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63_II_180

BGE 63 II 180

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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180

Ohligationenreeht. N° 38.

der sie nichts v.erbindet. Unterstellt man gegenteils das

Ganze den Regeln über den die allgemeinste und damit

weiteste Form' des Arbeitsvertrages darstellenden Auf-

trag, mit der Massgabe, dass nötigenfalls die Spezial-

vorschriften des Werkvertrages aushülfsweise herangezogen

werden dürfen, so wird den Verhältnissen nach keiner

Richtung hin Zwang angetan (vgl. auch OSER-SCHÖNEN-

BERGER, a.a.O. Art. 363, N 19).

38. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilahteilung

Tom 13. Juli 1937 i. S. Schulgemeinde Oberurnen

gegen Lampe u. lanny.

Haftungsanspruch wegen

M ä n gel n

des

b e s tell t e n

Wer k e s, Verjährung; Art. 371 OR.

Nach Art. 371 Abs. 2 OR verjährt der Anspruch des

Bestellers eines unbeweglichen Werkes wegen allfälliger

Mängel gegen den Unternehmer mit Ablauf von fünf

Jahren. Die Frist kann aber durch Parteiabrede ver-

längert werden. Art. 129 OR schliesst solche Abreden

lediglich aus für « die in diesem Titel aufgestellten V er-

jährungsfristen», also für die Verjährungsfristen des

dritten Titels der ersten Abteilung des Obligationenrechtes,

während sich die Bestimmung des Art. 371 unter dem

elften Titel der zweiten Abteilung findet. Es frägt sich

daher, ob die gesetzliche Klag~frist durch die Erstreckung

der « Garantiezeit für den Turnhalleboden » im Schreiben

der Beklagten an die Klägerin vom 20. Juni 1928 ver-

längert worden ist. Das muss bejaht werden. Der Aus-

druck « Garantiefrist » oder « Garantiezeit » ist ein ziemlich

vieldeutiger. Im Zweifel ist darunter mit BECKER, N. 3

zu Art. 371, die Verjährungsfrist zu verstehen. Demnach

liegt hier eine Erstreckung der Verjährungsfrist auf 10

Jahre vor, sodass der Anspruch nicht verjährt ist.

Vergl. auch Nr. 40 und 47. -

Voir aussi n OS 40 et 47.

Prozessrecht. N° 39.

IH. PROZESSRECHT

PROCEDURE

181

39. Auszug aus dem Orteil der I. ZivilahteUung vom 18. Kai 1937

i. S. Osego "Onion" Schweiz. Einka.ufsgenossenschaft, Olten,

und Brandenherger gegen Migros A.-G. Zürich.

Das "n e u e Re c h t" der solothurnischen ZPO u. die Beru-

fung ans Bundesgericht.

1. Der Entscheid über das Neurechtsbegehren als solches ist

kein Haupturteil im Sinne von Art. 58 OG.

2. Berücksichtigung der mit dem Neurechtsbegehren vorgebrach-

ten neuen Tatsachen u. Beweismittel durch das Bundes-

gericht.

.A. -

Das Obergericht des Kantons Solothurn ver-

urteilte die Beklagten durch Urteil vorn 27. Juli 1935

zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 12,000 an die Kläge-

rin u. ordnete die Publikation des Urteils in zwei Tages-

blättern an.

B. -

Gegen dieses Urteil erklärten die Beklagten die

Berufung an das Bundesgericht, wobei sie verschiedene

Aktenwidrigkeitsrügen erhoben.

Gleichzeitig reichten die Beklagten beim Obergericht

ein Neurechtsbegehren ein, das in der Folge durch ober-

gerichtliches Urteil vom 24. November 1936 abgewiesen

wurde.

Darauf ergriffen die Beklagten auch gegen dieses zweite

Urteil die Berufung an das Bundesgericht.

.A 'U8 den Erwägungen :

Es erhebt sich in erster Linie die formellrechtliche

Frage, ob die Berufung gegen das zweite obergerichtliche

Urteil zulässig sei.

« Das neue Recht) des solothurnischen Prozessrechtes

ist ein Rechtsmittel. Es findet sich unter dem fünften

Hauptstück der Zivilprozessordnung « Von den Rechts-