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HG100340

Forderung

Zh Handelsgericht · 2014-02-25 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Es ist unbestritten, dass D._____ anlässlich der "Demonstrationsfahrt" der "E._____" am tt. August 2006 als Streckenposten im Einsatz stand (act. 1 Rz. 2; act. 9 Rz. 9). Es regnete damals in Strömen und die Fahrbahn war nass. F._____, ein Teilnehmer, verlor bei einem Unfall verschiedene Teile seines Fahrzeugs, welche sich auf der Strecke verteilten. D._____ schwenkte die gelbe Flagge (Ach- tung Gefahr), um die nachfolgenden Fahrzeuge zu warnen. Der ebenfalls an der Veranstaltung teilnehmende und später startende C._____ verlor in der Folge die

- 10 - Kontrolle über sein Fahrzeug (Lamborghini) und kollidierte mit D._____, der dadurch tödlich verletzt wurde (act. 1 Rz. 6 f.; act. 9 Rz. 9). Unbestritten blieb die beklagtische Behauptung, wonach das Fahrzeug von C._____ am 26. August 2006 geprüft und für technisch in gutem Zustand befun- den worden sei (act. 43 Rz. 15). Anerkannt ist sodann, dass die Veranstaltung unter zahlreichen Auflagen bewilligt wurde (act. 9 Rz. 10). Die Klägerin stellte nicht in Abrede, dass sämtliche dem Veranstalter auferlegten Auflagen erfüllt wurden. Insbesondere bestritt sie nicht, dass die Streckenposten entsprechend den Auflagen instruiert und mittels eines Instruktions-Manuals auf die erheblichen Gefahren der Motorsport-Veranstaltung hingewiesen worden sind (act. 9 Rz. 10; act. 10/2). In diesem Manual wird unter anderem festgehalten, dass die Streckenposten darauf zu achten haben, dass die Zuschauer hinter den Abschrankungen bleiben müssen und dass die Piste auf keinen Fall betreten werden darf (act. 10/1 S. 2 unten). Von der Klägerin ebenfalls unbestritten blieb, dass die Streckenposten anlässlich eines Orientierungsabends seitens der Veranstalter zunächst ca. eine Woche vor dem Anlass während ca. 2.5 Stunden instruiert und danach sowohl am tt. als auch am tt. August 2006 um ca. 7 Uhr während ca. einer Stunde nochmals in die bevorstehende Tätigkeit als Streckenposten eingeführt und bezüglich der not- wendigen Sicherheitsmassnahmen und des Verhaltens bei Unfällen speziell ori- entiert worden sind (act. 43 Rz. 14). Das gegen C._____ eröffnete Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland anfänglich mit Einstellungsverfügung vom 22. November 2007 ein (act. 10/1). Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2009 wurde diese Einstellungsverfügung jedoch aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zurück gewiesen (act. 4/2). Mit Verfügung vom 2. September 2010 stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Strafver- fahren gegen C._____ dann aber endgültig ein (act. 44/2).

- 11 - 4.2. Parteivorbringen 4.2.1. Behauptungen der Klägerin Die Klägerin macht geltend, dass D._____ pflichtbewusst gehandelt habe (act. 39 Rz. 22). Es könne ihm kein Verschulden angelastet werden (act. 39 Rz. 19.2). Von den befragten Personen sei er als pflichtbewusster, routinierter und ruhiger Streckenwart geschildert worden, der seine Pflichten gekannt habe (act. 39 Rz. 20). Es sei seine Pflicht gewesen, nach dem Unfall von F._____ die nachfolgen- den Fahrzeuge vor den auf der Strecke umherliegenden Fahrzeugteilen zu war- nen. Als der Lamborghini daher gekommen sei, hätten nicht nur D._____, son- dern auch drei weitere Streckenposten wegrennen müssen (act. 39 Rz. 20). D._____ habe sich vor der Lebensgefahr in Sicherheit bringen wollen (act. 39 Rz. 19.2). Im Übrigen sei nicht genau feststellbar gewesen, wo sich die Kollision ereignet habe (act. 39 Rz. 19.2). So habe es auf der regennassen Strasse keine Spuren gehabt (act. 39 Rz. 19.2). D._____ habe als Streckenposten bei Zwischenfällen die Pflicht gehabt, nahe an der Fahrbahn zu stehen, um die nachfolgenden Fahr- zeuge zu warnen (act. 39 Rz. 21). Es frage sich - so die Klägerin weiter - ohnehin, ob eine derart gefährliche Veran- staltung mit Streckenposten, die verpflichtet seien, sich bei Zwischenfällen nahe an der Fahrbahn aufzuhalten, um die nachfolgenden Fahrzeuge zu warnen, bei solch starkem Regen mit eingeschränkten Sichtverhältnissen nicht hätte abgebro- chen werden müssen (act. 39 Rz. 21). Das Fahrverhalten von C._____ sei offen- sichtlich nicht den Sicht- und nassen Strassenverhältnissen angepasst gewesen. Die Geschwindigkeitsangaben der gemäss Polizeibericht befragten Personen würden zwischen 100 und 160 km/h schwanken (act. 39 Rz. 19.1). Schliesslich macht die Klägerin geltend, dass das Verhalten von C._____ als grobes Ver- schulden zu qualifizieren sei und dieses zur erheblichen Betriebsgefahr noch hin- zu trete (act. 39 Rz. 22).

- 12 - 4.2.2. Behauptungen der Beklagten Die Beklagte macht dagegen grobes Selbstverschulden seitens von D._____ und somit eine Haftungsbefreiung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG geltend (act. 43 Rz. 11). D._____ habe in Anbetracht der gesamten Umstände weder pflichtbe- wusst noch routiniert und ruhig gehandelt (act. 43 Rz. 36). Demgegenüber könne dem Veranstalter keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit an- gelastet werden; dieser habe sämtliche ihm auferlegten Auflagen erfüllt und mithin seine Sorgfaltspflicht vollumfänglich und bestens wahrgenommen (act. 43 Rz. 25, 37). Es sei auch ohne weiteres möglich, eine solche Veranstaltung gefahrlos bei Regen durchzuführen, was in früheren Jahren schon oft erfolgreich und ohne jeg- liche Zwischenfälle gemacht worden sei (act. 43 Rz. 37). Bei Regen und nassen Strassen könne sogar insofern von einer verminderten Gefahr durch die Fahrzeu- ge ausgegangen werden, als diese mit erheblich tieferen Geschwindigkeiten fah- ren würden (act. 43 Rz. 37). D._____ sei jedenfalls im Fahrbereich vom ausser Kontrolle geratenen Fahrzeug von C._____ erfasst worden. Diesen Bereich habe der Verstorbene eigenverant- wortlich betreten (act. 43 Rz. 16; act. 10/1 S. 2 c). Die Beklagte weist insbesonde- re darauf hin, dass G._____, ein von der Staatsanwaltschaft zugezogener Sach- verständiger mit langjähriger Erfahrung im Fachbereich Motorsport, die Frage verneint habe, ob C._____ damit habe rechnen müssen, dass sich ein Strecken- posten im Fahrbereich aufhalten könnte (act. 43 Rz. 16). Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf die Aus- sagen der Zeugen H._____, I._____ und J._____. Der Zeuge H._____ habe aus- gesagt, dass ein oder zwei Streckenposten auf die Strasse hinausgelaufen seien und abgewinkt hätten. Er, H._____, gehe davon aus, dass sich D._____ auf der Strasse befunden habe, als er vom Fahrzeug erfasst worden sei (act. 43 Rz. 18; act. 44/2 S. 3 Ziff. 4a). Der Zeuge I._____ habe gesehen, wie Leute mit einem Fahnen in der Hand hinausgelaufen seien. Er habe dann noch zu seinem Cousin gesagt, dass dieses Verhalten sehr gefährlich sei (act. 43 Rz. 18; act. 44/2 S. 3 Ziff. 4a). Der Zeuge J._____ habe sich über das Verhalten von D._____ gewun-

- 13 - dert und bemerkt, dass dieser Mann wohl nie Militär gemacht habe, ansonsten er gewusst hätte, dass ein Streckenposten seinen Posten nicht verlassen dürfe; das dürfe er nicht machen (act. 43 Rz. 18; act. 44/2 S. 3 Ziff. 4d). Die Beklagte macht diesbezüglich geltend, dass sich D._____ völlig unachtsam, entgegen sämtlichen ihm gegenüber wiederholt erteilten Instruktionen und für die übrigen Teilnehmer, namentlich auch die Zuschauer, gänzlich unverständlich und unerwartet in den Fahrbereich begeben habe, um, wohl in bester Absicht, mit sei- ner gelben Flagge auf das Hindernis (…) aufmerksam zu machen, ohne die sich daraus ergebenden fatalen Konsequenzen zu bedenken. Dies sei als grobes Selbstverschulden i.S.v. Art. 59 Abs. 1 SVG zu qualifizieren (act. 43 Rz. 24). Aus der (zweiten) Einstellungsverfügung gehe zudem deutlich hervor, dass weder dem Veranstalter noch C._____ eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit angelastet werden könne, die kausal für den tragischen Tod von D._____ gewesen wäre (act. 43 Rz. 19, 25; act. 44/2 S. 3 Ziff. 5). Ob C._____ zwischen 100-160 km/h ge- fahren sei, lasse sich nachträglich nicht mehr nachweisen; es handle sich dabei um eine reine Schätzung der Klägerin (act. 43 Rz. 34). 4.3. Rechtliches: Ausschluss der Halterhaftung (Art. 59 Abs. 1 SVG) 4.3.1. Grundsatz und Beweis Gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG wird der Halter bzw. - in Anwendung von Art. 72 Abs. 2 SVG - der Veranstalter von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde, ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass eine allfällige fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat. Somit muss die Beklagte einen dreifachen Beweis erbringen, um sich von der Haftung ganz zu befreien: a) Leistung des positiven Beweises, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Selbstverschulden des Geschädigten oder durch grobes Verschulden eines Dritten verursacht wurde; b) Leistung des nega- tiven Beweises, dass sie selbst oder Personen, für die sie verantwortlich ist - wie

- 14 - namentlich den Fahrzeuglenker (Art. 58 Abs. 4 SVG) -, kein Verschulden am Un- fall trifft und c) Leistung des negativen Beweises, dass auch keine fehlerhafte Be- schaffenheit des Fahrzeugs zum Unfall beigetragen hat (vgl. ROLAND BREHM, Mo- torfahrzeughaftpflicht, Bern 2008, Rz. 398). Misslingt nur einer dieser Beweise, bleibt es bei der Halter- bzw. Veranstalterhaf- tung. Die Berufung auf Entlastungsgründe und besondere Befreiungsgründe be- deuten die Erhebung einer Einrede seitens des Halters/Veranstalters. Dieser trägt die zugehörige Beweislast und damit das Risiko, dass die Unfallursachen unklar bleiben. Diesfalls haftet er, sofern nur die positiven Ursachen seiner Haftung aus- ser Zweifel stehen (KARL OFTINGER/EMIL W. STARK, Schweizerisches Haftpflicht- recht, Bd. II/2, 4. Aufl., Zürich 1989, § 25 Rz. 426). Der Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht vernünftigerweise und nach objek- tiven Gesichtspunkten von der Wahrheit der rechtserheblichen Tatsachenbehaup- tungen überzeugt ist. Die Verwirklichung der Tatsache braucht indessen nicht mit Sicherheit festzustehen, sondern es genügt, wenn allfällige Zweifel als unerheb- lich erscheinen. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat. Ausnahmen von diesem Beweismass, dem sog. Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit oder ein blosses Glaubhaftmachen als ausrei- chend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden (Urteil des Bundesgerichts 4C.332/2002 vom 8. Juli 2003 E. 3). Der Wortlaut der Gesetzesbestimmung von Art. 59 Abs. 1 SVG enthält keine An- haltspunkte dafür, dass hinsichtlich der verschiedenen vom Halter zu erbringen- den Entlastungsbeweise eine Ausnahme vom Regelbeweismass gelten soll (Urteil des Bundesgerichts 4C.332/2002 vom 8. Juli 2003 E. 3.1, mit Hinweisen). Die Haftungsordnung des SVG beruht auf dem Gedanken, dass die Betriebsge- fahr des Motorfahrzeugs für sich allein eine hinreichende Haftungsgrundlage setzt, wenn ihretwegen ein Schaden entsteht. Die Entlastung von der Halterhaf- tung wegen Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs zufolge höhe-

- 15 - rer Gewalt, groben Verschuldens des Geschädigten oder eines Dritten erscheint als Ausnahme von der Regel und ist daher grundsätzlich strengen Anforderungen zu unterstellen. Voraussetzung für eine Entlastung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG ist ein Drittverschulden, das so sehr überwiegt, dass die Beteiligung des Hal- terfahrzeugs, also dessen Betriebsgefahr, nicht ins Gewicht fällt und deshalb als adäquate Ursache ausgeschaltet wird. Gemäss Art. 52 Abs. 2 und Abs. 3 SVG können motor- und radsportliche Veran- staltungen auf öffentlichen Strassen unter gewissen Voraussetzungen und Aufla- gen bewilligt werden. Grundsätzlich gelten bei Veranstaltungen die allgemeinen Verkehrsregeln, ausser die kantonale Behörde gestattet Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften, wenn genügende Sicherheitsmassnahmen getroffen sind (Art. 52 Abs. 4 SVG). Bei einem von Berufsfahrern bestrittenen Radrennen auf öf- fentlichen Strassen ist allerdings einzuräumen, dass "an die Sorgfaltspflicht der Rennfahrer nicht der normale Massstab angelegt werden kann". Zudem muss sich ein Fahrer bei einem staatlich bewilligten Rennen "bis zu einem gewissen Grade auf die mit der Bewilligung verbundenen Sicherheitsvorkehren verlassen können". Bei einem Rennen "liegt [es] in der Natur eines derartigen Kräftemes- sens, dass jeder bestrebt ist, so rasch als möglich vorwärts zu kommen und das Ziel auf dem kürzesten Wege zu erreichen." Weiter muss "angesichts der bei ei- nem Strassenrennen bestehenden Ausnahmesituation eine gewisse Lockerung der Verkehrsvorschriften anerkannt werden", jedoch "nur für untergeordnete, nicht aber für fundamentale Regeln" (SJZ 1963 S. 327 Nr. 154; RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, 2. Aufl., Bern 2002, 307). 4.3.2. Positiver Befreiungsbeweis: Grobes Selbstverschulden Das grobe Selbstverschulden stellt neben der höheren Gewalt und dem groben Drittverschulden einen der drei klassischen Unterbrechungs- oder Entlastungs- gründe dar und kann zu einer Entlastung und damit Befreiung des Haftpflichtigen führen. Das Selbstverschulden muss intensiv sein, um den Betrieb des Motorfahr- zeugs bzw. die bei einem Unfall verwirklichte Betriebsgefahr als rechtlich relevan- te Ursache abzulösen (OFTINGER/STARK, a.a.O., § 25 Rz. 437). Mit anderen Wor- ten: Der Entlastungsgrund der groben Fahrlässigkeit muss eine so hohe Intensität

- 16 - aufweisen, dass er als einzige beachtliche Ursache dasteht (GIOVANNI PELLONI, Die Grobfahrlässigkeit - Bedetung in der Schadenpraxis, in: HAVE, Tagungsband "Haftung und Versicherung", 2002, 267). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein grobes Verschulden vor, wenn Sorgfaltspflichten verletzt werden, "die sich jedem verständigen Men- schen in der gleichen Lage aufdrängen mussten" (BGE 95 II 333 E. 6.a S. 340). bzw. wenn der Haftpflichtige eine elementare Vorsichtspflicht verletzt, deren Be- achtung jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage unter den gleichen Umständen hätte einleuchten sollen (BGE 64 II 237 E. 2 S. 241). Weiter ist gro- bes Selbstverschulden dann zu bejahen, wenn sich der Geschädigte unerklärlich verhaltet und eine empörte Reaktion bei anderen Leuten auslöst (ROLAND BREHM, a.a.O., Rz 427, mit Hinweisen; "wie kann man nur!", vgl. Urteil des Bundesge- richts 5C.175/2003 vom 24. Februar 2004 E. 5.1). Das Gericht prüft, wie sich der Geschädigte unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände hätte verhalten sollen und wie er sich tatsächlich verhalten hat. Das Fehlverhalten des Geschädigten muss qualifiziert abnorm sein, damit es als grobes Selbstverschulden eingestuft werden kann. Es muss so sehr überwiegen, dass die Beteiligung des Halterfahrzeugs, also dessen Betriebsgefahr, nicht ins Gewicht fällt und deshalb als adäquate Ursache ausgeschaltet wird (Urteil des Bundesgerichts 4C.332/2002 vom 8. Juli 2003 E. 3.3.). Falls eine erhöhte Be- triebsgefahr zu beachten ist, ist daher eine zusätzliche Schwere des Verschul- dens des Geschädigten zu fordern, wenn der Halter vollständig entlastet werden will. Die Durchführung eines Rennens wird als Erhöhung der Betriebsgefahr an- gesehen (OFTINGER/STARK, a.a.O., § 25 Rz. 440). Auch wenn die Betriebsgefahr erhöht ist, kann eine Entlastung erfolgen. Diesfalls muss jedoch das Selbstverschulden derart grob sein, dass die vom Halter bzw. Veranstalter zu vertretenden Ursachen zurücktreten. OFTINGER/STARK führen diesbezüglich als Beispiel den Zuschauer auf, der bei einem Automobilrennen nur deshalb überfahren wird, weil er die Rennpiste betreten hat (OFTINGER/STARK, a.a.O., § 25 Rz. 441).

- 17 - Die Beurteilung der Grobfahrlässigkeit ist letztlich ein unter Berücksichtigung aller Besonderheiten getroffenes Werturteil (PELLONI, a.a.O., 264). Die Unterscheidung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit ist ein ausgesprochener Ermessens- entscheid (PELLONI, a.a.O., 265). 4.3.3. Negative Befreiungsbeweise: Fehlendes Verschulden und keine fehlende Beschaffenheit des Fahrzeugs Die Beklagte muss sodann das Nichtverschulden des Lenkers und die nicht feh- lerhafte Beschaffenheit des Fahrzeugs beweisen. Kann sie diese beiden Befrei- ungsbeweise nicht erbringen, haftet sie kausal für den vollen Schaden. Wenn das Gericht Zweifel zu Lasten des Lenkers/Halters hat, wird dessen Haftung grund- sätzlich bejaht (BREHM, a.a.O., Rz. 477, 574). So hat beispielsweise das Bundesgericht für eine Haftung (und somit gegen ein grobes Selbstverschulden) entschieden, als die tatsächliche Geschwindigkeit des Fahrzeuges ungewiss war und der Lenker nicht beweisen konnte, dass er genü- gend vorsichtig gefahren ist (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 1976 E. 1d; nicht publiziert, zitiert bei BREHM, a.a.O., Rz. 477). Ebenso bejahte das Bundesgericht die Haftung, als es fraglich war, ob die Geschwindigkeit unter den gegebenen Umständen nicht doch zu hoch war (BGE 111 II 89 E. 2.b S. 93). 4.4. Bindung des Zivilgerichts an das Strafurteil Gemäss Art. 53 Abs. 1 OR - diese Bestimmung gilt auch im Strassenverkehrs- haftpflichtrecht - ist der Zivilrichter bei der Beurteilung der Schuld oder Nicht- schuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit nicht an ein Strafurteil oder eine Verfügung, mit welcher eine Strafverfolgung eingestellt wird, gebunden (BGE 125 III 401 E. 3 S. 411). Damit ist aber noch nicht gesagt, ob eine allfällige Bindung des Zivilrichters an Strafurteile in Bezug auf die Beurteilung von Tatbestandsfra- gen, der Widerrechtlichkeit und des adäquaten Kausalzusammenhanges besteht. Dies ist eine Frage des kantonalen Rechts. Im Kanton Zürich ist der Zivilrichter an die Feststellungen des Strafrichters nicht gebunden (ZR 96/1997 Nr. 119 S. 258; RICHARD FRANK/HANS STRÄULI/GEORG MESSMER, Kommentar zur zürcherischen

- 18 - Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1999, § 57 N 6). Stützt er sich auf Beweiser- kenntnisse eines Strafurteils ab, hat er diese selbst frei zu würdigen. 4.5. Würdigung 4.5.1. Zum Verschulden von D._____: Frage des groben Selbstverschuldens

a) Zunächst ist vorliegend zu prüfen, wo die Kollision zwischen dem durch C._____ gelenkten Lamborghini und D._____ geschah. Während die Beklagte un- ter Hinweis auf die (zweite) Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 2. September 2010 behauptet, dass sich D._____ in den Fahrbereich begeben habe (vgl. act. 44/2 und act. 43 Rz. 24), macht die Klägerin geltend, dass es keine Spuren des Unfalls gegeben habe und es daher nicht si- cher sei, wo sich die Kollision ereignet habe (act. 39 Rz. 19.2). Zunächst ist festzuhalten, dass das Zivilgericht die Beweiserkenntnisse in einer Einstellungsverfügung frei zu würdigen hat und an eine Einstellungsverfügung nicht gebunden ist. In der Einstellungsverfügung sind drei Zeugenaussagen auf- geführt, welche die Beklagte in ihrer Duplik zitiert (act. 43 Rz. 18). Der Zeuge H._____ sagte aus, dass "einer oder zwei Streckenposten auf die Strasse rausge- laufen seien" und er denke, dass D._____, "als er vom Lamborghini erfasst wor- den sei, auf der Strasse gestanden sei " (act. 44/2 S. 3 E. 4.a). Auch der Zeuge I._____ gab zu Protokoll, dass Leute hinaus gelaufen seien, mit einem Fahnen in der Hand, worauf er, I._____, zu seinem Cousin gesagt habe, dass dies sehr ge- fährlich sei (act. 44/2 S. 3 E. 4.b). Im Weiteren erklärte der Zeuge J._____, dass D._____ von seinem Standort weggegangen sei, was den Zeugen J._____ zur Bemerkung veranlasste, dass ein Streckenposten seinen Posten nicht verlassen dürfe; das dürfe er nicht machen (act. 44/2 S. 3 E. 4.d). Die Klägerin bestreitet sinngemäss, dass die Kollision im Fahrbereich stattgefunden habe, mit dem Be- merken, dass der Kollisionsort - wie oben ausgeführt - nicht genau habe festge- stellt werden können (act. 39 Rz. 19.2). Die von der Beklagten zitierten Zeugen- aussagen als solche blieben aber von der Klägerin unbestritten.

- 19 - Der Zeuge H._____ und der Zeuge I._____ sagten übereinstimmend aus, dass D._____ auf die Strasse hinausgelaufen sei. Auch wenn der Zeuge J._____ nicht wörtlich ausführte, dass D._____ auf die Strasse gegangen sei, sondern (ledig- lich) erklärte, dass D._____ von seinem Standort weggegangen sei, hat auch die- ser (J._____) zumindest gesehen, dass sich der tödlich Verunfallte von seinem zugewiesenen Platz fortbewegt hat. Dazu kommt, dass die bezüglich der Unfal- lörtlichkeit weitgehend deckungsgleichen Darstellungen auch von der Aussage von K._____ gestützt werden, der bereits zu Beginn der Strafuntersuchung fest- hielt, dass D._____ vom Strassenrand in die Fahrbahn gerannt sei (act. 4/2 S. 10). Und schliesslich weist gar der am Unfall direkt beteiligte Lamborghini- Fahrer D._____ darauf hin, dass er gesehen habe, wie zwei Streckenposten auf die Strasse gegangen seien, was ihn irritiert habe (act. 4/2 S.11). Gestützt auf alle diese glaubhaft wirkenden Aussagen bestehen keine rechtsge- nügenden Zweifel daran, dass sich D._____ im Zeitpunkt der Kollision im aus- schliesslich für die Fahrzeuge bestimmten Fahrbereich aufgehalten hat. Insofern kann der Staatsanwaltschaft See/Oberland, welche zum Ergebnis kommt, dass der Verstorbene in einem Bereich erfasst worden sei, den er eigenverantwortlich betreten habe ("wohl in bester Absicht, aber in Unbedachtheit der fatalen Folgen, die diese - vermutliche - Spontanhandlung für ihn haben konnte" (vgl. act. 44/2 S. 3 E. 5), vollumfänglich zugestimmt werden. Eine andere Beurteilung würde be- deuten, dass sich gleich fünf Personen unabhängig voneinander hinsichtlich eines zentralen Geschehensablaufs (Fortbewegung von D._____ vom Strassenrand in die Fahrbahn) geirrt hätten, was lebensfremd wäre.

b) Gemäss der Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 21. Juni 2006 (act. 44/1) hat der Veranstalter dafür besorgt zu sein, dass die Fahrstrecke nicht von Unberechtigten betreten wird (Ziff. 16). Weiter heisst es da- rin, dass durch entsprechende Abschrankungen zwischen der Fahrstrecke und den Zuschauern eine Sicherheitszone zu schaffen ist, die Unfälle mit Zuschauern ausschliesst (act. 44/1 Ziff. 16). In Ziff. 17 dieser Verfügung wird vorgeschrieben, dass Sicherheitsposten dafür besorgt sein müssen, dass keine Personen die Sperrzone betreten. Zudem wurde verfügt, dass das Überqueren der Fahrstrecke

- 20 - während der sich in Gang befindlichen Veranstaltung untersagt ist. Mit anderen Worten: Der Fahrbereich darf nicht betreten werden. Die gleiche Vorschrift ergibt sich aus dem Manual für die Streckenposten (act. 10/2 S. 3): "Streckenkontrolle: Vor jedem Lauf wird die Strecke vom Stre- ckenkontrolleur abgefahren und freigegeben. Danach darf sich niemand mehr auf der Piste aufhalten." Entsprechend wurden auch die Streckenposten, so auch D._____, instruiert (act. 9 Rz. 10; act. 43 Rz. 13 f.). D._____ hat sich nicht an diese Anweisungen und Vorschriften gehalten und sich in den Fahrbereich begeben, wo es zur Kollision mit dem von C._____ gelenkten Fahrzeug kam. Dies aber ist entscheidend für das vorliegende Verfahren. Ein sol- ches Verhalten war klar und strengstens verboten und ist daher auch völlig unver- ständlich. Das Verhalten von D._____ löste denn auch bei den als Zeugen ein- vernommenen Beobachtern entsprechende Reaktionen aus. So hielt der Zeuge J._____ bestürzt fest: "(…) was macht dieser Streckenposten, (…)? (…) Das darf er nicht machen." (act. 44/2 S. 3 E. 4.d bzw. act. 43 Rz. 18). Auch der Zeuge I._____ äusserte sich - wie bereits erwähnt -dahingehend, dass er "noch zu sei- nem Cousin gesagt [habe], dass dies sehr gefährlich sei" (act. 44/22 S. 3 E. 4.c bzw. act. 43 Rz. 18). Dazu kommt, dass die damaligen Witterungs- und Sichtbedingungen schlecht wa- ren; es herrschte starker Dauerregen und die Fahrbahn war nass (act. 39 Rz. 18; act. 9 Rz. 9). Umso mehr hätte D._____ bewusst sein müssen, dass aufgrund der stark erschwerten Fahr- und eingeschränkten Sichtverhältnissen eine erhöhte Ge- fahrenstufe und damit verbunden eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Strecken- posten bestand; dies zumal die Fahrzeuge teilweise Geschwindigkeiten von deut- lich über 100 km/h erzielen konnten (vgl. act. 39 S. 13; act. 4/2 S. 8). In Anbe- tracht dieser Sachlage erscheint das Verhalten von D._____ noch unverständli- cher. Der Umstand, dass nebst D._____ offenbar auch noch ein weiterer Stre- ckenposten den Fahrbereich betreten hatte, vermag D._____ dagegen nicht zu entlasten, da sich dieser (unverletzt gebliebene) Streckenposten die gleichen Vorwürfe wie D._____ gefallen lassen muss.

- 21 -

c) Als Zwischenfazit ist aufgrund der obigen Ausführungen festzuhalten, dass insgesamt von einem groben Selbstverschulden seitens von D._____ aus- zugehen ist. 4.5.2. Zur Beschaffenheit des Fahrzeugs Nachdem seitens der Klägerin unbestritten blieb, dass das Fahrzeug von C._____

- wie von der Beklagten geltend gemacht - am 26. August 2006 geprüft und für technisch in gutem Zustand befunden worden sei (act. 43 Rz. 15), ist der erste negative Befreiungsbeweis der Beklagten ohne Weiteres erbracht, so dass sich zusätzliche Ausführungen dazu erübrigen. 4.5.3. Zur Frage des Verschuldens des Lenkers und des Veranstalters Anerkannt ist, dass die Streckenposten, so auch D._____, entsprechend den durch das kantonale Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich aufgestellten Auf- lagen instruiert worden sind (act. 9 Rz. 10). In Bezug auf die Streckenposten gab es somit bekanntlich ein ausführliches Sicherheits- und Warndispositiv. Insofern ist der negative Befreiungsbeweis aus Sicht des Veranstalters gelungen. Vorliegend findet sich kein Hinweis, dass die Teilnehmer der Veranstaltung von den allgemeinen Verkehrsvorschriften entbunden waren. Es waren daher im Grundsatz die strassenverkehrsrechtlichen Regeln im Sinne des SVG zu beach- ten. Insbesondere galt Art. 31 Abs. 1 SVG, wonach der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. In diesem Sinne hat er seine Geschwindigkeit stets den Umständen anzu- passen, so etwa den Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Wie vorne ausge- führt (E. 4.5.1.b), ist davon auszugehen, dass die Sicht eingeschränkt war. In der Rechtsprechung wird zwischen Fahrzeuglenkern auf öffentlichen Strassen und Berufsfahrern, die an einem auf öffentlichen Strassen ausgetragenen Rennen in Bezug auf den Massstab ihrer Sorgfaltspflicht unterschieden. An letztere kann nicht der normale Massstab angelegt werden. Bei der E._____ handelt es sich unbestrittenermassen um eine Demonstrationsfahrt und nicht um ein Rennen. Doch auch für Teilnehmer an einer Demonstrationsfahrt auf öffentlichen Strassen

- 22 - muss ebenso gelten, dass nicht der normale Massstab an ihre Sorgfalt angelegt werden kann. Zudem mussten sich die Teilnehmer bei dieser staatlich bewilligten Veranstaltung bis zu einem gewissen Grade auf die mit der Bewilligung verbun- denen Sicherheitsvorkehren verlassen können (SJZ 1963 327 Nr. 154). Dazu ge- hörte insbesondere die Anweisung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dass das Überqueren der Fahrstrecke während der sich in Gang befindlichen Veranstaltung untersagt war. C._____ musste jedenfalls nicht damit rechnen, dass sich zur betreffenden Zeit ein Streckenposten im Fahrbereich aufhielt. Auch der in diesem Zusammenhang zugezogene Sachverständige G._____ mit langjähriger Erfahrung im Fachbereich Motorsport verneinte die Frage, ob der Fahrer damit rechnen musste, dass sich ein Streckenposten im Fahrbereich aufhalten könnte (vgl. act. 44/2 S. 2). Ansons- ten wären sämtliche behördlichen Anweisungen eine reine Alibiübung, die ge- troffenen Sicherheitsvorkehren unnütz und auch der Sinn einer solchen Veranstal- tung vereitelt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass C._____ im Rahmen der vor- liegenden Oldtimer-Veranstaltung vor der Kollision unverhältnismässig schnell ge- fahren ist, liegen nicht vor. Diesbezüglich ist jedoch ganz generell zu beachten, dass auch bei den betreffenden Oldtimer-Demonstrationsfahrten teilweise erheb- lich beschleunigt wird und dabei hohe Geschwindigkeiten erzielt werden, was durchaus dem Sinn und Zweck dieser Veranstaltung entsprach. Im Übrigen er- weist sich der Einwand der Klägerin, dass die Veranstaltung bei einer solchen Wetterlage, wie sie am tt. August 2006 herrschte, hätte abgebrochen werden müssen, als unbeachtlich. Zunächst handelte es sich bei diesem Anlass ja nicht um ein klassisches Rennen, bei welchem jeder Teilnehmer möglichst schnell ins Ziel zu gelangen hatte. Von daher bestand kein Grund, die Veranstaltung allein wegen des langandauernden Regens abzubrechen. Die Unfallgefahr konkretisier- te sich in der Folge denn auch vielmehr wegen des Fehlverhaltens von D._____. Hätte sich dieser korrekt verhalten, wäre es nicht zur Kollision gekommen. Ge- samthaft gesehen kann dem Veranstalter somit kein Vorwurf gemacht werden, dass er die Veranstaltung nicht abgebrochen hatte.

- 23 - 4.5.4. Fazit Der Beklagten gelingt aufgrund der vorstehenden Erwägungen der gesamte Ent- lastungsbeweis nach Art. 59 Abs. 1 SVG (Haftungsausschluss). Eine Haftpflicht des Veranstalters nach Art. 58 ff. SVG ist somit nicht gegeben. Dies führt zur Ab- weisung der Klage.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Prozessausgang wird die Klägerin vollumfänglich kosten- und ent- schädigungspflichtig. Entsprechend dem Klagebegehren ist von einem Streitwert von CHF 192'136.-- auszugehen (§ 18 i.V.m. § 20 ZPO/ZH). Das Gericht erkennt:

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Anwendbares Prozessrecht Die Klage wurde am 21. Dezember 2010 (Poststempel) eingereicht, mithin vor In- krafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Nach Art. 404 Abs. 1 ZPO gelten für das vorliegende Verfahren somit die früheren Verfahrensbestimmungen des Kantons Zürich (ZPO/ZH und GVG/ZH).

E. 1.2 Zuständigkeit Nach Art. 404 Abs. 2 ZPO bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit indessen nach dem neuen Recht (ZPO). Gemäss Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 404 Abs. 2 ZPO ist das Gericht am Sitz der beklagten Partei oder am Unfallort für eine Klage aus ei- nem Motorfahrzeugunfall zuständig. Vorliegend hat die Beklagte ihren Sitz in Win- terthur. Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist somit gegeben. Im Üb- rigen hat sich die Beklagte auf das Verfahren eingelassen. Die Beklagte ist im Handelsregister eingetragen. Der vorliegende Streit bezieht sich auf das von der Beklagten betriebene Gewerbe. Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.--. Somit ist das Handelsgericht auch sachlich zuständig (§ 63 Abs. 1 i.V.m. § 62 GVG/ZH).

- 8 -

E. 2 Zum Vorwurf der Sorgfaltswidrigkeit durch den klägerischen Rechtsvertreter Fürsprecher A._____

E. 2.1 Die Beklagte macht geltend, dass der Rechtsvertreter der Klägerin absicht- lich die im Rahmen einer gerichtlichen Verhandlung unverbindlich geäusserten rechtlichen Erwägungen des Gerichts sowie die Vergleichsposition der Parteien, welche infolge des Widerrufs des Vergleichs auch als informell und unpräjudiziell zu gelten habe, verwendet habe. Dies sei ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA, wonach der Anwalt den Inhalt von Vergleichsverhandlungen, die ausdrücklich als vertraulich oder unpräjudiziell bezeichnet würden, weder dem Gericht noch ande- ren Behörden bekannt geben dürfe (act. 43 Rz. 7). Ebenfalls stelle ein solches Verhalten einen Verstoss gegen das Verbot des Berichtens gemäss § 129 GVG/ZH dar (act. 43 Rz. 9). Die Beklagte führt weiter aus, dass dem Handelsge- richt gemäss Art. 15 BGFA eine Meldepflicht für solche Vorfälle obliege. Die Klägerin hat sich hierzu nicht geäussert.

E. 2.2 Es ist zwar richtig, dass zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs gemäss Art. 12 lit. a BGFA auch gehört, dass der Anwalt den Inhalt von Vergleichsverhandlungen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet wurden, dem Gericht oder anderen Behörden nicht bekannt gibt. Vorliegend äusserte sich der klägerische Rechtsvertreter jedoch im Rahmen einer Vergleichsverhandlung; mithin in Anwesenheit der betreffenden Gerichtsdelegation am hiesigen Gericht. Der Inhalt dieser Verhandlung ist somit bekannt und nicht vertraulich. Es erstaunt zwar, dass die Klägerin in ihrer Replik Ausführungen zum Inhalt der Vergleichs- verhandlung und Referentenaudienz vom 14. November 2012 macht, denn die vorläufige Würdigung und die anschliessenden Vergleichsgespräche werden - wie es bei solchen Verhandlungen üblich ist - bekanntlich nicht protokolliert. Bei einer allfälligen Fortsetzung des Verfahrens sollen sie denn auch nicht für und/oder ge- gen die Parteien verwendet werden. Da die betreffenden Ausführungen dem Ge- richt bzw. zumindest der Gerichtsdelegation aber bereits bekannt waren, kann nicht von einer entsprechenden Beeinflussung ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern Art. 12 lit. a BGFA bzw. § 129 GVG/ZH

- 9 - verletzt sein sollen. Insofern besteht auch kein Anlass, den von der Beklagten monierten Vorfall gemäss Art. 15 BGFA bei der Aufsichtsbehörde zu melden.

E. 3 Haftung des Veranstalters (Art. 72 SVG i.V.m. Art. 58 SVG)

E. 3.1 Am tt. August 2006 fand die "E._____ [Veranstaltung]" statt (act. 1 Rz. 2; act. 9 Rz. 9). Bei dieser Veranstaltung handelte es sich nicht um ein eigentliches Rennen, sondern um eine Automobil-Veranstaltung, bei welcher auf einem abge- sperrten Rundkurs mit Oldtimer-Fahrzeugen Demonstrationsfahrten vor Publikum durchgeführt wurden (act. 9 Rz. 9). Für die Durchführung der Veranstaltung wurde eine Bewilligung mit Auflagen erteilt (act. 44/1). Die Beklagte ist die Haftpflichtver- sicherung des Motorsportclubs …, welcher die E._____ veranstaltete.

E. 3.2 Bei einer solchen Veranstaltung gilt Art. 72 Abs. 2 SVG, wonach der Veran- stalter in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen über die Haftung der Mo- torfahrzeughalter für den Schaden, der durch Fahrzeuge der Teilnehmer oder Be- gleitfahrzeuge oder andere im Dienst der Veranstaltung verwendeten Fahrzeuge verursacht wird, haftet. Den Veranstalter trifft somit grundsätzlich die Haftpflicht des Motorfahrzeughalters gemäss Art. 58 SVG. Eine Ermässigung oder ein Aus- schluss der Haftung kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 SVG (Ausschluss) bzw. Art. 59 Abs. 2 SVG (Reduktion) erfüllt sind. Dies ist im Folgenden zu prüfen.

E. 4 Ermässigung oder Ausschluss der Haftung (Art. 59 SVG)

E. 4.1 Unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass D._____ anlässlich der "Demonstrationsfahrt" der "E._____" am tt. August 2006 als Streckenposten im Einsatz stand (act. 1 Rz. 2; act. 9 Rz. 9). Es regnete damals in Strömen und die Fahrbahn war nass. F._____, ein Teilnehmer, verlor bei einem Unfall verschiedene Teile seines Fahrzeugs, welche sich auf der Strecke verteilten. D._____ schwenkte die gelbe Flagge (Ach- tung Gefahr), um die nachfolgenden Fahrzeuge zu warnen. Der ebenfalls an der Veranstaltung teilnehmende und später startende C._____ verlor in der Folge die

- 10 - Kontrolle über sein Fahrzeug (Lamborghini) und kollidierte mit D._____, der dadurch tödlich verletzt wurde (act. 1 Rz. 6 f.; act. 9 Rz. 9). Unbestritten blieb die beklagtische Behauptung, wonach das Fahrzeug von C._____ am 26. August 2006 geprüft und für technisch in gutem Zustand befun- den worden sei (act. 43 Rz. 15). Anerkannt ist sodann, dass die Veranstaltung unter zahlreichen Auflagen bewilligt wurde (act. 9 Rz. 10). Die Klägerin stellte nicht in Abrede, dass sämtliche dem Veranstalter auferlegten Auflagen erfüllt wurden. Insbesondere bestritt sie nicht, dass die Streckenposten entsprechend den Auflagen instruiert und mittels eines Instruktions-Manuals auf die erheblichen Gefahren der Motorsport-Veranstaltung hingewiesen worden sind (act. 9 Rz. 10; act. 10/2). In diesem Manual wird unter anderem festgehalten, dass die Streckenposten darauf zu achten haben, dass die Zuschauer hinter den Abschrankungen bleiben müssen und dass die Piste auf keinen Fall betreten werden darf (act. 10/1 S. 2 unten). Von der Klägerin ebenfalls unbestritten blieb, dass die Streckenposten anlässlich eines Orientierungsabends seitens der Veranstalter zunächst ca. eine Woche vor dem Anlass während ca. 2.5 Stunden instruiert und danach sowohl am tt. als auch am tt. August 2006 um ca. 7 Uhr während ca. einer Stunde nochmals in die bevorstehende Tätigkeit als Streckenposten eingeführt und bezüglich der not- wendigen Sicherheitsmassnahmen und des Verhaltens bei Unfällen speziell ori- entiert worden sind (act. 43 Rz. 14). Das gegen C._____ eröffnete Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland anfänglich mit Einstellungsverfügung vom 22. November 2007 ein (act. 10/1). Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2009 wurde diese Einstellungsverfügung jedoch aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zurück gewiesen (act. 4/2). Mit Verfügung vom 2. September 2010 stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Strafver- fahren gegen C._____ dann aber endgültig ein (act. 44/2).

- 11 -

E. 4.2 Parteivorbringen

E. 4.2.1 Behauptungen der Klägerin Die Klägerin macht geltend, dass D._____ pflichtbewusst gehandelt habe (act. 39 Rz. 22). Es könne ihm kein Verschulden angelastet werden (act. 39 Rz. 19.2). Von den befragten Personen sei er als pflichtbewusster, routinierter und ruhiger Streckenwart geschildert worden, der seine Pflichten gekannt habe (act. 39 Rz. 20). Es sei seine Pflicht gewesen, nach dem Unfall von F._____ die nachfolgen- den Fahrzeuge vor den auf der Strecke umherliegenden Fahrzeugteilen zu war- nen. Als der Lamborghini daher gekommen sei, hätten nicht nur D._____, son- dern auch drei weitere Streckenposten wegrennen müssen (act. 39 Rz. 20). D._____ habe sich vor der Lebensgefahr in Sicherheit bringen wollen (act. 39 Rz. 19.2). Im Übrigen sei nicht genau feststellbar gewesen, wo sich die Kollision ereignet habe (act. 39 Rz. 19.2). So habe es auf der regennassen Strasse keine Spuren gehabt (act. 39 Rz. 19.2). D._____ habe als Streckenposten bei Zwischenfällen die Pflicht gehabt, nahe an der Fahrbahn zu stehen, um die nachfolgenden Fahr- zeuge zu warnen (act. 39 Rz. 21). Es frage sich - so die Klägerin weiter - ohnehin, ob eine derart gefährliche Veran- staltung mit Streckenposten, die verpflichtet seien, sich bei Zwischenfällen nahe an der Fahrbahn aufzuhalten, um die nachfolgenden Fahrzeuge zu warnen, bei solch starkem Regen mit eingeschränkten Sichtverhältnissen nicht hätte abgebro- chen werden müssen (act. 39 Rz. 21). Das Fahrverhalten von C._____ sei offen- sichtlich nicht den Sicht- und nassen Strassenverhältnissen angepasst gewesen. Die Geschwindigkeitsangaben der gemäss Polizeibericht befragten Personen würden zwischen 100 und 160 km/h schwanken (act. 39 Rz. 19.1). Schliesslich macht die Klägerin geltend, dass das Verhalten von C._____ als grobes Ver- schulden zu qualifizieren sei und dieses zur erheblichen Betriebsgefahr noch hin- zu trete (act. 39 Rz. 22).

- 12 -

E. 4.2.2 Behauptungen der Beklagten Die Beklagte macht dagegen grobes Selbstverschulden seitens von D._____ und somit eine Haftungsbefreiung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG geltend (act. 43 Rz. 11). D._____ habe in Anbetracht der gesamten Umstände weder pflichtbe- wusst noch routiniert und ruhig gehandelt (act. 43 Rz. 36). Demgegenüber könne dem Veranstalter keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit an- gelastet werden; dieser habe sämtliche ihm auferlegten Auflagen erfüllt und mithin seine Sorgfaltspflicht vollumfänglich und bestens wahrgenommen (act. 43 Rz. 25, 37). Es sei auch ohne weiteres möglich, eine solche Veranstaltung gefahrlos bei Regen durchzuführen, was in früheren Jahren schon oft erfolgreich und ohne jeg- liche Zwischenfälle gemacht worden sei (act. 43 Rz. 37). Bei Regen und nassen Strassen könne sogar insofern von einer verminderten Gefahr durch die Fahrzeu- ge ausgegangen werden, als diese mit erheblich tieferen Geschwindigkeiten fah- ren würden (act. 43 Rz. 37). D._____ sei jedenfalls im Fahrbereich vom ausser Kontrolle geratenen Fahrzeug von C._____ erfasst worden. Diesen Bereich habe der Verstorbene eigenverant- wortlich betreten (act. 43 Rz. 16; act. 10/1 S. 2 c). Die Beklagte weist insbesonde- re darauf hin, dass G._____, ein von der Staatsanwaltschaft zugezogener Sach- verständiger mit langjähriger Erfahrung im Fachbereich Motorsport, die Frage verneint habe, ob C._____ damit habe rechnen müssen, dass sich ein Strecken- posten im Fahrbereich aufhalten könnte (act. 43 Rz. 16). Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf die Aus- sagen der Zeugen H._____, I._____ und J._____. Der Zeuge H._____ habe aus- gesagt, dass ein oder zwei Streckenposten auf die Strasse hinausgelaufen seien und abgewinkt hätten. Er, H._____, gehe davon aus, dass sich D._____ auf der Strasse befunden habe, als er vom Fahrzeug erfasst worden sei (act. 43 Rz. 18; act. 44/2 S. 3 Ziff. 4a). Der Zeuge I._____ habe gesehen, wie Leute mit einem Fahnen in der Hand hinausgelaufen seien. Er habe dann noch zu seinem Cousin gesagt, dass dieses Verhalten sehr gefährlich sei (act. 43 Rz. 18; act. 44/2 S. 3 Ziff. 4a). Der Zeuge J._____ habe sich über das Verhalten von D._____ gewun-

- 13 - dert und bemerkt, dass dieser Mann wohl nie Militär gemacht habe, ansonsten er gewusst hätte, dass ein Streckenposten seinen Posten nicht verlassen dürfe; das dürfe er nicht machen (act. 43 Rz. 18; act. 44/2 S. 3 Ziff. 4d). Die Beklagte macht diesbezüglich geltend, dass sich D._____ völlig unachtsam, entgegen sämtlichen ihm gegenüber wiederholt erteilten Instruktionen und für die übrigen Teilnehmer, namentlich auch die Zuschauer, gänzlich unverständlich und unerwartet in den Fahrbereich begeben habe, um, wohl in bester Absicht, mit sei- ner gelben Flagge auf das Hindernis (…) aufmerksam zu machen, ohne die sich daraus ergebenden fatalen Konsequenzen zu bedenken. Dies sei als grobes Selbstverschulden i.S.v. Art. 59 Abs. 1 SVG zu qualifizieren (act. 43 Rz. 24). Aus der (zweiten) Einstellungsverfügung gehe zudem deutlich hervor, dass weder dem Veranstalter noch C._____ eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit angelastet werden könne, die kausal für den tragischen Tod von D._____ gewesen wäre (act. 43 Rz. 19, 25; act. 44/2 S. 3 Ziff. 5). Ob C._____ zwischen 100-160 km/h ge- fahren sei, lasse sich nachträglich nicht mehr nachweisen; es handle sich dabei um eine reine Schätzung der Klägerin (act. 43 Rz. 34).

E. 4.3 Rechtliches: Ausschluss der Halterhaftung (Art. 59 Abs. 1 SVG)

E. 4.3.1 Grundsatz und Beweis Gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG wird der Halter bzw. - in Anwendung von Art. 72 Abs. 2 SVG - der Veranstalter von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde, ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass eine allfällige fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat. Somit muss die Beklagte einen dreifachen Beweis erbringen, um sich von der Haftung ganz zu befreien: a) Leistung des positiven Beweises, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Selbstverschulden des Geschädigten oder durch grobes Verschulden eines Dritten verursacht wurde; b) Leistung des nega- tiven Beweises, dass sie selbst oder Personen, für die sie verantwortlich ist - wie

- 14 - namentlich den Fahrzeuglenker (Art. 58 Abs. 4 SVG) -, kein Verschulden am Un- fall trifft und c) Leistung des negativen Beweises, dass auch keine fehlerhafte Be- schaffenheit des Fahrzeugs zum Unfall beigetragen hat (vgl. ROLAND BREHM, Mo- torfahrzeughaftpflicht, Bern 2008, Rz. 398). Misslingt nur einer dieser Beweise, bleibt es bei der Halter- bzw. Veranstalterhaf- tung. Die Berufung auf Entlastungsgründe und besondere Befreiungsgründe be- deuten die Erhebung einer Einrede seitens des Halters/Veranstalters. Dieser trägt die zugehörige Beweislast und damit das Risiko, dass die Unfallursachen unklar bleiben. Diesfalls haftet er, sofern nur die positiven Ursachen seiner Haftung aus- ser Zweifel stehen (KARL OFTINGER/EMIL W. STARK, Schweizerisches Haftpflicht- recht, Bd. II/2, 4. Aufl., Zürich 1989, § 25 Rz. 426). Der Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht vernünftigerweise und nach objek- tiven Gesichtspunkten von der Wahrheit der rechtserheblichen Tatsachenbehaup- tungen überzeugt ist. Die Verwirklichung der Tatsache braucht indessen nicht mit Sicherheit festzustehen, sondern es genügt, wenn allfällige Zweifel als unerheb- lich erscheinen. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat. Ausnahmen von diesem Beweismass, dem sog. Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit oder ein blosses Glaubhaftmachen als ausrei- chend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden (Urteil des Bundesgerichts 4C.332/2002 vom 8. Juli 2003 E. 3). Der Wortlaut der Gesetzesbestimmung von Art. 59 Abs. 1 SVG enthält keine An- haltspunkte dafür, dass hinsichtlich der verschiedenen vom Halter zu erbringen- den Entlastungsbeweise eine Ausnahme vom Regelbeweismass gelten soll (Urteil des Bundesgerichts 4C.332/2002 vom 8. Juli 2003 E. 3.1, mit Hinweisen). Die Haftungsordnung des SVG beruht auf dem Gedanken, dass die Betriebsge- fahr des Motorfahrzeugs für sich allein eine hinreichende Haftungsgrundlage setzt, wenn ihretwegen ein Schaden entsteht. Die Entlastung von der Halterhaf- tung wegen Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs zufolge höhe-

- 15 - rer Gewalt, groben Verschuldens des Geschädigten oder eines Dritten erscheint als Ausnahme von der Regel und ist daher grundsätzlich strengen Anforderungen zu unterstellen. Voraussetzung für eine Entlastung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG ist ein Drittverschulden, das so sehr überwiegt, dass die Beteiligung des Hal- terfahrzeugs, also dessen Betriebsgefahr, nicht ins Gewicht fällt und deshalb als adäquate Ursache ausgeschaltet wird. Gemäss Art. 52 Abs. 2 und Abs. 3 SVG können motor- und radsportliche Veran- staltungen auf öffentlichen Strassen unter gewissen Voraussetzungen und Aufla- gen bewilligt werden. Grundsätzlich gelten bei Veranstaltungen die allgemeinen Verkehrsregeln, ausser die kantonale Behörde gestattet Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften, wenn genügende Sicherheitsmassnahmen getroffen sind (Art. 52 Abs. 4 SVG). Bei einem von Berufsfahrern bestrittenen Radrennen auf öf- fentlichen Strassen ist allerdings einzuräumen, dass "an die Sorgfaltspflicht der Rennfahrer nicht der normale Massstab angelegt werden kann". Zudem muss sich ein Fahrer bei einem staatlich bewilligten Rennen "bis zu einem gewissen Grade auf die mit der Bewilligung verbundenen Sicherheitsvorkehren verlassen können". Bei einem Rennen "liegt [es] in der Natur eines derartigen Kräftemes- sens, dass jeder bestrebt ist, so rasch als möglich vorwärts zu kommen und das Ziel auf dem kürzesten Wege zu erreichen." Weiter muss "angesichts der bei ei- nem Strassenrennen bestehenden Ausnahmesituation eine gewisse Lockerung der Verkehrsvorschriften anerkannt werden", jedoch "nur für untergeordnete, nicht aber für fundamentale Regeln" (SJZ 1963 S. 327 Nr. 154; RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, 2. Aufl., Bern 2002, 307).

E. 4.3.2 Positiver Befreiungsbeweis: Grobes Selbstverschulden Das grobe Selbstverschulden stellt neben der höheren Gewalt und dem groben Drittverschulden einen der drei klassischen Unterbrechungs- oder Entlastungs- gründe dar und kann zu einer Entlastung und damit Befreiung des Haftpflichtigen führen. Das Selbstverschulden muss intensiv sein, um den Betrieb des Motorfahr- zeugs bzw. die bei einem Unfall verwirklichte Betriebsgefahr als rechtlich relevan- te Ursache abzulösen (OFTINGER/STARK, a.a.O., § 25 Rz. 437). Mit anderen Wor- ten: Der Entlastungsgrund der groben Fahrlässigkeit muss eine so hohe Intensität

- 16 - aufweisen, dass er als einzige beachtliche Ursache dasteht (GIOVANNI PELLONI, Die Grobfahrlässigkeit - Bedetung in der Schadenpraxis, in: HAVE, Tagungsband "Haftung und Versicherung", 2002, 267). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein grobes Verschulden vor, wenn Sorgfaltspflichten verletzt werden, "die sich jedem verständigen Men- schen in der gleichen Lage aufdrängen mussten" (BGE 95 II 333 E. 6.a S. 340). bzw. wenn der Haftpflichtige eine elementare Vorsichtspflicht verletzt, deren Be- achtung jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage unter den gleichen Umständen hätte einleuchten sollen (BGE 64 II 237 E. 2 S. 241). Weiter ist gro- bes Selbstverschulden dann zu bejahen, wenn sich der Geschädigte unerklärlich verhaltet und eine empörte Reaktion bei anderen Leuten auslöst (ROLAND BREHM, a.a.O., Rz 427, mit Hinweisen; "wie kann man nur!", vgl. Urteil des Bundesge- richts 5C.175/2003 vom 24. Februar 2004 E. 5.1). Das Gericht prüft, wie sich der Geschädigte unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände hätte verhalten sollen und wie er sich tatsächlich verhalten hat. Das Fehlverhalten des Geschädigten muss qualifiziert abnorm sein, damit es als grobes Selbstverschulden eingestuft werden kann. Es muss so sehr überwiegen, dass die Beteiligung des Halterfahrzeugs, also dessen Betriebsgefahr, nicht ins Gewicht fällt und deshalb als adäquate Ursache ausgeschaltet wird (Urteil des Bundesgerichts 4C.332/2002 vom 8. Juli 2003 E. 3.3.). Falls eine erhöhte Be- triebsgefahr zu beachten ist, ist daher eine zusätzliche Schwere des Verschul- dens des Geschädigten zu fordern, wenn der Halter vollständig entlastet werden will. Die Durchführung eines Rennens wird als Erhöhung der Betriebsgefahr an- gesehen (OFTINGER/STARK, a.a.O., § 25 Rz. 440). Auch wenn die Betriebsgefahr erhöht ist, kann eine Entlastung erfolgen. Diesfalls muss jedoch das Selbstverschulden derart grob sein, dass die vom Halter bzw. Veranstalter zu vertretenden Ursachen zurücktreten. OFTINGER/STARK führen diesbezüglich als Beispiel den Zuschauer auf, der bei einem Automobilrennen nur deshalb überfahren wird, weil er die Rennpiste betreten hat (OFTINGER/STARK, a.a.O., § 25 Rz. 441).

- 17 - Die Beurteilung der Grobfahrlässigkeit ist letztlich ein unter Berücksichtigung aller Besonderheiten getroffenes Werturteil (PELLONI, a.a.O., 264). Die Unterscheidung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit ist ein ausgesprochener Ermessens- entscheid (PELLONI, a.a.O., 265).

E. 4.3.3 Negative Befreiungsbeweise: Fehlendes Verschulden und keine fehlende Beschaffenheit des Fahrzeugs Die Beklagte muss sodann das Nichtverschulden des Lenkers und die nicht feh- lerhafte Beschaffenheit des Fahrzeugs beweisen. Kann sie diese beiden Befrei- ungsbeweise nicht erbringen, haftet sie kausal für den vollen Schaden. Wenn das Gericht Zweifel zu Lasten des Lenkers/Halters hat, wird dessen Haftung grund- sätzlich bejaht (BREHM, a.a.O., Rz. 477, 574). So hat beispielsweise das Bundesgericht für eine Haftung (und somit gegen ein grobes Selbstverschulden) entschieden, als die tatsächliche Geschwindigkeit des Fahrzeuges ungewiss war und der Lenker nicht beweisen konnte, dass er genü- gend vorsichtig gefahren ist (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 1976 E. 1d; nicht publiziert, zitiert bei BREHM, a.a.O., Rz. 477). Ebenso bejahte das Bundesgericht die Haftung, als es fraglich war, ob die Geschwindigkeit unter den gegebenen Umständen nicht doch zu hoch war (BGE 111 II 89 E. 2.b S. 93).

E. 4.4 Bindung des Zivilgerichts an das Strafurteil Gemäss Art. 53 Abs. 1 OR - diese Bestimmung gilt auch im Strassenverkehrs- haftpflichtrecht - ist der Zivilrichter bei der Beurteilung der Schuld oder Nicht- schuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit nicht an ein Strafurteil oder eine Verfügung, mit welcher eine Strafverfolgung eingestellt wird, gebunden (BGE 125 III 401 E. 3 S. 411). Damit ist aber noch nicht gesagt, ob eine allfällige Bindung des Zivilrichters an Strafurteile in Bezug auf die Beurteilung von Tatbestandsfra- gen, der Widerrechtlichkeit und des adäquaten Kausalzusammenhanges besteht. Dies ist eine Frage des kantonalen Rechts. Im Kanton Zürich ist der Zivilrichter an die Feststellungen des Strafrichters nicht gebunden (ZR 96/1997 Nr. 119 S. 258; RICHARD FRANK/HANS STRÄULI/GEORG MESSMER, Kommentar zur zürcherischen

- 18 - Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1999, § 57 N 6). Stützt er sich auf Beweiser- kenntnisse eines Strafurteils ab, hat er diese selbst frei zu würdigen.

E. 4.5 Würdigung

E. 4.5.1 Zum Verschulden von D._____: Frage des groben Selbstverschuldens

a) Zunächst ist vorliegend zu prüfen, wo die Kollision zwischen dem durch C._____ gelenkten Lamborghini und D._____ geschah. Während die Beklagte un- ter Hinweis auf die (zweite) Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 2. September 2010 behauptet, dass sich D._____ in den Fahrbereich begeben habe (vgl. act. 44/2 und act. 43 Rz. 24), macht die Klägerin geltend, dass es keine Spuren des Unfalls gegeben habe und es daher nicht si- cher sei, wo sich die Kollision ereignet habe (act. 39 Rz. 19.2). Zunächst ist festzuhalten, dass das Zivilgericht die Beweiserkenntnisse in einer Einstellungsverfügung frei zu würdigen hat und an eine Einstellungsverfügung nicht gebunden ist. In der Einstellungsverfügung sind drei Zeugenaussagen auf- geführt, welche die Beklagte in ihrer Duplik zitiert (act. 43 Rz. 18). Der Zeuge H._____ sagte aus, dass "einer oder zwei Streckenposten auf die Strasse rausge- laufen seien" und er denke, dass D._____, "als er vom Lamborghini erfasst wor- den sei, auf der Strasse gestanden sei " (act. 44/2 S. 3 E. 4.a). Auch der Zeuge I._____ gab zu Protokoll, dass Leute hinaus gelaufen seien, mit einem Fahnen in der Hand, worauf er, I._____, zu seinem Cousin gesagt habe, dass dies sehr ge- fährlich sei (act. 44/2 S. 3 E. 4.b). Im Weiteren erklärte der Zeuge J._____, dass D._____ von seinem Standort weggegangen sei, was den Zeugen J._____ zur Bemerkung veranlasste, dass ein Streckenposten seinen Posten nicht verlassen dürfe; das dürfe er nicht machen (act. 44/2 S. 3 E. 4.d). Die Klägerin bestreitet sinngemäss, dass die Kollision im Fahrbereich stattgefunden habe, mit dem Be- merken, dass der Kollisionsort - wie oben ausgeführt - nicht genau habe festge- stellt werden können (act. 39 Rz. 19.2). Die von der Beklagten zitierten Zeugen- aussagen als solche blieben aber von der Klägerin unbestritten.

- 19 - Der Zeuge H._____ und der Zeuge I._____ sagten übereinstimmend aus, dass D._____ auf die Strasse hinausgelaufen sei. Auch wenn der Zeuge J._____ nicht wörtlich ausführte, dass D._____ auf die Strasse gegangen sei, sondern (ledig- lich) erklärte, dass D._____ von seinem Standort weggegangen sei, hat auch die- ser (J._____) zumindest gesehen, dass sich der tödlich Verunfallte von seinem zugewiesenen Platz fortbewegt hat. Dazu kommt, dass die bezüglich der Unfal- lörtlichkeit weitgehend deckungsgleichen Darstellungen auch von der Aussage von K._____ gestützt werden, der bereits zu Beginn der Strafuntersuchung fest- hielt, dass D._____ vom Strassenrand in die Fahrbahn gerannt sei (act. 4/2 S. 10). Und schliesslich weist gar der am Unfall direkt beteiligte Lamborghini- Fahrer D._____ darauf hin, dass er gesehen habe, wie zwei Streckenposten auf die Strasse gegangen seien, was ihn irritiert habe (act. 4/2 S.11). Gestützt auf alle diese glaubhaft wirkenden Aussagen bestehen keine rechtsge- nügenden Zweifel daran, dass sich D._____ im Zeitpunkt der Kollision im aus- schliesslich für die Fahrzeuge bestimmten Fahrbereich aufgehalten hat. Insofern kann der Staatsanwaltschaft See/Oberland, welche zum Ergebnis kommt, dass der Verstorbene in einem Bereich erfasst worden sei, den er eigenverantwortlich betreten habe ("wohl in bester Absicht, aber in Unbedachtheit der fatalen Folgen, die diese - vermutliche - Spontanhandlung für ihn haben konnte" (vgl. act. 44/2 S. 3 E. 5), vollumfänglich zugestimmt werden. Eine andere Beurteilung würde be- deuten, dass sich gleich fünf Personen unabhängig voneinander hinsichtlich eines zentralen Geschehensablaufs (Fortbewegung von D._____ vom Strassenrand in die Fahrbahn) geirrt hätten, was lebensfremd wäre.

b) Gemäss der Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 21. Juni 2006 (act. 44/1) hat der Veranstalter dafür besorgt zu sein, dass die Fahrstrecke nicht von Unberechtigten betreten wird (Ziff. 16). Weiter heisst es da- rin, dass durch entsprechende Abschrankungen zwischen der Fahrstrecke und den Zuschauern eine Sicherheitszone zu schaffen ist, die Unfälle mit Zuschauern ausschliesst (act. 44/1 Ziff. 16). In Ziff. 17 dieser Verfügung wird vorgeschrieben, dass Sicherheitsposten dafür besorgt sein müssen, dass keine Personen die Sperrzone betreten. Zudem wurde verfügt, dass das Überqueren der Fahrstrecke

- 20 - während der sich in Gang befindlichen Veranstaltung untersagt ist. Mit anderen Worten: Der Fahrbereich darf nicht betreten werden. Die gleiche Vorschrift ergibt sich aus dem Manual für die Streckenposten (act. 10/2 S. 3): "Streckenkontrolle: Vor jedem Lauf wird die Strecke vom Stre- ckenkontrolleur abgefahren und freigegeben. Danach darf sich niemand mehr auf der Piste aufhalten." Entsprechend wurden auch die Streckenposten, so auch D._____, instruiert (act. 9 Rz. 10; act. 43 Rz. 13 f.). D._____ hat sich nicht an diese Anweisungen und Vorschriften gehalten und sich in den Fahrbereich begeben, wo es zur Kollision mit dem von C._____ gelenkten Fahrzeug kam. Dies aber ist entscheidend für das vorliegende Verfahren. Ein sol- ches Verhalten war klar und strengstens verboten und ist daher auch völlig unver- ständlich. Das Verhalten von D._____ löste denn auch bei den als Zeugen ein- vernommenen Beobachtern entsprechende Reaktionen aus. So hielt der Zeuge J._____ bestürzt fest: "(…) was macht dieser Streckenposten, (…)? (…) Das darf er nicht machen." (act. 44/2 S. 3 E. 4.d bzw. act. 43 Rz. 18). Auch der Zeuge I._____ äusserte sich - wie bereits erwähnt -dahingehend, dass er "noch zu sei- nem Cousin gesagt [habe], dass dies sehr gefährlich sei" (act. 44/22 S. 3 E. 4.c bzw. act. 43 Rz. 18). Dazu kommt, dass die damaligen Witterungs- und Sichtbedingungen schlecht wa- ren; es herrschte starker Dauerregen und die Fahrbahn war nass (act. 39 Rz. 18; act. 9 Rz. 9). Umso mehr hätte D._____ bewusst sein müssen, dass aufgrund der stark erschwerten Fahr- und eingeschränkten Sichtverhältnissen eine erhöhte Ge- fahrenstufe und damit verbunden eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Strecken- posten bestand; dies zumal die Fahrzeuge teilweise Geschwindigkeiten von deut- lich über 100 km/h erzielen konnten (vgl. act. 39 S. 13; act. 4/2 S. 8). In Anbe- tracht dieser Sachlage erscheint das Verhalten von D._____ noch unverständli- cher. Der Umstand, dass nebst D._____ offenbar auch noch ein weiterer Stre- ckenposten den Fahrbereich betreten hatte, vermag D._____ dagegen nicht zu entlasten, da sich dieser (unverletzt gebliebene) Streckenposten die gleichen Vorwürfe wie D._____ gefallen lassen muss.

- 21 -

c) Als Zwischenfazit ist aufgrund der obigen Ausführungen festzuhalten, dass insgesamt von einem groben Selbstverschulden seitens von D._____ aus- zugehen ist.

E. 4.5.2 Zur Beschaffenheit des Fahrzeugs Nachdem seitens der Klägerin unbestritten blieb, dass das Fahrzeug von C._____

- wie von der Beklagten geltend gemacht - am 26. August 2006 geprüft und für technisch in gutem Zustand befunden worden sei (act. 43 Rz. 15), ist der erste negative Befreiungsbeweis der Beklagten ohne Weiteres erbracht, so dass sich zusätzliche Ausführungen dazu erübrigen.

E. 4.5.3 Zur Frage des Verschuldens des Lenkers und des Veranstalters Anerkannt ist, dass die Streckenposten, so auch D._____, entsprechend den durch das kantonale Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich aufgestellten Auf- lagen instruiert worden sind (act. 9 Rz. 10). In Bezug auf die Streckenposten gab es somit bekanntlich ein ausführliches Sicherheits- und Warndispositiv. Insofern ist der negative Befreiungsbeweis aus Sicht des Veranstalters gelungen. Vorliegend findet sich kein Hinweis, dass die Teilnehmer der Veranstaltung von den allgemeinen Verkehrsvorschriften entbunden waren. Es waren daher im Grundsatz die strassenverkehrsrechtlichen Regeln im Sinne des SVG zu beach- ten. Insbesondere galt Art. 31 Abs. 1 SVG, wonach der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. In diesem Sinne hat er seine Geschwindigkeit stets den Umständen anzu- passen, so etwa den Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Wie vorne ausge- führt (E. 4.5.1.b), ist davon auszugehen, dass die Sicht eingeschränkt war. In der Rechtsprechung wird zwischen Fahrzeuglenkern auf öffentlichen Strassen und Berufsfahrern, die an einem auf öffentlichen Strassen ausgetragenen Rennen in Bezug auf den Massstab ihrer Sorgfaltspflicht unterschieden. An letztere kann nicht der normale Massstab angelegt werden. Bei der E._____ handelt es sich unbestrittenermassen um eine Demonstrationsfahrt und nicht um ein Rennen. Doch auch für Teilnehmer an einer Demonstrationsfahrt auf öffentlichen Strassen

- 22 - muss ebenso gelten, dass nicht der normale Massstab an ihre Sorgfalt angelegt werden kann. Zudem mussten sich die Teilnehmer bei dieser staatlich bewilligten Veranstaltung bis zu einem gewissen Grade auf die mit der Bewilligung verbun- denen Sicherheitsvorkehren verlassen können (SJZ 1963 327 Nr. 154). Dazu ge- hörte insbesondere die Anweisung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dass das Überqueren der Fahrstrecke während der sich in Gang befindlichen Veranstaltung untersagt war. C._____ musste jedenfalls nicht damit rechnen, dass sich zur betreffenden Zeit ein Streckenposten im Fahrbereich aufhielt. Auch der in diesem Zusammenhang zugezogene Sachverständige G._____ mit langjähriger Erfahrung im Fachbereich Motorsport verneinte die Frage, ob der Fahrer damit rechnen musste, dass sich ein Streckenposten im Fahrbereich aufhalten könnte (vgl. act. 44/2 S. 2). Ansons- ten wären sämtliche behördlichen Anweisungen eine reine Alibiübung, die ge- troffenen Sicherheitsvorkehren unnütz und auch der Sinn einer solchen Veranstal- tung vereitelt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass C._____ im Rahmen der vor- liegenden Oldtimer-Veranstaltung vor der Kollision unverhältnismässig schnell ge- fahren ist, liegen nicht vor. Diesbezüglich ist jedoch ganz generell zu beachten, dass auch bei den betreffenden Oldtimer-Demonstrationsfahrten teilweise erheb- lich beschleunigt wird und dabei hohe Geschwindigkeiten erzielt werden, was durchaus dem Sinn und Zweck dieser Veranstaltung entsprach. Im Übrigen er- weist sich der Einwand der Klägerin, dass die Veranstaltung bei einer solchen Wetterlage, wie sie am tt. August 2006 herrschte, hätte abgebrochen werden müssen, als unbeachtlich. Zunächst handelte es sich bei diesem Anlass ja nicht um ein klassisches Rennen, bei welchem jeder Teilnehmer möglichst schnell ins Ziel zu gelangen hatte. Von daher bestand kein Grund, die Veranstaltung allein wegen des langandauernden Regens abzubrechen. Die Unfallgefahr konkretisier- te sich in der Folge denn auch vielmehr wegen des Fehlverhaltens von D._____. Hätte sich dieser korrekt verhalten, wäre es nicht zur Kollision gekommen. Ge- samthaft gesehen kann dem Veranstalter somit kein Vorwurf gemacht werden, dass er die Veranstaltung nicht abgebrochen hatte.

- 23 -

E. 4.5.4 Fazit Der Beklagten gelingt aufgrund der vorstehenden Erwägungen der gesamte Ent- lastungsbeweis nach Art. 59 Abs. 1 SVG (Haftungsausschluss). Eine Haftpflicht des Veranstalters nach Art. 58 ff. SVG ist somit nicht gegeben. Dies führt zur Ab- weisung der Klage.

E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Prozessausgang wird die Klägerin vollumfänglich kosten- und ent- schädigungspflichtig. Entsprechend dem Klagebegehren ist von einem Streitwert von CHF 192'136.-- auszugehen (§ 18 i.V.m. § 20 ZPO/ZH). Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf CHF 17'000.--.
  3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.
  4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von CHF 22'000.-- zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 192'136.--. - 24 - Zürich, 25. Februar 2014 Handelsgericht des Kantons Zürich Präsident: Gerichtsschreiberin: Peter Helm Dr. Eva Borla-Geier
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG100340-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Peter Helm, Präsident, und Roland Schmid, Handels- richter Dr. Alexander Müller, Handelsrichterin Dr. Ursina Pally Hofmann und Verena Preisig sowie Gerichtsschreiberin Dr. Eva Borla-Geier Urteil vom 25. Februar 2014 in Sachen Alters- und Hinterlassenenversicherung, vertreten durch Fürsprecher A._____ gegen B._____ AG [Versicherungsgesellschaft], Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte habe der Klägerin CHF 122'707.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab 27. August 2006 bis zum Urteilstag zu bezahlen.

2. Die Beklagte habe der Klägerin vom Betrag von CHF 122'707.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab 27. August 2006 bis zum Urteilstag, ei- nen Verzugszins ab dem Urteilstag von 5 % zu bezahlen.

3. Es sei der Klägerin Gelegenheit zur Replik zu geben.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Be- klagten, insbesondere auch der Friedensrichterkosten." Geändertes Rechtsbegehren: (act. 39 S. 2) "1. Die Beklagte habe der Klägerin CHF 139'733.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab 27. August 2006 bis zum Urteilstag zu bezahlen.

2. Die Beklagte habe der Klägerin vom Betrag von CHF 139'733.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab 27. August 2006 bis zum Urteilstag, ei- nen Verzugszins ab dem Urteilstag von 5 % zu bezahlen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Be- klagten, insbesondere auch der Friedensrichterkosten."

- 3 - Inhaltsverzeichnis Sachverhalt und Verfahren .................................................................................... 4 A. Parteien und wesentlicher Prozessgegenstand .......................................... 4 B. Prozessverlauf ............................................................................................ 5 C. Wesentliche Prozesserklärungen und Beweisvorbringen der Parteien ....... 6

1. Formelles ................................................................................................... 7 1.1. Anwendbares Prozessrecht .............................................................. 7 1.2. Zuständigkeit .................................................................................... 7

2. Zum Vorwurf der Sorgfaltswidrigkeit durch den klägerischen Rechtsvertreter Fürsprecher A._____ ..................................................... 8

3. Haftung des Veranstalters (Art. 72 SVG i.V.m. Art. 58 SVG) ................. 9

4. Ermässigung oder Ausschluss der Haftung (Art. 59 SVG) ................... 9 4.1. Unbestrittener Sachverhalt ............................................................... 9 4.2. Parteivorbringen ............................................................................. 11 4.2.1. Behauptungen der Klägerin ............................................................ 11 4.2.2. Behauptungen der Beklagten ......................................................... 12 4.3. Rechtliches: Ausschluss der Halterhaftung (Art. 59 Abs. 1 SVG) ... 13 4.3.1. Grundsatz und Beweis .................................................................... 13 4.3.2. Positiver Befreiungsbeweis: Grobes Selbstverschulden ................. 15 4.3.3. Negative Befreiungsbeweise: Fehlendes Verschulden und keine fehlende Beschaffenheit des Fahrzeugs ........................................ 17 4.4. Bindung des Zivilgerichts an das Strafurteil .................................... 17 4.5. Würdigung ...................................................................................... 18 4.5.1. Zum Verschulden von D._____: Frage des groben Selbstverschuldens ........................................................................ 18 4.5.2. Zur Beschaffenheit des Fahrzeugs ................................................. 21 4.5.3. Zur Frage des Verschuldens des Lenkers und des Veranstalters .. 21 4.5.4. Fazit ................................................................................................ 23

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen ..................................................... 23

- 4 - Sachverhalt und Verfahren A. Parteien und wesentlicher Prozessgegenstand

a) Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), welche im vorliegen- den Verfahren durch das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV handelt, ist die Klägerin. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Versicherungsgesell- schaft mit Sitz in … (act. 4/1).

b) Anlässlich einer Motorsportveranstaltung am tt. August 2006 verletzte der Fahrer C._____ den als Streckenposten im Einsatz stehenden D._____ tödlich. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des Veranstalters (…). Aufgrund des Todesfalls erhält die Witwe des verstorbenen D._____ sowohl eine Hinterlassenenrente von der Klägerin (im Folgenden "AHV-Rente") als auch eine von der Pensionskasse ausbezahlte Rente (im Folgenden "PK-Rente"). D._____ bezog vor seinem Tod eine Invaliditätsrente aufgrund voller Erwerbsunfähigkeit (im Folgenden "IV-Rente") und eine Rente aus der Pensionskasse. Die Klägerin macht mit ihrer Klage einen Regressanspruch gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Unbestritten ist die grundsätzliche Anwendbarkeit der Motorfahrzeughalterhaftung nach Art. 58 SVG (act. 1 Rz. 6; act. 9 Rz. 33 ff.). Die Beklagte beruft sich zunächst (in ihrem Haupt- standpunkt) auf ein grobes Selbstverschulden von D._____ gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG und bestreitet eventualiter, dass die Klägerin ein Regressrecht nach Art. 72 ATSG habe. Schliesslich sei aber auch die Höhe der eingeklagten Forderung nicht ausgewiesen. Es ist daher vorab zu prüfen, ob D._____ ein grobes Selbstverschulden angelas- tet werden kann, was grundsätzlich ein Ausschluss der Halter- bzw. Veranstalter- haftung nach Art. 72 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 SVG zur Folge hätte. Falls ein grobes Selbstverschulden und damit ein Ausschluss verneint würde, müsste geprüft werden, ob die Klägerin nach Art. 72 ATSG überhaupt regressberechtigt

- 5 - wäre. Erst bei Bejahung eines solchen Regressrechts würde sich dann schliess- lich die Frage nach der Höhe der Forderung stellen. B. Prozessverlauf

a) Am 21. Dezember 2010 (Poststempel) reichte die Klägerin die Klage- schrift und die Weisung ein (act. 1 und 3).

b) Nach Eingang der Klageantwort vom 29. März 2011 (act. 9) wurden die Parteien zu einer Vergleichsverhandlung auf den 9. November 2011 vorgeladen (act. 11, 13 und 18; Prot. S. 4 f.). In der Folge stellte die Beklagte mit Eingabe vom 12. September 2011 ein Ausstandsbegehren in Bezug auf den als Referen- ten ernannten Handelsrichter lic. iur. L._____ (act. 15 und 17; Prot. S. 7 ff.), wel- ches – da es als streitig zu betrachten war (Prot. S. 10) – an die Verwaltungs- kommission des Obergerichtes des Kantons Zürich überwiesen wurde (Prot. S. 11). Diese hiess das Begehren mit Beschluss vom 20. Januar 2012 gut und schloss Handelsrichter lic. iur. L._____ von der Ausübung seines Amtes im vorlie- genden Verfahren aus (act. 26). Nachdem die Rekurskommission des Oberge- richtes des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. April 2012 auf eine von der Klägerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten war (act. 28), wurde anstelle von Handelsrichter lic. iur. L._____ neu Handelsrichter Dr. Alexander Müller ernannt (Prot. S. 15). Am 14. November 2012 fand eine Re- ferentenaudienz und Vergleichsverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt schlossen und zu Protokoll unterzeichne- ten (Prot. S. 16 ff.; act. 32). Dieser Vergleich wurde durch die Beklagte innert Frist widerrufen (act. 33). Der Klägerin wurde daher mit Verfügung vom 23. November 2012 (Prot. S. 19) Frist zur Einreichung der Replik angesetzt. Nach fristgerechter Einreichung der Replik (act. 39) wurde der Beklagten mit Verfügung vom 7. Janu- ar 2013 Frist zur Duplik angesetzt (Prot. S. 21). Die Beklagte reichte die Duplik rechtzeitig am 2. April 2013 ein (act. 43). Mit Verfügung vom 8. April 2013 (act. 45) wurde diese schliesslich der Klägerin zugestellt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 6 - C. Wesentliche Prozesserklärungen und Beweisvorbringen der Parteien

a) Die Klägerin macht ein Regressrecht nach Art. 72 ATSG geltend. Sie ist der Auffassung, dass kein Einkommen der Ehefrau bei der Berechnung des Ver- sorgerschadens angerechnet werden müsse, weil diese kein Einkommen habe und gesundheitlich angeschlagen sei. Der Versorgerschaden betrage CHF 41'850.-- pro Jahr. Allerdings berechnet die Klägerin ihren Regressanspruch letztlich nicht anhand des Versorgerschadens. Vielmehr macht sie geltend, dass die AHV-Rente vollständig kapitalisiert werden könne, weil die Pensionskasse nicht regressiert habe und deren Regressanspruch verjährt sei. Eine von der Be- klagten gemachte Proportionalrechnung entfalle daher. Die Klägerin kapitalisiert die jährliche AHV-Rente gemäss Tafel 6, Stauf- fer/Schaetzle, mit einem Faktor 6.77 und macht geltend, dass D._____ im Zeit- punkt des Todes 57 Jahre alt gewesen sei. Sie fordert gestützt auf diese Rech- nung CHF 139'733.-- sowie Zinsen. Ein grobes Selbstverschulden von D._____ bestreitet die Klägerin und schliesst auch eine Haftungsmilderung aus (act. 39 Rz. 22).

b) Die Beklagte macht demgegenüber grobes Selbstverschulden seitens von D._____ geltend und verlangt bereits aus diesem Grund die Abweisung der Kla- ge. Eventualiter sei die Klage abzuweisen, weil die Klägerin kein Regressrecht nach Art. 72 ATSG habe. Der Witwenrente fehle es an Übereinstimmung mit dem Versorgungsschaden. Für den Fall, dass ein Regressrecht bejaht werde, sei von einer Haftungsredukti- on auszugehen; die Haftungsquote des Geschädigten betrage 75%-90% bzw. bei einem allfälligen Mitverschulden des Halters bzw. des Veranstalters 60%-70% (act. 43 Rz. 30). In Bezug auf die Berechnung des Versorgerschadens macht die Beklagte eventu- aliter geltend, dass das Einkommen der Ehefrau in die Berechnung des Versor- gungsschadens einbezogen werden müsse. Der jährliche Versorgungsausfall be- trage CHF 32'160.--.

- 7 - Die Beklagte widerspricht, dass die AHV-Rente für die Berechnung des Regress- anspruchs voll zu kapitalisieren sei. Sie führt aus, dass das Regressbetreffnis der Klägerin 43.5% des Versorgungsschadens betrage. Zudem macht sie auch einen Wiederverheiratungsabzug von 3% geltend. Wie die Klägerin geht im Übrigen auch die Beklagte davon aus, dass Tafel 6 an- zuwenden sei. Doch die Beklagte ist der Auffassung, dass bei D._____ von einem Alter von 58 und nicht von 57 Jahren im Zeitpunkt des Unfalls auszugehen sei und somit - wenn überhaupt - ein Kapitalisierungsfaktor von 6.04 zur Anwendung komme. Demgemäss würde sich - nach der beklagtischen Rechnung - die Forde- rung der Klägerin (eventualiter) auf CHF 78'302.-- belaufen (act. 9 Rz. 69). Erwägungen:

1. Formelles 1.1. Anwendbares Prozessrecht Die Klage wurde am 21. Dezember 2010 (Poststempel) eingereicht, mithin vor In- krafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Nach Art. 404 Abs. 1 ZPO gelten für das vorliegende Verfahren somit die früheren Verfahrensbestimmungen des Kantons Zürich (ZPO/ZH und GVG/ZH). 1.2. Zuständigkeit Nach Art. 404 Abs. 2 ZPO bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit indessen nach dem neuen Recht (ZPO). Gemäss Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 404 Abs. 2 ZPO ist das Gericht am Sitz der beklagten Partei oder am Unfallort für eine Klage aus ei- nem Motorfahrzeugunfall zuständig. Vorliegend hat die Beklagte ihren Sitz in Win- terthur. Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist somit gegeben. Im Üb- rigen hat sich die Beklagte auf das Verfahren eingelassen. Die Beklagte ist im Handelsregister eingetragen. Der vorliegende Streit bezieht sich auf das von der Beklagten betriebene Gewerbe. Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.--. Somit ist das Handelsgericht auch sachlich zuständig (§ 63 Abs. 1 i.V.m. § 62 GVG/ZH).

- 8 -

2. Zum Vorwurf der Sorgfaltswidrigkeit durch den klägerischen Rechtsvertreter Fürsprecher A._____ 2.1. Die Beklagte macht geltend, dass der Rechtsvertreter der Klägerin absicht- lich die im Rahmen einer gerichtlichen Verhandlung unverbindlich geäusserten rechtlichen Erwägungen des Gerichts sowie die Vergleichsposition der Parteien, welche infolge des Widerrufs des Vergleichs auch als informell und unpräjudiziell zu gelten habe, verwendet habe. Dies sei ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA, wonach der Anwalt den Inhalt von Vergleichsverhandlungen, die ausdrücklich als vertraulich oder unpräjudiziell bezeichnet würden, weder dem Gericht noch ande- ren Behörden bekannt geben dürfe (act. 43 Rz. 7). Ebenfalls stelle ein solches Verhalten einen Verstoss gegen das Verbot des Berichtens gemäss § 129 GVG/ZH dar (act. 43 Rz. 9). Die Beklagte führt weiter aus, dass dem Handelsge- richt gemäss Art. 15 BGFA eine Meldepflicht für solche Vorfälle obliege. Die Klägerin hat sich hierzu nicht geäussert. 2.2. Es ist zwar richtig, dass zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs gemäss Art. 12 lit. a BGFA auch gehört, dass der Anwalt den Inhalt von Vergleichsverhandlungen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet wurden, dem Gericht oder anderen Behörden nicht bekannt gibt. Vorliegend äusserte sich der klägerische Rechtsvertreter jedoch im Rahmen einer Vergleichsverhandlung; mithin in Anwesenheit der betreffenden Gerichtsdelegation am hiesigen Gericht. Der Inhalt dieser Verhandlung ist somit bekannt und nicht vertraulich. Es erstaunt zwar, dass die Klägerin in ihrer Replik Ausführungen zum Inhalt der Vergleichs- verhandlung und Referentenaudienz vom 14. November 2012 macht, denn die vorläufige Würdigung und die anschliessenden Vergleichsgespräche werden - wie es bei solchen Verhandlungen üblich ist - bekanntlich nicht protokolliert. Bei einer allfälligen Fortsetzung des Verfahrens sollen sie denn auch nicht für und/oder ge- gen die Parteien verwendet werden. Da die betreffenden Ausführungen dem Ge- richt bzw. zumindest der Gerichtsdelegation aber bereits bekannt waren, kann nicht von einer entsprechenden Beeinflussung ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern Art. 12 lit. a BGFA bzw. § 129 GVG/ZH

- 9 - verletzt sein sollen. Insofern besteht auch kein Anlass, den von der Beklagten monierten Vorfall gemäss Art. 15 BGFA bei der Aufsichtsbehörde zu melden.

3. Haftung des Veranstalters (Art. 72 SVG i.V.m. Art. 58 SVG) 3.1. Am tt. August 2006 fand die "E._____ [Veranstaltung]" statt (act. 1 Rz. 2; act. 9 Rz. 9). Bei dieser Veranstaltung handelte es sich nicht um ein eigentliches Rennen, sondern um eine Automobil-Veranstaltung, bei welcher auf einem abge- sperrten Rundkurs mit Oldtimer-Fahrzeugen Demonstrationsfahrten vor Publikum durchgeführt wurden (act. 9 Rz. 9). Für die Durchführung der Veranstaltung wurde eine Bewilligung mit Auflagen erteilt (act. 44/1). Die Beklagte ist die Haftpflichtver- sicherung des Motorsportclubs …, welcher die E._____ veranstaltete. 3.2. Bei einer solchen Veranstaltung gilt Art. 72 Abs. 2 SVG, wonach der Veran- stalter in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen über die Haftung der Mo- torfahrzeughalter für den Schaden, der durch Fahrzeuge der Teilnehmer oder Be- gleitfahrzeuge oder andere im Dienst der Veranstaltung verwendeten Fahrzeuge verursacht wird, haftet. Den Veranstalter trifft somit grundsätzlich die Haftpflicht des Motorfahrzeughalters gemäss Art. 58 SVG. Eine Ermässigung oder ein Aus- schluss der Haftung kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 SVG (Ausschluss) bzw. Art. 59 Abs. 2 SVG (Reduktion) erfüllt sind. Dies ist im Folgenden zu prüfen.

4. Ermässigung oder Ausschluss der Haftung (Art. 59 SVG) 4.1. Unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass D._____ anlässlich der "Demonstrationsfahrt" der "E._____" am tt. August 2006 als Streckenposten im Einsatz stand (act. 1 Rz. 2; act. 9 Rz. 9). Es regnete damals in Strömen und die Fahrbahn war nass. F._____, ein Teilnehmer, verlor bei einem Unfall verschiedene Teile seines Fahrzeugs, welche sich auf der Strecke verteilten. D._____ schwenkte die gelbe Flagge (Ach- tung Gefahr), um die nachfolgenden Fahrzeuge zu warnen. Der ebenfalls an der Veranstaltung teilnehmende und später startende C._____ verlor in der Folge die

- 10 - Kontrolle über sein Fahrzeug (Lamborghini) und kollidierte mit D._____, der dadurch tödlich verletzt wurde (act. 1 Rz. 6 f.; act. 9 Rz. 9). Unbestritten blieb die beklagtische Behauptung, wonach das Fahrzeug von C._____ am 26. August 2006 geprüft und für technisch in gutem Zustand befun- den worden sei (act. 43 Rz. 15). Anerkannt ist sodann, dass die Veranstaltung unter zahlreichen Auflagen bewilligt wurde (act. 9 Rz. 10). Die Klägerin stellte nicht in Abrede, dass sämtliche dem Veranstalter auferlegten Auflagen erfüllt wurden. Insbesondere bestritt sie nicht, dass die Streckenposten entsprechend den Auflagen instruiert und mittels eines Instruktions-Manuals auf die erheblichen Gefahren der Motorsport-Veranstaltung hingewiesen worden sind (act. 9 Rz. 10; act. 10/2). In diesem Manual wird unter anderem festgehalten, dass die Streckenposten darauf zu achten haben, dass die Zuschauer hinter den Abschrankungen bleiben müssen und dass die Piste auf keinen Fall betreten werden darf (act. 10/1 S. 2 unten). Von der Klägerin ebenfalls unbestritten blieb, dass die Streckenposten anlässlich eines Orientierungsabends seitens der Veranstalter zunächst ca. eine Woche vor dem Anlass während ca. 2.5 Stunden instruiert und danach sowohl am tt. als auch am tt. August 2006 um ca. 7 Uhr während ca. einer Stunde nochmals in die bevorstehende Tätigkeit als Streckenposten eingeführt und bezüglich der not- wendigen Sicherheitsmassnahmen und des Verhaltens bei Unfällen speziell ori- entiert worden sind (act. 43 Rz. 14). Das gegen C._____ eröffnete Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland anfänglich mit Einstellungsverfügung vom 22. November 2007 ein (act. 10/1). Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2009 wurde diese Einstellungsverfügung jedoch aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zurück gewiesen (act. 4/2). Mit Verfügung vom 2. September 2010 stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Strafver- fahren gegen C._____ dann aber endgültig ein (act. 44/2).

- 11 - 4.2. Parteivorbringen 4.2.1. Behauptungen der Klägerin Die Klägerin macht geltend, dass D._____ pflichtbewusst gehandelt habe (act. 39 Rz. 22). Es könne ihm kein Verschulden angelastet werden (act. 39 Rz. 19.2). Von den befragten Personen sei er als pflichtbewusster, routinierter und ruhiger Streckenwart geschildert worden, der seine Pflichten gekannt habe (act. 39 Rz. 20). Es sei seine Pflicht gewesen, nach dem Unfall von F._____ die nachfolgen- den Fahrzeuge vor den auf der Strecke umherliegenden Fahrzeugteilen zu war- nen. Als der Lamborghini daher gekommen sei, hätten nicht nur D._____, son- dern auch drei weitere Streckenposten wegrennen müssen (act. 39 Rz. 20). D._____ habe sich vor der Lebensgefahr in Sicherheit bringen wollen (act. 39 Rz. 19.2). Im Übrigen sei nicht genau feststellbar gewesen, wo sich die Kollision ereignet habe (act. 39 Rz. 19.2). So habe es auf der regennassen Strasse keine Spuren gehabt (act. 39 Rz. 19.2). D._____ habe als Streckenposten bei Zwischenfällen die Pflicht gehabt, nahe an der Fahrbahn zu stehen, um die nachfolgenden Fahr- zeuge zu warnen (act. 39 Rz. 21). Es frage sich - so die Klägerin weiter - ohnehin, ob eine derart gefährliche Veran- staltung mit Streckenposten, die verpflichtet seien, sich bei Zwischenfällen nahe an der Fahrbahn aufzuhalten, um die nachfolgenden Fahrzeuge zu warnen, bei solch starkem Regen mit eingeschränkten Sichtverhältnissen nicht hätte abgebro- chen werden müssen (act. 39 Rz. 21). Das Fahrverhalten von C._____ sei offen- sichtlich nicht den Sicht- und nassen Strassenverhältnissen angepasst gewesen. Die Geschwindigkeitsangaben der gemäss Polizeibericht befragten Personen würden zwischen 100 und 160 km/h schwanken (act. 39 Rz. 19.1). Schliesslich macht die Klägerin geltend, dass das Verhalten von C._____ als grobes Ver- schulden zu qualifizieren sei und dieses zur erheblichen Betriebsgefahr noch hin- zu trete (act. 39 Rz. 22).

- 12 - 4.2.2. Behauptungen der Beklagten Die Beklagte macht dagegen grobes Selbstverschulden seitens von D._____ und somit eine Haftungsbefreiung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG geltend (act. 43 Rz. 11). D._____ habe in Anbetracht der gesamten Umstände weder pflichtbe- wusst noch routiniert und ruhig gehandelt (act. 43 Rz. 36). Demgegenüber könne dem Veranstalter keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit an- gelastet werden; dieser habe sämtliche ihm auferlegten Auflagen erfüllt und mithin seine Sorgfaltspflicht vollumfänglich und bestens wahrgenommen (act. 43 Rz. 25, 37). Es sei auch ohne weiteres möglich, eine solche Veranstaltung gefahrlos bei Regen durchzuführen, was in früheren Jahren schon oft erfolgreich und ohne jeg- liche Zwischenfälle gemacht worden sei (act. 43 Rz. 37). Bei Regen und nassen Strassen könne sogar insofern von einer verminderten Gefahr durch die Fahrzeu- ge ausgegangen werden, als diese mit erheblich tieferen Geschwindigkeiten fah- ren würden (act. 43 Rz. 37). D._____ sei jedenfalls im Fahrbereich vom ausser Kontrolle geratenen Fahrzeug von C._____ erfasst worden. Diesen Bereich habe der Verstorbene eigenverant- wortlich betreten (act. 43 Rz. 16; act. 10/1 S. 2 c). Die Beklagte weist insbesonde- re darauf hin, dass G._____, ein von der Staatsanwaltschaft zugezogener Sach- verständiger mit langjähriger Erfahrung im Fachbereich Motorsport, die Frage verneint habe, ob C._____ damit habe rechnen müssen, dass sich ein Strecken- posten im Fahrbereich aufhalten könnte (act. 43 Rz. 16). Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf die Aus- sagen der Zeugen H._____, I._____ und J._____. Der Zeuge H._____ habe aus- gesagt, dass ein oder zwei Streckenposten auf die Strasse hinausgelaufen seien und abgewinkt hätten. Er, H._____, gehe davon aus, dass sich D._____ auf der Strasse befunden habe, als er vom Fahrzeug erfasst worden sei (act. 43 Rz. 18; act. 44/2 S. 3 Ziff. 4a). Der Zeuge I._____ habe gesehen, wie Leute mit einem Fahnen in der Hand hinausgelaufen seien. Er habe dann noch zu seinem Cousin gesagt, dass dieses Verhalten sehr gefährlich sei (act. 43 Rz. 18; act. 44/2 S. 3 Ziff. 4a). Der Zeuge J._____ habe sich über das Verhalten von D._____ gewun-

- 13 - dert und bemerkt, dass dieser Mann wohl nie Militär gemacht habe, ansonsten er gewusst hätte, dass ein Streckenposten seinen Posten nicht verlassen dürfe; das dürfe er nicht machen (act. 43 Rz. 18; act. 44/2 S. 3 Ziff. 4d). Die Beklagte macht diesbezüglich geltend, dass sich D._____ völlig unachtsam, entgegen sämtlichen ihm gegenüber wiederholt erteilten Instruktionen und für die übrigen Teilnehmer, namentlich auch die Zuschauer, gänzlich unverständlich und unerwartet in den Fahrbereich begeben habe, um, wohl in bester Absicht, mit sei- ner gelben Flagge auf das Hindernis (…) aufmerksam zu machen, ohne die sich daraus ergebenden fatalen Konsequenzen zu bedenken. Dies sei als grobes Selbstverschulden i.S.v. Art. 59 Abs. 1 SVG zu qualifizieren (act. 43 Rz. 24). Aus der (zweiten) Einstellungsverfügung gehe zudem deutlich hervor, dass weder dem Veranstalter noch C._____ eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit angelastet werden könne, die kausal für den tragischen Tod von D._____ gewesen wäre (act. 43 Rz. 19, 25; act. 44/2 S. 3 Ziff. 5). Ob C._____ zwischen 100-160 km/h ge- fahren sei, lasse sich nachträglich nicht mehr nachweisen; es handle sich dabei um eine reine Schätzung der Klägerin (act. 43 Rz. 34). 4.3. Rechtliches: Ausschluss der Halterhaftung (Art. 59 Abs. 1 SVG) 4.3.1. Grundsatz und Beweis Gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG wird der Halter bzw. - in Anwendung von Art. 72 Abs. 2 SVG - der Veranstalter von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde, ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass eine allfällige fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat. Somit muss die Beklagte einen dreifachen Beweis erbringen, um sich von der Haftung ganz zu befreien: a) Leistung des positiven Beweises, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Selbstverschulden des Geschädigten oder durch grobes Verschulden eines Dritten verursacht wurde; b) Leistung des nega- tiven Beweises, dass sie selbst oder Personen, für die sie verantwortlich ist - wie

- 14 - namentlich den Fahrzeuglenker (Art. 58 Abs. 4 SVG) -, kein Verschulden am Un- fall trifft und c) Leistung des negativen Beweises, dass auch keine fehlerhafte Be- schaffenheit des Fahrzeugs zum Unfall beigetragen hat (vgl. ROLAND BREHM, Mo- torfahrzeughaftpflicht, Bern 2008, Rz. 398). Misslingt nur einer dieser Beweise, bleibt es bei der Halter- bzw. Veranstalterhaf- tung. Die Berufung auf Entlastungsgründe und besondere Befreiungsgründe be- deuten die Erhebung einer Einrede seitens des Halters/Veranstalters. Dieser trägt die zugehörige Beweislast und damit das Risiko, dass die Unfallursachen unklar bleiben. Diesfalls haftet er, sofern nur die positiven Ursachen seiner Haftung aus- ser Zweifel stehen (KARL OFTINGER/EMIL W. STARK, Schweizerisches Haftpflicht- recht, Bd. II/2, 4. Aufl., Zürich 1989, § 25 Rz. 426). Der Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht vernünftigerweise und nach objek- tiven Gesichtspunkten von der Wahrheit der rechtserheblichen Tatsachenbehaup- tungen überzeugt ist. Die Verwirklichung der Tatsache braucht indessen nicht mit Sicherheit festzustehen, sondern es genügt, wenn allfällige Zweifel als unerheb- lich erscheinen. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat. Ausnahmen von diesem Beweismass, dem sog. Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit oder ein blosses Glaubhaftmachen als ausrei- chend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden (Urteil des Bundesgerichts 4C.332/2002 vom 8. Juli 2003 E. 3). Der Wortlaut der Gesetzesbestimmung von Art. 59 Abs. 1 SVG enthält keine An- haltspunkte dafür, dass hinsichtlich der verschiedenen vom Halter zu erbringen- den Entlastungsbeweise eine Ausnahme vom Regelbeweismass gelten soll (Urteil des Bundesgerichts 4C.332/2002 vom 8. Juli 2003 E. 3.1, mit Hinweisen). Die Haftungsordnung des SVG beruht auf dem Gedanken, dass die Betriebsge- fahr des Motorfahrzeugs für sich allein eine hinreichende Haftungsgrundlage setzt, wenn ihretwegen ein Schaden entsteht. Die Entlastung von der Halterhaf- tung wegen Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs zufolge höhe-

- 15 - rer Gewalt, groben Verschuldens des Geschädigten oder eines Dritten erscheint als Ausnahme von der Regel und ist daher grundsätzlich strengen Anforderungen zu unterstellen. Voraussetzung für eine Entlastung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG ist ein Drittverschulden, das so sehr überwiegt, dass die Beteiligung des Hal- terfahrzeugs, also dessen Betriebsgefahr, nicht ins Gewicht fällt und deshalb als adäquate Ursache ausgeschaltet wird. Gemäss Art. 52 Abs. 2 und Abs. 3 SVG können motor- und radsportliche Veran- staltungen auf öffentlichen Strassen unter gewissen Voraussetzungen und Aufla- gen bewilligt werden. Grundsätzlich gelten bei Veranstaltungen die allgemeinen Verkehrsregeln, ausser die kantonale Behörde gestattet Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften, wenn genügende Sicherheitsmassnahmen getroffen sind (Art. 52 Abs. 4 SVG). Bei einem von Berufsfahrern bestrittenen Radrennen auf öf- fentlichen Strassen ist allerdings einzuräumen, dass "an die Sorgfaltspflicht der Rennfahrer nicht der normale Massstab angelegt werden kann". Zudem muss sich ein Fahrer bei einem staatlich bewilligten Rennen "bis zu einem gewissen Grade auf die mit der Bewilligung verbundenen Sicherheitsvorkehren verlassen können". Bei einem Rennen "liegt [es] in der Natur eines derartigen Kräftemes- sens, dass jeder bestrebt ist, so rasch als möglich vorwärts zu kommen und das Ziel auf dem kürzesten Wege zu erreichen." Weiter muss "angesichts der bei ei- nem Strassenrennen bestehenden Ausnahmesituation eine gewisse Lockerung der Verkehrsvorschriften anerkannt werden", jedoch "nur für untergeordnete, nicht aber für fundamentale Regeln" (SJZ 1963 S. 327 Nr. 154; RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, 2. Aufl., Bern 2002, 307). 4.3.2. Positiver Befreiungsbeweis: Grobes Selbstverschulden Das grobe Selbstverschulden stellt neben der höheren Gewalt und dem groben Drittverschulden einen der drei klassischen Unterbrechungs- oder Entlastungs- gründe dar und kann zu einer Entlastung und damit Befreiung des Haftpflichtigen führen. Das Selbstverschulden muss intensiv sein, um den Betrieb des Motorfahr- zeugs bzw. die bei einem Unfall verwirklichte Betriebsgefahr als rechtlich relevan- te Ursache abzulösen (OFTINGER/STARK, a.a.O., § 25 Rz. 437). Mit anderen Wor- ten: Der Entlastungsgrund der groben Fahrlässigkeit muss eine so hohe Intensität

- 16 - aufweisen, dass er als einzige beachtliche Ursache dasteht (GIOVANNI PELLONI, Die Grobfahrlässigkeit - Bedetung in der Schadenpraxis, in: HAVE, Tagungsband "Haftung und Versicherung", 2002, 267). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein grobes Verschulden vor, wenn Sorgfaltspflichten verletzt werden, "die sich jedem verständigen Men- schen in der gleichen Lage aufdrängen mussten" (BGE 95 II 333 E. 6.a S. 340). bzw. wenn der Haftpflichtige eine elementare Vorsichtspflicht verletzt, deren Be- achtung jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage unter den gleichen Umständen hätte einleuchten sollen (BGE 64 II 237 E. 2 S. 241). Weiter ist gro- bes Selbstverschulden dann zu bejahen, wenn sich der Geschädigte unerklärlich verhaltet und eine empörte Reaktion bei anderen Leuten auslöst (ROLAND BREHM, a.a.O., Rz 427, mit Hinweisen; "wie kann man nur!", vgl. Urteil des Bundesge- richts 5C.175/2003 vom 24. Februar 2004 E. 5.1). Das Gericht prüft, wie sich der Geschädigte unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände hätte verhalten sollen und wie er sich tatsächlich verhalten hat. Das Fehlverhalten des Geschädigten muss qualifiziert abnorm sein, damit es als grobes Selbstverschulden eingestuft werden kann. Es muss so sehr überwiegen, dass die Beteiligung des Halterfahrzeugs, also dessen Betriebsgefahr, nicht ins Gewicht fällt und deshalb als adäquate Ursache ausgeschaltet wird (Urteil des Bundesgerichts 4C.332/2002 vom 8. Juli 2003 E. 3.3.). Falls eine erhöhte Be- triebsgefahr zu beachten ist, ist daher eine zusätzliche Schwere des Verschul- dens des Geschädigten zu fordern, wenn der Halter vollständig entlastet werden will. Die Durchführung eines Rennens wird als Erhöhung der Betriebsgefahr an- gesehen (OFTINGER/STARK, a.a.O., § 25 Rz. 440). Auch wenn die Betriebsgefahr erhöht ist, kann eine Entlastung erfolgen. Diesfalls muss jedoch das Selbstverschulden derart grob sein, dass die vom Halter bzw. Veranstalter zu vertretenden Ursachen zurücktreten. OFTINGER/STARK führen diesbezüglich als Beispiel den Zuschauer auf, der bei einem Automobilrennen nur deshalb überfahren wird, weil er die Rennpiste betreten hat (OFTINGER/STARK, a.a.O., § 25 Rz. 441).

- 17 - Die Beurteilung der Grobfahrlässigkeit ist letztlich ein unter Berücksichtigung aller Besonderheiten getroffenes Werturteil (PELLONI, a.a.O., 264). Die Unterscheidung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit ist ein ausgesprochener Ermessens- entscheid (PELLONI, a.a.O., 265). 4.3.3. Negative Befreiungsbeweise: Fehlendes Verschulden und keine fehlende Beschaffenheit des Fahrzeugs Die Beklagte muss sodann das Nichtverschulden des Lenkers und die nicht feh- lerhafte Beschaffenheit des Fahrzeugs beweisen. Kann sie diese beiden Befrei- ungsbeweise nicht erbringen, haftet sie kausal für den vollen Schaden. Wenn das Gericht Zweifel zu Lasten des Lenkers/Halters hat, wird dessen Haftung grund- sätzlich bejaht (BREHM, a.a.O., Rz. 477, 574). So hat beispielsweise das Bundesgericht für eine Haftung (und somit gegen ein grobes Selbstverschulden) entschieden, als die tatsächliche Geschwindigkeit des Fahrzeuges ungewiss war und der Lenker nicht beweisen konnte, dass er genü- gend vorsichtig gefahren ist (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 1976 E. 1d; nicht publiziert, zitiert bei BREHM, a.a.O., Rz. 477). Ebenso bejahte das Bundesgericht die Haftung, als es fraglich war, ob die Geschwindigkeit unter den gegebenen Umständen nicht doch zu hoch war (BGE 111 II 89 E. 2.b S. 93). 4.4. Bindung des Zivilgerichts an das Strafurteil Gemäss Art. 53 Abs. 1 OR - diese Bestimmung gilt auch im Strassenverkehrs- haftpflichtrecht - ist der Zivilrichter bei der Beurteilung der Schuld oder Nicht- schuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit nicht an ein Strafurteil oder eine Verfügung, mit welcher eine Strafverfolgung eingestellt wird, gebunden (BGE 125 III 401 E. 3 S. 411). Damit ist aber noch nicht gesagt, ob eine allfällige Bindung des Zivilrichters an Strafurteile in Bezug auf die Beurteilung von Tatbestandsfra- gen, der Widerrechtlichkeit und des adäquaten Kausalzusammenhanges besteht. Dies ist eine Frage des kantonalen Rechts. Im Kanton Zürich ist der Zivilrichter an die Feststellungen des Strafrichters nicht gebunden (ZR 96/1997 Nr. 119 S. 258; RICHARD FRANK/HANS STRÄULI/GEORG MESSMER, Kommentar zur zürcherischen

- 18 - Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1999, § 57 N 6). Stützt er sich auf Beweiser- kenntnisse eines Strafurteils ab, hat er diese selbst frei zu würdigen. 4.5. Würdigung 4.5.1. Zum Verschulden von D._____: Frage des groben Selbstverschuldens

a) Zunächst ist vorliegend zu prüfen, wo die Kollision zwischen dem durch C._____ gelenkten Lamborghini und D._____ geschah. Während die Beklagte un- ter Hinweis auf die (zweite) Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 2. September 2010 behauptet, dass sich D._____ in den Fahrbereich begeben habe (vgl. act. 44/2 und act. 43 Rz. 24), macht die Klägerin geltend, dass es keine Spuren des Unfalls gegeben habe und es daher nicht si- cher sei, wo sich die Kollision ereignet habe (act. 39 Rz. 19.2). Zunächst ist festzuhalten, dass das Zivilgericht die Beweiserkenntnisse in einer Einstellungsverfügung frei zu würdigen hat und an eine Einstellungsverfügung nicht gebunden ist. In der Einstellungsverfügung sind drei Zeugenaussagen auf- geführt, welche die Beklagte in ihrer Duplik zitiert (act. 43 Rz. 18). Der Zeuge H._____ sagte aus, dass "einer oder zwei Streckenposten auf die Strasse rausge- laufen seien" und er denke, dass D._____, "als er vom Lamborghini erfasst wor- den sei, auf der Strasse gestanden sei " (act. 44/2 S. 3 E. 4.a). Auch der Zeuge I._____ gab zu Protokoll, dass Leute hinaus gelaufen seien, mit einem Fahnen in der Hand, worauf er, I._____, zu seinem Cousin gesagt habe, dass dies sehr ge- fährlich sei (act. 44/2 S. 3 E. 4.b). Im Weiteren erklärte der Zeuge J._____, dass D._____ von seinem Standort weggegangen sei, was den Zeugen J._____ zur Bemerkung veranlasste, dass ein Streckenposten seinen Posten nicht verlassen dürfe; das dürfe er nicht machen (act. 44/2 S. 3 E. 4.d). Die Klägerin bestreitet sinngemäss, dass die Kollision im Fahrbereich stattgefunden habe, mit dem Be- merken, dass der Kollisionsort - wie oben ausgeführt - nicht genau habe festge- stellt werden können (act. 39 Rz. 19.2). Die von der Beklagten zitierten Zeugen- aussagen als solche blieben aber von der Klägerin unbestritten.

- 19 - Der Zeuge H._____ und der Zeuge I._____ sagten übereinstimmend aus, dass D._____ auf die Strasse hinausgelaufen sei. Auch wenn der Zeuge J._____ nicht wörtlich ausführte, dass D._____ auf die Strasse gegangen sei, sondern (ledig- lich) erklärte, dass D._____ von seinem Standort weggegangen sei, hat auch die- ser (J._____) zumindest gesehen, dass sich der tödlich Verunfallte von seinem zugewiesenen Platz fortbewegt hat. Dazu kommt, dass die bezüglich der Unfal- lörtlichkeit weitgehend deckungsgleichen Darstellungen auch von der Aussage von K._____ gestützt werden, der bereits zu Beginn der Strafuntersuchung fest- hielt, dass D._____ vom Strassenrand in die Fahrbahn gerannt sei (act. 4/2 S. 10). Und schliesslich weist gar der am Unfall direkt beteiligte Lamborghini- Fahrer D._____ darauf hin, dass er gesehen habe, wie zwei Streckenposten auf die Strasse gegangen seien, was ihn irritiert habe (act. 4/2 S.11). Gestützt auf alle diese glaubhaft wirkenden Aussagen bestehen keine rechtsge- nügenden Zweifel daran, dass sich D._____ im Zeitpunkt der Kollision im aus- schliesslich für die Fahrzeuge bestimmten Fahrbereich aufgehalten hat. Insofern kann der Staatsanwaltschaft See/Oberland, welche zum Ergebnis kommt, dass der Verstorbene in einem Bereich erfasst worden sei, den er eigenverantwortlich betreten habe ("wohl in bester Absicht, aber in Unbedachtheit der fatalen Folgen, die diese - vermutliche - Spontanhandlung für ihn haben konnte" (vgl. act. 44/2 S. 3 E. 5), vollumfänglich zugestimmt werden. Eine andere Beurteilung würde be- deuten, dass sich gleich fünf Personen unabhängig voneinander hinsichtlich eines zentralen Geschehensablaufs (Fortbewegung von D._____ vom Strassenrand in die Fahrbahn) geirrt hätten, was lebensfremd wäre.

b) Gemäss der Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 21. Juni 2006 (act. 44/1) hat der Veranstalter dafür besorgt zu sein, dass die Fahrstrecke nicht von Unberechtigten betreten wird (Ziff. 16). Weiter heisst es da- rin, dass durch entsprechende Abschrankungen zwischen der Fahrstrecke und den Zuschauern eine Sicherheitszone zu schaffen ist, die Unfälle mit Zuschauern ausschliesst (act. 44/1 Ziff. 16). In Ziff. 17 dieser Verfügung wird vorgeschrieben, dass Sicherheitsposten dafür besorgt sein müssen, dass keine Personen die Sperrzone betreten. Zudem wurde verfügt, dass das Überqueren der Fahrstrecke

- 20 - während der sich in Gang befindlichen Veranstaltung untersagt ist. Mit anderen Worten: Der Fahrbereich darf nicht betreten werden. Die gleiche Vorschrift ergibt sich aus dem Manual für die Streckenposten (act. 10/2 S. 3): "Streckenkontrolle: Vor jedem Lauf wird die Strecke vom Stre- ckenkontrolleur abgefahren und freigegeben. Danach darf sich niemand mehr auf der Piste aufhalten." Entsprechend wurden auch die Streckenposten, so auch D._____, instruiert (act. 9 Rz. 10; act. 43 Rz. 13 f.). D._____ hat sich nicht an diese Anweisungen und Vorschriften gehalten und sich in den Fahrbereich begeben, wo es zur Kollision mit dem von C._____ gelenkten Fahrzeug kam. Dies aber ist entscheidend für das vorliegende Verfahren. Ein sol- ches Verhalten war klar und strengstens verboten und ist daher auch völlig unver- ständlich. Das Verhalten von D._____ löste denn auch bei den als Zeugen ein- vernommenen Beobachtern entsprechende Reaktionen aus. So hielt der Zeuge J._____ bestürzt fest: "(…) was macht dieser Streckenposten, (…)? (…) Das darf er nicht machen." (act. 44/2 S. 3 E. 4.d bzw. act. 43 Rz. 18). Auch der Zeuge I._____ äusserte sich - wie bereits erwähnt -dahingehend, dass er "noch zu sei- nem Cousin gesagt [habe], dass dies sehr gefährlich sei" (act. 44/22 S. 3 E. 4.c bzw. act. 43 Rz. 18). Dazu kommt, dass die damaligen Witterungs- und Sichtbedingungen schlecht wa- ren; es herrschte starker Dauerregen und die Fahrbahn war nass (act. 39 Rz. 18; act. 9 Rz. 9). Umso mehr hätte D._____ bewusst sein müssen, dass aufgrund der stark erschwerten Fahr- und eingeschränkten Sichtverhältnissen eine erhöhte Ge- fahrenstufe und damit verbunden eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Strecken- posten bestand; dies zumal die Fahrzeuge teilweise Geschwindigkeiten von deut- lich über 100 km/h erzielen konnten (vgl. act. 39 S. 13; act. 4/2 S. 8). In Anbe- tracht dieser Sachlage erscheint das Verhalten von D._____ noch unverständli- cher. Der Umstand, dass nebst D._____ offenbar auch noch ein weiterer Stre- ckenposten den Fahrbereich betreten hatte, vermag D._____ dagegen nicht zu entlasten, da sich dieser (unverletzt gebliebene) Streckenposten die gleichen Vorwürfe wie D._____ gefallen lassen muss.

- 21 -

c) Als Zwischenfazit ist aufgrund der obigen Ausführungen festzuhalten, dass insgesamt von einem groben Selbstverschulden seitens von D._____ aus- zugehen ist. 4.5.2. Zur Beschaffenheit des Fahrzeugs Nachdem seitens der Klägerin unbestritten blieb, dass das Fahrzeug von C._____

- wie von der Beklagten geltend gemacht - am 26. August 2006 geprüft und für technisch in gutem Zustand befunden worden sei (act. 43 Rz. 15), ist der erste negative Befreiungsbeweis der Beklagten ohne Weiteres erbracht, so dass sich zusätzliche Ausführungen dazu erübrigen. 4.5.3. Zur Frage des Verschuldens des Lenkers und des Veranstalters Anerkannt ist, dass die Streckenposten, so auch D._____, entsprechend den durch das kantonale Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich aufgestellten Auf- lagen instruiert worden sind (act. 9 Rz. 10). In Bezug auf die Streckenposten gab es somit bekanntlich ein ausführliches Sicherheits- und Warndispositiv. Insofern ist der negative Befreiungsbeweis aus Sicht des Veranstalters gelungen. Vorliegend findet sich kein Hinweis, dass die Teilnehmer der Veranstaltung von den allgemeinen Verkehrsvorschriften entbunden waren. Es waren daher im Grundsatz die strassenverkehrsrechtlichen Regeln im Sinne des SVG zu beach- ten. Insbesondere galt Art. 31 Abs. 1 SVG, wonach der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. In diesem Sinne hat er seine Geschwindigkeit stets den Umständen anzu- passen, so etwa den Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Wie vorne ausge- führt (E. 4.5.1.b), ist davon auszugehen, dass die Sicht eingeschränkt war. In der Rechtsprechung wird zwischen Fahrzeuglenkern auf öffentlichen Strassen und Berufsfahrern, die an einem auf öffentlichen Strassen ausgetragenen Rennen in Bezug auf den Massstab ihrer Sorgfaltspflicht unterschieden. An letztere kann nicht der normale Massstab angelegt werden. Bei der E._____ handelt es sich unbestrittenermassen um eine Demonstrationsfahrt und nicht um ein Rennen. Doch auch für Teilnehmer an einer Demonstrationsfahrt auf öffentlichen Strassen

- 22 - muss ebenso gelten, dass nicht der normale Massstab an ihre Sorgfalt angelegt werden kann. Zudem mussten sich die Teilnehmer bei dieser staatlich bewilligten Veranstaltung bis zu einem gewissen Grade auf die mit der Bewilligung verbun- denen Sicherheitsvorkehren verlassen können (SJZ 1963 327 Nr. 154). Dazu ge- hörte insbesondere die Anweisung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dass das Überqueren der Fahrstrecke während der sich in Gang befindlichen Veranstaltung untersagt war. C._____ musste jedenfalls nicht damit rechnen, dass sich zur betreffenden Zeit ein Streckenposten im Fahrbereich aufhielt. Auch der in diesem Zusammenhang zugezogene Sachverständige G._____ mit langjähriger Erfahrung im Fachbereich Motorsport verneinte die Frage, ob der Fahrer damit rechnen musste, dass sich ein Streckenposten im Fahrbereich aufhalten könnte (vgl. act. 44/2 S. 2). Ansons- ten wären sämtliche behördlichen Anweisungen eine reine Alibiübung, die ge- troffenen Sicherheitsvorkehren unnütz und auch der Sinn einer solchen Veranstal- tung vereitelt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass C._____ im Rahmen der vor- liegenden Oldtimer-Veranstaltung vor der Kollision unverhältnismässig schnell ge- fahren ist, liegen nicht vor. Diesbezüglich ist jedoch ganz generell zu beachten, dass auch bei den betreffenden Oldtimer-Demonstrationsfahrten teilweise erheb- lich beschleunigt wird und dabei hohe Geschwindigkeiten erzielt werden, was durchaus dem Sinn und Zweck dieser Veranstaltung entsprach. Im Übrigen er- weist sich der Einwand der Klägerin, dass die Veranstaltung bei einer solchen Wetterlage, wie sie am tt. August 2006 herrschte, hätte abgebrochen werden müssen, als unbeachtlich. Zunächst handelte es sich bei diesem Anlass ja nicht um ein klassisches Rennen, bei welchem jeder Teilnehmer möglichst schnell ins Ziel zu gelangen hatte. Von daher bestand kein Grund, die Veranstaltung allein wegen des langandauernden Regens abzubrechen. Die Unfallgefahr konkretisier- te sich in der Folge denn auch vielmehr wegen des Fehlverhaltens von D._____. Hätte sich dieser korrekt verhalten, wäre es nicht zur Kollision gekommen. Ge- samthaft gesehen kann dem Veranstalter somit kein Vorwurf gemacht werden, dass er die Veranstaltung nicht abgebrochen hatte.

- 23 - 4.5.4. Fazit Der Beklagten gelingt aufgrund der vorstehenden Erwägungen der gesamte Ent- lastungsbeweis nach Art. 59 Abs. 1 SVG (Haftungsausschluss). Eine Haftpflicht des Veranstalters nach Art. 58 ff. SVG ist somit nicht gegeben. Dies führt zur Ab- weisung der Klage.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Prozessausgang wird die Klägerin vollumfänglich kosten- und ent- schädigungspflichtig. Entsprechend dem Klagebegehren ist von einem Streitwert von CHF 192'136.-- auszugehen (§ 18 i.V.m. § 20 ZPO/ZH). Das Gericht erkennt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf CHF 17'000.--.

3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von CHF 22'000.-- zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 192'136.--.

- 24 - Zürich, 25. Februar 2014 Handelsgericht des Kantons Zürich Präsident: Gerichtsschreiberin: Peter Helm Dr. Eva Borla-Geier