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HG140207

Forderung

Zh Handelsgericht · 2015-08-13 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Der Kläger 1 ist niederländischer Staatsbürger mit Wohnsitz in den Niederlanden. D2._____ (vormals Klägerin 2) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in ..., Samoa, und ein Vermögensgefäss des Klägers 1. Der Kläger 1 ist Alleinaktionär und wirt- schaftlich Berechtigter der D2._____ mit Einzelunterschrift (act. 1 Rz. 2; act. 10 Rz. 1 u. 31). Die Beklagte ist eine Privatbank mit Sitz in Zürich (act. 1 Rz. 3; act. 10 Rz. 1). Der Kläger 1 und D2._____ unterhielten seit dem 4. November 2004 bzw.

10. Dezember 2004 Kontobeziehungen mit der Beklagten. Die Korrespondenz war banklagernd aufzubewahren (act. 1 Rz. 15; act. 10 Rz. 95), bis die Kläger die entsprechenden Vereinbarungen gegenüber der Beklagten am 23. Oktober 2008

- 10 - widerriefen (act. 27 Rz. 19; act. 47 Rz. 253). Insgesamt hatten die Kläger etwa EUR 27,5 Mio. bei der Beklagten deponiert (act. 10 Rz. 1; act. 27 Rz. 189). Bei der Beklagten war die Nebenintervenientin für die Betreuung der Kläger zu- ständig. Die Nebenintervenientin verfügte über Kollektivzeichnungsberechtigung für die Beklagte (act. 10 Rz. 2; act. 47 Rz. 2). Nachdem die Nebenintervenientin am 18. September 2007 gegenüber der Geschäftsleitung der Beklagten ein teil- weises Geständnis abgelegt hatte, wonach sie in Einzelfällen Unterschriften ge- fälscht habe, wurde sie gleichentags von der Beklagten wegen schwerer Verfeh- lungen fristlos entlassen. Am 3. Dezember 2007 wurde sie als Folge einer Straf- anzeige der Beklagten verhaftet und befand sich bis am 9. Dezember 2008 in Un- tersuchungshaft (act. 10 Rz. 3 f.; act. 47 Rz. 2 f.). E.______ war ebenfalls ein Mitarbeiter der Beklagten mit Kollektivzeichnungsbe- rechtigung. Zwischen den Parteien ist die Frage strittig, ob neben der Nebeninter- venientin auch er das "Investment Management Agreement" (fortan IMA) vom

12. März 2007 unterzeichnet hat. Am 26. März 2012 kündigte er das Arbeitsver- hältnis (Prot. S. 52). Die Konti, welche die Beklagte für die Kläger führte, wurden nach Abschluss des Abzugs der klägerischen Vermögenswerte bei der Beklagten per 11. März 2011 saldiert und von der Beklagten anschliessend per 15. März 2011 geschlossen (act. 104 Rz. 7; act. 110 Rz. 32).

2. Prozessuales 2.1. Prozessverlauf Am 4. Februar 2008 (Eingangsdatum) wurde die Klageschrift eingereicht (act. 1). Nach entsprechender Fristansetzung mit Verfügung vom 4. Februar 2008 (Prot. S. 2 f.) leistete D2._____ für die Gerichtskosten und die Prozessentschädi- gung eine Prozesskaution von CHF 174'000 (act. 6; act. 7). Mit Verfügung vom

21. Februar 2008 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung ihrer Klageantwort- schrift angesetzt (Prot. S. 4), welche am 9. Mai 2008 erstattet wurde (act. 10). Mit Verfügung vom 16. Mai 2008 wurde D2._____ verpflichtet, vor dem Termin der Referentenaudienz zum Prozessantrag der Beklagten in der Klageantwort formell Stellung zu nehmen und entsprechende Urkunden vorzulegen (Prot. S. 5); dem kam sie mit Eingabe vom 29. August 2008 nach (act. 14). Am 3. September 2008 fand eine Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung statt, an welcher keine Einigung erzielt werden konnte (Prot. S. 7 f.). Mit Verfügung vom 4. September 2008 ergingen Substantiierungshinweise und wurde den Klägern Frist zur Einrei- chung ihrer Replik angesetzt (Prot. S. 9; act. 19). Nach einem entsprechenden Antrag der Kläger (act. 22; act. 23) wurde mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 eine Beweissicherung angeordnet und den Klägern Frist angesetzt, um die Ad- resse der angerufenen Zeugin – der Nebenintervenientin – zu nennen, die Be- weisthemen genau zu bezeichnen und die Kosten der vorsorglichen Beweisab- nahme mit einer Barkaution sicherzustellen (Prot. S. 10). Mit Eingabe vom

15. Dezember 2008 stellte die Beklagte betreffend die Verfügung vom 9. Dezem- ber 2008 ein Wiedererwägungsgesuch bzw. erhob eventualiter Einsprache

- 11 - (act. 25). Gleichentags gaben die Kläger die Adresse der Nebenintervenientin an (act. 26), wurde die Replik mit geänderten Rechtsbegehren erstattet (act. 27) und ging die Kaution ein (act. 29). Am 22. Dezember 2008 bezeichneten die Kläger die Beweisthemen (act. 30). Mit Verfügungen vom 8. Januar 2009 wurde der Be- klagten Frist zur Einreichung ihrer Duplik und den Klägern zur Stellungnahme zu act. 25 angesetzt (Prot. S. 11 f.); Letztere erstatteten die Kläger mit Eingabe vom

12. Januar 2009 (act. 32). Mit Beschluss vom 17. Januar 2009 wurde die Einspra- che abgewiesen und wurden die Kläger aufgefordert, das Original von act. 3/4 und act. 3/19 zu den Akten zu reichen (Prot. S. 13 f.; act. 34). Mit Eingabe vom

6. Februar 2009 stellten die Kläger ein Wiedererwägungsgesuch zu den Säumnis- folgen des genannten Beschlusses (act. 37), welche der Beklagten mit Verfügung vom 2. März 2009 zugestellt wurde (Prot. S. 15). Nach einem entsprechenden An- trag der Beklagten (act. 41) wurde dieser mit Verfügung vom 17. März 2009 Frist angesetzt, um zu act. 37 Stellung zu nehmen (Prot. S. 17). Am 9. April 2009 (Ein- gangsdatum) erklärte die Nebenintervenientin ihren Beitritt zum Rechtsstreit als Litisdenunziatin (act. 43), worauf ihr mit Verfügung vom 9. April 2009 Frist ange- setzt wurde, um zu erklären, ob sie dem Prozess als Nebenintervenientin beitre- ten wolle, und wenn ja, auf welcher Seite (Prot. S. 18). Am 14. April 2009 wurde die Duplik mit der Stellungnahme zu act. 37 eingereicht (act. 47). Mit Verfügungen vom 17. April 2009 wurde eine Ausfertigung der Duplik den Klägern zugestellt und das Hauptverfahren damit als geschlossen erklärt sowie den Klägern Frist ange- setzt, um zu den prozessualen Anträgen der Beklagten in der Duplik Stellung zu nehmen (Prot. S. 19 f.). Nach einer entsprechenden Eingabe der Nebeninterveni- entin (act. 50) wurde mit Verfügung vom 8. Mai 2009 von deren Beitritt als Neben- intervenientin der Beklagten Vormerk genommen (Prot. S. 21). Mit Eingabe vom

28. Mai 2009 reichten die Kläger ein Original des IMA vom 12. März 2007 ein (act. 53; act. 54/216). Am 2. Juni 2009 nahmen die Kläger zu den prozessualen Anträgen der Beklagten in der Duplik Stellung (act. 55). Am 24. Juni 2009 fand die vorsorgliche Beweisabnahme mit Befragung der Nebenintervenientin statt (Prot. S. 22 ff.). Mit Verfügung vom 24. Juni 2009 wurde den Klägern Frist ange- setzt, um zu den Beilagen der Duplik Stellung zu nehmen und – nach entspre- chenden Eingaben (act. 56; act. 57) – davon Vormerk genommen, dass der Be- klagten nach Eingang der Stellungnahmen der Kläger eine abschliessende Stel- lungnahme zur klägerischen Sachdarstellung offen stehe (Prot. S. 28). Mit Schreiben vom 3. Juli 2009 befürworteten die Kläger die Durchführung einer zwei- ten Vergleichsverhandlung (act. 60). Mit Eingabe vom 2. November 2009 nahmen die Kläger Stellung zu den neuen Behauptungen und Beilagen der Duplik, wobei sie ihre Rechtsbegehren erneut teilweise änderten und ergänzten, und stellten prozessuale Anträge (act. 62). Nach einem entsprechenden Antrag (act. 64) wur- de der Beklagten mit Verfügung vom 13. November 2009 Frist angesetzt, um ausschliesslich zu den Beilagen von act. 62 Stellung zu nehmen (Prot. S. 30). Am

14. Dezember 2009 reichten die Kläger Beilagen nach bzw. ein und korrigierten Fehler (act. 68), wobei den Parteien mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 die entsprechende Akturierung angezeigt wurde (Prot. S. 31). Mit Eingabe vom

1. März 2010 nahm die Beklagte zu den neuen Behauptungen bzw. Beilagen von act. 53, act. 55, act. 62 und act. 68 Stellung (act. 71), welche den Klägern und der Nebenintervenientin zugestellt wurde; das Hauptverfahren wurde zum zweiten Mal als geschlossen erklärt (Prot. S. 32). Zu dieser Eingabe nahmen die Kläger

- 12 - mit Eingabe vom 19. März 2010 Stellung (act. 73). Dies veranlasste die Beklagte zur Eingabe vom 24. März 2010 (act. 76), welche den Klägern mit Verfügung vom

6. April 2010 zugestellt wurde (Prot. S. 34). Am 13. Oktober 2010 erging der Beweisauflagebeschluss (Prot. S. 35 f.; act. 79), worauf die Parteien mit Eingabe vom 25. November 2010 ihre Beweisantretungs- schriften einreichten (act. 83; act. 84/376-381). Die Beklagte stellte gleichzeitig ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den Beweisauflagebeschluss vom

13. Oktober 2010 und ersuchte um Überprüfung der Prozesskaution bezüglich der D2._____ (act. 85). Mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 erfolgte die Be- weisabnahme, wobei – in Wiedererwägung des Beweisauflagebeschlusses – die durch die Kläger angebotenen Beweise lediglich für den Kläger 1 abgenommen wurden. Gleichzeitig wurde den Parteien F._____, Gruppenchef, Forensisches Institut Zürich, Urkundenlabor, als Sachverständiger vorgeschlagen, der Beklag- ten eine Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Kosten der von ihr verlang- ten Beweiserhebungen auferlegt sowie das Wiedererwägungsgesuch der Beklag- ten abgewiesen. Zudem wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Beweisabnahme durch eine Delegation des Gerichts erfolgen werde, sofern nicht eine Partei die Durchführung vor dem Kollegialgericht verlange (Prot. S. 37 f.; act. 86). Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 erklärten die Kläger, dass sie mit dem vorge- schlagenen Sachverständigen sowie der Beweisabnahme durch eine Gerichts- delegation einverstanden seien (act. 88). Die Beklagte leistete den ihr auferlegten Vorschuss fristgemäss (act. 90) und teilte mit Schreiben vom 11. Februar 2011 ebenfalls mit, gegen den vorgeschlagenen Experten und die Delegation der Be- weiserhebungen keine Einwendungen zu haben. Zudem ersuchte sie um Zustel- lung des Entwurfs der Experteninstruktion an die Parteien zur freigestellten Stel- lungnahme (act. 91). Mit Verfügung vom 3. März 2011 wurde E.______ aufgefor- dert, dem Gericht 20 Dokumente aus den Jahren 2005 und 2006 einzureichen, welche seine eigenhändige Unterschrift tragen bzw. mit seinen eigenhändigen Ini- tialen versehen sind (Prot. S. 40 f.). Nachdem die Kläger mit Eingabe vom 7. März 2011 vor dem Hintergrund, dass die Echtheit der Unterschrift von E.______ nicht Bestandteil des Beweissatzes sei, um eine entsprechende Korrektur der Editions- verfügung vom 3. März 2011 ersucht hatten (act. 94), wurden sie mit Schreiben vom 7. März 2011 darauf aufmerksam gemacht, dass aus Gründen der Praktika- bilität die Drittperson in den beiden Parallelverfahren HG080025 und HG080027 einheitlich zur Edition aufgefordert worden sei, weshalb eine formelle Änderung der Verfügung vom 3. März 2011 nicht notwendig erscheine (act. 95). Mit Schrei- ben vom 18. April 2011 teilte E.______ dem Gericht mit, dass er weder über 20 Dokumente im Original mit eigenhändigen Unterschriften noch über 20 Dokumen- te im Original mit eigenhändigen Initialen aus den Jahren 2005 und 2006 verfüge, und ersuchte das Gericht, entsprechende Originaldokumente direkt bei der Be- klagten erhältlich zu machen (act. 98). Den Parteien wurde mit Verfügung vom

21. April 2011 Frist angesetzt, um zu dieser Eingabe Stellung zu nehmen (Prot. S. 43). Mit Eingabe vom 12. Mai 2011 nannten die Kläger u.a. Gründe, weshalb ihrer Ansicht nach dem von E.______ vorgebrachten Ansinnen, entspre- chende Geschäftsunterlagen bei der Beklagten zu erheben, nicht zu folgen sei (act. 100). Die Beklagte beantragte mit Eingabe vom 12. Mai 2011, das kantonale Steueramt Zürich sei zu ersuchen, die von E.______ in den Jahren 2005 und

- 13 - 2006 eingereichten Steuererklärungen zu edieren, und sie, die Beklagte, sei auf- zufordern, die Dokumente gemäss Beilagen – die Beklagte hatte Kopien von Bankbelegen mit Originalunterschriften und -initialen von E.______ eingereicht (act. 103/A+B) – im Original einzureichen, wobei ihr zu erlauben sei, die ge- schwärzten Passagen vorgängig auszuschneiden (act. 102). Die Kläger reichten mit Eingabe vom 16. Juni 2011 Juni eine weitere Klageänderung ein (act. 104). Mit Beschluss vom 21. Juni 2011 wurde die Beklagte verpflichtet, dem Gericht die in Aussicht gestellten Originale der drei Bankbelege mit den Originalinitialen von E.______ einzureichen, wobei sie berechtigt war, die in den Kopien geschwärzten Stellen in den Originaldokumenten auszuschneiden (Prot. S. 44; act. 106). Dieser Aufforderung kam die Beklagte innert Frist nach (act. 108). Am 7. Oktober 2011 reichte die Beklagte ihre Stellungnahme zur weiteren Klageänderung (act. 104) sowie eine Noveneingabe ein (act. 110; act. 111/1-106). Mit Verfügung vom

8. November 2011 wurde diese Eingabe (act. 110) den Klägern und der Nebenin- tervenientin zugestellt mit dem Hinweis, dass über die Frage der Klageänderun- gen der Kläger (act. 27, act. 62 und act. 104) zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens entschieden werde. Gleichzeitig wurde als Gutachter F._____ ernannt und die Parteien sowie der Zeuge E.______ mit separater Vorladung zu einer Beweisverhandlung vorgeladen (Prot. S. 46 f.). Die klägerische Stellungnahme zur Eingabe der Beklagten vom 7. Oktober 2011 (act. 110) vom 21. November 2011 (act. 113) wurde der Beklagten und der Nebenintervenientin am 11. Januar 2012 zugestellt (Prot. S. 48). Am 28. März 2012 wurde eine Beweisverhandlung und mündliche Experteninstruktion durchgeführt (Prot. S. 49 ff.), wobei in Ergän- zung der an der Verhandlung mündlich erfolgten Experteninstruktion am 2. April 2012 noch eine schriftliche Experteninstruktion erging (act. 119). Ebenfalls am

2. April 2012 wurde das Protokoll der Beweisverhandlung und der mündlichen Experteninstruktion vom 28. März 2012 sowie der entsprechende schriftliche Gut- achterauftrag an den Gutachter F._____ den Parteien sowie der Nebeninterveni- entin zugestellt. Den Parteien wurde dabei Frist angesetzt, um Ergänzungsfragen zu stellen (Prot. S. 67). Die Kläger verzichteten mit Schreiben vom 11. April 2012 auf das Stellen von Ergänzungsfragen und beantragten, die zu weite Formulie- rung der Fragestellung in der schriftlichen Experteninstruktion vom 2. April 2012 sei auf die Echtheit bzw. Fälschung der Initialen von E.______ im IMA vom

12. März 2007 zu beschränken. Mit Eingabe vom 13. April 2012 teilte die Beklagte mit, dass sie derzeit auf das Stellen von Ergänzungsfragen an den Gutachter F._____ verzichte (act. 122). Am 17. April 2012 wurde die Fragestellung gemäss schriftlicher Experteninstruktion vom 2. April 2012 gemäss dem klägerischen An- trag (act. 121) abgeändert bzw. beschränkt (Prot. S. 68). Auf entsprechende Ein- gabe der Beklagten vom 25. April 2012 hin (act. 125) wurde die durch den Gut- achter zu beantwortende Frage nochmals präzisiert (Prot. S. 69). Am 7. Mai 2012 erstattete der Gutachter F._____ sein Gutachten (act. 127), welches den Parteien mit Verfügung vom 29. Mai 2012 zugestellt wurde. Gleichzeitig wurde den Partei- en Frist angesetzt, um zum Ergebnis des gesamten Beweisverfahrens Stellung zu nehmen (Prot. S. 70). Die entsprechenden Stellungnahmen der Parteien vom

19. November 2012 (act. 132; act. 133) wurden mit Verfügung vom 26. November 2012 je der Gegenpartei zugestellt (Prot. S. 71; act. 135). Am 4. Dezember 2012 reichte die Beklagte eine Noveneingabe ein (act. 137), welche den Klägern sowie der Nebenintervenientin am 6. Dezember 2012 zugestellt wurde (Prot. S. 72). Zu

- 14 - dieser Noveneingabe reichten die Kläger die ihnen antragsgemäss (act. 139) ge- währte (act. Prot. S. 73; act. 140) Stellungnahme vom 30. Januar 2013 ein (act. 142), welche der Beklagten und der Nebenintervenientin am 4. März 2013 zugestellt wurde (Prot. S. 74). Mit Beschluss vom 21. Februar 2014 schrieb das Handelsgericht das Rechtsbe- gehren 1 bezüglich des Kontos mit der Nr. 1 und der Bezeichnung "D1._____" sowie das Rechtsbegehren 2 gemäss act. 1 als durch Rückzug erledigt ab. Ferner liess es die Klageänderungen der Rechtsbegehren 2.2 und 3.2 gemäss act. 62 nicht zu. Ebenfalls nicht zugelassen wurden die Klageänderungen der Rechtsbe- gehren 1.1-2.2 gemäss act. 104, soweit die Verpflichtung der Beklagten zur Leis- tung in Schweizerfranken beantragt wurde. Im Übrigen wurden die Klageände- rungen bzw. -ergänzungen zugelassen. Zudem wurden die Rechtsbegehren 4.1 und 4.2 gemäss act. 27 bzw. das Rechtsbegehren 4.1 gemäss act. 62 als gegen- standslos geworden erledigt abgeschrieben. Schliesslich wurden die Rechtsbe- gehren 4.3 gemäss act. 27 bzw. 4.2 gemäss act. 62 betreffend den generellen Nachklagevorbehalt der Kläger sowie die klägerischen prozessualen Anträge 1-3 gemäss act. 62 abgewiesen (act. 143 S. 115 f.). Mit gleichentags gefälltem Urteil verpflichtete das Handelsgericht die Beklagte, dem Kläger 1 EUR 8'130'634.52 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 1. Oktober 2009 auf dem Betrag von EUR 3'030'327.16 auf das Konto Nr. 4, lautend auf "D3._____", bei der Bank G._____, ... [Adresse], zu bezahlen. Die Forderungsbe- gehren der D2._____ wies das Handelsgericht ab (act. 143 S. 116 f.). Mit Eingabe vom 31. März 2014 erhob die Beklagte Beschwerde gegen den oben genannten Entscheid (vgl. act. 145) und beantragte im Wesentlichen, es sei auch die Klage des Klägers 1 kostenfällig abzuweisen (vgl. act. 149 S. 3). Mit Urteil vom 9. Oktober 2014 hob das Bundesgericht – in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde – das Urteil des Handelsgerichts vom 21. Februar 2014 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung der Klage an das Handelsgericht zurück (act. 149). Das Verfahren des Handelsgerichts wurde unter der Geschäftsnummer HG140207 fortgesetzt. 2.2. Anwendbares Prozessrecht

- 15 - Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft ge- treten. Nach deren Art. 404 Abs. 1 gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht, wobei eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht erhal- ten bleibt (Art. 404 Abs. 2 ZPO). Der ZPO ist nicht ausdrücklich zu entnehmen, welches Recht zur Anwendung ge- langt, wenn die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid aufhebt und zur Fortsetzung des Hauptverfahrens oder Durchführung eines Beweisverfahrens an die untere Instanz zurückweist. Die Rückweisung bewirkt, dass der Prozess in die Lage zurückversetzt wird, in der er sich vor Ausfällung des angefochtenen Entscheids befunden hat. Das Verfahren vor der unteren Instanz ist somit nicht zum Abschluss gekommen, so dass für die Fortsetzung des Verfahrens bisheri- ges Recht weitergilt (Art. 404 Abs. 1 ZPO; Frei/Willisegger, in: BSK ZPO, Art. 404 N 13; Urteil des Bundesgerichts 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012, E. 3.3). Für das vorliegende Verfahren hat dies zur Folge, dass es nach der zürcherischen Zi- vilprozessordnung (ZPO/ZH) und dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) fortzu- führen ist. Das Rechtsmittel richtet sich hingegen nach dem Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist, mithin nach dem neuen Prozessrecht (Art. 405 Abs. 1 ZPO). 2.3. Keine Anfechtung und Aufhebung des Beschlusses vom 21. Februar 2014 Der Beschluss vom 21. Februar 2014 (act. 143) war nicht Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens und wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2014 auch nicht aufgehoben (act. 149, S. 3 und Dispositiv). Vor diesem Hinter- grund erübrigen sich Ausführungen zu den Klagerückzügen, den teilweise zuge- lassenen Klageänderungen, den gegenstandslos gewordenen oder abgewiese- nen Rechtsbegehren im Zusammenhang mit Nachklagevorbehalten sowie den abgewiesenen prozessualen Anträgen der Kläger. 2.4. Massgeblichkeit und Thema des Rückweisungsentscheids Die kantonale Behörde hat ihre neue Entscheidung auf die rechtlichen Erwägun- gen des bundesgerichtlichen Entscheids zu stützen. Wie weit die Gerichte und

- 16 - Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begrün- dung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststel- lungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt. Soweit das Bundesgericht sich nicht ausgesprochen hat, fällt die kantonale Instanz ihre neue Entscheidung frei, ohne an ihren ersten Entscheid gebunden zu sein (Hau- ser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 104a N 35; von Werdt, in: BSK BGG, Art. 107 N 9; BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1). Gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2014 rügte die Be- klagte in ihrem Eventualstandpunkt zur Forderungshöhe zu Recht die Nichtbe- rücksichtigung der "management fees" (act. 149 E. 6). Weitere Rügen der Beklag- ten wies das Bundesgericht als unbegründet ab, soweit es auf sie eintrat (act. 149 E. 3-5). Im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen ist vorliegend somit nicht mehr über den Bestand, sondern lediglich noch über die Höhe der Forderung des Klägers 1 gegenüber der Beklagten und – nach Massgabe des definitiven Verfah- rensausgangs – über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden. Da- bei werden die neuen Erwägungen in die entsprechenden Stellen des Urteils des Handelsgerichts vom 21. Februar 2014 (act. 143) eingefügt. Die unverändert übernommenen Stellen des Urteils vom 21. Februar 2014 werden, wie im ein- gangs aufgeführten "Wichtigen Hinweis" erwähnt (S. 9), in grüner Schrift und mit Zeilenabstand 1 dargestellt. 2.5. Zuständigkeit Die örtliche sowie sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zü- rich ist unbestritten (act. 1 Rz. 6; act. 10 Rz. 90) und ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 LugÜ i.V.m. Art. 112 Abs. 1 IPRG sowie § 63 Ziff. 1 i.V.m. § 62 GVG/ZH. Ob sich die örtliche Zuständigkeit auch auf eine Gerichtsstandsvereinbarung stützen lässt, kann offen gelassen werden. 2.6. Rechtsschutzinteresse an der Feststellungsklage 2.6.1. Parteistandpunkte Die Kläger bringen vor, ihr Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellungsklage er- gebe sich aus der Weigerung der Beklagten, das IMA für ihre bei der Beklagten geführten Kontobeziehungen anzuerkennen. Dadurch sei für sie ungewiss, ob die

- 17 - IMA Bestand hätten. Weil deren Laufzeit andauere und ihre Ansprüche erst im März 2008 resp. gegebenenfalls sechs Monate später fällig würden, besässen sie keine Möglichkeit, eine Leistungs- oder eine andere Klage zu erheben. Der Fort- bestand dieser Ungewissheit sei für sie angesichts ihrer bei der Beklagten im Rahmen der IMA deponierten Vermögenswerte unzumutbar, und sie seien dadurch in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit behindert. Sie hätten weiter ein manifestes Interesse daran, dass ihre Vermögenswerte von der Beklagten gemäss den in den IMA vertraglich vereinbaren Bedingungen weiterbewirtschaftet würden. Auch dieser Fortbestand der Ungewissheit, ob sich die Beklagte weiter- hin weigern werde, sämtliche Vertragsbestimmungen der IMA mit Bezug auf ihre bei der Beklagten geführten Kontobeziehungen korrekt zu erfüllen, sei für die Klä- ger unzumutbar (act. 1 Rz. 48 f.). Die Beklagte erklärt, es sei nicht auszumachen, inwiefern die Kläger in ihrer wirt- schaftlichen Bewegungsfreiheit beschränkt sein sollten. Sie wüssten, dass die Beklagte die Gültigkeit des IMA bestreite. Die Kläger könnten die bestehenden vertraglichen Vereinbarungen mit der Beklagten ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist auflösen. Die Beklagte habe im Übrigen seit Bekanntwerden der Ma- chenschaften der Nebenintervenientin nie einen Zweifel darüber gelassen, dass sie das IMA nicht anerkenne. Es könne daher nicht gesagt werden, für die Kläger würde eine Ungewissheit darüber bestehen, ob sich die Beklagte weiterhin wei- gern werde, sämtliche Vertragsbestimmungen der IMA zu erfüllen (act. 10 Rz. 127). 2.6.2. Rechtliches Auf Klagen betreffend Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses wird nur eingetreten, wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht (§ 59 ZPO/ZH). Als Rechtsschutzinteresse ist ein rechtliches, d. h. rechtserhebliches In- teresse an der gerichtlichen Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses vorausgesetzt. Es ist unter folgenden Voraussetzungen gegeben: 1. Ungewiss- heit, Unsicherheit oder Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers, 2. Unzumut- barkeit der Fortdauer dieser Rechtsungewissheit und 3. Unmöglichkeit der Behe- bung der Ungewissheit auf andere Weise, insbesondere nicht durch Leistungs- oder Gestaltungsklage. Wenn eine Leistungsklage möglich ist, ist die Feststel- lungsklage aber ausnahmsweise zulässig zur Feststellung des Rechtsverhältnis- ses für die Zukunft, wenn nur Teilleistungen fällig sind. Ein rechtliches Interesse liegt vor, wenn die gerichtliche Feststellung erforderlich ist, um eine Ungewissheit zu beseitigen, durch welche der Kläger in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfrei- heit behindert ist. Die Erhebung einer Feststellungsklage neben einer Leistungs- klage ist zulässig, wenn nicht nur die fällige Leistung verlangt, sondern die Gültig- keit des ihr zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses auch für dessen künftige Ab- wicklung festgestellt werden soll. Fehlen die Voraussetzungen, so ist auf die Feststellungsklage nicht einzutreten (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 59 N 13, 19 u. 28). 2.6.3. Würdigung

- 18 - Im Zeitpunkt der Klageerhebung war die Rechtsstellung der Kläger ungewiss, da sie nicht wussten, ob sie ihren Standpunkt rechtlich durchsetzen können, wonach die Beklagte das IMA gegen sich gelten lassen muss. Nicht entscheidend ist die Bestreitung des Anspruchs durch die Beklagte, könnte doch ansonsten nie eine Feststellungsklage erhoben werden, da es nur zu einer solchen kommt, wenn die Gegenseite nicht bereit ist, den Anspruch zu anerkennen. Die Kläger waren so- dann in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit behindert, da es ihnen ange- sichts des bei der Beklagten angelegten Millionenvermögens nicht zumutbar war, die gerichtliche Klärung der Frage, ob die Beklagte das IMA gegen sich gelten zu lassen hat, weiter aufzuschieben bzw. dieses vorzeitig zu kündigen und damit der ihrer Ansicht nach geschuldeten Rendite verlustig zu gehen. Das Fortdauern die- ser Rechtsungewissheit war für die Kläger somit unzumutbar. Schliesslich konn- ten sie zum Zeitpunkt der Klageeinleitung mangels Fälligkeit ihres behaupteten Anspruchs aus dem IMA auch keine Leistungsklage erheben. Damit ist die Zuläs- sigkeit der Feststellungsklage zu bejahen. Ebenso sind die Feststellungsbegehren 1.2 und 1.4 gemäss Replik zulässig, da in jenem Zeitpunkt erst die Zahlung für das erste Investitionsjahr fällig war und es um die Feststellung des Rechtsverhältnisses für die Zukunft ging. 2.7. Noven 2.7.1. Parteistandpunkte Die Beklagte macht geltend, die act. 53, 55, 62 und 68 enthielten wiederholt und in unzulässiger Weise völlig neue Tatsachenbehauptungen und Bestreitungen. Auf diese weist sie im Einzelnen hin (act. 71 Rz. 28 ff.). Die Kläger bestreiten dies (act. 73 Rz. 4 ff.). 2.7.2. Rechtliches Gemäss § 114 ZPO/ZH sind die Parteien mit Anträgen zur Sache, Tatsachenbe- hauptungen, Einreden und Bestreitungen ausgeschlossen, die sie in ihrer letzten Rechtsschrift nicht vorgebracht haben. Die letzte Rechtsschrift der Kläger war die Replik, diejenige der Beklagten die Duplik (Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2008, Kass.-Nr. AA070172, E. II.13.a). Die Aus- nahmen von § 115 ZPO/ZH sind eng auszulegen; im Zweifel darf auf ein Novum nicht mehr eingetreten werden (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., § 115 N 1). Ausgenommen von § 114 ZPO/ZH sind gemäss § 115 Ziff. 2 ZPO/ZH u.a. Be- hauptungen, die durch neu eingereichte Urkunden sofort bewiesen werden kön- nen. Gemäss dieser Bestimmung bleibt das Verschulden einer Partei an der Säumnis unberücksichtigt, wenn der Prozess keine Verzögerung erfährt. Eine neu eingereichte Urkunde ist zu berücksichtigen, wenn dadurch eine klare Rechtslage geschaffen wird oder erhebliche Gegenbehauptungen des Gegners ohne weiteres Beweisverfahren widerlegt werden können (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 115 N 8). Unstatthaft sind Verzögerungen des Prozesses wegen neuen Beweiserhe- bungen bzw. Sachverhaltsermittlungen (Zirkulationsbeschluss des Kassationsge- richts des Kantons Zürich vom 16. November 2004, Kass.-Nr. AA040128, E. II.2.3.2). Die Vorschrift stellt für die Zulässigkeit von Noven einzig auf die Liquidi-

- 19 - tät, d.h. sofortige Beweisbarkeit, der neuen Vorbringen und damit auf den Um- stand ab, dass deren nachträgliche Berücksichtigung wegen der Entbehrlichkeit beweismässiger Weiterungen zu keiner Verfahrensverzögerung führt (Zirkulati- onsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2010, Kass.-Nr. AA090146, E. II.3.3.3.c). 2.7.3. Würdigung Mit Verfügung vom 24. Juni 2009 wurde den Klägern Frist angesetzt, um zu den Beilagen der Duplik Stellung zu nehmen (Prot. S. 28). Mit Eingabe vom 2. No- vember 2009 nahmen die Kläger Stellung zu den neuen Behauptungen und Bei- lagen der Duplik (act. 62). Auf die Frage von unzulässigen Noven ist – soweit er- forderlich und relevant – bei den jeweiligen Behauptungen zurückzukommen. 2.8. Adresse des Klägers 1 Gemäss dem unbestritten gebliebenen Hinweis der Beklagten und den Angaben der Kläger war die Adresse des Klägers 1 im Rubrum von "H._____" in "H'._____" zu ändern (act. 10 Rz. 85; act. 32 S. 1; act. 47 Rz. 24). 2.9. Einreichung des Originals des IMA (act. 54/216) durch die Kläger 2.9.1. Parteistandpunkte Die Kläger reichten mit der Klage Kopien der IMA vom 12. März 2007 ein (act. 3/4; act. 3/19). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 verlangt die Beklagte, die Kläger seien in Anwendung von § 134 ZPO/ZH vor Ansetzung der Frist zur Einreichung der Dup- lik aufzufordern, das Original des IMA vom 12. März 2007 einzureichen. Dies er- scheine auch im Lichte der Prozessökonomie als zulässig und geboten, damit die Beklagte im Rahmen der Duplik dazu Stellung nehmen könne. Auch dürfe ange- nommen werden, dass sich durch die Vorlage des Originals des IMA vom

12. März 2007 ein weitläufiges Beweisverfahren erübrigen werde (act. 25 Rz. 4). Die Kläger erklären mit Eingabe vom 12. Januar 2009, sie hätten gesetzeskon- form im Hauptverfahren Kopien des IMA eingereicht und würden für das Beweis- verfahren auf gerichtliche Anordnung hin die Einreichung der Originale offerieren. Dieses Vorgehen sei gewählt worden, um die Originale nicht einfach aus der Hand zu geben bzw. zu riskieren, dass solche Unterlagen abhanden kommen könnten. Einer Aufforderung der Beklagten auf Vorlage von Beweismitteln hätten die Kläger nicht nachzukommen, schon gar nicht von Originalen. Die Kläger müssten solches erst auf gerichtliche Aufforderung hin tun, und das hätten sie of- feriert. Die Beklagte habe nicht substantiiert, weshalb sie das Original der IMA für die Erarbeitung der Duplik benötige, und sie substantiiere auch mit keinem Wort, weshalb sich durch die Vorlage der Originale ein weitläufiges Beweisverfahren erübrigen sollte (act. 32 Rz. 7 ff.). Auf die entsprechende gerichtliche Aufforderung hin (Prot. S. 13 f.) führen die Kläger mit Eingabe vom 6. Februar 2009 aus, dass sie über keine Originale der IMA vom 12. März 2007 (act. 3/4 und 3/19) verfügen würden. Der Kläger 1 habe

- 20 - am 12. März 2007 act. 3/4 und act. 3/19 unterzeichnet. Beide Dokumente habe er gleichentags an die Nebenintervenientin senden lassen, act. 3/4 per Post und act. 3/19 gescannt per E-Mail. Die Nebenintervenientin habe ihm act. 3/19 unter- zeichnet durch sie und E.______ am 12. März 2007 wieder gescannt per E-Mail zukommen lassen. Die Nebenintervenientin habe zuvor offenbar auch die hand- schriftliche Korrektur des Beginns des ersten Investitionsjahrs ("13 March") in Ab- satz 5.1. von act. 3/19 angebracht. Das seitens der Beklagten durch die Nebenin- tervenientin und E.______ unterzeichnete act. 3/4 habe der Kläger 1 von der Ne- benintervenientin an einem späteren Datum als Kopie des Originals erhalten. Die Originale von act. 3/4 und act. 3/19 habe die Nebenintervenientin als Bankdoku- mente bei der Beklagten aufbewahrt. Die Kläger stellen in diesem Zusammen- hang ein Wiedererwägungsgesuch mit dem Antrag, es sei der letzte Satz in Ziff. 2 des Dispositivs des Beschlusses, mit dem sie zur Einreichung der Originale der IMA vom 12. März 2007 aufgefordert worden waren ("Bei Säumnis würde act. 3/4 aus dem Recht gewiesen"), ersatzlos zu streichen. Zur Begründung führen sie an, die angedrohte Versäumnisfolge sei zu weitgehend bzw. zu schwerwiegend (act. 37 Rz. 1 ff.). Mit der Duplik erklärt die Beklagte, spätestens als sie die Vorlage des Originals des IMA verlangt habe, hätten die Kläger damit rechnen müssen, dass sie das Original vorzulegen haben würden. Es sei anzunehmen, dass sie schon damals gewusst hätten (wenn nicht schon bei Klageeinleitung), dass sie über kein Origi- nal verfügten, oder zumindest hätten sie unter diesen Umständen Anlass gehabt, den Verbleib des Originals herauszufinden. Stattdessen hätten sie in ihrer Stel- lungahme vom 12. Januar 2009 das Gericht und die Beklagte glauben gemacht, sie verfügten über ein Original – offenkundig hätten sie darauf spekuliert, das Edi- tionsbegehren würde abgewiesen. Die Kläger seien mit Beschluss vom 17. Janu- ar 2009 aufgefordert worden, die Originale von act. 3/4 und act. 3/19 einzu- reichen, andernfalls, so die Androhung, act. 3/4 aus dem Recht gewiesen würde. Die Kläger seien säumig geblieben, weshalb androhungsgemäss zu verfahren sei. Gleiches müsse für act. 3/19 gelten, für welches Aktenstück die Androhung der Säumnisfolge bislang unterblieben sei (act. 47 Rz. 25). Mit Eingabe vom 28. Mai 2009 reichten die Kläger das Original der Urkunde ge- mäss act. 3/4 ein (act. 54/216) und erklären, anlässlich einer Besprechung mit ih- rem Rechtsvertreter vom 27. Mai 2009 seien nochmals die gesamten Fallakten durchsucht worden. Dabei sei das Original aufgefunden worden, von welchem seinerzeit für die Klageschrift act. 3/4 angefertigt worden sei. Damit sei der im Wiedererwägungsgesuch vom 9. Februar 2009 gestellte Antrag gegenstandslos geworden (act. 53). Mit Eingabe vom 2. November 2009 präzisieren die Kläger, der Kläger 1 habe act. 54/216 per Post an die Beklagte geschickt, nachdem er bei dieser Version das Datum eingefügt und sie unterschrieben habe. Die durch die Nebenintervenientin handelnde Beklagte habe das durch die Nebenintervenientin und E.______ unterzeichnete Original anschliessend per Post an den Kläger 1 re- tourniert. Auf act. 3/19 sei das Datum vereinbarungsgemäss durch die Nebenin- tervenientin eingefügt worden, nachdem sie diese Version vom Kläger 1 unter- zeichnet per E-Mail erhalten habe (act. 62 Rz. 10). Die Beklagte entgegnet hierzu mit Eingabe vom 1. März 2010, die Kläger könnten das Original des IMA vom 12. März 2007 nicht nachreichen. Die Kläger seien

- 21 - säumig geblieben, weshalb androhungsgemäss zu verfahren und act. 3/4 aus dem Recht zu weisen sei. Gleiches müsse für act. 3/19 und act. 54/216 gelten, für welche die Androhung der Säumnisfolge bislang unterblieben sei. Wer auf eine gerichtliche Aufforderung hin das Original nicht vorlege, habe das Beweismittel verwirkt. Die Beklagte würde vorsorglich bestreiten, dass es sich bei act. 54/216 tatsächlich um das Original des IMA vom 12. März 2007 gemäss act. 3/4 handle. Schliesslich sei act. 54/216 offenkundig unvollständig, indem es die AGB ("Terms und Conditions") nicht enthalte. Das "Original" sei damit auch vor diesem Hinter- grund aus dem Recht zu weisen. Dies gelte auch für die angeblichen Fotokopien (act. 71 Rz. 7 ff.). 2.9.2. Rechtliches Gemäss § 113 ZPO/ZH sollen Beweismittel schon im Hauptverfahren vorgelegt oder bezeichnet werden. Dabei handelt es sich indessen um eine blosse Ord- nungsvorschrift (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., Rz. 18 zu § 113). Auf gerichtliche Anordnung hin hat eine Partei die sich in ihrem Gewahrsam befindlichen Urkun- den einzureichen. Weigert sich die Partei, eine Urkunde vorzulegen, gibt sie über deren Verbleib keine Auskunft oder hat sie die Urkunde beseitigt, so würdigt das Gericht ihr Verhalten nach § 148 ZPO/ZH (§ 183 ZPO/ZH). Das Gericht kann die Edition aus Zweckmässigkeitsgründen (§ 134 Abs. 1 ZPO/ZH) oder zur Beweissi- cherung (§ 135 ZPO/ZH) auch schon im Hauptverfahren speziell anordnen. Grundsätzlich können Urkunden in Kopie eingereicht werden, wobei das Gericht die Vorlage des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen kann (§ 185 Abs. 1 ZPO/ZH). Im Streitfall ist es Sache der richterlichen Beweiswürdi- gung, ob auf die Kopie abgestellt werden kann oder die Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Abschrift verlangt werden muss, weil eine Verfälschung nicht ausgeschlossen ist oder es auf Einzelheiten besonders ankommt (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 185 Rz. 1). Schliesslich besagt § 186 Abs. 1 ZPO/ZH, dass jede Urkunde vollständig vorgelegt werden muss. Bezieht sich eine Urkunde auf andere Urkunden, wie Nebenverträge oder Rechnungsbeilagen, sind auch diese einzureichen. Dieser Vorschrift kommt allerdings ebenfalls lediglich Ordnungscharakter zu (ErgBd. Frank zu Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2000, § 186 Rz. 1). Wo das Gesetz die Folgen der Versäumnis einer Frist nicht festsetzt, bestimmt sie das Gericht (§ 196 GVG/ZH). Die Androhung der Versäumnisfolgen im einzelnen Fall stellt einen Akt der Prozessleitung dar, der als solcher von der Rechtskraft nicht erfasst wird. Deshalb ist der Richter an die einmal ausgesprochene Andro- hung nicht gebunden. Er kann von sich aus oder auf Antrag einer Partei die erlas- sene Androhung jederzeit in Wiedererwägung ziehen und sie aufgrund veränder- ter Anschauung widerrufen oder durch eine andere ersetzen. Für alle Fälle, in de- nen der Richter die Versäumnisfolgen festlegen darf, stellt § 196 GVG/ZH den Grundsatz auf, dass die Androhung nicht weitergehen darf, als der ordentliche Fortgang des Prozesses es erfordert. Die Folgen der Fristversäumnis dürfen des- halb nicht strenger angesetzt werden, als der Zweck der Fristansetzung es erfor- dert (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsge- setz, Zürich 2002, § 196 N 7 und 13).

- 22 - 2.9.3. Würdigung Die Einreichung des Originals des IMA vom 12. März 2007 war mit der Begrün- dung angeordnet worden, dass ein allfälliger Vorhalt des Originaldokuments im Rahmen der Befragung der Nebenintervenientin, welche die Aussage verweigert hatte (Prot. S. 22 ff.), authentischer durchgeführt werden kann. Weiter wurde fest- gehalten, dass kein Grund bestehe, der Beklagten bis zur Einreichung dieser Ori- ginale die Frist zur Erstattung der Duplik abzunehmen (act. 34 S. 5). Mit den Klä- gern ist denn auch davon auszugehen, dass die Beklagte nicht darlegt, weshalb sie das Original der IMA für die Erarbeitung der Duplik benötigt hätte und sich durch die Vorlage der Originale ein weitläufiges Beweisverfahren hätte erübrigen sollen. Die Beklagte bestreitet zwar mit dem Hinweis auf die widersprüchlichen Ausfüh- rungen der Kläger bzw. mangels einer klägerischen Erklärung, wie die Kläger nun doch in den Besitz des Originals gekommen sein sollen, dass es sich bei der Ur- kunde gemäss act. 54/216 um das Original der Urkunde gemäss act. 3/4 handelt. Ein Vergleich der beiden Dokumente ergibt aber, dass es sich bei der Urkunde gemäss act. 3/4 um eine Kopie der Urkunde gemäss act. 54/216 handelt, da die handschriftlich eingefügten Teile exakt übereinstimmen. Damit ist es für den Pro- zessfortgang nicht erforderlich, die Kopie (act. 3/4) des Originals (act. 54/216) aus dem Recht zu weisen. Die Säumnisfolge (Satz 2) in Dispositiv Ziff. 2 des Be- schlusses vom 17. Januar 2009 ist in Wiedererwägung zu ziehen und mangels Relevanz aufzuheben. Betreffend act. 3/19 und 54/216 ist eine Ausweisung aus dem Recht bereits aufgrund der fehlenden Androhung nicht angezeigt. Auf die wi- dersprüchlichen Aussagen der Kläger betreffend den (Nicht-)Erhalt eines Origi- nals eines IMA vom 12. März 2007 von der Beklagten sowie den Umstand, dass es sich bei der Urkunde gemäss act. 3/19 eventuell um eine Fälschung handelt, ist im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen (vgl. Ziff. 3.2.1.2.3. hiernach). Auch wegen einer allfälligen Unvollständigkeit sind die Urkunden gemäss act. 3/4, act. 3/19 und act. 54/216 nicht aus dem Recht zu weisen, da es sich bei § 186 ZPO/ZH wie erwähnt um eine Ordnungsvorschrift handelt. 2.10. Bedeutung des Strafurteils gegen die Nebenintervenientin 2.10.1. Parteistandpunkte Mit Eingabe vom 4. Dezember 2012 reichte die Beklagte das Strafurteil des Be- zirksgerichts Zürich gegen die Nebenintervenientin vom 1. November 2012 als Novum ein, mit welchem die Nebenintervenientin u.a. der mehrfachen Urkunden- fälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen wurde (act. 137; act. 138). Sie macht geltend, nachdem der dem Strafurteil zugrunde lie- gende Sachverhalt derselbe wie im vorliegende Verfahren sei, solle der Zivilrich- ter nicht ohne Not von der Auffassung des Strafrichters abweichen. Es könne na- turgemäss nur eine Richtlinie für die Entscheidung der Richter geben, wenn es um die Beurteilung ein und desselben Sachverhalts gehe: die Erforschung der materiellen Wahrheit (act. 137 Rz. 6 ff.). Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich be- stätige den Standpunkt der Beklagten (act. 137 Rz. 9 ff.).

- 23 - Die Kläger erklären dazu, die Beklagte halte einerseits fest, dass es sich bei dem E.______ in der Einvernahme vom 8. September 2008 vorgelegten IMA vom

12. März 2007 nicht um das angebliche Original gemäss act. 54/216 handle, ver- suche aber andererseits, die Ausführungen im besagten, nicht rechtskräftigen Strafurteil als Feststellungen zu act. 54/216 umzudeuten (act. 142 Rz. 2 f.). Es gelte im Übrigen die Unabhängigkeit des Zivilrichters (act. 142 Rz. 4 ff.). 2.10.2. Rechtliches Gemäss Art. 53 Abs. 1 OR ist das Zivilgericht bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Straf- gericht nicht gebunden. Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich (Art. 53 Abs. 2 OR). Diese etwas unklare Vorschrift regelt ihrem Wortlaut nach, an was der Zivilrichter nicht gebunden ist, ohne zu präzisieren, ob die Aufzählung in Abs. 1 und 2 abschliessend oder analog auch auf andere, nicht aufgeführte Fragen anwendbar ist. Heute gilt die Auslegung, dass für sämtliche kantonalen Zivilprozessordnungen zwingend ist, was Art. 53 OR ausdrücklich er- wähnt bzw. dass insoweit der Zivilrichter nicht gebunden sein darf. Was Art. 53 OR nicht regelt, bleibt der Zuständigkeit des kantonalen Prozessrechts vorbehalten (Brehm, in: BK OR, Bd. VI/1/3/1, Allgemeine Bestimmungen, Die Ent- stehung durch unerlaubte Handlung, Art. 41-61 OR, 3. Aufl., Bern 2006, Art. 53 N 3 ff.). Das Stillschweigen von Art. 53 OR bezüglich Tatbestands- bzw. Sachver- haltsfragen lässt somit auch die kantonalen Gesetze (bzw. Rechtsprechungen) darüber entscheiden, ob der Zivilrichter an die tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters gebunden ist (Brehm, a.a.O., Art. 54 N 24a). Auch mangels einer solchen kantonalrechtlichen Bindung stützt sich die zivilrecht- liche Gerichtspraxis oft auf den Strafrichter ab, weil dessen Feststellungen und Erwägungen mit jenen des Zivilrichters in der Regel übereinstimmen und er meis- tens zeitlich näher zum Tatbestand steht, so dass seine Abklärungen oft zuver- lässiger sind als das spätere Beweisverfahren vor dem Zivilrichter. In diesem Sin- ne kann sich der Zivilrichter bei seiner eigenen Würdigung an die Auffassung des Strafrichters anlehnen, wenn sich dies als zweckmässig erweist. Die Auffassung, dass der Zivilrichter nicht ohne Not oder zureichende bzw. sehr gewichtige Grün- de vom Strafurteil abweichen darf, ist indessen abzulehnen (vgl. Brehm, a.a.O., Art. 54 OR N 30 ff.). Dem Gut der (dadurch in Einzelfällen tangierten) Rechtssi- cherheit sind die Unabhängigkeit des Zivilrichters sowie die Parteirechte im Zivil- prozess gegenüber zu stellen, welche sogleich im Zusammenhang mit der Ausei- nandersetzung einer älteren Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich (ZR 38 Nr. 1) zu erläutern sind. Nach dieser Praxis, die in ZR 65 Nr. 113 ohne genauere Prüfung der Frage über- nommen wurde, wird aus allgemeinen Grundsätzen des zürcherischen Prozess- rechts hergeleitet, eine Bindung des Zivilrichters an ein strafrechtliches Erkenntnis bestehe im Kanton Zürich insoweit, als die Rechtskraft des Strafurteils reiche. Der Zivilrichter sei an die tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters gebunden, soweit sie notwendige Voraussetzungen der im Dispositiv ausgesprochenen Ver-

- 24 - urteilung bilden würden. Dazu gehöre, dass der Verurteilte die ihm im Dispositiv zur Last gelegte Handlung oder Unterlassung begangen habe, und dass dies wi- derrechtlich sei. Diese Praxis wurde 1979 von der I. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich mit überzeugenden Argumenten in Frage gestellt: Die bisher vom Obergericht vertretene Auffassung könne sich nicht auf ausdrückliche Gesetzesbestimmungen abstützen, was hier, wo es um die Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Zivilrichters gehe, wohl verlangt werden müsste. Die Nichtbindung des Zivilrichters durch Strafurteile sei schon deshalb zu befürwor- ten, weil an einem Strafverfahren in der Regel nur eine der beiden am Zivilpro- zess beteiligten Parteien teilnehme und die gesetzlich vorgesehenen Einfluss- möglichkeiten des Geschädigten auf den Gang des Strafverfahrens, insbesondere der Beweisabnahme, gering seien und keinen Vergleich mit dem Zivilprozess aushalten würden, wie denn der Strafprozess überhaupt von völlig anderen Grundsätzen beherrscht sei. Jedenfalls würde es gegen fundamentale Rechts- prinzipien verstossen, wenn es dem Zivilrichter nicht freigestellt wäre, aufgrund neuer Parteivorbringen und eigener Beweiserhebung allenfalls einen bestimmten Sachverhalt und die damit zusammenhängende Frage der Widerrechtlichkeit an- ders zu beurteilen, als dies der Strafrichter getan habe. An der erwähnten älteren zürcherischen Praxis ist somit nicht festzuhalten und eine entsprechende kanto- nale Bindung des Zivilrichters ist zu verneinen (vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 191 ZPO N. 3, mit zahlreichen Hinweisen). 2.10.3. Würdigung Ob die beklagtische Auffassung zutrifft, wonach dem Strafrichter im Allgemeinen mehr und tauglichere Mittel zur Verfügung stehen, um einen Tatbestand festzu- stellen (act. 137 Rz. 8), kann dahin gestellt bleiben; im Strafurteil gegen die Ne- benintervenientin vom 1. November 2012 wurde von solchen jedenfalls kein Ge- brauch gemacht. Vielmehr wurde der für das vorliegende Verfahren relevante Sachverhalt auf drei Seiten erstellt, wobei zur Hauptsache die Aussagen von E.______ und (mittels Verweis) jene der Nebenintervenientin gewürdigt wurden (act. 138 S. 110 f. und 104). Die Protokolle der massgebenden entsprechenden Einvernahmen im Strafverfahren werden im vorliegenden Verfahren in Form von Urkunden als Beweismittel offeriert und mitgewürdigt. Damit ist klar, dass dem genannten Argument, der Strafrichter stehe näher zum Tatbestand, vorliegend keine Bedeutung zukommt. Nach dem Gesagten schaffen die Feststellungen im Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. November 2012 aber ohnehin kein Präjudiz für das vorliegende Verfahren. Der durch die Beklagte erwähnte Um- stand, dass im Strafverfahren die Offizialmaxime gilt, ändert daran nichts. Das er- kennende Gericht hat die ihm form- und fristgemäss angebotenen Beweismittel frei zu würdigen. Das Ergebnis dieser Beweiswürdigung kann naturgemäss von jener des Strafgerichts abweichen. Ob das besagte Strafurteil gegen die Nebenin- tervenientin vom 1. November 2012 inzwischen rechtskräftig ist, muss demnach nicht geklärt werden.

3. Materielles 3.1. Anwendbares Recht

- 25 - Unbestritten ist (act. 1 Rz. 8; act. 10 Rz. 91), dass die vorliegende Streitigkeit ge- mäss der Rechtswahl der Parteien dem schweizerischen materiellen Recht unter- steht (Art. 116 IPRG; Art. 33 der General Conditions and Custody Account Regu- lations der Beklagten). Demnach ist schweizerisches Recht anzuwenden. 3.2. Vertragliche Ansprüche aus dem IMA 3.2.1. Zustandekommen 3.2.1.1. Vorbemerkung Die Kläger stellen sich auf den Standpunkt, das IMA vom 12. März 2007 sei na- mens und mit Wirkung für die Beklagte von der Nebenintervenientin und E.______ abgeschlossen worden, welche damals kollektivzeichnungsberechtigt waren für die Beklagte. Die Beklagte bestreitet, durch das IMA gebunden zu sein und macht geltend, die Unterschrift von E.______ sei gefälscht bzw. missbraucht worden. Zudem seien die Kläger nicht gutgläubig. Keine Ansprüche leiten die Kläger aus dem IMA vom 6. Februar 2007 (act. 38/210; act. 3/18) ab. Auf dieses ist somit mangels Relevanz nicht weiter einzugehen. In einem ersten Schritt ist somit die Frage zu beantworten, ob neben der Nebenin- tervenientin auch E.______ das IMA vom 12. März 2007 namens der Beklagten unterzeichnet hat. Falls die erste Frage bejaht wird, ist zu klären, ob sie dies auch mit Wirkung für die Beklagte getan haben. 3.2.1.2. Unterzeichnung des IMA vom 12. März 2007 namens der Beklagten 3.2.1.2.1. Parteibehauptungen Die Kläger machen in der Klagebegründung geltend, nach Austausch diverser E- Mails zwischen der Nebenintervenientin und I._____ – das ist der Kläger 1 im Pa- rallelverfahren HG080025 sowie ein Geschäftspartner und Freund des Klägers 1

– habe die Beklagte dem Kläger 1 mit Schreiben vom 31. Januar 2007 das IMA für das Konto Nr. 3 "D3._____" zur Unterzeichnung zugesandt, wobei das Doku- ment seitens der Beklagten bereits durch E.______ und die Nebenintervenientin unterzeichnet gewesen sei (act. 1 Rz. 23). Der Kläger 1 habe das IMA seinerseits unterzeichnet, wobei er in Ziff. 5.1. das Datum vom 28. Februar 2007 auf den

13. März 2007 abgeändert habe, und das Agreement an die Beklagte zurückge- sandt (act. 1 Rz. 24). Die Beklagte führt in der Klageantwort aus, das IMA vom 12. März 2007 (act. 3/19) sei, wenn überhaupt, nur von der Nebenintervenientin unterschrieben; die angeblich von E.______ stammende Zweitunterschrift auf Seite fünf sei ge- fälscht. Auch trügen die einzelnen Seiten des Dokuments keine Initialen, die von E.______ stammen würden. E.______ habe keine Kenntnis von diesem Agree- ment. Die Nebenintervenientin habe die Unterschrift und die Initialen ihres Ar- beitskollegen gefälscht. In einer solchen Situation liege keine rechtlich verbindli- che Erklärung vor (act. 10 Rz. 5 f., 27, 41).

- 26 - In der Replik bestreiten die Kläger, dass die Unterschriften nicht alle von E.______ stammten und er nicht gewusst habe, was er unterschrieben habe (act. 27 Rz. 92). Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass E.______ die IMA resp. deren Inhalt gekannt habe und im Bewusstsein über deren Inhalt unter- zeichnet habe (act. 27 Rz. 95). Mit der Duplik führt die Beklagte aus, die Kläger reichten zwei Versionen des an- geblich abgeschlossenen IMA vom 12. März 2007 ein (act. 3/4 und 3/19), könnten aber kein Original, unterzeichnet von beiden Parteien, vorlegen. Sodann stamm- ten die Unterschriften in beiden Versionen nicht von E.______. Betreffend act. 3/4 sei seine richtige Unterschrift, vermutlich durch die Nebenintervenientin, miss- braucht worden; die Nebenintervenientin habe ihn offenbar andere Dokumente unterzeichnen lassen, um anschliessend eines seiner Unterschriftenblätter an ei- nen anderen Vertrag anzuheften. Betreffend act. 3/19 sei seine Unterschrift ge- fälscht worden (act. 3/19; vertauscht in act. 47 Rz. 125). In beiden Fällen würden die Initialen nicht von ihm stammen. E.______ seien andere Verträge mit "perfor- mance targets" unterbreitet worden. Diese habe er unterzeichnet, weil ein Perfor- mance-Ziel nicht einer garantierten Rendite entspreche (act. 47 Rz. 86 f. u. 324). Die Kläger führen in der Stellungnahme zur Duplik im Wesentlichen aus, act. 54/216 sei das Original des IMA vom 12. März 2007 (act. 62 Rz. 9). In act. 3/4 bzw. act. 54/216 sei das Datum vom Kläger 1 eingefügt worden. Bei act. 3/19 sei das Datum vereinbarungsgemäss von der Nebenintervenientin ein- gefügt worden, nachdem sie diese Version vom Kläger 1 unterzeichnet per E-Mail erhalten habe (act. 62 Rz. 10). 3.2.1.2.2. Rechtliches 3.2.1.2.2.1. Rechtsgeschäftliches Handeln für eine Aktiengesellschaft Juristische Personen handeln durch ihre Organe (vgl. Art. 55 ZGB). Gemäss Art. 718 Abs. 1 OR vertritt der Verwaltungsrat die Gesellschaft nach aussen. Die- ser kann die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern (Delegierte) oder Drit- ten (Direktoren) übertragen (Art. 718 Abs. 2 OR) oder auch Prokuristen und ande- re Bevollmächtigte ernennen (Art. 721 OR), wobei er die gemeinsame Vertretung der Gesellschaft bzw. die Kollektiv-Prokura vorsehen kann (Art. 718a Abs. 2 OR und Art. 460 OR). "Andere Bevollmächtigte" im Sinne von Art. 721 OR bedeutet zunächst, dass der Verwaltungsrat Handlungsbevollmächtigte i.S.v. Art. 462 OR bestimmen kann, wobei diese im Handelsregister aber nicht eintragbar sind. Dar- über hinaus erlaubt die Registerpraxis auch die Eintragung von Personen mit ei- nem Zeichnungsrecht, ohne dass diese Personen explizit als Direktoren bezeich- net werden (Watter, in: BSK OR II, Art. 721 N 8). Zum Abschluss eines Vertrags ist die übereinstimmende gegenseitige Wil- lensäusserung der Parteien erforderlich. Sie kann eine ausdrückliche oder still- schweigende sein (Art. 1 OR). Eine Willenserklärung besteht in der Mitteilung des Willens, dass ein Recht oder Rechtsgeschäft begründet, geändert oder beendet werden soll (Gauch/Schluep et al., OR AT Band I, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N 120), wobei diese Erklärung auch in schriftlicher Form erfolgen kann

- 27 - (Gauch/Schluep et al., a.a.O., N 183). Unterschreibt jemand eine nicht gelesene Urkunde, so kommt aufgrund der Vertrauenstheorie der Vertrag mit dem Inhalt der Urkunde zustande, wobei in diesem Fall u.U. die Anfechtung wegen Erklä- rungsirrtums möglich ist (Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht Allge- meiner Teil, 6. Aufl., Bern 2012, N 37.18). Bei Einzelhandlungen einer lediglich kollektivzeichnungsberechtigten Person kommt indessen kein vertraglicher An- spruch zustande. Immerhin kommt ein Schadenersatzanspruch des Dritten in Be- tracht, wenn für den Dritten nicht erkennbar ist, dass nur ein kollektivzeichnungs- berechtigter Vertreter handelt, weil der Handelnde etwa die Unterschrift des zwei- ten Vertreters fälscht (Watter, in: BSK OR II, Art. 718a N 23; Watter, Die Verpflich- tung der AG aus rechtsgeschäftlichem Handeln ihrer Stellvertreter, Prokuristen und Organe, speziell bei sogenanntem "Missbrauch der Vertretungsmacht", Diss. Zürich 1985, N 96; BGE 105 II 289). Hier haftet der Geschäftsherr im Umfang des negativen Vertragsinteresses (BSK OR I-Watter, Art. 460 N 20). 3.2.1.2.2.2. Beweislast Nach der allgemeinen Regel gemäss Art. 8 ZGB hat grundsätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ab- leitet. Rechtserzeugende (rechtsbegründende) Tatsachen hat zu beweisen, wer ein Recht oder Rechtsverhältnis geltend macht. Nach ständiger Praxis des Bun- desgerichts ist die Frage der Beweislastverteilung gegenstandslos, wenn das Sachgericht in Würdigung von Beweisen zum Ergebnis gelangt, bestimmte Tatsa- chenbehauptungen seien bewiesen oder widerlegt (BGE 138 III 359 E. 6.3; BGE 130 III 591 E. 5.4; BGE 118 II 142 E. 3.a; BGE 114 II 289 E. 2a mit Hinwei- sen und Verweisen). In diesem Fall gibt es keine Folgen der Beweislosigkeit, wel- che von der einen oder anderen Partei zu tragen wären. 3.2.1.2.2.3. Grundsätze der Beweisabnahme und -würdigung In der Beweisantretungsschrift haben die Parteien gemäss § 137 ZPO/ZH sämtli- che Beweismittel zu bezeichnen. Das gilt auch für die im Hauptverfahren bereits genannten Beweise, weil nur so klargestellt werden kann, mit welchen Mitteln ei- ne Partei welche Beweisthemen wirklich beweisen will. Nach ständiger Praxis wird deshalb nur auf in der Beweisantretungsschrift genannte Beweismittel abge- stellt, was den Parteien auch jeweils entsprechend angedroht wird (vgl. Prot. S. 35). Wo die Parteien im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Beweisergeb- nis auch auf nicht genannte Beweismittel eingehen, kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Gemäss § 148 ZPO/ZH würdigt das Gericht die Beweise nach freier Überzeu- gung. Als erbracht hat der Beweis dabei dann zu gelten, wenn sich aus dem Be- weisverfahren eine richterliche Überzeugung ergibt, die jeden erheblichen Zweifel ausschliesst (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 148 N 3). Das Gericht berücksich- tigt dabei auch das Verhalten der Parteien im Prozess, namentlich die Verweige- rung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung. Freie Beweiswürdigung darf nicht willkürlich, sondern muss nach pflichtgemässem Ermessen erfolgen (Frank/Sträuli/Mesmer, a.a.O., § 148 N 3). Bei der Würdigung des Verhaltens der Parteien im Prozess geht es nicht darum, ein bereits vorliegendes Beweisergeb-

- 28 - nis völlig umzustossen, sondern um dessen Ergänzung und das Ausfüllen von Lücken. Der in der Bestimmung ausdrücklich erwähnte Hauptanwendungsfall ist die Verweigerung der Mitwirkung an der Beweiserhebung. Der Vorschrift kommt indessen allgemeine Bedeutung zu. So kann sie z.B. auch bei wahrheitswidriger oder widersprüchlicher Prozessführung einer Partei Anwendung finden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 148 N 10 f.). Bei der Würdigung von Aussagen ist insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während die Glaubwürdigkeit einer Person von ihrer Persönlichkeit, ihren Motiven und der Aussagesituation abhängt und damit das Mass der Zutrauenswürdigkeit einer be- stimmten Person umschreibt, beurteilt sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage nach ihrem Inhalt und bezieht sich daher auf die Überzeugungskraft, Beschaffen- heit und den Gehalt einer Aussage. Nach Literatur und Rechtsprechung steht we- der die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person noch ihre prozessuale Stellung, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen im Vordergrund (ZR 87 [1988] Nr. 123). 3.2.1.2.3. Würdigung 3.2.1.2.3.1. Beweisthema Notwendig im Hinblick auf die Abgabe der Willenserklärung bzw. die Verbindlich- keit des IMA vom 12. März 2007 ist, dass dieses neben der Nebenintervenientin auch der ebenfalls kollektivzeichnungsberechtigte E.______ namens der Beklag- ten unterzeichnet hat. Es wurde deshalb ein Beweisverfahren zur damit im Wider- spruch stehenden beklagtischen Behauptung durchgeführt, dass die Unterschrift von E.______ auf der Urkunde gemäss act. 54/216, welche das IMA vom

12. März 2007 zum Gegenstand hat, einem anderen Vertrag entnommen wurde. Zudem wurde die Frage zum Beweis verstellt, ob seine Initialen gefälscht wurden (Prot. S. 35; act. 79). 3.2.1.2.3.2. Urkunde gemäss act. 54/216 Bei diesem durch beide Parteien angerufenen (act. 83 S. 2 f.; act. 85 S. 4) Be- weismittel handelt es sich um eine Urkunde bzw. das schriftlich abgefasste IMA vom 12. März 2007, welches unbestrittenermassen mit der echten Unterschrift von E.______ versehen ist. Der auf Seite sechs bzw. (gemäss Nummerierung im Dokument) vier am Seiten- ende angefangene Satz "Subject to clause 12.1, this Agreement supersedes all prior agreements, arrangements and untertakings between the Parties in relation to the services being provided under this […]" wird auf Seite sieben bzw. fünf durch "[…] Agreement and constitutes the entire agreement between the Parties relating to the subject matter of this Agreement." zu Ende geführt. Wäre Seite sie- ben bzw. fünf mit der echten Unterschrift von E.______ einem anderen Vertrag entnommen worden, müsste dies somit ein Vertrag sein, welcher denselben Satz an derselben Stelle enthalten würde. An derselben Stelle käme der Satz indessen nur zu stehen, wenn der Vertrag die gleiche Länge wie das IMA vom 12. März

- 29 - 2007 aufweisen würde. Weiter müsste es sich um einen Vertrag handeln, welcher am 12. März 2007 abgeschlossen wurde, ist doch Seite sieben bzw. fünf der Satz zu entnehmen: "The parties have executed this Agreement on 12 03 2007". Schliesslich müsste es sich um einen Vertrag zwischen denselben Parteien han- deln, da Seite sieben bzw. fünf durch den Kläger 1 und die Beklagte bzw. E.______ sowie die Nebenintervenientin (für die Beklagte) unterzeichnet ist. Dass der Kläger 1 und die Beklagte am 12. März 2007 einen Vertrag mit derselben Länge wie jener des IMA vom 12. März 2007 abgeschlossen hätten, wird von der Beklagten nicht behauptet. Zwar führt sie in der Duplik aus, E.______ habe ande- re Verträge mit "performance targets" unterzeichnet (act. 47 Rz. 87). Gemäss den Aussagen von E.______ in der Zeugeneinvernahme im Strafverfahren gegen die Nebenintervenientin vom 8. September 2008, worauf sich auch die Beklagte stützt (act. 133 Rz. 94), haben diese Vereinbarungen indessen nur drei bis vier Seiten umfasst (act. 48/3 S. 3 f.). Es wird nicht behauptet, dass die Parteien in dieser Zeit noch andere Verträge abgeschlossen hätten. Für die Echtheit der Urkunde bzw. gegen die Entnahme der durch E.______ unterzeichneten Seite sieben bzw. fünf aus einem anderen Vertrag spricht im Übrigen auch der Umstand, dass aus- ser dem Deckblatt sämtliche Vertragsseiten – auch die durch E.______ unter- zeichnete – unten links mit dem Zeichen "AMS-#291421-v1" versehen sind. Ver- mutungsweise handelt es sich dabei um eine Art Vertragsnummer, was ebenfalls auf das Zusammengehören der einzelnen Seiten zu einer einheitlichen Vertrags- urkunde schliessen lassen würde. Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass nach Würdigung der Urkun- de gemäss act. 54/216 nicht von einem Missbrauch der echten Unterschrift von E.______ auszugehen ist. Daran ändert nichts, dass die Initialen im IMA vom

12. März 2007 nicht von E.______ stammen (vgl. Ziff. 3.2.1.2.3.4. hiernach). Selbst wenn erstellt wäre, dass die Nebenintervenientin ihre Initialen auf den Sei- ten eins bis sechs des IMA vom 12. März 2007 in einer Weise angebracht hätte, dass der Eindruck entstehen sollte, neben ihr und dem Kläger 1 hätte auch E.______ seine Initialen darauf angebracht – die Beklagte bringt in diesem Zu- sammenhang vor, zwischen den angeblich für "C._____" und "C._____" [Tren- nung des Namen C._____] stehenden Initialen sei ein deutlicher Abstand freige- lassen worden, wobei die Nebenintervenientin ihre Initialen normalerweise anders anbringe (act. 133 Rz. 117) –, wäre nicht dargetan, dass die Seite mit der echten Unterschrift von E.______ einem anderen Vertrag entnommen wurde. Weiterhin wäre nämlich nicht erklärt, wie das Blatt mit der echten Unterschrift von E.______ die gemäss der Seitennummerierung fünfte Seite eines lediglich drei bis vier Sei- ten umfassenden Vertrags hätte bilden können. 3.2.1.2.3.3. Aussagen von E.______ (Prot. S. 51 ff.; act. 48/3) Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren die Einvernahme von E.______ als Zeuge verlangt (act. 85 S. 5). Beide Parteien haben als Urkunde sodann das Pro- tokoll der Zeugeneinvernahme von E.______ im Strafverfahren gegen die Neben- intervenientin vom 8. September 2008 (act. 48/3) als Beweismittel genannt (act. 83 S. 3 ff.; act. 85 S. 5).

a) Glaubwürdigkeit von E.______

- 30 - Zur Glaubwürdigkeit von E.______ ist zu bemerken, dass dieser unter dem Hin- weis auf die Straffolgen einer Falschaussage gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB (Prot. S. 51; act. 48/3 S. 1) ausgesagt hat. Als langjähriger Mitarbeiter stand E.______ allerdings in einem gewissen Naheverhältnis zur Beklagten und war dieser untergeordnet. Kurz vor seiner Zeugeneinvernahme im vorliegenden Ver- fahren hat er seine Anstellung bei der Beklagten gekündigt (Prot. S. 52). Auf die Frage, ob die Beklagte mit Bezug auf die Beweisverhandlung vom 28. März 2012 irgendwann an ihn herangetreten bzw. ob inhaltlich über den Prozess diskutiert worden sei, antwortete er, das sei innerhalb der letzten fünf Jahre natürlich schon diskutiert worden; er habe die verschiedenen Unterschriften usw. gesehen; in den letzten zwei Jahren aber eigentlich kaum, und kurz vor der Verhandlung habe man nicht über diese gesprochen (Prot. S. 53). Bei einem für die Beklagte negati- ven Prozessausgang bzw. falls festgestellt würde, dass E.______ das IMA vom

12. März 2007 (eventuell entgegen allfälliger interner Richtlinien) unterzeichnet hätte, wäre zudem zu bedenken, dass E.______ Ansprüche der Beklagten ge- genüber sich selbst befürchten könnte. Seine Aussagen sind deshalb mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen.

b) Wesentlicher Inhalt der Zeugenaussage im vorliegenden Verfahren vom

28. März 2012: Auf die Frage, ob er wisse, worum es gehe, führte E.______ aus, es gehe um ei- nen oder mehrere Kontrakte mit "performance guarantees", bezüglich derer be- hauptet werde, dass sie seine Unterschriften tragen würden (Prot. S. 54). Nach Vorhalt von act. 34 im Verfahren mit Prozess Nr. HG080025 sagte E.______ aus, das besagte Dokumente trage seine Unterschrift auf Seite fünf, die Initialen seien aber nicht von ihm gesetzt worden. Ferner verneinte er die Frage, ob er einen Vertrag mit einer "performance guarantee" unterschrieben habe (Prot. S. 54 ff.). Auf Vorhalt von act. 3/4 im Verfahren mit Prozess Nr. HG080025 erklärte E.______, bei der Unterschrift auf Seite fünf oberhalb seines Namens handle es sich nicht um seine Unterschrift. In Bezug auf act. 34 im Verfahren mit Prozess Nr. HG080025 antwortete E.______ auf die Frage, wie er sich erklären könne, dass auf den Seiten eins bis vier Initialen seien, von denen er sage, diese seien nicht von ihm, und eine Seite fünf existiere, wo er sage, dass sei seine Unter- schrift, er könne nur spekulieren, weil er diesen Kontrakt nicht gemacht habe. Auf Nachfrage, ob er über diese Umstände nichts wisse, erklärte E.______, er könne das nicht erklären; aus seiner Sicht habe er diesen Kontrakt nie unterschrieben, aber die Unterschrift auf Seite fünf sei seine (Prot. S. 58 f.). Auf Vorhalt der Urkunde gemäss act. 54/216 führte E.______ aus, dass es sich dabei um das IMA vom 12. März 2007 handle, welches auf Seite fünf seine Un- terschrift trage. Die Initialen auf Seiten eins bis vier würden aber nicht von ihm stammen. Auf die Frage, wie er sich die Differenz zwischen seiner Aussage, dass die Initialen in diesem Vertrag nicht von ihm stammen würden, dass aber die Un- terschrift auf Seite fünf offenbar von ihm stamme, erkläre, antwortete er, das sei dasselbe wie beim anderen Papier [gemeint ist act. 34 im Verfahren mit Prozess Nr. HG080025]: er könne nur spekulieren, wie das passiert sei. Aber er sei sich zu 100 % sicher, dass er diesen Kontrakt niemals unterschrieben habe. Das sei ganz klar für ihn (Prot. S. 59 f.).

- 31 - Auf die Frage, ob E.______ schildern könne, wie es zu und her ging, wenn für ei- ne andere Person "die zweite Unterschrift geliefert" werden musste bzw. ob er Kontrakte oder nur die letzte Seite unterschrieben habe, antwortete er, Kontrakte habe er im Prinzip niemals unterschrieben, ohne dass sie von der internen Com- pliance-Abteilung kontrolliert worden seien. Offerten hätten sie schon gemacht. Diese seien nie länger als zwei bis maximal drei Seiten gewesen. Die habe er immer durchgelesen, einfach weil er auch habe wissen wollen, was seine Kolle- ginnen im Sinne von Offerten machen würden. Das habe er immer gemacht. So einen Kontrakt hätte er aus mehreren Ursachen niemals unterschrieben. Die Ne- benintervenientin sei vielleicht ein- oder zweimal pro Monat mit einer Offerte oder so was zu ihm gekommen wegen einer zweiten Unterschrift. Die habe er aber immer durchgelesen und dann meistens unterschrieben. Auf Nachfrage erklärte E.______, zu wissen, was Blankounterschriften seien, und auf weitere Nachfrage, dass er niemals für Kolleginnen oder Kollegen Blankounterschriften leisten würde. Auf die erneute Frage, ob er einen Vertrag mit einer "performance guarantee" un- terschrieben habe, antwortete E.______, das würde er niemals machen (Prot. S. 61 f.).

c) Wesentlicher Inhalt der Urkunde gemäss act. 48/3 Bei dieser Urkunde handelt es sich – wie erwähnt – um das Protokoll der Zeu- geneinvernahme von E.______ im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl gegen die Nebenintervenientin vom 8. September 2008. Auf Seite sieben erklärte E.______ auf die Frage, ob das IMA vom 12. März 2007 (Beilage 19a/1-8) seine Unterschrift trage, nachdem er jede Seite angesehen ha- be, könne er sagen, dass keine der Seiten seine Unterschrift trage. Die Frage, ob er die einzelnen Seiten signiert habe, verneinte er ebenfalls. Auch die Frage, ob er diesen Vertrag unterschrieben hätte, verneinte er; es sei wieder dasselbe; der Vertrag beinhalte eine "performance guarantee". Auf Vorhalt des IMA vom

12. März 2007 (Beilage 19b/1-8) und die Frage, ob dieser Vertrag seine Unter- schrift trage, entgegnete E.______, bis auf die letzte Seite habe er keine der Sei- ten unterschrieben. Die Frage, ob er die einzelnen Seiten signiert habe, verneinte er, und die Frage, ob er sicher sei, dass die letzte Seite seine Unterschrift trage, bejahte er. Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass der Vertrag 19b seine Unter- schrift trage, Vertrag 19a hingegen nicht, antwortete er, seine einzige Erklärung sei, dass die letzte Seite der Verträge, die er unterschrieben habe, in diesen Ver- trag hinein geschoben worden sei. Die Frage, ob er seine Unterschrift auf diese Verträge gesetzt habe, verneinte er und begründete dies auf Nachfrage damit, weil es eine "performance guarantee" habe. Auf die Frage, wie es komme, dass er nur Seite fünf (Beilage 3a/7) dieses Ver- trags unterzeichnet habe, entgegnete E.______ auf den Seiten drei und vier, sie [gemeint ist die Nebenintervenientin] sei damals mit drei oder vier Agreements zu ihm gekommen, die alle drei bis vier Seiten "dick" gewesen seien. Diese Verträge hätten ein "performance target" beinhaltet. Er habe sie gefragt, ob sie sich mit "Legal & Compliance" diesbezüglich besprochen habe. Sie habe sein Büro ver- lassen, sei eine gewisse Zeit später wieder gekommen und habe gesagt, dass sie sich bei "Legal & Compliance" erkundigt habe. Ob sie das wirklich getan habe,

- 32 - wisse er aber nicht. Danach sei sie mehrmals zu ihm gekommen und habe ihm mehrmals diese Verträge mit kleineren Änderungen erneut zur Unterschrift vorge- legt. Er habe diese Verträge immer durchgelesen. Das habe er ohnehin immer so gemacht. Diese Verträge hätten alle ein "performance target" zum Inhalt gehabt. Er habe diese Verträge jeweils unterschrieben, nachdem er sie gelesen habe. Er wisse nicht, was die Nebenintervenientin mit den anderen durch ihn unterzeichne- ten Seiten jeweils gemacht habe. Er habe leider nicht verlangt, dass sie sie ver- nichte. Er vermute, dass sie Seiten mit seiner richtigen Unterschrift einem Vertrag mit anderem Inhalt angeheftet habe. Er hätte nämlich niemals einen Vertrag mit einer "performance guarantee" unterschrieben. Das sei das letzte, was eine Bank machen würde. Auf Seite 13 wies Rechtsanwalt Z1._____, Verteidiger der Nebenintervenientin, darauf hin, dass auf Beilage 3a/7 das Datum und die Versions-Nummer ersichtlich seien und E.______ gesagt habe, er habe den Vertrag gelesen, bevor er unter- schrieben habe. Im Anschluss fragte er E.______, wie es möglich sei, dass dieser einen Vertrag, der durchnummeriert sei, unterschreibe und dieser mit einem an- deren Vertrag zusammengesetzt werde. Darauf antwortete E.______, er wisse es nicht. Auf Seite neun antwortet E.______ auf die Frage, gestützt auf welche Informatio- nen er die Zweitunterschrift auf diesen Formularen ["Funds Transfer"] gemacht habe, dass normalerweise ein Fax oder Brief im Original beigelegen habe. Manchmal habe man Zahlungen auf telefonische Anweisung hin gemacht. Bei grösseren Beträgen sei das aber nicht ganz normal gewesen. Im Fall der Neben- intervenientin sei es so gewesen, dass die Anweisungen auf Chinesisch gewesen seien. Da er kein Chinesisch könne, habe er die Anweisungen nicht überprüfen können. Er habe der Nebenintervenientin vertraut. Auf die Frage, ob es sein kön- ne, dass er diese beiden Formulare [zwei "Funds Transfer" je vom 12. Dezember 2006] ohne vorgängige Akteneinsicht unterzeichnet habe, entgegnete E.______, das sei schon möglich. Auf die Frage, weshalb er seine Unterschrift ohne vorgän- giges Aktenstudium geleistet habe, antwortete er, wenn das der Fall gewesen sei, dann deshalb, weil er Vertrauen zu ihr [gemeint ist die Nebenintervenientin] ge- habt habe. Er habe schon mehrere Jahre mit ihr gearbeitet. Auf Seite 17 antwortet E.______ auf die Frage von Rechtsanwalt Z1._____, wel- che Rendite er – E.______ – den Kunden für die Jahre 2006 und 2007 in Aussicht gestellt habe, er "mache" keine Jahresrenditen, weil das unmöglich sei. Bei Anla- gen über fünf Jahren rede er von einer Jahresrendite von durchschnittlich 7 bis 8 %.

d) Glaubhaftigkeit und Würdigung der Aussagen von E.______ Auffallend ist, dass E.______ in seiner Zeugenaussage im vorliegenden Verfah- ren keine Begründung mehr liefert bzw. nicht spekulieren will, wie es dazu ge- kommen sein soll, dass das IMA vom 12. März 2007 seine Unterschrift trägt, ob- wohl er dieses nicht unterschrieben haben will. Die Behauptung, seine Unter- schrift sei einem anderen Vertrag entnommen worden, stellte er lediglich in seiner Einvernahme als Zeuge im Strafverfahren gegen die Nebenintervenientin vom

- 33 -

8. September 2008 auf, worauf die Kläger zu Recht hinweisen. Die Beklagte macht geltend, dass E.______ auf Nachfrage bestätigt habe, niemals Blankoun- terschriften gegeben zu haben (act. 133 Rz. 78 f.; Prot. S. 61 f.). Mit den Klägern ist indessen davon auszugehen (act. 132 Rz. 11), dass diese Behauptung im Wi- derspruch zur Schilderung von E.______ in seiner Zeugeneinvernahme im Straf- verfahren gegen die Nebenintervenientin vom 8. September 2008 steht, möglich- erweise auch Dokumente ohne vorheriges Aktenstudium unterzeichnet zu haben, weil er der Nebenintervenientin vertraut habe (act. 48/3 S. 9). Weiter steht die Be- hauptung, niemals Blankounterschriften gegeben zu haben, im Widerspruch zu den Aussagen von J._____ im selben Strafverfahren (vgl. Ziff. 3.2.1.2.3.5. hier- nach). Selbst wenn die Beklagte belegen könnte, dass E.______ niemals seine Unterschrift unter einen nicht gelesenen Vertrag setzen würde oder gar wissent- lich einen Vertrag mit einer "performance guarantee" für die Beklagte eingegan- gen wäre, wäre schliesslich nicht erklärt, wie die echte Unterschrift von E.______ auf das IMA vom 12. März 2007 gelangen konnte. Zur Aussage von E.______ be- treffend seine echte Unterschrift im IMA vom 12. März 2007, wonach seine einzi- ge Erklärung sei, dass die letzte Seite der Verträge, die er unterschrieben habe, in diesen Vertrag hineingeschoben worden sei, führt die Beklagte aus, mit Verträ- gen, die er unterschrieben habe, habe E.______ Verträge mit einem "perfor- mance target" gemeint, die drei bis vier Seiten umfasst hätten (act. 133 Rz. 94). Wie bereits erwähnt, ist diese Sachdarstellung nicht überzeugend, da die unter- schriebene Seite gemäss Nummerierung die fünfte eines Vertrags ist, die erwähn- ten Verträge mit einem "performance target" gemäss dem beklagtischen Stand- punkt jedoch lediglich drei bis vier Seiten umfasst haben. Eine schlüssige Erklä- rung, weshalb das IMA vom 12. März 2007 (act. 54/216) mit der echten Unter- schrift von E.______ versehen ist, obwohl er diesen Vertrag nicht unterschrieben haben will, ist den Aussagen von E.______ somit nicht zu entnehmen. In den we- sentlichen Punkten erscheinen die Aussagen von E.______ demnach als wenig glaubhaft.

e) Zwischenfazit Die Aussagen von E.______ deuten darauf hin, dass dessen echte Unterschrift im IMA vom 12. März 2007 (act. 54/216 bzw. act. 3/4) keinem anderen Vertrag ent- nommen wurde, sondern legen nahe, dass er dieses – allenfalls ohne vorgängige Durchsicht – unterzeichnet hat. 3.2.1.2.3.4. Gutachten vom 7. Mai 2012 gemäss act. 127 Zur Frage, ob die Initialen von E.______ im IMA vom 12. März 2007 gefälscht sind, offerierte die Beklagte ein Gutachten als Beweismittel (act. 85 Rz. 12). Nach Erteilung der notwendigen Hinweise durch das Gericht (Prot. S. 63 ff.; act. 119) wurde es durch den ernannten Gutachter F._____ erstellt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist durch den Umstand, dass die Initialen auf dem IMA vom 12. März 2007 nicht von E.______ stammen, nicht erstellt, dass die Beklagte die Echtheit des IMA vom 12. März 2007 gemäss act. 54/216 zu Recht bestritten hat (act. 133 Rz. 84). Gemäss dem Gutachten ergeben sich zwar keine Anhaltspunkte, dass sich im IMA vom 12. März 2007 (act. 54/216) Initialen befin-

- 34 - den, bei welchen es sich um solche von E.______ handelt. Ebenso wenig wird in- dessen davon ausgegangen, dass auf ihn lautende Fälschungen vorliegen (act. 127 S. 12). Die Beklagte macht geltend, aus der Tatsache allein, dass sich auf einer einzelnen Seite eines insgesamt acht Seiten umfassenden Dokuments die Unterschrift von E.______ befinde, könne nicht geschlossen werden, dass dieser auch tatsächlich das fragliche Dokument unterzeichnet und eine dem Inhalt der Urkunde entsprechende Willenserklärung abgegeben habe (act. 133 Rz. 84). Der damit implizit vorgebrachten Auffassung der Beklagten, wonach von einer dem Inhalt einer Urkunde entsprechenden Willenserklärung lediglich dann ausge- gangen werden könnte, wenn jede Seite signiert wäre, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist für eine solche Zurechnung ausreichend, wenn am Ende des Doku- ments die Unterschrift angebracht wird. Wenn unbestritten ist, dass E.______ ei- ne Seite des IMA unterschrieben hat, ist auch unbestritten, dass E.______ eine Willenserklärung abgegeben hat. Naheliegend ist, dass die Willenserklärung für den Inhalt der Urkunde abgegeben wurde, unter welche sie gesetzt wurde. Das Fehlen der Initialen von E.______ stellt weder eine Voraussetzung für die Gültig- keit des IMA noch ein Indiz für dessen Unechtheit dar. Im Gutachten wird ausgeführt, dass bei der ...-Untersuchung der fraglichen Do- kumente auf fast allen Blättern latente Schreibdruckrillen sichtbar gemacht wer- den könnten. Diese würden zum grossen Teil von Initialen und Unterschriften so- wie weiteren handschriftlichen Einträgen auf andern Blättern des gleichen Doku- mentes stammen. Das bedeute, dass die Blätter mit den sichtbar gemachten Schreibdruckrillen bei der Erstellung dieser Schreibleistungen als Schreibunterla- gen gedient hätten (act. 127 S. 7). Die Kläger folgern daraus, dass alle Blätter der Urkunde gemäss act. 54/216 zusammen ein einheitliches Dokument darstellen (act. 132 Rz. 9). Ob dies der Fall ist, hatte der Gutachter indessen nicht zu prüfen. Jedenfalls kann mit dem Gutachten der Beweis aber nicht erbracht werden, dass die Initialen von E.______ im IMA vom 12. März 2007 gemäss act. 54/216 (bzw. act. 3/4) gefälscht sind. Dieser Beweis hätte im Übrigen ohnehin höchstens ein Indiz für die beklagtische Behauptung dargestellt, dass die Unterschrift von E.______ im IMA vom 12. März 2007 gemäss act. 54/216 bzw. act. 3/4 einem an- deren Vertrag entnommen wurde. 3.2.1.2.3.5. Aussagen von J._____ (act. 48/5) Beide Parteien haben als Urkunde das Protokoll der Zeugeneinvernahme von J._____ im Strafverfahren gegen die Nebenintervenientin vom 12. September 2008 (act. 48/5) als Beweismittel genannt (act. 83 S. 5.; act. 85 S. 5).

a) Glaubwürdigkeit von J._____ J._____ sagte ebenfalls unter dem Hinweis auf die Straffolgen einer Falschaus- sage gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB aus (act. 48/5 S. 1). Als Arbeitnehmerin der Beklagten steht sie dieser zwar auch nicht neutral gegenüber. Es sind indessen keine Gründe ersichtlich, weshalb sie nicht wahrheitsgetreu hätte aussagen sol- len.

b) Wesentlicher Inhalt der Urkunde gemäss act. 48/5

- 35 - Bei dieser Urkunde handelt es sich – wie erwähnt – um das Protokoll der Zeu- geneinvernahme von J._____ im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl gegen die Nebenintervenientin vom 12. September 2008 (act. 48/5). Auf Seite acht bejahte J._____ die Frage, ob zwischen der Nebenintervenientin, I._____ und dem Kläger 1 Verträge abgeschlossen worden seien. Sie wisse nicht, ob diese Verträge noch von einem weiteren Mitarbeiter der Beklagten unterzeich- net worden seien. Auf die Frage, woher sie wisse, dass Verträge abgeschlossen worden seien, entgegnete sie, sie habe das irgendwo gesehen. Auf die Frage, ob E.______ die Verträge mitunterzeichnet habe, antwortete sie, E.______ habe vie- le Sachen unterschrieben. Bei diesen Verträgen wisse sie aber nicht, ob er unter- schrieben habe. Sie sei schon lange bei der Beklagten und E.______ habe gros- ses Vertrauen in sie. Wenn sie ihm Unterlagen gebracht habe, habe er sie des- wegen auch unterschrieben, ohne sie zu lesen. Diese spezifischen Verträge habe sie ihm aber nicht gebracht. Auf die Frage, weshalb sie ihm diese Verträge nicht gebracht habe, antwortete J._____, weil sie sie nicht vorbereitet habe. Auf Seite 16 f. nannte J._____ auch den Namen E.______ als Antwort auf die Frage, wen sie informiert habe über ihr "komisches" Gefühl betreffend die vorge- fallenen Sachen. Auf Nachfrage erklärte sie, sie habe dieses Gefühl schon im Februar 2007 gehabt. Die Frage, ob sie zu E.______ gesagt habe, dass er mit der Zweitunterschrift vorsichtiger sein solle, bejahte sie.

c) Glaubhaftigkeit und Würdigung der Aussagen von J._____ Die Ausführungen von J._____ sind klar und ohne Widersprüche. Wenn E.______ aufgrund seines grossen Vertrauens zu J._____ Unterlagen, die sie ihm gebracht hat, unterschrieben hat, auch ohne diese zu lesen, heisst das, dass er seine Un- terschrift auch unter nicht gelesene Dokumente setzte, wenn er der Person, wel- che ihm diese vorlegte, vertraute. Dies räumte er im Fall der Nebenintervenientin denn auch selbst ein, indem er in seiner Zeugeneinvernahme im Strafverfahren gegen die Nebenintervenientin vom 8. September 2008 auf die Frage, weshalb er seine Unterschrift ohne vorgängiges Aktenstudium geleistet habe, antwortete, wenn das der Fall gewesen sei, dann deshalb, weil er Vertrauen zu ihr [gemeint ist die Nebenintervenientin] gehabt habe. Die Urkunde gemäss act. 48/5 spricht somit ebenfalls nicht dafür, dass die Unter- schrift von E.______ im IMA vom 12. März 2007 gemäss act. 54/216 bzw. act. 3/4 einem anderen Vertrag entnommen wurde. Vielmehr ist aufgrund der Aussagen von E.______ davon auszugehen, dass dieser entgegen seinen eigenen Äusse- rungen seine Unterschrift auch unter nicht gelesene Urkunden setzte. 3.2.1.2.3.6. Widersprüchliches Verhalten im Prozess (§ 148 ZPO/ZH) In der Duplik weist die Beklagte darauf hin, dass sich die Sachdarstellung der Kläger in der Klageschrift mit jener in der Replik nicht decken würde (act. 47 Rz. 95). Mit der Klageschrift führen die Kläger aus, nach Austausch diverser E- Mails zwischen der Nebenintervenientin und I._____ habe die Beklagte dem Klä- ger 1 mit Schreiben vom 31. Januar 2007 das sog. IMA für das Konto Nr. 3

- 36 - "D3._____" zur Unterzeichnung zugesandt, wobei das Dokument seitens der Be- klagten bereits durch E.______ sowie die Nebenintervenientin unterzeichnet ge- wesen sei (act. 1 Rz. 23). Der Kläger habe das IMA seinerseits unterzeichnet, wobei er in Ziff. 5.1. der Vereinbarung das Datum vom 28. Februar 2007 auf

13. März 2007 abgeändert habe, und der Beklagten zurück gesandt (act. 1 Rz. 24). Dem Schreiben der Nebenintervenientin vom 31. Januar 2007 an den Kläger 1 liegt indessen eine Version des IMA bei, welche unter Ziff. 5.1. gar kein Datum enthält, welches hätte abgeändert werden können (act. 3/18). Dabei handelt es sich um das IMA vom 6. Februar 2007 (act. 38/210), auf welches sich die Kläger erst in der Replik beziehen, worauf die Beklagte zu Recht hinweist. Die Kläger führen aus, der Kläger 1 habe das IMA am 6. Februar 2007 in den Niederlanden unterschrieben und der Nebenintervenientin persönlich übergeben, als er am 7. Februar 2007 bei der Beklagten in Zürich geweilt sei. Die Nebeninter- venientin habe das IMA seitens der Beklagten unterzeichnet, habe auch E.______ kollektiv unterzeichnen lassen und das vollständig unterzeichnete IMA dem Kläger 1 anschliessend wieder mitgegeben. Danach seien weitere Abklärun- gen und Präzisierungen erfolgt bis zur finalen Version vom 12. März 2007, welche der Kläger 1 unterzeichnet und an die Beklagte gesandt habe (act. 27 Rz. 73 ff.). Die Beklagte macht geltend, der Kläger 1 widerspreche sich damit selber, habe er doch anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 4. Februar 2008 im Strafverfah- ren gegen die Nebenintervenientin ausgeführt, der Vertrag sei in Holland unter- zeichnet worden, wobei er glaube, dass die Nebenintervenientin anwesend gewe- sen sei (act. 47 Rz. 100). Da der Kläger 1 seine Unsicherheit über die Anwesenheit der Nebenintervenientin selbst zum Ausdruck brachte, ist dieser Aussage keine grosse Bedeutung zuzu- messen. Auch die weiteren Ungereimtheiten fallen nicht derart ins Gewicht, dass sie am Beweisergebnis etwas ändern würden. Dass mit der Klageschrift eine ver- kürzte und teilweise falsche Sachverhaltsdarstellung wiedergegeben wurde, än- dert somit nichts an der Tatsache, dass die Beweislage gegen die Entnahme der echten Unterschrift von E.______ im IMA vom 12. März 2007 gemäss act. 54/216 aus einem anderen Vertrag spricht. In ihrer Eingabe vom 1. März 2010 führt die Beklagte weiter aus, angesichts der widersprüchlichen "Aussagen" der Kläger müsse ernsthaft in Frage gestellt wer- den, ob es sich bei dem als act. 54/216 eingereichten Dokument tatsächlich um das Original von act. 3/4 handle. Wie das angebliche Original des IMA vom

12. März 2007 nun doch in ihren Besitz gekommen sein solle, würden die Kläger bezeichnenderweise nicht erklären. Die Beklagte bestreite daher vorsorglich, dass es sich bei act. 54/216 tatsächlich um das Original des IMA vom 12. März 2007 gemäss act. 3/4 handle. Jedenfalls verstosse das klägerische Verhalten in krasser Weise gegen das Gebot von Treu und Glauben und sei im Rahmen von § 148 ZPO/ZH zu würdigen (act. 71 Rz. 7 ff.).

- 37 - Bei der Urkunde gemäss act. 54/216 handelt es sich entgegen der Ansicht der Beklagten um das Original der Urkunde gemäss act. 3/4 (vgl. Ziff. 2.10.3. hiervor). Mit der Beklagten ist indessen davon auszugehen, dass die Kläger im Zusam- menhang mit der Einreichung des Originals der Urkunde gemäss act. 3/4 eben- falls widersprüchliche Sachdarstellungen machen. So erklären sie mit Eingabe vom 12. Januar 2009, sie würden auf gerichtliche Aufforderung hin die Einrei- chung der Originale der IMA offerieren (act. 32 Rz. 7). Nachdem diese Aufforde- rung erfolgt war (Prot. S. 13 f.; act. 34), führen sie mit Eingabe vom 6. Februar 2009 dann aber aus, sie verfügten über keine Originale der beiden IMA vom

12. März 2007 gemäss act. 3/4 und act. 3/19 (act. 37 Rz. 3 ff.). Im Widerspruch dazu reichen die Kläger mit Eingabe vom 28. Mai 2009 das Original der Version des IMA gemäss act. 3/4 ein (act. 53; act. 54/216, vgl. act. 62 Rz. 10). Der Hauptwiderspruch in der Darlegung der Sachlage durch die Kläger besteht in ih- ren wechselnden Angaben zur Frage, ob sie nun im Besitz eines Originals des IMA vom 12. März 2007 (act. 3/4) waren. Seit der Einreichung dieses Originals (act. 54/216) ist klar, dass dies der Fall war. Wie erwähnt geht es bei der Würdi- gung des Verhaltens der Parteien im Prozess nicht darum, ein bereits vorliegen- des Beweisergebnis umzustossen, sondern lediglich um dessen Ergänzung und das Ausfüllen von Lücken. Aus dem Verhalten der Kläger kann die Beklagte somit nichts für sich ableiten; auch dieser Widerspruch ändert nichts an der Tatsache, dass die Beweislage gegen die Entnahme der echten Unterschrift von E.______ im IMA vom 12. März 2007 aus einem anderen Vertrag spricht. 3.2.1.2.3.7. Fazit zur Würdigung Nach Würdigung der genannten und abgenommenen Beweismittel steht für das Gericht fest, dass die echte Unterschrift von E.______ im IMA vom 12. März 2007 gemäss act. 54/216 keinem anderen Vertrag entnommen wurde. Dass die Neben- intervenientin in gewissen Fällen Unterschriften, u.a. jene von E.______, gefälscht hat, ändert daran ebenso wenig wie die weiteren Vorbringen der Beklagten in ih- rer Stellungnahme zum Beweisergebnis (Ausführungen zu act. 3/19, obwohl diese Urkunde in der Beweisantretungsschrift nicht als Beweismittel genannt wird; E- Mails seien vom privaten Account der Nebenintervenientin versandt worden; Un- gewöhnlichkeit des Vertragsinhalts des IMA; Bezeichnung der Kontoauszüge; später abgeschlossener Standardvermögensverwaltungsvertrag; kein Original des IMA im Besitz der Beklagten; act. 133); auch vor dem Hintergrund dieser Ausfüh- rungen der Beklagten ist nicht ersichtlich, wie die echte Unterschrift von E.______ unter einen Vertrag gekommen sein sollte, den er angeblich nicht unterschrieben haben will. Insbesondere überzeugt die beklagtische Sachdarstellung nicht, wo- nach die Seite mit der echten Unterschrift von E.______ im IMA gemäss act. 54/216, welche die Seitenzahl fünf aufweist, einem lediglich drei bis vier Sei- ten umfassenden Vertrag mit einem "performance target" entnommen worden sei. Denn ein drei bis vier Seiten umfassender Vertrag weist naturgemäss keine fünfte Seite auf. Erstellt ist indessen, dass E.______ aufgrund seines Vertrauens zur Nebenintervenientin auch Dokumente unterschrieben hat, ohne diese vorgängig durchzusehen. Nach eigener Aussage hat er sogar chinesische Zahlungsanwei- sungen unterzeichnet, obwohl er der chinesischen Sprache gar nicht mächtig ist (vgl. act. 48/3 S. 9). Folglich ist davon auszugehen, dass neben der Nebeninter-

- 38 - venientin auch E.______ das IMA vom 12. März 2007 gemäss act. 54/216 na- mens der Beklagten unterzeichnet hat. Ob er dies wissentlich oder durch Abgabe seiner Unterschrift unter einen nicht gelesenen Vertrag getan hat, ist für die Frage des Zustandekommens des Vertrags nicht von Relevanz. Weil das Gericht in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, dass die streitige Behauptung der Beklagten (betreffend die Entnahme der echten Unter- schrift von E.______ aus einem Vertrag) widerlegt ist, wird die Beweislastvertei- lung nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegenstandslos. 3.2.1.3. Unterzeichnung des IMA vom 12. März 2007 mit Wirkung für die Beklagte 3.2.1.3.1. Behauptungen der Parteien Die Beklagte erklärt, die (Feststellungs-)Klage sei auch mangels Gutgläubigkeit der Kläger abzuweisen (act. 10 Rz. 8). Die Kläger hätten erkannt bzw. bei gehöri- ger Sorgfalt erkennen müssen, dass das Handeln der Nebenintervenientin nicht durch die Interessen und den Willen der Beklagten habe gedeckt sein können (act. 10 Rz. 44). Der geschäftserfahrene Kläger 1 und damit auch D2._____ hät- ten wissen müssen, dass eine Bank im Vermögensverwaltungsgeschäft nur ihre eigenen Vertragstexte, gedruckt auf den nach ihren Standards erstellten Formula- ren, akzeptiere. Sie hätten wissen müssen, dass bei einer Änderung der ge- schäftsüblichen Vertragstexte zu ihren Gunsten jedenfalls das "Legal & Compli- ance" Team der Bank hätte involviert werden müssen, und sie hätten auch wissen müssen, dass, wenn überhaupt, eine Änderung der üblichen Vertragstexte jeden- falls von der Geschäftsleitung zu genehmigen gewesen wäre und nicht zwei Kun- denberater von einem ausländischen Anwaltsbüro verfasste individuelle Vereinba- rungen mit Wirkung für die Beklagte hätten eingehen können (act. 10 Rz. 45; act. 47 Rz. 10). Das gelte in besonderem Masse für eine "performance guaran- tee" (act. 10 Rz. 46). Es sei auch den Klägern aufgefallen, dass das angebliche IMA untypisch gewesen sei. Zumal ihnen die Nebenintervenientin mitgeteilt habe: "[…] the guarantee is a special offer only offered to you and A._____ [gemeint ist der Kläger 1], it is not standard or usual practice that we offer asset management service with guaranteed performance to everyone […]". Umso mehr hätten die Kläger wissen müssen, dass bei einer Änderung der geschäftsüblichen Vertrags- texte zu ihren Gunsten jedenfalls das "Legal & Compliance" Team der Bank hätte involviert werden müssen, und sie hätten auch wissen müssen, dass, wenn über- haupt, eine Änderung der üblichen Vertragstexte jedenfalls von der Geschäftslei- tung zu genehmigen gewesen sei. Die Kläger hätten gewusst, dass die Beklagte überhaupt keine "performance guarantees" abgebe. Den Klägern habe auch auf- fallen müssen, dass ein Regelwerk mit einer solchen Tragweite für die Beklagte nicht innerhalb von ein paar Stunden sowohl von "Legal & Compliance" habe ge- prüft wie auch von der Geschäftsleitung genehmigt werden können. Offen bleiben müsse, ob auch beim IMA vom 6. Februar 2007 ein Zusatz eingefügt worden sei, gemäss dem das IMA habe beendet werden sollen, wenn die Kontobeziehung nicht mehr unter der Verantwortung der Nebenintervenientin stehen würde – dies sei der Fall betreffend das angebliche IMA von I._____ vom 31. Januar 2007 –, da das IMA vom 6. Februar 2007 einen Schedule 1 aufführe, der jedoch bei der entsprechenden klägerischen Beilage gemäss act. 3/18 nicht eingereicht worden

- 39 - sei. Wäre dies zutreffend, wobei in diesem Fall zu fragen wäre, weshalb der Schedule 1 nicht eingereicht worden sei, so hätte den Klägern auffallen sollen, dass die Beklagte keinen Willen zum Abschluss des IMA hätte haben können; dies umso mehr, als die involvierten Rechtsanwälte I._____ bzw. dem Kläger 1 mitgeteilt hätten: "[…] you are not doing business with her but with the bank." (act. 47 Rz. 82; act. 71 Rz. 152; act. 133 Rz. 139). Es werde vorsorglich behauptet, dass die Anwälte von K._____ bei ihrer Überprü- fung der Vertretungsverhältnisse darauf hingewiesen hätten, dass der Vertrag mit einer "performance guarantee" bankunüblich sei und daher jedenfalls nicht von Personen habe unterschrieben werden dürfen, die nicht Mitglieder der Geschäfts- leitung der Beklagten seien. Auch werde vorsorglich behauptet, dass K._____ in ihrer Antwort darauf hingewiesen hätten, dass das Vertrauen auf die handelsre- gisterlichen Verhältnisse nur bei Gutgläubigkeit zulässig sei (act. 10 Rz. 104; act. 47 Rz. 310). Auch der Umstand, dass sämtliche E-Mails im Zusammenhang mit den angebli- chen Offerten bis hin zu den angeblichen Vertragsschlüssen vom privaten E-Mail- Account der Nebenintervenientin erfolgt seien, bedeute einzig, dass die angebli- chen Vertragsverhandlungen bzw. ein allfällig späterer Vertragsschluss nicht im Interesse der Beklagten habe liegen können, ansonsten es keinen Grund gege- ben hätte, die Korrespondenz nicht über den geschäftlichen E-Mail-Account zu führen, zumal die Nebenintervenientin die Möglichkeit gehabt hätte, auch von ex- tern auf den geschäftlichen E-Mail-Account zuzugreifen. Dies alles hätte den ge- schäftserfahrenen Klägern auffallen müssen. Dass ein Prokurist komplexe Verträ- ge über sein privates E-Mail-Account versende, habe den geschäftserfahrenen Kläger 1 stutzig machen müssen (act. 47 Rz. 80; act. 71 Rz. 153 ff.; act. 133 Rz. 138). Die Kläger hätten erkennen müssen, dass die in ihr Banklagernd-Dossier geleg- ten und von ihnen von Zeit zu Zeit behändigten Kontoauszüge als "Non Discretio- nary Mandate" geführt gewesen seien, d.h. dass die Beklagte nicht von der Exis- tenz eines Vermögensverwaltungsvertrags ausgegangen sei (act. 10 Rz. 48). Der Umstand, dass die Kläger plädieren würden, der Kläger 1 habe am 30. Mai 2007 den Standardvermögensverwaltungsvertrag der Beklagten unterschrieben, ohne dass er einen formellen Vorbehalt der Weitergeltung des IMA gemacht hätte, lege nahe, dass die Kläger selbst nicht an den gültigen Abschluss des IMA vom

12. März 2007 geglaubt hätten (act. 10 Rz. 49). Was die Kläger als klägerische Beilage 210 (act. 38/210) als Original der Kopie gemäss Klagebeilage 18 (act. 3/18) ins Recht legen würden, erheische auch eini- ge Bemerkungen. So enthalte das Original den angeblichen Begleitbrief gemäss act. 3/18 nicht. Das Original enthalte zudem nur zwei original angebrachte Kurz- zeichen. Weitere Kurzzeichen, unter anderem offenkundig jenes von I._____, würden sich auf anderen Seiten finden. Wäre das Original wirklich paraphiert, müsste es drei Kurzzeichen enthalten, zwei von den Personen der Beklagten und eines vom Kläger 1. Ferner stimme die Reihenfolge von act. 3/18 und act. 38/120 nicht überein. Schliesslich seien die Titelseite und weitere Seiten unprofessionell dargestellt. Es stelle sich die Frage, ob der Kläger 1 wirklich habe glauben kön-

- 40 - nen, es handle sich bei einem solcherart zusammengebastelten Dokument um ein Dokument aus dem Haus der Beklagten, einer Privatbank im Herzen von Zürich (act. 47 Rz. 27). Die Beklagte beanstandet – dieses Mal ohne Bezugnahme auf den guten Glau- ben der Kläger – schliesslich, die Nebenintervenientin habe weder die Entwürfe noch das Endresultat des IMA dem "Legal & Compliance" Team unterbreitet. Selbst wenn sie die Behauptung aufstelle, die Renditegarantie mit verschiedenen Portfoliomanagern diskutiert zu haben und diese ihr gesagt hätten, es sei realis- tisch, das zu erzielen, so bedeute das nicht, dass die Kundenberater eine solche "performance guarantee" auch hätten abschliessen dürfen. Dem Kundenberater werde nicht die Freiheit gelassen, auch Verträge zu schliessen, die die Beklagte in grösstem Masse schädigen könnten (act. 47 Rz. 89). Auf die entsprechenden klägerischen Entgegnungen ist im Rahmen der Würdi- gung einzugehen, soweit sich dies als erforderlich erweist. 3.2.1.3.2. Rechtliches 3.2.1.3.2.1. Vertretungsmacht und Vertretungsbefugnis Die zur Vertretung befugten Personen können gemäss Art. 718a Abs. 1 OR im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann. Eine Beschränkung dieser Vertretungsbefug- nis hat gemäss Art. 718a Abs. 2 OR gegenüber gutgläubigen Dritten grundsätz- lich keine Wirkung. Das Bundesgericht fasst die Zweckgrenze in seiner Recht- sprechung weit auf. Nur Geschäfte, die der Zweck nicht mit sich bringen kann, d.h. die durch diesen geradezu ausgeschlossen sind, liegen jenseits der Zweck- grenze (Watter, in: BSK OR II, Art. 718a N 3 mit Verweisen auf die bundesgericht- liche Rechtsprechung). Bei der Vertretung geht es einerseits darum, inwieweit je- mand berechtigt ist, für die Gesellschaft rechtlich verbindlich aufzutreten (Frage der Vertretungsbefugnis) und andererseits um die Frage, inwieweit das rechtsge- schäftliche Handeln im Namen der Gesellschaft dieser zuzurechnen ist (Frage der Vertretungsmacht). Während die Vertretungsmacht den Bereich des rechtlichen Könnens bezeichnet, befasst sich die Vertretungsbefugnis mit dem rechtlichen Dürfen des Vertreters oder Organs (Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Aufl., Bern 2012, § 2 N 115). Wird ein Vertrag durch ge- mäss Handelsregistereintrag zeichnungsberechtigte Personen im Namen der Ge- sellschaft abgeschlossen, wird diese berechtigt und verpflichtet. Dass der Vertrag gegebenenfalls nicht in ihrem Interesse liegen könnte, ändert an ihrer Stellung als Vertragspartei nichts. Gesellschaftsintern macht sich das Vertretungsorgan ver- antwortlich, wenn es schädigende Geschäfte abschliesst, die ausserhalb seiner Kompetenzen liegen (Watter, in: BSK OR II, Art. 718a N 7). Im externen Verhält- nis ist aber von Bedeutung, dass die Vertretungsmacht weitergehen kann als die (intern allfällig beschränkte) Vertretungsbefugnis. Solange eine fragliche Hand- lung innerhalb des objektiv verstandenen Gesellschaftszwecks liegt, wird somit die Gesellschaft durch sie berechtigt und verpflichtet. Andernfalls müsste jeder potentielle Vertragspartner einer juristischen Person vor Vertragsschluss jeweils abwägen, ob der abzuschliessende Vertrag im Interesse der Gegenpartei erfolgt,

- 41 - was oftmals nicht möglich ist. In diesem Sinne können zeichnungsberechtigte Personen auch für eine Gesellschaft unvorteilhafte Verträge abschliessen, soweit sie sich noch im (sehr weiten) vom Gesellschaftszweck erfassten Bereich bewe- gen. Mit Urteil vom 3. Juli 2000 (BGE 126 III 361) hat das Bundesgericht festgehalten, ein Konflikt zwischen den Interessen der juristischen Person und jenen des han- delnden Organs vermöge die Vertretungsmacht zu begrenzen, wenn er für den Dritten erkennbar gewesen sei oder dieser ihn wenigstens bei gebührender Sorg- falt hätte erkennen müssen. Ein Teil der Lehre postuliert weiter gehend, dass inte- ressen- und pflichtwidriges Handeln stets ausserhalb der Organvollmacht liege (Watter, in: BSK OR II, Art. 718a N 5). Nach dieser Lehre ist zu untersuchen, ob eine Kundgabe einer nicht existierenden (oder begrenzten) Organvollmacht im Handelsregister oder anderswo stattgefunden hat und ob der gute Glauben des Dritten den Mangel in der Vollmacht heilen kann, was wiederum zur Frage führt, ob der Dritte mit der nötigen Sorgfalt handelte (Watter, in: BSK OR II, Art. 718a Rz. 9). Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 8. April 2008 (4A_357/2007) indes- sen festgehalten, der Umstand, dass das Handeln des Vertretungsberechtigten allenfalls nicht im Gesellschaftsinteresse oder sogar ausschliesslich im Interesse des Handelnden liege, habe keinen Einfluss darauf, dass die Gesellschaft durch die entsprechenden Handlungen verpflichtet werde. In diesem Sinne seien Hand- lungen der gemäss Handelsregistereintrag zur Vertretung ermächtigten Personen der Gesellschaft unabhängig davon zuzurechnen, ob die entsprechenden Organe die gesellschaftsinternen Kompetenz- und Handlungsrichtlinien beachtet hätten. Das Bundesgericht hält somit an der Unterscheidung zwischen Vertretungsmacht und Vertretungsbefugnis fest (Peyer, Vertretung der Aktiengesellschaft: Wirkung der Vertretungsmacht und einer Beschränkung der Vertretungsbefugnis - Bespre- chung des Urteils 4A_357/2007 des schweizerischen Bundesgerichts vom 8. April 2008, in: GesKR 2008 383). Während das Vorliegen des guten Glaubens beim Dritten gemäss der einen Ansicht den Mangel in der Vollmacht heilt, bewirkt des- sen Fehlen nach der anderen Ansicht eine Beschränkung der Vertretungsmacht. Jedenfalls ist die zentrale Frage somit aber diejenige nach dem guten Glauben des Dritten (Watter, in: BSK OR II, Art. 718a N 10). 3.2.1.3.2.2. Der gute Glaube

a) Im Allgemeinen Der gute Glaube wird vermutet (Art. 3 ZGB). Diese Bestimmung stellt nicht eine gesetzliche Vermutung auf, sondern eine einfache Regel der Beweislast: es muss nicht der gute, sondern der böse Glauben bewiesen werden. Die Partei, der die Beweislast zufällt, kann entweder die Vermutung des guten Glaubens zerstören, indem sie die Kenntnis des juristischen Mangels durch die gegnerische Partei und infolgedessen deren bösen Glauben beweist oder die Vermutung zulassen, aber in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 2 ZGB darlegen, dass die andere Partei unter den gegebenen Umständen nicht gutgläubig sein konnte. Auf den guten Glauben kann sich somit nicht berufen, wer die Aufmerksamkeit vermissen lässt, die auf- grund der Umstände zu verlangen ist (BGE 119 II 23 25 E.3.a = Pra 84 (1995) Nr. 10). Aus Verkehrsschutzüberlegungen werden an die Sorgfalt des Dritten kei-

- 42 - ne hohen Anforderungen gestellt. Eine Erkundigungspflicht bei der AG oder ande- ren Organen besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur, wenn sich Indizien einer mangelnden Vertretungsbefugnis zu einem an Sicherheit grenzen- den Verdacht verdichten; nicht notwendig ist, dass sich eine Vertragspartei zum Schutz ihres guten Glaubens von den zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen einen entsprechenden Verwaltungsratsbeschluss vorlegen lässt. Bei Eigengeschäften, bei denen etwa ein Vertretungsorgan namens der AG eine Bürgschaft für einen eigenen Kredit abschliesst, können allenfalls höhere Anfor- derungen gelten (Watter, in: BSK OR II, Art. 718a N 11; Peyer, a.a.O., 385; BGE 119 II 23).

b) (Blosse) Überschreitung der internen Vertretungsbefugnis oder Missbrauch der Vertretungsmacht Im bereits zitierten sog. "L._____-Fall" (BGE 119 II 23 = Pra 84 (1995) Nr. 10), auf welchen sich auch die Beklagte beruft, hatte ein Angestellter der L._____ SA in leitender Funktion Kunden dazu bewogen, Geld für den angeblichen Kauf von Wein durch seine Arbeitgeberin zu investieren, wobei er ihnen für den Fall des vorgesehenen Wiederverkaufs Gewinne von mindestens 40 % garantierte. Ab ei- nem Gewinn von über 40 % stand seiner Arbeitgeberin eine Kommission von 5 % zu. Seine Arbeitgeberin traf die Pflicht zur Weinaufbewahrung in der Zeitspanne zwischen Kauf und Wiederverkauf. Zudem war sie zum Rückkauf verpflichtet, falls bis zu einem bestimmten Zeitpunkt kein Erwerber für den Wiederverkauf gefun- den würde, wobei dem Investor das Recht eingeräumt war, 10 % der Ware zu be- halten. Später stellte sich heraus, dass der Angestellte den Kauf und Wiederver- kauf des Weins durch seine Arbeitgeberin vorgegaukelt und das von den Investo- ren zur Verfügung gestellte Geld für eigene Bedürfnisse oder zur Verschleierung von Verlusten verwendet hatte, die der Gesellschaft infolge seiner ungetreuen Geschäftsführung zugefügt worden waren. Das Bundesgericht wies die Klage ei- nes Investors gegen die L._____ SA auf Erfüllung des Vertrags mit der Begrün- dung ab, eine vertragliche Bindung der L._____ SA sei nicht zustande gekom- men, weil der Investor den Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Ange- stellten hätte erkennen können und daher nicht gutgläubig gewesen sei. Das Bundesgericht gelangte mithin zur Annahme, der Investor habe Zweifel hegen müssen, ob die Vertreter das Geschäft wirklich für die L._____ SA abgeschlossen hätten. Infolgedessen habe er den Verdacht haben müssen, dass die Vertreter mit den vorgeschlagenen Verträgen keinen Vertretungswillen gehabt und zum Scha- den der Vertretenen gehandelt hätten. So seien die Verträge nicht wie eine ge- wöhnliche Subskription für Weine eines bestimmten Jahrgangs, sondern als rein finanzielles Geschäft erschienen. Sowohl die bestellten Mengen – mehr als 400 Kisten mit je 12 Flaschen – als auch die vereinbarten Preise – deutlich niedriger als jene der offiziellen Subskription – seien zweitrangig erschienen und hätten dem Geschäft einen rein fiktiven und abstrakten Charakter gegeben. Auch das von den Vertretern vorgeschlagene Angebot hätte angesichts der gesunden wirt- schaftlichen Situation der L._____ SA sowie der üblichen Bedingungen des Geldmarktes – mit einer Zinslast von 22.8 % – Fragen aufwerfen müssen; dies umso mehr als die L._____ SA in Bezug auf die durch den Investor realisierten Vorteile nur einen minimalen Gewinn in Form einer Kommission von 5 % realisiert

- 43 - habe, während der Investor seine Kapitalanlage um 40 % erhöht wiedererlangt habe. Schliesslich habe die Bitte an den Investor, auf dem Check den Namen des Vertreters neben jenem des Begünstigten zu erwähnen, in diesem an und für sich schon eigenartigen Zusammenhang eine ungewöhnliche Forderung dargestellt. Alle diese Elemente hätten beim Investor als Finanzdirektor einer wichtigen Hol- dinggruppe den Verdacht bezüglich der wirklichen Absicht der Vertreter und damit eines eventuellen Missbrauchs zum Schaden der Vertretenen wecken müssen (Messerli, Die Sorgfalt beteiligter Parteien bei missbräuchlicher Ausübung der Vertretungsmacht durch ein Gesellschaftsorgan, in: SJZ 93/1997 17; Chappuis, L'abus de pouvoir du fondé de procuration, in: SZW 66 (1994) 233; BGE 119 II 23 27 E.3.c = Pra 84 (1995) Nr. 10). Das Bundesgericht hat dabei in rechtlicher Hinsicht folgende Unterscheidung ge- troffen: Während sich der Dritte bei einer blossen Überschreitung der Vertre- tungsbefugnis ("simple dépassion") nur vergewissern muss, wenn er die interne Beschränkung kannte oder ernsthafte Zweifel an der Vertretungsbefugnis hat, kommt Art. 3 ZGB bei einem Missbrauch der Vertretungsmacht ("véritable abus de ce pouvoir") uneingeschränkt zur Anwendung und die Anforderungen an die Sorgfalt des Dritten sind erhöht. Während sich bei einer blossen Überschreitung der Vertretungsbefugnis die Aufmerksamkeitspflicht des Dritten grundsätzlich in der Einsichtnahme in das öffentliche Register erschöpft, lässt bei einem Miss- brauch der Vertretungsmacht schon eine geringe Nachlässigkeit auf den bösen Glauben schliessen. Dies gilt v.a., wenn der Dritte das Geschäft abschliesst, ohne den objektiven Missbrauchsindizien Aufmerksamkeit zu schenken, die erkennen lassen, dass der Vertreter gegen die Interessen des Vertretenen handelt. Das Mass der vom Dritten angesichts der Umstände verlangten Aufmerksamkeit muss jenem entsprechen, das von einem ehrlichen bzw. durchschnittlichen Menschen in einer analogen Situation zu erwarten ist. Es hängt einerseits von den durch- schnittlichen Kenntnissen der betreffenden Berufsleute oder des betreffenden so- zialen Umfeldes ab, wobei für Handelsgeschäfte die Anforderungen bezüglich der Aufmerksamkeit mit zunehmender Erfahrung des Dritten steigen. Andererseits bestimmt es sich gemäss der Natur und der Entwicklung des Geschäfts. Ausser- ordentlich vorteilhafte Angebote verlangen eine erhöhte Vorsicht, v.a. wenn im entsprechenden Tätigkeitsbereich ungewöhnliche Bedingungen vorgeschlagen werden. Das Gericht muss das Mass der erforderlichen Aufmerksamkeit im Ein- zelfall beurteilen und eine Gesamtwürdigung vornehmen (BGE 119 II 23 25 ff. E.3.b und c = Pra 84 (1995) Nr. 10). Massgebend ist zusammengefasst, ob der Dritte Umstände ignoriert hatte, die offensichtlich Verdacht erwecken mussten. Bei Anhaltspunkten auf einen Missbrauch der Vertretungsmacht sind demnach Erkundigungen anzustellen. Während bei einer (blossen) Überschreitung der Ver- tretungsbefugnis somit die Kenntnis offensichtlicher Hinweise notwendig ist, be- darf es bei einem Missbrauch der Vertretungsmacht lediglich der Kenntnis von Anhaltspunkten, um eine Erkundigungspflicht auszulösen (vgl. Messerli, a.a.O., 19). Zur Begründung, weshalb beim "L._____-Fall" nicht von einer einfachen Über- schreitung der Vertretungsbefugnis, sondern einem Missbrauch der Vertretungs- macht auszugehen war, führte das Bundesgericht aus, der Vertreter der Beklag-

- 44 - ten habe das streitige Geschäft tatsächlich in seinem eigenen Interesse zum Schaden des Vertretenen sowie in deliktischer Art und Weise abgeschlossen. In seinen Beziehungen zu Dritten habe er in Wirklichkeit nie die Absicht gehabt, auf Rechnung des Vertretenen zu handeln, sondern habe vielmehr den Rechtsschein der Eintragung seiner Vollmachten im Handelsregister benutzt (BGE 119 II 23 25 E.3.b und c = Pra 84 (1995) Nr. 10). Somit ist unter folgenden vier Voraussetzun- gen nicht mehr lediglich von einer Überschreitung der internen Vertretungsbefug- nis, sondern von einem Missbrauch der Vertretungsmacht auszugehen: der Ver- treter handelt erstens in seinem eigenen Interesse, zweitens zum Schaden des Vertretenen, drittens in deliktischer Art und Weise sowie viertens ohne in Wirk- lichkeit jemals die Absicht gehegt zu haben, auf Rechnung des Vertretenen zu handeln (Chauppuis, a.a.O., 235). In der Lehre ist diese Rechtsprechung auf Ablehnung gestossen (Messerli, a.a.O., 19 mit entsprechenden Verweisen). Kritisiert wird u.a., dass aus Sicht des Dritten oft nicht erkennbar sei, ob eine blosse Überschreitung der Vertretungsbefugnis oder ein Missbrauch der Vertretungsmacht gegeben bzw. welches in einem kon- kreten Fall nun der zu beachtende Sorgfaltsmassstab sei. Tatsächlich erscheint es unbillig und ist mit den Anliegen des Verkehrsschutzes schlecht vereinbar, wenn dieser Sorgfaltsmassstab nach starren Kriterien variiert und für den Dritten teilweise nicht erkennbar ist, ob diese Kriterien erfüllt sind (vgl. Chappuis, a.a.O., 238). Vor diesem Hintergrund ist insbesondere im Sinne des besagten Verkehrs- schutzes zu fordern, dass es für die Auslösung einer Erkundigungspflicht deutli- cher Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Vertretungsmacht bedarf und nur in krassen Fällen wie dem geschilderten "L._____-Fall" überhaupt von einem sol- chen auszugehen ist. Jedenfalls nicht ausreichend (und auch die oben genannten Voraussetzungen des Bundesgerichtes nicht erfüllend) ist deshalb ein lediglich ungewöhnlicher bzw. für eine Partei ungünstiger Vertrag. Wie schon bei den Aus- führungen zur grundsätzlichen Vertretungsmacht ohne Berücksichtigung des gu- ten Glaubens erwähnt, gilt, dass potentielle Vertragspartner einer juristischen Person vor Abschluss eines entsprechenden Vertrags nicht abwägen sollen müs- sen, ob dieser im Interesse der Gegenpartei erfolgt, da dies oftmals nicht möglich und vor dem legitimen Anspruch, für sich selbst ein gutes Verhandlungsergebnis zu erzielen, auch nicht zumutbar ist. Die gegenteilige Auffassung würde – konse- quent zu Ende gedacht – zur unhaltbaren Situation führen, dass Vertreter einer ju- ristischen Person gar nicht mehr mit Wirkung für diese handeln könnten, sobald es sich um ein schlechtes Geschäft handelte. 3.2.1.3.3. Würdigung 3.2.1.3.3.1. Abschluss des IMA vom 12. März 2007 im objektiv verstandenen Ge- sellschaftszweck der Beklagten Soweit die Beklagte ohne Bezugnahme auf die ihrer Ansicht nach fehlende Gut- gläubigkeit der Kläger vorbringt, die Nebenintervenientin und E.______ hätten das IMA vom 12. März 2007 nicht abschliessen dürfen (act. 47 Rz. 89), ist sie darauf hinzuweisen, dass eine Verpflichtung der Beklagten nach dem Gesagten auch entgegen allfälliger interner Richtlinien bzw. ohne Einbezug des "Legal & Compli- ance" Teams sowie Genehmigung durch die Geschäftsleitung möglich war. Der

- 45 - oben erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts folgend, wonach lediglich Geschäfte ausserhalb der Zweckgrenze liegen, die durch den Zweck geradezu ausgeschlossen sind, ist festzuhalten, dass der Abschluss des IMA vom 12. März 2007 mit einer "performance guarantee" innerhalb dieses Zweckbereichs der Be- klagten anzusiedeln ist. Da die Nebenintervenientin und E.______ aufgrund ihrer Kollektivzeichnungsberechtigung gemäss Art. 718a Abs. 1 OR im Namen der Be- klagten sämtliche Rechtshandlungen vornehmen konnten, die der Zweck der Be- klagten mit sich bringen kann, verfügten sie somit grundsätzlich über die Vertre- tungsmacht, die Beklagte durch den Abschluss des IMA vom 12. März 2007 zu verpflichten. 3.2.1.3.3.2. Gutgläubigkeit der Kläger

a) Beweislast Da der gute Glaube der Kläger nach dem Gesagten vermutet wird, hat die Be- klagte dessen Fehlen zu beweisen bzw. zu behaupten. Sie kann in diesem Zu- sammenhang entweder die Kenntnis der Kläger bezüglich der fehlenden Vertre- tungsbefugnis bzw. des Missbrauchs beweisen oder darlegen, dass die Kläger unter den gegebenen Umständen nicht gutgläubig sein konnten.

b) Böser Glaube der Kläger Die Beklagte behauptet mit der Duplik, die Kläger hätten gewusst, dass sie, die Beklagte, überhaupt keine "performance guarantee" abgebe (act. 47 Rz. 82). Mit den Klägern ist festzuhalten, dass die Beklagte nicht ausführt, woher die Kläger dieses Wissen hätten nehmen sollen (act. 62 Rz. 32). In ihrer Eingabe vom

1. März 2010 führt die Beklagte dazu aus, es liege in der Natur der Sache und dürfe als erstellt gelten, dass eine Bank normalerweise keine Renditegarantien abgebe; ein solches Geschäft würde für die Bank lediglich Nachteile bergen (act. 71 Rz. 352). Somit leitet die Beklagte die klägerische "Kenntnis", wonach die Beklagte keine Renditegarantien abgebe, aus dem ihrer Ansicht nach ungewöhn- lichen Vertragsinhalt ab. Mithin macht sie nicht direkt den bösen Glauben der Klä- ger geltend, sondern stellt sich auf den Standpunkt, dass die Kläger unter den gegebenen Umständen nicht gutgläubig sein konnten. Darauf ist sogleich einzu- gehen. Anzumerken ist, dass die Beklagte durch den Zusatz "normalerweise" all- fällige Ausnahmen vom Grundsatz, keine "performance guarantees" abzugeben, gleich selbst vorbehält. Mit den Klägern ist zudem davon auszugehen, dass sich aus der Urkunde gemäss act. 28/147 nicht ergibt, dass die Beklagte überhaupt keine "performance guarantees" abgibt (act. 62 Rz. 32).

c) Die nach den Umständen gebotene Aufmerksamkeit der Kläger Nach dem Gesagten ist die Frage, ob E.______ und die Nebenintervenientin ge- meinsam berechtigt (vertretungsbefugt) waren, das IMA vom 12. März 2007 na- mens der Beklagten abzuschliessen, von derjenigen zu unterscheiden, ob die Nebenintervenientin ihre Vertretungsmacht missbraucht hat. So bedarf es für die Auslösung einer Erkundigungspflicht der Kläger im Zusammenhang mit der ersten Frage stärkste Zweifel (im Hinblick auf das Vorliegen der Vertretungsbefugnis),

- 46 - während bezüglich der zweiten Frage klare Anhaltspunkte, die auf einen Miss- brauch der Vertretungsmacht hindeuten, genügen. Es mag zutreffen, dass den beklagtischen Kundenberatern (intern) nicht die Frei- heit gelassen wurde, auch Verträge abzuschliessen, welche die Beklagte in grösstem Masse hätten schädigen können (vgl. act. 47 Rz. 89). Der Abschluss ei- nes ungünstigen Geschäfts stellt für sich genommen indessen noch keinen Miss- brauch der Vertretungsmacht, sondern gegebenenfalls eine blosse Überschrei- tung der internen Vertretungsbefugnis dar. Auch ist die Konstellation vorliegend eine andere als beim "L._____-Fall": Dort hatten die Geschäfte wie erwähnt einen rein abstrakten Charakter und waren zudem bereits im Kern zum Nachteil der Ar- beitgeberin angelegt, was im Übrigen für die Gegenpartei ohne Weiteres erkenn- bar war. Hier ist immerhin unbestritten, dass die Beklagte "management fees" be- zogen hat (act. 71 Rz. 32). Zudem waren die klägerischen Vermögenswerte bei der Beklagten deponiert. Die entsprechenden Ausführungen der Kläger, die Be- klagte hätte für eine bestimmte Zeit hohe Kapitalbeträge fix zur Verfügung gehabt und zudem Gebühren, im Fall der Darlehensaufnahme entsprechend Zins und bei Übertreffen der Rendite eine Provision verdienen können (act. 27 Rz. 52), werden von der Beklagten nur pauschal und damit ungenügend bestritten (act. 47 Rz. 296). Das Bestehen einer "performance guarantee" ist zwar ungewöhnlich und für die Kläger vorteilhaft, doch kann allein daraus noch kein Missbrauch der Vertretungsmacht durch die Nebenintervenientin abgeleitet werden. E.______ hatte in seiner Zeugeneinvernahme im Strafverfahren gegen die Nebeninterveni- entin vom 8. September 2008 angegeben, bei Anlagen über fünf Jahren rede er von einer durchschnittlichen Jahresrendite von 7 bis 8 % (act. 48/3 S. 17). Bei ei- ner besseren "performance", von welcher vor Ausbruch der Finanzkrise sicherlich ausgegangen wurde, hätte sich das (für die Beklagte zwar risikobehaftete) IMA vom 12. März 2007 mit einer vorgesehenen Renditegarantie in diesem Bereich demnach auch als für die Beklagte vorteilhaft erweisen können. Im Unterschied zu den Vertretern beim "L._____-Fall" hatte die Nebenintervenientin vorliegend somit durchaus die Absicht, (nicht nur abstrakt, sondern tatsächlich) auf Rech- nung der Beklagten zu handeln, auch wenn sie persönlich ebenfalls vom Geschäft profitiert haben sollte. Zum Vorbringen der Beklagten, den Klägern habe der Um- stand, dass das IMA habe beendet werden sollen, wenn die Kontobeziehung nicht mehr unter der Verantwortung der Nebenintervenientin stehe, gezeigt, dass der Abschluss des IMA nicht im Interesse der Beklagten habe liegen können, ist zu sagen, dass die finale Version des IMA diesen Passus nicht mehr enthält. Aus- serdem ist der Schluss auch falsch. Wie dargelegt handelt es sich nicht um einen (bereits im Kern) völlig einseitigen Vertrag, welcher keinerlei Vorteile für die Be- klagte aufweisen würde; dass der Abschluss im Interesse der Nebenintervenientin war, bedeutet nicht, dass er nicht ebenfalls im Interesse der Beklagten hat liegen können. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass nicht von einem Missbrauch der Vertre- tungsmacht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch die Neben- intervenientin auszugehen ist, da diese die Absicht hatte, tatsächlich auf Rech- nung der Beklagten zu handeln. Ob die weiteren diesbezüglichen Voraussetzun- gen erfüllt sind, kann offen gelassen werden. Beschreiben die Vorbringen der Be-

- 47 - klagten den Missbrauchstatbestand erst gar nicht, stellen sie erst recht keine ob- jektiven Missbrauchsindizien bzw. Anhaltspunkte dar, welche auf einen solchen hindeuten bzw. eine entsprechende Erkundigungspflicht der Kläger auslösen würden. Die durch die Beklagte behauptete und die Kläger bestrittene Geschäfts- erfahrenheit der Kläger spielt dabei keine Rolle. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Kläger offensichtliche Hinweise auf eine Überschreitung der Vertretungsbefugnis seitens der Nebenintervenientin und E.______ missachtet und ihrer Erkundigungspflicht nicht genügend nachgekom- men sind. Vorab ist zu bemerken, dass solche Hinweise vor bzw. zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, dem 12. März 2007, hätten vorliegen müssen. Nicht von Relevanz ist in diesem Zusammenhang deshalb, ob die Kontoauszüge nach Abschluss des IMA mit "Non Discretionary Mandate" bezeichnet waren (wie sie vor Abschluss des IMA bezeichnet worden waren, stellt natürlich ebenfalls keinen entsprechenden Hinweis dar) und ob die Kläger am 30. Mai 2007 – also über zweieinhalb Monate später – einen Standardvermögensverwaltungsvertrag unter- zeichnet haben. Sollten die Anwälte von K._____ darauf hingewiesen haben, dass der Vertrag mit einer "performance guarantee" bankunüblich sei und jeden- falls von Personen unterschrieben werden müsse, die Mitglieder der Geschäftslei- tung der Beklagten seien, so wäre diese Behauptung in dieser Allgemeinheit und soweit damit die Vertretungsmacht angesprochen sein sollte nach dem oben Ge- sagten falsch und würde deshalb die Gutgläubigkeit der Kläger nicht zerstören. Zutreffend wäre der Hinweis, dass das Vertrauen auf die handelsregisterlichen Verhältnisse nur bei Gutgläubigkeit zulässig sei, wobei damit allerdings noch nichts über die Gutgläubigkeit im konkreten Fall gesagt ist. Es ist daran zu erin- nern, dass sich bei einer blossen Überschreitung der Vertretungsbefugnis die Aufmerksamkeitspflicht des Dritten grundsätzlich in der Einsichtnahme in das öf- fentliche Register erschöpft. Dieser Pflicht sind die Kläger nachgekommen (act. 27 Rz. 81; act. 47 Rz. 322). In diesem Sinne ist mit den Klägern davon aus- zugehen, dass es grundsätzlich nicht ihre Sache als Bankkunden ist, bei Ver- tragsverhandlungen den Rechtsdienst oder andere Gremien der Beklagten einzu- schalten (act. 62 Rz. 15). Sollte bei der Beklagten eine interne Beschränkung der Vertretungsbefugnis der Nebenintervenientin und von E.______ bestanden ha- ben, wurde diese den Klägern durch die Beklagte nicht mitgeteilt. Vielmehr wurde

– durch die entsprechenden Einträge im Handelsregister – mitgeteilt, dass die Nebenintervenientin und E.______ die Beklagte gemeinsam im Rahmen des (weitgefassten) Zwecks vertreten können. Die Kläger mussten deshalb nicht da- von ausgehen, dass die je kollektivzeichnungsberechtigten, das IMA vom

12. März 2007 unterzeichnenden Personen – die Nebenintervenientin sowie E.______ – vor dessen Abschluss die Abteilung "Legal & Compliance" konsultie- ren oder eine Genehmigung durch die Geschäftsleitung einholen mussten. Im Zu- sammenhang mit dem ungewöhnlichen Umstand, dass die Nebenintervenientin E-Mails von ihrem privaten E-Mail-Account versendet hat, ist zu berücksichtigen, dass E.______ das IMA vom 7. März 2007 mitunterzeichnet hat. Dadurch lag aus Sicht der Kläger sowohl ein Missbrauch der Vertretungsmacht durch die Nebenin- tervenientin als auch sonstiges Handeln der Nebenintervenientin auf eigene Faust fern. Daran ändert nichts, dass E.______ möglicherweise seine Unterschrift unter den nicht gelesenen Vertrag geleistet hat, denn dies wäre für die Kläger nicht er-

- 48 - sichtlich gewesen. Mit den Klägern ist schliesslich davon auszugehen, dass diese keinen Anlass hatten, an Äusserlichkeiten der Urkunde gemäss act. 38/210 An- stoss zu nehmen, wenn dieses IMA inhaltlich enthalten hat, was mit der Beklagten verhandelt und vereinbart wurde (act. 62 Rz. 12). Jedenfalls begründet auch dies nicht stärkste Zweifel an der Vertretungsbefugnis der Nebenintervenientin und von E.______. Da keine offensichtlichen Hinweise für eine Überschreitung der Vertretungsbefug- nis durch die Nebenintervenientin und E.______ vorliegen, wurde keine Erkundi- gungspflicht seitens der Kläger ausgelöst. Die Kläger haben sich sodann wie ge- sagt der Zeichnungsberechtigung der Nebenintervenientin sowie jener von E.______ vergewissert (act. 27 Rz. 81; act. 47 Rz. 322). Nach dem Gesagten und insbesondere vor dem Hintergrund der Verkehrssicherheit mussten sie deshalb unabhängig von einer allfälligen Geschäftserfahrenheit keine weitergehenden Ab- klärungen zur internen Vertretungsbefugnis der Nebenintervenientin und von E.______ treffen. Ob die interne Vertretungsbefugnis der Nebenintervenientin und von E.______ tatsächlich beschränkt war, kann offen gelassen werden. Ginge man entgegen der hier vertretenen Ansicht von einem Missbrauch der Ver- tretungsmacht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch die Ne- benintervenientin aus, würden im Übrigen die Vorbringen der Beklagten bzw. die diesen zugrundeliegenden (durch die Kläger teilweise bestrittenen) Umstände keine (deutlichen) Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch bilden, weshalb sich am Resultat nichts ändern würde.

d) Fazit zur Gutgläubigkeit der Kläger Die Kläger waren gutgläubig. 3.2.1.3.3.3. Fazit zur Würdigung Der Abschluss des IMA vom 12. März 2007 lag im objektiv verstandenen Gesell- schaftszweck der Beklagten, und die Nebenintervenientin sowie E.______ haben das IMA vom 12. März 2007 mit Wirkung für die Beklagte unterzeichnet, da die Kläger gutgläubig waren. 3.2.1.4. Fazit zum Zustandekommen des IMA vom 12. März 2007 Das IMA wurde durch zwei kollektivzeichnungsberechtigte Personen namens und mit Wirkung für die Beklagte unterzeichnet und ist deshalb zustande gekommen. Die unter den Parteien umstrittene Frage, ob die Beklagte an das IMA vom

12. März 2007 auch durch die Abgabe einer Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht gebunden wäre, muss nicht geklärt werden. 3.2.2. Gültigkeit des IMA vom 12. März 2007 bzw. Irrtumsanfechtung 3.2.2.1. Parteibehauptungen Die Kläger bringen vor, mit Schreiben vom 10. September 2008 habe die Beklag- te in einem Eventualstandpunkt einen wesentlichen Irrtum im Sinne von Art. 23 ff.

- 49 - OR geltend gemacht (act. 27 Rz. 157). Die Nebenintervenientin als Vertreterin der Beklagten habe den Vertrag, den wahren Sachverhalt, gekannt und diesem zuge- stimmt. Folglich liege kein Irrtum ihrerseits vor (act. 27 Rz. 158). E.______ habe das IMA vom 12. März 2007 auf der Unterschriftenseite unterschrieben. Das Ver- trauen gegenüber der Nebenintervenientin resp. seine Sorglosigkeit habe ihn von einer Sachverhaltsabklärung abgehalten, was er hier eigentlich genau unter- schrieben habe, falls er nicht ohnehin gewusst habe, was er unterschrieben habe. An der unkritischen Vergabe seiner Zweitunterschriften auf ihm durch die Neben- intervenientin vorgelegten Dokumenten habe er nicht einmal dann etwas geän- dert, als er von J._____ im Februar 2007 ausdrücklich gewarnt worden sei, dies- bezüglich vorsichtig zu sein. E.______ habe im Zusammenhang mit der Unter- zeichnung des IMA weiter zugegeben, dessen Inhalt und Form für ungewöhnlich gehalten zu haben. Er habe jedoch diese Ungewöhnlichkeiten in Kauf genommen und die Dokumente dennoch unterschrieben (act. 27 Rz. 160). Vizedirektor E.______ habe im Namen der Beklagten alle Unterlagen, die ihm von der Neben- intervenientin vorgelegt worden seien, unterschrieben. Die Beklagte habe zuge- lassen, dass in ihrem Betrieb Zweitunterschriften ohne Wissen über den wahren Sachverhalt, also jeweils ohne Aktenkenntnis und/oder Abklärungen, von ihren Vertretern gewährt worden seien. Die Beklagte habe trotz bereits bestehender Kenntnis ihres CEO M._____, dass die Nebenintervenientin "kriminelle Sachen" gemacht habe, zugelassen, dass die Nebenintervenientin vollkommen unkontrol- liert weiterhin als Kundenberaterin der Beklagten gearbeitet habe (und im Han- delsregister als für die Beklagte Kollektivzeichnungsberechtigte eingetragen ge- blieben sei). Die Nebenintervenientin habe in ihrer Funktion als Kundenberaterin einfach gemacht, was sie habe machen wollen (act. 27 Rz. 161). E.______ habe das IMA zugegebenermassen für ungewöhnlich gehalten und trotzdem keine An- stalten getroffen, sich über die Sachlage korrekt und vollständig zu informieren. Die durch die Kläger bestrittene Behauptung, wonach er nie einen Vertrag mit ei- ner garantierten Rendite unterschrieben hätte, helfe E.______ nicht weiter, weil er Verträge ohne jegliche Kenntnis über deren Inhalt oder die dazugehörigen Akten unterschrieben habe. E.______ habe alle ihm von der Nebenintervenientin unter- breiteten Dokumente stets ohne kritisches Hinterfragen unterschrieben und somit inhaltlich zugestimmt (act. 27 Rz. 162). Die Beklagte verstosse auch gegen Treu und Glauben, indem sie nachträglich – am 10. September 2008 – die Anfechtung wegen Irrtums geltend mache. Diesen Irrtum habe sie fahrlässig verursacht. Durch ihre fehlende Kontrolle bzw. ihr Dulden habe sie den Anschein bei den für sie kollektivzeichnungsberechtigten Mitarbeitern erweckt, sie sei mit dieser la- schen Zweitunterschriftenpraxis einverstanden. Ihr Verhalten sei zudem wider- sprüchlich und lasse vermuten, dass ihre Berufung auf die Irrtumsanfechtung ei- nem vertragsfremden Motiv zugrunde liege. Folglich sei der Irrtum für die Beklag- te auch unwesentlich (act. 27 Rz. 163). Weil der Kläger 1 (und damit auch D2._____) in der Finanzbranche unerfahren sei, habe er sich im Rahmen der Ver- tragsentwicklung des IMA gemeinsam mit seinem Geschäftspartner I._____ von einer niederländischen und einer schweizerischen Anwaltskanzlei beraten lassen. Die Anwälte hätten nie darauf hingewiesen, dass das IMA vom 12. März 2007 nicht im Interesse der Beklagten habe stehen können. Es habe dazu auch keinen Anlass gegeben, denn gemäss Handelsregistereintrag umfasse der Gesell- schaftszweck der Beklagten auch die Erteilung von Garantien. Zudem würde das

- 50 - IMA vom 12. März 2007 mehr als nur eine garantierte Rendite enthalten. Die Be- klagte könne über das fix investierte Kapital verfügen, "management fees" gene- rieren (bei Übertreffen der garantierten Rendite sogar zu einem erhöhten Ansatz), und die Beklagte könne im entsprechenden Fall Darlehenszinse verdienen. Die Beklagte habe somit offenkundig selber ein materielles Interesse an diesem Ver- trag, was für den Kläger 1 (und damit D2._____) evident gewesen sei (act. 27 Rz. 164). Schliesslich wisse die Beklagte aufgrund der Tatsache, dass J._____ die von der Nebenintervenientin aus den Kundendossiers des Klägers 1 und von I._____ weggenommenen "Discretionary Management Mandates" im April 2007 zur Abteilung "..." der Beklagten gebracht habe, dass die Kläger der Beklagten Vermögensverwaltungsaufträge erteilt und die Beklagte beauftragt hätten, die Vermögensverwaltung ohne Instruktionen der Kläger auszuführen. Damit wisse die Beklagte spätestens ab April 2007 oder sie habe es ab diesem Datum wissen können, dass vorliegend Vermögensverwaltungsverträge existiert hätten. Eine all- fällige Irrtumsanfechtungsfrist sei somit im April 2008 abgelaufen, weshalb die An- fechtung der Vermögensverwaltungsverträge im September 2008 zu spät erfolgt sei (act. 27 Rz. 165). Die Beklagte führt aus, mit Schreiben vom 10. September 2008 (act. 28/90) habe sie die Anfechtung des IMA vom 12. März 2007 wegen wesentlichen Irrtums im Sinne von Art. 23 ff. OR erklärt (act. 47 Rz. 144). Es sei nicht alleine auf die Wil- lensbildung der Nebenintervenientin, sondern vielmehr auch auf jene von E.______ abzustellen. Werde unterstellt, dass dieser das IMA vom 12. März 2007 (mit-)unterzeichnet habe, so sei er bei seiner Unterschrift einem wesentlichen Irr- tum unterlegen, weil er nicht eine "performance guarantee" habe abgeben wollen und auch nicht damit habe rechnen müssen, dass eine derartige ungewöhnliche Klausel in diesem Vertrag enthalten sei (act. 47 Rz. 401). Wer sich in einem Irr- tum befinde, habe eine falsche oder ungenaue Vorstellung über einen bestimmten Sachverhalt. Diesem Umstand gleichgestellt sei auch die fehlende Vorstellung (act. 47 Rz. 402). Bestritten werde, dass das von den Klägern behauptete Unter- schriftenregime geherrscht habe und die Beklagte eine large Handhabung der Zweitunterschriften toleriert hätte. Unrichtig sei weiter, dass irgendwelche Ver- dachtsmomente bestanden hätten, die ein früheres Einschreiten der Beklagten als tatsächlich erfolgt, nötig oder auch nur angezeigt hätten erscheinen lassen. Un- richtig sei schliesslich, dass die Beklagte zugelassen hätte, dass die Nebeninter- venientin im Betrieb der Beklagten habe machen können, was sie gewollt habe (act. 47 Rz. 403). E.______ habe keine Kenntnis der "performance guarantee" gehabt. Es habe seitens der Beklagten kein Verhalten bestanden, das die Kläger hätte veranlassen können, davon auszugehen, dass dieser Punkt für sie ohne Bedeutung gewesen wäre (act. 47 Rz. 405). Die Kläger bzw. ihre Rechtsanwälte, deren Wissen sie sich anrechnen lassen müssten, hätten nicht davon ausgehen können, dass eine "performance guarantee" branchenüblich sei. Die Kläger seien nicht geschäftsunerfahren gewesen. Sie hätten deshalb auch nicht davon ausge- hen können, dass die Beklagte ihrer Vertragsunterbreitung zustimmen würde. Die grundlegende Bedeutung, welche der fälschlicherweise vorgestellte Sachverhalt für die Beklagte gehabt habe, sei für die Kläger somit erkennbar gewesen. Die Kläger könnten auch nichts aus dem im Handelsregister eingetragenen Ge- schäftszweck der Beklagten ableiten; gemeint sei mit "Garantie" die selbständige

- 51 - Garantie i.S.v. Art. 111 OR. Dass die Beklagte selber ein Interesse an den Ver- tragsschlüssen gehabt hätte, werde bestritten (act. 47 Rz. 407). Für die Beklagte seien erst am 12. September 2007 Verdachtsgründe für möglicherweise unautori- sierte Transaktionen mit Kundenvermögen seitens der Nebenintervenientin auf- gekommen. Am 18. September 2007 habe die Nebenintervenientin der Ge- schäftsleitung der Beklagten gegenüber ein teilweises Geständnis abgelegt, wo- nach sie in Einzelfällen Unterschriften gefälscht habe. Noch gleichentags sei ihre Entlassung erfolgt. Die Beklagte habe den Irrtum mit Schreiben vom

10. September 2008 geltend gemacht, also noch vor dem Fristablauf (act. 47 Rz. 408). 3.2.2.2. Rechtliches Gemäss Art. 23 OR ist der Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Wird der Vertrag durch ei- nen Vertreter geschlossen, so kommt es allein auf dessen Vorstellungen an; ein Irrtum in der Person des Vertretenen wird nicht berücksichtigt (Schwenzer, in: BSK OR I, Art. 23 N 6). Die AG ist in diesem Zusammenhang zur Anfechtung ei- nes Rechtsgeschäftes auch dann befugt, wenn sich nur eine von zwei unterzeich- nenden Personen mit Kollektivzeichnungsberechtigung in einem Irrtum befunden hat (Watter, Die Verpflichtung der AG aus rechtsgeschäftlichem Handeln ihrer Stellvertreter, Prokuristen und Organe, speziell bei sogenanntem "Missbrauch der Vertretungsmacht", Diss. Zürich 1985, N 266). Der Irrtum gehört zu den Tatbeständen der sog. Willensmängel (Art. 23-31 OR), in denen der Wille fehlerhaft gebildet oder geäussert wird (Schwenzer, Schweize- risches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Bern 2012, N 36.01). Bei der erforderlichen Wesentlichkeit des Irrtums muss eine objektive und eine subjektive Komponente beachtet werden. So kann Wesentlichkeit nur bejaht werden, wenn nach allgemeiner Verkehrsanschauung und kumulativ aus der Sicht des Erklären- den ein Gebundensein an die nicht gewollte Erklärung als unzumutbar erscheint. Dabei sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen (Schwenzer, in: BSK OR I, Art. 23 N 4). Gemäss der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB hat derjenige, welcher sich auf die Anfechtbarkeit beruft, den Irrtum, seine Wesentlichkeit sowie die Kausalität zwischen Irrtum und Erklärung (zu behaupten und) zu beweisen (Schwenzer, in: BSK OR I, Art. 23 N 12), wobei indessen bei den in Ziff. 1-3 ge- mäss Art. 24 Abs. 1 OR genannten Fällen die Wesentlichkeit des Erklärungsirr- tums vermutet wird (Schwenzer, in: BSK OR I, Art. 24 N 9). Der Irrtum ist namentlich dann ein wesentlicher, wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat bzw. wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 OR). Gemäss Art. 25 Abs. 1 OR ist die Berufung auf Irrtum unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben wi- derspricht, und gemäss Art. 25 Abs. 2 OR hat der Irrende den Vertrag gelten zu lassen, wie er ihn verstanden hat, sobald der andere sich hierzu bereit erklärt. Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eige- nen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen

- 52 - des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen. Wo es der Billigkeit entspricht, kann der Richter auf Ersatz des weiteren Schadens erkennen (Art. 26 OR). Wenn der durch Irrtum beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt. Die Frist beginnt mit der Entdeckung des Irr- tums (Art. 31 Abs. 1 und 2 OR). Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn jemand auf einer Erklärung behaftet wird, die nicht seinem Willen entspricht. Der Irrtum betrifft nicht die Willensbildung, sondern die Äusserung des fehlerfrei gebildeten Willens (Schwenzer, in: BSK OR I, Art. 24 N 2). Einer der praktisch wichtigsten Fälle des Irrtums im Erklärungsakt ist die Un- terschrift unter eine nicht gelesene Urkunde (Schwenzer, in: BSK OR I, Art. 24 N 3). Auf der Basis der Vertrauenstheorie kommt der Vertrag mit dem Inhalt der Urkunde zustande. Das Bundesgericht lässt keine Irrtumsanfechtung zu, sofern ersichtlich ist, dass der Erklärende im Bewusstsein der Unkenntnis des Inhalts des Erklärten sich allem, was der Gegner will, unterwirft. Man kann in diesen Fäl- len bereits das Vorliegen eines Erklärungsirrtums verneinen, da der Erklärende bewusst auf eine eigene Vorstellung verzichtet und mit der Unterschrift die Vor- stellung dessen übernimmt, der die Urkunde ausgefüllt hat (Schmidlin, in: Berner Kommentar, Bd. VI/1/2/1b, Mängel des Vertragsabschlusses, Art. 23-31 OR,

2. Aufl., Bern 2013, Art. 23/24 N 51). Jedenfalls würde die Berufung auf den Irr- tum spätestens an Art. 25 OR scheitern. Eine Ausnahme hiervon ist insoweit zu machen, als die Urkunde Bestimmungen enthält, mit denen der Unterzeichnete nicht zu rechnen brauchte. Hier bleibt die Anfechtung wegen Erklärungsirrtums möglich (Schwenzer, in: BSK OR I, Art. 24 N 4). Diesfalls bedarf die Urkunde aber Bestimmungen, mit denen er nach der ganzen Sachlage nicht zu rechnen brauch- te; er ist nicht im Irrtum, soweit anzunehmen ist, dass er mit dem Inhalt der Ur- kunde, auch ohne sie im Einzelnen zu kennen, einverstanden war (von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band I,

3. Aufl. 1979 Zürich, 302). In diesem Sinne ist eine Anfechtungsberechtigung nur gegeben, wenn der Inhalt über den gewollten Regelungsbereich hinausgeht oder sonstwie Regelungen enthält, die der Erklärende keinesfalls erwarten konnte (Bu- cher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil ohne Deliktsrecht,

2. Aufl., Zürich 1988, 198). Aus Verkehrsschutzüberlegungen bzw. da eine Per- son, welche eine Urkunde ohne Inhaltskenntnis unterschreibt, weniger schutz- würdig ist als jene, welche diese auf ihrer Unterschrift behaften will, muss es sich um eine völlig ungewöhnliche und unerwartete Bestimmung handeln. Grundsätz- lich stellt sich die Frage, ob eine Irrtumsanfechtung zuzulassen sei, somit erst dann, wenn der Erklärende den ungelesenen Vertragstext mittels der Unterzeich- nung global übernimmt und der Vertragsinhalt mit dem, was er sich vorgestellt hat, nicht übereinstimmt (Schmidlin, a.a.O., Art. 23/24 N 52). Die Zustimmung zu einem anderen Vertrag als dem gewollten liegt vor, wenn der gewollte Vertrag seinem gesamten Inhalt nach als ein wesentlich anderer zu qualifizieren ist als der geschlossene (z.B. bei einem entgeltlichen anstatt einem unentgeltlichen Ver- trag oder einem Kauf- anstatt einem Mietvertrag). Wenn sich jemand aber ledig- lich über die rechtliche Qualifikation eines von ihm gewollten Vertrags oder des- sen Sekundärfolgen – z.B. Haftung – irrt, kommt eine Anfechtung nicht in Betracht (Schwenzer, in: BSK OR I, Art. 24 N 10).

- 53 - Im Unterschied zum Erklärungsirrtum wird beim Grundlagenirrtum der Wille nicht falsch erklärt, sondern falsch gebildet (Schwenzer, Schweizerisches Obligationen- recht Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Bern 2012, N 36.02). Neben der subjektiven und objektiven Wesentlichkeit setzt der Grundlagenirrtum die Erkennbarkeit des Irr- tums für den Erklärungsgegner voraus. Subjektive Wesentlichkeit liegt vor, wenn der Sachverhalt, auf den sich die irrige Vorstellung bezieht, für den Erklärenden eine conditio sine qua non bzw. eine unerlässliche Voraussetzung darstellte. Ob- jektive Wesentlichkeit liegt vor, wenn auch vom Standpunkt oder nach den Anfor- derungen des loyalen Geschäftsverkehrs der zugrunde gelegte Sachverhalt sich als notwendige Grundlage des Vertrags darstellt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn vom irrtümlich vorgestellten Sachverhalt der Wert der Vertragsleistungen abhängt. Schliesslich muss die Bedeutung des irrtümlich vorgestellten Sachver- halts für den Vertragspartner des Irrenden erkennbar sein. Die Erkennbarkeit kann sich ergeben aus der zentralen Bedeutung, die einem bestimmten Sachver- halt für den Vertragsinhalt im Allgemeinen zukommt, den gemeinsamen Vorstel- lungen der Parteien oder den besonderen Vertragsumständen. Ein Grundlagenirr- tum wird regelmässig bejaht, wenn es um zentrale Eigenschaften des Vertrags- gegenstandes geht (Schwenzer, in: BSK OR 1, Art. 24 N 20 ff.). 3.2.2.3. Würdigung Die Beklagte beanstandet nicht die fehlerhafte Bildung des Willens von E.______. Vielmehr macht sie einen Irrtum im Erklärungsakt geltend, indem sie ausführt, E.______ habe keine "performance guarantee" abgeben wollen. Zudem behaup- tet die Beklagte auch nicht schlüssig, das Nichtvorhandensein einer garantierten Rendite sei für E.______ eine unerlässliche Voraussetzung für den Vertrags- schluss gewesen. Auf die Frage des Grundlagenirrtums ist deshalb nicht weiter einzugehen. Mit dem Vorbringen, E.______ habe nicht damit rechnen müssen, dass eine der- artig ungewöhnliche Klausel wie eine "performance guarantee" in diesem Vertrag enthalten gewesen sei, erklärt die Beklagte implizit, E.______ habe das IMA vom

12. März 2007 (zumindest nicht vollständig) gelesen oder verstanden, als er es unterschrieben habe. Die Beklagte führt aber nicht aus, von welchem Urkunden- inhalt E.______ bei der Unterzeichnung des IMA vom 12. März 2007 denn aus- gegangen sein soll bzw. ob er sogar bewusst auf eine eigene Vorstellung verzich- tet und mit der Unterschrift die Vorstellung der die Urkunde ausfüllenden Person übernommen haben soll. In anderem Zusammenhang bringt die Beklagte zwar vor, E.______ hätte Verträge mit "performance targets" unterschrieben. Dort stellt sich die Beklagte indessen auf den Standpunkt, die Seite mit der echten Unter- schrift von E.______ sei einem Vertrag mit "performance target" entnommen und in das IMA vom 12. März 2007 hineingeschoben worden. Die Beklagte behauptet in ihrem Eventualstandpunkt somit nicht, dass E.______ mit dem Abschluss des IMA vom 12. März 2007 einen Vertrag mit einem "performance target" für die Be- klagte eingehen wollte. Sie behauptet aber auch nicht, E.______ habe sich zwar grundsätzlich im Bewusstsein der Unkenntnis des Inhalts des IMA vom 12. März 2007 allem, was die Kläger bzw. die Nebenintervenientin gewollt hätten, unterwor- fen, habe aber in keinster Weise mit der (ungewöhnlichen) Bestimmung einer "performance guarantee" rechnen müssen. Der Willensmangel eines wesentli-

- 54 - chen Irrtums behauptet die Beklagte somit zu wenig schlüssig, weshalb sich im Prinzip Weiterungen erübrigen würden. Der Vollständigkeit halber ist aber darzulegen, dass ein wesentlicher Erklärungs- irrtum ohnehin nicht gegeben wäre. Falls ersichtlich würde, dass sich E.______ im Bewusstsein der Unkenntnis des Inhalts des IMA vom 12. März 2007 allem, was der Gegner wollte, unterworfen hätte, würde die Klausel betreffend die "per- formance guarantee" keine Bestimmung darstellen, mit welcher E.______ in keinster Weise hätte rechnen müssen. Indem die Beklagte ausführt, es liege in der Natur der Sache, dass eine Bank normalerweise keine Renditegarantien ab- gebe (act. 71 Rz. 352), behält sie – wie erwähnt – allfällige Ausnahmen vom Grundsatz, keine "performance guarantees" abzugeben, gleich selbst vor. Ferner war vorliegend nach der Darstellung der Beklagten zumindest von Verträgen mit "performance targets" die Rede gewesen. Das Erreichen dieser Ziele zu garantie- ren stellt keine Vertragserweiterung dar, die völlig fern liegt. Das IMA vom

12. März 2007 wäre sodann seinem gesamten Inhalt nach nicht als ein wesentlich anderer Vertrag zu qualifizieren, wenn es anstatt einer "performance guarantee" ein "performance target" aufweisen würde; die Renditegarantie bildet nicht den einzigen Vertragsbestandteil. Vielmehr würden die primären Leistungspflichten gleich bleiben und erst bei Nichterreichen der Rendite die Haftungsregelung grei- fen, wobei ein Irrtum über die Haftungsfragen nach dem Gesagten kein wesentli- cher ist. Massgebend ist, dass die Beklagte das gleiche Ziel anstreben würde, dessen Erreichen sie im abgeschlossenen IMA garantierte. Damit wäre auch nicht von einem wesentlichen Erklärungsirrtum auszugehen, wenn angenommen wür- de, E.______ habe eine Erklärung betreffend einen Vertrag mit einem "perfor- mance target" anstatt einer "performance guarantee" abgeben wollen. Somit liegt kein Willensmangel vor, weshalb von der Gültigkeit des IMA vom

12. März 2007 auszugehen ist. 3.2.3. Weitere Beanstandungen der Beklagten 3.2.3.1. Unterzeichnung der Dokumente "Special Discretionary Mandate" und "In- vestment Guidelines – Special Discretionary Mandate" am 30. Mai 2007" 3.2.3.1.1. Parteibehauptungen Mit der Klageschrift führen die Kläger aus, am 30. Mai 3007 hätte der Kläger 1 mit der Beklagten zusätzlich ein "Discretionary Management Mandate" für das Konto Nr. 3 mit dem Namen "D3._____" abgeschlossen, womit insbesondere festgelegt worden sei, dass die Beklagte ermächtigt gewesen sei, im Rahmen der Ausfüh- rung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Verpfändungen eingehen zu dürfen, wo- bei das diesbezügliche Maximum bei EUR 1 Mio. festgelegt worden sei. Gleichen- tags habe der Kläger 1 auch ein Dokument "Investment Guidelines – Special Discretionary Mandate" unterzeichnet. Darauf sei ein ausdrücklicher Hinweis auf das früher unterzeichnete "Discretionary Management Mandate" angebracht ge- wesen (act. 1 Rz. 27).

- 55 - Die Beklagte entgegnet mit der Klageantwort, dass die Kläger selber nicht an den gültigen Abschluss des IMA vom 12. März 2007 geglaubt hätten, lege auch der Umstand nahe, dass sie plädieren würden, der Kläger 1 habe am 30. Mai 2007, also fast drei Monate später, den Standard-Vermögensverwaltungsvertrag der Beklagten unterschrieben, ohne einen Vorbehalt der Weitergeltung des IMA vom

12. März 2007 anzubringen (act. 10 Rz. 49). Der Verweis im Dokument "Invest- ment Guidelines – Special Discretionary Mandate" beziehe sich auf das Doku- ment "Discretionary Management Mandate" und nicht etwa auf das angebliche IMA vom 12. März 2007 (act. 10 Rz. 108). Mit der Replik erklären die Kläger, bei ihrem Besuch am 30. Mai 2007 beim Klä- ger 1 in den Niederlanden habe die Nebenintervenientin diesem erklärt, die Do- kumente würden für interne bzw. formelle Zwecke bei der Beklagten benötigt. Der Kläger 1 habe ihr das ohne Weiteres geglaubt. Der Kläger 1 wie auch I._____ seien selbstredend von der Gültigkeit des IMA ausgegangen; sie hätten sonst ihre IMA nicht derart akribisch und kostenaufwendig durch ihre Anwälte ausarbeiten und überprüfen lassen und schliesslich nicht ihre beträchtlichen Vermögenswerte zur Beklagten gebracht, wenn sie sich nicht sicher gewesen wären, dass ihr Ver- mögen von der Beklagten in der von ihnen gewünschten und vertraglich festge- legten Form verwaltet werden würde. Der Kläger 1 habe keinen Anlass gehabt, der Nebenintervenientin nicht zu glauben. Der Titel "Investment Guidelines – Special Discretionary Mandate" habe ausdrücklich festgehalten, dass es um ein "Discretionary Mandate" gegangen sei. Zudem werde wörtlich festgehalten: "Ad- dendum/in addition to the previous signed Discretionary Management Mandate". Damit habe sich diese Urkunde nach der nachvollziehbaren Auffassung des Klä- gers 1 auf die von ihm mit der Beklagten im IMA vereinbarte Tatsache bezogen, dass er der Beklagten keinerlei Anlageinstruktionen erteilt habe, sondern dass die Beklagte die ihr richtig erscheinenden Anlageentscheidungen getroffen habe, um die von ihr garantierte Rendite zu erreichen. Folgerichtig habe der Kläger 1 auf der Urkunde gemäss act. 3/32 auch keine Investitionsanweisungen angekreuzt (act. 27 Rz. 87 f. und Rz. 222). Die Beklagte macht mit der Duplik geltend, der Kläger 1 habe die Dokumente "In- vestment Guidelines – Special Discretionary Mandate" und "Special Discretionary Mandate" unterzeichnet. Dabei beziehe sich das erste auf das zweite Dokument und nicht auf das angebliche IMA vom 12. März 2007. Etwas anderes habe auch der Kläger 1 nicht wirklich annehmen können. Dies umso mehr, als er und I._____ bisweilen keine Kosten gescheut hätten, sich für sämtliche offenen Fragen im Zu- sammenhang mit dem angeblichen IMA bei ihren Anwälten rückzuversichern. Dass er nunmehr aber zwei ihm vorgelegte Formulare unterzeichnet habe, ohne selber bzw. durch I._____ Rücksprache zu nehmen, erstaune doch sehr. Offen- sichtlich könne er selber nicht an den gültigen Abschluss des IMA vom 12. März 2007 geglaubt haben, seien doch auch die ihm bislang zugestellten Kontoauszü- ge mit "Non Discretionary Mandate" codiert gewesen (act. 47 Rz. 92). Da die Klä- ger von allem Anfang an hätten erkennen müssen, dass die Beklagte mit ihnen keine IMA wie behauptet abschliessen würde, nütze ihnen die Behauptung, die Nebenintervenientin habe die Formulare lediglich aus rein formellen Gründen un- terschrieben haben wollen, nichts (act. 47 Rz. 330).

- 56 - 3.2.3.1.2. Rechtliches Die Bestimmungen gemäss Art. 114 ff. OR enthalten zwar nur Bestimmungen über das Erlöschen von einzelnen Obligationen. Soll ein ganzes Schuldverhältnis aufgelöst werden, können die Erlöschensregeln indessen zum Teil analog ange- wendet werden. Die Parteien können nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit denn auch jederzeit gemeinsam einen Vertrag beenden oder modifizieren (sog. Aufhebungs- und Änderungsfreiheit; Huguenin, Obligationenrecht Allgemei- ner und Besonderer Teil, Zürich/Basel/Genf 2012, N 639 u. 641; vgl. Art. 12 u. Art. 115 OR analog), wobei ein Vertrag auch geändert oder aufgehoben werden kann, indem die Parteien einen neuen Vertrag miteinander abschliessen, welcher mit den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrags nicht übereinstimmt. In die- sem Sinne liegt neben dem neu geschlossenen Vertrag gleichzeitig ein konklu- dent geschlossener Aufhebungsvertrag betreffend den alten Vertrag vor, falls die Auslegung zum Ergebnis führt, dass entsprechende auf Aufhebung bzw. Verzicht gerichtete Willensäusserungen vorliegen (vgl. Aepli, in: ZK OR, Teilband V 1h, Das Erlöschen der Obligationen, 3. Aufl., Zürich 1991, Art. 115 N 30 ff.). 3.2.3.1.3. Würdigung Auch wenn der Wortlaut von Ziffer 11. des "Discretionary Management Mandate" vom 30. Mai 2007 (act. 3/23) mit jenem des IMA vom 12. März 2007 – insbeson- dere im Hinblick auf dessen "performance guarantee" – im Widerspruch steht, stellt sich die Beklagte zu Recht nicht auf den Standpunkt, mit der Unterzeichnung des "Discretionary Management Mandate" sowie der "Investment Guidelines – Special Discretionary Mandate" am 30. Mai 2007 (act. 3/23) hätten die Parteien das IMA vom 12. März 2007 aufgehoben bzw. modifiziert. Die klägerische Be- hauptung, wonach durch die Unterzeichnung des "Discretionary Management Mandate" insbesondere der Beklagten die Ermächtigung erteilt worden sei, im Rahmen der Ausführung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Verpfändungen ein- gehen zu dürfen, ist unbestritten geblieben. Die Beklagte bestreitet auch nicht schlüssig, dass die Nebenintervenientin die Formulare aus rein formellen bzw. in- ternen Gründen unterschrieben hätte haben wollen und der Kläger 1 ihr dies ohne Weiteres geglaubt habe. Davon ist deshalb auszugehen. Bei der Urkunde gemäss act. 3/23 handelt es sich um vorgedruckte Standardformulare bzw. -verträge, was von der Beklagten ebenfalls nicht bestritten wird (act. 47 Rz. 330). Es ist nicht da- von auszugehen, dass mit deren (einseitigen) Unterzeichnung (durch den Kläger

1) das individuell ausgehandelte IMA vom 12. März 2007 aufgehoben bzw. we- sentlich modifiziert werden sollte. Wie gesagt wird dies auch nicht behauptet. Den Klägern ist im Übrigen darin zuzustimmen, dass im Formular keine der verschie- denen Investitionsanweisungsmöglichkeiten angekreuzt wurde, weshalb das Formular gar nicht vollständig ausgefüllt wurde. Mit der Beklagten ist zwar davon auszugehen, dass sich das Dokument "Investment Guidelines – Special Discreti- onary Mandate" auf das Dokument "Special Discretionary Mandate" bezieht. Die- se beiden Dokumente stellen nach der Behauptungslage indessen gemeinsam eine blosse Ergänzung des IMA vom 12. März 2007 dar, welcher lediglich formel- le Bedeutung für die internen Abläufe der Beklagten zukam. Es ist nicht ersicht- lich, was die Beklagte zu ihren Gunsten daraus ableiten könnte (zur Gutgläubig- keit der Kläger vgl. oben).

- 57 - 3.2.3.2. Erteilen von Anlageinstruktionen und Genehmigung der Transaktionen 3.2.3.2.1. Parteibehauptungen Mit der Duplik erklärt die Beklagte, die Kontobeziehung "D3._____" sei bis 30. Mai 2007 nie als "Discretionary Management Mandate" geführt worden (act. 47 Rz. 60). Bei Abschluss des durch die Kläger behaupteten IMA und der Vereinba- rung, dass der Kläger 1 der Beklagten keine Anlageinstruktionen erteile, hätte diese bestimmt nicht geschrieben, er solle nicht zögern, sie zu kontaktieren, falls er "investment advise" benötige. Dem Kläger 1 habe aber auch aufgrund der De- potbewertungen, welche die Beklagte regelmässig in das die Kontobeziehung "D3._____" betreffende Banklagernd-File geliefert habe, bewusst sein müssen, dass die Bank kein "Discretionary Mandate", also kein verwaltetes Depot, ange- nommen habe. Die Kläger würden anerkennen, dass diese Depotbewertungen al- lesamt als "Non Discretionary Mandate" codiert seien, und dass sie diese Codie- rung auf den jeweiligen Depotbewertungen bei der sporadischen Einsicht in das Banklagernd-File gesehen hätten (act. 47 Rz. 61). Das heisse, dass die Beklagte nicht von der Existenz der geltend gemachten Verträge ausgegangen sei. Auch der als Teil der Klagebeilage gemäss act. 3/31 eingereichte Kontoauszug betref- fend das Subportfolio -3 trage den Vermerk "Non Discretionary" unter dem Titel "Mandate". Dem Kläger 1 habe deshalb bewusst sein müssen, dass die Beklagte nicht von einem Vermögensverwaltungsvertrag ausgegangen sei. Einzig bei der Beziehung 3 habe ein Vermögensverwaltungsvertrag bestanden, nämlich das standardisierte "Discretionary Management Agreement", ab 30. Mai 2007, für die Subportfolios -1 und -2 (act. 47 Rz. 91). Dass der Kläger 1 selber nicht davon ausgegangen sei, dass er der Beklagten keine Anlageinstruktionen erteilen wer- de, ergebe sich denn auch zweifelsfrei aus den von ihm im Zusammenhang mit der Konto-/Depoteröffnung gegenüber der Beklagten abgegebenen Erklärungen. So habe er am 30. Oktober 2006 unter anderem das Formular "Client instructions concerning unsolicited special purchases" und "Information and provisions appli- cable to securities, foreign exchange, derivate instruments and similar transac- tions" unterzeichnet. Daraus sei ersichtlich, dass der Kläger 1 vielmehr davon ausgegangen sei, er werde der Beklagten künftig Instruktionen bezüglich Anlage- geschäften mit Wertpapieren, Währungen, Zinsen, Edelmetallen und Rohstoffen etc. erteilen. Mit deren Unterzeichnung habe der Kläger 1 die Beklagte beauftragt, auf seinen Wunsch hin die aufgeführten Anlagen zu tätigen und habe bestätigt, dass er sich bewusst sei, dass die Käufe der Anlagen auf sein eigenes Risiko er- folgen würden. Er habe sodann zur Kenntnis genommen, dass alle von der Bank gemäss seinen Anweisungen ausgeführten Transaktionen auf sein alleiniges Ri- siko ausgeführt würden. Er habe bestätigt, dabei gegebenenfalls nach Konsultati- on und Beratung mit seinen eigenen Anlage-, Rechts-, Steuer-, Buchführungs- und sonstigen Beratern zu handeln und habe akzeptiert, dass die Beklagte keine Empfehlungen im Zusammenhang mit solchen Investitionen abgeben würde, und dass allfällige von der Beklagten im Zusammenhang mit den Anlagen zur Verfü- gung gestellte Beratungsdienste oder Informationen ohne jegliche Haftung oder Verantwortung der Beklagten gegenüber dem Kunden abgegeben würden. Aus den am 30. Oktober 2006 durch den Kläger 1 unterzeichneten Kontoeröffnungs- unterlagen ergebe sich in aller Deutlichkeit, dass die Beklagte mit dem Kläger 1

- 58 - keinen Vermögensverwaltungsvertrag für die Kontobeziehung 3 "D3._____" ab- geschlossen habe, bestätige er doch ausdrücklich, dass weder die Beklagte noch eine andere Person ihm gegenüber eine Gewinngarantie abgegeben hätte. Viel- mehr habe er sein Bewusstsein um die Tatsache erklärt, dass er den investierten Betrag unter Umständen nicht zurückerhalten werde. Der Kläger habe somit um den höchst spekulativen Charakter solcher Anlagen gewusst und habe explizit akzeptiert, dass er den angelegten Betrag unter Umständen nicht zurückerhalten werde (act. 47 Rz. 62 ff.). Es sei unzutreffend, dass die Kläger der Beklagten nie irgendwelche Anlageinstruktionen erteilt hätten. Die Kläger hätten immer wieder telefonischen Kontakt mit der Nebenintervenientin gehabt, um die Anlagesituation zu besprechen. Im Rahmen dieser Gespräche hätten sie auch Anlageinstruktio- nen erteilt, wobei die Nebenintervenientin einige dieser Telefongespräche in Ak- tennotizen festgehalten habe. Die Kläger hätten im Zusammenhang mit der Eröff- nung ihrer Konto-/Depotbeziehung bei der Beklagten denn auch kundgetan, dass sie die mündliche – insbesondere telefonische – Auftragserteilung als rechts- genüglich anschauen und gegen sich gelten lassen würden. Sie hätten die Be- klagte ermächtigt, Mitteilungen und Aufträge irgendwelcher Art, die vom Kontoin- haber und/oder seinem Bevollmächtigten per Telefon, Telefax oder gesicherter E- Mail-Verbindung getätigt würden, entgegen zu nehmen. Bereits aufgrund der in der Duplik dargestellten Transaktionsaufträge (act. 47 Rz. 103) sei klar, dass die Kläger alles andere als eine vorsichtige Anlagestrategie hätten verfolgen wollen und keineswegs unbedarfte Anleger seien (act. 47 Rz. 103 ff.). Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Kläger der Beklagten nie irgendwelche Anlage- instruktionen erteilt hätten, hätten die Investitionen jedenfalls zufolge fehlender Beanstandung durch die Kläger als genehmigt zu gelten (act. 47 Rz. 106 ff.). 3.2.3.2.2. Rechtliches Wie bereits erwähnt, kann ein Vertrag auch durch konkludentes Verhalten aufge- hoben werden, wobei durch Auslegung zu ermitteln ist, ob eine auf Aufhebung ge- richtete Willensäusserung des Gläubigers vorliegt. Von einem entsprechenden Verzichtswillen des Gläubigers ist auszugehen, wenn dessen Verhalten nach den konkreten Umständen gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung und Verkehrs- anschauung zu diesem Schluss führt. Da in der Regel aber niemand ohne Gegen- leistung auf einen Anspruch verzichtet, ist ein durch Schweigen oder konkluden- tes Verhalten geäusserter Erlasswille des Gläubigers nicht leichthin anzunehmen (Aepli, a.a.O., Art. 115 N 30). Wenn das eine abgemacht und dann (von beiden Seiten) das andere gelebt wird, kann somit nach dem Gesagten u.U. ebenfalls ei- ne Vertragsaufhebung bzw. -änderung vorliegen. 3.2.3.2.3. Würdigung Soweit die Beklagte aus den Kontoeröffnungsunterlagen etwas für sich ableiten will, scheitert sie bereits daran, dass diese am 30. Oktober 2006 und somit einige Monate vor dem Abschluss des IMA vom 12. März 2007 unterzeichnet worden sind. Im IMA wird unter Ziffer 12 denn auch ausdrücklich festgehalten, dass die- ses im Konfliktfall mit den "Terms and Conditions" letzteren vorgeht und ältere Vereinbarungen zwischen den Parteien ersetzt: "[…] where there is a discrepancy or conflict between the terms of this Agreement and the Terms and Conditions,

- 59 - the terms of this Agreement shall prevail […] this Agreement supersedes all prior agreements, arrangements and untertakings between the Parties in relation to the services being provided under this Agreement […]." Ob die Depotbewertungen al- lesamt als "Non Discretionary Mandate" codiert waren, kann offen bleiben, da die Kläger angesichts des IMA vom 12. März 2007 annehmen durften, dass auch die Beklagte von einem Vermögensverwaltungsvertrag ausging. Falls die Beklagte bis 30. Mai 2007 nicht von einem verwalteten Konto ausgegangen sein sollte, könnte daraus aber ohnehin nicht die Aufhebung des IMA vom 12. März 2007 ab- geleitet werden. Wovon die Beklagte diesbezüglich ausgegangen ist, ist nicht re- levant; massgebend ist, was (in Anwendung des Vertrauenspinzips) abgemacht worden ist. Ein Aufhebungswille des Klägers 1 bezüglich des IMA vom 12. März 2007, insbesondere ein Erlasswille in Bezug auf die "performance guarantee", ist nicht ersichtlich. Aus der E-Mail von I._____ – welcher unbestrittenermassen auch für den Kläger 1 handelte – an die Nebenintervenientin vom 5. Juli 2007 geht vielmehr hervor, dass die Kläger von der Gültigkeit der "performance guarantee" ausgingen (act. 48/20). Der Inhalt der durch die Beklagte eingereichten Aktennotizen betreffend die durch die Beklagte behaupteten und die Kläger bestrittenen "Transaktionsaufträge" (act. 47 Rz. 103; act. 48/9-14) bringt zum Ausdruck, dass es sich dabei um Vor- schläge der Nebenintervenientin gehandelt haben soll, denen der Kläger 1 zuge- stimmt habe. Wenn auf den Vorschlag der Nebenintervenientin hin der Entscheid für eine Investition getroffen wird, geschieht dies (auch) unter ihrer Verantwor- tung. Entscheidend ist aber ohnehin, dass allfällige Instruktionen nichts an der Verbindlichkeit des IMA vom 12. März 2007 zu ändern vermöchten. Dieses sieht kein Mitspracherecht des Klägers 1 betreffend die Anlageentscheide vor. So be- stimmt Ziff. 3.1: "[…] the Client shall have no input in the decisions of the Bank in relation to the Investments." (act. 3/4 bzw. act. 54/216). Sollte die Beklagte trotz- dem nach den Instruktionen – insbesondere im Sinne von Zustimmungen zu Vor- schlägen der Nebenintervenientin – des Klägers 1 gehandelt haben, hätte sie dies auf eigene Verantwortung getan. An ihrer Pflicht, die garantierte Rendite zu errei- chen bzw. für diese gerade zu stehen, hätte sich mithin nichts geändert. Ob es sich bei den durch die Beklagte eingereichten Aktennotizen (act. 48/9-14) um Fäl- schungen handelt, wie die Kläger behaupten (act. 62 Rz. 105 ff.), kann somit of- fen bleiben. Selbst die Beklagte schliesst aus den behaupteten Transaktionsauf- trägen im Übrigen lediglich, dass die Kläger alles andere als eine vorsichtige An- lagestrategie verfolgen wollten (act. 47 Rz. 105). Insbesondere wird (zu Recht) nicht behauptet, dass das IMA vom 12. März 2007 aufgrund (allfälliger) Anlage- entscheide der Kläger keine Geltung mehr gehabt hätte. Schliesslich hilft der Be- klagten auch der Hinweis nicht weiter, dass die Kläger die beklagtischen Investiti- onen jedenfalls zufolge fehlender Beanstandung genehmigt hätten, da eine sol- che Beanstandungsobliegenheit im IMA vom 12. März 2007 nicht vorgesehen ist. Vielmehr bot das IMA vom 12. März 2007 gerade den grossen Vorteil einer garan- tierten Rendite, so, dass sich der Kläger 1 nicht um die einzelnen Investitionen zu sorgen brauchte.

- 60 - Nach dem Gesagten kann die Beklagte auch aus allfällig durch die Kläger erteil- ten Instruktionen bzw. dem Fehlen klägerischer Beanstandungen von Investitio- nen durch die Beklagte nichts für sich ableiten. 3.2.4. Rechte und Pflichten des Klägers 1 gegenüber der Beklagten aus dem IMA vom 12. März 2007 3.2.4.1. Aktiv- und Passivlegitimation Vertragsparteien des IMA vom 12. März 2007 sind der Kläger 1 und die Beklagte (act. 54/216). Sie sind somit aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet. 3.2.4.2. Leistung des "initial investment" durch den Kläger 1 3.2.4.2.1. Parteibehauptungen Die Kläger führen mit der Klageschrift aus, der Kläger 1 habe mit Valuta 13. März 2007 von seiner niederländischen Bank wie vereinbart den Betrag von EUR 25 Mio. an die Beklagte überwiesen (act. 1 Rz. 25). In der Replik präzisieren die Kläger, der Kläger 1 habe am 13. März 2007 auf sein Konto "D3._____" bei der Beklagten den Betrag von EUR 24'999'983.86 von seinem Konto bei der Bank N._____ in Amsterdam überwiesen (act. 27 Rz. 84). Mit der Duplik erklärt die Beklagte, die Hauptbegehren der Kläger seien (auch) abzuweisen, weil das gemäss Vertragstext zum Erreichen der angeblich verein- barten Rendite nötige "initial investment" von EUR 25 Mio. nicht einbezahlt wor- den sei (act. 47 Rz. 11). Der Kläger 1 habe am 13. März 2007 gemäss eigenen Angaben nicht den Betrag von EUR 25'000'000.– auf sein Konto 3 "D3._____", sondern lediglich EUR 24'999'983.86 überwiesen. Die von den Klägern geltend gemachte Mindestrendite von 7.57 % p.a. ab dem 13. März 2007 wäre daher auch aus diesem Grund nicht geschuldet (act. 47 Rz. 136 und 142). Mit Bezug auf das Feststellungsbegehren, dass eine Rendite von 8.23 % für die Zeit vom

13. März 2008 bis 13. März 2009 auf den von den Klägern bei der Beklagten hin- terlegten Vermögenswerten geschuldet sein solle, sei sodann festzuhalten, dass die Kläger nicht einmal behaupten würden, dass das für die Erreichung der Rendi- te nötige "initial investment" auf der entsprechenden Kontobeziehung einbezahlt gewesen sei (act. 47 Rz. 143). Die Kläger führen in der Stellungnahme zur Duplik im Wesentlichen aus, die Be- klagte moniere eine Differenz von EUR 16.14. Sie habe bislang nie verlauten las- sen, dass der Kläger 1 nicht den vollen Betrag von EUR 25 Mio. bei ihr deponiert habe. Der Kläger 1 sei zu Recht davon ausgegangen, dass diesbezüglich alles in Ordnung sei. Im Übrigen habe es dem Willen der Parteien entsprochen, dass die Vermögenswerte, welche bereits bei der Beklagten deponiert gewesen seien, zu den "Initial Investments" hinzuzurechnen gewesen seien. Der Kläger 1 habe am

13. März 2007 eine Überweisung von EUR 25 Mio. an die Beklagte veranlasst (act. 3/20). Die Beklagte habe die Summe von total EUR 24'999'983.86 als "initial investment" am 13. März 2007 eingebucht und entgegengenommen. Damit habe die Beklagte diesen Betrag als Investitionssumme akzeptiert und genehmigt. Die von der Beklagten nun erstmals mit Einreichung der Duplik am 14. April 2009 und

- 61 - damit rund zwei Jahre später erhobene "Rüge" erfolge rechtsmissbräuchlich – es gehe um eine Differenz im Promillebereich – resp. zu spät (act. 62 Rz. 44 f.). Die Behauptung, dass die Kläger zu Beginn des zweiten Investitionsjahres wiederum EUR 25 Mio. einzuzahlen gehabt hätten, sei falsch und unsubstanziiert. Im IMA sei nichts Derartiges vereinbart worden. Vielmehr habe die Beklagte gemäss IMA die garantierte Rendite für das erste Investitionsjahr zu erreichen gehabt, bei voll- ständigem Kapitalerhalt. Somit sei die Beklagte verantwortlich gewesen für den Bestand des "initial investment" zu Beginn jedes neuen Investitionsjahrs (act. 62 Rz. 47). Die Beklagte erklärt dazu im Wesentlichen, diese Vorbringen der Kläger seien neu und damit unzulässig (act. 71 Rz. 62 ff.). Vertragsgegenstand des IMA vom

12. März 2007 sei ausschliesslich das Konto 3 "D3._____" gewesen, und es habe weder ein Wille noch eine Vereinbarung bestanden, das "initial investment" für diese Beziehung mit Einlagen aus anderen Kontobeziehungen zusammenzurech- nen (act. 71 Rz. 172). Bestehe Einigkeit zwischen den Parteien, dass das für den Erhalt der angeblich vereinbarten Mindestrendite von 7.57 % p.a. nötige "initial in- vestment" von EUR 25'000'000.– nicht einbezahlt worden sei, könne dies nichts anderes bedeuten, als dass Letztere nicht geschuldet sei. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut von Ziff. 11.1 des von den Klägern vorgelegten Vertragstexts des angeblichen IMA (act. 71 Rz. 176 ff.). 3.2.4.2.2. Rechtliches Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist nicht nach starren Regeln, son- dern nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Konkretisiert wird das Rechtsmissbrauchsverbot durch Fallgruppen. Ein rechtlich relevantes wider- sprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) liegt dann vor, wenn durch früheres Verhalten schutzwürdiges Vertrauen begründet wurde, welches durch neue Handlungen enttäuscht wird. Weiter muss der Vertrauende deswegen nach- teilige Dispositionen getroffen haben (Middendorf/Grob, in: CHK ZGB 2 N 15 ff.; Honsell, in: BSK ZGB I, Art. 2 N 43). 3.2.4.2.3. Würdigung Unbestritten ist, dass nach der Überweisung des Klägers 1 auf sein Konto "D3._____" am massgebenden Stichtag gemäss Ziff. 5.1 des IMA, dem 13. März 2007, lediglich EUR 24'999'983.86 anstatt der gemäss Ziff. 5.1 in Verbindung mit Ziff. 1.1 des IMA vom 12. März 2007 vorgesehenen EUR 25'000'000.– als Saldo ausgewiesen waren. Damit stellt sich die Frage, ob es im Sinne der Vorbringen der Kläger rechtsmiss- bräuchlich seitens der Beklagten ist, sich darauf zu berufen, es seien nicht (ganz) EUR 25 Mio. bzw. EUR 16.14 (25'000'000 - 24'999'983.86) zu wenig auf dem Konto gutgeschrieben gewesen. Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei den Ausführungen des Klägers 1 dazu nicht um unzulässige Noven (act. 71 Rz. 62 ff.), sondern um eine Stellungnahme zu neuen Ausführungen der Beklagten in der Duplik handelt. Indem die Beklagte den Betrag von EUR 24'999'983.86 entge- gennahm, durfte der Kläger 1 darauf vertrauen, den gemäss dem IMA erforderli-

- 62 - chen Betrag überwiesen zu haben, nachdem er keine gegenteilige Meldung er- hielt bzw. – unbestrittenermassen (act. 10 Rz. 106) – den Auftrag für eine Über- weisung über EUR 25 Mio. (act. 3/20) gegeben hatte. Wenn die Beklagte nun gel- tend macht, es seien nicht EUR 25 Mio. überwiesen worden, enttäuscht sie dadurch das berechtigte Vertrauen des Klägers 1, der weitere Dispositionen un- terliess, indem er keine weitere Überweisung tätigte. Das widersprüchliche Ver- halten der Beklagten erweist sich im konkreten Fall als rechtsmissbräuchlich, so dass sie sich nicht darauf berufen kann, es seien nicht die gesamten EUR 25 Mio. überwiesen worden. Entgegen den Ausführungen der Beklagten ergibt sich aus Ziff. 5.1 des IMA auch nicht, dass für das zweite Jahr erneut EUR 25 Mio. zu überweisen gewesen wären. 3.2.4.3. Forderung des Klägers 1 gegenüber der Beklagten aus dem IMA 3.2.4.3.1. Parteistandpunkte 3.2.4.3.1.1. Kläger 1 In früheren Rechtsbegehren hatte der Kläger 1 für die jeweiligen Investitionsjahre per 13. September (2008 bzw. 2009) die Gutschrift des investierten Betrags zu- züglich der garantierten Rendite auf seinem Konto bei der Beklagten verlangt (act. 27 S. 2; act. 62 S. 2). Das entsprechende Konto wies am erwähnten Stichtag aber bereits einen bestimmten Vermögensstand auf, weshalb der Kläger 1 fak- tisch lediglich die Differenz zwischen diesem Vermögensstand und jenem verlangt hatte, welcher resultiert wäre, wenn das "initial investment" zwei Jahre lang mit dem jeweils vorgesehenen Prozentsatz der "performance guarantee" verzinst worden wäre. Nach der Saldierung und Schliessung dieses Kontos verlangt er mit der Klageän- derung vom 16. Juni 2011 nun direkt die Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensstand per 13. September des Jahres 2008 bzw. 2009 und dem Ver- mögensstand unter Berücksichtigung der "performance guarantee". Mithin bean- tragt er (wiederum mit zwei separaten Begehren für die Investitionsjahre 2007/2008 sowie 2008/2009) die Verpflichtung der Beklagten, ihm insgesamt EUR 8'130'634.52 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 14. September 2009 auf dem Betrag von EUR 3'030'327.16 zu bezahlen (act. 104 S. 1 f.). Nachdem der Kläger 1 ursprünglich die Gutschrift auf seinem Konto bei der Beklagten mit der Nr. 3 und der Bezeichnung "D3._____" verlangt hatte, beantragt er nach dessen Saldierung und Schliessung die Gutschrift auf das Konto Nr. 4, lautend auf "D3._____", bei der Bank G._____, ... [Adresse]. Der Kläger 1 führt mit der Klageänderung vom 16. Juni 2011 aus, nachdem der Beklagten gemäss dem IMA vom 12. März 2007 nach Ablauf eines Investitions- jahrs eine sechsmonatige Frist bis 13. September gewährt würde, um die allen- falls verpasste Rendite nachträglich noch zu erreichen (act. 104 Rz. 11), benötigte er zur Bezifferung der Rechtsbegehren die Kontosaldi per 13. September der be- treffenden Jahre. Die diversen Versuche der Kläger, diese Kontostände bei der Beklagten erhältlich zu machen, seien gescheitert (act. 104 Rz. 12). Dem Kläger 1 sei es anhand der von der Beklagten u.a. gelieferten Bewertungen per 31. August

- 63 - 2008/09 und 30. September 2008/09 nicht möglich, die Rechtsbegehren jeweils für den 13. September auszurechnen bzw. zu beziffern. Die fraglichen Portfolios seien durch die Beklagte zusammengestellt worden. Weil der Kläger 1 die Zu- sammensetzung der Produkte, namentlich der strukturierten, nicht kennen würde, sei es ihm auch nicht möglich, Vergleichsindices aus den betreffenden Zeitspan- nen beizuziehen, um die Bewertungen resp. die Vermögensstände für diese Da- ten festzustellen resp. Bewertungen durch spezialisierte Drittpersonen vornehmen zu lassen. Der Kläger 1 würde deshalb die Bezifferung seiner Rechtsbegehren anhand der von der Beklagten gelieferten Bewertungen annäherungsweise vor- nehmen, indem er die vereinfachte Annahme treffen würde, dass sich die Wertdif- ferenz zwischen den Vermögensständen per 31. August und 30. September linear verteilen lassen würden. Zum Kontostand per 31. August werde deshalb jeweils 13/30 der Wertdifferenz zum Kontostand per 30. September hinzugerechnet. Die Währungsumrechnungen würden zum jeweiligen Stichtag mittels der Wechsel- kurse von www.fxtop.com erfolgen (act. 104 Rz. 13). Aus dieser Berechnung wür- de für das Konto Nr. 3 mit der Bezeichnung "D3._____" per 13. September 2008 ein Kontostand von EUR 22'035'047.06 und per 13. September 2009 ein solcher von EUR 20'975'099.44 resultieren (act. 104 Rz. 14). Für die Bezifferung des gemäss Begehren 1.1 von der Beklagten verlangten Be- trags von EUR 5'100'307.36 nimmt der Kläger 1 folgende Berechnung vor: EUR 24'999'983.86 zuzüglich der Mindestrendite von 7.57 % des Investitionsjahrs 2007/08 abzüglich des annäherungsweise berechneten Kontostands vom

13. September 2008 von EUR 22'035'047.06 zuzüglich Verzugszinsen (act. 104 Rz. 17). Für die Bezifferung des gemäss Begehren 1.2 von der Beklagten ver- langten Betrags von EUR 3'030'327.16 nimmt der Kläger 1 folgende Berechnung vor: EUR 26'892'482.64 (EUR 24'999'983.86 zuzüglich der Mindestrendite von 7.57 % des Investitionsjahrs 2007/08) zuzüglich der Mindestrendite von 8.23 % des Investitionsjahrs 2008/09 abzüglich des annäherungsweise berechneten Kon- tostands vom 13. September 2009 von EUR 20'975'099.44 abzüglich des gemäss Begehren 1.1 zuzusprechenden Betrags von EUR 5'100'307.36 (act. 104 Rz. 19). Hinsichtlich des Bezugs von Gebühren durch die Beklagte erklärt der Kläger 1 u.a., gemäss Ziff. 4.1 des IMA vom 12. März 2007 sei die Beklagte lediglich be- fugt, "management fees" in der Höhe von 0.3 % zu verlangen, und zwar nur unter der Voraussetzung, dass die garantierte Rendite erreicht worden sei, was die Be- klagte indessen verfehlt habe (act. 62 Rz. 178). 3.2.4.3.1.2. Beklagte Die Beklagte stellt sich mit ihrer Stellungnahme zur Klageänderung (act. 104) und Noveneingabe vom 7. Oktober 2011 auf den Standpunkt, dass die Nennung eines neuen Leistungsortes für die angeblich bestehenden Ansprüche der Kläger aus materiellrechtlichen Gründen unzulässig sei (act. 110 Rz. 26). Es sei in Erinne- rung zu rufen, dass das IMA gemäss act. 54/216 offenkundig unvollständig sei, indem es die AGB ("Terms and Conditions") nicht enthalte. Denn auf die "Terms

- 64 - and Conditions" werde unter "1 Definitions and Interpretation" sowie in Ziff. 3.1 des IMA ausdrücklich Bezug genommen. Wenn man von der falschen Annahme der Gültigkeit des IMA ausgehen würde, müssten die "Terms and Conditions" konsequenterweise berücksichtigt werden. Da das IMA vom 12. März 2007 diese "Terms and Conditions" nicht enthalte bzw. da diese fehlen würden, müsste auf die bei der Beklagten üblichen "General conditions and custody account regulati- ons" zurückgegriffen werden. Diese würden als Leistungsort Zürich und nicht Amsterdam vorsehen. Die Kläger würden somit eine Leistung der Beklagten an einen Erfüllungsort verlangen, für den es auch bei Annahme der Geltung des IMA keine vertragliche Grundlage gebe und zu deren Leistung die Beklagte somit auch nicht verpflichtet werden könne (act. 110 Rz. 27 f.). Die Beklagte führt weiter aus, die Kläger würden die Kontoschliessung erwähnen, um ihre Klageänderung zu rechtfertigen. Was die Kläger jedoch unerwähnt lassen würden, seien die Beträge, welche ihnen im Rahmen der gesamten Kontobezie- hungen letztendlich zugeflossen seien (act. 110 Rz. 34). Mit Schreiben vom

24. Dezember 2009 habe der Kläger 1 der Beklagten die Anweisung erteilt, sämt- liche Positionen, d.h. sowohl cash-Positionen als auch alle anderen Vermögens- werte des Portfolios Nr. 3 "D3._____" per 4. Januar 2010 gemäss den dem Schreiben beiliegenden Instruktionen zu überweisen. Die Beklagte sei dieser An- weisung nachgekommen und habe die entsprechenden Überweisungen vorge- nommen (act. 110 Rz. 37). Wie aus der von der Beklagten erstellten Übersicht er- sichtlich werde, seien an den Kläger 1 bis zur Schliessung des Kontos von der Beklagten insgesamt EUR 20'859'934.22 zurückgeflossen (act. 110 Rz. 37). Die Beklagte listet in der Folge die einzelnen Überweisungen auf, welche sie in die- sem Zusammenhang an die Bank G._____ vorgenommen habe (act. 110 Rz. 38 ff.), und erklärt, da sämtliche Vermögenswerte aus den Kontobeziehungen mit den Klägern an diese zurückgeflossen seien, bestünden zum heutigen Zeit- punkt keine Ansprüche mehr aus diesen Kontobeziehungen (act. 110 Rz. 127). Schliesslich stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass die Ansprüche der Kläger falsch berechnet worden seien, falls die Klageänderung zugelassen und die Ansprüche der Kläger im Grundsatz gutgeheissen würden (act. 110 Rz. 128). Zunächst sei der von den Klägern angenommene Istzustand des Kontos Nr. 3 per

13. September 2008 falsch berechnet worden, da nicht einfach die vereinfachte Annahme getroffen werden könne, dass sich die Wertdifferenz zwischen den Vermögensständen per 31. August und 30 September linear verteilen lasse. Es obliege den Klägern, substantiiert zu behaupten und zu beweisen, wie sie ihre angeblichen Ansprüche im Detail berechnen. Dazu hätten sie detailliert anhand von Tatsachen den Istzustand des Kontos Nr. 3 per 13. September 2008 zu be- rechnen bzw. darzustellen gehabt (act. 110 Rz. 130). Die Kläger würden auch von einem falschen Sollzustand des Kontos Nr. 3 per

13. September 2008 ausgehen. Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass die Be- klagte zu Recht "management fees" belastet habe. Würde die Gültigkeit des IMA unterstellt, müssten die bis zum 13. September 2008 aufgelaufenen "manage- ment fees" deshalb vom von den Klägern angenommenen Sollzustand per

- 65 -

13. September 2008 abgezogen werden. Es handle sich dabei um einen Betrag in der Höhe von EUR 486'452.06 (EUR 102'638.03 für das Quartal April 2007 bis Juni 2007, zuzüglich EUR 89'291.46 für das Quartal Juli 2007 bis September 2007, zuzüglich EUR 78'927.09 für das Quartal Oktober 2007 bis Dezember 2007, zuzüglich EUR 82'221.46 für das Quartal Januar 2008 bis März 2008, zu- züglich EUR 79'045.45 für das Quartal April 2008 bis Juni 2008 sowie zuzüglich EUR 54'328.57 [anteilsmässige "management fees" für das Quartal Juli 2008 bis September 2008]; act. 110 Rz. 131 f.). Aus den gleichen Gründen seien auch der Ist- und der Sollzustand des Kontos Nr. 3 per 13. September 2009 falsch berechnet worden (act. 110 Rz. 136 ff.). Wiederum sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte dem Konto Nr. 3 auch für die Zeit zwischen dem 13. September 2008 bis zum 13. September 2009 zu Recht "management fees" belastet habe. Bei Gültigkeit des IMA müssten diese vom Sollbetrag per 13. September 2009 abgezogen werden. Es handle sich dabei um einen Betrag in der Höhe von EUR 314'549.55 (EUR 27'164.29 [anteilsmässige Management Fees für das Quartal Juli 2008 bis September 2008], zuzüglich EUR 78'516.23 für das Quartal Oktober 2008 bis Dezember 2008, zuzüglich EUR 79'785.96 für das Quartal Januar 2009 bis März 2009, zuzüglich EUR 77'178.10 für das Quartal April 2009 bis Juni 2009 sowie zuzüglich EUR 51'904.99 [anteilsmässige Management Fees für das Quartal Juli 2009 bis September 2009]; act. 110 Rz. 140 f.). Den Klägern sei bereits vor Klageeinleitung am 1. Februar 2008 bekannt gewe- sen, dass und welche Gebühren die Beklagte den Klägern belastet habe. Sie hät- ten ihre tatsächlichen Vorbringen mit Bezug auf die angeblich von der Beklagten widerrechtlich erhobenen Gebühren mithin schon zu einem früheren Zeitpunkt in das vorliegende Verfahren einbringen können. Im jetzigen Zeitpunkt seien diese Vorbringen nicht mehr zu hören. Insbesondere helfe den Klägern die Berufung auf § 115 Ziff. 2 ZPO/ZH nicht, da sich mit der eingereichten Korrespondenz und den Belastungsanzeigen kein sofortiger Beweis darüber führen lasse, ob die von der Beklagten erhobenen Gebühren widerrechtlich gewesen seien (act. 71 Rz. 298).

- 66 - Sie, die Beklagte, habe in der Klageantwort und in der Duplik die zwischen den Klägern einerseits und der Beklagten andererseits bestehenden vertraglichen Be- ziehungen detailliert aufgezeigt. Sie habe dargelegt, dass mit Ausnahme der DMM vom 30. Mai 2007 keine Vermögensverwaltungsverträge zwischen den Par- teien bestanden hätten und bestehen würden (vgl. act. 10 Rz. 17 ff.; act. 47 Rz. 44 ff.) und habe aufgezeigt, dass sie vom 30. Mai 2007 an für den Kläger 1 zwei verwaltete Sub-Portfolios, nämlich 3-1 und 3-2, geführt habe (vgl. act. 10 Rz. 48 und act. 47 Rz. 69). Die Kläger hätten in der Klageschrift denn auch aner- kannt, am 30. Mai 2007 den Standard-Vermögensverwaltungsvertrag der Beklag- ten für die Kontobeziehung 3 D3._____ unterzeichnet zu haben (vgl. act. 1 Rz. 27 und 37). Bereits damit sei aber klar, weshalb die Beklagte zum Bezug von Ma- nagement Fees berechtigt (gewesen) sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Kläger bis zum 23. Dezember 2008 den belasteten Gebühren nie wider- sprochen hätten, weshalb sie als genehmigt zu gelten hätten. Es werde bestritten, dass sie, die Beklagte, es trotz mehrmaligem Nachfragen und Abmahnen unter- lassen habe, den Klägern nachvollziehbar zu erläutern, mit welcher Rechtferti- gung und auf welcher Grundlage sie die erhobenen Gebühren berechne. Die Klä- ger seien bereits bei Abschluss der entsprechenden Vermögensverwaltungsver- träge über die anfallenden Gebühren orientiert worden, und es seien ihnen auch später auf ihr Ersuchen hin die Grundlagen und die Berechnungsart der erhobe- nen Gebühren erklärt worden (act. 71 Rz. 32, 299 ff.). Dass die Höhe der von der Beklagten erhobenen Gebühren nicht mit derjenigen von Ziff. 4.1 des angeblichen IMA vom 12. März 2007 übereinstimme, sage nichts anderes aus, als dass ein solches IMA eben nicht bestanden habe (act. 71 Rz. 485). Ziff. 14 des am 30. Mai 2007 vom Kläger 1 unterzeichneten DMM stelle klar: "The Bank may charge a management fee in accordance with its fee schedule from time to time in force." Die betreffenden Broschüren zu den Standardkommissionen und Gebühren der Beklagten würden für Konten mit Ver- mögensverwaltungsauftrag eine "management fee" von 1.5 % p.a. (Tabelle vom April 2003) bzw. gar 2 % p.a. (Tabelle vom Mai 2007) vorsehen (act. 71 Rz. 488). 3.2.4.3.2. Würdigung

- 67 - Der beklagtischen Herleitung des Leistungsortes Zürich unter Verweis auf ihre "General conditions and custody account regulations" ist nicht zu folgen. Wären die "Terms and Conditions" im Zusammenhang mit dem Leistungsort anwendbar, wovon die Beklagte auszugehen scheint, kann bei deren Fehlen nicht einfach auf die "General conditions and custody account regulations" der Beklagten zurück- gegriffen werden. Die Beklagte räumt ein, dass sie der Anweisung des Klägers 1 vom 24. Dezember 2009, seine Vermögenswerte auf ein Konto in Holland zu überweisen (act. 111/1), nachgekommen ist (act. 110 Rz. 36 ff.). Dies ist als kon- kludente Annahme einer klägerischen Offerte betreffend den Erfüllungsort zu qua- lifizieren; selbst wenn ursprünglich als Erfüllungsort Zürich abgemacht gewesen wäre, waren sich die Parteien spätestens durch diese Vereinbarung einig, dass die klägerischen Vermögenswerte auf ein Konto bei einer Bank in Amsterdam transferiert werden sollen. Wollte man einen solchen Parteiwillen im Sinne von Art. 74 Abs. 1 OR verneinen, wären Geldschulden mangels einer Vereinbarung unter den Parteien im Übrigen Bringschulden (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR), was ebenfalls gegen Zürich als Erfüllungsort sprechen würde. Die anlässlich der Saldierung des klägerischen Kontos bei der Beklagten an den Kläger 1 zurückgeflossenen Vermögenswerte sind für die Frage, welcher Betrag die Beklagte dem Kläger 1 per 13. September 2009 aus dem IMA vom 12. März 2007 bzw. aufgrund der darin enthaltenen "performance guarantee" schuldete, nicht relevant; zurückgeflossen sind die vom Kläger 1 bei der Beklagten deponier- ten Vermögenswerte ohne Berücksichtigung des Betrags, welcher aufgrund der "performance guarantee" resultiert wäre. Im vorliegenden Verfahren geht es aber gerade um diesen Betrag. Die Kläger haben das IMA vom 12. März 2007 zwar erst auf den 31. Dezember 2009 gekündigt (act. 27 Rz. 5; act. 28/54), machen allerdings lediglich Ansprüche aus den ersten beiden Investitionsjahren vom 13. März 2007 bis 12. März 2008 sowie 13. März 2008 bis 12. März 2009 geltend. Am massgebenden 13. März 2007 befanden sich, wie erwähnt, EUR 24'999'983.86 auf den Konten der Bezie- hung "D3._____". Diese Summe ist gemäss Ziff. 5.1 des IMA für das erste Jahr mit 7,57 % zu verzinsen. Neben dem zu erhaltenden "initial investment" von EUR 24'999'983.86 schuldete die Beklagte dem Kläger 1 aus dem ersten Investi- tionsjahr somit EUR 1'892'498.78 (24'999'983.86 x 0,0757). Mithin wäre damals – ohne Berücksichtigung der "management fees" – auf dem Konto ein Saldo von EUR 26'892'482.64 gutzuschreiben gewesen. Erwähntermassen hat das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Oktober 2014 in für das Handelsgericht verbindlicher Weise den beklagtischen Standpunkt gestützt, wonach die "management fees" bei der Berechnung des Sollzustands zu berück- sichtigen sind (act. 149 E. 6.3; vgl. act. 110 Rz. 131, 140). Die Beklagte beziffert die geschuldeten "management fees" auf EUR 801'001.61, und unbestrittenermassen wurden den klägerischen Konten auch Gebühren in dieser Höhe belastet (act. 110 Rz. 132, 141; act. 113 Rz. 13). Damit ist aber noch

- 68 - nichts darüber gesagt, ob die Beklagte auch berechtigt war, diese Beträge unter dem Titel "management fee" zu verlangen. Der beklagtischen Ansicht, wonach der Kläger 1 seine tatsächlichen Vorbringen mit Bezug auf die angeblich von der Beklagten widerrechtlich erhobenen Gebühren zu einem früheren Zeitpunkt in das Verfahren hätte einbringen müssen (vgl. u.a. act. 71 Rz. 298), ist nicht zu folgen, weil der Kläger 1 – wenn auch zu Unrecht, wie dem Urteil vom 9. Oktober 2014 zu entnehmen ist (act. 149 E. 6.3) – den "management fees" bzw. deren Höhe bei seiner Berechnung gar keine Bedeutung zugemessen hatte. Im Gegenteil könnte die Frage aufgeworfen werden, weshalb die Beklagte erst mit Eingabe vom

7. Oktober 2011 die Berücksichtigung bzw. den Abzug der "management fees" bei der Berechnung des Sollzustands verlangte (act. 110), nachdem der Kläger 1 bereits mit seiner Replik vom 15. Dezember 2008 das erste Leistungsbegehren stellte, bei welchem der gutzuschreibende Betrag unter Berücksichtigung der "management fees" geringer ausgefallen wäre (vgl. act. 27 S. 2 und Rz. 177; act. 47 Rz. 419). Weil das Bundesgericht die Berücksichtigung der "management fees" angeordnet hat, erübrigen sich Weiterungen hierzu (vgl. aber § 115 Ziff. 2 ZPO/ZH). Festzuhalten ist, dass sich die Parteien über die Höhe der von der Beklagten be- rechtigterweise zu beziehenden – nicht aber über die tatsächlich bezogenen – "management fees" uneins sind. Die Beklagte begründet den Umstand, dass die Höhe der von der Beklagten erhobenen Gebühren nicht mit derjenigen gemäss Ziff. 4.1 des IMA vom 12. März 2007 (jährlich 0.3 % auf dem investierten Kapital; "0.3 % per annum of the total Investments"; act. 54/216) übereinstimmt, erwähn- termassen mit dem Nichtbestand des IMA (act. 71 Rz. 485). Damit räumt sie im- plizit aber ein, dass sich bei Bestand bzw. im Fall der gegebenen Verbindlichkeit des IMA die Höhe der Gebühren nach diesem bemesse. Dies erscheint denn auch naheliegend. Die Unterzeichnung zusätzlicher Dokumente am 30. Mai 2007 ändert daran nichts (vgl. dazu Ziff. 3.2.3.1.3. hiervor). Auch ist nicht nachvollzieh- bar, inwiefern der Kläger 1 die belasteten Gebühren durch fehlenden Widerspruch hätte genehmigen sollen (act. 71 Rz. 299). Im Gegensatz zur (konkludenten) Ge- nehmigung einer bestimmten, risikoreicheren Anlagestrategie, welche sich für den Anleger auch als vorteilhaft erweisen kann, ist nicht ersichtlich, weshalb sich die-

- 69 - ser mit höheren als den abgemachten Gebühren einverstanden erklären sollte. Die Beklagte war demnach berechtigt, eine jährliche "management fee" von 0.3 % auf dem investierten Kapital zu erheben. Bei einem investierten Betrag von EUR 24'999'983.86 ergibt dies eine Jahresgebühr von EUR 74'999.95 (24'999'983.86 x 0.003), welche bei der Berechnung des Sollzustands in Abzug zu bringen ist. Unter Berücksichtigung bzw. nach Abzug der "management fee" wäre damals auf dem Konto ein Saldo von EUR 26'817'482.69 (26'892'482.64 – 74'999.95) gutzuschreiben gewesen (vgl. auch Ziff. 4.3 IMA). Die Gutschrift hätte gemäss Ziff. 5.3 des IMA spätestens per 13. September 2008 erfolgen müssen. Für das zweite Jahr ist der Endsaldo des ersten Jahres von EUR 26'817'482.69 mit dem unbestrittenen Zinssatz von 8,23 % zu multiplizieren, was EUR 2'207'078.83 (26'817'482.69 x 0,0823) ergibt. Die management fees für das zweite Investitionsjahr betragen EUR 80'452.45 (EUR 26'817'482.69 x 0.003). Un- ter Berücksichtigung bzw. nach Abzug der management fees wären somit spätes- tens per 13. September 2009 auf der Kontobeziehung "D3._____" EUR 28'944'109.07 gutzuschreiben gewesen wären. Weiter müssen aber von diesem Betrag noch die management fees für die Vertragsdauer von 13. März bis

13. September 2009 abgezogen werden, weil diese von der Beklagten geltend gemacht (act. 110 Rz. 140), von den Klägern aber nicht bestritten werden und das IMA bis 31. Dezember 2009 läuft. Die Gebühren für diese Zeitperiode betragen EUR 43'416.16 ((EUR 28'944'109.07 x 0.003):2). Schliesslich wären somit per

13. September 2009 EUR 28'900'692.91 auf dem besagten Konto gutzuschreiben gewesen. Bei dieser Berechnungsweise ist die "performance guarantee" im Endsaldo des ersten Investitionsjahres berücksichtigt. Es entstehen dem Kläger 1 aus der Leis- tungsverspätung im Zusammenhang mit dem ersten Investitionsjahr demnach keine Nachteile durch die Vorenthaltung der geschuldeten Geldsumme, welche durch Schuldzinsen abzugelten wären (vgl. Wiegand, in: BSK OR I, Art. 104 N 1). Ohnehin zieht der Kläger 1 die Zinsen, welche er im ersten Schritt dazuschlägt, im zweiten Schritt wieder ab, und seine aufgegliederte Rechnung wirkt sich insofern zu seinen Ungunsten aus, als er nur auf einem reduzierten Betrag Schuldzinsen verlangt. Es reicht für die Berechnung der Forderungshöhe somit aus, die Diffe- renz zwischen dem Ist- und dem Sollbetrag auf dem Konto per 13. September 2009 zu eruieren.

- 70 - Mit Schreiben vom 5. Mai 2011 teilte die Beklagte mit, dass bezüglich der ge- nannten Stichtage keine Bewertungen der "Investments" geliefert werden könnten und stattdessen Depotauszüge zum vor- und nachgehenden Monatsende vorge- legt würden (act. 105/388). Mit Schreiben vom 24. Mai 2011 bekräftigte die Be- klagte, dass Depotbewertungen nur per Monatsende erhältlich seien (act. 105/389). Mit Urteil vom 9. Oktober 2014 hielt das Bundesgericht fest, es sei im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn bei der Berechnung (schätzungsweise; vgl. Art. 42 Abs. 2 OR) von einem Istwert per 30. September 2009 (anstatt per

13. September 2009) ausgegangen wird (act. 149 E. 6.2.2). Somit ist der Istwert per 30. September 2009 von EUR 20'900'645.10 (bei einem Umrechnungskurs USD/EUR von 0.68532 per 30. September 2009 gemäss www.oanda.com; act. 105/395) vom Sollwert per 30. September 2009 von EUR 28'900'692.91 abzuziehen, was eine Differenz bzw. eine Forderungshöhe von EUR 8'000'047.81 ergibt. Nachdem in Ziff. 5.3 des IMA vom 12. März 2007 ein Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR vereinbart wurde, ist der Verzugs- zins von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 OR ab dem 1. Oktober 2009 zuzusprechen. In teilweiser Gutheissung der Rechtsbegehren 1.1 und 1.2 ist die Beklagte des- halb zu verpflichten, dem Kläger 1 EUR 8'000'047.81 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 1. Oktober 2009 auf dem Betrag von EUR 3'030'327.16 auf das Konto Nr. 4, lautend auf "D3._____", bei der Bank G._____, ... [Adresse], zu bezahlen. Nachdem die Hauptbegehren des Klägers 1 grösstenteils gutzuheissen sind, er- übrigt sich eine Auseinandersetzung mit den ihn betreffenden Eventual- und Sub- eventualbegehren (2.1 und 3.1). 3.2.5. Ansprüche von D2._____ gegen die Beklagte aus dem IMA vom 12. März 2007 3.2.5.1. Parteibehauptungen Die Kläger erklären mit der Klageschrift, mit Schreiben vom 4. Juni 2007 habe die Nebenintervenientin bestätigt, dass die Vertragsbedingungen und Konditionen des IMA vom 12. März 2007 auch Gültigkeit für die Kontobeziehung "D2._____" mit der Konto Nr. 2 habe (act. 1 Rz. 29; act. 3/26). In der Klageantwort führt die Beklagte aus, es falle auf, dass das Schreiben vom

4. Juni 2007 auf eine Vereinbarung vom 15. März 2007 Bezug nehme. Eine sol- che liege der Beklagten nicht vor. Die Kläger machten auch nicht geltend, es handle sich um einen Verschrieb. Auf alle Fälle sei die Erklärung vom 4. Juni 2007 nur von der Nebenintervenientin allein unterschrieben. Deren Empfänger hätten sich bewusst sein müssen, dass keine die Beklagte bindende Erklärung

- 71 - habe vorliegen können. Entsprechend könne sich D2._____ nicht auf das IMA be- rufen (act. 10 Rz. 34 u. 38 ff.). Mit der Replik erklären die Kläger, der Kläger 1 hätte dargetan, dass er – wegen seiner Eigenschaft als Alleinaktionär und wirtschaftlich Berechtigter der "D2._____" – die Kontobeziehung Nr. 2 stets als seine eigene betrachtet habe. Es sei für den Kläger 1 und die Nebenintervenientin, d.h. die Beklagte, immer selbst- verständlich gewesen, dass das für die Kontobeziehungen des Klägers 1 abge- schlossene IMA auch für die Kontobeziehung "D2._____" der D2._____ gelte. Das sei sein Vertragswille und derjenige der Beklagten, vertreten durch die Nebe- nintervenientin, gewesen. Die Nebenintervenientin habe sich bezüglich des Da- tums verschrieben; 15. statt 12. März 2007. Er sei auch aufgrund des Wortlauts in Ziff. 1.1 des IMA davon überzeugt gewesen, dass das IMA auch für die Kontobe- ziehung "D2._____" von D2._____ gelte (act. 27 Rz. 85 f.). Die Beklagte führt mit der Duplik aus, Rechtsbegehren 1.3 und 1.4 seien im Wei- teren abzuweisen, weil D2._____ weder als Partei noch als Kontobeziehung vom Vertragstext des angeblichen IMA vom 12. März 2007 erfasst sei (act. 47 Rz. 12) 3.2.5.2. Würdigung Es ist zu prüfen, ob das IMA vom 12. März 2007 auch für die Kontobeziehung "D2._____" Anwendung beanspruchen bzw. ob auch die D2._____ daraus Rech- te ableiten kann, obwohl sie nicht Vertragspartei ist. D2._____ stützt sich dafür auf das Schreiben vom 4. Juni 2007 (act. 3/26). Dieses ist von der Nebeninterve- nientin unterzeichnet, welche lediglich kollektivzeichnungsberechtigt war. Damit konnte sie die Beklagte nicht verpflichten. D2._____ beruft sich sodann auf den Vertragswillen des Klägers 1 und jenen der Nebenintervenientin, welche die Be- klagte vertreten habe. Diese Argumentation führt zum selben Ergebnis, da die Nebenintervenientin die Beklagte alleine nicht verpflichten konnte; auf Seiten der Beklagen hätte es des Vertragswillens einer weiteren zeichnungsberechtigten Person bedurft. Schliesslich beruft sich D2._____ auf den Wortlaut von Ziff. 1.1 des IMA. Dieser lautet wie folgt (act. 54/216 Blatt 3 bzw. S. 1): "Accounts means the account registered with the Bank, under the account name 3 D3._____ as these accounts may be supplemented and/or changed to a different name or number from time to time". Das IMA bezieht sich somit auf das Konto mit der Nr. 3 und der Bezeichnung "D3._____". Es wird zwar festgehalten, diese Konten könn- ten mit bzw. in andere Namen oder Nummern ergänzt bzw. geändert werden. Das bedeutet aber nicht, dass neben der Kontenbezeichnung auch der Konteninhaber auswechselbar wäre. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass eingangs der Vereinbarung festgehalten wird, diese gelte zwischen dem Kläger 1 und der Be- klagten. Damit gilt das IMA vom 12. März 2007 nicht für D2._____, so dass die Rechtsbegehren 1.3 und 1.4, welche sich auf das IMA vom 12. März 2007 stüt- zen, mangels Aktivlegitimation der D2._____ abzuweisen sind. 3.3. Anspruch der D2._____ auf Schadenersatz gegen die Beklagte aus culpa in contrahendo

- 72 - D2._____ stellt ihr Eventualrechtsbegehren gemäss Ziffer 2.2 einerseits für den Fall, dass die Unterschrift von E.______ im IMA vom 12. März 2007 gefälscht ist und der ihrer Meinung nach unzutreffenden Meinung gefolgt werde, dass in die- sem Fall (lediglich) ein Schadenersatzanspruch im Umfang des negativen Ver- tragsinteresses bestehe (act. 27 Rz. 180), und andererseits für den Fall, dass das Gericht zum Schluss kommen sollte, die Beklagte sei einem wesentlichen Irrtum unterlegen (act. 27 Rz. 181). Wie gezeigt wurde, ist die Urkunde gemäss act. 54/216 echt und ist die Beklagte keinem wesentlichen Irrtum unterlegen, weshalb sich Weiterungen zu dieser Anspruchsgrundlage erübrigen. Der Voll- ständigkeit halber ist festzuhalten, dass D2._____ ohnehin keine quasivertragli- chen Ansprüche aus dem IMA vom 12. März 2007 für sich ableiten könnte, nach- dem dargetan ist, dass ihr keine entsprechenden vertraglichen Ansprüche zu- stehen. Das Eventualrechtsbegehren gemäss Ziffer 2.2 ist demnach abzuweisen. 3.4. Anspruch der D2._____ auf Schadenersatz gegen die Beklagte aus dem Vermögensverwaltungsvertrag betreffend die Kontobeziehung "D2._____" 3.4.1. Parteistandpunkte D2._____ macht in der Klagebegründung im Wesentlichen geltend, mit der Kon- toeröffnung sei ein "Discretionary Management Mandate" für die Kontobeziehung "D2._____" abgeschlossen worden. Es sei u.a. vereinbart worden, dass die Be- klagte die sich auf diesem Konto befindlichen Vermögenswerte in ausgewählte Anlagen zu investieren gehabt habe, wobei sie eine jährliche Rendite von 5 % ga- rantiert habe. Ebenfalls sei vereinbart worden, dass sie der Beklagten keine Anla- geinstruktionen erteile. Sie habe ihr deshalb in der Folge auch nie irgendwelche Anlageinstruktionen erteilt (act. 1 Rz. 17). Die Beklagte bringt in der Klageantwort im Wesentlichen vor, ein "Discretionary Management Mandate", das eine "performance guarantee" von 5 % enthalten würde, legten die Kläger nicht ins Recht. Sie bestreite die Existenz eines Vermö- gensverwaltungsauftrags (act. 10 Rz. 32 f.). Die Kontobeziehung "D2._____" sei nie als "Discretionary Management Mandate" geführt worden. Sämtliche Depot- bewertungen, welche die Beklagte regelmässig in das die Kontobeziehung betref- fende Banklagernd-File geliefert habe, seien als "Non Discretionary Mandate" co- diert (act. 10 Rz. 35). In der Replik macht D2._____ im Wesentlichen geltend, der Kläger 1 habe die beklagtische Offerte betreffend einen Vermögensverwaltungsvertrag mit einem "Discretionary Management Mandate" bezüglich der am 4. November 2004 eröff- neten Kontobeziehung "D1._____" angenommen (act. 27 Rz. 30). Die Beklagte, vertreten und handelnd durch die Nebenintervenientin, habe dem Kläger 1 aus steuerlichen Gründen empfohlen, sie, D2._____, zu gründen. Sie habe die bereits bestehende Kontobeziehung "D1._____" des Klägers 1 übernehmen sollen. Die entsprechenden Kontoeröffnungsunterlagen habe der Kläger 1 bereits am

10. Dezember 2004 ausgefüllt (act. 27 Rz. 46). Am 17. Juni 2006 habe die Ne- benintervenientin für die Beklagte die Kontobeziehung "D1._____" geschlossen, den Vermögenstransfer auf das Konto Nr. 2 vorgenommen und die Beziehung neu als solche der "..." weitergeführt. Es habe dabei dem Willen des Klägers 1

- 73 - und der Beklagten, vertreten und handelnd durch die Nebenintervenientin, ent- sprochen, dass der für die Kontobeziehung "D1._____" geltende Vermögensver- waltungsauftrag auch für die Nachfolgebeziehung "D2._____" gelten sollte. Folge- richtig habe der Kläger 1 für diese Kontobeziehung nicht noch einmal das Formu- lar "Discretionary Management Mandate" ausgefüllt (act. 27 Rz. 47). Aufgrund der Tatsache, dass die Nebenintervenientin bei der Kontobeziehung "D2._____" (rec- te: "D3._____") strafbare und vertragsverletzende Handlungen vorgenommen ha- be, nehme D2._____ an, dass die Nebenintervenientin auch bei der Kontobezie- hung "D2._____" ohne Bewilligung der Beklagten selber Transaktionen durchge- führt habe, obwohl sie dafür unqualifiziert gewesen sei. Die Nebenintervenientin habe zudem auf der Kontobeziehung "D2._____" Darlehen aufgenommen, um Wertschriften und strukturierte Produkte zu erwerben. Von alldem habe D2._____ nichts gewusst und sie hätte dem auch nie zugestimmt. Weiter habe die Beklagte eine riskante bis hoch riskante Anlagestrategie verfolgt und u.a. mit strukturierten Produkten gearbeitet, was sie gemäss dem Vermögensverwaltungsvertrag nicht gedurft habe. Letzteren habe sie damit verletzt, weil die Beklagte eine wachs- tumsorientierte Anlagestrategie ("growth oriented") zu verfolgen gehabt hätte, un- ter Vorgabe des Kapitalerhalts (act. 27 Rz. 116). Es sei für D2._____ aufgrund dieser bei der Beklagten geschehenen strafbaren Handlungen und Vertragsver- letzungen nicht möglich, die konkreten Transaktionen nachzuvollziehen und die Schadenersatzforderung zu beziffern. Abgesehen von den durch die Nebeninter- venientin dem Konto widerrechtlich entnommenen Beträgen, welche beziffert ein- geklagt würden, gelte Art. 42 Abs. 2 OR. Bei der Kontobeziehung "D2._____" könne der Ausgangssaldo am 13. März 2007 anhand der vorliegenden Belege und wegen den strafbaren Handlungen der Nebenintervenientin nicht eruiert wer- den; er müsse sich aufgrund der verfügbaren Unterlagen und Informationen auf rund EUR 2.3 Mio. belaufen. Zur Bezifferung der Schadenersatzforderung brau- che es den Beizug eines Finanzanalysten, der den Kontosaldo am 13. März 2007 feststelle bzw. die tatsächlichen Kontobewegungen erfasse und feststelle, wie sich die Kontobeziehungen entwickelt hätten, wenn die Beklagte diese gesetzes- getreu und vertragsgemäss bzw. "growth oriented" für die Beziehung "D2._____" verwaltet und keine unerlaubten Transaktionen durchgeführt hätte. Die Differenz eines ordnungsgemäss verwalteten Vergleichsportfolios eines durchschnittlich er- folgreichen Vermögensverwalters während der gleichen Periode zu den von der Beklagten erwirtschafteten Beträgen sei der Schaden (act. 27 Rz. 117). In der Duplik führt die Beklagte im Wesentlichen aus, die Kläger würden anerken- nen, dass für die Kontobeziehung "D2._____" kein "Discretionary Management Mandate" unterzeichnet worden sei. Es sei falsch, dass der Kläger 1 habe davon ausgehen dürfen, dass der (bestrittene) Vermögensverwaltungsvertrag für die Kontobeziehung "D1._____' auch für die Nachfolgebeziehung "D2._____" gelte, da zwischen dem Kläger 1 und D2._____ keine Parteiidentität bestehe (act. 47 Rz. 70). Die Kläger klagten auf Zahlung einer Summe in Euro, ohne anzugeben, weshalb die Beklagte einen allfälligen Schaden nicht in ihrer Währung, also in Schweizerfranken, zu ersetzen hätte (act. 47 Rz. 189). Zwischen den Klägern ei- nerseits und der Beklagten andererseits hätten keine Vermögensverwaltungsver- träge bestanden (act. 47 Rz. 194). Die Kläger legten hinsichtlich der D2._____ nicht dar, inwiefern und ab wann die von ihnen geltend gemachte Anlagestrategie "growth oriented" seitens der Beklagten nicht eingehalten worden sein soll. Insbe-

- 74 - sondere könne dafür nicht genügen, einzig anzuführen, dass eine riskante bis hoch riskante Anlagestrategie verfolgt worden sei. D2._____ habe nicht dargelegt, wie die Darlehensaufnahme zum Erwerb von Wertschriften und strukturierten Produkten die gewählte Anlagestrategie verletze, umso mehr, wenn bereits die Anlagestrategie von einem "high exposure to market risk" ausgehe (act. 47 Rz. 197 ff.). Die Kläger hätten allfällige abrede- und weisungswidrige Verwaltungs- handlungen jedenfalls genehmigt (act. 47 Rz. 201 ff.). Die Kläger bestritten nicht, dass ihnen periodisch sowohl die Depotbewertungen als auch sämtliche Einzelbe- lege über die vorgenommenen Geschäfte zugestellt worden seien. Sie würden sodann anerkennen, dass sie sporadisch Einsicht in das Banklagernd-File ge- nommen hätten. Aus diesen Depotbewertungen und Einzelbelegen lasse sich er- sehen, welche Geschäfte getätigt worden seien. Die Kläger hätten mithin ohne Weiteres erkennen können, wenn sich die getätigten Investitionen nicht im zuläs- sigen Rahmen der angeblich vereinbarten Portefeuille-Struktur bewegt hätten (act. 47 Rz. 205 und 207). Die Kläger substantiierten mit keinem Wort, wann die Nebenintervenientin die Beträge dem Konto "D2._____" entnommen haben soll (act. 47 Rz. 215). Der für die Schadensberechnung massgebende Ausgangswert des Portefeuilles bestimme sich nach dem Zeitpunkt der angeblichen Vertragsver- letzung. Die Kläger hätten mithin darzulegen gehabt, wann die Beklagte die an- gebliche Vertragsverletzung begangen haben soll (act. 47 Rz. 220). In der Zeit vom 13. bzw. 14. März 2007 bis 1. Dezember 2008 habe sich der benchmark, nämlich der Index der bei Privatbanken mit dem Risikoprofil "balanced" bzw. "growth oriented" geführten Portefeuilles, deutlich stärker negativ entwickelt als der Wertverlust, den die Kläger bei der Beklagten durch ihre Transaktionen in die- ser Zeit erlitten hätten. Die Kläger hätten zur präzisen Bezifferung ihres Schadens die Aktiven, deren Erwerb sie der Beklagten letztlich vorwürfen, verkauft haben oder aber nachweisen müssen, dass ihr Wert auf Null gesunken sei und so blei- ben werde. Der Kunde könne seine Aktiven nicht tatsächlich behalten und gleich- zeitig Ersatz fordern (act. 47 Rz. 223 f.). Die Kläger verschwiegen, dass es auf ih- ren Konten einerseits von ihnen autorisierte Zahlungsabgänge gegeben habe und andererseits, dass die Nebenintervenientin die angeblich widerrechtlich entnom- menen Beträge offenbar zurückerstattet bzw. kompensiert habe (act. 47 Rz. 225). Die Kläger hätten konkret behaupten müssen, welche Pflichtverletzung zu wel- chem Schaden geführt habe und zwar für jeden einzelnen Kläger gesondert. Aus- serdem hätten die Kläger weder behauptet noch bewiesen, dass eine pflichtge- mässe Alternativanlage zu einem Gewinn oder einem geringeren Verlust geführt hätte (act. 47 Rz. 231 f.). Die Kläger hätten sich grobes Selbstverschulden vorzu- werfen, da sie der angeblichen Schadensbewirkung der Beklagten nicht entge- gengewirkt hätten, obwohl sie diese erkannt hätten. Ein solches Verhalten unter- breche einen allfälligen Kausalzusammenhang (act. 47 Rz. 234). Das Bankla- gernddossier werde elektronisch geführt, eine Beeinflussung durch einen Kun- denberater sei damit systemmässig ausgeschlossen. Die Abrechnungen über Wertschriftenkäufe und -verkäufe ergäben somit zwingend Dokumente, die kein Kundenberater habe unterschlagen können (act. 47 Rz. 359). In der Stellungnahme zur Duplik erklärt D2._____ u.a., die für die Schadenersatz- forderungen relevanten Vermögensverwaltungsverträge – act. 3/6 und 3/12 – sei- en auf Basis einer ausgewogenen Strategie ("balanced") abgeschlossen worden.

- 75 - Auf act. 3/23 und 3/32 sei keine Strategie angekreuzt, weshalb diese Formulare unter diesem Titel irrelevant seien. Act. 3/33 mit einer angegebenen "equity-only"- Strategie sei ebenso unbeachtlich, weil dieses Dokument mit einer gefälschten Unterschrift und dem gefälschten Kürzel des Klägers 1 versehen worden sei (act. 62 Rz. 133; vgl. auch act. 1 Rz. 37). Die Beklagte sei gemäss dem Vermögens- verwaltungsvertrag verpflichtet gewesen, die Kontobeziehung "D2._____" im Inte- resse der D2._____ sorgfältig, mit einem ausgewogenen Anlageprofil zu verwal- ten; der Hinweis auf die Anlagestrategie "growth-oriented" für das Konto "D2._____" in act. 27 Rz 116 f. sei ein Schreibfehler gewesen und habe darauf beruht, dass diese Strategie für das Konto "D1._____" gegolten habe (act. 62 Rz. 147). In ihrer Stellungnahme dazu führt die Beklagte u.a. aus, act. 3/6 beziehe sich auf die Konto-Beziehung 1 mit der Bezeichnung "D1._____". Act. 3/12 betreffe die Beziehung 3 mit der Bezeichnung "D3._____". Damit sei klar, dass die angebli- chen Vertragsverletzungen unter der Konto-Beziehung 2 "D2._____" nicht rele- vant sein könnten (act. 71 Rz. 221). 3.4.2. Würdigung Rechtsbegehren 3.2 bezieht sich auf die Kontobeziehung "D2._____", wobei un- bestritten ist, dass für diese kein Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen wurde. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der von D2._____ behauptete und von der Beklagten bestrittene Vermögensverwaltungsvertrag für die Kontobeziehung "D1._____" auch für die Kontobeziehung "D2._____" Geltung beanspruchen könnte. Die Kläger erklären dazu lediglich, dies habe dem Willen des Klägers 1 und demjenigen der Beklagten, vertreten und handelnd durch die Nebeninterveni- entin, entsprochen. Die näheren Umstände der angeblichen Willensübereinstim- mung werden aber nicht dargelegt, weshalb fraglich ist, ob darüber überhaupt ein Beweisverfahren durchgeführt werden könnte. Entscheidend ist jedoch, dass le- diglich behauptet wird, die Nebenintervenientin habe für die Beklagte gehandelt. Da erstere lediglich eine Kollektivunterschriftsberechtigung besass, hätte sie die Beklagte mit einer entsprechenden Willensäusserung nicht verpflichten können. Hinzu kommt, dass die Kontobeziehung "D1._____" auf den Kläger 1, die Konto- beziehung "D2._____" hingegen auf die gleichnamige Gesellschaft, die D2._____, lautet, sich in den Kontoeröffnungsunterlagen für letztere jedoch kein Hinweis da- für findet, dass der allfällige Vermögensverwaltungsvertrag "D1._____" über- nommen worden wäre. Damit ist das Bestehen eines Vermögensverwaltungsver- trags für die Kontobeziehung "D2._____" zu verneinen. Ihre Schadenersatzforde- rung leitet D2._____ jedoch aus der Verletzung eines solchen ab, so dass das Schadenersatzbegehren bereits am Fehlen der geltend gemachten Vertrags- grundlage scheitert. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Voraussetzungen ei- ner Schadenersatzpflicht (Vertragsverletzung, Schaden, Kausalzusammenhang und Verschulden) einzugehen. Das Rechtsbegehren 3.2 ist abzuweisen.

4. Gerichtskosten und Prozessentschädigung 4.1. Gerichtskosten

- 76 - 4.1.1. Höhe Die Gerichtskosten bemessen sich in Anwendung von § 64 Abs. 1 ZPO/ZH nach den Bestimmungen des GVG/ZH bzw. gemäss dessen § 202 Abs. 1 nach der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GebV). Gemäss § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 GebV orientiert sich die Gebühr in ers- ter Linie am Streitwert. Der Streitwert richtet sich nach dem Rechtsbegehren zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit (§ 18 Abs. 1 ZPO/ZH). Werden von einem Kläger oder von Streitgenossen im gleichen Prozess mehrere Rechtsbegehren erhoben, bestimmt sich der Wert nach dem Wert aller Rechtsbegehren, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (§ 19 Abs. 1 ZPO/ZH). Gemäss § 22 Abs. 1 ZPO/ZH ist bei Klagen, die nicht auf Geldzahlung gehen, der Wert massgebend, welchen die Parteien dem Streitgegenstand übereinstimmend beilegen. Das Feststellungsbegehren gemäss der Klageschrift wurde in verschiedene Leis- tungsbegehren geändert. Der ursprünglich von den Klägern angenommene und von der Beklagten akzeptierte Streitwert von EUR 1'892'500.– (act. 1 Rz. 10; act. 10 Rz. 93) ist deshalb nicht mehr massgebend; vielmehr richtet sich der Streitwert nach den neuen Rechtsbegehren. Mit der letzten Klageänderung vom

16. Juni 2011 verlangen die Kläger insgesamt EUR 9'646'455.20 (act. 104) bzw. beim Umrechnungskurs EUR/CHF von 1.61223 per 4. Februar 2008 gemäss www.oanda.com CHF 15'552'304.45. Von diesem Betrag ist somit auszugehen. Betreffend das Begehren um Auskunftserteilung gemäss act. 1 führen die Kläger aus, diese Klage gehe nicht auf Geldzahlung, und schätzen den diesbezüglichen Streitwert auf EUR 2.5 Mio. (act. 1 Rz. 10). Die Beklagte widersetzt sich dieser Angabe nicht (act. 10 Rz. 93), weshalb beim Umrechnungskurs EUR/CHF von 1.61223 per 4. Februar 2008 gemäss www.oanda.com von einem Streitwert von CHF 4'030'575.– für das Auskunftsbegehren auszugehen ist. Nach dem Gesag- ten sind die Begehren zu addieren, weshalb der Streitwert insgesamt CHF 19'582'879.45 beträgt. In Anwendung von § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV beträgt die ordentliche Gerichtsgebühr somit CHF 168'664.40. In Anbetracht des aufwändigen Prozesses mit der Durchführung eines Beweisver- fahrens ist eine Verdoppelung der Gerichtsgebühr gerechtfertigt (§ 4 Abs. 2 GebV; § 9 Ziff. 1. GebV), was einen Betrag von CHF 337'328.80 ergibt. Aufgrund der Erledigung des Auskunftsbegehrens ohne Anspruchsprüfung ist eine Redukti- on im Sinne von § 10 Abs. 1 GebV angezeigt, weshalb auf einem Viertel der be- rechneten Gerichtsgebühr ein Abzug von maximal 50 % berücksichtigt werden kann. Dies führt grundsätzlich zu einer Gerichtsgebühr von rund CHF 300'000.– (vgl. aber gleich nachstehend). 4.1.2. Auferlegung der Gerichtskosten an die Parteien Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Ob- siegt keine Partei vollständig, werden die Kosten verhältnismässig verteilt (§ 64

- 77 - Abs. 2 ZPO/ZH). Im Hinblick auf das zurückgezogene Auskunftsbegehren gelten die Kläger als unterliegend (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 64 Rz. 18), weshalb ihnen unter solidarischer Haftung der entsprechende Anteil der Gerichtsgebühr von rund CHF 37'500.– aufzuerlegen ist. Dem Klagerückzug des Feststellungs- begehrens bezüglich des Kontos Nr. 1 mit der Bezeichnung "D1._____" ist dane- ben kostenmässig keine eigenständige Bedeutung zuzumessen. D2._____ unter- liegt mit ihren Forderungsbegehren im Umfang von CHF 2'443'851.55 (EUR 1'273'378.79 plus EUR 242'441.89 beim Umrechnungskurs EUR/CHF von 1.61223 per 4. Februar 2008 gemäss www.oanda.com), was rund einem Achtel der Streitwerthöhe entspricht, weshalb ihr nochmals CHF 37'500.– der Gerichts- gebühr aufzuerlegen sind. Soweit der Entscheid über die Gerichtskosten (CHF 37'500.--) die D2._____ be- trifft, ist dieser bereits rechtskräftig (vgl. Urteil vom 21. Februar 2014, Geschäfts- Nr. HG080025). Somit betragen die offenen Gerichtskosten im vorliegenden Ver- fahren noch CHF 262'500.--, wovon dem Kläger 1 noch insgesamt Gerichtskosten von CHF 37'500.-- aufzuerlegen sind. Eine solidarische Mitverpflichtung der D2._____ scheidet nun aus. Im Restumfang unterliegt die Beklagte – dass sie le- diglich zur Leistung von EUR 8'000'247.81 anstatt der beantragten EUR 8'130'634.52 gemäss den Rechtsbegehren 1.1. und 1.2. von act. 104 zu verpflichten ist, fällt im Hinblick auf die Kostenfolgen nicht ins Gewicht –, weshalb sie die übrigen Kosten von CHF 225'000.– zu tragen hat. 4.2. Prozessentschädigung Jede Partei hat in der Regel die Gegenpartei im gleichen Verhältnis zu entschädi- gen, wie ihr Kosten auferlegt werden (§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH). Gemäss § 69 ZPO/ZH wird die Prozessentschädigung nach Ermessen festge- setzt. Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, ist dieses richterliche Ermessen indessen beschränkt, da die Prozessentschädigung im Rahmen der Ansätze der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (AnwGebV) festzusetzen ist (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 69 N 2). Diese ist ebenfalls auf den Streitwert ausgerichtet und beträgt beim oben genannten

- 78 - Streitwert gemäss § 3 Abs. 1 AnwGebV CHF 154'314.40. In Anbetracht des auf- wändigen Prozesses mit mehreren Rechtsschriften und einer Referentenaudienz bzw. Vergleichsverhandlung sowie der Durchführung eines Beweisverfahrens ist eine Verdoppelung der Prozessentschädigung gerechtfertigt (§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 6 AnwGebV), was einen Betrag von CHF 308'628.80 ergibt. Ausgangsgemäss hat der Kläger 1, die Verpflichtung der Kläger zu solidarischer Haftung fällt nun weg, da die Klägerin 2 nicht mehr Prozesspartei ist, der Beklag- ten eine Prozessentschädigung von einem Achtel zu bezahlen. D2._____ wurde mit Urteil vom 21. Februar 2014 zusätzlich verpflichtet, der Beklagten direkt eine Prozessentschädigung von einem weiteren Achtel zu bezahlen; dieser Teil ist in Rechtskraft erwachsen. Die entsprechende Prozessentschädigung der Beklagten von CHF 77'157.20 ist gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission vom 17. Mai 2006 ge- mäss dem unbestrittenen Antrag der Beklagten um einen Mehrwertsteuerzusatz von 5.09 % zu erhöhen (act. 10 Rz. 134). Am 1. Januar 2011 erfolgte eine Erhö- hung der Mehrwertsteuer, weshalb die Beklagte mit bzw. ab ihrer Eingabe vom

7. Oktober 2011 einen Mehrwertsteuerzusatz von 5.36 % verlangt (act. 110 S. 2). Leistungen, die vor Änderung des Steuersatzes erbracht worden sind, sind nach dem alten Steuersatz zu versteuern (vgl. das Ergänzungsschreiben zum oben genannten Kreisschreiben vom 17. September 2010). Vorliegend war das Be- hauptungsverfahren zum Zeitpunkt der Erhöhung der Mehrwertsteuer abge- schlossen und auch die beklagtische Beweisantretungsschrift war bereits einge- gangen (act. 85). Es erfolgten nach dem 1. Januar 2011 aber weitere Eingaben der Beklagten wie zum Beispiel die Stellungnahme zur klägerischen Klageände- rung (act. 110) oder die Stellungahme zum Beweisergebnis (act. 133). Ausser- dem fand am 28. März 2012 eine Beweisverhandlung und mündliche Expertenin- struktion statt (Prot. S. 49 ff.). Es rechtfertigt sich demnach im Sinne einer Schät- zung, die Prozessentschädigung im Umfang von einem Viertel um einen Mehr- wertsteuerzuschlag von 5.36 % anstatt 5.09 % zu erhöhen. Dies ergibt eine Pro- zessentschädigung von CHF 81'136.60.

- 79 - Die Beklagte hat dem Kläger 1 eine Prozessentschädigung von drei Vierteln und somit von CHF 231'471.60 zu bezahlen. Unter Berücksichtigung bzw. mittels Ver- rechnung der Prozessentschädigung, welche der Kläger 1 und D2._____ der Be- klagten zu leisten hatten/hätten, ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger 1 nunmehr eine Prozessentschädigung von rund CHF 150'000.– zu bezahlen. Das Gericht erkennt:

Erwägungen (5 Absätze)

E. 10 Dezember 2004 Kontobeziehungen mit der Beklagten. Die Korrespondenz war banklagernd aufzubewahren (act. 1 Rz. 15; act. 10 Rz. 95), bis die Kläger die entsprechenden Vereinbarungen gegenüber der Beklagten am 23. Oktober 2008

- 10 - widerriefen (act. 27 Rz. 19; act. 47 Rz. 253). Insgesamt hatten die Kläger etwa EUR 27,5 Mio. bei der Beklagten deponiert (act. 10 Rz. 1; act. 27 Rz. 189). Bei der Beklagten war die Nebenintervenientin für die Betreuung der Kläger zu- ständig. Die Nebenintervenientin verfügte über Kollektivzeichnungsberechtigung für die Beklagte (act. 10 Rz. 2; act. 47 Rz. 2). Nachdem die Nebenintervenientin am 18. September 2007 gegenüber der Geschäftsleitung der Beklagten ein teil- weises Geständnis abgelegt hatte, wonach sie in Einzelfällen Unterschriften ge- fälscht habe, wurde sie gleichentags von der Beklagten wegen schwerer Verfeh- lungen fristlos entlassen. Am 3. Dezember 2007 wurde sie als Folge einer Straf- anzeige der Beklagten verhaftet und befand sich bis am 9. Dezember 2008 in Un- tersuchungshaft (act. 10 Rz. 3 f.; act. 47 Rz. 2 f.). E.______ war ebenfalls ein Mitarbeiter der Beklagten mit Kollektivzeichnungsbe- rechtigung. Zwischen den Parteien ist die Frage strittig, ob neben der Nebeninter- venientin auch er das "Investment Management Agreement" (fortan IMA) vom

E. 12 März 2007 unterzeichnet hat. Am 26. März 2012 kündigte er das Arbeitsver- hältnis (Prot. S. 52). Die Konti, welche die Beklagte für die Kläger führte, wurden nach Abschluss des Abzugs der klägerischen Vermögenswerte bei der Beklagten per 11. März 2011 saldiert und von der Beklagten anschliessend per 15. März 2011 geschlossen (act. 104 Rz. 7; act. 110 Rz. 32).

2. Prozessuales 2.1. Prozessverlauf Am 4. Februar 2008 (Eingangsdatum) wurde die Klageschrift eingereicht (act. 1). Nach entsprechender Fristansetzung mit Verfügung vom 4. Februar 2008 (Prot. S. 2 f.) leistete D2._____ für die Gerichtskosten und die Prozessentschädi- gung eine Prozesskaution von CHF 174'000 (act. 6; act. 7). Mit Verfügung vom

21. Februar 2008 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung ihrer Klageantwort- schrift angesetzt (Prot. S. 4), welche am 9. Mai 2008 erstattet wurde (act. 10). Mit Verfügung vom 16. Mai 2008 wurde D2._____ verpflichtet, vor dem Termin der Referentenaudienz zum Prozessantrag der Beklagten in der Klageantwort formell Stellung zu nehmen und entsprechende Urkunden vorzulegen (Prot. S. 5); dem kam sie mit Eingabe vom 29. August 2008 nach (act. 14). Am 3. September 2008 fand eine Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung statt, an welcher keine Einigung erzielt werden konnte (Prot. S. 7 f.). Mit Verfügung vom 4. September 2008 ergingen Substantiierungshinweise und wurde den Klägern Frist zur Einrei- chung ihrer Replik angesetzt (Prot. S. 9; act. 19). Nach einem entsprechenden Antrag der Kläger (act. 22; act. 23) wurde mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 eine Beweissicherung angeordnet und den Klägern Frist angesetzt, um die Ad- resse der angerufenen Zeugin – der Nebenintervenientin – zu nennen, die Be- weisthemen genau zu bezeichnen und die Kosten der vorsorglichen Beweisab- nahme mit einer Barkaution sicherzustellen (Prot. S. 10). Mit Eingabe vom

E. 15 Dezember 2008 stellte die Beklagte betreffend die Verfügung vom 9. Dezem- ber 2008 ein Wiedererwägungsgesuch bzw. erhob eventualiter Einsprache

- 11 - (act. 25). Gleichentags gaben die Kläger die Adresse der Nebenintervenientin an (act. 26), wurde die Replik mit geänderten Rechtsbegehren erstattet (act. 27) und ging die Kaution ein (act. 29). Am 22. Dezember 2008 bezeichneten die Kläger die Beweisthemen (act. 30). Mit Verfügungen vom 8. Januar 2009 wurde der Be- klagten Frist zur Einreichung ihrer Duplik und den Klägern zur Stellungnahme zu act. 25 angesetzt (Prot. S. 11 f.); Letztere erstatteten die Kläger mit Eingabe vom

12. Januar 2009 (act. 32). Mit Beschluss vom 17. Januar 2009 wurde die Einspra- che abgewiesen und wurden die Kläger aufgefordert, das Original von act. 3/4 und act. 3/19 zu den Akten zu reichen (Prot. S. 13 f.; act. 34). Mit Eingabe vom

6. Februar 2009 stellten die Kläger ein Wiedererwägungsgesuch zu den Säumnis- folgen des genannten Beschlusses (act. 37), welche der Beklagten mit Verfügung vom 2. März 2009 zugestellt wurde (Prot. S. 15). Nach einem entsprechenden An- trag der Beklagten (act. 41) wurde dieser mit Verfügung vom 17. März 2009 Frist angesetzt, um zu act. 37 Stellung zu nehmen (Prot. S. 17). Am 9. April 2009 (Ein- gangsdatum) erklärte die Nebenintervenientin ihren Beitritt zum Rechtsstreit als Litisdenunziatin (act. 43), worauf ihr mit Verfügung vom 9. April 2009 Frist ange- setzt wurde, um zu erklären, ob sie dem Prozess als Nebenintervenientin beitre- ten wolle, und wenn ja, auf welcher Seite (Prot. S. 18). Am 14. April 2009 wurde die Duplik mit der Stellungnahme zu act. 37 eingereicht (act. 47). Mit Verfügungen vom 17. April 2009 wurde eine Ausfertigung der Duplik den Klägern zugestellt und das Hauptverfahren damit als geschlossen erklärt sowie den Klägern Frist ange- setzt, um zu den prozessualen Anträgen der Beklagten in der Duplik Stellung zu nehmen (Prot. S. 19 f.). Nach einer entsprechenden Eingabe der Nebeninterveni- entin (act. 50) wurde mit Verfügung vom 8. Mai 2009 von deren Beitritt als Neben- intervenientin der Beklagten Vormerk genommen (Prot. S. 21). Mit Eingabe vom

28. Mai 2009 reichten die Kläger ein Original des IMA vom 12. März 2007 ein (act. 53; act. 54/216). Am 2. Juni 2009 nahmen die Kläger zu den prozessualen Anträgen der Beklagten in der Duplik Stellung (act. 55). Am 24. Juni 2009 fand die vorsorgliche Beweisabnahme mit Befragung der Nebenintervenientin statt (Prot. S. 22 ff.). Mit Verfügung vom 24. Juni 2009 wurde den Klägern Frist ange- setzt, um zu den Beilagen der Duplik Stellung zu nehmen und – nach entspre- chenden Eingaben (act. 56; act. 57) – davon Vormerk genommen, dass der Be- klagten nach Eingang der Stellungnahmen der Kläger eine abschliessende Stel- lungnahme zur klägerischen Sachdarstellung offen stehe (Prot. S. 28). Mit Schreiben vom 3. Juli 2009 befürworteten die Kläger die Durchführung einer zwei- ten Vergleichsverhandlung (act. 60). Mit Eingabe vom 2. November 2009 nahmen die Kläger Stellung zu den neuen Behauptungen und Beilagen der Duplik, wobei sie ihre Rechtsbegehren erneut teilweise änderten und ergänzten, und stellten prozessuale Anträge (act. 62). Nach einem entsprechenden Antrag (act. 64) wur- de der Beklagten mit Verfügung vom 13. November 2009 Frist angesetzt, um ausschliesslich zu den Beilagen von act. 62 Stellung zu nehmen (Prot. S. 30). Am

14. Dezember 2009 reichten die Kläger Beilagen nach bzw. ein und korrigierten Fehler (act. 68), wobei den Parteien mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 die entsprechende Akturierung angezeigt wurde (Prot. S. 31). Mit Eingabe vom

1. März 2010 nahm die Beklagte zu den neuen Behauptungen bzw. Beilagen von act. 53, act. 55, act. 62 und act. 68 Stellung (act. 71), welche den Klägern und der Nebenintervenientin zugestellt wurde; das Hauptverfahren wurde zum zweiten Mal als geschlossen erklärt (Prot. S. 32). Zu dieser Eingabe nahmen die Kläger

- 12 - mit Eingabe vom 19. März 2010 Stellung (act. 73). Dies veranlasste die Beklagte zur Eingabe vom 24. März 2010 (act. 76), welche den Klägern mit Verfügung vom

6. April 2010 zugestellt wurde (Prot. S. 34). Am 13. Oktober 2010 erging der Beweisauflagebeschluss (Prot. S. 35 f.; act. 79), worauf die Parteien mit Eingabe vom 25. November 2010 ihre Beweisantretungs- schriften einreichten (act. 83; act. 84/376-381). Die Beklagte stellte gleichzeitig ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den Beweisauflagebeschluss vom

13. Oktober 2010 und ersuchte um Überprüfung der Prozesskaution bezüglich der D2._____ (act. 85). Mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 erfolgte die Be- weisabnahme, wobei – in Wiedererwägung des Beweisauflagebeschlusses – die durch die Kläger angebotenen Beweise lediglich für den Kläger 1 abgenommen wurden. Gleichzeitig wurde den Parteien F._____, Gruppenchef, Forensisches Institut Zürich, Urkundenlabor, als Sachverständiger vorgeschlagen, der Beklag- ten eine Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Kosten der von ihr verlang- ten Beweiserhebungen auferlegt sowie das Wiedererwägungsgesuch der Beklag- ten abgewiesen. Zudem wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Beweisabnahme durch eine Delegation des Gerichts erfolgen werde, sofern nicht eine Partei die Durchführung vor dem Kollegialgericht verlange (Prot. S. 37 f.; act. 86). Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 erklärten die Kläger, dass sie mit dem vorge- schlagenen Sachverständigen sowie der Beweisabnahme durch eine Gerichts- delegation einverstanden seien (act. 88). Die Beklagte leistete den ihr auferlegten Vorschuss fristgemäss (act. 90) und teilte mit Schreiben vom 11. Februar 2011 ebenfalls mit, gegen den vorgeschlagenen Experten und die Delegation der Be- weiserhebungen keine Einwendungen zu haben. Zudem ersuchte sie um Zustel- lung des Entwurfs der Experteninstruktion an die Parteien zur freigestellten Stel- lungnahme (act. 91). Mit Verfügung vom 3. März 2011 wurde E.______ aufgefor- dert, dem Gericht 20 Dokumente aus den Jahren 2005 und 2006 einzureichen, welche seine eigenhändige Unterschrift tragen bzw. mit seinen eigenhändigen Ini- tialen versehen sind (Prot. S. 40 f.). Nachdem die Kläger mit Eingabe vom 7. März 2011 vor dem Hintergrund, dass die Echtheit der Unterschrift von E.______ nicht Bestandteil des Beweissatzes sei, um eine entsprechende Korrektur der Editions- verfügung vom 3. März 2011 ersucht hatten (act. 94), wurden sie mit Schreiben vom 7. März 2011 darauf aufmerksam gemacht, dass aus Gründen der Praktika- bilität die Drittperson in den beiden Parallelverfahren HG080025 und HG080027 einheitlich zur Edition aufgefordert worden sei, weshalb eine formelle Änderung der Verfügung vom 3. März 2011 nicht notwendig erscheine (act. 95). Mit Schrei- ben vom 18. April 2011 teilte E.______ dem Gericht mit, dass er weder über 20 Dokumente im Original mit eigenhändigen Unterschriften noch über 20 Dokumen- te im Original mit eigenhändigen Initialen aus den Jahren 2005 und 2006 verfüge, und ersuchte das Gericht, entsprechende Originaldokumente direkt bei der Be- klagten erhältlich zu machen (act. 98). Den Parteien wurde mit Verfügung vom

21. April 2011 Frist angesetzt, um zu dieser Eingabe Stellung zu nehmen (Prot. S. 43). Mit Eingabe vom 12. Mai 2011 nannten die Kläger u.a. Gründe, weshalb ihrer Ansicht nach dem von E.______ vorgebrachten Ansinnen, entspre- chende Geschäftsunterlagen bei der Beklagten zu erheben, nicht zu folgen sei (act. 100). Die Beklagte beantragte mit Eingabe vom 12. Mai 2011, das kantonale Steueramt Zürich sei zu ersuchen, die von E.______ in den Jahren 2005 und

- 13 - 2006 eingereichten Steuererklärungen zu edieren, und sie, die Beklagte, sei auf- zufordern, die Dokumente gemäss Beilagen – die Beklagte hatte Kopien von Bankbelegen mit Originalunterschriften und -initialen von E.______ eingereicht (act. 103/A+B) – im Original einzureichen, wobei ihr zu erlauben sei, die ge- schwärzten Passagen vorgängig auszuschneiden (act. 102). Die Kläger reichten mit Eingabe vom 16. Juni 2011 Juni eine weitere Klageänderung ein (act. 104). Mit Beschluss vom 21. Juni 2011 wurde die Beklagte verpflichtet, dem Gericht die in Aussicht gestellten Originale der drei Bankbelege mit den Originalinitialen von E.______ einzureichen, wobei sie berechtigt war, die in den Kopien geschwärzten Stellen in den Originaldokumenten auszuschneiden (Prot. S. 44; act. 106). Dieser Aufforderung kam die Beklagte innert Frist nach (act. 108). Am 7. Oktober 2011 reichte die Beklagte ihre Stellungnahme zur weiteren Klageänderung (act. 104) sowie eine Noveneingabe ein (act. 110; act. 111/1-106). Mit Verfügung vom

8. November 2011 wurde diese Eingabe (act. 110) den Klägern und der Nebenin- tervenientin zugestellt mit dem Hinweis, dass über die Frage der Klageänderun- gen der Kläger (act. 27, act. 62 und act. 104) zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens entschieden werde. Gleichzeitig wurde als Gutachter F._____ ernannt und die Parteien sowie der Zeuge E.______ mit separater Vorladung zu einer Beweisverhandlung vorgeladen (Prot. S. 46 f.). Die klägerische Stellungnahme zur Eingabe der Beklagten vom 7. Oktober 2011 (act. 110) vom 21. November 2011 (act. 113) wurde der Beklagten und der Nebenintervenientin am 11. Januar 2012 zugestellt (Prot. S. 48). Am 28. März 2012 wurde eine Beweisverhandlung und mündliche Experteninstruktion durchgeführt (Prot. S. 49 ff.), wobei in Ergän- zung der an der Verhandlung mündlich erfolgten Experteninstruktion am 2. April 2012 noch eine schriftliche Experteninstruktion erging (act. 119). Ebenfalls am

2. April 2012 wurde das Protokoll der Beweisverhandlung und der mündlichen Experteninstruktion vom 28. März 2012 sowie der entsprechende schriftliche Gut- achterauftrag an den Gutachter F._____ den Parteien sowie der Nebeninterveni- entin zugestellt. Den Parteien wurde dabei Frist angesetzt, um Ergänzungsfragen zu stellen (Prot. S. 67). Die Kläger verzichteten mit Schreiben vom 11. April 2012 auf das Stellen von Ergänzungsfragen und beantragten, die zu weite Formulie- rung der Fragestellung in der schriftlichen Experteninstruktion vom 2. April 2012 sei auf die Echtheit bzw. Fälschung der Initialen von E.______ im IMA vom

12. März 2007 zu beschränken. Mit Eingabe vom 13. April 2012 teilte die Beklagte mit, dass sie derzeit auf das Stellen von Ergänzungsfragen an den Gutachter F._____ verzichte (act. 122). Am 17. April 2012 wurde die Fragestellung gemäss schriftlicher Experteninstruktion vom 2. April 2012 gemäss dem klägerischen An- trag (act. 121) abgeändert bzw. beschränkt (Prot. S. 68). Auf entsprechende Ein- gabe der Beklagten vom 25. April 2012 hin (act. 125) wurde die durch den Gut- achter zu beantwortende Frage nochmals präzisiert (Prot. S. 69). Am 7. Mai 2012 erstattete der Gutachter F._____ sein Gutachten (act. 127), welches den Parteien mit Verfügung vom 29. Mai 2012 zugestellt wurde. Gleichzeitig wurde den Partei- en Frist angesetzt, um zum Ergebnis des gesamten Beweisverfahrens Stellung zu nehmen (Prot. S. 70). Die entsprechenden Stellungnahmen der Parteien vom

E. 19 mit entsprechenden Verweisen). Kritisiert wird u.a., dass aus Sicht des Dritten oft nicht erkennbar sei, ob eine blosse Überschreitung der Vertretungsbefugnis oder ein Missbrauch der Vertretungsmacht gegeben bzw. welches in einem kon- kreten Fall nun der zu beachtende Sorgfaltsmassstab sei. Tatsächlich erscheint es unbillig und ist mit den Anliegen des Verkehrsschutzes schlecht vereinbar, wenn dieser Sorgfaltsmassstab nach starren Kriterien variiert und für den Dritten teilweise nicht erkennbar ist, ob diese Kriterien erfüllt sind (vgl. Chappuis, a.a.O., 238). Vor diesem Hintergrund ist insbesondere im Sinne des besagten Verkehrs- schutzes zu fordern, dass es für die Auslösung einer Erkundigungspflicht deutli- cher Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Vertretungsmacht bedarf und nur in krassen Fällen wie dem geschilderten "L._____-Fall" überhaupt von einem sol- chen auszugehen ist. Jedenfalls nicht ausreichend (und auch die oben genannten Voraussetzungen des Bundesgerichtes nicht erfüllend) ist deshalb ein lediglich ungewöhnlicher bzw. für eine Partei ungünstiger Vertrag. Wie schon bei den Aus- führungen zur grundsätzlichen Vertretungsmacht ohne Berücksichtigung des gu- ten Glaubens erwähnt, gilt, dass potentielle Vertragspartner einer juristischen Person vor Abschluss eines entsprechenden Vertrags nicht abwägen sollen müs- sen, ob dieser im Interesse der Gegenpartei erfolgt, da dies oftmals nicht möglich und vor dem legitimen Anspruch, für sich selbst ein gutes Verhandlungsergebnis zu erzielen, auch nicht zumutbar ist. Die gegenteilige Auffassung würde – konse- quent zu Ende gedacht – zur unhaltbaren Situation führen, dass Vertreter einer ju- ristischen Person gar nicht mehr mit Wirkung für diese handeln könnten, sobald es sich um ein schlechtes Geschäft handelte. 3.2.1.3.3. Würdigung 3.2.1.3.3.1. Abschluss des IMA vom 12. März 2007 im objektiv verstandenen Ge- sellschaftszweck der Beklagten Soweit die Beklagte ohne Bezugnahme auf die ihrer Ansicht nach fehlende Gut- gläubigkeit der Kläger vorbringt, die Nebenintervenientin und E.______ hätten das IMA vom 12. März 2007 nicht abschliessen dürfen (act. 47 Rz. 89), ist sie darauf hinzuweisen, dass eine Verpflichtung der Beklagten nach dem Gesagten auch entgegen allfälliger interner Richtlinien bzw. ohne Einbezug des "Legal & Compli- ance" Teams sowie Genehmigung durch die Geschäftsleitung möglich war. Der

- 45 - oben erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts folgend, wonach lediglich Geschäfte ausserhalb der Zweckgrenze liegen, die durch den Zweck geradezu ausgeschlossen sind, ist festzuhalten, dass der Abschluss des IMA vom 12. März 2007 mit einer "performance guarantee" innerhalb dieses Zweckbereichs der Be- klagten anzusiedeln ist. Da die Nebenintervenientin und E.______ aufgrund ihrer Kollektivzeichnungsberechtigung gemäss Art. 718a Abs. 1 OR im Namen der Be- klagten sämtliche Rechtshandlungen vornehmen konnten, die der Zweck der Be- klagten mit sich bringen kann, verfügten sie somit grundsätzlich über die Vertre- tungsmacht, die Beklagte durch den Abschluss des IMA vom 12. März 2007 zu verpflichten. 3.2.1.3.3.2. Gutgläubigkeit der Kläger

a) Beweislast Da der gute Glaube der Kläger nach dem Gesagten vermutet wird, hat die Be- klagte dessen Fehlen zu beweisen bzw. zu behaupten. Sie kann in diesem Zu- sammenhang entweder die Kenntnis der Kläger bezüglich der fehlenden Vertre- tungsbefugnis bzw. des Missbrauchs beweisen oder darlegen, dass die Kläger unter den gegebenen Umständen nicht gutgläubig sein konnten.

b) Böser Glaube der Kläger Die Beklagte behauptet mit der Duplik, die Kläger hätten gewusst, dass sie, die Beklagte, überhaupt keine "performance guarantee" abgebe (act. 47 Rz. 82). Mit den Klägern ist festzuhalten, dass die Beklagte nicht ausführt, woher die Kläger dieses Wissen hätten nehmen sollen (act. 62 Rz. 32). In ihrer Eingabe vom

1. März 2010 führt die Beklagte dazu aus, es liege in der Natur der Sache und dürfe als erstellt gelten, dass eine Bank normalerweise keine Renditegarantien abgebe; ein solches Geschäft würde für die Bank lediglich Nachteile bergen (act. 71 Rz. 352). Somit leitet die Beklagte die klägerische "Kenntnis", wonach die Beklagte keine Renditegarantien abgebe, aus dem ihrer Ansicht nach ungewöhn- lichen Vertragsinhalt ab. Mithin macht sie nicht direkt den bösen Glauben der Klä- ger geltend, sondern stellt sich auf den Standpunkt, dass die Kläger unter den gegebenen Umständen nicht gutgläubig sein konnten. Darauf ist sogleich einzu- gehen. Anzumerken ist, dass die Beklagte durch den Zusatz "normalerweise" all- fällige Ausnahmen vom Grundsatz, keine "performance guarantees" abzugeben, gleich selbst vorbehält. Mit den Klägern ist zudem davon auszugehen, dass sich aus der Urkunde gemäss act. 28/147 nicht ergibt, dass die Beklagte überhaupt keine "performance guarantees" abgibt (act. 62 Rz. 32).

c) Die nach den Umständen gebotene Aufmerksamkeit der Kläger Nach dem Gesagten ist die Frage, ob E.______ und die Nebenintervenientin ge- meinsam berechtigt (vertretungsbefugt) waren, das IMA vom 12. März 2007 na- mens der Beklagten abzuschliessen, von derjenigen zu unterscheiden, ob die Nebenintervenientin ihre Vertretungsmacht missbraucht hat. So bedarf es für die Auslösung einer Erkundigungspflicht der Kläger im Zusammenhang mit der ersten Frage stärkste Zweifel (im Hinblick auf das Vorliegen der Vertretungsbefugnis),

- 46 - während bezüglich der zweiten Frage klare Anhaltspunkte, die auf einen Miss- brauch der Vertretungsmacht hindeuten, genügen. Es mag zutreffen, dass den beklagtischen Kundenberatern (intern) nicht die Frei- heit gelassen wurde, auch Verträge abzuschliessen, welche die Beklagte in grösstem Masse hätten schädigen können (vgl. act. 47 Rz. 89). Der Abschluss ei- nes ungünstigen Geschäfts stellt für sich genommen indessen noch keinen Miss- brauch der Vertretungsmacht, sondern gegebenenfalls eine blosse Überschrei- tung der internen Vertretungsbefugnis dar. Auch ist die Konstellation vorliegend eine andere als beim "L._____-Fall": Dort hatten die Geschäfte wie erwähnt einen rein abstrakten Charakter und waren zudem bereits im Kern zum Nachteil der Ar- beitgeberin angelegt, was im Übrigen für die Gegenpartei ohne Weiteres erkenn- bar war. Hier ist immerhin unbestritten, dass die Beklagte "management fees" be- zogen hat (act. 71 Rz. 32). Zudem waren die klägerischen Vermögenswerte bei der Beklagten deponiert. Die entsprechenden Ausführungen der Kläger, die Be- klagte hätte für eine bestimmte Zeit hohe Kapitalbeträge fix zur Verfügung gehabt und zudem Gebühren, im Fall der Darlehensaufnahme entsprechend Zins und bei Übertreffen der Rendite eine Provision verdienen können (act. 27 Rz. 52), werden von der Beklagten nur pauschal und damit ungenügend bestritten (act. 47 Rz. 296). Das Bestehen einer "performance guarantee" ist zwar ungewöhnlich und für die Kläger vorteilhaft, doch kann allein daraus noch kein Missbrauch der Vertretungsmacht durch die Nebenintervenientin abgeleitet werden. E.______ hatte in seiner Zeugeneinvernahme im Strafverfahren gegen die Nebeninterveni- entin vom 8. September 2008 angegeben, bei Anlagen über fünf Jahren rede er von einer durchschnittlichen Jahresrendite von 7 bis 8 % (act. 48/3 S. 17). Bei ei- ner besseren "performance", von welcher vor Ausbruch der Finanzkrise sicherlich ausgegangen wurde, hätte sich das (für die Beklagte zwar risikobehaftete) IMA vom 12. März 2007 mit einer vorgesehenen Renditegarantie in diesem Bereich demnach auch als für die Beklagte vorteilhaft erweisen können. Im Unterschied zu den Vertretern beim "L._____-Fall" hatte die Nebenintervenientin vorliegend somit durchaus die Absicht, (nicht nur abstrakt, sondern tatsächlich) auf Rech- nung der Beklagten zu handeln, auch wenn sie persönlich ebenfalls vom Geschäft profitiert haben sollte. Zum Vorbringen der Beklagten, den Klägern habe der Um- stand, dass das IMA habe beendet werden sollen, wenn die Kontobeziehung nicht mehr unter der Verantwortung der Nebenintervenientin stehe, gezeigt, dass der Abschluss des IMA nicht im Interesse der Beklagten habe liegen können, ist zu sagen, dass die finale Version des IMA diesen Passus nicht mehr enthält. Aus- serdem ist der Schluss auch falsch. Wie dargelegt handelt es sich nicht um einen (bereits im Kern) völlig einseitigen Vertrag, welcher keinerlei Vorteile für die Be- klagte aufweisen würde; dass der Abschluss im Interesse der Nebenintervenientin war, bedeutet nicht, dass er nicht ebenfalls im Interesse der Beklagten hat liegen können. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass nicht von einem Missbrauch der Vertre- tungsmacht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch die Neben- intervenientin auszugehen ist, da diese die Absicht hatte, tatsächlich auf Rech- nung der Beklagten zu handeln. Ob die weiteren diesbezüglichen Voraussetzun- gen erfüllt sind, kann offen gelassen werden. Beschreiben die Vorbringen der Be-

- 47 - klagten den Missbrauchstatbestand erst gar nicht, stellen sie erst recht keine ob- jektiven Missbrauchsindizien bzw. Anhaltspunkte dar, welche auf einen solchen hindeuten bzw. eine entsprechende Erkundigungspflicht der Kläger auslösen würden. Die durch die Beklagte behauptete und die Kläger bestrittene Geschäfts- erfahrenheit der Kläger spielt dabei keine Rolle. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Kläger offensichtliche Hinweise auf eine Überschreitung der Vertretungsbefugnis seitens der Nebenintervenientin und E.______ missachtet und ihrer Erkundigungspflicht nicht genügend nachgekom- men sind. Vorab ist zu bemerken, dass solche Hinweise vor bzw. zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, dem 12. März 2007, hätten vorliegen müssen. Nicht von Relevanz ist in diesem Zusammenhang deshalb, ob die Kontoauszüge nach Abschluss des IMA mit "Non Discretionary Mandate" bezeichnet waren (wie sie vor Abschluss des IMA bezeichnet worden waren, stellt natürlich ebenfalls keinen entsprechenden Hinweis dar) und ob die Kläger am 30. Mai 2007 – also über zweieinhalb Monate später – einen Standardvermögensverwaltungsvertrag unter- zeichnet haben. Sollten die Anwälte von K._____ darauf hingewiesen haben, dass der Vertrag mit einer "performance guarantee" bankunüblich sei und jeden- falls von Personen unterschrieben werden müsse, die Mitglieder der Geschäftslei- tung der Beklagten seien, so wäre diese Behauptung in dieser Allgemeinheit und soweit damit die Vertretungsmacht angesprochen sein sollte nach dem oben Ge- sagten falsch und würde deshalb die Gutgläubigkeit der Kläger nicht zerstören. Zutreffend wäre der Hinweis, dass das Vertrauen auf die handelsregisterlichen Verhältnisse nur bei Gutgläubigkeit zulässig sei, wobei damit allerdings noch nichts über die Gutgläubigkeit im konkreten Fall gesagt ist. Es ist daran zu erin- nern, dass sich bei einer blossen Überschreitung der Vertretungsbefugnis die Aufmerksamkeitspflicht des Dritten grundsätzlich in der Einsichtnahme in das öf- fentliche Register erschöpft. Dieser Pflicht sind die Kläger nachgekommen (act. 27 Rz. 81; act. 47 Rz. 322). In diesem Sinne ist mit den Klägern davon aus- zugehen, dass es grundsätzlich nicht ihre Sache als Bankkunden ist, bei Ver- tragsverhandlungen den Rechtsdienst oder andere Gremien der Beklagten einzu- schalten (act. 62 Rz. 15). Sollte bei der Beklagten eine interne Beschränkung der Vertretungsbefugnis der Nebenintervenientin und von E.______ bestanden ha- ben, wurde diese den Klägern durch die Beklagte nicht mitgeteilt. Vielmehr wurde

– durch die entsprechenden Einträge im Handelsregister – mitgeteilt, dass die Nebenintervenientin und E.______ die Beklagte gemeinsam im Rahmen des (weitgefassten) Zwecks vertreten können. Die Kläger mussten deshalb nicht da- von ausgehen, dass die je kollektivzeichnungsberechtigten, das IMA vom

12. März 2007 unterzeichnenden Personen – die Nebenintervenientin sowie E.______ – vor dessen Abschluss die Abteilung "Legal & Compliance" konsultie- ren oder eine Genehmigung durch die Geschäftsleitung einholen mussten. Im Zu- sammenhang mit dem ungewöhnlichen Umstand, dass die Nebenintervenientin E-Mails von ihrem privaten E-Mail-Account versendet hat, ist zu berücksichtigen, dass E.______ das IMA vom 7. März 2007 mitunterzeichnet hat. Dadurch lag aus Sicht der Kläger sowohl ein Missbrauch der Vertretungsmacht durch die Nebenin- tervenientin als auch sonstiges Handeln der Nebenintervenientin auf eigene Faust fern. Daran ändert nichts, dass E.______ möglicherweise seine Unterschrift unter den nicht gelesenen Vertrag geleistet hat, denn dies wäre für die Kläger nicht er-

- 48 - sichtlich gewesen. Mit den Klägern ist schliesslich davon auszugehen, dass diese keinen Anlass hatten, an Äusserlichkeiten der Urkunde gemäss act. 38/210 An- stoss zu nehmen, wenn dieses IMA inhaltlich enthalten hat, was mit der Beklagten verhandelt und vereinbart wurde (act. 62 Rz. 12). Jedenfalls begründet auch dies nicht stärkste Zweifel an der Vertretungsbefugnis der Nebenintervenientin und von E.______. Da keine offensichtlichen Hinweise für eine Überschreitung der Vertretungsbefug- nis durch die Nebenintervenientin und E.______ vorliegen, wurde keine Erkundi- gungspflicht seitens der Kläger ausgelöst. Die Kläger haben sich sodann wie ge- sagt der Zeichnungsberechtigung der Nebenintervenientin sowie jener von E.______ vergewissert (act. 27 Rz. 81; act. 47 Rz. 322). Nach dem Gesagten und insbesondere vor dem Hintergrund der Verkehrssicherheit mussten sie deshalb unabhängig von einer allfälligen Geschäftserfahrenheit keine weitergehenden Ab- klärungen zur internen Vertretungsbefugnis der Nebenintervenientin und von E.______ treffen. Ob die interne Vertretungsbefugnis der Nebenintervenientin und von E.______ tatsächlich beschränkt war, kann offen gelassen werden. Ginge man entgegen der hier vertretenen Ansicht von einem Missbrauch der Ver- tretungsmacht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch die Ne- benintervenientin aus, würden im Übrigen die Vorbringen der Beklagten bzw. die diesen zugrundeliegenden (durch die Kläger teilweise bestrittenen) Umstände keine (deutlichen) Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch bilden, weshalb sich am Resultat nichts ändern würde.

d) Fazit zur Gutgläubigkeit der Kläger Die Kläger waren gutgläubig. 3.2.1.3.3.3. Fazit zur Würdigung Der Abschluss des IMA vom 12. März 2007 lag im objektiv verstandenen Gesell- schaftszweck der Beklagten, und die Nebenintervenientin sowie E.______ haben das IMA vom 12. März 2007 mit Wirkung für die Beklagte unterzeichnet, da die Kläger gutgläubig waren. 3.2.1.4. Fazit zum Zustandekommen des IMA vom 12. März 2007 Das IMA wurde durch zwei kollektivzeichnungsberechtigte Personen namens und mit Wirkung für die Beklagte unterzeichnet und ist deshalb zustande gekommen. Die unter den Parteien umstrittene Frage, ob die Beklagte an das IMA vom

12. März 2007 auch durch die Abgabe einer Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht gebunden wäre, muss nicht geklärt werden. 3.2.2. Gültigkeit des IMA vom 12. März 2007 bzw. Irrtumsanfechtung 3.2.2.1. Parteibehauptungen Die Kläger bringen vor, mit Schreiben vom 10. September 2008 habe die Beklag- te in einem Eventualstandpunkt einen wesentlichen Irrtum im Sinne von Art. 23 ff.

- 49 - OR geltend gemacht (act. 27 Rz. 157). Die Nebenintervenientin als Vertreterin der Beklagten habe den Vertrag, den wahren Sachverhalt, gekannt und diesem zuge- stimmt. Folglich liege kein Irrtum ihrerseits vor (act. 27 Rz. 158). E.______ habe das IMA vom 12. März 2007 auf der Unterschriftenseite unterschrieben. Das Ver- trauen gegenüber der Nebenintervenientin resp. seine Sorglosigkeit habe ihn von einer Sachverhaltsabklärung abgehalten, was er hier eigentlich genau unter- schrieben habe, falls er nicht ohnehin gewusst habe, was er unterschrieben habe. An der unkritischen Vergabe seiner Zweitunterschriften auf ihm durch die Neben- intervenientin vorgelegten Dokumenten habe er nicht einmal dann etwas geän- dert, als er von J._____ im Februar 2007 ausdrücklich gewarnt worden sei, dies- bezüglich vorsichtig zu sein. E.______ habe im Zusammenhang mit der Unter- zeichnung des IMA weiter zugegeben, dessen Inhalt und Form für ungewöhnlich gehalten zu haben. Er habe jedoch diese Ungewöhnlichkeiten in Kauf genommen und die Dokumente dennoch unterschrieben (act. 27 Rz. 160). Vizedirektor E.______ habe im Namen der Beklagten alle Unterlagen, die ihm von der Neben- intervenientin vorgelegt worden seien, unterschrieben. Die Beklagte habe zuge- lassen, dass in ihrem Betrieb Zweitunterschriften ohne Wissen über den wahren Sachverhalt, also jeweils ohne Aktenkenntnis und/oder Abklärungen, von ihren Vertretern gewährt worden seien. Die Beklagte habe trotz bereits bestehender Kenntnis ihres CEO M._____, dass die Nebenintervenientin "kriminelle Sachen" gemacht habe, zugelassen, dass die Nebenintervenientin vollkommen unkontrol- liert weiterhin als Kundenberaterin der Beklagten gearbeitet habe (und im Han- delsregister als für die Beklagte Kollektivzeichnungsberechtigte eingetragen ge- blieben sei). Die Nebenintervenientin habe in ihrer Funktion als Kundenberaterin einfach gemacht, was sie habe machen wollen (act. 27 Rz. 161). E.______ habe das IMA zugegebenermassen für ungewöhnlich gehalten und trotzdem keine An- stalten getroffen, sich über die Sachlage korrekt und vollständig zu informieren. Die durch die Kläger bestrittene Behauptung, wonach er nie einen Vertrag mit ei- ner garantierten Rendite unterschrieben hätte, helfe E.______ nicht weiter, weil er Verträge ohne jegliche Kenntnis über deren Inhalt oder die dazugehörigen Akten unterschrieben habe. E.______ habe alle ihm von der Nebenintervenientin unter- breiteten Dokumente stets ohne kritisches Hinterfragen unterschrieben und somit inhaltlich zugestimmt (act. 27 Rz. 162). Die Beklagte verstosse auch gegen Treu und Glauben, indem sie nachträglich – am 10. September 2008 – die Anfechtung wegen Irrtums geltend mache. Diesen Irrtum habe sie fahrlässig verursacht. Durch ihre fehlende Kontrolle bzw. ihr Dulden habe sie den Anschein bei den für sie kollektivzeichnungsberechtigten Mitarbeitern erweckt, sie sei mit dieser la- schen Zweitunterschriftenpraxis einverstanden. Ihr Verhalten sei zudem wider- sprüchlich und lasse vermuten, dass ihre Berufung auf die Irrtumsanfechtung ei- nem vertragsfremden Motiv zugrunde liege. Folglich sei der Irrtum für die Beklag- te auch unwesentlich (act. 27 Rz. 163). Weil der Kläger 1 (und damit auch D2._____) in der Finanzbranche unerfahren sei, habe er sich im Rahmen der Ver- tragsentwicklung des IMA gemeinsam mit seinem Geschäftspartner I._____ von einer niederländischen und einer schweizerischen Anwaltskanzlei beraten lassen. Die Anwälte hätten nie darauf hingewiesen, dass das IMA vom 12. März 2007 nicht im Interesse der Beklagten habe stehen können. Es habe dazu auch keinen Anlass gegeben, denn gemäss Handelsregistereintrag umfasse der Gesell- schaftszweck der Beklagten auch die Erteilung von Garantien. Zudem würde das

- 50 - IMA vom 12. März 2007 mehr als nur eine garantierte Rendite enthalten. Die Be- klagte könne über das fix investierte Kapital verfügen, "management fees" gene- rieren (bei Übertreffen der garantierten Rendite sogar zu einem erhöhten Ansatz), und die Beklagte könne im entsprechenden Fall Darlehenszinse verdienen. Die Beklagte habe somit offenkundig selber ein materielles Interesse an diesem Ver- trag, was für den Kläger 1 (und damit D2._____) evident gewesen sei (act. 27 Rz. 164). Schliesslich wisse die Beklagte aufgrund der Tatsache, dass J._____ die von der Nebenintervenientin aus den Kundendossiers des Klägers 1 und von I._____ weggenommenen "Discretionary Management Mandates" im April 2007 zur Abteilung "..." der Beklagten gebracht habe, dass die Kläger der Beklagten Vermögensverwaltungsaufträge erteilt und die Beklagte beauftragt hätten, die Vermögensverwaltung ohne Instruktionen der Kläger auszuführen. Damit wisse die Beklagte spätestens ab April 2007 oder sie habe es ab diesem Datum wissen können, dass vorliegend Vermögensverwaltungsverträge existiert hätten. Eine all- fällige Irrtumsanfechtungsfrist sei somit im April 2008 abgelaufen, weshalb die An- fechtung der Vermögensverwaltungsverträge im September 2008 zu spät erfolgt sei (act. 27 Rz. 165). Die Beklagte führt aus, mit Schreiben vom 10. September 2008 (act. 28/90) habe sie die Anfechtung des IMA vom 12. März 2007 wegen wesentlichen Irrtums im Sinne von Art. 23 ff. OR erklärt (act. 47 Rz. 144). Es sei nicht alleine auf die Wil- lensbildung der Nebenintervenientin, sondern vielmehr auch auf jene von E.______ abzustellen. Werde unterstellt, dass dieser das IMA vom 12. März 2007 (mit-)unterzeichnet habe, so sei er bei seiner Unterschrift einem wesentlichen Irr- tum unterlegen, weil er nicht eine "performance guarantee" habe abgeben wollen und auch nicht damit habe rechnen müssen, dass eine derartige ungewöhnliche Klausel in diesem Vertrag enthalten sei (act. 47 Rz. 401). Wer sich in einem Irr- tum befinde, habe eine falsche oder ungenaue Vorstellung über einen bestimmten Sachverhalt. Diesem Umstand gleichgestellt sei auch die fehlende Vorstellung (act. 47 Rz. 402). Bestritten werde, dass das von den Klägern behauptete Unter- schriftenregime geherrscht habe und die Beklagte eine large Handhabung der Zweitunterschriften toleriert hätte. Unrichtig sei weiter, dass irgendwelche Ver- dachtsmomente bestanden hätten, die ein früheres Einschreiten der Beklagten als tatsächlich erfolgt, nötig oder auch nur angezeigt hätten erscheinen lassen. Un- richtig sei schliesslich, dass die Beklagte zugelassen hätte, dass die Nebeninter- venientin im Betrieb der Beklagten habe machen können, was sie gewollt habe (act. 47 Rz. 403). E.______ habe keine Kenntnis der "performance guarantee" gehabt. Es habe seitens der Beklagten kein Verhalten bestanden, das die Kläger hätte veranlassen können, davon auszugehen, dass dieser Punkt für sie ohne Bedeutung gewesen wäre (act. 47 Rz. 405). Die Kläger bzw. ihre Rechtsanwälte, deren Wissen sie sich anrechnen lassen müssten, hätten nicht davon ausgehen können, dass eine "performance guarantee" branchenüblich sei. Die Kläger seien nicht geschäftsunerfahren gewesen. Sie hätten deshalb auch nicht davon ausge- hen können, dass die Beklagte ihrer Vertragsunterbreitung zustimmen würde. Die grundlegende Bedeutung, welche der fälschlicherweise vorgestellte Sachverhalt für die Beklagte gehabt habe, sei für die Kläger somit erkennbar gewesen. Die Kläger könnten auch nichts aus dem im Handelsregister eingetragenen Ge- schäftszweck der Beklagten ableiten; gemeint sei mit "Garantie" die selbständige

- 51 - Garantie i.S.v. Art. 111 OR. Dass die Beklagte selber ein Interesse an den Ver- tragsschlüssen gehabt hätte, werde bestritten (act. 47 Rz. 407). Für die Beklagte seien erst am 12. September 2007 Verdachtsgründe für möglicherweise unautori- sierte Transaktionen mit Kundenvermögen seitens der Nebenintervenientin auf- gekommen. Am 18. September 2007 habe die Nebenintervenientin der Ge- schäftsleitung der Beklagten gegenüber ein teilweises Geständnis abgelegt, wo- nach sie in Einzelfällen Unterschriften gefälscht habe. Noch gleichentags sei ihre Entlassung erfolgt. Die Beklagte habe den Irrtum mit Schreiben vom

10. September 2008 geltend gemacht, also noch vor dem Fristablauf (act. 47 Rz. 408). 3.2.2.2. Rechtliches Gemäss Art. 23 OR ist der Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Wird der Vertrag durch ei- nen Vertreter geschlossen, so kommt es allein auf dessen Vorstellungen an; ein Irrtum in der Person des Vertretenen wird nicht berücksichtigt (Schwenzer, in: BSK OR I, Art. 23 N 6). Die AG ist in diesem Zusammenhang zur Anfechtung ei- nes Rechtsgeschäftes auch dann befugt, wenn sich nur eine von zwei unterzeich- nenden Personen mit Kollektivzeichnungsberechtigung in einem Irrtum befunden hat (Watter, Die Verpflichtung der AG aus rechtsgeschäftlichem Handeln ihrer Stellvertreter, Prokuristen und Organe, speziell bei sogenanntem "Missbrauch der Vertretungsmacht", Diss. Zürich 1985, N 266). Der Irrtum gehört zu den Tatbeständen der sog. Willensmängel (Art. 23-31 OR), in denen der Wille fehlerhaft gebildet oder geäussert wird (Schwenzer, Schweize- risches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Bern 2012, N 36.01). Bei der erforderlichen Wesentlichkeit des Irrtums muss eine objektive und eine subjektive Komponente beachtet werden. So kann Wesentlichkeit nur bejaht werden, wenn nach allgemeiner Verkehrsanschauung und kumulativ aus der Sicht des Erklären- den ein Gebundensein an die nicht gewollte Erklärung als unzumutbar erscheint. Dabei sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen (Schwenzer, in: BSK OR I, Art. 23 N 4). Gemäss der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB hat derjenige, welcher sich auf die Anfechtbarkeit beruft, den Irrtum, seine Wesentlichkeit sowie die Kausalität zwischen Irrtum und Erklärung (zu behaupten und) zu beweisen (Schwenzer, in: BSK OR I, Art. 23 N 12), wobei indessen bei den in Ziff. 1-3 ge- mäss Art. 24 Abs. 1 OR genannten Fällen die Wesentlichkeit des Erklärungsirr- tums vermutet wird (Schwenzer, in: BSK OR I, Art. 24 N 9). Der Irrtum ist namentlich dann ein wesentlicher, wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat bzw. wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 OR). Gemäss Art. 25 Abs. 1 OR ist die Berufung auf Irrtum unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben wi- derspricht, und gemäss Art. 25 Abs. 2 OR hat der Irrende den Vertrag gelten zu lassen, wie er ihn verstanden hat, sobald der andere sich hierzu bereit erklärt. Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eige- nen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen

- 52 - des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen. Wo es der Billigkeit entspricht, kann der Richter auf Ersatz des weiteren Schadens erkennen (Art. 26 OR). Wenn der durch Irrtum beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt. Die Frist beginnt mit der Entdeckung des Irr- tums (Art. 31 Abs. 1 und 2 OR). Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn jemand auf einer Erklärung behaftet wird, die nicht seinem Willen entspricht. Der Irrtum betrifft nicht die Willensbildung, sondern die Äusserung des fehlerfrei gebildeten Willens (Schwenzer, in: BSK OR I, Art. 24 N 2). Einer der praktisch wichtigsten Fälle des Irrtums im Erklärungsakt ist die Un- terschrift unter eine nicht gelesene Urkunde (Schwenzer, in: BSK OR I, Art. 24 N 3). Auf der Basis der Vertrauenstheorie kommt der Vertrag mit dem Inhalt der Urkunde zustande. Das Bundesgericht lässt keine Irrtumsanfechtung zu, sofern ersichtlich ist, dass der Erklärende im Bewusstsein der Unkenntnis des Inhalts des Erklärten sich allem, was der Gegner will, unterwirft. Man kann in diesen Fäl- len bereits das Vorliegen eines Erklärungsirrtums verneinen, da der Erklärende bewusst auf eine eigene Vorstellung verzichtet und mit der Unterschrift die Vor- stellung dessen übernimmt, der die Urkunde ausgefüllt hat (Schmidlin, in: Berner Kommentar, Bd. VI/1/2/1b, Mängel des Vertragsabschlusses, Art. 23-31 OR,

2. Aufl., Bern 2013, Art. 23/24 N 51). Jedenfalls würde die Berufung auf den Irr- tum spätestens an Art. 25 OR scheitern. Eine Ausnahme hiervon ist insoweit zu machen, als die Urkunde Bestimmungen enthält, mit denen der Unterzeichnete nicht zu rechnen brauchte. Hier bleibt die Anfechtung wegen Erklärungsirrtums möglich (Schwenzer, in: BSK OR I, Art. 24 N 4). Diesfalls bedarf die Urkunde aber Bestimmungen, mit denen er nach der ganzen Sachlage nicht zu rechnen brauch- te; er ist nicht im Irrtum, soweit anzunehmen ist, dass er mit dem Inhalt der Ur- kunde, auch ohne sie im Einzelnen zu kennen, einverstanden war (von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band I,

3. Aufl. 1979 Zürich, 302). In diesem Sinne ist eine Anfechtungsberechtigung nur gegeben, wenn der Inhalt über den gewollten Regelungsbereich hinausgeht oder sonstwie Regelungen enthält, die der Erklärende keinesfalls erwarten konnte (Bu- cher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil ohne Deliktsrecht,

2. Aufl., Zürich 1988, 198). Aus Verkehrsschutzüberlegungen bzw. da eine Per- son, welche eine Urkunde ohne Inhaltskenntnis unterschreibt, weniger schutz- würdig ist als jene, welche diese auf ihrer Unterschrift behaften will, muss es sich um eine völlig ungewöhnliche und unerwartete Bestimmung handeln. Grundsätz- lich stellt sich die Frage, ob eine Irrtumsanfechtung zuzulassen sei, somit erst dann, wenn der Erklärende den ungelesenen Vertragstext mittels der Unterzeich- nung global übernimmt und der Vertragsinhalt mit dem, was er sich vorgestellt hat, nicht übereinstimmt (Schmidlin, a.a.O., Art. 23/24 N 52). Die Zustimmung zu einem anderen Vertrag als dem gewollten liegt vor, wenn der gewollte Vertrag seinem gesamten Inhalt nach als ein wesentlich anderer zu qualifizieren ist als der geschlossene (z.B. bei einem entgeltlichen anstatt einem unentgeltlichen Ver- trag oder einem Kauf- anstatt einem Mietvertrag). Wenn sich jemand aber ledig- lich über die rechtliche Qualifikation eines von ihm gewollten Vertrags oder des- sen Sekundärfolgen – z.B. Haftung – irrt, kommt eine Anfechtung nicht in Betracht (Schwenzer, in: BSK OR I, Art. 24 N 10).

- 53 - Im Unterschied zum Erklärungsirrtum wird beim Grundlagenirrtum der Wille nicht falsch erklärt, sondern falsch gebildet (Schwenzer, Schweizerisches Obligationen- recht Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Bern 2012, N 36.02). Neben der subjektiven und objektiven Wesentlichkeit setzt der Grundlagenirrtum die Erkennbarkeit des Irr- tums für den Erklärungsgegner voraus. Subjektive Wesentlichkeit liegt vor, wenn der Sachverhalt, auf den sich die irrige Vorstellung bezieht, für den Erklärenden eine conditio sine qua non bzw. eine unerlässliche Voraussetzung darstellte. Ob- jektive Wesentlichkeit liegt vor, wenn auch vom Standpunkt oder nach den Anfor- derungen des loyalen Geschäftsverkehrs der zugrunde gelegte Sachverhalt sich als notwendige Grundlage des Vertrags darstellt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn vom irrtümlich vorgestellten Sachverhalt der Wert der Vertragsleistungen abhängt. Schliesslich muss die Bedeutung des irrtümlich vorgestellten Sachver- halts für den Vertragspartner des Irrenden erkennbar sein. Die Erkennbarkeit kann sich ergeben aus der zentralen Bedeutung, die einem bestimmten Sachver- halt für den Vertragsinhalt im Allgemeinen zukommt, den gemeinsamen Vorstel- lungen der Parteien oder den besonderen Vertragsumständen. Ein Grundlagenirr- tum wird regelmässig bejaht, wenn es um zentrale Eigenschaften des Vertrags- gegenstandes geht (Schwenzer, in: BSK OR 1, Art. 24 N 20 ff.). 3.2.2.3. Würdigung Die Beklagte beanstandet nicht die fehlerhafte Bildung des Willens von E.______. Vielmehr macht sie einen Irrtum im Erklärungsakt geltend, indem sie ausführt, E.______ habe keine "performance guarantee" abgeben wollen. Zudem behaup- tet die Beklagte auch nicht schlüssig, das Nichtvorhandensein einer garantierten Rendite sei für E.______ eine unerlässliche Voraussetzung für den Vertrags- schluss gewesen. Auf die Frage des Grundlagenirrtums ist deshalb nicht weiter einzugehen. Mit dem Vorbringen, E.______ habe nicht damit rechnen müssen, dass eine der- artig ungewöhnliche Klausel wie eine "performance guarantee" in diesem Vertrag enthalten gewesen sei, erklärt die Beklagte implizit, E.______ habe das IMA vom

12. März 2007 (zumindest nicht vollständig) gelesen oder verstanden, als er es unterschrieben habe. Die Beklagte führt aber nicht aus, von welchem Urkunden- inhalt E.______ bei der Unterzeichnung des IMA vom 12. März 2007 denn aus- gegangen sein soll bzw. ob er sogar bewusst auf eine eigene Vorstellung verzich- tet und mit der Unterschrift die Vorstellung der die Urkunde ausfüllenden Person übernommen haben soll. In anderem Zusammenhang bringt die Beklagte zwar vor, E.______ hätte Verträge mit "performance targets" unterschrieben. Dort stellt sich die Beklagte indessen auf den Standpunkt, die Seite mit der echten Unter- schrift von E.______ sei einem Vertrag mit "performance target" entnommen und in das IMA vom 12. März 2007 hineingeschoben worden. Die Beklagte behauptet in ihrem Eventualstandpunkt somit nicht, dass E.______ mit dem Abschluss des IMA vom 12. März 2007 einen Vertrag mit einem "performance target" für die Be- klagte eingehen wollte. Sie behauptet aber auch nicht, E.______ habe sich zwar grundsätzlich im Bewusstsein der Unkenntnis des Inhalts des IMA vom 12. März 2007 allem, was die Kläger bzw. die Nebenintervenientin gewollt hätten, unterwor- fen, habe aber in keinster Weise mit der (ungewöhnlichen) Bestimmung einer "performance guarantee" rechnen müssen. Der Willensmangel eines wesentli-

- 54 - chen Irrtums behauptet die Beklagte somit zu wenig schlüssig, weshalb sich im Prinzip Weiterungen erübrigen würden. Der Vollständigkeit halber ist aber darzulegen, dass ein wesentlicher Erklärungs- irrtum ohnehin nicht gegeben wäre. Falls ersichtlich würde, dass sich E.______ im Bewusstsein der Unkenntnis des Inhalts des IMA vom 12. März 2007 allem, was der Gegner wollte, unterworfen hätte, würde die Klausel betreffend die "per- formance guarantee" keine Bestimmung darstellen, mit welcher E.______ in keinster Weise hätte rechnen müssen. Indem die Beklagte ausführt, es liege in der Natur der Sache, dass eine Bank normalerweise keine Renditegarantien ab- gebe (act. 71 Rz. 352), behält sie – wie erwähnt – allfällige Ausnahmen vom Grundsatz, keine "performance guarantees" abzugeben, gleich selbst vor. Ferner war vorliegend nach der Darstellung der Beklagten zumindest von Verträgen mit "performance targets" die Rede gewesen. Das Erreichen dieser Ziele zu garantie- ren stellt keine Vertragserweiterung dar, die völlig fern liegt. Das IMA vom

12. März 2007 wäre sodann seinem gesamten Inhalt nach nicht als ein wesentlich anderer Vertrag zu qualifizieren, wenn es anstatt einer "performance guarantee" ein "performance target" aufweisen würde; die Renditegarantie bildet nicht den einzigen Vertragsbestandteil. Vielmehr würden die primären Leistungspflichten gleich bleiben und erst bei Nichterreichen der Rendite die Haftungsregelung grei- fen, wobei ein Irrtum über die Haftungsfragen nach dem Gesagten kein wesentli- cher ist. Massgebend ist, dass die Beklagte das gleiche Ziel anstreben würde, dessen Erreichen sie im abgeschlossenen IMA garantierte. Damit wäre auch nicht von einem wesentlichen Erklärungsirrtum auszugehen, wenn angenommen wür- de, E.______ habe eine Erklärung betreffend einen Vertrag mit einem "perfor- mance target" anstatt einer "performance guarantee" abgeben wollen. Somit liegt kein Willensmangel vor, weshalb von der Gültigkeit des IMA vom

12. März 2007 auszugehen ist. 3.2.3. Weitere Beanstandungen der Beklagten 3.2.3.1. Unterzeichnung der Dokumente "Special Discretionary Mandate" und "In- vestment Guidelines – Special Discretionary Mandate" am 30. Mai 2007" 3.2.3.1.1. Parteibehauptungen Mit der Klageschrift führen die Kläger aus, am 30. Mai 3007 hätte der Kläger 1 mit der Beklagten zusätzlich ein "Discretionary Management Mandate" für das Konto Nr. 3 mit dem Namen "D3._____" abgeschlossen, womit insbesondere festgelegt worden sei, dass die Beklagte ermächtigt gewesen sei, im Rahmen der Ausfüh- rung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Verpfändungen eingehen zu dürfen, wo- bei das diesbezügliche Maximum bei EUR 1 Mio. festgelegt worden sei. Gleichen- tags habe der Kläger 1 auch ein Dokument "Investment Guidelines – Special Discretionary Mandate" unterzeichnet. Darauf sei ein ausdrücklicher Hinweis auf das früher unterzeichnete "Discretionary Management Mandate" angebracht ge- wesen (act. 1 Rz. 27).

- 55 - Die Beklagte entgegnet mit der Klageantwort, dass die Kläger selber nicht an den gültigen Abschluss des IMA vom 12. März 2007 geglaubt hätten, lege auch der Umstand nahe, dass sie plädieren würden, der Kläger 1 habe am 30. Mai 2007, also fast drei Monate später, den Standard-Vermögensverwaltungsvertrag der Beklagten unterschrieben, ohne einen Vorbehalt der Weitergeltung des IMA vom

12. März 2007 anzubringen (act. 10 Rz. 49). Der Verweis im Dokument "Invest- ment Guidelines – Special Discretionary Mandate" beziehe sich auf das Doku- ment "Discretionary Management Mandate" und nicht etwa auf das angebliche IMA vom 12. März 2007 (act. 10 Rz. 108). Mit der Replik erklären die Kläger, bei ihrem Besuch am 30. Mai 2007 beim Klä- ger 1 in den Niederlanden habe die Nebenintervenientin diesem erklärt, die Do- kumente würden für interne bzw. formelle Zwecke bei der Beklagten benötigt. Der Kläger 1 habe ihr das ohne Weiteres geglaubt. Der Kläger 1 wie auch I._____ seien selbstredend von der Gültigkeit des IMA ausgegangen; sie hätten sonst ihre IMA nicht derart akribisch und kostenaufwendig durch ihre Anwälte ausarbeiten und überprüfen lassen und schliesslich nicht ihre beträchtlichen Vermögenswerte zur Beklagten gebracht, wenn sie sich nicht sicher gewesen wären, dass ihr Ver- mögen von der Beklagten in der von ihnen gewünschten und vertraglich festge- legten Form verwaltet werden würde. Der Kläger 1 habe keinen Anlass gehabt, der Nebenintervenientin nicht zu glauben. Der Titel "Investment Guidelines – Special Discretionary Mandate" habe ausdrücklich festgehalten, dass es um ein "Discretionary Mandate" gegangen sei. Zudem werde wörtlich festgehalten: "Ad- dendum/in addition to the previous signed Discretionary Management Mandate". Damit habe sich diese Urkunde nach der nachvollziehbaren Auffassung des Klä- gers 1 auf die von ihm mit der Beklagten im IMA vereinbarte Tatsache bezogen, dass er der Beklagten keinerlei Anlageinstruktionen erteilt habe, sondern dass die Beklagte die ihr richtig erscheinenden Anlageentscheidungen getroffen habe, um die von ihr garantierte Rendite zu erreichen. Folgerichtig habe der Kläger 1 auf der Urkunde gemäss act. 3/32 auch keine Investitionsanweisungen angekreuzt (act. 27 Rz. 87 f. und Rz. 222). Die Beklagte macht mit der Duplik geltend, der Kläger 1 habe die Dokumente "In- vestment Guidelines – Special Discretionary Mandate" und "Special Discretionary Mandate" unterzeichnet. Dabei beziehe sich das erste auf das zweite Dokument und nicht auf das angebliche IMA vom 12. März 2007. Etwas anderes habe auch der Kläger 1 nicht wirklich annehmen können. Dies umso mehr, als er und I._____ bisweilen keine Kosten gescheut hätten, sich für sämtliche offenen Fragen im Zu- sammenhang mit dem angeblichen IMA bei ihren Anwälten rückzuversichern. Dass er nunmehr aber zwei ihm vorgelegte Formulare unterzeichnet habe, ohne selber bzw. durch I._____ Rücksprache zu nehmen, erstaune doch sehr. Offen- sichtlich könne er selber nicht an den gültigen Abschluss des IMA vom 12. März 2007 geglaubt haben, seien doch auch die ihm bislang zugestellten Kontoauszü- ge mit "Non Discretionary Mandate" codiert gewesen (act. 47 Rz. 92). Da die Klä- ger von allem Anfang an hätten erkennen müssen, dass die Beklagte mit ihnen keine IMA wie behauptet abschliessen würde, nütze ihnen die Behauptung, die Nebenintervenientin habe die Formulare lediglich aus rein formellen Gründen un- terschrieben haben wollen, nichts (act. 47 Rz. 330).

- 56 - 3.2.3.1.2. Rechtliches Die Bestimmungen gemäss Art. 114 ff. OR enthalten zwar nur Bestimmungen über das Erlöschen von einzelnen Obligationen. Soll ein ganzes Schuldverhältnis aufgelöst werden, können die Erlöschensregeln indessen zum Teil analog ange- wendet werden. Die Parteien können nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit denn auch jederzeit gemeinsam einen Vertrag beenden oder modifizieren (sog. Aufhebungs- und Änderungsfreiheit; Huguenin, Obligationenrecht Allgemei- ner und Besonderer Teil, Zürich/Basel/Genf 2012, N 639 u. 641; vgl. Art. 12 u. Art. 115 OR analog), wobei ein Vertrag auch geändert oder aufgehoben werden kann, indem die Parteien einen neuen Vertrag miteinander abschliessen, welcher mit den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrags nicht übereinstimmt. In die- sem Sinne liegt neben dem neu geschlossenen Vertrag gleichzeitig ein konklu- dent geschlossener Aufhebungsvertrag betreffend den alten Vertrag vor, falls die Auslegung zum Ergebnis führt, dass entsprechende auf Aufhebung bzw. Verzicht gerichtete Willensäusserungen vorliegen (vgl. Aepli, in: ZK OR, Teilband V 1h, Das Erlöschen der Obligationen, 3. Aufl., Zürich 1991, Art. 115 N 30 ff.). 3.2.3.1.3. Würdigung Auch wenn der Wortlaut von Ziffer 11. des "Discretionary Management Mandate" vom 30. Mai 2007 (act. 3/23) mit jenem des IMA vom 12. März 2007 – insbeson- dere im Hinblick auf dessen "performance guarantee" – im Widerspruch steht, stellt sich die Beklagte zu Recht nicht auf den Standpunkt, mit der Unterzeichnung des "Discretionary Management Mandate" sowie der "Investment Guidelines – Special Discretionary Mandate" am 30. Mai 2007 (act. 3/23) hätten die Parteien das IMA vom 12. März 2007 aufgehoben bzw. modifiziert. Die klägerische Be- hauptung, wonach durch die Unterzeichnung des "Discretionary Management Mandate" insbesondere der Beklagten die Ermächtigung erteilt worden sei, im Rahmen der Ausführung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Verpfändungen ein- gehen zu dürfen, ist unbestritten geblieben. Die Beklagte bestreitet auch nicht schlüssig, dass die Nebenintervenientin die Formulare aus rein formellen bzw. in- ternen Gründen unterschrieben hätte haben wollen und der Kläger 1 ihr dies ohne Weiteres geglaubt habe. Davon ist deshalb auszugehen. Bei der Urkunde gemäss act. 3/23 handelt es sich um vorgedruckte Standardformulare bzw. -verträge, was von der Beklagten ebenfalls nicht bestritten wird (act. 47 Rz. 330). Es ist nicht da- von auszugehen, dass mit deren (einseitigen) Unterzeichnung (durch den Kläger

1) das individuell ausgehandelte IMA vom 12. März 2007 aufgehoben bzw. we- sentlich modifiziert werden sollte. Wie gesagt wird dies auch nicht behauptet. Den Klägern ist im Übrigen darin zuzustimmen, dass im Formular keine der verschie- denen Investitionsanweisungsmöglichkeiten angekreuzt wurde, weshalb das Formular gar nicht vollständig ausgefüllt wurde. Mit der Beklagten ist zwar davon auszugehen, dass sich das Dokument "Investment Guidelines – Special Discreti- onary Mandate" auf das Dokument "Special Discretionary Mandate" bezieht. Die- se beiden Dokumente stellen nach der Behauptungslage indessen gemeinsam eine blosse Ergänzung des IMA vom 12. März 2007 dar, welcher lediglich formel- le Bedeutung für die internen Abläufe der Beklagten zukam. Es ist nicht ersicht- lich, was die Beklagte zu ihren Gunsten daraus ableiten könnte (zur Gutgläubig- keit der Kläger vgl. oben).

- 57 - 3.2.3.2. Erteilen von Anlageinstruktionen und Genehmigung der Transaktionen 3.2.3.2.1. Parteibehauptungen Mit der Duplik erklärt die Beklagte, die Kontobeziehung "D3._____" sei bis 30. Mai 2007 nie als "Discretionary Management Mandate" geführt worden (act. 47 Rz. 60). Bei Abschluss des durch die Kläger behaupteten IMA und der Vereinba- rung, dass der Kläger 1 der Beklagten keine Anlageinstruktionen erteile, hätte diese bestimmt nicht geschrieben, er solle nicht zögern, sie zu kontaktieren, falls er "investment advise" benötige. Dem Kläger 1 habe aber auch aufgrund der De- potbewertungen, welche die Beklagte regelmässig in das die Kontobeziehung "D3._____" betreffende Banklagernd-File geliefert habe, bewusst sein müssen, dass die Bank kein "Discretionary Mandate", also kein verwaltetes Depot, ange- nommen habe. Die Kläger würden anerkennen, dass diese Depotbewertungen al- lesamt als "Non Discretionary Mandate" codiert seien, und dass sie diese Codie- rung auf den jeweiligen Depotbewertungen bei der sporadischen Einsicht in das Banklagernd-File gesehen hätten (act. 47 Rz. 61). Das heisse, dass die Beklagte nicht von der Existenz der geltend gemachten Verträge ausgegangen sei. Auch der als Teil der Klagebeilage gemäss act. 3/31 eingereichte Kontoauszug betref- fend das Subportfolio -3 trage den Vermerk "Non Discretionary" unter dem Titel "Mandate". Dem Kläger 1 habe deshalb bewusst sein müssen, dass die Beklagte nicht von einem Vermögensverwaltungsvertrag ausgegangen sei. Einzig bei der Beziehung 3 habe ein Vermögensverwaltungsvertrag bestanden, nämlich das standardisierte "Discretionary Management Agreement", ab 30. Mai 2007, für die Subportfolios -1 und -2 (act. 47 Rz. 91). Dass der Kläger 1 selber nicht davon ausgegangen sei, dass er der Beklagten keine Anlageinstruktionen erteilen wer- de, ergebe sich denn auch zweifelsfrei aus den von ihm im Zusammenhang mit der Konto-/Depoteröffnung gegenüber der Beklagten abgegebenen Erklärungen. So habe er am 30. Oktober 2006 unter anderem das Formular "Client instructions concerning unsolicited special purchases" und "Information and provisions appli- cable to securities, foreign exchange, derivate instruments and similar transac- tions" unterzeichnet. Daraus sei ersichtlich, dass der Kläger 1 vielmehr davon ausgegangen sei, er werde der Beklagten künftig Instruktionen bezüglich Anlage- geschäften mit Wertpapieren, Währungen, Zinsen, Edelmetallen und Rohstoffen etc. erteilen. Mit deren Unterzeichnung habe der Kläger 1 die Beklagte beauftragt, auf seinen Wunsch hin die aufgeführten Anlagen zu tätigen und habe bestätigt, dass er sich bewusst sei, dass die Käufe der Anlagen auf sein eigenes Risiko er- folgen würden. Er habe sodann zur Kenntnis genommen, dass alle von der Bank gemäss seinen Anweisungen ausgeführten Transaktionen auf sein alleiniges Ri- siko ausgeführt würden. Er habe bestätigt, dabei gegebenenfalls nach Konsultati- on und Beratung mit seinen eigenen Anlage-, Rechts-, Steuer-, Buchführungs- und sonstigen Beratern zu handeln und habe akzeptiert, dass die Beklagte keine Empfehlungen im Zusammenhang mit solchen Investitionen abgeben würde, und dass allfällige von der Beklagten im Zusammenhang mit den Anlagen zur Verfü- gung gestellte Beratungsdienste oder Informationen ohne jegliche Haftung oder Verantwortung der Beklagten gegenüber dem Kunden abgegeben würden. Aus den am 30. Oktober 2006 durch den Kläger 1 unterzeichneten Kontoeröffnungs- unterlagen ergebe sich in aller Deutlichkeit, dass die Beklagte mit dem Kläger 1

- 58 - keinen Vermögensverwaltungsvertrag für die Kontobeziehung 3 "D3._____" ab- geschlossen habe, bestätige er doch ausdrücklich, dass weder die Beklagte noch eine andere Person ihm gegenüber eine Gewinngarantie abgegeben hätte. Viel- mehr habe er sein Bewusstsein um die Tatsache erklärt, dass er den investierten Betrag unter Umständen nicht zurückerhalten werde. Der Kläger habe somit um den höchst spekulativen Charakter solcher Anlagen gewusst und habe explizit akzeptiert, dass er den angelegten Betrag unter Umständen nicht zurückerhalten werde (act. 47 Rz. 62 ff.). Es sei unzutreffend, dass die Kläger der Beklagten nie irgendwelche Anlageinstruktionen erteilt hätten. Die Kläger hätten immer wieder telefonischen Kontakt mit der Nebenintervenientin gehabt, um die Anlagesituation zu besprechen. Im Rahmen dieser Gespräche hätten sie auch Anlageinstruktio- nen erteilt, wobei die Nebenintervenientin einige dieser Telefongespräche in Ak- tennotizen festgehalten habe. Die Kläger hätten im Zusammenhang mit der Eröff- nung ihrer Konto-/Depotbeziehung bei der Beklagten denn auch kundgetan, dass sie die mündliche – insbesondere telefonische – Auftragserteilung als rechts- genüglich anschauen und gegen sich gelten lassen würden. Sie hätten die Be- klagte ermächtigt, Mitteilungen und Aufträge irgendwelcher Art, die vom Kontoin- haber und/oder seinem Bevollmächtigten per Telefon, Telefax oder gesicherter E- Mail-Verbindung getätigt würden, entgegen zu nehmen. Bereits aufgrund der in der Duplik dargestellten Transaktionsaufträge (act. 47 Rz. 103) sei klar, dass die Kläger alles andere als eine vorsichtige Anlagestrategie hätten verfolgen wollen und keineswegs unbedarfte Anleger seien (act. 47 Rz. 103 ff.). Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Kläger der Beklagten nie irgendwelche Anlage- instruktionen erteilt hätten, hätten die Investitionen jedenfalls zufolge fehlender Beanstandung durch die Kläger als genehmigt zu gelten (act. 47 Rz. 106 ff.). 3.2.3.2.2. Rechtliches Wie bereits erwähnt, kann ein Vertrag auch durch konkludentes Verhalten aufge- hoben werden, wobei durch Auslegung zu ermitteln ist, ob eine auf Aufhebung ge- richtete Willensäusserung des Gläubigers vorliegt. Von einem entsprechenden Verzichtswillen des Gläubigers ist auszugehen, wenn dessen Verhalten nach den konkreten Umständen gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung und Verkehrs- anschauung zu diesem Schluss führt. Da in der Regel aber niemand ohne Gegen- leistung auf einen Anspruch verzichtet, ist ein durch Schweigen oder konkluden- tes Verhalten geäusserter Erlasswille des Gläubigers nicht leichthin anzunehmen (Aepli, a.a.O., Art. 115 N 30). Wenn das eine abgemacht und dann (von beiden Seiten) das andere gelebt wird, kann somit nach dem Gesagten u.U. ebenfalls ei- ne Vertragsaufhebung bzw. -änderung vorliegen. 3.2.3.2.3. Würdigung Soweit die Beklagte aus den Kontoeröffnungsunterlagen etwas für sich ableiten will, scheitert sie bereits daran, dass diese am 30. Oktober 2006 und somit einige Monate vor dem Abschluss des IMA vom 12. März 2007 unterzeichnet worden sind. Im IMA wird unter Ziffer 12 denn auch ausdrücklich festgehalten, dass die- ses im Konfliktfall mit den "Terms and Conditions" letzteren vorgeht und ältere Vereinbarungen zwischen den Parteien ersetzt: "[…] where there is a discrepancy or conflict between the terms of this Agreement and the Terms and Conditions,

- 59 - the terms of this Agreement shall prevail […] this Agreement supersedes all prior agreements, arrangements and untertakings between the Parties in relation to the services being provided under this Agreement […]." Ob die Depotbewertungen al- lesamt als "Non Discretionary Mandate" codiert waren, kann offen bleiben, da die Kläger angesichts des IMA vom 12. März 2007 annehmen durften, dass auch die Beklagte von einem Vermögensverwaltungsvertrag ausging. Falls die Beklagte bis 30. Mai 2007 nicht von einem verwalteten Konto ausgegangen sein sollte, könnte daraus aber ohnehin nicht die Aufhebung des IMA vom 12. März 2007 ab- geleitet werden. Wovon die Beklagte diesbezüglich ausgegangen ist, ist nicht re- levant; massgebend ist, was (in Anwendung des Vertrauenspinzips) abgemacht worden ist. Ein Aufhebungswille des Klägers 1 bezüglich des IMA vom 12. März 2007, insbesondere ein Erlasswille in Bezug auf die "performance guarantee", ist nicht ersichtlich. Aus der E-Mail von I._____ – welcher unbestrittenermassen auch für den Kläger 1 handelte – an die Nebenintervenientin vom 5. Juli 2007 geht vielmehr hervor, dass die Kläger von der Gültigkeit der "performance guarantee" ausgingen (act. 48/20). Der Inhalt der durch die Beklagte eingereichten Aktennotizen betreffend die durch die Beklagte behaupteten und die Kläger bestrittenen "Transaktionsaufträge" (act. 47 Rz. 103; act. 48/9-14) bringt zum Ausdruck, dass es sich dabei um Vor- schläge der Nebenintervenientin gehandelt haben soll, denen der Kläger 1 zuge- stimmt habe. Wenn auf den Vorschlag der Nebenintervenientin hin der Entscheid für eine Investition getroffen wird, geschieht dies (auch) unter ihrer Verantwor- tung. Entscheidend ist aber ohnehin, dass allfällige Instruktionen nichts an der Verbindlichkeit des IMA vom 12. März 2007 zu ändern vermöchten. Dieses sieht kein Mitspracherecht des Klägers 1 betreffend die Anlageentscheide vor. So be- stimmt Ziff. 3.1: "[…] the Client shall have no input in the decisions of the Bank in relation to the Investments." (act. 3/4 bzw. act. 54/216). Sollte die Beklagte trotz- dem nach den Instruktionen – insbesondere im Sinne von Zustimmungen zu Vor- schlägen der Nebenintervenientin – des Klägers 1 gehandelt haben, hätte sie dies auf eigene Verantwortung getan. An ihrer Pflicht, die garantierte Rendite zu errei- chen bzw. für diese gerade zu stehen, hätte sich mithin nichts geändert. Ob es sich bei den durch die Beklagte eingereichten Aktennotizen (act. 48/9-14) um Fäl- schungen handelt, wie die Kläger behaupten (act. 62 Rz. 105 ff.), kann somit of- fen bleiben. Selbst die Beklagte schliesst aus den behaupteten Transaktionsauf- trägen im Übrigen lediglich, dass die Kläger alles andere als eine vorsichtige An- lagestrategie verfolgen wollten (act. 47 Rz. 105). Insbesondere wird (zu Recht) nicht behauptet, dass das IMA vom 12. März 2007 aufgrund (allfälliger) Anlage- entscheide der Kläger keine Geltung mehr gehabt hätte. Schliesslich hilft der Be- klagten auch der Hinweis nicht weiter, dass die Kläger die beklagtischen Investiti- onen jedenfalls zufolge fehlender Beanstandung genehmigt hätten, da eine sol- che Beanstandungsobliegenheit im IMA vom 12. März 2007 nicht vorgesehen ist. Vielmehr bot das IMA vom 12. März 2007 gerade den grossen Vorteil einer garan- tierten Rendite, so, dass sich der Kläger 1 nicht um die einzelnen Investitionen zu sorgen brauchte.

- 60 - Nach dem Gesagten kann die Beklagte auch aus allfällig durch die Kläger erteil- ten Instruktionen bzw. dem Fehlen klägerischer Beanstandungen von Investitio- nen durch die Beklagte nichts für sich ableiten. 3.2.4. Rechte und Pflichten des Klägers 1 gegenüber der Beklagten aus dem IMA vom 12. März 2007 3.2.4.1. Aktiv- und Passivlegitimation Vertragsparteien des IMA vom 12. März 2007 sind der Kläger 1 und die Beklagte (act. 54/216). Sie sind somit aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet. 3.2.4.2. Leistung des "initial investment" durch den Kläger 1 3.2.4.2.1. Parteibehauptungen Die Kläger führen mit der Klageschrift aus, der Kläger 1 habe mit Valuta 13. März 2007 von seiner niederländischen Bank wie vereinbart den Betrag von EUR 25 Mio. an die Beklagte überwiesen (act. 1 Rz. 25). In der Replik präzisieren die Kläger, der Kläger 1 habe am 13. März 2007 auf sein Konto "D3._____" bei der Beklagten den Betrag von EUR 24'999'983.86 von seinem Konto bei der Bank N._____ in Amsterdam überwiesen (act. 27 Rz. 84). Mit der Duplik erklärt die Beklagte, die Hauptbegehren der Kläger seien (auch) abzuweisen, weil das gemäss Vertragstext zum Erreichen der angeblich verein- barten Rendite nötige "initial investment" von EUR 25 Mio. nicht einbezahlt wor- den sei (act. 47 Rz. 11). Der Kläger 1 habe am 13. März 2007 gemäss eigenen Angaben nicht den Betrag von EUR 25'000'000.– auf sein Konto 3 "D3._____", sondern lediglich EUR 24'999'983.86 überwiesen. Die von den Klägern geltend gemachte Mindestrendite von 7.57 % p.a. ab dem 13. März 2007 wäre daher auch aus diesem Grund nicht geschuldet (act. 47 Rz. 136 und 142). Mit Bezug auf das Feststellungsbegehren, dass eine Rendite von 8.23 % für die Zeit vom

13. März 2008 bis 13. März 2009 auf den von den Klägern bei der Beklagten hin- terlegten Vermögenswerten geschuldet sein solle, sei sodann festzuhalten, dass die Kläger nicht einmal behaupten würden, dass das für die Erreichung der Rendi- te nötige "initial investment" auf der entsprechenden Kontobeziehung einbezahlt gewesen sei (act. 47 Rz. 143). Die Kläger führen in der Stellungnahme zur Duplik im Wesentlichen aus, die Be- klagte moniere eine Differenz von EUR 16.14. Sie habe bislang nie verlauten las- sen, dass der Kläger 1 nicht den vollen Betrag von EUR 25 Mio. bei ihr deponiert habe. Der Kläger 1 sei zu Recht davon ausgegangen, dass diesbezüglich alles in Ordnung sei. Im Übrigen habe es dem Willen der Parteien entsprochen, dass die Vermögenswerte, welche bereits bei der Beklagten deponiert gewesen seien, zu den "Initial Investments" hinzuzurechnen gewesen seien. Der Kläger 1 habe am

13. März 2007 eine Überweisung von EUR 25 Mio. an die Beklagte veranlasst (act. 3/20). Die Beklagte habe die Summe von total EUR 24'999'983.86 als "initial investment" am 13. März 2007 eingebucht und entgegengenommen. Damit habe die Beklagte diesen Betrag als Investitionssumme akzeptiert und genehmigt. Die von der Beklagten nun erstmals mit Einreichung der Duplik am 14. April 2009 und

- 61 - damit rund zwei Jahre später erhobene "Rüge" erfolge rechtsmissbräuchlich – es gehe um eine Differenz im Promillebereich – resp. zu spät (act. 62 Rz. 44 f.). Die Behauptung, dass die Kläger zu Beginn des zweiten Investitionsjahres wiederum EUR 25 Mio. einzuzahlen gehabt hätten, sei falsch und unsubstanziiert. Im IMA sei nichts Derartiges vereinbart worden. Vielmehr habe die Beklagte gemäss IMA die garantierte Rendite für das erste Investitionsjahr zu erreichen gehabt, bei voll- ständigem Kapitalerhalt. Somit sei die Beklagte verantwortlich gewesen für den Bestand des "initial investment" zu Beginn jedes neuen Investitionsjahrs (act. 62 Rz. 47). Die Beklagte erklärt dazu im Wesentlichen, diese Vorbringen der Kläger seien neu und damit unzulässig (act. 71 Rz. 62 ff.). Vertragsgegenstand des IMA vom

12. März 2007 sei ausschliesslich das Konto 3 "D3._____" gewesen, und es habe weder ein Wille noch eine Vereinbarung bestanden, das "initial investment" für diese Beziehung mit Einlagen aus anderen Kontobeziehungen zusammenzurech- nen (act. 71 Rz. 172). Bestehe Einigkeit zwischen den Parteien, dass das für den Erhalt der angeblich vereinbarten Mindestrendite von 7.57 % p.a. nötige "initial in- vestment" von EUR 25'000'000.– nicht einbezahlt worden sei, könne dies nichts anderes bedeuten, als dass Letztere nicht geschuldet sei. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut von Ziff. 11.1 des von den Klägern vorgelegten Vertragstexts des angeblichen IMA (act. 71 Rz. 176 ff.). 3.2.4.2.2. Rechtliches Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist nicht nach starren Regeln, son- dern nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Konkretisiert wird das Rechtsmissbrauchsverbot durch Fallgruppen. Ein rechtlich relevantes wider- sprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) liegt dann vor, wenn durch früheres Verhalten schutzwürdiges Vertrauen begründet wurde, welches durch neue Handlungen enttäuscht wird. Weiter muss der Vertrauende deswegen nach- teilige Dispositionen getroffen haben (Middendorf/Grob, in: CHK ZGB 2 N 15 ff.; Honsell, in: BSK ZGB I, Art. 2 N 43). 3.2.4.2.3. Würdigung Unbestritten ist, dass nach der Überweisung des Klägers 1 auf sein Konto "D3._____" am massgebenden Stichtag gemäss Ziff. 5.1 des IMA, dem 13. März 2007, lediglich EUR 24'999'983.86 anstatt der gemäss Ziff. 5.1 in Verbindung mit Ziff. 1.1 des IMA vom 12. März 2007 vorgesehenen EUR 25'000'000.– als Saldo ausgewiesen waren. Damit stellt sich die Frage, ob es im Sinne der Vorbringen der Kläger rechtsmiss- bräuchlich seitens der Beklagten ist, sich darauf zu berufen, es seien nicht (ganz) EUR 25 Mio. bzw. EUR 16.14 (25'000'000 - 24'999'983.86) zu wenig auf dem Konto gutgeschrieben gewesen. Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei den Ausführungen des Klägers 1 dazu nicht um unzulässige Noven (act. 71 Rz. 62 ff.), sondern um eine Stellungnahme zu neuen Ausführungen der Beklagten in der Duplik handelt. Indem die Beklagte den Betrag von EUR 24'999'983.86 entge- gennahm, durfte der Kläger 1 darauf vertrauen, den gemäss dem IMA erforderli-

- 62 - chen Betrag überwiesen zu haben, nachdem er keine gegenteilige Meldung er- hielt bzw. – unbestrittenermassen (act. 10 Rz. 106) – den Auftrag für eine Über- weisung über EUR 25 Mio. (act. 3/20) gegeben hatte. Wenn die Beklagte nun gel- tend macht, es seien nicht EUR 25 Mio. überwiesen worden, enttäuscht sie dadurch das berechtigte Vertrauen des Klägers 1, der weitere Dispositionen un- terliess, indem er keine weitere Überweisung tätigte. Das widersprüchliche Ver- halten der Beklagten erweist sich im konkreten Fall als rechtsmissbräuchlich, so dass sie sich nicht darauf berufen kann, es seien nicht die gesamten EUR 25 Mio. überwiesen worden. Entgegen den Ausführungen der Beklagten ergibt sich aus Ziff. 5.1 des IMA auch nicht, dass für das zweite Jahr erneut EUR 25 Mio. zu überweisen gewesen wären. 3.2.4.3. Forderung des Klägers 1 gegenüber der Beklagten aus dem IMA 3.2.4.3.1. Parteistandpunkte 3.2.4.3.1.1. Kläger 1 In früheren Rechtsbegehren hatte der Kläger 1 für die jeweiligen Investitionsjahre per 13. September (2008 bzw. 2009) die Gutschrift des investierten Betrags zu- züglich der garantierten Rendite auf seinem Konto bei der Beklagten verlangt (act. 27 S. 2; act. 62 S. 2). Das entsprechende Konto wies am erwähnten Stichtag aber bereits einen bestimmten Vermögensstand auf, weshalb der Kläger 1 fak- tisch lediglich die Differenz zwischen diesem Vermögensstand und jenem verlangt hatte, welcher resultiert wäre, wenn das "initial investment" zwei Jahre lang mit dem jeweils vorgesehenen Prozentsatz der "performance guarantee" verzinst worden wäre. Nach der Saldierung und Schliessung dieses Kontos verlangt er mit der Klageän- derung vom 16. Juni 2011 nun direkt die Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensstand per 13. September des Jahres 2008 bzw. 2009 und dem Ver- mögensstand unter Berücksichtigung der "performance guarantee". Mithin bean- tragt er (wiederum mit zwei separaten Begehren für die Investitionsjahre 2007/2008 sowie 2008/2009) die Verpflichtung der Beklagten, ihm insgesamt EUR 8'130'634.52 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 14. September 2009 auf dem Betrag von EUR 3'030'327.16 zu bezahlen (act. 104 S. 1 f.). Nachdem der Kläger 1 ursprünglich die Gutschrift auf seinem Konto bei der Beklagten mit der Nr. 3 und der Bezeichnung "D3._____" verlangt hatte, beantragt er nach dessen Saldierung und Schliessung die Gutschrift auf das Konto Nr. 4, lautend auf "D3._____", bei der Bank G._____, ... [Adresse]. Der Kläger 1 führt mit der Klageänderung vom 16. Juni 2011 aus, nachdem der Beklagten gemäss dem IMA vom 12. März 2007 nach Ablauf eines Investitions- jahrs eine sechsmonatige Frist bis 13. September gewährt würde, um die allen- falls verpasste Rendite nachträglich noch zu erreichen (act. 104 Rz. 11), benötigte er zur Bezifferung der Rechtsbegehren die Kontosaldi per 13. September der be- treffenden Jahre. Die diversen Versuche der Kläger, diese Kontostände bei der Beklagten erhältlich zu machen, seien gescheitert (act. 104 Rz. 12). Dem Kläger 1 sei es anhand der von der Beklagten u.a. gelieferten Bewertungen per 31. August

- 63 - 2008/09 und 30. September 2008/09 nicht möglich, die Rechtsbegehren jeweils für den 13. September auszurechnen bzw. zu beziffern. Die fraglichen Portfolios seien durch die Beklagte zusammengestellt worden. Weil der Kläger 1 die Zu- sammensetzung der Produkte, namentlich der strukturierten, nicht kennen würde, sei es ihm auch nicht möglich, Vergleichsindices aus den betreffenden Zeitspan- nen beizuziehen, um die Bewertungen resp. die Vermögensstände für diese Da- ten festzustellen resp. Bewertungen durch spezialisierte Drittpersonen vornehmen zu lassen. Der Kläger 1 würde deshalb die Bezifferung seiner Rechtsbegehren anhand der von der Beklagten gelieferten Bewertungen annäherungsweise vor- nehmen, indem er die vereinfachte Annahme treffen würde, dass sich die Wertdif- ferenz zwischen den Vermögensständen per 31. August und 30. September linear verteilen lassen würden. Zum Kontostand per 31. August werde deshalb jeweils 13/30 der Wertdifferenz zum Kontostand per 30. September hinzugerechnet. Die Währungsumrechnungen würden zum jeweiligen Stichtag mittels der Wechsel- kurse von www.fxtop.com erfolgen (act. 104 Rz. 13). Aus dieser Berechnung wür- de für das Konto Nr. 3 mit der Bezeichnung "D3._____" per 13. September 2008 ein Kontostand von EUR 22'035'047.06 und per 13. September 2009 ein solcher von EUR 20'975'099.44 resultieren (act. 104 Rz. 14). Für die Bezifferung des gemäss Begehren 1.1 von der Beklagten verlangten Be- trags von EUR 5'100'307.36 nimmt der Kläger 1 folgende Berechnung vor: EUR 24'999'983.86 zuzüglich der Mindestrendite von 7.57 % des Investitionsjahrs 2007/08 abzüglich des annäherungsweise berechneten Kontostands vom

13. September 2008 von EUR 22'035'047.06 zuzüglich Verzugszinsen (act. 104 Rz. 17). Für die Bezifferung des gemäss Begehren 1.2 von der Beklagten ver- langten Betrags von EUR 3'030'327.16 nimmt der Kläger 1 folgende Berechnung vor: EUR 26'892'482.64 (EUR 24'999'983.86 zuzüglich der Mindestrendite von 7.57 % des Investitionsjahrs 2007/08) zuzüglich der Mindestrendite von 8.23 % des Investitionsjahrs 2008/09 abzüglich des annäherungsweise berechneten Kon- tostands vom 13. September 2009 von EUR 20'975'099.44 abzüglich des gemäss Begehren 1.1 zuzusprechenden Betrags von EUR 5'100'307.36 (act. 104 Rz. 19). Hinsichtlich des Bezugs von Gebühren durch die Beklagte erklärt der Kläger 1 u.a., gemäss Ziff. 4.1 des IMA vom 12. März 2007 sei die Beklagte lediglich be- fugt, "management fees" in der Höhe von 0.3 % zu verlangen, und zwar nur unter der Voraussetzung, dass die garantierte Rendite erreicht worden sei, was die Be- klagte indessen verfehlt habe (act. 62 Rz. 178). 3.2.4.3.1.2. Beklagte Die Beklagte stellt sich mit ihrer Stellungnahme zur Klageänderung (act. 104) und Noveneingabe vom 7. Oktober 2011 auf den Standpunkt, dass die Nennung eines neuen Leistungsortes für die angeblich bestehenden Ansprüche der Kläger aus materiellrechtlichen Gründen unzulässig sei (act. 110 Rz. 26). Es sei in Erinne- rung zu rufen, dass das IMA gemäss act. 54/216 offenkundig unvollständig sei, indem es die AGB ("Terms and Conditions") nicht enthalte. Denn auf die "Terms

- 64 - and Conditions" werde unter "1 Definitions and Interpretation" sowie in Ziff. 3.1 des IMA ausdrücklich Bezug genommen. Wenn man von der falschen Annahme der Gültigkeit des IMA ausgehen würde, müssten die "Terms and Conditions" konsequenterweise berücksichtigt werden. Da das IMA vom 12. März 2007 diese "Terms and Conditions" nicht enthalte bzw. da diese fehlen würden, müsste auf die bei der Beklagten üblichen "General conditions and custody account regulati- ons" zurückgegriffen werden. Diese würden als Leistungsort Zürich und nicht Amsterdam vorsehen. Die Kläger würden somit eine Leistung der Beklagten an einen Erfüllungsort verlangen, für den es auch bei Annahme der Geltung des IMA keine vertragliche Grundlage gebe und zu deren Leistung die Beklagte somit auch nicht verpflichtet werden könne (act. 110 Rz. 27 f.). Die Beklagte führt weiter aus, die Kläger würden die Kontoschliessung erwähnen, um ihre Klageänderung zu rechtfertigen. Was die Kläger jedoch unerwähnt lassen würden, seien die Beträge, welche ihnen im Rahmen der gesamten Kontobezie- hungen letztendlich zugeflossen seien (act. 110 Rz. 34). Mit Schreiben vom

E. 24 Dezember 2009 habe der Kläger 1 der Beklagten die Anweisung erteilt, sämt- liche Positionen, d.h. sowohl cash-Positionen als auch alle anderen Vermögens- werte des Portfolios Nr. 3 "D3._____" per 4. Januar 2010 gemäss den dem Schreiben beiliegenden Instruktionen zu überweisen. Die Beklagte sei dieser An- weisung nachgekommen und habe die entsprechenden Überweisungen vorge- nommen (act. 110 Rz. 37). Wie aus der von der Beklagten erstellten Übersicht er- sichtlich werde, seien an den Kläger 1 bis zur Schliessung des Kontos von der Beklagten insgesamt EUR 20'859'934.22 zurückgeflossen (act. 110 Rz. 37). Die Beklagte listet in der Folge die einzelnen Überweisungen auf, welche sie in die- sem Zusammenhang an die Bank G._____ vorgenommen habe (act. 110 Rz. 38 ff.), und erklärt, da sämtliche Vermögenswerte aus den Kontobeziehungen mit den Klägern an diese zurückgeflossen seien, bestünden zum heutigen Zeit- punkt keine Ansprüche mehr aus diesen Kontobeziehungen (act. 110 Rz. 127). Schliesslich stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass die Ansprüche der Kläger falsch berechnet worden seien, falls die Klageänderung zugelassen und die Ansprüche der Kläger im Grundsatz gutgeheissen würden (act. 110 Rz. 128). Zunächst sei der von den Klägern angenommene Istzustand des Kontos Nr. 3 per

13. September 2008 falsch berechnet worden, da nicht einfach die vereinfachte Annahme getroffen werden könne, dass sich die Wertdifferenz zwischen den Vermögensständen per 31. August und 30 September linear verteilen lasse. Es obliege den Klägern, substantiiert zu behaupten und zu beweisen, wie sie ihre angeblichen Ansprüche im Detail berechnen. Dazu hätten sie detailliert anhand von Tatsachen den Istzustand des Kontos Nr. 3 per 13. September 2008 zu be- rechnen bzw. darzustellen gehabt (act. 110 Rz. 130). Die Kläger würden auch von einem falschen Sollzustand des Kontos Nr. 3 per

13. September 2008 ausgehen. Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass die Be- klagte zu Recht "management fees" belastet habe. Würde die Gültigkeit des IMA unterstellt, müssten die bis zum 13. September 2008 aufgelaufenen "manage- ment fees" deshalb vom von den Klägern angenommenen Sollzustand per

- 65 -

13. September 2008 abgezogen werden. Es handle sich dabei um einen Betrag in der Höhe von EUR 486'452.06 (EUR 102'638.03 für das Quartal April 2007 bis Juni 2007, zuzüglich EUR 89'291.46 für das Quartal Juli 2007 bis September 2007, zuzüglich EUR 78'927.09 für das Quartal Oktober 2007 bis Dezember 2007, zuzüglich EUR 82'221.46 für das Quartal Januar 2008 bis März 2008, zu- züglich EUR 79'045.45 für das Quartal April 2008 bis Juni 2008 sowie zuzüglich EUR 54'328.57 [anteilsmässige "management fees" für das Quartal Juli 2008 bis September 2008]; act. 110 Rz. 131 f.). Aus den gleichen Gründen seien auch der Ist- und der Sollzustand des Kontos Nr. 3 per 13. September 2009 falsch berechnet worden (act. 110 Rz. 136 ff.). Wiederum sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte dem Konto Nr. 3 auch für die Zeit zwischen dem 13. September 2008 bis zum 13. September 2009 zu Recht "management fees" belastet habe. Bei Gültigkeit des IMA müssten diese vom Sollbetrag per 13. September 2009 abgezogen werden. Es handle sich dabei um einen Betrag in der Höhe von EUR 314'549.55 (EUR 27'164.29 [anteilsmässige Management Fees für das Quartal Juli 2008 bis September 2008], zuzüglich EUR 78'516.23 für das Quartal Oktober 2008 bis Dezember 2008, zuzüglich EUR 79'785.96 für das Quartal Januar 2009 bis März 2009, zuzüglich EUR 77'178.10 für das Quartal April 2009 bis Juni 2009 sowie zuzüglich EUR 51'904.99 [anteilsmässige Management Fees für das Quartal Juli 2009 bis September 2009]; act. 110 Rz. 140 f.). Den Klägern sei bereits vor Klageeinleitung am 1. Februar 2008 bekannt gewe- sen, dass und welche Gebühren die Beklagte den Klägern belastet habe. Sie hät- ten ihre tatsächlichen Vorbringen mit Bezug auf die angeblich von der Beklagten widerrechtlich erhobenen Gebühren mithin schon zu einem früheren Zeitpunkt in das vorliegende Verfahren einbringen können. Im jetzigen Zeitpunkt seien diese Vorbringen nicht mehr zu hören. Insbesondere helfe den Klägern die Berufung auf § 115 Ziff. 2 ZPO/ZH nicht, da sich mit der eingereichten Korrespondenz und den Belastungsanzeigen kein sofortiger Beweis darüber führen lasse, ob die von der Beklagten erhobenen Gebühren widerrechtlich gewesen seien (act. 71 Rz. 298).

- 66 - Sie, die Beklagte, habe in der Klageantwort und in der Duplik die zwischen den Klägern einerseits und der Beklagten andererseits bestehenden vertraglichen Be- ziehungen detailliert aufgezeigt. Sie habe dargelegt, dass mit Ausnahme der DMM vom 30. Mai 2007 keine Vermögensverwaltungsverträge zwischen den Par- teien bestanden hätten und bestehen würden (vgl. act. 10 Rz. 17 ff.; act. 47 Rz. 44 ff.) und habe aufgezeigt, dass sie vom 30. Mai 2007 an für den Kläger 1 zwei verwaltete Sub-Portfolios, nämlich 3-1 und 3-2, geführt habe (vgl. act. 10 Rz. 48 und act. 47 Rz. 69). Die Kläger hätten in der Klageschrift denn auch aner- kannt, am 30. Mai 2007 den Standard-Vermögensverwaltungsvertrag der Beklag- ten für die Kontobeziehung 3 D3._____ unterzeichnet zu haben (vgl. act. 1 Rz. 27 und 37). Bereits damit sei aber klar, weshalb die Beklagte zum Bezug von Ma- nagement Fees berechtigt (gewesen) sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Kläger bis zum 23. Dezember 2008 den belasteten Gebühren nie wider- sprochen hätten, weshalb sie als genehmigt zu gelten hätten. Es werde bestritten, dass sie, die Beklagte, es trotz mehrmaligem Nachfragen und Abmahnen unter- lassen habe, den Klägern nachvollziehbar zu erläutern, mit welcher Rechtferti- gung und auf welcher Grundlage sie die erhobenen Gebühren berechne. Die Klä- ger seien bereits bei Abschluss der entsprechenden Vermögensverwaltungsver- träge über die anfallenden Gebühren orientiert worden, und es seien ihnen auch später auf ihr Ersuchen hin die Grundlagen und die Berechnungsart der erhobe- nen Gebühren erklärt worden (act. 71 Rz. 32, 299 ff.). Dass die Höhe der von der Beklagten erhobenen Gebühren nicht mit derjenigen von Ziff. 4.1 des angeblichen IMA vom 12. März 2007 übereinstimme, sage nichts anderes aus, als dass ein solches IMA eben nicht bestanden habe (act. 71 Rz. 485). Ziff. 14 des am 30. Mai 2007 vom Kläger 1 unterzeichneten DMM stelle klar: "The Bank may charge a management fee in accordance with its fee schedule from time to time in force." Die betreffenden Broschüren zu den Standardkommissionen und Gebühren der Beklagten würden für Konten mit Ver- mögensverwaltungsauftrag eine "management fee" von 1.5 % p.a. (Tabelle vom April 2003) bzw. gar 2 % p.a. (Tabelle vom Mai 2007) vorsehen (act. 71 Rz. 488). 3.2.4.3.2. Würdigung

- 67 - Der beklagtischen Herleitung des Leistungsortes Zürich unter Verweis auf ihre "General conditions and custody account regulations" ist nicht zu folgen. Wären die "Terms and Conditions" im Zusammenhang mit dem Leistungsort anwendbar, wovon die Beklagte auszugehen scheint, kann bei deren Fehlen nicht einfach auf die "General conditions and custody account regulations" der Beklagten zurück- gegriffen werden. Die Beklagte räumt ein, dass sie der Anweisung des Klägers 1 vom 24. Dezember 2009, seine Vermögenswerte auf ein Konto in Holland zu überweisen (act. 111/1), nachgekommen ist (act. 110 Rz. 36 ff.). Dies ist als kon- kludente Annahme einer klägerischen Offerte betreffend den Erfüllungsort zu qua- lifizieren; selbst wenn ursprünglich als Erfüllungsort Zürich abgemacht gewesen wäre, waren sich die Parteien spätestens durch diese Vereinbarung einig, dass die klägerischen Vermögenswerte auf ein Konto bei einer Bank in Amsterdam transferiert werden sollen. Wollte man einen solchen Parteiwillen im Sinne von Art. 74 Abs. 1 OR verneinen, wären Geldschulden mangels einer Vereinbarung unter den Parteien im Übrigen Bringschulden (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR), was ebenfalls gegen Zürich als Erfüllungsort sprechen würde. Die anlässlich der Saldierung des klägerischen Kontos bei der Beklagten an den Kläger 1 zurückgeflossenen Vermögenswerte sind für die Frage, welcher Betrag die Beklagte dem Kläger 1 per 13. September 2009 aus dem IMA vom 12. März 2007 bzw. aufgrund der darin enthaltenen "performance guarantee" schuldete, nicht relevant; zurückgeflossen sind die vom Kläger 1 bei der Beklagten deponier- ten Vermögenswerte ohne Berücksichtigung des Betrags, welcher aufgrund der "performance guarantee" resultiert wäre. Im vorliegenden Verfahren geht es aber gerade um diesen Betrag. Die Kläger haben das IMA vom 12. März 2007 zwar erst auf den 31. Dezember 2009 gekündigt (act. 27 Rz. 5; act. 28/54), machen allerdings lediglich Ansprüche aus den ersten beiden Investitionsjahren vom 13. März 2007 bis 12. März 2008 sowie 13. März 2008 bis 12. März 2009 geltend. Am massgebenden 13. März 2007 befanden sich, wie erwähnt, EUR 24'999'983.86 auf den Konten der Bezie- hung "D3._____". Diese Summe ist gemäss Ziff. 5.1 des IMA für das erste Jahr mit 7,57 % zu verzinsen. Neben dem zu erhaltenden "initial investment" von EUR 24'999'983.86 schuldete die Beklagte dem Kläger 1 aus dem ersten Investi- tionsjahr somit EUR 1'892'498.78 (24'999'983.86 x 0,0757). Mithin wäre damals – ohne Berücksichtigung der "management fees" – auf dem Konto ein Saldo von EUR 26'892'482.64 gutzuschreiben gewesen. Erwähntermassen hat das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Oktober 2014 in für das Handelsgericht verbindlicher Weise den beklagtischen Standpunkt gestützt, wonach die "management fees" bei der Berechnung des Sollzustands zu berück- sichtigen sind (act. 149 E. 6.3; vgl. act. 110 Rz. 131, 140). Die Beklagte beziffert die geschuldeten "management fees" auf EUR 801'001.61, und unbestrittenermassen wurden den klägerischen Konten auch Gebühren in dieser Höhe belastet (act. 110 Rz. 132, 141; act. 113 Rz. 13). Damit ist aber noch

- 68 - nichts darüber gesagt, ob die Beklagte auch berechtigt war, diese Beträge unter dem Titel "management fee" zu verlangen. Der beklagtischen Ansicht, wonach der Kläger 1 seine tatsächlichen Vorbringen mit Bezug auf die angeblich von der Beklagten widerrechtlich erhobenen Gebühren zu einem früheren Zeitpunkt in das Verfahren hätte einbringen müssen (vgl. u.a. act. 71 Rz. 298), ist nicht zu folgen, weil der Kläger 1 – wenn auch zu Unrecht, wie dem Urteil vom 9. Oktober 2014 zu entnehmen ist (act. 149 E. 6.3) – den "management fees" bzw. deren Höhe bei seiner Berechnung gar keine Bedeutung zugemessen hatte. Im Gegenteil könnte die Frage aufgeworfen werden, weshalb die Beklagte erst mit Eingabe vom

7. Oktober 2011 die Berücksichtigung bzw. den Abzug der "management fees" bei der Berechnung des Sollzustands verlangte (act. 110), nachdem der Kläger 1 bereits mit seiner Replik vom 15. Dezember 2008 das erste Leistungsbegehren stellte, bei welchem der gutzuschreibende Betrag unter Berücksichtigung der "management fees" geringer ausgefallen wäre (vgl. act. 27 S. 2 und Rz. 177; act. 47 Rz. 419). Weil das Bundesgericht die Berücksichtigung der "management fees" angeordnet hat, erübrigen sich Weiterungen hierzu (vgl. aber § 115 Ziff. 2 ZPO/ZH). Festzuhalten ist, dass sich die Parteien über die Höhe der von der Beklagten be- rechtigterweise zu beziehenden – nicht aber über die tatsächlich bezogenen – "management fees" uneins sind. Die Beklagte begründet den Umstand, dass die Höhe der von der Beklagten erhobenen Gebühren nicht mit derjenigen gemäss Ziff. 4.1 des IMA vom 12. März 2007 (jährlich 0.3 % auf dem investierten Kapital; "0.3 % per annum of the total Investments"; act. 54/216) übereinstimmt, erwähn- termassen mit dem Nichtbestand des IMA (act. 71 Rz. 485). Damit räumt sie im- plizit aber ein, dass sich bei Bestand bzw. im Fall der gegebenen Verbindlichkeit des IMA die Höhe der Gebühren nach diesem bemesse. Dies erscheint denn auch naheliegend. Die Unterzeichnung zusätzlicher Dokumente am 30. Mai 2007 ändert daran nichts (vgl. dazu Ziff. 3.2.3.1.3. hiervor). Auch ist nicht nachvollzieh- bar, inwiefern der Kläger 1 die belasteten Gebühren durch fehlenden Widerspruch hätte genehmigen sollen (act. 71 Rz. 299). Im Gegensatz zur (konkludenten) Ge- nehmigung einer bestimmten, risikoreicheren Anlagestrategie, welche sich für den Anleger auch als vorteilhaft erweisen kann, ist nicht ersichtlich, weshalb sich die-

- 69 - ser mit höheren als den abgemachten Gebühren einverstanden erklären sollte. Die Beklagte war demnach berechtigt, eine jährliche "management fee" von 0.3 % auf dem investierten Kapital zu erheben. Bei einem investierten Betrag von EUR 24'999'983.86 ergibt dies eine Jahresgebühr von EUR 74'999.95 (24'999'983.86 x 0.003), welche bei der Berechnung des Sollzustands in Abzug zu bringen ist. Unter Berücksichtigung bzw. nach Abzug der "management fee" wäre damals auf dem Konto ein Saldo von EUR 26'817'482.69 (26'892'482.64 – 74'999.95) gutzuschreiben gewesen (vgl. auch Ziff. 4.3 IMA). Die Gutschrift hätte gemäss Ziff. 5.3 des IMA spätestens per 13. September 2008 erfolgen müssen. Für das zweite Jahr ist der Endsaldo des ersten Jahres von EUR 26'817'482.69 mit dem unbestrittenen Zinssatz von 8,23 % zu multiplizieren, was EUR 2'207'078.83 (26'817'482.69 x 0,0823) ergibt. Die management fees für das zweite Investitionsjahr betragen EUR 80'452.45 (EUR 26'817'482.69 x 0.003). Un- ter Berücksichtigung bzw. nach Abzug der management fees wären somit spätes- tens per 13. September 2009 auf der Kontobeziehung "D3._____" EUR 28'944'109.07 gutzuschreiben gewesen wären. Weiter müssen aber von diesem Betrag noch die management fees für die Vertragsdauer von 13. März bis

13. September 2009 abgezogen werden, weil diese von der Beklagten geltend gemacht (act. 110 Rz. 140), von den Klägern aber nicht bestritten werden und das IMA bis 31. Dezember 2009 läuft. Die Gebühren für diese Zeitperiode betragen EUR 43'416.16 ((EUR 28'944'109.07 x 0.003):2). Schliesslich wären somit per

13. September 2009 EUR 28'900'692.91 auf dem besagten Konto gutzuschreiben gewesen. Bei dieser Berechnungsweise ist die "performance guarantee" im Endsaldo des ersten Investitionsjahres berücksichtigt. Es entstehen dem Kläger 1 aus der Leis- tungsverspätung im Zusammenhang mit dem ersten Investitionsjahr demnach keine Nachteile durch die Vorenthaltung der geschuldeten Geldsumme, welche durch Schuldzinsen abzugelten wären (vgl. Wiegand, in: BSK OR I, Art. 104 N 1). Ohnehin zieht der Kläger 1 die Zinsen, welche er im ersten Schritt dazuschlägt, im zweiten Schritt wieder ab, und seine aufgegliederte Rechnung wirkt sich insofern zu seinen Ungunsten aus, als er nur auf einem reduzierten Betrag Schuldzinsen verlangt. Es reicht für die Berechnung der Forderungshöhe somit aus, die Diffe- renz zwischen dem Ist- und dem Sollbetrag auf dem Konto per 13. September 2009 zu eruieren.

- 70 - Mit Schreiben vom 5. Mai 2011 teilte die Beklagte mit, dass bezüglich der ge- nannten Stichtage keine Bewertungen der "Investments" geliefert werden könnten und stattdessen Depotauszüge zum vor- und nachgehenden Monatsende vorge- legt würden (act. 105/388). Mit Schreiben vom 24. Mai 2011 bekräftigte die Be- klagte, dass Depotbewertungen nur per Monatsende erhältlich seien (act. 105/389). Mit Urteil vom 9. Oktober 2014 hielt das Bundesgericht fest, es sei im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn bei der Berechnung (schätzungsweise; vgl. Art. 42 Abs. 2 OR) von einem Istwert per 30. September 2009 (anstatt per

13. September 2009) ausgegangen wird (act. 149 E. 6.2.2). Somit ist der Istwert per 30. September 2009 von EUR 20'900'645.10 (bei einem Umrechnungskurs USD/EUR von 0.68532 per 30. September 2009 gemäss www.oanda.com; act. 105/395) vom Sollwert per 30. September 2009 von EUR 28'900'692.91 abzuziehen, was eine Differenz bzw. eine Forderungshöhe von EUR 8'000'047.81 ergibt. Nachdem in Ziff. 5.3 des IMA vom 12. März 2007 ein Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR vereinbart wurde, ist der Verzugs- zins von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 OR ab dem 1. Oktober 2009 zuzusprechen. In teilweiser Gutheissung der Rechtsbegehren 1.1 und 1.2 ist die Beklagte des- halb zu verpflichten, dem Kläger 1 EUR 8'000'047.81 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 1. Oktober 2009 auf dem Betrag von EUR 3'030'327.16 auf das Konto Nr. 4, lautend auf "D3._____", bei der Bank G._____, ... [Adresse], zu bezahlen. Nachdem die Hauptbegehren des Klägers 1 grösstenteils gutzuheissen sind, er- übrigt sich eine Auseinandersetzung mit den ihn betreffenden Eventual- und Sub- eventualbegehren (2.1 und 3.1). 3.2.5. Ansprüche von D2._____ gegen die Beklagte aus dem IMA vom 12. März 2007 3.2.5.1. Parteibehauptungen Die Kläger erklären mit der Klageschrift, mit Schreiben vom 4. Juni 2007 habe die Nebenintervenientin bestätigt, dass die Vertragsbedingungen und Konditionen des IMA vom 12. März 2007 auch Gültigkeit für die Kontobeziehung "D2._____" mit der Konto Nr. 2 habe (act. 1 Rz. 29; act. 3/26). In der Klageantwort führt die Beklagte aus, es falle auf, dass das Schreiben vom

4. Juni 2007 auf eine Vereinbarung vom 15. März 2007 Bezug nehme. Eine sol- che liege der Beklagten nicht vor. Die Kläger machten auch nicht geltend, es handle sich um einen Verschrieb. Auf alle Fälle sei die Erklärung vom 4. Juni 2007 nur von der Nebenintervenientin allein unterschrieben. Deren Empfänger hätten sich bewusst sein müssen, dass keine die Beklagte bindende Erklärung

- 71 - habe vorliegen können. Entsprechend könne sich D2._____ nicht auf das IMA be- rufen (act. 10 Rz. 34 u. 38 ff.). Mit der Replik erklären die Kläger, der Kläger 1 hätte dargetan, dass er – wegen seiner Eigenschaft als Alleinaktionär und wirtschaftlich Berechtigter der "D2._____" – die Kontobeziehung Nr. 2 stets als seine eigene betrachtet habe. Es sei für den Kläger 1 und die Nebenintervenientin, d.h. die Beklagte, immer selbst- verständlich gewesen, dass das für die Kontobeziehungen des Klägers 1 abge- schlossene IMA auch für die Kontobeziehung "D2._____" der D2._____ gelte. Das sei sein Vertragswille und derjenige der Beklagten, vertreten durch die Nebe- nintervenientin, gewesen. Die Nebenintervenientin habe sich bezüglich des Da- tums verschrieben; 15. statt 12. März 2007. Er sei auch aufgrund des Wortlauts in Ziff. 1.1 des IMA davon überzeugt gewesen, dass das IMA auch für die Kontobe- ziehung "D2._____" von D2._____ gelte (act. 27 Rz. 85 f.). Die Beklagte führt mit der Duplik aus, Rechtsbegehren 1.3 und 1.4 seien im Wei- teren abzuweisen, weil D2._____ weder als Partei noch als Kontobeziehung vom Vertragstext des angeblichen IMA vom 12. März 2007 erfasst sei (act. 47 Rz. 12) 3.2.5.2. Würdigung Es ist zu prüfen, ob das IMA vom 12. März 2007 auch für die Kontobeziehung "D2._____" Anwendung beanspruchen bzw. ob auch die D2._____ daraus Rech- te ableiten kann, obwohl sie nicht Vertragspartei ist. D2._____ stützt sich dafür auf das Schreiben vom 4. Juni 2007 (act. 3/26). Dieses ist von der Nebeninterve- nientin unterzeichnet, welche lediglich kollektivzeichnungsberechtigt war. Damit konnte sie die Beklagte nicht verpflichten. D2._____ beruft sich sodann auf den Vertragswillen des Klägers 1 und jenen der Nebenintervenientin, welche die Be- klagte vertreten habe. Diese Argumentation führt zum selben Ergebnis, da die Nebenintervenientin die Beklagte alleine nicht verpflichten konnte; auf Seiten der Beklagen hätte es des Vertragswillens einer weiteren zeichnungsberechtigten Person bedurft. Schliesslich beruft sich D2._____ auf den Wortlaut von Ziff. 1.1 des IMA. Dieser lautet wie folgt (act. 54/216 Blatt 3 bzw. S. 1): "Accounts means the account registered with the Bank, under the account name 3 D3._____ as these accounts may be supplemented and/or changed to a different name or number from time to time". Das IMA bezieht sich somit auf das Konto mit der Nr. 3 und der Bezeichnung "D3._____". Es wird zwar festgehalten, diese Konten könn- ten mit bzw. in andere Namen oder Nummern ergänzt bzw. geändert werden. Das bedeutet aber nicht, dass neben der Kontenbezeichnung auch der Konteninhaber auswechselbar wäre. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass eingangs der Vereinbarung festgehalten wird, diese gelte zwischen dem Kläger 1 und der Be- klagten. Damit gilt das IMA vom 12. März 2007 nicht für D2._____, so dass die Rechtsbegehren 1.3 und 1.4, welche sich auf das IMA vom 12. März 2007 stüt- zen, mangels Aktivlegitimation der D2._____ abzuweisen sind. 3.3. Anspruch der D2._____ auf Schadenersatz gegen die Beklagte aus culpa in contrahendo

- 72 - D2._____ stellt ihr Eventualrechtsbegehren gemäss Ziffer 2.2 einerseits für den Fall, dass die Unterschrift von E.______ im IMA vom 12. März 2007 gefälscht ist und der ihrer Meinung nach unzutreffenden Meinung gefolgt werde, dass in die- sem Fall (lediglich) ein Schadenersatzanspruch im Umfang des negativen Ver- tragsinteresses bestehe (act. 27 Rz. 180), und andererseits für den Fall, dass das Gericht zum Schluss kommen sollte, die Beklagte sei einem wesentlichen Irrtum unterlegen (act. 27 Rz. 181). Wie gezeigt wurde, ist die Urkunde gemäss act. 54/216 echt und ist die Beklagte keinem wesentlichen Irrtum unterlegen, weshalb sich Weiterungen zu dieser Anspruchsgrundlage erübrigen. Der Voll- ständigkeit halber ist festzuhalten, dass D2._____ ohnehin keine quasivertragli- chen Ansprüche aus dem IMA vom 12. März 2007 für sich ableiten könnte, nach- dem dargetan ist, dass ihr keine entsprechenden vertraglichen Ansprüche zu- stehen. Das Eventualrechtsbegehren gemäss Ziffer 2.2 ist demnach abzuweisen. 3.4. Anspruch der D2._____ auf Schadenersatz gegen die Beklagte aus dem Vermögensverwaltungsvertrag betreffend die Kontobeziehung "D2._____" 3.4.1. Parteistandpunkte D2._____ macht in der Klagebegründung im Wesentlichen geltend, mit der Kon- toeröffnung sei ein "Discretionary Management Mandate" für die Kontobeziehung "D2._____" abgeschlossen worden. Es sei u.a. vereinbart worden, dass die Be- klagte die sich auf diesem Konto befindlichen Vermögenswerte in ausgewählte Anlagen zu investieren gehabt habe, wobei sie eine jährliche Rendite von 5 % ga- rantiert habe. Ebenfalls sei vereinbart worden, dass sie der Beklagten keine Anla- geinstruktionen erteile. Sie habe ihr deshalb in der Folge auch nie irgendwelche Anlageinstruktionen erteilt (act. 1 Rz. 17). Die Beklagte bringt in der Klageantwort im Wesentlichen vor, ein "Discretionary Management Mandate", das eine "performance guarantee" von 5 % enthalten würde, legten die Kläger nicht ins Recht. Sie bestreite die Existenz eines Vermö- gensverwaltungsauftrags (act. 10 Rz. 32 f.). Die Kontobeziehung "D2._____" sei nie als "Discretionary Management Mandate" geführt worden. Sämtliche Depot- bewertungen, welche die Beklagte regelmässig in das die Kontobeziehung betref- fende Banklagernd-File geliefert habe, seien als "Non Discretionary Mandate" co- diert (act. 10 Rz. 35). In der Replik macht D2._____ im Wesentlichen geltend, der Kläger 1 habe die beklagtische Offerte betreffend einen Vermögensverwaltungsvertrag mit einem "Discretionary Management Mandate" bezüglich der am 4. November 2004 eröff- neten Kontobeziehung "D1._____" angenommen (act. 27 Rz. 30). Die Beklagte, vertreten und handelnd durch die Nebenintervenientin, habe dem Kläger 1 aus steuerlichen Gründen empfohlen, sie, D2._____, zu gründen. Sie habe die bereits bestehende Kontobeziehung "D1._____" des Klägers 1 übernehmen sollen. Die entsprechenden Kontoeröffnungsunterlagen habe der Kläger 1 bereits am

10. Dezember 2004 ausgefüllt (act. 27 Rz. 46). Am 17. Juni 2006 habe die Ne- benintervenientin für die Beklagte die Kontobeziehung "D1._____" geschlossen, den Vermögenstransfer auf das Konto Nr. 2 vorgenommen und die Beziehung neu als solche der "..." weitergeführt. Es habe dabei dem Willen des Klägers 1

- 73 - und der Beklagten, vertreten und handelnd durch die Nebenintervenientin, ent- sprochen, dass der für die Kontobeziehung "D1._____" geltende Vermögensver- waltungsauftrag auch für die Nachfolgebeziehung "D2._____" gelten sollte. Folge- richtig habe der Kläger 1 für diese Kontobeziehung nicht noch einmal das Formu- lar "Discretionary Management Mandate" ausgefüllt (act. 27 Rz. 47). Aufgrund der Tatsache, dass die Nebenintervenientin bei der Kontobeziehung "D2._____" (rec- te: "D3._____") strafbare und vertragsverletzende Handlungen vorgenommen ha- be, nehme D2._____ an, dass die Nebenintervenientin auch bei der Kontobezie- hung "D2._____" ohne Bewilligung der Beklagten selber Transaktionen durchge- führt habe, obwohl sie dafür unqualifiziert gewesen sei. Die Nebenintervenientin habe zudem auf der Kontobeziehung "D2._____" Darlehen aufgenommen, um Wertschriften und strukturierte Produkte zu erwerben. Von alldem habe D2._____ nichts gewusst und sie hätte dem auch nie zugestimmt. Weiter habe die Beklagte eine riskante bis hoch riskante Anlagestrategie verfolgt und u.a. mit strukturierten Produkten gearbeitet, was sie gemäss dem Vermögensverwaltungsvertrag nicht gedurft habe. Letzteren habe sie damit verletzt, weil die Beklagte eine wachs- tumsorientierte Anlagestrategie ("growth oriented") zu verfolgen gehabt hätte, un- ter Vorgabe des Kapitalerhalts (act. 27 Rz. 116). Es sei für D2._____ aufgrund dieser bei der Beklagten geschehenen strafbaren Handlungen und Vertragsver- letzungen nicht möglich, die konkreten Transaktionen nachzuvollziehen und die Schadenersatzforderung zu beziffern. Abgesehen von den durch die Nebeninter- venientin dem Konto widerrechtlich entnommenen Beträgen, welche beziffert ein- geklagt würden, gelte Art. 42 Abs. 2 OR. Bei der Kontobeziehung "D2._____" könne der Ausgangssaldo am 13. März 2007 anhand der vorliegenden Belege und wegen den strafbaren Handlungen der Nebenintervenientin nicht eruiert wer- den; er müsse sich aufgrund der verfügbaren Unterlagen und Informationen auf rund EUR 2.3 Mio. belaufen. Zur Bezifferung der Schadenersatzforderung brau- che es den Beizug eines Finanzanalysten, der den Kontosaldo am 13. März 2007 feststelle bzw. die tatsächlichen Kontobewegungen erfasse und feststelle, wie sich die Kontobeziehungen entwickelt hätten, wenn die Beklagte diese gesetzes- getreu und vertragsgemäss bzw. "growth oriented" für die Beziehung "D2._____" verwaltet und keine unerlaubten Transaktionen durchgeführt hätte. Die Differenz eines ordnungsgemäss verwalteten Vergleichsportfolios eines durchschnittlich er- folgreichen Vermögensverwalters während der gleichen Periode zu den von der Beklagten erwirtschafteten Beträgen sei der Schaden (act. 27 Rz. 117). In der Duplik führt die Beklagte im Wesentlichen aus, die Kläger würden anerken- nen, dass für die Kontobeziehung "D2._____" kein "Discretionary Management Mandate" unterzeichnet worden sei. Es sei falsch, dass der Kläger 1 habe davon ausgehen dürfen, dass der (bestrittene) Vermögensverwaltungsvertrag für die Kontobeziehung "D1._____' auch für die Nachfolgebeziehung "D2._____" gelte, da zwischen dem Kläger 1 und D2._____ keine Parteiidentität bestehe (act. 47 Rz. 70). Die Kläger klagten auf Zahlung einer Summe in Euro, ohne anzugeben, weshalb die Beklagte einen allfälligen Schaden nicht in ihrer Währung, also in Schweizerfranken, zu ersetzen hätte (act. 47 Rz. 189). Zwischen den Klägern ei- nerseits und der Beklagten andererseits hätten keine Vermögensverwaltungsver- träge bestanden (act. 47 Rz. 194). Die Kläger legten hinsichtlich der D2._____ nicht dar, inwiefern und ab wann die von ihnen geltend gemachte Anlagestrategie "growth oriented" seitens der Beklagten nicht eingehalten worden sein soll. Insbe-

- 74 - sondere könne dafür nicht genügen, einzig anzuführen, dass eine riskante bis hoch riskante Anlagestrategie verfolgt worden sei. D2._____ habe nicht dargelegt, wie die Darlehensaufnahme zum Erwerb von Wertschriften und strukturierten Produkten die gewählte Anlagestrategie verletze, umso mehr, wenn bereits die Anlagestrategie von einem "high exposure to market risk" ausgehe (act. 47 Rz. 197 ff.). Die Kläger hätten allfällige abrede- und weisungswidrige Verwaltungs- handlungen jedenfalls genehmigt (act. 47 Rz. 201 ff.). Die Kläger bestritten nicht, dass ihnen periodisch sowohl die Depotbewertungen als auch sämtliche Einzelbe- lege über die vorgenommenen Geschäfte zugestellt worden seien. Sie würden sodann anerkennen, dass sie sporadisch Einsicht in das Banklagernd-File ge- nommen hätten. Aus diesen Depotbewertungen und Einzelbelegen lasse sich er- sehen, welche Geschäfte getätigt worden seien. Die Kläger hätten mithin ohne Weiteres erkennen können, wenn sich die getätigten Investitionen nicht im zuläs- sigen Rahmen der angeblich vereinbarten Portefeuille-Struktur bewegt hätten (act. 47 Rz. 205 und 207). Die Kläger substantiierten mit keinem Wort, wann die Nebenintervenientin die Beträge dem Konto "D2._____" entnommen haben soll (act. 47 Rz. 215). Der für die Schadensberechnung massgebende Ausgangswert des Portefeuilles bestimme sich nach dem Zeitpunkt der angeblichen Vertragsver- letzung. Die Kläger hätten mithin darzulegen gehabt, wann die Beklagte die an- gebliche Vertragsverletzung begangen haben soll (act. 47 Rz. 220). In der Zeit vom 13. bzw. 14. März 2007 bis 1. Dezember 2008 habe sich der benchmark, nämlich der Index der bei Privatbanken mit dem Risikoprofil "balanced" bzw. "growth oriented" geführten Portefeuilles, deutlich stärker negativ entwickelt als der Wertverlust, den die Kläger bei der Beklagten durch ihre Transaktionen in die- ser Zeit erlitten hätten. Die Kläger hätten zur präzisen Bezifferung ihres Schadens die Aktiven, deren Erwerb sie der Beklagten letztlich vorwürfen, verkauft haben oder aber nachweisen müssen, dass ihr Wert auf Null gesunken sei und so blei- ben werde. Der Kunde könne seine Aktiven nicht tatsächlich behalten und gleich- zeitig Ersatz fordern (act. 47 Rz. 223 f.). Die Kläger verschwiegen, dass es auf ih- ren Konten einerseits von ihnen autorisierte Zahlungsabgänge gegeben habe und andererseits, dass die Nebenintervenientin die angeblich widerrechtlich entnom- menen Beträge offenbar zurückerstattet bzw. kompensiert habe (act. 47 Rz. 225). Die Kläger hätten konkret behaupten müssen, welche Pflichtverletzung zu wel- chem Schaden geführt habe und zwar für jeden einzelnen Kläger gesondert. Aus- serdem hätten die Kläger weder behauptet noch bewiesen, dass eine pflichtge- mässe Alternativanlage zu einem Gewinn oder einem geringeren Verlust geführt hätte (act. 47 Rz. 231 f.). Die Kläger hätten sich grobes Selbstverschulden vorzu- werfen, da sie der angeblichen Schadensbewirkung der Beklagten nicht entge- gengewirkt hätten, obwohl sie diese erkannt hätten. Ein solches Verhalten unter- breche einen allfälligen Kausalzusammenhang (act. 47 Rz. 234). Das Bankla- gernddossier werde elektronisch geführt, eine Beeinflussung durch einen Kun- denberater sei damit systemmässig ausgeschlossen. Die Abrechnungen über Wertschriftenkäufe und -verkäufe ergäben somit zwingend Dokumente, die kein Kundenberater habe unterschlagen können (act. 47 Rz. 359). In der Stellungnahme zur Duplik erklärt D2._____ u.a., die für die Schadenersatz- forderungen relevanten Vermögensverwaltungsverträge – act. 3/6 und 3/12 – sei- en auf Basis einer ausgewogenen Strategie ("balanced") abgeschlossen worden.

- 75 - Auf act. 3/23 und 3/32 sei keine Strategie angekreuzt, weshalb diese Formulare unter diesem Titel irrelevant seien. Act. 3/33 mit einer angegebenen "equity-only"- Strategie sei ebenso unbeachtlich, weil dieses Dokument mit einer gefälschten Unterschrift und dem gefälschten Kürzel des Klägers 1 versehen worden sei (act. 62 Rz. 133; vgl. auch act. 1 Rz. 37). Die Beklagte sei gemäss dem Vermögens- verwaltungsvertrag verpflichtet gewesen, die Kontobeziehung "D2._____" im Inte- resse der D2._____ sorgfältig, mit einem ausgewogenen Anlageprofil zu verwal- ten; der Hinweis auf die Anlagestrategie "growth-oriented" für das Konto "D2._____" in act. 27 Rz 116 f. sei ein Schreibfehler gewesen und habe darauf beruht, dass diese Strategie für das Konto "D1._____" gegolten habe (act. 62 Rz. 147). In ihrer Stellungnahme dazu führt die Beklagte u.a. aus, act. 3/6 beziehe sich auf die Konto-Beziehung 1 mit der Bezeichnung "D1._____". Act. 3/12 betreffe die Beziehung 3 mit der Bezeichnung "D3._____". Damit sei klar, dass die angebli- chen Vertragsverletzungen unter der Konto-Beziehung 2 "D2._____" nicht rele- vant sein könnten (act. 71 Rz. 221). 3.4.2. Würdigung Rechtsbegehren 3.2 bezieht sich auf die Kontobeziehung "D2._____", wobei un- bestritten ist, dass für diese kein Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen wurde. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der von D2._____ behauptete und von der Beklagten bestrittene Vermögensverwaltungsvertrag für die Kontobeziehung "D1._____" auch für die Kontobeziehung "D2._____" Geltung beanspruchen könnte. Die Kläger erklären dazu lediglich, dies habe dem Willen des Klägers 1 und demjenigen der Beklagten, vertreten und handelnd durch die Nebeninterveni- entin, entsprochen. Die näheren Umstände der angeblichen Willensübereinstim- mung werden aber nicht dargelegt, weshalb fraglich ist, ob darüber überhaupt ein Beweisverfahren durchgeführt werden könnte. Entscheidend ist jedoch, dass le- diglich behauptet wird, die Nebenintervenientin habe für die Beklagte gehandelt. Da erstere lediglich eine Kollektivunterschriftsberechtigung besass, hätte sie die Beklagte mit einer entsprechenden Willensäusserung nicht verpflichten können. Hinzu kommt, dass die Kontobeziehung "D1._____" auf den Kläger 1, die Konto- beziehung "D2._____" hingegen auf die gleichnamige Gesellschaft, die D2._____, lautet, sich in den Kontoeröffnungsunterlagen für letztere jedoch kein Hinweis da- für findet, dass der allfällige Vermögensverwaltungsvertrag "D1._____" über- nommen worden wäre. Damit ist das Bestehen eines Vermögensverwaltungsver- trags für die Kontobeziehung "D2._____" zu verneinen. Ihre Schadenersatzforde- rung leitet D2._____ jedoch aus der Verletzung eines solchen ab, so dass das Schadenersatzbegehren bereits am Fehlen der geltend gemachten Vertrags- grundlage scheitert. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Voraussetzungen ei- ner Schadenersatzpflicht (Vertragsverletzung, Schaden, Kausalzusammenhang und Verschulden) einzugehen. Das Rechtsbegehren 3.2 ist abzuweisen.

4. Gerichtskosten und Prozessentschädigung 4.1. Gerichtskosten

- 76 - 4.1.1. Höhe Die Gerichtskosten bemessen sich in Anwendung von § 64 Abs. 1 ZPO/ZH nach den Bestimmungen des GVG/ZH bzw. gemäss dessen § 202 Abs. 1 nach der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GebV). Gemäss § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 GebV orientiert sich die Gebühr in ers- ter Linie am Streitwert. Der Streitwert richtet sich nach dem Rechtsbegehren zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit (§ 18 Abs. 1 ZPO/ZH). Werden von einem Kläger oder von Streitgenossen im gleichen Prozess mehrere Rechtsbegehren erhoben, bestimmt sich der Wert nach dem Wert aller Rechtsbegehren, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (§ 19 Abs. 1 ZPO/ZH). Gemäss § 22 Abs. 1 ZPO/ZH ist bei Klagen, die nicht auf Geldzahlung gehen, der Wert massgebend, welchen die Parteien dem Streitgegenstand übereinstimmend beilegen. Das Feststellungsbegehren gemäss der Klageschrift wurde in verschiedene Leis- tungsbegehren geändert. Der ursprünglich von den Klägern angenommene und von der Beklagten akzeptierte Streitwert von EUR 1'892'500.– (act. 1 Rz. 10; act. 10 Rz. 93) ist deshalb nicht mehr massgebend; vielmehr richtet sich der Streitwert nach den neuen Rechtsbegehren. Mit der letzten Klageänderung vom

16. Juni 2011 verlangen die Kläger insgesamt EUR 9'646'455.20 (act. 104) bzw. beim Umrechnungskurs EUR/CHF von 1.61223 per 4. Februar 2008 gemäss www.oanda.com CHF 15'552'304.45. Von diesem Betrag ist somit auszugehen. Betreffend das Begehren um Auskunftserteilung gemäss act. 1 führen die Kläger aus, diese Klage gehe nicht auf Geldzahlung, und schätzen den diesbezüglichen Streitwert auf EUR 2.5 Mio. (act. 1 Rz. 10). Die Beklagte widersetzt sich dieser Angabe nicht (act. 10 Rz. 93), weshalb beim Umrechnungskurs EUR/CHF von 1.61223 per 4. Februar 2008 gemäss www.oanda.com von einem Streitwert von CHF 4'030'575.– für das Auskunftsbegehren auszugehen ist. Nach dem Gesag- ten sind die Begehren zu addieren, weshalb der Streitwert insgesamt CHF 19'582'879.45 beträgt. In Anwendung von § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV beträgt die ordentliche Gerichtsgebühr somit CHF 168'664.40. In Anbetracht des aufwändigen Prozesses mit der Durchführung eines Beweisver- fahrens ist eine Verdoppelung der Gerichtsgebühr gerechtfertigt (§ 4 Abs. 2 GebV; § 9 Ziff. 1. GebV), was einen Betrag von CHF 337'328.80 ergibt. Aufgrund der Erledigung des Auskunftsbegehrens ohne Anspruchsprüfung ist eine Redukti- on im Sinne von § 10 Abs. 1 GebV angezeigt, weshalb auf einem Viertel der be- rechneten Gerichtsgebühr ein Abzug von maximal 50 % berücksichtigt werden kann. Dies führt grundsätzlich zu einer Gerichtsgebühr von rund CHF 300'000.– (vgl. aber gleich nachstehend). 4.1.2. Auferlegung der Gerichtskosten an die Parteien Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Ob- siegt keine Partei vollständig, werden die Kosten verhältnismässig verteilt (§ 64

- 77 - Abs. 2 ZPO/ZH). Im Hinblick auf das zurückgezogene Auskunftsbegehren gelten die Kläger als unterliegend (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 64 Rz. 18), weshalb ihnen unter solidarischer Haftung der entsprechende Anteil der Gerichtsgebühr von rund CHF 37'500.– aufzuerlegen ist. Dem Klagerückzug des Feststellungs- begehrens bezüglich des Kontos Nr. 1 mit der Bezeichnung "D1._____" ist dane- ben kostenmässig keine eigenständige Bedeutung zuzumessen. D2._____ unter- liegt mit ihren Forderungsbegehren im Umfang von CHF 2'443'851.55 (EUR 1'273'378.79 plus EUR 242'441.89 beim Umrechnungskurs EUR/CHF von 1.61223 per 4. Februar 2008 gemäss www.oanda.com), was rund einem Achtel der Streitwerthöhe entspricht, weshalb ihr nochmals CHF 37'500.– der Gerichts- gebühr aufzuerlegen sind. Soweit der Entscheid über die Gerichtskosten (CHF 37'500.--) die D2._____ be- trifft, ist dieser bereits rechtskräftig (vgl. Urteil vom 21. Februar 2014, Geschäfts- Nr. HG080025). Somit betragen die offenen Gerichtskosten im vorliegenden Ver- fahren noch CHF 262'500.--, wovon dem Kläger 1 noch insgesamt Gerichtskosten von CHF 37'500.-- aufzuerlegen sind. Eine solidarische Mitverpflichtung der D2._____ scheidet nun aus. Im Restumfang unterliegt die Beklagte – dass sie le- diglich zur Leistung von EUR 8'000'247.81 anstatt der beantragten EUR 8'130'634.52 gemäss den Rechtsbegehren 1.1. und 1.2. von act. 104 zu verpflichten ist, fällt im Hinblick auf die Kostenfolgen nicht ins Gewicht –, weshalb sie die übrigen Kosten von CHF 225'000.– zu tragen hat. 4.2. Prozessentschädigung Jede Partei hat in der Regel die Gegenpartei im gleichen Verhältnis zu entschädi- gen, wie ihr Kosten auferlegt werden (§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH). Gemäss § 69 ZPO/ZH wird die Prozessentschädigung nach Ermessen festge- setzt. Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, ist dieses richterliche Ermessen indessen beschränkt, da die Prozessentschädigung im Rahmen der Ansätze der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (AnwGebV) festzusetzen ist (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 69 N 2). Diese ist ebenfalls auf den Streitwert ausgerichtet und beträgt beim oben genannten

- 78 - Streitwert gemäss § 3 Abs. 1 AnwGebV CHF 154'314.40. In Anbetracht des auf- wändigen Prozesses mit mehreren Rechtsschriften und einer Referentenaudienz bzw. Vergleichsverhandlung sowie der Durchführung eines Beweisverfahrens ist eine Verdoppelung der Prozessentschädigung gerechtfertigt (§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 6 AnwGebV), was einen Betrag von CHF 308'628.80 ergibt. Ausgangsgemäss hat der Kläger 1, die Verpflichtung der Kläger zu solidarischer Haftung fällt nun weg, da die Klägerin 2 nicht mehr Prozesspartei ist, der Beklag- ten eine Prozessentschädigung von einem Achtel zu bezahlen. D2._____ wurde mit Urteil vom 21. Februar 2014 zusätzlich verpflichtet, der Beklagten direkt eine Prozessentschädigung von einem weiteren Achtel zu bezahlen; dieser Teil ist in Rechtskraft erwachsen. Die entsprechende Prozessentschädigung der Beklagten von CHF 77'157.20 ist gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission vom 17. Mai 2006 ge- mäss dem unbestrittenen Antrag der Beklagten um einen Mehrwertsteuerzusatz von 5.09 % zu erhöhen (act. 10 Rz. 134). Am 1. Januar 2011 erfolgte eine Erhö- hung der Mehrwertsteuer, weshalb die Beklagte mit bzw. ab ihrer Eingabe vom

7. Oktober 2011 einen Mehrwertsteuerzusatz von 5.36 % verlangt (act. 110 S. 2). Leistungen, die vor Änderung des Steuersatzes erbracht worden sind, sind nach dem alten Steuersatz zu versteuern (vgl. das Ergänzungsschreiben zum oben genannten Kreisschreiben vom 17. September 2010). Vorliegend war das Be- hauptungsverfahren zum Zeitpunkt der Erhöhung der Mehrwertsteuer abge- schlossen und auch die beklagtische Beweisantretungsschrift war bereits einge- gangen (act. 85). Es erfolgten nach dem 1. Januar 2011 aber weitere Eingaben der Beklagten wie zum Beispiel die Stellungnahme zur klägerischen Klageände- rung (act. 110) oder die Stellungahme zum Beweisergebnis (act. 133). Ausser- dem fand am 28. März 2012 eine Beweisverhandlung und mündliche Expertenin- struktion statt (Prot. S. 49 ff.). Es rechtfertigt sich demnach im Sinne einer Schät- zung, die Prozessentschädigung im Umfang von einem Viertel um einen Mehr- wertsteuerzuschlag von 5.36 % anstatt 5.09 % zu erhöhen. Dies ergibt eine Pro- zessentschädigung von CHF 81'136.60.

- 79 - Die Beklagte hat dem Kläger 1 eine Prozessentschädigung von drei Vierteln und somit von CHF 231'471.60 zu bezahlen. Unter Berücksichtigung bzw. mittels Ver- rechnung der Prozessentschädigung, welche der Kläger 1 und D2._____ der Be- klagten zu leisten hatten/hätten, ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger 1 nunmehr eine Prozessentschädigung von rund CHF 150'000.– zu bezahlen. Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beklagte wird in teilweiser Gutheissung der Rechtsbegehren 1.1 und 1.2 gemäss act. 104 verpflichtet, dem Kläger 1 EUR 8'000'047.81 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 1. Oktober 2009 auf dem Betrag von EUR 3'030'327.16 auf das Konto Nr. 4, lautend auf "D3._____", bei der Bank G._____, ... [Adresse], zu bezahlen.
  2. Die restanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 262'500.–.
  3. Die Gerichtsgebühr wird im Umfang von CHF 225'000.– der Beklagten und im Umfang von CHF 37'500.– dem Kläger 1 auferlegt.
  4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 1 eine Prozessentschädigung von CHF 150'000.– zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Nebenintervenientin.
  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 19'582'879.45. - 80 - Zürich, 13. August 2015 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiberin: Dr. George Daetwyler Dr. Eva Borla-Geier
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG140207-O U (vorher: HG080027) Mitwirkend: die Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, und Prof. Dr. Alexander Brunner, die Handelsrichter Christian Zuber, Fabio Oetterli und Ursula Suter sowie die Gerichtsschreiberin Dr. Eva Borla-Geier Urteil vom 13. August 2015 in Sachen

1. A._____,

2. .. Kläger 1 vertreten durch Fürsprecher X._____ gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ sowie C._____, Nebenintervenientin

- 2 - vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend Forderung

- 3 - Inhaltsübersicht

1. Parteien und unbestrittener Sachverhalt ............................................................ 10

2. Prozessuales ..............................................................................................................1 0 2.1. Prozessverlauf.......................................................................................................1 0 2.2. Anwendbares Prozessrecht ................................................................................1 5 2.3. Keine Anfechtung und Aufhebung des Beschlusses vom 21. Februar 2014 ........................................................................................................................1 6 2.4. Massgeblichkeit und Thema des Rückweisungsentscheids.......................... 16 2.5. Zuständigkeit .........................................................................................................1 7 2.6. Rechtsschutzinteresse an der Feststellungsklage .......................................... 17 2.7. Noven......................................................................................................................1 8 2.8. Adresse des Klägers 1 .........................................................................................1 9 2.9. Einreichung des Originals des IMA (act. 54/216) durch die Kläger .............. 19 2.10. Bedeutung des Strafurteils gegen die Nebenintervenientin ........................ 23

3. Materielles ...................................................................................................................2 5 3.1. Anwendbares Recht .............................................................................................2 5 3.2. Vertragliche Ansprüche aus dem IMA ............................................................... 25 3.2.1. Zustandekommen........................................................................................2 5 3.2.1.1. Vorbemerkung.................................................................................2 5 3.2.1.2. Unterzeichnung des IMA namens der Beklagten ...................... 26 3.2.1.3. Unterzeichnung des IMA mit Wirkung für die Beklagte ............ 39 3.2.1.4. Fazit zum Zustandekommen ........................................................ 49 3.2.2. Gültigkeit des IMA bzw. Irrtumsanfechtung............................................. 49 3.2.3. Weitere Beanstandungen der Beklagten ................................................. 55 3.2.3.1. Unterzeichnung zusätzlicher Dokumente am 30. Mai 2007 .... 55 3.2.3.2. Erteilen von Anlageinstruktionen und Genehmigung ............... 58 3.2.4. Rechte und Pflichten des Klägers 1 gegenüber der Beklagten aus dem IMA........................................................................................................6 1 3.2.4.1. Aktiv- und Passivlegitimation ........................................................ 61 3.2.4.2. Leistung des "initial investment"................................................... 61 3.2.4.3. Forderung des Klägers 1 gegenüber der Beklagten ................. 63 3.2.5. Ansprüche der D2._____ gegen die Beklagte aus dem IMA vom 12. März 2007......................................................................................7 2 3.3. Anspruch der D2._____ auf Schadenersatz gegen die Beklagte aus culpa in contrahendo ....................................................................................7 3 3.4. Anspruch der D2._____ auf Schadenersatz gegen die Beklagte aus dem Vermögensverwaltungsvertrag betreffend die Kontobeziehung "D2._____" .............................................................................................................7 3

4. Gerichtskosten und Prozessentschädigung ..................................................... 77

5. Erkenntnis ...................................................................................................................8 0

- 4 - Rechtsbegehren Klage: (act. 1 S. 2) " 1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die zwischen den Parteien am 12. März 2007 abgeschlossenen "Investment Management Agreements" für sämtliche Bankkontobeziehungen, welche die Kläger bei der Beklagten unterhalten, rechtsgültig sind;

2. Die Beklagte sei unter Androhung der gesetzlichen Folgen von Art. 292 StGB an ihre Organe im Widerhandlungsfall zu verpflich- ten, den Klägern mit Bezug auf ihre Bankkontobeziehungen, wel- che die Beklagte für die Kläger führt, vollständig Rechenschaft gemäss Art. 400 OR abzulegen;

- Konto Nr. 1 des Klägers 1 mit dem Namen "D1._____", für die Zeit ab dem 4. November 2004 bis zum heutigen Datum,

- Konto Nr. 2 der Klägerin 2 mit dem Namen "D2._____", für die Zeit ab dem 10. Dezember 2004 bis zum heutigen Da- tum,

- Konto Nr. 3 des Klägers 1 mit dem Namen "D3._____", für die Zeit ab dem 1. November 2006 bis zum heutigen Datum,

- sämtliche weiteren Konti und/oder Unterkonti, welche die Beklagte für die Kläger führt; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten" Rechtsbegehren Replik: (act. 27 S. 2 ff.) "1. Hauptforderungsbegehren 1.1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 auf dem Konto Nr. 3 mit dem Namen "D3._____" als Kontosaldo den Betrag von EUR 24'999'983.86 zuzüglich der vertraglich festgelegten Min- destrendite von 7.57% für die Zeit vom 13. März 2007 bis zum 13. März 2008, ausmachend EUR 1'892'498.78, total EUR 26'892'482.64, Valuta 13. September 2008 gutzuschreiben, zu- züglich Verzugszins von 5% ab 14. September 2008; 1.2. Es sei festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger 1 aus dem In- vestment Management Vertrag vom 12. März 2007 die vertraglich festgelegte Mindestrendite von 8.23% für die Zeit vom 13. März 2008 bis zum 13. März 2009 auf dem Betrag von EUR 26'892'482.64 schuldet; 1.3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 auf dem Konto Nr. 2 mit dem Namen "D2._____" als Kontosaldo einen per 13.

- 5 - März 2008 gerichtlich zu bestimmenden Betrag zuzüglich der ver- traglich festgelegten Mindestrendite von 7.57% für die Zeit vom

13. März 2007 bis zum 13. März 2008 Valuta 13. September 2008 gutzuschreiben, zuzüglich Verzugszins von 5% ab 14. September 2008; 1.4. Es sei festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin 2 aus dem In- vestment Management Vertrag vom 12. März 2007 die vertraglich festgelegte Mindestrendite von 8.23% für die Zeit vom 13. März 2008 bis zum 13. März 2009, berechnet auf dem Betrag gemäss Rechtsbegehren 1.3., schuldet;

2. Eventualforderungsbegehren 2.1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 mit Bezug auf das Konto Nr. 3 mit dem Namen "D3._____" den Saldo von EUR 24'999'983.86 Valuta 13. März 2007 zuzüglich Verzugszins von 5% seit 14. März 2007 an eine noch zu bezeichnende Zahl- oder Depotstelle zu leisten; 2.2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 auf dem Konto Nr. 2 mit dem Namen "D2._____" als Kontosaldo einen per 13. März 2007 gerichtlich zu bestimmenden Betrag zuzüglich Ver- zugszins von 5% seit 14. März 2007 an eine noch zu bezeich- nende Zahl- oder Depotstelle zu leisten, unter vorgängiger Gut- schrift auf das genannte Konto der Beträge von

- USD 10'050.00 Valuta 21. November 2006, zuzüglich Verzugs- zins von 5% vom 22. November 2006 bis 13. März 2007, aus- machend total USD 156.35,

- CHF 40'541.74 Valuta 8. Januar 2007, zuzüglich Verzugszins von 5% vom 9. Januar 2007 bis 13. März 2007, ausmachend total CHF 366.00,

- CHF 60'000.00 Valuta 23. Mai 2007,

- EUR 120'000.00 Valuta 9. Juli 2007;

3. Sub-Eventualforderungsbegehren 3.1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 mit Bezug auf das Konto Nr. 3 mit dem Namen "D3._____" einen Schadenersatzbe- trag in gerichtlich zu bestimmender Höhe zuzüglich Verzugszins von 5% ab 14. März 2007 an eine noch zu bezeichnende Zahl- stelle zu bezahlen; 3.2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 mit Bezug auf das Konto Nr. 2 mit dem Namen "D2._____" einen Schadenersatzbe- trag in gerichtlich zu bestimmender Höhe zuzüglich Verzugszins von 5% ab 14. März 2007 an eine noch zu bezeichnende Zahl- stelle zu bezahlen, zuzüglich der Beträge von

- 6 -

- USD 10'050.00 Valuta 21. November 2006, zuzüglich Verzugs- zins von 5% vom 22. November 2006 bis 13. März 2007, aus- machend total USD 156.35,

- CHF 40'541.74 Valuta 8. Januar 2007, zuzüglich Verzugszins von 5% vom 9. Januar 2007 bis 13. März 2007, ausmachend total CHF 366.00,

- EUR 120'000.00 Valuta 9. Juli 2007,

- CHF 60'000.00 Valuta 25. Mai 2007;

4. Klageänderungsvorbehalt / Nachklagevorbehalt 4.1. (falls das vorliegende Verfahren bis zum 13. September 2009 nicht rechtskräftig abgeschlossen sein sollte) Es sei vom Vorbehalt der Klageänderung des Klägers 1 und der Klägerin 2 von Feststellung auf Leistung der Hauptforderungsbe- gehren 1.2. und 1.4. Vormerk zu nehmen; 4.2. (falls das vorliegende Verfahren bis zum 31. Dezember 2009 nicht rechtskräftig abgeschlossen sein sollte) Es sei vom Vorbehalt der Klageänderung des Klägers 1 und der Klägerin 2 von Gutschrift resp. von Feststellung auf Leistung der Hauptforderungsbegehren 1.1. bis 1.4. an eine noch zu bezeich- nende Zahl- oder Depotstelle Vormerk zu nehmen; 4.3. Es sei vom generellen Nachklagevorbehalt des Klägers 1 und der Klägerin 2 Vormerk zu nehmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Geänderte Rechtsbegehren Stellungnahme Duplik: (act. 62 S. 2 ff.) "1.2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 auf dem Konto Nr. 3 mit dem Namen "D3._____" als Kontosaldo den Betrag von EUR 26'892'482.64 zuzüglich der vertraglich festgelegten Min- destrendite von 8.23% für die Zeit vom 13. März 2008 bis zum 13. März 2009, ausmachend EUR 2'213'251.32, total EUR 29'105'733.96, Valuta 13. September 2009 gutzuschreiben, zu- züglich Verzugszins von 5% ab 14. September 2009; 1.4. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 auf dem Konto Nr. 2 mit dem Namen "D2._____" als Kontosaldo einen per 13. März 2008 gerichtlich zu bestimmenden Betrag zuzüglich der ver- traglich festgelegten Mindestrendite von 8.23% für die Zeit vom

13. März 2008 bis zum 13. März 2009 Valuta 13. September 2009 gutzuschreiben, zuzüglich Verzugszins von 5% ab 14. September 2009;

- 7 - 2.2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 auf dem Konto Nr. 2 mit dem Namen "D2._____" als Kontosaldo einen per 13. März 2007 gerichtlich zu bestimmenden Betrag zuzüglich Ver- zugszins von 5% seit 14. März 2007 an eine noch zu bezeich- nende Zahl- oder Depotstelle zu leisten, unter vorgängiger Gut- schrift auf das genannte Konto der Beträge von

- USD 10'050.00 eventualiter CHF 12'494.80 (Umrechnungskurs vom 21. November 2006) Valuta 21. November 2006, zuzüg- lich Verzugszins von 5% vom 22. November 2006 bis 13. März 2007, ausmachend total USD 154.95 eventualiter CHF 192.60,

- CHF 40'541.74 Valuta 8. Januar 2007, zuzüglich Verzugszins von 5% vom 9. Januar 2007 bis 13. März 2007, ausmachend total CHF 371.65,

- CHF 60'000.00 Valuta 23. Mai 2007,

- EUR 120'000.00 eventualiter CHF 199'225.00 Valuta 9. Juli 2007; 3.2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 mit Bezug auf das Konto Nr. 2 mit dem Namen "D2._____" einen Schadenersatzbe- trag in gerichtlich zu bestimmender Höhe zuzüglich Verzugszins von 5% ab 14. März 2007 an eine noch zu bezeichnende Zahl- stelle zu bezahlen, zuzüglich der Beträge von

- USD 10'050.00 eventualiter CHF 12'494.80 (Umrechnungskurs vom 21. November 2006) Valuta 21. November 2006, zuzüg- lich Verzugszins von 5% vom 22. November 2006 bis 13. März 2007, ausmachend total USD 154.95 eventualiter CHF 192.60,

- CHF 40'541.74 Valuta 8. Januar 2007, zuzüglich Verzugszins von 5% vom 9. Januar 2007 bis 13. März 2007, ausmachend total CHF 371.65,

- EUR 120'000.00 eventualiter CHF 199'225.00 Valuta 9. Juli 2007,

- CHF 60'000.00 Valuta 25. Mai 2007;" Rechtsbegehren gemäss Klageänderung vom 16. Juni 2011: (act. 104 S. 1 ff.) "1. Hauptforderungsbegehren 1.1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 den Betrag von EUR 5'100'307.36, eventualiter CHF 8'159'471.72 auf das Konto Nr. 4 lautend auf "D3._____" bei der Bank G._____, ... [Adresse], zu bezahlen; Eventualiter 1.1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 den Betrag von EUR 26'892'482.64, eventualiter

- 8 - CHF 43'022'593.72, abzüglich des gerichtlich zu bestimmenden Kontosaldos per 13. September 2008 auf das Konto Nr. 4 lautend auf "D3._____" bei der Bank G._____, ... [Adresse], zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% vom

14. September 2008 bis 13. September 2009; 1.2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 den Betrag von EUR 3'030'327.16, eventualiter CHF 4'587'006.22, auf das Konto Nr. 4 lautend auf "D3._____" bei der Bank G._____, ... [Adresse], zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% ab 14. September 2009; Eventualiter 1.2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 den Betrag von EUR 29'105'733.96, eventualiter CHF 44'057'349.49, abzüglich des gerichtlich zu bestimmenden Kontosaldos per 13. September 2009 auf das Konto Nr. 4 lautend auf "D3._____" bei der Bank G._____, ... [Adresse], zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% ab

14. September 2009; 1.3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 den Betrag von EUR 1'273'378.79, eventualiter CHF 2'037'151.39, auf das Konto Nr. 4 lautend auf "D3._____" bei der Bank G._____, ... [Adresse], zu bezahlen; Eventualiter 1.3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 den gerichtlich zu bestimmenden Kontosaldo per

13. März 2007 zuzüglich der vertraglich festge- legten Mindestrendite von 7.57% für die Zeit vom 13. März 2007 bis zum 13. März 2008 ab- züglich des gerichtlich zu bestimmenden Konto- saldos per 13. September 2008 auf das Konto Nr. 4 lautend auf "D3._____" bei der Bank G._____, ... [Adresse], zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% vom 14. September 2008 bis 13. September 2009; 1.4. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 den Betrag von EUR 242'441.89, eventualiter CHF 366'984.30, auf das Konto Nr. 4 lautend auf "D3._____" bei der Bank G._____, ... [Adresse], zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% ab 14. September 2009; Eventualiter 1.4. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 den gerichtlich zu bestimmenden Kontosaldo per

13. März 2008 zuzüglich der vertraglich festge- legten Mindestrendite von 8.23% für die Zeit vom 13. März 2008 bis zum 13. März 2009 ab- züglich des gerichtlich zu bestimmenden Konto- saldos per 13. September 2009 auf das Konto

- 9 - Nr. 4 lautend auf "D3._____" bei der Bank G._____, ... [Adresse], zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% ab 14. September 2009;

2. Eventualforderungsbegehren 2.1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 den Betrag von EUR 4'066'596.30, eventualiter CHF 6'033'202.27, auf das Konto Nr. 4 lautend auf "D3._____" bei der Bank G._____, ... [Adresse], zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% ab 14. März 2007; 2.2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 den Betrag von EUR 1'083'318.32,, eventualiter CHF1'607'211.06, auf das Konto Nr. 4 lautend auf "D3._____" bei der Bank G._____, ... [Adresse], zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% ab 14. März 2007; Eventualiter 2.2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 den gerichtlich zu bestimmenden Kontosaldo per

13. März 2007 abzüglich EUR 1'210'134.61 auf das Konto Nr. 4 lautend auf "D3._____" bei der Bank G._____, ... [Adresse], zu bezahlen, zu- züglich Verzugszins von 5% ab 14. März 2007. Wichtiger Hinweis: Der Text der Erwägungen in grüner Schrift und Zeilenabstand 1 ist dem Beschluss und Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom

21. Februar 2014 (HG080027) entnommen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Parteien und unbestrittener Sachverhalt Der Kläger 1 ist niederländischer Staatsbürger mit Wohnsitz in den Niederlanden. D2._____ (vormals Klägerin 2) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in ..., Samoa, und ein Vermögensgefäss des Klägers 1. Der Kläger 1 ist Alleinaktionär und wirt- schaftlich Berechtigter der D2._____ mit Einzelunterschrift (act. 1 Rz. 2; act. 10 Rz. 1 u. 31). Die Beklagte ist eine Privatbank mit Sitz in Zürich (act. 1 Rz. 3; act. 10 Rz. 1). Der Kläger 1 und D2._____ unterhielten seit dem 4. November 2004 bzw.

10. Dezember 2004 Kontobeziehungen mit der Beklagten. Die Korrespondenz war banklagernd aufzubewahren (act. 1 Rz. 15; act. 10 Rz. 95), bis die Kläger die entsprechenden Vereinbarungen gegenüber der Beklagten am 23. Oktober 2008

- 10 - widerriefen (act. 27 Rz. 19; act. 47 Rz. 253). Insgesamt hatten die Kläger etwa EUR 27,5 Mio. bei der Beklagten deponiert (act. 10 Rz. 1; act. 27 Rz. 189). Bei der Beklagten war die Nebenintervenientin für die Betreuung der Kläger zu- ständig. Die Nebenintervenientin verfügte über Kollektivzeichnungsberechtigung für die Beklagte (act. 10 Rz. 2; act. 47 Rz. 2). Nachdem die Nebenintervenientin am 18. September 2007 gegenüber der Geschäftsleitung der Beklagten ein teil- weises Geständnis abgelegt hatte, wonach sie in Einzelfällen Unterschriften ge- fälscht habe, wurde sie gleichentags von der Beklagten wegen schwerer Verfeh- lungen fristlos entlassen. Am 3. Dezember 2007 wurde sie als Folge einer Straf- anzeige der Beklagten verhaftet und befand sich bis am 9. Dezember 2008 in Un- tersuchungshaft (act. 10 Rz. 3 f.; act. 47 Rz. 2 f.). E.______ war ebenfalls ein Mitarbeiter der Beklagten mit Kollektivzeichnungsbe- rechtigung. Zwischen den Parteien ist die Frage strittig, ob neben der Nebeninter- venientin auch er das "Investment Management Agreement" (fortan IMA) vom

12. März 2007 unterzeichnet hat. Am 26. März 2012 kündigte er das Arbeitsver- hältnis (Prot. S. 52). Die Konti, welche die Beklagte für die Kläger führte, wurden nach Abschluss des Abzugs der klägerischen Vermögenswerte bei der Beklagten per 11. März 2011 saldiert und von der Beklagten anschliessend per 15. März 2011 geschlossen (act. 104 Rz. 7; act. 110 Rz. 32).

2. Prozessuales 2.1. Prozessverlauf Am 4. Februar 2008 (Eingangsdatum) wurde die Klageschrift eingereicht (act. 1). Nach entsprechender Fristansetzung mit Verfügung vom 4. Februar 2008 (Prot. S. 2 f.) leistete D2._____ für die Gerichtskosten und die Prozessentschädi- gung eine Prozesskaution von CHF 174'000 (act. 6; act. 7). Mit Verfügung vom

21. Februar 2008 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung ihrer Klageantwort- schrift angesetzt (Prot. S. 4), welche am 9. Mai 2008 erstattet wurde (act. 10). Mit Verfügung vom 16. Mai 2008 wurde D2._____ verpflichtet, vor dem Termin der Referentenaudienz zum Prozessantrag der Beklagten in der Klageantwort formell Stellung zu nehmen und entsprechende Urkunden vorzulegen (Prot. S. 5); dem kam sie mit Eingabe vom 29. August 2008 nach (act. 14). Am 3. September 2008 fand eine Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung statt, an welcher keine Einigung erzielt werden konnte (Prot. S. 7 f.). Mit Verfügung vom 4. September 2008 ergingen Substantiierungshinweise und wurde den Klägern Frist zur Einrei- chung ihrer Replik angesetzt (Prot. S. 9; act. 19). Nach einem entsprechenden Antrag der Kläger (act. 22; act. 23) wurde mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 eine Beweissicherung angeordnet und den Klägern Frist angesetzt, um die Ad- resse der angerufenen Zeugin – der Nebenintervenientin – zu nennen, die Be- weisthemen genau zu bezeichnen und die Kosten der vorsorglichen Beweisab- nahme mit einer Barkaution sicherzustellen (Prot. S. 10). Mit Eingabe vom

15. Dezember 2008 stellte die Beklagte betreffend die Verfügung vom 9. Dezem- ber 2008 ein Wiedererwägungsgesuch bzw. erhob eventualiter Einsprache

- 11 - (act. 25). Gleichentags gaben die Kläger die Adresse der Nebenintervenientin an (act. 26), wurde die Replik mit geänderten Rechtsbegehren erstattet (act. 27) und ging die Kaution ein (act. 29). Am 22. Dezember 2008 bezeichneten die Kläger die Beweisthemen (act. 30). Mit Verfügungen vom 8. Januar 2009 wurde der Be- klagten Frist zur Einreichung ihrer Duplik und den Klägern zur Stellungnahme zu act. 25 angesetzt (Prot. S. 11 f.); Letztere erstatteten die Kläger mit Eingabe vom

12. Januar 2009 (act. 32). Mit Beschluss vom 17. Januar 2009 wurde die Einspra- che abgewiesen und wurden die Kläger aufgefordert, das Original von act. 3/4 und act. 3/19 zu den Akten zu reichen (Prot. S. 13 f.; act. 34). Mit Eingabe vom

6. Februar 2009 stellten die Kläger ein Wiedererwägungsgesuch zu den Säumnis- folgen des genannten Beschlusses (act. 37), welche der Beklagten mit Verfügung vom 2. März 2009 zugestellt wurde (Prot. S. 15). Nach einem entsprechenden An- trag der Beklagten (act. 41) wurde dieser mit Verfügung vom 17. März 2009 Frist angesetzt, um zu act. 37 Stellung zu nehmen (Prot. S. 17). Am 9. April 2009 (Ein- gangsdatum) erklärte die Nebenintervenientin ihren Beitritt zum Rechtsstreit als Litisdenunziatin (act. 43), worauf ihr mit Verfügung vom 9. April 2009 Frist ange- setzt wurde, um zu erklären, ob sie dem Prozess als Nebenintervenientin beitre- ten wolle, und wenn ja, auf welcher Seite (Prot. S. 18). Am 14. April 2009 wurde die Duplik mit der Stellungnahme zu act. 37 eingereicht (act. 47). Mit Verfügungen vom 17. April 2009 wurde eine Ausfertigung der Duplik den Klägern zugestellt und das Hauptverfahren damit als geschlossen erklärt sowie den Klägern Frist ange- setzt, um zu den prozessualen Anträgen der Beklagten in der Duplik Stellung zu nehmen (Prot. S. 19 f.). Nach einer entsprechenden Eingabe der Nebeninterveni- entin (act. 50) wurde mit Verfügung vom 8. Mai 2009 von deren Beitritt als Neben- intervenientin der Beklagten Vormerk genommen (Prot. S. 21). Mit Eingabe vom

28. Mai 2009 reichten die Kläger ein Original des IMA vom 12. März 2007 ein (act. 53; act. 54/216). Am 2. Juni 2009 nahmen die Kläger zu den prozessualen Anträgen der Beklagten in der Duplik Stellung (act. 55). Am 24. Juni 2009 fand die vorsorgliche Beweisabnahme mit Befragung der Nebenintervenientin statt (Prot. S. 22 ff.). Mit Verfügung vom 24. Juni 2009 wurde den Klägern Frist ange- setzt, um zu den Beilagen der Duplik Stellung zu nehmen und – nach entspre- chenden Eingaben (act. 56; act. 57) – davon Vormerk genommen, dass der Be- klagten nach Eingang der Stellungnahmen der Kläger eine abschliessende Stel- lungnahme zur klägerischen Sachdarstellung offen stehe (Prot. S. 28). Mit Schreiben vom 3. Juli 2009 befürworteten die Kläger die Durchführung einer zwei- ten Vergleichsverhandlung (act. 60). Mit Eingabe vom 2. November 2009 nahmen die Kläger Stellung zu den neuen Behauptungen und Beilagen der Duplik, wobei sie ihre Rechtsbegehren erneut teilweise änderten und ergänzten, und stellten prozessuale Anträge (act. 62). Nach einem entsprechenden Antrag (act. 64) wur- de der Beklagten mit Verfügung vom 13. November 2009 Frist angesetzt, um ausschliesslich zu den Beilagen von act. 62 Stellung zu nehmen (Prot. S. 30). Am

14. Dezember 2009 reichten die Kläger Beilagen nach bzw. ein und korrigierten Fehler (act. 68), wobei den Parteien mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 die entsprechende Akturierung angezeigt wurde (Prot. S. 31). Mit Eingabe vom

1. März 2010 nahm die Beklagte zu den neuen Behauptungen bzw. Beilagen von act. 53, act. 55, act. 62 und act. 68 Stellung (act. 71), welche den Klägern und der Nebenintervenientin zugestellt wurde; das Hauptverfahren wurde zum zweiten Mal als geschlossen erklärt (Prot. S. 32). Zu dieser Eingabe nahmen die Kläger

- 12 - mit Eingabe vom 19. März 2010 Stellung (act. 73). Dies veranlasste die Beklagte zur Eingabe vom 24. März 2010 (act. 76), welche den Klägern mit Verfügung vom

6. April 2010 zugestellt wurde (Prot. S. 34). Am 13. Oktober 2010 erging der Beweisauflagebeschluss (Prot. S. 35 f.; act. 79), worauf die Parteien mit Eingabe vom 25. November 2010 ihre Beweisantretungs- schriften einreichten (act. 83; act. 84/376-381). Die Beklagte stellte gleichzeitig ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den Beweisauflagebeschluss vom

13. Oktober 2010 und ersuchte um Überprüfung der Prozesskaution bezüglich der D2._____ (act. 85). Mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 erfolgte die Be- weisabnahme, wobei – in Wiedererwägung des Beweisauflagebeschlusses – die durch die Kläger angebotenen Beweise lediglich für den Kläger 1 abgenommen wurden. Gleichzeitig wurde den Parteien F._____, Gruppenchef, Forensisches Institut Zürich, Urkundenlabor, als Sachverständiger vorgeschlagen, der Beklag- ten eine Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Kosten der von ihr verlang- ten Beweiserhebungen auferlegt sowie das Wiedererwägungsgesuch der Beklag- ten abgewiesen. Zudem wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Beweisabnahme durch eine Delegation des Gerichts erfolgen werde, sofern nicht eine Partei die Durchführung vor dem Kollegialgericht verlange (Prot. S. 37 f.; act. 86). Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 erklärten die Kläger, dass sie mit dem vorge- schlagenen Sachverständigen sowie der Beweisabnahme durch eine Gerichts- delegation einverstanden seien (act. 88). Die Beklagte leistete den ihr auferlegten Vorschuss fristgemäss (act. 90) und teilte mit Schreiben vom 11. Februar 2011 ebenfalls mit, gegen den vorgeschlagenen Experten und die Delegation der Be- weiserhebungen keine Einwendungen zu haben. Zudem ersuchte sie um Zustel- lung des Entwurfs der Experteninstruktion an die Parteien zur freigestellten Stel- lungnahme (act. 91). Mit Verfügung vom 3. März 2011 wurde E.______ aufgefor- dert, dem Gericht 20 Dokumente aus den Jahren 2005 und 2006 einzureichen, welche seine eigenhändige Unterschrift tragen bzw. mit seinen eigenhändigen Ini- tialen versehen sind (Prot. S. 40 f.). Nachdem die Kläger mit Eingabe vom 7. März 2011 vor dem Hintergrund, dass die Echtheit der Unterschrift von E.______ nicht Bestandteil des Beweissatzes sei, um eine entsprechende Korrektur der Editions- verfügung vom 3. März 2011 ersucht hatten (act. 94), wurden sie mit Schreiben vom 7. März 2011 darauf aufmerksam gemacht, dass aus Gründen der Praktika- bilität die Drittperson in den beiden Parallelverfahren HG080025 und HG080027 einheitlich zur Edition aufgefordert worden sei, weshalb eine formelle Änderung der Verfügung vom 3. März 2011 nicht notwendig erscheine (act. 95). Mit Schrei- ben vom 18. April 2011 teilte E.______ dem Gericht mit, dass er weder über 20 Dokumente im Original mit eigenhändigen Unterschriften noch über 20 Dokumen- te im Original mit eigenhändigen Initialen aus den Jahren 2005 und 2006 verfüge, und ersuchte das Gericht, entsprechende Originaldokumente direkt bei der Be- klagten erhältlich zu machen (act. 98). Den Parteien wurde mit Verfügung vom

21. April 2011 Frist angesetzt, um zu dieser Eingabe Stellung zu nehmen (Prot. S. 43). Mit Eingabe vom 12. Mai 2011 nannten die Kläger u.a. Gründe, weshalb ihrer Ansicht nach dem von E.______ vorgebrachten Ansinnen, entspre- chende Geschäftsunterlagen bei der Beklagten zu erheben, nicht zu folgen sei (act. 100). Die Beklagte beantragte mit Eingabe vom 12. Mai 2011, das kantonale Steueramt Zürich sei zu ersuchen, die von E.______ in den Jahren 2005 und

- 13 - 2006 eingereichten Steuererklärungen zu edieren, und sie, die Beklagte, sei auf- zufordern, die Dokumente gemäss Beilagen – die Beklagte hatte Kopien von Bankbelegen mit Originalunterschriften und -initialen von E.______ eingereicht (act. 103/A+B) – im Original einzureichen, wobei ihr zu erlauben sei, die ge- schwärzten Passagen vorgängig auszuschneiden (act. 102). Die Kläger reichten mit Eingabe vom 16. Juni 2011 Juni eine weitere Klageänderung ein (act. 104). Mit Beschluss vom 21. Juni 2011 wurde die Beklagte verpflichtet, dem Gericht die in Aussicht gestellten Originale der drei Bankbelege mit den Originalinitialen von E.______ einzureichen, wobei sie berechtigt war, die in den Kopien geschwärzten Stellen in den Originaldokumenten auszuschneiden (Prot. S. 44; act. 106). Dieser Aufforderung kam die Beklagte innert Frist nach (act. 108). Am 7. Oktober 2011 reichte die Beklagte ihre Stellungnahme zur weiteren Klageänderung (act. 104) sowie eine Noveneingabe ein (act. 110; act. 111/1-106). Mit Verfügung vom

8. November 2011 wurde diese Eingabe (act. 110) den Klägern und der Nebenin- tervenientin zugestellt mit dem Hinweis, dass über die Frage der Klageänderun- gen der Kläger (act. 27, act. 62 und act. 104) zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens entschieden werde. Gleichzeitig wurde als Gutachter F._____ ernannt und die Parteien sowie der Zeuge E.______ mit separater Vorladung zu einer Beweisverhandlung vorgeladen (Prot. S. 46 f.). Die klägerische Stellungnahme zur Eingabe der Beklagten vom 7. Oktober 2011 (act. 110) vom 21. November 2011 (act. 113) wurde der Beklagten und der Nebenintervenientin am 11. Januar 2012 zugestellt (Prot. S. 48). Am 28. März 2012 wurde eine Beweisverhandlung und mündliche Experteninstruktion durchgeführt (Prot. S. 49 ff.), wobei in Ergän- zung der an der Verhandlung mündlich erfolgten Experteninstruktion am 2. April 2012 noch eine schriftliche Experteninstruktion erging (act. 119). Ebenfalls am

2. April 2012 wurde das Protokoll der Beweisverhandlung und der mündlichen Experteninstruktion vom 28. März 2012 sowie der entsprechende schriftliche Gut- achterauftrag an den Gutachter F._____ den Parteien sowie der Nebeninterveni- entin zugestellt. Den Parteien wurde dabei Frist angesetzt, um Ergänzungsfragen zu stellen (Prot. S. 67). Die Kläger verzichteten mit Schreiben vom 11. April 2012 auf das Stellen von Ergänzungsfragen und beantragten, die zu weite Formulie- rung der Fragestellung in der schriftlichen Experteninstruktion vom 2. April 2012 sei auf die Echtheit bzw. Fälschung der Initialen von E.______ im IMA vom

12. März 2007 zu beschränken. Mit Eingabe vom 13. April 2012 teilte die Beklagte mit, dass sie derzeit auf das Stellen von Ergänzungsfragen an den Gutachter F._____ verzichte (act. 122). Am 17. April 2012 wurde die Fragestellung gemäss schriftlicher Experteninstruktion vom 2. April 2012 gemäss dem klägerischen An- trag (act. 121) abgeändert bzw. beschränkt (Prot. S. 68). Auf entsprechende Ein- gabe der Beklagten vom 25. April 2012 hin (act. 125) wurde die durch den Gut- achter zu beantwortende Frage nochmals präzisiert (Prot. S. 69). Am 7. Mai 2012 erstattete der Gutachter F._____ sein Gutachten (act. 127), welches den Parteien mit Verfügung vom 29. Mai 2012 zugestellt wurde. Gleichzeitig wurde den Partei- en Frist angesetzt, um zum Ergebnis des gesamten Beweisverfahrens Stellung zu nehmen (Prot. S. 70). Die entsprechenden Stellungnahmen der Parteien vom

19. November 2012 (act. 132; act. 133) wurden mit Verfügung vom 26. November 2012 je der Gegenpartei zugestellt (Prot. S. 71; act. 135). Am 4. Dezember 2012 reichte die Beklagte eine Noveneingabe ein (act. 137), welche den Klägern sowie der Nebenintervenientin am 6. Dezember 2012 zugestellt wurde (Prot. S. 72). Zu

- 14 - dieser Noveneingabe reichten die Kläger die ihnen antragsgemäss (act. 139) ge- währte (act. Prot. S. 73; act. 140) Stellungnahme vom 30. Januar 2013 ein (act. 142), welche der Beklagten und der Nebenintervenientin am 4. März 2013 zugestellt wurde (Prot. S. 74). Mit Beschluss vom 21. Februar 2014 schrieb das Handelsgericht das Rechtsbe- gehren 1 bezüglich des Kontos mit der Nr. 1 und der Bezeichnung "D1._____" sowie das Rechtsbegehren 2 gemäss act. 1 als durch Rückzug erledigt ab. Ferner liess es die Klageänderungen der Rechtsbegehren 2.2 und 3.2 gemäss act. 62 nicht zu. Ebenfalls nicht zugelassen wurden die Klageänderungen der Rechtsbe- gehren 1.1-2.2 gemäss act. 104, soweit die Verpflichtung der Beklagten zur Leis- tung in Schweizerfranken beantragt wurde. Im Übrigen wurden die Klageände- rungen bzw. -ergänzungen zugelassen. Zudem wurden die Rechtsbegehren 4.1 und 4.2 gemäss act. 27 bzw. das Rechtsbegehren 4.1 gemäss act. 62 als gegen- standslos geworden erledigt abgeschrieben. Schliesslich wurden die Rechtsbe- gehren 4.3 gemäss act. 27 bzw. 4.2 gemäss act. 62 betreffend den generellen Nachklagevorbehalt der Kläger sowie die klägerischen prozessualen Anträge 1-3 gemäss act. 62 abgewiesen (act. 143 S. 115 f.). Mit gleichentags gefälltem Urteil verpflichtete das Handelsgericht die Beklagte, dem Kläger 1 EUR 8'130'634.52 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 1. Oktober 2009 auf dem Betrag von EUR 3'030'327.16 auf das Konto Nr. 4, lautend auf "D3._____", bei der Bank G._____, ... [Adresse], zu bezahlen. Die Forderungsbe- gehren der D2._____ wies das Handelsgericht ab (act. 143 S. 116 f.). Mit Eingabe vom 31. März 2014 erhob die Beklagte Beschwerde gegen den oben genannten Entscheid (vgl. act. 145) und beantragte im Wesentlichen, es sei auch die Klage des Klägers 1 kostenfällig abzuweisen (vgl. act. 149 S. 3). Mit Urteil vom 9. Oktober 2014 hob das Bundesgericht – in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde – das Urteil des Handelsgerichts vom 21. Februar 2014 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung der Klage an das Handelsgericht zurück (act. 149). Das Verfahren des Handelsgerichts wurde unter der Geschäftsnummer HG140207 fortgesetzt. 2.2. Anwendbares Prozessrecht

- 15 - Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft ge- treten. Nach deren Art. 404 Abs. 1 gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht, wobei eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht erhal- ten bleibt (Art. 404 Abs. 2 ZPO). Der ZPO ist nicht ausdrücklich zu entnehmen, welches Recht zur Anwendung ge- langt, wenn die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid aufhebt und zur Fortsetzung des Hauptverfahrens oder Durchführung eines Beweisverfahrens an die untere Instanz zurückweist. Die Rückweisung bewirkt, dass der Prozess in die Lage zurückversetzt wird, in der er sich vor Ausfällung des angefochtenen Entscheids befunden hat. Das Verfahren vor der unteren Instanz ist somit nicht zum Abschluss gekommen, so dass für die Fortsetzung des Verfahrens bisheri- ges Recht weitergilt (Art. 404 Abs. 1 ZPO; Frei/Willisegger, in: BSK ZPO, Art. 404 N 13; Urteil des Bundesgerichts 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012, E. 3.3). Für das vorliegende Verfahren hat dies zur Folge, dass es nach der zürcherischen Zi- vilprozessordnung (ZPO/ZH) und dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) fortzu- führen ist. Das Rechtsmittel richtet sich hingegen nach dem Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist, mithin nach dem neuen Prozessrecht (Art. 405 Abs. 1 ZPO). 2.3. Keine Anfechtung und Aufhebung des Beschlusses vom 21. Februar 2014 Der Beschluss vom 21. Februar 2014 (act. 143) war nicht Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens und wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2014 auch nicht aufgehoben (act. 149, S. 3 und Dispositiv). Vor diesem Hinter- grund erübrigen sich Ausführungen zu den Klagerückzügen, den teilweise zuge- lassenen Klageänderungen, den gegenstandslos gewordenen oder abgewiese- nen Rechtsbegehren im Zusammenhang mit Nachklagevorbehalten sowie den abgewiesenen prozessualen Anträgen der Kläger. 2.4. Massgeblichkeit und Thema des Rückweisungsentscheids Die kantonale Behörde hat ihre neue Entscheidung auf die rechtlichen Erwägun- gen des bundesgerichtlichen Entscheids zu stützen. Wie weit die Gerichte und

- 16 - Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begrün- dung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststel- lungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt. Soweit das Bundesgericht sich nicht ausgesprochen hat, fällt die kantonale Instanz ihre neue Entscheidung frei, ohne an ihren ersten Entscheid gebunden zu sein (Hau- ser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 104a N 35; von Werdt, in: BSK BGG, Art. 107 N 9; BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1). Gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2014 rügte die Be- klagte in ihrem Eventualstandpunkt zur Forderungshöhe zu Recht die Nichtbe- rücksichtigung der "management fees" (act. 149 E. 6). Weitere Rügen der Beklag- ten wies das Bundesgericht als unbegründet ab, soweit es auf sie eintrat (act. 149 E. 3-5). Im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen ist vorliegend somit nicht mehr über den Bestand, sondern lediglich noch über die Höhe der Forderung des Klägers 1 gegenüber der Beklagten und – nach Massgabe des definitiven Verfah- rensausgangs – über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden. Da- bei werden die neuen Erwägungen in die entsprechenden Stellen des Urteils des Handelsgerichts vom 21. Februar 2014 (act. 143) eingefügt. Die unverändert übernommenen Stellen des Urteils vom 21. Februar 2014 werden, wie im ein- gangs aufgeführten "Wichtigen Hinweis" erwähnt (S. 9), in grüner Schrift und mit Zeilenabstand 1 dargestellt. 2.5. Zuständigkeit Die örtliche sowie sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zü- rich ist unbestritten (act. 1 Rz. 6; act. 10 Rz. 90) und ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 LugÜ i.V.m. Art. 112 Abs. 1 IPRG sowie § 63 Ziff. 1 i.V.m. § 62 GVG/ZH. Ob sich die örtliche Zuständigkeit auch auf eine Gerichtsstandsvereinbarung stützen lässt, kann offen gelassen werden. 2.6. Rechtsschutzinteresse an der Feststellungsklage 2.6.1. Parteistandpunkte Die Kläger bringen vor, ihr Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellungsklage er- gebe sich aus der Weigerung der Beklagten, das IMA für ihre bei der Beklagten geführten Kontobeziehungen anzuerkennen. Dadurch sei für sie ungewiss, ob die

- 17 - IMA Bestand hätten. Weil deren Laufzeit andauere und ihre Ansprüche erst im März 2008 resp. gegebenenfalls sechs Monate später fällig würden, besässen sie keine Möglichkeit, eine Leistungs- oder eine andere Klage zu erheben. Der Fort- bestand dieser Ungewissheit sei für sie angesichts ihrer bei der Beklagten im Rahmen der IMA deponierten Vermögenswerte unzumutbar, und sie seien dadurch in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit behindert. Sie hätten weiter ein manifestes Interesse daran, dass ihre Vermögenswerte von der Beklagten gemäss den in den IMA vertraglich vereinbaren Bedingungen weiterbewirtschaftet würden. Auch dieser Fortbestand der Ungewissheit, ob sich die Beklagte weiter- hin weigern werde, sämtliche Vertragsbestimmungen der IMA mit Bezug auf ihre bei der Beklagten geführten Kontobeziehungen korrekt zu erfüllen, sei für die Klä- ger unzumutbar (act. 1 Rz. 48 f.). Die Beklagte erklärt, es sei nicht auszumachen, inwiefern die Kläger in ihrer wirt- schaftlichen Bewegungsfreiheit beschränkt sein sollten. Sie wüssten, dass die Beklagte die Gültigkeit des IMA bestreite. Die Kläger könnten die bestehenden vertraglichen Vereinbarungen mit der Beklagten ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist auflösen. Die Beklagte habe im Übrigen seit Bekanntwerden der Ma- chenschaften der Nebenintervenientin nie einen Zweifel darüber gelassen, dass sie das IMA nicht anerkenne. Es könne daher nicht gesagt werden, für die Kläger würde eine Ungewissheit darüber bestehen, ob sich die Beklagte weiterhin wei- gern werde, sämtliche Vertragsbestimmungen der IMA zu erfüllen (act. 10 Rz. 127). 2.6.2. Rechtliches Auf Klagen betreffend Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses wird nur eingetreten, wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht (§ 59 ZPO/ZH). Als Rechtsschutzinteresse ist ein rechtliches, d. h. rechtserhebliches In- teresse an der gerichtlichen Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses vorausgesetzt. Es ist unter folgenden Voraussetzungen gegeben: 1. Ungewiss- heit, Unsicherheit oder Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers, 2. Unzumut- barkeit der Fortdauer dieser Rechtsungewissheit und 3. Unmöglichkeit der Behe- bung der Ungewissheit auf andere Weise, insbesondere nicht durch Leistungs- oder Gestaltungsklage. Wenn eine Leistungsklage möglich ist, ist die Feststel- lungsklage aber ausnahmsweise zulässig zur Feststellung des Rechtsverhältnis- ses für die Zukunft, wenn nur Teilleistungen fällig sind. Ein rechtliches Interesse liegt vor, wenn die gerichtliche Feststellung erforderlich ist, um eine Ungewissheit zu beseitigen, durch welche der Kläger in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfrei- heit behindert ist. Die Erhebung einer Feststellungsklage neben einer Leistungs- klage ist zulässig, wenn nicht nur die fällige Leistung verlangt, sondern die Gültig- keit des ihr zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses auch für dessen künftige Ab- wicklung festgestellt werden soll. Fehlen die Voraussetzungen, so ist auf die Feststellungsklage nicht einzutreten (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 59 N 13, 19 u. 28). 2.6.3. Würdigung

- 18 - Im Zeitpunkt der Klageerhebung war die Rechtsstellung der Kläger ungewiss, da sie nicht wussten, ob sie ihren Standpunkt rechtlich durchsetzen können, wonach die Beklagte das IMA gegen sich gelten lassen muss. Nicht entscheidend ist die Bestreitung des Anspruchs durch die Beklagte, könnte doch ansonsten nie eine Feststellungsklage erhoben werden, da es nur zu einer solchen kommt, wenn die Gegenseite nicht bereit ist, den Anspruch zu anerkennen. Die Kläger waren so- dann in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit behindert, da es ihnen ange- sichts des bei der Beklagten angelegten Millionenvermögens nicht zumutbar war, die gerichtliche Klärung der Frage, ob die Beklagte das IMA gegen sich gelten zu lassen hat, weiter aufzuschieben bzw. dieses vorzeitig zu kündigen und damit der ihrer Ansicht nach geschuldeten Rendite verlustig zu gehen. Das Fortdauern die- ser Rechtsungewissheit war für die Kläger somit unzumutbar. Schliesslich konn- ten sie zum Zeitpunkt der Klageeinleitung mangels Fälligkeit ihres behaupteten Anspruchs aus dem IMA auch keine Leistungsklage erheben. Damit ist die Zuläs- sigkeit der Feststellungsklage zu bejahen. Ebenso sind die Feststellungsbegehren 1.2 und 1.4 gemäss Replik zulässig, da in jenem Zeitpunkt erst die Zahlung für das erste Investitionsjahr fällig war und es um die Feststellung des Rechtsverhältnisses für die Zukunft ging. 2.7. Noven 2.7.1. Parteistandpunkte Die Beklagte macht geltend, die act. 53, 55, 62 und 68 enthielten wiederholt und in unzulässiger Weise völlig neue Tatsachenbehauptungen und Bestreitungen. Auf diese weist sie im Einzelnen hin (act. 71 Rz. 28 ff.). Die Kläger bestreiten dies (act. 73 Rz. 4 ff.). 2.7.2. Rechtliches Gemäss § 114 ZPO/ZH sind die Parteien mit Anträgen zur Sache, Tatsachenbe- hauptungen, Einreden und Bestreitungen ausgeschlossen, die sie in ihrer letzten Rechtsschrift nicht vorgebracht haben. Die letzte Rechtsschrift der Kläger war die Replik, diejenige der Beklagten die Duplik (Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2008, Kass.-Nr. AA070172, E. II.13.a). Die Aus- nahmen von § 115 ZPO/ZH sind eng auszulegen; im Zweifel darf auf ein Novum nicht mehr eingetreten werden (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., § 115 N 1). Ausgenommen von § 114 ZPO/ZH sind gemäss § 115 Ziff. 2 ZPO/ZH u.a. Be- hauptungen, die durch neu eingereichte Urkunden sofort bewiesen werden kön- nen. Gemäss dieser Bestimmung bleibt das Verschulden einer Partei an der Säumnis unberücksichtigt, wenn der Prozess keine Verzögerung erfährt. Eine neu eingereichte Urkunde ist zu berücksichtigen, wenn dadurch eine klare Rechtslage geschaffen wird oder erhebliche Gegenbehauptungen des Gegners ohne weiteres Beweisverfahren widerlegt werden können (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 115 N 8). Unstatthaft sind Verzögerungen des Prozesses wegen neuen Beweiserhe- bungen bzw. Sachverhaltsermittlungen (Zirkulationsbeschluss des Kassationsge- richts des Kantons Zürich vom 16. November 2004, Kass.-Nr. AA040128, E. II.2.3.2). Die Vorschrift stellt für die Zulässigkeit von Noven einzig auf die Liquidi-

- 19 - tät, d.h. sofortige Beweisbarkeit, der neuen Vorbringen und damit auf den Um- stand ab, dass deren nachträgliche Berücksichtigung wegen der Entbehrlichkeit beweismässiger Weiterungen zu keiner Verfahrensverzögerung führt (Zirkulati- onsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2010, Kass.-Nr. AA090146, E. II.3.3.3.c). 2.7.3. Würdigung Mit Verfügung vom 24. Juni 2009 wurde den Klägern Frist angesetzt, um zu den Beilagen der Duplik Stellung zu nehmen (Prot. S. 28). Mit Eingabe vom 2. No- vember 2009 nahmen die Kläger Stellung zu den neuen Behauptungen und Bei- lagen der Duplik (act. 62). Auf die Frage von unzulässigen Noven ist – soweit er- forderlich und relevant – bei den jeweiligen Behauptungen zurückzukommen. 2.8. Adresse des Klägers 1 Gemäss dem unbestritten gebliebenen Hinweis der Beklagten und den Angaben der Kläger war die Adresse des Klägers 1 im Rubrum von "H._____" in "H'._____" zu ändern (act. 10 Rz. 85; act. 32 S. 1; act. 47 Rz. 24). 2.9. Einreichung des Originals des IMA (act. 54/216) durch die Kläger 2.9.1. Parteistandpunkte Die Kläger reichten mit der Klage Kopien der IMA vom 12. März 2007 ein (act. 3/4; act. 3/19). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 verlangt die Beklagte, die Kläger seien in Anwendung von § 134 ZPO/ZH vor Ansetzung der Frist zur Einreichung der Dup- lik aufzufordern, das Original des IMA vom 12. März 2007 einzureichen. Dies er- scheine auch im Lichte der Prozessökonomie als zulässig und geboten, damit die Beklagte im Rahmen der Duplik dazu Stellung nehmen könne. Auch dürfe ange- nommen werden, dass sich durch die Vorlage des Originals des IMA vom

12. März 2007 ein weitläufiges Beweisverfahren erübrigen werde (act. 25 Rz. 4). Die Kläger erklären mit Eingabe vom 12. Januar 2009, sie hätten gesetzeskon- form im Hauptverfahren Kopien des IMA eingereicht und würden für das Beweis- verfahren auf gerichtliche Anordnung hin die Einreichung der Originale offerieren. Dieses Vorgehen sei gewählt worden, um die Originale nicht einfach aus der Hand zu geben bzw. zu riskieren, dass solche Unterlagen abhanden kommen könnten. Einer Aufforderung der Beklagten auf Vorlage von Beweismitteln hätten die Kläger nicht nachzukommen, schon gar nicht von Originalen. Die Kläger müssten solches erst auf gerichtliche Aufforderung hin tun, und das hätten sie of- feriert. Die Beklagte habe nicht substantiiert, weshalb sie das Original der IMA für die Erarbeitung der Duplik benötige, und sie substantiiere auch mit keinem Wort, weshalb sich durch die Vorlage der Originale ein weitläufiges Beweisverfahren erübrigen sollte (act. 32 Rz. 7 ff.). Auf die entsprechende gerichtliche Aufforderung hin (Prot. S. 13 f.) führen die Kläger mit Eingabe vom 6. Februar 2009 aus, dass sie über keine Originale der IMA vom 12. März 2007 (act. 3/4 und 3/19) verfügen würden. Der Kläger 1 habe

- 20 - am 12. März 2007 act. 3/4 und act. 3/19 unterzeichnet. Beide Dokumente habe er gleichentags an die Nebenintervenientin senden lassen, act. 3/4 per Post und act. 3/19 gescannt per E-Mail. Die Nebenintervenientin habe ihm act. 3/19 unter- zeichnet durch sie und E.______ am 12. März 2007 wieder gescannt per E-Mail zukommen lassen. Die Nebenintervenientin habe zuvor offenbar auch die hand- schriftliche Korrektur des Beginns des ersten Investitionsjahrs ("13 March") in Ab- satz 5.1. von act. 3/19 angebracht. Das seitens der Beklagten durch die Nebenin- tervenientin und E.______ unterzeichnete act. 3/4 habe der Kläger 1 von der Ne- benintervenientin an einem späteren Datum als Kopie des Originals erhalten. Die Originale von act. 3/4 und act. 3/19 habe die Nebenintervenientin als Bankdoku- mente bei der Beklagten aufbewahrt. Die Kläger stellen in diesem Zusammen- hang ein Wiedererwägungsgesuch mit dem Antrag, es sei der letzte Satz in Ziff. 2 des Dispositivs des Beschlusses, mit dem sie zur Einreichung der Originale der IMA vom 12. März 2007 aufgefordert worden waren ("Bei Säumnis würde act. 3/4 aus dem Recht gewiesen"), ersatzlos zu streichen. Zur Begründung führen sie an, die angedrohte Versäumnisfolge sei zu weitgehend bzw. zu schwerwiegend (act. 37 Rz. 1 ff.). Mit der Duplik erklärt die Beklagte, spätestens als sie die Vorlage des Originals des IMA verlangt habe, hätten die Kläger damit rechnen müssen, dass sie das Original vorzulegen haben würden. Es sei anzunehmen, dass sie schon damals gewusst hätten (wenn nicht schon bei Klageeinleitung), dass sie über kein Origi- nal verfügten, oder zumindest hätten sie unter diesen Umständen Anlass gehabt, den Verbleib des Originals herauszufinden. Stattdessen hätten sie in ihrer Stel- lungahme vom 12. Januar 2009 das Gericht und die Beklagte glauben gemacht, sie verfügten über ein Original – offenkundig hätten sie darauf spekuliert, das Edi- tionsbegehren würde abgewiesen. Die Kläger seien mit Beschluss vom 17. Janu- ar 2009 aufgefordert worden, die Originale von act. 3/4 und act. 3/19 einzu- reichen, andernfalls, so die Androhung, act. 3/4 aus dem Recht gewiesen würde. Die Kläger seien säumig geblieben, weshalb androhungsgemäss zu verfahren sei. Gleiches müsse für act. 3/19 gelten, für welches Aktenstück die Androhung der Säumnisfolge bislang unterblieben sei (act. 47 Rz. 25). Mit Eingabe vom 28. Mai 2009 reichten die Kläger das Original der Urkunde ge- mäss act. 3/4 ein (act. 54/216) und erklären, anlässlich einer Besprechung mit ih- rem Rechtsvertreter vom 27. Mai 2009 seien nochmals die gesamten Fallakten durchsucht worden. Dabei sei das Original aufgefunden worden, von welchem seinerzeit für die Klageschrift act. 3/4 angefertigt worden sei. Damit sei der im Wiedererwägungsgesuch vom 9. Februar 2009 gestellte Antrag gegenstandslos geworden (act. 53). Mit Eingabe vom 2. November 2009 präzisieren die Kläger, der Kläger 1 habe act. 54/216 per Post an die Beklagte geschickt, nachdem er bei dieser Version das Datum eingefügt und sie unterschrieben habe. Die durch die Nebenintervenientin handelnde Beklagte habe das durch die Nebenintervenientin und E.______ unterzeichnete Original anschliessend per Post an den Kläger 1 re- tourniert. Auf act. 3/19 sei das Datum vereinbarungsgemäss durch die Nebenin- tervenientin eingefügt worden, nachdem sie diese Version vom Kläger 1 unter- zeichnet per E-Mail erhalten habe (act. 62 Rz. 10). Die Beklagte entgegnet hierzu mit Eingabe vom 1. März 2010, die Kläger könnten das Original des IMA vom 12. März 2007 nicht nachreichen. Die Kläger seien

- 21 - säumig geblieben, weshalb androhungsgemäss zu verfahren und act. 3/4 aus dem Recht zu weisen sei. Gleiches müsse für act. 3/19 und act. 54/216 gelten, für welche die Androhung der Säumnisfolge bislang unterblieben sei. Wer auf eine gerichtliche Aufforderung hin das Original nicht vorlege, habe das Beweismittel verwirkt. Die Beklagte würde vorsorglich bestreiten, dass es sich bei act. 54/216 tatsächlich um das Original des IMA vom 12. März 2007 gemäss act. 3/4 handle. Schliesslich sei act. 54/216 offenkundig unvollständig, indem es die AGB ("Terms und Conditions") nicht enthalte. Das "Original" sei damit auch vor diesem Hinter- grund aus dem Recht zu weisen. Dies gelte auch für die angeblichen Fotokopien (act. 71 Rz. 7 ff.). 2.9.2. Rechtliches Gemäss § 113 ZPO/ZH sollen Beweismittel schon im Hauptverfahren vorgelegt oder bezeichnet werden. Dabei handelt es sich indessen um eine blosse Ord- nungsvorschrift (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., Rz. 18 zu § 113). Auf gerichtliche Anordnung hin hat eine Partei die sich in ihrem Gewahrsam befindlichen Urkun- den einzureichen. Weigert sich die Partei, eine Urkunde vorzulegen, gibt sie über deren Verbleib keine Auskunft oder hat sie die Urkunde beseitigt, so würdigt das Gericht ihr Verhalten nach § 148 ZPO/ZH (§ 183 ZPO/ZH). Das Gericht kann die Edition aus Zweckmässigkeitsgründen (§ 134 Abs. 1 ZPO/ZH) oder zur Beweissi- cherung (§ 135 ZPO/ZH) auch schon im Hauptverfahren speziell anordnen. Grundsätzlich können Urkunden in Kopie eingereicht werden, wobei das Gericht die Vorlage des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen kann (§ 185 Abs. 1 ZPO/ZH). Im Streitfall ist es Sache der richterlichen Beweiswürdi- gung, ob auf die Kopie abgestellt werden kann oder die Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Abschrift verlangt werden muss, weil eine Verfälschung nicht ausgeschlossen ist oder es auf Einzelheiten besonders ankommt (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 185 Rz. 1). Schliesslich besagt § 186 Abs. 1 ZPO/ZH, dass jede Urkunde vollständig vorgelegt werden muss. Bezieht sich eine Urkunde auf andere Urkunden, wie Nebenverträge oder Rechnungsbeilagen, sind auch diese einzureichen. Dieser Vorschrift kommt allerdings ebenfalls lediglich Ordnungscharakter zu (ErgBd. Frank zu Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2000, § 186 Rz. 1). Wo das Gesetz die Folgen der Versäumnis einer Frist nicht festsetzt, bestimmt sie das Gericht (§ 196 GVG/ZH). Die Androhung der Versäumnisfolgen im einzelnen Fall stellt einen Akt der Prozessleitung dar, der als solcher von der Rechtskraft nicht erfasst wird. Deshalb ist der Richter an die einmal ausgesprochene Andro- hung nicht gebunden. Er kann von sich aus oder auf Antrag einer Partei die erlas- sene Androhung jederzeit in Wiedererwägung ziehen und sie aufgrund veränder- ter Anschauung widerrufen oder durch eine andere ersetzen. Für alle Fälle, in de- nen der Richter die Versäumnisfolgen festlegen darf, stellt § 196 GVG/ZH den Grundsatz auf, dass die Androhung nicht weitergehen darf, als der ordentliche Fortgang des Prozesses es erfordert. Die Folgen der Fristversäumnis dürfen des- halb nicht strenger angesetzt werden, als der Zweck der Fristansetzung es erfor- dert (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsge- setz, Zürich 2002, § 196 N 7 und 13).

- 22 - 2.9.3. Würdigung Die Einreichung des Originals des IMA vom 12. März 2007 war mit der Begrün- dung angeordnet worden, dass ein allfälliger Vorhalt des Originaldokuments im Rahmen der Befragung der Nebenintervenientin, welche die Aussage verweigert hatte (Prot. S. 22 ff.), authentischer durchgeführt werden kann. Weiter wurde fest- gehalten, dass kein Grund bestehe, der Beklagten bis zur Einreichung dieser Ori- ginale die Frist zur Erstattung der Duplik abzunehmen (act. 34 S. 5). Mit den Klä- gern ist denn auch davon auszugehen, dass die Beklagte nicht darlegt, weshalb sie das Original der IMA für die Erarbeitung der Duplik benötigt hätte und sich durch die Vorlage der Originale ein weitläufiges Beweisverfahren hätte erübrigen sollen. Die Beklagte bestreitet zwar mit dem Hinweis auf die widersprüchlichen Ausfüh- rungen der Kläger bzw. mangels einer klägerischen Erklärung, wie die Kläger nun doch in den Besitz des Originals gekommen sein sollen, dass es sich bei der Ur- kunde gemäss act. 54/216 um das Original der Urkunde gemäss act. 3/4 handelt. Ein Vergleich der beiden Dokumente ergibt aber, dass es sich bei der Urkunde gemäss act. 3/4 um eine Kopie der Urkunde gemäss act. 54/216 handelt, da die handschriftlich eingefügten Teile exakt übereinstimmen. Damit ist es für den Pro- zessfortgang nicht erforderlich, die Kopie (act. 3/4) des Originals (act. 54/216) aus dem Recht zu weisen. Die Säumnisfolge (Satz 2) in Dispositiv Ziff. 2 des Be- schlusses vom 17. Januar 2009 ist in Wiedererwägung zu ziehen und mangels Relevanz aufzuheben. Betreffend act. 3/19 und 54/216 ist eine Ausweisung aus dem Recht bereits aufgrund der fehlenden Androhung nicht angezeigt. Auf die wi- dersprüchlichen Aussagen der Kläger betreffend den (Nicht-)Erhalt eines Origi- nals eines IMA vom 12. März 2007 von der Beklagten sowie den Umstand, dass es sich bei der Urkunde gemäss act. 3/19 eventuell um eine Fälschung handelt, ist im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen (vgl. Ziff. 3.2.1.2.3. hiernach). Auch wegen einer allfälligen Unvollständigkeit sind die Urkunden gemäss act. 3/4, act. 3/19 und act. 54/216 nicht aus dem Recht zu weisen, da es sich bei § 186 ZPO/ZH wie erwähnt um eine Ordnungsvorschrift handelt. 2.10. Bedeutung des Strafurteils gegen die Nebenintervenientin 2.10.1. Parteistandpunkte Mit Eingabe vom 4. Dezember 2012 reichte die Beklagte das Strafurteil des Be- zirksgerichts Zürich gegen die Nebenintervenientin vom 1. November 2012 als Novum ein, mit welchem die Nebenintervenientin u.a. der mehrfachen Urkunden- fälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen wurde (act. 137; act. 138). Sie macht geltend, nachdem der dem Strafurteil zugrunde lie- gende Sachverhalt derselbe wie im vorliegende Verfahren sei, solle der Zivilrich- ter nicht ohne Not von der Auffassung des Strafrichters abweichen. Es könne na- turgemäss nur eine Richtlinie für die Entscheidung der Richter geben, wenn es um die Beurteilung ein und desselben Sachverhalts gehe: die Erforschung der materiellen Wahrheit (act. 137 Rz. 6 ff.). Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich be- stätige den Standpunkt der Beklagten (act. 137 Rz. 9 ff.).

- 23 - Die Kläger erklären dazu, die Beklagte halte einerseits fest, dass es sich bei dem E.______ in der Einvernahme vom 8. September 2008 vorgelegten IMA vom

12. März 2007 nicht um das angebliche Original gemäss act. 54/216 handle, ver- suche aber andererseits, die Ausführungen im besagten, nicht rechtskräftigen Strafurteil als Feststellungen zu act. 54/216 umzudeuten (act. 142 Rz. 2 f.). Es gelte im Übrigen die Unabhängigkeit des Zivilrichters (act. 142 Rz. 4 ff.). 2.10.2. Rechtliches Gemäss Art. 53 Abs. 1 OR ist das Zivilgericht bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Straf- gericht nicht gebunden. Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich (Art. 53 Abs. 2 OR). Diese etwas unklare Vorschrift regelt ihrem Wortlaut nach, an was der Zivilrichter nicht gebunden ist, ohne zu präzisieren, ob die Aufzählung in Abs. 1 und 2 abschliessend oder analog auch auf andere, nicht aufgeführte Fragen anwendbar ist. Heute gilt die Auslegung, dass für sämtliche kantonalen Zivilprozessordnungen zwingend ist, was Art. 53 OR ausdrücklich er- wähnt bzw. dass insoweit der Zivilrichter nicht gebunden sein darf. Was Art. 53 OR nicht regelt, bleibt der Zuständigkeit des kantonalen Prozessrechts vorbehalten (Brehm, in: BK OR, Bd. VI/1/3/1, Allgemeine Bestimmungen, Die Ent- stehung durch unerlaubte Handlung, Art. 41-61 OR, 3. Aufl., Bern 2006, Art. 53 N 3 ff.). Das Stillschweigen von Art. 53 OR bezüglich Tatbestands- bzw. Sachver- haltsfragen lässt somit auch die kantonalen Gesetze (bzw. Rechtsprechungen) darüber entscheiden, ob der Zivilrichter an die tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters gebunden ist (Brehm, a.a.O., Art. 54 N 24a). Auch mangels einer solchen kantonalrechtlichen Bindung stützt sich die zivilrecht- liche Gerichtspraxis oft auf den Strafrichter ab, weil dessen Feststellungen und Erwägungen mit jenen des Zivilrichters in der Regel übereinstimmen und er meis- tens zeitlich näher zum Tatbestand steht, so dass seine Abklärungen oft zuver- lässiger sind als das spätere Beweisverfahren vor dem Zivilrichter. In diesem Sin- ne kann sich der Zivilrichter bei seiner eigenen Würdigung an die Auffassung des Strafrichters anlehnen, wenn sich dies als zweckmässig erweist. Die Auffassung, dass der Zivilrichter nicht ohne Not oder zureichende bzw. sehr gewichtige Grün- de vom Strafurteil abweichen darf, ist indessen abzulehnen (vgl. Brehm, a.a.O., Art. 54 OR N 30 ff.). Dem Gut der (dadurch in Einzelfällen tangierten) Rechtssi- cherheit sind die Unabhängigkeit des Zivilrichters sowie die Parteirechte im Zivil- prozess gegenüber zu stellen, welche sogleich im Zusammenhang mit der Ausei- nandersetzung einer älteren Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich (ZR 38 Nr. 1) zu erläutern sind. Nach dieser Praxis, die in ZR 65 Nr. 113 ohne genauere Prüfung der Frage über- nommen wurde, wird aus allgemeinen Grundsätzen des zürcherischen Prozess- rechts hergeleitet, eine Bindung des Zivilrichters an ein strafrechtliches Erkenntnis bestehe im Kanton Zürich insoweit, als die Rechtskraft des Strafurteils reiche. Der Zivilrichter sei an die tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters gebunden, soweit sie notwendige Voraussetzungen der im Dispositiv ausgesprochenen Ver-

- 24 - urteilung bilden würden. Dazu gehöre, dass der Verurteilte die ihm im Dispositiv zur Last gelegte Handlung oder Unterlassung begangen habe, und dass dies wi- derrechtlich sei. Diese Praxis wurde 1979 von der I. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich mit überzeugenden Argumenten in Frage gestellt: Die bisher vom Obergericht vertretene Auffassung könne sich nicht auf ausdrückliche Gesetzesbestimmungen abstützen, was hier, wo es um die Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Zivilrichters gehe, wohl verlangt werden müsste. Die Nichtbindung des Zivilrichters durch Strafurteile sei schon deshalb zu befürwor- ten, weil an einem Strafverfahren in der Regel nur eine der beiden am Zivilpro- zess beteiligten Parteien teilnehme und die gesetzlich vorgesehenen Einfluss- möglichkeiten des Geschädigten auf den Gang des Strafverfahrens, insbesondere der Beweisabnahme, gering seien und keinen Vergleich mit dem Zivilprozess aushalten würden, wie denn der Strafprozess überhaupt von völlig anderen Grundsätzen beherrscht sei. Jedenfalls würde es gegen fundamentale Rechts- prinzipien verstossen, wenn es dem Zivilrichter nicht freigestellt wäre, aufgrund neuer Parteivorbringen und eigener Beweiserhebung allenfalls einen bestimmten Sachverhalt und die damit zusammenhängende Frage der Widerrechtlichkeit an- ders zu beurteilen, als dies der Strafrichter getan habe. An der erwähnten älteren zürcherischen Praxis ist somit nicht festzuhalten und eine entsprechende kanto- nale Bindung des Zivilrichters ist zu verneinen (vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 191 ZPO N. 3, mit zahlreichen Hinweisen). 2.10.3. Würdigung Ob die beklagtische Auffassung zutrifft, wonach dem Strafrichter im Allgemeinen mehr und tauglichere Mittel zur Verfügung stehen, um einen Tatbestand festzu- stellen (act. 137 Rz. 8), kann dahin gestellt bleiben; im Strafurteil gegen die Ne- benintervenientin vom 1. November 2012 wurde von solchen jedenfalls kein Ge- brauch gemacht. Vielmehr wurde der für das vorliegende Verfahren relevante Sachverhalt auf drei Seiten erstellt, wobei zur Hauptsache die Aussagen von E.______ und (mittels Verweis) jene der Nebenintervenientin gewürdigt wurden (act. 138 S. 110 f. und 104). Die Protokolle der massgebenden entsprechenden Einvernahmen im Strafverfahren werden im vorliegenden Verfahren in Form von Urkunden als Beweismittel offeriert und mitgewürdigt. Damit ist klar, dass dem genannten Argument, der Strafrichter stehe näher zum Tatbestand, vorliegend keine Bedeutung zukommt. Nach dem Gesagten schaffen die Feststellungen im Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. November 2012 aber ohnehin kein Präjudiz für das vorliegende Verfahren. Der durch die Beklagte erwähnte Um- stand, dass im Strafverfahren die Offizialmaxime gilt, ändert daran nichts. Das er- kennende Gericht hat die ihm form- und fristgemäss angebotenen Beweismittel frei zu würdigen. Das Ergebnis dieser Beweiswürdigung kann naturgemäss von jener des Strafgerichts abweichen. Ob das besagte Strafurteil gegen die Nebenin- tervenientin vom 1. November 2012 inzwischen rechtskräftig ist, muss demnach nicht geklärt werden.

3. Materielles 3.1. Anwendbares Recht

- 25 - Unbestritten ist (act. 1 Rz. 8; act. 10 Rz. 91), dass die vorliegende Streitigkeit ge- mäss der Rechtswahl der Parteien dem schweizerischen materiellen Recht unter- steht (Art. 116 IPRG; Art. 33 der General Conditions and Custody Account Regu- lations der Beklagten). Demnach ist schweizerisches Recht anzuwenden. 3.2. Vertragliche Ansprüche aus dem IMA 3.2.1. Zustandekommen 3.2.1.1. Vorbemerkung Die Kläger stellen sich auf den Standpunkt, das IMA vom 12. März 2007 sei na- mens und mit Wirkung für die Beklagte von der Nebenintervenientin und E.______ abgeschlossen worden, welche damals kollektivzeichnungsberechtigt waren für die Beklagte. Die Beklagte bestreitet, durch das IMA gebunden zu sein und macht geltend, die Unterschrift von E.______ sei gefälscht bzw. missbraucht worden. Zudem seien die Kläger nicht gutgläubig. Keine Ansprüche leiten die Kläger aus dem IMA vom 6. Februar 2007 (act. 38/210; act. 3/18) ab. Auf dieses ist somit mangels Relevanz nicht weiter einzugehen. In einem ersten Schritt ist somit die Frage zu beantworten, ob neben der Nebenin- tervenientin auch E.______ das IMA vom 12. März 2007 namens der Beklagten unterzeichnet hat. Falls die erste Frage bejaht wird, ist zu klären, ob sie dies auch mit Wirkung für die Beklagte getan haben. 3.2.1.2. Unterzeichnung des IMA vom 12. März 2007 namens der Beklagten 3.2.1.2.1. Parteibehauptungen Die Kläger machen in der Klagebegründung geltend, nach Austausch diverser E- Mails zwischen der Nebenintervenientin und I._____ – das ist der Kläger 1 im Pa- rallelverfahren HG080025 sowie ein Geschäftspartner und Freund des Klägers 1

– habe die Beklagte dem Kläger 1 mit Schreiben vom 31. Januar 2007 das IMA für das Konto Nr. 3 "D3._____" zur Unterzeichnung zugesandt, wobei das Doku- ment seitens der Beklagten bereits durch E.______ und die Nebenintervenientin unterzeichnet gewesen sei (act. 1 Rz. 23). Der Kläger 1 habe das IMA seinerseits unterzeichnet, wobei er in Ziff. 5.1. das Datum vom 28. Februar 2007 auf den

13. März 2007 abgeändert habe, und das Agreement an die Beklagte zurückge- sandt (act. 1 Rz. 24). Die Beklagte führt in der Klageantwort aus, das IMA vom 12. März 2007 (act. 3/19) sei, wenn überhaupt, nur von der Nebenintervenientin unterschrieben; die angeblich von E.______ stammende Zweitunterschrift auf Seite fünf sei ge- fälscht. Auch trügen die einzelnen Seiten des Dokuments keine Initialen, die von E.______ stammen würden. E.______ habe keine Kenntnis von diesem Agree- ment. Die Nebenintervenientin habe die Unterschrift und die Initialen ihres Ar- beitskollegen gefälscht. In einer solchen Situation liege keine rechtlich verbindli- che Erklärung vor (act. 10 Rz. 5 f., 27, 41).

- 26 - In der Replik bestreiten die Kläger, dass die Unterschriften nicht alle von E.______ stammten und er nicht gewusst habe, was er unterschrieben habe (act. 27 Rz. 92). Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass E.______ die IMA resp. deren Inhalt gekannt habe und im Bewusstsein über deren Inhalt unter- zeichnet habe (act. 27 Rz. 95). Mit der Duplik führt die Beklagte aus, die Kläger reichten zwei Versionen des an- geblich abgeschlossenen IMA vom 12. März 2007 ein (act. 3/4 und 3/19), könnten aber kein Original, unterzeichnet von beiden Parteien, vorlegen. Sodann stamm- ten die Unterschriften in beiden Versionen nicht von E.______. Betreffend act. 3/4 sei seine richtige Unterschrift, vermutlich durch die Nebenintervenientin, miss- braucht worden; die Nebenintervenientin habe ihn offenbar andere Dokumente unterzeichnen lassen, um anschliessend eines seiner Unterschriftenblätter an ei- nen anderen Vertrag anzuheften. Betreffend act. 3/19 sei seine Unterschrift ge- fälscht worden (act. 3/19; vertauscht in act. 47 Rz. 125). In beiden Fällen würden die Initialen nicht von ihm stammen. E.______ seien andere Verträge mit "perfor- mance targets" unterbreitet worden. Diese habe er unterzeichnet, weil ein Perfor- mance-Ziel nicht einer garantierten Rendite entspreche (act. 47 Rz. 86 f. u. 324). Die Kläger führen in der Stellungnahme zur Duplik im Wesentlichen aus, act. 54/216 sei das Original des IMA vom 12. März 2007 (act. 62 Rz. 9). In act. 3/4 bzw. act. 54/216 sei das Datum vom Kläger 1 eingefügt worden. Bei act. 3/19 sei das Datum vereinbarungsgemäss von der Nebenintervenientin ein- gefügt worden, nachdem sie diese Version vom Kläger 1 unterzeichnet per E-Mail erhalten habe (act. 62 Rz. 10). 3.2.1.2.2. Rechtliches 3.2.1.2.2.1. Rechtsgeschäftliches Handeln für eine Aktiengesellschaft Juristische Personen handeln durch ihre Organe (vgl. Art. 55 ZGB). Gemäss Art. 718 Abs. 1 OR vertritt der Verwaltungsrat die Gesellschaft nach aussen. Die- ser kann die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern (Delegierte) oder Drit- ten (Direktoren) übertragen (Art. 718 Abs. 2 OR) oder auch Prokuristen und ande- re Bevollmächtigte ernennen (Art. 721 OR), wobei er die gemeinsame Vertretung der Gesellschaft bzw. die Kollektiv-Prokura vorsehen kann (Art. 718a Abs. 2 OR und Art. 460 OR). "Andere Bevollmächtigte" im Sinne von Art. 721 OR bedeutet zunächst, dass der Verwaltungsrat Handlungsbevollmächtigte i.S.v. Art. 462 OR bestimmen kann, wobei diese im Handelsregister aber nicht eintragbar sind. Dar- über hinaus erlaubt die Registerpraxis auch die Eintragung von Personen mit ei- nem Zeichnungsrecht, ohne dass diese Personen explizit als Direktoren bezeich- net werden (Watter, in: BSK OR II, Art. 721 N 8). Zum Abschluss eines Vertrags ist die übereinstimmende gegenseitige Wil- lensäusserung der Parteien erforderlich. Sie kann eine ausdrückliche oder still- schweigende sein (Art. 1 OR). Eine Willenserklärung besteht in der Mitteilung des Willens, dass ein Recht oder Rechtsgeschäft begründet, geändert oder beendet werden soll (Gauch/Schluep et al., OR AT Band I, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N 120), wobei diese Erklärung auch in schriftlicher Form erfolgen kann

- 27 - (Gauch/Schluep et al., a.a.O., N 183). Unterschreibt jemand eine nicht gelesene Urkunde, so kommt aufgrund der Vertrauenstheorie der Vertrag mit dem Inhalt der Urkunde zustande, wobei in diesem Fall u.U. die Anfechtung wegen Erklä- rungsirrtums möglich ist (Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht Allge- meiner Teil, 6. Aufl., Bern 2012, N 37.18). Bei Einzelhandlungen einer lediglich kollektivzeichnungsberechtigten Person kommt indessen kein vertraglicher An- spruch zustande. Immerhin kommt ein Schadenersatzanspruch des Dritten in Be- tracht, wenn für den Dritten nicht erkennbar ist, dass nur ein kollektivzeichnungs- berechtigter Vertreter handelt, weil der Handelnde etwa die Unterschrift des zwei- ten Vertreters fälscht (Watter, in: BSK OR II, Art. 718a N 23; Watter, Die Verpflich- tung der AG aus rechtsgeschäftlichem Handeln ihrer Stellvertreter, Prokuristen und Organe, speziell bei sogenanntem "Missbrauch der Vertretungsmacht", Diss. Zürich 1985, N 96; BGE 105 II 289). Hier haftet der Geschäftsherr im Umfang des negativen Vertragsinteresses (BSK OR I-Watter, Art. 460 N 20). 3.2.1.2.2.2. Beweislast Nach der allgemeinen Regel gemäss Art. 8 ZGB hat grundsätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ab- leitet. Rechtserzeugende (rechtsbegründende) Tatsachen hat zu beweisen, wer ein Recht oder Rechtsverhältnis geltend macht. Nach ständiger Praxis des Bun- desgerichts ist die Frage der Beweislastverteilung gegenstandslos, wenn das Sachgericht in Würdigung von Beweisen zum Ergebnis gelangt, bestimmte Tatsa- chenbehauptungen seien bewiesen oder widerlegt (BGE 138 III 359 E. 6.3; BGE 130 III 591 E. 5.4; BGE 118 II 142 E. 3.a; BGE 114 II 289 E. 2a mit Hinwei- sen und Verweisen). In diesem Fall gibt es keine Folgen der Beweislosigkeit, wel- che von der einen oder anderen Partei zu tragen wären. 3.2.1.2.2.3. Grundsätze der Beweisabnahme und -würdigung In der Beweisantretungsschrift haben die Parteien gemäss § 137 ZPO/ZH sämtli- che Beweismittel zu bezeichnen. Das gilt auch für die im Hauptverfahren bereits genannten Beweise, weil nur so klargestellt werden kann, mit welchen Mitteln ei- ne Partei welche Beweisthemen wirklich beweisen will. Nach ständiger Praxis wird deshalb nur auf in der Beweisantretungsschrift genannte Beweismittel abge- stellt, was den Parteien auch jeweils entsprechend angedroht wird (vgl. Prot. S. 35). Wo die Parteien im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Beweisergeb- nis auch auf nicht genannte Beweismittel eingehen, kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Gemäss § 148 ZPO/ZH würdigt das Gericht die Beweise nach freier Überzeu- gung. Als erbracht hat der Beweis dabei dann zu gelten, wenn sich aus dem Be- weisverfahren eine richterliche Überzeugung ergibt, die jeden erheblichen Zweifel ausschliesst (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 148 N 3). Das Gericht berücksich- tigt dabei auch das Verhalten der Parteien im Prozess, namentlich die Verweige- rung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung. Freie Beweiswürdigung darf nicht willkürlich, sondern muss nach pflichtgemässem Ermessen erfolgen (Frank/Sträuli/Mesmer, a.a.O., § 148 N 3). Bei der Würdigung des Verhaltens der Parteien im Prozess geht es nicht darum, ein bereits vorliegendes Beweisergeb-

- 28 - nis völlig umzustossen, sondern um dessen Ergänzung und das Ausfüllen von Lücken. Der in der Bestimmung ausdrücklich erwähnte Hauptanwendungsfall ist die Verweigerung der Mitwirkung an der Beweiserhebung. Der Vorschrift kommt indessen allgemeine Bedeutung zu. So kann sie z.B. auch bei wahrheitswidriger oder widersprüchlicher Prozessführung einer Partei Anwendung finden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 148 N 10 f.). Bei der Würdigung von Aussagen ist insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während die Glaubwürdigkeit einer Person von ihrer Persönlichkeit, ihren Motiven und der Aussagesituation abhängt und damit das Mass der Zutrauenswürdigkeit einer be- stimmten Person umschreibt, beurteilt sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage nach ihrem Inhalt und bezieht sich daher auf die Überzeugungskraft, Beschaffen- heit und den Gehalt einer Aussage. Nach Literatur und Rechtsprechung steht we- der die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person noch ihre prozessuale Stellung, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen im Vordergrund (ZR 87 [1988] Nr. 123). 3.2.1.2.3. Würdigung 3.2.1.2.3.1. Beweisthema Notwendig im Hinblick auf die Abgabe der Willenserklärung bzw. die Verbindlich- keit des IMA vom 12. März 2007 ist, dass dieses neben der Nebenintervenientin auch der ebenfalls kollektivzeichnungsberechtigte E.______ namens der Beklag- ten unterzeichnet hat. Es wurde deshalb ein Beweisverfahren zur damit im Wider- spruch stehenden beklagtischen Behauptung durchgeführt, dass die Unterschrift von E.______ auf der Urkunde gemäss act. 54/216, welche das IMA vom

12. März 2007 zum Gegenstand hat, einem anderen Vertrag entnommen wurde. Zudem wurde die Frage zum Beweis verstellt, ob seine Initialen gefälscht wurden (Prot. S. 35; act. 79). 3.2.1.2.3.2. Urkunde gemäss act. 54/216 Bei diesem durch beide Parteien angerufenen (act. 83 S. 2 f.; act. 85 S. 4) Be- weismittel handelt es sich um eine Urkunde bzw. das schriftlich abgefasste IMA vom 12. März 2007, welches unbestrittenermassen mit der echten Unterschrift von E.______ versehen ist. Der auf Seite sechs bzw. (gemäss Nummerierung im Dokument) vier am Seiten- ende angefangene Satz "Subject to clause 12.1, this Agreement supersedes all prior agreements, arrangements and untertakings between the Parties in relation to the services being provided under this […]" wird auf Seite sieben bzw. fünf durch "[…] Agreement and constitutes the entire agreement between the Parties relating to the subject matter of this Agreement." zu Ende geführt. Wäre Seite sie- ben bzw. fünf mit der echten Unterschrift von E.______ einem anderen Vertrag entnommen worden, müsste dies somit ein Vertrag sein, welcher denselben Satz an derselben Stelle enthalten würde. An derselben Stelle käme der Satz indessen nur zu stehen, wenn der Vertrag die gleiche Länge wie das IMA vom 12. März

- 29 - 2007 aufweisen würde. Weiter müsste es sich um einen Vertrag handeln, welcher am 12. März 2007 abgeschlossen wurde, ist doch Seite sieben bzw. fünf der Satz zu entnehmen: "The parties have executed this Agreement on 12 03 2007". Schliesslich müsste es sich um einen Vertrag zwischen denselben Parteien han- deln, da Seite sieben bzw. fünf durch den Kläger 1 und die Beklagte bzw. E.______ sowie die Nebenintervenientin (für die Beklagte) unterzeichnet ist. Dass der Kläger 1 und die Beklagte am 12. März 2007 einen Vertrag mit derselben Länge wie jener des IMA vom 12. März 2007 abgeschlossen hätten, wird von der Beklagten nicht behauptet. Zwar führt sie in der Duplik aus, E.______ habe ande- re Verträge mit "performance targets" unterzeichnet (act. 47 Rz. 87). Gemäss den Aussagen von E.______ in der Zeugeneinvernahme im Strafverfahren gegen die Nebenintervenientin vom 8. September 2008, worauf sich auch die Beklagte stützt (act. 133 Rz. 94), haben diese Vereinbarungen indessen nur drei bis vier Seiten umfasst (act. 48/3 S. 3 f.). Es wird nicht behauptet, dass die Parteien in dieser Zeit noch andere Verträge abgeschlossen hätten. Für die Echtheit der Urkunde bzw. gegen die Entnahme der durch E.______ unterzeichneten Seite sieben bzw. fünf aus einem anderen Vertrag spricht im Übrigen auch der Umstand, dass aus- ser dem Deckblatt sämtliche Vertragsseiten – auch die durch E.______ unter- zeichnete – unten links mit dem Zeichen "AMS-#291421-v1" versehen sind. Ver- mutungsweise handelt es sich dabei um eine Art Vertragsnummer, was ebenfalls auf das Zusammengehören der einzelnen Seiten zu einer einheitlichen Vertrags- urkunde schliessen lassen würde. Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass nach Würdigung der Urkun- de gemäss act. 54/216 nicht von einem Missbrauch der echten Unterschrift von E.______ auszugehen ist. Daran ändert nichts, dass die Initialen im IMA vom

12. März 2007 nicht von E.______ stammen (vgl. Ziff. 3.2.1.2.3.4. hiernach). Selbst wenn erstellt wäre, dass die Nebenintervenientin ihre Initialen auf den Sei- ten eins bis sechs des IMA vom 12. März 2007 in einer Weise angebracht hätte, dass der Eindruck entstehen sollte, neben ihr und dem Kläger 1 hätte auch E.______ seine Initialen darauf angebracht – die Beklagte bringt in diesem Zu- sammenhang vor, zwischen den angeblich für "C._____" und "C._____" [Tren- nung des Namen C._____] stehenden Initialen sei ein deutlicher Abstand freige- lassen worden, wobei die Nebenintervenientin ihre Initialen normalerweise anders anbringe (act. 133 Rz. 117) –, wäre nicht dargetan, dass die Seite mit der echten Unterschrift von E.______ einem anderen Vertrag entnommen wurde. Weiterhin wäre nämlich nicht erklärt, wie das Blatt mit der echten Unterschrift von E.______ die gemäss der Seitennummerierung fünfte Seite eines lediglich drei bis vier Sei- ten umfassenden Vertrags hätte bilden können. 3.2.1.2.3.3. Aussagen von E.______ (Prot. S. 51 ff.; act. 48/3) Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren die Einvernahme von E.______ als Zeuge verlangt (act. 85 S. 5). Beide Parteien haben als Urkunde sodann das Pro- tokoll der Zeugeneinvernahme von E.______ im Strafverfahren gegen die Neben- intervenientin vom 8. September 2008 (act. 48/3) als Beweismittel genannt (act. 83 S. 3 ff.; act. 85 S. 5).

a) Glaubwürdigkeit von E.______

- 30 - Zur Glaubwürdigkeit von E.______ ist zu bemerken, dass dieser unter dem Hin- weis auf die Straffolgen einer Falschaussage gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB (Prot. S. 51; act. 48/3 S. 1) ausgesagt hat. Als langjähriger Mitarbeiter stand E.______ allerdings in einem gewissen Naheverhältnis zur Beklagten und war dieser untergeordnet. Kurz vor seiner Zeugeneinvernahme im vorliegenden Ver- fahren hat er seine Anstellung bei der Beklagten gekündigt (Prot. S. 52). Auf die Frage, ob die Beklagte mit Bezug auf die Beweisverhandlung vom 28. März 2012 irgendwann an ihn herangetreten bzw. ob inhaltlich über den Prozess diskutiert worden sei, antwortete er, das sei innerhalb der letzten fünf Jahre natürlich schon diskutiert worden; er habe die verschiedenen Unterschriften usw. gesehen; in den letzten zwei Jahren aber eigentlich kaum, und kurz vor der Verhandlung habe man nicht über diese gesprochen (Prot. S. 53). Bei einem für die Beklagte negati- ven Prozessausgang bzw. falls festgestellt würde, dass E.______ das IMA vom

12. März 2007 (eventuell entgegen allfälliger interner Richtlinien) unterzeichnet hätte, wäre zudem zu bedenken, dass E.______ Ansprüche der Beklagten ge- genüber sich selbst befürchten könnte. Seine Aussagen sind deshalb mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen.

b) Wesentlicher Inhalt der Zeugenaussage im vorliegenden Verfahren vom

28. März 2012: Auf die Frage, ob er wisse, worum es gehe, führte E.______ aus, es gehe um ei- nen oder mehrere Kontrakte mit "performance guarantees", bezüglich derer be- hauptet werde, dass sie seine Unterschriften tragen würden (Prot. S. 54). Nach Vorhalt von act. 34 im Verfahren mit Prozess Nr. HG080025 sagte E.______ aus, das besagte Dokumente trage seine Unterschrift auf Seite fünf, die Initialen seien aber nicht von ihm gesetzt worden. Ferner verneinte er die Frage, ob er einen Vertrag mit einer "performance guarantee" unterschrieben habe (Prot. S. 54 ff.). Auf Vorhalt von act. 3/4 im Verfahren mit Prozess Nr. HG080025 erklärte E.______, bei der Unterschrift auf Seite fünf oberhalb seines Namens handle es sich nicht um seine Unterschrift. In Bezug auf act. 34 im Verfahren mit Prozess Nr. HG080025 antwortete E.______ auf die Frage, wie er sich erklären könne, dass auf den Seiten eins bis vier Initialen seien, von denen er sage, diese seien nicht von ihm, und eine Seite fünf existiere, wo er sage, dass sei seine Unter- schrift, er könne nur spekulieren, weil er diesen Kontrakt nicht gemacht habe. Auf Nachfrage, ob er über diese Umstände nichts wisse, erklärte E.______, er könne das nicht erklären; aus seiner Sicht habe er diesen Kontrakt nie unterschrieben, aber die Unterschrift auf Seite fünf sei seine (Prot. S. 58 f.). Auf Vorhalt der Urkunde gemäss act. 54/216 führte E.______ aus, dass es sich dabei um das IMA vom 12. März 2007 handle, welches auf Seite fünf seine Un- terschrift trage. Die Initialen auf Seiten eins bis vier würden aber nicht von ihm stammen. Auf die Frage, wie er sich die Differenz zwischen seiner Aussage, dass die Initialen in diesem Vertrag nicht von ihm stammen würden, dass aber die Un- terschrift auf Seite fünf offenbar von ihm stamme, erkläre, antwortete er, das sei dasselbe wie beim anderen Papier [gemeint ist act. 34 im Verfahren mit Prozess Nr. HG080025]: er könne nur spekulieren, wie das passiert sei. Aber er sei sich zu 100 % sicher, dass er diesen Kontrakt niemals unterschrieben habe. Das sei ganz klar für ihn (Prot. S. 59 f.).

- 31 - Auf die Frage, ob E.______ schildern könne, wie es zu und her ging, wenn für ei- ne andere Person "die zweite Unterschrift geliefert" werden musste bzw. ob er Kontrakte oder nur die letzte Seite unterschrieben habe, antwortete er, Kontrakte habe er im Prinzip niemals unterschrieben, ohne dass sie von der internen Com- pliance-Abteilung kontrolliert worden seien. Offerten hätten sie schon gemacht. Diese seien nie länger als zwei bis maximal drei Seiten gewesen. Die habe er immer durchgelesen, einfach weil er auch habe wissen wollen, was seine Kolle- ginnen im Sinne von Offerten machen würden. Das habe er immer gemacht. So einen Kontrakt hätte er aus mehreren Ursachen niemals unterschrieben. Die Ne- benintervenientin sei vielleicht ein- oder zweimal pro Monat mit einer Offerte oder so was zu ihm gekommen wegen einer zweiten Unterschrift. Die habe er aber immer durchgelesen und dann meistens unterschrieben. Auf Nachfrage erklärte E.______, zu wissen, was Blankounterschriften seien, und auf weitere Nachfrage, dass er niemals für Kolleginnen oder Kollegen Blankounterschriften leisten würde. Auf die erneute Frage, ob er einen Vertrag mit einer "performance guarantee" un- terschrieben habe, antwortete E.______, das würde er niemals machen (Prot. S. 61 f.).

c) Wesentlicher Inhalt der Urkunde gemäss act. 48/3 Bei dieser Urkunde handelt es sich – wie erwähnt – um das Protokoll der Zeu- geneinvernahme von E.______ im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl gegen die Nebenintervenientin vom 8. September 2008. Auf Seite sieben erklärte E.______ auf die Frage, ob das IMA vom 12. März 2007 (Beilage 19a/1-8) seine Unterschrift trage, nachdem er jede Seite angesehen ha- be, könne er sagen, dass keine der Seiten seine Unterschrift trage. Die Frage, ob er die einzelnen Seiten signiert habe, verneinte er ebenfalls. Auch die Frage, ob er diesen Vertrag unterschrieben hätte, verneinte er; es sei wieder dasselbe; der Vertrag beinhalte eine "performance guarantee". Auf Vorhalt des IMA vom

12. März 2007 (Beilage 19b/1-8) und die Frage, ob dieser Vertrag seine Unter- schrift trage, entgegnete E.______, bis auf die letzte Seite habe er keine der Sei- ten unterschrieben. Die Frage, ob er die einzelnen Seiten signiert habe, verneinte er, und die Frage, ob er sicher sei, dass die letzte Seite seine Unterschrift trage, bejahte er. Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass der Vertrag 19b seine Unter- schrift trage, Vertrag 19a hingegen nicht, antwortete er, seine einzige Erklärung sei, dass die letzte Seite der Verträge, die er unterschrieben habe, in diesen Ver- trag hinein geschoben worden sei. Die Frage, ob er seine Unterschrift auf diese Verträge gesetzt habe, verneinte er und begründete dies auf Nachfrage damit, weil es eine "performance guarantee" habe. Auf die Frage, wie es komme, dass er nur Seite fünf (Beilage 3a/7) dieses Ver- trags unterzeichnet habe, entgegnete E.______ auf den Seiten drei und vier, sie [gemeint ist die Nebenintervenientin] sei damals mit drei oder vier Agreements zu ihm gekommen, die alle drei bis vier Seiten "dick" gewesen seien. Diese Verträge hätten ein "performance target" beinhaltet. Er habe sie gefragt, ob sie sich mit "Legal & Compliance" diesbezüglich besprochen habe. Sie habe sein Büro ver- lassen, sei eine gewisse Zeit später wieder gekommen und habe gesagt, dass sie sich bei "Legal & Compliance" erkundigt habe. Ob sie das wirklich getan habe,

- 32 - wisse er aber nicht. Danach sei sie mehrmals zu ihm gekommen und habe ihm mehrmals diese Verträge mit kleineren Änderungen erneut zur Unterschrift vorge- legt. Er habe diese Verträge immer durchgelesen. Das habe er ohnehin immer so gemacht. Diese Verträge hätten alle ein "performance target" zum Inhalt gehabt. Er habe diese Verträge jeweils unterschrieben, nachdem er sie gelesen habe. Er wisse nicht, was die Nebenintervenientin mit den anderen durch ihn unterzeichne- ten Seiten jeweils gemacht habe. Er habe leider nicht verlangt, dass sie sie ver- nichte. Er vermute, dass sie Seiten mit seiner richtigen Unterschrift einem Vertrag mit anderem Inhalt angeheftet habe. Er hätte nämlich niemals einen Vertrag mit einer "performance guarantee" unterschrieben. Das sei das letzte, was eine Bank machen würde. Auf Seite 13 wies Rechtsanwalt Z1._____, Verteidiger der Nebenintervenientin, darauf hin, dass auf Beilage 3a/7 das Datum und die Versions-Nummer ersichtlich seien und E.______ gesagt habe, er habe den Vertrag gelesen, bevor er unter- schrieben habe. Im Anschluss fragte er E.______, wie es möglich sei, dass dieser einen Vertrag, der durchnummeriert sei, unterschreibe und dieser mit einem an- deren Vertrag zusammengesetzt werde. Darauf antwortete E.______, er wisse es nicht. Auf Seite neun antwortet E.______ auf die Frage, gestützt auf welche Informatio- nen er die Zweitunterschrift auf diesen Formularen ["Funds Transfer"] gemacht habe, dass normalerweise ein Fax oder Brief im Original beigelegen habe. Manchmal habe man Zahlungen auf telefonische Anweisung hin gemacht. Bei grösseren Beträgen sei das aber nicht ganz normal gewesen. Im Fall der Neben- intervenientin sei es so gewesen, dass die Anweisungen auf Chinesisch gewesen seien. Da er kein Chinesisch könne, habe er die Anweisungen nicht überprüfen können. Er habe der Nebenintervenientin vertraut. Auf die Frage, ob es sein kön- ne, dass er diese beiden Formulare [zwei "Funds Transfer" je vom 12. Dezember 2006] ohne vorgängige Akteneinsicht unterzeichnet habe, entgegnete E.______, das sei schon möglich. Auf die Frage, weshalb er seine Unterschrift ohne vorgän- giges Aktenstudium geleistet habe, antwortete er, wenn das der Fall gewesen sei, dann deshalb, weil er Vertrauen zu ihr [gemeint ist die Nebenintervenientin] ge- habt habe. Er habe schon mehrere Jahre mit ihr gearbeitet. Auf Seite 17 antwortet E.______ auf die Frage von Rechtsanwalt Z1._____, wel- che Rendite er – E.______ – den Kunden für die Jahre 2006 und 2007 in Aussicht gestellt habe, er "mache" keine Jahresrenditen, weil das unmöglich sei. Bei Anla- gen über fünf Jahren rede er von einer Jahresrendite von durchschnittlich 7 bis 8 %.

d) Glaubhaftigkeit und Würdigung der Aussagen von E.______ Auffallend ist, dass E.______ in seiner Zeugenaussage im vorliegenden Verfah- ren keine Begründung mehr liefert bzw. nicht spekulieren will, wie es dazu ge- kommen sein soll, dass das IMA vom 12. März 2007 seine Unterschrift trägt, ob- wohl er dieses nicht unterschrieben haben will. Die Behauptung, seine Unter- schrift sei einem anderen Vertrag entnommen worden, stellte er lediglich in seiner Einvernahme als Zeuge im Strafverfahren gegen die Nebenintervenientin vom

- 33 -

8. September 2008 auf, worauf die Kläger zu Recht hinweisen. Die Beklagte macht geltend, dass E.______ auf Nachfrage bestätigt habe, niemals Blankoun- terschriften gegeben zu haben (act. 133 Rz. 78 f.; Prot. S. 61 f.). Mit den Klägern ist indessen davon auszugehen (act. 132 Rz. 11), dass diese Behauptung im Wi- derspruch zur Schilderung von E.______ in seiner Zeugeneinvernahme im Straf- verfahren gegen die Nebenintervenientin vom 8. September 2008 steht, möglich- erweise auch Dokumente ohne vorheriges Aktenstudium unterzeichnet zu haben, weil er der Nebenintervenientin vertraut habe (act. 48/3 S. 9). Weiter steht die Be- hauptung, niemals Blankounterschriften gegeben zu haben, im Widerspruch zu den Aussagen von J._____ im selben Strafverfahren (vgl. Ziff. 3.2.1.2.3.5. hier- nach). Selbst wenn die Beklagte belegen könnte, dass E.______ niemals seine Unterschrift unter einen nicht gelesenen Vertrag setzen würde oder gar wissent- lich einen Vertrag mit einer "performance guarantee" für die Beklagte eingegan- gen wäre, wäre schliesslich nicht erklärt, wie die echte Unterschrift von E.______ auf das IMA vom 12. März 2007 gelangen konnte. Zur Aussage von E.______ be- treffend seine echte Unterschrift im IMA vom 12. März 2007, wonach seine einzi- ge Erklärung sei, dass die letzte Seite der Verträge, die er unterschrieben habe, in diesen Vertrag hineingeschoben worden sei, führt die Beklagte aus, mit Verträ- gen, die er unterschrieben habe, habe E.______ Verträge mit einem "perfor- mance target" gemeint, die drei bis vier Seiten umfasst hätten (act. 133 Rz. 94). Wie bereits erwähnt, ist diese Sachdarstellung nicht überzeugend, da die unter- schriebene Seite gemäss Nummerierung die fünfte eines Vertrags ist, die erwähn- ten Verträge mit einem "performance target" gemäss dem beklagtischen Stand- punkt jedoch lediglich drei bis vier Seiten umfasst haben. Eine schlüssige Erklä- rung, weshalb das IMA vom 12. März 2007 (act. 54/216) mit der echten Unter- schrift von E.______ versehen ist, obwohl er diesen Vertrag nicht unterschrieben haben will, ist den Aussagen von E.______ somit nicht zu entnehmen. In den we- sentlichen Punkten erscheinen die Aussagen von E.______ demnach als wenig glaubhaft.

e) Zwischenfazit Die Aussagen von E.______ deuten darauf hin, dass dessen echte Unterschrift im IMA vom 12. März 2007 (act. 54/216 bzw. act. 3/4) keinem anderen Vertrag ent- nommen wurde, sondern legen nahe, dass er dieses – allenfalls ohne vorgängige Durchsicht – unterzeichnet hat. 3.2.1.2.3.4. Gutachten vom 7. Mai 2012 gemäss act. 127 Zur Frage, ob die Initialen von E.______ im IMA vom 12. März 2007 gefälscht sind, offerierte die Beklagte ein Gutachten als Beweismittel (act. 85 Rz. 12). Nach Erteilung der notwendigen Hinweise durch das Gericht (Prot. S. 63 ff.; act. 119) wurde es durch den ernannten Gutachter F._____ erstellt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist durch den Umstand, dass die Initialen auf dem IMA vom 12. März 2007 nicht von E.______ stammen, nicht erstellt, dass die Beklagte die Echtheit des IMA vom 12. März 2007 gemäss act. 54/216 zu Recht bestritten hat (act. 133 Rz. 84). Gemäss dem Gutachten ergeben sich zwar keine Anhaltspunkte, dass sich im IMA vom 12. März 2007 (act. 54/216) Initialen befin-

- 34 - den, bei welchen es sich um solche von E.______ handelt. Ebenso wenig wird in- dessen davon ausgegangen, dass auf ihn lautende Fälschungen vorliegen (act. 127 S. 12). Die Beklagte macht geltend, aus der Tatsache allein, dass sich auf einer einzelnen Seite eines insgesamt acht Seiten umfassenden Dokuments die Unterschrift von E.______ befinde, könne nicht geschlossen werden, dass dieser auch tatsächlich das fragliche Dokument unterzeichnet und eine dem Inhalt der Urkunde entsprechende Willenserklärung abgegeben habe (act. 133 Rz. 84). Der damit implizit vorgebrachten Auffassung der Beklagten, wonach von einer dem Inhalt einer Urkunde entsprechenden Willenserklärung lediglich dann ausge- gangen werden könnte, wenn jede Seite signiert wäre, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist für eine solche Zurechnung ausreichend, wenn am Ende des Doku- ments die Unterschrift angebracht wird. Wenn unbestritten ist, dass E.______ ei- ne Seite des IMA unterschrieben hat, ist auch unbestritten, dass E.______ eine Willenserklärung abgegeben hat. Naheliegend ist, dass die Willenserklärung für den Inhalt der Urkunde abgegeben wurde, unter welche sie gesetzt wurde. Das Fehlen der Initialen von E.______ stellt weder eine Voraussetzung für die Gültig- keit des IMA noch ein Indiz für dessen Unechtheit dar. Im Gutachten wird ausgeführt, dass bei der ...-Untersuchung der fraglichen Do- kumente auf fast allen Blättern latente Schreibdruckrillen sichtbar gemacht wer- den könnten. Diese würden zum grossen Teil von Initialen und Unterschriften so- wie weiteren handschriftlichen Einträgen auf andern Blättern des gleichen Doku- mentes stammen. Das bedeute, dass die Blätter mit den sichtbar gemachten Schreibdruckrillen bei der Erstellung dieser Schreibleistungen als Schreibunterla- gen gedient hätten (act. 127 S. 7). Die Kläger folgern daraus, dass alle Blätter der Urkunde gemäss act. 54/216 zusammen ein einheitliches Dokument darstellen (act. 132 Rz. 9). Ob dies der Fall ist, hatte der Gutachter indessen nicht zu prüfen. Jedenfalls kann mit dem Gutachten der Beweis aber nicht erbracht werden, dass die Initialen von E.______ im IMA vom 12. März 2007 gemäss act. 54/216 (bzw. act. 3/4) gefälscht sind. Dieser Beweis hätte im Übrigen ohnehin höchstens ein Indiz für die beklagtische Behauptung dargestellt, dass die Unterschrift von E.______ im IMA vom 12. März 2007 gemäss act. 54/216 bzw. act. 3/4 einem an- deren Vertrag entnommen wurde. 3.2.1.2.3.5. Aussagen von J._____ (act. 48/5) Beide Parteien haben als Urkunde das Protokoll der Zeugeneinvernahme von J._____ im Strafverfahren gegen die Nebenintervenientin vom 12. September 2008 (act. 48/5) als Beweismittel genannt (act. 83 S. 5.; act. 85 S. 5).

a) Glaubwürdigkeit von J._____ J._____ sagte ebenfalls unter dem Hinweis auf die Straffolgen einer Falschaus- sage gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB aus (act. 48/5 S. 1). Als Arbeitnehmerin der Beklagten steht sie dieser zwar auch nicht neutral gegenüber. Es sind indessen keine Gründe ersichtlich, weshalb sie nicht wahrheitsgetreu hätte aussagen sol- len.

b) Wesentlicher Inhalt der Urkunde gemäss act. 48/5

- 35 - Bei dieser Urkunde handelt es sich – wie erwähnt – um das Protokoll der Zeu- geneinvernahme von J._____ im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl gegen die Nebenintervenientin vom 12. September 2008 (act. 48/5). Auf Seite acht bejahte J._____ die Frage, ob zwischen der Nebenintervenientin, I._____ und dem Kläger 1 Verträge abgeschlossen worden seien. Sie wisse nicht, ob diese Verträge noch von einem weiteren Mitarbeiter der Beklagten unterzeich- net worden seien. Auf die Frage, woher sie wisse, dass Verträge abgeschlossen worden seien, entgegnete sie, sie habe das irgendwo gesehen. Auf die Frage, ob E.______ die Verträge mitunterzeichnet habe, antwortete sie, E.______ habe vie- le Sachen unterschrieben. Bei diesen Verträgen wisse sie aber nicht, ob er unter- schrieben habe. Sie sei schon lange bei der Beklagten und E.______ habe gros- ses Vertrauen in sie. Wenn sie ihm Unterlagen gebracht habe, habe er sie des- wegen auch unterschrieben, ohne sie zu lesen. Diese spezifischen Verträge habe sie ihm aber nicht gebracht. Auf die Frage, weshalb sie ihm diese Verträge nicht gebracht habe, antwortete J._____, weil sie sie nicht vorbereitet habe. Auf Seite 16 f. nannte J._____ auch den Namen E.______ als Antwort auf die Frage, wen sie informiert habe über ihr "komisches" Gefühl betreffend die vorge- fallenen Sachen. Auf Nachfrage erklärte sie, sie habe dieses Gefühl schon im Februar 2007 gehabt. Die Frage, ob sie zu E.______ gesagt habe, dass er mit der Zweitunterschrift vorsichtiger sein solle, bejahte sie.

c) Glaubhaftigkeit und Würdigung der Aussagen von J._____ Die Ausführungen von J._____ sind klar und ohne Widersprüche. Wenn E.______ aufgrund seines grossen Vertrauens zu J._____ Unterlagen, die sie ihm gebracht hat, unterschrieben hat, auch ohne diese zu lesen, heisst das, dass er seine Un- terschrift auch unter nicht gelesene Dokumente setzte, wenn er der Person, wel- che ihm diese vorlegte, vertraute. Dies räumte er im Fall der Nebenintervenientin denn auch selbst ein, indem er in seiner Zeugeneinvernahme im Strafverfahren gegen die Nebenintervenientin vom 8. September 2008 auf die Frage, weshalb er seine Unterschrift ohne vorgängiges Aktenstudium geleistet habe, antwortete, wenn das der Fall gewesen sei, dann deshalb, weil er Vertrauen zu ihr [gemeint ist die Nebenintervenientin] gehabt habe. Die Urkunde gemäss act. 48/5 spricht somit ebenfalls nicht dafür, dass die Unter- schrift von E.______ im IMA vom 12. März 2007 gemäss act. 54/216 bzw. act. 3/4 einem anderen Vertrag entnommen wurde. Vielmehr ist aufgrund der Aussagen von E.______ davon auszugehen, dass dieser entgegen seinen eigenen Äusse- rungen seine Unterschrift auch unter nicht gelesene Urkunden setzte. 3.2.1.2.3.6. Widersprüchliches Verhalten im Prozess (§ 148 ZPO/ZH) In der Duplik weist die Beklagte darauf hin, dass sich die Sachdarstellung der Kläger in der Klageschrift mit jener in der Replik nicht decken würde (act. 47 Rz. 95). Mit der Klageschrift führen die Kläger aus, nach Austausch diverser E- Mails zwischen der Nebenintervenientin und I._____ habe die Beklagte dem Klä- ger 1 mit Schreiben vom 31. Januar 2007 das sog. IMA für das Konto Nr. 3

- 36 - "D3._____" zur Unterzeichnung zugesandt, wobei das Dokument seitens der Be- klagten bereits durch E.______ sowie die Nebenintervenientin unterzeichnet ge- wesen sei (act. 1 Rz. 23). Der Kläger habe das IMA seinerseits unterzeichnet, wobei er in Ziff. 5.1. der Vereinbarung das Datum vom 28. Februar 2007 auf

13. März 2007 abgeändert habe, und der Beklagten zurück gesandt (act. 1 Rz. 24). Dem Schreiben der Nebenintervenientin vom 31. Januar 2007 an den Kläger 1 liegt indessen eine Version des IMA bei, welche unter Ziff. 5.1. gar kein Datum enthält, welches hätte abgeändert werden können (act. 3/18). Dabei handelt es sich um das IMA vom 6. Februar 2007 (act. 38/210), auf welches sich die Kläger erst in der Replik beziehen, worauf die Beklagte zu Recht hinweist. Die Kläger führen aus, der Kläger 1 habe das IMA am 6. Februar 2007 in den Niederlanden unterschrieben und der Nebenintervenientin persönlich übergeben, als er am 7. Februar 2007 bei der Beklagten in Zürich geweilt sei. Die Nebeninter- venientin habe das IMA seitens der Beklagten unterzeichnet, habe auch E.______ kollektiv unterzeichnen lassen und das vollständig unterzeichnete IMA dem Kläger 1 anschliessend wieder mitgegeben. Danach seien weitere Abklärun- gen und Präzisierungen erfolgt bis zur finalen Version vom 12. März 2007, welche der Kläger 1 unterzeichnet und an die Beklagte gesandt habe (act. 27 Rz. 73 ff.). Die Beklagte macht geltend, der Kläger 1 widerspreche sich damit selber, habe er doch anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 4. Februar 2008 im Strafverfah- ren gegen die Nebenintervenientin ausgeführt, der Vertrag sei in Holland unter- zeichnet worden, wobei er glaube, dass die Nebenintervenientin anwesend gewe- sen sei (act. 47 Rz. 100). Da der Kläger 1 seine Unsicherheit über die Anwesenheit der Nebenintervenientin selbst zum Ausdruck brachte, ist dieser Aussage keine grosse Bedeutung zuzu- messen. Auch die weiteren Ungereimtheiten fallen nicht derart ins Gewicht, dass sie am Beweisergebnis etwas ändern würden. Dass mit der Klageschrift eine ver- kürzte und teilweise falsche Sachverhaltsdarstellung wiedergegeben wurde, än- dert somit nichts an der Tatsache, dass die Beweislage gegen die Entnahme der echten Unterschrift von E.______ im IMA vom 12. März 2007 gemäss act. 54/216 aus einem anderen Vertrag spricht. In ihrer Eingabe vom 1. März 2010 führt die Beklagte weiter aus, angesichts der widersprüchlichen "Aussagen" der Kläger müsse ernsthaft in Frage gestellt wer- den, ob es sich bei dem als act. 54/216 eingereichten Dokument tatsächlich um das Original von act. 3/4 handle. Wie das angebliche Original des IMA vom

12. März 2007 nun doch in ihren Besitz gekommen sein solle, würden die Kläger bezeichnenderweise nicht erklären. Die Beklagte bestreite daher vorsorglich, dass es sich bei act. 54/216 tatsächlich um das Original des IMA vom 12. März 2007 gemäss act. 3/4 handle. Jedenfalls verstosse das klägerische Verhalten in krasser Weise gegen das Gebot von Treu und Glauben und sei im Rahmen von § 148 ZPO/ZH zu würdigen (act. 71 Rz. 7 ff.).

- 37 - Bei der Urkunde gemäss act. 54/216 handelt es sich entgegen der Ansicht der Beklagten um das Original der Urkunde gemäss act. 3/4 (vgl. Ziff. 2.10.3. hiervor). Mit der Beklagten ist indessen davon auszugehen, dass die Kläger im Zusam- menhang mit der Einreichung des Originals der Urkunde gemäss act. 3/4 eben- falls widersprüchliche Sachdarstellungen machen. So erklären sie mit Eingabe vom 12. Januar 2009, sie würden auf gerichtliche Aufforderung hin die Einrei- chung der Originale der IMA offerieren (act. 32 Rz. 7). Nachdem diese Aufforde- rung erfolgt war (Prot. S. 13 f.; act. 34), führen sie mit Eingabe vom 6. Februar 2009 dann aber aus, sie verfügten über keine Originale der beiden IMA vom

12. März 2007 gemäss act. 3/4 und act. 3/19 (act. 37 Rz. 3 ff.). Im Widerspruch dazu reichen die Kläger mit Eingabe vom 28. Mai 2009 das Original der Version des IMA gemäss act. 3/4 ein (act. 53; act. 54/216, vgl. act. 62 Rz. 10). Der Hauptwiderspruch in der Darlegung der Sachlage durch die Kläger besteht in ih- ren wechselnden Angaben zur Frage, ob sie nun im Besitz eines Originals des IMA vom 12. März 2007 (act. 3/4) waren. Seit der Einreichung dieses Originals (act. 54/216) ist klar, dass dies der Fall war. Wie erwähnt geht es bei der Würdi- gung des Verhaltens der Parteien im Prozess nicht darum, ein bereits vorliegen- des Beweisergebnis umzustossen, sondern lediglich um dessen Ergänzung und das Ausfüllen von Lücken. Aus dem Verhalten der Kläger kann die Beklagte somit nichts für sich ableiten; auch dieser Widerspruch ändert nichts an der Tatsache, dass die Beweislage gegen die Entnahme der echten Unterschrift von E.______ im IMA vom 12. März 2007 aus einem anderen Vertrag spricht. 3.2.1.2.3.7. Fazit zur Würdigung Nach Würdigung der genannten und abgenommenen Beweismittel steht für das Gericht fest, dass die echte Unterschrift von E.______ im IMA vom 12. März 2007 gemäss act. 54/216 keinem anderen Vertrag entnommen wurde. Dass die Neben- intervenientin in gewissen Fällen Unterschriften, u.a. jene von E.______, gefälscht hat, ändert daran ebenso wenig wie die weiteren Vorbringen der Beklagten in ih- rer Stellungnahme zum Beweisergebnis (Ausführungen zu act. 3/19, obwohl diese Urkunde in der Beweisantretungsschrift nicht als Beweismittel genannt wird; E- Mails seien vom privaten Account der Nebenintervenientin versandt worden; Un- gewöhnlichkeit des Vertragsinhalts des IMA; Bezeichnung der Kontoauszüge; später abgeschlossener Standardvermögensverwaltungsvertrag; kein Original des IMA im Besitz der Beklagten; act. 133); auch vor dem Hintergrund dieser Ausfüh- rungen der Beklagten ist nicht ersichtlich, wie die echte Unterschrift von E.______ unter einen Vertrag gekommen sein sollte, den er angeblich nicht unterschrieben haben will. Insbesondere überzeugt die beklagtische Sachdarstellung nicht, wo- nach die Seite mit der echten Unterschrift von E.______ im IMA gemäss act. 54/216, welche die Seitenzahl fünf aufweist, einem lediglich drei bis vier Sei- ten umfassenden Vertrag mit einem "performance target" entnommen worden sei. Denn ein drei bis vier Seiten umfassender Vertrag weist naturgemäss keine fünfte Seite auf. Erstellt ist indessen, dass E.______ aufgrund seines Vertrauens zur Nebenintervenientin auch Dokumente unterschrieben hat, ohne diese vorgängig durchzusehen. Nach eigener Aussage hat er sogar chinesische Zahlungsanwei- sungen unterzeichnet, obwohl er der chinesischen Sprache gar nicht mächtig ist (vgl. act. 48/3 S. 9). Folglich ist davon auszugehen, dass neben der Nebeninter-

- 38 - venientin auch E.______ das IMA vom 12. März 2007 gemäss act. 54/216 na- mens der Beklagten unterzeichnet hat. Ob er dies wissentlich oder durch Abgabe seiner Unterschrift unter einen nicht gelesenen Vertrag getan hat, ist für die Frage des Zustandekommens des Vertrags nicht von Relevanz. Weil das Gericht in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, dass die streitige Behauptung der Beklagten (betreffend die Entnahme der echten Unter- schrift von E.______ aus einem Vertrag) widerlegt ist, wird die Beweislastvertei- lung nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegenstandslos. 3.2.1.3. Unterzeichnung des IMA vom 12. März 2007 mit Wirkung für die Beklagte 3.2.1.3.1. Behauptungen der Parteien Die Beklagte erklärt, die (Feststellungs-)Klage sei auch mangels Gutgläubigkeit der Kläger abzuweisen (act. 10 Rz. 8). Die Kläger hätten erkannt bzw. bei gehöri- ger Sorgfalt erkennen müssen, dass das Handeln der Nebenintervenientin nicht durch die Interessen und den Willen der Beklagten habe gedeckt sein können (act. 10 Rz. 44). Der geschäftserfahrene Kläger 1 und damit auch D2._____ hät- ten wissen müssen, dass eine Bank im Vermögensverwaltungsgeschäft nur ihre eigenen Vertragstexte, gedruckt auf den nach ihren Standards erstellten Formula- ren, akzeptiere. Sie hätten wissen müssen, dass bei einer Änderung der ge- schäftsüblichen Vertragstexte zu ihren Gunsten jedenfalls das "Legal & Compli- ance" Team der Bank hätte involviert werden müssen, und sie hätten auch wissen müssen, dass, wenn überhaupt, eine Änderung der üblichen Vertragstexte jeden- falls von der Geschäftsleitung zu genehmigen gewesen wäre und nicht zwei Kun- denberater von einem ausländischen Anwaltsbüro verfasste individuelle Vereinba- rungen mit Wirkung für die Beklagte hätten eingehen können (act. 10 Rz. 45; act. 47 Rz. 10). Das gelte in besonderem Masse für eine "performance guaran- tee" (act. 10 Rz. 46). Es sei auch den Klägern aufgefallen, dass das angebliche IMA untypisch gewesen sei. Zumal ihnen die Nebenintervenientin mitgeteilt habe: "[…] the guarantee is a special offer only offered to you and A._____ [gemeint ist der Kläger 1], it is not standard or usual practice that we offer asset management service with guaranteed performance to everyone […]". Umso mehr hätten die Kläger wissen müssen, dass bei einer Änderung der geschäftsüblichen Vertrags- texte zu ihren Gunsten jedenfalls das "Legal & Compliance" Team der Bank hätte involviert werden müssen, und sie hätten auch wissen müssen, dass, wenn über- haupt, eine Änderung der üblichen Vertragstexte jedenfalls von der Geschäftslei- tung zu genehmigen gewesen sei. Die Kläger hätten gewusst, dass die Beklagte überhaupt keine "performance guarantees" abgebe. Den Klägern habe auch auf- fallen müssen, dass ein Regelwerk mit einer solchen Tragweite für die Beklagte nicht innerhalb von ein paar Stunden sowohl von "Legal & Compliance" habe ge- prüft wie auch von der Geschäftsleitung genehmigt werden können. Offen bleiben müsse, ob auch beim IMA vom 6. Februar 2007 ein Zusatz eingefügt worden sei, gemäss dem das IMA habe beendet werden sollen, wenn die Kontobeziehung nicht mehr unter der Verantwortung der Nebenintervenientin stehen würde – dies sei der Fall betreffend das angebliche IMA von I._____ vom 31. Januar 2007 –, da das IMA vom 6. Februar 2007 einen Schedule 1 aufführe, der jedoch bei der entsprechenden klägerischen Beilage gemäss act. 3/18 nicht eingereicht worden

- 39 - sei. Wäre dies zutreffend, wobei in diesem Fall zu fragen wäre, weshalb der Schedule 1 nicht eingereicht worden sei, so hätte den Klägern auffallen sollen, dass die Beklagte keinen Willen zum Abschluss des IMA hätte haben können; dies umso mehr, als die involvierten Rechtsanwälte I._____ bzw. dem Kläger 1 mitgeteilt hätten: "[…] you are not doing business with her but with the bank." (act. 47 Rz. 82; act. 71 Rz. 152; act. 133 Rz. 139). Es werde vorsorglich behauptet, dass die Anwälte von K._____ bei ihrer Überprü- fung der Vertretungsverhältnisse darauf hingewiesen hätten, dass der Vertrag mit einer "performance guarantee" bankunüblich sei und daher jedenfalls nicht von Personen habe unterschrieben werden dürfen, die nicht Mitglieder der Geschäfts- leitung der Beklagten seien. Auch werde vorsorglich behauptet, dass K._____ in ihrer Antwort darauf hingewiesen hätten, dass das Vertrauen auf die handelsre- gisterlichen Verhältnisse nur bei Gutgläubigkeit zulässig sei (act. 10 Rz. 104; act. 47 Rz. 310). Auch der Umstand, dass sämtliche E-Mails im Zusammenhang mit den angebli- chen Offerten bis hin zu den angeblichen Vertragsschlüssen vom privaten E-Mail- Account der Nebenintervenientin erfolgt seien, bedeute einzig, dass die angebli- chen Vertragsverhandlungen bzw. ein allfällig späterer Vertragsschluss nicht im Interesse der Beklagten habe liegen können, ansonsten es keinen Grund gege- ben hätte, die Korrespondenz nicht über den geschäftlichen E-Mail-Account zu führen, zumal die Nebenintervenientin die Möglichkeit gehabt hätte, auch von ex- tern auf den geschäftlichen E-Mail-Account zuzugreifen. Dies alles hätte den ge- schäftserfahrenen Klägern auffallen müssen. Dass ein Prokurist komplexe Verträ- ge über sein privates E-Mail-Account versende, habe den geschäftserfahrenen Kläger 1 stutzig machen müssen (act. 47 Rz. 80; act. 71 Rz. 153 ff.; act. 133 Rz. 138). Die Kläger hätten erkennen müssen, dass die in ihr Banklagernd-Dossier geleg- ten und von ihnen von Zeit zu Zeit behändigten Kontoauszüge als "Non Discretio- nary Mandate" geführt gewesen seien, d.h. dass die Beklagte nicht von der Exis- tenz eines Vermögensverwaltungsvertrags ausgegangen sei (act. 10 Rz. 48). Der Umstand, dass die Kläger plädieren würden, der Kläger 1 habe am 30. Mai 2007 den Standardvermögensverwaltungsvertrag der Beklagten unterschrieben, ohne dass er einen formellen Vorbehalt der Weitergeltung des IMA gemacht hätte, lege nahe, dass die Kläger selbst nicht an den gültigen Abschluss des IMA vom

12. März 2007 geglaubt hätten (act. 10 Rz. 49). Was die Kläger als klägerische Beilage 210 (act. 38/210) als Original der Kopie gemäss Klagebeilage 18 (act. 3/18) ins Recht legen würden, erheische auch eini- ge Bemerkungen. So enthalte das Original den angeblichen Begleitbrief gemäss act. 3/18 nicht. Das Original enthalte zudem nur zwei original angebrachte Kurz- zeichen. Weitere Kurzzeichen, unter anderem offenkundig jenes von I._____, würden sich auf anderen Seiten finden. Wäre das Original wirklich paraphiert, müsste es drei Kurzzeichen enthalten, zwei von den Personen der Beklagten und eines vom Kläger 1. Ferner stimme die Reihenfolge von act. 3/18 und act. 38/120 nicht überein. Schliesslich seien die Titelseite und weitere Seiten unprofessionell dargestellt. Es stelle sich die Frage, ob der Kläger 1 wirklich habe glauben kön-

- 40 - nen, es handle sich bei einem solcherart zusammengebastelten Dokument um ein Dokument aus dem Haus der Beklagten, einer Privatbank im Herzen von Zürich (act. 47 Rz. 27). Die Beklagte beanstandet – dieses Mal ohne Bezugnahme auf den guten Glau- ben der Kläger – schliesslich, die Nebenintervenientin habe weder die Entwürfe noch das Endresultat des IMA dem "Legal & Compliance" Team unterbreitet. Selbst wenn sie die Behauptung aufstelle, die Renditegarantie mit verschiedenen Portfoliomanagern diskutiert zu haben und diese ihr gesagt hätten, es sei realis- tisch, das zu erzielen, so bedeute das nicht, dass die Kundenberater eine solche "performance guarantee" auch hätten abschliessen dürfen. Dem Kundenberater werde nicht die Freiheit gelassen, auch Verträge zu schliessen, die die Beklagte in grösstem Masse schädigen könnten (act. 47 Rz. 89). Auf die entsprechenden klägerischen Entgegnungen ist im Rahmen der Würdi- gung einzugehen, soweit sich dies als erforderlich erweist. 3.2.1.3.2. Rechtliches 3.2.1.3.2.1. Vertretungsmacht und Vertretungsbefugnis Die zur Vertretung befugten Personen können gemäss Art. 718a Abs. 1 OR im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann. Eine Beschränkung dieser Vertretungsbefug- nis hat gemäss Art. 718a Abs. 2 OR gegenüber gutgläubigen Dritten grundsätz- lich keine Wirkung. Das Bundesgericht fasst die Zweckgrenze in seiner Recht- sprechung weit auf. Nur Geschäfte, die der Zweck nicht mit sich bringen kann, d.h. die durch diesen geradezu ausgeschlossen sind, liegen jenseits der Zweck- grenze (Watter, in: BSK OR II, Art. 718a N 3 mit Verweisen auf die bundesgericht- liche Rechtsprechung). Bei der Vertretung geht es einerseits darum, inwieweit je- mand berechtigt ist, für die Gesellschaft rechtlich verbindlich aufzutreten (Frage der Vertretungsbefugnis) und andererseits um die Frage, inwieweit das rechtsge- schäftliche Handeln im Namen der Gesellschaft dieser zuzurechnen ist (Frage der Vertretungsmacht). Während die Vertretungsmacht den Bereich des rechtlichen Könnens bezeichnet, befasst sich die Vertretungsbefugnis mit dem rechtlichen Dürfen des Vertreters oder Organs (Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Aufl., Bern 2012, § 2 N 115). Wird ein Vertrag durch ge- mäss Handelsregistereintrag zeichnungsberechtigte Personen im Namen der Ge- sellschaft abgeschlossen, wird diese berechtigt und verpflichtet. Dass der Vertrag gegebenenfalls nicht in ihrem Interesse liegen könnte, ändert an ihrer Stellung als Vertragspartei nichts. Gesellschaftsintern macht sich das Vertretungsorgan ver- antwortlich, wenn es schädigende Geschäfte abschliesst, die ausserhalb seiner Kompetenzen liegen (Watter, in: BSK OR II, Art. 718a N 7). Im externen Verhält- nis ist aber von Bedeutung, dass die Vertretungsmacht weitergehen kann als die (intern allfällig beschränkte) Vertretungsbefugnis. Solange eine fragliche Hand- lung innerhalb des objektiv verstandenen Gesellschaftszwecks liegt, wird somit die Gesellschaft durch sie berechtigt und verpflichtet. Andernfalls müsste jeder potentielle Vertragspartner einer juristischen Person vor Vertragsschluss jeweils abwägen, ob der abzuschliessende Vertrag im Interesse der Gegenpartei erfolgt,

- 41 - was oftmals nicht möglich ist. In diesem Sinne können zeichnungsberechtigte Personen auch für eine Gesellschaft unvorteilhafte Verträge abschliessen, soweit sie sich noch im (sehr weiten) vom Gesellschaftszweck erfassten Bereich bewe- gen. Mit Urteil vom 3. Juli 2000 (BGE 126 III 361) hat das Bundesgericht festgehalten, ein Konflikt zwischen den Interessen der juristischen Person und jenen des han- delnden Organs vermöge die Vertretungsmacht zu begrenzen, wenn er für den Dritten erkennbar gewesen sei oder dieser ihn wenigstens bei gebührender Sorg- falt hätte erkennen müssen. Ein Teil der Lehre postuliert weiter gehend, dass inte- ressen- und pflichtwidriges Handeln stets ausserhalb der Organvollmacht liege (Watter, in: BSK OR II, Art. 718a N 5). Nach dieser Lehre ist zu untersuchen, ob eine Kundgabe einer nicht existierenden (oder begrenzten) Organvollmacht im Handelsregister oder anderswo stattgefunden hat und ob der gute Glauben des Dritten den Mangel in der Vollmacht heilen kann, was wiederum zur Frage führt, ob der Dritte mit der nötigen Sorgfalt handelte (Watter, in: BSK OR II, Art. 718a Rz. 9). Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 8. April 2008 (4A_357/2007) indes- sen festgehalten, der Umstand, dass das Handeln des Vertretungsberechtigten allenfalls nicht im Gesellschaftsinteresse oder sogar ausschliesslich im Interesse des Handelnden liege, habe keinen Einfluss darauf, dass die Gesellschaft durch die entsprechenden Handlungen verpflichtet werde. In diesem Sinne seien Hand- lungen der gemäss Handelsregistereintrag zur Vertretung ermächtigten Personen der Gesellschaft unabhängig davon zuzurechnen, ob die entsprechenden Organe die gesellschaftsinternen Kompetenz- und Handlungsrichtlinien beachtet hätten. Das Bundesgericht hält somit an der Unterscheidung zwischen Vertretungsmacht und Vertretungsbefugnis fest (Peyer, Vertretung der Aktiengesellschaft: Wirkung der Vertretungsmacht und einer Beschränkung der Vertretungsbefugnis - Bespre- chung des Urteils 4A_357/2007 des schweizerischen Bundesgerichts vom 8. April 2008, in: GesKR 2008 383). Während das Vorliegen des guten Glaubens beim Dritten gemäss der einen Ansicht den Mangel in der Vollmacht heilt, bewirkt des- sen Fehlen nach der anderen Ansicht eine Beschränkung der Vertretungsmacht. Jedenfalls ist die zentrale Frage somit aber diejenige nach dem guten Glauben des Dritten (Watter, in: BSK OR II, Art. 718a N 10). 3.2.1.3.2.2. Der gute Glaube

a) Im Allgemeinen Der gute Glaube wird vermutet (Art. 3 ZGB). Diese Bestimmung stellt nicht eine gesetzliche Vermutung auf, sondern eine einfache Regel der Beweislast: es muss nicht der gute, sondern der böse Glauben bewiesen werden. Die Partei, der die Beweislast zufällt, kann entweder die Vermutung des guten Glaubens zerstören, indem sie die Kenntnis des juristischen Mangels durch die gegnerische Partei und infolgedessen deren bösen Glauben beweist oder die Vermutung zulassen, aber in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 2 ZGB darlegen, dass die andere Partei unter den gegebenen Umständen nicht gutgläubig sein konnte. Auf den guten Glauben kann sich somit nicht berufen, wer die Aufmerksamkeit vermissen lässt, die auf- grund der Umstände zu verlangen ist (BGE 119 II 23 25 E.3.a = Pra 84 (1995) Nr. 10). Aus Verkehrsschutzüberlegungen werden an die Sorgfalt des Dritten kei-

- 42 - ne hohen Anforderungen gestellt. Eine Erkundigungspflicht bei der AG oder ande- ren Organen besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur, wenn sich Indizien einer mangelnden Vertretungsbefugnis zu einem an Sicherheit grenzen- den Verdacht verdichten; nicht notwendig ist, dass sich eine Vertragspartei zum Schutz ihres guten Glaubens von den zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen einen entsprechenden Verwaltungsratsbeschluss vorlegen lässt. Bei Eigengeschäften, bei denen etwa ein Vertretungsorgan namens der AG eine Bürgschaft für einen eigenen Kredit abschliesst, können allenfalls höhere Anfor- derungen gelten (Watter, in: BSK OR II, Art. 718a N 11; Peyer, a.a.O., 385; BGE 119 II 23).

b) (Blosse) Überschreitung der internen Vertretungsbefugnis oder Missbrauch der Vertretungsmacht Im bereits zitierten sog. "L._____-Fall" (BGE 119 II 23 = Pra 84 (1995) Nr. 10), auf welchen sich auch die Beklagte beruft, hatte ein Angestellter der L._____ SA in leitender Funktion Kunden dazu bewogen, Geld für den angeblichen Kauf von Wein durch seine Arbeitgeberin zu investieren, wobei er ihnen für den Fall des vorgesehenen Wiederverkaufs Gewinne von mindestens 40 % garantierte. Ab ei- nem Gewinn von über 40 % stand seiner Arbeitgeberin eine Kommission von 5 % zu. Seine Arbeitgeberin traf die Pflicht zur Weinaufbewahrung in der Zeitspanne zwischen Kauf und Wiederverkauf. Zudem war sie zum Rückkauf verpflichtet, falls bis zu einem bestimmten Zeitpunkt kein Erwerber für den Wiederverkauf gefun- den würde, wobei dem Investor das Recht eingeräumt war, 10 % der Ware zu be- halten. Später stellte sich heraus, dass der Angestellte den Kauf und Wiederver- kauf des Weins durch seine Arbeitgeberin vorgegaukelt und das von den Investo- ren zur Verfügung gestellte Geld für eigene Bedürfnisse oder zur Verschleierung von Verlusten verwendet hatte, die der Gesellschaft infolge seiner ungetreuen Geschäftsführung zugefügt worden waren. Das Bundesgericht wies die Klage ei- nes Investors gegen die L._____ SA auf Erfüllung des Vertrags mit der Begrün- dung ab, eine vertragliche Bindung der L._____ SA sei nicht zustande gekom- men, weil der Investor den Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Ange- stellten hätte erkennen können und daher nicht gutgläubig gewesen sei. Das Bundesgericht gelangte mithin zur Annahme, der Investor habe Zweifel hegen müssen, ob die Vertreter das Geschäft wirklich für die L._____ SA abgeschlossen hätten. Infolgedessen habe er den Verdacht haben müssen, dass die Vertreter mit den vorgeschlagenen Verträgen keinen Vertretungswillen gehabt und zum Scha- den der Vertretenen gehandelt hätten. So seien die Verträge nicht wie eine ge- wöhnliche Subskription für Weine eines bestimmten Jahrgangs, sondern als rein finanzielles Geschäft erschienen. Sowohl die bestellten Mengen – mehr als 400 Kisten mit je 12 Flaschen – als auch die vereinbarten Preise – deutlich niedriger als jene der offiziellen Subskription – seien zweitrangig erschienen und hätten dem Geschäft einen rein fiktiven und abstrakten Charakter gegeben. Auch das von den Vertretern vorgeschlagene Angebot hätte angesichts der gesunden wirt- schaftlichen Situation der L._____ SA sowie der üblichen Bedingungen des Geldmarktes – mit einer Zinslast von 22.8 % – Fragen aufwerfen müssen; dies umso mehr als die L._____ SA in Bezug auf die durch den Investor realisierten Vorteile nur einen minimalen Gewinn in Form einer Kommission von 5 % realisiert

- 43 - habe, während der Investor seine Kapitalanlage um 40 % erhöht wiedererlangt habe. Schliesslich habe die Bitte an den Investor, auf dem Check den Namen des Vertreters neben jenem des Begünstigten zu erwähnen, in diesem an und für sich schon eigenartigen Zusammenhang eine ungewöhnliche Forderung dargestellt. Alle diese Elemente hätten beim Investor als Finanzdirektor einer wichtigen Hol- dinggruppe den Verdacht bezüglich der wirklichen Absicht der Vertreter und damit eines eventuellen Missbrauchs zum Schaden der Vertretenen wecken müssen (Messerli, Die Sorgfalt beteiligter Parteien bei missbräuchlicher Ausübung der Vertretungsmacht durch ein Gesellschaftsorgan, in: SJZ 93/1997 17; Chappuis, L'abus de pouvoir du fondé de procuration, in: SZW 66 (1994) 233; BGE 119 II 23 27 E.3.c = Pra 84 (1995) Nr. 10). Das Bundesgericht hat dabei in rechtlicher Hinsicht folgende Unterscheidung ge- troffen: Während sich der Dritte bei einer blossen Überschreitung der Vertre- tungsbefugnis ("simple dépassion") nur vergewissern muss, wenn er die interne Beschränkung kannte oder ernsthafte Zweifel an der Vertretungsbefugnis hat, kommt Art. 3 ZGB bei einem Missbrauch der Vertretungsmacht ("véritable abus de ce pouvoir") uneingeschränkt zur Anwendung und die Anforderungen an die Sorgfalt des Dritten sind erhöht. Während sich bei einer blossen Überschreitung der Vertretungsbefugnis die Aufmerksamkeitspflicht des Dritten grundsätzlich in der Einsichtnahme in das öffentliche Register erschöpft, lässt bei einem Miss- brauch der Vertretungsmacht schon eine geringe Nachlässigkeit auf den bösen Glauben schliessen. Dies gilt v.a., wenn der Dritte das Geschäft abschliesst, ohne den objektiven Missbrauchsindizien Aufmerksamkeit zu schenken, die erkennen lassen, dass der Vertreter gegen die Interessen des Vertretenen handelt. Das Mass der vom Dritten angesichts der Umstände verlangten Aufmerksamkeit muss jenem entsprechen, das von einem ehrlichen bzw. durchschnittlichen Menschen in einer analogen Situation zu erwarten ist. Es hängt einerseits von den durch- schnittlichen Kenntnissen der betreffenden Berufsleute oder des betreffenden so- zialen Umfeldes ab, wobei für Handelsgeschäfte die Anforderungen bezüglich der Aufmerksamkeit mit zunehmender Erfahrung des Dritten steigen. Andererseits bestimmt es sich gemäss der Natur und der Entwicklung des Geschäfts. Ausser- ordentlich vorteilhafte Angebote verlangen eine erhöhte Vorsicht, v.a. wenn im entsprechenden Tätigkeitsbereich ungewöhnliche Bedingungen vorgeschlagen werden. Das Gericht muss das Mass der erforderlichen Aufmerksamkeit im Ein- zelfall beurteilen und eine Gesamtwürdigung vornehmen (BGE 119 II 23 25 ff. E.3.b und c = Pra 84 (1995) Nr. 10). Massgebend ist zusammengefasst, ob der Dritte Umstände ignoriert hatte, die offensichtlich Verdacht erwecken mussten. Bei Anhaltspunkten auf einen Missbrauch der Vertretungsmacht sind demnach Erkundigungen anzustellen. Während bei einer (blossen) Überschreitung der Ver- tretungsbefugnis somit die Kenntnis offensichtlicher Hinweise notwendig ist, be- darf es bei einem Missbrauch der Vertretungsmacht lediglich der Kenntnis von Anhaltspunkten, um eine Erkundigungspflicht auszulösen (vgl. Messerli, a.a.O., 19). Zur Begründung, weshalb beim "L._____-Fall" nicht von einer einfachen Über- schreitung der Vertretungsbefugnis, sondern einem Missbrauch der Vertretungs- macht auszugehen war, führte das Bundesgericht aus, der Vertreter der Beklag-

- 44 - ten habe das streitige Geschäft tatsächlich in seinem eigenen Interesse zum Schaden des Vertretenen sowie in deliktischer Art und Weise abgeschlossen. In seinen Beziehungen zu Dritten habe er in Wirklichkeit nie die Absicht gehabt, auf Rechnung des Vertretenen zu handeln, sondern habe vielmehr den Rechtsschein der Eintragung seiner Vollmachten im Handelsregister benutzt (BGE 119 II 23 25 E.3.b und c = Pra 84 (1995) Nr. 10). Somit ist unter folgenden vier Voraussetzun- gen nicht mehr lediglich von einer Überschreitung der internen Vertretungsbefug- nis, sondern von einem Missbrauch der Vertretungsmacht auszugehen: der Ver- treter handelt erstens in seinem eigenen Interesse, zweitens zum Schaden des Vertretenen, drittens in deliktischer Art und Weise sowie viertens ohne in Wirk- lichkeit jemals die Absicht gehegt zu haben, auf Rechnung des Vertretenen zu handeln (Chauppuis, a.a.O., 235). In der Lehre ist diese Rechtsprechung auf Ablehnung gestossen (Messerli, a.a.O., 19 mit entsprechenden Verweisen). Kritisiert wird u.a., dass aus Sicht des Dritten oft nicht erkennbar sei, ob eine blosse Überschreitung der Vertretungsbefugnis oder ein Missbrauch der Vertretungsmacht gegeben bzw. welches in einem kon- kreten Fall nun der zu beachtende Sorgfaltsmassstab sei. Tatsächlich erscheint es unbillig und ist mit den Anliegen des Verkehrsschutzes schlecht vereinbar, wenn dieser Sorgfaltsmassstab nach starren Kriterien variiert und für den Dritten teilweise nicht erkennbar ist, ob diese Kriterien erfüllt sind (vgl. Chappuis, a.a.O., 238). Vor diesem Hintergrund ist insbesondere im Sinne des besagten Verkehrs- schutzes zu fordern, dass es für die Auslösung einer Erkundigungspflicht deutli- cher Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Vertretungsmacht bedarf und nur in krassen Fällen wie dem geschilderten "L._____-Fall" überhaupt von einem sol- chen auszugehen ist. Jedenfalls nicht ausreichend (und auch die oben genannten Voraussetzungen des Bundesgerichtes nicht erfüllend) ist deshalb ein lediglich ungewöhnlicher bzw. für eine Partei ungünstiger Vertrag. Wie schon bei den Aus- führungen zur grundsätzlichen Vertretungsmacht ohne Berücksichtigung des gu- ten Glaubens erwähnt, gilt, dass potentielle Vertragspartner einer juristischen Person vor Abschluss eines entsprechenden Vertrags nicht abwägen sollen müs- sen, ob dieser im Interesse der Gegenpartei erfolgt, da dies oftmals nicht möglich und vor dem legitimen Anspruch, für sich selbst ein gutes Verhandlungsergebnis zu erzielen, auch nicht zumutbar ist. Die gegenteilige Auffassung würde – konse- quent zu Ende gedacht – zur unhaltbaren Situation führen, dass Vertreter einer ju- ristischen Person gar nicht mehr mit Wirkung für diese handeln könnten, sobald es sich um ein schlechtes Geschäft handelte. 3.2.1.3.3. Würdigung 3.2.1.3.3.1. Abschluss des IMA vom 12. März 2007 im objektiv verstandenen Ge- sellschaftszweck der Beklagten Soweit die Beklagte ohne Bezugnahme auf die ihrer Ansicht nach fehlende Gut- gläubigkeit der Kläger vorbringt, die Nebenintervenientin und E.______ hätten das IMA vom 12. März 2007 nicht abschliessen dürfen (act. 47 Rz. 89), ist sie darauf hinzuweisen, dass eine Verpflichtung der Beklagten nach dem Gesagten auch entgegen allfälliger interner Richtlinien bzw. ohne Einbezug des "Legal & Compli- ance" Teams sowie Genehmigung durch die Geschäftsleitung möglich war. Der

- 45 - oben erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts folgend, wonach lediglich Geschäfte ausserhalb der Zweckgrenze liegen, die durch den Zweck geradezu ausgeschlossen sind, ist festzuhalten, dass der Abschluss des IMA vom 12. März 2007 mit einer "performance guarantee" innerhalb dieses Zweckbereichs der Be- klagten anzusiedeln ist. Da die Nebenintervenientin und E.______ aufgrund ihrer Kollektivzeichnungsberechtigung gemäss Art. 718a Abs. 1 OR im Namen der Be- klagten sämtliche Rechtshandlungen vornehmen konnten, die der Zweck der Be- klagten mit sich bringen kann, verfügten sie somit grundsätzlich über die Vertre- tungsmacht, die Beklagte durch den Abschluss des IMA vom 12. März 2007 zu verpflichten. 3.2.1.3.3.2. Gutgläubigkeit der Kläger

a) Beweislast Da der gute Glaube der Kläger nach dem Gesagten vermutet wird, hat die Be- klagte dessen Fehlen zu beweisen bzw. zu behaupten. Sie kann in diesem Zu- sammenhang entweder die Kenntnis der Kläger bezüglich der fehlenden Vertre- tungsbefugnis bzw. des Missbrauchs beweisen oder darlegen, dass die Kläger unter den gegebenen Umständen nicht gutgläubig sein konnten.

b) Böser Glaube der Kläger Die Beklagte behauptet mit der Duplik, die Kläger hätten gewusst, dass sie, die Beklagte, überhaupt keine "performance guarantee" abgebe (act. 47 Rz. 82). Mit den Klägern ist festzuhalten, dass die Beklagte nicht ausführt, woher die Kläger dieses Wissen hätten nehmen sollen (act. 62 Rz. 32). In ihrer Eingabe vom

1. März 2010 führt die Beklagte dazu aus, es liege in der Natur der Sache und dürfe als erstellt gelten, dass eine Bank normalerweise keine Renditegarantien abgebe; ein solches Geschäft würde für die Bank lediglich Nachteile bergen (act. 71 Rz. 352). Somit leitet die Beklagte die klägerische "Kenntnis", wonach die Beklagte keine Renditegarantien abgebe, aus dem ihrer Ansicht nach ungewöhn- lichen Vertragsinhalt ab. Mithin macht sie nicht direkt den bösen Glauben der Klä- ger geltend, sondern stellt sich auf den Standpunkt, dass die Kläger unter den gegebenen Umständen nicht gutgläubig sein konnten. Darauf ist sogleich einzu- gehen. Anzumerken ist, dass die Beklagte durch den Zusatz "normalerweise" all- fällige Ausnahmen vom Grundsatz, keine "performance guarantees" abzugeben, gleich selbst vorbehält. Mit den Klägern ist zudem davon auszugehen, dass sich aus der Urkunde gemäss act. 28/147 nicht ergibt, dass die Beklagte überhaupt keine "performance guarantees" abgibt (act. 62 Rz. 32).

c) Die nach den Umständen gebotene Aufmerksamkeit der Kläger Nach dem Gesagten ist die Frage, ob E.______ und die Nebenintervenientin ge- meinsam berechtigt (vertretungsbefugt) waren, das IMA vom 12. März 2007 na- mens der Beklagten abzuschliessen, von derjenigen zu unterscheiden, ob die Nebenintervenientin ihre Vertretungsmacht missbraucht hat. So bedarf es für die Auslösung einer Erkundigungspflicht der Kläger im Zusammenhang mit der ersten Frage stärkste Zweifel (im Hinblick auf das Vorliegen der Vertretungsbefugnis),

- 46 - während bezüglich der zweiten Frage klare Anhaltspunkte, die auf einen Miss- brauch der Vertretungsmacht hindeuten, genügen. Es mag zutreffen, dass den beklagtischen Kundenberatern (intern) nicht die Frei- heit gelassen wurde, auch Verträge abzuschliessen, welche die Beklagte in grösstem Masse hätten schädigen können (vgl. act. 47 Rz. 89). Der Abschluss ei- nes ungünstigen Geschäfts stellt für sich genommen indessen noch keinen Miss- brauch der Vertretungsmacht, sondern gegebenenfalls eine blosse Überschrei- tung der internen Vertretungsbefugnis dar. Auch ist die Konstellation vorliegend eine andere als beim "L._____-Fall": Dort hatten die Geschäfte wie erwähnt einen rein abstrakten Charakter und waren zudem bereits im Kern zum Nachteil der Ar- beitgeberin angelegt, was im Übrigen für die Gegenpartei ohne Weiteres erkenn- bar war. Hier ist immerhin unbestritten, dass die Beklagte "management fees" be- zogen hat (act. 71 Rz. 32). Zudem waren die klägerischen Vermögenswerte bei der Beklagten deponiert. Die entsprechenden Ausführungen der Kläger, die Be- klagte hätte für eine bestimmte Zeit hohe Kapitalbeträge fix zur Verfügung gehabt und zudem Gebühren, im Fall der Darlehensaufnahme entsprechend Zins und bei Übertreffen der Rendite eine Provision verdienen können (act. 27 Rz. 52), werden von der Beklagten nur pauschal und damit ungenügend bestritten (act. 47 Rz. 296). Das Bestehen einer "performance guarantee" ist zwar ungewöhnlich und für die Kläger vorteilhaft, doch kann allein daraus noch kein Missbrauch der Vertretungsmacht durch die Nebenintervenientin abgeleitet werden. E.______ hatte in seiner Zeugeneinvernahme im Strafverfahren gegen die Nebeninterveni- entin vom 8. September 2008 angegeben, bei Anlagen über fünf Jahren rede er von einer durchschnittlichen Jahresrendite von 7 bis 8 % (act. 48/3 S. 17). Bei ei- ner besseren "performance", von welcher vor Ausbruch der Finanzkrise sicherlich ausgegangen wurde, hätte sich das (für die Beklagte zwar risikobehaftete) IMA vom 12. März 2007 mit einer vorgesehenen Renditegarantie in diesem Bereich demnach auch als für die Beklagte vorteilhaft erweisen können. Im Unterschied zu den Vertretern beim "L._____-Fall" hatte die Nebenintervenientin vorliegend somit durchaus die Absicht, (nicht nur abstrakt, sondern tatsächlich) auf Rech- nung der Beklagten zu handeln, auch wenn sie persönlich ebenfalls vom Geschäft profitiert haben sollte. Zum Vorbringen der Beklagten, den Klägern habe der Um- stand, dass das IMA habe beendet werden sollen, wenn die Kontobeziehung nicht mehr unter der Verantwortung der Nebenintervenientin stehe, gezeigt, dass der Abschluss des IMA nicht im Interesse der Beklagten habe liegen können, ist zu sagen, dass die finale Version des IMA diesen Passus nicht mehr enthält. Aus- serdem ist der Schluss auch falsch. Wie dargelegt handelt es sich nicht um einen (bereits im Kern) völlig einseitigen Vertrag, welcher keinerlei Vorteile für die Be- klagte aufweisen würde; dass der Abschluss im Interesse der Nebenintervenientin war, bedeutet nicht, dass er nicht ebenfalls im Interesse der Beklagten hat liegen können. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass nicht von einem Missbrauch der Vertre- tungsmacht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch die Neben- intervenientin auszugehen ist, da diese die Absicht hatte, tatsächlich auf Rech- nung der Beklagten zu handeln. Ob die weiteren diesbezüglichen Voraussetzun- gen erfüllt sind, kann offen gelassen werden. Beschreiben die Vorbringen der Be-

- 47 - klagten den Missbrauchstatbestand erst gar nicht, stellen sie erst recht keine ob- jektiven Missbrauchsindizien bzw. Anhaltspunkte dar, welche auf einen solchen hindeuten bzw. eine entsprechende Erkundigungspflicht der Kläger auslösen würden. Die durch die Beklagte behauptete und die Kläger bestrittene Geschäfts- erfahrenheit der Kläger spielt dabei keine Rolle. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Kläger offensichtliche Hinweise auf eine Überschreitung der Vertretungsbefugnis seitens der Nebenintervenientin und E.______ missachtet und ihrer Erkundigungspflicht nicht genügend nachgekom- men sind. Vorab ist zu bemerken, dass solche Hinweise vor bzw. zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, dem 12. März 2007, hätten vorliegen müssen. Nicht von Relevanz ist in diesem Zusammenhang deshalb, ob die Kontoauszüge nach Abschluss des IMA mit "Non Discretionary Mandate" bezeichnet waren (wie sie vor Abschluss des IMA bezeichnet worden waren, stellt natürlich ebenfalls keinen entsprechenden Hinweis dar) und ob die Kläger am 30. Mai 2007 – also über zweieinhalb Monate später – einen Standardvermögensverwaltungsvertrag unter- zeichnet haben. Sollten die Anwälte von K._____ darauf hingewiesen haben, dass der Vertrag mit einer "performance guarantee" bankunüblich sei und jeden- falls von Personen unterschrieben werden müsse, die Mitglieder der Geschäftslei- tung der Beklagten seien, so wäre diese Behauptung in dieser Allgemeinheit und soweit damit die Vertretungsmacht angesprochen sein sollte nach dem oben Ge- sagten falsch und würde deshalb die Gutgläubigkeit der Kläger nicht zerstören. Zutreffend wäre der Hinweis, dass das Vertrauen auf die handelsregisterlichen Verhältnisse nur bei Gutgläubigkeit zulässig sei, wobei damit allerdings noch nichts über die Gutgläubigkeit im konkreten Fall gesagt ist. Es ist daran zu erin- nern, dass sich bei einer blossen Überschreitung der Vertretungsbefugnis die Aufmerksamkeitspflicht des Dritten grundsätzlich in der Einsichtnahme in das öf- fentliche Register erschöpft. Dieser Pflicht sind die Kläger nachgekommen (act. 27 Rz. 81; act. 47 Rz. 322). In diesem Sinne ist mit den Klägern davon aus- zugehen, dass es grundsätzlich nicht ihre Sache als Bankkunden ist, bei Ver- tragsverhandlungen den Rechtsdienst oder andere Gremien der Beklagten einzu- schalten (act. 62 Rz. 15). Sollte bei der Beklagten eine interne Beschränkung der Vertretungsbefugnis der Nebenintervenientin und von E.______ bestanden ha- ben, wurde diese den Klägern durch die Beklagte nicht mitgeteilt. Vielmehr wurde

– durch die entsprechenden Einträge im Handelsregister – mitgeteilt, dass die Nebenintervenientin und E.______ die Beklagte gemeinsam im Rahmen des (weitgefassten) Zwecks vertreten können. Die Kläger mussten deshalb nicht da- von ausgehen, dass die je kollektivzeichnungsberechtigten, das IMA vom

12. März 2007 unterzeichnenden Personen – die Nebenintervenientin sowie E.______ – vor dessen Abschluss die Abteilung "Legal & Compliance" konsultie- ren oder eine Genehmigung durch die Geschäftsleitung einholen mussten. Im Zu- sammenhang mit dem ungewöhnlichen Umstand, dass die Nebenintervenientin E-Mails von ihrem privaten E-Mail-Account versendet hat, ist zu berücksichtigen, dass E.______ das IMA vom 7. März 2007 mitunterzeichnet hat. Dadurch lag aus Sicht der Kläger sowohl ein Missbrauch der Vertretungsmacht durch die Nebenin- tervenientin als auch sonstiges Handeln der Nebenintervenientin auf eigene Faust fern. Daran ändert nichts, dass E.______ möglicherweise seine Unterschrift unter den nicht gelesenen Vertrag geleistet hat, denn dies wäre für die Kläger nicht er-

- 48 - sichtlich gewesen. Mit den Klägern ist schliesslich davon auszugehen, dass diese keinen Anlass hatten, an Äusserlichkeiten der Urkunde gemäss act. 38/210 An- stoss zu nehmen, wenn dieses IMA inhaltlich enthalten hat, was mit der Beklagten verhandelt und vereinbart wurde (act. 62 Rz. 12). Jedenfalls begründet auch dies nicht stärkste Zweifel an der Vertretungsbefugnis der Nebenintervenientin und von E.______. Da keine offensichtlichen Hinweise für eine Überschreitung der Vertretungsbefug- nis durch die Nebenintervenientin und E.______ vorliegen, wurde keine Erkundi- gungspflicht seitens der Kläger ausgelöst. Die Kläger haben sich sodann wie ge- sagt der Zeichnungsberechtigung der Nebenintervenientin sowie jener von E.______ vergewissert (act. 27 Rz. 81; act. 47 Rz. 322). Nach dem Gesagten und insbesondere vor dem Hintergrund der Verkehrssicherheit mussten sie deshalb unabhängig von einer allfälligen Geschäftserfahrenheit keine weitergehenden Ab- klärungen zur internen Vertretungsbefugnis der Nebenintervenientin und von E.______ treffen. Ob die interne Vertretungsbefugnis der Nebenintervenientin und von E.______ tatsächlich beschränkt war, kann offen gelassen werden. Ginge man entgegen der hier vertretenen Ansicht von einem Missbrauch der Ver- tretungsmacht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch die Ne- benintervenientin aus, würden im Übrigen die Vorbringen der Beklagten bzw. die diesen zugrundeliegenden (durch die Kläger teilweise bestrittenen) Umstände keine (deutlichen) Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch bilden, weshalb sich am Resultat nichts ändern würde.

d) Fazit zur Gutgläubigkeit der Kläger Die Kläger waren gutgläubig. 3.2.1.3.3.3. Fazit zur Würdigung Der Abschluss des IMA vom 12. März 2007 lag im objektiv verstandenen Gesell- schaftszweck der Beklagten, und die Nebenintervenientin sowie E.______ haben das IMA vom 12. März 2007 mit Wirkung für die Beklagte unterzeichnet, da die Kläger gutgläubig waren. 3.2.1.4. Fazit zum Zustandekommen des IMA vom 12. März 2007 Das IMA wurde durch zwei kollektivzeichnungsberechtigte Personen namens und mit Wirkung für die Beklagte unterzeichnet und ist deshalb zustande gekommen. Die unter den Parteien umstrittene Frage, ob die Beklagte an das IMA vom

12. März 2007 auch durch die Abgabe einer Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht gebunden wäre, muss nicht geklärt werden. 3.2.2. Gültigkeit des IMA vom 12. März 2007 bzw. Irrtumsanfechtung 3.2.2.1. Parteibehauptungen Die Kläger bringen vor, mit Schreiben vom 10. September 2008 habe die Beklag- te in einem Eventualstandpunkt einen wesentlichen Irrtum im Sinne von Art. 23 ff.

- 49 - OR geltend gemacht (act. 27 Rz. 157). Die Nebenintervenientin als Vertreterin der Beklagten habe den Vertrag, den wahren Sachverhalt, gekannt und diesem zuge- stimmt. Folglich liege kein Irrtum ihrerseits vor (act. 27 Rz. 158). E.______ habe das IMA vom 12. März 2007 auf der Unterschriftenseite unterschrieben. Das Ver- trauen gegenüber der Nebenintervenientin resp. seine Sorglosigkeit habe ihn von einer Sachverhaltsabklärung abgehalten, was er hier eigentlich genau unter- schrieben habe, falls er nicht ohnehin gewusst habe, was er unterschrieben habe. An der unkritischen Vergabe seiner Zweitunterschriften auf ihm durch die Neben- intervenientin vorgelegten Dokumenten habe er nicht einmal dann etwas geän- dert, als er von J._____ im Februar 2007 ausdrücklich gewarnt worden sei, dies- bezüglich vorsichtig zu sein. E.______ habe im Zusammenhang mit der Unter- zeichnung des IMA weiter zugegeben, dessen Inhalt und Form für ungewöhnlich gehalten zu haben. Er habe jedoch diese Ungewöhnlichkeiten in Kauf genommen und die Dokumente dennoch unterschrieben (act. 27 Rz. 160). Vizedirektor E.______ habe im Namen der Beklagten alle Unterlagen, die ihm von der Neben- intervenientin vorgelegt worden seien, unterschrieben. Die Beklagte habe zuge- lassen, dass in ihrem Betrieb Zweitunterschriften ohne Wissen über den wahren Sachverhalt, also jeweils ohne Aktenkenntnis und/oder Abklärungen, von ihren Vertretern gewährt worden seien. Die Beklagte habe trotz bereits bestehender Kenntnis ihres CEO M._____, dass die Nebenintervenientin "kriminelle Sachen" gemacht habe, zugelassen, dass die Nebenintervenientin vollkommen unkontrol- liert weiterhin als Kundenberaterin der Beklagten gearbeitet habe (und im Han- delsregister als für die Beklagte Kollektivzeichnungsberechtigte eingetragen ge- blieben sei). Die Nebenintervenientin habe in ihrer Funktion als Kundenberaterin einfach gemacht, was sie habe machen wollen (act. 27 Rz. 161). E.______ habe das IMA zugegebenermassen für ungewöhnlich gehalten und trotzdem keine An- stalten getroffen, sich über die Sachlage korrekt und vollständig zu informieren. Die durch die Kläger bestrittene Behauptung, wonach er nie einen Vertrag mit ei- ner garantierten Rendite unterschrieben hätte, helfe E.______ nicht weiter, weil er Verträge ohne jegliche Kenntnis über deren Inhalt oder die dazugehörigen Akten unterschrieben habe. E.______ habe alle ihm von der Nebenintervenientin unter- breiteten Dokumente stets ohne kritisches Hinterfragen unterschrieben und somit inhaltlich zugestimmt (act. 27 Rz. 162). Die Beklagte verstosse auch gegen Treu und Glauben, indem sie nachträglich – am 10. September 2008 – die Anfechtung wegen Irrtums geltend mache. Diesen Irrtum habe sie fahrlässig verursacht. Durch ihre fehlende Kontrolle bzw. ihr Dulden habe sie den Anschein bei den für sie kollektivzeichnungsberechtigten Mitarbeitern erweckt, sie sei mit dieser la- schen Zweitunterschriftenpraxis einverstanden. Ihr Verhalten sei zudem wider- sprüchlich und lasse vermuten, dass ihre Berufung auf die Irrtumsanfechtung ei- nem vertragsfremden Motiv zugrunde liege. Folglich sei der Irrtum für die Beklag- te auch unwesentlich (act. 27 Rz. 163). Weil der Kläger 1 (und damit auch D2._____) in der Finanzbranche unerfahren sei, habe er sich im Rahmen der Ver- tragsentwicklung des IMA gemeinsam mit seinem Geschäftspartner I._____ von einer niederländischen und einer schweizerischen Anwaltskanzlei beraten lassen. Die Anwälte hätten nie darauf hingewiesen, dass das IMA vom 12. März 2007 nicht im Interesse der Beklagten habe stehen können. Es habe dazu auch keinen Anlass gegeben, denn gemäss Handelsregistereintrag umfasse der Gesell- schaftszweck der Beklagten auch die Erteilung von Garantien. Zudem würde das

- 50 - IMA vom 12. März 2007 mehr als nur eine garantierte Rendite enthalten. Die Be- klagte könne über das fix investierte Kapital verfügen, "management fees" gene- rieren (bei Übertreffen der garantierten Rendite sogar zu einem erhöhten Ansatz), und die Beklagte könne im entsprechenden Fall Darlehenszinse verdienen. Die Beklagte habe somit offenkundig selber ein materielles Interesse an diesem Ver- trag, was für den Kläger 1 (und damit D2._____) evident gewesen sei (act. 27 Rz. 164). Schliesslich wisse die Beklagte aufgrund der Tatsache, dass J._____ die von der Nebenintervenientin aus den Kundendossiers des Klägers 1 und von I._____ weggenommenen "Discretionary Management Mandates" im April 2007 zur Abteilung "..." der Beklagten gebracht habe, dass die Kläger der Beklagten Vermögensverwaltungsaufträge erteilt und die Beklagte beauftragt hätten, die Vermögensverwaltung ohne Instruktionen der Kläger auszuführen. Damit wisse die Beklagte spätestens ab April 2007 oder sie habe es ab diesem Datum wissen können, dass vorliegend Vermögensverwaltungsverträge existiert hätten. Eine all- fällige Irrtumsanfechtungsfrist sei somit im April 2008 abgelaufen, weshalb die An- fechtung der Vermögensverwaltungsverträge im September 2008 zu spät erfolgt sei (act. 27 Rz. 165). Die Beklagte führt aus, mit Schreiben vom 10. September 2008 (act. 28/90) habe sie die Anfechtung des IMA vom 12. März 2007 wegen wesentlichen Irrtums im Sinne von Art. 23 ff. OR erklärt (act. 47 Rz. 144). Es sei nicht alleine auf die Wil- lensbildung der Nebenintervenientin, sondern vielmehr auch auf jene von E.______ abzustellen. Werde unterstellt, dass dieser das IMA vom 12. März 2007 (mit-)unterzeichnet habe, so sei er bei seiner Unterschrift einem wesentlichen Irr- tum unterlegen, weil er nicht eine "performance guarantee" habe abgeben wollen und auch nicht damit habe rechnen müssen, dass eine derartige ungewöhnliche Klausel in diesem Vertrag enthalten sei (act. 47 Rz. 401). Wer sich in einem Irr- tum befinde, habe eine falsche oder ungenaue Vorstellung über einen bestimmten Sachverhalt. Diesem Umstand gleichgestellt sei auch die fehlende Vorstellung (act. 47 Rz. 402). Bestritten werde, dass das von den Klägern behauptete Unter- schriftenregime geherrscht habe und die Beklagte eine large Handhabung der Zweitunterschriften toleriert hätte. Unrichtig sei weiter, dass irgendwelche Ver- dachtsmomente bestanden hätten, die ein früheres Einschreiten der Beklagten als tatsächlich erfolgt, nötig oder auch nur angezeigt hätten erscheinen lassen. Un- richtig sei schliesslich, dass die Beklagte zugelassen hätte, dass die Nebeninter- venientin im Betrieb der Beklagten habe machen können, was sie gewollt habe (act. 47 Rz. 403). E.______ habe keine Kenntnis der "performance guarantee" gehabt. Es habe seitens der Beklagten kein Verhalten bestanden, das die Kläger hätte veranlassen können, davon auszugehen, dass dieser Punkt für sie ohne Bedeutung gewesen wäre (act. 47 Rz. 405). Die Kläger bzw. ihre Rechtsanwälte, deren Wissen sie sich anrechnen lassen müssten, hätten nicht davon ausgehen können, dass eine "performance guarantee" branchenüblich sei. Die Kläger seien nicht geschäftsunerfahren gewesen. Sie hätten deshalb auch nicht davon ausge- hen können, dass die Beklagte ihrer Vertragsunterbreitung zustimmen würde. Die grundlegende Bedeutung, welche der fälschlicherweise vorgestellte Sachverhalt für die Beklagte gehabt habe, sei für die Kläger somit erkennbar gewesen. Die Kläger könnten auch nichts aus dem im Handelsregister eingetragenen Ge- schäftszweck der Beklagten ableiten; gemeint sei mit "Garantie" die selbständige

- 51 - Garantie i.S.v. Art. 111 OR. Dass die Beklagte selber ein Interesse an den Ver- tragsschlüssen gehabt hätte, werde bestritten (act. 47 Rz. 407). Für die Beklagte seien erst am 12. September 2007 Verdachtsgründe für möglicherweise unautori- sierte Transaktionen mit Kundenvermögen seitens der Nebenintervenientin auf- gekommen. Am 18. September 2007 habe die Nebenintervenientin der Ge- schäftsleitung der Beklagten gegenüber ein teilweises Geständnis abgelegt, wo- nach sie in Einzelfällen Unterschriften gefälscht habe. Noch gleichentags sei ihre Entlassung erfolgt. Die Beklagte habe den Irrtum mit Schreiben vom

10. September 2008 geltend gemacht, also noch vor dem Fristablauf (act. 47 Rz. 408). 3.2.2.2. Rechtliches Gemäss Art. 23 OR ist der Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Wird der Vertrag durch ei- nen Vertreter geschlossen, so kommt es allein auf dessen Vorstellungen an; ein Irrtum in der Person des Vertretenen wird nicht berücksichtigt (Schwenzer, in: BSK OR I, Art. 23 N 6). Die AG ist in diesem Zusammenhang zur Anfechtung ei- nes Rechtsgeschäftes auch dann befugt, wenn sich nur eine von zwei unterzeich- nenden Personen mit Kollektivzeichnungsberechtigung in einem Irrtum befunden hat (Watter, Die Verpflichtung der AG aus rechtsgeschäftlichem Handeln ihrer Stellvertreter, Prokuristen und Organe, speziell bei sogenanntem "Missbrauch der Vertretungsmacht", Diss. Zürich 1985, N 266). Der Irrtum gehört zu den Tatbeständen der sog. Willensmängel (Art. 23-31 OR), in denen der Wille fehlerhaft gebildet oder geäussert wird (Schwenzer, Schweize- risches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Bern 2012, N 36.01). Bei der erforderlichen Wesentlichkeit des Irrtums muss eine objektive und eine subjektive Komponente beachtet werden. So kann Wesentlichkeit nur bejaht werden, wenn nach allgemeiner Verkehrsanschauung und kumulativ aus der Sicht des Erklären- den ein Gebundensein an die nicht gewollte Erklärung als unzumutbar erscheint. Dabei sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen (Schwenzer, in: BSK OR I, Art. 23 N 4). Gemäss der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB hat derjenige, welcher sich auf die Anfechtbarkeit beruft, den Irrtum, seine Wesentlichkeit sowie die Kausalität zwischen Irrtum und Erklärung (zu behaupten und) zu beweisen (Schwenzer, in: BSK OR I, Art. 23 N 12), wobei indessen bei den in Ziff. 1-3 ge- mäss Art. 24 Abs. 1 OR genannten Fällen die Wesentlichkeit des Erklärungsirr- tums vermutet wird (Schwenzer, in: BSK OR I, Art. 24 N 9). Der Irrtum ist namentlich dann ein wesentlicher, wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat bzw. wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 OR). Gemäss Art. 25 Abs. 1 OR ist die Berufung auf Irrtum unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben wi- derspricht, und gemäss Art. 25 Abs. 2 OR hat der Irrende den Vertrag gelten zu lassen, wie er ihn verstanden hat, sobald der andere sich hierzu bereit erklärt. Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eige- nen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen

- 52 - des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen. Wo es der Billigkeit entspricht, kann der Richter auf Ersatz des weiteren Schadens erkennen (Art. 26 OR). Wenn der durch Irrtum beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt. Die Frist beginnt mit der Entdeckung des Irr- tums (Art. 31 Abs. 1 und 2 OR). Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn jemand auf einer Erklärung behaftet wird, die nicht seinem Willen entspricht. Der Irrtum betrifft nicht die Willensbildung, sondern die Äusserung des fehlerfrei gebildeten Willens (Schwenzer, in: BSK OR I, Art. 24 N 2). Einer der praktisch wichtigsten Fälle des Irrtums im Erklärungsakt ist die Un- terschrift unter eine nicht gelesene Urkunde (Schwenzer, in: BSK OR I, Art. 24 N 3). Auf der Basis der Vertrauenstheorie kommt der Vertrag mit dem Inhalt der Urkunde zustande. Das Bundesgericht lässt keine Irrtumsanfechtung zu, sofern ersichtlich ist, dass der Erklärende im Bewusstsein der Unkenntnis des Inhalts des Erklärten sich allem, was der Gegner will, unterwirft. Man kann in diesen Fäl- len bereits das Vorliegen eines Erklärungsirrtums verneinen, da der Erklärende bewusst auf eine eigene Vorstellung verzichtet und mit der Unterschrift die Vor- stellung dessen übernimmt, der die Urkunde ausgefüllt hat (Schmidlin, in: Berner Kommentar, Bd. VI/1/2/1b, Mängel des Vertragsabschlusses, Art. 23-31 OR,

2. Aufl., Bern 2013, Art. 23/24 N 51). Jedenfalls würde die Berufung auf den Irr- tum spätestens an Art. 25 OR scheitern. Eine Ausnahme hiervon ist insoweit zu machen, als die Urkunde Bestimmungen enthält, mit denen der Unterzeichnete nicht zu rechnen brauchte. Hier bleibt die Anfechtung wegen Erklärungsirrtums möglich (Schwenzer, in: BSK OR I, Art. 24 N 4). Diesfalls bedarf die Urkunde aber Bestimmungen, mit denen er nach der ganzen Sachlage nicht zu rechnen brauch- te; er ist nicht im Irrtum, soweit anzunehmen ist, dass er mit dem Inhalt der Ur- kunde, auch ohne sie im Einzelnen zu kennen, einverstanden war (von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band I,

3. Aufl. 1979 Zürich, 302). In diesem Sinne ist eine Anfechtungsberechtigung nur gegeben, wenn der Inhalt über den gewollten Regelungsbereich hinausgeht oder sonstwie Regelungen enthält, die der Erklärende keinesfalls erwarten konnte (Bu- cher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil ohne Deliktsrecht,

2. Aufl., Zürich 1988, 198). Aus Verkehrsschutzüberlegungen bzw. da eine Per- son, welche eine Urkunde ohne Inhaltskenntnis unterschreibt, weniger schutz- würdig ist als jene, welche diese auf ihrer Unterschrift behaften will, muss es sich um eine völlig ungewöhnliche und unerwartete Bestimmung handeln. Grundsätz- lich stellt sich die Frage, ob eine Irrtumsanfechtung zuzulassen sei, somit erst dann, wenn der Erklärende den ungelesenen Vertragstext mittels der Unterzeich- nung global übernimmt und der Vertragsinhalt mit dem, was er sich vorgestellt hat, nicht übereinstimmt (Schmidlin, a.a.O., Art. 23/24 N 52). Die Zustimmung zu einem anderen Vertrag als dem gewollten liegt vor, wenn der gewollte Vertrag seinem gesamten Inhalt nach als ein wesentlich anderer zu qualifizieren ist als der geschlossene (z.B. bei einem entgeltlichen anstatt einem unentgeltlichen Ver- trag oder einem Kauf- anstatt einem Mietvertrag). Wenn sich jemand aber ledig- lich über die rechtliche Qualifikation eines von ihm gewollten Vertrags oder des- sen Sekundärfolgen – z.B. Haftung – irrt, kommt eine Anfechtung nicht in Betracht (Schwenzer, in: BSK OR I, Art. 24 N 10).

- 53 - Im Unterschied zum Erklärungsirrtum wird beim Grundlagenirrtum der Wille nicht falsch erklärt, sondern falsch gebildet (Schwenzer, Schweizerisches Obligationen- recht Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Bern 2012, N 36.02). Neben der subjektiven und objektiven Wesentlichkeit setzt der Grundlagenirrtum die Erkennbarkeit des Irr- tums für den Erklärungsgegner voraus. Subjektive Wesentlichkeit liegt vor, wenn der Sachverhalt, auf den sich die irrige Vorstellung bezieht, für den Erklärenden eine conditio sine qua non bzw. eine unerlässliche Voraussetzung darstellte. Ob- jektive Wesentlichkeit liegt vor, wenn auch vom Standpunkt oder nach den Anfor- derungen des loyalen Geschäftsverkehrs der zugrunde gelegte Sachverhalt sich als notwendige Grundlage des Vertrags darstellt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn vom irrtümlich vorgestellten Sachverhalt der Wert der Vertragsleistungen abhängt. Schliesslich muss die Bedeutung des irrtümlich vorgestellten Sachver- halts für den Vertragspartner des Irrenden erkennbar sein. Die Erkennbarkeit kann sich ergeben aus der zentralen Bedeutung, die einem bestimmten Sachver- halt für den Vertragsinhalt im Allgemeinen zukommt, den gemeinsamen Vorstel- lungen der Parteien oder den besonderen Vertragsumständen. Ein Grundlagenirr- tum wird regelmässig bejaht, wenn es um zentrale Eigenschaften des Vertrags- gegenstandes geht (Schwenzer, in: BSK OR 1, Art. 24 N 20 ff.). 3.2.2.3. Würdigung Die Beklagte beanstandet nicht die fehlerhafte Bildung des Willens von E.______. Vielmehr macht sie einen Irrtum im Erklärungsakt geltend, indem sie ausführt, E.______ habe keine "performance guarantee" abgeben wollen. Zudem behaup- tet die Beklagte auch nicht schlüssig, das Nichtvorhandensein einer garantierten Rendite sei für E.______ eine unerlässliche Voraussetzung für den Vertrags- schluss gewesen. Auf die Frage des Grundlagenirrtums ist deshalb nicht weiter einzugehen. Mit dem Vorbringen, E.______ habe nicht damit rechnen müssen, dass eine der- artig ungewöhnliche Klausel wie eine "performance guarantee" in diesem Vertrag enthalten gewesen sei, erklärt die Beklagte implizit, E.______ habe das IMA vom

12. März 2007 (zumindest nicht vollständig) gelesen oder verstanden, als er es unterschrieben habe. Die Beklagte führt aber nicht aus, von welchem Urkunden- inhalt E.______ bei der Unterzeichnung des IMA vom 12. März 2007 denn aus- gegangen sein soll bzw. ob er sogar bewusst auf eine eigene Vorstellung verzich- tet und mit der Unterschrift die Vorstellung der die Urkunde ausfüllenden Person übernommen haben soll. In anderem Zusammenhang bringt die Beklagte zwar vor, E.______ hätte Verträge mit "performance targets" unterschrieben. Dort stellt sich die Beklagte indessen auf den Standpunkt, die Seite mit der echten Unter- schrift von E.______ sei einem Vertrag mit "performance target" entnommen und in das IMA vom 12. März 2007 hineingeschoben worden. Die Beklagte behauptet in ihrem Eventualstandpunkt somit nicht, dass E.______ mit dem Abschluss des IMA vom 12. März 2007 einen Vertrag mit einem "performance target" für die Be- klagte eingehen wollte. Sie behauptet aber auch nicht, E.______ habe sich zwar grundsätzlich im Bewusstsein der Unkenntnis des Inhalts des IMA vom 12. März 2007 allem, was die Kläger bzw. die Nebenintervenientin gewollt hätten, unterwor- fen, habe aber in keinster Weise mit der (ungewöhnlichen) Bestimmung einer "performance guarantee" rechnen müssen. Der Willensmangel eines wesentli-

- 54 - chen Irrtums behauptet die Beklagte somit zu wenig schlüssig, weshalb sich im Prinzip Weiterungen erübrigen würden. Der Vollständigkeit halber ist aber darzulegen, dass ein wesentlicher Erklärungs- irrtum ohnehin nicht gegeben wäre. Falls ersichtlich würde, dass sich E.______ im Bewusstsein der Unkenntnis des Inhalts des IMA vom 12. März 2007 allem, was der Gegner wollte, unterworfen hätte, würde die Klausel betreffend die "per- formance guarantee" keine Bestimmung darstellen, mit welcher E.______ in keinster Weise hätte rechnen müssen. Indem die Beklagte ausführt, es liege in der Natur der Sache, dass eine Bank normalerweise keine Renditegarantien ab- gebe (act. 71 Rz. 352), behält sie – wie erwähnt – allfällige Ausnahmen vom Grundsatz, keine "performance guarantees" abzugeben, gleich selbst vor. Ferner war vorliegend nach der Darstellung der Beklagten zumindest von Verträgen mit "performance targets" die Rede gewesen. Das Erreichen dieser Ziele zu garantie- ren stellt keine Vertragserweiterung dar, die völlig fern liegt. Das IMA vom

12. März 2007 wäre sodann seinem gesamten Inhalt nach nicht als ein wesentlich anderer Vertrag zu qualifizieren, wenn es anstatt einer "performance guarantee" ein "performance target" aufweisen würde; die Renditegarantie bildet nicht den einzigen Vertragsbestandteil. Vielmehr würden die primären Leistungspflichten gleich bleiben und erst bei Nichterreichen der Rendite die Haftungsregelung grei- fen, wobei ein Irrtum über die Haftungsfragen nach dem Gesagten kein wesentli- cher ist. Massgebend ist, dass die Beklagte das gleiche Ziel anstreben würde, dessen Erreichen sie im abgeschlossenen IMA garantierte. Damit wäre auch nicht von einem wesentlichen Erklärungsirrtum auszugehen, wenn angenommen wür- de, E.______ habe eine Erklärung betreffend einen Vertrag mit einem "perfor- mance target" anstatt einer "performance guarantee" abgeben wollen. Somit liegt kein Willensmangel vor, weshalb von der Gültigkeit des IMA vom

12. März 2007 auszugehen ist. 3.2.3. Weitere Beanstandungen der Beklagten 3.2.3.1. Unterzeichnung der Dokumente "Special Discretionary Mandate" und "In- vestment Guidelines – Special Discretionary Mandate" am 30. Mai 2007" 3.2.3.1.1. Parteibehauptungen Mit der Klageschrift führen die Kläger aus, am 30. Mai 3007 hätte der Kläger 1 mit der Beklagten zusätzlich ein "Discretionary Management Mandate" für das Konto Nr. 3 mit dem Namen "D3._____" abgeschlossen, womit insbesondere festgelegt worden sei, dass die Beklagte ermächtigt gewesen sei, im Rahmen der Ausfüh- rung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Verpfändungen eingehen zu dürfen, wo- bei das diesbezügliche Maximum bei EUR 1 Mio. festgelegt worden sei. Gleichen- tags habe der Kläger 1 auch ein Dokument "Investment Guidelines – Special Discretionary Mandate" unterzeichnet. Darauf sei ein ausdrücklicher Hinweis auf das früher unterzeichnete "Discretionary Management Mandate" angebracht ge- wesen (act. 1 Rz. 27).

- 55 - Die Beklagte entgegnet mit der Klageantwort, dass die Kläger selber nicht an den gültigen Abschluss des IMA vom 12. März 2007 geglaubt hätten, lege auch der Umstand nahe, dass sie plädieren würden, der Kläger 1 habe am 30. Mai 2007, also fast drei Monate später, den Standard-Vermögensverwaltungsvertrag der Beklagten unterschrieben, ohne einen Vorbehalt der Weitergeltung des IMA vom

12. März 2007 anzubringen (act. 10 Rz. 49). Der Verweis im Dokument "Invest- ment Guidelines – Special Discretionary Mandate" beziehe sich auf das Doku- ment "Discretionary Management Mandate" und nicht etwa auf das angebliche IMA vom 12. März 2007 (act. 10 Rz. 108). Mit der Replik erklären die Kläger, bei ihrem Besuch am 30. Mai 2007 beim Klä- ger 1 in den Niederlanden habe die Nebenintervenientin diesem erklärt, die Do- kumente würden für interne bzw. formelle Zwecke bei der Beklagten benötigt. Der Kläger 1 habe ihr das ohne Weiteres geglaubt. Der Kläger 1 wie auch I._____ seien selbstredend von der Gültigkeit des IMA ausgegangen; sie hätten sonst ihre IMA nicht derart akribisch und kostenaufwendig durch ihre Anwälte ausarbeiten und überprüfen lassen und schliesslich nicht ihre beträchtlichen Vermögenswerte zur Beklagten gebracht, wenn sie sich nicht sicher gewesen wären, dass ihr Ver- mögen von der Beklagten in der von ihnen gewünschten und vertraglich festge- legten Form verwaltet werden würde. Der Kläger 1 habe keinen Anlass gehabt, der Nebenintervenientin nicht zu glauben. Der Titel "Investment Guidelines – Special Discretionary Mandate" habe ausdrücklich festgehalten, dass es um ein "Discretionary Mandate" gegangen sei. Zudem werde wörtlich festgehalten: "Ad- dendum/in addition to the previous signed Discretionary Management Mandate". Damit habe sich diese Urkunde nach der nachvollziehbaren Auffassung des Klä- gers 1 auf die von ihm mit der Beklagten im IMA vereinbarte Tatsache bezogen, dass er der Beklagten keinerlei Anlageinstruktionen erteilt habe, sondern dass die Beklagte die ihr richtig erscheinenden Anlageentscheidungen getroffen habe, um die von ihr garantierte Rendite zu erreichen. Folgerichtig habe der Kläger 1 auf der Urkunde gemäss act. 3/32 auch keine Investitionsanweisungen angekreuzt (act. 27 Rz. 87 f. und Rz. 222). Die Beklagte macht mit der Duplik geltend, der Kläger 1 habe die Dokumente "In- vestment Guidelines – Special Discretionary Mandate" und "Special Discretionary Mandate" unterzeichnet. Dabei beziehe sich das erste auf das zweite Dokument und nicht auf das angebliche IMA vom 12. März 2007. Etwas anderes habe auch der Kläger 1 nicht wirklich annehmen können. Dies umso mehr, als er und I._____ bisweilen keine Kosten gescheut hätten, sich für sämtliche offenen Fragen im Zu- sammenhang mit dem angeblichen IMA bei ihren Anwälten rückzuversichern. Dass er nunmehr aber zwei ihm vorgelegte Formulare unterzeichnet habe, ohne selber bzw. durch I._____ Rücksprache zu nehmen, erstaune doch sehr. Offen- sichtlich könne er selber nicht an den gültigen Abschluss des IMA vom 12. März 2007 geglaubt haben, seien doch auch die ihm bislang zugestellten Kontoauszü- ge mit "Non Discretionary Mandate" codiert gewesen (act. 47 Rz. 92). Da die Klä- ger von allem Anfang an hätten erkennen müssen, dass die Beklagte mit ihnen keine IMA wie behauptet abschliessen würde, nütze ihnen die Behauptung, die Nebenintervenientin habe die Formulare lediglich aus rein formellen Gründen un- terschrieben haben wollen, nichts (act. 47 Rz. 330).

- 56 - 3.2.3.1.2. Rechtliches Die Bestimmungen gemäss Art. 114 ff. OR enthalten zwar nur Bestimmungen über das Erlöschen von einzelnen Obligationen. Soll ein ganzes Schuldverhältnis aufgelöst werden, können die Erlöschensregeln indessen zum Teil analog ange- wendet werden. Die Parteien können nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit denn auch jederzeit gemeinsam einen Vertrag beenden oder modifizieren (sog. Aufhebungs- und Änderungsfreiheit; Huguenin, Obligationenrecht Allgemei- ner und Besonderer Teil, Zürich/Basel/Genf 2012, N 639 u. 641; vgl. Art. 12 u. Art. 115 OR analog), wobei ein Vertrag auch geändert oder aufgehoben werden kann, indem die Parteien einen neuen Vertrag miteinander abschliessen, welcher mit den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrags nicht übereinstimmt. In die- sem Sinne liegt neben dem neu geschlossenen Vertrag gleichzeitig ein konklu- dent geschlossener Aufhebungsvertrag betreffend den alten Vertrag vor, falls die Auslegung zum Ergebnis führt, dass entsprechende auf Aufhebung bzw. Verzicht gerichtete Willensäusserungen vorliegen (vgl. Aepli, in: ZK OR, Teilband V 1h, Das Erlöschen der Obligationen, 3. Aufl., Zürich 1991, Art. 115 N 30 ff.). 3.2.3.1.3. Würdigung Auch wenn der Wortlaut von Ziffer 11. des "Discretionary Management Mandate" vom 30. Mai 2007 (act. 3/23) mit jenem des IMA vom 12. März 2007 – insbeson- dere im Hinblick auf dessen "performance guarantee" – im Widerspruch steht, stellt sich die Beklagte zu Recht nicht auf den Standpunkt, mit der Unterzeichnung des "Discretionary Management Mandate" sowie der "Investment Guidelines – Special Discretionary Mandate" am 30. Mai 2007 (act. 3/23) hätten die Parteien das IMA vom 12. März 2007 aufgehoben bzw. modifiziert. Die klägerische Be- hauptung, wonach durch die Unterzeichnung des "Discretionary Management Mandate" insbesondere der Beklagten die Ermächtigung erteilt worden sei, im Rahmen der Ausführung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Verpfändungen ein- gehen zu dürfen, ist unbestritten geblieben. Die Beklagte bestreitet auch nicht schlüssig, dass die Nebenintervenientin die Formulare aus rein formellen bzw. in- ternen Gründen unterschrieben hätte haben wollen und der Kläger 1 ihr dies ohne Weiteres geglaubt habe. Davon ist deshalb auszugehen. Bei der Urkunde gemäss act. 3/23 handelt es sich um vorgedruckte Standardformulare bzw. -verträge, was von der Beklagten ebenfalls nicht bestritten wird (act. 47 Rz. 330). Es ist nicht da- von auszugehen, dass mit deren (einseitigen) Unterzeichnung (durch den Kläger

1) das individuell ausgehandelte IMA vom 12. März 2007 aufgehoben bzw. we- sentlich modifiziert werden sollte. Wie gesagt wird dies auch nicht behauptet. Den Klägern ist im Übrigen darin zuzustimmen, dass im Formular keine der verschie- denen Investitionsanweisungsmöglichkeiten angekreuzt wurde, weshalb das Formular gar nicht vollständig ausgefüllt wurde. Mit der Beklagten ist zwar davon auszugehen, dass sich das Dokument "Investment Guidelines – Special Discreti- onary Mandate" auf das Dokument "Special Discretionary Mandate" bezieht. Die- se beiden Dokumente stellen nach der Behauptungslage indessen gemeinsam eine blosse Ergänzung des IMA vom 12. März 2007 dar, welcher lediglich formel- le Bedeutung für die internen Abläufe der Beklagten zukam. Es ist nicht ersicht- lich, was die Beklagte zu ihren Gunsten daraus ableiten könnte (zur Gutgläubig- keit der Kläger vgl. oben).

- 57 - 3.2.3.2. Erteilen von Anlageinstruktionen und Genehmigung der Transaktionen 3.2.3.2.1. Parteibehauptungen Mit der Duplik erklärt die Beklagte, die Kontobeziehung "D3._____" sei bis 30. Mai 2007 nie als "Discretionary Management Mandate" geführt worden (act. 47 Rz. 60). Bei Abschluss des durch die Kläger behaupteten IMA und der Vereinba- rung, dass der Kläger 1 der Beklagten keine Anlageinstruktionen erteile, hätte diese bestimmt nicht geschrieben, er solle nicht zögern, sie zu kontaktieren, falls er "investment advise" benötige. Dem Kläger 1 habe aber auch aufgrund der De- potbewertungen, welche die Beklagte regelmässig in das die Kontobeziehung "D3._____" betreffende Banklagernd-File geliefert habe, bewusst sein müssen, dass die Bank kein "Discretionary Mandate", also kein verwaltetes Depot, ange- nommen habe. Die Kläger würden anerkennen, dass diese Depotbewertungen al- lesamt als "Non Discretionary Mandate" codiert seien, und dass sie diese Codie- rung auf den jeweiligen Depotbewertungen bei der sporadischen Einsicht in das Banklagernd-File gesehen hätten (act. 47 Rz. 61). Das heisse, dass die Beklagte nicht von der Existenz der geltend gemachten Verträge ausgegangen sei. Auch der als Teil der Klagebeilage gemäss act. 3/31 eingereichte Kontoauszug betref- fend das Subportfolio -3 trage den Vermerk "Non Discretionary" unter dem Titel "Mandate". Dem Kläger 1 habe deshalb bewusst sein müssen, dass die Beklagte nicht von einem Vermögensverwaltungsvertrag ausgegangen sei. Einzig bei der Beziehung 3 habe ein Vermögensverwaltungsvertrag bestanden, nämlich das standardisierte "Discretionary Management Agreement", ab 30. Mai 2007, für die Subportfolios -1 und -2 (act. 47 Rz. 91). Dass der Kläger 1 selber nicht davon ausgegangen sei, dass er der Beklagten keine Anlageinstruktionen erteilen wer- de, ergebe sich denn auch zweifelsfrei aus den von ihm im Zusammenhang mit der Konto-/Depoteröffnung gegenüber der Beklagten abgegebenen Erklärungen. So habe er am 30. Oktober 2006 unter anderem das Formular "Client instructions concerning unsolicited special purchases" und "Information and provisions appli- cable to securities, foreign exchange, derivate instruments and similar transac- tions" unterzeichnet. Daraus sei ersichtlich, dass der Kläger 1 vielmehr davon ausgegangen sei, er werde der Beklagten künftig Instruktionen bezüglich Anlage- geschäften mit Wertpapieren, Währungen, Zinsen, Edelmetallen und Rohstoffen etc. erteilen. Mit deren Unterzeichnung habe der Kläger 1 die Beklagte beauftragt, auf seinen Wunsch hin die aufgeführten Anlagen zu tätigen und habe bestätigt, dass er sich bewusst sei, dass die Käufe der Anlagen auf sein eigenes Risiko er- folgen würden. Er habe sodann zur Kenntnis genommen, dass alle von der Bank gemäss seinen Anweisungen ausgeführten Transaktionen auf sein alleiniges Ri- siko ausgeführt würden. Er habe bestätigt, dabei gegebenenfalls nach Konsultati- on und Beratung mit seinen eigenen Anlage-, Rechts-, Steuer-, Buchführungs- und sonstigen Beratern zu handeln und habe akzeptiert, dass die Beklagte keine Empfehlungen im Zusammenhang mit solchen Investitionen abgeben würde, und dass allfällige von der Beklagten im Zusammenhang mit den Anlagen zur Verfü- gung gestellte Beratungsdienste oder Informationen ohne jegliche Haftung oder Verantwortung der Beklagten gegenüber dem Kunden abgegeben würden. Aus den am 30. Oktober 2006 durch den Kläger 1 unterzeichneten Kontoeröffnungs- unterlagen ergebe sich in aller Deutlichkeit, dass die Beklagte mit dem Kläger 1

- 58 - keinen Vermögensverwaltungsvertrag für die Kontobeziehung 3 "D3._____" ab- geschlossen habe, bestätige er doch ausdrücklich, dass weder die Beklagte noch eine andere Person ihm gegenüber eine Gewinngarantie abgegeben hätte. Viel- mehr habe er sein Bewusstsein um die Tatsache erklärt, dass er den investierten Betrag unter Umständen nicht zurückerhalten werde. Der Kläger habe somit um den höchst spekulativen Charakter solcher Anlagen gewusst und habe explizit akzeptiert, dass er den angelegten Betrag unter Umständen nicht zurückerhalten werde (act. 47 Rz. 62 ff.). Es sei unzutreffend, dass die Kläger der Beklagten nie irgendwelche Anlageinstruktionen erteilt hätten. Die Kläger hätten immer wieder telefonischen Kontakt mit der Nebenintervenientin gehabt, um die Anlagesituation zu besprechen. Im Rahmen dieser Gespräche hätten sie auch Anlageinstruktio- nen erteilt, wobei die Nebenintervenientin einige dieser Telefongespräche in Ak- tennotizen festgehalten habe. Die Kläger hätten im Zusammenhang mit der Eröff- nung ihrer Konto-/Depotbeziehung bei der Beklagten denn auch kundgetan, dass sie die mündliche – insbesondere telefonische – Auftragserteilung als rechts- genüglich anschauen und gegen sich gelten lassen würden. Sie hätten die Be- klagte ermächtigt, Mitteilungen und Aufträge irgendwelcher Art, die vom Kontoin- haber und/oder seinem Bevollmächtigten per Telefon, Telefax oder gesicherter E- Mail-Verbindung getätigt würden, entgegen zu nehmen. Bereits aufgrund der in der Duplik dargestellten Transaktionsaufträge (act. 47 Rz. 103) sei klar, dass die Kläger alles andere als eine vorsichtige Anlagestrategie hätten verfolgen wollen und keineswegs unbedarfte Anleger seien (act. 47 Rz. 103 ff.). Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Kläger der Beklagten nie irgendwelche Anlage- instruktionen erteilt hätten, hätten die Investitionen jedenfalls zufolge fehlender Beanstandung durch die Kläger als genehmigt zu gelten (act. 47 Rz. 106 ff.). 3.2.3.2.2. Rechtliches Wie bereits erwähnt, kann ein Vertrag auch durch konkludentes Verhalten aufge- hoben werden, wobei durch Auslegung zu ermitteln ist, ob eine auf Aufhebung ge- richtete Willensäusserung des Gläubigers vorliegt. Von einem entsprechenden Verzichtswillen des Gläubigers ist auszugehen, wenn dessen Verhalten nach den konkreten Umständen gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung und Verkehrs- anschauung zu diesem Schluss führt. Da in der Regel aber niemand ohne Gegen- leistung auf einen Anspruch verzichtet, ist ein durch Schweigen oder konkluden- tes Verhalten geäusserter Erlasswille des Gläubigers nicht leichthin anzunehmen (Aepli, a.a.O., Art. 115 N 30). Wenn das eine abgemacht und dann (von beiden Seiten) das andere gelebt wird, kann somit nach dem Gesagten u.U. ebenfalls ei- ne Vertragsaufhebung bzw. -änderung vorliegen. 3.2.3.2.3. Würdigung Soweit die Beklagte aus den Kontoeröffnungsunterlagen etwas für sich ableiten will, scheitert sie bereits daran, dass diese am 30. Oktober 2006 und somit einige Monate vor dem Abschluss des IMA vom 12. März 2007 unterzeichnet worden sind. Im IMA wird unter Ziffer 12 denn auch ausdrücklich festgehalten, dass die- ses im Konfliktfall mit den "Terms and Conditions" letzteren vorgeht und ältere Vereinbarungen zwischen den Parteien ersetzt: "[…] where there is a discrepancy or conflict between the terms of this Agreement and the Terms and Conditions,

- 59 - the terms of this Agreement shall prevail […] this Agreement supersedes all prior agreements, arrangements and untertakings between the Parties in relation to the services being provided under this Agreement […]." Ob die Depotbewertungen al- lesamt als "Non Discretionary Mandate" codiert waren, kann offen bleiben, da die Kläger angesichts des IMA vom 12. März 2007 annehmen durften, dass auch die Beklagte von einem Vermögensverwaltungsvertrag ausging. Falls die Beklagte bis 30. Mai 2007 nicht von einem verwalteten Konto ausgegangen sein sollte, könnte daraus aber ohnehin nicht die Aufhebung des IMA vom 12. März 2007 ab- geleitet werden. Wovon die Beklagte diesbezüglich ausgegangen ist, ist nicht re- levant; massgebend ist, was (in Anwendung des Vertrauenspinzips) abgemacht worden ist. Ein Aufhebungswille des Klägers 1 bezüglich des IMA vom 12. März 2007, insbesondere ein Erlasswille in Bezug auf die "performance guarantee", ist nicht ersichtlich. Aus der E-Mail von I._____ – welcher unbestrittenermassen auch für den Kläger 1 handelte – an die Nebenintervenientin vom 5. Juli 2007 geht vielmehr hervor, dass die Kläger von der Gültigkeit der "performance guarantee" ausgingen (act. 48/20). Der Inhalt der durch die Beklagte eingereichten Aktennotizen betreffend die durch die Beklagte behaupteten und die Kläger bestrittenen "Transaktionsaufträge" (act. 47 Rz. 103; act. 48/9-14) bringt zum Ausdruck, dass es sich dabei um Vor- schläge der Nebenintervenientin gehandelt haben soll, denen der Kläger 1 zuge- stimmt habe. Wenn auf den Vorschlag der Nebenintervenientin hin der Entscheid für eine Investition getroffen wird, geschieht dies (auch) unter ihrer Verantwor- tung. Entscheidend ist aber ohnehin, dass allfällige Instruktionen nichts an der Verbindlichkeit des IMA vom 12. März 2007 zu ändern vermöchten. Dieses sieht kein Mitspracherecht des Klägers 1 betreffend die Anlageentscheide vor. So be- stimmt Ziff. 3.1: "[…] the Client shall have no input in the decisions of the Bank in relation to the Investments." (act. 3/4 bzw. act. 54/216). Sollte die Beklagte trotz- dem nach den Instruktionen – insbesondere im Sinne von Zustimmungen zu Vor- schlägen der Nebenintervenientin – des Klägers 1 gehandelt haben, hätte sie dies auf eigene Verantwortung getan. An ihrer Pflicht, die garantierte Rendite zu errei- chen bzw. für diese gerade zu stehen, hätte sich mithin nichts geändert. Ob es sich bei den durch die Beklagte eingereichten Aktennotizen (act. 48/9-14) um Fäl- schungen handelt, wie die Kläger behaupten (act. 62 Rz. 105 ff.), kann somit of- fen bleiben. Selbst die Beklagte schliesst aus den behaupteten Transaktionsauf- trägen im Übrigen lediglich, dass die Kläger alles andere als eine vorsichtige An- lagestrategie verfolgen wollten (act. 47 Rz. 105). Insbesondere wird (zu Recht) nicht behauptet, dass das IMA vom 12. März 2007 aufgrund (allfälliger) Anlage- entscheide der Kläger keine Geltung mehr gehabt hätte. Schliesslich hilft der Be- klagten auch der Hinweis nicht weiter, dass die Kläger die beklagtischen Investiti- onen jedenfalls zufolge fehlender Beanstandung genehmigt hätten, da eine sol- che Beanstandungsobliegenheit im IMA vom 12. März 2007 nicht vorgesehen ist. Vielmehr bot das IMA vom 12. März 2007 gerade den grossen Vorteil einer garan- tierten Rendite, so, dass sich der Kläger 1 nicht um die einzelnen Investitionen zu sorgen brauchte.

- 60 - Nach dem Gesagten kann die Beklagte auch aus allfällig durch die Kläger erteil- ten Instruktionen bzw. dem Fehlen klägerischer Beanstandungen von Investitio- nen durch die Beklagte nichts für sich ableiten. 3.2.4. Rechte und Pflichten des Klägers 1 gegenüber der Beklagten aus dem IMA vom 12. März 2007 3.2.4.1. Aktiv- und Passivlegitimation Vertragsparteien des IMA vom 12. März 2007 sind der Kläger 1 und die Beklagte (act. 54/216). Sie sind somit aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet. 3.2.4.2. Leistung des "initial investment" durch den Kläger 1 3.2.4.2.1. Parteibehauptungen Die Kläger führen mit der Klageschrift aus, der Kläger 1 habe mit Valuta 13. März 2007 von seiner niederländischen Bank wie vereinbart den Betrag von EUR 25 Mio. an die Beklagte überwiesen (act. 1 Rz. 25). In der Replik präzisieren die Kläger, der Kläger 1 habe am 13. März 2007 auf sein Konto "D3._____" bei der Beklagten den Betrag von EUR 24'999'983.86 von seinem Konto bei der Bank N._____ in Amsterdam überwiesen (act. 27 Rz. 84). Mit der Duplik erklärt die Beklagte, die Hauptbegehren der Kläger seien (auch) abzuweisen, weil das gemäss Vertragstext zum Erreichen der angeblich verein- barten Rendite nötige "initial investment" von EUR 25 Mio. nicht einbezahlt wor- den sei (act. 47 Rz. 11). Der Kläger 1 habe am 13. März 2007 gemäss eigenen Angaben nicht den Betrag von EUR 25'000'000.– auf sein Konto 3 "D3._____", sondern lediglich EUR 24'999'983.86 überwiesen. Die von den Klägern geltend gemachte Mindestrendite von 7.57 % p.a. ab dem 13. März 2007 wäre daher auch aus diesem Grund nicht geschuldet (act. 47 Rz. 136 und 142). Mit Bezug auf das Feststellungsbegehren, dass eine Rendite von 8.23 % für die Zeit vom

13. März 2008 bis 13. März 2009 auf den von den Klägern bei der Beklagten hin- terlegten Vermögenswerten geschuldet sein solle, sei sodann festzuhalten, dass die Kläger nicht einmal behaupten würden, dass das für die Erreichung der Rendi- te nötige "initial investment" auf der entsprechenden Kontobeziehung einbezahlt gewesen sei (act. 47 Rz. 143). Die Kläger führen in der Stellungnahme zur Duplik im Wesentlichen aus, die Be- klagte moniere eine Differenz von EUR 16.14. Sie habe bislang nie verlauten las- sen, dass der Kläger 1 nicht den vollen Betrag von EUR 25 Mio. bei ihr deponiert habe. Der Kläger 1 sei zu Recht davon ausgegangen, dass diesbezüglich alles in Ordnung sei. Im Übrigen habe es dem Willen der Parteien entsprochen, dass die Vermögenswerte, welche bereits bei der Beklagten deponiert gewesen seien, zu den "Initial Investments" hinzuzurechnen gewesen seien. Der Kläger 1 habe am

13. März 2007 eine Überweisung von EUR 25 Mio. an die Beklagte veranlasst (act. 3/20). Die Beklagte habe die Summe von total EUR 24'999'983.86 als "initial investment" am 13. März 2007 eingebucht und entgegengenommen. Damit habe die Beklagte diesen Betrag als Investitionssumme akzeptiert und genehmigt. Die von der Beklagten nun erstmals mit Einreichung der Duplik am 14. April 2009 und

- 61 - damit rund zwei Jahre später erhobene "Rüge" erfolge rechtsmissbräuchlich – es gehe um eine Differenz im Promillebereich – resp. zu spät (act. 62 Rz. 44 f.). Die Behauptung, dass die Kläger zu Beginn des zweiten Investitionsjahres wiederum EUR 25 Mio. einzuzahlen gehabt hätten, sei falsch und unsubstanziiert. Im IMA sei nichts Derartiges vereinbart worden. Vielmehr habe die Beklagte gemäss IMA die garantierte Rendite für das erste Investitionsjahr zu erreichen gehabt, bei voll- ständigem Kapitalerhalt. Somit sei die Beklagte verantwortlich gewesen für den Bestand des "initial investment" zu Beginn jedes neuen Investitionsjahrs (act. 62 Rz. 47). Die Beklagte erklärt dazu im Wesentlichen, diese Vorbringen der Kläger seien neu und damit unzulässig (act. 71 Rz. 62 ff.). Vertragsgegenstand des IMA vom

12. März 2007 sei ausschliesslich das Konto 3 "D3._____" gewesen, und es habe weder ein Wille noch eine Vereinbarung bestanden, das "initial investment" für diese Beziehung mit Einlagen aus anderen Kontobeziehungen zusammenzurech- nen (act. 71 Rz. 172). Bestehe Einigkeit zwischen den Parteien, dass das für den Erhalt der angeblich vereinbarten Mindestrendite von 7.57 % p.a. nötige "initial in- vestment" von EUR 25'000'000.– nicht einbezahlt worden sei, könne dies nichts anderes bedeuten, als dass Letztere nicht geschuldet sei. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut von Ziff. 11.1 des von den Klägern vorgelegten Vertragstexts des angeblichen IMA (act. 71 Rz. 176 ff.). 3.2.4.2.2. Rechtliches Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist nicht nach starren Regeln, son- dern nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Konkretisiert wird das Rechtsmissbrauchsverbot durch Fallgruppen. Ein rechtlich relevantes wider- sprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) liegt dann vor, wenn durch früheres Verhalten schutzwürdiges Vertrauen begründet wurde, welches durch neue Handlungen enttäuscht wird. Weiter muss der Vertrauende deswegen nach- teilige Dispositionen getroffen haben (Middendorf/Grob, in: CHK ZGB 2 N 15 ff.; Honsell, in: BSK ZGB I, Art. 2 N 43). 3.2.4.2.3. Würdigung Unbestritten ist, dass nach der Überweisung des Klägers 1 auf sein Konto "D3._____" am massgebenden Stichtag gemäss Ziff. 5.1 des IMA, dem 13. März 2007, lediglich EUR 24'999'983.86 anstatt der gemäss Ziff. 5.1 in Verbindung mit Ziff. 1.1 des IMA vom 12. März 2007 vorgesehenen EUR 25'000'000.– als Saldo ausgewiesen waren. Damit stellt sich die Frage, ob es im Sinne der Vorbringen der Kläger rechtsmiss- bräuchlich seitens der Beklagten ist, sich darauf zu berufen, es seien nicht (ganz) EUR 25 Mio. bzw. EUR 16.14 (25'000'000 - 24'999'983.86) zu wenig auf dem Konto gutgeschrieben gewesen. Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei den Ausführungen des Klägers 1 dazu nicht um unzulässige Noven (act. 71 Rz. 62 ff.), sondern um eine Stellungnahme zu neuen Ausführungen der Beklagten in der Duplik handelt. Indem die Beklagte den Betrag von EUR 24'999'983.86 entge- gennahm, durfte der Kläger 1 darauf vertrauen, den gemäss dem IMA erforderli-

- 62 - chen Betrag überwiesen zu haben, nachdem er keine gegenteilige Meldung er- hielt bzw. – unbestrittenermassen (act. 10 Rz. 106) – den Auftrag für eine Über- weisung über EUR 25 Mio. (act. 3/20) gegeben hatte. Wenn die Beklagte nun gel- tend macht, es seien nicht EUR 25 Mio. überwiesen worden, enttäuscht sie dadurch das berechtigte Vertrauen des Klägers 1, der weitere Dispositionen un- terliess, indem er keine weitere Überweisung tätigte. Das widersprüchliche Ver- halten der Beklagten erweist sich im konkreten Fall als rechtsmissbräuchlich, so dass sie sich nicht darauf berufen kann, es seien nicht die gesamten EUR 25 Mio. überwiesen worden. Entgegen den Ausführungen der Beklagten ergibt sich aus Ziff. 5.1 des IMA auch nicht, dass für das zweite Jahr erneut EUR 25 Mio. zu überweisen gewesen wären. 3.2.4.3. Forderung des Klägers 1 gegenüber der Beklagten aus dem IMA 3.2.4.3.1. Parteistandpunkte 3.2.4.3.1.1. Kläger 1 In früheren Rechtsbegehren hatte der Kläger 1 für die jeweiligen Investitionsjahre per 13. September (2008 bzw. 2009) die Gutschrift des investierten Betrags zu- züglich der garantierten Rendite auf seinem Konto bei der Beklagten verlangt (act. 27 S. 2; act. 62 S. 2). Das entsprechende Konto wies am erwähnten Stichtag aber bereits einen bestimmten Vermögensstand auf, weshalb der Kläger 1 fak- tisch lediglich die Differenz zwischen diesem Vermögensstand und jenem verlangt hatte, welcher resultiert wäre, wenn das "initial investment" zwei Jahre lang mit dem jeweils vorgesehenen Prozentsatz der "performance guarantee" verzinst worden wäre. Nach der Saldierung und Schliessung dieses Kontos verlangt er mit der Klageän- derung vom 16. Juni 2011 nun direkt die Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensstand per 13. September des Jahres 2008 bzw. 2009 und dem Ver- mögensstand unter Berücksichtigung der "performance guarantee". Mithin bean- tragt er (wiederum mit zwei separaten Begehren für die Investitionsjahre 2007/2008 sowie 2008/2009) die Verpflichtung der Beklagten, ihm insgesamt EUR 8'130'634.52 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 14. September 2009 auf dem Betrag von EUR 3'030'327.16 zu bezahlen (act. 104 S. 1 f.). Nachdem der Kläger 1 ursprünglich die Gutschrift auf seinem Konto bei der Beklagten mit der Nr. 3 und der Bezeichnung "D3._____" verlangt hatte, beantragt er nach dessen Saldierung und Schliessung die Gutschrift auf das Konto Nr. 4, lautend auf "D3._____", bei der Bank G._____, ... [Adresse]. Der Kläger 1 führt mit der Klageänderung vom 16. Juni 2011 aus, nachdem der Beklagten gemäss dem IMA vom 12. März 2007 nach Ablauf eines Investitions- jahrs eine sechsmonatige Frist bis 13. September gewährt würde, um die allen- falls verpasste Rendite nachträglich noch zu erreichen (act. 104 Rz. 11), benötigte er zur Bezifferung der Rechtsbegehren die Kontosaldi per 13. September der be- treffenden Jahre. Die diversen Versuche der Kläger, diese Kontostände bei der Beklagten erhältlich zu machen, seien gescheitert (act. 104 Rz. 12). Dem Kläger 1 sei es anhand der von der Beklagten u.a. gelieferten Bewertungen per 31. August

- 63 - 2008/09 und 30. September 2008/09 nicht möglich, die Rechtsbegehren jeweils für den 13. September auszurechnen bzw. zu beziffern. Die fraglichen Portfolios seien durch die Beklagte zusammengestellt worden. Weil der Kläger 1 die Zu- sammensetzung der Produkte, namentlich der strukturierten, nicht kennen würde, sei es ihm auch nicht möglich, Vergleichsindices aus den betreffenden Zeitspan- nen beizuziehen, um die Bewertungen resp. die Vermögensstände für diese Da- ten festzustellen resp. Bewertungen durch spezialisierte Drittpersonen vornehmen zu lassen. Der Kläger 1 würde deshalb die Bezifferung seiner Rechtsbegehren anhand der von der Beklagten gelieferten Bewertungen annäherungsweise vor- nehmen, indem er die vereinfachte Annahme treffen würde, dass sich die Wertdif- ferenz zwischen den Vermögensständen per 31. August und 30. September linear verteilen lassen würden. Zum Kontostand per 31. August werde deshalb jeweils 13/30 der Wertdifferenz zum Kontostand per 30. September hinzugerechnet. Die Währungsumrechnungen würden zum jeweiligen Stichtag mittels der Wechsel- kurse von www.fxtop.com erfolgen (act. 104 Rz. 13). Aus dieser Berechnung wür- de für das Konto Nr. 3 mit der Bezeichnung "D3._____" per 13. September 2008 ein Kontostand von EUR 22'035'047.06 und per 13. September 2009 ein solcher von EUR 20'975'099.44 resultieren (act. 104 Rz. 14). Für die Bezifferung des gemäss Begehren 1.1 von der Beklagten verlangten Be- trags von EUR 5'100'307.36 nimmt der Kläger 1 folgende Berechnung vor: EUR 24'999'983.86 zuzüglich der Mindestrendite von 7.57 % des Investitionsjahrs 2007/08 abzüglich des annäherungsweise berechneten Kontostands vom

13. September 2008 von EUR 22'035'047.06 zuzüglich Verzugszinsen (act. 104 Rz. 17). Für die Bezifferung des gemäss Begehren 1.2 von der Beklagten ver- langten Betrags von EUR 3'030'327.16 nimmt der Kläger 1 folgende Berechnung vor: EUR 26'892'482.64 (EUR 24'999'983.86 zuzüglich der Mindestrendite von 7.57 % des Investitionsjahrs 2007/08) zuzüglich der Mindestrendite von 8.23 % des Investitionsjahrs 2008/09 abzüglich des annäherungsweise berechneten Kon- tostands vom 13. September 2009 von EUR 20'975'099.44 abzüglich des gemäss Begehren 1.1 zuzusprechenden Betrags von EUR 5'100'307.36 (act. 104 Rz. 19). Hinsichtlich des Bezugs von Gebühren durch die Beklagte erklärt der Kläger 1 u.a., gemäss Ziff. 4.1 des IMA vom 12. März 2007 sei die Beklagte lediglich be- fugt, "management fees" in der Höhe von 0.3 % zu verlangen, und zwar nur unter der Voraussetzung, dass die garantierte Rendite erreicht worden sei, was die Be- klagte indessen verfehlt habe (act. 62 Rz. 178). 3.2.4.3.1.2. Beklagte Die Beklagte stellt sich mit ihrer Stellungnahme zur Klageänderung (act. 104) und Noveneingabe vom 7. Oktober 2011 auf den Standpunkt, dass die Nennung eines neuen Leistungsortes für die angeblich bestehenden Ansprüche der Kläger aus materiellrechtlichen Gründen unzulässig sei (act. 110 Rz. 26). Es sei in Erinne- rung zu rufen, dass das IMA gemäss act. 54/216 offenkundig unvollständig sei, indem es die AGB ("Terms and Conditions") nicht enthalte. Denn auf die "Terms

- 64 - and Conditions" werde unter "1 Definitions and Interpretation" sowie in Ziff. 3.1 des IMA ausdrücklich Bezug genommen. Wenn man von der falschen Annahme der Gültigkeit des IMA ausgehen würde, müssten die "Terms and Conditions" konsequenterweise berücksichtigt werden. Da das IMA vom 12. März 2007 diese "Terms and Conditions" nicht enthalte bzw. da diese fehlen würden, müsste auf die bei der Beklagten üblichen "General conditions and custody account regulati- ons" zurückgegriffen werden. Diese würden als Leistungsort Zürich und nicht Amsterdam vorsehen. Die Kläger würden somit eine Leistung der Beklagten an einen Erfüllungsort verlangen, für den es auch bei Annahme der Geltung des IMA keine vertragliche Grundlage gebe und zu deren Leistung die Beklagte somit auch nicht verpflichtet werden könne (act. 110 Rz. 27 f.). Die Beklagte führt weiter aus, die Kläger würden die Kontoschliessung erwähnen, um ihre Klageänderung zu rechtfertigen. Was die Kläger jedoch unerwähnt lassen würden, seien die Beträge, welche ihnen im Rahmen der gesamten Kontobezie- hungen letztendlich zugeflossen seien (act. 110 Rz. 34). Mit Schreiben vom

24. Dezember 2009 habe der Kläger 1 der Beklagten die Anweisung erteilt, sämt- liche Positionen, d.h. sowohl cash-Positionen als auch alle anderen Vermögens- werte des Portfolios Nr. 3 "D3._____" per 4. Januar 2010 gemäss den dem Schreiben beiliegenden Instruktionen zu überweisen. Die Beklagte sei dieser An- weisung nachgekommen und habe die entsprechenden Überweisungen vorge- nommen (act. 110 Rz. 37). Wie aus der von der Beklagten erstellten Übersicht er- sichtlich werde, seien an den Kläger 1 bis zur Schliessung des Kontos von der Beklagten insgesamt EUR 20'859'934.22 zurückgeflossen (act. 110 Rz. 37). Die Beklagte listet in der Folge die einzelnen Überweisungen auf, welche sie in die- sem Zusammenhang an die Bank G._____ vorgenommen habe (act. 110 Rz. 38 ff.), und erklärt, da sämtliche Vermögenswerte aus den Kontobeziehungen mit den Klägern an diese zurückgeflossen seien, bestünden zum heutigen Zeit- punkt keine Ansprüche mehr aus diesen Kontobeziehungen (act. 110 Rz. 127). Schliesslich stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass die Ansprüche der Kläger falsch berechnet worden seien, falls die Klageänderung zugelassen und die Ansprüche der Kläger im Grundsatz gutgeheissen würden (act. 110 Rz. 128). Zunächst sei der von den Klägern angenommene Istzustand des Kontos Nr. 3 per

13. September 2008 falsch berechnet worden, da nicht einfach die vereinfachte Annahme getroffen werden könne, dass sich die Wertdifferenz zwischen den Vermögensständen per 31. August und 30 September linear verteilen lasse. Es obliege den Klägern, substantiiert zu behaupten und zu beweisen, wie sie ihre angeblichen Ansprüche im Detail berechnen. Dazu hätten sie detailliert anhand von Tatsachen den Istzustand des Kontos Nr. 3 per 13. September 2008 zu be- rechnen bzw. darzustellen gehabt (act. 110 Rz. 130). Die Kläger würden auch von einem falschen Sollzustand des Kontos Nr. 3 per

13. September 2008 ausgehen. Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass die Be- klagte zu Recht "management fees" belastet habe. Würde die Gültigkeit des IMA unterstellt, müssten die bis zum 13. September 2008 aufgelaufenen "manage- ment fees" deshalb vom von den Klägern angenommenen Sollzustand per

- 65 -

13. September 2008 abgezogen werden. Es handle sich dabei um einen Betrag in der Höhe von EUR 486'452.06 (EUR 102'638.03 für das Quartal April 2007 bis Juni 2007, zuzüglich EUR 89'291.46 für das Quartal Juli 2007 bis September 2007, zuzüglich EUR 78'927.09 für das Quartal Oktober 2007 bis Dezember 2007, zuzüglich EUR 82'221.46 für das Quartal Januar 2008 bis März 2008, zu- züglich EUR 79'045.45 für das Quartal April 2008 bis Juni 2008 sowie zuzüglich EUR 54'328.57 [anteilsmässige "management fees" für das Quartal Juli 2008 bis September 2008]; act. 110 Rz. 131 f.). Aus den gleichen Gründen seien auch der Ist- und der Sollzustand des Kontos Nr. 3 per 13. September 2009 falsch berechnet worden (act. 110 Rz. 136 ff.). Wiederum sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte dem Konto Nr. 3 auch für die Zeit zwischen dem 13. September 2008 bis zum 13. September 2009 zu Recht "management fees" belastet habe. Bei Gültigkeit des IMA müssten diese vom Sollbetrag per 13. September 2009 abgezogen werden. Es handle sich dabei um einen Betrag in der Höhe von EUR 314'549.55 (EUR 27'164.29 [anteilsmässige Management Fees für das Quartal Juli 2008 bis September 2008], zuzüglich EUR 78'516.23 für das Quartal Oktober 2008 bis Dezember 2008, zuzüglich EUR 79'785.96 für das Quartal Januar 2009 bis März 2009, zuzüglich EUR 77'178.10 für das Quartal April 2009 bis Juni 2009 sowie zuzüglich EUR 51'904.99 [anteilsmässige Management Fees für das Quartal Juli 2009 bis September 2009]; act. 110 Rz. 140 f.). Den Klägern sei bereits vor Klageeinleitung am 1. Februar 2008 bekannt gewe- sen, dass und welche Gebühren die Beklagte den Klägern belastet habe. Sie hät- ten ihre tatsächlichen Vorbringen mit Bezug auf die angeblich von der Beklagten widerrechtlich erhobenen Gebühren mithin schon zu einem früheren Zeitpunkt in das vorliegende Verfahren einbringen können. Im jetzigen Zeitpunkt seien diese Vorbringen nicht mehr zu hören. Insbesondere helfe den Klägern die Berufung auf § 115 Ziff. 2 ZPO/ZH nicht, da sich mit der eingereichten Korrespondenz und den Belastungsanzeigen kein sofortiger Beweis darüber führen lasse, ob die von der Beklagten erhobenen Gebühren widerrechtlich gewesen seien (act. 71 Rz. 298).

- 66 - Sie, die Beklagte, habe in der Klageantwort und in der Duplik die zwischen den Klägern einerseits und der Beklagten andererseits bestehenden vertraglichen Be- ziehungen detailliert aufgezeigt. Sie habe dargelegt, dass mit Ausnahme der DMM vom 30. Mai 2007 keine Vermögensverwaltungsverträge zwischen den Par- teien bestanden hätten und bestehen würden (vgl. act. 10 Rz. 17 ff.; act. 47 Rz. 44 ff.) und habe aufgezeigt, dass sie vom 30. Mai 2007 an für den Kläger 1 zwei verwaltete Sub-Portfolios, nämlich 3-1 und 3-2, geführt habe (vgl. act. 10 Rz. 48 und act. 47 Rz. 69). Die Kläger hätten in der Klageschrift denn auch aner- kannt, am 30. Mai 2007 den Standard-Vermögensverwaltungsvertrag der Beklag- ten für die Kontobeziehung 3 D3._____ unterzeichnet zu haben (vgl. act. 1 Rz. 27 und 37). Bereits damit sei aber klar, weshalb die Beklagte zum Bezug von Ma- nagement Fees berechtigt (gewesen) sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Kläger bis zum 23. Dezember 2008 den belasteten Gebühren nie wider- sprochen hätten, weshalb sie als genehmigt zu gelten hätten. Es werde bestritten, dass sie, die Beklagte, es trotz mehrmaligem Nachfragen und Abmahnen unter- lassen habe, den Klägern nachvollziehbar zu erläutern, mit welcher Rechtferti- gung und auf welcher Grundlage sie die erhobenen Gebühren berechne. Die Klä- ger seien bereits bei Abschluss der entsprechenden Vermögensverwaltungsver- träge über die anfallenden Gebühren orientiert worden, und es seien ihnen auch später auf ihr Ersuchen hin die Grundlagen und die Berechnungsart der erhobe- nen Gebühren erklärt worden (act. 71 Rz. 32, 299 ff.). Dass die Höhe der von der Beklagten erhobenen Gebühren nicht mit derjenigen von Ziff. 4.1 des angeblichen IMA vom 12. März 2007 übereinstimme, sage nichts anderes aus, als dass ein solches IMA eben nicht bestanden habe (act. 71 Rz. 485). Ziff. 14 des am 30. Mai 2007 vom Kläger 1 unterzeichneten DMM stelle klar: "The Bank may charge a management fee in accordance with its fee schedule from time to time in force." Die betreffenden Broschüren zu den Standardkommissionen und Gebühren der Beklagten würden für Konten mit Ver- mögensverwaltungsauftrag eine "management fee" von 1.5 % p.a. (Tabelle vom April 2003) bzw. gar 2 % p.a. (Tabelle vom Mai 2007) vorsehen (act. 71 Rz. 488). 3.2.4.3.2. Würdigung

- 67 - Der beklagtischen Herleitung des Leistungsortes Zürich unter Verweis auf ihre "General conditions and custody account regulations" ist nicht zu folgen. Wären die "Terms and Conditions" im Zusammenhang mit dem Leistungsort anwendbar, wovon die Beklagte auszugehen scheint, kann bei deren Fehlen nicht einfach auf die "General conditions and custody account regulations" der Beklagten zurück- gegriffen werden. Die Beklagte räumt ein, dass sie der Anweisung des Klägers 1 vom 24. Dezember 2009, seine Vermögenswerte auf ein Konto in Holland zu überweisen (act. 111/1), nachgekommen ist (act. 110 Rz. 36 ff.). Dies ist als kon- kludente Annahme einer klägerischen Offerte betreffend den Erfüllungsort zu qua- lifizieren; selbst wenn ursprünglich als Erfüllungsort Zürich abgemacht gewesen wäre, waren sich die Parteien spätestens durch diese Vereinbarung einig, dass die klägerischen Vermögenswerte auf ein Konto bei einer Bank in Amsterdam transferiert werden sollen. Wollte man einen solchen Parteiwillen im Sinne von Art. 74 Abs. 1 OR verneinen, wären Geldschulden mangels einer Vereinbarung unter den Parteien im Übrigen Bringschulden (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR), was ebenfalls gegen Zürich als Erfüllungsort sprechen würde. Die anlässlich der Saldierung des klägerischen Kontos bei der Beklagten an den Kläger 1 zurückgeflossenen Vermögenswerte sind für die Frage, welcher Betrag die Beklagte dem Kläger 1 per 13. September 2009 aus dem IMA vom 12. März 2007 bzw. aufgrund der darin enthaltenen "performance guarantee" schuldete, nicht relevant; zurückgeflossen sind die vom Kläger 1 bei der Beklagten deponier- ten Vermögenswerte ohne Berücksichtigung des Betrags, welcher aufgrund der "performance guarantee" resultiert wäre. Im vorliegenden Verfahren geht es aber gerade um diesen Betrag. Die Kläger haben das IMA vom 12. März 2007 zwar erst auf den 31. Dezember 2009 gekündigt (act. 27 Rz. 5; act. 28/54), machen allerdings lediglich Ansprüche aus den ersten beiden Investitionsjahren vom 13. März 2007 bis 12. März 2008 sowie 13. März 2008 bis 12. März 2009 geltend. Am massgebenden 13. März 2007 befanden sich, wie erwähnt, EUR 24'999'983.86 auf den Konten der Bezie- hung "D3._____". Diese Summe ist gemäss Ziff. 5.1 des IMA für das erste Jahr mit 7,57 % zu verzinsen. Neben dem zu erhaltenden "initial investment" von EUR 24'999'983.86 schuldete die Beklagte dem Kläger 1 aus dem ersten Investi- tionsjahr somit EUR 1'892'498.78 (24'999'983.86 x 0,0757). Mithin wäre damals – ohne Berücksichtigung der "management fees" – auf dem Konto ein Saldo von EUR 26'892'482.64 gutzuschreiben gewesen. Erwähntermassen hat das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Oktober 2014 in für das Handelsgericht verbindlicher Weise den beklagtischen Standpunkt gestützt, wonach die "management fees" bei der Berechnung des Sollzustands zu berück- sichtigen sind (act. 149 E. 6.3; vgl. act. 110 Rz. 131, 140). Die Beklagte beziffert die geschuldeten "management fees" auf EUR 801'001.61, und unbestrittenermassen wurden den klägerischen Konten auch Gebühren in dieser Höhe belastet (act. 110 Rz. 132, 141; act. 113 Rz. 13). Damit ist aber noch

- 68 - nichts darüber gesagt, ob die Beklagte auch berechtigt war, diese Beträge unter dem Titel "management fee" zu verlangen. Der beklagtischen Ansicht, wonach der Kläger 1 seine tatsächlichen Vorbringen mit Bezug auf die angeblich von der Beklagten widerrechtlich erhobenen Gebühren zu einem früheren Zeitpunkt in das Verfahren hätte einbringen müssen (vgl. u.a. act. 71 Rz. 298), ist nicht zu folgen, weil der Kläger 1 – wenn auch zu Unrecht, wie dem Urteil vom 9. Oktober 2014 zu entnehmen ist (act. 149 E. 6.3) – den "management fees" bzw. deren Höhe bei seiner Berechnung gar keine Bedeutung zugemessen hatte. Im Gegenteil könnte die Frage aufgeworfen werden, weshalb die Beklagte erst mit Eingabe vom

7. Oktober 2011 die Berücksichtigung bzw. den Abzug der "management fees" bei der Berechnung des Sollzustands verlangte (act. 110), nachdem der Kläger 1 bereits mit seiner Replik vom 15. Dezember 2008 das erste Leistungsbegehren stellte, bei welchem der gutzuschreibende Betrag unter Berücksichtigung der "management fees" geringer ausgefallen wäre (vgl. act. 27 S. 2 und Rz. 177; act. 47 Rz. 419). Weil das Bundesgericht die Berücksichtigung der "management fees" angeordnet hat, erübrigen sich Weiterungen hierzu (vgl. aber § 115 Ziff. 2 ZPO/ZH). Festzuhalten ist, dass sich die Parteien über die Höhe der von der Beklagten be- rechtigterweise zu beziehenden – nicht aber über die tatsächlich bezogenen – "management fees" uneins sind. Die Beklagte begründet den Umstand, dass die Höhe der von der Beklagten erhobenen Gebühren nicht mit derjenigen gemäss Ziff. 4.1 des IMA vom 12. März 2007 (jährlich 0.3 % auf dem investierten Kapital; "0.3 % per annum of the total Investments"; act. 54/216) übereinstimmt, erwähn- termassen mit dem Nichtbestand des IMA (act. 71 Rz. 485). Damit räumt sie im- plizit aber ein, dass sich bei Bestand bzw. im Fall der gegebenen Verbindlichkeit des IMA die Höhe der Gebühren nach diesem bemesse. Dies erscheint denn auch naheliegend. Die Unterzeichnung zusätzlicher Dokumente am 30. Mai 2007 ändert daran nichts (vgl. dazu Ziff. 3.2.3.1.3. hiervor). Auch ist nicht nachvollzieh- bar, inwiefern der Kläger 1 die belasteten Gebühren durch fehlenden Widerspruch hätte genehmigen sollen (act. 71 Rz. 299). Im Gegensatz zur (konkludenten) Ge- nehmigung einer bestimmten, risikoreicheren Anlagestrategie, welche sich für den Anleger auch als vorteilhaft erweisen kann, ist nicht ersichtlich, weshalb sich die-

- 69 - ser mit höheren als den abgemachten Gebühren einverstanden erklären sollte. Die Beklagte war demnach berechtigt, eine jährliche "management fee" von 0.3 % auf dem investierten Kapital zu erheben. Bei einem investierten Betrag von EUR 24'999'983.86 ergibt dies eine Jahresgebühr von EUR 74'999.95 (24'999'983.86 x 0.003), welche bei der Berechnung des Sollzustands in Abzug zu bringen ist. Unter Berücksichtigung bzw. nach Abzug der "management fee" wäre damals auf dem Konto ein Saldo von EUR 26'817'482.69 (26'892'482.64 – 74'999.95) gutzuschreiben gewesen (vgl. auch Ziff. 4.3 IMA). Die Gutschrift hätte gemäss Ziff. 5.3 des IMA spätestens per 13. September 2008 erfolgen müssen. Für das zweite Jahr ist der Endsaldo des ersten Jahres von EUR 26'817'482.69 mit dem unbestrittenen Zinssatz von 8,23 % zu multiplizieren, was EUR 2'207'078.83 (26'817'482.69 x 0,0823) ergibt. Die management fees für das zweite Investitionsjahr betragen EUR 80'452.45 (EUR 26'817'482.69 x 0.003). Un- ter Berücksichtigung bzw. nach Abzug der management fees wären somit spätes- tens per 13. September 2009 auf der Kontobeziehung "D3._____" EUR 28'944'109.07 gutzuschreiben gewesen wären. Weiter müssen aber von diesem Betrag noch die management fees für die Vertragsdauer von 13. März bis

13. September 2009 abgezogen werden, weil diese von der Beklagten geltend gemacht (act. 110 Rz. 140), von den Klägern aber nicht bestritten werden und das IMA bis 31. Dezember 2009 läuft. Die Gebühren für diese Zeitperiode betragen EUR 43'416.16 ((EUR 28'944'109.07 x 0.003):2). Schliesslich wären somit per

13. September 2009 EUR 28'900'692.91 auf dem besagten Konto gutzuschreiben gewesen. Bei dieser Berechnungsweise ist die "performance guarantee" im Endsaldo des ersten Investitionsjahres berücksichtigt. Es entstehen dem Kläger 1 aus der Leis- tungsverspätung im Zusammenhang mit dem ersten Investitionsjahr demnach keine Nachteile durch die Vorenthaltung der geschuldeten Geldsumme, welche durch Schuldzinsen abzugelten wären (vgl. Wiegand, in: BSK OR I, Art. 104 N 1). Ohnehin zieht der Kläger 1 die Zinsen, welche er im ersten Schritt dazuschlägt, im zweiten Schritt wieder ab, und seine aufgegliederte Rechnung wirkt sich insofern zu seinen Ungunsten aus, als er nur auf einem reduzierten Betrag Schuldzinsen verlangt. Es reicht für die Berechnung der Forderungshöhe somit aus, die Diffe- renz zwischen dem Ist- und dem Sollbetrag auf dem Konto per 13. September 2009 zu eruieren.

- 70 - Mit Schreiben vom 5. Mai 2011 teilte die Beklagte mit, dass bezüglich der ge- nannten Stichtage keine Bewertungen der "Investments" geliefert werden könnten und stattdessen Depotauszüge zum vor- und nachgehenden Monatsende vorge- legt würden (act. 105/388). Mit Schreiben vom 24. Mai 2011 bekräftigte die Be- klagte, dass Depotbewertungen nur per Monatsende erhältlich seien (act. 105/389). Mit Urteil vom 9. Oktober 2014 hielt das Bundesgericht fest, es sei im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn bei der Berechnung (schätzungsweise; vgl. Art. 42 Abs. 2 OR) von einem Istwert per 30. September 2009 (anstatt per

13. September 2009) ausgegangen wird (act. 149 E. 6.2.2). Somit ist der Istwert per 30. September 2009 von EUR 20'900'645.10 (bei einem Umrechnungskurs USD/EUR von 0.68532 per 30. September 2009 gemäss www.oanda.com; act. 105/395) vom Sollwert per 30. September 2009 von EUR 28'900'692.91 abzuziehen, was eine Differenz bzw. eine Forderungshöhe von EUR 8'000'047.81 ergibt. Nachdem in Ziff. 5.3 des IMA vom 12. März 2007 ein Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR vereinbart wurde, ist der Verzugs- zins von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 OR ab dem 1. Oktober 2009 zuzusprechen. In teilweiser Gutheissung der Rechtsbegehren 1.1 und 1.2 ist die Beklagte des- halb zu verpflichten, dem Kläger 1 EUR 8'000'047.81 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 1. Oktober 2009 auf dem Betrag von EUR 3'030'327.16 auf das Konto Nr. 4, lautend auf "D3._____", bei der Bank G._____, ... [Adresse], zu bezahlen. Nachdem die Hauptbegehren des Klägers 1 grösstenteils gutzuheissen sind, er- übrigt sich eine Auseinandersetzung mit den ihn betreffenden Eventual- und Sub- eventualbegehren (2.1 und 3.1). 3.2.5. Ansprüche von D2._____ gegen die Beklagte aus dem IMA vom 12. März 2007 3.2.5.1. Parteibehauptungen Die Kläger erklären mit der Klageschrift, mit Schreiben vom 4. Juni 2007 habe die Nebenintervenientin bestätigt, dass die Vertragsbedingungen und Konditionen des IMA vom 12. März 2007 auch Gültigkeit für die Kontobeziehung "D2._____" mit der Konto Nr. 2 habe (act. 1 Rz. 29; act. 3/26). In der Klageantwort führt die Beklagte aus, es falle auf, dass das Schreiben vom

4. Juni 2007 auf eine Vereinbarung vom 15. März 2007 Bezug nehme. Eine sol- che liege der Beklagten nicht vor. Die Kläger machten auch nicht geltend, es handle sich um einen Verschrieb. Auf alle Fälle sei die Erklärung vom 4. Juni 2007 nur von der Nebenintervenientin allein unterschrieben. Deren Empfänger hätten sich bewusst sein müssen, dass keine die Beklagte bindende Erklärung

- 71 - habe vorliegen können. Entsprechend könne sich D2._____ nicht auf das IMA be- rufen (act. 10 Rz. 34 u. 38 ff.). Mit der Replik erklären die Kläger, der Kläger 1 hätte dargetan, dass er – wegen seiner Eigenschaft als Alleinaktionär und wirtschaftlich Berechtigter der "D2._____" – die Kontobeziehung Nr. 2 stets als seine eigene betrachtet habe. Es sei für den Kläger 1 und die Nebenintervenientin, d.h. die Beklagte, immer selbst- verständlich gewesen, dass das für die Kontobeziehungen des Klägers 1 abge- schlossene IMA auch für die Kontobeziehung "D2._____" der D2._____ gelte. Das sei sein Vertragswille und derjenige der Beklagten, vertreten durch die Nebe- nintervenientin, gewesen. Die Nebenintervenientin habe sich bezüglich des Da- tums verschrieben; 15. statt 12. März 2007. Er sei auch aufgrund des Wortlauts in Ziff. 1.1 des IMA davon überzeugt gewesen, dass das IMA auch für die Kontobe- ziehung "D2._____" von D2._____ gelte (act. 27 Rz. 85 f.). Die Beklagte führt mit der Duplik aus, Rechtsbegehren 1.3 und 1.4 seien im Wei- teren abzuweisen, weil D2._____ weder als Partei noch als Kontobeziehung vom Vertragstext des angeblichen IMA vom 12. März 2007 erfasst sei (act. 47 Rz. 12) 3.2.5.2. Würdigung Es ist zu prüfen, ob das IMA vom 12. März 2007 auch für die Kontobeziehung "D2._____" Anwendung beanspruchen bzw. ob auch die D2._____ daraus Rech- te ableiten kann, obwohl sie nicht Vertragspartei ist. D2._____ stützt sich dafür auf das Schreiben vom 4. Juni 2007 (act. 3/26). Dieses ist von der Nebeninterve- nientin unterzeichnet, welche lediglich kollektivzeichnungsberechtigt war. Damit konnte sie die Beklagte nicht verpflichten. D2._____ beruft sich sodann auf den Vertragswillen des Klägers 1 und jenen der Nebenintervenientin, welche die Be- klagte vertreten habe. Diese Argumentation führt zum selben Ergebnis, da die Nebenintervenientin die Beklagte alleine nicht verpflichten konnte; auf Seiten der Beklagen hätte es des Vertragswillens einer weiteren zeichnungsberechtigten Person bedurft. Schliesslich beruft sich D2._____ auf den Wortlaut von Ziff. 1.1 des IMA. Dieser lautet wie folgt (act. 54/216 Blatt 3 bzw. S. 1): "Accounts means the account registered with the Bank, under the account name 3 D3._____ as these accounts may be supplemented and/or changed to a different name or number from time to time". Das IMA bezieht sich somit auf das Konto mit der Nr. 3 und der Bezeichnung "D3._____". Es wird zwar festgehalten, diese Konten könn- ten mit bzw. in andere Namen oder Nummern ergänzt bzw. geändert werden. Das bedeutet aber nicht, dass neben der Kontenbezeichnung auch der Konteninhaber auswechselbar wäre. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass eingangs der Vereinbarung festgehalten wird, diese gelte zwischen dem Kläger 1 und der Be- klagten. Damit gilt das IMA vom 12. März 2007 nicht für D2._____, so dass die Rechtsbegehren 1.3 und 1.4, welche sich auf das IMA vom 12. März 2007 stüt- zen, mangels Aktivlegitimation der D2._____ abzuweisen sind. 3.3. Anspruch der D2._____ auf Schadenersatz gegen die Beklagte aus culpa in contrahendo

- 72 - D2._____ stellt ihr Eventualrechtsbegehren gemäss Ziffer 2.2 einerseits für den Fall, dass die Unterschrift von E.______ im IMA vom 12. März 2007 gefälscht ist und der ihrer Meinung nach unzutreffenden Meinung gefolgt werde, dass in die- sem Fall (lediglich) ein Schadenersatzanspruch im Umfang des negativen Ver- tragsinteresses bestehe (act. 27 Rz. 180), und andererseits für den Fall, dass das Gericht zum Schluss kommen sollte, die Beklagte sei einem wesentlichen Irrtum unterlegen (act. 27 Rz. 181). Wie gezeigt wurde, ist die Urkunde gemäss act. 54/216 echt und ist die Beklagte keinem wesentlichen Irrtum unterlegen, weshalb sich Weiterungen zu dieser Anspruchsgrundlage erübrigen. Der Voll- ständigkeit halber ist festzuhalten, dass D2._____ ohnehin keine quasivertragli- chen Ansprüche aus dem IMA vom 12. März 2007 für sich ableiten könnte, nach- dem dargetan ist, dass ihr keine entsprechenden vertraglichen Ansprüche zu- stehen. Das Eventualrechtsbegehren gemäss Ziffer 2.2 ist demnach abzuweisen. 3.4. Anspruch der D2._____ auf Schadenersatz gegen die Beklagte aus dem Vermögensverwaltungsvertrag betreffend die Kontobeziehung "D2._____" 3.4.1. Parteistandpunkte D2._____ macht in der Klagebegründung im Wesentlichen geltend, mit der Kon- toeröffnung sei ein "Discretionary Management Mandate" für die Kontobeziehung "D2._____" abgeschlossen worden. Es sei u.a. vereinbart worden, dass die Be- klagte die sich auf diesem Konto befindlichen Vermögenswerte in ausgewählte Anlagen zu investieren gehabt habe, wobei sie eine jährliche Rendite von 5 % ga- rantiert habe. Ebenfalls sei vereinbart worden, dass sie der Beklagten keine Anla- geinstruktionen erteile. Sie habe ihr deshalb in der Folge auch nie irgendwelche Anlageinstruktionen erteilt (act. 1 Rz. 17). Die Beklagte bringt in der Klageantwort im Wesentlichen vor, ein "Discretionary Management Mandate", das eine "performance guarantee" von 5 % enthalten würde, legten die Kläger nicht ins Recht. Sie bestreite die Existenz eines Vermö- gensverwaltungsauftrags (act. 10 Rz. 32 f.). Die Kontobeziehung "D2._____" sei nie als "Discretionary Management Mandate" geführt worden. Sämtliche Depot- bewertungen, welche die Beklagte regelmässig in das die Kontobeziehung betref- fende Banklagernd-File geliefert habe, seien als "Non Discretionary Mandate" co- diert (act. 10 Rz. 35). In der Replik macht D2._____ im Wesentlichen geltend, der Kläger 1 habe die beklagtische Offerte betreffend einen Vermögensverwaltungsvertrag mit einem "Discretionary Management Mandate" bezüglich der am 4. November 2004 eröff- neten Kontobeziehung "D1._____" angenommen (act. 27 Rz. 30). Die Beklagte, vertreten und handelnd durch die Nebenintervenientin, habe dem Kläger 1 aus steuerlichen Gründen empfohlen, sie, D2._____, zu gründen. Sie habe die bereits bestehende Kontobeziehung "D1._____" des Klägers 1 übernehmen sollen. Die entsprechenden Kontoeröffnungsunterlagen habe der Kläger 1 bereits am

10. Dezember 2004 ausgefüllt (act. 27 Rz. 46). Am 17. Juni 2006 habe die Ne- benintervenientin für die Beklagte die Kontobeziehung "D1._____" geschlossen, den Vermögenstransfer auf das Konto Nr. 2 vorgenommen und die Beziehung neu als solche der "..." weitergeführt. Es habe dabei dem Willen des Klägers 1

- 73 - und der Beklagten, vertreten und handelnd durch die Nebenintervenientin, ent- sprochen, dass der für die Kontobeziehung "D1._____" geltende Vermögensver- waltungsauftrag auch für die Nachfolgebeziehung "D2._____" gelten sollte. Folge- richtig habe der Kläger 1 für diese Kontobeziehung nicht noch einmal das Formu- lar "Discretionary Management Mandate" ausgefüllt (act. 27 Rz. 47). Aufgrund der Tatsache, dass die Nebenintervenientin bei der Kontobeziehung "D2._____" (rec- te: "D3._____") strafbare und vertragsverletzende Handlungen vorgenommen ha- be, nehme D2._____ an, dass die Nebenintervenientin auch bei der Kontobezie- hung "D2._____" ohne Bewilligung der Beklagten selber Transaktionen durchge- führt habe, obwohl sie dafür unqualifiziert gewesen sei. Die Nebenintervenientin habe zudem auf der Kontobeziehung "D2._____" Darlehen aufgenommen, um Wertschriften und strukturierte Produkte zu erwerben. Von alldem habe D2._____ nichts gewusst und sie hätte dem auch nie zugestimmt. Weiter habe die Beklagte eine riskante bis hoch riskante Anlagestrategie verfolgt und u.a. mit strukturierten Produkten gearbeitet, was sie gemäss dem Vermögensverwaltungsvertrag nicht gedurft habe. Letzteren habe sie damit verletzt, weil die Beklagte eine wachs- tumsorientierte Anlagestrategie ("growth oriented") zu verfolgen gehabt hätte, un- ter Vorgabe des Kapitalerhalts (act. 27 Rz. 116). Es sei für D2._____ aufgrund dieser bei der Beklagten geschehenen strafbaren Handlungen und Vertragsver- letzungen nicht möglich, die konkreten Transaktionen nachzuvollziehen und die Schadenersatzforderung zu beziffern. Abgesehen von den durch die Nebeninter- venientin dem Konto widerrechtlich entnommenen Beträgen, welche beziffert ein- geklagt würden, gelte Art. 42 Abs. 2 OR. Bei der Kontobeziehung "D2._____" könne der Ausgangssaldo am 13. März 2007 anhand der vorliegenden Belege und wegen den strafbaren Handlungen der Nebenintervenientin nicht eruiert wer- den; er müsse sich aufgrund der verfügbaren Unterlagen und Informationen auf rund EUR 2.3 Mio. belaufen. Zur Bezifferung der Schadenersatzforderung brau- che es den Beizug eines Finanzanalysten, der den Kontosaldo am 13. März 2007 feststelle bzw. die tatsächlichen Kontobewegungen erfasse und feststelle, wie sich die Kontobeziehungen entwickelt hätten, wenn die Beklagte diese gesetzes- getreu und vertragsgemäss bzw. "growth oriented" für die Beziehung "D2._____" verwaltet und keine unerlaubten Transaktionen durchgeführt hätte. Die Differenz eines ordnungsgemäss verwalteten Vergleichsportfolios eines durchschnittlich er- folgreichen Vermögensverwalters während der gleichen Periode zu den von der Beklagten erwirtschafteten Beträgen sei der Schaden (act. 27 Rz. 117). In der Duplik führt die Beklagte im Wesentlichen aus, die Kläger würden anerken- nen, dass für die Kontobeziehung "D2._____" kein "Discretionary Management Mandate" unterzeichnet worden sei. Es sei falsch, dass der Kläger 1 habe davon ausgehen dürfen, dass der (bestrittene) Vermögensverwaltungsvertrag für die Kontobeziehung "D1._____' auch für die Nachfolgebeziehung "D2._____" gelte, da zwischen dem Kläger 1 und D2._____ keine Parteiidentität bestehe (act. 47 Rz. 70). Die Kläger klagten auf Zahlung einer Summe in Euro, ohne anzugeben, weshalb die Beklagte einen allfälligen Schaden nicht in ihrer Währung, also in Schweizerfranken, zu ersetzen hätte (act. 47 Rz. 189). Zwischen den Klägern ei- nerseits und der Beklagten andererseits hätten keine Vermögensverwaltungsver- träge bestanden (act. 47 Rz. 194). Die Kläger legten hinsichtlich der D2._____ nicht dar, inwiefern und ab wann die von ihnen geltend gemachte Anlagestrategie "growth oriented" seitens der Beklagten nicht eingehalten worden sein soll. Insbe-

- 74 - sondere könne dafür nicht genügen, einzig anzuführen, dass eine riskante bis hoch riskante Anlagestrategie verfolgt worden sei. D2._____ habe nicht dargelegt, wie die Darlehensaufnahme zum Erwerb von Wertschriften und strukturierten Produkten die gewählte Anlagestrategie verletze, umso mehr, wenn bereits die Anlagestrategie von einem "high exposure to market risk" ausgehe (act. 47 Rz. 197 ff.). Die Kläger hätten allfällige abrede- und weisungswidrige Verwaltungs- handlungen jedenfalls genehmigt (act. 47 Rz. 201 ff.). Die Kläger bestritten nicht, dass ihnen periodisch sowohl die Depotbewertungen als auch sämtliche Einzelbe- lege über die vorgenommenen Geschäfte zugestellt worden seien. Sie würden sodann anerkennen, dass sie sporadisch Einsicht in das Banklagernd-File ge- nommen hätten. Aus diesen Depotbewertungen und Einzelbelegen lasse sich er- sehen, welche Geschäfte getätigt worden seien. Die Kläger hätten mithin ohne Weiteres erkennen können, wenn sich die getätigten Investitionen nicht im zuläs- sigen Rahmen der angeblich vereinbarten Portefeuille-Struktur bewegt hätten (act. 47 Rz. 205 und 207). Die Kläger substantiierten mit keinem Wort, wann die Nebenintervenientin die Beträge dem Konto "D2._____" entnommen haben soll (act. 47 Rz. 215). Der für die Schadensberechnung massgebende Ausgangswert des Portefeuilles bestimme sich nach dem Zeitpunkt der angeblichen Vertragsver- letzung. Die Kläger hätten mithin darzulegen gehabt, wann die Beklagte die an- gebliche Vertragsverletzung begangen haben soll (act. 47 Rz. 220). In der Zeit vom 13. bzw. 14. März 2007 bis 1. Dezember 2008 habe sich der benchmark, nämlich der Index der bei Privatbanken mit dem Risikoprofil "balanced" bzw. "growth oriented" geführten Portefeuilles, deutlich stärker negativ entwickelt als der Wertverlust, den die Kläger bei der Beklagten durch ihre Transaktionen in die- ser Zeit erlitten hätten. Die Kläger hätten zur präzisen Bezifferung ihres Schadens die Aktiven, deren Erwerb sie der Beklagten letztlich vorwürfen, verkauft haben oder aber nachweisen müssen, dass ihr Wert auf Null gesunken sei und so blei- ben werde. Der Kunde könne seine Aktiven nicht tatsächlich behalten und gleich- zeitig Ersatz fordern (act. 47 Rz. 223 f.). Die Kläger verschwiegen, dass es auf ih- ren Konten einerseits von ihnen autorisierte Zahlungsabgänge gegeben habe und andererseits, dass die Nebenintervenientin die angeblich widerrechtlich entnom- menen Beträge offenbar zurückerstattet bzw. kompensiert habe (act. 47 Rz. 225). Die Kläger hätten konkret behaupten müssen, welche Pflichtverletzung zu wel- chem Schaden geführt habe und zwar für jeden einzelnen Kläger gesondert. Aus- serdem hätten die Kläger weder behauptet noch bewiesen, dass eine pflichtge- mässe Alternativanlage zu einem Gewinn oder einem geringeren Verlust geführt hätte (act. 47 Rz. 231 f.). Die Kläger hätten sich grobes Selbstverschulden vorzu- werfen, da sie der angeblichen Schadensbewirkung der Beklagten nicht entge- gengewirkt hätten, obwohl sie diese erkannt hätten. Ein solches Verhalten unter- breche einen allfälligen Kausalzusammenhang (act. 47 Rz. 234). Das Bankla- gernddossier werde elektronisch geführt, eine Beeinflussung durch einen Kun- denberater sei damit systemmässig ausgeschlossen. Die Abrechnungen über Wertschriftenkäufe und -verkäufe ergäben somit zwingend Dokumente, die kein Kundenberater habe unterschlagen können (act. 47 Rz. 359). In der Stellungnahme zur Duplik erklärt D2._____ u.a., die für die Schadenersatz- forderungen relevanten Vermögensverwaltungsverträge – act. 3/6 und 3/12 – sei- en auf Basis einer ausgewogenen Strategie ("balanced") abgeschlossen worden.

- 75 - Auf act. 3/23 und 3/32 sei keine Strategie angekreuzt, weshalb diese Formulare unter diesem Titel irrelevant seien. Act. 3/33 mit einer angegebenen "equity-only"- Strategie sei ebenso unbeachtlich, weil dieses Dokument mit einer gefälschten Unterschrift und dem gefälschten Kürzel des Klägers 1 versehen worden sei (act. 62 Rz. 133; vgl. auch act. 1 Rz. 37). Die Beklagte sei gemäss dem Vermögens- verwaltungsvertrag verpflichtet gewesen, die Kontobeziehung "D2._____" im Inte- resse der D2._____ sorgfältig, mit einem ausgewogenen Anlageprofil zu verwal- ten; der Hinweis auf die Anlagestrategie "growth-oriented" für das Konto "D2._____" in act. 27 Rz 116 f. sei ein Schreibfehler gewesen und habe darauf beruht, dass diese Strategie für das Konto "D1._____" gegolten habe (act. 62 Rz. 147). In ihrer Stellungnahme dazu führt die Beklagte u.a. aus, act. 3/6 beziehe sich auf die Konto-Beziehung 1 mit der Bezeichnung "D1._____". Act. 3/12 betreffe die Beziehung 3 mit der Bezeichnung "D3._____". Damit sei klar, dass die angebli- chen Vertragsverletzungen unter der Konto-Beziehung 2 "D2._____" nicht rele- vant sein könnten (act. 71 Rz. 221). 3.4.2. Würdigung Rechtsbegehren 3.2 bezieht sich auf die Kontobeziehung "D2._____", wobei un- bestritten ist, dass für diese kein Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen wurde. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der von D2._____ behauptete und von der Beklagten bestrittene Vermögensverwaltungsvertrag für die Kontobeziehung "D1._____" auch für die Kontobeziehung "D2._____" Geltung beanspruchen könnte. Die Kläger erklären dazu lediglich, dies habe dem Willen des Klägers 1 und demjenigen der Beklagten, vertreten und handelnd durch die Nebeninterveni- entin, entsprochen. Die näheren Umstände der angeblichen Willensübereinstim- mung werden aber nicht dargelegt, weshalb fraglich ist, ob darüber überhaupt ein Beweisverfahren durchgeführt werden könnte. Entscheidend ist jedoch, dass le- diglich behauptet wird, die Nebenintervenientin habe für die Beklagte gehandelt. Da erstere lediglich eine Kollektivunterschriftsberechtigung besass, hätte sie die Beklagte mit einer entsprechenden Willensäusserung nicht verpflichten können. Hinzu kommt, dass die Kontobeziehung "D1._____" auf den Kläger 1, die Konto- beziehung "D2._____" hingegen auf die gleichnamige Gesellschaft, die D2._____, lautet, sich in den Kontoeröffnungsunterlagen für letztere jedoch kein Hinweis da- für findet, dass der allfällige Vermögensverwaltungsvertrag "D1._____" über- nommen worden wäre. Damit ist das Bestehen eines Vermögensverwaltungsver- trags für die Kontobeziehung "D2._____" zu verneinen. Ihre Schadenersatzforde- rung leitet D2._____ jedoch aus der Verletzung eines solchen ab, so dass das Schadenersatzbegehren bereits am Fehlen der geltend gemachten Vertrags- grundlage scheitert. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Voraussetzungen ei- ner Schadenersatzpflicht (Vertragsverletzung, Schaden, Kausalzusammenhang und Verschulden) einzugehen. Das Rechtsbegehren 3.2 ist abzuweisen.

4. Gerichtskosten und Prozessentschädigung 4.1. Gerichtskosten

- 76 - 4.1.1. Höhe Die Gerichtskosten bemessen sich in Anwendung von § 64 Abs. 1 ZPO/ZH nach den Bestimmungen des GVG/ZH bzw. gemäss dessen § 202 Abs. 1 nach der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GebV). Gemäss § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 GebV orientiert sich die Gebühr in ers- ter Linie am Streitwert. Der Streitwert richtet sich nach dem Rechtsbegehren zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit (§ 18 Abs. 1 ZPO/ZH). Werden von einem Kläger oder von Streitgenossen im gleichen Prozess mehrere Rechtsbegehren erhoben, bestimmt sich der Wert nach dem Wert aller Rechtsbegehren, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (§ 19 Abs. 1 ZPO/ZH). Gemäss § 22 Abs. 1 ZPO/ZH ist bei Klagen, die nicht auf Geldzahlung gehen, der Wert massgebend, welchen die Parteien dem Streitgegenstand übereinstimmend beilegen. Das Feststellungsbegehren gemäss der Klageschrift wurde in verschiedene Leis- tungsbegehren geändert. Der ursprünglich von den Klägern angenommene und von der Beklagten akzeptierte Streitwert von EUR 1'892'500.– (act. 1 Rz. 10; act. 10 Rz. 93) ist deshalb nicht mehr massgebend; vielmehr richtet sich der Streitwert nach den neuen Rechtsbegehren. Mit der letzten Klageänderung vom

16. Juni 2011 verlangen die Kläger insgesamt EUR 9'646'455.20 (act. 104) bzw. beim Umrechnungskurs EUR/CHF von 1.61223 per 4. Februar 2008 gemäss www.oanda.com CHF 15'552'304.45. Von diesem Betrag ist somit auszugehen. Betreffend das Begehren um Auskunftserteilung gemäss act. 1 führen die Kläger aus, diese Klage gehe nicht auf Geldzahlung, und schätzen den diesbezüglichen Streitwert auf EUR 2.5 Mio. (act. 1 Rz. 10). Die Beklagte widersetzt sich dieser Angabe nicht (act. 10 Rz. 93), weshalb beim Umrechnungskurs EUR/CHF von 1.61223 per 4. Februar 2008 gemäss www.oanda.com von einem Streitwert von CHF 4'030'575.– für das Auskunftsbegehren auszugehen ist. Nach dem Gesag- ten sind die Begehren zu addieren, weshalb der Streitwert insgesamt CHF 19'582'879.45 beträgt. In Anwendung von § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV beträgt die ordentliche Gerichtsgebühr somit CHF 168'664.40. In Anbetracht des aufwändigen Prozesses mit der Durchführung eines Beweisver- fahrens ist eine Verdoppelung der Gerichtsgebühr gerechtfertigt (§ 4 Abs. 2 GebV; § 9 Ziff. 1. GebV), was einen Betrag von CHF 337'328.80 ergibt. Aufgrund der Erledigung des Auskunftsbegehrens ohne Anspruchsprüfung ist eine Redukti- on im Sinne von § 10 Abs. 1 GebV angezeigt, weshalb auf einem Viertel der be- rechneten Gerichtsgebühr ein Abzug von maximal 50 % berücksichtigt werden kann. Dies führt grundsätzlich zu einer Gerichtsgebühr von rund CHF 300'000.– (vgl. aber gleich nachstehend). 4.1.2. Auferlegung der Gerichtskosten an die Parteien Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Ob- siegt keine Partei vollständig, werden die Kosten verhältnismässig verteilt (§ 64

- 77 - Abs. 2 ZPO/ZH). Im Hinblick auf das zurückgezogene Auskunftsbegehren gelten die Kläger als unterliegend (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 64 Rz. 18), weshalb ihnen unter solidarischer Haftung der entsprechende Anteil der Gerichtsgebühr von rund CHF 37'500.– aufzuerlegen ist. Dem Klagerückzug des Feststellungs- begehrens bezüglich des Kontos Nr. 1 mit der Bezeichnung "D1._____" ist dane- ben kostenmässig keine eigenständige Bedeutung zuzumessen. D2._____ unter- liegt mit ihren Forderungsbegehren im Umfang von CHF 2'443'851.55 (EUR 1'273'378.79 plus EUR 242'441.89 beim Umrechnungskurs EUR/CHF von 1.61223 per 4. Februar 2008 gemäss www.oanda.com), was rund einem Achtel der Streitwerthöhe entspricht, weshalb ihr nochmals CHF 37'500.– der Gerichts- gebühr aufzuerlegen sind. Soweit der Entscheid über die Gerichtskosten (CHF 37'500.--) die D2._____ be- trifft, ist dieser bereits rechtskräftig (vgl. Urteil vom 21. Februar 2014, Geschäfts- Nr. HG080025). Somit betragen die offenen Gerichtskosten im vorliegenden Ver- fahren noch CHF 262'500.--, wovon dem Kläger 1 noch insgesamt Gerichtskosten von CHF 37'500.-- aufzuerlegen sind. Eine solidarische Mitverpflichtung der D2._____ scheidet nun aus. Im Restumfang unterliegt die Beklagte – dass sie le- diglich zur Leistung von EUR 8'000'247.81 anstatt der beantragten EUR 8'130'634.52 gemäss den Rechtsbegehren 1.1. und 1.2. von act. 104 zu verpflichten ist, fällt im Hinblick auf die Kostenfolgen nicht ins Gewicht –, weshalb sie die übrigen Kosten von CHF 225'000.– zu tragen hat. 4.2. Prozessentschädigung Jede Partei hat in der Regel die Gegenpartei im gleichen Verhältnis zu entschädi- gen, wie ihr Kosten auferlegt werden (§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH). Gemäss § 69 ZPO/ZH wird die Prozessentschädigung nach Ermessen festge- setzt. Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, ist dieses richterliche Ermessen indessen beschränkt, da die Prozessentschädigung im Rahmen der Ansätze der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (AnwGebV) festzusetzen ist (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 69 N 2). Diese ist ebenfalls auf den Streitwert ausgerichtet und beträgt beim oben genannten

- 78 - Streitwert gemäss § 3 Abs. 1 AnwGebV CHF 154'314.40. In Anbetracht des auf- wändigen Prozesses mit mehreren Rechtsschriften und einer Referentenaudienz bzw. Vergleichsverhandlung sowie der Durchführung eines Beweisverfahrens ist eine Verdoppelung der Prozessentschädigung gerechtfertigt (§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 6 AnwGebV), was einen Betrag von CHF 308'628.80 ergibt. Ausgangsgemäss hat der Kläger 1, die Verpflichtung der Kläger zu solidarischer Haftung fällt nun weg, da die Klägerin 2 nicht mehr Prozesspartei ist, der Beklag- ten eine Prozessentschädigung von einem Achtel zu bezahlen. D2._____ wurde mit Urteil vom 21. Februar 2014 zusätzlich verpflichtet, der Beklagten direkt eine Prozessentschädigung von einem weiteren Achtel zu bezahlen; dieser Teil ist in Rechtskraft erwachsen. Die entsprechende Prozessentschädigung der Beklagten von CHF 77'157.20 ist gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission vom 17. Mai 2006 ge- mäss dem unbestrittenen Antrag der Beklagten um einen Mehrwertsteuerzusatz von 5.09 % zu erhöhen (act. 10 Rz. 134). Am 1. Januar 2011 erfolgte eine Erhö- hung der Mehrwertsteuer, weshalb die Beklagte mit bzw. ab ihrer Eingabe vom

7. Oktober 2011 einen Mehrwertsteuerzusatz von 5.36 % verlangt (act. 110 S. 2). Leistungen, die vor Änderung des Steuersatzes erbracht worden sind, sind nach dem alten Steuersatz zu versteuern (vgl. das Ergänzungsschreiben zum oben genannten Kreisschreiben vom 17. September 2010). Vorliegend war das Be- hauptungsverfahren zum Zeitpunkt der Erhöhung der Mehrwertsteuer abge- schlossen und auch die beklagtische Beweisantretungsschrift war bereits einge- gangen (act. 85). Es erfolgten nach dem 1. Januar 2011 aber weitere Eingaben der Beklagten wie zum Beispiel die Stellungnahme zur klägerischen Klageände- rung (act. 110) oder die Stellungahme zum Beweisergebnis (act. 133). Ausser- dem fand am 28. März 2012 eine Beweisverhandlung und mündliche Expertenin- struktion statt (Prot. S. 49 ff.). Es rechtfertigt sich demnach im Sinne einer Schät- zung, die Prozessentschädigung im Umfang von einem Viertel um einen Mehr- wertsteuerzuschlag von 5.36 % anstatt 5.09 % zu erhöhen. Dies ergibt eine Pro- zessentschädigung von CHF 81'136.60.

- 79 - Die Beklagte hat dem Kläger 1 eine Prozessentschädigung von drei Vierteln und somit von CHF 231'471.60 zu bezahlen. Unter Berücksichtigung bzw. mittels Ver- rechnung der Prozessentschädigung, welche der Kläger 1 und D2._____ der Be- klagten zu leisten hatten/hätten, ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger 1 nunmehr eine Prozessentschädigung von rund CHF 150'000.– zu bezahlen. Das Gericht erkennt:

1. Die Beklagte wird in teilweiser Gutheissung der Rechtsbegehren 1.1 und 1.2 gemäss act. 104 verpflichtet, dem Kläger 1 EUR 8'000'047.81 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 1. Oktober 2009 auf dem Betrag von EUR 3'030'327.16 auf das Konto Nr. 4, lautend auf "D3._____", bei der Bank G._____, ... [Adresse], zu bezahlen.

2. Die restanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 262'500.–.

3. Die Gerichtsgebühr wird im Umfang von CHF 225'000.– der Beklagten und im Umfang von CHF 37'500.– dem Kläger 1 auferlegt.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 1 eine Prozessentschädigung von CHF 150'000.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Nebenintervenientin.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 19'582'879.45.

- 80 - Zürich, 13. August 2015 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiberin: Dr. George Daetwyler Dr. Eva Borla-Geier