Volltext (verifizierbarer Originaltext)
180
Ohligationenreeht. N° 38.
der sie nichts v.erbindet. Unterstellt man gegenteils das
Ganze den Regeln über den die allgemeinste und damit
weiteste Form' des Arbeitsvertrages darstellenden Auf-
trag, mit der Massgabe, dass nötigenfalls die Spezial-
vorschriften des Werkvertrages aushülfsweise herangezogen
werden dürfen, so wird den Verhältnissen nach keiner
Richtung hin Zwang angetan (vgl. auch OSER-SCHÖNEN-
BERGER, a.a.O. Art. 363, N 19).
38. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilahteilung
Tom 13. Juli 1937 i. S. Schulgemeinde Oberurnen
gegen Lampe u. lanny.
Haftungsanspruch wegen
M ä n gel n
des
b e s tell t e n
Wer k e s, Verjährung; Art. 371 OR.
Nach Art. 371 Abs. 2 OR verjährt der Anspruch des
Bestellers eines unbeweglichen Werkes wegen allfälliger
Mängel gegen den Unternehmer mit Ablauf von fünf
Jahren. Die Frist kann aber durch Parteiabrede ver-
längert werden. Art. 129 OR schliesst solche Abreden
lediglich aus für « die in diesem Titel aufgestellten V er-
jährungsfristen», also für die Verjährungsfristen des
dritten Titels der ersten Abteilung des Obligationenrechtes,
während sich die Bestimmung des Art. 371 unter dem
elften Titel der zweiten Abteilung findet. Es frägt sich
daher, ob die gesetzliche Klag~frist durch die Erstreckung
der « Garantiezeit für den Turnhalleboden » im Schreiben
der Beklagten an die Klägerin vom 20. Juni 1928 ver-
längert worden ist. Das muss bejaht werden. Der Aus-
druck « Garantiefrist » oder « Garantiezeit » ist ein ziemlich
vieldeutiger. Im Zweifel ist darunter mit BECKER, N. 3
zu Art. 371, die Verjährungsfrist zu verstehen. Demnach
liegt hier eine Erstreckung der Verjährungsfrist auf 10
Jahre vor, sodass der Anspruch nicht verjährt ist.
Vergl. auch Nr. 40 und 47. -
Voir aussi n OS 40 et 47.
Prozessrecht. N° 39.
IH. PROZESSRECHT
PROCEDURE
181
39. Auszug aus dem Orteil der I. ZivilahteUung vom 18. Kai 1937
i. S. Osego "Onion" Schweiz. Einka.ufsgenossenschaft, Olten,
und Brandenherger gegen Migros A.-G. Zürich.
Das "n e u e Re c h t" der solothurnischen ZPO u. die Beru-
fung ans Bundesgericht.
1. Der Entscheid über das Neurechtsbegehren als solches ist
kein Haupturteil im Sinne von Art. 58 OG.
2. Berücksichtigung der mit dem Neurechtsbegehren vorgebrach-
ten neuen Tatsachen u. Beweismittel durch das Bundes-
gericht.
.A. -
Das Obergericht des Kantons Solothurn ver-
urteilte die Beklagten durch Urteil vorn 27. Juli 1935
zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 12,000 an die Kläge-
rin u. ordnete die Publikation des Urteils in zwei Tages-
blättern an.
B. -
Gegen dieses Urteil erklärten die Beklagten die
Berufung an das Bundesgericht, wobei sie verschiedene
Aktenwidrigkeitsrügen erhoben.
Gleichzeitig reichten die Beklagten beim Obergericht
ein Neurechtsbegehren ein, das in der Folge durch ober-
gerichtliches Urteil vom 24. November 1936 abgewiesen
wurde.
Darauf ergriffen die Beklagten auch gegen dieses zweite
Urteil die Berufung an das Bundesgericht.
.A 'U8 den Erwägungen :
Es erhebt sich in erster Linie die formellrechtliche
Frage, ob die Berufung gegen das zweite obergerichtliche
Urteil zulässig sei.
« Das neue Recht) des solothurnischen Prozessrechtes
ist ein Rechtsmittel. Es findet sich unter dem fünften
Hauptstück der Zivilprozessordnung « Von den Rechts-