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63_II_180

BGE 63 II 180

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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180 Ohligationenreeht. N° 38. der sie nichts v.erbindet. Unterstellt man gegenteils das Ganze den Regeln über den die allgemeinste und damit weiteste Form' des Arbeitsvertrages darstellenden Auf- trag, mit der Massgabe, dass nötigenfalls die Spezial- vorschriften des Werkvertrages aushülfsweise herangezogen werden dürfen, so wird den Verhältnissen nach keiner Richtung hin Zwang angetan (vgl. auch OSER-SCHÖNEN- BERGER, a.a.O. Art. 363, N 19).

38. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilahteilung Tom 13. Juli 1937 i. S. Schulgemeinde Oberurnen gegen Lampe u. lanny. Haftungsanspruch wegen M ä n gel n des b e s tell t e n Wer k e s, Verjährung; Art. 371 OR. Nach Art. 371 Abs. 2 OR verjährt der Anspruch des Bestellers eines unbeweglichen Werkes wegen allfälliger Mängel gegen den Unternehmer mit Ablauf von fünf Jahren. Die Frist kann aber durch Parteiabrede ver- längert werden. Art. 129 OR schliesst solche Abreden lediglich aus für « die in diesem Titel aufgestellten V er- jährungsfristen», also für die Verjährungsfristen des dritten Titels der ersten Abteilung des Obligationenrechtes, während sich die Bestimmung des Art. 371 unter dem elften Titel der zweiten Abteilung findet. Es frägt sich daher, ob die gesetzliche Klag~frist durch die Erstreckung der « Garantiezeit für den Turnhalleboden » im Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 20. Juni 1928 ver- längert worden ist. Das muss bejaht werden. Der Aus- druck « Garantiefrist » oder « Garantiezeit » ist ein ziemlich vieldeutiger. Im Zweifel ist darunter mit BECKER, N. 3 zu Art. 371, die Verjährungsfrist zu verstehen. Demnach liegt hier eine Erstreckung der Verjährungsfrist auf 10 Jahre vor, sodass der Anspruch nicht verjährt ist. Vergl. auch Nr. 40 und 47. - Voir aussi n OS 40 et 47. Prozessrecht. N° 39. IH. PROZESSRECHT PROCEDURE 181

39. Auszug aus dem Orteil der I. ZivilahteUung vom 18. Kai 1937

i. S. Osego "Onion" Schweiz. Einka.ufsgenossenschaft, Olten, und Brandenherger gegen Migros A.-G. Zürich. Das "n e u e Re c h t" der solothurnischen ZPO u. die Beru- fung ans Bundesgericht.

1. Der Entscheid über das Neurechtsbegehren als solches ist kein Haupturteil im Sinne von Art. 58 OG.

2. Berücksichtigung der mit dem Neurechtsbegehren vorgebrach- ten neuen Tatsachen u. Beweismittel durch das Bundes- gericht. .A. - Das Obergericht des Kantons Solothurn ver- urteilte die Beklagten durch Urteil vorn 27. Juli 1935 zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 12,000 an die Kläge- rin u. ordnete die Publikation des Urteils in zwei Tages- blättern an. B. - Gegen dieses Urteil erklärten die Beklagten die Berufung an das Bundesgericht, wobei sie verschiedene Aktenwidrigkeitsrügen erhoben. Gleichzeitig reichten die Beklagten beim Obergericht ein Neurechtsbegehren ein, das in der Folge durch ober- gerichtliches Urteil vom 24. November 1936 abgewiesen wurde. Darauf ergriffen die Beklagten auch gegen dieses zweite Urteil die Berufung an das Bundesgericht. .A 'U8 den Erwägungen : Es erhebt sich in erster Linie die formellrechtliche Frage, ob die Berufung gegen das zweite obergerichtliche Urteil zulässig sei. « Das neue Recht) des solothurnischen Prozessrechtes ist ein Rechtsmittel. Es findet sich unter dem fünften Hauptstück der Zivilprozessordnung « Von den Rechts-