Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Die Zuständigkeit zur materiellrechtlichen Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist sowohl in örtlicher als auch in sachlicher und funktioneller Hinsicht gegeben (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 6 Abs. 2 ZPO).
- 4 - 3.1. Die Klägerin ist eine in Zürich domizilierte und auf den Erwerb, das Hal- ten und die Verwaltung von Unternehmen im In- und Ausland spezialisierte Akti- engesellschaft (act. 3/4). Bei der Beklagten handelt es sich um eine Aktiengesell- schaft mit ebenfalls Sitz in Zürich, welche insbesondere das Management, die Planung und die Realisierung von Softwareprojekten im Auftrag Dritter bezweckt; ihr Aktienkapital beträgt CHF 155'000.--, welches eingeteilt ist in 1'550 Namenak- tien zu je nominal CHF 100.-- (act. 3/5). 3.2.1. Grundlage des vorliegenden Verfahrens ist ein am 14. November 2012 abgeschlossener Darlehensvertrag zwischen der F._____ AG (nachfolgend F._____) und der Beklagten im Betrag von EUR 10 Mio (act. 3/13). Zur Sicherung dieser Darlehensforderung wurde zwischen der Klägerin und der F._____ am 4. Dezember 2012 ein Drittpfandvertrag über 930 Namenaktien der Beklagten ver- einbart (act. 3/15). Der Darlehensvertrag wurde mit einer ordentlichen Kündi- gungsfrist von drei Monaten auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Gemäss Ziff. 6 des Darlehensvertrages ist die Darlehensgeberin, also die F._____, berechtigt, das Darlehen aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zur so- fortigen Rückzahlung fällig zu stellen, insbesondere wenn eine erhebliche Ver- schlechterung in den wirtschaftlichen oder Vermögensverhältnissen der Darle- hensnehmerin, d.h. in casu der Beklagten, oder eine Vermögensgefährdung ein- tritt. 3.2.2. Mit Schreiben vom 4. März 2013 kündigte die F._____ gegenüber der Beklagten das Darlehen mit sofortiger Wirkung und dem Hinweis, dass sich die fi- nanzielle Lage der Beklagten aufgrund von massiven Verfehlungen des Verwal- tungsratspräsidenten, der dieser (der Beklagten) zur Bestreitung privater Aufwen- dungen massive Mittel entzogen habe, dramatisch verschlechtert habe; gleichzei- tig wurde die Beklagte aufgefordert, das Darlehen und sämtliche aufgelaufenen Zinsen bis 6. März 2013 zurück zu bezahlen (act. 3/18). Am 7. März 2013 infor- mierte die F._____ die Klägerin über den Umstand, dass der Darlehensvertrag vom 14. November 2012 am 4. März 2013 gekündigt worden sei. Im Weiteren wies die F._____ darauf hin, dass sich die Beklagte im Verzug befinde, nachdem die Rückzahlung des Darlehens nicht fristgemäss erfolgt sei. Sie, die F._____,
- 5 - übe daher die ihr im Pfandvertrag eingeräumten Rechte aus. Dies bedeute, dass die Stimmrechte umgehend von ihr, der F._____, ausgeübt würden. Zusätzlich übernehme sie auch sämtliche bislang von der Klägerin gehaltenen Aktien durch Selbsteintritt (act. 3/19). Demgemäss wurde die F._____ am 10. März 2013 als Aktionärin der Beklagten in deren Aktienbuch eingetragen (act. 52/3). In der Folge wurden am 13. März und 19. März 2013 zwei ausserordentliche Generalver- sammlungen als Universalversammlungen im Sinne von Art. 701 OR durchge- führt, anlässlich welchen der bisherige Verwaltungsrat Herr D._____ abberufen und neu E._____ als Verwaltungsrat der Beklagten gewählt wurde (act. 3/6 und act. 3/7). 3.3.1. Die Klägerin stellt sich vorliegend auf den Standpunkt, sie sei nach wie vor Eigentümerin und damit Mehrheitsaktionärin von 930 der 1'550 Aktien der Beklagten, während die übrigen Aktien im Eigentum der Minderheitsaktionärin F._____ stünden. Zur Absicherung des seitens der F._____ an die Beklagte ge- leisteten Darlehens in der Höhe von Euro 10 Mio. habe sich die Klägerin im Rah- men eines Pfandvertrages vom 4. Dezember 2012 verpflichtet, der F._____ ihre 930 Aktien der Beklagten als Sicherheit für dieses Darlehen zu verpfänden und als Faustpfand zu übergeben. Die Beklagte bzw. ihr Verwaltungsrat habe Ende 2012 zwar der Verpfändung der Aktien zugestimmt und diese im Aktienbuch ein- getragen, doch seien weder Aktien physisch herausgegeben noch blanko indos- sierte Aktienzertifikate übergeben worden, weshalb der Pfandvertrag nicht vollzo- gen worden und die 930 Aktien nie in den Besitz der F._____ übergegangen sei- en. Anfang März 2013 habe die F._____ das Darlehen aufgekündigt und der Klä- gerin am 7. März 2013 mitgeteilt, sie werde - wie im Pfandvertrag vom 4. Dezem- ber 2012 vorgesehen - die verpfändeten Aktien selber übernehmen (Selbsteintritt) und ab sofort die Stimmrechte ausüben. Da das Faustpfand jedoch zu keinem Zeitpunkt bestellt bzw. der Pfandvertrag nicht vollzogen worden sei, seien ent- sprechend weder ein Selbsteintritt noch die angekündigte Ausübung der Stimm- rechte möglich bzw. zulässig gewesen. Am 13. und 19. März 2013 habe die Be- klagte zwei ausserordentliche Generalversammlungen abgehalten. Am 13. März 2013 sei der von der Klägerin eingesetzte Verwaltungsratspräsident D._____ ab- gewählt und am 19. März 2013 E._____ in den Verwaltungsrat der Beklagten ge-
- 6 - wählt worden. Letzterer stamme aus den Reihen der F._____. Auf diese Weise sei es der Minderheitsaktionärin gelungen, die Kontrolle über die Gesellschaft zu erlangen. Diese feindliche Übernahme durch die F._____ sei jedoch nur möglich gewesen, weil diese sich in unrechtmässiger Art und Weise als Universal- aktionärin bzw. Inhaberin der Stimmrechte der 930 Aktien der Klägerin gebärdet habe. Zu den beiden Generalversammlungen sei die Klägerin nicht ordentlich eingeladen worden. Mangels Kenntnis habe sie daran auch nicht teilnehmen kön- nen. Auch habe sie die F._____ nicht bevollmächtigt, sie an den beiden General- versammlungen zu vertreten und ihre Stimmrechte auszuüben. Die Generalver- sammlungsbeschlüsse vom 13. März und vom 19. März 2013 seien daher im Sin- ne von Art. 706 ff. OR nichtig bzw. eventualiter anfechtbar (act. 1 S. 4 ff.). 3.2.2. Die Beklagte bestreitet die Unrechtmässigkeit der Generalversamm- lungsbeschlüsse vom 13. März und vom 19. März 2013. Sämtliche 930 Namenak- tien der Beklagten seien durch Zession rechtswirksam von der Klägerin auf die F._____ übertragen worden. Die entsprechende Zessionserklärung sei von der Klägerin in der Klagebegründung gänzlich unterschlagen worden. Nach Ab- schluss des Pfandvertrags und Abgabe der Zessionserklärung sei die Verpfän- dung der Aktien vom Verwaltungsrat der Beklagten genehmigt und am 24. De- zember 2012 im Aktienbuch vermerkt worden. Es erscheine aus heutiger Sicht geradezu rechtsmissbräuchlich, dass sich die Klägerin nun nachträglich auf einen angeblich unzureichenden Vollzug des Pfandvertrages berufe. Ebenso unzutref- fend erweise sich der klägerische Vorwurf, dass die F._____ mit dem Pfandver- trag in erster Linie eine feindliche Übernahme der sich im Eigentum der Klägerin befindenden Aktien der Beklagten beabsichtigt habe. Dafür gebe es überhaupt keinen Grund. Wäre die F._____ davon überzeugt gewesen, dass die Darlehens- summe von EUR 10 Mio. nicht zurück bezahlt würde, hätte sie mit Bestimmtheit nicht den Darlehensvertrag abgeschlossen, nur um an die Aktien der Beklagten zu gelangen. Ein solches Vorgehen stelle nicht nur ökonomisch einen absoluten "Nonsens" dar. Der seitens der F._____ vorgenommene Selbsteintritt sei in Ziffer 5.2 des Pfandvertrages ausdrücklich so vorgesehen worden. Demnach sei diese (F._____) entsprechend Alleinaktionärin geworden und habe als solche das Recht gehabt, die erwähnten Universalversammlungen abzuhalten. Aber selbst wenn es
- 7 - an einer gültigen Pfandbestellung fehlen würde, müsse von korrekt durchgeführ- ten Universalversammlungen ausgegangen werden, da die F._____ aufgrund von Ziffer 2.2 im Pfandvertrag in jedem Fall zur Stimmrechtsausübung all jener Aktien ermächtig gewesen wäre, welche nicht bereits in ihrem Eigentum gewesen seien. In Ziff. 2.2. werde geregelt, dass die mit den verpfändeten Aktien verbundenen Stimmrechte solange beim Pfandschuldner (Klägerin) verbleiben würden, als die Beklagte mit ihren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht im Verzug sei. Sobald ein solcher Verzug jedoch vorhanden sei, habe dies automatisch einen Übergang der Stimmrechte auf den Pfandgläubiger (F._____) zur Folge. Als das Darlehen nach der ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund seitens der Beklagten nicht wie eingefordert bis zum 6. März 2013 zurückbezahlt worden sei, habe diese sich entsprechend in Verzug befunden, womit - unabhängig vom Selbsteintritt - in jedem Fall die Stimmrechte auf die F._____ übergegangen und die von der Klägerin ursprünglich gehaltenen Aktien, wenn nicht persönlich anwe- send, zumindest vertreten gewesen seien. Demgemäss seien sämtliche Aktien der Beklagten an den beiden Generalversammlungen persönlich anwesend oder zumindest vertreten gewesen, womit die Voraussetzungen zur Abhaltung einer Universalversammlung gemäss Art. 701 OR sowohl für die Generalversammlung vom 13. wie auch vom 19. März 2013 gegeben gewesen seien und somit kein Anwendungsfall für eine Nichtigkeitsklage gemäss Art. 706b OR vorliege. Die Klage sei daher vollumfänglich abzuweisen (act. 51 S. 3 ff.). 4.1. Anlass für die vorliegende Klage bildet die unstreitige Tatsache, dass die Beklagte am 13. und 19. März 2013 je eine Universalversammlung abgehalten hat, ohne die Klägerin vorher zu benachrichtigen. Das Bundesgericht hat in einem neuen Entscheid unter Hinweis auf die gewichtigsten Stimmen der Aktienrechtsli- teratur entschieden, dass die Durchführung einer Universalversammlung in Ab- wesenheit auch nur eines Aktionärs oder seiner Vertretung einen schwerwiegen- den formellen Mangel darstellt, der zur Nichtigkeit der anlässlich dieser Versamm- lung getroffenen Beschlüsse führen muss. Das Bundesgericht hat dabei die Rechtsfolge der Nichtigkeit ausdrücklich als angemessen bezeichnet und ausser- dem festgehalten, dass es für diese Rechtsfolge nicht darauf ankomme, ob der nicht eingeladene Teil des Aktionariats in der Lage gewesen wäre, mit seiner
- 8 - Stimmkraft die gefassten Beschlüsse in eine andere Richtung zu lenken (BGE 137 III 460 S. 465 ff. E. 3.3.2). Vor diesem Hintergrund stellt sich hier im Wesent- lichen die Frage, ob die Klägerin damals überhaupt noch Eigentümerin der Aktien der Beklagten war. 4.2.1. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sich der Standpunkt der Klägerin, wonach der Pfandvertrag nicht vollzogen worden sei, als unzutreffend erweist. Bei den streitgegenständlichen Aktien 1 bis 930 der Beklagten handelt es sich um Namenaktien. Namenaktien sind gesetzliche Ordrepapiere; die Übertra- gung durch Rechtsgeschäft erfolgt grundsätzlich durch Übergabe des indossier- ten Aktientitels an den Erwerber (Art. 684 Abs. 2 OR; Art. 967 Abs. 2 OR). Ist das Ordrepapier allerdings durch Blankoindossament übertragen worden, so kann der Inhaber das Papier - wie ein Inhaberpapier - weiterbegeben, ohne das Blankoin- dossament auszufüllen und ohne es zu indossieren (Art. 1004 Abs. 2 Ziff. 3 für den Wechsel). Anstelle einer Indossierung können die Aktien aber auch Gegen- stand einer schriftlichen Zession bilden (Art. 164 OR; vgl. dazu auch BSK OR II- MATTHIAS OERTLE/SHELBY DU PASQUIER, Art. 684 N 5 sowie ARTHUR MEIER- HAYOZ/PETER FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Aufl., Bern 2007, § 16 N 304). Eine solche Zessionserklärung liegt - was von der Klägerin in der Klagebe- gründung vollends ausgeblendet wurde - vor, indem die Klägerin bzw. deren Ver- treter mit Datum vom 4. Dezember 2012 unbestrittenermassen eigenhändig die Zession unterzeichnete und der F._____ übergab (act. 52/2). Demgemäss wurde denn auch nach Abschluss des Pfandvertrags und Abgabe der Zessionserklärung die Verpfändung der Aktien vom Verwaltungsrat der Beklagten entsprechend ge- nehmigt und am 24. Dezember 2012 im Aktienbuch vermerkt (act. 3/17). Durch die Zessionserklärung vom 4. Dezember 2012 wurde somit der Pfandvertrag rechtsgenügend vollzogen und die 930 Namenaktien an die F._____ abgetreten. 4.2.2. Bezüglich der Verwertung der Pfandrechte wurde in Ziff. 5.2. des Pfandvertrages folgendes festgehalten: "Der Pfandgläubiger kann die verpfände- ten Aktien verwerten durch freihändigen Verkauf an Dritte oder durch einen Selbsteintritt des Pfandgläubigers oder einer mit ihm verbundenen Gesellschaft
- 9 - zum Marktwert der verpfändeten Aktien" (vgl. act. 3/15 S. 4). Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts ist es bereits ausreichend, einen "freihändigen Verkauf" zu vereinbaren, um dem Pfandgläubiger die Möglichkeit eines Selbstein- trittes zu gewähren (vgl. dazu auch BGE 119 II 344). Das Recht eines Selbstein- trittes wurde im Pfandvertrag ausdrücklich vorgesehen und gilt ohne Weiteres als zulässige Verwertungsmethode im Pfandrecht, indem der Pfandgläubiger den Pfandgegenstand als Eigentum übernimmt (vgl. dazu BSK ZGB II-THOMAS BAUER, N 13 ff. zu Art. 894). Ist davon auszugehen, dass die Verpfändung der Aktien kor- rekt vollzogen wurde, war auch ein Selbsteintritt durch die F._____ möglich, nachdem der Darlehensvertrag gemäss Ziffer 6 desselben vor dem Hintergrund krimineller Machenschaften von D._____, dem ehemaligen Verwaltungsratspräsi- denten der Beklagten, am 4. März 2013 gekündigt worden war und die Beklagte in der Folge in Verzug geriet. Die massive Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten blieben ebenso unbestritten wie das Vorbringen der Beklagten, wonach D._____ erstinstanzlich wegen seinen betrügerischen Ma- chenschaften vom Landgericht Mannheim zu 5 Jahre und 3 Monate Haft verurteilt wurde (act. 51 S. 13 und S. 14). Es ist evident, dass die F._____ der Beklagten bei Kenntnis dieser Umstände wohl nie ein Darlehen gewährt hätte und nunmehr bestrebt war, die ihr von der Klägerin überlassenen Sicherheiten (Namenaktien 1 bis 930 der Beklagten zur Sicherung der Darlehensforderung im Umfang von EUR 10 Mio.) via Selbsteintritt zu realisieren. Seitens der Beklagten wurde im Übrigen auch nie angezweifelt, dass die Rückzahlung des Darlehens per 6. März 2013 fäl- lig war (act. 51. S. 11). Aufgrund der prekären finanziellen Situation war es ihr aber offenbar schlichtweg nicht möglich, ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen. Durch die Pfandrechtsausübung wurde die F._____ demnach zur alleinigen Ei- gentümerin sämtlicher Aktien der Beklagten und war damit auch zur Ausübung sämtlicher Aktionärsrechte, mithin auch zur Durchführung der beiden Universal- versammlungen vom 13. und 19 März 2013 befugt. 4.3. Aber selbst wenn das Faustpfand nicht gültig errichtet respektive die Ak- tien nicht rechtwirksam übertragen worden wären, hätte die F._____ - wie seitens der Beklagten zutreffend ausgeführt wird (act. 51 S. 7 ff.) - aufgrund von Ziffer 2.2. im Pfandvertrag vom 4. Dezember 2012 in jedem Fall das Recht zur Stimm-
- 10 - rechtsausübung gehabt. Ziffer 2.2 lautet wie folgt: "Die mit den verpfändeten Ak- tien verbundenen Stimmrechte verbleiben beim Pfandschuldner. Sie gehen dann auf den Pfandgläubiger über, wenn die C._____ mit der Erfüllung ihrer Verpflich- tungen aus dem Darlehensvertrag in Verzug gerät oder den Darlehensvertrag sonst verletzt" (vgl. act. 3/15 S. 3). Nachdem die Beklagte - wie vorstehend aus- geführt - in Verzug geraten war, gingen die Stimmrechte entsprechend auf die F._____ als Pfandgläubigerin über. Die F._____ wäre somit auch unter diesem Blickwinkel (als teilweise Vertreterin der betreffenden Aktien) zur Abhaltung einer Universalversammlung gemäss Art. 701 OR bzw. der beiden ausserordentlichen Generalversammlungen vom 13. und 19. März 2013 legitimiert gewesen. 4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klage vollumfänglich abzuwei- sen ist. 5.1. Bei Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung einer Akti- engesellschaft ist mit Bezug auf den Streitwert auf das Interesse der Gesellschaft, d.h. der Gesamtheit der Aktionäre am Prozessausgang und nicht auf das des kla- genden Aktionärs abzustellen (vgl. dazu insbesondere PETER DIGGELMANN, DIKE- Komm-ZPO, Art. 91 N 53 mit Verweis auf BGE 66 II 48). Bei Klagen auf Anfech- tung von Generalversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft ist daher für den Streitwert vom Interesse der Gesellschaft am Ausgang des Prozesses aus- zugehen (vgl. dazu auch BGE 133 III 372, BGE 4A_461/2009 vom 1. März 2010, BGE 92 II 246; BGE 75 II 152; ZR 90 Nr. 61). Die Klägerin bezeichnete den Streitwert mit CHF 155'000.--, was der Höhe des Aktienkapitals der Beklagten entspricht und von dieser letztlich unwidersprochen bleibt (vgl. act. 1 S. 10 und act. 51 S. 12). In Anwendung von Art. 91 Abs. 2 ZPO und unter Berücksichtigung des Interesses der betreffenden Gesellschaft rechtfertigt es sich daher insgesamt, von einem Streitwert von CHF 155'000.-- auszugehen. 5.2.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenver- ordnung des Obergerichts (GebV OG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Ge- richts sowie der Schwierigkeit des Falles. Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist eine volle Gerichtsgebühr geschuldet. Ausgangsgemäss sind
- 11 - die Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin leistete in Anwendung von Art. 98 ZPO einen Vorschuss für die Gerichtskosten. Die Gerichtskosten sind aus diesem Vorschuss zu beziehen. 5.2.2. Die Parteientschädigung für die Kosten der berufsmässigen Vertre- tung ist nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren zu bemessen. Grundlage ist auch hier der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die Grundgebühr ist mit der Begründung bzw. Beantwortung der Klage verdient und deckt auch den Auf- wand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 und 2 Anw- GebV). Hinzu kommt ein Zuschlag gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV für das Mass- nahmeverfahren. Ausgangsgemäss ist der Beklagten eine Parteientschädigung von sechs Fünfteln der Grundgebühr zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt:
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 11'000.–.
- Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 17'000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien; an die Klägerin durch Publikation im kantonalen Amtsblatt.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und - 12 - 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 155'000.--. Zürich, 14. Januar 2015 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiberin: Oberrichter Peter Helm Susanna Schneider
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. HG130082-O U/ei Mitwirkend: die Oberrichter Peter Helm, Präsident, und Roland Schmid, die Handelsrichter Jean-Gaspard Comtesse, Paul Josef Geisser und Ivo Eltschinger sowie die Gerichtsschreiberin Susanna Schneider Urteil vom 14. Januar 2015 in Sachen A._____ AG, Klägerin gegen B._____ AG, (vormals: C._____ AG) Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ betreffend Anfechtung GV-Beschlüsse
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. a) Es sei festzustellen, dass die Abberufung von Herrn D._____ als Verwaltungsrat anlässlich der a.o. GV der Be- klagten vom 13. März 2013 nichtig ist;
b) eventualiter sei die Abberufung von Herrn D._____ als Ver- waltungsrat anlässlich der a.o. GV der Beklagten vom 13. März 2013 für ungültig zu erklären.
2. a) Es sei festzustellen, dass die Wahl von Herrn E._____ als Verwaltungsrat anlässlich der a.o. GV der Beklagten vom
19. März 2013 nichtig ist;
b) eventualiter sei die Wahl von Herrn E._____ als Verwal- tungsrat anlässlich der a.o. GV der Beklagten vom 19. März 2013 für ungültig zu erklären.
3. Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beklagten." Erwägungen: 1.1. Mit Klageschrift vom 13. Mai 2013 (Datum Poststempel) machte die Klägerin ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen, teils superproviso- risch, anhängig (act. 1 S. 3). Das gleichentags anhängig gemachte Rechtsbegeh- ren der (Haupt-)Klage weist einen analogen Wortlaut auf (vgl. act. 1 S. 2). Das Begehren betreffend Anordnung von superprovisorischen Massnahmen wurde mit Verfügung vom 17. Mai 2013 abgewiesen und der Klägerin Frist zur Vorschuss- leistung sowie der Beklagten eine solche zur Beantwortung der Massnahmebe- gehren angesetzt (act. 4). Diese Antwort datiert vom 10. Juni 2013, wobei die Be- klagte die Abweisung der Begehren verlangt (act. 9). Mit Verfügung vom 27. Juni 2013 wurde der Klägerin die Massnahmeantwort zugestellt und eine Nachfrist für den Vorschuss angesetzt (act. 12). Der Vorschuss wurde am 12. Juli 2013 geleis- tet (act. 17). Nachdem die Klägerin mit Eingabe vom 22. Juli 2013 auf unter den Parteien aufgenommene Vergleichsgespräche hingewiesen und die Sistierung des Prozesses beantragt hatte, womit die Beklagte einverstanden war, erfolgte
- 3 - mit Verfügung vom 25. Juli 2013 die einstweilige Verfahrenseinstellung (act. 24). Die Parteien bzw. vorab die Klägerin verlangten in der Folge wiederholt die Ver- längerung der Sistierung, zuletzt bis 31. August 2014. Nach Ablauf dieser Frist meldete sich keine der Parteien. Der (damalige) klägerische Rechtsvertreter teilte bereits am 30. Juni 2014 mit, dass er die Interessen der Klägerin nicht mehr ver- trete (act. 40). 1.2. Mit Verfügung vom 25. September 2014 wurde das Verfahren wieder aufgenommen und der Beklagten Frist zur Klageantwort bis 26. November 2014 angesetzt (act. 41). Die Verfügung konnte der Klägerin an ihrem Gesellschaftssitz nicht zugestellt werden; gemäss Post konnte sie (die Klägerin) unter dieser Ad- resse nicht ermittelt werden (act. 42/1). Dieser Umstand wurde der Beklagten mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 mitgeteilt (act. 43). Mit Beschluss vom 24. Okto- ber 2014 wurde das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen (act. 45). Mit Eingabe vom 3. November 2014 wies die Rechtsvertreterin der Be- klagten darauf hin, dass die Beklagte ihre Firma von (bisher) C._____ AG in (neu) B._____ geändert habe, wovon Vormerk zu nehmen sei (act. 47). Diese Fir- menänderung wurde mit Präsidialverfügung vom 4. November 2014 vorgemerkt und das Rubrum entsprechend angepasst (Prot. S. 17). Am 26. November 2014 ging die Klageantwortschrift vom 25. November 2014 samt Beilagen ein (act. 51 und act. 52/2-7). In der Folge wurden die Parteien zur heutigen Hauptverhandlung vorgela- den, die Klägerin - da Zustellungen per Post nicht mehr möglich waren und weite- re Nachforschungen ergebnislos geblieben sind (vgl. Prot. S. 15 und 18) - durch öffentliche Publikation (vgl. act. 53). Die Klägerin blieb der Hauptverhandlung trotz rechtsgenügender Vorladung unentschuldigt fern (vgl. Prot. S. 19 sowie Art. 141 ZPO), weshalb der Entscheid in Anwendung von Art. 234 ZPO androhungsge- mäss aufgrund der Akten sowie der Vorbringen der anwesenden Partei zu fällen ist. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Die Zuständigkeit zur materiellrechtlichen Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist sowohl in örtlicher als auch in sachlicher und funktioneller Hinsicht gegeben (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 6 Abs. 2 ZPO).
- 4 - 3.1. Die Klägerin ist eine in Zürich domizilierte und auf den Erwerb, das Hal- ten und die Verwaltung von Unternehmen im In- und Ausland spezialisierte Akti- engesellschaft (act. 3/4). Bei der Beklagten handelt es sich um eine Aktiengesell- schaft mit ebenfalls Sitz in Zürich, welche insbesondere das Management, die Planung und die Realisierung von Softwareprojekten im Auftrag Dritter bezweckt; ihr Aktienkapital beträgt CHF 155'000.--, welches eingeteilt ist in 1'550 Namenak- tien zu je nominal CHF 100.-- (act. 3/5). 3.2.1. Grundlage des vorliegenden Verfahrens ist ein am 14. November 2012 abgeschlossener Darlehensvertrag zwischen der F._____ AG (nachfolgend F._____) und der Beklagten im Betrag von EUR 10 Mio (act. 3/13). Zur Sicherung dieser Darlehensforderung wurde zwischen der Klägerin und der F._____ am 4. Dezember 2012 ein Drittpfandvertrag über 930 Namenaktien der Beklagten ver- einbart (act. 3/15). Der Darlehensvertrag wurde mit einer ordentlichen Kündi- gungsfrist von drei Monaten auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Gemäss Ziff. 6 des Darlehensvertrages ist die Darlehensgeberin, also die F._____, berechtigt, das Darlehen aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zur so- fortigen Rückzahlung fällig zu stellen, insbesondere wenn eine erhebliche Ver- schlechterung in den wirtschaftlichen oder Vermögensverhältnissen der Darle- hensnehmerin, d.h. in casu der Beklagten, oder eine Vermögensgefährdung ein- tritt. 3.2.2. Mit Schreiben vom 4. März 2013 kündigte die F._____ gegenüber der Beklagten das Darlehen mit sofortiger Wirkung und dem Hinweis, dass sich die fi- nanzielle Lage der Beklagten aufgrund von massiven Verfehlungen des Verwal- tungsratspräsidenten, der dieser (der Beklagten) zur Bestreitung privater Aufwen- dungen massive Mittel entzogen habe, dramatisch verschlechtert habe; gleichzei- tig wurde die Beklagte aufgefordert, das Darlehen und sämtliche aufgelaufenen Zinsen bis 6. März 2013 zurück zu bezahlen (act. 3/18). Am 7. März 2013 infor- mierte die F._____ die Klägerin über den Umstand, dass der Darlehensvertrag vom 14. November 2012 am 4. März 2013 gekündigt worden sei. Im Weiteren wies die F._____ darauf hin, dass sich die Beklagte im Verzug befinde, nachdem die Rückzahlung des Darlehens nicht fristgemäss erfolgt sei. Sie, die F._____,
- 5 - übe daher die ihr im Pfandvertrag eingeräumten Rechte aus. Dies bedeute, dass die Stimmrechte umgehend von ihr, der F._____, ausgeübt würden. Zusätzlich übernehme sie auch sämtliche bislang von der Klägerin gehaltenen Aktien durch Selbsteintritt (act. 3/19). Demgemäss wurde die F._____ am 10. März 2013 als Aktionärin der Beklagten in deren Aktienbuch eingetragen (act. 52/3). In der Folge wurden am 13. März und 19. März 2013 zwei ausserordentliche Generalver- sammlungen als Universalversammlungen im Sinne von Art. 701 OR durchge- führt, anlässlich welchen der bisherige Verwaltungsrat Herr D._____ abberufen und neu E._____ als Verwaltungsrat der Beklagten gewählt wurde (act. 3/6 und act. 3/7). 3.3.1. Die Klägerin stellt sich vorliegend auf den Standpunkt, sie sei nach wie vor Eigentümerin und damit Mehrheitsaktionärin von 930 der 1'550 Aktien der Beklagten, während die übrigen Aktien im Eigentum der Minderheitsaktionärin F._____ stünden. Zur Absicherung des seitens der F._____ an die Beklagte ge- leisteten Darlehens in der Höhe von Euro 10 Mio. habe sich die Klägerin im Rah- men eines Pfandvertrages vom 4. Dezember 2012 verpflichtet, der F._____ ihre 930 Aktien der Beklagten als Sicherheit für dieses Darlehen zu verpfänden und als Faustpfand zu übergeben. Die Beklagte bzw. ihr Verwaltungsrat habe Ende 2012 zwar der Verpfändung der Aktien zugestimmt und diese im Aktienbuch ein- getragen, doch seien weder Aktien physisch herausgegeben noch blanko indos- sierte Aktienzertifikate übergeben worden, weshalb der Pfandvertrag nicht vollzo- gen worden und die 930 Aktien nie in den Besitz der F._____ übergegangen sei- en. Anfang März 2013 habe die F._____ das Darlehen aufgekündigt und der Klä- gerin am 7. März 2013 mitgeteilt, sie werde - wie im Pfandvertrag vom 4. Dezem- ber 2012 vorgesehen - die verpfändeten Aktien selber übernehmen (Selbsteintritt) und ab sofort die Stimmrechte ausüben. Da das Faustpfand jedoch zu keinem Zeitpunkt bestellt bzw. der Pfandvertrag nicht vollzogen worden sei, seien ent- sprechend weder ein Selbsteintritt noch die angekündigte Ausübung der Stimm- rechte möglich bzw. zulässig gewesen. Am 13. und 19. März 2013 habe die Be- klagte zwei ausserordentliche Generalversammlungen abgehalten. Am 13. März 2013 sei der von der Klägerin eingesetzte Verwaltungsratspräsident D._____ ab- gewählt und am 19. März 2013 E._____ in den Verwaltungsrat der Beklagten ge-
- 6 - wählt worden. Letzterer stamme aus den Reihen der F._____. Auf diese Weise sei es der Minderheitsaktionärin gelungen, die Kontrolle über die Gesellschaft zu erlangen. Diese feindliche Übernahme durch die F._____ sei jedoch nur möglich gewesen, weil diese sich in unrechtmässiger Art und Weise als Universal- aktionärin bzw. Inhaberin der Stimmrechte der 930 Aktien der Klägerin gebärdet habe. Zu den beiden Generalversammlungen sei die Klägerin nicht ordentlich eingeladen worden. Mangels Kenntnis habe sie daran auch nicht teilnehmen kön- nen. Auch habe sie die F._____ nicht bevollmächtigt, sie an den beiden General- versammlungen zu vertreten und ihre Stimmrechte auszuüben. Die Generalver- sammlungsbeschlüsse vom 13. März und vom 19. März 2013 seien daher im Sin- ne von Art. 706 ff. OR nichtig bzw. eventualiter anfechtbar (act. 1 S. 4 ff.). 3.2.2. Die Beklagte bestreitet die Unrechtmässigkeit der Generalversamm- lungsbeschlüsse vom 13. März und vom 19. März 2013. Sämtliche 930 Namenak- tien der Beklagten seien durch Zession rechtswirksam von der Klägerin auf die F._____ übertragen worden. Die entsprechende Zessionserklärung sei von der Klägerin in der Klagebegründung gänzlich unterschlagen worden. Nach Ab- schluss des Pfandvertrags und Abgabe der Zessionserklärung sei die Verpfän- dung der Aktien vom Verwaltungsrat der Beklagten genehmigt und am 24. De- zember 2012 im Aktienbuch vermerkt worden. Es erscheine aus heutiger Sicht geradezu rechtsmissbräuchlich, dass sich die Klägerin nun nachträglich auf einen angeblich unzureichenden Vollzug des Pfandvertrages berufe. Ebenso unzutref- fend erweise sich der klägerische Vorwurf, dass die F._____ mit dem Pfandver- trag in erster Linie eine feindliche Übernahme der sich im Eigentum der Klägerin befindenden Aktien der Beklagten beabsichtigt habe. Dafür gebe es überhaupt keinen Grund. Wäre die F._____ davon überzeugt gewesen, dass die Darlehens- summe von EUR 10 Mio. nicht zurück bezahlt würde, hätte sie mit Bestimmtheit nicht den Darlehensvertrag abgeschlossen, nur um an die Aktien der Beklagten zu gelangen. Ein solches Vorgehen stelle nicht nur ökonomisch einen absoluten "Nonsens" dar. Der seitens der F._____ vorgenommene Selbsteintritt sei in Ziffer 5.2 des Pfandvertrages ausdrücklich so vorgesehen worden. Demnach sei diese (F._____) entsprechend Alleinaktionärin geworden und habe als solche das Recht gehabt, die erwähnten Universalversammlungen abzuhalten. Aber selbst wenn es
- 7 - an einer gültigen Pfandbestellung fehlen würde, müsse von korrekt durchgeführ- ten Universalversammlungen ausgegangen werden, da die F._____ aufgrund von Ziffer 2.2 im Pfandvertrag in jedem Fall zur Stimmrechtsausübung all jener Aktien ermächtig gewesen wäre, welche nicht bereits in ihrem Eigentum gewesen seien. In Ziff. 2.2. werde geregelt, dass die mit den verpfändeten Aktien verbundenen Stimmrechte solange beim Pfandschuldner (Klägerin) verbleiben würden, als die Beklagte mit ihren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht im Verzug sei. Sobald ein solcher Verzug jedoch vorhanden sei, habe dies automatisch einen Übergang der Stimmrechte auf den Pfandgläubiger (F._____) zur Folge. Als das Darlehen nach der ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund seitens der Beklagten nicht wie eingefordert bis zum 6. März 2013 zurückbezahlt worden sei, habe diese sich entsprechend in Verzug befunden, womit - unabhängig vom Selbsteintritt - in jedem Fall die Stimmrechte auf die F._____ übergegangen und die von der Klägerin ursprünglich gehaltenen Aktien, wenn nicht persönlich anwe- send, zumindest vertreten gewesen seien. Demgemäss seien sämtliche Aktien der Beklagten an den beiden Generalversammlungen persönlich anwesend oder zumindest vertreten gewesen, womit die Voraussetzungen zur Abhaltung einer Universalversammlung gemäss Art. 701 OR sowohl für die Generalversammlung vom 13. wie auch vom 19. März 2013 gegeben gewesen seien und somit kein Anwendungsfall für eine Nichtigkeitsklage gemäss Art. 706b OR vorliege. Die Klage sei daher vollumfänglich abzuweisen (act. 51 S. 3 ff.). 4.1. Anlass für die vorliegende Klage bildet die unstreitige Tatsache, dass die Beklagte am 13. und 19. März 2013 je eine Universalversammlung abgehalten hat, ohne die Klägerin vorher zu benachrichtigen. Das Bundesgericht hat in einem neuen Entscheid unter Hinweis auf die gewichtigsten Stimmen der Aktienrechtsli- teratur entschieden, dass die Durchführung einer Universalversammlung in Ab- wesenheit auch nur eines Aktionärs oder seiner Vertretung einen schwerwiegen- den formellen Mangel darstellt, der zur Nichtigkeit der anlässlich dieser Versamm- lung getroffenen Beschlüsse führen muss. Das Bundesgericht hat dabei die Rechtsfolge der Nichtigkeit ausdrücklich als angemessen bezeichnet und ausser- dem festgehalten, dass es für diese Rechtsfolge nicht darauf ankomme, ob der nicht eingeladene Teil des Aktionariats in der Lage gewesen wäre, mit seiner
- 8 - Stimmkraft die gefassten Beschlüsse in eine andere Richtung zu lenken (BGE 137 III 460 S. 465 ff. E. 3.3.2). Vor diesem Hintergrund stellt sich hier im Wesent- lichen die Frage, ob die Klägerin damals überhaupt noch Eigentümerin der Aktien der Beklagten war. 4.2.1. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sich der Standpunkt der Klägerin, wonach der Pfandvertrag nicht vollzogen worden sei, als unzutreffend erweist. Bei den streitgegenständlichen Aktien 1 bis 930 der Beklagten handelt es sich um Namenaktien. Namenaktien sind gesetzliche Ordrepapiere; die Übertra- gung durch Rechtsgeschäft erfolgt grundsätzlich durch Übergabe des indossier- ten Aktientitels an den Erwerber (Art. 684 Abs. 2 OR; Art. 967 Abs. 2 OR). Ist das Ordrepapier allerdings durch Blankoindossament übertragen worden, so kann der Inhaber das Papier - wie ein Inhaberpapier - weiterbegeben, ohne das Blankoin- dossament auszufüllen und ohne es zu indossieren (Art. 1004 Abs. 2 Ziff. 3 für den Wechsel). Anstelle einer Indossierung können die Aktien aber auch Gegen- stand einer schriftlichen Zession bilden (Art. 164 OR; vgl. dazu auch BSK OR II- MATTHIAS OERTLE/SHELBY DU PASQUIER, Art. 684 N 5 sowie ARTHUR MEIER- HAYOZ/PETER FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Aufl., Bern 2007, § 16 N 304). Eine solche Zessionserklärung liegt - was von der Klägerin in der Klagebe- gründung vollends ausgeblendet wurde - vor, indem die Klägerin bzw. deren Ver- treter mit Datum vom 4. Dezember 2012 unbestrittenermassen eigenhändig die Zession unterzeichnete und der F._____ übergab (act. 52/2). Demgemäss wurde denn auch nach Abschluss des Pfandvertrags und Abgabe der Zessionserklärung die Verpfändung der Aktien vom Verwaltungsrat der Beklagten entsprechend ge- nehmigt und am 24. Dezember 2012 im Aktienbuch vermerkt (act. 3/17). Durch die Zessionserklärung vom 4. Dezember 2012 wurde somit der Pfandvertrag rechtsgenügend vollzogen und die 930 Namenaktien an die F._____ abgetreten. 4.2.2. Bezüglich der Verwertung der Pfandrechte wurde in Ziff. 5.2. des Pfandvertrages folgendes festgehalten: "Der Pfandgläubiger kann die verpfände- ten Aktien verwerten durch freihändigen Verkauf an Dritte oder durch einen Selbsteintritt des Pfandgläubigers oder einer mit ihm verbundenen Gesellschaft
- 9 - zum Marktwert der verpfändeten Aktien" (vgl. act. 3/15 S. 4). Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts ist es bereits ausreichend, einen "freihändigen Verkauf" zu vereinbaren, um dem Pfandgläubiger die Möglichkeit eines Selbstein- trittes zu gewähren (vgl. dazu auch BGE 119 II 344). Das Recht eines Selbstein- trittes wurde im Pfandvertrag ausdrücklich vorgesehen und gilt ohne Weiteres als zulässige Verwertungsmethode im Pfandrecht, indem der Pfandgläubiger den Pfandgegenstand als Eigentum übernimmt (vgl. dazu BSK ZGB II-THOMAS BAUER, N 13 ff. zu Art. 894). Ist davon auszugehen, dass die Verpfändung der Aktien kor- rekt vollzogen wurde, war auch ein Selbsteintritt durch die F._____ möglich, nachdem der Darlehensvertrag gemäss Ziffer 6 desselben vor dem Hintergrund krimineller Machenschaften von D._____, dem ehemaligen Verwaltungsratspräsi- denten der Beklagten, am 4. März 2013 gekündigt worden war und die Beklagte in der Folge in Verzug geriet. Die massive Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten blieben ebenso unbestritten wie das Vorbringen der Beklagten, wonach D._____ erstinstanzlich wegen seinen betrügerischen Ma- chenschaften vom Landgericht Mannheim zu 5 Jahre und 3 Monate Haft verurteilt wurde (act. 51 S. 13 und S. 14). Es ist evident, dass die F._____ der Beklagten bei Kenntnis dieser Umstände wohl nie ein Darlehen gewährt hätte und nunmehr bestrebt war, die ihr von der Klägerin überlassenen Sicherheiten (Namenaktien 1 bis 930 der Beklagten zur Sicherung der Darlehensforderung im Umfang von EUR 10 Mio.) via Selbsteintritt zu realisieren. Seitens der Beklagten wurde im Übrigen auch nie angezweifelt, dass die Rückzahlung des Darlehens per 6. März 2013 fäl- lig war (act. 51. S. 11). Aufgrund der prekären finanziellen Situation war es ihr aber offenbar schlichtweg nicht möglich, ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen. Durch die Pfandrechtsausübung wurde die F._____ demnach zur alleinigen Ei- gentümerin sämtlicher Aktien der Beklagten und war damit auch zur Ausübung sämtlicher Aktionärsrechte, mithin auch zur Durchführung der beiden Universal- versammlungen vom 13. und 19 März 2013 befugt. 4.3. Aber selbst wenn das Faustpfand nicht gültig errichtet respektive die Ak- tien nicht rechtwirksam übertragen worden wären, hätte die F._____ - wie seitens der Beklagten zutreffend ausgeführt wird (act. 51 S. 7 ff.) - aufgrund von Ziffer 2.2. im Pfandvertrag vom 4. Dezember 2012 in jedem Fall das Recht zur Stimm-
- 10 - rechtsausübung gehabt. Ziffer 2.2 lautet wie folgt: "Die mit den verpfändeten Ak- tien verbundenen Stimmrechte verbleiben beim Pfandschuldner. Sie gehen dann auf den Pfandgläubiger über, wenn die C._____ mit der Erfüllung ihrer Verpflich- tungen aus dem Darlehensvertrag in Verzug gerät oder den Darlehensvertrag sonst verletzt" (vgl. act. 3/15 S. 3). Nachdem die Beklagte - wie vorstehend aus- geführt - in Verzug geraten war, gingen die Stimmrechte entsprechend auf die F._____ als Pfandgläubigerin über. Die F._____ wäre somit auch unter diesem Blickwinkel (als teilweise Vertreterin der betreffenden Aktien) zur Abhaltung einer Universalversammlung gemäss Art. 701 OR bzw. der beiden ausserordentlichen Generalversammlungen vom 13. und 19. März 2013 legitimiert gewesen. 4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klage vollumfänglich abzuwei- sen ist. 5.1. Bei Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung einer Akti- engesellschaft ist mit Bezug auf den Streitwert auf das Interesse der Gesellschaft, d.h. der Gesamtheit der Aktionäre am Prozessausgang und nicht auf das des kla- genden Aktionärs abzustellen (vgl. dazu insbesondere PETER DIGGELMANN, DIKE- Komm-ZPO, Art. 91 N 53 mit Verweis auf BGE 66 II 48). Bei Klagen auf Anfech- tung von Generalversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft ist daher für den Streitwert vom Interesse der Gesellschaft am Ausgang des Prozesses aus- zugehen (vgl. dazu auch BGE 133 III 372, BGE 4A_461/2009 vom 1. März 2010, BGE 92 II 246; BGE 75 II 152; ZR 90 Nr. 61). Die Klägerin bezeichnete den Streitwert mit CHF 155'000.--, was der Höhe des Aktienkapitals der Beklagten entspricht und von dieser letztlich unwidersprochen bleibt (vgl. act. 1 S. 10 und act. 51 S. 12). In Anwendung von Art. 91 Abs. 2 ZPO und unter Berücksichtigung des Interesses der betreffenden Gesellschaft rechtfertigt es sich daher insgesamt, von einem Streitwert von CHF 155'000.-- auszugehen. 5.2.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenver- ordnung des Obergerichts (GebV OG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Ge- richts sowie der Schwierigkeit des Falles. Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist eine volle Gerichtsgebühr geschuldet. Ausgangsgemäss sind
- 11 - die Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin leistete in Anwendung von Art. 98 ZPO einen Vorschuss für die Gerichtskosten. Die Gerichtskosten sind aus diesem Vorschuss zu beziehen. 5.2.2. Die Parteientschädigung für die Kosten der berufsmässigen Vertre- tung ist nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren zu bemessen. Grundlage ist auch hier der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die Grundgebühr ist mit der Begründung bzw. Beantwortung der Klage verdient und deckt auch den Auf- wand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 und 2 Anw- GebV). Hinzu kommt ein Zuschlag gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV für das Mass- nahmeverfahren. Ausgangsgemäss ist der Beklagten eine Parteientschädigung von sechs Fünfteln der Grundgebühr zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 11'000.–.
3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 17'000.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien; an die Klägerin durch Publikation im kantonalen Amtsblatt.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und
- 12 - 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 155'000.--. Zürich, 14. Januar 2015 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiberin: Oberrichter Peter Helm Susanna Schneider