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HG160097

URG

Zh Handelsgericht · 2016-09-20 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtig- keit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstim- mung mit der übrigen Aktenlage, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Klägerin ist vom Bund beauftragt, Vergütungen für das analoge Fotokopieren und das digitale Kopieren für die interne Information oder Dokumentation von ur- heberrechtlich geschützten Werken zu erheben. Die Höhe der Vergütung hat die Klägerin jeweils mittels spezifischer Informationen über das Unternehmen, wie Mitarbeiteranzahl und Branchenzugehörigkeit zu ermitteln. Zu diesem Zweck hat die Klägerin dem Beklagen ein Erhebungsformular geschickt, das unbeantwortet blieb. Daher hat die Klägerin gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 der gemeinsamen Tarife (GT) 8 V / 8 VI / 9 V / 9 VI 2012-2016, Ziff. 6 ff. den Beklag- ten eingeschätzt. Gemäss GT gilt die Schätzung durch den Beklagten als aner- kannt, wenn der Beklagte die Schätzung nicht innerhalb von 30 Tagen seit Zustel- lung beanstandet und die Angaben der Klägerin entsprechend bekannt gibt. Der Beklagte monierte die Einschätzung nicht. Somit hat die Klägerin die entspre-

- 5 - chenden Vergütungen gegenüber dem Beklagten wie folgt in Rechnung gestellt (act. 1 Rz. 8; act. 3/4-5): Rechnung Nr. 18885228 vom 13.03.2014 CHF 51.25 Rechnung Nr. 20765275 vom 13.03.2014 CHF 25.65 Rechnung Nr. 18574878 vom 20.03.2013 CHF 51.25 Rechnung Nr. 20485833 vom 20.03.2013 CHF 25.65 Rechnung Nr. 18177319 vom 11.04.2012 CHF 51.25 Rechnung Nr. 20146660 vom 11.04.2012 CHF 23.05 ------------------------------------------------------ ---------------- Total Rechnungsbetrag: CHF 228.10 Trotz mehrmaliger Aufforderungen hat der Beklagte den offenen Betrag nicht be- zahlt. Nach Übernahme des Inkassomandats hat die Vertreterin der Klägerin den Beklagten mit Mahnschreiben vom 23. März 2015 nochmals schriftlich aufgefor- dert, den ausstehenden Betrag zu bezahlen; jedoch blieb auch zu diesem Zeit- punkt eine Reaktion aus. Die Rechnungen blieben bislang unbezahlt (act. 1 Rz. 9; act. 3/6).

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Aktiv- und Passivlegitimation Nach Art. 20 Abs. 4 URG können die gemäss Art. 20 Abs. 2 URG geschuldeten Vergütungen für den Eigengebrauch nur durch zugelassene Verwertungsgesell- schaften – wie die Klägerin eine ist – geltend machen. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus Art. 44 URG, wonach diese verpflichtet ist, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Die Klägerin ist mit Bezug auf die GT 8 und 9 gemäss Ziff. 4 GT 8/VI und Ziff. 3 GT 9/VI gemeinsame Zahl- stelle der tarifpflichtigen Verwertungsgesellschaften. Der Beklagte fällt mit seinem durch ihn betriebenen Advokaturbüro unter den Branchenbegriff "Rechtsanwälte, Notariate, Wirtschafts- und Unternehmensbera-

- 6 - tung, Immobilienverwaltung, Treuhand, Revision und Inkasso" im Sinne von Ziff. 6.3.3 des GT 8/VI sowie des GT 9/VI und ist daher als vergütungspflichtiger Nutzer vorliegend passivlegitimiert. 5.2. Rechtliche Grundlage Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröf- fentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigenge- brauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öf- fentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urhebe- rin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG), wobei diese Vergütungsansprüche nur durch zugelassene Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt so- dann, dass die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergü- tungen Tarife aufstellen. Der GT 8/VI umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Ver- gütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke. Der Tarif umfasst zum einen die gesetzlich erlaubten, verwertungsgesell- schaftspflichtigen Verwendungen gemäss Art. 19 und 20 URG. Zum anderen um- fasst der Tarif die über diesen Rahmen hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen, welche nicht zu den der Aufsicht des Staates unterstellten Verwertungsbereichen gehören (Ziff. 1 GT 8/VI). Der GT 9/VI regelt gesetzlich erlaubte, vergütungspflich- tige Nutzungen geschützter Werke zum Eigengebrauch durch betriebsinterne Netzwerke gemäss Art. 19 und 20 URG, soweit diese Nutzungen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Der GT 9/VI bezieht sich auf Nutzer mit betriebsin- ternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen Einrichtungen wie Terminals, Workstations, Computer-Bildschirme, Scanner oder ähnliche Geräte verfügen (Ziff. 1 GT 9/VI). Vorliegend ist davon auszugehen, dass das Advokaturbüro des Beklagten sowohl Reprografiegeräte einsetzt als auch über ein betriebsinternes Netzwerk verfügt,

- 7 - so dass der Beklagte im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG vergütungspflichtig ist und sowohl GT 8/VI wie auch GT 9/VI Anwendung finden. Um den geschuldeten Vergütungsbetrag zu bestimmen, hat die Klägerin grund- sätzlich mittels Erhebungsformular die nötigen Informationen zur Anzahl Ange- stellten und der Branchenzugehörigkeit der potenziellen Nutzer zu ermitteln. Sie ist dabei auf die Mitwirkung der Werknutzer angewiesen, wobei Art. 51 Abs. 1 URG bestimmt, dass die Werknutzer – soweit zumutbar – den Verwertungsge- sellschaften alle Auskünfte erteilen müssen, welche diese für die Gestaltung, die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen. Unterbleibt ei- ne solche Mitwirkung trotz schriftlicher Ermahnung, so sieht Ziff. 8.3 des GT 8/VI und GT 9/VI vor, dass die Verwertungsgesellschaft die notwendigen Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen kann. 5.3. Einschätzung und Berechnung des Vergütungsanspruchs Wie erwähnt unterblieb vorliegend eine Mitwirkung durch den Beklagten, weshalb die Klägerin richtigerweise eine Einschätzung unternahm. So wies sie den Be- klagten der Branche "Rechtsanwälte, Notariate, Wirtschafts- und Unternehmens- beratung, Immobilienverwaltungen, Treuhand, Revision und Inkasso" zu und schätzte die Anzahl Mitarbeiter auf zwei bis fünf. Dieser Einschätzung ist nichts entgegenzuhalten. Im übrigen blieb diese Einschätzung seitens des Beklagten unbestritten. Gemäss Ziff. 6.3.3 des GT 8/VI errechnet sich somit für die Jahre 2012 bis 2014 eine Vergütung in der Höhe von je CHF 50.–, während sich aus Ziff. 6.3.3 des GT 9/VI für das Jahr 2012 eine Vergütung in Höhe von CHF 22.50 sowie für die Jahre 2013 bis 2014 eine Vergütung in der Höhe von je CHF 25.– ergibt, insgesamt für alle drei Jahre also CHF 222.50 zuzüglich Mehrwertsteuer.

- 8 - 5.4. Verbindlichkeit der Einschätzung Wie bereits erwähnt, wurden dem Beklagten die Einschätzungen für die Jahre 2012 bis 2014 und die darauf basierende Berechnung mit Schreiben vom 11. April 2012, 20. März 2013 sowie 13. März 2014 zur Kenntnis gebracht mit dem Hin- weis, den genannten Betrag innert 30 Tagen zu überweisen. Sodann wird in der jeweiligen Rechnung auf die GT hingewiesen, aus welchen hervorgeht, dass die Schätzung durch den Beklagten anerkannt wird, wenn der Beklagte die Schät- zung nicht innert 30 Tagen seit Zustellung beanstandet (vgl. Ziff. 8.3 des GT 8/VI und GT 9/VI). Gegen das Vorgehen der Klägerin ist nichts einzuwenden und es blieb überdies unbestritten. 5.5. Zinsen Die Klägerin verlangt schliesslich Zins zu 5 % seit dem 14. April 2015 basierend auf dem Mahnschreiben vom 23. März 2015, wonach der gemahnte Betrag bis spätestens 12. April 2015 bzw. gemäss Einzahlungsschein innert 20 Tagen netto zu bezahlen ist (act. 1 Rz. 10; act. 3/6). Demgemäss ist Verzugszins zu 5 % seit dem 14. April 2015 geschuldet.

6. Prozesskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 228.10. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 ist die Gerichtsgebühr auf CHF 300.– festzusetzen und aus- gangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die minimale Grundgebühr

- 9 - CHF 100.–. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drit- tel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von im- merhin fünf Seiten (act. 1) und reichte sechs Beilagen ein. Aufgrund dieser aus- gewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.35) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitauf- wand der Klägerin. Die berechnete Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV entsprechend auf CHF 650.– zu erhöhen. Das Gericht erkennt:

Erwägungen (7 Absätze)

E. 5 Rechtliche Würdigung

E. 5.1 Aktiv- und Passivlegitimation Nach Art. 20 Abs. 4 URG können die gemäss Art. 20 Abs. 2 URG geschuldeten Vergütungen für den Eigengebrauch nur durch zugelassene Verwertungsgesell- schaften – wie die Klägerin eine ist – geltend machen. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus Art. 44 URG, wonach diese verpflichtet ist, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Die Klägerin ist mit Bezug auf die GT 8 und 9 gemäss Ziff. 4 GT 8/VI und Ziff. 3 GT 9/VI gemeinsame Zahl- stelle der tarifpflichtigen Verwertungsgesellschaften. Der Beklagte fällt mit seinem durch ihn betriebenen Advokaturbüro unter den Branchenbegriff "Rechtsanwälte, Notariate, Wirtschafts- und Unternehmensbera-

- 6 - tung, Immobilienverwaltung, Treuhand, Revision und Inkasso" im Sinne von Ziff. 6.3.3 des GT 8/VI sowie des GT 9/VI und ist daher als vergütungspflichtiger Nutzer vorliegend passivlegitimiert.

E. 5.2 Rechtliche Grundlage Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröf- fentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigenge- brauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öf- fentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urhebe- rin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG), wobei diese Vergütungsansprüche nur durch zugelassene Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt so- dann, dass die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergü- tungen Tarife aufstellen. Der GT 8/VI umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Ver- gütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke. Der Tarif umfasst zum einen die gesetzlich erlaubten, verwertungsgesell- schaftspflichtigen Verwendungen gemäss Art. 19 und 20 URG. Zum anderen um- fasst der Tarif die über diesen Rahmen hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen, welche nicht zu den der Aufsicht des Staates unterstellten Verwertungsbereichen gehören (Ziff. 1 GT 8/VI). Der GT 9/VI regelt gesetzlich erlaubte, vergütungspflich- tige Nutzungen geschützter Werke zum Eigengebrauch durch betriebsinterne Netzwerke gemäss Art. 19 und 20 URG, soweit diese Nutzungen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Der GT 9/VI bezieht sich auf Nutzer mit betriebsin- ternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen Einrichtungen wie Terminals, Workstations, Computer-Bildschirme, Scanner oder ähnliche Geräte verfügen (Ziff. 1 GT 9/VI). Vorliegend ist davon auszugehen, dass das Advokaturbüro des Beklagten sowohl Reprografiegeräte einsetzt als auch über ein betriebsinternes Netzwerk verfügt,

- 7 - so dass der Beklagte im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG vergütungspflichtig ist und sowohl GT 8/VI wie auch GT 9/VI Anwendung finden. Um den geschuldeten Vergütungsbetrag zu bestimmen, hat die Klägerin grund- sätzlich mittels Erhebungsformular die nötigen Informationen zur Anzahl Ange- stellten und der Branchenzugehörigkeit der potenziellen Nutzer zu ermitteln. Sie ist dabei auf die Mitwirkung der Werknutzer angewiesen, wobei Art. 51 Abs. 1 URG bestimmt, dass die Werknutzer – soweit zumutbar – den Verwertungsge- sellschaften alle Auskünfte erteilen müssen, welche diese für die Gestaltung, die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen. Unterbleibt ei- ne solche Mitwirkung trotz schriftlicher Ermahnung, so sieht Ziff. 8.3 des GT 8/VI und GT 9/VI vor, dass die Verwertungsgesellschaft die notwendigen Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen kann.

E. 5.3 Einschätzung und Berechnung des Vergütungsanspruchs Wie erwähnt unterblieb vorliegend eine Mitwirkung durch den Beklagten, weshalb die Klägerin richtigerweise eine Einschätzung unternahm. So wies sie den Be- klagten der Branche "Rechtsanwälte, Notariate, Wirtschafts- und Unternehmens- beratung, Immobilienverwaltungen, Treuhand, Revision und Inkasso" zu und schätzte die Anzahl Mitarbeiter auf zwei bis fünf. Dieser Einschätzung ist nichts entgegenzuhalten. Im übrigen blieb diese Einschätzung seitens des Beklagten unbestritten. Gemäss Ziff. 6.3.3 des GT 8/VI errechnet sich somit für die Jahre 2012 bis 2014 eine Vergütung in der Höhe von je CHF 50.–, während sich aus Ziff. 6.3.3 des GT 9/VI für das Jahr 2012 eine Vergütung in Höhe von CHF 22.50 sowie für die Jahre 2013 bis 2014 eine Vergütung in der Höhe von je CHF 25.– ergibt, insgesamt für alle drei Jahre also CHF 222.50 zuzüglich Mehrwertsteuer.

- 8 -

E. 5.4 Verbindlichkeit der Einschätzung Wie bereits erwähnt, wurden dem Beklagten die Einschätzungen für die Jahre 2012 bis 2014 und die darauf basierende Berechnung mit Schreiben vom 11. April 2012, 20. März 2013 sowie 13. März 2014 zur Kenntnis gebracht mit dem Hin- weis, den genannten Betrag innert 30 Tagen zu überweisen. Sodann wird in der jeweiligen Rechnung auf die GT hingewiesen, aus welchen hervorgeht, dass die Schätzung durch den Beklagten anerkannt wird, wenn der Beklagte die Schät- zung nicht innert 30 Tagen seit Zustellung beanstandet (vgl. Ziff. 8.3 des GT 8/VI und GT 9/VI). Gegen das Vorgehen der Klägerin ist nichts einzuwenden und es blieb überdies unbestritten.

E. 5.5 Zinsen Die Klägerin verlangt schliesslich Zins zu 5 % seit dem 14. April 2015 basierend auf dem Mahnschreiben vom 23. März 2015, wonach der gemahnte Betrag bis spätestens 12. April 2015 bzw. gemäss Einzahlungsschein innert 20 Tagen netto zu bezahlen ist (act. 1 Rz. 10; act. 3/6). Demgemäss ist Verzugszins zu 5 % seit dem 14. April 2015 geschuldet.

E. 6 Prozesskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 228.10. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 ist die Gerichtsgebühr auf CHF 300.– festzusetzen und aus- gangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die minimale Grundgebühr

- 9 - CHF 100.–. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drit- tel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von im- merhin fünf Seiten (act. 1) und reichte sechs Beilagen ein. Aufgrund dieser aus- gewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.35) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitauf- wand der Klägerin. Die berechnete Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV entsprechend auf CHF 650.– zu erhöhen. Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 228.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 14. April 2015 zu bezahlen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–.
  3. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genomme- nen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf den Beklagten einge- räumt.
  4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 228.10. - 10 - Zürich, 20. September 2016 Handelsgericht des Kantons Zürich Vizepräsident: Gerichtsschreiberin: Roland Schmid Adrienne Hennemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG160097-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Ersatzoberrichterin Nicole Klausner, die Handelsrichter Prof. Dr. Othmar Strasser, Mar- tin Fischer und Thomas Steinebrunner sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann Urteil vom 20. September 2016 in Sachen Genossenschaft A._____, Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter betreffend URG

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) " 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 228.10 nebst Zins zu 5 % seit 14.04.2015 zu bezahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten." Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 (Datum Poststempel) machte die Klägerin die vor- liegende Klage beim hiesigen Gericht rechtshängig (act. 1). Mit Verfügung vom

24. Mai 2016 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvor- schusses sowie dem Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt mit dem Hinweis an den Beklagten, dass bei Säumnis eine kurze Nachfrist i.S.v. Art. 223 Abs. 1 ZPO gewährt werde (Prot. S. 2 f.; act. 4). Nach Eingang des Kos- tenvorschusses und unbenutztem Fristablauf zur Einreichung der Klageantwort wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 8. August 2016 eine einmalige, kurze Nachfrist gewährt, mit dem Hinweis, dass bei Säumnis das Gericht entweder – sollte die Angelegenheit spruchreif sein – einen Endentscheid treffen oder zur Hauptverhandlung vorladen werde (Prot. S. 4; act. 6 und 7). Nachdem innert die- ser Nachfrist keine Klageantwort eingegangen ist, ist androhungsgemäss zu ver- fahren. Die Angelegenheit erweist sich – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als spruchreif.

2. Parteien und Prozessgegenstand Die Klägerin ist die A._____ in der Rechtsform einer Genossenschaft und mit Sitz in Zürich . Sie bezweckt die Wahrung der Rechte der Urheber, Verlage und ande- rer Rechtsinhabern von literarischen und dramatischen Werken sowie von Wer- ken der bildenden Kunst und der Fotografie, soweit ihr diese Rechte zur kol-

- 3 - lektiven Wahrnehmung anvertraut wurden. Sie ist gemäss Bewilligung des Eidge- nössischen Instituts für Geistiges Eigentum berechtigt und verpflichtet, die Vergü- tungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen (act. 1 Rz. 2; act. 3/2). Der Beklagte betreibt in Zürich ein Advokaturbüro (act. 1 Rz. 4; act. 3/3).

3. Formelles 3.1. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Un- ter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung er- laubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuwei- sen. Dabei hat das Gericht rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhe- bende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der er- forderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich un- vollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erhebli- chem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-FREI/WILLISEGGER, Art. 223 N 13 m.w.H.).

- 4 - 3.2. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 Abs. 1 ZPO). Die Prozessvoraussetzungen beinhalten insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Beklagte betreibt in Zürich ein Advokaturobüro, wobei der durch die Klägerin geltend gemachte Anspruch aus dem Betrieb dieser Niederlassung herrührt (vgl. KUKO ZPO – ULRICH HAAS/MICHAEL SCHLUMPF, Art. 12 Rz. 4; BGE 129 III 31 E. 3.2). Damit sind gemäss Art. 12 ZPO die Gerichte in Zürich örtlich zuständig, was überdies unbestritten blieb. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG, da es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum handelt. Somit ist das Handelsgericht des Kantons Zürich in örtlicher wie in sachlicher Hinsicht für das vorliegende Ver- fahren zuständig. Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

4. Sachverhalt Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtig- keit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstim- mung mit der übrigen Aktenlage, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Klägerin ist vom Bund beauftragt, Vergütungen für das analoge Fotokopieren und das digitale Kopieren für die interne Information oder Dokumentation von ur- heberrechtlich geschützten Werken zu erheben. Die Höhe der Vergütung hat die Klägerin jeweils mittels spezifischer Informationen über das Unternehmen, wie Mitarbeiteranzahl und Branchenzugehörigkeit zu ermitteln. Zu diesem Zweck hat die Klägerin dem Beklagen ein Erhebungsformular geschickt, das unbeantwortet blieb. Daher hat die Klägerin gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 der gemeinsamen Tarife (GT) 8 V / 8 VI / 9 V / 9 VI 2012-2016, Ziff. 6 ff. den Beklag- ten eingeschätzt. Gemäss GT gilt die Schätzung durch den Beklagten als aner- kannt, wenn der Beklagte die Schätzung nicht innerhalb von 30 Tagen seit Zustel- lung beanstandet und die Angaben der Klägerin entsprechend bekannt gibt. Der Beklagte monierte die Einschätzung nicht. Somit hat die Klägerin die entspre-

- 5 - chenden Vergütungen gegenüber dem Beklagten wie folgt in Rechnung gestellt (act. 1 Rz. 8; act. 3/4-5): Rechnung Nr. 18885228 vom 13.03.2014 CHF 51.25 Rechnung Nr. 20765275 vom 13.03.2014 CHF 25.65 Rechnung Nr. 18574878 vom 20.03.2013 CHF 51.25 Rechnung Nr. 20485833 vom 20.03.2013 CHF 25.65 Rechnung Nr. 18177319 vom 11.04.2012 CHF 51.25 Rechnung Nr. 20146660 vom 11.04.2012 CHF 23.05 ------------------------------------------------------ ---------------- Total Rechnungsbetrag: CHF 228.10 Trotz mehrmaliger Aufforderungen hat der Beklagte den offenen Betrag nicht be- zahlt. Nach Übernahme des Inkassomandats hat die Vertreterin der Klägerin den Beklagten mit Mahnschreiben vom 23. März 2015 nochmals schriftlich aufgefor- dert, den ausstehenden Betrag zu bezahlen; jedoch blieb auch zu diesem Zeit- punkt eine Reaktion aus. Die Rechnungen blieben bislang unbezahlt (act. 1 Rz. 9; act. 3/6).

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Aktiv- und Passivlegitimation Nach Art. 20 Abs. 4 URG können die gemäss Art. 20 Abs. 2 URG geschuldeten Vergütungen für den Eigengebrauch nur durch zugelassene Verwertungsgesell- schaften – wie die Klägerin eine ist – geltend machen. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus Art. 44 URG, wonach diese verpflichtet ist, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Die Klägerin ist mit Bezug auf die GT 8 und 9 gemäss Ziff. 4 GT 8/VI und Ziff. 3 GT 9/VI gemeinsame Zahl- stelle der tarifpflichtigen Verwertungsgesellschaften. Der Beklagte fällt mit seinem durch ihn betriebenen Advokaturbüro unter den Branchenbegriff "Rechtsanwälte, Notariate, Wirtschafts- und Unternehmensbera-

- 6 - tung, Immobilienverwaltung, Treuhand, Revision und Inkasso" im Sinne von Ziff. 6.3.3 des GT 8/VI sowie des GT 9/VI und ist daher als vergütungspflichtiger Nutzer vorliegend passivlegitimiert. 5.2. Rechtliche Grundlage Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröf- fentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigenge- brauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öf- fentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urhebe- rin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG), wobei diese Vergütungsansprüche nur durch zugelassene Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt so- dann, dass die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergü- tungen Tarife aufstellen. Der GT 8/VI umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Ver- gütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke. Der Tarif umfasst zum einen die gesetzlich erlaubten, verwertungsgesell- schaftspflichtigen Verwendungen gemäss Art. 19 und 20 URG. Zum anderen um- fasst der Tarif die über diesen Rahmen hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen, welche nicht zu den der Aufsicht des Staates unterstellten Verwertungsbereichen gehören (Ziff. 1 GT 8/VI). Der GT 9/VI regelt gesetzlich erlaubte, vergütungspflich- tige Nutzungen geschützter Werke zum Eigengebrauch durch betriebsinterne Netzwerke gemäss Art. 19 und 20 URG, soweit diese Nutzungen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Der GT 9/VI bezieht sich auf Nutzer mit betriebsin- ternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen Einrichtungen wie Terminals, Workstations, Computer-Bildschirme, Scanner oder ähnliche Geräte verfügen (Ziff. 1 GT 9/VI). Vorliegend ist davon auszugehen, dass das Advokaturbüro des Beklagten sowohl Reprografiegeräte einsetzt als auch über ein betriebsinternes Netzwerk verfügt,

- 7 - so dass der Beklagte im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG vergütungspflichtig ist und sowohl GT 8/VI wie auch GT 9/VI Anwendung finden. Um den geschuldeten Vergütungsbetrag zu bestimmen, hat die Klägerin grund- sätzlich mittels Erhebungsformular die nötigen Informationen zur Anzahl Ange- stellten und der Branchenzugehörigkeit der potenziellen Nutzer zu ermitteln. Sie ist dabei auf die Mitwirkung der Werknutzer angewiesen, wobei Art. 51 Abs. 1 URG bestimmt, dass die Werknutzer – soweit zumutbar – den Verwertungsge- sellschaften alle Auskünfte erteilen müssen, welche diese für die Gestaltung, die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen. Unterbleibt ei- ne solche Mitwirkung trotz schriftlicher Ermahnung, so sieht Ziff. 8.3 des GT 8/VI und GT 9/VI vor, dass die Verwertungsgesellschaft die notwendigen Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen kann. 5.3. Einschätzung und Berechnung des Vergütungsanspruchs Wie erwähnt unterblieb vorliegend eine Mitwirkung durch den Beklagten, weshalb die Klägerin richtigerweise eine Einschätzung unternahm. So wies sie den Be- klagten der Branche "Rechtsanwälte, Notariate, Wirtschafts- und Unternehmens- beratung, Immobilienverwaltungen, Treuhand, Revision und Inkasso" zu und schätzte die Anzahl Mitarbeiter auf zwei bis fünf. Dieser Einschätzung ist nichts entgegenzuhalten. Im übrigen blieb diese Einschätzung seitens des Beklagten unbestritten. Gemäss Ziff. 6.3.3 des GT 8/VI errechnet sich somit für die Jahre 2012 bis 2014 eine Vergütung in der Höhe von je CHF 50.–, während sich aus Ziff. 6.3.3 des GT 9/VI für das Jahr 2012 eine Vergütung in Höhe von CHF 22.50 sowie für die Jahre 2013 bis 2014 eine Vergütung in der Höhe von je CHF 25.– ergibt, insgesamt für alle drei Jahre also CHF 222.50 zuzüglich Mehrwertsteuer.

- 8 - 5.4. Verbindlichkeit der Einschätzung Wie bereits erwähnt, wurden dem Beklagten die Einschätzungen für die Jahre 2012 bis 2014 und die darauf basierende Berechnung mit Schreiben vom 11. April 2012, 20. März 2013 sowie 13. März 2014 zur Kenntnis gebracht mit dem Hin- weis, den genannten Betrag innert 30 Tagen zu überweisen. Sodann wird in der jeweiligen Rechnung auf die GT hingewiesen, aus welchen hervorgeht, dass die Schätzung durch den Beklagten anerkannt wird, wenn der Beklagte die Schät- zung nicht innert 30 Tagen seit Zustellung beanstandet (vgl. Ziff. 8.3 des GT 8/VI und GT 9/VI). Gegen das Vorgehen der Klägerin ist nichts einzuwenden und es blieb überdies unbestritten. 5.5. Zinsen Die Klägerin verlangt schliesslich Zins zu 5 % seit dem 14. April 2015 basierend auf dem Mahnschreiben vom 23. März 2015, wonach der gemahnte Betrag bis spätestens 12. April 2015 bzw. gemäss Einzahlungsschein innert 20 Tagen netto zu bezahlen ist (act. 1 Rz. 10; act. 3/6). Demgemäss ist Verzugszins zu 5 % seit dem 14. April 2015 geschuldet.

6. Prozesskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 228.10. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 ist die Gerichtsgebühr auf CHF 300.– festzusetzen und aus- gangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die minimale Grundgebühr

- 9 - CHF 100.–. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drit- tel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von im- merhin fünf Seiten (act. 1) und reichte sechs Beilagen ein. Aufgrund dieser aus- gewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.35) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitauf- wand der Klägerin. Die berechnete Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV entsprechend auf CHF 650.– zu erhöhen. Das Gericht erkennt:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 228.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 14. April 2015 zu bezahlen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–.

3. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genomme- nen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf den Beklagten einge- räumt.

4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 228.10.

- 10 - Zürich, 20. September 2016 Handelsgericht des Kantons Zürich Vizepräsident: Gerichtsschreiberin: Roland Schmid Adrienne Hennemann