urkunden
- 10 - ergeben (BSK Wertpapierrecht-Furter, N. 15 zu Art. 967 OR). Ist derjenige, der die Urkunde vorweist, (rechtsgeschäftlicher) Rechtsnachfolger, basiert der Forde- rungsübergang auf einer Abtretung durch den Gläubiger bzw. seinem Stellvertre- ter. Voraussetzung dafür ist die bestehende Verfügungsmacht, welche z.B. dem Konkursiten nach erfolgter Konkurseröffnung fehlt (BSK OR I- Girsberger/Hermann, 6. Auflage 2015, N. 17 zu Art. 164).
E. 2.3.2 Die Beklagte erwähnt, dass die Anleihensobligationen auf den Namen der D._____ AG ausgestellt worden seien, was die Klägerin in act. 19 Rz 7 selber ein- räume (act. 23 Rz 11). Aus den vorgelegten Urkunden ergebe sich kein Hinweis darauf, dass D._____ AG immer nur als Fondsleitung gehandelt habe (act. 12 Rz 30). Die Ausstellung auf die (zwischenzeitlich im Handelsregister des Fürsten- tums Liechtenstein gelöschte) D._____ AG sei ein Beleg (oder mindestens ein In- diz) dafür, dass es sich bei der D._____ AG um die Eigentümerin der (als Na- menpapiere ausgestalteten) Anleihensobligationen handle, zumal sich weder auf den Anleihensobligationen selber noch sonst in den Unterlagen ein Hinweis finde, wonach die D._____ AG die Anleihensobligationen lediglich treuhänderisch und im Interesse und auf Rechnung der "D1._____, Segment H._____" erworben ha- be. Damit sei anerkannt, dass die D._____ AG die Anteilsrechte im eigenen Na- men und auf eigene Rechnung erworben habe (act. 23 Rz 11 f.). Die D._____ AG habe immer im eigenen Namen gehandelt, wobei es ohnehin eine Vermutung für Eigengeschäfte gebe (act. 23 Rz 13).
E. 2.3.3 Die Klägerin macht geltend, dass sie die Anleihen für das Investmentunter- nehmen D1._____ (segmentiertes Investmentunternehmen […] in Form der Kol- lektivtreuhandschaft nach liechtensteinischem Recht mit D._____ AG als Verwal- tungsgesellschaft, Emittentin und Anbieterin) erworben habe. Dass die D._____ AG die Verwaltungsgesellschaft von D1._____ war, ergibt sich mit einem Blick auf das Titelblatt des Prospekts (act. 3/5; vgl. act. 1 Rz 25). Dass im Übrigen ein pau- schaler Verweis auf den Inhalt des Dokuments, bestehend aus 88 Seiten, nicht genügt, macht die Beklagte zu Recht geltend (act. 23 Rz 15 und 16).
E. 2.3.4 Die Übernahme der 10 Anleihensobligationen durch die D._____ AG zu Beginn der Laufzeit ist nicht bestritten. Die Beklagte macht allerdings geltend, die
- 11 - D._____ AG habe die Anteilsrechte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben, sodass – umso mehr angesichts der Vermutung eines Eigengeschäfts
– von einem Erwerb für sich selbst auszugehen sei, während die Klägerin einen treuhänderischen Erwerb geltend mache. Wie es sich damit verhält, braucht letztlich in der vorliegenden Konstellation nicht näher untersucht zu werden: Unabhängig davon, ob es sich beim Anleihenser- werb um eine Übernahme für sich selber oder um eine treuhänderische Über- nahme für das Investmentunternehmen D1._____ gehandelt hat, durfte D._____ AG gemäss Art. 897 des liechtensteinischen PGB (Liechtenstein) im eigenen Namen handeln, was so zu verstehen ist, dass ein Treuhandverhältnis im Rechts- verkehr nicht offen gelegt werden muss. Daraus folgt, dass die Anleihen sowohl im eigenen Namen, als auch unter Hinweis auf das Treuhandverhältnis über- nommen werden konnten. Anzufügen ist, dass Treuhandverhältnisse, die für mehr als zwölf Monate begrün- det werden, gemäss Art. 900 Abs. 1 PGR im Handelsregister einzutragen sind; aus dem bei den Akten liegenden Handelsregisterauszug (act. 3/20:"Treuhandschaft") ergibt sich, dass D1._____ in sog. Segmente unter- teilt ist – eines davon ist "H._____" – und dass zunächst die D._____ AG Treu- händerin und dann Z._____ persönlich Treuhänder waren (vgl. auch act. 3/21). Gemäss Art. 907 Abs. 4 PGR wird im Konkurs des Treugebers das Treuhandver- hältnis grundsätzlich nicht aufgehoben. Und im Konkurs des Treuhänders (hier: D._____ AG) ist das Treuhandvermögen Fremdvermögen (Art. 915 Abs. 1 PGR) und die Gläubiger des Treuhänders haben darauf keinen Anspruch. Treugut, be- stehend aus Grundstücken, Fahrnissen und sonst ausscheidbaren Vermögens- werten, ist auszusondern (Art. 915 Abs. 2 PGR).
E. 2.3.5 Aus dem Vorstehenden ergibt sich Folgendes: Die Treuhänderin D._____ AG konnte auch nach der Konkurseröffnung am tt. Dezember 2011 (mit Wirkung ab tt. Dezember 2011; act. 3/8) die Treuhandfunktion weiterhin ausüben und hat diese auch ausgeübt. Die Anleihen waren im Konkurs als Fremdvermögen zu be- handeln (Art. 915 Abs. 1 PGR) und damit den Gläubigern der D._____ AG entzo-
- 12 - gen (Art. 915 Abs. 2 PRG). Der Nachweis, dass die Anleihen bei der Konkurser- öffnung ausgesondert waren, wie ihn die Beklagte verlangt, muss gemäss Art. 915 Abs. 2 PGR nicht geleistet werden. Allerdings ergibt sich die Aussonde- rung und die Zugehörigkeit der Anleihen zu D1._____, H._____, entgegen der Beklagten dennoch aus den Akten, zum einen aus der Portfoliobewertung per
E. 2.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die D._____ AG i.K., vertreten durch den Masseverwalter Z._____ (act. 3/8), bis zum Abschluss des Konkurses Treuhänderin von D1._____, H._____ war, wie sich auch aus dem Beschluss des Fürstlichen Landgerichts in Vaduz vom 3. Mai 2016 (act. 3/19) ergibt. Massever- walter Z._____ hat, sowohl die D._____ AG i.K. in ihren eigenen Belangen als auch bezüglich ihrer über die Konkurseröffnung hinaus andauernden Treuhand- schaft betreffend den Investmentfonds D1._____, Segment H._____ vertreten. Ab dem 3. Mai 2016 wurde der (ehemalige) Masseverwalter Z._____ als Treuhänder über den Investmentfonds D1._____, Segment H._____, aus eigenem Recht ein- gesetzt, was im Zusammenhang mit dem Verkauf der Anleihen vom 31. März 2014 allerdings nicht mehr von Bedeutung ist. Zusammenfassend bedeutet das: Der Übergang der Anleihensobligationen auf die D._____ AG, der in der Anleihensobligation namentlich erwähnt ist, ergibt sich aus den Anleihensurkunden, wobei sie nach aussen nicht offen legen musste, für wen der Erwerb erfolgte. Während der Dauer des Konkursverfahrens mit Wirkung ab tt. Dezember 2011 bis zu dem im Landgerichtsbeschluss vom 3. Mai 2016 er- wähnten Abschluss des Konkursverfahrens war Masseverwalter Z._____ Vertre- ter der D._____ AG i.K. und damit zur Ausübung der Funktion der Fondsleitungs-
- 13 - gesellschaft/Treuhänderschaft des Investmentfonds D1._____, Segment H._____, befugt. Dazu gehörte auch der Abschluss des Kaufvertrages vom
31. März 2014 (act. 3/16).
E. 2.3.7 Im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 31. März 2014 (act. 3/16) bemängelt die Beklagte Ziff. 4, wonach "der Kaufpreis bis zum Umfang einer Zah- lung durch die Anleihensschuldnerin gestundet [sei]". Der Kaufpreis sei bis heute nicht bezahlt worden (act. 12 Rz 14). Der Abschluss eines derartigen Kaufvertra- ges werde den Interessen eines konkursiten Verkäufers offensichtlich nicht ge- recht. Es sei fraglich, warum sich die D._____ AG i.K. überhaupt zum Abschluss dieses Vertrages bereit erklärt habe und ob es sich um ein reelles und nicht etwa um ein simuliertes Rechtsgeschäft handle. Ohne gültiges Verpflichtungsgeschäft sei die Übertragung der Aktien nicht wirksam (act. 12 Rz 15 f.). Dagegen wendet die Klägerin ein, die D._____ AG sei nicht Eigentümerin der Anleihensobligatio- nen gewesen, sondern Treuhänderin und habe die Obligationen getrennt von ih- ren eigenen Vermögenswerten aufbewahrt (act. 19 Rz 17). Die Ausführungen der Beklagten in act. 12 Rz 15 und 16 bestreitet die Klägerin. War die D._____ AG Treuhänderin, so kommt es auf ihre eigenen Interessen nicht an. Dass der Kaufpreis beim Abschluss des Kaufvertrages nicht bezahlt wurde bzw. werden musste, ergibt sich aus dem Vertragstext (act. 3/16), dass er bis heute nicht bezahlt wurde, wird von der Klägerin nicht bestritten. Ob es sich beim Kaufvertrag mit gestundetem Kaufpreis um ein simuliertes Rechtsgeschäft handelt, ist eine Rechtsfrage. Die Vereinbarung eines Kaufpreises ist für einen Kaufvertrag charakteristisch – ohne Kaufpreis würde es sich um eine Schenkung handeln. Eine Stundung des Kaufpreises ändert allerdings nichts am Abschluss eines gültigen Kaufvertrages und der Vereinbarung eines Preises, ist in der kon- kreten ungewissen Situation durchaus erklärbar. Die Beklagte nennt denn – aus- ser der Stundung des Kaufpreises – keine namhaften Gründe für die behauptete Simulation (act. 23 Rz 9).
- 14 -
3. Verjährung der Forderung 3.1. Unbestrittener Sachverhalt Ziffer 4 der Anleihensbedingungen mit dem Titel "Zahlung, Zahlungsdienst und Verjährung" regelt die Rückzahlungsmodalitäten. (Die Fälligkeit ist in der zweiten Ziffer 3 lit. d geregelt, vgl. auch act. 12 Rz 57). Ziff. 4 lit. a der Anleihensbedin- gungen lautet: "Die Emittentin verpflichtet sich, die fälligen Zinsen und rückzahlba- ren Obligationen nach Rückgabe der entsprechenden Urkunden spesenfrei zu- gunsten der Obligationäre auf das im Zeichnungsschein dafür bezeichnete Bank- konto zu überweisen". Und lit. c: "Sollte der Obligationär die Original-Urkunden am Rückzahlungstag nicht vorweisen können, wird die entsprechende Rückzah- lung seitens der Emittentin nicht ausgeführt. Die Obligation verjährt zwei Jahre nach dem Rückzahlungstag". 3.2. Parteivorbringen 3.2.1. der Klägerin Nach der Klägerin lässt der Wortlaut der Anleihensbedingungen nur den Schluss zu, dass die Beklagte am 1. Oktober 2013 den Nennwert der Anleihensobligation hätte ausbezahlen müssen. Sie hätte die Vorweisung der Original-Urkunde ver- langen können, was sie nicht getan habe. In den Bedingungen stehe nur, dass die Rückzahlung nicht ausgeführt werde und von einem Verfall sei keine Rede (act. 19 Rz 34). Die Unklarheitsregel wirke zum Nachteil der Beklagten (act. 19 Rz 35 ff.). Der Untergang des Anspruchs werde bestritten und die Beklagte sei darauf zu behaften, dass sie sich nicht auf Verjährung berufe (act. 9 Rz 40). 3.2.2. der Beklagten Die Beklagte macht geltend, dass die Parteien die Forderung des Obligationärs von einer Resolutivbedingung abhängig gemacht hätten, sodass die Original- Urkunden spätestens innert zweier Jahre (spätestens 1. Oktober 2013) nach dem Rückzahlungstrag zu retournieren, ev. vorzuweisen gewesen wären, andernfalls der Rückzahlungsanspruch verwirke (act. 12 Rz 21 f.; act. 23 Rz 34), d.h. unter- gegangen sei (act. 12 Rz 5). Die Klägerin behaupte nicht, die Original-Urkunden
- 15 - retourniert/vorgewiesen zu haben. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, proaktiv auf die Obligationäre zuzugehen (act. 23 Rz 25). 3.3. Rechtliches 3.3.1. Was die Rechtsnatur der Anleihensobligation anbelangt, stehen die Vor- schriften über das Darlehen, auf das in der (zweiten) Ziff. 3 lit. b verwiesen wird, und jene über die Anleihensobligationen, mit dem die Urkunde [act. 3/4] über- schrieben ist, im Vordergrund (Art. 1156 ff. OR). Gemäss Art. 1156 OR dürfen An- leihensobligationen nur auf Grund eines Prospektes öffentlich zur Zeichnung auf- gelegt werden (vgl. BSK Wertpapierrecht-Watter, N. 8 zu Art. 1156). Da es sich vorliegend um eine Privatplatzierung handelt (vgl. Anleihensobligation und Ingress der Anleihensbedingungen) sind die Art. 1156 ff. OR nicht anwendbar (BGer 4C.20/2005 E. 4.2.1). 3.3.2. Die Bestimmungen über das Darlehen enthalten keine besonderen Verjäh- rungsvorschriften, sodass auf den Rückzahlungsanspruch die Vorschriften des dritten Titels des OR und damit die zehnjährige Frist von Art. 127 OR anwendbar ist (Heinrich Honsell, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 10. Auflage, Bern 2017, S. 293). Der Ausgangspunkt der Verjährungsfrist bestimmt sich im vorliegenden Fall nach (der zweiten) Ziffer 3 lit. d der Anleihensbedingun- gen, wonach die "Endfälligkeit" am 1. Oktober 2013 eintritt. Was die in den Anlei- hensbedingungen vorgesehene Verjährung zwei Jahre nach dem Rückzahlungs- tag (Ziff. 4 lit. c) anbelangt, ist die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit Art. 129 OR zu prüfen. Art. 129 OR lautet: "Die in diesem Titel aufgestellten Verjährungs- fristen können durch Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden". Nach Lehre und Rechtsprechung darf zwingend keine Verkürzung der Verjährungsfris- ten von Art. 127 und 128 OR erfolgen (vgl. z.B. Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. Auflage, Bern 2017, Rz 71.28; BSK OR I- Däppen, 6. Auflage 2015, N. 5 zu Art. 130; BK ZK OR-Berti, 3. Auflage, Zürich, N 14 f. zu Art. 129/141 Abs. 1). In BGE 132 III 285 E. 2 wird dazu ausgeführt: "Nach herrschender Meinung verbietet Art. 129 OR eine vertragliche Verkürzung der Verjährungsfrist (von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des schweizerischen Ob- ligationenrechts, 3. Aufl., Zürich 1974, Bd. II, S. 217; Spiro, Die Begrenzung priva-
- 16 - ter Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs-, und Fatalfristen, Bern 1975, Bd. 1, S. 867 f.; Däppen, Basler Kommentar, 3. Aufl., N. 5 zu Art. 129 OR; Engel Traité des obligations en droit suisse: Dispositions générales du CO, 2. Aufl., Bern 1997, S. 809; Pichonnaz, Commentaire romand, N. 5 zu Art. 129 CO; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, 8. Aufl., Rz. 3566 mit Verweis auf BGE 63 II 180). Dies schliesst zwar nicht aus, dass eine Forderung von einer Resolutivbedingung abhängig gemacht werden kann. Allerdings ist eine Bedingung, wonach die Forderung binnen be- stimmter Frist irgendwie gerichtlich einzuklagen sei, der Abkürzung der Verjäh- rungsfrist gleichzustellen". 3.3.3. Die Beklagte macht geltend, der Wortlaut der Anleihensobligation würde belegen, dass die ursprünglichen Parteien die Forderung des Obligationärs von einer Resolutivbedingung abhängig gemacht hätten, nämlich dass die Original- Urkunden spätestens innert zwei Jahren nach dem Rückzahlungstag zu retournie- ren seien, andernfalls der Rückzahlungsanspruch verwirke (act. 12 Rz 23). Sie verweist auf CHK OR-Killias/Wiget, Zürich 2012, N. 4 zu Art. 129. In der aktuellen
3. Auflage, Zürich 2016, steht a.a.O.: "Eine vertragliche Verkürzung kann prak- tisch allerdings durch eine Vereinbarung erreicht werden, wonach die Forderung erlöschen soll, wenn der Gläubiger nicht innehalb einer Frist eine bestimmt Hand- lung vornimmt, z.B. die Forderung beim Schuldner aussergerichtlich anmeldet". Killias/Wiget berufen sich a.a.O. auf CR CO I-Pichonnaz (2. Auflage 2012), N. 6 zu Art. 129, auf von Tuhr/Escher, a.a.O., S. 217 und auf Gauch/Schluep/Emmenegger, a.a.O., Rz 3380. Der Verweis auf die letztgenannte Rz 3380 ist nicht einschlägig, weil dort lediglich die unterschiedliche Behandlung der Fristen inner- und ausserhalb des dritten Titels des OR thematisiert wird. Hin- gegen führen Tuhr/Escher (a.a.O., S. 217) aus: "Andrerseits kommt in Betracht, dass durch Verabredung einer zu kurzen Verjährung für den Gläubiger unter Um- ständen eine unbillige und vielleicht beim Abschluss des Vertrags nicht vorausge- sehene Beschränkung der Rechtsverfolgung herbeigeführt wird. Daher lässt sich erklären, dass das Gesetz es für richtig gehalten hat, die Verjährungsdauer durch zwingenden Rechtssatz zu ordnen. Diese Vorschrift darf meines Erachtens nicht dadurch umgangen werden, dass die Parteien für die gerichtliche Geltendma-
- 17 - chung der Forderung eine Präklusivfrist verabreden; denn eine solche Präklusiv- frist wäre, da sie den Hemmungsgründen der Verjährung nicht unterliegt und durch Anerkennung nicht unterbrochen wird, eine noch schärfere zeitliche Be- grenzung der Klage als die Verjährung. Dagegen kann verabredet werden, dass die Forderung erlischt, wenn der Gläubiger nicht innerhalb einer Frist eine sonsti- ge Handlung vornimmt, z.B. die Forderung aussergerichtlich beim Schuldner an- meldet". Schliesslich verweist Pichonnaz (N. 6 zu Art. 129) auf die vorstehend zi- tierte Bestimmung von Tuhr/Peter (S. 217) betreffend die mögliche Vereinbarung des Erlöschens der Forderung, wenn der Berechtigte die Forderung nicht innert Frist aussergerichtlich geltend mache. 3.3.4. Wie bereits erwähnt stellt das Bundesgericht in BGE 132 III 285 E. 2 und die von ihm zitierte Lehre die Bedingung, wonach die Forderung binnen bestimm- ter Frist mit Verwirkungsfolgen gerichtlich einzuklagen ist, der Abkürzung der Ver- jährungsfrist gleich (gl. A. Theo Guhl/Alfred Koller, Das schweizerische Obligatio- nenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000, Rz 15 zu § 39; KuKo OR-Däppen, N. 3 zu Art.129). Hingegen stimmt die Lehre der im zitierten Bundesgerichtsentscheid bei- läufig geäusserten Ansicht zu, dass eine Forderung von einer Resolutivbedingung im Sinne einer vertraglichen Befristung abhängig gemacht werden kann (z.B. BSK OR I-Däppen, 6. Auflage 2015, N. 5 zu Art. 130; KuKo OR-Däppen, N. 3 zu Art. 129). Dabei wird die faktische Infragestellung von Art. 129 OR nicht grund- sätzlich thematisiert, obwohl mit der Vereinbarung einer Verwirkung ein vergleich- bares wie von Art. 129 OR verpöntes Ergebnis erreicht wird. Dazu lassen sich in BJM 1958 S. 280 ff. S. 284 folgende Überlegungen finden: "Fraglich ist nun aller- dings, ob eine solche Verwirkungsklausel nicht als Umgehung der gesetzlichen, gemäss Art. 129 OR zwingenden Verjährungsordnung unzulässig ist […]. Dass die Vereinbarung der Anspruchsverwirkung mangels fristgemässer rechtlicher Geltendmachung, obwohl dadurch die Verjährungsordnung an sich nicht abgeän- dert wird, praktisch doch einem Eingriff in diese gesetzliche Regelung gleich- kommt, jedenfalls sofern und soweit die Frist für die erstmalige Verjährungsunter- brechung im Effekt verkürzt wird, ist kaum zu bestreiten. Soll die Verbotsnorm des Art. 129 OR nach allen Richtungen strikte wirksam sein, so muss sie daher sinn- gemäss wohl auch solche Abreden ausschliessen. Allein daraus könnte sich ein
- 18 - kaum mehr abgrenzbarer Einbruch in das Prinzip der Vertragsfreiheit ergeben. Geht man gemäss Art. 129 OR davon aus, dass die Verjährungsordnung nicht nur den Schuldner nach Ablauf der Frist, sondern auch bis dahin den Gläubiger vor dem Verlust des Klagerechts bzw. des Anspruchs selber im Falle seiner Untätig- keit schützen will, so liegt ein Eingriff in die Verjährungsordnung indirekt auch dann vor, wenn kraft Parteiabrede die Forderung untergehen soll, sofern der Gläubiger nicht fristgemäss bestimmte ausserrechtliche Massnahmen trifft (wel- che für ihn möglicherwiese weit umständlicher sind als das Erwirken eines Zah- lungsbefehls). Dasselbe wäre anzunehmen für alle bis zur Durchsetzung der For- derung geltenden Resolutivbedingungen, welche praktisch den Gläubiger zur möglichst raschen Verfolgung seiner Rechte zwingen. Derartige Bedingungen werden jedoch gemeinhin als zulässig erachtet […]. Ferner greift offensichtlich auch jede vertragliche Befristung einer Forderung, wie sie Oser/Schönenberger, N. 1 zu Art. 129, für angängig hält, praktisch in die Verjährungsordnung ein. Auf anderer Grundlage zeigen Institute der Klageprovokation und der negativen Fest- stellungsklage, dass unter Umständen das Interesse des Schuldners an rascher Feststellung von Bestand oder Nichtbestand des Rechts der Verjährungsordnung vorgehen […]. Zu diesen Zweifeln an den Grenzen der Verjährungsverkürzung kommt hinzu, dass sich die zehnjährige Frist des Art. 127 OR in manchen Fällen, z.B. gerade für eine Instandstellungsforderung aus Mietvertrag, in Anbetracht der modernen Lebensgewohnheiten als unvernünftig lang erweist […] und dass das genannte Verbot, jedenfalls in der kategorischen Form des Art. 129 OR, dem we- sentlichen Sinn der Verjährung zuwiderläuft […]". Aus diesen Äusserungen ist zu schliessen, dass keine dogmatischen, sondern eher pragmatische Gründe und Abgrenzungsschwierigkeiten für die mehrheitlich als zulässig erachtete zeitliche Terminierung mit Verwirkungsfolgen sprechen. 3.3.5. Kontrovers ist demnach die (Rechts-)Frage, ob die Parteien in einem Ver- trag (oder hier: in von der Beklagten formulierten Anleihensbedingungen) festle- gen können, dass eine bestimmte rechtserhaltende Handlung (hier: die Vorlage der Obligationen) innert einer bestimmten kürzeren Frist als in Art. 127 OR für die Verjährung vorgesehen ist, vorgenommen worden sein müssen, andernfalls die Forderung erlösche, wodurch – anders als bei der Verjährung – auch keine Natu-
- 19 - ralobligation mehr übrig bleibt. Im Folgenden ist die vorliegende Konstellation un- ter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, dass eine Vereinbarung, dass der Gläubiger innert einer gewissen Zeit etwas tun muss (hier: die Anleihensobligationen vor- weisen/übergeben), andernfalls sein Anspruch erlischt, für zulässig gehalten wird. Die Pflicht zur Vorweisung der Anleihensobligationen ist in den Anleihensbedin- gungen vorgesehen. Die Klägerin bemängelt, dass die Anleihensbedingungen von der Beklagten stammten, worüber die Beklagte keine Verhandlungen zuge- lassen habe (act. 1 Rz 39). Sie seien bezüglich Rückzahlung unklar, weshalb sich die Beklagte auf die sog. Unklarheitsregelung berufe, wonach diejenige Vertrags- partei, welche eine unklare vertragliche Bestimmung verfasst habe, die für sie un- günstige Auslegung hinnehmen muss (act. 1 Rz 34 ff.). Die Beklage hätte daher die Rückzahlung gemäss Ziff. 4c der Anleihensbedingungen unaufgefordert leis- ten müssen, sie hätte die Klägerin mindestens zur Vorlage der Urkunden auffor- dern müssen, was nicht geschehen sei und Ziff. 4c enthalte keinen Hinweis da- rauf, dass das Vorweisen unaufgefordert hätte geschehen müssen (act. 1 Rz 38). Die Beklagte führt dazu aus, dass die Unklarheitsregel nicht zur Anwendung kommen, da die Bedingungen weder widersprüchlich noch mehrdeutig seien (act. 12 Rz 59, Rz 62). Es sei nicht an ihr gewesen, die Titel aktiv bei der Beklag- ten einzufordern (act. 12 Rz 60). Bei Namenpapieren verstehe es sich von selbst, dass eine Rückzahlung nur gegen Herausgabe der Originaldokumente erfolgen könne (act. 12 Rz 61). Die D._____ AG habe die Anleihensbedingungen vom
30. August 2010 explizit zur Kenntnis genommen, sodass die Klägerin gewusst habe, dass eine allfällige Rückzahlung unter der Bedingung der Retournierung der Originalurkunden gestanden habe (act. 12 Rz 62). Die Klägerin repliziert, dass die Beklagte zu ihrer Sicherheit die Vorweisung der Original-Urkunden hätte ver- langen können, was sie unterlassen habe. Die Beklagte habe nicht substantiiert bestritten, dass sie die Anleihensbedingungen verfasst habe, sodass sie zu ihren Ungunsten auszulegen seien (act. 19 Rz 34 ff.). Das wiederum bestreitet die Be- klagte und hält daran fest, dass es für die Anwendung der Unklarheitsregel keinen Raum gebe, sodass es auch nicht von Bedeutung sei, wer die Anleihensbedin- gungen verfasst habe.
- 20 - 3.3.6. Vorab ist festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass der Text der An- leihensbedingungen von der Beklagten stammt und dass sie beim Vertrags- schluss durch die D._____ AG ohne weiteres übernommen wurde bzw. werden musste. Das ergibt sich schon daraus, dass es nicht nur jene 10 Anleihensobliga- tionen gibt, die an die D._____ AG gingen, sondern dass im Text der Anlei- hensobligationen von 20 identischen Obligationen die Rede ist (vgl. z.B. act. 3/3 S. 1 ["Urkunde Nr. 01 von 20"]), sodass weitere 10 Stück anderweitig platziert worden sein müssen. Die Beklagte bestreitet letztlich auch nicht, dass sie die An- leihensbedingungen verfasst hat (act. 23 Rz 50). Aus der Sicht des Gerichts ist von Folgendem auszugehen: Voraussetzung für die Festlegung einer (Resolutiv-)Bedingung ist die Vereinbarung, dass die eine Partei (z.B.) eine bestimmte Handlung vorzunehmen hat und im Unterlassungsfall die Verpflichtung erlischt, was zum Wegfall bzw. Erlöschen der Verpflichtung führt. Konkret geht die Beklagte davon aus, die Nichtvorlage der Anleihensbedingungen habe zum Erlöschen der Rückzahlungspflicht geführt, wobei im Text der Anlei- hensbedingungen mit Blick auf die Bedeutung, die die Beklagte der Klausel beile- gen will, unklar von "Verjährung" die Rede ist. 3.3.7. Die Beklagte macht zu Recht geltend, dass bei als Namenpapieren ausge- stellten Anleihensobligationen eine Rückzahlung ohnehin und von Gesetzes we- gen nur gegen die Herausgabe der Originaldokumente erfolgen könne (act. 12 Rz 61). Damit bezieht sie sich auf das Wertpapierrecht, an dessen Anfang Art. 965 OR steht: "Wertpapier ist jede Urkunde, mit der ein Recht derart ver- knüpft ist, dass es ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch auf andere übertragen werden kann". Für die Namenpapiere – dass es sich um ein Namen- papier handelt, wird von den Parteien nicht angezweifelt – gilt im Speziellen Art. 975 Abs. 1 OR: "Der Schuldner ist nur demjenigen zu leisten verpflichtet, der Inhaber der Urkunde ist und der sich als die Person oder als Rechtsnachfolger der Person ausweist, auf den die Urkunde lautet". Zu dieser Bestimmung wird – wie bereits erwähnt – ausgeführt, dass der Berechtigte das Papier innehaben und ausserdem der auf dem Papier erwähnte Berechtigte oder sein Rechtsnachfolger sein muss. Und der Verpflichtete kann nur an denjenigen mit befreiender Wirkung
- 21 - leisten, der diese beiden Voraussetzungen erfüllt (Meier-Hayoz/von der Crone, a.a.O., Rz 128). "Die Urkunde ist bei der Gelendmachung des Rechts für beide Seiten notwendig, aber für keine ausreichend (Meier-Hayoz/von der Crone, a.a.O., Rz 130). Die Verfügung über das im Namenpapier verbriefte Recht hat ei- nen obligationenrechtlichen und einen sachenrechtlichen Charakter und das Recht kann ohne die Urkunde nicht geltend gemacht werden, was das Namenpa- pier zum Wertpapier i.S.v. Art. 965 OR macht (Meier-Hayoz/von der Crone, a.a.O., Rz 137). Aus dem vorstehenden, auch von der Beklagten vertretenen wertpapierrechtli- chen Verständnis ergibt sich, dass es sich bei Ziff. 4c der Anleihensbedingungen inhaltlich nicht um eine Vereinbarung der Parteien handeln kann, sondern um ei- ne zwingende gesetzliche Vorgabe des Wertpapierrechts. Sind die genannten Modalitäten allerdings bereits gesetzlich vorgeschrieben, so können die gleichen Modalitäten nicht auch noch durch die Parteien vereinbart werden bzw. eine sol- che Vereinbarung hat keine Wirkung, die nicht ohnehin kraft der gesetzlichen Vorgaben gilt. Das führt dazu, dass mit Ziff. 4c der Anleihensbedingungen keine Resolutivbedingung (Vorweisung/Übergabe der Obligationen mit Erlöschen des Rechts auf Rückzahlung im Unterlassungsfall) vereinbart wurde bzw. werden konnte, sondern dass das, was als vereinbarter Inhalt übrig geblieben ist, im Er- gebnis einzig die Kürzung der Verjährungsfrist bedeutet. Und eine solche Verkür- zung ist – wie vorstehend gezeigt – gemäss Art. 129 OR unzulässig: "Vereinba- rungen, die einzig darauf abzielen, die erwähnten Fristen zu verkürzen («z.B. sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren in drei Jahren») sind in jedem Fall nichtig im Sinne von Art. 19/2 und 20" (Bernhard Berger, Allgemeines Schuld- recht, 2. Auflage, Bern 2012, Rz 1443; vgl. auch BK ZK OR-Berti, 3. Auflage, Zü- rich, N 14 f. zu Art. 129/141 Abs. 1; BGE 132 III 285 E. 2 am Anfang). Die Rück- zahlungsforderung, für die nach dem oben Ausgeführten die 10-jährige Verjäh- rungsfrist gilt, ist damit weder verwirkt noch verjährt. 3.3.8. Steht der Rückzahlung unter dem Aspekt Verjährung/Verwirkung kein Hin- dernis entgegen, so ist der Frage, wie sich die anlässlich des Telefonates vom
16. Oktober 2013 zwischen F._____ und Masseverwalter Z._____ von der Kläge-
- 22 - rin behauptete, von der Beklagten aber bestrittene Vertröstung durch F._____ (act. 1 Rz 13; vgl. Telefonnotiz act. 3/15; act. 12 Rz 41) ausgewirkt hätte, nicht weiter nachzugehen und dazu ist auch kein Beweis abzunehmen. Auch kann of- fenbleiben, ob die Beklagte die von der Klägerin behauptete Pflicht zur Informati- on bzw. Aufforderung betreffend Vorlage der Urkunden gehabt hätte. Ohne Rele- vanz ist schliesslich auch die Frage, ob die Anleihensobligationen nur hätten vor- gewiesen werden müssen oder ob sie zu übergeben gewesen wären. Es ist ak- tenkundig und auch unbestritten, dass die Anleihensobligationen am 6. Oktober 2016 anlässlich einer Rechtsöffnungsverhandlung an Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, den damaligen Rechtsvertreter der Beklagten, übergeben wurden (act. 3/31). Damit ist der Vorlegepflicht seit dem 6. Oktober 2016 und damit inner- halb der Verjährungsfrist genüge getan worden.
4. Fazit Ist die Klägerin zur Geltendmachung der eingeklagten Forderung legitimiert und ist die Rückzahlungsforderung nicht verwirkt, so ist die Klage inkl. den geltend gemachten Zinsen gutzuheissen. Zum Zinsenlauf (act. 1 Rz 41) äussert sich die Beklagte nicht, sondern bestreitet den Zinsanspruch aus den Anleihensobligatio- nen lediglich pauschal (act. 12 Rz 35), sodass auf das Begehren der Klägerin ab- zustellen ist. Der Zinsfuss von 6.75 % ergibt sich aus der Anleihensobligation; ist der Vertragszins höher als der gesetzliche Verzugszins von 5 % gilt gemäss Art. 104 Abs. 2 OR der vereinbarte Zins.
E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 5.1 Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in ers- ter Linie nach dem Streitwert, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwie- rigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 4 GebV OG). Bei einem Streit-
- 23 - wert von CHF 100'000.– ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 9'000.– fest- zusetzen.
E. 5.2 Antragsgemäss ist der Klägerin eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Grundgebühr, auf die der Anspruch mit der Erarbeitung oder Beantwortung der Klage entsteht, deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptver- handlung ab. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und weitere not- wendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von jeweils höchstens der Hälfte der Grundgebühr berechnet; diese darf insgesamt jedoch nicht überschritten wer- den (§ 11 Abs. 1-3 AnwGebV). Vorliegend hat die Klägerin nach dem ersten Schriftenwechsel mit der Replik eine weitere Rechtsschrift eingereicht (act. 19). Unter weiterer Berücksichtigung des Zeitaufwands sowie der Schwierigkeit des Falls ist die von der Beklagten zu bezahlende Parteientschädigung, mithin in An- wendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 11 AnwGebV, unter Erhöhung der Grund- gebühr um einen Viertel auf gerundet CHF 14'000.– festzusetzen. Die Klägerin behauptete ferner keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer er- forderlichen, aussergewöhnlichen Umstände (vgl. ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] S. 531 ff.). Daher ist ihr die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zu- zusprechen. Das Handelsgericht erkennt:
Dispositiv
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 100'000.– für die Anlei- hensobligation Nr. 01 von 20 der C._____ Holding AG, Zürich, mit Laufzeit 2010 - 2013 zzgl. 6.75 % Zins seit dem 02.10.2011 zu bezahlen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 9'000.– festgesetzt.
- Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 9'000.– zu ersetzen. - 24 -
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 14'000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 100'000.–. Zürich, 12. Juni 2019 Handelsgericht des Kantons Zürich Präsident: Gerichtsschreiber: Roland Schmid Leonard Suter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG180080-O U/dz Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Ersatzoberrichterin Prof. Dr. Ingrid Jent-Sørensen, die Handelsrichter Thomas Klein, Christian Zuber und Verena Preisig sowie der Gerichtsschreiber Leonard Suter Urteil vom 12. Juni 2019 in Sachen A._____ Anstalt, Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 100'000.00 für die Anleihensobligation Nr. 01 von 20 der C._____ Holding AG, Zürich, mit Laufzeit 2010 - 2013 zzgl. 6. 75 % Zins seit dem 02.10.2011 zu bezahlen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zu Lasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetra- gene Anstalt, die Beklagte eine im Handelsregister des Kantons Zürich eingetra- gene Aktiengesellschaft.
b. Prozessgegenstand Die Anleihensobligation über CHF 100'000.–, über deren Rückzahlung hier zu entscheiden ist, nennt die D._____ AG (Vaduz) und die C._____ Holding – Rechtsvorgängerin der Beklagten (act. 3/2) – als Emittentin (act. 1 Rz 6). Die D._____ AG war die liechtensteinische Fondsleitungsgesellschaft für den Invest- mentfonds D1._____, Kollektivtreuhänderin ohne eigene Rechtspersönlichkeit (act. 1 Rz 7) und erwarb nach den Vorbringen der Klägerin die Anleihe treuhände- risch für die Anleger des Investmentfonds D1._____ und wurde dem Segment H._____ zugeordnet (act. 1 S. 7). Über die D._____ AG wurde mit Wirkung ab tt. Dezember 2011 der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Z._____ als Massever- walter eingesetzt (act. 1 Rz 10). Trotz des Konkurses blieb die Konkursitin weiter- hin Treuhänderin/Fondleitungsgesellschaft des Segment H._____. Am 31. März 2014 verkaufte die D._____ AG i.K. als Fondsleitungsgesellschaft der D1._____
- 3 - die Anleihe an die Klägerin. Diese verlangt als Rechtsnachfolgerin die Rückzah- lung der CHF 100'000.– (zuzüglich Zins). B. Prozessverlauf
a. Klageeinleitung Die Klageschrift (act. 1) datiert vom 4. Mai 2018 und wurde gleichentags der Post übergeben.
b. Wesentliche Verfahrensschritte Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 (act. 4) wurde der Klägerin der Eingang der Klage bestätigt und Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 9'000.– ange- setzt. Ausserdem wurde sie darauf hingewiesen, dass ein Firmenregisterauszug nachzureichen sei, aus dem die Eintragung der Klägerin ersichtlich sei und aus dem hervorgehe, wer bzw. dass I._____ für sie zeichnungsberechtigt sei. Der Auszug wurde nachgereicht (act. 8) und der Kostenvorschuss geleistet (act. 6) Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 (act. 9) wurde der Beklagten – unter Berücksich- tigung der Gerichtsferien – eine einmalige Frist zur Erstattung der Klageantwort bis 27. August 2018 angesetzt; diese ging rechtzeitig ein (act. 12; Poststempel
27. August 2018). Mit Verfügung vom 28. August 2018 wurde der Klägerin das Doppel der Klageantwort zugestellt und die Prozessleitung an die Instruktionsrich- terin delegiert (act. 14). Eine Instruktions- bzw. Vergleichsverhandlung wurde nicht durchgeführt (act. 16). Mit Verfügung vom 26. September 2018 (act. 17) wurde der zweite Schriften- wechsel angeordnet und der Klägerin eine einmalige Frist bis zum 29. November 2018 angesetzt, um die zweite Rechtsschrift (Replik) zu erstatten, was rechtzeitig geschah (act. 19). Für ihre zweite Rechtsschrift (Duplik) wurde der Beklagten eine Frist bis zum 20. Februar 2019 angesetzt (act. 21), welche fristgerecht wahrge- nommen wurde (act. 23). Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 wurde der Kläge- rin die Duplik zugestellt und der Aktenschluss festgestellt (act. 24).
- 4 - Mit Verfügung vom 17. Mai 2019 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklä- ren, ob auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet werde, unter An- drohung, dass bei Stillschweigen Verzicht auf die Hauptverhandlung ange- nommen würde (act. 27). Die Parteien verzichteten innert Frist ausdrücklich auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (act. 29 und 30). Der Prozess erweist sich als spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Erwägungen
1. Formelles 1.1. Zuständigkeit 1.1.1. Örtliche Zuständigkeit Die Klägerin hat ihren Sitz in Vaduz/Liechtenstein, die Beklagte hat ihren Sitz in der Stadt Zürich (act. 1 Rz 2). Die Klägerin verweist für die örtliche Zuständigkeit auf Art. 2 IPRG, d.h. auf den Sitz der beklagten Partei. Die Anleihensbedingungen sehen in Ziff. 11 Zürich als Gerichtsstand vor. Die Zuständigkeit ist nicht umstritten. 1.1.2. Sachliche Zuständigkeit Die Klägerin ist eine im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragene Anstalt mit dem Zweck der Anlage und Verwaltung von Vermögen aller Art etc. (act. 8). Die Beklagte bezweckt den Erwerb, die Verwaltung, die Vermittlung und die Veräusserung von Beteiligungen an Unternehmen, Wertschriften aller Art etc. (act. 3/2). Die zu beurteilende Streitigkeit betreffend die von der Beklagten ausgegebenen Anleihensobligationen beruht auf ihrer geschäftlichen Tätigkeit. Der Streitwert beträgt CHF 100'000.–, sodass die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG erfüllt sind.
- 5 - 1.2. Anwendbares Recht Gemäss Ziff. 11 der Anleihensbedingungen unterstehen Form, Inhalt und Ausle- gung dem materiellen Schweizer Recht. Für das Verfahren ist die schweizerische ZPO (lex fori) anwendbar. Soweit es um die Treuhandschaft im Konkurs geht, ist das liechtensteinische Recht zu beachten. 1.3. Teilklage Die Klägerin weist darauf hin, dass sie eine Teilklage eingereicht habe. Sie forde- re lediglich den Betrag für eine von zehn identischen Anleihensobligationen, je lautend auf CHF 100'000.–. Die Klage betreffend Rückzahlung der neun weiteren Anleihensobligationen wird ausdrücklich vorbehalten (act. 1 Rz 5). Teilklagen sind zulässig (Art. 86 ZPO) und die Beklagte wendet nichts dagegen ein.
2. Legitimation zur Geltendmachung der Rückzahlung der Darlehensvaluta 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Ausgangspunkt sind die gleichlautenden Anleihensobligationen, hier zufolge Teil- klage lediglich die eine Anleihensobligation 6.75% Anleihe 2010-2013 von CHF 2'000'000.– der C._____ Holding AG, Urkunde Nr. 01 von 20, über CHF 100'000.– (Hundert-Tausend Schweizer Franken). "Die C._____ Holding AG, Zürich bestätigt hiermit, von D._____ AG, E._____-Strasse …, - FL-… Vaduz, Firmen-Nummer FL-... den Betrag von CHF 100'0000.– (Hundert-Tausend Schweizer Franken) im Rahmen der 6.75% Anleihe 2010-2013 der C._____ Hol- ding AG, Zürich, (Privatplatzierung) erhalten zu haben und verpflichtet sich, die- sen Betrag, entsprechend den Anleihensbedingungen datiert vom 30. August 2010, zu verzinsen und zurückzubezahlen" (act. 3/3). Die Urkunde datiert vom
1. Oktober 2010 und ist unterzeichnet. Unstreitig ist, dass der eingeklagte Betrag von CHF 100'000.– der Beklagten zugegangen ist. Unstreitig ist weiter, was in den Anleihensbedingungen steht (vgl. z.B. act. 3/3), auf die in der Urkunde verwiesen wird. Gemäss Ziff. 1 handelt es sich um "auf den Namen («der Obligationär») lautende und nummerierte Urkunden […]". Nach (der
- 6 - zweiten) Ziff. 3 ("Laufzeit und Rückzahlung") hat die Anleihe eine feste Mindest- laufzeit von 36 Monaten (lit. a), sodass Art. 318 OR keine Anwendung findet (lit. b). Die Obligationäre haben das Recht, die Laufzeit um ein Jahr bis 1. Oktober 2014 zu verlängern (lit. c). In lit. d ist vorgesehen: "Die Emittentin [Beklagte] ver- pflichtet sich, die Anleihe ohne vorherige Anzeige an die Obligationäre am 1. Ok- tober 2013 (die «Endfälligkeit») zum Nennwert zurückzuzahlen […]". In Ziffer 4 ("Zahlung, Zahlungsdienst und Verjährung") sieht lit. a vor: "Die Emittentin ver- pflichtet sich, die fälligen Zinsen und rückzahlbaren Obligationen (nach Rückgabe der entsprechenden Urkunde) spesenfrei zugunsten der Obligationäre auf das im Zeichnungsschein dafür bezeichnete Bankkonto zu überweisen". Und in lit. c steht: "Sollte der Obligationär die Original-Urkunden am Rückzahlungstag nicht vorweisen können, wird die entsprechende Rückzahlung seitens der Emittentin nicht ausgeführt. Die Obligationen verjähren zwei Jahre nach dem Rückzahltag". Es ist nicht bestritten, dass die Beklagte die Rückzahlung bis anhin nicht geleistet hat und dass an Zinsen lediglich CHF 32'339.64 bezahlt wurden (act. 1 Rz 8). Unbestritten und belegt ist, dass die Anleihensobligationen anlässlich der Rechts- öffnungsverhandlung vom 6. Oktober 2016 an den Rechtsvertreter der Beklagten übergeben wurden (act. 3/31). 2.2. Parteivorbringen 2.2.1. der Klägerin Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Teilklage die Rückzahlung von CHF 100'000.– nebst Zins seit dem 2. Oktober 2011 (act. 1 S. 2). Sie führt dazu aus: Die Beklagte habe die Anleihensobligationen am 1. Oktober 2010 der D._____ AG verkauft (act. 1 Rz 6). D._____ AG sei die Fondsleitungsgesellschaft für den (liechtensteinischen) Investmentfonds D1._____ (Kollektivtreuhänder- schaft, ohne eigene Rechtspersönlichkeit) gewesen. Der Investmentfonds sei in verschiedene Segmente aufgeteilt gewesen und die Anleihensobligationen seien dem Segment H._____ zugeordnet worden (act. 1 Rz 7). Am tt. Dezember 2011 sei über die D._____ AG der Konkurs eröffnet und RA Z._____ als Masseverwal- ter eingesetzt worden (act. 1 Rz 10 f.). Das Segment H._____ sei auch nach der Konkurseröffnung unter der Verwaltung von D._____ AG i.K. geblieben, weil für
- 7 - diesen Problemfall keine neue Fondsleitung gefunden werden konnte. Massever- walter Z._____ habe sich am 16.Okober 2013 bei Herrn F._____ von der Beklag- ten erkundigt, sei aber nur vertröstet worden (act. 1 Rz 13, act. 3/15). Am
31. März 2014 habe die D._____ AG i.K. als Fondsleitungsgesellschaft die Anlei- hensobligationen an die Klägerin verkauft und der G._____-Bank zwecks Besitz- haltung für die Klägerin gleichentags übergeben (act. 1 Rz 14). Nach Abwicklung des Konkurses über die D._____ AG i.K. habe das Landgericht Vaduz RA Z._____ persönlich zum Treuhänder für die D._____ H._____ Fund, Segment des Investmentunternehmens D1._____ bestellt (act. 1 Rz 15; act. 3/19). Am 30. April 2014 sei eine verjährungsunterbrechende Betreibung eingeleitet worden (act. 1 Rz 16), am 25. Juni 2015, am 2. Mai 2016 und am 7. Dezember 2016 seien drei weitere Betreibungen gefolgt; die Rechtsöffnung sei stets verweigert worden (act. 1 Rz 18 ff.). Am 6. Oktober 2016 seien der Beklagten die Originaltitel über- geben worden (act. 1 Rz 19), eine Zahlung sei jedoch bis heute nicht erfolgt (act. 1 Rz 21). Aufgrund des Verhältnisses zwischen Anlagefonds und Fondlei- tungsgesellschaft sei die D._____ AG befugt gewesen, für die D1._____ die 10 Anleihensobligationen der Beklagten zu erwerben (act. 1 Rz 26 f. mit Hinweis auf Art. 897 PGR). Die D._____ AG sei als Treuhänderin – gestützt auf Art. 919 Abs. 2 PGR – berechtigt gewesen, über das Treugut gleich einem selbständigen Träger von Rechten und Pflichten und damit im eigenen Namen zu verfügen (act. 1 Rz 28 mit Hinweis auf Art. 919 PGR). Auch nach Konkurseröffnung sei die D._____ AG, vertreten durch RA Z._____, weiterhin zur Fondsleitung berechtigt (act. 1 Rz 30) und damit befugt gewesen, die Anleihensobligationen zu übertra- gen. Die Klägerin sei damit Eigentümerin geworden und deshalb auch zur Rück- forderung der Darlehenssumme legitimiert (act. 1 Rz 31). 2.2.2. der Beklagten Die Beklagte bringt dagegen vor, dass die Klägerin offensichtlich nicht jene juristi- sche Person sei, die in den Anleihensobligationen als Obligationärin genannt werde. Die Klägerin sei nicht in der Lage, lückenlos mit Urkunden zu belegen,
- 8 - dass sie die aus den Anleihensobligationen berechtigte Peron sei (act. 12 Rz 5, 8, act. 23 Rz 16). Die Klägerin behaupte, die Anleihensobligationen von der D._____ AG i.K. gekauft zu haben, wobei letztere nicht im eigenen Namen, sondern als Fondsleitungsgesellschaft von "D1._____, H._____" gehandelt haben wolle: Die D._____ AG i.K. habe die Anleihensobligationen immer nur treuhänderisch für "D1._____, Segment H._____" gehalten, wobei es sich dabei um ein von der Fondsleitungsgesellschaft getrenntes Sondervermögen gehandelt habe solle (act. 12 Rz 9). Die Klägerin könne keinen Nachweis dafür leisten, dass die unbestrittenermassen auf den Namen der D._____ AG ausgestellten Anleihensobligationen zum Ver- mögen des Investmentfonds gehörten; ein solcher finde sich in den Akten nicht. Die Klägerin könne nicht nachweisen, dass die Anleihensobligationen im Zeit- punkt des Konkurses der D._____ AG vom tt. Dezember 2011 tatsächlich ge- trennt vom Vermögen der D._____ AG aufbewahrt worden sei (act. 12 Rz 11). Die Beklagte bestreite explizit, dass die Anleihensobligationen je dem Sondervermö- gen des Investmentfonds "D1._____, Segment H._____" zugeordnet gewesen seien, dass der Investmentfonds "D1._____, Segment H._____" an den Anlei- hensobligationen jemals berechtigt gewesen sei und dass die Anleihensobligatio- nen mit Kaufvertrag vom 31. März 2014 als Sondervermögen des Investment- fonds "D1._____, Segment H._____" an die Klägerin übertragen worden seien (act. 12 Rz 12). Sollte die D._____ AG als Treuhänderin i.S.v. Art. 897 PGR gehandelt haben (be- stritten), so fehle die erforderliche Treuhandurkunde nach Art. 899 PRG (act. 12 Rz 13). Auffällig sei, dass der Kaufpreis für den (bestrittenen) Erwerb bis heute nicht bezahlt, sondern gestundet worden sei (act. 12 Rz 14), was die Frage auf- werfe, ob es sich überhaupt um ein reales und nicht um ein simuliertes Geschäft handle (act. 12 Rz 15). Die Anleihensobligationen seien unbestrittenermassen auf die (seit dem tt. Dezember 2011 konkursite) D._____ AG ausgestellt, die Klägerin sei damit offensichtlich nicht jene Person, die in der Anleihensobligation als Obli- gationärin aufgeführt sei. Inzwischen existiere die D._____ AG wegen Abschluss des Konkursverfahrens nicht mehr. Dass die auf die D._____ AG ausgestellten
- 9 - Anleihensobligationen jemals ins Sondervermögen des Investmentfonds "D1._____, Segment H._____" übertragen worden seien und dass diese bei der Konkurseröffnung der D._____ AG gesondert aufbewahrt worden seien, sei be- stritten. Die Klägerin habe es versäumt nachzuweisen, dass es sich bei ihr um die aus den Anleihensobligationen Berechtigte handle. Es fehle damit der lückenlose urkundliche Nachweis der Berechtigung. 2.3. Rechtliches 2.3.1. Nach Art. 974 OR gilt als Namenpapier, was auf einen bestimmten Namen lautet und weder an Order gestellt noch gesetzlich zum Orderpapier erklärt ist. Die Ausstellung eines Namenpapiers hat die gleichen Wirkungen wie die Ausstel- lung jeder anderen schriftlichen Schuldanerkennung (BSK Wertpapierrecht-Furter, N. 6 zu Art. 974). Das Namenpapier muss den Gläubiger des verbrieften Rechts zur Zeit der Ausstellung benennen (BSK Wertpapierrecht-Furter, N. 3 zu Art. 975 OR) und der Schuldner wird – die Ausnahmen von Art. 966 Abs. 2 OR vorbehal- ten – befreit, wenn er an den Ansprecher, der das Papier vorweist und sich als die in Papier genannte Person oder ihr Rechtsnachfolger ausweist, leistet (BSK Wertpapierrecht-Furter, N. 4 zu Art. 975 OR). Das verurkundete Recht kann aus der Sicht des Berechtigten wie des Verpflichteten ohne die Urkunde weder über- tragen noch geltend gemacht werden. Kommt der Berechtigte der Obliegenheit zur Präsentation nicht nach, ist der Verzug selbst dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte den Verpflichteten gemahnt hat oder wenn ein Verfalltag i.S.v. Art. 102 Abs. 2 OR vereinbart wurde. Eine in der Urkunde verbriefte Forderung wird damit von einer Bring- zu einer Holschuld (Arthur Meier Hayoz/Hans Caspar von der Crone, Wertpapierrecht, 3. Auflage, Bern 2018, Rz 87 ff.). Der Schuldner hat die Identität des Gläubigers und die Vertretungsbefugnis eines allfälligen Vertreters zu prüfen; täuscht der Schuldner sich über die Identität des Gläubigers oder über die Vertretungsbefugnis, tritt keine Befreiung ein (BSK Wertpapierrecht, N. 15 zu Art. 966 OR). Die vertragliche Übertragung erfolgt bei Namenpapieren mittels schriftlicher Abtretung und Übergabe der Urkunde (Art. 967 Abs. 1 und Abs. 2 OR). Bei einer nicht-rechtsgeschäftlichen Übertragung muss die Legitimation des Erwerbers sich nötigenfalls aus behördlichen Urkunden
- 10 - ergeben (BSK Wertpapierrecht-Furter, N. 15 zu Art. 967 OR). Ist derjenige, der die Urkunde vorweist, (rechtsgeschäftlicher) Rechtsnachfolger, basiert der Forde- rungsübergang auf einer Abtretung durch den Gläubiger bzw. seinem Stellvertre- ter. Voraussetzung dafür ist die bestehende Verfügungsmacht, welche z.B. dem Konkursiten nach erfolgter Konkurseröffnung fehlt (BSK OR I- Girsberger/Hermann, 6. Auflage 2015, N. 17 zu Art. 164). 2.3.2. Die Beklagte erwähnt, dass die Anleihensobligationen auf den Namen der D._____ AG ausgestellt worden seien, was die Klägerin in act. 19 Rz 7 selber ein- räume (act. 23 Rz 11). Aus den vorgelegten Urkunden ergebe sich kein Hinweis darauf, dass D._____ AG immer nur als Fondsleitung gehandelt habe (act. 12 Rz 30). Die Ausstellung auf die (zwischenzeitlich im Handelsregister des Fürsten- tums Liechtenstein gelöschte) D._____ AG sei ein Beleg (oder mindestens ein In- diz) dafür, dass es sich bei der D._____ AG um die Eigentümerin der (als Na- menpapiere ausgestalteten) Anleihensobligationen handle, zumal sich weder auf den Anleihensobligationen selber noch sonst in den Unterlagen ein Hinweis finde, wonach die D._____ AG die Anleihensobligationen lediglich treuhänderisch und im Interesse und auf Rechnung der "D1._____, Segment H._____" erworben ha- be. Damit sei anerkannt, dass die D._____ AG die Anteilsrechte im eigenen Na- men und auf eigene Rechnung erworben habe (act. 23 Rz 11 f.). Die D._____ AG habe immer im eigenen Namen gehandelt, wobei es ohnehin eine Vermutung für Eigengeschäfte gebe (act. 23 Rz 13). 2.3.3. Die Klägerin macht geltend, dass sie die Anleihen für das Investmentunter- nehmen D1._____ (segmentiertes Investmentunternehmen […] in Form der Kol- lektivtreuhandschaft nach liechtensteinischem Recht mit D._____ AG als Verwal- tungsgesellschaft, Emittentin und Anbieterin) erworben habe. Dass die D._____ AG die Verwaltungsgesellschaft von D1._____ war, ergibt sich mit einem Blick auf das Titelblatt des Prospekts (act. 3/5; vgl. act. 1 Rz 25). Dass im Übrigen ein pau- schaler Verweis auf den Inhalt des Dokuments, bestehend aus 88 Seiten, nicht genügt, macht die Beklagte zu Recht geltend (act. 23 Rz 15 und 16). 2.3.4. Die Übernahme der 10 Anleihensobligationen durch die D._____ AG zu Beginn der Laufzeit ist nicht bestritten. Die Beklagte macht allerdings geltend, die
- 11 - D._____ AG habe die Anteilsrechte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben, sodass – umso mehr angesichts der Vermutung eines Eigengeschäfts
– von einem Erwerb für sich selbst auszugehen sei, während die Klägerin einen treuhänderischen Erwerb geltend mache. Wie es sich damit verhält, braucht letztlich in der vorliegenden Konstellation nicht näher untersucht zu werden: Unabhängig davon, ob es sich beim Anleihenser- werb um eine Übernahme für sich selber oder um eine treuhänderische Über- nahme für das Investmentunternehmen D1._____ gehandelt hat, durfte D._____ AG gemäss Art. 897 des liechtensteinischen PGB (Liechtenstein) im eigenen Namen handeln, was so zu verstehen ist, dass ein Treuhandverhältnis im Rechts- verkehr nicht offen gelegt werden muss. Daraus folgt, dass die Anleihen sowohl im eigenen Namen, als auch unter Hinweis auf das Treuhandverhältnis über- nommen werden konnten. Anzufügen ist, dass Treuhandverhältnisse, die für mehr als zwölf Monate begrün- det werden, gemäss Art. 900 Abs. 1 PGR im Handelsregister einzutragen sind; aus dem bei den Akten liegenden Handelsregisterauszug (act. 3/20:"Treuhandschaft") ergibt sich, dass D1._____ in sog. Segmente unter- teilt ist – eines davon ist "H._____" – und dass zunächst die D._____ AG Treu- händerin und dann Z._____ persönlich Treuhänder waren (vgl. auch act. 3/21). Gemäss Art. 907 Abs. 4 PGR wird im Konkurs des Treugebers das Treuhandver- hältnis grundsätzlich nicht aufgehoben. Und im Konkurs des Treuhänders (hier: D._____ AG) ist das Treuhandvermögen Fremdvermögen (Art. 915 Abs. 1 PGR) und die Gläubiger des Treuhänders haben darauf keinen Anspruch. Treugut, be- stehend aus Grundstücken, Fahrnissen und sonst ausscheidbaren Vermögens- werten, ist auszusondern (Art. 915 Abs. 2 PGR). 2.3.5. Aus dem Vorstehenden ergibt sich Folgendes: Die Treuhänderin D._____ AG konnte auch nach der Konkurseröffnung am tt. Dezember 2011 (mit Wirkung ab tt. Dezember 2011; act. 3/8) die Treuhandfunktion weiterhin ausüben und hat diese auch ausgeübt. Die Anleihen waren im Konkurs als Fremdvermögen zu be- handeln (Art. 915 Abs. 1 PGR) und damit den Gläubigern der D._____ AG entzo-
- 12 - gen (Art. 915 Abs. 2 PRG). Der Nachweis, dass die Anleihen bei der Konkurser- öffnung ausgesondert waren, wie ihn die Beklagte verlangt, muss gemäss Art. 915 Abs. 2 PGR nicht geleistet werden. Allerdings ergibt sich die Aussonde- rung und die Zugehörigkeit der Anleihen zu D1._____, H._____, entgegen der Beklagten dennoch aus den Akten, zum einen aus der Portfoliobewertung per
5. Februar 2014 (act. 3/6; Kunden-Nummer ..., Kundenname H._____) und damit bereits aus der Zeit vor dem Abschluss des Kaufvertrages mit der Klägerin vom
31. März 2014. Ausserdem weist das Aktenstück 3/7, welches die gleiche Konto- nummer aufweist wie die Portfoliobewertung in act. 3/6, den Eingang der einzigen Zinszahlung aus den Anleihensobligationen per 7. Oktober 2011 aus, was wider- legt, dass es vor der Konkurseröffnung keine ausgesonderte Aufbewahrung ge- geben hat, die nach den vorstehenden Gesetzeszitaten allerdings auch erst nach der Konkurseröffnung hätte vorgenommen werden können. 2.3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die D._____ AG i.K., vertreten durch den Masseverwalter Z._____ (act. 3/8), bis zum Abschluss des Konkurses Treuhänderin von D1._____, H._____ war, wie sich auch aus dem Beschluss des Fürstlichen Landgerichts in Vaduz vom 3. Mai 2016 (act. 3/19) ergibt. Massever- walter Z._____ hat, sowohl die D._____ AG i.K. in ihren eigenen Belangen als auch bezüglich ihrer über die Konkurseröffnung hinaus andauernden Treuhand- schaft betreffend den Investmentfonds D1._____, Segment H._____ vertreten. Ab dem 3. Mai 2016 wurde der (ehemalige) Masseverwalter Z._____ als Treuhänder über den Investmentfonds D1._____, Segment H._____, aus eigenem Recht ein- gesetzt, was im Zusammenhang mit dem Verkauf der Anleihen vom 31. März 2014 allerdings nicht mehr von Bedeutung ist. Zusammenfassend bedeutet das: Der Übergang der Anleihensobligationen auf die D._____ AG, der in der Anleihensobligation namentlich erwähnt ist, ergibt sich aus den Anleihensurkunden, wobei sie nach aussen nicht offen legen musste, für wen der Erwerb erfolgte. Während der Dauer des Konkursverfahrens mit Wirkung ab tt. Dezember 2011 bis zu dem im Landgerichtsbeschluss vom 3. Mai 2016 er- wähnten Abschluss des Konkursverfahrens war Masseverwalter Z._____ Vertre- ter der D._____ AG i.K. und damit zur Ausübung der Funktion der Fondsleitungs-
- 13 - gesellschaft/Treuhänderschaft des Investmentfonds D1._____, Segment H._____, befugt. Dazu gehörte auch der Abschluss des Kaufvertrages vom
31. März 2014 (act. 3/16). 2.3.7. Im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 31. März 2014 (act. 3/16) bemängelt die Beklagte Ziff. 4, wonach "der Kaufpreis bis zum Umfang einer Zah- lung durch die Anleihensschuldnerin gestundet [sei]". Der Kaufpreis sei bis heute nicht bezahlt worden (act. 12 Rz 14). Der Abschluss eines derartigen Kaufvertra- ges werde den Interessen eines konkursiten Verkäufers offensichtlich nicht ge- recht. Es sei fraglich, warum sich die D._____ AG i.K. überhaupt zum Abschluss dieses Vertrages bereit erklärt habe und ob es sich um ein reelles und nicht etwa um ein simuliertes Rechtsgeschäft handle. Ohne gültiges Verpflichtungsgeschäft sei die Übertragung der Aktien nicht wirksam (act. 12 Rz 15 f.). Dagegen wendet die Klägerin ein, die D._____ AG sei nicht Eigentümerin der Anleihensobligatio- nen gewesen, sondern Treuhänderin und habe die Obligationen getrennt von ih- ren eigenen Vermögenswerten aufbewahrt (act. 19 Rz 17). Die Ausführungen der Beklagten in act. 12 Rz 15 und 16 bestreitet die Klägerin. War die D._____ AG Treuhänderin, so kommt es auf ihre eigenen Interessen nicht an. Dass der Kaufpreis beim Abschluss des Kaufvertrages nicht bezahlt wurde bzw. werden musste, ergibt sich aus dem Vertragstext (act. 3/16), dass er bis heute nicht bezahlt wurde, wird von der Klägerin nicht bestritten. Ob es sich beim Kaufvertrag mit gestundetem Kaufpreis um ein simuliertes Rechtsgeschäft handelt, ist eine Rechtsfrage. Die Vereinbarung eines Kaufpreises ist für einen Kaufvertrag charakteristisch – ohne Kaufpreis würde es sich um eine Schenkung handeln. Eine Stundung des Kaufpreises ändert allerdings nichts am Abschluss eines gültigen Kaufvertrages und der Vereinbarung eines Preises, ist in der kon- kreten ungewissen Situation durchaus erklärbar. Die Beklagte nennt denn – aus- ser der Stundung des Kaufpreises – keine namhaften Gründe für die behauptete Simulation (act. 23 Rz 9).
- 14 -
3. Verjährung der Forderung 3.1. Unbestrittener Sachverhalt Ziffer 4 der Anleihensbedingungen mit dem Titel "Zahlung, Zahlungsdienst und Verjährung" regelt die Rückzahlungsmodalitäten. (Die Fälligkeit ist in der zweiten Ziffer 3 lit. d geregelt, vgl. auch act. 12 Rz 57). Ziff. 4 lit. a der Anleihensbedin- gungen lautet: "Die Emittentin verpflichtet sich, die fälligen Zinsen und rückzahlba- ren Obligationen nach Rückgabe der entsprechenden Urkunden spesenfrei zu- gunsten der Obligationäre auf das im Zeichnungsschein dafür bezeichnete Bank- konto zu überweisen". Und lit. c: "Sollte der Obligationär die Original-Urkunden am Rückzahlungstag nicht vorweisen können, wird die entsprechende Rückzah- lung seitens der Emittentin nicht ausgeführt. Die Obligation verjährt zwei Jahre nach dem Rückzahlungstag". 3.2. Parteivorbringen 3.2.1. der Klägerin Nach der Klägerin lässt der Wortlaut der Anleihensbedingungen nur den Schluss zu, dass die Beklagte am 1. Oktober 2013 den Nennwert der Anleihensobligation hätte ausbezahlen müssen. Sie hätte die Vorweisung der Original-Urkunde ver- langen können, was sie nicht getan habe. In den Bedingungen stehe nur, dass die Rückzahlung nicht ausgeführt werde und von einem Verfall sei keine Rede (act. 19 Rz 34). Die Unklarheitsregel wirke zum Nachteil der Beklagten (act. 19 Rz 35 ff.). Der Untergang des Anspruchs werde bestritten und die Beklagte sei darauf zu behaften, dass sie sich nicht auf Verjährung berufe (act. 9 Rz 40). 3.2.2. der Beklagten Die Beklagte macht geltend, dass die Parteien die Forderung des Obligationärs von einer Resolutivbedingung abhängig gemacht hätten, sodass die Original- Urkunden spätestens innert zweier Jahre (spätestens 1. Oktober 2013) nach dem Rückzahlungstrag zu retournieren, ev. vorzuweisen gewesen wären, andernfalls der Rückzahlungsanspruch verwirke (act. 12 Rz 21 f.; act. 23 Rz 34), d.h. unter- gegangen sei (act. 12 Rz 5). Die Klägerin behaupte nicht, die Original-Urkunden
- 15 - retourniert/vorgewiesen zu haben. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, proaktiv auf die Obligationäre zuzugehen (act. 23 Rz 25). 3.3. Rechtliches 3.3.1. Was die Rechtsnatur der Anleihensobligation anbelangt, stehen die Vor- schriften über das Darlehen, auf das in der (zweiten) Ziff. 3 lit. b verwiesen wird, und jene über die Anleihensobligationen, mit dem die Urkunde [act. 3/4] über- schrieben ist, im Vordergrund (Art. 1156 ff. OR). Gemäss Art. 1156 OR dürfen An- leihensobligationen nur auf Grund eines Prospektes öffentlich zur Zeichnung auf- gelegt werden (vgl. BSK Wertpapierrecht-Watter, N. 8 zu Art. 1156). Da es sich vorliegend um eine Privatplatzierung handelt (vgl. Anleihensobligation und Ingress der Anleihensbedingungen) sind die Art. 1156 ff. OR nicht anwendbar (BGer 4C.20/2005 E. 4.2.1). 3.3.2. Die Bestimmungen über das Darlehen enthalten keine besonderen Verjäh- rungsvorschriften, sodass auf den Rückzahlungsanspruch die Vorschriften des dritten Titels des OR und damit die zehnjährige Frist von Art. 127 OR anwendbar ist (Heinrich Honsell, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 10. Auflage, Bern 2017, S. 293). Der Ausgangspunkt der Verjährungsfrist bestimmt sich im vorliegenden Fall nach (der zweiten) Ziffer 3 lit. d der Anleihensbedingun- gen, wonach die "Endfälligkeit" am 1. Oktober 2013 eintritt. Was die in den Anlei- hensbedingungen vorgesehene Verjährung zwei Jahre nach dem Rückzahlungs- tag (Ziff. 4 lit. c) anbelangt, ist die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit Art. 129 OR zu prüfen. Art. 129 OR lautet: "Die in diesem Titel aufgestellten Verjährungs- fristen können durch Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden". Nach Lehre und Rechtsprechung darf zwingend keine Verkürzung der Verjährungsfris- ten von Art. 127 und 128 OR erfolgen (vgl. z.B. Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. Auflage, Bern 2017, Rz 71.28; BSK OR I- Däppen, 6. Auflage 2015, N. 5 zu Art. 130; BK ZK OR-Berti, 3. Auflage, Zürich, N 14 f. zu Art. 129/141 Abs. 1). In BGE 132 III 285 E. 2 wird dazu ausgeführt: "Nach herrschender Meinung verbietet Art. 129 OR eine vertragliche Verkürzung der Verjährungsfrist (von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des schweizerischen Ob- ligationenrechts, 3. Aufl., Zürich 1974, Bd. II, S. 217; Spiro, Die Begrenzung priva-
- 16 - ter Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs-, und Fatalfristen, Bern 1975, Bd. 1, S. 867 f.; Däppen, Basler Kommentar, 3. Aufl., N. 5 zu Art. 129 OR; Engel Traité des obligations en droit suisse: Dispositions générales du CO, 2. Aufl., Bern 1997, S. 809; Pichonnaz, Commentaire romand, N. 5 zu Art. 129 CO; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, 8. Aufl., Rz. 3566 mit Verweis auf BGE 63 II 180). Dies schliesst zwar nicht aus, dass eine Forderung von einer Resolutivbedingung abhängig gemacht werden kann. Allerdings ist eine Bedingung, wonach die Forderung binnen be- stimmter Frist irgendwie gerichtlich einzuklagen sei, der Abkürzung der Verjäh- rungsfrist gleichzustellen". 3.3.3. Die Beklagte macht geltend, der Wortlaut der Anleihensobligation würde belegen, dass die ursprünglichen Parteien die Forderung des Obligationärs von einer Resolutivbedingung abhängig gemacht hätten, nämlich dass die Original- Urkunden spätestens innert zwei Jahren nach dem Rückzahlungstag zu retournie- ren seien, andernfalls der Rückzahlungsanspruch verwirke (act. 12 Rz 23). Sie verweist auf CHK OR-Killias/Wiget, Zürich 2012, N. 4 zu Art. 129. In der aktuellen
3. Auflage, Zürich 2016, steht a.a.O.: "Eine vertragliche Verkürzung kann prak- tisch allerdings durch eine Vereinbarung erreicht werden, wonach die Forderung erlöschen soll, wenn der Gläubiger nicht innehalb einer Frist eine bestimmt Hand- lung vornimmt, z.B. die Forderung beim Schuldner aussergerichtlich anmeldet". Killias/Wiget berufen sich a.a.O. auf CR CO I-Pichonnaz (2. Auflage 2012), N. 6 zu Art. 129, auf von Tuhr/Escher, a.a.O., S. 217 und auf Gauch/Schluep/Emmenegger, a.a.O., Rz 3380. Der Verweis auf die letztgenannte Rz 3380 ist nicht einschlägig, weil dort lediglich die unterschiedliche Behandlung der Fristen inner- und ausserhalb des dritten Titels des OR thematisiert wird. Hin- gegen führen Tuhr/Escher (a.a.O., S. 217) aus: "Andrerseits kommt in Betracht, dass durch Verabredung einer zu kurzen Verjährung für den Gläubiger unter Um- ständen eine unbillige und vielleicht beim Abschluss des Vertrags nicht vorausge- sehene Beschränkung der Rechtsverfolgung herbeigeführt wird. Daher lässt sich erklären, dass das Gesetz es für richtig gehalten hat, die Verjährungsdauer durch zwingenden Rechtssatz zu ordnen. Diese Vorschrift darf meines Erachtens nicht dadurch umgangen werden, dass die Parteien für die gerichtliche Geltendma-
- 17 - chung der Forderung eine Präklusivfrist verabreden; denn eine solche Präklusiv- frist wäre, da sie den Hemmungsgründen der Verjährung nicht unterliegt und durch Anerkennung nicht unterbrochen wird, eine noch schärfere zeitliche Be- grenzung der Klage als die Verjährung. Dagegen kann verabredet werden, dass die Forderung erlischt, wenn der Gläubiger nicht innerhalb einer Frist eine sonsti- ge Handlung vornimmt, z.B. die Forderung aussergerichtlich beim Schuldner an- meldet". Schliesslich verweist Pichonnaz (N. 6 zu Art. 129) auf die vorstehend zi- tierte Bestimmung von Tuhr/Peter (S. 217) betreffend die mögliche Vereinbarung des Erlöschens der Forderung, wenn der Berechtigte die Forderung nicht innert Frist aussergerichtlich geltend mache. 3.3.4. Wie bereits erwähnt stellt das Bundesgericht in BGE 132 III 285 E. 2 und die von ihm zitierte Lehre die Bedingung, wonach die Forderung binnen bestimm- ter Frist mit Verwirkungsfolgen gerichtlich einzuklagen ist, der Abkürzung der Ver- jährungsfrist gleich (gl. A. Theo Guhl/Alfred Koller, Das schweizerische Obligatio- nenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000, Rz 15 zu § 39; KuKo OR-Däppen, N. 3 zu Art.129). Hingegen stimmt die Lehre der im zitierten Bundesgerichtsentscheid bei- läufig geäusserten Ansicht zu, dass eine Forderung von einer Resolutivbedingung im Sinne einer vertraglichen Befristung abhängig gemacht werden kann (z.B. BSK OR I-Däppen, 6. Auflage 2015, N. 5 zu Art. 130; KuKo OR-Däppen, N. 3 zu Art. 129). Dabei wird die faktische Infragestellung von Art. 129 OR nicht grund- sätzlich thematisiert, obwohl mit der Vereinbarung einer Verwirkung ein vergleich- bares wie von Art. 129 OR verpöntes Ergebnis erreicht wird. Dazu lassen sich in BJM 1958 S. 280 ff. S. 284 folgende Überlegungen finden: "Fraglich ist nun aller- dings, ob eine solche Verwirkungsklausel nicht als Umgehung der gesetzlichen, gemäss Art. 129 OR zwingenden Verjährungsordnung unzulässig ist […]. Dass die Vereinbarung der Anspruchsverwirkung mangels fristgemässer rechtlicher Geltendmachung, obwohl dadurch die Verjährungsordnung an sich nicht abgeän- dert wird, praktisch doch einem Eingriff in diese gesetzliche Regelung gleich- kommt, jedenfalls sofern und soweit die Frist für die erstmalige Verjährungsunter- brechung im Effekt verkürzt wird, ist kaum zu bestreiten. Soll die Verbotsnorm des Art. 129 OR nach allen Richtungen strikte wirksam sein, so muss sie daher sinn- gemäss wohl auch solche Abreden ausschliessen. Allein daraus könnte sich ein
- 18 - kaum mehr abgrenzbarer Einbruch in das Prinzip der Vertragsfreiheit ergeben. Geht man gemäss Art. 129 OR davon aus, dass die Verjährungsordnung nicht nur den Schuldner nach Ablauf der Frist, sondern auch bis dahin den Gläubiger vor dem Verlust des Klagerechts bzw. des Anspruchs selber im Falle seiner Untätig- keit schützen will, so liegt ein Eingriff in die Verjährungsordnung indirekt auch dann vor, wenn kraft Parteiabrede die Forderung untergehen soll, sofern der Gläubiger nicht fristgemäss bestimmte ausserrechtliche Massnahmen trifft (wel- che für ihn möglicherwiese weit umständlicher sind als das Erwirken eines Zah- lungsbefehls). Dasselbe wäre anzunehmen für alle bis zur Durchsetzung der For- derung geltenden Resolutivbedingungen, welche praktisch den Gläubiger zur möglichst raschen Verfolgung seiner Rechte zwingen. Derartige Bedingungen werden jedoch gemeinhin als zulässig erachtet […]. Ferner greift offensichtlich auch jede vertragliche Befristung einer Forderung, wie sie Oser/Schönenberger, N. 1 zu Art. 129, für angängig hält, praktisch in die Verjährungsordnung ein. Auf anderer Grundlage zeigen Institute der Klageprovokation und der negativen Fest- stellungsklage, dass unter Umständen das Interesse des Schuldners an rascher Feststellung von Bestand oder Nichtbestand des Rechts der Verjährungsordnung vorgehen […]. Zu diesen Zweifeln an den Grenzen der Verjährungsverkürzung kommt hinzu, dass sich die zehnjährige Frist des Art. 127 OR in manchen Fällen, z.B. gerade für eine Instandstellungsforderung aus Mietvertrag, in Anbetracht der modernen Lebensgewohnheiten als unvernünftig lang erweist […] und dass das genannte Verbot, jedenfalls in der kategorischen Form des Art. 129 OR, dem we- sentlichen Sinn der Verjährung zuwiderläuft […]". Aus diesen Äusserungen ist zu schliessen, dass keine dogmatischen, sondern eher pragmatische Gründe und Abgrenzungsschwierigkeiten für die mehrheitlich als zulässig erachtete zeitliche Terminierung mit Verwirkungsfolgen sprechen. 3.3.5. Kontrovers ist demnach die (Rechts-)Frage, ob die Parteien in einem Ver- trag (oder hier: in von der Beklagten formulierten Anleihensbedingungen) festle- gen können, dass eine bestimmte rechtserhaltende Handlung (hier: die Vorlage der Obligationen) innert einer bestimmten kürzeren Frist als in Art. 127 OR für die Verjährung vorgesehen ist, vorgenommen worden sein müssen, andernfalls die Forderung erlösche, wodurch – anders als bei der Verjährung – auch keine Natu-
- 19 - ralobligation mehr übrig bleibt. Im Folgenden ist die vorliegende Konstellation un- ter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, dass eine Vereinbarung, dass der Gläubiger innert einer gewissen Zeit etwas tun muss (hier: die Anleihensobligationen vor- weisen/übergeben), andernfalls sein Anspruch erlischt, für zulässig gehalten wird. Die Pflicht zur Vorweisung der Anleihensobligationen ist in den Anleihensbedin- gungen vorgesehen. Die Klägerin bemängelt, dass die Anleihensbedingungen von der Beklagten stammten, worüber die Beklagte keine Verhandlungen zuge- lassen habe (act. 1 Rz 39). Sie seien bezüglich Rückzahlung unklar, weshalb sich die Beklagte auf die sog. Unklarheitsregelung berufe, wonach diejenige Vertrags- partei, welche eine unklare vertragliche Bestimmung verfasst habe, die für sie un- günstige Auslegung hinnehmen muss (act. 1 Rz 34 ff.). Die Beklage hätte daher die Rückzahlung gemäss Ziff. 4c der Anleihensbedingungen unaufgefordert leis- ten müssen, sie hätte die Klägerin mindestens zur Vorlage der Urkunden auffor- dern müssen, was nicht geschehen sei und Ziff. 4c enthalte keinen Hinweis da- rauf, dass das Vorweisen unaufgefordert hätte geschehen müssen (act. 1 Rz 38). Die Beklagte führt dazu aus, dass die Unklarheitsregel nicht zur Anwendung kommen, da die Bedingungen weder widersprüchlich noch mehrdeutig seien (act. 12 Rz 59, Rz 62). Es sei nicht an ihr gewesen, die Titel aktiv bei der Beklag- ten einzufordern (act. 12 Rz 60). Bei Namenpapieren verstehe es sich von selbst, dass eine Rückzahlung nur gegen Herausgabe der Originaldokumente erfolgen könne (act. 12 Rz 61). Die D._____ AG habe die Anleihensbedingungen vom
30. August 2010 explizit zur Kenntnis genommen, sodass die Klägerin gewusst habe, dass eine allfällige Rückzahlung unter der Bedingung der Retournierung der Originalurkunden gestanden habe (act. 12 Rz 62). Die Klägerin repliziert, dass die Beklagte zu ihrer Sicherheit die Vorweisung der Original-Urkunden hätte ver- langen können, was sie unterlassen habe. Die Beklagte habe nicht substantiiert bestritten, dass sie die Anleihensbedingungen verfasst habe, sodass sie zu ihren Ungunsten auszulegen seien (act. 19 Rz 34 ff.). Das wiederum bestreitet die Be- klagte und hält daran fest, dass es für die Anwendung der Unklarheitsregel keinen Raum gebe, sodass es auch nicht von Bedeutung sei, wer die Anleihensbedin- gungen verfasst habe.
- 20 - 3.3.6. Vorab ist festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass der Text der An- leihensbedingungen von der Beklagten stammt und dass sie beim Vertrags- schluss durch die D._____ AG ohne weiteres übernommen wurde bzw. werden musste. Das ergibt sich schon daraus, dass es nicht nur jene 10 Anleihensobliga- tionen gibt, die an die D._____ AG gingen, sondern dass im Text der Anlei- hensobligationen von 20 identischen Obligationen die Rede ist (vgl. z.B. act. 3/3 S. 1 ["Urkunde Nr. 01 von 20"]), sodass weitere 10 Stück anderweitig platziert worden sein müssen. Die Beklagte bestreitet letztlich auch nicht, dass sie die An- leihensbedingungen verfasst hat (act. 23 Rz 50). Aus der Sicht des Gerichts ist von Folgendem auszugehen: Voraussetzung für die Festlegung einer (Resolutiv-)Bedingung ist die Vereinbarung, dass die eine Partei (z.B.) eine bestimmte Handlung vorzunehmen hat und im Unterlassungsfall die Verpflichtung erlischt, was zum Wegfall bzw. Erlöschen der Verpflichtung führt. Konkret geht die Beklagte davon aus, die Nichtvorlage der Anleihensbedingungen habe zum Erlöschen der Rückzahlungspflicht geführt, wobei im Text der Anlei- hensbedingungen mit Blick auf die Bedeutung, die die Beklagte der Klausel beile- gen will, unklar von "Verjährung" die Rede ist. 3.3.7. Die Beklagte macht zu Recht geltend, dass bei als Namenpapieren ausge- stellten Anleihensobligationen eine Rückzahlung ohnehin und von Gesetzes we- gen nur gegen die Herausgabe der Originaldokumente erfolgen könne (act. 12 Rz 61). Damit bezieht sie sich auf das Wertpapierrecht, an dessen Anfang Art. 965 OR steht: "Wertpapier ist jede Urkunde, mit der ein Recht derart ver- knüpft ist, dass es ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch auf andere übertragen werden kann". Für die Namenpapiere – dass es sich um ein Namen- papier handelt, wird von den Parteien nicht angezweifelt – gilt im Speziellen Art. 975 Abs. 1 OR: "Der Schuldner ist nur demjenigen zu leisten verpflichtet, der Inhaber der Urkunde ist und der sich als die Person oder als Rechtsnachfolger der Person ausweist, auf den die Urkunde lautet". Zu dieser Bestimmung wird – wie bereits erwähnt – ausgeführt, dass der Berechtigte das Papier innehaben und ausserdem der auf dem Papier erwähnte Berechtigte oder sein Rechtsnachfolger sein muss. Und der Verpflichtete kann nur an denjenigen mit befreiender Wirkung
- 21 - leisten, der diese beiden Voraussetzungen erfüllt (Meier-Hayoz/von der Crone, a.a.O., Rz 128). "Die Urkunde ist bei der Gelendmachung des Rechts für beide Seiten notwendig, aber für keine ausreichend (Meier-Hayoz/von der Crone, a.a.O., Rz 130). Die Verfügung über das im Namenpapier verbriefte Recht hat ei- nen obligationenrechtlichen und einen sachenrechtlichen Charakter und das Recht kann ohne die Urkunde nicht geltend gemacht werden, was das Namenpa- pier zum Wertpapier i.S.v. Art. 965 OR macht (Meier-Hayoz/von der Crone, a.a.O., Rz 137). Aus dem vorstehenden, auch von der Beklagten vertretenen wertpapierrechtli- chen Verständnis ergibt sich, dass es sich bei Ziff. 4c der Anleihensbedingungen inhaltlich nicht um eine Vereinbarung der Parteien handeln kann, sondern um ei- ne zwingende gesetzliche Vorgabe des Wertpapierrechts. Sind die genannten Modalitäten allerdings bereits gesetzlich vorgeschrieben, so können die gleichen Modalitäten nicht auch noch durch die Parteien vereinbart werden bzw. eine sol- che Vereinbarung hat keine Wirkung, die nicht ohnehin kraft der gesetzlichen Vorgaben gilt. Das führt dazu, dass mit Ziff. 4c der Anleihensbedingungen keine Resolutivbedingung (Vorweisung/Übergabe der Obligationen mit Erlöschen des Rechts auf Rückzahlung im Unterlassungsfall) vereinbart wurde bzw. werden konnte, sondern dass das, was als vereinbarter Inhalt übrig geblieben ist, im Er- gebnis einzig die Kürzung der Verjährungsfrist bedeutet. Und eine solche Verkür- zung ist – wie vorstehend gezeigt – gemäss Art. 129 OR unzulässig: "Vereinba- rungen, die einzig darauf abzielen, die erwähnten Fristen zu verkürzen («z.B. sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren in drei Jahren») sind in jedem Fall nichtig im Sinne von Art. 19/2 und 20" (Bernhard Berger, Allgemeines Schuld- recht, 2. Auflage, Bern 2012, Rz 1443; vgl. auch BK ZK OR-Berti, 3. Auflage, Zü- rich, N 14 f. zu Art. 129/141 Abs. 1; BGE 132 III 285 E. 2 am Anfang). Die Rück- zahlungsforderung, für die nach dem oben Ausgeführten die 10-jährige Verjäh- rungsfrist gilt, ist damit weder verwirkt noch verjährt. 3.3.8. Steht der Rückzahlung unter dem Aspekt Verjährung/Verwirkung kein Hin- dernis entgegen, so ist der Frage, wie sich die anlässlich des Telefonates vom
16. Oktober 2013 zwischen F._____ und Masseverwalter Z._____ von der Kläge-
- 22 - rin behauptete, von der Beklagten aber bestrittene Vertröstung durch F._____ (act. 1 Rz 13; vgl. Telefonnotiz act. 3/15; act. 12 Rz 41) ausgewirkt hätte, nicht weiter nachzugehen und dazu ist auch kein Beweis abzunehmen. Auch kann of- fenbleiben, ob die Beklagte die von der Klägerin behauptete Pflicht zur Informati- on bzw. Aufforderung betreffend Vorlage der Urkunden gehabt hätte. Ohne Rele- vanz ist schliesslich auch die Frage, ob die Anleihensobligationen nur hätten vor- gewiesen werden müssen oder ob sie zu übergeben gewesen wären. Es ist ak- tenkundig und auch unbestritten, dass die Anleihensobligationen am 6. Oktober 2016 anlässlich einer Rechtsöffnungsverhandlung an Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, den damaligen Rechtsvertreter der Beklagten, übergeben wurden (act. 3/31). Damit ist der Vorlegepflicht seit dem 6. Oktober 2016 und damit inner- halb der Verjährungsfrist genüge getan worden.
4. Fazit Ist die Klägerin zur Geltendmachung der eingeklagten Forderung legitimiert und ist die Rückzahlungsforderung nicht verwirkt, so ist die Klage inkl. den geltend gemachten Zinsen gutzuheissen. Zum Zinsenlauf (act. 1 Rz 41) äussert sich die Beklagte nicht, sondern bestreitet den Zinsanspruch aus den Anleihensobligatio- nen lediglich pauschal (act. 12 Rz 35), sodass auf das Begehren der Klägerin ab- zustellen ist. Der Zinsfuss von 6.75 % ergibt sich aus der Anleihensobligation; ist der Vertragszins höher als der gesetzliche Verzugszins von 5 % gilt gemäss Art. 104 Abs. 2 OR der vereinbarte Zins.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi- gung, sind nach der allgemeinen Kostenregelung der Beklagten als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 ZPO). 5.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in ers- ter Linie nach dem Streitwert, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwie- rigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 4 GebV OG). Bei einem Streit-
- 23 - wert von CHF 100'000.– ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 9'000.– fest- zusetzen. 5.2. Antragsgemäss ist der Klägerin eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Grundgebühr, auf die der Anspruch mit der Erarbeitung oder Beantwortung der Klage entsteht, deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptver- handlung ab. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und weitere not- wendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von jeweils höchstens der Hälfte der Grundgebühr berechnet; diese darf insgesamt jedoch nicht überschritten wer- den (§ 11 Abs. 1-3 AnwGebV). Vorliegend hat die Klägerin nach dem ersten Schriftenwechsel mit der Replik eine weitere Rechtsschrift eingereicht (act. 19). Unter weiterer Berücksichtigung des Zeitaufwands sowie der Schwierigkeit des Falls ist die von der Beklagten zu bezahlende Parteientschädigung, mithin in An- wendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 11 AnwGebV, unter Erhöhung der Grund- gebühr um einen Viertel auf gerundet CHF 14'000.– festzusetzen. Die Klägerin behauptete ferner keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer er- forderlichen, aussergewöhnlichen Umstände (vgl. ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] S. 531 ff.). Daher ist ihr die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zu- zusprechen. Das Handelsgericht erkennt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 100'000.– für die Anlei- hensobligation Nr. 01 von 20 der C._____ Holding AG, Zürich, mit Laufzeit 2010 - 2013 zzgl. 6.75 % Zins seit dem 02.10.2011 zu bezahlen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 9'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 9'000.– zu ersetzen.
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4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 14'000.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 100'000.–. Zürich, 12. Juni 2019 Handelsgericht des Kantons Zürich Präsident: Gerichtsschreiber: Roland Schmid Leonard Suter